Versuchte Schändung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung etc.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1 Allgemeines
E. 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während die Staatsanwaltschaft lediglich das erstinstanzliche Strafmass sowie die Vollzugsart beanstandet, rügt der Beschuldigte die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung, Entführung, Sachentziehung sowie einfacher Körperverletzung gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2016) an die Privatklägerin nach Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'652.50 gemäss Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
E. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
E. 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
E. 2 Beweisantrag […]
E. 3 Sachverhaltsfeststellung
E. 3.1 In seinem Urteil vom 11. August 2016 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich am Abend bzw. in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2016 in Basel kennengelernt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin angeboten, diese nach Hause zu fahren. Anstatt zur Wohnadresse der Privatklägerin in Basel, habe er sich jedoch aus der Stadt Basel hinaus in Richtung Liestal begeben. Dabei habe der Beschuldigte der Privatklägerin wahrheitswidrig angegeben, er habe sich verfahren und würde einen schöneren Weg nach Basel nehmen. Anstatt zurück nach Basel sei der Beschuldigte in der Folge jedoch von Füllinsdorf aus in das Waldstück Schönmatt gefahren. Damit habe er sich der Entführung schuldig gemacht. Im Wald habe der Beschuldigte die Privatklägerin sodann gewaltsam aus dem Fahrzeug gezogen, wobei er ihr entweder im Gerangel oder beim Herausziehen aus dem Fahrzeug den Ringfinger der rechten Hand gebrochen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Ausserdem habe er den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt, indem er der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und dieses in den Wald geworfen habe. Des Weiteren habe er der Privatklägerin damit gedroht, dass er sie umbringen könne und niemand sie hören würde. Er habe sie überdies zu einer sexuellen Nötigung zwingen wollen, nämlich dem Anfassen seines Penis sowie dem Ejakulieren auf ihre Brüste. Durch ihre Gegenwehr und ihre Aussage, dass sie schwanger sei und er Rücksicht auf das Kind nehmen soll, habe die Privatklägerin den Beschuldigten von der Vornahme der sexuellen Handlung abhalten können. Somit habe sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht.
E. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2016 vor, die Privatklägerin habe sich freiwillig in sein Fahrzeug begeben, wobei geplant gewesen sei, gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- miteinander Sex zu haben. Die Privatklägerin habe jedoch unvermittelt eine höhere Vergütung für die sexuellen Dienstleistungen verlangt, weshalb er ihr das Geld weggenommen und sie im Wald alleine stehen gelassen habe. Für diese Handlungen wolle die Privatklägerin nun Rache üben, weshalb sie das Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sein Fahrzeug über ein Navigationsgerät verfüge. Hätte die Privatklägerin tatsächlich nach Hause fahren wollen, so hätte sie ohne Weiteres ihre Adresse in diesem eingeben können. Dies sei als Indiz für die Falschaussage der Privatklägerin zu werten, genauso wie der Umstand, dass sie dem Beschuldigten angeblich bloss gesagt habe, er soll zu einem Park bzw. einem "landmark" fahren, ohne diesen namentlich zu bezeichnen. In Bezug auf die angebliche einfache Körperverletzung sei darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin kein Bruch im rechten Ringfinger festgestellt worden sei. Einzig das Arztzeugnis erwähne den angeblichen Bruch, dieses sei allerdings als blosse Parteibehauptung zu betrachten und stelle keinen tauglichen Beweis dar. Hinsichtlich des Mobiltelefons sei angesichts der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin von über 2‰ naheliegend, dass sie dieses auf dem Weg durch den Wald verloren habe, weshalb diesbezüglich keine Sachentziehung vorliege. Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2016 macht der Beschuldigte ergänzend geltend, die Privatklägerin habe bereits im Kanton Basel-Stadt drei junge Männer wegen angeblicher Schändung angezeigt und in diesem Zusammenhang eine Genugtuung zugesprochen erhalten. Aus diesem Strafverfahren habe die Privatklägerin Erfahrungen sammeln können und gewusst, auf was sie bei ihren Depositionen Wert legen müsse. Hinzu komme, dass die auf der Strumpfhose der Privatklägerin sichergestellten genetischen männlichen Spuren nicht dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Es fehle daher an sachdienlichen Beweisen für eine versuchte sexuelle Nötigung. Hinsichtlich der angeblichen Entführung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an einer Tankstelle angehalten habe. Gleichwohl sei die Privatklägerin in seinem Fahrzeug sitzen geblieben und habe nicht die Flucht ergriffen. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten habe mitfahren wollen, um gegen Entgelt sexuelle Handlungen zu tätigen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte des Weiteren aus, der Umstand, dass seine Depositionen kleinere Ungereimtheiten enthalten würden, sei normal und ändere nichts an deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr sei entgegen der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich das Aussageverhalten der Privatklägerin als inkonsistent erweise. Mithin sei die Beweiswürdigung der Vorderrichter einseitig zu seinen Lasten erfolgt und die Maxime "in dubio pro reo" verletzt.
E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2017 dar, die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Falschaussage der Privatklägerin sowie jene bezüglich gezielten Ausnutzens der Erfahrungen aus einem anderen Strafverfahren, um eine Genugtuung zu erlangen, würden jeglicher Grundlage entbehren.
E. 3.4 Mit Berufungsantwort vom 26. Juli 2017 (recte wohl 25. Januar 2017) bringt die Privatklägerin vor, sie erachte das Urteil der Vorinstanz als ausführlich und überzeugend, weshalb sie darauf verweise. Demgegenüber sei das Vorbringen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wonach sie aufgrund des bereits in früheren Jahren erlebten Übergriffs im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren Erfahrungen habe sammeln können, um nunmehr glaubhafte Lügen zu verbreiten. Im Gegenteil würden ihre Depositionen durch objektive Beweismittel gestützt. Auch bestreite sie, dass die Autofahrt mit dem Beschuldigten von ihr initiiert worden sei und sie ein sexuelles Abenteuer gesucht habe.
E. 3.5 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht die Darlegungen der Parteien ausführlich zusammengefasst, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 6 ff. des angefochtenen Urteils). Entsprechend soll nachfolgend lediglich auf die wichtigsten Depositionen der Parteien eingegangen werden. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 aus, sie sei in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2016 zusammen mit C.____ und dem Beschuldigten, welchen sie an diesem Abend kennengelernt habe, in der D.____ Bar in Basel gewesen. Anschliessend seien sie in das Restaurant E.____ gegangen, wo sie Pommes frites gegessen und ein paar letzte Biere getrunken habe. Sie habe sich ein Taxi bestellt, worauf der Beschuldigte ihr mitgeteilt habe, dass er sie nach Hause fahre. Sie habe das Taxi wieder abbestellt und sei in das Fahrzeug des Beschuldigten eingestiegen. Sie habe zunächst nicht realisiert, wohin der Beschuldigte gefahren sei. Als sie das Strassenschild "Liestal" gesehen habe, habe sie nachgefragt, wohin er fahre. Der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er die falsche Ausfahrt genommen habe und umdrehen werde, sobald dies möglich sei. Anschliessend habe der Beschuldigte an einer Tankstelle gehalten, um Bier und Wasser zu kaufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie eine Dame, welche dort getankt habe, gefragt, wo sie genau sei und ob es sich um Basel handle. Diese habe ihr die Ortschaft genannt, wobei sie sich nicht mehr mit Sicherheit an die Antwort erinnern könne, eventuell habe die Dame Arlesheim als Ortschaft genannt. Da sie nach wie vor davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte in der Folge zurückfahren werde, sei sie zurück ins Fahrzeug gestiegen. Im Anschluss sei der Beschuldigte allerdings nicht in Richtung Basel gefahren. Auf ihre Frage, wohin er fahre, habe er ihr erklärt, dass er einen schöneren Weg nach Basel nehmen wolle. Der Beschuldigte sei sodann einen Hügel hochgefahren, wo er sein Fahrzeug angehalten habe. Sie habe ihm damit gedroht, die Polizei anzurufen, worauf er ihr das Mobiltelefon entwendet und weggeworfen habe. Ferner sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe sie aus dem Fahrzeug zerren wollen, wobei ihre Jacke sowie ihre Strumpfhosen zerrissen seien. Er habe ihr gedroht, dass er sie töten könne, ohne dass es jemand hören würde. Gleichwohl habe sie sich gewehrt, geschrien sowie die Fahrzeughupe betätigt. Sie habe dem Beschuldigten wahrheitswidrig mitgeteilt, schwanger zu sein, und ihn darauf hingewiesen, dass C.____ ihn gesehen habe. Der Beschuldigte habe seine Hose heruntergezogen, ihre Brüste berührt und den Wunsch geäussert, auf ihre Brüste zu ejakulieren. Sie habe sich weiterhin verteidigt, worauf der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle ihr Mobiltelefon suchen. Darauf sei er zurück in sein Fahrzeug gestiegen und fortgefahren; mithin habe er sie alleine zurückgelassen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe sie überdies Schmerzen in ihrem Ringfinger verspürt (act. 591 ff.). In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 19. April 2016 wiederholte Letztere im Wesentlichen ihre Aussagen und gab ergänzend zu Protokoll, nachdem sie in das Fahrzeug des Beschuldigten gestiegen sei, habe sie diesem ungefähre Anweisungen bezüglich des Weges zu ihr nach Hause erteilt. Sie habe zu einem späteren Zeitpunkt weitere diesbezügliche Angaben machen wollen. Weil sie mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe sie zunächst nicht darauf geachtet, dass der Beschuldigte auf die Autobahn gefahren sei (act. 669 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte die Privatklägerin am 10. August 2016 ihre bisherigen Depositionen und legte auf die entsprechende Frage der Vorderrichter hin ergänzend dar, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten das Thema Sex nicht zur Sprache gekommen sei (act. 1259 ff.).
E. 3.6 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich seiner Befragung vom 1. März 2016 aus, er habe die Privatklägerin und C.____ in der D.____ Bar in Basel kennengelernt. Sie hätten sich zusammen in eine weitere Bar begeben. Als er habe gehen wollen, habe C.____ ihm angeboten, dass sie zusammen nach Hause gehen könnten. Dies habe er allerdings abgelehnt, da er nicht auf Männer stehe. In der Folge habe ihn C.____ darum gebeten, die Privatklägerin nach Hause zu fahren. Er und die Privatklägerin hätten sich sodann in sein Fahrzeug begeben, wobei ihm die Privatklägerin nicht gesagt habe, wo sie wohne. Sie hätten sich über Sex unterhalten und die Privatklägerin habe ihn gefragt, welchen Betrag er bezahlen würde, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe ihr Fr. 100.-- angeboten, was die Privatklägerin angenommen habe. Sodann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, in den Wald zu fahren, um dort Geschlechtsverkehr zu haben, zumal sie nicht in ihre Wohnung gehen könnten, da ihr Freund zu Hause sei. Er habe den Weg zu diesem Waldstück zuvor nicht gekannt und habe Ausschau nach einem Wald gehalten. Diesen habe er von der Strasse in Richtung Frenkendorf und Füllinsdorf aus gesehen. Zuvor hätten sie noch an einer Tankstelle angehalten, wo er Bier und Zigaretten gekauft habe. Sie seien sodann in den Wald gefahren, wo er die Brüste der Privatklägerin angefasst habe. Diese habe ihn jedoch aufgehalten und darauf beharrt, dass er zunächst bezahle. Er habe der Privatklägerin den vereinbarten Betrag von Fr. 100.-- übergeben, worauf diese allerdings Fr. 200.-- verlangt habe. Da er nicht über ausreichend Bargeld verfügt habe, habe er der Privatklägerin den bereits übergebenen Betrag von Fr. 100.-- weggenommen, sei in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren (act. 607 ff.). Im Rahmen derselben Einvernahme bestritt der Beschuldigte ferner, die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gezerrt zu haben. Im Gegenteil seien sie beide selbständig ausgestiegen. Auch habe er die Privatklägerin nicht geschlagen oder ihr den Mund zugehalten. Er habe bloss seine Hand vor ihren Mund getan, um ihr sein Geld wieder wegzunehmen. Im Übrigen habe er ihr auch das Mobiltelefon nicht entwendet, zumal er dieses überhaupt nicht gesehen habe (act. 631 ff.). In seinen weiteren Befragungen gab der Beschuldigte keine massgebenden Ergänzungen seiner vorstehenden Depositionen zu Protokoll, weshalb diese im vorliegenden Urteil nicht einzeln wiedergegeben werden. Im Übrigen wird auf die Widersprüche in den Angaben der Parteien im Rahmen der Würdigung der Aussagen eingegangen.
E. 3.7 C.____ führte am 3. Februar 2016 als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien noch im Restaurant E.____ in Basel gewesen, als er nach Hause gegangen sei. Allerdings gehe er davon aus, dass diese das Lokal unmittelbar nach ihm verlassen hätten, zumal dieses ohnehin geschlossen worden sei (act. 585 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab C.____ als Zeuge zu Protokoll, er habe den Beschuldigten nicht gefragt, ob er die Privatklägerin nach Hause fahre, zumal er sich nicht darum kümmere, wie andere Personen nach Hause kommen würden (act. 1255).
E. 3.8 Ferner wurde am 21. März 2016 G.____, welche sich am 3. Februar 2016 zu derselben Zeit wie der Beschuldigte und die Privatklägerin an der Tankstelle F.____ an der Rheinstrasse in Füllinsdorf befunden hat, als Zeugin einvernommen. Diese legte dar, die Privatklägerin sei auf sie zugekommen und habe sie gefragt, wo sie sich aktuell befinden würde. Auf die Antwort hin, dass sie sich in Liestal befänden, habe die Privatklägerin nachgefragt, in welchem Land dies sei (act. 661 f.).
E. 3.9 Im Zusammenhang mit dem sich an der genannten Tankstelle ereigneten Sachverhalt ist ausserdem auf die Aufnahmen der Videoüberwachung hinzuweisen (act. 479 ff.; Aktenbeilage: CD "Aufnahmen Tankstelle F.____"). Die Aufnahmen zeigen den Beschuldigten, wie er zwei Bier sowie eine Flasche Wasser im Shop kauft. Ebenso ist den Aufnahmen zu entnehmen, wie die Privatklägerin zu derselben Zeit aus dem Fahrzeug aussteigt und sich mit G.____ unterhält.
E. 3.10 Im Weiteren befindet sich in den vorliegenden Akten der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 16. Februar 2016 betreffend die Untersuchung der von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt offenbar getragenen Kleidungsstücke. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Mantel im Untersuchungszeitpunkt unter dem rechten Ärmel eine Beschädigung aufwies, welche mutmasslich durch ein Reissen am Arm oder am Ärmel verursacht wurde. Ausserdem konnte bei der Strumpfhose im Bereich des rechten Oberschenkels eine Beschädigung festgestellt werden (act. 397 ff.). Insofern zeigt sich daher, dass die Untersuchungsergebnisse der Kleidungsstücke mit den Depositionen der Privatklägerin übereinstimmen, zumal diese sowohl eine Beschädigung ihrer Jacke als auch ihrer Strumpfhose zu Protokoll gegeben hat.
E. 3.11 Ferner ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) vom 27. April 2016 hinzuweisen, aufgrund dessen ersichtlich ist, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 11.10 Uhr, also rund drei bis vier Stunden nach dem angeklagten Vorfall, insbesondere die nachfolgenden Befunde bei der Privatklägerin diagnostiziert wurden: Hauteinblutungen und Schürfungen am Rücken, an der linken sowie der rechten Oberarmrückseite, im Gesichtsbereich, an der Vorderseite des linken Unterschenkels sowie am rechten Aussenknöchel. Ferner hielten die Sachverständigen fest, dass es sich bei den festgestellten Befunden um eine Folge stumpfer, tangential-schürfender Gewalteinwirkung handelt (act. 559 ff.). Somit erhellt, dass sich die Befunde gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten mit den Darlegungen der Privatklägerin vereinbaren lassen.
E. 3.12 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst die physische und psychische Verfassung dieser sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens zu beurteilen. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 10. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin – ausgehend von einem Trinkschluss um 3.00 Uhr – zum Zeitpunkt des Ereignisses um 7.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2.46‰ und maximal 3.36‰ aufgewiesen habe (act. 555 ff.). Diesbezüglich ist zunächst allerdings festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von C.____ keinesfalls von einem Trinkschluss um 3.00 Uhr auszugehen ist. Vielmehr führten die drei vorgenannten Personen übereinstimmend aus, die Privatklägerin habe auch im Restaurant E.____ Alkohol konsumiert (act. 583 ff., 591, 671). Daraus folgt, dass der Trinkschluss der Privatklägerin nicht vor 6.00 Uhr liegen kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinerseits ausgeführt hat, die Privatklägerin habe das Bier, welches er an der Tankstelle in Füllinsdorf gekauft habe, während der Weiterfahrt getrunken (act. 639). Ausgehend von dieser Aussage ist sogar von einem Trinkschluss nach 7.30 Uhr auszugehen. Demzufolge erweist sich der vom IRM berechnete Wert als zu hoch, zumal die Berechnung der Sachverständigen auf nicht zutreffenden Ausgangswerten beruht.
E. 3.13 Hinsichtlich ihrer Verfassung gab die Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 zu Protokoll, sie sei betrunken gewesen, habe aber noch klar denken können (act. 681). Ebenso führte sie vor den Schranken des Strafgerichts aus, sie sei zwar betrunken gewesen, habe sich jedoch noch gut unterhalten können und es sei ihr alles bewusst gewesen, mithin habe sie alles erfassen können (act. 1261, 1263). Der Beschuldigte seinerseits brachte in seiner Befragung vom 1. März 2016 vor, die Privatklägerin sei betrunken gewesen, allerdings nicht stark (act. 637). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 legte er ergänzend dar, sie sei "normal" betrunken gewesen. Dementsprechend habe sie gelacht und geredet. Aufgrund ihres Zustands habe keine Gefahr bestanden, dass die Privatklägerin hätte auf den Boden fallen oder nicht mehr sprechen können (act. 679 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf die Verfassung der Privatklägerin sodann ergänzend geltend, sie habe zwar eine schwere Zunge gehabt, gleichwohl sei ein gewöhnlicher Dialog möglich gewesen. Was die Privatklägerin gesagt habe, sei rational gewesen und habe Sinn ergeben (act. 1275). Die Zeugin G.____, mit welcher sich die Privatklägerin an der Tankstelle unterhalten hat, gab ferner am 21. März 2016 zu Protokoll, die Privatklägerin habe einen gestressten und genervten Eindruck gemacht. Sie sei wohl in Eile gewesen. Ob sie betrunken gewesen sei, könne sie allerdings nicht beurteilen (act. 661). Ausserdem ist auf die Aussage von C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzuweisen, wonach die Privatklägerin beim Sprechen zwischen Deutsch und Englisch gewechselt habe, weshalb er annehme, dass sie betrunken gewesen sei. Da er selbst betrunken gewesen sei, könne er die damalige Verfassung der Privatklägerin nicht genau einschätzen (act. 1257). Es zeigt sich somit, dass die Privatklägerin zweifellos alkoholisiert war, gleichwohl wurde von keiner der mit ihr damals in Kontakt stehenden Personen ihre Zurechnungsfähigkeit bzw. ihre Fähigkeit, das Geschehen wahrzunehmen, in Frage gestellt. Im Gegenteil hat selbst der Beschuldigte ausgeführt, dass die damaligen Ausführungen der Privatklägerin durchwegs rational gewesen seien. Mithin stellt auch der Beschuldigte die Zurechnungsfähigkeit der Privatklägerin nicht in Frage. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis, nämlich am 3. Februar 2016 um 9.19 Uhr, bei der Polizei Basel-Landschaft, Posten Arlesheim, vorstellig wurde und eine Strafanzeige eingereicht hat (act. 429 ff.), nachdem sie von dem sich auf dem Arbeitsweg befindenden H.____ in dessen Fahrzeug auf den Polizeiposten mitgenommen wurde. Weder die Polizei noch H.____ erwähnten jedoch in der besagten Anzeige entsprechende Anzeichen einer Unzurechnungsfähigkeit der Privatklägerin. Vielmehr wurde einzig darauf hingewiesen, dass der um 8.50 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 2.63‰ ergeben habe (act. 439). Angesichts der Gegebenheiten, wonach sämtliche einvernommenen Personen keine Anzeichen für eine nicht mehr vorhandene Zurechnungsfähigkeit der Privatklägerin zu Protokoll gaben und überdies die Angaben der Privatklägerin zur Tatnacht – mit Ausnahme der in casu strittigen Umstände – sowohl mit den Darlegungen des Beschuldigten, von C.____ sowie G.____ als auch mit den Indizien übereinstimmen, ist in casu davon auszugehen, dass die Privatklägerin sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens in einer ordentlichen psychischen und physischen Verfassung war. Folglich sind die Depositionen der Privatklägerin nachfolgend auf deren Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 3.14 In Bezug auf die Darlegungen der Privatklägerin ist festzustellen, dass diese eine Vielzahl von Aussagedetails und eine ausgesprochene Sorgfältigkeit aufweisen. Dabei erweisen sich die Depositionen als nachvollziehbar sowie homogen. Namentlich hat die Privatklägerin konstant dieselben Angaben getätigt, wobei sich diese durchwegs als in sich stimmig erweisen. In Bezug auf die Vorgeschichte, mithin insbesondere das Kennenlernen in der D.____ Bar sowie der weitere Verlauf des Abends bis hin zum Aufbruch im Restaurant E.____, stimmen die Depositionen der Privatklägerin sowohl mit denjenigen des Beschuldigten als auch denjenigen von C.____ überein. Ebenso decken sich die Ausführungen der Zeugin G.____ mit denjenigen der Privatklägerin. Des Weiteren ist auf die vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel hinzuweisen, nämlich die Aufnahmen der Videoüberwachung, die Untersuchung der im Ereigniszeitpunkt von der Privatklägerin getragenen Kleidungsstücke sowie die Befunde gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 27. April 2016. Diese objektivierbaren Beweismittel sind mit den Depositionen der Privatklägerin ohne Weiteres vereinbar und deuten daher ebenfalls indiziell auf deren Glaubwürdigkeit hin. Hinzu kommt, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 07.03 Uhr sowie um 07.05 Uhr die Telefonnummer X.____ gewählt hat, mithin die Telefonnummer des Taxiunternehmens I.____ AG (act. 537, 539). Diese Gegebenheit geht einher mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie – als sie nach Hause gehen wollte – zunächst ein Taxi bestellt habe. Der Beschuldigte habe ihr jedoch angeboten, sie nach Hause zu fahren, weshalb sie erneut das Taxiunternehmen angerufen und ihre Bestellung storniert habe (act. 591). Es zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Privatklägerin auch insofern durch die Akten indiziell gestützt werden. Ausserdem spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet. Auch äusserte die Privatklägerin explizit, wenn sie sich nicht mehr an die genauen Details erinnern konnte.
E. 3.15 Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin geltend, diese würden sich als widersprüchlich erweisen. Soweit sich die angeblichen Widersprüche auf die in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2016 angeführten Darlegungen der Privatklägerin beziehen, erweisen sich die Vorbringen von vornherein als unbegründet. Vielmehr ist zu konstatieren, dass es sich bei diesen Ausführungen um bloss informelle Gespräche ohne förmliche Protokollierung handelt, mit welchen geklärt werden soll, ob es sich um einen allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalt handelt, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. Derartige informelle Befragungen sind nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen, und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 142 N 7; Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2). Dementsprechend wird in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2016 ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den in der Anzeige zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin bloss um die "sinngemässe" Wiedergabe der auf Englisch erfolgten Ausführungen handelt (act. 435). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die Richtigkeit der wiedergegebenen Darlegungen in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigt hat. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen in der Anzeige und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens der Privatklägerin ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass das Gespräch nicht protokolliert wurde, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen – insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht – keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 2; Philipp Näpfli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19).
E. 3.16 Der Beschuldigte verneint die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sodann aufgrund des Umstandes, dass diese zunächst in ihrer Befragung vom 4. Februar 2016 angab, sie habe ein Strassenschild gesehen, welches mit "Liestal" beschriftet gewesen sei (act. 591). Demgegenüber habe die Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 von einem Doppelnamen gesprochen (act. 687), was als widersprüchlich zu werten sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zu Beginn der besagten Konfrontationseinvernahme ausführte, sie habe ein Strassenschild gesehen, auf welchem "Liestal" gestanden sei (act. 669). Am Ende der Konfrontationseinvernahme legte sie dar, sie sei nicht mehr sicher, ob das Schild mit "Liestal" beschriftet gewesen sei, zumal sie glaube, dass es sich um einen Doppelnamen gehandelt habe (act. 687). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Aussagen keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen, zumal auf den Strassenschildern, auf welchen der Richtungshinweis betreffend Liestal gekennzeichnet ist, regelmässig auch der Richtungshinweis bezüglich Frenkendorf und Füllinsdorf angebracht ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass auf der Umfahrungsstrasse A22 jeweils die Signalisationen "Liestal-Nord" sowie "Liestal-Süd" angebracht sind, was die Erinnerung der Privatklägerin an einen Doppelnamen ebenfalls zu erklären vermag. Dieses Vorbringen des Beschuldigten stellt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin daher nicht in Frage.
E. 3.17 Ferner rügt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm angeblich nur gesagt, er soll zu einem Park bzw. "landmark" fahren. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschuldigte nicht wissen können, wohin er fahren soll, weshalb die Darlegungen der Privatklägerin unglaubhaft seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 führte die Privatklägerin allerdings aus, dass sie dem Beschuldigten zwar nicht die genaue Adresse gesagt habe, gleichwohl jedoch das Quartier und "landmark", wobei sie mit "landmark" einen Park gemeint habe (act. 687). Vor den Schranken des Strafgerichts brachte die Privatklägerin sodann auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten die Adresse genannt habe, vor, dass sie nur das Quartier angegeben und ihm geschildert habe, dass es neben dem Park sei (act. 1261). In Beachtung der damaligen Wohnadresse der Privatklägerin ist naheliegend, dass sie dem Beschuldigten angegeben hat, er soll in Richtung J.____ fahren, zumal die Privatklägerin dannzumal in unmittelbarer Nähe zum J.____-Park wohnhaft war. Unabhängig davon ist jedoch offenkundig, dass die Privatklägerin – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – keineswegs bloss gesagt hat, er soll zu einem Park fahren. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Angabe eines Quartiers eine übliche und zumindest zu Beginn der Fahrt hinreichende Beschreibung darstellt. Insofern erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin als sachlich nachvollziehbar.
E. 3.18 Sodann führt der Beschuldigte aus, der Umstand, dass die Privatklägerin an der Tankstelle nicht die Flucht ergriffen habe, bilde ein Indiz dafür, dass auch sie Geschlechtsverkehr wollte. Diesbezüglich machte die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 geltend, sie sei zurück in das Fahrzeug des Beschuldigten gestiegen, da dieser ihr gesagt habe, dass er umdrehen und zurück nach Basel fahren werde (act. 597). Diese Aussage wiederholte die Privatklägerin sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 (act. 669) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1261). Der Umstand, dass die Privatklägerin an der Tankstelle nicht geflüchtet ist, erweist sich daher als durchaus nachvollziehbar und keineswegs als Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex haben wollte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Frage der Privatklägerin an die Zeugin G.____, in welcher Ortschaft sie sich befinde, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Aussage des Beschuldigten, wonach sie vereinbart hätten, in das Waldstück zu fahren, um Geschlechtsverkehr zu haben. Somit erhellt, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als widerspruchsfrei und in sich schlüssig erweisen. Auch insofern sind daher keine Gründe ersichtlich, um an der Richtigkeit ihrer Erzählungen zu zweifeln.
E. 3.19 Im Weiteren ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin das Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zu berücksichtigen, in welchem die Privatklägerin drei Männern vorgeworfen hat, sie geschändet zu haben. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom Y.____ wurden die drei beschuldigten Personen unter anderem der Schändung schuldig gesprochen und solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins verurteilt. Sowohl die Schuldsprüche als auch die Genugtuung waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor den Schranken des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom X.____). Soweit der in casu Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Opfer von sexuellen Übergriffen wurde, ein planmässiges Vorgehen der Privatklägerin ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil sind keinerlei Hinweise ersichtlich, welche auf ein dergestalt strategisches Verhalten der Privatklägerin hindeuten. Ausserdem ist zu beachten, dass sie unmittelbar nach dem angeklagten Ereignis von dem ihr unbekannten H.____, welcher auf dem Weg zur Arbeit war, in dessen Fahrzeug mitgenommen und auf den Polizeiposten Arlesheim gefahren wurde. Mithin hatte die Privatklägerin aufgrund der raschen Zeitabfolge kaum eine ernsthafte Möglichkeit, um sich den Vorfall derart detailliert und sorgfältig auszudenken. Angesichts ihrer durchwegs nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und glaubhaften Depositionen kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe diese innert kürzester Zeit erfunden und in der Folge konstant und widerspruchsfrei geschildert.
E. 3.20 Demgegenüber findet sich in den Darlegungen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchen, welche nachstehend zu erörten sind. Wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde, machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2016 geltend, C.____ habe ihn darum gebeten, die Privatklägerin nach Hause zu fahren (act. 621). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte in seinen weiteren Befragungen (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, act. 135; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, act. 671; Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 10. August 2016, act. 1271; Protokoll KGer, S. 15). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu jenen der Privatklägerin, welche – wie ebenfalls bereits vorstehend dargelegt wurde – anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 ausgesagt hat, sie habe ein Taxi bestellt, worauf der Beschuldigte ihr angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, weshalb sie erneut das Taxiunternehmen angerufen und ihre Bestellung storniert habe (act. 591). Anlässlich ihrer weiteren Befragungen bestätigte die Privatklägerin diese Depositionen durchwegs (Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, act. 669; Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 10. August 2016, act. 1259, 1263). C.____ seinerseits legte vor den Schranken des Strafgerichts als Zeuge dar, er habe den Beschuldigten nicht gefragt, ob er die Privatklägerin nach Hause fahren würde. Er mische sich grundsätzlich nicht ein und kümmere sich nicht darum, wie andere Personen nach Hause kommen würden (act. 1255). Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 07.03 Uhr sowie um 07.05 Uhr die Telefonnummer X.____ gewählt hat, mithin die Telefonnummer des Taxiunternehmens I.____ AG (act. 537, 539). Somit werden die Darlegungen der Privatklägerin durch die Akten indiziell gestützt. Demgegenüber widersprechen sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge C.____ den Ausführungen des Beschuldigten diametral.
E. 3.21 Im Weiteren machte der Beschuldigte divergierende Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er mit der Privatklägerin die angebliche Übereinkunft getroffen haben will, für ein Entgelt Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Mithin brachte der Beschuldigte zunächst in der Befragung vom 1. März 2016 vor, als er und die Privatklägerin in sein Fahrzeug gestiegen seien, hätten sie sich über Sex unterhalten. Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie würde Fr. 100.-- für den Geschlechtsverkehr verlangen. Anschliessend seien sie losgefahren und hätten über den Ort gesprochen, an welchem sie sexuelle Handlungen vornehmen könnten (act. 613). Demgegenüber führte der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen vorstehenden Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, sie hätten erst begonnen, über das Thema Sex zu sprechen, nachdem sie bereits 300 bis 400 Meter gefahren seien (act. 677, 1271; Protokoll KGer, S. 15).
E. 3.22 Ebenso erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Umstand, wer den Wald als Ort des Geschlechtsverkehrs vorgeschlagen habe, als konträr. Demnach gab er anlässlich seiner ersten Befragung vom 1. März 2016 wiederholt zu Protokoll, die Privatklägerin habe die Idee gehabt, in den Wald zu gehen (act. 607, 613, 623). Vor dem Zwangsmassnahmengericht führte der Beschuldigte am 2. März 2016 demgegenüber aus, da sie wegen ihren jeweiligen Partnern weder zu ihm noch zur Privatklägerin nach Hause gehen konnten, hätten sie entschieden, in den Wald zu gehen, um Sex zu haben (act. 133 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 machte der Beschuldigte sodann erneut seinen bisherigen Angaben widersprechende Depositionen, wonach die Privatklägerin angeregt habe, in ein Hotel zu gehen. Da er nicht ausreichend Geld für die Bezahlung eines Hotelzimmers gehabt habe, habe er den Vorschlag gemacht, in den Wald zu gehen (act. 677). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte sodann vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1273). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, er vermöge sich nicht mehr daran zu erinnern, wer die Idee hatte, für den Sex in den Wald zu fahren (Protokoll KGer, S. 16).
E. 3.23 Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte das Waldgebiet Schönmatt gekannt habe, führte dieser am 1. März 2016 zunächst aus, er habe Ausschau nach einem Wald gehalten und sei den Weg hinaufgefahren, obwohl er diesen nicht gekannt habe. Er habe den Wald von der Strasse aus gesehen (act. 623). Diese Aussage bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 (act. 679). Sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht machte der Beschuldigte allerdings im Widerspruch zu den vorstehenden Angaben geltend, er kenne die Region zwischen Sissach und Basel sehr gut und daher auch den entsprechenden Wald, auch wenn er das Waldgebiet Schönmatt nicht gut kenne (act. 1273; Protokoll KGer, S. 16 f.).
E. 3.24 Im Weiteren führte die Privatklägerin als Auskunftsperson sowohl in der Einvernahme vom 4. Februar 2016 als auch vor Strafgericht aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er ein Kind habe, was ihr Vertrauen zu ihm gestärkt habe (act. 593, 595, 1263). In diesem Zusammenhang gab die Privatklägerin überdies zu Protokoll, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte ihr ein Bild von seinem angeblichen Kind gezeigt habe (act. 673, 2163). Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 aus, über keine Kinder zu verfügen. Ohnehin habe er mit der Privatklägerin nicht über seine Familie gesprochen (act. 673). Diesbezüglich ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 25. März 2016 indes zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon unmittelbar vor der vorgeworfenen Straftat, nämlich um 6.33 Uhr sowie um 6.50 Uhr, ein Bild von ihm mit einem Kind auf dem Arm sowie zwei Bilder von Kindern aufgerufen hat, dies unmittelbar nachdem er auf das Bild zugegriffen hat, welches er an diesem Abend von der Privatklägerin gemacht hatte (act. 515 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass er die besagten Bilder auf seinem Mobiltelefon angeschaut habe. In der Folge gab dieser zu Protokoll, es handle sich dabei um das Kind seiner Schwester. Gleichwohl habe er die Bilder nicht der Privatklägerin gezeigt (act. 673). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben führte er vor den Schranken des Strafgerichts aus, er habe der Privatklägerin das Foto gezeigt, welches er von dieser am besagten Abend aufgenommen habe. Es sei möglich, dass er dabei auch die Kinderfotos aufgerufen habe (act. 1277 ff.). Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Abweichung zu seinen bisherigen Depositionen aus, es sei möglich, dass er der Privatklägerin die Bilder mit den Kindern gezeigt habe, allerdings vermöge er sich nicht mehr daran zu erinnern (Protokoll KGer, S. 18 f.).
E. 3.25 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen erhellt, dass die Depositionen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchen aufweisen. Mithin machte der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wiederholt divergierende Angaben, weshalb ein durchwegs konstantes Aussageverhalten offenkundig nicht vorliegt. Es ist zwar in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu konstatieren, dass sich die widersprüchlichen Schilderungen nicht auf das eigentlich Kerngeschehen beziehen, gleichwohl betreffen seine inkonsistenten Ausführungen keineswegs nebensächliche Gegebenheiten. Vielmehr zeigt sich, dass die Unstimmigkeiten der Depositionen des Beschuldigten insbesondere das Zustandekommen des eigentlichen Kerngeschehens betreffen. Hinzu kommt, dass die Erzählungen sogar objektivierbaren Beweisen widersprechen. Demnach bestritt er, Bilder von Kindern gezeigt zu haben, obwohl ohne Zweifel feststeht, dass die entsprechenden Bilder aufgerufen wurden. Somit erhellt, dass sich die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich, inkonsistent und wenig detailliert erweisen. Mithin sind diese nicht überzeugend und daher unglaubhaft.
E. 3.26 Fraglich ist des Weiteren, ob der Bruch eines Fingers der Privatklägerin erstellt ist. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2016 wird dem Beschuldigten der Bruch des Mittelfingers der rechten Hand der Privatklägerin vorgeworfen. Mit ärztlichem Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 3. Februar 2016 hielt die Assistenzärztin Dr. med. K.____ fest, dass die Privatklägerin eine Kontusion am Daumen sowie eine Fraktur des Ringfingers erlitten habe (act. 577). Demgegenüber ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 27. April 2016 zu entnehmen, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung, welche rund vier Stunden nach dem vorgeworfenen Ereignis stattgefunden hat, keine Fraktur eines Fingers der rechten Hand der Privatklägerin festgestellt wurde (act. 559 ff.). Vielmehr wird festgehalten, dass die Privatklägerin von einem Bruch des rechten Ringfingers berichte; Krankenunterlagen, welche dies belegen könnten, hätten allerdings nicht vorgelegen (act. 575). Ungeachtet des Umstands, dass der Bruch des rechten Mittelfingers der Privatklägerin angeklagt ist, dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Februar 2016 jedoch einzig die Fraktur des rechten Ringfingers zu entnehmen ist, muss konstatiert werden, dass sich die beiden fachärztlichen Feststellungen diametral widersprechen, obwohl beide Untersuchungen am 3. Februar 2016 stattgefunden haben. In den Akten befinden sich sodann auch keine Röntgenbilder oder dergleichen, welche den Bruch eines Fingers der Privatklägerin nachweisen würden. Angesichts der deutlich divergierenden Meinungen der Ärzte ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung offenkundig Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung einen Finger der rechten Hand gebrochen hat. Es ist demzufolge in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den rechten Mittelfinger oder den rechten Ringfinger gebrochen hat.
E. 3.27 Im Weiteren ist aufgrund der konstanten und glaubhaften Depositionen der Privatklägerin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon aufgrund ihrer Drohung, die Polizei zu verständigen, weggenommen hat (act. 593, 669, 1291). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin wiederholt zu Protokoll gab, sie habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte ihr Mobiltelefon in den Wald geworfen oder behalten habe (act. 593, 683). Es ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, nämlich dass er das Mobiltelefon nach der Wegnahme in den Wald geworfen und nicht behalten hat.
E. 3.28 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet werden, während sich der Beschuldigte als nicht glaubwürdig erweist. Demzufolge erweist sich der angeklagte Sachverhalt – mit der vorstehenden Ausnahme des Bruches des rechten Mittelfingers oder des rechten Ringfingers – als prinzipiell erstellt.
E. 4 Rechtliches
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 2).
E. 4.2 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zeigt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der angeklagte Bruch des Mittelfingers ebenso wenig erstellt ist wie der Bruch des rechten Ringfingers der Privatklägerin. Folglich ist der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichts von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher gutzuheissen.
E. 4.3 Im Übrigen erhellt aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung, Entführung sowie Sachentziehung unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig gemacht.
E. 5 Strafzumessung
E. 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2016 vor, der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen, nämlich sie nach Hause fahren zu wollen, in sein Fahrzeug gelockt, um sie an einem abgelegenen Ort mitten im Wald auf der Schönmatt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Damit habe er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Dass es bei einem Versuch geblieben sei, sei einzig der Gegenwehr des Opfers zu verdanken, weshalb es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch und keinen Rücktritt handle. Auch sei es nicht um eine spontane Tat gegangen, zumal der Beschuldigte einen erheblichen Planungsgrad an den Tag gelegt habe, was sich in der Kette von Einzelhandlungen äussere. Erschwerend sei zu beachten, dass das Opfer alkoholisiert gewesen sei, was der Beschuldigte gewusst habe. Dieser habe zudem eine gewisse Brutalität, Hinterhältigkeit und Skrupellosigkeit gezeigt, was ebenso zu seinen Lasten zu werten sei. Das Tatverschulden sei daher im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Ferner habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt. Vielmehr habe er versucht, die Privatklägerin als Prostituierte darzustellen, und sie wegen falscher Anschuldigung angezeigt. Damit habe er seine Geringschätzung gegenüber dieser zum Ausdruck gebracht, was sich negativ auszuwirken habe. Inwiefern sich die Beziehung zu L.____ stabilisierend auswirken soll, sei angesichts der Tatsache, dass diese Beziehung zum Tatzeitpunkt bereits bestanden habe, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei zwar richtig, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfüge, dennoch sei eine unbedingte Strafe für Ersttäter nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte habe quasi aus dem Nichts heraus intensiv delinquiert. Ebenso lasse sein Verhalten nach der Tat, nämlich das Zurücklassen des Opfers im Wald, keine positiven Rückschlüsse zu. Dem Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung, dass es sich bei der sexuellen Integrität und der Freiheit um sensible Rechtsgüter handle, sei das Strafmass zu erhöhen und eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, eine teilbedingte Strafe sei aus spezialpräventiven Aspekten notwendig, zumal mit einer bedingten Strafe gänzlich falsche Signale an den Beschuldigten gesendet würden. Ungeeignet seien hingegen die vom Strafgericht angeordneten Weisungen betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot, da es sich um eine Zufallsbekanntschaft handle.
E. 5.2 Demgegenüber legt der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2017 dar, die Staatsanwaltschaft begründe den angeblich erheblichen Planungsgrad nicht. Auch könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, dass das Opfer stark alkoholisiert gewesen sei, zumal die Privatklägerin offensichtlich öfters in grossen Mengen Alkohol konsumiere, so dass sie auch bei einer hohen Blutalkoholkonzentration noch klar denken könne. Ferner entbehre es jeglicher Logik, dass die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Strafe fordere, obwohl er keine Vorstrafen aufweise, über einen guten Leumund verfüge, nie negativ in Erscheinung getreten sei und seinen Lebensunterhalt stets selbst finanziert habe. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 11. August 2016 auf freiem Fuss befinde und sich durchwegs wohl verhalten habe. Allgemeines
E. 5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
E. 5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.).
E. 5.5 In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass erstens das Kantonsgericht trotz seiner umfassenden Kognition praxisgemäss – soweit alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren durch die Vorinstanz aufgeführt und korrekt gewichtet werden und solange es sich bei den allfälligen Korrekturen gemessen an der Gesamtstrafe um solche in einem vernachlässigbaren Bereich handeln würde – nicht ohne begründete Veranlassung in das Ermessen des Strafgerichts eingreift, und dass zweitens von Seiten der Parteien die erstinstanzliche Strafzumessungsmethodik in casu nicht angefochten worden ist, sondern lediglich einzelne Zumessungsfaktoren, die Höhe der ausgesprochenen Strafe sowie der Aufschub des Strafvollzugs. In Beachtung dieser Aspekte orientiert sich die nachfolgende Strafzumessung des Kantonsgerichts daher unter Berücksichtigung der Einwände der Parteien grundsätzlich an derjenigen des Strafgerichts. Strafrahmen
E. 5.6 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe massgebend. Objektive Tatkomponenten
E. 5.7 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten bringt die Staatsanwaltschaft zunächst vor, es sei auf einen erheblichen Planungsgrad abzustellen. Dem kann im vorstehenden Fall nicht gefolgt werden. Vielmehr ist klarerweise von einer spontanen Tat des Beschuldigten auszugehen, zumal keinerlei Hinweise gegeben sind, wonach der Beschuldigte bereits vor der Abfahrt von ihm und der Privatklägerin in seinem Fahrzeug beim Restaurant E.____ in Basel den Plan verfolgte, die Privatklägerin sexuell nötigen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich spontan zur entsprechenden Tat entschlossen hat. Dass er in der Folge während der Fahrt sein weiteres Vorgehen bis zu einem gewissen Grad planen musste, ist offenkundig. Daraus kann jedoch keineswegs auf einen erheblichen Planungsgrad geschlossen werden. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten spürbar zu dessen Lasten zu gewichten. Ebenso ist allerdings auch festzustellen, dass die angedrohten Handlungen innerhalb der gesamten Bandbreite der sexuellen Nötigung im unteren Bereich liegen. Hingegen kann dem Strafgericht insofern nicht gefolgt werden, als es zu Lasten des Beschuldigten wertet, dass dieser das Vertrauen der Privatklägerin ausgenützt und diese mit List in das abgelegene Waldstück gelockt hat. Vielmehr sind diese Umstände bereits im Straftatbestand der Entführung enthalten, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist im Rahmen der objektiven Tatschwere leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist, weshalb der Erfolg nicht eingetreten ist. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht bis mittelschwer. Subjektive Tatkomponenten
E. 5.8 Ferner gewichtet die Vorinstanz zu Recht zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser direkt vorsätzlich gehandelt hat. Hingegen ist der Umstand, dass der Beschuldigte zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe gehandelt hat, evidentermassen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist diese Tatsache bereits im Straftatbestand der sexuellen Nötigung notwendigerweise enthalten, weshalb eine erneute Würdigung dem Doppelverwertungsverbot widersprechen würde. Daraus folgt, dass – entgegen der Staatsanwaltschaft – aus diesen Umständen keine erhebliche kriminelle Energie abzuleiten ist. Auch hat der Beschuldigte seine Ziele nicht mit besonderer Hartnäckigkeit verfolgt. Namentlich hat er keinen grossen Aufwand betrieben, weder in zeitlicher noch in materieller Hinsicht. Es ist daher in Bezug auf die versuchte sexuelle Nötigung von einer nicht geringen kriminellen Energie auszugehen. Im Weiteren macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend, es könne nicht auf einen Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB abgestellt werden. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Urteilsbegründung des Strafgerichts nicht zu entnehmen ist, dass dieses eine qualifizierte Verschuldensreduktion zufolge Rücktritts vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB angenommen hat, zumal der Versuch einzig im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt wird. Auch wenn in Bezug auf die subjektive Tatschwere nicht von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen ist, so ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und seinen Versuch insofern nicht fortgesetzt hat. In Anbetracht der Gegebenheit, wonach der Gesetzgeber beim unvollendeten Versuch generell, also auch für den Fall, dass kein Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt, eine Strafmilderung vorgesehen hat ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 136), ist daher in geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu werten, dass der Beschuldigte seinen Versuch nicht fortgesetzt hat. In Beachtung dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die subjektive Tatschwere weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend ausfällt, weshalb sich die Tatkomponenten hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung insgesamt leicht bis mittelschwer auswirken. Täterkomponenten
E. 5.9 Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 22) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er sei derzeit arbeitslos, wobei sei Lebensunterhalt von seiner Freundin, L.____, sowie deren Schwester finanziert werde. Er verfüge über eine eigene Wohnung in M.____ und sehe seine Zukunft nach wie vor in der Schweiz (Protokoll KGer, S. 6 ff.). Im Übrigen ist angesichts der Darlegungen des Beschuldigten sowie der Akten ersichtlich, dass keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten sind.
E. 5.10 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Vorstrafen verfügt, was neutral zu werten ist. Hingegen ist strittig, wie die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten zu werten sind. In casu hat der Beschuldigte gegen die Privatklägerin Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht und überdies ausgesagt, er habe angenommen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Prostituierte handle. Angesichts dieser Umstände liegen zweifellos weder Einsicht noch Reue vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirken ein Geständnis sowie Einsicht und Reue, soweit sie gegeben sind, strafmindernd. Der Umkehrschluss ist jedoch nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Rechtsverletzung vorliegt, wenn fehlende Reue oder Einsicht nicht straferhöhend berücksichtigt wird (BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005, E. 3.4). Nach Ansicht des Kantonsgerichts wäre die Berücksichtigung der fehlenden Einsicht und Reue zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Fall ein Eingriff in dessen elementaren Verteidigungsrechte, weshalb die entsprechende Straferhöhung als nicht unbedenklich erachtet wird. Vielmehr sollte sich der Mangel an Einsicht und Reue nur in aussergewöhnlichen Fällen straferhöhend auswirken, wenn sich der Beschuldigte als besonders uneinsichtig erweist, beispielsweise bei unbestrittenem Sachverhalt (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 232 f.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 173 f.). Eine derartige besondere Uneinsichtigkeit liegt in casu allerdings nicht vor, weshalb das Fehlen von Einsicht und Reue neutral zu werten ist.
E. 5.11 Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auszuwirken. Einsatzstrafe
E. 5.12 Unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umständen ist nunmehr eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der sexuellen Nötigung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist im Einklang mit den Vorderrichtern eine Einsatzstrafe in der Höhe von 15 Monaten auszufällen. Sanktionsart
E. 5.13 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).
E. 5.14 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).
E. 5.15 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung klarerweise eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann diesbezüglich nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). In Bezug auf die nebst der versuchten sexuellen Nötigung begangenen Straftaten ist festzustellen, dass sowohl die Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) als auch die Sachentziehung (Art. 141 StGB) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Vorliegend hat der Beschuldigte aus purem Eigennutz gehandelt. Namentlich aufgrund der hinsichtlich der Entführung sowie der Sachentziehung an den Tag gelegten kriminellen Energie sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, ist festzustellen, dass für die weiteren Delikte in Beachtung aller Umstände eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht mehr angemessen sind und insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Asperation
E. 5.16 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der Entführung sowie der Sachentziehung in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Bezüglich der Entführung ist insbesondere die Intensität und die Hartnäckigkeit des Vorgehens des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal er die Privatklägerin wiederholt und über eine längere Zeit hinweg mittels List darin bestärkt hat, mit ihm weiterzufahren. Dies hat sich zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken, was nach Ansicht des Kantonsgerichts in der vorinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu wenig beachtet wurde. Hinsichtlich der Sachentziehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, zumal er der Privatklägerin das Mobiltelefon einzig entzogen hat, damit diese nicht die Polizei kontaktieren konnte. Dies ist leicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
E. 5.17 Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass insbesondere zwischen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Entführung ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die beiden Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag der Entführung in geringem Ausmass zu veranschlagen. Die Sachentziehung ihrerseits liegt im Vergleich zu den anderen Straftaten im Bagatellbereich und erweist sich als blosses Begleitdelikt, weshalb deren Auswirkung auf das Strafmass äusserst marginal ausfällt.
E. 5.18 In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen Straftaten um 2 Monate zu einer Gesamtstrafe von 17 Monaten als angemessen. Aufschub des Vollzugs
E. 5.19 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).
E. 5.20 Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.).
E. 5.21 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen in der Schweiz verfügt. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten keine positive Legalprognose auszusprechen wäre. Es ist zwar der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von der Beziehung des Beschuldigten zu L.____ – entgegen dem Strafgericht – keine stabilisierende Wirkung zu erwarten ist, zumal diese Relation im Tatzeitpunkt bereits bestanden und den Beschuldigten dennoch nicht vom Delinquieren abgehalten hat. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass erhebliche Bedenken an der Legalbewährung gegeben sind. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass der Beschuldigte aus dem Nichts intensiv delinquiert und empfindliche Rechtsgüter verletzt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr können die Art oder Schwere des Delikts nicht ausschlaggebend sein für die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs. Ebenso wenig ist der Strafaufschub aus ausschliesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen zu verweigern ( Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 56 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein teilweiser Vollzug nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. Fazit
E. 5.22 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
E. 6 Soweit die Berufung des Beschuldigten die Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin sowie die erstinstanzlichen Kostenverlegung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des vollumfänglichen Freispruchs beschränkt hat (S. 8 und 9 der Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2016). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte einzig von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Gleichwohl ist in Bezug auf die Genugtuung darauf hinzuweisen, dass sich der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung in Anbetracht der wesentlich schwerer wiegenden Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung und Entführung nicht als bedeutsam betreffend die Bemessung der Genugtuung erweist. Dementsprechend hat sich der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung klarerweise nicht auf die Genugtuung auszuwirken. Ebenso zeigt sich bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverlegung, dass der Beschuldigte in den Hauptpunkten schuldig gesprochen wurde und der Freispruch wegen einfacher Körperverletzung – wenn überhaupt – nur einen ausgesprochen unwesentlichen Anteil an den Verfahrenskosten ausmacht. Dementsprechend hat sich dieser Freispruch hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auszuwirken.
E. 7 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung des Beschuldigten wird demgegenüber teilweise gutgeheissen. III. Kosten […]
Dispositiv
- a) B.____ wird der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung, der Sachentziehung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 189 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b) Dem Beurteilen wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich A.____ nicht näher als auf 200 Meter zu nähern sowie mit ihr nicht auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten.
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer (X.____) bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
- Das beschlagnahmte Samsung Mobiltelefon wird nach Rechtskraft nach vorgängiger Löschung der Fotos von A.____ unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben .
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2016 zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7'452.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat U. Grob, in Höhe von insgesamt Fr. 16'980.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Rechtsanwältin Esther Wyss Sisti wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 6'226.80 zugesprochen." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
- a) B.____ wird der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 141 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 189 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. b) B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen . c) Dem Beurteilen wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich A.____ nicht näher als auf 200 Meter zu nähern sowie mit ihr nicht auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'150.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu 1/3 (Fr. 4'050.--) zu Lasten des Staates und zu 2/3 (Fr. 8'100.--) zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Urs Grob, ein Honorar von Fr. 11'994.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 959.60, insgesamt somit Fr. 12'954.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Esther Wyss Sisti, ein Honorar von Fr. 1'015.55 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 81.25, insgesamt somit Fr. 1'096.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Mai 2017 (460 16 228) Strafrecht Versuchte sexuelle Nötigung, etc. Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____ , vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti, Blumenrain 3, 4001 Basel, Privatklägerin gegen B.____ , vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte Schändung, evtl. versuchte sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 A. Mit Urteil vom 11. August 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung, der Sachentziehung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem erteilten die Vorderrichter B.____ für die Dauer der Probezeit die Weisung, sich A.____ nicht näher als auf 200 Meter zu nähern sowie mit ihr nicht auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten (Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Überdies verurteilte die Vorinstanz B.____ dazu, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2016 zu bezahlen (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 16'652.50 (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der forensisch gesicherten Daten, des beschlagnahmten Mobiltelefons, der Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie des Honorars der Opfervertretung kann im Übrigen auf die Ziffern 2, 3, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 11. August 2016 sowie B.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, mit Eingabe vom 15. August 2016 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 29. September 2016 begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, es sei Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft teilweise abzuändern und der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, wovon 12 Monate unbedingt zu vollziehen seien. D. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2016, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom Vorwurf der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung, der Sachentziehung sowie der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Ferner sei Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Zivilforderung von A.____ abzuweisen. Ziffer 5 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft sei sodann dahingehend abzuändern, dass er die Verfahrenskosten nicht zu tragen habe. Im Weiteren sei ihm für jeden Tag zu Unrecht ausgestandener Haft eine Genugtuung von Fr. 200.-- zuzusprechen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Grob als unentgeltlichen Rechtsbeistand zufolge Vorliegens eines Falles notwendiger Verteidigung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit, dass sie keinen Antrag auf Nichteintreten stelle. F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 7. November 2016 fest, dass die Privatklägerin weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Urs Grob für das zweitinstanzliche Verfahren. G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2016 an ihren mit Berufungserklärung vom 29. September 2016 gestellten Rechtsbegehren fest. H. Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2016 wiederholte der Beschuldigte seine mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2016 gestellten Anträge. I. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2017, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. J. Mit Berufungsantwort vom 26. Juli 2017 (recte wohl: 25. Januar 2017) stellte die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Esther Wyss Sisti, die Anträge, es sei die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gutzuheissen und die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Ausserdem sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen, unter o/e-Kostenfolge. K. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2017 die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. L. Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 bewilligte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Esther Wyss Sisti als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das zweitinstanzliche Verfahren. M. Die Privatklägerin führte mit Eingabe vom 1. März 2017 im Wesentlichen aus, soweit sie informiert sei, sei der Verteidigung des Beschuldigten durch das Strafgericht Basel-Landschaft untersagt worden, aus den Akten betreffend das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom X.____ zu zitieren. Sie ersuche darum, ihr die entsprechende Verfügung zukommen zu lassen und die Verteidigung auf die entsprechenden Verpflichtungen hinzuweisen. Ebenso ersuche sie darum, die Verteidigung darauf hinzuweisen, im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht aus den entsprechenden Akten zu zitieren. N. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, legte mit Verfügung vom 3. März 2017 fest, dass der von Advokat Urs Grob zuhanden des Strafgerichts Basel-Landschaft unterzeichnete Revers vom 9. August 2016 zur Kenntnisnahme an die Privatklägerin geht. Ferner stellte er fest, dass sich der Revers vom 9. August 2016 einzig auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom Y.____ samt Protokoll bezieht. Ergänzend konstatierte er, dass die von der Privatklägerin monierten Ausführungen in der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 17. Januar 2017 unter Ziffer 4 das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom X.____ betreffen. Im Übrigen zog der Präsident das begründete Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom X.____ samt dem Protokoll der Hauptverhandlung in Sachen A.____ betreffend Schändung bei. O. Mit Eingabe vom 8. März 2017 beantragte die Privatklägerin, dass die Akten des Verfahrens des Appellationsgerichts Basel-Stadt dem Verteidiger des Beschuldigten nicht zugestellt werden. Eventualiter seien dem Verteidiger diese Akten nur gegen einen entsprechenden Revers zuzustellen. P. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. März 2017 das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom X.____ einschliesslich des Verhandlungsprotokolls vom Z.____ den Parteien zur Kenntnisnahme zu. Ausserdem legte er fest, dass in teilweiser Gutheissung der Anträge der Privatklägerin gemäss Eingabe vom 8. März 2017 das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom X.____ einschliesslich des Verhandlungsprotokolls vom Z.____ dem Verteidiger des Beschuldigten gegen Revers zugestellt wird. Q. Mit Eingabe vom 24. März 2017 retournierte Advokat Urs Grob den unterschriebenen Revers, wonach er sich verpflichtet, das Urteil und das Protokoll dem Beschuldigten weder im Original noch in Kopie, auch nicht auszugsweise, auszuhändigen, ihm über darin enthaltene Ausführungen persönlicher Art betreffend A.____ und betreffend Drittpersonen keine Kenntnis zu geben und in Rechtsschriften sowie Parteivorträgen bloss in allgemeiner Form darauf zu verweisen. R. Die Vertreterin der Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 9. Mai 2017 mit, dass weder sie noch die Privatklägerin an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen werden. S. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Urs Grob, sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, Staatsanwältin Stephanie Eymann. Der Beschuldigte begehrt in Ergänzung seiner bisherigen Anträge, es sei ein Augenschein hinsichtlich der Frage durchzuführen, ob man das Waldgebiet Schönmatt auf der Rheinstrasse von Frenkendorf und Füllinsdorf in Richtung Liestal sehen könne oder nicht. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 haben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Während die Staatsanwaltschaft lediglich das erstinstanzliche Strafmass sowie die Vollzugsart beanstandet, rügt der Beschuldigte die Verurteilung wegen versuchter sexueller Nötigung, Entführung, Sachentziehung sowie einfacher Körperverletzung gemäss Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, die Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2016) an die Privatklägerin nach Ziffer 4 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs sowie die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16'652.50 gemäss Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. 1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Thomas Hofer , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15). 2. Beweisantrag […] 3. Sachverhaltsfeststellung 3.1 In seinem Urteil vom 11. August 2016 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte und die Privatklägerin hätten sich am Abend bzw. in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2016 in Basel kennengelernt. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin angeboten, diese nach Hause zu fahren. Anstatt zur Wohnadresse der Privatklägerin in Basel, habe er sich jedoch aus der Stadt Basel hinaus in Richtung Liestal begeben. Dabei habe der Beschuldigte der Privatklägerin wahrheitswidrig angegeben, er habe sich verfahren und würde einen schöneren Weg nach Basel nehmen. Anstatt zurück nach Basel sei der Beschuldigte in der Folge jedoch von Füllinsdorf aus in das Waldstück Schönmatt gefahren. Damit habe er sich der Entführung schuldig gemacht. Im Wald habe der Beschuldigte die Privatklägerin sodann gewaltsam aus dem Fahrzeug gezogen, wobei er ihr entweder im Gerangel oder beim Herausziehen aus dem Fahrzeug den Ringfinger der rechten Hand gebrochen habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht. Ausserdem habe er den Tatbestand der Sachentziehung erfüllt, indem er der Privatklägerin das Mobiltelefon weggenommen und dieses in den Wald geworfen habe. Des Weiteren habe er der Privatklägerin damit gedroht, dass er sie umbringen könne und niemand sie hören würde. Er habe sie überdies zu einer sexuellen Nötigung zwingen wollen, nämlich dem Anfassen seines Penis sowie dem Ejakulieren auf ihre Brüste. Durch ihre Gegenwehr und ihre Aussage, dass sie schwanger sei und er Rücksicht auf das Kind nehmen soll, habe die Privatklägerin den Beschuldigten von der Vornahme der sexuellen Handlung abhalten können. Somit habe sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung schuldig gemacht. 3.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 10. Oktober 2016 vor, die Privatklägerin habe sich freiwillig in sein Fahrzeug begeben, wobei geplant gewesen sei, gegen ein Entgelt von Fr. 100.-- miteinander Sex zu haben. Die Privatklägerin habe jedoch unvermittelt eine höhere Vergütung für die sexuellen Dienstleistungen verlangt, weshalb er ihr das Geld weggenommen und sie im Wald alleine stehen gelassen habe. Für diese Handlungen wolle die Privatklägerin nun Rache üben, weshalb sie das Strafverfahren gegen ihn in Gang gesetzt habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sein Fahrzeug über ein Navigationsgerät verfüge. Hätte die Privatklägerin tatsächlich nach Hause fahren wollen, so hätte sie ohne Weiteres ihre Adresse in diesem eingeben können. Dies sei als Indiz für die Falschaussage der Privatklägerin zu werten, genauso wie der Umstand, dass sie dem Beschuldigten angeblich bloss gesagt habe, er soll zu einem Park bzw. einem "landmark" fahren, ohne diesen namentlich zu bezeichnen. In Bezug auf die angebliche einfache Körperverletzung sei darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin kein Bruch im rechten Ringfinger festgestellt worden sei. Einzig das Arztzeugnis erwähne den angeblichen Bruch, dieses sei allerdings als blosse Parteibehauptung zu betrachten und stelle keinen tauglichen Beweis dar. Hinsichtlich des Mobiltelefons sei angesichts der Blutalkoholkonzentration der Privatklägerin von über 2‰ naheliegend, dass sie dieses auf dem Weg durch den Wald verloren habe, weshalb diesbezüglich keine Sachentziehung vorliege. Mit Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2016 macht der Beschuldigte ergänzend geltend, die Privatklägerin habe bereits im Kanton Basel-Stadt drei junge Männer wegen angeblicher Schändung angezeigt und in diesem Zusammenhang eine Genugtuung zugesprochen erhalten. Aus diesem Strafverfahren habe die Privatklägerin Erfahrungen sammeln können und gewusst, auf was sie bei ihren Depositionen Wert legen müsse. Hinzu komme, dass die auf der Strumpfhose der Privatklägerin sichergestellten genetischen männlichen Spuren nicht dem Beschuldigten hätten zugeordnet werden können. Es fehle daher an sachdienlichen Beweisen für eine versuchte sexuelle Nötigung. Hinsichtlich der angeblichen Entführung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte an einer Tankstelle angehalten habe. Gleichwohl sei die Privatklägerin in seinem Fahrzeug sitzen geblieben und habe nicht die Flucht ergriffen. Dies sei ein klares Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten habe mitfahren wollen, um gegen Entgelt sexuelle Handlungen zu tätigen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte des Weiteren aus, der Umstand, dass seine Depositionen kleinere Ungereimtheiten enthalten würden, sei normal und ändere nichts an deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr sei entgegen der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich das Aussageverhalten der Privatklägerin als inkonsistent erweise. Mithin sei die Beweiswürdigung der Vorderrichter einseitig zu seinen Lasten erfolgt und die Maxime "in dubio pro reo" verletzt. 3.3 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits legt mit Berufungsantwort vom 6. Januar 2017 dar, die Vorbringen des Beschuldigten betreffend Falschaussage der Privatklägerin sowie jene bezüglich gezielten Ausnutzens der Erfahrungen aus einem anderen Strafverfahren, um eine Genugtuung zu erlangen, würden jeglicher Grundlage entbehren. 3.4 Mit Berufungsantwort vom 26. Juli 2017 (recte wohl 25. Januar 2017) bringt die Privatklägerin vor, sie erachte das Urteil der Vorinstanz als ausführlich und überzeugend, weshalb sie darauf verweise. Demgegenüber sei das Vorbringen des Beschuldigten nicht nachvollziehbar, wonach sie aufgrund des bereits in früheren Jahren erlebten Übergriffs im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren Erfahrungen habe sammeln können, um nunmehr glaubhafte Lügen zu verbreiten. Im Gegenteil würden ihre Depositionen durch objektive Beweismittel gestützt. Auch bestreite sie, dass die Autofahrt mit dem Beschuldigten von ihr initiiert worden sei und sie ein sexuelles Abenteuer gesucht habe. 3.5 In tatsächlicher Hinsicht hat das Strafgericht die Darlegungen der Parteien ausführlich zusammengefasst, weshalb grundsätzlich auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (S. 6 ff. des angefochtenen Urteils). Entsprechend soll nachfolgend lediglich auf die wichtigsten Depositionen der Parteien eingegangen werden. Die Privatklägerin führte anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 aus, sie sei in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2016 zusammen mit C.____ und dem Beschuldigten, welchen sie an diesem Abend kennengelernt habe, in der D.____ Bar in Basel gewesen. Anschliessend seien sie in das Restaurant E.____ gegangen, wo sie Pommes frites gegessen und ein paar letzte Biere getrunken habe. Sie habe sich ein Taxi bestellt, worauf der Beschuldigte ihr mitgeteilt habe, dass er sie nach Hause fahre. Sie habe das Taxi wieder abbestellt und sei in das Fahrzeug des Beschuldigten eingestiegen. Sie habe zunächst nicht realisiert, wohin der Beschuldigte gefahren sei. Als sie das Strassenschild "Liestal" gesehen habe, habe sie nachgefragt, wohin er fahre. Der Beschuldigte habe ihr geantwortet, dass er die falsche Ausfahrt genommen habe und umdrehen werde, sobald dies möglich sei. Anschliessend habe der Beschuldigte an einer Tankstelle gehalten, um Bier und Wasser zu kaufen. Bei dieser Gelegenheit habe sie eine Dame, welche dort getankt habe, gefragt, wo sie genau sei und ob es sich um Basel handle. Diese habe ihr die Ortschaft genannt, wobei sie sich nicht mehr mit Sicherheit an die Antwort erinnern könne, eventuell habe die Dame Arlesheim als Ortschaft genannt. Da sie nach wie vor davon ausgegangen sei, dass der Beschuldigte in der Folge zurückfahren werde, sei sie zurück ins Fahrzeug gestiegen. Im Anschluss sei der Beschuldigte allerdings nicht in Richtung Basel gefahren. Auf ihre Frage, wohin er fahre, habe er ihr erklärt, dass er einen schöneren Weg nach Basel nehmen wolle. Der Beschuldigte sei sodann einen Hügel hochgefahren, wo er sein Fahrzeug angehalten habe. Sie habe ihm damit gedroht, die Polizei anzurufen, worauf er ihr das Mobiltelefon entwendet und weggeworfen habe. Ferner sei der Beschuldigte ausgestiegen und habe sie aus dem Fahrzeug zerren wollen, wobei ihre Jacke sowie ihre Strumpfhosen zerrissen seien. Er habe ihr gedroht, dass er sie töten könne, ohne dass es jemand hören würde. Gleichwohl habe sie sich gewehrt, geschrien sowie die Fahrzeughupe betätigt. Sie habe dem Beschuldigten wahrheitswidrig mitgeteilt, schwanger zu sein, und ihn darauf hingewiesen, dass C.____ ihn gesehen habe. Der Beschuldigte habe seine Hose heruntergezogen, ihre Brüste berührt und den Wunsch geäussert, auf ihre Brüste zu ejakulieren. Sie habe sich weiterhin verteidigt, worauf der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle ihr Mobiltelefon suchen. Darauf sei er zurück in sein Fahrzeug gestiegen und fortgefahren; mithin habe er sie alleine zurückgelassen. Im Verlaufe dieser Auseinandersetzung habe sie überdies Schmerzen in ihrem Ringfinger verspürt (act. 591 ff.). In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin vom 19. April 2016 wiederholte Letztere im Wesentlichen ihre Aussagen und gab ergänzend zu Protokoll, nachdem sie in das Fahrzeug des Beschuldigten gestiegen sei, habe sie diesem ungefähre Anweisungen bezüglich des Weges zu ihr nach Hause erteilt. Sie habe zu einem späteren Zeitpunkt weitere diesbezügliche Angaben machen wollen. Weil sie mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt gewesen sei, habe sie zunächst nicht darauf geachtet, dass der Beschuldigte auf die Autobahn gefahren sei (act. 669 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte die Privatklägerin am 10. August 2016 ihre bisherigen Depositionen und legte auf die entsprechende Frage der Vorderrichter hin ergänzend dar, dass zwischen ihr und dem Beschuldigten das Thema Sex nicht zur Sprache gekommen sei (act. 1259 ff.). 3.6 Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich seiner Befragung vom 1. März 2016 aus, er habe die Privatklägerin und C.____ in der D.____ Bar in Basel kennengelernt. Sie hätten sich zusammen in eine weitere Bar begeben. Als er habe gehen wollen, habe C.____ ihm angeboten, dass sie zusammen nach Hause gehen könnten. Dies habe er allerdings abgelehnt, da er nicht auf Männer stehe. In der Folge habe ihn C.____ darum gebeten, die Privatklägerin nach Hause zu fahren. Er und die Privatklägerin hätten sich sodann in sein Fahrzeug begeben, wobei ihm die Privatklägerin nicht gesagt habe, wo sie wohne. Sie hätten sich über Sex unterhalten und die Privatklägerin habe ihn gefragt, welchen Betrag er bezahlen würde, um mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben. Er habe ihr Fr. 100.-- angeboten, was die Privatklägerin angenommen habe. Sodann habe die Privatklägerin vorgeschlagen, in den Wald zu fahren, um dort Geschlechtsverkehr zu haben, zumal sie nicht in ihre Wohnung gehen könnten, da ihr Freund zu Hause sei. Er habe den Weg zu diesem Waldstück zuvor nicht gekannt und habe Ausschau nach einem Wald gehalten. Diesen habe er von der Strasse in Richtung Frenkendorf und Füllinsdorf aus gesehen. Zuvor hätten sie noch an einer Tankstelle angehalten, wo er Bier und Zigaretten gekauft habe. Sie seien sodann in den Wald gefahren, wo er die Brüste der Privatklägerin angefasst habe. Diese habe ihn jedoch aufgehalten und darauf beharrt, dass er zunächst bezahle. Er habe der Privatklägerin den vereinbarten Betrag von Fr. 100.-- übergeben, worauf diese allerdings Fr. 200.-- verlangt habe. Da er nicht über ausreichend Bargeld verfügt habe, habe er der Privatklägerin den bereits übergebenen Betrag von Fr. 100.-- weggenommen, sei in sein Fahrzeug gestiegen und weggefahren (act. 607 ff.). Im Rahmen derselben Einvernahme bestritt der Beschuldigte ferner, die Privatklägerin aus dem Fahrzeug gezerrt zu haben. Im Gegenteil seien sie beide selbständig ausgestiegen. Auch habe er die Privatklägerin nicht geschlagen oder ihr den Mund zugehalten. Er habe bloss seine Hand vor ihren Mund getan, um ihr sein Geld wieder wegzunehmen. Im Übrigen habe er ihr auch das Mobiltelefon nicht entwendet, zumal er dieses überhaupt nicht gesehen habe (act. 631 ff.). In seinen weiteren Befragungen gab der Beschuldigte keine massgebenden Ergänzungen seiner vorstehenden Depositionen zu Protokoll, weshalb diese im vorliegenden Urteil nicht einzeln wiedergegeben werden. Im Übrigen wird auf die Widersprüche in den Angaben der Parteien im Rahmen der Würdigung der Aussagen eingegangen. 3.7 C.____ führte am 3. Februar 2016 als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien noch im Restaurant E.____ in Basel gewesen, als er nach Hause gegangen sei. Allerdings gehe er davon aus, dass diese das Lokal unmittelbar nach ihm verlassen hätten, zumal dieses ohnehin geschlossen worden sei (act. 585 ff.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gab C.____ als Zeuge zu Protokoll, er habe den Beschuldigten nicht gefragt, ob er die Privatklägerin nach Hause fahre, zumal er sich nicht darum kümmere, wie andere Personen nach Hause kommen würden (act. 1255). 3.8 Ferner wurde am 21. März 2016 G.____, welche sich am 3. Februar 2016 zu derselben Zeit wie der Beschuldigte und die Privatklägerin an der Tankstelle F.____ an der Rheinstrasse in Füllinsdorf befunden hat, als Zeugin einvernommen. Diese legte dar, die Privatklägerin sei auf sie zugekommen und habe sie gefragt, wo sie sich aktuell befinden würde. Auf die Antwort hin, dass sie sich in Liestal befänden, habe die Privatklägerin nachgefragt, in welchem Land dies sei (act. 661 f.). 3.9 Im Zusammenhang mit dem sich an der genannten Tankstelle ereigneten Sachverhalt ist ausserdem auf die Aufnahmen der Videoüberwachung hinzuweisen (act. 479 ff.; Aktenbeilage: CD "Aufnahmen Tankstelle F.____"). Die Aufnahmen zeigen den Beschuldigten, wie er zwei Bier sowie eine Flasche Wasser im Shop kauft. Ebenso ist den Aufnahmen zu entnehmen, wie die Privatklägerin zu derselben Zeit aus dem Fahrzeug aussteigt und sich mit G.____ unterhält. 3.10 Im Weiteren befindet sich in den vorliegenden Akten der Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Forensik, vom 16. Februar 2016 betreffend die Untersuchung der von der Privatklägerin im Tatzeitpunkt offenbar getragenen Kleidungsstücke. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der Mantel im Untersuchungszeitpunkt unter dem rechten Ärmel eine Beschädigung aufwies, welche mutmasslich durch ein Reissen am Arm oder am Ärmel verursacht wurde. Ausserdem konnte bei der Strumpfhose im Bereich des rechten Oberschenkels eine Beschädigung festgestellt werden (act. 397 ff.). Insofern zeigt sich daher, dass die Untersuchungsergebnisse der Kleidungsstücke mit den Depositionen der Privatklägerin übereinstimmen, zumal diese sowohl eine Beschädigung ihrer Jacke als auch ihrer Strumpfhose zu Protokoll gegeben hat. 3.11 Ferner ist auf das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) vom 27. April 2016 hinzuweisen, aufgrund dessen ersichtlich ist, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung der Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 11.10 Uhr, also rund drei bis vier Stunden nach dem angeklagten Vorfall, insbesondere die nachfolgenden Befunde bei der Privatklägerin diagnostiziert wurden: Hauteinblutungen und Schürfungen am Rücken, an der linken sowie der rechten Oberarmrückseite, im Gesichtsbereich, an der Vorderseite des linken Unterschenkels sowie am rechten Aussenknöchel. Ferner hielten die Sachverständigen fest, dass es sich bei den festgestellten Befunden um eine Folge stumpfer, tangential-schürfender Gewalteinwirkung handelt (act. 559 ff.). Somit erhellt, dass sich die Befunde gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten mit den Darlegungen der Privatklägerin vereinbaren lassen. 3.12 Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin ist zunächst die physische und psychische Verfassung dieser sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens zu beurteilen. Dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 10. Februar 2016 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin – ausgehend von einem Trinkschluss um 3.00 Uhr – zum Zeitpunkt des Ereignisses um 7.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2.46‰ und maximal 3.36‰ aufgewiesen habe (act. 555 ff.). Diesbezüglich ist zunächst allerdings festzustellen, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie von C.____ keinesfalls von einem Trinkschluss um 3.00 Uhr auszugehen ist. Vielmehr führten die drei vorgenannten Personen übereinstimmend aus, die Privatklägerin habe auch im Restaurant E.____ Alkohol konsumiert (act. 583 ff., 591, 671). Daraus folgt, dass der Trinkschluss der Privatklägerin nicht vor 6.00 Uhr liegen kann. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinerseits ausgeführt hat, die Privatklägerin habe das Bier, welches er an der Tankstelle in Füllinsdorf gekauft habe, während der Weiterfahrt getrunken (act. 639). Ausgehend von dieser Aussage ist sogar von einem Trinkschluss nach 7.30 Uhr auszugehen. Demzufolge erweist sich der vom IRM berechnete Wert als zu hoch, zumal die Berechnung der Sachverständigen auf nicht zutreffenden Ausgangswerten beruht. 3.13 Hinsichtlich ihrer Verfassung gab die Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 zu Protokoll, sie sei betrunken gewesen, habe aber noch klar denken können (act. 681). Ebenso führte sie vor den Schranken des Strafgerichts aus, sie sei zwar betrunken gewesen, habe sich jedoch noch gut unterhalten können und es sei ihr alles bewusst gewesen, mithin habe sie alles erfassen können (act. 1261, 1263). Der Beschuldigte seinerseits brachte in seiner Befragung vom 1. März 2016 vor, die Privatklägerin sei betrunken gewesen, allerdings nicht stark (act. 637). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 legte er ergänzend dar, sie sei "normal" betrunken gewesen. Dementsprechend habe sie gelacht und geredet. Aufgrund ihres Zustands habe keine Gefahr bestanden, dass die Privatklägerin hätte auf den Boden fallen oder nicht mehr sprechen können (act. 679 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte in Bezug auf die Verfassung der Privatklägerin sodann ergänzend geltend, sie habe zwar eine schwere Zunge gehabt, gleichwohl sei ein gewöhnlicher Dialog möglich gewesen. Was die Privatklägerin gesagt habe, sei rational gewesen und habe Sinn ergeben (act. 1275). Die Zeugin G.____, mit welcher sich die Privatklägerin an der Tankstelle unterhalten hat, gab ferner am 21. März 2016 zu Protokoll, die Privatklägerin habe einen gestressten und genervten Eindruck gemacht. Sie sei wohl in Eile gewesen. Ob sie betrunken gewesen sei, könne sie allerdings nicht beurteilen (act. 661). Ausserdem ist auf die Aussage von C.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinzuweisen, wonach die Privatklägerin beim Sprechen zwischen Deutsch und Englisch gewechselt habe, weshalb er annehme, dass sie betrunken gewesen sei. Da er selbst betrunken gewesen sei, könne er die damalige Verfassung der Privatklägerin nicht genau einschätzen (act. 1257). Es zeigt sich somit, dass die Privatklägerin zweifellos alkoholisiert war, gleichwohl wurde von keiner der mit ihr damals in Kontakt stehenden Personen ihre Zurechnungsfähigkeit bzw. ihre Fähigkeit, das Geschehen wahrzunehmen, in Frage gestellt. Im Gegenteil hat selbst der Beschuldigte ausgeführt, dass die damaligen Ausführungen der Privatklägerin durchwegs rational gewesen seien. Mithin stellt auch der Beschuldigte die Zurechnungsfähigkeit der Privatklägerin nicht in Frage. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem behaupteten Ereignis, nämlich am 3. Februar 2016 um 9.19 Uhr, bei der Polizei Basel-Landschaft, Posten Arlesheim, vorstellig wurde und eine Strafanzeige eingereicht hat (act. 429 ff.), nachdem sie von dem sich auf dem Arbeitsweg befindenden H.____ in dessen Fahrzeug auf den Polizeiposten mitgenommen wurde. Weder die Polizei noch H.____ erwähnten jedoch in der besagten Anzeige entsprechende Anzeichen einer Unzurechnungsfähigkeit der Privatklägerin. Vielmehr wurde einzig darauf hingewiesen, dass der um 8.50 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 2.63‰ ergeben habe (act. 439). Angesichts der Gegebenheiten, wonach sämtliche einvernommenen Personen keine Anzeichen für eine nicht mehr vorhandene Zurechnungsfähigkeit der Privatklägerin zu Protokoll gaben und überdies die Angaben der Privatklägerin zur Tatnacht – mit Ausnahme der in casu strittigen Umstände – sowohl mit den Darlegungen des Beschuldigten, von C.____ sowie G.____ als auch mit den Indizien übereinstimmen, ist in casu davon auszugehen, dass die Privatklägerin sowohl im Moment der Wahrnehmung als auch der Wiedergabe des interessierenden Geschehens in einer ordentlichen psychischen und physischen Verfassung war. Folglich sind die Depositionen der Privatklägerin nachfolgend auf deren Glaubhaftigkeit zu prüfen. 3.14 In Bezug auf die Darlegungen der Privatklägerin ist festzustellen, dass diese eine Vielzahl von Aussagedetails und eine ausgesprochene Sorgfältigkeit aufweisen. Dabei erweisen sich die Depositionen als nachvollziehbar sowie homogen. Namentlich hat die Privatklägerin konstant dieselben Angaben getätigt, wobei sich diese durchwegs als in sich stimmig erweisen. In Bezug auf die Vorgeschichte, mithin insbesondere das Kennenlernen in der D.____ Bar sowie der weitere Verlauf des Abends bis hin zum Aufbruch im Restaurant E.____, stimmen die Depositionen der Privatklägerin sowohl mit denjenigen des Beschuldigten als auch denjenigen von C.____ überein. Ebenso decken sich die Ausführungen der Zeugin G.____ mit denjenigen der Privatklägerin. Des Weiteren ist auf die vorstehend dargelegten objektivierbaren Beweismittel hinzuweisen, nämlich die Aufnahmen der Videoüberwachung, die Untersuchung der im Ereigniszeitpunkt von der Privatklägerin getragenen Kleidungsstücke sowie die Befunde gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 27. April 2016. Diese objektivierbaren Beweismittel sind mit den Depositionen der Privatklägerin ohne Weiteres vereinbar und deuten daher ebenfalls indiziell auf deren Glaubwürdigkeit hin. Hinzu kommt, dass den Akten zu entnehmen ist, dass die Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 07.03 Uhr sowie um 07.05 Uhr die Telefonnummer X.____ gewählt hat, mithin die Telefonnummer des Taxiunternehmens I.____ AG (act. 537, 539). Diese Gegebenheit geht einher mit der Aussage der Privatklägerin, wonach sie – als sie nach Hause gehen wollte – zunächst ein Taxi bestellt habe. Der Beschuldigte habe ihr jedoch angeboten, sie nach Hause zu fahren, weshalb sie erneut das Taxiunternehmen angerufen und ihre Bestellung storniert habe (act. 591). Es zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Privatklägerin auch insofern durch die Akten indiziell gestützt werden. Ausserdem spricht für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin, dass sie den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet. Auch äusserte die Privatklägerin explizit, wenn sie sich nicht mehr an die genauen Details erinnern konnte. 3.15 Der Beschuldigte macht hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Privatklägerin geltend, diese würden sich als widersprüchlich erweisen. Soweit sich die angeblichen Widersprüche auf die in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2016 angeführten Darlegungen der Privatklägerin beziehen, erweisen sich die Vorbringen von vornherein als unbegründet. Vielmehr ist zu konstatieren, dass es sich bei diesen Ausführungen um bloss informelle Gespräche ohne förmliche Protokollierung handelt, mit welchen geklärt werden soll, ob es sich um einen allenfalls deliktsrelevanten Sachverhalt handelt, was passiert ist, wer sachdienliche Aussagen machen kann und wer als potenziell beschuldigte Person in Frage kommt. Derartige informelle Befragungen sind nicht wörtlich zu protokollieren, sondern allenfalls im Polizeirapport zu erwähnen, und es kann auf die Präliminarien nach Art. 143 Abs. 1 StPO verzichtet werden ( Daniel Häring , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 6; Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 142 N 7; Franz Riklin , Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 142 N 2). Dementsprechend wird in der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 26. Februar 2016 ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den in der Anzeige zusammengefassten Aussagen der Privatklägerin bloss um die "sinngemässe" Wiedergabe der auf Englisch erfolgten Ausführungen handelt (act. 435). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin die Richtigkeit der wiedergegebenen Darlegungen in keiner Weise, namentlich nicht schriftlich mittels Unterzeichnung, bestätigt hat. Der qualifizierte Beweiswert kommt dem Protokoll aber gerade nur dann zu, wenn Gewähr dafür besteht, dass das Protokoll auch wirklich den Angaben der einvernommenen Person entspricht. Mangels (nachgewiesener) Kenntnisnahme der Ausführungen in der Anzeige und Bestätigung durch Unterzeichnung seitens der Privatklägerin ist in casu gerade keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben. Folglich erscheint der Umstand, dass das Gespräch nicht protokolliert wurde, als problematisch und die nur sinngemäss festgehaltenen Aussagen vermögen – insbesondere in Beachtung der grundsätzlich streng zu handhabenden Protokollführungspflicht – keine Grundlage für die Wahrheitssuche darzustellen (BGer 1P.399/2005 vom 8. Mai 2006, E. 3.1; Daniela Brüschweiler , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 2; Philipp Näpfli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 78 N 19). 3.16 Der Beschuldigte verneint die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sodann aufgrund des Umstandes, dass diese zunächst in ihrer Befragung vom 4. Februar 2016 angab, sie habe ein Strassenschild gesehen, welches mit "Liestal" beschriftet gewesen sei (act. 591). Demgegenüber habe die Privatklägerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 von einem Doppelnamen gesprochen (act. 687), was als widersprüchlich zu werten sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Privatklägerin zu Beginn der besagten Konfrontationseinvernahme ausführte, sie habe ein Strassenschild gesehen, auf welchem "Liestal" gestanden sei (act. 669). Am Ende der Konfrontationseinvernahme legte sie dar, sie sei nicht mehr sicher, ob das Schild mit "Liestal" beschriftet gewesen sei, zumal sie glaube, dass es sich um einen Doppelnamen gehandelt habe (act. 687). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Aussagen keineswegs gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin sprechen, zumal auf den Strassenschildern, auf welchen der Richtungshinweis betreffend Liestal gekennzeichnet ist, regelmässig auch der Richtungshinweis bezüglich Frenkendorf und Füllinsdorf angebracht ist. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass auf der Umfahrungsstrasse A22 jeweils die Signalisationen "Liestal-Nord" sowie "Liestal-Süd" angebracht sind, was die Erinnerung der Privatklägerin an einen Doppelnamen ebenfalls zu erklären vermag. Dieses Vorbringen des Beschuldigten stellt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin daher nicht in Frage. 3.17 Ferner rügt der Beschuldigte, die Privatklägerin habe ihm angeblich nur gesagt, er soll zu einem Park bzw. "landmark" fahren. Aufgrund dieser Angaben habe der Beschuldigte nicht wissen können, wohin er fahren soll, weshalb die Darlegungen der Privatklägerin unglaubhaft seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 führte die Privatklägerin allerdings aus, dass sie dem Beschuldigten zwar nicht die genaue Adresse gesagt habe, gleichwohl jedoch das Quartier und "landmark", wobei sie mit "landmark" einen Park gemeint habe (act. 687). Vor den Schranken des Strafgerichts brachte die Privatklägerin sodann auf die Frage, ob sie dem Beschuldigten die Adresse genannt habe, vor, dass sie nur das Quartier angegeben und ihm geschildert habe, dass es neben dem Park sei (act. 1261). In Beachtung der damaligen Wohnadresse der Privatklägerin ist naheliegend, dass sie dem Beschuldigten angegeben hat, er soll in Richtung J.____ fahren, zumal die Privatklägerin dannzumal in unmittelbarer Nähe zum J.____-Park wohnhaft war. Unabhängig davon ist jedoch offenkundig, dass die Privatklägerin – entgegen den Vorbringen des Beschuldigten – keineswegs bloss gesagt hat, er soll zu einem Park fahren. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Angabe eines Quartiers eine übliche und zumindest zu Beginn der Fahrt hinreichende Beschreibung darstellt. Insofern erweisen sich die Depositionen der Privatklägerin als sachlich nachvollziehbar. 3.18 Sodann führt der Beschuldigte aus, der Umstand, dass die Privatklägerin an der Tankstelle nicht die Flucht ergriffen habe, bilde ein Indiz dafür, dass auch sie Geschlechtsverkehr wollte. Diesbezüglich machte die Privatklägerin anlässlich ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 geltend, sie sei zurück in das Fahrzeug des Beschuldigten gestiegen, da dieser ihr gesagt habe, dass er umdrehen und zurück nach Basel fahren werde (act. 597). Diese Aussage wiederholte die Privatklägerin sowohl in der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 (act. 669) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1261). Der Umstand, dass die Privatklägerin an der Tankstelle nicht geflüchtet ist, erweist sich daher als durchaus nachvollziehbar und keineswegs als Indiz dafür, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex haben wollte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Frage der Privatklägerin an die Zeugin G.____, in welcher Ortschaft sie sich befinde, nicht in Einklang zu bringen ist mit der Aussage des Beschuldigten, wonach sie vereinbart hätten, in das Waldstück zu fahren, um Geschlechtsverkehr zu haben. Somit erhellt, dass sich die Aussagen der Privatklägerin als widerspruchsfrei und in sich schlüssig erweisen. Auch insofern sind daher keine Gründe ersichtlich, um an der Richtigkeit ihrer Erzählungen zu zweifeln. 3.19 Im Weiteren ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin das Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt zu berücksichtigen, in welchem die Privatklägerin drei Männern vorgeworfen hat, sie geschändet zu haben. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom Y.____ wurden die drei beschuldigten Personen unter anderem der Schändung schuldig gesprochen und solidarisch zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins verurteilt. Sowohl die Schuldsprüche als auch die Genugtuung waren nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens vor den Schranken des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt und daher in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom X.____). Soweit der in casu Beschuldigte aus dem Umstand, dass die Privatklägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt Opfer von sexuellen Übergriffen wurde, ein planmässiges Vorgehen der Privatklägerin ableiten will, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil sind keinerlei Hinweise ersichtlich, welche auf ein dergestalt strategisches Verhalten der Privatklägerin hindeuten. Ausserdem ist zu beachten, dass sie unmittelbar nach dem angeklagten Ereignis von dem ihr unbekannten H.____, welcher auf dem Weg zur Arbeit war, in dessen Fahrzeug mitgenommen und auf den Polizeiposten Arlesheim gefahren wurde. Mithin hatte die Privatklägerin aufgrund der raschen Zeitabfolge kaum eine ernsthafte Möglichkeit, um sich den Vorfall derart detailliert und sorgfältig auszudenken. Angesichts ihrer durchwegs nachvollziehbaren, in sich schlüssigen und glaubhaften Depositionen kann daher nicht davon ausgegangen werden, die Privatklägerin habe diese innert kürzester Zeit erfunden und in der Folge konstant und widerspruchsfrei geschildert. 3.20 Demgegenüber findet sich in den Darlegungen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchen, welche nachstehend zu erörten sind. Wie bereits vorstehend aufgezeigt wurde, machte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 1. März 2016 geltend, C.____ habe ihn darum gebeten, die Privatklägerin nach Hause zu fahren (act. 621). Diese Aussage bestätigte der Beschuldigte in seinen weiteren Befragungen (Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht, act. 135; Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, act. 671; Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 10. August 2016, act. 1271; Protokoll KGer, S. 15). Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu jenen der Privatklägerin, welche – wie ebenfalls bereits vorstehend dargelegt wurde – anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Februar 2016 ausgesagt hat, sie habe ein Taxi bestellt, worauf der Beschuldigte ihr angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, weshalb sie erneut das Taxiunternehmen angerufen und ihre Bestellung storniert habe (act. 591). Anlässlich ihrer weiteren Befragungen bestätigte die Privatklägerin diese Depositionen durchwegs (Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, act. 669; Protokoll der Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 10. August 2016, act. 1259, 1263). C.____ seinerseits legte vor den Schranken des Strafgerichts als Zeuge dar, er habe den Beschuldigten nicht gefragt, ob er die Privatklägerin nach Hause fahren würde. Er mische sich grundsätzlich nicht ein und kümmere sich nicht darum, wie andere Personen nach Hause kommen würden (act. 1255). Den Akten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Privatklägerin am 3. Februar 2016 um 07.03 Uhr sowie um 07.05 Uhr die Telefonnummer X.____ gewählt hat, mithin die Telefonnummer des Taxiunternehmens I.____ AG (act. 537, 539). Somit werden die Darlegungen der Privatklägerin durch die Akten indiziell gestützt. Demgegenüber widersprechen sowohl die Privatklägerin als auch der Zeuge C.____ den Ausführungen des Beschuldigten diametral. 3.21 Im Weiteren machte der Beschuldigte divergierende Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt, in welchem er mit der Privatklägerin die angebliche Übereinkunft getroffen haben will, für ein Entgelt Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Mithin brachte der Beschuldigte zunächst in der Befragung vom 1. März 2016 vor, als er und die Privatklägerin in sein Fahrzeug gestiegen seien, hätten sie sich über Sex unterhalten. Dabei habe ihm die Privatklägerin gesagt, sie würde Fr. 100.-- für den Geschlechtsverkehr verlangen. Anschliessend seien sie losgefahren und hätten über den Ort gesprochen, an welchem sie sexuelle Handlungen vornehmen könnten (act. 613). Demgegenüber führte der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen vorstehenden Aussagen in der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016, anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, sie hätten erst begonnen, über das Thema Sex zu sprechen, nachdem sie bereits 300 bis 400 Meter gefahren seien (act. 677, 1271; Protokoll KGer, S. 15). 3.22 Ebenso erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten betreffend den Umstand, wer den Wald als Ort des Geschlechtsverkehrs vorgeschlagen habe, als konträr. Demnach gab er anlässlich seiner ersten Befragung vom 1. März 2016 wiederholt zu Protokoll, die Privatklägerin habe die Idee gehabt, in den Wald zu gehen (act. 607, 613, 623). Vor dem Zwangsmassnahmengericht führte der Beschuldigte am 2. März 2016 demgegenüber aus, da sie wegen ihren jeweiligen Partnern weder zu ihm noch zur Privatklägerin nach Hause gehen konnten, hätten sie entschieden, in den Wald zu gehen, um Sex zu haben (act. 133 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 machte der Beschuldigte sodann erneut seinen bisherigen Angaben widersprechende Depositionen, wonach die Privatklägerin angeregt habe, in ein Hotel zu gehen. Da er nicht ausreichend Geld für die Bezahlung eines Hotelzimmers gehabt habe, habe er den Vorschlag gemacht, in den Wald zu gehen (act. 677). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte sodann vor den Schranken des Strafgerichts (act. 1273). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte hingegen aus, er vermöge sich nicht mehr daran zu erinnern, wer die Idee hatte, für den Sex in den Wald zu fahren (Protokoll KGer, S. 16). 3.23 Betreffend die Frage, ob der Beschuldigte das Waldgebiet Schönmatt gekannt habe, führte dieser am 1. März 2016 zunächst aus, er habe Ausschau nach einem Wald gehalten und sei den Weg hinaufgefahren, obwohl er diesen nicht gekannt habe. Er habe den Wald von der Strasse aus gesehen (act. 623). Diese Aussage bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 (act. 679). Sowohl vor dem Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht machte der Beschuldigte allerdings im Widerspruch zu den vorstehenden Angaben geltend, er kenne die Region zwischen Sissach und Basel sehr gut und daher auch den entsprechenden Wald, auch wenn er das Waldgebiet Schönmatt nicht gut kenne (act. 1273; Protokoll KGer, S. 16 f.). 3.24 Im Weiteren führte die Privatklägerin als Auskunftsperson sowohl in der Einvernahme vom 4. Februar 2016 als auch vor Strafgericht aus, der Beschuldigte habe ihr erzählt, dass er ein Kind habe, was ihr Vertrauen zu ihm gestärkt habe (act. 593, 595, 1263). In diesem Zusammenhang gab die Privatklägerin überdies zu Protokoll, sie wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte ihr ein Bild von seinem angeblichen Kind gezeigt habe (act. 673, 2163). Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 aus, über keine Kinder zu verfügen. Ohnehin habe er mit der Privatklägerin nicht über seine Familie gesprochen (act. 673). Diesbezüglich ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 25. März 2016 indes zu entnehmen, dass der Beschuldigte auf seinem Mobiltelefon unmittelbar vor der vorgeworfenen Straftat, nämlich um 6.33 Uhr sowie um 6.50 Uhr, ein Bild von ihm mit einem Kind auf dem Arm sowie zwei Bilder von Kindern aufgerufen hat, dies unmittelbar nachdem er auf das Bild zugegriffen hat, welches er an diesem Abend von der Privatklägerin gemacht hatte (act. 515 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. April 2016 wurde der Beschuldigte mit dem Umstand konfrontiert, dass er die besagten Bilder auf seinem Mobiltelefon angeschaut habe. In der Folge gab dieser zu Protokoll, es handle sich dabei um das Kind seiner Schwester. Gleichwohl habe er die Bilder nicht der Privatklägerin gezeigt (act. 673). Im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben führte er vor den Schranken des Strafgerichts aus, er habe der Privatklägerin das Foto gezeigt, welches er von dieser am besagten Abend aufgenommen habe. Es sei möglich, dass er dabei auch die Kinderfotos aufgerufen habe (act. 1277 ff.). Schliesslich führte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Abweichung zu seinen bisherigen Depositionen aus, es sei möglich, dass er der Privatklägerin die Bilder mit den Kindern gezeigt habe, allerdings vermöge er sich nicht mehr daran zu erinnern (Protokoll KGer, S. 18 f.). 3.25 In Anbetracht der vorstehenden Darlegungen erhellt, dass die Depositionen des Beschuldigten eine Vielzahl von Widersprüchen aufweisen. Mithin machte der Beschuldigte im Verlaufe des Strafverfahrens wiederholt divergierende Angaben, weshalb ein durchwegs konstantes Aussageverhalten offenkundig nicht vorliegt. Es ist zwar in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu konstatieren, dass sich die widersprüchlichen Schilderungen nicht auf das eigentlich Kerngeschehen beziehen, gleichwohl betreffen seine inkonsistenten Ausführungen keineswegs nebensächliche Gegebenheiten. Vielmehr zeigt sich, dass die Unstimmigkeiten der Depositionen des Beschuldigten insbesondere das Zustandekommen des eigentlichen Kerngeschehens betreffen. Hinzu kommt, dass die Erzählungen sogar objektivierbaren Beweisen widersprechen. Demnach bestritt er, Bilder von Kindern gezeigt zu haben, obwohl ohne Zweifel feststeht, dass die entsprechenden Bilder aufgerufen wurden. Somit erhellt, dass sich die Depositionen des Beschuldigten als widersprüchlich, inkonsistent und wenig detailliert erweisen. Mithin sind diese nicht überzeugend und daher unglaubhaft. 3.26 Fraglich ist des Weiteren, ob der Bruch eines Fingers der Privatklägerin erstellt ist. Mit Anklageschrift vom 18. Mai 2016 wird dem Beschuldigten der Bruch des Mittelfingers der rechten Hand der Privatklägerin vorgeworfen. Mit ärztlichem Zeugnis des Universitätsspitals Basel vom 3. Februar 2016 hielt die Assistenzärztin Dr. med. K.____ fest, dass die Privatklägerin eine Kontusion am Daumen sowie eine Fraktur des Ringfingers erlitten habe (act. 577). Demgegenüber ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 27. April 2016 zu entnehmen, dass anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung, welche rund vier Stunden nach dem vorgeworfenen Ereignis stattgefunden hat, keine Fraktur eines Fingers der rechten Hand der Privatklägerin festgestellt wurde (act. 559 ff.). Vielmehr wird festgehalten, dass die Privatklägerin von einem Bruch des rechten Ringfingers berichte; Krankenunterlagen, welche dies belegen könnten, hätten allerdings nicht vorgelegen (act. 575). Ungeachtet des Umstands, dass der Bruch des rechten Mittelfingers der Privatklägerin angeklagt ist, dem ärztlichen Zeugnis vom 3. Februar 2016 jedoch einzig die Fraktur des rechten Ringfingers zu entnehmen ist, muss konstatiert werden, dass sich die beiden fachärztlichen Feststellungen diametral widersprechen, obwohl beide Untersuchungen am 3. Februar 2016 stattgefunden haben. In den Akten befinden sich sodann auch keine Röntgenbilder oder dergleichen, welche den Bruch eines Fingers der Privatklägerin nachweisen würden. Angesichts der deutlich divergierenden Meinungen der Ärzte ist festzustellen, dass bei objektiver Betrachtung offenkundig Zweifel bestehen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin anlässlich der Auseinandersetzung einen Finger der rechten Hand gebrochen hat. Es ist demzufolge in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den rechten Mittelfinger oder den rechten Ringfinger gebrochen hat. 3.27 Im Weiteren ist aufgrund der konstanten und glaubhaften Depositionen der Privatklägerin als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte ihr das Mobiltelefon aufgrund ihrer Drohung, die Polizei zu verständigen, weggenommen hat (act. 593, 669, 1291). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin wiederholt zu Protokoll gab, sie habe nicht gewusst, ob der Beschuldigte ihr Mobiltelefon in den Wald geworfen oder behalten habe (act. 593, 683). Es ist daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen, nämlich dass er das Mobiltelefon nach der Wegnahme in den Wald geworfen und nicht behalten hat. 3.28 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass die Darlegungen der Privatklägerin als glaubhaft erachtet werden, während sich der Beschuldigte als nicht glaubwürdig erweist. Demzufolge erweist sich der angeklagte Sachverhalt – mit der vorstehenden Ausnahme des Bruches des rechten Mittelfingers oder des rechten Ringfingers – als prinzipiell erstellt. 4. Rechtliches 4.1 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 2). 4.2 Angesichts der vorstehenden Erwägungen zeigt sich in tatsächlicher Hinsicht, dass der angeklagte Bruch des Mittelfingers ebenso wenig erstellt ist wie der Bruch des rechten Ringfingers der Privatklägerin. Folglich ist der Beschuldigte in Abänderung des Urteils des Strafgerichts von der Anklage der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher gutzuheissen. 4.3 Im Übrigen erhellt aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge, dass die rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts betreffend die Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung, Entführung sowie Sachentziehung unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal die rechtliche Qualifikation vorliegend ohnehin kein Problem darstellt. Demnach hat sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig gemacht. 5. Strafzumessung 5.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft mit Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2016 vor, der Beschuldigte habe die Privatklägerin bewusst unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen, nämlich sie nach Hause fahren zu wollen, in sein Fahrzeug gelockt, um sie an einem abgelegenen Ort mitten im Wald auf der Schönmatt zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Damit habe er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Dass es bei einem Versuch geblieben sei, sei einzig der Gegenwehr des Opfers zu verdanken, weshalb es sich um einen fehlgeschlagenen Versuch und keinen Rücktritt handle. Auch sei es nicht um eine spontane Tat gegangen, zumal der Beschuldigte einen erheblichen Planungsgrad an den Tag gelegt habe, was sich in der Kette von Einzelhandlungen äussere. Erschwerend sei zu beachten, dass das Opfer alkoholisiert gewesen sei, was der Beschuldigte gewusst habe. Dieser habe zudem eine gewisse Brutalität, Hinterhältigkeit und Skrupellosigkeit gezeigt, was ebenso zu seinen Lasten zu werten sei. Das Tatverschulden sei daher im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Ferner habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt. Vielmehr habe er versucht, die Privatklägerin als Prostituierte darzustellen, und sie wegen falscher Anschuldigung angezeigt. Damit habe er seine Geringschätzung gegenüber dieser zum Ausdruck gebracht, was sich negativ auszuwirken habe. Inwiefern sich die Beziehung zu L.____ stabilisierend auswirken soll, sei angesichts der Tatsache, dass diese Beziehung zum Tatzeitpunkt bereits bestanden habe, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei zwar richtig, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfüge, dennoch sei eine unbedingte Strafe für Ersttäter nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Beschuldigte habe quasi aus dem Nichts heraus intensiv delinquiert. Ebenso lasse sein Verhalten nach der Tat, nämlich das Zurücklassen des Opfers im Wald, keine positiven Rückschlüsse zu. Dem Verschulden entsprechend und unter Berücksichtigung, dass es sich bei der sexuellen Integrität und der Freiheit um sensible Rechtsgüter handle, sei das Strafmass zu erhöhen und eine teilbedingte Strafe zu verhängen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, eine teilbedingte Strafe sei aus spezialpräventiven Aspekten notwendig, zumal mit einer bedingten Strafe gänzlich falsche Signale an den Beschuldigten gesendet würden. Ungeeignet seien hingegen die vom Strafgericht angeordneten Weisungen betreffend Annäherungs- und Kontaktverbot, da es sich um eine Zufallsbekanntschaft handle. 5.2 Demgegenüber legt der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2017 dar, die Staatsanwaltschaft begründe den angeblich erheblichen Planungsgrad nicht. Auch könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden, dass das Opfer stark alkoholisiert gewesen sei, zumal die Privatklägerin offensichtlich öfters in grossen Mengen Alkohol konsumiere, so dass sie auch bei einer hohen Blutalkoholkonzentration noch klar denken könne. Ferner entbehre es jeglicher Logik, dass die Staatsanwaltschaft eine teilbedingte Strafe fordere, obwohl er keine Vorstrafen aufweise, über einen guten Leumund verfüge, nie negativ in Erscheinung getreten sei und seinen Lebensunterhalt stets selbst finanziert habe. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sich seit der erstinstanzlichen Verurteilung am 11. August 2016 auf freiem Fuss befinde und sich durchwegs wohl verhalten habe. Allgemeines 5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 5.4 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). 5.5 In Bezug auf die konkrete Strafzumessung ist einleitend darauf hinzuweisen, dass erstens das Kantonsgericht trotz seiner umfassenden Kognition praxisgemäss – soweit alle wesentlichen Strafzumessungsfaktoren durch die Vorinstanz aufgeführt und korrekt gewichtet werden und solange es sich bei den allfälligen Korrekturen gemessen an der Gesamtstrafe um solche in einem vernachlässigbaren Bereich handeln würde – nicht ohne begründete Veranlassung in das Ermessen des Strafgerichts eingreift, und dass zweitens von Seiten der Parteien die erstinstanzliche Strafzumessungsmethodik in casu nicht angefochten worden ist, sondern lediglich einzelne Zumessungsfaktoren, die Höhe der ausgesprochenen Strafe sowie der Aufschub des Strafvollzugs. In Beachtung dieser Aspekte orientiert sich die nachfolgende Strafzumessung des Kantonsgerichts daher unter Berücksichtigung der Einwände der Parteien grundsätzlich an derjenigen des Strafgerichts. Strafrahmen 5.6 Vorliegend wurde der Beschuldigte der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe massgebend. Objektive Tatkomponenten 5.7 In Bezug auf die objektiven Tatkomponenten bringt die Staatsanwaltschaft zunächst vor, es sei auf einen erheblichen Planungsgrad abzustellen. Dem kann im vorstehenden Fall nicht gefolgt werden. Vielmehr ist klarerweise von einer spontanen Tat des Beschuldigten auszugehen, zumal keinerlei Hinweise gegeben sind, wonach der Beschuldigte bereits vor der Abfahrt von ihm und der Privatklägerin in seinem Fahrzeug beim Restaurant E.____ in Basel den Plan verfolgte, die Privatklägerin sexuell nötigen zu wollen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich spontan zur entsprechenden Tat entschlossen hat. Dass er in der Folge während der Fahrt sein weiteres Vorgehen bis zu einem gewissen Grad planen musste, ist offenkundig. Daraus kann jedoch keineswegs auf einen erheblichen Planungsgrad geschlossen werden. Im Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten spürbar zu dessen Lasten zu gewichten. Ebenso ist allerdings auch festzustellen, dass die angedrohten Handlungen innerhalb der gesamten Bandbreite der sexuellen Nötigung im unteren Bereich liegen. Hingegen kann dem Strafgericht insofern nicht gefolgt werden, als es zu Lasten des Beschuldigten wertet, dass dieser das Vertrauen der Privatklägerin ausgenützt und diese mit List in das abgelegene Waldstück gelockt hat. Vielmehr sind diese Umstände bereits im Straftatbestand der Entführung enthalten, weshalb sie an dieser Stelle nicht erneut berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist im Rahmen der objektiven Tatschwere leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten, dass der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist, weshalb der Erfolg nicht eingetreten ist. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als leicht bis mittelschwer. Subjektive Tatkomponenten 5.8 Ferner gewichtet die Vorinstanz zu Recht zu Lasten des Beschuldigten, dass dieser direkt vorsätzlich gehandelt hat. Hingegen ist der Umstand, dass der Beschuldigte zur Befriedigung seiner sexuellen Triebe gehandelt hat, evidentermassen nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist diese Tatsache bereits im Straftatbestand der sexuellen Nötigung notwendigerweise enthalten, weshalb eine erneute Würdigung dem Doppelverwertungsverbot widersprechen würde. Daraus folgt, dass – entgegen der Staatsanwaltschaft – aus diesen Umständen keine erhebliche kriminelle Energie abzuleiten ist. Auch hat der Beschuldigte seine Ziele nicht mit besonderer Hartnäckigkeit verfolgt. Namentlich hat er keinen grossen Aufwand betrieben, weder in zeitlicher noch in materieller Hinsicht. Es ist daher in Bezug auf die versuchte sexuelle Nötigung von einer nicht geringen kriminellen Energie auszugehen. Im Weiteren macht die Staatsanwaltschaft vorliegend geltend, es könne nicht auf einen Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB abgestellt werden. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass der Urteilsbegründung des Strafgerichts nicht zu entnehmen ist, dass dieses eine qualifizierte Verschuldensreduktion zufolge Rücktritts vom Versuch im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB angenommen hat, zumal der Versuch einzig im Rahmen der objektiven Tatschwere erwähnt wird. Auch wenn in Bezug auf die subjektive Tatschwere nicht von einem Rücktritt im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB auszugehen ist, so ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte von der Privatklägerin abgelassen und seinen Versuch insofern nicht fortgesetzt hat. In Anbetracht der Gegebenheit, wonach der Gesetzgeber beim unvollendeten Versuch generell, also auch für den Fall, dass kein Anwendungsfall von Art. 23 Abs. 1 StGB vorliegt, eine Strafmilderung vorgesehen hat ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 136), ist daher in geringem Ausmass verschuldensreduzierend zu werten, dass der Beschuldigte seinen Versuch nicht fortgesetzt hat. In Beachtung dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die subjektive Tatschwere weder verschuldenserhöhend noch -reduzierend ausfällt, weshalb sich die Tatkomponenten hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung insgesamt leicht bis mittelschwer auswirken. Täterkomponenten 5.9 Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 22) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der heutigen kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er sei derzeit arbeitslos, wobei sei Lebensunterhalt von seiner Freundin, L.____, sowie deren Schwester finanziert werde. Er verfüge über eine eigene Wohnung in M.____ und sehe seine Zukunft nach wie vor in der Schweiz (Protokoll KGer, S. 6 ff.). Im Übrigen ist angesichts der Darlegungen des Beschuldigten sowie der Akten ersichtlich, dass keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten sind. 5.10 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Vorstrafen verfügt, was neutral zu werten ist. Hingegen ist strittig, wie die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten zu werten sind. In casu hat der Beschuldigte gegen die Privatklägerin Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht und überdies ausgesagt, er habe angenommen, dass es sich bei der Privatklägerin um eine Prostituierte handle. Angesichts dieser Umstände liegen zweifellos weder Einsicht noch Reue vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirken ein Geständnis sowie Einsicht und Reue, soweit sie gegeben sind, strafmindernd. Der Umkehrschluss ist jedoch nicht zwingend, so dass jedenfalls keine Rechtsverletzung vorliegt, wenn fehlende Reue oder Einsicht nicht straferhöhend berücksichtigt wird (BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005, E. 3.4). Nach Ansicht des Kantonsgerichts wäre die Berücksichtigung der fehlenden Einsicht und Reue zu Lasten des Beschuldigten im vorliegenden Fall ein Eingriff in dessen elementaren Verteidigungsrechte, weshalb die entsprechende Straferhöhung als nicht unbedenklich erachtet wird. Vielmehr sollte sich der Mangel an Einsicht und Reue nur in aussergewöhnlichen Fällen straferhöhend auswirken, wenn sich der Beschuldigte als besonders uneinsichtig erweist, beispielsweise bei unbestrittenem Sachverhalt (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 232 f.; Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 173 f.). Eine derartige besondere Uneinsichtigkeit liegt in casu allerdings nicht vor, weshalb das Fehlen von Einsicht und Reue neutral zu werten ist. 5.11 Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben sich die Täterkomponenten weder straferhöhend noch strafmindernd auszuwirken. Einsatzstrafe 5.12 Unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umständen ist nunmehr eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der sexuellen Nötigung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe (Art. 189 Abs. 1 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist im Einklang mit den Vorderrichtern eine Einsatzstrafe in der Höhe von 15 Monaten auszufällen. Sanktionsart 5.13 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 5.14 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). 5.15 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der versuchten sexuellen Nötigung klarerweise eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann diesbezüglich nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). In Bezug auf die nebst der versuchten sexuellen Nötigung begangenen Straftaten ist festzustellen, dass sowohl die Entführung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) als auch die Sachentziehung (Art. 141 StGB) jeweils die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Vorliegend hat der Beschuldigte aus purem Eigennutz gehandelt. Namentlich aufgrund der hinsichtlich der Entführung sowie der Sachentziehung an den Tag gelegten kriminellen Energie sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, ist festzustellen, dass für die weiteren Delikte in Beachtung aller Umstände eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht mehr angemessen sind und insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Asperation 5.16 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der Entführung sowie der Sachentziehung in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Bezüglich der Entführung ist insbesondere die Intensität und die Hartnäckigkeit des Vorgehens des Beschuldigten zu berücksichtigen, zumal er die Privatklägerin wiederholt und über eine längere Zeit hinweg mittels List darin bestärkt hat, mit ihm weiterzufahren. Dies hat sich zu Lasten des Beschuldigten auszuwirken, was nach Ansicht des Kantonsgerichts in der vorinstanzlichen Gesamtfreiheitsstrafe zu wenig beachtet wurde. Hinsichtlich der Sachentziehung ist festzustellen, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen Gründen gehandelt hat, zumal er der Privatklägerin das Mobiltelefon einzig entzogen hat, damit diese nicht die Polizei kontaktieren konnte. Dies ist leicht zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen. 5.17 Die Gesamtstrafenzumessung verlangt einen besonderen Blick auf das Verhältnis der Einzelstraftaten zueinander. Massgebend sind Kriterien, die sich an der ratio legis von Art. 49 StGB orientieren, mithin der übergreifenden Schuldbetrachtung. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen ( Jürg-Beat Ackermann , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 122; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 367). In casu erhellt, dass insbesondere zwischen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Entführung ein derartiger enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex besteht, zumal die beiden Delikte aufgrund der vorliegenden Umstände eng miteinander verbunden und voneinander abhängig sind. Folglich ist der Gesamtschuldbeitrag der Entführung in geringem Ausmass zu veranschlagen. Die Sachentziehung ihrerseits liegt im Vergleich zu den anderen Straftaten im Bagatellbereich und erweist sich als blosses Begleitdelikt, weshalb deren Auswirkung auf das Strafmass äusserst marginal ausfällt. 5.18 In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die zusätzlichen Straftaten um 2 Monate zu einer Gesamtstrafe von 17 Monaten als angemessen. Aufschub des Vollzugs 5.19 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der bedingte resp. der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Ausserdem kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat damit das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter und teilbedingter Strafe. Bestehen keine erheblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne der Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB im vollen Umfang aufzuschieben. Hingegen ist der teilbedingte Vollzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird ( Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 43 N 9, N 15). Mithin setzt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs voraus, dass sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters ergeben, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Dies trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse, spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2). 5.20 Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). 5.21 Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 5. Mai 2017 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen in der Schweiz verfügt. Auch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten keine positive Legalprognose auszusprechen wäre. Es ist zwar der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von der Beziehung des Beschuldigten zu L.____ – entgegen dem Strafgericht – keine stabilisierende Wirkung zu erwarten ist, zumal diese Relation im Tatzeitpunkt bereits bestanden und den Beschuldigten dennoch nicht vom Delinquieren abgehalten hat. Gleichwohl führt dies nicht dazu, dass erhebliche Bedenken an der Legalbewährung gegeben sind. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass der Beschuldigte aus dem Nichts intensiv delinquiert und empfindliche Rechtsgüter verletzt hat, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr können die Art oder Schwere des Delikts nicht ausschlaggebend sein für die Frage des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs. Ebenso wenig ist der Strafaufschub aus ausschliesslich oder auch nur vorwiegend generalpräventiven Erwägungen zu verweigern ( Roland M. Schneider/Roy Garré , a.a.O., Art. 42 N 56 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten vorliegen, weshalb ein teilweiser Vollzug nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Vielmehr wird die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als spezialpräventiv ausreichend erachtet. Es wird darauf vertraut, dass dem Beschuldigten der drohende Vollzug der Freiheitsstrafe als Warnwirkung ausreicht. Demnach ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist. Fazit 5.22 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. 6. Soweit die Berufung des Beschuldigten die Genugtuung zu Gunsten der Privatklägerin sowie die erstinstanzlichen Kostenverlegung betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Rügen explizit auf den Fall des vollumfänglichen Freispruchs beschränkt hat (S. 8 und 9 der Berufungsbegründung vom 20. Dezember 2016). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde der Beschuldigte einzig von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen. Gleichwohl ist in Bezug auf die Genugtuung darauf hinzuweisen, dass sich der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung in Anbetracht der wesentlich schwerer wiegenden Schuldsprüche wegen versuchter sexueller Nötigung und Entführung nicht als bedeutsam betreffend die Bemessung der Genugtuung erweist. Dementsprechend hat sich der Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung klarerweise nicht auf die Genugtuung auszuwirken. Ebenso zeigt sich bezüglich der erstinstanzlichen Kostenverlegung, dass der Beschuldigte in den Hauptpunkten schuldig gesprochen wurde und der Freispruch wegen einfacher Körperverletzung – wenn überhaupt – nur einen ausgesprochen unwesentlichen Anteil an den Verfahrenskosten ausmacht. Dementsprechend hat sich dieser Freispruch hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auszuwirken. 7. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als unbegründet und ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Berufung des Beschuldigten wird demgegenüber teilweise gutgeheissen. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016, auszugsweise lautend: "
1. a) B.____ wird der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung, der Sachentziehung sowie der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 189 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
b) Dem Beurteilen wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich A.____ nicht näher als auf 200 Meter zu nähern sowie mit ihr nicht auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten.
2. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten , welche sich unter der GK-Nummer (X.____) bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht .
3. Das beschlagnahmte Samsung Mobiltelefon wird nach Rechtskraft nach vorgängiger Löschung der Fotos von A.____ unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO dem Beurteilten zurückgegeben .
4. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 3. Februar 2016 zu bezahlen.
5. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7'452.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'200.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. B.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat U. Grob, in Höhe von insgesamt Fr. 16'980.35 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
7. Rechtsanwältin Esther Wyss Sisti wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 6'226.80 zugesprochen." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in Ziffer 1 wie folgt abgeändert:
1. a) B.____ wird der versuchten sexuellen Nötigung, der Entführung sowie der Sachentziehung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten , unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 165 Tagen , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 141 StGB, Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Art. 189 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
b) B.____ wird von der Anklage der einfachen Körperverletzung freigesprochen .
c) Dem Beurteilen wird gemäss Art. 44 Abs. 2 und Art. 94 StGB für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich A.____ nicht näher als auf 200 Meter zu nähern sowie mit ihr nicht auf irgendwelche Weise in Kontakt zu treten. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. August 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'150.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'000.-- sowie Auslagen von Fr. 150.--, gehen zu 1/3 (Fr. 4'050.--) zu Lasten des Staates und zu 2/3 (Fr. 8'100.--) zu Lasten des Beschuldigten. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Urs Grob, ein Honorar von Fr. 11'994.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 959.60, insgesamt somit Fr. 12'954.40, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 2/3 zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Esther Wyss Sisti, ein Honorar von Fr. 1'015.55 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 81.25, insgesamt somit Fr. 1'096.80, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter