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460 15 136

Basel-Landschaft · 2015-04-15 · Deutsch BL

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Täterkomponente wirken straferhöhend; Schuldspruch.

Sachverhalt

2.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, bei 20 Tatobjekten in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn seien DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden. Zudem habe er bei seiner Anhaltung Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl mit sich geführt und die von ihm getragenen Schuhe hätten in von Einbruchdiebstählen betroffenen Liegenschaften Spuren hinterlassen. Sodann liege bei allen in Frage kommenden Taten ein grundsätzlich identischer Tatmodus vor, nämlich ein Vorgehen mittels der sogenannten Fensterbohrmethode mit auffällig kleinen Löchern. Sodann sei in einem Versteck in Dornach Werkzeug gefunden worden, welches zu diesem Tatmodus passe und aufgrund der DNA-Spuren eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Aus diesen Umständen ergebe sich der Nachweis, dass der Beschuldigte auch nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder als Einbrecher in der Region tätig gewesen sei, zumal aufgrund der Schwierigkeiten einer manipulativen Übertragung von DNA ausgeschlossen werden könne, dass die DNA des Beschuldigten durch Drittpersonen an die jeweiligen Tatorte verbracht worden sei. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, der Beweiswert der DNA-Spuren sei erheblich vermindert. Zwar hätten gewisse Spuren ihm zugeordnet werden können, jedoch zeige sich zum Beispiel bezüglich Fall 2, dass er als Täter ausgeschlossen werden könne. Folglich müsse die DNA entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt sein. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen erhelle, dass die DNA sowohl auf ein Werkzeug als auch durch ein Werkzeug übertragen werden könne. Somit sei es möglich, dass der Beschuldigte seine DNA auf einem von ihm benutzten Werkzeug hinterlasse und diese DNA auf einen Tatort übertragen worden sei, indem eine Drittperson dasselbe Werkzeug verwendet habe. Davon sei in casu auszugehen, da das bei einer Antennenstation aufgefundene Werkzeug, auf welchem die DNA des Beschuldigten aufgefunden wurde, vor acht Jahren von ihm mitgebracht und an einem Ort deponiert worden sei. Allerdings habe er seinem damaligen Mithäftling davon erzählt. Als er im Januar 2013 das Werkzeug gesucht habe, sei dieses nicht mehr an demselben Ort deponiert gewesen und es hätten einige Teile gefehlt. Folglich sei anzunehmen, dass seine DNA durch das von ihm deponierte, aber von einem Dritten verwendete Werkzeug übertragen worden sei. Ferner erwähne das Strafgericht als typischen modus operandi des Beschuldigten das Fensterbohren mit äusserst kleinen Bohrlöchern. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeitspanne auch andere Einbrecher in der Region tätig gewesen seien, welche mit demselben modus operandi vorgegangen seien. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine an den Tatorten aufgefundene DNA von Drittpersonen dort deponiert worden sei, könne auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen werden. Demnach sei eine Übertragung der DNA durch eine Drittperson zwar rein theoretisch möglich, allerdings sei ein solches Szenario derart unwahrscheinlich, dass dieses nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die DNA an den Tatort gekommen sei, indem der Beschuldigte das Bohrloch habe ausblasen müssen. Ausserdem würden jeweils weitere Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, namentlich der modus operandi sowie Schuhspuren des Beschuldigten. 2.4 Hinsichtlich des modus operandi zeigt sich, dass in sämtlichen angeklagten Fällen die sogenannte Fensterbohrmethode verwendet wurde, wobei in der Regel Bohreinsätze mit auffallend geringem Durchmesser verwendet wurden, mithin wurden meistens kleine Bohrlöcher festgestellt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen betreffend die einzelnen Fälle). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in früheren Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde, wobei er in den damaligen Fällen ebenfalls grösstenteils mit der Fensterbohrmethode vorging und dabei auffallend kleine Bohrlöcher (drei bis fünf Millimeter) verursacht hat (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 927, 973, 1015, 1133, 1167, 1189, 1205, 1307, 1355, 1821 ff.; Vorakten betreffend das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 803 ff.). Sodann kann einzig aus dem Umstand, dass partiell auch grössere Bohrlöcher festgestellt wurden, klarerweise nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr kann die Grösse des Loches aufgrund unterschiedlichen Materials abweichen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bei sogenannten Handkurbelbohrern trotz der Verwendung von kleinen Bohreinsätzen zufolge instabiler resp. schräger Haltung des Bohrers durch den Benutzer unterschiedlich grosse Bohrlöcher entstehen können, mithin auch Bohrlöcher, welche grösser ausfallen als der Bohreinsatz selbst. Derartige Handkurbelbohrer werden im Rahmen der Fensterbohrmethode regelmässig als Einbruchwerkzeug verwendet, wobei in casu am 1. April 2014 in Dornach potentielles Einbruchwerkzeug, insbesondere auch ein Handkurbelbohrer, aufgefunden wurde (act. 1287 ff., 1307 ff.), auf welchem DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem in Dornach beschlagnahmten Einbruchwerkzeug delinquiert hat, gleichwohl war er zumindest in einem früheren Zeitpunkt im Besitz dieses Werkzeugs, weshalb er sich mit der Verwendung eines Handkurbelbohrers auskennen muss. Aus den vereinzelt grösseren Bohrlöchern vermag der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach kann der Tatmodus grundsätzlich als Indiz gewertet werden, welches in den nachfolgend zu beurteilenden Einzelfällen die übrige Beweislage stützen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Strafgericht in keinem der strittigen Fälle eine Verurteilung einzig aufgrund des Tatvorgehens ausgesprochen hat. 2.5 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, die sichergestellten DNA-Spuren, welche ihm hätten zugeordnet werden können, seien entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt. Diesbezüglich ist zunächst auf das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu verweisen, wonach die Sachverständige R.____ dargelegt hat, es sei äusserst schwer, DNA-Spuren zu manipulieren. Für einen Laien sei es unmöglich, DNA-Spuren in der Form zu verteilen, dass dieser selber keine Spuren verursache, während er gezielt DNA einer anderen Person auftrage. Dazu wäre sehr viel Know-how erforderlich. Beispielsweise gehöre mehr dazu, als ein gebrauchtes Taschentuch auf die fragliche Stelle zu reiben. Ferner bezweifle sie, dass es möglich wäre, mit einem Bohrer immer gleiche Mengen DNA manipulativ zu übertragen (act. 4419 f.). Angesichts dieser Ausführungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren durch absichtliche Manipulation an den Tatort gelangt seien, um rein theoretische Überlegungen handelt, für welche allerdings keinerlei Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten hervorgehen. Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen der Sachverständigen neben der DNA-Spur des Beschuldigten überdies die DNA derjenigen Person hätte festgestellt werden müssen, welche die DNA des Beschuldigten bewusst an dem jeweiligen Tatort hinterlegt hat. Zwar wurden hie und da Mischspuren festgestellt, verwertbare DNA-Spuren Dritter konnten aber nicht isoliert werden, womit die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei durch einen Dritten an den Tatort gekommen, nicht zu hören ist. 2.6 Sodann macht der Beschuldigte geltend, ein anderer Einbrecher könnte sein Werkzeug benutzt haben, welches er vor rund acht Jahren in der Schweiz deponiert habe, zumal er während seines damaligen Strafvollzugs einem Mithäftling von diesem Werkzeug und dessen Versteckt erzählt habe. Nach Beendigung seines Strafvollzugs sei es an einem anderen Ort deponiert gewesen und es hätten ausserdem einige Bestandteile gefehlt (vgl. auch act. 4461). Der Beschuldigte legt diesbezüglich weiter dar, aufgrund der Benutzung seines Werkzeugs durch einen anderen Einbrecher könne seine DNA an die jeweiligen Tatorte gelangt sein. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist exemplarisch auf den Fall 2 zu verweisen, bei welchem gemäss den Ausführungen des Beschuldigten seine DNA mittels Verwendung seines Werkzeugs durch einen Dritten an den Tatort gelangt sein soll. Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Januar 2013 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die am Tatort vorgefundene DNA-Spur ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, sichergestellt wurde (act. 1881). Daraus erhellt, dass die DNA-Spur des Beschuldigten in Fall 2 nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde und somit nicht durch Werkzeugübertragung an diesen Ort gelangen konnte. Folglich ist eine Übertragung der DNA des Beschuldigten durch den Gebrauch seines Werkzeuges durch einen Dritten offensichtlich ausgeschlossen, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. 2.7 Die Sachverständige führte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung des Weiteren aus, die Übertragung von DNA sei grundsätzlich möglich. Experimente hätte allerdings gezeigt, dass regelmässig auch die DNA des Überträgers gefunden werde (act. 4413). In den vorliegend zu beurteilenden Fällen, in welchen der Beschuldigte seine DNA am Tatort mit der Übertragung erklärt, zeigt sich aufgrund der Akten, dass kein verwertbares DNA-Profil einer weiteren Person festgestellt werden konnte. Unter diesen Gegebenheiten sowie in Beachtung der Ausführungen der Sachverständigen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine DNA-Übertragung durch die ehemals vom Beschuldigten verwendeten Werkzeuge stattgefunden hat. Folglich bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass die sichergestellten DNA-Spuren nicht mittels Übertragung an die Tatorte gelangt sind, sondern vielmehr der Beschuldigte selbst sich an den entsprechenden Tatorten befunden hat. Zwar ist das blosse Auffinden von DNA am Tatort grundsätzlich kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten, allerdings ist dies als ein äusserst starkes Indiz dafür zu werten, zumal die DNA den Nachweis erbringt, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat: Im Übrigen ist jeweils kein anderer Grund für seine Präsenz am Tatort ersichtlich, als die ihm vorgeworfene Delinquenz. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren von erheblich vermindertem Beweiswert seien, erweist sich demzufolge als unbegründet.

3. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 1 3.1 Das Strafgericht legt mit Urteil vom 15. April 2015 dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe zwischen dem 23. September 2011, 17.40 Uhr, und dem 24. September 2011, 01.20 Uhr, die Rahmen von zwei Sitzplatztüren im Erdgeschoss der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ angebohrt, ohne auf diesem Weg eindringen zu können. Schliesslich sei er in die Liegenschaft eingedrungen, indem er über einen Abfalleimer auf den Balkon im Obergeschoss gelangt sei, wo er ein gekipptes Fenster aufgedrückt habe. Es seien diverse Schmuckstücke und Sammlermünzen entwendet worden. Ausserdem habe der Beschuldigte Waschmittel am Tatort verteilt, um Spuren zu vernichten, und es sei ein abgebrochener Bohreinsatz in der Liegenschaft aufgefunden worden. Angesichts der DNA-Spur des Beschuldigten am Bohrloch sowie des Umstands, dass die Fensterbohrmethode angewendet worden sei, dies unter Verwendung eines Bohreinsatzes mit geringem Durchmesser, sei von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 3.2 Der Beschuldigte macht seinerseits geltend, der Beweiswert der DNA sei erheblich reduziert und der modus operandi könne weder als Indiz noch als Beweis für seine Täterschaft genügen, zumal auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen seien. Auch entspreche es nicht seinem Vorgehen, Waschmittel am Tatort zu verteilen. Hinzu komme, dass der Täter sich angeblich via einen Abfalleimer auf den mehr als drei Meter hohen Balkon hochgezogen habe. Der Beschuldigte sei jedoch nicht mehr zu derartigen Kletterkünsten fähig. 3.3 Vorliegend ist das Vorgehen der Täterschaft nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Strittig ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten. In dieser Hinsicht ist dem Teil-Erledigungsrapport der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. November 2011 zu entnehmen, dass ab dem Bohrloch auf der Aussenseite des Freisitztürrahmens eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden konnte (act. 1827, 1833, 1839). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 3.4 Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, er sei nicht mehr fähig, sich auf einen drei Meter hohen Balkon hochzuziehen, auf die Fälle 3 und 4 der Ziffer 1 der Anklageschrift zu verweisen, welche seitens des Beschuldigten beide zugestanden sind. Dem Sachverhalt zu Fall 3 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einige Gartengegenstände an die Fassade der zum Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage stellte und über diese Gegenstände auf das Garagendach hochstieg (act. 1901 ff.). Ebenso kletterte der Beschuldigte in Fall 4 via Regenabflussrohr auf die Terrasse des ersten Obergeschosses, um in die Liegenschaft einzudringen (act. 1961). Es kann daher keineswegs die Rede davon sein, der Beschuldigte sei nicht ausreichend sportlich, um sich unter Verwendung eines geeigneten Gegenstands als Kletterhilfe auf einen Balkon hochzuziehen resp. auf diesen hochzuklettern. Hinzu kommt betreffend den vorliegend zu prüfenden Fall 1, dass sich die in der polizeilichen Anzeige als Abfalleimer betitelte Kletterhilfe in Anbetracht der Verfahrensakten vielmehr als ein grosser Abfallcontainer erweist (act. 1755). Somit sind keine Zweifel gegeben, dass es dem Beschuldigten möglich war, sich mit Hilfe des Abfallcontainers auf den Balkon der Liegenschaft zu begeben. 3.5 Sodann vermag der Umstand, wonach es nicht der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, am Tatort Waschmittel zu verteilen, dessen Täterschaft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei sich der Gefährlichkeit von DNA bewusst (act. 4421; Protokoll KGer, S. 6). Somit ist eine nachvollziehbare Erklärung für die Verwendung von Waschmittel gegeben, können mit dessen Verteilung in der Wohnung doch allfällige DNA-Spuren unverwertbar gemacht werden, was namentlich in den Fällen sinnvoll wäre, wo der Täter sich bewusst ist, dass er – sei es durch Niesen oder anderweitige Unvorsichtigkeiten – DNA am Tatort hinterlassen hat. Einzig der Umstand, dass die Verteilung von Waschmittel in der Regel nicht zum Tatmodus des Beschuldigten gehört, spricht daher nicht gegen dessen Täterschaft. Im Übrigen entspricht der modus operandi durchwegs der Vorgehensweise des Beschuldigten. Mithin wurde die Fensterbohrmethode an den Sitzplatztüren im Erdgeschoss angewendet, allerdings ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen (act. 1731). Während des Bohrvorgangs ist offenbar ein Bohreinsatz steckengeblieben und abgebrochen, welcher einen geringen Durchmesser aufweist (act. 1845 ff.). Diese Gegebenheiten stellen weitere Indizien dar, weshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind. Der angeklagte Sachverhalt ist dementsprechend als erstellt zu erachten.

4. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 2 4.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 24. Dezember 2012, 15.00 Uhr, und dem 27. Dezember 2012, 08.00 Uhr, an der X.____ in Y.____ auf den Balkon der Liegenschaft geklettert und habe dort zweifach versucht, den Rahmen der Balkontür aufzubohren, was misslungen sei. Sodann sei er auf der anderen Seite der Liegenschaft zu einem Fenster im ersten Stock gestiegen, habe ein Loch in den Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke entwendet. Im Bereich des Bohrlochs sei eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden. Überdies spreche der für den Beschuldigten typische Tatmodus für dessen Täterschaft. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, er könne als Täter ausgeschlossen werden, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause in I.____ (Norddeutschland) befunden habe. Angesichts der von der Sachverständigen bestätigten Möglichkeit der Übertragung von DNA komme der Zeugenaussage seiner Ehefrau eine zuverlässigere Beweiskraft als der vorgefundenen DNA zu. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, ohne Leiter auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern. 4.3 In casu ist wiederum einzig die Täterschaft des Beschuldigten strittig. Demgegenüber wird das Tatvorgehen an sich nicht in Zweifel gezogen, weshalb auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen ist. Ferner ist dem kriminaltechnischen Bericht des Polizei Basel-Landschaft vom 16. Januar 2013 zu entnehmen, dass ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 1881), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 1885 ff.). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA durch Dritte hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Insbesondere zeigt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall 2, dass die DNA-Spur gerade nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde, weshalb dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine DNA durch den Bohrer übertragen worden sei, offenkundig nicht gefolgt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Sodann spricht im Sinne eines weiteren Indizes für die Täterschaft des Beschuldigten, dass der modus operandi mit seiner Vorgehensweise übereinstimmt. Mithin hat der Täter mittels Fensterbohrmethode Zugang zur Liegenschaft erlangt, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von bloss vier Millimeter aufweist (act. 1859). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei ihm nicht mehr möglich, auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern, ist auf die vorstehenden unter Ziffer 3.4 des vorliegenden Urteils gemachten Erwägungen zu verweisen, wonach aufgrund der zugestandenen Fälle 3 und 4 ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschuldigte offensichtlich zu derartigen sportlichen Leistungen fähig war. Seine Depositionen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sein soll, auf den Balkon bzw. zum Schlafzimmerfenster zu klettern, erweisen sich daher als Schutzbehauptungen. 4.4 Der Beschuldigte verweist des Weiteren auf die Aussagen seiner Ehefrau, wonach er zur fraglichen Tatzeit zu Hause in I.____ gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2014 gab die Ehefrau des Beschuldigten, J.____, als Zeugin zu Protokoll, sie habe die Weihnachtszeit 2012 zusammen mit dem Beschuldigten zu Hause in I.____ verbracht. Nach Weihnachten 2012 sei der Beschuldigte tageweise weggewesen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wann dies gewesen sei (act. 1711.7 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J.____ ist zunächst festzustellen, dass es äusserst naheliegend ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten diesen nicht belastet. Insbesondere musste es für J.____ aufgrund der Frage, wo sich der Beschuldigte in der Weihnachtszeit 2012 aufgehalten habe, bewusst sein, dass ihr Ehemann ein Alibi für diesen Zeitraum bedarf, zumal ihr bekannt ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz wiederholt wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde. Demnach erachtet das Kantonsgericht die Aussagen als nicht glaubhaft. 4.5 Es zeigt sich somit, dass aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sowie des in indizieller Hinsicht zu berücksichtigen Tatmodus, welcher exakt der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Folglich ist der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten.

5. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 5 5.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz des Weiteren dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingebrochen zu sein, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von ca. sieben Millimeter in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke, drei Goldmünzen sowie Bargeld im Betrag von Euro 250.-- entwendet. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten, sei die Täterschaft nachgewiesen. Im Übrigen bleibe die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt haben könnte, eine hypothetisch, da sämtliche Verunreinigungen auch vom Beschuldigten alleine hätten verursacht werden können. 5.2 Der Beschuldigte macht geltend, der Beweiswert der DNA-Spur sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem spreche der modus operandi gegen seine Täterschaft, da die Bohrlöcher mit rund 7 Millimeter als eher gross erscheinen würden. Ferner sei er Alleintäter, gemäss der entsprechenden Anzeige soll es sich bei der Täterschaft allerdings um zwei Personen gehandelt haben. Schliesslich vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 nichts zu beweisen, da auch weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 5.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass im Bereich des Bohrlochs am Fensterrahmen eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, wobei es sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil handelt. Die Untersuchung des Hauptprofils habe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 2035). Ferner führt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) in seinem Gutachten vom 23. April 2014 aus, das DNA-Profil des Beschuldigten sei mit Ausnahme eines STR-Systems durchgehend im Mischprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur enthalten. Das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei gemäss der biostatistischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 54.86 Millionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2047). Es zeigt sich somit, dass die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort aufgefunden werden konnte. Hinsichtlich des Beweiswerts dieser DNA-Spur ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, welche auch hier Geltung haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat. 5.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall weist im Weiteren eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 auf. Mithin befinden sich die beiden Tatorte in unmittelbarer Nähe zu einander (X.____ [Fall 5] sowie Y.____ [Fall 6], beide in Z.____). Sodann überschneiden sich die Tatzeiträume, zumal der Einbruch in Fall 5 am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, und jener in Fall 6 ebenfalls am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, stattgefunden haben. Diese ausgeprägte zeitliche und örtliche Nähe ist als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten, zumal auch in Fall 6 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort nachgewiesen werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 6). Im Übrigen hat der Beschuldigte bezüglich Fall 4 seine Täterschaft zugestanden, wobei dieser Fall lediglich ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat. 5.5 Sodann ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode Zutritt zur Liegenschaft erlangt hat, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von ca. sieben Millimeter aufwies (act. 2029). Folglich stimmt der modus operandi mit der Vorgehensweise des Beschuldigten zumindest im Grundsatz überein. Soweit der Beschuldigte rügt, dass Bohrloch sei vergleichsweise gross, was gegen seine Täterschaft spreche, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatmodus (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wonach der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen kann. Sodann weist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatmodus auf den Umstand hin, dass er nur als Alleintäter delinquiere, in der Anzeige jedoch die Rede von zwei Tätern sei. In der besagten Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013 wird dargelegt, dass der Täter, nachdem er durch das Fenster des Arbeitszimmers in die Liegenschaft eingestiegen sei, das Fenster hinter sich wieder verschlossen und die Schuhe an einem herumliegenden Kleidungsstück abgeputzt habe. Vermutlich habe der Täter danach die ostseitige Wohnzimmertür geöffnet und eine zweite Person in die Liegenschaft eingelassen. Der zweite Täter habe schmutzige, mit Dreck beschmierte Schuhe getragen. Dies sei anhand der Spuren erkennbar gewesen. Auf der Höhe des Arbeitszimmers habe aber auch der zweite Täter sich die Schuhe an einem weiteren Kleidungsstück abgeputzt (act. 2007). Bereits aufgrund des expliziten Wortlauts dieser Anzeige erhellt, dass es sich bei den Ausführungen der Polizei lediglich um rein theoretische Vermutungen handelt, welche von Schmutzspuren am Boden abgeleitet wurden. Weitergehende Hinweise für die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, sind hingegen nicht ersichtlich. Eine anderweitige Erklärung für die Schmutzspuren könnte hingegen sein, dass der Beschuldigte zunächst die Wohnzimmertür öffnen wollte, um sich dadurch eine rasche Flucht zu ermöglichen, und sich erst im Anschluss an die Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit die Schuhe an den Kleidungsstücken abgeputzt hat. Ohnehin sind derartige Vermutungen nicht massgebend, zumal aufgrund der der gesamten Umstände, namentlich der DNA-Spur des Beschuldigten, zweifellos feststeht, dass sich dieser nicht nur bei der entsprechenden Liegenschaft befunden hat, sondern überdies mit dem Bohrloch in Kontakt war. Es sind daher keine Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten gegeben. Die (blosse) Vermutung der Polizei, der Beschuldigte habe zusammen mit einem Mittäter delinquiert, ist dabei nicht von Relevanz, zumal es durchaus sein kann, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Demzufolge ist die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten.

6. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 6 6.1 Das Strafgericht führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingedrungen, indem er unter Zuhilfenahme einer Leiter auf der Höhe des Obergeschosses mit einem Bohrwerkzeug von ca. vier Millimeter Durchmesser vier Löcher in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte das Schlafzimmer durchsucht, jedoch ohne etwas zu entwenden. Während dieses Geschehens sei die Bewohnerschaft zu Hause gewesen und habe im Erdgeschoss ferngesehen. Aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten, welche am Bohrloch habe gesichert werden können, sei dessen Täterschaft nachgewiesen. Im Sinne von weiteren Indizien sei auf die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 sowie den übereinstimmenden Tatmodus hinzuweisen. 6.2 Der Beschuldigte bestreitet in casu seine Täterschaft unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 5. Mithin sei der Beweiswert der DNA-Spur erheblich reduziert. Auch vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 seine Täterschaft nicht nachzuweisen, da weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 6.3 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013, dass am Aussenglas des linken Flügels des Schlafzimmerfensters, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingestiegen ist, eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2085). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 habe sich aus dieser Spur DNA isolieren und ein DNA-Mischprofil erstellen lassen. Das DNA-Profil des Beschuldigten lasse sich in allen STR-Systemen des Mischprofils der am Tatort sichergestellten DNA-Spur nachweisen und das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei nach der biostatischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 130.7 Trillionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2103). Angesichts dieser Gegebenheiten, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert von DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) sowie dem Umstand, dass eine Übertragung der DNA-Spur mittels Werkzeug ausgeschlossen ist, da diese am Aussenglas des Schlafzimmerfensters sichergestellt wurde, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am Tatort aufgehalten hat. Dieser Beweis wird sodann von weiteren Indizien gestützt, namentlich dem mit der Vorgehensweise des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi, mithin der Fensterbohrmethode mittels kleinen Bohreinsätzen (in casu: Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier Millimeter; act. 2057), sowie der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu Fall 5 (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Fall 5, Ziffer 5.4 des vorliegenden Urteils). Überdies hat der Beschuldigte seine Täterschaft betreffend Fall 4 zugestanden, welcher ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat. 6.4 In Beachtung dieser Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

7. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 9 7.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte habe am 6. April 2013, zwischen 01.30 Uhr und 01.34 Uhr, am X.____ in Y.____ in den Türrahmen einer Terrassentür ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand diese Tür geöffnet, worauf ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe ohne Deliktsgut die Flucht ergriffen. Im Bereich des Bohrlochs sei die DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden, weshalb dessen Täterschaft erwiesen sei. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. Ausserdem spreche der modus operandi gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von rund acht Millimeter als eher gross erscheinen würden. 7.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass an der Aussenseite der Sitzplatztür, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2195), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 194.7 Milliarden mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2215). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 7.4 Im Weiteren ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode vorging, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter bohrte (act. 2195). Es kann daher festgestellt werden, dass derselbe Tatmodus angewendet wurde, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nur kleine Bohreinsätze verwende, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), kann der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen. Der Durchmesser des Bohrlochs von acht Millimeter spricht folglich keineswegs gegen die Täterschaft des Beschuldigten. 7.5 Dessen ungeachtet fällt in casu auf, dass der vorliegende Fall 9 (Tatzeit: 6. April 2013) in zeitlicher Hinsicht zu Fall 8 (Tatzeit: 11. März 2013) sowie insbesondere zu Fall 10 (Tatzeit: 1. September 2013) isoliert ist. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser am 24. April 2013, und somit nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, von Basel aus Euro 500.-- resp. Fr. 642.71 via Western Union an seine Ehefrau überwiesen hat (act. 1339 ff.). Der Beschuldigte hielt sich demzufolge im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor in der Region Basel auf, weshalb der isolierte Tatzeitpunkt von Fall 9 keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen vermag. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.

8. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 10 8.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt die Vorinstanz aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 1. September 2013, zwischen 00.01 Uhr und 00.30 Uhr, am X.____ in Y.____ auf einen Balkon im Obergeschoss geklettert zu sein, wo er zwei Bohrlöcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe, um mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster zu öffnen. Dies sei allerdings misslungen, weshalb er die nebenan befindliche, unverschlossene Balkontür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er Bargeld in der Höhe von Fr. 570.-- entwendet. Die Bewohnerschaft, die zur Tatzeit in der Liegenschaft anwesend gewesen sei, habe zweimal gehört, wie eine Tür zugeschlagen worden sei, anschliessend vor dem Haus zwei Männer miteinander geredet hätten und ein Fahrzeug davongefahren sei. Im Weiteren legen die Vorderrichter dar, habe im Obergeschoss eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, habe die DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden können. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. 8.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. Gegen seine Täterschaft spreche, dass er nur als Alleintäter delinquiere, wobei vorliegend die Bewohnerschaft jedoch zwei männliche Stimmen vor dem Haus gehört habe. 8.3 Vorliegend konnte in einem Zimmer im Obergeschoss der Liegenschaft eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2239), wobei das Muster dieser Spur im Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1407). Dieses Muster C wurde ausserdem in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 sichergestellt (act. 1367 ff., 1381 ff., 1387, 1389, 1391, 1393 ff., 1465). In zeitlicher Hinsicht haben sich diese sieben Fälle zwischen dem 1. September 2013 und 10. November 2013 ereignet, mithin innerhalb von nur rund zwei Monaten. Sodann hat der Beschuldigte seine Täterschaft in Bezug auf die Fälle 12, 14 und 17 zugestanden (act. 4439 ff.; vgl. auch Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015, S. 12 ff.). Ausserdem wurde in den Fällen 12, 14 und 18 jeweils die DNA des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 2313 bis 2329, 2405 bis 2423, 2575 bis 2583; vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen zu Fall 18 unter Ziffer 11 des vorliegenden Urteils). Des Weiteren stimmt der modus operandi in sämtlichen sieben Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten überein. Mithin wurde jeweils die Fensterbohrmethode angewendet, wobei durchgehend kleine Bohreinsätze verwendet wurden, die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter hinterliessen (act. 2221, 2289, 2399, 2467, 2513, 2553, 2605). In Beachtung dieser Umstände ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 10 aufzukommen vermögen. 8.4 Soweit der Beschuldigte schliesslich rügt, die Bewohnerschaft habe zwei Täter vor dem Haus sprechen hören, er würde allerdings nur alleine delinquieren, weshalb seine Täterschaft ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Strafanzeige der Polizei des Kantons Solothurn vom 1. September 2013 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte, K.____, ausgesagt hat, er und seine Ehefrau hätten bereits geschlafen, als er sich um ca. 00.30 Uhr auf die Toilette begeben habe. Dabei habe er zweimal gehört, wie eine Türe zugeschlagen worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Wind gehandelt habe, weshalb er in der Küche habe nachsehen wollen, ob alle Fenster verschlossen seien. Dabei habe er nichts Verdächtiges feststellen können. Aus diesem Grund sei er zurück ins Bett gegangen. Kurz darauf habe er vor dem Haus zwei männliche Stimmen miteinander sprechen gehört, wobei der eine gesagt habe: "Isch guet." Danach sei ein Fahrzeug fortgefahren (act. 2223). Aufgrund der Depositionen von K.____ erhellt, dass zwischen der Beendigung des Einbruchs sowie dem anschliessenden Gespräch zweier Personen auf der Strasse einige Minuten vergangen sind, zumal der Geschädigte dargelegt hat, erst eine kurze Zeit, nachdem er wieder im Bett gewesen sei, habe er die Stimmen sowie die Wegfahrt des Fahrzeugs gehört. Es fehlt insofern daher an einem zeitlichen Konnex zwischen dem Einbruchdiebstahl und den Personen auf der Strasse. Folglich kann einzig aus dem Umstand, dass der Bewohner der Liegenschaft jemanden vor dem Haus hat sprechen hören, nicht geschlossen werden, bei der Täterschaft habe es sich um zwei Personen gehandelt. Erst recht vermag dieser Umstand keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

9. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 14 9.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 15. April 2015 aus, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013, zwischen 18.40 Uhr und 20.15 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen sei und diverse Schmuckgegenstände und Bargeld im Betrag von Fr. 800.-- sowie Fremdwährungen im Gegenwert von Fr. 1'250.-- entwendet habe. 9.2 Der Beschuldigte gesteht den Fall 14 zu, mit Ausnahme des beanzeigten Deliktguts. 9.3 Mit der Zivilklage kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieser sogenannte Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt grundsätzlich zivilprozessualen Regeln. Doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9). Die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafverfahren unterliegt – wie im Zivilprozess – zivilprozessualen Verfahrensmaximen ( Annette Dolge , a.a.O., Art. 122 N 23). Gilt der Verhandlungsgrundsatz, so haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und Substantiierungs- bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , Zürcher Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11). Die Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Das Aufteilen in Sachverhaltseinzelheiten ist somit nicht erforderlich. Die Schlüssigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht weitere Fragen zum Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall erfolgt der zweite Schritt, in dem die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen substantiieren, d.h. die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen muss. Wie detailliert die Behauptung im konkreten Fall zu substantiieren ist, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen ab. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast. Diese greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die die Klage auch ohne Bestreitung abzuweisen. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen. Mithin sind Bestreitungen ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden und die Gegenseite, d.h. der Behauptende veranlasst wird, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Pauschale Bestreitungen genügen danach grundsätzlich nicht ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , a.a.O., Art. 55 N 23 ff.). 9.4 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Geschädigte, L.____, das Deliktsgut äusserst präzise umschrieben und überdies mit diversen Fotografien dokumentiert hat (act. 2379 ff.). Mithin kommt die Geschädigte nicht nur ihrer Behauptungslast nach, sondern erfüllt überdies die ihr zukommende Substantiierungslast. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Umfang des Deliktsguts bloss in rein pauschaler Art und Weise. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche einzelnen Behauptungen der Geschädigten der Beschuldigte bestreitet. Vielmehr führt er in seiner Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015 einzig aus, dass er das Deliktsgut nicht zugestehe. Insofern ist daher fraglich, ob er den Umfang des Deliktsguts überhaupt bestreitet. Mit diesen in keiner Weise substantiierten Vorbringen kommt der Beschuldigte offensichtlich seiner Bestreitungslast nicht nach. Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu bestätigen sind. 10. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 16 10.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte habe zwischen dem 31. Oktober 2013, 18.00 Uhr, und dem 1. November 2013, 17.50 Uhr, zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Nachdem er das Innere der Liegenschaft flüchtig durchsucht habe, habe er diese ohne Deliktsgut verlassen. Sodann habe auf dem inneren Fenstersims bei der Einbruchstelle eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbruchdiebstählen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. 10.2 Der Beschuldigte legt hingegen dar, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. 10.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass auf dem inneren Fenstersims des Fensters bei der Sitzecke des Esszimmers eine Schuhspur sichergestellt werden konnte (act. 2477), wobei das Muster dieser Spur gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1389). In Bezug auf dieses Schuhspurmuster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 16 gegeben sind. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten. 11. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 18 11.1 Die Vorderrichter erwägen mit Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 30. Oktober 2013, 12.00 Uhr, und dem 6. November 2013, 08.00 Uhr, seien mit einem Bohrwerkzeug drei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt worden. Anschliessend sei das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet worden, wobei der Täter die Liegenschaft ohne Deliktsgut verlassen habe. Angesichts der im Bereich der Bohrlöcher gesicherten DNA-Spur des Beschuldigten sowie der auf dem inneren Fenstersims gesicherten Schuhspur, deren Muster auch in den dem Beschuldigten zuzurechnenden Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 19 habe aufgefunden werden können, sei zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 11.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist auf seine Darlegungen betreffend Fall 16 und bestreitet demgemäss seine Täterschaft. 11.3 In casu wurde im Bereich der Bohrlöcher eine DNA-Spur gesichert, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2573, 2577, 2583). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Des Weiteren konnte im Wohnzimmer auf einer Zeitschrift, welche auf dem Fenstersims bei der Einbruchstelle lag, eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2573), deren Muster laut Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Schuhspurmuster C zugeordnet werden konnte (act. 1391). In Bezug auf dieses Muster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12 und 14 sowie dem vorliegenden Fall 18 und überdies den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden Tatmodus (Fensterbohrmethode mit auffallend geringem Durchmesser der Bohrlöcher) ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 18 gegeben sind und der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 12. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 19 12.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei am 10. November 2013, zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er in den Rahmen eines Fensters ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. Der Beschuldigte habe Bargeld im Betrag von Fr. 180.--, Reka-Checks im Gegenwert von Fr. 150.--, diverse Schmuckstücke sowie einen iPod entwendet. Am Fussboden seien drei Schuhspuren gesichert worden, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 18 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. Daran vermöge das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine iPods entwende, nichts zu ändern. Hingegen könne offen gelassen werden, ob der Beschuldigte das Elektronikgerät wirklich gestohlen habe oder nicht, zumal dieses vom Deliktsbetrag her nicht ins Gewicht falle. 12.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Schuhspuren mit Muster C seien auch in Verbindung mit anderen Fällen, bei denen seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, kein hinreichender Beweis für seine Täterschaft. Im Gegenteil widerspreche das Deliktsgut seinem modus operandi, zumal er typischerweise keine elektronischen Geräte behändige. 12.3 Zunächst ist in casu darauf hinzuweisen, dass im Büro der Liegenschaft drei Schuhspuren aufgefunden wurden (act. 2607), welche gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnten (act. 1393 ff.). In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie dem jeweils übereinstimmenden Tatmodus ist wiederum auf die Erwägungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen und zweifellos die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Geräte entwende, offenkundig nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren, verschwinden gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte das elektronische Gerät wirklich gestohlen hat, zumal dessen Deliktsbetrag nicht ins Gewicht fällt. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt des Deliktsguts in Bezug auf den iPod – erstellt. 13. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 20 13.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe bei der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ zwischen dem 4. November 2013, 08.00 Uhr, und dem 11. November 2013, 08.00 Uhr, eine sich im Garten befindliche Leiter behändigt und sei mit deren Hilfe auf einen Balkon im Obergeschoss gelangt, wo er fünf Löcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe. Dabei sei ein Bohreinsatz abgebrochen und es sei der Täterschaft nicht gelungen, das Fenster zu öffnen. Aufgrund der im Bereich der Bohrlöcher sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 13.2 Der Beschuldigte bringt hingegen vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. 13.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass am Fensterfries des Toilettenfensters im ersten Obergeschoss der Liegenschaft, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2635, 2643), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 2.448 Billionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2657). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 13.4 Im Sinne eines weiteren Indizes kommt hinzu, dass die Täterschaft gemäss der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 28. November 2013 die Fensterbohrmethode anwendete, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter bohrte (act. 2615). Folglich wurde derselbe modus operandi angewendet, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Ausserdem hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Fall erinnern, bei welchem der Bohreinsatz abgebrochen sei (act. 4447). In Anbetracht sämtlicher in casu relevanten Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. 14. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 21 14.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 5. Dezember 2013, 08.45 Uhr, und dem 8. Dezember 2013, 16.10 Uhr, am X.____ in Y.____ zunächst in den zur Liegenschaft gehörenden Wintergarten gelangt zu sein und von dort ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt zu haben. In der Folge habe er die Tür mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet und in der Liegenschaft ein Portemonnaie mit Bargeld in einem Gesamtwert von Fr. 50.-- entwendet. Angesichts der am Tatort vorgefundenen DNA-Spur, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, sei die Täterschaft nachgewiesen. 14.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, gemäss den Aussagen der Sachverständigen im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei in den entsprechenden Akten kein Bezug zwischen dem Beschuldigten und der DNA-Spur erkennbar. Folglich fehle es an einem Beweis betreffend seine Täterschaft. 14.3 Im vorliegend zu prüfenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite des Fensterrahmens im Bereich des Bohrlochs eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 2689). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Sachverständige habe ausgeführt, diese Spur könne ihm nicht zugeordnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass die Verteidigerin des Beschuldigten der Sachverständigen act. 2693 gezeigt habe, worauf die Sachverständige ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine IPAS-Meldung handle, also um einen Identitätsbogen. Das Blatt enthalte eine Auflistung von Personen PCN, indes bestehe kein Bezug zu einer Spur (act. 4423). Aufgrund der Darlegungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem von der Verteidigerin vorgelegten Blatt (act. 2693) gerade nicht um die Zuordnung einer DNA-Spur zu einer Person handelt. Dies wurde seitens der Strafbehörden allerdings auch nicht behauptet. Vielmehr ist angesichts der Akten zunächst festzustellen, dass die am Tatort sichergestellte DNA-Spur die Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) 13 812419 52 trägt. Sodann stimmt das Profil der Person PCN 22 503740 70 mit dem inkompletten Profil der am Tatort sichergestellten Spur PCN 13 812419 52 überein (act. 2691). Bei diesem Personen-Profil PCN 22 503740 70 handelt es sich um das anhand der alten 10 STR-Systemen erstellten Profil des Beschuldigten (act. 2693, 2699). Bereits daraus erhellt, dass es sich bei der DNA-Spur um jene des Beschuldigten handelt. Im Weiteren wurde laut dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 von derselben Person ein neues Profil aus den nunmehr üblichen 16 STR-Systemen erstellt, welches die PCN 13 511534 78 trägt (act. 2699). Dieses aus 16 STR-Systemen erstellte Personen-Profil PCN 13 511534 78 stimmt gemäss dem besagten Gutachten mit dem inkompletten Spuren-Profil PCN 13 812419 52 überein, wobei die Konstellation, dass der Spurgeber dieses Spuren-Profils der Beschuldigte ist, 108.6 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2705). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten konnte somit die am Tatort sichergestellte DNA-Spur dem Beschuldigten zugeordnet werden. Mithin betrafen die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich die IPAS-Meldung, wobei aufgrund des Protokolls zudem ersichtlich ist, dass die weiteren Blätter, welchen die Zuordnung der Spur zum Beschuldigten zu entnehmen ist, der Sachverständigen nicht vorgelegt wurden. 14.4 Im Übrigen ist die Täterschaft im vorliegenden Fall wiederum mit der Fensterbohrmethode vorgegangen, wobei ein Bohrloch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter festgestellt werden konnte (act. 2685). Folglich entspricht der modus operandi auch in diesem Fall dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten. Angesichts dieser Beweislage ist zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. 15. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 22 15.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 führen die Vorderrichter aus, der Beschuldigte habe am 12. Dezember 2013 um 21.40 Uhr ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft mit der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Aufgrund des Öffnens des Fensters sei ein akustischer Alarm ausgelöst worden, weshalb er sich ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt habe. Aufgrund der im Bereich des Bohrlochs sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 15.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beweiswert der DNA erheblich reduziert sei. 15.3 Ab dem Holzrahmen auf der Aussenseite des Wohnzimmerfensters, also im Bereich des Bohrlochs, konnte in casu eine DNA-Spur sichergestellt werden (act. 2729), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2737), wobei der Umstand, dass die DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, 1.072 Billionen mal wahrscheinlicher ist, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2747). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat. 15.4 Im Weiteren spricht der im vorliegenden Fall angewendete Tatmodus (Fensterbohrmethode, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufwies; act. 2711, 2727) indiziell für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser seinem üblichen Tatvorgehen entspricht. Unter diesen Gegebenheiten ist ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Sachverhalt ist daher im Sinne der Anklage erstellt. 16. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 24 16.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, zwischen dem 7. Februar 2014, 19.30 Uhr, und dem 8. Februar 2014, 08.30 Uhr, sei der Beschuldigte in die Liegenschaft am X.____ eingedrungen, indem er in den Rahmen einer Sitzplatztür vier Löcher mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er eine Schmuckschatulle gewaltsam geöffnet und daraus einen Schmuckanhänger gestohlen. Aufgrund der Schuhspuren, welche am Tatort aufgefunden worden seien, sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 16.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 24, zumal er sich an diesen Einbruchdiebstahl nicht erinnern könne. 16.3 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass am Wohnzimmerboden sowie auf der Treppe vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss insgesamt vier Schuhspuren festgestellt wurden (act. 2819 ff.). Verglichen mit dem Schuhpaar, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen hat, konnte festgestellt werden, dass sämtliche Spuren in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlen- und Fersenzentralzone mit dem Vergleichssohlenabzug übereinstimmen. Überdies ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abt. Forensik, vom 15. Juli 2014 betreffend die Untersuchung der Schuhspuren zu entnehmen, dass bei drei dieser Schuhspuren Übereinstimmungen in Form von Individualmerkmalen bestanden, welche den beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuh als Spurenverursacher identifizieren (act. 1443 ff.). 16.4 Im Weiteren weist der vorliegende Fall 24 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht eine auffallende Nähe zu den Fällen 25 bis 29 auf (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 25 bis 29, Ziffern 17 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 25, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser der Bohrlöcher ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2819). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten, was als weiteres Indiz für dessen Täterschaft zu werten ist. Angesichts dieser Beweislage ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 17. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 25 17.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 weiter aus, der Beschuldigte habe zwischen dem 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, und dem 15. Februar 2014, 11.15 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür der Liegenschaft am X.____weg in Y.____ gebohrt und anschliessend mit einen unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke sowie eine Fotokamera und einen dazugehörenden Datenträger entwendet. Das Strafgericht führt sodann weiter aus, die Täterschaft des Beschuldigten sei angesichts der zwei am Tatort vorgefunden Schuhspuren sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, nachgewiesen. 17.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 25. 17.3 Im vorliegenden Fall wurden zwei Schuhspuren auf dem Fussboden im Wohnzimmer sichergestellt (act. 2845), wobei eine dieser Spuren eine Übereinstimmung mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von zwei Individualmerkmalen aufweist (act. 1451). Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 25 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 und 26 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 und 26 bis 29, Ziffern 16 und 18 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich hat die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2843), sodass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist. 18. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 26 18.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 20.36 Uhr, am X.____weg in Y.____ ein Loch mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter in den Fensterrahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Münzen und Schmuckgegenstände entwendet. Aufgrund der Schuhspur in der Nähe der Einbruchstelle, welche Musterübereinstimmungen mit den Schuhen, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen habe, aufweisen würden sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 25, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 18.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege. Schliesslich habe die Täterschaft die im Tatobjekt vorgefundenen echten Perlen zurückgelassen, was der Beschuldigte als Profi nicht gemacht hätte. 18.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass auf dem Fussboden des Wohnzimmers eine Schuhspur sichergestellt wurde (act. 2867). Diese Schuhspur stimmt in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars überein, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1449). Gleichwohl ist die Schuhspur vorliegend im Sinne eines Indizes zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 26 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29, Ziffern 16, 17 und 19 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 25, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils, namentlich auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten betreffend den reduzierten Beweiswert dieser DNA-Spur). 18.4 Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser des Bohrlochs ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2867), womit der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Nachbarin, M.____, wonach sie bemerkt habe, wie ein dunkler Kombi mit einem Kennzeichen des Kantons Luzern in den X.____weg gefahren sei, wobei das Fahrzeug für ca. fünf Minuten mit laufendem Motor dort gestanden habe, bevor es weiter gefahren sei. Am Lenkrad sei ein Mann gesessen (act. 2857). Soweit der Beschuldigte aus diesen Depositionen ableitet, die Täterschaft habe aus zwei Personen bestanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug in einem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen am X.____weg in Y.____ steht. Hinzu kommt, dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für einen Mittäter ergeben. Im Gegenteil ist aufgrund der in der Liegenschaft sichergestellten Spuren von einem Einzeltäter auszugehen. Des Weiteren wendet der Beschuldigte ein, die Täterschaft habe echte Perlen zurückgelassen, was gegen seine Täterschaft spreche, zumal er als professioneller Einbrecher echte Perlen erkannt hätte. Diesem Vorbringen des Beschuldigten kann allerdings aufgrund der erdrückenden Beweislage keineswegs gefolgt werden. Einzig der Umstand, dass gemäss den Informationen der Geschädigten offenbar die echten Perlen grösstenteils liegengelassen worden seien (act. 2867), vermag offenkundig keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Folglich ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 19. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 27 19.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte sei am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 21.10 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte eine Münze und zwei Schmuckgegenstände entwendet. Zwar hätten in casu keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden können, aufgrund der sehr grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25 und 26 und des identischen Tatmodus sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 19.2 Diesbezüglich bringt der Beschuldigte vor, es sei davon auszugehen, dass noch mindestens ein weiterer Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen sei, weshalb einzig aufgrund der Fensterbohrmethode nicht von seiner Täterschaft auszugehen sei. 19.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden. Allerdings besteht eine geradezu ausgesprochen auffällige zeitliche sowie örtliche Nähe zu den Fällen 25 und 26. Mithin liegen die drei Liegenschaften X.____weg 2, 4 und 5 in örtlicher Hinsicht unmittelbar nebeneinander. Sodann ist in Bezug auf die Tatzeit festzustellen, dass die Tatzeiten sich überschneiden, wobei betreffend die Fälle 26 und 27 der Tatzeitraum auf rund 3 bzw. 3.5 Stunden eingegrenzt werden konnte (Fall 25: 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, bis 15. Februar 2014, 11.15 Uhr; Fall 26: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 20.36 Uhr; Fall 27: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 21.10 Uhr). Hinzu kommt, dass das Tatvorgehen in den besagten drei Fällen übereinstimmt: Die Täterschaft ging nach der Fensterbohrmethode vor, wobei sie auffallend kleine Löcher bohrte, welche jeweils einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufweisen (act. 2843, 2867, 2889). Angesichts dieser Umstände ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich in allen drei Fällen um dieselbe Täterschaft handelt, wobei in den Fällen 25 und 26 die Täterschaft des Beschuldigten anhand der aufgefundenen Spuren nachgewiesen ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 25 und 26, Ziffern 17 und 18 des vorliegenden Urteils). 19.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall 27 auch in Bezug auf die Fälle 24, 28 und 29 eine grosse zeitliche und örtliche Nähe aufweist (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 28 und 29, Ziffern 16, 20 und 21 des vorliegenden Urteils). In diesen Fällen konnte die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund von an den Tatorten sichergestellten Schuhspuren, welche zufolge Individualmerkmale den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 28), nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). 19.5 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben eng begrenzten Zeitraums von rund drei Stunden, in unmittelbarer Nachbarschaft und mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 27 aufzukommen vermögen. 20. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 28 20.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 22. Februar 2014, 16.25 Uhr, und dem 23. Februar 2014, 00.30 Uhr, habe der Beschuldigte am X.____ in Y.____ zunächst versucht, in einen Fensterrahmen ein Loch zu bohren, wobei jedoch ein Stück eines Bohreinsatzes stecken geblieben sei. In der Folge habe er in einen anderen Fensterrahmen ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte diverse Schmuckgegenstände, Bargeld im Wert von Fr. 1'166.-- sowie eine Geldkassette und zwei Bankkundenkarten entwendet. Die Vorinstanz legt ferner dar, aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten sowie den Schuhspuren, welche eine Musterübereinstimmung mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen, sei die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. 20.2 Der Beschuldigte hingegen macht unter Verweis auf seine Ausführungen zu Fall 26 geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege. 20.3 Seitens des Beschuldigten ist in casu einzig seine Täterschaft bestritten. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite der Fensterscheibe eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2935, 2939), woraus sich ein Mischprofil mit einem inkompletten Hauptprofil ergab. Dieses inkomplette Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (act. 2941 ff.). Mit Gutachten des IRM vom 27. März 2014 wurde sodann festgestellt, dass es 1.201 Millionen mal wahrscheinlicher ist, dass die (aus 10 STR-Systemen erstellte) DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2957). Sodann wurde am 22. April 2014 ein weiteres Gutachten des IRM erstellt, mit welchem die am Tatort sichergestellte DNA-Spur mit einem aus 16 STR-Systemen erstellten DNA-Profil des Beschuldigten verglichen wurde, wobei die Zuordnung zum Beschuldigten 21.382 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2967). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Übertragung der DNA durch Werkzeug, welches der Beschuldigte berührt hätte und von einem Dritten verwendet worden wäre, von Vornherein ausgeschlossen ist, zumal die DNA-Spur des Beschuldigten an der Fensterscheibe sichergestellt wurde, mithin nicht ab dem Bohrloch. 20.4 Im Weiteren konnten auf dem Parkettboden des Esszimmers Schuhspuren gesichert werden (act. 2933), welche in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars übereinstimmen, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1451 ff.). Diese Schuhspuren sind als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 28 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29, Ziffern 16 bis 19 und 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 26). 20.5 Ausserdem ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass die Täterschaft mit der sogenannte Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2931). Somit erhellt, dass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. In Anbetracht dieser Umstände sind keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gegeben, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. 21. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 29 21.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 22. Februar 2014, 15.30 Uhr, und dem 24. Februar 2014, 19.00 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und anschliessend das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet zu haben. Obwohl dadurch ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei, habe der Täter das Erd- und Obergeschoss der Liegenschaft durchsucht, jedoch ohne Deliktsgut zu entwenden. In der Liegenschaft seien drei Schuhspuren sichergestellt worden, welche dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Hinzu komme die zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 24 bis 28, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können. Die Täterschaft des Beschuldigten sei daher nachgewiesen. 21.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 29. 21.3 Bestritten ist lediglich die Täterschaft, während der übrige Sachverhalt grundsätzlich unbestritten bleibt. In der betroffenen Liegenschaft konnten drei Schuhspuren sichergestellt werden (act. 2993 ff.), wobei alle drei Schuhspuren Übereinstimmungen mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von Individualmerkmalen aufweisen (act. 1457 ff.). Ausserdem steht der vorliegende Fall 29 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 28 (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 28, Ziffern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 28 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 25) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). 21.4 Ausserdem hat die Täterschaft auch in casu die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2993). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts, wonach er sich im Falle des Auslösens eines akustischen Alarms unmittelbar entfernt hätte. Vielmehr ist die vorliegende Beweislage derart erdrückend, dass diese Behauptung des Beschuldigten keine Zweifel zu begründen vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten und somit auch der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. 22. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 30 22.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, der Beschuldigte habe zwischen dem 7. März 2014, 19.30 Uhr, und dem 11. März 2014, 10.00 Uhr, mit einem Bohrwerkzeug von fünf Millimeter Durchmesser zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 1'000.-- entwendet. Ferner führt die Vorinstanz aus, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 22.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei zwar bezüglich der Fälle 33 und 35 geständig, dessen ungeachtet bestreite er, insgesamt sechs Einbruchdiebstähle in Duggingen verübt zu haben. Ferner könne der modus operandi nicht als Indiz oder Beweis für seine Täterschaft genügen, da auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 22.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten am Tatort keine auswertbaren Spuren gesichert werden. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Fälle 30 bis 35 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht ausserordentlich nahe beieinander liegen, so dass geradezu von einer Serie an Einbruchdiebstählen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Täter in allen sechs Fällen jeweils mit der Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei er auffallend kleine Bohreinsätze verwendet hat (Fall 30: 5 mm [act. 3001]; Fall 31: 5-6 mm [act. 3035]; Fall 32: 5 mm [act. 3055]; Fall 33: 4-6 mm [act. 3097]; Fall 34: 5 mm [act. 3145]; Fall 35: 5 mm [act. 3149]). Seitens des Beschuldigten sind die Fälle 31, 33 und 35 zugestanden (act. 4455 ff.). Überdies wurde im Fall 33 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 3097, 3103, 3106, 3117). Im Weiteren trug der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung vom 10. März 2014 Deliktsgut auf sich, welches dem Fall 35 zugeordnet werden konnte (act. 3157 ff., 3199 ff.). 22.4 In Beachtung der vorgenannten Umstände ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Fälle 30 bis 35 gegeben sind, zumal dieser seine Täterschaft bezüglich der Fälle 31, 33 und 35 zugestanden hat. Demzufolge ist in Bezug auf den vorliegenden Fall 30 die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt. 23. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 32 23.1 Die Vorderrichter führen mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 8. März 2014, 08.30 Uhr, und dem 19. März 2014, 08.00 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch von ca. fünf Millimeter Durchmesser in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und erfolglos versucht habe, diese zu öffnen. Zwar seien keine auswertbaren Spuren gegeben, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 23.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30. 23.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 32 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 32 zweifellos nachgewiesen. Somit ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. 24. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 34 24.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 9. März 2014, zwischen 17.00 Uhr und 23.30 Uhr, an der Adresse X.____ in Y.____ zwei Löcher mit einem Durchmesser von etwa fünf Millimeter in den Rahmen einer Tür der Liegenschaft gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen tragbaren Computer, eine Videokamera inklusive Speicherkarte sowie ein Portemonnaie mit einem darin enthaltenen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 400.-- entwendet. Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 24.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30. 24.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 34 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 34 zweifellos nachgewiesen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Gegenstände entwende, nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte die elektronischen Geräte wirklich gestohlen hat, zumal deren Deliktsbeträge nicht ins Gewicht fallen. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt betreffend das Deliktsgut in Bezug auf die besagten elektronischen Gegenstände – erstellt. 25. Ziffer 2 der Anklageschrift 25.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, ein am 10. Februar 1995 erlassenes Einreiseverbot sei dem Beschuldigten am 7. September 2001 eröffnet worden. Dieses sei unbefristet wirksam und nie aufgehoben worden. Aufgrund der in Ziffer 1 der Anklageschrift dargelegten Fälle ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Verhaftung am 10. März 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe. Ferner sei das Vorbringen des Beschuldigten, er sei im guten Glauben davon ausgegangen, die Fernhaltemassnahme sei zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht mehr wirksam gewesen, eine Schutzbehauptung. Mithin habe der Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme gehabt, das Einreiseverbot sei mittlerweile nicht mehr in Kraft. 25.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot nach Ablauf von fünf Jahren abgegolten gewesen sei. 25.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass gegen den Beschuldigten am 10. Februar 1995 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und diesem am 7. September 2001 eröffnet wurde (act. 3219). Sodann ist aufgrund der als erstellt zu betrachtenden Sachverhalte betreffend die Fälle 1 bis 35 der Ziffer 1 der Anklage ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Anhaltung am 10. März 2014 (act. 229) wiederholt in die Schweiz eingereist ist. Bestritten und vorliegend zu prüfen ist hingegen die Kenntnis des Beschuldigten betreffend die unbefristete Dauer, mithin den Fortbestand des Einreiseverbots im Tatzeitpunkt. Den Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 auf den Vorhalt hin, er habe mehrfach gegen die Einreisesperre verstossen, zu Protokoll gegeben hat: "Das ist Fakt" (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1763). Mithin war sich der Beschuldigte dannzumal bewusst, dass er gegen das Einreiseverbot verstossen hat. In der Folge wurde ihm im Rahmen der Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 18. März 2008 dargelegt, dass die Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verhängt wurde (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1851). Mithin war dem Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt offenkundig bekannt, dass es sich um ein unbefristetes Einreiseverbot handelt. 25.4 Im Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 aus, entgegen seiner ursprünglichen Aussage, wonach er von der Zulässigkeit seiner Einreise aufgrund des Schengeners Abkommen ausgegangen sei, sei ihm die unbefristete Geltung des Einreiseverbots bewusst gewesen (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 347). Ebenso gab der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts am 4. August 2009 zu Protokoll, es sei ihm schon bewusst gewesen, dass er illegal in der Schweiz gewesen sei (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 759). Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Begründung des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 abermals aufgezeigt, dass es sich um ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer handelt (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 807). 25.5 Somit erhellt, dass der Beschuldigte offenkundig Kenntnis über die unbestimmte Dauer des Einreiseverbots hatte. Demnach handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er davon ausgegangen sei, das Einreiseverbot habe lediglich eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt, klarerweise um eine Schutzbehauptung. Dem Beschuldigten war folglich während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass das Einreiseverbot in Kraft war, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist. VI. Rechtliches

1. Vorbemerkung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Grundtatbestand des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich der Fälle 2 bis 35 der Ziffer 1 der Anklageschrift.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 15. April 2015 aus, mit Ausnahme von Fall 1 der Ziffer 1 der Anklage würden sich alle Einbruchdiebstähle einer eigentlichen Serie zuordnen lassen. Mithin habe der Beschuldigte während ca. 14.5 Monaten 34 vollendete oder versuchte Diebstähle begangen. Ferner sei dem Vorgehen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er auf eine möglichst hohe Beute abgezielt habe. Entsprechend habe ein hoher Deliktsbetrag von rund Fr. 50'000.-- resultiert. Mithin habe der Beschuldigte mit den aus diesen 34 Einbruchdiebstählen erzielten Einkünften einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten, mindestens im Sinne eines Nebeneinkommens, zu finanzieren beabsichtigt. In Anbetracht der Begehung derart vieler Einbruchdiebstähle in einer eigentlichen Serie sowie unter Berücksichtigung der im Strafregister verzeichneten einschlägigen Vorstrafen sei schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Demnach habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, es fehle ihm an der Absicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, zumal sein Motiv seine Aversion gegen die Polizei im Allgemeinen und den Polizisten N.____ im Besonderen gewesen sei. Dementsprechend habe er die Polizei ärgern und sich an ihr rächen wollen, da er sich durch die in der Zeitung "O.____" publizierte Warnung vom 11. April 2013 getroffen sowie herausgefordert gefühlt habe. Daher habe auch erst nach dem Erscheinen der Warnung in der Zeitung eine eigentliche Einbruchsserie des Berufungsklägers angefangen. Auch fehle es demnach an einer gewissen Regelmässigkeit. Hinzu komme, dass er angesichts der zeitlichen Unterbrüche zwischen den Delikten mindestens 15 Mal in die Schweiz habe einreisen müssen, wobei eine Fahrt von I.____ in die Schweiz pro Weg Euro 145.-- koste. Ausserdem könne ihm nur ein Deliktsbetrag von rund Fr. 25'000.-- nachgewiesen werden, wobei der Erlös des Deliktsguts erfahrungsgemäss nur einen Bruchteil des effektiven Wertes betrage. Folglich habe der Erlös des Deliktsguts keinen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dargestellt, zumal er zusammen mit seiner Ehefrau einen monatlichen Überschuss von Euro 2'500.-- erziele. 2.3 Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft aus, gegen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit den Einbruchdiebstählen bloss die Polizei habe provozieren wollen, spreche der Umstand, dass er aus den betroffenen Liegenschaften jeweils Deliktsgut entwendet habe. 2.4 Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). 2.5 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). 2.6 Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums von Ende Dezember 2012 bis anfangs März 2014, also während rund 14.5 Monaten, insgesamt 34 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle begangen, wobei in Übereinstimmung mit dem Strafgericht Ziffer 1, Fall 1 der Anklage nicht mitberücksichtigt wird, zumal dieser von den übrigen Fällen in zeitlicher Hinsicht isoliert ist (Tatzeit: Ende September 2011). In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offensichtlich erfüllt ist. 2.7 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte Gegenstände, Schmuck sowie Bargeld im Wert von rund Fr. 50'000.-- entwendet hat. Aufgeteilt auf den Tatzeitraum von 14.5 Monaten ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 3'500.-- pro Monat. Dem steht eine Altersrente des Beschuldigten von monatlich knapp unter Euro 1'000.-- (act. 4407) gegenüber resp. – unter Berücksichtigung der Altersrente seiner Ehefrau – angeblich ein Überschuss von Euro 2'500.-- pro Monat (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015). Weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht der Beschuldigte hingegen nicht (act. 4407). Es zeigt sich daher, dass der monatliche Deliktsbetrag von Fr. 3'500.-- in Relation zum Einkommen des Beschuldigten einen namhaften Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten darstellt, zumal der Betrag die übrigen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Lehre bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstigen Einnahmen von einem Viertel darstellen würde ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). 2.8 In Bezug auf die Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zur Deckung eines namhaften Teils der Lebenshaltungskosten zu erzielen, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt für gewisse Zeitabschnitte in die Schweiz einreiste, um mehrere Einbruchdiebstähle nacheinander im Sinne von Deliktsserien zu verüben. Namentlich kann auf die folgenden vier Deliktsserien verwiesen werden: Zwischen dem 7. und dem 10. Januar 2013 (Fälle 3 bis 6) führte der Beschuldigte vier (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle durch, wobei er einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 5'720.-- erwirtschaftete. Sodann delinquierte der Beschuldigte von anfangs Oktober bis anfangs November 2013 (Fälle 11 bis 20), wobei er zehn (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle beging und dabei einen Deliktsbetrag von Fr. 11'853.35 erbeutete. Ausserdem verübte der Beschuldigte während zweier Wochen im Februar 2014 (Fälle 24 bis 29) insgesamt sechs (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle und entwendete dabei Deliktsgut im Wert von Fr. 13'808.--. Eine weitere Einbruchsserie von sechs (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen führte der Beschuldigte ferner während rund einer Woche im März 2014 durch (Fälle 30 bis 35), wobei er einen Deliktsbetrag von Fr. 8'000.90 erzielte. Es zeigt sich somit, dass – selbst wenn bei der Verwertung des Deliktsguts nur ein geringer Erlös erwirtschaftet wurde – ein namhafter monatlicher Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung erzielt werden konnte, welcher zumindest ein Nebeneinkommen darstellt, zumal der monatlich erbeutete Betrag als erheblich zu werten ist. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird sodann auch die Regelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich. Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat. Sodann kann offen bleiben, ob der Beschuldigte unter anderem auch delinquiert hat, um die Polizei zu ärgern, zumal in Beachtung der Relation zwischen dem monatlichen Deliktsbetrag und seinem Einkommen offensichtlich ist, dass sein primäres Ziel die Erwirtschaftung eines regelmässigen Beitrags an seine Lebenshaltungskosten war. Im Übrigen hätte in Bezug auf das angeblichen "Katz und Maus"-Spiel mit der Polizei das Hinterlassen einer Nachricht am Tatort völlig ausgereicht und es wäre keineswegs notwendig gewesen, Gegenstände sowie Bargeld aus den betroffenen Liegenschaften zu entwenden. 2.10 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während seinen Aufenthalten in der Schweiz intensiv mit dem Delinquieren beschäftigte. Namentlich die Gegebenheit, wonach er seine Anwesenheit in der Schweiz dazu nutzte, mit hoher Kadenz seriell Einbruchdiebstähle zu begehen, zeigt deutlich auf, dass er einzig zum Delinquieren von seinem Wohnort I.____ in die Schweiz gereist ist. Sodann ist der Beschuldigte durchwegs systematisch vorgegangen, wobei dieses Vorgehen mit demjenigen seiner früheren Verurteilungen übereinstimmt. Schliesslich muss aus der Vielzahl der vorliegend begangenen Delikte, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag geschlossen werden, dass der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist. Überdies sind in Bezug auf die Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls bzw. gewerbsmässigen Diebstahls zu berücksichtigen (act. 16/1 ff.). 2.11 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, er mithin berufsmässig delinquierte. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) schuldig gemacht hat. VII. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht aus Geldgier delinquiert, sondern habe sich bei der Polizei rächen wollen, da er sich von dieser herausgefordert gefühlt habe. Ferner könne die von der Vorinstanz erwähnte Konfrontationsbereitschaft nicht zu seinen Lasten gewertet werden, zumal aus seiner subjektiven Sichtweise das Risiko eine Konfrontation mit allfälligen Hausbewohnern herabgesetzt sei, wenn er wisse, wo sich diese aufhalten würden. Zu seinen Gunsten sei hingegen sein Wohlverhalten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie seine schwierige Jugend zu berücksichtigen, welche geprägt gewesen sei durch Massregelung und Unterdrückung durch Beamte. Ausserdem seien seine Geständnisse in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen, da er diese nicht aufgrund der Beweislage bzw. aus taktischen Gründen getätigt habe. Vielmehr habe er Fälle zugestanden, bei welchen keinerlei Beweismittel vorhanden gewesen seien. Sodann sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Delikte im Stadium des Versuchs stehen geblieben sei. Ausserdem bestehe angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erscheine daher als angemessen, wobei der teilbedingter Vollzug möglich sei. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe entspreche dem Verschulden des Beschuldigten. 1.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 1.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). 1.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen massgebend.

2. Tatkomponenten 2.1 Zu Lasten des Beschuldigten spricht in objektiver Hinsicht zunächst die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, wobei namentlich der hohe Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70'000.-- sowie der Sachschaden von etwa Fr. 45'000.-- zu berücksichtigen sind. Im Weiteren zeigt sich, dass das Handeln des Beschuldigten von einer ausgesprochenen Verwerflichkeit geprägt ist, zumal er in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen etwa in leerstehende Gebäude oder unbewohnte Büro- oder Gewerberäumlichkeiten liegt bei Einbrüchen in Wohnliegenschaften ein eklatanter Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten vor. Durch dieses Eindringen in ihre Privatsphäre wird das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv verletzt. Im Kontext mit Einbruchdiebstählen ist daher zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. 3.1). Dies ist in casu offenkundig der Fall, zumal der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 17 und 23 der Ziffer 1 der Anklageschrift) in die Liegenschaft eingedrungen ist, obwohl ihm bewusst war, dass die Bewohnerschaft zu Hause war. Es ist daher in einem ersten Schritt zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eingedrungen ist. In einem zweiten Schritt hat sich sodann zusätzlich straferhöhend auszuwirken, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit den Bewohnern sogar in Kauf genommen hat, zumal kaum eine schwerere Verletzung der Privatsphäre vorstellbar ist, als das Eindringen eines Fremden in das eigene Domizil, während man sich in diesem befindet. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern herabgesetzt sei, sofern er wisse, dass sich diese im Haus aufhalten würden, offensichtlich nicht gefolgt werden. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte in die Liegenschaften eingebrochen ist, obwohl die Bewohnerschaft zu Hause war, dass er zweifelsohne eine Konfrontation in Kauf genommen hat. Entsprechend ist es sodann in den Fällen 7 und 9 von Ziffer 1 der Anklage sogar zu Begegnungen mit den Bewohnern gekommen. Mithin zeichnet sich das Verhalten des Beschuldigten durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den geschädigten Personen auf. 2.2 Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen, zumal kein anderer Zweck für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschuldigte im Übrigen eine Strafreduktion zufolge der teilweise nur versuchten Einbruchdiebstähle begehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d) und ist somit nicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist im Rahmen der Tatkomponenten ferner von Beachtung, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben eine Ausbildung als Büromaschinenmechaniker abgeschlossen hat und seit dem Jahr 1984 als Sicherheitsberater selbständigerwerbend war, wobei er (vor dem Aufenthalt in Haft) recht gut verdient habe (act. 4407, 4429; Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 1739). Somit zeigt sich, dass der Beschuldigte ein legales Auskommen hatte. Mithin bestand weder ein finanzieller Notstand noch wird eine anderweitig schwierige Lebenssituation geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände sind die vom Beschuldigten durchgeführten Einbruchserien, für welche er regelmässig in die Schweiz gereist ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Beweggründe seiner Delinquenz geltend macht, er habe die Polizei bzw. den Polizisten N.____ ärgern wollen, sind seine Darlegungen wenig glaubhaft. Namentlich hätte es diesbezüglich ausgereicht, wenn der Beschuldigte einen entsprechenden Zettel am Tatort hinterlassen hätte, um so die Polizei zu ärgern. Hätte der Beschuldigte tatsächlich keinen finanziellen Profit aus den Einbruchdiebstählen erwirtschaften wollen, so ist nicht verständlich, weshalb er dennoch die vorliegenden Einbruchserien begangen hat, zumal diese sich durch eine aussergewöhnliche Intensität und ein ebenso bemerkenswertes Ausmass auszeichnen. Selbst wenn man den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten folgen würde, wonach er bloss die Polizei hätte ärgern wollen, so wäre gleichwohl anzumerken, dass er einzig zur Erreichung seines Ziels unbeteiligte Dritte in gravierender Weise geschädigt hat. Mithin wäre es umso verwerflicher, hätte der Beschuldigte Drittpersonen einzig zur Befriedigung seiner individuellen Ziele missbraucht. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte ein sehr hohes Ausmass an krimineller Energie aufweist. 2.4 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad aufzugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten in casu als schwer zu qualifizieren.

3. Täterkomponenten 3.1 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 47 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigt in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, im Gefängnis C.____ habe er die Funktion des Kalfaktors inne und unterstützte somit den täglichen Ablauf. Im Übrigen sei betreffend seine Gesundheit keine Verschlechterung eingetreten (Protokoll KGer, S. 3 f.). Folglich sind seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten. 3.2 In Bezug auf die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Aufzählung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 48). Mithin weist der Beschuldigte eine ausgesprochen grosse Anzahl an Vorstrafen auf, wobei es sich nahezu durchgehend um einschlägige Delikte handelt. Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten Strafvollzügen ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den bislang ergangenen Strafurteilen Konsequenzen gezogen hätte. Vielmehr scheinen den Beschuldigten die Normen und Werte der Gesellschaft keineswegs zu interessieren. Dementsprechend sind auch weder Einsicht in das Unrecht noch Reue ersichtlich, zumal es an einem Verhalten fehlt, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel resp. durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (vgl. BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). 3.3 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, seine Geständnisse seien in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab, zumal in jedem von ihm zugestandenen Fall DNA-Spuren oder doch zumindest Schuhspuren gesichert wurden und überdies eine grosse zeitliche sowie örtliche Nähe zu anderen, bereits nachgewiesenen Einbruchdiebstählen bestand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Teilgeständnisse ablegte, womit das Vorverfahren keineswegs vereinfacht wurde. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4 Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten in strafprozessualer Haft und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden. 3.5 Ferner bringt der Beschuldigte vor, seine schwierige Jugend sei strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine schwierige Kindheit und Jugend kann grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt werden. Probleme in der Kinder- und Jugendzeit dürfen allerdings nicht pauschal zu einer Strafmilderung führen, sondern nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der wenig glücklichen Jugend und der begangenen Tat erkennbar ist. Ausserdem darf zwischen dem Alter der beschuldigten Person und deren Jugend keine allzu grosse Zeitspanne liegen ( Jeremy Stephenson , Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 320). Vorliegend ist die Berücksichtigung der angeblichen schwierigen Kindheit des Beschuldigten schon aufgrund des seit den Jugendjahren des Beschuldigten erfolgten beträchtlichen Zeitablaufs ausgeschlossen. Mithin kann der Umstand, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hatte, angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten (Jahrgang 1947) keinen strafmindernden Zusammenhang zu dessen Delinquenz aufweisen. 3.6 Im Weiteren macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Alters sowie seines Gesundheitszustands geltend. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150). 3.7 Soweit der Beschuldigte geltend macht, es bestehe eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Alters (Jahrgang 1947) ist festzustellen, dass ein relativ hohes Lebensalter bei unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit begründet, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Bei einem relativ hohen Alter besteht im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 265). 3.8 Sodann macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Gesundheitszustands geltend, leide er doch an Borreliose Stadium II und III. Auch gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , a.a.O., N 264). Der Beschuldigte leidet in casu nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist. 3.9 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren der Konsequenzen weiterer Delinquenz bewusst sein musste, insbesondere auch eines Vollzugs von Freiheitsstrafen. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines erneuten Strafvollzugs eingelassen, dies in Kenntnis seines Gesundheitszustands. Die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, sind die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits zu einer Strafminderung führen (BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004, E. 3). 3.10 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Die Gesamtbewertung der Täterkomponente zeigt, dass sich diese einzig zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist.

4. Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs 4.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist eine Strafe in der Höhe von fünf Jahren, angesichts des als schwer zu bezeichnenden Verschuldens, angemessen. 4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). 4.4 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei sämtliche nebst dem gewerbsmässigen Diebstahl vom Beschuldigten begangenen Straftaten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigen sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für die weiteren Delikte augenscheinlich nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Da die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch überdies in einem sehr engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl stehen und da bereits für die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten auszusprechen wäre, dürfen auch für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen festgelegt werden (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.3). 4.5 In der Folge ist Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des einfachen Diebstahls in Fall 1 von Ziffer 1 der Anklage ist im Rahmen der Strafzumessung insbesondere der ausgesprochen hohe Deliktsbetrag von Fr. 17'636.-- zu berücksichtigen. Hingegen ist hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung namentlich zu beachten, dass der Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 45'000.-- relativ hoch ausgefallen ist. Ferner ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruchs festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise trotz akustischen Alarms und in Kenntnis über die Anwesenheit der Bewohner die Liegenschaft betreten und durchsucht hat. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sind schliesslich die Deliktsmehrheit sowie die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. 4.6 In Beachtung jeglicher relevanter Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren als tat- und täterangemessen. Folglich erweist sich die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion als den konkreten Umständen angemessen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen sollen. In Beachtung dieser Rechtsprechung erhellt, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren angesichts des hier festgestellten schweren Verschuldens offenkundig nicht zu hoch ausgefallen ist. Im Übrigen ist auf das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juni 2015 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, wurde lediglich zu Gunsten des Beschuldigten Berufung ergriffen, weshalb das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Folglich darf die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der "reformatio in peius" eine Straferhöhung nicht prüfen, weshalb die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.7 Im Übrigen ist hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten betreffend den bedingten bzw. den teilbedingten Strafvollzug zu konstatieren, dass aufgrund des Strafmasses ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus formellen Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). 4.8 Gemäss Art. 51 StGB ist die vom 10. März 2014 bis zum 22. März 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 744 Tagen an die Strafe anzurechnen. C. Kosten 1. […] 2. […]

Erwägungen (146 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

E. 1.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht aus Geldgier delinquiert, sondern habe sich bei der Polizei rächen wollen, da er sich von dieser herausgefordert gefühlt habe. Ferner könne die von der Vorinstanz erwähnte Konfrontationsbereitschaft nicht zu seinen Lasten gewertet werden, zumal aus seiner subjektiven Sichtweise das Risiko eine Konfrontation mit allfälligen Hausbewohnern herabgesetzt sei, wenn er wisse, wo sich diese aufhalten würden. Zu seinen Gunsten sei hingegen sein Wohlverhalten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie seine schwierige Jugend zu berücksichtigen, welche geprägt gewesen sei durch Massregelung und Unterdrückung durch Beamte. Ausserdem seien seine Geständnisse in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen, da er diese nicht aufgrund der Beweislage bzw. aus taktischen Gründen getätigt habe. Vielmehr habe er Fälle zugestanden, bei welchen keinerlei Beweismittel vorhanden gewesen seien. Sodann sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Delikte im Stadium des Versuchs stehen geblieben sei. Ausserdem bestehe angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erscheine daher als angemessen, wobei der teilbedingter Vollzug möglich sei.

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe entspreche dem Verschulden des Beschuldigten.

E. 1.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

E. 1.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).

E. 1.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen massgebend.

2. Tatkomponenten

E. 1.6 Dementsprechend erachtet auch die Lehre die Dispensation von der Urteilseröffnung als zulässig. So wird im Basler Kommentar zur Strafprozessordnung etwa festgehalten, in der Praxis könne es zuweilen vorkommen, dass ein Richter bei Kollegialgerichten zwar beim ganzen Beweisverfahren und der Urteilsberatung anwesend sei, aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. berufliche Abwesenheit) an der eigentlichen Urteilseröffnung aber dispensiert werden möchte. Diesem Wunsch solle entsprochen werden können unter gleichzeitiger Mitteilung an die Parteien, denn in dieser Schlussphase des Verfahrens seien bereits sämtliche Entscheidungen definitiv gefallen und es gehe lediglich noch um Eröffnung und Begründung des Urteils ( Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 335 N 4). Des Weiteren ist auf den Bericht der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts", "Aus 29 mach 1 – Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung" vom Dezember 1997 hinzuweisen, welcher als Grundlage für die eidgenössische Strafprozessordnung diente. Der Bericht legt dar, dass das Gericht "Verhandlung, Beratung und Abstimmung in der gleichen Besetzung" durchzuführen hat (S. 140 des Berichts der Expertenkommission "Aus 29 mach 1"). Mithin wird die Urteilseröffnung im Bericht gerade nicht genannt. Ebenso führt Franz Riklin im Orell Füssli Kommentar zur Strafprozessordnung aus: "Was die Besetzung des Gerichts anbetrifft, gilt der Grundsatz der Verhandlungseinheit. Das Gericht muss während der ganzen Verhandlung mit den gleichen Leuten besetzt sein. Das gilt auch für die Urteilsberatung" ( Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auf. 2014, Art. 335 N 1). Wiederum wird die Urteilseröffnung gerade nicht genannt.

E. 1.7 Ferner ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entnehmen, dass der Abwesenheit eines Richters nur dann Bedeutung zukommt, wenn diese von Relevanz ist. Hingegen ist das angefochtene Urteil dann nicht aufzuheben, wenn die Abwesenheit für das Verfahren nicht relevant ist, sich die Wiederholung der Verhandlung also nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnte (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.4.2). In casu war die Richterin E.____ einzig an der Urteilseröffnung nicht anwesend, wobei in diesem Verfahrensabschnitt die vollständige Anwesenheit aller Richterinnen und Richter ohne jede Relevanz ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher in der Abwesenheit von Richterin E.____ kein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils rechtfertigen würde. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Dessen ungeachtet ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts wünschenswert, dass sämtliche urteilenden Richter im Rahmen der Urteilseröffnung anwesend sind, sei es auch aus rein symbolischen Gründen. Mithin ist von der Möglichkeit der Dispensation einer Richterin bzw. eines Richters nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

2. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht: Verfahrensfremde Schreibarbeiten einer Richterin

E. 2 Beizug von Urteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft betreffend Einbruchserien

E. 2.1 Zu Lasten des Beschuldigten spricht in objektiver Hinsicht zunächst die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, wobei namentlich der hohe Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70'000.-- sowie der Sachschaden von etwa Fr. 45'000.-- zu berücksichtigen sind. Im Weiteren zeigt sich, dass das Handeln des Beschuldigten von einer ausgesprochenen Verwerflichkeit geprägt ist, zumal er in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen etwa in leerstehende Gebäude oder unbewohnte Büro- oder Gewerberäumlichkeiten liegt bei Einbrüchen in Wohnliegenschaften ein eklatanter Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten vor. Durch dieses Eindringen in ihre Privatsphäre wird das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv verletzt. Im Kontext mit Einbruchdiebstählen ist daher zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. 3.1). Dies ist in casu offenkundig der Fall, zumal der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 17 und 23 der Ziffer 1 der Anklageschrift) in die Liegenschaft eingedrungen ist, obwohl ihm bewusst war, dass die Bewohnerschaft zu Hause war. Es ist daher in einem ersten Schritt zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eingedrungen ist. In einem zweiten Schritt hat sich sodann zusätzlich straferhöhend auszuwirken, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit den Bewohnern sogar in Kauf genommen hat, zumal kaum eine schwerere Verletzung der Privatsphäre vorstellbar ist, als das Eindringen eines Fremden in das eigene Domizil, während man sich in diesem befindet. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern herabgesetzt sei, sofern er wisse, dass sich diese im Haus aufhalten würden, offensichtlich nicht gefolgt werden. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte in die Liegenschaften eingebrochen ist, obwohl die Bewohnerschaft zu Hause war, dass er zweifelsohne eine Konfrontation in Kauf genommen hat. Entsprechend ist es sodann in den Fällen 7 und 9 von Ziffer 1 der Anklage sogar zu Begegnungen mit den Bewohnern gekommen. Mithin zeichnet sich das Verhalten des Beschuldigten durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den geschädigten Personen auf.

E. 2.2 Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen, zumal kein anderer Zweck für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschuldigte im Übrigen eine Strafreduktion zufolge der teilweise nur versuchten Einbruchdiebstähle begehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d) und ist somit nicht strafreduzierend zu berücksichtigen.

E. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist im Rahmen der Tatkomponenten ferner von Beachtung, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben eine Ausbildung als Büromaschinenmechaniker abgeschlossen hat und seit dem Jahr 1984 als Sicherheitsberater selbständigerwerbend war, wobei er (vor dem Aufenthalt in Haft) recht gut verdient habe (act. 4407, 4429; Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 1739). Somit zeigt sich, dass der Beschuldigte ein legales Auskommen hatte. Mithin bestand weder ein finanzieller Notstand noch wird eine anderweitig schwierige Lebenssituation geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände sind die vom Beschuldigten durchgeführten Einbruchserien, für welche er regelmässig in die Schweiz gereist ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Beweggründe seiner Delinquenz geltend macht, er habe die Polizei bzw. den Polizisten N.____ ärgern wollen, sind seine Darlegungen wenig glaubhaft. Namentlich hätte es diesbezüglich ausgereicht, wenn der Beschuldigte einen entsprechenden Zettel am Tatort hinterlassen hätte, um so die Polizei zu ärgern. Hätte der Beschuldigte tatsächlich keinen finanziellen Profit aus den Einbruchdiebstählen erwirtschaften wollen, so ist nicht verständlich, weshalb er dennoch die vorliegenden Einbruchserien begangen hat, zumal diese sich durch eine aussergewöhnliche Intensität und ein ebenso bemerkenswertes Ausmass auszeichnen. Selbst wenn man den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten folgen würde, wonach er bloss die Polizei hätte ärgern wollen, so wäre gleichwohl anzumerken, dass er einzig zur Erreichung seines Ziels unbeteiligte Dritte in gravierender Weise geschädigt hat. Mithin wäre es umso verwerflicher, hätte der Beschuldigte Drittpersonen einzig zur Befriedigung seiner individuellen Ziele missbraucht. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte ein sehr hohes Ausmass an krimineller Energie aufweist.

E. 2.4 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad aufzugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten in casu als schwer zu qualifizieren.

3. Täterkomponenten

E. 2.5 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.).

E. 2.6 Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums von Ende Dezember 2012 bis anfangs März 2014, also während rund 14.5 Monaten, insgesamt 34 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle begangen, wobei in Übereinstimmung mit dem Strafgericht Ziffer 1, Fall 1 der Anklage nicht mitberücksichtigt wird, zumal dieser von den übrigen Fällen in zeitlicher Hinsicht isoliert ist (Tatzeit: Ende September 2011). In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offensichtlich erfüllt ist.

E. 2.7 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte Gegenstände, Schmuck sowie Bargeld im Wert von rund Fr. 50'000.-- entwendet hat. Aufgeteilt auf den Tatzeitraum von 14.5 Monaten ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 3'500.-- pro Monat. Dem steht eine Altersrente des Beschuldigten von monatlich knapp unter Euro 1'000.-- (act. 4407) gegenüber resp. – unter Berücksichtigung der Altersrente seiner Ehefrau – angeblich ein Überschuss von Euro 2'500.-- pro Monat (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015). Weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht der Beschuldigte hingegen nicht (act. 4407). Es zeigt sich daher, dass der monatliche Deliktsbetrag von Fr. 3'500.-- in Relation zum Einkommen des Beschuldigten einen namhaften Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten darstellt, zumal der Betrag die übrigen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Lehre bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstigen Einnahmen von einem Viertel darstellen würde ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98).

E. 2.8 In Bezug auf die Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zur Deckung eines namhaften Teils der Lebenshaltungskosten zu erzielen, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt für gewisse Zeitabschnitte in die Schweiz einreiste, um mehrere Einbruchdiebstähle nacheinander im Sinne von Deliktsserien zu verüben. Namentlich kann auf die folgenden vier Deliktsserien verwiesen werden: Zwischen dem 7. und dem 10. Januar 2013 (Fälle 3 bis 6) führte der Beschuldigte vier (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle durch, wobei er einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 5'720.-- erwirtschaftete. Sodann delinquierte der Beschuldigte von anfangs Oktober bis anfangs November 2013 (Fälle 11 bis 20), wobei er zehn (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle beging und dabei einen Deliktsbetrag von Fr. 11'853.35 erbeutete. Ausserdem verübte der Beschuldigte während zweier Wochen im Februar 2014 (Fälle 24 bis 29) insgesamt sechs (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle und entwendete dabei Deliktsgut im Wert von Fr. 13'808.--. Eine weitere Einbruchsserie von sechs (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen führte der Beschuldigte ferner während rund einer Woche im März 2014 durch (Fälle 30 bis 35), wobei er einen Deliktsbetrag von Fr. 8'000.90 erzielte. Es zeigt sich somit, dass – selbst wenn bei der Verwertung des Deliktsguts nur ein geringer Erlös erwirtschaftet wurde – ein namhafter monatlicher Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung erzielt werden konnte, welcher zumindest ein Nebeneinkommen darstellt, zumal der monatlich erbeutete Betrag als erheblich zu werten ist.

E. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird sodann auch die Regelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich. Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat. Sodann kann offen bleiben, ob der Beschuldigte unter anderem auch delinquiert hat, um die Polizei zu ärgern, zumal in Beachtung der Relation zwischen dem monatlichen Deliktsbetrag und seinem Einkommen offensichtlich ist, dass sein primäres Ziel die Erwirtschaftung eines regelmässigen Beitrags an seine Lebenshaltungskosten war. Im Übrigen hätte in Bezug auf das angeblichen "Katz und Maus"-Spiel mit der Polizei das Hinterlassen einer Nachricht am Tatort völlig ausgereicht und es wäre keineswegs notwendig gewesen, Gegenstände sowie Bargeld aus den betroffenen Liegenschaften zu entwenden.

E. 2.10 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während seinen Aufenthalten in der Schweiz intensiv mit dem Delinquieren beschäftigte. Namentlich die Gegebenheit, wonach er seine Anwesenheit in der Schweiz dazu nutzte, mit hoher Kadenz seriell Einbruchdiebstähle zu begehen, zeigt deutlich auf, dass er einzig zum Delinquieren von seinem Wohnort I.____ in die Schweiz gereist ist. Sodann ist der Beschuldigte durchwegs systematisch vorgegangen, wobei dieses Vorgehen mit demjenigen seiner früheren Verurteilungen übereinstimmt. Schliesslich muss aus der Vielzahl der vorliegend begangenen Delikte, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag geschlossen werden, dass der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist. Überdies sind in Bezug auf die Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls bzw. gewerbsmässigen Diebstahls zu berücksichtigen (act. 16/1 ff.).

E. 2.11 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, er mithin berufsmässig delinquierte. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) schuldig gemacht hat. VII. Strafzumessung

1. Allgemeines

E. 3 Befragung von B.____

E. 3.1 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 47 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigt in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, im Gefängnis C.____ habe er die Funktion des Kalfaktors inne und unterstützte somit den täglichen Ablauf. Im Übrigen sei betreffend seine Gesundheit keine Verschlechterung eingetreten (Protokoll KGer, S. 3 f.). Folglich sind seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten.

E. 3.2 In Bezug auf die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Aufzählung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 48). Mithin weist der Beschuldigte eine ausgesprochen grosse Anzahl an Vorstrafen auf, wobei es sich nahezu durchgehend um einschlägige Delikte handelt. Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten Strafvollzügen ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den bislang ergangenen Strafurteilen Konsequenzen gezogen hätte. Vielmehr scheinen den Beschuldigten die Normen und Werte der Gesellschaft keineswegs zu interessieren. Dementsprechend sind auch weder Einsicht in das Unrecht noch Reue ersichtlich, zumal es an einem Verhalten fehlt, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel resp. durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (vgl. BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175).

E. 3.3 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, seine Geständnisse seien in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab, zumal in jedem von ihm zugestandenen Fall DNA-Spuren oder doch zumindest Schuhspuren gesichert wurden und überdies eine grosse zeitliche sowie örtliche Nähe zu anderen, bereits nachgewiesenen Einbruchdiebstählen bestand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Teilgeständnisse ablegte, womit das Vorverfahren keineswegs vereinfacht wurde. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

E. 3.4 Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten in strafprozessualer Haft und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden.

E. 3.5 Ferner bringt der Beschuldigte vor, seine schwierige Jugend sei strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine schwierige Kindheit und Jugend kann grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt werden. Probleme in der Kinder- und Jugendzeit dürfen allerdings nicht pauschal zu einer Strafmilderung führen, sondern nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der wenig glücklichen Jugend und der begangenen Tat erkennbar ist. Ausserdem darf zwischen dem Alter der beschuldigten Person und deren Jugend keine allzu grosse Zeitspanne liegen ( Jeremy Stephenson , Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 320). Vorliegend ist die Berücksichtigung der angeblichen schwierigen Kindheit des Beschuldigten schon aufgrund des seit den Jugendjahren des Beschuldigten erfolgten beträchtlichen Zeitablaufs ausgeschlossen. Mithin kann der Umstand, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hatte, angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten (Jahrgang 1947) keinen strafmindernden Zusammenhang zu dessen Delinquenz aufweisen.

E. 3.6 Im Weiteren macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Alters sowie seines Gesundheitszustands geltend. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150).

E. 3.7 Soweit der Beschuldigte geltend macht, es bestehe eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Alters (Jahrgang 1947) ist festzustellen, dass ein relativ hohes Lebensalter bei unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit begründet, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Bei einem relativ hohen Alter besteht im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 265).

E. 3.8 Sodann macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Gesundheitszustands geltend, leide er doch an Borreliose Stadium II und III. Auch gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , a.a.O., N 264). Der Beschuldigte leidet in casu nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist.

E. 3.9 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren der Konsequenzen weiterer Delinquenz bewusst sein musste, insbesondere auch eines Vollzugs von Freiheitsstrafen. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines erneuten Strafvollzugs eingelassen, dies in Kenntnis seines Gesundheitszustands. Die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, sind die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits zu einer Strafminderung führen (BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004, E. 3).

E. 3.10 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Die Gesamtbewertung der Täterkomponente zeigt, dass sich diese einzig zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist.

4. Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs

E. 4 Befragung von Advokatin D.____

E. 4.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist eine Strafe in der Höhe von fünf Jahren, angesichts des als schwer zu bezeichnenden Verschuldens, angemessen.

E. 4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).

E. 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).

E. 4.4 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei sämtliche nebst dem gewerbsmässigen Diebstahl vom Beschuldigten begangenen Straftaten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigen sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für die weiteren Delikte augenscheinlich nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Da die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch überdies in einem sehr engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl stehen und da bereits für die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten auszusprechen wäre, dürfen auch für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen festgelegt werden (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.3).

E. 4.5 In der Folge ist Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des einfachen Diebstahls in Fall 1 von Ziffer 1 der Anklage ist im Rahmen der Strafzumessung insbesondere der ausgesprochen hohe Deliktsbetrag von Fr. 17'636.-- zu berücksichtigen. Hingegen ist hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung namentlich zu beachten, dass der Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 45'000.-- relativ hoch ausgefallen ist. Ferner ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruchs festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise trotz akustischen Alarms und in Kenntnis über die Anwesenheit der Bewohner die Liegenschaft betreten und durchsucht hat. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sind schliesslich die Deliktsmehrheit sowie die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen.

E. 4.6 In Beachtung jeglicher relevanter Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren als tat- und täterangemessen. Folglich erweist sich die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion als den konkreten Umständen angemessen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen sollen. In Beachtung dieser Rechtsprechung erhellt, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren angesichts des hier festgestellten schweren Verschuldens offenkundig nicht zu hoch ausgefallen ist. Im Übrigen ist auf das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juni 2015 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, wurde lediglich zu Gunsten des Beschuldigten Berufung ergriffen, weshalb das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Folglich darf die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der "reformatio in peius" eine Straferhöhung nicht prüfen, weshalb die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist.

E. 4.7 Im Übrigen ist hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten betreffend den bedingten bzw. den teilbedingten Strafvollzug zu konstatieren, dass aufgrund des Strafmasses ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus formellen Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB).

E. 4.8 Gemäss Art. 51 StGB ist die vom 10. März 2014 bis zum 22. März 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 744 Tagen an die Strafe anzurechnen. C. Kosten 1. […] 2. […]

E. 5 Befragung von Richterin E.____

E. 5.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz des Weiteren dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingebrochen zu sein, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von ca. sieben Millimeter in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke, drei Goldmünzen sowie Bargeld im Betrag von Euro 250.-- entwendet. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten, sei die Täterschaft nachgewiesen. Im Übrigen bleibe die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt haben könnte, eine hypothetisch, da sämtliche Verunreinigungen auch vom Beschuldigten alleine hätten verursacht werden können.

E. 5.2 Der Beschuldigte macht geltend, der Beweiswert der DNA-Spur sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem spreche der modus operandi gegen seine Täterschaft, da die Bohrlöcher mit rund 7 Millimeter als eher gross erscheinen würden. Ferner sei er Alleintäter, gemäss der entsprechenden Anzeige soll es sich bei der Täterschaft allerdings um zwei Personen gehandelt haben. Schliesslich vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 nichts zu beweisen, da auch weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien.

E. 5.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass im Bereich des Bohrlochs am Fensterrahmen eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, wobei es sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil handelt. Die Untersuchung des Hauptprofils habe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 2035). Ferner führt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) in seinem Gutachten vom 23. April 2014 aus, das DNA-Profil des Beschuldigten sei mit Ausnahme eines STR-Systems durchgehend im Mischprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur enthalten. Das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei gemäss der biostatistischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 54.86 Millionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2047). Es zeigt sich somit, dass die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort aufgefunden werden konnte. Hinsichtlich des Beweiswerts dieser DNA-Spur ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, welche auch hier Geltung haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat.

E. 5.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall weist im Weiteren eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 auf. Mithin befinden sich die beiden Tatorte in unmittelbarer Nähe zu einander (X.____ [Fall 5] sowie Y.____ [Fall 6], beide in Z.____). Sodann überschneiden sich die Tatzeiträume, zumal der Einbruch in Fall 5 am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, und jener in Fall 6 ebenfalls am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, stattgefunden haben. Diese ausgeprägte zeitliche und örtliche Nähe ist als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten, zumal auch in Fall 6 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort nachgewiesen werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 6). Im Übrigen hat der Beschuldigte bezüglich Fall 4 seine Täterschaft zugestanden, wobei dieser Fall lediglich ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat.

E. 5.5 Sodann ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode Zutritt zur Liegenschaft erlangt hat, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von ca. sieben Millimeter aufwies (act. 2029). Folglich stimmt der modus operandi mit der Vorgehensweise des Beschuldigten zumindest im Grundsatz überein. Soweit der Beschuldigte rügt, dass Bohrloch sei vergleichsweise gross, was gegen seine Täterschaft spreche, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatmodus (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wonach der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen kann. Sodann weist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatmodus auf den Umstand hin, dass er nur als Alleintäter delinquiere, in der Anzeige jedoch die Rede von zwei Tätern sei. In der besagten Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013 wird dargelegt, dass der Täter, nachdem er durch das Fenster des Arbeitszimmers in die Liegenschaft eingestiegen sei, das Fenster hinter sich wieder verschlossen und die Schuhe an einem herumliegenden Kleidungsstück abgeputzt habe. Vermutlich habe der Täter danach die ostseitige Wohnzimmertür geöffnet und eine zweite Person in die Liegenschaft eingelassen. Der zweite Täter habe schmutzige, mit Dreck beschmierte Schuhe getragen. Dies sei anhand der Spuren erkennbar gewesen. Auf der Höhe des Arbeitszimmers habe aber auch der zweite Täter sich die Schuhe an einem weiteren Kleidungsstück abgeputzt (act. 2007). Bereits aufgrund des expliziten Wortlauts dieser Anzeige erhellt, dass es sich bei den Ausführungen der Polizei lediglich um rein theoretische Vermutungen handelt, welche von Schmutzspuren am Boden abgeleitet wurden. Weitergehende Hinweise für die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, sind hingegen nicht ersichtlich. Eine anderweitige Erklärung für die Schmutzspuren könnte hingegen sein, dass der Beschuldigte zunächst die Wohnzimmertür öffnen wollte, um sich dadurch eine rasche Flucht zu ermöglichen, und sich erst im Anschluss an die Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit die Schuhe an den Kleidungsstücken abgeputzt hat. Ohnehin sind derartige Vermutungen nicht massgebend, zumal aufgrund der der gesamten Umstände, namentlich der DNA-Spur des Beschuldigten, zweifellos feststeht, dass sich dieser nicht nur bei der entsprechenden Liegenschaft befunden hat, sondern überdies mit dem Bohrloch in Kontakt war. Es sind daher keine Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten gegeben. Die (blosse) Vermutung der Polizei, der Beschuldigte habe zusammen mit einem Mittäter delinquiert, ist dabei nicht von Relevanz, zumal es durchaus sein kann, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Demzufolge ist die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten.

6. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 6

E. 6 Befragung der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____

E. 6.1 Das Strafgericht führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingedrungen, indem er unter Zuhilfenahme einer Leiter auf der Höhe des Obergeschosses mit einem Bohrwerkzeug von ca. vier Millimeter Durchmesser vier Löcher in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte das Schlafzimmer durchsucht, jedoch ohne etwas zu entwenden. Während dieses Geschehens sei die Bewohnerschaft zu Hause gewesen und habe im Erdgeschoss ferngesehen. Aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten, welche am Bohrloch habe gesichert werden können, sei dessen Täterschaft nachgewiesen. Im Sinne von weiteren Indizien sei auf die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 sowie den übereinstimmenden Tatmodus hinzuweisen.

E. 6.2 Der Beschuldigte bestreitet in casu seine Täterschaft unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 5. Mithin sei der Beweiswert der DNA-Spur erheblich reduziert. Auch vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 seine Täterschaft nicht nachzuweisen, da weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien.

E. 6.3 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013, dass am Aussenglas des linken Flügels des Schlafzimmerfensters, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingestiegen ist, eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2085). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 habe sich aus dieser Spur DNA isolieren und ein DNA-Mischprofil erstellen lassen. Das DNA-Profil des Beschuldigten lasse sich in allen STR-Systemen des Mischprofils der am Tatort sichergestellten DNA-Spur nachweisen und das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei nach der biostatischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 130.7 Trillionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2103). Angesichts dieser Gegebenheiten, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert von DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) sowie dem Umstand, dass eine Übertragung der DNA-Spur mittels Werkzeug ausgeschlossen ist, da diese am Aussenglas des Schlafzimmerfensters sichergestellt wurde, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am Tatort aufgehalten hat. Dieser Beweis wird sodann von weiteren Indizien gestützt, namentlich dem mit der Vorgehensweise des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi, mithin der Fensterbohrmethode mittels kleinen Bohreinsätzen (in casu: Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier Millimeter; act. 2057), sowie der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu Fall 5 (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Fall 5, Ziffer 5.4 des vorliegenden Urteils). Überdies hat der Beschuldigte seine Täterschaft betreffend Fall 4 zugestanden, welcher ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat.

E. 6.4 In Beachtung dieser Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

7. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 9

E. 7 Führungsbericht Soweit der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Januar 2016 sämtliche Beweisanträge wiederholt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag, wonach beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht einzuholen sei, bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen wurde. Ferner reichte das Gefängnis C.____ am 17. Dezember 2015 den entsprechenden Führungsbericht ein. Folglich erweist sich dieser Beweisantrag als gegenstandslos.

E. 7.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte habe am 6. April 2013, zwischen 01.30 Uhr und 01.34 Uhr, am X.____ in Y.____ in den Türrahmen einer Terrassentür ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand diese Tür geöffnet, worauf ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe ohne Deliktsgut die Flucht ergriffen. Im Bereich des Bohrlochs sei die DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden, weshalb dessen Täterschaft erwiesen sei.

E. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. Ausserdem spreche der modus operandi gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von rund acht Millimeter als eher gross erscheinen würden.

E. 7.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass an der Aussenseite der Sitzplatztür, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2195), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 194.7 Milliarden mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2215). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen.

E. 7.4 Im Weiteren ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode vorging, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter bohrte (act. 2195). Es kann daher festgestellt werden, dass derselbe Tatmodus angewendet wurde, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nur kleine Bohreinsätze verwende, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), kann der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen. Der Durchmesser des Bohrlochs von acht Millimeter spricht folglich keineswegs gegen die Täterschaft des Beschuldigten.

E. 7.5 Dessen ungeachtet fällt in casu auf, dass der vorliegende Fall 9 (Tatzeit: 6. April 2013) in zeitlicher Hinsicht zu Fall 8 (Tatzeit: 11. März 2013) sowie insbesondere zu Fall 10 (Tatzeit: 1. September 2013) isoliert ist. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser am 24. April 2013, und somit nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, von Basel aus Euro 500.-- resp. Fr. 642.71 via Western Union an seine Ehefrau überwiesen hat (act. 1339 ff.). Der Beschuldigte hielt sich demzufolge im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor in der Region Basel auf, weshalb der isolierte Tatzeitpunkt von Fall 9 keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen vermag. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.

8. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 10

E. 8 Gesuch um Einsicht in die von Richterin E.____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Notizen

E. 8.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt die Vorinstanz aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 1. September 2013, zwischen 00.01 Uhr und 00.30 Uhr, am X.____ in Y.____ auf einen Balkon im Obergeschoss geklettert zu sein, wo er zwei Bohrlöcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe, um mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster zu öffnen. Dies sei allerdings misslungen, weshalb er die nebenan befindliche, unverschlossene Balkontür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er Bargeld in der Höhe von Fr. 570.-- entwendet. Die Bewohnerschaft, die zur Tatzeit in der Liegenschaft anwesend gewesen sei, habe zweimal gehört, wie eine Tür zugeschlagen worden sei, anschliessend vor dem Haus zwei Männer miteinander geredet hätten und ein Fahrzeug davongefahren sei. Im Weiteren legen die Vorderrichter dar, habe im Obergeschoss eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, habe die DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden können. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle.

E. 8.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. Gegen seine Täterschaft spreche, dass er nur als Alleintäter delinquiere, wobei vorliegend die Bewohnerschaft jedoch zwei männliche Stimmen vor dem Haus gehört habe.

E. 8.3 Vorliegend konnte in einem Zimmer im Obergeschoss der Liegenschaft eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2239), wobei das Muster dieser Spur im Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1407). Dieses Muster C wurde ausserdem in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 sichergestellt (act. 1367 ff., 1381 ff., 1387, 1389, 1391, 1393 ff., 1465). In zeitlicher Hinsicht haben sich diese sieben Fälle zwischen dem 1. September 2013 und 10. November 2013 ereignet, mithin innerhalb von nur rund zwei Monaten. Sodann hat der Beschuldigte seine Täterschaft in Bezug auf die Fälle 12, 14 und 17 zugestanden (act. 4439 ff.; vgl. auch Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015, S. 12 ff.). Ausserdem wurde in den Fällen 12, 14 und 18 jeweils die DNA des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 2313 bis 2329, 2405 bis 2423, 2575 bis 2583; vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen zu Fall 18 unter Ziffer 11 des vorliegenden Urteils). Des Weiteren stimmt der modus operandi in sämtlichen sieben Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten überein. Mithin wurde jeweils die Fensterbohrmethode angewendet, wobei durchgehend kleine Bohreinsätze verwendet wurden, die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter hinterliessen (act. 2221, 2289, 2399, 2467, 2513, 2553, 2605). In Beachtung dieser Umstände ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 10 aufzukommen vermögen.

E. 8.4 Soweit der Beschuldigte schliesslich rügt, die Bewohnerschaft habe zwei Täter vor dem Haus sprechen hören, er würde allerdings nur alleine delinquieren, weshalb seine Täterschaft ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Strafanzeige der Polizei des Kantons Solothurn vom 1. September 2013 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte, K.____, ausgesagt hat, er und seine Ehefrau hätten bereits geschlafen, als er sich um ca. 00.30 Uhr auf die Toilette begeben habe. Dabei habe er zweimal gehört, wie eine Türe zugeschlagen worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Wind gehandelt habe, weshalb er in der Küche habe nachsehen wollen, ob alle Fenster verschlossen seien. Dabei habe er nichts Verdächtiges feststellen können. Aus diesem Grund sei er zurück ins Bett gegangen. Kurz darauf habe er vor dem Haus zwei männliche Stimmen miteinander sprechen gehört, wobei der eine gesagt habe: "Isch guet." Danach sei ein Fahrzeug fortgefahren (act. 2223). Aufgrund der Depositionen von K.____ erhellt, dass zwischen der Beendigung des Einbruchs sowie dem anschliessenden Gespräch zweier Personen auf der Strasse einige Minuten vergangen sind, zumal der Geschädigte dargelegt hat, erst eine kurze Zeit, nachdem er wieder im Bett gewesen sei, habe er die Stimmen sowie die Wegfahrt des Fahrzeugs gehört. Es fehlt insofern daher an einem zeitlichen Konnex zwischen dem Einbruchdiebstahl und den Personen auf der Strasse. Folglich kann einzig aus dem Umstand, dass der Bewohner der Liegenschaft jemanden vor dem Haus hat sprechen hören, nicht geschlossen werden, bei der Täterschaft habe es sich um zwei Personen gehandelt. Erst recht vermag dieser Umstand keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

E. 8.5 Vorliegend hat Richterin E.____ mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ihre Notizen eingereicht, welche sie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt hat. Demnach wurden diese Notizen Teil der Akten des vorliegenden Verfahrens. Soweit diese Notizen die Urteilsberatung betreffen, sind diese dem Beschuldigten nicht zugänglich zu machen, da die Urteilsberatung gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sowie Art. 348 Abs. 1 StPO geheim ist. Mithin bestehen ein Geheimhaltungsinteresse und eine Geheimhaltungspflicht, welche auch im Berufungsverfahren zu wahren sind. Folglich ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, soweit sein Gesuch die Notizen von E.____ bezüglich der Urteilsberatung betrifft, einzuschränken im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO.

E. 8.6 Sodann ist in Bezug auf die Notizen von E.____, welche die Parteiverhandlung betreffen, grundsätzlich kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht zu beschränken ist. Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten, soweit er die Notizen der Parteiverhandlung betrifft, gutzuheissen, weshalb der Beschuldigte, seine Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die entsprechenden Notizen von Richterin E.____ erhalten haben (Protokoll KGer, S. 3).

E. 9 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 14

E. 9.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 15. April 2015 aus, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013, zwischen 18.40 Uhr und 20.15 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen sei und diverse Schmuckgegenstände und Bargeld im Betrag von Fr. 800.-- sowie Fremdwährungen im Gegenwert von Fr. 1'250.-- entwendet habe.

E. 9.2 Der Beschuldigte gesteht den Fall 14 zu, mit Ausnahme des beanzeigten Deliktguts.

E. 9.3 Mit der Zivilklage kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieser sogenannte Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt grundsätzlich zivilprozessualen Regeln. Doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9). Die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafverfahren unterliegt – wie im Zivilprozess – zivilprozessualen Verfahrensmaximen ( Annette Dolge , a.a.O., Art. 122 N 23). Gilt der Verhandlungsgrundsatz, so haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und Substantiierungs- bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , Zürcher Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11). Die Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Das Aufteilen in Sachverhaltseinzelheiten ist somit nicht erforderlich. Die Schlüssigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht weitere Fragen zum Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall erfolgt der zweite Schritt, in dem die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen substantiieren, d.h. die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen muss. Wie detailliert die Behauptung im konkreten Fall zu substantiieren ist, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen ab. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast. Diese greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die die Klage auch ohne Bestreitung abzuweisen. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen. Mithin sind Bestreitungen ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden und die Gegenseite, d.h. der Behauptende veranlasst wird, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Pauschale Bestreitungen genügen danach grundsätzlich nicht ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , a.a.O., Art. 55 N 23 ff.).

E. 9.4 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Geschädigte, L.____, das Deliktsgut äusserst präzise umschrieben und überdies mit diversen Fotografien dokumentiert hat (act. 2379 ff.). Mithin kommt die Geschädigte nicht nur ihrer Behauptungslast nach, sondern erfüllt überdies die ihr zukommende Substantiierungslast. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Umfang des Deliktsguts bloss in rein pauschaler Art und Weise. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche einzelnen Behauptungen der Geschädigten der Beschuldigte bestreitet. Vielmehr führt er in seiner Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015 einzig aus, dass er das Deliktsgut nicht zugestehe. Insofern ist daher fraglich, ob er den Umfang des Deliktsguts überhaupt bestreitet. Mit diesen in keiner Weise substantiierten Vorbringen kommt der Beschuldigte offensichtlich seiner Bestreitungslast nicht nach. Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu bestätigen sind.

E. 10 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 16

E. 10.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte habe zwischen dem 31. Oktober 2013, 18.00 Uhr, und dem 1. November 2013, 17.50 Uhr, zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Nachdem er das Innere der Liegenschaft flüchtig durchsucht habe, habe er diese ohne Deliktsgut verlassen. Sodann habe auf dem inneren Fenstersims bei der Einbruchstelle eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbruchdiebstählen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle.

E. 10.2 Der Beschuldigte legt hingegen dar, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten.

E. 10.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass auf dem inneren Fenstersims des Fensters bei der Sitzecke des Esszimmers eine Schuhspur sichergestellt werden konnte (act. 2477), wobei das Muster dieser Spur gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1389). In Bezug auf dieses Schuhspurmuster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 16 gegeben sind. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten.

E. 11 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 18

E. 11.1 Die Vorderrichter erwägen mit Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 30. Oktober 2013, 12.00 Uhr, und dem 6. November 2013, 08.00 Uhr, seien mit einem Bohrwerkzeug drei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt worden. Anschliessend sei das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet worden, wobei der Täter die Liegenschaft ohne Deliktsgut verlassen habe. Angesichts der im Bereich der Bohrlöcher gesicherten DNA-Spur des Beschuldigten sowie der auf dem inneren Fenstersims gesicherten Schuhspur, deren Muster auch in den dem Beschuldigten zuzurechnenden Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 19 habe aufgefunden werden können, sei zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen.

E. 11.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist auf seine Darlegungen betreffend Fall 16 und bestreitet demgemäss seine Täterschaft.

E. 11.3 In casu wurde im Bereich der Bohrlöcher eine DNA-Spur gesichert, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2573, 2577, 2583). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Des Weiteren konnte im Wohnzimmer auf einer Zeitschrift, welche auf dem Fenstersims bei der Einbruchstelle lag, eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2573), deren Muster laut Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Schuhspurmuster C zugeordnet werden konnte (act. 1391). In Bezug auf dieses Muster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12 und 14 sowie dem vorliegenden Fall 18 und überdies den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden Tatmodus (Fensterbohrmethode mit auffallend geringem Durchmesser der Bohrlöcher) ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 18 gegeben sind und der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.

E. 12 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 19

E. 12.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei am 10. November 2013, zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er in den Rahmen eines Fensters ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. Der Beschuldigte habe Bargeld im Betrag von Fr. 180.--, Reka-Checks im Gegenwert von Fr. 150.--, diverse Schmuckstücke sowie einen iPod entwendet. Am Fussboden seien drei Schuhspuren gesichert worden, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 18 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. Daran vermöge das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine iPods entwende, nichts zu ändern. Hingegen könne offen gelassen werden, ob der Beschuldigte das Elektronikgerät wirklich gestohlen habe oder nicht, zumal dieses vom Deliktsbetrag her nicht ins Gewicht falle.

E. 12.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Schuhspuren mit Muster C seien auch in Verbindung mit anderen Fällen, bei denen seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, kein hinreichender Beweis für seine Täterschaft. Im Gegenteil widerspreche das Deliktsgut seinem modus operandi, zumal er typischerweise keine elektronischen Geräte behändige.

E. 12.3 Zunächst ist in casu darauf hinzuweisen, dass im Büro der Liegenschaft drei Schuhspuren aufgefunden wurden (act. 2607), welche gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnten (act. 1393 ff.). In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie dem jeweils übereinstimmenden Tatmodus ist wiederum auf die Erwägungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen und zweifellos die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Geräte entwende, offenkundig nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren, verschwinden gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte das elektronische Gerät wirklich gestohlen hat, zumal dessen Deliktsbetrag nicht ins Gewicht fällt. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt des Deliktsguts in Bezug auf den iPod – erstellt.

E. 13 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 20

E. 13.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe bei der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ zwischen dem 4. November 2013, 08.00 Uhr, und dem 11. November 2013, 08.00 Uhr, eine sich im Garten befindliche Leiter behändigt und sei mit deren Hilfe auf einen Balkon im Obergeschoss gelangt, wo er fünf Löcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe. Dabei sei ein Bohreinsatz abgebrochen und es sei der Täterschaft nicht gelungen, das Fenster zu öffnen. Aufgrund der im Bereich der Bohrlöcher sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen.

E. 13.2 Der Beschuldigte bringt hingegen vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert.

E. 13.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass am Fensterfries des Toilettenfensters im ersten Obergeschoss der Liegenschaft, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2635, 2643), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 2.448 Billionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2657). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen.

E. 13.4 Im Sinne eines weiteren Indizes kommt hinzu, dass die Täterschaft gemäss der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 28. November 2013 die Fensterbohrmethode anwendete, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter bohrte (act. 2615). Folglich wurde derselbe modus operandi angewendet, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Ausserdem hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Fall erinnern, bei welchem der Bohreinsatz abgebrochen sei (act. 4447). In Anbetracht sämtlicher in casu relevanten Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist.

E. 14 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 21

E. 14.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 5. Dezember 2013, 08.45 Uhr, und dem 8. Dezember 2013, 16.10 Uhr, am X.____ in Y.____ zunächst in den zur Liegenschaft gehörenden Wintergarten gelangt zu sein und von dort ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt zu haben. In der Folge habe er die Tür mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet und in der Liegenschaft ein Portemonnaie mit Bargeld in einem Gesamtwert von Fr. 50.-- entwendet. Angesichts der am Tatort vorgefundenen DNA-Spur, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, sei die Täterschaft nachgewiesen.

E. 14.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, gemäss den Aussagen der Sachverständigen im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei in den entsprechenden Akten kein Bezug zwischen dem Beschuldigten und der DNA-Spur erkennbar. Folglich fehle es an einem Beweis betreffend seine Täterschaft.

E. 14.3 Im vorliegend zu prüfenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite des Fensterrahmens im Bereich des Bohrlochs eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 2689). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Sachverständige habe ausgeführt, diese Spur könne ihm nicht zugeordnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass die Verteidigerin des Beschuldigten der Sachverständigen act. 2693 gezeigt habe, worauf die Sachverständige ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine IPAS-Meldung handle, also um einen Identitätsbogen. Das Blatt enthalte eine Auflistung von Personen PCN, indes bestehe kein Bezug zu einer Spur (act. 4423). Aufgrund der Darlegungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem von der Verteidigerin vorgelegten Blatt (act. 2693) gerade nicht um die Zuordnung einer DNA-Spur zu einer Person handelt. Dies wurde seitens der Strafbehörden allerdings auch nicht behauptet. Vielmehr ist angesichts der Akten zunächst festzustellen, dass die am Tatort sichergestellte DNA-Spur die Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) 13 812419 52 trägt. Sodann stimmt das Profil der Person PCN 22 503740 70 mit dem inkompletten Profil der am Tatort sichergestellten Spur PCN 13 812419 52 überein (act. 2691). Bei diesem Personen-Profil PCN 22 503740 70 handelt es sich um das anhand der alten 10 STR-Systemen erstellten Profil des Beschuldigten (act. 2693, 2699). Bereits daraus erhellt, dass es sich bei der DNA-Spur um jene des Beschuldigten handelt. Im Weiteren wurde laut dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 von derselben Person ein neues Profil aus den nunmehr üblichen 16 STR-Systemen erstellt, welches die PCN 13 511534 78 trägt (act. 2699). Dieses aus 16 STR-Systemen erstellte Personen-Profil PCN 13 511534 78 stimmt gemäss dem besagten Gutachten mit dem inkompletten Spuren-Profil PCN 13 812419 52 überein, wobei die Konstellation, dass der Spurgeber dieses Spuren-Profils der Beschuldigte ist, 108.6 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2705). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten konnte somit die am Tatort sichergestellte DNA-Spur dem Beschuldigten zugeordnet werden. Mithin betrafen die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich die IPAS-Meldung, wobei aufgrund des Protokolls zudem ersichtlich ist, dass die weiteren Blätter, welchen die Zuordnung der Spur zum Beschuldigten zu entnehmen ist, der Sachverständigen nicht vorgelegt wurden.

E. 14.4 Im Übrigen ist die Täterschaft im vorliegenden Fall wiederum mit der Fensterbohrmethode vorgegangen, wobei ein Bohrloch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter festgestellt werden konnte (act. 2685). Folglich entspricht der modus operandi auch in diesem Fall dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten. Angesichts dieser Beweislage ist zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

E. 15 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 22

E. 15.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 führen die Vorderrichter aus, der Beschuldigte habe am 12. Dezember 2013 um 21.40 Uhr ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft mit der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Aufgrund des Öffnens des Fensters sei ein akustischer Alarm ausgelöst worden, weshalb er sich ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt habe. Aufgrund der im Bereich des Bohrlochs sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen.

E. 15.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beweiswert der DNA erheblich reduziert sei.

E. 15.3 Ab dem Holzrahmen auf der Aussenseite des Wohnzimmerfensters, also im Bereich des Bohrlochs, konnte in casu eine DNA-Spur sichergestellt werden (act. 2729), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2737), wobei der Umstand, dass die DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, 1.072 Billionen mal wahrscheinlicher ist, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2747). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat.

E. 15.4 Im Weiteren spricht der im vorliegenden Fall angewendete Tatmodus (Fensterbohrmethode, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufwies; act. 2711, 2727) indiziell für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser seinem üblichen Tatvorgehen entspricht. Unter diesen Gegebenheiten ist ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Sachverhalt ist daher im Sinne der Anklage erstellt.

E. 16 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 24

E. 16.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, zwischen dem 7. Februar 2014, 19.30 Uhr, und dem 8. Februar 2014, 08.30 Uhr, sei der Beschuldigte in die Liegenschaft am X.____ eingedrungen, indem er in den Rahmen einer Sitzplatztür vier Löcher mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er eine Schmuckschatulle gewaltsam geöffnet und daraus einen Schmuckanhänger gestohlen. Aufgrund der Schuhspuren, welche am Tatort aufgefunden worden seien, sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen.

E. 16.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 24, zumal er sich an diesen Einbruchdiebstahl nicht erinnern könne.

E. 16.3 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass am Wohnzimmerboden sowie auf der Treppe vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss insgesamt vier Schuhspuren festgestellt wurden (act. 2819 ff.). Verglichen mit dem Schuhpaar, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen hat, konnte festgestellt werden, dass sämtliche Spuren in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlen- und Fersenzentralzone mit dem Vergleichssohlenabzug übereinstimmen. Überdies ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abt. Forensik, vom 15. Juli 2014 betreffend die Untersuchung der Schuhspuren zu entnehmen, dass bei drei dieser Schuhspuren Übereinstimmungen in Form von Individualmerkmalen bestanden, welche den beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuh als Spurenverursacher identifizieren (act. 1443 ff.).

E. 16.4 Im Weiteren weist der vorliegende Fall 24 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht eine auffallende Nähe zu den Fällen 25 bis 29 auf (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 25 bis 29, Ziffern 17 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 25, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser der Bohrlöcher ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2819). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten, was als weiteres Indiz für dessen Täterschaft zu werten ist. Angesichts dieser Beweislage ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten.

E. 17 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 25

E. 17.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 weiter aus, der Beschuldigte habe zwischen dem 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, und dem 15. Februar 2014, 11.15 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür der Liegenschaft am X.____weg in Y.____ gebohrt und anschliessend mit einen unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke sowie eine Fotokamera und einen dazugehörenden Datenträger entwendet. Das Strafgericht führt sodann weiter aus, die Täterschaft des Beschuldigten sei angesichts der zwei am Tatort vorgefunden Schuhspuren sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, nachgewiesen.

E. 17.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 25.

E. 17.3 Im vorliegenden Fall wurden zwei Schuhspuren auf dem Fussboden im Wohnzimmer sichergestellt (act. 2845), wobei eine dieser Spuren eine Übereinstimmung mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von zwei Individualmerkmalen aufweist (act. 1451). Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 25 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 und 26 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 und 26 bis 29, Ziffern 16 und 18 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich hat die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2843), sodass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist.

E. 18 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 26

E. 18.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 20.36 Uhr, am X.____weg in Y.____ ein Loch mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter in den Fensterrahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Münzen und Schmuckgegenstände entwendet. Aufgrund der Schuhspur in der Nähe der Einbruchstelle, welche Musterübereinstimmungen mit den Schuhen, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen habe, aufweisen würden sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 25, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen.

E. 18.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege. Schliesslich habe die Täterschaft die im Tatobjekt vorgefundenen echten Perlen zurückgelassen, was der Beschuldigte als Profi nicht gemacht hätte.

E. 18.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass auf dem Fussboden des Wohnzimmers eine Schuhspur sichergestellt wurde (act. 2867). Diese Schuhspur stimmt in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars überein, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1449). Gleichwohl ist die Schuhspur vorliegend im Sinne eines Indizes zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 26 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29, Ziffern 16, 17 und 19 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 25, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils, namentlich auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten betreffend den reduzierten Beweiswert dieser DNA-Spur).

E. 18.4 Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser des Bohrlochs ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2867), womit der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Nachbarin, M.____, wonach sie bemerkt habe, wie ein dunkler Kombi mit einem Kennzeichen des Kantons Luzern in den X.____weg gefahren sei, wobei das Fahrzeug für ca. fünf Minuten mit laufendem Motor dort gestanden habe, bevor es weiter gefahren sei. Am Lenkrad sei ein Mann gesessen (act. 2857). Soweit der Beschuldigte aus diesen Depositionen ableitet, die Täterschaft habe aus zwei Personen bestanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug in einem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen am X.____weg in Y.____ steht. Hinzu kommt, dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für einen Mittäter ergeben. Im Gegenteil ist aufgrund der in der Liegenschaft sichergestellten Spuren von einem Einzeltäter auszugehen. Des Weiteren wendet der Beschuldigte ein, die Täterschaft habe echte Perlen zurückgelassen, was gegen seine Täterschaft spreche, zumal er als professioneller Einbrecher echte Perlen erkannt hätte. Diesem Vorbringen des Beschuldigten kann allerdings aufgrund der erdrückenden Beweislage keineswegs gefolgt werden. Einzig der Umstand, dass gemäss den Informationen der Geschädigten offenbar die echten Perlen grösstenteils liegengelassen worden seien (act. 2867), vermag offenkundig keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Folglich ist der angeklagte Sachverhalt erstellt.

E. 19 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 27

E. 19.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte sei am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 21.10 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte eine Münze und zwei Schmuckgegenstände entwendet. Zwar hätten in casu keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden können, aufgrund der sehr grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25 und 26 und des identischen Tatmodus sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen.

E. 19.2 Diesbezüglich bringt der Beschuldigte vor, es sei davon auszugehen, dass noch mindestens ein weiterer Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen sei, weshalb einzig aufgrund der Fensterbohrmethode nicht von seiner Täterschaft auszugehen sei.

E. 19.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden. Allerdings besteht eine geradezu ausgesprochen auffällige zeitliche sowie örtliche Nähe zu den Fällen 25 und 26. Mithin liegen die drei Liegenschaften X.____weg 2, 4 und 5 in örtlicher Hinsicht unmittelbar nebeneinander. Sodann ist in Bezug auf die Tatzeit festzustellen, dass die Tatzeiten sich überschneiden, wobei betreffend die Fälle 26 und 27 der Tatzeitraum auf rund 3 bzw. 3.5 Stunden eingegrenzt werden konnte (Fall 25: 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, bis 15. Februar 2014, 11.15 Uhr; Fall 26: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 20.36 Uhr; Fall 27: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 21.10 Uhr). Hinzu kommt, dass das Tatvorgehen in den besagten drei Fällen übereinstimmt: Die Täterschaft ging nach der Fensterbohrmethode vor, wobei sie auffallend kleine Löcher bohrte, welche jeweils einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufweisen (act. 2843, 2867, 2889). Angesichts dieser Umstände ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich in allen drei Fällen um dieselbe Täterschaft handelt, wobei in den Fällen 25 und 26 die Täterschaft des Beschuldigten anhand der aufgefundenen Spuren nachgewiesen ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 25 und 26, Ziffern 17 und 18 des vorliegenden Urteils).

E. 19.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall 27 auch in Bezug auf die Fälle 24, 28 und 29 eine grosse zeitliche und örtliche Nähe aufweist (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 28 und 29, Ziffern 16, 20 und 21 des vorliegenden Urteils). In diesen Fällen konnte die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund von an den Tatorten sichergestellten Schuhspuren, welche zufolge Individualmerkmale den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 28), nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils).

E. 19.5 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben eng begrenzten Zeitraums von rund drei Stunden, in unmittelbarer Nachbarschaft und mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 27 aufzukommen vermögen.

E. 20 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 28

E. 20.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 22. Februar 2014, 16.25 Uhr, und dem 23. Februar 2014, 00.30 Uhr, habe der Beschuldigte am X.____ in Y.____ zunächst versucht, in einen Fensterrahmen ein Loch zu bohren, wobei jedoch ein Stück eines Bohreinsatzes stecken geblieben sei. In der Folge habe er in einen anderen Fensterrahmen ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte diverse Schmuckgegenstände, Bargeld im Wert von Fr. 1'166.-- sowie eine Geldkassette und zwei Bankkundenkarten entwendet. Die Vorinstanz legt ferner dar, aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten sowie den Schuhspuren, welche eine Musterübereinstimmung mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen, sei die Täterschaft des Beschuldigten erstellt.

E. 20.2 Der Beschuldigte hingegen macht unter Verweis auf seine Ausführungen zu Fall 26 geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege.

E. 20.3 Seitens des Beschuldigten ist in casu einzig seine Täterschaft bestritten. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite der Fensterscheibe eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2935, 2939), woraus sich ein Mischprofil mit einem inkompletten Hauptprofil ergab. Dieses inkomplette Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (act. 2941 ff.). Mit Gutachten des IRM vom 27. März 2014 wurde sodann festgestellt, dass es 1.201 Millionen mal wahrscheinlicher ist, dass die (aus 10 STR-Systemen erstellte) DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2957). Sodann wurde am 22. April 2014 ein weiteres Gutachten des IRM erstellt, mit welchem die am Tatort sichergestellte DNA-Spur mit einem aus 16 STR-Systemen erstellten DNA-Profil des Beschuldigten verglichen wurde, wobei die Zuordnung zum Beschuldigten 21.382 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2967). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Übertragung der DNA durch Werkzeug, welches der Beschuldigte berührt hätte und von einem Dritten verwendet worden wäre, von Vornherein ausgeschlossen ist, zumal die DNA-Spur des Beschuldigten an der Fensterscheibe sichergestellt wurde, mithin nicht ab dem Bohrloch.

E. 20.4 Im Weiteren konnten auf dem Parkettboden des Esszimmers Schuhspuren gesichert werden (act. 2933), welche in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars übereinstimmen, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1451 ff.). Diese Schuhspuren sind als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 28 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29, Ziffern 16 bis 19 und 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 26).

E. 20.5 Ausserdem ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass die Täterschaft mit der sogenannte Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2931). Somit erhellt, dass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. In Anbetracht dieser Umstände sind keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gegeben, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

E. 21 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 29

E. 21.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 22. Februar 2014, 15.30 Uhr, und dem 24. Februar 2014, 19.00 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und anschliessend das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet zu haben. Obwohl dadurch ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei, habe der Täter das Erd- und Obergeschoss der Liegenschaft durchsucht, jedoch ohne Deliktsgut zu entwenden. In der Liegenschaft seien drei Schuhspuren sichergestellt worden, welche dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Hinzu komme die zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 24 bis 28, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können. Die Täterschaft des Beschuldigten sei daher nachgewiesen.

E. 21.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 29.

E. 21.3 Bestritten ist lediglich die Täterschaft, während der übrige Sachverhalt grundsätzlich unbestritten bleibt. In der betroffenen Liegenschaft konnten drei Schuhspuren sichergestellt werden (act. 2993 ff.), wobei alle drei Schuhspuren Übereinstimmungen mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von Individualmerkmalen aufweisen (act. 1457 ff.). Ausserdem steht der vorliegende Fall 29 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 28 (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 28, Ziffern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 28 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 25) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils).

E. 21.4 Ausserdem hat die Täterschaft auch in casu die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2993). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts, wonach er sich im Falle des Auslösens eines akustischen Alarms unmittelbar entfernt hätte. Vielmehr ist die vorliegende Beweislage derart erdrückend, dass diese Behauptung des Beschuldigten keine Zweifel zu begründen vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten und somit auch der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.

E. 22 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 30

E. 22.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, der Beschuldigte habe zwischen dem 7. März 2014, 19.30 Uhr, und dem 11. März 2014, 10.00 Uhr, mit einem Bohrwerkzeug von fünf Millimeter Durchmesser zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 1'000.-- entwendet. Ferner führt die Vorinstanz aus, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe.

E. 22.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei zwar bezüglich der Fälle 33 und 35 geständig, dessen ungeachtet bestreite er, insgesamt sechs Einbruchdiebstähle in Duggingen verübt zu haben. Ferner könne der modus operandi nicht als Indiz oder Beweis für seine Täterschaft genügen, da auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien.

E. 22.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten am Tatort keine auswertbaren Spuren gesichert werden. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Fälle 30 bis 35 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht ausserordentlich nahe beieinander liegen, so dass geradezu von einer Serie an Einbruchdiebstählen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Täter in allen sechs Fällen jeweils mit der Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei er auffallend kleine Bohreinsätze verwendet hat (Fall 30: 5 mm [act. 3001]; Fall 31: 5-6 mm [act. 3035]; Fall 32: 5 mm [act. 3055]; Fall 33: 4-6 mm [act. 3097]; Fall 34: 5 mm [act. 3145]; Fall 35: 5 mm [act. 3149]). Seitens des Beschuldigten sind die Fälle 31, 33 und 35 zugestanden (act. 4455 ff.). Überdies wurde im Fall 33 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 3097, 3103, 3106, 3117). Im Weiteren trug der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung vom 10. März 2014 Deliktsgut auf sich, welches dem Fall 35 zugeordnet werden konnte (act. 3157 ff., 3199 ff.).

E. 22.4 In Beachtung der vorgenannten Umstände ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Fälle 30 bis 35 gegeben sind, zumal dieser seine Täterschaft bezüglich der Fälle 31, 33 und 35 zugestanden hat. Demzufolge ist in Bezug auf den vorliegenden Fall 30 die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt.

E. 23 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 32

E. 23.1 Die Vorderrichter führen mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 8. März 2014, 08.30 Uhr, und dem 19. März 2014, 08.00 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch von ca. fünf Millimeter Durchmesser in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und erfolglos versucht habe, diese zu öffnen. Zwar seien keine auswertbaren Spuren gegeben, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe.

E. 23.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30.

E. 23.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 32 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 32 zweifellos nachgewiesen. Somit ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt.

E. 24 Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 34

E. 24.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 9. März 2014, zwischen 17.00 Uhr und 23.30 Uhr, an der Adresse X.____ in Y.____ zwei Löcher mit einem Durchmesser von etwa fünf Millimeter in den Rahmen einer Tür der Liegenschaft gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen tragbaren Computer, eine Videokamera inklusive Speicherkarte sowie ein Portemonnaie mit einem darin enthaltenen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 400.-- entwendet. Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe.

E. 24.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30.

E. 24.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 34 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 34 zweifellos nachgewiesen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Gegenstände entwende, nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte die elektronischen Geräte wirklich gestohlen hat, zumal deren Deliktsbeträge nicht ins Gewicht fallen. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt betreffend das Deliktsgut in Bezug auf die besagten elektronischen Gegenstände – erstellt.

E. 25 Ziffer 2 der Anklageschrift

E. 25.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, ein am 10. Februar 1995 erlassenes Einreiseverbot sei dem Beschuldigten am 7. September 2001 eröffnet worden. Dieses sei unbefristet wirksam und nie aufgehoben worden. Aufgrund der in Ziffer 1 der Anklageschrift dargelegten Fälle ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Verhaftung am 10. März 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe. Ferner sei das Vorbringen des Beschuldigten, er sei im guten Glauben davon ausgegangen, die Fernhaltemassnahme sei zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht mehr wirksam gewesen, eine Schutzbehauptung. Mithin habe der Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme gehabt, das Einreiseverbot sei mittlerweile nicht mehr in Kraft.

E. 25.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot nach Ablauf von fünf Jahren abgegolten gewesen sei.

E. 25.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass gegen den Beschuldigten am 10. Februar 1995 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und diesem am 7. September 2001 eröffnet wurde (act. 3219). Sodann ist aufgrund der als erstellt zu betrachtenden Sachverhalte betreffend die Fälle 1 bis 35 der Ziffer 1 der Anklage ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Anhaltung am 10. März 2014 (act. 229) wiederholt in die Schweiz eingereist ist. Bestritten und vorliegend zu prüfen ist hingegen die Kenntnis des Beschuldigten betreffend die unbefristete Dauer, mithin den Fortbestand des Einreiseverbots im Tatzeitpunkt. Den Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 auf den Vorhalt hin, er habe mehrfach gegen die Einreisesperre verstossen, zu Protokoll gegeben hat: "Das ist Fakt" (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1763). Mithin war sich der Beschuldigte dannzumal bewusst, dass er gegen das Einreiseverbot verstossen hat. In der Folge wurde ihm im Rahmen der Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 18. März 2008 dargelegt, dass die Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verhängt wurde (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1851). Mithin war dem Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt offenkundig bekannt, dass es sich um ein unbefristetes Einreiseverbot handelt.

E. 25.4 Im Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 aus, entgegen seiner ursprünglichen Aussage, wonach er von der Zulässigkeit seiner Einreise aufgrund des Schengeners Abkommen ausgegangen sei, sei ihm die unbefristete Geltung des Einreiseverbots bewusst gewesen (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 347). Ebenso gab der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts am 4. August 2009 zu Protokoll, es sei ihm schon bewusst gewesen, dass er illegal in der Schweiz gewesen sei (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 759). Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Begründung des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 abermals aufgezeigt, dass es sich um ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer handelt (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 807).

E. 25.5 Somit erhellt, dass der Beschuldigte offenkundig Kenntnis über die unbestimmte Dauer des Einreiseverbots hatte. Demnach handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er davon ausgegangen sei, das Einreiseverbot habe lediglich eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt, klarerweise um eine Schutzbehauptung. Dem Beschuldigten war folglich während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass das Einreiseverbot in Kraft war, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist. VI. Rechtliches

1. Vorbemerkung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Grundtatbestand des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich der Fälle 2 bis 35 der Ziffer 1 der Anklageschrift.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl

Dispositiv
  1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum 15. April 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 402 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  2. a) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : eine Lendentasche, 20 Bohreinsätze, eine Taschenlampe, ein Handbohrer, ein Draht, zwei Brechwerkzeuge, eine Zange, eine Plastiktüte. b) Die beschlagnahmten vier Goldmünzen sowie € 800.-- aus den beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an P.____ zurückgegeben . c) Die übrigen beschlagnahmten Bargeldbeträge (Russische Rubel 1‘000.--, Brasilianische Real 122.--, Fr. 8.90, € 60.80, Fr. 5.--, Australische Dollar 950.--) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen . d) Das beschlagnahmte Uhrengehäuse und die beschlagnahmten Fingerringe werden zu Handen wes Rechts eingezogen . e) Das beschlagnahmte TNW-Ticket verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.
  3. a) A.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Schadenersatzforderungen behaftet : - ____: Fr. 200.-- (Fall 4) - ____: Fr. 1‘532.-- (Fall 8) - ____: Fr. 1‘500.-- (Fall 12) - ____: Fr. 864.-- (Fall 13) - ____: Fr. 200.-- (Fall 15) - ____: Fr. 50.-- (Fall 21) - ____: Fr. 200.-- (Fall 28) b) A.____ wird dazu verurteilt , folgende Schadenersatzforderungen zu bezahlen: - ____: Fr. 200.-- (Fall 1) - ____: Fr. 200.-- (Fall 2) - ____AG: Fr. 3‘556.15 (Fall 2, betrifft Schaden-Nr. X) - ____: Fr. 200.-- (Fall 24) - ____: Fr. 200.-- (Fall 27) c) Folgende Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen : - ____: Fr. 200.-- (Fall 2) - ____: Fr. 2‘000.-- (Fall 12) d) Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - ____ (Fall 7) - ____, vertreten durch ____ (Fall 16) - ____ (Fall 18) - ____ (Fall 19) - ____ (Fall 23) - ____ (Fall 25) - ____ (Fall 26) - ____ (Fall 28) - ____ (Fall 31) - ____ (Fall 32) - ____ (Fall 33) - ____ (Fall 34) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35)
  4. a) A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 41‘513.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 220.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 15‘000.--. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin D.____ in Höhe von Honorarnote vom 15.09.2014 Fr. 1’799.55 Honorarnote vom 10.04.2015 Fr. 12’680.50 Honorar HV: 8.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 1‘700.00 Total Fr. 16‘180.05 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. c) Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat Q.____ in Höhe von Honorarnote vom 29.07.2014 Fr. 8‘227.30 Anrechnung à-conto-Zahlung Fr. - 6‘500.00 noch zu entrichtendes Total Fr. 1‘727.30 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in Ziffer 1 hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:
  5. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum
  6. März 2016 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 744 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin D.____, ein Honorar von Fr. 7'950.50 (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.03.2016 460 15 136

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Täterkomponente wirken straferhöhend; Schuldspruch.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. März 2016 (460 15 136) Strafrecht Gewerbsmässiger Diebstahl Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Markus Clausen, Richter Beat Hersberger, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokatin D.____, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 1. Mit Urteil vom 15. April 2015 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum 15. April 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 402 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigungen kann auf die Ziffer 2 bis 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. 2. Gegen obgenanntes Urteil meldete A.____ mit Eingabe vom 16. April 2015 sowie dessen Verteidigerin, Advokatin D.____, mit Eingabe vom 20. April 2015 Berufung an. 3. Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 18. Mai 2015 stellte der Beschuldigte die Anträge, es sei die Hauptverhandlung des Strafgerichts nach Massgabe von Art. 335 Abs. 2 StPO zu wiederholen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, deren Höhe von der Beschwerdeinstanz festzulegen sei. 4. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nahm mit Verfügung vom 20. Mai 2015 die Eingabe des Beschuldigten vom 18. Mai 2015 als Berufungsanmeldung entgegen und leitete diese zuständigkeitshalber an die Verfahrensleitung des Strafgerichts weiter. 5. Der Beschuldigte führte mit Eingabe vom 21. Mai 2015 aus, dass seine Eingabe vom 18. Mai 2015 als Beschwerde zu behandeln sei. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 nahm der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, diese Eingabe zur Kenntnis und legte sie unter Hinweis auf die Verfügung vom 20. Mai 2015 ad acta. 6. Mit Urteil vom 28. Mai 2015 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten betreffend die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015 nicht ein. 7. Der Beschuldigte führte mit Berufungserklärung vom 5. Juni 2015 an, er fechte das Urteil des Strafgerichts sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der Strafzumessung an. Ferner begehrte der Beschuldigte, das Strafmass sei zu reduzieren und er sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ausserdem sei ein Führungsbericht der Haftanstalt einzuholen, wobei auf seine Eingabe vom 28. April 2015 sowie die Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. April 2015 hinzuweisen und die Haftanstalt anzuweisen sei, jegliche Falschdarstellungen zu unterlassen. Des Weiteren seien sämtliche Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft aus den vergangenen 5 Jahren beizuziehen, in welchen Serien von mehr als 30 Straftaten aus dem Bereich Einbruchdiebstahl zu beurteilen gewesen seien. Überdies beantragte der Beschuldigte, es sei B.____, Leiter des Gefängnisses C.____, als Zeuge vorzuladen und zu befragen, ob ihm untersagt worden sei, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen. Sodann sei die Tonaufnahme der Parteiverhandlung vom 13. April 2015 Wort für Wort schriftlich abzufassen und dem schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüber zustellen, womit aufgezeigt werden solle, dass dem Beschuldigten die Verteidigung verboten worden sei. 8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 stellte der Beschuldigte im Weiteren die Rechtsbegehren, es sei das Strafverfahren wegen krass unrechtmässigen Verfahrenshandlungen einzustellen und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei eine förmliche Erklärung darüber abzugeben, warum sein Antrag auf Prozesswiederholung vom 18. Mai 2015 missachtet worden sei. 9. Die Verteidigerin des Beschuldigten beantragte mit Berufungserklärung vom 17. Juni 2015, es sei der Beschuldigte wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen und die Verteidigerin per sofort aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. 10. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 22. Juni 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. 11. Mit Verfügung vom 3. August 2015 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch von Advokatin D.____ vom 17. Juni 2015 um Entlassung aus der amtlichen Verteidigung ab, bestätigte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokatin D.____ für das Rechtsmittelverfahren und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärungen weder begründeten Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt haben. 12. Der Beschuldigte begehrte mit Eingabe vom 6. August 2015 seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft sowie die Ausschaffung nach Deutschland. In der Folge nahm der Straf- und Massnahmenvollzug mit Eingabe vom 11. August 2015 Stellung zum Haftentlassungsgesuch und die Staatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 13. August 2015 den Antrag, es sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen. Mit Verfügung vom 14. August 2015 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten ab. 13. Mit Eingabe vom 20. August 2015 ersuchte der Beschuldigte um Wechsel der amtlichen Verteidigung. Advokatin D.____ ihrerseits stellte mit Rechtsschrift vom 24. August 2015 den Antrag, es sei dem Gesuch des Beschuldigten stattzugeben und sie aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Des Weiteren sei dem Beschuldigten eine neue Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zu setzen. Sodann begehrte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 25. August 2015 die Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten. In der Folge wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 31. August 2015 das Gesuch des Beschuldigten vom 20. August 2015 um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. 14. In seiner Berufungsbegründung vom 25. August 2015 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei das Verfahren zufolge krasser Verfahrensfehler an die Vorinstanz zurückzuweisen und die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen, eventualiter sei das gesamte Verfahren einzustellen. Subeventualiter sei er in den von ihm bestrittenen Fällen freizusprechen. Überdies sei die gewerbsmässige Tatbegehung zu verneinen, das Strafmass zu reduzieren und er zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Des Weiteren begehrte der Beschuldigte, es sei Advokatin D.____ als Zeugin zu laden und zu befragen, wie B.____ sie bedroht habe, damit sie keinen Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt habe, und weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen Entlastungsbeweis verweigert habe. 15. Mit Eingabe vom 22. September 2015 stellte die Verteidigerin des Beschuldigten die Begehren, es sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den beantragten Verteidigungswechsel (Verfahren 1B_319/2015) zu sistieren und nach Eingang dieses Entscheids eine neue Frist zur Begründung der Berufung anzusetzen. Ferner sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zum Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, über das vorstehende Sistierungsbegehren unter nachfolgender Neuansetzung einer Frist zur Berufungsbegründung auszustellen, eventualiter sei der Unterzeichnenden die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung nachperemptorisch angemessen zu erstrecken. 16. Das Kantonsgericht wies am 25. September 2015 den Antrag der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1B_319/2015 ab und setzte ihr eine nachperemptorische Frist bis zum 30. Oktober 2015 zur Begründung der Berufungserklärung vom 17. Juni 2015. 17. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten begehrte mit Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015, es sei der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichts wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe zu verurteilen, unter Anrechnung der seit dem 10. März 2014 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Strafgericht zwecks Wiederholung der Hauptverhandlung zurückzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Ausserdem sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung zu bewilligen und beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht über den Beschuldigten einzuholen. 18. Mit Eingabe vom 18. November 2015 stellte der Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei bei Richterin E.____ eine Erklärung einzuholen, was der Grund für ihre Dispensierung betreffend den Verfahrensabschnitt Urteilsverkündung und Urteilsbegründung gewesen sei und ob sie verfahrensfremde Arbeit während der Verhandlung vom 13. April 2015 am Richtertisch erledigt habe. Ferner sei Richterin E.____ zu befragen, ob sie sich habe dispensieren lassen, weil ihr die Arbeit als Gemeindepräsidentin wichtiger erschienen sei als die Anwesenheit an der strafgerichtlichen Sitzung vom 15. April 2015 und ob sie formal korrekt an der Urteilsberatung teilgenommen habe, oder ob sie auch bei dieser gefehlt habe. Zudem sei bei der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ eine Erklärung einzuholen, ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme. Auch soll die Strafgerichtsvizepräsidentin erklären, ob sie wissentlich an Steuerhinterziehungshandlungen von G.____-Kunden während ihrer Zeit als Vizepräsidentin eines Konzernleitungsstabs der G.____ AG mitgewirkt habe. Schliesslich seien sowohl die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ als auch die Richterin E.____ zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis stehen würden. 19. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 die Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. Ausserdem seien die Anträge des Beschuldigten abzuweisen. 20. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 26. November 2015 die Beschwerde in Strafsachen des Beschuldigten betreffend die Verfügung des Kantonsgerichts vom 31. August 2015 ab, soweit es auf diese eintrat. 21. Am 2. Dezember 2015 verfügte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass über den Antrag des Beschuldigten, wonach die Tonaufnahme der Parteiverhandlung vom 13. April 2015 dem schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüberzustellen sei, der Spruchkörper im Rahmen der Urteilsberatung entscheiden wird. Ferner wurde der Beweisantrag, es sei beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht über den Beschuldigten einzuholen, gutgeheissen und im Übrigen die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen. 22. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 nahm Richterin E.____ Stellung zum Vorwurf des Beschuldigten, sie habe verfahrensfremde, schriftliche Arbeit während der Hauptverhandlung vom 13. April 2015 erledigt. Zugleich reichte sie ihre im Rahmen der damaligen Hauptverhandlung erstellten Notizen ein, versehen mit dem Hinweis, dass es sich bei den Notizen um ihre persönlichen Unterlagen handle, weshalb diese ohne ihre Zustimmung nicht an den Beschuldigten herauszugeben seien. 23. Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 stellte der Beschuldigte seine mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 abgewiesenen Beweisanträge erneut. 24. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft verfügte am 18. Januar 2016, dass über die erneut gestellten Beweisanträge anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden wird. 25. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 18. Januar 2016 um vollumfängliche Akteneinsicht, worauf ihm mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. Januar 2016 die Akten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betreffend das Berufungsverfahren 460 15 136 (die Verfügungen des Kantonsgerichts, der Führungsbericht betreffend den Beschuldigten sowie die Parteieingaben mit Ausnahme der eigenen Eingaben des Beschuldigten) in Kopie zugestellt wurden. 26. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 stellte der Beschuldigte erneut ein Gesuch um Akteneinsicht, wobei sich sein Antrag insbesondere auf die ihm nicht zugestellten Notizen der Richterin E.____ betreffend die erstinstanzliche Hauptverhandlung bezog. 27. Das Kantonsgericht legte mit Verfügung vom 11. Februar 2016 fest, dass über das erneute Gesuch um Akteneinsicht des Beschuldigten vom 8. Februar 2016 anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung entschieden wird. 28. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte, A.____, mit seiner Verteidigerin, Advokatin D.____, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Der Beschuldigte begehrte ergänzend, es sei die erstinstanzliche Hauptverhandlung zu wiederholen und überdies seien die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ sowie die Richterin E.____ als Zeugen zu laden, um darüber Auskunft zu geben, was der tatsächliche Grund für die rechtswidrige Dispensation der Richterin E.____ gewesen sei. Des Weiteren erstatte er Strafanzeige gegen die Richterin E.____ sowie die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ wegen Amtsmissbrauchs. Ferner sei das Berufungsverfahren bis zur abschliessenden Beurteilung dieser Strafanzeige zu sistieren. Gegebenenfalls werde er den Antrag stellen, das Berufungsgericht sei zufolge Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn es die vorstehenden Anträge nicht nach Recht und Gesetz behandle. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen A. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 16. April 2015 bzw. 20. April 2015 (Berufungsanmeldung) sowie 5. Juni 2015 bzw. 17. Juni 2015 (Berufungserklärung) haben sowohl der Beschuldigte als auch dessen Verteidigerin die Rechtsmittelfrist gewahrt und sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. B. Materielles I. Vorbemerkungen 1. […] 2. […] II. Allgemeines 1. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, dass heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). III. Vorfragen: Beweisanträge, Gesuch um Akteneinsicht sowie Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens

1. Gegenüberstellung der Audioaufnahme und des schriftlichen Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung 1.1 Der Beschuldigte stellt den Antrag, es sei die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 Wort für Wort schriftlich abzufassen und dem entsprechenden schriftlichen Verfahrensprotokoll gegenüberzustellen. Damit solle aufgezeigt werden, dass dem Beschuldigten die Verteidigung verboten worden sei. 1.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Beweisantrags des Beschuldigten. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständigen waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt. 1.4 Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Ausführungen betreffend ein früheres Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft seitens der Strafgerichtsvizepräsidentin unterbrochen wurde (act. 4431). Somit ist die vom Beschuldigten vorgebrachte Unterbrechung seiner Ausführungen durch die Strafgerichtsvizepräsidentin aufgrund des schriftlichen Protokolls offenkundig erwiesen, weshalb von einer Gegenüberstellung der Audioaufnahmen sowie des schriftlichen Protokolls der strafgerichtlichen Hauptverhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind. Da über Tatsachen, die bereits rechtsgenügend erwiesen sind, kein Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO), ist der Beweisantrag abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand des Beschuldigten, seine Verteidigungsrechte seien durch diese Unterbrechung seiner Depositionen verletzt worden, im Rahmen der Prüfung der formellen Einwände zu behandeln sein wird.

2. Beizug von Urteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft betreffend Einbruchserien 2.1 Der Beschuldigte begehrt, es seien sämtliche Urteile des Strafgerichts Basel-Landschaft aus den vergangenen fünf Jahren beizuziehen, in denen Serien von mehr als 30 Straftaten aus dem Bereich Einbruchdiebstahl zu beurteilen gewesen seien. Zur Begründung führt er aus, in vergleichbaren Fällen habe das Strafgericht in der Vergangenheit mildere Strafen ausgesprochen. Dies könne mit dem Beizug der vergleichbaren Fälle der letzten fünf Jahre nachgewiesen werden. 2.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Beweisantrags des Beschuldigten. 2.3 Der Beschuldigte will mit dem Beizug vergleichbarer Fälle darlegen, dass sich die gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe als zu hoch erweist. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Vergleich mit anderen Urteilen, bei denen tiefere Strafen ausgesprochen worden sind, dem Beschuldigten nicht zu helfen vermag, weil solche vermeintlichen Vergleichsfälle in aller Regel auch beträchtliche Verschiedenheiten aufweisen. Mithin führen der Grundsatz der Individualisierung sowie der dem Sachrichter vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens, festgesetzt wurde, sind Unterschiede in der Strafzumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen hinzunehmen (BGer 6B_116/2008 vom 19. November 2008, E. 1.2; BGer 6S.378/2005 vom 20. Dezember 2005, E. 2.2). Somit zeigt sich, dass sich der Beizug der Urteile des Strafgerichts der letzten fünf Jahre betreffend vergleichbare Fälle als unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO erweist, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 3. Befragung von B.____ 3.1 Im Weiteren beantragt der Beschuldigte, es sei B.____, Leiter des Gefängnisses C.____, als Zeuge vorzuladen und zu befragen, ob ihm untersagt worden sei, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen. 3.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 bringt die Staatsanwaltschaft ihrerseits vor, B.____ sei als Zeuge nicht tauglich bzw. es sei keine unabhängige Aussage zu erwarten, da dieser durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen sei. 3.3 In casu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Parteien zu keinem Zeitpunkt die Einholung eines Führungsberichts beantragt haben. Ebenso wenig hat das Strafgericht einen solchen einverlangt, weshalb B.____ offenkundig keinen Grund hatte, einen Führungsbericht zu verfassen. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Führungsbericht eingeholt wurde (vgl. Führungsbericht vom 17. Dezember 2015). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung von B.____ zur Wahrheitsfindung beitragen soll, zumal dieser keine Darlegungen betreffend den im vorliegenden Verfahren relevanten Sachverhalt vorbringen kann. Folglich erhellt, dass der Beweisantrag des Beschuldigten eine unerhebliche Tatsache betrifft, weshalb dieser abzuweisen ist. 4. Befragung von Advokatin D.____ 4.1 Der Beschuldigte stellt sodann den Antrag, es sei Advokatin D.____ als Zeugin zu laden und zu befragen, ob B.____ sie bedroht habe, damit sie keinen Führungsbericht über den Beschuldigten einhole, und weshalb sie im erstinstanzlichen Verfahren einen wesentlichen Entlastungsbeweis nicht beantragt habe. 4.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 geltend, Advokatin D.____ sei als Zeuge nicht tauglich bzw. es sei keine unabhängige Aussage zu erwarten, da diese unmittelbar im Strafverfahren involviert und ausserdem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen sei. 4.3 Soweit der Beweisantrag des Beschuldigten die Einholung eines Führungsberichts betrifft, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens ein solcher eingeholt wurde (vgl. Führungsbericht vom 17. Dezember 2015). Sodann ist festzustellen, dass die amtliche Verteidigung nicht bloss das unkritische Sprachrohr des Mandanten ist. Mithin liegt es im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristischen Argumentationen sie als sachgerecht und geboten erachtet (BGer 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014, E. 2.1). Schliesslich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschuldigten nicht, inwiefern die Einvernahme von Advokatin D.____ zur Wahrheitsfindung beitragen soll. Somit betrifft der Beweisantrag des Beschuldigten lediglich unerhebliche Tatsachen, weshalb dieser abzuweisen ist. 5. Befragung von Richterin E.____ 5.1 Ferner begehrt der Beschuldigte, es sei Richterin E.____ hinsichtlich des Grundes für ihre Dispensation betreffend die Verfahrensabschnitte der Urteilsverkündung sowie der mündlichen Urteilsbegründung einzuvernehmen. Ferner sei sie zu fragen, ob sie verfahrensfremde Arbeit während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 am Richtertisch erledigt habe und ob sie sich habe dispensieren lassen, weil ihr die Arbeit als Gemeindepräsidentin wichtiger erschienen sei als die Anwesenheit an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 15. April 2015. Ausserdem habe sich Richterin E.____ zu äussern, ob sie an der Urteilsberatung teilgenommen habe, oder ob sie auch bei dieser gefehlt habe. Sodann sei sie zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ stehe. Zur Begründung führt er an, er vermute, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Richterin E.____ stehe und diese daher von der Urteilseröffnung dispensiert habe. 5.2 Die Staatsanwaltschaft bringt hingegen mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 vor, Richterin E.____ sei unmittelbar im Strafverfahren involviert gewesen und zudem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen, weshalb sie als Zeugin nicht tauglich sei. 5.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten, Richterin E.____ habe während der Parteiverhandlung vor dem Strafgericht verfahrensfremde Schreibarbeiten getätigt, ist auf die diesbezügliche Stellungnahme von E.____ vom 7. Januar 2016 zu verweisen. Somit hat sie sich zur Sache geäussert, weshalb sich der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten als gegenstandslos erweist. Sodann ist hinsichtlich der Frage, ob Richterin E.____ an der Urteilsberatung teilgenommen hat, dem expliziten Wortlaut des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu entnehmen, dass diese einzig von der Urteilseröffnung vom 15. April 2015 dispensiert wurde (act. 4475), weshalb auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist. 5.4 Soweit der Beschuldigte eine Einvernahme von Richterin E.____ betreffend den Grund ihrer Dispensation sowie hinsichtlich der Frage, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ stehe, beantragt, ist zu konstatieren, dass für die Prüfung der Rechtmässigkeit der Dispensation nicht relevant ist, aus welchem Grund diese erfolgt ist. Ebenso wenig ist massgebend, ob zwischen der Strafgerichtsvizepräsidentin und der Richterin des Strafgerichts ein wechselseitiges Dienstverhältnis besteht. Vielmehr handelt es sich bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Dispensation um eine rein rechtliche Beurteilung, wobei die Ursache für die Dispensation keine Rolle spielt. Hinzu kommt, dass der Umstand, dass Richterin E.____ von der Urteilseröffnung dispensiert wurde, unbestritten und überdies bereits rechtsgenügend erwiesen ist (act. 4475). Folglich sind die vorgenannten Beweisanträge aufgrund ihrer Unerheblichkeit im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen. 6. Befragung der Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ 6.1 Der Beschuldigte beantragt im Weiteren, es sei die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ zu befragen, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit E.____ stehe und ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme. Ausserdem sei sie in Bezug auf den Grund der Dispensation der Richterin E.____ einzuvernehmen und habe sich überdies zu erklären, ob sie während ihrer Zeit als Vizepräsidentin eines Konzernleitungsstabs der G.____ AG wissentlich an Steuerhinterziehungshandlungen von G.____-Kunden mitgewirkt habe. Zur Begründung führt er an, er vermute, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ in einem Abhängigkeitsverhältnis zu Richterin E.____ stehe und diese daher von der Urteilseröffnung dispensiert habe. 6.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Strafgerichtsvizepräsidentin F.____ sei unmittelbar im Strafverfahren involviert gewesen und zudem durch die Anschuldigungen des Beschuldigten direkt betroffen, weshalb sie als Zeugin nicht tauglich sei. 6.3 Zunächst ist festzustellen, dass das Begehren, wonach die Strafgerichtsvizepräsidentin zu befragen sei, ob sie an Steuerhinterziehungshandlungen mitgewirkt habe, mit dem vorliegenden Verfahren offenkundig in keinem Zusammenhang steht, weshalb der Beweisantrag mangels Erheblichkeit abzuweisen ist. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern das Begehren, die Strafgerichtsvizepräsidentin sei zu befragen, ob sie oder ein Mitglied ihrer Kanzlei beruflich für jemanden tätig gewesen oder nach wie vor sei, welcher im vorliegenden Verfahren als geschädigte Person teilnehme, zur Wahrheitsfindung beitragen soll. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang einen Ausstandsgrund geltend machen will, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche einer Partei gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug zu stellen sind, sobald die Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen von der Partei glaubhaft zu machen. Mithin ist es nicht an der Berufungsinstanz, unbegründeten Vermutungen der Parteien bezüglich allfälliger Ausstandsgründe nachzugehen. In casu handelt es sich um eine bloss pauschale, vage Andeutung des Beschuldigten, welche er in keiner Weise glaubhaft zu machen vermag. Es ist daher nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, hinsichtlich des unbegründeten Vorbringens des Beschuldigten Beweise zu suchen. Im Übrigen ist fraglich, ob ein allfälliges Ausstandsgesuch nicht ohnehin verspätet wäre. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen. 6.4 Schliesslich ist in Bezug auf die beantragte Einvernahme von F.____ in Bezug auf den Grund der Dispensation von Richterin E.____ sowie die Frage, ob sie in einem wechselseitigen Dienstverhältnis mit E.____ stehe, wiederum darauf hinzuweisen, dass der Grund der Dispensation für die Beurteilung, ob diese zu Recht erfolgt ist, nicht massgebend ist, zumal es sich dabei um eine Frage von rein rechtlicher Natur handelt. Im Übrigen ist der Sachverhalt, wonach Richterin E.____ vom Verfahrensabschnitt der Urteilseröffnung dispensiert wurde, in casu unbestritten und aufgrund des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 ohnehin ausreichend nachgewiesen (act. 4475). Die entsprechenden Beweisanträge sind daher als unerheblich abzuweisen. 7. Führungsbericht Soweit der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Januar 2016 sämtliche Beweisanträge wiederholt hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag, wonach beim Gefängnis C.____ ein Führungsbericht einzuholen sei, bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2015 gutgeheissen wurde. Ferner reichte das Gefängnis C.____ am 17. Dezember 2015 den entsprechenden Führungsbericht ein. Folglich erweist sich dieser Beweisantrag als gegenstandslos. 8. Gesuch um Einsicht in die von Richterin E.____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Notizen 8.1 Der Beschuldigte stellt im Weiteren das Gesuch um Akteneinsicht in Bezug auf die von Richterin E.____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellten Notizen, welche diese mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 eingereicht hat. 8.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme hinsichtlich dieses Gesuchs des Beschuldigten. 8.3 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Abgesehen von den Beschränkungen des Akteneinsichtsrechts nach Art. 108 StPO hat die beschuldigte Person somit das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat ( Markus Schmutz , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 101 N 8). Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). 8.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlicher Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Ebenso legt Art. 348 Abs. 1 StPO fest, dass sich das Gericht nach dem Abschluss der Parteiverhandlungen zur geheimen Urteilsberatung zurückzieht. 8.5 Vorliegend hat Richterin E.____ mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 ihre Notizen eingereicht, welche sie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt hat. Demnach wurden diese Notizen Teil der Akten des vorliegenden Verfahrens. Soweit diese Notizen die Urteilsberatung betreffen, sind diese dem Beschuldigten nicht zugänglich zu machen, da die Urteilsberatung gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sowie Art. 348 Abs. 1 StPO geheim ist. Mithin bestehen ein Geheimhaltungsinteresse und eine Geheimhaltungspflicht, welche auch im Berufungsverfahren zu wahren sind. Folglich ist das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, soweit sein Gesuch die Notizen von E.____ bezüglich der Urteilsberatung betrifft, einzuschränken im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. 8.6 Sodann ist in Bezug auf die Notizen von E.____, welche die Parteiverhandlung betreffen, grundsätzlich kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten in dieser Hinsicht nicht zu beschränken ist. Demzufolge ist der Beweisantrag des Beschuldigten, soweit er die Notizen der Parteiverhandlung betrifft, gutzuheissen, weshalb der Beschuldigte, seine Verteidigerin sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die entsprechenden Notizen von Richterin E.____ erhalten haben (Protokoll KGer, S. 3). 9. Antrag auf Sistierung 9.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt der Beschuldigte, das vorliegende Berufungsverfahren sei bis zur abschliessenden Beurteilung seiner Strafanzeigen gegen F.____ und E.____ wegen Amtsmissbrauchs zu sistieren. Zur Begründung macht er geltend, das Berufungsverfahren könne nicht durchgeführt werden, da dieses aufgrund der Möglichkeit der Ungültigkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls ungültig werden könne. 9.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme in Bezug auf den Sistierungsantrag des Beschuldigten. 9.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich das Beschleunigungsgebot, welches in Art. 5 StPO konkretisiert wird. Demnach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2). Die Sistierung eines Verfahrens ist nur ausnahmsweise zulässig; im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu. Die Sistierung kommt namentlich in Frage, wenn der Ausgang anderer, präjudizieller Verfahren abzuwarten ist (BGer 1B_57/2009 vom 16. Juni 2009, E. 2.1). 9.4 In casu zeigt sich, dass die Strafanzeige des Beschuldigten die Dispensation der Richterin E.____ von der Urteilseröffnung betrifft, wobei diese Dispensation seitens des Beschuldigten im Sinne eines formellen Einwands auch im vorliegenden Berufungsverfahren gerügt wurde. Gleichwohl ist festzustellen, dass die Frage, ob die Dispensation zu Recht erfolgt ist, unabhängig von der Beurteilung der Strafanzeige geprüft werden kann. Vielmehr ist es Aufgabe der Berufungsinstanz, über die Rechtmässigkeit der im vorinstanzlich Verfahren erfolgten Dispensation zu urteilen, weshalb sich eine Sistierung des Berufungsverfahrens schon aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Hinzu kommt, dass für den Beschuldigten im Falle des Fortgangs des Berufungsverfahrens keine Nachteile entstehen, sondern vielmehr dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung getragen wird. Es zeigt sich daher, dass im vorliegenden Verfahren – namentlich unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen, wonach von der Möglichkeit der Sistierung nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen ist – eine Sistierung nicht gerechtfertigt wäre. Der Antrag des Beschuldigten auf Sistierung des Berufungsverfahrens ist somit abzuweisen. IV. Formelle Einwände

1. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht: Dispensation einer Richterin 1.1 Der Beschuldigte rügt die Dispensation von Richterin E.____ von der erstinstanzlichen Urteilseröffnung und der erstinstanzlichen mündlichen Urteilsbegründung. Zur Begründung bringt er vor, gemäss Art. 335 Abs. 2 StPO sei die gesamte Hauptverhandlung zu wiederholen, sollte eine Richterin oder ein Richter während der Verhandlung ausfallen resp. fehlen. Mithin sei die gesamte Verhandlung mit der gleichen Besetzung durchzuführen. Anlässlich der vorinstanzlichen Urteilseröffnung sowie der mündlichen Urteilsbegründung habe allerdings Richterin E.____ gefehlt. Demzufolge sei die strafgerichtliche Hauptverhandlung zu wiederholen. 1.2 Mit Berufungsantwort vom 26. November 2015 führt die Staatsanwaltschaft aus, sie verzichte auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten betreffend die Rechtswidrigkeit der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht. 1.3 Vorliegend ist unbestritten und aufgrund des Protokolls der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 nachgewiesen, dass Richterin E.____ von der Urteilseröffnung sowie der anschliessenden mündlichen Urteilsbegründung wegen einer Terminkollision dispensiert wurde (act. 4475). Im Übrigen ist anzumerken, dass E.____ offenkundig an der Urteilsberatung teilgenommen hat, zumal sie dem Gericht ihre diesbezüglichen Notizen eingereicht hat. Nachfolgend ist somit die Rechtmässigkeit dieser Dispensation betreffend Urteilseröffnung und mündlicher Urteilsbegründung zu prüfen. 1.4 Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters. Besteht ein Gericht aus einer bestimmten Zahl von Mitgliedern, so müssen – unter Vorbehalt einer abweichenden gesetzlichen Regelung – alle am Entscheid mitwirken. Das Gericht, welches in unvollständiger Besetzung entscheidet, begeht eine formelle Rechtsverweigerung. Jeder Verfahrensbeteiligte hat Anspruch darauf, dass die Behörde in richtiger Besetzung, d.h. vollständig und ohne Anwesenheit Unbefugter entscheidet (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.3). Als Ausfluss dieser Garantie bestimmt Art. 335 Abs. 1 StPO, dass das Gericht während der gesamten Hauptverhandlung in seiner gesetzmässigen Zusammensetzung und im Beisein einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers tagt. Fällt während der Hauptverhandlung eine Richterin oder ein Richter aus, so wird die gesamte Hauptverhandlung wiederholt, es sei denn, die Parteien verzichten darauf (Art. 335 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Als wesentlicher Mangel gilt unter anderem die nicht richtige Besetzung des Gerichts ( Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1). 1.5 Die Regelung von Art. 335 Abs. 1 StPO ist Ausfluss des Unmittelbarkeitsprinzips, wonach sich das Gericht seine Überzeugung aufgrund eigener Anschauung in der Hauptverhandlung bildet und alle Beweise selbst unmittelbar abnimmt. Mithin soll jeder Richter den Prozessstoff in der mündlichen Hauptverhandlung vollständig persönlich aufnehmen können. Ferner soll die Regelung die Einhaltung von Art. 351 Abs. 2 StPO sicherstellen, wonach jedes Gerichtsmitglied zur Stimmabgabe verpflichtet ist. Es zeigt sich somit, dass nach der Urteilsfällung durch das Gericht die Anwesenheit sämtlicher Richter nicht mehr zwingend notwendig ist. Namentlich ist durch eine Dispensation in Bezug auf die Urteilseröffnung weder das Prinzip der Unmittelbarkeit noch Art. 351 Abs. 2 StPO verletzt. Vielmehr kommt den Richtern in Bezug auf die Urteilseröffnung sowie die mündliche Urteilsbegründung keine aktive Rolle mehr zu, ausser allenfalls sicherzustellen, dass der vorsitzende Richter in der mündlichen Begründung korrekt wiedergibt, was in der Urteilsberatung beschlossen wurde. In casu wurde dies – unabhängig von der Dispensation der Richterin E.____ – sichergestellt, zumal die übrigen Richter sowie der Gerichtsschreiber anwesend waren. Hinzu kommt, dass die mündliche Urteilsbegründung nicht konstitutiv ist für die Gültigkeit des Urteils, zumal diese unter Vorbehalt der schriftlichen Urteilsbegründung steht, deren Inhalt wiederum der vorsitzende Richter sowie der Gerichtsschreiber bestimmen. 1.6 Dementsprechend erachtet auch die Lehre die Dispensation von der Urteilseröffnung als zulässig. So wird im Basler Kommentar zur Strafprozessordnung etwa festgehalten, in der Praxis könne es zuweilen vorkommen, dass ein Richter bei Kollegialgerichten zwar beim ganzen Beweisverfahren und der Urteilsberatung anwesend sei, aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. berufliche Abwesenheit) an der eigentlichen Urteilseröffnung aber dispensiert werden möchte. Diesem Wunsch solle entsprochen werden können unter gleichzeitiger Mitteilung an die Parteien, denn in dieser Schlussphase des Verfahrens seien bereits sämtliche Entscheidungen definitiv gefallen und es gehe lediglich noch um Eröffnung und Begründung des Urteils ( Jeremy Stephenson/Roberto Zalunardo-Walser , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 335 N 4). Des Weiteren ist auf den Bericht der Expertenkommission "Vereinheitlichung des Strafprozessrechts", "Aus 29 mach 1 – Konzept einer eidgenössischen Strafprozessordnung" vom Dezember 1997 hinzuweisen, welcher als Grundlage für die eidgenössische Strafprozessordnung diente. Der Bericht legt dar, dass das Gericht "Verhandlung, Beratung und Abstimmung in der gleichen Besetzung" durchzuführen hat (S. 140 des Berichts der Expertenkommission "Aus 29 mach 1"). Mithin wird die Urteilseröffnung im Bericht gerade nicht genannt. Ebenso führt Franz Riklin im Orell Füssli Kommentar zur Strafprozessordnung aus: "Was die Besetzung des Gerichts anbetrifft, gilt der Grundsatz der Verhandlungseinheit. Das Gericht muss während der ganzen Verhandlung mit den gleichen Leuten besetzt sein. Das gilt auch für die Urteilsberatung" ( Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Auf. 2014, Art. 335 N 1). Wiederum wird die Urteilseröffnung gerade nicht genannt. 1.7 Ferner ist der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu entnehmen, dass der Abwesenheit eines Richters nur dann Bedeutung zukommt, wenn diese von Relevanz ist. Hingegen ist das angefochtene Urteil dann nicht aufzuheben, wenn die Abwesenheit für das Verfahren nicht relevant ist, sich die Wiederholung der Verhandlung also nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken könnte (BGer 6B_596/2012 vom 25. April 2013, E. 1.4.2). In casu war die Richterin E.____ einzig an der Urteilseröffnung nicht anwesend, wobei in diesem Verfahrensabschnitt die vollständige Anwesenheit aller Richterinnen und Richter ohne jede Relevanz ist. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt daher in der Abwesenheit von Richterin E.____ kein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils rechtfertigen würde. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Dessen ungeachtet ist es nach Ansicht des Kantonsgerichts wünschenswert, dass sämtliche urteilenden Richter im Rahmen der Urteilseröffnung anwesend sind, sei es auch aus rein symbolischen Gründen. Mithin ist von der Möglichkeit der Dispensation einer Richterin bzw. eines Richters nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen.

2. Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht: Verfahrensfremde Schreibarbeiten einer Richterin 2.1 Der Beschuldigte macht in formeller Hinsicht geltend, Richterin E.____ habe während der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. April 2015 am Richterpult verfahrensfremde, schriftliche Arbeiten erledigt, zumal sie die einzige gewesen sei, die umfangreiche Schreibarbeiten ausgeführt habe, welche erkennbar nichts mit der Verhandlung zu tun gehabt hätten. 2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 führt E.____ aus, die Vorbringen des Beschuldigten seien haltlos, zumal sie sich anlässlich der Hauptverhandlung des Strafgerichts Notizen von den Aussagen des Beschuldigten sowie der übrigen Anwesenden gemacht habe, welche sie der Stellungnahme in Kopie beilege. Folglich habe sie während der Verhandlung keinerlei verfahrensfremde Schreibarbeit ausgeführt. 2.3 Die Staatsanwaltschaft verzichtet hinsichtlich dieses Vorbringens des Beschuldigten auf eine Stellungnahme. 2.4 Zunächst ist auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Anspruch des verfassungsmässigen Gerichts zu verweisen (Ziffer 1.4 des vorliegenden Urteils). Des Weiteren ergibt sich aus den von Richterin E.____ im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Notizen des erstinstanzlichen Verfahrens, dass sich der formelle Einwand des Beschuldigten keineswegs als gerechtfertigt erweist. Vielmehr ist aufgrund der insgesamt 12 Seiten umfassenden Notizen ersichtlich, dass die Richterin effektiv an der Hauptverhandlung sowie der Urteilsberatung teilgenommen hat. Folglich ist auch in dieser Hinsicht der Anspruch des Beschuldigten auf ein verfassungsmässiges Gericht nicht verletzt, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.

3. Verletzung des rechtlichen Gehörs 3.1 Der Beschuldigte bringt sodann vor, die Strafgerichtsvizepräsidentin habe ihm anlässlich der erstinstanzlichen Parteiverhandlung die Verteidigung verboten. 3.2 Seitens der Staatsanwaltschaft wird auf eine Stellungnahme zu diesem Vorbringen des Beschuldigten verzichtet. 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Gleichwohl darf sich eine Partei bei der Ausübung ihres Äusserungsrechts im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO nicht in alle Einzelheiten verlieren. Sie muss bloss Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen Anklagepunkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Mithin muss die betroffene Person nur zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen können (BGer 6P.181/1999 vom 7. März 2000, E. 2.a.dd; Pra 2012 Nr. 47 S. 330 f.). Das Recht, die Redezeit der Parteien zu beschränken, fliesst aus der richterlichen Prozessleitung. Es ist dem rechtlichen Gehör, der Wahrheitserforschung und der Mitwirkung der Partei an der Rechtsfindung untergeordnet. Die Beschränkung der Redezeit darf die freie und wirksame Verteidigung nicht beeinträchtigen. Lediglich unnötige Weitschweifigkeiten und Ausführungen über Gegenstände, die nicht streitig sind oder nicht zur Sache gehören, dürfen unterbunden werden (BGE 101 Ia 88, E. 2; Beat Gut/Thomas Fingerhuth , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 346 N 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag ( Hans Vest/Salome Horber , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; Gerold Steinmann , St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59). 3.4 Im vorliegenden Fall ist dem Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Befragung zu Ziffer 1, Fall 4 der Anklage Ausführungen betreffend ein Strafverfahren, welches acht Jahre zurückgelegen habe, gemacht hat. In der Folge unterbrach ihn die Strafgerichtsvizepräsidentin mit dem Hinweis, dass er derzeit zur Anklageschrift befragt werde (act. 4431). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich nicht zu Ziffer 1 Fall 4 der Anklage äusserte, sondern vielmehr Darlegungen zu einem acht Jahre zurückliegenden Verfahren machen wollte, ist die Unterbrechung sowie der Hinweis, der Beschuldigte solle sich zur Anklageschrift äussern, nicht zu beanstanden, zumal die Strafgerichtsvizepräsidentin in ihrer Funktion als Verfahrensleiterin (Art. 61 lit. c StPO) für den Ablauf der Hauptverhandlung verantwortlich ist. 3.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Depositionen des Beschuldigten um solche gehandelt hat, welche nicht den Verhandlungsgegenstand betrafen. Vielmehr sind die Vorbringen des Beschuldigten, welche seitens der Strafgerichtsvizepräsidentin unterbrochen wurden, als Darlegungen über Gegenstände, die nicht zur Sache gehören, zu qualifizieren, welche jedoch – entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen – vom Anspruch auf rechtliches Gehör resp. dem Äusserungsrecht der beschuldigten Person nicht mehr erfasst sind. Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegend zu prüfenden Unterbrechung ohnehin nicht um eine Beschränkung des Äusserungsrechts des Beschuldigten im Sinne, dass seine Redezeit limitiert worden wäre. Im Gegenteil erhielt der Beschuldigte im Anschluss an die Parteivortrage das Recht auf das letzte Wort, wovon er sodann auch Gebrauch machte (act. 4473 ff.). Dabei konnte sich der Beschuldigte absolut frei äussern und wurde in keiner Weise unterbrochen oder anderweitig eingeschränkt. Folglich hat der Beschuldigte die Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt ist. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

4. Pflichtverletzung durch die Staatsanwaltschaft 4.1 Der Beschuldigte bringt zudem vor, die Staatsanwaltschaft resp. der Staatsanwalt H.____ habe seine Pflichten verletzt bzw. amtsmissbräuchlich gehandelt, indem er dem Leiter des Gefängnisses C.____ untersagt habe, einen Führungsbericht über den Beschuldigten zu verfassen. 4.2 Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme in Bezug auf die Vorwürfe des Beschuldigten verzichtet. 4.3 Den vorliegenden Akten sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche die Vorbringen des Beschuldigten erhärten würden. Vielmehr haben die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Einholung eines Führungsberichts überhaupt beantragt. Ebenso wenig hat das Strafgericht einen solchen einverlangt, weshalb es insoweit gar keinen Grund gab, einen Führungsbericht zu verfassen. Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern das Vorbringen des Beschuldigten die Gültigkeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betreffen soll, zumal das Strafgericht – also nicht die Staatsanwaltschaft – für die korrekte Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zuständig ist. Die Berufung des Beschuldigten ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass sich sämtlichen formellen Einwände des Beschuldigten hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens als unbegründet erweisen. Demzufolge sind nachfolgend die materiellen Einwände des Beschuldigten betreffend das angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 15. April 2015 zu prüfen. V. Sachverhaltsfeststellung

1. Vorbemerkung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. In Bezug auf die Ausführungen des Strafgerichts zum Tatsächlichen bestritten und daher nachfolgend sachverhaltsmässig zu beurteilen sind lediglich die Fälle 1, 2, 5, 6, 9, 10, 14, 16, 18-22, 24-30, 32 und 34 der Ziffer 1 sowie die Ziffer 2 der Anklageschrift. Nicht angefochten und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind hingegen die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Fälle 3, 4, 7, 8, 11-13, 15, 17, 23, 31, 33 und 35 der Ziffer 1 der Anklageschrift.

2. Ziffer 1 der Anklageschrift, Allgemeines zum Sachverhalt 2.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, bei 20 Tatobjekten in den Kantonen Basel-Landschaft und Solothurn seien DNA-Spuren des Beschuldigten gefunden worden. Zudem habe er bei seiner Anhaltung Deliktsgut aus einem Einbruchdiebstahl mit sich geführt und die von ihm getragenen Schuhe hätten in von Einbruchdiebstählen betroffenen Liegenschaften Spuren hinterlassen. Sodann liege bei allen in Frage kommenden Taten ein grundsätzlich identischer Tatmodus vor, nämlich ein Vorgehen mittels der sogenannten Fensterbohrmethode mit auffällig kleinen Löchern. Sodann sei in einem Versteck in Dornach Werkzeug gefunden worden, welches zu diesem Tatmodus passe und aufgrund der DNA-Spuren eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden könne. Aus diesen Umständen ergebe sich der Nachweis, dass der Beschuldigte auch nach seiner letzten Entlassung aus dem Strafvollzug wieder als Einbrecher in der Region tätig gewesen sei, zumal aufgrund der Schwierigkeiten einer manipulativen Übertragung von DNA ausgeschlossen werden könne, dass die DNA des Beschuldigten durch Drittpersonen an die jeweiligen Tatorte verbracht worden sei. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, der Beweiswert der DNA-Spuren sei erheblich vermindert. Zwar hätten gewisse Spuren ihm zugeordnet werden können, jedoch zeige sich zum Beispiel bezüglich Fall 2, dass er als Täter ausgeschlossen werden könne. Folglich müsse die DNA entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt sein. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen erhelle, dass die DNA sowohl auf ein Werkzeug als auch durch ein Werkzeug übertragen werden könne. Somit sei es möglich, dass der Beschuldigte seine DNA auf einem von ihm benutzten Werkzeug hinterlasse und diese DNA auf einen Tatort übertragen worden sei, indem eine Drittperson dasselbe Werkzeug verwendet habe. Davon sei in casu auszugehen, da das bei einer Antennenstation aufgefundene Werkzeug, auf welchem die DNA des Beschuldigten aufgefunden wurde, vor acht Jahren von ihm mitgebracht und an einem Ort deponiert worden sei. Allerdings habe er seinem damaligen Mithäftling davon erzählt. Als er im Januar 2013 das Werkzeug gesucht habe, sei dieses nicht mehr an demselben Ort deponiert gewesen und es hätten einige Teile gefehlt. Folglich sei anzunehmen, dass seine DNA durch das von ihm deponierte, aber von einem Dritten verwendete Werkzeug übertragen worden sei. Ferner erwähne das Strafgericht als typischen modus operandi des Beschuldigten das Fensterbohren mit äusserst kleinen Bohrlöchern. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass in der fraglichen Zeitspanne auch andere Einbrecher in der Region tätig gewesen seien, welche mit demselben modus operandi vorgegangen seien. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine an den Tatorten aufgefundene DNA von Drittpersonen dort deponiert worden sei, könne auf die Ausführungen der Sachverständigen verwiesen werden. Demnach sei eine Übertragung der DNA durch eine Drittperson zwar rein theoretisch möglich, allerdings sei ein solches Szenario derart unwahrscheinlich, dass dieses nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die DNA an den Tatort gekommen sei, indem der Beschuldigte das Bohrloch habe ausblasen müssen. Ausserdem würden jeweils weitere Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen, namentlich der modus operandi sowie Schuhspuren des Beschuldigten. 2.4 Hinsichtlich des modus operandi zeigt sich, dass in sämtlichen angeklagten Fällen die sogenannte Fensterbohrmethode verwendet wurde, wobei in der Regel Bohreinsätze mit auffallend geringem Durchmesser verwendet wurden, mithin wurden meistens kleine Bohrlöcher festgestellt (vgl. die nachfolgenden Ausführungen betreffend die einzelnen Fälle). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits in früheren Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde, wobei er in den damaligen Fällen ebenfalls grösstenteils mit der Fensterbohrmethode vorging und dabei auffallend kleine Bohrlöcher (drei bis fünf Millimeter) verursacht hat (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 927, 973, 1015, 1133, 1167, 1189, 1205, 1307, 1355, 1821 ff.; Vorakten betreffend das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 803 ff.). Sodann kann einzig aus dem Umstand, dass partiell auch grössere Bohrlöcher festgestellt wurden, klarerweise nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr kann die Grösse des Loches aufgrund unterschiedlichen Materials abweichen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bei sogenannten Handkurbelbohrern trotz der Verwendung von kleinen Bohreinsätzen zufolge instabiler resp. schräger Haltung des Bohrers durch den Benutzer unterschiedlich grosse Bohrlöcher entstehen können, mithin auch Bohrlöcher, welche grösser ausfallen als der Bohreinsatz selbst. Derartige Handkurbelbohrer werden im Rahmen der Fensterbohrmethode regelmässig als Einbruchwerkzeug verwendet, wobei in casu am 1. April 2014 in Dornach potentielles Einbruchwerkzeug, insbesondere auch ein Handkurbelbohrer, aufgefunden wurde (act. 1287 ff., 1307 ff.), auf welchem DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt wurden. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte mit dem in Dornach beschlagnahmten Einbruchwerkzeug delinquiert hat, gleichwohl war er zumindest in einem früheren Zeitpunkt im Besitz dieses Werkzeugs, weshalb er sich mit der Verwendung eines Handkurbelbohrers auskennen muss. Aus den vereinzelt grösseren Bohrlöchern vermag der Beschuldigte daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Demnach kann der Tatmodus grundsätzlich als Indiz gewertet werden, welches in den nachfolgend zu beurteilenden Einzelfällen die übrige Beweislage stützen kann. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Strafgericht in keinem der strittigen Fälle eine Verurteilung einzig aufgrund des Tatvorgehens ausgesprochen hat. 2.5 Der Beschuldigte bringt im Weiteren vor, die sichergestellten DNA-Spuren, welche ihm hätten zugeordnet werden können, seien entweder durch Manipulation oder Übertragung an den Tatort gelangt. Diesbezüglich ist zunächst auf das Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 13. bis zum 15. April 2015 zu verweisen, wonach die Sachverständige R.____ dargelegt hat, es sei äusserst schwer, DNA-Spuren zu manipulieren. Für einen Laien sei es unmöglich, DNA-Spuren in der Form zu verteilen, dass dieser selber keine Spuren verursache, während er gezielt DNA einer anderen Person auftrage. Dazu wäre sehr viel Know-how erforderlich. Beispielsweise gehöre mehr dazu, als ein gebrauchtes Taschentuch auf die fragliche Stelle zu reiben. Ferner bezweifle sie, dass es möglich wäre, mit einem Bohrer immer gleiche Mengen DNA manipulativ zu übertragen (act. 4419 f.). Angesichts dieser Ausführungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren durch absichtliche Manipulation an den Tatort gelangt seien, um rein theoretische Überlegungen handelt, für welche allerdings keinerlei Anhaltspunkte aus den Verfahrensakten hervorgehen. Hinzu kommt, dass gemäss den Darlegungen der Sachverständigen neben der DNA-Spur des Beschuldigten überdies die DNA derjenigen Person hätte festgestellt werden müssen, welche die DNA des Beschuldigten bewusst an dem jeweiligen Tatort hinterlegt hat. Zwar wurden hie und da Mischspuren festgestellt, verwertbare DNA-Spuren Dritter konnten aber nicht isoliert werden, womit die Erklärung des Beschuldigten, seine DNA sei durch einen Dritten an den Tatort gekommen, nicht zu hören ist. 2.6 Sodann macht der Beschuldigte geltend, ein anderer Einbrecher könnte sein Werkzeug benutzt haben, welches er vor rund acht Jahren in der Schweiz deponiert habe, zumal er während seines damaligen Strafvollzugs einem Mithäftling von diesem Werkzeug und dessen Versteckt erzählt habe. Nach Beendigung seines Strafvollzugs sei es an einem anderen Ort deponiert gewesen und es hätten ausserdem einige Bestandteile gefehlt (vgl. auch act. 4461). Der Beschuldigte legt diesbezüglich weiter dar, aufgrund der Benutzung seines Werkzeugs durch einen anderen Einbrecher könne seine DNA an die jeweiligen Tatorte gelangt sein. Hinsichtlich dieses Vorbringens ist exemplarisch auf den Fall 2 zu verweisen, bei welchem gemäss den Ausführungen des Beschuldigten seine DNA mittels Verwendung seines Werkzeugs durch einen Dritten an den Tatort gelangt sein soll. Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Januar 2013 ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die am Tatort vorgefundene DNA-Spur ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, sichergestellt wurde (act. 1881). Daraus erhellt, dass die DNA-Spur des Beschuldigten in Fall 2 nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde und somit nicht durch Werkzeugübertragung an diesen Ort gelangen konnte. Folglich ist eine Übertragung der DNA des Beschuldigten durch den Gebrauch seines Werkzeuges durch einen Dritten offensichtlich ausgeschlossen, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten ist. 2.7 Die Sachverständige führte anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung des Weiteren aus, die Übertragung von DNA sei grundsätzlich möglich. Experimente hätte allerdings gezeigt, dass regelmässig auch die DNA des Überträgers gefunden werde (act. 4413). In den vorliegend zu beurteilenden Fällen, in welchen der Beschuldigte seine DNA am Tatort mit der Übertragung erklärt, zeigt sich aufgrund der Akten, dass kein verwertbares DNA-Profil einer weiteren Person festgestellt werden konnte. Unter diesen Gegebenheiten sowie in Beachtung der Ausführungen der Sachverständigen kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass eine DNA-Übertragung durch die ehemals vom Beschuldigten verwendeten Werkzeuge stattgefunden hat. Folglich bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass die sichergestellten DNA-Spuren nicht mittels Übertragung an die Tatorte gelangt sind, sondern vielmehr der Beschuldigte selbst sich an den entsprechenden Tatorten befunden hat. Zwar ist das blosse Auffinden von DNA am Tatort grundsätzlich kein Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten, allerdings ist dies als ein äusserst starkes Indiz dafür zu werten, zumal die DNA den Nachweis erbringt, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat: Im Übrigen ist jeweils kein anderer Grund für seine Präsenz am Tatort ersichtlich, als die ihm vorgeworfene Delinquenz. Die Rüge des Beschuldigten, wonach die DNA-Spuren von erheblich vermindertem Beweiswert seien, erweist sich demzufolge als unbegründet.

3. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 1 3.1 Das Strafgericht legt mit Urteil vom 15. April 2015 dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe zwischen dem 23. September 2011, 17.40 Uhr, und dem 24. September 2011, 01.20 Uhr, die Rahmen von zwei Sitzplatztüren im Erdgeschoss der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ angebohrt, ohne auf diesem Weg eindringen zu können. Schliesslich sei er in die Liegenschaft eingedrungen, indem er über einen Abfalleimer auf den Balkon im Obergeschoss gelangt sei, wo er ein gekipptes Fenster aufgedrückt habe. Es seien diverse Schmuckstücke und Sammlermünzen entwendet worden. Ausserdem habe der Beschuldigte Waschmittel am Tatort verteilt, um Spuren zu vernichten, und es sei ein abgebrochener Bohreinsatz in der Liegenschaft aufgefunden worden. Angesichts der DNA-Spur des Beschuldigten am Bohrloch sowie des Umstands, dass die Fensterbohrmethode angewendet worden sei, dies unter Verwendung eines Bohreinsatzes mit geringem Durchmesser, sei von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 3.2 Der Beschuldigte macht seinerseits geltend, der Beweiswert der DNA sei erheblich reduziert und der modus operandi könne weder als Indiz noch als Beweis für seine Täterschaft genügen, zumal auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen seien. Auch entspreche es nicht seinem Vorgehen, Waschmittel am Tatort zu verteilen. Hinzu komme, dass der Täter sich angeblich via einen Abfalleimer auf den mehr als drei Meter hohen Balkon hochgezogen habe. Der Beschuldigte sei jedoch nicht mehr zu derartigen Kletterkünsten fähig. 3.3 Vorliegend ist das Vorgehen der Täterschaft nicht bestritten, weshalb diesbezüglich auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden kann. Strittig ist hingegen die Täterschaft des Beschuldigten. In dieser Hinsicht ist dem Teil-Erledigungsrapport der Polizei des Kantons Solothurn vom 9. November 2011 zu entnehmen, dass ab dem Bohrloch auf der Aussenseite des Freisitztürrahmens eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert werden konnte (act. 1827, 1833, 1839). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 3.4 Im Weiteren ist hinsichtlich der Rüge des Beschuldigten, er sei nicht mehr fähig, sich auf einen drei Meter hohen Balkon hochzuziehen, auf die Fälle 3 und 4 der Ziffer 1 der Anklageschrift zu verweisen, welche seitens des Beschuldigten beide zugestanden sind. Dem Sachverhalt zu Fall 3 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte einige Gartengegenstände an die Fassade der zum Einfamilienhaus gehörenden Doppelgarage stellte und über diese Gegenstände auf das Garagendach hochstieg (act. 1901 ff.). Ebenso kletterte der Beschuldigte in Fall 4 via Regenabflussrohr auf die Terrasse des ersten Obergeschosses, um in die Liegenschaft einzudringen (act. 1961). Es kann daher keineswegs die Rede davon sein, der Beschuldigte sei nicht ausreichend sportlich, um sich unter Verwendung eines geeigneten Gegenstands als Kletterhilfe auf einen Balkon hochzuziehen resp. auf diesen hochzuklettern. Hinzu kommt betreffend den vorliegend zu prüfenden Fall 1, dass sich die in der polizeilichen Anzeige als Abfalleimer betitelte Kletterhilfe in Anbetracht der Verfahrensakten vielmehr als ein grosser Abfallcontainer erweist (act. 1755). Somit sind keine Zweifel gegeben, dass es dem Beschuldigten möglich war, sich mit Hilfe des Abfallcontainers auf den Balkon der Liegenschaft zu begeben. 3.5 Sodann vermag der Umstand, wonach es nicht der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, am Tatort Waschmittel zu verteilen, dessen Täterschaft nicht in Frage zu stellen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt zu Protokoll gegeben hat, er sei sich der Gefährlichkeit von DNA bewusst (act. 4421; Protokoll KGer, S. 6). Somit ist eine nachvollziehbare Erklärung für die Verwendung von Waschmittel gegeben, können mit dessen Verteilung in der Wohnung doch allfällige DNA-Spuren unverwertbar gemacht werden, was namentlich in den Fällen sinnvoll wäre, wo der Täter sich bewusst ist, dass er – sei es durch Niesen oder anderweitige Unvorsichtigkeiten – DNA am Tatort hinterlassen hat. Einzig der Umstand, dass die Verteilung von Waschmittel in der Regel nicht zum Tatmodus des Beschuldigten gehört, spricht daher nicht gegen dessen Täterschaft. Im Übrigen entspricht der modus operandi durchwegs der Vorgehensweise des Beschuldigten. Mithin wurde die Fensterbohrmethode an den Sitzplatztüren im Erdgeschoss angewendet, allerdings ohne den gewünschten Erfolg zu erreichen (act. 1731). Während des Bohrvorgangs ist offenbar ein Bohreinsatz steckengeblieben und abgebrochen, welcher einen geringen Durchmesser aufweist (act. 1845 ff.). Diese Gegebenheiten stellen weitere Indizien dar, weshalb keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten vorhanden sind. Der angeklagte Sachverhalt ist dementsprechend als erstellt zu erachten.

4. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 2 4.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 24. Dezember 2012, 15.00 Uhr, und dem 27. Dezember 2012, 08.00 Uhr, an der X.____ in Y.____ auf den Balkon der Liegenschaft geklettert und habe dort zweifach versucht, den Rahmen der Balkontür aufzubohren, was misslungen sei. Sodann sei er auf der anderen Seite der Liegenschaft zu einem Fenster im ersten Stock gestiegen, habe ein Loch in den Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke entwendet. Im Bereich des Bohrlochs sei eine DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden. Überdies spreche der für den Beschuldigten typische Tatmodus für dessen Täterschaft. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, er könne als Täter ausgeschlossen werden, da er sich zum fraglichen Zeitpunkt zu Hause in I.____ (Norddeutschland) befunden habe. Angesichts der von der Sachverständigen bestätigten Möglichkeit der Übertragung von DNA komme der Zeugenaussage seiner Ehefrau eine zuverlässigere Beweiskraft als der vorgefundenen DNA zu. Auch sei es ihm nicht mehr möglich, ohne Leiter auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern. 4.3 In casu ist wiederum einzig die Täterschaft des Beschuldigten strittig. Demgegenüber wird das Tatvorgehen an sich nicht in Zweifel gezogen, weshalb auf die sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen ist. Ferner ist dem kriminaltechnischen Bericht des Polizei Basel-Landschaft vom 16. Januar 2013 zu entnehmen, dass ab dem rechten Schlafzimmerfensterflügel, neben der Schlagleiste, eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 1881), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 1885 ff.). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA durch Dritte hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Insbesondere zeigt sich in Bezug auf den vorliegenden Fall 2, dass die DNA-Spur gerade nicht unmittelbar ab dem Bohrloch im Fensterrahmen sichergestellt wurde, weshalb dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach seine DNA durch den Bohrer übertragen worden sei, offenkundig nicht gefolgt werden kann. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Sodann spricht im Sinne eines weiteren Indizes für die Täterschaft des Beschuldigten, dass der modus operandi mit seiner Vorgehensweise übereinstimmt. Mithin hat der Täter mittels Fensterbohrmethode Zugang zur Liegenschaft erlangt, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von bloss vier Millimeter aufweist (act. 1859). Soweit der Beschuldigte geltend macht, es sei ihm nicht mehr möglich, auf den zwei Meter hohen Balkon und von dort weiter zum 3.2 Meter hohen Schlafzimmerfenster zu klettern, ist auf die vorstehenden unter Ziffer 3.4 des vorliegenden Urteils gemachten Erwägungen zu verweisen, wonach aufgrund der zugestandenen Fälle 3 und 4 ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschuldigte offensichtlich zu derartigen sportlichen Leistungen fähig war. Seine Depositionen, wonach es ihm nicht möglich gewesen sein soll, auf den Balkon bzw. zum Schlafzimmerfenster zu klettern, erweisen sich daher als Schutzbehauptungen. 4.4 Der Beschuldigte verweist des Weiteren auf die Aussagen seiner Ehefrau, wonach er zur fraglichen Tatzeit zu Hause in I.____ gewesen sei. Anlässlich der Einvernahme vom 18. November 2014 gab die Ehefrau des Beschuldigten, J.____, als Zeugin zu Protokoll, sie habe die Weihnachtszeit 2012 zusammen mit dem Beschuldigten zu Hause in I.____ verbracht. Nach Weihnachten 2012 sei der Beschuldigte tageweise weggewesen, wobei sie nicht mehr genau sagen könne, wann dies gewesen sei (act. 1711.7 ff.). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von J.____ ist zunächst festzustellen, dass es äusserst naheliegend ist, dass die Ehefrau des Beschuldigten diesen nicht belastet. Insbesondere musste es für J.____ aufgrund der Frage, wo sich der Beschuldigte in der Weihnachtszeit 2012 aufgehalten habe, bewusst sein, dass ihr Ehemann ein Alibi für diesen Zeitraum bedarf, zumal ihr bekannt ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz wiederholt wegen Einbruchdiebstählen verurteilt wurde. Demnach erachtet das Kantonsgericht die Aussagen als nicht glaubhaft. 4.5 Es zeigt sich somit, dass aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sowie des in indizieller Hinsicht zu berücksichtigen Tatmodus, welcher exakt der üblichen Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht, keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Folglich ist der Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift als erstellt zu erachten.

5. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 5 5.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz des Weiteren dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingebrochen zu sein, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von ca. sieben Millimeter in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke, drei Goldmünzen sowie Bargeld im Betrag von Euro 250.-- entwendet. Aufgrund der Beweislage, insbesondere der DNA-Spur des Beschuldigten, sei die Täterschaft nachgewiesen. Im Übrigen bleibe die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt haben könnte, eine hypothetisch, da sämtliche Verunreinigungen auch vom Beschuldigten alleine hätten verursacht werden können. 5.2 Der Beschuldigte macht geltend, der Beweiswert der DNA-Spur sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem spreche der modus operandi gegen seine Täterschaft, da die Bohrlöcher mit rund 7 Millimeter als eher gross erscheinen würden. Ferner sei er Alleintäter, gemäss der entsprechenden Anzeige soll es sich bei der Täterschaft allerdings um zwei Personen gehandelt haben. Schliesslich vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 nichts zu beweisen, da auch weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 5.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Februar 2013 ist zu entnehmen, dass im Bereich des Bohrlochs am Fensterrahmen eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte, wobei es sich um ein inkomplettes DNA-Mischprofil handelt. Die Untersuchung des Hauptprofils habe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten ergeben (act. 2035). Ferner führt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) in seinem Gutachten vom 23. April 2014 aus, das DNA-Profil des Beschuldigten sei mit Ausnahme eines STR-Systems durchgehend im Mischprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur enthalten. Das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei gemäss der biostatistischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 54.86 Millionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2047). Es zeigt sich somit, dass die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort aufgefunden werden konnte. Hinsichtlich des Beweiswerts dieser DNA-Spur ist auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, welche auch hier Geltung haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat. 5.4 Der vorliegend zu beurteilende Fall weist im Weiteren eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 6 auf. Mithin befinden sich die beiden Tatorte in unmittelbarer Nähe zu einander (X.____ [Fall 5] sowie Y.____ [Fall 6], beide in Z.____). Sodann überschneiden sich die Tatzeiträume, zumal der Einbruch in Fall 5 am 10. Januar 2013, zwischen 18.11 Uhr und 20.30 Uhr, und jener in Fall 6 ebenfalls am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, stattgefunden haben. Diese ausgeprägte zeitliche und örtliche Nähe ist als weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten, zumal auch in Fall 6 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort nachgewiesen werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 6). Im Übrigen hat der Beschuldigte bezüglich Fall 4 seine Täterschaft zugestanden, wobei dieser Fall lediglich ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat. 5.5 Sodann ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode Zutritt zur Liegenschaft erlangt hat, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von ca. sieben Millimeter aufwies (act. 2029). Folglich stimmt der modus operandi mit der Vorgehensweise des Beschuldigten zumindest im Grundsatz überein. Soweit der Beschuldigte rügt, dass Bohrloch sei vergleichsweise gross, was gegen seine Täterschaft spreche, kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Tatmodus (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils) verwiesen werden, wonach der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen kann. Sodann weist der Beschuldigte hinsichtlich des Tatmodus auf den Umstand hin, dass er nur als Alleintäter delinquiere, in der Anzeige jedoch die Rede von zwei Tätern sei. In der besagten Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Januar 2013 wird dargelegt, dass der Täter, nachdem er durch das Fenster des Arbeitszimmers in die Liegenschaft eingestiegen sei, das Fenster hinter sich wieder verschlossen und die Schuhe an einem herumliegenden Kleidungsstück abgeputzt habe. Vermutlich habe der Täter danach die ostseitige Wohnzimmertür geöffnet und eine zweite Person in die Liegenschaft eingelassen. Der zweite Täter habe schmutzige, mit Dreck beschmierte Schuhe getragen. Dies sei anhand der Spuren erkennbar gewesen. Auf der Höhe des Arbeitszimmers habe aber auch der zweite Täter sich die Schuhe an einem weiteren Kleidungsstück abgeputzt (act. 2007). Bereits aufgrund des expliziten Wortlauts dieser Anzeige erhellt, dass es sich bei den Ausführungen der Polizei lediglich um rein theoretische Vermutungen handelt, welche von Schmutzspuren am Boden abgeleitet wurden. Weitergehende Hinweise für die Vermutung der Polizei, dass es sich um zwei Täter gehandelt habe, sind hingegen nicht ersichtlich. Eine anderweitige Erklärung für die Schmutzspuren könnte hingegen sein, dass der Beschuldigte zunächst die Wohnzimmertür öffnen wollte, um sich dadurch eine rasche Flucht zu ermöglichen, und sich erst im Anschluss an die Sicherstellung der Fluchtmöglichkeit die Schuhe an den Kleidungsstücken abgeputzt hat. Ohnehin sind derartige Vermutungen nicht massgebend, zumal aufgrund der der gesamten Umstände, namentlich der DNA-Spur des Beschuldigten, zweifellos feststeht, dass sich dieser nicht nur bei der entsprechenden Liegenschaft befunden hat, sondern überdies mit dem Bohrloch in Kontakt war. Es sind daher keine Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten gegeben. Die (blosse) Vermutung der Polizei, der Beschuldigte habe zusammen mit einem Mittäter delinquiert, ist dabei nicht von Relevanz, zumal es durchaus sein kann, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Demzufolge ist die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten.

6. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 6 6.1 Das Strafgericht führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei am 10. Januar 2013, zwischen 19.15 Uhr und 19.45 Uhr, an der X.____ in Y.____ in eine Liegenschaft eingedrungen, indem er unter Zuhilfenahme einer Leiter auf der Höhe des Obergeschosses mit einem Bohrwerkzeug von ca. vier Millimeter Durchmesser vier Löcher in einen Fensterrahmen gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte das Schlafzimmer durchsucht, jedoch ohne etwas zu entwenden. Während dieses Geschehens sei die Bewohnerschaft zu Hause gewesen und habe im Erdgeschoss ferngesehen. Aufgrund der DNA-Spur des Beschuldigten, welche am Bohrloch habe gesichert werden können, sei dessen Täterschaft nachgewiesen. Im Sinne von weiteren Indizien sei auf die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 sowie den übereinstimmenden Tatmodus hinzuweisen. 6.2 Der Beschuldigte bestreitet in casu seine Täterschaft unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 5. Mithin sei der Beweiswert der DNA-Spur erheblich reduziert. Auch vermöge die zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 5 seine Täterschaft nicht nachzuweisen, da weitere Einbrecher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 6.3 In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 5. Februar 2013, dass am Aussenglas des linken Flügels des Schlafzimmerfensters, durch welches die Täterschaft in die Liegenschaft eingestiegen ist, eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2085). Gemäss dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 habe sich aus dieser Spur DNA isolieren und ein DNA-Mischprofil erstellen lassen. Das DNA-Profil des Beschuldigten lasse sich in allen STR-Systemen des Mischprofils der am Tatort sichergestellten DNA-Spur nachweisen und das inkomplette Hauptprofil dieser Mischspur stimme mit dem Profil des Beschuldigten überein. Unter der Annahme der Nullhypothese sei nach der biostatischen Berechnung das inkomplette Hauptprofil der am Tatort sichergestellten DNA-Spur 130.7 Trillionen mal wahrscheinlicher als unter der Annahme der Gegenhypothese (act. 2103). Angesichts dieser Gegebenheiten, unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert von DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) sowie dem Umstand, dass eine Übertragung der DNA-Spur mittels Werkzeug ausgeschlossen ist, da diese am Aussenglas des Schlafzimmerfensters sichergestellt wurde, ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte am Tatort aufgehalten hat. Dieser Beweis wird sodann von weiteren Indizien gestützt, namentlich dem mit der Vorgehensweise des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi, mithin der Fensterbohrmethode mittels kleinen Bohreinsätzen (in casu: Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier Millimeter; act. 2057), sowie der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu Fall 5 (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen zu Fall 5, Ziffer 5.4 des vorliegenden Urteils). Überdies hat der Beschuldigte seine Täterschaft betreffend Fall 4 zugestanden, welcher ein Tag zuvor in Augst stattgefunden hat. 6.4 In Beachtung dieser Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.

7. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 9 7.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte habe am 6. April 2013, zwischen 01.30 Uhr und 01.34 Uhr, am X.____ in Y.____ in den Türrahmen einer Terrassentür ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand diese Tür geöffnet, worauf ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei. Der Beschuldigte habe ohne Deliktsgut die Flucht ergriffen. Im Bereich des Bohrlochs sei die DNA-Spur des Beschuldigten gesichert worden, weshalb dessen Täterschaft erwiesen sei. 7.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. Ausserdem spreche der modus operandi gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, zumal die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von rund acht Millimeter als eher gross erscheinen würden. 7.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass an der Aussenseite der Sitzplatztür, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2195), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 194.7 Milliarden mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2215). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 7.4 Im Weiteren ist dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 6. August 2013 zu entnehmen, dass die Täterschaft mit der Fensterbohrmethode vorging, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. acht Millimeter bohrte (act. 2195). Es kann daher festgestellt werden, dass derselbe Tatmodus angewendet wurde, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er nur kleine Bohreinsätze verwende, nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend dargelegt wurde (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), kann der Durchmesser des Bohrlochs trotz Verwendung eines kleinen Bohreinsatzes aufgrund des Bohrmaterials sowie einer instabilen bzw. schrägen Haltung des Handkurbelbohrers grösser als der Bohreinsatz ausfallen. Der Durchmesser des Bohrlochs von acht Millimeter spricht folglich keineswegs gegen die Täterschaft des Beschuldigten. 7.5 Dessen ungeachtet fällt in casu auf, dass der vorliegende Fall 9 (Tatzeit: 6. April 2013) in zeitlicher Hinsicht zu Fall 8 (Tatzeit: 11. März 2013) sowie insbesondere zu Fall 10 (Tatzeit: 1. September 2013) isoliert ist. Gleichwohl bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser am 24. April 2013, und somit nur wenige Tage nach dem Tatzeitpunkt, von Basel aus Euro 500.-- resp. Fr. 642.71 via Western Union an seine Ehefrau überwiesen hat (act. 1339 ff.). Der Beschuldigte hielt sich demzufolge im massgebenden Zeitpunkt nach wie vor in der Region Basel auf, weshalb der isolierte Tatzeitpunkt von Fall 9 keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen vermag. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu betrachten.

8. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 10 8.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt die Vorinstanz aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 1. September 2013, zwischen 00.01 Uhr und 00.30 Uhr, am X.____ in Y.____ auf einen Balkon im Obergeschoss geklettert zu sein, wo er zwei Bohrlöcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe, um mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster zu öffnen. Dies sei allerdings misslungen, weshalb er die nebenan befindliche, unverschlossene Balkontür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er Bargeld in der Höhe von Fr. 570.-- entwendet. Die Bewohnerschaft, die zur Tatzeit in der Liegenschaft anwesend gewesen sei, habe zweimal gehört, wie eine Tür zugeschlagen worden sei, anschliessend vor dem Haus zwei Männer miteinander geredet hätten und ein Fahrzeug davongefahren sei. Im Weiteren legen die Vorderrichter dar, habe im Obergeschoss eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, habe die DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt werden können. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. 8.2 Der Beschuldigte seinerseits bestreitet seine Täterschaft und macht geltend, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. Gegen seine Täterschaft spreche, dass er nur als Alleintäter delinquiere, wobei vorliegend die Bewohnerschaft jedoch zwei männliche Stimmen vor dem Haus gehört habe. 8.3 Vorliegend konnte in einem Zimmer im Obergeschoss der Liegenschaft eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2239), wobei das Muster dieser Spur im Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1407). Dieses Muster C wurde ausserdem in den Fällen 12, 14, 16, 17, 18 und 19 sichergestellt (act. 1367 ff., 1381 ff., 1387, 1389, 1391, 1393 ff., 1465). In zeitlicher Hinsicht haben sich diese sieben Fälle zwischen dem 1. September 2013 und 10. November 2013 ereignet, mithin innerhalb von nur rund zwei Monaten. Sodann hat der Beschuldigte seine Täterschaft in Bezug auf die Fälle 12, 14 und 17 zugestanden (act. 4439 ff.; vgl. auch Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015, S. 12 ff.). Ausserdem wurde in den Fällen 12, 14 und 18 jeweils die DNA des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 2313 bis 2329, 2405 bis 2423, 2575 bis 2583; vgl. auch die nachfolgenden Erwägungen zu Fall 18 unter Ziffer 11 des vorliegenden Urteils). Des Weiteren stimmt der modus operandi in sämtlichen sieben Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten überein. Mithin wurde jeweils die Fensterbohrmethode angewendet, wobei durchgehend kleine Bohreinsätze verwendet wurden, die Bohrlöcher mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter hinterliessen (act. 2221, 2289, 2399, 2467, 2513, 2553, 2605). In Beachtung dieser Umstände ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 10 aufzukommen vermögen. 8.4 Soweit der Beschuldigte schliesslich rügt, die Bewohnerschaft habe zwei Täter vor dem Haus sprechen hören, er würde allerdings nur alleine delinquieren, weshalb seine Täterschaft ausgeschlossen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Strafanzeige der Polizei des Kantons Solothurn vom 1. September 2013 ist zu entnehmen, dass der Geschädigte, K.____, ausgesagt hat, er und seine Ehefrau hätten bereits geschlafen, als er sich um ca. 00.30 Uhr auf die Toilette begeben habe. Dabei habe er zweimal gehört, wie eine Türe zugeschlagen worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um den Wind gehandelt habe, weshalb er in der Küche habe nachsehen wollen, ob alle Fenster verschlossen seien. Dabei habe er nichts Verdächtiges feststellen können. Aus diesem Grund sei er zurück ins Bett gegangen. Kurz darauf habe er vor dem Haus zwei männliche Stimmen miteinander sprechen gehört, wobei der eine gesagt habe: "Isch guet." Danach sei ein Fahrzeug fortgefahren (act. 2223). Aufgrund der Depositionen von K.____ erhellt, dass zwischen der Beendigung des Einbruchs sowie dem anschliessenden Gespräch zweier Personen auf der Strasse einige Minuten vergangen sind, zumal der Geschädigte dargelegt hat, erst eine kurze Zeit, nachdem er wieder im Bett gewesen sei, habe er die Stimmen sowie die Wegfahrt des Fahrzeugs gehört. Es fehlt insofern daher an einem zeitlichen Konnex zwischen dem Einbruchdiebstahl und den Personen auf der Strasse. Folglich kann einzig aus dem Umstand, dass der Bewohner der Liegenschaft jemanden vor dem Haus hat sprechen hören, nicht geschlossen werden, bei der Täterschaft habe es sich um zwei Personen gehandelt. Erst recht vermag dieser Umstand keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschuldigte in Einzelfällen mit einem Bekannten zusammengearbeitet hat. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.

9. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 14 9.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 15. April 2015 aus, dass der Beschuldigte am 27. Oktober 2013, zwischen 18.40 Uhr und 20.15 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen sei und diverse Schmuckgegenstände und Bargeld im Betrag von Fr. 800.-- sowie Fremdwährungen im Gegenwert von Fr. 1'250.-- entwendet habe. 9.2 Der Beschuldigte gesteht den Fall 14 zu, mit Ausnahme des beanzeigten Deliktguts. 9.3 Mit der Zivilklage kann die geschädigte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat herleiten, adhäsionsweise geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieser sogenannte Adhäsionsprozess ist kein selbständiger Zivilprozess, welcher dem Strafverfahren nur angehängt ist. Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. Der Adhäsionsprozess folgt grundsätzlich zivilprozessualen Regeln. Doch bewirkt die Verbindung mit dem Strafverfahren, dass sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der StPO richtet ( Annette Dolge , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122 N 9). Die Beurteilung der Zivilansprüche im Strafverfahren unterliegt – wie im Zivilprozess – zivilprozessualen Verfahrensmaximen ( Annette Dolge , a.a.O., Art. 122 N 23). Gilt der Verhandlungsgrundsatz, so haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen (sog. Behauptungs- und Substantiierungs- bzw. Bestreitungslast) und die Beweismittel anzugeben bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , Zürcher Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 55 N 11). Die Substantiierungslast besagt, dass die Partei die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hinausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten muss, sodass darüber Beweis abgenommen werden kann. In einem ersten Schritt genügt es für die behauptungsbelastete Partei, wenn sie dem Gericht eine einfache und schlüssige Behauptung unterbreitet. Das Aufteilen in Sachverhaltseinzelheiten ist somit nicht erforderlich. Die Schlüssigkeit entfällt, wenn die beklagte Partei die Behauptung bestreitet oder das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht weitere Fragen zum Tatsachenvortrag stellt. In diesem Fall erfolgt der zweite Schritt, in dem die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen substantiieren, d.h. die Schlüssigkeit bzw. Subsumtionsfähigkeit durch Zerlegung in Einzeltatsachen und detaillierte Begründung wieder herstellen muss. Wie detailliert die Behauptung im konkreten Fall zu substantiieren ist, hängt insbesondere vom Grad etwaiger Bestreitungen ab. Bestreitet eine Partei eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei nicht, gilt diese als unbestritten und kann dem Entscheid ohne Weiteres zugrunde gelegt werden. Die nicht behauptungsbelastete Partei trägt also die Bestreitungslast. Diese greift aber nur, wenn der Tatsachenvortrag der Gegenpartei schlüssig ist. Andernfalls ist die die Klage auch ohne Bestreitung abzuweisen. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen. Mithin sind Bestreitungen ihrem Zweck entsprechend so weit zu konkretisieren, dass sich erkennen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden und die Gegenseite, d.h. der Behauptende veranlasst wird, den ihm obliegenden Beweis zu führen. Pauschale Bestreitungen genügen danach grundsätzlich nicht ( Thomas Sutter-Somm/Claude Schrank , a.a.O., Art. 55 N 23 ff.). 9.4 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass die Geschädigte, L.____, das Deliktsgut äusserst präzise umschrieben und überdies mit diversen Fotografien dokumentiert hat (act. 2379 ff.). Mithin kommt die Geschädigte nicht nur ihrer Behauptungslast nach, sondern erfüllt überdies die ihr zukommende Substantiierungslast. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte im Berufungsverfahren den Umfang des Deliktsguts bloss in rein pauschaler Art und Weise. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche einzelnen Behauptungen der Geschädigten der Beschuldigte bestreitet. Vielmehr führt er in seiner Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015 einzig aus, dass er das Deliktsgut nicht zugestehe. Insofern ist daher fraglich, ob er den Umfang des Deliktsguts überhaupt bestreitet. Mit diesen in keiner Weise substantiierten Vorbringen kommt der Beschuldigte offensichtlich seiner Bestreitungslast nicht nach. Demzufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu bestätigen sind. 10. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 16 10.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte habe zwischen dem 31. Oktober 2013, 18.00 Uhr, und dem 1. November 2013, 17.50 Uhr, zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Nachdem er das Innere der Liegenschaft flüchtig durchsucht habe, habe er diese ohne Deliktsgut verlassen. Sodann habe auf dem inneren Fenstersims bei der Einbruchstelle eine Schuhspur gesichert werden können, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 17, 18 und 19 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. Ein Schuh, der diese Spur verursacht haben könnte, sei beim Beschuldigten nicht gefunden worden. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbruchdiebstählen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. 10.2 Der Beschuldigte legt hingegen dar, die aufgefundene Schuhspur vermöge ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal nicht gesagt werden könne, ob die Schuhspur zu einem damals vom Beschuldigten getragenen Schuhpaar gehöre oder nicht. Es bestehe die Wahrscheinlichkeit, dass verschiedene Täter in diesem Zeitraum und dieser Gegend mit demselben Tatmodus Einbruchdiebstähle verübt und Schuhe mit demselben Tatmuster getragen hätten. 10.3 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass auf dem inneren Fenstersims des Fensters bei der Sitzecke des Esszimmers eine Schuhspur sichergestellt werden konnte (act. 2477), wobei das Muster dieser Spur gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnte (act. 1389). In Bezug auf dieses Schuhspurmuster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden modus operandi ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 16 gegeben sind. Der angeklagte Sachverhalt ist daher als erstellt zu erachten. 11. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 18 11.1 Die Vorderrichter erwägen mit Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 30. Oktober 2013, 12.00 Uhr, und dem 6. November 2013, 08.00 Uhr, seien mit einem Bohrwerkzeug drei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt worden. Anschliessend sei das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet worden, wobei der Täter die Liegenschaft ohne Deliktsgut verlassen habe. Angesichts der im Bereich der Bohrlöcher gesicherten DNA-Spur des Beschuldigten sowie der auf dem inneren Fenstersims gesicherten Schuhspur, deren Muster auch in den dem Beschuldigten zuzurechnenden Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 19 habe aufgefunden werden können, sei zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. 11.2 Der Beschuldigte seinerseits verweist auf seine Darlegungen betreffend Fall 16 und bestreitet demgemäss seine Täterschaft. 11.3 In casu wurde im Bereich der Bohrlöcher eine DNA-Spur gesichert, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2573, 2577, 2583). Soweit der Beschuldigte diesbezüglich auf die Ausführungen der Sachverständigen betreffend die rein theoretische Möglichkeit der Übertragung von DNA hinweist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend den Beweiswert der DNA-Spuren (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte – entgegen seinem Vorbringen – am Tatort aufgehalten hat. Des Weiteren konnte im Wohnzimmer auf einer Zeitschrift, welche auf dem Fenstersims bei der Einbruchstelle lag, eine Schuhspur sichergestellt werden (act. 2573), deren Muster laut Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Schuhspurmuster C zugeordnet werden konnte (act. 1391). In Bezug auf dieses Muster C, die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten betreffend die Fälle 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12 und 14 sowie dem vorliegenden Fall 18 und überdies den in sämtlichen Fällen mit dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten übereinstimmenden Tatmodus (Fensterbohrmethode mit auffallend geringem Durchmesser der Bohrlöcher) ist sodann auf die Ausführungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen. Somit ist festzustellen, dass in Beachtung dieser Umstände die Wahrscheinlichkeit verschwindend gering ist, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren. Mithin ist eine solche Situation derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 18 gegeben sind und der in der Anklage geschilderte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. 12. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 19 12.1 In seinem Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, der Beschuldigte sei am 10. November 2013, zwischen 17.00 Uhr und 20.00 Uhr, in die Liegenschaft an der X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er in den Rahmen eines Fensters ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet habe. Der Beschuldigte habe Bargeld im Betrag von Fr. 180.--, Reka-Checks im Gegenwert von Fr. 150.--, diverse Schmuckstücke sowie einen iPod entwendet. Am Fussboden seien drei Schuhspuren gesichert worden, deren Muster auch in den Fällen 10, 12, 14, 16, 17 und 18 gefunden worden sei, wobei es sich um eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert handle. In drei Fällen, bei welchen die entsprechende Schuhspur gefunden worden sei, wurde eine DNA-Spur des Beschuldigten festgestellt. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Nähe der sieben Fälle sowie der bei den Einbrüchen verwendeten Fensterbohrmethode sei ohne Zweifel davon auszugehen, dass es sich bei der Täterschaft um den Beschuldigten handle. Daran vermöge das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine iPods entwende, nichts zu ändern. Hingegen könne offen gelassen werden, ob der Beschuldigte das Elektronikgerät wirklich gestohlen habe oder nicht, zumal dieses vom Deliktsbetrag her nicht ins Gewicht falle. 12.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, die Schuhspuren mit Muster C seien auch in Verbindung mit anderen Fällen, bei denen seine DNA am Tatort sichergestellt worden sei, kein hinreichender Beweis für seine Täterschaft. Im Gegenteil widerspreche das Deliktsgut seinem modus operandi, zumal er typischerweise keine elektronischen Geräte behändige. 12.3 Zunächst ist in casu darauf hinzuweisen, dass im Büro der Liegenschaft drei Schuhspuren aufgefunden wurden (act. 2607), welche gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 15. Juli 2014 dem Muster C zugeordnet werden konnten (act. 1393 ff.). In diesem Zusammenhang sowie in Bezug auf die zeitliche Nähe der sieben Fälle, in welchen dieselbe Schuhspur aufgefunden wurde, das Geständnis des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 17, die DNA-Spuren des Beschuldigten in den Fällen 12, 14 und 18 sowie dem jeweils übereinstimmenden Tatmodus ist wiederum auf die Erwägungen zu Fall 10 zu verweisen (Ziffer 8.3 des vorliegenden Urteils), welche auch hinsichtlich des vorliegenden Falls zutreffen und zweifellos die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Geräte entwende, offenkundig nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben Zeitraums von zwei Monaten, in der gleichen Region, mit dem identischen Schuhmuster und demselben Tatvorgehen delinquieren, verschwinden gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte das elektronische Gerät wirklich gestohlen hat, zumal dessen Deliktsbetrag nicht ins Gewicht fällt. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt des Deliktsguts in Bezug auf den iPod – erstellt. 13. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 20 13.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt die Vorinstanz dar, der Beschuldigte habe bei der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ zwischen dem 4. November 2013, 08.00 Uhr, und dem 11. November 2013, 08.00 Uhr, eine sich im Garten befindliche Leiter behändigt und sei mit deren Hilfe auf einen Balkon im Obergeschoss gelangt, wo er fünf Löcher mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters gebohrt habe. Dabei sei ein Bohreinsatz abgebrochen und es sei der Täterschaft nicht gelungen, das Fenster zu öffnen. Aufgrund der im Bereich der Bohrlöcher sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 13.2 Der Beschuldigte bringt hingegen vor, da eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beweiswert der DNA erheblich reduziert. 13.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass am Fensterfries des Toilettenfensters im ersten Obergeschoss der Liegenschaft, im Bereich des Bohrlochs, eine DNA-Spur gesichert wurde (act. 2635, 2643), woraus ein inkomplettes DNA-Profil erstellt werden konnte, dessen Zuordnung zum Beschuldigten 2.448 Billionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2657). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. 13.4 Im Sinne eines weiteren Indizes kommt hinzu, dass die Täterschaft gemäss der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 28. November 2013 die Fensterbohrmethode anwendete, wobei sie ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter bohrte (act. 2615). Folglich wurde derselbe modus operandi angewendet, wie der Beschuldigte jeweils verwendet, was ebenfalls für seine Täterschaft spricht. Ausserdem hat der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll gegeben, er könne sich an einen Fall erinnern, bei welchem der Bohreinsatz abgebrochen sei (act. 4447). In Anbetracht sämtlicher in casu relevanten Umstände bestehen keine Zweifel in Bezug auf die Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist. 14. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 21 14.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 5. Dezember 2013, 08.45 Uhr, und dem 8. Dezember 2013, 16.10 Uhr, am X.____ in Y.____ zunächst in den zur Liegenschaft gehörenden Wintergarten gelangt zu sein und von dort ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt zu haben. In der Folge habe er die Tür mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet und in der Liegenschaft ein Portemonnaie mit Bargeld in einem Gesamtwert von Fr. 50.-- entwendet. Angesichts der am Tatort vorgefundenen DNA-Spur, welche dem Beschuldigten habe zugeordnet werden können, sei die Täterschaft nachgewiesen. 14.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, gemäss den Aussagen der Sachverständigen im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei in den entsprechenden Akten kein Bezug zwischen dem Beschuldigten und der DNA-Spur erkennbar. Folglich fehle es an einem Beweis betreffend seine Täterschaft. 14.3 Im vorliegend zu prüfenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite des Fensterrahmens im Bereich des Bohrlochs eine DNA-Spur sichergestellt wurde (act. 2689). Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Sachverständige habe ausgeführt, diese Spur könne ihm nicht zugeordnet werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen, dass die Verteidigerin des Beschuldigten der Sachverständigen act. 2693 gezeigt habe, worauf die Sachverständige ausgeführt habe, dass es sich dabei um eine IPAS-Meldung handle, also um einen Identitätsbogen. Das Blatt enthalte eine Auflistung von Personen PCN, indes bestehe kein Bezug zu einer Spur (act. 4423). Aufgrund der Darlegungen der Sachverständigen erhellt, dass es sich bei dem von der Verteidigerin vorgelegten Blatt (act. 2693) gerade nicht um die Zuordnung einer DNA-Spur zu einer Person handelt. Dies wurde seitens der Strafbehörden allerdings auch nicht behauptet. Vielmehr ist angesichts der Akten zunächst festzustellen, dass die am Tatort sichergestellte DNA-Spur die Prozess-Kontroll-Nummer (PCN) 13 812419 52 trägt. Sodann stimmt das Profil der Person PCN 22 503740 70 mit dem inkompletten Profil der am Tatort sichergestellten Spur PCN 13 812419 52 überein (act. 2691). Bei diesem Personen-Profil PCN 22 503740 70 handelt es sich um das anhand der alten 10 STR-Systemen erstellten Profil des Beschuldigten (act. 2693, 2699). Bereits daraus erhellt, dass es sich bei der DNA-Spur um jene des Beschuldigten handelt. Im Weiteren wurde laut dem Gutachten des IRM vom 23. April 2014 von derselben Person ein neues Profil aus den nunmehr üblichen 16 STR-Systemen erstellt, welches die PCN 13 511534 78 trägt (act. 2699). Dieses aus 16 STR-Systemen erstellte Personen-Profil PCN 13 511534 78 stimmt gemäss dem besagten Gutachten mit dem inkompletten Spuren-Profil PCN 13 812419 52 überein, wobei die Konstellation, dass der Spurgeber dieses Spuren-Profils der Beschuldigte ist, 108.6 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2705). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten konnte somit die am Tatort sichergestellte DNA-Spur dem Beschuldigten zugeordnet werden. Mithin betrafen die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung lediglich die IPAS-Meldung, wobei aufgrund des Protokolls zudem ersichtlich ist, dass die weiteren Blätter, welchen die Zuordnung der Spur zum Beschuldigten zu entnehmen ist, der Sachverständigen nicht vorgelegt wurden. 14.4 Im Übrigen ist die Täterschaft im vorliegenden Fall wiederum mit der Fensterbohrmethode vorgegangen, wobei ein Bohrloch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter festgestellt werden konnte (act. 2685). Folglich entspricht der modus operandi auch in diesem Fall dem üblichen Tatvorgehen des Beschuldigten. Angesichts dieser Beweislage ist zweifellos von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. 15. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 22 15.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 führen die Vorderrichter aus, der Beschuldigte habe am 12. Dezember 2013 um 21.40 Uhr ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft mit der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. Aufgrund des Öffnens des Fensters sei ein akustischer Alarm ausgelöst worden, weshalb er sich ohne Deliktsgut vom Tatort entfernt habe. Aufgrund der im Bereich des Bohrlochs sichergestellten DNA-Spur sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 15.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, eine Übertragung der DNA durch das von einer Drittperson verwendete Werkzeug könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Beweiswert der DNA erheblich reduziert sei. 15.3 Ab dem Holzrahmen auf der Aussenseite des Wohnzimmerfensters, also im Bereich des Bohrlochs, konnte in casu eine DNA-Spur sichergestellt werden (act. 2729), welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (act. 2737), wobei der Umstand, dass die DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, 1.072 Billionen mal wahrscheinlicher ist, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2747). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Es ist daher nachgewiesen, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten hat. 15.4 Im Weiteren spricht der im vorliegenden Fall angewendete Tatmodus (Fensterbohrmethode, wobei das Bohrloch einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufwies; act. 2711, 2727) indiziell für die Täterschaft des Beschuldigten, zumal dieser seinem üblichen Tatvorgehen entspricht. Unter diesen Gegebenheiten ist ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Der Sachverhalt ist daher im Sinne der Anklage erstellt. 16. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 24 16.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 erwägt das Strafgericht, zwischen dem 7. Februar 2014, 19.30 Uhr, und dem 8. Februar 2014, 08.30 Uhr, sei der Beschuldigte in die Liegenschaft am X.____ eingedrungen, indem er in den Rahmen einer Sitzplatztür vier Löcher mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter gebohrt und anschliessend mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe er eine Schmuckschatulle gewaltsam geöffnet und daraus einen Schmuckanhänger gestohlen. Aufgrund der Schuhspuren, welche am Tatort aufgefunden worden seien, sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 16.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 24, zumal er sich an diesen Einbruchdiebstahl nicht erinnern könne. 16.3 Aufgrund der Verfahrensakten ist ersichtlich, dass am Wohnzimmerboden sowie auf der Treppe vom Erdgeschoss in das erste Obergeschoss insgesamt vier Schuhspuren festgestellt wurden (act. 2819 ff.). Verglichen mit dem Schuhpaar, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen hat, konnte festgestellt werden, dass sämtliche Spuren in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlen- und Fersenzentralzone mit dem Vergleichssohlenabzug übereinstimmen. Überdies ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abt. Forensik, vom 15. Juli 2014 betreffend die Untersuchung der Schuhspuren zu entnehmen, dass bei drei dieser Schuhspuren Übereinstimmungen in Form von Individualmerkmalen bestanden, welche den beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuh als Spurenverursacher identifizieren (act. 1443 ff.). 16.4 Im Weiteren weist der vorliegende Fall 24 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht eine auffallende Nähe zu den Fällen 25 bis 29 auf (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 25 bis 29, Ziffern 17 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 25, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser der Bohrlöcher ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2819). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten, was als weiteres Indiz für dessen Täterschaft zu werten ist. Angesichts dieser Beweislage ist die Täterschaft des Beschuldigten zweifellos nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten. 17. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 25 17.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 weiter aus, der Beschuldigte habe zwischen dem 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, und dem 15. Februar 2014, 11.15 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von rund fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür der Liegenschaft am X.____weg in Y.____ gebohrt und anschliessend mit einen unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Schmuckstücke sowie eine Fotokamera und einen dazugehörenden Datenträger entwendet. Das Strafgericht führt sodann weiter aus, die Täterschaft des Beschuldigten sei angesichts der zwei am Tatort vorgefunden Schuhspuren sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 26, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, nachgewiesen. 17.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 25. 17.3 Im vorliegenden Fall wurden zwei Schuhspuren auf dem Fussboden im Wohnzimmer sichergestellt (act. 2845), wobei eine dieser Spuren eine Übereinstimmung mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von zwei Individualmerkmalen aufweist (act. 1451). Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 25 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 und 26 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 und 26 bis 29, Ziffern 16 und 18 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 26, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). Schliesslich hat die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2843), sodass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist. 18. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 26 18.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 20.36 Uhr, am X.____weg in Y.____ ein Loch mit einem Durchmesser von ca. vier bis fünf Millimeter in den Fensterrahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er diverse Münzen und Schmuckgegenstände entwendet. Aufgrund der Schuhspur in der Nähe der Einbruchstelle, welche Musterübereinstimmungen mit den Schuhen, welche der Beschuldigte bei seiner Verhaftung getragen habe, aufweisen würden sowie der zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 24, 25, 28 und 29, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können, sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 18.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege. Schliesslich habe die Täterschaft die im Tatobjekt vorgefundenen echten Perlen zurückgelassen, was der Beschuldigte als Profi nicht gemacht hätte. 18.3 Dem kriminaltechnischen Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 7. Mai 2014 ist zu entnehmen, dass auf dem Fussboden des Wohnzimmers eine Schuhspur sichergestellt wurde (act. 2867). Diese Schuhspur stimmt in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars überein, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1449). Gleichwohl ist die Schuhspur vorliegend im Sinne eines Indizes zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 26 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 25 und 27 bis 29, Ziffern 16, 17 und 19 bis 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24, 25, 28 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils, namentlich auch in Bezug auf das Vorbringen des Beschuldigten betreffend den reduzierten Beweiswert dieser DNA-Spur). 18.4 Schliesslich erhellt, dass die Täterschaft die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet hat, wobei der Durchmesser des Bohrlochs ca. vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2867), womit der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. Der Beschuldigte verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen der Nachbarin, M.____, wonach sie bemerkt habe, wie ein dunkler Kombi mit einem Kennzeichen des Kantons Luzern in den X.____weg gefahren sei, wobei das Fahrzeug für ca. fünf Minuten mit laufendem Motor dort gestanden habe, bevor es weiter gefahren sei. Am Lenkrad sei ein Mann gesessen (act. 2857). Soweit der Beschuldigte aus diesen Depositionen ableitet, die Täterschaft habe aus zwei Personen bestanden, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das Fahrzeug in einem Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen am X.____weg in Y.____ steht. Hinzu kommt, dass sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für einen Mittäter ergeben. Im Gegenteil ist aufgrund der in der Liegenschaft sichergestellten Spuren von einem Einzeltäter auszugehen. Des Weiteren wendet der Beschuldigte ein, die Täterschaft habe echte Perlen zurückgelassen, was gegen seine Täterschaft spreche, zumal er als professioneller Einbrecher echte Perlen erkannt hätte. Diesem Vorbringen des Beschuldigten kann allerdings aufgrund der erdrückenden Beweislage keineswegs gefolgt werden. Einzig der Umstand, dass gemäss den Informationen der Geschädigten offenbar die echten Perlen grösstenteils liegengelassen worden seien (act. 2867), vermag offenkundig keine ernsthaften Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten zu begründen. Folglich ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. 19. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 27 19.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 legen die Vorderrichter dar, der Beschuldigte sei am 14. Februar 2014, zwischen 17.30 Uhr und 21.10 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet habe. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte eine Münze und zwei Schmuckgegenstände entwendet. Zwar hätten in casu keine auswertbaren Spuren sichergestellt werden können, aufgrund der sehr grossen zeitlichen und örtlichen Nähe zu den Fällen 25 und 26 und des identischen Tatmodus sei die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen. 19.2 Diesbezüglich bringt der Beschuldigte vor, es sei davon auszugehen, dass noch mindestens ein weiterer Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher zur fraglichen Zeit in der fraglichen Region tätig gewesen sei, weshalb einzig aufgrund der Fensterbohrmethode nicht von seiner Täterschaft auszugehen sei. 19.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine verwertbaren Spuren sichergestellt werden. Allerdings besteht eine geradezu ausgesprochen auffällige zeitliche sowie örtliche Nähe zu den Fällen 25 und 26. Mithin liegen die drei Liegenschaften X.____weg 2, 4 und 5 in örtlicher Hinsicht unmittelbar nebeneinander. Sodann ist in Bezug auf die Tatzeit festzustellen, dass die Tatzeiten sich überschneiden, wobei betreffend die Fälle 26 und 27 der Tatzeitraum auf rund 3 bzw. 3.5 Stunden eingegrenzt werden konnte (Fall 25: 13. Februar 2014, 12.00 Uhr, bis 15. Februar 2014, 11.15 Uhr; Fall 26: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 20.36 Uhr; Fall 27: 14. Februar 2014, 17.30 Uhr bis 21.10 Uhr). Hinzu kommt, dass das Tatvorgehen in den besagten drei Fällen übereinstimmt: Die Täterschaft ging nach der Fensterbohrmethode vor, wobei sie auffallend kleine Löcher bohrte, welche jeweils einen Durchmesser von vier bis fünf Millimeter aufweisen (act. 2843, 2867, 2889). Angesichts dieser Umstände ist zweifellos davon auszugehen, dass es sich in allen drei Fällen um dieselbe Täterschaft handelt, wobei in den Fällen 25 und 26 die Täterschaft des Beschuldigten anhand der aufgefundenen Spuren nachgewiesen ist (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 25 und 26, Ziffern 17 und 18 des vorliegenden Urteils). 19.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Fall 27 auch in Bezug auf die Fälle 24, 28 und 29 eine grosse zeitliche und örtliche Nähe aufweist (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24, 28 und 29, Ziffern 16, 20 und 21 des vorliegenden Urteils). In diesen Fällen konnte die Täterschaft des Beschuldigten aufgrund von an den Tatorten sichergestellten Schuhspuren, welche zufolge Individualmerkmale den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 28), nachgewiesen werden. Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die nachfolgenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). 19.5 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen ist zu konstatieren, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben eng begrenzten Zeitraums von rund drei Stunden, in unmittelbarer Nachbarschaft und mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall 27 aufzukommen vermögen. 20. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 28 20.1 Das Strafgericht erwägt in seinem Urteil vom 15. April 2015, zwischen dem 22. Februar 2014, 16.25 Uhr, und dem 23. Februar 2014, 00.30 Uhr, habe der Beschuldigte am X.____ in Y.____ zunächst versucht, in einen Fensterrahmen ein Loch zu bohren, wobei jedoch ein Stück eines Bohreinsatzes stecken geblieben sei. In der Folge habe er in einen anderen Fensterrahmen ein Loch mit einem Durchmesser von ca. fünf Millimeter gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe der Beschuldigte diverse Schmuckgegenstände, Bargeld im Wert von Fr. 1'166.-- sowie eine Geldkassette und zwei Bankkundenkarten entwendet. Die Vorinstanz legt ferner dar, aufgrund der am Tatort sichergestellten DNA-Spur des Beschuldigten sowie den Schuhspuren, welche eine Musterübereinstimmung mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen, sei die Täterschaft des Beschuldigten erstellt. 20.2 Der Beschuldigte hingegen macht unter Verweis auf seine Ausführungen zu Fall 26 geltend, der Beweiswert von DNA sei erheblich reduziert, da eine Übertragung durch das von einem anderen Täter benutzte Werkzeug nicht ausgeschlossen werden könne. Ferner vermöge die Schuhspur ihn nicht als Täter zu identifizieren, zumal im vorliegenden Fall lediglich eine formaltechnische Übereinstimmung mit reduziertem Beweiswert vorliege. 20.3 Seitens des Beschuldigten ist in casu einzig seine Täterschaft bestritten. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass auf der Aussenseite der Fensterscheibe eine DNA-Spur sichergestellt werden konnte (act. 2935, 2939), woraus sich ein Mischprofil mit einem inkompletten Hauptprofil ergab. Dieses inkomplette Hauptprofil stimmt mit dem DNA-Profil des Beschuldigten überein (act. 2941 ff.). Mit Gutachten des IRM vom 27. März 2014 wurde sodann festgestellt, dass es 1.201 Millionen mal wahrscheinlicher ist, dass die (aus 10 STR-Systemen erstellte) DNA-Spur vom Beschuldigten stammt, als die Annahme, die Spur stamme von einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2957). Sodann wurde am 22. April 2014 ein weiteres Gutachten des IRM erstellt, mit welchem die am Tatort sichergestellte DNA-Spur mit einem aus 16 STR-Systemen erstellten DNA-Profil des Beschuldigten verglichen wurde, wobei die Zuordnung zum Beschuldigten 21.382 Millionen mal wahrscheinlicher ist als zu einer unbekannten, mit dem Beschuldigten nicht nahe verwandten Drittperson (act. 2967). Soweit der Beschuldigte den Beweiswert dieser DNA-Spur in Zweifel zieht, ist auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffern 2.5 ff. des vorliegenden Urteils) zu verweisen, wonach die Vorbringen des Beschuldigten keine Zweifel in Bezug auf den Beweiswert der DNA-Spuren zu begründen vermögen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass eine Übertragung der DNA durch Werkzeug, welches der Beschuldigte berührt hätte und von einem Dritten verwendet worden wäre, von Vornherein ausgeschlossen ist, zumal die DNA-Spur des Beschuldigten an der Fensterscheibe sichergestellt wurde, mithin nicht ab dem Bohrloch. 20.4 Im Weiteren konnten auf dem Parkettboden des Esszimmers Schuhspuren gesichert werden (act. 2933), welche in Musterform, Abmessungen und Musteranordnungen im Bereich der Sohlenzentralzone und Fersenrandzone (Schuhaussenseite) mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhpaars übereinstimmen, wobei allerdings keine Individualmerkmale erkennbar seien (act. 1451 ff.). Diese Schuhspuren sind als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten zu werten. Ausserdem ist festzustellen, dass der vorliegende Fall 28 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29 steht (vgl. die vorstehenden bzw. nachfolgenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 27 sowie 29, Ziffern 16 bis 19 und 21 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 29 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24, 25 und 29) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fall 26). 20.5 Ausserdem ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass die Täterschaft mit der sogenannte Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund fünf Millimeter beträgt (act. 2931). Somit erhellt, dass der modus operandi der Vorgehensweise des Beschuldigten entspricht. In Anbetracht dieser Umstände sind keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten gegeben, weshalb der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. 21. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 29 21.1 Die Vorinstanz führt mit Urteil vom 15. April 2015 aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, zwischen dem 22. Februar 2014, 15.30 Uhr, und dem 24. Februar 2014, 19.00 Uhr, ein Loch mit einem Durchmesser von vier bis fünf Millimeter in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ gebohrt und anschliessend das Fenster mit einem unbekannten Gegenstand geöffnet zu haben. Obwohl dadurch ein akustischer Alarm ausgelöst worden sei, habe der Täter das Erd- und Obergeschoss der Liegenschaft durchsucht, jedoch ohne Deliktsgut zu entwenden. In der Liegenschaft seien drei Schuhspuren sichergestellt worden, welche dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Hinzu komme die zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 24 bis 28, wobei in Fall 28 die DNA des Beschuldigten habe gesichert werden können. Die Täterschaft des Beschuldigten sei daher nachgewiesen. 21.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft betreffend den Fall 29. 21.3 Bestritten ist lediglich die Täterschaft, während der übrige Sachverhalt grundsätzlich unbestritten bleibt. In der betroffenen Liegenschaft konnten drei Schuhspuren sichergestellt werden (act. 2993 ff.), wobei alle drei Schuhspuren Übereinstimmungen mit dem Vergleichssohlenabzug des beim Beschuldigten beschlagnahmten Schuhs in Form von Individualmerkmalen aufweisen (act. 1457 ff.). Ausserdem steht der vorliegende Fall 29 in besonderer zeitlicher sowie örtlicher Nähe zu den Fällen 24 bis 28 (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den Fällen 24 bis 28, Ziffern 16 bis 20 des vorliegenden Urteils), wobei in den Fällen 24 bis 26 und 28 ebenfalls Schuhspuren an den Tatorten gesichert werden konnten, welche zufolge Individualmerkmalen den Schuhen des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (Fälle 24 und 25) oder zumindest Musterübereinstimmungen mit den Schuhen des Beschuldigten aufweisen (Fälle 26 und 28). Hinzu kommt, dass im Fall 28 eine DNA-Spur an der Fensterscheibe gesichert wurde, welche dem Beschuldigten zugeordnet werden konnte (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu Fall 28, Ziffer 20 des vorliegenden Urteils). 21.4 Ausserdem hat die Täterschaft auch in casu die sogenannte Fensterbohrmethode angewendet, wobei der Durchmesser des Bohrlochs rund vier bis fünf Millimeter beträgt (act. 2993). Mithin entspricht der Tatmodus der Vorgehensweise des Beschuldigten. Unter diesen Gegebenheiten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschuldigten nichts, wonach er sich im Falle des Auslösens eines akustischen Alarms unmittelbar entfernt hätte. Vielmehr ist die vorliegende Beweislage derart erdrückend, dass diese Behauptung des Beschuldigten keine Zweifel zu begründen vermag. Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten und somit auch der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. 22. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 30 22.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 legt das Strafgericht dar, der Beschuldigte habe zwischen dem 7. März 2014, 19.30 Uhr, und dem 11. März 2014, 10.00 Uhr, mit einem Bohrwerkzeug von fünf Millimeter Durchmesser zwei Löcher in den Rahmen eines Fensters der Liegenschaft an der Adresse X.____ in Y.____ gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand das Fenster geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 1'000.-- entwendet. Ferner führt die Vorinstanz aus, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 22.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei zwar bezüglich der Fälle 33 und 35 geständig, dessen ungeachtet bestreite er, insgesamt sechs Einbruchdiebstähle in Duggingen verübt zu haben. Ferner könne der modus operandi nicht als Indiz oder Beweis für seine Täterschaft genügen, da auch andere Einbrecher mit der Fähigkeit zum Bohren kleiner Löcher im fraglichen Zeitpunkt in der Region tätig gewesen seien. 22.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten am Tatort keine auswertbaren Spuren gesichert werden. Hingegen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass die Fälle 30 bis 35 sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht ausserordentlich nahe beieinander liegen, so dass geradezu von einer Serie an Einbruchdiebstählen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass der Täter in allen sechs Fällen jeweils mit der Fensterbohrmethode vorgegangen ist, wobei er auffallend kleine Bohreinsätze verwendet hat (Fall 30: 5 mm [act. 3001]; Fall 31: 5-6 mm [act. 3035]; Fall 32: 5 mm [act. 3055]; Fall 33: 4-6 mm [act. 3097]; Fall 34: 5 mm [act. 3145]; Fall 35: 5 mm [act. 3149]). Seitens des Beschuldigten sind die Fälle 31, 33 und 35 zugestanden (act. 4455 ff.). Überdies wurde im Fall 33 die DNA-Spur des Beschuldigten am Tatort sichergestellt (act. 3097, 3103, 3106, 3117). Im Weiteren trug der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung vom 10. März 2014 Deliktsgut auf sich, welches dem Fall 35 zugeordnet werden konnte (act. 3157 ff., 3199 ff.). 22.4 In Beachtung der vorgenannten Umstände ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit, wonach zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Eine solche Situation ist derart unwahrscheinlich, dass keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten betreffend die Fälle 30 bis 35 gegeben sind, zumal dieser seine Täterschaft bezüglich der Fälle 31, 33 und 35 zugestanden hat. Demzufolge ist in Bezug auf den vorliegenden Fall 30 die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt. 23. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 32 23.1 Die Vorderrichter führen mit Urteil vom 15. April 2015 aus, der Beschuldigte sei zwischen dem 8. März 2014, 08.30 Uhr, und dem 19. März 2014, 08.00 Uhr, in die Liegenschaft am X.____ in Y.____ eingebrochen, indem er ein Loch von ca. fünf Millimeter Durchmesser in den Rahmen einer Sitzplatztür gebohrt und erfolglos versucht habe, diese zu öffnen. Zwar seien keine auswertbaren Spuren gegeben, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 23.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30. 23.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 32 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 32 zweifellos nachgewiesen. Somit ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt. 24. Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 34 24.1 In ihrem Urteil vom 15. April 2015 erwägt die Vorinstanz, der Beschuldigte habe am 9. März 2014, zwischen 17.00 Uhr und 23.30 Uhr, an der Adresse X.____ in Y.____ zwei Löcher mit einem Durchmesser von etwa fünf Millimeter in den Rahmen einer Tür der Liegenschaft gebohrt und mit einem unbekannten Gegenstand die Tür geöffnet. In der Liegenschaft habe er einen tragbaren Computer, eine Videokamera inklusive Speicherkarte sowie ein Portemonnaie mit einem darin enthaltenen Bargeldbetrag in der Höhe von Euro 400.-- entwendet. Des Weiteren legt die Vorinstanz dar, es würden zwar keine auswertbaren Spuren bestehen, allerdings sei aufgrund der grossen zeitlichen und örtlichen Nähe der Fälle 30 bis 35 sowie dem Umstand, dass die Täterschaft in den Fällen 33 und 35 dem Beschuldigten zuzuordnen sei, davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den vorliegenden Fall begangen habe. 24.2 Der Beschuldigte bestreitet seine Täterschaft unter Hinweis auf seine Ausführungen zu Fall 30. 24.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall konnten keine auswertbaren Spuren am Tatort sichergestellt werden. Allerdings ist wiederum auf die ausserordentliche zeitliche und örtliche Nähe der Fälle 30 bis 35 hinzuweisen. Entsprechend finden die Ausführungen zu Fall 30 in Bezug auf den Fall 34 ebenso Anwendung. Es kann daher vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts in Ziffer 22.3 f. des vorliegenden Urteils verwiesen werden. Dementsprechend ist die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der konkreten Umstände auch in Bezug auf den Fall 34 zweifellos nachgewiesen. Daran vermag das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er keine elektronischen Gegenstände entwende, nichts zu ändern. Vielmehr ist angesichts der vorstehend dargelegten Indizien zu konstatieren, dass ohne Zweifel von der Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass zwei verschiedene Täter innerhalb desselben kurzen Zeitraums von wenigen Tagen, im gleichen Quartier, mit demselben Tatvorgehen, insbesondere mit ungewöhnlich kleinen Bohreinsätzen, delinquieren, verschwindend gering ist. Somit liegen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass offen gelassen werden kann, ob der Beschuldigte die elektronischen Geräte wirklich gestohlen hat, zumal deren Deliktsbeträge nicht ins Gewicht fallen. Der angeklagte Sachverhalt ist demnach – unter Vorbehalt betreffend das Deliktsgut in Bezug auf die besagten elektronischen Gegenstände – erstellt. 25. Ziffer 2 der Anklageschrift 25.1 Mit Urteil vom 15. April 2015 führt das Strafgericht aus, ein am 10. Februar 1995 erlassenes Einreiseverbot sei dem Beschuldigten am 7. September 2001 eröffnet worden. Dieses sei unbefristet wirksam und nie aufgehoben worden. Aufgrund der in Ziffer 1 der Anklageschrift dargelegten Fälle ergebe sich sodann, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Verhaftung am 10. März 2014 mehrfach in die Schweiz eingereist sei und sich hier aufgehalten habe. Ferner sei das Vorbringen des Beschuldigten, er sei im guten Glauben davon ausgegangen, die Fernhaltemassnahme sei zum Zeitpunkt seiner Einreise nicht mehr wirksam gewesen, eine Schutzbehauptung. Mithin habe der Beschuldigte keinerlei Grund zur Annahme gehabt, das Einreiseverbot sei mittlerweile nicht mehr in Kraft. 25.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, dass das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot nach Ablauf von fünf Jahren abgegolten gewesen sei. 25.3 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass gegen den Beschuldigten am 10. Februar 1995 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und diesem am 7. September 2001 eröffnet wurde (act. 3219). Sodann ist aufgrund der als erstellt zu betrachtenden Sachverhalte betreffend die Fälle 1 bis 35 der Ziffer 1 der Anklage ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 23. September 2011 bis zu seiner Anhaltung am 10. März 2014 (act. 229) wiederholt in die Schweiz eingereist ist. Bestritten und vorliegend zu prüfen ist hingegen die Kenntnis des Beschuldigten betreffend die unbefristete Dauer, mithin den Fortbestand des Einreiseverbots im Tatzeitpunkt. Den Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. März 2008 auf den Vorhalt hin, er habe mehrfach gegen die Einreisesperre verstossen, zu Protokoll gegeben hat: "Das ist Fakt" (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1763). Mithin war sich der Beschuldigte dannzumal bewusst, dass er gegen das Einreiseverbot verstossen hat. In der Folge wurde ihm im Rahmen der Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 18. März 2008 dargelegt, dass die Einreisesperre auf unbestimmte Dauer verhängt wurde (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008 sowie den Beschluss des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 13. Oktober 2008: act. 1851). Mithin war dem Beschuldigten bereits zum damaligen Zeitpunkt offenkundig bekannt, dass es sich um ein unbefristetes Einreiseverbot handelt. 25.4 Im Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 aus, entgegen seiner ursprünglichen Aussage, wonach er von der Zulässigkeit seiner Einreise aufgrund des Schengeners Abkommen ausgegangen sei, sei ihm die unbefristete Geltung des Einreiseverbots bewusst gewesen (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 347). Ebenso gab der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts am 4. August 2009 zu Protokoll, es sei ihm schon bewusst gewesen, dass er illegal in der Schweiz gewesen sei (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 759). Schliesslich wurde dem Beschuldigten mit Begründung des Urteils des Kantonsgerichts vom 4. August 2009 abermals aufgezeigt, dass es sich um ein Einreiseverbot von unbestimmter Dauer handelt (Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2009 sowie das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 4. August 2009: act. 807). 25.5 Somit erhellt, dass der Beschuldigte offenkundig Kenntnis über die unbestimmte Dauer des Einreiseverbots hatte. Demnach handelt es sich bei seinem Vorbringen, wonach er davon ausgegangen sei, das Einreiseverbot habe lediglich eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt, klarerweise um eine Schutzbehauptung. Dem Beschuldigten war folglich während des gesamten Tatzeitraums bewusst, dass das Einreiseverbot in Kraft war, weshalb der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt ist. VI. Rechtliches

1. Vorbemerkung Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend Grundtatbestand des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz unbestritten bleiben, weshalb auf diese verwiesen werden kann, zumal sie sich als durchwegs sachlich zutreffend erweisen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls hinsichtlich der Fälle 2 bis 35 der Ziffer 1 der Anklageschrift.

2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Das Strafgericht führt in seinem Urteil vom 15. April 2015 aus, mit Ausnahme von Fall 1 der Ziffer 1 der Anklage würden sich alle Einbruchdiebstähle einer eigentlichen Serie zuordnen lassen. Mithin habe der Beschuldigte während ca. 14.5 Monaten 34 vollendete oder versuchte Diebstähle begangen. Ferner sei dem Vorgehen des Beschuldigten zu entnehmen, dass er auf eine möglichst hohe Beute abgezielt habe. Entsprechend habe ein hoher Deliktsbetrag von rund Fr. 50'000.-- resultiert. Mithin habe der Beschuldigte mit den aus diesen 34 Einbruchdiebstählen erzielten Einkünften einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten, mindestens im Sinne eines Nebeneinkommens, zu finanzieren beabsichtigt. In Anbetracht der Begehung derart vieler Einbruchdiebstähle in einer eigentlichen Serie sowie unter Berücksichtigung der im Strafregister verzeichneten einschlägigen Vorstrafen sei schliesslich die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu bejahen. Demnach habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht. 2.2 Der Beschuldigte seinerseits bringt vor, es fehle ihm an der Absicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens, zumal sein Motiv seine Aversion gegen die Polizei im Allgemeinen und den Polizisten N.____ im Besonderen gewesen sei. Dementsprechend habe er die Polizei ärgern und sich an ihr rächen wollen, da er sich durch die in der Zeitung "O.____" publizierte Warnung vom 11. April 2013 getroffen sowie herausgefordert gefühlt habe. Daher habe auch erst nach dem Erscheinen der Warnung in der Zeitung eine eigentliche Einbruchsserie des Berufungsklägers angefangen. Auch fehle es demnach an einer gewissen Regelmässigkeit. Hinzu komme, dass er angesichts der zeitlichen Unterbrüche zwischen den Delikten mindestens 15 Mal in die Schweiz habe einreisen müssen, wobei eine Fahrt von I.____ in die Schweiz pro Weg Euro 145.-- koste. Ausserdem könne ihm nur ein Deliktsbetrag von rund Fr. 25'000.-- nachgewiesen werden, wobei der Erlös des Deliktsguts erfahrungsgemäss nur einen Bruchteil des effektiven Wertes betrage. Folglich habe der Erlös des Deliktsguts keinen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dargestellt, zumal er zusammen mit seiner Ehefrau einen monatlichen Überschuss von Euro 2'500.-- erziele. 2.3 Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt die Staatsanwaltschaft aus, gegen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit den Einbruchdiebstählen bloss die Polizei habe provozieren wollen, spreche der Umstand, dass er aus den betroffenen Liegenschaften jeweils Deliktsgut entwendet habe. 2.4 Die Qualifikation des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn der Täter berufsmässig handelt, mithin wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. (BGE 116 IV 319; BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3). 2.5 Die Gewerbsmässigkeit enthält demnach ein Dreifaches, nämlich das mehrfache Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BGer 6B_1077/2014 vom 21. April 2015, E. 3; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89 ff.). Das Erfordernis der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, setzt voraus, dass das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erlangen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Das Bundesgericht liess einen monatlichen Betrag von Fr. 1‘000.-- für einen Automechaniker bzw. einen solchen von monatlich Fr. 500.-- bei einem sonstigen Einkommen von Fr. 3‘500.-- für die Annahme der Gewerbsmässigkeit genügen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht. Die Absicht muss sodann nicht dahingehen, sich Einnahmen in Geld zu verschaffen; vielmehr reicht der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98 ff.). 2.6 Vorliegend hat der Beschuldigte innerhalb des Zeitraums von Ende Dezember 2012 bis anfangs März 2014, also während rund 14.5 Monaten, insgesamt 34 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle begangen, wobei in Übereinstimmung mit dem Strafgericht Ziffer 1, Fall 1 der Anklage nicht mitberücksichtigt wird, zumal dieser von den übrigen Fällen in zeitlicher Hinsicht isoliert ist (Tatzeit: Ende September 2011). In Anbetracht dieser Anzahl von Einbruchdiebstählen zeigt sich, dass die Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens offensichtlich erfüllt ist. 2.7 Hinsichtlich der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei es auch nur nach der Art eines Nebeneinkommens, zeigt sich aufgrund des erstellten Sachverhalts, dass der Beschuldigte Gegenstände, Schmuck sowie Bargeld im Wert von rund Fr. 50'000.-- entwendet hat. Aufgeteilt auf den Tatzeitraum von 14.5 Monaten ergibt dies einen Deliktsbetrag von rund Fr. 3'500.-- pro Monat. Dem steht eine Altersrente des Beschuldigten von monatlich knapp unter Euro 1'000.-- (act. 4407) gegenüber resp. – unter Berücksichtigung der Altersrente seiner Ehefrau – angeblich ein Überschuss von Euro 2'500.-- pro Monat (vgl. S. 20 der Berufungsbegründung vom 28. Oktober 2015). Weitere Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen macht der Beschuldigte hingegen nicht (act. 4407). Es zeigt sich daher, dass der monatliche Deliktsbetrag von Fr. 3'500.-- in Relation zum Einkommen des Beschuldigten einen namhaften Beitrag an die Finanzen der Familie des Beschuldigten darstellt, zumal der Betrag die übrigen monatlichen Einnahmen in massgeblicher Weise überschreitet, wobei gemäss der Lehre bereits ausreichen würde, wenn der Deliktsbetrag einen Anteil in Bezug auf die sonstigen Einnahmen von einem Viertel darstellen würde ( Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo , a.a.O., Art. 139 N 98). 2.8 In Bezug auf die Bestreben, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zur Deckung eines namhaften Teils der Lebenshaltungskosten zu erzielen, ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte wiederholt für gewisse Zeitabschnitte in die Schweiz einreiste, um mehrere Einbruchdiebstähle nacheinander im Sinne von Deliktsserien zu verüben. Namentlich kann auf die folgenden vier Deliktsserien verwiesen werden: Zwischen dem 7. und dem 10. Januar 2013 (Fälle 3 bis 6) führte der Beschuldigte vier (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle durch, wobei er einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 5'720.-- erwirtschaftete. Sodann delinquierte der Beschuldigte von anfangs Oktober bis anfangs November 2013 (Fälle 11 bis 20), wobei er zehn (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle beging und dabei einen Deliktsbetrag von Fr. 11'853.35 erbeutete. Ausserdem verübte der Beschuldigte während zweier Wochen im Februar 2014 (Fälle 24 bis 29) insgesamt sechs (teilweise versuchte) Einbruchdiebstähle und entwendete dabei Deliktsgut im Wert von Fr. 13'808.--. Eine weitere Einbruchsserie von sechs (teilweise versuchten) Einbruchdiebstählen führte der Beschuldigte ferner während rund einer Woche im März 2014 durch (Fälle 30 bis 35), wobei er einen Deliktsbetrag von Fr. 8'000.90 erzielte. Es zeigt sich somit, dass – selbst wenn bei der Verwertung des Deliktsguts nur ein geringer Erlös erwirtschaftet wurde – ein namhafter monatlicher Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung erzielt werden konnte, welcher zumindest ein Nebeneinkommen darstellt, zumal der monatlich erbeutete Betrag als erheblich zu werten ist. 2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird sodann auch die Regelmässigkeit, mit welcher der Beschuldigte seine Diebstähle ausgeführt hat, ersichtlich. Folglich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass er regelmässige Einnahmen angestrebt hat. Sodann kann offen bleiben, ob der Beschuldigte unter anderem auch delinquiert hat, um die Polizei zu ärgern, zumal in Beachtung der Relation zwischen dem monatlichen Deliktsbetrag und seinem Einkommen offensichtlich ist, dass sein primäres Ziel die Erwirtschaftung eines regelmässigen Beitrags an seine Lebenshaltungskosten war. Im Übrigen hätte in Bezug auf das angeblichen "Katz und Maus"-Spiel mit der Polizei das Hinterlassen einer Nachricht am Tatort völlig ausgereicht und es wäre keineswegs notwendig gewesen, Gegenstände sowie Bargeld aus den betroffenen Liegenschaften zu entwenden. 2.10 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte während seinen Aufenthalten in der Schweiz intensiv mit dem Delinquieren beschäftigte. Namentlich die Gegebenheit, wonach er seine Anwesenheit in der Schweiz dazu nutzte, mit hoher Kadenz seriell Einbruchdiebstähle zu begehen, zeigt deutlich auf, dass er einzig zum Delinquieren von seinem Wohnort I.____ in die Schweiz gereist ist. Sodann ist der Beschuldigte durchwegs systematisch vorgegangen, wobei dieses Vorgehen mit demjenigen seiner früheren Verurteilungen übereinstimmt. Schliesslich muss aus der Vielzahl der vorliegend begangenen Delikte, der Regelmässigkeit der Deliktsbegehung sowie dem damit erzielten Gesamtdeliktsbetrag geschlossen werden, dass der Beschuldigte zur Begehung einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist. Überdies sind in Bezug auf die Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen, die einschlägigen Vorstrafen wegen Diebstahls bzw. gewerbsmässigen Diebstahls zu berücksichtigen (act. 16/1 ff.). 2.11 In Beachtung sämtlicher Umstände zeigt sich somit, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübte, er mithin berufsmässig delinquierte. Die Voraussetzungen der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sind daher erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht hat. Folglich ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d des Ausländergesetzes [AuG, SR 142.20]) schuldig gemacht hat. VII. Strafzumessung

1. Allgemeines 1.1 In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschuldigte geltend, er habe nicht aus Geldgier delinquiert, sondern habe sich bei der Polizei rächen wollen, da er sich von dieser herausgefordert gefühlt habe. Ferner könne die von der Vorinstanz erwähnte Konfrontationsbereitschaft nicht zu seinen Lasten gewertet werden, zumal aus seiner subjektiven Sichtweise das Risiko eine Konfrontation mit allfälligen Hausbewohnern herabgesetzt sei, wenn er wisse, wo sich diese aufhalten würden. Zu seinen Gunsten sei hingegen sein Wohlverhalten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie seine schwierige Jugend zu berücksichtigen, welche geprägt gewesen sei durch Massregelung und Unterdrückung durch Beamte. Ausserdem seien seine Geständnisse in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen, da er diese nicht aufgrund der Beweislage bzw. aus taktischen Gründen getätigt habe. Vielmehr habe er Fälle zugestanden, bei welchen keinerlei Beweismittel vorhanden gewesen seien. Sodann sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl der Delikte im Stadium des Versuchs stehen geblieben sei. Ausserdem bestehe angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erscheine daher als angemessen, wobei der teilbedingter Vollzug möglich sei. 1.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen bringt vor, die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe entspreche dem Verschulden des Beschuldigten. 1.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 1.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). 1.5 Vorliegend wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen massgebend.

2. Tatkomponenten 2.1 Zu Lasten des Beschuldigten spricht in objektiver Hinsicht zunächst die Schwere der Verletzung des Rechtsguts, wobei namentlich der hohe Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 70'000.-- sowie der Sachschaden von etwa Fr. 45'000.-- zu berücksichtigen sind. Im Weiteren zeigt sich, dass das Handeln des Beschuldigten von einer ausgesprochenen Verwerflichkeit geprägt ist, zumal er in bewohnte Liegenschaften eingedrungen ist. Im Gegensatz zu Einbrüchen etwa in leerstehende Gebäude oder unbewohnte Büro- oder Gewerberäumlichkeiten liegt bei Einbrüchen in Wohnliegenschaften ein eklatanter Eingriff in höchstpersönliche Rechtsgüter der Geschädigten vor. Durch dieses Eindringen in ihre Privatsphäre wird das Sicherheitsgefühl der Betroffenen massiv verletzt. Im Kontext mit Einbruchdiebstählen ist daher zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, wenn der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eindringt. Nimmt der Beschuldigte dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf, so hat sich diese verwerfliche Einstellung, welche für eine besondere Dreistigkeit sowie eine qualifizierte kriminelle Energie spricht, in einem zweiten Schritt nochmals spürbar strafschärfend auszuwirken (KGer 460 12 108 vom 25. September 2012, E. 3.1). Dies ist in casu offenkundig der Fall, zumal der Beschuldigte in insgesamt neun Fällen (Fälle 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 17 und 23 der Ziffer 1 der Anklageschrift) in die Liegenschaft eingedrungen ist, obwohl ihm bewusst war, dass die Bewohnerschaft zu Hause war. Es ist daher in einem ersten Schritt zwingend straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in Wohnliegenschaften eingedrungen ist. In einem zweiten Schritt hat sich sodann zusätzlich straferhöhend auszuwirken, dass der Beschuldigte die Konfrontation mit den Bewohnern sogar in Kauf genommen hat, zumal kaum eine schwerere Verletzung der Privatsphäre vorstellbar ist, als das Eindringen eines Fremden in das eigene Domizil, während man sich in diesem befindet. Im Übrigen kann dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach das Risiko einer Konfrontation mit den Bewohnern herabgesetzt sei, sofern er wisse, dass sich diese im Haus aufhalten würden, offensichtlich nicht gefolgt werden. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass der Beschuldigte in die Liegenschaften eingebrochen ist, obwohl die Bewohnerschaft zu Hause war, dass er zweifelsohne eine Konfrontation in Kauf genommen hat. Entsprechend ist es sodann in den Fällen 7 und 9 von Ziffer 1 der Anklage sogar zu Begegnungen mit den Bewohnern gekommen. Mithin zeichnet sich das Verhalten des Beschuldigten durch eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber den geschädigten Personen auf. 2.2 Überdies ist der Umstand, dass der Beschuldigte als sogenannter Kriminaltourist einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4) straferhöhend zu berücksichtigen, zumal kein anderer Zweck für den Aufenthalt des Beschuldigten in der Schweiz ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wird. Soweit der Beschuldigte im Übrigen eine Strafreduktion zufolge der teilweise nur versuchten Einbruchdiebstähle begehrt, kann ihm nicht gefolgt werden. Begeht der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte und handelt er dabei gewerbsmässig, geht der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (BGE 123 IV 113, E. 2d) und ist somit nicht strafreduzierend zu berücksichtigen. 2.3 In subjektiver Hinsicht ist im Rahmen der Tatkomponenten ferner von Beachtung, dass der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Angaben eine Ausbildung als Büromaschinenmechaniker abgeschlossen hat und seit dem Jahr 1984 als Sicherheitsberater selbständigerwerbend war, wobei er (vor dem Aufenthalt in Haft) recht gut verdient habe (act. 4407, 4429; Vorakten betreffend das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2008: act. 1739). Somit zeigt sich, dass der Beschuldigte ein legales Auskommen hatte. Mithin bestand weder ein finanzieller Notstand noch wird eine anderweitig schwierige Lebenssituation geltend gemacht. In Anbetracht dieser Umstände sind die vom Beschuldigten durchgeführten Einbruchserien, für welche er regelmässig in die Schweiz gereist ist, in keiner Weise nachvollziehbar. Soweit der Beschuldigte hinsichtlich der Beweggründe seiner Delinquenz geltend macht, er habe die Polizei bzw. den Polizisten N.____ ärgern wollen, sind seine Darlegungen wenig glaubhaft. Namentlich hätte es diesbezüglich ausgereicht, wenn der Beschuldigte einen entsprechenden Zettel am Tatort hinterlassen hätte, um so die Polizei zu ärgern. Hätte der Beschuldigte tatsächlich keinen finanziellen Profit aus den Einbruchdiebstählen erwirtschaften wollen, so ist nicht verständlich, weshalb er dennoch die vorliegenden Einbruchserien begangen hat, zumal diese sich durch eine aussergewöhnliche Intensität und ein ebenso bemerkenswertes Ausmass auszeichnen. Selbst wenn man den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten folgen würde, wonach er bloss die Polizei hätte ärgern wollen, so wäre gleichwohl anzumerken, dass er einzig zur Erreichung seines Ziels unbeteiligte Dritte in gravierender Weise geschädigt hat. Mithin wäre es umso verwerflicher, hätte der Beschuldigte Drittpersonen einzig zur Befriedigung seiner individuellen Ziele missbraucht. Insgesamt ist daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht festzustellen, dass der Beschuldigte ein sehr hohes Ausmass an krimineller Energie aufweist. 2.4 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Tatkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Somit ist nunmehr das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB festzulegen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad aufzugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In Beachtung sämtlicher Tatkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten in casu als schwer zu qualifizieren.

3. Täterkomponenten 3.1 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 47 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigt in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, im Gefängnis C.____ habe er die Funktion des Kalfaktors inne und unterstützte somit den täglichen Ablauf. Im Übrigen sei betreffend seine Gesundheit keine Verschlechterung eingetreten (Protokoll KGer, S. 3 f.). Folglich sind seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten. 3.2 In Bezug auf die Vorstrafen des Beschuldigten kann auf die Aufzählung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (S. 48). Mithin weist der Beschuldigte eine ausgesprochen grosse Anzahl an Vorstrafen auf, wobei es sich nahezu durchgehend um einschlägige Delikte handelt. Trotz der auffälligen Vielzahl der bisherigen Strafen sowie der erfolgten Strafvollzügen ist zu konstatieren, dass diese beim Beschuldigten bisher offenbar keine Auswirkungen gezeigt haben. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte aus den bislang ergangenen Strafurteilen Konsequenzen gezogen hätte. Vielmehr scheinen den Beschuldigten die Normen und Werte der Gesellschaft keineswegs zu interessieren. Dementsprechend sind auch weder Einsicht in das Unrecht noch Reue ersichtlich, zumal es an einem Verhalten fehlt, das deutlich aufzeigt, dass der Beschuldigte bereits die nötigen Lehren gezogen und durch einen anderen Lebenswandel resp. durch den Vollzug einer klaren Kehrtwende weiteren strafbaren Handlungen vorgebeugt hat (vgl. BGE 118 IV 337, E. 2c; BGE 121 IV 202, E. 2d/dd; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 175). 3.3 Im Weiteren macht der Beschuldigte geltend, seine Geständnisse seien in einem nicht unerheblichen Masse anzurechnen. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters einbezogen werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt. Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (BGer 6B_737/2007 vom 14. April 2008, E. 1.2). In casu ist festzustellen, dass der Beschuldigte bloss vereinzelt Teilgeständnisse abgelegt hat, wobei er erst nach Vorhalt der erdrückenden Beweislagen taktisch motivierte Geständnisse zu Protokoll gab, zumal in jedem von ihm zugestandenen Fall DNA-Spuren oder doch zumindest Schuhspuren gesichert wurden und überdies eine grosse zeitliche sowie örtliche Nähe zu anderen, bereits nachgewiesenen Einbruchdiebstählen bestand. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Teilgeständnisse ablegte, womit das Vorverfahren keineswegs vereinfacht wurde. Von einem Geständnis, welches auf der Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lassen würde, kann daher keine Rede sein. Insbesondere haben die Depositionen des Beschuldigten das Verfahren weder vereinfacht noch verkürzt. Somit ist das Teilgeständnis des Beschuldigten nicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4 Soweit der Beschuldigte zudem geltend macht, zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft wohl verhalte, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Namentlich von einer beschuldigten Person kann erwartet werden, dass sie sich zumindest in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und während des hängigen Strafverfahrens wohlverhält und sich nichts Zusätzliches zu Schulden kommen lässt. Ein korrektes Verhalten in strafprozessualer Haft und vor Abschluss des Strafverfahrens darf daher grundsätzlich vorausgesetzt werden. 3.5 Ferner bringt der Beschuldigte vor, seine schwierige Jugend sei strafreduzierend zu berücksichtigen. Eine schwierige Kindheit und Jugend kann grundsätzlich strafmildernd berücksichtigt werden. Probleme in der Kinder- und Jugendzeit dürfen allerdings nicht pauschal zu einer Strafmilderung führen, sondern nur, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen der wenig glücklichen Jugend und der begangenen Tat erkennbar ist. Ausserdem darf zwischen dem Alter der beschuldigten Person und deren Jugend keine allzu grosse Zeitspanne liegen ( Jeremy Stephenson , Die Strafzumessung im schweizerischen Strafprozess, in: Anwaltsrevue 8/2010, S. 320). Vorliegend ist die Berücksichtigung der angeblichen schwierigen Kindheit des Beschuldigten schon aufgrund des seit den Jugendjahren des Beschuldigten erfolgten beträchtlichen Zeitablaufs ausgeschlossen. Mithin kann der Umstand, dass der Beschuldigte eine schwierige Kindheit hatte, angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschuldigten (Jahrgang 1947) keinen strafmindernden Zusammenhang zu dessen Delinquenz aufweisen. 3.6 Im Weiteren macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Alters sowie seines Gesundheitszustands geltend. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150). 3.7 Soweit der Beschuldigte geltend macht, es bestehe eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seines Alters (Jahrgang 1947) ist festzustellen, dass ein relativ hohes Lebensalter bei unbedingt vollziehbarer Freiheitsstrafe grundsätzlich keine besondere Strafempfindlichkeit begründet, die strafmindernd zu berücksichtigen ist. Der Vollzug einer längeren Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe muss dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Bei einem relativ hohen Alter besteht im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung. Das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, dass allein wegen des vergleichsweise hohen Alters des Verurteilten die Strafe nicht gemindert werden muss (BGer 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013, E. 6.3; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 265). 3.8 Sodann macht der Beschuldigte eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Gesundheitszustands geltend, leide er doch an Borreliose Stadium II und III. Auch gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , a.a.O., Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , a.a.O., N 264). Der Beschuldigte leidet in casu nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit auch in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist. 3.9 Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte bereits seit Jahren der Konsequenzen weiterer Delinquenz bewusst sein musste, insbesondere auch eines Vollzugs von Freiheitsstrafen. Durch sein erneutes Delinquieren hat sich der Beschuldigte unbeeindruckt von früheren Sanktionen ohne Not auf das Risiko eines erneuten Strafvollzugs eingelassen, dies in Kenntnis seines Gesundheitszustands. Die Auswirkungen, die den Beschuldigten treffen, sind die allgemeine und gesetzliche Folge des Vollzugs von längeren Freiheitsstrafen und können insoweit nicht bereits zu einer Strafminderung führen (BGer 6S.9/2004 vom 9. September 2004, E. 3). 3.10 Im Übrigen erweisen sich die Darlegungen des Strafgerichts betreffend die Täterkomponenten durchwegs als sachlich zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist. Die Gesamtbewertung der Täterkomponente zeigt, dass sich diese einzig zu Lasten des Beschuldigten auswirkt, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist.

4. Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs 4.1 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist eine Strafe in der Höhe von fünf Jahren, angesichts des als schwer zu bezeichnenden Verschuldens, angemessen. 4.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 4.3 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). 4.4 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei sämtliche nebst dem gewerbsmässigen Diebstahl vom Beschuldigten begangenen Straftaten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie des Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigen sowie die präventive Effizienz zu achten ist, kommt für die weiteren Delikte augenscheinlich nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht. Da die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch überdies in einem sehr engen zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl stehen und da bereits für die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten auszusprechen wäre, dürfen auch für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen festgelegt werden (BGer 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.3). 4.5 In der Folge ist Einsatzstrafe daher unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des einfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des einfachen Diebstahls in Fall 1 von Ziffer 1 der Anklage ist im Rahmen der Strafzumessung insbesondere der ausgesprochen hohe Deliktsbetrag von Fr. 17'636.-- zu berücksichtigen. Hingegen ist hinsichtlich der mehrfachen Sachbeschädigung namentlich zu beachten, dass der Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 45'000.-- relativ hoch ausgefallen ist. Ferner ist in Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruchs festzustellen, dass der Beschuldigte teilweise trotz akustischen Alarms und in Kenntnis über die Anwesenheit der Bewohner die Liegenschaft betreten und durchsucht hat. Betreffend die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sind schliesslich die Deliktsmehrheit sowie die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. 4.6 In Beachtung jeglicher relevanter Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren als tat- und täterangemessen. Folglich erweist sich die vom Strafgericht ausgesprochene Sanktion als den konkreten Umständen angemessen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen sollen. In Beachtung dieser Rechtsprechung erhellt, dass die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren angesichts des hier festgestellten schweren Verschuldens offenkundig nicht zu hoch ausgefallen ist. Im Übrigen ist auf das Verbot der "reformatio in peius" gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Da im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Juni 2015 auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat, wurde lediglich zu Gunsten des Beschuldigten Berufung ergriffen, weshalb das erstinstanzliche Urteil nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden darf. Folglich darf die Berufungsinstanz angesichts des Verbots der "reformatio in peius" eine Straferhöhung nicht prüfen, weshalb die vom Strafgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.7 Im Übrigen ist hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten betreffend den bedingten bzw. den teilbedingten Strafvollzug zu konstatieren, dass aufgrund des Strafmasses ein Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe aus formellen Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). 4.8 Gemäss Art. 51 StGB ist die vom 10. März 2014 bis zum 22. März 2016 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 744 Tagen an die Strafe anzurechnen. C. Kosten 1. […] 2. […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015, auszugsweise lautend: "

1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum 15. April 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 402 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. a) Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen : eine Lendentasche, 20 Bohreinsätze, eine Taschenlampe, ein Handbohrer, ein Draht, zwei Brechwerkzeuge, eine Zange, eine Plastiktüte.

b) Die beschlagnahmten vier Goldmünzen sowie € 800.-- aus den beschlagnahmten Bargeldbeträgen werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an P.____ zurückgegeben .

c) Die übrigen beschlagnahmten Bargeldbeträge (Russische Rubel 1‘000.--, Brasilianische Real 122.--, Fr. 8.90, € 60.80, Fr. 5.--, Australische Dollar 950.--) werden gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen .

d) Das beschlagnahmte Uhrengehäuse und die beschlagnahmten Fingerringe werden zu Handen wes Rechts eingezogen .

e) Das beschlagnahmte TNW-Ticket verbleibt als Aktenbestandteil bei den Akten.

3. a) A.____ wird bei der Anerkennung der nachfolgend genannten Schadenersatzforderungen behaftet : - ____: Fr. 200.-- (Fall 4) - ____: Fr. 1‘532.-- (Fall 8) - ____: Fr. 1‘500.-- (Fall 12) - ____: Fr. 864.-- (Fall 13) - ____: Fr. 200.-- (Fall 15) - ____: Fr. 50.-- (Fall 21) - ____: Fr. 200.-- (Fall 28)

b) A.____ wird dazu verurteilt , folgende Schadenersatzforderungen zu bezahlen: - ____: Fr. 200.-- (Fall 1) - ____: Fr. 200.-- (Fall 2) - ____AG: Fr. 3‘556.15 (Fall 2, betrifft Schaden-Nr. X) - ____: Fr. 200.-- (Fall 24) - ____: Fr. 200.-- (Fall 27)

c) Folgende Genugtuungsforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen : - ____: Fr. 200.-- (Fall 2) - ____: Fr. 2‘000.-- (Fall 12)

d) Die unbezifferten Zivilforderungen der folgenden Privatkläger werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - ____ (Fall 7) - ____, vertreten durch ____ (Fall 16) - ____ (Fall 18) - ____ (Fall 19) - ____ (Fall 23) - ____ (Fall 25) - ____ (Fall 26) - ____ (Fall 28) - ____ (Fall 31) - ____ (Fall 32) - ____ (Fall 33) - ____ (Fall 34) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35) - ____ (Fall 35)

4. a) A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 41‘513.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 2‘550.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 220.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 15‘000.--.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Advokatin D.____ in Höhe von Honorarnote vom 15.09.2014 Fr. 1’799.55 Honorarnote vom 10.04.2015 Fr. 12’680.50 Honorar HV: 8.5 Std. à Fr. 200.-- Fr. 1‘700.00 Total Fr. 16‘180.05 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

c) Die Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers Advokat Q.____ in Höhe von Honorarnote vom 29.07.2014 Fr. 8‘227.30 Anrechnung à-conto-Zahlung Fr. - 6‘500.00 noch zu entrichtendes Total Fr. 1‘727.30 werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. " wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bestätigt und in Ziffer 1 hinsichtlich der ausgestandenen Haft wie folgt aktualisiert:

1. A.____ wird des gewerbsmässigen Diebstahls, des Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren , unter Anrechnung der vom 10. März 2014 bis zum

22. März 2016 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 744 Tagen , in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. a und lit. b AuG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 17'700.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 17'500.-- sowie Auslagen von Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin D.____, ein Honorar von Fr. 7'950.50 (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiber Dominik Haffter