Firmenrecht
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Klägerinnen begründen ihren Unterlassungsanspruch im Hauptstandpunkt folgendermassen: Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssten sich Firmen von Aktiengesellschaften von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft deutlich unterscheiden, ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen könne. Da eine Aktiengesellschaft in der Bildung ihrer Firma frei sei, seien an deren Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen zu stellen. Noch strenger seien die Anforderungen, wenn eine geographische Nähe zwischen den Unternehmen bestehe. Die Firma der Beklagten sei deutlich jünger als diejenigen der Klägerinnen. Bei der Beklagten handle es um eine Aktiengesellschaft, die in unmittelbarer Nähe zu den Klägerinnen domiziliert sei. Demzufolge seien an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die jüngere Firma der Beklagten erzeuge aufgrund ihres mit demjenigen der klägerischen Firmen fast identischen Firmenkerns "accroma" beim Publikum zweifelsohne den gleichen Gesamteindruck wie die prioritären Firmen der Klägerinnen. Es bestehe demnach eine Verwechslungsgefahr. Prägender Bestandteil der klägerischen Firmen sei das Wort "Archroma". Bei diesem handle es sich um eine nur schon durch ihren Klang auffallende Fantasiebezeichnung bzw. ein Kunstwort, der bzw. dem keine generische Bedeutung beigemessen werden könne. Dieses Element sei als starker Firmenbestandteil einzustufen. Demgegenüber seien die Zusätze "GmbH" und "Management", "IP" bzw., "Consulting Switzerland" für jedermann erkennbar reine Rechtsform- bzw. Sachbeschreibungen, die auf den Zweck bzw. das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gesellschaften hinweisen würden. Als schwache und wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile würden diese den Gesamteindruck nicht entscheidend prägen. Der kennzeichnungskräftige, prägende Bestandteil der Firma der Beklagten sei das Element "accroma". In phonetischer Hinsicht sei es quasi-identisch zum Firmenkern der Klägerinnen, da sich die aus dem im Vergleich zu "Archroma" fehlenden "r" und "h" bei der beklagtischen Firma ergebenden Unterschiede kaum wahrnehmen lassen würden, wenn man die Firmennamen ausspreche. Auch das Schriftbild sei äusserst ähnlich, zumal die Unterschiede in der Schreibweise so minim seien, dass sie zweifelsohne nicht im Gedächtnis haften bleiben würden. Dazu komme, dass es sich auch bei "accroma" um eine Fantasiebezeichnung handle, der kein erkennbarer Sinn beigemessen werden könne, sich das Element deshalb auch nicht durch einen abweichenden Sinngehalt vom Bestandteil "Archroma" in den klägerischen Firmen unterscheide. Bei den anderen Elementen der Firma der Beklagten handle es sich um schwache Firmenbestandteile, bestehend aus der Rechtsformbezeichnung und einer Sachbeschreibung. Das Element "labtec" werde ohne weiteres und ohne besondere Denkarbeit als Hinweis auf Labortechnik bzw. als Abwandlung dieses Wortes erkannt und damit verstanden als generischer Hinweis auf den Zweck bzw. das Tätigkeitsgebiet der Beklagten, welches in der Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen liege. Als Sachbezeichnung und Rechtsformzusatz stellten diese beiden Elemente auch bei der Beklagten schwache und somit wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile dar.
E. 3 Die Beklagte bestreitet eine Verwechslungsgefahr zwischen den involvierten Firmen mit der Begründung, dass sich zunächst die Firmen der Klägerinnen 1 und 3 in der Wortlänge deutlich voneinander unterscheiden würden. Eine Übereinstimmung der Firmen der Klägerinnen und der Beklagten im jeweils ersten Wort bestehe lediglich in Bezug auf die Buchstaben "A", "C" sowie das am Wortende stehende Element "roma". Auf den Anfangsbuchstaben "A" schliesse sich sodann die visuell stark unterschiedliche Konsonantenfolge "RCHR" bzw. "CCR" an. Eine Ähnlichkeit zwischen "Management" bzw. "IP" oder "Consulting Switzerland" zu "labtec" bestehe nicht. Auch der Wortklang der Erstwörter der betreffenden Firmen sei in der Aussprache nicht derselbe. Insgesamt würden daher die Unterschiede die Gemeinsamkeiten bei Weitem überwiegen. Bis auf wenige, nicht massgebliche Gemeinsamkeiten werde der Gesamteindruck durch die sehr unterschiedliche Länge, die völlige Andersartigkeit der Zweitwörter sowie die auffälligen Unterschiede im Mittelteil der Erstwörter bestimmt. Die Konsonanten "CH" im Erstwort der klägerischen Firmen würden auf Deutsch gleich ausgesprochen wie im Wort "Arche" (sog. starker Reibelaut); "Management" werde dagegen unschwer als englisches Wort erkannt und auch so ausgesprochen "Mänätschment"). Demgegenüber werde beim Erstwort der beklagtischen Firma die Konsonanten "CC" auf Deutsch als hartes "G" ausgesprochen; "labtec" dürfte wiederum als von der englischen Sprache geprägtes Wort erkannt und entsprechend ausgesprochen werden ("Läbtegg"). Nicht nur die Zweitwörter insgesamt, sondern auch die Anfänge der Erstwörter würden daher überaus unterschiedlich ausgesprochen: "ARCH" bzw. "AGG". Im Weiteren würden sich die Bezeichnungen auch von der Anzahl Silben deutlich voneinander abheben. Vom Sinngehalt her würden sich weitere Unterscheidungsmerkmale ergeben. So würden die Klägerinnen in ihrer Gründungs-Pressemitteilung das Wort "Archroma" dahingehend beschreiben, dass sich dieses aus den Elementen "arch" und "chroma" zusammensetze. Der Sinngehalt beider Elemente sei für das durchschnittliche Publikum, welches an den Dienstleistungen der Klägerinnen interessiert sei, gut erkennbar: Das erste Wort sei ein englisches und steht für "Bogen" oder "Krümmung", während das zweite der griechischen Sprache entstamme und mit "Farbe" übersetzt werde. In Bezug auf die Tätigkeit der Klägerinnen, welche gemäss der genannten Pressemitteilung eine "global color and specialty chemicals company" sei, handle es sich um einen beschreibenden Sinngehalt. Dieser Sinngehalt widerspiegle sich im Erstwort der beklagtischen Firma in keiner Weise: Hier dominiere das Element "ACC", welches einen gut erkennbaren Hinweis auf das lateinische Wort "accuratus" oder das englische Wort "accuracy" d.h. Genauigkeit darstelle. Dieser Hinweis finde sich im Übrigen auch auf der Homepage der Beklagten. Das Zweitwort "labtec" in der beklagtischen Firma deute zwar eine Verbindung der Wörter "Labor" und "Technik" an, was aber ohne besondere Gedankenarbeit und ohne Fantasieaufwand des Betrachters nicht erkennbar sei. Es liege demnach bei diesem Zusatz keine reine Sachbezeichnung vor. Zumal die Parteien zueinander weder in einem Wettbewerbsverhältnis stehen würden, sich an unterschiedliche Kundenkreise wenden würden und auch in geographischer Hinsicht keine besondere Nähe auszumachen sei, seien die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit nicht besonders streng zu handhaben. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte würden sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen an ein Fachpublikum in spezialisierten Märkten wenden. Die betreffenden Fachleute seien überdurchschnittlich aufmerksam, so dass diese die Firmen auch im Erinnerungsbild auseinanderzuhalten vermöchten. Bei sämtlichen betroffenen Firmen handle es sich um durchschnittlich kennzeichnungskräftige Zeichen. Bei korrekter Betrachtungsweise der Zeichen in ihrer Gesamtheit sei festzustellen, dass sie einen genügenden Abstand aufweisen würden, um sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuschliessen, was zur Abweisung der Klage führen müsse. 4.1 Gemäss konstanter bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt es für die Beurteilung eines firmenrechtlichen Anspruchs auf Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen von Handelsgesellschaften, worunter sowohl Aktiengesellschaften und als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung fallen (Art. 552 ff. OR), sowie für die klageweise Durchsetzung dieses Anspruchs nach Art. 956 Abs. 2 OR bestimmte Kriterien zu beachten. Die Firma einer Aktiengesellschaft, wie diejenige der Beklagten, hat sich von allen in der Schweiz bereits früher im Handelsregister eingetragenen Firmen von Gesellschaften, wie denjenigen in der Rechtsform der Klägerinnen als Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deutlich zu unterscheiden, ansonsten die Klägerinnen mit älterer Firma gegen die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs deren jüngeren Firma klagen kann. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist sodann für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben. Die Aktiengesellschaften können im Gegensatz zu den Personengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen, weshalb das Bundesgericht nach seiner Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen stellt. Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen miteinander im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden. Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen. Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich voneinander unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (sog. unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ([sog. mittelbare Verwechslungsgefahr]; BGer 4A_83/2018 E. 3.1 mit Hinweis auf zahlreiche publizierte und nicht publizierte Entscheide, wie etwa BGE 131 III 572 E. 3 und 4.4; 129 III 353 E. 3.3; 128 III 401 E. 5; 122 III 369 III E. 1; zu den Begriffen: Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5). Es genügt somit, dass Verwechslungen wahrscheinlich eintreten könnten, ohne dass konkret ein Nachweis bereits erfolgter Verwechslungen erbracht werden müsste ( Altenpohl a.a.O). Für die Abgrenzung von Kennzeichen mit reinen Sachbezeichnungen, welche tendenziell für die Unterscheidbarkeit als schwach angesehen werden, von den kennzeichenstarken Unterscheidungsmerkmalen einer Firma ist gemäss der in der Literatur vertretenen Ansicht, welcher auch das Bundesgericht folgt, somit entscheidend, ob ein Begriff als reine Sachbezeichnung die Tätigkeit des Unternehmens oder das Rechtssubjekt als solches umschreibt. Weckt ein Begriff Gedankenassoziationen oder enthält er Anspielungen, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit hinweisen, liegt keine (reine) Sachbezeichnung im firmenrechtlichen Sinn vor. Von einer solchen ist analog zum Markenrecht aber dann auszugehen, wenn der beschreibende Charakter solcher Begriffe vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar ist ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 944 OR N 13; Hilti , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 21; BGer 4A_123/2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 131 III E. 5; 129 III 225 E. 5.1 und 128 III 447 E. 15, je mit weiteren Hinweisen). Die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr, soweit es auf das allgemeine Publikum ankommt, stellt eine Rechtsfrage dar. Geht es hingegen um das Verständnis des Fachpublikums, stellen sich demgegenüber bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr Sachfragen, die beweisfähig und beweisbedürftig sind ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5; gemäss Widmer , in: sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009/Heft 1, S. 5, Umkehrschluss aus BGer 4C.199/2003). 4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, konstatiert, dass aus den zahlreich ergangenen Bundesgerichtsentscheiden bei Firmen, die aus mehreren oder zusammengesetzten Elementen bestehen, zur Gewichtung der einzelnen Bestandteile als kennzeichnungsschwach oder -stark, d.h. ob rein sachliche Bezeichnungen vorliegen, welche ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort erkennbar sind oder nicht, durchaus bestimmte Tendenzen erkennbar sind. Ob eine reine Sachbezeichnung besteht oder lediglich Gedankenassoziationen geweckt bzw. begrifflich Anspielungen mit nur entferntem Bezug zur Tätigkeit des betreffenden Unternehmens gemacht werden, ist jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets im konkreten Einzelfall anhand der unter Ziffer 4.1 genannten Kriterien zu entscheiden. Nach der firmenrechtlichen Praxis wird eine Verwechslungsgefahr vor allem dann bejaht, wenn die streitigen, prägenden Kennzeichen identisch oder beinahe identisch sind (vgl. illustrativ und ausführlich zur bundesgerichtlichen Kasuistik Siffert , in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Bern 2017, Art. 951 OR S. 81 ff.). Abgesehen davon, dass an die Firmen bei Gesellschaften, die zueinander im Wettbewerb stehen oder am selben Ort bzw. in unmittelbarer Nähe domiziliert sind, besonders strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind, sind die weiteren Kriterien (Klang, Schriftbild und Sinngebung) für die Gewichtung untereinander gleichwertig. Das grafisch gestaltete Schriftbild einer Firma, wie es häufig im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ist zudem firmenrechtlich unbeachtlich (BGer 4A_45/2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 1). Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Frage, ob Verwechslungen wahrscheinlich eintreten, nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt treten (BGE 118 II 322 E. 1 "Fertrans AG/Ferosped AG"). Reine Sachbezeichnungen gelten dabei als nicht prägend. Handelt es sich um ein Unternehmen, das mit einem breiten, oft unachtsamen Publikum der Konsumenten verkehrt, so müssen an die Unterscheidbarkeit höhere Anforderungen gestellt werden, als wenn es sich um ein Geschäft handelt, das nur mit spezialisierten Zwischenhändlern in Geschäftskontakt steht. Insofern geniessen Firmen von publikumsnahen Branchen grundsätzlich einen etwas weiteren, Firmen von Spezialbranchen einen etwas engeren Firmenschutz ( Hilti , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 83). Der Firmenschutz soll nämlich nicht jede entfernte Verwechslungsgefahr verhindern, sondern nur solche, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bildung neuer Bezeichnungen durch die wachsende Zahl von Firmen immer schwieriger wird. In der Praxis wird älteren Firmen deshalb tendenziell immer weniger erlaubt, bestimmte Firmenbestandteile zu monopolisieren; unter Umständen haben sie deren Benutzung auch durch später gegründete Firmen zu tolerieren ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 12 mit Hinweisen; insbesondere auf BGE 122 II 369 E. 2c "SMP Management Programm St. Gallen AG/MZSG Management Zentrum St. Gallen"). 4.3.1 Vorab sei die Ausgangslage in sachverhaltlicher Hinsicht im vorliegend zu beurteilenden Fall in Erinnerung gerufen: Die Klägerinnen, Archroma Management GmbH (Klägerin 1), Archroma IP GmbH (Klägerin 2) und Archroma Consutling Switzerland GmbH (Klägerin 3) klagen gestützt auf Art. 956 OR gegen die accroma labtec AG ihren firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruch im Sinne von Art. 951 OR ein. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass die drei klägerischen Gesellschaften am 2. bzw. 3. April 2013 gegründet und eingetragen wurden und alle ihren Sitz in Reinach BL haben (Klagbeilagen 1-3). Die Beklagte mit Sitz in Muttenz BL firmierte gemäss Handelsregistereintrag bis zur strittigen Änderung auf "accroma labtec AG" (im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft am 11. August 2017 eingetragen) zuvor unter "RPD TOOL Technologies GmbH". Nicht bestritten ist und aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die accroma labtec AG am 23. August 2017 die Marke "accroma" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eintragen liess mit erster Veröffentlichung am 1. September 2017 und dass gegen diese Eintragung kein Widerspruch erhoben worden ist. Eingetragen ist die genannte Marke für die Klassen 9, 20 und 37 (Beilage 1 zur Klagantwort). Abzustellen ist auf den Gesamteindruck der kollidierenden Firmen "Archroma Management GmbH", "Archroma IP GmbH" und "Archroma Consutling Switzerland GmbH" einerseits und "accroma labtec AG" andererseits, wobei die Erstgenannten allesamt altersprioritär sind, zumal sie deutlich früher im Handelsregister eingetragen wurden. 4.3.2 Alle diese streitigen Firmen beginnen mit dem Buchstaben "A", gefolgt von den Silben "RCH" bzw. "CC" und enden mit der Buchstabenfolge "ROMA". Weitere Kennzeichenbestandteile sind nebst dem jeweiligen Rechtsformzusatz (GmbH bzw. AG) die Elemente "Management" bei der Klägerin 1, "IP" bei der Klägerin 2, "Consulting Switzerland" bei der Klägerin 3 und "labtec" bei der Beklagten. Dass die Zusätze bei den Klägerinnen allesamt Sachbezeichnungen darstellen, welche auf deren Geschäftstätigkeiten entsprechend dem jeweils im Handelsregister aufgeführten Zweck hinweisen, kann einfach und ohne grosse Denkarbeit bzw. Fantasieaufwand erkannt werden. Der Zusatz "Management" korrespondiert mit der Umschreibung des Hauptzwecks der Klägerin 1, welcher gemäss Handelsregistereintrag wie folgt lautet: "Erbringung von Management-Dienstleistungen, insbesondere die Beratung administrativer, finanzieller, rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Art, sowie der Vertrieb von chemischen, biotechnologischen und verwandten Produkten." "IP", erkennbar als Akronym für "intellectual property", lässt sich mit dem Hauptzweck der Klägerin 2 in Verbindung bringen, wie er dem Handelsregister entnommen werden kann: "der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und von Immaterialgüterrechten im Chemiesektor." Bei "Consulting Switzerland" der Klägerin 3 erscheint ebenso unmissverständlich, welche Dienstleistung schweizweit angeboten wird bzw. dass dadurch deren Hauptzweck gemäss Handelsregistereintrag firmenmässig hervorgehoben wird: "Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Beratungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von chemischen und verwandten Produkten." In der Firma der Beklagten ist nebst dem Element "accroma" mit "labtec" zwar ein Zusatz enthalten, den es als Wort weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gibt und insofern eine Wortschöpfung mit Fantasie-Elementen darstellt. Ob dabei ohne weiteres eine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit ermöglicht wird, ohne dass sich das Publikum, ob allgemeiner Art oder fachmännisch, der Fantasie bedienen müsste, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diskutabel. Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt der Bezug zu deren Geschäftstätigkeit indessen hinreichend nahe mit einer Umschreibung, die auf die Zusammensetzung der Wörter "Labor" und "Technik" schliessen lässt. Der Hauptzweck der Beklagten gemäss Handelsregister liegt denn auch in der " Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen." Den Klägerinnen ist deshalb beizupflichten, dass die genannten Zusätze sowohl bei den Klägerinnen als auch bei der Beklagten als schwach und wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile den Gesamteindruck nicht entscheidend prägen und somit für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr von untergeordneter Bedeutung sind. Selbst wenn der Zusatz in der Firma der Beklagten "labtec" nicht als reine Sachbezeichnung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert würde, würde dies am Ausgang des Verfahrens, wie nachstehend aufgezeigt wird, nichts ändern. 4.3.3 Für die Beurteilung einer allfälligen firmenrechtlichen Kollision stehen sich nach den vorstehenden Erwägungen demnach die Elemente "Archroma" und "accroma" gegenüber. Unbestritten ist unter den Parteien, dass es sich bei den Klägerinnen einerseits und der Beklagten andererseits nicht um Konkurrentinnen handelt, welche in derselben Branche miteinander im Wettbewerb stehen. Eine besondere Strenge beim Massstab der Unterscheidbarkeit rechtfertigt sich aus diesem Grunde demnach nicht. Der Argumentation der Klägerinnen, wonach besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssten, weil die Parteien ihre Sitze mit Reinach BL und Muttenz BL örtlich nahe beieinander hätten, kann sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zudem nicht anschliessen. Die beiden Orte liegen zwar in der Agglomeration Basel im selben Kanton nur ungefähr 10 km voneinander entfernt, befinden sich jedoch auf unterschiedlichen Verkehrsachsen. Reinach BL wird von Basel aus südlich in Richtung Laufental über die Autobahn H18 erreicht, während Muttenz BL an die Hauptverkehrsachse A3 in Richtung Zürich bzw. Bern angebunden ist und südöstlich von Basel liegt. Eine besondere geographische Nähe zwischen den beiden Ortschaften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verwechslungsgefahr erhöhen würde, liegt also nicht vor. Hinzu kommt, dass sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien international tätige Unternehmen sind, so dass die geographische Lage ihres Sitzes unter firmenkollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung erscheint, es sei denn die Gesellschaften hätten ihre Domizile am selben Ort. Der Kontakt des Publikums zu global aktiven Unternehmen wird heutzutage vornehmlich auf elektronischem Weg, sei es über Internetplattformen, Email-Verkehr oder digitaler Telefonie bzw. Videoverbindung hergestellt. Die Kontaktnahme zwischen Anbieter und Kundschaft im geschäftlichen Umgang ist somit grösstenteils standortunabhängig. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei international agierenden Gesellschaften nicht, für die Ausschliesslichkeit unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten aus deren Standort bzw. einer geographischen Nähe einen strengeren Massstab abzuleiten. 4.3.4 Ob Verwechslungen wahrscheinlich eintreten, beurteilt sich nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt treten. Welcher Personenkreis mit den betreffenden Gesellschaften in Kontakt tritt, stellt für Klagen nach Art. 756 Abs. 2 OR sowohl Klagfundament als auch Beweisthema dar, soweit es um eine allfällige Verwechslungsgefahr und das Verständnis beim Fachpublikum geht ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5; gemäss Widmer , in: sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009/Heft 1, S. 5, Umkehrschluss aus BGer 4C.199/2003).). Die Klägerinnen halten in ihrer Klage nicht auseinander, welchem Publikum die Parteien gegenübertreten, sondern stellen pauschal fest, es komme auf den Gesamteindruck an, den die konfligierenden Firmen beim Publikum hinterlassen würden (Klage vom 28. Mai 2018 Rz 24). Demgegenüber behauptet die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 1. Oktober 2018 (Rz 25, 30 und 34) mit guten Gründen, dass sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte in spezialisierten Märkten bewegen, was sich ohne weiteres aus ihren im Handelsregister eingetragenen Zweckverfolgungen schliessen lässt. Das in diesen Märkten angesprochene Publikum setzt sich deshalb in der Tat aus mehrheitlich fachkundigen Personen mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit zusammen. Die Klägerinnen bestreiten die Ausführungen der Beklagten in ihrer Replik nicht. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime, hat das entscheidende Gericht die Möglichkeit von Verwechslungen der involvierten Firmen nicht aufgrund des Verständnisses und des Erinnerungsvermögens beim allgemeinen Publikum der Konsumentinnen und Konsumenten, sondern aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum zu beurteilen. Da die Klägerinnen sich zu dieser Frage nicht äussern und somit auch keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufstellen, fehlt es der Klage streng genommen an der erforderlichen Substanz (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Zivilrecht, 400 16 43 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3.5 Auch wenn über die Frage der Verwechslungsgefahr aus der Warte eines weniger fachkundigen und somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums aufgrund der Gesamtbeurteilung zu entscheiden ist, kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass zwischen den klägerischen Firmen und der Firma der Beklagten, was die Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsstarken Firmenelemente anbelangt, genügend Abstand besteht und somit weder eine unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr auszumachen ist. Zunächst einmal bestehen im Schriftbild Unterschiede. Die Wörter sind nicht nur unterschiedlich lang, sondern auch von der Schreibweise her mit Gross- und Kleinbuchstaben bei "Archroma" und "accroma" einfach auseinanderzuhalten. Gerade die gewählte Orthographie ist im Erinnerungsbild einprägsam und hilft bei der Unterscheidung. Im Weiteren sind zwar die Endungen mit "roma" identisch. Die Silbenfolge der ersten 4 bzw. 3 Buchstaben ("ARCH" bzw. "ACC") unterscheidet sich jedoch vom Schriftbild her und trägt dazu bei, dass auch der Wortklang der beiden Kennzeichen unterschiedlich ist. Die Klägerinnen behaupten zwar, dass die streitgegenständlichen Firmenkerne quasi-identisch seien, da die sich aus dem im Vergleich zu "Archroma" bei "accroma" fehlenden "R" und "H" bei der beklagtischen Firma ergebenden Unterschiede bei der Aussprache kaum wahrnehmen lassen würden. Das Kantonsgericht, Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese klägerische Ansicht nicht. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, wird die Konsonantenfolge "RCH" in der klägerischen Firma auf Deutsch als sog. starker Reibelaut oder Frikativ (vgl. www.duden.de ) ausgesprochen, phonetisch vergleichbar mit den Wörtern "Arche", "Architekt" oder "Archiv". Demgegenüber folgen bei der beklagtischen Firma nach dem Vokal "A" die Konsonanten "CC", welche - je nach deutscher Sprachherkunft (also nach verschiedenen Mundart-Dialekten oder auch auf Hochdeutsch) ausgesprochen - wie ein hartes "Doppel-G" oder "K", also ähnlich wie beispielsweise "Aggression" oder allenfalls "Akronym" klingen. Auch hier ist der Klang somit verschieden und ein phonetischer Unterschied auch vom allgemeinen Publikum durchaus wahrnehmbar. Zum Sinngehalt von "Archroma" und "accroma" lässt sich einleitend festhalten, dass es sich bei beiden Begriffen um solche handelt, die nicht zum sprachlichen Gemeingebrauch gehören. Sie stellen Wortkreationen dar, welche soweit ersichtlich in keiner Sprache existieren und somit der Fantasie ihrer Schöpfer entspringen. Die Beklagte beruft sich für die Herleitung von "Archroma" auf die Gründungs-Pressemitteilung, wo erklärt worden sei, dass "arch" der englischen Sprache entspringe und für Bogen oder Krümmung stehe und "chroma" mit Farbe (aus dem Griechischen) zu übersetzen sei. Daraus will die Beklagte bei "Archroma" ein Wort von rein beschreibendem Sinngehalt abgeleitet wissen. Der Konzern, welchem die Klägerinnen angehörten, verfolge ja auch das Ziel "a global leader in color" zu werden. Die Wortschöpfung "accroma" sei nach der Silbenfolge "acc" dem lateinischen Adjektiv "accuratus" angelehnt oder mit dem englischen Wort "accuracy" in Verbindung zu bringen, gleichbedeutend mit "genau" bzw. "Genauigkeit". Auch diese Anknüpfung soll gemäss Meinung der Beklagten offensichtlich sein, zumal darauf auch im Internetauftritt der Beklagten hingewiesen werde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dem beklagtischen Standpunkt entgegen, dass die von der Beklagten beigemessene Bedeutung weder bei "Archroma" noch bei "accroma" ohne besondere Denkarbeit bzw. ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar ist. Bei gegenwärtigem Vergleich und auch in der Erinnerung dieser firmenkollisionsrechtlichen Kernbereiche liegen die geschilderten Herleitungen der Wortkreationen für die Adressatinnen und Adressaten, welche zu den betreffenden Unternehmen in Kontakt stehen, alles andere als auf der Hand. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem allgemeinen Publikum eine Pressemitteilung geläufig ist oder Slogans als Zusätze zu Firmenbezeichnungen, wie sie auf einer Homepage aufgeschaltet sind, in Erinnerung bleiben. Das angesprochene Publikum wird deshalb bei den betreffenden Firmen von Fantasiebegriffen ausgehen, welchen für Aussenstehende keine erkennbare Bedeutung zukommt. Obwohl sich die Bezeichnungen vom Sinngehalt her somit nicht einwandfrei unterscheiden lassen, wird der erforderliche firmenrechtliche Abstand nach Art. 951 OR durch die jüngere Firma der Beklagten im massgeblichen Kernelement "accroma" gegenüber den klägerischen Bezeichnung "Archroma" dadurch hergestellt, indem für das allgemeine Publikum im Gesamteindruck punkto Schriftbild und Wortklang hinreichende Unterschiede erkennbar sind, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Daraus folgt, dass Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren gemäss Klage bzw. Replik, soweit sie sich auf Firmenrecht abstützen, abzuweisen sind. Würde der Zusatz in der Firma der Beklagten "labtec" nebst dem Element "accroma" ebenfalls nicht als reine Sachbezeichnung qualifiziert und somit ebenfalls als kennzeichenstarkes Element gewichtet, wäre der Abstand noch grösser und die Verwechslungsgefahr erst recht nicht gegeben, was zum selben Prozessergebnis führen würde.
E. 5 Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR gegen jede Art des firmenmässigen Gebrauchs eines mit einer älteren Firma verwechslungsfähigen Zeichens vorgegangen werden kann. Dieser rechtliche Standpunkt ist auch zutreffend. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, dass insbesondere auch Domain-Namen und deren Verwendung fremde altersprioritäre Kennzeichen und somit auch Firmenrechte verletzen können, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht ( Buri , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 354 ff.). Vorliegend wird seitens der Klägerinnen geltend gemacht, die Beklagte verletze ihren Ausschliesslichkeitsanspruch, indem diese die Websites unter den Bezeichnungen " www.accroma.ch " bzw. " www.accroma.com " führe. Es wird deshalb beantragt, der Beklagten den firmenmässigen Gebrauch dieser Domain-Namen richterlich zu untersagen. Wie bereits unter Ziffer 4.3.1 ff. der vorstehenden Erwägungen ausgeführt, besteht zwischen den Bezeichnungen "Archroma" und "accroma" jedoch keine Verwechslungsgefahr. Es ist zudem davon auszugehen, dass den Internetbenützern allgemein bekannt ist, dass jede Abweichung zwischen zwei Domain-Namen zu anderen Websites führen kann, so dass sie Domain-Namen aufmerksamer begegnen als herkömmlichen Zeichen und deshalb geringe Zeichenunterschiede beachten ( Buri , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 359). Zumal die Verwechselbarkeit anhand der Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, wie sie unter normalen Verhältnissen üblich ist, bedeutet dies für den vorliegenden Fall im Ergebnis, dass die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 6 Die Klägerinnen stützen ihre Klage zudem auf Art. 29 ZGB ab, welcher den Namensschutz regelt. Da jedoch bei einer Namensanmassung, wie die Klägerinnen in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführen, Rechtsschutz nur in Anspruch genommen werden kann, sofern die Verwendung des Namens zu einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der fraglichen Zeichen respektive Zeichenträger führt, erübrigen sich weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang. Die Verwechslungsgefahr entscheidet sich im Namensrecht im hier interessierenden rechtlichen Kontext nach denselben Kriterien wie im übrigen Kennzeichenrecht ( Bühler , in: BSK-ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], 6. Aufl., Basel 2018, Art. 29 ZGB, N 43 ff.). Fehlt es unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten an einer Verwechslungsgefahr, ist der Klage auch in Anwendung von Art. 29 ZGB kein Erfolg beschieden, weshalb diese auch aus diesen Überlegungen abzuweisen ist. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO den Klägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) festzulegen. Die Klägerinnen beziffern den Streitwert einstweilen mit CHF 100‘000.00 (Klage vom 24. Mai 2018 Rz 6). Die Beklagte geht gemäss eingereichter Honorarnote von einem solchen von CHF 75‘000.00 bis 100‘000.00 aus. Nach Gebührentarif liegt bei einem Streitwert bis CHF 100‘000.00 die Bandbreite für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zwischen CHF 1‘500.00 und CHF 10‘000.00. Da die Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht komplex war und sich vor allem auch aufgrund der Sichtung der zitierten, umfangreichen Judikatur als aufwändig gestaltete, rechtfertigt es sich, auf dem ordentlichen Gebührenansatz einen Zuschlag anzubringen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 GebT). Insgesamt erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aus diesen Überlegungen eine Gerichtsgebühr von pauschal CHF 15‘000.00 als angemessen. 7.2 Die Klägerinnen sind ausgangsgemäss im Weiteren wiederum in solidarischer Verbindung zu verurteilen, der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. welche nach den Bestimmungen der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) festzusetzen ist. Die Beklagte hat dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, an der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher ein Honorar von CHF 18‘461.15 (inkl. MWSt) geltend gemacht wird. Die betreffende Rechnung wurde dem Rechtsvertreter der Klägerinnen an der Verhandlung in Kopie zur Kenntnisnahme übergeben. Dieser hat sich zur Höhe der beantragten Parteientschädigung namens seiner Klientinnen nicht geäussert. Die Bemessung des Honorars gemäss Streitwert samt den eingesetzten Zuschlägen entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b TO). Zudem erscheint die beantragte Parteientschädigung angemessen. Allerdings ist es aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der beklagten Aktiengesellschaft nicht angezeigt, auf dem Honorar die Mehrwertsteuer (in casu CHF 1‘319.90 ausmachend) hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5. sowie 410 16 205 E. 12 ). Dementsprechend reduziert sich das Honorar um die berechnete Mehrwertsteuer, so dass der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17‘141.25 zuzusprechen ist.
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von CHF 15‘000.00 werden den Klägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt. Zudem haben die Klägerinnen in solidarischer Verbindung der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17‘141.25 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_170/2019).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.01.2019 430 18 168 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.01.2019 430 18 168 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 29.01.2019 430 18 168
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 29. Januar 2019 (430 18 168) Obligationenrecht Firmenrechtliche Unterlassungsklage gemäss Art. 956 Abs. 2 OR; Frage einer drohender Verwechslungsgefahr zwischen den kennzeichenstarken Firmenelementen "Archroma" und "accroma" Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien Archroma Management GmbH , Neuhofstrasse 11, 4153 Reinach BL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, Klägerin Archroma IP GmbH , Neuhofstrasse 11, 4153 Reinach BL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, Klägerin Archroma Consulting Switzerland GmbH , Neuhofstrasse 11, 4153 Reinach BL, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang, Brandschenkestrasse 90, 8027 Zürich, Klägerin gegen accroma labtec AG , Rothausstrasse 61, 4132 Muttenz BL, vertreten durch Advokat Daniel Plüss, Elisabethenstrasse 30, Postfach 632, 4010 Basel, Beklagte Gegenstand Firmenrecht A. Die Archroma Management GmbH ist eine 2013 unter besagter Firma gegründete und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft. Sie bezweckt die Erbringung von Management-Dienstleistungen, insbesondere die Beratung administrativer, finanzieller, rechtlicher und technischer Art, sowie den Vertrieb von chemischen, biotechnologischen und verwandten Produkten. Bei der Archroma IP GmbH handelt es sich ebenfalls um eine 2013 unter ihrer heutigen Firma gegründete und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft. Ihr Zweck ist gemäss Handelsregistereintrag insbesondere die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und von Immaterialgüterrechten im Chemiesektor. Auch die Archroma Consulting Switzerland GmbH wurde im 2013 gegründet und im Handelsregister Basel-Landschaft eingetragen. Sie hat ihren Sitz in Reinach, Kanton Basel-Landschaft, und firmiert seither unverändert unter besagtem Namen. Ihr Zweck liegt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Beratungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von chemischen und verwandten Produkten. Die drei genannten Gesellschaften gehören zum Archroma-Konzern, einer weltweit im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Farben und Spezialitätenchemie-Produkten tätigen Gruppe. Die accroma labtec AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft. Sie ging im Jahre 2017 aus der 2014 gegründeten, und damals noch unter der Firma "RPD TOOL Technologies GmbH" im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung hervor. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Laborautomatisationssystemen. Die accroma labtec AG betreibt unter der Domain "accroma.com", "accroma.de" und "accroma.ch", eine Website. Die zur Archroma-Gruppe gehörenden, eingangs erwähnten Gesellschaften erfuhren im Jahr 2018 von der Umfirmierung der accroma labtec AG. Da sich die Erstgenannten in ihrem Firmen- und Namensrecht beeinträchtigt bzw. verletzt fühlten, mahnten sie die Letztgenannte im Februar 2018 ab und forderten diese auf, ihre Firma bis spätestens 30. März 2018 abzuändern. Die Angeschriebene bestritt den Bestand einer firmenrechtlichen Verwechslungsgefahr und weigerte sich, ihre Firma aufzugeben. Sie wies dabei auf die unterschiedlichen Tätigkeitsfelder der Gesellschaften hin und vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, den Firmenkernen "Archroma" und "accroma" fehle es an Unterscheidungskraft. B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Archroma Management GmbH (Klägerin 1), die Archroma IP GmbH (Klägerin 2) und die Archroma Consulting Switzerland GmbH (Klägerin 3), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wang, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Klage gegen die accroma labtec AG und stellten dabei folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, innert 45 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft ihre Firma "accroma labtech AG" im Handelsregister zu löschen und durch eine andere Firma ersetzen zu lassen.
2. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Zeichen "accroma" oder "accroma labtech" als Kennzeichen für ihr Unternehmen bzw. für das von ihr betriebene Geschäft zu verwenden.
3. Es sei der Beklagten zu verbieten, die Internet Domain Namen " www.accroma.com " und " www.accroma.ch " zu benutzen oder durch Dritte benützen zu lassen.
4. Die unter Ziffern 1 bis 3 anbegehrten Massnahmen seien unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams im Widerhandlungs- bzw. Unterlassungsfalle im Sinne von Art. 292 StGB auszusprechen. alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Begründung lassen die Klägerinnen zusammengefasst ausführen, als Inhaberinnen einer älteren Firma seien sie berechtigt, gestützt auf Art. 951 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 956 Abs. 2 OR gegenüber der accroma labtec AG als Beklagte zu verlangen, dass diese ihre Firma durch Löschung im Handelsregister aufgebe und nicht mehr verwende sowie auch die betreffenden Domain-Namen nicht mehr benutze. Zwischen den kennzeichnungsstarken Bestandteilen der Firmen der Klägerinnen einerseits und dem prägenden Firmenteil der Beklagten andererseits bestehe im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verwechslungsgefahr. Nebst firmenrechtlichen Ansprüchen stünden den Klägerinnen gegenüber der Beklagten auch solche namensrechtlicher Natur zu, zumal sich die Verwechslungsgefahr im Namensrecht grundsätzlich gleich wie im übrigen Kennzeichenrecht bestimme. C. In ihrer Klageantwort vom 1. Oktober 2018 beantragt die accroma labtec AG (Beklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Plüss, die Klage unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerinnen abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Sie erwähnt im Sinne einer Vorbemerkung, dass ihr seit 23. August 2017 die hinterlegte Marke "ACCROMA" gehöre, welche in den Klassen 9, 20 und 37 eingetragen sei, und begründet ihre Anträge zusammenfassend dahingehend, dass insbesondere das Rechtsbegehren unter Ziffer 2 der Klage nicht hinreichend bestimmt formuliert sei. In der Sache gelte es zu beachten, dass die Klage von drei Klägerinnen eingereicht worden sei und die Begründung für alle gleichermassen gelten soll. Die Firmenrechte müssten sich jedoch von Gesetzes wegen voneinander deutlich unterscheiden, so dass es nicht angehe, unter dem Hinweis auf kennzeichnungsschwache Zusätze bzw. den Firmenkern die eigenen Firmen über denselben Leisten zu schlagen und faktisch ohne Begründung zu behaupten, die beklagtische Firma verletze alle drei klägerischen Firmen gleichermassen. Eine Verwechslungsgefahr sei sodann nicht vorhanden. Die Klägerinnen würden insbesondere verkennen, dass die Anforderungen an die Kennzeichnungskraft individualisierender Zusätze nicht überspannt werden dürften und die Frage der Verwechselbarkeit nach der Aufmerksamkeit des Publikums zu beurteilen sei, welches mit den Gesellschaften in Kontakt treten würde. Die klägerischen Firmen würden sich im Schriftbild und Wortklang hinreichend unterscheiden. Ebenso sei der Sinngehalt der kennzeichenrelevanten Bezeichnungen von "Archroma" und "accroma labtec" nicht vergleichbar, so dass bei einer Gesamtbeurteilung im Vergleich der einzelnen Firmen der Klägerinnen mit der Firma der Beklagten keine Verwechslungsgefahr auszumachen sei. D. Die Klägerinnen halten in ihrer Replik vom 5. November 2018 grundsätzlich an den bereits in der Klage gestellten Begehren fest. Im Rechtsbegehren unter Ziffer 2 beantragt sie indessen gegenüber der Klage in leicht abgeänderter Form, es sei der Beklagten zu verbieten, die Zeichen "accroma" oder "accroma labtec" als Kennzeichen für sich selbst , für ihr Unternehmen bzw. für das von ihr betriebene Geschäft zu verwenden (Hervorhebung nur hier). Es handle sich hierbei, so die Klägerinnen zur Begründung, nicht um eine Anerkennung des beklagtischen Einwandes, die ursprünglich gestellten Rechtsbegehren seien zu unbestimmt gestellt gewesen, sondern vielmehr um eine Präzisierung. Der Vorwurf der fehlenden Substantiierung der Klage bezogen auf die einzelnen Klagparteien ziele ins Leere, da sich der kennzeichenrechtliche Konflikt bezüglich allen drei klägerischen Firmen- und Namensrechten in identischer Weise stellen würde. In der Sache halten die Klägerinnen replicando insgesamt an ihrem bereits in der Klage eingenommenen Standpunkt für die Begründung ihrer Begehren fest. Zu den von der Gegenpartei erhobenen Einwänden entgegnen sie zusammenfassend, dass das von der Beklagten erwähnte Markenrecht prioritätsjünger sei und deshalb den Firmenrechten der Klägerinnen nachgehe. Die Frage nach dem Bestand einer Verwechslungsgefahr sei nach der Aufmerksamkeit der Personen zu beurteilen, mit denen die betreffenden Unternehmen üblicherweise verkehren würden. Angesichts der Quasi-Identität der prägenden Bestandteile "Archroma" einerseits und "accroma" andererseits sei allerdings davon auszugehen, dass selbst Personen, bei denen eine erhöhte Aufmerksamkeit angenommen werden könne, die beiden Firmen mindestens in ihrer Erinnerung nicht auseinanderhalten könnten. Bezeichnenderweise habe die Beklagte im Weiteren keinen bundesgerichtlichen Entscheid zu nennen vermocht, in welchem das Bundesgericht zum Schluss gekommen sei, dass in Fällen, wie dem vorliegenden, in denen die kennzeichnungskräftigen, einprägsamen Firmenkerne der konfligierenden Firmen quasi-identisch seien, bereits Unterschiede in Sachbezeichnungen bzw. Rechtsformzusätzen ausreichen würden, um einen genügenden Abstand herzustellen. Entgegen der Behauptung der Beklagten enthalte der Begriff "Archroma" keine beschreibende Angabe, sondern entstamme vielmehr ausschliesslich der Fantasie. Gleiches gelte für die Bezeichnung "accroma". Entsprechend würden die Firmen der Klägerinnen und diejenige der Beklagten durch ein hinsichtlich Schriftbild und in phonetischer Sicht quasi-identisches Fantasie- bzw. Kunstwort geprägt, woraus sich eine Verwechslungsgefahr ergeben würde. Bei Unternehmen, die im gleichen Kanton ansässig seien und ihren Sitz gerade mal 10 km voneinander entfernt hätten, sei zudem klarerweise von einer geografischen Nähe auszugehen. Unabhängig vom bestehenden Markenrecht verwende die Beklagte den Begriff "accroma" auch firmenmässig, weshalb den Klägerinnen dieser gegenüber ein firmenrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne im Weiteren auch die Verwendung des Domain-Namens gestützt auf das Firmenrecht verboten werden. Zum namenrechtlichen Schutz gelte es zu präzisieren, dass der betreffende Unterlassungsanspruch nicht auf Unternehmen in derselben Branche beschränkt sei. Der Schutz greife dort ein, wo die Gefahr von Fehlvorstellungen des Verkehrs über die Identität des Namensträgers oder dessen Beziehungen zu anderen Personen, Sachen, Geschäfte und dergleichen bestehe. Bei der Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall stehe ebenfalls die Zeichenähnlichkeit im Vordergrund. E. In ihrer Duplik vom 6. Dezember 2018 hält die Beklagte ausdrücklich an den bereits in der Klageantwort gestellten Begehren fest. Dem ergänzten Rechtsbegehren der Klägerinnen hält sie entgegen, dass es sich dabei nicht um eine Präzisierung, sondern um eine Erweiterung des klageweise formulierten Rechtsbegehrens handle, ohne dass in der Replik hierzu eine Begründung geliefert worden wäre. Dadurch würde nicht nur das Prinzip der Unabänderlichkeit der Rechtsbegehren, sondern auch das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt. Auf die Änderung von Rechtsbegehren 2 sei daher nicht einzutreten. Mindestens die Klägerinnen 2 und 3 seien reine Konzerngesellschaften, welche am Markt nach aussen nicht auftreten würden. Diese würden Rechte geltend machen, welche sie mangels eines Unternehmens gar nicht nutzen würden. Es fehle ihnen deshalb ein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung der Firmenrechte. Die Schutzwirkung des Firmenrechts sei im Weiteren beschränkt auf den firmenmässigen Gebrauch anderer Kennzeichen. Die Frage der Priorität stelle sich erst in zweiter Linie. Die Beklagte sei vollkommen frei, ihre Marke "accroma" im Rahmen der eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen. Würden sich zwei Unternehmen nicht an dieselben Kundenkreise wenden und stünden diese nicht miteinander im Wettbewerb, dürften keine strengeren Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen gestellt werden. Die Firmen stünden vorliegend unbestrittenermassen in keinem Wettbewerb miteinander und würden sich ohnehin genügend voneinander unterscheiden. "Archroma" und "accroma" würden erkennbar unterschiedliche Sinngehalte aufweisen. Das zusammengesetzte Element "labtec" sei dagegen nicht ohne minimale Denkarbeit als Hinweis auf seine Bestandteile "Labor" und "Technik" erkennbar; dies im Gegensatz zu den klägerischen Firmen, die von direkt beschreibenden Bezeichnungen dominiert würden. Entgegen den klägerischen Behauptungen bestehe zwischen den beteiligten Firmen auch keine geografische Nähe. Im Kontext mit der Verwendung der Domain sei gemäss Rechtsprechung davon auszugehen, dass regelmässige Internetbenutzer gewohnt seien, auch geringen Unterschieden in einer Buchstabenkombination Beachtung zu schenken. F. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 schloss die Präsidentin der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel und liess die Akten beim Spruchkörper im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zirkulieren. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand am 29. Januar 2019 statt. Im Rahmen ihrer Plädoyers hielten die Parteivertreter an den bereits schriftlich gestellten Rechtsbegehren und Begründungen im Wesentlichen fest. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verzichtete im Einverständnis der Parteien auf eine mündliche Urteilsberatung und stellte diesen die Eröffnung des Entscheids schriftlich begründet in Aussicht. Erwägungen 1.1 Die vorliegend zu beurteilende Klage stützt sich in erster Linie auf Art. 956 Abs. 2 OR, wonach auf Unterlassung der weiteren Führung einer Firma gegen jedermann klagen kann, wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma durch die beklagte Partei beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO i.V. m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO ist bei Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig. Klagen gegen eine juristische Person sind gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO beim Gericht an deren Sitz einzureichen. Die Beklagte hat ihren Sitz gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft in Muttenz, Basel-Landschaft, so dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auch örtlich zuständig ist. Ein üblicherweise zwingend durchzuführendes Schlichtungsverfahren entfällt bei Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 198 lit. f i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. c ZPO. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere wurde auch der bei den Klägerinnen erhobene Kostenvorschuss von CHF 7‘500.00 bezahlt. 1.2 Die Klägerinnen stützen ihre gemeinsam gegenüber der Beklagten gestellten, gleichlautenden Begehren gemäss Klagebegründung auf ihre Ansicht, wonach ihre firmenrechtlichen Unterlassungsansprüche bezüglich des Firmenkerns "Archroma" allen dreien gleichermassen zustehen würden. Art. 71 Abs. 2 ZPO erlaubt ein solches prozessuales Vorgehen der Klägerinnen als einfache Streitgenossenschaft ausdrücklich (zum Ganzen, statt vieler: Ruggle , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2017, Art. 71 ZPO N 1 ff.), sofern die zu beurteilenden Rechte und Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Beides ist in casu mit der behaupteten Identität der Rechtsgrundlage gemäss Art. 956 Abs. 2 OR und des streitgegenständlichen Sachverhalts gegeben. 1.3 Dass die Klägerinnen in ihrer Klage eine Begründung für alle liefern ohne Zuordnung je Klagpartei, inwiefern deren Anspruch auf Firmenschutz konkret ausgestaltet sein soll, gereicht diesen - entgegen dem Einwand der Beklagten - im Zusammenhang mit der Frage nach dem Eintreten auf die Klagen nicht zum Nachteil. Die Klägerinnen begründen ihren Anspruch denn auch massgeblich mit dem Firmenbestandteil "Archroma" als kennzeichnungsstarken Kern, welcher in sämtlichen Firmenbezeichnungen der Klägerinnen enthalten ist, und vertreten den Standpunkt, dass die übrigen Bestandteile als Sachbezeichnungen und Rechtsformzusätze und somit kennzeichnungsschwache Elemente für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht ins Gewicht fallen. Ob die Klägerinnen mit dieser Meinung richtig liegen, ist eine materiellrechtliche Frage. Zumal die Argumentationslinie in der Klage inhaltlich erkennbar ist, ist es der Beklagten möglich, in rechtlicher Hinsicht einen eigenen Standpunkt einzunehmen, gezielte Bestreitungen zum vorgetragenen Sachverhalt der Gegenpartei anzubringen und auch Gegenbehauptungen aufzustellen bzw. Gegenbeweise zu nennen. Dass die vorliegende Klage die zivilprozessualen Anforderungen im Sinne von Art. 221 ZPO somit erfüllt, ist offensichtlich. 1.4 Die Beklagte beantragt in ihrer Klageantwort, auf das Rechtsbegehren der Klage unter Ziffer 2 sei wegen mangelnder Bestimmtheit nicht einzutreten. Sie beanstandet das Begehren, wonach die Verwendung der Zeichen "accroma" und "accroma labtech" als Kennzeichen für ihr Unternehmen bzw. für das betriebene Geschäft zu verbieten seien, da die Begriffe "Unternehmen" und "Geschäft" auslegungsbedürftig seien, was eine Vollstreckung ohne materielle Beurteilung verunmögliche. Hinzu komme, dass das Firmenrecht nur den firmenmässigen Gebrauch (d.h. den Namen des Unternehmensträgers) schütze, nicht aber die vom Unternehmensträger betriebenen Geschäfte oder Unternehmen. Im Weiteren dürfe die Beklagte als Inhaberin der registrierten Marke "accroma" nicht bei deren Verwendung eingeschränkt werden. Die Abgrenzung zwischen firmenmässigem und markenmässigem Gebrauch eines Kennzeichens falle notorischerweise schwer. Gerade eine solche nicht praktikable Abgrenzung zwischen firmen- und markenmässigem Gebrauch werde von den rechtsanwenden Behörden durch das betreffende Begehren verlangt. 1.5 Die Klägerinnen haben ihre Rechtsbegehren unter Ziffer 2 replicando abgeändert, indem sie der Beklagten verbieten lassen möchten, die Zeichen "accroma" oder "accroma labtec" als Kennzeichen für sich selbst , ihr Unternehmen bzw. für das von ihr betriebene Geschäft zu verwenden (Hervorhebung nur hier). Es handle sich hierbei, so die Klägerinnen zur Begründung, nicht um eine Anerkennung des beklagtischen Einwandes, die ursprünglich gestellten Rechtsbegehren seien zu unbestimmt gestellt gewesen, sondern vielmehr um eine Präzisierung und um eine Korrektur der Tipp-Fehler. 1.6 Die Beklagte erklärt duplicando nebst dem Festhalten am Einwand der fehlenden Bestimmtheit, die Ergänzung des Rechtsbegehrens gemäss Ziffer 2 würde den Streitgegenstand unzulässigerweise erweitern. 1.7 Im Rahmen des Plädoyers an der Hauptverhandlung erklärt der Rechtsvertreter der Klägerinnen, es handle sich in dem gemäss Replik ergänzten Rechtsbegehren nicht um eine Erweiterung und auch nicht um eine Klageänderung. Letzteres wäre zudem ohnehin zulässig. Zwecks Verdeutlichung dürfe ein Rechtsbegehren jederzeit neu oder anders neu formuliert werden. Ebenso wenig sei dadurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten verbunden, zumal diese in der Duplik dazu habe Stellung nehmen können. 1.8 Unter einer Klageänderung gemäss Art. 227 ZPO ist jede Änderung des Streitgegenstandes zu verstehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist mit der herrschenden Lehre einer Meinung, dass die Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers in einer Rechtsschrift, wie sie im vorliegenden Fall gemäss Rechtsbegehren in der Replik von "accroma labtech" zu "accroma labtec" vorgenommen wurde, stets voraussetzungslos und uneingeschränkt möglich ist. Ebenso wird eine Verdeutlichung der Begehren, ohne dass der Streitgegenstand an sich verändert wird, als zulässig erachtet (exemplarisch: Kilias , in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 227 ZPO N 13, und Leuenberger , in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 227 ZPO N 4, jeweils mit Hinweisen auf weitere Autoren). Wird hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage (Art. 62 ZPO) ein Rechtsbegehren inhaltlich geändert, so dass mehr, zusätzliches oder anderes verlangt wird ( Kilias a.a.O. N 7), liegt eine Klageänderung vor, auf welche nur unter den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO einzutreten ist. Nach dieser Bestimmung muss der geänderte Anspruch derselben Verfahrensart unterliegen und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder die Zustimmung der Gegenpartei vorliegen. Ob im vorliegenden Fall, wie die Klägerinnen behaupten, nur eine voraussetzungslose Verdeutlichung des Rechtsbegehrens nach Ziffer 2 in der Klage und Replik vorgenommen wurde oder eher - nach der Meinung der Beklagten - eine Klageänderung vorliegt, kann letztlich offen bleiben. Die Beklagte widersetzt sich der Änderung zwar. Die Ergänzung des beantragten Verbots durch den Passus, wonach der Beklagten gerichtlich untersagt werden soll, das fragliche Kennzeichen zusätzlich auch für sich selbst sowie gemäss Klagebegehren für ihr Unternehmen bzw. für das von ihr betriebene Geschäft zu verwenden, steht jedoch offensichtlich in einem sachlichen Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand. Ebenso ist das ergänzte Rechtsbegehren in derselben Verfahrensart zu beurteilen. Unabhängig davon, ob also eine Verdeutlichung oder Klagänderung vorliegt, ist die Anpassung des klägerischen Rechtsbegehrens zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ohnehin erfüllt sind. 1.9 Zum Antrag der Beklagten, auf das Rechtsbegehren unter Ziffer 2 der Klage, ergänzt in der Replik, sei nicht einzutreten, weil dieses zu unbestimmt formuliert worden sei, ist zunächst zu bemerken, dass das geistige Eigentum der Beklagten an der Marke "ACCROMA", welche im Markenregister unter der Nr. 706800 in den Klassen 9, 20 und 37 eingetragen ist, von den Klägerinnen als anerkannt gilt. Insofern ist der Beklagten zuzustimmen, dass es ihr grundsätzlich frei steht, ihre Marke im Rahmen der eingetragenen Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen. Im Weiteren ist den Parteien beizupflichten, dass eine Abgrenzung zwischen dem firmenmässigen und markenmässigen Gebrauch von Kennzeichen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann ( Hilti , Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 65). Allein aus diesem Umstand den Klägerinnen ihren Rechtsschutz mit der Begründung der mangelnden Bestimmtheit zu versagen und auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Replik nicht einzutreten, ginge indessen nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zu weit. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann ( Leuenberger , in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 ZPO N 28 mit Hinweis auf Urteil des Schweizerisches Bundesgerichtes [BGer] 5A_36/2009). Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist sodann auch erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wissen muss, gegen was sie sich zu verteidigen hat. Zudem darf das Gericht nach dem Dispositionsgrundsatz nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als eingeklagt wurde, weshalb der Bestimmtheitsgrundsatz auch diesbezüglich zu beachten ist ( Leuenberger a.a.O. N 29). Ist den Prozessparteien klar, wie sich der Streitgegenstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestaltet und beziehen sich die Rechtsbegehren unmissverständlich auf diesen Streitgegenstand, hat ein angerufenes Gericht darüber stets materiell zu befinden. Die beklagte Partei kann in einem solchen Fall den klägerischen Begehren und Begründungen ihren Standpunkt zur Verteidigung angemessen entgegenhalten. Im Weiteren steht der Streitgegenstand in der Disposition der Parteien, so dass auf eine Klage bzw. auf ein Rechtsbegehren einzutreten ist, es sei denn, die Vollstreckbarkeit sei von vornherein offensichtlich zum Scheitern verurteilt. Bei einer Unterlassungsklage nach Art. 956 Abs. 2 OR kann bei unbefugtem Gebrauch nicht nur die Löschung einer Firma im Handelsregister verlangt werden, sondern auch jede weitere Führung der Firma untersagt werden. Wer aufgrund der an der Priorität der Eintragung im schweizerischen Handelsregister anknüpfenden Ausschliesslichkeit im Gebrauch Firmenrechtsschutz beanspruchen kann, hat gemäss Bundesgericht branchenübergreifend gegenüber jeder Partei, welche einen gleichen oder verwechselbaren Firmenwortlaut im geschäftlichen Leben verwendet, einen absoluten Abwehranspruch ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 1 und 11 sowie Art. 956 OR N 7). Daraus ergibt sich hinsichtlich dem Erfordernis der Bestimmtheit eines Rechtsbegehrens nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass eine gewisse Verallgemeinerung zulässig sein muss, zumal - abgesehen von beispielsweise einer firmenmässigen Verwendung eines Domain-Namens - nicht jede firmenrechtliche Verletzung abstrakt benannt und umschrieben werden kann. Will man einer Klage gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR und somit einem griffigen firmenrechtlichen Abwehrmittel zum Durchbruch verhelfen, verbietet es sich, von einer Klagpartei detaillierte Rechtsbegehren im Sinne eines Katalogs mit jeder nur denkbaren Verletzung im Gebrauch zu verlangen. Dass dabei für die Vollstreckung unter Umständen Unsicherheiten bestehen, darf im Erkenntnisverfahren nicht zu einem Nichteintreten auf die Klage über die Beurteilung des Bestandes eines Unterlassungsanspruchs führen. Die Frage der Vollstreckbarkeit eines Entscheids liegt beim zuständigen zivilen Vollstreckungsrichter bzw. der Vollstreckungsbehörde oder soweit es um eine erfolgreiche Durchsetzung geht, gar beim Strafrichter, wenn die Klage mit einer Androhung nach Art. 292 StGB im Nichtbefolgungsfalle verknüpft wurde. Das Risiko der mangelnden Vollstreckbarkeit eines Entscheids hat im Rahmen der Dispositionsmaxime letztlich die Klagpartei zu tragen. Zumal die seitens der Klägerinnen formulierten Begehren nach dem Gesagten nicht als offensichtlich unvollstreckbar einzustufen sind, ist auf die genannten Klagebegehren gemäss Replik vom 5. November 2018 uneingeschränkt einzutreten. 2. Die Klägerinnen begründen ihren Unterlassungsanspruch im Hauptstandpunkt folgendermassen: Gemäss Art. 951 Abs. 2 OR müssten sich Firmen von Aktiengesellschaften von jeder in der Schweiz bereits eingetragenen Firma einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft deutlich unterscheiden, ansonsten der Inhaber der älteren Firma wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs der jüngeren Firma klagen könne. Da eine Aktiengesellschaft in der Bildung ihrer Firma frei sei, seien an deren Unterscheidbarkeit strenge Anforderungen zu stellen. Noch strenger seien die Anforderungen, wenn eine geographische Nähe zwischen den Unternehmen bestehe. Die Firma der Beklagten sei deutlich jünger als diejenigen der Klägerinnen. Bei der Beklagten handle es um eine Aktiengesellschaft, die in unmittelbarer Nähe zu den Klägerinnen domiziliert sei. Demzufolge seien an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die jüngere Firma der Beklagten erzeuge aufgrund ihres mit demjenigen der klägerischen Firmen fast identischen Firmenkerns "accroma" beim Publikum zweifelsohne den gleichen Gesamteindruck wie die prioritären Firmen der Klägerinnen. Es bestehe demnach eine Verwechslungsgefahr. Prägender Bestandteil der klägerischen Firmen sei das Wort "Archroma". Bei diesem handle es sich um eine nur schon durch ihren Klang auffallende Fantasiebezeichnung bzw. ein Kunstwort, der bzw. dem keine generische Bedeutung beigemessen werden könne. Dieses Element sei als starker Firmenbestandteil einzustufen. Demgegenüber seien die Zusätze "GmbH" und "Management", "IP" bzw., "Consulting Switzerland" für jedermann erkennbar reine Rechtsform- bzw. Sachbeschreibungen, die auf den Zweck bzw. das Tätigkeitsgebiet der jeweiligen Gesellschaften hinweisen würden. Als schwache und wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile würden diese den Gesamteindruck nicht entscheidend prägen. Der kennzeichnungskräftige, prägende Bestandteil der Firma der Beklagten sei das Element "accroma". In phonetischer Hinsicht sei es quasi-identisch zum Firmenkern der Klägerinnen, da sich die aus dem im Vergleich zu "Archroma" fehlenden "r" und "h" bei der beklagtischen Firma ergebenden Unterschiede kaum wahrnehmen lassen würden, wenn man die Firmennamen ausspreche. Auch das Schriftbild sei äusserst ähnlich, zumal die Unterschiede in der Schreibweise so minim seien, dass sie zweifelsohne nicht im Gedächtnis haften bleiben würden. Dazu komme, dass es sich auch bei "accroma" um eine Fantasiebezeichnung handle, der kein erkennbarer Sinn beigemessen werden könne, sich das Element deshalb auch nicht durch einen abweichenden Sinngehalt vom Bestandteil "Archroma" in den klägerischen Firmen unterscheide. Bei den anderen Elementen der Firma der Beklagten handle es sich um schwache Firmenbestandteile, bestehend aus der Rechtsformbezeichnung und einer Sachbeschreibung. Das Element "labtec" werde ohne weiteres und ohne besondere Denkarbeit als Hinweis auf Labortechnik bzw. als Abwandlung dieses Wortes erkannt und damit verstanden als generischer Hinweis auf den Zweck bzw. das Tätigkeitsgebiet der Beklagten, welches in der Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen liege. Als Sachbezeichnung und Rechtsformzusatz stellten diese beiden Elemente auch bei der Beklagten schwache und somit wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile dar. 3. Die Beklagte bestreitet eine Verwechslungsgefahr zwischen den involvierten Firmen mit der Begründung, dass sich zunächst die Firmen der Klägerinnen 1 und 3 in der Wortlänge deutlich voneinander unterscheiden würden. Eine Übereinstimmung der Firmen der Klägerinnen und der Beklagten im jeweils ersten Wort bestehe lediglich in Bezug auf die Buchstaben "A", "C" sowie das am Wortende stehende Element "roma". Auf den Anfangsbuchstaben "A" schliesse sich sodann die visuell stark unterschiedliche Konsonantenfolge "RCHR" bzw. "CCR" an. Eine Ähnlichkeit zwischen "Management" bzw. "IP" oder "Consulting Switzerland" zu "labtec" bestehe nicht. Auch der Wortklang der Erstwörter der betreffenden Firmen sei in der Aussprache nicht derselbe. Insgesamt würden daher die Unterschiede die Gemeinsamkeiten bei Weitem überwiegen. Bis auf wenige, nicht massgebliche Gemeinsamkeiten werde der Gesamteindruck durch die sehr unterschiedliche Länge, die völlige Andersartigkeit der Zweitwörter sowie die auffälligen Unterschiede im Mittelteil der Erstwörter bestimmt. Die Konsonanten "CH" im Erstwort der klägerischen Firmen würden auf Deutsch gleich ausgesprochen wie im Wort "Arche" (sog. starker Reibelaut); "Management" werde dagegen unschwer als englisches Wort erkannt und auch so ausgesprochen "Mänätschment"). Demgegenüber werde beim Erstwort der beklagtischen Firma die Konsonanten "CC" auf Deutsch als hartes "G" ausgesprochen; "labtec" dürfte wiederum als von der englischen Sprache geprägtes Wort erkannt und entsprechend ausgesprochen werden ("Läbtegg"). Nicht nur die Zweitwörter insgesamt, sondern auch die Anfänge der Erstwörter würden daher überaus unterschiedlich ausgesprochen: "ARCH" bzw. "AGG". Im Weiteren würden sich die Bezeichnungen auch von der Anzahl Silben deutlich voneinander abheben. Vom Sinngehalt her würden sich weitere Unterscheidungsmerkmale ergeben. So würden die Klägerinnen in ihrer Gründungs-Pressemitteilung das Wort "Archroma" dahingehend beschreiben, dass sich dieses aus den Elementen "arch" und "chroma" zusammensetze. Der Sinngehalt beider Elemente sei für das durchschnittliche Publikum, welches an den Dienstleistungen der Klägerinnen interessiert sei, gut erkennbar: Das erste Wort sei ein englisches und steht für "Bogen" oder "Krümmung", während das zweite der griechischen Sprache entstamme und mit "Farbe" übersetzt werde. In Bezug auf die Tätigkeit der Klägerinnen, welche gemäss der genannten Pressemitteilung eine "global color and specialty chemicals company" sei, handle es sich um einen beschreibenden Sinngehalt. Dieser Sinngehalt widerspiegle sich im Erstwort der beklagtischen Firma in keiner Weise: Hier dominiere das Element "ACC", welches einen gut erkennbaren Hinweis auf das lateinische Wort "accuratus" oder das englische Wort "accuracy" d.h. Genauigkeit darstelle. Dieser Hinweis finde sich im Übrigen auch auf der Homepage der Beklagten. Das Zweitwort "labtec" in der beklagtischen Firma deute zwar eine Verbindung der Wörter "Labor" und "Technik" an, was aber ohne besondere Gedankenarbeit und ohne Fantasieaufwand des Betrachters nicht erkennbar sei. Es liege demnach bei diesem Zusatz keine reine Sachbezeichnung vor. Zumal die Parteien zueinander weder in einem Wettbewerbsverhältnis stehen würden, sich an unterschiedliche Kundenkreise wenden würden und auch in geographischer Hinsicht keine besondere Nähe auszumachen sei, seien die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit nicht besonders streng zu handhaben. Sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte würden sich mit ihren Produkten und Dienstleistungen an ein Fachpublikum in spezialisierten Märkten wenden. Die betreffenden Fachleute seien überdurchschnittlich aufmerksam, so dass diese die Firmen auch im Erinnerungsbild auseinanderzuhalten vermöchten. Bei sämtlichen betroffenen Firmen handle es sich um durchschnittlich kennzeichnungskräftige Zeichen. Bei korrekter Betrachtungsweise der Zeichen in ihrer Gesamtheit sei festzustellen, dass sie einen genügenden Abstand aufweisen würden, um sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr auszuschliessen, was zur Abweisung der Klage führen müsse. 4.1 Gemäss konstanter bundesgerichtliche Rechtsprechung gilt es für die Beurteilung eines firmenrechtlichen Anspruchs auf Ausschliesslichkeit eingetragener Firmen von Handelsgesellschaften, worunter sowohl Aktiengesellschaften und als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung fallen (Art. 552 ff. OR), sowie für die klageweise Durchsetzung dieses Anspruchs nach Art. 956 Abs. 2 OR bestimmte Kriterien zu beachten. Die Firma einer Aktiengesellschaft, wie diejenige der Beklagten, hat sich von allen in der Schweiz bereits früher im Handelsregister eingetragenen Firmen von Gesellschaften, wie denjenigen in der Rechtsform der Klägerinnen als Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deutlich zu unterscheiden, ansonsten die Klägerinnen mit älterer Firma gegen die Beklagte wegen Verwechslungsgefahr auf Unterlassung des Gebrauchs deren jüngeren Firma klagen kann. Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist sodann für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben. Die Aktiengesellschaften können im Gegensatz zu den Personengesellschaften ihre Firma grundsätzlich frei wählen, weshalb das Bundesgericht nach seiner Rechtsprechung an deren Unterscheidungskraft im Allgemeinen strenge Anforderungen stellt. Das Bundesgericht schützt in ständiger Rechtsprechung Firmen auch gegenüber Unternehmen, die in einer anderen Geschäftsbranche tätig sind. Allerdings sind die Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen strenger, wenn zwei Unternehmen aufgrund der statutarischen Bestimmungen miteinander im Wettbewerb stehen können oder sich aus einem anderen Grund an die gleichen Kundenkreise wenden. Entsprechendes gilt bei geographischer Nähe der Unternehmen. Ob sich zwei Firmen hinreichend deutlich voneinander unterscheiden, ist aufgrund des Gesamteindrucks zu prüfen, den sie beim Publikum hinterlassen. Die Firmen müssen nicht nur bei gleichzeitigem aufmerksamem Vergleich unterscheidbar sein, sondern auch in der Erinnerung auseinandergehalten werden können. Im Gedächtnis bleiben namentlich Firmenbestandteile haften, die durch ihren Klang oder ihren Sinn hervorstechen; solche Bestandteile haben daher für die Beurteilung des Gesamteindrucks einer Firma erhöhte Bedeutung. Dies trifft insbesondere für reine Fantasiebezeichnungen zu, die in der Regel eine stark prägende Kraft haben. Umgekehrt verhält es sich bei gemeinfreien Sachbezeichnungen. Die Gefahr der Verwechslung besteht, wenn die Firma eines Unternehmens für die eines anderen gehalten werden kann (sog. unmittelbare Verwechslungsgefahr) oder wenn bei Aussenstehenden der unzutreffende Eindruck entsteht, die Unternehmen seien wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ([sog. mittelbare Verwechslungsgefahr]; BGer 4A_83/2018 E. 3.1 mit Hinweis auf zahlreiche publizierte und nicht publizierte Entscheide, wie etwa BGE 131 III 572 E. 3 und 4.4; 129 III 353 E. 3.3; 128 III 401 E. 5; 122 III 369 III E. 1; zu den Begriffen: Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5). Es genügt somit, dass Verwechslungen wahrscheinlich eintreten könnten, ohne dass konkret ein Nachweis bereits erfolgter Verwechslungen erbracht werden müsste ( Altenpohl a.a.O). Für die Abgrenzung von Kennzeichen mit reinen Sachbezeichnungen, welche tendenziell für die Unterscheidbarkeit als schwach angesehen werden, von den kennzeichenstarken Unterscheidungsmerkmalen einer Firma ist gemäss der in der Literatur vertretenen Ansicht, welcher auch das Bundesgericht folgt, somit entscheidend, ob ein Begriff als reine Sachbezeichnung die Tätigkeit des Unternehmens oder das Rechtssubjekt als solches umschreibt. Weckt ein Begriff Gedankenassoziationen oder enthält er Anspielungen, die nur entfernt auf die Unternehmenstätigkeit hinweisen, liegt keine (reine) Sachbezeichnung im firmenrechtlichen Sinn vor. Von einer solchen ist analog zum Markenrecht aber dann auszugehen, wenn der beschreibende Charakter solcher Begriffe vom angesprochenen Publikum ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar ist ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 944 OR N 13; Hilti , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 21; BGer 4A_123/2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 131 III E. 5; 129 III 225 E. 5.1 und 128 III 447 E. 15, je mit weiteren Hinweisen). Die Frage des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr, soweit es auf das allgemeine Publikum ankommt, stellt eine Rechtsfrage dar. Geht es hingegen um das Verständnis des Fachpublikums, stellen sich demgegenüber bei der Frage nach der Verwechslungsgefahr Sachfragen, die beweisfähig und beweisbedürftig sind ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5; gemäss Widmer , in: sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009/Heft 1, S. 5, Umkehrschluss aus BGer 4C.199/2003). 4.2 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, konstatiert, dass aus den zahlreich ergangenen Bundesgerichtsentscheiden bei Firmen, die aus mehreren oder zusammengesetzten Elementen bestehen, zur Gewichtung der einzelnen Bestandteile als kennzeichnungsschwach oder -stark, d.h. ob rein sachliche Bezeichnungen vorliegen, welche ohne besondere Denkarbeit und ohne Fantasieaufwand sofort erkennbar sind oder nicht, durchaus bestimmte Tendenzen erkennbar sind. Ob eine reine Sachbezeichnung besteht oder lediglich Gedankenassoziationen geweckt bzw. begrifflich Anspielungen mit nur entferntem Bezug zur Tätigkeit des betreffenden Unternehmens gemacht werden, ist jedoch auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets im konkreten Einzelfall anhand der unter Ziffer 4.1 genannten Kriterien zu entscheiden. Nach der firmenrechtlichen Praxis wird eine Verwechslungsgefahr vor allem dann bejaht, wenn die streitigen, prägenden Kennzeichen identisch oder beinahe identisch sind (vgl. illustrativ und ausführlich zur bundesgerichtlichen Kasuistik Siffert , in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Geschäftsfirmen, Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Bern 2017, Art. 951 OR S. 81 ff.). Abgesehen davon, dass an die Firmen bei Gesellschaften, die zueinander im Wettbewerb stehen oder am selben Ort bzw. in unmittelbarer Nähe domiziliert sind, besonders strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind, sind die weiteren Kriterien (Klang, Schriftbild und Sinngebung) für die Gewichtung untereinander gleichwertig. Das grafisch gestaltete Schriftbild einer Firma, wie es häufig im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, ist zudem firmenrechtlich unbeachtlich (BGer 4A_45/2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 1). Wie bereits erwähnt, beurteilt sich die Frage, ob Verwechslungen wahrscheinlich eintreten, nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt treten (BGE 118 II 322 E. 1 "Fertrans AG/Ferosped AG"). Reine Sachbezeichnungen gelten dabei als nicht prägend. Handelt es sich um ein Unternehmen, das mit einem breiten, oft unachtsamen Publikum der Konsumenten verkehrt, so müssen an die Unterscheidbarkeit höhere Anforderungen gestellt werden, als wenn es sich um ein Geschäft handelt, das nur mit spezialisierten Zwischenhändlern in Geschäftskontakt steht. Insofern geniessen Firmen von publikumsnahen Branchen grundsätzlich einen etwas weiteren, Firmen von Spezialbranchen einen etwas engeren Firmenschutz ( Hilti , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 83). Der Firmenschutz soll nämlich nicht jede entfernte Verwechslungsgefahr verhindern, sondern nur solche, denen der durchschnittliche Firmenadressat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit unterliegt. Schliesslich ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Bildung neuer Bezeichnungen durch die wachsende Zahl von Firmen immer schwieriger wird. In der Praxis wird älteren Firmen deshalb tendenziell immer weniger erlaubt, bestimmte Firmenbestandteile zu monopolisieren; unter Umständen haben sie deren Benutzung auch durch später gegründete Firmen zu tolerieren ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 12 mit Hinweisen; insbesondere auf BGE 122 II 369 E. 2c "SMP Management Programm St. Gallen AG/MZSG Management Zentrum St. Gallen"). 4.3.1 Vorab sei die Ausgangslage in sachverhaltlicher Hinsicht im vorliegend zu beurteilenden Fall in Erinnerung gerufen: Die Klägerinnen, Archroma Management GmbH (Klägerin 1), Archroma IP GmbH (Klägerin 2) und Archroma Consutling Switzerland GmbH (Klägerin 3) klagen gestützt auf Art. 956 OR gegen die accroma labtec AG ihren firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsanspruch im Sinne von Art. 951 OR ein. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass die drei klägerischen Gesellschaften am 2. bzw. 3. April 2013 gegründet und eingetragen wurden und alle ihren Sitz in Reinach BL haben (Klagbeilagen 1-3). Die Beklagte mit Sitz in Muttenz BL firmierte gemäss Handelsregistereintrag bis zur strittigen Änderung auf "accroma labtec AG" (im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft am 11. August 2017 eingetragen) zuvor unter "RPD TOOL Technologies GmbH". Nicht bestritten ist und aus den Akten ergibt sich im Weiteren, dass die accroma labtec AG am 23. August 2017 die Marke "accroma" beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eintragen liess mit erster Veröffentlichung am 1. September 2017 und dass gegen diese Eintragung kein Widerspruch erhoben worden ist. Eingetragen ist die genannte Marke für die Klassen 9, 20 und 37 (Beilage 1 zur Klagantwort). Abzustellen ist auf den Gesamteindruck der kollidierenden Firmen "Archroma Management GmbH", "Archroma IP GmbH" und "Archroma Consutling Switzerland GmbH" einerseits und "accroma labtec AG" andererseits, wobei die Erstgenannten allesamt altersprioritär sind, zumal sie deutlich früher im Handelsregister eingetragen wurden. 4.3.2 Alle diese streitigen Firmen beginnen mit dem Buchstaben "A", gefolgt von den Silben "RCH" bzw. "CC" und enden mit der Buchstabenfolge "ROMA". Weitere Kennzeichenbestandteile sind nebst dem jeweiligen Rechtsformzusatz (GmbH bzw. AG) die Elemente "Management" bei der Klägerin 1, "IP" bei der Klägerin 2, "Consulting Switzerland" bei der Klägerin 3 und "labtec" bei der Beklagten. Dass die Zusätze bei den Klägerinnen allesamt Sachbezeichnungen darstellen, welche auf deren Geschäftstätigkeiten entsprechend dem jeweils im Handelsregister aufgeführten Zweck hinweisen, kann einfach und ohne grosse Denkarbeit bzw. Fantasieaufwand erkannt werden. Der Zusatz "Management" korrespondiert mit der Umschreibung des Hauptzwecks der Klägerin 1, welcher gemäss Handelsregistereintrag wie folgt lautet: "Erbringung von Management-Dienstleistungen, insbesondere die Beratung administrativer, finanzieller, rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Art, sowie der Vertrieb von chemischen, biotechnologischen und verwandten Produkten." "IP", erkennbar als Akronym für "intellectual property", lässt sich mit dem Hauptzweck der Klägerin 2 in Verbindung bringen, wie er dem Handelsregister entnommen werden kann: "der Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmen und von Immaterialgüterrechten im Chemiesektor." Bei "Consulting Switzerland" der Klägerin 3 erscheint ebenso unmissverständlich, welche Dienstleistung schweizweit angeboten wird bzw. dass dadurch deren Hauptzweck gemäss Handelsregistereintrag firmenmässig hervorgehoben wird: "Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere auch von Beratungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf von chemischen und verwandten Produkten." In der Firma der Beklagten ist nebst dem Element "accroma" mit "labtec" zwar ein Zusatz enthalten, den es als Wort weder in der deutschen noch in der englischen Sprache gibt und insofern eine Wortschöpfung mit Fantasie-Elementen darstellt. Ob dabei ohne weiteres eine gedankliche Verbindung zur Geschäftstätigkeit ermöglicht wird, ohne dass sich das Publikum, ob allgemeiner Art oder fachmännisch, der Fantasie bedienen müsste, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, diskutabel. Entgegen den Ausführungen der Beklagten liegt der Bezug zu deren Geschäftstätigkeit indessen hinreichend nahe mit einer Umschreibung, die auf die Zusammensetzung der Wörter "Labor" und "Technik" schliessen lässt. Der Hauptzweck der Beklagten gemäss Handelsregister liegt denn auch in der " Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von Laborautomationssystemen." Den Klägerinnen ist deshalb beizupflichten, dass die genannten Zusätze sowohl bei den Klägerinnen als auch bei der Beklagten als schwach und wenig kennzeichnungskräftige Firmenbestandteile den Gesamteindruck nicht entscheidend prägen und somit für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr von untergeordneter Bedeutung sind. Selbst wenn der Zusatz in der Firma der Beklagten "labtec" nicht als reine Sachbezeichnung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung interpretiert würde, würde dies am Ausgang des Verfahrens, wie nachstehend aufgezeigt wird, nichts ändern. 4.3.3 Für die Beurteilung einer allfälligen firmenrechtlichen Kollision stehen sich nach den vorstehenden Erwägungen demnach die Elemente "Archroma" und "accroma" gegenüber. Unbestritten ist unter den Parteien, dass es sich bei den Klägerinnen einerseits und der Beklagten andererseits nicht um Konkurrentinnen handelt, welche in derselben Branche miteinander im Wettbewerb stehen. Eine besondere Strenge beim Massstab der Unterscheidbarkeit rechtfertigt sich aus diesem Grunde demnach nicht. Der Argumentation der Klägerinnen, wonach besonders hohe Anforderungen gestellt werden müssten, weil die Parteien ihre Sitze mit Reinach BL und Muttenz BL örtlich nahe beieinander hätten, kann sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zudem nicht anschliessen. Die beiden Orte liegen zwar in der Agglomeration Basel im selben Kanton nur ungefähr 10 km voneinander entfernt, befinden sich jedoch auf unterschiedlichen Verkehrsachsen. Reinach BL wird von Basel aus südlich in Richtung Laufental über die Autobahn H18 erreicht, während Muttenz BL an die Hauptverkehrsachse A3 in Richtung Zürich bzw. Bern angebunden ist und südöstlich von Basel liegt. Eine besondere geographische Nähe zwischen den beiden Ortschaften im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die Verwechslungsgefahr erhöhen würde, liegt also nicht vor. Hinzu kommt, dass sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien international tätige Unternehmen sind, so dass die geographische Lage ihres Sitzes unter firmenkollisionsrechtlichen Gesichtspunkten von untergeordneter Bedeutung erscheint, es sei denn die Gesellschaften hätten ihre Domizile am selben Ort. Der Kontakt des Publikums zu global aktiven Unternehmen wird heutzutage vornehmlich auf elektronischem Weg, sei es über Internetplattformen, Email-Verkehr oder digitaler Telefonie bzw. Videoverbindung hergestellt. Die Kontaktnahme zwischen Anbieter und Kundschaft im geschäftlichen Umgang ist somit grösstenteils standortunabhängig. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, bei international agierenden Gesellschaften nicht, für die Ausschliesslichkeit unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten aus deren Standort bzw. einer geographischen Nähe einen strengeren Massstab abzuleiten. 4.3.4 Ob Verwechslungen wahrscheinlich eintreten, beurteilt sich nach der Aufmerksamkeit der Personen, die mit den Gesellschaften in Kontakt treten. Welcher Personenkreis mit den betreffenden Gesellschaften in Kontakt tritt, stellt für Klagen nach Art. 756 Abs. 2 OR sowohl Klagfundament als auch Beweisthema dar, soweit es um eine allfällige Verwechslungsgefahr und das Verständnis beim Fachpublikum geht ( Altenpohl , in: BSK-OR II, Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2016, Art. 951 OR N 5; gemäss Widmer , in: sic!, Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht, 2009/Heft 1, S. 5, Umkehrschluss aus BGer 4C.199/2003).). Die Klägerinnen halten in ihrer Klage nicht auseinander, welchem Publikum die Parteien gegenübertreten, sondern stellen pauschal fest, es komme auf den Gesamteindruck an, den die konfligierenden Firmen beim Publikum hinterlassen würden (Klage vom 28. Mai 2018 Rz 24). Demgegenüber behauptet die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 1. Oktober 2018 (Rz 25, 30 und 34) mit guten Gründen, dass sich sowohl die Klägerinnen als auch die Beklagte in spezialisierten Märkten bewegen, was sich ohne weiteres aus ihren im Handelsregister eingetragenen Zweckverfolgungen schliessen lässt. Das in diesen Märkten angesprochene Publikum setzt sich deshalb in der Tat aus mehrheitlich fachkundigen Personen mit überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit zusammen. Die Klägerinnen bestreiten die Ausführungen der Beklagten in ihrer Replik nicht. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime, hat das entscheidende Gericht die Möglichkeit von Verwechslungen der involvierten Firmen nicht aufgrund des Verständnisses und des Erinnerungsvermögens beim allgemeinen Publikum der Konsumentinnen und Konsumenten, sondern aufgrund der erhöhten Aufmerksamkeit beim Fachpublikum zu beurteilen. Da die Klägerinnen sich zu dieser Frage nicht äussern und somit auch keine entsprechenden Tatsachenbehauptungen aufstellen, fehlt es der Klage streng genommen an der erforderlichen Substanz (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abt. Zivilrecht, 400 16 43 E. 3 mit zahlreichen Hinweisen). 4.3.5 Auch wenn über die Frage der Verwechslungsgefahr aus der Warte eines weniger fachkundigen und somit tendenziell weniger aufmerksamen Publikums aufgrund der Gesamtbeurteilung zu entscheiden ist, kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zum Schluss, dass zwischen den klägerischen Firmen und der Firma der Beklagten, was die Unterscheidbarkeit der kennzeichnungsstarken Firmenelemente anbelangt, genügend Abstand besteht und somit weder eine unmittelbare noch mittelbare Verwechslungsgefahr auszumachen ist. Zunächst einmal bestehen im Schriftbild Unterschiede. Die Wörter sind nicht nur unterschiedlich lang, sondern auch von der Schreibweise her mit Gross- und Kleinbuchstaben bei "Archroma" und "accroma" einfach auseinanderzuhalten. Gerade die gewählte Orthographie ist im Erinnerungsbild einprägsam und hilft bei der Unterscheidung. Im Weiteren sind zwar die Endungen mit "roma" identisch. Die Silbenfolge der ersten 4 bzw. 3 Buchstaben ("ARCH" bzw. "ACC") unterscheidet sich jedoch vom Schriftbild her und trägt dazu bei, dass auch der Wortklang der beiden Kennzeichen unterschiedlich ist. Die Klägerinnen behaupten zwar, dass die streitgegenständlichen Firmenkerne quasi-identisch seien, da die sich aus dem im Vergleich zu "Archroma" bei "accroma" fehlenden "R" und "H" bei der beklagtischen Firma ergebenden Unterschiede bei der Aussprache kaum wahrnehmen lassen würden. Das Kantonsgericht, Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, teilt diese klägerische Ansicht nicht. Wie die Beklagte zutreffend hervorhebt, wird die Konsonantenfolge "RCH" in der klägerischen Firma auf Deutsch als sog. starker Reibelaut oder Frikativ (vgl. www.duden.de ) ausgesprochen, phonetisch vergleichbar mit den Wörtern "Arche", "Architekt" oder "Archiv". Demgegenüber folgen bei der beklagtischen Firma nach dem Vokal "A" die Konsonanten "CC", welche - je nach deutscher Sprachherkunft (also nach verschiedenen Mundart-Dialekten oder auch auf Hochdeutsch) ausgesprochen - wie ein hartes "Doppel-G" oder "K", also ähnlich wie beispielsweise "Aggression" oder allenfalls "Akronym" klingen. Auch hier ist der Klang somit verschieden und ein phonetischer Unterschied auch vom allgemeinen Publikum durchaus wahrnehmbar. Zum Sinngehalt von "Archroma" und "accroma" lässt sich einleitend festhalten, dass es sich bei beiden Begriffen um solche handelt, die nicht zum sprachlichen Gemeingebrauch gehören. Sie stellen Wortkreationen dar, welche soweit ersichtlich in keiner Sprache existieren und somit der Fantasie ihrer Schöpfer entspringen. Die Beklagte beruft sich für die Herleitung von "Archroma" auf die Gründungs-Pressemitteilung, wo erklärt worden sei, dass "arch" der englischen Sprache entspringe und für Bogen oder Krümmung stehe und "chroma" mit Farbe (aus dem Griechischen) zu übersetzen sei. Daraus will die Beklagte bei "Archroma" ein Wort von rein beschreibendem Sinngehalt abgeleitet wissen. Der Konzern, welchem die Klägerinnen angehörten, verfolge ja auch das Ziel "a global leader in color" zu werden. Die Wortschöpfung "accroma" sei nach der Silbenfolge "acc" dem lateinischen Adjektiv "accuratus" angelehnt oder mit dem englischen Wort "accuracy" in Verbindung zu bringen, gleichbedeutend mit "genau" bzw. "Genauigkeit". Auch diese Anknüpfung soll gemäss Meinung der Beklagten offensichtlich sein, zumal darauf auch im Internetauftritt der Beklagten hingewiesen werde. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hält dem beklagtischen Standpunkt entgegen, dass die von der Beklagten beigemessene Bedeutung weder bei "Archroma" noch bei "accroma" ohne besondere Denkarbeit bzw. ohne Fantasieaufwand unmittelbar erkennbar ist. Bei gegenwärtigem Vergleich und auch in der Erinnerung dieser firmenkollisionsrechtlichen Kernbereiche liegen die geschilderten Herleitungen der Wortkreationen für die Adressatinnen und Adressaten, welche zu den betreffenden Unternehmen in Kontakt stehen, alles andere als auf der Hand. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem allgemeinen Publikum eine Pressemitteilung geläufig ist oder Slogans als Zusätze zu Firmenbezeichnungen, wie sie auf einer Homepage aufgeschaltet sind, in Erinnerung bleiben. Das angesprochene Publikum wird deshalb bei den betreffenden Firmen von Fantasiebegriffen ausgehen, welchen für Aussenstehende keine erkennbare Bedeutung zukommt. Obwohl sich die Bezeichnungen vom Sinngehalt her somit nicht einwandfrei unterscheiden lassen, wird der erforderliche firmenrechtliche Abstand nach Art. 951 OR durch die jüngere Firma der Beklagten im massgeblichen Kernelement "accroma" gegenüber den klägerischen Bezeichnung "Archroma" dadurch hergestellt, indem für das allgemeine Publikum im Gesamteindruck punkto Schriftbild und Wortklang hinreichende Unterschiede erkennbar sind, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen werden kann. Daraus folgt, dass Ziffer 1 und 2 der Rechtsbegehren gemäss Klage bzw. Replik, soweit sie sich auf Firmenrecht abstützen, abzuweisen sind. Würde der Zusatz in der Firma der Beklagten "labtec" nebst dem Element "accroma" ebenfalls nicht als reine Sachbezeichnung qualifiziert und somit ebenfalls als kennzeichenstarkes Element gewichtet, wäre der Abstand noch grösser und die Verwechslungsgefahr erst recht nicht gegeben, was zum selben Prozessergebnis führen würde. 5. Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass gestützt auf Art. 956 Abs. 2 OR gegen jede Art des firmenmässigen Gebrauchs eines mit einer älteren Firma verwechslungsfähigen Zeichens vorgegangen werden kann. Dieser rechtliche Standpunkt ist auch zutreffend. Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre, dass insbesondere auch Domain-Namen und deren Verwendung fremde altersprioritäre Kennzeichen und somit auch Firmenrechte verletzen können, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht ( Buri , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 354 ff.). Vorliegend wird seitens der Klägerinnen geltend gemacht, die Beklagte verletze ihren Ausschliesslichkeitsanspruch, indem diese die Websites unter den Bezeichnungen " www.accroma.ch " bzw. " www.accroma.com " führe. Es wird deshalb beantragt, der Beklagten den firmenmässigen Gebrauch dieser Domain-Namen richterlich zu untersagen. Wie bereits unter Ziffer 4.3.1 ff. der vorstehenden Erwägungen ausgeführt, besteht zwischen den Bezeichnungen "Archroma" und "accroma" jedoch keine Verwechslungsgefahr. Es ist zudem davon auszugehen, dass den Internetbenützern allgemein bekannt ist, dass jede Abweichung zwischen zwei Domain-Namen zu anderen Websites führen kann, so dass sie Domain-Namen aufmerksamer begegnen als herkömmlichen Zeichen und deshalb geringe Zeichenunterschiede beachten ( Buri , in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht [SIWR], Bd. III/2, David/von Büren [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2005, S. 359). Zumal die Verwechselbarkeit anhand der Aufmerksamkeit zu beurteilen ist, wie sie unter normalen Verhältnissen üblich ist, bedeutet dies für den vorliegenden Fall im Ergebnis, dass die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist. 6. Die Klägerinnen stützen ihre Klage zudem auf Art. 29 ZGB ab, welcher den Namensschutz regelt. Da jedoch bei einer Namensanmassung, wie die Klägerinnen in rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführen, Rechtsschutz nur in Anspruch genommen werden kann, sofern die Verwendung des Namens zu einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der fraglichen Zeichen respektive Zeichenträger führt, erübrigen sich weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang. Die Verwechslungsgefahr entscheidet sich im Namensrecht im hier interessierenden rechtlichen Kontext nach denselben Kriterien wie im übrigen Kennzeichenrecht ( Bühler , in: BSK-ZGB I, Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], 6. Aufl., Basel 2018, Art. 29 ZGB, N 43 ff.). Fehlt es unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten an einer Verwechslungsgefahr, ist der Klage auch in Anwendung von Art. 29 ZGB kein Erfolg beschieden, weshalb diese auch aus diesen Überlegungen abzuweisen ist. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO den Klägerinnen in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) festzulegen. Die Klägerinnen beziffern den Streitwert einstweilen mit CHF 100‘000.00 (Klage vom 24. Mai 2018 Rz 6). Die Beklagte geht gemäss eingereichter Honorarnote von einem solchen von CHF 75‘000.00 bis 100‘000.00 aus. Nach Gebührentarif liegt bei einem Streitwert bis CHF 100‘000.00 die Bandbreite für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zwischen CHF 1‘500.00 und CHF 10‘000.00. Da die Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht komplex war und sich vor allem auch aufgrund der Sichtung der zitierten, umfangreichen Judikatur als aufwändig gestaltete, rechtfertigt es sich, auf dem ordentlichen Gebührenansatz einen Zuschlag anzubringen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 GebT). Insgesamt erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, aus diesen Überlegungen eine Gerichtsgebühr von pauschal CHF 15‘000.00 als angemessen. 7.2 Die Klägerinnen sind ausgangsgemäss im Weiteren wiederum in solidarischer Verbindung zu verurteilen, der Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. welche nach den Bestimmungen der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) festzusetzen ist. Die Beklagte hat dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, an der Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher ein Honorar von CHF 18‘461.15 (inkl. MWSt) geltend gemacht wird. Die betreffende Rechnung wurde dem Rechtsvertreter der Klägerinnen an der Verhandlung in Kopie zur Kenntnisnahme übergeben. Dieser hat sich zur Höhe der beantragten Parteientschädigung namens seiner Klientinnen nicht geäussert. Die Bemessung des Honorars gemäss Streitwert samt den eingesetzten Zuschlägen entspricht den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 7 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. b TO). Zudem erscheint die beantragte Parteientschädigung angemessen. Allerdings ist es aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der beklagten Aktiengesellschaft nicht angezeigt, auf dem Honorar die Mehrwertsteuer (in casu CHF 1‘319.90 ausmachend) hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 11 38 E 4.5. sowie 410 16 205 E. 12 ). Dementsprechend reduziert sich das Honorar um die berechnete Mehrwertsteuer, so dass der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17‘141.25 zuzusprechen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 15‘000.00 werden den Klägerinnen in solidarischer Verbindung auferlegt. Zudem haben die Klägerinnen in solidarischer Verbindung der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 17‘141.25 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_170/2019).