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460 2023 202

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. April 2024 (460 23 202)

Basel-Landschaft · 2024-04-30 · Deutsch BL

Einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Allgemeines

E. 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, zumal die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss den Eingaben des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2023 (Berufungserklärung) und 18. Dezember 2023 (Berufungsbegründung) wird das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) angefochten, was für den Fall eines Freispruchs auch die vorinstanzlichen Kostenfolgen umfasst.

E. 1.2 In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548).

E. 1.3 Bilden – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung ist in den angefochtenen Entscheid nur dann einzugreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Neu sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Die Berufungs-instanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 398 N 6).

E. 1.4 Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

E. 1.5 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Mit Urteil vom 10. August 2023 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt worden sei, wogegen dieser frist- und formgerecht Einsprache erhoben habe. Dem Berufungskläger werde mit vorgenanntem Strafbefehl vorgeworfen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h überschritten habe. Während dieser im Vorverfahren noch geltend gemacht habe, er sei selber nicht gefahren, könne aufgrund des Radarbildes in den Akten sowie mangels erneuter Bestreitung vor den Schranken des Strafgerichts als erstellt gelten, dass der Berufungskläger zur Tatzeit der Lenker des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei. Für das zum Zeitpunkt der Übertretung verwendete Messmittel liege das notwendige Eichzertifikat vor. Das Messgerät sei vorliegend von einer hierfür zertifizierten Person installiert und in Betrieb genommen worden. Weil kein Zertifikat für die Entnahme der Geschwindigkeitsmessung erforderlich sei, könne es für die Verwertbarkeit der Messung keine Rolle spielen, welche Person die Messergebnisse ausgewertet habe. Vorliegend weiche die METAS-Nummer des Messmittels in der Bilddokumentation von derjenigen des Messprotokolls ab. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch hinreichend klären, weil die bisherige Messanlage (Nr. 430586-0) durch eine neue (Nr. 457922-0) ersetzt worden sei und von der Verkehrspolizei in einem Übergangszeitraum die vorgedruckte Vorlage eines Messprotokolls verwendet worden sei, welches noch die Nummer des ersetzten Geräts (430586-0) aufweise. Gemäss den massgeblichen Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr müsse jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne. Die vorgenannten Umstände seien mit Stellungnahme der Verkehrspolizei vom 10. Juni 2021 nachvollziehbar erläutert worden, so dass sich das verwendete Messgerät vorliegend klar identifizieren lasse. Soweit der Berufungskläger beanstande, die Anzahl Durchfahrten seien nicht erfasst worden, sei zu konstatieren, dass diese Informationen gemäss den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) nicht im Messprotokoll enthalten sein müssten. Schliesslich habe der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom 12. August 2022 aufgrund eines offensichtlichen Tippfehlers anstelle der METAS-Nr. 457922-0 die Nummer 457933-0 aufgeführt habe, keine rechtlichen Auswirkungen, weil der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt als Anklage massgeblich sei. Mit der nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h innerorts habe der Berufungskläger den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverodnung (VRV; SR 741.11) erfüllt. Aufgrund der Nähe zu einer Bushaltestelle sowie der Uhrzeit sei das Verhalten des Berufungsklägers nicht mit einem bloss geringen Gefahrenpotential verbunden gewesen. In Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Täterkomponenten erscheine im Ergebnis eine Busse von CHF 600.– angemessen.

E. 2.2 Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf eine unverwertbare Geschwindigkeitsmessung stütze, weil die Entnahme der Messergebnisse nicht durch eine hierfür zertifizierte Person erfolgt sei, kein mit dem eingesetzten Messmittel übereinstimmendes Messprotokoll vorliege, die Messwerterfassung nicht kontrolliert worden sei und das von der Staatsanwaltschaft im Überweisungsschreiben genannte Messmittel nicht mit dem tatsächlich verwendeten übereinstimme. Die Entnahme des Datenträgers gehöre zweifelsohne zur Bedienung bzw. dem Betrieb eines Messmittels, was gemäss Art. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) nur durch zertifiziertes Auswertungspersonal erfolgen dürfe. Diesbezüglich fehle es vorliegend am Nachweis der erforderlichen Qualifikation. Weiter sei erstellt und unbestritten, dass die METAS-Nummer in der Bilddokumentation (457922-0) nicht mit jener des Messprotokolls (430586-0) übereinstimme. Gemäss den einschlägigen Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen (Ziffer 11.1) müsse das für die Messung verwendete System mit der METAS-Nummer im Messprotokoll bezeichnet werden, was vorliegend fehle. Im Gegensatz zu Ziffer 5 der vorgenannten Weisungen, welche hier nicht massgeblich seien, bestehe auch keine Möglichkeit, besondere Vorkommnisse separat zu protokollieren. Daher sei der Rückgriff auf die polizeiliche Stellungnahme vom 10. Juni 2021 zur Identifikation des verwendeten Messmittels nicht zulässig. Ziff. 11.2 der vorgenannten Weisungen verlange sodann einen Funktionstest bei jeder Inbetriebnahme des Geräts, was vorliegend ebenfalls nicht dokumentiert sei. Weil die Staatsanwaltschaft sich nicht darauf beschränkt habe, den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Strafgericht zu überweisen, sondern in ihrem Überweisungsschreiben auch materielle Ausführungen gemacht habe, seien diese ebenso beachtlich, wie eine mündliche Stellungnahme vor den Schranken des Gerichts. Demnach stehe für die Staatsanwaltschaft fest, dass die Messung mit dem Gerät Nr. 457933-0 durchgeführt worden sei, was ebenfalls zur Unverwertbarkeit der Messung führe.

E. 2.3 In ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar 2024 macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, Art. 2 Abs. 3 VSKA-ASTRA besage nicht, dass auch die Auswertung der Messung durch geschultes Personal zu erfolgen habe. Vielmehr bedürften gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung lediglich die Aufstellung, Einrichtung, das Betreiben und die Wartung einer besonderen Schulung. Die Entnahme des Datenträgers falle nicht unter diese Vorschrift, was auch unproblematisch sei, weil diese erst nach Abschluss der Messung erfolge. Für die Auswertung genüge es, wenn das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfüge und zur Auswertung ermächtigt sei. Es treffe vorliegend zu, dass eine falsche METAS-Nummer auf dem Messprotokoll notiert worden sei. Wie der Stellungnahme der Verkehrspolizei vom 10. Juni 2021 entnommen werden könne, handle es sich hier um ein Versehen, weil das Messprotokoll nach Ausserbetriebnahme des alten Geräts nicht angepasst worden sei. Alleine dieser Umstand mache die Messung jedoch nicht ungültig, sofern wie vorliegend feststehe, welches Messmittel man tatsächlich verwendet habe. Sodann gehe aus dem Messprotokoll hervor, dass der Gerätetest durchgeführt worden sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich, zumal bei Vorliegen des Messprotokolls, des Eichzertifikats sowie des Ausbildungsnachweises grundsätzlich von einer formell gültigen Messung ausgegangen werden könne. In Bezug auf das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft sei zu konstatieren, dass sich ein offensichtlicher Schreibfehler eingeschlichen habe, was bedauerlich sei, jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führe, weil aus den Akten eindeutig hervorgehe, welches Messmittel verwendet worden sei.

E. 2.4 Mit Replik vom 4. März 2024 führt der Berufungskläger aus, dass auch die Entnahme des Datenträgers zur Bedienung des Geräts gehöre. Die verwendeten Messgeräte seien durchaus komplex und dürften nur durch qualifiziertes Personal bedient werden. Hinzu komme, dass bei der Entnahme eines Datenträgers auch immer ein neuer Datenträger eingelegt werde. Die Staatsanwaltschaft anerkenne selbst, dass dieser Vorgang zur Auswertung der Messung zähle und die ausführende Person über besondere Fachkenntnisse verfügen müsse. In den Akten würden sich jedoch keine Hinweise darauf finden, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sei. Es sei gänzlich unbekannt, wer den Datenträger entnommen und die Auswertung desselben vorgenommen habe. Somit sei letztlich von einer unverwertbaren Messung auszugehen. Weiter verwechsle die Staatsanwaltschaft offenbar den Funktionstest des Gerätes mit der Kontrolle der Messwerterfassung, wobei für letzteres ein entsprechender Nachweis fehle. Schliesslich möge es zutreffen, dass es sich bei der Nennung der METAS-Nummer um einen blossen Fehler im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft handle, dieser jedoch "sinnbildlich für die Qualität der vorliegenden Messung" sei.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…)

E. 3.2.1 Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung Vorliegend ist unbestritten und gestützt auf die Akten erstellt, dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2020 um 06:38 Uhr in X. auf der Y. strasse in Fahrtrichtung Z. mit dem Motorfahrzeug BS (…) die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 24 km/h überschritten hat, wobei die Messung laut der vorliegenden Auswertung durch ein Gerät mit der METAS-Nummer "457922" vorgenommen worden ist (vgl. act. 9 ff.).

E. 3.2.2 Identität der Messmittel Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht hinreichend nachgewiesen, welches Radargerät effektiv für die Geschwindigkeitsmessung verwendet worden sei, weil das von der Verkehrspolizei eingereichte Messprotokoll (act. 61) ein Gerät mit der METAS-Nummer 430586-0 nenne, was nicht mit der Gerätenummer übereinstimme, welche auf den Bilddateien der Auswertung (act. 11 ff.) aufgeführt sei. Mit schriftlichem Bericht vom 10. Juni 2021 (act. 57 ff.) hat die Verkehrspolizei Basel-Landschaft (fortan: Verkehrspolizei) nachvollziehbar dargelegt, dass sich die METAS-Nummer 430586-0 im Messprotokoll auf das früher verwendete Gerätemodell "Traffic Observer LMS-14" beziehe, welches im November 2020 durch eine neue Messanlage des gleichen Typs mit der METAS-Nummer 457922-0 ersetzt worden sei. Sowohl das alte als auch das neue Gerät seien intern unter der Bezeichnung "Semi 2" geführt worden. In der Kopiervorlage für das Protokoll, welches die Geschwindigkeitsmessung vom 17. Dezember 2020 betreffe, sei versehentlich noch die METAS-Nummer des früheren Geräts (430586-0) abgedruckt gewesen. Das von der Verkehrspolizei eingereichte Eichzertifikat Nr. 258-34856 (act. 63) betrifft das Messgerät "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0, welche auch auf den Bilddateien der Auswertung (act. 11 ff.) aufgeführt ist. Laut vorgenanntem Bericht der Verkehrspolizei war das Gerät mit der METAS-Nummer 430586-0 zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr in Betrieb. Das im Eichzertifikat Nr. 258-34856 aufgeführte Eichdatum vom 2. November 2020 stützt die Angaben der Verkehrspolizei, wonach das neue Gerät (457922-0) im November 2020 ausgeliefert worden sei und das bisherige (430586-0) ersetzt habe. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, sowohl das Messprotokoll (act. 61) als auch das Eichzertifikat (act. 63) würden sich auf das effektiv für die Messung vom 17. Dezember 2020 verwendete Radargerät des Typs "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0 beziehen. In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend: Weisungen des ASTRA) würden gemäss Ziffer 11.1 eine korrekte Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer voraussetzen, weshalb ein Rückgriff auf die polizeiliche Stellungnahme vom 10. Juni 2021 zur Identifikation des verwendeten Messmittels vorliegend nicht zulässig sei. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal die Weisungen des ASTRA betreffend die Führung von Messprotokollen weder Gültigkeitsnoch Beweisvorschriften darstellen. Ihnen kommt kein Gesetzescharakter zu und sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. BGer Urteil 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 2.4.2; BGE 121 IV 64, E. 3). Die gesetzeskonforme Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung lässt sich somit nicht allein gestützt auf die Angaben in einem Messprotokoll feststellen, sondern es dürfen diesbezüglich auch weitere Beweismittel herangezogen werden.

E. 3.2.3 Zertifizierung des mit der Messung beauftragten Personals Aus den von der Verkehrspolizei eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Wm B. am 26. Januar 2015 einen Bedienerkurs absolviert hat und die erforderlichen theoretischen sowie praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Geschwindigkeitsmesssysteme "trafficobserver LMS / LMS-14" notwendig sind (act. 65). Gemäss Messprotokoll (act. 61) wurde die Installation und Inbetriebnahme des betreffenden Radargeräts am 16. Dezember 2020 durch eine Person mit dem Kürzel "C. " vorgenommen und mittels Unterschrift bestätigt. Ebenso wurde durch betreffende Person der Gerätetest mit "in Ordnung" quittiert. Diesbezüglich kann willkürfrei als erstellt angesehen werden, dass es sich bei der unterzeichnenden Person um Wm B. handelt. Demgegenüber wird auf dem Messprotokoll die Entnahme des Speichermediums durch eine Person mit dem Kürzel "D. " unterzeichnet, wobei als Bediener sowohl "C. " als auch "D. " aufgeführt sind. Die Identität der letzteren Person ist nicht bekannt und es findet sich in den Akten folglich auch kein entsprechendes Ausbildungszertifikat für die Bedienung des Radargeräts "trafficobserver LMS / LMS-14".

E. 3.2.4 Durchführung der Messung Der Berufungskläger hat weder in seiner Einsprache vom 17. Mai 2021 gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2021 (vgl. act. 47 f.) noch vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. act. 123 f.) vorgebracht, die Geschwindigkeitsmessung sei fehlerhaft durchgeführt worden, womit die dokumentierte Geschwindigkeitsmessung (act. 9 ff.) im Ergebnis nicht korrekt ausgefallen wäre. In tatsächlicher Hinsicht hat er den fehlenden Nachweis der Identität des Messmittels, die ungenügende Zertifizierung des Auswertungspersonals sowie die Unvollständigkeit des Messprotokolls in Bezug auf die Registrierung der Anzahl Durchfahrten beanstandet. Soweit der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vorbringt, es sei in Missachtung der Ziffern 11.1 und 11.2 der Weisungen des ASTRA kein Funktionstest im Messprotokoll registriert worden und keine Kontrolle der Messwerterfassung erfolgt, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht Gegenstand der Beweiswürdigung im Berufungsverfahren sein können. Diesbezüglich kann jedoch konstatiert werden, dass gemäss Messprotokoll bei der Inbetriebnahme ein Gerätetest vorgenommen wurde und die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, das Messgerät sei von einer hierfür zertifizierten Person installiert und korrekt in Betrieb genommen worden. Hinsichtlich der Erfassung der Anzahl Durchfahrten im Messprotokoll ist schliesslich zu erwägen, dass eine solche in Ziffer 11.1 der Weisungen des ASTRA nicht vorgeschrieben wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der fehlenden Protokollierung dieser Daten Rückschlüsse auf die Richtigkeit einer einzelnen Geschwindigkeitsmessung gezogen werden könnten. Mithin durfte das Strafgericht ungeachtet dieses Umstandes von einem korrekten Messergebnis ausgehen, ohne dass sie in Willkür verfallen wäre.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Massgeblicher Anklagesachverhalt 4.4.1 Der Berufungskläger bringt, vor die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Überweisungsschreiben an das Strafgericht vom 12. August 2022 (act. 89 ff.) auch materielle Ausführungen gemacht, welche ebenso beachtlich wie eine mündliche Stellungnahme vor den Schranken des Gerichts seien. Demnach stehe für die Staatsanwaltschaft fest, dass die Messung mit einem Radargerät mit der METAS-Nummer 457933-0 durchgeführt worden sei, was letztlich auch zur Unverwertbarkeit der Messung führe. 4.4.2. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (BGer Urteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023, E. 1.2.2). 4.4.3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die METAS-Nummer des verwendeten Radarmessgeräts im Anklagesachverhalt nicht genannt werden muss und die fehlerhafte Bezeichnung eines Beweismittels in einem Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft keinerlei Auswirkungen auf den Gegenstand des Gerichtsverfahrens hat, zumal dieses weder als Ergänzung noch als Korrektur der Anklage zu werten ist. Aus dem als Anklageschrift massgeblichen Strafbefehl vom 7. Mai 2021 (act. 41 f.) geht hinreichend klar hervor, welcher Sachverhalt und welche Delikte dem Berufungskläger vorgeworfen werden. Sein Einwand im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 erweist sich somit als unbegründet.

E. 4.2 Zertifizierung des Auswertungspersonals

E. 4.2.1 Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008 die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Art. 2 VSKV-ASTRA trägt die Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" und ist dreistufig aufgebaut. In Absatz 1 wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Artikeln 3 und 4 SKV richtet. Sodann wird in Absatz 2 festgelegt, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. In Absatz 3 werden schliesslich die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal konkretisiert. Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b). Die weitergehenden Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA gelten gemäss der vorgesehenen Stufenordnung nur für das Kontroll- und Auswertungspersonal der zuständigen Kantonspolizei. Die Personen, die die Messsysteme aufstellen, einrichten, betreiben und warten, müssen demgegenüber bloss entsprechend geschult sein. Eine allfällige Verletzung der Weisungen des ASTRA durch das Kontroll- und Auswertungspersonal führt schliesslich nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.).

E. 4.2.2 Der Berufungskläger macht geltend, dass auch die Entnahme des Datenträgers zur Bedienung des Geräts bzw. zur Auswertung der Messung gehöre und nicht nachgewiesen sei, dass die Person mit dem Kürzel "D. ", welche im Messprotokoll am 21. Dezember 2020 die Entnahme des Speichermediums quittiert habe, über das hierfür erforderliche Ausbildungszertifikat verfüge.

E. 4.2.3 Vorliegend ist erstellt, dass Wm B. das gemäss Zertifikat Nr. 258-34856 geeichte Radargerät "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0 am 16. Dezember 2020 aufgestellt, eingerichtet, in Betrieb genommen und einen Funktionstest durchgeführt hat, wobei er als Kontroll- und Auswertungspersonal über die erforderlichen theoretischen sowie praktischen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügte und zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt war (vgl. act. 61-65). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Messprotokoll mit dem Kürzel "D. " unterzeichnende Person nebst der von ihr quittierten Entnahme des Speichermediums anstelle von Wm B. Kontroll- oder Auswertungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 17. Dezember 2020 vorgenommen hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die blosse Entnahme des Speichermediums, welches die aufgezeichneten Messdaten enthält, nicht mit einer Kontrolle oder Auswertung relevanten Daten verbunden, zumal sie inhaltlich weder gesichtet, verändert oder interpretiert werden. Auch ist diese Handlung nicht als Einrichtung oder Betrieb eines Messsystems zu werten, weil hier vom System bereits erfasste Daten lediglich in physischer Form eines Speichermediums aus dem Gerät entnommen werden. Somit ist es für die Gültigkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung unerheblich, dass der Datenträger nicht von Wm B. selbst, sondern von einer Drittperson aus dem Radargerät entnommen wurde. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 4.3 Schuldspruch und Strafzumessung (…) III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (…)

Dispositiv
  1. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 426.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  2. (…) wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 30. April 2024 (460 23 202) Strafrecht Einfache Verletzung der Verkehrsregeln Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Bryan Smith Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A. , vertreten durch Advokat Moritz Gall, Elisabethenstrasse 28, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand einfache Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 10. August 2023 (300 22 196) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 10. August 2023 wurde der Beschuldigte A. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht (Dispositiv-Ziffer 1). Sodann wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'426.– dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Nachdem ihm auf Berufungsanmeldung vom 21. August 2023 hin das begründete Urteil am 22. September 2023 zugestellt worden war, erklärte A. (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Moritz Gall, mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), worin er einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln unter o/e-Kostenfolge begehrte. C. Auf Verfügung vom 13. Oktober 2023 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 mit, dass sie weder ein Nichteintreten beantrage noch Anschlussberufung erkläre. D. Am 18. Dezember 2023 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist eine Begründung seiner Berufungserklärung ein, worin er an den bislang gestellten Begehren festhielt und überdies die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) beantragte. E. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft zur Berufungsantwort mit Frist bis zum 22. Januar 2024 zugestellt. F. Mit Berufungsantwort vom 18. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, die Berufung sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. G. Am 4. März 2024 erstattete der Berufungskläger innert erstreckter Frist eine Replik, welche der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. H. Mit Verfügung vom 5. März 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor, zumal die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss den Eingaben des Berufungsklägers vom 12. Oktober 2023 (Berufungserklärung) und 18. Dezember 2023 (Berufungsbegründung) wird das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) angefochten, was für den Fall eines Freispruchs auch die vorinstanzlichen Kostenfolgen umfasst. 1.2. In der Berufung ist genau anzugeben, in welchen Punkten das Dispositiv des erstinstanzlichen Urteils zu ändern ist. Aus der allgemeinen Vorschrift von Art. 385 Abs. 1 StPO darf gefolgert werden, dass es nicht genügt, in der Berufungserklärung bloss festzuhalten, das Rechtsmittel richte sich gegen das Strafmass oder gegen die Schuldfrage. Bei einer Anfechtung der Sanktion ist anzugeben, welche konkrete Anpassung des Urteilsdispositivs beantragt wird. Die Partei hat ihre Anträge genügend begründet und spezifiziert darzulegen ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 399 N 8). Wird die Berufung auf die Anfechtung des Schuldspruches beschränkt und der betreffende Antrag abgewiesen, können das Strafmass oder die Kosten- und Entschädigungsregelung ohne gesonderte Teilanfechtung nicht neu festgelegt werden (vgl. BGer Urteil 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019, E. 2.3; Zimmerlin , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 399 N 19; Jositsch / Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 1548). 1.3. Bilden – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Auch bei der Überprüfung der Strafzumessung ist in den angefochtenen Entscheid nur dann einzugreifen, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überoder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Neu sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Die Berufungs-instanz entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweisgrundlage ( Bähler , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 398 N 6). 1.4. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.5. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 82 N 13; Brüschweiler / Nadig / Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Mit Urteil vom 10. August 2023 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2021 zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt worden sei, wogegen dieser frist- und formgerecht Einsprache erhoben habe. Dem Berufungskläger werde mit vorgenanntem Strafbefehl vorgeworfen, dass er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 24 km/h überschritten habe. Während dieser im Vorverfahren noch geltend gemacht habe, er sei selber nicht gefahren, könne aufgrund des Radarbildes in den Akten sowie mangels erneuter Bestreitung vor den Schranken des Strafgerichts als erstellt gelten, dass der Berufungskläger zur Tatzeit der Lenker des fraglichen Fahrzeugs gewesen sei. Für das zum Zeitpunkt der Übertretung verwendete Messmittel liege das notwendige Eichzertifikat vor. Das Messgerät sei vorliegend von einer hierfür zertifizierten Person installiert und in Betrieb genommen worden. Weil kein Zertifikat für die Entnahme der Geschwindigkeitsmessung erforderlich sei, könne es für die Verwertbarkeit der Messung keine Rolle spielen, welche Person die Messergebnisse ausgewertet habe. Vorliegend weiche die METAS-Nummer des Messmittels in der Bilddokumentation von derjenigen des Messprotokolls ab. Dieser Widerspruch lasse sich jedoch hinreichend klären, weil die bisherige Messanlage (Nr. 430586-0) durch eine neue (Nr. 457922-0) ersetzt worden sei und von der Verkehrspolizei in einem Übergangszeitraum die vorgedruckte Vorlage eines Messprotokolls verwendet worden sei, welches noch die Nummer des ersetzten Geräts (430586-0) aufweise. Gemäss den massgeblichen Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr müsse jede Widerhandlung so registriert werden, dass der Messwert zweifelsfrei dem gemessenen Fahrzeug zugeordnet werden könne. Die vorgenannten Umstände seien mit Stellungnahme der Verkehrspolizei vom 10. Juni 2021 nachvollziehbar erläutert worden, so dass sich das verwendete Messgerät vorliegend klar identifizieren lasse. Soweit der Berufungskläger beanstande, die Anzahl Durchfahrten seien nicht erfasst worden, sei zu konstatieren, dass diese Informationen gemäss den einschlägigen Weisungen des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) nicht im Messprotokoll enthalten sein müssten. Schliesslich habe der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Überweisungsschreiben vom 12. August 2022 aufgrund eines offensichtlichen Tippfehlers anstelle der METAS-Nr. 457922-0 die Nummer 457933-0 aufgeführt habe, keine rechtlichen Auswirkungen, weil der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt als Anklage massgeblich sei. Mit der nachgewiesenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 24 km/h innerorts habe der Berufungskläger den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sowie Art. 4a Abs. 1 und 5 der Verkehrsregelnverodnung (VRV; SR 741.11) erfüllt. Aufgrund der Nähe zu einer Bushaltestelle sowie der Uhrzeit sei das Verhalten des Berufungsklägers nicht mit einem bloss geringen Gefahrenpotential verbunden gewesen. In Berücksichtigung der als neutral zu bewertenden Täterkomponenten erscheine im Ergebnis eine Busse von CHF 600.– angemessen. 2.2. Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf eine unverwertbare Geschwindigkeitsmessung stütze, weil die Entnahme der Messergebnisse nicht durch eine hierfür zertifizierte Person erfolgt sei, kein mit dem eingesetzten Messmittel übereinstimmendes Messprotokoll vorliege, die Messwerterfassung nicht kontrolliert worden sei und das von der Staatsanwaltschaft im Überweisungsschreiben genannte Messmittel nicht mit dem tatsächlich verwendeten übereinstimme. Die Entnahme des Datenträgers gehöre zweifelsohne zur Bedienung bzw. dem Betrieb eines Messmittels, was gemäss Art. 2 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) nur durch zertifiziertes Auswertungspersonal erfolgen dürfe. Diesbezüglich fehle es vorliegend am Nachweis der erforderlichen Qualifikation. Weiter sei erstellt und unbestritten, dass die METAS-Nummer in der Bilddokumentation (457922-0) nicht mit jener des Messprotokolls (430586-0) übereinstimme. Gemäss den einschlägigen Weisungen des ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen (Ziffer 11.1) müsse das für die Messung verwendete System mit der METAS-Nummer im Messprotokoll bezeichnet werden, was vorliegend fehle. Im Gegensatz zu Ziffer 5 der vorgenannten Weisungen, welche hier nicht massgeblich seien, bestehe auch keine Möglichkeit, besondere Vorkommnisse separat zu protokollieren. Daher sei der Rückgriff auf die polizeiliche Stellungnahme vom 10. Juni 2021 zur Identifikation des verwendeten Messmittels nicht zulässig. Ziff. 11.2 der vorgenannten Weisungen verlange sodann einen Funktionstest bei jeder Inbetriebnahme des Geräts, was vorliegend ebenfalls nicht dokumentiert sei. Weil die Staatsanwaltschaft sich nicht darauf beschränkt habe, den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO an das Strafgericht zu überweisen, sondern in ihrem Überweisungsschreiben auch materielle Ausführungen gemacht habe, seien diese ebenso beachtlich, wie eine mündliche Stellungnahme vor den Schranken des Gerichts. Demnach stehe für die Staatsanwaltschaft fest, dass die Messung mit dem Gerät Nr. 457933-0 durchgeführt worden sei, was ebenfalls zur Unverwertbarkeit der Messung führe. 2.3. In ihrer Berufungsantwort vom 18. Januar 2024 macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, Art. 2 Abs. 3 VSKA-ASTRA besage nicht, dass auch die Auswertung der Messung durch geschultes Personal zu erfolgen habe. Vielmehr bedürften gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung lediglich die Aufstellung, Einrichtung, das Betreiben und die Wartung einer besonderen Schulung. Die Entnahme des Datenträgers falle nicht unter diese Vorschrift, was auch unproblematisch sei, weil diese erst nach Abschluss der Messung erfolge. Für die Auswertung genüge es, wenn das Personal über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfüge und zur Auswertung ermächtigt sei. Es treffe vorliegend zu, dass eine falsche METAS-Nummer auf dem Messprotokoll notiert worden sei. Wie der Stellungnahme der Verkehrspolizei vom 10. Juni 2021 entnommen werden könne, handle es sich hier um ein Versehen, weil das Messprotokoll nach Ausserbetriebnahme des alten Geräts nicht angepasst worden sei. Alleine dieser Umstand mache die Messung jedoch nicht ungültig, sofern wie vorliegend feststehe, welches Messmittel man tatsächlich verwendet habe. Sodann gehe aus dem Messprotokoll hervor, dass der Gerätetest durchgeführt worden sei. Weitere Angaben seien nicht erforderlich, zumal bei Vorliegen des Messprotokolls, des Eichzertifikats sowie des Ausbildungsnachweises grundsätzlich von einer formell gültigen Messung ausgegangen werden könne. In Bezug auf das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft sei zu konstatieren, dass sich ein offensichtlicher Schreibfehler eingeschlichen habe, was bedauerlich sei, jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Messung führe, weil aus den Akten eindeutig hervorgehe, welches Messmittel verwendet worden sei. 2.4. Mit Replik vom 4. März 2024 führt der Berufungskläger aus, dass auch die Entnahme des Datenträgers zur Bedienung des Geräts gehöre. Die verwendeten Messgeräte seien durchaus komplex und dürften nur durch qualifiziertes Personal bedient werden. Hinzu komme, dass bei der Entnahme eines Datenträgers auch immer ein neuer Datenträger eingelegt werde. Die Staatsanwaltschaft anerkenne selbst, dass dieser Vorgang zur Auswertung der Messung zähle und die ausführende Person über besondere Fachkenntnisse verfügen müsse. In den Akten würden sich jedoch keine Hinweise darauf finden, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt sei. Es sei gänzlich unbekannt, wer den Datenträger entnommen und die Auswertung desselben vorgenommen habe. Somit sei letztlich von einer unverwertbaren Messung auszugehen. Weiter verwechsle die Staatsanwaltschaft offenbar den Funktionstest des Gerätes mit der Kontrolle der Messwerterfassung, wobei für letzteres ein entsprechender Nachweis fehle. Schliesslich möge es zutreffen, dass es sich bei der Nennung der METAS-Nummer um einen blossen Fehler im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft handle, dieser jedoch "sinnbildlich für die Qualität der vorliegenden Messung" sei. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…) 3.2. 3.2.1. Nachweis der Geschwindigkeitsüberschreitung Vorliegend ist unbestritten und gestützt auf die Akten erstellt, dass der Berufungskläger am 17. Dezember 2020 um 06:38 Uhr in X. auf der Y. strasse in Fahrtrichtung Z. mit dem Motorfahrzeug BS (…) die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, um 24 km/h überschritten hat, wobei die Messung laut der vorliegenden Auswertung durch ein Gerät mit der METAS-Nummer "457922" vorgenommen worden ist (vgl. act. 9 ff.). 3.2.2. Identität der Messmittel Der Berufungskläger macht geltend, es sei nicht hinreichend nachgewiesen, welches Radargerät effektiv für die Geschwindigkeitsmessung verwendet worden sei, weil das von der Verkehrspolizei eingereichte Messprotokoll (act. 61) ein Gerät mit der METAS-Nummer 430586-0 nenne, was nicht mit der Gerätenummer übereinstimme, welche auf den Bilddateien der Auswertung (act. 11 ff.) aufgeführt sei. Mit schriftlichem Bericht vom 10. Juni 2021 (act. 57 ff.) hat die Verkehrspolizei Basel-Landschaft (fortan: Verkehrspolizei) nachvollziehbar dargelegt, dass sich die METAS-Nummer 430586-0 im Messprotokoll auf das früher verwendete Gerätemodell "Traffic Observer LMS-14" beziehe, welches im November 2020 durch eine neue Messanlage des gleichen Typs mit der METAS-Nummer 457922-0 ersetzt worden sei. Sowohl das alte als auch das neue Gerät seien intern unter der Bezeichnung "Semi 2" geführt worden. In der Kopiervorlage für das Protokoll, welches die Geschwindigkeitsmessung vom 17. Dezember 2020 betreffe, sei versehentlich noch die METAS-Nummer des früheren Geräts (430586-0) abgedruckt gewesen. Das von der Verkehrspolizei eingereichte Eichzertifikat Nr. 258-34856 (act. 63) betrifft das Messgerät "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0, welche auch auf den Bilddateien der Auswertung (act. 11 ff.) aufgeführt ist. Laut vorgenanntem Bericht der Verkehrspolizei war das Gerät mit der METAS-Nummer 430586-0 zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr in Betrieb. Das im Eichzertifikat Nr. 258-34856 aufgeführte Eichdatum vom 2. November 2020 stützt die Angaben der Verkehrspolizei, wonach das neue Gerät (457922-0) im November 2020 ausgeliefert worden sei und das bisherige (430586-0) ersetzt habe. Bei dieser Ausgangslage durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, sowohl das Messprotokoll (act. 61) als auch das Eichzertifikat (act. 63) würden sich auf das effektiv für die Messung vom 17. Dezember 2020 verwendete Radargerät des Typs "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0 beziehen. In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr (nachfolgend: Weisungen des ASTRA) würden gemäss Ziffer 11.1 eine korrekte Bezeichnung des Messsystems mit METAS-Nummer voraussetzen, weshalb ein Rückgriff auf die polizeiliche Stellungnahme vom 10. Juni 2021 zur Identifikation des verwendeten Messmittels vorliegend nicht zulässig sei. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal die Weisungen des ASTRA betreffend die Führung von Messprotokollen weder Gültigkeitsnoch Beweisvorschriften darstellen. Ihnen kommt kein Gesetzescharakter zu und sie lassen die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (vgl. BGer Urteil 6B_159/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 2.4.2; BGE 121 IV 64, E. 3). Die gesetzeskonforme Durchführung einer Geschwindigkeitsmessung lässt sich somit nicht allein gestützt auf die Angaben in einem Messprotokoll feststellen, sondern es dürfen diesbezüglich auch weitere Beweismittel herangezogen werden. 3.2.3. Zertifizierung des mit der Messung beauftragten Personals Aus den von der Verkehrspolizei eingereichten Unterlagen geht hervor, dass Wm B. am 26. Januar 2015 einen Bedienerkurs absolviert hat und die erforderlichen theoretischen sowie praktischen Fachkenntnisse besitzt, welche für die Einrichtung, Bedienung und Wartung der Geschwindigkeitsmesssysteme "trafficobserver LMS / LMS-14" notwendig sind (act. 65). Gemäss Messprotokoll (act. 61) wurde die Installation und Inbetriebnahme des betreffenden Radargeräts am 16. Dezember 2020 durch eine Person mit dem Kürzel "C. " vorgenommen und mittels Unterschrift bestätigt. Ebenso wurde durch betreffende Person der Gerätetest mit "in Ordnung" quittiert. Diesbezüglich kann willkürfrei als erstellt angesehen werden, dass es sich bei der unterzeichnenden Person um Wm B. handelt. Demgegenüber wird auf dem Messprotokoll die Entnahme des Speichermediums durch eine Person mit dem Kürzel "D. " unterzeichnet, wobei als Bediener sowohl "C. " als auch "D. " aufgeführt sind. Die Identität der letzteren Person ist nicht bekannt und es findet sich in den Akten folglich auch kein entsprechendes Ausbildungszertifikat für die Bedienung des Radargeräts "trafficobserver LMS / LMS-14". 3.2.4. Durchführung der Messung Der Berufungskläger hat weder in seiner Einsprache vom 17. Mai 2021 gegen den Strafbefehl vom 7. Mai 2021 (vgl. act. 47 f.) noch vor den Schranken des Strafgerichts (vgl. act. 123 f.) vorgebracht, die Geschwindigkeitsmessung sei fehlerhaft durchgeführt worden, womit die dokumentierte Geschwindigkeitsmessung (act. 9 ff.) im Ergebnis nicht korrekt ausgefallen wäre. In tatsächlicher Hinsicht hat er den fehlenden Nachweis der Identität des Messmittels, die ungenügende Zertifizierung des Auswertungspersonals sowie die Unvollständigkeit des Messprotokolls in Bezug auf die Registrierung der Anzahl Durchfahrten beanstandet. Soweit der Berufungskläger im Rechtsmittelverfahren vorbringt, es sei in Missachtung der Ziffern 11.1 und 11.2 der Weisungen des ASTRA kein Funktionstest im Messprotokoll registriert worden und keine Kontrolle der Messwerterfassung erfolgt, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, welche gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO nicht Gegenstand der Beweiswürdigung im Berufungsverfahren sein können. Diesbezüglich kann jedoch konstatiert werden, dass gemäss Messprotokoll bei der Inbetriebnahme ein Gerätetest vorgenommen wurde und die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, das Messgerät sei von einer hierfür zertifizierten Person installiert und korrekt in Betrieb genommen worden. Hinsichtlich der Erfassung der Anzahl Durchfahrten im Messprotokoll ist schliesslich zu erwägen, dass eine solche in Ziffer 11.1 der Weisungen des ASTRA nicht vorgeschrieben wird und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern aus der fehlenden Protokollierung dieser Daten Rückschlüsse auf die Richtigkeit einer einzelnen Geschwindigkeitsmessung gezogen werden könnten. Mithin durfte das Strafgericht ungeachtet dieses Umstandes von einem korrekten Messergebnis ausgehen, ohne dass sie in Willkür verfallen wäre. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Massgeblicher Anklagesachverhalt 4.4.1 Der Berufungskläger bringt, vor die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Überweisungsschreiben an das Strafgericht vom 12. August 2022 (act. 89 ff.) auch materielle Ausführungen gemacht, welche ebenso beachtlich wie eine mündliche Stellungnahme vor den Schranken des Gerichts seien. Demnach stehe für die Staatsanwaltschaft fest, dass die Messung mit einem Radargerät mit der METAS-Nummer 457933-0 durchgeführt worden sei, was letztlich auch zur Unverwertbarkeit der Messung führe. 4.4.2. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen. Demnach gehören in die Anklageschrift weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise (BGer Urteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023, E. 1.2.2). 4.4.3. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die METAS-Nummer des verwendeten Radarmessgeräts im Anklagesachverhalt nicht genannt werden muss und die fehlerhafte Bezeichnung eines Beweismittels in einem Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft keinerlei Auswirkungen auf den Gegenstand des Gerichtsverfahrens hat, zumal dieses weder als Ergänzung noch als Korrektur der Anklage zu werten ist. Aus dem als Anklageschrift massgeblichen Strafbefehl vom 7. Mai 2021 (act. 41 f.) geht hinreichend klar hervor, welcher Sachverhalt und welche Delikte dem Berufungskläger vorgeworfen werden. Sein Einwand im Zusammenhang mit dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022 erweist sich somit als unbegründet. 4.2. Zertifizierung des Auswertungspersonals 4.2.1. Die Verkehrskontrollen werden durch die Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) geregelt (vgl. Art. 1 SKV). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 SKV obliegt die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen der nach kantonalem Recht zuständigen Polizei. Für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das ASTRA im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten sowie die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (Art. 9 Abs. 2 SKV). Das ASTRA legt die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal fest (Art. 9 Abs. 3 SKV). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008 die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie die Weisungen des ASTRA vom 22. Mai 2008 über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Art. 2 VSKV-ASTRA trägt die Marginalie "Kontroll- und Auswertungspersonal" und ist dreistufig aufgebaut. In Absatz 1 wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit für die Durchführung von Kontrollen im Strassenverkehr nach den Artikeln 3 und 4 SKV richtet. Sodann wird in Absatz 2 festgelegt, dass Messsysteme nur durch geschultes Personal aufgestellt, eingerichtet, betrieben und gewartet werden dürfen. In Absatz 3 werden schliesslich die Anforderungen an das Kontroll- und Auswertungspersonal konkretisiert. Dieses muss über die nötigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Messart, dem Messsystem, der Durchführung der jeweiligen Messung sowie der Auswertung der Messdaten verfügen (lit. a) und durch die zuständige Behörde zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt sein (lit. b). Die weitergehenden Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 VSKV-ASTRA gelten gemäss der vorgesehenen Stufenordnung nur für das Kontroll- und Auswertungspersonal der zuständigen Kantonspolizei. Die Personen, die die Messsysteme aufstellen, einrichten, betreiben und warten, müssen demgegenüber bloss entsprechend geschult sein. Eine allfällige Verletzung der Weisungen des ASTRA durch das Kontroll- und Auswertungspersonal führt schliesslich nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses und zu einem Freispruch des Betroffenen (BGer Urteil 6B_937/2013 vom 23. September 2014, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 4.2.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass auch die Entnahme des Datenträgers zur Bedienung des Geräts bzw. zur Auswertung der Messung gehöre und nicht nachgewiesen sei, dass die Person mit dem Kürzel "D. ", welche im Messprotokoll am 21. Dezember 2020 die Entnahme des Speichermediums quittiert habe, über das hierfür erforderliche Ausbildungszertifikat verfüge. 4.2.3. Vorliegend ist erstellt, dass Wm B. das gemäss Zertifikat Nr. 258-34856 geeichte Radargerät "Traffic Observer LMS-14" mit der METAS-Nummer 457922-0 am 16. Dezember 2020 aufgestellt, eingerichtet, in Betrieb genommen und einen Funktionstest durchgeführt hat, wobei er als Kontroll- und Auswertungspersonal über die erforderlichen theoretischen sowie praktischen Fachkenntnisse im Sinne von Art. 2 Abs. 3 lit. a VSKV-ASTRA verfügte und zur Durchführung der Kontroll- und Auswertungstätigkeiten ermächtigt war (vgl. act. 61-65). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem Messprotokoll mit dem Kürzel "D. " unterzeichnende Person nebst der von ihr quittierten Entnahme des Speichermediums anstelle von Wm B. Kontroll- oder Auswertungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung vom 17. Dezember 2020 vorgenommen hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist die blosse Entnahme des Speichermediums, welches die aufgezeichneten Messdaten enthält, nicht mit einer Kontrolle oder Auswertung relevanten Daten verbunden, zumal sie inhaltlich weder gesichtet, verändert oder interpretiert werden. Auch ist diese Handlung nicht als Einrichtung oder Betrieb eines Messsystems zu werten, weil hier vom System bereits erfasste Daten lediglich in physischer Form eines Speichermediums aus dem Gerät entnommen werden. Somit ist es für die Gültigkeit der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung unerheblich, dass der Datenträger nicht von Wm B. selbst, sondern von einer Drittperson aus dem Radargerät entnommen wurde. Die Berufung erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 4.3. Schuldspruch und Strafzumessung (…) III. Kosten 1. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2022, auszugsweise lautend: "1. A.        wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 600.00 , im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV, Art. 5 VRV) sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 426.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. (…) wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– und Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Bryan Smith Dieser Entscheid ist rechtskräftig.