Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc.
Sachverhalt
A. Das Jugendgericht Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 12. Januar 2016 unter anderem Folgendes: "1. a) A.____ wird des Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbe-schädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldi-gung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt , in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 137 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) sowie Art. 34 JStG.
2. a) Die Verfahren - im Fall 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG; - im Fall 15 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - im Fall 16 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013; werden wegen Verjährung eingestellt . b) Das Verfahren im Fall 4 wegen Hausfriedensbruchs wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 3. A.____ wird im Fall 2 von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen . 4. Es wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art.16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG. 5. Zudem wird A.____ zu einem Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 17. bis 25. März 2014 von insgesamt 9 Tagen , in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG, Art. 34 JStG sowie Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG).
6. a) Die beschlagnahmten Gegenstände:
- Bajonet mit Scheide zu Sturmgewehr 90 (ohne Seriennummer, Wenger)
- Miniwaage Swisscheck 100
- Skelett Gesichtsmaske
- Handy Nokia 300, inkl. Akku ohne rückseitige Abdeckung
- Metallpfeil (Entgrater), mit Etui schwarz
- Teleskop-Schlagstock, defekt (Einzelteile)
- Schachtel (Ipad) mit div. gebrauchten Minigrips
- kugelschreiberartiges Werkzeug mit spitziger, auswechselbarer Spitze
- Handschellenschlüssel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG) zur Vernichtung eingezogen . b) Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 141115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 7. […]
8. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘866.15, den Kosten des Sachverständigen in Höhe von Fr. 450.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO), aus der Gerichtskasse entrichtet." B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Reto Gantner, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 12.01.2016 wie folgt abzuändern: "Es wird eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung gemäss Art. 15 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG." 2. Eventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 12.01.2006 wie folgt abzuändern: "Es wird eine Unterbringung gemäss Entscheid der Vollzugsbehörde in einer offenen Einrichtung gemäss Art. 15 JStG oder geschlossenen Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG." 3. Unter o/e Kostenfolge bzw. unter Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung" C. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung zu Gunsten des Beschuldigten vom 10. Mai 2016, es sei eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen. D. Mit ihren Eingaben vom 8. Juli 2016 reichten der Beschuldigte sowie die Jugendanwaltschaft die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsbegründung ein. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2016 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Reto Gantner für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde das MAZ Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene, 4435 Niederdorf (nachfolgend: Massnahmenzentrum Arxhof), ersucht, dem Kantonsgericht einen aktuellen Führungsbericht über den Beschuldigten zuzustellen, wobei sich dieser Bericht insbesondere auch zum Verhalten des Beschuldigten, seinen bisherigen Fortschritten, zur derzeitigen Flucht- und Fortsetzungsgefahr sowie zur richtigen Massnahmeninstitution zu äussern hatte. Im Übrigen wurden mit nämlicher Verfügung die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurden die Anträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 19. September 2016 abgewiesen und es wurde festgehalten, dass die auf den 25. Oktober 2016 angesetzte Berufungsverhandlung stattfindet. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 30. September 2016 die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 28. September 2016 grundsätzlich gutgeheissen und in der Folge bei der B.____ Basel ein Verlaufsbericht über die bisherige Platzierung des Beschuldigten eingeholt. Überdies wurde bei C.____, MSc, Psychologe FSP, ein Verlaufsbericht über die aktuelle Behandlung des Beschuldigten eingeholt, wobei es dem Therapeuten freistand, dem Bericht einzelne Empfehlungen für das weitere Vorgehen anzufügen. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 25. Oktober 2016 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Vertreter, Advokat Reto Gantner, sowie D.____ als Vertreterin der Jugendanwaltschaft. Sowohl der Beschuldigte als auch die Jugendanwaltschaft halten an den bereits gestellten Anträgen fest. G. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers des amtlichen Verteidigers und der Jugendanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 9‘000.- festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 1‘000.-. Entsprechend dem Prozessausgang, wonach sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft abgewiesen wurden, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu Lasten des Beschuldigten (CHF 5‘000.-) und des Staates (CHF 5‘000.-) zu verlegen.
E. 2 Dem Beschuldigten ist präsidialiter die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Reto Gantner gewährt worden. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 25. Oktober 2016 ein, welche ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 38 Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als insgesamt zu hoch, zumal die Berufung thematisch einzig auf die Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, verbunden mit einer ambulanten Behandlung, oder die Unterbringung in einer offenen Einrichtung, verbunden mit einer ambulanten Behandlung, beschränkt war. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand auf angemessene 30 Stunden (inklusive kantonsgerichtliche Hauptverhandlung) zu reduzieren, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 6‘000.- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 480.-, insgesamt somit CHF 6‘480.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Dispositiv
- a) Die Verfahren - im Fall 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG; - im Fall 15 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - im Fall 16 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013; werden wegen Verjährung eingestellt . b) Das Verfahren im Fall 4 wegen Hausfriedensbruchs wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt .
- A.____ wird im Fall 2 von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen .
- Es wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art.16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG.
- Zudem wird A.____ zu einem Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 17. bis 25. März 2014 von insgesamt 9 Tagen , in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG, Art. 34 JStG sowie Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG).
- a) Die beschlagnahmten Gegenstände: - Bajonet mit Scheide zu Sturmgewehr 90 (ohne Seriennummer, Wenger) - Miniwaage Swisscheck 100 - Skelett Gesichtsmaske - Handy Nokia 300, inkl. Akku ohne rückseitige Abdeckung - Metallpfeil (Entgrater), mit Etui schwarz - Teleskop-Schlagstock, defekt (Einzelteile) - Schachtel (Ipad) mit div. gebrauchten Minigrips - kugelschreiberartiges Werkzeug mit spitziger, auswechselbarer Spitze - Handschellenschlüssel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG) zur Vernichtung eingezogen . b) Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 141115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- […]
- a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘866.15, den Kosten des Sachverständigen in Höhe von Fr. 450.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO), aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 vollumfänglich bestätigt. Dispositiv- Ziffer 8 b) wird von Amtes wegen wie folgt korrigiert:
- b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 1‘000.-, werden je hälftig zu Lasten des Beschuldigten (CHF 5‘000.-) und des Staates (CHF 5‘000.-) verlegt. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, wird für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von pauschal CHF 6‘000.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 480.-), somit insgesamt 6‘480.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Oktober 2016 (460 16 78) Strafrecht Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger Parteien Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft , Rheinstrasse 55, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Reto Gantner, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2016 Sachverhalt A. Das Jugendgericht Basel-Landschaft entschied mit Urteil vom 12. Januar 2016 unter anderem Folgendes: "1. a) A.____ wird des Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbe-schädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldi-gung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt , in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 137 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) sowie Art. 34 JStG.
2. a) Die Verfahren - im Fall 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG; - im Fall 15 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - im Fall 16 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013; werden wegen Verjährung eingestellt . b) Das Verfahren im Fall 4 wegen Hausfriedensbruchs wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 3. A.____ wird im Fall 2 von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen . 4. Es wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art.16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG. 5. Zudem wird A.____ zu einem Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 17. bis 25. März 2014 von insgesamt 9 Tagen , in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG, Art. 34 JStG sowie Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG).
6. a) Die beschlagnahmten Gegenstände:
- Bajonet mit Scheide zu Sturmgewehr 90 (ohne Seriennummer, Wenger)
- Miniwaage Swisscheck 100
- Skelett Gesichtsmaske
- Handy Nokia 300, inkl. Akku ohne rückseitige Abdeckung
- Metallpfeil (Entgrater), mit Etui schwarz
- Teleskop-Schlagstock, defekt (Einzelteile)
- Schachtel (Ipad) mit div. gebrauchten Minigrips
- kugelschreiberartiges Werkzeug mit spitziger, auswechselbarer Spitze
- Handschellenschlüssel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG) zur Vernichtung eingezogen . b) Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 141115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 7. […]
8. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘866.15, den Kosten des Sachverständigen in Höhe von Fr. 450.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO), aus der Gerichtskasse entrichtet." B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Reto Gantner, mit Eingabe vom 25. Januar 2016 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 stellte er folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 12.01.2016 wie folgt abzuändern: "Es wird eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung gemäss Art. 15 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG." 2. Eventualiter sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils vom 12.01.2006 wie folgt abzuändern: "Es wird eine Unterbringung gemäss Entscheid der Vollzugsbehörde in einer offenen Einrichtung gemäss Art. 15 JStG oder geschlossenen Einrichtung nach Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG." 3. Unter o/e Kostenfolge bzw. unter Aufrechterhaltung der amtlichen Verteidigung" C. Die Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte in ihrer Anschlussberufungserklärung zu Gunsten des Beschuldigten vom 10. Mai 2016, es sei eine offene Unterbringung nach Art. 15 Abs. 1 JStG anzuordnen. D. Mit ihren Eingaben vom 8. Juli 2016 reichten der Beschuldigte sowie die Jugendanwaltschaft die Berufungsbegründung bzw. Anschlussberufungsbegründung ein. E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, betrifft, wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2016 dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Reto Gantner für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2016 wurde das MAZ Arxhof, Massnahmenzentrum für junge Erwachsene, 4435 Niederdorf (nachfolgend: Massnahmenzentrum Arxhof), ersucht, dem Kantonsgericht einen aktuellen Führungsbericht über den Beschuldigten zuzustellen, wobei sich dieser Bericht insbesondere auch zum Verhalten des Beschuldigten, seinen bisherigen Fortschritten, zur derzeitigen Flucht- und Fortsetzungsgefahr sowie zur richtigen Massnahmeninstitution zu äussern hatte. Im Übrigen wurden mit nämlicher Verfügung die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2016 im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Mit Verfügung vom 21. September 2016 wurden die Anträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 19. September 2016 abgewiesen und es wurde festgehalten, dass die auf den 25. Oktober 2016 angesetzte Berufungsverhandlung stattfindet. Schliesslich wurden mit Verfügung vom 30. September 2016 die Beweisanträge des Beschuldigten gemäss seiner Eingabe vom 28. September 2016 grundsätzlich gutgeheissen und in der Folge bei der B.____ Basel ein Verlaufsbericht über die bisherige Platzierung des Beschuldigten eingeholt. Überdies wurde bei C.____, MSc, Psychologe FSP, ein Verlaufsbericht über die aktuelle Behandlung des Beschuldigten eingeholt, wobei es dem Therapeuten freistand, dem Bericht einzelne Empfehlungen für das weitere Vorgehen anzufügen. F. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, vom 25. Oktober 2016 erscheinen der Beschuldigte mit seinem Vertreter, Advokat Reto Gantner, sowie D.____ als Vertreterin der Jugendanwaltschaft. Sowohl der Beschuldigte als auch die Jugendanwaltschaft halten an den bereits gestellten Anträgen fest. G. Auf die Aussagen des zur Person und zur Sache eingehend befragten Beschuldigten sowie auf die Plädoyers des amtlichen Verteidigers und der Jugendanwaltschaft wird im Übrigen, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2016 ist demgemäss mit Berufung anfechtbar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 lit. d JStPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. a JStPO sowie aus § 16 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. September 2010 zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO; SGS 242). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO richtet sich die Anschlussberufung sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Die Frist beträgt 20 Tage ab Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei (vgl. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO sowie Luzius Eugster , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 401 N 1). Vorliegend hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Januar 2016 fristgerecht die Berufung angemeldet. Das vorinstanzliche Urteil wurde ihm in der Folge am 12. April 2016 schriftlich begründet eröffnet, woraufhin er mit Eingabe vom 2. Mai 2016 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht einreichte. Am 10. Mai 2016 hat zudem die Jugendanwaltschaft innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung (Eingang bei der Jugendanwaltschaft am 4. Mai 2016) die Anschlussberufung erklärt. Die Berufung sowie die Anschlussberufung sind somit rechtzeitig und formgerecht erhoben worden (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die von den Parteien erhobenen Rügen sind zulässig und sowohl der Beschuldigte als auch die Jugendanwaltschaft sind ihrer Erklärungspflicht nachgekommen, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten sowie auf die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft einzutreten ist. II. Materielles A. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die vorgenommene Beschränkung der Berufung auf einzelne Urteilspunkte hat zur Folge, dass sich das Berufungsgericht (unter Vorbehalt der Berufung einer anderen berufungslegitimierten Partei bzw. einer Anschlussberufung gemäss Art. 401 StPO) nur mit den angefochtenen Aspekten zu beschäftigen hat, das Gericht also nicht darüber hinausgehend andere, nicht angefochtene Punkte überprüfen darf (vgl. Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 399 N 16 und Art. 404 N 1). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte Berufung und die Jugendanwaltschaft Anschluss-berufung zu Gunsten des Beschuldigten erhoben. Aufgrund des Berufungsgegenstandes gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. Mai 2016 und der Anschlussberufungserklärung der Jugendanwaltschaft vom 10. Mai 2016 steht in casu einzig die Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (so Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Jugendgerichts vom 12. Januar 2016), verbunden mit einer ambulanten Behandlung, oder die Unterbringung in einer offenen Einrichtung (so der Beschuldigte und die Jugendanwaltschaft), verbunden mit einer ambulanten Behandlung, zur Diskussion. Demgegenüber sind alle übrigen Erkenntnisse des jugendgerichtlichen Urteils vom 12. Januar 2016 nicht mehr Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens. Bezüglich der Massnahme bilden das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne einer Unterbringung, deren Notwendigkeit, die Massnahmefähigkeit des Beschuldigten nicht Gegenstand der Berufung, ebenso wenig wie die Anwendbarkeit des Jugendstrafgesetzes. Des Weiteren werden die Notwendigkeit einer ambulanten Therapie nach Art. 14 JStG, die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 JStG sowie die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die geschlossene Unterbringung nach Art. 15 JStG in der Schweiz durchführen lässt, nicht beanstandet. Dementsprechend ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass die soeben aufgezählten Aspekte des Urteils des Jugendgerichts vom 12. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sind. B. Allgemeines Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9). C. Massnahme 1.1 In seinem Urteil vom 12. Januar 2016 führt das Jugendgericht zusammengefasst aus, aufgrund des erheblichen Umfangs der von gutachterlicher Seite als erforderlich erachteten Massnahmen leuchte ohne weiteres ein, dass diese nur im Rahmen einer stationären Unterbringung im Sinne von Art. 15 JStG gewährleistet werden können. Die Gutachter sowie die Jugendanwaltschaft und der Verteidiger seien der Ansicht, dass die Voraussetzungen zur Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung erfüllt seien, seitens der Parteien werde jedoch im Sinne einer letzten Chance der Weiterverbleib im Massnahmenzentrum Arxhof, d.h. in einer offenen Anstalt, beantragt. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten selbst sowie der Einschätzung des Gutachters an der Parteiverhandlung komme bei ihm indes einzig die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung in Frage. So habe der Beschuldigte an der Verhandlung ausgesagt, er brauche etwas "schwarz auf weiss" für den Fall einer nächsten Entweichung. Diese letzte Chance habe er jedoch bereits gehabt, werde doch im Ergänzungsgutachten des E.____ vom 2. September 2015 ausgeführt, dass ein Verbleib in der Massnahmenanstalt Arxhof bis zur Gerichtsverhandlung als Bewährungsphase zu betrachten sei. Diese letzte Bewährungsphase habe der Beschuldigte mit seiner erneuten Flucht klar nicht erfüllt. So werde denn auch vom Gutachter anlässlich der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass ein Sinneswandel des Beschuldigten nicht ersichtlich sei, deckten sich doch dessen heutige Aussagen mit denjenigen vom letzten Sommer. Mit seiner wiederholten Flucht vor der Gerichtsverhandlung habe der Beschuldigte aufgezeigt, dass für ihn Freundin, Familie etc. wichtiger gewesen seien als das Fortkommen im therapeutischen Prozess, für welchen er im Massnahmenzentrum Arxhof hätte bleiben müssen. Demzufolge sei gegenüber dem Beschuldigten gestützt auf Art. 15 Abs. 2 JStG die Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung, die in der Lage ist, die erforderliche erzieherische Hilfe zu leisten, anzuordnen. Unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten ohne diese empfohlenen Massnahmen ausgehenden Rückfallgefahr sei die Anordnung der Unterbringung nach Art. 15 Abs. 2 JStG überdies als verhältnismässig zu bezeichnen. 1.2 Mit den Verfügungen vom 16. September 2016 und 26. September 2016 wurde von der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 15 JStG und Art. 42 JStPO auf Antrag des Beschuldigten entschieden, dass die bisher angeordnete vorsorgliche Unterbringung im Massnahmenzentrum Arxhof per sofort in der B.____ in Basel vollzogen wird. Zudem wurde die Weiterführung der bereits verfügten ambulanten Behandlung (forensische Psychotherapie) neu bei C.____, MSc, Psychologe FSP, angeordnet. Der Beschuldigte wurde im Zusammenhang mit den verfügten vorsorglichen Schutzmassnahmen die Weisung erteilt, bis auf weiteres seine ihm zugewiesene Wohnung in der B.____ nicht zu verlassen, wobei der Sozialdienst der Jugendanwaltschaft sowie die Vollzugsstelle Electronic Monitoring die Ausnahmen regeln. 1.3 Die Verteidigung stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, der Beschuldigte weise zwar unbestreitbar eine hohe Anzahl an Entweichungen aus den bisherigen Massnahmeninstitutionen auf, aber die Abstände zwischen den Kurvengängen hätten markant zugenommen. Seit den Taten vom 24. Oktober 2014 seien überdies keine weiteren Delikte mehr bekannt bzw. gesichert. Der Beschuldigte habe sich nunmehr zwar spät, aber auf umso eindrücklichere Art und Weise, auf die Massnahme eingelassen. So habe er sich nach seinen wiederholten Fluchten nun selbst gestellt, eigenständig seinen Aufenthalt in der B.____ Basel organisiert und selbst C.____ als Therapeuten vorgeschlagen, was es als äusserst positive Entwicklung zu würdigen gelte. Es habe kein Anlass für die Vorinstanz zur Annahme bestanden, eine geschlossene Unterbringung sei für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Beschuldigten notwendig. Der Gutachter habe überdies anlässlich der Hauptverhandlung vor Jugendgericht vom 12. Januar 2016 seine eigene frühere Empfehlung gemäss Ergänzungsgutachten vom 2. September 2015, wonach bei Nichtbewährung im Rahmen der letzten Bewährungsprobe eine geschlossene Unterbringung angezeigt sei, inzwischen relativiert. Des Weiteren habe der Experte sowohl einer offenen als auch einer geschlossenen Unterbringung gleichrangige Erfolgsaussichten eingeräumt. 1.4 Der Beschuldigte selbst bekundet anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung den Wunsch, für das nächste Jahr in der B.____ zu bleiben und eine Lehrstelle zu suchen. Da diese Institution ohnehin offen sei, müsse er von dort nicht entweichen. Es komme für ihn nicht in Frage, in das Massnahmenzentrum Arxhof zurückzukehren. Überdies hat der Beschuldigte offengelegt, dass sein Aussageverhalten im bisherigen Verfahren mehrheitlich taktischer Natur gewesen sei (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [fortan: Prot. KGer] S. 6 ff.). 1.5 Die Jugendanwaltschaft schliesst sich den schriftlichen Anträgen der Verteidigung an. Demnach wird von ihr beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, als eine Unterbringung in einer offenen Einrichtung gemäss Art. 15 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG, angeordnet werden soll. Der Vorteil einer Beibehaltung von C.____ als Therapeut sei, dass dieser nicht vollkommen neu anfangen müsse, sondern den Beschuldigten schon gut kenne. Bezüglich des Abschlussberichts des Massnahmenzentrums Arxhof vom 29. September 2016 betont die Jugendanwältin, dass diese Informationen – insbesondere die Empfehlung der anfänglichen Geschlossenheit – zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 16. September 2016 bzw. vom 26. September 2016 noch nicht vorgelegen hätten. 2.1 a) Art. 2 Abs. 1 JStG hält fest, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen für die Anwendung des Jugendstrafgesetzes wegleitend sind. Dieser Grundsatz ist auch in Art. 4 Abs. 1 JStPO verankert. Das schweizerische Jugendstrafrecht wird somit in erster Linie vom Erziehungsgedanken geleitet und der Gesetzgeber bringt in genanntem Artikel den spezialpräventiven Charakter des Jugendstrafrechts zum Ausdruck. Die Jugendanwaltschaft hat sich somit in allen Verfahrensstadien an diesem gesetzgeberischen Grundauftrag zu orientieren. Dazu gehört, dass die angeordneten Schutzmassnahmen stets überprüft und bei veränderten Verhältnissen angepasst werden (Art. 18 Abs. 1 JStG). Sinn und Zweck von Art. 18 JStG ist, dass die Jugendanwaltschaft – bis zur Vollendung des 22. Altersjahres eines Jugendlichen (Art. 19 Abs. 2 JStG) – die angeordneten Schutzmassnahmen auf die Bedürfnisse des Jugendlichen anpassen kann, da sich diese im Laufe der Zeit verändern, weil sich der Jugendliche in der Entwicklung befindet. Es ist unabdingbar und gesetzgeberisch gewollt, dass diese Anpassungen zeitnah und damit auch vorsorglich erfolgen können (vgl. Marcel Riesen-Kupper , StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 18 N 6 ; Hansueli Gürber/Christoph Hug/Patrizia Schläfli , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 18, N 4). Art. 10 Abs. 1 JStG hält fest, dass die nach den Umständen erforderlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12 ff. JStG anzuordnen sind, sofern der Jugendliche eine mit Strafe bedrohte Tat begangen hat und die Abklärung ergibt, dass er einer besonderen erzieherischen Betreuung oder therapeutischen Behandlung bedarf, unabhängig davon, ob er schuldhaft gehandelt hat. b) Die Schutzmassnahmen für Jugendliche sind in den Art. 12 ff. JStG geregelt. Sie umfassen unter anderem die offene und die geschlossene Unterbringung (Art. 15 JStG). Kann die notwendige Erziehung und Behandlung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden, so ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung an. Diese erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten (Art. 15 Abs. 1 JStG). Die urteilende Behörde darf die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur anordnen, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Art. 15 Abs. 2 JStG). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (i.S.v. Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG) kann sich eine vorsorgliche stationäre Massnahme etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält (Urteil 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.7; Gürber/Hug/Schläfli, a.a.O., Art. 15 JStG N 13). 2.2 Mit Verweis auf die in casu seitens des Beschuldigten sowie der Jugendanwaltschaft unbestrittenen und zutreffenden Ausführungen des Jugendgerichts (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 32; Art. 82 Abs. 4 StPO) kann festgestellt werden, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Massnahme gemäss Art. 10 Abs. 1 JStG beim Beschuldigten auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor klarerweise vorliegen. Es stellt sich, wie bereits dargelegt wurde, vorliegend einzig die Frage, ob nebst einer ambulanten Behandlung zusätzlich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG oder lediglich in einer offenen Einrichtung (vgl. Art. 15 Abs. 1 JStG) anzuordnen ist. 2.3 Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftigen Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten kann Art. 9 BV verletzen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391 mit Hinweisen; 129 I 49 E. 4 S. 57 f.; Urteil 6B_798/2010 vom 6. Januar 2011 E. 1.2.4). Dies trifft etwa zu, wenn der Experte die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn seine Schlussfolgerungen in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich und auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind, dass sie das kantonale Gericht nicht hätte übersehen dürfen (Urteil 6B_580/2010 vom 26. Juli 2010 E. 1.3). 2.4 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Elemente des forensischen Gutachtens des E.____ über den Beschuldigten vom 11. September 2014 (act. 115 ff.) sowie dessen Ergänzungsgutachten vom 2. September 2015 (act. 279.39 ff.) korrekt wiedergegeben, worauf vorliegend zunächst verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 31 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). a) Hervorzuheben ist bezüglich des Gutachtens vom 11. September 2014, dass der Gutachter, C.____, MSc, Psychologe FSP, Leiter der Psychologischen Abteilung E.____, bezüglich der Frage des Vollzugs der Erziehungsmassnahme zum Schluss kam, in Anbetracht der beim Beschuldigten festgestellten Problem- und Risikokonstellation sowie der mangelnden Erfolge bisheriger Interventionsversuche lägen durchaus Voraussetzungen vor, welche für einen Massnahmenvollzug in einer Einrichtung für junge Erwachsene im Sinne eines hochstrukturierten Massnahmenzentrums sprechen würden. Im Gutachten wurde jedoch noch für die Unterbringung in einer offenen Einrichtung plädiert, allerdings mit dem Hinweis, dass es sich dabei "um eine letzte und an Auflagen gebundene Chance" handle. Diese Auflagen betrafen unter anderem, dass der Beschuldigte weder seine Unterbringung noch seine beruflichen Perspektiven gefährde (act. 257). Zu beachten gilt es, dass dem Experten im Zeitpunkt der Begutachtung der am 26. Juli 2014 zum Nachteil von F.____ in Basel begangene Raub noch gar nicht bekannt war. Die im Gutachten genannten Auflagen und die damit verbundene letzte Chance hat der Beschuldigte in der Folgezeit jedoch nicht einmal ansatzweise erfüllt. So hat er sich in der Folge in der B.____, im Massnahmenzentrum Arxhof und auch während des Berufungsverfahrens wiederholt und mit aller Deutlichkeit nicht bewährt. b) Im Ergänzungsgutachten vom 2. September 2015 legte der Experte dar, der bisher ständige Kreislauf zwischen Entweichung, Haft und Rückführung müsse durchbrochen werden, womit sich eine offene Unterbringung letztlich nicht als zielführend erweisen würde. Vor diesem Hintergrund könne sich eine geschlossene Unterbringung sowohl zur Sicherstellung der Behandlung als auch zur Gewährleistung einer möglichst günstigen Persönlichkeitsentwicklung und insofern auch zum Selbstschutz als notwendig erweisen. Die Unterbringung in der B.