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430 18 297

Basel-Landschaft · 2019-02-11 · Deutsch BL

Einsetzung Sonderprüfer

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR bezeichnen die Kantone gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO schreibt für die richterliche Anordnung einer Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft das summarische Verfahren vor, weshalb ein Schlichtungsverfahren entfällt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einzige kantonale Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sissach BL. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist unbestrittenermassen gegeben. Der Kostenvorschuss für das Verfahren in der Höhe von CHF 5‘000.00 wurde von den Gesuchstellern fristgerecht geleistet. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten mit der Begründung, das aktienrechtliche Institut der Sonderprüfung würde von den Gesuchstellern rechtsmissbräuchlich eingesetzt und für sachfremde Zwecke instrumentalisiert. Im Weiteren hätten es die Gesuchsteller unterlassen, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beantwortung der in den Rechtsbegehren formulierten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. darauf, dass dieselbe vorliegend nicht beurteilt werden muss, wird nachstehend separat einzugehen sein (Erwägungen unter Ziffer 4.4.1 ff.). Zudem ist dem Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass das besondere Rechtsschutzinteresse an einer Sonderprüfung vom allgemeinen schutzwürdigen Interesse als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) zu unterscheiden ist. Das besondere Rechtsschutzinteresse muss vom Gesuchsteller im Sinne einer materiellen Voraussetzung einer Sonderprüfung gemäss Art. 697b OR ausgewiesen werden. Ein Anspruch gestützt auf Art. 697b OR hat dementsprechend nur, wer glaubhaft zu machen vermag, dass die Sonderprüfung für die Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird ein Anspruch verneint mit der Folge, dass das betreffende Gesuch abgewiesen wird (vgl. nachstehende Erwägungen unter Ziffer 3.2). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass auf das Gesuch insgesamt einzutreten ist, zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO).

E. 2 Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen (Art. 697a Abs. 2 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Der Gesuchsteller hat Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn er glaubhaft macht, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). Das Instrument der Sonderprüfung soll in erster Linie einem Ausgleich zwischen dem Interesse des Aktionärs an der Abklärung allfälliger Probleme und dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft schaffen (VON DER Crone , Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 108). Das betreffende Begehren ist innert dreier Monate seit dem ablehnenden Entscheid der Generalversammlung einzureichen (Art. 697b Abs. 1 OR). Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist ( Weber , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N 4 zu Art. 697b OR). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsteller Aktionäre der gesuchsbeklagten D. AG mit einer Aktienbeteiligung zum Nennwert von CHF 168‘750.00 und somit von mehr als 10 % des Aktienkapitals von insgesamt CHF 1‘000‘000.00 sind und somit zur Einreichung eines Antrags auf Einsetzung eines Sonderprüfers aktivlegitimiert sind. Die massgebliche Generalversammlung fand am 22. Juni 2018 statt, womit die Dreimonatsfrist durch das Gesuch vom 24. September 2018 gewahrt wurde, zumal der 22. September im vergangenen Jahr auf einen Samstag fiel und sich die betreffende Frist demnach auf Montag, 24. September 2018, verlängert hat (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). 3.1 Nach Art. 697a Abs. 1 OR kann ein Aktionär die Anordnung einer Sonderprüfung nur beanspruchen, wenn er das Auskunfts- oder das Einsichtsrecht gemäss Art. 697 OR bereits ausgeübt hat. Insoweit ist der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers gegenüber dem Recht auf Auskunft und auf Einsicht subsidiär (BGE 123 III 261 E. 3a). In der aktienrechtlichen Informationsordnung bildet die Sonderprüfung das dritte Element neben der vom Verwaltungsrat ausgehenden Informationsvermittlung durch den Geschäftsbericht (Art. 696 OR) und der aktiven Informationsbeschaffung seitens des Aktionärs durch die Ausübung seines Auskunftsrechts (Art. 697 OR). Um eine Gleichstellung aller Aktionäre bezüglich des Informationsstandes zu erreichen, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR in der Generalversammlung ausgeübt werden (BGE 133 III 133 E. 3.3). Unter Umständen, namentlich bei Begehren um Informationen, die nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, oder bei einem umfangreichen Fragenkatalog kann es angezeigt sein, das Auskunftsbegehren vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen (siehe Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 Rz. 32). Die Auskunftsbegehren und die erteilten Antworten sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Aus der Subsidiarität der Sonderprüfung folgt, dass das Sonderprüfungsbegehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren gedeckt sein muss. Durch dieses soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 610 E. 2.2, 123 III 261 E. 3a). Die Sonderprüfung ist ein Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft. Sie kann jedoch nicht zur reinen Ausforschung verlangt werden (sog. fishing expeditions) in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher der Gesuchsteller keine Kenntnisse hatte (VON DER Crone a.a.O. § 8 N 118; BGer 4A_260/113 E. 4.1). Inhaltlich können Informationen zu sämtlichen Bereichen einer Gesellschaft gefordert werden, welche geeignet sind, Indizien für statutenoder gesetzeswidrige Fehlleistungen der Organe zum Nachteil der Aktionäre zu erhärten. Beziehungen zu Dritten dürften nur in Ausnahmesituationen relevant sein (VON DER Crone a.a.O. § 8 N 119). Gegenstand der Sonderprüfung sind gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller konkret zu umschreiben sind (BGer 4A_359/2007 E. 2.2). Die Prüfung von Abläufen und Geschehnissen in Drittgesellschaften, gegenüber welchen der Minderheitsaktionär keinen aktienrechtlichen Informationsanspruch hat, scheiden demnach für ein Gesuch gestützt auf Art. 679b OR aus. Die Anspruchsvoraussetzungen einer Sonderprüfung sind vom antragstellenden Minderheitsaktionär im konkreten Fall substantiiert darzulegen sowie deren Bestand glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklichen könnte. Bezogen auf die Sonderprüfung ist dazu eine wertende Abwägung vorzunehmen und es sind insbesondere die vom Gesuchsteller behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu überprüfen (VON DER Crone , a.a.O. § 8 N 132 mit exemplarischem Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3). 3.2 Als Klagefundament hat ein Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers (abgesehen von Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen über die Fristeinhaltung und den Umfang der aktienrechtlichen Beteiligung) in materieller Hinsicht demnach folgendes zu enthalten: Zunächst einmal sind die konkreten rechts- oder statutenwidrigen Fehlleistungen der Organe zu umschreiben und es ist die daraus entstandene Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre darzulegen (Art. 697b Abs. 2 OR). Allgemeine Befürchtungen unrechtmässigen Handelns oder drohenden Schadens reichen in der Regel nicht aus, die Einsetzung eines Sonderprüfers zu erwirken. Eine lediglich abstrakte Gefahr eines Interessenskonflikts genügt nicht ( Weber , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 697a OR N 24 mit Hinweis auf BGer 4A_260/2013). Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären bedeutet sodann eine eingetretene, unfreiwillige Vermögensverminderung, nicht nur eine zukünftige oder drohende Schädigung ( Weber , in: BSK OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 697b OR N 7). Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs nach Art. 697b OR gegenüber dem aktienrechtlichen Informations- und Einsichtsrecht nach Art. 697 OR ist im Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers sodann zu erörtern, was anlässlich der Generalversammlung im Rahmen des gestellten Auskunftsersuchens oder Einsichtsbegehrens im Einzelnen thematisiert wurde. Im Weiteren ist wiederzugeben, wie der Verwaltungsrat mit diesen Ersuchen umgegangen ist und es sind dessen Antworten zusammenzufassen. Eine Sonderprüfung ist nur angezeigt, wenn im Gesuch auch dargelegt wird, weshalb die erhaltenen Antworten unzureichend sind und auch ein Nachschieben von Ergänzungsfragen an der Generalversammlung nicht zielführend gewesen wäre, um zufriedenstellende Erklärungen erhältlich zu machen. Die dem Sonderprüfer zu unterbreitenden Fragen müssen im Weiteren thematisch in der grossen Linie denjenigen entsprechen, wie sie an der Generalversammlung vorgetragen wurden (BGer 4A_648/2011 E. 3, in: Die Praxis [Pra] 101 [2012] Nr. 109 E. 3). Der Fragenkatalog hat sich auf die Abklärung bestimmter Sachverhalte zu beschränken. Die Erörterung von Rechtsfragen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fragen, die auf eine Zweckmässigkeitsprüfung abzielen (VON DER Crone , a.a.O., § 8 N 117). Ebenso wenig sind Fragen zur Beschaffung von Informationen zuzulassen, welche der Minderheitsaktionär durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Gesellschaft ohne Weiteres selber erlangen könnte. Ausserhalb der Gesellschaft liegende Tatsachen, wie etwa die Marktlage, sind einer Sonderprüfung ebenso wenig zugänglich (BGer 4A_260/2013 E. 4.1). Ausserdem ist aus dem Zusammenspiel von Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht und Sonderprüfung nach dem Wortlaut von Art. 697 Abs. 2 und Art. 697a Abs. 1 OR stets insofern ein schutzwürdiges Interesse vorzuweisen, als die erfragten Informationen zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Einsetzung eines Sonderprüfers setzt nebst einem allgemeinen aktuellen schutzwürdigen Interesse (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO) mit anderen Worten immer auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Der gesuchstellende Minderheitsaktionär hat im Kontext mit Art. 697b OR nebst der Umschreibung rechts- oder statutenwidriger Fehlleistungen der Organe und daraus entstandener Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre immer auch die Rechte zu nennen, für deren Ausübung die beantragte Sachverhaltsklärung erforderlich ist. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Décharge-Erteilung, sodann das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und die Verantwortlichkeitsklage (BGE 132 III 71 E. 1.2 und 1.3). Im Streitfall hat der Aktionär nachzuweisen, dass die Einsicht im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Es genügt aber vorerst der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4C.234/2002 E. 4.2.2 und dortigen Hinweisen). Zur Frage der Erforderlichkeit der Abklärung für die Ausübung bestehender Aktionärsrechte führte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid aus, dass es dem Gesuchsteller obliege, einen Zusammenhang zwischen den vom ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung ist gemäss Bundesgericht nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, mit den angestrebten Informationen die entsprechenden Rechte durchzusetzen (BGer 4C.190/2005 E. 3.2 mit Hinweis auf Böckli , Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2004, § 16 N 49 Fn. 71 [in der aktuellen 4. Aufl.: Fn. 101]). Im Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeitsklage als angegebenes Rechtsschutzinteresse an einer Sonderprüfung hielt das Bundesgericht im Übrigen fest, dass es Sache eines Gesuchstellers sei, klar aufzuzeigen, inwiefern die von ihm verlangte Sonderprüfung zur Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich sei. Das angerufene Gericht braucht anders ausgedrückt nicht von Amtes wegen aus den Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen nach einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der genannten Klagen zu suchen (BGer 4A_107/2018 E. 7.3). Fehlt es an hinreichenden Angaben zur beabsichtigten Ausübung bestimmter Aktionärsrechte, ist das Gesuch um Sonderprüfung abzuweisen. 4.1. Im Gesuch vom 24. September 2018 gehen die Gesuchsteller auf die von ihnen beanspruchten Aktionärsrechte, für deren Ausübung die Sonderprüfung im Einzelnen erforderlich ist, nicht näher ein, sondern führen zunächst einzig auf, welche Aktionärsrechte zur Rechtfertigung einer Sonderprüfung generell in Betracht fallen (vgl. S. 32 des Gesuchs). Die Gesuchsgegnerin spricht den Gesuchstellern in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Sonderprüfung ab und behauptet, die im Gesuch genannten Gründe der Gesuchsteller seien lediglich vorgeschoben. Der Auseinandersetzung um Auskunft und Sonderprüfereinsetzung seien frühere Verhandlungen über einen Verkauf der Aktien der Gesuchsteller an E. vorausgegangen. Dabei sei es zu einer mündlichen Einigung gekommen, an welche sich die Minderheitsaktionäre nicht mehr hätten halten wollen und stattdessen ein Vielfaches des verabredeten Kaufpreises gefordert hätten. Da sich E. nicht bereit erklärt habe, die Aktien zu den Preisvorstellungen der Gesuchsteller zu übernehmen, würde der Hauptaktionär unter anderem mit vorliegendem Gesuch unter Druck gesetzt, damit dieser die Aktien der Gesuchsteller nach deren Bedingungen übernehme. Das aktienrechtliche Institut der Sonderprüfung würde von den Gesuchstellern rechtsmissbräuchlich eingesetzt und für sachfremde Zwecke instrumentalisiert. Im Weiteren hätten die Gesuchsteller davon abgesehen, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beantwortung der in den Rechtsbegehren formulierten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Soweit sich die Fragen auf tatsächliche Begebenheiten beziehen würden, welche das Jahr 2016 und früher betreffen würden, habe das Recht auf Sonderprüfung als verwirkt zu gelten, zumal das Auskunftsrecht im Sinne von Art. 697 Abs. 1 und Abs. 2 OR für die Jahre 2015 bisher zwar nicht ausgeübt worden sei, sämtliche relevanten Anfechtungsfristen indessen mittlerweile abgelaufen und allfällige Klagerechte erloschen seien. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht für das Geschäftsjahr 2016 sei im Rahmen der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 ausgeübt worden, in deren Vorfeld sogar ein Antrag auf Sonderprüfung in Aussicht gestellt worden sei. Letzterer sei an der Generalversammlung jedoch nicht gestellt und die Beschlüsse der Generalversammlung seien auch nicht angefochten worden. Die von den Gesuchstellern mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und 23. März 2018 sowie mit Gesuch vom 23. April 2018 gestellten Auskunfts- und Einsichtsbegehren würden sich allesamt auf die Geschäftsjahre 2016 und früher beziehen. Sie seien verwirkt und könnten nicht mehr Grundlage für ein Gesuch um Sonderprüfung bilden, umso mehr als seit der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse zutage getreten seien, welche den Gesuchstellern nicht bereits anlässlich der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 bekannt gewesen seien. Das Gesuch um Sonderprüfung für Abklärungen aus dem Geschäftsjahr 2016 hätte spätestens anlässlich der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 gestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, soweit es sich auf die Geschäftsjahre 2016 und früher beziehe, verwirkt sei. Betreffend die Erforderlichkeit der Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf die Ausübung konkreter Aktionärsrechte würden die Gesuchsteller allein Ansprüche im Sinne der Art. 754 ff. OR nennen. Das Recht der Gesuchsteller als Aktionäre, gegen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 754 OR geltend zu machen, sei – soweit sich dieselben auf die Geschäftsjahre 2015 und früher beziehen würden – längstens verwirkt. 4.2 In ihrer freiwillig eingereichten Replik vom 10. Dezember 2018 bestritten die Gesuchsteller, je auf ihr Auskunftsrecht für die Jahre 2013 bis 2015 verzichtet zu haben. Ein solcher Verzicht sei insbesondere nicht durch Genehmigung einer Jahresrechnung anzunehmen. Das Interesse der Aktionäre an der Aufdeckung von allfälligen Unregelmässigkeiten in den früheren Geschäftsjahren werde durch eine Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen nicht bedeutungslos. Solche Erkenntnisse könnten Grundlage für die Wahrnehmung von Aktionärsrechten bilden, wie beispielsweise die Haftbarmachung von Gesellschaftsorganen oder die künftige Ausübung des Stimmrechts, bei welcher Unregelmässigkeiten Rechnung getragen werden könne, oder die Veräusserung von Aktien. In sachverhaltlicher Hinsicht sei die Behauptung der Gegenpartei, die Jahresrechnungen bis und mit Jahresabschluss 2015 seinen genehmigt worden und es sei dem Verwaltungsrat Décharge erteilt worden, wider besseres Wissen vorgetragen worden, sei doch den Gesuchstellern die Teilnahme an der Generalversammlung 2013, welche in den Niederlanden abgehalten worden sei, vereitelt worden. Auch die Behauptung, durch die Décharge-Erteilung seien allfällige Klagerechte erloschen, sei unzutreffend. Die Décharge gelte nur für bekanntgegebene Tatsachen, weshalb allfällige Verantwortlichkeitsansprüche dadurch keineswegs umfassend ausgeschlossen würden. Zudem sei eine Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR auch nach einer wirksamen Décharge möglich. Ebenso stünden den Gesuchstellern weitere Aktionärsrechte zur Verfügung, die unabhängig von einer Décharge und von Klagfristen ausgeübt werden könnten (insbesondere das Recht auf Abwahl des Verwaltungsrates). Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin hätten die Gesuchsteller somit sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse einer Sonderprüfung anhand der Fragen zu den Geschäftsjahren 2013 bis 2015. Für die behauptete Verwirkung des Anspruchs auf Sonderprüfung für das Geschäftsjahr 2016 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage oder an einschlägiger Rechtsprechung. Zeitliche Grenzen würden sich allein aus dem Erfordernis ergeben, dass die Sonderprüfung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein müsse. Zusätzlich führe die Gesuchsgegnerin aus, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sei infolge der Ausübung durch die Gesuchsteller an der Generalversammlung 2016 erschöpft bzw. erloschen. Daraus scheine sie ableiten zu wollen, dass an der Generalversammlung 2017 keine Fragen mehr zum Geschäftsjahr 2016 hätten gestellt werden dürfen und daher auch keine Sonderprüfung hätte beantragt werden dürfen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es keine Rolle spiele, wann das Auskunfts- und Einsichtsrecht ausgeübt worden sei, solange dies nur passiert sei, bevor der Antrag auf eine Sonderprüfung gestellt worden sei und der Antrag auf Sonderprüfung den erforderlichen Zusammenhang mit den gestellten Auskunfts- und Einsichtsbegehren aufweise, was hier zweifelsohne der Fall sei. 4.3 Duplicando hielt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2019 an ihrem Rechtsmissbrauchsvorwurf gegenüber den Gesuchstellern fest. Ebenso blieben sie dabei, das Gesuch insofern zu beanstanden, als mit diesem auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Replik nicht aufgezeigt werde, inwiefern die von den Gesuchstellern verlangte Sonderprüfung zur Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich sei. Aus den Protokollen der ordentlichen Generalversammlungen für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 gehe hervor, dass die Gesuchsteller weder Auskunfts- noch Einsichtsbegehren gestellt hätten. Zutreffend sei, dass die Gesuchsteller an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 nicht teilgenommen hätten und somit dem Verwaltungsrat diesbezüglich auch nicht Décharge erteilt hätten. Allfällige Ansprüche aus diesem Geschäftsjahr seien aber ohnehin verjährt. In den Folgejahren 2014 und 2015 seien die Jahresrechnungen vorbehaltslos genehmigt worden und es sei auch die entsprechende Décharge-Erteilung erfolgt. 4.4.1. Nachstehend ist darüber zu befinden, ob die Gesuchsteller an einer Sonderprüfung ein besonderes Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuweisen vermögen (vgl. Ziffer 3.2 der vorstehenden Erwägungen). Die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit, wie sie seitens der Gesuchsgegnerin behauptet wird, indem das Gesuch aus sachfremdem Antrieb zur Aufbesserung eines mündlich vereinbarten Kaufpreises für die Veräusserung der Aktien der Gesuchsteller an E. vorgeschoben worden sein soll, kann offen bleiben. Dem Gesuch vom 24. September 2018 und auch der freiwilligen Replik vom 10. Dezember 2018 lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, für welche Aktionärsrechte der Gesuchsteller eine Sonderprüfung als erforderlich erachtet wird. In der erstgenannten Eingabe beschränken sich die Gesuchsteller darauf, die gängige Literatur zu zitieren und darzulegen, welche Aktionärsrechte zur Rechtfertigung einer Sonderprüfung generell in Betracht fallen. Bezogen auf den vorliegenden Fall wird sodann nur rudimentär angegeben, es sei davon auszugehen, dass Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates zur Schädigung der Gesuchsgegnerin und/oder der Gesuchsteller geführt hätten, weshalb den Gesuchstellern insbesondere ein Anspruch aus Art. 754 ff. OR (Verantwortlichkeit) zustehe (S. 32 des Gesuchs vom 24. September 2018 Rz 100 und 101). Wo die Gesuchsteller Verdacht auf Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates hegen, wird sodann in tatsächlicher Hinsicht in den Seiten 35 ff. des Gesuchs erklärt (Sachverhalt 1: „Forderungen an nahestehende Personen gemäss Bilanzen 2015/2016; Sachverhalt 2: „Erhöhung der Lieferpreise“; Sachverhalt 3: „Darlehen vom 9. Januar 2017 und vom 18. Mai 2018“). Ein Konnex zu den daraus abzuleitenden Ansprüchen oder Rechten der Aktionäre wird im Gesuch allerdings nicht hergestellt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, haben die Gesuchsteller deshalb nicht hinreichend substantiiert, im Hinblick auf welche Aktionärsrechte konkret die Sonderprüfung als erforderlich erachtet wird. Da das Klagfundament insofern unzureichend ist, muss das betreffende Gesuch vom 24. September 2018 bereits aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden. 4.4.2 Im Weiteren nahm die Gesuchsgegnerin den Standpunkt ein, dass entsprechende Ansprüche verwirkt seien, soweit sie aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 ff. OR hergeleitet und die Geschäftsjahre 2015 und älter betreffen würden. Abgesprochen wird den Gesuchstellern seitens der Gesuchsgegnerin alsdann ein Anspruch auf Sonderprüfung für Sachverhalte, welche das Geschäftsjahr 2016 betreffen, weil das betreffende Gesuch im Sinne von Art. 697b OR verspätet erfolgt sei. Diese Ausführungen wiederum werden von den Gesuchstellern pauschal bestritten, ohne dass auf den vorliegenden Fall Bezug genommen wird. Wie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden kann, hätte es jedoch an den Gesuchstellern gelegen, ihr Rechtschutzinteresse eingehender zu plausibilisieren, wenn von der Gegenpartei, wie vorliegend erfolgt, begründete Zweifel angemeldet wurden (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4C.234/2002 E. 4.2.2 und dortigen Hinweisen). Trotz dieser Obliegenheit kann von einem Gesuchsteller nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Rahmen eines Gesuchs um Sonderprüfung zwar nicht gefordert werden, dass dieser sämtliche Voraussetzungen seines mit dem Gesuch gemäss Art. 697b OR im Zusammenhang stehenden aktienrechtlichen Anspruchs eingehend darlegen muss. Immerhin ist jedoch der Bestand solcher Aktionärsrechte unter Bezugnahme auf den anhand der Sonderprüfung zu untersuchenden Sachverhalt konkret zu nennen. Damit einher geht auch, dass die Einhaltung bestehender gesetzlicher Verwirkungs- und Verjährungsfristen zur Geltendmachung solcher Ansprüche thematisiert wird, was umso mehr gilt, wenn deren Wahrung durch die Gegenpartei bestritten wurde. Art. 758 Abs. 1 OR sieht etwa für genehmigte Jahresrechnungen und beschlossene Décharge-Erklärungen gegenüber dem Verwaltungsrat vor, dass diese sich nur auf bekanntgegebene Tatsachen beziehen können und sich nur gegenüber Aktionären auswirken, welche der Entlastung zugestimmt haben (oder seither die Aktien in Kenntnis dieses Beschlusses erworben haben). Der Entlastungsbeschluss stellt grundsätzlich ein Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Organe dar, indem ihm die Wirkungen einer negativen Schuldanerkennung zukommt. Dies gilt auch, wenn der geschädigte Aktionär der Décharge zugestimmt hat, denn er verzichtet damit einzig auf die Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft (stellvertretend Gericke / Waller , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 758 OR N 2 mit Hinweis etwa auf BGE 131 II 640). Art. 758 OR ist ausschliesslich für die Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft einschlägig. Vom Déchargebeschluss unberührt bleiben daher die Ansprüche einzelner geschädigter Aktionäre oder Gläubiger aus unmittelbarer Schädigung ( Gericke / Waller a.a.O. N 4). Beabsichtigt ein Aktionär, welcher dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt hat, sei es dass er diesen abgelehnt hat, sei es, dass er an der betreffenden Generalversammlung nicht teilgenommen hat, den mittelbaren Schaden der Gesellschaft gegen den Verwaltungsrat klageweise geltend zu machen, hat er dies innert 6 Monaten seit Beschlussfassung zu tun, andernfalls dessen Recht verwirkt ist (Art. 758 Abs. 2 OR; Gericke / Waller a.a.O. N 9). Für Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens der Gesellschaft und auf Ersatz unmittelbaren Schadens des Aktionärs persönlich besteht eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen und eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit der schädigenden Handlung (Art. 760 OR; Gericke / Waller , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 760 OR N 3). Im vorliegenden Fall differenzieren die Gesuchsteller bei der Anführung der Aktionärsrechte, welche im Zusammenhang mit der ersuchten Sonderprüfung stehen sollen, mit Blick auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nicht zwischen dem Schaden der Gesellschaft und demjenigen der Aktionäre. Insofern ist auch nicht dargetan, welche Fristen zu deren Geltendmachung beachtlich wären und ob eine gesetzliche Verwirkung bereits eingetreten ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung konkreter Aktionärsrechte gehört aber zum Klagfundament einer Sonderprüfung. Fehlt es einem Gesuch, wie dem vorliegenden, an entsprechenden Angaben, ist das vorauszusetzende Interesse an einer Sonderprüfung nicht hinreichend dargetan. Daraus folgt, dass das vorliegende Gesuch vom 24. September 2018, soweit es sich auf Sachverhalte der Geschäftsjahre 2015 und früher bezieht, auch aus diesen Überlegungen abzuweisen ist. Dass das Gesuch hinsichtlich der Geschäftsjahre 2016 und 2017 nicht aus denselben Gründen abschlägig zu entscheiden ist, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 758 OR für die betreffenden Jahre nicht stellt, weil dem Verwaltungsrat keine Décharge erteilt wurde (vgl. Protokolle der Generalversammlung der Geschäftsjahre 2016 und 2017). 4.4.3 Selbst wenn in materieller Hinsicht rechtsgenügliche Angaben zu den mit der Sonderprüfung verfolgten Aktionärsrechten vorliegen würden, wäre den Gesuchstellern ein Rechtschutzinteresse zumindest teilweise abzusprechen, weil von einer Verwirkung der betreffenden Ansprüche gemäss Art. 758 OR ausgegangen werden müsste. Aus den Akten präsentiert sich für die Beurteilung dieser Frage folgende Ausgangslage (vgl. Protokolle der Generalversammlungen der Geschäftsjahre 2013 bis 2016): Die Gesuchsteller nahmen an der Generalversammlung pro 2013 nicht teil, so dass sie weder die Jahresrechnung 2013 genehmigt, noch dem Verwaltungsrat Décharge erteilt haben. An den Generalversammlungen der Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 waren die Gesuchsteller entweder persönlich anwesend oder wurden durch die Geschwister rechtsgültig vertreten. Während die Abschlüsse der Jahre 2014 und 2015 einstimmig genehmigt wurden und dem Verwaltungsrat für die entsprechenden Perioden einstimmig Décharge erteilt wurde, stimmten die Gesuchsteller der Rechnung für das Geschäftsjahr 2016 nicht zu und verweigertem dem Verwaltungsratspräsident E. die Entlastungserklärung. Da sich dieser bei der betreffenden Abstimmung seiner Stimme enthalten hatte, wurde ihm im Ergebnis aufgrund des Stimmenverhältnisses keine Décharge erteilt. Es ist somit davon auszugehen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Verwaltungsrat aus für das Geschäftsjahr 2013 bekanntgegebenen Tatsachen aufgrund des an der Generalversammlung vom 28. November 2014 erfolgten Entlastungsbeschlusses nach Ablauf der 6-monatigen Frist gemäss Art. 758 Abs. 2 OR, d.h. per Ende Mai 2015, verwirkt waren. Die Verwirkung entsprechender Ansprüche der Gesellschaft aus den Geschäftsjahren 2014 und 2015 ist aus dem Umstand herzuleiten, dass an den beiden Generalversammlungen für diese Jahre Entlastungsbeschlüsse vorliegen, welche von den Gesuchstellern mitgetragen wurden (Art. 758 Abs. 1 OR). Im Gesuch um Sonderprüfung seitens der Gesuchsteller wird auch nicht substantiiert dargelegt, es stünden Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft im Raum, welche sich aus jeweils nicht bekanntgegebenen , nachträglich bekannt gewordenen Umständen herleiten liessen, weshalb es bei der Annahme der Verwirkung bleibt. Daraus folgt, dass das Gesuch um Sonderprüfereinsetzung im vorliegenden Fall nicht nur wegen fehlenden Angaben zu den einzelnen Aktionärsrechten, welche mit der Sonderprüfung im Zusammenhang stehen, abzuweisen ist. Soweit sich das Gesuch auf Fragen zu tatsächlichen Begebenheiten aus den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 bezieht, ist ebenso auf Abweisung zu erkennen, da die Gesuchsteller an einer Sonderprüfung aufgrund der Verwirkung der bezeichneten Ansprüche kein Rechtsschutzinteresse mehr vorzuweisen vermögen. 4.4.4 Im Weiteren machte die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, das Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers sei bezüglich Sachverhaltsfragen zum Geschäftsjahr 2016 abzuweisen, weil die Dreimonatsfrist von Art. 697b OR nicht gewahrt worden sei. Die Gesuchsteller hielten dagegen, dass Auskunfts- bzw. Einsichtsbegehren und ein Antrag auf Sonderprüfung an derselben Generalversammlung gestellt werden könnten, aber nicht müssten. Ebenso wenig könne der Gegenpartei beigepflichtet werden, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht infolge Ausübung durch die Gesuchstel. Zudem sei eine Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR auch nach einer wirksamen Décharge möglich. er an den Generalversammlungen der betreffenden Geschäftsjahre erschöpft bzw. erloschen sei. Demzufolge könnten sehr wohl an einer späteren Generalversammlung Fragen zu Begebenheiten aus früheren Geschäftsjahren gestellt werden. Es würde demnach keine Rolle spielen, wann das Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrgenommen worden sei, solange dies nur passiert sei, bevor ein Antrag auf Sonderprüfung gestellt werde und die Sonderprüfung den erforderlichen Zusammenhang mit den gestellten Begehren um Auskunft und Einsichtnahme aufweisen würde. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Sonderprüfung durch Zeitablauf erlöschen kann, wenn nach erfolgter Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts vom ersuchenden Aktionär nicht unmittelbar an der betreffenden Generalversammlung um Einsetzung eines Sonderprüfers ersucht wird, lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Je nach Beschlussfassung über den Antrag eines Aktionärs auf Sonderprüfung – nach ausgeübtem Auskunfts- und Einsichtsrecht – durch die Generalversammlung hat der Aktionär innert dreier Monate im Sinne von Art. 697a Abs. 2 OR oder Art. 697b Abs. 1 OR zu verfahren, andernfalls sein Anspruch auf Sonderprüfung verwirkt ist. Der Fall, dass ohne Antrag auf Sonderprüfung ausschliesslich um Auskunft oder Einsichtnahme ersucht wird, ist mit Bezug auf den Fristenlauf weder in Art. 697a OR noch in Art. 697b OR geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Subsidiarität der Sonderprüfung gegenüber dem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die Verwirkung eine Vorgabe. Übt ein Aktionär sein Informationsrecht zu Abläufen in einem bestimmten Geschäftsjahr aus und wird ihm dazu durch den Verwaltungsrat Auskunft erteilt, ist der Informationsanspruch unter Vorbehalt von Anschlussfragen durch Erfüllung untergangen (Art. 68 ff. OR). Dementsprechend liegt es nicht im Belieben des Minderheitsaktionärs, zum selben Sachverhalt oder demselben Geschäftsjahr zu einem späteren Zeitpunkt erneut Fragen zu stellen. Würde dem Aktionär unabhängig vom Untergang eines erfüllten Anspruchs auf Auskunft und Einsichtnahme sodann das Recht zugestanden, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zum betreffenden Sachverhalt nachträglich eine Sonderprüfung zu beantragen, würde die gesetzliche Verwirkungsfrist von drei Monaten als zeitliche Begrenzung für die gerichtliche Durchsetzung bedeutungslos. Ist das Informationsrecht einmal umfassend wahrgenommen worden und die erhaltene Auskunft auch nach der Beantwortung von Ergänzungsfragen für den Aktionär nicht zufriedenstellend, ist umgehend auch Antrag auf Sonderprüfung zu stellen. Hat der Aktionär seit der ersten Auskunftserteilung Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt, muss jedoch ein Zurückkommen auf die Fragen früherer Jahre zulässig sein. Diesfalls ist ihm auch das Recht auf Sonderprüfung von neuem zuzugestehen. Im vorliegenden Fall stellten die Gesuchsteller an der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 unter dem Traktandum 3 für das Geschäftsjahr 2016 Fragen, auf welche der Verwaltungsrat antwortete. Fragen und Antworten wurden protokolliert, wie sich aus dem Protokoll bei den Akten entnehmen lässt. Im Weiteren wurden gemäss Protokoll auf Erkundigung des Vorsitzenden anlässlich der Generalversammlung keine weiteren Fragen gestellt. Das erwähnte Protokoll wurde an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 genehmigt. Gemäss Protokoll der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 verweigerten die Gesuchsteller die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung des Geschäftsjahres 2016, lehnten jedoch eine Stellungnahme auf Nachfrage dazu ab, welche Passagen im Protokoll aus ihrer Sicht falsch seien. Weder im Gesuch um Sonderprüfung vom 24. September 2018 noch in der freiwilligen Replik vom 10. Dezember 2018 begründen die Gesuchsteller ihr Zurückkommen auf Fragen zum Geschäftsjahr 2016. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb an der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 kein Bedarf für ergänzende Fragen bestanden hat und weshalb sich dies in der Zwischenzeit durch neue Erkenntnisse geändert hat. Ebenso wenig wird erklärt, weshalb damals keine Sonderprüfung verlangt wurde. Im Ergebnis führt dies im vorliegenden Fall nach dem Gesagten dazu, dass den Gesuchstellern eine Sonderprüfung für Themenbereiche des Geschäftsjahres 2016 verwehrt ist, weshalb das Gesuch bezüglich Fragen zum genannten Geschäftsjahr auch aus diesen Gründen abzuweisen ist. 5.1 Die Gesuchsgegnerin bemängelte in ihrer Stellungnahme das Gesuch um Sonderprüfung vom 24. September 2018 im Weiteren mit Bezug auf Sachverhalte für das Geschäftsjahr 2017 mit der Begründung, die Gesuchsteller hätten an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 für diese Periode keine Auskünfte verlangt. Aufgrund der Subsidiarität von Art. 697b OR sei das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Gesuchsteller hielten replicando dagegen, dass diese Behauptung aktenwidrig sei. Das Auskunftsbegehren Ziffer 1 erstrecke sich generell auf die Zeit „seit dem 1. Januar 2013“, also auf jeden Fall bis und mit Geschäftsjahr 2017, da es ja an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 gestellt und behandelt worden sei. Beschränkt auf die Geschäftsjahre 2015 und 2016 seien lediglich Ziffern 1 lit. a bis e, nicht hingegen Ziffer 1 Ingress und Ziffer 1 lit. f bis i. Das Auskunftsbegehren unter Ziffer 2 nehme sogar ausdrücklich Bezug auf das Geschäftsjahr 2017. Dasselbe gelte für den Antrag auf Sonderprüfung. Die Gesuchsgegnerin wiederum ergänzte, die Gesuchsteller hätten im Gesuch vom 24. September 2018 um Einsetzung eines Sonderprüfers ausgeführt, dass sie ihre Fragen bzw. Begehren um Auskunft und Einsicht im Hinblick auf die von ihnen geforderte ausserordentliche Generalversammlung mit Schreiben vom 23. Februar und 23. März 2018 eingereicht hätten. Daraufhin seien dieselben unverändert traktandiert worden. lm Zeitpunkt der Unterbreitung ihrer Auskunfts- und Einsichtsbegehren sei der Abschluss der Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2017 indessen noch nicht erstellt gewesen und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2017 habe noch nicht vorgelegen. Die formulierten Fragen und Begehren hätten die Gesuchsteller zunächst an einer ausserordentlichen Generalversammlung vor der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 behandelt wissen wollen. Dies zeige, dass sie sich gerade nicht auf das Geschäftsjahr 2017 bezogen hätten. Aus der Formulierung „seit dem 1. Januar 2013 erbrachte Leistungen“ sei einzig eine zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit verbunden, nicht aber eine Ausdehnung in eine unbestimmte Zukunft. 5.2 Ob nach der Chronologie der Geschehnisse die Fragen der Gesuchsteller zuhanden der Generalversammlung gestellt wurden, bevor die Jahresrechnung 2017 vorgelegen hat, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weil die Jahresrechnung 2017 (Beilage 10 zum Gesuch vom 24. September 2018) nicht datiert ist. Aus der Einladung zur Generalversammlung 2017 vom 22. Juni 2018, welcher die vorformulierten Fragen der Gesuchsteller auf Auskunft über Geschäftsvorgänge bei der Gesuchsgegnerin angehängt waren, wurde einzig unter Ziffer 2 zu den getätigten Rückstellungen ausdrücklich auf das Geschäftsjahr 2017 Bezug genommen. Die Gesuchsteller behaupten in ihrem Gesuch um Sonderprüfung zwar, die an der Generalversammlung erteilte Auskunft des Verwaltungsrates zu den getätigten Rückstellungen sei unzureichend gewesen. Sie haben es in den Rechtsbegehren zum Gesuch jedoch unterlassen, konkrete Fragen zuhanden des Sonderprüfers zu den Rückstellungen zu formulieren. Andere Bezugnahmen zum Geschäftsjahr 2017 sind aus den mit der Traktandenliste eingereichten Fragen nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 ergibt sich zudem, dass keine weitergehenden Fragen bestanden haben (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Juni 2018, Traktandum 4, S. 5). Die Einleitung zu den Fragen der Gesuchsteller an der Generalversammlung unter Ziffer 1 lit. a bis i mit dem Titel „Erbrachte Leistung“ lautet wie folgt (vgl. Einladung zur Generalversammlung vom 22. Juni 2018 mit angehängtem Fragenkatalog): “Gewährung umfassender Auskunft (einschliesslich Einsicht in die jeweiligen relevanten Unterlagen) zugunsten der Gesuchsteller mit Auflistung sämtlicher seit dem 1. Januar 2013 durch die Gesellschaft an ihre Organe, diesen nahestehenden Personen oder mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen erbrachten Leistungen (sowie der von diesen Drittparteien zuhanden der Gesellschaft erbrachten Gegenleistungen), insbesondere in Bezug auf […]“. Ob aufgrund der gewählten Formulierung das Geschäftsjahr 2017, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, mangels zeitlicher Begrenzung des Prüfungszeitraumes in die Zukunft nicht einzubeziehen ist, kann offen bleiben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hätte dem Auskunftsersuchen in dieser allgemeinen Formulierung mangels sachlicher Differenzierung und ohne die Konkretisierung unter den nachfolgenden lit. a bis i nicht entsprochen werden müssen. Die Sonderprüfung ist nur möglich, sofern zuvor im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechts hinreichend bestimmte Fragen formuliert wurden. In den der zitierten Einleitung nachfolgenden konkreten Fragen zu den unterschiedlichen Bilanzpositionen wurde sodann inhaltlich nirgends mehr ein Bezug zum Geschäftsjahr 2017 hergestellt. Daraus folgt, dass die Gesuchsteller gemäss den vorliegenden Akten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht im Sinne von Art. 697 OR für das Geschäftsjahr 2017 bis dato, abgesehen von Fragen zu den Rückstellungen, nicht ausgeübt haben. Das Gesuch vom 24. September 2018 ist somit, soweit sich die Fragen auf das Geschäftsjahr 2017 beziehen, auch aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung abzuweisen. 6.1 Dem Gesuch vom 24. September 2018 kann sodann auch nicht entsprochen werden, weil sich die Gesuchsteller nicht darauf beschränkt haben, ausschliesslich sachverhaltliche Fragen zu gesellschaftsinternen Abläufen zuhanden des Sonderprüfers zu formulieren. Zudem wurde im Gesuch nicht beachtet, dass sich die Gesuchsteller über bestimmte Sachverhalte selber hätten informieren können. 6.2 Wie bereits unter Ziffer 3.2 hievor erwogen, sind Fragen zu Vorgängen, welche sich direkt aus einer Einsichtnahme in die Geschäftsabschlüsse oder in entsprechende Konti bzw. Details zu denselben unmittelbar beantworten lassen, einer Sonderprüfung nicht zugänglich, es sei denn, dem Minderheitsaktionär wird die Einsicht generell verweigert. Letzteres wird seitens der Gesuchsteller indessen nicht behauptet, so dass die zu den Themenkomplexen „Forderungen gegen nahestehende Personen“ unter Ziffer 1 lit. a und b gestellten Fragen, wer die Parteien bestimmter Vertragsverhältnisse seien und wer die betreffenden Verträge namens der Vertragsparteien unterzeichnet habe, nicht zugelassen werden können. Zum Themenkomplex „Erhöhung der Lieferpreise“ ist nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das Ausmass der Erhöhung durch Vergleich von früheren Preislisten mit aktuellen möglich, ohne dass es hierzu einer Sonderprüfung bedarf. Den Gesuchstellern wäre ein solcher Preisvergleich zumutbar gewesen. Soweit ersichtlich, haben sie nebst der Einsicht in aktuelle Preislisten jedoch nicht verlangt, Informationen zu ehemaligen Lieferpreisen zu erhalten, was sie selber zu verantworten haben. Zur Frage der Identität der Vertragsparteien bzw. der Unterzeichner der entsprechenden Rahmenverträge kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach den Gesuchstellern diese Informationen über das Einsichtsrecht zugänglich gewesen wären. 6.3 Im Weiteren dient die Sonderprüfung ausschliesslich der Klärung von Sachverhaltsfragen. In Erinnerung ist auch zu rufen, dass die Erörterung von Rechtsfragen im Verfahren nach Art. 697b OR ebenso ausgeschlossen ist, wie eine Begutachtung von geschäftlichen Dispositionen auf ihre Zweckmässigkeit hin im Sinne einer Bewertung (vgl. Erwägungen unter Ziffer 3.2 hievor). Unter die Kategorie solcher Fragen, welche zurückzuweisen sind, fallen vorliegend diejenigen unter Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. c und teilweise auch lit. d. In lit. c wurde beantragt zu untersuchen, ob es bei der Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften“ im Sinne von Ziffer 1 lit. a zu Interessenskollisionen gekommen sei. Was eine Interessenskollision ist und wie eine solche nach ihrer Relevanz zu gewichten ist, enthält eine unzulässige Bewertungsfrage. Gleiches gilt für lit. d, wonach dem Sonderprüfer die Frage unterbreitet werden soll, ob die Vertragsbeziehungen gemäss Ziffer 1 lit. a, die den dort aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen, einem Drittvergleich standhalten würden, namentlich (soweit es sich um Darlehensverhältnisse handle) in Bezug auf die Höhe der Verzinsung und die eingeräumten Sicherheiten und (soweit es sich um Liefer- bzw. Bezugsverhältnisse handle) in Bezug auf die Vereinbarung marktkonformer Verrechnungspreise. Auch unter zum Themenbereich „Darlehensverträge“ gemäss Ziffer 1 lit. g der Rechtsbegehren soll der Drittvergleich vorgenommen werden. Die Standhaltung von Vertragskonditionen vor einem Drittvergleich ist mit einer Bewertung durch einen Sachverständigen verbunden, und stellt somit keine reine Sachverhaltsabklärung dar, weshalb eine Sonderprüfung mit diesem Inhalt abzulehnen ist. Soweit im Kontext mit gewährten Darlehen im Weiteren nach den Vertragsparteien und den einzelnen Konditionen gefragt wird, handelt es sich wiederum um Tatsachen, welche die Gesuchsteller selbständig in Erfahrung bringen könnten. Die Parteien, die vereinbarte Zinshöhe und allfällige Sicherheiten ergeben sich aus den relevanten Vertragsdokumenten. Die Frage nach effektiver Erfüllung des Zinsendienstes liesse sich anhand der Buchhaltungsunterlagen und Details der fraglichen Konti klären. Somit verblieben zum Themenkomplex „Darlehensverträge“ Fragen nach dem Zweck der gewährten Darlehen und nach dem Rückzahlungswillen bzw. der Rückzahlungsfähigkeit auf Seiten der Darlehensnehmer sowie nach den Abklärungen des Verwaltungsrates bei der Gewährung der Darlehen (Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. g und h). Die Frage nach dem Zweck erscheint für eine Sonderprüfung insoweit problematisch, als sie mit investigativen Handlungen des Sonderprüfers ähnlich solchen eines Experten verbunden wäre, wenn sich der Zweck nicht unmittelbar aus dem Vertrag selber ergibt. Zudem wären hierzu wohl auch Abklärungen bei Drittfirmen über die Verwendung der gewährten Darlehen notwendig, was im Rahmen der Sonderprüfung, welche sich auf interne Vorgänge der betreffenden Gesellschaft beschränkt, ausgeschlossen ist. Zum Rückzahlungswillen und der Rückzahlungsfähigkeit gilt Entsprechendes, da es wiederum um Sachverhalte von ausserhalb geht. Auch hier wäre zudem eine Bewertung unumgänglich, weshalb die Sonderprüfung nicht zur Verfügung steht. Die Frage nach den Vorkehrungen des Verwaltungsrates zur Prüfung der Darlehen und der vereinbarten Vertragskonditionen auf ihre Marktkonformität (Drittvergleich) und zur Sicherstellung des Rückzahlungswillens und der Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer suggeriert eine Beurteilung der Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates, was einer Rechtsfrage gleichkommt. Im Übrigen kann diese Frage nur der Verwaltungsrat selber beantworten. Ob dies gegenüber dem Aktionär im Rahmen der Auskunftserteilung geschieht oder gegenüber dem Sonderprüfer, ist einerlei. Die Sonderprüfung steht somit nur zur Verfügung, wenn der Verwaltungsrat eine Antwort verweigert, was im vorliegenden Fall seitens der Gesuchsteller weder behauptet wurde, noch aktenkundig ist.

E. 7 Zusammenfassend lässt sich festzuhalten, dass das vorliegende Gesuch um Sonderprüfung abzuweisen ist, zunächst einmal wegen mangelnder Substantiierung der Erforderlichkeit einer Sonderprüfung zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte. Dieser Schluss ergibt sich aus dem Fehlen einer näheren Umschreibung dieser Ansprüche. Sodann gelangt man zum selben Ergebnis mit Bezug auf Verantwortlichkeitsansprüche aus den Geschäftsjahren 2013-2015 mangels Unterscheidung im Gesuch zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft (mittelbarer Schaden) und denjenigen der Aktionäre (unmittelbarer Schaden). Damit wurde nicht glaubhaft gemacht, ob besagte Ansprüche bestehen, weil unklar ist, ob diese gemäss Art. 758 OR bereits verwirkt sind oder nicht. Im Weiteren auch abzuweisen ist die Sonderprüfung für Belange des Geschäftsjahres 2016 der Gesuchsgegnerin wegen Verwirkung des Anspruchs gemäss Art. 697b OR und für Vorgänge des Geschäftsjahres 2017 aufgrund der Subsidiarität gegenüber dem vorgängig wahrzunehmenden Auskunfts- und Einsichtsrecht. Zudem ist die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers dadurch begründet, dass die beantragten Fragen im Rahmen einer Sonderprüfung insgesamt als unzulässig einzustufen sind.

E. 8 Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Gesuch abzuweisen ist. Die Gesuchsteller haben somit die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und das Verteilen der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Darüber hinaus haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Parteivertreter der Gesuchsgegnerin hat darauf verzichtet, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Honorarrechnung einzureichen, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist (analog § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112). Gemäss § 2 TO berechnet sich das Honorar im vorliegenden Fall nach Zeitaufwand. Bei einem geschätzten Aufwand für die Ausarbeitung der Eingaben an das Kantonsgericht von 40 Stunden und einem der Streitsache adäquaten Ansatz von CHF 300.00 je Stunde ergibt dies ein Honorar von CHF 12‘000.00. Nebst geschätzten Auslagen von CHF 250.00 ergibt dies eine von den Gesuchstellern an die Gesuchsgegnerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 12‘250.00. Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist zum einen wegen fehlendem Antrag und zum anderen aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der gesuchsbeklagten Aktiengesellschaft nicht angezeigt (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5. sowie 410 16 205 E. 12 ).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers vom 24. September 2018 wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 5‘000.00 wird den Gesuchstellern in solidarischer Verbindung auferlegt.
  3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 12‘250.00 (inkl. Auslagen; ohne MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.02.2019 430 18 297 (430 2018 297) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.02.2019 430 18 297 (430 2018 297) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.02.2019 430 18 297 (430 2018 297)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 11. Februar 2019 (430 18 297) Obligationenrecht Einsetzung eines Sonderprüfers gemäss Art. 697b OR; besonderes Rechtsschutzinteresse; Angaben des Gesuchstellers zu den Aktionärsrechten, für deren Ausübung die beantragte Sachverhaltsabklärung im Rahmen der Sonderprüfung erforderlich ist Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, und/oder Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Gesuchsteller B. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, und/oder Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Gesuchsteller C. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Vonzun, und/oder Advokat Benjamin Suter, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Gesuchsteller gegen D. AG , vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1, Gesuchsgegnerin Gegenstand Einsetzung Sonderprüfer A. Mit Eingabe vom 24. September 2018 gelangten A. , B. und C. (Gesuchsteller), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Vonzun, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und reichten gegen D. AG (Gesuchsgegnerin) mit Sitz in X. ein Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers ein. Der diesem Gesuch und der seitens der Gesuchsgegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, eingereichten Stellungnahme vom 5. November 2018 zugrunde liegende Sachverhalt, welcher unter den Parteien grundsätzlich unbestritten ist, lässt sich zur Schilderung der Ausgangslage wie folgt zusammenfassen: Die D. AG (Gesuchsgegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X. . Der Zweck dieser Gesellschaft wird im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft wie folgt umschrieben: „Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit (…)“. Das Aktienkapital der D. AG beträgt CHF 1‘000‘000.00 und ist in 4‘000 Namenaktien zu einem Nominalwert von CHF 250.00 je Aktie aufgeteilt. Die Gesuchsteller, A. , B. und C. , sind Minderheitsaktionäre der genannten Gesellschaft. Sie halten zusammen 675 Aktien mit einem Gesamtnominalwert von CHF 168‘750.00, was einer Beteiligung am Gesamtaktienkapital von rund 16,9% entspricht. Die Aktienmehrheit (mit 3‘325 Titeln) wird von E. gehalten. Seit der Übernahme der Mehrheit durch E. ist die D. AG Teil eines Konzerns („F. -Konzern“). Seither bezieht die genannte Gesellschaft Lieferungen und Leistungen aus dem Konzern, namentlich hauptsächlich von einem anderen niederländischen Unternehmen, der F. Industries B.V. Im Besitz der Muttergesellschaft, der G. Holding B.V., ist unter anderem auch eine polnische Gesellschaft, die „F. Industries“. Verwaltungsratspräsident der D. AG mit Einzelzeichnungsberechtigung ist E. . Durch den Verkauf von mehreren Grundstücken insbesondere in den Jahren 2012 und 2015 realisierte die D. AG ausserordentliche Erträge von insgesamt CHF 10,3 Mio. Die genannten Minderheitsaktionäre und vormaligen Hauptaktionäre des ehemaligen Familienunternehmens, strebten an, dass diese Erträge in die D. AG reinvestiert oder für die Ausschüttung von Dividenden an ihre Aktionäre verwendet werden sollten, was jedoch nicht mehrheitsfähig war, weshalb sie mit ihrem Antrag auf Gewinnausschüttung an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2016 überstimmt worden waren. Zudem zweifelten die Minderheitsaktionäre, wie sich den Protokollen der jeweiligen Generalversammlungen ebenfalls entnehmen lässt, bestimmte Dispositionen an, welche E. , handelnd für die D. AG, in den Jahren 2014 bis 2016 getätigt hat, wie die Gewährung von Darlehen an Aktionäre und an nahestehende Personen sowie das Verbuchen weiterer Forderungen gegenüber Letzteren bzw. anderen Unternehmen des „F. -Konzerns“. Insbesondere ein Darlehen an die G. im Jahre 2016 über rund CHF 2,7 Mio., welches nach Kenntnisstand der Minderheitsaktionäre ohne Sicherheiten gewährt worden sein soll, erweckten bei diesen die Befürchtung bestehender Interessenskollisionen. Im Weiteren gab der Verwaltungsrat anlässlich der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 vom 22. Juni 2018 bekannt, dass die Bezugspreise der D. AG bei ihrer Hauptlieferantin, der F. Industries, hätten heraufgesetzt werden müssen mit der Begründung, die holländischen Steuerbehörden hätten bei der Lieferantin interveniert und diese gezwungen, die Lieferpreise heraufzusetzen. B. An der Generalversammlung der D. AG vom 22. Juni 2018 stellten A. , B. und C. diverse Auskunfts- und Einsichtsbegehren sowie einen Antrag auf Sonderprüfung. Die betreffenden Fragen wurden bereits im Vorfeld in schriftlicher Form eingereicht. Die Antworten des Verwaltungsrates an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 wurden sodann protokolliert. Nach Ansicht der Minderheitsaktionäre fielen die Antworten des Verwaltungsrates unzureichend aus. Sie vermuteten, dass aus dem Zusammenwirken der D. AG einerseits und dem F. -Konzern und E. andererseits Interessenskollisionen entstanden sein könnten, was zu einer Schädigung der Erstgenannten durch zu günstige Darlehenskonditionen und zu teure Einkaufskonditionen geführt haben soll. Der bereits im Vorfeld der Generalversammlung gestellte Antrag auf Einsetzung eines Sonderprüfers wurde an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 mit 3‘325 zu 675 Stimmen abgelehnt. C. Mit dem eingangs erwähnten Gesuch um Sonderprüfung vom 24. September 2018 formulierten die Gesuchsteller insgesamt 29 Fragen, deren Unterbreitung an den Sonderprüfer beantragt wurde. Die detaillierten Rechtsbegehren lauten, wie folgt: „1. Es sei durch das Gericht bei der Gesuchsgegnerin ein Sonderprüfer einzusetzen, der folgende Fragen prüfen und beantworten soll: Themenkomplex „Forderungen gegen nahestehende Personen“ gemäss Bilanzen 2015/ 2016/2017

a)  Welche Organe der Gesuchsgegnerin und/oder welche diesen nahestehenden Personen bzw. welche mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen (sowie den an solchen Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Personen, sofern es sich dabei um juristische Personen handelt) sind Parteien der Vertragsverhältnisse, die den nachfolgend aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen (jeweils unter Angabe der Namen bzw. Firmen und Adressen): (1)  Bilanzposition im Umlaufvermögen „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften“ von CHF 1'483'288.20 im Jahr 2015; (2)  Bilanzposition im Umlaufvermögen „übrige kurzfristige Forderungen gegenüber Beteiligten und Organen“ von CHF 43'901.31 im Jahr 2015 und CHF 3'238.64 im Jahr 2016; (3)  Bilanzposition im Anlagevermögen „Langfristige Forderungen gegenüber Beteiligten und Organen“ von CHF 3'513'316.51 im Jahr 2015, CHF 2'922'205.73 im Jahr 2016 und CHF 2'740'238.99 im Jahr 2017; (4)  Bilanzposition im kurzfristigen Fremdkapital „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften“ von CHF 2'029'043.05 im Jahr 2015; und (5)  Bilanzposition im kurzfristigen Fremdkapital „Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Gesellschaften“ von CHF 109'263.00 im Jahr 2015?

b)  Wer hat die Verträge, die den vorstehend in Ziffer 1. a) aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen, für die jeweiligen Parteien unterzeichnet?

c)  Ist es beim Abschluss der Vertragsbeziehungen, die den vorstehend in Ziffer 1. a) aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen, zu lnteressenkollisionen gekommen?

d)  Halten die Vertragsbeziehungen, die den vorstehend in Ziffer 1. a) aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen, einem Drittvergleich stand, namentlich (soweit es sich um Darlehensverhältnisse handelt) in Bezug auf die Höhe der Verzinsung und die eingeräumten Sicherheiten und (soweit es sich um Liefer- bzw. Bezugsverhältnisse handelt) in Bezug auf die Vereinbarung marktkonformer Verrechnungspreise? lm Einzelnen: (1)  Darlehensverhältnisse (i)  Zu welchem Zweck wurden die Darlehen gewährt? (ii)  Haben die Gegenparteien der Gesuchsgegnerin sich verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, und wenn ja, in welcher Höhe? (iii)  Haben die Gegenparteien Zinszahlungen an die Gesuchsgegnerin geleistet, und wenn ja, in welcher Höhe? (iv)  Haben die Gegenparteien der Gesuchsgegnerin sich verpflichtet, Sicherheiten zu stellen, und wenn ja, welche? (2)  Liefer- bzw. Bezugsverhältnisse (i)  Wie wurden die Lieferpreise der Gegenparteien der Gesuchsgegnerin festgelegt? (ii)  Enthalten die Vereinbarungen eine Formel für die Berechnung oder Festlegung der Lieferpreise? Themenkomplex „Erhöhung der Lieferpreise“ e) Was die Erhöhung der Lieferpreise der F. lndustries B.V. (mutmasslich im Jahr 2016) angeht: (1) Per wann hat die F. lndustries B.V. gegenüber der Gesuchsgegnerin ihre Lieferpreise erhöht, wieviel beträgt die Preiserhöhung für jedes einzelne Produkt und jede einzelne Leistung in absoluten Zahlen sowie in Prozenten? (2)  Gestützt auf welche Begründung und welche Unterlagen hat die Gesuchsgegnerin der Preiserhöhung zugestimmt? (3)  Wer hat für die Gesuchsgegnerin die entsprechende Vereinbarung unterzeichnet bzw. abgeschlossen? (4)  Wann wurde die Preiserhöhung vereinbart? (5)  Wurde eine Rückwirkung vereinbart? Themenkomplex „verbotene Kapitalrückzahlungen“

f)  Ist es in den Geschäftsjahren 2013 bis 2017 bei der Gesuchsgegnerin zu verbotenen Kapitalrückzahlungen und/oder verdeckten Gewinnausschüttungen gekommen, namentlich im Zusammenhang mit Darlehensgewährungen an die Organe der Gesuchsgegnerin, diesen nahe stehenden Personen bzw. mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen (sowie den an solchen Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Personen, sofern es sich dabei um juristische Personen handelt)? Themenkomplex „Darlehensverträge“ g) Was die Darlehensverträge zwischen der Gesuchsgegnerin und der G. Holding B.V. vom 9. Januar 2017 und vom 18. Mai 2018 angeht: (1)  Zu welchem Zweck wurden diese Darlehen gewährt? (2)  Wer hat die Darlehensverträge für die jeweiligen Parteien unterzeichnet? (3) Halten diese Darlehen einem Drittvergleich stand, namentlich in Bezug auf die Höhe des vereinbarten Zinses und die der Gesuchsgegnerin eingeräumten Sicherheiten? lm Einzelnen: Hat die G. Holding B. V. sich verpflichtet, Zinsen zu bezahlen, und wenn ja, in welcher Höhe? Hat die G. Holding B. v. sich verpflichtet, Sicherheiten zu stellen, und wenn ja, welche? (4) Besteht seitens der G. Holding B. V. ein Rückzahlungswille und eine Rückzahlungsfähigkeit? (5) Wurden von der G. Holding B.V. Zinszahlungen an die Gesuchsgegnerin geleistet, und wenn ja, in welcher Höhe? h) Wie hat der Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin geprüft und sichergestellt, dass die Darlehensverträge zwischen der Gesuchsgegnerin und der G. Holding B.V. vom

9. Januar 2017 und vom 18. Mai 2018 einem Drittvergleich standhalten und dass die G. Holding B.V. zur Rückzahlung willens und fähig ist?

2. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.“ Zur Begründung wurde zusammenfassend angeführt, dass nebst den formellen gesetzlichen Erfordernissen auch die materiellen Voraussetzungen für eine Sonderprüfung gemäss Art. 697a bzw. 697b OR vorliegend erfüllt seien. D. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 beantragte die Gesuchsgegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Völlmin, es sei auf das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers vom 24. September 2018 nicht einzutreten. Eventualiter wurde um Abweisung desselben ersucht; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsteller (in solidarischer Verbindung). Zur Begründung lässt die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen ausführen, das Gesuch sei rechtsmissbräuchlich, da damit sachfremde Interessen verfolgt würden. Im Weiteren würde das Gesuch auf eine unzulässige Sachverhaltsausforschung („fishing expedition“) hinauslaufen. Soweit sich das Gesuch auf Geschäftsabläufe beziehe, die älter als das Geschäftsjahr 2017 seien, fehle es den Gesuchstellern zudem an einem Rechtsschutzinteresse bzw. sei der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers verwirkt. Für das Geschäftsjahr 2017 hätten die gesuchstellenden Minderheitsaktionäre von ihrem Auskunfts- und Einsichtsrecht keinen Gebrauch gemacht, weshalb das Gesuch diesbezüglich an der Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung scheitere. Entgegen den Gesuchstellern seien die von ihnen kritisierten Themen an der Generalversammlung hinreichend offengelegt und erläutert worden. Weiterer Abklärungsbedarf bestehe nicht. Abschliessend führte die Gesuchsgegnerin aus, dass es den Gesuchstellern auch nicht gelungen sei, eine Rechtsverletzung der Organe der Gesuchsgegnerin und/oder einen dadurch entstanden Schaden glaubhaft zu machen. E. Mit Verfügung vom 16. November 2018 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien der Entscheid des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft gestützt auf die Akten in Aussicht gestellt. Die Gesuchsteller erstatteten am 10. Dezember 2018 eine freiwillige Replik, worauf die Gesuchsgegnerin beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Duplik ersuchte. In ihrer verfahrensleitenden Verfügung vom 17. Dezember 2018 verzichtete die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine entsprechende Fristansetzung, orientierte hingegen die Parteien darüber, dass Eingaben bis zum 8. Januar 2019 entgegengenommen würden und der kantonsgerichtliche Entscheid nicht vor Mitte Januar a.c. ergehe. Eine als „Duplik“ bezeichnete Eingabe der Gesuchsgegnerin datiert vom 7. Januar 2019. In den nach Schriftenschluss erfolgten Parteieingaben hielten die Parteien in Bestreitung der Ausführungen der jeweiligen Gegenseite im Wesentlichen an ihren bereits geäusserten Standpunkten fest. Am 21. Januar 2019 folgte sodann eine Eingabe der Gesuchsgegnerin, mit welcher sie als Novum einen sie betreffenden Revisionsbericht der Steuerverwaltung Basel-Landschaft für die Steuerjahre 2008-2015 ins Recht legte und dazu ausführte, dass die Steuerverwaltung abgesehen von einer marginalen Abgrenzungsfrage nichts beanstandet habe. Insbesondere seien die von den Gesuchstellern kritisierten Beziehungen zwischen den Konzerngesellschaften untersucht und als „geschäftsmässig begründet“ qualifiziert worden. Die Stellungnahme der Gesuchsteller zur Noveneingabe der Gesuchsgegnerin folgte am 23. Januar 2019. Die Gesuchsteller bestritten dabei die Relevanz des nachgereichten Berichts der Steuerverwaltung hauptsächlich mit der Begründung, dass sich die Aussage der Steuerverwaltung auf das Geschäftsjahr 2016 beziehe und demnach an der Begründetheit des Gesuchs um Sonderprüfung von Sachverhalten der Geschäftsjahre 2013-2015, 2017 und 2018 nichts ändere. Auch bezüglich des Geschäftsjahrs 2016 sei der Bericht mit Blick auf die beantragte Sonderprüfung nichtssagend, da die steuerrechtliche Revision auf Stichproben basieren würde. Zudem würden steuerlich akzeptierte Dispositionen eine Sonderprüfung nach Massgabe von Art. 697b Abs. 2 OR nicht ausschliessen. Erwägungen 1. Für die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Art. 697b OR bezeichnen die Kantone gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO schreibt für die richterliche Anordnung einer Sonderprüfung bei der Aktiengesellschaft das summarische Verfahren vor, weshalb ein Schlichtungsverfahren entfällt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einzige kantonale Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Sissach BL. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist unbestrittenermassen gegeben. Der Kostenvorschuss für das Verfahren in der Höhe von CHF 5‘000.00 wurde von den Gesuchstellern fristgerecht geleistet. Die Gesuchsgegnerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten mit der Begründung, das aktienrechtliche Institut der Sonderprüfung würde von den Gesuchstellern rechtsmissbräuchlich eingesetzt und für sachfremde Zwecke instrumentalisiert. Im Weiteren hätten es die Gesuchsteller unterlassen, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beantwortung der in den Rechtsbegehren formulierten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Auf die Frage des Rechtsmissbrauchs bzw. darauf, dass dieselbe vorliegend nicht beurteilt werden muss, wird nachstehend separat einzugehen sein (Erwägungen unter Ziffer 4.4.1 ff.). Zudem ist dem Nichteintretensantrag der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass das besondere Rechtsschutzinteresse an einer Sonderprüfung vom allgemeinen schutzwürdigen Interesse als Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO) zu unterscheiden ist. Das besondere Rechtsschutzinteresse muss vom Gesuchsteller im Sinne einer materiellen Voraussetzung einer Sonderprüfung gemäss Art. 697b OR ausgewiesen werden. Ein Anspruch gestützt auf Art. 697b OR hat dementsprechend nur, wer glaubhaft zu machen vermag, dass die Sonderprüfung für die Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich ist. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird ein Anspruch verneint mit der Folge, dass das betreffende Gesuch abgewiesen wird (vgl. nachstehende Erwägungen unter Ziffer 3.2). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass auf das Gesuch insgesamt einzutreten ist, zumal sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO). 2. Jeder Aktionär kann der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch eine Sonderprüfung abklären zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und er das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat (Art. 697a Abs. 1 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag, so kann die Gesellschaft oder jeder Aktionär innert 30 Tagen den Richter um Einsetzung eines Sonderprüfers ersuchen (Art. 697a Abs. 2 OR). Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder Aktien im Nennwert von 2 Millionen Franken vertreten, innert dreier Monate den Richter ersuchen, einen Sonderprüfer einzusetzen (Art. 697b Abs. 1 OR). Der Gesuchsteller hat Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers, wenn er glaubhaft macht, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt und damit die Gesellschaft oder die Aktionäre geschädigt haben (Art. 697b Abs. 2 OR). Das Instrument der Sonderprüfung soll in erster Linie einem Ausgleich zwischen dem Interesse des Aktionärs an der Abklärung allfälliger Probleme und dem Geheimhaltungsinteresse der Gesellschaft schaffen (VON DER Crone , Aktienrecht, Bern 2014, § 8 N 108). Das betreffende Begehren ist innert dreier Monate seit dem ablehnenden Entscheid der Generalversammlung einzureichen (Art. 697b Abs. 1 OR). Es handelt sich hierbei um eine Verwirkungsfrist ( Weber , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, N 4 zu Art. 697b OR). Es ist unbestritten, dass die Gesuchsteller Aktionäre der gesuchsbeklagten D. AG mit einer Aktienbeteiligung zum Nennwert von CHF 168‘750.00 und somit von mehr als 10 % des Aktienkapitals von insgesamt CHF 1‘000‘000.00 sind und somit zur Einreichung eines Antrags auf Einsetzung eines Sonderprüfers aktivlegitimiert sind. Die massgebliche Generalversammlung fand am 22. Juni 2018 statt, womit die Dreimonatsfrist durch das Gesuch vom 24. September 2018 gewahrt wurde, zumal der 22. September im vergangenen Jahr auf einen Samstag fiel und sich die betreffende Frist demnach auf Montag, 24. September 2018, verlängert hat (Art. 142 Abs. 2 und 3 ZPO). 3.1 Nach Art. 697a Abs. 1 OR kann ein Aktionär die Anordnung einer Sonderprüfung nur beanspruchen, wenn er das Auskunfts- oder das Einsichtsrecht gemäss Art. 697 OR bereits ausgeübt hat. Insoweit ist der Anspruch auf Einsetzung eines Sonderprüfers gegenüber dem Recht auf Auskunft und auf Einsicht subsidiär (BGE 123 III 261 E. 3a). In der aktienrechtlichen Informationsordnung bildet die Sonderprüfung das dritte Element neben der vom Verwaltungsrat ausgehenden Informationsvermittlung durch den Geschäftsbericht (Art. 696 OR) und der aktiven Informationsbeschaffung seitens des Aktionärs durch die Ausübung seines Auskunftsrechts (Art. 697 OR). Um eine Gleichstellung aller Aktionäre bezüglich des Informationsstandes zu erreichen, muss das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR in der Generalversammlung ausgeübt werden (BGE 133 III 133 E. 3.3). Unter Umständen, namentlich bei Begehren um Informationen, die nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen, oder bei einem umfangreichen Fragenkatalog kann es angezeigt sein, das Auskunftsbegehren vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen (siehe Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 16 Rz. 32). Die Auskunftsbegehren und die erteilten Antworten sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3 OR). Aus der Subsidiarität der Sonderprüfung folgt, dass das Sonderprüfungsbegehren thematisch vom vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren gedeckt sein muss. Durch dieses soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderprüfung eingeleitet wird. Massgebend für die thematische Begrenzung der Zulässigkeit eines Sonderprüfungsbegehrens ist deshalb das Informationsbedürfnis der antragstellenden Aktionäre, wie es der Verwaltungsrat nach Treu und Glauben aus dem vorgängigen Auskunfts- oder Einsichtsbegehren erkennen musste. Dabei darf sich der Verwaltungsrat zwar nicht hinter einer wortklauberischen Auslegung verschanzen und von vornherein nur ausdrücklich gestellte Fragen beantworten. Auf der anderen Seite ist aber auch den Aktionären zuzumuten, bei der Formulierung ihres Auskunfts- oder Einsichtsbegehrens eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden und darin so klar, wie es ihnen aufgrund ihres Kenntnisstandes möglich ist, zum Ausdruck zu bringen, worüber sie weiteren Aufschluss zu erhalten wünschen (BGE 140 III 610 E. 2.2, 123 III 261 E. 3a). Die Sonderprüfung ist ein Mittel der Informationsbeschaffung des Aktionärs über interne Vorgänge der Gesellschaft. Sie kann jedoch nicht zur reinen Ausforschung verlangt werden (sog. fishing expeditions) in der Hoffnung, dabei auf eine Rechtsverletzung zu stossen, von welcher der Gesuchsteller keine Kenntnisse hatte (VON DER Crone a.a.O. § 8 N 118; BGer 4A_260/113 E. 4.1). Inhaltlich können Informationen zu sämtlichen Bereichen einer Gesellschaft gefordert werden, welche geeignet sind, Indizien für statutenoder gesetzeswidrige Fehlleistungen der Organe zum Nachteil der Aktionäre zu erhärten. Beziehungen zu Dritten dürften nur in Ausnahmesituationen relevant sein (VON DER Crone a.a.O. § 8 N 119). Gegenstand der Sonderprüfung sind gesellschaftsinterne Sachverhalte, die vom Gesuchsteller konkret zu umschreiben sind (BGer 4A_359/2007 E. 2.2). Die Prüfung von Abläufen und Geschehnissen in Drittgesellschaften, gegenüber welchen der Minderheitsaktionär keinen aktienrechtlichen Informationsanspruch hat, scheiden demnach für ein Gesuch gestützt auf Art. 679b OR aus. Die Anspruchsvoraussetzungen einer Sonderprüfung sind vom antragstellenden Minderheitsaktionär im konkreten Fall substantiiert darzulegen sowie deren Bestand glaubhaft zu machen. Eine Tatsache ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann glaubhaft gemacht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sich die Tatsache nicht verwirklichen könnte. Bezogen auf die Sonderprüfung ist dazu eine wertende Abwägung vorzunehmen und es sind insbesondere die vom Gesuchsteller behaupteten Verdachtsmomente auf ihre Wahrscheinlichkeit hin zu überprüfen (VON DER Crone , a.a.O. § 8 N 132 mit exemplarischem Hinweis auf BGE 130 III 321 E. 3.3). 3.2 Als Klagefundament hat ein Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers (abgesehen von Ausführungen zu den formellen Voraussetzungen über die Fristeinhaltung und den Umfang der aktienrechtlichen Beteiligung) in materieller Hinsicht demnach folgendes zu enthalten: Zunächst einmal sind die konkreten rechts- oder statutenwidrigen Fehlleistungen der Organe zu umschreiben und es ist die daraus entstandene Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre darzulegen (Art. 697b Abs. 2 OR). Allgemeine Befürchtungen unrechtmässigen Handelns oder drohenden Schadens reichen in der Regel nicht aus, die Einsetzung eines Sonderprüfers zu erwirken. Eine lediglich abstrakte Gefahr eines Interessenskonflikts genügt nicht ( Weber , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 697a OR N 24 mit Hinweis auf BGer 4A_260/2013). Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären bedeutet sodann eine eingetretene, unfreiwillige Vermögensverminderung, nicht nur eine zukünftige oder drohende Schädigung ( Weber , in: BSK OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 697b OR N 7). Aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs nach Art. 697b OR gegenüber dem aktienrechtlichen Informations- und Einsichtsrecht nach Art. 697 OR ist im Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers sodann zu erörtern, was anlässlich der Generalversammlung im Rahmen des gestellten Auskunftsersuchens oder Einsichtsbegehrens im Einzelnen thematisiert wurde. Im Weiteren ist wiederzugeben, wie der Verwaltungsrat mit diesen Ersuchen umgegangen ist und es sind dessen Antworten zusammenzufassen. Eine Sonderprüfung ist nur angezeigt, wenn im Gesuch auch dargelegt wird, weshalb die erhaltenen Antworten unzureichend sind und auch ein Nachschieben von Ergänzungsfragen an der Generalversammlung nicht zielführend gewesen wäre, um zufriedenstellende Erklärungen erhältlich zu machen. Die dem Sonderprüfer zu unterbreitenden Fragen müssen im Weiteren thematisch in der grossen Linie denjenigen entsprechen, wie sie an der Generalversammlung vorgetragen wurden (BGer 4A_648/2011 E. 3, in: Die Praxis [Pra] 101 [2012] Nr. 109 E. 3). Der Fragenkatalog hat sich auf die Abklärung bestimmter Sachverhalte zu beschränken. Die Erörterung von Rechtsfragen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fragen, die auf eine Zweckmässigkeitsprüfung abzielen (VON DER Crone , a.a.O., § 8 N 117). Ebenso wenig sind Fragen zur Beschaffung von Informationen zuzulassen, welche der Minderheitsaktionär durch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Gesellschaft ohne Weiteres selber erlangen könnte. Ausserhalb der Gesellschaft liegende Tatsachen, wie etwa die Marktlage, sind einer Sonderprüfung ebenso wenig zugänglich (BGer 4A_260/2013 E. 4.1). Ausserdem ist aus dem Zusammenspiel von Auskunfts- bzw. Einsichtsrecht und Sonderprüfung nach dem Wortlaut von Art. 697 Abs. 2 und Art. 697a Abs. 1 OR stets insofern ein schutzwürdiges Interesse vorzuweisen, als die erfragten Informationen zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte erforderlich sind. Die Einsetzung eines Sonderprüfers setzt nebst einem allgemeinen aktuellen schutzwürdigen Interesse (Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO) mit anderen Worten immer auch ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraus. Der gesuchstellende Minderheitsaktionär hat im Kontext mit Art. 697b OR nebst der Umschreibung rechts- oder statutenwidriger Fehlleistungen der Organe und daraus entstandener Schädigung der Gesellschaft oder der Aktionäre immer auch die Rechte zu nennen, für deren Ausübung die beantragte Sachverhaltsklärung erforderlich ist. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Décharge-Erteilung, sodann das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und die Verantwortlichkeitsklage (BGE 132 III 71 E. 1.2 und 1.3). Im Streitfall hat der Aktionär nachzuweisen, dass die Einsicht im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Es genügt aber vorerst der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4C.234/2002 E. 4.2.2 und dortigen Hinweisen). Zur Frage der Erforderlichkeit der Abklärung für die Ausübung bestehender Aktionärsrechte führte das Bundesgericht in einem anderen Entscheid aus, dass es dem Gesuchsteller obliege, einen Zusammenhang zwischen den vom ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzung ist gemäss Bundesgericht nicht erfüllt, wenn der Gesuchsteller wegen Verjährung oder Verwirkung der Aktionärsrechte oder aus anderen Gründen gar nicht mehr in der Lage ist, mit den angestrebten Informationen die entsprechenden Rechte durchzusetzen (BGer 4C.190/2005 E. 3.2 mit Hinweis auf Böckli , Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl. Zürich/Basel/Genf 2004, § 16 N 49 Fn. 71 [in der aktuellen 4. Aufl.: Fn. 101]). Im Zusammenhang mit einer Verantwortlichkeitsklage als angegebenes Rechtsschutzinteresse an einer Sonderprüfung hielt das Bundesgericht im Übrigen fest, dass es Sache eines Gesuchstellers sei, klar aufzuzeigen, inwiefern die von ihm verlangte Sonderprüfung zur Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich sei. Das angerufene Gericht braucht anders ausgedrückt nicht von Amtes wegen aus den Ausführungen zu den materiellen Voraussetzungen nach einem Rechtsschutzinteresse bezüglich der genannten Klagen zu suchen (BGer 4A_107/2018 E. 7.3). Fehlt es an hinreichenden Angaben zur beabsichtigten Ausübung bestimmter Aktionärsrechte, ist das Gesuch um Sonderprüfung abzuweisen. 4.1. Im Gesuch vom 24. September 2018 gehen die Gesuchsteller auf die von ihnen beanspruchten Aktionärsrechte, für deren Ausübung die Sonderprüfung im Einzelnen erforderlich ist, nicht näher ein, sondern führen zunächst einzig auf, welche Aktionärsrechte zur Rechtfertigung einer Sonderprüfung generell in Betracht fallen (vgl. S. 32 des Gesuchs). Die Gesuchsgegnerin spricht den Gesuchstellern in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Sonderprüfung ab und behauptet, die im Gesuch genannten Gründe der Gesuchsteller seien lediglich vorgeschoben. Der Auseinandersetzung um Auskunft und Sonderprüfereinsetzung seien frühere Verhandlungen über einen Verkauf der Aktien der Gesuchsteller an E. vorausgegangen. Dabei sei es zu einer mündlichen Einigung gekommen, an welche sich die Minderheitsaktionäre nicht mehr hätten halten wollen und stattdessen ein Vielfaches des verabredeten Kaufpreises gefordert hätten. Da sich E. nicht bereit erklärt habe, die Aktien zu den Preisvorstellungen der Gesuchsteller zu übernehmen, würde der Hauptaktionär unter anderem mit vorliegendem Gesuch unter Druck gesetzt, damit dieser die Aktien der Gesuchsteller nach deren Bedingungen übernehme. Das aktienrechtliche Institut der Sonderprüfung würde von den Gesuchstellern rechtsmissbräuchlich eingesetzt und für sachfremde Zwecke instrumentalisiert. Im Weiteren hätten die Gesuchsteller davon abgesehen, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beantwortung der in den Rechtsbegehren formulierten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Soweit sich die Fragen auf tatsächliche Begebenheiten beziehen würden, welche das Jahr 2016 und früher betreffen würden, habe das Recht auf Sonderprüfung als verwirkt zu gelten, zumal das Auskunftsrecht im Sinne von Art. 697 Abs. 1 und Abs. 2 OR für die Jahre 2015 bisher zwar nicht ausgeübt worden sei, sämtliche relevanten Anfechtungsfristen indessen mittlerweile abgelaufen und allfällige Klagerechte erloschen seien. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht für das Geschäftsjahr 2016 sei im Rahmen der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 ausgeübt worden, in deren Vorfeld sogar ein Antrag auf Sonderprüfung in Aussicht gestellt worden sei. Letzterer sei an der Generalversammlung jedoch nicht gestellt und die Beschlüsse der Generalversammlung seien auch nicht angefochten worden. Die von den Gesuchstellern mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und 23. März 2018 sowie mit Gesuch vom 23. April 2018 gestellten Auskunfts- und Einsichtsbegehren würden sich allesamt auf die Geschäftsjahre 2016 und früher beziehen. Sie seien verwirkt und könnten nicht mehr Grundlage für ein Gesuch um Sonderprüfung bilden, umso mehr als seit der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 keine neuen Tatsachen oder Erkenntnisse zutage getreten seien, welche den Gesuchstellern nicht bereits anlässlich der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 bekannt gewesen seien. Das Gesuch um Sonderprüfung für Abklärungen aus dem Geschäftsjahr 2016 hätte spätestens anlässlich der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 gestellt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weshalb das Recht auf Einleitung einer Sonderprüfung, soweit es sich auf die Geschäftsjahre 2016 und früher beziehe, verwirkt sei. Betreffend die Erforderlichkeit der Sachverhaltsabklärungen im Hinblick auf die Ausübung konkreter Aktionärsrechte würden die Gesuchsteller allein Ansprüche im Sinne der Art. 754 ff. OR nennen. Das Recht der Gesuchsteller als Aktionäre, gegen Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin Verantwortlichkeitsansprüche im Sinne von Art. 754 OR geltend zu machen, sei – soweit sich dieselben auf die Geschäftsjahre 2015 und früher beziehen würden – längstens verwirkt. 4.2 In ihrer freiwillig eingereichten Replik vom 10. Dezember 2018 bestritten die Gesuchsteller, je auf ihr Auskunftsrecht für die Jahre 2013 bis 2015 verzichtet zu haben. Ein solcher Verzicht sei insbesondere nicht durch Genehmigung einer Jahresrechnung anzunehmen. Das Interesse der Aktionäre an der Aufdeckung von allfälligen Unregelmässigkeiten in den früheren Geschäftsjahren werde durch eine Genehmigung der entsprechenden Jahresrechnungen nicht bedeutungslos. Solche Erkenntnisse könnten Grundlage für die Wahrnehmung von Aktionärsrechten bilden, wie beispielsweise die Haftbarmachung von Gesellschaftsorganen oder die künftige Ausübung des Stimmrechts, bei welcher Unregelmässigkeiten Rechnung getragen werden könne, oder die Veräusserung von Aktien. In sachverhaltlicher Hinsicht sei die Behauptung der Gegenpartei, die Jahresrechnungen bis und mit Jahresabschluss 2015 seinen genehmigt worden und es sei dem Verwaltungsrat Décharge erteilt worden, wider besseres Wissen vorgetragen worden, sei doch den Gesuchstellern die Teilnahme an der Generalversammlung 2013, welche in den Niederlanden abgehalten worden sei, vereitelt worden. Auch die Behauptung, durch die Décharge-Erteilung seien allfällige Klagerechte erloschen, sei unzutreffend. Die Décharge gelte nur für bekanntgegebene Tatsachen, weshalb allfällige Verantwortlichkeitsansprüche dadurch keineswegs umfassend ausgeschlossen würden. Zudem sei eine Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR auch nach einer wirksamen Décharge möglich. Ebenso stünden den Gesuchstellern weitere Aktionärsrechte zur Verfügung, die unabhängig von einer Décharge und von Klagfristen ausgeübt werden könnten (insbesondere das Recht auf Abwahl des Verwaltungsrates). Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin hätten die Gesuchsteller somit sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse einer Sonderprüfung anhand der Fragen zu den Geschäftsjahren 2013 bis 2015. Für die behauptete Verwirkung des Anspruchs auf Sonderprüfung für das Geschäftsjahr 2016 fehle es an einer gesetzlichen Grundlage oder an einschlägiger Rechtsprechung. Zeitliche Grenzen würden sich allein aus dem Erfordernis ergeben, dass die Sonderprüfung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sein müsse. Zusätzlich führe die Gesuchsgegnerin aus, das Auskunfts- und Einsichtsrecht sei infolge der Ausübung durch die Gesuchsteller an der Generalversammlung 2016 erschöpft bzw. erloschen. Daraus scheine sie ableiten zu wollen, dass an der Generalversammlung 2017 keine Fragen mehr zum Geschäftsjahr 2016 hätten gestellt werden dürfen und daher auch keine Sonderprüfung hätte beantragt werden dürfen. Dem sei entgegenzuhalten, dass es keine Rolle spiele, wann das Auskunfts- und Einsichtsrecht ausgeübt worden sei, solange dies nur passiert sei, bevor der Antrag auf eine Sonderprüfung gestellt worden sei und der Antrag auf Sonderprüfung den erforderlichen Zusammenhang mit den gestellten Auskunfts- und Einsichtsbegehren aufweise, was hier zweifelsohne der Fall sei. 4.3 Duplicando hielt die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2019 an ihrem Rechtsmissbrauchsvorwurf gegenüber den Gesuchstellern fest. Ebenso blieben sie dabei, das Gesuch insofern zu beanstanden, als mit diesem auch bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Replik nicht aufgezeigt werde, inwiefern die von den Gesuchstellern verlangte Sonderprüfung zur Ausübung konkreter Aktionärsrechte erforderlich sei. Aus den Protokollen der ordentlichen Generalversammlungen für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 gehe hervor, dass die Gesuchsteller weder Auskunfts- noch Einsichtsbegehren gestellt hätten. Zutreffend sei, dass die Gesuchsteller an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2013 nicht teilgenommen hätten und somit dem Verwaltungsrat diesbezüglich auch nicht Décharge erteilt hätten. Allfällige Ansprüche aus diesem Geschäftsjahr seien aber ohnehin verjährt. In den Folgejahren 2014 und 2015 seien die Jahresrechnungen vorbehaltslos genehmigt worden und es sei auch die entsprechende Décharge-Erteilung erfolgt. 4.4.1. Nachstehend ist darüber zu befinden, ob die Gesuchsteller an einer Sonderprüfung ein besonderes Rechtsschutzinteresse im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzuweisen vermögen (vgl. Ziffer 3.2 der vorstehenden Erwägungen). Die Frage nach einer allfälligen Rechtsmissbräuchlichkeit, wie sie seitens der Gesuchsgegnerin behauptet wird, indem das Gesuch aus sachfremdem Antrieb zur Aufbesserung eines mündlich vereinbarten Kaufpreises für die Veräusserung der Aktien der Gesuchsteller an E. vorgeschoben worden sein soll, kann offen bleiben. Dem Gesuch vom 24. September 2018 und auch der freiwilligen Replik vom 10. Dezember 2018 lässt sich nicht mit hinreichender Klarheit entnehmen, für welche Aktionärsrechte der Gesuchsteller eine Sonderprüfung als erforderlich erachtet wird. In der erstgenannten Eingabe beschränken sich die Gesuchsteller darauf, die gängige Literatur zu zitieren und darzulegen, welche Aktionärsrechte zur Rechtfertigung einer Sonderprüfung generell in Betracht fallen. Bezogen auf den vorliegenden Fall wird sodann nur rudimentär angegeben, es sei davon auszugehen, dass Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates zur Schädigung der Gesuchsgegnerin und/oder der Gesuchsteller geführt hätten, weshalb den Gesuchstellern insbesondere ein Anspruch aus Art. 754 ff. OR (Verantwortlichkeit) zustehe (S. 32 des Gesuchs vom 24. September 2018 Rz 100 und 101). Wo die Gesuchsteller Verdacht auf Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates hegen, wird sodann in tatsächlicher Hinsicht in den Seiten 35 ff. des Gesuchs erklärt (Sachverhalt 1: „Forderungen an nahestehende Personen gemäss Bilanzen 2015/2016; Sachverhalt 2: „Erhöhung der Lieferpreise“; Sachverhalt 3: „Darlehen vom 9. Januar 2017 und vom 18. Mai 2018“). Ein Konnex zu den daraus abzuleitenden Ansprüchen oder Rechten der Aktionäre wird im Gesuch allerdings nicht hergestellt. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, haben die Gesuchsteller deshalb nicht hinreichend substantiiert, im Hinblick auf welche Aktionärsrechte konkret die Sonderprüfung als erforderlich erachtet wird. Da das Klagfundament insofern unzureichend ist, muss das betreffende Gesuch vom 24. September 2018 bereits aus diesem Grund vollumfänglich abgewiesen werden. 4.4.2 Im Weiteren nahm die Gesuchsgegnerin den Standpunkt ein, dass entsprechende Ansprüche verwirkt seien, soweit sie aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit gemäss Art. 754 ff. OR hergeleitet und die Geschäftsjahre 2015 und älter betreffen würden. Abgesprochen wird den Gesuchstellern seitens der Gesuchsgegnerin alsdann ein Anspruch auf Sonderprüfung für Sachverhalte, welche das Geschäftsjahr 2016 betreffen, weil das betreffende Gesuch im Sinne von Art. 697b OR verspätet erfolgt sei. Diese Ausführungen wiederum werden von den Gesuchstellern pauschal bestritten, ohne dass auf den vorliegenden Fall Bezug genommen wird. Wie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entnommen werden kann, hätte es jedoch an den Gesuchstellern gelegen, ihr Rechtschutzinteresse eingehender zu plausibilisieren, wenn von der Gegenpartei, wie vorliegend erfolgt, begründete Zweifel angemeldet wurden (BGE 132 III 71 E. 1.3.1 mit Hinweis auf BGer 4C.234/2002 E. 4.2.2 und dortigen Hinweisen). Trotz dieser Obliegenheit kann von einem Gesuchsteller nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, im Rahmen eines Gesuchs um Sonderprüfung zwar nicht gefordert werden, dass dieser sämtliche Voraussetzungen seines mit dem Gesuch gemäss Art. 697b OR im Zusammenhang stehenden aktienrechtlichen Anspruchs eingehend darlegen muss. Immerhin ist jedoch der Bestand solcher Aktionärsrechte unter Bezugnahme auf den anhand der Sonderprüfung zu untersuchenden Sachverhalt konkret zu nennen. Damit einher geht auch, dass die Einhaltung bestehender gesetzlicher Verwirkungs- und Verjährungsfristen zur Geltendmachung solcher Ansprüche thematisiert wird, was umso mehr gilt, wenn deren Wahrung durch die Gegenpartei bestritten wurde. Art. 758 Abs. 1 OR sieht etwa für genehmigte Jahresrechnungen und beschlossene Décharge-Erklärungen gegenüber dem Verwaltungsrat vor, dass diese sich nur auf bekanntgegebene Tatsachen beziehen können und sich nur gegenüber Aktionären auswirken, welche der Entlastung zugestimmt haben (oder seither die Aktien in Kenntnis dieses Beschlusses erworben haben). Der Entlastungsbeschluss stellt grundsätzlich ein Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatzansprüche gegen die verantwortlichen Organe dar, indem ihm die Wirkungen einer negativen Schuldanerkennung zukommt. Dies gilt auch, wenn der geschädigte Aktionär der Décharge zugestimmt hat, denn er verzichtet damit einzig auf die Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft (stellvertretend Gericke / Waller , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 758 OR N 2 mit Hinweis etwa auf BGE 131 II 640). Art. 758 OR ist ausschliesslich für die Geltendmachung des Schadens der Gesellschaft einschlägig. Vom Déchargebeschluss unberührt bleiben daher die Ansprüche einzelner geschädigter Aktionäre oder Gläubiger aus unmittelbarer Schädigung ( Gericke / Waller a.a.O. N 4). Beabsichtigt ein Aktionär, welcher dem Entlastungsbeschluss nicht zugestimmt hat, sei es dass er diesen abgelehnt hat, sei es, dass er an der betreffenden Generalversammlung nicht teilgenommen hat, den mittelbaren Schaden der Gesellschaft gegen den Verwaltungsrat klageweise geltend zu machen, hat er dies innert 6 Monaten seit Beschlussfassung zu tun, andernfalls dessen Recht verwirkt ist (Art. 758 Abs. 2 OR; Gericke / Waller a.a.O. N 9). Für Ansprüche auf Ersatz mittelbaren Schadens der Gesellschaft und auf Ersatz unmittelbaren Schadens des Aktionärs persönlich besteht eine relative Verjährungsfrist von 5 Jahren seit Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen und eine absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren seit der schädigenden Handlung (Art. 760 OR; Gericke / Waller , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/ Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 760 OR N 3). Im vorliegenden Fall differenzieren die Gesuchsteller bei der Anführung der Aktionärsrechte, welche im Zusammenhang mit der ersuchten Sonderprüfung stehen sollen, mit Blick auf allfällige Verantwortlichkeitsansprüche nicht zwischen dem Schaden der Gesellschaft und demjenigen der Aktionäre. Insofern ist auch nicht dargetan, welche Fristen zu deren Geltendmachung beachtlich wären und ob eine gesetzliche Verwirkung bereits eingetreten ist oder nicht. Die Glaubhaftmachung konkreter Aktionärsrechte gehört aber zum Klagfundament einer Sonderprüfung. Fehlt es einem Gesuch, wie dem vorliegenden, an entsprechenden Angaben, ist das vorauszusetzende Interesse an einer Sonderprüfung nicht hinreichend dargetan. Daraus folgt, dass das vorliegende Gesuch vom 24. September 2018, soweit es sich auf Sachverhalte der Geschäftsjahre 2015 und früher bezieht, auch aus diesen Überlegungen abzuweisen ist. Dass das Gesuch hinsichtlich der Geschäftsjahre 2016 und 2017 nicht aus denselben Gründen abschlägig zu entscheiden ist, ist dem Umstand geschuldet, dass sich die Frage der Anwendbarkeit von Art. 758 OR für die betreffenden Jahre nicht stellt, weil dem Verwaltungsrat keine Décharge erteilt wurde (vgl. Protokolle der Generalversammlung der Geschäftsjahre 2016 und 2017). 4.4.3 Selbst wenn in materieller Hinsicht rechtsgenügliche Angaben zu den mit der Sonderprüfung verfolgten Aktionärsrechten vorliegen würden, wäre den Gesuchstellern ein Rechtschutzinteresse zumindest teilweise abzusprechen, weil von einer Verwirkung der betreffenden Ansprüche gemäss Art. 758 OR ausgegangen werden müsste. Aus den Akten präsentiert sich für die Beurteilung dieser Frage folgende Ausgangslage (vgl. Protokolle der Generalversammlungen der Geschäftsjahre 2013 bis 2016): Die Gesuchsteller nahmen an der Generalversammlung pro 2013 nicht teil, so dass sie weder die Jahresrechnung 2013 genehmigt, noch dem Verwaltungsrat Décharge erteilt haben. An den Generalversammlungen der Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 waren die Gesuchsteller entweder persönlich anwesend oder wurden durch die Geschwister rechtsgültig vertreten. Während die Abschlüsse der Jahre 2014 und 2015 einstimmig genehmigt wurden und dem Verwaltungsrat für die entsprechenden Perioden einstimmig Décharge erteilt wurde, stimmten die Gesuchsteller der Rechnung für das Geschäftsjahr 2016 nicht zu und verweigertem dem Verwaltungsratspräsident E. die Entlastungserklärung. Da sich dieser bei der betreffenden Abstimmung seiner Stimme enthalten hatte, wurde ihm im Ergebnis aufgrund des Stimmenverhältnisses keine Décharge erteilt. Es ist somit davon auszugehen, dass allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Verwaltungsrat aus für das Geschäftsjahr 2013 bekanntgegebenen Tatsachen aufgrund des an der Generalversammlung vom 28. November 2014 erfolgten Entlastungsbeschlusses nach Ablauf der 6-monatigen Frist gemäss Art. 758 Abs. 2 OR, d.h. per Ende Mai 2015, verwirkt waren. Die Verwirkung entsprechender Ansprüche der Gesellschaft aus den Geschäftsjahren 2014 und 2015 ist aus dem Umstand herzuleiten, dass an den beiden Generalversammlungen für diese Jahre Entlastungsbeschlüsse vorliegen, welche von den Gesuchstellern mitgetragen wurden (Art. 758 Abs. 1 OR). Im Gesuch um Sonderprüfung seitens der Gesuchsteller wird auch nicht substantiiert dargelegt, es stünden Verantwortlichkeitsansprüche der Gesellschaft im Raum, welche sich aus jeweils nicht bekanntgegebenen , nachträglich bekannt gewordenen Umständen herleiten liessen, weshalb es bei der Annahme der Verwirkung bleibt. Daraus folgt, dass das Gesuch um Sonderprüfereinsetzung im vorliegenden Fall nicht nur wegen fehlenden Angaben zu den einzelnen Aktionärsrechten, welche mit der Sonderprüfung im Zusammenhang stehen, abzuweisen ist. Soweit sich das Gesuch auf Fragen zu tatsächlichen Begebenheiten aus den Geschäftsjahren 2013 bis 2015 bezieht, ist ebenso auf Abweisung zu erkennen, da die Gesuchsteller an einer Sonderprüfung aufgrund der Verwirkung der bezeichneten Ansprüche kein Rechtsschutzinteresse mehr vorzuweisen vermögen. 4.4.4 Im Weiteren machte die Gesuchsgegnerin zusammengefasst geltend, das Begehren um Einsetzung eines Sonderprüfers sei bezüglich Sachverhaltsfragen zum Geschäftsjahr 2016 abzuweisen, weil die Dreimonatsfrist von Art. 697b OR nicht gewahrt worden sei. Die Gesuchsteller hielten dagegen, dass Auskunfts- bzw. Einsichtsbegehren und ein Antrag auf Sonderprüfung an derselben Generalversammlung gestellt werden könnten, aber nicht müssten. Ebenso wenig könne der Gegenpartei beigepflichtet werden, dass das Auskunfts- und Einsichtsrecht infolge Ausübung durch die Gesuchstel. Zudem sei eine Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR auch nach einer wirksamen Décharge möglich. er an den Generalversammlungen der betreffenden Geschäftsjahre erschöpft bzw. erloschen sei. Demzufolge könnten sehr wohl an einer späteren Generalversammlung Fragen zu Begebenheiten aus früheren Geschäftsjahren gestellt werden. Es würde demnach keine Rolle spielen, wann das Auskunfts- und Einsichtsrecht wahrgenommen worden sei, solange dies nur passiert sei, bevor ein Antrag auf Sonderprüfung gestellt werde und die Sonderprüfung den erforderlichen Zusammenhang mit den gestellten Begehren um Auskunft und Einsichtnahme aufweisen würde. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Sonderprüfung durch Zeitablauf erlöschen kann, wenn nach erfolgter Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts vom ersuchenden Aktionär nicht unmittelbar an der betreffenden Generalversammlung um Einsetzung eines Sonderprüfers ersucht wird, lässt sich dem Gesetz nichts entnehmen. Je nach Beschlussfassung über den Antrag eines Aktionärs auf Sonderprüfung – nach ausgeübtem Auskunfts- und Einsichtsrecht – durch die Generalversammlung hat der Aktionär innert dreier Monate im Sinne von Art. 697a Abs. 2 OR oder Art. 697b Abs. 1 OR zu verfahren, andernfalls sein Anspruch auf Sonderprüfung verwirkt ist. Der Fall, dass ohne Antrag auf Sonderprüfung ausschliesslich um Auskunft oder Einsichtnahme ersucht wird, ist mit Bezug auf den Fristenlauf weder in Art. 697a OR noch in Art. 697b OR geregelt. Jedoch ergibt sich aus der Subsidiarität der Sonderprüfung gegenüber dem Auskunfts- und Einsichtsrecht für die Verwirkung eine Vorgabe. Übt ein Aktionär sein Informationsrecht zu Abläufen in einem bestimmten Geschäftsjahr aus und wird ihm dazu durch den Verwaltungsrat Auskunft erteilt, ist der Informationsanspruch unter Vorbehalt von Anschlussfragen durch Erfüllung untergangen (Art. 68 ff. OR). Dementsprechend liegt es nicht im Belieben des Minderheitsaktionärs, zum selben Sachverhalt oder demselben Geschäftsjahr zu einem späteren Zeitpunkt erneut Fragen zu stellen. Würde dem Aktionär unabhängig vom Untergang eines erfüllten Anspruchs auf Auskunft und Einsichtnahme sodann das Recht zugestanden, zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt zum betreffenden Sachverhalt nachträglich eine Sonderprüfung zu beantragen, würde die gesetzliche Verwirkungsfrist von drei Monaten als zeitliche Begrenzung für die gerichtliche Durchsetzung bedeutungslos. Ist das Informationsrecht einmal umfassend wahrgenommen worden und die erhaltene Auskunft auch nach der Beantwortung von Ergänzungsfragen für den Aktionär nicht zufriedenstellend, ist umgehend auch Antrag auf Sonderprüfung zu stellen. Hat der Aktionär seit der ersten Auskunftserteilung Kenntnis von neuen Tatsachen erlangt, muss jedoch ein Zurückkommen auf die Fragen früherer Jahre zulässig sein. Diesfalls ist ihm auch das Recht auf Sonderprüfung von neuem zuzugestehen. Im vorliegenden Fall stellten die Gesuchsteller an der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 unter dem Traktandum 3 für das Geschäftsjahr 2016 Fragen, auf welche der Verwaltungsrat antwortete. Fragen und Antworten wurden protokolliert, wie sich aus dem Protokoll bei den Akten entnehmen lässt. Im Weiteren wurden gemäss Protokoll auf Erkundigung des Vorsitzenden anlässlich der Generalversammlung keine weiteren Fragen gestellt. Das erwähnte Protokoll wurde an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 genehmigt. Gemäss Protokoll der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 verweigerten die Gesuchsteller die Genehmigung des Protokolls der Generalversammlung des Geschäftsjahres 2016, lehnten jedoch eine Stellungnahme auf Nachfrage dazu ab, welche Passagen im Protokoll aus ihrer Sicht falsch seien. Weder im Gesuch um Sonderprüfung vom 24. September 2018 noch in der freiwilligen Replik vom 10. Dezember 2018 begründen die Gesuchsteller ihr Zurückkommen auf Fragen zum Geschäftsjahr 2016. Insbesondere wird nicht dargelegt, weshalb an der Generalversammlung vom 5. Oktober 2017 kein Bedarf für ergänzende Fragen bestanden hat und weshalb sich dies in der Zwischenzeit durch neue Erkenntnisse geändert hat. Ebenso wenig wird erklärt, weshalb damals keine Sonderprüfung verlangt wurde. Im Ergebnis führt dies im vorliegenden Fall nach dem Gesagten dazu, dass den Gesuchstellern eine Sonderprüfung für Themenbereiche des Geschäftsjahres 2016 verwehrt ist, weshalb das Gesuch bezüglich Fragen zum genannten Geschäftsjahr auch aus diesen Gründen abzuweisen ist. 5.1 Die Gesuchsgegnerin bemängelte in ihrer Stellungnahme das Gesuch um Sonderprüfung vom 24. September 2018 im Weiteren mit Bezug auf Sachverhalte für das Geschäftsjahr 2017 mit der Begründung, die Gesuchsteller hätten an der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 für diese Periode keine Auskünfte verlangt. Aufgrund der Subsidiarität von Art. 697b OR sei das Gesuch auch in diesem Punkt abzuweisen. Die Gesuchsteller hielten replicando dagegen, dass diese Behauptung aktenwidrig sei. Das Auskunftsbegehren Ziffer 1 erstrecke sich generell auf die Zeit „seit dem 1. Januar 2013“, also auf jeden Fall bis und mit Geschäftsjahr 2017, da es ja an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 gestellt und behandelt worden sei. Beschränkt auf die Geschäftsjahre 2015 und 2016 seien lediglich Ziffern 1 lit. a bis e, nicht hingegen Ziffer 1 Ingress und Ziffer 1 lit. f bis i. Das Auskunftsbegehren unter Ziffer 2 nehme sogar ausdrücklich Bezug auf das Geschäftsjahr 2017. Dasselbe gelte für den Antrag auf Sonderprüfung. Die Gesuchsgegnerin wiederum ergänzte, die Gesuchsteller hätten im Gesuch vom 24. September 2018 um Einsetzung eines Sonderprüfers ausgeführt, dass sie ihre Fragen bzw. Begehren um Auskunft und Einsicht im Hinblick auf die von ihnen geforderte ausserordentliche Generalversammlung mit Schreiben vom 23. Februar und 23. März 2018 eingereicht hätten. Daraufhin seien dieselben unverändert traktandiert worden. lm Zeitpunkt der Unterbreitung ihrer Auskunfts- und Einsichtsbegehren sei der Abschluss der Gesuchsgegnerin für das Geschäftsjahr 2017 indessen noch nicht erstellt gewesen und der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2017 habe noch nicht vorgelegen. Die formulierten Fragen und Begehren hätten die Gesuchsteller zunächst an einer ausserordentlichen Generalversammlung vor der ordentlichen Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2017 behandelt wissen wollen. Dies zeige, dass sie sich gerade nicht auf das Geschäftsjahr 2017 bezogen hätten. Aus der Formulierung „seit dem 1. Januar 2013 erbrachte Leistungen“ sei einzig eine zeitliche Begrenzung in die Vergangenheit verbunden, nicht aber eine Ausdehnung in eine unbestimmte Zukunft. 5.2 Ob nach der Chronologie der Geschehnisse die Fragen der Gesuchsteller zuhanden der Generalversammlung gestellt wurden, bevor die Jahresrechnung 2017 vorgelegen hat, lässt sich anhand der Akten nicht nachvollziehen, weil die Jahresrechnung 2017 (Beilage 10 zum Gesuch vom 24. September 2018) nicht datiert ist. Aus der Einladung zur Generalversammlung 2017 vom 22. Juni 2018, welcher die vorformulierten Fragen der Gesuchsteller auf Auskunft über Geschäftsvorgänge bei der Gesuchsgegnerin angehängt waren, wurde einzig unter Ziffer 2 zu den getätigten Rückstellungen ausdrücklich auf das Geschäftsjahr 2017 Bezug genommen. Die Gesuchsteller behaupten in ihrem Gesuch um Sonderprüfung zwar, die an der Generalversammlung erteilte Auskunft des Verwaltungsrates zu den getätigten Rückstellungen sei unzureichend gewesen. Sie haben es in den Rechtsbegehren zum Gesuch jedoch unterlassen, konkrete Fragen zuhanden des Sonderprüfers zu den Rückstellungen zu formulieren. Andere Bezugnahmen zum Geschäftsjahr 2017 sind aus den mit der Traktandenliste eingereichten Fragen nicht ersichtlich. Aus dem Protokoll der Generalversammlung vom 22. Juni 2018 ergibt sich zudem, dass keine weitergehenden Fragen bestanden haben (Protokoll der Generalversammlung vom 22. Juni 2018, Traktandum 4, S. 5). Die Einleitung zu den Fragen der Gesuchsteller an der Generalversammlung unter Ziffer 1 lit. a bis i mit dem Titel „Erbrachte Leistung“ lautet wie folgt (vgl. Einladung zur Generalversammlung vom 22. Juni 2018 mit angehängtem Fragenkatalog): “Gewährung umfassender Auskunft (einschliesslich Einsicht in die jeweiligen relevanten Unterlagen) zugunsten der Gesuchsteller mit Auflistung sämtlicher seit dem 1. Januar 2013 durch die Gesellschaft an ihre Organe, diesen nahestehenden Personen oder mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen erbrachten Leistungen (sowie der von diesen Drittparteien zuhanden der Gesellschaft erbrachten Gegenleistungen), insbesondere in Bezug auf […]“. Ob aufgrund der gewählten Formulierung das Geschäftsjahr 2017, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, mangels zeitlicher Begrenzung des Prüfungszeitraumes in die Zukunft nicht einzubeziehen ist, kann offen bleiben. Nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hätte dem Auskunftsersuchen in dieser allgemeinen Formulierung mangels sachlicher Differenzierung und ohne die Konkretisierung unter den nachfolgenden lit. a bis i nicht entsprochen werden müssen. Die Sonderprüfung ist nur möglich, sofern zuvor im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechts hinreichend bestimmte Fragen formuliert wurden. In den der zitierten Einleitung nachfolgenden konkreten Fragen zu den unterschiedlichen Bilanzpositionen wurde sodann inhaltlich nirgends mehr ein Bezug zum Geschäftsjahr 2017 hergestellt. Daraus folgt, dass die Gesuchsteller gemäss den vorliegenden Akten ihr Auskunfts- und Einsichtsrecht im Sinne von Art. 697 OR für das Geschäftsjahr 2017 bis dato, abgesehen von Fragen zu den Rückstellungen, nicht ausgeübt haben. Das Gesuch vom 24. September 2018 ist somit, soweit sich die Fragen auf das Geschäftsjahr 2017 beziehen, auch aufgrund der Subsidiarität des Anspruchs auf Sonderprüfung abzuweisen. 6.1 Dem Gesuch vom 24. September 2018 kann sodann auch nicht entsprochen werden, weil sich die Gesuchsteller nicht darauf beschränkt haben, ausschliesslich sachverhaltliche Fragen zu gesellschaftsinternen Abläufen zuhanden des Sonderprüfers zu formulieren. Zudem wurde im Gesuch nicht beachtet, dass sich die Gesuchsteller über bestimmte Sachverhalte selber hätten informieren können. 6.2 Wie bereits unter Ziffer 3.2 hievor erwogen, sind Fragen zu Vorgängen, welche sich direkt aus einer Einsichtnahme in die Geschäftsabschlüsse oder in entsprechende Konti bzw. Details zu denselben unmittelbar beantworten lassen, einer Sonderprüfung nicht zugänglich, es sei denn, dem Minderheitsaktionär wird die Einsicht generell verweigert. Letzteres wird seitens der Gesuchsteller indessen nicht behauptet, so dass die zu den Themenkomplexen „Forderungen gegen nahestehende Personen“ unter Ziffer 1 lit. a und b gestellten Fragen, wer die Parteien bestimmter Vertragsverhältnisse seien und wer die betreffenden Verträge namens der Vertragsparteien unterzeichnet habe, nicht zugelassen werden können. Zum Themenkomplex „Erhöhung der Lieferpreise“ ist nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, das Ausmass der Erhöhung durch Vergleich von früheren Preislisten mit aktuellen möglich, ohne dass es hierzu einer Sonderprüfung bedarf. Den Gesuchstellern wäre ein solcher Preisvergleich zumutbar gewesen. Soweit ersichtlich, haben sie nebst der Einsicht in aktuelle Preislisten jedoch nicht verlangt, Informationen zu ehemaligen Lieferpreisen zu erhalten, was sie selber zu verantworten haben. Zur Frage der Identität der Vertragsparteien bzw. der Unterzeichner der entsprechenden Rahmenverträge kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, wonach den Gesuchstellern diese Informationen über das Einsichtsrecht zugänglich gewesen wären. 6.3 Im Weiteren dient die Sonderprüfung ausschliesslich der Klärung von Sachverhaltsfragen. In Erinnerung ist auch zu rufen, dass die Erörterung von Rechtsfragen im Verfahren nach Art. 697b OR ebenso ausgeschlossen ist, wie eine Begutachtung von geschäftlichen Dispositionen auf ihre Zweckmässigkeit hin im Sinne einer Bewertung (vgl. Erwägungen unter Ziffer 3.2 hievor). Unter die Kategorie solcher Fragen, welche zurückzuweisen sind, fallen vorliegend diejenigen unter Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. c und teilweise auch lit. d. In lit. c wurde beantragt zu untersuchen, ob es bei der Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegenüber nahestehenden Gesellschaften“ im Sinne von Ziffer 1 lit. a zu Interessenskollisionen gekommen sei. Was eine Interessenskollision ist und wie eine solche nach ihrer Relevanz zu gewichten ist, enthält eine unzulässige Bewertungsfrage. Gleiches gilt für lit. d, wonach dem Sonderprüfer die Frage unterbreitet werden soll, ob die Vertragsbeziehungen gemäss Ziffer 1 lit. a, die den dort aufgeführten Bilanzpositionen zugrunde liegen, einem Drittvergleich standhalten würden, namentlich (soweit es sich um Darlehensverhältnisse handle) in Bezug auf die Höhe der Verzinsung und die eingeräumten Sicherheiten und (soweit es sich um Liefer- bzw. Bezugsverhältnisse handle) in Bezug auf die Vereinbarung marktkonformer Verrechnungspreise. Auch unter zum Themenbereich „Darlehensverträge“ gemäss Ziffer 1 lit. g der Rechtsbegehren soll der Drittvergleich vorgenommen werden. Die Standhaltung von Vertragskonditionen vor einem Drittvergleich ist mit einer Bewertung durch einen Sachverständigen verbunden, und stellt somit keine reine Sachverhaltsabklärung dar, weshalb eine Sonderprüfung mit diesem Inhalt abzulehnen ist. Soweit im Kontext mit gewährten Darlehen im Weiteren nach den Vertragsparteien und den einzelnen Konditionen gefragt wird, handelt es sich wiederum um Tatsachen, welche die Gesuchsteller selbständig in Erfahrung bringen könnten. Die Parteien, die vereinbarte Zinshöhe und allfällige Sicherheiten ergeben sich aus den relevanten Vertragsdokumenten. Die Frage nach effektiver Erfüllung des Zinsendienstes liesse sich anhand der Buchhaltungsunterlagen und Details der fraglichen Konti klären. Somit verblieben zum Themenkomplex „Darlehensverträge“ Fragen nach dem Zweck der gewährten Darlehen und nach dem Rückzahlungswillen bzw. der Rückzahlungsfähigkeit auf Seiten der Darlehensnehmer sowie nach den Abklärungen des Verwaltungsrates bei der Gewährung der Darlehen (Rechtsbegehren Ziffer 1 lit. g und h). Die Frage nach dem Zweck erscheint für eine Sonderprüfung insoweit problematisch, als sie mit investigativen Handlungen des Sonderprüfers ähnlich solchen eines Experten verbunden wäre, wenn sich der Zweck nicht unmittelbar aus dem Vertrag selber ergibt. Zudem wären hierzu wohl auch Abklärungen bei Drittfirmen über die Verwendung der gewährten Darlehen notwendig, was im Rahmen der Sonderprüfung, welche sich auf interne Vorgänge der betreffenden Gesellschaft beschränkt, ausgeschlossen ist. Zum Rückzahlungswillen und der Rückzahlungsfähigkeit gilt Entsprechendes, da es wiederum um Sachverhalte von ausserhalb geht. Auch hier wäre zudem eine Bewertung unumgänglich, weshalb die Sonderprüfung nicht zur Verfügung steht. Die Frage nach den Vorkehrungen des Verwaltungsrates zur Prüfung der Darlehen und der vereinbarten Vertragskonditionen auf ihre Marktkonformität (Drittvergleich) und zur Sicherstellung des Rückzahlungswillens und der Rückzahlungsfähigkeit der Darlehensnehmer suggeriert eine Beurteilung der Sorgfaltspflicht des Verwaltungsrates, was einer Rechtsfrage gleichkommt. Im Übrigen kann diese Frage nur der Verwaltungsrat selber beantworten. Ob dies gegenüber dem Aktionär im Rahmen der Auskunftserteilung geschieht oder gegenüber dem Sonderprüfer, ist einerlei. Die Sonderprüfung steht somit nur zur Verfügung, wenn der Verwaltungsrat eine Antwort verweigert, was im vorliegenden Fall seitens der Gesuchsteller weder behauptet wurde, noch aktenkundig ist. 7. Zusammenfassend lässt sich festzuhalten, dass das vorliegende Gesuch um Sonderprüfung abzuweisen ist, zunächst einmal wegen mangelnder Substantiierung der Erforderlichkeit einer Sonderprüfung zur Ausübung bestimmter Aktionärsrechte. Dieser Schluss ergibt sich aus dem Fehlen einer näheren Umschreibung dieser Ansprüche. Sodann gelangt man zum selben Ergebnis mit Bezug auf Verantwortlichkeitsansprüche aus den Geschäftsjahren 2013-2015 mangels Unterscheidung im Gesuch zwischen den Ansprüchen der Gesellschaft (mittelbarer Schaden) und denjenigen der Aktionäre (unmittelbarer Schaden). Damit wurde nicht glaubhaft gemacht, ob besagte Ansprüche bestehen, weil unklar ist, ob diese gemäss Art. 758 OR bereits verwirkt sind oder nicht. Im Weiteren auch abzuweisen ist die Sonderprüfung für Belange des Geschäftsjahres 2016 der Gesuchsgegnerin wegen Verwirkung des Anspruchs gemäss Art. 697b OR und für Vorgänge des Geschäftsjahres 2017 aufgrund der Subsidiarität gegenüber dem vorgängig wahrzunehmenden Auskunfts- und Einsichtsrecht. Zudem ist die Abweisung des Gesuchs um Einsetzung eines Sonderprüfers dadurch begründet, dass die beantragten Fragen im Rahmen einer Sonderprüfung insgesamt als unzulässig einzustufen sind. 8. Abschliessend ist noch über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Gesuch abzuweisen ist. Die Gesuchsteller haben somit die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und das Verteilen der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 5'000.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Darüber hinaus haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Parteivertreter der Gesuchsgegnerin hat darauf verzichtet, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eine Honorarrechnung einzureichen, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist (analog § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112). Gemäss § 2 TO berechnet sich das Honorar im vorliegenden Fall nach Zeitaufwand. Bei einem geschätzten Aufwand für die Ausarbeitung der Eingaben an das Kantonsgericht von 40 Stunden und einem der Streitsache adäquaten Ansatz von CHF 300.00 je Stunde ergibt dies ein Honorar von CHF 12‘000.00. Nebst geschätzten Auslagen von CHF 250.00 ergibt dies eine von den Gesuchstellern an die Gesuchsgegnerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 12‘250.00. Die Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist zum einen wegen fehlendem Antrag und zum anderen aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der gesuchsbeklagten Aktiengesellschaft nicht angezeigt (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5. sowie 410 16 205 E. 12 ). Demnach wird erkannt: 1. Das Gesuch um Einsetzung eines Sonderprüfers vom 24. September 2018 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 5‘000.00 wird den Gesuchstellern in solidarischer Verbindung auferlegt. 3. Die Gesuchsteller haben der Gesuchsgegnerin in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 12‘250.00 (inkl. Auslagen; ohne MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher