Firmenrecht und unlauterer Wettbewerb; Vorsorgliche Massnahmen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin ersucht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO zum Schutz behaupteter Abwehransprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin, welche sie auf Firmenrecht (Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR) und Lauterkeitsrecht (Art. 2 UWG bzw. 3 Abs. 1 lit. d UWG i.V.m. Art. 9 UWG) stützt. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, zu denen Ansprüche aus der Verletzung von Firmen- und Lauterkeitsrecht zählen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO hat das kantonale Recht ein Gericht zu bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma sowie Streitigkeiten nach UWG; wobei für Letztere nach dem Gesetzeswortlaut der Streitwert höher als CHF 30'000.00 liegen muss. Liegt der Streitwert der lauterkeitsrechtlichen Klage unter CHF 30'000.00 fällt die sachliche Zuständigkeit der Klagen um Firmenschutz und aus UWG auf den ersten Blick auseinander. Für Fälle mit einer solchen Anspruchsgrundlagenkonkurrenz postuliert die Lehre eine Kompetenzattraktion bei der einzigen kantonalen Instanz mit der Begründung, dass die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 primär aus Konsumentenschutzgründen eingeführt worden sei. Werden nebst lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen gleichzeitig auch solche aus Firmenrecht geltend gemacht, ist regelmässig keine der Parteien Konsument oder Konsumentin, womit der Schutzgedanke seine Berechtigung verliert ( Spitz/Staehelin , in: Stämpflis Handkommentar [SHK] zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., 2016, Vor Art. 9-13a UWG; Gasser/Rickli , Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 ZPO N 3; Rüetschi/Roth , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK-UWG], 1. Aufl., 2013, Vorbemerkungen zu Art. 9-13a UWG N 22). Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert für den vorliegenden Fall mit «rund CHF 30'000.00», so dass ohne angenommene Kompetenzattraktion darüber zu entscheiden wäre, ob der Streitwert über oder unter CHF 30'000.00 liegt. Das Kantonsgericht teilt indessen die zitierte Lehrmeinung insoweit, als zumindest in Fällen ohne offensichtlichen Konsumentenbezug streitwertunabhängig eine Kompetenzattraktion zugunsten der einzigen kantonalen Instanz naheliegt. Die einzige kantonale Instanz ist gemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage aus dem erwähnten Rechtsgebieten zuständig. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO sieht als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vor, wobei für das Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegeben ist (§ 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 36 ZPO, zumal der Handlungsort für die behaupteten Rechtsverletzungen unter anderem auch in Oberwil, am Geschäftsstandort der Gesuchsgegnerin, an der Mühlemattstrasse 34, liegt. Zudem liess sich die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren ein. 2.1 Nach Art. 83 Abs. 1 ZPO kann bei Veräusserung des Streitobjekts während des Prozesses die Erwerberin an die Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Ohne Veräusserung des Streitgegenstandes ist ein Parteiwechsel grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall einer Rechtsnachfolge von Gesetzes wegen stellt die Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) dar. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, findet ipso iure ein Parteiwechsel gestützt auf das materielle Recht statt, ohne dass es einer Zustimmung der Gegenpartei bedürfte ( Graber , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 83 ZPO N 39). Gemäss Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, nach den Vorschriften des FusG. Nach Art. 69 Abs. 1 FusG können im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Übertragbar sind Vermögensrechte jedwelcher Art. Der entsprechende Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Form (Art. 70 Abs. 2 FusG). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG). 2.2 Als Gesuchstellerin trat im vorliegenden Verfahren zunächst Monica Schmid als Inhaberin der Einzelfirma «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» auf. Zwischenzeitlich wurde die Einzelunternehmung gemäss SHAB-Publikation vom 31. Mai 2023 am 25. Mai 2023 aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft gelöscht. Als Löschungsgrund wird ein Übergang der Aktiven und Passiven dieser Einzelunternehmung an die Mühlematt Apotheke AG angeführt. Der betreffende schriftliche Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag datiert vom 16. Mai 2023 und liegt bei den kantonsgerichtlichen Akten. Gemäss Handelsregistereintrag der Mühlematt Apotheke AG hat besagte Gesellschaft bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens "Mühlematt-Apotheke, M. Schmid" (CHE-107.548.587), in Oberwil BL, gemäss Vertrag vom 16. Mai 2023 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2022 mit Aktiven von CHF 985'668.68 und Passiven von CHF 404'347.49 übernommen, wofür 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00 ausgegeben wurden. Daraus folgt, dass der beantragte Parteiwechsel auf Seiten der Gesuchsklägerschaft von Monica Schmid auf die Mühlematt Apotheke AG gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 181 Abs. 4 und Art. 69 ff. FusG im rubrizierten Verfahren zu bewilligen ist, zumal dieser Parteiwechsel von Gesetzes wegen und ohne Einverständnis der Gegenpartei erfolgen kann. 3.1 Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a). Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil der klagenden oder gesuchstellenden Partei auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt ( Zingg , in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 47 zu Art. 59 ZPO; exemplarisch: BGer 4A_127/2019 E. 4). Ebenso fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Anspruch bereits befriedigt ist oder überhaupt nicht mehr befriedigt werden kann (sinngemäss BGE 122 III 279 E. 3a). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht, muss das Gericht von Amtes wegen prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist auf die Klage nicht einzutreten ( Gehri , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 59 ZPO N 6). 3.2 Soweit die Gesuchstellerin ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Schutz ihres firmenrechtlichen Anspruchs, welchen sie für die mittlerweile gelöschte Einzelfirma «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» gestützt auf Art. 946 und 956 OR für sich reklamiert und nach dem Parteiwechsel aufrechterhält, ist ihr Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung ihres Gesuchs nach Art. 261 ZPO nicht mehr gegeben, zumal die erwähnten firmenschutzrechtlichen Abwehrbehelfe nach dem Gesetzeswortlaut einen Eintrag der betreffenden Firma im Handelsregister voraussetzen. Daraus folgt, dass unabhängig vom Übergang von Akten und Passiven gemäss Art. 69 ff. FusG des Vermögens der Einzelunternehmung auf die aktuelle Gesuchstellerin der Schutzanspruch der ehemaligen Gesuchstellerin aus Firmenrecht aufgrund der erfolgten Löschung ihrer Einzelfirma aus dem Handelsregister untergegangen ist. Mangels bestehendem bzw. wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse ist auf das Gesuch vom 20. März 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Firmenschutzzwecken demnach nicht einzutreten. Soweit das Gesuch zum Schutz lauterkeitsrechtlicher Ansprüche eingereicht wurde, ist auf dieses einzutreten, zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind. 4.1 Eine Partei kann verlangen, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen trifft, wenn sie glaubhaft macht, (a) dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ( Sprecher , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 15). Entsprechend ihrem Zweck setzt die vorsorgliche Massnahme einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen ( Sprecher a.a.O. N 15). Die Gesuchstellerin muss zunächst also glaubhaft darlegen, dass ihr zivilrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass er durch ein Tun der Gegenseite verletzt worden ist bzw. eine entsprechende Verletzung andauert. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachenprognose zu treffen ( Sprecher a.a.O. N 38). Sodann hat das angerufene Gericht eine sog. Nachteilsprognose zu stellen, nach welcher die Frage zu beurteilen ist, inwiefern der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil aus der Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner entsteht. Es ist glaubhaft zu machen, dass durch Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bestehende Verletzung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d.h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass der Gesuchsklägerin ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht ( Sprecher a.a.O. N 16). Kann hinreichender Rechtsschutz ebenso gut im Hauptverfahren erreicht werden, fehlt es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. 4.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Gesuchsgegnerin verwende für den Betrieb ihrer Apotheke in unlauterer Art und Weise die Geschäftsbezeichnung «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» mit den prägenden Bestandteilen «Mühlematt Apotheke». Letztere seien auch für die Firma und den Geschäftsbetrieb der Gesuchstellerin charakteristisch, so dass zwischen den beiden Apotheken i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG eine Verwechslungsgefahr drohe und sie gegenüber der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG Anspruch darauf habe, dass die drohenden Verletzungen verboten bzw. die bestehenden Verletzungen beseitigt würden. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin verstosse auch gegen Treu und Glauben. Die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit würden von der Gesuchsgegnerin missachtet, was einer Verletzung von Art. 2 UWG gleichkomme. 4.3 Die Merkmale eines Marktauftritts werden nur dann im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geschützt, wenn sie entweder über eine originäre oder mittels Verkehrsdurchsetzung erworbene Kennzeichnungskraft verfügen. Im Gemeingut stehende Bezeichnungen, wie Sach- und Gattungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben sind grundsätzlich nicht schutzfähig, es sei denn diese haben sich durch den betreffenden Marktauftritt im Verkehr durchgesetzt. Von im Gemeingut stehenden Bezeichnungen spricht man, wenn der beschreibende Charakter des Zeichens in Bezug auf die gekennzeichnete Leistung derart ist, dass er ohne besondere Denkarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand sofort erkennbar ist. Verkehrsdurchsetzung eines im Marktauftritt verwendeten Elements liegt vor, wenn das Publikum dieses Element tatsächlich als «Kenn-Zeichen» erkennt und die vom Marktteilnehmer durch die Verwendung des Elements beabsichtigte Unterscheidung des Kennzeichnungsobjekts auch wirklich vornimmt. Entscheidend ist, dass die massgebenden Verkehrskreise aufgrund des langjährigen kennzeichnungsmässigen Gebrauchs im eingesetzten Merkmal auf die betriebliche Herkunft eines Produkts erblicken bzw. auf den betreffenden Geschäftsbetrieb selber schliessen. Gewissermassen eine «Gegenausnahme» zu dem bzw. eine Schranke des bei Verkehrsdurchsetzung ausnahmsweise bestehenden Schutzes eines Zeichens im Gemeingut bilden die sog. Freizeichen. Freizeichen sind eine Untergruppe der freihaltebedürftigen Zeichen. Sie sind absolut freihaltebedürftig und können selbst dann nicht sonderrechtlich geschützt werden, wenn sie sich im Verkehr für einen bestimmten Marktteilnehmer als kennzeichnend durchgesetzt haben ( Arpagaus , in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hilty/Arpagaus, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 46, 50 und 53; Spitz / Brauchbar Birkhäuser , in: Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N 11 und 16f.). Für das Markenrecht, dessen Grundsätze auch für die Kennzeichnungsfähigkeit nach UWG gelten, hat das Bundesgericht erwogen, dass freihaltebedürftig diejenigen Zeichen seien, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen sei. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssten Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich (relativ freihaltebedürftig) oder gar unentbehrlich (absolut freihaltebedürftig) seien und die folglich von einem einzelnen Gewerbetreibenden nicht monopolisiert werden dürften (BGer 4A_227/2022 E. 2.1. mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung, insb. BGE 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; 139 III 176 E. 2; Urteil 4A_526/2021, publiziert unter BGE 148 III 257, a.a.O. E. 6.2.2, und BGE 139 III 176 E. 2). 4.4 Die vorliegend zu beurteilende Geschäftsbezeichnung setzt sich aus den Elementen «Apotheke» und «Mühlematt» zusammen. Beides sind Bestandteile, welche durch die Gesuchstellerin nicht für sich monopolisiert werden können. Das erste Element ist eine Sachbeschreibung, welche allen im Handel mit Pharmaprodukten zugelassenen und tätigen Marktteilnehmern zugänglich sein muss und deshalb freizuhalten ist, weil damit die exklusive Zugehörigkeit zur betreffenden Branche beschrieben wird. Bei «Mühlematt», auch «Mühlimatt» genannt, handelt es sich um den Namen eines Quartiers und auch einer Flur im nördlichen Teil der Mühlemattstrasse in Oberwil (vgl. https://geoview.bl.ch/?map_x=2635469.2375&may=1257329.2125& map_zoom=8&tree_group_layers_Beschriftungen=flurnamen_label&tree_groups=Beschriftungen&featuregrid-container_collapsed=true). Auch bei diesem Element ist die Bezeichnung im Sinne einer unmittelbaren Herkunftsangabe sämtlichen Gewerbetreibenden oder Markteilnehmenden, welche ihr Geschäftsdomizil oder ihren Geschäftsbetrieb im Gebiet Mühlematt in Oberwil haben, für die Geschäftsbezeichnung vorbehaltslos freizuhalten (vgl. E. 4.3 hievor mit Hinweis auf Spitz / Brauchbar Birkhäuser , in: Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N 17). Aufgrund dieser absoluten Freihaltebedürftigkeit beider Elemente ist der Gesuchstellerin eine Anrufung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verwehrt, so dass auch keine vorsorglichen Massnahmen wegen drohender bzw. andauernder Verletzung lauterkeitsrechtlicher Schutzansprüche der Gesuchstellerin angeordnet werden können. Das Gesuch vom 20. März 2023 ist abzuweisen, zumal bereits die Hauptsachenprognose für den geltend gemachten Anspruch der Gesuchstellerin nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ungünstig ausfällt. 4.5.1 Selbst wenn der Bezeichnung «Apotheke Mühlematt» lauterkeitsrechtliche Schutzfähigkeit zuzusprechen wäre, würde man hinsichtlich Hauptsachenprognose zum selben Befund gelangen. Ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verpöntes Verhalten setzt voraus, dass ein Marktteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das geeignet ist, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines anderen Marktteilnehmers herbeizuführen. Dabei geht es stets um die Beantwortung der Frage, ob ein verwendetes Zeichen bzw. eine Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs einem anderen derart ähnlich ist, dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, den Geschäftsbetrieb zu verwechseln. Für die Zeichenverwechselbarkeit, die namentlich durch die prägenden, in der Erinnerung haftenden Merkmale des Wortlauts, des Schriftzugs, des Bildes und der Form etc. bestimmt wird, gelten denn auch in den verschiedenen Bereichen des Kennzeichenrechts weitgehend gleiche Kriterien. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Durchschnittskäufers oder der «beteiligten Verkehrskreise» (Adressatenkreise) zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist massgebend. Das «Sezieren» von Zeichen in deren Bestandteile und der isolierte Vergleich derselben ist unzulässig. Bei der Verwechslungsgefahr handelt es sich um einen normativen Begriff. Deren Vorliegen ist somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, und es geht namentlich nicht darum, ob zwei Zeichen auf rein tatbestandlicher Ebene auseinandergehalten werden können. Die auf Verwechslungsgefahr hin zu untersuchenden, sich im lauterkeitsrechtlich zu beurteilenden Marktauftritt gegenüberstehenden Zeichen sind auf das Vorhandensein von Merkmalen und Elementen hin zu prüfen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben. Verwendet ein Marktteilnehmer für seinen Marktauftritt ein mehrere Bestandteile enthaltendes Zeichen, z.B. eine Wort-/Bildmarke, prägen gewisse Bestandteile den Gesamteindruck und bleiben eher und nachhaltiger im Gedächtnis haften als andere, die in der Erinnerung eher verblassen. In der Terminologie des Bundesgerichts ist dementsprechend von starken bzw. schwachen Kennzeichen bzw. Kennzeichenbestandteilen die Rede. Stark sind Zeichen, weil sie beispielsweise aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder weil sie sich im Verkehr durchgesetzt haben. Schwache Zeichenbestandteile sind demgegenüber die beschreibenden oder sachbezogenen und somit gemeinfreien Bestandteile eines Zeichens. Erschöpft sich die Übereinstimmung oder die Ähnlichkeit von zwei Zeichen in gemeinfreien Bestandteilen, ist die Verwechslungsgefahr grundsätzlich zu verneinen. Auf jeden Fall genügen in einem solchen Fall bereits relativ geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr abzuwenden. Bei der Verwendung reiner Wortmarken bestimmt sich der relevante Gesamteindruck in erster Linie durch den Klang und das Schriftbild. Dem Wortanfang kommt besondere Bedeutung zu. Beim Schriftbild reiner Wortmarken sind v.a. die Zahl der (übereinstimmenden) Buchstaben, die Wortlänge und das Layout (Gross- und Kleinbuchstaben, Schriftart etc.) von Bedeutung, daneben aber auch die Verwendung der Worte im Fliesstext. Der Klang einer reinen Wortmarke wird bestimmt durch den Wortanfang, die Anzahl Silben, die Aufeinanderfolge der Vokale und die Aussprachekadenz. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich Verwechslungen aufgetreten sind (statt vieler: Arpagaus a.a.O. N 63 f., 68, 70, 81, 85, 93, 95, 100, 103 f. und 122 mit Hinweisen auf die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.5.2 Vorliegend soll die Verwechslungsgefahr gemäss Gesuchstellerin in der Verwendung der Elemente «Mühlematt Apotheke» in der Geschäftsbezeichnung der Gesuchsgegnerin «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» liegen. Zur Eröffnung der neuen Apotheke habe die Gesuchsgegnerin Flyer verteilen lassen, mit denen die Öffentlichkeit darüber informiert worden sei, dass neu die Mühlematt Apotheke in Oberwil zur Gruppe der Gesuchsgegnerin gehören würde. Die E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchsgegnerin laute «apotheke.muehlematt@coop-vitality.ch», womit sie Ähnlichkeit zur E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchstellerin («muehlematt@ovan.ch») aufweise. Zudem hätten Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin Telefonanrufe mit «Apotheke Mühlematt» entgegengenommen. Die Gesuchsgegnerin bestritt generell eine Verwechslungsgefahr. Im Weiteren sei nicht unlauter, mittels eines Flyers über ein neu eröffnetes Geschäft zu informieren. Die Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin seien ausserdem angewiesen worden, das Telefon jeweils mit «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» entgegenzunehmen. Sofern einzelne Mitarbeitende das Telefon ausnahmsweise mit «Apotheke Mühlematt» entgegengenommen hätten, hätten diese weisungswidrig gehandelt. Schliesslich sei die E-Mail-Adresse Anfang März 2023 auf «coopvitality.muehlematt@coop-vitality.ch» geändert worden. Werden die einschlägigen Kriterien im vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein eindeutiges Ergebnis. «Apotheke» und «Mühlematt» sind Bezeichnungen im Gemeingebrauch. Die Bezeichnung «Apotheke Mühlematt» ist offensichtlich auch keine Eigenkreation, welche der Fantasie der Gesuchstellerin entsprungen ist. Im Weiteren fehlen konkrete Hinweis dafür, dass sich «Apotheke Mühlematt» aufgrund Verkehrsdurchsetzung zu einem starken Kennzeichen entwickelt haben könnte. Die Gesuchstellerin behauptete zwar eine Verkehrsdurchsetzung aufgrund der langjährigen Verwendung ihrer Geschäftsbezeichnung. Dass allein aufgrund der Verwendungsdauer dieser Bezeichnung ein starkes Kennzeichen vorliegt, ist indessen nicht ersichtlich, zumal «Apotheke» zweifellos ein absolut freihaltebedürftiges Element darstellt, und «Mühlematt» als geographische Herkunftsbeschreibung keine besondere Originalität aufweist. Dementsprechend ist «Apotheke Mühlematt» höchstens als Bezeichnung mit schwacher Kennzeichnungsfähigkeit einzustufen. Vergleicht man diese Geschäftsbezeichnung der Gesuchstellerin mit derjenigen der Gesuchsgegnerin («Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt») ist eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne ausgeschlossen. Der Anfang lautet auf «Coop Vitality», was bereits für eine Unterscheidbarkeit ausreichend ist. Weiter ist die Bezeichnung mit fünf Wörtern deutlich länger als die Bezeichnung der Gesuchstellerin mit nur deren zwei. «Coop Vitality» ist der einprägsame Teil und die Gesamtbezeichnung «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» hat offensichtlich einen anderen Klang als «Apotheke Mühlematt». Die Annahme einer Verwechslungsgefahr allein aufgrund der identischen Teilelemente «Apotheke» und «Mühlematt» verbietet sich, weil die Gesamtbeurteilung ausschlaggebend ist. Auch der seitens der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Flyer der Gesuchsgegnerin (Gesuchsbeilage 4) hält einer lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stand. Dieser enthält den Ausspruch «Willkommen in Oberwil Mühlematt!» und ein Foto eines mutmasslichen Apotheken-Mitarbeitenden. Unten links ist eine Webadresse vermerkt (www.coop-vitality.ch). Im Weiteren sind ein Apotheken-Logo (Grünes Kreuz mit Waage und Schlange) und die Marke «coop» mit dem Slogan «Für mich und Dich.» angebracht. Dass potenzielle Kundschaft allein aufgrund dieses Flyers eine Übernahme des gesuchstellerischen Betriebs durch die Gesuchsgegnerin suggerieren könnte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus denselben Gründen zu verneinen, wie sie für die beiden Wortbezeichnungen bereits erwogen wurden. Der behaupteten Verwendung einer E-Mail-Adresse «apotheke. muehlematt@coop-vitality.ch» mit Verwechslungsgefahr hat die Gesuchsgegnerin entgegengesetzt, dass diese in «coopvitality.muehlematt@coop-vitality.ch» abgeändert worden sei. Wie der betreffenden Mitteilung gemäss Beilage 5 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu entnehmen ist, erfolgte die Anpassung spätestens per 8. März 2023, mithin vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 20. März 2023. Die angepasste E-Mail-Adresse der Gesuchsgegnerin bietet für eine Verwechslungsgefahr keinen Anknüpfungspunkt. Unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerin scheidet in diesem Zusammenhang somit aus. Gleiches gilt für die behauptete Annahme von Telefonanrufen durch Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin mit «Apotheke Mühlematt». Dies wurde durch die Gesuchsgegnerin implizit bestritten mit der Begründung, ihre Mitarbeitenden angewiesen zu haben, sich bei Anrufen mit «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» zu melden. Dass sich die Mitarbeitenden nicht immer an diese Weisung gehalten hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Aktenkundig ist aber auch, dass die Gesuchsgegnerin die Mitarbeitenden nochmals an ihre Pflicht in diesem Zusammenhang erinnert hat, nachdem sie von der Gesuchstellerin mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden war. Dass Mitarbeitende sich andauernd mit «Apotheke Mühlematt» am Telefon gemeldet hätten, konnte die Gesuchstellerin zusammenfassend nicht glaubhaft machen. Bestehende Verwechslungsgefahr lässt sich schliesslich auch nicht mit der Behauptung glaubhaft machen, Lieferanten oder Kunden der Gesuchstellerin hätten in ihren Betriebsdatenbanken die Adresse der Gesuchstellerin mit derjenigen der Gesuchsgegnerin überschrieben. Entsprechende Mutationen könnten auch auf eine unsorgfältige Einpflegung durch die betreffenden Mitarbeitenden zurückzuführen sein, so dass die Gesuchstellerin aus diesem Umstand nichts für sich abzuleiten vermag. Ebenso wenig entscheidrelevant sind die seitens der Gesuchstellerin anderweitig bei der Kundschaft, Lieferanten oder Ärzteschaft angeblich aufgetretenen Verwechslungen, zumal es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf das effektive Auftreten und die Häufigkeit von Verwechslungen ankommt, sondern um das Vorliegen objektiver Gründe für eine drohende Verwechslungsgefahr (vgl. E. 4.5.1 hievor). Zusammenfassend würde vorliegend somit die Anrufung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auch am Fehlen einer objektiven Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Geschäftsbezeichnungen scheitern, sollte nicht vom absoluten Freihaltebedürfnis der beiden Elemente «Apotheke» und «Mühlematt» ausgegangen werden. Auch diese Überlegungen müssen zur Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin führen. Selbstredend ist dem Gesuch auch gestützt auf Art. 2 UWG kein Erfolg beschieden. Mangels Verwechslungsgefahr ist das Vorgehen der Gesuchsgegnerin aufgrund der vorliegenden Akten lauterkeitsrechtlich unter keinem Titel zu beanstanden.
E. 5 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass bei Annahme eines bestehenden Rechtsschutzinteresses der Gesuchstellerin und Eintreten auf das Gesuch, soweit diese einen Anspruch aus Firmenschutz geltend macht, auch in diesem Zusammenhang keine Verwechslungsgefahr auszumachen gewesen wäre. Gemäss Handelsregistereintrag firmiert die Gesuchsgegnerin mit «Coop Vitality AG», so dass weder bezüglich der gelöschten Einzelfirma noch im Vergleich mit der (ohnehin) später gegründeten «Mühlematt Apotheke AG» eine Ähnlichkeit besteht.
E. 6 Das Gesuch der Gesuchstellerin ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dasselbe eingetreten werden kann. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht, kann dabei offenbleiben.
E. 7 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Verfahrenskosten durch die Gesuchstellerin als unterliegende Partei zu tragen. Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS BL 170.31) ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Fall auf CHF 7'500.00 festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin beantragte, es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit sie um eine Entschädigung für die Kosten einer (unabhängigen) berufsmässigen Vertretung ersucht hat, ist das Begehren mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist ihr indessen eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen.
Dispositiv
- ://: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. Die Entscheidgebühr von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zur bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.09.2023 430 23 82 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.09.2023 430 23 82 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.09.2023 430 23 82
Firmenrecht und unlauterer Wettbewerb; Vorsorgliche Massnahmen
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. September 2023 (430 23 82) Obligationenrecht/Wettbewerbsrecht/Zivilprozessrecht Vorsorgliche Massnahmen, Hauptsachenprognose (Art. 261 ZPO); Parteiwechsel gemäss Art. 83 ZPO bei Geschäftsübertragung einer Einzelfirma als Gesuchstellerin in einem hängigen Massnahmeverfahren mit Aktiven und Passiven auf eine Aktiengesellschaft im Sinne einer Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (Art. 181 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 69 ff. FusG; E. 2.1 f.); Rechtsschutzinteresse der rechtsnachfolgenden Aktiengesellschaft bei der Geltendmachung firmenrechtlicher Schutzansprüche der zwischenzeitlich aus dem Handelsregister gelöschten Einzelunternehmung gemäss Art. 946 i.V.m. 956 Abs. 2 OR (E. 3.1 f.); Freihaltebedürftigkeit der Bezeichnungen «Apotheke» und «Mühlematt» sowie Verwechslungsgefahr zwischen den Geschäftsbezeichnungen «Apotheke Mühlematt» und «Coop Vitality Apotheke Mühlematt Oberwil» nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG (E. 4.3 f. und 4.5.1 ff.). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien Mühlematt Apotheke AG , Mühlemattstrasse 22, 4104 Oberwil BL, vertreten durch Advokat Alexander Schwab, Hirzbodenweg 95, 4052 Basel, Gesuchstellerin gegen Coop Vitality AG, Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt , Untermattweg 8, 3001 Bern, Gesuchsgegnerin Gegenstand Firmenrecht und unlauterer Wettbewerb/Vorsorgliche Massnahmen A. Mit einem gegen die Coop Vitality AG (Gesuchsgegnerin) gerichteten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gelangte Monica Schmid (Gesuchstellerin), Inhaberin der bisher im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragenen Einzelfirma «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid», vertreten durch Advokat Alexander Schwab, am 20. März 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Gesuchsgegnerin sei unter Androhung einer Ordnungsbusse in Höhe von CHF 500.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall mit sofortiger Wirkung vorsorglich bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache zu verbieten,
a) die Bezeichnung bzw. den Namen "Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt" für ihre Apotheke an der Mühlemattstrasse 34 in 4104 Oberwil zu verwenden;
b) mit der Apotheke an der Mühlemattstrasse 34 in 4104 Oberwil als "Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt" gegenüber Kunden, Lieferanten, Dritten und der Öffentlichkeit aufzutreten; und
c) die E-Mailadresse "apotheke.muehlematt@coop-vitality.ch" für die Apotheke an der Mühlemattstrasse 34 in 4104 Oberwil zu verwenden.
2. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST und Auslagen.» Zur Begründung ihrer Begehren liess die Gesuchstellerin im Wesentlichen ausführen, die Gesuchsgegnerin habe in unmittelbarer Nähe zu ihrer Apotheke mit der Firma «Mühlematt Apotheke», welche sich an der Mühlemattstrasse 22 in 4104 Oberwil befinde, Ende des letzten Jahres an der Mühlemattstrasse 34 in 4104 Oberwil eine zweite Apotheke mit der sehr ähnlichen Firma «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» eröffnet. Die Gesuchstellerin befürchte aufgrund der drohenden Verwechslungsgefahr, bestehende Kundschaft und/oder Neukundschaft an die Gesuchsgegnerin zu verlieren. Dieses Risiko an sich, habe einen wirtschaftlichen Wert und sei als geldwertes Interesse zu betrachten. Eine genaue Bezifferung des Streitwerts falle indessen schwer. Schätzungsweise sei von einem solchen in Höhe von rund CHF 30'000.00 auszugehen. Die Gesuchsgegnerin habe zur Eröffnung der neuen Apotheke Flyers verteilt, mit denen die Öffentlichkeit darüber informiert worden sei, dass neu die Mühlematt Apotheke in Oberwil zur Gruppe der Gesuchsgegnerin gehöre. Die Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin hätten das Telefon jeweils auch mit «Apotheke Mühlematt» (und damit gleich wie die Mitarbeitenden der Gesuchstellerin) entgegengenommen. Die E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchsgegnerin laute «apotheke.muehlematt@coop-vitality.ch», womit sie Ähnlichkeit zur E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchstellerin («muehlematt@ovan.ch») aufweise. Seit Eröffnung der Apotheke der Gesuchsgegnerin sei es sowohl bei der Kundschaft als auch den Lieferanten der Gesuchstellerin sowie bei Ärztinnen und Ärzten zu diversen Verwechslungen zwischen den beiden Apotheken gekommen. Die Apotheke der Gesuchsgegnerin befinde sich gerade einmal knapp 250 m von der seit bald 30 Jahren im Handelsregister eingetragenen Apotheke der Gesuchstellerin entfernt an der gleichen Strasse und würde sich an den gleichen Kundenkreis richten. Gleich wie die Gesuchstellerin bezeichne die Gesuchsgegnerin ihre Apotheke als «Apotheke Mühlematt» und verwende diese Bezeichnung im Geschäftsverkehr. Charakteristisch für die Firma der Gesuchstellerin sei die Kombination der Wörter «Apotheke» und «Mühlematt». Die Kombination dieser Wörter stelle auch bei der Gesuchsgegnerin den prägenden Bestandteil ihrer Firma dar. Die Verwechslungsgefahr werde damit besonders klar indiziert, zumal die Firma der Gesuchsgegnerin dieselben prägenden Firmenbestandteile enthalten würde, wie die Gesuchstellerin. Die Apotheke der Gesuchsgegnerin befinde sich in einem Coop Megastore. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Apotheke der Gesuchstellerin nicht als «Coop Vitality Apotheke Oberwil Megastore» auftrete. Der Firma der Gesuchstellerin kommt gegenüber der von der Gesuchsgegnerin verwendeten Alterspriorität zu und habe aufgrund des firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsrechts Anspruch auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma durch die Gesuchsgegnerin (Art. 956 Abs. 2 OR). Die Firma der Gesuchstellerin besitze zudem aufgrund der langjährigen und ununterbrochenen Verkehrsdurchsetzung Kennzeichnungskraft. Diese Verkehrsdurchsetzung und Bekanntheit der Apotheke der Gesuchstellerin versuche sich die Gesuchsgegnerin zu nutzen zu machen, indem sie eine Apotheke in unmittelbarer Nähe der Apotheke der Gesuchstellerin eröffnet habe, die sich ebenfalls «Apotheke Mühlematt» nenne. Es sei offensichtlich, dass die Gesuchsgegnerin damit eine Verwechslung der beiden Apotheken beabsichtige. Die drohende Verwechslungsgefahr habe sich damit bereits konkretisiert und es seien auch bereits zahlreiche Verwechslungen aufgetreten. Der unlautere Auftritt der Apotheke der Gesuchsgegnerin im Geschäftsverkehr führe nicht nur zu einer Irreführung des Publikums sowie zu einem Verlust von bestehenden oder potenziellen Kunden, sondern auch zu erheblichem Mehraufwand für die Gesuchstellerin, die sich neben ihrer regulären Arbeit immer wieder damit beschäftigen müsse, Lieferanten über die beiden Apotheken aufzuklären und weiter zu verweisen, Kundenanfragen zu den beiden Apotheken zu beantworten, Abklärungen betreffend nicht abgeholte bzw. nicht zugestellte Rezepte zu tätigen etc. Die Gesuchstellerin werde durch das unlautere Verhalten der Gesuchsgegnerin in ihrem Geschäftsbetrieb sowie ihren wirtschaftlichen Interessen gestört. Die unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Apotheken i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG sei glaubhaft gemacht und die Gesuchstellerin habe gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG Anspruch darauf, dass die drohenden Verletzungen verboten bzw. die bestehenden Verletzungen beseitigt würden. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin sei sodann nicht nur irreführend, sondern verstosse auch gegen Treu und Glauben. Die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit würden von der Gesuchsgegnerin bewusst missachtet. Eine Verletzung von Art. 2 UWG sei somit ebenso glaubhaft gemacht. Weil die Angelegenheit dringlich sei und ohne richterliches Eingreifen durch die Verletzung der bestehenden firmen- und lauterkeitsrechtlichen Ansprüche ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil drohe, verlange sie gestützt auf Art. 261 Abs. 1 ZPO vorsorglichen Rechtsschutz für ihre Ansprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin aus Firmen- und Lauterkeitsrecht gemäss Art. 951 OR i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR sowie Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG i.V.m. Art. 9 UWG bzw. Art. 2 UWG i.V.m. Art. 9 UWG. B. In ihrer undatierten Stellungnahme (Postaufgabedatum: 19. April 2023) beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs der Gegenpartei vom 20. März 2023, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es sei üblich und nicht unlauter, mittels eines Flyers über ein neu eröffnetes Geschäft zu informieren. Dies werde bei jeder Eröffnung einer Coop Vitality Apotheke gemacht. Die Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin seien ausserdem angewiesen worden, das Telefon jeweils mit «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» entgegenzunehmen. Sofern einzelne Mitarbeitende das Telefon ausnahmsweise mit «Apotheke Mühlematt» entgegengenommen hätten, hätten diese weisungswidrig gehandelt. Am 8. März 2023 habe die Gesuchsgegnerin die Änderung der E-Mailadresse in die Wege geleitet und die Gesuchstellerin am 9. März 2023 hierüber informiert. Zudem habe sie weitere Massnahmen zur Reduktion der Verwechslungsgefahr getroffen. Namentlich habe die Gesuchsgegnerin sämtliche Lieferanten sowie Ärztinnen und Ärzte angeschrieben, um der möglichen Verwechslung mit der Apotheke der Gesuchstellerin vorzubeugen. Obwohl der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin am 9. März 2023 auch über diese Massnahmen informiert worden sei, habe er gleichentags ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beim unzuständigen Gericht eingereicht. Tatsächlich bestehe zudem keine Verwechslungsgefahr. Die Apotheke der Gesuchsgegnerin grenze sich durch das Logo und den Aussenauftritt klar von der Apotheke der Gesuchstellerin ab. Im Handelsregister laute die Firma «Coop Vitality AG», d.h. firmenrechtlich bestehe überhaupt keine Verwechslungsgefahr mit der Apotheke der Gesuchstellerin. Auch lauterkeitsrechtlich sei keine Täuschungs- oder Verwechslungsgefahr gegeben, da die Gesuchsgegnerin stets darauf achte, mit dem Zusatz «Coop Vitality» auf dem Markt aufzutreten und sie die Lieferanten, Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Kundschaft transparent darüber informiert habe, dass an der Mühlemattstrasse nun zwei Apotheken bestehen würden. Coop Vitality arbeite stets mit demselben Namenskonzept, welches aus «Coop Vitality», gefolgt von der Ortschaft sowie dem Namen der jeweiligen Apotheke besteht. Diese Standard-Vorgehensweise habe auch im Falle der Coop Vitality Apotheke an der Mühlemattstrasse Anwendung gefunden. Als Abgrenzungskriterium gelte stets der Zusatz «Coop Vitality». Bei den von der Gesuchstellerin genannten angeblichen Verwechslungen scheine es sich um Einzelfälle zu handeln. Jedenfalls seien der Gesuchsgegnerin keine entsprechenden Fälle von Verwechslungen bekannt. Auch die von der Gesuchstellerin behaupteten angeblichen Verwechslungen durch Ärztinnen und Ärzte würden bestritten. Bei ihrer Darstellung des Sachverhalts unterschlage die Gesuchstellerin, dass die Gesuchsgegnerin schon diverse Massnahmen getroffen habe, um der angeblichen Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Von einem täuschenden oder unlauteren Verhalten der Gesuchsgegnerin könne somit keine Rede sein. Der Name der Apotheke der Gesuchsgegnerin verletze das Firmenrecht nicht. Die Gesuchsgegnerin sei im Handelsregister mit «Coop Vitality AG», eingetragen, ihre aktuell 88 Apotheken würden jeweils mit diesem Firmennamen und mit dem Zusatz ihres Standorts auftreten. Dementsprechend heisse die vorliegend streitige Apotheke «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt». Mit der Firma «Coop Vitality» grenze sie sich somit klar von der Apotheke der Gesuchstellerin ab. Es liege auch keine Verletzung des Lauterkeitsrechts vor. Die Gesuchsgegnerin habe keinerlei Massnahmen getroffen, die darauf abzielen würden, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb der Gesuchstellerin herbeizuführen. Die Gesuchsgegnerin habe einzig an einem guten Standort eine Apotheke eröffnet. Es gebe in der Schweiz diverse Ortschaften, in welchen Apotheken nur wenige hundert Meter voneinander entfernt lägen und allein dieses Näheverhältnis könne keine Unlauterkeit begründen. Sodann sei sie stets als Konkurrentin aufgetreten und habe sie Kundschaft und Lieferanten darauf hingewiesen, dass es sich um zwei unabhängige Apotheken handeln würde. Im Weiteren würde das Vorliegen nicht leicht wiedergutzumachender Nachteile sowie eine Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen bestritten. Die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten seien entsprechend dem beantragten Verfahrensausgang von der Gesuchstellerin zu tragen. Der Gesuchsgegnerin sei eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 20. April 2023 wurde der Gesuchstellerin die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich stellte die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht den Parteien ihren Entscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. D. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 machte die Gesuchstellerin von ihrem freiwilligen Rückäusserungsrecht Gebrauch und merkte zur Stellungnahme der Gegenpartei im Wesentlichen an, dass die von der Gesuchsgegnerin ergriffenen Massnahmen von vornherein nicht erfolgsversprechend erschienen. Mit einem blossen Schreiben an die Ärztinnen und Ärzte bzw. Lieferantinnen und Lieferanten könne die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt werden. Einerseits gerate ein solches Schreiben nach kurzer Zeit wieder in Vergessenheit. Andererseits werde das Schreiben die Lieferantinnen und Lieferanten, die die Apotheke tatsächlich auch beliefern würden, in den wenigsten Fällen erreichen. Kundinnen und Kunden würden mit den Schreiben überhaupt nicht erreicht. Aktuell komme es weiterhin fast täglich zu Verwechslungen zwischen den beiden Apotheken. Viele der Betroffenen seien ob der entstandenen Verwechslungen verständlicherweise verärgert, weshalb es sich jeweils als schwierig gestalte, schriftliche Bestätigungen von den betroffenen Personen einzuholen. Gestützt auf die Ausführungen im Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 20. März 2023 sowie der vorliegenden Replik seien die von der Gesuchstellerin beantragten vorsorglichen Massnahmen gutzuheissen. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zusprechung einer Parteientschädigung sei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens mangels einer berufsmässigen Vertretung abzuweisen. Die Eingabe der Gesuchstellerin vom 2. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin mit Stempelverfügung vom 3. Mai 2023 zur Kenntnisnahme gebracht. E. Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 informierte die Gesuchstellerin das Kantonsgericht, dass das Amt für Gesundheit des Kantons Basel-Landschaft die Parteien zu einem «round table» eingeladen habe, um den Namen der Apotheke der Gesuchsgegnerin zu besprechen. Das Kantonsgericht beabsichtigte deswegen, das vorliegende Verfahren zu sistieren (Verfügung vom 9. Mai 2023). Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 widersetzte sich die Gesuchstellerin einer Verfahrenssistierung mit der Begründung, dass das geplante Gespräch beim Amt für Gesundheit abgesagt worden sei. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass von einer Sistierung des Verfahrens abgesehen werde. F. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 teilte die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft den Parteien mit, dass sie im Rahmen der Vorbereitungen zur Urteilsberatung festgestellt habe, dass die Einzelfirma der Gesuchstellerin «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» gemäss SHAB-Publikation vom 31. Mai 2023 bereits am 25. Mai 2023 aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft gelöscht worden sei. Als Löschungsgrund wurde gemäss Handelsregistereintrag der Übergang der Aktiven und Passiven der fraglichen Einzelunternehmung an die «Mühlematt Apotheke AG» angeführt. Der Gesuchstellerin wurde mit Blick auf ihr fragliches persönliches und aktuelles Rechtsschutzinteresse an den beantragten vorsorglichen Massnahmen Frist zur Stellungnahme zu den erwähnten Noven angesetzt. G. In ihrer Eingabe vom 27. Juni 2023 erklärte die Gesuchstellerin, sie habe gemäss Ziff. 2 des Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags vom 16. Mai 2023 den gesamten Geschäftsbetrieb, d.h. alle Aktiven und Passiven, ihrer im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmung «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» auf die neu von ihr gegründete «Mühlematt Apotheke AG» übertragen. Mit der Eintragung der Mühlematt Apotheke AG ins Handelsregister am 24. Mai 2023 seien alle Aktiven und Passiven der Einzelunternehmung gestützt auf Art. 73 Abs. 2 FusG von Gesetzes wegen auf die Aktiengesellschaft übergegangen. Die Einzelunternehmung "Mühlematt-Apotheke, M. Schmid" existiere nicht mehr. Die firmen- bzw. lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsansprüche der ursprünglichen Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin seien zufolge Übertragung aller Aktiven und Passiven auf die Mühlematt Apotheke AG übertragen worden. Es komme daher vorliegend zu einem Parteiwechsel i.S. von Art. 83 Abs. 1 ZPO. Die Berechtigung bzw. der ausschliessliche Anspruch der ursprünglichen Gesuchstellerin, in Oberwil und vor allem der Gegend Mühlematt die Bezeichnungen "Mühlematt" und "Apotheke" zusammen in der Firma einer Apotheke zu führen, stehe neu der Mühlematt Apotheke AG zu. Die Mühlematt Apotheke AG sei neu Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren. Entsprechend zeigte der Rechtsvertreter der bisherigen Gesuchstellerin mit einer entsprechenden Vollmacht die Vertretung der Mühlematt Apotheke AG als neue Gesuchstellerin an. H. Die Gesuchsgegnerin bestritt in ihrer undatierten Stellungnahme (Posteingang: 14. Juli 2023), dass ein Parteiwechsel im Sinne von Art. 83 Abs. 1 ZPO vorliege. Die Gesuchstellerin habe lediglich ihre Apotheke in eine juristische Form gebracht, so dass diese nun über eigene Rechtspersönlichkeit verfüge. Zwar müsste in der Tat diese neu gegründete Aktiengesellschaft nun Partei des vorliegenden Verfahrens sein, jedoch könne diese Parteistellung nicht über Art. 83 Abs. 1 ZPO herbeigeführt werden, sondern bedürfe gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO ihres Einverständnisses. Es sei nun aber nicht ersichtlich, weshalb sie zu einem Parteiwechsel ihr Einverständnis geben sollte. I. Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt und den Parteien mitgeteilt, dass nunmehr der kantonsgerichtliche Entscheid auf Grundlage der Akten ergehe. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin ersucht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 261 ZPO zum Schutz behaupteter Abwehransprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin, welche sie auf Firmenrecht (Art. 951 i.V.m. Art. 956 Abs. 2 OR) und Lauterkeitsrecht (Art. 2 UWG bzw. 3 Abs. 1 lit. d UWG i.V.m. Art. 9 UWG) stützt. Für Klagen aus unerlaubter Handlung, zu denen Ansprüche aus der Verletzung von Firmen- und Lauterkeitsrecht zählen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig (Art. 36 ZPO). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO hat das kantonale Recht ein Gericht zu bezeichnen, das als einzige kantonale Instanz zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma sowie Streitigkeiten nach UWG; wobei für Letztere nach dem Gesetzeswortlaut der Streitwert höher als CHF 30'000.00 liegen muss. Liegt der Streitwert der lauterkeitsrechtlichen Klage unter CHF 30'000.00 fällt die sachliche Zuständigkeit der Klagen um Firmenschutz und aus UWG auf den ersten Blick auseinander. Für Fälle mit einer solchen Anspruchsgrundlagenkonkurrenz postuliert die Lehre eine Kompetenzattraktion bei der einzigen kantonalen Instanz mit der Begründung, dass die Streitwertgrenze von CHF 30'000.00 primär aus Konsumentenschutzgründen eingeführt worden sei. Werden nebst lauterkeitsrechtlichen Ansprüchen gleichzeitig auch solche aus Firmenrecht geltend gemacht, ist regelmässig keine der Parteien Konsument oder Konsumentin, womit der Schutzgedanke seine Berechtigung verliert ( Spitz/Staehelin , in: Stämpflis Handkommentar [SHK] zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], 2. Aufl., 2016, Vor Art. 9-13a UWG; Gasser/Rickli , Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 ZPO N 3; Rüetschi/Roth , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK-UWG], 1. Aufl., 2013, Vorbemerkungen zu Art. 9-13a UWG N 22). Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert für den vorliegenden Fall mit «rund CHF 30'000.00», so dass ohne angenommene Kompetenzattraktion darüber zu entscheiden wäre, ob der Streitwert über oder unter CHF 30'000.00 liegt. Das Kantonsgericht teilt indessen die zitierte Lehrmeinung insoweit, als zumindest in Fällen ohne offensichtlichen Konsumentenbezug streitwertunabhängig eine Kompetenzattraktion zugunsten der einzigen kantonalen Instanz naheliegt. Die einzige kantonale Instanz ist gemäss Art. 5 Abs. 2 ZPO auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage aus dem erwähnten Rechtsgebieten zuständig. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO sieht als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c und d ZPO die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vor, wobei für das Massnahmeverfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 2 ZPO die Zuständigkeit des Gerichtspräsidiums der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts gegeben ist (§ 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich ohne Weiteres aus Art. 36 ZPO, zumal der Handlungsort für die behaupteten Rechtsverletzungen unter anderem auch in Oberwil, am Geschäftsstandort der Gesuchsgegnerin, an der Mühlemattstrasse 34, liegt. Zudem liess sich die Gesuchsgegnerin auf das Verfahren ein. 2.1 Nach Art. 83 Abs. 1 ZPO kann bei Veräusserung des Streitobjekts während des Prozesses die Erwerberin an die Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten. Ohne Veräusserung des Streitgegenstandes ist ein Parteiwechsel grundsätzlich nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Ein solcher Ausnahmefall einer Rechtsnachfolge von Gesetzes wegen stellt die Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG; SR 221.301) dar. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, findet ipso iure ein Parteiwechsel gestützt auf das materielle Recht statt, ohne dass es einer Zustimmung der Gegenpartei bedürfte ( Graber , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 83 ZPO N 39). Gemäss Art. 181 Abs. 4 OR richtet sich die Übernahme des Vermögens oder des Geschäfts von Handelsgesellschaften, Genossenschaften, Vereinen, Stiftungen und Einzelunternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, nach den Vorschriften des FusG. Nach Art. 69 Abs. 1 FusG können im Handelsregister eingetragene Gesellschaften und im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen ihr Vermögen oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Rechtsträger des Privatrechts übertragen. Übertragbar sind Vermögensrechte jedwelcher Art. Der entsprechende Übertragungsvertrag bedarf der schriftlichen Form (Art. 70 Abs. 2 FusG). Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 73 Abs. 2 FusG). 2.2 Als Gesuchstellerin trat im vorliegenden Verfahren zunächst Monica Schmid als Inhaberin der Einzelfirma «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» auf. Zwischenzeitlich wurde die Einzelunternehmung gemäss SHAB-Publikation vom 31. Mai 2023 am 25. Mai 2023 aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft gelöscht. Als Löschungsgrund wird ein Übergang der Aktiven und Passiven dieser Einzelunternehmung an die Mühlematt Apotheke AG angeführt. Der betreffende schriftliche Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag datiert vom 16. Mai 2023 und liegt bei den kantonsgerichtlichen Akten. Gemäss Handelsregistereintrag der Mühlematt Apotheke AG hat besagte Gesellschaft bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens "Mühlematt-Apotheke, M. Schmid" (CHE-107.548.587), in Oberwil BL, gemäss Vertrag vom 16. Mai 2023 und Übernahmebilanz per 31. Dezember 2022 mit Aktiven von CHF 985'668.68 und Passiven von CHF 404'347.49 übernommen, wofür 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00 ausgegeben wurden. Daraus folgt, dass der beantragte Parteiwechsel auf Seiten der Gesuchsklägerschaft von Monica Schmid auf die Mühlematt Apotheke AG gestützt auf Art. 83 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit Art. 181 Abs. 4 und Art. 69 ff. FusG im rubrizierten Verfahren zu bewilligen ist, zumal dieser Parteiwechsel von Gesetzes wegen und ohne Einverständnis der Gegenpartei erfolgen kann. 3.1 Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt ein schutzwürdiges Interesse der klagenden oder gesuchstellenden Partei, damit das Gericht materiell auf die Sache eintritt. Erforderlich ist im Regelfall ein persönliches Interesse des Klägers, welches in dem Sinn rechtlicher Natur ist, als die verlangte Leistung, die anbegehrte Feststellung oder Gestaltung einer Rechtslage ihm einen Nutzen eintragen muss (BGE 122 III 279 E. 3a). Demgegenüber fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn das Urteil der klagenden oder gesuchstellenden Partei auch im Falle des Obsiegens keinen Nutzen bringt ( Zingg , in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N 47 zu Art. 59 ZPO; exemplarisch: BGer 4A_127/2019 E. 4). Ebenso fehlt ein Rechtsschutzinteresse, wenn der Anspruch bereits befriedigt ist oder überhaupt nicht mehr befriedigt werden kann (sinngemäss BGE 122 III 279 E. 3a). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse besteht, muss das Gericht von Amtes wegen prüfen (Art. 60 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Fällt das Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, ist auf die Klage nicht einzutreten ( Gehri , in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017, Art. 59 ZPO N 6). 3.2 Soweit die Gesuchstellerin ihr Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zum Schutz ihres firmenrechtlichen Anspruchs, welchen sie für die mittlerweile gelöschte Einzelfirma «Mühlematt-Apotheke, M. Schmid» gestützt auf Art. 946 und 956 OR für sich reklamiert und nach dem Parteiwechsel aufrechterhält, ist ihr Rechtsschutzinteresse an einer Beurteilung ihres Gesuchs nach Art. 261 ZPO nicht mehr gegeben, zumal die erwähnten firmenschutzrechtlichen Abwehrbehelfe nach dem Gesetzeswortlaut einen Eintrag der betreffenden Firma im Handelsregister voraussetzen. Daraus folgt, dass unabhängig vom Übergang von Akten und Passiven gemäss Art. 69 ff. FusG des Vermögens der Einzelunternehmung auf die aktuelle Gesuchstellerin der Schutzanspruch der ehemaligen Gesuchstellerin aus Firmenrecht aufgrund der erfolgten Löschung ihrer Einzelfirma aus dem Handelsregister untergegangen ist. Mangels bestehendem bzw. wegen nachträglich weggefallenem Rechtsschutzinteresse ist auf das Gesuch vom 20. März 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu Firmenschutzzwecken demnach nicht einzutreten. Soweit das Gesuch zum Schutz lauterkeitsrechtlicher Ansprüche eingereicht wurde, ist auf dieses einzutreten, zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind. 4.1 Eine Partei kann verlangen, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen trifft, wenn sie glaubhaft macht, (a) dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die Massnahmen verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen ( Sprecher , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basel 2017, 3. Aufl., Art. 261 ZPO N 15). Entsprechend ihrem Zweck setzt die vorsorgliche Massnahme einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für den sie des vorläufigen Rechtsschutzes bedarf. Die gesuchstellende Partei muss ihren Verfügungsanspruch, die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens, glaubhaft machen ( Sprecher a.a.O. N 15). Die Gesuchstellerin muss zunächst also glaubhaft darlegen, dass ihr zivilrechtlicher Hauptanspruch wahrscheinlich begründet ist und dass er durch ein Tun der Gegenseite verletzt worden ist bzw. eine entsprechende Verletzung andauert. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachenprognose zu treffen ( Sprecher a.a.O. N 38). Sodann hat das angerufene Gericht eine sog. Nachteilsprognose zu stellen, nach welcher die Frage zu beurteilen ist, inwiefern der gesuchstellenden Partei ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil aus der Rechtsverletzung durch den Gesuchsgegner entsteht. Es ist glaubhaft zu machen, dass durch Zuwarten bis zum Entscheid im Hauptprozess durch eine bestehende Verletzung des materiellen Anspruchs dieser so, wie er lautet (d.h. die Realvollstreckung), vereitelt würde oder seine gehörige Befriedigung wesentlich erschwert wäre, oder dass der Gesuchsklägerin ungeachtet der Möglichkeit nachträglichen Vollzugs ein nicht leicht zu ersetzender Schaden oder anderer Nachteil droht ( Sprecher a.a.O. N 16). Kann hinreichender Rechtsschutz ebenso gut im Hauptverfahren erreicht werden, fehlt es an der zeitlichen Dringlichkeit zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. 4.2 Die Gesuchstellerin ist der Ansicht, die Gesuchsgegnerin verwende für den Betrieb ihrer Apotheke in unlauterer Art und Weise die Geschäftsbezeichnung «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» mit den prägenden Bestandteilen «Mühlematt Apotheke». Letztere seien auch für die Firma und den Geschäftsbetrieb der Gesuchstellerin charakteristisch, so dass zwischen den beiden Apotheken i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG eine Verwechslungsgefahr drohe und sie gegenüber der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG Anspruch darauf habe, dass die drohenden Verletzungen verboten bzw. die bestehenden Verletzungen beseitigt würden. Das Verhalten der Gesuchsgegnerin verstosse auch gegen Treu und Glauben. Die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit würden von der Gesuchsgegnerin missachtet, was einer Verletzung von Art. 2 UWG gleichkomme. 4.3 Die Merkmale eines Marktauftritts werden nur dann im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG geschützt, wenn sie entweder über eine originäre oder mittels Verkehrsdurchsetzung erworbene Kennzeichnungskraft verfügen. Im Gemeingut stehende Bezeichnungen, wie Sach- und Gattungsbezeichnungen oder Herkunftsangaben sind grundsätzlich nicht schutzfähig, es sei denn diese haben sich durch den betreffenden Marktauftritt im Verkehr durchgesetzt. Von im Gemeingut stehenden Bezeichnungen spricht man, wenn der beschreibende Charakter des Zeichens in Bezug auf die gekennzeichnete Leistung derart ist, dass er ohne besondere Denkarbeit und ohne besonderen Fantasieaufwand sofort erkennbar ist. Verkehrsdurchsetzung eines im Marktauftritt verwendeten Elements liegt vor, wenn das Publikum dieses Element tatsächlich als «Kenn-Zeichen» erkennt und die vom Marktteilnehmer durch die Verwendung des Elements beabsichtigte Unterscheidung des Kennzeichnungsobjekts auch wirklich vornimmt. Entscheidend ist, dass die massgebenden Verkehrskreise aufgrund des langjährigen kennzeichnungsmässigen Gebrauchs im eingesetzten Merkmal auf die betriebliche Herkunft eines Produkts erblicken bzw. auf den betreffenden Geschäftsbetrieb selber schliessen. Gewissermassen eine «Gegenausnahme» zu dem bzw. eine Schranke des bei Verkehrsdurchsetzung ausnahmsweise bestehenden Schutzes eines Zeichens im Gemeingut bilden die sog. Freizeichen. Freizeichen sind eine Untergruppe der freihaltebedürftigen Zeichen. Sie sind absolut freihaltebedürftig und können selbst dann nicht sonderrechtlich geschützt werden, wenn sie sich im Verkehr für einen bestimmten Marktteilnehmer als kennzeichnend durchgesetzt haben ( Arpagaus , in: Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Hilty/Arpagaus, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. d N 46, 50 und 53; Spitz / Brauchbar Birkhäuser , in: Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N 11 und 16f.). Für das Markenrecht, dessen Grundsätze auch für die Kennzeichnungsfähigkeit nach UWG gelten, hat das Bundesgericht erwogen, dass freihaltebedürftig diejenigen Zeichen seien, auf deren Verwendung der Wirtschaftsverkehr angewiesen sei. Im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs müssten Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen werden, die für den Wirtschaftsverkehr wesentlich (relativ freihaltebedürftig) oder gar unentbehrlich (absolut freihaltebedürftig) seien und die folglich von einem einzelnen Gewerbetreibenden nicht monopolisiert werden dürften (BGer 4A_227/2022 E. 2.1. mit Verweis auf Literatur und Rechtsprechung, insb. BGE 145 III 178 E. 2.3.1; 143 III 127 E. 3.3.2; 139 III 176 E. 2; Urteil 4A_526/2021, publiziert unter BGE 148 III 257, a.a.O. E. 6.2.2, und BGE 139 III 176 E. 2). 4.4 Die vorliegend zu beurteilende Geschäftsbezeichnung setzt sich aus den Elementen «Apotheke» und «Mühlematt» zusammen. Beides sind Bestandteile, welche durch die Gesuchstellerin nicht für sich monopolisiert werden können. Das erste Element ist eine Sachbeschreibung, welche allen im Handel mit Pharmaprodukten zugelassenen und tätigen Marktteilnehmern zugänglich sein muss und deshalb freizuhalten ist, weil damit die exklusive Zugehörigkeit zur betreffenden Branche beschrieben wird. Bei «Mühlematt», auch «Mühlimatt» genannt, handelt es sich um den Namen eines Quartiers und auch einer Flur im nördlichen Teil der Mühlemattstrasse in Oberwil (vgl. https://geoview.bl.ch/?map_x=2635469.2375&may=1257329.2125& map_zoom=8&tree_group_layers_Beschriftungen=flurnamen_label&tree_groups=Beschriftungen&featuregrid-container_collapsed=true). Auch bei diesem Element ist die Bezeichnung im Sinne einer unmittelbaren Herkunftsangabe sämtlichen Gewerbetreibenden oder Markteilnehmenden, welche ihr Geschäftsdomizil oder ihren Geschäftsbetrieb im Gebiet Mühlematt in Oberwil haben, für die Geschäftsbezeichnung vorbehaltslos freizuhalten (vgl. E. 4.3 hievor mit Hinweis auf Spitz / Brauchbar Birkhäuser , in: Stämpflis Handkommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Jung/Spitz [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, N 17). Aufgrund dieser absoluten Freihaltebedürftigkeit beider Elemente ist der Gesuchstellerin eine Anrufung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verwehrt, so dass auch keine vorsorglichen Massnahmen wegen drohender bzw. andauernder Verletzung lauterkeitsrechtlicher Schutzansprüche der Gesuchstellerin angeordnet werden können. Das Gesuch vom 20. März 2023 ist abzuweisen, zumal bereits die Hauptsachenprognose für den geltend gemachten Anspruch der Gesuchstellerin nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG ungünstig ausfällt. 4.5.1 Selbst wenn der Bezeichnung «Apotheke Mühlematt» lauterkeitsrechtliche Schutzfähigkeit zuzusprechen wäre, würde man hinsichtlich Hauptsachenprognose zum selben Befund gelangen. Ein nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG verpöntes Verhalten setzt voraus, dass ein Marktteilnehmer ein Verhalten an den Tag legt, das geeignet ist, Verwechslungen mit dem Geschäftsbetrieb eines anderen Marktteilnehmers herbeizuführen. Dabei geht es stets um die Beantwortung der Frage, ob ein verwendetes Zeichen bzw. eine Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs einem anderen derart ähnlich ist, dass die massgebenden Verkehrskreise Gefahr laufen, den Geschäftsbetrieb zu verwechseln. Für die Zeichenverwechselbarkeit, die namentlich durch die prägenden, in der Erinnerung haftenden Merkmale des Wortlauts, des Schriftzugs, des Bildes und der Form etc. bestimmt wird, gelten denn auch in den verschiedenen Bereichen des Kennzeichenrechts weitgehend gleiche Kriterien. Die Verwechslungsgefahr ist nach dem Gesamteindruck sowie der Aufmerksamkeit und Wahrnehmungsfähigkeit des Durchschnittskäufers oder der «beteiligten Verkehrskreise» (Adressatenkreise) zu beurteilen. Der Gesamteindruck ist massgebend. Das «Sezieren» von Zeichen in deren Bestandteile und der isolierte Vergleich derselben ist unzulässig. Bei der Verwechslungsgefahr handelt es sich um einen normativen Begriff. Deren Vorliegen ist somit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, und es geht namentlich nicht darum, ob zwei Zeichen auf rein tatbestandlicher Ebene auseinandergehalten werden können. Die auf Verwechslungsgefahr hin zu untersuchenden, sich im lauterkeitsrechtlich zu beurteilenden Marktauftritt gegenüberstehenden Zeichen sind auf das Vorhandensein von Merkmalen und Elementen hin zu prüfen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben. Verwendet ein Marktteilnehmer für seinen Marktauftritt ein mehrere Bestandteile enthaltendes Zeichen, z.B. eine Wort-/Bildmarke, prägen gewisse Bestandteile den Gesamteindruck und bleiben eher und nachhaltiger im Gedächtnis haften als andere, die in der Erinnerung eher verblassen. In der Terminologie des Bundesgerichts ist dementsprechend von starken bzw. schwachen Kennzeichen bzw. Kennzeichenbestandteilen die Rede. Stark sind Zeichen, weil sie beispielsweise aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts auffallen oder weil sie sich im Verkehr durchgesetzt haben. Schwache Zeichenbestandteile sind demgegenüber die beschreibenden oder sachbezogenen und somit gemeinfreien Bestandteile eines Zeichens. Erschöpft sich die Übereinstimmung oder die Ähnlichkeit von zwei Zeichen in gemeinfreien Bestandteilen, ist die Verwechslungsgefahr grundsätzlich zu verneinen. Auf jeden Fall genügen in einem solchen Fall bereits relativ geringe Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr abzuwenden. Bei der Verwendung reiner Wortmarken bestimmt sich der relevante Gesamteindruck in erster Linie durch den Klang und das Schriftbild. Dem Wortanfang kommt besondere Bedeutung zu. Beim Schriftbild reiner Wortmarken sind v.a. die Zahl der (übereinstimmenden) Buchstaben, die Wortlänge und das Layout (Gross- und Kleinbuchstaben, Schriftart etc.) von Bedeutung, daneben aber auch die Verwendung der Worte im Fliesstext. Der Klang einer reinen Wortmarke wird bestimmt durch den Wortanfang, die Anzahl Silben, die Aufeinanderfolge der Vokale und die Aussprachekadenz. Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob tatsächlich Verwechslungen aufgetreten sind (statt vieler: Arpagaus a.a.O. N 63 f., 68, 70, 81, 85, 93, 95, 100, 103 f. und 122 mit Hinweisen auf die umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4.5.2 Vorliegend soll die Verwechslungsgefahr gemäss Gesuchstellerin in der Verwendung der Elemente «Mühlematt Apotheke» in der Geschäftsbezeichnung der Gesuchsgegnerin «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» liegen. Zur Eröffnung der neuen Apotheke habe die Gesuchsgegnerin Flyer verteilen lassen, mit denen die Öffentlichkeit darüber informiert worden sei, dass neu die Mühlematt Apotheke in Oberwil zur Gruppe der Gesuchsgegnerin gehören würde. Die E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchsgegnerin laute «apotheke.muehlematt@coop-vitality.ch», womit sie Ähnlichkeit zur E-Mailadresse der Apotheke der Gesuchstellerin («muehlematt@ovan.ch») aufweise. Zudem hätten Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin Telefonanrufe mit «Apotheke Mühlematt» entgegengenommen. Die Gesuchsgegnerin bestritt generell eine Verwechslungsgefahr. Im Weiteren sei nicht unlauter, mittels eines Flyers über ein neu eröffnetes Geschäft zu informieren. Die Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin seien ausserdem angewiesen worden, das Telefon jeweils mit «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» entgegenzunehmen. Sofern einzelne Mitarbeitende das Telefon ausnahmsweise mit «Apotheke Mühlematt» entgegengenommen hätten, hätten diese weisungswidrig gehandelt. Schliesslich sei die E-Mail-Adresse Anfang März 2023 auf «coopvitality.muehlematt@coop-vitality.ch» geändert worden. Werden die einschlägigen Kriterien im vorliegenden Fall angewandt, ergibt sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein eindeutiges Ergebnis. «Apotheke» und «Mühlematt» sind Bezeichnungen im Gemeingebrauch. Die Bezeichnung «Apotheke Mühlematt» ist offensichtlich auch keine Eigenkreation, welche der Fantasie der Gesuchstellerin entsprungen ist. Im Weiteren fehlen konkrete Hinweis dafür, dass sich «Apotheke Mühlematt» aufgrund Verkehrsdurchsetzung zu einem starken Kennzeichen entwickelt haben könnte. Die Gesuchstellerin behauptete zwar eine Verkehrsdurchsetzung aufgrund der langjährigen Verwendung ihrer Geschäftsbezeichnung. Dass allein aufgrund der Verwendungsdauer dieser Bezeichnung ein starkes Kennzeichen vorliegt, ist indessen nicht ersichtlich, zumal «Apotheke» zweifellos ein absolut freihaltebedürftiges Element darstellt, und «Mühlematt» als geographische Herkunftsbeschreibung keine besondere Originalität aufweist. Dementsprechend ist «Apotheke Mühlematt» höchstens als Bezeichnung mit schwacher Kennzeichnungsfähigkeit einzustufen. Vergleicht man diese Geschäftsbezeichnung der Gesuchstellerin mit derjenigen der Gesuchsgegnerin («Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt») ist eine Verwechslungsgefahr im Rechtssinne ausgeschlossen. Der Anfang lautet auf «Coop Vitality», was bereits für eine Unterscheidbarkeit ausreichend ist. Weiter ist die Bezeichnung mit fünf Wörtern deutlich länger als die Bezeichnung der Gesuchstellerin mit nur deren zwei. «Coop Vitality» ist der einprägsame Teil und die Gesamtbezeichnung «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» hat offensichtlich einen anderen Klang als «Apotheke Mühlematt». Die Annahme einer Verwechslungsgefahr allein aufgrund der identischen Teilelemente «Apotheke» und «Mühlematt» verbietet sich, weil die Gesamtbeurteilung ausschlaggebend ist. Auch der seitens der Gesuchstellerin ins Recht gelegte Flyer der Gesuchsgegnerin (Gesuchsbeilage 4) hält einer lauterkeitsrechtlichen Beurteilung stand. Dieser enthält den Ausspruch «Willkommen in Oberwil Mühlematt!» und ein Foto eines mutmasslichen Apotheken-Mitarbeitenden. Unten links ist eine Webadresse vermerkt (www.coop-vitality.ch). Im Weiteren sind ein Apotheken-Logo (Grünes Kreuz mit Waage und Schlange) und die Marke «coop» mit dem Slogan «Für mich und Dich.» angebracht. Dass potenzielle Kundschaft allein aufgrund dieses Flyers eine Übernahme des gesuchstellerischen Betriebs durch die Gesuchsgegnerin suggerieren könnte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus denselben Gründen zu verneinen, wie sie für die beiden Wortbezeichnungen bereits erwogen wurden. Der behaupteten Verwendung einer E-Mail-Adresse «apotheke. muehlematt@coop-vitality.ch» mit Verwechslungsgefahr hat die Gesuchsgegnerin entgegengesetzt, dass diese in «coopvitality.muehlematt@coop-vitality.ch» abgeändert worden sei. Wie der betreffenden Mitteilung gemäss Beilage 5 zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zu entnehmen ist, erfolgte die Anpassung spätestens per 8. März 2023, mithin vor Einleitung des vorliegenden Verfahrens durch die Gesuchstellerin mit Gesuch vom 20. März 2023. Die angepasste E-Mail-Adresse der Gesuchsgegnerin bietet für eine Verwechslungsgefahr keinen Anknüpfungspunkt. Unlauteres Verhalten der Gesuchsgegnerin scheidet in diesem Zusammenhang somit aus. Gleiches gilt für die behauptete Annahme von Telefonanrufen durch Mitarbeitende der Gesuchsgegnerin mit «Apotheke Mühlematt». Dies wurde durch die Gesuchsgegnerin implizit bestritten mit der Begründung, ihre Mitarbeitenden angewiesen zu haben, sich bei Anrufen mit «Coop Vitality Apotheke Oberwil Mühlematt» zu melden. Dass sich die Mitarbeitenden nicht immer an diese Weisung gehalten hätten, könne nicht ausgeschlossen werden. Aktenkundig ist aber auch, dass die Gesuchsgegnerin die Mitarbeitenden nochmals an ihre Pflicht in diesem Zusammenhang erinnert hat, nachdem sie von der Gesuchstellerin mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden war. Dass Mitarbeitende sich andauernd mit «Apotheke Mühlematt» am Telefon gemeldet hätten, konnte die Gesuchstellerin zusammenfassend nicht glaubhaft machen. Bestehende Verwechslungsgefahr lässt sich schliesslich auch nicht mit der Behauptung glaubhaft machen, Lieferanten oder Kunden der Gesuchstellerin hätten in ihren Betriebsdatenbanken die Adresse der Gesuchstellerin mit derjenigen der Gesuchsgegnerin überschrieben. Entsprechende Mutationen könnten auch auf eine unsorgfältige Einpflegung durch die betreffenden Mitarbeitenden zurückzuführen sein, so dass die Gesuchstellerin aus diesem Umstand nichts für sich abzuleiten vermag. Ebenso wenig entscheidrelevant sind die seitens der Gesuchstellerin anderweitig bei der Kundschaft, Lieferanten oder Ärzteschaft angeblich aufgetretenen Verwechslungen, zumal es für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht auf das effektive Auftreten und die Häufigkeit von Verwechslungen ankommt, sondern um das Vorliegen objektiver Gründe für eine drohende Verwechslungsgefahr (vgl. E. 4.5.1 hievor). Zusammenfassend würde vorliegend somit die Anrufung von Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG auch am Fehlen einer objektiven Verwechslungsgefahr zwischen den streitgegenständlichen Geschäftsbezeichnungen scheitern, sollte nicht vom absoluten Freihaltebedürfnis der beiden Elemente «Apotheke» und «Mühlematt» ausgegangen werden. Auch diese Überlegungen müssen zur Abweisung des Gesuchs der Gesuchstellerin führen. Selbstredend ist dem Gesuch auch gestützt auf Art. 2 UWG kein Erfolg beschieden. Mangels Verwechslungsgefahr ist das Vorgehen der Gesuchsgegnerin aufgrund der vorliegenden Akten lauterkeitsrechtlich unter keinem Titel zu beanstanden. 5. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass bei Annahme eines bestehenden Rechtsschutzinteresses der Gesuchstellerin und Eintreten auf das Gesuch, soweit diese einen Anspruch aus Firmenschutz geltend macht, auch in diesem Zusammenhang keine Verwechslungsgefahr auszumachen gewesen wäre. Gemäss Handelsregistereintrag firmiert die Gesuchsgegnerin mit «Coop Vitality AG», so dass weder bezüglich der gelöschten Einzelfirma noch im Vergleich mit der (ohnehin) später gegründeten «Mühlematt Apotheke AG» eine Ähnlichkeit besteht. 6. Das Gesuch der Gesuchstellerin ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf dasselbe eingetreten werden kann. Ob die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 261 ZPO im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären oder nicht, kann dabei offenbleiben. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Verfahrenskosten durch die Gesuchstellerin als unterliegende Partei zu tragen. Gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS BL 170.31) ist die Entscheidgebühr im vorliegenden Fall auf CHF 7'500.00 festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin beantragte, es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Soweit sie um eine Entschädigung für die Kosten einer (unabhängigen) berufsmässigen Vertretung ersucht hat, ist das Begehren mangels anwaltlicher Vertretung abzuweisen. Gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist ihr indessen eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. Die Entscheidgebühr von CHF 7'500.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 7'500.00 verrechnet. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zur bezahlen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Parteikosten selbst. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher