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460 2024 219

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. August 2025 (460 24 219)

Basel-Landschaft · 2025-08-05 · Deutsch BL

Mehrfacher gewerbsmässiger und bandenmässiger (ev. mehrfacher bandenmässiger) Diebstahl etc.

Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft eine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufung steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2024 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Freispruch von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 39, 42, 52, 60, 61, 62 und 65 (Dispositiv-Ziffer 7), Einstellung des Verfahrens im Fall 41 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zufolge fehlenden Strafantrags (Dispositiv-Ziffer 8), Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 10), Entscheid betreffend Herausgabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13), Verweisung auf den Zivilweg betreffend einen Teil der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 17), Abweisung eines anderen Teils der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 19), Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 22) sowie Entscheid betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 23). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in den übrigen Fällen sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Dispositiv-Ziffer 6), Landesverweisung von 10 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 9), Entscheid betreffend Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffer 11), Entscheid betreffend Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 12), Verurteilung zur Zahlung diverser Zivilforderungen in solidarischer Haftung mit D.____ (Dispositiv-Ziffer 15) und Entscheid betreffend Verfahrenskosten, soweit diese abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte, zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 22). Hinzu kommt schliesslich eine i.S.v. Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO seitens des Beschuldigten aufgeworfene Vorfrage, welche vorab zu behandeln ist.

E. 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 GebT auf CHF 27'700.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 27'500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, festgesetzt. Hinzu kommen Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00. 1.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Die beschuldigte Person trägt hingegen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch deren Fremdsprachigkeit nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 1.2.2 Bei der Prüfung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen im Umfang von 20 % obsiegt, währenddem er in Bezug auf die übrigen 80 % unterliegt. Dementsprechend sind die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 80 % (= CHF 22'160.00) dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen, währenddem die verbleibenden 20 % der Verfahrenskosten (= CHF 5'540.00) auf die Staatskosten zu nehmen sind. Demgegenüber gehen die Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00 vollumfänglich zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten (…)

E. 1.4 Nachdem somit die Vorfragen vor Kantonsgericht behandelt worden sind, steht einer materiellen Prüfung der Berufung des Beschuldigten nichts entgegen (vgl. nachfolgend). 2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch

E. 2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung des Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

E. 2.1 Mit Anklageschrift vom 1. März 2024 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 zusammen mit D.____, eventualiter zusammen mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken zu zahlreichen Liegenschaften im Raum X.____, Y.____ und Z.____ begeben und sich jeweils durch Aufhebeln von Fenstern und Türen gegen den Willen der Berechtigten Zutritt in die Wohnräumlichkeiten verschafft zu haben. Im Gebäudeinnern hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Wertgegenstände (Schmuck, Uhren, Bargeld etc.) behändigt sowie die Liegenschaften wieder verlassen. Dabei hätten sie gemeinsam in 60 Fällen Deliktsgut in Höhe von gesamthaft CHF 350'713.06 erbeutet. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Beschuldigten keine Wertsachen hätten finden können und die Liegenschaften wieder verlassen müssen. Durch das Aufhebeln der Türen und Fenster hätten die Beschuldigten einen Sachschaden in Gesamthöhe von CHF 136'436.66 verursacht. Der Beschuldigte und D.____ hätten sich miteinander in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der beiden der Wille bestanden habe, inskünftig nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Dabei habe sich auch der Beschuldigte, welcher in seinem Heimatland mit seiner regulären Arbeit als Cargo-Fahrer einen Monatslohn in der Höhe von 300 bis 400 Euro verdient habe, darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Zusatz-Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Für die Einzelheiten der verschiedenen Fälle wurde in der Anklageschrift auf das nachfolgende Deliktsverzeichnis verwiesen (vgl. S. 2 ff. der Anklageschrift vom 1. März 2024). Zum besseren Verständnis anzumerken ist, dass es sich hierbei um die D.____ und dem Beschuldigten vorgeworfenen Fälle 10-69 (sog. Teil 2), nicht aber um die allein D.____ vorgeworfenen Fälle 1-9, welche sich zeitlich zuvor zugetragen haben sollen (sog. Teil 1), handelt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Staatsanwaltschaft im Fall 25 das Verfahren eingestellt hat sowie im Fall 10 lediglich Hausfriedensbruch angeklagt ist (vgl. Erw. II.C auf S. 15 des angefochtenen Urteils).

E. 2.2 Das Strafgericht gelangte in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Überzeugung, dass die Täterschaft des Beschuldigten in insgesamt 52 von total 60 angeklagten Fällen (Fall 25 wurde eingestellt) nachgewiesen sei. Es fällte demgegenüber in den Fällen 39, 52, 60, 61, 62 und 65 einen vollumfänglichen Freispruch von der entsprechenden Anklage und im Fall 42 einen Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung. Zudem stellte es das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Fall 41 zufolge fehlenden Strafantrags ein. Betreffend alle verbleibenden Fälle wiederum wertete die Vorinstanz den Sachverhalt in 37 Fällen rechtlich als Diebstahl, davon in 15 Fällen als versuchten Diebstahl, dies bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 340'000.00, in 50 Fällen als Sachbeschädigung, dies bei einem verursachten Schaden von rund CHF 119'000.00, sowie in 47 Fällen als Hausfriedensbruch, wobei im Fall 37 ein versuchter Hausfriedensbruch vorliege. Schliesslich wurde durch die Vorderrichter der obgenannte mehrfache, teilweise versuchte Diebstahl sowohl als gewerbswie auch als bandenmässig qualifiziert. Nachdem die Vorinstanz allfällige Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe verneint hatte, hat sie den Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Erw. C auf S. 15-54 sowie Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils).

E. 2.3 Während der Beschuldigte auf vollumfänglichen Freispruch von der Anklage schliesst (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 2.4 Tatsächliches

E. 2.4.1 Sachverhalt im Allgemeinen Hinsichtlich des Sachverhalts in allgemeiner Hinsicht verweist das Kantonsgericht zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4).

E. 2.4.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1).

E. 2.4.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der Indubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, a.a.O., N 83, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. Esther Tophinke, a.a.O., N 21; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6). Mithin ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung und dem Aussageverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.).

E. 2.4.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Dieser Indizienprozess ist dem direkten Beweis somit gleichwertig (vgl. BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, m.w.H.; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 12 ff.).

E. 2.4.2 Sachverhalt im konkreten Fall

E. 2.4.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.C.1-2.39 auf S. 16-52 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei diese ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.). Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln die Aussagen des Mitbeschuldigten D.____ in der Voruntersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2735 ff.; polizeiliche Einvernahmen mit Tatortbegehung ab dem 13. Februar 2023, act. 2791 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 2947 ff.) wie auch vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 ff., act. S 385 ff.); die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.); das Beschlagnahmegut (polizeiliche Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 f. resp. 1821 f.; polizeiliche Aktennotizen betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.), dabei insbesondere die sich bei den Effekten des Beschuldigten befindliche Bordkarte von Flixbus, lautend auf jenen, betreffend eine Fahrt vom 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ (vgl. act. 345 f.); das in fünf Fällen von privaten Überwachungskameras aufgezeichnete Videomaterial (act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.); die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensik miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhe abgeglichen worden sind (vgl. insbesondere kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (polizeiliche Einvernahmen vom 6. Januar 2023, act. 2991 ff.; 9. Februar 2023, act. 3151 ff.; 28. Februar 2023, act. 3729 ff., und 25. April 2023, act. 3873 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 3907 ff., Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] vom 9. Januar 2023, act. 397 ff.), vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 10 ff., act. S 385 ff.) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Hinzu kommt eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird.

E. 2.4.2.2 Was zunächst die allgemeine Beweislage angeht, so liegen in casu keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass D.____ hinsichtlich eines Grossteils der Fälle in der hier zu beurteilenden zweiten Deliktsserie ein Geständnis abgelegt hat, währenddem der Beschuldigte eine Tatbeteiligung durchgehend bis vor Kantonsgericht kategorisch bestreitet. Es wird insofern zunächst auf die vom Strafgericht an obgenannter Stelle aufgeführten Aktenstellen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten vor zweiter Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 7, act. S 453; Eingabe ans Kantonsgericht vom 31. Januar 2025; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14) ist es aber auch bei Fehlen von objektiven Beweisen bzw. im Rahmen eines "reinen Indizienprozesses" sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.1.4). Ebenso hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils richtig konstatiert, dass in casu sowohl wiederholt auftretende, d.h. übergeordnete bzw. fallübergreifende Indizien, als auch einzelfallspezifische Indizien vorliegen.

E. 2.4.2.3 Die vorhandenen Beweismittel gilt es nachfolgend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung frei zu würdigen. Es wird demnach zu prüfen sein, ob zu den fallübergreifenden Indizien in derart relevanter Weise einzelfallbezogene Indizien hinzu kommen, dass angesichts des sich daraus ergebenden, gesamthaften Beweisbildes und der geschlossenen Indizienkette keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten bestehen und damit der Tatvorwurf nachgewiesen ist oder nicht (so methodisch richtig auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Ob es sich bei den vorliegenden Indizien lediglich um "fragwürdige Beweise" (so der Beschuldigte vor Strafgericht, vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17 f., act. S 399 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 4 ff., act. S 447 ff., und in seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 31. Januar 2025, S. 3) handelt, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Angesichts des im hiesigen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorstehend Erw. II.3) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beweismittel jedenfalls auf diejenigen Fälle, in welchen die Vorinstanz zu einem Nachweis des Anklagesachverhalts gelangt ist, weshalb auf die bereits seitens des Strafgerichts ausgefällten Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen (betrifft die Fälle 39, 41, 42, 52, 60, 61, 62 und 65) nicht mehr einzugehen ist.

E. 2.4.2.4 Als sog. fallübergreifend sind die nachfolgenden Umstände zu würdigen. a) Zentral sind vorliegend die getätigten Aussagen des Mitbeschuldigten D.____ . Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, stehen die teilweise sehr detaillierten Depositionen desselben jeweils im Einklang mit den übrigen Beweismitteln wie insbesondere den festgestellten Spuren, was bereits die Vorinstanz in Erw. II.V.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht nach direkter Konfrontation mit den belastenden Angaben von D.____ vor Strafgericht, widersprochen und für ihn entlastende Alternativsachverhalte in den Raum gestellt. Daran hat sich bis vor Kantonsgericht nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Damit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben von D.____ grundsätzlich glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist (so auch die Vorderrichter a.a.O.). aa) Anlässlich der Einvernahme von D.____ mit Tatbegehung vom 13. Februar 2023 gab dieser auf Frage, ob er sich an dieser Stelle äussern wolle, in allgemeiner Weise an: "Ja, ich werde mich in meinem Namen äussern. Ich werde nur für mich reden" (act. 2793). Bei der Durchführung der Besichtigung von 13:10 Uhr bis 17:00 Uhr antwortete D.____ auf die Frage, ob er sich nun nach der Besichtigung noch zu diesem Vorgang äussern wolle: "(…) wir sind immer zusammen gewesen und haben zwischen November und Dezember die Region nicht verlassen" (act. a.a.O.). Das "wir" kann nur so verstanden werden, dass D.____ somit jeweils zusammen mit einem unbekannten Komplizen Einbruchdiebstähle begangen hat. Die vorgenannten Aussagen hat der anwaltlich vertretene D.____ nach entsprechendem Vorhalt mit seiner Unterschrift bestätigt (act. a.a.O.). Die dazu widersprechende Behauptung des Beschuldigten, er sei unmittelbar nach seiner Einreise im November 2022 nach Italien weitergereist und erst am Tag der Festnahme wieder in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Prot. Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023, act. 399; polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 389, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), findet demgegenüber keinerlei Stütze in den Akten. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte an drei Tagen im Januar 2023 in Z.____ Sporttip-Lose eingelöst hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 349 f.), gerade dafür, dass auch er im relevanten Zeitraum in der Gegend war, womit die Angaben von D.____ wiederum ihre Bestätigung finden und was auch die Vorderrichter zutreffend konstatiert haben (vgl. Erw. II.C.1.1.3 auf S. 18 des angefochtenen Urteils). ab) Im Rahmen der weiteren Einvernahme von D.____ vom 23. Februar 2023 mit Tatortbegehung legte dieser nach Vorhalt von Fotos von Werkzeug (Schraubenzieher und Zange), welche anlässlich der Anhaltung in der Tasche und auf Mann des Beschuldigten geführt worden waren (act. 2895 f.), wiederum anwaltlich vertreten und mit Unterschrift bestätigend in genereller Weise dar: "Das sind die Schraubenzieher und die Zange, welche bei den Einbrüchen benutzt worden sind" (act. 2891). Es ist festzustellen, dass es sich beim vorgenannten Werkzeug um dasjenige handelt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung in der Umhängetasche mitgeführt hatte (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff., 1929 ff.). In diesem Umstand findet somit die vorgenannte Angabe von D.____ ihre Bestätigung, konnte doch der Beschuldigte auch bis vor Kantonsgericht keinerlei entlastende Erklärung liefern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). ac) Anlässlich der Tatortbesichtigung vom 23. Februar 2023, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, in Z3.____ an der Z4.____ konnte D.____ die betroffene Liegenschaft persönlich von der Strasse her besichtigen. Er hat dabei sowohl den Tatort erkannt als auch das Delikt zugegeben und unter anderem in allgemeiner Weise ausgesagt: " Wir sind durchs Fenster … also ich bin hinein. Ich will mich nicht dazu äussern, was andere gemacht haben. Wenn ich sage, wir sind zu zweit gewesen, beschuldige ich somit den anderen" (vgl. polizeilicher Bericht vom 23. Februar 2023, act. 2907). Diese Angabe hat der wiederum anwaltlich vertretene D.____ mit seiner Unterschrift bestätigt. Es ist festzustellen, dass D.____ "den anderen" und nicht etwa "einen der anderen" erwähnt hat, weshalb es sich nur um immer dieselbe Begleitperson gehandelt haben muss. ad) Vor den Schranken des Strafgerichts gab D.____ auf Vorhalt betreffend eine Tatbeteiligung generell an: "In manchen Fällen habe ich allein gehandelt, in manchen nicht", wobei er präzisierte: "Im ersten Teil allein, ab November manchmal allein, manchmal nicht allein" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387). Im Weiteren führte D.____ auf die Frage, ob es weitere Täter gegeben habe, aus: "Nein, wir waren nie mehr als zwei Täter. Ich stehe hinter meiner Aussage, dass es keine weiteren Täter gab" und "Ich habe immer mit einem Komplizen eingebrochen (a.F.) "Ich habe immer mit demselben Komplizen gehandelt" (a.F.) "Wie ich schon gesagt habe, im Januar/Februar habe ich allein gehandelt und ab November war ich manchmal allein und manchmal mit jemandem" (vgl. act. a.a.O.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb D.____ zu Unrecht darauf bestanden haben soll, immer denselben Komplizen zu bezeichnen. Was die Reaktion des Beschuldigten betrifft, so hätte dieser mit Sicherheit die vorerwähnten Aussagen von D.____ bestritten, wenn sie nicht der Wahrheit entsprochen hätten, was aber mit Blick auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Januar 2023 wie auch vor Kantonsgericht hierzu nicht geschehen ist (vgl. act. 2995; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Der Beschuldigte hat unter anderem nicht abweichend dazu geltend gemacht, dass D.____ mit einer anderen Drittperson an den Einbruchdiebstählen im Teil 2, d.h. in den Fällen 10 bis 69, mitgewirkt hat. Auf Vorhalt des konkreten Verdachts, dass der Beschuldigte die Delikte gemeinsam mit D.____ verübt hat, reagierte der Beschuldigte anlässlich der weiteren Einvernahme vom 9. Februar 2023 lediglich mit "Nein" sowie, dass er zur Arbeitssuche in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. 3151 f.), was er vor Kantonsgericht wiederholt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Überdies bekräftige D.____ seine Bekanntschaft zum Beschuldigten. So sei er noch zwischen März und Oktober 2022 in Belgrad/Serbien gewesen und habe den Beschuldigten Anfang November 2022 bewusst in der Schweiz getroffen. Des Weiteren gab er an: "Ja, wir kennen uns seit der Kindheit, aber wir waren nicht aktiv befreundet, nur in verschiedenen Phasen" (act. a.a.O. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387, und S. 14, act. S 393). Im Widerspruch dazu behauptete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. Februar 2023 und 28. Februar 2023, dass er jenen nicht kenne (vgl. act. 3153, 3729 f.), sowie am 9. Januar 2023 vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er jenen kurz vor der Verhaftung zufällig getroffen und ihn nach Arbeit gefragt habe (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengericht vom 9. Januar 2023, act. 399). Selbst die Folgefrage, dass er somit den Mann, mit dem er festgenommen worden sei, nicht kenne, verneinte der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3153). Auch auf Vorhalt, dass er mit D.____ im gleichen Tram versetzt sitzend angehalten sowie zuvor schon gemeinsam im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend festgestellt worden ist, verneinte der Beschuldigte immer noch bis vor Kantonsgericht, D.____ zu kennen (vgl. Einvernahme vom 28. Februar 2023, act. 3731; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun hat, erscheint nicht nachvollziehbar, dass er, angeblich D.____ nicht kennend, auf die Fragen nach der gemeinsamen Verhaftung, dem Ort des Treffens mit dieser Person sowie dem gemeinsamen Unterwegssein mit dieser Person grundsätzlich schlichtweg die Aussage verweigert oder die Angaben von D.____ kategorisch bestritten hat, anstatt alternative Sachverhalte aufzuzeigen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 6. Januar 2023, act. 2993; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Demgegenüber ist auf Seiten von D.____, welcher den Beschuldigten in Bezug auf die Delikte nie direkt belastet hat, kein Motiv ersichtlich, warum er betreffend die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten falsche Aussagen getätigt haben soll (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.1 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Wiederum zur Ausführung der Taten befragt, gab D.____ an: "Ich habe die Schraubenzieher bei denjenigen Fällen verwendet, bei denen wir zu zweit unterwegs gewesen sind" (act. a.a.O.). Schliesslich beantwortete D.____ die konkrete Frage, ob der Beschuldigte sein Komplize gewesen sei, mit: "Auf die Frage, ob mein Komplize B2 [= Beschuldigter 2; Anm. der Schreibenden] war, möchte ich mich nicht äussern" (act. a.a.O.), womit D.____ gerade nicht ausgeschlossen hat, dass es sich bei seinem Komplizen im Teil 2 der Deliktsserie um den Beschuldigten handelt. Dabei sticht ins Auge, dass D.____ in Bezug auf den Teil 1 der Deliktsserie demgegenüber den Beschuldigten als Komplizen ungefragt ausgeschlossen hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737). Einen derart expliziten Ausschluss des Beschuldigten gibt es bezüglich des zweiten Teils der Delikte aber nicht, was auch schon der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1.1.4 auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils) aufgefallen ist. Wäre der Beschuldigte tatsächlich auch nicht an der zweiten Deliktsserie beteiligt gewesen, dann wäre auch diesbezüglich eine klare Verneinung durch D.____ zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall ist. Somit kann die vorgenannte Aussage nur als den Beschuldigten hinsichtlich der zweiten Deliktsserie belastend interpretiert werden. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, warum D.____ – wenn auch indirekt – den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn er doch mit seinen Aussagen vor allem zu seinem eigenen Nachteil ausgesagt hat. Hinsichtlich der Frage zur Wahl und zum Betreten der Tatobjekte gab D.____ des Weiteren vor der ersten Instanz an: " Wir wussten, dass die Eigentümer nicht zuhause sind, aufgrund der Observation, ob das Licht an ist, ich habe geklingelt, und mit dem Klopfen an die Fensterscheibe" (a.F.) "Es musste dunkel sein" (a.F.) "Ja, es sind immer beide ins Objekt hineingegangen, wenn wir zu zweit unterwegs waren" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 12, act. S 389). Auf die Frage betreffend den Tatplan der beiden Beschuldigten anlässlich deren Verhaftung am 5. Januar 2023 gab D.____ den Beschuldigten äusserst belastend unter anderem an: "Die Tasche wurde bei B2 festgestellt, nicht bei mir" (a.F.) "(…) fragen Sie B2, wieso er diese Tasche gebraucht hat" (act. a.a.O.), worauf seitens des Beschuldigten keinerlei Widerspruch erfolgte (vgl. act. a.a.O.). Zudem äusserste sich D.____ betreffend seine Einreise in die Schweiz: "Ich hatte die Tasche dabei, als ich im November in die Schweiz gekommen bin" (a.F.) "Ich denke, das war an einem Samstag, 6. November" (act. a.a.O.). Hierbei ist festzustellen, dass das in den Akten befindliche Flixbusticket vom 7. November 2022, lautend auf den Beschuldigten, und damit nur einen Tag später datiert, was kein Zufall sein kann. ae) Im Rahmen der Tatortbesichtigung vom 13. Februar 2023, 13.00 Uhr-17:00 Uhr, konnte D.____ wiederum die betroffene Liegenschaft in Z7.____, Z8.____, besichtigen, wobei er abermals den Tatort erkannt und das Delikt zugegeben hat. Er führte zur konkreten Tatausführung und damit zum modus operandi in allgemeiner Weise, anwaltlich vertreten sowie mit seiner Unterschrift bestätigend aus, dass er Einlagen in seinen Schuhen trage, die speziell für seine "kaputten Füsse" angefertigt worden seien. Zudem sagte er aus: " Wir waren zu zweit, damit mir geholfen werden kann, wenn ich mit der Prothese umgefallen wäre. Die neuen Fenster sind heute auch besser und brauchen mehr Kraft. Wir haben mit normalen Schraubenziehern gearbeitet. Ich bin 60 und habe eine künstliche Hüfte" (a.F.) "Die Schraubenzieher haben Sie sichergestellt. Das sind die beiden, die wir gebraucht haben" (vgl. polizeilicher Bericht vom 13. Februar 2023, act. 2799), was als äusserst plausibel erscheint und dafür spricht, dass D.____ auf die Unterstützung durch einen Kumpanen angewiesen war. af) Wiederum vor den Schranken der Vorderrichter beantwortete D.____ die Frage, ob er, welcher am 6. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, und der Beschuldigte welcher am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, sich zu einem Treffen verabredet hätten: "Das Flixbusticket hatte B2; ich bin am 6. November per Bus eingereist" (a.F.) "Einen Tag später ist B2 eingereist". Wiederum zu einer allfälligen Verabredung für ein Treffen in der Schweiz gefragt, lautete die Antwort von D.____: "Auf irgendeine Weise ja" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 14, act. S 393). Es ist festzustellen, dass auch die vorstehende Aussage von D.____ durch den Beschuldigten unwidersprochen geblieben ist. Die vor Kantonsgericht hierfür gelieferte Erklärung des Beschuldigten, dies sei aus purem Schock gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), vermag nicht zu überzeugen. ag) Wie sich bereits aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, aber auch die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden, werden die Aussagen von D.____ durch die bestehenden Indizien untermauert, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – per se und ohne Annahme eines "eigentlichen Skandals" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16) von einer Glaubhaftigkeit derselben auszugehen ist, währenddem in Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten genau das Gegenteil der Fall ist. Darauf wird im Rahmen einer minutiösen Prüfung der Einzelfälle nochmals einzugehen sein. b) Als weiteres Element des Tatsachenfundaments zu berücksichtigen sind des Weiteren die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023. So wurden die Beiden von einer Mitarbeiterin der Polizei Basel-Landschaft im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend aufgrund von Fahndungsfotos erkannt. Im Tram der Linie 11 von Z.____ nach Z9.____ fahrend wurden sie sodann versetzt sitzend angetroffen und angehalten. Nachdem ein Fingerdruckabgleich des Beschuldigten auf dessen Ausschreibung positiv verlaufen war und sich in den Effekten der beiden typisches Einbruchswerkzeug (Schablonen, Schraubenzieher, Seitenschneider, Taschenlampen, Handschuhe usw.) sowie zwischen Taschentüchern versteckt Bargeld in verschiedenen Währungen und Stückelungen befanden, wurden sie festgenommen und dem UG Waaghof in Basel zugeführt (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.). Insbesondere war es der Beschuldigte, welcher eine Umhängetasche mit teilweise darin befindlichem Einbruchswerkzeug (vgl. act. 1929 ff.) sowie auf Mann das vorgenannte Bargeld (act. 1947 ff.) trug. Des Weiteren war der Beschuldigte mit einer Mütze und einer Jacke mit Stehkragen gekleidet (vgl. act. 1937 und 1893), wie sie unter anderem in den vorliegenden Videos zu den Fällen 10, 16, 28, 30 und 55 (act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) – anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – gut zu erkennen sind, was eine Zuordnung an den Beschuldigten erlaubt. Im Weiteren trugen beide Beschuldigte Schuhe, welche im Profilgrundmuster mit an verschiedenen Tatorten hinterlassenen Schuhabdrücken Übereinstimmungen aufweisen (vgl. 1871, 1909 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 des angefochtenen Urteils angesichts dieser angetroffenen Situation als geradezu abwegig die Behauptung des Beschuldigten ausgeschlossen, wonach er die fragliche Tasche mitsamt Inhalt und die Schuhe in einem Secondhand-Laden in der Gegend von I-Rom gekauft haben will (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165). Die gesamte Verhaftungssituation stellt nämlich ein deutliches Indiz für die Annahme dar, dass die beiden Beschuldigten gerade auf dem Weg waren, (erneut) Einbruchsdelikte zu begehen (so zutreffend auch die Vorderrichter in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils). c) Hinzu kommen das Beschlagnahmegut bzw. die beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung bzw. Verhaftung sichergestellten Gegenstände (vgl. Polizeirapport Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 ff. resp. 1821 ff.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.). Hierbei interessieren vor allem das vorgenannte Werkzeug, die Tasche, die Handschuhe sowie die Mütze, welche ebenfalls in den Videos (vgl. dazu nachfolgend in Erw. III.2.4.2.4 lit. e, unter Hinweis auf act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) zu erkennen sind. Es wird zudem auf die Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) verwiesen. d) Sodann liegt in den Akten – wie bereits dargelegt – unter den beim Beschuldigten sicherstellten Effekten insbesondere eine Bordkarte von Flixbus, lautend auf den Beschuldigten, betreffend eine Fahrt am 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ vor (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 345 f.), was zunächst dafür spricht, dass der Beschuldigte am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist ist, was denn auch mit den Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. af) im Einklang steht. Dass der Beschuldigte aber so wie von ihm behauptet bloss einen einzigen Tag in der Schweiz verbracht haben und direkt im Anschluss weiter nach Italien gereist sein will, womit er in der Zeit vom 7. November 2022 bis zum Tag seiner Verhaftung am 5. Januar 2023 angeblich ausser Lande war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 16, act. 397, sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), ist als reine Schutzbehauptung, welche keinerlei Stütze in den Akten findet, zu verwerfen. e) Die vorgenannten Beweismittel sind in Verbindung mit dem vorhandenen Videomaterial, aufgenommen durch diverse Überwachungskameras, welches sich für die Zeit vom Fall 1 bzw. 10 vom 9. November 2022 bis zum Fall 55 vom 21. Dezember 2022 erstreckt (vgl. act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.), mithin betreffend die Fälle 10, 16, 28, 30 und 55), zu würdigen und welches – anders als nach Auffassung des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – von guter Bildqualität ist. Hierbei ist relevant, dass der im Fall 10 auf dem Video (act. 5093) aufgrund seiner Postur und getragenen Kleidung erkennbare Beschuldigte mit derselben Umhängetasche zu sehen ist wie mit derjenigen, welche er anlässlich seiner Anhaltung am 5. Januar 2023 trug (vgl. act. 1929 ff.). Dass der Beschuldigte diese Tasche zwischenzeitlich einer anderen Person ausgeliehen hat, geht nicht aus den Akten hervor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den belastenden, vom Beschuldigten unwidersprochen gebliebenen Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ad). Auch aus diesem Grund kann der Behauptung des Beschuldigten, er sei erst am 2. Januar 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7), nicht geglaubt werden. Es bestehen für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.1.2.2 auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils) – keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei der auf den Videos bzw. Fotos erkennbaren Person um den Beschuldigten handelt. f) Insbesondere in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensikabteilung der Polizei miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhen abgeglichen worden sind (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 2363 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-054 [D.____] vom 24. April 2023, act. 2177 ff., kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 2317 ff.; Aktennotiz polizeiliche Forensik betreffend Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 2317 ff.). fa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schuhspur S22-050 nach Abgleich der Spurdatenbank und dem Schuh von D.____ bei seiner Anhaltung Hits in elf Fällen (Fälle 12, 44, 47, 48, 55, 56, 57, 67, 68 und 69) eine starke Unterstützung der Hypothese, wonach die Spuren von den Schuhen verursacht worden sind, die D.____ anlässlich der Verhaftung trug, in acht Fällen (Fälle 11, 13, 45, 46, 49, 53, 54 und 59) eine moderate Übereinstimmung und in einem Fall (Fall 33) eine leichte Übereinstimmung ergaben. Demgegenüber wurden in vier Fällen (Fälle 31, 32, 43 und 64) weder die Hypothese noch die Gegenhypothese, wonach die Spuren nicht von den Schuhen von D.____ stammen, sowie in 14 Fällen (Fälle 14, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 30, 36, 40, 63 und 66) allein die Gegenhypothese unterstützt (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Zu beachten ist, dass gemäss der kriminaltechnischen Skala (vgl. Anhang II: Verbale Befundbewertungsskala der Kriminalpolizei, Forensik, eingereicht durch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2025, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) innerhalb von insgesamt 11 Skalen insbesondere die Skala 3 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Alternative H2 stark" und die Skala 4 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Hypothese H2 moderat" steht. Doch auch bei schwächeren Übereinstimmungen kann mit Blick auf die gesamte Beweislage, wozu neben der Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) insbesondere auch das weitgehende Geständnis von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a) sowie die Videoaufnahmen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. e) gehören, eine Trägerschaft von D.____ in Bezug auf die Schuhspur S22-050 angenommen werden, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil die fraglichen Schuhe Einlagen aufweisen (vgl. Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2739), was auf dessen orthopädischen Probleme (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ae) zurückzuführen ist. fb) Was sodann die Schuhspur S22-68 betrifft, so führte ein Abgleich mit den vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen Schuhe in neun Fällen (Fälle 44, 45, 46, 56, 57, 66, 67, 68 und 69) zu einer moderaten (Stufe 4) bzw. starken (Stufe 3) Unterstützung der Hypothese, dass die Spuren von demselben Schuh stammen (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Wie vorstehend zur Schuhspur S22-050 ausgeführt, stellen die Stufen 3 und 4 auf einer Skala von insgesamt 11 Stufen einen verhältnismässig guten (starke bzw. moderate Übereinstimmung) und damit zuverlässigen Wert dar. Die Schuhspur S22-068 kann – neben der Verhaftungssituation – auch deshalb zweifelsohne dem Beschuldigten zugeordnet werden, weil im Fall 55 ein Video existiert, auf welchem eine Täterschaft mit derselben Postur, den O-Beinen und der Mund-Augen-Partie, wie sie der Beschuldigte hat, zu erkennen ist (vgl. Video, act. 9103 ff.; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen, act. 1885 ff.). Da des Weiteren diese Schuhspur jeweils nur in Kombination mit der Schuhspur von D.____, d.h. S22-050 auftritt, ist damit auch D.____ als Spurengeber ausgeschlossen. fc) Daneben konnten an diversen Tatorten weitere, zu drei Schuhspurenverbindungen zusammengefasste Schuhspuren sichergestellt werden, und zwar die Schuhspuren S22-051, S22-054 und S22-069 (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Diese Schuhspurverbindung können ebenfalls mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Denn zunächst ist festzustellen, dass die drei vorgenannten Schuhspurverbindungen wiederum immer nur in Kombination mit der D.____ zuzuordnenden Schuhspurverbindung S22-050 auftreten, weshalb von Vornherein D.____ als Spurengeber ausser Betracht fällt. Des Weiteren kann die Schuhspur S22-054 eindeutig dem Beschuldigten im Fall 17 zugeordnet werden, da eine zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 16 (beide Delikte haben sich am 19. November 2022 sowie in einer Distanz von 1 km ereignet) besteht, wo auf einem Video der Beschuldigte gut zu erkennen ist (vgl. act. 5659 ff.). Somit ist diese Tatortspur wiederum auf denselben Tatbeteiligten wie im Fall 16, ergo den Beschuldigten, als Spurengeber zurückzuführen. Betreffend die Schuhspur S22-069 existiert im Fall 55 eine Leitspur, da hierzu ein Video vorhanden ist, welches zwei Täter zeigt, von denen einer auf die Beschreibung und mitgeführten Gegenstände des Beschuldigten bei dessen Anhaltung zutrifft (vgl. act. 9103 ff.) und ebenso Spuren von D.____ (DNA, act. 9141 ff., sowie die Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung, act. 9115 ff.), am Tatort sichergestellt werden konnten. Somit kann auch die Schuhspur S22-069 dem Beschuldigten zugeordnet werden. Für die Schuhspur S22-051 schliesslich ergibt sich die Zuordnung zum Beschuldigten aus dem Gesamtkontext, wozu die Tatsache gehört, dass diese Spur in vielen Einzelfällen in Kombination mit der Schuhspur S22-050 sichergestellt wurde (vgl. nur 2363 ff., 7721; dazu nachfolgend). Somit liegt betreffend alle drei weiteren Schuhspuren die Verbindung zum Beschuldigten auf der Hand. Dass dem Beschuldigten damit mehrere Schuhspuren zuzuordnen sind, lässt sich gut damit erklären, dass dieser – im Gegensatz zu D.____ – seine Schuhe gewechselt hat, ist doch – wie vorstehend ausgeführt – von immer demselben Komplizen von D.____ auszugehen, welcher keinerlei orthopädischen Probleme hat. Dass D.____ hingegen seine Schuhe jemandem geliehen haben könnte, wurde von jenem ausdrücklich verneint (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737). fd) Schliesslich spricht ebenso die Tatsache, dass die Schuhspur S22-09 nur in der ersten Einbruchserie, d.h. in den von D.____ allein begangenen Fällen 1 bis 9, vorkommt (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-09 [D.____] vom 16. Januar 2023, act. 1993 ff.), dafür, dass laut dessen Angaben ein Kollege von D.____ in den Fällen 1 bis 9 dieses Paar Schuhe – da für D.____ zu klein – erworben haben soll (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2737 f.), weshalb dieser Kollege als Täter in den Fällen 11 ff. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Mithin ist der vorgenannten Aussage von D.____, wonach es sich bei diesem Kollegen um jemand anderes als den Beschuldigten handelt, Glauben zu schenken, da ebendiese Spuren in den späteren Fällen nicht mehr auftauchen. fe) Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Schuhspuren kann somit in einer Gesamtwürdigung nur der Schluss gezogen werden, dass es erstens jeweils nicht mehr als zwei Täter waren, welche die Einbruchdiebstähle in der Serie 2 begangen haben, was sich schliesslich auch mit den Aussagen von D.____, er sei immer mit demselben Komplizen unterwegs gewesen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a), vereinbaren lässt, sowie dass zweitens die jeweils zur Schuhspur S22-050 hinzukommenden Schuhspuren S22-051, S22-054, S22-068 und S22-069 vom Komplizen von D.____, nicht aber von diesem selbst stammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einlagen in andere Schuhe als in diejenigen mit der Schuhspur S22-050 gelegt worden sein könnten, zumal D.____ ausdrücklich angegeben hat, die fraglichen Einlagen hätten sich in seinen Schuhen befunden und er sei auf diese angewiesen gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2739). Dies lässt sich damit in Einklang bringen, dass jeweils nur die vorgenannte Kombination an Schuhspuren festgestellt worden ist. Sodann ist es auch keineswegs lebensfremd anzunehmen, der Komplize von D.____ habe während eines Zeitraum von rund zwei Monaten abwechslungsweise vier verschiedene Paar Schuhe getragen (so aber der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Schliesslich ist damit sowie in Gesamtwürdigung mit den übrigen Umständen drittens – wiederum anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – sehr wohl erstellt, dass es sich beim die übrigen Schuhspuren hinterlassenden Komplizen von D.____ um den Beschuldigten handelt, womit es sich bei dieser Schlussfolgerung, welche bereits die Vorinstanz gezogen hat, alles andere als um blossen "Humbug", eine "absurde Verbindung" oder ein "Gebastel" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) handelt. g) Sodann ist auch der jeweilige modus operandi in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dieses zeigt sich fast ausschliesslich darin, dass die Täterschaft verschlossene Fenster und Türen mittels (Flach-)Werkzeug oder mittels Köpergewalt gewaltsam aufgehebelt oder aufgebrochen und sich so Zutritt zur betroffenen Liegenschaft verschafft bzw. dies zumindest versucht hat. Wie die Vorderrichter in Erw. II.C.1.2.5 auf S. 23 f. richtig festgehalten haben, kann dieses Indiz allein nicht für einen Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten dienen, wohl aber in Kombination mit weiteren belastenden Indizien Rückschlüsse auf dessen Täterschaft zulassen. Auch darauf wird im Rahmen der Einzelfallprüfung nachstehend einzugehen sein. h) Ebenso ist indiziell zu beachten, dass teilweise ein zeitlicher und örtlicher Konnex zwischen den inkriminierten Straftaten im Einzelnen besteht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Erw. II.V.1.2.4 auf S. 23 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten, dass das gleichzeitige Agieren von mehr als einer Täterschaft am selben Ort unwahrscheinlich ist, sofern es sich nicht um grössere und von Einbrechern gerichtsnotorisch besonders frequentierte Ortschaften handelt. Von Letzterem ist aber in casu mit Blick auf die betroffenen Tatorte (vgl. dazu nachfolgend bei der Einzelfallprüfung) grundsätzlich nicht auszugehen. i) All die vorgenannten fallübergreifenden Beweismittel, d.h. die belastenden und vom Beschuldigten grundsätzlich unwidersprochene gebliebenen Aussagen des Mitbeschuldigten D.____, die polizeilichen Feststellungen vor unter während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023, die beim Beschuldigten sichergestellten bzw. beschlagnahten Gegenstände, darunter insbesondere das Flixbusticket vom 7. November 2022, das vorhandene Videomaterial, die gesicherten Schuhspuren, der übereinstimmende modus operandi sowie die zeitliche und örtliche Verbindung zwischen den Fällen, wären in einer kombinierten Würdigung miteinander bereits geeignet, eine dauerhafte Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz und damit überall dort eine Täterschaft desselben Beschuldigten zusammen mit D.____ nachzuweisen, wo am Tatort Spuren jeglicher Art von D.____ sichergestellt sind, dies verbunden mit weiteren Spuren ebenfalls jeglicher Art, welche auf einen Mitwirkenden des D.____ hindeuten, wobei in Bezug auf alle übrigen Spuren die unbekannte Tatbeteiligung allein dem Beschuldigte zuzuweisen ist. Insofern deckt sich das vorliegende Zwischenfazit mit demjenigen der Vorinstanz in Erw. II.C.1.3 auf S. 24 des angefochtenen Urteils. Gleichwohl wird erst eine gesamthafte Würdigung unter Einbezug der fallspezifischen Indizien im Rahmen der Einzelfallprüfung zeigen, in welchen konkreten Fällen dem Beschuldigten eine Mittäterschaft zweifelsohne nachgewiesen werden kann und in welchen nicht (vgl. dazu nachfolgend).

E. 2.4.2.5 Die fallbezogenen Indizien werden im Rahmen der Einzelfallprüfung nachfolgend beleuchtet. Fall 10 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 9. November 2022 zwischen 17:45 Uhr und 17:46 Uhr am Z10.____ in Z11.____ durch Klettern über den Hag in den Garten gelangt, sich umgesehen und danach den Tatort wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Als Beweismittel liegt zunächst eine Videoaufnahme vor, auf welcher zwei männliche Personen, davon einer mit einer Glatze und einer mit einer schwarzen Mütze, zu sehen sind, welche zudem mit Blick auf Postur, Kleidung und Umhängetasche mit dem Erscheinungsbild von D.____ und dem Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung übereinstimmen (vgl. polizeiliche Anzeige inkl. Beilagen vom 16. November 2022, act. 5093), weshalb sie als diese zu identifizieren sind. D.____ hat denn auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt, " Wir ", d.h. er und sein Kumpane, seien zwar nicht im Gebäude, wohl aber auf dem Gelände gewesen (vgl. act. 2841). Angesichts dieser im Einklang zueinander stehenden fallbezogenen Beweismittel sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht wie bereits schon im Ergebnis für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.1 auf S. 25 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 11 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 10. November 2022 zwischen 14:00 Uhr und 18:30 Uhr an der Z12.____ in Z13.____ die Balkontüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CH 23'640.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'927.80 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Zwar liegt ein Geständnis von D.____ ("Ich war mit einer anderen Person zusammen. Wir haben mit Schraubenziehern gearbeitet", vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 2887) vor. Auch wurde mit dem für die beiden Beschuldigten üblichen modus operandi, d.h. dem Aufhebeln mittels eines Flachwerkzeugs, vorgegangen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. Dezember 2022, act. 5111 ff.). Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.____ am Tag zuvor (Fall 10) auf Einbruchstour waren. Gleichwohl liegen mit Blick auf die vorhandenen Spuren keine genügenden Hinweise für eine Mittäterschaft des Beschuldigten vor, woran auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) nichts ändern. So sind insbesondere keine Verbindungen zu weiteren, dem Beschuldigten nachweisbaren Fällen vorhanden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach "mangels anderweitiger Hinweise" gestützt auf die "sämtliche Fälle umfassende Komplizenschaft" auch die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen sei (vgl. Erw. II.C.2.2 auf S. 25 des angefochtenen Urteils), kann nicht bzw. nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist in casu der angefochtene Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und dieser folglich von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 12 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 11. November 2022 zwischen 17:10 Uhr und 19:15 Uhr an der Z14.____ in Z15.____ die Sitzplatztüre mit einem Flachwerkezug aufgehebelt haben, in das Objekt eingedrungen sein und Behältnisse durchsucht haben, dabei aber ohne Deliktsgut das Objekt nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Mit Blick auf die Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass angesichts des Aufhebelns mittels eines Flachwerkzeugs die für die Beschuldigten übliche Vorgehensweise vorliegt (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. November 2022, act. 5285 ff.). Des Weiteren wurde am Tatort die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3 und damit einem starken Wert sichergestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5331 ff.). Hinzu kommt eine zweite Schuhspur S22-051 eines unbekannten Spurengebers bei einer immer noch moderaten Übereinstimmung bei einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5337 f.), welche – wie vorstehend in Erw. III.2.4.2.4 lit. f festgehalten – dem Beschuldigten zuzuordnen ist, zumal der Spurengeber der Spur S22-050 nicht mit demjenigen der Spur S22-051 identisch ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt sich eine Beweislage, wonach für das Kantonsgericht in Schlussfolgerung mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Fall 13 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 11. November 2022, 13:45 Uhr, und dem 13. November 2022, 10:00 Uhr, an der Adresse Z16.____ in Z15.____ das Esszimmerfenster mit Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'970.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 verlassen zu haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Abermals ist der übliche modus operandi, d.h. ein Einbruch mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Dezember 2022, act. 5247 ff.). Des Weiteren konnten wiederum zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5413 ff.), und die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-051, dies ebenfalls mit einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5419 ff.), sichergestellt werden. Abermals gilt, dass der Verursacher der Schuhspur S22-050 nicht derjenige der Schuhspur S22-051 sein kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht im Resultat wie schon für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) auch in diesem Fall der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nachgewiesen. Fall 14 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 17. November 2022 zwischen 08:15 Uhr und 19:05 Uhr an der Z17.____ in Z18.____ mit Flachwerkzeug ein Fenster aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'400.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 411.40 wieder verlassen zu haben. Abermals ist die übliche Vorgehensweise in Form des Aufbrechens mittels eines Flachwerkzeugs zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 17. November 2022, act. 5439 ff.). Im Weiteren hat D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt (vgl. act. 5537). Dazu gesellen sich erneut die beiden am Tatort sichergestellten Schuhspuren S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5515 ff.), welche auf D.____ zurückzuführen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), sowie S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5521 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Es gilt auch hier, dass der Träger der die Schuhspur S22-050 verursachenden Schuhe nicht derjenige sein kann, welcher die Schuhspur S22-054 hinterlässt. Die fallspezifischen sowie die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gesamtheitlich gewürdigt besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel an einem Nachweis des angeklagten Sachverhalts (so im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.4 auf S. 27 des angefochtenen Urteils). Fall 15 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 18. November 2022 um 16:00 Uhr und dem 19. November 2022 um 08:15 Uhr an der Z19.____ in Z.____ mit einem Flachwerkzeug einen Fensterflügel aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 33'000.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'718.75 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Es liegt auch in diesem Fall der gleiche modus operandi – das Öffnen eines Fensters mit Flachwerkzeug – vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5543 ff.). Des Weiteren konnte am Tatort die Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sicherstellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5599 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich um dieselbe Spur wie im Fall 21, welche als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Bei der Frage nach dem unbekannten Mittäter von D.____ als Spurenverursacher kann es sich nur um den Beschuldigten handeln (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Angesichts dieser fallspezifischen Indizien sowie in Gesamtwürdigung mit den fallübergreifenden Beweismitteln (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist im Resultat im Einklang mit den Vorderrichterin in Erw. II.C.2.5 auf S. 27 des angefochtenen Urteils der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der Einschränkung, dass in dubio vom seitens der Tochter der Geschädigten angegebenen, tieferen Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5567) auszugehen ist, nachgewiesen. Fall 16 Beim hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 20:45 Uhr am Z20.____ in Z21.____ das umfriedete Grundstück betreten und mit dem Flachwerkzeug erfolglos versucht zu haben, die Gartensitzplatztüre zu öffnen. Nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'250.00 hätten die Beiden das Objekt wieder verlassen (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist auch in casu die übliche Vorgehensweise (Aufbruch mittels Flachwerkzeug) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff.). Des Weiteren zeigt das Video einer privaten Überwachungskamera (act. 5659 ff.) zwei Personen, wobei einerseits nicht nur das D.____ zuzuordnende Gesicht (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff.), sondern andererseits auch Statur des Beschuldigten, dessen Kleidung (Jacke mit Stehkragen), Mütze sowie Umhängetasche zu erkennen sind, wie er sie anlässlich seiner Anhaltung getragen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1929 ff.; polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5617). Schliesslich ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sowohl ein örtlicher (Tatort in 1 km Distanz) als auch ein zeitlicher Konnex (Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 abends) zu Fall 17 zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.), was ein stimmiges Beweisbild ergibt und zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) im Ergebnis im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils) zur Überzeugung des Kantonsgerichts führt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Fall 17 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 14:40 Uhr und 21:40 Uhr an der Adresse Z22.____ in Z.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentür aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'300.45 wieder verlassen haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Wiederum ist der gleiche modus operandi, das Aufbrechen der Terrassentür mittels Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Es konnte überdies die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sichergestellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5715 ff.), wobei es sich um dieselbe Spur handelt wie im Fall 21, welche wiederum als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2024, act. 6017 ff.). Überdies liegt mit einer Distanz des Tatortes von lediglich 1 km sowie einer Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 nachmittags bzw. abends ein örtlicher und zeitlicher Konnex zu Fall 16 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Diese Indizien sowie die fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) berücksichtigend ergibt sich ein Beweisbild, welches für einen rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts gemäss Anklage genügt (so im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils). Fall 18 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 21. November 2022 zwischen 18:00 Uhr und 20:15 Uhr an der Z23.____ in Z.____ das Kellerfenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'000.00 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'921.40 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist festzustellen, dass das Vorgehen der Täterschaft nicht dem üblichen modus operandi entspricht, wurde doch in casu das Kellerfenster aufgewuchtet und hernach ein Behältnis durchsucht (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. November 2022, act. 5727 ff.). Abgesehen davon liegt seitens von D.____ kein Geständnis in "Wir"-Form vor (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 5785) und es existieren keine zusätzlichen Spuren, womit keinerlei Hinweis auf einen zweiten Täter besteht. Bei dieser Beweislage kann auch unter Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) dem Beschuldigten keine Mittäterschaft nachgewiesen werden, weshalb – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil, welches schlicht "keine Hinweise für ein alleiniges Handeln von D.____" erkannt hat (vgl. Erw. II.C.2.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils) – ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Fall 19 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 22. November 2022 zwischen 17:00 Uhr und 21:15 Uhr am Z24.____ in Z25.____ die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgehebelt habe, eingestiegen sei und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 666.50 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 487.30 wieder verlassen habe (vgl. S. 8 der Anklageschrift). In casu liegt zwar mit dem Aufwuchten des Fensters mittels Flachwerkzeug der übliche modus operandi vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Februar 2023, act. 5787 ff.). Allerdings bestehen keinerlei Hinweise für einen zweiten Täter. Allein gestützt auf die These der gemeinsamen Täterschaft – so wiederum die Vorderrichter in Erw. II.C.2.8 auf S. 29 des angefochtenen Urteils – kann dem Beschuldigten jedenfalls ein deliktisches Mitwirken nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, und zwar auch nicht in Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). Deshalb hat auch in diesem Fall abweichend zur Vorinstanz ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen. Fall 20 Hier wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 19:00 Uhr und 19:10 Uhr am Z26.____ in Z27.____ das Fliegengitter beschädigt (Schaden: CHF 150.00) zu haben, eingestiegen zu sein und unter Mitnahme des Deliktsgutes von CHF 251.30 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht bereits der unübliche modus operandi, wonach die Täterschaft mutmasslich durch eine unverschlossene Türe in das Gebäude eingedrungen ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859; polizeiliches Fotoblatt vom 25. November 2022, act. 5875), mithin eingeschlichen und nicht eingebrochen ist. Des Weiteren liegt kein Geständnis seitens von D.____, nicht einmal im Sinne einer Einzeltäterschaft, vor, bestritt dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 klar mit den Worten: "(…) nein, 100% war ich nicht hier" (vgl. act. 5935). Im Übrigen trifft das vom Meldeerstatter F.____ bzw. von der Geschädigten G.____ angegebene Signalement mit einem "Jahrgang 1982-1992" (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859) bzw. "Blouson ähnliches Oberteil, blau, sehr gepflegt" (vgl. Einvernahme von G.____ als Auskunftsperson vom 24. November 2022, act. 5911 f.) in keinem Fall auf den Beschuldigten zu, da die beschriebene Täterschaft von Vornherein zu jung ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) genügt die Beweislage – auch unter Würdigung der fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) – nicht, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen. Somit hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen. Fall 21 In diesem Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 08:30 Uhr und 19:15 Uhr an der Z28.____ in Z27.____ den Gartenhag aufgeschnitten und die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 15'905.30 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Zunächst ist der übliche modus operandi, mithin das Aufhebeln mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff.). Es liegt im Weiteren ein Geständnis seitens von D.____ vor, hat dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 bestätigt: "Ja, hier sind wir gewesen. Wir sind über den Hag (…)" (vgl. act. 6039). Hinzu kommt eine am Tatort sichergestellte Schuhspur S22-054, welche als Leitspur von dieser Schuhspurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Zumal der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, seine Schuhe von D.____ erhalten oder ausgeliehen zu haben, kann diese Schuhspur von einem unbekannten Spurengeber nur dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Relevant ist in casu, dass zusätzlich eine DNA-Mischspur, welche auf D.____ zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 26. Januar 2023, act. 6029, wonach D.____ als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann). Es kommt schliesslich eine örtliche (jeweils Z27.____ mit einer Distanz von 400 Metern) sowie zeitliche (23. bis 24. November 2022) Nähe zum Fall 22 hinzu (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff., und vom 28. November 2022, act. 6043 ff.), wo – wie zu zeigen sein wird – eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist. In einer gesamthaften Würdigung dieser fallspezifischen Indizien mit den fallübergreifenden Umständen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erachtet das Kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) als erstellt. Fall 22 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 23. November 2022 um 20:30 Uhr und dem 24. November 2022 um 07:30 Uhr an der Z29.____in Z27.____ das Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben. Daraufhin seien sie in das Objekt eingestiegen und hätten es ohne Deliktsgut, aber mit Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Abermals liegt die typische Vorgehensweise in Form des Einsatzes eines Flachwerkzeugs vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 28. November 2022, act. 6043 ff.). Auch in diesem Fall hat D.____ ein Geständnis abgelegt und anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt: "Ja, hier waren wir " (vgl. act. 6127). Zu den vorgenannten Indizien gesellt sich die Tatsache, dass sowohl eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6113 ff.) als auch eine Schuhspur S22-054 mit einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, am Tatort sichergestellt werden konnten (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6119 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), zumal es sich in diesem Fall um denselben Mittäter wie im Fall 21 handelt. Die Beweislage ist nach gesamtheitlicher Würdigung zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend klar, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen, wie dies bereits das Strafgericht in Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils getan hat. Fall 23 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 07:50 Uhr und 17:30 Uhr am Z29.____ in Z30.____ das Schlafzimmerfenster aufgebrochen zu haben und eingestiegen zu sein sowie die Räumlichkeiten durchsucht und das Objekt ohne Deliktsgut, wohl aber durch Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Der angewandte modus operandi, d.h. das Aufbrechen des Fensters mit einem unbekanntem Flachwerkzeug, ist wiederum derselbe (vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff.). Hinzu kommt auch hier ein Geständnis von D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 17. Februar 2023, wonach " wir " am Tatort gewesen seien (vgl. act. 6249). Dies wird bestätigt durch die am Tatort sichergestellten und D.____ zuordenbaren (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspuren S22-050, Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6233 ff.), sowie die demselben Mittäter wie im Fall 21 und damit dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 203, act. 6239 ff.). Zu guter Letzt ist eine örtliche (Z30.____-Z15.____) und zeitliche (je 25. November 2022) Nähe zum Fall 24 festzustellen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff., und vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Für das Kantonsgericht liegen – wie bereits schon für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.10 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) – mit diesen sowie mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend Umstände vor, um dem Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Anklage nachweisen zu können. Fall 24 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 23:28 Uhr an der Z31.____ in Z15.____ die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, in das Objekt eingestiegen zu sein und dieses unter Mitnahme des Deliktsgutes in der Höhe von CHF 13'716.85 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'821.95 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise durch Einbrechen mittels Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Hinzu kommen sowohl eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6333 ff.), als auch eine auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6339 ff.), handelt es sich doch hier um denselben Mittäter wie im Fall 21. Abrundend ist die örtliche (Z15.____-Z30.____) und zeitliche (je 25. November 2022) Nähe zum Fall 23 festzuhalten (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff., und vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Nach Würdigung dieser Umstände wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der angeklagte Sachverhalt im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.10 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) erstellt. Fall 26 Im hier zu beurteilenden Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 30. November 2022 zwischen 09:00 Uhr und 22:00 Uhr an der Z32.____ in Z25.____ zunächst versucht zu haben, die Sitzplatztüre aufzubrechen, anschliessend aber das danebenliegende Fenster mit Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein, im Innern die Türe aufgebrochen und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsgutes von CHF 14'368.00 wieder verlassen zu haben, wobei ein Sachschaden von CHF 1'500.00 verursacht worden sei (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Wiederum liegt der gleiche modus operandi, nämlich das Aufbrechen mittels Flachwerkzeug, vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. Januar 2023, act. 6427 ff.). Es kommt hinzu, dass am Tatort zwei Schuhspuren sichergestellt werden konnten: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6505 ff.), zumal diese auch im Fall 27 auftaucht (vgl. nachfolgend), sowie andererseits die Schuhspur S22-051 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 6511 ff.), wobei es sich hier um denselben Mittäter wie im Fall 42 (vgl. dazu nachfolgend) handelt und sämtliche vorliegenden Indizien für den Beschuldigten als Spurengeber sprechen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Daher sowie in zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.12 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten. Fall 27 In casu lautet der Vorwurf gegen den Beschuldigten dahingehend, zusammen mit D.____ am 1. Dezember 2022 zwischen 17:15 Uhr und 18:35 Uhr an der Z33.____ in Z34.____ die Gartensitzplatztüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und im Innern das Objekt durchsucht zu haben, wobei sie dieses ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 2'000.00, wieder verlassen hätten (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Es konnten am Tatort zwei Spuren, einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6605 ff.), andererseits die Schuhspur S22-051 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 6613 ff.), sichergestellt werden. Auch in diesem Fall muss es sich hinsichtlich letzterer, identischer Spur um denselben Mittäter wie im Fall 42 gehandelt haben, wobei auch hier die Umstände für den Beschuldigten als Spurengeber sprechen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Schliesslich ist ein zeitlicher Konnex zu Fall 26, welcher nur einen Tag zuvor datiert (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 6427 ff., und vom 19. Dezember 2022, act. 6521 ff.), zu konstatieren. Nach Würdigung der gesamten Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, erachtet das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.13 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) als erstellt. Fall 28 In diesem Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 2. Dezember 2022 um 19:19 Uhr am Z35.____ in Z.____ die Aussenbeleuchtung heruntergerissen und die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben. Hernach seien sie eingestiegen, hätten die Überwachungskamera entdeckt, diese entwendet und das Objekt wieder verlassen. Das Deliktsgut beläuft sich auf CHF 285.00 und der angerichtete Sachschaden auf CHF 2'673.65 (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der übliche modus operandi (Einsatz eines Flachwerkzeugs) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Dezember 2022, act. 6625 ff.). Überdies hat D.____ ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 6685). Auch in casu wurde am Tatort die Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, festgestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6679 ff.), wobei es sich um denselben Mittäter wie im Fall 21 und damit um den Beschuldigten handeln muss (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Als weiteres Indiz gesellen sich von einer am Tatort installierten Überwachungskamera erstellte Fotos (vgl. act. 6651 ff.) dazu. Mit Blick auf die Verhaftungssituation lassen darauf erkennbare Kopfform, Statur, Kleidung und Schuhe auf D.____ (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff.; Polizeirapport betreffend Täterhinweis auf D.____ inkl. Beilagen vom 7. Dezember 2022, act. 6665 f.) sowie die ebenfalls gut ersichtliche Umhängetasche und Mütze auf den Beschuldigten schliessen (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1929, 1937). Zu guter Letzt ist eine zeitliche (zwei Stunden) und örtliche (wenige hundert Meter) Nähe sowie derselbe modus operandi wie Fall 29 (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 3. Dezember 2022, act. 6627, und vom 3. Dezember 2022, act. 6691) festzustellen. In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.14 auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Fall 29 Hier geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 22. Dezember 2022 zwischen 18:00 Uhr und 20:30 Uhr an der Z36.____ in Z.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentüre aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'320.00 sowie unter Herbeiführung eines Sachschadens von CHF 3'504.55 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Die konkrete Vorgehensweise bestand hier wie bereits im Fall 28 im Einsatz eines Flachwerkzeugs (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Dezember 2022, act. 6689 ff.). Dazu kommt eine zeitliche (zwei Stunden) und örtliche (wenige hundert Meter bzw. acht Gehminuten) Nähe zum Fall 28 (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 3. Dezember 2022, act. 6627 und 6691). Der angeklagte Sachverhalt ist mit Blick auf die gesamte Beweislage, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.14 auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils) nachgewiesen. Fall 30 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 3. Dezember 2022 zwischen 17:30 Uhr und 17:40 Uhr an der Adresse Z37.____ in Z9.____ mit einem Schraubendreher das Fenster beim Sitzplatz aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 7'280.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall der gleicher modus operandi, d.h. das Aufhebeln mittels Schraubendreher, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.). Hinzu kommt eine D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050, act. 6811 ff.). Sodann liegt auch in diesem Fall aufgrund einer privaten Überwachungskamera Bildmaterial vor. Auf dem Video lassen sich die Kopfform und die Statur von D.____ (act. 6783 f.) sowie die Kleidung und die Umhängetasche des Beschuldigten (act. 6787 f.) erkennen, wie diese auch im Fall 55 auf einer Videoaufnahme einer privaten Kamera zu sehen sind (act. 9103 ff.) und im Übrigen auch die Beschuldigten anlässlich ihrer Verhaftung angetroffen worden sind (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff. und 1929 ff.). Schliesslich ist eine zeitliche (wenige Stunden) und örtliche (Z9.____-Z38.____) Nähe zu den Fällen 31 und 32 auszumachen (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.). Nach Würdigung sämtlicher Umstände inklusive der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt anzusehen, wie dies zutreffend bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils), wobei mit dem Strafgericht einschränkend ein Sachschaden nur in der belegten Höhe von CHF 735.05 (vgl. Unterlagen der O.____ Versicherungen, act. 1087) anzunehmen ist. Fall 31 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 3. Dezember 2022 zwischen 18:00 Uhr und 21:30 Uhr an der Z39.____ in Z38.____ die Storen hochgedrückt und mit Flachwerkzeug das Fenster zum Esszimmer aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 8'950.00 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'859.95 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Als erstes Indiz zu berücksichtigen ist der wiederum gleiche modus operandi, indem mittels Flachwerkzeug eingebrochen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff.). Es kommt ein Geständnis von D.____ in "Wir"-Form hinzu: " Wir sind hier glaub über das Fenster hinein…" (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 6943). Im Weiteren wurden am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren festgestellt: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6929 ff.) und andererseits die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6935 ff.), wobei festzustellen ist, dass es sich um dieselbe Spur handelt wie bereits schon im Fall 21 (vgl. vorstehend). Schliesslich rundet die Tatsache, dass eine zeitliche (wenige Stunden) und örtliche (Z9.____-Z38.____) Nähe zu den Fällen 30 und 32 (vgl. vorstehend und nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.) besteht, das Beweisbild ab. Sämtliche fallspezifischen und fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) würdigend ist für das Kantonsgericht – wie im Ergebnis bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 32 Im hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 3. Dezember 2022 um 19:00 Uhr und dem 4. Dezember 2022 um 00:35 Uhr an der Z40.____ in Z38.____ auf der Rückseite des Objektes ein Fenster mit einem Werkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und es unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 19'076.35 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Es ist zunächst auch in casu die übliche Vorgehensweise, nämlich das Aufbrechen mit einem Werkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.). Im Weiteren liegt auch hier ein Geständnis seitens von D.____ in "Wir"-Form vor (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7045). Dazu kommt damit übereinstimmend die Sicherstellung einer D.____ zuordenbaren (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7029 ff.). Schliesslich ist eine zeitliche wie auch örtliche Nähe zu den Fällen 30 und 31, insbesondere zum letztgenannten Fall, dessen Tatort sich in bloss sechs Minuten Gehdistanz befindet (vgl. vorstehend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.), gegeben. In Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände wie auch das fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) zeigt sich damit der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen, wie dies im Resultat auch die Vorderrichter (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils) angenommen haben. Fall 33 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. November 2022 um 14:00 Uhr und dem 5. Dezember 2022 um 14:00 Uhr an der Z41.____ in Z42.____ das Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 3'817.80 und nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Als Indiz liegt zunächst der wiederum gleiche modus operandi vor, indem mittels Flachwerkzeug vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff.). Zudem hat D.____ auch in diesem Fall ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt: "Ja, hier waren wir " (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7111). Dies wird bestätigt durch die am Tatort sichergestellte und D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht vom 12. April 2023, act. 7105 ff.), wie auch die auf D.____ als Hauptspurengeber zurückzuführende DNA-Spur (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 10. Januar 2023, act. 7095 f.). Insbesondere aber liegt eine offenkundige zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 34 bis 38 vor, denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff. und 7115 ff.; vom 20. Dezember 2022, act. 7173 ff.; vom 17. Januar 2023, act. 7279 ff.; vom 27. Januar 2023, act. 7367 ff., und vom 12. Dezember 2022, act. 7399 ff.), befindet sich der vorliegende Tatort an der gegenüberliegenden Seite der Tramlinie 10 (Haltestelle Z42.____ Dorf, zu Fuss vier Minuten entfernt) desjenigen in den Fällen 34, 37 und 38. In den Fällen 34 und 36 ist ebenfalls eine DNA-Spur von D.____ sichergestellt worden und im Fall 36 eine dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054. Schliesslich liegt in den Fällen 33 bis 38 derselbe modus operandi vor (vgl. wiederum polizeiliche Anzeigen vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff. und 7115 ff.; vom 20. Dezember 2022, act. 7173 ff.; vom 17. Januar 2023, act. 7279 ff.; vom 27. Januar 2023, act. 7367 ff., und vom 12. Dezember 2022, act. 7399 ff.), sodass von der jeweils identischen Täterschaft auszugehen ist. Es ergibt sich somit angesichts der augenscheinlichen Verbindungen der Fälle 33 bis 38 untereinander für das Kantonsgericht eindeutig das Beweisergebnis, dass dieselbe Täterschaft ihre Einbruchstour im hier zu beurteilenden Fall 33 begonnen hat, es danach zum Einbruch im Fall 38 gekommen ist, die Täterschaft sich weiter zum Tatort im Fall 37 begeben hat und anschliessend am Tatort im Fall 34 ihr Unwesen getrieben hat, wo sie aber von einer Alarmanlage überrascht worden ist (vgl. nachfolgend), weshalb sie sich wieder von dort entfernt und anschliessend mit dem Tram der Linie 10 nach Z43.____ begeben hat, um dort weitere Einbrüche zu begehen. Dass es sich bei der Täterschaft um D.____ und den Beschuldigten handelt, ist für das Kantonsgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) zweifellos erstellt. Damit ist im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen. Fall 34 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 06:45 Uhr und 18:40 Uhr an der Z44.____ in Z42.____ ein Fenster mit Flachwerkezug aufgehebelt haben, eingestiegen sein, im Innern eine Sonos Box beschädigt haben, aber vom Bewohner überrascht worden sein und das Objekt ohne Deliktsgut wieder verlassen haben, wobei ein Sachschaden von CHF 3'500.00 entstanden sei (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Vorab ist auf den Konnex zu den Fällen 33 und 35 bis 38 hinzuweisen (vgl. vorstehend zum Fall 33). Es liegt mithin eine offenkundige zeitliche und örtliche Nähe zu den vorgenannten Fällen vor, wobei sich die Fälle 34 bis 37 allesamt am 5. Dezember 2022 ereignet haben. Es ist davon auszugehen, dass die Täterschaft, welche in casu von der am Tatort installierten Alarmanlage vertrieben worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 26. Dezember 2022, act. 7115 f.), sich hernach mit dem Tram der Linie 10 nach Z43.____ begeben und bloss zwei Tramstationen weiter, nach einer kurzen Fahrt von drei Minuten, an den nächsten Tatorten in Z43.____ (Fälle 35 und 36) ausgestiegen ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass in den Fällen 33 bis 38 eine jeweils identische Vorgehensweise, d.h. der Einsatz eines Flachwerkezugs, besteht (vgl. bereits vorstehend zum Fall 33). Somit zeigt sich auch in diesem Fall nach einer Gesamtwürdigung auch unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der angeklagte Sachverhalt als erstellt, wie dies im Resultat bereits die Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils angenommen hat. Fall 35 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 16:50 Uhr und 20:09 Uhr am Z45.____ in Z43.____ das Kinderzimmerfenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 12'153.90 sowie Verursachung eines Sachschadens in der Höhe von CHF 4'925.87 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Es ist vorab auch hier auf den zeitlichen und örtlichen Konnex zu den Fällen 33 bis 34 und 36 bis 38 hinzuweisen, wobei die Fälle 34 bis 37 alle vom 5. Dezember 2022 datieren (vgl. vorstehend zum Fall 33). Nachdem zusätzlich eine identische Vorgehensweise zu den Fällen 33 bis 34 und 36 bis 38, nämlich der jeweilige Einsatz eines Flachwerkzeugs, zu konstatieren ist (vgl. vorstehend zum Fall 33), ist davon auszugehen, dass sich die immer gleiche Täterschaft nach einer Einbruchstour von Z42.____ nach Z43.____ begeben hat, wo sie nur zwei Tramstationen bzw. drei Fahrtminuten später die Einbrüche in den Fällen 35 und Fall 36 begangen hat, welche sich beide lediglich zehn Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z43.____ Zentrum und in 15 Minuten Gehdistanz voneinander entfernt befinden. Nach einer Würdigung dieser Umstände wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht – wie im Ergebnis bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt fest. Fall 36 Im hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 18:15 Uhr und 20:25 Uhr an der Z46.____ in Z43.____ die unverriegelte Schiebetüre zum Wintergarten geöffnet und mit Flachwerkzeug die Gartensitzplatztüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsgutes im Wert von CHF 17'638.90 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'500.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Es gilt abermals das bereits vorstehend zum Fall 33 Ausgeführte betreffend den zeitlichen und örtlichen Konnex zwischen den Fällen 33 bis 38 wie auch in Bezug auf die immer gleiche Vorgehensweise mittels eines Flachwerkzeugs. Hinzu kommt in casu ein seitens von D.____ abgelegtes Geständnis in "Wir"-Form: " Wir sind von der Glas-Seite hinein…" (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7361), was zusätzlich durch eine am Tatort sichergestellte DNA-Mischspur von D.____ (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 28. Januar 2023, act. 7353 ff.) und eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 10 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7339 ff.), sowie eine mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 7345 ff.), bestätigt wird, wobei es sich beim Mittäter in diesem Fall angesichts derselben Spur um die gleiche Person wie im Fall 21, mithin wiederum um den Beschuldigten, handeln muss (vgl. vorstehend zum Fall 21). Nach Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, steht für das Kantonsgericht zweifellos fest, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist (so im Ergebnis zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Fall 37 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 08:00 Uhr und 20:50 Uhr an der Z47.____ in Z42.____ versucht haben, das Küchenfenster mit Flachwerkzeug aufzuhebeln, was misslungen sei. Nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 250.00 hätten sie das Objekt wieder verlassen (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Auch hier gilt das vorstehend betreffend den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Fälle 33 bis 38 Ausgeführte (vgl. vorstehend zum Fall 33). Es wurde wiederum mit einem Flachwerkzeug vorgegangen, womit eine identische Vorgehensweise zu den Fällen 33 bis 36 und 38 besteht (vgl. vorstehend zum Fall 33). Angesichts der zeitlichen und örtlichen (Leimental) Nähe zu den Fällen 33 bis 36 und 38, wobei die Fälle 34 bis 37 alle am 5. Dezember 2022, sieben Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z42.____ Dorf entfernt sowie innerhalb von acht Minuten zu Fuss von den Tatorten in den Fällen 33 und 38 erreichbar geschehen sind, steht auch hier für das Kantonsgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der Einschränkung, dass die fragliche Liegenschaft nicht umfriedet war, fest, wie dies im Übrigen im Ergebnis auch die Vorderrichter in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils angenommen haben. Fall 38 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 2. Dezember 2022 um 13:00 Uhr und dem 6. Dezember 2022 um 15:33 Uhr am Z48.____ in Z42.____ mit Flachwerkzeug die Türe zum Sitzplatz aufgehebelt habe und eingestiegen sei. Nach Durchsuchung des Objektes hätten sie ohne Deliktsgut, aber nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'200.00, jenes wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der gleiche modus operandi (Einsatz eines Flachwerkzeugs) festzustellen und wiederum auf die zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 33 bis 37 hinzuweisen (vgl. vorstehend zum Fall 33), befindet sich doch der Tatort lediglich zehn Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z42.____ Dorf entfernt und liegt eine mit den Fällen 33 bis 38 identische Vorgehensweise vor, weshalb es sich um dieselbe Täterschaft handeln muss. Wiederum ist davon auszugehen, dass im Fall 34 eine Alarmanlage die Täterschaft erschreckt haben muss, weshalb sie nach dem dort verübten Einbruch höchstwahrscheinlich mit dem Tram nach Z43.____ (zwei Tramstationen bzw. drei Minuten Fahrt entfernt) weitergezogen ist. Somit ist nach einer gesamthaften Würdigung auch unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt anzusehen (so im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1.2.6 auf S. 35 f. der angefochtenen Urteils). Fall 40 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 6. Dezember 2022 zwischen 12.00 Uhr und 18:35 Uhr am Z49.____ in Z7.____ den Balkon der Hochparterrewohnung erklettert und mit einem Brechwerkzeug das Fenster zum Esszimmer aufgehebelt zu haben. Nach einem Einsteigen ins und Durchsuchen des Objekts hätten sie ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 6'000.00, jenes wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). In casu ist der gleiche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mit einem Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 7. Februar 2023, act. 7511 ff.). Hinzu kommen zwei Schuhspuren: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7569 ff.), andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-051, bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 7575 ff.), wobei festzustellen ist, dass es sich um denselben Mittäter wie im Fall 42 (vgl. nachstehend), mithin den Beschuldigten, handeln muss. Somit ist nach gesamthafter Würdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt anzusehen, wie dies auch der Schlussfolgerung der Vorderrichter in Erw. II.C.2.18 auf S. 38 des angefochtenen Urteils entspricht. Fall 41 Der zu prüfende Tatvorwurf in casu geht dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 8. Dezember 2022 um 17:00 Uhr und dem 9. Dezember 2022 um 07:30 Uhr am Z8.____ in Z7.____ das vermutlich auf Kipp gestellte Fenster im Erdgeschoss mit Flachwerkzeug aufgehebelt habe. Danach seien sie ins Objekt eingestiegen, hätten es durchsucht und ohne Deliktsgut wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Zwar liegt in casu der gleiche modus operandi, d.h. ein Einbrechen mit unbekanntem Flachwerkzeug, vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. Januar 2023, act. 7583 ff.). Ebenso hat D.____ ein Geständnis abgelegt. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 an: " Wir waren zu zweit, damit mir geholfen werden kann, wenn ich mit der Prothese umgefallen wäre. Die neuen Fenster sind heute auch besser und brauchen mehr Kraft. Wir haben mit normalen Schraubenziehern gearbeitet. Ich bin 60 und habe künstliche Hüfte" (aF) "Die Schraubenzieher haben Sie sichergestellt. Das sind die beiden, die wir gebraucht haben" (vgl. act. 7657). Hingegen wurden mit Blick auf die Akten keinerlei Schuhspuren erhoben. Die einzige DNA-Spur, welche sichergestellt und als Hauptspur identifiziert worden ist (vgl. Spurenbericht Forensik vom 13. Februar 2023, act. 7645 ff.), weist eine Täterschaft allein von D.____ nach, währenddem aufgrund der Spuren keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, zumindest nicht des Beschuldigten, bestehen. Auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) vermögen keinen Nachweis einer Mittäterschaft des Beschuldigten in diesem Fall zu erbringen. Allein die Tatsache einer Komplizenschaft zwischen D.____ und dem Beschuldigten – so die Vorinstanz in Erw. II.C.2.19 auf S. 38 des angefochtenen Urteil – genügt jedenfalls nicht zum Nachweis des konkret angeklagten Sachverhalts. Angesichts dessen ist der Beschuldigte abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in diesem Fall von der Anklage des verbleibenden Vorwurfs eines versuchten Diebstahls freizusprechen. Fall 42 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 9. Dezember 2022 zwischen 17:30 Uhr und 21:15 Uhr an der Z50.____ in Z18.____ die Balkontüre auf unbekannte Art und Weise geöffnet haben, in das Objekt eingestiegen sein und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 900.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Es liegen als Indizien zunächst ein Geständnis von D.____ in "Wir"-Form vor, gab dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023 an: "da sind wir … da bin ich über die Terrasse hinein…" (vgl. act. 7733). Dies wird bestätigt durch eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur mit der Identifikation von D.____ als Hauptspurengeber (vgl. DNA-Auswertung vom 27. Dezember 2022 / 3. Januar 2023, act. 7721 ff.). Auf einen Mittäter weist sodann die ebenfalls ab Tatort gesicherte Schuhspur S22-051 hin, welche als Leitspur für diese Schuhspurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 7717 ff.) und dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). In gesamthafter Würdigung dieser Umstände sowie der fallbezogenen Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht der Nachweis des angeklagten Sachverhalts, soweit er den Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs umfasst, ausser Frage (so im Ergebnis auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.20 auf S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Fall 43 Dem Beschuldigten wird in casu vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 12. November 2022 um 10:00 Uhr und dem 10. Dezember 2022 um 11:44 Uhr Z75.____ in Z7.____ mit einem Flachwerkzeug ein Fenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt durchsucht, jedoch dieses ohne Deliktsgut wieder verlassen zu haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Als fallspezifisches Indiz ist zunächst der gleiche modus operandi, d.h. das heisst das Aufwuchten des Fensters mit einem Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 30. Januar 2023, act. 7737 ff.). Es kommt auch hier ein Geständnis seitens D.____ hinzu, hat dieser doch in der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt: "ja, hier sind wir auch gewesen" (vgl. act. 7821). Diese Aussage wird zudem durch eine am Tatort sichergestellte Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), bestätigt, wobei derselbe Mittäter und damit der Beschuldigte aufgrund der Spurenlage auch im Fall 21 (vgl. vorstehend) anzunehmen ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2024, 7815 ff.). Nach Würdigung sämtlicher Beweise, wozu auch die fallübergreifenden Indizien gehören (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4), ist der angeklagte Sachverhalt damit nachgewiesen, was im Resultat zu Recht auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.21 auf S. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Fall 44 Im hier zu beurteilenden Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 12. Dezember 2022 zwischen 16:00 Uhr und 19:55 Uhr an der Adresse Z51.____ in Z3.____ das Fenster zum Schlafzimmer aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 3'495.45 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Relevant sind in diesem Fall als Indizien die beiden am Tatort sichergestellten Schuhspuren: Einerseits handelt es sich um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer sehr zuverlässigen Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7865 f.); andererseits um die vom Beschuldigten stammende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), hier erstmals auftretende Schuhspur S22-068, dies bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 7879 f.). Dieses Beweisbild abrundend ist zusätzlich eine grosse örtliche und zeitliche Nähe zum Fall 45 (vgl. nachstehend) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 7827, und 15. Dezember 2022, act. 7887). Nach Würdigung dieser sowie der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht der Nachweis des angeklagten Sachverhalts fest (so im Ergebnis auch die Vorderrichter in Erw. II.C.2.22 auf S. 40 des angefochtenen Urteils). Fall 45 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 12. Dezember 2022 zwischen 18:45 Uhr und 22.50 Uhr an der Z52.____ in Z3.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentüre aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt durchsucht haben. Ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 2'000.00, hätten sie jenes wieder verlassen (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise, mithin das Einbrechen mittels Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 15. Dezember 2022, act. 7887 ff.). D.____ hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023 ein "Wir"- Geständnis abgelegt (vgl. act. 7951). Dies wird gestützt durch zwei verschiedene am Tatort sichergestellte Schuhspuren, nämlich einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7935 f.), sowie andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-068 bei einer ebenso sicheren Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 7945 f.). Dazu gesellt sich schliesslich wie vorstehend zum Fall 44 ausgeführt eine grosse örtliche und zeitliche Nähe zwischen diesen beiden Fällen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 7827, und 15. Dezember 2022, act. 7887). Angesichts der Beweislage, wozu auch die Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.2.4) gehört, ist für das Kantonsgericht der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt, wozu im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.22 auf S. 40 des angefochtenen Urteils gelangt ist. Fall 46 In diesem Fall geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 14. Dezember 2022 zwischen 17:00 Uhr und 21:50 Uhr am Z53.____ in Z42.____ den Balkon erklettert und die Balkontüre mit Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 498.05 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Es sind als Indizien zunächst abermals der gleiche modus operandi, mithin das Vorgehen mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. Dezember 2022, act. 7983 ff.). Dazu gesellt sich, dass am Tatort wiederum zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten: Es handelt sich um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8053 f.), sowie um die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068, ebenfalls bei Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 8065 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) liegt ein genügend klares Beweisbild vor, dass dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen werden kann (so im Resultat auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.23 auf S. 41 des angefochtenen Urteils). Fall 47 Der Beschuldigte soll laut Anklage in diesem Fall zusammen mit D.____ am 15. Dezember 2022 zwischen 12:20 Uhr und 18:30 Uhr an der Z54.____ in Z30.____ die Terrassentüre aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 46'000.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 5'258.41 wieder verlassen haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Zu berücksichtigen ist vorliegend zunächst der gleiche modus operandi, d.h. ein Vorgehen mittels Flachwerkzeug (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. März 2023, act. 8125 ff.). Es kommt in casu dazu, dass auch hier zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer grossen Zuverlässigkeit auf der Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8321 ff.), sowie die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Zuverlässigkeit auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 42. April 2023, act. 8341 ff.), sichergestellt werden konnten, zumal die letztgenannte Schuhspur auch im Fall 55 vorkommt, wo der Beschuldigte auf dem am Tatort erstellten Video gut zu erkennen ist (vgl. nachfolgend sowie Video, act. 9103 ff.). Zu guter Letzt ist eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Fall 48 festzustellen (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 14. März 2023, act. 8125 ff., und vom 22. Dezember 2022, act. 8393 ff.). Die gesamte Beweislage, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, berücksichtigend steht für das Kantonsgericht eine Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage ausser Frage (so im Ergebnis zutreffend auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.24 auf S. 41 des angefochtenen Urteils). Fall 48 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 15. Dezember 2022 zwischen 17:00 Uhr und 22:33 Uhr an der Z55.____ in Z30.____ die Balkontüre mit einem Fuss eingetreten zu haben, eingestiegen zu sein, das Objekt durchsucht und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'077.70 sowie Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'975.85 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Wiederum ist der gleiche modus operandi zu konstatieren, wurde doch auch hier mit einem unbekanntem Flachwerkzeug vorgegangen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. Dezember 2022, act. 8399). Es liegen zudem abermals zwei Schuhspuren vor, welche am Tatort gesichert werden konnten, und zwar einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einem sehr hohen Wert mit Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8473 ff.), sowie andererseits die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einem hohen Wert auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 8493 ff.), zumal es sich hier um denselben Mittäter wie im Fall 55 handelt, wo eine Videoaufnahme existiert (vgl. nachfolgend sowie Video, act. 9103 ff.). Schliesslich liegt, wie vorstehend ausgeführt, eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Fall 47 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 14. März 2023, act. 8125 ff., und vom 22. Dezember 2022, act. 8393 ff.). Auch in diesem Fall zeigt sich unter Einbezug auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4), dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist, worauf im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.24 auf S. 41 des angefochtenen Urteils geschlossen hat. Fall 49 Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 16. Dezember 2022 zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr am Z56.____ in Z38.____ die Sitzplatztüre mit einem Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben und eingestiegen zu sein sowie das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'494.50 sowie Verursachung eines Sachschadens von CHF 400.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist zwar abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 28. Dezember 2022, act. 8557 ff.). Auch hat D.____ ein Geständnis abgelegt: " Wir waren beide in dieser Wohnung " (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8649). Allerdings wurde in diesem Fall allein eine Schuhspur S22-050 bei einer Skala von 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8643 ff.), am Tatort sichergestellt, welche D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) zuzuordnen ist, währenddem Spuren, die auf den Beschuldigten hindeuten, fehlen. Da überdies keine Verbindung zu anderen Fällen besteht, in welchen von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, gibt es in diesem Fall keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft seitens des Beschuldigten. Auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) vermögen nichts an dieser Beweislage zu ändern. Allein aufgrund der Täterschaft von D.____ und einer zwischen diesem und dem Beschuldigten bestehenden Komplizenschaft kann jedenfalls dem Beschuldigten nicht – so aber die Vorinstanz in Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils – der angelastete Sachverhalt nachgewiesen werden. Es hat daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen. Fall 50 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 16. Dezember 2022 um 17:00 Uhr und dem 17. Dezember 2022 um 09:15 Uhr am Z57.____ in Z38.____ mit Flachwerkzeug das Fenster zum Wohnzimmer aufgehebelt haben und eingestiegen sein sowie unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 31'530.00 und unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 8'576.53 das Objekt wieder verlassen haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist festzustellen, dass zwar wiederum mit demselben modus operandi (mit unbekanntem Flachwerkzeug) vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 13. Februar 2023, act. 8655 ff.). Allerdings hat D.____ in casu keinerlei Geständnis, erst recht nicht in "Wir"-Form deponiert (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8725). Ebenso wenig existieren irgendwelche Schuhspurenerhebungen oder allfällige Verbindungen zu dem Beschuldigten nachweisbaren Fällen. Aus den vorgenannten Gründen gibt es wiederum keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, worauf selbst die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) keinen Einfluss haben. Auch in diesem Fall kann daher nicht so wie vom Strafgericht angenommen allein aufgrund einer – möglichen – Täterschaft von D.____ sowie einer zwischen diesem und dem Beschuldigten anzunehmenden Komplizenschaft auf eine Mittäterschaft des Beschuldigte geschlossen werden (so aber die Vorinstanz in Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils). Es hat daher in der Konsequenz auch in casu ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen. Fall 51 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 16. Dezember 2022 um 08:00 Uhr und dem 18. Dezember 2022 um 14:30 Uhr an der Z58.____ in Z38.____ das umfriedete Grundstück betreten und versucht zu haben, die Sitzplatztüre mit Flachwerkzeug aufzuhebeln (40 Einstiche), was jedoch misslungen sei (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Dezember 2022, act. 8729 ff.). Allerdings hat D.____ auch in diesem Fall kein Geständnis, erst recht nicht im Sinne eines "Wir", abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8747), womit wiederum keinerlei Hinweise auf eine Mittäterschaft, gar eine Täterschaft von D.____, bestehen. Nachdem keine sonstigen Indizien gegen den Beschuldigten sprechen, kann der angeklagte Sachverhalt – abweichend zur Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils) – nicht nachgewiesen werden. In der Konsequenz ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 53 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 16. Dezember 2022 um 13.40 Uhr und dem 18. Dezember 2022 um 22:05 Uhr an der Adresse Im Z59.____ in Z38.____ mit einem unbekannten Gegenstand ein Fenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 448.75 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 2'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Ein relevantes Indiz stellt in casu die Tatsache dar, dass zwei Schuhspuren am Tatort sichergestellt worden sind (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Februar 2023, act. 8807 ff.), nämlich einerseits eine auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 auf einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8887 ff.), sowie eine dem Beschuldigten zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 8907 ff.), wobei festzustellen ist, dass dieselbe Schuhspur auch im Fall 55, wo zusätzlich ein Video als Indiz existiert, auftaucht (vgl. nachfolgend sowie act. 9103 ff.). Angesichts dessen sowie in zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist eine Mittäterschaft des Beschuldigten und damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Einklang mit dem strafgerichtlichen Urteil (vgl. Erw. II.C.2.27 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) als nachgewiesen zu erachten. Fall 54 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 17. Dezember 2022 um 09:30 Uhr und dem 19. Dezember 2022 um 16:44 Uhr am Z60.____ in Z7.____ mit einem Flachwerkzeug die Fenstertüre aufgehebelt habe, eingestiegen sei, das Objekt durchsucht und ohne Deliktsgut, aber nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'500.00, wieder verlassen habe (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Das Kantonsgericht stellt fest, dass in casu zwar wiederum mit demselben modus operandi (Flachwerkzeug) vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. März 2023, act. 8969 ff.). Allerdings hat D.____ kein Geständnis in "Wir-Form" deponiert (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 9033). Damit gibt es wiederum keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, weshalb – abweichend zur Vorinstanz, welche sich auch hier allein auf die zwischen D.____ und dem Beschuldigten bestehende Komplizenschaft stützt (vgl. Erw. II.C.2.28 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen und daher der Beschuldigte von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist. Fall 55 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 21. Dezember 2022 zwischen 13:05 Uhr und 22:00 Uhr an der Z61.____ in Z43.____ mit einem Flachwerkzeug das Fenster zur Küche aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 2'747.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 161.25 wieder verlassen haben (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Abgesehen vom wiederum gleichen modus operandi (Vorgehen mittels Flachwerkezug; vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Januar 2023, act. 9035 ff.) liegt als relevantes Indiz in diesem Fall ein mit einer privaten Überwachungskamera aufgenommenes Video vor (vgl. act. 9103 ff.). Darauf sind mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in Übereinstimmung zu bringende Postur, O-Beine und die Mund-Augen-Partie erkennbar, sowie zusätzlich die in weiteren Fällen festgestellte Mütze sowie die anlässlich der Verhaftung getragene Umhängetasche (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen, act. 1885 ff.), was bereits im Rahmen der fallbezogenen Indizien vorstehend in Erw. III.2.4.2.4 lit. fb) konstatiert worden ist. Wesentlich ist im hiesigen Fall zudem, dass am Tatort wiederum zwei Schuhspurenverbindungen, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9115 ff.), und die dem Beschuldigten zuweisende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069, welche hier als Leitspur definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 9135 ff.), sichergestellt werden konnten, wobei eine Verknüpfung der letztgenannten Schuhspur mit dem vorgenannten Video (act. 9103 ff.) hergestellt werden kann (vgl. Aktennotiz polizeiliche Forensik betreffend Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 2313 ff.). Angesichts der erdrückenden Beweislage, wozu auch der Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehört, ist für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.29 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils) – der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nachgewiesen. Fall 56 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 09:00 Uhr und dem 28. Dezember 2022 um 07:30 Uhr an der Z62.____ in Z34.____ den Lamellenstoren durchgeschnitten und mit unbekanntem Brechwerkzeug die Türe bei der Terrasse aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsguts im Wert von CHF 2'434.56 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Es liegt in casu zwar nicht der übliche modus operandi vor, wurden doch hier Schneide- und Brechwerkzeuge eingesetzt (vgl. polizeiliche Anzeige vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff.). Hingegen hat D.____ ein Geständnis in "Wir-Form" abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 9297). Dazu gesellt sich, dass am Tatort wiederum zwei aussagekräftige Schuhspuren sichergestellt werden konnten, und zwar einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9277 ff.), und andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende – da anlässlich der Verhaftung die dazu gehörenden Schuhe getragen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) – Schuhspur S22-068 auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 9289 ff.). Schliesslich ist eine örtliche und zeitliche Nähe zum Fall 57 sowie eine sehr ähnliche Vorgehensweise dazu (Rollläden beschädigt) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff., und vom 5. April 2023, act. 9337 ff.), wie nachfolgend zu zeigen sein wird. In Gesamtwürdigung dieser fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erweist sich der angeklagte Sachverhalt – im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.30 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) – als erstellt. Fall 57 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 12:15 Uhr und dem 28. Dezember 2022 um 12:40 Uhr an der Z63.____ in Z15.____ den Bewegungsmelder abgerissen, den Rollladen hochgedrückt und mit Flachwerkzeug das Sitzplatzfenster aufgehebelt zu haben. Hernach seien sie in das Objekt eingestiegen und hätten es unter Mitnahme eines unbestimmten Deliktsgutes sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 5'000.00 wieder verlassen (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Wiederum ist der übliche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mit unbekanntem Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. April 2023, act. 9337 ff.). Es kommt hinzu, dass auch hier am Tatort zwei verschiedene, zuverlässige Schuhspuren, nämlich einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9393 ff.), und andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende Schuhspur S22-068 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 9407 ff.), sichergestellt werden konnten, wobei die letztgenannte Schuhspur auf diejenigen Schuhe zurückzuführen ist, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung getragen hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Zu guter Letzt liegt, wie vorstehend zum Fall 56 festgehalten, eine örtliche und zeitliche Nähe sowie eine ähnliche Vorgehensweise (Rollläden beschädigt) zum Fall 56 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff., und vom 5. April 2023, act. 9337 ff.). Aufgrund der Beweislage, welche sich auch unter Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt, ist für das Kantonsgericht – wie bereits für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.30 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt zweifellos erstellt, wobei ebenso in dubio, gestützt auf die Angabe von D.____, wonach man bemerkt habe, dass in der Wohnung eine invalide Person lebe (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 9413), davon auszugehen ist, dass nichts entwendet worden ist. Fall 58 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 12:39 Uhr und dem 29. Dezember 2022 um 12:39 Uhr an der Z64.____ in Z30.____ erfolglos versucht haben, die Türe zur Küche aufzubrechen und beim Sitzplatz den Bewegungsmelder beschädigt haben. Anschliessend seien die Beiden auf einen Stuhl gestiegen, hätten ein Fenster aufgehebelt und seien eingestiegen, wobei sie das Objekt nach Durchsuchen und Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'500.00 ohne Deliktsgut wieder verlassen hätten (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Auch wenn in diesem Fall nicht der gleiche modus operandi festzustellen ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff.), liegen wiederum zwei am Tatort sichergestellte Schuhspuren vor. Dabei handelt es sich einerseits um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9557 ff.), sowie andererseits um die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 9577 ff.), wobei dieselbe Spur bereits im Fall 55 aufgetaucht ist (vgl. vorstehend zum Fall 55). Schliesslich besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ein örtlicher und zeitlicher Konnex zum Fall 59 (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff., und vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). In Gesamtwürdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der angeklagte Sachverhalt – im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.31 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) – als erstellt anzusehen. Fall 59 Dem Beschuldigten wird in diesem Fall vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 17:30 Uhr und dem 29. Dezember 2022 um 13:00 Uhr am Z65.____ in Z30.____ mit einem Flachwerkzeug das Wohnzimmerfenster aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 1'350.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 900.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Es ist zunächst auch in casu die übliche Vorgehensweise, mithin das Aufbrechen mittels eines Flachwerkzeugs, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). In relevanter Weise hinzu kommen auch hier zwei verschiedene am Tatort zurückgelassene Schuhspuren: Einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9787), sowie andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2024, act. 9809 ff.), wobei wiederum dieselbe Spur bereits im Fall 55 sichergestellt werden konnte (vgl. vorstehend zum Fall 55). Zu guter Letzt ist auf den örtlichen und zeitlichen Konnex zum Fall 58 hinzuweisen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff., und vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). Unter zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.31 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils) den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Fall 63 Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 11:00 Uhr und dem 1. Januar 2023 um 14:00 Uhr an der Adresse Z66.____ in Z18.____ das Wohnzimmerfenster mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 12'015.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'281.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Zwar ist abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 1. Januar 2023, act. 10087 ff.). Allerdings hat D.____ in casu kein Geständnis im Sinne eines "Wir" abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 10221; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13 f., act. S 391 f.). Sodann wurde am Tatort eine allein D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S-22-050 bei einer Skala von 7 festgestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10211), womit gesamtheitlich betrachtet keinerlei Hinweise auf eine Mittäterschaft bestehen. Wiederum gilt, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.34 auf S. 48 des angefochtenen Urteils) – allein gestützt auf eine "für die gesamte Deliktsserie bestehende Komplizenschaft" der Nachweis einer Mittäterschaft des Beschuldigten in casu nicht gelingt, und zwar auch nicht unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). Somit ist der Beschuldigte in diesem Fall von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 64 In diesem Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 29. Dezember 2022 um 05:00 Uhr und dem 1. Januar 2023 um 16:45 Uhr an der Z67.____ in Z38.____ das Fenster zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Betrag von CHF 19'700.00 sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Zunächst ist der wiederum gleiche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mittels eines Flachwerkzeugs, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. Januar 2023, act. 10223 ff.). Im Besonderen aber wurden am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren, einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10265 ff.) und andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer guten Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 10285 ff.), sichergestellt, wobei es sich diesbezüglich angesichts der im Fall 55 als Leitspur definierten Schuhspurenverbindung, wo zusätzlich ein Video existiert (vgl. vorstehend), um denselben Mittäter handelt. Angesichts dieser Beweislage sowie unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht – im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.35 auf S. 49 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 66 Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet hier dahingehend, dass dieser zusammen mit D.____ am 2. Januar 2023 zwischen 16:00 Uhr und 19:20 Uhr an der Z68.____ in Z.____ die Terrassentüre aufgewuchtet habe, eingestiegen sei und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 7'976.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens mit offenem Betrag wieder verlassen habe (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Als erstes belastendes Indiz ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise in Form eines Einsatzes von Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Januar 2023, act. 10351 ff.). In essentieller Weise hinzu kommt die Tatsache, dass am Tatort wiederum zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich sowohl die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10377 ff.) als auch die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S 22-068 vom 8. April 2023, act. 10383 ff.), sichergestellt worden sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt sich ein derart klares Beweisbild, dass auch in diesem Fall eine Mittäterschaft des Beschuldigten und damit der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist (so auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.36 auf S. 50 des angefochtenen Urteils). Fall 67 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 14:00 Uhr und dem 2. Januar 2023 um 19:58 Uhr an der Z69.____ in Z34.____ die Terrassentüre mit einem Flachwerkezug aufgehebelt haben, eingestiegen sein, das Objekt durchsucht haben und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 16'012.30 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'280.55 wieder verlassen haben (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Es ist zunächst abermals der gleiche modus operandi (Aufbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 23. Februar 2023, act. 10419 ff.). Im Wesentlich hinzu kommt auch in diesem Fall, dass am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich einerseits um die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10611 ff.), und andererseits um die dem Beschuldigten zuzuordnende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer Skala 4, bedeutend eine moderate Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 10623 ff.). Nach Würdigung zusätzlich sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) besteht für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.37 auf S. 50 f. des angefochtenen Urteils) – kein Zweifel an einer Mittäterschaft des Beschuldigten und damit an einem Nachweis des angeklagten Sachverhalts. Fall 68 In diesem Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ zwischen dem 4. Januar 2023 um 11:00 Uhr und dem 6. Januar 2023 um 11:20 Uhr an der Z70.____ in Z3.____ versucht zu haben, die Sitzplatztüre aufzuhebeln, anschliessend das Wohnzimmerfenster aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'800.00 sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 800.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Wiederum liegt mit dem Aufhebeln des Tatobjekts der übliche modus operandi vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. Januar 2023, act. 10735 ff.). Relevant ist in casu aber, dass auch hier am Tatort zwei Schuhspuren, einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10853 ff.), andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer ebenso aussagekräftigen Skala 3 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 10865 ff.), sichergestellt worden sind. Damit sowie in Würdigung zusätzlich der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht der angeklagte Sachverhalt fest, was zutreffend bereits die Vorderrichter (vgl. Erw. II.C.2.38 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) festgestellt haben. Fall 69 Schliesslich ist der Vorwurf an den Beschuldigten zu prüfen, er habe zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 15:15 Uhr und dem 8. Januar 2023 um 15:30 Uhr an der Z71.____ in Z43.____ das Fenster zum Wohnzimmer aufgehebelt, sei eingestiegen und habe das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'200.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 wieder verlassen (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Es ist auch diesfalls die übliche Vorgehensweise in Form eines Aufbrechens mittels Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. Februar 2023, act. 10979 ff.). Dazu kommt in relevanter Weise der Umstand, dass wiederum ab Tatort zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich sowohl um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer hohen Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10067 ff.), als auch um die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer immer noch zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 100773 ff.). Wiederum ist unter zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und damit eine Mittäterschaft des Beschuldigten nachgewiesen (so zutreffend bereits die Vorinstanz in Erw. II.C.2.39 auf S. 51 f. des angefochtenen Urteils).

E. 2.4.2.6 Die in casu existierenden fallübergreifenden (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) und fallbezogenen Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.5), welche – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – keineswegs als "begrenzt" oder "fragwürdig" zu qualifizieren sind, lassen somit zusammenfassend in einer Gesamtwürdigung betreffend 42 Fälle (Fälle 10, 12 bis 17, 21 bis 24, 26 bis 38, 40, 42 bis 48, 53, 55 bis 59, 64 und 66 bis 69) keine vernünftigen Zweifel am Schluss zu, dass es sich beim Komplizen von D.____ um den Beschuldigten handelt. Mithin ist angesichts der vorliegenden Beweislage der angeklagte Sachverhalt in den vorgenannten Fällen erstellt. Von einer Tatbegehung zu zweit, konkret einem Einbrecher-Duo namens D.____ und A.____, ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die massiv erhöhte "Erfolgsquote" von 93 % im Teil 2 der Einbruchsserie (vgl. S. 6 ff. der Anklageschrift) im Vergleich zum Teil 1 mit bloss 60 %, wo D.____ allein delinquiert hat (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift), auszugehen, und zwar sowohl in Bezug auf den Deliktsbetrag als auch auf den angerichteten Schaden (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. III.2.5.2.1 und III.2.5.3.2). Damit erweist sich in Bezug auf die vorgenannten Fälle die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz mehrere Maximen des Strafprozessrechts verletzt habe (vgl. S. 1-3 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025), als unbegründet. Gleiches gilt betreffend den seitens des Beschuldigten geradezu als "Skandal" bewerteten Umstand, dass das Strafgericht trotz fehlender DNA-Spuren des Beschuldigten eine Mittäterschaft desselben angenommen hat (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025), woran auch die seitens des Beschuldigten angerufene, vor allem USamerikanische forensische Literatur (vgl. S. 2-4 der Eingabe vom 4. März 2025) nichts zu ändern vermag. Denn würde der fraglichen Argumentation gefolgt, könnte der Nachweis einer Täterschaft ohne Vorliegen einer DNA-Spur nie gelingen, und zwar selbst dann nicht, wenn – wie vorliegend – eine Vielzahl von klaren Indizien vorliegt, welche in einer Gesamtwürdigung betrachtet ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten, währenddem an mehreren Tatorten solche von D.____ sichergestellt werden konnten, kann in casu ohne Weiteres gestützt auf die Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a) mit einer arbeitsteiligen Vorgehensweise (vgl. dazu auch nachfolgend zur Mittäterschaft, Erw. III.2.5.1) dahingehend, dass D.____ hauptsächlich für das Aufbrechen der Tatobjekte – was in Einzelfällen zum Hinterlassen von DNA-Spuren führte – zuständig war, währenddem der Beschuldigte schwergewichtig die Wegnahme des Deliktsgutes bewerkstelligt hat, erklärt werden. Demgegenüber ergibt sich in den zehn verbleibenden Fällen (Fälle 11, 18 bis 20, 41, 49 bis 51, 54 und 63) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mit Blick auf die vorhandenen Indizien nicht eine derart geschlossene Indizienkette in Bezug auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten, kann doch dort eine alleinige Täterschaft von D.____ nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – ein zusätzlicher Freispruch des Beschuldigten von der entsprechenden Anklage zu erfolgen hat.

E. 2.5 Rechtliches

E. 2.5.1 Mittäterschaft Hinsichtlich der Deliktsbegehung in Form einer Mittäterschaft wird auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.5 auf S. 19 des angefochtenen Urteils (unter Hinweis auf BGE 143 IV 361 E. 4.10) verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist zur Annahme von Mittäterschaft eine gemeinsame Fällung des Tatentschlusses wie auch eine arbeitsteilige Umsetzung der Tat erforderlich, wobei sich jeder Mittäter so zu behandeln lassen hat, als ob er die Handlungen des anderen selbst ausgeführt hätte. Das vorliegende Beweisergebnis (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2) zeigt ohne Weiteres, dass in Bezug auf D.____ und den Beschuldigten von einer mittäterschaftlichen Begehungsweise auszugehen ist, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.

E. 2.5.2 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl

E. 2.5.2.1 Des Diebstahls gemäss der für den vorliegenden Fall anwendbaren (vgl. Art. 2 StGB), bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung von aArt. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Dass der Beschuldigte und D.____ durch ihr Handeln, nämlich durch das Entwenden diverser sich in den betroffenen Liegenschaften befindlicher Gegenstände in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den Grundtatbestand des Diebstahls ohne Weiteres erfüllt haben, ist unbestritten. Angesichts der mit vorliegendem Urteil – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil – zusätzlich zu fällenden Freisprüche in zehn Fällen beläuft sich dabei der Gesamtdeliktsbetrag für die verbleibenden 42 (anstatt 52) Fälle auf rund CHF 267'000.00 (anstatt rund CHF 340'000.00). Zusätzlich ist zu beachten, dass es in 30 dieser Fälle zu einem vollendeten, in zwölf Fällen hingegen zu einem bloss versuchten Diebstahl i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gekommen ist, da der zur Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist.

E. 2.5.2.2 Hinsichtlich der Qualifikationsgründe der Gewerbsmässigkeit nach aArt. 139 Ziff. 2 StGB sowie der Bandenmässigkeit nach aArt. 139 Ziff. 3 StGB wird ebenso vollumfänglich auf die theoretischen Ausführungen der Vorderrichter in Erw. II.B.3.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils sowie in Erw. II.B.3.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf die Subsumtion des konkreten Falles sowohl unter den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit als auch der Bandenmässigkeit (vgl. Erw. II.C.3.1 auf S. 52 f. und Erw. II.C.3.2 auf S. 53 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ändert im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts weder die reduzierte Anzahl an Fällen von 52 auf 42 noch der ebenfalls herabgesetzte Deliktsbetrag von rund CHF 340'000.00 auf rund CHF 267'000.00 etwas an der Erfüllung der entsprechenden Qualifikationen. Ebenso zutreffend ist schliesslich die Erwägung der Vorderrichter, wonach die mehrfache Deliktsbegehung sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgehen (vgl. Erw. II.C.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.5.3 Mehrfache Sachbeschädigung

E. 2.5.3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.

E. 2.5.3.2 Wiederum ist unbestritten, dass die Vorgehensweise der Beschuldigten anlässlich der Einbrüche, insbesondere das Beschädigen von Fenstern, Türen und Mobiliar, eine Sachbeschädigung im Rechtssinn darstellt. Mit Blick auf die mit vorliegendem Urteil abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu fällenden Freisprüche in zehn weiteren Fällen liegt dieser Tatbestand unverändert mehrfach, dies in insgesamt 40 (anstatt 50) Fällen vor. Dabei beläuft sich der gesamthaft angerichtete Sachschaden auf rund CHF 94'000.00 (anstatt rund CHF 119'000.00). Sodann hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 des angefochtenen Urteils; unter Hinweis auf act. 635 ff.) richtig festgestellt, dass für sämtliche Antragsdelikte, wozu auch die Sachbeschädigung gehört, gültige Strafanträge vorliegen.

E. 2.5.4 Mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch

E. 2.5.4.1 Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt.

E. 2.5.4.2 In casu gibt ebenso wenig zu weiteren Bemerkungen Anlass, dass das jeweilige Eindringen von D.____ und dem Beschuldigten in die Tatobjekte gegen den Willen der Berechtigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Nur im Fall 37 ist dies den Beschuldigten nicht gelungen, weshalb diesfalls von einem Versuch auszugehen ist. Aufgrund der mit vorliegendem Urteil – im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts – zusätzlich zu fällenden Freisprüche in zehn Fällen beläuft sich die Anzahl der Hausfriedensbrüche aber insgesamt nicht auf 52, sondern auf 42 Fälle, wovon 41 Fälle einen vollendeten und ein Fall einen versuchten Hausfriedensbruch darstellen. Wiederum haben die Vorderrichter (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf act. 635 ff.) auch diesbezüglich korrekt konstatiert, dass für sämtliche Antragsdelikte, worunter auch der Hausfriedensbruch fällt, gültige Strafanträge existieren.

E. 2.5.5 Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe Nachdem schliesslich die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils) ebenso richtig festgestellt hat, dass keinerlei Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB vorliegen, auf welche sich der Beschuldigte berufen könnte, ist dieser somit des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, womit der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils keine Änderung erfährt. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Schuld- und Freisprüche angesichts der zusätzlichen Freisprüche in zehn Fällen aber als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Freisprüche neu zu fassen.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in 52 Fällen, mehrfacher Sachbeschädigung in 50 Fällen sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in 52 Fällen, dies unter Annahme eines Deliktszeitraums von rund zwei Monaten, eines Deliktsbetrages von rund CHF 340'000.00, eines Sachschadens von rund CHF 119'000.00 sowie unter Berücksichtigung der individuellen Täterkomponenten des Beschuldigten, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis zum 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vom 25. Mai 2023 bis zum 18. Juni 2024 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 531 Tagen (vgl. Erw. III auf S. 55-63 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils).

E. 3.2 Der Beschuldigte ficht mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 (S. 1) wie auch mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 (S. 5) ebenso die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung an, indem er einen vollumfänglichen Freispruch begehrt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bleibt der Beschuldigte bei diesem Rechtsbegehren, wobei er eventualiter auf eine Freiheitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren schliesst (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Demgegenüber spricht sich die Staatsanwaltschaft für eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der darin ausgesprochenen Strafe aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15).

E. 3.3 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, da im Gegensatz zur Vorinstanz in zehn zusätzlichen Fällen ein Freispruch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

E. 3.3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte in Bezug auf 42 Fälle des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (davon in 30 Fällen vollendet und in zwölf Fällen versucht), in 40 Fällen der Sachbeschädigung sowie in 42 Fällen des Hausfriedensbruchs (davon in 41 Fällen vollendet und in einem Fall versucht) schuldig gemacht, wobei der Deliktszeitraum rund zwei Monate (9. November 2022 bis 5. Januar 2023), der Deliktsbetrag rund CHF 270'000.00 sowie der verursachte Sachschaden rund CHF 94'000.00 beträgt. Was die Strafrahmen der jeweiligen Tatbestände betrifft, so sehen aArt. 139 Ziff. 2 StGB (vgl. betreffend das anwendbare Recht vorstehend Erw. III.2.5.2.1) für gewerbsmässigen Diebstahl eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, aArt. 139 Ziff. 3 StGB für bandenmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zum 10 Jahren sowie Art. 144 Abs. 1 StGB für Sachbeschädigung und Art. 186 StGB für Hausfriedensbruch jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, weshalb es sich bei den beiden erstgenannten Delikten um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und bei den übrigen Straftatbeständen um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB handelt.

E. 3.3.2 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

E. 3.3.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Regula Hürlimann / Thomas Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1).

E. 3.3.4 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

E. 3.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat konkret zu bezeichnen (vgl. Regula Hürlimann / Thomas Vesely, a.a.O., S. 92). Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen.

E. 3.3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen, wobei sich angesichts von Deliktsmehrheit der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert. Mit Blick allein schon auf die abstrakten Strafrahmen bildet vorliegend der bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 aStGB das schwerste Delikt. Hinzu kommt der gewerbsmässige Diebstahl nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, welcher in casu in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist, da der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl rechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 566, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Für dieses Delikt ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen der mehrfachen Sachbeschädigung sowie wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, weil vorliegend für alle Delikte dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe) zu wählen ist (dazu nachfolgend Erw. III.3.3.5.4 ff.).

E. 3.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls betreffend 42 Fälle die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Bei Vermögensdelikten ist neben dem Deliktsbetrag bzw. dem Schaden namentlich auch die Vorgehensweise zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.4.1). Es ist zunächst zu werten, mit welcher Intensität und in welchem Zeitraum der Beschuldigte delinquiert hat: Vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023, mithin während knapp zwei Monaten, hat der Beschuldigte zusammen mit D.____ insgesamt 42 Einbrüche verübt, was einer äusserst intensiven Kadenz von einer Tatbegehrung an etwas mehr als an jedem zweiten Tag entspricht. Dabei wurde ein erheblicher Deliktsbetrag von rund CHF 267'000.00 erbeutet. Die zu gewichtende, hier als massiv einzustufende kriminelle Energie des Beschuldigten definiert sich primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines nicht übermässig langen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei im Besonderen zu werten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit D.____ als hierarchisch gleichberechtigter Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Vorliegend handelt es sich bei den Einbruchsobjekten zudem ausschliesslich um Wohnliegenschaften, was äusserst erschwerend zu berücksichtigen ist. Denn es ist gemeinhin bekannt, dass Einbruchdiebstähle mehr als nur Eigentumsdelikte darstellen, greifen sie doch in das persönliche Leben der betroffenen Menschen ein, verursachen psychisches Leid und erschüttern das Vertrauen in Sicherheit und Ordnung. Deshalb stuft der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung sie zu Recht als besonders schwerwiegende Straftaten ein. Wird dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen, so hat sich diese verwerfliche Einstellung in einem zweiten Schritt nochmals straferhöhend auszuwirken (vgl. nur BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4; KGer BL 460 15 98, 460 24 104, 460 23 203 und 460 12 108), wobei letzterer Umstand aber in casu nicht nachgewiesen ist. Es handelt sich hier vielmehr um klassische Dämmerungseinbrüche, in welchen bewusst die Abwesenheit der (meist auswärts arbeitenden) Bewohnerschaft in Kombination mit dem Einbruch der Dunkelheit genutzt worden ist. Gleichwohl ist – wie vorstehend ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Verwerflichkeit von Einbrüchen in Wohnliegenschaften primär nicht auf den materiellen Schaden zurückzuführen ist, sondern vor allem auf die tiefgreifenden psychischen und emotionalen Folgen für die Betroffenen. Denn ein Einbruch bedeutet das Eindringen in die persönliche und geschützte Sphäre, oft mit bleibenden Gefühlen der Unsicherheit. Nach einem Einbruch fühlen sich viele betroffene Menschen in den eigenen vier Wänden nicht mehr sicher. Schlafstörungen, Angstzustände oder das Bedürfnis, das Zuhause zu verlassen oder aber umzurüsten (beispielsweise mit Sicherheitsanlagen), sind häufige Folgen. Auch wenn die betreffenden Personen fast ausnahmslos nicht zur Tatzeit anwesend waren – was eher einem Zufall zu verdanken ist –, kann ein Einbruch ein Gefühl der Ohnmacht, des Kontrollverlusts oder der Traumatisierung auslösen. Bei anwendenden Personen (beispielsweise bei einem nächtlichen Einbruch) sind die psychischen Folgen oft noch gravierender, bis hin zu posttraumatischen Belastungsstörungen. Der Diebstahl von persönlichen Gegenständen wie Schmuck, welche einen hohen ideellen Wert haben können, wiegt emotional oft schwerer als der materielle Schaden. Diese Umstände haben somit einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die intensive Delinquenz des Einbrecher-Duos weitergegangen wäre, wäre es nicht am 5. Januar 2023 aufgrund der Verhaftung der beiden Beschuldigten zu einem forcierten Ende der Serie gekommen. Zusätzlich ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschuldigte und D.____ jeweils hochprofessionell vorgegangen sind, konnten sie sich doch als zwei ältere Herren in einem Wohnquartier unauffällig bewegen, was sie umso gefährlicher machte. Die Beschuldigten haben zwar jeweils einerseits gelassen und ruhig, andererseits aber auch gezielt und geradezu hemmungslos die zu beurteilenden Einbrüche verübt. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft diese Vorgehensweise als nach alter Schule ("old school") begangen bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Mit Blick auf andere Formen von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sind zwar durchaus schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung betrachtet erscheint die objektive Tatschwere mit Blick auf die – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil – erfolgte Reduktion der Delikte von 52 auf 42 und des Deliktsbetrages um rund 20 % als nicht mehr leicht, wobei festzuhalten ist, dass die von den Vorderrichtern (vgl. Erw. III.5.1 auf S. 58 des angefochtenen Urteils) angenommene mittelschwere objektive Tatschwere unter Annahme von 52 Fällen und eines um 20 % höheren Deliktsbetrages nicht mit der dort festgelegten Einsatzstrafe von 4 Jahren korrespondiert.

E. 3.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Delikte erfolgten aus rein finanziellen Interessen, was aber bereits mit der Qualifikation der Tat als gewerbsmässiger Diebstahl berücksichtigt wird. Auf eine finanzielle Not kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal er laut eigenen Angaben über eine Ausbildung als Koch und einen Führerschein verfügt, wobei er zuletzt in seiner Heimat als Kurierfahrer 400 bis 500 Euro im Monat verdient hat (vgl. Einvernahme zur Person vom 24. April 2023, act. 175; Schlusseinvernahme zur Person vom 13. Juni 2023, act. 3911; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), was in seinem Heimatland Serbien mit Blick auf die gerichtsnotorisch dort viel tieferen Lebenshaltungskosten keineswegs einen unüblich geringen Lohn darstellt. Somit wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Finanzierung seines Lebens auch mit (weiteren) legalen Mitteln zu bestreiten und damit das Begehen von Straftaten zu vermeiden. Mit der vorliegenden Delinquenz ging es dem Beschuldigten aber offensichtlich darum, zusätzliche Bedürfnisse zu befriedigen. Eine Beendigung der Straftaten aus freien Stücken kann dem Beschuldigten nicht zugute zu halten; wie vorstehend in Erw. III.3.3.5.2 festgestellt, war es einzig die Verhaftung desselben, welche ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten hat. Schliesslich handelt es sich beim Beschuldigten um einen klassischen Kriminaltouristen, welcher einzig zur Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist. In einer Gesamtbetrachtung sind die subjektiven Tatkomponenten weder geeignet, das vorstehend in Erw. III.3.3.5.2 festgestellte nicht mehr leichte objektive Tatverschulden zu erhöhen noch zu mindern.

E. 3.3.5.4 Aufgrund des festgestellten Verschuldens ist in Beachtung der gesetzlichen Mindeststrafdrohung bei qualifiziertem Diebstahl sowie angesichts des vorliegend nicht mehr leichten Verschuldens die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl auf 3 Jahre und 3 Monate bzw. 39 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Selbstredend verbietet sich bei dieser Strafhöhe – sollte sie nicht nachfolgend aus anderen Gründen deutlich zu reduzieren sein – von Vornherein eine Geldstrafe gemäss Art. 34 ff. StGB und es kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage, so dass es sich diesfalls erübrigt, die materiellen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB zu prüfen. Gleichwohl bleibt unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. III.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass mit Blick auf mehrere, davon eine einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten in Österreich (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5, sowie nachfolgend Erw. III.3.3.5.7) aus spezialpräventiven Gründen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sowie mangels eines gefestigten Einkommens und überhaupt eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz und damit zufolge Uneinbringlichkeit eine Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 lit. b StPO) ohnehin nicht in Betracht gefallen wäre.

E. 3.3.5.5 Für die zusätzlich zu sanktionierenden Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung in 40 Fällen sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in 42 Fällen sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Hernach erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen, sofern auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. a) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ in der Zeit vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 insgesamt 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 40 Fällen einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 94.000.00 verursacht hat. Dieser auch im Verhältnis zum Deliktsgut von rund CHF 267'000.00 relativ hohe Sachschaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen erkennbar höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in praktisch allen Fällen als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat. Dies führt mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer im Ergebnis weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe. b) Bei der Festlegung der Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch ist, wie bereits vorgängig erwähnt, ebenfalls zu erwägen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem sie lediglich Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ in der Zeit vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 insgesamt 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 41 Fällen vollendete Hausfriedensbrüche sowie in einem Fall einen versuchten Hausfriedensbruch begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ist allein der Tatsache eines nicht umfriedeten Grundstücks (vgl. Fall 37) und damit dem Zufall zu verdanken, weshalb es zwar nach Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung zur Folge hat (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 119, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 191 E. 2b; 121 IV 49 E. 1), allerdings diese Milderung mit Blick auf die grosse Nähe zu einem vollendeten Delikt bloss eine massvolle Reduktion rechtfertigt. Sehr zu Lasten des Beschuldigten ist aber insbesondere zu gewichten, dass er jeweils in Wohnliegenschaften eingedrungen ist, was eine grobe Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen und einen massiven Eingriff in deren Rechtsgüter bedeutet. Das Risiko, auf eine anwesende Bewohnerschaft zu treffen, war relativ gross (vgl. bereits vorstehend Erw. III.3.3.5.2). Nicht zu übersehen ist andererseits, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Nach diesen Erwägungen ist die objektive Tatschwere in praktisch allen Fällen als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden zeitigt. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um gesamthaft 17 Monate Freiheitsstrafe bzw. in zusätzlicher Berücksichtigung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3) in einem Fall um 16 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.3.5.6 Die aufgrund des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf 3 Jahre und 3 Monate bzw. 39 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe sowie die aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs auf insgesamt 23 Monate Freiheitsstrafe festgelegten hypothetischen Einzelstrafen führen somit zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten bzw. 62 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.3.5.7 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, diese Aspekte gesamthaft für alle Straftaten zu würdigen, da diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Hierbei stellt das Kantonsgericht in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. Akten zur Person, act. 95 ff. und A 1 ff.; Einvernahme zur Person vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7 ff., act. S 379 ff.; Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.) wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. III.6.2 auf S. 62 des angefochtenen Urteils) ein grundsätzlich unauffälliges Vorleben fest. Wie vorstehend festgehalten, weist der Beschuldigte jedoch in Österreich mehrere, davon eine einschlägige Vorstrafe auf, wurde er doch am 5. Februar 2018 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Urkundenunterdrückung, Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Am 15. Mai 2021 und damit gerade einmal 18 Monate vor den hier zu beurteilenden Delikten wurde der Beschuldigte bedingt aus der Haft entlassen, dies bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Diese relativ kurz nach der bedingten Entlassung aus der Haft wegen einschlägiger Straftaten erneut aufgenommene Delinquenz zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und ist daher in jedem Fall in erhöhtem Mass straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 320 ff., unter Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 225 E. 2; 136 IV 1 E. 2.6.2; BGer 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; BGE 121 IV 3 E. 1c/dd; BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass dieser während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit einhergehend hat der Beschuldigte auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Reue oder Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt, sondern seine bisherigen Straftaten lediglich als "Dummheit" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) bezeichnet. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass er bisher weder gewillt war, sich mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen noch eine materielle Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 15. Juli 2025, S. 2 f.). Wenn des Weiteren Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2), worauf in casu aber nichts hindeutet. Somit sind die vorstehend dargelegten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet einzig aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz kurz nach der bedingten Haftentlassung zu Lasten des Beschuldigten werten, währenddem sich alle übrigen Täterkomponenten neutral auswirken. Das Kantonsgericht erachtet eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate als angemessen. Daraus resultiert im Ergebnis eine zu verbüssende tat- und täterangemessen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, entsprechend 70 Monaten Freiheitsstrafe.

E. 3.3.5.8 Bei einer Strafhöhe von 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB von Vornherein ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen. Unabhängig davon müsste dem Beschuldigten selbst bei einer von der Strafdauer her möglichen (teil-)bedingt zu vollziehenden Strafe eine explizit ungünstige Legalprognose nach einer materiellen Prüfung eines (teil-)bedingten Vollzugs attestiert werden, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen klarerweise zu verneinen wären.

E. 3.3.5.9 Schliesslich sind die vom 5. Januar 2023 bis zum 25. Mai 2023 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 25. Mai 2023 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug, damit nunmehr insgesamt 944 Tage, in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen.

E. 3.3.5.10 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 944 Tagen, zu verurteilen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist diesbezüglich abzuändern.

E. 4 Landesverweisung

E. 4.1 Das Strafgericht wies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete zudem eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (vgl. Erw. IV auf S. 64 f. und Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils).

E. 4.2 Demgegenüber beantragt der Beschuldigte mit Berufungsanmeldung vom 21. Oktober 2024 eine Aufhebung der vorinstanzlich verfügten Landesverweisung samt Eintragung im Schengener Informationssystem. Vor Kantonsgericht hält der Beschuldigte an diesem Antrag fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 4.3.1.1 Art. 66a StGB regelt die sog. obligatorische Landesverweisung. Gemäss Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 aStGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einer schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.3.1.2 Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 168, E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (vgl. Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). Die Dauer der Landesverweisung schliesslich ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). 4.3.1.3 Hinsichtlich der Landesverweisung im konkreten Fall ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Erw. IV.1 auf S. 64 des angefochtenen Urteils) vollumfänglich beizupflichten. Demnach ist zunächst festzustellen, dass es sich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, dessen sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Der Beschuldigte als serbischer Staatsangehöriger (vgl. Personalien samt Pass, act. 97 ff.) verfügt weder über familiäre oder soziale noch berufliche Beziehungen zur Schweiz (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 24. April 2023, act. 165 ff., sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.), sondern ist ausschliesslich zur Begehung von Einbruchdiebstählen und damit als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, weshalb von Vornherein ein allfälliger Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte macht denn auch keinerlei private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend, wobei solche ohnehin in keiner Weise erkennbar sind. Demgegenüber begründet sich das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschuldigten, dies zudem erst kurz nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und überdies in einem fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren, womit von jenem eine hohe Sozialgefährlichkeit ausgeht. Überdies ist das durch die Delinquenz des Beschuldigten angegriffene Sicherheitsgefühl der Geschädigten als gewichtig einzustufen. Aus diesen Gründen wäre selbst bei einer Interessenabwägung das Erfordernis zum Aussprechen einer Landesverweisung in jedem Fall gegeben. Somit ist der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen. Was die konkrete Höhe der Landesverweisung angeht, so berücksichtigt das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz an vorgenannter Stelle die massive Delinquenz, wird doch der Beschuldigte unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Vom Beschuldigten geht, wie vorstehend festgehalten, aufgrund seiner Straftaten sowie mit Blick auf dessen Vorstrafen eine erhebliche Sozialgefährlichkeit aus. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren, wie sie bereits das Strafgericht ausgesprochen hat, als angemessen. Dass mit vorliegendem Urteil betreffend 42 anstatt 52 Fälle ein Schuldspruch wegen qualifizierten Diebstahls gefällt wird, ändert nichts daran, da – wie vorstehend ausgeführt – nach wie vor eine erhebliche, vom Beschuldigten ausgehende Delinquenz festzustellen ist. 4.3.2.1 Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von 1 Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). 4.3.2.2 Auch hinsichtlich der Ausschreibung im Schengener Informationssystem erweisen sich die Ausführungen der Vorderrichter in Erw. IV.2 auf S. 64 f. des angefochtenen Urteils als zutreffend. Demnach ist der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger und stammt somit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt daher eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 137 Ziff. 2 und 3 aStGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmass der Strafe beträgt folglich mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend qualifiziert, trotz einschlägiger Vorstrafe im Schengenraum und zudem kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug delinquiert hat. Er hat zwar einen grossen Teil seines Lebens im Schengenraum, insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien, verbracht (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2023 betreffend Rückmeldung von Interpol D-Wiesbaden, act. 151; Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 24. April 2023, act. 165 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff., 7 f.), weist aber auch dort mehrere Vorgänge bzw. Vorstrafen auf (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend Rückmeldung von Interpol D-Wiesbaden, act. 143 ff.; Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Auch hat der Beschuldigte in Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte keine Reue und Einsicht bezüglich des begangenen Unrechts gezeigt. Damit hat die Rückfallgefahr nicht nur in der Schweiz, sondern im gesamten Schengenraum als hoch zu gelten. Der Beschuldigte stellt folglich nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengenraum offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch bezüglich dieser Länder keinerlei Interesse an einer Anwesenheit des Beschuldigten besteht. Im Rahmen der Interessenabwägung der öffentlichen Interessen der Schengenstaaten gegenüber den persönlichen Interessen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar explizit den Wunsch äussert, sich wieder im Schengenraum aufzuhalten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Indes kann ihm überhaupt keine gute Legalprognose gestellt werden. Dass – wie vom Beschuldigten behauptet – dessen in Italien und damit im Schengenraum wohnhafte Schwester, welche zusätzlich über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. Kopie des Personalausweises von H.____, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.), aufgrund von Pflegebedürftigkeit von jenem abhängig sein soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch in seinem Heimatland Serbien die Möglichkeit hat, einen persönlichen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen, wobei festzustellen ist, dass er bereits aktuell von der Schweiz aus mit seiner Schwester in Italien regelmässig in telefonischer Verbindung steht (vgl. S. 3 des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 15. Juli 2025). Nach einer Gesamtwürdigung rechtfertigen die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls ohne Weiteres eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Daher ist die entsprechende erstinstanzliche Anordnung zu bestätigen. 4.3.3 Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem als bundesrechtskonform, währenddem die in diesem Punkt unbegründete Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist. Daher ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 9 unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären.

E. 5 Beschlagnahmen

E. 5.1 Die Vorinstanz entschied betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, d.h. 2 Schraubenzieher (G100914) und 1 Seitenschneider (G100915), dass diese in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden (vgl. Erw. V auf S. 65 f. sowie Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken ordneten die Vorderrichter an, dass diese in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten angerechnet werden (vgl. Erw. V auf S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils).

E. 5.2 Auch gegen den vorgenannten Entscheid des Strafgerichts betreffend Einziehung und Vernichtung von Beschlagnahmegut sowie Anrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge an die Verfahrenskosten richtet sich die Berufung des Beschuldigten (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024). 5.3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen für die sog. Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB, die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB sowie die Möglichkeit der Beschlagnahme zur Kostendeckung und deren Vollstreckung gemäss Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. V auf S. 65 f. verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3.2 Ebenso folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung an obgenannter Stelle, wonach es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen (Schraubenzieher und Seitenschneider) um Deliktswerkzeug handelt, weshalb dieses nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die beschlagnahmten Bargeldbeträge, welche mangels Nachweises einer deliktischen Herkunft an die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten anzurechnen sind. 5.3.3 Damit erweist sich die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 11 und 12 betreffend Sicherungseinziehung und Verrechnung von beschlagnahmten Vermögenswerten mit den geschuldeten Verfahrenskosten unverändert als Bestandteil dieses Urteil zu erklären sind.

E. 6 Zivilforderungen

E. 6.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung diverser Zivilforderungen seitens der Privatklägerschaft in solidarischer Haftung mit D.____, verwies einen weiteren Teil der Zivilforderungen auf den Zivilweg und wies schliesslich den verbleibenden Teil der Zivilforderungen ab (vgl. Erw. II.C.2.3-2.38 auf S. 26-51 sowie Dispositiv-Ziffern 15, 17 und 19 des angefochtenen Urteils).

E. 6.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zudem gegen die obgenannte Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 15. Diesbezüglich habe eine Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg zu erfolgen (vgl. S. 1 f. der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 6.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch mit nicht spruchreifem Sachverhalt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O.). Spruchreif ist ein Sachverhalt immer dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Erfolgt eine "Verweisung" der Klage auf den Zivilweg, heisst dies, dass sie nicht materiell beurteilt wird und somit vor dem zuständigen Zivilgericht neu eingereicht werden kann. Dabei ist es Sache der Privatklägerschaft, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen; es erfolgt keine Überweisung von Amtes wegen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 10, m.w.H.). 6.3.2 Nach der vorstehenden Beurteilung der angeklagten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf die Zivilforderungen, welche sowohl Begehren hinsichtlich Schadenersatz als auch Genugtuung beinhalten, das Nachstehende: 6.3.2.1 Fälle 12, 13, 15, 24, 27, 28, 30 bis 32, 35, 36, 39, 43, 44, 47, 48, 57, 58, 67 und 68 In diesen Fällen folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen tatsächlicher wie auch rechtlicher Natur in Bezug auf die angeklagten Delikte (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf wie auch auf die durch die Vorderrichter korrekt erfolgte Beurteilung der betreffenden Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO drängen sich keinerlei Korrekturen der durch die Vorinstanz gefällten Entscheide betreffend Verurteilung zur Zahlung eines Teils der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 15, Verweisung eines weiteren Teils der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv-Ziffer 17 sowie Abweisung des verbleibenden Teils der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 19 auf. 6.3.2.2 Fälle 50, 63 In den beiden obgenannten Fällen hingegen gelangt das Kantonsgericht abweichend zum Strafgericht nicht zu einem Schuld-, sondern zu einem Freispruch, und zwar mangels Nachweises einer Mittäterschaft des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.5). Angesichts dessen können die den Fall 50 betreffende Schadenersatzforderung der I.____ Versicherungsgesellschaft AG in der Höhe von CHF 39'220.73 samt Schadenersatzmehrforderung wie auch die den Fall 63 betreffenden Schadenersatzforderungen der J.____ Versicherungen in der Höhe von CHF 11'115.00 und von K.____ in unbezifferter Höhe weder gutgeheissen noch auf den Zivilweg verwiesen werden, sondern sie sind aufgrund eines spruchreifen Sachverhalts – selbst eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR ist aufgrund eines Ausschlusses der Täterschaft des Beschuldigten in beiden Fällen zu verneinen – gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. Aus den vorgenannten Gründen sind die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 15 betreffend Gutheissung der Zivilforderungen, 17 betreffend Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und 19 betreffend Abweisung der Zivilforderungen neu zu fassen. 6.3.2.3 Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Zivilforderungen als teilweise begründet, weshalb es in teilweiser Gutheissung derselben zu einer partiellen Neufassung der Dispositiv-Ziffern 15, 17 und 19 kommt.

E. 7 Ordentliche Kosten des Strafgerichts

E. 7.1 Das Strafgericht hat die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'062.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. Erw. VI.1.2 auf S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer 22 des angefochtenen Urteils).

E. 7.2 Gegen diesen Kostenentscheid richtet sich implizit die Berufung des Beschuldigten mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen mit den entsprechenden Nebenfolgen (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024).

E. 7.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 52'412.00 abzüglich der beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken (vgl. Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Staates genommen worden sind, erübrigt es sich, mit Bezug auf die in den Fällen 11, 18 bis 20, 41, 49 bis 51, 54 und 63 erfolgten Freisprüche eine neue Kostenregelung vorzunehmen, zumal die in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufgeführten Bargeldbeträge der Begleichung der Verfahrenskosten betreffend die verbleibenden 42 Fälle, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, dienen. Aus diesem Grund ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten auch diesbezüglich – sofern überhaupt darauf einzutreten ist – abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 22 des angefochtenen Urteils als Bestandteil des vorliegenden Urteils zu erklären. IV . Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten

Dispositiv
  1. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten , unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 25. Mai 2023 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 531 Tagen, in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  2. A.____ wird in folgenden Fällen freigesprochen: - Im Fall 39 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 42 vom Vorwurf der Sachbeschädigung - Im Fall 52 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 60 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 61 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 62 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 65 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs
  3. Das Verfahren im Fall 41 wird gegenüber A.____ zufolge fehlenden Strafantrags betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eingestellt .
  4. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen .
  5. Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 25. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO). Beschlagnahme
  6. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen: - 2 Schraubenzieher (G100914) - 1 Seitenschneider (G100915)
  7. Die bei A.____ beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A.____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet.
  8. Folgende, bei A.____ beschlagnahmte Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO z.H. der Effekten an A.____ herausgegeben: - RSD 1'170.00 (G100911) - GBP 5.00 (G100922) - CAD 0.25 (G100912) - DEM 1.00 (G100913) Zivilforderungen
  9. D.____ und A.____ werden gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Zahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt: - L.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 13) - I.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 15'767.57 (Fall 24) o Schadenersatz von CHF 8'185.45 (Fall 48) o Schadenersatz von CHF 39'220.73 (Fall 50) - M.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 27) - N.____: Schadenersatz von CHF 2'830.00 (Fall 30) - O.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 5'185.05 (Fall 30) - J.____ Versicherungen: o Schadenersatz von CHF 9'410.00 (Fall 31) o Schadenersatz von CHF 24'000.00 (Fall 47) o Schadenersatz von CHF 11'115.00 (Fall 63) o Schadenersatz von CHF 18'280.55 (Fall 67) - P.____ Versicherungs-Gesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 11'917.40 (Fall 32) o Schadenersatz von CHF 13'779.00 (Fall 36) - Q.____: Schadenersatz von CHF 27'258.41 (Fall 47) - R.____ und S.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 67) Die Schadenersatzmehrforderung im Fall 50 wird abgewiesen .
  10. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - T.____: Schadenersatz von CHF 300.00 (Fall 12) - J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 4'718.75 (Fall 15) - U.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 28) - V.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 31) - W.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 35) - A1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 36) - B1.____: Zivilforderung von CHF 7'000.00 (Fall 43) - C1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 44) - D1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 48) - E1.____: Schadenersatz von CHF 500.00 (Fall 57) - B.____: Schadenersatz von CHF 15'512.05 (Fall 58) - K.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 63) - F1.____: Schadenersatz von CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 3 % seit dem 7. Januar 2023 (Fall 68)
  11. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO abgewiesen : - U.____: Genugtuung von CHF 500.00 (Fall 28) - G1.____: Schadenersatz von CHF 6'000.00 (Fall 39) - E1.____: Genugtuung von CHF 5'000.00 (Fall 57) - B.____: Genugtuung von CHF 1'500.00 (Fall 58) Kosten
  12. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'062.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, gehen abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte (vgl. Ziff. 12) zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich zu Lasten des Staates.
  13. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat Burak Yildirim, von insgesamt CHF 18'558.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 6, 7, 15, 17 und 19 wie folgt neu gefasst: " A.____
  14. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten , unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 25. Mai 2023 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 944 Tagen , in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
  15. A.____ wird in folgenden Fällen freigesprochen: - Im Fall 11 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 18 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 19 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 20 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 39 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 41 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls - Im Fall 42 vom Vorwurf der Sachbeschädigung - Im Fall 49 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 50 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 51 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 52 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 54 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 60 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 61 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 62 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 63 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 65 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs Zivilforderungen
  16. D.____ und A.____ werden gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Zahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt: - L.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 13) - I.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 15'767.57 (Fall 24) o Schadenersatz von CHF 8'185.45 (Fall 48) o (entfällt) - M.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 27) - N.____: Schadenersatz von CHF 2'830.00 (Fall 30) - O.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 5'185.05 (Fall 30) - J.____ Versicherungen: o Schadenersatz von CHF 9'410.00 (Fall 31) o Schadenersatz von CHF 24'000.00 (Fall 47) o (entfällt) o Schadenersatz von CHF 18'280.55 (Fall 67) - P.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 11'917.40 (Fall 32) o Schadenersatz von CHF 13'779.00 (Fall 36) - Q.____: Schadenersatz von CHF 27'258.41 (Fall 47) - R.____ und S.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 67) (entfällt)
  17. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen: - T.____: Schadenersatz von CHF 300.00 (Fall 12) - J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 4'718.75 (Fall 15) - U.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 28) - V.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 31) - W.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 35) - A1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 36) - B1.____: Zivilforderung von CHF 7'000.00 (Fall 43) - C1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 44) - D1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 48) - E1.____: Schadenersatz von CHF 500.00 (Fall 57) - B.____: Schadenersatz von CHF 15'512.05 (Fall 58) - (entfällt) - F1.____: Schadenersatz von CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 3 % seit dem 7. Januar 2023 (Fall 68)
  18. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO abgewiesen : - U.____: Genugtuung von CHF 500.00 (Fall 28) - G1.____: Schadenersatz von CHF 6'000.00 (Fall 39) - I.____ AG: Schadenersatz von CHF 39'220.73 sowie Schadenersatzmehrforderung (Fall 50) - E1.____: Genugtuung von CHF 5'000.00 (Fall 57) - B.____: Genugtuung von CHF 1'500.00 (Fall 58) - J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 11'115.00 (Fall 63) - K.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 63) " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 8, 10, 13 und 23 sowie in den Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12 und 22 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 27'700.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 27'500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen im Umfang von 80 % (= CHF 22'160.00) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers sowie im Umfang von 20 % (= CHF 5'540.00) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00 gehen zu Lasten des Staates. III. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, in der Höhe von CHF 8'582.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST (= CHF 695.20), somit insgesamt CHF 9'278.00, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 7'422.40) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 5. August 2025 (460 24 219) Strafrecht Mehrfacher gewerbsmässiger und bandenmässiger (ev. mehrfacher bandenmässiger) Diebstahl etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richterin Lea Hungerbühler, Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A.____ vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher gewerbsmässiger und bandenmässiger (ev. mehrfacher bandenmässiger) Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2024 A. Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vollumfänglich auf die bisher ergangen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 23 63 etc./RUJ SCR, des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) im Verfahren 300 23 308/309 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Verfahren 460 24 219 (B 49) verwiesen. B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 28. Juli 2025 bis zum 5. August 2025 sind der Beschuldigte A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Privatkläger B.____ und C.____ sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch erschienen. Der Beschuldigte ist sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden, Letzteres unter Abspielen des vorhandenen Videomaterials. Im Übrigen haben die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich wiederholt und vor den Schranken begründet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 9 ff., 14 und 16). Erwägungen I. Formelles Die Formalien betreffend Zuständigkeit des Berufungsgerichts, Legitimation des Beschuldigten, Zulässigkeit der Berufung, Berufungsgründe sowie Fristen und Form sind vollumfänglich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten vorbehaltlos einzutreten ist. II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft eine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufung steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2024 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Freispruch von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 39, 42, 52, 60, 61, 62 und 65 (Dispositiv-Ziffer 7), Einstellung des Verfahrens im Fall 41 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zufolge fehlenden Strafantrags (Dispositiv-Ziffer 8), Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 10), Entscheid betreffend Herausgabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13), Verweisung auf den Zivilweg betreffend einen Teil der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 17), Abweisung eines anderen Teils der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 19), Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 22) sowie Entscheid betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 23). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in den übrigen Fällen sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Dispositiv-Ziffer 6), Landesverweisung von 10 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 9), Entscheid betreffend Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffer 11), Entscheid betreffend Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 12), Verurteilung zur Zahlung diverser Zivilforderungen in solidarischer Haftung mit D.____ (Dispositiv-Ziffer 15) und Entscheid betreffend Verfahrenskosten, soweit diese abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte, zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 22). Hinzu kommt schliesslich eine i.S.v. Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO seitens des Beschuldigten aufgeworfene Vorfrage, welche vorab zu behandeln ist. 2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung des Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. Grégory Bovey, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. (Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli, a.a.O., N 11). Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen. III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) 1.1 Mit Anklageschrift vom 7. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage gegen D.____ wegen mehrfachen gewerbsmässigen und bandenmässigen, eventualiter mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 (Ziffer 8) wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, in neun Anklagefällen (Fälle 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63), die im Vorverfahren beiden Beschuldigten, begangen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, vorgehalten worden waren, eine zusätzliche Anklage auch in Bezug auf den Beschuldigten zu prüfen (vgl. act. S 57). Die Staatsanwaltschaft nutzte die ihr gebotene Möglichkeit und reichte am 1. März 2024 eine "ergänzte" Anklageschrift bei der Fünferkammer des Strafgerichts ein, in welcher die Anklage gegenüber dem Beschuldigten entsprechend erweitert und die Mittäterschaft (vgl. zu diesem Begriff in rechtlicher Hinsicht nachfolgend Erw. III.2.5.1) von D.____ sowie dem Beschuldigten für sämtliche der Fälle 10 bis 69 angenommen wurde. Des Weiteren überwies der Strafgerichtspräsident mit besagter Verfügung (Ziffer 1) den Fall in Anwendung von Art. 334 StPO und § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) an die Fünferkammer des Strafgerichts. 1.2.1 Nunmehr bemängelt der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts die oben beschriebene Vorgehensweise seitens des Strafgerichtspräsidenten wie auch der Staatsanwaltschaft. Betreffend die "ergänzte" Anklageschrift liege eine verfassungswidrige Verletzung des Immutabilitäts- und Anklageprinzips vor, da nur das Strafgericht als Ganzes eine derartige Zusatzanklage habe zulassen dürfen. Angesichts dessen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten in den Fällen 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 einzustellen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.). 1.2.2 Überdies kritisiert der Beschuldigte den allein seitens des Strafgerichtspräsidenten gefällten Entscheid, den Fall von der Dreier- an die Fünferkammer des Strafgerichts zu überweisen. Aufgrund dieses vorweggenommenen Entscheids sei es zu "massiv höheren Strafen" gekommen. Aus diesem Grund sei der Fall zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Dreierkammer des Strafgerichts zurückzuweisen, was aber ohnehin von Amtes wegen zu entscheiden wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). 1.2.3 Zu guter Letzt ortet der Beschuldigte im vorstehend beschriebenen Vorgehen ein den Ausstand begründendes Verhalten des Strafgerichtspräsidenten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3). 1.3.1 Was zunächst die vorstehend dargestellte Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift vom 7. November 2023 durch Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 mit anschliessender Ergänzung der Anklageschrift vom 1. April 2024 betrifft, so wird hinsichtlich des verfassungsmässig garantierten Anklagrundsatzes auf Art. 9 Abs. 1 StPO sowie hinsichtlich des Inhalts der Anklageschrift auf Art. 325 StPO verwiesen. Zeitlich betrachtet ist ein Rückzug oder eine Änderung der Anklage bis zur Behandlung allfälliger Vorfragen durch das Strafgericht gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO möglich. In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt mit der Überweisung einer "Zusatzanklage" ergänzt, was nach gesetzlichen Massstäben bis zu Beginn der Hauptverhandlung, d.h. bis vor Abschluss der Behandlung der Vorfragen, zulässig ist (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Dem Gericht obliegt in einem solchen Fall die Aufgabe, zu prüfen, ob die Wahrung von Partei- und insbesondere Verteidigungsrechten einen Unterbruch der Hauptverhandlung und/oder eine Wiederholung des "gerichtlichen Vorverfahrens" i.S. der Art. 328-334 StPO erfordern (vgl. Jonas Achermann, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 333 N 20, unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 4 StPO). Damit können ein neues Vor- und Gerichtsverfahren vermieden werden, was insbesondere in Fällen von Seriendelinquenz prozessökonomisch ist und wofür sich ein Abweichen vom "strengen" Immutabilitätsgrundsatz rechtfertigt (vgl. Jonas Achermann, a.a.O., N 47, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1280). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschuldigte neben den ursprünglich angeklagten Fällen von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch auch in den Fällen 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 als möglicher Mittäter von D.____ dasteht (vgl. vorstehend Erw. III.1.1). Just darauf hat der Strafgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Anklage wie auch der Akten mit Verfügung vom 30. November 2023 hingewiesen und deshalb eingeladen, eine entsprechende Anklage zu prüfen. Diese Aufforderung kann nicht anders verstanden werden als eine solche zur Erhebung einer zusätzlichen Anklage, was denn auch mit der sog. "ergänzten" Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2024 erfolgt ist. Das vorgenannte Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten wie auch der Staatsanwaltschaft erweist sich in jeder Hinsicht als zulässig und in keiner Weise als verfassungswidrig. Denn zunächst sind die Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift wie auch die Erhebung der zusätzlichen Anklageschrift zeitlich lange vor der Behandlung von Vorfragen im Rahmen der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig i.S.v. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario erfolgt. Des Weiteren ist das Eintreten der Fünferkammer des Strafgerichts auf die zusätzliche Anklageschrift vor Beginn der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht anders denn als nachträgliche Genehmigung der seitens des Strafgerichtspräsidenten verfügten Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift zu verstehen, weshalb diese als durch das Gericht und nicht durch die Verfahrensleitung allein erfolgt anzusehen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der aufgeworfenen Frage gemäss Verfügung vom 30. November 2023 dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. dazu grundlegend BGE 143 IV 241) folgend wie insbesondere auch zur Verhinderung einer erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils zu erhebenden separaten Anklage betreffend die vorgenannten Fälle und damit aus verfahrensökonomischen Gründen entschieden hat, in Bezug auf ebendiese Fälle zusätzlich Anklage zu erheben. Entgegen der Kritik des Beschuldigten war diesem wie auch dem amtlichen Verteidiger die sog. "ergänzte" Anklageschrift vom 1. März 2024 in schriftlicher Form lange vor Beginn der vom 13. bis zum 18. Juni 2024 dauernden erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt und sie mussten auch damit rechnen, dass die Fünferkammer des Strafgerichts diese Zusatzanklage gestatten bzw. zulassen würde. Damit waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten jederzeit gewährleistet. Aus den Akten des Strafgerichts geht denn auch nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. dessen amtlicher Verteidiger gegen die Zulassung der Zusatzanklageschrift opponiert oder zumindest um Zurverfügungstellung von zusätzlicher Zeit für eine Auseinandersetzung mit derselben ersucht hat. Vielmehr ist dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger hinsichtlich dieser Thematik ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3, act. S 371). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die Vorinstanz die Anklageschrift vom 1. März 2024 und damit die zusätzliche Anklage gegenüber dem Beschuldigten betreffend die Fälle 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 zu Recht zugelassen hat. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weshalb dessen Antrag auf Verfahrenseinstellung abzuweisen ist und in der Folge auch für das Kantonsgericht die Anklageschrift vom 1. März 2024 Beurteilungsgrundlage bildet . 1.3.2 Was in einem weiteren Punkt die seitens des Beschuldigten beanstandete Überweisung des Falles von der Dreier- an die Fünferkammer des Strafgerichts mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 angeht, so trifft zwar zu, dass einen derartigen Überweisungsentscheid gemäss Art. 334 Abs. 1 StPO das Gericht, nicht aber die Verfahrensleitung allein zu fällen hat. Nachdem der Strafgerichtspräsident in der fraglichen Verfügung aber ausdrücklich auf Art. 334 StPO wie auch auf § 14 EG StPO hingewiesen hat sowie die Fünferkammer des Strafgerichts – wie vorstehend in Erw. III.1.3.1 festgestellt – von Beginn der Hauptverhandlung ab dem 13. Juni 2024 weg auf die Anklageschrift vom 1. März 2024 eingetreten ist, bedeutet dies nichts anderes, als dass der vorsorglich durch den Strafgerichtspräsidenten und hernach durch das Gericht genehmigte Überweisungsentscheid i.S.v. Art. 334 Abs. 1 StPO aufgrund Überschreitung der Urteilskompetenz letztlich durch das Gericht und damit in der korrekten Zuständigkeit erfolgt ist. Wiederum geht aus den strafgerichtlichen Akten an keiner Stelle hervor, dass der Beschuldigte gegen die Überweisung des Falles von der Dreier- an die Fünferkammer des Strafgerichts zeitnah in irgendeiner Weise etwas ausgesetzt hat. Somit ist der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Rüge nicht zu hören, weshalb dessen weiterer Antrag betreffend Rückweisung des Falles an die Dreierkammer des Strafgerichts zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung abzuweisen und folglich der Fall nunmehr durch das Kantonsgericht zu behandeln ist. 1.3.3 Soweit schliesslich die Kritik des Beschuldigten vor Kantonsgericht als eigentliches Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StPO zu verstehen ist, so ist er Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass allfällige Ausstandsgründe gestützt auf Abs. 1 der vorgenannten Bestimmung "ohne Verzug" sowie bei der "Verfahrensleitung" und damit spätestens vor Strafgericht beim Strafgerichtspräsidenten hätten geltend gemacht werden müssen. Deshalb wäre ein entsprechender Antrag des Beschuldigten vor Kantonsgericht – sofern überhaupt in genügender Form i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO vorgebracht – im hiesigen Berufungsverfahren ohnehin unbeachtlich. 1.4. Nachdem somit die Vorfragen vor Kantonsgericht behandelt worden sind, steht einer materiellen Prüfung der Berufung des Beschuldigten nichts entgegen (vgl. nachfolgend). 2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 2.1 Mit Anklageschrift vom 1. März 2024 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 zusammen mit D.____, eventualiter zusammen mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken zu zahlreichen Liegenschaften im Raum X.____, Y.____ und Z.____ begeben und sich jeweils durch Aufhebeln von Fenstern und Türen gegen den Willen der Berechtigten Zutritt in die Wohnräumlichkeiten verschafft zu haben. Im Gebäudeinnern hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Wertgegenstände (Schmuck, Uhren, Bargeld etc.) behändigt sowie die Liegenschaften wieder verlassen. Dabei hätten sie gemeinsam in 60 Fällen Deliktsgut in Höhe von gesamthaft CHF 350'713.06 erbeutet. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Beschuldigten keine Wertsachen hätten finden können und die Liegenschaften wieder verlassen müssen. Durch das Aufhebeln der Türen und Fenster hätten die Beschuldigten einen Sachschaden in Gesamthöhe von CHF 136'436.66 verursacht. Der Beschuldigte und D.____ hätten sich miteinander in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der beiden der Wille bestanden habe, inskünftig nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Dabei habe sich auch der Beschuldigte, welcher in seinem Heimatland mit seiner regulären Arbeit als Cargo-Fahrer einen Monatslohn in der Höhe von 300 bis 400 Euro verdient habe, darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Zusatz-Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Für die Einzelheiten der verschiedenen Fälle wurde in der Anklageschrift auf das nachfolgende Deliktsverzeichnis verwiesen (vgl. S. 2 ff. der Anklageschrift vom 1. März 2024). Zum besseren Verständnis anzumerken ist, dass es sich hierbei um die D.____ und dem Beschuldigten vorgeworfenen Fälle 10-69 (sog. Teil 2), nicht aber um die allein D.____ vorgeworfenen Fälle 1-9, welche sich zeitlich zuvor zugetragen haben sollen (sog. Teil 1), handelt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Staatsanwaltschaft im Fall 25 das Verfahren eingestellt hat sowie im Fall 10 lediglich Hausfriedensbruch angeklagt ist (vgl. Erw. II.C auf S. 15 des angefochtenen Urteils). 2.2 Das Strafgericht gelangte in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Überzeugung, dass die Täterschaft des Beschuldigten in insgesamt 52 von total 60 angeklagten Fällen (Fall 25 wurde eingestellt) nachgewiesen sei. Es fällte demgegenüber in den Fällen 39, 52, 60, 61, 62 und 65 einen vollumfänglichen Freispruch von der entsprechenden Anklage und im Fall 42 einen Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung. Zudem stellte es das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Fall 41 zufolge fehlenden Strafantrags ein. Betreffend alle verbleibenden Fälle wiederum wertete die Vorinstanz den Sachverhalt in 37 Fällen rechtlich als Diebstahl, davon in 15 Fällen als versuchten Diebstahl, dies bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 340'000.00, in 50 Fällen als Sachbeschädigung, dies bei einem verursachten Schaden von rund CHF 119'000.00, sowie in 47 Fällen als Hausfriedensbruch, wobei im Fall 37 ein versuchter Hausfriedensbruch vorliege. Schliesslich wurde durch die Vorderrichter der obgenannte mehrfache, teilweise versuchte Diebstahl sowohl als gewerbswie auch als bandenmässig qualifiziert. Nachdem die Vorinstanz allfällige Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe verneint hatte, hat sie den Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Erw. C auf S. 15-54 sowie Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils). 2.3 Während der Beschuldigte auf vollumfänglichen Freispruch von der Anklage schliesst (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 2.4 Tatsächliches 2.4.1 Sachverhalt im Allgemeinen Hinsichtlich des Sachverhalts in allgemeiner Hinsicht verweist das Kantonsgericht zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. Esther Tophinke, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4). 2.4.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). 2.4.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (Esther Tophinke, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der Indubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (Esther Tophinke, a.a.O., N 83, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. Esther Tophinke, a.a.O., N 21; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6). Mithin ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung und dem Aussageverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.). 2.4.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Dieser Indizienprozess ist dem direkten Beweis somit gleichwertig (vgl. BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2, m.w.H.; Robert Hauser / Erhard Schweri / Karl Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 12 ff.). 2.4.2 Sachverhalt im konkreten Fall 2.4.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.C.1-2.39 auf S. 16-52 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei diese ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.). Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln die Aussagen des Mitbeschuldigten D.____ in der Voruntersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2735 ff.; polizeiliche Einvernahmen mit Tatortbegehung ab dem 13. Februar 2023, act. 2791 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 2947 ff.) wie auch vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 ff., act. S 385 ff.); die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.); das Beschlagnahmegut (polizeiliche Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 f. resp. 1821 f.; polizeiliche Aktennotizen betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.), dabei insbesondere die sich bei den Effekten des Beschuldigten befindliche Bordkarte von Flixbus, lautend auf jenen, betreffend eine Fahrt vom 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ (vgl. act. 345 f.); das in fünf Fällen von privaten Überwachungskameras aufgezeichnete Videomaterial (act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.); die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensik miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhe abgeglichen worden sind (vgl. insbesondere kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (polizeiliche Einvernahmen vom 6. Januar 2023, act. 2991 ff.; 9. Februar 2023, act. 3151 ff.; 28. Februar 2023, act. 3729 ff., und 25. April 2023, act. 3873 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 3907 ff., Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] vom 9. Januar 2023, act. 397 ff.), vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 10 ff., act. S 385 ff.) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Hinzu kommt eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird. 2.4.2.2 Was zunächst die allgemeine Beweislage angeht, so liegen in casu keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass D.____ hinsichtlich eines Grossteils der Fälle in der hier zu beurteilenden zweiten Deliktsserie ein Geständnis abgelegt hat, währenddem der Beschuldigte eine Tatbeteiligung durchgehend bis vor Kantonsgericht kategorisch bestreitet. Es wird insofern zunächst auf die vom Strafgericht an obgenannter Stelle aufgeführten Aktenstellen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten vor zweiter Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 7, act. S 453; Eingabe ans Kantonsgericht vom 31. Januar 2025; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14) ist es aber auch bei Fehlen von objektiven Beweisen bzw. im Rahmen eines "reinen Indizienprozesses" sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.1.4). Ebenso hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils richtig konstatiert, dass in casu sowohl wiederholt auftretende, d.h. übergeordnete bzw. fallübergreifende Indizien, als auch einzelfallspezifische Indizien vorliegen. 2.4.2.3 Die vorhandenen Beweismittel gilt es nachfolgend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung frei zu würdigen. Es wird demnach zu prüfen sein, ob zu den fallübergreifenden Indizien in derart relevanter Weise einzelfallbezogene Indizien hinzu kommen, dass angesichts des sich daraus ergebenden, gesamthaften Beweisbildes und der geschlossenen Indizienkette keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten bestehen und damit der Tatvorwurf nachgewiesen ist oder nicht (so methodisch richtig auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Ob es sich bei den vorliegenden Indizien lediglich um "fragwürdige Beweise" (so der Beschuldigte vor Strafgericht, vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17 f., act. S 399 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 4 ff., act. S 447 ff., und in seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 31. Januar 2025, S. 3) handelt, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Angesichts des im hiesigen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorstehend Erw. II.3) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beweismittel jedenfalls auf diejenigen Fälle, in welchen die Vorinstanz zu einem Nachweis des Anklagesachverhalts gelangt ist, weshalb auf die bereits seitens des Strafgerichts ausgefällten Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen (betrifft die Fälle 39, 41, 42, 52, 60, 61, 62 und 65) nicht mehr einzugehen ist. 2.4.2.4 Als sog. fallübergreifend sind die nachfolgenden Umstände zu würdigen. a) Zentral sind vorliegend die getätigten Aussagen des Mitbeschuldigten D.____ . Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, stehen die teilweise sehr detaillierten Depositionen desselben jeweils im Einklang mit den übrigen Beweismitteln wie insbesondere den festgestellten Spuren, was bereits die Vorinstanz in Erw. II.V.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht nach direkter Konfrontation mit den belastenden Angaben von D.____ vor Strafgericht, widersprochen und für ihn entlastende Alternativsachverhalte in den Raum gestellt. Daran hat sich bis vor Kantonsgericht nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Damit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben von D.____ grundsätzlich glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist (so auch die Vorderrichter a.a.O.). aa) Anlässlich der Einvernahme von D.____ mit Tatbegehung vom 13. Februar 2023 gab dieser auf Frage, ob er sich an dieser Stelle äussern wolle, in allgemeiner Weise an: "Ja, ich werde mich in meinem Namen äussern. Ich werde nur für mich reden" (act. 2793). Bei der Durchführung der Besichtigung von 13:10 Uhr bis 17:00 Uhr antwortete D.____ auf die Frage, ob er sich nun nach der Besichtigung noch zu diesem Vorgang äussern wolle: "(…) wir sind immer zusammen gewesen und haben zwischen November und Dezember die Region nicht verlassen" (act. a.a.O.). Das "wir" kann nur so verstanden werden, dass D.____ somit jeweils zusammen mit einem unbekannten Komplizen Einbruchdiebstähle begangen hat. Die vorgenannten Aussagen hat der anwaltlich vertretene D.____ nach entsprechendem Vorhalt mit seiner Unterschrift bestätigt (act. a.a.O.). Die dazu widersprechende Behauptung des Beschuldigten, er sei unmittelbar nach seiner Einreise im November 2022 nach Italien weitergereist und erst am Tag der Festnahme wieder in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Prot. Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023, act. 399; polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 389, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), findet demgegenüber keinerlei Stütze in den Akten. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte an drei Tagen im Januar 2023 in Z.____ Sporttip-Lose eingelöst hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 349 f.), gerade dafür, dass auch er im relevanten Zeitraum in der Gegend war, womit die Angaben von D.____ wiederum ihre Bestätigung finden und was auch die Vorderrichter zutreffend konstatiert haben (vgl. Erw. II.C.1.1.3 auf S. 18 des angefochtenen Urteils). ab) Im Rahmen der weiteren Einvernahme von D.____ vom 23. Februar 2023 mit Tatortbegehung legte dieser nach Vorhalt von Fotos von Werkzeug (Schraubenzieher und Zange), welche anlässlich der Anhaltung in der Tasche und auf Mann des Beschuldigten geführt worden waren (act. 2895 f.), wiederum anwaltlich vertreten und mit Unterschrift bestätigend in genereller Weise dar: "Das sind die Schraubenzieher und die Zange, welche bei den Einbrüchen benutzt worden sind" (act. 2891). Es ist festzustellen, dass es sich beim vorgenannten Werkzeug um dasjenige handelt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung in der Umhängetasche mitgeführt hatte (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff., 1929 ff.). In diesem Umstand findet somit die vorgenannte Angabe von D.____ ihre Bestätigung, konnte doch der Beschuldigte auch bis vor Kantonsgericht keinerlei entlastende Erklärung liefern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). ac) Anlässlich der Tatortbesichtigung vom 23. Februar 2023, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, in Z3.____ an der Z4.____ konnte D.____ die betroffene Liegenschaft persönlich von der Strasse her besichtigen. Er hat dabei sowohl den Tatort erkannt als auch das Delikt zugegeben und unter anderem in allgemeiner Weise ausgesagt: " Wir sind durchs Fenster … also ich bin hinein. Ich will mich nicht dazu äussern, was andere gemacht haben. Wenn ich sage, wir sind zu zweit gewesen, beschuldige ich somit den anderen" (vgl. polizeilicher Bericht vom 23. Februar 2023, act. 2907). Diese Angabe hat der wiederum anwaltlich vertretene D.____ mit seiner Unterschrift bestätigt. Es ist festzustellen, dass D.____ "den anderen" und nicht etwa "einen der anderen" erwähnt hat, weshalb es sich nur um immer dieselbe Begleitperson gehandelt haben muss. ad) Vor den Schranken des Strafgerichts gab D.____ auf Vorhalt betreffend eine Tatbeteiligung generell an: "In manchen Fällen habe ich allein gehandelt, in manchen nicht", wobei er präzisierte: "Im ersten Teil allein, ab November manchmal allein, manchmal nicht allein" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387). Im Weiteren führte D.____ auf die Frage, ob es weitere Täter gegeben habe, aus: "Nein, wir waren nie mehr als zwei Täter. Ich stehe hinter meiner Aussage, dass es keine weiteren Täter gab" und "Ich habe immer mit einem Komplizen eingebrochen (a.F.) "Ich habe immer mit demselben Komplizen gehandelt" (a.F.) "Wie ich schon gesagt habe, im Januar/Februar habe ich allein gehandelt und ab November war ich manchmal allein und manchmal mit jemandem" (vgl. act. a.a.O.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb D.____ zu Unrecht darauf bestanden haben soll, immer denselben Komplizen zu bezeichnen. Was die Reaktion des Beschuldigten betrifft, so hätte dieser mit Sicherheit die vorerwähnten Aussagen von D.____ bestritten, wenn sie nicht der Wahrheit entsprochen hätten, was aber mit Blick auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Januar 2023 wie auch vor Kantonsgericht hierzu nicht geschehen ist (vgl. act. 2995; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Der Beschuldigte hat unter anderem nicht abweichend dazu geltend gemacht, dass D.____ mit einer anderen Drittperson an den Einbruchdiebstählen im Teil 2, d.h. in den Fällen 10 bis 69, mitgewirkt hat. Auf Vorhalt des konkreten Verdachts, dass der Beschuldigte die Delikte gemeinsam mit D.____ verübt hat, reagierte der Beschuldigte anlässlich der weiteren Einvernahme vom 9. Februar 2023 lediglich mit "Nein" sowie, dass er zur Arbeitssuche in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. 3151 f.), was er vor Kantonsgericht wiederholt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Überdies bekräftige D.____ seine Bekanntschaft zum Beschuldigten. So sei er noch zwischen März und Oktober 2022 in Belgrad/Serbien gewesen und habe den Beschuldigten Anfang November 2022 bewusst in der Schweiz getroffen. Des Weiteren gab er an: "Ja, wir kennen uns seit der Kindheit, aber wir waren nicht aktiv befreundet, nur in verschiedenen Phasen" (act. a.a.O. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387, und S. 14, act. S 393). Im Widerspruch dazu behauptete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. Februar 2023 und 28. Februar 2023, dass er jenen nicht kenne (vgl. act. 3153, 3729 f.), sowie am 9. Januar 2023 vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er jenen kurz vor der Verhaftung zufällig getroffen und ihn nach Arbeit gefragt habe (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengericht vom 9. Januar 2023, act. 399). Selbst die Folgefrage, dass er somit den Mann, mit dem er festgenommen worden sei, nicht kenne, verneinte der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3153). Auch auf Vorhalt, dass er mit D.____ im gleichen Tram versetzt sitzend angehalten sowie zuvor schon gemeinsam im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend festgestellt worden ist, verneinte der Beschuldigte immer noch bis vor Kantonsgericht, D.____ zu kennen (vgl. Einvernahme vom 28. Februar 2023, act. 3731; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun hat, erscheint nicht nachvollziehbar, dass er, angeblich D.____ nicht kennend, auf die Fragen nach der gemeinsamen Verhaftung, dem Ort des Treffens mit dieser Person sowie dem gemeinsamen Unterwegssein mit dieser Person grundsätzlich schlichtweg die Aussage verweigert oder die Angaben von D.____ kategorisch bestritten hat, anstatt alternative Sachverhalte aufzuzeigen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 6. Januar 2023, act. 2993; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Demgegenüber ist auf Seiten von D.____, welcher den Beschuldigten in Bezug auf die Delikte nie direkt belastet hat, kein Motiv ersichtlich, warum er betreffend die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten falsche Aussagen getätigt haben soll (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.1 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils). Wiederum zur Ausführung der Taten befragt, gab D.____ an: "Ich habe die Schraubenzieher bei denjenigen Fällen verwendet, bei denen wir zu zweit unterwegs gewesen sind" (act. a.a.O.). Schliesslich beantwortete D.____ die konkrete Frage, ob der Beschuldigte sein Komplize gewesen sei, mit: "Auf die Frage, ob mein Komplize B2 [= Beschuldigter 2; Anm. der Schreibenden] war, möchte ich mich nicht äussern" (act. a.a.O.), womit D.____ gerade nicht ausgeschlossen hat, dass es sich bei seinem Komplizen im Teil 2 der Deliktsserie um den Beschuldigten handelt. Dabei sticht ins Auge, dass D.____ in Bezug auf den Teil 1 der Deliktsserie demgegenüber den Beschuldigten als Komplizen ungefragt ausgeschlossen hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737). Einen derart expliziten Ausschluss des Beschuldigten gibt es bezüglich des zweiten Teils der Delikte aber nicht, was auch schon der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1.1.4 auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils) aufgefallen ist. Wäre der Beschuldigte tatsächlich auch nicht an der zweiten Deliktsserie beteiligt gewesen, dann wäre auch diesbezüglich eine klare Verneinung durch D.____ zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall ist. Somit kann die vorgenannte Aussage nur als den Beschuldigten hinsichtlich der zweiten Deliktsserie belastend interpretiert werden. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, warum D.____ – wenn auch indirekt – den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn er doch mit seinen Aussagen vor allem zu seinem eigenen Nachteil ausgesagt hat. Hinsichtlich der Frage zur Wahl und zum Betreten der Tatobjekte gab D.____ des Weiteren vor der ersten Instanz an: " Wir wussten, dass die Eigentümer nicht zuhause sind, aufgrund der Observation, ob das Licht an ist, ich habe geklingelt, und mit dem Klopfen an die Fensterscheibe" (a.F.) "Es musste dunkel sein" (a.F.) "Ja, es sind immer beide ins Objekt hineingegangen, wenn wir zu zweit unterwegs waren" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 12, act. S 389). Auf die Frage betreffend den Tatplan der beiden Beschuldigten anlässlich deren Verhaftung am 5. Januar 2023 gab D.____ den Beschuldigten äusserst belastend unter anderem an: "Die Tasche wurde bei B2 festgestellt, nicht bei mir" (a.F.) "(…) fragen Sie B2, wieso er diese Tasche gebraucht hat" (act. a.a.O.), worauf seitens des Beschuldigten keinerlei Widerspruch erfolgte (vgl. act. a.a.O.). Zudem äusserste sich D.____ betreffend seine Einreise in die Schweiz: "Ich hatte die Tasche dabei, als ich im November in die Schweiz gekommen bin" (a.F.) "Ich denke, das war an einem Samstag, 6. November" (act. a.a.O.). Hierbei ist festzustellen, dass das in den Akten befindliche Flixbusticket vom 7. November 2022, lautend auf den Beschuldigten, und damit nur einen Tag später datiert, was kein Zufall sein kann. ae) Im Rahmen der Tatortbesichtigung vom 13. Februar 2023, 13.00 Uhr-17:00 Uhr, konnte D.____ wiederum die betroffene Liegenschaft in Z7.____, Z8.____, besichtigen, wobei er abermals den Tatort erkannt und das Delikt zugegeben hat. Er führte zur konkreten Tatausführung und damit zum modus operandi in allgemeiner Weise, anwaltlich vertreten sowie mit seiner Unterschrift bestätigend aus, dass er Einlagen in seinen Schuhen trage, die speziell für seine "kaputten Füsse" angefertigt worden seien. Zudem sagte er aus: " Wir waren zu zweit, damit mir geholfen werden kann, wenn ich mit der Prothese umgefallen wäre. Die neuen Fenster sind heute auch besser und brauchen mehr Kraft. Wir haben mit normalen Schraubenziehern gearbeitet. Ich bin 60 und habe eine künstliche Hüfte" (a.F.) "Die Schraubenzieher haben Sie sichergestellt. Das sind die beiden, die wir gebraucht haben" (vgl. polizeilicher Bericht vom 13. Februar 2023, act. 2799), was als äusserst plausibel erscheint und dafür spricht, dass D.____ auf die Unterstützung durch einen Kumpanen angewiesen war. af) Wiederum vor den Schranken der Vorderrichter beantwortete D.____ die Frage, ob er, welcher am 6. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, und der Beschuldigte welcher am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, sich zu einem Treffen verabredet hätten: "Das Flixbusticket hatte B2; ich bin am 6. November per Bus eingereist" (a.F.) "Einen Tag später ist B2 eingereist". Wiederum zu einer allfälligen Verabredung für ein Treffen in der Schweiz gefragt, lautete die Antwort von D.____: "Auf irgendeine Weise ja" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 14, act. S 393). Es ist festzustellen, dass auch die vorstehende Aussage von D.____ durch den Beschuldigten unwidersprochen geblieben ist. Die vor Kantonsgericht hierfür gelieferte Erklärung des Beschuldigten, dies sei aus purem Schock gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), vermag nicht zu überzeugen. ag) Wie sich bereits aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, aber auch die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden, werden die Aussagen von D.____ durch die bestehenden Indizien untermauert, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – per se und ohne Annahme eines "eigentlichen Skandals" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16) von einer Glaubhaftigkeit derselben auszugehen ist, währenddem in Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten genau das Gegenteil der Fall ist. Darauf wird im Rahmen einer minutiösen Prüfung der Einzelfälle nochmals einzugehen sein. b) Als weiteres Element des Tatsachenfundaments zu berücksichtigen sind des Weiteren die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023. So wurden die Beiden von einer Mitarbeiterin der Polizei Basel-Landschaft im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend aufgrund von Fahndungsfotos erkannt. Im Tram der Linie 11 von Z.____ nach Z9.____ fahrend wurden sie sodann versetzt sitzend angetroffen und angehalten. Nachdem ein Fingerdruckabgleich des Beschuldigten auf dessen Ausschreibung positiv verlaufen war und sich in den Effekten der beiden typisches Einbruchswerkzeug (Schablonen, Schraubenzieher, Seitenschneider, Taschenlampen, Handschuhe usw.) sowie zwischen Taschentüchern versteckt Bargeld in verschiedenen Währungen und Stückelungen befanden, wurden sie festgenommen und dem UG Waaghof in Basel zugeführt (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.). Insbesondere war es der Beschuldigte, welcher eine Umhängetasche mit teilweise darin befindlichem Einbruchswerkzeug (vgl. act. 1929 ff.) sowie auf Mann das vorgenannte Bargeld (act. 1947 ff.) trug. Des Weiteren war der Beschuldigte mit einer Mütze und einer Jacke mit Stehkragen gekleidet (vgl. act. 1937 und 1893), wie sie unter anderem in den vorliegenden Videos zu den Fällen 10, 16, 28, 30 und 55 (act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) – anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – gut zu erkennen sind, was eine Zuordnung an den Beschuldigten erlaubt. Im Weiteren trugen beide Beschuldigte Schuhe, welche im Profilgrundmuster mit an verschiedenen Tatorten hinterlassenen Schuhabdrücken Übereinstimmungen aufweisen (vgl. 1871, 1909 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 des angefochtenen Urteils angesichts dieser angetroffenen Situation als geradezu abwegig die Behauptung des Beschuldigten ausgeschlossen, wonach er die fragliche Tasche mitsamt Inhalt und die Schuhe in einem Secondhand-Laden in der Gegend von I-Rom gekauft haben will (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165). Die gesamte Verhaftungssituation stellt nämlich ein deutliches Indiz für die Annahme dar, dass die beiden Beschuldigten gerade auf dem Weg waren, (erneut) Einbruchsdelikte zu begehen (so zutreffend auch die Vorderrichter in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils). c) Hinzu kommen das Beschlagnahmegut bzw. die beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung bzw. Verhaftung sichergestellten Gegenstände (vgl. Polizeirapport Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 ff. resp. 1821 ff.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.). Hierbei interessieren vor allem das vorgenannte Werkzeug, die Tasche, die Handschuhe sowie die Mütze, welche ebenfalls in den Videos (vgl. dazu nachfolgend in Erw. III.2.4.2.4 lit. e, unter Hinweis auf act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) zu erkennen sind. Es wird zudem auf die Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) verwiesen. d) Sodann liegt in den Akten – wie bereits dargelegt – unter den beim Beschuldigten sicherstellten Effekten insbesondere eine Bordkarte von Flixbus, lautend auf den Beschuldigten, betreffend eine Fahrt am 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ vor (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 345 f.), was zunächst dafür spricht, dass der Beschuldigte am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist ist, was denn auch mit den Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. af) im Einklang steht. Dass der Beschuldigte aber so wie von ihm behauptet bloss einen einzigen Tag in der Schweiz verbracht haben und direkt im Anschluss weiter nach Italien gereist sein will, womit er in der Zeit vom 7. November 2022 bis zum Tag seiner Verhaftung am 5. Januar 2023 angeblich ausser Lande war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 16, act. 397, sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), ist als reine Schutzbehauptung, welche keinerlei Stütze in den Akten findet, zu verwerfen. e) Die vorgenannten Beweismittel sind in Verbindung mit dem vorhandenen Videomaterial, aufgenommen durch diverse Überwachungskameras, welches sich für die Zeit vom Fall 1 bzw. 10 vom 9. November 2022 bis zum Fall 55 vom 21. Dezember 2022 erstreckt (vgl. act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.), mithin betreffend die Fälle 10, 16, 28, 30 und 55), zu würdigen und welches – anders als nach Auffassung des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – von guter Bildqualität ist. Hierbei ist relevant, dass der im Fall 10 auf dem Video (act. 5093) aufgrund seiner Postur und getragenen Kleidung erkennbare Beschuldigte mit derselben Umhängetasche zu sehen ist wie mit derjenigen, welche er anlässlich seiner Anhaltung am 5. Januar 2023 trug (vgl. act. 1929 ff.). Dass der Beschuldigte diese Tasche zwischenzeitlich einer anderen Person ausgeliehen hat, geht nicht aus den Akten hervor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den belastenden, vom Beschuldigten unwidersprochen gebliebenen Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ad). Auch aus diesem Grund kann der Behauptung des Beschuldigten, er sei erst am 2. Januar 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7), nicht geglaubt werden. Es bestehen für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.1.2.2 auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils) – keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei der auf den Videos bzw. Fotos erkennbaren Person um den Beschuldigten handelt. f) Insbesondere in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensikabteilung der Polizei miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhen abgeglichen worden sind (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 2363 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-054 [D.____] vom 24. April 2023, act. 2177 ff., kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 2317 ff.; Aktennotiz polizeiliche Forensik betreffend Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 2317 ff.). fa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schuhspur S22-050 nach Abgleich der Spurdatenbank und dem Schuh von D.____ bei seiner Anhaltung Hits in elf Fällen (Fälle 12, 44, 47, 48, 55, 56, 57, 67, 68 und 69) eine starke Unterstützung der Hypothese, wonach die Spuren von den Schuhen verursacht worden sind, die D.____ anlässlich der Verhaftung trug, in acht Fällen (Fälle 11, 13, 45, 46, 49, 53, 54 und 59) eine moderate Übereinstimmung und in einem Fall (Fall 33) eine leichte Übereinstimmung ergaben. Demgegenüber wurden in vier Fällen (Fälle 31, 32, 43 und 64) weder die Hypothese noch die Gegenhypothese, wonach die Spuren nicht von den Schuhen von D.____ stammen, sowie in 14 Fällen (Fälle 14, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 30, 36, 40, 63 und 66) allein die Gegenhypothese unterstützt (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Zu beachten ist, dass gemäss der kriminaltechnischen Skala (vgl. Anhang II: Verbale Befundbewertungsskala der Kriminalpolizei, Forensik, eingereicht durch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2025, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) innerhalb von insgesamt 11 Skalen insbesondere die Skala 3 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Alternative H2 stark" und die Skala 4 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Hypothese H2 moderat" steht. Doch auch bei schwächeren Übereinstimmungen kann mit Blick auf die gesamte Beweislage, wozu neben der Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) insbesondere auch das weitgehende Geständnis von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a) sowie die Videoaufnahmen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. e) gehören, eine Trägerschaft von D.____ in Bezug auf die Schuhspur S22-050 angenommen werden, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil die fraglichen Schuhe Einlagen aufweisen (vgl. Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2739), was auf dessen orthopädischen Probleme (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ae) zurückzuführen ist. fb) Was sodann die Schuhspur S22-68 betrifft, so führte ein Abgleich mit den vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen Schuhe in neun Fällen (Fälle 44, 45, 46, 56, 57, 66, 67, 68 und 69) zu einer moderaten (Stufe 4) bzw. starken (Stufe 3) Unterstützung der Hypothese, dass die Spuren von demselben Schuh stammen (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Wie vorstehend zur Schuhspur S22-050 ausgeführt, stellen die Stufen 3 und 4 auf einer Skala von insgesamt 11 Stufen einen verhältnismässig guten (starke bzw. moderate Übereinstimmung) und damit zuverlässigen Wert dar. Die Schuhspur S22-068 kann – neben der Verhaftungssituation – auch deshalb zweifelsohne dem Beschuldigten zugeordnet werden, weil im Fall 55 ein Video existiert, auf welchem eine Täterschaft mit derselben Postur, den O-Beinen und der Mund-Augen-Partie, wie sie der Beschuldigte hat, zu erkennen ist (vgl. Video, act. 9103 ff.; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen, act. 1885 ff.). Da des Weiteren diese Schuhspur jeweils nur in Kombination mit der Schuhspur von D.____, d.h. S22-050 auftritt, ist damit auch D.____ als Spurengeber ausgeschlossen. fc) Daneben konnten an diversen Tatorten weitere, zu drei Schuhspurenverbindungen zusammengefasste Schuhspuren sichergestellt werden, und zwar die Schuhspuren S22-051, S22-054 und S22-069 (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Diese Schuhspurverbindung können ebenfalls mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Denn zunächst ist festzustellen, dass die drei vorgenannten Schuhspurverbindungen wiederum immer nur in Kombination mit der D.____ zuzuordnenden Schuhspurverbindung S22-050 auftreten, weshalb von Vornherein D.____ als Spurengeber ausser Betracht fällt. Des Weiteren kann die Schuhspur S22-054 eindeutig dem Beschuldigten im Fall 17 zugeordnet werden, da eine zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 16 (beide Delikte haben sich am 19. November 2022 sowie in einer Distanz von 1 km ereignet) besteht, wo auf einem Video der Beschuldigte gut zu erkennen ist (vgl. act. 5659 ff.). Somit ist diese Tatortspur wiederum auf denselben Tatbeteiligten wie im Fall 16, ergo den Beschuldigten, als Spurengeber zurückzuführen. Betreffend die Schuhspur S22-069 existiert im Fall 55 eine Leitspur, da hierzu ein Video vorhanden ist, welches zwei Täter zeigt, von denen einer auf die Beschreibung und mitgeführten Gegenstände des Beschuldigten bei dessen Anhaltung zutrifft (vgl. act. 9103 ff.) und ebenso Spuren von D.____ (DNA, act. 9141 ff., sowie die Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung, act. 9115 ff.), am Tatort sichergestellt werden konnten. Somit kann auch die Schuhspur S22-069 dem Beschuldigten zugeordnet werden. Für die Schuhspur S22-051 schliesslich ergibt sich die Zuordnung zum Beschuldigten aus dem Gesamtkontext, wozu die Tatsache gehört, dass diese Spur in vielen Einzelfällen in Kombination mit der Schuhspur S22-050 sichergestellt wurde (vgl. nur 2363 ff., 7721; dazu nachfolgend). Somit liegt betreffend alle drei weiteren Schuhspuren die Verbindung zum Beschuldigten auf der Hand. Dass dem Beschuldigten damit mehrere Schuhspuren zuzuordnen sind, lässt sich gut damit erklären, dass dieser – im Gegensatz zu D.____ – seine Schuhe gewechselt hat, ist doch – wie vorstehend ausgeführt – von immer demselben Komplizen von D.____ auszugehen, welcher keinerlei orthopädischen Probleme hat. Dass D.____ hingegen seine Schuhe jemandem geliehen haben könnte, wurde von jenem ausdrücklich verneint (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737). fd) Schliesslich spricht ebenso die Tatsache, dass die Schuhspur S22-09 nur in der ersten Einbruchserie, d.h. in den von D.____ allein begangenen Fällen 1 bis 9, vorkommt (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-09 [D.____] vom 16. Januar 2023, act. 1993 ff.), dafür, dass laut dessen Angaben ein Kollege von D.____ in den Fällen 1 bis 9 dieses Paar Schuhe – da für D.____ zu klein – erworben haben soll (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2737 f.), weshalb dieser Kollege als Täter in den Fällen 11 ff. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Mithin ist der vorgenannten Aussage von D.____, wonach es sich bei diesem Kollegen um jemand anderes als den Beschuldigten handelt, Glauben zu schenken, da ebendiese Spuren in den späteren Fällen nicht mehr auftauchen. fe) Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Schuhspuren kann somit in einer Gesamtwürdigung nur der Schluss gezogen werden, dass es erstens jeweils nicht mehr als zwei Täter waren, welche die Einbruchdiebstähle in der Serie 2 begangen haben, was sich schliesslich auch mit den Aussagen von D.____, er sei immer mit demselben Komplizen unterwegs gewesen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a), vereinbaren lässt, sowie dass zweitens die jeweils zur Schuhspur S22-050 hinzukommenden Schuhspuren S22-051, S22-054, S22-068 und S22-069 vom Komplizen von D.____, nicht aber von diesem selbst stammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einlagen in andere Schuhe als in diejenigen mit der Schuhspur S22-050 gelegt worden sein könnten, zumal D.____ ausdrücklich angegeben hat, die fraglichen Einlagen hätten sich in seinen Schuhen befunden und er sei auf diese angewiesen gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2739). Dies lässt sich damit in Einklang bringen, dass jeweils nur die vorgenannte Kombination an Schuhspuren festgestellt worden ist. Sodann ist es auch keineswegs lebensfremd anzunehmen, der Komplize von D.____ habe während eines Zeitraum von rund zwei Monaten abwechslungsweise vier verschiedene Paar Schuhe getragen (so aber der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Schliesslich ist damit sowie in Gesamtwürdigung mit den übrigen Umständen drittens – wiederum anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – sehr wohl erstellt, dass es sich beim die übrigen Schuhspuren hinterlassenden Komplizen von D.____ um den Beschuldigten handelt, womit es sich bei dieser Schlussfolgerung, welche bereits die Vorinstanz gezogen hat, alles andere als um blossen "Humbug", eine "absurde Verbindung" oder ein "Gebastel" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) handelt. g) Sodann ist auch der jeweilige modus operandi in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dieses zeigt sich fast ausschliesslich darin, dass die Täterschaft verschlossene Fenster und Türen mittels (Flach-)Werkzeug oder mittels Köpergewalt gewaltsam aufgehebelt oder aufgebrochen und sich so Zutritt zur betroffenen Liegenschaft verschafft bzw. dies zumindest versucht hat. Wie die Vorderrichter in Erw. II.C.1.2.5 auf S. 23 f. richtig festgehalten haben, kann dieses Indiz allein nicht für einen Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten dienen, wohl aber in Kombination mit weiteren belastenden Indizien Rückschlüsse auf dessen Täterschaft zulassen. Auch darauf wird im Rahmen der Einzelfallprüfung nachstehend einzugehen sein. h) Ebenso ist indiziell zu beachten, dass teilweise ein zeitlicher und örtlicher Konnex zwischen den inkriminierten Straftaten im Einzelnen besteht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Erw. II.V.1.2.4 auf S. 23 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten, dass das gleichzeitige Agieren von mehr als einer Täterschaft am selben Ort unwahrscheinlich ist, sofern es sich nicht um grössere und von Einbrechern gerichtsnotorisch besonders frequentierte Ortschaften handelt. Von Letzterem ist aber in casu mit Blick auf die betroffenen Tatorte (vgl. dazu nachfolgend bei der Einzelfallprüfung) grundsätzlich nicht auszugehen. i) All die vorgenannten fallübergreifenden Beweismittel, d.h. die belastenden und vom Beschuldigten grundsätzlich unwidersprochene gebliebenen Aussagen des Mitbeschuldigten D.____, die polizeilichen Feststellungen vor unter während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023, die beim Beschuldigten sichergestellten bzw. beschlagnahten Gegenstände, darunter insbesondere das Flixbusticket vom 7. November 2022, das vorhandene Videomaterial, die gesicherten Schuhspuren, der übereinstimmende modus operandi sowie die zeitliche und örtliche Verbindung zwischen den Fällen, wären in einer kombinierten Würdigung miteinander bereits geeignet, eine dauerhafte Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz und damit überall dort eine Täterschaft desselben Beschuldigten zusammen mit D.____ nachzuweisen, wo am Tatort Spuren jeglicher Art von D.____ sichergestellt sind, dies verbunden mit weiteren Spuren ebenfalls jeglicher Art, welche auf einen Mitwirkenden des D.____ hindeuten, wobei in Bezug auf alle übrigen Spuren die unbekannte Tatbeteiligung allein dem Beschuldigte zuzuweisen ist. Insofern deckt sich das vorliegende Zwischenfazit mit demjenigen der Vorinstanz in Erw. II.C.1.3 auf S. 24 des angefochtenen Urteils. Gleichwohl wird erst eine gesamthafte Würdigung unter Einbezug der fallspezifischen Indizien im Rahmen der Einzelfallprüfung zeigen, in welchen konkreten Fällen dem Beschuldigten eine Mittäterschaft zweifelsohne nachgewiesen werden kann und in welchen nicht (vgl. dazu nachfolgend). 2.4.2.5 Die fallbezogenen Indizien werden im Rahmen der Einzelfallprüfung nachfolgend beleuchtet. Fall 10 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 9. November 2022 zwischen 17:45 Uhr und 17:46 Uhr am Z10.____ in Z11.____ durch Klettern über den Hag in den Garten gelangt, sich umgesehen und danach den Tatort wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Als Beweismittel liegt zunächst eine Videoaufnahme vor, auf welcher zwei männliche Personen, davon einer mit einer Glatze und einer mit einer schwarzen Mütze, zu sehen sind, welche zudem mit Blick auf Postur, Kleidung und Umhängetasche mit dem Erscheinungsbild von D.____ und dem Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung übereinstimmen (vgl. polizeiliche Anzeige inkl. Beilagen vom 16. November 2022, act. 5093), weshalb sie als diese zu identifizieren sind. D.____ hat denn auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt, " Wir ", d.h. er und sein Kumpane, seien zwar nicht im Gebäude, wohl aber auf dem Gelände gewesen (vgl. act. 2841). Angesichts dieser im Einklang zueinander stehenden fallbezogenen Beweismittel sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht wie bereits schon im Ergebnis für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.1 auf S. 25 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 11 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 10. November 2022 zwischen 14:00 Uhr und 18:30 Uhr an der Z12.____ in Z13.____ die Balkontüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CH 23'640.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'927.80 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Zwar liegt ein Geständnis von D.____ ("Ich war mit einer anderen Person zusammen. Wir haben mit Schraubenziehern gearbeitet", vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 2887) vor. Auch wurde mit dem für die beiden Beschuldigten üblichen modus operandi, d.h. dem Aufhebeln mittels eines Flachwerkzeugs, vorgegangen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. Dezember 2022, act. 5111 ff.). Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.____ am Tag zuvor (Fall 10) auf Einbruchstour waren. Gleichwohl liegen mit Blick auf die vorhandenen Spuren keine genügenden Hinweise für eine Mittäterschaft des Beschuldigten vor, woran auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) nichts ändern. So sind insbesondere keine Verbindungen zu weiteren, dem Beschuldigten nachweisbaren Fällen vorhanden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach "mangels anderweitiger Hinweise" gestützt auf die "sämtliche Fälle umfassende Komplizenschaft" auch die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen sei (vgl. Erw. II.C.2.2 auf S. 25 des angefochtenen Urteils), kann nicht bzw. nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist in casu der angefochtene Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und dieser folglich von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 12 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 11. November 2022 zwischen 17:10 Uhr und 19:15 Uhr an der Z14.____ in Z15.____ die Sitzplatztüre mit einem Flachwerkezug aufgehebelt haben, in das Objekt eingedrungen sein und Behältnisse durchsucht haben, dabei aber ohne Deliktsgut das Objekt nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Mit Blick auf die Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass angesichts des Aufhebelns mittels eines Flachwerkzeugs die für die Beschuldigten übliche Vorgehensweise vorliegt (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. November 2022, act. 5285 ff.). Des Weiteren wurde am Tatort die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3 und damit einem starken Wert sichergestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5331 ff.). Hinzu kommt eine zweite Schuhspur S22-051 eines unbekannten Spurengebers bei einer immer noch moderaten Übereinstimmung bei einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5337 f.), welche – wie vorstehend in Erw. III.2.4.2.4 lit. f festgehalten – dem Beschuldigten zuzuordnen ist, zumal der Spurengeber der Spur S22-050 nicht mit demjenigen der Spur S22-051 identisch ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt sich eine Beweislage, wonach für das Kantonsgericht in Schlussfolgerung mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Fall 13 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 11. November 2022, 13:45 Uhr, und dem 13. November 2022, 10:00 Uhr, an der Adresse Z16.____ in Z15.____ das Esszimmerfenster mit Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'970.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 verlassen zu haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Abermals ist der übliche modus operandi, d.h. ein Einbruch mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Dezember 2022, act. 5247 ff.). Des Weiteren konnten wiederum zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5413 ff.), und die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-051, dies ebenfalls mit einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5419 ff.), sichergestellt werden. Abermals gilt, dass der Verursacher der Schuhspur S22-050 nicht derjenige der Schuhspur S22-051 sein kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht im Resultat wie schon für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) auch in diesem Fall der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nachgewiesen. Fall 14 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 17. November 2022 zwischen 08:15 Uhr und 19:05 Uhr an der Z17.____ in Z18.____ mit Flachwerkzeug ein Fenster aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'400.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 411.40 wieder verlassen zu haben. Abermals ist die übliche Vorgehensweise in Form des Aufbrechens mittels eines Flachwerkzeugs zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 17. November 2022, act. 5439 ff.). Im Weiteren hat D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt (vgl. act. 5537). Dazu gesellen sich erneut die beiden am Tatort sichergestellten Schuhspuren S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5515 ff.), welche auf D.____ zurückzuführen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), sowie S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5521 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Es gilt auch hier, dass der Träger der die Schuhspur S22-050 verursachenden Schuhe nicht derjenige sein kann, welcher die Schuhspur S22-054 hinterlässt. Die fallspezifischen sowie die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gesamtheitlich gewürdigt besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel an einem Nachweis des angeklagten Sachverhalts (so im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.4 auf S. 27 des angefochtenen Urteils). Fall 15 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 18. November 2022 um 16:00 Uhr und dem 19. November 2022 um 08:15 Uhr an der Z19.____ in Z.____ mit einem Flachwerkzeug einen Fensterflügel aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 33'000.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'718.75 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Es liegt auch in diesem Fall der gleiche modus operandi – das Öffnen eines Fensters mit Flachwerkzeug – vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5543 ff.). Des Weiteren konnte am Tatort die Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sicherstellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5599 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich um dieselbe Spur wie im Fall 21, welche als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Bei der Frage nach dem unbekannten Mittäter von D.____ als Spurenverursacher kann es sich nur um den Beschuldigten handeln (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Angesichts dieser fallspezifischen Indizien sowie in Gesamtwürdigung mit den fallübergreifenden Beweismitteln (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist im Resultat im Einklang mit den Vorderrichterin in Erw. II.C.2.5 auf S. 27 des angefochtenen Urteils der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der Einschränkung, dass in dubio vom seitens der Tochter der Geschädigten angegebenen, tieferen Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5567) auszugehen ist, nachgewiesen. Fall 16 Beim hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 20:45 Uhr am Z20.____ in Z21.____ das umfriedete Grundstück betreten und mit dem Flachwerkzeug erfolglos versucht zu haben, die Gartensitzplatztüre zu öffnen. Nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'250.00 hätten die Beiden das Objekt wieder verlassen (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist auch in casu die übliche Vorgehensweise (Aufbruch mittels Flachwerkzeug) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff.). Des Weiteren zeigt das Video einer privaten Überwachungskamera (act. 5659 ff.) zwei Personen, wobei einerseits nicht nur das D.____ zuzuordnende Gesicht (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff.), sondern andererseits auch Statur des Beschuldigten, dessen Kleidung (Jacke mit Stehkragen), Mütze sowie Umhängetasche zu erkennen sind, wie er sie anlässlich seiner Anhaltung getragen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1929 ff.; polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5617). Schliesslich ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sowohl ein örtlicher (Tatort in 1 km Distanz) als auch ein zeitlicher Konnex (Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 abends) zu Fall 17 zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.), was ein stimmiges Beweisbild ergibt und zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) im Ergebnis im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils) zur Überzeugung des Kantonsgerichts führt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Fall 17 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 14:40 Uhr und 21:40 Uhr an der Adresse Z22.____ in Z.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentür aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'300.45 wieder verlassen haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Wiederum ist der gleiche modus operandi, das Aufbrechen der Terrassentür mittels Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Es konnte überdies die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sichergestellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5715 ff.), wobei es sich um dieselbe Spur handelt wie im Fall 21, welche wiederum als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2024, act. 6017 ff.). Überdies liegt mit einer Distanz des Tatortes von lediglich 1 km sowie einer Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 nachmittags bzw. abends ein örtlicher und zeitlicher Konnex zu Fall 16 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Diese Indizien sowie die fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) berücksichtigend ergibt sich ein Beweisbild, welches für einen rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts gemäss Anklage genügt (so im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils). Fall 18 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 21. November 2022 zwischen 18:00 Uhr und 20:15 Uhr an der Z23.____ in Z.____ das Kellerfenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'000.00 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'921.40 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist festzustellen, dass das Vorgehen der Täterschaft nicht dem üblichen modus operandi entspricht, wurde doch in casu das Kellerfenster aufgewuchtet und hernach ein Behältnis durchsucht (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. November 2022, act. 5727 ff.). Abgesehen davon liegt seitens von D.____ kein Geständnis in "Wir"-Form vor (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 5785) und es existieren keine zusätzlichen Spuren, womit keinerlei Hinweis auf einen zweiten Täter besteht. Bei dieser Beweislage kann auch unter Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) dem Beschuldigten keine Mittäterschaft nachgewiesen werden, weshalb – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil, welches schlicht "keine Hinweise für ein alleiniges Handeln von D.____" erkannt hat (vgl. Erw. II.C.2.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils) – ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Fall 19 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 22. November 2022 zwischen 17:00 Uhr und 21:15 Uhr am Z24.____ in Z25.____ die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgehebelt habe, eingestiegen sei und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 666.50 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 487.30 wieder verlassen habe (vgl. S. 8 der Anklageschrift). In casu liegt zwar mit dem Aufwuchten des Fensters mittels Flachwerkzeug der übliche modus operandi vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Februar 2023, act. 5787 ff.). Allerdings bestehen keinerlei Hinweise für einen zweiten Täter. Allein gestützt auf die These der gemeinsamen Täterschaft – so wiederum die Vorderrichter in Erw. II.C.2.8 auf S. 29 des angefochtenen Urteils – kann dem Beschuldigten jedenfalls ein deliktisches Mitwirken nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, und zwar auch nicht in Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). Deshalb hat auch in diesem Fall abweichend zur Vorinstanz ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen. Fall 20 Hier wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 19:00 Uhr und 19:10 Uhr am Z26.____ in Z27.____ das Fliegengitter beschädigt (Schaden: CHF 150.00) zu haben, eingestiegen zu sein und unter Mitnahme des Deliktsgutes von CHF 251.30 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht bereits der unübliche modus operandi, wonach die Täterschaft mutmasslich durch eine unverschlossene Türe in das Gebäude eingedrungen ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859; polizeiliches Fotoblatt vom 25. November 2022, act. 5875), mithin eingeschlichen und nicht eingebrochen ist. Des Weiteren liegt kein Geständnis seitens von D.____, nicht einmal im Sinne einer Einzeltäterschaft, vor, bestritt dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 klar mit den Worten: "(…) nein, 100% war ich nicht hier" (vgl. act. 5935). Im Übrigen trifft das vom Meldeerstatter F.____ bzw. von der Geschädigten G.____ angegebene Signalement mit einem "Jahrgang 1982-1992" (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859) bzw. "Blouson ähnliches Oberteil, blau, sehr gepflegt" (vgl. Einvernahme von G.____ als Auskunftsperson vom 24. November 2022, act. 5911 f.) in keinem Fall auf den Beschuldigten zu, da die beschriebene Täterschaft von Vornherein zu jung ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) genügt die Beweislage – auch unter Würdigung der fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) – nicht, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen. Somit hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen. Fall 21 In diesem Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 08:30 Uhr und 19:15 Uhr an der Z28.____ in Z27.____ den Gartenhag aufgeschnitten und die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 15'905.30 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Zunächst ist der übliche modus operandi, mithin das Aufhebeln mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff.). Es liegt im Weiteren ein Geständnis seitens von D.____ vor, hat dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 bestätigt: "Ja, hier sind wir gewesen. Wir sind über den Hag (…)" (vgl. act. 6039). Hinzu kommt eine am Tatort sichergestellte Schuhspur S22-054, welche als Leitspur von dieser Schuhspurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Zumal der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, seine Schuhe von D.____ erhalten oder ausgeliehen zu haben, kann diese Schuhspur von einem unbekannten Spurengeber nur dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Relevant ist in casu, dass zusätzlich eine DNA-Mischspur, welche auf D.____ zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 26. Januar 2023, act. 6029, wonach D.____ als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann). Es kommt schliesslich eine örtliche (jeweils Z27.____ mit einer Distanz von 400 Metern) sowie zeitliche (23. bis 24. November 2022) Nähe zum Fall 22 hinzu (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff., und vom 28. November 2022, act. 6043 ff.), wo – wie zu zeigen sein wird – eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist. In einer gesamthaften Würdigung dieser fallspezifischen Indizien mit den fallübergreifenden Umständen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erachtet das Kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) als erstellt. Fall 22 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 23. November 2022 um 20:30 Uhr und dem 24. November 2022 um 07:30 Uhr an der Z29.____in Z27.____ das Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben. Daraufhin seien sie in das Objekt eingestiegen und hätten es ohne Deliktsgut, aber mit Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Abermals liegt die typische Vorgehensweise in Form des Einsatzes eines Flachwerkzeugs vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 28. November 2022, act. 6043 ff.). Auch in diesem Fall hat D.____ ein Geständnis abgelegt und anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt: "Ja, hier waren wir " (vgl. act. 6127). Zu den vorgenannten Indizien gesellt sich die Tatsache, dass sowohl eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6113 ff.) als auch eine Schuhspur S22-054 mit einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, am Tatort sichergestellt werden konnten (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6119 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), zumal es sich in diesem Fall um denselben Mittäter wie im Fall 21 handelt. Die Beweislage ist nach gesamtheitlicher Würdigung zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend klar, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen, wie dies bereits das Strafgericht in Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils getan hat. Fall 23 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 07:50 Uhr und 17:30 Uhr am Z29.____ in Z30.____ das Schlafzimmerfenster aufgebrochen zu haben und eingestiegen zu sein sowie die Räumlichkeiten durchsucht und das Objekt ohne Deliktsgut, wohl aber durch Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Der angewandte modus operandi, d.h. das Aufbrechen des Fensters mit einem unbekanntem Flachwerkzeug, ist wiederum derselbe (vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff.). Hinzu kommt auch hier ein Geständnis von D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 17. Februar 2023, wonach " wir " am Tatort gewesen seien (vgl. act. 6249). Dies wird bestätigt durch die am Tatort sichergestellten und D.____ zuordenbaren (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspuren S22-050, Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6233 ff.), sowie die demselben Mittäter wie im Fall 21 und damit dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 203, act. 6239 ff.). Zu guter Letzt ist eine örtliche (Z30.____-Z15.____) und zeitliche (je 25. November 2022) Nähe zum Fall 24 festzustellen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff., und vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Für das Kantonsgericht liegen – wie bereits schon für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.10 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) – mit diesen sowie mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend Umstände vor, um dem Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Anklage nachweisen zu können. Fall 24 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 23:28 Uhr an der Z31.____ in Z15.____ die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, in das Objekt eingestiegen zu sein und dieses unter Mitnahme des Deliktsgutes in der Höhe von CHF 13'716.85 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'821.95 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise durch Einbrechen mittels Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Hinzu kommen sowohl eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6333 ff.), als auch eine auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6339 ff.), handelt es sich doch hier um denselben Mittäter wie im Fall 21. Abrundend ist die örtliche (Z15.____-Z30.____) und zeitliche (je 25. November 2022) Nähe zum Fall 23 festzuhalten (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff., und vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Nach Würdigung dieser Umstände wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der angeklagte Sachverhalt im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.10 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) erstellt. Fall 26 Im hier zu beurteilenden Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 30. November 2022 zwischen 09:00 Uhr und 22:00 Uhr an der Z32.____ in Z25.____ zunächst versucht zu haben, die Sitzplatztüre aufzubrechen, anschliessend aber das danebenliegende Fenster mit Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein, im Innern die Türe aufgebrochen und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsgutes von CHF 14'368.00 wieder verlassen zu haben, wobei ein Sachschaden von CHF 1'500.00 verursacht worden sei (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Wiederum liegt der gleiche modus operandi, nämlich das Aufbrechen mittels Flachwerkzeug, vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. Januar 2023, act. 6427 ff.). Es kommt hinzu, dass am Tatort zwei Schuhspuren sichergestellt werden konnten: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6505 ff.), zumal diese auch im Fall 27 auftaucht (vgl. nachfolgend), sowie andererseits die Schuhspur S22-051 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 6511 ff.), wobei es sich hier um denselben Mittäter wie im Fall 42 (vgl. dazu nachfolgend) handelt und sämtliche vorliegenden Indizien für den Beschuldigten als Spurengeber sprechen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Daher sowie in zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.12 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen zu erachten. Fall 27 In casu lautet der Vorwurf gegen den Beschuldigten dahingehend, zusammen mit D.____ am 1. Dezember 2022 zwischen 17:15 Uhr und 18:35 Uhr an der Z33.____ in Z34.____ die Gartensitzplatztüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und im Innern das Objekt durchsucht zu haben, wobei sie dieses ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 2'000.00, wieder verlassen hätten (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Es konnten am Tatort zwei Spuren, einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 9 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6605 ff.), andererseits die Schuhspur S22-051 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 6613 ff.), sichergestellt werden. Auch in diesem Fall muss es sich hinsichtlich letzterer, identischer Spur um denselben Mittäter wie im Fall 42 gehandelt haben, wobei auch hier die Umstände für den Beschuldigten als Spurengeber sprechen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Schliesslich ist ein zeitlicher Konnex zu Fall 26, welcher nur einen Tag zuvor datiert (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 6427 ff., und vom 19. Dezember 2022, act. 6521 ff.), zu konstatieren. Nach Würdigung der gesamten Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, erachtet das Kantonsgericht den Anklagesachverhalt mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.13 auf S. 32 des angefochtenen Urteils) als erstellt. Fall 28 In diesem Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 2. Dezember 2022 um 19:19 Uhr am Z35.____ in Z.____ die Aussenbeleuchtung heruntergerissen und die Balkontüre mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben. Hernach seien sie eingestiegen, hätten die Überwachungskamera entdeckt, diese entwendet und das Objekt wieder verlassen. Das Deliktsgut beläuft sich auf CHF 285.00 und der angerichtete Sachschaden auf CHF 2'673.65 (vgl. S. 10 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der übliche modus operandi (Einsatz eines Flachwerkzeugs) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Dezember 2022, act. 6625 ff.). Überdies hat D.____ ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 6685). Auch in casu wurde am Tatort die Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, festgestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6679 ff.), wobei es sich um denselben Mittäter wie im Fall 21 und damit um den Beschuldigten handeln muss (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Als weiteres Indiz gesellen sich von einer am Tatort installierten Überwachungskamera erstellte Fotos (vgl. act. 6651 ff.) dazu. Mit Blick auf die Verhaftungssituation lassen darauf erkennbare Kopfform, Statur, Kleidung und Schuhe auf D.____ (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff.; Polizeirapport betreffend Täterhinweis auf D.____ inkl. Beilagen vom 7. Dezember 2022, act. 6665 f.) sowie die ebenfalls gut ersichtliche Umhängetasche und Mütze auf den Beschuldigten schliessen (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1929, 1937). Zu guter Letzt ist eine zeitliche (zwei Stunden) und örtliche (wenige hundert Meter) Nähe sowie derselbe modus operandi wie Fall 29 (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 3. Dezember 2022, act. 6627, und vom 3. Dezember 2022, act. 6691) festzustellen. In einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, ist der angeklagte Sachverhalt als erstellt anzusehen (so auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.14 auf S. 33 des angefochtenen Urteils). Fall 29 Hier geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 22. Dezember 2022 zwischen 18:00 Uhr und 20:30 Uhr an der Z36.____ in Z.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentüre aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'320.00 sowie unter Herbeiführung eines Sachschadens von CHF 3'504.55 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Die konkrete Vorgehensweise bestand hier wie bereits im Fall 28 im Einsatz eines Flachwerkzeugs (vgl. polizeiliche Anzeige vom 3. Dezember 2022, act. 6689 ff.). Dazu kommt eine zeitliche (zwei Stunden) und örtliche (wenige hundert Meter bzw. acht Gehminuten) Nähe zum Fall 28 (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 3. Dezember 2022, act. 6627 und 6691). Der angeklagte Sachverhalt ist mit Blick auf die gesamte Beweislage, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.14 auf S. 33 f. des angefochtenen Urteils) nachgewiesen. Fall 30 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 3. Dezember 2022 zwischen 17:30 Uhr und 17:40 Uhr an der Adresse Z37.____ in Z9.____ mit einem Schraubendreher das Fenster beim Sitzplatz aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 7'280.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall der gleicher modus operandi, d.h. das Aufhebeln mittels Schraubendreher, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.). Hinzu kommt eine D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050, act. 6811 ff.). Sodann liegt auch in diesem Fall aufgrund einer privaten Überwachungskamera Bildmaterial vor. Auf dem Video lassen sich die Kopfform und die Statur von D.____ (act. 6783 f.) sowie die Kleidung und die Umhängetasche des Beschuldigten (act. 6787 f.) erkennen, wie diese auch im Fall 55 auf einer Videoaufnahme einer privaten Kamera zu sehen sind (act. 9103 ff.) und im Übrigen auch die Beschuldigten anlässlich ihrer Verhaftung angetroffen worden sind (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff. und 1929 ff.). Schliesslich ist eine zeitliche (wenige Stunden) und örtliche (Z9.____-Z38.____) Nähe zu den Fällen 31 und 32 auszumachen (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.). Nach Würdigung sämtlicher Umstände inklusive der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt anzusehen, wie dies zutreffend bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils), wobei mit dem Strafgericht einschränkend ein Sachschaden nur in der belegten Höhe von CHF 735.05 (vgl. Unterlagen der O.____ Versicherungen, act. 1087) anzunehmen ist. Fall 31 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 3. Dezember 2022 zwischen 18:00 Uhr und 21:30 Uhr an der Z39.____ in Z38.____ die Storen hochgedrückt und mit Flachwerkzeug das Fenster zum Esszimmer aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 8'950.00 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'859.95 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Als erstes Indiz zu berücksichtigen ist der wiederum gleiche modus operandi, indem mittels Flachwerkzeug eingebrochen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff.). Es kommt ein Geständnis von D.____ in "Wir"-Form hinzu: " Wir sind hier glaub über das Fenster hinein…" (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 6943). Im Weiteren wurden am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren festgestellt: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6929 ff.) und andererseits die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6935 ff.), wobei festzustellen ist, dass es sich um dieselbe Spur handelt wie bereits schon im Fall 21 (vgl. vorstehend). Schliesslich rundet die Tatsache, dass eine zeitliche (wenige Stunden) und örtliche (Z9.____-Z38.____) Nähe zu den Fällen 30 und 32 (vgl. vorstehend und nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.) besteht, das Beweisbild ab. Sämtliche fallspezifischen und fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) würdigend ist für das Kantonsgericht – wie im Ergebnis bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 32 Im hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 3. Dezember 2022 um 19:00 Uhr und dem 4. Dezember 2022 um 00:35 Uhr an der Z40.____ in Z38.____ auf der Rückseite des Objektes ein Fenster mit einem Werkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und es unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 19'076.35 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Es ist zunächst auch in casu die übliche Vorgehensweise, nämlich das Aufbrechen mit einem Werkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.). Im Weiteren liegt auch hier ein Geständnis seitens von D.____ in "Wir"-Form vor (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7045). Dazu kommt damit übereinstimmend die Sicherstellung einer D.____ zuordenbaren (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7029 ff.). Schliesslich ist eine zeitliche wie auch örtliche Nähe zu den Fällen 30 und 31, insbesondere zum letztgenannten Fall, dessen Tatort sich in bloss sechs Minuten Gehdistanz befindet (vgl. vorstehend sowie polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 6739 ff.; vom 2. Januar 2023, act. 6823 ff., und vom 20. Dezember 2022, act. 6947 ff.), gegeben. In Gesamtwürdigung der vorgenannten Umstände wie auch das fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) zeigt sich damit der angeklagte Sachverhalt als nachgewiesen, wie dies im Resultat auch die Vorderrichter (vgl. Erw. II.C.2.15 auf S. 34 f. des angefochtenen Urteils) angenommen haben. Fall 33 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. November 2022 um 14:00 Uhr und dem 5. Dezember 2022 um 14:00 Uhr an der Z41.____ in Z42.____ das Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 3'817.80 und nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 11 der Anklageschrift). Als Indiz liegt zunächst der wiederum gleiche modus operandi vor, indem mittels Flachwerkzeug vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff.). Zudem hat D.____ auch in diesem Fall ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt: "Ja, hier waren wir " (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7111). Dies wird bestätigt durch die am Tatort sichergestellte und D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht vom 12. April 2023, act. 7105 ff.), wie auch die auf D.____ als Hauptspurengeber zurückzuführende DNA-Spur (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 10. Januar 2023, act. 7095 f.). Insbesondere aber liegt eine offenkundige zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 34 bis 38 vor, denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff. und 7115 ff.; vom 20. Dezember 2022, act. 7173 ff.; vom 17. Januar 2023, act. 7279 ff.; vom 27. Januar 2023, act. 7367 ff., und vom 12. Dezember 2022, act. 7399 ff.), befindet sich der vorliegende Tatort an der gegenüberliegenden Seite der Tramlinie 10 (Haltestelle Z42.____ Dorf, zu Fuss vier Minuten entfernt) desjenigen in den Fällen 34, 37 und 38. In den Fällen 34 und 36 ist ebenfalls eine DNA-Spur von D.____ sichergestellt worden und im Fall 36 eine dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054. Schliesslich liegt in den Fällen 33 bis 38 derselbe modus operandi vor (vgl. wiederum polizeiliche Anzeigen vom 26. Dezember 2022, act. 7049 ff. und 7115 ff.; vom 20. Dezember 2022, act. 7173 ff.; vom 17. Januar 2023, act. 7279 ff.; vom 27. Januar 2023, act. 7367 ff., und vom 12. Dezember 2022, act. 7399 ff.), sodass von der jeweils identischen Täterschaft auszugehen ist. Es ergibt sich somit angesichts der augenscheinlichen Verbindungen der Fälle 33 bis 38 untereinander für das Kantonsgericht eindeutig das Beweisergebnis, dass dieselbe Täterschaft ihre Einbruchstour im hier zu beurteilenden Fall 33 begonnen hat, es danach zum Einbruch im Fall 38 gekommen ist, die Täterschaft sich weiter zum Tatort im Fall 37 begeben hat und anschliessend am Tatort im Fall 34 ihr Unwesen getrieben hat, wo sie aber von einer Alarmanlage überrascht worden ist (vgl. nachfolgend), weshalb sie sich wieder von dort entfernt und anschliessend mit dem Tram der Linie 10 nach Z43.____ begeben hat, um dort weitere Einbrüche zu begehen. Dass es sich bei der Täterschaft um D.____ und den Beschuldigten handelt, ist für das Kantonsgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) zweifellos erstellt. Damit ist im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils vom Sachverhalt gemäss Anklage auszugehen. Fall 34 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 06:45 Uhr und 18:40 Uhr an der Z44.____ in Z42.____ ein Fenster mit Flachwerkezug aufgehebelt haben, eingestiegen sein, im Innern eine Sonos Box beschädigt haben, aber vom Bewohner überrascht worden sein und das Objekt ohne Deliktsgut wieder verlassen haben, wobei ein Sachschaden von CHF 3'500.00 entstanden sei (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Vorab ist auf den Konnex zu den Fällen 33 und 35 bis 38 hinzuweisen (vgl. vorstehend zum Fall 33). Es liegt mithin eine offenkundige zeitliche und örtliche Nähe zu den vorgenannten Fällen vor, wobei sich die Fälle 34 bis 37 allesamt am 5. Dezember 2022 ereignet haben. Es ist davon auszugehen, dass die Täterschaft, welche in casu von der am Tatort installierten Alarmanlage vertrieben worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 26. Dezember 2022, act. 7115 f.), sich hernach mit dem Tram der Linie 10 nach Z43.____ begeben und bloss zwei Tramstationen weiter, nach einer kurzen Fahrt von drei Minuten, an den nächsten Tatorten in Z43.____ (Fälle 35 und 36) ausgestiegen ist. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass in den Fällen 33 bis 38 eine jeweils identische Vorgehensweise, d.h. der Einsatz eines Flachwerkezugs, besteht (vgl. bereits vorstehend zum Fall 33). Somit zeigt sich auch in diesem Fall nach einer Gesamtwürdigung auch unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der angeklagte Sachverhalt als erstellt, wie dies im Resultat bereits die Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils angenommen hat. Fall 35 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 16:50 Uhr und 20:09 Uhr am Z45.____ in Z43.____ das Kinderzimmerfenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 12'153.90 sowie Verursachung eines Sachschadens in der Höhe von CHF 4'925.87 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Es ist vorab auch hier auf den zeitlichen und örtlichen Konnex zu den Fällen 33 bis 34 und 36 bis 38 hinzuweisen, wobei die Fälle 34 bis 37 alle vom 5. Dezember 2022 datieren (vgl. vorstehend zum Fall 33). Nachdem zusätzlich eine identische Vorgehensweise zu den Fällen 33 bis 34 und 36 bis 38, nämlich der jeweilige Einsatz eines Flachwerkzeugs, zu konstatieren ist (vgl. vorstehend zum Fall 33), ist davon auszugehen, dass sich die immer gleiche Täterschaft nach einer Einbruchstour von Z42.____ nach Z43.____ begeben hat, wo sie nur zwei Tramstationen bzw. drei Fahrtminuten später die Einbrüche in den Fällen 35 und Fall 36 begangen hat, welche sich beide lediglich zehn Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z43.____ Zentrum und in 15 Minuten Gehdistanz voneinander entfernt befinden. Nach einer Würdigung dieser Umstände wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht – wie im Ergebnis bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt fest. Fall 36 Im hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 18:15 Uhr und 20:25 Uhr an der Z46.____ in Z43.____ die unverriegelte Schiebetüre zum Wintergarten geöffnet und mit Flachwerkzeug die Gartensitzplatztüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsgutes im Wert von CHF 17'638.90 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'500.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Es gilt abermals das bereits vorstehend zum Fall 33 Ausgeführte betreffend den zeitlichen und örtlichen Konnex zwischen den Fällen 33 bis 38 wie auch in Bezug auf die immer gleiche Vorgehensweise mittels eines Flachwerkzeugs. Hinzu kommt in casu ein seitens von D.____ abgelegtes Geständnis in "Wir"-Form: " Wir sind von der Glas-Seite hinein…" (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 7361), was zusätzlich durch eine am Tatort sichergestellte DNA-Mischspur von D.____ (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 28. Januar 2023, act. 7353 ff.) und eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 10 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7339 ff.), sowie eine mit dem Beschuldigten in Verbindung zu bringende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 7345 ff.), bestätigt wird, wobei es sich beim Mittäter in diesem Fall angesichts derselben Spur um die gleiche Person wie im Fall 21, mithin wiederum um den Beschuldigten, handeln muss (vgl. vorstehend zum Fall 21). Nach Würdigung sämtlicher Umstände, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, steht für das Kantonsgericht zweifellos fest, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist (so im Ergebnis zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils). Fall 37 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 5. Dezember 2022 zwischen 08:00 Uhr und 20:50 Uhr an der Z47.____ in Z42.____ versucht haben, das Küchenfenster mit Flachwerkzeug aufzuhebeln, was misslungen sei. Nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 250.00 hätten sie das Objekt wieder verlassen (vgl. S. 12 der Anklageschrift). Auch hier gilt das vorstehend betreffend den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang der Fälle 33 bis 38 Ausgeführte (vgl. vorstehend zum Fall 33). Es wurde wiederum mit einem Flachwerkzeug vorgegangen, womit eine identische Vorgehensweise zu den Fällen 33 bis 36 und 38 besteht (vgl. vorstehend zum Fall 33). Angesichts der zeitlichen und örtlichen (Leimental) Nähe zu den Fällen 33 bis 36 und 38, wobei die Fälle 34 bis 37 alle am 5. Dezember 2022, sieben Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z42.____ Dorf entfernt sowie innerhalb von acht Minuten zu Fuss von den Tatorten in den Fällen 33 und 38 erreichbar geschehen sind, steht auch hier für das Kantonsgericht unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der Einschränkung, dass die fragliche Liegenschaft nicht umfriedet war, fest, wie dies im Übrigen im Ergebnis auch die Vorderrichter in Erw. II.C.2.16 auf S. 35 f. des angefochtenen Urteils angenommen haben. Fall 38 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 2. Dezember 2022 um 13:00 Uhr und dem 6. Dezember 2022 um 15:33 Uhr am Z48.____ in Z42.____ mit Flachwerkzeug die Türe zum Sitzplatz aufgehebelt habe und eingestiegen sei. Nach Durchsuchung des Objektes hätten sie ohne Deliktsgut, aber nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'200.00, jenes wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der gleiche modus operandi (Einsatz eines Flachwerkzeugs) festzustellen und wiederum auf die zeitliche und örtliche Nähe zu den Fällen 33 bis 37 hinzuweisen (vgl. vorstehend zum Fall 33), befindet sich doch der Tatort lediglich zehn Minuten Fussweg von der Tramhaltestelle Z42.____ Dorf entfernt und liegt eine mit den Fällen 33 bis 38 identische Vorgehensweise vor, weshalb es sich um dieselbe Täterschaft handeln muss. Wiederum ist davon auszugehen, dass im Fall 34 eine Alarmanlage die Täterschaft erschreckt haben muss, weshalb sie nach dem dort verübten Einbruch höchstwahrscheinlich mit dem Tram nach Z43.____ (zwei Tramstationen bzw. drei Minuten Fahrt entfernt) weitergezogen ist. Somit ist nach einer gesamthaften Würdigung auch unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt anzusehen (so im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1.2.6 auf S. 35 f. der angefochtenen Urteils). Fall 40 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 6. Dezember 2022 zwischen 12.00 Uhr und 18:35 Uhr am Z49.____ in Z7.____ den Balkon der Hochparterrewohnung erklettert und mit einem Brechwerkzeug das Fenster zum Esszimmer aufgehebelt zu haben. Nach einem Einsteigen ins und Durchsuchen des Objekts hätten sie ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 6'000.00, jenes wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). In casu ist der gleiche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mit einem Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 7. Februar 2023, act. 7511 ff.). Hinzu kommen zwei Schuhspuren: Einerseits die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050, Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7569 ff.), andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-051, bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 7575 ff.), wobei festzustellen ist, dass es sich um denselben Mittäter wie im Fall 42 (vgl. nachstehend), mithin den Beschuldigten, handeln muss. Somit ist nach gesamthafter Würdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt anzusehen, wie dies auch der Schlussfolgerung der Vorderrichter in Erw. II.C.2.18 auf S. 38 des angefochtenen Urteils entspricht. Fall 41 Der zu prüfende Tatvorwurf in casu geht dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 8. Dezember 2022 um 17:00 Uhr und dem 9. Dezember 2022 um 07:30 Uhr am Z8.____ in Z7.____ das vermutlich auf Kipp gestellte Fenster im Erdgeschoss mit Flachwerkzeug aufgehebelt habe. Danach seien sie ins Objekt eingestiegen, hätten es durchsucht und ohne Deliktsgut wieder verlassen (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Zwar liegt in casu der gleiche modus operandi, d.h. ein Einbrechen mit unbekanntem Flachwerkzeug, vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. Januar 2023, act. 7583 ff.). Ebenso hat D.____ ein Geständnis abgelegt. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 an: " Wir waren zu zweit, damit mir geholfen werden kann, wenn ich mit der Prothese umgefallen wäre. Die neuen Fenster sind heute auch besser und brauchen mehr Kraft. Wir haben mit normalen Schraubenziehern gearbeitet. Ich bin 60 und habe künstliche Hüfte" (aF) "Die Schraubenzieher haben Sie sichergestellt. Das sind die beiden, die wir gebraucht haben" (vgl. act. 7657). Hingegen wurden mit Blick auf die Akten keinerlei Schuhspuren erhoben. Die einzige DNA-Spur, welche sichergestellt und als Hauptspur identifiziert worden ist (vgl. Spurenbericht Forensik vom 13. Februar 2023, act. 7645 ff.), weist eine Täterschaft allein von D.____ nach, währenddem aufgrund der Spuren keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, zumindest nicht des Beschuldigten, bestehen. Auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) vermögen keinen Nachweis einer Mittäterschaft des Beschuldigten in diesem Fall zu erbringen. Allein die Tatsache einer Komplizenschaft zwischen D.____ und dem Beschuldigten – so die Vorinstanz in Erw. II.C.2.19 auf S. 38 des angefochtenen Urteil – genügt jedenfalls nicht zum Nachweis des konkret angeklagten Sachverhalts. Angesichts dessen ist der Beschuldigte abweichend zum vorinstanzlichen Urteil in diesem Fall von der Anklage des verbleibenden Vorwurfs eines versuchten Diebstahls freizusprechen. Fall 42 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 9. Dezember 2022 zwischen 17:30 Uhr und 21:15 Uhr an der Z50.____ in Z18.____ die Balkontüre auf unbekannte Art und Weise geöffnet haben, in das Objekt eingestiegen sein und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 900.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 13 der Anklageschrift). Es liegen als Indizien zunächst ein Geständnis von D.____ in "Wir"-Form vor, gab dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023 an: "da sind wir … da bin ich über die Terrasse hinein…" (vgl. act. 7733). Dies wird bestätigt durch eine am Tatort sichergestellte DNA-Spur mit der Identifikation von D.____ als Hauptspurengeber (vgl. DNA-Auswertung vom 27. Dezember 2022 / 3. Januar 2023, act. 7721 ff.). Auf einen Mittäter weist sodann die ebenfalls ab Tatort gesicherte Schuhspur S22-051 hin, welche als Leitspur für diese Schuhspurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 7717 ff.) und dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). In gesamthafter Würdigung dieser Umstände sowie der fallbezogenen Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht der Nachweis des angeklagten Sachverhalts, soweit er den Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs umfasst, ausser Frage (so im Ergebnis auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.20 auf S. 38 f. des angefochtenen Urteils). Fall 43 Dem Beschuldigten wird in casu vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 12. November 2022 um 10:00 Uhr und dem 10. Dezember 2022 um 11:44 Uhr Z75.____ in Z7.____ mit einem Flachwerkzeug ein Fenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt durchsucht, jedoch dieses ohne Deliktsgut wieder verlassen zu haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Als fallspezifisches Indiz ist zunächst der gleiche modus operandi, d.h. das heisst das Aufwuchten des Fensters mit einem Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 30. Januar 2023, act. 7737 ff.). Es kommt auch hier ein Geständnis seitens D.____ hinzu, hat dieser doch in der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt: "ja, hier sind wir auch gewesen" (vgl. act. 7821). Diese Aussage wird zudem durch eine am Tatort sichergestellte Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), bestätigt, wobei derselbe Mittäter und damit der Beschuldigte aufgrund der Spurenlage auch im Fall 21 (vgl. vorstehend) anzunehmen ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2024, 7815 ff.). Nach Würdigung sämtlicher Beweise, wozu auch die fallübergreifenden Indizien gehören (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4), ist der angeklagte Sachverhalt damit nachgewiesen, was im Resultat zu Recht auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.21 auf S. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Fall 44 Im hier zu beurteilenden Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 12. Dezember 2022 zwischen 16:00 Uhr und 19:55 Uhr an der Adresse Z51.____ in Z3.____ das Fenster zum Schlafzimmer aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 3'495.45 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Relevant sind in diesem Fall als Indizien die beiden am Tatort sichergestellten Schuhspuren: Einerseits handelt es sich um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer sehr zuverlässigen Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7865 f.); andererseits um die vom Beschuldigten stammende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), hier erstmals auftretende Schuhspur S22-068, dies bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 7879 f.). Dieses Beweisbild abrundend ist zusätzlich eine grosse örtliche und zeitliche Nähe zum Fall 45 (vgl. nachstehend) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 7827, und 15. Dezember 2022, act. 7887). Nach Würdigung dieser sowie der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht für das Kantonsgericht der Nachweis des angeklagten Sachverhalts fest (so im Ergebnis auch die Vorderrichter in Erw. II.C.2.22 auf S. 40 des angefochtenen Urteils). Fall 45 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 12. Dezember 2022 zwischen 18:45 Uhr und 22.50 Uhr an der Z52.____ in Z3.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentüre aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt durchsucht haben. Ohne Deliktsgut, aber nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 2'000.00, hätten sie jenes wieder verlassen (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Es ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise, mithin das Einbrechen mittels Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 15. Dezember 2022, act. 7887 ff.). D.____ hat anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023 ein "Wir"- Geständnis abgelegt (vgl. act. 7951). Dies wird gestützt durch zwei verschiedene am Tatort sichergestellte Schuhspuren, nämlich einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 7935 f.), sowie andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-068 bei einer ebenso sicheren Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 7945 f.). Dazu gesellt sich schliesslich wie vorstehend zum Fall 44 ausgeführt eine grosse örtliche und zeitliche Nähe zwischen diesen beiden Fällen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 12. Januar 2023, act. 7827, und 15. Dezember 2022, act. 7887). Angesichts der Beweislage, wozu auch die Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. II.2.4.2.4) gehört, ist für das Kantonsgericht der Anklagesachverhalt ohne Weiteres erstellt, wozu im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.22 auf S. 40 des angefochtenen Urteils gelangt ist. Fall 46 In diesem Fall geht es um den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 14. Dezember 2022 zwischen 17:00 Uhr und 21:50 Uhr am Z53.____ in Z42.____ den Balkon erklettert und die Balkontüre mit Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 498.05 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Es sind als Indizien zunächst abermals der gleiche modus operandi, mithin das Vorgehen mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. Dezember 2022, act. 7983 ff.). Dazu gesellt sich, dass am Tatort wiederum zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten: Es handelt sich um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8053 f.), sowie um die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068, ebenfalls bei Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 8065 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) liegt ein genügend klares Beweisbild vor, dass dem Beschuldigten der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen werden kann (so im Resultat auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.23 auf S. 41 des angefochtenen Urteils). Fall 47 Der Beschuldigte soll laut Anklage in diesem Fall zusammen mit D.____ am 15. Dezember 2022 zwischen 12:20 Uhr und 18:30 Uhr an der Z54.____ in Z30.____ die Terrassentüre aufgebrochen haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 46'000.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 5'258.41 wieder verlassen haben (vgl. S. 14 der Anklageschrift). Zu berücksichtigen ist vorliegend zunächst der gleiche modus operandi, d.h. ein Vorgehen mittels Flachwerkzeug (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. März 2023, act. 8125 ff.). Es kommt in casu dazu, dass auch hier zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer grossen Zuverlässigkeit auf der Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8321 ff.), sowie die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Zuverlässigkeit auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 42. April 2023, act. 8341 ff.), sichergestellt werden konnten, zumal die letztgenannte Schuhspur auch im Fall 55 vorkommt, wo der Beschuldigte auf dem am Tatort erstellten Video gut zu erkennen ist (vgl. nachfolgend sowie Video, act. 9103 ff.). Zu guter Letzt ist eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Fall 48 festzustellen (vgl. nachfolgend sowie polizeiliche Anzeigen vom 14. März 2023, act. 8125 ff., und vom 22. Dezember 2022, act. 8393 ff.). Die gesamte Beweislage, wozu auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehören, berücksichtigend steht für das Kantonsgericht eine Erstellung des Sachverhalts gemäss Anklage ausser Frage (so im Ergebnis zutreffend auch das Strafgericht in Erw. II.C.2.24 auf S. 41 des angefochtenen Urteils). Fall 48 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 15. Dezember 2022 zwischen 17:00 Uhr und 22:33 Uhr an der Z55.____ in Z30.____ die Balkontüre mit einem Fuss eingetreten zu haben, eingestiegen zu sein, das Objekt durchsucht und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'077.70 sowie Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'975.85 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Wiederum ist der gleiche modus operandi zu konstatieren, wurde doch auch hier mit einem unbekanntem Flachwerkzeug vorgegangen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. Dezember 2022, act. 8399). Es liegen zudem abermals zwei Schuhspuren vor, welche am Tatort gesichert werden konnten, und zwar einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einem sehr hohen Wert mit Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8473 ff.), sowie andererseits die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einem hohen Wert auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 8493 ff.), zumal es sich hier um denselben Mittäter wie im Fall 55 handelt, wo eine Videoaufnahme existiert (vgl. nachfolgend sowie Video, act. 9103 ff.). Schliesslich liegt, wie vorstehend ausgeführt, eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Fall 47 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 14. März 2023, act. 8125 ff., und vom 22. Dezember 2022, act. 8393 ff.). Auch in diesem Fall zeigt sich unter Einbezug auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4), dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt ist, worauf im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.24 auf S. 41 des angefochtenen Urteils geschlossen hat. Fall 49 Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 16. Dezember 2022 zwischen 08:00 Uhr und 20:00 Uhr am Z56.____ in Z38.____ die Sitzplatztüre mit einem Flachwerkzeug aufgehebelt zu haben und eingestiegen zu sein sowie das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'494.50 sowie Verursachung eines Sachschadens von CHF 400.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist zwar abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 28. Dezember 2022, act. 8557 ff.). Auch hat D.____ ein Geständnis abgelegt: " Wir waren beide in dieser Wohnung " (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8649). Allerdings wurde in diesem Fall allein eine Schuhspur S22-050 bei einer Skala von 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8643 ff.), am Tatort sichergestellt, welche D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) zuzuordnen ist, währenddem Spuren, die auf den Beschuldigten hindeuten, fehlen. Da überdies keine Verbindung zu anderen Fällen besteht, in welchen von einer Täterschaft des Beschuldigten auszugehen ist, gibt es in diesem Fall keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft seitens des Beschuldigten. Auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) vermögen nichts an dieser Beweislage zu ändern. Allein aufgrund der Täterschaft von D.____ und einer zwischen diesem und dem Beschuldigten bestehenden Komplizenschaft kann jedenfalls dem Beschuldigten nicht – so aber die Vorinstanz in Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils – der angelastete Sachverhalt nachgewiesen werden. Es hat daher abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen. Fall 50 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 16. Dezember 2022 um 17:00 Uhr und dem 17. Dezember 2022 um 09:15 Uhr am Z57.____ in Z38.____ mit Flachwerkzeug das Fenster zum Wohnzimmer aufgehebelt haben und eingestiegen sein sowie unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 31'530.00 und unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 8'576.53 das Objekt wieder verlassen haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist festzustellen, dass zwar wiederum mit demselben modus operandi (mit unbekanntem Flachwerkzeug) vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 13. Februar 2023, act. 8655 ff.). Allerdings hat D.____ in casu keinerlei Geständnis, erst recht nicht in "Wir"-Form deponiert (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8725). Ebenso wenig existieren irgendwelche Schuhspurenerhebungen oder allfällige Verbindungen zu dem Beschuldigten nachweisbaren Fällen. Aus den vorgenannten Gründen gibt es wiederum keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, worauf selbst die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) keinen Einfluss haben. Auch in diesem Fall kann daher nicht so wie vom Strafgericht angenommen allein aufgrund einer – möglichen – Täterschaft von D.____ sowie einer zwischen diesem und dem Beschuldigten anzunehmenden Komplizenschaft auf eine Mittäterschaft des Beschuldigte geschlossen werden (so aber die Vorinstanz in Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils). Es hat daher in der Konsequenz auch in casu ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen. Fall 51 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 16. Dezember 2022 um 08:00 Uhr und dem 18. Dezember 2022 um 14:30 Uhr an der Z58.____ in Z38.____ das umfriedete Grundstück betreten und versucht zu haben, die Sitzplatztüre mit Flachwerkzeug aufzuhebeln (40 Einstiche), was jedoch misslungen sei (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Es ist hier abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Dezember 2022, act. 8729 ff.). Allerdings hat D.____ auch in diesem Fall kein Geständnis, erst recht nicht im Sinne eines "Wir", abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 8747), womit wiederum keinerlei Hinweise auf eine Mittäterschaft, gar eine Täterschaft von D.____, bestehen. Nachdem keine sonstigen Indizien gegen den Beschuldigten sprechen, kann der angeklagte Sachverhalt – abweichend zur Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.25 auf S. 42 f. des angefochtenen Urteils) – nicht nachgewiesen werden. In der Konsequenz ist der Beschuldigte auch in diesem Punkt von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 53 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen dem 16. Dezember 2022 um 13.40 Uhr und dem 18. Dezember 2022 um 22:05 Uhr an der Adresse Im Z59.____ in Z38.____ mit einem unbekannten Gegenstand ein Fenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 448.75 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 2'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 15 der Anklageschrift). Ein relevantes Indiz stellt in casu die Tatsache dar, dass zwei Schuhspuren am Tatort sichergestellt worden sind (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Februar 2023, act. 8807 ff.), nämlich einerseits eine auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 auf einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 8887 ff.), sowie eine dem Beschuldigten zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 8907 ff.), wobei festzustellen ist, dass dieselbe Schuhspur auch im Fall 55, wo zusätzlich ein Video als Indiz existiert, auftaucht (vgl. nachfolgend sowie act. 9103 ff.). Angesichts dessen sowie in zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist eine Mittäterschaft des Beschuldigten und damit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift im Einklang mit dem strafgerichtlichen Urteil (vgl. Erw. II.C.2.27 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) als nachgewiesen zu erachten. Fall 54 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 17. Dezember 2022 um 09:30 Uhr und dem 19. Dezember 2022 um 16:44 Uhr am Z60.____ in Z7.____ mit einem Flachwerkzeug die Fenstertüre aufgehebelt habe, eingestiegen sei, das Objekt durchsucht und ohne Deliktsgut, aber nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'500.00, wieder verlassen habe (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Das Kantonsgericht stellt fest, dass in casu zwar wiederum mit demselben modus operandi (Flachwerkzeug) vorgegangen worden ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. März 2023, act. 8969 ff.). Allerdings hat D.____ kein Geständnis in "Wir-Form" deponiert (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 9033). Damit gibt es wiederum keinerlei Hinweise für eine Mittäterschaft, weshalb – abweichend zur Vorinstanz, welche sich auch hier allein auf die zwischen D.____ und dem Beschuldigten bestehende Komplizenschaft stützt (vgl. Erw. II.C.2.28 auf S. 44 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt nicht nachgewiesen und daher der Beschuldigte von der Anklage des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist. Fall 55 In diesem Fall soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 21. Dezember 2022 zwischen 13:05 Uhr und 22:00 Uhr an der Z61.____ in Z43.____ mit einem Flachwerkzeug das Fenster zur Küche aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 2'747.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 161.25 wieder verlassen haben (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Abgesehen vom wiederum gleichen modus operandi (Vorgehen mittels Flachwerkezug; vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Januar 2023, act. 9035 ff.) liegt als relevantes Indiz in diesem Fall ein mit einer privaten Überwachungskamera aufgenommenes Video vor (vgl. act. 9103 ff.). Darauf sind mit dem Erscheinungsbild des Beschuldigten in Übereinstimmung zu bringende Postur, O-Beine und die Mund-Augen-Partie erkennbar, sowie zusätzlich die in weiteren Fällen festgestellte Mütze sowie die anlässlich der Verhaftung getragene Umhängetasche (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen, act. 1885 ff.), was bereits im Rahmen der fallbezogenen Indizien vorstehend in Erw. III.2.4.2.4 lit. fb) konstatiert worden ist. Wesentlich ist im hiesigen Fall zudem, dass am Tatort wiederum zwei Schuhspurenverbindungen, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9115 ff.), und die dem Beschuldigten zuweisende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069, welche hier als Leitspur definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 9135 ff.), sichergestellt werden konnten, wobei eine Verknüpfung der letztgenannten Schuhspur mit dem vorgenannten Video (act. 9103 ff.) hergestellt werden kann (vgl. Aktennotiz polizeiliche Forensik betreffend Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 2313 ff.). Angesichts der erdrückenden Beweislage, wozu auch der Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gehört, ist für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.29 auf S. 44 f. des angefochtenen Urteils) – der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nachgewiesen. Fall 56 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 09:00 Uhr und dem 28. Dezember 2022 um 07:30 Uhr an der Z62.____ in Z34.____ den Lamellenstoren durchgeschnitten und mit unbekanntem Brechwerkzeug die Türe bei der Terrasse aufgehebelt haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme des Deliktsguts im Wert von CHF 2'434.56 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Es liegt in casu zwar nicht der übliche modus operandi vor, wurden doch hier Schneide- und Brechwerkzeuge eingesetzt (vgl. polizeiliche Anzeige vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff.). Hingegen hat D.____ ein Geständnis in "Wir-Form" abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 9297). Dazu gesellt sich, dass am Tatort wiederum zwei aussagekräftige Schuhspuren sichergestellt werden konnten, und zwar einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9277 ff.), und andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende – da anlässlich der Verhaftung die dazu gehörenden Schuhe getragen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) – Schuhspur S22-068 auf der Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 9289 ff.). Schliesslich ist eine örtliche und zeitliche Nähe zum Fall 57 sowie eine sehr ähnliche Vorgehensweise dazu (Rollläden beschädigt) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff., und vom 5. April 2023, act. 9337 ff.), wie nachfolgend zu zeigen sein wird. In Gesamtwürdigung dieser fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erweist sich der angeklagte Sachverhalt – im Einklang mit den Vorderrichtern (vgl. Erw. II.C.2.30 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) – als erstellt. Fall 57 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 12:15 Uhr und dem 28. Dezember 2022 um 12:40 Uhr an der Z63.____ in Z15.____ den Bewegungsmelder abgerissen, den Rollladen hochgedrückt und mit Flachwerkzeug das Sitzplatzfenster aufgehebelt zu haben. Hernach seien sie in das Objekt eingestiegen und hätten es unter Mitnahme eines unbestimmten Deliktsgutes sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 5'000.00 wieder verlassen (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Wiederum ist der übliche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mit unbekanntem Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 5. April 2023, act. 9337 ff.). Es kommt hinzu, dass auch hier am Tatort zwei verschiedene, zuverlässige Schuhspuren, nämlich einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9393 ff.), und andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende Schuhspur S22-068 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 9407 ff.), sichergestellt werden konnten, wobei die letztgenannte Schuhspur auf diejenigen Schuhe zurückzuführen ist, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung getragen hat (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Zu guter Letzt liegt, wie vorstehend zum Fall 56 festgehalten, eine örtliche und zeitliche Nähe sowie eine ähnliche Vorgehensweise (Rollläden beschädigt) zum Fall 56 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 13. Januar 2023, act. 9201 ff., und vom 5. April 2023, act. 9337 ff.). Aufgrund der Beweislage, welche sich auch unter Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt, ist für das Kantonsgericht – wie bereits für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.30 auf S. 45 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt zweifellos erstellt, wobei ebenso in dubio, gestützt auf die Angabe von D.____, wonach man bemerkt habe, dass in der Wohnung eine invalide Person lebe (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 9413), davon auszugehen ist, dass nichts entwendet worden ist. Fall 58 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 12:39 Uhr und dem 29. Dezember 2022 um 12:39 Uhr an der Z64.____ in Z30.____ erfolglos versucht haben, die Türe zur Küche aufzubrechen und beim Sitzplatz den Bewegungsmelder beschädigt haben. Anschliessend seien die Beiden auf einen Stuhl gestiegen, hätten ein Fenster aufgehebelt und seien eingestiegen, wobei sie das Objekt nach Durchsuchen und Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'500.00 ohne Deliktsgut wieder verlassen hätten (vgl. S. 16 der Anklageschrift). Auch wenn in diesem Fall nicht der gleiche modus operandi festzustellen ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff.), liegen wiederum zwei am Tatort sichergestellte Schuhspuren vor. Dabei handelt es sich einerseits um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9557 ff.), sowie andererseits um die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 9577 ff.), wobei dieselbe Spur bereits im Fall 55 aufgetaucht ist (vgl. vorstehend zum Fall 55). Schliesslich besteht – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ein örtlicher und zeitlicher Konnex zum Fall 59 (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff., und vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). In Gesamtwürdigung der fallbezogenen wie auch der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist der angeklagte Sachverhalt – im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.31 auf S. 46 des angefochtenen Urteils) – als erstellt anzusehen. Fall 59 Dem Beschuldigten wird in diesem Fall vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 17:30 Uhr und dem 29. Dezember 2022 um 13:00 Uhr am Z65.____ in Z30.____ mit einem Flachwerkzeug das Wohnzimmerfenster aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 1'350.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 900.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Es ist zunächst auch in casu die übliche Vorgehensweise, mithin das Aufbrechen mittels eines Flachwerkzeugs, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). In relevanter Weise hinzu kommen auch hier zwei verschiedene am Tatort zurückgelassene Schuhspuren: Einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 9787), sowie andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer Skala 5, entsprechend einer leichten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2024, act. 9809 ff.), wobei wiederum dieselbe Spur bereits im Fall 55 sichergestellt werden konnte (vgl. vorstehend zum Fall 55). Zu guter Letzt ist auf den örtlichen und zeitlichen Konnex zum Fall 58 hinzuweisen (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 11. Januar 2023, act. 9445 ff., und vom 25. Januar 2023, act. 9681 ff.). Unter zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erachtet das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.31 auf S. 46 f. des angefochtenen Urteils) den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Fall 63 Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 11:00 Uhr und dem 1. Januar 2023 um 14:00 Uhr an der Adresse Z66.____ in Z18.____ das Wohnzimmerfenster mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 12'015.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'281.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Zwar ist abermals der gleiche modus operandi (Einbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 1. Januar 2023, act. 10087 ff.). Allerdings hat D.____ in casu kein Geständnis im Sinne eines "Wir" abgelegt (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 10221; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 13 f., act. S 391 f.). Sodann wurde am Tatort eine allein D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S-22-050 bei einer Skala von 7 festgestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10211), womit gesamtheitlich betrachtet keinerlei Hinweise auf eine Mittäterschaft bestehen. Wiederum gilt, dass – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.34 auf S. 48 des angefochtenen Urteils) – allein gestützt auf eine "für die gesamte Deliktsserie bestehende Komplizenschaft" der Nachweis einer Mittäterschaft des Beschuldigten in casu nicht gelingt, und zwar auch nicht unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). Somit ist der Beschuldigte in diesem Fall von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen. Fall 64 In diesem Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 29. Dezember 2022 um 05:00 Uhr und dem 1. Januar 2023 um 16:45 Uhr an der Z67.____ in Z38.____ das Fenster zum Wohnzimmer mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Betrag von CHF 19'700.00 sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 17 der Anklageschrift). Zunächst ist der wiederum gleiche modus operandi, d.h. das Aufbrechen mittels eines Flachwerkzeugs, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. Januar 2023, act. 10223 ff.). Im Besonderen aber wurden am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren, einerseits die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 6 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10265 ff.) und andererseits die dem Beschuldigten zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-069 bei einer guten Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 10285 ff.), sichergestellt, wobei es sich diesbezüglich angesichts der im Fall 55 als Leitspur definierten Schuhspurenverbindung, wo zusätzlich ein Video existiert (vgl. vorstehend), um denselben Mittäter handelt. Angesichts dieser Beweislage sowie unter Einbezug der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht – im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.35 auf S. 49 des angefochtenen Urteils) – der angeklagte Sachverhalt erstellt. Fall 66 Der Vorwurf an den Beschuldigten lautet hier dahingehend, dass dieser zusammen mit D.____ am 2. Januar 2023 zwischen 16:00 Uhr und 19:20 Uhr an der Z68.____ in Z.____ die Terrassentüre aufgewuchtet habe, eingestiegen sei und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 7'976.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens mit offenem Betrag wieder verlassen habe (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Als erstes belastendes Indiz ist auch in diesem Fall die übliche Vorgehensweise in Form eines Einsatzes von Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 2. Januar 2023, act. 10351 ff.). In essentieller Weise hinzu kommt die Tatsache, dass am Tatort wiederum zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich sowohl die D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 7 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10377 ff.) als auch die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S 22-068 vom 8. April 2023, act. 10383 ff.), sichergestellt worden sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt sich ein derart klares Beweisbild, dass auch in diesem Fall eine Mittäterschaft des Beschuldigten und damit der angeklagte Sachverhalt nachgewiesen ist (so auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.36 auf S. 50 des angefochtenen Urteils). Fall 67 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 27. Dezember 2022 um 14:00 Uhr und dem 2. Januar 2023 um 19:58 Uhr an der Z69.____ in Z34.____ die Terrassentüre mit einem Flachwerkezug aufgehebelt haben, eingestiegen sein, das Objekt durchsucht haben und unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 16'012.30 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'280.55 wieder verlassen haben (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Es ist zunächst abermals der gleiche modus operandi (Aufbruch mittels Flachwerkzeug) zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 23. Februar 2023, act. 10419 ff.). Im Wesentlich hinzu kommt auch in diesem Fall, dass am Tatort zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich einerseits um die auf D.____ zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10611 ff.), und andererseits um die dem Beschuldigten zuzuordnende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer Skala 4, bedeutend eine moderate Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 10623 ff.). Nach Würdigung zusätzlich sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) besteht für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.37 auf S. 50 f. des angefochtenen Urteils) – kein Zweifel an einer Mittäterschaft des Beschuldigten und damit an einem Nachweis des angeklagten Sachverhalts. Fall 68 In diesem Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ zwischen dem 4. Januar 2023 um 11:00 Uhr und dem 6. Januar 2023 um 11:20 Uhr an der Z70.____ in Z3.____ versucht zu haben, die Sitzplatztüre aufzuhebeln, anschliessend das Wohnzimmerfenster aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'800.00 sowie nach Anrichten eines Sachschadens von CHF 800.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Wiederum liegt mit dem Aufhebeln des Tatobjekts der übliche modus operandi vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. Januar 2023, act. 10735 ff.). Relevant ist in casu aber, dass auch hier am Tatort zwei Schuhspuren, einerseits die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10853 ff.), andererseits die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer ebenso aussagekräftigen Skala 3 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 10865 ff.), sichergestellt worden sind. Damit sowie in Würdigung zusätzlich der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) steht der angeklagte Sachverhalt fest, was zutreffend bereits die Vorderrichter (vgl. Erw. II.C.2.38 auf S. 51 des angefochtenen Urteils) festgestellt haben. Fall 69 Schliesslich ist der Vorwurf an den Beschuldigten zu prüfen, er habe zusammen mit D.____ zwischen dem 28. Dezember 2022 um 15:15 Uhr und dem 8. Januar 2023 um 15:30 Uhr an der Z71.____ in Z43.____ das Fenster zum Wohnzimmer aufgehebelt, sei eingestiegen und habe das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut im Wert von CHF 4'200.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 wieder verlassen (vgl. S. 18 der Anklageschrift). Es ist auch diesfalls die übliche Vorgehensweise in Form eines Aufbrechens mittels Flachwerkzeug festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. Februar 2023, act. 10979 ff.). Dazu kommt in relevanter Weise der Umstand, dass wiederum ab Tatort zwei verschiedene Schuhspuren sichergestellt werden konnten. Dabei handelt es sich sowohl um die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer hohen Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 10067 ff.), als auch um die auf den Beschuldigten zurückzuführende, da den anlässlich der Anhaltung getragenen Schuhen entsprechend (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), Schuhspur S22-068 bei einer immer noch zuverlässigen Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-068 vom 8. April 2023, act. 100773 ff.). Wiederum ist unter zusätzlicher Würdigung der fallübergreifenden Indizien der Sachverhalt gemäss Anklageschrift und damit eine Mittäterschaft des Beschuldigten nachgewiesen (so zutreffend bereits die Vorinstanz in Erw. II.C.2.39 auf S. 51 f. des angefochtenen Urteils). 2.4.2.6 Die in casu existierenden fallübergreifenden (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) und fallbezogenen Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.5), welche – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – keineswegs als "begrenzt" oder "fragwürdig" zu qualifizieren sind, lassen somit zusammenfassend in einer Gesamtwürdigung betreffend 42 Fälle (Fälle 10, 12 bis 17, 21 bis 24, 26 bis 38, 40, 42 bis 48, 53, 55 bis 59, 64 und 66 bis 69) keine vernünftigen Zweifel am Schluss zu, dass es sich beim Komplizen von D.____ um den Beschuldigten handelt. Mithin ist angesichts der vorliegenden Beweislage der angeklagte Sachverhalt in den vorgenannten Fällen erstellt. Von einer Tatbegehung zu zweit, konkret einem Einbrecher-Duo namens D.____ und A.____, ist nicht zuletzt auch mit Blick auf die massiv erhöhte "Erfolgsquote" von 93 % im Teil 2 der Einbruchsserie (vgl. S. 6 ff. der Anklageschrift) im Vergleich zum Teil 1 mit bloss 60 %, wo D.____ allein delinquiert hat (vgl. S. 5 f. der Anklageschrift), auszugehen, und zwar sowohl in Bezug auf den Deliktsbetrag als auch auf den angerichteten Schaden (vgl. dazu auch nachfolgend Erw. III.2.5.2.1 und III.2.5.3.2). Damit erweist sich in Bezug auf die vorgenannten Fälle die Rüge des Beschuldigten, wonach die Vorinstanz mehrere Maximen des Strafprozessrechts verletzt habe (vgl. S. 1-3 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025), als unbegründet. Gleiches gilt betreffend den seitens des Beschuldigten geradezu als "Skandal" bewerteten Umstand, dass das Strafgericht trotz fehlender DNA-Spuren des Beschuldigten eine Mittäterschaft desselben angenommen hat (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025), woran auch die seitens des Beschuldigten angerufene, vor allem USamerikanische forensische Literatur (vgl. S. 2-4 der Eingabe vom 4. März 2025) nichts zu ändern vermag. Denn würde der fraglichen Argumentation gefolgt, könnte der Nachweis einer Täterschaft ohne Vorliegen einer DNA-Spur nie gelingen, und zwar selbst dann nicht, wenn – wie vorliegend – eine Vielzahl von klaren Indizien vorliegt, welche in einer Gesamtwürdigung betrachtet ein schlüssiges Gesamtbild ergeben. Das Fehlen von DNA-Spuren des Beschuldigten, währenddem an mehreren Tatorten solche von D.____ sichergestellt werden konnten, kann in casu ohne Weiteres gestützt auf die Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a) mit einer arbeitsteiligen Vorgehensweise (vgl. dazu auch nachfolgend zur Mittäterschaft, Erw. III.2.5.1) dahingehend, dass D.____ hauptsächlich für das Aufbrechen der Tatobjekte – was in Einzelfällen zum Hinterlassen von DNA-Spuren führte – zuständig war, währenddem der Beschuldigte schwergewichtig die Wegnahme des Deliktsgutes bewerkstelligt hat, erklärt werden. Demgegenüber ergibt sich in den zehn verbleibenden Fällen (Fälle 11, 18 bis 20, 41, 49 bis 51, 54 und 63) gestützt auf die vorstehenden Erwägungen mit Blick auf die vorhandenen Indizien nicht eine derart geschlossene Indizienkette in Bezug auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten, kann doch dort eine alleinige Täterschaft von D.____ nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil – ein zusätzlicher Freispruch des Beschuldigten von der entsprechenden Anklage zu erfolgen hat. 2.5 Rechtliches 2.5.1 Mittäterschaft Hinsichtlich der Deliktsbegehung in Form einer Mittäterschaft wird auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.5 auf S. 19 des angefochtenen Urteils (unter Hinweis auf BGE 143 IV 361 E. 4.10) verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Demnach ist zur Annahme von Mittäterschaft eine gemeinsame Fällung des Tatentschlusses wie auch eine arbeitsteilige Umsetzung der Tat erforderlich, wobei sich jeder Mittäter so zu behandeln lassen hat, als ob er die Handlungen des anderen selbst ausgeführt hätte. Das vorliegende Beweisergebnis (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2) zeigt ohne Weiteres, dass in Bezug auf D.____ und den Beschuldigten von einer mittäterschaftlichen Begehungsweise auszugehen ist, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. 2.5.2 Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 2.5.2.1 Des Diebstahls gemäss der für den vorliegenden Fall anwendbaren (vgl. Art. 2 StGB), bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung von aArt. 139 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Dass der Beschuldigte und D.____ durch ihr Handeln, nämlich durch das Entwenden diverser sich in den betroffenen Liegenschaften befindlicher Gegenstände in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, den Grundtatbestand des Diebstahls ohne Weiteres erfüllt haben, ist unbestritten. Angesichts der mit vorliegendem Urteil – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil – zusätzlich zu fällenden Freisprüche in zehn Fällen beläuft sich dabei der Gesamtdeliktsbetrag für die verbleibenden 42 (anstatt 52) Fälle auf rund CHF 267'000.00 (anstatt rund CHF 340'000.00). Zusätzlich ist zu beachten, dass es in 30 dieser Fälle zu einem vollendeten, in zwölf Fällen hingegen zu einem bloss versuchten Diebstahl i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB gekommen ist, da der zur Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist. 2.5.2.2 Hinsichtlich der Qualifikationsgründe der Gewerbsmässigkeit nach aArt. 139 Ziff. 2 StGB sowie der Bandenmässigkeit nach aArt. 139 Ziff. 3 StGB wird ebenso vollumfänglich auf die theoretischen Ausführungen der Vorderrichter in Erw. II.B.3.1 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils sowie in Erw. II.B.3.2 auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt in Bezug auf die Subsumtion des konkreten Falles sowohl unter den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit als auch der Bandenmässigkeit (vgl. Erw. II.C.3.1 auf S. 52 f. und Erw. II.C.3.2 auf S. 53 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ändert im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts weder die reduzierte Anzahl an Fällen von 52 auf 42 noch der ebenfalls herabgesetzte Deliktsbetrag von rund CHF 340'000.00 auf rund CHF 267'000.00 etwas an der Erfüllung der entsprechenden Qualifikationen. Ebenso zutreffend ist schliesslich die Erwägung der Vorderrichter, wonach die mehrfache Deliktsbegehung sowie Versuchshandlungen im Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls aufgehen (vgl. Erw. II.C.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.5.3 Mehrfache Sachbeschädigung 2.5.3.1 Der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. 2.5.3.2 Wiederum ist unbestritten, dass die Vorgehensweise der Beschuldigten anlässlich der Einbrüche, insbesondere das Beschädigen von Fenstern, Türen und Mobiliar, eine Sachbeschädigung im Rechtssinn darstellt. Mit Blick auf die mit vorliegendem Urteil abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu fällenden Freisprüche in zehn weiteren Fällen liegt dieser Tatbestand unverändert mehrfach, dies in insgesamt 40 (anstatt 50) Fällen vor. Dabei beläuft sich der gesamthaft angerichtete Sachschaden auf rund CHF 94'000.00 (anstatt rund CHF 119'000.00). Sodann hat die Vorinstanz (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 des angefochtenen Urteils; unter Hinweis auf act. 635 ff.) richtig festgestellt, dass für sämtliche Antragsdelikte, wozu auch die Sachbeschädigung gehört, gültige Strafanträge vorliegen. 2.5.4 Mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch 2.5.4.1 Einen Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 2.5.4.2 In casu gibt ebenso wenig zu weiteren Bemerkungen Anlass, dass das jeweilige Eindringen von D.____ und dem Beschuldigten in die Tatobjekte gegen den Willen der Berechtigten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt. Nur im Fall 37 ist dies den Beschuldigten nicht gelungen, weshalb diesfalls von einem Versuch auszugehen ist. Aufgrund der mit vorliegendem Urteil – im Vergleich zum Urteil des Strafgerichts – zusätzlich zu fällenden Freisprüche in zehn Fällen beläuft sich die Anzahl der Hausfriedensbrüche aber insgesamt nicht auf 52, sondern auf 42 Fälle, wovon 41 Fälle einen vollendeten und ein Fall einen versuchten Hausfriedensbruch darstellen. Wiederum haben die Vorderrichter (vgl. Erw. I.2 auf S. 4 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf act. 635 ff.) auch diesbezüglich korrekt konstatiert, dass für sämtliche Antragsdelikte, worunter auch der Hausfriedensbruch fällt, gültige Strafanträge existieren. 2.5.5 Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe Nachdem schliesslich die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.4 auf S. 54 des angefochtenen Urteils) ebenso richtig festgestellt hat, dass keinerlei Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe nach Art. 14 ff. StGB vorliegen, auf welche sich der Beschuldigte berufen könnte, ist dieser somit des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen, womit der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils keine Änderung erfährt. Im Ergebnis erweist sich die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Schuld- und Freisprüche angesichts der zusätzlichen Freisprüche in zehn Fällen aber als teilweise begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Dementsprechend ist Dispositiv-Ziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Freisprüche neu zu fassen. 3. Strafzumessung 3.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in 52 Fällen, mehrfacher Sachbeschädigung in 50 Fällen sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in 52 Fällen, dies unter Annahme eines Deliktszeitraums von rund zwei Monaten, eines Deliktsbetrages von rund CHF 340'000.00, eines Sachschadens von rund CHF 119'000.00 sowie unter Berücksichtigung der individuellen Täterkomponenten des Beschuldigten, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis zum 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vom 25. Mai 2023 bis zum 18. Juni 2024 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 531 Tagen (vgl. Erw. III auf S. 55-63 sowie Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils). 3.2 Der Beschuldigte ficht mit Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 (S. 1) wie auch mit Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025 (S. 5) ebenso die vorinstanzlich vorgenommene Strafzumessung an, indem er einen vollumfänglichen Freispruch begehrt. Vor den Schranken des Kantonsgerichts bleibt der Beschuldigte bei diesem Rechtsbegehren, wobei er eventualiter auf eine Freiheitsstrafe von maximal 4 ½ Jahren schliesst (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Demgegenüber spricht sich die Staatsanwaltschaft für eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der darin ausgesprochenen Strafe aus (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 3.3 Gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Dies gilt vorliegend umso mehr, da im Gegensatz zur Vorinstanz in zehn zusätzlichen Fällen ein Freispruch im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 3.3.1 Vorliegend hat sich der Beschuldigte in Bezug auf 42 Fälle des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (davon in 30 Fällen vollendet und in zwölf Fällen versucht), in 40 Fällen der Sachbeschädigung sowie in 42 Fällen des Hausfriedensbruchs (davon in 41 Fällen vollendet und in einem Fall versucht) schuldig gemacht, wobei der Deliktszeitraum rund zwei Monate (9. November 2022 bis 5. Januar 2023), der Deliktsbetrag rund CHF 270'000.00 sowie der verursachte Sachschaden rund CHF 94'000.00 beträgt. Was die Strafrahmen der jeweiligen Tatbestände betrifft, so sehen aArt. 139 Ziff. 2 StGB (vgl. betreffend das anwendbare Recht vorstehend Erw. III.2.5.2.1) für gewerbsmässigen Diebstahl eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren, aArt. 139 Ziff. 3 StGB für bandenmässigen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zum 10 Jahren sowie Art. 144 Abs. 1 StGB für Sachbeschädigung und Art. 186 StGB für Hausfriedensbruch jeweils Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor, weshalb es sich bei den beiden erstgenannten Delikten um Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und bei den übrigen Straftatbeständen um Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB handelt. 3.3.2 Gestützt auf Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 3.3.3 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, Strafrecht II, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (Regula Hürlimann / Thomas Vesely, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Hans Wiprächtiger / Stefan Keller, a.a.O., N 102), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1). 3.3.4 Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. Stefan Trechsel / Stefan Keller, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 IV 241; 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). 3.3.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Tatverschulden mit einem aussagekräftigen Verschuldensprädikat konkret zu bezeichnen (vgl. Regula Hürlimann / Thomas Vesely, a.a.O., S. 92). Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 3.3.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der obgenannten Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafe ist demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen, wobei sich angesichts von Deliktsmehrheit der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB erweitert. Mit Blick allein schon auf die abstrakten Strafrahmen bildet vorliegend der bandenmässige Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 3 aStGB das schwerste Delikt. Hinzu kommt der gewerbsmässige Diebstahl nach der massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB, welcher in casu in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist, da der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl rechtlich als Einheit anzusehen ist (vgl. Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 566, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Für dieses Delikt ist somit eine Einsatzstrafe zu bestimmen, welche hernach wegen der mehrfachen Sachbeschädigung sowie wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs angemessen zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, weil vorliegend für alle Delikte dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe) zu wählen ist (dazu nachfolgend Erw. III.3.3.5.4 ff.). 3.3.5.2 Es sind in einem ersten Schritt somit hinsichtlich des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls betreffend 42 Fälle die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Bei Vermögensdelikten ist neben dem Deliktsbetrag bzw. dem Schaden namentlich auch die Vorgehensweise zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.4.1). Es ist zunächst zu werten, mit welcher Intensität und in welchem Zeitraum der Beschuldigte delinquiert hat: Vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023, mithin während knapp zwei Monaten, hat der Beschuldigte zusammen mit D.____ insgesamt 42 Einbrüche verübt, was einer äusserst intensiven Kadenz von einer Tatbegehrung an etwas mehr als an jedem zweiten Tag entspricht. Dabei wurde ein erheblicher Deliktsbetrag von rund CHF 267'000.00 erbeutet. Die zu gewichtende, hier als massiv einzustufende kriminelle Energie des Beschuldigten definiert sich primär nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts des unterschiedlichen Wertes des einzelnen Deliktsguts faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die relativ hohe Anzahl der ihm zur Last zu legenden Delikte während eines nicht übermässig langen Deliktszeitraums. Verschuldenserhöhend ist dabei im Besonderen zu werten, dass der Beschuldigte nicht nur die überwiegende Anzahl der Fälle zusammen mit D.____ als hierarchisch gleichberechtigter Mittäter bandenmässig begangen hat, sondern auch, dass in sämtlichen Fällen das Vorliegen von Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist. Vorliegend handelt es sich bei den Einbruchsobjekten zudem ausschliesslich um Wohnliegenschaften, was äusserst erschwerend zu berücksichtigen ist. Denn es ist gemeinhin bekannt, dass Einbruchdiebstähle mehr als nur Eigentumsdelikte darstellen, greifen sie doch in das persönliche Leben der betroffenen Menschen ein, verursachen psychisches Leid und erschüttern das Vertrauen in Sicherheit und Ordnung. Deshalb stuft der Gesetzgeber bzw. die Rechtsprechung sie zu Recht als besonders schwerwiegende Straftaten ein. Wird dabei eine Begegnung mit der Bewohnerschaft in Kauf genommen, so hat sich diese verwerfliche Einstellung in einem zweiten Schritt nochmals straferhöhend auszuwirken (vgl. nur BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4; KGer BL 460 15 98, 460 24 104, 460 23 203 und 460 12 108), wobei letzterer Umstand aber in casu nicht nachgewiesen ist. Es handelt sich hier vielmehr um klassische Dämmerungseinbrüche, in welchen bewusst die Abwesenheit der (meist auswärts arbeitenden) Bewohnerschaft in Kombination mit dem Einbruch der Dunkelheit genutzt worden ist. Gleichwohl ist – wie vorstehend ausgeführt – zu berücksichtigen, dass die Verwerflichkeit von Einbrüchen in Wohnliegenschaften primär nicht auf den materiellen Schaden zurückzuführen ist, sondern vor allem auf die tiefgreifenden psychischen und emotionalen Folgen für die Betroffenen. Denn ein Einbruch bedeutet das Eindringen in die persönliche und geschützte Sphäre, oft mit bleibenden Gefühlen der Unsicherheit. Nach einem Einbruch fühlen sich viele betroffene Menschen in den eigenen vier Wänden nicht mehr sicher. Schlafstörungen, Angstzustände oder das Bedürfnis, das Zuhause zu verlassen oder aber umzurüsten (beispielsweise mit Sicherheitsanlagen), sind häufige Folgen. Auch wenn die betreffenden Personen fast ausnahmslos nicht zur Tatzeit anwesend waren – was eher einem Zufall zu verdanken ist –, kann ein Einbruch ein Gefühl der Ohnmacht, des Kontrollverlusts oder der Traumatisierung auslösen. Bei anwendenden Personen (beispielsweise bei einem nächtlichen Einbruch) sind die psychischen Folgen oft noch gravierender, bis hin zu posttraumatischen Belastungsstörungen. Der Diebstahl von persönlichen Gegenständen wie Schmuck, welche einen hohen ideellen Wert haben können, wiegt emotional oft schwerer als der materielle Schaden. Diese Umstände haben somit einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung des objektiven Tatverschuldens. Es ist des Weiteren davon auszugehen, dass die intensive Delinquenz des Einbrecher-Duos weitergegangen wäre, wäre es nicht am 5. Januar 2023 aufgrund der Verhaftung der beiden Beschuldigten zu einem forcierten Ende der Serie gekommen. Zusätzlich ins Gewicht fällt schliesslich, dass der Beschuldigte und D.____ jeweils hochprofessionell vorgegangen sind, konnten sie sich doch als zwei ältere Herren in einem Wohnquartier unauffällig bewegen, was sie umso gefährlicher machte. Die Beschuldigten haben zwar jeweils einerseits gelassen und ruhig, andererseits aber auch gezielt und geradezu hemmungslos die zu beurteilenden Einbrüche verübt. Zutreffend hat die Staatsanwaltschaft diese Vorgehensweise als nach alter Schule ("old school") begangen bezeichnet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Mit Blick auf andere Formen von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl sind zwar durchaus schwerere Begehungsformen möglich. In einer Gesamtwürdigung betrachtet erscheint die objektive Tatschwere mit Blick auf die – im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil – erfolgte Reduktion der Delikte von 52 auf 42 und des Deliktsbetrages um rund 20 % als nicht mehr leicht, wobei festzuhalten ist, dass die von den Vorderrichtern (vgl. Erw. III.5.1 auf S. 58 des angefochtenen Urteils) angenommene mittelschwere objektive Tatschwere unter Annahme von 52 Fällen und eines um 20 % höheren Deliktsbetrages nicht mit der dort festgelegten Einsatzstrafe von 4 Jahren korrespondiert. 3.3.5.3 Die subjektiven Tatkomponenten sodann umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat. Die Delikte erfolgten aus rein finanziellen Interessen, was aber bereits mit der Qualifikation der Tat als gewerbsmässiger Diebstahl berücksichtigt wird. Auf eine finanzielle Not kann sich der Beschuldigte nicht berufen, zumal er laut eigenen Angaben über eine Ausbildung als Koch und einen Führerschein verfügt, wobei er zuletzt in seiner Heimat als Kurierfahrer 400 bis 500 Euro im Monat verdient hat (vgl. Einvernahme zur Person vom 24. April 2023, act. 175; Schlusseinvernahme zur Person vom 13. Juni 2023, act. 3911; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), was in seinem Heimatland Serbien mit Blick auf die gerichtsnotorisch dort viel tieferen Lebenshaltungskosten keineswegs einen unüblich geringen Lohn darstellt. Somit wäre es dem Beschuldigten möglich gewesen, die Finanzierung seines Lebens auch mit (weiteren) legalen Mitteln zu bestreiten und damit das Begehen von Straftaten zu vermeiden. Mit der vorliegenden Delinquenz ging es dem Beschuldigten aber offensichtlich darum, zusätzliche Bedürfnisse zu befriedigen. Eine Beendigung der Straftaten aus freien Stücken kann dem Beschuldigten nicht zugute zu halten; wie vorstehend in Erw. III.3.3.5.2 festgestellt, war es einzig die Verhaftung desselben, welche ihn vor weiterer Delinquenz abgehalten hat. Schliesslich handelt es sich beim Beschuldigten um einen klassischen Kriminaltouristen, welcher einzig zur Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist. In einer Gesamtbetrachtung sind die subjektiven Tatkomponenten weder geeignet, das vorstehend in Erw. III.3.3.5.2 festgestellte nicht mehr leichte objektive Tatverschulden zu erhöhen noch zu mindern. 3.3.5.4 Aufgrund des festgestellten Verschuldens ist in Beachtung der gesetzlichen Mindeststrafdrohung bei qualifiziertem Diebstahl sowie angesichts des vorliegend nicht mehr leichten Verschuldens die hypothetische Einsatzstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl auf 3 Jahre und 3 Monate bzw. 39 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Selbstredend verbietet sich bei dieser Strafhöhe – sollte sie nicht nachfolgend aus anderen Gründen deutlich zu reduzieren sein – von Vornherein eine Geldstrafe gemäss Art. 34 ff. StGB und es kommt ausschliesslich eine Freiheitsstrafe in Frage, so dass es sich diesfalls erübrigt, die materiellen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle von Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB zu prüfen. Gleichwohl bleibt unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. III.3 auf S. 56 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass mit Blick auf mehrere, davon eine einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten in Österreich (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5, sowie nachfolgend Erw. III.3.3.5.7) aus spezialpräventiven Gründen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) sowie mangels eines gefestigten Einkommens und überhaupt eines Anwesenheitsrechts in der Schweiz und damit zufolge Uneinbringlichkeit eine Geldstrafe (Art. 41 Abs. 1 lit. b StPO) ohnehin nicht in Betracht gefallen wäre. 3.3.5.5 Für die zusätzlich zu sanktionierenden Tatbestände der mehrfachen Sachbeschädigung in 40 Fällen sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in 42 Fällen sind hypothetische Einzelstrafen festzulegen. Hernach erfolgt keine Addition zur Einsatzstrafe, sondern diese ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen, d.h. es hat eine Asperation der Einsatzstrafe zu erfolgen, sofern auch hierfür eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. a) Bei der Festsetzung der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zu bewertenden Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem die Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist es zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine Kategorisierung gleichgelagerter Delikte vorzunehmen bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (vgl. BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). In Beachtung hiervon ist in casu betreffend die jeweilige objektive Tatschwere der einzelnen Delikte zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ in der Zeit vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 insgesamt 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 40 Fällen einen Sachschaden von insgesamt rund CHF 94.000.00 verursacht hat. Dieser auch im Verhältnis zum Deliktsgut von rund CHF 267'000.00 relativ hohe Sachschaden lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Andererseits ist festzustellen, dass der Beschuldigte keinen erkennbar höheren Schaden angerichtet hat als zur Erreichung seines eigentlichen Handlungsziels nötig gewesen ist. Angesichts dieser Umstände ist die objektive Tatschwere in praktisch allen Fällen als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat. Dies führt mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen bloss Begleitdelikte zu den Einbruchsdiebstählen dargestellt haben, in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer im Ergebnis weiteren Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe. b) Bei der Festlegung der Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch ist, wie bereits vorgängig erwähnt, ebenfalls zu erwägen, dass die diesbezüglichen Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen, indem sie lediglich Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl darstellen. Bezüglich der jeweiligen objektiven Tatschwere ist festzustellen, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ in der Zeit vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 insgesamt 42 Einbruchsdiebstähle verübt und dabei in 41 Fällen vollendete Hausfriedensbrüche sowie in einem Fall einen versuchten Hausfriedensbruch begangen hat. Diese Häufung lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Dass es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, ist allein der Tatsache eines nicht umfriedeten Grundstücks (vgl. Fall 37) und damit dem Zufall zu verdanken, weshalb es zwar nach Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung zur Folge hat (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 119, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 191 E. 2b; 121 IV 49 E. 1), allerdings diese Milderung mit Blick auf die grosse Nähe zu einem vollendeten Delikt bloss eine massvolle Reduktion rechtfertigt. Sehr zu Lasten des Beschuldigten ist aber insbesondere zu gewichten, dass er jeweils in Wohnliegenschaften eingedrungen ist, was eine grobe Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen und einen massiven Eingriff in deren Rechtsgüter bedeutet. Das Risiko, auf eine anwesende Bewohnerschaft zu treffen, war relativ gross (vgl. bereits vorstehend Erw. III.3.3.5.2). Nicht zu übersehen ist andererseits, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Nach diesen Erwägungen ist die objektive Tatschwere in praktisch allen Fällen als keinesfalls leicht bis mittelschwer einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des jeweils angesteuerten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das jeweilige objektive Tatverschulden zeitigt. Im Resultat ergibt dies nach Ermittlung der jeweiligen Strafeinheiten in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft eine weitere Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um gesamthaft 17 Monate Freiheitsstrafe bzw. in zusätzlicher Berücksichtigung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs (vgl. BGer 6B_379/2012 vom 30. August 2012 E. 3.3) in einem Fall um 16 Monate Freiheitsstrafe. 3.3.5.6 Die aufgrund des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls auf 3 Jahre und 3 Monate bzw. 39 Monate Freiheitsstrafe festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe sowie die aufgrund der zusätzlich zu berücksichtigenden Delikte der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs auf insgesamt 23 Monate Freiheitsstrafe festgelegten hypothetischen Einzelstrafen führen somit zu einer tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 2 Monaten bzw. 62 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3.5.7 Nunmehr ist in einem weiteren Schritt eine Anpassung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorzunehmen. Hierbei geht es um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie Hans Mathys, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.). In der vorliegenden Konstellation rechtfertigt es sich, diese Aspekte gesamthaft für alle Straftaten zu würdigen, da diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (vgl. BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Hierbei stellt das Kantonsgericht in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse (vgl. Akten zur Person, act. 95 ff. und A 1 ff.; Einvernahme zur Person vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 7 ff., act. S 379 ff.; Einvernahme zur Person vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.) wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. III.6.2 auf S. 62 des angefochtenen Urteils) ein grundsätzlich unauffälliges Vorleben fest. Wie vorstehend festgehalten, weist der Beschuldigte jedoch in Österreich mehrere, davon eine einschlägige Vorstrafe auf, wurde er doch am 5. Februar 2018 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Urkundenunterdrückung, Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmässigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Am 15. Mai 2021 und damit gerade einmal 18 Monate vor den hier zu beurteilenden Delikten wurde der Beschuldigte bedingt aus der Haft entlassen, dies bei einer Probezeit von 3 Jahren (vgl. Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Diese relativ kurz nach der bedingten Entlassung aus der Haft wegen einschlägiger Straftaten erneut aufgenommene Delinquenz zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit des Beschuldigten und ist daher in jedem Fall in erhöhtem Mass straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 320 ff., unter Hinweis u.a. auf BGE 105 IV 225 E. 2; 136 IV 1 E. 2.6.2; BGer 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; BGE 121 IV 3 E. 1c/dd; BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist festzustellen, dass dieser während des gesamten Verfahrens keinerlei Geständigkeit oder besondere Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), gezeigt hat. Dieses Verhalten darf andererseits nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, zumal ihm von Gesetzes wegen das Recht, die Aussage und seine Mitwirkung am Strafverfahren zu verweigern, zusteht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit einhergehend hat der Beschuldigte auch während des gesamten Verfahrens keinerlei Reue oder Einsicht in das von ihm begangene Unrecht gezeigt, sondern seine bisherigen Straftaten lediglich als "Dummheit" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) bezeichnet. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch darin zeigt, dass er bisher weder gewillt war, sich mit den begangenen Delikten auseinanderzusetzen noch eine materielle Wiedergutmachung zu leisten (vgl. Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 15. Juli 2025, S. 2 f.). Wenn des Weiteren Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. Hans Mathys, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2), worauf in casu aber nichts hindeutet. Somit sind die vorstehend dargelegten Täterkomponenten gesamthaft betrachtet einzig aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz kurz nach der bedingten Haftentlassung zu Lasten des Beschuldigten werten, währenddem sich alle übrigen Täterkomponenten neutral auswirken. Das Kantonsgericht erachtet eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate als angemessen. Daraus resultiert im Ergebnis eine zu verbüssende tat- und täterangemessen Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, entsprechend 70 Monaten Freiheitsstrafe. 3.3.5.8 Bei einer Strafhöhe von 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe fällt ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug gemäss Art. 42 StGB resp. Art. 43 StGB von Vornherein ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen. Unabhängig davon müsste dem Beschuldigten selbst bei einer von der Strafdauer her möglichen (teil-)bedingt zu vollziehenden Strafe eine explizit ungünstige Legalprognose nach einer materiellen Prüfung eines (teil-)bedingten Vollzugs attestiert werden, weshalb die entsprechenden Voraussetzungen klarerweise zu verneinen wären. 3.3.5.9 Schliesslich sind die vom 5. Januar 2023 bis zum 25. Mai 2023 ausgestandene Untersuchungshaft sowie der seit dem 25. Mai 2023 ausgestandene vorzeitige Strafvollzug, damit nunmehr insgesamt 944 Tage, in Anwendung von Art. 51 StGB an die obgenannte Freiheitsstrafe anzurechnen. 3.3.5.10 Zusammenfassend ist der Beschuldigte somit abweichend zum vorinstanzlichen Urteil und insofern in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, dies unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 944 Tagen, zu verurteilen. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist diesbezüglich abzuändern. 4. Landesverweisung 4.1 Das Strafgericht wies den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes und ordnete zudem eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (vgl. Erw. IV auf S. 64 f. und Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). 4.2 Demgegenüber beantragt der Beschuldigte mit Berufungsanmeldung vom 21. Oktober 2024 eine Aufhebung der vorinstanzlich verfügten Landesverweisung samt Eintragung im Schengener Informationssystem. Vor Kantonsgericht hält der Beschuldigte an diesem Antrag fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 4.3.1.1 Art. 66a StGB regelt die sog. obligatorische Landesverweisung. Gemäss Abs. 1 lit. c dieser Bestimmung verweist das Gericht den Ausländer, der unter anderem wegen qualifiziertem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 aStGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einer schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). 4.3.1.2 Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; 144 IV 168, E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (vgl. BGer 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (vgl. Integrationskriterien gemäss Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.2; 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.1). Die Dauer der Landesverweisung schliesslich ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1). 4.3.1.3 Hinsichtlich der Landesverweisung im konkreten Fall ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Erw. IV.1 auf S. 64 des angefochtenen Urteils) vollumfänglich beizupflichten. Demnach ist zunächst festzustellen, dass es sich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, dessen sich der Beschuldigte strafbar gemacht hat, um eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt, was grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hat. Der Beschuldigte als serbischer Staatsangehöriger (vgl. Personalien samt Pass, act. 97 ff.) verfügt weder über familiäre oder soziale noch berufliche Beziehungen zur Schweiz (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 24. April 2023, act. 165 ff., sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.), sondern ist ausschliesslich zur Begehung von Einbruchdiebstählen und damit als Kriminaltourist in die Schweiz eingereist, weshalb von Vornherein ein allfälliger Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte macht denn auch keinerlei private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz geltend, wobei solche ohnehin in keiner Weise erkennbar sind. Demgegenüber begründet sich das öffentliche Fernhalteinteresse aufgrund der erheblichen und wiederholten Delinquenz des Beschuldigten, dies zudem erst kurz nach einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und überdies in einem fortgeschrittenen Alter von 60 Jahren, womit von jenem eine hohe Sozialgefährlichkeit ausgeht. Überdies ist das durch die Delinquenz des Beschuldigten angegriffene Sicherheitsgefühl der Geschädigten als gewichtig einzustufen. Aus diesen Gründen wäre selbst bei einer Interessenabwägung das Erfordernis zum Aussprechen einer Landesverweisung in jedem Fall gegeben. Somit ist der Beschuldigte zwingend des Landes zu verweisen. Was die konkrete Höhe der Landesverweisung angeht, so berücksichtigt das Kantonsgericht wie bereits die Vorinstanz an vorgenannter Stelle die massive Delinquenz, wird doch der Beschuldigte unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Vom Beschuldigten geht, wie vorstehend festgehalten, aufgrund seiner Straftaten sowie mit Blick auf dessen Vorstrafen eine erhebliche Sozialgefährlichkeit aus. Bei einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung für die Dauer von 10 Jahren, wie sie bereits das Strafgericht ausgesprochen hat, als angemessen. Dass mit vorliegendem Urteil betreffend 42 anstatt 52 Fälle ein Schuldspruch wegen qualifizierten Diebstahls gefällt wird, ändert nichts daran, da – wie vorstehend ausgeführt – nach wie vor eine erhebliche, vom Beschuldigten ausgehende Delinquenz festzustellen ist. 4.3.2.1 Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht ist. Insoweit genügt es, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von 1 Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das „individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.8; BGer 6B_479/2024 vom 11. September 2024 E. 2.5.3). 4.3.2.2 Auch hinsichtlich der Ausschreibung im Schengener Informationssystem erweisen sich die Ausführungen der Vorderrichter in Erw. IV.2 auf S. 64 f. des angefochtenen Urteils als zutreffend. Demnach ist der Beschuldigte serbischer Staatsangehöriger und stammt somit aus einem Drittstaat. Er kann sich ausserdem nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für 10 Jahre des Landes verwiesen. Es liegt daher eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls schuldig gesprochen. Der Strafrahmen reicht gemäss Art. 137 Ziff. 2 und 3 aStGB von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Das Höchstmass der Strafe beträgt folglich mehr als 1 Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 24 Ziff. 1 lit. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Bezüglich Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorliegend qualifiziert, trotz einschlägiger Vorstrafe im Schengenraum und zudem kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug delinquiert hat. Er hat zwar einen grossen Teil seines Lebens im Schengenraum, insbesondere in Deutschland, Österreich und Italien, verbracht (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2023 betreffend Rückmeldung von Interpol D-Wiesbaden, act. 151; Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 24. April 2023, act. 165 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff., 7 f.), weist aber auch dort mehrere Vorgänge bzw. Vorstrafen auf (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend Rückmeldung von Interpol D-Wiesbaden, act. 143 ff.; Auskunft des Bundesamtes für Polizei vom 11. Januar 2023, act. 161 f.; Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 19. Dezember 2023, act. B 5). Auch hat der Beschuldigte in Bezug auf die hier zu beurteilenden Delikte keine Reue und Einsicht bezüglich des begangenen Unrechts gezeigt. Damit hat die Rückfallgefahr nicht nur in der Schweiz, sondern im gesamten Schengenraum als hoch zu gelten. Der Beschuldigte stellt folglich nicht lediglich für die Schweiz, sondern gleichermassen für den gesamten Schengenraum offenkundig eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb auch bezüglich dieser Länder keinerlei Interesse an einer Anwesenheit des Beschuldigten besteht. Im Rahmen der Interessenabwägung der öffentlichen Interessen der Schengenstaaten gegenüber den persönlichen Interessen des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar explizit den Wunsch äussert, sich wieder im Schengenraum aufzuhalten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Indes kann ihm überhaupt keine gute Legalprognose gestellt werden. Dass – wie vom Beschuldigten behauptet – dessen in Italien und damit im Schengenraum wohnhafte Schwester, welche zusätzlich über die italienische Staatsangehörigkeit verfügt (vgl. Kopie des Personalausweises von H.____, eingereicht anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12 f.), aufgrund von Pflegebedürftigkeit von jenem abhängig sein soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4), ist in keiner Weise glaubhaft gemacht worden. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auch in seinem Heimatland Serbien die Möglichkeit hat, einen persönlichen Kontakt mit seiner Schwester zu pflegen, wobei festzustellen ist, dass er bereits aktuell von der Schweiz aus mit seiner Schwester in Italien regelmässig in telefonischer Verbindung steht (vgl. S. 3 des Vollzugsberichts der Justizvollzugsanstalt Bostadel vom 15. Juli 2025). Nach einer Gesamtwürdigung rechtfertigen die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls ohne Weiteres eine Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Daher ist die entsprechende erstinstanzliche Anordnung zu bestätigen. 4.3.3 Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung von 10 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem als bundesrechtskonform, währenddem die in diesem Punkt unbegründete Berufung des Beschuldigten abzuweisen ist. Daher ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 9 unverändert als Bestandteil dieses Urteils zu erklären. 5. Beschlagnahmen 5.1 Die Vorinstanz entschied betreffend die beschlagnahmten Gegenstände, d.h. 2 Schraubenzieher (G100914) und 1 Seitenschneider (G100915), dass diese in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen werden (vgl. Erw. V auf S. 65 f. sowie Dispositiv-Ziffer 11 des angefochtenen Urteils). In Bezug auf die beim Beschuldigten beschlagnahmten Bargeldbeträge in der Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken ordneten die Vorderrichter an, dass diese in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten angerechnet werden (vgl. Erw. V auf S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils). 5.2 Auch gegen den vorgenannten Entscheid des Strafgerichts betreffend Einziehung und Vernichtung von Beschlagnahmegut sowie Anrechnung der beschlagnahmten Bargeldbeträge an die Verfahrenskosten richtet sich die Berufung des Beschuldigten (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024). 5.3.1 In Bezug auf die Voraussetzungen für die sog. Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB, die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 70 StGB sowie die Möglichkeit der Beschlagnahme zur Kostendeckung und deren Vollstreckung gemäss Art. 268 StPO in Verbindung mit Art. 442 Abs. 4 StPO wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erw. V auf S. 65 f. verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3.2 Ebenso folgt das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Feststellung an obgenannter Stelle, wonach es sich bei den beschlagnahmten Gegenständen (Schraubenzieher und Seitenschneider) um Deliktswerkzeug handelt, weshalb dieses nach Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten ist. Gleiches gilt in Bezug auf die beschlagnahmten Bargeldbeträge, welche mangels Nachweises einer deliktischen Herkunft an die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten anzurechnen sind. 5.3.3 Damit erweist sich die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten als unbegründet, weshalb die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 11 und 12 betreffend Sicherungseinziehung und Verrechnung von beschlagnahmten Vermögenswerten mit den geschuldeten Verfahrenskosten unverändert als Bestandteil dieses Urteil zu erklären sind. 6. Zivilforderungen 6.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten zur Zahlung diverser Zivilforderungen seitens der Privatklägerschaft in solidarischer Haftung mit D.____, verwies einen weiteren Teil der Zivilforderungen auf den Zivilweg und wies schliesslich den verbleibenden Teil der Zivilforderungen ab (vgl. Erw. II.C.2.3-2.38 auf S. 26-51 sowie Dispositiv-Ziffern 15, 17 und 19 des angefochtenen Urteils). 6.2 Die Berufung des Beschuldigten richtet sich zudem gegen die obgenannte Verurteilung zur Zahlung von Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 15. Diesbezüglich habe eine Abweisung der Zivilforderungen, eventualiter eine Verweisung auf den Zivilweg zu erfolgen (vgl. S. 1 f. der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). 6.3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) bzw. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Demgegenüber wird die Zivilforderung unter anderem dann auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (vgl. Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Im Falle eines Schuldspruchs ist die Beurteilung der Adhäsionsklage in Form eines Sachurteils gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO zwingend, dies unter Vorbehalt der hinreichenden Bezifferung und Begründung der Klage. Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. Schadenersatz und Genugtuung), ist hinsichtlich jedes einzelnen Anspruchs zu prüfen, ob die Forderungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen sind (vgl. Viktor Lieber, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 126 N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_443/2017 vom 5. April 2018 E. 3.1; 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.3). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei nicht hinreichender Bezifferung bzw. Begründung gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 9). Das Adhäsionsurteil kann auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung der Zivilklage lauten. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheissenen Teil ebenfalls eine Entscheidung gefällt werden: Ist dieser Teil spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist dieser Teil dagegen nicht genügend substantiiert, so wird er auf den Zivilweg gewiesen. Die Zivilklage ist demgegenüber abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (vgl. Annette Dolge, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 23-25). Demgegenüber ist die adhäsionsweise Beurteilung der Zivilklage durch das Gericht ausgeschlossen bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch mit nicht spruchreifem Sachverhalt gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a und d StPO (vgl. Viktor Lieber, a.a.O.). Spruchreif ist ein Sachverhalt immer dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Erfolgt eine "Verweisung" der Klage auf den Zivilweg, heisst dies, dass sie nicht materiell beurteilt wird und somit vor dem zuständigen Zivilgericht neu eingereicht werden kann. Dabei ist es Sache der Privatklägerschaft, ihre zivilrechtlichen Ansprüche vor dem zuständigen Zivilgericht geltend zu machen; es erfolgt keine Überweisung von Amtes wegen (vgl. Viktor Lieber, a.a.O., N 10, m.w.H.). 6.3.2 Nach der vorstehenden Beurteilung der angeklagten Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gilt in Bezug auf die Zivilforderungen, welche sowohl Begehren hinsichtlich Schadenersatz als auch Genugtuung beinhalten, das Nachstehende: 6.3.2.1 Fälle 12, 13, 15, 24, 27, 28, 30 bis 32, 35, 36, 39, 43, 44, 47, 48, 57, 58, 67 und 68 In diesen Fällen folgt das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen tatsächlicher wie auch rechtlicher Natur in Bezug auf die angeklagten Delikte (Art. 82 Abs. 4 StPO). Gestützt darauf wie auch auf die durch die Vorderrichter korrekt erfolgte Beurteilung der betreffenden Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 und 2 StPO drängen sich keinerlei Korrekturen der durch die Vorinstanz gefällten Entscheide betreffend Verurteilung zur Zahlung eines Teils der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 15, Verweisung eines weiteren Teils der Zivilforderungen auf den Zivilweg gemäss Dispositiv-Ziffer 17 sowie Abweisung des verbleibenden Teils der Zivilforderungen gemäss Dispositiv-Ziffer 19 auf. 6.3.2.2 Fälle 50, 63 In den beiden obgenannten Fällen hingegen gelangt das Kantonsgericht abweichend zum Strafgericht nicht zu einem Schuld-, sondern zu einem Freispruch, und zwar mangels Nachweises einer Mittäterschaft des Beschuldigten (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.5). Angesichts dessen können die den Fall 50 betreffende Schadenersatzforderung der I.____ Versicherungsgesellschaft AG in der Höhe von CHF 39'220.73 samt Schadenersatzmehrforderung wie auch die den Fall 63 betreffenden Schadenersatzforderungen der J.____ Versicherungen in der Höhe von CHF 11'115.00 und von K.____ in unbezifferter Höhe weder gutgeheissen noch auf den Zivilweg verwiesen werden, sondern sie sind aufgrund eines spruchreifen Sachverhalts – selbst eine unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR ist aufgrund eines Ausschlusses der Täterschaft des Beschuldigten in beiden Fällen zu verneinen – gestützt auf Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. Aus den vorgenannten Gründen sind die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern 15 betreffend Gutheissung der Zivilforderungen, 17 betreffend Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und 19 betreffend Abweisung der Zivilforderungen neu zu fassen. 6.3.2.3 Im Ergebnis erweist sich somit die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf die Zivilforderungen als teilweise begründet, weshalb es in teilweiser Gutheissung derselben zu einer partiellen Neufassung der Dispositiv-Ziffern 15, 17 und 19 kommt. 7. Ordentliche Kosten des Strafgerichts 7.1 Das Strafgericht hat die den Beschuldigten betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'062.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich auf die Staatskasse genommen (vgl. Erw. VI.1.2 auf S. 66 sowie Dispositiv-Ziffer 22 des angefochtenen Urteils). 7.2 Gegen diesen Kostenentscheid richtet sich implizit die Berufung des Beschuldigten mit dem Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen mit den entsprechenden Nebenfolgen (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024). 7.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Da die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 52'412.00 abzüglich der beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken (vgl. Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils) zu Lasten des Staates genommen worden sind, erübrigt es sich, mit Bezug auf die in den Fällen 11, 18 bis 20, 41, 49 bis 51, 54 und 63 erfolgten Freisprüche eine neue Kostenregelung vorzunehmen, zumal die in Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufgeführten Bargeldbeträge der Begleichung der Verfahrenskosten betreffend die verbleibenden 42 Fälle, in welchen ein Schuldspruch erfolgt, dienen. Aus diesem Grund ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten auch diesbezüglich – sofern überhaupt darauf einzutreten ist – abzuweisen und Dispositiv-Ziffer 22 des angefochtenen Urteils als Bestandteil des vorliegenden Urteils zu erklären. IV . Kosten des Kantonsgerichts 1. Ordentliche Kosten 1.1 Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 GebT auf CHF 27'700.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 27'500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, festgesetzt. Hinzu kommen Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00. 1.2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.4, unter Hinweis auf BGer 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2 mit Hinweis). Die beschuldigte Person trägt hingegen – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – die Verfahrenskosten nicht, die für Übersetzungen anfielen, die durch deren Fremdsprachigkeit nötig wurden (vgl. Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO). 1.2.2 Bei der Prüfung des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen im Umfang von 20 % obsiegt, währenddem er in Bezug auf die übrigen 80 % unterliegt. Dementsprechend sind die obgenannten Verfahrenskosten im Umfang von 80 % (= CHF 22'160.00) dem Beschuldigten und Berufungskläger aufzuerlegen, währenddem die verbleibenden 20 % der Verfahrenskosten (= CHF 5'540.00) auf die Staatskosten zu nehmen sind. Demgegenüber gehen die Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00 vollumfänglich zu Lasten des Staates. 2. Ausserordentliche Kosten (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2024, auszugsweise lautend: " A.____

6. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 25. Mai 2023 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 531 Tagen, in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

7. A.____ wird in folgenden Fällen freigesprochen:

- Im Fall 39 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 42 vom Vorwurf der Sachbeschädigung

- Im Fall 52 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 60 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 61 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 62 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 65 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

8. Das Verfahren im Fall 41 wird gegenüber A.____ zufolge fehlenden Strafantrags betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eingestellt .

9. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . Die angeordnete Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem eingetragen .

10. Es wird festgestellt, dass sich A.____ seit dem 25. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO). Beschlagnahme

11. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen:

- 2 Schraubenzieher (G100914)

- 1 Seitenschneider (G100915)

12. Die bei A.____ beschlagnahmten Bargeldbeträge in Höhe von CHF 839.20 (G100908), USD 177.00 (G100909) sowie EUR 560.00 (G100910) bzw. deren Gegenwert in Schweizer Franken werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 268 StPO an die A.____ betreffenden Verfahrenskosten angerechnet.

13. Folgende, bei A.____ beschlagnahmte Bargeldbeträge werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO z.H. der Effekten an A.____ herausgegeben:

- RSD 1'170.00 (G100911)

- GBP 5.00 (G100922)

- CAD 0.25 (G100912)

- DEM 1.00 (G100913) Zivilforderungen

15. D.____ und A.____ werden gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Zahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt:

- L.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 13)

- I.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 15'767.57 (Fall 24) o Schadenersatz von CHF 8'185.45 (Fall 48) o Schadenersatz von CHF 39'220.73 (Fall 50)

- M.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 27)

- N.____: Schadenersatz von CHF 2'830.00 (Fall 30)

- O.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 5'185.05 (Fall 30)

- J.____ Versicherungen: o Schadenersatz von CHF 9'410.00 (Fall 31) o Schadenersatz von CHF 24'000.00 (Fall 47) o Schadenersatz von CHF 11'115.00 (Fall 63) o Schadenersatz von CHF 18'280.55 (Fall 67)

- P.____ Versicherungs-Gesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 11'917.40 (Fall 32) o Schadenersatz von CHF 13'779.00 (Fall 36)

- Q.____: Schadenersatz von CHF 27'258.41 (Fall 47)

- R.____ und S.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 67) Die Schadenersatzmehrforderung im Fall 50 wird abgewiesen .

17. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen:

- T.____: Schadenersatz von CHF 300.00 (Fall 12)

- J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 4'718.75 (Fall 15)

- U.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 28)

- V.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 31)

- W.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 35)

- A1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 36)

- B1.____: Zivilforderung von CHF 7'000.00 (Fall 43)

- C1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 44)

- D1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 48)

- E1.____: Schadenersatz von CHF 500.00 (Fall 57)

- B.____: Schadenersatz von CHF 15'512.05 (Fall 58)

- K.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 63)

- F1.____: Schadenersatz von CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 3 % seit dem 7. Januar 2023 (Fall 68)

19. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO abgewiesen :

- U.____: Genugtuung von CHF 500.00 (Fall 28)

- G1.____: Schadenersatz von CHF 6'000.00 (Fall 39)

- E1.____: Genugtuung von CHF 5'000.00 (Fall 57)

- B.____: Genugtuung von CHF 1'500.00 (Fall 58) Kosten

22. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 44'062.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 7'000.00, gehen abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte (vgl. Ziff. 12) zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit vollumfänglich zu Lasten des Staates.

23. Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____, Advokat Burak Yildirim, von insgesamt CHF 18'558.95 (inkl. Teilnahme an der Hauptverhandlung, Nachbesprechung und MWST) wird aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie von Amtes wegen in den Dispositiv-Ziffern 6, 7, 15, 17 und 19 wie folgt neu gefasst: " A.____

6. A.____ wird des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten, unter Anrechnung der vom 5. Januar 2023 bis 25. Mai 2023 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 25. Mai 2023 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 944 Tagen, in Anwendung von aArt. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

7. A.____ wird in folgenden Fällen freigesprochen: - Im Fall 11 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 18 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 19 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 20 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 39 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 41 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls

- Im Fall 42 vom Vorwurf der Sachbeschädigung - Im Fall 49 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 50 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 51 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 52 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 54 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 60 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 61 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 62 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs - Im Fall 63 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs

- Im Fall 65 vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs Zivilforderungen

15. D.____ und A.____ werden gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO in solidarischer Haftung zur Zahlung der nachfolgend genannten Zivilforderungen verurteilt:

- L.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 13)

- I.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 15'767.57 (Fall 24) o Schadenersatz von CHF 8'185.45 (Fall 48) o (entfällt)

- M.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 27)

- N.____: Schadenersatz von CHF 2'830.00 (Fall 30)

- O.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 5'185.05 (Fall 30)

- J.____ Versicherungen: o Schadenersatz von CHF 9'410.00 (Fall 31) o Schadenersatz von CHF 24'000.00 (Fall 47) o (entfällt) o Schadenersatz von CHF 18'280.55 (Fall 67)

- P.____ Versicherungsgesellschaft AG: o Schadenersatz von CHF 11'917.40 (Fall 32) o Schadenersatz von CHF 13'779.00 (Fall 36)

- Q.____: Schadenersatz von CHF 27'258.41 (Fall 47)

- R.____ und S.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 67) (entfällt)

17. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen:

- T.____: Schadenersatz von CHF 300.00 (Fall 12)

- J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 4'718.75 (Fall 15)

- U.____: Schadenersatz von CHF 200.00 (Fall 28)

- V.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 31)

- W.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 35)

- A1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 36)

- B1.____: Zivilforderung von CHF 7'000.00 (Fall 43)

- C1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 44)

- D1.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 48)

- E1.____: Schadenersatz von CHF 500.00 (Fall 57)

- B.____: Schadenersatz von CHF 15'512.05 (Fall 58) - (entfällt)

- F1.____: Schadenersatz von CHF 4'500.00 zzgl. Zins zu 3 % seit dem 7. Januar 2023 (Fall 68)

19. Folgende D.____ und A.____ betreffende Zivilforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. a oder lit. b StPO abgewiesen :

- U.____: Genugtuung von CHF 500.00 (Fall 28)

- G1.____: Schadenersatz von CHF 6'000.00 (Fall 39) - I.____ AG: Schadenersatz von CHF 39'220.73 sowie Schadenersatzmehrforderung (Fall 50)

- E1.____: Genugtuung von CHF 5'000.00 (Fall 57)

- B.____: Genugtuung von CHF 1'500.00 (Fall 58) - J.____ Versicherungen: Schadenersatz von CHF 11'115.00 (Fall 63) - K.____: unbezifferte Zivilforderung (Fall 63) " Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 8, 10, 13 und 23 sowie in den Dispositiv-Ziffern 9, 11, 12 und 22 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 27'700.00, umfassend eine Urteilsgebühr von CHF 27'500.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen im Umfang von 80 % (= CHF 22'160.00) zu Lasten des Beschuldigten und Berufungsklägers sowie im Umfang von 20 % (= CHF 5'540.00) zu Lasten des Staates. Die Kosten der Übersetzerin in der Höhe von CHF 280.00 gehen zu Lasten des Staates. III. Die Kosten des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, in der Höhe von CHF 8'582.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST (= CHF 695.20), somit insgesamt CHF 9'278.00, gehen zu Lasten des Staates. Der Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang von 80 % (= CHF 7'422.40) zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (Mitteilung) Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Manuela Illgen Dieser Entscheid ist rechtskräftig.