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430 22 228

Basel-Landschaft · 2023-03-28 · Deutsch BL

Forderung aus Urheberrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Z.____, so dass gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte im Kanton Basel-Landschaft örtlich zuständig sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt und das ordentliche Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO und Art. 248 ff. ZPO e contrario). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 2 Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung im Sinne von Art. 41 URG des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (nachfolgend: "IGE") vom 27. September 2017 berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss den einschlägigen Bestimmungen des URG für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu erheben. Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Mit Bezug auf den hier massgebenden GT 8/VII ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VII Ziffer 4). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung gemäss GT 8/VII aktivlegitimiert. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Beklagte potenzielle Nutzerin veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei im Sinne des GT 8/VII vergütungspflichtig, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

E. 3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG; BGE 125 III 141 E. 4b und c). Diese Vergütung kann nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin eine ist, geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). 4.1 Die Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (nachfolgend: "ESchK"; Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der ESchK rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2; 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3; 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.1). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b). 4.2 Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten und von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziffer 1 GT 8/VII). Der GT 9/VII regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch im Rahmen des Betriebs betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziffer 1 GT 9/VII). 4.3 Das Bundesgericht sprach sich in Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten - d.h. in Zusammenhang mit den im GT 8/VII konkretisierten Vergütungen - für die Zulässigkeit der im Tarif vorgesehenen schematischen, pauschalen Vergütungen aus, welche unabhängig davon geschuldet sind, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Das Bundesgericht erkannte zwar, dass dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen könne, doch sei eine Pauschalierung in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass dem Nutzer eines Fotokopiergeräts aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c). Betreffend die im GT 9/VII festgeschriebenen pauschalen Vergütungen für die Nutzung eines betriebsinternen Netzwerks hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass diese Vergütungen selbst dann geschuldet seien, wenn das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt werde (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 5.1 Zur Bestimmung des Vergütungsbetrags haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich mittels eines Erhebungsformulars die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der (potenziellen) Werknutzerinnen und -nutzer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang trifft die potenziellen Nutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG). Sie müssen den Verwertungsgesellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen". Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Auskunftsanspruch auf die geforderte Mitwirkung. Es steht den Verwertungsgesellschaften jedoch frei, die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen (BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). 5.2 Werden die von der Verwertungsgesellschaft eingeforderten notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht kundgetan, kann die Verwertungsgesellschaft eine Einschätzung betreffend die relevanten Parameter - d.h. insbesondere die Branchenzugehörigkeit sowie die Anzahl Mitarbeiter - vornehmen und gestützt auf diese Einschätzung Rechnung stellen. Die Einschätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die (tatsächlichen) für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). 5.3 Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Verwertungsgesellschaft stützt sich bei diesen Nutzern bei der Rechnungsstellung für das Folgejahr vielmehr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben bzw. auf die früher vorgenommene Einschätzung und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind lediglich verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziffer 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII). 6.1 Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung des IGE vom 27. September 2017 insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung und Vervielfältigung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (Bewilligung des IGE, Beilage 2 zur Klage vom 25. Oktober 2022). Sie ist der in Art. 46 Abs. 1 URG statuierten Pflicht zum Aufstellen von Tarifen für die Vergütung der von ihr verwerteten Rechte durch den Erlass der GT 8/VII und GT 9/VII nachgekommen. Die GT 8/VII und GT 9/VII wurden mit jeweiligen Beschlüssen der ESchK vom 14. November 2016 und 15. November 2021 für die Periode von 2017 bis 2022 genehmigt (vgl. Beilage 5 zur Klage vom 25. Oktober 2022). 6.2 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Vervielfältigungsgeräte einsetzt und über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG grundsätzlich vergütungspflichtig ist und der GT 8/VII sowie der GT 9/VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu eruieren, hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt, welches von der Beklagten nicht retourniert wurde. Aufgrund dieser unterbliebenen Mitwirkung hat die Klägerin die Beklagte richtigerweise gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8/VII sowie Ziffer 8.3 GT 9/VII eingeschätzt. Die Klägerin wies die Beklagten in den Dienstleistungsbereich «übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zehn bis neunzehn. Diese Einschätzung blieb unbestritten. 6.3 Gestützt auf ihre Einschätzung errechnete die Klägerin für die Beklagte unter Anwendung von Ziffer 6.4.27 GT 8/VII Fotokopier-Vergütungen für das Jahr 2021 von CHF 51.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, somit von CHF 52.30. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für das Jahr 2021 gestützt auf Ziffer 6.4.27 GT 9/VII eine Vergütung in der Höhe von CHF 42.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 43.05. Insgesamt beläuft sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung folglich auf CHF 95.35. 6.4 Der Beklagten wurden die Einschätzung für das Jahr 2021 sowie die darauf basierende Berechnung der geschuldeten Vergütungen mit jeweiligen Schreiben vom 5. Februar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung einleitend auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Einschätzung durch die Beklagte anerkannt wird, sofern sie diese nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet. Da die Beklagte weder den geforderten Betrag leistete noch die Einschätzung beanstandete, wurde ihr mit Mahnung vom 16. August 2022 eine letzte Frist bis spätestens 26. August 2022 zur Zahlung des offenen Betrags von CHF 95.35 gesetzt, andernfalls ohne weitere Benachrichtigung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet würden. Dieses Vorgehen der Klägerin im Rahmen des Einschätzungsverfahrens entspricht den Verfahrensbestimmungen der Tarife und ist damit formell korrekt. 6.5 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Einschätzung der Beklagten als auch die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen als tarif- und somit gesetzeskonform. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den mit vorliegender Klage geltend gemachten Betrag von insgesamt CHF 95.35 zu bezahlen. Da es sich bei diesem Betrag um keinen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20), sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist auch der reduzierte Mehrwertsteuerzuschlag von 2,5% auf den Vergütungsanspruch zuzusprechen.

E. 7 Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 29. August 2022. Der Zugang des Mahnschreibens vom 16. August 2022 wird von der Beklagten nicht bestritten. Demgemäss ist Verzugszins von 5% auf CHF CHF 52.30 sowie auf CHF 43.05 seit dem 29. August 2022 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR).

E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 95.35 nebst Zins zu 5% seit dem 29. August 2022 für Forderungen aus dem Jahr 2021 zu bezahlen.

E. 9 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr und den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170]) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach der Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 95.35. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 1 GebT wird die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festgelegt, ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; TO; SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Da die Rechtsvertretung der Klägerin für das Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich hier nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 2 TO). Das Grundhonorar ist mit der schriftlichen Begründung der Klage verdient (§ 7 Abs. 1 TO). Bei einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 beträgt das Grundhonorar mindestens CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 (§ 7 Abs. 1 lit. a TO). Vorliegend wird das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 TO auf CHF 350.00 zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlags von 7,7% festgesetzt. Ein Auslagenersatz ist mangels entsprechender Fakturierung nicht geschuldet (vgl. § 15 und § 16 TO; dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 376.95.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 95.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. August 2022 zu bezahlen.
  2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 300.00 zu ersetzen.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 376.95 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Wiesner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.03.2023 430 22 228 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.03.2023 430 22 228 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.03.2023 430 22 228

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 28. März 2023 (430 22 228) Immaterialgüterrecht, Urheberrecht Art. 20 Abs. 2 und 4 URG: Vergütung für den Eigengebrauch. Für die Nutzung von Kopiergeräten und betriebsinternen Netzwerken ist eine pauschale Vergütung geschuldet, auch wenn kein Werk vervielfältigt und das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt wird. Es genügt, dass dem Nutzer die Möglichkeit offensteht, Kopien anzufertigen (E 4.3). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Philippe Spitz, Gerichtsschreiberin Karin Wiesner Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft , Universitätsstrasse 100, Postfach 205, 8024 Zürich, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, HÄRTING Rechtsanwälte AG, Landis + Gyr-Strasse 1, 6300 Zug, Klägerin gegen A.____ GmbH , Beklagte Gegenstand Forderung aus Urheberrecht A. Die ProLitteris ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Als konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1; Urheberrechtsgesetz, URG) bezweckt sie die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Beklagte ist die A.____ GmbH mit Sitz in Z.____. Die A.____ GmbH bezweckt Kleintransporte und Handel aller Art, insbesondere im Modellbaubereich und im Bereich Bioprodukte. B. Mit Klage vom 25. Oktober 2022 gelangte die ProLitteris (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Beranek Zanon, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte die Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des Betrags von CHF 95.35 gemäss den Forderungen aus dem Jahr 2021 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. August 2022. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der beklagten Partei. Die ProLitteris machte mit der Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 URG für das Jahr 2021 geltend, welche gestützt auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend "GT") 8/VII und 9/VII festgesetzt worden seien. Auf die einlässliche Begründung der Klage ist in den Erwägungen zurückzukommen. C. Die A.____ GmbH (Beklagte) reichte trotz gehöriger Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 9. November 2022 und 23. Januar 2023 innert Frist keine Klagantwort ein, so dass mit Verfügung vom 9. Februar 2023 der Schriftenwechsel geschlossen und der Entscheid der Dreierkammer im Zirkularverfahren in Aussicht gestellt wurde. Erwägungen 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Sitz der Beklagten befindet sich in Z.____, so dass gemäss Art. 12 ZPO die Gerichte im Kanton Basel-Landschaft örtlich zuständig sind. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt und das ordentliche Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO und Art. 248 ff. ZPO e contrario). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung im Sinne von Art. 41 URG des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (nachfolgend: "IGE") vom 27. September 2017 berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss den einschlägigen Bestimmungen des URG für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu erheben. Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Mit Bezug auf den hier massgebenden GT 8/VII ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VII Ziffer 4). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütung gemäss GT 8/VII aktivlegitimiert. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Beklagte potenzielle Nutzerin veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei im Sinne des GT 8/VII vergütungspflichtig, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG; BGE 125 III 141 E. 4b und c). Diese Vergütung kann nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin eine ist, geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). 4.1 Die Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (nachfolgend: "ESchK"; Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der ESchK rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2; 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3; 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.1). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b). 4.2 Der GT 8/VII umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten und von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziffer 1 GT 8/VII). Der GT 9/VII regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch im Rahmen des Betriebs betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VII bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziffer 1 GT 9/VII). 4.3 Das Bundesgericht sprach sich in Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten - d.h. in Zusammenhang mit den im GT 8/VII konkretisierten Vergütungen - für die Zulässigkeit der im Tarif vorgesehenen schematischen, pauschalen Vergütungen aus, welche unabhängig davon geschuldet sind, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Das Bundesgericht erkannte zwar, dass dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen könne, doch sei eine Pauschalierung in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass dem Nutzer eines Fotokopiergeräts aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c). Betreffend die im GT 9/VII festgeschriebenen pauschalen Vergütungen für die Nutzung eines betriebsinternen Netzwerks hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass diese Vergütungen selbst dann geschuldet seien, wenn das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt werde (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 5.1 Zur Bestimmung des Vergütungsbetrags haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich mittels eines Erhebungsformulars die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der (potenziellen) Werknutzerinnen und -nutzer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang trifft die potenziellen Nutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG). Sie müssen den Verwertungsgesellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen". Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Auskunftsanspruch auf die geforderte Mitwirkung. Es steht den Verwertungsgesellschaften jedoch frei, die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen (BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). 5.2 Werden die von der Verwertungsgesellschaft eingeforderten notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht kundgetan, kann die Verwertungsgesellschaft eine Einschätzung betreffend die relevanten Parameter - d.h. insbesondere die Branchenzugehörigkeit sowie die Anzahl Mitarbeiter - vornehmen und gestützt auf diese Einschätzung Rechnung stellen. Die Einschätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die (tatsächlichen) für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 von GT 8/VII und GT 9/VII). 5.3 Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Verwertungsgesellschaft stützt sich bei diesen Nutzern bei der Rechnungsstellung für das Folgejahr vielmehr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben bzw. auf die früher vorgenommene Einschätzung und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind lediglich verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziffer 8.2 lit. a von GT 8/VII und GT 9/VII). 6.1 Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung des IGE vom 27. September 2017 insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung und Vervielfältigung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (Bewilligung des IGE, Beilage 2 zur Klage vom 25. Oktober 2022). Sie ist der in Art. 46 Abs. 1 URG statuierten Pflicht zum Aufstellen von Tarifen für die Vergütung der von ihr verwerteten Rechte durch den Erlass der GT 8/VII und GT 9/VII nachgekommen. Die GT 8/VII und GT 9/VII wurden mit jeweiligen Beschlüssen der ESchK vom 14. November 2016 und 15. November 2021 für die Periode von 2017 bis 2022 genehmigt (vgl. Beilage 5 zur Klage vom 25. Oktober 2022). 6.2 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrem Betrieb Vervielfältigungsgeräte einsetzt und über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG grundsätzlich vergütungspflichtig ist und der GT 8/VII sowie der GT 9/VII Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu eruieren, hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt, welches von der Beklagten nicht retourniert wurde. Aufgrund dieser unterbliebenen Mitwirkung hat die Klägerin die Beklagte richtigerweise gestützt auf Ziffer 8.3 GT 8/VII sowie Ziffer 8.3 GT 9/VII eingeschätzt. Die Klägerin wies die Beklagten in den Dienstleistungsbereich «übrige Dienstleistungsunternehmen" zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf zehn bis neunzehn. Diese Einschätzung blieb unbestritten. 6.3 Gestützt auf ihre Einschätzung errechnete die Klägerin für die Beklagte unter Anwendung von Ziffer 6.4.27 GT 8/VII Fotokopier-Vergütungen für das Jahr 2021 von CHF 51.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, somit von CHF 52.30. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für das Jahr 2021 gestützt auf Ziffer 6.4.27 GT 9/VII eine Vergütung in der Höhe von CHF 42.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 43.05. Insgesamt beläuft sich die von der Klägerin geltend gemachte Forderung folglich auf CHF 95.35. 6.4 Der Beklagten wurden die Einschätzung für das Jahr 2021 sowie die darauf basierende Berechnung der geschuldeten Vergütungen mit jeweiligen Schreiben vom 5. Februar 2021 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung einleitend auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Einschätzung durch die Beklagte anerkannt wird, sofern sie diese nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet. Da die Beklagte weder den geforderten Betrag leistete noch die Einschätzung beanstandete, wurde ihr mit Mahnung vom 16. August 2022 eine letzte Frist bis spätestens 26. August 2022 zur Zahlung des offenen Betrags von CHF 95.35 gesetzt, andernfalls ohne weitere Benachrichtigung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet würden. Dieses Vorgehen der Klägerin im Rahmen des Einschätzungsverfahrens entspricht den Verfahrensbestimmungen der Tarife und ist damit formell korrekt. 6.5 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Einschätzung der Beklagten als auch die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen als tarif- und somit gesetzeskonform. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den mit vorliegender Klage geltend gemachten Betrag von insgesamt CHF 95.35 zu bezahlen. Da es sich bei diesem Betrag um keinen nicht mehrwertsteuerpflichtigen Schadenersatzanspruch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz; MWSTG; SR 641.20), sondern um einen Erfüllungsanspruch handelt, ist auch der reduzierte Mehrwertsteuerzuschlag von 2,5% auf den Vergütungsanspruch zuzusprechen. 7. Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 29. August 2022. Der Zugang des Mahnschreibens vom 16. August 2022 wird von der Beklagten nicht bestritten. Demgemäss ist Verzugszins von 5% auf CHF CHF 52.30 sowie auf CHF 43.05 seit dem 29. August 2022 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). 8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 95.35 nebst Zins zu 5% seit dem 29. August 2022 für Forderungen aus dem Jahr 2021 zu bezahlen. 9. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr und den Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SGS 170]) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach der Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 95.35. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 1 GebT wird die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festgelegt, ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem ist der Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (Tarifordnung; TO; SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Da die Rechtsvertretung der Klägerin für das Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich hier nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 2 TO). Das Grundhonorar ist mit der schriftlichen Begründung der Klage verdient (§ 7 Abs. 1 TO). Bei einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 beträgt das Grundhonorar mindestens CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 (§ 7 Abs. 1 lit. a TO). Vorliegend wird das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 TO auf CHF 350.00 zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlags von 7,7% festgesetzt. Ein Auslagenersatz ist mangels entsprechender Fakturierung nicht geschuldet (vgl. § 15 und § 16 TO; dazu KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10). Die von der Beklagten an die Klägerin zu bezahlende Parteientschädigung beträgt somit CHF 376.95. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 95.35 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 29. August 2022 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 300.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin CHF 300.00 zu ersetzen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 376.95 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Wiesner