____ Basel komme nicht Frage, weil es dort an der für den Beschuldigten notwendigen Struktur fehle. Des Weiteren spricht sich der Experte im Ergänzungsgutachten zunächst für das Festhalten an der Unterbringung im Massnahmenzentrum Arxhof und das Ansetzen einer Bewährungsphase bis zur Gerichtsverhandlung aus, gleichzeitig sei jedoch bereits eine Platzierungsanfrage beim Massnahmenzentrum Uitikon vorzunehmen und die Eintrittsmodalitäten zu klären. Damit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage vorliege, empfehle sich eine Bewährungszeit von rund 6 Monaten (act. 279.95 ff.). Es ist indes darauf hinzuweisen, dass der Experte im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung von den nächsten 4 Entweichungen (vgl. hierzu den Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 29. September 2016, S. 3) des Beschuldigten noch nichts wusste, wobei dessen erste Flucht schon knapp 8 Wochen nach Erstellung des Ergänzungsgutachtens erfolgte. Ebenso beurteilt der Sachverständige im genannten Ergänzungsgutachten die Voraussetzungen, aufgrund derer eine geschlossene Unterbringung auch zum Schutze Dritter vor schwerwiegender Gefährdung als angezeigt zu erachten ist, als gegeben (act. 279.95). c) An der Parteiverhandlung vor Jugendgericht führt der Gutachter unter anderem aus, er sehe nur die konsequent durchgeführte Therapie bzw. die Auseinandersetzung mit sich selbst als Chance, um Rückfälle längerfristig zu verhindern. Wenn er den Beschuldigten an der Verhandlung gehört habe, erkenne er jedoch keine namhafte Veränderung und er gehe nach wie vor von einem Risiko von weiteren Entweichungen aus. Für ihn sei ein Sinneswandel bei A.____ nicht ersichtlich gewesen. Dessen aktuelle Aussagen deckten sich vielmehr mit seinen Depositionen vom letzten Sommer. Für den Beschuldigten seien Freundin, Familie etc. stets wichtiger gewesen als das Fortkommen im therapeutischen Prozess, für welchen er ja im Massnahmenzentrum Arxhof hätte bleiben müssen. Der Beschuldigte sei von den kognitiven Fähigkeiten her massnahmefähig, doch könne bei häufigen Entweichungen zwangsläufig keine Therapie stattfinden, weshalb die Massnahmefähigkeit beschränkt sei bzw. fehle. Wenn sich der Beschuldigte nicht auf die Therapie einlasse, dann sei die Ablenkung zu gross, was für eine geschlossene Unterbringung spreche (act. 3225 ff.). Demnach favorisiert der Gutachter auch vor Jugendgericht die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. d) Zusammenfassend gehen die gutachterlichen Empfehlungen allesamt für den nunmehr eingetretenen Fall der Nichtbewährung des Beschuldigten klarerweise in Richtung Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung. e) Bezüglich des Verlaufsberichts vom 18. Oktober 2016 von C.____, MSc, Psychologe FSP, gilt es zunächst einmal zu beachten, dass dieser nunmehr nicht mehr als Gutachter, sondern als behandelnder Therapeut im vorliegenden Verfahren Stellung nimmt. Aufgrund dieses Umstandes hat der obgenannte Verlaufsbericht, in welchem sich C.____ sehr vorsichtig ausdrückt, klarerweise nicht das gleiche Gewicht wie seine vorangehenden gutachterlichen Einschätzungen. Seinen Beurteilungen in der Stellung als Gutachter misst das Gericht vorliegend deutlich höheres Gewicht bei. Im Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2016 führt C.____ aus, im Hinblick auf die Etablierung einer therapeutischen Beziehung und der seitens des Beschuldigten propagierten Behandlungsbereitschaft könne aus therapeutischer Sicht die begonnene ambulante Behandlung versuchsweise fortgeführt werden und die äusserst einschneidende Massnahme in einem geschlossenen Rahmen vorerst im Sinne des Subsidiaritätsprinzips noch aufgeschoben werden, wobei als sinnvoll erachtet wird, die ambulante Massnahme und Stabilisierung des Beschuldigten zumindest initial mittels des bereits eingeführten Electronic Monitorings zu unterstützen. f) Gemäss Verlauf- und Abschlussbericht der B.____ Basel vom 10. Juli 2015 zeigte der Beschuldigte punkto Ausbildung und Arbeit mehrmals das genau gleiche Verhalten: Zuerst habe er sich eine gewisse Zeit lang motiviert gezeigt, dann aber jegliche Lust verloren, so dass es zum Abbruch der Beschäftigung gekommen sei (Krankmeldungen, Verspätungen, unentschuldigte Absenzen, unmotiviertes Mitwirken bei Anwesenheit). g) Sodann ist der Beschuldigte gemäss Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 29. September 2016 im Zeitraum zwischen dem eigentlich fixierten Eintrittstag (7. Juli 2015) und dem 19. August 2016, also während rund eines Jahres, nicht weniger als 7 Mal entwichen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 an seinen Anwalt führte der Beschuldigte folgendes aus: "Ich habe mich entschieden für die Berufung. Ich habe mich weiter für den Arxhof entschieden" (act. 3453). Darauf meldete sein Verteidiger mit Eingabe vom 25. Januar 2016 die Berufung an. Am 1. Februar 2016 wurde vom Beschuldigten eine schriftliche Vereinbarung unterzeichnet, dass er nicht mehr flüchten werde; bereits im Juli 2015 hielt der Beschuldigte gegenüber dem Massnahmenzentrum Arxhof in schriftlicher Form fest, nicht mehr auf die Flucht zu gehen. Dies alles hat der Beschuldigte wiederum – wie bereits in früheren Zeiten – nicht eingehalten: Er flüchtete am 23. Juni 2016 während des laufenden Berufungsverfahrens zum 6. Mal aus dem Massnahmenzentrum Arxhof. Überdies konnte die am 19. August 2016 geplante Wiederaufnahme nicht stattfinden, da der Beschuldigte aus dem Transportfahrzeug entwich (= 7. Flucht). Hervorzuheben ist, dass im erwähnten Abschlussbericht enge Strukturen empfohlen werden und aufgrund der gezeigten Behandlungsvermeidung durch Flucht und der wiederholten kollaborativen Aufnahme im Elternhaus eine anfängliche Geschlossenheit der Behandlung als unumgänglich angesehen wird (vgl. Abschlussbericht des Massnahmenzentrums Arxhof vom 29. September 2016, S. 10). h) Schliesslich fällt der aktuelle Kurzbericht der B.____ vom 21. Oktober 2016 für den Beschuldigten durchzogen aus. So wird darin ausgeführt, dass die Eigenschaft des Beschuldigten, überzeugend Unwahrheiten zu erzählen, bekannt sei. Ob sein bisher gutes Mitwirken längerfristig anhalte und seine momentane Motivation echt sei, könne nicht mit Sicherheit beurteilt werden. 2.5 a) Der Beschuldigte erscheint weitgehend von einer hedonistischen, unreflektierten Grundhaltung geprägt und seine Konzessionen sind in erster Linie rein taktisch begründet, mithin werden sie vom ihm jeweils sofort relativiert, wenn er meint, sie seien nicht mehr nötig. So gestand er – nachdem er seinem Verteidiger quasi den Auftrag zur Erhebung der Berufung gegeben hatte, um im Massnahmenzentrum Arxhof zu bleiben (vgl. act. 3453) – anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung explizit ein, der von ihm geäusserte Wunsch, im Massnahmenzentrum Arxhof zu bleiben, sei in erster Linie taktischer Natur gewesen, eigentlich habe er gar nie dort bleiben wollen (vgl. Prot. KGer S. 9). Aus dem blossen Umstand, dass er vor der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einen Monat lang in der B.____ ohne grössere Probleme untergebracht war, kann der Beschuldigte aufgrund der kurzen Zeitperiode augenscheinlich nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Ein eigentlicher Sinneswandel, verbunden mit einer definitiven Abkehr von seinem bisher an den Tag gelegten konsequenten Verhalten, ist für das Kantonsgericht – wie schon für die Vorinstanz – beim Beschuldigten klarerweise nach wie vor nicht ersichtlich. Die Einsicht des Beschuldigten in seine Massnahmebedürftigkeit erscheint immer noch als gering. b) Aus all den genannten Gutachten und Berichten geht deutlich hervor, dass die notwendige Erziehung und Behandlung des Beschuldigten – in Anbetracht seines fortgesetzten renitenten Verhaltens – nur durch eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann. Vorliegend liegt nach der klaren Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts kein Grund – geschweige denn ein triftiger – vor, diese Ergebnisse des Gutachtens sowie der gutachterlichen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Die ausführlichen Darlegungen und Schlussfolgerungen des Experten sind inhaltlich ohne weiteres nachvollziehbar, plausibel und kohärent begründet, weshalb vollumfänglich darauf abzustellen ist. c) Angesichts des vom Beschuldigten über Jahre hinweg dokumentierten Verhaltens und der Vielzahl an Entweichungen wäre es höchst illusorisch anzunehmen, die von ihm benötigte Therapie könne erfolgreich im Rahmen einer offenen Anstalt durchgeführt werden. Hierfür braucht es vielmehr Stabilität und Kontinuität, d.h. eine längerfristig angelegte forensische Therapie in einem hoch strukturierten Rahmen. Die heutige Situation in der B.____ Basel entspricht diesen Anforderungen – insbesondere mangels genügender Struktur – augenscheinlich nicht. Der Beschuldigte erscheint geradezu als klassischer Fall eines Jugendlichen, der während laufenden Schutzmassnahmen immer wieder entweicht, sodass nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass er die für ihn erforderliche psychotherapeutische Behandlung erhält. Bei dieser Ausgangslage ist die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für die Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten unumgänglich, weshalb eine solche gemäss 15 Abs. 2 lit. a JStG anzuordnen ist. d) Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG, wonach die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung angeordnet werden kann, wenn für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist, steht im Verhältnis der Alternativität zu Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG. Da in casu, wie dargelegt wurde, Art. 15 Abs. 2 lit. a JStG bereits erfüllt ist, kann demnach offenbleiben, ob sich eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung ebenfalls auf Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG stützen könnte. Diesbezüglich sei im Sinne eines obiter dictums angemerkt, dass diese Frage vorliegend wohl eher zu verneinen wäre, da der Beschuldigte immerhin seit nunmehr 2 Jahren keine weiteren Straftaten mehr begangen hat und von den zahlreichen von ihm verübten Delikten ein nicht qualifiziert begangener Raub am schwersten wiegt, mithin der Beschuldigte zwar erhebliche kriminelle Energie entwickelt hat, jedoch nicht in der höchsten Gefährlichkeitsstufe einzuordnen ist. Auch wenn gemäss Therapieverlaufsbericht der G.____ vom 21. April 2015 das Risiko für Delikte, die den Anlasstaten ähneln, aufgrund des ungünstigen Verlaufs der ambulanten Behandlung beim Beschuldigten deutlich erhöht ist (act. 279.27), würde alleine das Schutzbedürfnis Dritter vor schwerwiegender Gefährdung demnach zum heutigen Zeitpunkt die Anordnung einer Massnahme i.S.v. Art. 15 Abs. 2 lit. b JStG nicht rechtfertigen. e) Die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung steht vorliegend nicht im Streit, wobei nach Möglichkeit die bereits laufende ambulante Therapie bei C.____, MSc, Psychologe FSP, weitergeführt werden soll. f) Im Lichte dieser Darstellung ist vorliegend – in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft und in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz – eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 16 Abs. 3 JStG, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG, anzuordnen. g) Weil die notwendige Erziehung nicht anders sichergestellt werden kann, namentlich da keine milderen Massnahmen zur Behandlung der psychischen Störung des Beschuldigten ersichtlich sind, sind diese Massnahmen denn auch ohne weiteres als verhältnismässig zu erachten. h) Der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass der Vollzug der Massnahme gemäss Art. 17 JStG der Vollzugsbehörde obliegt. Diese erlässt die nötigen Weisungen, legt fest, wie häufig ihr Bericht zu erstatten ist und kann die angeordneten Schutzmassnahmen bei veränderten Verhältnissen anpassen (Art. 18 JStG). 2.6 Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. In Ziffer 8 b) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO), aus der Gerichtskasse entrichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO normiert, dass eine beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wurde, verpflichtet werden kann, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. Diese genannten Voraussetzungen sind beim Beschuldigten indessen nicht erfüllt, da ihm in Dispositiv-Ziffer 8 a des Urteils des Jugendgerichts vom 12. Januar 2016 keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, sondern diese vielmehr in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates ausgesprochen wurden. Bei dieser Ausgangslage ist der Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO) von Amtes wegen aus der Dispositiv-Ziffer 8 b des Urteils des Jugendgerichts vom 12. Januar 2016 zu entfernen. III. Kosten 1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf § 12 Abs. 2 i.V.m. § 3 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) ist die Urteilsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren auf CHF 9‘000.- festzusetzen; hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 1‘000.-. Entsprechend dem Prozessausgang, wonach sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft abgewiesen wurden, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens je hälftig zu Lasten des Beschuldigten (CHF 5‘000.-) und des Staates (CHF 5‘000.-) zu verlegen. 2. Dem Beschuldigten ist präsidialiter die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit Advokat Reto Gantner gewährt worden. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung reicht der Rechtsvertreter des Beschuldigten seine Honorarnote vom 25. Oktober 2016 ein, welche ohne kantonsgerichtliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 38 Stunden ausweist. Dieser Aufwand erscheint im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren notwendigen und angemessenen Arbeiten als insgesamt zu hoch, zumal die Berufung thematisch einzig auf die Frage der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, verbunden mit einer ambulanten Behandlung, oder die Unterbringung in einer offenen Einrichtung, verbunden mit einer ambulanten Behandlung, beschränkt war. Dementsprechend ist der geltend gemachte Aufwand auf angemessene 30 Stunden (inklusive kantonsgerichtliche Hauptverhandlung) zu reduzieren, weshalb dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von pauschal CHF 6‘000.- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 480.-, insgesamt somit CHF 6‘480.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Jugendgerichts Basel-Landschaft vom 12. Januar 2016, auszugsweise lautend: "1. a) A.____ wird des Raubes, des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der unrechtmässigen Aneignung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der falschen Anschuldigung, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig erklärt , in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 137 Ziff. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB, Art. 160 Ziff. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 303 Ziff. 1 StGB, Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 94 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. a und lit. g SVG, Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG) sowie Art. 34 JStG.
2. a) Die Verfahren - im Fall 1 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 lit. c und lit. d BetmG; - im Fall 15 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln; - im Fall 16 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz für den Zeitraum bis zum 12. Januar 2013; werden wegen Verjährung eingestellt . b) Das Verfahren im Fall 4 wegen Hausfriedensbruchs wird mangels gültigen Strafantrages eingestellt . 3. A.____ wird im Fall 2 von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen . 4. Es wird eine Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG i.V.m. Art.16 Abs. 3 JStG angeordnet, verbunden mit einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 14 JStG. 5. Zudem wird A.____ zu einem Freiheitsentzug von 9 Monaten verurteilt , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 17. bis 25. März 2014 von insgesamt 9 Tagen , in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 JStG, Art. 34 JStG sowie Art. 51 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG).
6. a) Die beschlagnahmten Gegenstände:
- Bajonet mit Scheide zu Sturmgewehr 90 (ohne Seriennummer, Wenger)
- Miniwaage Swisscheck 100
- Skelett Gesichtsmaske
- Handy Nokia 300, inkl. Akku ohne rückseitige Abdeckung
- Metallpfeil (Entgrater), mit Etui schwarz
- Teleskop-Schlagstock, defekt (Einzelteile)
- Schachtel (Ipad) mit div. gebrauchten Minigrips
- kugelschreiberartiges Werkzeug mit spitziger, auswechselbarer Spitze
- Handschellenschlüssel werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG) zur Vernichtung eingezogen . b) Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer 141115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht . 7. […]
8. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 15‘866.15, den Kosten des Sachverständigen in Höhe von Fr. 450.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO (i.V.m. Art. 25 Abs. 2 JStPO), aus der Gerichtskasse entrichtet." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Anschlussberufung der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft in der angefochtenen Dispositiv-Ziffer 4 vollumfänglich bestätigt. Dispositiv- Ziffer 8 b) wird von Amtes wegen wie folgt korrigiert:
8. b) Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10‘222.45 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9‘000.-, zuzüglich Auslagen von CHF 1‘000.-, werden je hälftig zu Lasten des Beschuldigten (CHF 5‘000.-) und des Staates (CHF 5‘000.-) verlegt. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Reto Gantner, wird für das Berufungsverfahren ein reduziertes Honorar in der Höhe von pauschal CHF 6‘000.- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 480.-), somit insgesamt 6‘480.-, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton im Umfang von 50% verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger