Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Formalien und Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten.
E. 1.2 Da lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat und dieses ausschliesslich gegen das Strafmass bezüglich beiden Beschuldigten sowie die nicht ausgesprochene Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten A.____ richtet, sind in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nur noch diese Punkte Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit namentlich die Verurteilungen wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (A.____) bzw. wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (B.____), die gegen B.____ ausgesprochene zehnjährige Landesverweisung sowie die Erkenntnisse bezüglich Einziehung und Kostentragung.
E. 2 Ausführungen der Parteien (…)
E. 3 Strafzumessung 3.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 3.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten A.____ fordert die Staatsanwaltschaft, es sei eine Gesamtstrafe von 54 Monaten bzw. viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die erstinstanzlich teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe, als korrekt. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte A.____ gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 und den vorliegenden Entscheid der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. 3.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu sind beide zu würdigenden Fälle unter den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren, womit auch beide Fälle die gleiche Strafdrohung aufweisen. Allerdings zeichnet sich Fall 1 nur schon aufgrund der massiv höheren Betäubungsmittelmenge durch einen grösseren Unrechtsgehalt aus, weshalb dieses Delikt die schwerere Straftat darstellt und damit für die Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Bei der konkreten Festlegung der Einsatzstrafe ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend die grosse Menge der geschmuggelten Betäubungsmittel im Umfang von 1'965 Gramm reinem Kokain zu würdigen, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Zutreffend ist zwar, dass der Betäubungsmittelmenge keine vorrangige Bedeutung zukommt, dennoch stellt sie einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Wenngleich die Strafe in erster Linie nicht nach der Gefährlichkeit der Drogen, sondern insbesondere nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (vgl. BGer 6B_164/2013 vom 11. April 2013 E. 4), kommen der Betäubungsmittelmenge und der hierarchischen Stellung des Täters beim Drogenhandel wesentliches Gewicht zu (vgl. BGer 6B_712/2011 vom 19. März 2012 E. 3.3). In casu haftet der konkreten Menge an Betäubungsmitteln tatsächlich insofern etwas Zufälliges an, als der Beschuldigte A.____ aufgrund seiner untergeordneten Stellung in der Organisation hierauf mutmasslich keinen wesentlichen Einfluss gehabt hat und möglicherweise auch nicht über den genauen Umfang im Bilde gewesen ist. Anzulasten ist ihm aber, dass es ihm offenbar schlichtweg egal gewesen ist, um welche Menge es tatsächlich gegangen ist, womit er sich konkludent einverstanden erklärt hat, eine beliebige Menge an gesundheitsgefährdenden Stoffen in die Schweiz zu bringen, was einen massiven Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung darstellt. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist weiter zu werten, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt worden, sondern mit dessen Hilfe in die Schweiz geschmuggelt worden sind, womit er einen wesentlichen Tatbeitrag im internationalen Drogengeschäft geleistet hat. Zwar ist der Beschuldigte A.____ in der Organisation eher auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln. Allerdings geht dessen Argument, wonach er keine tragende Rolle innegehabt habe, da ihm selbst keine Betäubungsmittel anvertraut worden seien und er letztlich auch nicht für die tatsächliche Einfuhr in die Schweiz zuständig gewesen sei, fehl. Würde man dieser Ansicht folgen, würde dies in der Konsequenz dazu führen, dass dem jeweiligen Drogenkurier, d.h. derjenigen Person, welche die Betäubungsmittel konkret vom einen Ort zum anderen transportiert, eine tragende Rolle zuzusprechen wäre. Entgegen dieser Auffassung ist es allerdings gerichtsnotorisch, dass sich die Drogenkuriere hierarchisch betrachtet grundsätzlich auf der untersten Stufe bewegen, da sie - abgesehen von der gesundheitlichen Gefahr beim Drogentransport im Körper - das mit Abstand grösste Risiko tragen, erwischt zu werden. Vorliegend besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte A.____ dem Beschuldigten B.____ hierarchisch übergeordnet gewesen ist, was sich gerade dadurch manifestiert, dass er selbst keine Drogen in die Schweiz geschmuggelt und sein persönliches Risiko zusätzlich dadurch minimiert hat, dass er sich beim Grenzübertritt nicht im betreffenden Fahrzeug aufgehalten hat. Entgegen den Depositionen des Beschuldigten A.____ hat dieser sehr wohl einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er zusammen mit seiner Partnerin den mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertrauten Beschuldigten B.____ in Frankreich abgeholt und ihn mitsamt den Betäubungsmitteln bei X.____ über die Grenze in die Schweiz gebracht hat, bis sie in Y.____ angehalten worden sind. Ohne das Zutun des Beschuldigten A.____ und dessen profunden Ortskenntnissen wäre das fragliche Delikt in dieser Form nicht oder zumindest nur erschwert möglich gewesen. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise - indem er am Morgen des 5. Juni 2017, eines Feiertages, um ca. 06:00 Uhr zuerst zu Fuss den Grenzübergang X.____ überquert und sich dabei versichert hat, dass keine Grenzwache zugegen gewesen ist, und danach die Situation erneut auf der Höhe der Tramhaltestelle W.____strasse geprüft hat, bevor er seine Lebenspartnerin telefonisch avisiert hat, welche schliesslich zusammen mit dem Beschuldigten B.____ und den Betäubungsmitteln die Grenze passiert und den Beschuldigten A.____ am Z.____platz wieder aufgeladen hat - eine beachtliche Planung, Vorbereitung und Umsicht manifestiert, was ein gehöriges Mass an krimineller Energie erkennen lässt. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Ausserdem ist ihm vorzuwerfen, dass er seine Wohnsituation in der Schweiz bewusst ausgenützt hat, um den internationalen Drogenhandel zu fördern. Nachdem er bereits seit Jahren von der öffentlichen Hand in der Schweiz mit namhaften Beträgen unterstützt wird, kann er auch nicht ernsthaft geltend machen, in einer Notlage gewesen zu sein. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die finanziell besser gestellte Situation des Beschuldigten A.____ im Vergleich zu derjenigen des Beschuldigten B.____ verschuldenserhöhend auszuwirken habe. Vielmehr ist es aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte A.____ seit Jahren Sozialbeiträge bezieht und gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 ausweist (act. 59 f.). Abgesehen davon erscheint es als widersprüchlich, dem Beschuldigten einerseits im Zusammenhang mit der Strafzumessung verschuldenserhöhend vorzuhalten, dass er sich in einer besser gestellten Situation befunden habe, andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Landesverweisung die exakt gleiche finanzielle Lage als Zeichen der fehlenden Integration zu werten. Nichts abzuleiten vermag die Staatsanwaltschaft ferner aus dem von ihr erwähnten Strafzumessungsmodell (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016). Derartige Strafmasstabellen binden das Gericht nicht und können lediglich als unverbindliche Richtlinien dienen (BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall 1 als mittelschwer, an der unteren Grenze liegend. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe im Bereich von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 3.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftat zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Im Hinblick auf die zweite mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Asperationsprinzip bereits angesichts des abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) fraglos anwendbar. Diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden eher als leicht. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit 30,1 Gramm reinem Kokain den von der Praxis definierten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, wiederum überschritten hat, vorliegend jedoch nur in einigermassen geringfügigem Ausmass. Hinzu kommt, dass der konkreten Menge an Betäubungsmitteln weniger Zufälliges anhaftet als im Fall 1, da der Beschuldigte der Kurierin das Kokain persönlich übergeben hat. Demgegenüber ist im Fall 2 das Betäubungsmittel nicht vom Beschuldigten in die Schweiz verbracht, sondern lediglich hier weitergegeben worden. Bezüglich der Hierarchiestufe des Beschuldigten lässt sich den Akten wenig entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass er wiederum auf unterer, freilich nicht unterster Ebene agiert hat und zumindest C.____ übergeordnet gewesen ist. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte im Fall 1 argumentiert hat, er habe keine tragende Rolle innegehabt, da ihm selbst keine Betäubungsmittel anvertraut worden seien. Würde man dieser Ansicht folgen, müsste man feststellen, dass er im Fall 2 offenbar eine tragende Rolle bekleidet hat, da ihm ohne Frage Betäubungsmittel anvertraut worden sind. Allerdings erscheint nüchtern betrachtet der Beschuldigte im Fall 2 aufgrund seiner Aufgabe als eher ersetzbar als er es im Fall 1 gewesen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere bestehen wiederum keine Zweifel, dass dem Beschuldigten A.____ auch in diesem Fall eine direktvorsätzliche Willensrichtung ohne Vorliegen einer Notlage anzulasten ist. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich unter dem Titel der Asperation eine Straferhöhung im Umfang von sechs Monaten bzw. einem halben Jahr Freiheitsstrafe. 3.2.4 Diese Gesamtstrafe von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. II.3.1 S. 25 f.) festzustellen, dass die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren als neutral zu werten sind. So ist bekannt, dass der Beschuldigte 1968 in V.____ als Einzelkind von Bauern geboren ist, dort aufgewachsen ist und die Primar- sowie einen Teil der Sekundarschule besucht hat. Nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich ist er im Mai 1998 in die Schweiz gekommen, wobei er bis im Mai 2006 mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat, welche er ebenfalls im Mai 1998 geheiratet hat. Aus dieser Ehe ist seine 1998 geborene Tochter hervorgegangen. Nach der Scheidung hat er seine heutige Lebenspartnerin kennengelernt, mit welcher er drei gemeinsame minderjährige Kinder hat. Seit der Beschuldigte in der Schweiz ist, hat er ohne Ausbildung zunächst bei der N.____ SA und der P.____ SA sowie später als Taxifahrer gearbeitet. Zwischendurch ist er über längere Phasen hinweg arbeitslos gewesen und hat namhafte Beträge der Arbeitslosenkasse sowie der Sozialhilfe bezogen. Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 weist der Beschuldigte 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 aus. Des Weiteren hat der Beschuldigte gesundheitliche Probleme, namentlich leidet er an Diabetes. Vorstrafen hat der Beschuldigte keine, was neutral zu werten ist. Reue und Einsicht hat er keine gezeigt, was ebenfalls nicht ins Gewicht fällt. Genauso wenig ist das erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgte Teilgeständnis zu seinen Gunsten zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine weitere Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils A.____ der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu verurteilen. 3.3.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten B.____ fordert die Staatsanwaltschaft, es sei eine Gesamtstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die erstinstanzlich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten als korrekt. Wiederum gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 und den vorliegenden Entscheid der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. 3.3.2 Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist erheblich verschuldenserhöhend die grosse Menge der geschmuggelten Betäubungsmittel im Umfang von 1'965 Gramm reinem Kokain zu würdigen, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Zutreffend ist zwar, dass der Betäubungsmittelmenge keine vorrangige Bedeutung zukommt, dennoch stellt sie einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Wenngleich die Strafe in erster Linie nicht nach der Gefährlichkeit der Drogen, sondern insbesondere nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (vgl. BGer 6B_164/2013 vom 11. April 2013 E. 4), kommen der Betäubungsmittelmenge und der hierarchischen Stellung des Täters beim Drogenhandel wesentliches Gewicht zu (vgl. BGer 6B_712/2011 vom 19. März 2012 E. 3.3). In casu haftet der konkreten Menge an Betäubungsmitteln tatsächlich insofern etwas Zufälliges an, als der Beschuldigte B.____ aufgrund seiner untergeordneten Stellung in der Organisation hierauf mutmasslich keinen wesentlichen Einfluss gehabt hat. Anzulasten ist ihm aber, dass er im Gegensatz zum Beschuldigten A.____ gewusst haben muss, dass es um eine erhebliche Menge an Drogen gegangen ist, zumal er in diesem Bereich über einschlägige Erfahrungen verfügt und immerhin die überaus umfangreiche Anzahl von 320 Fingerlingen am sowie im Körper transportiert hat. Seine Behauptung vor dem Kantonsgericht, er habe nicht gewusst, dass es dabei um Drogen gegangen sei (Protokoll KG S. 8), stellt angesichts dieser Umstände offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist weiter zu werten, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt worden, sondern von ihm persönlich in die Schweiz geschmuggelt worden sind, womit er einen wesentlichen Tatbeitrag im internationalen Drogengeschäft geleistet hat. Allerdings ist der Beschuldigte in der Organisation eher auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln. Dass er zudem dem Beschuldigten A.____ hierarchisch untergeordnet gewesen ist, wird dadurch manifestiert, dass er es gewesen ist, welcher die Drogen am und im Körper in die Schweiz geschmuggelt hat, wodurch er ein nicht zu unterschätzendes gesundheitliches Risiko auf sich genommen hat. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist auch hier festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Wenngleich er im Vergleich zum Beschuldigten A.____ nicht durch die schweizerische Sozialhilfe abgesichert gewesen ist, stellen die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten B.____ in T.____ und die Grösse seiner Familie in S.____ selbstredend keine gültigen Gründe dar, um dergestalt eine Notlage anzunehmen, dass dieser keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat, als zu Erwerbszwecken Drogen in die Schweiz zu schmuggeln. Auch beim Beschuldigten B.____ vermag schliesslich die Staatsanwaltschaft aus dem von ihr erwähnten Strafzumessungsmodell nichts abzuleiten. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittelschwer, an der unteren Grenze liegend. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe im Bereich von 33 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 3.3.3 Diese Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. II.3.2 S. 27 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte 1982 in S.____ geboren und dort zusammen mit drei Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen ist und dabei die Primarschule besucht hat. Nach dem Tod seines Vaters hat er offenbar mit 15 Jahren dessen Rolle übernommen. Seit 2005 oder 2006 lebt er in T.____, wo er nach eigenen Angaben auch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzt. Bei diversen Arbeiten in T.____, unter anderem in einem Freizeitpark sowie bei der Caritas, hat er zwischen € 400.-- und € 700.-- pro Monat verdient. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in T.____ hat er seit dem Jahre 2015 keine Stelle mehr gefunden, was auch der Grund sein soll, weshalb er in die Schweiz gekommen ist. Der Beschuldigte gibt an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht genannt. B.____ ist verheiratet und hat anscheinend vier Kinder, welche zusammen mit ihrer Mutter in S.____ leben. Dies alles ist neutral zu werten. Negativ ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (act. 157 f.). So ist er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 30. April 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen, verurteilt worden (act. 281 ff.). Demgegenüber ist die Vorstrafe des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16. Mai 2008 mittlerweile von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt und darf dem Beschuldigten gemäss Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden. Dass B.____ nunmehr mit vorliegendem Urteil wiederum und dieses Mal sogar wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen ist, belegt zweifellos seine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich macht er geltend, ihm sei der Ernst der Lage gar nie vor Augen geführt worden. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass ihm der fragliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. April 2016 am selben Tag persönlich ausgehändigt worden ist (act. 285), dass er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht hat sowie dass seine Einvernahme als Beschuldigter vom 29. April 2016 durch die Stadtpolizei St. Gallen unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden hat (act. 299 ff.). Soweit der Beschuldigte unter diesen Umständen seine Situation nicht ernst genommen haben sollte, hat er sich die Folgen ohne Zweifel selbst zuzuschreiben. Abgesehen davon wird von ihm in seiner Rechtsschrift die bereits vom Strafgericht angesichts der einschlägigen Vorstrafen angeordnete Straferhöhung um drei Monate als durchaus korrekt wahrgenommen. Ferner ist festzustellen, dass B.____ weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, was jedoch nicht ins Gewicht fällt. Genauso wenig ist das aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgte Teilgeständnis zu seinen Gunsten zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe eine Anpassung der tatbezogenen Strafe im Sinne einer Erhöhung um drei Monate auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass wäre der teilbedingte Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB theoretisch möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine ungünstige Prognose vorliegen darf. In diese Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 f. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der in der Schweiz einschlägig vorbestrafte Beschuldigte durch die vorliegende Tat seine Unbelehrbarkeit und seinen Willen, seine Drogendelinquenz in noch gravierenderem Umfang fortzusetzen, manifestiert hat, weshalb von einer schlechten Prognose auszugehen und dementsprechend die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Dies wird im Übrigen von B.____ erst gar nicht bemängelt. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils B.____ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen.
E. 4 Landesverweisung
E. 4.1 a) Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. In Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. b) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als andere Massnahme hat deren Dauer zunächst dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sodann ist die Dauer wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung sind die Bindungen der Person an die Schweiz zu berücksichtigen, namentlich ob sie in der Schweiz geboren ist sowie die Zeitdauer, während der sie in der Schweiz aufgewachsen ist. Besteht ein sich aus dem Völkerrecht ergebendes Bleibe- und Aufenthaltsrecht, ist keine Abwägungsentscheidung im Sinne der Härtefallklausel zu treffen, was als unechter Härtefall bezeichnet wird. Insbesondere ist von einer Landesverweisung zwingend abzusehen, wenn die Person im Entscheidungszeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK hat ( Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 38 ff. und N 97 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen; anderer Ansicht Marc Busslinger/Peter Uebersax , Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, pläyoyer 5/16, E. 6.5.2 S. 102 f., mit Hinweisen). Beim echten Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist hingegen immer eine Interessenabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob ein solcher vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen. Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sind in Art. 31 VZAE aufgelistet. In der Lehre besteht Einigkeit, dass diese Kriterien auch für die Prüfung des Härtefalles bei der Landesverweisung von besonderer Bedeutung sein sollen ( Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 116 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. c) Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Das private Interesse ist umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses kommen unter anderem folgende Aspekte in Frage: die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr und die wiederholte Straffälligkeit, insbesondere nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, wobei dieses höher zu veranschlagen ist, wenn der Betroffene beispielsweise in gravierender Weise durch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.5 S. 102 f., mit Hinweisen). Dabei ist die Härtefallklausel streng anzuwenden: Es darf nicht leichthin von einem Härtefall ausgegangen werden, da der Strafrichter nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.1.1 S. 97). d) Auch nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3 ff.) kann die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 VZAE vorgenommen werden (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_706/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2-2.5). Näher zu prüfen sind dabei folgende Kriterien: die Integration in der Schweiz, die Resozialisierungschancen im Herkunftsland, die medizinische Versorgung, die familiäre Bindung in der Schweiz sowie eine Interessenabwägung. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Gemäss Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist der Aspekt des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei auch die finanziellen Interessen eine Rolle spielen, so die Zahlung von Kinderalimenten. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a BV).
E. 4.2 a) In casu hat das Strafgericht bezüglich des Beschuldigten B.____ eine Landesverweisung in der Höhe von zehn Jahren ausgesprochen, in Bezug auf den Beschuldigten A.____ hingegen auf eine solche verzichtet, nachdem es das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles unter Verweis auf dessen Familienleben bejaht und sodann im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz höher gewichtet hat als die öffentlichen Fernhalteinteressen. Diese Konklusion hinsichtlich des Beschuldigten A.____ teilt das Kantonsgericht nicht, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit dem in diesem Punkt nicht angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Wenngleich das zweite beurteilte Delikt angesichts des vor der Inkraftsetzung der Bestimmung über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 liegenden Tatzeitpunktes (25. April 2016) in concreto nicht zu berücksichtigen ist, verbleibt eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wofür der Beschuldigte mit heutigem Urteil hypothetisch mit einer Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Diese Verurteilung stellt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen ist. Hiervon abzusehen ist in Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB nur, wenn erstens die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen daran gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, spielt vorliegend von vornherein keine Rolle. b) Fraglich ist also, ob beim Beschuldigten A.____ aufgrund einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde und in diesem Zusammenhang, ob in einem ersten Schritt das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht durch eine staatliche Entfernungsmassnahme tangiert wird. Wie vorstehend dargelegt, ist praxisgemäss die Frage des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte A.____ nicht über hinreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen - oder allgemein gesprochen über berufliche oder soziale Beziehungen von nicht bloss rudimentärer Intensität - in der Schweiz verfügt, die bei einer Wegweisung unter dem Titel des Privat- oder des Familienlebens nachhaltig betroffen würden. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz verheiratet gewesen, diese Ehe ist aber bereits am 12. Mai 2006 geschieden worden (Protokoll KG S. 3). Des Weiteren ist die dieser Beziehung entspringende Tochter I.____ (geboren 1998) nunmehr über 20 Jahre alt, womit sie nicht mehr dem primär geschützten Familienkreis angehört. Dieser Umstand führt zwar nicht zu einer generellen Nichtanwendbarkeit von Art. 8 EMRK, nachdem in dessen Schutzbereich auch andere familiäre Verhältnisse fallen, allerdings werden die Hürden hierzu erhöht. In diesem Kontext ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte weder dargelegt geschweige denn bewiesen hat, dass zu seiner volljährigen Tochter aus erster Ehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen würde. Vielmehr hat er vor Strafgericht zugestanden, keinen grossen Kontakt zu ihr zu pflegen (act. S 187). Gleichermassen hat er offenbar noch Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau, führt mit dieser aber keine unter den Begriff des Familienlebens zu subsumierende Beziehung (Protokoll KG S. 3). Tatsache ist sodann, dass der Beschuldigte A.____ ein Familienleben mit J.____, einer V.____ischen Staatsangehörigen, und deren vier (davon drei gemeinsamen) minderjährigen Kindern (geboren 2008, 2011 und 2014) führt; allerdings leben diese Personen in K.____ und somit in Frankreich und verfügen zweifellos nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit dieser Familie verbringt er offensichtlich viel Zeit, dies aber vornehmlich wenn nicht gar ausschliesslich in K____. Obwohl der Beschuldigte angibt, seine Partnerin und die Kinder lebten nur während der Schulzeit in Frankreich und seien an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm in der Schweiz (Protokoll KG S. 4), entspricht dies nach der Aktenlage klarerweise nicht den Tatsachen. So hat die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, in einem Bericht vom 12. Juni 2017 (act. 879) festgehalten, anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 6. Juni 2017 habe sie in der fraglichen Zweizimmerwohnung ein Bett und eine Ansammlung von diversen Kleidern und Koffern gefunden, jeweils prall gefüllt mit mehrheitlich männlicher Kleidung. Unter diesen Kleidern hätten sich jedoch keine Kinderkleider befunden. Auch sei der Beschuldigte gebeten worden, persönliche Kleidung für die Untersuchungshaft mitzunehmen, worauf dieser mitgeteilt habe, dass er in dieser Wohnung keine passenden Kleider habe. Dies lässt zweifelsohne darauf schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten schon seit geraumer Zeit nicht mehr in X.____ bzw. der Schweiz befunden hat. Diese Erkenntnis wird zusätzlich gestützt durch die fotografisch dokumentierte Unordnung in der fraglichen Wohnung (act. 883-907) sowie die Deposition des Beschuldigten, er könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in seiner Wohnung an der L.____strasse 38 in X.____ gewesen sei (Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 19. Juni 2017; act. 1289). Im Gegensatz zur Vorinstanz lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch kein Anspruch auf Aufenthalt im schweizerischen Staatsgebiet ableiten, um im Sinne eines grenzüberschreitenden "Raumes Basel" der neuen Familie in Frankreich möglichst nahe zu sein. Ferner ist die Frage, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 8 EMRK angesichts seiner in K.____ lebenden Familie eine Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich bekommt, nicht in antizipierter Würdigung vorwegzunehmen, sondern ausschliesslich von den dortigen Behörden zu entscheiden. Überdies ist, sollte der Beschuldigte aufgrund seiner gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung erfolgten Wegweisung aus der Schweiz keinen Aufenthaltstitel in Frankreich erhalten, kein Grund ersichtlich, weshalb seine Partnerin mitsamt den (gemeinsamen) Kindern dem Beschuldigten nicht nach V.____ folgen könnte, handelt es sich doch hierbei ausnahmslos um V.____ische Staatsangehörige. Im Resultat ist für das Kantonsgericht in Abweichung zu den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass das nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben des Beschuldigten durch eine Landesverweisung betroffen wäre. c) Folglich ist weiter zu prüfen, ob die Aspekte Integration, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu einer besonderen persönlichen Härte führen. Das Strafgericht geht davon aus, dass insgesamt von einer mehr oder weniger gelungenen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden könne. Dieser Ansicht vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Im Hinblick auf den Grad der Integration in der Schweiz ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.4.5 S. 102). Dies ist ohne Weiteres zu verneinen. Zwar lebt der Beschuldigte seit dem 8. Mai 1998 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz, wobei er hier auch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Entscheidend ist jedoch, dass es bei der Anwesenheit nicht bloss um die schlichte Dauer geht, sondern vielmehr um die Qualität des Gelebten. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass keinerlei Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz erkennbar ist, weder in sprachlicher, sozialer, kultureller noch in persönlicher Hinsicht. Namentlich ist der Beschuldigte trotz über 20-jährigem Aufenthalt in X.____ nach wie vor der deutschen Sprache kaum mächtig. Mit der französischen Sprache spricht er zwar eine der Landessprachen der Schweiz, dies weist aber keinesfalls auf eine gelungene Integration hin, sondern ist der blossen Tatsache geschuldet, dass Französisch auch eine der Landessprachen von V.____ darstellt. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschuldigte trotz fehlender Vorstrafen keineswegs positiv entwickelt hat. Konkret ist er gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse X.____ zwischen 2006 und 2016 insgesamt 74 Monate und damit mehr als sechs Jahre arbeitslos oder nicht erwerbstätig gewesen. Infolgedessen hat er hohe Summen an Arbeitslosenentschädigungen und Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen (act. 69 f.). Darüber hinaus ist das insgesamt vom Beschuldigten erwirtschaftete Einkommen nur gering gewesen und hat beispielsweise im Jahr 2016 ganze CHF 14'810.-- betragen (act. A 7). Ferner lässt sich dem Rapport des Migrationsamtes X.____ vom 19. November 2009 entnehmen, dass der Beschuldigte beruflich und wirtschaftlich nicht integriert sei (act. A 45 ff.). Mit Schreiben des Migrationsamtes X.____ vom 26. Februar 2010 ist in der Folge festgehalten worden, dass der Beschuldigte seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist. Gleichzeitig ist explizit erwartet worden, dass der Beschuldigte als Sozialhilfebezüger keine neuen Schulden mehr mache (act. A 87 ff.). Ungeachtet dessen hat dieser seine Schulden in massivem Umfang gesteigert. So haben sich die 14 im Jahre 2009 bestehenden Verlustscheine in der Gesamtsumme von CHF 31'377.70 (act. A 53) bis zum Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 auf mittlerweile 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 (act. 59 f.) erhöht. Folglich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte immer weniger in der Lage befindet, wirtschaftlich für sich selbst - geschweige denn für seine wachsende Familie - sorgen zu können und demnach in immer grösserem Masse vom Staat finanziell unterstützt werden muss. Sodann sind weder kulturelle, persönliche noch anderweitige Aspekte ersichtlich, welche auf eine irgendwie geartete innige Beziehung zur Schweiz hinweisen würden. In Bezug auf die Resozialisierungschancen im Herkunftsland ist in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass Reintegrationshindernisse nicht leichthin anzunehmen sind. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Dass dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, erschiene als inkonsequent (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.4.5 S. 102). Bezogen auf vorliegenden Fall steht fest, dass der 1968 in V.____ geborene und dort aufgewachsene Beschuldigte nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich im Mai 1998 und demnach erst mit rund 30 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Damit hat er den grösseren Teil seines Lebens und vor allem auch die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend in seiner Heimat verbracht. Zudem spricht er Französisch und einen V.____ischen Dialekt (act. 45). Überdies pflegt er gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar regelmässig Kontakt zu seinem Heimatland via Internet (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017; act. 45) bzw. kommuniziert er mit Personen aus V.____, welche er über Facebook kennengelernt hat (act. S 185). Hinweise, dass dem Beschuldigten eine Resozialisierung in V.____ nicht möglich oder gar unzumutbar sein sollte, existieren keine. Die vom Beschuldigten vorgebrachte und einer Rückreise nach V.____ angeblich entgegenstehende Homosexualität findet - obwohl er keinen Grund hätte, seine sexuelle Orientierung in der Schweiz über 20 Jahre hinweg zu verbergen - nicht nur keinerlei Stütze in sämtlichen straf- und migrationsrechtlichen Akten, sondern muss angesichts der Tatsache, wonach der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1998 bis zum Mai 2006 verheiratet gewesen ist, aus erster Ehe eine inzwischen volljährige Tochter hat und nun wieder mit einer Frau zusammenlebt, mit welcher er drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 2008, 2011 und 2014 hat, als geradezu abwegig bezeichnet werden. Zu klären bleibt schliesslich noch, ob der Gesundheitszustand des Beschuldigten geeignet ist, dafür zu sorgen, dass die Landesverweisung zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Zu dieser Frage hat das Bundesgericht in genereller Weise festgehalten (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6), der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. In einem weiteren Leitentscheid (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3) hat das Bundesgericht im Hinblick auf die dort geltend gemachten gesundheitlichen Probleme darauf hingewiesen, dass wegen solcher nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden dürfte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlte und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte. In Bezug auf die konkrete Situation in V.____ hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Februar 2009 (E-6840/2007) in E. 6.3.3 dargelegt, dass V.____ im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt und es ausreichend Apotheken gibt, die alle wichtigen Medikamente führen. In casu ist hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten den Akten zu entnehmen, dass sich dieser seit dem 8. Juni 2016 in medizinischer Behandlung befindet und am 13. Juni 2017 einer Operation im Bauchzentrum des St. Claraspitals in Basel hätte unterziehen sollen. Geplant gewesen sei ein laparoskopischer Magenbypass sowie eine gleichzeitige Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) bei ausgeprägter Adipositas mit einem BMI von 44,4 kg/m2. Diese Operation sei grundsätzlich nicht dringlich, sondern entspreche einem elektiv planbaren Eingriff. Aufgrund des ausgeprägten Diabetes mellitus sowie des relevanten Übergewichts sei die Operation aber grundsätzlich zeitnah zu empfehlen (act. 121). In concreto ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar gesundheitliche Probleme hat, namentlich leidet er an Diabetes. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Krankheit, welche gut behandelbar ist (wie dies vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt worden ist; act. S 187), und zwar sowohl in der Schweiz wie auch in V.____. Dass der Bezug von Medikamenten in V.____ im Vergleich zur Schweiz mit einem besonderen (finanziellen und zeitlichen) Aufwand verbunden ist, mag zutreffend sein, erscheint aber irrelevant. Entscheidend ist, dass er möglich ist und demnach die Rückkehr ins Heimatland nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschuldigten führt. Etwaige Unannehmlichkeiten bei der medizinischen Versorgung in V.____, welche im Übrigen auch die nicht straffällig gewordenen Landsleute des Beschuldigten betreffen, hat sich dieser mit seinem strafbaren Verhalten selbst zuzuschreiben. Beim geplanten Magenbypass sowie bei der beabsichtigten Gallenblasenentfernung liegen offenbar keine medizinisch indizierten Dringlichkeiten vor. Sollte sich dies in absehbarer Zukunft ändern, ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, sich den notwendigen Operationen rechtzeitig vor seiner Ausweisung zu unterziehen. d) Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Aspekte ist gestützt auf die vorgängigen Erwägungen zusammenfassend festzuhalten, dass die Landesverweisung nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare persönliche Härte darstellte. In Anbetracht dieses Fazits erübrigt es sich sodann, das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen, da die Interessenabwägung als kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der obligatorischen Landesverweisung erst dann vorzunehmen ist, wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht worden ist. Selbst wenn jedoch eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde diese angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit vorliegendem Urteil mit einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert wird, sowie aufgrund der fehlenden besonderen persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen zur Schweiz ohne Weiteres zu dessen Ungunsten ausfallen. Dies gilt umso mehr, als nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts überwiegt (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2) bzw. sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Infolgedessen ist in casu die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anwendbar, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Wie bereits vorgängig dargelegt, ist die Höhe der Landesverweisung unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat das Kantonsgericht das Verschulden von A.____ in Bezug auf die inkriminierte Tat als mittelschwer, im unteren Bereich liegend, qualifiziert. Berücksichtigt worden sind dabei insbesondere die grosse Menge von knapp zwei Kilogramm reinem Kokain, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Schärfend kommt hinzu, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt, sondern mit Hilfe des Beschuldigten in die Schweiz geschmuggelt worden sind. Dieser hat dabei seine profunden Ortskenntnisse genutzt, indem er den Beschuldigten B.____ in Frankreich abgeholt und ihn an seinem eigenen Wohnort in X.____ - notabene im Fahrzeug seiner Lebenspartnerin - über die Grenze gebracht hat. Ohne das Zutun des Beschuldigten A.____ wäre das fragliche Delikt in dieser Form nicht oder zumindest nur erschwert möglich gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, ansonsten nämlich er die Drogen am sowie im Körper geschmuggelt hätte und nicht der Beschuldigte B.____. Dem Beschuldigten ebenfalls negativ anzulasten ist, dass er das Delikt direktvorsätzlich begangen hat. Nachdem er schliesslich bereits seit Jahren von der öffentlichen Hand in der Schweiz mit namhaften Beträgen unterstützt wird, kann er auch nicht ernsthaft geltend machen, in einer Notlage gewesen zu sein. Nach diesen Darlegungen erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich des gesetzlich Vorgesehenen - mithin bei zehn Jahren - anzusiedeln, wie dies im Übrigen die Vorinstanz bereits bezüglich des Beschuldigten B.____ getan hat. Gemäss diesen Erwägungen ist in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils gegenüber dem Beschuldigten A.____ eine Landesverweisung im Umfang von zehn Jahren auszusprechen.
E. 5 Kostenfolge (…)
Dispositiv
- A.____ wird der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und , unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen, verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13,5 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- In Bezug auf A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen . II.
- B.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und , unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen , zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 51 StGB.
- B.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . III. (…) IV. (…) V. (…)". wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2 und 3 wie folgt geändert : I.
- A.____ wird der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum
- Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen , verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
- A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II.
- B.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum
- Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen , verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 20'000.-- (beinhaltend sowohl die Gerichtsgebühr als auch Auslagen) gehen im Umfang von CHF 10'000.-- zu Lasten des Beschuldigten A.____, im Umfang von CHF 3'334.-- zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie schliesslich im Umfang von CHF 6'666.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A.____, Advokat Gioele Ballarino, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5'649.75 (inklusive Auslagen und CHF 403.95 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'766.50) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Rechtsanwältin Désirée Stutz, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5'014.30 (inklusive Auslagen und CHF 358.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im hälftigen Umfang (= CHF 2'507.15) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Februar 2019 (460 18 233) Strafrecht Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz/Strafzumessung und Landesverweisung Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (E. 4.1b). Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte (E. 4 .1c). Aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV lässt sich kein Anspruch auf Aufenthalt im schweizerischen Staatsgebiet ableiten, um im Sinne eines grenzüberschreitenden "Raumes Basel" der neuen Familie in Frankreich möglichst nahe zu sein (E. 4.2b). Im Hinblick auf den Grad der Integration in der Schweiz ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte verwurzelt ist (E. 4.2c). Im vorliegenden Fall ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzuhalten, dass die Landesverweisung nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare persönliche Härte darstellte. In Anbetracht dieses Fazits erübrigt es sich, das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Selbst wenn jedoch eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde diese angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit vorliegendem Urteil mit einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert wird, sowie aufgrund der fehlenden besonderen persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen zur Schweiz ohne Weiteres zu dessen Ungunsten ausfallen (E. 4.2d). Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Berufungsklägerin gegen A.____ , vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter B.____ , vertreten durch Rechtsanwältin Désirée Stutz, Zeller Dettwiler Advokatur & Notariat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs-mittelgesetz (Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2018) A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2018 wurde der Beschuldigte A.____ der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen - zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt, davon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingten Teil der Strafe; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. In Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB wurde von einer Landesverweisung abgesehen. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 22'092.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei A.____ verpflichtet wurde, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Sodann hatte A.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'852.60 zu tragen, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'052.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'800.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, wobei die eingezogenen Vermögenswerte von CHF 108.90 an die Kosten angerechnet wurden. A.b Mit nämlichem Urteil wurde der Beschuldigte B.____ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen - zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 51 StGB. Des Weiteren wurde B.____ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin in der Höhe von CHF 13'059.80 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei B.____ verpflichtet wurde, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dieser die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). Schliesslich hatte B.____ in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 10'313.15 zu tragen, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 5'963.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 350.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, mit Schreiben vom 19. April 2018 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 brachte sie sodann die folgenden Rechtsbegehren vor: Es sei der Beschuldigte A.____ in teilweiser Abänderung von Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren zu verurteilen, ausserdem sei der Genannte in Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils für die Dauer von zehn Jahren des Landes zu verweisen. Des Weiteren sei der Beschuldigte B.____ in teilweiser Abänderung von Ziffer 3 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen. In ihrer Berufungsbegründung vom 28. September 2018 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren bereits in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest. C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungsantwort vom 15. November 2018, es sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie unter o/e Kostenfolge vollumfänglich zu bestätigen. Im Sinne eines Verfahrensantrags wurde zudem begehrt, es sei dem Beschuldigten die umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug zu bewilligen. D. Ebenso begehrte der Beschuldigte B.____ in seiner Berufungsantwort vom 15. November 2018, es sei die Berufung unter o/e Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. E. Mit verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. August 2018 und 21. August 2018 wurde den beiden Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt, in Bezug auf den Beschuldigten A.____ verknüpft mit einem Wechsel des Verteidigers. Mit weiterer Verfügung vom 3. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass die Verlegung des Beschuldigten A.____ in den offenen Strafvollzug nicht unterstützt wird. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 30. November 2018 der Verfahrensantrag des Beschuldigten A.____, es sei ihm die umgehende Versetzung in den offenen Strafvollzug zu bewilligen, abgewiesen. F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter Gioele Ballarino, der Beschuldigte B.____ mit seiner Rechtsvertreterin Désirée Stutz sowie Ramona Grabenstätter als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand 1.1 Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten. 1.2 Da lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen hat und dieses ausschliesslich gegen das Strafmass bezüglich beiden Beschuldigten sowie die nicht ausgesprochene Landesverweisung hinsichtlich des Beschuldigten A.____ richtet, sind in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 StPO nur noch diese Punkte Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit namentlich die Verurteilungen wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (A.____) bzw. wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (B.____), die gegen B.____ ausgesprochene zehnjährige Landesverweisung sowie die Erkenntnisse bezüglich Einziehung und Kostentragung.
2. Ausführungen der Parteien (…)
3. Strafzumessung 3.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 3.1.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB - wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat - im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es - ohne dass dies ermessensverletzend wäre - bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2; vgl. auch BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.). 3.2.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten A.____ fordert die Staatsanwaltschaft, es sei eine Gesamtstrafe von 54 Monaten bzw. viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die erstinstanzlich teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 13,5 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von drei Jahren für den bedingt ausgesprochenen Teil der Strafe, als korrekt. Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte A.____ gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 und den vorliegenden Entscheid der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. 3.2.2 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht für die Bildung einer Gesamtstrafe nunmehr in einem ersten Schritt den Strafrahmen - ausgehend von der abstrakten Strafandrohung - für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In casu sind beide zu würdigenden Fälle unter den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG zu subsumieren, womit auch beide Fälle die gleiche Strafdrohung aufweisen. Allerdings zeichnet sich Fall 1 nur schon aufgrund der massiv höheren Betäubungsmittelmenge durch einen grösseren Unrechtsgehalt aus, weshalb dieses Delikt die schwerere Straftat darstellt und damit für die Festsetzung der Einsatzstrafe heranzuziehen ist. Bei der konkreten Festlegung der Einsatzstrafe ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten erheblich verschuldenserhöhend die grosse Menge der geschmuggelten Betäubungsmittel im Umfang von 1'965 Gramm reinem Kokain zu würdigen, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Zutreffend ist zwar, dass der Betäubungsmittelmenge keine vorrangige Bedeutung zukommt, dennoch stellt sie einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Wenngleich die Strafe in erster Linie nicht nach der Gefährlichkeit der Drogen, sondern insbesondere nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (vgl. BGer 6B_164/2013 vom 11. April 2013 E. 4), kommen der Betäubungsmittelmenge und der hierarchischen Stellung des Täters beim Drogenhandel wesentliches Gewicht zu (vgl. BGer 6B_712/2011 vom 19. März 2012 E. 3.3). In casu haftet der konkreten Menge an Betäubungsmitteln tatsächlich insofern etwas Zufälliges an, als der Beschuldigte A.____ aufgrund seiner untergeordneten Stellung in der Organisation hierauf mutmasslich keinen wesentlichen Einfluss gehabt hat und möglicherweise auch nicht über den genauen Umfang im Bilde gewesen ist. Anzulasten ist ihm aber, dass es ihm offenbar schlichtweg egal gewesen ist, um welche Menge es tatsächlich gegangen ist, womit er sich konkludent einverstanden erklärt hat, eine beliebige Menge an gesundheitsgefährdenden Stoffen in die Schweiz zu bringen, was einen massiven Verstoss gegen die hiesige Rechtsordnung darstellt. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist weiter zu werten, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt worden, sondern mit dessen Hilfe in die Schweiz geschmuggelt worden sind, womit er einen wesentlichen Tatbeitrag im internationalen Drogengeschäft geleistet hat. Zwar ist der Beschuldigte A.____ in der Organisation eher auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln. Allerdings geht dessen Argument, wonach er keine tragende Rolle innegehabt habe, da ihm selbst keine Betäubungsmittel anvertraut worden seien und er letztlich auch nicht für die tatsächliche Einfuhr in die Schweiz zuständig gewesen sei, fehl. Würde man dieser Ansicht folgen, würde dies in der Konsequenz dazu führen, dass dem jeweiligen Drogenkurier, d.h. derjenigen Person, welche die Betäubungsmittel konkret vom einen Ort zum anderen transportiert, eine tragende Rolle zuzusprechen wäre. Entgegen dieser Auffassung ist es allerdings gerichtsnotorisch, dass sich die Drogenkuriere hierarchisch betrachtet grundsätzlich auf der untersten Stufe bewegen, da sie - abgesehen von der gesundheitlichen Gefahr beim Drogentransport im Körper - das mit Abstand grösste Risiko tragen, erwischt zu werden. Vorliegend besteht kein Zweifel, dass der Beschuldigte A.____ dem Beschuldigten B.____ hierarchisch übergeordnet gewesen ist, was sich gerade dadurch manifestiert, dass er selbst keine Drogen in die Schweiz geschmuggelt und sein persönliches Risiko zusätzlich dadurch minimiert hat, dass er sich beim Grenzübertritt nicht im betreffenden Fahrzeug aufgehalten hat. Entgegen den Depositionen des Beschuldigten A.____ hat dieser sehr wohl einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem er zusammen mit seiner Partnerin den mit den örtlichen Begebenheiten nicht vertrauten Beschuldigten B.____ in Frankreich abgeholt und ihn mitsamt den Betäubungsmitteln bei X.____ über die Grenze in die Schweiz gebracht hat, bis sie in Y.____ angehalten worden sind. Ohne das Zutun des Beschuldigten A.____ und dessen profunden Ortskenntnissen wäre das fragliche Delikt in dieser Form nicht oder zumindest nur erschwert möglich gewesen. In diesem Zusammenhang hat der Beschuldigte durch seine Vorgehensweise - indem er am Morgen des 5. Juni 2017, eines Feiertages, um ca. 06:00 Uhr zuerst zu Fuss den Grenzübergang X.____ überquert und sich dabei versichert hat, dass keine Grenzwache zugegen gewesen ist, und danach die Situation erneut auf der Höhe der Tramhaltestelle W.____strasse geprüft hat, bevor er seine Lebenspartnerin telefonisch avisiert hat, welche schliesslich zusammen mit dem Beschuldigten B.____ und den Betäubungsmitteln die Grenze passiert und den Beschuldigten A.____ am Z.____platz wieder aufgeladen hat - eine beachtliche Planung, Vorbereitung und Umsicht manifestiert, was ein gehöriges Mass an krimineller Energie erkennen lässt. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Ausserdem ist ihm vorzuwerfen, dass er seine Wohnsituation in der Schweiz bewusst ausgenützt hat, um den internationalen Drogenhandel zu fördern. Nachdem er bereits seit Jahren von der öffentlichen Hand in der Schweiz mit namhaften Beträgen unterstützt wird, kann er auch nicht ernsthaft geltend machen, in einer Notlage gewesen zu sein. Nicht zu folgen ist hingegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich die finanziell besser gestellte Situation des Beschuldigten A.____ im Vergleich zu derjenigen des Beschuldigten B.____ verschuldenserhöhend auszuwirken habe. Vielmehr ist es aktenmässig erstellt, dass der Beschuldigte A.____ seit Jahren Sozialbeiträge bezieht und gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 ausweist (act. 59 f.). Abgesehen davon erscheint es als widersprüchlich, dem Beschuldigten einerseits im Zusammenhang mit der Strafzumessung verschuldenserhöhend vorzuhalten, dass er sich in einer besser gestellten Situation befunden habe, andererseits jedoch im Zusammenhang mit der Landesverweisung die exakt gleiche finanzielle Lage als Zeichen der fehlenden Integration zu werten. Nichts abzuleiten vermag die Staatsanwaltschaft ferner aus dem von ihr erwähnten Strafzumessungsmodell (vgl. Thomas Fingerhuth/Stephan Schlegel/Oliver Jucker , Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2016). Derartige Strafmasstabellen binden das Gericht nicht und können lediglich als unverbindliche Richtlinien dienen (BGer 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4). In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Fall 1 als mittelschwer, an der unteren Grenze liegend. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe im Bereich von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 3.2.3 In einem zweiten Schritt hat das Kantonsgericht diese Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe unter Einbezug der weiteren Straftat zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Im Hinblick auf die zweite mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist das Asperationsprinzip bereits angesichts des abstrakten Strafrahmens (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) fraglos anwendbar. Diesbezüglich erachtet das Kantonsgericht das Tatverschulden eher als leicht. Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist ebenfalls verschuldenserhöhend zu würdigen, dass der Beschuldigte mit 30,1 Gramm reinem Kokain den von der Praxis definierten Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, wiederum überschritten hat, vorliegend jedoch nur in einigermassen geringfügigem Ausmass. Hinzu kommt, dass der konkreten Menge an Betäubungsmitteln weniger Zufälliges anhaftet als im Fall 1, da der Beschuldigte der Kurierin das Kokain persönlich übergeben hat. Demgegenüber ist im Fall 2 das Betäubungsmittel nicht vom Beschuldigten in die Schweiz verbracht, sondern lediglich hier weitergegeben worden. Bezüglich der Hierarchiestufe des Beschuldigten lässt sich den Akten wenig entnehmen. Es ist aber davon auszugehen, dass er wiederum auf unterer, freilich nicht unterster Ebene agiert hat und zumindest C.____ übergeordnet gewesen ist. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte im Fall 1 argumentiert hat, er habe keine tragende Rolle innegehabt, da ihm selbst keine Betäubungsmittel anvertraut worden seien. Würde man dieser Ansicht folgen, müsste man feststellen, dass er im Fall 2 offenbar eine tragende Rolle bekleidet hat, da ihm ohne Frage Betäubungsmittel anvertraut worden sind. Allerdings erscheint nüchtern betrachtet der Beschuldigte im Fall 2 aufgrund seiner Aufgabe als eher ersetzbar als er es im Fall 1 gewesen ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere bestehen wiederum keine Zweifel, dass dem Beschuldigten A.____ auch in diesem Fall eine direktvorsätzliche Willensrichtung ohne Vorliegen einer Notlage anzulasten ist. Gestützt auf diese Ausführungen rechtfertigt sich unter dem Titel der Asperation eine Straferhöhung im Umfang von sechs Monaten bzw. einem halben Jahr Freiheitsstrafe. 3.2.4 Diese Gesamtstrafe von 42 Monaten bzw. dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche in casu für alle Straftaten gleichermassen gelten, anzupassen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. II.3.1 S. 25 f.) festzustellen, dass die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren als neutral zu werten sind. So ist bekannt, dass der Beschuldigte 1968 in V.____ als Einzelkind von Bauern geboren ist, dort aufgewachsen ist und die Primar- sowie einen Teil der Sekundarschule besucht hat. Nach einem ca. dreimonatigen Aufenthalt in Frankreich ist er im Mai 1998 in die Schweiz gekommen, wobei er bis im Mai 2006 mit seiner Ehefrau zusammengelebt hat, welche er ebenfalls im Mai 1998 geheiratet hat. Aus dieser Ehe ist seine 1998 geborene Tochter hervorgegangen. Nach der Scheidung hat er seine heutige Lebenspartnerin kennengelernt, mit welcher er drei gemeinsame minderjährige Kinder hat. Seit der Beschuldigte in der Schweiz ist, hat er ohne Ausbildung zunächst bei der N.____ SA und der P.____ SA sowie später als Taxifahrer gearbeitet. Zwischendurch ist er über längere Phasen hinweg arbeitslos gewesen und hat namhafte Beträge der Arbeitslosenkasse sowie der Sozialhilfe bezogen. Gemäss einem Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 weist der Beschuldigte 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 aus. Des Weiteren hat der Beschuldigte gesundheitliche Probleme, namentlich leidet er an Diabetes. Vorstrafen hat der Beschuldigte keine, was neutral zu werten ist. Reue und Einsicht hat er keine gezeigt, was ebenfalls nicht ins Gewicht fällt. Genauso wenig ist das erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgte Teilgeständnis zu seinen Gunsten zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine weitere Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils A.____ der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu verurteilen. 3.3.1 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung in Bezug auf den Beschuldigten B.____ fordert die Staatsanwaltschaft, es sei eine Gesamtstrafe von 48 Monaten bzw. vier Jahren Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber erachtet der Beschuldigte die erstinstanzlich unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 27 Monaten als korrekt. Wiederum gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte B.____ gestützt auf das Urteil des Strafgerichts vom 6. April 2018 und den vorliegenden Entscheid der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu erklären. Dabei liegt der ordentliche Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe zwischen 1 Jahr und 20 Jahren, allenfalls verbunden mit einer Geldstrafe. 3.3.2 Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist erheblich verschuldenserhöhend die grosse Menge der geschmuggelten Betäubungsmittel im Umfang von 1'965 Gramm reinem Kokain zu würdigen, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Zutreffend ist zwar, dass der Betäubungsmittelmenge keine vorrangige Bedeutung zukommt, dennoch stellt sie einen wichtigen Strafzumessungsfaktor dar (vgl. BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.5). Wenngleich die Strafe in erster Linie nicht nach der Gefährlichkeit der Drogen, sondern insbesondere nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist (vgl. BGer 6B_164/2013 vom 11. April 2013 E. 4), kommen der Betäubungsmittelmenge und der hierarchischen Stellung des Täters beim Drogenhandel wesentliches Gewicht zu (vgl. BGer 6B_712/2011 vom 19. März 2012 E. 3.3). In casu haftet der konkreten Menge an Betäubungsmitteln tatsächlich insofern etwas Zufälliges an, als der Beschuldigte B.____ aufgrund seiner untergeordneten Stellung in der Organisation hierauf mutmasslich keinen wesentlichen Einfluss gehabt hat. Anzulasten ist ihm aber, dass er im Gegensatz zum Beschuldigten A.____ gewusst haben muss, dass es um eine erhebliche Menge an Drogen gegangen ist, zumal er in diesem Bereich über einschlägige Erfahrungen verfügt und immerhin die überaus umfangreiche Anzahl von 320 Fingerlingen am sowie im Körper transportiert hat. Seine Behauptung vor dem Kantonsgericht, er habe nicht gewusst, dass es dabei um Drogen gegangen sei (Protokoll KG S. 8), stellt angesichts dieser Umstände offensichtlich eine Schutzbehauptung dar. Zu Ungunsten des Beschuldigten ist weiter zu werten, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt worden, sondern von ihm persönlich in die Schweiz geschmuggelt worden sind, womit er einen wesentlichen Tatbeitrag im internationalen Drogengeschäft geleistet hat. Allerdings ist der Beschuldigte in der Organisation eher auf einer unteren Hierarchiestufe anzusiedeln. Dass er zudem dem Beschuldigten A.____ hierarchisch untergeordnet gewesen ist, wird dadurch manifestiert, dass er es gewesen ist, welcher die Drogen am und im Körper in die Schweiz geschmuggelt hat, wodurch er ein nicht zu unterschätzendes gesundheitliches Risiko auf sich genommen hat. Bei der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist auch hier festzustellen, dass dem Beschuldigten hinsichtlich des inkriminierten Tatbestandes eine direktvorsätzliche Willensrichtung anzulasten ist. Wenngleich er im Vergleich zum Beschuldigten A.____ nicht durch die schweizerische Sozialhilfe abgesichert gewesen ist, stellen die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten B.____ in T.____ und die Grösse seiner Familie in S.____ selbstredend keine gültigen Gründe dar, um dergestalt eine Notlage anzunehmen, dass dieser keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat, als zu Erwerbszwecken Drogen in die Schweiz zu schmuggeln. Auch beim Beschuldigten B.____ vermag schliesslich die Staatsanwaltschaft aus dem von ihr erwähnten Strafzumessungsmodell nichts abzuleiten. In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als mittelschwer, an der unteren Grenze liegend. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses eine angemessene Einsatzstrafe im Bereich von 33 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 3.3.3 Diese Strafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe ist in einem weiteren Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. In Bezug auf die massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz (E. II.3.2 S. 27 ff.) zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschuldigte 1982 in S.____ geboren und dort zusammen mit drei Schwestern bei seinen Eltern aufgewachsen ist und dabei die Primarschule besucht hat. Nach dem Tod seines Vaters hat er offenbar mit 15 Jahren dessen Rolle übernommen. Seit 2005 oder 2006 lebt er in T.____, wo er nach eigenen Angaben auch eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung besitzt. Bei diversen Arbeiten in T.____, unter anderem in einem Freizeitpark sowie bei der Caritas, hat er zwischen € 400.-- und € 700.-- pro Monat verdient. Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in T.____ hat er seit dem Jahre 2015 keine Stelle mehr gefunden, was auch der Grund sein soll, weshalb er in die Schweiz gekommen ist. Der Beschuldigte gibt an, weder über Vermögen zu verfügen noch Schulden zu haben. Gesundheitliche Beeinträchtigungen werden nicht genannt. B.____ ist verheiratet und hat anscheinend vier Kinder, welche zusammen mit ihrer Mutter in S.____ leben. Dies alles ist neutral zu werten. Negativ ins Gewicht fällt demgegenüber, dass der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist (act. 157 f.). So ist er mit Strafbefehl des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 30. April 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von zwei Tagen, verurteilt worden (act. 281 ff.). Demgegenüber ist die Vorstrafe des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 16. Mai 2008 mittlerweile von Amtes wegen aus dem Strafregister entfernt und darf dem Beschuldigten gemäss Art. 369 Abs. 3 und Abs. 7 StGB nicht mehr entgegengehalten werden. Dass B.____ nunmehr mit vorliegendem Urteil wiederum und dieses Mal sogar wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG zu verurteilen ist, belegt zweifellos seine ausgeprägte Unbelehrbarkeit, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich macht er geltend, ihm sei der Ernst der Lage gar nie vor Augen geführt worden. Aus den Akten ergibt sich allerdings, dass ihm der fragliche Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 30. April 2016 am selben Tag persönlich ausgehändigt worden ist (act. 285), dass er zwei Tage in Untersuchungshaft verbracht hat sowie dass seine Einvernahme als Beschuldigter vom 29. April 2016 durch die Stadtpolizei St. Gallen unter Beizug eines Dolmetschers stattgefunden hat (act. 299 ff.). Soweit der Beschuldigte unter diesen Umständen seine Situation nicht ernst genommen haben sollte, hat er sich die Folgen ohne Zweifel selbst zuzuschreiben. Abgesehen davon wird von ihm in seiner Rechtsschrift die bereits vom Strafgericht angesichts der einschlägigen Vorstrafen angeordnete Straferhöhung um drei Monate als durchaus korrekt wahrgenommen. Ferner ist festzustellen, dass B.____ weder Reue noch Einsicht gezeigt hat, was jedoch nicht ins Gewicht fällt. Genauso wenig ist das aufgrund der erdrückenden Beweislage erfolgte Teilgeständnis zu seinen Gunsten zu werten. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Wiprächtiger/Keller , a.a.O., N 150 zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen), ist nicht zu erkennen. Nach diesen Erwägungen drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe eine Anpassung der tatbezogenen Strafe im Sinne einer Erhöhung um drei Monate auf. Im Ergebnis ist somit eine tat- und täterangemessene Strafe von 36 Monaten bzw. drei Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. Bei diesem Strafmass wäre der teilbedingte Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB theoretisch möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine ungünstige Prognose vorliegen darf. In diese Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen ( Roland M. Schneider/Roy Garré , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 f. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der in der Schweiz einschlägig vorbestrafte Beschuldigte durch die vorliegende Tat seine Unbelehrbarkeit und seinen Willen, seine Drogendelinquenz in noch gravierenderem Umfang fortzusetzen, manifestiert hat, weshalb von einer schlechten Prognose auszugehen und dementsprechend die Strafe unbedingt auszusprechen ist. Dies wird im Übrigen von B.____ erst gar nicht bemängelt. Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs steht nach Art. 51 StGB hingegen nichts im Wege. Demzufolge ist in teilweiser Gutheissung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils B.____ der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären und - unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum 12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen - zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen.
4. Landesverweisung 4.1 a) Gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. In Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. b) Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Den Gerichten kommt dabei auf den ersten Blick grundsätzlich ein weites Ermessen zu. Aufgrund der formalen Ausgestaltung der Landesverweisung als andere Massnahme hat deren Dauer zunächst dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen. Sodann ist die Dauer wegen ihres Strafcharakters auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ( Matthias Zurbrügg/Constantin Hruschka , in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 27 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung sind die Bindungen der Person an die Schweiz zu berücksichtigen, namentlich ob sie in der Schweiz geboren ist sowie die Zeitdauer, während der sie in der Schweiz aufgewachsen ist. Besteht ein sich aus dem Völkerrecht ergebendes Bleibe- und Aufenthaltsrecht, ist keine Abwägungsentscheidung im Sinne der Härtefallklausel zu treffen, was als unechter Härtefall bezeichnet wird. Insbesondere ist von einer Landesverweisung zwingend abzusehen, wenn die Person im Entscheidungszeitpunkt ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK hat ( Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 38 ff. und N 97 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen; anderer Ansicht Marc Busslinger/Peter Uebersax , Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, pläyoyer 5/16, E. 6.5.2 S. 102 f., mit Hinweisen). Beim echten Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist hingegen immer eine Interessenabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob ein solcher vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht überwiegen. Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls sind in Art. 31 VZAE aufgelistet. In der Lehre besteht Einigkeit, dass diese Kriterien auch für die Prüfung des Härtefalles bei der Landesverweisung von besonderer Bedeutung sein sollen ( Zurbrügg/Hruschka , a.a.O., N 116 ff. zu Art. 66a StGB, mit Hinweisen). Nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sind bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, insbesondere zu berücksichtigen die Integration, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. c) Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten. Von einem Härtefall ist dann auszugehen, wenn die Landesverweisung insgesamt zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Betroffenen ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare Härte darstellte. Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden. Von einer Landesverweisung darf also nur dann abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse kleiner oder gleich gross ist wie das private Interesse. Das private Interesse ist umso höher zu veranschlagen, je länger ein Betroffener in der Schweiz lebt, je gravierender die Auswirkungen auf das Familienleben sind, je schwieriger sich die Reintegration im Heimatland gestaltet, je wahrscheinlicher eine positive Persönlichkeitsentwicklung zunichte gemacht wird und je wahrscheinlicher eine Resozialisierung im Heimatland scheitern wird. Bei der Bestimmung des öffentlichen Interesses kommen unter anderem folgende Aspekte in Frage: die ausgefällte Strafe, die Art der begangenen Delikte, die Rückfallgefahr und die wiederholte Straffälligkeit, insbesondere nach verbüsster Freiheitsstrafe oder nach migrationsrechtlicher Verwarnung. Ausgangspunkt für die Bemessung des öffentlichen Interesses ist die Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe, wobei dieses höher zu veranschlagen ist, wenn der Betroffene beispielsweise in gravierender Weise durch Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.5 S. 102 f., mit Hinweisen). Dabei ist die Härtefallklausel streng anzuwenden: Es darf nicht leichthin von einem Härtefall ausgegangen werden, da der Strafrichter nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann ( Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.1.1 S. 97). d) Auch nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.3 ff.) kann die Beurteilung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den schwerwiegenden persönlichen Härtefall in Art. 31 Abs. 1 VZAE vorgenommen werden (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5; 6B_706/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2-2.5). Näher zu prüfen sind dabei folgende Kriterien: die Integration in der Schweiz, die Resozialisierungschancen im Herkunftsland, die medizinische Versorgung, die familiäre Bindung in der Schweiz sowie eine Interessenabwägung. Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut. Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1). Gemäss Praxis des EGMR überwiegt bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts, falls keine besonderen persönlichen oder familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist der Aspekt des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei auch die finanziellen Interessen eine Rolle spielen, so die Zahlung von Kinderalimenten. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; 6B_612/2018 vom 22. August 2018 E. 2.2). Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt ("sempre mostrato particolarmente rigoroso"); diese Strenge bekräftigt der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 lit. a BV). 4.2 a) In casu hat das Strafgericht bezüglich des Beschuldigten B.____ eine Landesverweisung in der Höhe von zehn Jahren ausgesprochen, in Bezug auf den Beschuldigten A.____ hingegen auf eine solche verzichtet, nachdem es das Vorliegen eines persönlichen Härtefalles unter Verweis auf dessen Familienleben bejaht und sodann im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz höher gewichtet hat als die öffentlichen Fernhalteinteressen. Diese Konklusion hinsichtlich des Beschuldigten A.____ teilt das Kantonsgericht nicht, was sich wie folgt begründet: Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte mit dem in diesem Punkt nicht angefochtenen Urteil der Vorinstanz wegen mehrfacher mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist. Wenngleich das zweite beurteilte Delikt angesichts des vor der Inkraftsetzung der Bestimmung über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016 liegenden Tatzeitpunktes (25. April 2016) in concreto nicht zu berücksichtigen ist, verbleibt eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wofür der Beschuldigte mit heutigem Urteil hypothetisch mit einer Einsatzstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Diese Verurteilung stellt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB dar, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen ist. Hiervon abzusehen ist in Anwendung von Abs. 2 von Art. 66a StGB nur, wenn erstens die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und zweitens die öffentlichen Interessen daran gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB, wonach der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen ist, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind, spielt vorliegend von vornherein keine Rolle. b) Fraglich ist also, ob beim Beschuldigten A.____ aufgrund einer Landesverweisung ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegen würde und in diesem Zusammenhang, ob in einem ersten Schritt das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht durch eine staatliche Entfernungsmassnahme tangiert wird. Wie vorstehend dargelegt, ist praxisgemäss die Frage des Familienlebens eine Frage der tatsächlich gelebten familiären Situation, wobei zum geschützten Familienkreis in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern gehört. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschuldigte A.____ nicht über hinreichend starke persönliche oder familiäre Bindungen - oder allgemein gesprochen über berufliche oder soziale Beziehungen von nicht bloss rudimentärer Intensität - in der Schweiz verfügt, die bei einer Wegweisung unter dem Titel des Privat- oder des Familienlebens nachhaltig betroffen würden. Zwar ist der Beschuldigte in der Schweiz verheiratet gewesen, diese Ehe ist aber bereits am 12. Mai 2006 geschieden worden (Protokoll KG S. 3). Des Weiteren ist die dieser Beziehung entspringende Tochter I.____ (geboren 1998) nunmehr über 20 Jahre alt, womit sie nicht mehr dem primär geschützten Familienkreis angehört. Dieser Umstand führt zwar nicht zu einer generellen Nichtanwendbarkeit von Art. 8 EMRK, nachdem in dessen Schutzbereich auch andere familiäre Verhältnisse fallen, allerdings werden die Hürden hierzu erhöht. In diesem Kontext ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte weder dargelegt geschweige denn bewiesen hat, dass zu seiner volljährigen Tochter aus erster Ehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehen würde. Vielmehr hat er vor Strafgericht zugestanden, keinen grossen Kontakt zu ihr zu pflegen (act. S 187). Gleichermassen hat er offenbar noch Kontakt zu seiner Ex-Ehefrau, führt mit dieser aber keine unter den Begriff des Familienlebens zu subsumierende Beziehung (Protokoll KG S. 3). Tatsache ist sodann, dass der Beschuldigte A.____ ein Familienleben mit J.____, einer V.____ischen Staatsangehörigen, und deren vier (davon drei gemeinsamen) minderjährigen Kindern (geboren 2008, 2011 und 2014) führt; allerdings leben diese Personen in K.____ und somit in Frankreich und verfügen zweifellos nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Mit dieser Familie verbringt er offensichtlich viel Zeit, dies aber vornehmlich wenn nicht gar ausschliesslich in K____. Obwohl der Beschuldigte angibt, seine Partnerin und die Kinder lebten nur während der Schulzeit in Frankreich und seien an den Wochenenden und in den Ferien bei ihm in der Schweiz (Protokoll KG S. 4), entspricht dies nach der Aktenlage klarerweise nicht den Tatsachen. So hat die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, in einem Bericht vom 12. Juni 2017 (act. 879) festgehalten, anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 6. Juni 2017 habe sie in der fraglichen Zweizimmerwohnung ein Bett und eine Ansammlung von diversen Kleidern und Koffern gefunden, jeweils prall gefüllt mit mehrheitlich männlicher Kleidung. Unter diesen Kleidern hätten sich jedoch keine Kinderkleider befunden. Auch sei der Beschuldigte gebeten worden, persönliche Kleidung für die Untersuchungshaft mitzunehmen, worauf dieser mitgeteilt habe, dass er in dieser Wohnung keine passenden Kleider habe. Dies lässt zweifelsohne darauf schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschuldigten schon seit geraumer Zeit nicht mehr in X.____ bzw. der Schweiz befunden hat. Diese Erkenntnis wird zusätzlich gestützt durch die fotografisch dokumentierte Unordnung in der fraglichen Wohnung (act. 883-907) sowie die Deposition des Beschuldigten, er könne sich nicht erinnern, wann er das letzte Mal in seiner Wohnung an der L.____strasse 38 in X.____ gewesen sei (Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Spezialisierter Ermittlungsdienst, vom 19. Juni 2017; act. 1289). Im Gegensatz zur Vorinstanz lässt sich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch kein Anspruch auf Aufenthalt im schweizerischen Staatsgebiet ableiten, um im Sinne eines grenzüberschreitenden "Raumes Basel" der neuen Familie in Frankreich möglichst nahe zu sein. Ferner ist die Frage, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 8 EMRK angesichts seiner in K.____ lebenden Familie eine Aufenthaltsgenehmigung für Frankreich bekommt, nicht in antizipierter Würdigung vorwegzunehmen, sondern ausschliesslich von den dortigen Behörden zu entscheiden. Überdies ist, sollte der Beschuldigte aufgrund seiner gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung erfolgten Wegweisung aus der Schweiz keinen Aufenthaltstitel in Frankreich erhalten, kein Grund ersichtlich, weshalb seine Partnerin mitsamt den (gemeinsamen) Kindern dem Beschuldigten nicht nach V.____ folgen könnte, handelt es sich doch hierbei ausnahmslos um V.____ische Staatsangehörige. Im Resultat ist für das Kantonsgericht in Abweichung zu den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht ersichtlich, dass das nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Familienleben des Beschuldigten durch eine Landesverweisung betroffen wäre. c) Folglich ist weiter zu prüfen, ob die Aspekte Integration, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu einer besonderen persönlichen Härte führen. Das Strafgericht geht davon aus, dass insgesamt von einer mehr oder weniger gelungenen Integration des Beschuldigten in der Schweiz gesprochen werden könne. Dieser Ansicht vermag das Kantonsgericht nicht zu folgen. Im Hinblick auf den Grad der Integration in der Schweiz ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer zu prüfen, ob der Betroffene in sprachlicher, sozialer, kultureller und persönlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Aspekte derart verwurzelt ist, dass ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinzunehmende Härte bedeuten würde (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.4.5 S. 102). Dies ist ohne Weiteres zu verneinen. Zwar lebt der Beschuldigte seit dem 8. Mai 1998 und damit seit über 20 Jahren in der Schweiz, wobei er hier auch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Entscheidend ist jedoch, dass es bei der Anwesenheit nicht bloss um die schlichte Dauer geht, sondern vielmehr um die Qualität des Gelebten. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass keinerlei Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz erkennbar ist, weder in sprachlicher, sozialer, kultureller noch in persönlicher Hinsicht. Namentlich ist der Beschuldigte trotz über 20-jährigem Aufenthalt in X.____ nach wie vor der deutschen Sprache kaum mächtig. Mit der französischen Sprache spricht er zwar eine der Landessprachen der Schweiz, dies weist aber keinesfalls auf eine gelungene Integration hin, sondern ist der blossen Tatsache geschuldet, dass Französisch auch eine der Landessprachen von V.____ darstellt. Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschuldigte trotz fehlender Vorstrafen keineswegs positiv entwickelt hat. Konkret ist er gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse X.____ zwischen 2006 und 2016 insgesamt 74 Monate und damit mehr als sechs Jahre arbeitslos oder nicht erwerbstätig gewesen. Infolgedessen hat er hohe Summen an Arbeitslosenentschädigungen und Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen (act. 69 f.). Darüber hinaus ist das insgesamt vom Beschuldigten erwirtschaftete Einkommen nur gering gewesen und hat beispielsweise im Jahr 2016 ganze CHF 14'810.-- betragen (act. A 7). Ferner lässt sich dem Rapport des Migrationsamtes X.____ vom 19. November 2009 entnehmen, dass der Beschuldigte beruflich und wirtschaftlich nicht integriert sei (act. A 45 ff.). Mit Schreiben des Migrationsamtes X.____ vom 26. Februar 2010 ist in der Folge festgehalten worden, dass der Beschuldigte seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme, weshalb der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt worden ist. Gleichzeitig ist explizit erwartet worden, dass der Beschuldigte als Sozialhilfebezüger keine neuen Schulden mehr mache (act. A 87 ff.). Ungeachtet dessen hat dieser seine Schulden in massivem Umfang gesteigert. So haben sich die 14 im Jahre 2009 bestehenden Verlustscheine in der Gesamtsumme von CHF 31'377.70 (act. A 53) bis zum Auszug aus dem Betreibungsregister des Kantons X.____ vom 23. Juni 2017 auf mittlerweile 43 Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 128'836.05 (act. 59 f.) erhöht. Folglich ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte immer weniger in der Lage befindet, wirtschaftlich für sich selbst - geschweige denn für seine wachsende Familie - sorgen zu können und demnach in immer grösserem Masse vom Staat finanziell unterstützt werden muss. Sodann sind weder kulturelle, persönliche noch anderweitige Aspekte ersichtlich, welche auf eine irgendwie geartete innige Beziehung zur Schweiz hinweisen würden. In Bezug auf die Resozialisierungschancen im Herkunftsland ist in grundsätzlicher Weise zu konstatieren, dass Reintegrationshindernisse nicht leichthin anzunehmen sind. Immerhin muten sich viele freiwillig Migrierende zu, in einem neuen Land Fuss zu fassen, ohne dass sie die Sprache beherrschen oder auf ein enges Beziehungsnetz zurückgreifen können. Dass dies straffällig gewordenen Ausländern, die des Landes verwiesen werden sollen und in ihr Heimatland zurückkehren müssen, nicht ebenso zumutbar sein soll, erschiene als inkonsequent (vgl. Busslinger/Uebersax , a.a.O., E. 6.4.5 S. 102). Bezogen auf vorliegenden Fall steht fest, dass der 1968 in V.____ geborene und dort aufgewachsene Beschuldigte nach einem kurzen Aufenthalt in Frankreich im Mai 1998 und demnach erst mit rund 30 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Damit hat er den grösseren Teil seines Lebens und vor allem auch die prägenden Jahre der Kindheit und der Jugend in seiner Heimat verbracht. Zudem spricht er Französisch und einen V.____ischen Dialekt (act. 45). Überdies pflegt er gemäss seinen eigenen Aussagen offenbar regelmässig Kontakt zu seinem Heimatland via Internet (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. August 2017; act. 45) bzw. kommuniziert er mit Personen aus V.____, welche er über Facebook kennengelernt hat (act. S 185). Hinweise, dass dem Beschuldigten eine Resozialisierung in V.____ nicht möglich oder gar unzumutbar sein sollte, existieren keine. Die vom Beschuldigten vorgebrachte und einer Rückreise nach V.____ angeblich entgegenstehende Homosexualität findet - obwohl er keinen Grund hätte, seine sexuelle Orientierung in der Schweiz über 20 Jahre hinweg zu verbergen - nicht nur keinerlei Stütze in sämtlichen straf- und migrationsrechtlichen Akten, sondern muss angesichts der Tatsache, wonach der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz im Mai 1998 bis zum Mai 2006 verheiratet gewesen ist, aus erster Ehe eine inzwischen volljährige Tochter hat und nun wieder mit einer Frau zusammenlebt, mit welcher er drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 2008, 2011 und 2014 hat, als geradezu abwegig bezeichnet werden. Zu klären bleibt schliesslich noch, ob der Gesundheitszustand des Beschuldigten geeignet ist, dafür zu sorgen, dass die Landesverweisung zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde. Zu dieser Frage hat das Bundesgericht in genereller Weise festgehalten (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 393 E. 6), der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge (BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E. 5.3). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. In einem weiteren Leitentscheid (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.3) hat das Bundesgericht im Hinblick auf die dort geltend gemachten gesundheitlichen Probleme darauf hingewiesen, dass wegen solcher nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden dürfte, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlte und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde. Es geht dabei um jene medizinische Versorgung, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig erscheint und ohne die eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheitslage einträte. In Bezug auf die konkrete Situation in V.____ hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 16. Februar 2009 (E-6840/2007) in E. 6.3.3 dargelegt, dass V.____ im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem verfügt und es ausreichend Apotheken gibt, die alle wichtigen Medikamente führen. In casu ist hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschuldigten den Akten zu entnehmen, dass sich dieser seit dem 8. Juni 2016 in medizinischer Behandlung befindet und am 13. Juni 2017 einer Operation im Bauchzentrum des St. Claraspitals in Basel hätte unterziehen sollen. Geplant gewesen sei ein laparoskopischer Magenbypass sowie eine gleichzeitige Cholezystektomie (Gallenblasenentfernung) bei ausgeprägter Adipositas mit einem BMI von 44,4 kg/m2. Diese Operation sei grundsätzlich nicht dringlich, sondern entspreche einem elektiv planbaren Eingriff. Aufgrund des ausgeprägten Diabetes mellitus sowie des relevanten Übergewichts sei die Operation aber grundsätzlich zeitnah zu empfehlen (act. 121). In concreto ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar gesundheitliche Probleme hat, namentlich leidet er an Diabetes. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Krankheit, welche gut behandelbar ist (wie dies vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt worden ist; act. S 187), und zwar sowohl in der Schweiz wie auch in V.____. Dass der Bezug von Medikamenten in V.____ im Vergleich zur Schweiz mit einem besonderen (finanziellen und zeitlichen) Aufwand verbunden ist, mag zutreffend sein, erscheint aber irrelevant. Entscheidend ist, dass er möglich ist und demnach die Rückkehr ins Heimatland nicht zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschuldigten führt. Etwaige Unannehmlichkeiten bei der medizinischen Versorgung in V.____, welche im Übrigen auch die nicht straffällig gewordenen Landsleute des Beschuldigten betreffen, hat sich dieser mit seinem strafbaren Verhalten selbst zuzuschreiben. Beim geplanten Magenbypass sowie bei der beabsichtigten Gallenblasenentfernung liegen offenbar keine medizinisch indizierten Dringlichkeiten vor. Sollte sich dies in absehbarer Zukunft ändern, ist es dem Beschuldigten nicht verwehrt, sich den notwendigen Operationen rechtzeitig vor seiner Ausweisung zu unterziehen. d) Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Aspekte ist gestützt auf die vorgängigen Erwägungen zusammenfassend festzuhalten, dass die Landesverweisung nicht zu einem derart gravierenden Eingriff führen würde, dass für den Beschuldigten ein Verlassen der Schweiz eine nicht hinnehmbare persönliche Härte darstellte. In Anbetracht dieses Fazits erübrigt es sich sodann, das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen, da die Interessenabwägung als kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der obligatorischen Landesverweisung erst dann vorzunehmen ist, wenn in einem ersten Schritt das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls bejaht worden ist. Selbst wenn jedoch eine solche Interessenabwägung vorzunehmen wäre, würde diese angesichts der dem Beschuldigten zur Last gelegten qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche mit vorliegendem Urteil mit einer hypothetischen unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren sanktioniert wird, sowie aufgrund der fehlenden besonderen persönlichen und familiären Bindungen des Betroffenen zur Schweiz ohne Weiteres zu dessen Ungunsten ausfallen. Dies gilt umso mehr, als nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig das öffentliche Interesse an der Beendigung eines Aufenthalts überwiegt (BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.4; BGE 139 I 16 E. 2.2.2) bzw. sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (BGer 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 3.3). Infolgedessen ist in casu die Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB nicht anwendbar, weshalb der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB obligatorisch für fünf bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Wie bereits vorgängig dargelegt, ist die Höhe der Landesverweisung unter Würdigung der allgemeinen Strafzumessungskriterien nach Art. 47 StGB nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Bereits im Rahmen der Strafzumessung hat das Kantonsgericht das Verschulden von A.____ in Bezug auf die inkriminierte Tat als mittelschwer, im unteren Bereich liegend, qualifiziert. Berücksichtigt worden sind dabei insbesondere die grosse Menge von knapp zwei Kilogramm reinem Kokain, womit der von der Praxis definierte Grenzwert von 18 Gramm reinem Kokain, welcher zur Annahme einer mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz führt, um das Hundertfache überschritten worden ist. Mit der Einfuhr dieser Menge an Betäubungsmitteln ist zweifellos eine grosse Gefahr für die öffentliche Gesundheit geschaffen worden. Schärfend kommt hinzu, dass die Betäubungsmittel nicht bloss an Endabnehmer verteilt, sondern mit Hilfe des Beschuldigten in die Schweiz geschmuggelt worden sind. Dieser hat dabei seine profunden Ortskenntnisse genutzt, indem er den Beschuldigten B.____ in Frankreich abgeholt und ihn an seinem eigenen Wohnort in X.____ - notabene im Fahrzeug seiner Lebenspartnerin - über die Grenze gebracht hat. Ohne das Zutun des Beschuldigten A.____ wäre das fragliche Delikt in dieser Form nicht oder zumindest nur erschwert möglich gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln ist, ansonsten nämlich er die Drogen am sowie im Körper geschmuggelt hätte und nicht der Beschuldigte B.____. Dem Beschuldigten ebenfalls negativ anzulasten ist, dass er das Delikt direktvorsätzlich begangen hat. Nachdem er schliesslich bereits seit Jahren von der öffentlichen Hand in der Schweiz mit namhaften Beträgen unterstützt wird, kann er auch nicht ernsthaft geltend machen, in einer Notlage gewesen zu sein. Nach diesen Darlegungen erachtet es das Kantonsgericht als angemessen, die Landesverweisung im mittleren Bereich des gesetzlich Vorgesehenen - mithin bei zehn Jahren - anzusiedeln, wie dies im Übrigen die Vorinstanz bereits bezüglich des Beschuldigten B.____ getan hat. Gemäss diesen Erwägungen ist in diesbezüglicher Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils gegenüber dem Beschuldigten A.____ eine Landesverweisung im Umfang von zehn Jahren auszusprechen.
5. Kostenfolge (…) Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 6. April 2018, auszugsweise lautend: " I.
1. A.____ wird der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und , unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen, verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 13,5 Monate unbedingt , bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. In Bezug auf A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung abgesehen . II.
3. B.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und , unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis 6. April 2018 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 306 Tagen , zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 51 StGB.
4. B.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . III. (…) IV. (…) V. (…)". wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 2 und 3 wie folgt geändert : I.
1. A.____ wird der mehrfachen mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum
12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen , verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen . II.
3. B.____ wird der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und, unter Anrechnung der vom 5. Juni 2017 bis zum
12. Februar 2019 in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug verbrachten Zeit von insgesamt 618 Tagen , verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren , in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 51 StGB. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt . II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 20'000.-- (beinhaltend sowohl die Gerichtsgebühr als auch Auslagen) gehen im Umfang von CHF 10'000.-- zu Lasten des Beschuldigten A.____, im Umfang von CHF 3'334.-- zu Lasten des Beschuldigten B.____ sowie schliesslich im Umfang von CHF 6'666.-- zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten A.____, Advokat Gioele Ballarino, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5'649.75 (inklusive Auslagen und CHF 403.95 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte A.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Umfang von zwei Dritteln (= CHF 3'766.50) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten B.____, Rechtsanwältin Désirée Stutz, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5'014.30 (inklusive Auslagen und CHF 358.50 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte B.____ ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung im hälftigen Umfang (= CHF 2'507.15) an den Kanton verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Pascal Neumann