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460 24 28

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. September 2025 (460 24 28)

Basel-Landschaft · 2025-09-15 · Deutsch BL

Mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung etc.

Sachverhalt

im Fall 3 ist somit als eindeutig erstellt anzusehen. Die rechtliche Beurteilung desselben erfolgt nachstehend in Erw. 2.4.2. 2.3.5.3 Fall 1 (qualifizierte Brandstiftung) a) In diesem Anklagefall geht es um einen Brand an der Scheune an der Z9.____ in Y.____, welcher am Samstag, 16. Januar 2021 Uhr, vor 22:25 Uhr durch den Beschuldigten auf unbekannte Art und Weise gelegt worden sein soll. Dadurch sei ein Vollbrand der Scheune verursacht worden, welches samt Inventar (verschiedene Fahrzeuge und weiteres Mobiliar) komplett zerstört worden sei. Durch Übergreifen des Feuers über das Dach seien die angrenzende Liegenschaft Z10.____ sehr stark sowie das Mehrfamilienhaus X.____ teilweise beschädigt und zwei neben der Scheune parkierte Fahrzeuge in Brand gesetzt worden. Im Mehrfamilienhaus X.____, auf welches der Brand im Bereich des Daches übergegriffen habe, hätten sich zum Zeitpunkt des Brandes mehrere Personen befunden, welche bereits zu Bett gegangen seien. Diese hätten evakuiert und vor Feuer und Rauch in Sicherheit gebracht werden müssen. Es sei ein Schaden von ca. CHF 786'061.11 entstanden (vgl. S. 3 der Anklageschrift). aa) In den Akten ist dieser Fall in act. 4259-4511 abgelegt. Zu prüfende fallbezogene Indizien bilden in casu die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowohl in Bezug auf Kommunikationen und Bildaufnahmen als auch auf Bewegungen sowie die Aussagen des Nachbarn V6.____. ab) Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst in casu – im Gegensatz zu allen übrigen Anklagefällen – festzustellen, dass eine Brandstiftung nicht als wahrscheinlichste Ursache des Brandes gilt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Brandfall vom 26. Mai 2021, act. 4427). So wird durch die Polizei festgehalten, es sei nicht klar, ob die geplatzte Akkuzelle eines in der Scheune parkiertes E-Bikes den Scheunenbrand ausgelöst oder aber ein gelegter Brand diese Akkuzelle nur sekundär zerstört hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Information in Bezug auf das Brandspurenbild von LiPO-Akkuzellen, act. 4499). Damit ist die Brandursache nicht geklärt, da ein technischer Defekt ebenso in Betracht fällt, womit wiederum bereits das Vorliegen einer Straftat nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen ist. ac) Des Weiteren haben schon die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) als zwar auffällig taxiert, dass der Beschuldigte nur wenige Stunden vor dem Brandausbruch seinen Nachbarn V6.____, welcher aktenkundig der Hauptbenützer der Scheune war – ein Grossteil der in der Scheune gelagerten Fahrräder und Autos gehörten ihm (vgl. Einvernahme von A.____ als Auskunftsperson vom 20. September 2022, act. 3887; E-Mail von V6.____ vom 21. September 2022, act. 4053; Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4097; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4279 f.), – kontaktiert und diesen per SMS gefragt hat: "Hey, wo bisch?". Diese Kontaktaufnahme wurde vom Beschuldigten unumwunden bestätigt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2022, act. 4033). V6.____ hat die entsprechende Nachricht des Beschuldigten als überraschend bezeichnet, zumal er mit dem Beschuldigten nur selten Kontakt gepflegt habe (vgl. Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4099). Es könnte daraus abgeleitet werden, dass der Anruf des Beschuldigten bei V6.____ derart kurze Zeit vor Brandausbruch dazu gedient hat, dessen Abwesenheit in der Scheune sicherzustellen. Gleichwohl genügt allein dieser Umstand aber nicht, um den Beschuldigten einer Täterschaft – so denn überhaupt eine Tat vorliegt (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. aa) – zu überführen. Wie die Vorinstanz an obgenannter Stelle zudem nachvollziehbar ausgeführt hat, hat der Beschuldigte nämlich weitere Benützer der Scheune – auch wenn diese weitaus weniger von der Scheune Gebrauch machten als V6.____ – vor dem Brandausbruch nicht kontaktiert (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). ad) Überdies ergibt sich zwar aus der Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597 f.), dass dieser in der Zeit kurz vor und kurz nach dem Brandausbruch zwar ein aktives Verhalten an den Tag gelegt hat. So ging er um 21:40 Uhr rund 200 Meter bzw. 350 Schritte und um 22:07 Uhr 183 Meter bzw. 289 Schritte (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597). Um 22:17 Uhr legte der Beschuldigte weitere 105 Meter bzw. 165 Schritte zurück. Schliesslich ist um 22:26 Uhr das Feuer ausgebrochen und der Beschuldigte ging um 22:30 Uhr 338 Meter bzw. 436 Schritte sowie um 22:40 Uhr weitere 133 Meter bzw. 199 Schritte. Sodann legte der Beschuldigte um 22:53 Uhr 171 Meter bzw. 262 Schritte zurück und um 22:57 Uhr wurde gar ein Stockwerk nach oben registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599). Die zurückgelegten Strecken könnten zwar durchaus mit einer Entfernung zwischen Wohn- und Tatort von 17 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) in Einklang gebracht werden. Dabei erscheint als möglich, dass der Beschuldigte vor und nach der Brandlegung – so denn eine solche überhaupt vorliegt – von seiner Wohnung aus zur Scheune und wieder zurück gegangen ist, um "die Lage abzuchecken". Gleichwohl erscheinen aber ganz generell die registrierten Bewegungen des Beschuldigten um die Zeit des Brandausbruchs herum – anders als etwa im Fall 7, wo zusätzliche Indizien wie insbesondere eine Videoaufnahme existieren – nicht als derart verdächtig, dass daraus zwingend etwas zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es kommt hinzu, dass in casu – wiederum im Gegensatz zum Fall 7 – nicht eruiert werden konnte, wo genau dieser Stockwerkaufstieg stattgefunden hat (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Schliesslich hat Beschuldigte im vorliegenden Fall ein durchwegs aktives Verhalten an den Tag gelegt, währenddem er sich im Hauptfall 7 wie auch im Fall 3 nach der Brandlegung geradezu völlig passiv (zuhause Fernsehen bzw. schlafen und warten, bis die "Rettung" kommt) verhielt. ae) Sodann vermag auch die sich aus der Handyauswertung ergebende und vom Beschuldigten zugestandene Erkenntnis, dass er am Abend des Brandes von 22:48 Uhr bis 22:49 Uhr Fotos vom Brand und der eingerückten Feuerwehr sowie am nächsten Morgen um 08:17 Uhr ein weiteres Bild vom durch den Brand beschädigten Gebäude aufgenommen hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599-2603; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3831 f.), nicht zu genügen, um dem Beschuldigten eine Verursachung des fraglichen Brandes zur Last zu legen, zumal – anders als etwa im Fall 7 – kein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten beobachtet worden ist (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). af) Zu guter Letzt genügen auch die vorstehend in Erw. III.2.3.4 festgehaltenen fallübergreifenden Indizien nicht, um einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten verdichten zu lassen. Dies gelingt selbst dann nicht, wenn diese fallübergreifenden Indizien in ihrer Gesamtheit zusätzlich in Kombination mit den vorstehenden fallbezogenen Indizien gewürdigt werden, zumal diese – anders als in den Fällen 3 und 7, wo zusätzlich ein auffälliges Aussageverhalten des Beschuldigten konstatiert sowie teilweise eine kompromittierende Videoaufnahme existiert – von weitaus schwächerem Beweiswert sind. b) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bereits eine Straftat in Form einer Brandstiftung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Selbst unter Annahme einer solchen genügt sodann die vorliegende Beweislage bei einer Gesamtwürdigung der fallspezifischen wie auch der fallübergreifenden Indizien – trotz gewisser Verdachtsmomente – insgesamt nicht, um dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine Täterschaft nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes in diesem Fall von der Anklage der qualifizierten Brandstiftung freizusprechen, weshalb in diesem Punkt sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO abzuweisen ist. 2.3.5.4 Fall 2 (versuchte Brandstiftung) a) In casu wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Samstag, 13. November 2021, vor 02:19 Uhr auf unbekannte Art und Weise das Tor zur Scheune mit Wohnanbau an der Z11.____ in Y.____, in welcher sich die Kleinbrauerei V7.____ befindet, angezündet und dadurch Scheune mit Scheunentor, Kühlschränke und Brauereizubehör beschädigt. Der Brand sei durch einen Passanten entdeckt worden und habe mit Hilfe eines Anwohners mit Wasser gelöscht werden können. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 7'045.25 entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) In diesem Fall, welcher in den Akten in act. 4513-4591 dokumentiert ist, stellt wiederum Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4533). Ein relevantes fallbezogenes Indiz bildet in casu einzig die Auswertung des Handys des Beschuldigten in Bezug auf Bildaufnahmen und dessen Kommunikationsverhalten wie auch auf dessen Bewegungen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605-2609). ab) Mit Blick auf die Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten sind zum relevanten Zeitpunkt, d.h. am 13. November 2021 um 02:19 Uhr herum, keinerlei Bewegungen des Beschuldigten belegt. Die letzte Handybewegung wurde um 00:42 Uhr aufgezeichnet, allerdings ohne nennenswerte Schritte (23) bzw. zurückgelegte Meter (rund 17) (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Diese geringen Bewegungen lassen sich gut mit unverfänglichen alltäglichen Verrichtungen des Beschuldigten wie beispielsweise einem kurzen Rauchengehen oder einem Toilettengang vereinbaren. Allein das Wachsein des Beschuldigten zur Nachtzeit an einem Wochenende stellt nichts Ungewöhnliches bzw. Auffälliges dar. ac) Was des Weiteren das Kommunikationsverhalten des Beschuldigten kurz vor wie auch nach dem Brandausbruch betrifft, so hat jener am 13. November 2021 um 00:31 Uhr mit einer V8.____ Nachrichten ausgetauscht (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Um 08:47 Uhr des nächsten Tages übermittelte der Beschuldigte dem Eigentümer des Tatobjektes, V9.____, eine Sprachnachricht mit einem Bild des angekohlten Scheunentors und ab 10:58 Uhr sandte er O.____ eine Sprachnachricht, in welcher er über den Brand und die Löscharbeiten berichtet und dabei gelacht hat (vgl. vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2607 f.), was vom Beschuldigten auch bestätigt worden ist (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809 resp. auszugsweise act. 4587). Das vorstehend beschriebene Lachen erscheint zwar angesichts der Ernsthaftigkeit der Lage während der Brandlöschung als deplatziert, vermag für sich allein aber noch nicht für eine Täterschaft des Beschuldigten zu sprechen. Wiederum bedeutet ebenso wenig die Tatsache, dass der Beschuldigte an einem Wochenende zur Nachtzeit noch wach war, es müsse zwingend von dessen Täterschaft ausgegangen werden. ad) Sodann kommt in casu der Umstand hinzu, dass konkret auch andere Personen, welche Zugang zum Scheunentor hatten, als Urheber des Brandes in Betracht kommen: So sollen gemäss Beobachtungen in der Anwohnerschaft kurz vor dem Tatzeitpunkt zwei Jugendlich versucht haben, einen Mülleimer anzuzünden (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4521). Ein Streich durch Jugendliche kann daher nicht ausgeschlossen werden, und zwar umso weniger, als in casu nicht das für den Beschuldigten übliche Verhaltensmuster, wie es sich in den Fällen 7 und 3 manifestiert hat, nämlich das Brandlegen im Innern eines Gebäudes, vorliegt. ae) Schliesslich sind wiederum die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Tatsache gehört, dass der Beschuldigte in einer Entfernung von lediglich 13 Metern Luftlinie zum Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) wohnte. Dieses sowie die übrigen fallübergreifenden Indizien vermögen aber weder per se noch in Kombination mit den – vorliegend äusserst dürftigen – fallbezogenen Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu lassen. So hat bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. b) In einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien kann daher trotz gewisser Anhaltspunkte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dem Beschuldigten eine Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es hat daher auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der versuchten Brandstiftung zu ergehen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.5 Fall 4 (versuchte Brandstiftung) a) In diesem Anklagepunkt geht es darum, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 16:00 Uhr mit Hilfe einer brennenden Zeitung oder Broschüre oder auf andere Art und Weise versucht haben soll, den vor der Liegenschaft Z12.____ in Y.____ parkierten Personenwagen V10.____ des V1.____ in Brand zu setzen, was jedoch aus unbekannten Gründen nicht gelungen sei. Es sei kein Sachschaden entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) Der vorliegende Fall ist in act. 4713-4759 dokumentiert. Gemäss polizeilichem Fundrapport vom 11. Januar 2022 wurde am Boden liegend eine verbrannte Zeitung vorgefunden (vgl. act. 4713). Bereits angesichts dessen ist in Frage zu stellen, ob überhaupt von einer Straftat auszugehen ist. So ist zunächst anzuzweifeln, dass das Verbrennen von Zeitungsresten auch nur tauglich war, um ein Fahrzeug in Brand zu setzen. Dabei ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Entdeckung der brennenden Zeitung durch den Beschuldigten das fragliche, V1.____ gehörende Fahrzeug nicht einmal vor Ort war (vgl. polizeilicher Fundrapport vom 11. Januar 2022, act. 4715). Damit erscheint auch völlig offen, ob es die mögliche Täterschaft tatsächlich darauf abgesehen hat, mit den brennenden Zeitungen das betreffende Fahrzeug in Brand zu setzen. Dies gilt umso mehr beim Beschuldigten, welcher in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit vertieften Kenntnissen über die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) gewiss – wie in den Fällen 7 und 3 unter Beweis gestellt – in der Lage gewesen wäre, auf geeignete Weise eine Feuersbrunst zu entfachen, sollte er denn in casu überhaupt sein Handeln auf eine solche gerichtet haben. Die Möglichkeit, dass es dem Verursacher der brennenden Zeitung lediglich darum ging, bei V1.____, dessen Familie oder der übrigen Nachbarschaft Angst zu schüren, kann nicht ausgeschlossen werden. Letzten Endes ist aber ein entsprechender Konnex zwischen der brennenden Zeitung und dem fraglichen Fahrzeug nicht erstellt. ab) Selbst wenn von einer Straftat auszugehen wäre, so bildet in casu ein allfälliges fallbezogenes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten einzig die Handyauswertung in Bezug auf Bildaufnahmen. So geht daraus hervor, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr und damit eine knappe Stunde nach der Brandentstehung mit seinem Mobiltelefon sieben Fotos von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617). Dies erscheint zwar als auffällig, stellt aber gleichwohl per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae) und 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) – keinen genügenden Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. ac) Aus der Auswertung des Handys des Beschuldigten ergeben sich für den relevanten Zeitpunkt im Übrigen keine auffälligen telefonischen Kontakte. Ebenso wurden mit Blick auf den Aktivitätssensor auf dessen Handy nur minimale, unauffällige Bewegungen registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617-2621). ad) Sodann hat wiederum bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. ae) Schliesslich können auch nicht die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) dazu beitragen, dem Beschuldigten eine Straftat nachzuweisen. So bleibt insbesondere die Tatsache, dass der Tatort in casu in einer Entfernung von bloss zehn Metern Luftlinie von der Wohnung des Beschuldigten liegt (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), ohne Relevanz. Auch in Kombination mit den in casu schwachen fallbezogenen Indizien ändert sich nichts an der dürftigen Beweislage. b) Zusammengefasst genügen somit die fallspezifischen wie auch die fallübergreifenden Umstände in einer Gesamtwürdigung betrachtet nicht, um den Beschuldigten mit der genügenden Sicherheit der angeklagten Tat zu überführen. Er ist dementsprechend von der Anklage der versuchten Brandstiftung freizusprechen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.6 Fall 5 (Brandstiftung) a) In diesem Fall ist angeklagt, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 20:34 Uhr auf dem Gemeindeparkplatz an der Z13.____ in Y.____ auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten Personenwagen V11.____ im Bereich des linken hinteren Pneus in Brand gesetzt und so einen Vollbrand verursacht habe, wodurch ein Totalschaden am V11.____ entstanden und der daneben parkierte Personenwagen V12.____ beschädigt worden sei. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 28'271.26 verursacht worden (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) In den Akten findet sich dieser Fall in act. 4761-4846. Wiederum stellt Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799). Der Brand ereignete sich am selben Abend wie im Anklagefall 4, weshalb als fallspezifische Indizien wiederum die Handyauswertung, hier in Bezug auf Bildaufnahmen, Kommunikation sowie Bewegungen, existieren. ab) Aus der Handyauswertung ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr mit seinem Gerät sieben Bilder von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617), was bereits betreffend den Anklagefall 4 festgestellt worden ist, und was per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae), 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) und 4 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.5 lit. ab) – nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. ac) Des Weiteren ist auf dem Handy des Beschuldigten am 7. Januar 2022 zwischen 19:23 Uhr und 21:23 Uhr eine Unterhaltung per WhatsApp mit seiner Schwester registriert, wonach der Beschuldigte kurz nach dem Brand nach draussen geschaut, sich ansonsten aber wegen der zuvor erhaltenen Impfung schon früh hingelegt haben will. Dieser Kommunikation kann ebenso wenig ein Verdachtsmoment entnommen werden. ad) Sodann ergibt auch die Auswertung der Health App auf dem I-Phone des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft, hat doch der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt, d.h. um 18:56 Uhr, lediglich 31 Schritte bzw. 22.58 Meter zurückgelegt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2619 f.). Diese Distanzen lassen sich mit einer Entfernung von mindestens 73 Metern Luftlinie zwischen Wohn- und Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) nicht vereinbaren. Vielmehr passt die geringfügige Bewegung durch den Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne zu dessen Kommunikation mit seiner Schwester (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.6 lit. ac). ae) Weitere fallbezogene Indizien fehlen. So liegt zunächst – wie vorstehend in Erw. III.2.3.5.6 lit. ad festgestellt – der Tatort mit 73 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) gerade auch im Vergleich zu den Fällen 3 (40 Meter Luftlinie) und 7 (fünf Meter Luftlinie) relativ weit entfernt vom Wohnort des Beschuldigten. Die besagte Strecke hätte der Beschuldigte mit einem motorisierten oder nicht motorisierten Verkehrsmittel zurücklegen müssen, um die aufgewiesene, geringe Schrittzahl zu erreichen, was aber – im Vergleich zu den erstellten Fällen 3 und 7 – nicht dem typischen Modus Operandi des Beschuldigten entspräche. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser zwar anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 angegeben, er sei "erschrocken und schockiert" gewesen, weil es wieder gebrannt habe (vgl. act. 4843). Einer Falschaussage wird der Beschuldigte in diesem Fall aber nicht überführt. Auch ist kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten festzustellen, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Da schliesslich der vorliegende Fall auf denselben Indizien wie im Fall 4 beruht, aber ebenso wenig ein Konnex zum Fahrzeug bzw. zu den verbrannten Zeitungen gemäss Anklagefall 4 ersichtlich ist, muss eine Verbindung zum Beschuldigten verneint werden. af) Zu guter Letzt ist auf die übrigen fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu verweisen, welche auch in ihrer Gesamtheit sowie in Kombination mit den wenigen fallspezifischen Indizien nicht zum Nachweis einer Täterschaft des Beschuldigten genügen. b) In einer Gesamtwürdigung ist dem Beschuldigten auch im Anklagefall 5 in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine Täterschaft nachzuweisen. Es hat demzufolge auch hier ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.7 Fall 6 (Brandstiftung) a) Im letzten zu prüfenden Anklagepunkt geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, am Sonntag, 23. Januar 2022, vor 19:53 Uhr den Lieferwagen V13.____, welcher auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ parkiert war, auf unbekannte Weise angezündet zu haben, wodurch ein Vollbrand entstanden und dadurch das angrenzende Gebäude X.____ beschädigt worden sei. Es sei zu einem Schaden von ca. CHF 37'968.75 gekommen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) Der Fall 6 ist in act. 4971-5161 dokumentiert. Wiederum stellt vorliegend Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Bericht Forensik betreffend Brandstiftung vom 21. Februar 2023, act. 5129). Gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2022 meldete K.____ gegenüber der Polizei, der Lieferwagen stehe in Vollbrand und das Haus sei ebenfalls betroffen (vgl. act. 4971). Fallbezogene Indizien bilden in casu die Eigenschaft des betroffenen Fahrzeugs als Firmenfahrzeug des Beschuldigten sowie die Handyauswertung in Bezug auf Bewegungen, Bildaufnahmen und Kommunikation. ab) Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim betroffenen Personenwagen just um das Firmenfahrzeug der G.____GmbH, der Arbeitgeberin des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt, handelt (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4977 und 4989), womit als erstes belastendes Indiz eine konkrete Verbindung des Beschuldigten zum Tatobjekt besteht. ac) Des Weiteren zeigt die Auswertung der Aktivitätssensordaten auf dem Handy des Beschuldigten diverse Bewegungen desselben in der Zeit kurz vor dem Brandausbruch. Denn am 23. Januar 2022 zwischen 19:18 Uhr und 19:52 Uhr legte der Beschuldigte insgesamt rund 175 Meter bzw. 249 Schritte zurück, wobei es konkret um 19:18 Uhr lediglich sieben Meter bzw. zwölf Schritte sowie um 19:32 Uhr 27 Meter waren (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633). Diese eher geringen, dafür mehrmals zurückgelegten Distanzen könnten mit der vorliegend bestehenden unmittelbaren Nähe von bloss drei Metern Luftlinie zwischen Tat- und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) vereinbart und mit einem mehrmaligen Ablaufen der Strecke durch den Beschuldigten erklärt werden. ad) Zudem ergibt sich aus der vorgenannten Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass dieser am 23. Januar 2022 um 20:10 Uhr, mithin knapp 20 Minuten nach Brandausbruch, drei Fotos des brennenden Fahrzeugs erstellt und anschliessend seinem Arbeitskollegen V14.____ übermittelt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633 f.). Dies ist insofern als auffällig zu bezeichnen, als ein einziges Foto zur Dokumentation des Brandes genügt hätte. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte im Anschluss daran mit seinem Arbeitskollegen telefoniert hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2635). Am darauffolgenden Tag, den 24. Januar 2022 um 07:44 Uhr hat der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen V14.____ weitere 15 Bilder des ausgebrannten Autos übermittelt, was aus denselben Gründen ebenso als auffällig zu bezeichnen ist. Dass der Beschuldigte laut Health App am 24. Januar 2022 um 07:32 und 07:52 Uhr (insgesamt) 141 Meter zurückgelegt hat, lässt sich wiederum mit der Aufnahme der vorgenannten 15 Fotos am Tatort vereinbaren. ae) Hinzu kommen schliesslich die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4), darunter insbesondere die Tatsache, dass auch dieser Brand an einem Sonntag und damit an einem Wochenende gelegt worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971). af) Trotz der vorstehend festgestellten, belastenden Indizien ist dagegen auf der anderen Seite für den Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich dieses Brandes verschiedene Meldungen an die Polizei gab, welche auf eine mögliche andere Täterschaft hindeuten. Unter anderem sind der Auskunftsperson V15.____ am fraglichen Abend zwei Jugendliche aufgefallen (vgl. polizeiliche Aktennotiz vom 9. Februar 2022, act. 5109). Des Weiteren gab es Verdächtigungen in Bezug auf einen V16.____, welcher bereits negativ in den polizeilichen Registraturen verzeichnet war (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4987). Was des Weiteren die Beobachtungen der Polizei betrifft, so stellte diese fest, dass der Beschuldigte ängstlich war und sich wegen der Katzen Sorgen machte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971 ff.), was diesen keineswegs belastet. Auch haben die ausgerückten Polizeibeamten kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten beobachtet, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens des Beschuldigten sind sodann für den relevanten Zeitrahmen keinerlei Chats oder Sprachnachrichten des Beschuldigten aktenkundig. Zur weiteren Entlastung des Beschuldigten ist schliesslich zu veranschlagen, dass der vorliegende Brand an einem Fahrzeug nicht dem üblichen Modus Operandi des Beschuldigten, welcher nachweislich in den Fällen 3 und 7 Gebäude in Brand gesetzt hat, entspricht. b) In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass sich die Beweislage aufgrund sämtlicher Umstände nicht als derart klar darstellt wie in den übrigen Fällen 1, 2, 4 und 5, wo ein Freispruch zu erfolgen hat. Wesentliche, über die fallübergreifenden Indizien hinausgehende zusätzliche Elemente, wie sie in den Fällen 3 und 7 zum Tragen gekommen sind, fehlen in casu aber gleichwohl. Trotz erheblicher Anhaltspunkte vermögen daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die vorliegend existierenden, durchaus belastenden fallbezogenen Indizien in kombinierter Würdigung mit den fallübergreifenden Indizien gleichwohl nicht zu genügen, um den angeklagten Sachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Angesichts dessen hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen, weshalb auch diesbezüglich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger abzuweisen ist. 2.3.6 Zusammenfassung Sachverhalt in casu Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass nur in den Anklagefällen 3 und 7 über die fallübergreifenden Indizien hinausgehend relevante fallbezogene Elemente dazukommen, welche in einer Gesamtheit betrachtet den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei erstellen. Die rechtliche Einordnung des Sachverhalts gemäss den Anklagefällen 3 und 7 erfolgt nachstehend. Demgegenüber präsentiert sich die Beweislage in den übrigen Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 angesichts der fallübergreifenden Umstände einerseits sowie der zusätzlich bloss schwachen fallspezifischen Indizien andererseits als nicht genügend, um eine Schliessung der Indizienkette zuzulassen, da die bestehenden Zweifel am angeklagten Sachverhalt nicht bloss theoretischer Natur sind. Deshalb hat in den letztgenannten Fällen in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch von der Anklage zu ergehen. 2.4 Rechtliches 2.4.1 Fall 7 a) Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, macht er sich der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB strafbar. aa) Was zunächst den objektiven Grundtatbestand nach Abs. 1 von Art. 221 StGB angeht, so liegt eine Feuersbrunst dann vor, wenn nach Intensität oder Umfang das Feuer derart ist, dass es von der Täterschaft selber nicht mehr gelöscht werden kann (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 221 N 2, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_990/2020 E. 1.2; BGE 117 IV 285 = Pra 1992 Nr. 210; 107 IV 182; 105 IV 129 f. = Pra 1990 Nr. 343; 85 IV 227; m.w.H.). Ein Glimmen oder Glühen kann ausreichen, sofern es vom Verursacher nicht mehr selbst zu löschen ist (Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 130). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1327/2018 E. 4.3.1). Die Alternative der Schädigung eines andern umfasst allein Sachschäden, die unmittelbar durch den Brand an einem Objekt eintreten, das nicht im Alleineigentum des Täters steht (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_727/2017 E. 1.3 und 1.4.2). Die Tatbestandsvariante der Herbeiführung einer Gemeingefahr beschränkt sich auf den Fall, dass der Täter nur eigene Objekte anzündet, aber das Feuer eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Brandgefahr bringt. Dafür genügt es bereits, wenn das Feuer auf benachbarte Gebäude oder Objekte überzugreifen droht (vgl. BGE 83 IV 30). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass auch Personen gefährdet seien (BGE 85 IV 130 E. 1). Demnach ist der Ausdruck Gemeingefahr nicht gleichbedeutend mit dem für Abs. 2 von Art. 221 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Gefahr für Leib und Leben von Menschen (BGE 85 IV 130 E. 1; vgl. nachfolgend;). ab) Betrifft die Gefahr Leib und Leben anderer, kommt bereits Art. 221 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Dieser qualifizierte Tatbestand liegt vor, wenn der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. aba) Objektiv genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person, namentlich der Bewohner des angezündeten Gebäudes (vgl. BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210; 123 IV 130 f.). Die herrschende Lehre fordert dagegen einschränkend, dass ein vom Zufall ausgewählter "Repräsentant der Allgemeinheit" betroffen ist (sog. Repräsentationstheorie, vgl. Andreas Donatsch / Marc Thommen / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, §§ 6, 7 Kap. 3.1; Stefan Trechsel / Anna Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 221 N 7, m.w.H.; Günter Stratenwerth, in: ZStrR 80/1964 S. 22 ff.). Der qualifizierte Tatbestand setzt eine tatsächliche, konkrete Gefährdung voraus. Angesichts der hohen Strafdrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 123 IV 128 E. 2a, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Dabei kann auch eine starke Rauchentwicklung unter Umständen bereits die nahe Gefahr für Leib und Leben (Kohlenmonoxidvergiftung) bewirken (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 105 IV 131). abb) Subjektiv genügt nicht, dass der Täter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Erforderlich ist vielmehr ein direkter Vorsatz. Dieser liegt aber bereits vor, wenn der Täter mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, obwohl er mit Bestimmtheit die daraus ergebende Gefahrenlage kennt; denn diesfalls will er notwendig auch diese Gefahr für Leib und Leben bestimmter Personen, hat mithin "wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht" i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., N 8, m.w.H.; BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, beide unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 105 IV 132 = Pra 1979 Nr. 139; 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 85 IV 130 E. 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört demnach bloss, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 mit Wissen und Willen (vorsätzlich) erfüllt und darüber hinaus weiss, dass er Leib und Leben von Menschen in eine konkrete Gefahr bringt (BGE 85 IV 130 E. 1). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt war (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Im Übrigen kommt es nicht auf das Motiv des Täters an (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O.; BGE 85 IV 130 E. 1). abc) Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt demnach voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinn konkret gefährdet worden sind und dass der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt objektiv betrachtet nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a). Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (vgl. BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2 und 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 123 IV 128 E. 2a). Der Versuch wiederum ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1). b) In casu sind angesichts des erstellten Sachverhalts im Fall 7 zu prüfen, ob dieser unter die Tatbestandsvariante von Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 221 StGB fällt, wobei unter Umständen ein blosser Versuch anzunehmen ist. ba) Objektiv betrachtet ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ in einem Mehrfamilienhaus einen Brand entzündet und hernach den Brandherd schlichtweg sich allein überlassen hat. Während der Beschuldigte selbst angesichts der Intensität und des Umfangs des Feuers nicht mehr in der Lage war, diesen Brand zu löschen, konnte dies nur durch den Einsatz der Feuerwehr bewerkstelligt werden. Damit hat der Beschuldigte klarerweise eine Feuersbrunst verursacht. Des Weiteren ist erstellt, dass diese Feuersbrunst nicht nur zu Schäden an fremdem Eigentum, sondern auch zu einer konkreten Brandgefahr einer Vielzahl fremder Sachen und damit einer Gemeingefahr geführt hat, womit bereits der Grundtatbestand in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend liegt zwar nach menschlicher Erfahrung die Gefahr nahe, dass die Bewohner der Liegenschaft, welche zum Teil geschlafen haben, insbesondere wegen der Rauchentwicklung an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Eine Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner könnte denn auch aus der Tatsache abgeleitet werden, wonach die Bewohner der oberen Stockwerke auf den Balkon bzw. auf das Dach flüchten und ihre Habe in den Wohnungen zurücklassen mussten (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 ff.). So wurde etwa der Nachbar K.____, welcher sich aufgrund der Rauchentwicklung auf das Dach der Liegenschaft gerettet hatte, in einem aufgeregten Zustand sowie während der Rettung schreiend angetroffen, wie die ausgerückten Polizisten ausdrücklich rapportiert haben (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 f.). Jedoch wird im hier zu beurteilenden Fall weder in der Anklage noch im zugrundeliegenden Polizeirapport vom 12. Oktober 2022 (act. 5471 ff.) konkret beschrieben, dass für irgendjemanden eine grosse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Leib und Leben bzw. eine nahe Gefahr hierfür bestanden hat. Mangels entsprechender Beweise geht das Kantonsgericht davon aus, dass am 23. Juli 2022 für keinen Menschen im vorgenannten Sinn tatsächlich eine naheliegende Gefahr für Leib und Leben bestanden hat. Die betroffenen Personen haben sich somit zwar in einer gewissen Gefahrenlage befunden, aber sie waren nicht konkret gefährdet, und zwar allein dank des grossen Balkons im ersten Stock wie auch der körperlichen Konstitution der Betroffenen, welche es ihnen ermöglichte, vom zweiten Stock aus auf das Dach des Gebäudes zu gelangen. Somit hat zwar erwiesenermassen eine Gemeingefahr für alle Bewohner der Liegenschaft bestanden, nicht aber eine darüber hinausgehend naheliegende konkrete Gefahr für Leib und Leben, weshalb es objektiv betrachtet bei einer Erfüllung allein des Grundtatbestands gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bleibt und nicht zusätzlich der qualifizierte Tatbestand gemäss Abs. 2 von Art. 221 StGB gegeben ist. bb) Subjektiv betrachtet ist ohne Weiteres von einem Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich des objektiven Grundtatbestands (Feuersbrunst sowie Drittschaden bzw. Gemeingefahr) auszugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer bewohnten Liegenschaft Feuer gelegt und auch realisiert hat, dass der sich im Treppenhaus ausbreitende Rauch zunehmend den einzigen sicheren Fluchtweg blockiert hat. Gleichwohl hat der Beschuldigte nichts dagegen unternommen, d.h. nicht umgehend Alarm geschlagen bzw. die Bewohner der Liegenschaft gewarnt, sondern in seiner – aufgrund der direkten Fluchtmöglichkeit in den Garten – sicheren Wohnung im Erdgeschoss seelenruhig Fernsehen geschaut und dabei auf "Rettung" gewartet. Aus diesem Wissen des Beschuldigten um die Gefahr für die Bewohnerschaft kann nur geschlossen werden, dass jener auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben derselben gewollt hat, und zwar insbesondere mit Blick auf die massive Rauchentwicklung im Treppenhaus, der die Bewohnerschaft ausgesetzt war, was in casu umso mehr für den Beschuldigten mit seinem Spezialwissen als Brandschutzmonteur gilt. Durch die durch den Beschuldigten verursachte unkontrollierbare Feuersbrunst, welche dem Beschuldigten bewusst war, hat jener mithin wissentlich und willentlich einen Zustand der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben geschaffen, welche sich ohne Weiteres zu einer konkreten Gefahr hätte entwickeln können. Diese mögliche konkrete Gefahrenlage hat der Beschuldigte zweifellos gekannt, weshalb er sie notwendigerweise auch gewollt hat, wobei – wie vorstehend in Erw. III.2.4.1 lit. abb ausgeführt – der Erfolg einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht das direkt vom Beschuldigten angestrebte Ziel zu sein braucht, mithin ein Vorsatz zweiten Grades, wie er hier zu bejahen ist, genügt. Es ist in casu allein der körperlichen Konstitution der betroffenen Bewohner, der baulichen Gegebenheiten sowie der raschen Hilfeleistung durch die Feuerwehr und damit geradezu dem Zufall zu verdanken, dass es – trotz des entsprechenden Vorsatzes des Beschuldigten – nicht zu einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen ist. Angesichts dessen ist vorliegend zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte qualifizierte Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Schliesslich ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 3) – die bis vor Kantonsgericht (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3) nicht restlich bekannte bzw. geklärte Motivlage (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d betreffend Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis) bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands unerheblich. bc) Allfällige Gründe, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen würden (vgl. Art. 14 ff. StGB), sind in keiner Weise ersichtlich. bd) Der Beschuldigte hat sich daher – anders als nach vorinstanzlichem Urteil – im Anklagefall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung strafbar gemacht, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Eigenschaft als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind. 2.4.2 Fall 3 a) Hinsichtlich des Tatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB wird auf die vorstehenden dogmatischen Ausführungen in Erw. III.2.4.1 lit. a verwiesen. ba) Im vorliegenden Fall sind objektiv gesehen wiederum die Voraussetzungen einer Feuersbrunst wie auch des Schadens eines Dritten ohne Weiteres erfüllt. Aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers an der Gartenlaube ist aber zusätzlich auch die Tatbestandsvariante einer Gemeingefahr zu bejahen, erfordert diese doch nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung fremder Sachen. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung und damit raschen Löschung des Brandes aufgrund der exponierten Lage der Gartenlaube hoch war, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sich die umliegenden (bewohnten) Gebäude nur wenige Meter vom Gartenhäuschen entfernt befanden und der Brand mitten im Dorfzentrum, direkt an der Strasse, stattfand, weshalb von einer konkreten Gefährdung insbesondere von anderen Gebäuden oder von einer abstrakten Gefährdung von Menschen auszugehen und damit der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend ist demgegenüber wiederum keine naheliegende konkrete Gefahr von Leib und Leben von Menschen anzunehmen, ansonsten der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB zum Zug käme. bb) Auf der subjektiven Seite ist zweifellos von einem Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich des Grundtatbestands auszugehen. Es ist dabei zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte der Lage der Gartenlaube und damit der Nähe zu anderen Gebäuden bewusst war. Er musste damit zumindest in Kauf nehmen, dass das Feuer auf andere Gebäude übergreifen oder gar andere Personen wie Passanten abstrakt gefährden könnte, und zwar umso mehr, als er angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Brandschutzmonteur über vertiefte Kenntnisse über Brände sowie deren Entstehung und Verbreitung verfügte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4). Damit bezog sich sein Vorsatz nicht nur auf das Verursachen einer Feuersbrunst, sondern auch auf eine Gemeingefahr. Zusätzlich ist dem Beschuldigten auch ein Drittschaden ohne Weiteres subjektiv anzurechnen, nicht hingegen – wie im Fall 7 – ein Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen. Im Ergebnis ist der Grundtatbestand der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB damit auch subjektiv in beiden Tatbestandsvarianten erfüllt. bc) Wiederum sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder dessen Schuld ausschliessen würden. bd) Der Beschuldigte ist somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil auch im Fall 3 wegen Brandstiftung strafbar und dementsprechend schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind. 2.5 Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger hinsichtlich der vorinstanzlich erfolgten Freisprüche des Beschuldigten von der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung als teilweise begründet erweisen, weshalb sie teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte folglich im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie im Fall 3 der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Demgegenüber sind die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger betreffend die Freisprüche in den Fällen 1 und 6 unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der Beschuldigte folglich in diesen Fällen freizusprechen ist. Im Ergebnis sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern. 3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht nahm aufgrund des Freispruchs von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung, eine Strafzumessung allein wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor und verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Busse von CHF 300.00, dies mit der Feststellung, dass die Busse durch Anrechnung von 3 Tagen der seit dem 25. Juli 2022 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen vollumfänglich getilgt sei (vgl. Erw. III auf S. 39 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich sprach die Vor-instanz dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zu (vgl. Erw. VI auf S. 40 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor den Schranken des Kantonsgerichts für einen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, teilweise qualifizierter Brandstiftung sowie wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9). Demgegenüber begehrt der Beschuldigte für einen Schuldspruch allein wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13). 3.3 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, da im Gegensatz zur Vorinstanz zusätzlich Schuldsprüche wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung sowie Brandstiftung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. 3.3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie im Fall 3 der Brandstiftung schuldig gemacht. Der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren, der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB einen solchen von Freiheitsstrafe von 3 bis zu 20 Jahren vor, weshalb es sich jeweils um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, und zwar angesichts der systematischen Stellung im siebenten Titel der besonderen Bestimmungen des StGB um ein gemeingefährliches. 3.3.2 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.3.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Regula Hürlimann / Thomas Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 3.3.3.2 Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leichte bzw. leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit, welche bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensbewertung heranzuziehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente resp. einen normativen Schritt. Positiv feststellen lässt sich nach der Mehrheit der Doktrin zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hätten. Die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuld(un)fähigkeit sind mitentscheidend, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristischnormative Würdigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um von der Judikative zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Anders als der Sachverständige darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (BGer 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen sind vorliegend eine versuchte qualifizierte Brandstiftung sowie eine Brandstiftung. Bei solchen schweren Straftaten sind an eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; BGer 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa). Aus einer ‒ medizinisch betrachtet ‒ mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit folgt nicht zwingend, dass die auszusprechende Strafe analog resp. linear um die Hälfte herabzusetzen wäre. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es zu bedenken, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien bilden kann, wenn auch ‒ je nach Grad der Verminderung ‒ von wesentlichem Gewicht. Das Gericht ist hierbei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit gilt kein genaues Raster (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (Regeste zu BGE 136 IV 55; siehe auch BGer 6B_953/2023). 3.3.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung bzw. konkret höchsten Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 484 f., unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 3.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat konkret zu bezeichnen (vgl. Regula Hürlimann / Thomas Vesely, a.a.O., S. 92). Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 3.3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nachstehend im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beleuchten sein wird. Mit Blick allein schon auf die abstrakten Strafrahmen bildet vorliegend der Anklagefall 7 betreffend versuchte qualifizierte Brandstiftung das schwerste Delikt. Hinzu kommt konkret, dass in diesem Fall – anders als im Fall 3 – eine grössere Anzahl an Personen vor Ort war, es eine starke Rauchentwicklung insbesondere auf dem wichtigsten Fluchtweg im Gebäude, nämlich im Treppenhaus, gab, eine zumindest abstrakte Gefahr für Leib und Leben bestand, eine Wohnliegenschaft betroffen war sowie ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 verursacht wurde. Für diese versuchte qualifizierte Brandstiftung ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen der Brandstiftung im Fall 3 angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist. 3.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Anklageziffer 7 die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist zunächst erheblich zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass es sich beim Tatobjekt um ein bewohntes Mehrfamilienhaus handelt, in welchem sich zum Tatzeitpunkt mehrere Personen, darunter der schlafende Lebenspartner von E.____, befunden haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der starken Rauchentwicklung vor allem auf dem Hauptfluchtweg im Treppenhaus, teilweise aber auch in den jeweiligen Wohnungen, die genannten Personen einer nahen Gefahr an Leib und Leiben ausgesetzt waren. Schliesslich steht ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 an Liegenschaft und Mobiliar da. Vom äusseren Ablauf her ist zudem zu gewichten, dass das Feuer im Keller und nicht innerhalb einer Wohnung entfacht worden ist. Zudem geschah die Tat nicht mitten in der Nacht, wo die Bewohnerschaft im Schlaf vom Feuer überrascht worden wäre. Das Mehrfamilienhaus bildet zudem mit seinen bloss fünf Wohnungen eine eher kleine Wohnliegenschaft im Gegensatz etwa zu einem Hochhaus. Schliesslich verfügte eine Wohnung über einen Balkon und die Personen, welche sich im Tatzeitpunkt in der Liegenschaft befanden, waren weder sehr betagt noch gebrechlich. Mit Blick auf andere Formen von qualifizierten Brandstiftungen sind daher zweifellos schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung erscheint die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 3.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im vorliegenden Fall zeugt die seitens des Beschuldigten gezeigte, auf dem Video gut erkennbare Nonchalance – der Beschuldigte ging mit einem Grillrost in den Hand im Garten ohne jegliche Reaktion durch den Rauch hindurch zurück in seine Wohnung und wartete dort TV schauend seelenruhig auf seine "Rettung" – von einer beachtlichen kriminellen Energie. Demgegenüber liegt die Motivlage des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht völlig im Dunkeln. Die Beweggründe des Beschuldigten werden im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe spätestens im Rahmen des Strafvollzugs, vor allem aber wenn sich die Frage einer allfälligen bedingten Entlassung des Beschuldigten nach Art. 86 Abs. 1 StGB stellen sollte, durch die Vollzugsbehörde zwingend zu prüfen sein, wird doch bereits durch die Gutachterin eine neue forensischpsychiatrische Reevaluation bei neuen Erkenntnisse empfohlen (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 335). Im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung jedenfalls muss diese Frage offen bleiben. Im vorliegenden Fall bestätigt die forensischpsychiatrische Gutachterin die volle Erhaltung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, da ein Rauschzustand, wie er zum Tatzeitpunkt bei jenem vorgelegen habe, nicht zu einer Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit, also der Fähigkeit, im Zeitraum der Tat deren Unrecht einzusehen, führe. Ein Rauschzustand könne jedoch je nach Ausprägung eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit und damit der Fähigkeit, gemäss der Einsicht zu handeln, zur Folge haben, nämlich durch Beeinträchtigung hierfür relevanter psychischer Funktionen wie Willensbildungs-, Entscheidungs- und Planungsfähigkeiten. Für den Zeitpunkt vom 23. Juli 2022 könne ein leichter Rauschzustand zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Daher geht die Gutachterin betreffend diese Tat von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Bei dieser Sachlage trifft den Beschuldigten angesichts der leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ein geringerer Schuldvorwurf (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 167). Deshalb lässt der vorgenannte Umstand das nicht mehr leichte Verschulden reduziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB insgesamt als noch leicht dastehen. Die nach Massgabe der objektiven Tatschwere zu bestimmende Strafe ist wegen des subjektiven Tatverschuldens sowie der beim Beschuldigten festgestellten leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 47 StGB um 8 Monate zu reduzieren. Insgesamt rechtfertigt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren bzw. 66 Monaten. 3.3.5.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), was ‒ entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 22 f. StGB) ‒ eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen waren, desto geringer hat die Reduktion zufolge Versuchs auszufallen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend ist eine grosse Nähe zu einem vollendeten Delikt zu berücksichtigen, zeigt doch das Beweisergebnis, dass der giftige Rauch zunehmend die ganze Liegenschaft bis hin zum Dach erfasst hat, es gleichwohl aber dank der Fluchtmöglichkeiten nur äusserst knapp nicht zu einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerschaft gekommen ist, obwohl der Vorsatz des Beschuldigten auf einen derartigen Erfolg gerichtet war (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa sowie III.2.4.1 lit. b). Mithin sind die Voraussetzungen zur Annahme eines bloss versuchten anstatt vollendeten Delikts gerade noch erfüllt. Es rechtfertigt sich daher nach Auffassung der Berufungsinstanz, die Einsatzstrafe um einen Drittel resp. um 22 Monate von 66 auf 44 Monate bzw. 3 Jahre und 8 Monate herabzusetzen. Keinesfalls rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. 3.3.5.5 Für die zusätzlich zu sanktionierende Brandstiftung gemäss Anklageziffer 3 ist eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hernach erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass vorliegend Tatobjekt eine Gartenlaube und nicht etwa eine Wohnliegenschaft bildet. Es kam dabei kein Mensch zu Schaden, wohl aber führte der Brand zu einem Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 20'000.00. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gartenlaube nicht irgendwo frei herumgestanden ist, sondern auf der Parzelle einer bewohnten Liegenschaft, wo sich Menschen, insbesondere auch Kinder, aufgehalten haben, welche jederzeit Zugang zum Brandobjekt hatten. Ebenso hätte das Feuer auf benachbarte Gebäude übergreifen können. Mit Blick auf andere Formen von Brandstiftungen sind ohne Weiteres schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung sowie in Beachtung der Mindeststrafdrohung erscheint die objektive Tatschwere als leicht bis sehr leicht. Auch in casu lag laut forensischpsychiatrischer Gutachterin zum Tatzeitpunkt zwar keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, wohl aber angesichts der Berauschung eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vor (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Dieser Umstand reduziert das vorstehend als leicht bis sehr leicht qualifizierte Tatverschulden in qualifizierter Weise, und zwar mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen bis hin zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, was 11 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu bildende hypothetische Einzelstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Hierbei ist festzustellen, dass im Verhältnis zur Einsatzstrafe zwar ein inhaltlicher Konnex zur Straftat gemäss Anklageziffer 7 zu bejahen ist, nicht aber ein zeitlicher, beträgt doch der Zeitraum zwischen diesen beiden Straftaten rund sieben Monate. Andererseits handelt es sich bei beiden Straftaten um teilweise dieselben betroffenen Rechtsgüter. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Asperation von mittlerer Höhe. Das Kantonsgericht erachtet eine Asperation der vorstehend auf 11 Monate Freiheitsstrafe festgelegten hypothetischen Einzelstrafe auf 6 Monate als angemessen. Daraus resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten. 3.3.5.6 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). Einen besonderen Strafminderungsgrund stellt dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots als eigentlicher Strafmilderungsgrund dar (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz 367 ff.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, die täterbezogenen Aspekte gesamthaft für alle Straftaten zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.4). a) Hierbei stellt das Kantonsgericht in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. Akten zur Person, act. 1 ff. und A 1 ff.; Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-4) ein unauffälliges Vorleben fest. Zwischenzeitlich wohnt der Beschuldigte wieder im Kanton Z5.____ (vgl. Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 6. September 2024) und arbeitetet nunmehr bei der V17.____GmbH in Z4.____ als Produktionsmitarbeiter (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), was aber keinen Einfluss auf die Täterkomponenten hat. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 15. September 2025 keinerlei Vorstrafen auf, was sich weder zu Gunsten noch zu Lasten auswirkt und deshalb die Höhe der Strafe nicht beeinflusst (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass jener während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Auch wenn der Beschuldigte aktenkundig unter Depressionen, einer posttraumatische Belastungsstörung sowie Drogenmissbrauch leidet (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. V18.____ vom 20. Januar 2023, act. 367) und das vorliegende Verfahren, insbesondere wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft, eine grosse Belastung für ihn darstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 1 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), genügen diese Umstände nicht, um eine derartig erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte denn auch selbst relativierend an, es gehe ihm zwischenzeitlich, insbesondere was die Depression und die Schlafstörungen angehe, wieder besser, er konsumiere keine Drogen mehr und habe überdies seinen Alkoholkonsum wie auch seine Medikamentendosis erheblich reduziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Somit sind die vorstehend dargelegten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten, sondern neutral zu werten, sodass es in Berücksichtigung derselben bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten bleibt. b) Anders sieht es demgegenüber nach einer Prüfung der Dauer des Strafverfahrens sowie damit zusammenhängend einer allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. ba) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das bereits in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen; vgl. ebenso Hans Mathys, a.a.O., Rz. 367, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen; Hans Mathys, a.a.O., Rz. 370, m.w.H.). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.2). Zusätzlich ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmung von Art. 408 Abs. 2 StPO in Kraft ist, wonach das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat. Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die der Konkretisierung des Beschleunigungsgebots dient und deren Überschreitung für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (BGer 6B_772/2024 vom 20. August 2025 E. 3.2). Die Nichteinhaltung der genannten Frist bedeutet somit nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr hat das Gericht im Falle einer Fristüberschreitung unter Würdigung der einschlägigen Kriterien zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen unter Zugzwang, Anwaltsrevue 2024 S. 39; Amtliches Bulletin des Ständerates, AB SR 2022 S. 383). bb) In casu ist zu beachten, dass der Beschuldigte erst mit seiner Verhaftung am 25. Juli 2022 vom gegen ihn seit dem 1. Februar 2022 geführten Strafverfahren erfahren und dementsprechend die damit zusammenhängende Last zu tragen hat (vgl. Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2022 act. 2249 ff.; Vorführungsbefehl vom 25. Juli 2022, act. 447 f.; Festnahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, act. 449 ff.). Das Verfahren hat im Rahmen des Vorverfahrens vor der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 bis zum 25. April 2023 insgesamt knapp 1 1/4 Jahre, im Hauptverfahren vor dem Strafgericht vom 25. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 9 Monate und vor dem Kantonsgericht seit dem 31. Januar 2024 (Eingang der Akten wie auch des begründeten Urteils) bis zum heutigen Urteil vom 15. September 2025 bislang 1 Jahr und 8 Monate gedauert. Insgesamt läuft das Verfahren somit seit rund 3 ½ Jahren, was mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe keineswegs zu lange erscheint. Bei einer Prüfung von allfälligen Lücken im Laufe des Verfahrens ist festzustellen, dass in der Zeit von Februar 2024 bis April 2024, mithin zwischen dem Eingang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 und der weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024, rund 2 Monate vergangen sind, welche sich ohne Weiteres mit der Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 betreffend Anordnung eines Gutachtens erklären lassen. Des Weiteren liegen zwischen dem definitiven Auftrag des Kantonsgerichts zur zusätzlichen Beweiserhebungen durch die Polizei bzw. Erstellung eines Gutachtens vom 14. Mai 2024 und der nächsten instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. September 2024 wiederum rund 4 Monate, welche auf das Abwarten des Berichts vom 27. September 2024 zurückzuführen sind. Nachdem sodann mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. November 2024 der Schluss des Schriftenwechsels angeordnet worden ist, wurden die Parteien erst mit Datum vom 30. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zwischen der Vorladung vom 30. Januar 2025 und dem Termin für die Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 sind rund 5 Monate vergangen, weil im Rahmen der abgestimmten Terminfindung kein früherer Verhandlungstermin gefunden werden konnte. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024 angeordnet, dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft übrigen Parteien, insbesondere auch die Privatklägerschaft, innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären können. Aufgrund eines administrativen Kanzleiversehens beim Kantonsgericht wurde die vorgenannte Verfügung jedoch nicht an sämtliche Privatkläger versandt. Dies konnte erst im Juni 2025 nachgeholt werden und hatte zudem entsprechende Nacharbeiten in Sachen Zivilklagen zur Folge. Die dadurch erfolgte Verfahrensverzögerung von 3 Monaten bis zum 15. September 2025 rügt der Beschuldigte vor Kantonsgericht berechtigterweise (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), ist doch diese unnötige Verlängerung des Verfahrens vollständig auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung zurückzuführen. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wozu nicht zuletzt auch die vorliegend leicht über einer durchschnittlichen Komplexität liegende Fallanlage gehört, ist angesichts der mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Erschwernisse für den Beschuldigten aufgrund der Verzögerung des Verfahrens hauptsächlich infolge der fehlerhaften Verfahrenshandlung eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen festzustellen. Daher rechtfertigt es sich, nicht nur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen (vgl. dazu Hans Mathys, a.a.O., Rz. 374, m.w.H.), sondern darüber hinaus auch eine Reduktion bzw. Milderung der Strafe um 10 %, d.h. 5 Monate vorzunehmen. Daraus resultiert im Ergebnis eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten bzw. 45 Monaten, wobei im Dispositiv zusätzlich festzuhalten sein wird, dass die Strafe ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots 4 Jahre und 2 Monate bzw. 50 Monate betragen würde. 3.3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB von Vornherein ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen. Unabhängig davon wäre selbst bei einer von der Strafdauer her möglichen (teil-)bedingt zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen, dass ein relevantes Rückfallrisiko für weitere Brandstiftungen gutachterlich attestiert ist (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 325 f., 331), weshalb angesichts dieser deutlich ungünstigen Legalprognose bei einer materiellen Prüfung eines (teil-)bedingten Vollzugs die entsprechenden Voraussetzungen klarerweise zu verneinen wären. 3.3.5.8 Schliesslich ist die vom 25. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.3.5.9 Zu guter Letzt ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben, erweist sich doch die durch den Beschuldigten ausgestandene Haft mit dem vorliegenden Urteil nicht mehr als ungerechtfertigt (vgl. dazu Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 429 N 10, unter Hinweis auf BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). 3.3.5.10 Was darüber hinaus die bereits durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so ist diese – da zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen – zu belassen, mithin ist der erst vor Kantonsgericht gestellte Antrag des Beschuldigten auf Aussprechen einer Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) mangels Rechtzeitigkeit unbeachtlich. Darauf ist die amtliche Verteidigerin vor den Schranken des Kantonsgerichts hingewiesen worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 3.3.5.11 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 355 Tagen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist diesbezüglich abzuändern. Zudem ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben. 4. Zivilforderungen 4.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen seitens der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen (vgl. Erw. V auf S. 40 sowie Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). 4.2 Während der Beschuldigte begehrt, die vorgenannte Abweisung der Zivilforderungen sei zufolge der beantragten Freisprüche zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) beantragt der Privatkläger A.____ anschlussberufungsweise in seiner Parteistellung als Zivilkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 27. November 2022, act. 1367), im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. Zivilklage vom 5. Dezember 2022, act. 1481) im Fall 6 eine Genugtuung von CHF 1'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1583) und im Fall 7 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1701). Ebenso stellt der Privatkläger B.____ anschlussberufungsweise als Zivilkläger das Rechtsbegehren, es sei ihm im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 4'400.00 zuzusprechen (vgl. Zivilklage vom 1. Dezember 2022, act. 1355). 4.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch mit nicht spruchreifem Sachverhalt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O.). Spruchreif ist ein Sachverhalt immer dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Erfolgt eine "Verweisung" der Klage auf den Zivilweg, heisst dies, dass sie nicht materiell beurteilt wird und somit vor dem zuständigen Zivilgericht neu eingereicht werden kann. Dabei ist es Sache der Privatklägerschaft, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen; es erfolgt keine Überweisung von Amtes wegen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 10, m.w.H.). 4.3.2 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, sondern entsprechend der Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) hat der Zivilkläger die Klagfundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptung und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 123 N 1). Aus diesem Grund werden nicht i.S.v. Art. 123 StPO und damit ungenügend bezifferte und begründete Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 3; Annette Dolge, a.a.O., N 37). Zwar wäre es für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, an sich in der StPO denkbar gewesen, die Abweisung der Klage (wegen mangelnder Substantiierung) mit der Folge des Rechtsverlusts vorzusehen. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, dafür, relativ milde Folgen an solche Pflichtverletzungen zu knüpfen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). Auf diese Weise erhält der Privatkläger die Möglichkeit, seine Ansprüche allenfalls nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, durchzusetzen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 30). Erscheint als zweifelhaft, ob eine mangelhafte Substantiierung oder ein fehlender Beweis vorliegt, so drängt sich im Zweifelsfall sowie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ein Verweis auf den Zivilweg auf (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14), zumal bei ungenügender Bezifferung oder Begründung der Zivilklage anstatt einer materiellen Abweisung ein Verweis auf den Zivilweg vorgesehen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 30 und 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). 4.3.3 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911, OR; SR 220). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen ist dem Gericht ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. BGer 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; BGer 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3, unter Hinweis auf BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). 4.3.4 Nach der vorstehenden Beurteilung der angeklagten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatkläger B.____ (betrifft den Fall 1) und A.____ (betrifft die Fälle 1, 3, 6 und 7) das Nachstehende: 4.3.4.1 Fälle 1 und 6 Der Beschuldigte wird in diesen beiden Anklagepunkten freigesprochen, weshalb damit auch die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle abgewiesen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. b und III.2.3.5.7 lit. b). Da überdies der Sachverhalt spruchreif ist – selbst eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR ist aufgrund eines Ausschlusses der Täterschaft des Beschuldigten in beiden Fällen zu verneinen –, werden ebenso die Zivilklagen, im Fall 1 betreffend je eine Genugtuung von CHF 4'400.00 für B.____ und von CHF 2'000.00 für A.____ sowie im Fall 6 betreffend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für A.____, gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Dies führt zudem zu einer Abweisung der Anschlussberufungen von B.____ und A.____ im Zivilpunkt. 4.3.4.2 Fälle 3 und 7 a) In diesen beiden Anklagepunkten wird der Beschuldigte schuldig gesprochen, weshalb die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle gutgeheissen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2 lit. bd und III.2.4.1 lit. bd). b) Was den Zivilpunkt betrifft, so beantragt der Privatkläger A.____ im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. vorstehend Erw. III.4.2). ba) Seine Schadenersatzforderung von CHF 5'000.00 im Fall 3 begründet der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft wie folgt: "Der Brandfall verursachte materielle unversicherte Schäden an der Gartenlaube und Inhalt, siehe Aufstellung (typenähnliche Objekte) in der Anlage 1". In dieser Anlage sind jeweils betreffend ein Gartenhaus, Gartenmöbel und Gartenwerkzeug Foto und Preis aus einem Hobbymarktkatalog abgebildet. Es folgt eine Aufstellung seitens des Privatklägers mit dem Vermerk: "Total: Gartenhaus + Gartentisch + 4 Stühle + Rasenmäher + Gartengeräte = CHF 3'793.00 + Erstellungsarbeiten Gartenhaus (15.1 Std. * CHF 80.00/Std. = CHF 1'208.00) = CHF 5'000.00" (vgl. act. 1487 und 1491 f.). bb) Betreffend die Genugtuungsforderung von CHF 2'000.00 im Fall 7 macht der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft geltend: "Der Brandfall war der schlimmste der Brandfälle. Zunächst nicht zu wissen, ob Menschen – meine Mieter – zu Schaden gekommen sind, war schrecklich zu erleben. Das ganze Wohnhaus war betroffen und nicht mehr bewohnbar. Danach folgten die schwierigen Kontakte mit den Mietern, wie es bei ihnen weitergehen könnte, wie es mit dem Wohnhaus weitergeht. Das war sehr belastend. Selber musste ich meine Angelegenheiten regeln, die im Zusammenhang mit dem Brand standen, gleichzeitig war ich auch moralisch gefordert, die Mieter zu unterstützen. Sorgen und Ängste bereiten mir auch die künftigen Möglichkeiten, die Wohnungen wieder zu vermieten. Einige der Mieter werden auch nach der Renovation nicht mehr in ihre Wohnungen zurückkommen wollen. Diese Sorgen und Ängste zusammen mit den erwähnten Belastungen waren fast nicht mehr zu tragen und belasteten mich sehr stark. Nur dank der Hilfe in meiner Familie konnte ich alles unter einen Hut bringen; es kostete mich enorm Energie, meine Arbeit im Beruf einigermassen zu erfüllen. Es handelt sich um: a) Inventarlisten an Versicherungen V19.____ und V20.____ erstellen, b) Vor-Ort-Treffen mit V19.____ Schadeninspektoren, Handwerkern, Architekten, Rechtsvertreterin und der Polizei, total mindestens 25 Std * 80 CHF/h = CHF 2000.00" (vgl. act. 1489). bc) Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Privatkläger A.____ innert der gesetzten Fristen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2022, act. 1485) und des Strafgerichts (Schreiben des Strafgerichts vom 9. Mai 2023, act. S 35; Aktennotiz vom 9. Juni 2023, act. S 75) seine beiden obgenannten Forderungen zwar beziffert, aber nicht mit Belegen (wie Kaufquittungen, Arbeitsrapporte, Arztrechnungen, Arztzeugnisse und dergleichen) nachgewiesen hat, was der Beschuldigte zu Recht ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 2). Vor Kantonsgericht legt der Privatkläger ebenso wenig neue Beweismittel ins Recht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18), wobei mit Blick auf den zivilprozessualen Grundsatz gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren wohl ohnehin nur echte Noven zulässig wären (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Es kommt hinzu, dass die Begründung der fraglichen Forderungen nicht nur ungenügend nachgewiesen, sondern bereits mangelhaft substantiiert ist, auch wenn das Auslösen zumindest einer seelischen Belastung aufgrund der Brände ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Da es sich somit vorliegend um einen Zweifelsfall handelt und zumal es sich gerade bei der Frage der Genugtuung um eine Ermessensfrage handelt, hält es das Kantonsgericht für sachgerecht, die Zivilforderungen von A.____ nicht endgültig abzuweisen, sondern diese gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Damit wird dem Privatkläger, welcher als juristischer Laie nicht anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit gewährt, seine Ansprüche nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, zu begründen sowie zu belegen und damit durchzusetzen. Somit wird im Ergebnis die Anschlussberufung von A.____ im Zivilpunkt teilweise gutgeheissen. Dahingehend ist Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils neu zu fassen. 5. Kosten des Strafgerichts 5.1 Ordentliche Kosten 5.1.1 Das Strafgericht hat die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, zufolge Freispruchs im Hauptanklagepunkt vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. Erw. VII.1 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). Gegen diesen Kostenentscheid richtet sich implizit die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vollumfänglich schuldig zu sprechen. 5.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil dahingehend abändert, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich von der Hauptanklage freigesprochen, sondern betreffend einen Teil dieser Anklage schuldig erklärt wird, ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt der Beschuldigte daher partiell die Verfahrenskosten. Der Umfang, in welchem der Beschuldigte im Verhältnis zu sämtlichen Delikten gemäss Hauptanklage verurteilt wird, beläuft sich in casu mit Blick auf den Schuldspruch in zwei (Fälle 3 und 7) von insgesamt sieben angeklagten Fällen sowie den dabei angerichteten Sachschaden von CHF 367'931.00 – im Verhältnis zu insgesamt CHF 1'227'277.37 – auf ca. 30 %. Wie für die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), so ist auch für die zweite Instanz dagegen der Aufwand für den Nebenpunkt betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vernachlässigen. Angesichts der vorstehend dargelegten Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, nicht zufolge vollumfänglichen Freispruchs zu Lasten des Staates, sondern im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 26'834.10, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 70 %, entsprechend CHF 62'612.90, zu Lasten des Staates. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils dahingehend neu zu fassen. 5.2 Ausserordentliche Kosten 5.2.1 Die Vorderrichter haben entschieden, das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Erw. VII.2 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). Auch dieser Kostenentscheid ist in Bezug auf eine fehlende Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StGB als mit Berufung der Staatsanwaltschaft mitangefochten anzusehen. 5.2.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten der ersten Instanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Angesichts des teilweisen Schuldspruchs des Beschuldigten und damit der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten greift Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, vom Strafgericht – unangefochten – auf insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) festgelegt. Angesichts der vorstehend erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 30 % beläuft sich auch die Rückzahlungspflicht auf 30 % der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin auf CHF 9'827.10. Wiederum ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend auch Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils neu zu fassen. IV . Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 31'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 31'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. Separat hinzu kommen die Kosten der Polizei im Zusammenhang mit dem Bericht vom 27. September 2024 in der Höhe von CHF 2'380.00. 1.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.2 Bei der Prüfung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind neben der Berufung der Staatsanwaltschaft als Rechtsmittel auch die Anschlussberufungen der beiden Privatkläger A.____ und B.____ zu berücksichtigen. Hierbei richtet sich der Verteilschlüssel einerseits nach dem Verursacherprinzip und andererseits nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 StPO, d.h. danach, welche Partei in welchem Ausmass obsiegt oder unterliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der zweite Teil der Berufungsverhandlung, welcher am 15. September 2025 stattgefunden hat, umfassend Kosten von CHF 10'000.00 als Gerichtsgebühr, durch den Staat verschuldet (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.5.6 lit. b betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots) und daher von Vorherein auf die Staatskasse zu nehmen ist. Betreffend den ersten Teil der Berufungsverhandlung (Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025) ist in kumulativer Berücksichtigung, dass vorliegend der Strafpunkt 90 % und der Zivilpunkt 10 % der Verfahrenskosten ausmacht sowie dass im Strafpunkt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin zu 67,5 %, der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger zu 2,5 % (von vier Strafklagen werden je zwei gutgeheissen und zwei abgewiesen) und der Beschuldigte zu 30 % (entsprechend dem ihm durch die Brände zuzurechnenden angerichteten Schaden) unterliegen, währenddem im Zivilpunkt die Privatkläger B.____ und A.____ als Anschlussberufungskläger zu 80 % (von fünf Zivilklagen werden drei abgewiesen und zwei auf den Zivilweg verwiesen, wobei im Innenverhältnis 20 % auf B.____ und 80 % auf A.____ entfallen) und damit der Beschuldigte zu 20 % unterliegen, verteilen sich die gesamthaften ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.00 wie folgt: CHF 6'235.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten, CHF 1'859.75 zu Lasten des Privatklägers A.____, CHF 344.00 zu Lasten des Privatklägers B.____ sowie CHF 23'061.25 zu Lasten des Staates. Hinzu kommen die separaten Kosten der Polizei in der Höhe von CHF 2'380.00, welche ohnehin zu Lasten des Staates gehen, da derartige Auslagen der beschuldigten Person nicht verrechnet werden dürfen (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). 2. Ausserordentliche Kosten (…)

Erwägungen (68 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegen eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie je eine Anschlussberufung seitens der Privatkläger A.____ und B.____ vor. Demgegenüber haben die übrige Privatklägerschaft wie auch der Beschuldigte selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der obgenannten Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2023 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121 [Konsum von Kokain]) im Zeitraum vor dem 14. Juli 2020 zufolge Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils), Einziehung des beschlagnahmten Minigrips Kokain (G102817) gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils), Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO (Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils), unwiderrufliche Löschung sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherter Daten, welche sich unter der GK-Nummer 22 261 bei der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei), IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) sowie – mit Ausnahme der Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ – Abweisung sämtlicher übriger Zivilforderungen der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) und damit die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils), Zusprechung einer Haftentschädigung von CHF 59'840.00 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils), Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1, 3, 6 und 7) und der Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1) (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils), ordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils) sowie ausserordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils).

E. 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 31'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 31'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. Separat hinzu kommen die Kosten der Polizei im Zusammenhang mit dem Bericht vom 27. September 2024 in der Höhe von CHF 2'380.00. 1.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.2 Bei der Prüfung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind neben der Berufung der Staatsanwaltschaft als Rechtsmittel auch die Anschlussberufungen der beiden Privatkläger A.____ und B.____ zu berücksichtigen. Hierbei richtet sich der Verteilschlüssel einerseits nach dem Verursacherprinzip und andererseits nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 StPO, d.h. danach, welche Partei in welchem Ausmass obsiegt oder unterliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der zweite Teil der Berufungsverhandlung, welcher am 15. September 2025 stattgefunden hat, umfassend Kosten von CHF 10'000.00 als Gerichtsgebühr, durch den Staat verschuldet (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.5.6 lit. b betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots) und daher von Vorherein auf die Staatskasse zu nehmen ist. Betreffend den ersten Teil der Berufungsverhandlung (Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025) ist in kumulativer Berücksichtigung, dass vorliegend der Strafpunkt 90 % und der Zivilpunkt 10 % der Verfahrenskosten ausmacht sowie dass im Strafpunkt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin zu 67,5 %, der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger zu 2,5 % (von vier Strafklagen werden je zwei gutgeheissen und zwei abgewiesen) und der Beschuldigte zu 30 % (entsprechend dem ihm durch die Brände zuzurechnenden angerichteten Schaden) unterliegen, währenddem im Zivilpunkt die Privatkläger B.____ und A.____ als Anschlussberufungskläger zu 80 % (von fünf Zivilklagen werden drei abgewiesen und zwei auf den Zivilweg verwiesen, wobei im Innenverhältnis 20 % auf B.____ und 80 % auf A.____ entfallen) und damit der Beschuldigte zu 20 % unterliegen, verteilen sich die gesamthaften ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.00 wie folgt: CHF 6'235.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten, CHF 1'859.75 zu Lasten des Privatklägers A.____, CHF 344.00 zu Lasten des Privatklägers B.____ sowie CHF 23'061.25 zu Lasten des Staates. Hinzu kommen die separaten Kosten der Polizei in der Höhe von CHF 2'380.00, welche ohnehin zu Lasten des Staates gehen, da derartige Auslagen der beschuldigten Person nicht verrechnet werden dürfen (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). 2. Ausserordentliche Kosten (…)

E. 2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Anschlussberufungen der Privatkläger A.____ und B.____ nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch oder aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

E. 2.1 Mit Anklageschrift vom 25. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 2021 und dem 23. Juli 2022 jeweils in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes an der X.____, in Y.____ insgesamt siebenmal wissentlich und willentlich auf unbekannte Art und Weise in und an Gebäuden, an Personenwagen sowie an einer Gartenlaube Feuer in der Absicht gelegt zu haben, dabei jeweils durch ihn selbst nicht mehr löschbare Brände zu entfachen. Dabei habe der Beschuldigte jeweils wissentlich und willentlich Sachschaden in unkontrollierbarer Höhe zum Nachteil anderer Personen in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 1'227'277.37 verursacht. Mindestens in den Fällen 1 und 7 habe der Beschuldigte zusätzlich wissentlich Leib und Leben von Menschen, welche sich zum Zeitpunkt des Brandes im Brandobjekt oder in der angrenzenden Liegenschaft aufgehalten hätten, in Gefahr gebracht. Für die Einzelfälle im Detail wird auf das Deliktsverzeichnis in der vorgenannten Anklageschrift verwiesen.

E. 2.2 Das Strafgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2023 mit Blick auf die Beweislage im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die einzelnen angeklagten Fälle eine Täterschaft des Beschuldigten als nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erachtet und den Beschuldigten daher vollumfänglich von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung freigesprochen (vgl. Erw. II.B.2-8 auf S. 7-38 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Dagegen beantragt einerseits die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage und auch der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 21. Juli 2025 einen Schuldspruch in den ihn betreffenden Fällen 1, 3, 6 und 7. Andererseits schliesst der Beschuldigte vor Kantonsgericht auf eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13).

E. 2.3 Tatsächliches

E. 2.3.1 Sachverhalt im Allgemeinen Zunächst verweist das Kantonsgericht auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils.

E. 2.3.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4).

E. 2.3.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1).

E. 2.3.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der Indubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, a.a.O., N 83, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. Esther Tophinke, a.a.O., N 21; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6).

E. 2.3.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten, Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2).

E. 2.3.2 Beweismittel in casu

E. 2.3.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.B.3.-6 auf S. 8-35 des angefochtenen Urteils verwiesen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren der vorgenannte Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 sowie die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei letztgenannte ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.).

E. 2.3.2.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln eine im Rahmen einer geheimen Observation des Beschuldigten (vgl. Genehmigung und Fortsetzung der Observation vom 3. Januar 2022, act. 2119; vom 28. Januar 2022, act. 2083 ff., und vom 27. April 2022, act. 2095 ff.) am 23. Juli 2022 erstellte Videoaufzeichnung vom Garten der betroffenen Liegenschaft in der Zeit von 19:19:57 Uhr bis 19:20:34 Uhr (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), der bereits mehrfach genannte Bericht vom 27. September 2024, damit zusammenhängend die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht vom 18. August 2022 betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____, act. 2589 ff.; polizeiliche Aktennotiz vom 2. September 2022, act. 2837 ff.; polizeiliche Berichte vom 11. November 2022, act. 2841 ff., und vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (Einvernahme vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3669 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3689 ff.; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, act. 3701 ff.; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3801 ff.; Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4013 ff.; Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 4107 ff.); vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 ff., act. S 113 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Hinzu kommt eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird.

E. 2.3.3 Beweiswürdigung in casu

E. 2.3.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die allgemeine Beweislage wie folgt dar: Zunächst trifft die Feststellung der Vorderrichter zu, wonach es keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gibt, mithin weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugenberichte existieren, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 2 und 11 f.) – ist es aber auch bei Fehlen eines objektiven bzw. "ultimativen" oder "handfesten" Beweises sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen, d.h. Indizien, nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.1.4).

E. 2.3.3.2 Des Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) insofern an, als es mit Blick auf die Aktenlage sowohl übergeordnete, d.h. fallübergreifende als auch fallbezogene Indizien konstatiert hat. Daher ist das Vorgehen des Strafgerichts, welches die vorliegenden Indizien auf einen Zusammenhang der angeklagten Fälle zueinander geprüft hat, was wiederum auf dieselbe Täterschaft für alle Delikte schliessen lässt, nicht zu beanstanden. Ebenso hat die Vorinstanz richtig Indizien, welche sich betreffend sämtliche oder zumindest einen überwiegenden Teil der Fälle finden lassen und damit auf ein verbindendes Muster hinweisen, geprüft. Schliesslich kann den Vorderrichtern soweit gefolgt werden, als sie eine individuelle Würdigung von Indizien pro Einzelfall vorgenommen haben, welche über die fallübergreifenden Indizien hinaus existieren, um schlussendlich allenfalls eine Täterschaft des Beschuldigten nachweisen zu können.

E. 2.3.3.3 Als methodisch nicht korrekt erweist sich hingegen die jeweils darauffolgende Schlussfolgerung des Strafgerichts in den Einzelfällen wie auch in der Gesamtheit (vgl. Erw. II.B.6-7 auf S. 35-38 des angefochtenen Urteils), wonach die jeweiligen Indizien isoliert betrachtet in dubio pro reo nicht genügen sollen, um eine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.3 festgehalten, gilt im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung der Zweifelsgrundsatz nicht in Bezug auf die einzelnen Beweismittel, sondern er kommt ausschliesslich in Bezug auf das dadurch erzeugte Gesamtbild zum Tragen. Erst und nur wenn nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel und dem daraus erzeugten Beweisbild unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestehen, lässt sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachweisen.

E. 2.3.3.4 Die vorstehenden Beweisregeln berücksichtigend werden nachfolgend somit im Rahmen der Beweiswürdigung in einer gesamtheitlichen Betrachtung zuerst die fallübergreifenden Beweismittel in der Reihenfolge ihrer Beweisrelevanz beleuchtet, bevor auf die Beweismittel in Bezug auf die konkreten Einzelfälle eingegangen und hernach eine Gesamtwürdigung vorgenommen wird.

E. 2.3.4 Fallübergreifende Indizien

E. 2.3.4.1 Zunächst ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass innerhalb von rund 18 Monaten mehrfach jeweils im Dorfkern von Y.____ in einer Distanz von lediglich maximal 100 Metern zueinander wie auch und zum Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll des Strafgerichts zu den Akten genommen, act. S 137) mutmasslich – in fünf von sieben Fällen steht eine Brandstiftung im Vordergrund – Brände gelegt worden sind. Wie in diesem Zusammenhang die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 sowie in Erw. II.B.4.1 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils richtig dargelegt hat, liegt somit eine örtliche wie auch zeitliche Nähe zwischen den Fällen vor. Dazu gesellt sich, dass das Delikt der Brandstiftung – anders als beispielsweise ein Diebstahl – eine seltene Straftat darstellt (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils), so dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine beliebige Person als Täter in Frage kommt, aber auch, dass mehrere Täter unabhängig voneinander agieret haben, äusserst gering ist. Auch ereigneten sich die zu beurteilenden Brände jeweils fast ausschliesslich an einem Wochenende, wobei aktenkundig ist, dass der Beschuldigte jeweils werktags als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ gearbeitet hat (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829; Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2022, act. 471 bzw. 3693; Einvernahme von H.____ vom 12. August 2022, act. 3713; Zeugeneinvernahme von I.____ vom 1. September 2022, act. 3847; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.), weshalb er (nur) an den Wochenenden Freizeit hatte. Aus den vorgenannten Umständen kann demnach nicht nur geschlossen werden, dass betreffend sämtliche Fälle aufgrund eines verbindenden Musters von ein- und derselben Täterschaft auszugehen ist, sondern bereits, dass der Beschuldigte angesichts der örtlichen und zeitlichen Gelegenheit in den Kreis der möglichen Täterschaft fällt, er zumindest aber nicht davon ausgeschlossen ist.

E. 2.3.4.2 In einem weiteren Punkt kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jedem der sieben Tatorte bzw. Tatobjekte in Form von Gebäuden oder Fahrzeugen eine irgendwie geartete persönliche Verbindung aufweist, was schon das Strafgericht in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Denn nicht nur fanden – wie vorstehend festgestellt – die Brände jeweils in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten statt, d.h. in concreto in einer Distanz zwischen drei und 73 Metern Luftlinie, wobei sich die Wohnung des Beschuldigten gar in Sichtdistanz zu den Bränden befand (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll zu den Akten genommen, act. S 137), was zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 15 des angefochtenen Urteils festgehalten hat. Auch hatte der Beschuldigte zu sämtlichen Tatorten Zugang, und zwar umso mehr angesichts seiner unbestrittenen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) Eigenschaft als Hauswart der Liegenschaft im relevanten Zeitraum (vgl. bereits Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils). Diesen Umstand hat ebenso das Strafgericht in Erw. II.B.5.1.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Akten (Fall 1: Scheune gemäss Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4261; Fall 2: Scheunentor gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4513 ff. und 4533; Fall 3: Gartenlaube gemäss Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act. 4659 und 4663; Fall 4: Zeitung bzw. Fahrzeug gemäss Polizeirapport vom 11. Januar 2022, act. 4713; Fälle 5 und 6: Fahrzeuge gemäss Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799, und Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act., 5127; Fall 7: Keller gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811) richtig festgestellt. In Bezug auf den Fall 7 haben die Vorderrichter ebenso zutreffend festgehalten, dass sich der Brand im Gemeinschaftskeller der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ ereignete, zu welchem der Beschuldigte als Mieter ohne weiteres Zugang hatte, was umso mehr in seiner Eigenschaft als damaliger Hauswart gilt. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt darüber hinaus über einen Schlüssel zum Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ – dem Brandentstehungsort – verfügte (so der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungserklärung vom 8. Februar 2024), konnte allerdings anlässlich der Befragung derselben vor Kantonsgericht als Auskunftsperson nicht mit Sicherheit bestätigt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Gleichwohl ist dies insofern nicht von Belang, als eine Brandlegung im verschlossenen Keller der Nachbarin E.____ in casu auch von ausserhalb dieses Kellerabteils durch den Lattenschlag hindurch möglich war (vgl. wiederum Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811), weshalb es hierfür nicht zusätzlich eines Schlüssels bedufte. Überdies hat eine Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergeben, dass sich dieser zu sämtlichen angeklagten Brandentstehungszeitpunkten entweder zuhause oder in der näheren Umgebung aufgehalten hat (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181; polizeilicher Bericht betreffend Auswertebericht vom 29. März 2022, act. 2287) und damit nicht ortsabwesend war (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.1 und 5.1.3 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Wie nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu zeigen wird, wird die jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten an den möglichen Tatort zudem durch diverse Feststellungen von ebenfalls anwesenden Augenzeugen (vgl. Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahme von K.____ als Auskunftsperson vom 17. Januar 2021, act. 4323) wie auch der jeweils ausgerückten Polizei (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Bericht erste Feststellungen Brand vom 24. Juli 2022, act. 2443; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4299; Polizeirapport vom 4. Januar 2022, act. 4603; Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481) und darüber hinaus vom Beschuldigten selbst bestätigt (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3807, 3811, 3815; Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 4757). Betreffend den Fall 7 kommt die vorgenannte Videoaufzeichnung, auf welcher der Beschuldigte zu erkennen ist, hinzu (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), worauf auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.1.1 auf S. 12 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen haben. Das Zwischenfazit der Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.3 auf S. 13 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte somit in sämtlichen Fällen sowohl örtlich wie auch zeitlich betrachtet grundsätzlich die Möglichkeit der Tatbegehung hatte, ist dahingehend zu präzisieren, dass die örtliche wie auch zeitliche Komponente ganz konkret auf den Beschuldigten zutrifft. Dagegen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 15. September 2025) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils –, angesichts der vorliegenden Umstände nicht von entscheidender Relevanz. Es mag schliesslich zwar zutreffen, dass – abgesehen vom Fall 7 – eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann (so die Vorinstanz in Erw. II.B.5.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Dies vermag den Beschuldigten aber in der Gesamtheit betrachtet nicht zu entlasten. Mithin ändern die vorliegenden Gegebenheiten in umgekehrter Argumentation nichts daran, dass der konkret bestehende jeweilige Zugang sowie die jeweilige tatsächliche Anwesenheit des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Tatorte gerade einen gewichtigen Anhaltspunkt für dessen Täterschaft bilden. Dies gilt umso mehr, als eine derartige Häufung von Bränden in einem so kleinen Radius für einen ortsfremden und ortsunkundigen Täter als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden muss, womit sich der Schluss aufdrängt, dass es sich beim Täter um jemanden mit einem konkreten Bezug zu diesem Ortsteil in Y.____ wie auch zu den jeweiligen Tatorten und -objekten handelt (so auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.7.1 auf S. 28 des angefochtenen Urteils), was gerade auf den Beschuldigten zutrifft. Ohnehin kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nirgends aus den Akten ein irgendwie gearteter Hinweis für eine Täterschaft einer anderen Person wie insbesondere aus der Nachbarschaft ergibt.

E. 2.3.4.3 Als weitere Auffälligkeit ist zu veranschlagen, dass es nach der Verhaftung des Beschuldigten im von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Wirkungskreis, d.h. in unmittelbarer Nähe zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, zu keinen weiteren Brandstiftungen mehr gekommen ist. Mithin hat es nach der Inhaftierung des Beschuldigten keine aktenkundigen Brandfälle in Y.____ und Z1.____ mehr gegeben, in welchen eine Brandstiftung als Ursache im Vordergrund steht. In jedem Fall ist in der Umgebung der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ im Radius von 100 Metern Luftlinie seit der Verhaftung des Beschuldigten weder eine Liegenschaft noch eine Scheune, eine Gartenlaube oder ein Personenwagen in Brand geraten, und dies auch nicht immer nur an Wochenenden. So wurden gemäss Bericht der Polizei vom 22. Juni 2023 die seit der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. zwischen dem 25. Juli 2022 und dem 31. Mai 2023 in Y.____ und Umgebung zugetragenen Brandfälle, bei welchen eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Brandursache unbekannt ist, überprüft (vgl. act. S77 ff.). Es geht daraus hervor, dass sich in der Zeit seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet insgesamt fünf Fälle ereignet haben, bei welchen die Brandursache unbekannt ist und ein Fall, in welchem eine technische Brandursache als plausibelste Hypothese erscheint, wobei eine vorsätzliche Brandstiftung nicht restlos ausgeschlossen werden kann (vgl. Akten a.a.O.). Vor Kantonsgericht hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine E-Mail der Polizei vom 19. Juni 2025 ins Recht gelegt. Darin wird mit aller Deutlichkeit festgehalten, es seit dem 23. Juli 2022 in Y.____ zu keinem Brandfall mehr gekommen ist, bei welchem eine Brandstiftung in Frage kommt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14, unter Hinweis auf die vorgenannte E-Mail). Die Tatsache, dass in keinem dieser Fälle Hinweise auf eine konkrete Brandstiftung vorlagen und jeweils eine andere Brandursache im Vordergrund stand, bedeutet daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.7.3 auf S. 30 des angefochtenen Urteils – sehr wohl, dass sich seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet keine auffälligen Brandfälle mehr ereignet haben. Es kommt hinzu, dass sich diese Brände – im Gegensatz zu den angeklagten Fällen – nicht vorwiegend an einem Wochenende ereignet haben. Ausserdem bezieht sich der vorgenannte Bericht auf das gesamte Z2.____- und Z3.____tal, mithin einen eher grossen Radius, sind doch vorliegend allein Fälle, welche sich im Dorfkern von Y.____ zugetragen haben, zu beurteilen. Das vom Beschuldigten vor Kantonsgericht ins Feld geführte Argument, es habe seit seinem Wegzug nach Z4.____ dort noch nicht gebrannt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), ist keineswegs geeignet, die vorgenannte, den Beschuldigten belastenden Auffälligkeit zu entkräften.

E. 2.3.4.4 Sodann ist mit Blick auf die persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten unbestritten, dass dieser zum Tatzeitpunkt bereits auf eine über fünfjährige berufliche Tätigkeit als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ zurückblicken konnte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.1), was auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.5.1 auf S. 21 des angefochtenen Urteils konstatiert haben. Anders als der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3809, zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f. sowie S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6) und die Vorinstanz an genannter Stelle geht hingegen das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich rudimentären Anlehre und dem Arbeitsinhalt eines blossen "Zumachens von Löchern" zum relevanten Zeitpunkt über ein minimales Wissen darüber, wie Brände entstehen und wie sie sich verbreiten, aber auch über die Bedeutung von (intensivem) Rauch und damit sehr wohl – im Vergleich zur übrigen Bevölkerung – über ein gewisses Spezialwissen verfügt hat. Denn die Lehre über die Entstehung und Verbreitung von Bränden, so das Brandverhalten von Bauprodukten, aber auch Basiswissen über Flucht- und Rettungswege, bilden Gegenstand von bereits bloss zweitägigen Grundlagenkursen als Brandschutzmonteur (vgl. nur www.afcakademie.ch/produkt/grundlagenkursbrandschutz-fachmannherbst-2026). Es kann nicht ausschlaggebend sein, dass – so das Strafgericht an vorgenannter Stelle – der Beschuldigte beruflich nicht in direkten Kontakt mit Feuer gekommen ist, sondern lediglich brandvorbeugende bzw. brandeindämmende Arbeiten vorgenommen hat. Vielmehr hat auch der Beschuldigte zumindest im weitesten Sinn beruflich mit Feuer zu tun, wobei wiederum notorisch ist, dass Brandstifter eine Affinität zu Feuer haben (so wiederum die Vorderrichter an obgenannter Stelle).

E. 2.3.4.5 Nach den vorgenannten, den Beschuldigten belastenden Indizien ist abrundend auf weitere Umstände hinzuweisen: a) Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.2.1 auf S. 14 des angefochtenen Urteils) festgestellt hat, war der Beschuldigte im Jahr 2014 in zwei Brandfälle an seinem früheren Wohnort im Kanton Z5.____ involviert (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022, act. 7; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff.). Dort kam es innerhalb von zwei Tagen zu je einem Brand bei der damaligen Nachbarin und beim Beschuldigten selbst, wobei der Beschuldigter jeweils Brandentdecker und Meldeerstatter war sowie die identische Brennpaste auf dem Balkon der Nachbarin wie auch beim Beschuldigten zuhause sichergestellt worden ist. In beiden Fällen stand eine Brandstiftung als Brandursache im Vordergrund und der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt an den Tatorten zugegen, weshalb er in den Fokus der Ermittlungen geriet (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff., sowie Vorakten). Letztlich wurde das betreffende Strafverfahren gegen den Beschuldigten aber trotz gewisser Verdachtsmomente mangels Erhärtung des Tatverdachts, d.h. mangels kriminaltechnischer Spuren, eingestellt (vgl. act. a.a.O. sowie Vorakten). Unabhängig davon, dass es im Kanton Z5.____ zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten kam, sind – wie zu zeigen sein wird – die Parallelen zu den hier zu beurteilenden Fällen augenscheinlich und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im Auge zu behalten. b) In einem weiteren Punkt ist wiederum mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine ungünstige psychische Verfassung desselben aktenkundig. So geht aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 (act. 171-350) hervor, dass bei Brandstiftern gehäuft psychische Probleme wie beispielsweise depressive Verstimmungen, Suizidalität und Impulskontrolle sowie selbstunsichere, labile und gleichzeitig impulsive und reizbare Persönlichkeitszüge auftreten (vgl. act. 321). Dabei bestanden auch beim Beschuldigten zumindest in der Vergangenheit ähnliche psychische Auffälligkeiten, die in einen Suizidversuch mündeten und stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken nach sich zogen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33 f.; Forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 253 ff., Beilagen 8 [Patientenakten: Klinik M.____AG, Z6.____] und 9 [1 DVD Patientenakten: N.____GmbH, Z4.____). Für die Tatzeit hat die vorgenannte Gutachterin auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine seit 2017 remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (vgl. act. 305). Zwar trifft die Ausführung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.5.2 auf S. 22 des angefochtenen Urteils, wonach die Symptomatik beim Beschuldigten noch keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer Deliktsbegehung erlaubt, zu. Die depressiven Verstimmungen, die Suizidalitäts-Thematik, das gutachterlich festgestellte Defizit bei der Impulskontrolle sowie die festgestellte Selbstunsicherheit bei gleichzeitig impulsiven und reizbaren Persönlichkeitszügen des Beschuldigten stellen aber – anders als nach Auffassung der Vorderrichter an obgenannter Stelle – sehr wohl ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf Brandstiftungen dar. Dass laut der Vorinstanz die forensischpsychiatrische Sachverständige auftragsgemäss abzuklären hatte, ob der Beschuldigte in der angeklagten Tatzeit an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, nicht aber, ob der Beschuldigte die angeklagten Taten begangen so (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), trifft zweifelsohne auf diesen Fall, aber auch auf alle anderen Fälle, in welchen Gutachten beigezogen werden, zu, zumal es am Gericht und nicht an einer sachverständigen Person liegt, Beweise zu würdigen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., 182 N 2) und damit allenfalls eine Täterschaft nachzuweisen. Gleichwohl kann dieses Argument aber nicht dazu dienen, eine Täterschaft des Beschuldigten von Vornherein zu verneinen. Es kommt hinzu, dass gemäss vorgenanntem Gutachten ein exzessiver Alkohol- und Drogenkonsum ein weiteres bei Brandstiftern überdurchschnittlich häufig auftretendes Merkmal darstellt (vgl. act. 319). Auch wenn gutachterlicherseits beim Beschuldigten keine Abhängigkeit oder ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain konstatiert werden konnte (vgl. act. 309 f.), hat das Strafgericht in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils gestützt auf die übereinstimmenden Angaben von Personen im Umfeld des Beschuldigten (Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahmen von O.____ vom 9. Februar 2022, act. 3647 f., und 14. September 2022, act. 3869 f.; Zeugeneinvernahme von P.____ vom 24. Oktober 2022, act. 3937; Zeugeneinvernahme von Q.____ vom 3. November 2022, act. 3999), die Feststellungen der Polizei (Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5485 f.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Korrektur Alkoholwert und Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 28. September 2022, act. 5717) sowie die aktenkundigen Sprachnachrichten des Beschuldigten (polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2611; polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ samt Verschriftung der Chatnachrichten mit dem Beschuldigten vom 11. März 2022, act. 3663; Beilage 7 [1 DVD beinhaltend Bilder, Chatverlauf, Web-Verlauf, Beilage zum Bericht vom 18. August 2022, Auswertung Mobiltelefon C.____, Chatverlauf O.____ _ C.____) richtig einen übermässigen Konsum dieser Substanzen durch den Beschuldigten festgestellt. Demgegenüber ist der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.5.3 auf S. 23 des angefochtenen Urteils) nicht zu folgen, wenn sie anhand dieses Umstandes für sich allein keinerlei Rückschlüsse auf eine Eigenschaft als Brandstifter tätigt. Vielmehr gilt auch hier, dass diese Gegebenheit – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – ein ergänzendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt. c) Erwähnenswert ist zudem eine gegenüber der Polizei getätigte Aussage von E.____, einer langjährigen Nachbarin und Freundin des Beschuldigten (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 22. November 2022, act. 199). Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass E.____ dem Beschuldigten gegenüber irgendwelche Vorbehalte hatte; im Gegenteil lassen ihre Angaben vielmehr erkennen, dass diese dem Beschuldigten gegenüber grundsätzlich wohlgesinnt war (vgl. nur Einvernahmen vom 29. Januar 2022, act. 3635 ff.; 23. August 2022, act. 3725 ff., und 23. Juli 2022, act. 5655 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12). Gleichwohl tätigte jene anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Januar 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei eine besondere, den Beschuldigten belastende Bemerkung: "Es ist immer dieser Faktor C.____. Bei allen Bränden ist er immer wieder diese Person, welche den Brand entdeckt, etwas riecht, etwas weiss oder sonst einfach immer da ist. Es ist nicht einmal diese Person, dann derjenige Nachbar oder eine Drittperson, die etwas weiss oder feststellt, es ist immer nur C.____ – und das löst bei mir dieses komische Gefühl aus" (act. 3641). d) In die gleiche Richtung geht die weitere zutreffende Feststellung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.6.1 auf S. 24-27 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte gestützt auf Aussagen seitens von Nachbarn wie auch von Bekannten ein auffälliges, besonderes Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis, sei dies in Form von unmittelbar vor oder nach den Bränden getätigten Annäherungsversuchen gegenüber diversen Frauen, sei dies als Meldeerstatter bzw. Beschützer oder Helfer gegenüber Nachbarn im Zusammenhang mit den Bränden, an den Tag gelegt hat, wobei der Beschuldigte mitunter als "einsam" oder "mitleiderregende" Person dargestellt wurde. Dieses Kommunikationsverhalten zeigt sich überdies aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Erwähnenswert sind hier zum Beispiel die polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ vom 11. März 2022, act. 3659, oder die Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727) wie auch eine Gesprächsnotiz der Freundin P.____ und des Nachbarn B.____ vom 28. Januar 2022, in welcher als Beobachtung betreffend den Beschuldigten vermerkt wird, die Brandstiftungen seien "ein Schrei nach Hilfe, Anerkennung und Liebe einer verwundeten Seele" (vgl. act. 3629). Es wird im Übrigen auf die an genannter Stelle des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Aktenstellen verwiesen, auf welche überdies bei Beleuchtung der Einzelfälle einzugehen sein wird. Auffallend ist, dass diese Kontaktaufnahmen des Beschuldigten sich geradezu wie ein roter Faden durch die einzelnen Fälle ziehen. Dabei erscheint aber – anders als nach Auffassung der Vorinstanz in Erw. 5.6.1 auf S. 26 des angefochtenen Urteil – als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die begehrte Aufmerksamkeit verschaffen wollte, ohne mit den Brandfällen irgendetwas zu tun zu haben. Vielmehr haben die Vorderrichter in Erw. II.B.5.6.3 auf S. 27 des angefochtenen Urteils zutreffend das sich durch sämtliche Fälle durchziehende Muster betreffend Aufmerksamkeitserregung als das plausibelste Motiv für die zu beurteilenden Brandstiftungen, sollte eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden, erachtet. e) Schliesslich hat ebenso bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.3 auf 5.7.2 S. 15 f. und 30 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in der Zeit vom 22. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022 in der Nachbargemeinde Z1.____ zu insgesamt sechs Brandfällen kam, wobei zumeist Brandstiftung als wahrscheinlichste Ursache im Vordergrund stand und – wie in den hier zu beurteilenden Fällen – jeweils Fahrzeuge oder hölzerne Wohnnebengebäude betroffen waren (vgl. Polizeirapporte vom 27. Januar 2022, act. 4847 ff.; 14. Februar 2022, act. 4875 ff.; 1. Februar 2022, act, 4905 ff.; 3. Februar 2022, act. 5163 ff.; 10. Februar 2022, act. 5233 ff., und 19. April 2022, act. 5373 ff.). Dies ist darum von Relevanz, weil der Beschuldigte selbst angegeben hat, nach dem Brand im Fall 6 vom 23. bis zum 24. Januar 2022 und damit während des Tatzeitraums vorübergehend bei seiner Schwester in Z1.____ übernachtet zu haben (vgl. Einvernahmen vom 25. Juli 2022, act. 3677, und 22. November 2022, act. 4023). Auch ergab eine Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten, dass sich dieser vom 24. Januar 2022 um 12:00 Uhr bis zum 25. Januar 2022 um 11:00 Uhr in Z1.____ aufgehalten hat, und zwar unter anderem an Adressen, welche bloss 450 oder 600 Meter bzw. 6 oder 9 Gehminuten von der Wohnliegenschaft seiner Schwester S.____ (Z7.____) entfernt lagen (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181). Damit hat – entgegen der vorinstanzliche Feststellungen in Erw. II.B.5.2.3 auf S. 15 des angefochtenen Urteils – die Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten sehr wohl ergeben, dass der Beschuldigte bis zum 25. Januar 2022 in der Nähe des nächsten Tatortes in Z1.____ war. Auch wenn es betreffend die Brandfälle in Z1.____ letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten gekommen ist (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023, act. 5199 ff.; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023, act. 6165 ff.), ist dieser Umstand keineswegs unbeachtlich, zumal angesichts der Seltenheit von Brandstiftungen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.1) zwei parallel ablaufende Serienbrandstiftungen und damit zwei unabhängig voneinander agierende Täter in Y.____ einerseits und in Z1.____ andererseits realitätsfremd erscheinen. Nicht zuletzt hat selbst die Vorinstanz die These, dass zwei Brandstifter in geringem Radius und in einem sich überschneidenden Radium tätig gewesen sind, als "äusserst unwahrscheinlich" erachtet. Sie hat aber gleichwohl als einzige mögliche Erklärung einen Nachahmungstäter angenommen, dies unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass für die Brandfälle in Z1.____ bis anhin keine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte (vgl. Erw. II.B.5.7.2 auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Dieser Erwägung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Denn wenn sich die Brandfälle – wie in Y.____ – auch in Z1.____ jeweils in der näheren Umgebung des Beschuldigten ereignet haben, wo der Beschuldigte jeweils in Erscheinung getreten ist und was schliesslich darin gegipfelt ist, dass er gar als tatverdächtige Person in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.5.2.4 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) – sehr wohl die These eines "Mitwanderns des Feuers" mit dem Beschuldigten zu vertreten. Davon sind im Übrigen bereits das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht im Rahmen der Haftprüfung mit Entscheiden vom 29. August 2022 (act. 649), 5. Januar 2023 (act. 917) sowie 27. Februar 2023 (act. 1001) ausgegangen und haben darin ein gewichtiges Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten erkannt. Bis zum heutigen Verfahrensstadium hat mit Blick auf die vorliegenden Indizien, wozu auch die Brandfälle im Kanton Z5.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. a) sowie die Tatsache gehören, dass es nach der Inhaftierung des Beschuldigten zu keinen Brandfällen im näheren Umkreis mehr gekommen ist (vgl. Erw. III.2.3.4.3), der bereits zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht keineswegs eine Einbusse erlitten. Angesichts dessen trifft es gerade nicht zu, dass – so die Vorinstanz a.a.O. – die Brandfälle in Z1.____ als Belastungsindiz entfallen.

E. 2.3.4.6 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der vorstehend aufgeführten fallübergreifenden Indizien, d.h. der Annahme von jeweils derselben Täterschaft, der abstrakten wie auch konkreten örtlichen und zeitlichen Möglichkeit des Beschuldigten zur Tatbegehung, der persönlichen Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte, des Ausbleibens von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, der Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____, der ungünstigen psychischen Verfassung des Beschuldigten samt dessen Alkohol- und Drogenkonsums, der belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____ sowie des besonderen Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnisses des Beschuldigten als mögliches Motiv, zwar im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.8 auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass keines der vorgenannten indirekten Beweismittel für sich allein betrachtet eine genügend klare und jeden vernünftigen Zweifel ausräumende Gewissheit der Täterschaft des Beschuldigten zu erzielen vermag, auch wenn es sich tendenziell um jeweils für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechende Hinweise handelte. Gleichwohl bedeutet diese erste Schlussfolgerung aber (noch) nicht, dass eine Täterschaft des Beschuldigten auch mit Blick auf die fallbezogenen Indizien (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.2.3.5) nicht nachweisbar wäre. Erst eine kombinierte Würdigung der fallübergreifenden Indizien einerseits mit den fallbezogenen Indizien andererseits wird aufzeigen, ob die jeweilige Beweislage genügt, um dem Beschuldigten eine Täterschaft nachweisen zu können oder aber ob dies in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien und in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.3) nicht der Fall ist.

E. 2.3.5 Fallbezogene Indizien

E. 2.3.5.1 Fall 7 (Qualifizierte Brandstiftung) a) Als erstes zu prüfen ist der schwerwiegendste Vorwurf gegen den Beschuldigten und damit der Hauptanklagepunkt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am Samstag, 23. Juli 2022, kurz vor 19:20 Uhr in seiner Wohnliegenschaft an der X.____ in Y.____ im Kellerabteil der Nachbarin E.____ die Gemüsehorde in Brand gesetzt und dadurch die gesamte Liegenschaft samt Mobiliar beschädigt. Der Rauch sei durch das Treppenhaus durch das gesamte Gebäude gezogen, so dass die Bewohner des Mehrfamilienhauses in den oberen Stockwerken nur noch auf den Balkon bzw. auf das Dach hätten flüchten können, um sich insbesondere vor dem Rauch in Sicherheit zu bringen. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 347'931.00 entstanden (vgl. S. 6 der Anklageschrift). aa) Die relevanten Aktenstücke befinden sich in act. 5471-5841, wobei im hier zu beurteilenden Fall eine Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache bildet (vgl. Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5751). Ein äusserst wichtiges Beweismittel stellt in diesem Fall die Videoaufnahme durch eine im Rahmen der angeordneten Observation im Aussenbereich des Wohnhauses des Beschuldigten angebrachte Überwachungskamera (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.2.2) dar. Es interessiert hierbei die Aufzeichnung vom 23. Juli 2022 zwischen 19:19 Uhr und 19:20 Uhr, d.h. unmittelbar nach der Tatzeit (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022). Dieses Video wurde sowohl durch das Kantonsgericht gesichtet als auch dem Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgespielt und vorgehalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses Beweismittel derart kompromittierend ist, dass damit bereits die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden kann. aaa) Auf dem Film ist – nicht wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. Prot. Hauptverhandlung, Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) stark verpixelt – eindeutig und in guter Bildqualität erkennbar, wie jener ab 19:19:33 Uhr von seiner Wohnung im Erdgeschoss aus in den Garten läuft und hernach auf dem Rückweg einen Grillrost, den er just im Zeitpunkt des Brandausbruchs zum angeblichen Reinigen in der Wohnung (was per se ungewöhnlich erscheint, vgl. dazu nachfolgend) aus dem Gartensitzplatz geholt hat, seelenruhig, sicheren Schrittes sowie offensichtlich unbeeindruckt durch intensiven, vom Haus ausgehenden Rauch, hindurch zurück in seine Wohnung geht. Die Tatsache, dass das Video ab Zeitstempel 19:20:57 für rund 30 Sekunden eine Unterbrechung aufweist, ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) – irrelevant und lässt sich damit erklären, dass zur Vermeidung einer unnötig grossen Datenmenge als technische Massnahme nur dann Aufzeichnungen mit dem Videogerät vorgenommen werden, wenn eine Bewegung registriert wird (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Zeitsprünge in Überwachungsvideos vom 22. August 2022, act. 2453). Abgesehen davon spielt das weitere Verhalten des Beschuldigten nach Betreten der Liegenschaft keine entscheidende Rolle mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. aab) Der vorgenannte Rauch ist derart klar für jedermann zu erkennen, dass schon deshalb davon ausgegangen werden musste, er werde sich in den Fluchtweg der Liegenschaft (weiter) ausbreiten. Es trifft zwar die Feststellung der Vorinstanz (Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) zu, wonach auf den Videoaufzeichnungen keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass das Haus bereits in Brand stand. Anders als nach Auffassung der Vorderrichter an genannter Stelle bestanden aber sehr wohl konkrete Hinweise, dass der Rauch auf einen Brand im Innern des Hauses zurückzuführen ist. So gaben die Nachbarn K.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5663) wie auch T.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5675) an, dass zum Zeitpunkt der Brandmeldung um 19:20 Uhr (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471) das Treppenhaus bereits so dicht voller Rauch gewesen sei, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Meldung betreffend ein Feuer bereits wenige Minuten nach dessen Ausbruch, d.h. um 19:27 Uhr, gemacht wurde (vgl. wiederum Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471). Umso mehr hätte der Beschuldigte den Rauch um 19:19 Uhr beim Zurückgehen vom Garten in seine Wohnung bemerken müssen. Bereits die Vorinstanz hat in Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig und erklärungsbedürftig bezeichnet, dies zusätzlich verstärkt angesichts der sich zeitlich zuvor schon ereigneten übrigen Brände gemäss den Fällen 1 bis 6 in der näheren Umgebung (vgl. dazu nachfolgend). aac) Nach Vorhalt der vorgenannten Videos hat der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung behauptet, den Rauch weder gesehen noch gerochen zu haben (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673 f. bzw. auszugsweise act. 5685 ff.), Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3691; Einvernahmen vom 30. August 2022, act. 3817, und 22. November 2022, act. 4039). So wisse er noch, dass er in den Garten gegangen sei, aber ihm sei "kein Rauch aufgefallen" (act. 3673) bzw. "Ich habe es nicht bemerkt. Ich habe es wirklich nicht gesehen, ich war ja im Garten" (act. 3675). Wie das Strafgericht (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so wertet auch das Kantonsgericht diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn es widerspricht bereits jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige, auf dem Video gut erkennbare Rauchentwicklung weder über die Augen noch über den Geruchs- oder Geschmackssinn wahrgenommen wird. Dies trifft in besonderem Mass auf den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) zu und gilt zudem umso mehr, als zum Tatzeitpunkt die Y.____er Einwohnerschaft um im Speziellen die Bewohnerschaft des Dorfkerns um die Liegenschaft X.____ nach den zahlreichen Bränden in der Vergangenheit gebeutelt, verängstigt und deshalb auch besonders wachsam war (vgl. Zeugeneinvernahme Q.____ vom 3. November 2022, act. 3995; Einvernahme der Auskunftsperson U.____ vom 23. Januar 2022, act. 5081; Einvernahme der Auskunftsperson E.____ vom 23. Juli 2022, act. 5657; Einvernahme von V1.____, act. 5703). Wie noch zu zeigen sein wird, steht die Behauptung des Beschuldigten betreffend das angebliche Nichtbemerken von Rauch auch im Widerspruch zum Fall 3, wo der Beschuldigte als besonders auf Rauchgerüche sensibilisiert aufgefallen ist, indem er einen ersten Rauchgeruch schon lange vor den übrigen Nachbarn wahrgenommen und sich mit diesen darüber unterhalten hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639; Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809; Einvernahme von K.____ vom 20. September 2022, act. 3913; Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829). Und auch im Fall 4 war es niemand geringerer als ausgerechnet der Beschuldigte, welcher seine Nachbarn betreffend verbrannte Zeitungsreste am Boden geradezu präventiv alarmierte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3813). Da weder Einschränkungen des Beschuldigten in Bezug auf dessen Sinnesorgane erkennbar sind noch solche auch nur geltend gemacht werden (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), musste von jenem ein derart dichter Rauch, wie er auf dem Video eindrücklich zu erkennen ist, bemerkt werden, und zwar spätestens ab dem Moment, als er Beschuldigte auf dem Podest vor der Eingangstüre vom Garten her zurück zur Wohnung gegangen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Vergleich zur übrigen Nachbarschaft im Erdgeschoss und damit am nächsten zum Keller, von wo aus sich der Brand und der Rauch entwickelt haben gewohnt hat (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471 ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für den Gang in den Garten und zurück seine Gartensitzplatztüre aufgemacht haben muss, so dass ein Teil des Rauchs ebenso in dessen Wohnung geströmt sein muss. All dies macht das angebliche Nichtbemerken des Rauchs nur umso unglaubhafter. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.2 festgehalten, ist bei einer derart belastenden Beweislage, die nach einer Erklärung ruft, von einer beschuldigte Person eine nach gesundem Menschenverstand nachvollziehbare Erklärung zu liefern, ansonsten der Schluss gezogen werden kann und muss, dass die Behauptung des Beschuldigten nicht stimmt. Der Beschuldigte vermochte jedoch bis vor Kantonsgericht auf entsprechenden Vorhalt hin nicht schlüssig zu seiner Entlastung sein ungewöhnliches Verhalten zu erklären (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5, 9), obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. aad) Wie für die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so stellt auch für das Berufungsgericht ein vorgängiger Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5 f.) keine nachvollziehbare Begründung für das angebliche Nichtbemerken des Rauchs dar. So wurde ein diesbezüglicher, vom Beschuldigten behaupteter Einfluss (vgl. Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4029; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829) zwar durch die Beobachtungen seines Nachbarn V1.____ (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, act. 5703) und die vor Ort durch die Polizei durchgeführten Atemalkoholtests (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5484; polizeilicher Bericht betreffend Korrektur Alkoholwert von Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____, act. 5717) bestätigt. Gleichwohl kann dies keine Erklärung für das Nichtbemerken liefern; eine Intoxikation ist vielmehr zu verneinen, da der Beschuldigte auf dem Video gut erkennbar weder schwankend gegangen ist noch desorientiert gewirkt und auch sonst keine Anzeichen einer beeinträchtigten Koordination gezeigt hat. Sodann ist auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 zu verweisen, welches dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine lediglich leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit attestiert hat (vgl. act. 323). Ebenso geht aus dem ergänzenden forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 31. Mai 2023 (act. A 11) hervor: "Bis auf eine Alkoholfahne lagen am 23. Juli 2022 keine Symptome einer Berauschung vor". An genannter Stelle wird überdies betreffend einen angeblichen Tunnelblick aufgrund von Kokainkonsum festgehalten: "Auch damit gehen aber die Symptome nicht über eine leichte Berauschung hinaus". Abgesehen davon wird im Gutachten vom 21. November 2022 zusätzlich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Brandstiftern überdurchschnittlich oft ein problematischer Alkohol- und Drogenkonsum festgestellt wird (vgl. act. 319), was wiederum eher gegen den Beschuldigten spricht, und worauf auch das vorinstanzliche Urteil in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. hingewiesen hat. Es wird insofern auf die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.4.5 lit. b gemachten Feststellungen hinsichtlich der fallübergreifenden Indizien verwiesen. Nicht zuletzt spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschuldigte angeblich im Garten den Grillrost holen und in seiner Wohnung reinigen wollte (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juli 2022, act. 3703; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3817), gegen eine entsprechende kognitive Einschränkung. Der von den Vorderrichtern in diesem Zusammenhang angenommenen Möglichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum den Rauch zwar gesehen, aber fälschlicherweise als harmlos gedeutet und deshalb keinen Handlungsbedarf erkannt hat (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils), kann mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht gefolgt werden, und zwar ganz besonders nicht beim Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit dem entsprechenden dadurch angeeigneten bzw. vertieften Wissen um die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.4). aae) Seitens der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden ist des Weiteren der Umstand, dass die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung den fraglichen Grillrost nicht etwa in gereinigtem, sondern in ungereinigtem Zustand auf dem Bett des Beschuldigten liegend festgestellt hat (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5825), was auch die Aussage des Beschuldigten betreffend das beabsichtigte Reinigen des Grillrosts als unglaubhaft und pure Schutzbehauptung erscheinen lässt. Zudem geht aus den aktenkundigen polizeilichen Feststellungen hervor, dass selbst die Kleidung der Polizei nach Rauch gerochen hat, und zwar derart stark, dass diese Feststellung explizit durch die Polizei festgehalten worden ist. So hat der rapportierende Polizist zusätzlich vermerkt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Liegenschaft befunden, und dennoch hätten seine Kleider leicht nach Rauch gerochen (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713). Dass eine derartige Feststellung Eingang in den Polizeirapport gefunden hat, ist nicht nur bemerkenswert, es zeigt auch auf, dass das angebliche Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten nur umso unglaubhafter ist. Es kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sein T-Shirt bis zum Eintreffen der Polizei ausgewechselt hatte. So ist auf dem Video (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022) der Beschuldigte mit einem blauen T-Shirt mit der weissen Aufschrift "Italia" auf der Vorder- und "10" auf der Rückseite erkennbar (vgl. ebenso Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5803; Einvernahme vom 25. Juli 2022, auszugsweise, act. 2825). Nur wenige Minuten später, bei Eintreffen der Polizei, trug der Beschuldigte hingegen ein T-Shirt mit der Aufschrift "Originals Jack & Jones" (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2022, act, 3671). Auf Frage nach dem Grund für den Wechsel der Kleidung gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Juli 2022 an, er sei ein "Gfrörli" (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545 f. bzw. 3707 f.), was mit Blick auf die Tatzeit mitten im Hochsommer wie auch darauf, dass es sich beim zweiten Kleidungsstück wiederum um ein T-Shirt und nicht beispielsweise einen dickeren Pullover handelt, keineswegs plausibel erscheint. Abgesehen davon konnte die Polizei selbst beim umgezogenen Beschuldigten einen starken Rauchgeruch wahrnehmen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____), was wiederum ganz klar gegen ein Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten spricht. aaf) An den vorgenannten Feststellungen ändert selbst die Tatsache nichts, dass sich der Beschuldigte wieder ins Haus und in seine Wohnung und damit in unmittelbare Nähe zum Brand begab und auch dort verblieb, bis er als letzter Bewohner von den Nachbarn aufgesucht und zum Verlassen der brennenden Liegenschaft aufgefordert worden ist (act. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2022, act. 5685 f.; Einvernahme von V1.____ als Auskunftsperson vom 23. Juli 2023, act. 5697 und 5703), hatte er doch von dort aus jederzeit die Möglichkeit, durch blosses Öffnen der Gartensitzplatztüre vom Wohnzimmer aus an die frische Luft zu gelangen. aag) Angesichts der vorgenannten Umstände kann das auf dem fraglichen Video gut erkennbare, offenbar völlig unbekümmerte Verhalten des Beschuldigten, welcher die Rauchschwaden bemerkt haben muss, gleichwohl aber weder versucht hat herauszufinden, woher der Rauch kommt noch jemanden informiert und gewarnt hat, nur noch damit erklärt werden, dass der Beschuldigte schlicht um das kurz zuvor durch ihn selber gelegte Feuer gewusst und darauf gewartet hat, dass dieses seine Wirkung zeigt, was er mit einem kurzen Blick vom Garten aus – verbunden mit dem Vorwand, den Grillrost zu holen – verifiziert hat. Denn hätte der Beschuldigte so wie angegeben nichts von einem Feuer im Keller gewusst, dann hätten ihn der gut wahrnehmbare, aufsteigende Qualm sowie die riesigen Rauchschwaden stark beunruhigen und sofort in Alarmbereitschaft versetzen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Grillrost ungereinigt in der Wohnung deponiert und noch rasch vor dem Eintreffen der Polizei – offenbar um Spuren (hier in Form von Geruch) zu verwischen – sein Oberteil gewechselt hat, weil er angeblich auch im Hochsommer ein "Gfrörli" sei, spricht erheblich für dessen Täterschaft. aah) Somit ist zusammenfassen aufgrund der Videoaufzeichnung als äusserst relevantes Beweismittel als erstes Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefährliche Rauchentwicklung wahrgenommen hat. ab) Einen weiteres, entscheidendes Beweismittel stellen die Auswertungen der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten dar, welche in Bezug auf die Fälle 1, 2, 3, 6 und 7 vorliegen. aba) Die Anklagehypothese im Fall 7 lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zuerst von seiner Wohnung im Erdgeschoss aus in den Keller, genauer zum Kellerabteil seiner Nachbarin E.____, gegangen sei, um dort bei der Gemüsehorde das Feuer zu legen. Danach sei er wieder ein Stockwerk vom Keller zurück in seine Wohnung und von dort aus über den Gartensitzplatz in den Garten gegangen und habe einen Grillrost geholt, um danach wieder in seine Wohnung zurückzukehren. Die Aufzeichnung eines Stockwerkes um 19:16 Uhr auf dessen Health-App sei nur mit dem Aufstieg vom Keller in die Wohnung zu erklären (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht, S. 6, act. S 157, unter Hinweis auf den polizeilichen Bericht Selbstversuch Stockwerke vom 6. Februar 2023, act. 3599). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei lediglich von seiner Wohnung aus in den Garten gegangen und es müssten die ein bis zwei Stufen auf seinem Gartensitzplatz gewesen sein, welche auf seiner App fälschlicherweise einen Stockwerkwechsel registriert hätten (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 5839; Parteivortrag vor Strafgericht, S. 15, act. S 193). Im Rahmen der Beweiswürdigung interessiert das Gericht somit, ob die Erkenntnisse aus der Auswertung der Health-App auf dem Handy des Beschuldigten die Aufzeichnung eines Stockwerkes am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr zweifelsfrei nachweisen können. abb) Wie vorstehend (vgl. Erw. III.1) festgehalten, ist der Bericht vom 27. September 2024 betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons Apple iPhone 12 (Position A_1.1, A2403) als Beweismittel verwertbar. Im vorgenannten Bericht wird betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons, in Frage 2.1 nach der generellen Zuverlässigkeit der Messung – und damit der generellen Beweistauglichkeit –, d.h. wie zuverlässig und genau ganz grundsätzlich mit der sog. Health App, welche der Beschuldigte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt auf seinem Original-Handy und im zum Tatzeitpunkt bestehenden Softwarezustande (ohne zwischenzeitliche Updates!) hatte, Zeitpunkt, Richtung und Ausmass menschlicher Bewegungsabläufe erfasst werden können, wie folgt beantwortet: "Um Stockwerke zu zählen, wird der im Gerät eingebaute barometrische Drucksensor verwendet. Dies, um den Höhenunterschied zu messen, und zwar unabhängig des Schrittzählers. Diese Methode ist in der Regel recht genau, kann aber durch Umgebungsfaktoren wie Wetterbedingungen oder Luftdruckschwankungen während der Aufzeichnungszeit beeinflusst werden. Ein Stockwerk ist als Höhenänderung (nur aufwärts) von etwa drei Metern (ca. 10 Fuss) definiert. Die Aufzeichnung endet, sobald eine Pause/Stopp eingelegt wird und die Daten sind unmittelbar in der Health App ersichtlich" (vgl. S. 1 f. des Berichts). Die weitere Fragestellung 2.2 betreffend die konkrete Frage der Zuverlässigkeit der Messung – und damit die konkrete Beweistauglichkeit –, d.h., ob es mit der entsprechenden App auf dem Original-Handy des Beschuldigten und im zum Tatzeitpunkt bestehenden Softwarezustand (ohne zwischenzeitliche Updates!) technisch möglich ist zu messen, ob dieser am 23. Juli 2022 um exakt 19:16 Uhr an der X.____ in Y.____ mit seinem Handy ein ganzes Stockwerk aufwärts (vom Keller ins Erdgeschoss) oder bloss zwei bzw. eine Stufe/n (vom Wohnzimmer in den Garten und umgekehrt) zurückgelegt hat, beantwortet die Expertin wie folgt: "Ja, das ist aus unserer Sicht möglich (…) Es wurden durch die Schreibende folgende Szenarien (…) definiert: Szenario 1 (Mobiltelefon in der Hand): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Zimmer 1 (Ausgang Sitzplatz) -> Sitzplatz -> Garten (Grillplatz) und zurück. Szenario 2 (Mobiltelefon in der Hosentasche): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Zimmer 1 (Ausgang Sitzplatz) -> Sitzplatz -> Garten (Grillplatz) und zurück. Szenario 3 (Mobiltelefon in der Hand): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Entrée/Gang -> Treppenhaus (EG-Keller) -> Kellerabteil E.____ und zurück. Szenario 4 (Mobiltelefon in der Hosentasche): ehem. Wohnung des Beschuldigten -> Wohnen (Esstisch) – Entrée/Gang -> Treppenhaus (EG-Keller) -> Kellerabteil E.____ und zurück" (vgl. S. 2 f. des Berichts). Des Weiteren führte die Expertin aus: "Jedes Szenario wurde dreimal abgelaufen, um einen Vergleich der durchgeführten Tests zu erhalten" (vgl. S. 5 des Berichts). Betreffend das Szenario 1, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung in den Garten und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hand, hat die App Schritte, aber keine Stockwerke aufgezeichnet (vgl. S. 6 f. des Berichts). Betreffend das Szenario 2, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung in den Garten und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hosentasche, wurden ebenso Schritte, aber keine Stockwerke aufgezeichnet (vgl. S. 8 f. des Berichts). Demgegenüber wurden in Szenario 3, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung zum Kellerabteil E.____ und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hand, sowohl Schritte gezählt als auch ein Stockwerk aufgezeichnet (vgl. S. 10 f. des Berichts). Gleiches gilt im Szenario 4, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung zum Kellerabteil E.____ und zurück, dies jeweils mit dem Handy in der Hosentasche, wo ebenso sowohl Schritte gezählt und ein Stockwerk aufgezeichnet wurden (vgl. S. 12 f. des Berichts). Überdies entschied die Expertin vor Ort, zwei zusätzliche Aufzeichnungen (Mobiltelefon in der Hand bzw. Hosentasche) des Abbzw. Aufstiegs der Kellertreppe vorzunehmen, aber mit dem Aufstieg solange im Kellerabteil abzuwarten, bis die Daten in der Health App ersichtlich sind. Dies, um zu belegen, dass der Abstieg kein Stockwerk aufzeichnet (vgl. S. 14-17 des Berichts). Sodann wurde die Frage 2.3 betreffend die Wahrscheinlichkeit, d.h., mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit (gering, gering bis mittel, mittel, überwiegend, höchstwahrscheinlich) bejahendenfalls die Aussage gemäss der Ziffer 2.2 hiervor gemacht werden kann, wie folgt beantwortet: "Wir sind der Ansicht, dass anhand der mehrfach durchgeführten Testreihen pro Szenario aufgezeigt wurde, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit die zwei Stufen aus der Wohnung zum Sitzplatz bzw. die eine Stufe vom Innenhof/Garten zum Sitzplatz nicht ausreichen, um als Stockwerk aufgezeichnet zu werden. Ebenso wird bei einem Abstieg einer Treppe kein Stockwerk erfasst. Einzig der Aufstieg der Treppe vom Keller ins Erdgeschoss zeichnete ein Stockwerk auf, unabhängig davon, ob das Mobiltelefon in der Hand oder in der Hosentasche mitgeführt worden ist". Schliesslich wird die Frage 2.4 hinsichtlich weiterer ergänzender Bemerkungen wie folgt beantwortet: "(…) Das Gerät hatte zum Zeitpunkt der Durchführung des Testszenarien, am 14. August 2024, noch immer die gleiche iOS-Version wie am Tag der Beschlagnahmung, Montag, 25. Juli 2022. Ebenso wurden keinerlei Aktualisierungen von Applikationen (z.B. Health App etc.) durchgeführt" (vgl. S. 18 des Berichts). Dokumentiert wird der Bericht zusätzlich durch einen Grundrissplan der Wohnung (vgl. S. 3 des Berichts), eine Luftaufnahme der Liegenschaft (vgl. S. 4 des Berichts), Fotos des Aus- und Eingangs zum bzw. vom Sitzplatz (vgl. S. 5 des Berichts), Fotos der App-Anzeige auf dem Handy (vgl. S. 6, 8, 10, 12 und 14-17 des Berichts), tabellarische Darstellungen der zurückgelegten Schritte bzw. Stockwerke mit Start- und Endzeit, Erstellungszeit sowie Quelldatei (vgl. S. 7, 9, 11 und 13-17 des Berichts) sowie eine separate Videodatei. abc) Das Kantonsgericht hat den Bericht vom 27. September 2024 samt Videodatei eingehend studiert. Ebenso wurde der fragliche Bericht samt Videodatei den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. kantonsgerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2025). Der vorgenannte Bericht überzeugt zunächst angesichts der sorgfältig durchgeführten und vollständig dokumentierten Testreihen in formeller Hinsicht. Dank des im Bericht verschriftlichten Ablaufs samt zugehöriger Videodatei ergeben sich für das Kantonsgericht Erkenntnisse dergestalt, als hätte es im Rahmen eines Augenscheins i.S.v. Art. 193 StPO mit einem Mobiltelefon und der entsprechenden App ausgestattet selbst die Durchgänge vorgenommen und dabei überprüft, wann und für welche Leistungen jeweils die Gesundheits-App auf dem Handy des Beschuldigten für ein Treppenlaufen Score-Punkte vergibt und ob die auf dem Display des konkreten Handys angegebenen, zurückgelegten Schritte bzw. Meter beim Laufen effektiv mehr oder weniger dem tatsächlich zurückgelegten Weg entsprechen. Was die Zuverlässigkeit der Messdaten in räumlicher Hinsicht betrifft, so ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs vom 23. Juli 2022 die Wetterverhältnisse unauffällig waren. Es war ein sommerlich warmer Tag mit Temperaturen zwischen 25 und 30 Grad Celcius, der Luftdruck lag gemäss Meteoschweiz bei 1015 und 1025 Hektopascal, was auf ein stabiles Hochdruckgebiet hindeutet. Gemäss Archiv der Wetterstation Basel/Binningen (Tageswerte Klimamessnetz) lag der gemessene Luftdruck bei 981.5 Hektopascal, mit Temperaturen zwischen 23.6 und 28.8 Grad Celsius und es ereignete sich kein Gewitter. Somit gibt es keine Hinweise auf Luftdruckschwankungen zur Tatzeit, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 8 f.) – von einer Genauigkeit der Messdaten räumlich betrachtet, insbesondere betreffend Höhenunterschiede, auszugehen ist. Eine grundsätzlich präzise Messung wäre aber selbst dann anzunehmen, wenn die Wetterverhältnisse am Tatabend nicht derart stabil gewesen wären, da gemäss Expertin der barometrische Drucksensor so der anders "recht genau" misst (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. abb). Wesentlich ist nämlich, dass die Aktivitätssensordaten auf dem iPhone des Beschuldigten ab 19:08 Uhr Schritte bzw. Meter aufgezeichnet haben, die mit dem Videomaterial und dem vergebenen einen Score-Punkt für einen Treppenaufstieg (was auch die Rekonstruktion im Bericht ergeben hat) im Einklang stehen. Auch der Hinweis des Beschuldigten auf eine nach dem Brand im Gebäude durchgeführte Renovation und damit zusammenhängend die in den Akten befindlichen Fotos der Kellerräumlichkeiten in act. 5529 und 5759 ff. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9), ist unbehilflich, da nur eine allfällige Änderung der Höhenverhältnisse, zum Beispiel bei einer Totalsanierung im Treppenhaus wie auch in den oberen Stockwerken, von Relevanz wäre. Davon ist in casu aber nichts erkennbar. Somit ist davon auszugehen, dass das Treppenhaus trotz zwischenzeitlich erfolgter Renovation in Bezug auf die Höhenverhältnisse unverändert geblieben ist, mithin gab es keine wesentliche Veränderung der örtlichen Gegebenheiten. Auch aus diesem Grund können daher keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts aufkommen. Materiell betrachtet erweist sich der Bericht ebenso als schlüssig, und zwar sowohl in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht. So ergibt sich daraus eindeutig, dass zwischen der jeweiligen Anzeige auf dem Display des Handys und der jeweils effektiv durch die Testpersonen durchgeführten Bewegungen eine klare Übereinstimmung in Bezug auf zurückgelegte Strecke bzw. Höhenmeter wie auch die Uhrzeiten besteht. Ebenso ist angesichts der Ergebnisse bei den Szenarien 1 und 2 einerseits sowie bei den Szenarien 3 und 4 andererseits die Erkenntnis daraus zu schliessen, dass es für die Datenaufzeichnung keine Rolle gespielt hat, ob das Handy in der Hand oder in der Hosentasche getragen wurde; hierzu hat die Expertin nachvollziehbar vor den Schranken der zweiten Instanz erläutert, dass Messungen in der Hosentasche angesichts der Nähe zum Körper etwas präziser sind als in der Hand (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Schliesslich verliert der vorgenannte Bericht auch nicht an Überzeugungskraft, weil nach dem zweiten Durchlauf von Szenario 1 und beim folgenden Szenario 2 die Zeiten der Videos plötzlich von den Daten der Health App abweichen, aber exakt mit den Zeiten der jeweiligen nachfolgenden Durchlaufs übereinstimmen: Konkret geht es um das vermeintlich letzte Video des Szenario 2, welches gemäss Anzeige auf dem Mobiltelefon, das im Video ersichtlich ist, bis um 13:48 Uhr dauert, wobei jedoch bereits um 13:36 Uhr ein Foto des Bildschirms mit den angezeigten drei Durchläufen des Szenario 2 erstellt wurde (vgl. Bild 7 im Bericht). Die Staatsanwaltschaft hatte auf diesen "Fehler" in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2025 an das Kantonsgericht hingewiesen und die Expertin Wm D.____ konnte vor den Schranken des Berufungsgericht plausibel darlegen, wie es zu diesem "Missgeschick" gekommen ist, d.h. dass lediglich mangels Videoaufnahme ein Durchlauf wiederholt werden musste (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.). Dies tut der Überzeugungskraft des Berichts – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 10) – keinen Abbruch, zumal selbst der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass die auf dem Handy angegebenen Zeiten nicht stimmen würden. Somit stellt das Kantonsgericht hinsichtlich des Berichts vom 27. September 2024 fest, dass im Rahmen der Beurteilung der angeklagten Fälle auf die Daten gemäss Health App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten grundsätzlich abgestellt werden kann. Weitere Informationen des Herstellers des Mobiltelefons betreffend die genaue Funktionsweise der eingebauten Messteile sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 8) – nicht erforderlich, zumal die Experten der IT-Forensik mit den Tests gerade die Funktionsweise der Aktivitätssensordaten direkt überprüfen konnten, was schliesslich ein klares Bild geliefert hat. abd) In Konsequenz davon, dass aufgrund des verwertbaren, formell wie auch materiell überzeugenden Berichts vom 27. September 2024 – gegenteilig zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.5.4 auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils) – eine Beweistauglichkeit der Aktivitätssensordaten i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO nicht nur im Allgemeinen, sondern auch in Bezug auf die konkret erhobenen Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu bejahen ist, können betreffend Funktionsweise sowie Beweistauglichkeit von Aktivitätssensordaten im Allgemeinen als auch der konkret erhobenen Aktivitätssensordaten – in Kombination mit dem vorerwähnten Bericht vom 27. September 2024 – die Erkenntnisse gemäss den bereits im Vorverfahren erhobenen Daten laut dem polizeilichen Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2589 ff.; der polizeilicher Aktennotiz betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022, datierend vom 2. September 2022, act. 2837 ff., sowie der polizeilichen Berichte betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022, datierend vom 11. November 2022, act. 2841 ff. und betreffend Aktivitätssensordaten Health App vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.), auf welche vorstehend in Erw. III.2.3.2.2 hingewiesen worden ist, – entgegen der Auffassung auch des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9 f.) – hinsichtlich der Frage, welche Strecken und welche Höhenunterschiede der Beschuldigte zu den relevanten Zeitpunkten zurückgelegt hat, verlässliche und genaue Daten liefern (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 1-3). So geht aus der polizeilichen Aktennotiz vom 2. September 2022 betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022 hervor, dass die Health App von Apple, wie sie auf dem Handy des Beschuldigten vorhanden war, Schritte und Stockwerke zählt sowie zurückgelegte Distanzen beim Gehen oder Laufen misst, wobei insbesondere ein Stockwerk laut Health App ca. drei Metern entspricht und die Treppe eines Stockwerks wie mit etwa drei Metern Höhenunterschied, d.h. ca. 16 Stufen, berechnet (vgl. act. 2837 f.). Damit stimmt diese Erkenntnis mit derjenigen aus dem aktuellen Bericht vom 27. September 2024 überein. Dem weiteren polizeilichen Bericht vom 11. November 2022 betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022 (act. 2841 ff.) lässt sich entnehmen, dass sämtliche Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (Apple iPhone 12) vom 23. Juli 2023 überprüft und im Bericht aufgeführt wurden. Schliesslich wird im polizeilichen Bericht vom 19. Januar 2023 betreffend Aktivitätssensordaten Health-App (act. 3577 ff.) festgehalten, dass für die Aufzeichnung eines Stockwerkes, entsprechend ca. 3 Höhenmetern und ca. 16 Stufen, eine Kombination aus physisch zurückgelegter Höhe und gemachten Schritten benötigt wird (act. 3581 f.). Des Weiteren seien für eine repräsentative und aussagekräftige Erklärung hinsichtlich zurückgelegter Stockwerke das identische Mobiltelefon, dieselbe Softwareversion, diesen Umgebungsbedingungen sowie derselbe Trageort (zum Beispiel Hand oder Hosentasche) zu verwenden bzw. berücksichtigen (vgl. act. 3585 f.). Wie vorstehend festgehalten, wurde Letzteres gerade mit dem Bericht vom 27. September 2024 durchgeführt und es hat sich dabei gezeigt, dass die bereits im Vorverfahren durchgeführten Messungen nunmehr ihre Bestätigung hinsichtlich der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten gefunden haben. Anzumerken bleibt, dass die ganz genau zurückgelegten Schritte und Meter wie auch die präzisen Zeitangaben nicht einmal von entscheidender Relevanz sind. Denn einerseits konnte Wm D.____ vor Kantonsgericht schlüssig darlegen, dass die jeweilige Schrittlänge und das Tempo zu – geringfügigen – Abweichungen in den Ergebnissen führen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) und andererseits ist ohnehin überhaupt entscheidend, ob der Beschuldigte so wie angeklagt vor dem Brandausbruch aktiv d.h. in Bewegung war oder aber, ob er – so wie angegeben – nichtsahnend am TV Schauen war (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 28. September 2022, act. 5713), was nachfolgend zu prüfen sein wird. abe) Von der Richtigkeit der Auswertungen der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgehend ergeben sich Folgerungen hinsichtlich der durch den Beschuldigten konkret zurückgelegten Schritte bzw. Meter wie auch Höhendifferenzen: In der Zeit kurz vor dem Brandausbruch, das heisst am 23. Juli 2022 von 18:00 Uhr bis 18:53, war der Beschuldigte in auffällig relevanter Weise in Bewegung. So hat er um 18:00 Uhr knapp 40 Meter bzw. 58 Schritte, um 18:21 Uhr 172 Meter bzw. 315 Schritte, um 18:31 Uhr 142 Meter bzw. 248 Schritte, um 18:41 Uhr 66 Meter bzw. 120 Schritte sowie um 18:53 Uhr 40 Meter bzw. 59 Schritte zurückgelegt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639), wobei die letztgenannten Schritte von der Distanz her mit einem Abstieg im Wohngebäude vom Erdgeschoss in den Keller erklärt werden können. Was die Zeit ab 19:00 Uhr angeht, so ist der Beschuldigte um 19:08 Uhr 260 Meter bzw. 439 Schritte gegangen (vgl. act. a.a.O.). Nachdem der Beschuldigte um 19:16 Uhr gemäss der Auswertung der Aktivitätssensordaten ein Stockwerk nach oben, entsprechend ca. drei Metern bzw. 16 Stufen Höhenunterschied, zurückgelegt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.; polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2871) – es werden nur die steigenden Stockwerke gezählt (vgl. polizeilicher Bericht Selbstversuche vom 6. Februar 2024, act. 3589 ff.) – und er somit wieder oben im Erdgeschoss stand, ging er um 19:18 Uhr 245 Meter bzw. 417 Schritte (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.; polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2863 und 2871). Um 19:28 Uhr legte der Beschuldigte weitere 198 Meter bzw. 284 Schritte, um 19:38 Uhr 121 Meter bzw. 198 Schritte, um 19:49 Uhr 45 Meter bzw. 71 Schritte und um 19:59 Uhr 187 Meter zurück (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.). Basierend auf diesen Aktivitätssensordaten kann des Weiteren ausgesagt werden, dass der Beschuldigte nicht nur in der Zeit kurz vor, sondern auch nach dem Brandausbruch, somit insgesamt zwischen 18.00 Uhr und 19:49 Uhr, immer wieder in Bewegung war. Des Weiteren ergibt sich daraus, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 23. Juli 2022 vor Brandausbruch lediglich einmal ein Stockwerk zurückgelegt hat, und zwar um 19:16 Uhr (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2871). Schliesslich wurde am selben Abend um 22:30 Uhr und um 23:36 Uhr, d.h. lange nach dem Brandausbruch, je ein weiteres Stockwerk aufgezeichnet (vgl. act. 2871). Letzteres lässt sich ohne Weiteres mit den Angaben des Beschuldigten vereinbaren, wonach er gleichentags um ca. 22:30 Uhr zu seiner Schwester nach Z1.____ zum Übernachten gegangen sei und er bis zu deren Wohnzimmer ein Stockwerk sowie bis zum Schlafzimmer ein weiteres Stockwerk habe hinaufsteigen müssen (vgl. Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4037, 4041). Relevant ist an dieser Stelle der um 19:16 Uhr aufgezeichnete Stockwerkwechsel. Dieser am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr je mit einem Score-Punkt registrierte Stockwerkwechsel in der Health-App auf dem Handy des Beschuldigten kann nur von einem Treppenaufstieg herrühren, und zwar in casu vom Keller ins Erdgeschoss. Demgegenüber hatte – da nicht fitnessrelevant – ein Treppenabstieg vom Erdgeschoss in den Keller keinen Stockwerkwechsel zur Folge; hierbei werden lediglich die Schritte gezählt; auch dies hat die Expertin vor Kantonsgericht plausibel dargelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Ebenso wenig hatte – wie vom Beschuldigten ins Feld geführt – ein Gang in den Garten und zurück mit je ein bis zwei Stufen (so die Erklärung des Beschuldigten am 22. November 2022 beim Betreten bzw. Verlassen des Gartensitzplatzes vor seiner Wohnung, act. 5839) einen Stockwerkwechsel zur Folge. Dass ein Stockwerk – wie vom Beschuldigten immer wieder ins Feld geführt – fälschlicherweise registriert worden sein könnte, ist mit Blick auf die festgestellte Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Gesundheits-App ebenso auszuschliessen. Zwar hat der Beschuldigte eingeräumt, im Laufe des Tages im Keller gewesen zu sein, um zu überprüfen, was er einkaufen solle. Da er jedoch gemäss seinen Angaben am Nachmittag im Dorfladen gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 5821), muss sein Nachsehen im Keller bereits am Vormittag oder Anfang Nachmittag stattgefunden haben, was sich aber mit seinem registrierten Treppenaufstieg um 19:16 Uhr nicht vereinbaren lässt. Das Hinaufsteigen vom Keller in das Erdgeschoss ist hingegen weitaus naheliegender als dasjenige vom Erdgeschoss in den ersten Stock, da ein Aufenthalt von bloss drei Minuten im ersten Stock kaum Sinn gemacht hätte. Gleiches gilt bei einer Annahme, der Beschuldigte sei vom ersten in den zweiten Stock zum Nachbarn K.____ hochgestiegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht in seinen ersten beiden, tatnahen Einvernahmen vom 23. Juli 2022 und 25. Juli 2022, behauptet hat, er sei um diese Zeit in den ersten Stock zu seiner Nachbarin E.____ gegangen. Vielmehr lautete seine Aussage dahingehend, dass er sich nur im Garten und in der Wohnung aufgehalten habe, bis er zuhause beim Fernsehen von seinem Nachbarn V1.____ über den Brand benachrichtigt worden sei (vgl. nur polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713). Auch seine Nachbarin E.____ hat in keiner ihrer Befragungen angegeben, dass der Beschuldigte an jenem Abend kurz vor Brandausbruch bei ihr gewesen sei. Vielmehr haben sie und ihr damaliger Freund V2.____ übereinstimmend angegeben, sie seien vom Baden gekommen, hätten geduscht und sich ins Bett gelegt, bis sie durch das offene Fenster ein Geschrei von Nachbarn, insbesondere vom Nachbarn K.____, welcher sich von seiner Wohnung aus auf den Balkon geflüchtet habe, wahrgenommen hätten (vgl. Einvernahme von E.____ als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5655 f., sowie vor Kantonsgericht. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11; Einvernahme von V2.____ als Auskunftsperson, act. 5649 f.). Ebenso ist wiederum ist auf die übereinstimmenden Aussagen der Nachbarn K.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5663) und T.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2023, act. 5675) hinzuweisen, wonach zum Zeitpunkt der Brandmeldung um 19:27 Uhr (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471) das Treppenhaus bereits so dicht voller Rauch gewesen sei, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Umso weniger hätte diesfalls ein Hinaufsteigen des Beschuldigten in den ersten oder zweiten Stock Sinn gemacht. Die mögliche Erklärung eines Stockwerkwechsels vom Erdgeschoss in den ersten Stock stammt ohnehin allein von der Verteidigerin des Beschuldigten (vgl. nur Eingabe vom 30. November 2022, act. 755; Eingabe vom 12. Dezember 2022, act. 801; Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2023, act. 905; Eingabe vom 3. März 2023, act. 1045), nicht aber vom Beschuldigten selbst und findet in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie zu verwerfen ist. Zudem ist festzustellen, dass sich auch in Kombination mit den Erkenntnissen aus dem Video (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) zeitliche und örtliche Übereinstimmungen mit den Aktivitätssensordaten ergeben. So zeigt das Video, dass der Beschuldigte um 19:19:59 Uhr von seiner Wohnung und seinem Gartensitzplatz aus in Richtung Garten gelaufen und um 19:20:58 Uhr wieder mit dem Grillrost in der Hand zurück in seine Wohnung gegangen ist (vgl. nur act. 2443), was sich mit den vorstehend dargestellten Aktivitätssensordaten dahingehend in Einklang bringen lässt, dass lediglich Schritte gezählt, nicht aber ein Stockwerkwechsel aufgezeichnet worden ist. Daraus ist somit ohne Zweifel zu folgern, dass es einzig das um 19:16 Uhr und damit bloss drei Minuten zuvor registrierte Hinaufsteigen eines Stockwerkes im Inneren des Hauses gewesen sein kann, welches auf der Gesundheits-App einen Punkt vergeben hat. Schliesslich liegt der Tatort in diesem Fall lediglich fünf Meter Luftlinie von der Wohnung des Beschuldigten entfernt (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), was die gemäss Health App aufgezeichneten zurückgelegten Meter bzw. Schritte ebenfalls nachvollziehbar macht. Damit lassen sich die aufgezeichneten Daten – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 10) – in jeder Hinsicht mit den Realitäten in Einklang bringen. Es ist somit auch bezüglich dieses fallbezogenen Indizes festzustellen, dass der Beschuldigte zu seiner allfälligen Entlastung eine andere plausible Erklärung für den Stockwerkwechsel zur fraglichen Zeit bis vor Kantonsgericht nicht liefern kann. abf) Als zweites Zwischenfazit ist demnach aufgrund der Auswertung der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, welche sich zudem diversen weiteren Beweismitteln in Einklang bringen lässt, festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr vom Keller in das Erdgeschoss der Wohnliegenschaft gestiegen ist. ac) Das vorstehend aufgrund der Videoaufzeichnung wie auch der Auswertung der Aktivitätssensordaten gezeichnete Beweisbild abrundend liegen zudem weitere, konkret den Beschuldigten belastende Indizien vor. aca) Dazu gehören zunächst die Feststellungen der Polizei am Tatort. So ist der Polizei eine "kleinere männliche Person, welche sich auffällig nervös verhielt" (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481) ins Auge gestochen. Des Weiteren ist der Beschuldigte der ausgerückten Polizei gegenüber stark nach Rauch und Alkohol riechend sowie mit einem sehr nervösen, aber dem Geschehen entsprechend gelassenen Eindruck aufgefallen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). In Berücksichtigung der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wonach unmittelbar in einem Fall involvierte Polizisten angesichts ihres Erfahrungswissens oftmals eine treffende Einschätzung der Sach- und Verdachtslage darstellen, welche sich nicht selten im Laufe der Ermittlungen zu einem erhärteten Tatverdacht verdichten (Erw. II.B.6.3 auf S. 33 des angefochtenen Urteils), bedeutet dies ein weiteres belastendes Element, zumal der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht auch in Bezug auf die Beobachtungen der Polizei keine plausible Erklärung zu seiner Entlastung geben konnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). acb) Überdies ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beleuchten. Bei seiner Befragung unmittelbar nach Ausrücken durch die Polizei am Tatort wurde festgestellt, dass jener keine richtigen Aussagen zum Sachverhalt machen wollte, weshalb alle Details einzeln erfragt werden mussten. So gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er sei zuhause am TV schauen gewesen. Auf die Nachfrage hin, was er vorgängig im TV geschaut habe, musste er lange überlegen und konnte keine präzisen Aussage tätigen, da er sich nicht mehr genau an die Sendung oder den TV-Sender erinnern konnte (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 8657). Nur wenige Tage später, erst nach Vorhalt der Videoaufnahme vom Garten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) durch die Polizei am 25. Juli 2022 (act. 3673), änderte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er schon nach draussen gegangen sei, aber nur, um den Gurken Wasser zu geben (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3669) bzw. eine Zigarette zu rauchen (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 467). Auch in einer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 berichtete der Beschuldigte darüber, dass er im Garten das Gemüse gewässert habe (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3817). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte vor Kenntnisnahme der Existenz des vorgenannten Videos nicht erwähnt, ja gar ausdrücklich bestritten hat, sich am Tatabend zwischenzeitlich umgezogen zu haben (vgl. Befragung vom 23. Juli 2022 als Auskunftsperson, act. 5685 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3671; vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. a.a.e), womit er einer unwahren Aussage überführt ist. Ebenso wenig wurde vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme deponiert, dass er kurz vor Brandausbruch einen Stockwerkwechsel vollzogen hat, und zwar auch nicht in dem Sinn, dass er in den ersten Stock gegangen sei (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.). Auf die aufgrund des Videos (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) festzustellende Tatsache, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich umgezogen hat, kam der Beschuldigte erst nach entsprechendem Vorhalt dieses Beweismittel anlässlich der Sitzung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Juli 2022 zu sprechen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545). Ebenso versuchte der Beschuldigte erst nach Vorhalt der Auswertung der Aktivitätssensordaten anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 zu erklären, wie der auf seiner Health-App registrierte Stockwerkwechsel zustanden gekommen sein könnte, nämlich mit einem Gang in den Garten und zurück (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 5839). Die Widersprüche bzw. falschen Angaben in seinen Aussagen erklärte der Beschuldigte mitunter damit, er sei unter Schock gestanden (vgl. Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545; Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4019). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits vorstehend (vgl. Erw. III.2.3.5.1 lit. aac) konstatiert – angegeben hat, in der Wohnung selbst keinen Rauchgeschmack wahrgenommen zu haben. Da sich aber der Brandausbruch im Untergeschoss der Liegenschaft befindet und durch den Nachbarn K.____, welcher im zweiten Obergeschoss wohnhaft war, aufgrund des starken Rauchgeschmacks festgestellt wurde, ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb durch den Beschuldigten, welcher näher zum Brandort wohnt, nichts dergleichen wahrgenommen worden sein soll. Diese Unstimmigkeit ist schon der Polizei am Tatort aufgefallen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). Zudem gibt es keine Erklärung, weshalb die Kleidung des Beschuldigten derart stark nach Rauch gerochen hat, dass die Polizei dies explizit rapportiert hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aca), wenn der Beschuldigte selbst doch gar keinen Rauchgeschmack in der Wohnung wahrgenommen haben will (vgl. wiederum polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). Mit Blick auf sämtliche Aussagen des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht ist festzustellen, dass dieser zwar ganz grundsätzlich und kategorisch eine Urheberschaft dieses wie auch aller übrigen Brände bestreitet (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.), dabei aber seine entlastenden Behauptungen wie insbesondere dahingehend, ihm sei kein Rauch aufgefallen und er habe im Garten bloss den Grillrost geholt und reinigen wollen, in keiner Weise substantiiert oder nachvollziehbar zu untermauern vermag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ganz generell auch bei klar formulierten Fragen keine genaueren Angaben zum Sachverhalt zu machen gewillt war, sondern stereotyp geantwortet hat, weshalb sehr viele Details, insbesondere betreffend das Rausgehen in den Garten, einzeln erfragt werden mussten. Im Gegenzug hat der Beschuldigte zum Teil ungefragt belanglose Dinge ausgesagt wie beispielsweise, es sei zweimal der Sohn des Metzgers in der Gegend gewesen, "heute aber nicht" (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Bericht erste Feststellungen Brand vom 24. Juli 2022, act. 2443). Auch musste der Beschuldigte immer wieder zu den Kernfragen zurückgeholt werden (vgl. nur Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 463 ff.). Zusätzlich lassen sich die Angaben des Beschuldigten beispielsweise dahingehend, dass er sein Gemüse bewässert habe, nicht mit dem Video in Einklang bringen. Dass der Beschuldigte sodann bis zum entsprechenden Vorhalt des Videos das Umziehen am Tatabend nicht erwähnt, sondern ausdrücklich bestritten hat, wurde bereits durch die Vorinstanz in Erw. II.B.6.3 auf S. 34 des angefochtenen Urteils als "auffällig" gewertet. Für das Kantonsgericht führt diese nachgewiesene Falschaussage aber darüber hinausgehend zu einer essentiellen Verdichtung des Tatverdachts. Die weitere Behauptung des Beschuldigten, er habe angeblich (im Hochsommer) bei geschlossenen Fenstern und Türen in seiner Wohnung bis zur Alarmierung durch Dritte ahnungslos Fernsehen geschaut (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713), erscheint ebenso in keiner Weise nachvollziehbar. Neben der fehlenden Konsistenz und Plausibilität sowie der Detailarmut in den Aussagen des Beschuldigten und unter zusätzlicher Berücksichtigung insbesondere der festzustellenden Widersprüchlichkeiten, ja gar Falschaussagen, müssen die Angaben des Beschuldigten insgesamt als reine Schutzbehauptungen gewertet werden, denen kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschuldigte kann seine widersprüchlichen und zum Teil wahrheitswidrigen Aussagen auch nicht mit einem Schockzustand erklären, befanden sich doch nachvollziehbarerweise auch die übrigen vom Brand betroffenen Nachbarn anlässlich ihrer Einvernahmen in einem mentalen Ausnahmezustand, wobei aber deren Angaben keine derartigen Unstimmigkeiten aufweisen. Anders als nach Auffassung der Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.6.3 auf S. 34 des angefochtenen Urteils) gibt es somit für das als äusserst auffällig zu wertende Aussageverhalten des Beschuldigten nur eine Erklärung: Der Beschuldigte kann die verdächtigen Umstände nur aus dem Grund verheimlicht haben, dass er selbst es war, welcher am 23. Juli 2022 kurz vor 19:16 Uhr die Gemüsehorde im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ in Brand gesetzt hat. acc) Was sodann das Kommunikationsverhalten des Beschuldigten kurz vor der Tatzeit angeht, so hat dieser am 23. Juli 2022 um 18:59 Uhr und um 19:00 Uhr auf Instagram seiner Ex-Freundin V3.____ (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3817) drei Nachrichten geschrieben, aber keine Antwort erhalten (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2637). Zudem nahm der Beschuldigte am Freitag zuvor, d.h. am 22. Juli 2022, per SMS mit dem seinem Nachbarn V1.____ Kontakt auf und bat diesen, ihm CHF 200 zu leihen, es sei sehr wichtig. V1.____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe sehr geheimnisvoll getan und er habe es für merkwürdig befunden, weil er ansonsten nie per SMS Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, ja, er wisse noch nicht einmal, woher der Beschuldigte seine Telefonnummer habe. Er habe dem Beschuldigten schliesslich nur CHF 100 geliehen (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5487; Einvernahme von V1.____ vom 26. Juli 2022, act. 5703; Einvernahme von V1.____ vom 3. November 2022, samt Ausdruck der SMS vom 22. Juli 2022, act. 3979 und 3991). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeitlich kurz vor der Brandstiftung ist ebenso als auffällig zu bezeichnen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das als fallübergreifendes Indiz geltende, ungewöhnliche Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis des Beschuldigten hingewiesen (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d). ba) In einer Gesamtwürdigung der vorstehend gemachten Feststellungen aufgrund der existierenden Videoaufnahme, der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, der Beobachtungen der Polizei, des Aussage- wie auch des Kommunikationsverhaltens des Beschuldigten des Beschuldigten als fallbezogene Indizien einerseits sowie der vorerwähnten fallübergreifenden Indizien, d.h. der Annahme von jeweils derselben Täterschaft, der örtlichen und zeitlichen abstrakten wie auch konkreten Möglichkeit – hier an einem Samstag – des Beschuldigten zur Tatbegehung, der persönlichen Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte – hier die eigene Wohnliegenschaft –, des Ausbleibens von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, der Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____, der ungünstigen psychischen Verfassung des Beschuldigten samt dessen Alkohol- und Drogenkonsums, der belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____ sowie des besonderen Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnisses des Beschuldigten als mögliches Motiv (vgl. Erw. III.2.3.4.6), andererseits betrachtet, bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Anklagefall 7. bb) Sämtliche alternativen Sachverhaltsvarianten, welche der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorgebracht hat, stellen demgegenüber reine, aus der Luft gegriffene Schutzbehauptungen dar, welche durch keinerlei Beweis untermauert und damit – entgegen dessen Auffassung (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6), klar zu verwerfen sind. Denn wie vorstehend (Erw. III.2.3.1.3) ausgeführt, muss nicht jede Schutzbehauptung durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden, wenn sie nicht in einem Mindestmass glaubhaft gemacht wird. Für die seitens des Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen liegen nicht einmal ansatzweise ernsthafte Anhaltspunkte, konkrete Indizien oder natürliche Vermutungen vor. Und auch dass bei diesem Beweisergebnis eine Dritttäterschaft in Frage kommen könnte, stellt für das Kantonsgericht – entgegen der Vorinstanz in Erw.II.B.5.7.4 auf S. 31 des angefochtenen Urteils – angesichts der überaus erdrückenden Beweislage nur noch eine vernachlässigbare, theoretische Möglichkeit dar. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschuldigte selbst vom Brand im Fall 7 persönlich stark betroffen war, zumal auch er sich im Innern des Hauses befand und dadurch einer unmittelbaren Gefahr durch das Feuer ausgesetzt war. So wurde er als letzter Bewohner des Hauses durch seinen Nachbarn V1.____ alarmiert und zum Verlassen der Wohnung aufgefordert (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Einvernahme von V1.____ als Auskunftsperson vom 27. Juli 2022, act. 5697; Einvernahme von V1.____ vom 26. Juli 2022, act. 5703). Ebenso wurde die Wohnung des Beschuldigten – wie auch alle übrigen Wohnung der betroffenen Liegenschaft – nach dem Brand unbewohnbar (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 31; Schriftenwechsel der Staatsanwaltschaft mit dem Eigentümer der Liegenschaft, A.____, betreffend Räumung der Wohnung des Beschuldigten vom 26. Juli 2022 bis 4. August 2022, act. 1139). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. 5.7.1 auf S. 29 des angefochtenen Urteils vermag den Beschuldigten schliesslich auch dieser Umstand keineswegs zu entlasten. Denn gerade mit Blick auf die psychische Gesundheit des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. b) wie auch auf dessen ungewöhnliches Bedürfnis nach Kontakt und Aufmerksamkeit (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d) kann ein selbstschädigendes und gleichzeitig Aufmerksamkeit erhaschendes Verhalten des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen werden. bc) Nachdem das Kantonsgericht somit bei der Beweiswürdigung bzw. Beurteilung der Indizien und deren jeweiligen Beweiswert geprüft hat, wie und ob die einzelnen vorhandenen Indizien abhängig oder unabhängig von den übrigen Indizien sind, zeigt sich somit im Fall 7, dass eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein genommen nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen und daher die Möglichkeit eines günstigeren Sachverhalts offen lassen, in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, wonach betreffend die Täterschaft des Beschuldigten nur noch abstrakte und theoretische Zweifel übrig bleiben (vgl. zur Methode der Beweiswürdigung bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.3). bd) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich damit zweifelsohne das nachfolgende Bild bzw. Beweisergebnis: Der Beschuldigte ging am 23. Juli 2022 in seinem Wohnhaus um 18:53 Uhr in den Keller und legte im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ Feuer. Um 19:16 Uhr stieg der Beschuldigte die Kellertreppe wieder hoch und ging zurück in seine Wohnung. Danach wartete er, bis es anfing zu brennen. Um 19:19 Uhr verliess der Beschuldigte über den Gartensitzplatz seine Wohnung und holte – pro forma – den Grillrost vom Grillplatz. Denn in Wirklichkeit ging es ihm nur darum, nachzusehen, ob er mit dem Entfachen eines Feuers im Keller tatsächlich Erfolg hatte. So konnte er sich diesbezüglich auf dem Rückweg vergewissern, was er – umso mehr als Brandschutzmonteur – ohne Weiteres angesichts der sich deutlich bildenden Rauchschwaden, auch erkannte. Hernach kehrte der Beschuldigte wiederum über den Gartensitzplatz zurück in seine Wohnung und wartete angeblich unwissend auf "Hilfe". Der übrige Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demgegenüber unbestritten: Schon kurz nach der Brandlegung hat der dadurch gebildete Rauch vom Keller aus über das Treppenhaus das ganze Gebäude erfasst, womit die Bewohner des ersten (E.____ und deren Partner) und zweiten Stocks (K.____ und V4.____) im Wohngebäude vom einzigen Fluchtweg (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) abgeschnitten wurden. Die Bewohner haben sich aber – auch angesichts ihrer körperlichen Konstitution – auf dem grossen Balkon im ersten Stock bzw. auf dem Dach oberhalb des zweiten Stocks selbständig vorderhand in Sicherheit bringen können und sind dank rascher Hilfeleistung durch Dritte sowie die Feuerwehr dem Gefahrenbereich entkommen (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 ff.; vgl. ebenso E.____ als Auskunftsperson vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). be) Somit bleibt festzuhalten, dass im Anklagefall 7 der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist. Wie diese Tatsache rechtlich zu beurteilen ist, wird nachfolgend in Erw. III.2.4.1 zu erörtern sein.

E. 2.3.5.2 Fall 3 (Brandstiftung) a) In diesem Fall geht es um einen Brand, welcher am Samstag, den 4. Dezember 2021 vor 21:48 Uhr ausgebrochen ist. Der Beschuldigte soll auf unbekannte Art und Weise die Gartenlaube an der Parzelle Z8.____, zugehörig zur Liegenschaft X.____ und Z9.____ in Y.____, angezündet und in Vollbrand gesetzt haben. An Gartenlaube und Inventar sei ein Schaden von ca. CHF 20'000.00 entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) In den Akten dokumentiert ist dieser Fall in act. 4593-4711. Wiederum gilt auch hier eine Brandstiftung als die wahrscheinlichste Brandursache. Eine fahrlässige Brandlegung beispielsweise durch Zigarettenflug sei dagegen eher unwahrscheinlich, da das Feuer im Innern der Gartenlaube ausgebrochen sein müsse (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Brandstiftung vom 21. Februar 2023, act. 4669). ab) Relevante fallspezifische Indizien stellen in casu wiederum das Aussage- und Kommunikationsverhalten des Beschuldigten, die Aktivitätssensordaten seines Mobiltelefons sowie diverse Aussagen aus der Nachbarschaft dar. Diese gilt es, in ihrer Kombination untereinander wie auch mit den hinzukommenden fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu würdigen. aba) Bereits die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschuldigten hervorgehoben (vgl. Erw. II.B.6.2 auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Dabei fallen zunächst erwiesenermassen offensichtlich unwahre Angaben des Beschuldigten gegenüber der zum Tatort ausgerückten Polizei auf: Auf die Frage, was der Beschuldigte vor dem Brandausbruch gemacht habe, antwortete dieser, er habe bereits geschlafen und deshalb nichts mitbekommen. Es sei schliesslich seine Nachbarin E.____ gewesen, welche an seine Türe geklopft und ihn über den Brand informiert habe (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2021, act. 4631 f.). Dies steht klarerweise im Widerspruch zu den Chatprotokollen des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschuldigten, ergibt sich doch daraus, dass dieser am fraglichen Abend um 21:39 Uhr, mithin gerade einmal neun Minuten vor dem Brandausbruch, seiner Nachbarin E.____ eine elektronische Nachricht geschrieben und sie auf ein Bier eingeladen hat, was diese hingegen unbeantwortet gelassen hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2613). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch seiner Nachbarin E.____ nicht die Wahrheit gesagt hat. So wurde von E.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. Januar 2022 als "komisch" bemerkt, dass der Beschuldigte ihr angegeben hatte, er habe zwischen der WhatsApp-Nachricht an sie und dem Brandausbruch geschlafen (vgl. act. 3639), was sie auch vor Kantonsgericht noch als "abstrus" bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Wie die Vorderrichter an obgenannter Stelle, so erachtet es auch das Kantonsgericht als geradezu ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bloss neun Minuten nach seiner elektronischen Kontaktaufnahme später bereits derart tief geschlafen hat, dass er vom Brand nichts mehr mitbekommen hat. Dazu, dass die Angabe des Beschuldigten, er habe bereits geschlafen, nicht mit den Erkenntnissen aus der Handyauswertung übereinstimmt, hat sich der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht nicht zu seiner Entlastung erklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Neben der – aufgrund des Widerspruchs zu den Handydaten – vorerwähnten Falschaussage fällt der Beschuldigte – wie bereits im Fall 7 – ganz allgemein durch ein besonderes Aussageverhalten auf. So hat er auch bezüglich des Falles 3 während des gesamten Verfahrens bis hin vor Kantonsgericht auf jeweils relevante Fragen gar keine oder aber Antworten geliefert, die – wenn nicht nachweislich falsch – jeweils stereotyp, detailarm und unplausibel sind, wobei der Beschuldigte zum Teil lange vor dem Beantworten nachdenken musste und überdies wirr oder ausweichende Angaben machte, indem er zum Teil ungefragt belanglose Dinge erzählte und sich dabei – wie bereits im Fall 7 – als durch den Brand völlig überraschte, gar aus dem Schlaf gerissene Person beschrieb (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2021, act. 4631 f.). Auch werden die Angaben des Beschuldigten im Kernpunkt durch keinerlei andere Fakten belegt, sondern vielmehr – so insbesondere durch die Handydaten – offensichtlich widerlegt. Vor allem aber verweigerte der Beschuldigte dort seine Aussage, wo klar formulierte Fragen nach einer soliden Antwort gerufen hätten. Daran hat sich bis vor Kantonsgericht nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Zusätzlich fällt auf, dass sich der Beschuldigte jeweils sehr aufmerksam gezeigt hat, indem er bei K.____ eine halbe Stunde vor dem Brandausbruch angerufen hat (vgl. vorstehend, unter Hinweis u.a. auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. August 2022, act. 3809) und auch im Fall 4 als erster eine auf dem Boden liegende, verbrannte Zeitung bemerkt und umgehend seine Nachbarn alarmiert hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 22. August 2022, act. 3813), während er aber im hier zu beurteilenden Fall 3 beim Brandausbruch bereits geschlafen und deshalb nichts wahrgenommen haben will. Auch diese Diskrepanz konnte der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht nicht schlüssig zu seiner Entlastung erklären (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7, 10). abb) Zur vorstehend festgestellten, wahrheitswidrigen Aussage des Beschuldigten wie auch zum generell auffälligen Aussageverhalten kommen weitere Umstände hinzu, welche sich in relevanter Weise gegen die Annahme, der Beschuldigte habe im inkriminierten Zeitpunkt ahnungslos geschlafen, verdichten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in Brand gesetzte Gartenlaube in einer Entfernung von gerade einmal 40 Metern Luftlinie bzw. 57 Schritten zur Wohnung des Beschuldigten befindet (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), womit der Beschuldigte bereits örtlich die Gelegenheit hatte, den Brand zu begehen. Dazu gesellt sich das Bewegungs- und Kommunikationsverhalten des Beschuldigten, welches der Auswertung seines Handys sowohl mit Blick auf die Aktivitätssensordaten als auch die schriftliche und mündliche Kommunikation sowie ebenso die Aussagen der Nachbarn des Beschuldigten zu entnehmen ist. Diese Indizien zeigen auf, dass sich der Beschuldigte in der relevanten Zeitphase, d.h. kurz vor und nach dem Brandausbruch, auffallend aktiv verhielt, indem er sich immer wieder in Bewegung befunden und dabei mit diversen Personen Kontakt aufgenommen hat. Chronologisch betrachtet zeigen sich die nachfolgenden Abläufe: Zwischen 15:03 Uhr und 20:21 Uhr tauschte der Beschuldigte mit einer O.____ diverse Sprachnachrichten aus. Trotz vorheriger Ankündigung am Nachmittag kam O.____ bis zum Abend aber doch nicht beim Beschuldigten vorbei, obwohl dieser auf sie gewartet hatte. Er teilte er ihr seine Enttäuschung darüber um 20:21 Uhr in offensichtlich alkoholisiertem Zustand mittels Sprachnachricht mit (vgl. Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und O.____ vom 4. Dezember 2021, von 15:03 bis 20:21 Uhr, in: polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____, act. 2611). Um 21:09 Uhr legte der Beschuldigte 60 Meter bzw. 84 Schritte zurück. Sodann rief er um 21:20 Uhr seinen Nachbarn K.____ an und bat diesen, auf den Balkon zu gehen und zu überprüfen, ob er nicht auch Rauchgeruch wahrnehme. Dies geschah notabene rund eine halbe Stunde vor Brandausbruch, welcher durch Notruf bei der Alarmzentrale um 21:48 Uhr – es stehe die Gartenlaube in Vollbrand (vgl. Polizeirapport vom 4. Januar 2022, act. 4593) – gemeldet worden war. Weder K.____ noch die ebenfalls auf dem Balkon anwesende E.____ stellten aber Derartiges fest (vgl. Einvernahme von K.____ als Auskunftsperson vom 20. September 2022, act. 3913 f.; Einvernahmen von E.____ als Auskunftsperson vom 29. Januar 2022, act. 3639, und 23. August 2022, act. 3731; bekräftigt vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2022 diese Angaben und sagte aus: "An diesem Abend habe ich einmal Rauchgeruch wahrgenommen und habe Herrn K.____ angerufen" (act. 3809). Zum Zeitpunkt dieses Anrufs legte der Beschuldigte weitere 35 Meter bzw. 50 Schritte zurück (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2613). Wie vorstehend ausgeführt, schrieb der Beschuldigte sodann um 21:39 Uhr seiner Nachbarin E.____ eine elektronische Nachricht und fragte sie nach einem gemeinsamen Bierkonsum (act. a.a.O.); dies geschah just neun vor Brandausbruch um 21:48 Uhr. Hernach ging der Beschuldigte um 21:40 Uhr 17 Meter bzw. 24 Schritte (vgl. act. a.a.O.). Später, um 21:59 Uhr, legte der Beschuldigte wiederum 90 Meter bzw. 143 Schritte zurück (vgl. act. a.a.O.). Sodann schrieb der Beschuldigte um 22:36 Uhr mit einer V5.____ per WhatsApp (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2615). abc) Die vorstehend dargestellten Abläufe am Tatabend zeigen zunächst auf, dass der Beschuldigte zur relevanten Zeit, d.h. kurz vor wie auch nach dem Brand, Distanzen zurückgelegt hat, welche sich gut mit den örtlichen Verhältnissen, d.h. den Entfernungen zwischen Wohn- und Tatort vereinbaren lassen. Relevant ist hierbei insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt des Brandausbruchs, d.h. zwischen 20:03 Uhr und 21:40 Uhr, mit 112 Metern bzw. 158 Schritte gegangen ist. Zu dieser Aktivität hinsichtlich der Bewegung in der Zeit vor und nach Entdeckung und Meldung des Brandes hinzu kommen die jeweils vom Beschuldigten ausgehenden Kontaktaufnahmen zu mehreren Frauen wie auch zur Nachbarschaft, welche aber für jenen mehr oder weniger erfolglos verlaufen sind und daher den – als mögliches Motiv aktenkundig in besonderem Mass nach Aufmerksamkeit und Kontakt suchenden – Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d) in Bezug auf Gesellschaft enttäuscht haben dürften. Besonders auffallend ist zudem der Anruf des Beschuldigten beim Nachbarn K.____ und die Frage nach dem Wahrnehmen von Brandgeruch bereits eine halbe Stunde, bevor der Brand überhaupt gelegt worden bzw. ausgebrochen ist. Zudem lässt sich gerade die vorstehend erwähnte Sprachnachricht an O.____ in alkoholisiertem Zustand gut mit dem weiteren fallübergreifenden Indiz des ungünstigen psychischen Zustands samt Alkohol- und Drogenkonsum (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. b) vereinbaren. Sodann hat der Beschuldigte – neben der falschen Angaben gegenüber der Polizei wie auch seiner Nachbarin E.____ – ein äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Bei der vorstehenden Beweislage kann daher allein der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Täterschaft nicht die Wahrheit sagt und deswegen verdächtige Umstände verheimlicht oder verharmlost. Es kann somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.6.2 auf S. 33 des angefochtenen Urteils – ohne relevanten Zweifel keine andere Erklärung für die wahrheitswidrigen Aussagen des Beschuldigten, sei dies dessen Alkohol- und Drogenkonsum, eine durch die Verhaftung ausgelöste Stresssituation oder die frühere Involvierung in die Brandfälle von Z5.____, dienen. Vielmehr erhöhen die Antworten des Beschuldigten die Überzeugung, dass er der Urheber des vorliegend zu beurteilenden Brandes ist. Dies führt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die alternative Sachverhaltsvarianten des Beschuldigten, wonach er bereits geschlafen und überhaupt nicht mitbekommen hat, durch keinerlei Beweise untermauert und daher – entgegen dessen Auffassung (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6) – klar zu verwerfen sind. abd) Zu den vorerwähnten fallspezifischen Umständen gesellen sich wiederum die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.4.6 festgestellten übrigen fallübergreifenden Indizien, d.h. die Annahme von jeweils derselben Täterschaft, neben der örtlichen auch die zeitliche abstrakte und konkrete Möglichkeit – hier an einem Samstag – des Beschuldigten zur Tatbegehung, die persönliche Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte – hier handelt es sich um eine Gartenlaube, zu welcher aufgrund ihrer Lage im Garten alle Mieter der Liegenschaft, erst recht der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Hauswart, Zugang hatten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.2 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17) –, das Ausbleiben von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, die Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____ sowie die belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____. b) Somit zeigt sich bei einer Würdigung sämtlicher vorliegender fallübergreifender wie auch fallbezogener Indizien in ihrer Gesamtheit auch im Fall 3, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, währenddem eine für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante lediglich von theoretischer bzw. abstrakter Belang ist. Der angeklagte Sachverhalt im Fall 3 ist somit als eindeutig erstellt anzusehen. Die rechtliche Beurteilung desselben erfolgt nachstehend in Erw. 2.4.2.

E. 2.3.5.3 Fall 1 (qualifizierte Brandstiftung) a) In diesem Anklagefall geht es um einen Brand an der Scheune an der Z9.____ in Y.____, welcher am Samstag, 16. Januar 2021 Uhr, vor 22:25 Uhr durch den Beschuldigten auf unbekannte Art und Weise gelegt worden sein soll. Dadurch sei ein Vollbrand der Scheune verursacht worden, welches samt Inventar (verschiedene Fahrzeuge und weiteres Mobiliar) komplett zerstört worden sei. Durch Übergreifen des Feuers über das Dach seien die angrenzende Liegenschaft Z10.____ sehr stark sowie das Mehrfamilienhaus X.____ teilweise beschädigt und zwei neben der Scheune parkierte Fahrzeuge in Brand gesetzt worden. Im Mehrfamilienhaus X.____, auf welches der Brand im Bereich des Daches übergegriffen habe, hätten sich zum Zeitpunkt des Brandes mehrere Personen befunden, welche bereits zu Bett gegangen seien. Diese hätten evakuiert und vor Feuer und Rauch in Sicherheit gebracht werden müssen. Es sei ein Schaden von ca. CHF 786'061.11 entstanden (vgl. S. 3 der Anklageschrift). aa) In den Akten ist dieser Fall in act. 4259-4511 abgelegt. Zu prüfende fallbezogene Indizien bilden in casu die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowohl in Bezug auf Kommunikationen und Bildaufnahmen als auch auf Bewegungen sowie die Aussagen des Nachbarn V6.____. ab) Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst in casu – im Gegensatz zu allen übrigen Anklagefällen – festzustellen, dass eine Brandstiftung nicht als wahrscheinlichste Ursache des Brandes gilt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Brandfall vom 26. Mai 2021, act. 4427). So wird durch die Polizei festgehalten, es sei nicht klar, ob die geplatzte Akkuzelle eines in der Scheune parkiertes E-Bikes den Scheunenbrand ausgelöst oder aber ein gelegter Brand diese Akkuzelle nur sekundär zerstört hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Information in Bezug auf das Brandspurenbild von LiPO-Akkuzellen, act. 4499). Damit ist die Brandursache nicht geklärt, da ein technischer Defekt ebenso in Betracht fällt, womit wiederum bereits das Vorliegen einer Straftat nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen ist. ac) Des Weiteren haben schon die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) als zwar auffällig taxiert, dass der Beschuldigte nur wenige Stunden vor dem Brandausbruch seinen Nachbarn V6.____, welcher aktenkundig der Hauptbenützer der Scheune war – ein Grossteil der in der Scheune gelagerten Fahrräder und Autos gehörten ihm (vgl. Einvernahme von A.____ als Auskunftsperson vom 20. September 2022, act. 3887; E-Mail von V6.____ vom 21. September 2022, act. 4053; Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4097; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4279 f.), – kontaktiert und diesen per SMS gefragt hat: "Hey, wo bisch?". Diese Kontaktaufnahme wurde vom Beschuldigten unumwunden bestätigt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2022, act. 4033). V6.____ hat die entsprechende Nachricht des Beschuldigten als überraschend bezeichnet, zumal er mit dem Beschuldigten nur selten Kontakt gepflegt habe (vgl. Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4099). Es könnte daraus abgeleitet werden, dass der Anruf des Beschuldigten bei V6.____ derart kurze Zeit vor Brandausbruch dazu gedient hat, dessen Abwesenheit in der Scheune sicherzustellen. Gleichwohl genügt allein dieser Umstand aber nicht, um den Beschuldigten einer Täterschaft – so denn überhaupt eine Tat vorliegt (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. aa) – zu überführen. Wie die Vorinstanz an obgenannter Stelle zudem nachvollziehbar ausgeführt hat, hat der Beschuldigte nämlich weitere Benützer der Scheune – auch wenn diese weitaus weniger von der Scheune Gebrauch machten als V6.____ – vor dem Brandausbruch nicht kontaktiert (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). ad) Überdies ergibt sich zwar aus der Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597 f.), dass dieser in der Zeit kurz vor und kurz nach dem Brandausbruch zwar ein aktives Verhalten an den Tag gelegt hat. So ging er um 21:40 Uhr rund 200 Meter bzw. 350 Schritte und um 22:07 Uhr 183 Meter bzw. 289 Schritte (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597). Um 22:17 Uhr legte der Beschuldigte weitere 105 Meter bzw. 165 Schritte zurück. Schliesslich ist um 22:26 Uhr das Feuer ausgebrochen und der Beschuldigte ging um 22:30 Uhr 338 Meter bzw. 436 Schritte sowie um 22:40 Uhr weitere 133 Meter bzw. 199 Schritte. Sodann legte der Beschuldigte um 22:53 Uhr 171 Meter bzw. 262 Schritte zurück und um 22:57 Uhr wurde gar ein Stockwerk nach oben registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599). Die zurückgelegten Strecken könnten zwar durchaus mit einer Entfernung zwischen Wohn- und Tatort von 17 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) in Einklang gebracht werden. Dabei erscheint als möglich, dass der Beschuldigte vor und nach der Brandlegung – so denn eine solche überhaupt vorliegt – von seiner Wohnung aus zur Scheune und wieder zurück gegangen ist, um "die Lage abzuchecken". Gleichwohl erscheinen aber ganz generell die registrierten Bewegungen des Beschuldigten um die Zeit des Brandausbruchs herum – anders als etwa im Fall 7, wo zusätzliche Indizien wie insbesondere eine Videoaufnahme existieren – nicht als derart verdächtig, dass daraus zwingend etwas zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es kommt hinzu, dass in casu – wiederum im Gegensatz zum Fall 7 – nicht eruiert werden konnte, wo genau dieser Stockwerkaufstieg stattgefunden hat (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Schliesslich hat Beschuldigte im vorliegenden Fall ein durchwegs aktives Verhalten an den Tag gelegt, währenddem er sich im Hauptfall 7 wie auch im Fall 3 nach der Brandlegung geradezu völlig passiv (zuhause Fernsehen bzw. schlafen und warten, bis die "Rettung" kommt) verhielt. ae) Sodann vermag auch die sich aus der Handyauswertung ergebende und vom Beschuldigten zugestandene Erkenntnis, dass er am Abend des Brandes von 22:48 Uhr bis 22:49 Uhr Fotos vom Brand und der eingerückten Feuerwehr sowie am nächsten Morgen um 08:17 Uhr ein weiteres Bild vom durch den Brand beschädigten Gebäude aufgenommen hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599-2603; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3831 f.), nicht zu genügen, um dem Beschuldigten eine Verursachung des fraglichen Brandes zur Last zu legen, zumal – anders als etwa im Fall 7 – kein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten beobachtet worden ist (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). af) Zu guter Letzt genügen auch die vorstehend in Erw. III.2.3.4 festgehaltenen fallübergreifenden Indizien nicht, um einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten verdichten zu lassen. Dies gelingt selbst dann nicht, wenn diese fallübergreifenden Indizien in ihrer Gesamtheit zusätzlich in Kombination mit den vorstehenden fallbezogenen Indizien gewürdigt werden, zumal diese – anders als in den Fällen 3 und 7, wo zusätzlich ein auffälliges Aussageverhalten des Beschuldigten konstatiert sowie teilweise eine kompromittierende Videoaufnahme existiert – von weitaus schwächerem Beweiswert sind. b) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bereits eine Straftat in Form einer Brandstiftung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Selbst unter Annahme einer solchen genügt sodann die vorliegende Beweislage bei einer Gesamtwürdigung der fallspezifischen wie auch der fallübergreifenden Indizien – trotz gewisser Verdachtsmomente – insgesamt nicht, um dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine Täterschaft nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes in diesem Fall von der Anklage der qualifizierten Brandstiftung freizusprechen, weshalb in diesem Punkt sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO abzuweisen ist.

E. 2.3.5.4 Fall 2 (versuchte Brandstiftung) a) In casu wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Samstag, 13. November 2021, vor 02:19 Uhr auf unbekannte Art und Weise das Tor zur Scheune mit Wohnanbau an der Z11.____ in Y.____, in welcher sich die Kleinbrauerei V7.____ befindet, angezündet und dadurch Scheune mit Scheunentor, Kühlschränke und Brauereizubehör beschädigt. Der Brand sei durch einen Passanten entdeckt worden und habe mit Hilfe eines Anwohners mit Wasser gelöscht werden können. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 7'045.25 entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) In diesem Fall, welcher in den Akten in act. 4513-4591 dokumentiert ist, stellt wiederum Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4533). Ein relevantes fallbezogenes Indiz bildet in casu einzig die Auswertung des Handys des Beschuldigten in Bezug auf Bildaufnahmen und dessen Kommunikationsverhalten wie auch auf dessen Bewegungen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605-2609). ab) Mit Blick auf die Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten sind zum relevanten Zeitpunkt, d.h. am 13. November 2021 um 02:19 Uhr herum, keinerlei Bewegungen des Beschuldigten belegt. Die letzte Handybewegung wurde um 00:42 Uhr aufgezeichnet, allerdings ohne nennenswerte Schritte (23) bzw. zurückgelegte Meter (rund 17) (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Diese geringen Bewegungen lassen sich gut mit unverfänglichen alltäglichen Verrichtungen des Beschuldigten wie beispielsweise einem kurzen Rauchengehen oder einem Toilettengang vereinbaren. Allein das Wachsein des Beschuldigten zur Nachtzeit an einem Wochenende stellt nichts Ungewöhnliches bzw. Auffälliges dar. ac) Was des Weiteren das Kommunikationsverhalten des Beschuldigten kurz vor wie auch nach dem Brandausbruch betrifft, so hat jener am 13. November 2021 um 00:31 Uhr mit einer V8.____ Nachrichten ausgetauscht (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Um 08:47 Uhr des nächsten Tages übermittelte der Beschuldigte dem Eigentümer des Tatobjektes, V9.____, eine Sprachnachricht mit einem Bild des angekohlten Scheunentors und ab 10:58 Uhr sandte er O.____ eine Sprachnachricht, in welcher er über den Brand und die Löscharbeiten berichtet und dabei gelacht hat (vgl. vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2607 f.), was vom Beschuldigten auch bestätigt worden ist (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809 resp. auszugsweise act. 4587). Das vorstehend beschriebene Lachen erscheint zwar angesichts der Ernsthaftigkeit der Lage während der Brandlöschung als deplatziert, vermag für sich allein aber noch nicht für eine Täterschaft des Beschuldigten zu sprechen. Wiederum bedeutet ebenso wenig die Tatsache, dass der Beschuldigte an einem Wochenende zur Nachtzeit noch wach war, es müsse zwingend von dessen Täterschaft ausgegangen werden. ad) Sodann kommt in casu der Umstand hinzu, dass konkret auch andere Personen, welche Zugang zum Scheunentor hatten, als Urheber des Brandes in Betracht kommen: So sollen gemäss Beobachtungen in der Anwohnerschaft kurz vor dem Tatzeitpunkt zwei Jugendlich versucht haben, einen Mülleimer anzuzünden (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4521). Ein Streich durch Jugendliche kann daher nicht ausgeschlossen werden, und zwar umso weniger, als in casu nicht das für den Beschuldigten übliche Verhaltensmuster, wie es sich in den Fällen 7 und 3 manifestiert hat, nämlich das Brandlegen im Innern eines Gebäudes, vorliegt. ae) Schliesslich sind wiederum die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Tatsache gehört, dass der Beschuldigte in einer Entfernung von lediglich 13 Metern Luftlinie zum Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) wohnte. Dieses sowie die übrigen fallübergreifenden Indizien vermögen aber weder per se noch in Kombination mit den – vorliegend äusserst dürftigen – fallbezogenen Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu lassen. So hat bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. b) In einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien kann daher trotz gewisser Anhaltspunkte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dem Beschuldigten eine Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es hat daher auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der versuchten Brandstiftung zu ergehen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

E. 2.3.5.5 Fall 4 (versuchte Brandstiftung) a) In diesem Anklagepunkt geht es darum, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 16:00 Uhr mit Hilfe einer brennenden Zeitung oder Broschüre oder auf andere Art und Weise versucht haben soll, den vor der Liegenschaft Z12.____ in Y.____ parkierten Personenwagen V10.____ des V1.____ in Brand zu setzen, was jedoch aus unbekannten Gründen nicht gelungen sei. Es sei kein Sachschaden entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) Der vorliegende Fall ist in act. 4713-4759 dokumentiert. Gemäss polizeilichem Fundrapport vom 11. Januar 2022 wurde am Boden liegend eine verbrannte Zeitung vorgefunden (vgl. act. 4713). Bereits angesichts dessen ist in Frage zu stellen, ob überhaupt von einer Straftat auszugehen ist. So ist zunächst anzuzweifeln, dass das Verbrennen von Zeitungsresten auch nur tauglich war, um ein Fahrzeug in Brand zu setzen. Dabei ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Entdeckung der brennenden Zeitung durch den Beschuldigten das fragliche, V1.____ gehörende Fahrzeug nicht einmal vor Ort war (vgl. polizeilicher Fundrapport vom 11. Januar 2022, act. 4715). Damit erscheint auch völlig offen, ob es die mögliche Täterschaft tatsächlich darauf abgesehen hat, mit den brennenden Zeitungen das betreffende Fahrzeug in Brand zu setzen. Dies gilt umso mehr beim Beschuldigten, welcher in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit vertieften Kenntnissen über die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) gewiss – wie in den Fällen 7 und 3 unter Beweis gestellt – in der Lage gewesen wäre, auf geeignete Weise eine Feuersbrunst zu entfachen, sollte er denn in casu überhaupt sein Handeln auf eine solche gerichtet haben. Die Möglichkeit, dass es dem Verursacher der brennenden Zeitung lediglich darum ging, bei V1.____, dessen Familie oder der übrigen Nachbarschaft Angst zu schüren, kann nicht ausgeschlossen werden. Letzten Endes ist aber ein entsprechender Konnex zwischen der brennenden Zeitung und dem fraglichen Fahrzeug nicht erstellt. ab) Selbst wenn von einer Straftat auszugehen wäre, so bildet in casu ein allfälliges fallbezogenes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten einzig die Handyauswertung in Bezug auf Bildaufnahmen. So geht daraus hervor, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr und damit eine knappe Stunde nach der Brandentstehung mit seinem Mobiltelefon sieben Fotos von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617). Dies erscheint zwar als auffällig, stellt aber gleichwohl per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae) und 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) – keinen genügenden Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. ac) Aus der Auswertung des Handys des Beschuldigten ergeben sich für den relevanten Zeitpunkt im Übrigen keine auffälligen telefonischen Kontakte. Ebenso wurden mit Blick auf den Aktivitätssensor auf dessen Handy nur minimale, unauffällige Bewegungen registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617-2621). ad) Sodann hat wiederum bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. ae) Schliesslich können auch nicht die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) dazu beitragen, dem Beschuldigten eine Straftat nachzuweisen. So bleibt insbesondere die Tatsache, dass der Tatort in casu in einer Entfernung von bloss zehn Metern Luftlinie von der Wohnung des Beschuldigten liegt (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), ohne Relevanz. Auch in Kombination mit den in casu schwachen fallbezogenen Indizien ändert sich nichts an der dürftigen Beweislage. b) Zusammengefasst genügen somit die fallspezifischen wie auch die fallübergreifenden Umstände in einer Gesamtwürdigung betrachtet nicht, um den Beschuldigten mit der genügenden Sicherheit der angeklagten Tat zu überführen. Er ist dementsprechend von der Anklage der versuchten Brandstiftung freizusprechen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

E. 2.3.5.6 Fall 5 (Brandstiftung) a) In diesem Fall ist angeklagt, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 20:34 Uhr auf dem Gemeindeparkplatz an der Z13.____ in Y.____ auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten Personenwagen V11.____ im Bereich des linken hinteren Pneus in Brand gesetzt und so einen Vollbrand verursacht habe, wodurch ein Totalschaden am V11.____ entstanden und der daneben parkierte Personenwagen V12.____ beschädigt worden sei. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 28'271.26 verursacht worden (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) In den Akten findet sich dieser Fall in act. 4761-4846. Wiederum stellt Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799). Der Brand ereignete sich am selben Abend wie im Anklagefall 4, weshalb als fallspezifische Indizien wiederum die Handyauswertung, hier in Bezug auf Bildaufnahmen, Kommunikation sowie Bewegungen, existieren. ab) Aus der Handyauswertung ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr mit seinem Gerät sieben Bilder von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617), was bereits betreffend den Anklagefall 4 festgestellt worden ist, und was per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae), 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) und 4 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.5 lit. ab) – nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. ac) Des Weiteren ist auf dem Handy des Beschuldigten am 7. Januar 2022 zwischen 19:23 Uhr und 21:23 Uhr eine Unterhaltung per WhatsApp mit seiner Schwester registriert, wonach der Beschuldigte kurz nach dem Brand nach draussen geschaut, sich ansonsten aber wegen der zuvor erhaltenen Impfung schon früh hingelegt haben will. Dieser Kommunikation kann ebenso wenig ein Verdachtsmoment entnommen werden. ad) Sodann ergibt auch die Auswertung der Health App auf dem I-Phone des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft, hat doch der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt, d.h. um 18:56 Uhr, lediglich 31 Schritte bzw. 22.58 Meter zurückgelegt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2619 f.). Diese Distanzen lassen sich mit einer Entfernung von mindestens 73 Metern Luftlinie zwischen Wohn- und Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) nicht vereinbaren. Vielmehr passt die geringfügige Bewegung durch den Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne zu dessen Kommunikation mit seiner Schwester (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.6 lit. ac). ae) Weitere fallbezogene Indizien fehlen. So liegt zunächst – wie vorstehend in Erw. III.2.3.5.6 lit. ad festgestellt – der Tatort mit 73 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) gerade auch im Vergleich zu den Fällen 3 (40 Meter Luftlinie) und 7 (fünf Meter Luftlinie) relativ weit entfernt vom Wohnort des Beschuldigten. Die besagte Strecke hätte der Beschuldigte mit einem motorisierten oder nicht motorisierten Verkehrsmittel zurücklegen müssen, um die aufgewiesene, geringe Schrittzahl zu erreichen, was aber – im Vergleich zu den erstellten Fällen 3 und 7 – nicht dem typischen Modus Operandi des Beschuldigten entspräche. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser zwar anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 angegeben, er sei "erschrocken und schockiert" gewesen, weil es wieder gebrannt habe (vgl. act. 4843). Einer Falschaussage wird der Beschuldigte in diesem Fall aber nicht überführt. Auch ist kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten festzustellen, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Da schliesslich der vorliegende Fall auf denselben Indizien wie im Fall 4 beruht, aber ebenso wenig ein Konnex zum Fahrzeug bzw. zu den verbrannten Zeitungen gemäss Anklagefall 4 ersichtlich ist, muss eine Verbindung zum Beschuldigten verneint werden. af) Zu guter Letzt ist auf die übrigen fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu verweisen, welche auch in ihrer Gesamtheit sowie in Kombination mit den wenigen fallspezifischen Indizien nicht zum Nachweis einer Täterschaft des Beschuldigten genügen. b) In einer Gesamtwürdigung ist dem Beschuldigten auch im Anklagefall 5 in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine Täterschaft nachzuweisen. Es hat demzufolge auch hier ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

E. 2.3.5.7 Fall 6 (Brandstiftung) a) Im letzten zu prüfenden Anklagepunkt geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, am Sonntag, 23. Januar 2022, vor 19:53 Uhr den Lieferwagen V13.____, welcher auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ parkiert war, auf unbekannte Weise angezündet zu haben, wodurch ein Vollbrand entstanden und dadurch das angrenzende Gebäude X.____ beschädigt worden sei. Es sei zu einem Schaden von ca. CHF 37'968.75 gekommen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) Der Fall 6 ist in act. 4971-5161 dokumentiert. Wiederum stellt vorliegend Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Bericht Forensik betreffend Brandstiftung vom 21. Februar 2023, act. 5129). Gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2022 meldete K.____ gegenüber der Polizei, der Lieferwagen stehe in Vollbrand und das Haus sei ebenfalls betroffen (vgl. act. 4971). Fallbezogene Indizien bilden in casu die Eigenschaft des betroffenen Fahrzeugs als Firmenfahrzeug des Beschuldigten sowie die Handyauswertung in Bezug auf Bewegungen, Bildaufnahmen und Kommunikation. ab) Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim betroffenen Personenwagen just um das Firmenfahrzeug der G.____GmbH, der Arbeitgeberin des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt, handelt (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4977 und 4989), womit als erstes belastendes Indiz eine konkrete Verbindung des Beschuldigten zum Tatobjekt besteht. ac) Des Weiteren zeigt die Auswertung der Aktivitätssensordaten auf dem Handy des Beschuldigten diverse Bewegungen desselben in der Zeit kurz vor dem Brandausbruch. Denn am 23. Januar 2022 zwischen 19:18 Uhr und 19:52 Uhr legte der Beschuldigte insgesamt rund 175 Meter bzw. 249 Schritte zurück, wobei es konkret um 19:18 Uhr lediglich sieben Meter bzw. zwölf Schritte sowie um 19:32 Uhr 27 Meter waren (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633). Diese eher geringen, dafür mehrmals zurückgelegten Distanzen könnten mit der vorliegend bestehenden unmittelbaren Nähe von bloss drei Metern Luftlinie zwischen Tat- und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) vereinbart und mit einem mehrmaligen Ablaufen der Strecke durch den Beschuldigten erklärt werden. ad) Zudem ergibt sich aus der vorgenannten Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass dieser am 23. Januar 2022 um 20:10 Uhr, mithin knapp 20 Minuten nach Brandausbruch, drei Fotos des brennenden Fahrzeugs erstellt und anschliessend seinem Arbeitskollegen V14.____ übermittelt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633 f.). Dies ist insofern als auffällig zu bezeichnen, als ein einziges Foto zur Dokumentation des Brandes genügt hätte. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte im Anschluss daran mit seinem Arbeitskollegen telefoniert hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2635). Am darauffolgenden Tag, den 24. Januar 2022 um 07:44 Uhr hat der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen V14.____ weitere 15 Bilder des ausgebrannten Autos übermittelt, was aus denselben Gründen ebenso als auffällig zu bezeichnen ist. Dass der Beschuldigte laut Health App am 24. Januar 2022 um 07:32 und 07:52 Uhr (insgesamt) 141 Meter zurückgelegt hat, lässt sich wiederum mit der Aufnahme der vorgenannten 15 Fotos am Tatort vereinbaren. ae) Hinzu kommen schliesslich die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4), darunter insbesondere die Tatsache, dass auch dieser Brand an einem Sonntag und damit an einem Wochenende gelegt worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971). af) Trotz der vorstehend festgestellten, belastenden Indizien ist dagegen auf der anderen Seite für den Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich dieses Brandes verschiedene Meldungen an die Polizei gab, welche auf eine mögliche andere Täterschaft hindeuten. Unter anderem sind der Auskunftsperson V15.____ am fraglichen Abend zwei Jugendliche aufgefallen (vgl. polizeiliche Aktennotiz vom 9. Februar 2022, act. 5109). Des Weiteren gab es Verdächtigungen in Bezug auf einen V16.____, welcher bereits negativ in den polizeilichen Registraturen verzeichnet war (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4987). Was des Weiteren die Beobachtungen der Polizei betrifft, so stellte diese fest, dass der Beschuldigte ängstlich war und sich wegen der Katzen Sorgen machte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971 ff.), was diesen keineswegs belastet. Auch haben die ausgerückten Polizeibeamten kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten beobachtet, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens des Beschuldigten sind sodann für den relevanten Zeitrahmen keinerlei Chats oder Sprachnachrichten des Beschuldigten aktenkundig. Zur weiteren Entlastung des Beschuldigten ist schliesslich zu veranschlagen, dass der vorliegende Brand an einem Fahrzeug nicht dem üblichen Modus Operandi des Beschuldigten, welcher nachweislich in den Fällen 3 und 7 Gebäude in Brand gesetzt hat, entspricht. b) In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass sich die Beweislage aufgrund sämtlicher Umstände nicht als derart klar darstellt wie in den übrigen Fällen 1, 2, 4 und 5, wo ein Freispruch zu erfolgen hat. Wesentliche, über die fallübergreifenden Indizien hinausgehende zusätzliche Elemente, wie sie in den Fällen 3 und 7 zum Tragen gekommen sind, fehlen in casu aber gleichwohl. Trotz erheblicher Anhaltspunkte vermögen daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die vorliegend existierenden, durchaus belastenden fallbezogenen Indizien in kombinierter Würdigung mit den fallübergreifenden Indizien gleichwohl nicht zu genügen, um den angeklagten Sachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Angesichts dessen hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen, weshalb auch diesbezüglich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger abzuweisen ist.

E. 2.3.6 Zusammenfassung Sachverhalt in casu Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass nur in den Anklagefällen 3 und 7 über die fallübergreifenden Indizien hinausgehend relevante fallbezogene Elemente dazukommen, welche in einer Gesamtheit betrachtet den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei erstellen. Die rechtliche Einordnung des Sachverhalts gemäss den Anklagefällen 3 und 7 erfolgt nachstehend. Demgegenüber präsentiert sich die Beweislage in den übrigen Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 angesichts der fallübergreifenden Umstände einerseits sowie der zusätzlich bloss schwachen fallspezifischen Indizien andererseits als nicht genügend, um eine Schliessung der Indizienkette zuzulassen, da die bestehenden Zweifel am angeklagten Sachverhalt nicht bloss theoretischer Natur sind. Deshalb hat in den letztgenannten Fällen in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch von der Anklage zu ergehen.

E. 2.4 Rechtliches

E. 2.4.1 Fall 7 a) Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, macht er sich der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB strafbar. aa) Was zunächst den objektiven Grundtatbestand nach Abs. 1 von Art. 221 StGB angeht, so liegt eine Feuersbrunst dann vor, wenn nach Intensität oder Umfang das Feuer derart ist, dass es von der Täterschaft selber nicht mehr gelöscht werden kann (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 221 N 2, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_990/2020 E. 1.2; BGE 117 IV 285 = Pra 1992 Nr. 210; 107 IV 182; 105 IV 129 f. = Pra 1990 Nr. 343; 85 IV 227; m.w.H.). Ein Glimmen oder Glühen kann ausreichen, sofern es vom Verursacher nicht mehr selbst zu löschen ist (Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 130). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1327/2018 E. 4.3.1). Die Alternative der Schädigung eines andern umfasst allein Sachschäden, die unmittelbar durch den Brand an einem Objekt eintreten, das nicht im Alleineigentum des Täters steht (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_727/2017 E. 1.3 und 1.4.2). Die Tatbestandsvariante der Herbeiführung einer Gemeingefahr beschränkt sich auf den Fall, dass der Täter nur eigene Objekte anzündet, aber das Feuer eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Brandgefahr bringt. Dafür genügt es bereits, wenn das Feuer auf benachbarte Gebäude oder Objekte überzugreifen droht (vgl. BGE 83 IV 30). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass auch Personen gefährdet seien (BGE 85 IV 130 E. 1). Demnach ist der Ausdruck Gemeingefahr nicht gleichbedeutend mit dem für Abs. 2 von Art. 221 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Gefahr für Leib und Leben von Menschen (BGE 85 IV 130 E. 1; vgl. nachfolgend;). ab) Betrifft die Gefahr Leib und Leben anderer, kommt bereits Art. 221 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Dieser qualifizierte Tatbestand liegt vor, wenn der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. aba) Objektiv genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person, namentlich der Bewohner des angezündeten Gebäudes (vgl. BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210; 123 IV 130 f.). Die herrschende Lehre fordert dagegen einschränkend, dass ein vom Zufall ausgewählter "Repräsentant der Allgemeinheit" betroffen ist (sog. Repräsentationstheorie, vgl. Andreas Donatsch / Marc Thommen / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, §§ 6, 7 Kap. 3.1; Stefan Trechsel / Anna Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 221 N 7, m.w.H.; Günter Stratenwerth, in: ZStrR 80/1964 S. 22 ff.). Der qualifizierte Tatbestand setzt eine tatsächliche, konkrete Gefährdung voraus. Angesichts der hohen Strafdrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 123 IV 128 E. 2a, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Dabei kann auch eine starke Rauchentwicklung unter Umständen bereits die nahe Gefahr für Leib und Leben (Kohlenmonoxidvergiftung) bewirken (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 105 IV 131). abb) Subjektiv genügt nicht, dass der Täter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Erforderlich ist vielmehr ein direkter Vorsatz. Dieser liegt aber bereits vor, wenn der Täter mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, obwohl er mit Bestimmtheit die daraus ergebende Gefahrenlage kennt; denn diesfalls will er notwendig auch diese Gefahr für Leib und Leben bestimmter Personen, hat mithin "wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht" i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., N 8, m.w.H.; BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, beide unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 105 IV 132 = Pra 1979 Nr. 139; 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 85 IV 130 E. 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört demnach bloss, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 mit Wissen und Willen (vorsätzlich) erfüllt und darüber hinaus weiss, dass er Leib und Leben von Menschen in eine konkrete Gefahr bringt (BGE 85 IV 130 E. 1). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt war (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Im Übrigen kommt es nicht auf das Motiv des Täters an (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O.; BGE 85 IV 130 E. 1). abc) Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt demnach voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinn konkret gefährdet worden sind und dass der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt objektiv betrachtet nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a). Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (vgl. BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2 und 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 123 IV 128 E. 2a). Der Versuch wiederum ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1). b) In casu sind angesichts des erstellten Sachverhalts im Fall 7 zu prüfen, ob dieser unter die Tatbestandsvariante von Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 221 StGB fällt, wobei unter Umständen ein blosser Versuch anzunehmen ist. ba) Objektiv betrachtet ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ in einem Mehrfamilienhaus einen Brand entzündet und hernach den Brandherd schlichtweg sich allein überlassen hat. Während der Beschuldigte selbst angesichts der Intensität und des Umfangs des Feuers nicht mehr in der Lage war, diesen Brand zu löschen, konnte dies nur durch den Einsatz der Feuerwehr bewerkstelligt werden. Damit hat der Beschuldigte klarerweise eine Feuersbrunst verursacht. Des Weiteren ist erstellt, dass diese Feuersbrunst nicht nur zu Schäden an fremdem Eigentum, sondern auch zu einer konkreten Brandgefahr einer Vielzahl fremder Sachen und damit einer Gemeingefahr geführt hat, womit bereits der Grundtatbestand in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend liegt zwar nach menschlicher Erfahrung die Gefahr nahe, dass die Bewohner der Liegenschaft, welche zum Teil geschlafen haben, insbesondere wegen der Rauchentwicklung an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Eine Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner könnte denn auch aus der Tatsache abgeleitet werden, wonach die Bewohner der oberen Stockwerke auf den Balkon bzw. auf das Dach flüchten und ihre Habe in den Wohnungen zurücklassen mussten (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 ff.). So wurde etwa der Nachbar K.____, welcher sich aufgrund der Rauchentwicklung auf das Dach der Liegenschaft gerettet hatte, in einem aufgeregten Zustand sowie während der Rettung schreiend angetroffen, wie die ausgerückten Polizisten ausdrücklich rapportiert haben (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 f.). Jedoch wird im hier zu beurteilenden Fall weder in der Anklage noch im zugrundeliegenden Polizeirapport vom 12. Oktober 2022 (act. 5471 ff.) konkret beschrieben, dass für irgendjemanden eine grosse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Leib und Leben bzw. eine nahe Gefahr hierfür bestanden hat. Mangels entsprechender Beweise geht das Kantonsgericht davon aus, dass am 23. Juli 2022 für keinen Menschen im vorgenannten Sinn tatsächlich eine naheliegende Gefahr für Leib und Leben bestanden hat. Die betroffenen Personen haben sich somit zwar in einer gewissen Gefahrenlage befunden, aber sie waren nicht konkret gefährdet, und zwar allein dank des grossen Balkons im ersten Stock wie auch der körperlichen Konstitution der Betroffenen, welche es ihnen ermöglichte, vom zweiten Stock aus auf das Dach des Gebäudes zu gelangen. Somit hat zwar erwiesenermassen eine Gemeingefahr für alle Bewohner der Liegenschaft bestanden, nicht aber eine darüber hinausgehend naheliegende konkrete Gefahr für Leib und Leben, weshalb es objektiv betrachtet bei einer Erfüllung allein des Grundtatbestands gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bleibt und nicht zusätzlich der qualifizierte Tatbestand gemäss Abs. 2 von Art. 221 StGB gegeben ist. bb) Subjektiv betrachtet ist ohne Weiteres von einem Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich des objektiven Grundtatbestands (Feuersbrunst sowie Drittschaden bzw. Gemeingefahr) auszugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer bewohnten Liegenschaft Feuer gelegt und auch realisiert hat, dass der sich im Treppenhaus ausbreitende Rauch zunehmend den einzigen sicheren Fluchtweg blockiert hat. Gleichwohl hat der Beschuldigte nichts dagegen unternommen, d.h. nicht umgehend Alarm geschlagen bzw. die Bewohner der Liegenschaft gewarnt, sondern in seiner – aufgrund der direkten Fluchtmöglichkeit in den Garten – sicheren Wohnung im Erdgeschoss seelenruhig Fernsehen geschaut und dabei auf "Rettung" gewartet. Aus diesem Wissen des Beschuldigten um die Gefahr für die Bewohnerschaft kann nur geschlossen werden, dass jener auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben derselben gewollt hat, und zwar insbesondere mit Blick auf die massive Rauchentwicklung im Treppenhaus, der die Bewohnerschaft ausgesetzt war, was in casu umso mehr für den Beschuldigten mit seinem Spezialwissen als Brandschutzmonteur gilt. Durch die durch den Beschuldigten verursachte unkontrollierbare Feuersbrunst, welche dem Beschuldigten bewusst war, hat jener mithin wissentlich und willentlich einen Zustand der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben geschaffen, welche sich ohne Weiteres zu einer konkreten Gefahr hätte entwickeln können. Diese mögliche konkrete Gefahrenlage hat der Beschuldigte zweifellos gekannt, weshalb er sie notwendigerweise auch gewollt hat, wobei – wie vorstehend in Erw. III.2.4.1 lit. abb ausgeführt – der Erfolg einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht das direkt vom Beschuldigten angestrebte Ziel zu sein braucht, mithin ein Vorsatz zweiten Grades, wie er hier zu bejahen ist, genügt. Es ist in casu allein der körperlichen Konstitution der betroffenen Bewohner, der baulichen Gegebenheiten sowie der raschen Hilfeleistung durch die Feuerwehr und damit geradezu dem Zufall zu verdanken, dass es – trotz des entsprechenden Vorsatzes des Beschuldigten – nicht zu einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen ist. Angesichts dessen ist vorliegend zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte qualifizierte Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Schliesslich ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 3) – die bis vor Kantonsgericht (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3) nicht restlich bekannte bzw. geklärte Motivlage (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d betreffend Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis) bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands unerheblich. bc) Allfällige Gründe, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen würden (vgl. Art. 14 ff. StGB), sind in keiner Weise ersichtlich. bd) Der Beschuldigte hat sich daher – anders als nach vorinstanzlichem Urteil – im Anklagefall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung strafbar gemacht, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Eigenschaft als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind.

E. 2.4.2 Fall 3 a) Hinsichtlich des Tatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB wird auf die vorstehenden dogmatischen Ausführungen in Erw. III.2.4.1 lit. a verwiesen. ba) Im vorliegenden Fall sind objektiv gesehen wiederum die Voraussetzungen einer Feuersbrunst wie auch des Schadens eines Dritten ohne Weiteres erfüllt. Aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers an der Gartenlaube ist aber zusätzlich auch die Tatbestandsvariante einer Gemeingefahr zu bejahen, erfordert diese doch nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung fremder Sachen. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung und damit raschen Löschung des Brandes aufgrund der exponierten Lage der Gartenlaube hoch war, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sich die umliegenden (bewohnten) Gebäude nur wenige Meter vom Gartenhäuschen entfernt befanden und der Brand mitten im Dorfzentrum, direkt an der Strasse, stattfand, weshalb von einer konkreten Gefährdung insbesondere von anderen Gebäuden oder von einer abstrakten Gefährdung von Menschen auszugehen und damit der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend ist demgegenüber wiederum keine naheliegende konkrete Gefahr von Leib und Leben von Menschen anzunehmen, ansonsten der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB zum Zug käme. bb) Auf der subjektiven Seite ist zweifellos von einem Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich des Grundtatbestands auszugehen. Es ist dabei zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte der Lage der Gartenlaube und damit der Nähe zu anderen Gebäuden bewusst war. Er musste damit zumindest in Kauf nehmen, dass das Feuer auf andere Gebäude übergreifen oder gar andere Personen wie Passanten abstrakt gefährden könnte, und zwar umso mehr, als er angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Brandschutzmonteur über vertiefte Kenntnisse über Brände sowie deren Entstehung und Verbreitung verfügte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4). Damit bezog sich sein Vorsatz nicht nur auf das Verursachen einer Feuersbrunst, sondern auch auf eine Gemeingefahr. Zusätzlich ist dem Beschuldigten auch ein Drittschaden ohne Weiteres subjektiv anzurechnen, nicht hingegen – wie im Fall 7 – ein Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen. Im Ergebnis ist der Grundtatbestand der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB damit auch subjektiv in beiden Tatbestandsvarianten erfüllt. bc) Wiederum sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder dessen Schuld ausschliessen würden. bd) Der Beschuldigte ist somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil auch im Fall 3 wegen Brandstiftung strafbar und dementsprechend schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind.

E. 2.5 Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger hinsichtlich der vorinstanzlich erfolgten Freisprüche des Beschuldigten von der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung als teilweise begründet erweisen, weshalb sie teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte folglich im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie im Fall 3 der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Demgegenüber sind die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger betreffend die Freisprüche in den Fällen 1 und 6 unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der Beschuldigte folglich in diesen Fällen freizusprechen ist. Im Ergebnis sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Das Strafgericht nahm aufgrund des Freispruchs von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung, eine Strafzumessung allein wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor und verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Busse von CHF 300.00, dies mit der Feststellung, dass die Busse durch Anrechnung von 3 Tagen der seit dem 25. Juli 2022 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen vollumfänglich getilgt sei (vgl. Erw. III auf S. 39 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich sprach die Vor-instanz dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zu (vgl. Erw. VI auf S. 40 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor den Schranken des Kantonsgerichts für einen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, teilweise qualifizierter Brandstiftung sowie wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9). Demgegenüber begehrt der Beschuldigte für einen Schuldspruch allein wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13).

E. 3.3 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, da im Gegensatz zur Vorinstanz zusätzlich Schuldsprüche wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung sowie Brandstiftung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind.

E. 3.3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie im Fall 3 der Brandstiftung schuldig gemacht. Der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren, der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB einen solchen von Freiheitsstrafe von 3 bis zu 20 Jahren vor, weshalb es sich jeweils um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, und zwar angesichts der systematischen Stellung im siebenten Titel der besonderen Bestimmungen des StGB um ein gemeingefährliches.

E. 3.3.2 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.3.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Regula Hürlimann / Thomas Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 3.3.3.2 Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leichte bzw. leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit, welche bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensbewertung heranzuziehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente resp. einen normativen Schritt. Positiv feststellen lässt sich nach der Mehrheit der Doktrin zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hätten. Die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuld(un)fähigkeit sind mitentscheidend, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristischnormative Würdigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um von der Judikative zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Anders als der Sachverständige darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (BGer 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen sind vorliegend eine versuchte qualifizierte Brandstiftung sowie eine Brandstiftung. Bei solchen schweren Straftaten sind an eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; BGer 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa). Aus einer ‒ medizinisch betrachtet ‒ mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit folgt nicht zwingend, dass die auszusprechende Strafe analog resp. linear um die Hälfte herabzusetzen wäre. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es zu bedenken, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien bilden kann, wenn auch ‒ je nach Grad der Verminderung ‒ von wesentlichem Gewicht. Das Gericht ist hierbei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit gilt kein genaues Raster (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (Regeste zu BGE 136 IV 55; siehe auch BGer 6B_953/2023).

E. 3.3.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung bzw. konkret höchsten Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 484 f., unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1).

E. 3.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat konkret zu bezeichnen (vgl. Regula Hürlimann / Thomas Vesely, a.a.O., S. 92). Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen.

E. 3.3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nachstehend im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beleuchten sein wird. Mit Blick allein schon auf die abstrakten Strafrahmen bildet vorliegend der Anklagefall 7 betreffend versuchte qualifizierte Brandstiftung das schwerste Delikt. Hinzu kommt konkret, dass in diesem Fall – anders als im Fall 3 – eine grössere Anzahl an Personen vor Ort war, es eine starke Rauchentwicklung insbesondere auf dem wichtigsten Fluchtweg im Gebäude, nämlich im Treppenhaus, gab, eine zumindest abstrakte Gefahr für Leib und Leben bestand, eine Wohnliegenschaft betroffen war sowie ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 verursacht wurde. Für diese versuchte qualifizierte Brandstiftung ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen der Brandstiftung im Fall 3 angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist.

E. 3.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Anklageziffer 7 die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist zunächst erheblich zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass es sich beim Tatobjekt um ein bewohntes Mehrfamilienhaus handelt, in welchem sich zum Tatzeitpunkt mehrere Personen, darunter der schlafende Lebenspartner von E.____, befunden haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der starken Rauchentwicklung vor allem auf dem Hauptfluchtweg im Treppenhaus, teilweise aber auch in den jeweiligen Wohnungen, die genannten Personen einer nahen Gefahr an Leib und Leiben ausgesetzt waren. Schliesslich steht ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 an Liegenschaft und Mobiliar da. Vom äusseren Ablauf her ist zudem zu gewichten, dass das Feuer im Keller und nicht innerhalb einer Wohnung entfacht worden ist. Zudem geschah die Tat nicht mitten in der Nacht, wo die Bewohnerschaft im Schlaf vom Feuer überrascht worden wäre. Das Mehrfamilienhaus bildet zudem mit seinen bloss fünf Wohnungen eine eher kleine Wohnliegenschaft im Gegensatz etwa zu einem Hochhaus. Schliesslich verfügte eine Wohnung über einen Balkon und die Personen, welche sich im Tatzeitpunkt in der Liegenschaft befanden, waren weder sehr betagt noch gebrechlich. Mit Blick auf andere Formen von qualifizierten Brandstiftungen sind daher zweifellos schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung erscheint die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.

E. 3.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im vorliegenden Fall zeugt die seitens des Beschuldigten gezeigte, auf dem Video gut erkennbare Nonchalance – der Beschuldigte ging mit einem Grillrost in den Hand im Garten ohne jegliche Reaktion durch den Rauch hindurch zurück in seine Wohnung und wartete dort TV schauend seelenruhig auf seine "Rettung" – von einer beachtlichen kriminellen Energie. Demgegenüber liegt die Motivlage des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht völlig im Dunkeln. Die Beweggründe des Beschuldigten werden im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe spätestens im Rahmen des Strafvollzugs, vor allem aber wenn sich die Frage einer allfälligen bedingten Entlassung des Beschuldigten nach Art. 86 Abs. 1 StGB stellen sollte, durch die Vollzugsbehörde zwingend zu prüfen sein, wird doch bereits durch die Gutachterin eine neue forensischpsychiatrische Reevaluation bei neuen Erkenntnisse empfohlen (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 335). Im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung jedenfalls muss diese Frage offen bleiben. Im vorliegenden Fall bestätigt die forensischpsychiatrische Gutachterin die volle Erhaltung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, da ein Rauschzustand, wie er zum Tatzeitpunkt bei jenem vorgelegen habe, nicht zu einer Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit, also der Fähigkeit, im Zeitraum der Tat deren Unrecht einzusehen, führe. Ein Rauschzustand könne jedoch je nach Ausprägung eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit und damit der Fähigkeit, gemäss der Einsicht zu handeln, zur Folge haben, nämlich durch Beeinträchtigung hierfür relevanter psychischer Funktionen wie Willensbildungs-, Entscheidungs- und Planungsfähigkeiten. Für den Zeitpunkt vom 23. Juli 2022 könne ein leichter Rauschzustand zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Daher geht die Gutachterin betreffend diese Tat von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Bei dieser Sachlage trifft den Beschuldigten angesichts der leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ein geringerer Schuldvorwurf (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 167). Deshalb lässt der vorgenannte Umstand das nicht mehr leichte Verschulden reduziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB insgesamt als noch leicht dastehen. Die nach Massgabe der objektiven Tatschwere zu bestimmende Strafe ist wegen des subjektiven Tatverschuldens sowie der beim Beschuldigten festgestellten leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 47 StGB um 8 Monate zu reduzieren. Insgesamt rechtfertigt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren bzw. 66 Monaten.

E. 3.3.5.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), was ‒ entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 22 f. StGB) ‒ eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen waren, desto geringer hat die Reduktion zufolge Versuchs auszufallen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend ist eine grosse Nähe zu einem vollendeten Delikt zu berücksichtigen, zeigt doch das Beweisergebnis, dass der giftige Rauch zunehmend die ganze Liegenschaft bis hin zum Dach erfasst hat, es gleichwohl aber dank der Fluchtmöglichkeiten nur äusserst knapp nicht zu einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerschaft gekommen ist, obwohl der Vorsatz des Beschuldigten auf einen derartigen Erfolg gerichtet war (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa sowie III.2.4.1 lit. b). Mithin sind die Voraussetzungen zur Annahme eines bloss versuchten anstatt vollendeten Delikts gerade noch erfüllt. Es rechtfertigt sich daher nach Auffassung der Berufungsinstanz, die Einsatzstrafe um einen Drittel resp. um 22 Monate von 66 auf 44 Monate bzw. 3 Jahre und 8 Monate herabzusetzen. Keinesfalls rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB zu unterschreiten.

E. 3.3.5.5 Für die zusätzlich zu sanktionierende Brandstiftung gemäss Anklageziffer 3 ist eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hernach erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass vorliegend Tatobjekt eine Gartenlaube und nicht etwa eine Wohnliegenschaft bildet. Es kam dabei kein Mensch zu Schaden, wohl aber führte der Brand zu einem Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 20'000.00. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gartenlaube nicht irgendwo frei herumgestanden ist, sondern auf der Parzelle einer bewohnten Liegenschaft, wo sich Menschen, insbesondere auch Kinder, aufgehalten haben, welche jederzeit Zugang zum Brandobjekt hatten. Ebenso hätte das Feuer auf benachbarte Gebäude übergreifen können. Mit Blick auf andere Formen von Brandstiftungen sind ohne Weiteres schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung sowie in Beachtung der Mindeststrafdrohung erscheint die objektive Tatschwere als leicht bis sehr leicht. Auch in casu lag laut forensischpsychiatrischer Gutachterin zum Tatzeitpunkt zwar keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, wohl aber angesichts der Berauschung eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vor (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Dieser Umstand reduziert das vorstehend als leicht bis sehr leicht qualifizierte Tatverschulden in qualifizierter Weise, und zwar mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen bis hin zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, was 11 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu bildende hypothetische Einzelstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Hierbei ist festzustellen, dass im Verhältnis zur Einsatzstrafe zwar ein inhaltlicher Konnex zur Straftat gemäss Anklageziffer 7 zu bejahen ist, nicht aber ein zeitlicher, beträgt doch der Zeitraum zwischen diesen beiden Straftaten rund sieben Monate. Andererseits handelt es sich bei beiden Straftaten um teilweise dieselben betroffenen Rechtsgüter. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Asperation von mittlerer Höhe. Das Kantonsgericht erachtet eine Asperation der vorstehend auf 11 Monate Freiheitsstrafe festgelegten hypothetischen Einzelstrafe auf 6 Monate als angemessen. Daraus resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten.

E. 3.3.5.6 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). Einen besonderen Strafminderungsgrund stellt dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots als eigentlicher Strafmilderungsgrund dar (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz 367 ff.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, die täterbezogenen Aspekte gesamthaft für alle Straftaten zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.4). a) Hierbei stellt das Kantonsgericht in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. Akten zur Person, act. 1 ff. und A 1 ff.; Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-4) ein unauffälliges Vorleben fest. Zwischenzeitlich wohnt der Beschuldigte wieder im Kanton Z5.____ (vgl. Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 6. September 2024) und arbeitetet nunmehr bei der V17.____GmbH in Z4.____ als Produktionsmitarbeiter (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), was aber keinen Einfluss auf die Täterkomponenten hat. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 15. September 2025 keinerlei Vorstrafen auf, was sich weder zu Gunsten noch zu Lasten auswirkt und deshalb die Höhe der Strafe nicht beeinflusst (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass jener während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Auch wenn der Beschuldigte aktenkundig unter Depressionen, einer posttraumatische Belastungsstörung sowie Drogenmissbrauch leidet (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. V18.____ vom 20. Januar 2023, act. 367) und das vorliegende Verfahren, insbesondere wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft, eine grosse Belastung für ihn darstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 1 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), genügen diese Umstände nicht, um eine derartig erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte denn auch selbst relativierend an, es gehe ihm zwischenzeitlich, insbesondere was die Depression und die Schlafstörungen angehe, wieder besser, er konsumiere keine Drogen mehr und habe überdies seinen Alkoholkonsum wie auch seine Medikamentendosis erheblich reduziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Somit sind die vorstehend dargelegten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten, sondern neutral zu werten, sodass es in Berücksichtigung derselben bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten bleibt. b) Anders sieht es demgegenüber nach einer Prüfung der Dauer des Strafverfahrens sowie damit zusammenhängend einer allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. ba) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das bereits in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen; vgl. ebenso Hans Mathys, a.a.O., Rz. 367, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen; Hans Mathys, a.a.O., Rz. 370, m.w.H.). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.2). Zusätzlich ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmung von Art. 408 Abs. 2 StPO in Kraft ist, wonach das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat. Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die der Konkretisierung des Beschleunigungsgebots dient und deren Überschreitung für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (BGer 6B_772/2024 vom 20. August 2025 E. 3.2). Die Nichteinhaltung der genannten Frist bedeutet somit nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr hat das Gericht im Falle einer Fristüberschreitung unter Würdigung der einschlägigen Kriterien zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen unter Zugzwang, Anwaltsrevue 2024 S. 39; Amtliches Bulletin des Ständerates, AB SR 2022 S. 383). bb) In casu ist zu beachten, dass der Beschuldigte erst mit seiner Verhaftung am 25. Juli 2022 vom gegen ihn seit dem 1. Februar 2022 geführten Strafverfahren erfahren und dementsprechend die damit zusammenhängende Last zu tragen hat (vgl. Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2022 act. 2249 ff.; Vorführungsbefehl vom 25. Juli 2022, act. 447 f.; Festnahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, act. 449 ff.). Das Verfahren hat im Rahmen des Vorverfahrens vor der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 bis zum 25. April 2023 insgesamt knapp 1 1/4 Jahre, im Hauptverfahren vor dem Strafgericht vom 25. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 9 Monate und vor dem Kantonsgericht seit dem 31. Januar 2024 (Eingang der Akten wie auch des begründeten Urteils) bis zum heutigen Urteil vom 15. September 2025 bislang 1 Jahr und 8 Monate gedauert. Insgesamt läuft das Verfahren somit seit rund 3 ½ Jahren, was mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe keineswegs zu lange erscheint. Bei einer Prüfung von allfälligen Lücken im Laufe des Verfahrens ist festzustellen, dass in der Zeit von Februar 2024 bis April 2024, mithin zwischen dem Eingang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 und der weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024, rund 2 Monate vergangen sind, welche sich ohne Weiteres mit der Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 betreffend Anordnung eines Gutachtens erklären lassen. Des Weiteren liegen zwischen dem definitiven Auftrag des Kantonsgerichts zur zusätzlichen Beweiserhebungen durch die Polizei bzw. Erstellung eines Gutachtens vom 14. Mai 2024 und der nächsten instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. September 2024 wiederum rund 4 Monate, welche auf das Abwarten des Berichts vom 27. September 2024 zurückzuführen sind. Nachdem sodann mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. November 2024 der Schluss des Schriftenwechsels angeordnet worden ist, wurden die Parteien erst mit Datum vom 30. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zwischen der Vorladung vom 30. Januar 2025 und dem Termin für die Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 sind rund 5 Monate vergangen, weil im Rahmen der abgestimmten Terminfindung kein früherer Verhandlungstermin gefunden werden konnte. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024 angeordnet, dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft übrigen Parteien, insbesondere auch die Privatklägerschaft, innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären können. Aufgrund eines administrativen Kanzleiversehens beim Kantonsgericht wurde die vorgenannte Verfügung jedoch nicht an sämtliche Privatkläger versandt. Dies konnte erst im Juni 2025 nachgeholt werden und hatte zudem entsprechende Nacharbeiten in Sachen Zivilklagen zur Folge. Die dadurch erfolgte Verfahrensverzögerung von 3 Monaten bis zum 15. September 2025 rügt der Beschuldigte vor Kantonsgericht berechtigterweise (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), ist doch diese unnötige Verlängerung des Verfahrens vollständig auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung zurückzuführen. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wozu nicht zuletzt auch die vorliegend leicht über einer durchschnittlichen Komplexität liegende Fallanlage gehört, ist angesichts der mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Erschwernisse für den Beschuldigten aufgrund der Verzögerung des Verfahrens hauptsächlich infolge der fehlerhaften Verfahrenshandlung eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen festzustellen. Daher rechtfertigt es sich, nicht nur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen (vgl. dazu Hans Mathys, a.a.O., Rz. 374, m.w.H.), sondern darüber hinaus auch eine Reduktion bzw. Milderung der Strafe um 10 %, d.h. 5 Monate vorzunehmen. Daraus resultiert im Ergebnis eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten bzw. 45 Monaten, wobei im Dispositiv zusätzlich festzuhalten sein wird, dass die Strafe ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots 4 Jahre und 2 Monate bzw. 50 Monate betragen würde.

E. 3.3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB von Vornherein ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen. Unabhängig davon wäre selbst bei einer von der Strafdauer her möglichen (teil-)bedingt zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen, dass ein relevantes Rückfallrisiko für weitere Brandstiftungen gutachterlich attestiert ist (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 325 f., 331), weshalb angesichts dieser deutlich ungünstigen Legalprognose bei einer materiellen Prüfung eines (teil-)bedingten Vollzugs die entsprechenden Voraussetzungen klarerweise zu verneinen wären.

E. 3.3.5.8 Schliesslich ist die vom 25. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 3.3.5.9 Zu guter Letzt ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben, erweist sich doch die durch den Beschuldigten ausgestandene Haft mit dem vorliegenden Urteil nicht mehr als ungerechtfertigt (vgl. dazu Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 429 N 10, unter Hinweis auf BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2).

E. 3.3.5.10 Was darüber hinaus die bereits durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so ist diese – da zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen – zu belassen, mithin ist der erst vor Kantonsgericht gestellte Antrag des Beschuldigten auf Aussprechen einer Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) mangels Rechtzeitigkeit unbeachtlich. Darauf ist die amtliche Verteidigerin vor den Schranken des Kantonsgerichts hingewiesen worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 3.3.5.11 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 355 Tagen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist diesbezüglich abzuändern. Zudem ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben.

E. 4 Zivilforderungen

E. 4.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen seitens der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen (vgl. Erw. V auf S. 40 sowie Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Während der Beschuldigte begehrt, die vorgenannte Abweisung der Zivilforderungen sei zufolge der beantragten Freisprüche zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) beantragt der Privatkläger A.____ anschlussberufungsweise in seiner Parteistellung als Zivilkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 27. November 2022, act. 1367), im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. Zivilklage vom 5. Dezember 2022, act. 1481) im Fall 6 eine Genugtuung von CHF 1'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1583) und im Fall 7 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1701). Ebenso stellt der Privatkläger B.____ anschlussberufungsweise als Zivilkläger das Rechtsbegehren, es sei ihm im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 4'400.00 zuzusprechen (vgl. Zivilklage vom 1. Dezember 2022, act. 1355). 4.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch mit nicht spruchreifem Sachverhalt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O.). Spruchreif ist ein Sachverhalt immer dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Erfolgt eine "Verweisung" der Klage auf den Zivilweg, heisst dies, dass sie nicht materiell beurteilt wird und somit vor dem zuständigen Zivilgericht neu eingereicht werden kann. Dabei ist es Sache der Privatklägerschaft, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen; es erfolgt keine Überweisung von Amtes wegen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 10, m.w.H.). 4.3.2 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, sondern entsprechend der Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) hat der Zivilkläger die Klagfundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptung und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 123 N 1). Aus diesem Grund werden nicht i.S.v. Art. 123 StPO und damit ungenügend bezifferte und begründete Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 3; Annette Dolge, a.a.O., N 37). Zwar wäre es für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, an sich in der StPO denkbar gewesen, die Abweisung der Klage (wegen mangelnder Substantiierung) mit der Folge des Rechtsverlusts vorzusehen. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, dafür, relativ milde Folgen an solche Pflichtverletzungen zu knüpfen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). Auf diese Weise erhält der Privatkläger die Möglichkeit, seine Ansprüche allenfalls nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, durchzusetzen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 30). Erscheint als zweifelhaft, ob eine mangelhafte Substantiierung oder ein fehlender Beweis vorliegt, so drängt sich im Zweifelsfall sowie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ein Verweis auf den Zivilweg auf (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14), zumal bei ungenügender Bezifferung oder Begründung der Zivilklage anstatt einer materiellen Abweisung ein Verweis auf den Zivilweg vorgesehen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 30 und 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). 4.3.3 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911, OR; SR 220). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen ist dem Gericht ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. BGer 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; BGer 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3, unter Hinweis auf BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). 4.3.4 Nach der vorstehenden Beurteilung der angeklagten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatkläger B.____ (betrifft den Fall 1) und A.____ (betrifft die Fälle 1, 3, 6 und 7) das Nachstehende: 4.3.4.1 Fälle 1 und 6 Der Beschuldigte wird in diesen beiden Anklagepunkten freigesprochen, weshalb damit auch die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle abgewiesen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. b und III.2.3.5.7 lit. b). Da überdies der Sachverhalt spruchreif ist – selbst eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR ist aufgrund eines Ausschlusses der Täterschaft des Beschuldigten in beiden Fällen zu verneinen –, werden ebenso die Zivilklagen, im Fall 1 betreffend je eine Genugtuung von CHF 4'400.00 für B.____ und von CHF 2'000.00 für A.____ sowie im Fall 6 betreffend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für A.____, gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Dies führt zudem zu einer Abweisung der Anschlussberufungen von B.____ und A.____ im Zivilpunkt. 4.3.4.2 Fälle 3 und 7 a) In diesen beiden Anklagepunkten wird der Beschuldigte schuldig gesprochen, weshalb die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle gutgeheissen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2 lit. bd und III.2.4.1 lit. bd). b) Was den Zivilpunkt betrifft, so beantragt der Privatkläger A.____ im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. vorstehend Erw. III.4.2). ba) Seine Schadenersatzforderung von CHF 5'000.00 im Fall 3 begründet der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft wie folgt: "Der Brandfall verursachte materielle unversicherte Schäden an der Gartenlaube und Inhalt, siehe Aufstellung (typenähnliche Objekte) in der Anlage 1". In dieser Anlage sind jeweils betreffend ein Gartenhaus, Gartenmöbel und Gartenwerkzeug Foto und Preis aus einem Hobbymarktkatalog abgebildet. Es folgt eine Aufstellung seitens des Privatklägers mit dem Vermerk: "Total: Gartenhaus + Gartentisch + 4 Stühle + Rasenmäher + Gartengeräte = CHF 3'793.00 + Erstellungsarbeiten Gartenhaus (15.1 Std. * CHF 80.00/Std. = CHF 1'208.00) = CHF 5'000.00" (vgl. act. 1487 und 1491 f.). bb) Betreffend die Genugtuungsforderung von CHF 2'000.00 im Fall 7 macht der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft geltend: "Der Brandfall war der schlimmste der Brandfälle. Zunächst nicht zu wissen, ob Menschen – meine Mieter – zu Schaden gekommen sind, war schrecklich zu erleben. Das ganze Wohnhaus war betroffen und nicht mehr bewohnbar. Danach folgten die schwierigen Kontakte mit den Mietern, wie es bei ihnen weitergehen könnte, wie es mit dem Wohnhaus weitergeht. Das war sehr belastend. Selber musste ich meine Angelegenheiten regeln, die im Zusammenhang mit dem Brand standen, gleichzeitig war ich auch moralisch gefordert, die Mieter zu unterstützen. Sorgen und Ängste bereiten mir auch die künftigen Möglichkeiten, die Wohnungen wieder zu vermieten. Einige der Mieter werden auch nach der Renovation nicht mehr in ihre Wohnungen zurückkommen wollen. Diese Sorgen und Ängste zusammen mit den erwähnten Belastungen waren fast nicht mehr zu tragen und belasteten mich sehr stark. Nur dank der Hilfe in meiner Familie konnte ich alles unter einen Hut bringen; es kostete mich enorm Energie, meine Arbeit im Beruf einigermassen zu erfüllen. Es handelt sich um: a) Inventarlisten an Versicherungen V19.____ und V20.____ erstellen, b) Vor-Ort-Treffen mit V19.____ Schadeninspektoren, Handwerkern, Architekten, Rechtsvertreterin und der Polizei, total mindestens 25 Std * 80 CHF/h = CHF 2000.00" (vgl. act. 1489). bc) Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Privatkläger A.____ innert der gesetzten Fristen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2022, act. 1485) und des Strafgerichts (Schreiben des Strafgerichts vom 9. Mai 2023, act. S 35; Aktennotiz vom 9. Juni 2023, act. S 75) seine beiden obgenannten Forderungen zwar beziffert, aber nicht mit Belegen (wie Kaufquittungen, Arbeitsrapporte, Arztrechnungen, Arztzeugnisse und dergleichen) nachgewiesen hat, was der Beschuldigte zu Recht ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 2). Vor Kantonsgericht legt der Privatkläger ebenso wenig neue Beweismittel ins Recht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18), wobei mit Blick auf den zivilprozessualen Grundsatz gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren wohl ohnehin nur echte Noven zulässig wären (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Es kommt hinzu, dass die Begründung der fraglichen Forderungen nicht nur ungenügend nachgewiesen, sondern bereits mangelhaft substantiiert ist, auch wenn das Auslösen zumindest einer seelischen Belastung aufgrund der Brände ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Da es sich somit vorliegend um einen Zweifelsfall handelt und zumal es sich gerade bei der Frage der Genugtuung um eine Ermessensfrage handelt, hält es das Kantonsgericht für sachgerecht, die Zivilforderungen von A.____ nicht endgültig abzuweisen, sondern diese gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Damit wird dem Privatkläger, welcher als juristischer Laie nicht anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit gewährt, seine Ansprüche nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, zu begründen sowie zu belegen und damit durchzusetzen. Somit wird im Ergebnis die Anschlussberufung von A.____ im Zivilpunkt teilweise gutgeheissen. Dahingehend ist Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils neu zu fassen.

E. 5 Kosten des Strafgerichts

E. 5.1 Ordentliche Kosten

E. 5.1.1 Das Strafgericht hat die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, zufolge Freispruchs im Hauptanklagepunkt vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. Erw. VII.1 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). Gegen diesen Kostenentscheid richtet sich implizit die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vollumfänglich schuldig zu sprechen.

E. 5.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil dahingehend abändert, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich von der Hauptanklage freigesprochen, sondern betreffend einen Teil dieser Anklage schuldig erklärt wird, ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt der Beschuldigte daher partiell die Verfahrenskosten. Der Umfang, in welchem der Beschuldigte im Verhältnis zu sämtlichen Delikten gemäss Hauptanklage verurteilt wird, beläuft sich in casu mit Blick auf den Schuldspruch in zwei (Fälle 3 und 7) von insgesamt sieben angeklagten Fällen sowie den dabei angerichteten Sachschaden von CHF 367'931.00 – im Verhältnis zu insgesamt CHF 1'227'277.37 – auf ca. 30 %. Wie für die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), so ist auch für die zweite Instanz dagegen der Aufwand für den Nebenpunkt betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vernachlässigen. Angesichts der vorstehend dargelegten Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, nicht zufolge vollumfänglichen Freispruchs zu Lasten des Staates, sondern im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 26'834.10, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 70 %, entsprechend CHF 62'612.90, zu Lasten des Staates. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils dahingehend neu zu fassen.

E. 5.2 Ausserordentliche Kosten

E. 5.2.1 Die Vorderrichter haben entschieden, das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Erw. VII.2 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). Auch dieser Kostenentscheid ist in Bezug auf eine fehlende Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StGB als mit Berufung der Staatsanwaltschaft mitangefochten anzusehen.

E. 5.2.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten der ersten Instanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Angesichts des teilweisen Schuldspruchs des Beschuldigten und damit der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten greift Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, vom Strafgericht – unangefochten – auf insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) festgelegt. Angesichts der vorstehend erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 30 % beläuft sich auch die Rückzahlungspflicht auf 30 % der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin auf CHF 9'827.10. Wiederum ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend auch Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils neu zu fassen. IV . Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten

Dispositiv
  1. C.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung freigesprochen .
  2. Das Verfahren betreffend mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain) im Zeitraum vor dem 14. Juli 2020 wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.
  3. C.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen.
  4. Das beschlagnahmte Minigrip Kokain (G102817) wird gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.
  5. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an C.____ herausgegeben: - Mobiltelefon iPhone 12 (G102803) - 1 Paar Crocs (G102804) - Trainerhose 'Kappa' (G102805) - T-Shirt 'Italia' (G102806) - Trainerhose 'Fila' (G102807) - Grillrost (G102808) - Laptop HP (G102809) - Laptop Acer (G102810) - Laptop Dell (G102811) - Gaskartusche (G102812) - Leerer Karton einer Wildkamera inkl. Unterlagen (G102813) - Taschenlampe (G102814) - Mobiltelefon iPhone 8 (G102815) - USB Stick Emtec 16 (G102816) - Schreiben der V21.____ vom 17.02.2022 (G102818) - Schreiben sowie Verfügung der V21.____ vom 09.02.2022 (G102819) - Schreiben der V21.____ vom 20.07.2021 (G102820) - Schreiben der V21.____ vom 10.06.2021 (G102821) - Blatt (A4) mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102822) - Briefumschlag mit handgeschriebenen Notizen (G102823) - Blatt (A6) mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102824) - Blattfetzen mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102825) C.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen. 7.Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 22 261 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
  6. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen : - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1, 3, 6 und 7) - Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1) - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von V6.____ (Fälle 1 und 7) - Schadenersatzforderungen von E.____ (Fälle 1 und 7) - Schadenersatzforderungen der V22.____AG (Fälle 1, 5, 6 und 7) - Schadenersatzforderungen der V23.____ (Fälle 1, 2, 6 und 7) - Unbezifferte Zivilforderung der V24.____AG (Fall 2) - Unbezifferte Zivilforderung von V25.____ (Fall 2) - Schadenersatzforderung der V26.____AG (Fall 2) - Schadenersatzforderung von V27.____ (Fall 5) - Schadenersatzforderung der V28.____AG (Fall 4) - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der G.____GmbH (Fall 6) - Unbezifferte Zivilforderung von K.____ (Fall 7) - Unbezifferte Zivilforderung von V4.____ (Fall 7)
  7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, gehen zufolge Freispruchs vollumfänglich zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 10'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  8. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Anschlussberufung des Privatklägers A.____, in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers B.____ sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 8, 9 und 10 wie folgt neu gefasst: "1. C.____ wird der Brandstiftung, der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots betrüge die Freiheitsstrafe 4 Jahre und 2 Monate) sowie zu einer Busse von CHF 300.00 , unter Anrechnung der vom 25. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen, in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK .
  9. C.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 freigesprochen .
  10. (aufgehoben)
  11. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen : - Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1 und 6) - Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1) - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von V6.____ (Fälle 1 und 7) - Schadenersatzforderungen von E.____ (Fälle 1 und 7) - Schadenersatzforderungen der V22.____AG (Fälle 1, 5, 6 und 7) - Schadenersatzforderungen der V23.____ (Fälle 1, 2, 6 und 7) - Unbezifferte Zivilforderung der V24.____AG (Fall 2) - Unbezifferte Zivilforderung von V25.____ (Fall 2) - Schadenersatzforderung der V26.____AG (Fall 2) - Schadenersatzforderung von V27.____ (Fall 5) - Schadenersatzforderung der V28.____AG (Fall 4) - Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der G.____GmbH (Fall 6) - Unbezifferte Zivilforderung von K.____ (Fall 7) - Unbezifferte Zivilforderung von V4.____ (Fall 7) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen : - Schadenersatzforderung von A.____ in der Höhe von CHF 5'000.00 (Fall 3) - Genugtuungsforderung von A.____ in der Höhe von CHF 2'000.00 (Fall 7)
  12. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, gehen im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 26'834.10, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 70 %, entsprechend CHF 62'612.90, zu Lasten des Staates.
  13. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 9'827.10, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 31'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen im Umfang von CHF 6'235.00 zu Lasten des Beschuldigten, im Umfang von CHF 1'859.75 zu Lasten des Privatklägers A.____, im Umfang von CHF 344.00 zu Lasten des Privatklägers B.____ sowie im Umfang von CHF 23'061.25 zu Lasten des Staates. Die Kosten der Polizei Basel-Landschaft in der Höhe von CHF 2'380.00 gehen zu Lasten des Staates. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, in der Höhe von CHF 560.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) sowie CHF 6'542.65 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWST), somit insgesamt CHF 7'102.75, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % von CHF 5'284.55, entsprechend CHF 1'585.35, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (Verfahrensnummern 6B_170/2026). Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 15. September 2025 (460 24 28) Strafrecht Mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Isabella Schibli, Richter Christof Enderle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ Privatkläger und Anschlussberufungskläger B.____ Privatkläger und Anschlussberufungskläger Übrige Privatklägerschaft gegen C.____, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Gellertstrasse 55, 4052 Basel, Beschuldigter Gegenstand mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2023 A. Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vollumfänglich auf die bisher ergangen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 22 51 etc. / REF ZIS, des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) im Verfahren 300 23 99 A4963 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Verfahren 460 24 98 (B9) verwiesen. B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 23. Juni 2025 und 15. September 2025 sind der Beschuldigte C.____, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Privatkläger A.____ und B.____, Wm D.____ als sachverständige Zeugin und E.____ als Auskunftsperson erschienen. Der Beschuldigte ist sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden. Im Übrigen haben die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge wiederholt und vor den Schranken ergänzt bzw. begründet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.). Erwägungen I. Formelles Die Formalien betreffend Zuständigkeit des Berufungsgerichts, Legitimation der Rechtsmittelklägerschaft, Zulässigkeit der Rechtsmittel, Rechtsmittelgründe sowie Fristen und Formen der Rechtsmittel sind vollumfänglich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb sowohl auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch auf die Anschlussberufungen der Privatkläger A.____ und B.____ vorbehaltlos einzutreten ist. II. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufungen 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegen eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie je eine Anschlussberufung seitens der Privatkläger A.____ und B.____ vor. Demgegenüber haben die übrige Privatklägerschaft wie auch der Beschuldigte selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der obgenannten Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 14. Juli 2023 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121 [Konsum von Kokain]) im Zeitraum vor dem 14. Juli 2020 zufolge Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils), Einziehung des beschlagnahmten Minigrips Kokain (G102817) gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils), Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO (Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils), unwiderrufliche Löschung sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherter Daten, welche sich unter der GK-Nummer 22 261 bei der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei), IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) sowie – mit Ausnahme der Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ – Abweisung sämtlicher übriger Zivilforderungen der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) und damit die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils), Zusprechung einer Haftentschädigung von CHF 59'840.00 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils), Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1, 3, 6 und 7) und der Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1) (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils), ordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils) sowie ausserordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Anschlussberufungen der Privatkläger A.____ und B.____ nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch oder aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. (Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli, a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) 1.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten beantragt in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, der gestützt auf den Gutachterauftrag des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 angefertigte Bericht von Wm D.____, Polizei, IT-Forensik, vom 27. September 2024 betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons, Apple iPhone 12 (Position A_1.1, A2403) (nachfolgend: Bericht vom 27. September 2024) sei als Beweismittel aus dem Verfahren auszuschliessen und es sei das bereits vorinstanzlich festgestellte Fehlen eines neutralen unabhängigen Gutachtens auch weiterhin zu berücksichtigen. Zur Begründung wird zusammengefasst ins Feld geführt, bei der Cybercrime-Abteilung der Polizei handle es sich nicht um eine unabhängige Fachstelle, sondern um die gleiche Polizeistelle, welche bereits gegen den Beschuldigten ermittelt habe. Ein derartiges Beweismittel stelle kein unabhängiges objektives Gutachten i.S.v. Art. 182 StPO dar und sei deshalb nicht als Beweismittel verwertbar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 7 f.). 1.2.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden (i.S.v. Art. 12 StPO) als auch für die Gerichte (i.S.v. Art. 13 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1, unter Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.2; BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Dem Gericht kommt bei der Frage, ob eine Beweiserhebung notwendig ist, ein grosser Ermessenspielraum zu (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 389 N 1, unter Hinweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Für Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO relevant sind Fälle, in denen zwar ein Beweismittel erhoben, dieses jedoch nicht in erforderlichem Masse ausgeschöpft wurde (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 5). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 209 E. 5.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial – soweit entscheiderheblich – umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (BGer 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BGE 147 IV 209 E. 5.3.3, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft die These der Täterschaft des Beschuldigten insbesondere auf die ausgewerteten Aktivitätssensordaten seines Mobiltelefons. In insgesamt fünf von sieben Fällen habe die Auswertung ergeben, dass der Beschuldigte kurz vor dem Ausbruch des Brandes Schritte zurückgelegt habe, die sich mit einem Aufsuchen des Tatortes und der Rückkehr in seine Wohnung in Einklang bringen liessen, was insbesondere für den Fall 7 gelte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 f., act. 123 f. unter Hinweis auf den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 6 f., act. S. 157 f.). Das Strafgericht hat mit Blick auf die seitens der Polizei vorgenommene Recherche über die Funktionsweise der die Aktivitätssensordaten aufzeichnenden und auswertenden Health-App des Mobiltelefons (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2589 ff.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022, datierend vom 2. September 2022, act. 2837 ff., sowie polizeiliche Berichte betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022, datierend vom 11. November 2022, act. 2841 ff., und betreffend Aktivitätssensordaten Health App vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.) sowohl eine Beweistauglichkeit von Aktivitätssensordaten im Allgemeinen als auch der konkret erhobenen Aktivitätssensordaten verneint. So sei für die Eruierung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Aktivitätssensordaten zwingend ein technisches Gutachten notwendig gewesen, was die Staatsanwaltschaft in Auftrag zu geben unterlassen habe. Abgesehen davon müsste eine Versuchsreihe mit demjenigen Gerät und demjenigen Softwarezustand durchgeführt werden, mit welchem die in Frage stehenden Daten aufgezeichnet worden seien, was in casu ebenso wenig erfolgt sei (vgl. Erw. II.B.5.4.1-5.4.2 auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Im Nachgang zum vorinstanzlich gefällten Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 beim Kantonsgericht den Beweisantrag gestellt, es sei eine Expertise betreffend die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten in Auftrag zu geben. In Beachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sowie angesichts dessen, dass es sich bei den Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten um einen entscheiderheblichen Beweis zur Eruierung des Anklagesachverhalts handelt, hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. April 2024 in Anwendung von Art. 389 StPO dem obgenannten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Das mit Stellungnahme vom 30. April 2024 gestellte Rechtsbegehren des Beschuldigten, es sei wiedererwägungsweise der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 abzuweisen, hat der Beschuldigte nach entsprechender Abweisung mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2024 vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.2.2 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gericht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Es geht also stets um die sachverhaltsmässige Seite des Straffalls, nicht um dessen rechtliche Würdigung (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 182 N 2). Der Beizug von sachverständigen Personen steht zwar im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Art. 182 StPO ist jedoch in dem Sinn zwingend, dass sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019). Überschneidungen der Rolle als sachverständiger Person wie auch als Zeugin oder Zeuge sind möglich. So ist eine sachverständige Zeugin eine Person, die einerseits als Zeugin gewisse Beobachtungen machte und andererseits diese Feststellungen hernach als sachverständige Person zu begutachten hat (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 5). Auch wenn in casu die Mitglieder des Berufungsgerichts durchaus im Rahmen eines Augenscheins i.S.v. Art. 193 StPO und damit als gerichtliche Beweiserhebung selbst vor Ort die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten hätten überprüfen können, erfordert es doch besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Technik bzw. Informatik, wenn es darum geht, nicht nur allgemein, sondern auch ganz konkret das über eine Gesundheits-App verfügende Mobiltelefon des Beschuldigten in der zum Tatzeitpunkt bestehenden Originalversion am Tatort im Rahmen einer derartigen Verifizierung einzusetzen. Dass das Gericht nicht über das hierfür erforderliche Fachwissen verfügt, sondern vielmehr auf den Beizug einer sachverständigen Person angewiesen ist, wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten. 1.2.3 Gestützt auf Art. 183 Abs. 1 StPO können als Sachverständige natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich besteht eine freie Wahl bei der Bestellung der sachverständigen Person. Der Entscheid über deren Person und Anzahl liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht (vgl. Marianne Heer, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 183 N 5, m.w.H.). Bei der Auswahl der Sachverständigen ist einzig darauf zu achten, dass diese über die Fachkompetenz verfügt, welche die Beantwortung der sich stellenden Fragen erfordert (vgl. Andreas Donatsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 183 N 2, m.w.H., u.a. auf BGE 140 IV 51; Marianne Heer, a.a.O., N 13). Ob die im Einzelfall erforderliche Fachkompetenz vorhanden ist, ist allein von der Strafbehörde festzustellen (vgl. Andreas Donatsch, a.a.O.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 183 N 2). Welches Fachgebiet die sachverständige Person beherrschen muss, ergibt sich regelmässig von der Fragestellung her, kann aber in Einzelfällen auch umstritten sein. Der Gesetzgeber hat sich nicht für eine bestimmte Ausbildung wie etwa Diplome, Abschlüsse oder sonstige Bestätigungen des Fachwissens, um als sachverständige Person in Frage zu kommen, ausgesprochen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., N 5a, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1211; Andreas Donatsch, a.a.O., N 3, m.w.H.). Es bestehen daher keine generellen Anforderungen an die Ausbildung von sachverständigen Personen. Entscheidend sind allein die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, währenddem die Absolvierung gewisser Studiengänge oder Lehrgänge ebenso wenig zwingend erforderlich ist wie die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Fachorganisationen (vgl. Marianne Heer, a.a.O., N 7 und 13; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 938). Nach der Praxis können auch Polizeibeamte, d.h. Angehörige spezialisierter Dienste wie Erkennungs- oder wissenschaftliche Dienste, als sachverständige Personen beigezogen werden. Ein allfälliger Einsatz der sachverständigen Person im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen muss sich aber konsequent auf das Erheben der für ihr Fachgebiet sowie das allenfalls nachfolgend zu erstattende Gutachten erforderlichen Spuren beschränken, mithin ist erforderlich, dass sie sich sonst nicht mit den polizeilichen Ermittlungen befassen darf und sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezialdienste beschränkt (vgl. BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2024 E. 1.5, m.w.H.; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 183 N 4). Im vorliegenden Fall wurde durch das Kantonsgericht am 8. Mai 2024 Wm D.____, Polizei, IT-Forensik, als sachverständige Person i.S.v. Art. 182 ff. StPO ernannt. Der Beschuldigte scheint zu verkennen, dass Mitarbeitende von wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Diensten der Polizei – wie vorliegend Wm D.____ von der IT-Forensik – von einem Gericht eingesetzt werden dürfen, wenn sich der Einsatz dieser sachverständigen Personen (des jeweiligen polizeilichen Fachbereichs) konsequent nur auf das Erhebung von für ihren Sachbereich (hier: IT) und für den in der Folge zu erstellenden Bericht erforderlichen Erhebungen beschränkt und überdies diese Personen im besagten Fall (ebenso wie vorliegend) bei den polizeilichen Ermittlungen im Sinne von Art. 306 ff. StPO keinerlei polizeilichen Funktionen wahrgenommen haben bzw. sich ihre Tätigkeit ausschliesslich auf Funktionen innerhalb eines Spezialdienstes beschränkt, indem einer eingeschränkten Fragestellung nachzugehen ist. Ebendiese Voraussetzungen sind in casu fraglos gegeben. So hat die vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeugin bzw. als sachverständige Zeugin (vgl. vorstehend Erw. III.1.2.2) befragte und auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesene Wm D.____ bestätigt, sie sei zwar für die Polizei tätig, allerdings ausschliesslich im Bereich IT und Spezialforensik. Im Zusammenhang mit den angeklagten Brandfällen sei sie hingegen nicht in einer Ermittlungsfunktion i.S.v. Art. 306 StPO tätig gewesen. Dabei habe sie selbst innerhalb des Spezialdienstes IT-Forensik keinerlei Datenauswertung vorgenommen, sondern lediglich eine Datensicherung ab den relevanten Geräten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Diese Angaben von Wm D.____ decken sich mit den Akten des vorliegenden Strafverfahrens, aus denen an keiner Stelle eine irgendwie geartete Ermittlungstätigkeit seitens derselben hervorgehen. So wurden insbesondere die vorgenannten polizeilichen Berichte und Aktennotizen betreffend die Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten jeweils durch Kpl. F.____, Allgemeiner Ermittlungsdienst, gezeichnet (vgl. act. 2589 ff., 2837 ff., 2841 ff. und 3577 ff.), währenddem der Name Wm D.____ weder dort noch an einer anderen Stelle in den Akten figuriert. Damit ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten von einer objektiven und neutralen sowie von der Anklagebehörde unabhängigen fachlichen Einschätzung auszugehen. Dass es sich schliesslich bei Wm D.____ um eine im Bereich der IT fachkundige Person handelt, wird auch seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Somit konnte in casu Wm D.____ als IT-Spezialistin und damit einschlägige, sachverständige Person eingesetzt werden, weshalb auch deren Bericht vom 27. September 2024 als grundsätzlich – neben allen übrigen Beweismitteln (vgl. dazu nachfolgend) – einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob jener als eigentliches Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO oder aber als blosser Fachbericht einzustufen ist (vgl. BGer 6B_527/2024 und 552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_275/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 284; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Nicht zuletzt aufgrund der zusätzlich zum Bericht erstellten Videoaufnahme, welche das Ablaufen der verschiedenen Strecken im Haus bzw. Garten in Ton und Bild dokumentiert, stellt das fragliche Beweismittel faktisch ohnehin einen vom Gericht selbst abgenommenen Beweis dar. Das Gericht hätte nämlich die von der beauftragten IT-Expertin erstellte Videoaufnahme ohne Weiteres selbst von Ort herstellen können, indem etwa die IT-Fachexpertin die jeweiligen Strecken mit dem fraglichen Mobiltelefon abläuft, womit der Einwand einer möglicherweise parteiisch durchgeführten Beweiserhebung umso mehr zu verwerfen ist. 1.2.4 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Fall sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar. Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (Marianne Heer, a.a.O., Art. 187 StPO N 3c; BGE 142 IV 372 E. 5.3, unter Hinweis auf BGE 119 V 208 E. 3.b). Im hier zu beurteilenden Fall wurde Wm D.____ zusätzlich vor Kantonsgericht als sachverständige Zeugin (vgl. vorstehend Erw. III.1.2.2) unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB befragt, wobei sie nicht nur zu dem von ihr verfassten Bericht vom 27. September 2024 Stellung genommen und diesen mündlich erläutert, sondern auch die von ihr gemachten Beobachtungen anlässlich der Durchführung der Tests am Tatort geschildert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Somit stellen neben dem Bericht vom 27. September 2024 ebenso die mündlichen Ausführungen der sachverständigen Zeugin Wm D.____ vor der zweiten Instanz eine Beweiserhebung dar, welche gerichtlicherseits gewürdigt werden kann. 1.2.5 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. BGE 142 IV 372 E. 5.3). Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, stellt ebenfalls eine Konkretisierung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör dar. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (vgl. BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 5.5.2). In casu hatten der Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin sowohl in Bezug auf den Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 als auch auf deren mündlichen Stellungnahme vor den Schranken des Kantonsgerichts die Gelegenheit, teilzunehmen bzw. mitzuwirken. So wurde dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. April 2024 (Ziffer 3) die Möglichkeit eingeräumt, zum Entwurf des Auftrags zur Erstellung einer Expertise betreffend die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten hinsichtlich des Fragenkatalogs Stellung zu nehmen wie auch Ergänzungsfragen zu stellen. Mit bereits vorgenannter Eingabe vom 30. April 2024 hat der Beschuldigte – abgesehen von einer generellen Kritik an der Zulassung dieses Beweises wie auch dessen Beweiswerts – keine weiteren Fragen gestellt. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2025 wurde überdies der Beschuldigte auf die Parteirechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sowie darauf, dass Beweise, die in Verletzung unter anderem von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war, hingewiesen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die vorliegend auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 hin durch die Sachverständige Wm D.____, Polizei, IT-FOR/Mobile- und Spezialforensik, am 14. August 2024 am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten, X.____ in Y.____, durchgeführte Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO (vgl. entsprechenden Bericht vom 27. September 2024) eine Beweiserhebung i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO darstellt und dabei festgestellt, dass sich der obgenannte Bericht einerseits für den Beschuldigten belastend auswirken könnte, andererseits der Beschuldigte anlässlich der Begutachtung vom 14. August 2024 nicht anwesend war. Ebenso wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das fragliche Beweismittel nicht verwertet werden darf, es sei denn, die Parteien verzichten i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung der Beweiserhebung unter ihrer Teilnahme. In diesem Zusammenhang wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Begutachtung vom 14. August 2024 nicht nur im schriftlichen Bericht der Sachverständigen vom 27. September 2024 festgehalten, sondern zusätzlich auf einem Bild- und Tonträger aufgenommen worden ist (vgl. Eingabe der Sachverständigen vom 13. Februar 2025). Aus diesen Gründen wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist zur Mitteilung gesetzt, ob sie i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung der obgenannten Beweisabnahme unter deren Teilnahme verzichten, wobei bei Festhalten an einer Wiederholung der Beweisabnahme die sachverständige Person zu beauftragen sein wird, in Nachachtung von Art. 147 Abs. 2 StPO und mit Blick auf die bereits angesetzte Berufungsverhandlung die Wiederholung der Beweisabnahme unverzüglich durchzuführen. Auch hierzu teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2025 explizit mit, dass er – wiederum abgesehen von einer generellen Kritik am Beweiswert des Berichts vom 27. September 2024 wie auch an der Person der Sachverständigen – auf eine Wiederholung der zugrundeliegenden Beweisabnahme verzichte. Dieser ausdrückliche Verzicht seitens des Beschuldigten – und im Übrigen auch seitens der Staatsanwaltschaft – wurde mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. März 2025 (Ziffer 2) festgestellt. Schliesslich war der Beschuldigte auch während der mündlichen Stellungnahme durch Wm D.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend und hatte dabei die Gelegenheit, diesbezüglich teilzunehmen und mitzuwirken sowie insbesondere Verständnisoder Ergänzungsfragen an die sachverständige Zeugin zu richten, so dass allfällige Unklarheiten ausgeräumt werden konnten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Somit ist festzustellen, dass das Teilnahmerecht und damit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Person wie auch den Einschätzungen der Sachverständigen Wm D.____ durchgehend gewahrt war, weshalb sämtliche damit zusammenhängenden Beweismittel verwertbar sind. 1.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt demnach, dass der Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 samt deren mündlichen Erläuterungen bzw. Ergänzungen vor den Schranken des Kantonsgerichts in jeder Hinsicht als Beweis zugelassen und gerichtlich verwertbar ist. Demzufolge ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten, es sei der fragliche Beweis aus dem Verfahren auszuschliessen, abzuweisen. 2. Mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung 2.1 Mit Anklageschrift vom 25. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 2021 und dem 23. Juli 2022 jeweils in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes an der X.____, in Y.____ insgesamt siebenmal wissentlich und willentlich auf unbekannte Art und Weise in und an Gebäuden, an Personenwagen sowie an einer Gartenlaube Feuer in der Absicht gelegt zu haben, dabei jeweils durch ihn selbst nicht mehr löschbare Brände zu entfachen. Dabei habe der Beschuldigte jeweils wissentlich und willentlich Sachschaden in unkontrollierbarer Höhe zum Nachteil anderer Personen in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 1'227'277.37 verursacht. Mindestens in den Fällen 1 und 7 habe der Beschuldigte zusätzlich wissentlich Leib und Leben von Menschen, welche sich zum Zeitpunkt des Brandes im Brandobjekt oder in der angrenzenden Liegenschaft aufgehalten hätten, in Gefahr gebracht. Für die Einzelfälle im Detail wird auf das Deliktsverzeichnis in der vorgenannten Anklageschrift verwiesen. 2.2 Das Strafgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2023 mit Blick auf die Beweislage im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die einzelnen angeklagten Fälle eine Täterschaft des Beschuldigten als nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erachtet und den Beschuldigten daher vollumfänglich von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung freigesprochen (vgl. Erw. II.B.2-8 auf S. 7-38 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Dagegen beantragt einerseits die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage und auch der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 21. Juli 2025 einen Schuldspruch in den ihn betreffenden Fällen 1, 3, 6 und 7. Andererseits schliesst der Beschuldigte vor Kantonsgericht auf eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13). 2.3 Tatsächliches 2.3.1 Sachverhalt im Allgemeinen Zunächst verweist das Kantonsgericht auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils. 2.3.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4). 2.3.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). 2.3.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der Indubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, a.a.O., N 83, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. Esther Tophinke, a.a.O., N 21; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6). 2.3.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten, Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). 2.3.2 Beweismittel in casu 2.3.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.B.3.-6 auf S. 8-35 des angefochtenen Urteils verwiesen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren der vorgenannte Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 sowie die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei letztgenannte ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). 2.3.2.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln eine im Rahmen einer geheimen Observation des Beschuldigten (vgl. Genehmigung und Fortsetzung der Observation vom 3. Januar 2022, act. 2119; vom 28. Januar 2022, act. 2083 ff., und vom 27. April 2022, act. 2095 ff.) am 23. Juli 2022 erstellte Videoaufzeichnung vom Garten der betroffenen Liegenschaft in der Zeit von 19:19:57 Uhr bis 19:20:34 Uhr (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), der bereits mehrfach genannte Bericht vom 27. September 2024, damit zusammenhängend die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht vom 18. August 2022 betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____, act. 2589 ff.; polizeiliche Aktennotiz vom 2. September 2022, act. 2837 ff.; polizeiliche Berichte vom 11. November 2022, act. 2841 ff., und vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (Einvernahme vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3669 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3689 ff.; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, act. 3701 ff.; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3801 ff.; Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4013 ff.; Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 4107 ff.); vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 ff., act. S 113 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Hinzu kommt eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird. 2.3.3 Beweiswürdigung in casu 2.3.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die allgemeine Beweislage wie folgt dar: Zunächst trifft die Feststellung der Vorderrichter zu, wonach es keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gibt, mithin weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugenberichte existieren, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 2 und 11 f.) – ist es aber auch bei Fehlen eines objektiven bzw. "ultimativen" oder "handfesten" Beweises sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen, d.h. Indizien, nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.1.4). 2.3.3.2 Des Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) insofern an, als es mit Blick auf die Aktenlage sowohl übergeordnete, d.h. fallübergreifende als auch fallbezogene Indizien konstatiert hat. Daher ist das Vorgehen des Strafgerichts, welches die vorliegenden Indizien auf einen Zusammenhang der angeklagten Fälle zueinander geprüft hat, was wiederum auf dieselbe Täterschaft für alle Delikte schliessen lässt, nicht zu beanstanden. Ebenso hat die Vorinstanz richtig Indizien, welche sich betreffend sämtliche oder zumindest einen überwiegenden Teil der Fälle finden lassen und damit auf ein verbindendes Muster hinweisen, geprüft. Schliesslich kann den Vorderrichtern soweit gefolgt werden, als sie eine individuelle Würdigung von Indizien pro Einzelfall vorgenommen haben, welche über die fallübergreifenden Indizien hinaus existieren, um schlussendlich allenfalls eine Täterschaft des Beschuldigten nachweisen zu können. 2.3.3.3 Als methodisch nicht korrekt erweist sich hingegen die jeweils darauffolgende Schlussfolgerung des Strafgerichts in den Einzelfällen wie auch in der Gesamtheit (vgl. Erw. II.B.6-7 auf S. 35-38 des angefochtenen Urteils), wonach die jeweiligen Indizien isoliert betrachtet in dubio pro reo nicht genügen sollen, um eine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.3 festgehalten, gilt im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung der Zweifelsgrundsatz nicht in Bezug auf die einzelnen Beweismittel, sondern er kommt ausschliesslich in Bezug auf das dadurch erzeugte Gesamtbild zum Tragen. Erst und nur wenn nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel und dem daraus erzeugten Beweisbild unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestehen, lässt sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachweisen. 2.3.3.4 Die vorstehenden Beweisregeln berücksichtigend werden nachfolgend somit im Rahmen der Beweiswürdigung in einer gesamtheitlichen Betrachtung zuerst die fallübergreifenden Beweismittel in der Reihenfolge ihrer Beweisrelevanz beleuchtet, bevor auf die Beweismittel in Bezug auf die konkreten Einzelfälle eingegangen und hernach eine Gesamtwürdigung vorgenommen wird. 2.3.4 Fallübergreifende Indizien 2.3.4.1 Zunächst ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass innerhalb von rund 18 Monaten mehrfach jeweils im Dorfkern von Y.____ in einer Distanz von lediglich maximal 100 Metern zueinander wie auch und zum Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll des Strafgerichts zu den Akten genommen, act. S 137) mutmasslich – in fünf von sieben Fällen steht eine Brandstiftung im Vordergrund – Brände gelegt worden sind. Wie in diesem Zusammenhang die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 sowie in Erw. II.B.4.1 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils richtig dargelegt hat, liegt somit eine örtliche wie auch zeitliche Nähe zwischen den Fällen vor. Dazu gesellt sich, dass das Delikt der Brandstiftung – anders als beispielsweise ein Diebstahl – eine seltene Straftat darstellt (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils), so dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine beliebige Person als Täter in Frage kommt, aber auch, dass mehrere Täter unabhängig voneinander agieret haben, äusserst gering ist. Auch ereigneten sich die zu beurteilenden Brände jeweils fast ausschliesslich an einem Wochenende, wobei aktenkundig ist, dass der Beschuldigte jeweils werktags als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ gearbeitet hat (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829; Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2022, act. 471 bzw. 3693; Einvernahme von H.____ vom 12. August 2022, act. 3713; Zeugeneinvernahme von I.____ vom 1. September 2022, act. 3847; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.), weshalb er (nur) an den Wochenenden Freizeit hatte. Aus den vorgenannten Umständen kann demnach nicht nur geschlossen werden, dass betreffend sämtliche Fälle aufgrund eines verbindenden Musters von ein- und derselben Täterschaft auszugehen ist, sondern bereits, dass der Beschuldigte angesichts der örtlichen und zeitlichen Gelegenheit in den Kreis der möglichen Täterschaft fällt, er zumindest aber nicht davon ausgeschlossen ist. 2.3.4.2 In einem weiteren Punkt kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jedem der sieben Tatorte bzw. Tatobjekte in Form von Gebäuden oder Fahrzeugen eine irgendwie geartete persönliche Verbindung aufweist, was schon das Strafgericht in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Denn nicht nur fanden – wie vorstehend festgestellt – die Brände jeweils in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten statt, d.h. in concreto in einer Distanz zwischen drei und 73 Metern Luftlinie, wobei sich die Wohnung des Beschuldigten gar in Sichtdistanz zu den Bränden befand (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll zu den Akten genommen, act. S 137), was zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 15 des angefochtenen Urteils festgehalten hat. Auch hatte der Beschuldigte zu sämtlichen Tatorten Zugang, und zwar umso mehr angesichts seiner unbestrittenen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) Eigenschaft als Hauswart der Liegenschaft im relevanten Zeitraum (vgl. bereits Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils). Diesen Umstand hat ebenso das Strafgericht in Erw. II.B.5.1.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Akten (Fall 1: Scheune gemäss Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4261; Fall 2: Scheunentor gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4513 ff. und 4533; Fall 3: Gartenlaube gemäss Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act. 4659 und 4663; Fall 4: Zeitung bzw. Fahrzeug gemäss Polizeirapport vom 11. Januar 2022, act. 4713; Fälle 5 und 6: Fahrzeuge gemäss Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799, und Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act., 5127; Fall 7: Keller gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811) richtig festgestellt. In Bezug auf den Fall 7 haben die Vorderrichter ebenso zutreffend festgehalten, dass sich der Brand im Gemeinschaftskeller der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ ereignete, zu welchem der Beschuldigte als Mieter ohne weiteres Zugang hatte, was umso mehr in seiner Eigenschaft als damaliger Hauswart gilt. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt darüber hinaus über einen Schlüssel zum Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ – dem Brandentstehungsort – verfügte (so der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungserklärung vom 8. Februar 2024), konnte allerdings anlässlich der Befragung derselben vor Kantonsgericht als Auskunftsperson nicht mit Sicherheit bestätigt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Gleichwohl ist dies insofern nicht von Belang, als eine Brandlegung im verschlossenen Keller der Nachbarin E.____ in casu auch von ausserhalb dieses Kellerabteils durch den Lattenschlag hindurch möglich war (vgl. wiederum Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811), weshalb es hierfür nicht zusätzlich eines Schlüssels bedufte. Überdies hat eine Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergeben, dass sich dieser zu sämtlichen angeklagten Brandentstehungszeitpunkten entweder zuhause oder in der näheren Umgebung aufgehalten hat (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181; polizeilicher Bericht betreffend Auswertebericht vom 29. März 2022, act. 2287) und damit nicht ortsabwesend war (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.1 und 5.1.3 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Wie nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu zeigen wird, wird die jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten an den möglichen Tatort zudem durch diverse Feststellungen von ebenfalls anwesenden Augenzeugen (vgl. Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahme von K.____ als Auskunftsperson vom 17. Januar 2021, act. 4323) wie auch der jeweils ausgerückten Polizei (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Bericht erste Feststellungen Brand vom 24. Juli 2022, act. 2443; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4299; Polizeirapport vom 4. Januar 2022, act. 4603; Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481) und darüber hinaus vom Beschuldigten selbst bestätigt (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3807, 3811, 3815; Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 4757). Betreffend den Fall 7 kommt die vorgenannte Videoaufzeichnung, auf welcher der Beschuldigte zu erkennen ist, hinzu (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), worauf auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.1.1 auf S. 12 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen haben. Das Zwischenfazit der Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.3 auf S. 13 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte somit in sämtlichen Fällen sowohl örtlich wie auch zeitlich betrachtet grundsätzlich die Möglichkeit der Tatbegehung hatte, ist dahingehend zu präzisieren, dass die örtliche wie auch zeitliche Komponente ganz konkret auf den Beschuldigten zutrifft. Dagegen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 15. September 2025) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils –, angesichts der vorliegenden Umstände nicht von entscheidender Relevanz. Es mag schliesslich zwar zutreffen, dass – abgesehen vom Fall 7 – eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann (so die Vorinstanz in Erw. II.B.5.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Dies vermag den Beschuldigten aber in der Gesamtheit betrachtet nicht zu entlasten. Mithin ändern die vorliegenden Gegebenheiten in umgekehrter Argumentation nichts daran, dass der konkret bestehende jeweilige Zugang sowie die jeweilige tatsächliche Anwesenheit des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Tatorte gerade einen gewichtigen Anhaltspunkt für dessen Täterschaft bilden. Dies gilt umso mehr, als eine derartige Häufung von Bränden in einem so kleinen Radius für einen ortsfremden und ortsunkundigen Täter als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden muss, womit sich der Schluss aufdrängt, dass es sich beim Täter um jemanden mit einem konkreten Bezug zu diesem Ortsteil in Y.____ wie auch zu den jeweiligen Tatorten und -objekten handelt (so auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.7.1 auf S. 28 des angefochtenen Urteils), was gerade auf den Beschuldigten zutrifft. Ohnehin kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nirgends aus den Akten ein irgendwie gearteter Hinweis für eine Täterschaft einer anderen Person wie insbesondere aus der Nachbarschaft ergibt. 2.3.4.3 Als weitere Auffälligkeit ist zu veranschlagen, dass es nach der Verhaftung des Beschuldigten im von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Wirkungskreis, d.h. in unmittelbarer Nähe zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, zu keinen weiteren Brandstiftungen mehr gekommen ist. Mithin hat es nach der Inhaftierung des Beschuldigten keine aktenkundigen Brandfälle in Y.____ und Z1.____ mehr gegeben, in welchen eine Brandstiftung als Ursache im Vordergrund steht. In jedem Fall ist in der Umgebung der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ im Radius von 100 Metern Luftlinie seit der Verhaftung des Beschuldigten weder eine Liegenschaft noch eine Scheune, eine Gartenlaube oder ein Personenwagen in Brand geraten, und dies auch nicht immer nur an Wochenenden. So wurden gemäss Bericht der Polizei vom 22. Juni 2023 die seit der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. zwischen dem 25. Juli 2022 und dem 31. Mai 2023 in Y.____ und Umgebung zugetragenen Brandfälle, bei welchen eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Brandursache unbekannt ist, überprüft (vgl. act. S77 ff.). Es geht daraus hervor, dass sich in der Zeit seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet insgesamt fünf Fälle ereignet haben, bei welchen die Brandursache unbekannt ist und ein Fall, in welchem eine technische Brandursache als plausibelste Hypothese erscheint, wobei eine vorsätzliche Brandstiftung nicht restlos ausgeschlossen werden kann (vgl. Akten a.a.O.). Vor Kantonsgericht hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine E-Mail der Polizei vom 19. Juni 2025 ins Recht gelegt. Darin wird mit aller Deutlichkeit festgehalten, es seit dem 23. Juli 2022 in Y.____ zu keinem Brandfall mehr gekommen ist, bei welchem eine Brandstiftung in Frage kommt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14, unter Hinweis auf die vorgenannte E-Mail). Die Tatsache, dass in keinem dieser Fälle Hinweise auf eine konkrete Brandstiftung vorlagen und jeweils eine andere Brandursache im Vordergrund stand, bedeutet daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.7.3 auf S. 30 des angefochtenen Urteils – sehr wohl, dass sich seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet keine auffälligen Brandfälle mehr ereignet haben. Es kommt hinzu, dass sich diese Brände – im Gegensatz zu den angeklagten Fällen – nicht vorwiegend an einem Wochenende ereignet haben. Ausserdem bezieht sich der vorgenannte Bericht auf das gesamte Z2.____- und Z3.____tal, mithin einen eher grossen Radius, sind doch vorliegend allein Fälle, welche sich im Dorfkern von Y.____ zugetragen haben, zu beurteilen. Das vom Beschuldigten vor Kantonsgericht ins Feld geführte Argument, es habe seit seinem Wegzug nach Z4.____ dort noch nicht gebrannt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), ist keineswegs geeignet, die vorgenannte, den Beschuldigten belastenden Auffälligkeit zu entkräften. 2.3.4.4 Sodann ist mit Blick auf die persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten unbestritten, dass dieser zum Tatzeitpunkt bereits auf eine über fünfjährige berufliche Tätigkeit als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ zurückblicken konnte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.1), was auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.5.1 auf S. 21 des angefochtenen Urteils konstatiert haben. Anders als der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3809, zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f. sowie S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6) und die Vorinstanz an genannter Stelle geht hingegen das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich rudimentären Anlehre und dem Arbeitsinhalt eines blossen "Zumachens von Löchern" zum relevanten Zeitpunkt über ein minimales Wissen darüber, wie Brände entstehen und wie sie sich verbreiten, aber auch über die Bedeutung von (intensivem) Rauch und damit sehr wohl – im Vergleich zur übrigen Bevölkerung – über ein gewisses Spezialwissen verfügt hat. Denn die Lehre über die Entstehung und Verbreitung von Bränden, so das Brandverhalten von Bauprodukten, aber auch Basiswissen über Flucht- und Rettungswege, bilden Gegenstand von bereits bloss zweitägigen Grundlagenkursen als Brandschutzmonteur (vgl. nur www.afcakademie.ch/produkt/grundlagenkursbrandschutz-fachmannherbst-2026). Es kann nicht ausschlaggebend sein, dass – so das Strafgericht an vorgenannter Stelle – der Beschuldigte beruflich nicht in direkten Kontakt mit Feuer gekommen ist, sondern lediglich brandvorbeugende bzw. brandeindämmende Arbeiten vorgenommen hat. Vielmehr hat auch der Beschuldigte zumindest im weitesten Sinn beruflich mit Feuer zu tun, wobei wiederum notorisch ist, dass Brandstifter eine Affinität zu Feuer haben (so wiederum die Vorderrichter an obgenannter Stelle). 2.3.4.5 Nach den vorgenannten, den Beschuldigten belastenden Indizien ist abrundend auf weitere Umstände hinzuweisen: a) Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.2.1 auf S. 14 des angefochtenen Urteils) festgestellt hat, war der Beschuldigte im Jahr 2014 in zwei Brandfälle an seinem früheren Wohnort im Kanton Z5.____ involviert (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022, act. 7; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff.). Dort kam es innerhalb von zwei Tagen zu je einem Brand bei der damaligen Nachbarin und beim Beschuldigten selbst, wobei der Beschuldigter jeweils Brandentdecker und Meldeerstatter war sowie die identische Brennpaste auf dem Balkon der Nachbarin wie auch beim Beschuldigten zuhause sichergestellt worden ist. In beiden Fällen stand eine Brandstiftung als Brandursache im Vordergrund und der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt an den Tatorten zugegen, weshalb er in den Fokus der Ermittlungen geriet (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff., sowie Vorakten). Letztlich wurde das betreffende Strafverfahren gegen den Beschuldigten aber trotz gewisser Verdachtsmomente mangels Erhärtung des Tatverdachts, d.h. mangels kriminaltechnischer Spuren, eingestellt (vgl. act. a.a.O. sowie Vorakten). Unabhängig davon, dass es im Kanton Z5.____ zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten kam, sind – wie zu zeigen sein wird – die Parallelen zu den hier zu beurteilenden Fällen augenscheinlich und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im Auge zu behalten. b) In einem weiteren Punkt ist wiederum mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine ungünstige psychische Verfassung desselben aktenkundig. So geht aus dem forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 (act. 171-350) hervor, dass bei Brandstiftern gehäuft psychische Probleme wie beispielsweise depressive Verstimmungen, Suizidalität und Impulskontrolle sowie selbstunsichere, labile und gleichzeitig impulsive und reizbare Persönlichkeitszüge auftreten (vgl. act. 321). Dabei bestanden auch beim Beschuldigten zumindest in der Vergangenheit ähnliche psychische Auffälligkeiten, die in einen Suizidversuch mündeten und stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken nach sich zogen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33 f.; Forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 253 ff., Beilagen 8 [Patientenakten: Klinik M.____AG, Z6.____] und 9 [1 DVD Patientenakten: N.____GmbH, Z4.____). Für die Tatzeit hat die vorgenannte Gutachterin auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine seit 2017 remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (vgl. act. 305). Zwar trifft die Ausführung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.5.2 auf S. 22 des angefochtenen Urteils, wonach die Symptomatik beim Beschuldigten noch keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer Deliktsbegehung erlaubt, zu. Die depressiven Verstimmungen, die Suizidalitäts-Thematik, das gutachterlich festgestellte Defizit bei der Impulskontrolle sowie die festgestellte Selbstunsicherheit bei gleichzeitig impulsiven und reizbaren Persönlichkeitszügen des Beschuldigten stellen aber – anders als nach Auffassung der Vorderrichter an obgenannter Stelle – sehr wohl ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf Brandstiftungen dar. Dass laut der Vorinstanz die forensischpsychiatrische Sachverständige auftragsgemäss abzuklären hatte, ob der Beschuldigte in der angeklagten Tatzeit an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, nicht aber, ob der Beschuldigte die angeklagten Taten begangen so (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), trifft zweifelsohne auf diesen Fall, aber auch auf alle anderen Fälle, in welchen Gutachten beigezogen werden, zu, zumal es am Gericht und nicht an einer sachverständigen Person liegt, Beweise zu würdigen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., 182 N 2) und damit allenfalls eine Täterschaft nachzuweisen. Gleichwohl kann dieses Argument aber nicht dazu dienen, eine Täterschaft des Beschuldigten von Vornherein zu verneinen. Es kommt hinzu, dass gemäss vorgenanntem Gutachten ein exzessiver Alkohol- und Drogenkonsum ein weiteres bei Brandstiftern überdurchschnittlich häufig auftretendes Merkmal darstellt (vgl. act. 319). Auch wenn gutachterlicherseits beim Beschuldigten keine Abhängigkeit oder ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain konstatiert werden konnte (vgl. act. 309 f.), hat das Strafgericht in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils gestützt auf die übereinstimmenden Angaben von Personen im Umfeld des Beschuldigten (Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahmen von O.____ vom 9. Februar 2022, act. 3647 f., und 14. September 2022, act. 3869 f.; Zeugeneinvernahme von P.____ vom 24. Oktober 2022, act. 3937; Zeugeneinvernahme von Q.____ vom 3. November 2022, act. 3999), die Feststellungen der Polizei (Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5485 f.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Korrektur Alkoholwert und Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 28. September 2022, act. 5717) sowie die aktenkundigen Sprachnachrichten des Beschuldigten (polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2611; polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ samt Verschriftung der Chatnachrichten mit dem Beschuldigten vom 11. März 2022, act. 3663; Beilage 7 [1 DVD beinhaltend Bilder, Chatverlauf, Web-Verlauf, Beilage zum Bericht vom 18. August 2022, Auswertung Mobiltelefon C.____, Chatverlauf O.____ _ C.____) richtig einen übermässigen Konsum dieser Substanzen durch den Beschuldigten festgestellt. Demgegenüber ist der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.5.3 auf S. 23 des angefochtenen Urteils) nicht zu folgen, wenn sie anhand dieses Umstandes für sich allein keinerlei Rückschlüsse auf eine Eigenschaft als Brandstifter tätigt. Vielmehr gilt auch hier, dass diese Gegebenheit – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – ein ergänzendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt. c) Erwähnenswert ist zudem eine gegenüber der Polizei getätigte Aussage von E.____, einer langjährigen Nachbarin und Freundin des Beschuldigten (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 22. November 2022, act. 199). Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass E.____ dem Beschuldigten gegenüber irgendwelche Vorbehalte hatte; im Gegenteil lassen ihre Angaben vielmehr erkennen, dass diese dem Beschuldigten gegenüber grundsätzlich wohlgesinnt war (vgl. nur Einvernahmen vom 29. Januar 2022, act. 3635 ff.; 23. August 2022, act. 3725 ff., und 23. Juli 2022, act. 5655 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12). Gleichwohl tätigte jene anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Januar 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei eine besondere, den Beschuldigten belastende Bemerkung: "Es ist immer dieser Faktor C.____. Bei allen Bränden ist er immer wieder diese Person, welche den Brand entdeckt, etwas riecht, etwas weiss oder sonst einfach immer da ist. Es ist nicht einmal diese Person, dann derjenige Nachbar oder eine Drittperson, die etwas weiss oder feststellt, es ist immer nur C.____ – und das löst bei mir dieses komische Gefühl aus" (act. 3641). d) In die gleiche Richtung geht die weitere zutreffende Feststellung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.6.1 auf S. 24-27 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte gestützt auf Aussagen seitens von Nachbarn wie auch von Bekannten ein auffälliges, besonderes Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis, sei dies in Form von unmittelbar vor oder nach den Bränden getätigten Annäherungsversuchen gegenüber diversen Frauen, sei dies als Meldeerstatter bzw. Beschützer oder Helfer gegenüber Nachbarn im Zusammenhang mit den Bränden, an den Tag gelegt hat, wobei der Beschuldigte mitunter als "einsam" oder "mitleiderregende" Person dargestellt wurde. Dieses Kommunikationsverhalten zeigt sich überdies aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Erwähnenswert sind hier zum Beispiel die polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ vom 11. März 2022, act. 3659, oder die Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727) wie auch eine Gesprächsnotiz der Freundin P.____ und des Nachbarn B.____ vom 28. Januar 2022, in welcher als Beobachtung betreffend den Beschuldigten vermerkt wird, die Brandstiftungen seien "ein Schrei nach Hilfe, Anerkennung und Liebe einer verwundeten Seele" (vgl. act. 3629). Es wird im Übrigen auf die an genannter Stelle des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Aktenstellen verwiesen, auf welche überdies bei Beleuchtung der Einzelfälle einzugehen sein wird. Auffallend ist, dass diese Kontaktaufnahmen des Beschuldigten sich geradezu wie ein roter Faden durch die einzelnen Fälle ziehen. Dabei erscheint aber – anders als nach Auffassung der Vorinstanz in Erw. 5.6.1 auf S. 26 des angefochtenen Urteil – als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die begehrte Aufmerksamkeit verschaffen wollte, ohne mit den Brandfällen irgendetwas zu tun zu haben. Vielmehr haben die Vorderrichter in Erw. II.B.5.6.3 auf S. 27 des angefochtenen Urteils zutreffend das sich durch sämtliche Fälle durchziehende Muster betreffend Aufmerksamkeitserregung als das plausibelste Motiv für die zu beurteilenden Brandstiftungen, sollte eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden, erachtet. e) Schliesslich hat ebenso bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.3 auf 5.7.2 S. 15 f. und 30 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in der Zeit vom 22. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022 in der Nachbargemeinde Z1.____ zu insgesamt sechs Brandfällen kam, wobei zumeist Brandstiftung als wahrscheinlichste Ursache im Vordergrund stand und – wie in den hier zu beurteilenden Fällen – jeweils Fahrzeuge oder hölzerne Wohnnebengebäude betroffen waren (vgl. Polizeirapporte vom 27. Januar 2022, act. 4847 ff.; 14. Februar 2022, act. 4875 ff.; 1. Februar 2022, act, 4905 ff.; 3. Februar 2022, act. 5163 ff.; 10. Februar 2022, act. 5233 ff., und 19. April 2022, act. 5373 ff.). Dies ist darum von Relevanz, weil der Beschuldigte selbst angegeben hat, nach dem Brand im Fall 6 vom 23. bis zum 24. Januar 2022 und damit während des Tatzeitraums vorübergehend bei seiner Schwester in Z1.____ übernachtet zu haben (vgl. Einvernahmen vom 25. Juli 2022, act. 3677, und 22. November 2022, act. 4023). Auch ergab eine Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten, dass sich dieser vom 24. Januar 2022 um 12:00 Uhr bis zum 25. Januar 2022 um 11:00 Uhr in Z1.____ aufgehalten hat, und zwar unter anderem an Adressen, welche bloss 450 oder 600 Meter bzw. 6 oder 9 Gehminuten von der Wohnliegenschaft seiner Schwester S.____ (Z7.____) entfernt lagen (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181). Damit hat – entgegen der vorinstanzliche Feststellungen in Erw. II.B.5.2.3 auf S. 15 des angefochtenen Urteils – die Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten sehr wohl ergeben, dass der Beschuldigte bis zum 25. Januar 2022 in der Nähe des nächsten Tatortes in Z1.____ war. Auch wenn es betreffend die Brandfälle in Z1.____ letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten gekommen ist (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023, act. 5199 ff.; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023, act. 6165 ff.), ist dieser Umstand keineswegs unbeachtlich, zumal angesichts der Seltenheit von Brandstiftungen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.1) zwei parallel ablaufende Serienbrandstiftungen und damit zwei unabhängig voneinander agierende Täter in Y.____ einerseits und in Z1.____ andererseits realitätsfremd erscheinen. Nicht zuletzt hat selbst die Vorinstanz die These, dass zwei Brandstifter in geringem Radius und in einem sich überschneidenden Radium tätig gewesen sind, als "äusserst unwahrscheinlich" erachtet. Sie hat aber gleichwohl als einzige mögliche Erklärung einen Nachahmungstäter angenommen, dies unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass für die Brandfälle in Z1.____ bis anhin keine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte (vgl. Erw. II.B.5.7.2 auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Dieser Erwägung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Denn wenn sich die Brandfälle – wie in Y.____ – auch in Z1.____ jeweils in der näheren Umgebung des Beschuldigten ereignet haben, wo der Beschuldigte jeweils in Erscheinung getreten ist und was schliesslich darin gegipfelt ist, dass er gar als tatverdächtige Person in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.5.2.4 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) – sehr wohl die These eines "Mitwanderns des Feuers" mit dem Beschuldigten zu vertreten. Davon sind im Übrigen bereits das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht im Rahmen der Haftprüfung mit Entscheiden vom 29. August 2022 (act. 649), 5. Januar 2023 (act. 917) sowie 27. Februar 2023 (act. 1001) ausgegangen und haben darin ein gewichtiges Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten erkannt. Bis zum heutigen Verfahrensstadium hat mit Blick auf die vorliegenden Indizien, wozu auch die Brandfälle im Kanton Z5.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. a) sowie die Tatsache gehören, dass es nach der Inhaftierung des Beschuldigten zu keinen Brandfällen im näheren Umkreis mehr gekommen ist (vgl. Erw. III.2.3.4.3), der bereits zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht keineswegs eine Einbusse erlitten. Angesichts dessen trifft es gerade nicht zu, dass – so die Vorinstanz a.a.O. – die Brandfälle in Z1.____ als Belastungsindiz entfallen. 2.3.4.6 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der vorstehend aufgeführten fallübergreifenden Indizien, d.h. der Annahme von jeweils derselben Täterschaft, der abstrakten wie auch konkreten örtlichen und zeitlichen Möglichkeit des Beschuldigten zur Tatbegehung, der persönlichen Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte, des Ausbleibens von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, der Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____, der ungünstigen psychischen Verfassung des Beschuldigten samt dessen Alkohol- und Drogenkonsums, der belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____ sowie des besonderen Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnisses des Beschuldigten als mögliches Motiv, zwar im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.8 auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass keines der vorgenannten indirekten Beweismittel für sich allein betrachtet eine genügend klare und jeden vernünftigen Zweifel ausräumende Gewissheit der Täterschaft des Beschuldigten zu erzielen vermag, auch wenn es sich tendenziell um jeweils für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechende Hinweise handelte. Gleichwohl bedeutet diese erste Schlussfolgerung aber (noch) nicht, dass eine Täterschaft des Beschuldigten auch mit Blick auf die fallbezogenen Indizien (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.2.3.5) nicht nachweisbar wäre. Erst eine kombinierte Würdigung der fallübergreifenden Indizien einerseits mit den fallbezogenen Indizien andererseits wird aufzeigen, ob die jeweilige Beweislage genügt, um dem Beschuldigten eine Täterschaft nachweisen zu können oder aber ob dies in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien und in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.3) nicht der Fall ist. 2.3.5 Fallbezogene Indizien 2.3.5.1 Fall 7 (Qualifizierte Brandstiftung) a) Als erstes zu prüfen ist der schwerwiegendste Vorwurf gegen den Beschuldigten und damit der Hauptanklagepunkt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am Samstag, 23. Juli 2022, kurz vor 19:20 Uhr in seiner Wohnliegenschaft an der X.____ in Y.____ im Kellerabteil der Nachbarin E.____ die Gemüsehorde in Brand gesetzt und dadurch die gesamte Liegenschaft samt Mobiliar beschädigt. Der Rauch sei durch das Treppenhaus durch das gesamte Gebäude gezogen, so dass die Bewohner des Mehrfamilienhauses in den oberen Stockwerken nur noch auf den Balkon bzw. auf das Dach hätten flüchten können, um sich insbesondere vor dem Rauch in Sicherheit zu bringen. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 347'931.00 entstanden (vgl. S. 6 der Anklageschrift). aa) Die relevanten Aktenstücke befinden sich in act. 5471-5841, wobei im hier zu beurteilenden Fall eine Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache bildet (vgl. Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5751). Ein äusserst wichtiges Beweismittel stellt in diesem Fall die Videoaufnahme durch eine im Rahmen der angeordneten Observation im Aussenbereich des Wohnhauses des Beschuldigten angebrachte Überwachungskamera (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.2.2) dar. Es interessiert hierbei die Aufzeichnung vom 23. Juli 2022 zwischen 19:19 Uhr und 19:20 Uhr, d.h. unmittelbar nach der Tatzeit (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022). Dieses Video wurde sowohl durch das Kantonsgericht gesichtet als auch dem Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgespielt und vorgehalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses Beweismittel derart kompromittierend ist, dass damit bereits die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden kann. aaa) Auf dem Film ist – nicht wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. Prot. Hauptverhandlung, Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) stark verpixelt – eindeutig und in guter Bildqualität erkennbar, wie jener ab 19:19:33 Uhr von seiner Wohnung im Erdgeschoss aus in den Garten läuft und hernach auf dem Rückweg einen Grillrost, den er just im Zeitpunkt des Brandausbruchs zum angeblichen Reinigen in der Wohnung (was per se ungewöhnlich erscheint, vgl. dazu nachfolgend) aus dem Gartensitzplatz geholt hat, seelenruhig, sicheren Schrittes sowie offensichtlich unbeeindruckt durch intensiven, vom Haus ausgehenden Rauch, hindurch zurück in seine Wohnung geht. Die Tatsache, dass das Video ab Zeitstempel 19:20:57 für rund 30 Sekunden eine Unterbrechung aufweist, ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) – irrelevant und lässt sich damit erklären, dass zur Vermeidung einer unnötig grossen Datenmenge als technische Massnahme nur dann Aufzeichnungen mit dem Videogerät vorgenommen werden, wenn eine Bewegung registriert wird (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Zeitsprünge in Überwachungsvideos vom 22. August 2022, act. 2453). Abgesehen davon spielt das weitere Verhalten des Beschuldigten nach Betreten der Liegenschaft keine entscheidende Rolle mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. aab) Der vorgenannte Rauch ist derart klar für jedermann zu erkennen, dass schon deshalb davon ausgegangen werden musste, er werde sich in den Fluchtweg der Liegenschaft (weiter) ausbreiten. Es trifft zwar die Feststellung der Vorinstanz (Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) zu, wonach auf den Videoaufzeichnungen keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass das Haus bereits in Brand stand. Anders als nach Auffassung der Vorderrichter an genannter Stelle bestanden aber sehr wohl konkrete Hinweise, dass der Rauch auf einen Brand im Innern des Hauses zurückzuführen ist. So gaben die Nachbarn K.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5663) wie auch T.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5675) an, dass zum Zeitpunkt der Brandmeldung um 19:20 Uhr (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471) das Treppenhaus bereits so dicht voller Rauch gewesen sei, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Meldung betreffend ein Feuer bereits wenige Minuten nach dessen Ausbruch, d.h. um 19:27 Uhr, gemacht wurde (vgl. wiederum Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471). Umso mehr hätte der Beschuldigte den Rauch um 19:19 Uhr beim Zurückgehen vom Garten in seine Wohnung bemerken müssen. Bereits die Vorinstanz hat in Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig und erklärungsbedürftig bezeichnet, dies zusätzlich verstärkt angesichts der sich zeitlich zuvor schon ereigneten übrigen Brände gemäss den Fällen 1 bis 6 in der näheren Umgebung (vgl. dazu nachfolgend). aac) Nach Vorhalt der vorgenannten Videos hat der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung behauptet, den Rauch weder gesehen noch gerochen zu haben (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673 f. bzw. auszugsweise act. 5685 ff.), Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3691; Einvernahmen vom 30. August 2022, act. 3817, und 22. November 2022, act. 4039). So wisse er noch, dass er in den Garten gegangen sei, aber ihm sei "kein Rauch aufgefallen" (act. 3673) bzw. "Ich habe es nicht bemerkt. Ich habe es wirklich nicht gesehen, ich war ja im Garten" (act. 3675). Wie das Strafgericht (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so wertet auch das Kantonsgericht diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn es widerspricht bereits jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige, auf dem Video gut erkennbare Rauchentwicklung weder über die Augen noch über den Geruchs- oder Geschmackssinn wahrgenommen wird. Dies trifft in besonderem Mass auf den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) zu und gilt zudem umso mehr, als zum Tatzeitpunkt die Y.____er Einwohnerschaft um im Speziellen die Bewohnerschaft des Dorfkerns um die Liegenschaft X.____ nach den zahlreichen Bränden in der Vergangenheit gebeutelt, verängstigt und deshalb auch besonders wachsam war (vgl. Zeugeneinvernahme Q.____ vom 3. November 2022, act. 3995; Einvernahme der Auskunftsperson U.____ vom 23. Januar 2022, act. 5081; Einvernahme der Auskunftsperson E.____ vom 23. Juli 2022, act. 5657; Einvernahme von V1.____, act. 5703). Wie noch zu zeigen sein wird, steht die Behauptung des Beschuldigten betreffend das angebliche Nichtbemerken von Rauch auch im Widerspruch zum Fall 3, wo der Beschuldigte als besonders auf Rauchgerüche sensibilisiert aufgefallen ist, indem er einen ersten Rauchgeruch schon lange vor den übrigen Nachbarn wahrgenommen und sich mit diesen darüber unterhalten hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639; Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809; Einvernahme von K.____ vom 20. September 2022, act. 3913; Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829). Und auch im Fall 4 war es niemand geringerer als ausgerechnet der Beschuldigte, welcher seine Nachbarn betreffend verbrannte Zeitungsreste am Boden geradezu präventiv alarmierte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3813). Da weder Einschränkungen des Beschuldigten in Bezug auf dessen Sinnesorgane erkennbar sind noch solche auch nur geltend gemacht werden (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), musste von jenem ein derart dichter Rauch, wie er auf dem Video eindrücklich zu erkennen ist, bemerkt werden, und zwar spätestens ab dem Moment, als er Beschuldigte auf dem Podest vor der Eingangstüre vom Garten her zurück zur Wohnung gegangen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Vergleich zur übrigen Nachbarschaft im Erdgeschoss und damit am nächsten zum Keller, von wo aus sich der Brand und der Rauch entwickelt haben gewohnt hat (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471 ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für den Gang in den Garten und zurück seine Gartensitzplatztüre aufgemacht haben muss, so dass ein Teil des Rauchs ebenso in dessen Wohnung geströmt sein muss. All dies macht das angebliche Nichtbemerken des Rauchs nur umso unglaubhafter. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.2 festgehalten, ist bei einer derart belastenden Beweislage, die nach einer Erklärung ruft, von einer beschuldigte Person eine nach gesundem Menschenverstand nachvollziehbare Erklärung zu liefern, ansonsten der Schluss gezogen werden kann und muss, dass die Behauptung des Beschuldigten nicht stimmt. Der Beschuldigte vermochte jedoch bis vor Kantonsgericht auf entsprechenden Vorhalt hin nicht schlüssig zu seiner Entlastung sein ungewöhnliches Verhalten zu erklären (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5, 9), obwohl dies zu erwarten gewesen wäre. aad) Wie für die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so stellt auch für das Berufungsgericht ein vorgängiger Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5 f.) keine nachvollziehbare Begründung für das angebliche Nichtbemerken des Rauchs dar. So wurde ein diesbezüglicher, vom Beschuldigten behaupteter Einfluss (vgl. Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4029; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829) zwar durch die Beobachtungen seines Nachbarn V1.____ (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, act. 5703) und die vor Ort durch die Polizei durchgeführten Atemalkoholtests (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5484; polizeilicher Bericht betreffend Korrektur Alkoholwert von Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____, act. 5717) bestätigt. Gleichwohl kann dies keine Erklärung für das Nichtbemerken liefern; eine Intoxikation ist vielmehr zu verneinen, da der Beschuldigte auf dem Video gut erkennbar weder schwankend gegangen ist noch desorientiert gewirkt und auch sonst keine Anzeichen einer beeinträchtigten Koordination gezeigt hat. Sodann ist auf das forensischpsychiatrische Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 zu verweisen, welches dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine lediglich leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit attestiert hat (vgl. act. 323). Ebenso geht aus dem ergänzenden forensischpsychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 31. Mai 2023 (act. A 11) hervor: "Bis auf eine Alkoholfahne lagen am 23. Juli 2022 keine Symptome einer Berauschung vor". An genannter Stelle wird überdies betreffend einen angeblichen Tunnelblick aufgrund von Kokainkonsum festgehalten: "Auch damit gehen aber die Symptome nicht über eine leichte Berauschung hinaus". Abgesehen davon wird im Gutachten vom 21. November 2022 zusätzlich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Brandstiftern überdurchschnittlich oft ein problematischer Alkohol- und Drogenkonsum festgestellt wird (vgl. act. 319), was wiederum eher gegen den Beschuldigten spricht, und worauf auch das vorinstanzliche Urteil in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. hingewiesen hat. Es wird insofern auf die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.4.5 lit. b gemachten Feststellungen hinsichtlich der fallübergreifenden Indizien verwiesen. Nicht zuletzt spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschuldigte angeblich im Garten den Grillrost holen und in seiner Wohnung reinigen wollte (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juli 2022, act. 3703; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3817), gegen eine entsprechende kognitive Einschränkung. Der von den Vorderrichtern in diesem Zusammenhang angenommenen Möglichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum den Rauch zwar gesehen, aber fälschlicherweise als harmlos gedeutet und deshalb keinen Handlungsbedarf erkannt hat (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils), kann mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht gefolgt werden, und zwar ganz besonders nicht beim Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit dem entsprechenden dadurch angeeigneten bzw. vertieften Wissen um die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.4). aae) Seitens der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden ist des Weiteren der Umstand, dass die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung den fraglichen Grillrost nicht etwa in gereinigtem, sondern in ungereinigtem Zustand auf dem Bett des Beschuldigten liegend festgestellt hat (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5825), was auch die Aussage des Beschuldigten betreffend das beabsichtigte Reinigen des Grillrosts als unglaubhaft und pure Schutzbehauptung erscheinen lässt. Zudem geht aus den aktenkundigen polizeilichen Feststellungen hervor, dass selbst die Kleidung der Polizei nach Rauch gerochen hat, und zwar derart stark, dass diese Feststellung explizit durch die Polizei festgehalten worden ist. So hat der rapportierende Polizist zusätzlich vermerkt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Liegenschaft befunden, und dennoch hätten seine Kleider leicht nach Rauch gerochen (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713). Dass eine derartige Feststellung Eingang in den Polizeirapport gefunden hat, ist nicht nur bemerkenswert, es zeigt auch auf, dass das angebliche Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten nur umso unglaubhafter ist. Es kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sein T-Shirt bis zum Eintreffen der Polizei ausgewechselt hatte. So ist auf dem Video (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022) der Beschuldigte mit einem blauen T-Shirt mit der weissen Aufschrift "Italia" auf der Vorder- und "10" auf der Rückseite erkennbar (vgl. ebenso Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5803; Einvernahme vom 25. Juli 2022, auszugsweise, act. 2825). Nur wenige Minuten später, bei Eintreffen der Polizei, trug der Beschuldigte hingegen ein T-Shirt mit der Aufschrift "Originals Jack & Jones" (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2022, act, 3671). Auf Frage nach dem Grund für den Wechsel der Kleidung gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Juli 2022 an, er sei ein "Gfrörli" (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545 f. bzw. 3707 f.), was mit Blick auf die Tatzeit mitten im Hochsommer wie auch darauf, dass es sich beim zweiten Kleidungsstück wiederum um ein T-Shirt und nicht beispielsweise einen dickeren Pullover handelt, keineswegs plausibel erscheint. Abgesehen davon konnte die Polizei selbst beim umgezogenen Beschuldigten einen starken Rauchgeruch wahrnehmen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____), was wiederum ganz klar gegen ein Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten spricht. aaf) An den vorgenannten Feststellungen ändert selbst die Tatsache nichts, dass sich der Beschuldigte wieder ins Haus und in seine Wohnung und damit in unmittelbare Nähe zum Brand begab und auch dort verblieb, bis er als letzter Bewohner von den Nachbarn aufgesucht und zum Verlassen der brennenden Liegenschaft aufgefordert worden ist (act. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2022, act. 5685 f.; Einvernahme von V1.____ als Auskunftsperson vom 23. Juli 2023, act. 5697 und 5703), hatte er doch von dort aus jederzeit die Möglichkeit, durch blosses Öffnen der Gartensitzplatztüre vom Wohnzimmer aus an die frische Luft zu gelangen. aag) Angesichts der vorgenannten Umstände kann das auf dem fraglichen Video gut erkennbare, offenbar völlig unbekümmerte Verhalten des Beschuldigten, welcher die Rauchschwaden bemerkt haben muss, gleichwohl aber weder versucht hat herauszufinden, woher der Rauch kommt noch jemanden informiert und gewarnt hat, nur noch damit erklärt werden, dass der Beschuldigte schlicht um das kurz zuvor durch ihn selber gelegte Feuer gewusst und darauf gewartet hat, dass dieses seine Wirkung zeigt, was er mit einem kurzen Blick vom Garten aus – verbunden mit dem Vorwand, den Grillrost zu holen – verifiziert hat. Denn hätte der Beschuldigte so wie angegeben nichts von einem Feuer im Keller gewusst, dann hätten ihn der gut wahrnehmbare, aufsteigende Qualm sowie die riesigen Rauchschwaden stark beunruhigen und sofort in Alarmbereitschaft versetzen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte den Grillrost ungereinigt in der Wohnung deponiert und noch rasch vor dem Eintreffen der Polizei – offenbar um Spuren (hier in Form von Geruch) zu verwischen – sein Oberteil gewechselt hat, weil er angeblich auch im Hochsommer ein "Gfrörli" sei, spricht erheblich für dessen Täterschaft. aah) Somit ist zusammenfassen aufgrund der Videoaufzeichnung als äusserst relevantes Beweismittel als erstes Zwischenfazit festzuhalten, dass der Beschuldigte die gefährliche Rauchentwicklung wahrgenommen hat. ab) Einen weiteres, entscheidendes Beweismittel stellen die Auswertungen der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten dar, welche in Bezug auf die Fälle 1, 2, 3, 6 und 7 vorliegen. aba) Die Anklagehypothese im Fall 7 lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zuerst von seiner Wohnung im Erdgeschoss aus in den Keller, genauer zum Kellerabteil seiner Nachbarin E.____, gegangen sei, um dort bei der Gemüsehorde das Feuer zu legen. Danach sei er wieder ein Stockwerk vom Keller zurück in seine Wohnung und von dort aus über den Gartensitzplatz in den Garten gegangen und habe einen Grillrost geholt, um danach wieder in seine Wohnung zurückzukehren. Die Aufzeichnung eines Stockwerkes um 19:16 Uhr auf dessen Health-App sei nur mit dem Aufstieg vom Keller in die Wohnung zu erklären (vgl. Parteivortrag der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht, S. 6, act. S 157, unter Hinweis auf den polizeilichen Bericht Selbstversuch Stockwerke vom 6. Februar 2023, act. 3599). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er sei lediglich von seiner Wohnung aus in den Garten gegangen und es müssten die ein bis zwei Stufen auf seinem Gartensitzplatz gewesen sein, welche auf seiner App fälschlicherweise einen Stockwerkwechsel registriert hätten (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 5839; Parteivortrag vor Strafgericht, S. 15, act. S 193). Im Rahmen der Beweiswürdigung interessiert das Gericht somit, ob die Erkenntnisse aus der Auswertung der Health-App auf dem Handy des Beschuldigten die Aufzeichnung eines Stockwerkes am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr zweifelsfrei nachweisen können. abb) Wie vorstehend (vgl. Erw. III.1) festgehalten, ist der Bericht vom 27. September 2024 betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons Apple iPhone 12 (Position A_1.1, A2403) als Beweismittel verwertbar. Im vorgenannten Bericht wird betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons, in Frage 2.1 nach der generellen Zuverlässigkeit der Messung – und damit der generellen Beweistauglichkeit –, d.h. wie zuverlässig und genau ganz grundsätzlich mit der sog. Health App, welche der Beschuldigte zum mutmasslichen Tatzeitpunkt auf seinem Original-Handy und im zum Tatzeitpunkt bestehenden Softwarezustande (ohne zwischenzeitliche Updates!) hatte, Zeitpunkt, Richtung und Ausmass menschlicher Bewegungsabläufe erfasst werden können, wie folgt beantwortet: "Um Stockwerke zu zählen, wird der im Gerät eingebaute barometrische Drucksensor verwendet. Dies, um den Höhenunterschied zu messen, und zwar unabhängig des Schrittzählers. Diese Methode ist in der Regel recht genau, kann aber durch Umgebungsfaktoren wie Wetterbedingungen oder Luftdruckschwankungen während der Aufzeichnungszeit beeinflusst werden. Ein Stockwerk ist als Höhenänderung (nur aufwärts) von etwa drei Metern (ca. 10 Fuss) definiert. Die Aufzeichnung endet, sobald eine Pause/Stopp eingelegt wird und die Daten sind unmittelbar in der Health App ersichtlich" (vgl. S. 1 f. des Berichts). Die weitere Fragestellung 2.2 betreffend die konkrete Frage der Zuverlässigkeit der Messung – und damit die konkrete Beweistauglichkeit –, d.h., ob es mit der entsprechenden App auf dem Original-Handy des Beschuldigten und im zum Tatzeitpunkt bestehenden Softwarezustand (ohne zwischenzeitliche Updates!) technisch möglich ist zu messen, ob dieser am 23. Juli 2022 um exakt 19:16 Uhr an der X.____ in Y.____ mit seinem Handy ein ganzes Stockwerk aufwärts (vom Keller ins Erdgeschoss) oder bloss zwei bzw. eine Stufe/n (vom Wohnzimmer in den Garten und umgekehrt) zurückgelegt hat, beantwortet die Expertin wie folgt: "Ja, das ist aus unserer Sicht möglich (…) Es wurden durch die Schreibende folgende Szenarien (…) definiert: Szenario 1 (Mobiltelefon in der Hand): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Zimmer 1 (Ausgang Sitzplatz) -> Sitzplatz -> Garten (Grillplatz) und zurück. Szenario 2 (Mobiltelefon in der Hosentasche): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Zimmer 1 (Ausgang Sitzplatz) -> Sitzplatz -> Garten (Grillplatz) und zurück. Szenario 3 (Mobiltelefon in der Hand): ehem. Wohnung des Beschuldigten: Wohnen (Esstisch) -> Entrée/Gang -> Treppenhaus (EG-Keller) -> Kellerabteil E.____ und zurück. Szenario 4 (Mobiltelefon in der Hosentasche): ehem. Wohnung des Beschuldigten -> Wohnen (Esstisch) – Entrée/Gang -> Treppenhaus (EG-Keller) -> Kellerabteil E.____ und zurück" (vgl. S. 2 f. des Berichts). Des Weiteren führte die Expertin aus: "Jedes Szenario wurde dreimal abgelaufen, um einen Vergleich der durchgeführten Tests zu erhalten" (vgl. S. 5 des Berichts). Betreffend das Szenario 1, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung in den Garten und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hand, hat die App Schritte, aber keine Stockwerke aufgezeichnet (vgl. S. 6 f. des Berichts). Betreffend das Szenario 2, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung in den Garten und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hosentasche, wurden ebenso Schritte, aber keine Stockwerke aufgezeichnet (vgl. S. 8 f. des Berichts). Demgegenüber wurden in Szenario 3, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung zum Kellerabteil E.____ und zurück, dies jeweils mit dem Mobiltelefon in der Hand, sowohl Schritte gezählt als auch ein Stockwerk aufgezeichnet (vgl. S. 10 f. des Berichts). Gleiches gilt im Szenario 4, d.h. der dreimal abgelaufenen Strecke von der Wohnung zum Kellerabteil E.____ und zurück, dies jeweils mit dem Handy in der Hosentasche, wo ebenso sowohl Schritte gezählt und ein Stockwerk aufgezeichnet wurden (vgl. S. 12 f. des Berichts). Überdies entschied die Expertin vor Ort, zwei zusätzliche Aufzeichnungen (Mobiltelefon in der Hand bzw. Hosentasche) des Abbzw. Aufstiegs der Kellertreppe vorzunehmen, aber mit dem Aufstieg solange im Kellerabteil abzuwarten, bis die Daten in der Health App ersichtlich sind. Dies, um zu belegen, dass der Abstieg kein Stockwerk aufzeichnet (vgl. S. 14-17 des Berichts). Sodann wurde die Frage 2.3 betreffend die Wahrscheinlichkeit, d.h., mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit (gering, gering bis mittel, mittel, überwiegend, höchstwahrscheinlich) bejahendenfalls die Aussage gemäss der Ziffer 2.2 hiervor gemacht werden kann, wie folgt beantwortet: "Wir sind der Ansicht, dass anhand der mehrfach durchgeführten Testreihen pro Szenario aufgezeigt wurde, dass mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit die zwei Stufen aus der Wohnung zum Sitzplatz bzw. die eine Stufe vom Innenhof/Garten zum Sitzplatz nicht ausreichen, um als Stockwerk aufgezeichnet zu werden. Ebenso wird bei einem Abstieg einer Treppe kein Stockwerk erfasst. Einzig der Aufstieg der Treppe vom Keller ins Erdgeschoss zeichnete ein Stockwerk auf, unabhängig davon, ob das Mobiltelefon in der Hand oder in der Hosentasche mitgeführt worden ist". Schliesslich wird die Frage 2.4 hinsichtlich weiterer ergänzender Bemerkungen wie folgt beantwortet: "(…) Das Gerät hatte zum Zeitpunkt der Durchführung des Testszenarien, am 14. August 2024, noch immer die gleiche iOS-Version wie am Tag der Beschlagnahmung, Montag, 25. Juli 2022. Ebenso wurden keinerlei Aktualisierungen von Applikationen (z.B. Health App etc.) durchgeführt" (vgl. S. 18 des Berichts). Dokumentiert wird der Bericht zusätzlich durch einen Grundrissplan der Wohnung (vgl. S. 3 des Berichts), eine Luftaufnahme der Liegenschaft (vgl. S. 4 des Berichts), Fotos des Aus- und Eingangs zum bzw. vom Sitzplatz (vgl. S. 5 des Berichts), Fotos der App-Anzeige auf dem Handy (vgl. S. 6, 8, 10, 12 und 14-17 des Berichts), tabellarische Darstellungen der zurückgelegten Schritte bzw. Stockwerke mit Start- und Endzeit, Erstellungszeit sowie Quelldatei (vgl. S. 7, 9, 11 und 13-17 des Berichts) sowie eine separate Videodatei. abc) Das Kantonsgericht hat den Bericht vom 27. September 2024 samt Videodatei eingehend studiert. Ebenso wurde der fragliche Bericht samt Videodatei den Parteien zur Kenntnis gebracht (vgl. kantonsgerichtliche Verfügung vom 13. Februar 2025). Der vorgenannte Bericht überzeugt zunächst angesichts der sorgfältig durchgeführten und vollständig dokumentierten Testreihen in formeller Hinsicht. Dank des im Bericht verschriftlichten Ablaufs samt zugehöriger Videodatei ergeben sich für das Kantonsgericht Erkenntnisse dergestalt, als hätte es im Rahmen eines Augenscheins i.S.v. Art. 193 StPO mit einem Mobiltelefon und der entsprechenden App ausgestattet selbst die Durchgänge vorgenommen und dabei überprüft, wann und für welche Leistungen jeweils die Gesundheits-App auf dem Handy des Beschuldigten für ein Treppenlaufen Score-Punkte vergibt und ob die auf dem Display des konkreten Handys angegebenen, zurückgelegten Schritte bzw. Meter beim Laufen effektiv mehr oder weniger dem tatsächlich zurückgelegten Weg entsprechen. Was die Zuverlässigkeit der Messdaten in räumlicher Hinsicht betrifft, so ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt des Brandausbruchs vom 23. Juli 2022 die Wetterverhältnisse unauffällig waren. Es war ein sommerlich warmer Tag mit Temperaturen zwischen 25 und 30 Grad Celcius, der Luftdruck lag gemäss Meteoschweiz bei 1015 und 1025 Hektopascal, was auf ein stabiles Hochdruckgebiet hindeutet. Gemäss Archiv der Wetterstation Basel/Binningen (Tageswerte Klimamessnetz) lag der gemessene Luftdruck bei 981.5 Hektopascal, mit Temperaturen zwischen 23.6 und 28.8 Grad Celsius und es ereignete sich kein Gewitter. Somit gibt es keine Hinweise auf Luftdruckschwankungen zur Tatzeit, weshalb – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 8 f.) – von einer Genauigkeit der Messdaten räumlich betrachtet, insbesondere betreffend Höhenunterschiede, auszugehen ist. Eine grundsätzlich präzise Messung wäre aber selbst dann anzunehmen, wenn die Wetterverhältnisse am Tatabend nicht derart stabil gewesen wären, da gemäss Expertin der barometrische Drucksensor so der anders "recht genau" misst (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. abb). Wesentlich ist nämlich, dass die Aktivitätssensordaten auf dem iPhone des Beschuldigten ab 19:08 Uhr Schritte bzw. Meter aufgezeichnet haben, die mit dem Videomaterial und dem vergebenen einen Score-Punkt für einen Treppenaufstieg (was auch die Rekonstruktion im Bericht ergeben hat) im Einklang stehen. Auch der Hinweis des Beschuldigten auf eine nach dem Brand im Gebäude durchgeführte Renovation und damit zusammenhängend die in den Akten befindlichen Fotos der Kellerräumlichkeiten in act. 5529 und 5759 ff. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9), ist unbehilflich, da nur eine allfällige Änderung der Höhenverhältnisse, zum Beispiel bei einer Totalsanierung im Treppenhaus wie auch in den oberen Stockwerken, von Relevanz wäre. Davon ist in casu aber nichts erkennbar. Somit ist davon auszugehen, dass das Treppenhaus trotz zwischenzeitlich erfolgter Renovation in Bezug auf die Höhenverhältnisse unverändert geblieben ist, mithin gab es keine wesentliche Veränderung der örtlichen Gegebenheiten. Auch aus diesem Grund können daher keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Berichts aufkommen. Materiell betrachtet erweist sich der Bericht ebenso als schlüssig, und zwar sowohl in örtlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht. So ergibt sich daraus eindeutig, dass zwischen der jeweiligen Anzeige auf dem Display des Handys und der jeweils effektiv durch die Testpersonen durchgeführten Bewegungen eine klare Übereinstimmung in Bezug auf zurückgelegte Strecke bzw. Höhenmeter wie auch die Uhrzeiten besteht. Ebenso ist angesichts der Ergebnisse bei den Szenarien 1 und 2 einerseits sowie bei den Szenarien 3 und 4 andererseits die Erkenntnis daraus zu schliessen, dass es für die Datenaufzeichnung keine Rolle gespielt hat, ob das Handy in der Hand oder in der Hosentasche getragen wurde; hierzu hat die Expertin nachvollziehbar vor den Schranken der zweiten Instanz erläutert, dass Messungen in der Hosentasche angesichts der Nähe zum Körper etwas präziser sind als in der Hand (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Schliesslich verliert der vorgenannte Bericht auch nicht an Überzeugungskraft, weil nach dem zweiten Durchlauf von Szenario 1 und beim folgenden Szenario 2 die Zeiten der Videos plötzlich von den Daten der Health App abweichen, aber exakt mit den Zeiten der jeweiligen nachfolgenden Durchlaufs übereinstimmen: Konkret geht es um das vermeintlich letzte Video des Szenario 2, welches gemäss Anzeige auf dem Mobiltelefon, das im Video ersichtlich ist, bis um 13:48 Uhr dauert, wobei jedoch bereits um 13:36 Uhr ein Foto des Bildschirms mit den angezeigten drei Durchläufen des Szenario 2 erstellt wurde (vgl. Bild 7 im Bericht). Die Staatsanwaltschaft hatte auf diesen "Fehler" in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2025 an das Kantonsgericht hingewiesen und die Expertin Wm D.____ konnte vor den Schranken des Berufungsgericht plausibel darlegen, wie es zu diesem "Missgeschick" gekommen ist, d.h. dass lediglich mangels Videoaufnahme ein Durchlauf wiederholt werden musste (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.). Dies tut der Überzeugungskraft des Berichts – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 10) – keinen Abbruch, zumal selbst der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass die auf dem Handy angegebenen Zeiten nicht stimmen würden. Somit stellt das Kantonsgericht hinsichtlich des Berichts vom 27. September 2024 fest, dass im Rahmen der Beurteilung der angeklagten Fälle auf die Daten gemäss Health App auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten grundsätzlich abgestellt werden kann. Weitere Informationen des Herstellers des Mobiltelefons betreffend die genaue Funktionsweise der eingebauten Messteile sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 8) – nicht erforderlich, zumal die Experten der IT-Forensik mit den Tests gerade die Funktionsweise der Aktivitätssensordaten direkt überprüfen konnten, was schliesslich ein klares Bild geliefert hat. abd) In Konsequenz davon, dass aufgrund des verwertbaren, formell wie auch materiell überzeugenden Berichts vom 27. September 2024 – gegenteilig zum vorinstanzlichen Urteil (vgl. Erw. II.B.5.4 auf S. 17-19 des angefochtenen Urteils) – eine Beweistauglichkeit der Aktivitätssensordaten i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StPO nicht nur im Allgemeinen, sondern auch in Bezug auf die konkret erhobenen Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zu bejahen ist, können betreffend Funktionsweise sowie Beweistauglichkeit von Aktivitätssensordaten im Allgemeinen als auch der konkret erhobenen Aktivitätssensordaten – in Kombination mit dem vorerwähnten Bericht vom 27. September 2024 – die Erkenntnisse gemäss den bereits im Vorverfahren erhobenen Daten laut dem polizeilichen Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2589 ff.; der polizeilicher Aktennotiz betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022, datierend vom 2. September 2022, act. 2837 ff., sowie der polizeilichen Berichte betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022, datierend vom 11. November 2022, act. 2841 ff. und betreffend Aktivitätssensordaten Health App vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.), auf welche vorstehend in Erw. III.2.3.2.2 hingewiesen worden ist, – entgegen der Auffassung auch des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9 f.) – hinsichtlich der Frage, welche Strecken und welche Höhenunterschiede der Beschuldigte zu den relevanten Zeitpunkten zurückgelegt hat, verlässliche und genaue Daten liefern (so zutreffend auch die Staatsanwaltschaft in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 1-3). So geht aus der polizeilichen Aktennotiz vom 2. September 2022 betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022 hervor, dass die Health App von Apple, wie sie auf dem Handy des Beschuldigten vorhanden war, Schritte und Stockwerke zählt sowie zurückgelegte Distanzen beim Gehen oder Laufen misst, wobei insbesondere ein Stockwerk laut Health App ca. drei Metern entspricht und die Treppe eines Stockwerks wie mit etwa drei Metern Höhenunterschied, d.h. ca. 16 Stufen, berechnet (vgl. act. 2837 f.). Damit stimmt diese Erkenntnis mit derjenigen aus dem aktuellen Bericht vom 27. September 2024 überein. Dem weiteren polizeilichen Bericht vom 11. November 2022 betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022 (act. 2841 ff.) lässt sich entnehmen, dass sämtliche Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (Apple iPhone 12) vom 23. Juli 2023 überprüft und im Bericht aufgeführt wurden. Schliesslich wird im polizeilichen Bericht vom 19. Januar 2023 betreffend Aktivitätssensordaten Health-App (act. 3577 ff.) festgehalten, dass für die Aufzeichnung eines Stockwerkes, entsprechend ca. 3 Höhenmetern und ca. 16 Stufen, eine Kombination aus physisch zurückgelegter Höhe und gemachten Schritten benötigt wird (act. 3581 f.). Des Weiteren seien für eine repräsentative und aussagekräftige Erklärung hinsichtlich zurückgelegter Stockwerke das identische Mobiltelefon, dieselbe Softwareversion, diesen Umgebungsbedingungen sowie derselbe Trageort (zum Beispiel Hand oder Hosentasche) zu verwenden bzw. berücksichtigen (vgl. act. 3585 f.). Wie vorstehend festgehalten, wurde Letzteres gerade mit dem Bericht vom 27. September 2024 durchgeführt und es hat sich dabei gezeigt, dass die bereits im Vorverfahren durchgeführten Messungen nunmehr ihre Bestätigung hinsichtlich der Zuverlässigkeit der erhobenen Daten gefunden haben. Anzumerken bleibt, dass die ganz genau zurückgelegten Schritte und Meter wie auch die präzisen Zeitangaben nicht einmal von entscheidender Relevanz sind. Denn einerseits konnte Wm D.____ vor Kantonsgericht schlüssig darlegen, dass die jeweilige Schrittlänge und das Tempo zu – geringfügigen – Abweichungen in den Ergebnissen führen können (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) und andererseits ist ohnehin überhaupt entscheidend, ob der Beschuldigte so wie angeklagt vor dem Brandausbruch aktiv d.h. in Bewegung war oder aber, ob er – so wie angegeben – nichtsahnend am TV Schauen war (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 28. September 2022, act. 5713), was nachfolgend zu prüfen sein wird. abe) Von der Richtigkeit der Auswertungen der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgehend ergeben sich Folgerungen hinsichtlich der durch den Beschuldigten konkret zurückgelegten Schritte bzw. Meter wie auch Höhendifferenzen: In der Zeit kurz vor dem Brandausbruch, das heisst am 23. Juli 2022 von 18:00 Uhr bis 18:53, war der Beschuldigte in auffällig relevanter Weise in Bewegung. So hat er um 18:00 Uhr knapp 40 Meter bzw. 58 Schritte, um 18:21 Uhr 172 Meter bzw. 315 Schritte, um 18:31 Uhr 142 Meter bzw. 248 Schritte, um 18:41 Uhr 66 Meter bzw. 120 Schritte sowie um 18:53 Uhr 40 Meter bzw. 59 Schritte zurückgelegt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639), wobei die letztgenannten Schritte von der Distanz her mit einem Abstieg im Wohngebäude vom Erdgeschoss in den Keller erklärt werden können. Was die Zeit ab 19:00 Uhr angeht, so ist der Beschuldigte um 19:08 Uhr 260 Meter bzw. 439 Schritte gegangen (vgl. act. a.a.O.). Nachdem der Beschuldigte um 19:16 Uhr gemäss der Auswertung der Aktivitätssensordaten ein Stockwerk nach oben, entsprechend ca. drei Metern bzw. 16 Stufen Höhenunterschied, zurückgelegt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.; polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2871) – es werden nur die steigenden Stockwerke gezählt (vgl. polizeilicher Bericht Selbstversuche vom 6. Februar 2024, act. 3589 ff.) – und er somit wieder oben im Erdgeschoss stand, ging er um 19:18 Uhr 245 Meter bzw. 417 Schritte (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.; polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2863 und 2871). Um 19:28 Uhr legte der Beschuldigte weitere 198 Meter bzw. 284 Schritte, um 19:38 Uhr 121 Meter bzw. 198 Schritte, um 19:49 Uhr 45 Meter bzw. 71 Schritte und um 19:59 Uhr 187 Meter zurück (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639 f.). Basierend auf diesen Aktivitätssensordaten kann des Weiteren ausgesagt werden, dass der Beschuldigte nicht nur in der Zeit kurz vor, sondern auch nach dem Brandausbruch, somit insgesamt zwischen 18.00 Uhr und 19:49 Uhr, immer wieder in Bewegung war. Des Weiteren ergibt sich daraus, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten am 23. Juli 2022 vor Brandausbruch lediglich einmal ein Stockwerk zurückgelegt hat, und zwar um 19:16 Uhr (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Aktivitätssensordaten vom 11. November 2022, act. 2871). Schliesslich wurde am selben Abend um 22:30 Uhr und um 23:36 Uhr, d.h. lange nach dem Brandausbruch, je ein weiteres Stockwerk aufgezeichnet (vgl. act. 2871). Letzteres lässt sich ohne Weiteres mit den Angaben des Beschuldigten vereinbaren, wonach er gleichentags um ca. 22:30 Uhr zu seiner Schwester nach Z1.____ zum Übernachten gegangen sei und er bis zu deren Wohnzimmer ein Stockwerk sowie bis zum Schlafzimmer ein weiteres Stockwerk habe hinaufsteigen müssen (vgl. Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4037, 4041). Relevant ist an dieser Stelle der um 19:16 Uhr aufgezeichnete Stockwerkwechsel. Dieser am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr je mit einem Score-Punkt registrierte Stockwerkwechsel in der Health-App auf dem Handy des Beschuldigten kann nur von einem Treppenaufstieg herrühren, und zwar in casu vom Keller ins Erdgeschoss. Demgegenüber hatte – da nicht fitnessrelevant – ein Treppenabstieg vom Erdgeschoss in den Keller keinen Stockwerkwechsel zur Folge; hierbei werden lediglich die Schritte gezählt; auch dies hat die Expertin vor Kantonsgericht plausibel dargelegt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Ebenso wenig hatte – wie vom Beschuldigten ins Feld geführt – ein Gang in den Garten und zurück mit je ein bis zwei Stufen (so die Erklärung des Beschuldigten am 22. November 2022 beim Betreten bzw. Verlassen des Gartensitzplatzes vor seiner Wohnung, act. 5839) einen Stockwerkwechsel zur Folge. Dass ein Stockwerk – wie vom Beschuldigten immer wieder ins Feld geführt – fälschlicherweise registriert worden sein könnte, ist mit Blick auf die festgestellte Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Gesundheits-App ebenso auszuschliessen. Zwar hat der Beschuldigte eingeräumt, im Laufe des Tages im Keller gewesen zu sein, um zu überprüfen, was er einkaufen solle. Da er jedoch gemäss seinen Angaben am Nachmittag im Dorfladen gewesen sei (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 5821), muss sein Nachsehen im Keller bereits am Vormittag oder Anfang Nachmittag stattgefunden haben, was sich aber mit seinem registrierten Treppenaufstieg um 19:16 Uhr nicht vereinbaren lässt. Das Hinaufsteigen vom Keller in das Erdgeschoss ist hingegen weitaus naheliegender als dasjenige vom Erdgeschoss in den ersten Stock, da ein Aufenthalt von bloss drei Minuten im ersten Stock kaum Sinn gemacht hätte. Gleiches gilt bei einer Annahme, der Beschuldigte sei vom ersten in den zweiten Stock zum Nachbarn K.____ hochgestiegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte selbst zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht in seinen ersten beiden, tatnahen Einvernahmen vom 23. Juli 2022 und 25. Juli 2022, behauptet hat, er sei um diese Zeit in den ersten Stock zu seiner Nachbarin E.____ gegangen. Vielmehr lautete seine Aussage dahingehend, dass er sich nur im Garten und in der Wohnung aufgehalten habe, bis er zuhause beim Fernsehen von seinem Nachbarn V1.____ über den Brand benachrichtigt worden sei (vgl. nur polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713). Auch seine Nachbarin E.____ hat in keiner ihrer Befragungen angegeben, dass der Beschuldigte an jenem Abend kurz vor Brandausbruch bei ihr gewesen sei. Vielmehr haben sie und ihr damaliger Freund V2.____ übereinstimmend angegeben, sie seien vom Baden gekommen, hätten geduscht und sich ins Bett gelegt, bis sie durch das offene Fenster ein Geschrei von Nachbarn, insbesondere vom Nachbarn K.____, welcher sich von seiner Wohnung aus auf den Balkon geflüchtet habe, wahrgenommen hätten (vgl. Einvernahme von E.____ als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5655 f., sowie vor Kantonsgericht. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11; Einvernahme von V2.____ als Auskunftsperson, act. 5649 f.). Ebenso ist wiederum ist auf die übereinstimmenden Aussagen der Nachbarn K.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5663) und T.____ (Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2023, act. 5675) hinzuweisen, wonach zum Zeitpunkt der Brandmeldung um 19:27 Uhr (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471) das Treppenhaus bereits so dicht voller Rauch gewesen sei, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Umso weniger hätte diesfalls ein Hinaufsteigen des Beschuldigten in den ersten oder zweiten Stock Sinn gemacht. Die mögliche Erklärung eines Stockwerkwechsels vom Erdgeschoss in den ersten Stock stammt ohnehin allein von der Verteidigerin des Beschuldigten (vgl. nur Eingabe vom 30. November 2022, act. 755; Eingabe vom 12. Dezember 2022, act. 801; Beschluss des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2023, act. 905; Eingabe vom 3. März 2023, act. 1045), nicht aber vom Beschuldigten selbst und findet in den Akten keinerlei Stütze, weshalb sie zu verwerfen ist. Zudem ist festzustellen, dass sich auch in Kombination mit den Erkenntnissen aus dem Video (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) zeitliche und örtliche Übereinstimmungen mit den Aktivitätssensordaten ergeben. So zeigt das Video, dass der Beschuldigte um 19:19:59 Uhr von seiner Wohnung und seinem Gartensitzplatz aus in Richtung Garten gelaufen und um 19:20:58 Uhr wieder mit dem Grillrost in der Hand zurück in seine Wohnung gegangen ist (vgl. nur act. 2443), was sich mit den vorstehend dargestellten Aktivitätssensordaten dahingehend in Einklang bringen lässt, dass lediglich Schritte gezählt, nicht aber ein Stockwerkwechsel aufgezeichnet worden ist. Daraus ist somit ohne Zweifel zu folgern, dass es einzig das um 19:16 Uhr und damit bloss drei Minuten zuvor registrierte Hinaufsteigen eines Stockwerkes im Inneren des Hauses gewesen sein kann, welches auf der Gesundheits-App einen Punkt vergeben hat. Schliesslich liegt der Tatort in diesem Fall lediglich fünf Meter Luftlinie von der Wohnung des Beschuldigten entfernt (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), was die gemäss Health App aufgezeichneten zurückgelegten Meter bzw. Schritte ebenfalls nachvollziehbar macht. Damit lassen sich die aufgezeichneten Daten – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 10) – in jeder Hinsicht mit den Realitäten in Einklang bringen. Es ist somit auch bezüglich dieses fallbezogenen Indizes festzustellen, dass der Beschuldigte zu seiner allfälligen Entlastung eine andere plausible Erklärung für den Stockwerkwechsel zur fraglichen Zeit bis vor Kantonsgericht nicht liefern kann. abf) Als zweites Zwischenfazit ist demnach aufgrund der Auswertung der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, welche sich zudem diversen weiteren Beweismitteln in Einklang bringen lässt, festzuhalten, dass der Beschuldigte am 23. Juli 2022 um 19:16 Uhr vom Keller in das Erdgeschoss der Wohnliegenschaft gestiegen ist. ac) Das vorstehend aufgrund der Videoaufzeichnung wie auch der Auswertung der Aktivitätssensordaten gezeichnete Beweisbild abrundend liegen zudem weitere, konkret den Beschuldigten belastende Indizien vor. aca) Dazu gehören zunächst die Feststellungen der Polizei am Tatort. So ist der Polizei eine "kleinere männliche Person, welche sich auffällig nervös verhielt" (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481) ins Auge gestochen. Des Weiteren ist der Beschuldigte der ausgerückten Polizei gegenüber stark nach Rauch und Alkohol riechend sowie mit einem sehr nervösen, aber dem Geschehen entsprechend gelassenen Eindruck aufgefallen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). In Berücksichtigung der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz, wonach unmittelbar in einem Fall involvierte Polizisten angesichts ihres Erfahrungswissens oftmals eine treffende Einschätzung der Sach- und Verdachtslage darstellen, welche sich nicht selten im Laufe der Ermittlungen zu einem erhärteten Tatverdacht verdichten (Erw. II.B.6.3 auf S. 33 des angefochtenen Urteils), bedeutet dies ein weiteres belastendes Element, zumal der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht auch in Bezug auf die Beobachtungen der Polizei keine plausible Erklärung zu seiner Entlastung geben konnte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). acb) Überdies ist das Aussageverhalten des Beschuldigten zu beleuchten. Bei seiner Befragung unmittelbar nach Ausrücken durch die Polizei am Tatort wurde festgestellt, dass jener keine richtigen Aussagen zum Sachverhalt machen wollte, weshalb alle Details einzeln erfragt werden mussten. So gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei an, er sei zuhause am TV schauen gewesen. Auf die Nachfrage hin, was er vorgängig im TV geschaut habe, musste er lange überlegen und konnte keine präzisen Aussage tätigen, da er sich nicht mehr genau an die Sendung oder den TV-Sender erinnern konnte (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 8657). Nur wenige Tage später, erst nach Vorhalt der Videoaufnahme vom Garten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) durch die Polizei am 25. Juli 2022 (act. 3673), änderte der Beschuldigte seine Aussage dahingehend, dass er schon nach draussen gegangen sei, aber nur, um den Gurken Wasser zu geben (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3669) bzw. eine Zigarette zu rauchen (vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 467). Auch in einer späteren Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 30. August 2022 berichtete der Beschuldigte darüber, dass er im Garten das Gemüse gewässert habe (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3817). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte vor Kenntnisnahme der Existenz des vorgenannten Videos nicht erwähnt, ja gar ausdrücklich bestritten hat, sich am Tatabend zwischenzeitlich umgezogen zu haben (vgl. Befragung vom 23. Juli 2022 als Auskunftsperson, act. 5685 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3671; vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. a.a.e), womit er einer unwahren Aussage überführt ist. Ebenso wenig wurde vom Beschuldigten in der ersten Einvernahme deponiert, dass er kurz vor Brandausbruch einen Stockwerkwechsel vollzogen hat, und zwar auch nicht in dem Sinn, dass er in den ersten Stock gegangen sei (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.). Auf die aufgrund des Videos (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) festzustellende Tatsache, dass sich der Beschuldigte zwischenzeitlich umgezogen hat, kam der Beschuldigte erst nach entsprechendem Vorhalt dieses Beweismittel anlässlich der Sitzung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Juli 2022 zu sprechen (vgl. Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545). Ebenso versuchte der Beschuldigte erst nach Vorhalt der Auswertung der Aktivitätssensordaten anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 zu erklären, wie der auf seiner Health-App registrierte Stockwerkwechsel zustanden gekommen sein könnte, nämlich mit einem Gang in den Garten und zurück (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 5839). Die Widersprüche bzw. falschen Angaben in seinen Aussagen erklärte der Beschuldigte mitunter damit, er sei unter Schock gestanden (vgl. Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545; Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4019). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie bereits vorstehend (vgl. Erw. III.2.3.5.1 lit. aac) konstatiert – angegeben hat, in der Wohnung selbst keinen Rauchgeschmack wahrgenommen zu haben. Da sich aber der Brandausbruch im Untergeschoss der Liegenschaft befindet und durch den Nachbarn K.____, welcher im zweiten Obergeschoss wohnhaft war, aufgrund des starken Rauchgeschmacks festgestellt wurde, ist es bereits nicht nachvollziehbar, weshalb durch den Beschuldigten, welcher näher zum Brandort wohnt, nichts dergleichen wahrgenommen worden sein soll. Diese Unstimmigkeit ist schon der Polizei am Tatort aufgefallen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). Zudem gibt es keine Erklärung, weshalb die Kleidung des Beschuldigten derart stark nach Rauch gerochen hat, dass die Polizei dies explizit rapportiert hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aca), wenn der Beschuldigte selbst doch gar keinen Rauchgeschmack in der Wohnung wahrgenommen haben will (vgl. wiederum polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 24. Juli 2022, act. 5713). Mit Blick auf sämtliche Aussagen des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht ist festzustellen, dass dieser zwar ganz grundsätzlich und kategorisch eine Urheberschaft dieses wie auch aller übrigen Brände bestreitet (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.), dabei aber seine entlastenden Behauptungen wie insbesondere dahingehend, ihm sei kein Rauch aufgefallen und er habe im Garten bloss den Grillrost geholt und reinigen wollen, in keiner Weise substantiiert oder nachvollziehbar zu untermauern vermag. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ganz generell auch bei klar formulierten Fragen keine genaueren Angaben zum Sachverhalt zu machen gewillt war, sondern stereotyp geantwortet hat, weshalb sehr viele Details, insbesondere betreffend das Rausgehen in den Garten, einzeln erfragt werden mussten. Im Gegenzug hat der Beschuldigte zum Teil ungefragt belanglose Dinge ausgesagt wie beispielsweise, es sei zweimal der Sohn des Metzgers in der Gegend gewesen, "heute aber nicht" (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Bericht erste Feststellungen Brand vom 24. Juli 2022, act. 2443). Auch musste der Beschuldigte immer wieder zu den Kernfragen zurückgeholt werden (vgl. nur Einvernahme als Auskunftsperson vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 463 ff.). Zusätzlich lassen sich die Angaben des Beschuldigten beispielsweise dahingehend, dass er sein Gemüse bewässert habe, nicht mit dem Video in Einklang bringen. Dass der Beschuldigte sodann bis zum entsprechenden Vorhalt des Videos das Umziehen am Tatabend nicht erwähnt, sondern ausdrücklich bestritten hat, wurde bereits durch die Vorinstanz in Erw. II.B.6.3 auf S. 34 des angefochtenen Urteils als "auffällig" gewertet. Für das Kantonsgericht führt diese nachgewiesene Falschaussage aber darüber hinausgehend zu einer essentiellen Verdichtung des Tatverdachts. Die weitere Behauptung des Beschuldigten, er habe angeblich (im Hochsommer) bei geschlossenen Fenstern und Türen in seiner Wohnung bis zur Alarmierung durch Dritte ahnungslos Fernsehen geschaut (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713), erscheint ebenso in keiner Weise nachvollziehbar. Neben der fehlenden Konsistenz und Plausibilität sowie der Detailarmut in den Aussagen des Beschuldigten und unter zusätzlicher Berücksichtigung insbesondere der festzustellenden Widersprüchlichkeiten, ja gar Falschaussagen, müssen die Angaben des Beschuldigten insgesamt als reine Schutzbehauptungen gewertet werden, denen kein Glauben geschenkt werden kann. Der Beschuldigte kann seine widersprüchlichen und zum Teil wahrheitswidrigen Aussagen auch nicht mit einem Schockzustand erklären, befanden sich doch nachvollziehbarerweise auch die übrigen vom Brand betroffenen Nachbarn anlässlich ihrer Einvernahmen in einem mentalen Ausnahmezustand, wobei aber deren Angaben keine derartigen Unstimmigkeiten aufweisen. Anders als nach Auffassung der Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.6.3 auf S. 34 des angefochtenen Urteils) gibt es somit für das als äusserst auffällig zu wertende Aussageverhalten des Beschuldigten nur eine Erklärung: Der Beschuldigte kann die verdächtigen Umstände nur aus dem Grund verheimlicht haben, dass er selbst es war, welcher am 23. Juli 2022 kurz vor 19:16 Uhr die Gemüsehorde im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ in Brand gesetzt hat. acc) Was sodann das Kommunikationsverhalten des Beschuldigten kurz vor der Tatzeit angeht, so hat dieser am 23. Juli 2022 um 18:59 Uhr und um 19:00 Uhr auf Instagram seiner Ex-Freundin V3.____ (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3817) drei Nachrichten geschrieben, aber keine Antwort erhalten (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2637). Zudem nahm der Beschuldigte am Freitag zuvor, d.h. am 22. Juli 2022, per SMS mit dem seinem Nachbarn V1.____ Kontakt auf und bat diesen, ihm CHF 200 zu leihen, es sei sehr wichtig. V1.____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe sehr geheimnisvoll getan und er habe es für merkwürdig befunden, weil er ansonsten nie per SMS Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt habe, ja, er wisse noch nicht einmal, woher der Beschuldigte seine Telefonnummer habe. Er habe dem Beschuldigten schliesslich nur CHF 100 geliehen (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5487; Einvernahme von V1.____ vom 26. Juli 2022, act. 5703; Einvernahme von V1.____ vom 3. November 2022, samt Ausdruck der SMS vom 22. Juli 2022, act. 3979 und 3991). Dieses Verhalten des Beschuldigten zeitlich kurz vor der Brandstiftung ist ebenso als auffällig zu bezeichnen. Es wird in diesem Zusammenhang auf das als fallübergreifendes Indiz geltende, ungewöhnliche Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis des Beschuldigten hingewiesen (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d). ba) In einer Gesamtwürdigung der vorstehend gemachten Feststellungen aufgrund der existierenden Videoaufnahme, der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten, der Beobachtungen der Polizei, des Aussage- wie auch des Kommunikationsverhaltens des Beschuldigten des Beschuldigten als fallbezogene Indizien einerseits sowie der vorerwähnten fallübergreifenden Indizien, d.h. der Annahme von jeweils derselben Täterschaft, der örtlichen und zeitlichen abstrakten wie auch konkreten Möglichkeit – hier an einem Samstag – des Beschuldigten zur Tatbegehung, der persönlichen Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte – hier die eigene Wohnliegenschaft –, des Ausbleibens von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, der Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____, der ungünstigen psychischen Verfassung des Beschuldigten samt dessen Alkohol- und Drogenkonsums, der belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____ sowie des besonderen Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnisses des Beschuldigten als mögliches Motiv (vgl. Erw. III.2.3.4.6), andererseits betrachtet, bestehen für das Kantonsgericht keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten im Anklagefall 7. bb) Sämtliche alternativen Sachverhaltsvarianten, welche der Beschuldigte zu seiner Entlastung vorgebracht hat, stellen demgegenüber reine, aus der Luft gegriffene Schutzbehauptungen dar, welche durch keinerlei Beweis untermauert und damit – entgegen dessen Auffassung (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6), klar zu verwerfen sind. Denn wie vorstehend (Erw. III.2.3.1.3) ausgeführt, muss nicht jede Schutzbehauptung durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden, wenn sie nicht in einem Mindestmass glaubhaft gemacht wird. Für die seitens des Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen liegen nicht einmal ansatzweise ernsthafte Anhaltspunkte, konkrete Indizien oder natürliche Vermutungen vor. Und auch dass bei diesem Beweisergebnis eine Dritttäterschaft in Frage kommen könnte, stellt für das Kantonsgericht – entgegen der Vorinstanz in Erw.II.B.5.7.4 auf S. 31 des angefochtenen Urteils – angesichts der überaus erdrückenden Beweislage nur noch eine vernachlässigbare, theoretische Möglichkeit dar. Schliesslich trifft zwar zu, dass der Beschuldigte selbst vom Brand im Fall 7 persönlich stark betroffen war, zumal auch er sich im Innern des Hauses befand und dadurch einer unmittelbaren Gefahr durch das Feuer ausgesetzt war. So wurde er als letzter Bewohner des Hauses durch seinen Nachbarn V1.____ alarmiert und zum Verlassen der Wohnung aufgefordert (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Einvernahme von V1.____ als Auskunftsperson vom 27. Juli 2022, act. 5697; Einvernahme von V1.____ vom 26. Juli 2022, act. 5703). Ebenso wurde die Wohnung des Beschuldigten – wie auch alle übrigen Wohnung der betroffenen Liegenschaft – nach dem Brand unbewohnbar (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 31; Schriftenwechsel der Staatsanwaltschaft mit dem Eigentümer der Liegenschaft, A.____, betreffend Räumung der Wohnung des Beschuldigten vom 26. Juli 2022 bis 4. August 2022, act. 1139). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. 5.7.1 auf S. 29 des angefochtenen Urteils vermag den Beschuldigten schliesslich auch dieser Umstand keineswegs zu entlasten. Denn gerade mit Blick auf die psychische Gesundheit des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. b) wie auch auf dessen ungewöhnliches Bedürfnis nach Kontakt und Aufmerksamkeit (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d) kann ein selbstschädigendes und gleichzeitig Aufmerksamkeit erhaschendes Verhalten des Beschuldigten keineswegs ausgeschlossen werden. bc) Nachdem das Kantonsgericht somit bei der Beweiswürdigung bzw. Beurteilung der Indizien und deren jeweiligen Beweiswert geprüft hat, wie und ob die einzelnen vorhandenen Indizien abhängig oder unabhängig von den übrigen Indizien sind, zeigt sich somit im Fall 7, dass eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein genommen nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen und daher die Möglichkeit eines günstigeren Sachverhalts offen lassen, in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, wonach betreffend die Täterschaft des Beschuldigten nur noch abstrakte und theoretische Zweifel übrig bleiben (vgl. zur Methode der Beweiswürdigung bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.3). bd) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich damit zweifelsohne das nachfolgende Bild bzw. Beweisergebnis: Der Beschuldigte ging am 23. Juli 2022 in seinem Wohnhaus um 18:53 Uhr in den Keller und legte im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ Feuer. Um 19:16 Uhr stieg der Beschuldigte die Kellertreppe wieder hoch und ging zurück in seine Wohnung. Danach wartete er, bis es anfing zu brennen. Um 19:19 Uhr verliess der Beschuldigte über den Gartensitzplatz seine Wohnung und holte – pro forma – den Grillrost vom Grillplatz. Denn in Wirklichkeit ging es ihm nur darum, nachzusehen, ob er mit dem Entfachen eines Feuers im Keller tatsächlich Erfolg hatte. So konnte er sich diesbezüglich auf dem Rückweg vergewissern, was er – umso mehr als Brandschutzmonteur – ohne Weiteres angesichts der sich deutlich bildenden Rauchschwaden, auch erkannte. Hernach kehrte der Beschuldigte wiederum über den Gartensitzplatz zurück in seine Wohnung und wartete angeblich unwissend auf "Hilfe". Der übrige Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist demgegenüber unbestritten: Schon kurz nach der Brandlegung hat der dadurch gebildete Rauch vom Keller aus über das Treppenhaus das ganze Gebäude erfasst, womit die Bewohner des ersten (E.____ und deren Partner) und zweiten Stocks (K.____ und V4.____) im Wohngebäude vom einzigen Fluchtweg (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa) abgeschnitten wurden. Die Bewohner haben sich aber – auch angesichts ihrer körperlichen Konstitution – auf dem grossen Balkon im ersten Stock bzw. auf dem Dach oberhalb des zweiten Stocks selbständig vorderhand in Sicherheit bringen können und sind dank rascher Hilfeleistung durch Dritte sowie die Feuerwehr dem Gefahrenbereich entkommen (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 ff.; vgl. ebenso E.____ als Auskunftsperson vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). be) Somit bleibt festzuhalten, dass im Anklagefall 7 der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellt ist. Wie diese Tatsache rechtlich zu beurteilen ist, wird nachfolgend in Erw. III.2.4.1 zu erörtern sein. 2.3.5.2 Fall 3 (Brandstiftung) a) In diesem Fall geht es um einen Brand, welcher am Samstag, den 4. Dezember 2021 vor 21:48 Uhr ausgebrochen ist. Der Beschuldigte soll auf unbekannte Art und Weise die Gartenlaube an der Parzelle Z8.____, zugehörig zur Liegenschaft X.____ und Z9.____ in Y.____, angezündet und in Vollbrand gesetzt haben. An Gartenlaube und Inventar sei ein Schaden von ca. CHF 20'000.00 entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) In den Akten dokumentiert ist dieser Fall in act. 4593-4711. Wiederum gilt auch hier eine Brandstiftung als die wahrscheinlichste Brandursache. Eine fahrlässige Brandlegung beispielsweise durch Zigarettenflug sei dagegen eher unwahrscheinlich, da das Feuer im Innern der Gartenlaube ausgebrochen sein müsse (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Brandstiftung vom 21. Februar 2023, act. 4669). ab) Relevante fallspezifische Indizien stellen in casu wiederum das Aussage- und Kommunikationsverhalten des Beschuldigten, die Aktivitätssensordaten seines Mobiltelefons sowie diverse Aussagen aus der Nachbarschaft dar. Diese gilt es, in ihrer Kombination untereinander wie auch mit den hinzukommenden fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu würdigen. aba) Bereits die Vorinstanz hat das Aussageverhalten des Beschuldigten hervorgehoben (vgl. Erw. II.B.6.2 auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Dabei fallen zunächst erwiesenermassen offensichtlich unwahre Angaben des Beschuldigten gegenüber der zum Tatort ausgerückten Polizei auf: Auf die Frage, was der Beschuldigte vor dem Brandausbruch gemacht habe, antwortete dieser, er habe bereits geschlafen und deshalb nichts mitbekommen. Es sei schliesslich seine Nachbarin E.____ gewesen, welche an seine Türe geklopft und ihn über den Brand informiert habe (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2021, act. 4631 f.). Dies steht klarerweise im Widerspruch zu den Chatprotokollen des ausgewerteten Mobiltelefons des Beschuldigten, ergibt sich doch daraus, dass dieser am fraglichen Abend um 21:39 Uhr, mithin gerade einmal neun Minuten vor dem Brandausbruch, seiner Nachbarin E.____ eine elektronische Nachricht geschrieben und sie auf ein Bier eingeladen hat, was diese hingegen unbeantwortet gelassen hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2613). Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte diesbezüglich auch seiner Nachbarin E.____ nicht die Wahrheit gesagt hat. So wurde von E.____ anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. Januar 2022 als "komisch" bemerkt, dass der Beschuldigte ihr angegeben hatte, er habe zwischen der WhatsApp-Nachricht an sie und dem Brandausbruch geschlafen (vgl. act. 3639), was sie auch vor Kantonsgericht noch als "abstrus" bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Wie die Vorderrichter an obgenannter Stelle, so erachtet es auch das Kantonsgericht als geradezu ausgeschlossen, dass der Beschuldigte bloss neun Minuten nach seiner elektronischen Kontaktaufnahme später bereits derart tief geschlafen hat, dass er vom Brand nichts mehr mitbekommen hat. Dazu, dass die Angabe des Beschuldigten, er habe bereits geschlafen, nicht mit den Erkenntnissen aus der Handyauswertung übereinstimmt, hat sich der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht nicht zu seiner Entlastung erklärt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Neben der – aufgrund des Widerspruchs zu den Handydaten – vorerwähnten Falschaussage fällt der Beschuldigte – wie bereits im Fall 7 – ganz allgemein durch ein besonderes Aussageverhalten auf. So hat er auch bezüglich des Falles 3 während des gesamten Verfahrens bis hin vor Kantonsgericht auf jeweils relevante Fragen gar keine oder aber Antworten geliefert, die – wenn nicht nachweislich falsch – jeweils stereotyp, detailarm und unplausibel sind, wobei der Beschuldigte zum Teil lange vor dem Beantworten nachdenken musste und überdies wirr oder ausweichende Angaben machte, indem er zum Teil ungefragt belanglose Dinge erzählte und sich dabei – wie bereits im Fall 7 – als durch den Brand völlig überraschte, gar aus dem Schlaf gerissene Person beschrieb (vgl. Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Dezember 2021, act. 4631 f.). Auch werden die Angaben des Beschuldigten im Kernpunkt durch keinerlei andere Fakten belegt, sondern vielmehr – so insbesondere durch die Handydaten – offensichtlich widerlegt. Vor allem aber verweigerte der Beschuldigte dort seine Aussage, wo klar formulierte Fragen nach einer soliden Antwort gerufen hätten. Daran hat sich bis vor Kantonsgericht nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Zusätzlich fällt auf, dass sich der Beschuldigte jeweils sehr aufmerksam gezeigt hat, indem er bei K.____ eine halbe Stunde vor dem Brandausbruch angerufen hat (vgl. vorstehend, unter Hinweis u.a. auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 22. August 2022, act. 3809) und auch im Fall 4 als erster eine auf dem Boden liegende, verbrannte Zeitung bemerkt und umgehend seine Nachbarn alarmiert hat (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 22. August 2022, act. 3813), während er aber im hier zu beurteilenden Fall 3 beim Brandausbruch bereits geschlafen und deshalb nichts wahrgenommen haben will. Auch diese Diskrepanz konnte der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht nicht schlüssig zu seiner Entlastung erklären (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7, 10). abb) Zur vorstehend festgestellten, wahrheitswidrigen Aussage des Beschuldigten wie auch zum generell auffälligen Aussageverhalten kommen weitere Umstände hinzu, welche sich in relevanter Weise gegen die Annahme, der Beschuldigte habe im inkriminierten Zeitpunkt ahnungslos geschlafen, verdichten. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich die in Brand gesetzte Gartenlaube in einer Entfernung von gerade einmal 40 Metern Luftlinie bzw. 57 Schritten zur Wohnung des Beschuldigten befindet (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), womit der Beschuldigte bereits örtlich die Gelegenheit hatte, den Brand zu begehen. Dazu gesellt sich das Bewegungs- und Kommunikationsverhalten des Beschuldigten, welches der Auswertung seines Handys sowohl mit Blick auf die Aktivitätssensordaten als auch die schriftliche und mündliche Kommunikation sowie ebenso die Aussagen der Nachbarn des Beschuldigten zu entnehmen ist. Diese Indizien zeigen auf, dass sich der Beschuldigte in der relevanten Zeitphase, d.h. kurz vor und nach dem Brandausbruch, auffallend aktiv verhielt, indem er sich immer wieder in Bewegung befunden und dabei mit diversen Personen Kontakt aufgenommen hat. Chronologisch betrachtet zeigen sich die nachfolgenden Abläufe: Zwischen 15:03 Uhr und 20:21 Uhr tauschte der Beschuldigte mit einer O.____ diverse Sprachnachrichten aus. Trotz vorheriger Ankündigung am Nachmittag kam O.____ bis zum Abend aber doch nicht beim Beschuldigten vorbei, obwohl dieser auf sie gewartet hatte. Er teilte er ihr seine Enttäuschung darüber um 20:21 Uhr in offensichtlich alkoholisiertem Zustand mittels Sprachnachricht mit (vgl. Sprachnachrichten zwischen dem Beschuldigten und O.____ vom 4. Dezember 2021, von 15:03 bis 20:21 Uhr, in: polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____, act. 2611). Um 21:09 Uhr legte der Beschuldigte 60 Meter bzw. 84 Schritte zurück. Sodann rief er um 21:20 Uhr seinen Nachbarn K.____ an und bat diesen, auf den Balkon zu gehen und zu überprüfen, ob er nicht auch Rauchgeruch wahrnehme. Dies geschah notabene rund eine halbe Stunde vor Brandausbruch, welcher durch Notruf bei der Alarmzentrale um 21:48 Uhr – es stehe die Gartenlaube in Vollbrand (vgl. Polizeirapport vom 4. Januar 2022, act. 4593) – gemeldet worden war. Weder K.____ noch die ebenfalls auf dem Balkon anwesende E.____ stellten aber Derartiges fest (vgl. Einvernahme von K.____ als Auskunftsperson vom 20. September 2022, act. 3913 f.; Einvernahmen von E.____ als Auskunftsperson vom 29. Januar 2022, act. 3639, und 23. August 2022, act. 3731; bekräftigt vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12). Der Beschuldigte selbst bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. August 2022 diese Angaben und sagte aus: "An diesem Abend habe ich einmal Rauchgeruch wahrgenommen und habe Herrn K.____ angerufen" (act. 3809). Zum Zeitpunkt dieses Anrufs legte der Beschuldigte weitere 35 Meter bzw. 50 Schritte zurück (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2613). Wie vorstehend ausgeführt, schrieb der Beschuldigte sodann um 21:39 Uhr seiner Nachbarin E.____ eine elektronische Nachricht und fragte sie nach einem gemeinsamen Bierkonsum (act. a.a.O.); dies geschah just neun vor Brandausbruch um 21:48 Uhr. Hernach ging der Beschuldigte um 21:40 Uhr 17 Meter bzw. 24 Schritte (vgl. act. a.a.O.). Später, um 21:59 Uhr, legte der Beschuldigte wiederum 90 Meter bzw. 143 Schritte zurück (vgl. act. a.a.O.). Sodann schrieb der Beschuldigte um 22:36 Uhr mit einer V5.____ per WhatsApp (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2615). abc) Die vorstehend dargestellten Abläufe am Tatabend zeigen zunächst auf, dass der Beschuldigte zur relevanten Zeit, d.h. kurz vor wie auch nach dem Brand, Distanzen zurückgelegt hat, welche sich gut mit den örtlichen Verhältnissen, d.h. den Entfernungen zwischen Wohn- und Tatort vereinbaren lassen. Relevant ist hierbei insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte bis zum Zeitpunkt des Brandausbruchs, d.h. zwischen 20:03 Uhr und 21:40 Uhr, mit 112 Metern bzw. 158 Schritte gegangen ist. Zu dieser Aktivität hinsichtlich der Bewegung in der Zeit vor und nach Entdeckung und Meldung des Brandes hinzu kommen die jeweils vom Beschuldigten ausgehenden Kontaktaufnahmen zu mehreren Frauen wie auch zur Nachbarschaft, welche aber für jenen mehr oder weniger erfolglos verlaufen sind und daher den – als mögliches Motiv aktenkundig in besonderem Mass nach Aufmerksamkeit und Kontakt suchenden – Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d) in Bezug auf Gesellschaft enttäuscht haben dürften. Besonders auffallend ist zudem der Anruf des Beschuldigten beim Nachbarn K.____ und die Frage nach dem Wahrnehmen von Brandgeruch bereits eine halbe Stunde, bevor der Brand überhaupt gelegt worden bzw. ausgebrochen ist. Zudem lässt sich gerade die vorstehend erwähnte Sprachnachricht an O.____ in alkoholisiertem Zustand gut mit dem weiteren fallübergreifenden Indiz des ungünstigen psychischen Zustands samt Alkohol- und Drogenkonsum (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. b) vereinbaren. Sodann hat der Beschuldigte – neben der falschen Angaben gegenüber der Polizei wie auch seiner Nachbarin E.____ – ein äusserst unglaubhaftes Aussageverhalten an den Tag gelegt. Bei der vorstehenden Beweislage kann daher allein der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Täterschaft nicht die Wahrheit sagt und deswegen verdächtige Umstände verheimlicht oder verharmlost. Es kann somit – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.6.2 auf S. 33 des angefochtenen Urteils – ohne relevanten Zweifel keine andere Erklärung für die wahrheitswidrigen Aussagen des Beschuldigten, sei dies dessen Alkohol- und Drogenkonsum, eine durch die Verhaftung ausgelöste Stresssituation oder die frühere Involvierung in die Brandfälle von Z5.____, dienen. Vielmehr erhöhen die Antworten des Beschuldigten die Überzeugung, dass er der Urheber des vorliegend zu beurteilenden Brandes ist. Dies führt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass die alternative Sachverhaltsvarianten des Beschuldigten, wonach er bereits geschlafen und überhaupt nicht mitbekommen hat, durch keinerlei Beweise untermauert und daher – entgegen dessen Auffassung (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6) – klar zu verwerfen sind. abd) Zu den vorerwähnten fallspezifischen Umständen gesellen sich wiederum die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.4.6 festgestellten übrigen fallübergreifenden Indizien, d.h. die Annahme von jeweils derselben Täterschaft, neben der örtlichen auch die zeitliche abstrakte und konkrete Möglichkeit – hier an einem Samstag – des Beschuldigten zur Tatbegehung, die persönliche Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte – hier handelt es sich um eine Gartenlaube, zu welcher aufgrund ihrer Lage im Garten alle Mieter der Liegenschaft, erst recht der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Hauswart, Zugang hatten (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.2 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17) –, das Ausbleiben von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, die berufliche Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, die Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____ sowie die belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____. b) Somit zeigt sich bei einer Würdigung sämtlicher vorliegender fallübergreifender wie auch fallbezogener Indizien in ihrer Gesamtheit auch im Fall 3, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, währenddem eine für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante lediglich von theoretischer bzw. abstrakter Belang ist. Der angeklagte Sachverhalt im Fall 3 ist somit als eindeutig erstellt anzusehen. Die rechtliche Beurteilung desselben erfolgt nachstehend in Erw. 2.4.2. 2.3.5.3 Fall 1 (qualifizierte Brandstiftung) a) In diesem Anklagefall geht es um einen Brand an der Scheune an der Z9.____ in Y.____, welcher am Samstag, 16. Januar 2021 Uhr, vor 22:25 Uhr durch den Beschuldigten auf unbekannte Art und Weise gelegt worden sein soll. Dadurch sei ein Vollbrand der Scheune verursacht worden, welches samt Inventar (verschiedene Fahrzeuge und weiteres Mobiliar) komplett zerstört worden sei. Durch Übergreifen des Feuers über das Dach seien die angrenzende Liegenschaft Z10.____ sehr stark sowie das Mehrfamilienhaus X.____ teilweise beschädigt und zwei neben der Scheune parkierte Fahrzeuge in Brand gesetzt worden. Im Mehrfamilienhaus X.____, auf welches der Brand im Bereich des Daches übergegriffen habe, hätten sich zum Zeitpunkt des Brandes mehrere Personen befunden, welche bereits zu Bett gegangen seien. Diese hätten evakuiert und vor Feuer und Rauch in Sicherheit gebracht werden müssen. Es sei ein Schaden von ca. CHF 786'061.11 entstanden (vgl. S. 3 der Anklageschrift). aa) In den Akten ist dieser Fall in act. 4259-4511 abgelegt. Zu prüfende fallbezogene Indizien bilden in casu die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten sowohl in Bezug auf Kommunikationen und Bildaufnahmen als auch auf Bewegungen sowie die Aussagen des Nachbarn V6.____. ab) Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst in casu – im Gegensatz zu allen übrigen Anklagefällen – festzustellen, dass eine Brandstiftung nicht als wahrscheinlichste Ursache des Brandes gilt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Brandfall vom 26. Mai 2021, act. 4427). So wird durch die Polizei festgehalten, es sei nicht klar, ob die geplatzte Akkuzelle eines in der Scheune parkiertes E-Bikes den Scheunenbrand ausgelöst oder aber ein gelegter Brand diese Akkuzelle nur sekundär zerstört hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Information in Bezug auf das Brandspurenbild von LiPO-Akkuzellen, act. 4499). Damit ist die Brandursache nicht geklärt, da ein technischer Defekt ebenso in Betracht fällt, womit wiederum bereits das Vorliegen einer Straftat nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit nachgewiesen ist. ac) Des Weiteren haben schon die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) als zwar auffällig taxiert, dass der Beschuldigte nur wenige Stunden vor dem Brandausbruch seinen Nachbarn V6.____, welcher aktenkundig der Hauptbenützer der Scheune war – ein Grossteil der in der Scheune gelagerten Fahrräder und Autos gehörten ihm (vgl. Einvernahme von A.____ als Auskunftsperson vom 20. September 2022, act. 3887; E-Mail von V6.____ vom 21. September 2022, act. 4053; Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4097; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4279 f.), – kontaktiert und diesen per SMS gefragt hat: "Hey, wo bisch?". Diese Kontaktaufnahme wurde vom Beschuldigten unumwunden bestätigt (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 22. November 2022, act. 4033). V6.____ hat die entsprechende Nachricht des Beschuldigten als überraschend bezeichnet, zumal er mit dem Beschuldigten nur selten Kontakt gepflegt habe (vgl. Einvernahme von V6.____ als Auskunftsperson vom 25. November 2022, act. 4099). Es könnte daraus abgeleitet werden, dass der Anruf des Beschuldigten bei V6.____ derart kurze Zeit vor Brandausbruch dazu gedient hat, dessen Abwesenheit in der Scheune sicherzustellen. Gleichwohl genügt allein dieser Umstand aber nicht, um den Beschuldigten einer Täterschaft – so denn überhaupt eine Tat vorliegt (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. aa) – zu überführen. Wie die Vorinstanz an obgenannter Stelle zudem nachvollziehbar ausgeführt hat, hat der Beschuldigte nämlich weitere Benützer der Scheune – auch wenn diese weitaus weniger von der Scheune Gebrauch machten als V6.____ – vor dem Brandausbruch nicht kontaktiert (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). ad) Überdies ergibt sich zwar aus der Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597 f.), dass dieser in der Zeit kurz vor und kurz nach dem Brandausbruch zwar ein aktives Verhalten an den Tag gelegt hat. So ging er um 21:40 Uhr rund 200 Meter bzw. 350 Schritte und um 22:07 Uhr 183 Meter bzw. 289 Schritte (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2597). Um 22:17 Uhr legte der Beschuldigte weitere 105 Meter bzw. 165 Schritte zurück. Schliesslich ist um 22:26 Uhr das Feuer ausgebrochen und der Beschuldigte ging um 22:30 Uhr 338 Meter bzw. 436 Schritte sowie um 22:40 Uhr weitere 133 Meter bzw. 199 Schritte. Sodann legte der Beschuldigte um 22:53 Uhr 171 Meter bzw. 262 Schritte zurück und um 22:57 Uhr wurde gar ein Stockwerk nach oben registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599). Die zurückgelegten Strecken könnten zwar durchaus mit einer Entfernung zwischen Wohn- und Tatort von 17 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) in Einklang gebracht werden. Dabei erscheint als möglich, dass der Beschuldigte vor und nach der Brandlegung – so denn eine solche überhaupt vorliegt – von seiner Wohnung aus zur Scheune und wieder zurück gegangen ist, um "die Lage abzuchecken". Gleichwohl erscheinen aber ganz generell die registrierten Bewegungen des Beschuldigten um die Zeit des Brandausbruchs herum – anders als etwa im Fall 7, wo zusätzliche Indizien wie insbesondere eine Videoaufnahme existieren – nicht als derart verdächtig, dass daraus zwingend etwas zu Lasten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Es kommt hinzu, dass in casu – wiederum im Gegensatz zum Fall 7 – nicht eruiert werden konnte, wo genau dieser Stockwerkaufstieg stattgefunden hat (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Schliesslich hat Beschuldigte im vorliegenden Fall ein durchwegs aktives Verhalten an den Tag gelegt, währenddem er sich im Hauptfall 7 wie auch im Fall 3 nach der Brandlegung geradezu völlig passiv (zuhause Fernsehen bzw. schlafen und warten, bis die "Rettung" kommt) verhielt. ae) Sodann vermag auch die sich aus der Handyauswertung ergebende und vom Beschuldigten zugestandene Erkenntnis, dass er am Abend des Brandes von 22:48 Uhr bis 22:49 Uhr Fotos vom Brand und der eingerückten Feuerwehr sowie am nächsten Morgen um 08:17 Uhr ein weiteres Bild vom durch den Brand beschädigten Gebäude aufgenommen hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2599-2603; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3831 f.), nicht zu genügen, um dem Beschuldigten eine Verursachung des fraglichen Brandes zur Last zu legen, zumal – anders als etwa im Fall 7 – kein verdächtiges Verhalten des Beschuldigten beobachtet worden ist (vgl. Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4259 ff.). af) Zu guter Letzt genügen auch die vorstehend in Erw. III.2.3.4 festgehaltenen fallübergreifenden Indizien nicht, um einen Tatverdacht gegen den Beschuldigten verdichten zu lassen. Dies gelingt selbst dann nicht, wenn diese fallübergreifenden Indizien in ihrer Gesamtheit zusätzlich in Kombination mit den vorstehenden fallbezogenen Indizien gewürdigt werden, zumal diese – anders als in den Fällen 3 und 7, wo zusätzlich ein auffälliges Aussageverhalten des Beschuldigten konstatiert sowie teilweise eine kompromittierende Videoaufnahme existiert – von weitaus schwächerem Beweiswert sind. b) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass bereits eine Straftat in Form einer Brandstiftung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht. Selbst unter Annahme einer solchen genügt sodann die vorliegende Beweislage bei einer Gesamtwürdigung der fallspezifischen wie auch der fallübergreifenden Indizien – trotz gewisser Verdachtsmomente – insgesamt nicht, um dem Beschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit eine Täterschaft nachzuweisen. Der Beschuldigte ist daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes in diesem Fall von der Anklage der qualifizierten Brandstiftung freizusprechen, weshalb in diesem Punkt sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO abzuweisen ist. 2.3.5.4 Fall 2 (versuchte Brandstiftung) a) In casu wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am Samstag, 13. November 2021, vor 02:19 Uhr auf unbekannte Art und Weise das Tor zur Scheune mit Wohnanbau an der Z11.____ in Y.____, in welcher sich die Kleinbrauerei V7.____ befindet, angezündet und dadurch Scheune mit Scheunentor, Kühlschränke und Brauereizubehör beschädigt. Der Brand sei durch einen Passanten entdeckt worden und habe mit Hilfe eines Anwohners mit Wasser gelöscht werden können. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 7'045.25 entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) In diesem Fall, welcher in den Akten in act. 4513-4591 dokumentiert ist, stellt wiederum Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4533). Ein relevantes fallbezogenes Indiz bildet in casu einzig die Auswertung des Handys des Beschuldigten in Bezug auf Bildaufnahmen und dessen Kommunikationsverhalten wie auch auf dessen Bewegungen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605-2609). ab) Mit Blick auf die Auswertung der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten sind zum relevanten Zeitpunkt, d.h. am 13. November 2021 um 02:19 Uhr herum, keinerlei Bewegungen des Beschuldigten belegt. Die letzte Handybewegung wurde um 00:42 Uhr aufgezeichnet, allerdings ohne nennenswerte Schritte (23) bzw. zurückgelegte Meter (rund 17) (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Diese geringen Bewegungen lassen sich gut mit unverfänglichen alltäglichen Verrichtungen des Beschuldigten wie beispielsweise einem kurzen Rauchengehen oder einem Toilettengang vereinbaren. Allein das Wachsein des Beschuldigten zur Nachtzeit an einem Wochenende stellt nichts Ungewöhnliches bzw. Auffälliges dar. ac) Was des Weiteren das Kommunikationsverhalten des Beschuldigten kurz vor wie auch nach dem Brandausbruch betrifft, so hat jener am 13. November 2021 um 00:31 Uhr mit einer V8.____ Nachrichten ausgetauscht (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2605). Um 08:47 Uhr des nächsten Tages übermittelte der Beschuldigte dem Eigentümer des Tatobjektes, V9.____, eine Sprachnachricht mit einem Bild des angekohlten Scheunentors und ab 10:58 Uhr sandte er O.____ eine Sprachnachricht, in welcher er über den Brand und die Löscharbeiten berichtet und dabei gelacht hat (vgl. vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2607 f.), was vom Beschuldigten auch bestätigt worden ist (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809 resp. auszugsweise act. 4587). Das vorstehend beschriebene Lachen erscheint zwar angesichts der Ernsthaftigkeit der Lage während der Brandlöschung als deplatziert, vermag für sich allein aber noch nicht für eine Täterschaft des Beschuldigten zu sprechen. Wiederum bedeutet ebenso wenig die Tatsache, dass der Beschuldigte an einem Wochenende zur Nachtzeit noch wach war, es müsse zwingend von dessen Täterschaft ausgegangen werden. ad) Sodann kommt in casu der Umstand hinzu, dass konkret auch andere Personen, welche Zugang zum Scheunentor hatten, als Urheber des Brandes in Betracht kommen: So sollen gemäss Beobachtungen in der Anwohnerschaft kurz vor dem Tatzeitpunkt zwei Jugendlich versucht haben, einen Mülleimer anzuzünden (vgl. Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4521). Ein Streich durch Jugendliche kann daher nicht ausgeschlossen werden, und zwar umso weniger, als in casu nicht das für den Beschuldigten übliche Verhaltensmuster, wie es sich in den Fällen 7 und 3 manifestiert hat, nämlich das Brandlegen im Innern eines Gebäudes, vorliegt. ae) Schliesslich sind wiederum die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu berücksichtigen, wozu unter anderem die Tatsache gehört, dass der Beschuldigte in einer Entfernung von lediglich 13 Metern Luftlinie zum Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) wohnte. Dieses sowie die übrigen fallübergreifenden Indizien vermögen aber weder per se noch in Kombination mit den – vorliegend äusserst dürftigen – fallbezogenen Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten schliessen zu lassen. So hat bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. b) In einer Gesamtwürdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien kann daher trotz gewisser Anhaltspunkte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" dem Beschuldigten eine Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Es hat daher auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der versuchten Brandstiftung zu ergehen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.5 Fall 4 (versuchte Brandstiftung) a) In diesem Anklagepunkt geht es darum, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 16:00 Uhr mit Hilfe einer brennenden Zeitung oder Broschüre oder auf andere Art und Weise versucht haben soll, den vor der Liegenschaft Z12.____ in Y.____ parkierten Personenwagen V10.____ des V1.____ in Brand zu setzen, was jedoch aus unbekannten Gründen nicht gelungen sei. Es sei kein Sachschaden entstanden (vgl. S. 4 der Anklageschrift). aa) Der vorliegende Fall ist in act. 4713-4759 dokumentiert. Gemäss polizeilichem Fundrapport vom 11. Januar 2022 wurde am Boden liegend eine verbrannte Zeitung vorgefunden (vgl. act. 4713). Bereits angesichts dessen ist in Frage zu stellen, ob überhaupt von einer Straftat auszugehen ist. So ist zunächst anzuzweifeln, dass das Verbrennen von Zeitungsresten auch nur tauglich war, um ein Fahrzeug in Brand zu setzen. Dabei ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Entdeckung der brennenden Zeitung durch den Beschuldigten das fragliche, V1.____ gehörende Fahrzeug nicht einmal vor Ort war (vgl. polizeilicher Fundrapport vom 11. Januar 2022, act. 4715). Damit erscheint auch völlig offen, ob es die mögliche Täterschaft tatsächlich darauf abgesehen hat, mit den brennenden Zeitungen das betreffende Fahrzeug in Brand zu setzen. Dies gilt umso mehr beim Beschuldigten, welcher in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit vertieften Kenntnissen über die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) gewiss – wie in den Fällen 7 und 3 unter Beweis gestellt – in der Lage gewesen wäre, auf geeignete Weise eine Feuersbrunst zu entfachen, sollte er denn in casu überhaupt sein Handeln auf eine solche gerichtet haben. Die Möglichkeit, dass es dem Verursacher der brennenden Zeitung lediglich darum ging, bei V1.____, dessen Familie oder der übrigen Nachbarschaft Angst zu schüren, kann nicht ausgeschlossen werden. Letzten Endes ist aber ein entsprechender Konnex zwischen der brennenden Zeitung und dem fraglichen Fahrzeug nicht erstellt. ab) Selbst wenn von einer Straftat auszugehen wäre, so bildet in casu ein allfälliges fallbezogenes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten einzig die Handyauswertung in Bezug auf Bildaufnahmen. So geht daraus hervor, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr und damit eine knappe Stunde nach der Brandentstehung mit seinem Mobiltelefon sieben Fotos von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617). Dies erscheint zwar als auffällig, stellt aber gleichwohl per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae) und 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) – keinen genügenden Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten dar. ac) Aus der Auswertung des Handys des Beschuldigten ergeben sich für den relevanten Zeitpunkt im Übrigen keine auffälligen telefonischen Kontakte. Ebenso wurden mit Blick auf den Aktivitätssensor auf dessen Handy nur minimale, unauffällige Bewegungen registriert (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617-2621). ad) Sodann hat wiederum bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgestellt, dass in casu kein auffälliges (Aussage-)Verhalten des Beschuldigten vorliegt. ae) Schliesslich können auch nicht die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) dazu beitragen, dem Beschuldigten eine Straftat nachzuweisen. So bleibt insbesondere die Tatsache, dass der Tatort in casu in einer Entfernung von bloss zehn Metern Luftlinie von der Wohnung des Beschuldigten liegt (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137), ohne Relevanz. Auch in Kombination mit den in casu schwachen fallbezogenen Indizien ändert sich nichts an der dürftigen Beweislage. b) Zusammengefasst genügen somit die fallspezifischen wie auch die fallübergreifenden Umstände in einer Gesamtwürdigung betrachtet nicht, um den Beschuldigten mit der genügenden Sicherheit der angeklagten Tat zu überführen. Er ist dementsprechend von der Anklage der versuchten Brandstiftung freizusprechen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.6 Fall 5 (Brandstiftung) a) In diesem Fall ist angeklagt, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Januar 2022, vor 20:34 Uhr auf dem Gemeindeparkplatz an der Z13.____ in Y.____ auf unbekannte Art und Weise den dort parkierten Personenwagen V11.____ im Bereich des linken hinteren Pneus in Brand gesetzt und so einen Vollbrand verursacht habe, wodurch ein Totalschaden am V11.____ entstanden und der daneben parkierte Personenwagen V12.____ beschädigt worden sei. Insgesamt sei ein Schaden von ca. CHF 28'271.26 verursacht worden (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) In den Akten findet sich dieser Fall in act. 4761-4846. Wiederum stellt Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799). Der Brand ereignete sich am selben Abend wie im Anklagefall 4, weshalb als fallspezifische Indizien wiederum die Handyauswertung, hier in Bezug auf Bildaufnahmen, Kommunikation sowie Bewegungen, existieren. ab) Aus der Handyauswertung ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 7. Januar 2022 um 16:56 Uhr mit seinem Gerät sieben Bilder von der abgebrannten Zeitung erstellt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2617), was bereits betreffend den Anklagefall 4 festgestellt worden ist, und was per se – wie bereits in den Fällen 1 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.3 lit. ae), 2 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.4 lit. ac) und 4 (vgl. vorstehend Erw. 2.3.5.5 lit. ab) – nicht zwingend für eine Täterschaft des Beschuldigten spricht. ac) Des Weiteren ist auf dem Handy des Beschuldigten am 7. Januar 2022 zwischen 19:23 Uhr und 21:23 Uhr eine Unterhaltung per WhatsApp mit seiner Schwester registriert, wonach der Beschuldigte kurz nach dem Brand nach draussen geschaut, sich ansonsten aber wegen der zuvor erhaltenen Impfung schon früh hingelegt haben will. Dieser Kommunikation kann ebenso wenig ein Verdachtsmoment entnommen werden. ad) Sodann ergibt auch die Auswertung der Health App auf dem I-Phone des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf eine Täterschaft, hat doch der Beschuldigte zum relevanten Zeitpunkt, d.h. um 18:56 Uhr, lediglich 31 Schritte bzw. 22.58 Meter zurückgelegt (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2619 f.). Diese Distanzen lassen sich mit einer Entfernung von mindestens 73 Metern Luftlinie zwischen Wohn- und Tatort (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) nicht vereinbaren. Vielmehr passt die geringfügige Bewegung durch den Beschuldigten in der fraglichen Zeitspanne zu dessen Kommunikation mit seiner Schwester (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.6 lit. ac). ae) Weitere fallbezogene Indizien fehlen. So liegt zunächst – wie vorstehend in Erw. III.2.3.5.6 lit. ad festgestellt – der Tatort mit 73 Metern Luftlinie (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) gerade auch im Vergleich zu den Fällen 3 (40 Meter Luftlinie) und 7 (fünf Meter Luftlinie) relativ weit entfernt vom Wohnort des Beschuldigten. Die besagte Strecke hätte der Beschuldigte mit einem motorisierten oder nicht motorisierten Verkehrsmittel zurücklegen müssen, um die aufgewiesene, geringe Schrittzahl zu erreichen, was aber – im Vergleich zu den erstellten Fällen 3 und 7 – nicht dem typischen Modus Operandi des Beschuldigten entspräche. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so hat dieser zwar anlässlich der Einvernahme vom 30. August 2022 angegeben, er sei "erschrocken und schockiert" gewesen, weil es wieder gebrannt habe (vgl. act. 4843). Einer Falschaussage wird der Beschuldigte in diesem Fall aber nicht überführt. Auch ist kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten festzustellen, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Da schliesslich der vorliegende Fall auf denselben Indizien wie im Fall 4 beruht, aber ebenso wenig ein Konnex zum Fahrzeug bzw. zu den verbrannten Zeitungen gemäss Anklagefall 4 ersichtlich ist, muss eine Verbindung zum Beschuldigten verneint werden. af) Zu guter Letzt ist auf die übrigen fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4) zu verweisen, welche auch in ihrer Gesamtheit sowie in Kombination mit den wenigen fallspezifischen Indizien nicht zum Nachweis einer Täterschaft des Beschuldigten genügen. b) In einer Gesamtwürdigung ist dem Beschuldigten auch im Anklagefall 5 in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine Täterschaft nachzuweisen. Es hat demzufolge auch hier ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen und die diesbezügliche Berufung der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen. 2.3.5.7 Fall 6 (Brandstiftung) a) Im letzten zu prüfenden Anklagepunkt geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, am Sonntag, 23. Januar 2022, vor 19:53 Uhr den Lieferwagen V13.____, welcher auf dem Parkplatz vor der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ parkiert war, auf unbekannte Weise angezündet zu haben, wodurch ein Vollbrand entstanden und dadurch das angrenzende Gebäude X.____ beschädigt worden sei. Es sei zu einem Schaden von ca. CHF 37'968.75 gekommen (vgl. S. 5 der Anklageschrift). aa) Der Fall 6 ist in act. 4971-5161 dokumentiert. Wiederum stellt vorliegend Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache dar (vgl. Bericht Forensik betreffend Brandstiftung vom 21. Februar 2023, act. 5129). Gemäss Polizeirapport vom 14. Februar 2022 meldete K.____ gegenüber der Polizei, der Lieferwagen stehe in Vollbrand und das Haus sei ebenfalls betroffen (vgl. act. 4971). Fallbezogene Indizien bilden in casu die Eigenschaft des betroffenen Fahrzeugs als Firmenfahrzeug des Beschuldigten sowie die Handyauswertung in Bezug auf Bewegungen, Bildaufnahmen und Kommunikation. ab) Zunächst ist festzustellen, dass es sich beim betroffenen Personenwagen just um das Firmenfahrzeug der G.____GmbH, der Arbeitgeberin des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt, handelt (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4977 und 4989), womit als erstes belastendes Indiz eine konkrete Verbindung des Beschuldigten zum Tatobjekt besteht. ac) Des Weiteren zeigt die Auswertung der Aktivitätssensordaten auf dem Handy des Beschuldigten diverse Bewegungen desselben in der Zeit kurz vor dem Brandausbruch. Denn am 23. Januar 2022 zwischen 19:18 Uhr und 19:52 Uhr legte der Beschuldigte insgesamt rund 175 Meter bzw. 249 Schritte zurück, wobei es konkret um 19:18 Uhr lediglich sieben Meter bzw. zwölf Schritte sowie um 19:32 Uhr 27 Meter waren (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633). Diese eher geringen, dafür mehrmals zurückgelegten Distanzen könnten mit der vorliegend bestehenden unmittelbaren Nähe von bloss drei Metern Luftlinie zwischen Tat- und Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen vom 6. Juni 2023, act. S 137) vereinbart und mit einem mehrmaligen Ablaufen der Strecke durch den Beschuldigten erklärt werden. ad) Zudem ergibt sich aus der vorgenannten Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, dass dieser am 23. Januar 2022 um 20:10 Uhr, mithin knapp 20 Minuten nach Brandausbruch, drei Fotos des brennenden Fahrzeugs erstellt und anschliessend seinem Arbeitskollegen V14.____ übermittelt hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2633 f.). Dies ist insofern als auffällig zu bezeichnen, als ein einziges Foto zur Dokumentation des Brandes genügt hätte. Umso mehr gilt dies, als der Beschuldigte im Anschluss daran mit seinem Arbeitskollegen telefoniert hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2635). Am darauffolgenden Tag, den 24. Januar 2022 um 07:44 Uhr hat der Beschuldigte seinem Arbeitskollegen V14.____ weitere 15 Bilder des ausgebrannten Autos übermittelt, was aus denselben Gründen ebenso als auffällig zu bezeichnen ist. Dass der Beschuldigte laut Health App am 24. Januar 2022 um 07:32 und 07:52 Uhr (insgesamt) 141 Meter zurückgelegt hat, lässt sich wiederum mit der Aufnahme der vorgenannten 15 Fotos am Tatort vereinbaren. ae) Hinzu kommen schliesslich die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4), darunter insbesondere die Tatsache, dass auch dieser Brand an einem Sonntag und damit an einem Wochenende gelegt worden ist (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971). af) Trotz der vorstehend festgestellten, belastenden Indizien ist dagegen auf der anderen Seite für den Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich dieses Brandes verschiedene Meldungen an die Polizei gab, welche auf eine mögliche andere Täterschaft hindeuten. Unter anderem sind der Auskunftsperson V15.____ am fraglichen Abend zwei Jugendliche aufgefallen (vgl. polizeiliche Aktennotiz vom 9. Februar 2022, act. 5109). Des Weiteren gab es Verdächtigungen in Bezug auf einen V16.____, welcher bereits negativ in den polizeilichen Registraturen verzeichnet war (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4987). Was des Weiteren die Beobachtungen der Polizei betrifft, so stellte diese fest, dass der Beschuldigte ängstlich war und sich wegen der Katzen Sorgen machte (vgl. Polizeirapport vom 14. Februar 2022, act. 4971 ff.), was diesen keineswegs belastet. Auch haben die ausgerückten Polizeibeamten kein sonstiges auffälliges Verhalten seitens des Beschuldigten beobachtet, was bereits die Vorderrichter in Erw. II.B.6.4 auf S. 35 des angefochtenen Urteils richtig festgehalten haben. Hinsichtlich des Kommunikationsverhaltens des Beschuldigten sind sodann für den relevanten Zeitrahmen keinerlei Chats oder Sprachnachrichten des Beschuldigten aktenkundig. Zur weiteren Entlastung des Beschuldigten ist schliesslich zu veranschlagen, dass der vorliegende Brand an einem Fahrzeug nicht dem üblichen Modus Operandi des Beschuldigten, welcher nachweislich in den Fällen 3 und 7 Gebäude in Brand gesetzt hat, entspricht. b) In einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass sich die Beweislage aufgrund sämtlicher Umstände nicht als derart klar darstellt wie in den übrigen Fällen 1, 2, 4 und 5, wo ein Freispruch zu erfolgen hat. Wesentliche, über die fallübergreifenden Indizien hinausgehende zusätzliche Elemente, wie sie in den Fällen 3 und 7 zum Tragen gekommen sind, fehlen in casu aber gleichwohl. Trotz erheblicher Anhaltspunkte vermögen daher in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes die vorliegend existierenden, durchaus belastenden fallbezogenen Indizien in kombinierter Würdigung mit den fallübergreifenden Indizien gleichwohl nicht zu genügen, um den angeklagten Sachverhalt rechtsgenüglich nachzuweisen. Angesichts dessen hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage der Brandstiftung zu erfolgen, weshalb auch diesbezüglich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger abzuweisen ist. 2.3.6 Zusammenfassung Sachverhalt in casu Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass nur in den Anklagefällen 3 und 7 über die fallübergreifenden Indizien hinausgehend relevante fallbezogene Elemente dazukommen, welche in einer Gesamtheit betrachtet den angeklagten Sachverhalt zweifelsfrei erstellen. Die rechtliche Einordnung des Sachverhalts gemäss den Anklagefällen 3 und 7 erfolgt nachstehend. Demgegenüber präsentiert sich die Beweislage in den übrigen Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 angesichts der fallübergreifenden Umstände einerseits sowie der zusätzlich bloss schwachen fallspezifischen Indizien andererseits als nicht genügend, um eine Schliessung der Indizienkette zuzulassen, da die bestehenden Zweifel am angeklagten Sachverhalt nicht bloss theoretischer Natur sind. Deshalb hat in den letztgenannten Fällen in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ein Freispruch von der Anklage zu ergehen. 2.4 Rechtliches 2.4.1 Fall 7 a) Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Bringt der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr, macht er sich der qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB strafbar. aa) Was zunächst den objektiven Grundtatbestand nach Abs. 1 von Art. 221 StGB angeht, so liegt eine Feuersbrunst dann vor, wenn nach Intensität oder Umfang das Feuer derart ist, dass es von der Täterschaft selber nicht mehr gelöscht werden kann (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 221 N 2, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_990/2020 E. 1.2; BGE 117 IV 285 = Pra 1992 Nr. 210; 107 IV 182; 105 IV 129 f. = Pra 1990 Nr. 343; 85 IV 227; m.w.H.). Ein Glimmen oder Glühen kann ausreichen, sofern es vom Verursacher nicht mehr selbst zu löschen ist (Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 130). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1327/2018 E. 4.3.1). Die Alternative der Schädigung eines andern umfasst allein Sachschäden, die unmittelbar durch den Brand an einem Objekt eintreten, das nicht im Alleineigentum des Täters steht (vgl. Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel, a.a.O., unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_727/2017 E. 1.3 und 1.4.2). Die Tatbestandsvariante der Herbeiführung einer Gemeingefahr beschränkt sich auf den Fall, dass der Täter nur eigene Objekte anzündet, aber das Feuer eine Vielzahl fremder Sachen in konkrete Brandgefahr bringt. Dafür genügt es bereits, wenn das Feuer auf benachbarte Gebäude oder Objekte überzugreifen droht (vgl. BGE 83 IV 30). Mithin wird nicht vorausgesetzt, dass auch Personen gefährdet seien (BGE 85 IV 130 E. 1). Demnach ist der Ausdruck Gemeingefahr nicht gleichbedeutend mit dem für Abs. 2 von Art. 221 StGB erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Gefahr für Leib und Leben von Menschen (BGE 85 IV 130 E. 1; vgl. nachfolgend;). ab) Betrifft die Gefahr Leib und Leben anderer, kommt bereits Art. 221 Abs. 2 StGB zur Anwendung. Dieser qualifizierte Tatbestand liegt vor, wenn der Täter wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. aba) Objektiv genügt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Gefährdung einer einzigen, individuell bestimmten Person, namentlich der Bewohner des angezündeten Gebäudes (vgl. BGE 85 IV 130 E. 1; BGE 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210; 123 IV 130 f.). Die herrschende Lehre fordert dagegen einschränkend, dass ein vom Zufall ausgewählter "Repräsentant der Allgemeinheit" betroffen ist (sog. Repräsentationstheorie, vgl. Andreas Donatsch / Marc Thommen / Wolfgang Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, §§ 6, 7 Kap. 3.1; Stefan Trechsel / Anna Coninx, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 221 N 7, m.w.H.; Günter Stratenwerth, in: ZStrR 80/1964 S. 22 ff.). Der qualifizierte Tatbestand setzt eine tatsächliche, konkrete Gefährdung voraus. Angesichts der hohen Strafdrohung ist eine grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib und Leben und damit eine nahe Gefahr erforderlich. Die bei konkreten Gefährdungsdelikten vorausgesetzte Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsguts besteht (vgl. BGE 123 IV 128 E. 2a, unter Hinweis u.a. auf BGE 121 IV 67 E. 2b/aa). Dabei kann auch eine starke Rauchentwicklung unter Umständen bereits die nahe Gefahr für Leib und Leben (Kohlenmonoxidvergiftung) bewirken (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 105 IV 131). abb) Subjektiv genügt nicht, dass der Täter im Sinne des Eventualvorsatzes eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben für möglich hält und sie in Kauf nimmt. Erforderlich ist vielmehr ein direkter Vorsatz. Dieser liegt aber bereits vor, wenn der Täter mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, obwohl er mit Bestimmtheit die daraus ergebende Gefahrenlage kennt; denn diesfalls will er notwendig auch diese Gefahr für Leib und Leben bestimmter Personen, hat mithin "wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr gebracht" i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O., N 8, m.w.H.; BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.3; 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, beide unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a; BGer 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 105 IV 132 = Pra 1979 Nr. 139; 117 IV 286 = Pra 1992 Nr. 210). Nach der Rechtsprechung genügt es somit, dass der Täter die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr für Leib und Leben von Menschen kennt; zu wollen braucht er sie nicht (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 85 IV 130 E. 1). Zum subjektiven Tatbestand gehört demnach bloss, dass der Täter die objektiven Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 mit Wissen und Willen (vorsätzlich) erfüllt und darüber hinaus weiss, dass er Leib und Leben von Menschen in eine konkrete Gefahr bringt (BGE 85 IV 130 E. 1). Beim direkten Vorsatz ersten Grades will oder nimmt der Täter den Erfolg in Kauf und sieht diesen als sicher voraus (BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 129 IV 230 E. 5.2). Direkter Vorsatz zweiten Grades ist gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Der Erfolg braucht nicht das direkt vom Täter erstrebte Ziel zu sein. Es genügt, dass er mitgewollt war (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 119 IV 193 E. 2b/cc). Im Übrigen kommt es nicht auf das Motiv des Täters an (vgl. Stefan Trechsel / Anna Coninx, a.a.O.; BGE 85 IV 130 E. 1). abc) Die Verurteilung wegen qualifizierter Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB als vollendete Tat setzt demnach voraus, dass durch die vom Täter mit Wissen und Willen verursachte Feuersbrunst, so wie sie sich ereignet hat, tatsächlich Leib und Leben von Menschen im genannten Sinn konkret gefährdet worden sind und dass der Täter diese Gefährdung gekannt und gewollt hat. Es genügt objektiv betrachtet nicht, dass Menschen gefährdet worden wären, wenn das Feuer später, als es tatsächlich geschah, entdeckt bzw. gelöscht worden wäre. Massgebend ist insoweit nicht, was alles hätte geschehen können, sondern einzig, was sich tatsächlich ereignet hat (BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2, unter Hinweis auf BGE 123 IV 128 E. 2a). Wurde etwa dank rascher Hilfeleistung niemand konkret gefährdet, so kommt, sofern die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, allenfalls eine Verurteilung wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung in Betracht (vgl. BGer 6B_1000/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2 und 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1; 6B_154/2012 vom 25. September 2012 E. 4.1; BGE 123 IV 128 E. 2a). Der Versuch wiederum ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat mindestens begonnen haben (vgl. BGer 6B_913/2016 vom 13. April 2017 E. 1.1.1, unter Hinweis auf BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1). b) In casu sind angesichts des erstellten Sachverhalts im Fall 7 zu prüfen, ob dieser unter die Tatbestandsvariante von Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 221 StGB fällt, wobei unter Umständen ein blosser Versuch anzunehmen ist. ba) Objektiv betrachtet ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ in einem Mehrfamilienhaus einen Brand entzündet und hernach den Brandherd schlichtweg sich allein überlassen hat. Während der Beschuldigte selbst angesichts der Intensität und des Umfangs des Feuers nicht mehr in der Lage war, diesen Brand zu löschen, konnte dies nur durch den Einsatz der Feuerwehr bewerkstelligt werden. Damit hat der Beschuldigte klarerweise eine Feuersbrunst verursacht. Des Weiteren ist erstellt, dass diese Feuersbrunst nicht nur zu Schäden an fremdem Eigentum, sondern auch zu einer konkreten Brandgefahr einer Vielzahl fremder Sachen und damit einer Gemeingefahr geführt hat, womit bereits der Grundtatbestand in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend liegt zwar nach menschlicher Erfahrung die Gefahr nahe, dass die Bewohner der Liegenschaft, welche zum Teil geschlafen haben, insbesondere wegen der Rauchentwicklung an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Eine Gefahr für Leib und Leben der Hausbewohner könnte denn auch aus der Tatsache abgeleitet werden, wonach die Bewohner der oberen Stockwerke auf den Balkon bzw. auf das Dach flüchten und ihre Habe in den Wohnungen zurücklassen mussten (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 ff.). So wurde etwa der Nachbar K.____, welcher sich aufgrund der Rauchentwicklung auf das Dach der Liegenschaft gerettet hatte, in einem aufgeregten Zustand sowie während der Rettung schreiend angetroffen, wie die ausgerückten Polizisten ausdrücklich rapportiert haben (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5709 f.). Jedoch wird im hier zu beurteilenden Fall weder in der Anklage noch im zugrundeliegenden Polizeirapport vom 12. Oktober 2022 (act. 5471 ff.) konkret beschrieben, dass für irgendjemanden eine grosse Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Leib und Leben bzw. eine nahe Gefahr hierfür bestanden hat. Mangels entsprechender Beweise geht das Kantonsgericht davon aus, dass am 23. Juli 2022 für keinen Menschen im vorgenannten Sinn tatsächlich eine naheliegende Gefahr für Leib und Leben bestanden hat. Die betroffenen Personen haben sich somit zwar in einer gewissen Gefahrenlage befunden, aber sie waren nicht konkret gefährdet, und zwar allein dank des grossen Balkons im ersten Stock wie auch der körperlichen Konstitution der Betroffenen, welche es ihnen ermöglichte, vom zweiten Stock aus auf das Dach des Gebäudes zu gelangen. Somit hat zwar erwiesenermassen eine Gemeingefahr für alle Bewohner der Liegenschaft bestanden, nicht aber eine darüber hinausgehend naheliegende konkrete Gefahr für Leib und Leben, weshalb es objektiv betrachtet bei einer Erfüllung allein des Grundtatbestands gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB bleibt und nicht zusätzlich der qualifizierte Tatbestand gemäss Abs. 2 von Art. 221 StGB gegeben ist. bb) Subjektiv betrachtet ist ohne Weiteres von einem Wissen und Wollen des Beschuldigten hinsichtlich des objektiven Grundtatbestands (Feuersbrunst sowie Drittschaden bzw. Gemeingefahr) auszugehen. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer bewohnten Liegenschaft Feuer gelegt und auch realisiert hat, dass der sich im Treppenhaus ausbreitende Rauch zunehmend den einzigen sicheren Fluchtweg blockiert hat. Gleichwohl hat der Beschuldigte nichts dagegen unternommen, d.h. nicht umgehend Alarm geschlagen bzw. die Bewohner der Liegenschaft gewarnt, sondern in seiner – aufgrund der direkten Fluchtmöglichkeit in den Garten – sicheren Wohnung im Erdgeschoss seelenruhig Fernsehen geschaut und dabei auf "Rettung" gewartet. Aus diesem Wissen des Beschuldigten um die Gefahr für die Bewohnerschaft kann nur geschlossen werden, dass jener auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben derselben gewollt hat, und zwar insbesondere mit Blick auf die massive Rauchentwicklung im Treppenhaus, der die Bewohnerschaft ausgesetzt war, was in casu umso mehr für den Beschuldigten mit seinem Spezialwissen als Brandschutzmonteur gilt. Durch die durch den Beschuldigten verursachte unkontrollierbare Feuersbrunst, welche dem Beschuldigten bewusst war, hat jener mithin wissentlich und willentlich einen Zustand der abstrakten Gefährdung von Leib und Leben geschaffen, welche sich ohne Weiteres zu einer konkreten Gefahr hätte entwickeln können. Diese mögliche konkrete Gefahrenlage hat der Beschuldigte zweifellos gekannt, weshalb er sie notwendigerweise auch gewollt hat, wobei – wie vorstehend in Erw. III.2.4.1 lit. abb ausgeführt – der Erfolg einer konkreten Gefahr für Leib und Leben nicht das direkt vom Beschuldigten angestrebte Ziel zu sein braucht, mithin ein Vorsatz zweiten Grades, wie er hier zu bejahen ist, genügt. Es ist in casu allein der körperlichen Konstitution der betroffenen Bewohner, der baulichen Gegebenheiten sowie der raschen Hilfeleistung durch die Feuerwehr und damit geradezu dem Zufall zu verdanken, dass es – trotz des entsprechenden Vorsatzes des Beschuldigten – nicht zu einer tatsächlichen Gefährdung von Leib und Leben gekommen ist. Angesichts dessen ist vorliegend zwar keine vollendete, wohl aber eine versuchte qualifizierte Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB anzunehmen. Schliesslich ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 3) – die bis vor Kantonsgericht (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3) nicht restlich bekannte bzw. geklärte Motivlage (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. d betreffend Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis) bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands unerheblich. bc) Allfällige Gründe, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder entschuldigen würden (vgl. Art. 14 ff. StGB), sind in keiner Weise ersichtlich. bd) Der Beschuldigte hat sich daher – anders als nach vorinstanzlichem Urteil – im Anklagefall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung strafbar gemacht, weshalb ein entsprechender Schuldspruch zu erfolgen hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Eigenschaft als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind. 2.4.2 Fall 3 a) Hinsichtlich des Tatbestands der Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB wird auf die vorstehenden dogmatischen Ausführungen in Erw. III.2.4.1 lit. a verwiesen. ba) Im vorliegenden Fall sind objektiv gesehen wiederum die Voraussetzungen einer Feuersbrunst wie auch des Schadens eines Dritten ohne Weiteres erfüllt. Aufgrund der Zerstörungskraft des Feuers an der Gartenlaube ist aber zusätzlich auch die Tatbestandsvariante einer Gemeingefahr zu bejahen, erfordert diese doch nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung fremder Sachen. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung und damit raschen Löschung des Brandes aufgrund der exponierten Lage der Gartenlaube hoch war, ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass sich die umliegenden (bewohnten) Gebäude nur wenige Meter vom Gartenhäuschen entfernt befanden und der Brand mitten im Dorfzentrum, direkt an der Strasse, stattfand, weshalb von einer konkreten Gefährdung insbesondere von anderen Gebäuden oder von einer abstrakten Gefährdung von Menschen auszugehen und damit der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB in beiden Tatbestandsvarianten objektiv erfüllt ist. Darüber hinausgehend ist demgegenüber wiederum keine naheliegende konkrete Gefahr von Leib und Leben von Menschen anzunehmen, ansonsten der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB zum Zug käme. bb) Auf der subjektiven Seite ist zweifellos von einem Vorsatz des Beschuldigten hinsichtlich des Grundtatbestands auszugehen. Es ist dabei zu veranschlagen, dass sich der Beschuldigte der Lage der Gartenlaube und damit der Nähe zu anderen Gebäuden bewusst war. Er musste damit zumindest in Kauf nehmen, dass das Feuer auf andere Gebäude übergreifen oder gar andere Personen wie Passanten abstrakt gefährden könnte, und zwar umso mehr, als er angesichts seiner beruflichen Tätigkeit als Brandschutzmonteur über vertiefte Kenntnisse über Brände sowie deren Entstehung und Verbreitung verfügte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4). Damit bezog sich sein Vorsatz nicht nur auf das Verursachen einer Feuersbrunst, sondern auch auf eine Gemeingefahr. Zusätzlich ist dem Beschuldigten auch ein Drittschaden ohne Weiteres subjektiv anzurechnen, nicht hingegen – wie im Fall 7 – ein Vorsatz hinsichtlich einer konkreten Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen. Im Ergebnis ist der Grundtatbestand der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB damit auch subjektiv in beiden Tatbestandsvarianten erfüllt. bc) Wiederum sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Tat des Beschuldigten rechtfertigen oder dessen Schuld ausschliessen würden. bd) Der Beschuldigte ist somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil auch im Fall 3 wegen Brandstiftung strafbar und dementsprechend schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger erweisen sich damit in diesem Punkt als begründet, weshalb sie diesbezüglich gutzuheissen sind. 2.5 Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass sich die Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger hinsichtlich der vorinstanzlich erfolgten Freisprüche des Beschuldigten von der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung als teilweise begründet erweisen, weshalb sie teilweise gutzuheissen und der Beschuldigte folglich im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie im Fall 3 der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Demgegenüber sind die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die vorinstanzlichen Freisprüche von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 sowie die Anschlussberufung des Privatklägers A.____ in seiner Parteistellung als Strafkläger betreffend die Freisprüche in den Fällen 1 und 6 unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der Beschuldigte folglich in diesen Fällen freizusprechen ist. Im Ergebnis sind die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche im Sinne der vorstehenden Erwägungen abzuändern. 3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht nahm aufgrund des Freispruchs von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung, eine Strafzumessung allein wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor und verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Busse von CHF 300.00, dies mit der Feststellung, dass die Busse durch Anrechnung von 3 Tagen der seit dem 25. Juli 2022 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen vollumfänglich getilgt sei (vgl. Erw. III auf S. 39 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich sprach die Vor-instanz dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zu (vgl. Erw. VI auf S. 40 f. sowie Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils). 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt vor den Schranken des Kantonsgerichts für einen Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter, teilweise qualifizierter Brandstiftung sowie wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren sowie eine Busse von CHF 300.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 9). Demgegenüber begehrt der Beschuldigte für einen Schuldspruch allein wegen mehrfacher einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13). 3.3 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, da im Gegensatz zur Vorinstanz zusätzlich Schuldsprüche wegen versuchter qualifizierter Brandstiftung sowie Brandstiftung im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. 3.3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte im Fall 7 der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie im Fall 3 der Brandstiftung schuldig gemacht. Der Grundtatbestand gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren, der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB einen solchen von Freiheitsstrafe von 3 bis zu 20 Jahren vor, weshalb es sich jeweils um ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB handelt, und zwar angesichts der systematischen Stellung im siebenten Titel der besonderen Bestimmungen des StGB um ein gemeingefährliches. 3.3.2 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.3.1 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Regula Hürlimann / Thomas Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 3.3.3.2 Zu berücksichtigen ist sodann die gutachterlich festgestellte leichte bzw. leichte bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei voll erhaltener Einsichtsfähigkeit, welche bei der Strafzumessung im Rahmen der Verschuldensbewertung heranzuziehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Zwischen voller Schuldfähigkeit und völliger Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1). Ob gestützt auf die gutachterlichen Erkenntnisse von einer vollen oder verminderten Schuldfähigkeit bzw. von aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen ist, beinhaltet nach der herrschenden Lehre auch eine normative Komponente resp. einen normativen Schritt. Positiv feststellen lässt sich nach der Mehrheit der Doktrin zudem nur die Einsichtsfähigkeit. Die Steuerungsfähigkeit bzw. die generelle Existenz von Willensfreiheit lässt sich mit wissenschaftlichen (empirischen) Mitteln demgegenüber nicht messen. Die Lehre anerkennt daher, dass es sich bei der Beurteilung der Steuerungsfähigkeit im Wesentlichen um eine normative Zuschreibung handelt, welche nicht auf einem individuellen "Anders-Handeln-Können" beruht, sondern sich an der Leitlinie einer "massgeschneiderten" Durchschnittsperson in der gleichen Situation wie der Täter orientiert, welcher nach der Erfahrung Handlungsspielräume zur Verfügung gestanden hätten. Die rechtlichen Anforderungen an die verminderte Schuld(un)fähigkeit sind mitentscheidend, ob eine solche bei einer bestimmten Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Wo die aus medizinischer Sicht fliessende Grenze zwischen voller und verminderter Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit bzw. zwischen verminderter und fehlender Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit gezogen werden muss, beinhaltet folglich auch eine juristischnormative Würdigung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Auslegung und Anwendung der Begriffe der Schuld(un)fähigkeit und der verminderten Schuldfähigkeit um von der Judikative zu beantwortende Rechtsfragen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.6.2 mit zahlreichen Hinweisen). Anders als der Sachverständige darf das Gericht bei der Beurteilung des Ausmasses der Verminderung der Schuldfähigkeit auch die Art der Straftaten mitberücksichtigen (BGer 6B_1092/2009 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 in fine). Zu beurteilen sind vorliegend eine versuchte qualifizierte Brandstiftung sowie eine Brandstiftung. Bei solchen schweren Straftaten sind an eine vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.1). Die Frage, ob die Unrechtseinsicht oder Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen war, hat sich stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen. Von einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit kann (aus psychiatrischer Sicht) erst ausgegangen werden, wenn sich psychotische Störungen des Realitätsbezugs feststellen lassen. Dies ist der Fall bei Störungen der Orientierung mit Situations- und Personenverkennung sowie bei Zuständen, die von Halluzinationen oder Wahnvorstellungen determiniert sind, wie beispielsweise Fehlen der Ansprechbarkeit oder fehlende Reagibilität auf Aussenreize (vgl. BGer 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2 mit Hinweis auf BGer 6B_725/2009 vom 26. November 2009 E. 2.2; BGer 6P.129/2006 vom 4. September 2006 E. 2.4; BGer 6S.17/2002 vom 7. Mai 2002 E. 1c/aa). Aus einer ‒ medizinisch betrachtet ‒ mittelschweren Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit folgt nicht zwingend, dass die auszusprechende Strafe analog resp. linear um die Hälfte herabzusetzen wäre. Bei der Frage, in welchem Umfang die Einschränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gilt es zu bedenken, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB eines von mehreren Kriterien bilden kann, wenn auch ‒ je nach Grad der Verminderung ‒ von wesentlichem Gewicht. Das Gericht ist hierbei nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt. Bei der Verminderung der Schuldfähigkeit gilt kein genaues Raster (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldensbzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Rahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (Regeste zu BGE 136 IV 55; siehe auch BGer 6B_953/2023). 3.3.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese sog. Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die ratio legis des Asperationsprinzips besteht in der Vermeidung der Kumulation verwirkter Einzelstrafen, weshalb die Gesamtstrafe die Summe der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf. Die Deliktsmehrheit wirkt sich somit nur unproportional straferhöhend aus (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung bzw. konkret höchsten Strafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 484 f., unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (Hans Mathys, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.; BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). 3.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat konkret zu bezeichnen (vgl. Regula Hürlimann / Thomas Vesely, a.a.O., S. 92). Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 3.3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nachstehend im Rahmen der Einzelfallprüfung zu beleuchten sein wird. Mit Blick allein schon auf die abstrakten Strafrahmen bildet vorliegend der Anklagefall 7 betreffend versuchte qualifizierte Brandstiftung das schwerste Delikt. Hinzu kommt konkret, dass in diesem Fall – anders als im Fall 3 – eine grössere Anzahl an Personen vor Ort war, es eine starke Rauchentwicklung insbesondere auf dem wichtigsten Fluchtweg im Gebäude, nämlich im Treppenhaus, gab, eine zumindest abstrakte Gefahr für Leib und Leben bestand, eine Wohnliegenschaft betroffen war sowie ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 verursacht wurde. Für diese versuchte qualifizierte Brandstiftung ist eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen der Brandstiftung im Fall 3 angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist. 3.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich der versuchten qualifizierten Brandstiftung gemäss Anklageziffer 7 die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Hierbei ist zunächst erheblich zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass es sich beim Tatobjekt um ein bewohntes Mehrfamilienhaus handelt, in welchem sich zum Tatzeitpunkt mehrere Personen, darunter der schlafende Lebenspartner von E.____, befunden haben. Auch ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der starken Rauchentwicklung vor allem auf dem Hauptfluchtweg im Treppenhaus, teilweise aber auch in den jeweiligen Wohnungen, die genannten Personen einer nahen Gefahr an Leib und Leiben ausgesetzt waren. Schliesslich steht ein beträchtlicher Sachschaden von rund CHF 350'000.00 an Liegenschaft und Mobiliar da. Vom äusseren Ablauf her ist zudem zu gewichten, dass das Feuer im Keller und nicht innerhalb einer Wohnung entfacht worden ist. Zudem geschah die Tat nicht mitten in der Nacht, wo die Bewohnerschaft im Schlaf vom Feuer überrascht worden wäre. Das Mehrfamilienhaus bildet zudem mit seinen bloss fünf Wohnungen eine eher kleine Wohnliegenschaft im Gegensatz etwa zu einem Hochhaus. Schliesslich verfügte eine Wohnung über einen Balkon und die Personen, welche sich im Tatzeitpunkt in der Liegenschaft befanden, waren weder sehr betagt noch gebrechlich. Mit Blick auf andere Formen von qualifizierten Brandstiftungen sind daher zweifellos schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung erscheint die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht. 3.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im vorliegenden Fall zeugt die seitens des Beschuldigten gezeigte, auf dem Video gut erkennbare Nonchalance – der Beschuldigte ging mit einem Grillrost in den Hand im Garten ohne jegliche Reaktion durch den Rauch hindurch zurück in seine Wohnung und wartete dort TV schauend seelenruhig auf seine "Rettung" – von einer beachtlichen kriminellen Energie. Demgegenüber liegt die Motivlage des Beschuldigten bis vor Kantonsgericht völlig im Dunkeln. Die Beweggründe des Beschuldigten werden im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe spätestens im Rahmen des Strafvollzugs, vor allem aber wenn sich die Frage einer allfälligen bedingten Entlassung des Beschuldigten nach Art. 86 Abs. 1 StGB stellen sollte, durch die Vollzugsbehörde zwingend zu prüfen sein, wird doch bereits durch die Gutachterin eine neue forensischpsychiatrische Reevaluation bei neuen Erkenntnisse empfohlen (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 335). Im Rahmen der vorliegenden Strafzumessung jedenfalls muss diese Frage offen bleiben. Im vorliegenden Fall bestätigt die forensischpsychiatrische Gutachterin die volle Erhaltung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, da ein Rauschzustand, wie er zum Tatzeitpunkt bei jenem vorgelegen habe, nicht zu einer Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit, also der Fähigkeit, im Zeitraum der Tat deren Unrecht einzusehen, führe. Ein Rauschzustand könne jedoch je nach Ausprägung eine Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit und damit der Fähigkeit, gemäss der Einsicht zu handeln, zur Folge haben, nämlich durch Beeinträchtigung hierfür relevanter psychischer Funktionen wie Willensbildungs-, Entscheidungs- und Planungsfähigkeiten. Für den Zeitpunkt vom 23. Juli 2022 könne ein leichter Rauschzustand zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Daher geht die Gutachterin betreffend diese Tat von einer leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aus (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Bei dieser Sachlage trifft den Beschuldigten angesichts der leicht eingeschränkten Steuerungsfähigkeit ein geringerer Schuldvorwurf (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 167). Deshalb lässt der vorgenannte Umstand das nicht mehr leichte Verschulden reduziert i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB insgesamt als noch leicht dastehen. Die nach Massgabe der objektiven Tatschwere zu bestimmende Strafe ist wegen des subjektiven Tatverschuldens sowie der beim Beschuldigten festgestellten leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von Art. 47 StGB um 8 Monate zu reduzieren. Insgesamt rechtfertigt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren bzw. 66 Monaten. 3.3.5.4 Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist schliesslich der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Versuch handelt (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3), was ‒ entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (vgl. Art. 22 f. StGB) ‒ eine obligatorische Strafminderung zur Folge hat (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Beim vollendeten Versuch hängt das Mass der Reduktion von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen ab. Je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen waren, desto geringer hat die Reduktion zufolge Versuchs auszufallen (vgl. BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend ist eine grosse Nähe zu einem vollendeten Delikt zu berücksichtigen, zeigt doch das Beweisergebnis, dass der giftige Rauch zunehmend die ganze Liegenschaft bis hin zum Dach erfasst hat, es gleichwohl aber dank der Fluchtmöglichkeiten nur äusserst knapp nicht zu einer tatsächlichen Gefahr für Leib und Leben der Bewohnerschaft gekommen ist, obwohl der Vorsatz des Beschuldigten auf einen derartigen Erfolg gerichtet war (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.1 lit. aa sowie III.2.4.1 lit. b). Mithin sind die Voraussetzungen zur Annahme eines bloss versuchten anstatt vollendeten Delikts gerade noch erfüllt. Es rechtfertigt sich daher nach Auffassung der Berufungsinstanz, die Einsatzstrafe um einen Drittel resp. um 22 Monate von 66 auf 44 Monate bzw. 3 Jahre und 8 Monate herabzusetzen. Keinesfalls rechtfertigt es sich aber, den ordentlichen Strafrahmen von Art. 221 Abs. 2 StGB zu unterschreiten. 3.3.5.5 Für die zusätzlich zu sanktionierende Brandstiftung gemäss Anklageziffer 3 ist eine hypothetische Einzelstrafe festzulegen. Hernach erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass vorliegend Tatobjekt eine Gartenlaube und nicht etwa eine Wohnliegenschaft bildet. Es kam dabei kein Mensch zu Schaden, wohl aber führte der Brand zu einem Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 20'000.00. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gartenlaube nicht irgendwo frei herumgestanden ist, sondern auf der Parzelle einer bewohnten Liegenschaft, wo sich Menschen, insbesondere auch Kinder, aufgehalten haben, welche jederzeit Zugang zum Brandobjekt hatten. Ebenso hätte das Feuer auf benachbarte Gebäude übergreifen können. Mit Blick auf andere Formen von Brandstiftungen sind ohne Weiteres schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung sowie in Beachtung der Mindeststrafdrohung erscheint die objektive Tatschwere als leicht bis sehr leicht. Auch in casu lag laut forensischpsychiatrischer Gutachterin zum Tatzeitpunkt zwar keine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten, wohl aber angesichts der Berauschung eine leicht- bis mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vor (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 323 und 329 f.). Dieser Umstand reduziert das vorstehend als leicht bis sehr leicht qualifizierte Tatverschulden in qualifizierter Weise, und zwar mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen bis hin zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe, was 11 Monate Freiheitsstrafe ergibt. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die vorliegend zu bildende hypothetische Einzelstrafe zur Einsatzstrafe zu asperieren ist. Hierbei ist festzustellen, dass im Verhältnis zur Einsatzstrafe zwar ein inhaltlicher Konnex zur Straftat gemäss Anklageziffer 7 zu bejahen ist, nicht aber ein zeitlicher, beträgt doch der Zeitraum zwischen diesen beiden Straftaten rund sieben Monate. Andererseits handelt es sich bei beiden Straftaten um teilweise dieselben betroffenen Rechtsgüter. Angesichts dessen rechtfertigt sich eine Asperation von mittlerer Höhe. Das Kantonsgericht erachtet eine Asperation der vorstehend auf 11 Monate Freiheitsstrafe festgelegten hypothetischen Einzelstrafe auf 6 Monate als angemessen. Daraus resultiert insgesamt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten. 3.3.5.6 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). Einen besonderen Strafminderungsgrund stellt dabei die Verletzung des Beschleunigungsgebots als eigentlicher Strafmilderungsgrund dar (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz 367 ff.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, die täterbezogenen Aspekte gesamthaft für alle Straftaten zu würdigen (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.4). a) Hierbei stellt das Kantonsgericht in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. Akten zur Person, act. 1 ff. und A 1 ff.; Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2-4) ein unauffälliges Vorleben fest. Zwischenzeitlich wohnt der Beschuldigte wieder im Kanton Z5.____ (vgl. Eingabe der amtlichen Verteidigerin vom 6. September 2024) und arbeitetet nunmehr bei der V17.____GmbH in Z4.____ als Produktionsmitarbeiter (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), was aber keinen Einfluss auf die Täterkomponenten hat. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 15. September 2025 keinerlei Vorstrafen auf, was sich weder zu Gunsten noch zu Lasten auswirkt und deshalb die Höhe der Strafe nicht beeinflusst (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 390, unter Hinweis auf BGE 136 IV 1 E. 2.6). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass jener während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wenn schliesslich Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Auch wenn der Beschuldigte aktenkundig unter Depressionen, einer posttraumatische Belastungsstörung sowie Drogenmissbrauch leidet (vgl. Bericht des Hausarztes Dr. med. V18.____ vom 20. Januar 2023, act. 367) und das vorliegende Verfahren, insbesondere wegen der ausgestandenen Untersuchungshaft, eine grosse Belastung für ihn darstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 1 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), genügen diese Umstände nicht, um eine derartig erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten anzunehmen. Vor Kantonsgericht gibt der Beschuldigte denn auch selbst relativierend an, es gehe ihm zwischenzeitlich, insbesondere was die Depression und die Schlafstörungen angehe, wieder besser, er konsumiere keine Drogen mehr und habe überdies seinen Alkoholkonsum wie auch seine Medikamentendosis erheblich reduziert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). Somit sind die vorstehend dargelegten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet weder zu Gunsten noch zu Lasten des Beschuldigten, sondern neutral zu werten, sodass es in Berücksichtigung derselben bei einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 2 Monaten bzw. 50 Monaten bleibt. b) Anders sieht es demgegenüber nach einer Prüfung der Dauer des Strafverfahrens sowie damit zusammenhängend einer allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots aus. ba) Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das bereits in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK normierte Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 150 IV 462 E. 3.5.4; 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1; BGer 6B_246/2024 vom 27. Februar 2025 E. 2.11.2; je mit Hinweisen; vgl. ebenso Hans Mathys, a.a.O., Rz. 367, m.w.H.). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c; BGer 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen; Hans Mathys, a.a.O., Rz. 370, m.w.H.). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.1, unter Hinweis auf BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; BGer 6B_1148/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; 6B_381/2024 vom 13. Januar 2025 E. 4.2.2). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 3.3.2). Zusätzlich ist zu beachten, dass seit dem 1. Januar 2024 die Bestimmung von Art. 408 Abs. 2 StPO in Kraft ist, wonach das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten zu entscheiden hat. Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die der Konkretisierung des Beschleunigungsgebots dient und deren Überschreitung für sich allein keine rechtlichen Konsequenzen nach sich zieht (BGer 6B_772/2024 vom 20. August 2025 E. 3.2). Die Nichteinhaltung der genannten Frist bedeutet somit nicht zwingend eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Vielmehr hat das Gericht im Falle einer Fristüberschreitung unter Würdigung der einschlägigen Kriterien zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliegt (vgl. Manuel Kreis, Entscheidungsfristen – Rechtsmittelinstanzen unter Zugzwang, Anwaltsrevue 2024 S. 39; Amtliches Bulletin des Ständerates, AB SR 2022 S. 383). bb) In casu ist zu beachten, dass der Beschuldigte erst mit seiner Verhaftung am 25. Juli 2022 vom gegen ihn seit dem 1. Februar 2022 geführten Strafverfahren erfahren und dementsprechend die damit zusammenhängende Last zu tragen hat (vgl. Eröffnungsverfügung vom 1. Februar 2022 act. 2249 ff.; Vorführungsbefehl vom 25. Juli 2022, act. 447 f.; Festnahmeprotokoll vom 25. Juli 2022, act. 449 ff.). Das Verfahren hat im Rahmen des Vorverfahrens vor der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022 bis zum 25. April 2023 insgesamt knapp 1 1/4 Jahre, im Hauptverfahren vor dem Strafgericht vom 25. April 2023 bis zum 31. Januar 2024 9 Monate und vor dem Kantonsgericht seit dem 31. Januar 2024 (Eingang der Akten wie auch des begründeten Urteils) bis zum heutigen Urteil vom 15. September 2025 bislang 1 Jahr und 8 Monate gedauert. Insgesamt läuft das Verfahren somit seit rund 3 ½ Jahren, was mit Blick auf die Schwere der Tatvorwürfe keineswegs zu lange erscheint. Bei einer Prüfung von allfälligen Lücken im Laufe des Verfahrens ist festzustellen, dass in der Zeit von Februar 2024 bis April 2024, mithin zwischen dem Eingang der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 und der weiteren instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024, rund 2 Monate vergangen sind, welche sich ohne Weiteres mit der Prüfung des Antrags der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 betreffend Anordnung eines Gutachtens erklären lassen. Des Weiteren liegen zwischen dem definitiven Auftrag des Kantonsgerichts zur zusätzlichen Beweiserhebungen durch die Polizei bzw. Erstellung eines Gutachtens vom 14. Mai 2024 und der nächsten instruktionsrichterlichen Verfügung des Kantonsgerichts vom 30. September 2024 wiederum rund 4 Monate, welche auf das Abwarten des Berichts vom 27. September 2024 zurückzuführen sind. Nachdem sodann mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. November 2024 der Schluss des Schriftenwechsels angeordnet worden ist, wurden die Parteien erst mit Datum vom 30. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen. Zwischen der Vorladung vom 30. Januar 2025 und dem Termin für die Hauptverhandlung am 23. Juni 2025 sind rund 5 Monate vergangen, weil im Rahmen der abgestimmten Terminfindung kein früherer Verhandlungstermin gefunden werden konnte. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. April 2024 angeordnet, dass die gegenüber der Staatsanwaltschaft übrigen Parteien, insbesondere auch die Privatklägerschaft, innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklären können. Aufgrund eines administrativen Kanzleiversehens beim Kantonsgericht wurde die vorgenannte Verfügung jedoch nicht an sämtliche Privatkläger versandt. Dies konnte erst im Juni 2025 nachgeholt werden und hatte zudem entsprechende Nacharbeiten in Sachen Zivilklagen zur Folge. Die dadurch erfolgte Verfahrensverzögerung von 3 Monaten bis zum 15. September 2025 rügt der Beschuldigte vor Kantonsgericht berechtigterweise (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 1), ist doch diese unnötige Verlängerung des Verfahrens vollständig auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung zurückzuführen. In Berücksichtigung sämtlicher Umstände, wozu nicht zuletzt auch die vorliegend leicht über einer durchschnittlichen Komplexität liegende Fallanlage gehört, ist angesichts der mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Erschwernisse für den Beschuldigten aufgrund der Verzögerung des Verfahrens hauptsächlich infolge der fehlerhaften Verfahrenshandlung eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen festzustellen. Daher rechtfertigt es sich, nicht nur eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv festzustellen (vgl. dazu Hans Mathys, a.a.O., Rz. 374, m.w.H.), sondern darüber hinaus auch eine Reduktion bzw. Milderung der Strafe um 10 %, d.h. 5 Monate vorzunehmen. Daraus resultiert im Ergebnis eine zu verbüssende Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten bzw. 45 Monaten, wobei im Dispositiv zusätzlich festzuhalten sein wird, dass die Strafe ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots 4 Jahre und 2 Monate bzw. 50 Monate betragen würde. 3.3.5.7 Bei einer Strafhöhe von 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB von Vornherein ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen. Unabhängig davon wäre selbst bei einer von der Strafdauer her möglichen (teil-)bedingt zu vollziehenden Strafe zu berücksichtigen, dass ein relevantes Rückfallrisiko für weitere Brandstiftungen gutachterlich attestiert ist (vgl. forensischpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 325 f., 331), weshalb angesichts dieser deutlich ungünstigen Legalprognose bei einer materiellen Prüfung eines (teil-)bedingten Vollzugs die entsprechenden Voraussetzungen klarerweise zu verneinen wären. 3.3.5.8 Schliesslich ist die vom 25. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.3.5.9 Zu guter Letzt ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben, erweist sich doch die durch den Beschuldigten ausgestandene Haft mit dem vorliegenden Urteil nicht mehr als ungerechtfertigt (vgl. dazu Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 429 N 10, unter Hinweis auf BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.2). 3.3.5.10 Was darüber hinaus die bereits durch die Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 300.00 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz angeht, so ist diese – da zwischenzeitlich unangefochten in Rechtskraft erwachsen – zu belassen, mithin ist der erst vor Kantonsgericht gestellte Antrag des Beschuldigten auf Aussprechen einer Busse von CHF 100.00 (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) mangels Rechtzeitigkeit unbeachtlich. Darauf ist die amtliche Verteidigerin vor den Schranken des Kantonsgerichts hingewiesen worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 3.3.5.11 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 355 Tagen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist diesbezüglich abzuändern. Zudem ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils, mit welcher dem Beschuldigten eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen worden ist, ersatzlos aufzuheben. 4. Zivilforderungen 4.1 Die Vorinstanz hat sämtliche Zivilforderungen seitens der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen (vgl. Erw. V auf S. 40 sowie Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). 4.2 Während der Beschuldigte begehrt, die vorgenannte Abweisung der Zivilforderungen sei zufolge der beantragten Freisprüche zu bestätigen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13) beantragt der Privatkläger A.____ anschlussberufungsweise in seiner Parteistellung als Zivilkläger i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 27. November 2022, act. 1367), im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. Zivilklage vom 5. Dezember 2022, act. 1481) im Fall 6 eine Genugtuung von CHF 1'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1583) und im Fall 7 eine Genugtuung von CHF 2'000.00 (vgl. Zivilklage vom 6. Dezember 2022, act. 1701). Ebenso stellt der Privatkläger B.____ anschlussberufungsweise als Zivilkläger das Rechtsbegehren, es sei ihm im Fall 1 eine Genugtuung von CHF 4'400.00 zuzusprechen (vgl. Zivilklage vom 1. Dezember 2022, act. 1355). 4.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch mit nicht spruchreifem Sachverhalt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O.). Spruchreif ist ein Sachverhalt immer dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Erfolgt eine "Verweisung" der Klage auf den Zivilweg, heisst dies, dass sie nicht materiell beurteilt wird und somit vor dem zuständigen Zivilgericht neu eingereicht werden kann. Dabei ist es Sache der Privatklägerschaft, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen; es erfolgt keine Überweisung von Amtes wegen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 10, m.w.H.). 4.3.2 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Bezifferung und Begründung haben innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Im Adhäsionsverfahren gilt nicht der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 6 StPO, sondern entsprechend der Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) hat der Zivilkläger die Klagfundamente (entsprechende Sachverhaltsbehauptung und die diese stützenden Beweise) selbst vorzubringen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 123 N 1). Aus diesem Grund werden nicht i.S.v. Art. 123 StPO und damit ungenügend bezifferte und begründete Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, a.a.O., N 3; Annette Dolge, a.a.O., N 37). Zwar wäre es für den Fall, dass die Zivilklage nicht ausreichend beziffert und begründet ist, an sich in der StPO denkbar gewesen, die Abweisung der Klage (wegen mangelnder Substantiierung) mit der Folge des Rechtsverlusts vorzusehen. Der Gesetzgeber entschied sich jedoch mit Rücksicht auf den besonderen Charakter des Adhäsionsverfahrens, das sich nicht in jeder Beziehung mit einem Zivilprozess vergleichen lässt, dafür, relativ milde Folgen an solche Pflichtverletzungen zu knüpfen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). Auf diese Weise erhält der Privatkläger die Möglichkeit, seine Ansprüche allenfalls nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, durchzusetzen (vgl. Annette Dolge, a.a.O., N 30). Erscheint als zweifelhaft, ob eine mangelhafte Substantiierung oder ein fehlender Beweis vorliegt, so drängt sich im Zweifelsfall sowie in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ein Verweis auf den Zivilweg auf (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 123 N 14), zumal bei ungenügender Bezifferung oder Begründung der Zivilklage anstatt einer materiellen Abweisung ein Verweis auf den Zivilweg vorgesehen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 126 N 30 und 36, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1085, S. 1174). 4.3.3 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911, OR; SR 220). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, das hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Bei der Bestimmung von Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen ist dem Gericht ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. BGer 6B_377/2020 vom 21. Juli 2021 E. 3.5.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; BGer 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Eine Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR ist nur geschuldet, sofern die Schwere der Persönlichkeitsverletzung dies rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit muss damit eine gewisse Intensität erreichen. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. BGer 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 1.3, unter Hinweis auf BGer 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.3). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (vgl. BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2; 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97). Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen (BGer 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). 4.3.4 Nach der vorstehenden Beurteilung der angeklagten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatkläger B.____ (betrifft den Fall 1) und A.____ (betrifft die Fälle 1, 3, 6 und 7) das Nachstehende: 4.3.4.1 Fälle 1 und 6 Der Beschuldigte wird in diesen beiden Anklagepunkten freigesprochen, weshalb damit auch die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle abgewiesen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.5.3 lit. b und III.2.3.5.7 lit. b). Da überdies der Sachverhalt spruchreif ist – selbst eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR ist aufgrund eines Ausschlusses der Täterschaft des Beschuldigten in beiden Fällen zu verneinen –, werden ebenso die Zivilklagen, im Fall 1 betreffend je eine Genugtuung von CHF 4'400.00 für B.____ und von CHF 2'000.00 für A.____ sowie im Fall 6 betreffend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 für A.____, gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen. Dies führt zudem zu einer Abweisung der Anschlussberufungen von B.____ und A.____ im Zivilpunkt. 4.3.4.2 Fälle 3 und 7 a) In diesen beiden Anklagepunkten wird der Beschuldigte schuldig gesprochen, weshalb die Strafklage des Privatklägers A.____ in Bezug auf diese beiden Fälle gutgeheissen wird (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2 lit. bd und III.2.4.1 lit. bd). b) Was den Zivilpunkt betrifft, so beantragt der Privatkläger A.____ im Fall 3 Schadenersatz von CHF 5'000.00 (vgl. vorstehend Erw. III.4.2). ba) Seine Schadenersatzforderung von CHF 5'000.00 im Fall 3 begründet der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft wie folgt: "Der Brandfall verursachte materielle unversicherte Schäden an der Gartenlaube und Inhalt, siehe Aufstellung (typenähnliche Objekte) in der Anlage 1". In dieser Anlage sind jeweils betreffend ein Gartenhaus, Gartenmöbel und Gartenwerkzeug Foto und Preis aus einem Hobbymarktkatalog abgebildet. Es folgt eine Aufstellung seitens des Privatklägers mit dem Vermerk: "Total: Gartenhaus + Gartentisch + 4 Stühle + Rasenmäher + Gartengeräte = CHF 3'793.00 + Erstellungsarbeiten Gartenhaus (15.1 Std. * CHF 80.00/Std. = CHF 1'208.00) = CHF 5'000.00" (vgl. act. 1487 und 1491 f.). bb) Betreffend die Genugtuungsforderung von CHF 2'000.00 im Fall 7 macht der Privatkläger A.____ mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 an die Staatsanwaltschaft geltend: "Der Brandfall war der schlimmste der Brandfälle. Zunächst nicht zu wissen, ob Menschen – meine Mieter – zu Schaden gekommen sind, war schrecklich zu erleben. Das ganze Wohnhaus war betroffen und nicht mehr bewohnbar. Danach folgten die schwierigen Kontakte mit den Mietern, wie es bei ihnen weitergehen könnte, wie es mit dem Wohnhaus weitergeht. Das war sehr belastend. Selber musste ich meine Angelegenheiten regeln, die im Zusammenhang mit dem Brand standen, gleichzeitig war ich auch moralisch gefordert, die Mieter zu unterstützen. Sorgen und Ängste bereiten mir auch die künftigen Möglichkeiten, die Wohnungen wieder zu vermieten. Einige der Mieter werden auch nach der Renovation nicht mehr in ihre Wohnungen zurückkommen wollen. Diese Sorgen und Ängste zusammen mit den erwähnten Belastungen waren fast nicht mehr zu tragen und belasteten mich sehr stark. Nur dank der Hilfe in meiner Familie konnte ich alles unter einen Hut bringen; es kostete mich enorm Energie, meine Arbeit im Beruf einigermassen zu erfüllen. Es handelt sich um: a) Inventarlisten an Versicherungen V19.____ und V20.____ erstellen, b) Vor-Ort-Treffen mit V19.____ Schadeninspektoren, Handwerkern, Architekten, Rechtsvertreterin und der Polizei, total mindestens 25 Std * 80 CHF/h = CHF 2000.00" (vgl. act. 1489). bc) Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Privatkläger A.____ innert der gesetzten Fristen seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. Dezember 2022, act. 1485) und des Strafgerichts (Schreiben des Strafgerichts vom 9. Mai 2023, act. S 35; Aktennotiz vom 9. Juni 2023, act. S 75) seine beiden obgenannten Forderungen zwar beziffert, aber nicht mit Belegen (wie Kaufquittungen, Arbeitsrapporte, Arztrechnungen, Arztzeugnisse und dergleichen) nachgewiesen hat, was der Beschuldigte zu Recht ins Feld führt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18, unter Hinweis auf den zweiten Parteivortrag, S. 2). Vor Kantonsgericht legt der Privatkläger ebenso wenig neue Beweismittel ins Recht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18), wobei mit Blick auf den zivilprozessualen Grundsatz gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren wohl ohnehin nur echte Noven zulässig wären (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1). Es kommt hinzu, dass die Begründung der fraglichen Forderungen nicht nur ungenügend nachgewiesen, sondern bereits mangelhaft substantiiert ist, auch wenn das Auslösen zumindest einer seelischen Belastung aufgrund der Brände ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Da es sich somit vorliegend um einen Zweifelsfall handelt und zumal es sich gerade bei der Frage der Genugtuung um eine Ermessensfrage handelt, hält es das Kantonsgericht für sachgerecht, die Zivilforderungen von A.____ nicht endgültig abzuweisen, sondern diese gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Damit wird dem Privatkläger, welcher als juristischer Laie nicht anwaltlich vertreten ist, die Möglichkeit gewährt, seine Ansprüche nochmals, dies auf dem Weg des Zivilprozesses, zu begründen sowie zu belegen und damit durchzusetzen. Somit wird im Ergebnis die Anschlussberufung von A.____ im Zivilpunkt teilweise gutgeheissen. Dahingehend ist Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils neu zu fassen. 5. Kosten des Strafgerichts 5.1 Ordentliche Kosten 5.1.1 Das Strafgericht hat die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, zufolge Freispruchs im Hauptanklagepunkt vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. Erw. VII.1 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). Gegen diesen Kostenentscheid richtet sich implizit die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, der Beschuldigte sei vollumfänglich schuldig zu sprechen. 5.1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil dahingehend abändert, dass der Beschuldigte nicht vollumfänglich von der Hauptanklage freigesprochen, sondern betreffend einen Teil dieser Anklage schuldig erklärt wird, ist auch der vorinstanzliche Kostenentscheid zu korrigieren. In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt der Beschuldigte daher partiell die Verfahrenskosten. Der Umfang, in welchem der Beschuldigte im Verhältnis zu sämtlichen Delikten gemäss Hauptanklage verurteilt wird, beläuft sich in casu mit Blick auf den Schuldspruch in zwei (Fälle 3 und 7) von insgesamt sieben angeklagten Fällen sowie den dabei angerichteten Sachschaden von CHF 367'931.00 – im Verhältnis zu insgesamt CHF 1'227'277.37 – auf ca. 30 %. Wie für die Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), so ist auch für die zweite Instanz dagegen der Aufwand für den Nebenpunkt betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vernachlässigen. Angesichts der vorstehend dargelegten Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil gehen die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, nicht zufolge vollumfänglichen Freispruchs zu Lasten des Staates, sondern im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 26'834.10, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 70 %, entsprechend CHF 62'612.90, zu Lasten des Staates. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils dahingehend neu zu fassen. 5.2 Ausserordentliche Kosten 5.2.1 Die Vorderrichter haben entschieden, das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Erw. VII.2 auf S. 41 sowie Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils). Auch dieser Kostenentscheid ist in Bezug auf eine fehlende Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StGB als mit Berufung der Staatsanwaltschaft mitangefochten anzusehen. 5.2.2 In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten der ersten Instanz gilt Art. 428 Abs. 3 StPO gleichermassen. Angesichts des teilweisen Schuldspruchs des Beschuldigten und damit der teilweisen Auferlegung der Verfahrenskosten greift Art. 135 Abs. 4 StPO. Demnach ist die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, dem Staat die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Vorliegend wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, vom Strafgericht – unangefochten – auf insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und Mehrwertsteuer) festgelegt. Angesichts der vorstehend erfolgten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 30 % beläuft sich auch die Rückzahlungspflicht auf 30 % der Kosten der amtlichen Verteidigung, mithin auf CHF 9'827.10. Wiederum ist in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend auch Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils neu zu fassen. IV . Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf CHF 31'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 31'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, festgesetzt. Separat hinzu kommen die Kosten der Polizei im Zusammenhang mit dem Bericht vom 27. September 2024 in der Höhe von CHF 2'380.00. 1.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). 1.2.2 Bei der Prüfung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens sind neben der Berufung der Staatsanwaltschaft als Rechtsmittel auch die Anschlussberufungen der beiden Privatkläger A.____ und B.____ zu berücksichtigen. Hierbei richtet sich der Verteilschlüssel einerseits nach dem Verursacherprinzip und andererseits nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 428 StPO, d.h. danach, welche Partei in welchem Ausmass obsiegt oder unterliegt. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der zweite Teil der Berufungsverhandlung, welcher am 15. September 2025 stattgefunden hat, umfassend Kosten von CHF 10'000.00 als Gerichtsgebühr, durch den Staat verschuldet (vgl. vorstehend Erw. III.3.3.5.6 lit. b betreffend Verletzung des Beschleunigungsgebots) und daher von Vorherein auf die Staatskasse zu nehmen ist. Betreffend den ersten Teil der Berufungsverhandlung (Hauptverhandlung vom 23. Juni 2025) ist in kumulativer Berücksichtigung, dass vorliegend der Strafpunkt 90 % und der Zivilpunkt 10 % der Verfahrenskosten ausmacht sowie dass im Strafpunkt die Staatsanwaltschaft als Berufungsklägerin zu 67,5 %, der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger zu 2,5 % (von vier Strafklagen werden je zwei gutgeheissen und zwei abgewiesen) und der Beschuldigte zu 30 % (entsprechend dem ihm durch die Brände zuzurechnenden angerichteten Schaden) unterliegen, währenddem im Zivilpunkt die Privatkläger B.____ und A.____ als Anschlussberufungskläger zu 80 % (von fünf Zivilklagen werden drei abgewiesen und zwei auf den Zivilweg verwiesen, wobei im Innenverhältnis 20 % auf B.____ und 80 % auf A.____ entfallen) und damit der Beschuldigte zu 20 % unterliegen, verteilen sich die gesamthaften ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.00 wie folgt: CHF 6'235.00 gehen zu Lasten des Beschuldigten, CHF 1'859.75 zu Lasten des Privatklägers A.____, CHF 344.00 zu Lasten des Privatklägers B.____ sowie CHF 23'061.25 zu Lasten des Staates. Hinzu kommen die separaten Kosten der Polizei in der Höhe von CHF 2'380.00, welche ohnehin zu Lasten des Staates gehen, da derartige Auslagen der beschuldigten Person nicht verrechnet werden dürfen (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.3). 2. Ausserordentliche Kosten (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2023, auszugsweise lautend: "1. C.____ wird der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 300.00, mit der Feststellung, dass die Busse durch Anrechnung von 3 Tagen der seit dem 25. Juli 2022 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen vollumfänglich getilgt ist, in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

2. C.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung freigesprochen .

3. Das Verfahren betreffend mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain) im Zeitraum vor dem 14. Juli 2020 wird zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt.

4. C.____ wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Haftentschädigung von CHF 59'840.00 zugesprochen.

5. Das beschlagnahmte Minigrip Kokain (G102817) wird gestützt auf Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.

6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO an C.____ herausgegeben:

- Mobiltelefon iPhone 12 (G102803)

- 1 Paar Crocs (G102804)

- Trainerhose 'Kappa' (G102805)

- T-Shirt 'Italia' (G102806)

- Trainerhose 'Fila' (G102807)

- Grillrost (G102808)

- Laptop HP (G102809)

- Laptop Acer (G102810)

- Laptop Dell (G102811)

- Gaskartusche (G102812)

- Leerer Karton einer Wildkamera inkl. Unterlagen (G102813)

- Taschenlampe (G102814)

- Mobiltelefon iPhone 8 (G102815)

- USB Stick Emtec 16 (G102816)

- Schreiben der V21.____ vom 17.02.2022 (G102818)

- Schreiben sowie Verfügung der V21.____ vom 09.02.2022 (G102819)

- Schreiben der V21.____ vom 20.07.2021 (G102820)

- Schreiben der V21.____ vom 10.06.2021 (G102821)

- Blatt (A4) mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102822)

- Briefumschlag mit handgeschriebenen Notizen (G102823)

- Blatt (A6) mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102824)

- Blattfetzen mit diversen handgeschriebenen Notizen (G102825) C.____ wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fund- und Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal – unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle – eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen oder abholen zu lassen. 7.Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 22 261 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .

8. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen :

- Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1, 3, 6 und 7)

- Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1)

- Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von V6.____ (Fälle 1 und 7)

- Schadenersatzforderungen von E.____ (Fälle 1 und 7)

- Schadenersatzforderungen der V22.____AG (Fälle 1, 5, 6 und 7)

- Schadenersatzforderungen der V23.____ (Fälle 1, 2, 6 und 7)

- Unbezifferte Zivilforderung der V24.____AG (Fall 2)

- Unbezifferte Zivilforderung von V25.____ (Fall 2)

- Schadenersatzforderung der V26.____AG (Fall 2)

- Schadenersatzforderung von V27.____ (Fall 5)

- Schadenersatzforderung der V28.____AG (Fall 4)

- Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der G.____GmbH (Fall 6)

- Unbezifferte Zivilforderung von K.____ (Fall 7)

- Unbezifferte Zivilforderung von V4.____ (Fall 7)

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, gehen zufolge Freispruchs vollumfänglich zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 10'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

10. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und der Anschlussberufung des Privatklägers A.____, in Abweisung der Anschlussberufung des Privatklägers B.____ sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4, 8, 9 und 10 wie folgt neu gefasst: "1. C.____ wird der Brandstiftung, der versuchten qualifizierten Brandstiftung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten (ohne Verletzung des Beschleunigungsgebots betrüge die Freiheitsstrafe 4 Jahre und 2 Monate) sowie zu einer Busse von CHF 300.00, unter Anrechnung der vom 25. Juli 2022 bis zum 14. Juli 2023 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 355 Tagen, in Anwendung von Art. 221 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

2. C.____ wird vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 6 freigesprochen . 4. (aufgehoben)

8. Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen :

- Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1 und 6)

- Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1)

- Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von V6.____ (Fälle 1 und 7)

- Schadenersatzforderungen von E.____ (Fälle 1 und 7)

- Schadenersatzforderungen der V22.____AG (Fälle 1, 5, 6 und 7)

- Schadenersatzforderungen der V23.____ (Fälle 1, 2, 6 und 7)

- Unbezifferte Zivilforderung der V24.____AG (Fall 2)

- Unbezifferte Zivilforderung von V25.____ (Fall 2)

- Schadenersatzforderung der V26.____AG (Fall 2)

- Schadenersatzforderung von V27.____ (Fall 5)

- Schadenersatzforderung der V28.____AG (Fall 4)

- Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der G.____GmbH (Fall 6)

- Unbezifferte Zivilforderung von K.____ (Fall 7)

- Unbezifferte Zivilforderung von V4.____ (Fall 7) Folgende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen :

- Schadenersatzforderung von A.____ in der Höhe von CHF 5'000.00 (Fall 3)

- Genugtuungsforderung von A.____ in der Höhe von CHF 2'000.00 (Fall 7)

9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 65'086.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 2'300.00, den nachträglichen Expertisekosten von CHF 2'061.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00, somit insgesamt CHF 89'447.00, gehen im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 26'834.10, zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 70 %, entsprechend CHF 62'612.90, zu Lasten des Staates.

10. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von C.____, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, von insgesamt CHF 32'756.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 %, entsprechend CHF 9'827.10, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3, 5, 6 und 7 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 31'500.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 31'250.00 sowie Auslagen von CHF 250.00, gehen im Umfang von CHF 6'235.00 zu Lasten des Beschuldigten, im Umfang von CHF 1'859.75 zu Lasten des Privatklägers A.____, im Umfang von CHF 344.00 zu Lasten des Privatklägers B.____ sowie im Umfang von CHF 23'061.25 zu Lasten des Staates. Die Kosten der Polizei Basel-Landschaft in der Höhe von CHF 2'380.00 gehen zu Lasten des Staates. III. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, in der Höhe von CHF 560.10 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) sowie CHF 6'542.65 (inkl. Auslagen und 8,1 % MWST), somit insgesamt CHF 7'102.75, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 30 % von CHF 5'284.55, entsprechend CHF 1'585.35, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Manuela Illgen Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (Verfahrensnummern 6B_170/2026). Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Sozialversicherungsrecht