Ausstandsgesuch
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin beantragt, das zwischen den Parteien am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung sei wegen Befangenheit aller Richter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten. Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht und steht – wie hier vorliegend - der Ausstand des ganzen Spruchkörpers eines erstinstanzlichen Gerichts in Frage, so entscheidet der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper der jeweiligen Abteilung des Kantonsgerichts (§ 38 Abs. 1 lit. a bis Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SGS 170). Der Ablehnungsgrund wurde im hängigen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gestellt. Diese Verfahren werden summarisch geführt (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO) und erstinstanzlich durch die Zivilkreisgerichtspräsidien entschieden (§ 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, SGS 221). Für ein erhobenes Rechtsmittel im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ist sowohl bei Berufungen wie auch bei Beschwerden das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. a und b EG ZPO). Dieses ist somit im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung in der Hauptsache zuständig und folglich gestützt auf § 38 Abs. 1 lit. a bis Ziff. 1 GOG auch für das vorliegende Ablehnungsbegehren.
E. 2 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, ein entsprechendes Gesuch dem Gericht unverzüglich zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
E. 2.1 Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen basiert auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Dieses verlangt, dass Organmängel so früh wie möglich geltend zu machen sind, ansonsten Verwirkung eintritt. Innerhalb welcher Zeitspanne ein Ausstandsbegehren gestellt werden muss, ohne zu verwirken, ist im Gesetz nicht festgehalten. Es kann nicht allgemein auf die 10-tägige Frist gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO abgestellt werden, da mit dem pro futuro wirkenden Ausstand weniger in den Verfahrensablauf eingegriffen wird als durch eine rückwirkende Aufhebung bereits erfolgter Amtshandlungen, welche in Art. 51 ZPO statuiert wird ( Stephan Wullschleger , in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 49 N 9). Die aus dem Gebot von Treu und Glauben fliessende Pflicht, einen Ablehnungsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen bzw. die darauf gründende Verwirkung, steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf den unvoreingenommenen Richter. Die Praxis neigt dazu, die Unterlassung des sofortigen Ablehnungsbegehrens als (stillschweigenden) Verzicht auf die Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu deuten; ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden ( Regina Kiener ; Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 356 mit weiteren Hinweisen in FN 121). In allen Fällen ist zu prüfen, ob allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der betroffenen Verfahrenspartei vorliegt ( Kiener , a.a.o, S. 359). Auch das Bundesgericht hat mit der Lehre die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung in seiner neusten Praxis je nach der Schwere eines Ausstandsgrundes relativiert. Liegt der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand treten müsste, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine eventuelle Verspätung des Begehrens (BGE 134 I 20; Bger 4A_151/2014 vom 14.10.2014, E. 2.1; Stephan Wullschleger , a.a.o., Art. 49 N 10).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt E. am 15. Dezember 2015 das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereicht. Eine vorgängige Anzeige an die Gegenpartei betreffend Anwaltswechsel ist offenbar nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde die Eingabe vom 15. Dezember 2015 der Gesuchstellerin zugestellt. Diese Verfügung wurde von der Erstinstanz am 21. Dezember 2015 spediert und ging bei der Gesuchstellerin am 23. Dezember 2015 ein. Mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Januar 2016 gewährt und mitgeteilt, dass diese Frist auf schriftliches Gesuch hin einmal erstreckt werden könne und die Frist während dem gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO geltenden Fristenstillstand nicht stillstehe. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 ersuchte die Gesuchstellerin um eine Fristerstreckung bis 21. Januar 2016, welche ihr mit Verfügung vom 6. Januar 2016 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte sie sodann den Ablehnungsantrag. Vom Zugang der Verfügung vom 17. Dezember 2015 bis zur Einreichung des Ablehnungsantrags vergingen 28 Tage (23. Dezember 2015 bis 20. Januar 2016). Diese Zeitspanne kann im vorliegenden Fall nicht als zu langes Zuwarten gewertet werden. Der Gesuchstellerin war erst am 23. Dezember 2015 bekannt, dass ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung angehoben wurde und auch der Anwaltswechsel wurde ihr erst zu diesem Zeitpunkt hin angezeigt. Es folgten sodann gleich anschliessend die Weihnachtsfeiertage. Weiter ist zu beachten, dass der Gesuchstellerin die Möglichkeit einer einmaligen Erstreckung für die Vernehmlassungsfrist mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 angezeigt wurde. Die Gesuchstellerin hat sogleich nach den Feiertagen mit Eingabe vom 5. Januar 2016, somit noch einige Tage vor Fristablauf, um diese Fristerstreckung ersucht. Das Fristerstreckungsgesuch kann nicht als Verzicht auf die Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter gedeutet werden, zumal ein solcher Verzicht nicht leichthin angenommen werden darf. Auch ist kein Verhalten wider Treu und Glauben ersichtlich, da die Gesuchstellerin vor Einreichung des Ablehnungsgesuchs sich weder materiell zur beantragten vorsorglichen Beweisführung äusserte, noch das Verfahren in ein neues Prozessstadium fortschreiten liess, noch eine ungebührliche Verfahrensverzögerung herbeiführte. Sie hat lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt und damit kundgetan, dass sie für die Einreichung ihrer Eingabe mehr Zeit benötigt. Es liegen weder Handlungen vor, welche auf einen Verzicht des verfassungsmässigen Rechts auf einen unvoreingenommenen Richter hindeuten, noch Handlungen, welche gegen Treu und Glauben verstossen. Das Ablehnungsgesuch gilt angesichts dieser Ausführungen als rechtzeitig erfolgt.
E. 3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 III 221 mit weiteren Nachweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1, 139 III 120 E. 3.2.1; 139 I 121 E. 5.1). Wird ein Richter oder ein ganzes Gericht in einem bestimmten Fall von seiner Amtspflicht entbunden, so hat dies zur Folge, dass nicht der für diesen Streit gesetzlich vorgesehene Richter oder das vorgesehene Gericht zuständig ist. Der Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht daher in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Richter. Der Ausstand soll nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden und muss die Ausnahme bleiben, ansonsten die Gefahr bestünde, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grad illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte. Dennoch ist Auslegung und Anwendung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter nicht zu restriktiv zu handhaben. Jedoch müssen die Anforderungen an den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts strenger sein als an den Ausstand einer einzelnen Gerichtsperson (Bger 5A_109/2012 vom 03.12.2012 E 3.2.3; Marc Weber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 6; Stephan Wullschleger , a.a.o, Vorbemerkungen zu den Art. 47 - 51 N 3). Art. 47 Abs. 1 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene: neben dem persönlichen Interesse (lit. a), der Vorbefassung (lit. b) und den persönlichen Beziehungen (lit. c-e), enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Auffangklausel, die alle Konstellationen umfasst, die den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen, wie etwa Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Diese Ausstandsregelungen der ZPO ersetzen im Bereich des Zivilprozesses die allgemeinen Regelungen in den kantonalen Gesetzen, denen im Zivilprozess keine Bedeutung mehr zukommt ( Wullschleger , a.a.o., Vorbemerkungen zu Art. 47 – 51 N 5). § 36 Abs. 3 GOG sieht denn für die Ausschlussgründe auch vor, dass für Zivilverfahren die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelten. Die Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO sind allerdings von den in den kantonalen Gesetzen normierten Unvereinbakeiten, welche sich auf das Amt als solches beziehen, zu unterscheiden. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, kann das Amt nicht ausgeübt werden ( Marc Weber , a.a.o, Art. 47 N 9).
E. 4 Die Gesuchstellerin bringt vor, gemäss § 34 Abs. 4 GOG dürften Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen. Das Mandat des Gesuchsgegners werde seit 2009 und auch aktuell noch von Rechtsanwalt D. geführt, welcher Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei. Sein Büropartner und Kollektivgesellschafter E. werde als Vertreter nur vorgeschoben. Das Verfahren hätte deshalb vom Gericht nicht anhand genommen werden dürfen. Der Gesuchsgegner liess in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 zum Ausstandsbegehren ausführen, D. habe sein Mandat rechtsgültig niedergelegt. E. habe nach der Bevollmächtigung vom 20. November 2015 das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 15. Dezember 2015 ausgearbeitet und eingereicht. Er habe ein neues Dossier angelegt und führe das Mandat unabhängig mit persönlicher Verantwortung.
E. 4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass D. sowohl als Gerichtspräsident am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost amtet, als auch als Anwalt tätig ist. B. hat D. als Anwalt mit Vollmacht vom 9. September 2009 mandatiert für die „Ansprüche aus Sozialversicherung, Haftpflicht und Strafverfahren“ aus dem Unfall vom 12. Juli 2006. In dieser Funktion als Anwalt hat sich D. mit Schreiben vom 17. Juni 2015 noch an die Versicherung der Gesuchstellerin gewandt. Die Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom 15. Dezember 2015 hat sodann der Anwalt E. als Vertreter von B. eingereicht, mit einer entsprechenden Vollmacht, welche B. am 20. November 2015 unterzeichnete. D. und E. betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei.
E. 4.2 § 34 Abs. 4 GOG hält unter dem Titel „Unvereinbarkeit“ fest, dass Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen können. D. darf entsprechend dieser Bestimmung nicht als Parteivertreter vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost aufgetreten. Im vorliegenden Fall ist E. seit 20. November 2015 bevollmächtigt und tritt als Anwalt des Gesuchsgegners auf. Selbst wenn D m Hintergrund den Fall weiter führen würde, kann § 34 Abs. 4 GOG als Ablehnungsgrund für die anderen Richterinnen und Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht herangezogen werden. Denn der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass das gesamte Gericht in den Ausstand zu treten hat, falls ein Richter dennoch als Parteivertreter vor dem Gericht, dem er selber angehört, auftreten sollte. Die Bestimmung lautet vielmehr dahingehend, dass eine entsprechende Parteivertretung nicht zuzulassen und dem Anwalt, welcher zugleich Richter ist, eine solche Parteivertretung zu verbieten wäre. Müssten sämtliche Richterinnen und Richter in einer solchen Konstellation in den Ausstand treten, würde der Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Richter ausgehöhlt. § 34 Abs. 4 GOG kann entsprechend diesen Ausführungen nicht herangezogen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkret vorliegende Konstellation bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Unvoreingenommenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder zu begründen vermag. Es handelt sich mithin um einen Fall der Auffangklausel nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.
E. 5 Die Gesuchstellerin bringt verschiedene Indizien vor, aus welchen das Fingieren der Vertretung durch Rechtsanwalt E. hervorgehen soll. Auf diese Indizien ist im Folgenden einzugehen, wobei vorauszuschicken ist, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt.
E. 5.1 Die Gesuchstellerin führte aus, D. habe das Mandat seit 2009 geführt. Damals habe dieser als Präsident am Bezirksgericht Waldenburg geamtet. Bereits damals sei absehbar gewesen, dass nach der Zusammenlegung der Gerichte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost für diese Streitsache zuständig sein würde. Gestützt auf die stille Wahl vom 22. Oktober 2013 sei er mit Wirkung ab 1. April 2014 zum Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass D. das Haftpflichtmandat nicht werde vor dem Zivilkreisgericht führen können. Ebenso sei klar gewesen, dass eine gerichtliche Klärung unvermeidlich sein werde. Dennoch habe D. das Mandat persönlich weiter geführt. Die Tatsache, dass D. das Mandat weiterführte, ist kein Indiz dafür, dass er dieses noch immer führt, zumal die Vollmacht vom 20 November 2015 für E. vorliegt und dieser seither als Parteivertreter auftritt. Es ist einem Anwalt, welcher auch als Richter tätig ist, zudem nicht verwehrt, vorprozessual ein Mandat zu führen, welches allenfalls einmal am Gericht hängig wird, an welchem er selber Richter ist. Entsprechende Reglementierungen, welche das verbieten würden, finden sich nicht im Gesetz. Selbst die vorgesehene Änderung des GOG, über welche am 5. Juni 2016 vom Volk abgestimmt wird, verbietet die vorliegende Konstellation nicht und bezieht sich überdies lediglich auf Mitglieder des Kantonsgerichts und lautet folgendermassen: „§ 34 Abs. 4 bis (neu): Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen überdies vor Gerichten und Behörden keine Parteivertretung wahrnehmen, wenn das Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor eine Abteilung des Kantonsgerichts gezogen werden kann, der das Gerichtsmitglied oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zugeteilt ist“ (dieses Geschäft des Landrats trägt die Laufnummer 2015-382 und den Titel Bericht zur Parlamentarischen Initiative 2014-244 „Für eine unparteiische Justiz“ (Ergänzung von § 34 des Gerichtsorganisationsgesetzes)> und ist auf der Homepage des Kantons Baselland einsehbar). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Konstellation de lege ferenda problematisch werden kann. Entscheidend ist vorliegend allerdings vielmehr, dass die vorprozessuale Mandatsführung durch D. insofern kein Problem bietet, als er im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht als Richter eingesetzt ist, sondern die Kammer II den Fall behandelt, wogegen D. die Kammer IV präsidiert. Eine Vorbefassung der Kammer II oder des zuständigen Gerichtspräsidenten C. liegt nicht vor. Die Vorbefassung von D. vermag dagegen keinen Anschein der Befangenheit für die anderen Gerichtsmitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zu begründen.
E. 5.2 Die Gesuchstellerin bringt vor, die Advokatur D. + E. bestehe seit dem Jahr 1993. Es handle sich um ein gemeinsames Unternehmen mit einer gemeinsamen, administrativen Kanzlei. Auch das Archiv werde gemeinsam geführt und es würden gemeinsam genutzte Kontaktmodalitäten bestehen (Telefon, Fax, E-Mail). Die in der Kanzlei tätigen Gesellschafter hätten damit uneingeschränkt Zugang zu allen mandatsbezogenen Fakten der Kanzleimandate. D. habe somit direkten Zugang zu allen Fakten und sei zudem als Kollektivgesellschafter auch unmittelbar wirtschaftlich an der Streitsache interessiert. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. E. führte glaubhaft aus, dass er mit D. eine Anwaltskanzlei in Form einer Unkostengemeinschaft führe und beide in ihren eigenen Mandaten auf eigenen Namen und eigene Rechnung arbeiten würden. Solche Modelle sind gerade in kleinen Anwaltskanzleien, wie hier vorliegend, durchaus üblich und verbreitet. Aus der Kanzleigemeinschaft von D. und E. kann die Gesuchstellerin daher nichts ableiten und vermag daraus auch kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse von D. am Ausgang des Verfahrens glaubhaft zu machen. Im Übrigen gilt wiederum zu beachten, dass ein persönliches Interesse von D. zu seinem Ausstand führen würde, er jedoch im Verfahren vor der Erstinstanz gar nicht als Gerichtspräsident eingesetzt ist. Ein persönliches Interesse in der Sache ist bei den anderen Gerichtsmitgliedern nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn D. aufgrund noch allfälliger offener Honorare seinerseits ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollte, begründet dies bei den anderen Gerichtsmitgliedern kein solches Interesse und keinen Anschein der Befangenheit.
E. 5.3 Die Gesuchstellerin sieht ein weiteres Indiz für die fingierte Vertretung durch E. darin, dass dieser vor Einleitung der gerichtlichen Schritte selber nie mit der Gesuchstellerin bzw. deren Haftpflichtversicherung Kontakt aufgenommen habe. Auch in diesem Punkt ist kein Indiz für eine fingierte Parteivertretung ersichtlich, ebensowenig aus dem Argument, dass im Gesuch vom 15. Dezember 2015 nicht ausgeführt worden sei, weshalb sich die gerichtliche Klärung verzögert habe. Auch das Argument, dem Mandant werde nicht zugemutet, zur Durchsetzung der vermeintlichen Schadenersatzforderung einen neuen Anwalt zu instruieren und zu mandatieren, stellt eine reine Vermutung der Gesuchstellerin dar und vermag das Fingieren einer Parteivertretung nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich auf die jeweiligen Substitutionsvollmachten. Auch daraus kann nicht abgeleitet werden, dass D. verdeckt das Mandat noch führen soll, zumal die Gesuchstellerin selber auch ausführt, es scheine so, dass sich die Kollektivgesellschafter in der Kanzlei D. + E. standardmässig gegenseitig Substitutionsvollmachten erteilen würden.
E. 5.5 Die Gesuchstellerin kann mit ihren Argumenten weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang glaubhaft machen, dass D. verdeckt als Parteivertreter agieren und das Mandat von B. weiterhin führen soll, und dass die Parteivertretung durch E. nur vorgeschoben sei. Es ist auch nicht notorisch, dass ein Anwalt, welcher das Mandat niederlegte, im Hintergrund weiterhin als Vertreter agiert. Eine solche Notorietät besteht auch dann nicht, wenn das Mandat von einem Kollegen aus der Bürogemeinschaft weitergeführt wird. Folglich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine offenkundige Umgehung der Gesetzesbestimmung von § 34 Abs. 4 GOG dulde und damit den Anschein schaffe, dass B. gegenüber der Gegenpartei ein Vorteil zukommen soll.
E. 6 Eine Befangenheit aller Gerichtsmitglieder kann nicht alleine aus dem Umstand, dass D. die Parteivertretung bis zur Mandatierung von E. wahrnahm, abgeleitet werden. Die gleichzeitige Ausübung einer teilamtlichen Richter- und einer Anwaltstätigkeit wird vom Bundesgericht in Bezug auf den Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter für sich alleine nicht als problematisch betrachtet (BGE 139 I 121). Auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern kann noch keine Ausstandspflicht begründen (BGE 133 I 1). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass D. die anderen Gerichtsmitglieder beeinflusst oder aufgrund seiner Akteneinsichtsmöglichkeiten in der Anwaltskanzlei und am Gericht gar informelle Informationen in die eine oder andere Richtung weiterleitet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Gerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig sind und keine Beeinflussung durch D. , welcher der zuständigen Kammer gar nicht angehört, stattfindet. Andernfalls läge ein systematischer Widerspruch zum geltenden Richtersystem vor, welches die Anwaltstätigkeit neben der Richtertätigkeit grundsätzlich zulässt. Ein Anschein der Befangenheit der Gerichtsmitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ist nicht glaubhaft gemacht und es ist nicht ersichtlich, dass B. gegenüber der Gegenpartei im Verfahren ein Vorteil zukommen soll oder die Richter voreingenommen sein sollen. Die Gesuchstellerin bringt nicht vor, der zuständige Gerichtspräsident C. oder andere Gerichtsmitglieder würden aufgrund eines bestimmten Verhaltens als befangen erscheinen und müssten deshalb in den Ausstand treten. Die genannten Umstände der vorprozessualen Vertretung durch D. vermögen für sich allein den Anschein der Befangenheit der anderen Gerichtsmitglieder nicht zu begründen. Folglich ist der Ablehnungsantrag vom 20. Januar 2016 abzuweisen.
E. 7 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten für den vorliegenden Entscheid über das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘000.00 festzulegen. Die unterliegende Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Dessen Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht festgesetzt wird, wobei in Anwendung von § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach dem Zeitaufwand erfolgt. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners für das vorliegende Ablehnungsverfahren wird ein Zeitaufwand von 7 Std. als angemessen erachtet, zu einem Ansatz von CHF 250.00. Die Auslagen werden auf CHF 20.00 geschätzt. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich insgesamt auf CHF 1‘911.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 141.60).
Dispositiv
- Der Antrag der Gesuchstellerin vom 20. Januar 2016, wonach das am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung wegen Befangenheit aller Richter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten sei, wird abgewiesen.
- Die Kosten für den vorliegenden Entscheid von CHF 1‘000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF auf CHF 1‘911.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 141.60) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_263/2016) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 05.04.2016 430 2016 34 (430 16 34)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht Vom 5. April 2016 (430 16 34) Zivilprozessrecht Ausstandsgründe Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. AG. vertreten durch Rechtsanwalt F. Gesuchstellerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost , Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, Gesuchsgegnerin B. vertreten durch Advokat E. Gesuchsgegner Gegenstand Ausstandsgesuch A. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 hat B. am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gegen die A. AG eingereicht. In der Sache geht es um Schadenersatzansprüche aus einem Arbeitsunfall. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 setzte der Zivilkreisgerichtspräsident C. der A. AG eine Frist zur schriftlichen Vernehmlassung bis 11. Januar 2016, welche sodann auf deren Gesuch vom 5. Januar 2016 hin, mit Verfügung vom 6. Januar 2016 bis zum 21. Januar 2016 erstreckt wurde. Am 20. Januar 2016 stellte die A. AG den Antrag, das Verfahren sei gemäss § 39 Abs. 2 GOG durch die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts wegen Befangenheit aller Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. c GOG i.V.m. § 34 Abs. 4 GOG an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten. Als Begründung wurde ausgeführt, die Gegenpartei sei seit anfangs September 2009 durch Rechtsanwalt D. vertreten. Dieser sei damals mit einem Pensum von 30% auch als Präsident des Bezirksgerichtes Waldenburg tätig gewesen. Aufgrund der Zusammenlegung der erstinstanzlichen Bezirksgerichte zu zwei Zivilkreisgerichten sei D. seit 1. April 2014 Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost. Obwohl schon lange klar gewesen sei, dass es zu einem Gerichtsverfahren komme und auch die Zusammenlegung der Bezirksgerichte seit längerem bekannt gewesen sei, habe D. das Haftpflichtmandat dennoch weitergeführt, trotz Wissen darum, dass er aufgrund der Unvereinbarkeitsregel vor dem zuständigen Zivilkreisgericht als Anwalt nicht werde auftreten können. Neu sei nunmehr E. mandatiert. E. und D. würden zusammen die „Advokatur D. + E. “ führen. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass E. als Vertreter zur Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmung nur vorgeschoben werde und D. materiell und wirtschaftlich das Mandat nach wie vor weiterführe. Dulde das Gericht die offenkundige Umgehung dieser Bestimmung, schaffe es den Anschein, dass der faktisch von einem Gerichtsmitglied vertretenen Partei gegenüber der Gegenpartei ein Vorteil zukomme, wie auch immer der Spruchkörper zusammengesetzt sei. B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2016 überwies der Zivilkreisgerichtspräsident C. gestützt auf § 38 Abs. 1 lit. a bis Ziff. 1 GOG das gestellte Ausstandsgesuch zur Beurteilung an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2016 bestätigte die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Parteien den Eingang des Gesuchs vom 20. Januar 2016 und setzte der A. AG (nachfolgend Gesuchstellerin genannt) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von CHF 1‘000.00. Nach Eingang der Zahlung setzte sie den Gesuchsgegnern mit Verfügung vom 12. Februar 2016 Frist zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 22. Februar 2016 beantragte C. , Präsident der Kammer II des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost, die Abweisung des Ausstandgesuchs mit der Begründung, dass sich das mit dem Fall betraute Präsidium der Kammer II absolut unbefangen und unvoreingenommen fühle, zumal die geschilderte Mandatsführung durch D. , welcher das Präsidium der Kammer IV inne habe, dem Präsidium der Kammer II völlig unbekannt sei. Die Mandatsführung durch E. sei nicht zu beanstanden und vermöge keinen Ausstandsgrund zu begründen. E. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 beantragte B. (nachfolgend Gesuchsgegner genannt), vertreten durch E. , die Abweisung des Ausstandsgesuchs mit der Begründung, die Vorwürfe seien unzutreffend, die Argumente unbehelflich, unsubstantiiert und aus der Luft gegriffen. E. habe sich durch die Anwaltsvollmacht vom 20. November 2015 vom Gesuchsgegner bevollmächtigen lassen und im Anschluss daran das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 15. Dezember 2015 ausgearbeitet. D. habe sein Mandat rechtsgültig niedergelegt und sauber beendet. Der Gesuchsgegner habe die Angelegenheit mit einem anderen Anwalt aus der gleichen Kanzlei weiterführen wollen, was zum Mandatsverhältnis mit E. geführt habe. D. sei weder rechtlich noch wirtschaftlich weiterhin in die Angelegenheit involviert und führe das Verfahren vor dem Zivilkreisgericht auch nicht als Gerichtspräsident. D. und E. würden eine Anwaltskanzlei in Form einer Unkostengemeinschaft betreiben und beide würden ihre eigenen Mandate in ihren eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen. F. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. G. Die Gesuchstellerin machte mit Eingabe vom 29. Februar 2016 geltend, die bisherigen anwaltlichen Bemühungen von Rechtsanwalt D. seien offensichtlich noch nicht entschädigt worden. Die Behauptungen von E. , wonach D. das Mandat rechtsgültig niedergelegt und sauber beendet habe, seien unzutreffend. Da das gesamte Honorar von Rechtsanwalt D. noch ausstehend sei, sei dieser unmittelbar persönlich und wirtschaftlich vom Ergebnis des angestrengten Verfahrens betroffen. Diesen Ausführungen widersprach der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. März 2016. Er beantrage überdies, die Eingabe vom 29. Februar 2016 sei als verspätet aus dem Recht zu weisen, da sie nach dem Schluss des Schriftenwechsels eingereicht worden sei. Auf die ausführlichen Begründungen der Parteien wird in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Die Gesuchstellerin beantragt, das zwischen den Parteien am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung sei wegen Befangenheit aller Richter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten. Wird ein Ablehnungsgrund geltend gemacht und steht – wie hier vorliegend - der Ausstand des ganzen Spruchkörpers eines erstinstanzlichen Gerichts in Frage, so entscheidet der in der Hauptsache zuständige Spruchkörper der jeweiligen Abteilung des Kantonsgerichts (§ 38 Abs. 1 lit. a bis Ziff. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte, Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SGS 170). Der Ablehnungsgrund wurde im hängigen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung gestellt. Diese Verfahren werden summarisch geführt (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 lit. d ZPO) und erstinstanzlich durch die Zivilkreisgerichtspräsidien entschieden (§ 3 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, EG ZPO, SGS 221). Für ein erhobenes Rechtsmittel im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung ist sowohl bei Berufungen wie auch bei Beschwerden das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. a und b EG ZPO). Dieses ist somit im Verfahren um vorsorgliche Beweisführung in der Hauptsache zuständig und folglich gestützt auf § 38 Abs. 1 lit. a bis Ziff. 1 GOG auch für das vorliegende Ablehnungsbegehren. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, ein entsprechendes Gesuch dem Gericht unverzüglich zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. 2.1 Die Obliegenheit zur sofortigen Geltendmachung von Ausstandsgründen basiert auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Dieses verlangt, dass Organmängel so früh wie möglich geltend zu machen sind, ansonsten Verwirkung eintritt. Innerhalb welcher Zeitspanne ein Ausstandsbegehren gestellt werden muss, ohne zu verwirken, ist im Gesetz nicht festgehalten. Es kann nicht allgemein auf die 10-tägige Frist gemäss Art. 51 Abs. 1 ZPO abgestellt werden, da mit dem pro futuro wirkenden Ausstand weniger in den Verfahrensablauf eingegriffen wird als durch eine rückwirkende Aufhebung bereits erfolgter Amtshandlungen, welche in Art. 51 ZPO statuiert wird ( Stephan Wullschleger , in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 49 N 9). Die aus dem Gebot von Treu und Glauben fliessende Pflicht, einen Ablehnungsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend zu machen bzw. die darauf gründende Verwirkung, steht in einem Spannungsverhältnis zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf den unvoreingenommenen Richter. Die Praxis neigt dazu, die Unterlassung des sofortigen Ablehnungsbegehrens als (stillschweigenden) Verzicht auf die Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter zu deuten; ein solcher Verzicht darf aber nicht leichthin angenommen werden ( Regina Kiener ; Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 356 mit weiteren Hinweisen in FN 121). In allen Fällen ist zu prüfen, ob allenfalls rechtsmissbräuchliches Verhalten der betroffenen Verfahrenspartei vorliegt ( Kiener , a.a.o, S. 359). Auch das Bundesgericht hat mit der Lehre die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Ablehnung in seiner neusten Praxis je nach der Schwere eines Ausstandsgrundes relativiert. Liegt der Anschein der Befangenheit derart offensichtlich auf der Hand, dass eine Gerichtsperson von sich aus in den Ausstand treten müsste, so wiegt dieser Verfahrensmangel schwerer als eine eventuelle Verspätung des Begehrens (BGE 134 I 20; Bger 4A_151/2014 vom 14.10.2014, E. 2.1; Stephan Wullschleger , a.a.o., Art. 49 N 10). 2.2. Im vorliegenden Fall hat Rechtsanwalt E. am 15. Dezember 2015 das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereicht. Eine vorgängige Anzeige an die Gegenpartei betreffend Anwaltswechsel ist offenbar nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde die Eingabe vom 15. Dezember 2015 der Gesuchstellerin zugestellt. Diese Verfügung wurde von der Erstinstanz am 21. Dezember 2015 spediert und ging bei der Gesuchstellerin am 23. Dezember 2015 ein. Mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. Januar 2016 gewährt und mitgeteilt, dass diese Frist auf schriftliches Gesuch hin einmal erstreckt werden könne und die Frist während dem gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO geltenden Fristenstillstand nicht stillstehe. Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 ersuchte die Gesuchstellerin um eine Fristerstreckung bis 21. Januar 2016, welche ihr mit Verfügung vom 6. Januar 2016 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 stellte sie sodann den Ablehnungsantrag. Vom Zugang der Verfügung vom 17. Dezember 2015 bis zur Einreichung des Ablehnungsantrags vergingen 28 Tage (23. Dezember 2015 bis 20. Januar 2016). Diese Zeitspanne kann im vorliegenden Fall nicht als zu langes Zuwarten gewertet werden. Der Gesuchstellerin war erst am 23. Dezember 2015 bekannt, dass ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung angehoben wurde und auch der Anwaltswechsel wurde ihr erst zu diesem Zeitpunkt hin angezeigt. Es folgten sodann gleich anschliessend die Weihnachtsfeiertage. Weiter ist zu beachten, dass der Gesuchstellerin die Möglichkeit einer einmaligen Erstreckung für die Vernehmlassungsfrist mit der Verfügung vom 17. Dezember 2015 angezeigt wurde. Die Gesuchstellerin hat sogleich nach den Feiertagen mit Eingabe vom 5. Januar 2016, somit noch einige Tage vor Fristablauf, um diese Fristerstreckung ersucht. Das Fristerstreckungsgesuch kann nicht als Verzicht auf die Beurteilung durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter gedeutet werden, zumal ein solcher Verzicht nicht leichthin angenommen werden darf. Auch ist kein Verhalten wider Treu und Glauben ersichtlich, da die Gesuchstellerin vor Einreichung des Ablehnungsgesuchs sich weder materiell zur beantragten vorsorglichen Beweisführung äusserte, noch das Verfahren in ein neues Prozessstadium fortschreiten liess, noch eine ungebührliche Verfahrensverzögerung herbeiführte. Sie hat lediglich ein Gesuch um Fristerstreckung gestellt und damit kundgetan, dass sie für die Einreichung ihrer Eingabe mehr Zeit benötigt. Es liegen weder Handlungen vor, welche auf einen Verzicht des verfassungsmässigen Rechts auf einen unvoreingenommenen Richter hindeuten, noch Handlungen, welche gegen Treu und Glauben verstossen. Das Ablehnungsgesuch gilt angesichts dieser Ausführungen als rechtzeitig erfolgt. 3. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 140 III 221 mit weiteren Nachweisen). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4.1, 139 III 120 E. 3.2.1; 139 I 121 E. 5.1). Wird ein Richter oder ein ganzes Gericht in einem bestimmten Fall von seiner Amtspflicht entbunden, so hat dies zur Folge, dass nicht der für diesen Streit gesetzlich vorgesehene Richter oder das vorgesehene Gericht zuständig ist. Der Anspruch auf einen unparteiischen Richter steht daher in einem Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Richter. Der Ausstand soll nur aus erheblichen Gründen bewilligt werden und muss die Ausnahme bleiben, ansonsten die Gefahr bestünde, dass die regelhafte Zuständigkeitsordnung für die Gerichte bis zu einem gewissen Grad illusorisch und die Garantie des verfassungsmässigen Richters von dieser Seite her ausgehöhlt werden könnte. Dennoch ist Auslegung und Anwendung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter nicht zu restriktiv zu handhaben. Jedoch müssen die Anforderungen an den Ausstand aller Mitglieder eines Gerichts strenger sein als an den Ausstand einer einzelnen Gerichtsperson (Bger 5A_109/2012 vom 03.12.2012 E 3.2.3; Marc Weber , in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N 6; Stephan Wullschleger , a.a.o, Vorbemerkungen zu den Art. 47 - 51 N 3). Art. 47 Abs. 1 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene: neben dem persönlichen Interesse (lit. a), der Vorbefassung (lit. b) und den persönlichen Beziehungen (lit. c-e), enthält Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO eine Auffangklausel, die alle Konstellationen umfasst, die den objektiven Anschein fehlender Neutralität einer Gerichtsperson begründen, wie etwa Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung. Diese Ausstandsregelungen der ZPO ersetzen im Bereich des Zivilprozesses die allgemeinen Regelungen in den kantonalen Gesetzen, denen im Zivilprozess keine Bedeutung mehr zukommt ( Wullschleger , a.a.o., Vorbemerkungen zu Art. 47 – 51 N 5). § 36 Abs. 3 GOG sieht denn für die Ausschlussgründe auch vor, dass für Zivilverfahren die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung gelten. Die Ausstandsgründe nach Art. 47 ZPO sind allerdings von den in den kantonalen Gesetzen normierten Unvereinbakeiten, welche sich auf das Amt als solches beziehen, zu unterscheiden. Liegt eine Unvereinbarkeit vor, kann das Amt nicht ausgeübt werden ( Marc Weber , a.a.o, Art. 47 N 9). 4. Die Gesuchstellerin bringt vor, gemäss § 34 Abs. 4 GOG dürften Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen. Das Mandat des Gesuchsgegners werde seit 2009 und auch aktuell noch von Rechtsanwalt D. geführt, welcher Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei. Sein Büropartner und Kollektivgesellschafter E. werde als Vertreter nur vorgeschoben. Das Verfahren hätte deshalb vom Gericht nicht anhand genommen werden dürfen. Der Gesuchsgegner liess in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 zum Ausstandsbegehren ausführen, D. habe sein Mandat rechtsgültig niedergelegt. E. habe nach der Bevollmächtigung vom 20. November 2015 das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung vom 15. Dezember 2015 ausgearbeitet und eingereicht. Er habe ein neues Dossier angelegt und führe das Mandat unabhängig mit persönlicher Verantwortung. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass D. sowohl als Gerichtspräsident am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost amtet, als auch als Anwalt tätig ist. B. hat D. als Anwalt mit Vollmacht vom 9. September 2009 mandatiert für die „Ansprüche aus Sozialversicherung, Haftpflicht und Strafverfahren“ aus dem Unfall vom 12. Juli 2006. In dieser Funktion als Anwalt hat sich D. mit Schreiben vom 17. Juni 2015 noch an die Versicherung der Gesuchstellerin gewandt. Die Eingabe an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom 15. Dezember 2015 hat sodann der Anwalt E. als Vertreter von B. eingereicht, mit einer entsprechenden Vollmacht, welche B. am 20. November 2015 unterzeichnete. D. und E. betreiben gemeinsam eine Anwaltskanzlei. 4.2. § 34 Abs. 4 GOG hält unter dem Titel „Unvereinbarkeit“ fest, dass Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vor dem Gericht, dem sie angehören, keine Parteivertretung wahrnehmen können. D. darf entsprechend dieser Bestimmung nicht als Parteivertreter vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost aufgetreten. Im vorliegenden Fall ist E. seit 20. November 2015 bevollmächtigt und tritt als Anwalt des Gesuchsgegners auf. Selbst wenn D m Hintergrund den Fall weiter führen würde, kann § 34 Abs. 4 GOG als Ablehnungsgrund für die anderen Richterinnen und Richter des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nicht herangezogen werden. Denn der Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass das gesamte Gericht in den Ausstand zu treten hat, falls ein Richter dennoch als Parteivertreter vor dem Gericht, dem er selber angehört, auftreten sollte. Die Bestimmung lautet vielmehr dahingehend, dass eine entsprechende Parteivertretung nicht zuzulassen und dem Anwalt, welcher zugleich Richter ist, eine solche Parteivertretung zu verbieten wäre. Müssten sämtliche Richterinnen und Richter in einer solchen Konstellation in den Ausstand treten, würde der Anspruch auf den gesetzlich vorgesehenen Richter ausgehöhlt. § 34 Abs. 4 GOG kann entsprechend diesen Ausführungen nicht herangezogen werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob die konkret vorliegende Konstellation bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Unvoreingenommenheit sämtlicher Gerichtsmitglieder zu begründen vermag. Es handelt sich mithin um einen Fall der Auffangklausel nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO. 5. Die Gesuchstellerin bringt verschiedene Indizien vor, aus welchen das Fingieren der Vertretung durch Rechtsanwalt E. hervorgehen soll. Auf diese Indizien ist im Folgenden einzugehen, wobei vorauszuschicken ist, dass gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO das Beweismass des Glaubhaftmachens gilt. 5.1. Die Gesuchstellerin führte aus, D. habe das Mandat seit 2009 geführt. Damals habe dieser als Präsident am Bezirksgericht Waldenburg geamtet. Bereits damals sei absehbar gewesen, dass nach der Zusammenlegung der Gerichte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost für diese Streitsache zuständig sein würde. Gestützt auf die stille Wahl vom 22. Oktober 2013 sei er mit Wirkung ab 1. April 2014 zum Präsident der Kammer IV des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost bestellt worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass D. das Haftpflichtmandat nicht werde vor dem Zivilkreisgericht führen können. Ebenso sei klar gewesen, dass eine gerichtliche Klärung unvermeidlich sein werde. Dennoch habe D. das Mandat persönlich weiter geführt. Die Tatsache, dass D. das Mandat weiterführte, ist kein Indiz dafür, dass er dieses noch immer führt, zumal die Vollmacht vom 20 November 2015 für E. vorliegt und dieser seither als Parteivertreter auftritt. Es ist einem Anwalt, welcher auch als Richter tätig ist, zudem nicht verwehrt, vorprozessual ein Mandat zu führen, welches allenfalls einmal am Gericht hängig wird, an welchem er selber Richter ist. Entsprechende Reglementierungen, welche das verbieten würden, finden sich nicht im Gesetz. Selbst die vorgesehene Änderung des GOG, über welche am 5. Juni 2016 vom Volk abgestimmt wird, verbietet die vorliegende Konstellation nicht und bezieht sich überdies lediglich auf Mitglieder des Kantonsgerichts und lautet folgendermassen: „§ 34 Abs. 4 bis (neu): Mitglieder des Kantonsgerichts sowie dessen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber dürfen überdies vor Gerichten und Behörden keine Parteivertretung wahrnehmen, wenn das Verfahren auf dem Rechtsmittelweg vor eine Abteilung des Kantonsgerichts gezogen werden kann, der das Gerichtsmitglied oder die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zugeteilt ist“ (dieses Geschäft des Landrats trägt die Laufnummer 2015-382 und den Titel Bericht zur Parlamentarischen Initiative 2014-244 „Für eine unparteiische Justiz“ (Ergänzung von § 34 des Gerichtsorganisationsgesetzes)> und ist auf der Homepage des Kantons Baselland einsehbar). Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass die vorliegende Konstellation de lege ferenda problematisch werden kann. Entscheidend ist vorliegend allerdings vielmehr, dass die vorprozessuale Mandatsführung durch D. insofern kein Problem bietet, als er im erstinstanzlichen Verfahren gar nicht als Richter eingesetzt ist, sondern die Kammer II den Fall behandelt, wogegen D. die Kammer IV präsidiert. Eine Vorbefassung der Kammer II oder des zuständigen Gerichtspräsidenten C. liegt nicht vor. Die Vorbefassung von D. vermag dagegen keinen Anschein der Befangenheit für die anderen Gerichtsmitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zu begründen. 5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Advokatur D. + E. bestehe seit dem Jahr 1993. Es handle sich um ein gemeinsames Unternehmen mit einer gemeinsamen, administrativen Kanzlei. Auch das Archiv werde gemeinsam geführt und es würden gemeinsam genutzte Kontaktmodalitäten bestehen (Telefon, Fax, E-Mail). Die in der Kanzlei tätigen Gesellschafter hätten damit uneingeschränkt Zugang zu allen mandatsbezogenen Fakten der Kanzleimandate. D. habe somit direkten Zugang zu allen Fakten und sei zudem als Kollektivgesellschafter auch unmittelbar wirtschaftlich an der Streitsache interessiert. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. E. führte glaubhaft aus, dass er mit D. eine Anwaltskanzlei in Form einer Unkostengemeinschaft führe und beide in ihren eigenen Mandaten auf eigenen Namen und eigene Rechnung arbeiten würden. Solche Modelle sind gerade in kleinen Anwaltskanzleien, wie hier vorliegend, durchaus üblich und verbreitet. Aus der Kanzleigemeinschaft von D. und E. kann die Gesuchstellerin daher nichts ableiten und vermag daraus auch kein unmittelbares wirtschaftliches Interesse von D. am Ausgang des Verfahrens glaubhaft zu machen. Im Übrigen gilt wiederum zu beachten, dass ein persönliches Interesse von D. zu seinem Ausstand führen würde, er jedoch im Verfahren vor der Erstinstanz gar nicht als Gerichtspräsident eingesetzt ist. Ein persönliches Interesse in der Sache ist bei den anderen Gerichtsmitgliedern nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn D. aufgrund noch allfälliger offener Honorare seinerseits ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben sollte, begründet dies bei den anderen Gerichtsmitgliedern kein solches Interesse und keinen Anschein der Befangenheit. 5.3 Die Gesuchstellerin sieht ein weiteres Indiz für die fingierte Vertretung durch E. darin, dass dieser vor Einleitung der gerichtlichen Schritte selber nie mit der Gesuchstellerin bzw. deren Haftpflichtversicherung Kontakt aufgenommen habe. Auch in diesem Punkt ist kein Indiz für eine fingierte Parteivertretung ersichtlich, ebensowenig aus dem Argument, dass im Gesuch vom 15. Dezember 2015 nicht ausgeführt worden sei, weshalb sich die gerichtliche Klärung verzögert habe. Auch das Argument, dem Mandant werde nicht zugemutet, zur Durchsetzung der vermeintlichen Schadenersatzforderung einen neuen Anwalt zu instruieren und zu mandatieren, stellt eine reine Vermutung der Gesuchstellerin dar und vermag das Fingieren einer Parteivertretung nicht glaubhaft zu machen. 5.4 Die Gesuchstellerin bezieht sich auf die jeweiligen Substitutionsvollmachten. Auch daraus kann nicht abgeleitet werden, dass D. verdeckt das Mandat noch führen soll, zumal die Gesuchstellerin selber auch ausführt, es scheine so, dass sich die Kollektivgesellschafter in der Kanzlei D. + E. standardmässig gegenseitig Substitutionsvollmachten erteilen würden. 5.5 Die Gesuchstellerin kann mit ihren Argumenten weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang glaubhaft machen, dass D. verdeckt als Parteivertreter agieren und das Mandat von B. weiterhin führen soll, und dass die Parteivertretung durch E. nur vorgeschoben sei. Es ist auch nicht notorisch, dass ein Anwalt, welcher das Mandat niederlegte, im Hintergrund weiterhin als Vertreter agiert. Eine solche Notorietät besteht auch dann nicht, wenn das Mandat von einem Kollegen aus der Bürogemeinschaft weitergeführt wird. Folglich ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eine offenkundige Umgehung der Gesetzesbestimmung von § 34 Abs. 4 GOG dulde und damit den Anschein schaffe, dass B. gegenüber der Gegenpartei ein Vorteil zukommen soll. 6. Eine Befangenheit aller Gerichtsmitglieder kann nicht alleine aus dem Umstand, dass D. die Parteivertretung bis zur Mandatierung von E. wahrnahm, abgeleitet werden. Die gleichzeitige Ausübung einer teilamtlichen Richter- und einer Anwaltstätigkeit wird vom Bundesgericht in Bezug auf den Anspruch auf einen unvoreingenommenen Richter für sich alleine nicht als problematisch betrachtet (BGE 139 I 121). Auch die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern kann noch keine Ausstandspflicht begründen (BGE 133 I 1). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass D. die anderen Gerichtsmitglieder beeinflusst oder aufgrund seiner Akteneinsichtsmöglichkeiten in der Anwaltskanzlei und am Gericht gar informelle Informationen in die eine oder andere Richtung weiterleitet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Mitglieder des Gerichts in ihrer Stellung voneinander unabhängig sind und keine Beeinflussung durch D. , welcher der zuständigen Kammer gar nicht angehört, stattfindet. Andernfalls läge ein systematischer Widerspruch zum geltenden Richtersystem vor, welches die Anwaltstätigkeit neben der Richtertätigkeit grundsätzlich zulässt. Ein Anschein der Befangenheit der Gerichtsmitglieder des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ist nicht glaubhaft gemacht und es ist nicht ersichtlich, dass B. gegenüber der Gegenpartei im Verfahren ein Vorteil zukommen soll oder die Richter voreingenommen sein sollen. Die Gesuchstellerin bringt nicht vor, der zuständige Gerichtspräsident C. oder andere Gerichtsmitglieder würden aufgrund eines bestimmten Verhaltens als befangen erscheinen und müssten deshalb in den Ausstand treten. Die genannten Umstände der vorprozessualen Vertretung durch D. vermögen für sich allein den Anschein der Befangenheit der anderen Gerichtsmitglieder nicht zu begründen. Folglich ist der Ablehnungsantrag vom 20. Januar 2016 abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Kosten für den vorliegenden Entscheid über das Ablehnungsbegehren der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, SGS 170.31) auf pauschal CHF 1‘000.00 festzulegen. Die unterliegende Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Dessen Rechtsvertreter hat keine Honorarnote eingereicht, so dass die Parteientschädigung gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) vom Gericht festgesetzt wird, wobei in Anwendung von § 2 Abs. 1 TO die Berechnung nach dem Zeitaufwand erfolgt. Für die Bemühungen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners für das vorliegende Ablehnungsverfahren wird ein Zeitaufwand von 7 Std. als angemessen erachtet, zu einem Ansatz von CHF 250.00. Die Auslagen werden auf CHF 20.00 geschätzt. Die Parteientschädigung beläuft sich folglich insgesamt auf CHF 1‘911.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 141.60). Demnach wird erkannt: 1. Der Antrag der Gesuchstellerin vom 20. Januar 2016, wonach das am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost hängige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung wegen Befangenheit aller Richter an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West abzutreten sei, wird abgewiesen. 2. Die Kosten für den vorliegenden Entscheid von CHF 1‘000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von CHF auf CHF 1‘911.60 (inkl. Auslagen von CHF 20.00 und MWST von CHF 141.60) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Arber Die Gesuchstellerin hat gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht (Verfahrensnummer 4A_263/2016) erhoben.