Verbrechen/Vergehen gegen die Freiheit; mehrfach versuchte Nötigung, sexuelle Belästigung
Sachverhalt
A. Mit Urteil vom 19. Mai 2011 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft A. in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 5. Mai 2010 der versuchten Nötigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), dies in Anwendung von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'629.00 A. auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 beantragte der Berufungskläger, er sei der versuchten Nötigung schuldig zu erklären, vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, erklärte mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2011 und begehrte, es sei der Berufungskläger wegen mehrfach versuchter Nötigung zum Nachteil von B. und zum Nachteil von C. sowie wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von D. zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 800.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2011 in Abweisung der Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich zu bestätigen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2011 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an. E. Mit Begründung der Anschlussberufung vom 30. November 2011 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 fest. F. In seiner Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren der Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 fest und beantragte überdies, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2011 vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Berufungskläger im Umfang seiner Verurteilung aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. G. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2012 an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 fest. H. Mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 sowie gemäss Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 fest. I. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2012 fest, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin innert Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 19. Mai 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.
E. 1.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 19. Mai 2011 aus, der Berufungskläger habe sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, am 16. März 2009 je einen anonymen Drohbrief an die Personalleiterin, C. , sowie an den Mitinhaber der Firma E. AG, B. , adressiert und versandt zu haben. In diesen Briefen habe er C. und B. gedroht, ihnen beziehungsweise ihren Familien etwas anzutun, wenn F. , Mitarbeiter der E. AG, nicht mit sofortiger Wirkung (per 5. April 2009) fristlos entlassen werde. Der Berufungskläger habe ausgesagt, dass F. seine Entlassung bei der E. AG nach 21 Jahren bewirkt habe und er sich aus diesem Grund an diesem habe rächen wollen mit dem Ziel, dass auch F. gekündigt werde. Da keine Kündigung gegenüber F. ausgesprochen worden und somit der Taterfolg nicht eingetreten sei, sei lediglich der Versuch der Nötigung gegeben. Bezüglich des angeklagten mehrfachen Versuchs einer Nötigung lasse sich feststellen, dass es sich zwar um zwei Briefe an zwei verschiedene Adressaten handle, dennoch liege ein einheitlicher Willensakt beziehungsweise ein einheitliches Ziel vor, da der Berufungskläger mittels der Drohbriefe die Entlassung von F. herbeiführen wollte. Der Berufungskläger habe die beiden Briefe bei sich zu Hause verfasst und am 16. März 2009 zur Absendung gebracht. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe der beiden Vorgänge sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Eine mehrfache Tatbegehung liege nicht vor.
E. 1.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Begründung der Anschlussberufung vom 30. November 2011 vor, die Figur der natürlichen Handlungseinheit verlange unter anderem die Herbeiführung eines einheitlichen Deliktserfolgs. Der angestrebte und unter Art. 181 StGB fallende Deliktserfolg habe bereits darin gelegen, dass der Berufungskläger versucht habe, zwei Personen gegen ihren Willen auf die Entlassung von F. hinwirken zu lassen, und nicht erst in der Entlassung selbst. Dieser Taterfolg sei bei zwei verschiedenen Trägern des geschützten Individualrechtsguts angestrebt worden, weshalb nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einem einheitlichen Deliktserfolg auszugehen sei und entsprechend keine natürliche Handlungseinheit vorliege. Der Berufungskläger sei daher wegen mehrfach versuchter Nötigung zu verurteilen.
E. 1.3 Mit Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 führt der Berufungskläger aus, sein einheitliches Ziel sei es gewesen, dass F. entlassen werde. Beide Drohbriefe seien zu Hause, am gleichen Computer, am gleichen Tag und mit dem gleichen Ziel verfasst worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe nicht hervor, dass bei Handlungen gegen mehrere Personen bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen Voraussetzungen anders zu entscheiden wäre, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei. Ferner bringt der Berufungskläger mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 vor, dass das von der Staatsanwaltschaft angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2007 vom 14. April 2008 für den vorliegenden Fall nicht zutreffend sei, da der Täter im besagten Urteil mehrere Personen an unterschiedlichen Orten gefährdet habe, weshalb ein räumlicher Zusammenhang fehle. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall beide Drohbriefe zu Hause, am gleichen Computer, am gleichen Tag und mit dem gleichen Ziel verfasst worden. Es bestehe daher sowohl ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang als auch ein einheitliches Ziel. Würde man der Staatsanwaltschaft folgen, so müsste man immer eine mehrfache Tatbegehung annehmen, wenn mehrere Personen in ihren Rechtsgütern angegriffen würden, selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein einheitliches Ziel gegeben seien.
E. 1.4 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob in Bezug auf die versuchte Nötigung von C. und B. eine natürliche Handlungseinheit vorliegt oder ob von einer mehrfach versuchten Nötigung auszugehen ist. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 118 IV 91, E. 4a; Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, vor Art. 49 N 10). Eine natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, E. 4.5.3). Insbesondere liegt keine Handlungseinheit vor, wenn die Handlung mehrere Rechtsgutsverletzungen bewirkt (BGE 124 IV 145, E. 3b).
E. 1.5 Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützt unbestrittenermassen die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 181 N 1). In casu versuchte der Berufungskläger mittels der beiden Drohbriefe sowohl die Willensbildung von C. als auch von B. zu beeinträchtigen, mithin zwei verschiedene Individualrechtsgüter. Ungeachtet des Umstandes, dass er ein Hauptziel, mithin die Entlassung von F. , verfolgte, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Nötigung sowohl gegenüber C. als auch gegenüber B. . Nicht relevant ist daher, ob die beiden Briefe zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und auf dem gleichen Computer geschrieben wurden. Massgebend ist vielmehr, dass die Handlungen gegen zwei verschiedene individuelle Rechtsgüter gerichtet waren. Demzufolge ist eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen, weshalb sich der Berufungskläger der mehrfach versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 2. Sexuelle Belästigung
E. 2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.
E. 2.1 Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 19. Mai 2011 aus, indem der Berufungskläger während der Fahrt in seinem Taxi von der Heuwaage nach Oberwil am 20. September 2009, zwischen 02:55 Uhr und 03:10 Uhr, die Kundin D. immer wieder an ihren linken Oberschenkel gefasst habe, habe er die Tatbestandsvariante der tätlichen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Daneben habe er Bemerkungen wie „geile Frau“ fallen lassen, welche direkt an das Opfer gerichtet gewesen seien. Zudem habe er sie gefragt, ob sie „offen“ sei und ob er zu ihr kommen könne. Als stark vulgäre Ausdrücke, wie sie unter anderem von Art. 198 Abs. 2 StGB verlangt würden, könnten diese Äusserungen für sich allein genommen nicht bezeichnet werden. Bei der Beurteilung der Grobheit sei jedoch der Gesamteindruck, zu welchem auch das soziale Umfeld gehöre, zu berücksichtigen. An die Äusserungen eines im Dienst stehenden Taxifahrers seien strenge Anforderungen zu stellen. Zum einen sei das Opfer dem Taxifahrer insofern ausgeliefert, als es sich bei diesem im fahrenden Auto befinde und kaum eine Möglichkeit habe, sich einer allfälligen Belästigung zu entziehen. Eine Ausstiegsgelegenheit bestehe nur, wenn der Taxifahrer anhalte und das Opfer aussteigen lasse. Zum anderen habe die Fahrt mitten in der Nacht stattgefunden, zu einer Zeit also, wo gewisse Menschen auf bestimmte Eindrücke sensibler reagieren würden als am helllichten Tag. Dazu komme, dass gerade Frauen sich häufig für die Heimfahrt ein Taxi leisteten, um sicher nach Hause zu gelangen und nicht Opfer eines Übergriffs zu werden. Zwischen dem Taxifahrer und den überwiegend weiblichen Gästen bestehe folglich aufgrund der Situation ein bestimmtes Vertrauensverhältnis, welches im vorliegenden Fall vom Berufungskläger missbraucht worden sei. Dass der Berufungskläger die Bemerkungen ohne irgendeine sexuelle Motivation gemacht habe, sei für die Tatbestandsmässigkeit irrelevant, weshalb die gegenüber dem Opfer gemachten Äusserungen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB seien. Ausserdem habe sich das Opfer völlig passiv verhalten und sei auf die Annäherungen nicht einmal ansatzweise eingegangen. Der Berufungskläger habe es daher zumindest für möglich halten müssen, dass er das Opfer belästige und dies auch in Kauf genommen, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt sei.
E. 2.2 Demgegenüber macht der Berufungskläger mit Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 geltend, er gebe zu, dass er das Opfer eine „geile Frau“ genannt und sie am Bein respektive am Oberschenkel berührt habe. Jedoch bestreite er, sexuelle Absichten gehabt zu haben. Selbst wenn von der Version des Opfers auszugehen wäre, könne der Tatbestand dennoch nicht als erfüllt angesehen werden, da die Schwelle zur sexuellen Belästigung nicht überschritten worden sei. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 festgehalten, dass die Berührung am Oberschenkel über den Kleidern nicht strafbar sei, da vom Standpunkt eines objektiven Betrachters in einer solchen Handlung keine sexuelle Bedeutung erkennbar sei. Dies gelte jedenfalls soweit, als die Berührung im Bereich des Knies stattfinde, nicht in den Schritt beziehungsweise zwischen die Beine gefasst und der Griff an den Oberschenkel nicht mit anzüglichen Bemerkungen über dessen Festigkeit verbunden werde. Im vorliegenden Fall gehe es ebenfalls um einfache Berührungen am Oberschenkel im Bereich des Knies. Gemäss den Angaben des Opfers sei der Berufungskläger mit seiner Hand bloss bis etwa in die Mitte des linken Oberschenkels gefahren und habe sich nie in die Leistengegend hoch getraut. Weiter habe sie ausgesagt, dass der Berufungskläger jeweils seine flache rechte Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, wobei die Berührungen jeweils nicht mehr als zwei Sekunden gedauert hätten. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus sei bei dieser Sachlage eine sexuelle Bedeutung nicht erkennbar. Ferner habe das Bundesgericht im Urteil 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 festgehalten, dass die Bemerkung „geile Figur“ nicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren sei. Dem sei zu folgen, zumal das Wort „geil“ in der Jugend-sprache die Bedeutung von „hervorragend“, „super“ und „gut“ habe. Bei den tatbestandsmässigen Worten müsse es sich jedoch um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen würden, also grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers. In seinen Worten könne keine grob unanständige sexuelle Aufforderung oder eine Äusserung hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers erblickt werden, weshalb ein stark vulgärer Ausdruck bestritten werde. Weiter habe das Bundesgericht die Bemerkung „geile Figur“ nicht als tatbestandsmässig angesehen, obwohl diese am Arbeitsplatz gemacht worden sei und somit ein wesentlich stärkeres Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, als im vorliegenden Fall. Ausserdem qualifiziere die Rechtsprechung Berührungen an den Oberschenkeln als tatbestandserfüllend, wenn diese mit anzüglichen Bemerkungen über die Festigkeit des Oberschenkels verbunden würden. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da die Bezeichnung „geile Frau“ bereits nach dem Einsteigen ins Taxi gefallen sei und nicht während der Fahrt.
E. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe dem Opfer fünf bis sechs Mal die Hand auf den Oberschenkel gelegt, um dann mit dieser vom Knie bis etwa in die Mitte des Oberschenkels hochzufahren. Anders als im Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 sei der Berufungskläger mit seiner Hand in die Nähe und in die Richtung des Schambereichs gefahren, weshalb es sich nicht mehr um eine einfache Berührung oder ein Auflegen der flachen Hand handle, sondern um ein Streicheln. Schon allein diese Handlung erfülle den fraglichen Tatbestand. Im Weiteren könne das Geschehen im Taxi nicht in Einzelhandlungen aufgetrennt werden. Der Berufungskläger habe das Opfer während der Fahrt als „geile Frau“ bezeichnet und sie gefragt, ob sie einen Freund habe, ob sie - wie andere weibliche Fahrgäste auch - offen zu ihm sei und schliesslich, ob er mit zu ihr kommen dürfe. Dadurch habe er offensichtlich eine anzügliche Atmosphäre mit sexuellem Bezug geschaffen, während der er dem Opfer mehrmals über den Oberschenkel gestreichelt habe. Diese Situation sei als Ganzes zu betrachten. Hinzu komme, dass das Opfer dem Berufungskläger ausgeliefert gewesen sei, und zwar in noch weitergehender Weise als an einem Arbeitsplatz. Das Opfer sei als weiblicher Fahrgast zur Nachtzeit ein spezielles Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger eingegangen. Zudem sei es ihr objektiv unmöglich gewesen, sich den Belästigungen zu entziehen. Daher sei bei der Frage, ob es sich objektiv um eine sexuelle Belästigung handle, ein strenger Massstab anzusetzen. Sodann könne die Aussage „geile Frau“ nicht von den weiteren Umständen getrennt und für sich alleine betrachtet werden. Dass der Ausdruck einen sexuellen Bezug aufweise und eben nicht nur als Kompliment im Sinne von „schön“ geäussert worden sei, ergebe sich für den objektiven Betrachter ebenso aus dem Verhalten des Berufungsklägers und der Auslieferungssituation, in welcher sich das Opfer befunden habe.
E. 2.4 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Die Handlung ist vom Standpunkt eines objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen. Dabei sind durchaus schon weniger intensive Belästigungen als das Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen ausreichend. Insbesondere sind das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen, wie beispielsweise Oberschenkel oder Unter-bauch, auch über den Kleidern, oder Anpressen und Umarmungen als Belästigung zu werten. Dabei kommt es - im Unterschied zu Art. 198 Abs. 1 StGB - nicht darauf an, ob das Opfer ahnungslos ist und in überraschender Weise angefasst wird. Ferner spielt es eine Rolle, ob sich das Opfer mit Leichtigkeit dem Angriff hätte entziehen können oder ob es ihn gar provoziert hat, wobei im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die tätliche Zudringlichkeit in einer Umgebung und auf eine Art und Weise erfolgt, welche für sexuelle Annäherungen erkennbar keinen Raum lässt. Massgebend soll die Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem Opfer sein ( Meng / Schwaibold , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 198 N 17). Im Weiteren sind verbale Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Tatbestandsmässig sind vulgäre Ausdrücke, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen, mithin grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers. Die Frage der Grobheit der Äusserungen ist immer unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds und in Anbetracht der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Worte sind stets auch die Art und Weise der Äusserungen und das Gesamtumfeld einzubeziehen ( Meng / Schwaibold , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 198 N 18).
E. 2.5 Aus den vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer in der Anzeige vom 30. September 2009 (act. 201 ff.) ausgesagt hat, sie sei an der Heuwaage in Basel in ein Taxi gestiegen, um nach Oberwil zu fahren. Während der Fahrt habe der Taxifahrer, mithin der Berufungskläger, zu ihr gesagt, sie sei eine „geile Sau“ und sie gefragt, ob sie einen Freund habe und ob sie alleine wohne. Ferner habe er erklärt, dass Frauen immer offen zu ihm seien, ob sie denn auch offen zu ihm sei. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie nicht gewusst habe, ob der Fahrer auf einmal ausrasten würde. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2009 (act. 239 ff.) bestätigte das mutmassliche Opfer seine Aussagen und führte ergänzend aus, dass in der Anzeige vom 30. September 2009 fälschlicherweise „geile Sau“ protokolliert worden sei. Der Taxifahrer habe jedoch „geile Frau“ zu ihr gesagt. Sodann habe der Berufungskläger sie gefragt, ob er zu ihr nach Hause kommen dürfe. Während der ganzen Fahrt habe er immer wieder ihren linken Oberschenkel berührt. Fünf bis sechs Mal habe er seine flache rechte Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und sei von ihrem Knie bis etwa in die Mitte des Oberschenkels hochgefahren, wobei er sich nicht bis zur Leistengegend getraut habe. Die Berührungen hätten jeweils nicht länger als zwei Sekunden gedauert. Sie habe sich nicht getraut, dem Fahrer zu verstehen zu geben, dass sie dies nicht möchte. Vielmehr sei sie mit der Situation überfordert gewesen und habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger ausfällig werden oder sogar anhalten würde, um sie besser belästigen zu können. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 19. Mai 2011 hat das mutmassliche Opfer die Aussagen erneut als Zeugin bestätigt. Es zeigt sich somit, dass sich die Aussagen des mutmasslichen Opfers als widerspruchsfrei und glaubhaft erweisen, zumal diese in keiner Weise als übertrieben zu qualifizieren und auch keine Hinweise auf ein Interesse des mutmasslichen Opfers an einer Falschbezichtigung des Berufungsklägers ersichtlich sind. Auf diese Aussagen kann daher abgestellt werden. Im Weiteren hat der Berufungskläger weder in der Einvernahme vom 20. Oktober 2009 (act. 217 ff.) noch in der Einvernahme vom 18. November 2009 (act. 253 ff.) den Aussagen des mutmasslichen Opfers widersprochen. Vielmehr gibt er zu, dass er die Kundin eine „geile Frau“ genannt habe und sie am Bein respektive am Oberschenkel berührt habe (schriftliche Begründung der Berufungserklärung, Ziff. 7). Der angeklagte Sachverhalt gilt daher als erstellt.
E. 2.6 Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt den Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, berührte der Berufungskläger das mutmassliche Opfer fünf bis sechs Mal am linken Oberschenkel, wobei er vom Knie aus bis etwa in die Mitte des Oberschenkels fuhr. Zu diesen Handlungen treten die Äusserungen des Berufungsklägers, welche er während der Fahrt tätigte, mithin namentlich die Bemerkung, dass das mutmassliche Opfer eine „geile Frau“ sei, sowie die Fragen, ob sie - wie die anderen schönen Frauen, welche er schon chauffiert habe - auch offen sei und ob er sie ins Haus begleiten könne. Ferner konnte sich das mutmassliche Opfer offenkundig nicht mit Leichtigkeit dem Angriff entziehen, zumal die Übergriffe während der Fahrt stattfanden und sich die Situation mitten in der Nacht sowie ausserhalb einer belebten Stadt ereignete. Im Übrigen kann aufgrund der Würdigung der Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem mutmasslichen Opfer nicht davon ausgegangen werden, dass er den Ausdruck „geile Frau“ als Kompliment verstanden hat. In seiner schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 bringt der Berufungskläger sodann vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 in einem ähnlich gelagerten Fall die Berührung an den Oberschenkeln nicht als tatbestandsmässig qualifiziert. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei den Berührungen im besagten Urteil des Bundesgerichts lediglich um ein einfaches Anfassen des Oberschenkels, ohne dass der Täter den Oberschenkel gestreichelt oder den Griff an den Oberschenkel mit anzüglichen Bemerkungen verbunden hätte. Zum anderen fanden die besagten Handlungen in casu nicht an einem Arbeitsplatz statt, sondern im Rahmen einer Taxifahrt. Dies kann - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - nicht als eine mildere Variante angesehen werden. Vielmehr hat das mutmassliche Opfer ein Taxi für die Heimfahrt gewählt, um damit allfälligen Übergriffen aus dem Weg zu gehen, weshalb ein erhöhtes Vertrauensverhältnis bestand, welches in einer Fürsorgepflicht des Berufungsklägers mündete. Im Vergleich zu einem Arbeitsplatz besteht während einer Taxifahrt daher in erkennbarer Weise noch weniger Raum für sexuelle Annäherungen, zumal den Taxifahrer eine gesteigerte Schutzpflicht trifft und überdies für den Fahrgast nahezu keine Möglichkeit besteht, sich der Situation zu entziehen, insbesondere in der Dunkelheit der Nacht, ausserhalb einer belebten Stadt und währenddem das Fahrzeug in Bewegung ist. Im Übrigen sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer den Angriff in irgendeiner Weise provoziert hätte. Aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber dem mutmasslichen Opfer, namentlich der mit den Handlungen und den Äusserungen geschaffenen Atmosphäre, sind die Handlungen vom Standpunkt eines objektiven Betrachters deutlich als sexuelle Handlungen zu erkennen, weshalb der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt ist.
E. 2.7 Aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2009 (act. 241), ist ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer keinen aktiven Beitrag zum Gespräch geleistet, sondern auf die Fragen des Berufungsklägers meist nur mit einem Murmeln geantwortet hat. Der Berufungskläger hatte somit keinen Anlass davon auszugehen, dass das mutmassliche Opfer mit den Handlungen einverstanden wäre. Vielmehr musste er es zumindest für möglich halten, dass er sie belästigt. Dies nahm er auch in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand ebenso gegeben ist. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb sich der Berufungskläger der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen.
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 macht die Staatsanwaltschaft geltend, bei der Annahme einer mehrfach versuchten Nötigung komme eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen. Ferner sei auf das Verschulden des Berufungsklägers hinzuweisen, zumal die beiden Schreiben neben einer direkten Todesdrohung gegen C. weitere Drohungen gegen die Adressaten und deren Familien enthielten. Ein Geständnis habe der Beschuldigte erst unter dem Eindruck diverser Ungereimtheiten und eines drohenden Handschriftengutachtens abgelegt. Obwohl er sich entschuldigt habe, wiege sein Verschulden jedenfalls nicht leicht. In Bezug auf die sexuelle Belästigung wiege das Verschulden - entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts - schwer. Eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 sei jedoch zu gering, zumal die bedingt auszusprechende Vergehensstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung mit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB als spürbare Sanktion zu verknüpfen sei.
E. 3.2 Mit schriftlicher Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 führt der Berufungskläger aus, die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sei angemessen und werde nicht bestritten. Es sei jedoch festzuhalten, dass das Verfahren wegen versuchter Nötigung mehr als zwei Jahre gedauert habe, was im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot problematisch und zumindest im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einer Verbindungsbusse sei anzumerken, dass Art. 42 Abs. 4 StGB keine zwingende Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse als spürbare Sanktion vorsehe, zumal das Gericht ohnehin den Tatbestand der sexuellen Belästigung als erfüllt betrachte und dementsprechend bereits eine Busse als eine spürbare Sanktion auferlegt habe. Im Weiteren bringt der Berufungskläger mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 ergänzend vor, dass die Bedrohung der Familie der Adressaten der beiden Drohbriefe zu seinem Vorhaben, die Entlassung von F. zu bewirken, gehört habe und nichts über die Ernsthaftigkeit der durch den Berufungskläger angewandten Nötigungsmittel aussage, zumal er nie die Absicht verfolgt habe, seine Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen. Die Wohnorte der Adressaten und deren Kinder habe der Berufungskläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in deren Unternehmen gekannt und nicht durch allfällige weitere Abklärungen ermittelt. Ausserdem sei das Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, da den Untersuchungsbehörden damit ein langwieriges Verfahren erspart worden sei.
E. 3.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ).
E. 3.4 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 1., S. 9) dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Hinsichtlich dem Verschulden in Bezug auf die sexuelle Belästigung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil (III. 2., S. 10) hingewiesen werden. Namentlich aufgrund des Umstandes, dass ein Fahrgast ein Taxi nimmt, um einer Situation wie der vorliegend eingetretenen aus dem Weg zu gehen, führt zu einem speziellen Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxifahrer und dem Opfer, welches der Berufungskläger in grober Weise verletzt hat. Das Verschulden betreffend die sexuelle Belästigung wiegt daher schwer. Sodann ist aufgrund der Gutheissung der Anschlussberufung betreffend die mehrfach versuchte Nötigung die dem Berufungskläger aufzuerlegende Sanktion zu verschärfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger mit den beiden Drohbriefen, neben weiteren Drohungen gegenüber den Adressaten und deren Familien, auch eine Todesdrohung gegenüber C. ausgesprochen hat. Diese Drohungen wurden ausserdem mittels Angaben zum Wohnort sowie dem Hinweis, man habe C. verfolgt, verstärkt. Das Verschulden hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung ist daher ebenfalls als schwer zu qualifizieren. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen auszusprechen ist. Im Übrigen werden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Tagessatzhöhe von CHF 40.00 sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs von den Parteien zu Recht nicht beanstandet.
E. 3.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 42 N 15).
E. 3.6 Vorliegend wurde der Berufungskläger aufgrund der sexuellen Belästigung zur Bezahlung eine Busse von CHF 300.00 verurteilt. Dessen ungeachtet wurde ihm hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgrund der sexuellen Belästigung verhängte Busse zugleich auch einen genügenden Denkzettel hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung darstellt. Vielmehr überschreitet Letztere vorliegend klar die Schwelle zum Vergehen, weshalb mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe dem schweren Verschulden betreffend die mehrfach versuchte Nötigung nicht Genüge getan wird. Es ist daher gerechtfertigt, bezüglich beider vom Berufungskläger begangenen Delikte je eine spürbare Sanktion auszusprechen, um ihm den Ernst der Lage anschaulich vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Berufungskläger eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen, wobei das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass für die mehrfach versuchte Nötigung eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 40.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen ist. Hinzu tritt eine Busse wegen sexueller Belästigung in der Höhe von CHF 300.00, womit eine Busse von insgesamt CHF 800.00 resultiert. Die Anschlussberufung ist daher im Ergebnis gutzuheissen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'450.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'200.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00, dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dispositiv
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'629.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und vollumfänglicher Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: „1. A. wird in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 5. Mai 2010 der mehrfach versuchten Nötigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- , verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 19. Mai 2011 bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'450.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'200.00 sowie Auslagen von CHF 250.00) gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 10. April 2012 (460 11 170) Strafrecht Verbrechen/Vergehen gegen die Freiheit / mehrfach versuchte Nötigung, sexuelle Belästigung Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Regina Schaub; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Advokat Mustafa Ates, Aeschenvorstadt 57, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Verbrechen/Vergehen gegen die Freiheit / mehrfach versuchte Nötigung, sexuelle Belästigung Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 19. Mai 2011 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 19. Mai 2011 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft A. in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 5. Mai 2010 der versuchten Nötigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 (beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen), dies in Anwendung von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB. Ferner wurden die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'629.00 A. auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Mustafa Ates, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 beantragte der Berufungskläger, er sei der versuchten Nötigung schuldig zu erklären, vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, erklärte mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2011 und begehrte, es sei der Berufungskläger wegen mehrfach versuchter Nötigung zum Nachteil von B. und zum Nachteil von C. sowie wegen sexueller Belästigung zum Nachteil von D. zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 800.00 zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 19. Mai 2011 in Abweisung der Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich zu bestätigen. D. Mit Verfügung vom 7. November 2011 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren an. E. Mit Begründung der Anschlussberufung vom 30. November 2011 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 fest. F. In seiner Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren der Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 fest und beantragte überdies, es sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2011 vollumfänglich abzuweisen und die Verfahrenskosten dem Berufungskläger im Umfang seiner Verurteilung aufzuerlegen, unter o/e Kostenfolge. G. Die Staatsanwaltschaft hielt mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2012 an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 fest. H. Mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 hielt der Berufungskläger an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung vom 13. Oktober 2011 sowie gemäss Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 fest. I. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, stellte mit Verfügung vom 21. Februar 2012 fest, dass die Strafgerichtsvizepräsidentin innert Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat. Erwägungen I. Formelles 1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 19. Mai 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 2. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 3. Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 19. Mai 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 10. Juni 2011 respektive vom 13. Oktober 2011 hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist der Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten. II. Materielles 1. Versuchte Nötigung 1.1. Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 19. Mai 2011 aus, der Berufungskläger habe sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben, am 16. März 2009 je einen anonymen Drohbrief an die Personalleiterin, C. , sowie an den Mitinhaber der Firma E. AG, B. , adressiert und versandt zu haben. In diesen Briefen habe er C. und B. gedroht, ihnen beziehungsweise ihren Familien etwas anzutun, wenn F. , Mitarbeiter der E. AG, nicht mit sofortiger Wirkung (per 5. April 2009) fristlos entlassen werde. Der Berufungskläger habe ausgesagt, dass F. seine Entlassung bei der E. AG nach 21 Jahren bewirkt habe und er sich aus diesem Grund an diesem habe rächen wollen mit dem Ziel, dass auch F. gekündigt werde. Da keine Kündigung gegenüber F. ausgesprochen worden und somit der Taterfolg nicht eingetreten sei, sei lediglich der Versuch der Nötigung gegeben. Bezüglich des angeklagten mehrfachen Versuchs einer Nötigung lasse sich feststellen, dass es sich zwar um zwei Briefe an zwei verschiedene Adressaten handle, dennoch liege ein einheitlicher Willensakt beziehungsweise ein einheitliches Ziel vor, da der Berufungskläger mittels der Drohbriefe die Entlassung von F. herbeiführen wollte. Der Berufungskläger habe die beiden Briefe bei sich zu Hause verfasst und am 16. März 2009 zur Absendung gebracht. Aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe der beiden Vorgänge sei von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen. Eine mehrfache Tatbegehung liege nicht vor. 1.2. Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft mit Begründung der Anschlussberufung vom 30. November 2011 vor, die Figur der natürlichen Handlungseinheit verlange unter anderem die Herbeiführung eines einheitlichen Deliktserfolgs. Der angestrebte und unter Art. 181 StGB fallende Deliktserfolg habe bereits darin gelegen, dass der Berufungskläger versucht habe, zwei Personen gegen ihren Willen auf die Entlassung von F. hinwirken zu lassen, und nicht erst in der Entlassung selbst. Dieser Taterfolg sei bei zwei verschiedenen Trägern des geschützten Individualrechtsguts angestrebt worden, weshalb nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht von einem einheitlichen Deliktserfolg auszugehen sei und entsprechend keine natürliche Handlungseinheit vorliege. Der Berufungskläger sei daher wegen mehrfach versuchter Nötigung zu verurteilen. 1.3 Mit Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 führt der Berufungskläger aus, sein einheitliches Ziel sei es gewesen, dass F. entlassen werde. Beide Drohbriefe seien zu Hause, am gleichen Computer, am gleichen Tag und mit dem gleichen Ziel verfasst worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehe nicht hervor, dass bei Handlungen gegen mehrere Personen bei gleichzeitiger Erfüllung der übrigen Voraussetzungen anders zu entscheiden wäre, weshalb von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen sei. Ferner bringt der Berufungskläger mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 vor, dass das von der Staatsanwaltschaft angeführte Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2007 vom 14. April 2008 für den vorliegenden Fall nicht zutreffend sei, da der Täter im besagten Urteil mehrere Personen an unterschiedlichen Orten gefährdet habe, weshalb ein räumlicher Zusammenhang fehle. Demgegenüber seien im vorliegenden Fall beide Drohbriefe zu Hause, am gleichen Computer, am gleichen Tag und mit dem gleichen Ziel verfasst worden. Es bestehe daher sowohl ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang als auch ein einheitliches Ziel. Würde man der Staatsanwaltschaft folgen, so müsste man immer eine mehrfache Tatbegehung annehmen, wenn mehrere Personen in ihren Rechtsgütern angegriffen würden, selbst wenn ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie ein einheitliches Ziel gegeben seien. 1.4 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage ist, ob in Bezug auf die versuchte Nötigung von C. und B. eine natürliche Handlungseinheit vorliegt oder ob von einer mehrfach versuchten Nötigung auszugehen ist. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt (einheitliches Ziel, einmaliger Entschluss) beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird (BGE 118 IV 91, E. 4a; Stratenwerth / Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl. 2009, vor Art. 49 N 10). Eine natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256, E. 4.5.3). Insbesondere liegt keine Handlungseinheit vor, wenn die Handlung mehrere Rechtsgutsverletzungen bewirkt (BGE 124 IV 145, E. 3b). 1.5 Der Straftatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützt unbestrittenermassen die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 181 N 1). In casu versuchte der Berufungskläger mittels der beiden Drohbriefe sowohl die Willensbildung von C. als auch von B. zu beeinträchtigen, mithin zwei verschiedene Individualrechtsgüter. Ungeachtet des Umstandes, dass er ein Hauptziel, mithin die Entlassung von F. , verfolgte, erfüllte er den Tatbestand der versuchten Nötigung sowohl gegenüber C. als auch gegenüber B. . Nicht relevant ist daher, ob die beiden Briefe zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und auf dem gleichen Computer geschrieben wurden. Massgebend ist vielmehr, dass die Handlungen gegen zwei verschiedene individuelle Rechtsgüter gerichtet waren. Demzufolge ist eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen, weshalb sich der Berufungskläger der mehrfach versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. 2. Sexuelle Belästigung 2.1. Die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft führt mit Urteil vom 19. Mai 2011 aus, indem der Berufungskläger während der Fahrt in seinem Taxi von der Heuwaage nach Oberwil am 20. September 2009, zwischen 02:55 Uhr und 03:10 Uhr, die Kundin D. immer wieder an ihren linken Oberschenkel gefasst habe, habe er die Tatbestandsvariante der tätlichen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Daneben habe er Bemerkungen wie „geile Frau“ fallen lassen, welche direkt an das Opfer gerichtet gewesen seien. Zudem habe er sie gefragt, ob sie „offen“ sei und ob er zu ihr kommen könne. Als stark vulgäre Ausdrücke, wie sie unter anderem von Art. 198 Abs. 2 StGB verlangt würden, könnten diese Äusserungen für sich allein genommen nicht bezeichnet werden. Bei der Beurteilung der Grobheit sei jedoch der Gesamteindruck, zu welchem auch das soziale Umfeld gehöre, zu berücksichtigen. An die Äusserungen eines im Dienst stehenden Taxifahrers seien strenge Anforderungen zu stellen. Zum einen sei das Opfer dem Taxifahrer insofern ausgeliefert, als es sich bei diesem im fahrenden Auto befinde und kaum eine Möglichkeit habe, sich einer allfälligen Belästigung zu entziehen. Eine Ausstiegsgelegenheit bestehe nur, wenn der Taxifahrer anhalte und das Opfer aussteigen lasse. Zum anderen habe die Fahrt mitten in der Nacht stattgefunden, zu einer Zeit also, wo gewisse Menschen auf bestimmte Eindrücke sensibler reagieren würden als am helllichten Tag. Dazu komme, dass gerade Frauen sich häufig für die Heimfahrt ein Taxi leisteten, um sicher nach Hause zu gelangen und nicht Opfer eines Übergriffs zu werden. Zwischen dem Taxifahrer und den überwiegend weiblichen Gästen bestehe folglich aufgrund der Situation ein bestimmtes Vertrauensverhältnis, welches im vorliegenden Fall vom Berufungskläger missbraucht worden sei. Dass der Berufungskläger die Bemerkungen ohne irgendeine sexuelle Motivation gemacht habe, sei für die Tatbestandsmässigkeit irrelevant, weshalb die gegenüber dem Opfer gemachten Äusserungen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB seien. Ausserdem habe sich das Opfer völlig passiv verhalten und sei auf die Annäherungen nicht einmal ansatzweise eingegangen. Der Berufungskläger habe es daher zumindest für möglich halten müssen, dass er das Opfer belästige und dies auch in Kauf genommen, weshalb der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt sei. 2.2 Demgegenüber macht der Berufungskläger mit Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 geltend, er gebe zu, dass er das Opfer eine „geile Frau“ genannt und sie am Bein respektive am Oberschenkel berührt habe. Jedoch bestreite er, sexuelle Absichten gehabt zu haben. Selbst wenn von der Version des Opfers auszugehen wäre, könne der Tatbestand dennoch nicht als erfüllt angesehen werden, da die Schwelle zur sexuellen Belästigung nicht überschritten worden sei. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 festgehalten, dass die Berührung am Oberschenkel über den Kleidern nicht strafbar sei, da vom Standpunkt eines objektiven Betrachters in einer solchen Handlung keine sexuelle Bedeutung erkennbar sei. Dies gelte jedenfalls soweit, als die Berührung im Bereich des Knies stattfinde, nicht in den Schritt beziehungsweise zwischen die Beine gefasst und der Griff an den Oberschenkel nicht mit anzüglichen Bemerkungen über dessen Festigkeit verbunden werde. Im vorliegenden Fall gehe es ebenfalls um einfache Berührungen am Oberschenkel im Bereich des Knies. Gemäss den Angaben des Opfers sei der Berufungskläger mit seiner Hand bloss bis etwa in die Mitte des linken Oberschenkels gefahren und habe sich nie in die Leistengegend hoch getraut. Weiter habe sie ausgesagt, dass der Berufungskläger jeweils seine flache rechte Hand auf ihren Oberschenkel gelegt habe, wobei die Berührungen jeweils nicht mehr als zwei Sekunden gedauert hätten. Vom Standpunkt eines objektiven Betrachters aus sei bei dieser Sachlage eine sexuelle Bedeutung nicht erkennbar. Ferner habe das Bundesgericht im Urteil 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004 festgehalten, dass die Bemerkung „geile Figur“ nicht als tatbestandsmässig zu qualifizieren sei. Dem sei zu folgen, zumal das Wort „geil“ in der Jugend-sprache die Bedeutung von „hervorragend“, „super“ und „gut“ habe. Bei den tatbestandsmässigen Worten müsse es sich jedoch um solche handeln, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen würden, also grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers. In seinen Worten könne keine grob unanständige sexuelle Aufforderung oder eine Äusserung hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers erblickt werden, weshalb ein stark vulgärer Ausdruck bestritten werde. Weiter habe das Bundesgericht die Bemerkung „geile Figur“ nicht als tatbestandsmässig angesehen, obwohl diese am Arbeitsplatz gemacht worden sei und somit ein wesentlich stärkeres Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden habe, als im vorliegenden Fall. Ausserdem qualifiziere die Rechtsprechung Berührungen an den Oberschenkeln als tatbestandserfüllend, wenn diese mit anzüglichen Bemerkungen über die Festigkeit des Oberschenkels verbunden würden. Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall, da die Bezeichnung „geile Frau“ bereits nach dem Einsteigen ins Taxi gefallen sei und nicht während der Fahrt. 2.3 Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2012 führt die Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe dem Opfer fünf bis sechs Mal die Hand auf den Oberschenkel gelegt, um dann mit dieser vom Knie bis etwa in die Mitte des Oberschenkels hochzufahren. Anders als im Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 sei der Berufungskläger mit seiner Hand in die Nähe und in die Richtung des Schambereichs gefahren, weshalb es sich nicht mehr um eine einfache Berührung oder ein Auflegen der flachen Hand handle, sondern um ein Streicheln. Schon allein diese Handlung erfülle den fraglichen Tatbestand. Im Weiteren könne das Geschehen im Taxi nicht in Einzelhandlungen aufgetrennt werden. Der Berufungskläger habe das Opfer während der Fahrt als „geile Frau“ bezeichnet und sie gefragt, ob sie einen Freund habe, ob sie - wie andere weibliche Fahrgäste auch - offen zu ihm sei und schliesslich, ob er mit zu ihr kommen dürfe. Dadurch habe er offensichtlich eine anzügliche Atmosphäre mit sexuellem Bezug geschaffen, während der er dem Opfer mehrmals über den Oberschenkel gestreichelt habe. Diese Situation sei als Ganzes zu betrachten. Hinzu komme, dass das Opfer dem Berufungskläger ausgeliefert gewesen sei, und zwar in noch weitergehender Weise als an einem Arbeitsplatz. Das Opfer sei als weiblicher Fahrgast zur Nachtzeit ein spezielles Vertrauensverhältnis zum Berufungskläger eingegangen. Zudem sei es ihr objektiv unmöglich gewesen, sich den Belästigungen zu entziehen. Daher sei bei der Frage, ob es sich objektiv um eine sexuelle Belästigung handle, ein strenger Massstab anzusetzen. Sodann könne die Aussage „geile Frau“ nicht von den weiteren Umständen getrennt und für sich alleine betrachtet werden. Dass der Ausdruck einen sexuellen Bezug aufweise und eben nicht nur als Kompliment im Sinne von „schön“ geäussert worden sei, ergebe sich für den objektiven Betrachter ebenso aus dem Verhalten des Berufungsklägers und der Auslieferungssituation, in welcher sich das Opfer befunden habe. 2.4 Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die tätliche Belästigung setzt eine körperliche Kontaktaufnahme voraus, wobei bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten genügen können. Die Handlung ist vom Standpunkt eines objektiven Betrachters als sexuelle Handlung klar zu erkennen. Dabei sind durchaus schon weniger intensive Belästigungen als das Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen ausreichend. Insbesondere sind das klar zudringliche Betasten von Brüsten, Po oder den Geschlechtsteilen nahegelegenen Körperteilen, wie beispielsweise Oberschenkel oder Unter-bauch, auch über den Kleidern, oder Anpressen und Umarmungen als Belästigung zu werten. Dabei kommt es - im Unterschied zu Art. 198 Abs. 1 StGB - nicht darauf an, ob das Opfer ahnungslos ist und in überraschender Weise angefasst wird. Ferner spielt es eine Rolle, ob sich das Opfer mit Leichtigkeit dem Angriff hätte entziehen können oder ob es ihn gar provoziert hat, wobei im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die tätliche Zudringlichkeit in einer Umgebung und auf eine Art und Weise erfolgt, welche für sexuelle Annäherungen erkennbar keinen Raum lässt. Massgebend soll die Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem Opfer sein ( Meng / Schwaibold , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 198 N 17). Im Weiteren sind verbale Belästigungen gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB nur strafbar, wenn sie in grober Weise erfolgen. Tatbestandsmässig sind vulgäre Ausdrücke, welche sich direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen, mithin grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers. Die Frage der Grobheit der Äusserungen ist immer unter Berücksichtigung des sozialen Umfelds und in Anbetracht der konkreten Umstände zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Worte sind stets auch die Art und Weise der Äusserungen und das Gesamtumfeld einzubeziehen ( Meng / Schwaibold , Basler Kommentar StGB, 2. Aufl. 2007, Art. 198 N 18). 2.5 Aus den vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer in der Anzeige vom 30. September 2009 (act. 201 ff.) ausgesagt hat, sie sei an der Heuwaage in Basel in ein Taxi gestiegen, um nach Oberwil zu fahren. Während der Fahrt habe der Taxifahrer, mithin der Berufungskläger, zu ihr gesagt, sie sei eine „geile Sau“ und sie gefragt, ob sie einen Freund habe und ob sie alleine wohne. Ferner habe er erklärt, dass Frauen immer offen zu ihm seien, ob sie denn auch offen zu ihm sei. Sie habe sich nicht gewehrt, da sie nicht gewusst habe, ob der Fahrer auf einmal ausrasten würde. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2009 (act. 239 ff.) bestätigte das mutmassliche Opfer seine Aussagen und führte ergänzend aus, dass in der Anzeige vom 30. September 2009 fälschlicherweise „geile Sau“ protokolliert worden sei. Der Taxifahrer habe jedoch „geile Frau“ zu ihr gesagt. Sodann habe der Berufungskläger sie gefragt, ob er zu ihr nach Hause kommen dürfe. Während der ganzen Fahrt habe er immer wieder ihren linken Oberschenkel berührt. Fünf bis sechs Mal habe er seine flache rechte Hand auf ihren Oberschenkel gelegt und sei von ihrem Knie bis etwa in die Mitte des Oberschenkels hochgefahren, wobei er sich nicht bis zur Leistengegend getraut habe. Die Berührungen hätten jeweils nicht länger als zwei Sekunden gedauert. Sie habe sich nicht getraut, dem Fahrer zu verstehen zu geben, dass sie dies nicht möchte. Vielmehr sei sie mit der Situation überfordert gewesen und habe Angst gehabt, dass der Berufungskläger ausfällig werden oder sogar anhalten würde, um sie besser belästigen zu können. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft vom 19. Mai 2011 hat das mutmassliche Opfer die Aussagen erneut als Zeugin bestätigt. Es zeigt sich somit, dass sich die Aussagen des mutmasslichen Opfers als widerspruchsfrei und glaubhaft erweisen, zumal diese in keiner Weise als übertrieben zu qualifizieren und auch keine Hinweise auf ein Interesse des mutmasslichen Opfers an einer Falschbezichtigung des Berufungsklägers ersichtlich sind. Auf diese Aussagen kann daher abgestellt werden. Im Weiteren hat der Berufungskläger weder in der Einvernahme vom 20. Oktober 2009 (act. 217 ff.) noch in der Einvernahme vom 18. November 2009 (act. 253 ff.) den Aussagen des mutmasslichen Opfers widersprochen. Vielmehr gibt er zu, dass er die Kundin eine „geile Frau“ genannt habe und sie am Bein respektive am Oberschenkel berührt habe (schriftliche Begründung der Berufungserklärung, Ziff. 7). Der angeklagte Sachverhalt gilt daher als erstellt. 2.6 Strittig und daher zu prüfen ist, ob der Sachverhalt den Straftatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, berührte der Berufungskläger das mutmassliche Opfer fünf bis sechs Mal am linken Oberschenkel, wobei er vom Knie aus bis etwa in die Mitte des Oberschenkels fuhr. Zu diesen Handlungen treten die Äusserungen des Berufungsklägers, welche er während der Fahrt tätigte, mithin namentlich die Bemerkung, dass das mutmassliche Opfer eine „geile Frau“ sei, sowie die Fragen, ob sie - wie die anderen schönen Frauen, welche er schon chauffiert habe - auch offen sei und ob er sie ins Haus begleiten könne. Ferner konnte sich das mutmassliche Opfer offenkundig nicht mit Leichtigkeit dem Angriff entziehen, zumal die Übergriffe während der Fahrt stattfanden und sich die Situation mitten in der Nacht sowie ausserhalb einer belebten Stadt ereignete. Im Übrigen kann aufgrund der Würdigung der Gesamtheit des Verhaltens des Täters gegenüber dem mutmasslichen Opfer nicht davon ausgegangen werden, dass er den Ausdruck „geile Frau“ als Kompliment verstanden hat. In seiner schriftlichen Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 bringt der Berufungskläger sodann vor, das Bundesgericht habe mit Urteil 6B_8/2011 vom 7. Juli 2011 in einem ähnlich gelagerten Fall die Berührung an den Oberschenkeln nicht als tatbestandsmässig qualifiziert. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei den Berührungen im besagten Urteil des Bundesgerichts lediglich um ein einfaches Anfassen des Oberschenkels, ohne dass der Täter den Oberschenkel gestreichelt oder den Griff an den Oberschenkel mit anzüglichen Bemerkungen verbunden hätte. Zum anderen fanden die besagten Handlungen in casu nicht an einem Arbeitsplatz statt, sondern im Rahmen einer Taxifahrt. Dies kann - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - nicht als eine mildere Variante angesehen werden. Vielmehr hat das mutmassliche Opfer ein Taxi für die Heimfahrt gewählt, um damit allfälligen Übergriffen aus dem Weg zu gehen, weshalb ein erhöhtes Vertrauensverhältnis bestand, welches in einer Fürsorgepflicht des Berufungsklägers mündete. Im Vergleich zu einem Arbeitsplatz besteht während einer Taxifahrt daher in erkennbarer Weise noch weniger Raum für sexuelle Annäherungen, zumal den Taxifahrer eine gesteigerte Schutzpflicht trifft und überdies für den Fahrgast nahezu keine Möglichkeit besteht, sich der Situation zu entziehen, insbesondere in der Dunkelheit der Nacht, ausserhalb einer belebten Stadt und währenddem das Fahrzeug in Bewegung ist. Im Übrigen sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer den Angriff in irgendeiner Weise provoziert hätte. Aufgrund der Gesamtheit des Verhaltens des Berufungsklägers gegenüber dem mutmasslichen Opfer, namentlich der mit den Handlungen und den Äusserungen geschaffenen Atmosphäre, sind die Handlungen vom Standpunkt eines objektiven Betrachters deutlich als sexuelle Handlungen zu erkennen, weshalb der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB erfüllt ist. 2.7 Aus den Verfahrensakten, insbesondere aus der Zeugeneinvernahme vom 28. Oktober 2009 (act. 241), ist ersichtlich, dass das mutmassliche Opfer keinen aktiven Beitrag zum Gespräch geleistet, sondern auf die Fragen des Berufungsklägers meist nur mit einem Murmeln geantwortet hat. Der Berufungskläger hatte somit keinen Anlass davon auszugehen, dass das mutmassliche Opfer mit den Handlungen einverstanden wäre. Vielmehr musste er es zumindest für möglich halten, dass er sie belästigt. Dies nahm er auch in Kauf, weshalb der subjektive Tatbestand ebenso gegeben ist. Es sind weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich, weshalb sich der Berufungskläger der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 3. Strafzumessung 3.1. Mit Erklärung der Anschlussberufung vom 28. Oktober 2011 macht die Staatsanwaltschaft geltend, bei der Annahme einer mehrfach versuchten Nötigung komme eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zum Tragen. Ferner sei auf das Verschulden des Berufungsklägers hinzuweisen, zumal die beiden Schreiben neben einer direkten Todesdrohung gegen C. weitere Drohungen gegen die Adressaten und deren Familien enthielten. Ein Geständnis habe der Beschuldigte erst unter dem Eindruck diverser Ungereimtheiten und eines drohenden Handschriftengutachtens abgelegt. Obwohl er sich entschuldigt habe, wiege sein Verschulden jedenfalls nicht leicht. In Bezug auf die sexuelle Belästigung wiege das Verschulden - entsprechend den Ausführungen des Strafgerichts - schwer. Eine Übertretungsbusse von CHF 300.00 sei jedoch zu gering, zumal die bedingt auszusprechende Vergehensstrafe für die mehrfach versuchte Nötigung mit einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB als spürbare Sanktion zu verknüpfen sei. 3.2. Mit schriftlicher Begründung der Berufungserklärung vom 15. Dezember 2011 führt der Berufungskläger aus, die Verurteilung wegen versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 40.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren sei angemessen und werde nicht bestritten. Es sei jedoch festzuhalten, dass das Verfahren wegen versuchter Nötigung mehr als zwei Jahre gedauert habe, was im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot problematisch und zumindest im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd zu berücksichtigen sei. Hinsichtlich dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft betreffend einer Verbindungsbusse sei anzumerken, dass Art. 42 Abs. 4 StGB keine zwingende Verbindung der bedingten Geldstrafe mit einer Busse als spürbare Sanktion vorsehe, zumal das Gericht ohnehin den Tatbestand der sexuellen Belästigung als erfüllt betrachte und dementsprechend bereits eine Busse als eine spürbare Sanktion auferlegt habe. Im Weiteren bringt der Berufungskläger mit Anschlussberufungsantwort vom 17. Februar 2012 ergänzend vor, dass die Bedrohung der Familie der Adressaten der beiden Drohbriefe zu seinem Vorhaben, die Entlassung von F. zu bewirken, gehört habe und nichts über die Ernsthaftigkeit der durch den Berufungskläger angewandten Nötigungsmittel aussage, zumal er nie die Absicht verfolgt habe, seine Drohung tatsächlich in die Tat umzusetzen. Die Wohnorte der Adressaten und deren Kinder habe der Berufungskläger aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in deren Unternehmen gekannt und nicht durch allfällige weitere Abklärungen ermittelt. Ausserdem sei das Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen, da den Untersuchungsbehörden damit ein langwieriges Verfahren erspart worden sei. 3.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ). 3.4 Das Strafgericht hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (III. 1., S. 9) dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Hinsichtlich dem Verschulden in Bezug auf die sexuelle Belästigung kann auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil (III. 2., S. 10) hingewiesen werden. Namentlich aufgrund des Umstandes, dass ein Fahrgast ein Taxi nimmt, um einer Situation wie der vorliegend eingetretenen aus dem Weg zu gehen, führt zu einem speziellen Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxifahrer und dem Opfer, welches der Berufungskläger in grober Weise verletzt hat. Das Verschulden betreffend die sexuelle Belästigung wiegt daher schwer. Sodann ist aufgrund der Gutheissung der Anschlussberufung betreffend die mehrfach versuchte Nötigung die dem Berufungskläger aufzuerlegende Sanktion zu verschärfen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Berufungskläger mit den beiden Drohbriefen, neben weiteren Drohungen gegenüber den Adressaten und deren Familien, auch eine Todesdrohung gegenüber C. ausgesprochen hat. Diese Drohungen wurden ausserdem mittels Angaben zum Wohnort sowie dem Hinweis, man habe C. verfolgt, verstärkt. Das Verschulden hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung ist daher ebenfalls als schwer zu qualifizieren. In Würdigung der gesamten Umstände kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen auszusprechen ist. Im Übrigen werden die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Tagessatzhöhe von CHF 40.00 sowie der Gewährung des bedingten Vollzugs von den Parteien zu Recht nicht beanstandet. 3.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 42 N 15). 3.6 Vorliegend wurde der Berufungskläger aufgrund der sexuellen Belästigung zur Bezahlung eine Busse von CHF 300.00 verurteilt. Dessen ungeachtet wurde ihm hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die aufgrund der sexuellen Belästigung verhängte Busse zugleich auch einen genügenden Denkzettel hinsichtlich der mehrfach versuchten Nötigung darstellt. Vielmehr überschreitet Letztere vorliegend klar die Schwelle zum Vergehen, weshalb mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe dem schweren Verschulden betreffend die mehrfach versuchte Nötigung nicht Genüge getan wird. Es ist daher gerechtfertigt, bezüglich beider vom Berufungskläger begangenen Delikte je eine spürbare Sanktion auszusprechen, um ihm den Ernst der Lage anschaulich vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Berufungskläger eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen, wobei das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass für die mehrfach versuchte Nötigung eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je CHF 40.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen ist. Hinzu tritt eine Busse wegen sexueller Belästigung in der Höhe von CHF 300.00, womit eine Busse von insgesamt CHF 800.00 resultiert. Die Anschlussberufung ist daher im Ergebnis gutzuheissen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2'450.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'200.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 250.00, dem Berufungskläger auferlegt. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 19. Mai 2011, auszugsweise lautend: „1. A. . wird in Abänderung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 5. Mai 2010 der versuchten Nötigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- , verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, in Anwendung von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'629.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und wird kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und vollumfänglicher Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: „1. A. wird in Bestätigung des Strafbefehls des Bezirksstatthalteramtes Liestal vom 5. Mai 2010 der mehrfach versuchten Nötigung sowie der sexuellen Belästigung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 800.-- , verurteilt, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtsvizepräsidentin vom 19. Mai 2011 bestätigt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'450.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'200.00 sowie Auslagen von CHF 250.00) gehen zu Lasten des Berufungsklägers. Dem Berufungskläger wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter