Räuberische Erpressung etc.
Erwägungen (100 Absätze)
E. 1 Allgemeines […]
E. 2 Fall 1 der Anklage
E. 2.1 Mit Urteil vom 23. März 2016 legt das Strafgericht hinsichtlich Fall 1 der Anklage im Wesentlichen dar, A.____ habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er gegenüber der Stadt D.____ falsche Angabe zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, weshalb diese ihm seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2013 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 83'768.05 zu viel ausbezahlt habe. Namentlich habe er in den Unterstützungsanträgen wahrheitswidrig angegeben, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen, und somit diverse Vermögenswerte bzw. Einkünfte verschwiegen. Allerdings habe er seine betrügerische Tätigkeit nicht im Sinne eines Berufes ausgeübt, zumal er nur durchschnittlich einmal pro Jahr seine Einkommens- und Vermögenslage fehlerhaft angezeigt habe. Sein Handeln sei daher nicht als gewerbsmässig zu qualifizieren.
E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, entsprechend der Anklageschrift sei von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 151'359.15 auszugehen, namentlich sei auch das A.____ gewährte Darlehen der K.____ AG von Fr. 64'000.-- bei der Deliktssumme zu berücksichtigen. Zwar sei das Darlehen der K.____ AG von A.____ angeblich zur Schuldentilgung verwendet worden. Dies sei jedoch nicht relevant, zumal das Darlehen nach den Regeln der Sozialhilfe der Stadt D.____ für den Lebensunterhalt hätte verwendet werden müssen bzw. die Stadt D.____ A.____ hierzu hätte anhalten können, wenn sie davon gewusst hätte. Ohnehin sei nicht bloss das Verschweigen von sozialhilferelevanten Einkünften tatbestandsmässig. Vielmehr mache sich des Sozialhilfebetrugs strafbar, wer irgendwelche Einkünfte verschweige, da er der Sozialhilfebehörde dadurch verunmögliche, die Anspruchsberechtigung umfassend zu prüfen. Im Übrigen sei die behauptete Umschuldung nicht nachgewiesen. Soweit das Strafgericht den Kredit nicht dem Deliktsbetrag zurechnen wolle, weil es sich angeblich um keine freiwillige Zuwendung Dritter gehandelt habe, könne ihm ebenso nicht gefolgt werden, da sämtliche Einkünfte deklarationspflichtig seien, mithin auch geschuldete Leistungen Dritter. Ohnehin handle es sich beim gewährten Kredit aufgrund der Vertragsfreiheit um eine freiwillige Leistung. Im Weiteren sei hinsichtlich des Falls 1 von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen. Der von A.____ benötigte Zeitaufwand sei kein ausschlaggebendes Kriterium. Vielmehr sei in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass er beabsichtigt habe, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, um einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Das berufsmässige Vorgehen von A.____ äussere sich nicht bloss im Verschweigen von Einkünften, sondern überdies in den diversen Begleithandlungen, bestehend aus den zahlreichen Telefonaten und Gesprächen mit den Sozialen Diensten der Stadt D.____ sowie der Art und Weise seiner Kontenführung.
E. 2.3 Demgegenüber macht A.____ im Wesentlichen geltend, die Sozialen Dienste der Stadt D.____ hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass er seine Schulden nicht angeben müsse. Vielmehr habe man ihm gesagt, dass man keine Schulden übernehmen würde, weshalb es ihm darum gegangen sei, seine drängendsten Verpflichtungen umzuschulden. Keineswegs habe er sich bereichern wollen. Angesichts der auf dem Antragsformular gestellten Fragen sei er davon ausgegangen, dass er ein aktuelles, regelmässiges Einkommen oder am Stichtag vorhandenes Vermögen angeben müsse. Für ihn hätten weder Schulden noch Bankkonten ohne Saldo einen Vermögenswert dargestellt. Auch seien die im Einzelfall erzielten Umschuldungen für ihn keine Einkünfte gewesen, zumal sich einzig seine Gläubiger geändert hätten. Mithin sei er mit Blick auf die Zukunft jeweils fürsorgebedürftig gewesen. Folglich habe er weder ein arglistig täuschendes Verhalten an den Tag gelegt noch habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt. Sachverhaltsfeststellung
E. 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die sich in den Akten befindenden Unterstützungsanträge von A.____ an die Sozialen Dienste der Stadt D.____ hinzuweisen. Demnach zeigt sich, dass dieser am 27. November 2003 (act. 1097), am 25. August 2004 (act. 1105) sowie am 11. Juni 2006 (act. 1113) jeweils angegeben hat, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen. Mit Antrag vom 8. August 2006 deklarierte A.____ sodann lediglich ein BVG-Guthaben, welches er allerdings nicht bezifferte (act. 1119) und mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 machte er wiederum die Angabe, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1125). Anlässlich seiner Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, vom 9. November 2009 sowie vom 7. Oktober 2010 deklarierte A.____ jeweils ein Konto bei der M.____, welches jedoch kein Guthaben aufwies. Im Übrigen verfüge er weder über Einkommen noch Vermögen (act. 1131 ff., 1149 ff., 1169 ff.). Ebenso gab er am 23. März 2011 an, kein Einkommen zu haben. Hinsichtlich des Vermögens führte er aus, er sei "mittellos" und in Bezug auf sein Bankkonto sei die Situation "wie bisher." Ferner habe er geheiratet, wobei auch seine Frau weder Einkommen noch Vermögen habe (act. 1185 ff.). Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 deklarierte A.____, dass seine Ehefrau Kleinkinderbetreuungsbeiträge beziehe, im Übrigen würden sie beide über kein Einkommen verfügen. Auf seinem Bankkonto bei der M.____ habe er einen Minussaldo von Fr. 983.70, ansonsten würden er und seine Ehefrau kein Vermögen besitzen (act. 1213 ff.). Des Weiteren gab A.____ im Rahmen des Unterstützungsantrags vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 an, er verfüge über ein Konto mit einem Guthaben von Fr. 114.--, ein solches mit einem Minussaldo von Fr. 1'000.--, Schulden bei N.____ und O.____ von insgesamt Fr. 8'000.-- sowie eine Kreditschuld bei der K.____ AG von Fr. 92'000.--. Ausserdem erhalte er Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.-- pro Monat. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten kein weiteres Einkommen oder Vermögen (act. 1251 ff.). Soweit A.____ hinsichtlich dieser Unterstützungsanträge geltend macht, er habe diese nicht selbst ausgefüllt, ist festzustellen, dass sämtliche Anträge von A.____ eigenhändig unterzeichnet wurden, womit er die Richtigkeit der entsprechenden Angaben ohne Weiteres bestätigt hat.
E. 2.5 Im Weiteren ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass A.____ über weitere Bankkonten verfügte (act. 1461 ff.), welche er in seinen Unterstützungsanträgen jeweils verschwieg. Ausserdem erhielt er von P.____ sechs Darlehen in der Gesamthöhe von Fr. 33'500.-- (act. 1803 ff.), wobei er auch diese Darlehen in den vorgenannten Unterstützungsanträgen nicht angab. Überdies gewährte ihm die K.____ AG einen Kredit von Fr. 64'000.-- (act. 3119 ff.), welchen er im Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ausdrücklich aufführte, wobei er den Darlehensbetrag, die Kosten sowie die Zinsen addierte (insgesamt Fr. 91'746.--, vgl. act. 3119) und die Summe im Antrag auf Fr. 92'000.-- aufrundete (vgl. act. 1269).
E. 2.6 In Bezug auf die Aussagen von A.____ hinsichtlich seiner Bankkonten kann durchwegs auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (S. 27 ff. des angefochtenen Urteils) sich als sachlich zutreffend erweisen und seitens der Parteien nicht bestritten werden. In tatsächlicher Hinsicht ist hingegen eingehend zu prüfen, welches Einkommen und welches Vermögens A.____ in den jeweiligen Unterstützungsanträgen entgegen seinen Pflichten nicht deklariert hat. Dementsprechend ist nachfolgend für jeden Antrag einzeln zu prüfen, welche Angaben er verschwiegen hat. Erst in einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte für die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Relevanz waren.
E. 2.7 Wie bereits dargelegt (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), gab A.____ mit Unterstützungsantrag vom 27. November 2003 an, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1097). In Anbetracht der in den Verfahrensakten vorhandenen Kontoauszüge (act. 1461 ff.) ist festzustellen, dass er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch über kein Bankkonto verfügte, weshalb sich der entsprechende Unterstützungsantrag als korrekt ausgefüllt erweist.
E. 2.8 Mit Unterstützungsantrag vom 25. August 2004 gab A.____ wiederum an, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1105). Aufgrund der Unterlagen zur seinem Bankkonto bei der Q.____ ist allerdings ersichtlich, dass das Bankkonto zum massgebenden Zeitpunkt, also am 25. August 2004, ein Guthaben von Fr. 0.15 aufwies (act. 1501), welches A.____ folglich im Antrag hätte deklarieren müssen.
E. 2.9 Am 11. Juni 2006 machte A.____ gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt D.____ wiederum geltend, weder über Vermögenswerte noch Einkommen zu verfügen (act. 1113). Dabei hat er die auf dem Bankkonto bei der Q.____ eingegangene Vergütung von R.____ vom 13. September 2004 von Fr. 17.95 (act. 1501) nicht angegeben. Ebenso wenig hat er die am 2. Februar 2006 geleistete Zahlung von Fr. 12.90 (act. 1523 ff.), welche notwendig war, um das Bankkonto bei der Q.____ zu saldieren, nicht deklariert. Im Weiteren ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 sein Bankkonto bei der S.____ bzw. das am entsprechenden Datum auf dem Bankkonto vorhandene Guthaben von Fr. 15.70 (act. 1463) verschwiegen hat. Dem entsprechenden Kontoauszug ist überdies zu entnehmen, dass seit der Eröffnung des Bankkontos bei der S.____ bis zum massgebenden Zeitpunkt am 11. Juni 2006 ein Betrag von total Fr. 12'520.-- auf das Bankkonto eingegangen ist (act. 1461 ff.), wobei allerdings der am 28. März 2006 einbezahlte Betrag am gleichen Tag vom Konto bei der M.____ abgehoben wurde und entsprechend nicht als Einkommen angeklagt wurde (act. 1081). Dementsprechend ist im Sinne der Anklage erstellt, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 ein Einkommen von Fr. 11'020.-- verschwiegen hat.
E. 2.10 Mit Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 legte A.____ sodann dar, dass er über ein BVG-Guthaben verfüge, wobei er dieses nicht bezifferte (act. 1119). Demgegenüber deklarierte er sowohl die zwischen dem 11. Juni 2206 und dem 8. August 2006 auf dem Bankkonto bei der S.____ eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 4'196.60 als auch den Minussaldo vom 8. August 2006 von Fr. 299.29 nicht (act. 1463 ff.).
E. 2.11 Im Weiteren machte A.____ in seinem Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 wiederum geltend, er habe weder Einkommen noch Vermögen (act. 1125). In Bezug auf das Bankkonto bei der S.____ ist diesbezüglich festzustellen, dass dieses am 27. Dezember 2006 saldiert wurde, weshalb in diesem Zusammenhang kein verschwiegenes Vermögen aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. Hingegen ist in Bezug auf das Einkommen festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem letzten Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 bis zum vorliegenden Antrag vom 11. Juli 2007 eine Vergütung mit dem Text "Durchlaufkonti X.____" in der Höhe von Fr. 32'271.45 erhalten und diese im Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 verschwiegen hat (act. 1467). Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass am 29. November 2006 ein Mieterkautionssparkonto bei der T.____ eröffnet wurde, auf welches am 10. Januar 2007 Fr. 3'490.-- einbezahlt wurden (act. 437 ff.). Weder dieses Einkommen noch den Kontostand deklarierte A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt D.____.
E. 2.12 Hinsichtlich der Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, 9. November 2009, 7. Oktober 2010 sowie 23. März 2011 zeigt sich sodann, dass A.____ einzig das Mieterkautionssparkonto bei der T.____ verschwiegen hat. Der entsprechende Saldo betrug am 12. November 2008 Fr. 3'508.40 (act. 445), am 9. November 2009 Fr. 3'539.10 (act. 447), am 7. Oktober 2010 Fr. 3'556.80 (act. 449) und am 23. März 2011 Fr. 3'571.60 (act. 451).
E. 2.13 Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 gab A.____ an, seine Ehefrau beziehe Kleinkinderbetreuungsbeiträge. Im Übrigen würden sie beide über kein Einkommen verfügen. Ferner besitze er ein Bankkonto bei der M.____ mit einem Minussaldo von Fr. 983.70, während seine Ehefrau über kein Vermögen verfüge (act. 1213 ff.). Aufgrund der Akten zeigt sich jedoch, dass A.____ am 27. April 2012 ein Privatkonto bei der T.____ eröffnete, auf welches bis zum 8. Oktober 2012 insgesamt vier Einzahlungen von U.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 950.-- eingegangen sind, nämlich am 9. August 2012 in der Höhe von Fr. 200.-- sowie am 16. August 2012, am 22. August 2012 und am 27. August 2012 jeweils Fr. 250.-- (act. 1471). Des Weiteren erhielt A.____ von P.____ insgesamt sechs Darlehen in der Höhe von total Fr. 33'500.--, mithin am 4. Juli 2011 Fr. 5'000.-- (act. 1803), am 8. September 2011 Fr. 6'000.-- (act. 1805), am 7. November 2011 Fr. 7'000.-- (act. 1807), am 6. Januar 2012 Fr. 7'500.-- (act. 1809), am 8. Februar 2012 Fr. 6'500.-- (act. 1811) sowie am 4. März 2012 Fr. 1'500.-- (act. 1813). Somit erhellt, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'450.-- verschwiegen hat. Hinzu kommt das erneut verschwiegene Mieterkautionssparkonto bei der T.____, welches im massgebenden Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 3'583.50 aufwies (act. 453).
E. 2.14 Wie bereits dargelegt (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), deklarierte A.____ mit Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ein Konto mit einem Guthaben von Fr. 114.--, ein solches mit einem Minussaldo von Fr. 1'000.--, Schulden bei N.____ und O.____ von total Fr. 8'000.-- sowie eine Kreditschuld bei der K.____ AG von Fr. 92'000.--. Ausserdem gab er an, Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.-- pro Monat zu erhalten. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten kein weiteres Einkommen oder Vermögen (act. 1251 ff.). Demgegenüber verschwieg A.____ die auf dem Privatkonto bei der T.____ eingegangenen Bareinzahlungen vom 15. November 2012, 24. Dezember 2012 und 23. Januar 2013, welche jeweils einen Betrag von Fr. 300.-- aufwiesen (act. 1481, 1485 und 1489). Ausserdem unterliess er es, dass Mieterkautionssparkonto bei der T.____ resp. dessen Saldo von Fr. 3'591.10 anzugeben (act. 455).
E. 2.15 Der angeklagte Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Verwendungszweck des von der K.____ AG gewährten Kredits auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Rechtliches
E. 2.16 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
E. 2.17 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Eine Garantenstellung kann aus Gesetz und Vertrag abgeleitet werden. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2, 2.4.1).
E. 2.18 Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass A.____ durch das Verschweigen von Einkommen und Vermögenswerten in seinen Unterstützungsanträgen die Sozialen Dienste der Stadt D.____ über seine Vermögenssituation getäuscht hat, zumal er wahrheitswidrig geltend machte, über kein Einkommen zu verfügen, und zudem eine andere Vermögenssituation darlegte, als sie tatsächlich vorlag. Hingegen ist fraglich, ob A.____ überdies durch Unterlassen getäuscht hat, indem er Veränderungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht von sich aus, unaufgefordert den zuständigen Behörden gemeldet hat, mithin indem er seiner Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; § 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich, SHG, 851.1) nicht nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen, zumal praxisgemäss die Pflicht, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag. Mithin begründet die Meldepflicht des Leistungsbezügers keine besondere Rechtsstellung, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen Leistungserbringers zu verhindern. Der Leistungserbringer hat für sein Vermögen selber zu sorgen und die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Vielmehr hat es der Leistungserbringer in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen, sondern der Leistungsbezüger hat diesfalls aktiv getäuscht (BGE 140 IV 11, E. 2.4.3 ff.).
E. 2.19 Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.2).
E. 2.20 In casu verschwieg A.____ in seinen Unterstützungsanträgen sowohl Einkommen als auch Vermögenswerte, obwohl er wissen musste, dass die Sozialen Dienste der Stadt D.____ mit der Aufforderung zur Deklaration sämtlicher seiner Einkommen sowie Vermögenswerte überprüfen wollten, ob die Mittellosigkeit, auf die er sich wiederholt berufen hatte, nach wie vor besteht. Die Sozialen Dienste der Stadt D.____ durften auf die von A.____ gemachten Angaben vertrauen, zumal dieser mittels Unterzeichnung der Unterstützungsanträge die wahrheitsgetreue sowie vollständige Angabe bestätigte. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Sozialen Dienste der Stadt D.____ ab einem gewissen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Angaben von A.____ nicht vollständig und wahrheitsgetreu waren; mithin ist die Opfermitverantwortung zu prüfen. Diesbezüglich ist dem Protokoll der Sozialen Dienste der Stadt D.____ (act. 1365 ff.) zu entnehmen, dass diese am 14. Dezember 2012 einen Auftrag zur vertieften Abklärung der finanziellen Situation von A.____ versandt haben. Diese vertiefte Abklärung begründeten die Sozialen Dienste der Stadt D.____ mit dem Umstand, dass dem Kontoauszug des Bankkontos bei der M.____ diverse Geldbezüge im Grand Casino Baden zu entnehmen waren, weshalb geprüft werden sollte, ob allfällige Einnahmen aus Glücksspielen nicht deklariert wurden (act. 1429 f., 1449). Mit Bericht vom 16. Juli 2013 betreffend die vertiefte Abklärung (act. 1449 ff.) hielt der Fachsupport der Sozialen Dienste der Stadt D.____ fest, dass A.____ fünf Bankkonten nicht bzw. zu spät deklariert habe, wobei Einnahmen von insgesamt Fr. 52'748.55 nicht deklariert worden seien. Ausserdem seien auf dem angegebenen Bankkonto bei der M.____ zahlreiche Belastungen für Benzineinkäufe und Bargeldbezüge im Grand Casino Baden sowie in diversen, teilweise von der Stadt D.____ weit entfernten Ortschaften ersichtlich. Auch sei A.____ im Glücksspiel tätig, wobei die Höhe der erwirtschafteten Einnahmen nicht habe ermittelt werden können (act. 1451). In Anbetracht dieses Berichts ist festzustellen, dass ab dem Datum der Berichtsabnahme, mithin ab dem 16. Juli 2013, die Sozialen Dienste der Stadt D.____ den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätten vermeiden können. Folglich ist ab dem 16. Juli 2013 von einer Opfermitverantwortung auszugehen, weshalb die Sozialen Dienste der Stadt D.____ ab diesem Zeitpunkt weitergehende Abklärungen hätten treffen und die A.____ ausgerichteten Leistungen kürzen müssen. Hingegen ist für den Zeitraum vor dem 16. Juli 2013 die Arglist zu bejahen.
E. 2.21 Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 124). Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ( Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 8; Gunther Arzt , a.a.O., Art. 146 N 129). In casu ist geradezu augenscheinlich, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des Irrtums als auch jenes der Vermögensdisposition erfüllt sind, was auch seitens der Parteien nicht bestritten wird. Fraglich ist hingegen, ob zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition jeweils ein Motivationszusammenhang besteht. Es ist daher nachfolgend hinsichtlich jeder Täuschungshandlung, also hinsichtlich der jeweiligen von A.____ unterzeichneten Unterstützungsanträgen, einzeln zu prüfen, ob die arglistige Täuschung bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ zu einem Irrtum geführt hat, welcher wiederum Ursache einer Vermögensdisposition war.
E. 2.22 In Anbetracht des Sachverhalts zeigt sich, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 25. August 2004 seine erste Täuschungshandlung vorgenommen hat, indem er das Bankkonto bei der Q.____ nicht deklariert hat. Es ist allerdings zu konstatieren, dass A.____ lediglich einen Betrag von Fr. 0.15 nicht angegeben hat. Ein derart geringes nicht deklariertes Vermögen führt offenkundig nicht zu einem relevanten Irrtum, welcher wiederum Ursache der Vermögensverfügung ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis des Bankkontos bei der Q.____ die A.____ ausgerichtete Sozialhilfe gekürzt hätten. Entsprechend fehlt es hinsichtlich des Unterstützungsantrags vom 25. August 2004 an einem Motivationszusammenhang.
E. 2.23 Mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 hat A.____ sodann die auf dem Bankkonto bei der Q.____ eingegangene Vergütung von R.____ von Fr. 17.95 sowie die geleistete Zahlung von Fr. 12.90 verschwiegen. Die beiden Einkünfte erweisen sich jedoch als ausgesprochen gering, weshalb sie hinsichtlich der finanziellen Situation von A.____ keinen täuschungsbedingten Irrtum bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ zu begründen vermögen. In dieser Hinsicht fehlt es daher an einem Motivationszusammenhang. Hingegen ist in Bezug auf die nicht erfolgte Deklaration des Einkommens auf dem Bankkonto bei der S.____ von Fr. 11'020.-- festzustellen, dass dieses Verschweigen aufgrund der Höhe des Einkommens zweifellos zu einem relevanten Irrtum in Bezug auf die finanzielle Situation von A.____ geführt hat, welcher wiederum ursächlich für die Vermögensdisposition war, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis dieses Einkommens offensichtlich eine Reduktion der an A.____ ausbezahlten Sozialhilfeleistungen vorgenommen hätten. Insofern ist der Motivationszusammenhang daher hier zu bejahen.
E. 2.24 In Bezug auf den Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 erhellt aufgrund des Sachverhalts, dass A.____ sowohl die zwischen dem 11. Juni 2206 und dem 8. August 2006 auf dem Bankkonto bei der S.____ eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 4'196.60 als auch den Minussaldo vom 8. August 2006 von Fr. 299.29 nicht deklariert hat. Hinsichtlich des Minussaldos ist festzustellen, dass dessen Verschweigen nicht geeignet ist, bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ einen für die Vermögensverfügung ursächlichen Irrtum über die finanzielle Situation von A.____ zu begründen. Demgegenüber ist die Täuschung über das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'196.60 in Bezug auf den Irrtum über die finanzielle Situation von A.____ offensichtlich massgebend. Ebenso ist augenscheinlich, dass dieser Irrtum ursächlich hinsichtlich der Vermögensdisposition ist, weshalb das Erfordernis des Motivationszusammenhangs in dieser Hinsicht gegeben ist.
E. 2.25 Dem Sachverhalt ist des Weiteren zu entnehmen, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 ein Einkommen von Fr. 32'271.45 verschwiegen hat. Diesbezüglich ist der Motivationszusammenhang offenkundig gegeben, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis dieses Einkommens die Sozialhilfeleistungen klarerweise gekürzt hätten. Zu prüfen ist hingegen der Motivationszusammenhang in Bezug auf das nicht deklarierte Mieterkautionssparkonto. Diesbezüglich ist festzustellen, dass A.____ auf das Vermögen dieses Bankkontos keinen Zugriff hatte und dieses dementsprechend auch nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden konnte. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass A.____ den Betrag mit der Zweckbindung erhalten hat, diesen auf das Mieterkautionssparkonto einzubezahlen. Angesichts dieser Umstände zeigt sich, dass das Verschweigen des Vermögens auf dem Mieterkautionssparkonto nicht zu einem Irrtum geführt hat, welcher Ursache einer Vermögensdisposition war, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ auch bei Kenntnis des Mieterkautionssparkontos keine Kürzung der Sozialhilfeleistungen vorgenommen hätten, zumal A.____ das Geld nicht für seine Lebenshaltungskosten verwenden konnte. Die Voraussetzung des Motivationszusammenhangs ist daher nicht erfüllt.
E. 2.26 Hinsichtlich der Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, 9. November 2009, 7. Oktober 2010 sowie 23. März 2011 ist festzustellen, dass einzig das Mieterkautionssparkonto bei der T.____ verschwiegen wurde. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziffer 2.25 des vorliegenden Urteils), wonach ein Motivationszusammenhang in Bezug auf das Verschweigen des Mieterkautionssparkontos zu verneinen ist.
E. 2.27 Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 hat A.____ Einzahlungen von U.____ in der Höhe von total Fr. 950.-- verschwiegen. Das entsprechende Einkommen ist in Anbetracht der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keineswegs als gering zu bezeichnen und hätte daher Einfluss auf die seitens der Sozialen Dienste der Stadt D.____ zu prüfende finanzielle Situation von A.____ gehabt. Demnach hat die Täuschung zu einem Irrtum geführt, welcher sich insofern auf die Vermögensverfügung ausgewirkt hat, als diese geringer ausgefallen wäre, wenn die Sozialen Dienste der Stadt D.____ von dem Einkommen gewusst hätten. Der Motivationszusammenhang ist somit erfüllt. Diese Ausführungen gelten auch für die Darlehen von P.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 33'500.--, zumal die beiden Fälle ohne Weiteres vergleichbar sind. Demnach ist auch in dieser Hinsicht der Motivationszusammenhang erfüllt.
E. 2.28 In Bezug auf den Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits per 16. Juli 2013 das Tatbestandselement der Arglist zufolge Opfermitverantwortung entfällt, womit der objektive Tatbestand ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung des Motivationszusammenhangs sich daher hinsichtlich des Unterstützungsantrags vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013.
E. 2.29 Soweit die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums, der Vermögensdisposition sowie überdies des jeweiligen Motivationszusammenhangs zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögendisposition bejaht wurden, ist im Weiteren der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 10 ff., 14; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 144 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 20 ff.).
E. 2.30 Vorliegend hätten die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis über die verschwiegenen Einkommen und Vermögenswerte die an A.____ ausgerichteten Leistungen gekürzt. Mangels Kenntnis betreffend Einkommen und Vermögenswerte wurden die Sozialhilfeleistungen jedoch in vollem Umfang ausbezahlt, weshalb das objektive Tatbestandselement des Vermögensschadens zu bejahen ist. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens ist allerdings festzustellen, dass die Höhe der Leistungskürzungen im Ermessen der Sozialen Dienste der Stadt D.____ gestanden hätte. Entsprechend kann seitens des Kantonsgerichts die Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden, zumal die erforderlichen Angaben der Sozialen Dienste der Stadt D.____ zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Vermögensschadens nicht vorhanden sind. Demnach ist festzustellen, dass ein Vermögensschaden zweifellos eingetreten und das objektive Tatbestandselement somit gegeben ist, gleichwohl ist dessen Höhe vorliegend nicht bestimmbar. 2.31 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der objektive Tatbestand des Betrugs in casu mehrfach erfüllt ist. Zu prüfen ist nunmehr der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 193 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 137 N 17; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 12 ff.). In casu ist festzustellen, dass A.____ zweifellos gewusst hat, dass er die entsprechenden Einkommen und Vermögenswerte hätte deklarieren müssen, was er im Übrigen mit jedem Unterstützungsantrag erneut mittels Unterzeichnung bestätigt hat. Er hat die Einkommen und Vermögenswerte jedoch verschwiegen, damit die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt wurden. Entsprechend hat A.____ nicht nur mit Wissen und Willen, sondern überdies auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. 2.32 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass sich A.____ des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist im Weiteren zu prüfen, ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln des Täters voraus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c; BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.1). 2.33 Die Umstände, dass der Täter durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt und sich überdies auf diese Einkünfte eingerichtet hat, vermögen für sich alleine noch kein berufsmässiges Handeln zu begründen. Vielmehr ist die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums massgebend (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.3). Vorliegend hat A.____ mit Unterstützungsanträgen vom 11. Juni 2006, vom 8. August 2006, vom 11. Juli 2007 sowie vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 Täuschungshandlungen vorgenommen. Demgegenüber stellen die einzelnen unrechtmässigen Bezüge von Leistungen, die aufgrund dieser einzelnen Täuschungshandlungen erbracht wurden, keine betrügerische Tätigkeit dar (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.3). Somit erhellt, dass innerhalb von sechs Jahren bloss deren vier strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass teilweise über mehrere Jahre hinweg kein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt wurde. Angesichts von vier Täuschungshandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren kann in Beachtung der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit nicht von einem Handeln nach der Art eines Berufes ausgegangen werden. Folglich ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vorliegend nicht erfüllt. 2.34 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sich A.____ des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Demzufolge sind die Berufung von A.____, die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3 Fall 2 der Anklage […]
E. 4 Fall 3 der Anklage
E. 4.1 Hinsichtlich Fall 3 der Anklage führt die Vorinstanz aus, A.____ und B.____ hätten absichtlich einen Auffahrunfall herbeigeführt, um die E.____ AG (nachfolgend: E.____) mittels Unfallmeldung und unter Angabe von falschen Informationen bezüglich des Unfallhergangs zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. Einzig aufgrund der seitens der E.____ erfolgten Abklärungen habe diese die Absichten der beiden Beschuldigten erkannt und die Auszahlung von Versicherungsleistungen verweigert. Folglich hätten sich A.____ und B.____ des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Soweit den beiden Beschuldigten vorgeworfen werde, sie hätten I.____ dessen Fahrzeug Opel, den dazugehörenden Fahrzeugschlüssel sowie den diesbezüglichen Fahrzeugausweis zur Verübung des fingierten Auffahrunfalls gegen dessen Willen abgenommen und ihm im Gegenzug Fr. 8'000.-- seiner Schulden erlassen, seien diese freizusprechen, da I.____ seinerseits ausgeführt habe, sein Fahrzeug an A.____ verkauft zu haben, womit der Sachverhalt nicht erstellt sei. Im Weiteren sei durch den fingierten Unfall an den beteiligten Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden. Mithin hätten die Reparaturkosten am Fahrzeug BMW Fr. 16'964.15 betragen. Der Fahrzeugschaden am Opel von Fr. 5'700.-- sei vorliegend hingegen nicht relevant, zumal I.____ seinen Opel freiwillig zur Begleichung seiner Schuld über Fr. 8'000.-- an die Gebrüder A.____ und B.____ übergeben habe. Aufgrund des eingetretenen Schadens von über Fr. 10'000.-- hätten sich A.____ und B.____ der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ferner habe ein Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu erfolgen, da eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Umstände nicht nachgewiesen sei. A.____ werde überdies vorgeworfen, er habe während der Sachverhaltsaufnahme der Polizei am Unfallort auf I.____ eingeredet, damit dieser wahrheitswidrig aussage. Zudem habe er zusammen mit B.____ und C.____ vor bzw. im Kantonsspital gewartet, um zu verhindern, dass I.____ von den Absprachen abweiche. Ausserdem hätten die Beschuldigten I.____ gedrängt, gegenüber der E.____ anzugeben, er habe seinen Opel selber gefahren und wegen zweier Füchse bremsen müssen. Schliesslich habe A.____ ihn am Arbeitsplatz aufgesucht und ihn daran erinnert, dass er an der Einvernahme so auszusagen habe, wie es abgesprochen worden sei. Vor Strafgericht habe I.____ diese Nötigungen allerdings nicht mehr bestätigt, weshalb sowohl A.____ als auch B.____ vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen seien. Im Weiteren sei hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege der Sachverhalt, nämlich die gegenüber der Polizei gemachten wahrheitswidrigen Aussagen betreffend den Auffahrunfall, erstellt. Diesbezüglich sei in rechtlicher Hinsicht allerdings festzustellen, dass mit den falschen Angaben keine Straftat vorgetäuscht, sondern die Begehung einer Straftat verschleiert worden sei. Dies erfülle den objektiven Tatbestand nicht, weshalb A.____ und B.____ von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege bzw. der Gehilfenschaft hierzu (B.____) freizusprechen seien.
E. 4.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigten hätten vorsätzlich eine Kollision zweier Autos herbeigeführt, wobei A.____ in der Folge gegenüber der Polizei und der Versicherung angegeben habe resp. habe angeben lassen, dass es sich bei der Kollision um einen fahrlässig verursachten Auffahrunfall gehandelt habe. Mithin hätten die Beschuldigten vorgegeben, lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Ein derartiges Verhalten (Kaschieren bzw. Verschleiern) stelle eine Behauptung einer Nicht-Tat dar, welche unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege falle. Demnach habe A.____ eine Irreführung der Rechtspflege begangen und B.____ habe hierzu Hilfe geleistet. In Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung sei eine Verletzung der Begründungspflicht des Strafgerichts zu rügen, zumal die Staatsanwaltschaft im Sinne der Anklage in einer Vielzahl der begangenen Verkehrsregelverletzungen eine grobe Verkehrsregelverletzung erblicke. Vor dem Unfall seien dies das Verlassen des Fahrzeugs ohne die Handbremse anzuziehen oder sonst wie das Fahrzeug gegen das Wegrollen zu sichern sowie das unnötige Halten resp. Parkieren hinter einer Kurve. Ferner das Verursachen des Unfalls sowie – nach dem Unfall – das Nichtherbeirufen der Polizei und das Nichtsichern der Unfallstelle. Das Strafgericht habe sich allerdings ausschliesslich mit den Handlungen vor dem Unfall beschäftigt, nicht aber mit der Kollision und den Handlungen bzw. Unterlassungen nach der Kollision, womit eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Im Weiteren sei eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben, zumal sich die Beschuldigten rücksichtslos resp. sonst schwerwiegend regelwidrig verhalten hätten, indem sie bewusst hinter einer Kurve angehalten, das Fahrzeug nicht gesichert, die Kollision verursacht, die Unfallstelle nicht gesichert und die Polizei nicht gerufen hätten. Sämtliche dieser Normen sollen das Entstehen von gefährlichen Situationen und (schweren) Unfällen verhindern, weshalb ihnen eine erhebliche Bedeutung zukomme. Ferner sei der Unfall – entgegen der Vorinstanz – nicht auf einer übersichtlichen Strecke geschehen, da es sich bei der fraglichen Strasse um die Hauptverbindungsstrasse zwischen X.____ und Y.____ handle, diese abschüssig sei, sich im Wald befinde und sich überdies die Unfallstelle ca. 100 Meter hinter einer leichten Rechtskurve befinde. Durch das vorsätzliche Aufstellen eines Hindernisses auf der Fahrbahn, das Verletzen einer ganzen Reihe von Verkehrsregeln sowie den Umstand, dass das Hindernis infolge der konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern hätte gesehen werden können, wodurch eine konkrete Gefahr eines Unfalls bestanden habe, sei von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Schliesslich gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass I.____ sein Fahrzeug abgenötigt worden sei resp. er es den Beschuldigten nicht freiwillig überlassen habe. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass I.____ keinen Grund gehabt habe, A.____ das Fahrzeug zu geben, zumal seine Schulden bereits abbezahlt gewesen seien.
E. 4.3 Demgegenüber macht A.____ zusammengefasst geltend, er bestreite, den fraglichen Verkehrsunfall absichtlich verursacht zu haben. Ebenso bestreite er, der E.____ gegenüber in arglistig täuschender Weise selbst aufgetreten oder an Täuschungshandlungen beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er nicht selbst Halter des von ihm gefahrenen Personenwagens gewesen. Er sei de facto durch den Unfall daher nicht reicher geworden, sondern vom Halter des Wagens zur Erstattung des angerichteten Blechschadens angehalten worden. Auch habe er an der Anmeldung des Schadens am Fahrzeug des I.____ bei der E.____ nicht teilgenommen und hätte überdies von einer allfälligen Auszahlung der Versicherungsleistungen keinen Vorteil gehabt. Entsprechend habe er nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt und sei von der Anklage des versuchten Betrugs freizusprechen.
E. 4.4 B.____ legt seinerseits dar, der Unfall habe sich an einer übersichtlichen Stelle auf einer wenig befahrenen Strasse ereignet. Es könne daher nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen werden, zumal das Fahrzeug weder direkt hinter einer Kurve noch auf der Strasse gestanden habe. Im Gegenteil handle es sich bloss um eine leichte Rechtskurve. Zudem habe zwischen der Kurve und den Unfallfahrzeugen ausreichend Abstand bestanden, so dass es für andere Verkehrsteilnehmer ein Leichtes gewesen wäre, die Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren, um an den Unfallfahrzeugen vorbeizufahren. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung bestanden. Im Übrigen werde in der Anklageschrift lediglich zum Vorwurf gemacht, dass das Fahrzeug ohne angezogene Handbremse oder anderweitige Sicherung gegen ein mögliches Wegrollen sowie hinter einer Kurve stehen gelassen worden sei. Erst im Rahmen der Berufung würden weitere Vorwürfe gemacht. Sodann hätten die Fahrzeuge aufgrund der schweren Beschädigung nicht wegrollen können, weshalb sich eine Sicherung dieser erübrigt habe. Im Weiteren sei auch der Tatbestand der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege nicht gegeben. Insbesondere habe er selber keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht und auch nicht als Gehilfe mitgewirkt. Einzig I.____ und A.____ hätten die Meldung bei der Polizei getätigt. Eine Hilfeleistung seinerseits sei hingegen nicht dargelegt worden. Im Übrigen habe das Strafgericht den Sachverhalt korrekt gewürdigt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Verletzung des Anklagegrundsatzes
E. 4.5 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge der Staatsanwaltschaft zu prüfen, das Strafgericht habe in Bezug auf die mehrfache Nötigung zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).
E. 4.6 In ihrer Anklageschrift vom 22. April 2015 schildert die Staatsanwaltschaft in Ziffer 3 lit. d, dass I.____ – nachdem der Unfall durch A.____ und B.____ verübt worden war – sich an die Unfallstelle begeben habe. Dort habe ihm A.____ mitgeteilt, dass er den Abschleppdienst aufbieten solle. Nach anfänglichem Widerstand habe I.____ eingelenkt, habe aber auf den Beizug der Polizei bestanden. Noch vor dem Eintreffen der Polizei hätten C.____ und A.____ vereinbart, dass I.____ gegenüber der Polizei aussagen soll, er habe wegen zwei plötzlich über die Strasse laufender Füchse unvermittelt bremsen müssen, weshalb es A.____ nicht mehr gereicht habe, um zu bremsen. A.____ habe sodann I.____ aufgefordert, den Sachverhalt gegenüber der Polizei so zu schildern. Selbst während der Sachverhaltsaufnahme sei A.____ neben I.____ gestanden und habe auf Türkisch auf diesen eingeredet, wahrheitswidrig auszusagen. Um sich dem Einflussbereich der Gebrüder A.____ und B.____ zu entziehen, habe I.____ Schmerzen vorgegeben, worauf er in das Kantonsspital Liestal eingeliefert worden sei. In dessen Wartebereich hätten sich A.____, B.____ und C.____ aufgehalten, um zu verhindern, dass I.____ von den Absprachen abweiche.
E. 4.7 Hinsichtlich dieser Sachverhaltsschilderung unter Ziffer 3 lit. d der Anklageschrift ist festzustellen, dass kein Nötigungsmittel beschrieben wird. Mithin wird in keiner Weise geschildert, A.____ habe gegenüber I.____ Gewalt angewendet oder ernstlicher Nachteile angedroht. Ebenso wenig werden anderweitige Beschränkungen der Handlungsfreiheit dargelegt. Der blosse Umstand, dass A.____ vor der Polizei I.____ auf Türkisch mitgeteilt haben soll, dass er schon wissen würde, was er zu sagen habe, kann keineswegs als Schilderung einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit von I.____ verstanden werden. Hinsichtlich dem Aufenthalt der drei Brüder A.____ und B.____ im Wartebereich des Kantonsspitals Liestal ist zu konstatieren, dass in diesem Zusammenhang nicht einmal geltend gemacht wird, I.____ habe von diesem Umstand gewusst. Im Gegenteil wird erst aufgrund der Akten ersichtlich, dass die drei Brüder A.____ und B.____ eine Krankenschwester darum gebeten haben sollen, I.____ einen Gruss auszurichten, was dieser als Drohung aufgefasst habe (vgl. Protokoll KGer, S. 23). Dieses Vorgehen bzw. diese Handlung wird in der Anklage allerdings nicht dargelegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es neben den nicht angeführten Nötigungsmitteln ohnehin an der Schilderung des angestrebten oder verwirklichten Erfolges mangelt. Entsprechend kann Ziffer 3 lit. d der Anklage nicht entnommen werden, zu welcher Handlung I.____ hätte veranlasst werden sollen. Es zeigt sich daher, dass Ziffer 3 lit. d der Anklage in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung das Anklageprinzip verletzt.
E. 4.8 Im Weiteren wird unter Ziffer 3 lit. e der Anklage von der Staatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt: "Anlässlich einer Besprechung mit der E.____ gab I.____ – von A.____ und B.____ hierzu gedrängt – am 16. November 2009 wissentlich und wahrheitswidrig an, selbst sein Fahrzeug gelenkt und wegen zweier Füchse abrupt gebremst zu haben sowie A.____ nicht zu kennen." In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der blosse Umstand, dass I.____ von A.____ zu einer wahrheitswidrigen Aussage gedrängt wurde, keineswegs ein Nötigungsmittel umschreibt. Mithin wird weder die Anwendung von Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile geschildert. Ebenso kann ein blosses Drängen nicht im Sinne der Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit verstanden werden, zumal diese Verhaltensweisen erfasst, welche eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine neben dem blossen Drängen zusätzliche Einwirkung auf I.____, welche zu einer entsprechenden Zwangswirkung geführt hätte, wird in casu allerdings nicht beschrieben.
E. 4.9 Unter Ziffer 3 lit. f der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dar, dass A.____ am 20. Januar 2010 I.____ an dessen Arbeitsplatz aufgesucht und ihn daran erinnert habe, dass er an der gleichentags stattfindenden Einvernahme absprachegemäss auszusagen habe. Ihm (A.____) könne ohnehin nichts geschehen. Zudem habe A.____ mit den Händen herumgefuchtelt. I.____ sei von diesen Worten sowie aufgrund des schlechten Rufs von A.____ (namentlich seiner Gewaltbereitschaft) eingeschüchtert gewesen und habe daher bei der Polizei wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, sein Fahrzeug am 10. August 2009 gelenkt zu haben, wobei er wegen Füchsen habe bremsen müssen und A.____ auf ihn aufgefahren sei. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsschilderung ist festzustellen, dass das Erscheinen am Arbeitsplatz sowie die erfolgte Absprache betreffend das Aussageverhalten per se keine Nötigungshandlungen darstellen, zumal weder eine Androhung ernstlicher Nachteile noch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit damit umschrieben werden. Vielmehr wird überhaupt keine Drohung beschrieben. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf den generellen Ruf von A.____ hinweist, ist zu konstatieren, dass einzig weil I.____ offenbar von einem negativen Ruf von A.____ ausgeht, nicht jede Aufforderung von A.____ als Drohung zu verstehen ist. Mithin kann einzig aufgrund eines generellen Rufes einer Person nicht geschlossen werden, sämtliche ihrer Anliegen würden eine Drohung darstellen. Vielmehr müssten weitergehende Elemente in der Sachverhaltsdarlegung umschrieben sein. Die Anklage schildert bloss die erfolgten Absprachen über das Aussageverhalten. Da die Anklage die zur Last gelegten Nötigungen in ihrem Sachverhalt nicht derart präzise umschreibt, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, kann diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen.
E. 4.10 Es zeigt sich somit, dass die mehrfache Nötigung in Ziffer 3 lit. d bis f der Anklage nicht in genügender Weise umschrieben ist. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass I.____ in seinen Depositionen ohnehin keine Nötigungshandlungen von A.____ beschrieben hat, weshalb der Vorwurf der mehrfachen Nötigung auch aus diesem Grund nicht zu einem Schuldspruch führen würde. Somit ist A.____ in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen.
E. 4.11 Mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft im Weiteren, B.____ sei der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Ebenso wird in der Überschrift zu Ziffer 3 der Anklage in Bezug auf B.____ der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege explizit genannt. Gleichwohl zeigt sich in diesem Zusammenhang, dass in der Anklageschrift vom 22. April 2015 in keiner Weise ein Tatbeitrag von B.____ betreffend Irreführung der Rechtspflege geschildert wird. Im Gegenteil wird B.____ hinsichtlich der wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber der Polizei überhaupt nicht erwähnt (vgl. Ziffer 3 lit. d und f der Anklage). Somit zeigt sich, dass auch diesbezüglich das Anklageprinzip verletzt ist, weshalb B.____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege freizusprechen ist. Hinzu kommt, dass sich ein kausaler Tatbeitrag von B.____ hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege ohnehin auch nicht aus den Akten ergibt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Sachverhaltsfeststellung
E. 4.12 Das Strafgericht hat die wesentlichen Depositionen der Parteien ausführlich dargelegt und zusammengefasst, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich auf die diesbezüglich Ausführungen verwiesen werden kann (S. 46 ff. des angefochtenen Urteils). Im Nachfolgenden ist daher auf Folgendes noch einzugehen:
E. 4.13 Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der BMW 330xd auf der X.____strasse auf den Opel Omega aufgefahren ist. Hingegen ist nachfolgend der bestrittene Vorwurf der Staatsanwaltschaft zu prüfen, es habe sich dabei um einen fingierten Auffahrunfall gehandelt, um die Versicherung zur Auszahlung der Schadenssumme zu veranlassen. A.____ seinerseits führte diesbezüglich aus, er habe den Opel zu spät bemerkt und sei daher mit dem BMW seines Cousins V.____ in den Opel hineingefahren, in welchem sich I.____ befunden habe (act. 2749 ff., 2787 ff., 3655 ff.; Protokoll KGer, S. 21). Ebenso machte B.____ geltend, es sei kein absichtlicher Unfall gewesen. Allerdings habe er den Unfall nicht mitverfolgen können, da er neben A.____ im BMW geschlafen habe und erst aufgrund des Krachs des Unfalls erwacht sei. I.____ sei im vorderen Fahrzeug, also dem Opel, gewesen (act. 2815 ff., 2849 ff., 3655; Protokoll KGer, S. 21, 33).
E. 4.14 I.____ seinerseits machte anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2010 zunächst geltend, er habe einen Fuchs gesehen, weshalb er gebremst und schliesslich angehalten habe, worauf A.____ in sein Auto gefahren sei. Er habe den Unfall nicht zusammen mit A.____ geplant (act. 2899 ff.). Demgegenüber gab I.____ in der Einvernahme vom 29. April 2010 zu Protokoll, seine am 20. Januar 2010 getätigten Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen und seien unter Einfluss von A.____ entstanden. Richtig sei vielmehr, dass er gegenüber A.____ Schulden von Fr. 30'000.-- gehabt habe. A.____ habe ihm den Vorschlag gemacht, er solle mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug von I.____ fahren. Er, I.____, habe A.____ allerdings gesagt, dass er mit dieser Sache nichts zu tun haben wolle. A.____ habe in der Folge das Auto von I.____ heraus verlangt und dabei den Vorschlag unterbreitet, ihm, I.____, Fr. 8'000.-- seiner Schulden zu erlassen, wenn er ihm dafür den Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug überlasse. I.____ habe sich damit einverstanden erklärt, jedoch auch festgehalten, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich zu sein. Etwas später habe C.____ ihm mitgeteilt, dass A.____ und B.____ einen Unfall in Arisdorf fingiert hätten. C.____ habe ihn, I.____, sodann an die Unfallstelle gefahren, wo ihm A.____ gesagt habe, dass er, I.____, angeben solle, er sei mit dem Opel gefahren und A.____ sei ihm aufgefahren. Während der Befragung durch die Polizei am Unfallort sei A.____ immer neben ihm gestanden, habe auf ihn eingeredet und gesagt, dass er schon wissen würde, was er sagen solle (act. 2939 ff.). Diese Aussagen wiederholte I.____ sowohl in seiner Einvernahme vom 16. Januar 2014 (act. 2955 ff.) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (act. 3637 ff.), wobei er ergänzend darlegte, die ihm durch A.____ erlassenen Schulden hätten insgesamt Fr. 7'000.-- betragen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung bestätigte I.____ erneut seine bisherigen Aussagen, wonach er bei A.____ Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.-- gehabt habe. Da er diese nicht habe zurückbezahlen können, habe er an deren Stelle A.____ sein Auto übergeben, worauf dieser den Unfall fingiert habe (Protokoll KGer, S. 22 ff.).
E. 4.15 Den Aussagen der beiden Beschuldigten steht ausserdem das Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 gegenüber (act. 2477 ff.). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich während der Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Personen im vorderen Fahrzeug, mithin im Opel, befunden haben (act. 2503). Ferner sei im Zeitpunkt der Kollision lediglich eine Person im BMW angegurtet gewesen. Im Übrigen seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich noch weitere Personen im BMW befunden hätten (act. 2507). Der Sachverständige kommt demnach zum Ergebnis, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kollision so ereignet habe, dass der BMW beschleunigend in den stehenden (unbemannten/kein Lenker) Opel gefahren sei (act. 2509). Es zeigt sich somit, dass die Depositionen von A.____ und B.____ in keiner Weise mit dem Sachverständigengutachten in Einklang zu bringen sind. Im Gegenteil erhellt, dass die Schlussfolgerungen des Experten vielmehr die Darlegungen von I.____ untermauern, wonach der Unfall fingiert war.
E. 4.16 Den Verfahrensakten sind sodann die Protokolle der Telefonate zu entnehmen, die A.____, B.____ sowie I.____ am 9. und 10. August 2009 geführt haben. Demgemäss hat A.____ am 9. August 2009, 17.23 Uhr, mit B.____ darüber gesprochen, dass I.____ über kein Geld zur Rückzahlung seiner Schulden verfüge. A.____ hat sodann den Vorschlag unterbreitet, man könne mit dem Auto von I.____ einen Unfall fingieren, damit dieser in der Folge mit den Versicherungsleistungen die Schulden begleichen könne (act. 2387 ff.). Ferner ist aufgrund des Protokolls des Telefonats vom 9. August 2009, 17.27 Uhr, zwischen B.____ und I.____ sowie A.____, ersichtlich, dass diese erneut über die Ausführung des fingierten Unfalls gesprochen haben, wobei sie sich namentlich darüber unterhalten haben, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort sie den Unfall vortäuschen wollen (act. 2393 ff.). Unmittelbar vor dem Unfall haben sodann A.____ und I.____ am 10. August 2009 um 21.19 Uhr sowie 21.25 Uhr erneut Telefonate geführt, wobei sie sich sowohl über die Vollkaskoversicherung, die zu erwartende Höhe der Versicherungsleistungen sowie den Ort, an welchem sie den Unfall durchführen könnten, unterhalten haben (act. 2397 ff., 2401 ff.). Des Weiteren ist auf das Protokoll des nach dem Unfall geführten Telefonats zwischen A.____ und C.____ vom 10. August 2009, 22.13 Uhr, zu verweisen, mit welchem A.____ Absprachen hinsichtlich des Aussageverhaltens zum Unfallhergang getätigt hat (act. 2405 ff.).
E. 4.17 Angesichts der vorstehend dargelegten Telefonate sowie des Gutachtens vom 3. September 2009 sind die Ausführungen von A.____ und B.____ in keiner Weise glaubhaft. Vielmehr ist festzustellen, dass die objektiven Beweise einzig die Depositionen von I.____ stützen. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass A.____ und B.____ den vorliegenden Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt haben, um in der Folge die Versicherung zur Auszahlung der Schadenssumme zu veranlassen. Ebenso ist aufgrund der erdrückenden Beweislage davon auszugehen, dass A.____ und B.____ dieses Vorgehen gemeinsam geplant und ausgeführt haben. Der Sachverhalt ist insofern daher als erstellt zu erachten.
E. 4.18 Soweit A.____ vorbringt, er habe an keinen Täuschungshandlungen teilgenommen, kann ihm sodann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass A.____ gegenüber der Polizei angegeben hat, er habe zu spät bemerkt, dass das vordere Fahrzeug bremse (act. 2437, 2451). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sich diese Angaben von A.____ klarerweise als wahrheitswidrig erweisen, weshalb insofern festzustellen ist, dass A.____ die Polizei über den Unfallhergang getäuscht hat.
E. 4.19 Im Weiteren ist in tatsächlicher Hinsicht strittig, ob I.____ sein Auto freiwillig an A.____ übergeben hat. Mithin ist der angeklagte Sachverhalt zu prüfen, wonach I.____ den Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugausweis lediglich deshalb dem Beschuldigten abgegeben haben soll, weil er die Aussichtslosigkeit seines Widerstands angesichts der physischen Übermacht sowie in Kenntnis des schlechten Rufs seiner Gegner (namentlich ihrer Gewaltbereitschaft) erkannt habe. Diesbezüglich führte I.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 29. April 2010 aus, er habe A.____ gesagt, dass er bei dieser Sache nicht mitmache und nichts damit zu tun haben wolle. Darauf habe ihn A.____ weggestossen, die Autoschlüssel verlangt und vorgeschlagen, dass er ihm als Gegenleistung Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.-- erlassen würde. Dies habe er, I.____, allerdings nicht gewollt. Darauf habe C.____ ihm nahegelegt, das Fahrzeug A.____ zu geben, da dieser sonst durchdrehe. Er habe A.____ den Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugausweise gegeben und mitgeteilt, dass er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich sei. Im Weiteren führte I.____ aus, er schätze A.____ gefährlich ein und dessen Drohungen seien ernst zu nehmen (act. 2941). In derselben Einvernahme führte I.____ ausserdem aus, A.____ habe ihm das Fahrzeug abgekauft (act. 2943). Seine Aussagen bestätigte er im Wesentlichen in der Befragung vom 16. Januar 2014 (act. 2957). Vor dem Strafgericht legte I.____ ferner dar, A.____ habe ihn insofern erpresst, als er ihm lediglich die Wahl gelassen habe, ihm das Geld zurückzuzahlen oder das Fahrzeug zu überlassen. Da er die Schulden nicht habe bezahlen können, habe er A.____ das Fahrzeug gegeben (act. 3637 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung machte I.____ geltend, A.____ habe ihm gesagt, er solle seine Schulden entweder mit Geld oder mit der Übergabe des Fahrzeugs begleichen. Da er A.____ nicht habe bezahlen können, habe er ihm sein Fahrzeug übergeben. C.____ sei beim Vertragsabschluss als Zeuge dabei gewesen. Er habe ihm das Fahrzeug samt dem Fahrzeugausweis gegeben. A.____ habe den Opel ummelden wollen. Auf die Frage hin, ob er das Fahrzeug freiwillig A.____ übergeben habe, führte I.____ aus, er habe sein Fahrzeug A.____ gegeben, um Ruhe von den Beschuldigten zu haben. Gleichwohl sei die Übergabe des Fahrzeugs freiwillig gewesen (Protokoll KGer, S. 22 ff.).
E. 4.20 Es zeigt sich somit, dass I.____ durchwegs zu Protokoll gegeben hat, sein Fahrzeug A.____ gegeben zu haben, um damit seine Schulden zu begleichen, zumal er mangels finanzieller Mittel die Schuld nicht habe bezahlen können. In Anbetracht dieser Depositionen können nötigende Handlungen nicht als erstellt betrachtet werden. I.____ schildert nicht hinreichend klar, mittels Drohung dazu genötigt worden zu sein, sein Fahrzeug an A.____ zu übergeben. Im Gegenteil legt er durchwegs dar, die Wahl gehabt zu haben, seine Schulden zu bezahlen oder stattdessen durch die Übergabe des Fahrzeugs zu begleichen. Mithin zeigt das Beweisergebnis, dass I.____ sein Fahrzeug freiwillig an A.____ übergeben hat, um damit seine noch offenen Schulden zu tilgen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt.
E. 4.21 Hinsichtlich des gegenüber A.____ erhobenen Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege kann festgestellt werden, dass sich in tatsächlicher Hinsicht keine Fragen stellen und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz seitens der Parteien nicht thematisiert wird. Dementsprechend erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt. Aus denselben Gründen ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung ebenfalls als erstellt zu erachten.
E. 4.22 Betreffend die grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist in Bezug auf den Zeitraum vor der Kollision angeklagt, dass A.____ und B.____ das Fahrzeug abgestellt und verlassen hätten, ohne die Handbremse anzuziehen oder das Fahrzeug auf eine andere Art gegen das Wegrollen zu sichern. Diesbezüglich sind allerdings weder objektive Beweise noch Depositionen der Parteien in den Akten vorhanden. Im Gegenteil sind auch dem Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 keine Anhaltspunkt für den angeklagten Sachverhalt zu entnehmen, weshalb nicht erstellt ist, dass das Fahrzeug nicht gegen das Wegrollen gesichert wurde. Des Weiteren ist angeklagt, dass durch das unnötige Halten bzw. Parkieren hinter einer Kurve andere potentielle Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet worden seien. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie von Relevanz, ob die stillstehenden Fahrzeuge hinreichend früh ersichtlich waren, so dass allfällige Verkehrsteilnehmer – unter Berücksichtigung der entsprechenden Anhaltestrecke – ausreichend Zeit gehabt hätten, um ihr Fahrzeug anzuhalten. Folglich ist nachfolgend die Anhaltestrecke zu berechnen.
E. 4.23 Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reaktionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Die Reaktionszeit beträgt in der Regel eine Sekunde, wobei es sich um einen Mittelwert handelt. Namentlich in Fällen, in welchen erhöhte Aufmerksamkeit und damit Bremsbereitschaft gefordert ist, kann eine etwas kürzere Reaktionszeit verlangt werden ( Andreas Roth , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 32 N 52). Auf der in casu massgebenden Strecke beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (act. 2429). Daraus folgt, dass der Reaktionsweg, ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde, 22.22 m beträgt.
E. 4.24 Der Bremsweg berechnet sich nach der Formel (vgl. zum Ganzen: Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 54): s = v 2/ 2b s: Bremsweg in Metern v: Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde b : Mittlere Verzögerung in Metern pro Sekunde im Quadrat. Auszugehen ist von der auf der massgebenden Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. In Bezug auf den Verzögerungswert ist sodann von Relevanz, dass die Fahrbahn nass war (act. 2429). Daraus ergibt sich für einen Personenwagen ein Verzögerungswert zwischen 6.0 und 7.5 m/s 2 ( Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 56). Dieser Verzögerungswert ist sodann in Berücksichtigung des Längsgefälles im Bereich der Kollisionsstelle von etwa 8% (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Juli 2016) um 0.8 m/s 2 zu verringern ( Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 61), woraus ein in casu massgebender Verzögerungswert im Bereich zwischen 5.2 und 6.7 m/s 2 resultiert. Daraus folgen die nachstehenden Bremswege: s = 22.2222 2/ 2x6.7 = 36.85 m s = 22.2222 2/ 2x5.2 = 47.48 m. Die vorstehend berechneten Bremswege sind nunmehr um den Reaktionsweg von 22.22 m zu erweitern. Demnach beträgt die Anhaltstrecke eines Personenwagens auf einer nassen Fahrbahn mit einem Längsgefälle von rund 8% bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h zwischen 59.07 m und 69.7 m.
E. 4.25 Aufgrund des Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Juli 2016 ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung X.____ die Kollisionsstelle sowohl aus einer Distanz von 80 m als auch einer solchen von 100 m deutlich einsehbar war (S. 5 und 6 des vorgenannten Berichts). In Fahrtrichtung Y.____ war die Unfallstelle sowohl aus 80 m als auch aus 100 m Distanz ohne Weiteres erkennbar (S. 15 und 16 des vorgenannten Berichts), wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Bremsweg in dieser Fahrtrichtung aufgrund der Längssteigung zusätzlich verringert. Ausgehend von einer Anhaltestrecke von rund 70 m ist festzustellen, dass es einem allfälligen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug, nachdem er die Fahrzeuge der Beschuldigten erblickt hat, vor dem Erreichen der stillstehenden Fahrzeuge anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände kann daher nicht einem Anhalten bzw. Parkieren an einer unübersichtlichen und daher gefährlichen Stelle ausgegangen werden. Insoweit erweist sich der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt.
E. 4.26 Unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt ist im Weiteren der Umstand, dass A.____ und B.____ nach der Herbeiführung des fingierten Unfalls nicht die Polizei gerufen haben. Vielmehr wurde diese erst über den Unfall in Kenntnis gesetzt, nachdem I.____ darauf bestanden hatte, diese beizuziehen (act. 2943, 2963). Schliesslich wird mit Anklageschrift vom 22. April 2015 A.____ und B.____ vorgeworfen, sie hätten die vorsätzlich herbeigeführte Unfallstelle nicht ausreichend gesichert, wodurch aufgrund der Witterungsverhältnisse sowie der Örtlichkeit knapp hinter einer Kurve eine Gefahr für allfällige andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Anhaltestrecke hinzuweisen (Ziffer 4.23 ff. des vorliegenden Urteils). Bereits daraus erhellt, dass keine Gefahr für allfällige weitere Verkehrsteilnehmer bestanden hat, zumal diese mühelos rechtzeitig hätten anhalten können. Ohnehin ist das Vorbringen, wonach die Unfallstelle nicht ausreichend gesichert sein soll, aufgrund der Akten nicht erstellt. Im Übrigen ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2009 betreffend Verkehrsunfall zu entnehmen, dass A.____ ein Pannendreieck aufgestellt hat (act. 2433). Eine ungenügende Sicherung der Kollisionsstelle ist nicht hinreichend nachgewiesen. Rechtliches
E. 4.27 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (Ziffern 2.16 ff. des vorliegenden Urteils). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N 7 ff.).
E. 4.28 Vorliegend ist aufgrund des Sachverhalts ersichtlich, dass A.____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.____ absichtlich einen Unfall zwischen dem Opel und dem BMW herbeigeführt hat. In der Folge haben sowohl A.____ als auch I.____ gegenüber der Polizei falsche Angaben betreffend den Unfallhergang geäussert. Ausserdem wurde der angebliche Unfall am 10. August 2009 vom Mobiltelefon von A.____ aus der E.____ gemeldet, wobei nicht mehr rekonstruierbar ist, wer den Schadensfall tatsächlich gemeldet hat (act. 2655). Gleichwohl zeigt sich, dass I.____ bereits am darauffolgenden Tag bei der E.____ um eine rasche Erledigung gebeten hat (act. 2655). Schliesslich ist auf die unvollständig ausgefüllte Schadensmeldung vom 1. September 2009 zu verweisen (act. 2665 ff.), wobei angesichts des Schriftbilds nicht nachvollziehbar ist, wer diese ausgefüllt hat. Hingegen ergibt sich aus den Akten, dass I.____ am 16. November 2009 bei der E.____ eine Besprechung betreffend den angeblichen Unfall hatte. Dabei hat er diese über den Unfallhergang getäuscht, indem er wahrheitswidrig angab, er habe aufgrund eines Fuchses bremsen müssen, worauf der hinter ihm fahrende A.____ nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, weshalb es zu einer Auffahrkollision gekommen sei (act. 2513 ff.). Ungeachtet der Frage, ob nur I.____ oder auch A.____ den angeblichen Unfall der E.____ gemeldet haben, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass A.____ die vorliegend angeklagte Straftat in Zusammenwirken mit B.____ und I.____ geplant hat. Mithin hat er zweifellos den Tatentschluss gefasst und diesen in der Folge umgesetzt. Das Fingieren des Unfalls ist offenkundig einer der wesentlichsten Teile der Tatausführung und derart massgebend, dass mit diesem Tatbeitrag die Tat insgesamt steht oder fällt. Demnach ist A.____ ohne Zweifel einer der Hauptbeteiligten, wenn nicht sogar der Anführer der Gruppierung. Entsprechend ist nicht von Relevanz, welcher der Mittäter gegenüber der E.____ den angeblichen Unfall gemeldet und unwahre Aussagen über den Unfallhergang gemacht hat, zumal dieser wesentliche Tatbeitrag sämtlichen Mittätern, zu welchen A.____ zweifellos gehört, anzurechnen ist. Somit liegt offensichtlich eine A.____ als Mittäter zurechenbare Täuschung durch Angabe von falschen Informationen betreffend den Unfallhergang vor.
E. 4.29 In Bezug auf die Arglistigkeit ist ferner darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, wonach die Täuschung in casu ohne Erfolg geblieben und die E.____ keine Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, nicht abgeleitet werden darf, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war, d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGer 6B_543/2014 vom 22. September 2016, E. 3.4). In casu ist dabei insbesondere zu beachten, dass die Täuschung nicht derart unbeholfen und offensichtlich war, dass sie für die Versicherung schon bei geringster Aufmerksamkeit bzw. bei einer ersten oberflächlichen Prüfung leicht zu durschauen gewesen wäre. Vielmehr untermauerte A.____ zusammen mit seinen Mittätern die Täuschung, indem sie auch gegenüber der Polizei falsche Angaben über den Unfallhergang machten, womit der entsprechende Polizeirapport – basierend auf ihren wahrheitswidrigen Darlegungen – mit ihrer gegenüber der Versicherung abgegebenen Schadensmeldung übereinstimmte. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Machenschaften von A.____ und seinen Mittätern insbesondere aufgrund des durch das Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 ausgeleuchtet werden konnten. Mithin bedurfte es besonderer Kenntnisse, um das von den Tätern errichtet Lügengebäude zu durchschauen. Das Merkmal der Arglist ist daher zu bejahen.
E. 4.30 Im Weiteren hat A.____ zweifellos vorsätzlich, also mit Wissen und Willen gehandelt, zumal dem Sachverhalt, namentlich den Protokollen der Telefongespräche, zu entnehmen ist, dass A.____ die E.____ mit dem absichtlich herbeigeführten Unfall dazu bringen wollte, Versicherungsleistungen auszuzahlen. Insbesondere bezieht sich der Vorsatz somit auch auf die in casu nicht erfolgte Vermögensdisposition sowie den nicht eingetretenen Vermögensschaden der E.____. Soweit A.____ geltend macht, die Versicherungssumme wäre nicht zu seinen Gunsten ausbezahlt worden, weshalb es an der Bereicherungsabsicht fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Bereicherungsabsicht gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB definiert als die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Mithin genügt die Bereicherung einer anderen Person, um den Tatbestand zu erfüllen. Somit ist evident, dass die Vorbringen von A.____ nicht geeignet sind, dem vollendeten Betrugsversuch entgegenzustehen. Entsprechend ist die Berufung von A.____ in diesem Punkt abzuweisen und A.____ sowie B.____ sind des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 4.31 Hinsichtlich des Vorwurfs der räuberischen Erpressung ist der Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, dass aufgrund der Aussagen von I.____ davon auszugehen ist, dass er sein Fahrzeug freiwillig an A.____ übergeben hat, um damit seine noch offenen Schulden zu tilgen. Entsprechend wurde vorstehend festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt ist. Daraus folgt, dass A.____ vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freizusprechen ist. 4.32 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so liegt gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Sachbeschädigung vor. Praxisgemäss gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.5). In casu ist festzustellen, dass A.____ die Kollision absichtlich herbeigeführt hat, wobei am Opel ein wirtschaftlicher Totalschaden in der Höhe von Fr. 5'700.-- (act. 2563) und am BMW Reparaturkosten von Fr. 16'964.15 (act. 2599) entstanden sind. Angesichts des Umstands, wonach I.____ sein Fahrzeug, mithin den Opel, freiwillig zur Begleichung seiner Schulden an A.____ übergeben hat und somit das Eigentum auf diesen übergegangen ist, ist die Beschädigung des Opels nicht tatbestandsmässig, zumal die Beschädigung des eigenen Eigentums nicht strafbar ist. Demnach ist der Schaden am Fahrzeug Opel bei der Berechnung der Höhe des Schadens nicht zu berücksichtigen. Folglich ist lediglich der Sachschaden am Fahrzeug BMW in der Höhe von Fr. 16'964.15 von Relevanz. Gleichwohl beträgt der verursachte Schaden mehr als Fr. 10'000.--, weshalb sich A.____ (sowie B.____) der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht haben. In diesem Punkt sind die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, soweit die Staatsanwaltschaft die festgestellte Höhe des Schadens beanstandet, abzuweisen. 4.33 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.). 4.34 Hinsichtlich der Kollision an sich ist zunächst festzustellen, dass das blosse gegenseitige Beschädigen der eigenen Fahrzeuge noch keine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. In casu ist jedoch vielmehr relevant, dass ohnehin keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wurde. Mithin liegt keine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, zumal sich im Opel, in welchen A.____ mit dem BMW hineingefahren ist, keine Personen befanden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich auch keine Personen auf der Strasse befunden haben, zumal ein derartiger Umstand nie geltend gemacht worden ist. Ferner ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Kollisionsstelle übersichtlich war, so dass es einem anderen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Mithin ist keine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben. Daraus folgt, dass die Kollision an sich keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. 4.35 Dem Sachverhalt ist überdies zu entnehmen, dass die beiden Beschuldigten, nachdem sie die entsprechende Kollision herbeigeführt hatten, es unterlassen haben, die Polizei herbeizuziehen. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass eine Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei lediglich dann besteht, wenn Personen verletzt sind (Art. 51 Abs. 2 SVG), was in casu gerade nicht der Fall war. Selbst wenn eine entsprechende Pflicht bestanden hätte, würde deren Missachtung keine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen. Im Gegenteil stellt die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei überhaupt keine "Verkehrsregel" dar (BGE 116 IV 233, E. 2d). Entsprechend ist die Missachtung der Pflichten betreffend das Verhalten bei Unfällen mittels der besonderen Strafbestimmung von Art. 92 Abs. 1 SVG geregelt, wonach sich einer Übertretung schuldig macht, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Eine entsprechende Übertretung ist vorliegend jedoch nicht angeklagt und wäre ohnehin bereits verjährt. Daraus folgt, dass A.____ und B.____ von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 4.36 Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen dem Urteil des Strafgerichts habe hinsichtlich A.____ ein Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege zu ergehen. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist somit, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung sein könnte (BGer 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 5.2.1). Wer hingegen einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich nicht strafbar (BGE 72 IV 138, E. 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass der von ihm wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Es genügt, dass er dies in Kauf nimmt (BGer 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 5.4.1). 4.37 Vorliegend hat A.____ gegenüber der Polizei behauptet, es sei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einem Auffahrunfall gekommen. Damit hat er nicht betreffend eine wirklich oder vermeintlich begangene strafbare Handlung falsche Angaben getätigt, sondern hat wissentlich und willentlich von einer strafbaren Handlung gesprochen, die nicht begangen worden ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er sich tatsächlich der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Betrugs strafbar gemacht hat. A.____ hat nicht lediglich über diese strafbaren Handlungen bewusst unrichtige Angaben gemacht, sondern er hat wider besseres Wissen behauptet, strafbare Handlungen anderer Art seien begangen worden, namentlich der Auffahrunfall sei Folge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG; vgl. act. 2749). Der blosse Umstand, dass A.____ mit den falschen Behauptungen die Begehung einer anderen Straftat hat verschleiern wollen, steht der Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 StGB nicht entgegen (BGE 75 IV 175, E. 2). Somit ist festzustellen, dass sich A.____ der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.38 Zusammenfassend zeigt sich somit betreffend Fall 3 der Anklage, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B.____, die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen sind. Ferner ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf A.____ teilweise gutzuheissen und A.____ der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen.
E. 5 Fall 4 der Anklage […]
E. 6 Fall 5 der Anklage
E. 6.1 Das Strafgericht legt in Bezug auf Fall 5 der Anklage was folgt dar: Indem A.____ der K.____ AG drei Lohnabrechnungen eingereicht habe, habe er ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorgetäuscht, obwohl ihm tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden sei. Überdies habe er verschwiegen, dass das Arbeitsverhältnis befristet und er von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Mithin habe er die K.____ AG über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht. Die K.____ AG habe gestützt auf den Irrtum über die Kreditwürdigkeit von A.____ den Darlehensbetrag an diesen ausbezahlt und sich so an ihrem Vermögen geschädigt. Entsprechend habe sich A.____ des Betrugs schuldig gemacht.
E. 6.2 A.____ seinerseits macht geltend, er habe sämtliche von der K.____ AG gestellten Bedingungen erfüllt, namentlich den Kreditantrag ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Mit dem ihm ausbezahlten Kredit habe er seine Schulden abbezahlen wollen. Ebenso habe er anschliessend die gegenüber der K.____ AG bestehende Schuld tilgen wollen. Folglich habe er weder die K.____ AG getäuscht noch arglistig oder mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Sachverhaltsfeststellung
E. 6.3 A.____ gab anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2014 zu Protokoll, er habe bei der Z.____ AG gearbeitet, um seine gegenüber diesem Unternehmen bestehenden Schulden zu begleichen. Entsprechend habe er für diese Arbeitsleistung keinen Lohn bezogen. Die Z.____ AG habe ihm allerdings zugesichert, das Anstellungsverhältnis fortzuführen, nachdem er seine Schulden beglichen habe. Ungeachtet dieser Zusicherung habe ihm die Z.____ AG das Arbeitsverhältnis dennoch gekündigt. Ferner führte A.____ aus, dass ihm die K.____ AG keinen Kredit gegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er den Lohn faktisch gar nicht erhalte. Auch habe er mangels Einkommen keine Rückzahlungsraten an die K.____ AG geleistet. Den Kredit habe er dazu verwendet, um seine gegenüber diversen Personen bestehenden Schulden zu begleichen (act. 3159 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte A.____ seine Aussagen im Wesentlichen (act. 3665 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung legte A.____ erneut dar, er habe selbst nicht gewusst, dass der Arbeitsvertrag nur befristet gewesen sei, zumal der Arbeitgeber ihm mitgeteilt habe, dass das Anstellungsverhältnis fortgeführt werde (Protokoll KGer, S. 37 f.).
E. 6.4 Im Weiteren ist auf die objektivierbaren Beweismittel zu verweisen. Den vorliegenden Akten ist zunächst die unbestrittene Gegebenheit zu entnehmen, wonach A.____ am 30. Mai 2013 mit der K.____ AG einen Darlehensvertrag über den Betrag in der Höhe von Fr. 64'000.-- eingegangen ist, wobei eine Rückzahlung in 60 Monatsraten zu je Fr. 1'529.10, erstmals fällig am 30. Juni 2013, vereinbart worden ist (act. 3119). In der Folge überwies die K.____ AG die entsprechende Summe am 6. Juni 2013 an A.____ (act. 3141). In Bezug auf die gegenüber der K.____ AG dargelegten finanziellen Verhältnisse ist sodann ersichtlich, dass A.____ die Lohnabrechnungen der Z.____ AG betreffend Februar, März sowie April 2013 einreichte, welche einen Bruttolohn von Fr. 5'130.-- (Februar) bzw. Fr. 5'400.-- (März und April) ausweisen (act. 1821 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass die der K.____ AG nicht eingereichten Lohnabrechnungen betreffend Januar 2013 sowie Mai bis August 2013 jeweils bloss einen markant geringer ausfallenden Bruttolohn zwischen Fr. 469.57 und Fr. 540.-- ausweisen (act. 1819 ff.). Zudem betrug der Bruttolohn von A.____ bei der Z.____ AG in den Monaten März bis Dezember 2012 durchschnittlich Fr. 1'340.65 pro Monat (act. 1851 ff.), und somit ebenfalls deutlich weniger, als in den drei der K.____ AG eingereichten Lohnabrechnungen. Des Weiteren verschwieg A.____ gegenüber der K.____ AG den für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit massgebenden Umstand, dass sein Arbeitsvertrag bei der Z.____ AG vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 befristet war (act. 1843). Ebenso wenig reichte A.____ der K.____ AG die zwischen ihm und P.____ vereinbarte Lohnabtretungsvereinbarung vom 4. März 2012 ein, wonach er seinen gesamten bei der Z.____ AG ausbezahlten Lohn an diesen abtritt, bis seine Darlehensschulden von über Fr. 33'500.-- vollständig getilgt sind (act. 1883).
E. 6.5 Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, zumal die Vorbringen von A.____ vornehmlich die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betreffen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Straftatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtliches
E. 6.6 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.16 ff. des vorliegenden Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Erfordernisses der Täuschung ist festzustellen, dass A.____ die K.____ AG über seine wirtschaftliche Situation bzw. seine Kreditwürdigkeit getäuscht hat, indem er ihr bloss die Lohnabrechnungen betreffend Februar, März und April 2013 eingereicht hat, welche einen wesentlich höheren Bruttolohn ausweisen, als die vorhergehenden sowie nachfolgenden Lohnabrechnungen. Diese Täuschung über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hat er sodann ergänzt, indem er der K.____ AG die Lohnabtretungsvereinbarung vom 4. März 2012 zwischen ihm und P.____ sowie den Umstand verschwiegen hat, dass sein Anstellungsverhältnis bis zum 31. August 2013 befristet war. Ebenso hat A.____ gegenüber der K.____ AG seine Abhängigkeit von der Sozialhilfebehörde verheimlicht. Eine Täuschung ist daher zu bejahen. Daran vermag auch das Vorbringen von A.____, wonach er die Bedingungen der K.____ AG erfüllt habe, nämlich das Ausfüllen des Kreditantrages sowie die Einreichung von Belegen, nichts zu ändern. Vielmehr unterzeichnete er am 30. Mai 2013 zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Berechnung eines monatlichen Budgets bzw. Budgetüberschusses, wobei er mit seiner Unterschrift die Korrektheit sämtlicher Angaben bestätigte (act. 3125). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 20. Mai 2013 war A.____ jedoch zweifellos bewusst, dass er bereits im Mai 2013 wieder einen wesentlich tieferen Lohn ausbezahlt erhält, zumal er im gesamten Mai 2013 lediglich an zwei Tagen gearbeitet hatte (act. 1827). Hinzu kommt, dass er selbst ausgeführt hat, die K.____ AG hätte ihm keinen Kredit gewährt, wenn er wahrheitsgetreu mitgeteilt hätte, dass er faktisch keinen Lohn ausbezahlt erhalte (act. 3159). Schliesslich ist zu konstatieren, dass eine Täuschung selbst dann zu bejahen wäre, wenn A.____ von einer Weiterbeschäftigung über den befristeten Vertrag hinaus ausgegangen wäre, zumal er angesichts der Lohnabtretungsvereinbarung ohnehin kein Einkommen hatte, insbesondere aber nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Monatsrate am 30. Juni 2013, da er seine Schulden bei P.____ selbst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2013 noch nicht abbezahlt hatte (den Schulden von Fr. 33'500.-- steht ein Nettoverdienst vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 von insgesamt lediglich rund Fr. 28'800.-- gegenüber). Somit ist das Tatbestandselement der Täuschung offensichtlich gegeben.
E. 6.7 Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein, wobei auch diesbezüglich grundsätzlich auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 2.19 des vorliegenden Urteils) verwiesen wird. In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist ergänzend festzustellen, dass Banken zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann. Gleichwohl bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art 146 N 73). Vorliegend hat die K.____ AG die Kreditwürdigkeit von A.____ insofern geprüft, als sie ihn aufgefordert hat, die drei aktuellsten Lohnabrechnungen einzureichen, welche sie sodann geprüft hat. Überdies hat sie aufgrund seiner Angaben zu seiner finanziellen Situation ein persönliches Budget für A.____ erstellt, wobei dieser dessen Richtigkeit mittels Unterschrift bezeugt hat (act. 3125). Angesichts dieser Überprüfung durfte die K.____ AG davon ausgehen, dass es sich bei den drei eingereichten Lohnabrechnungen um den tatsächlich und regelmässig an A.____ ausbezahlten Betrag handelt. Mithin musste die K.____ AG angesichts ihrer Abklärungen nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem auf den drei Lohnabrechnungen ersichtlichen Betrag um einen – im Vergleich zum üblichen Lohn des Beschuldigten – aussergewöhnlich hohen Betrag handelte, welcher zudem aufgrund der verschwiegenen Lohnabtretungsvereinbarung überhaupt nicht ausbezahlt wurde. Ebenso wenig bestehen angesichts der eingereichten Lohnabrechnungen Hinweise auf die Sozialhilfeabhängigkeit von A.____. Demzufolge kann der K.____ AG keineswegs Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, weshalb das Tatbestandselement der Arglist in casu zu bejahen ist.
E. 6.8 Sodann ist bei der K.____ AG zweifellos ein Irrtum eingetreten, zumal sie von der Kreditwürdigkeit von A.____ ausgegangen ist. Ebenso sind in casu sowohl das Tatbestandselement der Vermögensdisposition als auch jenes des Vermögensschadens unbestrittenermassen erfüllt, weshalb der objektive Tatbestand ohne Weiteres zu bejahen ist.
E. 6.9 In subjektiver Hinsicht hat A.____ mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, gehandelt, zumal er selbst ausführte, die K.____ AG hätte ihm keinen Kredit gewährt, wenn sie seine tatsächliche wirtschaftliche Situation gekannt hätte (act. 3159). Daraus folgt sodann auch offenkundig die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung. Im Übrigen wäre die Bereicherungsabsicht auch zu bejahen, wenn A.____ tatsächlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugesichert worden wäre, zumal dieser Umstand nichts daran ändert, dass er eine Lohnabtretungsvereinbarung unterzeichnet und somit seinen Lohn an P.____ abgetreten hatte, bis seine Darlehensschulden von über Fr. 33'500.-- vollständig getilgt werden (act. 3139). Sämtliche ihm in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 ausbezahlten Nettolöhne betragen jedoch bloss rund Fr. 28'800.--. Folglich hätte A.____ auch im Falle einer Weiterbeschäftigung keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Hinzu kommt, dass der Schaden bei der K.____ AG bereits ab dem 30. Juni 2013, mithin dem Datum der Fälligkeit der ersten Monatsrate, eingetreten ist, womit eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses offensichtlich keinen Einfluss auf die Bereicherungsabsicht hat. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt.
E. 6.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich A.____ des Betrugs schuldig gemacht hat. Dementsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
E. 7 Fall 6 der Anklage […]
E. 8 Bemessung der Strafe
E. 8.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, zumal nur schwer bzw. teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die jeweiligen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt worden seien. Eine Festlegung einer Einsatzstrafe wäre daher wünschenswert gewesen, jedenfalls hätte die Gewichtung der einzelnen Faktoren präziser ausfallen müssen. Sodann sei hinsichtlich A.____ zu beachten, dass es sich insbesondere bei der räuberischen Erpressung um eine schwere bis sehr schwere Gewalttat handle. Überdies seien die vom Strafgericht aufgeführten Tatkomponenten durchwegs negativ. Angesichts der Vielzahl negativer bis sehr negativer Tat- und Täterkomponenten, der mehrfachen Begehung schwerer Delikte, der hohen Deliktssumme und der besonderen Akkumulation negativer Strafzumessungskomponenten könne nicht mehr von einem erheblichen Verschulden gesprochen werden, sondern es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Ohnehin sei eine Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren und neune Monaten nicht tat- und schuldangemessen. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt, zumal das Verhalten von A.____ während des Untersuchungs- und Hauptverfahrens klar aufgezeigt habe, dass er nicht in der Lage sei, aus einer (teil-)bedingten Strafe zu lernen. Mithin sei er völlig unbelehrbar, kümmere sich nicht um die hiesigen Regeln und verfüge über kein Unrechtsbewusstsein. Hinzu komme, dass er während dem laufenden Verfahren mehrfach delinquiert habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Ferner sei betreffend B.____ darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei den von ihm verübten Delikten um schwere handle. Ebenso habe er sich als unbelehrbar, uneinsichtig und unkooperativ erwiesen. B.____ sei zudem mehrfach vorbestraft, wobei der Umstand, dass er seit 2009 keine Delikte getätigt habe, nicht zu seinen Gunsten zu werten sei. Sodann spreche gegen einen (teil-)bedingten Vollzug, dass er mehrfach vorbestraft sei und trotz Vorstrafen weiter delinquiert habe. Gleichwohl erscheine die Prognose weniger schlecht als bei A.____, weshalb nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B.____ der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei.
E. 8.2 Demgegenüber macht A.____ geltend, zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass er nicht vorbestraft sei. Der Umstand, dass er Ersttäter sei, müsse sowohl in Bezug auf die Höhe der Strafe als auch hinsichtlich der Gewährung des Aufschubs des Vollzugs berücksichtigt werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er zunehmend psychisch angeschlagen, finanziell ruiniert und sozial isoliert sei.
E. 8.3 B.____ seinerseits bringt vor, entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweise sich die Begründung des Strafgerichts in Bezug auf die Strafzumessung keineswegs als rudimentär. Vielmehr gehe die Vorinstanz auf die relevanten Tat- und Täterkomponenten ein. Auch sei die Bemessung der Strafe korrekt erfolgt, weshalb die Strafhöhe nicht zu rügen sei. B.____ habe nur eine Randfunktion eingenommen und seit 2009 nicht mehr delinquiert, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Angesichts der vorliegenden Aktenlage könne nicht mit der Begehung weiterer Delikte gerechnet werden, mithin könne eine Schlechtprognose nicht bejaht werden. Folglich sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Allgemeines
E. 8.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
E. 8.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). Bemessung der Strafe betreffend A.____
E. 8.6 Vorliegend wurde A.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen massgebend.
E. 8.7 In Bezug auf die Tatkomponenten ist in objektiver Hinsicht zu Lasten von A.____ festzustellen, dass dieser Initiator und treibende Kraft der räuberischen Erpressung war. Ausserdem ist bezüglich der Bewertung der objektiven Tatschwere vor Augen zu halten, dass A.____ (in Zusammenwirken mit B.____) in einem abgelegenen Waldstück G.____ nicht nur mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, sondern zudem unmittelbar physisch auf den Körper von G.____ eingewirkt hat. Das Opfer derart in einen Zustand völliger Hilflosigkeit auszusetzen, hat sich spürbar verschuldenserhöhend auszuwirken. In nicht ausgeprägtem Ausmass zu Lasten von A.____ ist zudem die Deliktssumme von Fr. 20'000.-- zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als nicht mehr leicht.
E. 8.8 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist wesentlich zu Lasten von A.____ zu berücksichtigen, dass er sein einziges Ziel, nämlich Geld erhältlich zu machen, mit einer erheblichen kriminellen Energie verfolgt hat. Mithin erweist sich sein Handeln als durchaus rücksichtslos. Die subjektive Tatschwere fällt daher deutlich verschuldenserhöhend zu Lasten von A.____ aus. Insgesamt wirken sich die Tatkomponenten hinsichtlich der räuberischen Erpressung bedeutend bis mittelschwer aus.
E. 8.9 Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von A.____ im angefochtenen Urteil (S. 61 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führte A.____ in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, das Strafverfahren sei für ihn eine psychische Belastung. Er sei seit nunmehr acht Jahren erneut in psychiatrischer Behandlung (Protokoll KGer, S. 3). Sodann belegt A.____ seine Ausführungen betreffend seine Behandlung mit einem ärztlichen Schreiben seiner behandelnden Ärzte vom 9. Februar 2017, wonach der Beschuldigte seit dem 13. Januar 2012 zweimal pro Monate einzeltherapeutische Behandlungen bei Frau Dipl. Psych. Ä.____ sowie gelegentliche Kontrolltermine bei Psychiater Dr. Ö.____ wahrnehme. Im besagten Schreiben wird weiter ausgeführt, dass bei A.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorliege und die Verhandlungsfähigkeit nach etwa 30 Minuten nachlasse. Im Übrigen ist angesichts der Darlegungen von A.____ sowie der Akten ersichtlich, dass keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten sind.
E. 8.10 In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass A.____ nicht nur während dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hat, sondern ausserdem über keinerlei Unrechtsbewusstsein verfügt, mithin weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt. Dieser Umstand hat sich leicht zu Lasten von A.____ auszuwirken. Soweit dieser seinerseits geltend macht, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er über keine Vorstrafen verfüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat der Umstand, kriminell nicht vorbestraft zu sein, als Normalfall zu gelten, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nur ausnahmsweise und ausschliesslich im Einzelfall kann die Straffreiheit in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich allenfalls strafmindernd auswirken, wobei jedoch vorauszusetzen ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Solche besonderen Umstände sind in casu weder ersichtlich noch werden solche dargelegt, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist.
E. 8.11 Ferner macht A.____ sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Gesundheitszustands geltend. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 264). Der Beschuldigte leidet in casu offenkundig nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist.
E. 8.12 Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend auszuwirken.
E. 8.13 Unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umständen ist nunmehr eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der räuberischen Erpressung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten festzulegen. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der räuberischen Erpressung klarerweise eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann diesbezüglich nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB).
E. 8.14 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2).
E. 8.15 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).
E. 8.16 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei in Bezug auf die nebst der räuberischen Erpressung von A.____ begangenen Straftaten festzustellen ist, dass der Betrug, die Irreführung der Rechtspflege sowie die versuchte Nötigung die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Die qualifizierte Sachbeschädigung hingegen sieht einzig die Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass sich jede vom Beschuldigten in casu erfüllte Tat dadurch auszeichnet, dass der Beschuldigte sein Verhalten stets darauf ausrichtete, durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, arglistige Täuschung oder sonstige Irreführung andere zu einem Verhalten zu bestimmen, welches seinen Vorstellungen und seinem eigenen Profit diente. Mithin hat der Beschuldigte durchwegs aus purem Eigennutz und ohne jegliche Hemmung gehandelt. Im Ergebnis ist namentlich aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, festzustellen, dass für die weiteren Delikte augenscheinlich nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht kommt.
E. 8.17 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs (Fall 1 der Anklage), des versuchten Betrugs, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Irreführung der Rechtspflege (alle Fall 3 der Anklage), der versuchten Nötigung (Fall 4 der Anklage) sowie des Betrugs (Fall 5 der Anklage) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des mehrfachen Betrugs (Fall 1 der Anklage) ist insbesondere auf die Deliktsmehrheit zu beachten. Hinsichtlich des Betrugs im Fall 3 der Anklage ist zu berücksichtigen, dass dieser im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Der vollendete Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Dessen ungeachtet gehört er zu den Tatkomponenten und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Daher ist die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, hier zu reduzieren (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 215 ff.). Betreffend die Irreführung der Rechtspflege (Fall 3 der Anklage) sind ferner keine besonders hervorzuhebenden Tatkomponenten ersichtlich. Vielmehr erscheint diese in erster Linie als notwendiges Begleitdelikt, worauf sogleich einzugehen sein wird. Bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung fällt nur geringfügig ins Gewicht, dass der verursachte Sachschaden den Schwellenwert zur Qualifikation von Fr. 10'000.-- um Fr. 6'964.14 überschreitet. Im Weiteren ist betreffend die versuchten Nötigung (Fall 4 der Anklage) zu konstatieren, dass es sich bei den von A.____ ausgesprochenen Drohungen (Tötung von J.____, deren Ehemann sowie Eltern) um ausgesprochen massive Drohung gehandelt hat, welche weit über die für die Androhung ernstlicher Nachteile erforderliche Eingriffsintensität hinausgegangen sind. Ausserdem ist bezüglich der versuchten Nötigung unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Auswirkung des vollendeten Versuchs auf die tatbezogene Strafzumessung festzustellen, dass wiederum die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt auszusprechen wäre, zu reduzieren ist. Schliesslich ist in Bezug auf Fall 6 der Anklage bzw. den entsprechenden Schuldspruch wegen Betrugs der hohe Deliktsbetrag von Fr. 64'000.-- spürbar zu Lasten von A.____ zu berücksichtigen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen.
E. 8.18 Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen.
E. 8.19 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.).
E. 8.20 In casu ist zunächst festzustellen, dass A.____ strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Vielmehr ist er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zum ersten Mal mit den Folgen eines deliktischen Verhaltens konfrontiert. Zwar ist der Staatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, dass das Verhalten von A.____ während des vorliegenden Strafverfahrens nicht auf Reue und Einsicht schliessen lässt, gleichwohl vermag dieser Umstand für sich alleine noch keine Schlechtprognose zu begründen. Von der Regel des teilweisen Strafaufschubs ist daher in casu nicht abzuweichen. In Anbetracht des augenscheinlich fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten, der an den Tag gelegten erheblichen kriminellen Energie sowie seines durchwegs rücksichtslosen Verhaltens scheint es allerdings im Hinblick auf künftiges Wohlverhalten notwendig, den unbedingten Teil der Strafe nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzulegen, sondern auf rund einen Drittel der Strafe, mithin 12 Monate. Im Übrigen ist die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzulegen.
E. 8.21 Demzufolge zeigt sich, dass A.____ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, zu verurteilen ist. Entsprechend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, während die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen sind. Bemessung der Strafe betreffend B.____ […]
E. 9 Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigen sich die Ausführungen betreffend die Berufung von A.____ hinsichtlich der Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes an die E.____ AG, der Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Statuierung einer Rückzahlungsverpflichtung. Es zeigt sich somit, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilweise gutzuheissen und die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen sind. III. Kosten […]
Dispositiv
- A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt , unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
- Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt .
- Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . II.
- B.____ wird der räuberischen Erpressung, des versuchten Betrugs sowie der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
- B.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
- Es wird festgestellt, dass die am 16. Oktober 2008 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, nicht mehr vollziehbar erklärt werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB). " " IV.
- Die folgenden, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2014 bei A.____ beschlagnahmten Schriftsachen (bei den Akten) - Unterlagen der Z.____ AG - Unterlagen der T.____ AG - Unterlagen der K.____ AG - Darlehensverträge "P.____" - Zessions-Erklärung "Ü.____" verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten .
- a) A.____ wird in solidarischer Haftung mit B.____ nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , der E.____ AG Schadenersatz von Fr. 2‘402.70 zu bezahlen. b) Die Genugtuungsforderung von I.____ von Fr. 3‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen . c) Die Schadenersatzforderung von I.____ von ca. Fr. 8‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen ." wird in Abweisung der Berufung von A.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern I.1., I.2. sowie II.1. wie folgt abgeändert: I.
- A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung , der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt , unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
- A.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen . II.
- B.____ wird der räuberischen Erpressung, des versuchten Betrugs sowie der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 52'305.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 51'250.-- sowie Auslagen von Fr. 1'055.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 26'152.50 zu Lasten des Staates; - Fr. 24'844.90 zu Lasten von A.____; - Fr. 1'307.60 zzgl. der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'535.15, somit insgesamt Fr. 9'842.75, zu Lasten von B.____. III. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Dieter Roth, ein Honorar von Fr. 9'076.10.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 726.10, insgesamt somit Fr. 9'802.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte A.____ wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'656.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von B.____, Advokatin Eliane Dörr, ein Honorar von Fr. 7'902.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 632.25, insgesamt somit Fr. 8'535.15, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. April 2017 (460 16 109) Strafrecht Mehrfacher, teilweise versuchter Betrug, räuberische Erpressung, etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger B.____ , vertreten durch Advokatin Eliane Dörr, Haus Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter Gegenstand Räuberische Erpressung etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 A. Mit Urteil vom 23. März 2016 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft A.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, davon neun Monate unbedingt, unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von zwei Tagen, bei einer Probezeit von zwei Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Ziffer I. 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz A.____ von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift frei (Ziffer I. 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte das Verfahren betreffend mehrfache Drohung zufolge Rückzugs des Strafantrags ein (Ziffer I. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem stellte das Strafgericht das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage aufgrund des Eintritts der Verjährung ein (Ziffer I. 4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren sprach das Strafgericht mit Urteil vom 23. März 2016 B.____ der räuberischen Erpressung, des versuchten Betrugs sowie der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren (Ziffer II. 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Sodann sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift frei (Ziffer II. 2. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und stellte fest, dass die am 16. Oktober 2008 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, nicht mehr vollziehbar erklärt werden könne (Ziffer II. 3. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz C.____ von der Anklage der räuberischen Erpressung, der Gehilfenschaft zu versuchtem Betrug sowie der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege frei (Ziffer III. 1. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der beschlagnahmten Schriftsachen, der Zivilforderungen, der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der jeweiligen Parteientschädigungen kann auf die Ziffern IV. 1. bis IV. 4. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. März 2016 meldeten A.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, mit Eingabe vom 6. April 2016 sowie die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 8. April 2016 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2016 stellte die Staatsanwaltschaft die nachfolgenden Anträge: "
1. A.____ 1.1. A.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I. 1. und teilweiser Ergänzung von Ziff. I.2. des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2016 – - in Fall 1 der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von CHF 147'768.05 (statt des mehrfachen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von CHF 83'768.05) zum Nachteil der Stadt D.____ , - in Fall 3 der Anklage zusätzlich zu den ergangenen Schuldsprüchen auch der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Irreführung der Rechtspflege, und - in Fall 6 der Anklage (i.V.m. Fällen 1, 3 und 5) des gewerbsmässigen statt des mehrfachen teilweise versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 1.2 A.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils – zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten zu verurteilen, wobei 2 Tage durch Polizeigewahrsam erstanden sind. 1.3 Im Übrigen (insbesondere Schuld- und Freisprüche in Fall 2 und 4 der Anklage, Schuldsprüche wegen Betrug (gewerbsmässig oder versucht, siehe Ziff. 1.1) und qualifizierte Sachbeschädigung resp. Freisprüche wegen räuberische Erpressung und mehrfache Nötigung in Fall 3 der Anklage) sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
2. B.____ 2.1. B.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. II. 1. und teilweiser Ergänzung von Ziff. II.2. des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2016 – - in Fall 3 der Anklage zusätzlich zu den ergangenen Schuldsprüchen auch der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 2.2 B.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. II. 1. des angefochtenen Urteils – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten zu verurteilen, wovon der Vollzug von 11 Monaten auf Bewährung aufgeschoben werden soll bei einer Probezeit von 4 Jahren. 2.3 Im Übrigen (insbesondere Schuld- und Freisprüche in Fall 2 der Anklage, Schuldsprüche wegen versuchten Betrug und qualifizierte Sachbeschädigung resp. Freisprüche wegen räuberische Erpressung und mehrfache Nötigung in Fall 3 der Anklage) sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Verfahrens- und Beweisanträge 3.1 Es sei in Fall 3 der Anklage ein Augenschein am "Unfall"-Ort durchzuführen. 3.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Angeklagten in solidarischer Verbindung aufzuerlegen." D. In seiner Berufungserklärung vom 9. Juni 2016 begehrte A.____, es sei das angefochtene Urteil in den Ziffern I. 1., IV. 2a, IV. 3a und IV. 4a aufzuheben. In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sei er bezüglich des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter, im Falle nicht vollumfänglicher Freisprüche, sei die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ferner sei in der Konsequenz der Freisprüche in Ziffer IV. 2a die Zivilforderung der E.____ AG gegenüber A.____ abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen. In Ziffer IV. 3a seien die Gerichtskosten neu zu verlegen und in Ziffer IV. 4a sei von der Statuierung einer Rückzahlungsverpflichtung abzusehen. Schliesslich sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Dieter Roth zu bewilligen. E. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 13. Juni 2016 den Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, im Fall 3 der Anklage einen Augenschein an der Verbindungsstrasse F.____ vorzunehmen, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO ab. Ausserdem beauftragte er gestützt auf Art. 15 Abs. 3 StPO die Polizei Basel-Landschaft, die Örtlichkeiten gemäss Anzeige vom 21. Januar 2010 (in Beachtung der Vorbringen der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2016, Ziff. 6.6) fotografisch zu dokumentieren. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 teilte B.____, vertreten durch Advokatin Eliane Dörr, dem Kantonsgericht mit, dass er weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Ferner begehrte B.____, es sei ihm auch für das zweitinstanzliche Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Eliane Dörr zu bewilligen. G. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 4. Juli 2016 die Anschlussberufung und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren: "
1. A.____ 1.1. A.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I. 1. und teilweiser Ergänzung von Ziff. I. 2. des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2016 und in Ergänzung der Berufung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2016 – gemäss Anklageschrift vom 22. April 2015 in sämtlichen Punkten schuldig zu sprechen. Das heisst konkret, dass A.____ schuldig zu sprechen sei - in Fall 1 der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs mit einem Deliktsbetrag von CHF 151'359.15 z.N.v. Stadt D.____ , - in Fall 2 der Anklage der qualifizierten räuberischen Erpressung, der versuchten Erpressung, der Entführung und Nötigung (eventualiter Anstiftung zu falschem Zeugnis) z.N.v. G.____ und der Vergehen gegen das Waffengesetz - in Fall 3 der Anklage des versuchten Betrugs z.N.v. E.____, der qualifizierten Sachbeschädigung z.N.v. H.____, der räuberischen Erpressung und der mehrfachen Nötigung (ev. Anstiftung zu versuchtem Betrug und Anstiftung zu Irreführung der Rechtspflege) z.N.v. I.____, der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Irreführung der Rechtspflege , - in Fall 4 der Anklage der mehrfachen versuchten Nötigung z.N.v. J.____ (Bestätigung der Einstellung in Bezug auf mehrfache Drohung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage) - in Fall 5 der Anklage des Betrugs z.N.v. K.____ AG - in Fall 6 der Anklage (i.V.m. Fällen 1, 3 und 5) des gewerbsmässigen Betrugs 1.2 A.____ sei – unter teilweiser Aufhebung von Ziff. I. 1. des angefochtenen Urteils – zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen, wobei 2 Tage durch Polizeigewahrsam erstanden sind.
2. B.____ unverändert gemäss Berufungserklärung vom 6. Juni 2016
3. Verfahrens- und Beweisanträge 3.1 Es seien G.____ als Zeuge und I.____ als Auskunftsperson persönlich vom Kantonsgericht einzuvernehmen. 3.2 Es seien die Beschuldigten von der persönlichen Teilnahme an der Einvernahme von G.____ und I.____ auszuschliessen. 3.3 Die dem Ermittlungsbericht in act. 2133 zugrunde liegenden Telefongespräche seien, wenn dem Kantonsgericht die Feststellungen der Polizei nicht genügen, bei der Polizei anzufordern und zu den Akten zu nehmen. 3.4 Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu ¾ A.____ und zu ¼ B.____ aufzuerlegen." H. Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 teilte A.____ dem Kantonsgericht mit, dass er hinsichtlich der Berufung der Staatsanwaltschaft weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erhebe. Im Übrigen halte er an seinen Rechtsbegehren gemäss seiner Berufungserklärung vom 9. Juni 2016 fest. I. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. Juli 2016 auf eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung. J. Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte B.____ im Hinblick auf sein Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung eine Abrechnung der L.____ betreffend den November 2013 sowie das im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Erhebungsblatt bezüglich Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom 29. Februar 2016 ein. K. A.____ reichte mit Eingabe vom 10. August 2016 das Formular betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung samt Beilagen ein. L. Mit Verfügung vom 11. August 2016 bewilligte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend A.____ die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren mit Advokat Dieter Roth. Betreffend B.____ setzte er Advokatin Eliane Dörr als amtliche Verteidigerin für das Berufungsverfahren ein und legte fest, dass die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Staat bevorschusst würden, wobei über die endgültige Kostentragung mit dem Urteil entschieden werde. M. Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 5. September 2016 hielt A.____ an seinen mit Berufungserklärung vom 9. Juni 2016 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte ergänzend, es seien die Begehren der Staatsanwaltschaft gemäss deren Berufung sowie deren Anschlussberufung abzuweisen. N. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2016 auf eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der Berufung von A.____ und beantragte deren Abweisung. O. B.____ stellte mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2016 die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und dementsprechend die Berufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. P. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, verfügte am 15. Dezember 2016, dass G.____ als Zeuge vorgeladen und – mittels Videoübertragung vom geschützten Warteraum in den Kammer-Gerichtssaal – befragt werde. Ferner werde I.____ als Auskunftsperson vorgeladen und – mittels Videoübertragung vom geschützten Warteraum in den Kammer-Gerichtssaal – befragt. Ausserdem werde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 9. Februar 2010 angeblich zugrunde liegenden Telefongespräche bei der Polizei Basel-Landschaft erhältlich zu machen und diese zusammen mit einem ergänzenden Bericht sowie mittels Kennzeichnung der relevanten Passagen der Telefongespräche, welche die Ausführungen im polizeilichen Ermittlungsbericht untermauern sollen, dem Kantonsgericht einzureichen. Ebenso seien für jeden geheim überwachten Telefonanschluss die erforderlichen Unterlagen einzureichen, welche belegen würden, dass die Beweise rechtmässig erhoben und deshalb in diesem Verfahren verwertbar seien. Q. Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 reichte die Staatsanwaltschaft den ergänzenden Ermittlungsbericht vom 3. Januar 2017 und die Protokolle der Telefonkontrollen sowie der Audioaufnahmen ein. R. A.____ teilte mit Eingabe vom 9. Februar 2017 mit, dass er keine Einwände gegen die Verwertbarkeit der seitens der Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2017 eingereichten Beweismittel vorzubringen habe. S. B.____ seinerseits verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2017 auf eine Stellungnahme hinsichtlich der Verwertbarkeit der von der Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2017 eingereichten Beweismittel. T. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dieter Roth, B.____ mit seiner Verteidigerin, Advokatin Eliane Dörr, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Parteien wiederholten ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles […] II. Materielles 1. Allgemeines […] 2. Fall 1 der Anklage 2.1 Mit Urteil vom 23. März 2016 legt das Strafgericht hinsichtlich Fall 1 der Anklage im Wesentlichen dar, A.____ habe sich des Betrugs schuldig gemacht, indem er gegenüber der Stadt D.____ falsche Angabe zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, weshalb diese ihm seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Oktober 2013 Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 83'768.05 zu viel ausbezahlt habe. Namentlich habe er in den Unterstützungsanträgen wahrheitswidrig angegeben, über keine weiteren finanziellen Mittel zu verfügen, und somit diverse Vermögenswerte bzw. Einkünfte verschwiegen. Allerdings habe er seine betrügerische Tätigkeit nicht im Sinne eines Berufes ausgeübt, zumal er nur durchschnittlich einmal pro Jahr seine Einkommens- und Vermögenslage fehlerhaft angezeigt habe. Sein Handeln sei daher nicht als gewerbsmässig zu qualifizieren. 2.2 Die Staatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, entsprechend der Anklageschrift sei von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 151'359.15 auszugehen, namentlich sei auch das A.____ gewährte Darlehen der K.____ AG von Fr. 64'000.-- bei der Deliktssumme zu berücksichtigen. Zwar sei das Darlehen der K.____ AG von A.____ angeblich zur Schuldentilgung verwendet worden. Dies sei jedoch nicht relevant, zumal das Darlehen nach den Regeln der Sozialhilfe der Stadt D.____ für den Lebensunterhalt hätte verwendet werden müssen bzw. die Stadt D.____ A.____ hierzu hätte anhalten können, wenn sie davon gewusst hätte. Ohnehin sei nicht bloss das Verschweigen von sozialhilferelevanten Einkünften tatbestandsmässig. Vielmehr mache sich des Sozialhilfebetrugs strafbar, wer irgendwelche Einkünfte verschweige, da er der Sozialhilfebehörde dadurch verunmögliche, die Anspruchsberechtigung umfassend zu prüfen. Im Übrigen sei die behauptete Umschuldung nicht nachgewiesen. Soweit das Strafgericht den Kredit nicht dem Deliktsbetrag zurechnen wolle, weil es sich angeblich um keine freiwillige Zuwendung Dritter gehandelt habe, könne ihm ebenso nicht gefolgt werden, da sämtliche Einkünfte deklarationspflichtig seien, mithin auch geschuldete Leistungen Dritter. Ohnehin handle es sich beim gewährten Kredit aufgrund der Vertragsfreiheit um eine freiwillige Leistung. Im Weiteren sei hinsichtlich des Falls 1 von einem gewerbsmässigen Handeln auszugehen. Der von A.____ benötigte Zeitaufwand sei kein ausschlaggebendes Kriterium. Vielmehr sei in Bezug auf die Gewerbsmässigkeit wesentlich, dass er beabsichtigt habe, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, um einen namhaften Teil seiner Lebenshaltungskosten zu decken. Das berufsmässige Vorgehen von A.____ äussere sich nicht bloss im Verschweigen von Einkünften, sondern überdies in den diversen Begleithandlungen, bestehend aus den zahlreichen Telefonaten und Gesprächen mit den Sozialen Diensten der Stadt D.____ sowie der Art und Weise seiner Kontenführung. 2.3 Demgegenüber macht A.____ im Wesentlichen geltend, die Sozialen Dienste der Stadt D.____ hätten ihm mehrfach mitgeteilt, dass er seine Schulden nicht angeben müsse. Vielmehr habe man ihm gesagt, dass man keine Schulden übernehmen würde, weshalb es ihm darum gegangen sei, seine drängendsten Verpflichtungen umzuschulden. Keineswegs habe er sich bereichern wollen. Angesichts der auf dem Antragsformular gestellten Fragen sei er davon ausgegangen, dass er ein aktuelles, regelmässiges Einkommen oder am Stichtag vorhandenes Vermögen angeben müsse. Für ihn hätten weder Schulden noch Bankkonten ohne Saldo einen Vermögenswert dargestellt. Auch seien die im Einzelfall erzielten Umschuldungen für ihn keine Einkünfte gewesen, zumal sich einzig seine Gläubiger geändert hätten. Mithin sei er mit Blick auf die Zukunft jeweils fürsorgebedürftig gewesen. Folglich habe er weder ein arglistig täuschendes Verhalten an den Tag gelegt noch habe er in Bereicherungsabsicht gehandelt. Sachverhaltsfeststellung 2.4 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst auf die sich in den Akten befindenden Unterstützungsanträge von A.____ an die Sozialen Dienste der Stadt D.____ hinzuweisen. Demnach zeigt sich, dass dieser am 27. November 2003 (act. 1097), am 25. August 2004 (act. 1105) sowie am 11. Juni 2006 (act. 1113) jeweils angegeben hat, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen. Mit Antrag vom 8. August 2006 deklarierte A.____ sodann lediglich ein BVG-Guthaben, welches er allerdings nicht bezifferte (act. 1119) und mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 machte er wiederum die Angabe, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1125). Anlässlich seiner Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, vom 9. November 2009 sowie vom 7. Oktober 2010 deklarierte A.____ jeweils ein Konto bei der M.____, welches jedoch kein Guthaben aufwies. Im Übrigen verfüge er weder über Einkommen noch Vermögen (act. 1131 ff., 1149 ff., 1169 ff.). Ebenso gab er am 23. März 2011 an, kein Einkommen zu haben. Hinsichtlich des Vermögens führte er aus, er sei "mittellos" und in Bezug auf sein Bankkonto sei die Situation "wie bisher." Ferner habe er geheiratet, wobei auch seine Frau weder Einkommen noch Vermögen habe (act. 1185 ff.). Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 deklarierte A.____, dass seine Ehefrau Kleinkinderbetreuungsbeiträge beziehe, im Übrigen würden sie beide über kein Einkommen verfügen. Auf seinem Bankkonto bei der M.____ habe er einen Minussaldo von Fr. 983.70, ansonsten würden er und seine Ehefrau kein Vermögen besitzen (act. 1213 ff.). Des Weiteren gab A.____ im Rahmen des Unterstützungsantrags vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 an, er verfüge über ein Konto mit einem Guthaben von Fr. 114.--, ein solches mit einem Minussaldo von Fr. 1'000.--, Schulden bei N.____ und O.____ von insgesamt Fr. 8'000.-- sowie eine Kreditschuld bei der K.____ AG von Fr. 92'000.--. Ausserdem erhalte er Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.-- pro Monat. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten kein weiteres Einkommen oder Vermögen (act. 1251 ff.). Soweit A.____ hinsichtlich dieser Unterstützungsanträge geltend macht, er habe diese nicht selbst ausgefüllt, ist festzustellen, dass sämtliche Anträge von A.____ eigenhändig unterzeichnet wurden, womit er die Richtigkeit der entsprechenden Angaben ohne Weiteres bestätigt hat. 2.5 Im Weiteren ist aufgrund der Verfahrensakten ersichtlich, dass A.____ über weitere Bankkonten verfügte (act. 1461 ff.), welche er in seinen Unterstützungsanträgen jeweils verschwieg. Ausserdem erhielt er von P.____ sechs Darlehen in der Gesamthöhe von Fr. 33'500.-- (act. 1803 ff.), wobei er auch diese Darlehen in den vorgenannten Unterstützungsanträgen nicht angab. Überdies gewährte ihm die K.____ AG einen Kredit von Fr. 64'000.-- (act. 3119 ff.), welchen er im Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ausdrücklich aufführte, wobei er den Darlehensbetrag, die Kosten sowie die Zinsen addierte (insgesamt Fr. 91'746.--, vgl. act. 3119) und die Summe im Antrag auf Fr. 92'000.-- aufrundete (vgl. act. 1269). 2.6 In Bezug auf die Aussagen von A.____ hinsichtlich seiner Bankkonten kann durchwegs auf die diesbezüglichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden, zumal die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts (S. 27 ff. des angefochtenen Urteils) sich als sachlich zutreffend erweisen und seitens der Parteien nicht bestritten werden. In tatsächlicher Hinsicht ist hingegen eingehend zu prüfen, welches Einkommen und welches Vermögens A.____ in den jeweiligen Unterstützungsanträgen entgegen seinen Pflichten nicht deklariert hat. Dementsprechend ist nachfolgend für jeden Antrag einzeln zu prüfen, welche Angaben er verschwiegen hat. Erst in einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die nicht deklarierten Einkommens- und Vermögenswerte für die ausgerichteten Sozialhilfeleistungen von Relevanz waren. 2.7 Wie bereits dargelegt (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), gab A.____ mit Unterstützungsantrag vom 27. November 2003 an, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1097). In Anbetracht der in den Verfahrensakten vorhandenen Kontoauszüge (act. 1461 ff.) ist festzustellen, dass er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich noch über kein Bankkonto verfügte, weshalb sich der entsprechende Unterstützungsantrag als korrekt ausgefüllt erweist. 2.8 Mit Unterstützungsantrag vom 25. August 2004 gab A.____ wiederum an, weder über Einkommen noch Vermögen zu verfügen (act. 1105). Aufgrund der Unterlagen zur seinem Bankkonto bei der Q.____ ist allerdings ersichtlich, dass das Bankkonto zum massgebenden Zeitpunkt, also am 25. August 2004, ein Guthaben von Fr. 0.15 aufwies (act. 1501), welches A.____ folglich im Antrag hätte deklarieren müssen. 2.9 Am 11. Juni 2006 machte A.____ gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt D.____ wiederum geltend, weder über Vermögenswerte noch Einkommen zu verfügen (act. 1113). Dabei hat er die auf dem Bankkonto bei der Q.____ eingegangene Vergütung von R.____ vom 13. September 2004 von Fr. 17.95 (act. 1501) nicht angegeben. Ebenso wenig hat er die am 2. Februar 2006 geleistete Zahlung von Fr. 12.90 (act. 1523 ff.), welche notwendig war, um das Bankkonto bei der Q.____ zu saldieren, nicht deklariert. Im Weiteren ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 sein Bankkonto bei der S.____ bzw. das am entsprechenden Datum auf dem Bankkonto vorhandene Guthaben von Fr. 15.70 (act. 1463) verschwiegen hat. Dem entsprechenden Kontoauszug ist überdies zu entnehmen, dass seit der Eröffnung des Bankkontos bei der S.____ bis zum massgebenden Zeitpunkt am 11. Juni 2006 ein Betrag von total Fr. 12'520.-- auf das Bankkonto eingegangen ist (act. 1461 ff.), wobei allerdings der am 28. März 2006 einbezahlte Betrag am gleichen Tag vom Konto bei der M.____ abgehoben wurde und entsprechend nicht als Einkommen angeklagt wurde (act. 1081). Dementsprechend ist im Sinne der Anklage erstellt, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 ein Einkommen von Fr. 11'020.-- verschwiegen hat. 2.10 Mit Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 legte A.____ sodann dar, dass er über ein BVG-Guthaben verfüge, wobei er dieses nicht bezifferte (act. 1119). Demgegenüber deklarierte er sowohl die zwischen dem 11. Juni 2206 und dem 8. August 2006 auf dem Bankkonto bei der S.____ eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 4'196.60 als auch den Minussaldo vom 8. August 2006 von Fr. 299.29 nicht (act. 1463 ff.). 2.11 Im Weiteren machte A.____ in seinem Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 wiederum geltend, er habe weder Einkommen noch Vermögen (act. 1125). In Bezug auf das Bankkonto bei der S.____ ist diesbezüglich festzustellen, dass dieses am 27. Dezember 2006 saldiert wurde, weshalb in diesem Zusammenhang kein verschwiegenes Vermögen aus den Verfahrensakten ersichtlich ist. Hingegen ist in Bezug auf das Einkommen festzustellen, dass der Beschuldigte seit dem letzten Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 bis zum vorliegenden Antrag vom 11. Juli 2007 eine Vergütung mit dem Text "Durchlaufkonti X.____" in der Höhe von Fr. 32'271.45 erhalten und diese im Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 verschwiegen hat (act. 1467). Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass am 29. November 2006 ein Mieterkautionssparkonto bei der T.____ eröffnet wurde, auf welches am 10. Januar 2007 Fr. 3'490.-- einbezahlt wurden (act. 437 ff.). Weder dieses Einkommen noch den Kontostand deklarierte A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 gegenüber den Sozialen Diensten der Stadt D.____. 2.12 Hinsichtlich der Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, 9. November 2009, 7. Oktober 2010 sowie 23. März 2011 zeigt sich sodann, dass A.____ einzig das Mieterkautionssparkonto bei der T.____ verschwiegen hat. Der entsprechende Saldo betrug am 12. November 2008 Fr. 3'508.40 (act. 445), am 9. November 2009 Fr. 3'539.10 (act. 447), am 7. Oktober 2010 Fr. 3'556.80 (act. 449) und am 23. März 2011 Fr. 3'571.60 (act. 451). 2.13 Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 gab A.____ an, seine Ehefrau beziehe Kleinkinderbetreuungsbeiträge. Im Übrigen würden sie beide über kein Einkommen verfügen. Ferner besitze er ein Bankkonto bei der M.____ mit einem Minussaldo von Fr. 983.70, während seine Ehefrau über kein Vermögen verfüge (act. 1213 ff.). Aufgrund der Akten zeigt sich jedoch, dass A.____ am 27. April 2012 ein Privatkonto bei der T.____ eröffnete, auf welches bis zum 8. Oktober 2012 insgesamt vier Einzahlungen von U.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 950.-- eingegangen sind, nämlich am 9. August 2012 in der Höhe von Fr. 200.-- sowie am 16. August 2012, am 22. August 2012 und am 27. August 2012 jeweils Fr. 250.-- (act. 1471). Des Weiteren erhielt A.____ von P.____ insgesamt sechs Darlehen in der Höhe von total Fr. 33'500.--, mithin am 4. Juli 2011 Fr. 5'000.-- (act. 1803), am 8. September 2011 Fr. 6'000.-- (act. 1805), am 7. November 2011 Fr. 7'000.-- (act. 1807), am 6. Januar 2012 Fr. 7'500.-- (act. 1809), am 8. Februar 2012 Fr. 6'500.-- (act. 1811) sowie am 4. März 2012 Fr. 1'500.-- (act. 1813). Somit erhellt, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 34'450.-- verschwiegen hat. Hinzu kommt das erneut verschwiegene Mieterkautionssparkonto bei der T.____, welches im massgebenden Zeitpunkt einen Saldo von Fr. 3'583.50 aufwies (act. 453). 2.14 Wie bereits dargelegt (Ziffer 2.4 des vorliegenden Urteils), deklarierte A.____ mit Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ein Konto mit einem Guthaben von Fr. 114.--, ein solches mit einem Minussaldo von Fr. 1'000.--, Schulden bei N.____ und O.____ von total Fr. 8'000.-- sowie eine Kreditschuld bei der K.____ AG von Fr. 92'000.--. Ausserdem gab er an, Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 200.-- pro Monat zu erhalten. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten kein weiteres Einkommen oder Vermögen (act. 1251 ff.). Demgegenüber verschwieg A.____ die auf dem Privatkonto bei der T.____ eingegangenen Bareinzahlungen vom 15. November 2012, 24. Dezember 2012 und 23. Januar 2013, welche jeweils einen Betrag von Fr. 300.-- aufwiesen (act. 1481, 1485 und 1489). Ausserdem unterliess er es, dass Mieterkautionssparkonto bei der T.____ resp. dessen Saldo von Fr. 3'591.10 anzugeben (act. 455). 2.15 Der angeklagte Sachverhalt ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen erstellt. Im Übrigen wird hinsichtlich der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Verwendungszweck des von der K.____ AG gewährten Kredits auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Rechtliches 2.16 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. 2.17 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen. Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich, den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht trifft (Art. 11 StGB). Eine Garantenstellung kann aus Gesetz und Vertrag abgeleitet werden. Allerdings vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine Garantenstellung zu begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt vielmehr eine gesteigerte Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig ist (Art. 11 Abs. 3 StGB; BGE 140 IV 11, E. 2.3.2, 2.4.1). 2.18 Vorliegend ist aufgrund des erstellten Sachverhalts ersichtlich, dass A.____ durch das Verschweigen von Einkommen und Vermögenswerten in seinen Unterstützungsanträgen die Sozialen Dienste der Stadt D.____ über seine Vermögenssituation getäuscht hat, zumal er wahrheitswidrig geltend machte, über kein Einkommen zu verfügen, und zudem eine andere Vermögenssituation darlegte, als sie tatsächlich vorlag. Hingegen ist fraglich, ob A.____ überdies durch Unterlassen getäuscht hat, indem er Veränderungen hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht von sich aus, unaufgefordert den zuständigen Behörden gemeldet hat, mithin indem er seiner Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1; § 18 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich, SHG, 851.1) nicht nachgekommen ist. Dies ist zu verneinen, zumal praxisgemäss die Pflicht, wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden, keine Garantenpflicht zu begründen vermag. Mithin begründet die Meldepflicht des Leistungsbezügers keine besondere Rechtsstellung, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des öffentlichen Leistungserbringers zu verhindern. Der Leistungserbringer hat für sein Vermögen selber zu sorgen und die Verantwortung hierfür geht alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Vielmehr hat es der Leistungserbringer in der Hand, den Leistungsbezüger durch gelegentliche Nachfragen zu Angaben betreffend seine persönlichen, gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zu veranlassen. Äussert sich der Leistungsbezüger auf Nachfragen nicht wahrheitsgemäss und legt er seine verbesserten Verhältnisse nicht offen, geht es nicht mehr um die Frage eines Betrugs durch Unterlassen, sondern der Leistungsbezüger hat diesfalls aktiv getäuscht (BGE 140 IV 11, E. 2.4.3 ff.). 2.19 Im Weiteren erfordert der Straftatbestand des Betrugs, dass die Täuschung arglistig erfolgt ist. Arglist wird bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Gesichtspunkt der Überprüfbarkeit der Angaben erlangt nach der neueren Rechtsprechung auch bei Lügengebäuden und besonderen Machenschaften und Kniffen Bedeutung. Auch in diesen Fällen ist somit das Täuschungsopfer zu einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 3.2). 2.20 In casu verschwieg A.____ in seinen Unterstützungsanträgen sowohl Einkommen als auch Vermögenswerte, obwohl er wissen musste, dass die Sozialen Dienste der Stadt D.____ mit der Aufforderung zur Deklaration sämtlicher seiner Einkommen sowie Vermögenswerte überprüfen wollten, ob die Mittellosigkeit, auf die er sich wiederholt berufen hatte, nach wie vor besteht. Die Sozialen Dienste der Stadt D.____ durften auf die von A.____ gemachten Angaben vertrauen, zumal dieser mittels Unterzeichnung der Unterstützungsanträge die wahrheitsgetreue sowie vollständige Angabe bestätigte. Zu prüfen ist nunmehr, ob die Sozialen Dienste der Stadt D.____ ab einem gewissen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte dafür hatten, dass die Angaben von A.____ nicht vollständig und wahrheitsgetreu waren; mithin ist die Opfermitverantwortung zu prüfen. Diesbezüglich ist dem Protokoll der Sozialen Dienste der Stadt D.____ (act. 1365 ff.) zu entnehmen, dass diese am 14. Dezember 2012 einen Auftrag zur vertieften Abklärung der finanziellen Situation von A.____ versandt haben. Diese vertiefte Abklärung begründeten die Sozialen Dienste der Stadt D.____ mit dem Umstand, dass dem Kontoauszug des Bankkontos bei der M.____ diverse Geldbezüge im Grand Casino Baden zu entnehmen waren, weshalb geprüft werden sollte, ob allfällige Einnahmen aus Glücksspielen nicht deklariert wurden (act. 1429 f., 1449). Mit Bericht vom 16. Juli 2013 betreffend die vertiefte Abklärung (act. 1449 ff.) hielt der Fachsupport der Sozialen Dienste der Stadt D.____ fest, dass A.____ fünf Bankkonten nicht bzw. zu spät deklariert habe, wobei Einnahmen von insgesamt Fr. 52'748.55 nicht deklariert worden seien. Ausserdem seien auf dem angegebenen Bankkonto bei der M.____ zahlreiche Belastungen für Benzineinkäufe und Bargeldbezüge im Grand Casino Baden sowie in diversen, teilweise von der Stadt D.____ weit entfernten Ortschaften ersichtlich. Auch sei A.____ im Glücksspiel tätig, wobei die Höhe der erwirtschafteten Einnahmen nicht habe ermittelt werden können (act. 1451). In Anbetracht dieses Berichts ist festzustellen, dass ab dem Datum der Berichtsabnahme, mithin ab dem 16. Juli 2013, die Sozialen Dienste der Stadt D.____ den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätten vermeiden können. Folglich ist ab dem 16. Juli 2013 von einer Opfermitverantwortung auszugehen, weshalb die Sozialen Dienste der Stadt D.____ ab diesem Zeitpunkt weitergehende Abklärungen hätten treffen und die A.____ ausgerichteten Leistungen kürzen müssen. Hingegen ist für den Zeitraum vor dem 16. Juli 2013 die Arglist zu bejahen. 2.21 Die arglistige Täuschung muss in der Folge zu einem täuschungsbedingten Irrtum führen. Es wird somit vorausgesetzt, dass der Getäuschte die vorgespiegelte Tatsache für wahr hält ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 124). Ausserdem erfordert der Straftatbestand des Betrugs eine irrtumsbedingte Vermögensdisposition. Der vorhandene Irrtum muss die Ursache dafür sein, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung trifft. Vermögensdisposition ist jedes Verhalten mit unmittelbar vermögensmindernder Wirkung ( Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 8; Gunther Arzt , a.a.O., Art. 146 N 129). In casu ist geradezu augenscheinlich, dass sowohl das Tatbestandsmerkmal des Irrtums als auch jenes der Vermögensdisposition erfüllt sind, was auch seitens der Parteien nicht bestritten wird. Fraglich ist hingegen, ob zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition jeweils ein Motivationszusammenhang besteht. Es ist daher nachfolgend hinsichtlich jeder Täuschungshandlung, also hinsichtlich der jeweiligen von A.____ unterzeichneten Unterstützungsanträgen, einzeln zu prüfen, ob die arglistige Täuschung bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ zu einem Irrtum geführt hat, welcher wiederum Ursache einer Vermögensdisposition war. 2.22 In Anbetracht des Sachverhalts zeigt sich, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 25. August 2004 seine erste Täuschungshandlung vorgenommen hat, indem er das Bankkonto bei der Q.____ nicht deklariert hat. Es ist allerdings zu konstatieren, dass A.____ lediglich einen Betrag von Fr. 0.15 nicht angegeben hat. Ein derart geringes nicht deklariertes Vermögen führt offenkundig nicht zu einem relevanten Irrtum, welcher wiederum Ursache der Vermögensverfügung ist. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis des Bankkontos bei der Q.____ die A.____ ausgerichtete Sozialhilfe gekürzt hätten. Entsprechend fehlt es hinsichtlich des Unterstützungsantrags vom 25. August 2004 an einem Motivationszusammenhang. 2.23 Mit Unterstützungsantrag vom 11. Juni 2006 hat A.____ sodann die auf dem Bankkonto bei der Q.____ eingegangene Vergütung von R.____ von Fr. 17.95 sowie die geleistete Zahlung von Fr. 12.90 verschwiegen. Die beiden Einkünfte erweisen sich jedoch als ausgesprochen gering, weshalb sie hinsichtlich der finanziellen Situation von A.____ keinen täuschungsbedingten Irrtum bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ zu begründen vermögen. In dieser Hinsicht fehlt es daher an einem Motivationszusammenhang. Hingegen ist in Bezug auf die nicht erfolgte Deklaration des Einkommens auf dem Bankkonto bei der S.____ von Fr. 11'020.-- festzustellen, dass dieses Verschweigen aufgrund der Höhe des Einkommens zweifellos zu einem relevanten Irrtum in Bezug auf die finanzielle Situation von A.____ geführt hat, welcher wiederum ursächlich für die Vermögensdisposition war, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis dieses Einkommens offensichtlich eine Reduktion der an A.____ ausbezahlten Sozialhilfeleistungen vorgenommen hätten. Insofern ist der Motivationszusammenhang daher hier zu bejahen. 2.24 In Bezug auf den Unterstützungsantrag vom 8. August 2006 erhellt aufgrund des Sachverhalts, dass A.____ sowohl die zwischen dem 11. Juni 2206 und dem 8. August 2006 auf dem Bankkonto bei der S.____ eingegangenen Beträge von insgesamt Fr. 4'196.60 als auch den Minussaldo vom 8. August 2006 von Fr. 299.29 nicht deklariert hat. Hinsichtlich des Minussaldos ist festzustellen, dass dessen Verschweigen nicht geeignet ist, bei den Sozialen Diensten der Stadt D.____ einen für die Vermögensverfügung ursächlichen Irrtum über die finanzielle Situation von A.____ zu begründen. Demgegenüber ist die Täuschung über das Einkommen in der Höhe von Fr. 4'196.60 in Bezug auf den Irrtum über die finanzielle Situation von A.____ offensichtlich massgebend. Ebenso ist augenscheinlich, dass dieser Irrtum ursächlich hinsichtlich der Vermögensdisposition ist, weshalb das Erfordernis des Motivationszusammenhangs in dieser Hinsicht gegeben ist. 2.25 Dem Sachverhalt ist des Weiteren zu entnehmen, dass A.____ mit Unterstützungsantrag vom 11. Juli 2007 ein Einkommen von Fr. 32'271.45 verschwiegen hat. Diesbezüglich ist der Motivationszusammenhang offenkundig gegeben, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis dieses Einkommens die Sozialhilfeleistungen klarerweise gekürzt hätten. Zu prüfen ist hingegen der Motivationszusammenhang in Bezug auf das nicht deklarierte Mieterkautionssparkonto. Diesbezüglich ist festzustellen, dass A.____ auf das Vermögen dieses Bankkontos keinen Zugriff hatte und dieses dementsprechend auch nicht für seinen Lebensunterhalt verwenden konnte. Auch ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass A.____ den Betrag mit der Zweckbindung erhalten hat, diesen auf das Mieterkautionssparkonto einzubezahlen. Angesichts dieser Umstände zeigt sich, dass das Verschweigen des Vermögens auf dem Mieterkautionssparkonto nicht zu einem Irrtum geführt hat, welcher Ursache einer Vermögensdisposition war, zumal die Sozialen Dienste der Stadt D.____ auch bei Kenntnis des Mieterkautionssparkontos keine Kürzung der Sozialhilfeleistungen vorgenommen hätten, zumal A.____ das Geld nicht für seine Lebenshaltungskosten verwenden konnte. Die Voraussetzung des Motivationszusammenhangs ist daher nicht erfüllt. 2.26 Hinsichtlich der Unterstützungsanträge vom 12. November 2008, 9. November 2009, 7. Oktober 2010 sowie 23. März 2011 ist festzustellen, dass einzig das Mieterkautionssparkonto bei der T.____ verschwiegen wurde. Diesbezüglich ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen (Ziffer 2.25 des vorliegenden Urteils), wonach ein Motivationszusammenhang in Bezug auf das Verschweigen des Mieterkautionssparkontos zu verneinen ist. 2.27 Mit Unterstützungsantrag vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 hat A.____ Einzahlungen von U.____ in der Höhe von total Fr. 950.-- verschwiegen. Das entsprechende Einkommen ist in Anbetracht der ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keineswegs als gering zu bezeichnen und hätte daher Einfluss auf die seitens der Sozialen Dienste der Stadt D.____ zu prüfende finanzielle Situation von A.____ gehabt. Demnach hat die Täuschung zu einem Irrtum geführt, welcher sich insofern auf die Vermögensverfügung ausgewirkt hat, als diese geringer ausgefallen wäre, wenn die Sozialen Dienste der Stadt D.____ von dem Einkommen gewusst hätten. Der Motivationszusammenhang ist somit erfüllt. Diese Ausführungen gelten auch für die Darlehen von P.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 33'500.--, zumal die beiden Fälle ohne Weiteres vergleichbar sind. Demnach ist auch in dieser Hinsicht der Motivationszusammenhang erfüllt. 2.28 In Bezug auf den Unterstützungsantrag vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013 ist darauf hinzuweisen, dass entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits per 16. Juli 2013 das Tatbestandselement der Arglist zufolge Opfermitverantwortung entfällt, womit der objektive Tatbestand ab diesem Zeitpunkt ohnehin nicht mehr gegeben ist. Eine Prüfung des Motivationszusammenhangs sich daher hinsichtlich des Unterstützungsantrags vom 26. Oktober 2013 bzw. 18. November 2013. 2.29 Soweit die objektiven Tatbestandsmerkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums, der Vermögensdisposition sowie überdies des jeweiligen Motivationszusammenhangs zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögendisposition bejaht wurden, ist im Weiteren der Eintritt eines Vermögensschadens vorausgesetzt. Ein Vermögensschaden liegt dann vor, wenn das Vermögen, über das verfügt wurde, in seinem Gesamtwert gemindert ist. Entscheidend ist der objektive Wert des Vermögens, nicht die subjektive Vorstellung des Getäuschten, geschädigt worden zu sein. Im Übrigen schliesst die Möglichkeit einer Rückforderung das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht aus ( Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 10 ff., 14; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 144 ff.; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 146 N 20 ff.). 2.30 Vorliegend hätten die Sozialen Dienste der Stadt D.____ bei Kenntnis über die verschwiegenen Einkommen und Vermögenswerte die an A.____ ausgerichteten Leistungen gekürzt. Mangels Kenntnis betreffend Einkommen und Vermögenswerte wurden die Sozialhilfeleistungen jedoch in vollem Umfang ausbezahlt, weshalb das objektive Tatbestandselement des Vermögensschadens zu bejahen ist. Hinsichtlich der Höhe des Vermögensschadens ist allerdings festzustellen, dass die Höhe der Leistungskürzungen im Ermessen der Sozialen Dienste der Stadt D.____ gestanden hätte. Entsprechend kann seitens des Kantonsgerichts die Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen, mithin die Höhe des Vermögensschadens, nicht bestimmt werden, zumal die erforderlichen Angaben der Sozialen Dienste der Stadt D.____ zur Berechnung des strafrechtlich relevanten Vermögensschadens nicht vorhanden sind. Demnach ist festzustellen, dass ein Vermögensschaden zweifellos eingetreten und das objektive Tatbestandselement somit gegeben ist, gleichwohl ist dessen Höhe vorliegend nicht bestimmbar. 2.31 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der objektive Tatbestand des Betrugs in casu mehrfach erfüllt ist. Zu prüfen ist nunmehr der subjektive Tatbestand. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Die Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, setzt voraus, dass der Täter einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt. Die Bereicherung kann in jeder auch nur vorübergehenden geldwerten Besserstellung liegen. Das Bestehen von Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüchen schliesst das Vorliegen einer Bereicherung nicht aus ( Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 193 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 137 N 17; Stefan Trechsel/Dean Crameri , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 137 N 12 ff.). In casu ist festzustellen, dass A.____ zweifellos gewusst hat, dass er die entsprechenden Einkommen und Vermögenswerte hätte deklarieren müssen, was er im Übrigen mit jedem Unterstützungsantrag erneut mittels Unterzeichnung bestätigt hat. Er hat die Einkommen und Vermögenswerte jedoch verschwiegen, damit die ihm ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nicht gekürzt wurden. Entsprechend hat A.____ nicht nur mit Wissen und Willen, sondern überdies auch mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. 2.32 Angesichts der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass sich A.____ des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist im Weiteren zu prüfen, ob die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB erfüllt ist. Gewerbsmässigkeit setzt berufsmässiges Handeln des Täters voraus. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 119 IV 129, E. 3a; BGE 123 IV 113, E. 2c; BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.1). 2.33 Die Umstände, dass der Täter durch die zu Unrecht bezogenen Leistungen einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung erzielt und sich überdies auf diese Einkünfte eingerichtet hat, vermögen für sich alleine noch kein berufsmässiges Handeln zu begründen. Vielmehr ist die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums massgebend (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.3). Vorliegend hat A.____ mit Unterstützungsanträgen vom 11. Juni 2006, vom 8. August 2006, vom 11. Juli 2007 sowie vom 8. Oktober 2012 bzw. 28. November 2012 Täuschungshandlungen vorgenommen. Demgegenüber stellen die einzelnen unrechtmässigen Bezüge von Leistungen, die aufgrund dieser einzelnen Täuschungshandlungen erbracht wurden, keine betrügerische Tätigkeit dar (BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015, E. 4.3). Somit erhellt, dass innerhalb von sechs Jahren bloss deren vier strafrechtlich relevante Täuschungshandlungen vorgenommen wurden. Hinzu kommt, dass teilweise über mehrere Jahre hinweg kein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt wurde. Angesichts von vier Täuschungshandlungen über einen Zeitraum von sechs Jahren kann in Beachtung der Rechtsprechung zur Gewerbsmässigkeit nicht von einem Handeln nach der Art eines Berufes ausgegangen werden. Folglich ist die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit vorliegend nicht erfüllt. 2.34 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sich A.____ des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht hat. Demzufolge sind die Berufung von A.____, die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen. 3. Fall 2 der Anklage […] 4. Fall 3 der Anklage 4.1 Hinsichtlich Fall 3 der Anklage führt die Vorinstanz aus, A.____ und B.____ hätten absichtlich einen Auffahrunfall herbeigeführt, um die E.____ AG (nachfolgend: E.____) mittels Unfallmeldung und unter Angabe von falschen Informationen bezüglich des Unfallhergangs zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen. Einzig aufgrund der seitens der E.____ erfolgten Abklärungen habe diese die Absichten der beiden Beschuldigten erkannt und die Auszahlung von Versicherungsleistungen verweigert. Folglich hätten sich A.____ und B.____ des versuchten Betrugs schuldig gemacht. Soweit den beiden Beschuldigten vorgeworfen werde, sie hätten I.____ dessen Fahrzeug Opel, den dazugehörenden Fahrzeugschlüssel sowie den diesbezüglichen Fahrzeugausweis zur Verübung des fingierten Auffahrunfalls gegen dessen Willen abgenommen und ihm im Gegenzug Fr. 8'000.-- seiner Schulden erlassen, seien diese freizusprechen, da I.____ seinerseits ausgeführt habe, sein Fahrzeug an A.____ verkauft zu haben, womit der Sachverhalt nicht erstellt sei. Im Weiteren sei durch den fingierten Unfall an den beteiligten Fahrzeugen ein Sachschaden entstanden. Mithin hätten die Reparaturkosten am Fahrzeug BMW Fr. 16'964.15 betragen. Der Fahrzeugschaden am Opel von Fr. 5'700.-- sei vorliegend hingegen nicht relevant, zumal I.____ seinen Opel freiwillig zur Begleichung seiner Schuld über Fr. 8'000.-- an die Gebrüder A.____ und B.____ übergeben habe. Aufgrund des eingetretenen Schadens von über Fr. 10'000.-- hätten sich A.____ und B.____ der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht. Ferner habe ein Freispruch vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln zu erfolgen, da eine abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der konkreten Umstände nicht nachgewiesen sei. A.____ werde überdies vorgeworfen, er habe während der Sachverhaltsaufnahme der Polizei am Unfallort auf I.____ eingeredet, damit dieser wahrheitswidrig aussage. Zudem habe er zusammen mit B.____ und C.____ vor bzw. im Kantonsspital gewartet, um zu verhindern, dass I.____ von den Absprachen abweiche. Ausserdem hätten die Beschuldigten I.____ gedrängt, gegenüber der E.____ anzugeben, er habe seinen Opel selber gefahren und wegen zweier Füchse bremsen müssen. Schliesslich habe A.____ ihn am Arbeitsplatz aufgesucht und ihn daran erinnert, dass er an der Einvernahme so auszusagen habe, wie es abgesprochen worden sei. Vor Strafgericht habe I.____ diese Nötigungen allerdings nicht mehr bestätigt, weshalb sowohl A.____ als auch B.____ vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen seien. Im Weiteren sei hinsichtlich des Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege der Sachverhalt, nämlich die gegenüber der Polizei gemachten wahrheitswidrigen Aussagen betreffend den Auffahrunfall, erstellt. Diesbezüglich sei in rechtlicher Hinsicht allerdings festzustellen, dass mit den falschen Angaben keine Straftat vorgetäuscht, sondern die Begehung einer Straftat verschleiert worden sei. Dies erfülle den objektiven Tatbestand nicht, weshalb A.____ und B.____ von der Anklage der Irreführung der Rechtspflege bzw. der Gehilfenschaft hierzu (B.____) freizusprechen seien. 4.2 Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bringt im Wesentlichen vor, die Beschuldigten hätten vorsätzlich eine Kollision zweier Autos herbeigeführt, wobei A.____ in der Folge gegenüber der Polizei und der Versicherung angegeben habe resp. habe angeben lassen, dass es sich bei der Kollision um einen fahrlässig verursachten Auffahrunfall gehandelt habe. Mithin hätten die Beschuldigten vorgegeben, lediglich eine einfache Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Ein derartiges Verhalten (Kaschieren bzw. Verschleiern) stelle eine Behauptung einer Nicht-Tat dar, welche unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege falle. Demnach habe A.____ eine Irreführung der Rechtspflege begangen und B.____ habe hierzu Hilfe geleistet. In Bezug auf die grobe Verkehrsregelverletzung sei eine Verletzung der Begründungspflicht des Strafgerichts zu rügen, zumal die Staatsanwaltschaft im Sinne der Anklage in einer Vielzahl der begangenen Verkehrsregelverletzungen eine grobe Verkehrsregelverletzung erblicke. Vor dem Unfall seien dies das Verlassen des Fahrzeugs ohne die Handbremse anzuziehen oder sonst wie das Fahrzeug gegen das Wegrollen zu sichern sowie das unnötige Halten resp. Parkieren hinter einer Kurve. Ferner das Verursachen des Unfalls sowie – nach dem Unfall – das Nichtherbeirufen der Polizei und das Nichtsichern der Unfallstelle. Das Strafgericht habe sich allerdings ausschliesslich mit den Handlungen vor dem Unfall beschäftigt, nicht aber mit der Kollision und den Handlungen bzw. Unterlassungen nach der Kollision, womit eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Im Weiteren sei eine grobe Verkehrsregelverletzung gegeben, zumal sich die Beschuldigten rücksichtslos resp. sonst schwerwiegend regelwidrig verhalten hätten, indem sie bewusst hinter einer Kurve angehalten, das Fahrzeug nicht gesichert, die Kollision verursacht, die Unfallstelle nicht gesichert und die Polizei nicht gerufen hätten. Sämtliche dieser Normen sollen das Entstehen von gefährlichen Situationen und (schweren) Unfällen verhindern, weshalb ihnen eine erhebliche Bedeutung zukomme. Ferner sei der Unfall – entgegen der Vorinstanz – nicht auf einer übersichtlichen Strecke geschehen, da es sich bei der fraglichen Strasse um die Hauptverbindungsstrasse zwischen X.____ und Y.____ handle, diese abschüssig sei, sich im Wald befinde und sich überdies die Unfallstelle ca. 100 Meter hinter einer leichten Rechtskurve befinde. Durch das vorsätzliche Aufstellen eines Hindernisses auf der Fahrbahn, das Verletzen einer ganzen Reihe von Verkehrsregeln sowie den Umstand, dass das Hindernis infolge der konkreten Verhältnisse nicht rechtzeitig von anderen Verkehrsteilnehmern hätte gesehen werden können, wodurch eine konkrete Gefahr eines Unfalls bestanden habe, sei von einer groben Verkehrsregelverletzung auszugehen. Schliesslich gehe die Staatsanwaltschaft davon aus, dass I.____ sein Fahrzeug abgenötigt worden sei resp. er es den Beschuldigten nicht freiwillig überlassen habe. Diesbezüglich sei insbesondere zu berücksichtigen, dass I.____ keinen Grund gehabt habe, A.____ das Fahrzeug zu geben, zumal seine Schulden bereits abbezahlt gewesen seien. 4.3 Demgegenüber macht A.____ zusammengefasst geltend, er bestreite, den fraglichen Verkehrsunfall absichtlich verursacht zu haben. Ebenso bestreite er, der E.____ gegenüber in arglistig täuschender Weise selbst aufgetreten oder an Täuschungshandlungen beteiligt gewesen zu sein. Ferner sei er nicht selbst Halter des von ihm gefahrenen Personenwagens gewesen. Er sei de facto durch den Unfall daher nicht reicher geworden, sondern vom Halter des Wagens zur Erstattung des angerichteten Blechschadens angehalten worden. Auch habe er an der Anmeldung des Schadens am Fahrzeug des I.____ bei der E.____ nicht teilgenommen und hätte überdies von einer allfälligen Auszahlung der Versicherungsleistungen keinen Vorteil gehabt. Entsprechend habe er nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt und sei von der Anklage des versuchten Betrugs freizusprechen. 4.4 B.____ legt seinerseits dar, der Unfall habe sich an einer übersichtlichen Stelle auf einer wenig befahrenen Strasse ereignet. Es könne daher nicht von einer erhöhten abstrakten Gefährdung ausgegangen werden, zumal das Fahrzeug weder direkt hinter einer Kurve noch auf der Strasse gestanden habe. Im Gegenteil handle es sich bloss um eine leichte Rechtskurve. Zudem habe zwischen der Kurve und den Unfallfahrzeugen ausreichend Abstand bestanden, so dass es für andere Verkehrsteilnehmer ein Leichtes gewesen wäre, die Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren, um an den Unfallfahrzeugen vorbeizufahren. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt eine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung bestanden. Im Übrigen werde in der Anklageschrift lediglich zum Vorwurf gemacht, dass das Fahrzeug ohne angezogene Handbremse oder anderweitige Sicherung gegen ein mögliches Wegrollen sowie hinter einer Kurve stehen gelassen worden sei. Erst im Rahmen der Berufung würden weitere Vorwürfe gemacht. Sodann hätten die Fahrzeuge aufgrund der schweren Beschädigung nicht wegrollen können, weshalb sich eine Sicherung dieser erübrigt habe. Im Weiteren sei auch der Tatbestand der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege nicht gegeben. Insbesondere habe er selber keine Angaben gegenüber der Polizei gemacht und auch nicht als Gehilfe mitgewirkt. Einzig I.____ und A.____ hätten die Meldung bei der Polizei getätigt. Eine Hilfeleistung seinerseits sei hingegen nicht dargelegt worden. Im Übrigen habe das Strafgericht den Sachverhalt korrekt gewürdigt, weshalb der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Verletzung des Anklagegrundsatzes 4.5 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge der Staatsanwaltschaft zu prüfen, das Strafgericht habe in Bezug auf die mehrfache Nötigung zu Unrecht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind ( Marcel Alexander Niggli/Stefan Heimgartner , a.a.O., Art. 9 N 36 f.; Wolfgang Wohlers , a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c). 4.6 In ihrer Anklageschrift vom 22. April 2015 schildert die Staatsanwaltschaft in Ziffer 3 lit. d, dass I.____ – nachdem der Unfall durch A.____ und B.____ verübt worden war – sich an die Unfallstelle begeben habe. Dort habe ihm A.____ mitgeteilt, dass er den Abschleppdienst aufbieten solle. Nach anfänglichem Widerstand habe I.____ eingelenkt, habe aber auf den Beizug der Polizei bestanden. Noch vor dem Eintreffen der Polizei hätten C.____ und A.____ vereinbart, dass I.____ gegenüber der Polizei aussagen soll, er habe wegen zwei plötzlich über die Strasse laufender Füchse unvermittelt bremsen müssen, weshalb es A.____ nicht mehr gereicht habe, um zu bremsen. A.____ habe sodann I.____ aufgefordert, den Sachverhalt gegenüber der Polizei so zu schildern. Selbst während der Sachverhaltsaufnahme sei A.____ neben I.____ gestanden und habe auf Türkisch auf diesen eingeredet, wahrheitswidrig auszusagen. Um sich dem Einflussbereich der Gebrüder A.____ und B.____ zu entziehen, habe I.____ Schmerzen vorgegeben, worauf er in das Kantonsspital Liestal eingeliefert worden sei. In dessen Wartebereich hätten sich A.____, B.____ und C.____ aufgehalten, um zu verhindern, dass I.____ von den Absprachen abweiche. 4.7 Hinsichtlich dieser Sachverhaltsschilderung unter Ziffer 3 lit. d der Anklageschrift ist festzustellen, dass kein Nötigungsmittel beschrieben wird. Mithin wird in keiner Weise geschildert, A.____ habe gegenüber I.____ Gewalt angewendet oder ernstlicher Nachteile angedroht. Ebenso wenig werden anderweitige Beschränkungen der Handlungsfreiheit dargelegt. Der blosse Umstand, dass A.____ vor der Polizei I.____ auf Türkisch mitgeteilt haben soll, dass er schon wissen würde, was er zu sagen habe, kann keineswegs als Schilderung einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit von I.____ verstanden werden. Hinsichtlich dem Aufenthalt der drei Brüder A.____ und B.____ im Wartebereich des Kantonsspitals Liestal ist zu konstatieren, dass in diesem Zusammenhang nicht einmal geltend gemacht wird, I.____ habe von diesem Umstand gewusst. Im Gegenteil wird erst aufgrund der Akten ersichtlich, dass die drei Brüder A.____ und B.____ eine Krankenschwester darum gebeten haben sollen, I.____ einen Gruss auszurichten, was dieser als Drohung aufgefasst habe (vgl. Protokoll KGer, S. 23). Dieses Vorgehen bzw. diese Handlung wird in der Anklage allerdings nicht dargelegt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es neben den nicht angeführten Nötigungsmitteln ohnehin an der Schilderung des angestrebten oder verwirklichten Erfolges mangelt. Entsprechend kann Ziffer 3 lit. d der Anklage nicht entnommen werden, zu welcher Handlung I.____ hätte veranlasst werden sollen. Es zeigt sich daher, dass Ziffer 3 lit. d der Anklage in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung das Anklageprinzip verletzt. 4.8 Im Weiteren wird unter Ziffer 3 lit. e der Anklage von der Staatsanwaltschaft Folgendes ausgeführt: "Anlässlich einer Besprechung mit der E.____ gab I.____ – von A.____ und B.____ hierzu gedrängt – am 16. November 2009 wissentlich und wahrheitswidrig an, selbst sein Fahrzeug gelenkt und wegen zweier Füchse abrupt gebremst zu haben sowie A.____ nicht zu kennen." In diesem Zusammenhang ist allerdings festzustellen, dass der blosse Umstand, dass I.____ von A.____ zu einer wahrheitswidrigen Aussage gedrängt wurde, keineswegs ein Nötigungsmittel umschreibt. Mithin wird weder die Anwendung von Gewalt noch die Androhung ernstlicher Nachteile geschildert. Ebenso kann ein blosses Drängen nicht im Sinne der Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit verstanden werden, zumal diese Verhaltensweisen erfasst, welche eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Eine neben dem blossen Drängen zusätzliche Einwirkung auf I.____, welche zu einer entsprechenden Zwangswirkung geführt hätte, wird in casu allerdings nicht beschrieben. 4.9 Unter Ziffer 3 lit. f der Anklage legt die Staatsanwaltschaft dar, dass A.____ am 20. Januar 2010 I.____ an dessen Arbeitsplatz aufgesucht und ihn daran erinnert habe, dass er an der gleichentags stattfindenden Einvernahme absprachegemäss auszusagen habe. Ihm (A.____) könne ohnehin nichts geschehen. Zudem habe A.____ mit den Händen herumgefuchtelt. I.____ sei von diesen Worten sowie aufgrund des schlechten Rufs von A.____ (namentlich seiner Gewaltbereitschaft) eingeschüchtert gewesen und habe daher bei der Polizei wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben, sein Fahrzeug am 10. August 2009 gelenkt zu haben, wobei er wegen Füchsen habe bremsen müssen und A.____ auf ihn aufgefahren sei. Hinsichtlich dieser Sachverhaltsschilderung ist festzustellen, dass das Erscheinen am Arbeitsplatz sowie die erfolgte Absprache betreffend das Aussageverhalten per se keine Nötigungshandlungen darstellen, zumal weder eine Androhung ernstlicher Nachteile noch eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit damit umschrieben werden. Vielmehr wird überhaupt keine Drohung beschrieben. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auf den generellen Ruf von A.____ hinweist, ist zu konstatieren, dass einzig weil I.____ offenbar von einem negativen Ruf von A.____ ausgeht, nicht jede Aufforderung von A.____ als Drohung zu verstehen ist. Mithin kann einzig aufgrund eines generellen Rufes einer Person nicht geschlossen werden, sämtliche ihrer Anliegen würden eine Drohung darstellen. Vielmehr müssten weitergehende Elemente in der Sachverhaltsdarlegung umschrieben sein. Die Anklage schildert bloss die erfolgten Absprachen über das Aussageverhalten. Da die Anklage die zur Last gelegten Nötigungen in ihrem Sachverhalt nicht derart präzise umschreibt, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind, kann diesbezüglich kein Schuldspruch ergehen. 4.10 Es zeigt sich somit, dass die mehrfache Nötigung in Ziffer 3 lit. d bis f der Anklage nicht in genügender Weise umschrieben ist. Im Übrigen ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass I.____ in seinen Depositionen ohnehin keine Nötigungshandlungen von A.____ beschrieben hat, weshalb der Vorwurf der mehrfachen Nötigung auch aus diesem Grund nicht zu einem Schuldspruch führen würde. Somit ist A.____ in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freizusprechen. 4.11 Mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft im Weiteren, B.____ sei der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Ebenso wird in der Überschrift zu Ziffer 3 der Anklage in Bezug auf B.____ der Vorwurf der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege explizit genannt. Gleichwohl zeigt sich in diesem Zusammenhang, dass in der Anklageschrift vom 22. April 2015 in keiner Weise ein Tatbeitrag von B.____ betreffend Irreführung der Rechtspflege geschildert wird. Im Gegenteil wird B.____ hinsichtlich der wahrheitswidrigen Aussagen gegenüber der Polizei überhaupt nicht erwähnt (vgl. Ziffer 3 lit. d und f der Anklage). Somit zeigt sich, dass auch diesbezüglich das Anklageprinzip verletzt ist, weshalb B.____ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege freizusprechen ist. Hinzu kommt, dass sich ein kausaler Tatbeitrag von B.____ hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege ohnehin auch nicht aus den Akten ergibt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen. Sachverhaltsfeststellung 4.12 Das Strafgericht hat die wesentlichen Depositionen der Parteien ausführlich dargelegt und zusammengefasst, weshalb – um Wiederholungen zu vermeiden – grundsätzlich auf die diesbezüglich Ausführungen verwiesen werden kann (S. 46 ff. des angefochtenen Urteils). Im Nachfolgenden ist daher auf Folgendes noch einzugehen: 4.13 Zunächst ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass der BMW 330xd auf der X.____strasse auf den Opel Omega aufgefahren ist. Hingegen ist nachfolgend der bestrittene Vorwurf der Staatsanwaltschaft zu prüfen, es habe sich dabei um einen fingierten Auffahrunfall gehandelt, um die Versicherung zur Auszahlung der Schadenssumme zu veranlassen. A.____ seinerseits führte diesbezüglich aus, er habe den Opel zu spät bemerkt und sei daher mit dem BMW seines Cousins V.____ in den Opel hineingefahren, in welchem sich I.____ befunden habe (act. 2749 ff., 2787 ff., 3655 ff.; Protokoll KGer, S. 21). Ebenso machte B.____ geltend, es sei kein absichtlicher Unfall gewesen. Allerdings habe er den Unfall nicht mitverfolgen können, da er neben A.____ im BMW geschlafen habe und erst aufgrund des Krachs des Unfalls erwacht sei. I.____ sei im vorderen Fahrzeug, also dem Opel, gewesen (act. 2815 ff., 2849 ff., 3655; Protokoll KGer, S. 21, 33). 4.14 I.____ seinerseits machte anlässlich der Befragung vom 20. Januar 2010 zunächst geltend, er habe einen Fuchs gesehen, weshalb er gebremst und schliesslich angehalten habe, worauf A.____ in sein Auto gefahren sei. Er habe den Unfall nicht zusammen mit A.____ geplant (act. 2899 ff.). Demgegenüber gab I.____ in der Einvernahme vom 29. April 2010 zu Protokoll, seine am 20. Januar 2010 getätigten Aussagen würden nicht der Wahrheit entsprechen und seien unter Einfluss von A.____ entstanden. Richtig sei vielmehr, dass er gegenüber A.____ Schulden von Fr. 30'000.-- gehabt habe. A.____ habe ihm den Vorschlag gemacht, er solle mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug von I.____ fahren. Er, I.____, habe A.____ allerdings gesagt, dass er mit dieser Sache nichts zu tun haben wolle. A.____ habe in der Folge das Auto von I.____ heraus verlangt und dabei den Vorschlag unterbreitet, ihm, I.____, Fr. 8'000.-- seiner Schulden zu erlassen, wenn er ihm dafür den Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug überlasse. I.____ habe sich damit einverstanden erklärt, jedoch auch festgehalten, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich zu sein. Etwas später habe C.____ ihm mitgeteilt, dass A.____ und B.____ einen Unfall in Arisdorf fingiert hätten. C.____ habe ihn, I.____, sodann an die Unfallstelle gefahren, wo ihm A.____ gesagt habe, dass er, I.____, angeben solle, er sei mit dem Opel gefahren und A.____ sei ihm aufgefahren. Während der Befragung durch die Polizei am Unfallort sei A.____ immer neben ihm gestanden, habe auf ihn eingeredet und gesagt, dass er schon wissen würde, was er sagen solle (act. 2939 ff.). Diese Aussagen wiederholte I.____ sowohl in seiner Einvernahme vom 16. Januar 2014 (act. 2955 ff.) als auch vor den Schranken des Strafgerichts (act. 3637 ff.), wobei er ergänzend darlegte, die ihm durch A.____ erlassenen Schulden hätten insgesamt Fr. 7'000.-- betragen. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung bestätigte I.____ erneut seine bisherigen Aussagen, wonach er bei A.____ Schulden in der Höhe von Fr. 7'000.-- gehabt habe. Da er diese nicht habe zurückbezahlen können, habe er an deren Stelle A.____ sein Auto übergeben, worauf dieser den Unfall fingiert habe (Protokoll KGer, S. 22 ff.). 4.15 Den Aussagen der beiden Beschuldigten steht ausserdem das Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 gegenüber (act. 2477 ff.). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich während der Kollision mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Personen im vorderen Fahrzeug, mithin im Opel, befunden haben (act. 2503). Ferner sei im Zeitpunkt der Kollision lediglich eine Person im BMW angegurtet gewesen. Im Übrigen seien keine Hinweise ersichtlich, dass sich noch weitere Personen im BMW befunden hätten (act. 2507). Der Sachverständige kommt demnach zum Ergebnis, dass sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Kollision so ereignet habe, dass der BMW beschleunigend in den stehenden (unbemannten/kein Lenker) Opel gefahren sei (act. 2509). Es zeigt sich somit, dass die Depositionen von A.____ und B.____ in keiner Weise mit dem Sachverständigengutachten in Einklang zu bringen sind. Im Gegenteil erhellt, dass die Schlussfolgerungen des Experten vielmehr die Darlegungen von I.____ untermauern, wonach der Unfall fingiert war. 4.16 Den Verfahrensakten sind sodann die Protokolle der Telefonate zu entnehmen, die A.____, B.____ sowie I.____ am 9. und 10. August 2009 geführt haben. Demgemäss hat A.____ am 9. August 2009, 17.23 Uhr, mit B.____ darüber gesprochen, dass I.____ über kein Geld zur Rückzahlung seiner Schulden verfüge. A.____ hat sodann den Vorschlag unterbreitet, man könne mit dem Auto von I.____ einen Unfall fingieren, damit dieser in der Folge mit den Versicherungsleistungen die Schulden begleichen könne (act. 2387 ff.). Ferner ist aufgrund des Protokolls des Telefonats vom 9. August 2009, 17.27 Uhr, zwischen B.____ und I.____ sowie A.____, ersichtlich, dass diese erneut über die Ausführung des fingierten Unfalls gesprochen haben, wobei sie sich namentlich darüber unterhalten haben, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort sie den Unfall vortäuschen wollen (act. 2393 ff.). Unmittelbar vor dem Unfall haben sodann A.____ und I.____ am 10. August 2009 um 21.19 Uhr sowie 21.25 Uhr erneut Telefonate geführt, wobei sie sich sowohl über die Vollkaskoversicherung, die zu erwartende Höhe der Versicherungsleistungen sowie den Ort, an welchem sie den Unfall durchführen könnten, unterhalten haben (act. 2397 ff., 2401 ff.). Des Weiteren ist auf das Protokoll des nach dem Unfall geführten Telefonats zwischen A.____ und C.____ vom 10. August 2009, 22.13 Uhr, zu verweisen, mit welchem A.____ Absprachen hinsichtlich des Aussageverhaltens zum Unfallhergang getätigt hat (act. 2405 ff.). 4.17 Angesichts der vorstehend dargelegten Telefonate sowie des Gutachtens vom 3. September 2009 sind die Ausführungen von A.____ und B.____ in keiner Weise glaubhaft. Vielmehr ist festzustellen, dass die objektiven Beweise einzig die Depositionen von I.____ stützen. Es ist daher ohne Zweifel festzustellen, dass A.____ und B.____ den vorliegenden Verkehrsunfall absichtlich herbeigeführt haben, um in der Folge die Versicherung zur Auszahlung der Schadenssumme zu veranlassen. Ebenso ist aufgrund der erdrückenden Beweislage davon auszugehen, dass A.____ und B.____ dieses Vorgehen gemeinsam geplant und ausgeführt haben. Der Sachverhalt ist insofern daher als erstellt zu erachten. 4.18 Soweit A.____ vorbringt, er habe an keinen Täuschungshandlungen teilgenommen, kann ihm sodann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass A.____ gegenüber der Polizei angegeben hat, er habe zu spät bemerkt, dass das vordere Fahrzeug bremse (act. 2437, 2451). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass sich diese Angaben von A.____ klarerweise als wahrheitswidrig erweisen, weshalb insofern festzustellen ist, dass A.____ die Polizei über den Unfallhergang getäuscht hat. 4.19 Im Weiteren ist in tatsächlicher Hinsicht strittig, ob I.____ sein Auto freiwillig an A.____ übergeben hat. Mithin ist der angeklagte Sachverhalt zu prüfen, wonach I.____ den Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugausweis lediglich deshalb dem Beschuldigten abgegeben haben soll, weil er die Aussichtslosigkeit seines Widerstands angesichts der physischen Übermacht sowie in Kenntnis des schlechten Rufs seiner Gegner (namentlich ihrer Gewaltbereitschaft) erkannt habe. Diesbezüglich führte I.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 29. April 2010 aus, er habe A.____ gesagt, dass er bei dieser Sache nicht mitmache und nichts damit zu tun haben wolle. Darauf habe ihn A.____ weggestossen, die Autoschlüssel verlangt und vorgeschlagen, dass er ihm als Gegenleistung Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.-- erlassen würde. Dies habe er, I.____, allerdings nicht gewollt. Darauf habe C.____ ihm nahegelegt, das Fahrzeug A.____ zu geben, da dieser sonst durchdrehe. Er habe A.____ den Fahrzeugschlüssel sowie den Fahrzeugausweise gegeben und mitgeteilt, dass er von diesem Zeitpunkt an nicht mehr für das Fahrzeug verantwortlich sei. Im Weiteren führte I.____ aus, er schätze A.____ gefährlich ein und dessen Drohungen seien ernst zu nehmen (act. 2941). In derselben Einvernahme führte I.____ ausserdem aus, A.____ habe ihm das Fahrzeug abgekauft (act. 2943). Seine Aussagen bestätigte er im Wesentlichen in der Befragung vom 16. Januar 2014 (act. 2957). Vor dem Strafgericht legte I.____ ferner dar, A.____ habe ihn insofern erpresst, als er ihm lediglich die Wahl gelassen habe, ihm das Geld zurückzuzahlen oder das Fahrzeug zu überlassen. Da er die Schulden nicht habe bezahlen können, habe er A.____ das Fahrzeug gegeben (act. 3637 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung machte I.____ geltend, A.____ habe ihm gesagt, er solle seine Schulden entweder mit Geld oder mit der Übergabe des Fahrzeugs begleichen. Da er A.____ nicht habe bezahlen können, habe er ihm sein Fahrzeug übergeben. C.____ sei beim Vertragsabschluss als Zeuge dabei gewesen. Er habe ihm das Fahrzeug samt dem Fahrzeugausweis gegeben. A.____ habe den Opel ummelden wollen. Auf die Frage hin, ob er das Fahrzeug freiwillig A.____ übergeben habe, führte I.____ aus, er habe sein Fahrzeug A.____ gegeben, um Ruhe von den Beschuldigten zu haben. Gleichwohl sei die Übergabe des Fahrzeugs freiwillig gewesen (Protokoll KGer, S. 22 ff.). 4.20 Es zeigt sich somit, dass I.____ durchwegs zu Protokoll gegeben hat, sein Fahrzeug A.____ gegeben zu haben, um damit seine Schulden zu begleichen, zumal er mangels finanzieller Mittel die Schuld nicht habe bezahlen können. In Anbetracht dieser Depositionen können nötigende Handlungen nicht als erstellt betrachtet werden. I.____ schildert nicht hinreichend klar, mittels Drohung dazu genötigt worden zu sein, sein Fahrzeug an A.____ zu übergeben. Im Gegenteil legt er durchwegs dar, die Wahl gehabt zu haben, seine Schulden zu bezahlen oder stattdessen durch die Übergabe des Fahrzeugs zu begleichen. Mithin zeigt das Beweisergebnis, dass I.____ sein Fahrzeug freiwillig an A.____ übergeben hat, um damit seine noch offenen Schulden zu tilgen. Der angeklagte Sachverhalt ist daher in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt. 4.21 Hinsichtlich des gegenüber A.____ erhobenen Vorwurfs der Irreführung der Rechtspflege kann festgestellt werden, dass sich in tatsächlicher Hinsicht keine Fragen stellen und die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz seitens der Parteien nicht thematisiert wird. Dementsprechend erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt. Aus denselben Gründen ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung ebenfalls als erstellt zu erachten. 4.22 Betreffend die grobe Verletzung von Verkehrsregeln ist in Bezug auf den Zeitraum vor der Kollision angeklagt, dass A.____ und B.____ das Fahrzeug abgestellt und verlassen hätten, ohne die Handbremse anzuziehen oder das Fahrzeug auf eine andere Art gegen das Wegrollen zu sichern. Diesbezüglich sind allerdings weder objektive Beweise noch Depositionen der Parteien in den Akten vorhanden. Im Gegenteil sind auch dem Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 keine Anhaltspunkt für den angeklagten Sachverhalt zu entnehmen, weshalb nicht erstellt ist, dass das Fahrzeug nicht gegen das Wegrollen gesichert wurde. Des Weiteren ist angeklagt, dass durch das unnötige Halten bzw. Parkieren hinter einer Kurve andere potentielle Verkehrsteilnehmer behindert und gefährdet worden seien. In diesem Zusammenhang ist in erster Linie von Relevanz, ob die stillstehenden Fahrzeuge hinreichend früh ersichtlich waren, so dass allfällige Verkehrsteilnehmer – unter Berücksichtigung der entsprechenden Anhaltestrecke – ausreichend Zeit gehabt hätten, um ihr Fahrzeug anzuhalten. Folglich ist nachfolgend die Anhaltestrecke zu berechnen. 4.23 Die Anhaltestrecke setzt sich aus dem Reaktionsweg und dem eigentlichen Bremsweg zusammen. Die Reaktionszeit beträgt in der Regel eine Sekunde, wobei es sich um einen Mittelwert handelt. Namentlich in Fällen, in welchen erhöhte Aufmerksamkeit und damit Bremsbereitschaft gefordert ist, kann eine etwas kürzere Reaktionszeit verlangt werden ( Andreas Roth , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 32 N 52). Auf der in casu massgebenden Strecke beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (act. 2429). Daraus folgt, dass der Reaktionsweg, ausgehend von einer Reaktionszeit von einer Sekunde, 22.22 m beträgt. 4.24 Der Bremsweg berechnet sich nach der Formel (vgl. zum Ganzen: Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 54): s = v 2/ 2b s: Bremsweg in Metern v: Geschwindigkeit in Metern pro Sekunde b : Mittlere Verzögerung in Metern pro Sekunde im Quadrat. Auszugehen ist von der auf der massgebenden Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. In Bezug auf den Verzögerungswert ist sodann von Relevanz, dass die Fahrbahn nass war (act. 2429). Daraus ergibt sich für einen Personenwagen ein Verzögerungswert zwischen 6.0 und 7.5 m/s 2 ( Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 56). Dieser Verzögerungswert ist sodann in Berücksichtigung des Längsgefälles im Bereich der Kollisionsstelle von etwa 8% (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Juli 2016) um 0.8 m/s 2 zu verringern ( Andreas Roth , a.a.O., Art. 32 N 61), woraus ein in casu massgebender Verzögerungswert im Bereich zwischen 5.2 und 6.7 m/s 2 resultiert. Daraus folgen die nachstehenden Bremswege: s = 22.2222 2/ 2x6.7 = 36.85 m s = 22.2222 2/ 2x5.2 = 47.48 m. Die vorstehend berechneten Bremswege sind nunmehr um den Reaktionsweg von 22.22 m zu erweitern. Demnach beträgt die Anhaltstrecke eines Personenwagens auf einer nassen Fahrbahn mit einem Längsgefälle von rund 8% bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h zwischen 59.07 m und 69.7 m. 4.25 Aufgrund des Berichts der Polizei Basel-Landschaft vom 18. Juli 2016 ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung X.____ die Kollisionsstelle sowohl aus einer Distanz von 80 m als auch einer solchen von 100 m deutlich einsehbar war (S. 5 und 6 des vorgenannten Berichts). In Fahrtrichtung Y.____ war die Unfallstelle sowohl aus 80 m als auch aus 100 m Distanz ohne Weiteres erkennbar (S. 15 und 16 des vorgenannten Berichts), wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Bremsweg in dieser Fahrtrichtung aufgrund der Längssteigung zusätzlich verringert. Ausgehend von einer Anhaltestrecke von rund 70 m ist festzustellen, dass es einem allfälligen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug, nachdem er die Fahrzeuge der Beschuldigten erblickt hat, vor dem Erreichen der stillstehenden Fahrzeuge anzuhalten. In Anbetracht dieser Umstände kann daher nicht einem Anhalten bzw. Parkieren an einer unübersichtlichen und daher gefährlichen Stelle ausgegangen werden. Insoweit erweist sich der angeklagte Sachverhalt als nicht erstellt. 4.26 Unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt ist im Weiteren der Umstand, dass A.____ und B.____ nach der Herbeiführung des fingierten Unfalls nicht die Polizei gerufen haben. Vielmehr wurde diese erst über den Unfall in Kenntnis gesetzt, nachdem I.____ darauf bestanden hatte, diese beizuziehen (act. 2943, 2963). Schliesslich wird mit Anklageschrift vom 22. April 2015 A.____ und B.____ vorgeworfen, sie hätten die vorsätzlich herbeigeführte Unfallstelle nicht ausreichend gesichert, wodurch aufgrund der Witterungsverhältnisse sowie der Örtlichkeit knapp hinter einer Kurve eine Gefahr für allfällige andere Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Diesbezüglich ist zunächst auf die vorstehenden Ausführungen betreffend die Anhaltestrecke hinzuweisen (Ziffer 4.23 ff. des vorliegenden Urteils). Bereits daraus erhellt, dass keine Gefahr für allfällige weitere Verkehrsteilnehmer bestanden hat, zumal diese mühelos rechtzeitig hätten anhalten können. Ohnehin ist das Vorbringen, wonach die Unfallstelle nicht ausreichend gesichert sein soll, aufgrund der Akten nicht erstellt. Im Übrigen ist dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 13. August 2009 betreffend Verkehrsunfall zu entnehmen, dass A.____ ein Pannendreieck aufgestellt hat (act. 2433). Eine ungenügende Sicherung der Kollisionsstelle ist nicht hinreichend nachgewiesen. Rechtliches 4.27 Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (Ziffern 2.16 ff. des vorliegenden Urteils). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein, genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Mittäterschaft setzt unter anderem einen gemeinsamen Tatentschluss voraus, wobei dieser nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht. Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Planung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mittäterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (BGE 120 IV 265, E. 2.c.aa; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 ff. N 5; Marc Forster , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, vor Art. 24 N 7 ff.). 4.28 Vorliegend ist aufgrund des Sachverhalts ersichtlich, dass A.____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit B.____ absichtlich einen Unfall zwischen dem Opel und dem BMW herbeigeführt hat. In der Folge haben sowohl A.____ als auch I.____ gegenüber der Polizei falsche Angaben betreffend den Unfallhergang geäussert. Ausserdem wurde der angebliche Unfall am 10. August 2009 vom Mobiltelefon von A.____ aus der E.____ gemeldet, wobei nicht mehr rekonstruierbar ist, wer den Schadensfall tatsächlich gemeldet hat (act. 2655). Gleichwohl zeigt sich, dass I.____ bereits am darauffolgenden Tag bei der E.____ um eine rasche Erledigung gebeten hat (act. 2655). Schliesslich ist auf die unvollständig ausgefüllte Schadensmeldung vom 1. September 2009 zu verweisen (act. 2665 ff.), wobei angesichts des Schriftbilds nicht nachvollziehbar ist, wer diese ausgefüllt hat. Hingegen ergibt sich aus den Akten, dass I.____ am 16. November 2009 bei der E.____ eine Besprechung betreffend den angeblichen Unfall hatte. Dabei hat er diese über den Unfallhergang getäuscht, indem er wahrheitswidrig angab, er habe aufgrund eines Fuchses bremsen müssen, worauf der hinter ihm fahrende A.____ nicht mehr rechtzeitig habe abbremsen können, weshalb es zu einer Auffahrkollision gekommen sei (act. 2513 ff.). Ungeachtet der Frage, ob nur I.____ oder auch A.____ den angeblichen Unfall der E.____ gemeldet haben, ist aufgrund des erstellten Sachverhalts davon auszugehen, dass A.____ die vorliegend angeklagte Straftat in Zusammenwirken mit B.____ und I.____ geplant hat. Mithin hat er zweifellos den Tatentschluss gefasst und diesen in der Folge umgesetzt. Das Fingieren des Unfalls ist offenkundig einer der wesentlichsten Teile der Tatausführung und derart massgebend, dass mit diesem Tatbeitrag die Tat insgesamt steht oder fällt. Demnach ist A.____ ohne Zweifel einer der Hauptbeteiligten, wenn nicht sogar der Anführer der Gruppierung. Entsprechend ist nicht von Relevanz, welcher der Mittäter gegenüber der E.____ den angeblichen Unfall gemeldet und unwahre Aussagen über den Unfallhergang gemacht hat, zumal dieser wesentliche Tatbeitrag sämtlichen Mittätern, zu welchen A.____ zweifellos gehört, anzurechnen ist. Somit liegt offensichtlich eine A.____ als Mittäter zurechenbare Täuschung durch Angabe von falschen Informationen betreffend den Unfallhergang vor. 4.29 In Bezug auf die Arglistigkeit ist ferner darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, wonach die Täuschung in casu ohne Erfolg geblieben und die E.____ keine Versicherungsleistungen ausgerichtet hat, nicht abgeleitet werden darf, die Täuschung sei nicht arglistig gewesen. Es ist vielmehr in einer hypothetischen Prüfung zu bestimmen, ob nach dem vom Täter entworfenen Tatplan Arglist objektiv erfüllt war, d.h. ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGer 6B_543/2014 vom 22. September 2016, E. 3.4). In casu ist dabei insbesondere zu beachten, dass die Täuschung nicht derart unbeholfen und offensichtlich war, dass sie für die Versicherung schon bei geringster Aufmerksamkeit bzw. bei einer ersten oberflächlichen Prüfung leicht zu durschauen gewesen wäre. Vielmehr untermauerte A.____ zusammen mit seinen Mittätern die Täuschung, indem sie auch gegenüber der Polizei falsche Angaben über den Unfallhergang machten, womit der entsprechende Polizeirapport – basierend auf ihren wahrheitswidrigen Darlegungen – mit ihrer gegenüber der Versicherung abgegebenen Schadensmeldung übereinstimmte. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die Machenschaften von A.____ und seinen Mittätern insbesondere aufgrund des durch das Gutachten des Ingenieurbüros W.____ vom 3. September 2009 ausgeleuchtet werden konnten. Mithin bedurfte es besonderer Kenntnisse, um das von den Tätern errichtet Lügengebäude zu durchschauen. Das Merkmal der Arglist ist daher zu bejahen. 4.30 Im Weiteren hat A.____ zweifellos vorsätzlich, also mit Wissen und Willen gehandelt, zumal dem Sachverhalt, namentlich den Protokollen der Telefongespräche, zu entnehmen ist, dass A.____ die E.____ mit dem absichtlich herbeigeführten Unfall dazu bringen wollte, Versicherungsleistungen auszuzahlen. Insbesondere bezieht sich der Vorsatz somit auch auf die in casu nicht erfolgte Vermögensdisposition sowie den nicht eingetretenen Vermögensschaden der E.____. Soweit A.____ geltend macht, die Versicherungssumme wäre nicht zu seinen Gunsten ausbezahlt worden, weshalb es an der Bereicherungsabsicht fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Bereicherungsabsicht gemäss dem expliziten Wortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB definiert als die Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Mithin genügt die Bereicherung einer anderen Person, um den Tatbestand zu erfüllen. Somit ist evident, dass die Vorbringen von A.____ nicht geeignet sind, dem vollendeten Betrugsversuch entgegenzustehen. Entsprechend ist die Berufung von A.____ in diesem Punkt abzuweisen und A.____ sowie B.____ sind des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 4.31 Hinsichtlich des Vorwurfs der räuberischen Erpressung ist der Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen, dass aufgrund der Aussagen von I.____ davon auszugehen ist, dass er sein Fahrzeug freiwillig an A.____ übergeben hat, um damit seine noch offenen Schulden zu tilgen. Entsprechend wurde vorstehend festgestellt, dass der angeklagte Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt ist. Daraus folgt, dass A.____ vom Vorwurf der räuberischen Erpressung freizusprechen ist. 4.32 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so liegt gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB eine qualifizierte Sachbeschädigung vor. Praxisgemäss gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (BGE 136 IV 117, E. 4.3.1; BGer 6B_375/2014 vom 28. August 2014, E. 2.5). In casu ist festzustellen, dass A.____ die Kollision absichtlich herbeigeführt hat, wobei am Opel ein wirtschaftlicher Totalschaden in der Höhe von Fr. 5'700.-- (act. 2563) und am BMW Reparaturkosten von Fr. 16'964.15 (act. 2599) entstanden sind. Angesichts des Umstands, wonach I.____ sein Fahrzeug, mithin den Opel, freiwillig zur Begleichung seiner Schulden an A.____ übergeben hat und somit das Eigentum auf diesen übergegangen ist, ist die Beschädigung des Opels nicht tatbestandsmässig, zumal die Beschädigung des eigenen Eigentums nicht strafbar ist. Demnach ist der Schaden am Fahrzeug Opel bei der Berechnung der Höhe des Schadens nicht zu berücksichtigen. Folglich ist lediglich der Sachschaden am Fahrzeug BMW in der Höhe von Fr. 16'964.15 von Relevanz. Gleichwohl beträgt der verursachte Schaden mehr als Fr. 10'000.--, weshalb sich A.____ (sowie B.____) der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig gemacht haben. In diesem Punkt sind die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, soweit die Staatsanwaltschaft die festgestellte Höhe des Schadens beanstandet, abzuweisen. 4.33 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich schuldig, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand besteht damit aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen: Der groben Verkehrsregelverletzung und der durch diese hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung. Eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegeben, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise missachtet (objektive Seite) und ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten an den Tag legt (subjektive Seite), das heisst schweres Verschulden beziehungsweise zumindest grobe Fahrlässigkeit verwirklicht ( Gerhard Fiolka , Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 90 N 41). Sodann ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt dabei die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung und Verletzung voraus, mithin muss die Handlungsweise des Täters typischerweise besonders geeignet sein, Verletzungen der geschützten Rechtsgüter herbeizuführen ( Gerhard Fiolka , a.a.O., Art. 90 N 45 f.). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; Philippe Weissenberger , Kommentar SVG, 2. Aufl. 2014, Art. 90 N 68 f.). 4.34 Hinsichtlich der Kollision an sich ist zunächst festzustellen, dass das blosse gegenseitige Beschädigen der eigenen Fahrzeuge noch keine grobe Verkehrsregelverletzung darstellt. In casu ist jedoch vielmehr relevant, dass ohnehin keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen wurde. Mithin liegt keine erhöhte abstrakte Gefährdung vor, zumal sich im Opel, in welchen A.____ mit dem BMW hineingefahren ist, keine Personen befanden. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass sich auch keine Personen auf der Strasse befunden haben, zumal ein derartiger Umstand nie geltend gemacht worden ist. Ferner ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Kollisionsstelle übersichtlich war, so dass es einem anderen Verkehrsteilnehmer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten. Mithin ist keine naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung gegeben. Daraus folgt, dass die Kollision an sich keine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG darstellt. 4.35 Dem Sachverhalt ist überdies zu entnehmen, dass die beiden Beschuldigten, nachdem sie die entsprechende Kollision herbeigeführt hatten, es unterlassen haben, die Polizei herbeizuziehen. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass eine Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei lediglich dann besteht, wenn Personen verletzt sind (Art. 51 Abs. 2 SVG), was in casu gerade nicht der Fall war. Selbst wenn eine entsprechende Pflicht bestanden hätte, würde deren Missachtung keine grobe Verkehrsregelverletzung darstellen. Im Gegenteil stellt die Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei überhaupt keine "Verkehrsregel" dar (BGE 116 IV 233, E. 2d). Entsprechend ist die Missachtung der Pflichten betreffend das Verhalten bei Unfällen mittels der besonderen Strafbestimmung von Art. 92 Abs. 1 SVG geregelt, wonach sich einer Übertretung schuldig macht, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, die ihm das SVG auferlegt. Eine entsprechende Übertretung ist vorliegend jedoch nicht angeklagt und wäre ohnehin bereits verjährt. Daraus folgt, dass A.____ und B.____ von der Anklage der groben Verletzung von Verkehrsregeln freizusprechen sind. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 4.36 Schliesslich macht die Staatsanwaltschaft geltend, entgegen dem Urteil des Strafgerichts habe hinsichtlich A.____ ein Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege zu ergehen. Gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB macht sich der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, oder wer sich selbst fälschlicherweise bei der Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt. Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands ist somit, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Der Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 StGB ist nicht schon erfüllt, wenn der angezeigte Sachverhalt möglicherweise oder wahrscheinlich eine strafbare Handlung sein könnte (BGer 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 5.2.1). Wer hingegen einer Behörde über eine wirklich begangene strafbare Handlung oder über eine solche, die er für begangen hält, bewusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert, macht sich nicht strafbar (BGE 72 IV 138, E. 3). In subjektiver Hinsicht muss der Täter wissen, dass der von ihm wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Es genügt, dass er dies in Kauf nimmt (BGer 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 5.4.1). 4.37 Vorliegend hat A.____ gegenüber der Polizei behauptet, es sei zufolge mangelnder Aufmerksamkeit zu einem Auffahrunfall gekommen. Damit hat er nicht betreffend eine wirklich oder vermeintlich begangene strafbare Handlung falsche Angaben getätigt, sondern hat wissentlich und willentlich von einer strafbaren Handlung gesprochen, die nicht begangen worden ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass er sich tatsächlich der qualifizierten Sachbeschädigung sowie des Betrugs strafbar gemacht hat. A.____ hat nicht lediglich über diese strafbaren Handlungen bewusst unrichtige Angaben gemacht, sondern er hat wider besseres Wissen behauptet, strafbare Handlungen anderer Art seien begangen worden, namentlich der Auffahrunfall sei Folge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG; vgl. act. 2749). Der blosse Umstand, dass A.____ mit den falschen Behauptungen die Begehung einer anderen Straftat hat verschleiern wollen, steht der Anwendung von Art. 304 Ziff. 1 StGB nicht entgegen (BGE 75 IV 175, E. 2). Somit ist festzustellen, dass sich A.____ der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht hat. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist in diesem Punkt gutzuheissen. 4.38 Zusammenfassend zeigt sich somit betreffend Fall 3 der Anklage, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B.____, die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen sind. Ferner ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf A.____ teilweise gutzuheissen und A.____ der Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. 5. Fall 4 der Anklage […] 6. Fall 5 der Anklage 6.1 Das Strafgericht legt in Bezug auf Fall 5 der Anklage was folgt dar: Indem A.____ der K.____ AG drei Lohnabrechnungen eingereicht habe, habe er ein regelmässiges und vergleichsweise hohes Einkommen vorgetäuscht, obwohl ihm tatsächlich kein Lohn ausbezahlt worden sei. Überdies habe er verschwiegen, dass das Arbeitsverhältnis befristet und er von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Mithin habe er die K.____ AG über seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getäuscht. Die K.____ AG habe gestützt auf den Irrtum über die Kreditwürdigkeit von A.____ den Darlehensbetrag an diesen ausbezahlt und sich so an ihrem Vermögen geschädigt. Entsprechend habe sich A.____ des Betrugs schuldig gemacht. 6.2 A.____ seinerseits macht geltend, er habe sämtliche von der K.____ AG gestellten Bedingungen erfüllt, namentlich den Kreditantrag ausgefüllt und die erforderlichen Unterlagen eingereicht. Mit dem ihm ausbezahlten Kredit habe er seine Schulden abbezahlen wollen. Ebenso habe er anschliessend die gegenüber der K.____ AG bestehende Schuld tilgen wollen. Folglich habe er weder die K.____ AG getäuscht noch arglistig oder mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Sachverhaltsfeststellung 6.3 A.____ gab anlässlich der Einvernahme vom 28. Januar 2014 zu Protokoll, er habe bei der Z.____ AG gearbeitet, um seine gegenüber diesem Unternehmen bestehenden Schulden zu begleichen. Entsprechend habe er für diese Arbeitsleistung keinen Lohn bezogen. Die Z.____ AG habe ihm allerdings zugesichert, das Anstellungsverhältnis fortzuführen, nachdem er seine Schulden beglichen habe. Ungeachtet dieser Zusicherung habe ihm die Z.____ AG das Arbeitsverhältnis dennoch gekündigt. Ferner führte A.____ aus, dass ihm die K.____ AG keinen Kredit gegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass er den Lohn faktisch gar nicht erhalte. Auch habe er mangels Einkommen keine Rückzahlungsraten an die K.____ AG geleistet. Den Kredit habe er dazu verwendet, um seine gegenüber diversen Personen bestehenden Schulden zu begleichen (act. 3159 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichts wiederholte A.____ seine Aussagen im Wesentlichen (act. 3665 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung legte A.____ erneut dar, er habe selbst nicht gewusst, dass der Arbeitsvertrag nur befristet gewesen sei, zumal der Arbeitgeber ihm mitgeteilt habe, dass das Anstellungsverhältnis fortgeführt werde (Protokoll KGer, S. 37 f.). 6.4 Im Weiteren ist auf die objektivierbaren Beweismittel zu verweisen. Den vorliegenden Akten ist zunächst die unbestrittene Gegebenheit zu entnehmen, wonach A.____ am 30. Mai 2013 mit der K.____ AG einen Darlehensvertrag über den Betrag in der Höhe von Fr. 64'000.-- eingegangen ist, wobei eine Rückzahlung in 60 Monatsraten zu je Fr. 1'529.10, erstmals fällig am 30. Juni 2013, vereinbart worden ist (act. 3119). In der Folge überwies die K.____ AG die entsprechende Summe am 6. Juni 2013 an A.____ (act. 3141). In Bezug auf die gegenüber der K.____ AG dargelegten finanziellen Verhältnisse ist sodann ersichtlich, dass A.____ die Lohnabrechnungen der Z.____ AG betreffend Februar, März sowie April 2013 einreichte, welche einen Bruttolohn von Fr. 5'130.-- (Februar) bzw. Fr. 5'400.-- (März und April) ausweisen (act. 1821 ff.). Dabei fällt insbesondere auf, dass die der K.____ AG nicht eingereichten Lohnabrechnungen betreffend Januar 2013 sowie Mai bis August 2013 jeweils bloss einen markant geringer ausfallenden Bruttolohn zwischen Fr. 469.57 und Fr. 540.-- ausweisen (act. 1819 ff.). Zudem betrug der Bruttolohn von A.____ bei der Z.____ AG in den Monaten März bis Dezember 2012 durchschnittlich Fr. 1'340.65 pro Monat (act. 1851 ff.), und somit ebenfalls deutlich weniger, als in den drei der K.____ AG eingereichten Lohnabrechnungen. Des Weiteren verschwieg A.____ gegenüber der K.____ AG den für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit massgebenden Umstand, dass sein Arbeitsvertrag bei der Z.____ AG vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 befristet war (act. 1843). Ebenso wenig reichte A.____ der K.____ AG die zwischen ihm und P.____ vereinbarte Lohnabtretungsvereinbarung vom 4. März 2012 ein, wonach er seinen gesamten bei der Z.____ AG ausbezahlten Lohn an diesen abtritt, bis seine Darlehensschulden von über Fr. 33'500.-- vollständig getilgt sind (act. 1883). 6.5 Angesichts dieser Ausführungen erhellt, dass der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist, zumal die Vorbringen von A.____ vornehmlich die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts betreffen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt den Straftatbestand des Betrugs erfüllt. Rechtliches 6.6 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Betrug wird auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2.16 ff. des vorliegenden Urteils verwiesen. Hinsichtlich des Erfordernisses der Täuschung ist festzustellen, dass A.____ die K.____ AG über seine wirtschaftliche Situation bzw. seine Kreditwürdigkeit getäuscht hat, indem er ihr bloss die Lohnabrechnungen betreffend Februar, März und April 2013 eingereicht hat, welche einen wesentlich höheren Bruttolohn ausweisen, als die vorhergehenden sowie nachfolgenden Lohnabrechnungen. Diese Täuschung über seine finanzielle Leistungsfähigkeit hat er sodann ergänzt, indem er der K.____ AG die Lohnabtretungsvereinbarung vom 4. März 2012 zwischen ihm und P.____ sowie den Umstand verschwiegen hat, dass sein Anstellungsverhältnis bis zum 31. August 2013 befristet war. Ebenso hat A.____ gegenüber der K.____ AG seine Abhängigkeit von der Sozialhilfebehörde verheimlicht. Eine Täuschung ist daher zu bejahen. Daran vermag auch das Vorbringen von A.____, wonach er die Bedingungen der K.____ AG erfüllt habe, nämlich das Ausfüllen des Kreditantrages sowie die Einreichung von Belegen, nichts zu ändern. Vielmehr unterzeichnete er am 30. Mai 2013 zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Berechnung eines monatlichen Budgets bzw. Budgetüberschusses, wobei er mit seiner Unterschrift die Korrektheit sämtlicher Angaben bestätigte (act. 3125). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 20. Mai 2013 war A.____ jedoch zweifellos bewusst, dass er bereits im Mai 2013 wieder einen wesentlich tieferen Lohn ausbezahlt erhält, zumal er im gesamten Mai 2013 lediglich an zwei Tagen gearbeitet hatte (act. 1827). Hinzu kommt, dass er selbst ausgeführt hat, die K.____ AG hätte ihm keinen Kredit gewährt, wenn er wahrheitsgetreu mitgeteilt hätte, dass er faktisch keinen Lohn ausbezahlt erhalte (act. 3159). Schliesslich ist zu konstatieren, dass eine Täuschung selbst dann zu bejahen wäre, wenn A.____ von einer Weiterbeschäftigung über den befristeten Vertrag hinaus ausgegangen wäre, zumal er angesichts der Lohnabtretungsvereinbarung ohnehin kein Einkommen hatte, insbesondere aber nicht im Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Monatsrate am 30. Juni 2013, da er seine Schulden bei P.____ selbst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. August 2013 noch nicht abbezahlt hatte (den Schulden von Fr. 33'500.-- steht ein Nettoverdienst vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 von insgesamt lediglich rund Fr. 28'800.-- gegenüber). Somit ist das Tatbestandselement der Täuschung offensichtlich gegeben. 6.7 Im Weiteren muss die Täuschung arglistig erfolgt sein, wobei auch diesbezüglich grundsätzlich auf die vorstehenden rechtlichen Ausführungen (Ziffer 2.19 des vorliegenden Urteils) verwiesen wird. In Bezug auf die Opfermitverantwortung ist ergänzend festzustellen, dass Banken zwar zu erhöhter Wachsamkeit aufgerufen sind und aufgrund des Fachwissens ihrer Organe ein erhöhter Sorgfaltsmassstab angesetzt werden kann. Gleichwohl bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigenverantwortung des Opfers die Ausnahme. Nach allgemeinen Zurechnungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus, wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in den Hintergrund rückt (BGer 6S.167/2006 vom 1. Februar 2007, E. 3.4; Gunther Arzt , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art 146 N 73). Vorliegend hat die K.____ AG die Kreditwürdigkeit von A.____ insofern geprüft, als sie ihn aufgefordert hat, die drei aktuellsten Lohnabrechnungen einzureichen, welche sie sodann geprüft hat. Überdies hat sie aufgrund seiner Angaben zu seiner finanziellen Situation ein persönliches Budget für A.____ erstellt, wobei dieser dessen Richtigkeit mittels Unterschrift bezeugt hat (act. 3125). Angesichts dieser Überprüfung durfte die K.____ AG davon ausgehen, dass es sich bei den drei eingereichten Lohnabrechnungen um den tatsächlich und regelmässig an A.____ ausbezahlten Betrag handelt. Mithin musste die K.____ AG angesichts ihrer Abklärungen nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem auf den drei Lohnabrechnungen ersichtlichen Betrag um einen – im Vergleich zum üblichen Lohn des Beschuldigten – aussergewöhnlich hohen Betrag handelte, welcher zudem aufgrund der verschwiegenen Lohnabtretungsvereinbarung überhaupt nicht ausbezahlt wurde. Ebenso wenig bestehen angesichts der eingereichten Lohnabrechnungen Hinweise auf die Sozialhilfeabhängigkeit von A.____. Demzufolge kann der K.____ AG keineswegs Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, weshalb das Tatbestandselement der Arglist in casu zu bejahen ist. 6.8 Sodann ist bei der K.____ AG zweifellos ein Irrtum eingetreten, zumal sie von der Kreditwürdigkeit von A.____ ausgegangen ist. Ebenso sind in casu sowohl das Tatbestandselement der Vermögensdisposition als auch jenes des Vermögensschadens unbestrittenermassen erfüllt, weshalb der objektive Tatbestand ohne Weiteres zu bejahen ist. 6.9 In subjektiver Hinsicht hat A.____ mit Wissen und Willen, mithin vorsätzlich, gehandelt, zumal er selbst ausführte, die K.____ AG hätte ihm keinen Kredit gewährt, wenn sie seine tatsächliche wirtschaftliche Situation gekannt hätte (act. 3159). Daraus folgt sodann auch offenkundig die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung. Im Übrigen wäre die Bereicherungsabsicht auch zu bejahen, wenn A.____ tatsächlich die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zugesichert worden wäre, zumal dieser Umstand nichts daran ändert, dass er eine Lohnabtretungsvereinbarung unterzeichnet und somit seinen Lohn an P.____ abgetreten hatte, bis seine Darlehensschulden von über Fr. 33'500.-- vollständig getilgt werden (act. 3139). Sämtliche ihm in der Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. August 2013 ausbezahlten Nettolöhne betragen jedoch bloss rund Fr. 28'800.--. Folglich hätte A.____ auch im Falle einer Weiterbeschäftigung keinen Lohn ausbezahlt erhalten. Hinzu kommt, dass der Schaden bei der K.____ AG bereits ab dem 30. Juni 2013, mithin dem Datum der Fälligkeit der ersten Monatsrate, eingetreten ist, womit eine Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses offensichtlich keinen Einfluss auf die Bereicherungsabsicht hat. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenfalls erfüllt. 6.10 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt ist. Im Übrigen sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb sich A.____ des Betrugs schuldig gemacht hat. Dementsprechend erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7. Fall 6 der Anklage […] 8. Bemessung der Strafe 8.1 In Bezug auf die Strafzumessung bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, zumal nur schwer bzw. teilweise überhaupt nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die jeweiligen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt worden seien. Eine Festlegung einer Einsatzstrafe wäre daher wünschenswert gewesen, jedenfalls hätte die Gewichtung der einzelnen Faktoren präziser ausfallen müssen. Sodann sei hinsichtlich A.____ zu beachten, dass es sich insbesondere bei der räuberischen Erpressung um eine schwere bis sehr schwere Gewalttat handle. Überdies seien die vom Strafgericht aufgeführten Tatkomponenten durchwegs negativ. Angesichts der Vielzahl negativer bis sehr negativer Tat- und Täterkomponenten, der mehrfachen Begehung schwerer Delikte, der hohen Deliktssumme und der besonderen Akkumulation negativer Strafzumessungskomponenten könne nicht mehr von einem erheblichen Verschulden gesprochen werden, sondern es sei von einem schweren Verschulden auszugehen. Ohnehin sei eine Freiheitsstrafe von nur zwei Jahren und neune Monaten nicht tat- und schuldangemessen. Des Weiteren seien die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs nicht erfüllt, zumal das Verhalten von A.____ während des Untersuchungs- und Hauptverfahrens klar aufgezeigt habe, dass er nicht in der Lage sei, aus einer (teil-)bedingten Strafe zu lernen. Mithin sei er völlig unbelehrbar, kümmere sich nicht um die hiesigen Regeln und verfüge über kein Unrechtsbewusstsein. Hinzu komme, dass er während dem laufenden Verfahren mehrfach delinquiert habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei von einer schlechten Prognose auszugehen. Ferner sei betreffend B.____ darauf hinzuweisen, dass es sich auch bei den von ihm verübten Delikten um schwere handle. Ebenso habe er sich als unbelehrbar, uneinsichtig und unkooperativ erwiesen. B.____ sei zudem mehrfach vorbestraft, wobei der Umstand, dass er seit 2009 keine Delikte getätigt habe, nicht zu seinen Gunsten zu werten sei. Sodann spreche gegen einen (teil-)bedingten Vollzug, dass er mehrfach vorbestraft sei und trotz Vorstrafen weiter delinquiert habe. Gleichwohl erscheine die Prognose weniger schlecht als bei A.____, weshalb nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in Bezug auf B.____ der teilbedingte Vollzug zu gewähren sei. 8.2 Demgegenüber macht A.____ geltend, zu seinen Gunsten sei zu beachten, dass er nicht vorbestraft sei. Der Umstand, dass er Ersttäter sei, müsse sowohl in Bezug auf die Höhe der Strafe als auch hinsichtlich der Gewährung des Aufschubs des Vollzugs berücksichtigt werden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass er zunehmend psychisch angeschlagen, finanziell ruiniert und sozial isoliert sei. 8.3 B.____ seinerseits bringt vor, entgegen dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft erweise sich die Begründung des Strafgerichts in Bezug auf die Strafzumessung keineswegs als rudimentär. Vielmehr gehe die Vorinstanz auf die relevanten Tat- und Täterkomponenten ein. Auch sei die Bemessung der Strafe korrekt erfolgt, weshalb die Strafhöhe nicht zu rügen sei. B.____ habe nur eine Randfunktion eingenommen und seit 2009 nicht mehr delinquiert, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Angesichts der vorliegenden Aktenlage könne nicht mit der Begehung weiterer Delikte gerechnet werden, mithin könne eine Schlechtprognose nicht bejaht werden. Folglich sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Allgemeines 8.4 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). 8.5 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Im Übrigen drängt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung vermehrt darauf, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011, E. 4.2; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014, E. 4.2 f.). Bemessung der Strafe betreffend A.____ 8.6 Vorliegend wurde A.____ des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Nötigung schuldig gesprochen. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist zunächst innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzulegen. Demzufolge ist in casu für die Festlegung der Strafe der Strafrahmen der räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen massgebend. 8.7 In Bezug auf die Tatkomponenten ist in objektiver Hinsicht zu Lasten von A.____ festzustellen, dass dieser Initiator und treibende Kraft der räuberischen Erpressung war. Ausserdem ist bezüglich der Bewertung der objektiven Tatschwere vor Augen zu halten, dass A.____ (in Zusammenwirken mit B.____) in einem abgelegenen Waldstück G.____ nicht nur mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, sondern zudem unmittelbar physisch auf den Körper von G.____ eingewirkt hat. Das Opfer derart in einen Zustand völliger Hilflosigkeit auszusetzen, hat sich spürbar verschuldenserhöhend auszuwirken. In nicht ausgeprägtem Ausmass zu Lasten von A.____ ist zudem die Deliktssumme von Fr. 20'000.-- zu berücksichtigen. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als nicht mehr leicht. 8.8 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist wesentlich zu Lasten von A.____ zu berücksichtigen, dass er sein einziges Ziel, nämlich Geld erhältlich zu machen, mit einer erheblichen kriminellen Energie verfolgt hat. Mithin erweist sich sein Handeln als durchaus rücksichtslos. Die subjektive Tatschwere fällt daher deutlich verschuldenserhöhend zu Lasten von A.____ aus. Insgesamt wirken sich die Tatkomponenten hinsichtlich der räuberischen Erpressung bedeutend bis mittelschwer aus. 8.9 Betreffend die Täterkomponenten hat das Strafgericht das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse von A.____ im angefochtenen Urteil (S. 61 f.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle zu verweisen ist. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung führte A.____ in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, das Strafverfahren sei für ihn eine psychische Belastung. Er sei seit nunmehr acht Jahren erneut in psychiatrischer Behandlung (Protokoll KGer, S. 3). Sodann belegt A.____ seine Ausführungen betreffend seine Behandlung mit einem ärztlichen Schreiben seiner behandelnden Ärzte vom 9. Februar 2017, wonach der Beschuldigte seit dem 13. Januar 2012 zweimal pro Monate einzeltherapeutische Behandlungen bei Frau Dipl. Psych. Ä.____ sowie gelegentliche Kontrolltermine bei Psychiater Dr. Ö.____ wahrnehme. Im besagten Schreiben wird weiter ausgeführt, dass bei A.____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorliege und die Verhandlungsfähigkeit nach etwa 30 Minuten nachlasse. Im Übrigen ist angesichts der Darlegungen von A.____ sowie der Akten ersichtlich, dass keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten sind. 8.10 In Übereinstimmung mit dem Strafgericht ist festzustellen, dass A.____ nicht nur während dem laufenden Strafverfahren weiter delinquiert hat, sondern ausserdem über keinerlei Unrechtsbewusstsein verfügt, mithin weder Reue noch Einsicht in das Unrecht seiner Taten zeigt. Dieser Umstand hat sich leicht zu Lasten von A.____ auszuwirken. Soweit dieser seinerseits geltend macht, es sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er über keine Vorstrafen verfüge, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Gegenteil hat der Umstand, kriminell nicht vorbestraft zu sein, als Normalfall zu gelten, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nur ausnahmsweise und ausschliesslich im Einzelfall kann die Straffreiheit in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich allenfalls strafmindernd auswirken, wobei jedoch vorauszusetzen ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Solche besonderen Umstände sind in casu weder ersichtlich noch werden solche dargelegt, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist. 8.11 Ferner macht A.____ sinngemäss eine erhöhte Strafempfindlichkeit zufolge seines Gesundheitszustands geltend. Die schuldangemessene Strafe kann je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein. Mithin muss bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein. Dabei darf jedoch nicht ungeachtet bleiben, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in einem familiären Umfeld eingebetteten Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken. Bei der Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit ist daher grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Gesundheitliche Probleme an sich sind nicht geeignet, die Strafe zu mindern. Sie können ausnahmsweise strafreduzierend wirken, allerdings nur, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten sind. Das ist etwa der Fall bei Gehirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen ( Hans Wiprächtiger/Stefan Keller , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 150, 152; Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 264). Der Beschuldigte leidet in casu offenkundig nicht an derartig schweren Gebrechen, dass eine Abweichung vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten wäre, weshalb eine erhöhte Strafempfindlichkeit in Bezug auf seinen Gesundheitszustand zu verneinen ist. 8.12 Angesichts der vorstehenden Ausführungen haben sich die Täterkomponenten leicht straferhöhend auszuwirken. 8.13 Unter Berücksichtigung sämtlicher tat- und täterbezogenen Umständen ist nunmehr eine Einsatzstrafe innerhalb des Strafrahmens der räuberischen Erpressung von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren ist eine Einsatzstrafe in der Höhe von 24 Monaten festzulegen. Angesichts des Umstands, dass hinsichtlich der räuberischen Erpressung klarerweise eine Strafe von über 12 Monaten resultiert, kann diesbezüglich nur die Strafart der Freiheitsstrafe erkannt werden (Art. 34 Abs. 1 StGB, Art. 37 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB). 8.14 Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120, E. 5.2). 8.15 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.). 8.16 Aufgrund der zusätzlichen Verurteilungen hat eine Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen, wobei in Bezug auf die nebst der räuberischen Erpressung von A.____ begangenen Straftaten festzustellen ist, dass der Betrug, die Irreführung der Rechtspflege sowie die versuchte Nötigung die Geldstrafe oder die Freiheitsstrafe als Sanktion vorsehen. Die qualifizierte Sachbeschädigung hingegen sieht einzig die Freiheitsstrafe als Sanktion vor. Hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass sich jede vom Beschuldigten in casu erfüllte Tat dadurch auszeichnet, dass der Beschuldigte sein Verhalten stets darauf ausrichtete, durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile, arglistige Täuschung oder sonstige Irreführung andere zu einem Verhalten zu bestimmen, welches seinen Vorstellungen und seinem eigenen Profit diente. Mithin hat der Beschuldigte durchwegs aus purem Eigennutz und ohne jegliche Hemmung gehandelt. Im Ergebnis ist namentlich aufgrund der an den Tag gelegten kriminellen Energie sowie unter Berücksichtigung, dass bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten ist, festzustellen, dass für die weiteren Delikte augenscheinlich nur die Ausfällung von Freiheitsstrafen in Betracht kommt. 8.17 In der Folge ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung des mehrfachen Betrugs (Fall 1 der Anklage), des versuchten Betrugs, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Irreführung der Rechtspflege (alle Fall 3 der Anklage), der versuchten Nötigung (Fall 4 der Anklage) sowie des Betrugs (Fall 5 der Anklage) eine Gesamtstrafe zu bilden. Bezüglich des mehrfachen Betrugs (Fall 1 der Anklage) ist insbesondere auf die Deliktsmehrheit zu beachten. Hinsichtlich des Betrugs im Fall 3 der Anklage ist zu berücksichtigen, dass dieser im Stadium des Versuchs stecken geblieben ist. Der vollendete Versuch zeichnet sich dadurch aus, dass er vom Verschulden unabhängig ist. Dessen ungeachtet gehört er zu den Tatkomponenten und wirkt sich auf die tatbezogene Strafzumessung aus. Tritt der Erfolg der Tat nicht ein, so ist eine tiefere Strafe auszufällen, als wenn das Delikt vollendet worden wäre. Daher ist die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt ausgesprochen würde, hier zu reduzieren (vgl. Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 215 ff.). Betreffend die Irreführung der Rechtspflege (Fall 3 der Anklage) sind ferner keine besonders hervorzuhebenden Tatkomponenten ersichtlich. Vielmehr erscheint diese in erster Linie als notwendiges Begleitdelikt, worauf sogleich einzugehen sein wird. Bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung fällt nur geringfügig ins Gewicht, dass der verursachte Sachschaden den Schwellenwert zur Qualifikation von Fr. 10'000.-- um Fr. 6'964.14 überschreitet. Im Weiteren ist betreffend die versuchten Nötigung (Fall 4 der Anklage) zu konstatieren, dass es sich bei den von A.____ ausgesprochenen Drohungen (Tötung von J.____, deren Ehemann sowie Eltern) um ausgesprochen massive Drohung gehandelt hat, welche weit über die für die Androhung ernstlicher Nachteile erforderliche Eingriffsintensität hinausgegangen sind. Ausserdem ist bezüglich der versuchten Nötigung unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Auswirkung des vollendeten Versuchs auf die tatbezogene Strafzumessung festzustellen, dass wiederum die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe, die für das vollendete Delikt auszusprechen wäre, zu reduzieren ist. Schliesslich ist in Bezug auf Fall 6 der Anklage bzw. den entsprechenden Schuldspruch wegen Betrugs der hohe Deliktsbetrag von Fr. 64'000.-- spürbar zu Lasten von A.____ zu berücksichtigen. In Anbetracht der gesamten Umstände ist die Einsatzstrafe für diese zusätzlichen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate zu erhöhen. 8.18 Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. 8.19 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der teilbedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 43 Abs. 3 StGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider/Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 38 ff.; Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers , Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 42 N 7 ff.). 8.20 In casu ist zunächst festzustellen, dass A.____ strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Vielmehr ist er im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens zum ersten Mal mit den Folgen eines deliktischen Verhaltens konfrontiert. Zwar ist der Staatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, dass das Verhalten von A.____ während des vorliegenden Strafverfahrens nicht auf Reue und Einsicht schliessen lässt, gleichwohl vermag dieser Umstand für sich alleine noch keine Schlechtprognose zu begründen. Von der Regel des teilweisen Strafaufschubs ist daher in casu nicht abzuweichen. In Anbetracht des augenscheinlich fehlenden Unrechtsbewusstseins des Beschuldigten, der an den Tag gelegten erheblichen kriminellen Energie sowie seines durchwegs rücksichtslosen Verhaltens scheint es allerdings im Hinblick auf künftiges Wohlverhalten notwendig, den unbedingten Teil der Strafe nicht auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festzulegen, sondern auf rund einen Drittel der Strafe, mithin 12 Monate. Im Übrigen ist die Probezeit für den bedingt zu vollziehenden Teil der Strafe in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzulegen. 8.21 Demzufolge zeigt sich, dass A.____ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt, zu verurteilen ist. Entsprechend ist die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, während die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen sind. Bemessung der Strafe betreffend B.____ […] 9. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrigen sich die Ausführungen betreffend die Berufung von A.____ hinsichtlich der Verurteilung zur Bezahlung eines Schadenersatzes an die E.____ AG, der Verlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Statuierung einer Rückzahlungsverpflichtung. Es zeigt sich somit, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilweise gutzuheissen und die Berufung von A.____ sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abzuweisen sind. III. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016, auszugsweise lautend: " I.
1. A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten, davon 9 Monate unbedingt , unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
3. Das Verfahren betreffend mehrfache Drohung wird zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt .
4. Das Verfahren betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt . II.
1. B.____ wird der räuberischen Erpressung, des versuchten Betrugs sowie der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 3 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. B.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung, der Gehilfenschaft zur Irreführung der Rechtspflege sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen .
3. Es wird festgestellt, dass die am 16. Oktober 2008 vom Strafgerichtspräsidium Basel-Stadt wegen Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Lenker ohne Führerausweis neben einer Busse von Fr. 300.-- bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, nicht mehr vollziehbar erklärt werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB). " " IV.
1. Die folgenden, anlässlich der Hausdurchsuchung vom 28. Januar 2014 bei A.____ beschlagnahmten Schriftsachen (bei den Akten) - Unterlagen der Z.____ AG - Unterlagen der T.____ AG - Unterlagen der K.____ AG - Darlehensverträge "P.____" - Zessions-Erklärung "Ü.____" verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten .
2. a) A.____ wird in solidarischer Haftung mit B.____ nach Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt , der E.____ AG Schadenersatz von Fr. 2‘402.70 zu bezahlen.
b) Die Genugtuungsforderung von I.____ von Fr. 3‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen .
c) Die Schadenersatzforderung von I.____ von ca. Fr. 8‘000.-- wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen ." wird in Abweisung der Berufung von A.____ , in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in den Ziffern I.1., I.2. sowie II.1. wie folgt abgeändert: I.
1. A.____ wird des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der räuberischen Erpressung, der qualifizierten Sachbeschädigung , der Irreführung der Rechtspflege sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 12 Monate unbedingt , unter Anrechnung des vom 21. Dezember 2012 bis zum 22. Dezember 2012 ausgestandenen Polizeigewahrsams von 2 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 156 Ziff. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB , Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB , Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage der versuchten Erpressung, der Entführung, der Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift und von der Anklage der räuberischen Erpressung, der mehrfachen Nötigung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift freigesprochen . II.
1. B.____ wird der räuberischen Erpressung, des versuchten Betrugs sowie der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten , bei einer Probezeit von 2 Jahren , in Anwendung von Art. 144 Abs. 3 StGB, Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 156 Ziff. 3 StGB (i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. März 2016 bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 52'305.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 51'250.-- sowie Auslagen von Fr. 1'055.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt:
- Fr. 26'152.50 zu Lasten des Staates;
- Fr. 24'844.90 zu Lasten von A.____;
- Fr. 1'307.60 zzgl. der Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 8'535.15, somit insgesamt Fr. 9'842.75, zu Lasten von B.____. III. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Dieter Roth, ein Honorar von Fr. 9'076.10.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 726.10, insgesamt somit Fr. 9'802.20, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte A.____ wird verpflichtet, dem Kanton im Umfang seines Unterliegens die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, somit Fr. 4'656.05, und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin von B.____, Advokatin Eliane Dörr, ein Honorar von Fr. 7'902.90 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 632.25, insgesamt somit Fr. 8'535.15, aus der Gerichtskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Dominik Haffter