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430 17 304

Basel-Landschaft · 2018-12-11 · Deutsch BL

Urheberrecht

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Der Beklagte 1 hat Wohnsitz in Münchenstein BL. Der Beklagte 2 ist ein im Handelsregister nicht eingetragener Verein mit Sitz in Liestal BL. Vorliegend geht es um die Frage der Miturheberschaft nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) und somit um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Für solche sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO eine einzige kantonale Instanz vor und das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO). Es kommt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung.

E. 2 Die Klägerin offerierte an der Hauptverhandlung Unterlagen zu weiteren Beispielen ihrer Mitarbeit an den Ornithologischen Steckbriefen. Die Beklagten beantragten, diese Beweisanträge aus dem Recht zu weisen. Die Beklagtenparteien ihrerseits reichten an der Hauptverhandlung zwei Bücher ein, für welche die Klägerin beantragte, diese Bücher nicht zu den Akten zu nehmen.

E. 2.1 Im vorliegenden Verfahren wurden ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Folglich können in Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO die an der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (lit. a, echte Noven), oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b, unechte Noven).

E. 2.2 Die Unterlagen, welche die Klägerin an der Hauptverhandlung offerierte (Beispiele der Mitarbeit der Klägerin bei weiteren Vogelarten), stellen unechte Noven dar. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit dieser Noven damit, dass die Gegenseite Listen mit falschen Angaben unterbreitet habe. Die Qualifikation der Klägerin als Urheberin war von Anfang an umstritten und die Beklagten reichten bereits mit der Klagantwortbeilage 9 Listen zu Seitenumfang, Kapitel, Wörter, Zeichen, Glossar und Lektorats-Auswertung ein, welche den Umfang der Mitarbeit der Klägerin aufzeigen sollen. Die Klägerin war daher gehalten, ihre Mitarbeit bereits in den Rechtsschriften umfassend darzulegen. Die erst an der Hauptverhandlung offerierten Beweisunterlagen zu weiteren Beispielen der Mitarbeit der Klägerin erfolgten somit zu spät und hätten spätestens mit der Duplik vorgebracht werden können und müssen. Diese Beweisofferten der Klägerin sind daher abzuweisen.

E. 2.3 Die Beklagtenparteien reichten an der Hauptverhandlung zwei Bücher ein. Beim einen Buch handelt es sich um den "Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016" der Schweizerischen Vogelwarte. Dazu führten die Beklagen aus, dieser Atlas sei erst im November 2018 und somit nach dem Schriftenwechsel erschienen. Die Klägerin bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, dieses Buch habe nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun. Da der Brutvogelatlas unbestrittenermassen nach dem Schriftenwechsel herausgegeben wurde, handelt es sich um ein echtes Novum. Ob es sich beim anderen Buch "Die Vögel Mitteleuropas im Porträt" auch um ein echtes Novum handelt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Zwar ist als Erscheinungsjahr ebenfalls 2018 angegeben, es wurde jedoch nicht ausgeführt, in welchem Monat dieses Buch erschienen sein soll. Unabhängig davon, ob es sich bei beiden Büchern um echte Noven handelt oder nicht, haben diese Bücher allerdings mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun und sind für die in casu zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht von Bedeutung, so dass sie bei den weiteren Erwägungen ohnehin keine Beachtung finden werden. Insofern stellen die beiden von den Beklagtenparteien eingereichten Bücher untaugliche Beweismittel dar und sind gestützt auf Art. 152 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen.

E. 3 Vorliegend ist die Gewichtung der Mitarbeit der Klägerin an den Sprachwerken "Ornithologische Steckbriefe" in der 4. Auflage vom Mai 2010 und in der 5. Auflage vom April 2014 strittig. Nicht bestritten ist, dass der Beklagte 1 die ersten drei Auflagen mit dem Titel "Vogelportraits" (1. und 2. Auflage) bzw. "Kurzportraits" (3. Auflage) alleine erarbeitete, welche jeweils in zwei Bänden herausgegeben wurden: ein Band mit dem Untertitel "Passeres" (= Singvögel) und ein Band mit dem Untertitel "Nonpasseriformes" (= Nichtsingvögel). In der 4. und 5. Auflage dieser Handbücher arbeitete die Klägerin mit. Die Bücher erschienen in diesen Auflagen neu mit dem Titel "Ornithologische Steckbriefe" und es erschienen jeweils ebenfalls zwei Bände mit den Untertiteln "Passeriformes - Singvögel" und "Nonpasseriformes - Nichtsingvögel". Umstritten ist, wie die Mitarbeit der Klägerin zu qualifizieren ist bzw. ob es sich um eine Miturheberschaft (Auffassung der Klägerin) oder um ein Lektorat (Meinung der Beklagtenparteien) handelt.

E. 4 Vorab ist darauf einzugehen, was mit dem URG überhaupt geschützt wird.

E. 4.1 Entsprechend der Definition gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 lit. a URG insbesondere auch literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke. Massgebend ist, dass sämtliche drei Elemente, nämlich das Vorliegen einer "geistigen Schöpfung" und die Kriterien der "Literatur oder Kunst" sowie des "individuellen Charakters" kumulativ erfüllt sind ( Rehbinder/Viganò , URG-Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 2 N 1). Als geistige Schöpfung muss das Werk auf menschlichem Willen beruhen; es muss Ausdruck einer Gedankenäusserung sein (BGE 130 III 168 E. 4.5). Das entscheidende Kriterium liegt in der Individualität, die im Werk selber zum Ausdruck kommen muss. Gemäss der neueren Rechtsprechung sind an das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der Individualität oder Originalität nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen, sondern diese hängen vom Grad der schöpferischen Freiheit ab. Wo dem Wesen des Objekts nach nur wenig Spielraum besteht, beispielsweise bei wissenschaftlichen Werken, ist der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer Grad schöpferischer Tätigkeit vorliegt (BGE 136 III 225 E. 4.2 = Pra 11/2010 Nr. 130). Es muss stets beurteilt werden, ob ein schöpferischer Spielraum besteht und ob dieser in einem Masse genutzt wird, dass von Individualität und Originalität überhaupt noch die Rede sein kann. Bei wissenschaftlichen Werken drückt sich die Individualität nur in der Form aus, da der Inhalt grundsätzlich durch die Sachlogik vorgegeben ist (BGE 113 II 306; Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 2 N 1 lit. c).

E. 4.2 Vorliegend hatte der Beklagte 1 im Jahr 1997 die Idee, ein kompaktes Kompendium über die in der Schweiz beobachtbaren Vogelarten zu schaffen, das die Informationen aus der Literatur und anderen Quellen systematisch auswertet und nach einem klaren und durch das ganze Werk hindurch geltenden Ordnungssystem zusammenführt. Die Bücher waren als Handbuch zur bequemen Mitführung auf Exkursionen im Feld ausgelegt, mit dem Ziel, sich gezielt, schnell und umfassend im Feld orientieren zu können. Entsprechend wurden die Bücher in einem kleinen, handlichen Format mit Ringbindung herausgegeben. Die Beschreibungen der Vögel erfolgten in kompakter Form, mit viel Text und kleiner Schrift, um möglichst viele Informationen (Zahlen, Daten, Fakten) aufzuführen. Fotos der Vögel waren in diesen Büchern nicht enthalten. Zum Konzept gehörte auch, dass jedes Vogelportrait auf einer Doppelseite dargestellt wurde, und dass die Vögel aufgeteilt sind in Sing- und Nichtsingvögel, welche je in einem Band zusammengefasst wurden. Jede beschriebene Vogelart wurde in identischen Kapiteln dargestellt. Das Werk bietet in einem Anhang zudem kompakte zusätzliche Informationen aus verschiedenen Quellen sowie ein Glossar, in welchem die in den Bänden verwendeten Fachausdrücke beschrieben werden. Dieses Gesamtkonzept macht den individuellen Charakter und damit die Werkeigenschaft dieser Bücher aus.

E. 5 Die Parteien haben über ihre Zusammenarbeit keinen Vertrag geschlossen, aus welchem hervorgehen würde, welches die Aufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit den 4. und 5. Auflagen der Ornithologischen Steckbriefe waren bzw. ob sie als Lektorin oder allenfalls als Miturheberin mitwirkte. Es gilt daher zu prüfen, ob die konkrete Mitarbeit der Klägerin Miturheberschaft begründet hat.

E. 6 Das Gesetz umschreibt in Art. 6 URG den Urheber oder die Urheberin als natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Urheber ist derjenige, der eine geistige Schöpfung erbracht hat. Der Schöpfungsakt ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein faktischer Vorgang, ein Realakt ( Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 6 N 1 ff.). In Fällen, in denen die Einflussnahme durch einen Dritten für die Individualität des Werkes bestimmend ist, dürfte allenfalls Miturheberschaft vorliegen. Die Miturheberschaft ist in Art. 7 URG geregelt. Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Miturheber ist nur, wer durch eigene schöpferische Leistung bei der Entstehung eines Werks beteiligt war und auf tatkräftige Weise an der endgültigen Bestimmung des Werks oder an seiner Ausführung mitwirkte. Der Beitrag des Miturhebers kann in der Form oder in der Struktur des Inhalts liegen, wobei die Leistung das erforderliche individuelle Gepräge aufweisen muss (BGE 136 III 230 E. 4.3 = Pra 11/2010 Nr. 130). Die Miturheberschaft setzt eine schöpferische Zusammenarbeit am Gesamtwerk voraus, die Verständigung über eine gemeinsame Aufgabe, eine gegenseitige Unterordnung unter eine Gesamtidee und ein gemeinsames Ziel. Massgeblich ist, dass die Schöpfung der einzelnen Beiträge im Hinblick auf ein Kollektivwerk im wechselseitigen Zusammenwirken erfolgt, wobei der Urheber des Beitrags sein Schaffen diesem gemeinsamen Ziel unterordnet (Bger 2A.288/2002 vom 24. März 2003, E. 3.4.2). Diese Art und Weise der Werkschöpfung und nicht das Kriterium der Trennbarkeit der einzelnen Beiträge ist für die Subsumierung unter Art. 7 URG entscheidend. Die Miturheberschaft ist von der blossen Anregung (z.B. Beratung, Lektorat, Drehbuchberatung) oder Gehilfenschaft zu unterscheiden. Wer das Werk nach den Weisungen eines anderen derart erstellt oder so bearbeitet, dass seine Ausführung eine untergeordnete Leistung ohne eigene Individualität darstellt, ist lediglich Gehilfe des Urhebers. Die Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, insbesondere wenn sich im arbeitsteiligen Umfeld die zunächst vorgesehene Aufgabenverteilung verändert, so beispielsweise wenn sich der ursprüngliche Gehilfe verstärkt in den Schöpfungsprozess einschaltet und so zum Miturheber wird ( Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 7 N 3 f.).

E. 7 Der Beklagte 1 hatte das Konzept, den Umfang und die Texte für die ersten drei Auflagen alleine gestaltet und diese laufend erweitert und verbessert. In der 3. Auflage wurden insgesamt 222 Vogelarten beschrieben und das Glossar umfasste 94 Stichworte. Nach der 3. Auflage 2004 hat der Beklagte 1 entsprechend seinen Ausführungen (siehe Klagantwort S. 6) nochmals fünf Jahre Material gesammelt: er erweiterte den Umfang des Werkes auf 227 Arten und das Glossar auf 214 Stichworte. Diese Zahlen hat die Klägerin nicht bestritten bzw. nicht mit anderen Angaben widerlegt. Mitte des Jahres 2009 lag die vom Beklagten 1 überarbeitete Version für die 4. Auflage vor. Die Klägerin reichte Auszüge aus dieser Version für einzelne Vogelarten verteilt über die ganze Replik beispielhaft ins Recht, so etwa für die Gartengrasmücke, den Rothalstaucher, die Sturmmöwe, die Schleiereule, den Silberreiher, den Schwarzhalstaucher, den Gelbspötter und die Schnatterente (siehe insbesondere die Replikbeilagen 14a) bis 14d), 20, 21, 24 und 25). Sie bezeichnete die Version des Klägers jeweils handschriftlich als "Textentwurf B.____" (dass die angegebenen Daten dieser Textentwürfe variieren zwischen dem 14. - 21.8.2009 ist nicht entscheidrelevant). Der Vergleich mit der 3. Auflage zeigt, dass die vom Beklagten 1 per August 2009 vorgelegte Version bereits erheblich überarbeitet und stark erweitert war. Die einzelnen Vogelarten waren mit bedeutend mehr Text beschrieben und es waren bereits zusätzliche Vogelarten porträtiert. Hinsichtlich der Gestaltung zeigt sich, dass der Beklagte 1 bereits in der Version per August 2009 ein grösseres Format (die 4. Auflage ist im Format höher als die 3. Auflage) und einen anderen, kleineren Schrifttyp verwendete, so dass auf die Doppelseiten pro Vogelbeschreibung mehr Textumfang passte. Bei den Kapiteln ersetzte der Beklagte 1 die Buchstaben durch Titel mit ganzen Wörtern. So war in der 3. Auflage z.B. nur "K" als Randnote aufgeführt, in seiner Textversion für die 4. Auflage jedoch "Kennzeichen" ausgeschrieben. Auch die Anzahl der Kapitel erweiterte er. Die Version des Beklagten 1 per August 2009 stellt bereits eine umfangreiche Überarbeitung der 3. Auflage dar. Diese beschriebene neue Gestaltung fand denn auch Einzug in die 4. Auflage. Der Ausführung der Klägerin, wonach im August 2009 noch keineswegs fertige Produkte vorlagen und diese Version nicht hätte publiziert werden können, kann nicht gefolgt werden, zumal bereits drei Auflagen des Werks existierten und die neue Version des Beklagten 1 eine Erweiterung derselben darstellte. Diese Version hätte auch ohne die Änderungen/Ergänzungen der Klägerin veröffentlicht werden können. Die veröffentlichte 4. Auflage entsprach im Konzept und in der Gestaltung der Version des Beklagten 1 per August 2009. Es sind wiederum dieses Konzept und die nunmehr etwas abgeänderte Gestaltung, welche den gestalterischen Wert und die Individualität des Werks ausmachen, so wie bereits für die ersten drei Auflagen (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 4.2). Dies alles hatte der Beklagte 1 in seiner Version per August 2009 alleine gestaltet und bereits so vorgegeben, bevor die Klägerin ihre Mitarbeit begann. Es handelt sich um Bücher über Vögel bzw. um einen Zusammenzug von fachlichen Informationen und somit um wissenschaftliche Werke. Bei diesen ist der Inhalt durch die fachlichen Fakten weitgehend vorgegeben, weshalb sich die Individualität in der Gestaltung des Werks ausdrückt, welches eben der Beklagte 1 vorgab.

E. 8 Es wird nachfolgend auf die allgemeinen Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin für die 4. und 5. Auflage der ornithologischen Steckbriefe eingegangen.

E. 8.1 Die Klägerin beschrieb ihre Tätigkeit in der Klage auf S. 6, Rz 3.6, als Überarbeitung der einzelnen Vogel-Beschreibungen, sei dies gestützt auf zusätzliche Erkenntnisse, die sich aus der Fachliteratur ergeben, sei dies aus eigenen Beobachtungen; diese Arbeiten würden die Auseinandersetzung mit den Inhalten und Ergänzungen dazu beinhalten und letztlich eine Forschungstätigkeit darstellen. Auf S. 13 der Replik brachte sie vor, für die 4. und 5. Auflage habe ihre zentrale Aufgabe darin bestanden, möglichst viele Informationen und Details sowie fachlich bedeutende Kernpunkte aufzuführen, dies mit kurzen, knappen Sätzen, damit die Benutzer/innen auch ohne Bilder einen Vogel bestimmen können. Dieses verständliche Darstellen sei ihre Hauptaufgabe gewesen und das Kreative dieser Arbeit liege darin, auf engstem Raum diese individuellen Beschreibungen sprachlich darzustellen.

E. 8.2 Die inhaltliche Überprüfung aller Vogelbeschreibungen war zweifelsohne äusserst aufwändig, zumal sich eine sehr grosse Anzahl Informationen darin befinden (nach Angaben der Beklagtenparteien sollen es insgesamt 30‘700 Informationseinheiten sein, siehe Klagantwort S. 10). Der Beklagte 1 stellt auch nicht in Abrede, dass die Klägerin zeitintensiv, hochmotiviert und gewissenhaft arbeitete und er ihre Mitarbeit sehr schätzte. Das Überprüfen der Version des Beklagten 1 per August 2009 und das Vorschlagen von Änderungen stellt allerdings keinen schöpferischen Akt dar, sondern kommt einem wissenschaftlichen Lektorat gleich, welches eben auch die Prüfung der Richtigkeit von Fakten und die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Quellennachweisen beinhalten kann und gerade deshalb von entsprechenden Fachleuten vorgenommen wird. Die Klägerin hat genau das getan, sie hat die vom Beklagten 1 im August 2009 vorgegebenen Vogelbeschreibungen inhaltlich überprüft und mit zusätzlichen Erkenntnissen aus der Fachliteratur, aus Internetdatenbanken und aus Kursbesuchen (z.B. aus den Skripten der Ala-Kurse) ergänzt, was den Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Lektorats entspricht. Soweit die Klägerin eigene Beobachtungen oder Besonderes (z.B. bei der Schleiereule das Wort "Schirken" bei der Stimme der Nestjungen) einfliessen liess, stellt dies zwar eine gewisse Kreativität dar, jedoch keine eigentliche geistige Schöpfung des Werks, weil es sich um Ergänzungen von Informationen handelt, welche nicht die geistige Schöpfung des Werks als solche ausmachen. Denn die geistige Schöpfung und Individualität liegt im Konzept und in der Gestaltung der Bücher als kompaktes Nachschlagwerk im Feld mit möglichst vielen Informationen auf kleinem Format, was eben der Kläger erschuf und vorgab. Er gab durch sein Konzept vor, dass die individuellen Beschreibungen kurz und knapp zu halten sind, damit möglichst viele Informationen auf kleinem Raum Platz finden. Auch das Einholen von Informationen bei Fachleuten und das Einbauen dieser Informationen in den Text ist gleich wie das Ergänzen mit Informationen aus anderen Fachbüchern kein gestalterischer Akt, sondern wissenschaftliches Lektorieren. Insofern kann die Klägerin auch aus ihren fachlichen Anfragen bei den Fachleuten der Vogelwarte Sempach keine Miturheberschaft ableiten. Dies gilt auch für die von ihr vorgebrachten Kursbesuche. Diese betreffend sagte sie an der Hauptverhandlung ohnehin aus, sie gehe immer an Symposien und Kurse und ihre Teilnahme an diesen sei nicht spezifisch für die hier im Streit liegenden Ornithologischen Steckbriefe gewesen, sie habe die an den Kursen erhalten Informationen jedoch eingebracht. Folglich war ihre Teilnahme an den Kursen nicht spezifisch für ihre Mitarbeit an den Büchern.

E. 8.3 Im Hinblick auf die 5. Auflage bedankte sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Januar 2013 an die Klägerin (Klagantwortbeilage 7) dafür, dass er für die 5. Auflage wieder auf ihrer Mithilfe zählen dürfe. Weiter führte er aus, wie er sich die bewährte freundschaftliche Zusammenarbeit vorstelle. Unter dem Titel "Organisatorisches" gab er an, in welchem Zeitrahmen die beiden Bände je kontrolliert werden sollen, und dass das Glossar und die Info-Texte (wenn überhaupt) nur nach Abmachung zu kontrollieren seien. Der Beklagte 1 führte in seinem genannten Schreiben aus, Unklarheiten/Fragen würden jederzeit telefonisch oder per E-Mail diskutiert. Weiter forderte er die Klägerin auf, ihre Bemerkungen auf der CD zusammenzustellen und sich nicht vor Kritik oder unüblichen Vorschlägen zu scheuen. Vielmehr seien ihm diese willkommen und er versuche, Hinweise und Ideen zu übernehmen. Der Beklagte listete sodann auf, worauf die Klägerin beim Durchlesen der Ornithologischen Steckbriefe achten soll, nämlich ob die einzelnen Porträts stimmig, logisch und ohne sachliche Wiederholungen seien, ob es eindeutige fachliche Fehler gebe, ob wichtige neue Daten fehlen würden, ob es Überholtes gebe, das zugunsten neuerer Erkenntnisse weggelassen werden könnte und ob es Tippfehler und sprachliche Fehler habe. Schliesslich gab er die konzeptionellen Grundsätze durch, so etwa, dass nur in zwei bestimmten Kapiteln auf globale Zusammenhänge verwiesen werde, dass eine Erweiterung der Anzahl der Porträts auf technische Hindernisse stosse, auf welchen Publikationen die Daten basieren müssen und dass persönliche Beobachtungen Ausnahmen bleiben sollen. Die vom Beklagten 1 beschriebene Aufgabenliste zeigt, dass der Beklagte 1 das Manuskript machte und es die Aufgabe der Klägerin war, dieses durchzulesen und Inhalte wie auch Sprachliches zu prüfen. Dies stellt keine schöpferische Tätigkeit dar, sondern es handelt sich bei den vom Beklagten 1 definierten Aufgaben für die 5. Auflage um ein wissenschaftliches Lektorat, welches besondere fachliche Kenntnisse erfordert, die es erlauben, auch den Inhalt zu prüfen. Der Beklagte 1 sagte an der Hauptverhandlung (siehe Protokoll der Hauptverhandlung S. 5) zudem aus, dass die Zusammenarbeit für die 4. und die 5. Auflage gleich gewesen sei. Weder hat die Klägerin das bestritten noch hat sie betreffend die Art ihrer Arbeit zwischen diesen beiden Auflagen unterschieden. Die Klägerin legte auch nicht dar, dass sie sich auf das Schreiben vom 12. Januar 2013 hin beim Beklagten 1 gemeldet hätte, um die Darstellung der Zusammenarbeit zu bereinigen und die Aufgaben nach ihrer Sicht zu definieren. Folglich ist davon auszugehen, dass ihre Mitarbeit in beiden Auflagen gleich war, so dass für die beiden Auflagen nicht zu differenzieren ist. Sowohl das genannte Schreiben vom 12. Januar 2013 als auch die Ausführungen der Klägerin zu ihren allgemeinen Aufgaben innerhalb der Ornithologischen Steckbriefe lassen auf ein wissenschaftliches Lektorat bei der 4. und 5. Auflage schliessen.

E. 9 Es stellt sich die Frage, ob die konkrete Mitarbeit der Klägerin von so grossem Umfang war und sie sich mit der Zeit auch in den Schöpfungsprozess einbrachte bzw. in diesen miteinbezogen wurde, so dass sie zur Miturheberin wurde. Die Klägerin brachte verschiedene Beispiele vor, mit welchen sie ihre Mitarbeit aufzeigte. Es kann nicht auf jede einzelne von der Klägerin vorgebrachte Änderung/Ergänzung innerhalb der Ornithologischen Steckbriefe umfassend eingegangen werden, sondern der Umfang ihrer Mitarbeit wird im Folgenden anhand einzelner Beispiele erläutert und geprüft.

E. 9.1 Die Beklagten führen aus, das Werk umfasse rund 30‘700 Informationseinheiten und davon würden 212 auf Hinweise der Klägerin zurückgehen, was lediglich 0,69% aller Informationen entspreche (siehe Klagantwort S. 10; in der Duplik S. 14 wird sodann von 52‘000 Info-Einheiten gesprochen wovon 0.4% auf die Klägerin fallen sollen). Der Beitrag der Klägerin gemessen am Umfang des Werks sei letztlich marginal gewesen.

E. 9.2 Die Klägerin bestritt diese Ausführungen in ihrer Replik, S. 40. Sie macht geltend, ihre Beiträge würden sich über das ganze Buch ziehen und nicht nur 212 Hinweise betreffen. Zahlenmässig führt die Klägerin in der Klage auf S. 7 aus, sie habe bei 184 Arten Beiträge, Ergänzungen und Korrekturen bei den Kennzeichen gemacht. Die Jugendkleider habe sie bei 55 Arten beschrieben und bei 52 Arten habe sie Ergänzungen dazu gemacht. Weiter habe sie bei 21 Arten wichtige Verwechslungshinweise vorgebracht. Über das Verhalten habe sie bei 57 Arten Details erweitert und bezüglich der Nahrung bei 42 Arten. Unter der Rubrik Wissenswertes habe sie bei 5 Arten den Text verfasst und bei 2 Arten den Text ergänzt. Zudem habe sie wichtige Beiträge über Stimmen (bei 35 Arten), Zugstrategie (bei 22 Arten), Habitat (20 Arten), Fortpflanzung/Brutbiologie (16 Arten), Gefährdung (9 Arten), Bestand (28 Arten) und Verbreitung (35 Arten) geliefert. Weiter habe sie Angaben beim Titel (13 Arten), bei der Taxonomie (1 Art), bei der Terminologie (8 Arten), beim Status (2 Arten) und bei Mass/Grösse (3 Arten) erstellt.

E. 9.3 Wie sich aus der Parteibefragung an der Hauptverhandlung ergibt, arbeitete die Klägerin die vom Beklagten 1 per August 2009 erstellte Version mittels der CD (Replikbeilage 14) durch. Vorschläge für Änderungen oder Ergänzungen meldete sie dem Beklagten 1 per E-Mail. Die Klägerin legte für den Beweis ihrer Mitarbeit eine Vielzahl von Beispielen, insbesondere zahlreiche E-Mail-Auszüge, vor. Ihre vorgeschlagenen Änderungen sind in den Replikbeilagen 14a bis 14c für die Vogelarten Gartengrasmücke, Rothalstaucher und Sturmmöwe, in der Replikbeilage 16 für die Schleiereule und in den Replikbeilagen 23 bis 25 für das Sommergoldhähnchen, den Schwarzhalstaucher und den Gelbspötter besonders gut ersichtlich. In diesen Replikbeilagen zeigte sie konkret auf, welcher Textentwurf des Beklagten 1 vorlag und welche Änderungen sie vorschlug, indem sie in der Version des Beklagten 1 (bezeichnet als "Textentwurf B.____") mit roten Kreuzen die Stellen markierte, an welchen sie Änderungen vorschlug und in der Version "Text rot A.____" die von ihr vorgeschlagenen Änderungen rot markiert einfügte und sodann ihre jeweilige E-Mail an den Beklagten 1 mit der Anzeige der Änderung anfügte oder indem sie in den publizierten Auflagen den Text rot markierte, welcher von ihr stammt. Der Vergleich des jeweiligen Textentwurfs des Beklagten 1 mit den rot markierten Änderungen der Klägerin zeigt, dass innerhalb der beispielhaft aufgeführten Vogelarten die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen jeweils nur einen kleinen Teil innerhalb des jeweiligen Vogelporträts darstellten und es sich um inhaltliche Ergänzungen oder Änderungen handelte. Der Vergleich mit der veröffentlichten 4. Auflage zeigt, dass auch nicht alle von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen Eingang in das Werk fanden. So schlug sie beispielsweis bei der Gartengrasmücke im Kapitel "Zugstrategie" folgende Ergänzung vor: "Gartengrasmücken aus dem Tiefland und jene von oberhalb der Baumgrenze unterscheiden sich genetisch und zeigen unterschiedliches Zugverhalten" (siehe Replikbeilage 14a). Dieser Vorschlag wurde nicht genauso übernommen, sondern lautete in den veröffentlichten 4. und 5. Auflagen "genetisch bedingtes unterschiedliches Zugverhalten zw Indiv des Tieflands und Indiv, die oberhalb der Waldgrenze brüten und später heimkehren" (siehe die sich in den Akten befindlichen Bücher der 4. und 5. Auflage, Band Passeriformes).

E. 9.4 Die Klägerin brachte Änderungen/Ergänzungen bei einzelnen Vogelarten und dort auch nur in einzelnen Kapiteln ein. Innerhalb einer einzelnen Vogelart stellen die Änderungen/Ergänzungen, welche von der Klägerin kamen, einen geringen Teil dar. Wird der Beitrag der Klägerin im Gesamtwerk betrachtet, wird dieser noch geringer. So beschreibt die 4. Auflage 227 Vogelarten und die 5. Auflage 234 Vogelarten jeweils in mindestens 15 Kapiteln pro Porträt (Terminologie, Taxonomie, Kennzeichen, Masse, Status, Verbreitung, Bestand, Habitat, Zugstrategie, Gefährdung, Jagd, Nahrung, Stimme, Verhalten, Fortpflanzung/Brutbiologie, Sterblichkeit/Alter; gewisse Vogelarten haben die zusätzlichen Kapitel Mauser und/oder Wissenswertes). Angesichts dieses Umfangs des Gesamtwerks stellen die Beiträge der Klägerin in vereinzelten Kapiteln von gewissen Vogelarten einen geringen Anteil dar.

E. 9.5 Die Klägerin führt aus, sie habe das Jugendkleid bei 55 Arten (Angabe in der Klage auf S. 7) bzw. 48 Arten (Angabe in der Replik S. 9) vollständig alleine beschrieben. Das Jugendkleid ist im Kapitel "Kennzeichen" unter der Abkürzung JK beschrieben und lautet in der 4. Auflage beispielsweise bei der Gartengrasmücke "JK Schirm-/SF mit hellen Spitzen", basierend auf dem Vorschlag der Klägerin "JK mit hellen Spitzen der Schirm- und Schwungfedern". Beim Rothalstaucher lautet die Jugendkleidbeschreibung in der 4. Auflage "JK Kopfseiten weisslich, dunkel gestreift, Halsseiten rostfarbig" entsprechend dem Vorschlag der Klägerin. Beim Knutt findet sich schliesslich die Beschreibung "JK ähnlich ad, jedoch OS deutlich geschuppt". Die Beschreibungen des Jugendkleids beinhalten jeweils im Kapitel Kennzeichen nur wenige Worte und sind innerhalb der einzelnen Porträts verschwindend klein. In Anbetracht dessen, dass das Werk rund 230 Vogelarten beinhaltet und die Klägerin lediglich bei rund 50 Vogelarten diese äusserst kurzen Beschreibungen einbrachte, sind ihre Beiträge zum Jugendkleid gemessen am Gesamtwerk marginal.

E. 9.6 Die Klägerin beruft sich sodann auch auf ihre Mitarbeit beim Glossar. Im Glossar werden die in den Bänden verwendeten Fachausdrücke aufgeführt und beschrieben. Was in das Glossar kommt, ist somit durch den Text der Vogelporträts vorgegeben und die Beschreibungen sind angesichts der Tatsache, dass es sich um Fachausdrücke handelt, bereits definiert und wurden von den Parteien nicht neu erfunden. Insofern kommt dem Glossar keine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter zu, so dass eine allfällige Mitarbeit am Glossar oder die Aufnahme einzelner Stichworte in das Glossar aufgrund der Anregung der Klägerin (z.B. "Schirken") für sich keine Miturheberschaft begründen können. Dies gilt ebenso für den Vorschlag der Klägerin, gewisse Stichworte aus dem Glossar zu streichen, um mehr Platz zu schaffen.

E. 9.7 Die Klägerin arbeitete schliesslich auch betreffend Titel und Titelblattgestaltung mit (siehe Replikbeilagen 20). Dies begründet jedoch keine Miturheberschaft. So gehört es beispielsweise bei Verlagslektoren zu deren Aufgaben, den Titel und das Cover so zu gestalten, dass das Buch gut vermarktet werden kann.

E. 9.8 Alles in allem sind die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen innerhalb des Gesamtwerks von untergeordneter Bedeutung. Zudem liegt die Individualität des Werks in dessen Konzept und Gestaltung, was alles der Beklagte 1 erschuf und vorgab, bevor die Klägerin ihre Mitarbeit begann (siehe vorstehende Ziffer 8.2). Folglich führen weder der Umfang der von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen noch die Arbeiten der Klägerin an sich - mangels der erforderlichen geistigen Schöpfung - zu einer Miturheberschaft.

E. 10 Es gilt zu prüfen, ob sich die Miturheberschaft aus dem E-Mail-Verkehr ableiten lässt.

E. 10.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte 1 habe in zahlreichen E-Mails bestätigt, dass ein Gemeinschaftswerk vorliege und auch der Beklagte 1 von einer Miturheberschaft ausgegangen sei. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe hervor, dass die Klägerin auch ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht ihrerseits bei den Ornithologischen Steckbriefen gehabt habe. Sie habe nicht bloss auf Anweisung des Beklagten 1 mitgewirkt, sondern sie habe mitkreiert, geplant, besprochen und mitentschieden. Sie legte diesbezüglich verschiedene E-Mails des Beklagten 1 an die Klägerin ins Recht.

E. 10.2 Der Beklagte entgegnet, er habe die Arbeit der Klägerin immer sehr geschätzt. Es sei die Arbeit einer überaus engagierten und sachkundigen Lektorin. Seine Wertschätzung - und nichts anderes - habe er immer wieder zum Ausdruck gebracht. Sie hätten sich beide ausgezeichnet verstanden und sich gegenseitig gelobt. Sie seien freundschaftlich verbunden gewesen und da sei es normal, dass man höflich miteinander umgehe. Er habe sich damals auch noch vorstellen können, das Werk dereinst durch die Beklagte 1 weiterführen zu lassen. Mit den verwendeten Worten "uns" oder "unser" habe er oftmals auch das ganze Team, einschliesslich der Herausgeberin, gemeint. Eine Anerkennung einer Miturheberschaft sei mit all seinen Äusserungen nie verbunden gewesen und die Klägerin reisse die einzeln zitierten Sätze aus dem Zusammenhang.

E. 10.3 Die Frage, wer letztlich bei verschiedenen Meinungen die Entscheidkompetenz hatte, konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Die Klägerin führte aus, man habe sich immer ausgetauscht, sei sich immer einig geworden und habe gemeinsam entschieden. Der Beklagte 1 sagte aus, sie hätten immer alles zusammen besprochen. Den letzten Entscheid habe jedoch er selber gehabt. Die Manuskripte seien immer auf seinem PC gewesen, er habe entschieden, was dort reinkomme und er habe alle Änderungen eigenhändig eingetippt. Dass sich die Parteien austauschten und gemeinsam besprachen, geht nicht nur aus der Parteibefragung, sondern auch aus zahlreichen E-Mails hervor (siehe beispielsweise Replikbeilage 19). Der Beklagte 1 überliess den Entscheid in wenigen Ausnahmen alleine der Klägerin, so z.B. den Entscheid, welche zwei von den drei Arten Bergente/Moorente/Strandläufer man neu in das Buch aufnehmen wolle. An der Hauptverhandlung sagte er dazu, es sei ihm egal gewesen, welche zwei Arten aufgenommen werden sollen, weshalb er diesen Entscheid der Klägerin überlassen habe. Die Parteien sprachen sich über Änderungen ab und kamen offenbar immer überein, so dass es zu keinen Differenzen kam, welche einen alleinigen Endentscheid durch nur eine Person gegen die Meinung der anderen Person erforderlich gemacht hätte, zumindest konnte keine Partei ein entsprechendes konkretes Beispiel nennen. Insofern kann aus einer allfälligen Entscheidungsbefugnis nichts zu Gunsten einer Person abgeleitet werden. Wer die Änderungen schliesslich in das Manuskript eintippte, ist nicht von Bedeutung.

E. 10.4 Der Beklagte 1 lobte in zahlreichen Mails an die Klägerin deren Arbeit. So schrieb er in seiner E-Mail vom 22. Januar 2010 (Klagebeilage 14) beispielsweise, "dass wir nach Deiner immensen Arbeit auf ein Gemeinschaftswerk blicken und das auch optisch so auf dem Titelblatt dokumentieren sollen" oder in der E-Mail vom 25. August 2009 (Klagbeilage 18), dass er hell begeistert sei von der Zusammenarbeit und dass es ihm äusserst wichtig sei, dass sie sich in allen Punkten einig seien, oder in der E-Mail vom 10. September 2009 (ebenfalls Klagbeilage 18), dass die Ergänzungen der Klägerin die Portraits in allen wesentlichen Punkten bereichern würden und er ihr so dankbar sei. Aus den E-Mails geht nicht explizit hervor, welche Rolle der Beklagte 1 der Klägerin zugestand bzw. dass er sie als Miturheberin betrachtete. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin auf dem Schmutztitel nie in der gleichen Stellung wie der Beklagte 1 aufgeführt ist (in der 4. Auflage ist ihr Name unter dem Titel "Redaktion" und in der 5. Auflage "unter Mitwirkung von" aufgeführt), zeigt, dass die Beklagtenparteien die Klägerin eben nicht gleichrangig in der gleichen Position wie den Beklagten 1 betrachteten. Ob die Klägerin Miturheberin ist, hängt jedoch nicht von den verwendeten Bezeichnungen und den ausgesprochenen Wertschätzungen in den E-Mails ab, sondern von ihrer konkreten Mitarbeit. Auf diese wurde bereits vorstehend ausführlich eingegangen und es wurde dargelegt, dass die schöpferische Arbeit im Konzept und der Gestaltung der Ornithologischen Steckbriefe liegt, welche der Beklagte 1 erstellte und vorgab, so dass er als Urheber gilt, und dass die Mitarbeit der Klägerin einem wissenschaftlichen Lektorat gleichkommt. Die Klage auf Feststellung der Miturheberschaft der Klägerin ist daher abzuweisen und folglich auch die von der Klägerin beantragten weiteren Rechtsbegehren. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Klägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 7‘500.00 festzulegen und der Klägerin aufzuerlegen. 11.2 Überdies hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Beide Rechtsvertreter reichten Honorarnoten nach Zeitaufwand ein. Die Klägerin führte in der Klage auf S. 14 aus, es seien für ihre Arbeit kein Honorar und keine Tantiemen aus den verkauften Exemplaren vereinbart worden, weshalb der vorliegenden Streitigkeit kein materieller Streitwert, sondern ein ideeller zugrunde liege. Die Beklagten führten auf S. 17 der Klageantwort aus, die Klägerin und der Beklagte 1 hätten beim Projekt Ornithologische Steckbriefe im Rahmen ihres Hobbies vielstündige ehrenamtliche Arbeit geleistet. Der Beklagte 1 habe den bescheidenen Unkostenbeitrag freiwillig mit der Klägerin geteilt und er habe sein Autorenhonorar von CHF 3.00 pro verkauftem Exemplar (insgesamt rund CHF 4‘000.00) zugunsten eines Naturschutzprojekts gespendet. Den Ornithologischen Steckbriefen würden keine finanziellen Interessen zugrunde liegen. Aufgrund dieser Ausführungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um rein ideelle Interessen handelt, zumal der getätigte Aufwand für diese Werke in keinem Verhältnis zu den ausgerichteten Entschädigungen und Unkostenbeiträgen steht und es sich daher um ehrenamtliche Arbeit handelt. Es ist somit von einem Prozess ohne Streitwert bzw. mit unbestimmtem Streitwert auszugehen und in Anwendung von § 2 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) die Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand vorzunehmen. 11.3 Der Rechtsvertreter der Beklagtenparteien macht mit seiner Honorarnote vom 11. Dezember 2018 einen Zeitaufwand von 49,5 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 12‘375.00) sowie Auslagen von CHF 526.20 geltend bzw. den Gesamtbetrag von CHF 13‘909.05 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Diese Honorarnote ist angemessen und hält auch einem Vergleich mit dem vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemachten Aufwand von 72 Std. 55 Min. stand. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagtenparteien ist vollumfänglich zu genehmigen, zumal diese auch bei der Mehrwertsteuer die unterschiedlichen Sätze für die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 und danach berücksichtigt. Folglich hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 13‘909.05 inklusive Auslagen von CHF 526.20 und Mehrwertsteuer von CHF 1‘007.87 zu bezahlen. Selbst wenn von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen würde, wäre von einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis 100‘000.00 auszugehen (siehe BGE 133 III 490 E. 3.3) und folglich das Grundhonorar auf CHF 6‘000.00 bis 10‘500.00 (§ 7 Abs. 1 lit. f TO) festzulegen und gemäss § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 TO Zuschläge von 30% für die Duplik und von 30% für die Instruktionsverhandlung zu gewähren, sodass ohne weiteres ein Grundhonorar von CHF 12‘375.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultieren würde und das Honorar nicht geringer ausfiele, als vom Parteivertreter der Beklagtenparteien nach Zeitaufwand geltend gemacht wird.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 7‘500.00 wird der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13‘909.05 (inkl. Auslagen von CHF 526.20 und MWSt von CHF 1‘007.87) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.12.2018 430 17 304 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.12.2018 430 17 304 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.12.2018 430 17 304

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. Dezember 2018 (430 17 304) Immaterialgüterrecht Urheberrecht: Prüfung der Frage, ob eine Miturheberschaft vorliegt Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiberin Karin Arber Parteien A. ____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ruedi Lang, Ottostrasse 17, 8005 Zürich, Klägerin gegen B. ____ vertreten durch Advokat Roger Wirz, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagter 1 C. ____ vertreten durch Advokat Roger Wirz, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beklagter 2 Gegenstand Urheberrecht A. B.____ gestaltete handliche Sachbücher mit Kurzporträts von Vögeln in zwei Bänden (Singvögel und Nichtsingvögel), welche für den einfachen Gebrauch im Feld bestimmt waren. In den Jahren 2001 bis 2004 erschienen die ersten drei Auflagen. An der 4. Auflage vom Mai 2010 und der 5. Auflage vom April 2014 arbeitete A.____ mit. In der Folge entstand ein Streit über die Qualifizierung von deren Mitarbeit. Während sich A.____ als Miturheberin der 4. und 5. Auflage mit dem Titel "Ornithologische Steckbriefe" sieht, erachtet B.____ ihren Beitrag als Lektorat. B. Mit Klage vom 13. September 2017 betreffend Urheberrecht an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, stellte A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Lang, gegen B.____ (Beklagter 1) und gegen den C.____ (Beklagter 2) folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Klägerin A.____ Miturheberin der Buchausgaben "Ornithologische Steckbriefe" Auflage 5 vom April 2014 (2 Bände: Singvögel und Nichtsingvögel) Auflage 4 vom Mai 2010 (2 Bände: Singvögel und Nichtsingvögel) ist, dies zusammen mit dem Beklagten 1.

2. Es sei dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 unter Androhung der Bestrafung im Ungehorsams-Falle zu verbieten, ohne Zustimmung der Klägerin eine neue Auflage der Ornithologischen Steckbriefe zu erstellen. Im Weiteren sei dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 unter Androhung der Bestrafung im Ungehorsams-Falle zu verbieten, die genannten Auflagen 4 und 5 der Ornithologischen Steckbriefe ohne Zustimmung der Klägerin in irgendeiner andern medialen Form als die bisher herausgegebenen Handbücher zukünftig weiterzuverbreiten und zu veröffentlichen. Darüber hinaus seien der Beklagte 1 und die Beklagte 2 zu verpflichten, die Klägerin zusammen mit dem Beklagten 1 als Miturheber der 4. und 5. Auflage der Ornithologischen Steckbriefe ausdrücklich zu nennen.

3. Es sei dem Beklagten 1 und der Beklagten 2 unter Androhung der Bestrafung im Ungehorsams-Falle zu verbieten, gegenüber Dritten kundzutun, die Klägerin sei nicht Mitautorin der obgenannten Auflagen 4 und 5 der Ornithologischen Steckbriefe. Zudem sei die Beklagte 2 zu verpflichten, im D.____ und im C.____ Shop die Stellung der Klägerin als Mitautorin zusammen mit B.____ wieder ausdrücklich zu benennen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten1 und 2. C. Nachdem die Beklagtenparteien, vertreten durch Advokat Roger Wirz, mit Klagantwort vom 4. Dezember 2017 die Abweisung der Klage beantragten, wurde am 5. März 2018 eine Instruktionsverhandlung vor der Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts durchgeführt, an welcher die Parteien übereinkamen, dass das Verfahren zum Führen von weiteren Vergleichsgesprächen sistiert werden soll. In der Folge wurde das Verfahren sistiert. Nachdem sich die Parteien aussergerichtlich nicht einigen konnten, wurde das Verfahren fortgeführt und der zweite Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 14. August 2018 und Duplik vom 19. September 2018 hielten die Parteien je an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 25. September 2018 schloss die Abteilungspräsidentin den Schriftenwechsel und lud die Parteien zur Hauptverhandlung vor die Dreierkammer vor. Weiter forderte sie von den Parteien noch verschiedene Unterlagen ein. D. Am 11. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, statt. Eingangs wurden noch einmal erfolglos Vergleichsbemühungen getätigt. Anschliessend wurden die Parteien befragt, wobei die Befragung nach Art. 191 ZPO mit Tonaufnahme erfolgte. Danach hielten die Rechtsvertreter ihre Plädoyers. Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Parteiverhandlung nach den mündlichen Ausführungen geschlossen und der Entscheid von der Dreierkammer in Bedacht genommen. Erwägungen 1. Der Beklagte 1 hat Wohnsitz in Münchenstein BL. Der Beklagte 2 ist ein im Handelsregister nicht eingetragener Verein mit Sitz in Liestal BL. Vorliegend geht es um die Frage der Miturheberschaft nach dem Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) und somit um eine Streitigkeit im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Für solche sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO eine einzige kantonale Instanz vor und das Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 lit. f ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO). Es kommt das ordentliche Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung. 2. Die Klägerin offerierte an der Hauptverhandlung Unterlagen zu weiteren Beispielen ihrer Mitarbeit an den Ornithologischen Steckbriefen. Die Beklagten beantragten, diese Beweisanträge aus dem Recht zu weisen. Die Beklagtenparteien ihrerseits reichten an der Hauptverhandlung zwei Bücher ein, für welche die Klägerin beantragte, diese Bücher nicht zu den Akten zu nehmen. 2.1 Im vorliegenden Verfahren wurden ein doppelter Schriftenwechsel sowie eine Instruktionsverhandlung durchgeführt. Folglich können in Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO die an der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden oder gefunden worden sind (lit. a, echte Noven), oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (lit. b, unechte Noven). 2.2 Die Unterlagen, welche die Klägerin an der Hauptverhandlung offerierte (Beispiele der Mitarbeit der Klägerin bei weiteren Vogelarten), stellen unechte Noven dar. Die Klägerin begründet die Zulässigkeit dieser Noven damit, dass die Gegenseite Listen mit falschen Angaben unterbreitet habe. Die Qualifikation der Klägerin als Urheberin war von Anfang an umstritten und die Beklagten reichten bereits mit der Klagantwortbeilage 9 Listen zu Seitenumfang, Kapitel, Wörter, Zeichen, Glossar und Lektorats-Auswertung ein, welche den Umfang der Mitarbeit der Klägerin aufzeigen sollen. Die Klägerin war daher gehalten, ihre Mitarbeit bereits in den Rechtsschriften umfassend darzulegen. Die erst an der Hauptverhandlung offerierten Beweisunterlagen zu weiteren Beispielen der Mitarbeit der Klägerin erfolgten somit zu spät und hätten spätestens mit der Duplik vorgebracht werden können und müssen. Diese Beweisofferten der Klägerin sind daher abzuweisen. 2.3 Die Beklagtenparteien reichten an der Hauptverhandlung zwei Bücher ein. Beim einen Buch handelt es sich um den "Schweizer Brutvogelatlas 2013-2016" der Schweizerischen Vogelwarte. Dazu führten die Beklagen aus, dieser Atlas sei erst im November 2018 und somit nach dem Schriftenwechsel erschienen. Die Klägerin bestreitet dies nicht, macht jedoch geltend, dieses Buch habe nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun. Da der Brutvogelatlas unbestrittenermassen nach dem Schriftenwechsel herausgegeben wurde, handelt es sich um ein echtes Novum. Ob es sich beim anderen Buch "Die Vögel Mitteleuropas im Porträt" auch um ein echtes Novum handelt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Zwar ist als Erscheinungsjahr ebenfalls 2018 angegeben, es wurde jedoch nicht ausgeführt, in welchem Monat dieses Buch erschienen sein soll. Unabhängig davon, ob es sich bei beiden Büchern um echte Noven handelt oder nicht, haben diese Bücher allerdings mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun und sind für die in casu zu beurteilenden Sachverhalts- und Rechtsfragen nicht von Bedeutung, so dass sie bei den weiteren Erwägungen ohnehin keine Beachtung finden werden. Insofern stellen die beiden von den Beklagtenparteien eingereichten Bücher untaugliche Beweismittel dar und sind gestützt auf Art. 152 Abs. 1 ZPO aus dem Recht zu weisen. 3. Vorliegend ist die Gewichtung der Mitarbeit der Klägerin an den Sprachwerken "Ornithologische Steckbriefe" in der 4. Auflage vom Mai 2010 und in der 5. Auflage vom April 2014 strittig. Nicht bestritten ist, dass der Beklagte 1 die ersten drei Auflagen mit dem Titel "Vogelportraits" (1. und 2. Auflage) bzw. "Kurzportraits" (3. Auflage) alleine erarbeitete, welche jeweils in zwei Bänden herausgegeben wurden: ein Band mit dem Untertitel "Passeres" (= Singvögel) und ein Band mit dem Untertitel "Nonpasseriformes" (= Nichtsingvögel). In der 4. und 5. Auflage dieser Handbücher arbeitete die Klägerin mit. Die Bücher erschienen in diesen Auflagen neu mit dem Titel "Ornithologische Steckbriefe" und es erschienen jeweils ebenfalls zwei Bände mit den Untertiteln "Passeriformes - Singvögel" und "Nonpasseriformes - Nichtsingvögel". Umstritten ist, wie die Mitarbeit der Klägerin zu qualifizieren ist bzw. ob es sich um eine Miturheberschaft (Auffassung der Klägerin) oder um ein Lektorat (Meinung der Beklagtenparteien) handelt. 4. Vorab ist darauf einzugehen, was mit dem URG überhaupt geschützt wird. 4.1 Entsprechend der Definition gemäss Art. 2 Abs. 1 URG sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 lit. a URG insbesondere auch literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke. Massgebend ist, dass sämtliche drei Elemente, nämlich das Vorliegen einer "geistigen Schöpfung" und die Kriterien der "Literatur oder Kunst" sowie des "individuellen Charakters" kumulativ erfüllt sind ( Rehbinder/Viganò , URG-Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 2 N 1). Als geistige Schöpfung muss das Werk auf menschlichem Willen beruhen; es muss Ausdruck einer Gedankenäusserung sein (BGE 130 III 168 E. 4.5). Das entscheidende Kriterium liegt in der Individualität, die im Werk selber zum Ausdruck kommen muss. Gemäss der neueren Rechtsprechung sind an das Mass der geistigen Leistung, an den Grad der Individualität oder Originalität nicht stets gleich hohe Anforderungen zu stellen, sondern diese hängen vom Grad der schöpferischen Freiheit ab. Wo dem Wesen des Objekts nach nur wenig Spielraum besteht, beispielsweise bei wissenschaftlichen Werken, ist der urheberrechtliche Schutz schon gewährt, wenn bloss ein geringer Grad schöpferischer Tätigkeit vorliegt (BGE 136 III 225 E. 4.2 = Pra 11/2010 Nr. 130). Es muss stets beurteilt werden, ob ein schöpferischer Spielraum besteht und ob dieser in einem Masse genutzt wird, dass von Individualität und Originalität überhaupt noch die Rede sein kann. Bei wissenschaftlichen Werken drückt sich die Individualität nur in der Form aus, da der Inhalt grundsätzlich durch die Sachlogik vorgegeben ist (BGE 113 II 306; Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 2 N 1 lit. c). 4.2 Vorliegend hatte der Beklagte 1 im Jahr 1997 die Idee, ein kompaktes Kompendium über die in der Schweiz beobachtbaren Vogelarten zu schaffen, das die Informationen aus der Literatur und anderen Quellen systematisch auswertet und nach einem klaren und durch das ganze Werk hindurch geltenden Ordnungssystem zusammenführt. Die Bücher waren als Handbuch zur bequemen Mitführung auf Exkursionen im Feld ausgelegt, mit dem Ziel, sich gezielt, schnell und umfassend im Feld orientieren zu können. Entsprechend wurden die Bücher in einem kleinen, handlichen Format mit Ringbindung herausgegeben. Die Beschreibungen der Vögel erfolgten in kompakter Form, mit viel Text und kleiner Schrift, um möglichst viele Informationen (Zahlen, Daten, Fakten) aufzuführen. Fotos der Vögel waren in diesen Büchern nicht enthalten. Zum Konzept gehörte auch, dass jedes Vogelportrait auf einer Doppelseite dargestellt wurde, und dass die Vögel aufgeteilt sind in Sing- und Nichtsingvögel, welche je in einem Band zusammengefasst wurden. Jede beschriebene Vogelart wurde in identischen Kapiteln dargestellt. Das Werk bietet in einem Anhang zudem kompakte zusätzliche Informationen aus verschiedenen Quellen sowie ein Glossar, in welchem die in den Bänden verwendeten Fachausdrücke beschrieben werden. Dieses Gesamtkonzept macht den individuellen Charakter und damit die Werkeigenschaft dieser Bücher aus. 5. Die Parteien haben über ihre Zusammenarbeit keinen Vertrag geschlossen, aus welchem hervorgehen würde, welches die Aufgaben der Klägerin im Zusammenhang mit den 4. und 5. Auflagen der Ornithologischen Steckbriefe waren bzw. ob sie als Lektorin oder allenfalls als Miturheberin mitwirkte. Es gilt daher zu prüfen, ob die konkrete Mitarbeit der Klägerin Miturheberschaft begründet hat. 6. Das Gesetz umschreibt in Art. 6 URG den Urheber oder die Urheberin als natürliche Person, die das Werk geschaffen hat. Urheber ist derjenige, der eine geistige Schöpfung erbracht hat. Der Schöpfungsakt ist kein Rechtsgeschäft, sondern ein faktischer Vorgang, ein Realakt ( Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 6 N 1 ff.). In Fällen, in denen die Einflussnahme durch einen Dritten für die Individualität des Werkes bestimmend ist, dürfte allenfalls Miturheberschaft vorliegen. Die Miturheberschaft ist in Art. 7 URG geregelt. Haben mehrere Personen als Urheber oder Urheberinnen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt, so steht ihnen das Urheberrecht gemeinschaftlich zu (Art. 7 Abs. 1 URG). Miturheber ist nur, wer durch eigene schöpferische Leistung bei der Entstehung eines Werks beteiligt war und auf tatkräftige Weise an der endgültigen Bestimmung des Werks oder an seiner Ausführung mitwirkte. Der Beitrag des Miturhebers kann in der Form oder in der Struktur des Inhalts liegen, wobei die Leistung das erforderliche individuelle Gepräge aufweisen muss (BGE 136 III 230 E. 4.3 = Pra 11/2010 Nr. 130). Die Miturheberschaft setzt eine schöpferische Zusammenarbeit am Gesamtwerk voraus, die Verständigung über eine gemeinsame Aufgabe, eine gegenseitige Unterordnung unter eine Gesamtidee und ein gemeinsames Ziel. Massgeblich ist, dass die Schöpfung der einzelnen Beiträge im Hinblick auf ein Kollektivwerk im wechselseitigen Zusammenwirken erfolgt, wobei der Urheber des Beitrags sein Schaffen diesem gemeinsamen Ziel unterordnet (Bger 2A.288/2002 vom 24. März 2003, E. 3.4.2). Diese Art und Weise der Werkschöpfung und nicht das Kriterium der Trennbarkeit der einzelnen Beiträge ist für die Subsumierung unter Art. 7 URG entscheidend. Die Miturheberschaft ist von der blossen Anregung (z.B. Beratung, Lektorat, Drehbuchberatung) oder Gehilfenschaft zu unterscheiden. Wer das Werk nach den Weisungen eines anderen derart erstellt oder so bearbeitet, dass seine Ausführung eine untergeordnete Leistung ohne eigene Individualität darstellt, ist lediglich Gehilfe des Urhebers. Die Abgrenzung kann im Einzelfall allerdings schwierig sein, insbesondere wenn sich im arbeitsteiligen Umfeld die zunächst vorgesehene Aufgabenverteilung verändert, so beispielsweise wenn sich der ursprüngliche Gehilfe verstärkt in den Schöpfungsprozess einschaltet und so zum Miturheber wird ( Rehbinder/Viganò , a.a.O., Art. 7 N 3 f.). 7. Der Beklagte 1 hatte das Konzept, den Umfang und die Texte für die ersten drei Auflagen alleine gestaltet und diese laufend erweitert und verbessert. In der 3. Auflage wurden insgesamt 222 Vogelarten beschrieben und das Glossar umfasste 94 Stichworte. Nach der 3. Auflage 2004 hat der Beklagte 1 entsprechend seinen Ausführungen (siehe Klagantwort S. 6) nochmals fünf Jahre Material gesammelt: er erweiterte den Umfang des Werkes auf 227 Arten und das Glossar auf 214 Stichworte. Diese Zahlen hat die Klägerin nicht bestritten bzw. nicht mit anderen Angaben widerlegt. Mitte des Jahres 2009 lag die vom Beklagten 1 überarbeitete Version für die 4. Auflage vor. Die Klägerin reichte Auszüge aus dieser Version für einzelne Vogelarten verteilt über die ganze Replik beispielhaft ins Recht, so etwa für die Gartengrasmücke, den Rothalstaucher, die Sturmmöwe, die Schleiereule, den Silberreiher, den Schwarzhalstaucher, den Gelbspötter und die Schnatterente (siehe insbesondere die Replikbeilagen 14a) bis 14d), 20, 21, 24 und 25). Sie bezeichnete die Version des Klägers jeweils handschriftlich als "Textentwurf B.____" (dass die angegebenen Daten dieser Textentwürfe variieren zwischen dem 14. - 21.8.2009 ist nicht entscheidrelevant). Der Vergleich mit der 3. Auflage zeigt, dass die vom Beklagten 1 per August 2009 vorgelegte Version bereits erheblich überarbeitet und stark erweitert war. Die einzelnen Vogelarten waren mit bedeutend mehr Text beschrieben und es waren bereits zusätzliche Vogelarten porträtiert. Hinsichtlich der Gestaltung zeigt sich, dass der Beklagte 1 bereits in der Version per August 2009 ein grösseres Format (die 4. Auflage ist im Format höher als die 3. Auflage) und einen anderen, kleineren Schrifttyp verwendete, so dass auf die Doppelseiten pro Vogelbeschreibung mehr Textumfang passte. Bei den Kapiteln ersetzte der Beklagte 1 die Buchstaben durch Titel mit ganzen Wörtern. So war in der 3. Auflage z.B. nur "K" als Randnote aufgeführt, in seiner Textversion für die 4. Auflage jedoch "Kennzeichen" ausgeschrieben. Auch die Anzahl der Kapitel erweiterte er. Die Version des Beklagten 1 per August 2009 stellt bereits eine umfangreiche Überarbeitung der 3. Auflage dar. Diese beschriebene neue Gestaltung fand denn auch Einzug in die 4. Auflage. Der Ausführung der Klägerin, wonach im August 2009 noch keineswegs fertige Produkte vorlagen und diese Version nicht hätte publiziert werden können, kann nicht gefolgt werden, zumal bereits drei Auflagen des Werks existierten und die neue Version des Beklagten 1 eine Erweiterung derselben darstellte. Diese Version hätte auch ohne die Änderungen/Ergänzungen der Klägerin veröffentlicht werden können. Die veröffentlichte 4. Auflage entsprach im Konzept und in der Gestaltung der Version des Beklagten 1 per August 2009. Es sind wiederum dieses Konzept und die nunmehr etwas abgeänderte Gestaltung, welche den gestalterischen Wert und die Individualität des Werks ausmachen, so wie bereits für die ersten drei Auflagen (siehe vorstehende Erwägung Ziffer 4.2). Dies alles hatte der Beklagte 1 in seiner Version per August 2009 alleine gestaltet und bereits so vorgegeben, bevor die Klägerin ihre Mitarbeit begann. Es handelt sich um Bücher über Vögel bzw. um einen Zusammenzug von fachlichen Informationen und somit um wissenschaftliche Werke. Bei diesen ist der Inhalt durch die fachlichen Fakten weitgehend vorgegeben, weshalb sich die Individualität in der Gestaltung des Werks ausdrückt, welches eben der Beklagte 1 vorgab. 8. Es wird nachfolgend auf die allgemeinen Aufgaben und Tätigkeiten der Klägerin für die 4. und 5. Auflage der ornithologischen Steckbriefe eingegangen. 8.1 Die Klägerin beschrieb ihre Tätigkeit in der Klage auf S. 6, Rz 3.6, als Überarbeitung der einzelnen Vogel-Beschreibungen, sei dies gestützt auf zusätzliche Erkenntnisse, die sich aus der Fachliteratur ergeben, sei dies aus eigenen Beobachtungen; diese Arbeiten würden die Auseinandersetzung mit den Inhalten und Ergänzungen dazu beinhalten und letztlich eine Forschungstätigkeit darstellen. Auf S. 13 der Replik brachte sie vor, für die 4. und 5. Auflage habe ihre zentrale Aufgabe darin bestanden, möglichst viele Informationen und Details sowie fachlich bedeutende Kernpunkte aufzuführen, dies mit kurzen, knappen Sätzen, damit die Benutzer/innen auch ohne Bilder einen Vogel bestimmen können. Dieses verständliche Darstellen sei ihre Hauptaufgabe gewesen und das Kreative dieser Arbeit liege darin, auf engstem Raum diese individuellen Beschreibungen sprachlich darzustellen. 8.2 Die inhaltliche Überprüfung aller Vogelbeschreibungen war zweifelsohne äusserst aufwändig, zumal sich eine sehr grosse Anzahl Informationen darin befinden (nach Angaben der Beklagtenparteien sollen es insgesamt 30‘700 Informationseinheiten sein, siehe Klagantwort S. 10). Der Beklagte 1 stellt auch nicht in Abrede, dass die Klägerin zeitintensiv, hochmotiviert und gewissenhaft arbeitete und er ihre Mitarbeit sehr schätzte. Das Überprüfen der Version des Beklagten 1 per August 2009 und das Vorschlagen von Änderungen stellt allerdings keinen schöpferischen Akt dar, sondern kommt einem wissenschaftlichen Lektorat gleich, welches eben auch die Prüfung der Richtigkeit von Fakten und die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Quellennachweisen beinhalten kann und gerade deshalb von entsprechenden Fachleuten vorgenommen wird. Die Klägerin hat genau das getan, sie hat die vom Beklagten 1 im August 2009 vorgegebenen Vogelbeschreibungen inhaltlich überprüft und mit zusätzlichen Erkenntnissen aus der Fachliteratur, aus Internetdatenbanken und aus Kursbesuchen (z.B. aus den Skripten der Ala-Kurse) ergänzt, was den Tätigkeiten eines wissenschaftlichen Lektorats entspricht. Soweit die Klägerin eigene Beobachtungen oder Besonderes (z.B. bei der Schleiereule das Wort "Schirken" bei der Stimme der Nestjungen) einfliessen liess, stellt dies zwar eine gewisse Kreativität dar, jedoch keine eigentliche geistige Schöpfung des Werks, weil es sich um Ergänzungen von Informationen handelt, welche nicht die geistige Schöpfung des Werks als solche ausmachen. Denn die geistige Schöpfung und Individualität liegt im Konzept und in der Gestaltung der Bücher als kompaktes Nachschlagwerk im Feld mit möglichst vielen Informationen auf kleinem Format, was eben der Kläger erschuf und vorgab. Er gab durch sein Konzept vor, dass die individuellen Beschreibungen kurz und knapp zu halten sind, damit möglichst viele Informationen auf kleinem Raum Platz finden. Auch das Einholen von Informationen bei Fachleuten und das Einbauen dieser Informationen in den Text ist gleich wie das Ergänzen mit Informationen aus anderen Fachbüchern kein gestalterischer Akt, sondern wissenschaftliches Lektorieren. Insofern kann die Klägerin auch aus ihren fachlichen Anfragen bei den Fachleuten der Vogelwarte Sempach keine Miturheberschaft ableiten. Dies gilt auch für die von ihr vorgebrachten Kursbesuche. Diese betreffend sagte sie an der Hauptverhandlung ohnehin aus, sie gehe immer an Symposien und Kurse und ihre Teilnahme an diesen sei nicht spezifisch für die hier im Streit liegenden Ornithologischen Steckbriefe gewesen, sie habe die an den Kursen erhalten Informationen jedoch eingebracht. Folglich war ihre Teilnahme an den Kursen nicht spezifisch für ihre Mitarbeit an den Büchern. 8.3 Im Hinblick auf die 5. Auflage bedankte sich der Beklagte in seinem Schreiben vom 12. Januar 2013 an die Klägerin (Klagantwortbeilage 7) dafür, dass er für die 5. Auflage wieder auf ihrer Mithilfe zählen dürfe. Weiter führte er aus, wie er sich die bewährte freundschaftliche Zusammenarbeit vorstelle. Unter dem Titel "Organisatorisches" gab er an, in welchem Zeitrahmen die beiden Bände je kontrolliert werden sollen, und dass das Glossar und die Info-Texte (wenn überhaupt) nur nach Abmachung zu kontrollieren seien. Der Beklagte 1 führte in seinem genannten Schreiben aus, Unklarheiten/Fragen würden jederzeit telefonisch oder per E-Mail diskutiert. Weiter forderte er die Klägerin auf, ihre Bemerkungen auf der CD zusammenzustellen und sich nicht vor Kritik oder unüblichen Vorschlägen zu scheuen. Vielmehr seien ihm diese willkommen und er versuche, Hinweise und Ideen zu übernehmen. Der Beklagte listete sodann auf, worauf die Klägerin beim Durchlesen der Ornithologischen Steckbriefe achten soll, nämlich ob die einzelnen Porträts stimmig, logisch und ohne sachliche Wiederholungen seien, ob es eindeutige fachliche Fehler gebe, ob wichtige neue Daten fehlen würden, ob es Überholtes gebe, das zugunsten neuerer Erkenntnisse weggelassen werden könnte und ob es Tippfehler und sprachliche Fehler habe. Schliesslich gab er die konzeptionellen Grundsätze durch, so etwa, dass nur in zwei bestimmten Kapiteln auf globale Zusammenhänge verwiesen werde, dass eine Erweiterung der Anzahl der Porträts auf technische Hindernisse stosse, auf welchen Publikationen die Daten basieren müssen und dass persönliche Beobachtungen Ausnahmen bleiben sollen. Die vom Beklagten 1 beschriebene Aufgabenliste zeigt, dass der Beklagte 1 das Manuskript machte und es die Aufgabe der Klägerin war, dieses durchzulesen und Inhalte wie auch Sprachliches zu prüfen. Dies stellt keine schöpferische Tätigkeit dar, sondern es handelt sich bei den vom Beklagten 1 definierten Aufgaben für die 5. Auflage um ein wissenschaftliches Lektorat, welches besondere fachliche Kenntnisse erfordert, die es erlauben, auch den Inhalt zu prüfen. Der Beklagte 1 sagte an der Hauptverhandlung (siehe Protokoll der Hauptverhandlung S. 5) zudem aus, dass die Zusammenarbeit für die 4. und die 5. Auflage gleich gewesen sei. Weder hat die Klägerin das bestritten noch hat sie betreffend die Art ihrer Arbeit zwischen diesen beiden Auflagen unterschieden. Die Klägerin legte auch nicht dar, dass sie sich auf das Schreiben vom 12. Januar 2013 hin beim Beklagten 1 gemeldet hätte, um die Darstellung der Zusammenarbeit zu bereinigen und die Aufgaben nach ihrer Sicht zu definieren. Folglich ist davon auszugehen, dass ihre Mitarbeit in beiden Auflagen gleich war, so dass für die beiden Auflagen nicht zu differenzieren ist. Sowohl das genannte Schreiben vom 12. Januar 2013 als auch die Ausführungen der Klägerin zu ihren allgemeinen Aufgaben innerhalb der Ornithologischen Steckbriefe lassen auf ein wissenschaftliches Lektorat bei der 4. und 5. Auflage schliessen. 9. Es stellt sich die Frage, ob die konkrete Mitarbeit der Klägerin von so grossem Umfang war und sie sich mit der Zeit auch in den Schöpfungsprozess einbrachte bzw. in diesen miteinbezogen wurde, so dass sie zur Miturheberin wurde. Die Klägerin brachte verschiedene Beispiele vor, mit welchen sie ihre Mitarbeit aufzeigte. Es kann nicht auf jede einzelne von der Klägerin vorgebrachte Änderung/Ergänzung innerhalb der Ornithologischen Steckbriefe umfassend eingegangen werden, sondern der Umfang ihrer Mitarbeit wird im Folgenden anhand einzelner Beispiele erläutert und geprüft. 9.1 Die Beklagten führen aus, das Werk umfasse rund 30‘700 Informationseinheiten und davon würden 212 auf Hinweise der Klägerin zurückgehen, was lediglich 0,69% aller Informationen entspreche (siehe Klagantwort S. 10; in der Duplik S. 14 wird sodann von 52‘000 Info-Einheiten gesprochen wovon 0.4% auf die Klägerin fallen sollen). Der Beitrag der Klägerin gemessen am Umfang des Werks sei letztlich marginal gewesen. 9.2 Die Klägerin bestritt diese Ausführungen in ihrer Replik, S. 40. Sie macht geltend, ihre Beiträge würden sich über das ganze Buch ziehen und nicht nur 212 Hinweise betreffen. Zahlenmässig führt die Klägerin in der Klage auf S. 7 aus, sie habe bei 184 Arten Beiträge, Ergänzungen und Korrekturen bei den Kennzeichen gemacht. Die Jugendkleider habe sie bei 55 Arten beschrieben und bei 52 Arten habe sie Ergänzungen dazu gemacht. Weiter habe sie bei 21 Arten wichtige Verwechslungshinweise vorgebracht. Über das Verhalten habe sie bei 57 Arten Details erweitert und bezüglich der Nahrung bei 42 Arten. Unter der Rubrik Wissenswertes habe sie bei 5 Arten den Text verfasst und bei 2 Arten den Text ergänzt. Zudem habe sie wichtige Beiträge über Stimmen (bei 35 Arten), Zugstrategie (bei 22 Arten), Habitat (20 Arten), Fortpflanzung/Brutbiologie (16 Arten), Gefährdung (9 Arten), Bestand (28 Arten) und Verbreitung (35 Arten) geliefert. Weiter habe sie Angaben beim Titel (13 Arten), bei der Taxonomie (1 Art), bei der Terminologie (8 Arten), beim Status (2 Arten) und bei Mass/Grösse (3 Arten) erstellt. 9.3 Wie sich aus der Parteibefragung an der Hauptverhandlung ergibt, arbeitete die Klägerin die vom Beklagten 1 per August 2009 erstellte Version mittels der CD (Replikbeilage 14) durch. Vorschläge für Änderungen oder Ergänzungen meldete sie dem Beklagten 1 per E-Mail. Die Klägerin legte für den Beweis ihrer Mitarbeit eine Vielzahl von Beispielen, insbesondere zahlreiche E-Mail-Auszüge, vor. Ihre vorgeschlagenen Änderungen sind in den Replikbeilagen 14a bis 14c für die Vogelarten Gartengrasmücke, Rothalstaucher und Sturmmöwe, in der Replikbeilage 16 für die Schleiereule und in den Replikbeilagen 23 bis 25 für das Sommergoldhähnchen, den Schwarzhalstaucher und den Gelbspötter besonders gut ersichtlich. In diesen Replikbeilagen zeigte sie konkret auf, welcher Textentwurf des Beklagten 1 vorlag und welche Änderungen sie vorschlug, indem sie in der Version des Beklagten 1 (bezeichnet als "Textentwurf B.____") mit roten Kreuzen die Stellen markierte, an welchen sie Änderungen vorschlug und in der Version "Text rot A.____" die von ihr vorgeschlagenen Änderungen rot markiert einfügte und sodann ihre jeweilige E-Mail an den Beklagten 1 mit der Anzeige der Änderung anfügte oder indem sie in den publizierten Auflagen den Text rot markierte, welcher von ihr stammt. Der Vergleich des jeweiligen Textentwurfs des Beklagten 1 mit den rot markierten Änderungen der Klägerin zeigt, dass innerhalb der beispielhaft aufgeführten Vogelarten die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen jeweils nur einen kleinen Teil innerhalb des jeweiligen Vogelporträts darstellten und es sich um inhaltliche Ergänzungen oder Änderungen handelte. Der Vergleich mit der veröffentlichten 4. Auflage zeigt, dass auch nicht alle von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen Eingang in das Werk fanden. So schlug sie beispielsweis bei der Gartengrasmücke im Kapitel "Zugstrategie" folgende Ergänzung vor: "Gartengrasmücken aus dem Tiefland und jene von oberhalb der Baumgrenze unterscheiden sich genetisch und zeigen unterschiedliches Zugverhalten" (siehe Replikbeilage 14a). Dieser Vorschlag wurde nicht genauso übernommen, sondern lautete in den veröffentlichten 4. und 5. Auflagen "genetisch bedingtes unterschiedliches Zugverhalten zw Indiv des Tieflands und Indiv, die oberhalb der Waldgrenze brüten und später heimkehren" (siehe die sich in den Akten befindlichen Bücher der 4. und 5. Auflage, Band Passeriformes). 9.4 Die Klägerin brachte Änderungen/Ergänzungen bei einzelnen Vogelarten und dort auch nur in einzelnen Kapiteln ein. Innerhalb einer einzelnen Vogelart stellen die Änderungen/Ergänzungen, welche von der Klägerin kamen, einen geringen Teil dar. Wird der Beitrag der Klägerin im Gesamtwerk betrachtet, wird dieser noch geringer. So beschreibt die 4. Auflage 227 Vogelarten und die 5. Auflage 234 Vogelarten jeweils in mindestens 15 Kapiteln pro Porträt (Terminologie, Taxonomie, Kennzeichen, Masse, Status, Verbreitung, Bestand, Habitat, Zugstrategie, Gefährdung, Jagd, Nahrung, Stimme, Verhalten, Fortpflanzung/Brutbiologie, Sterblichkeit/Alter; gewisse Vogelarten haben die zusätzlichen Kapitel Mauser und/oder Wissenswertes). Angesichts dieses Umfangs des Gesamtwerks stellen die Beiträge der Klägerin in vereinzelten Kapiteln von gewissen Vogelarten einen geringen Anteil dar. 9.5 Die Klägerin führt aus, sie habe das Jugendkleid bei 55 Arten (Angabe in der Klage auf S. 7) bzw. 48 Arten (Angabe in der Replik S. 9) vollständig alleine beschrieben. Das Jugendkleid ist im Kapitel "Kennzeichen" unter der Abkürzung JK beschrieben und lautet in der 4. Auflage beispielsweise bei der Gartengrasmücke "JK Schirm-/SF mit hellen Spitzen", basierend auf dem Vorschlag der Klägerin "JK mit hellen Spitzen der Schirm- und Schwungfedern". Beim Rothalstaucher lautet die Jugendkleidbeschreibung in der 4. Auflage "JK Kopfseiten weisslich, dunkel gestreift, Halsseiten rostfarbig" entsprechend dem Vorschlag der Klägerin. Beim Knutt findet sich schliesslich die Beschreibung "JK ähnlich ad, jedoch OS deutlich geschuppt". Die Beschreibungen des Jugendkleids beinhalten jeweils im Kapitel Kennzeichen nur wenige Worte und sind innerhalb der einzelnen Porträts verschwindend klein. In Anbetracht dessen, dass das Werk rund 230 Vogelarten beinhaltet und die Klägerin lediglich bei rund 50 Vogelarten diese äusserst kurzen Beschreibungen einbrachte, sind ihre Beiträge zum Jugendkleid gemessen am Gesamtwerk marginal. 9.6 Die Klägerin beruft sich sodann auch auf ihre Mitarbeit beim Glossar. Im Glossar werden die in den Bänden verwendeten Fachausdrücke aufgeführt und beschrieben. Was in das Glossar kommt, ist somit durch den Text der Vogelporträts vorgegeben und die Beschreibungen sind angesichts der Tatsache, dass es sich um Fachausdrücke handelt, bereits definiert und wurden von den Parteien nicht neu erfunden. Insofern kommt dem Glossar keine geistige Schöpfung mit individuellem Charakter zu, so dass eine allfällige Mitarbeit am Glossar oder die Aufnahme einzelner Stichworte in das Glossar aufgrund der Anregung der Klägerin (z.B. "Schirken") für sich keine Miturheberschaft begründen können. Dies gilt ebenso für den Vorschlag der Klägerin, gewisse Stichworte aus dem Glossar zu streichen, um mehr Platz zu schaffen. 9.7 Die Klägerin arbeitete schliesslich auch betreffend Titel und Titelblattgestaltung mit (siehe Replikbeilagen 20). Dies begründet jedoch keine Miturheberschaft. So gehört es beispielsweise bei Verlagslektoren zu deren Aufgaben, den Titel und das Cover so zu gestalten, dass das Buch gut vermarktet werden kann. 9.8 Alles in allem sind die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen innerhalb des Gesamtwerks von untergeordneter Bedeutung. Zudem liegt die Individualität des Werks in dessen Konzept und Gestaltung, was alles der Beklagte 1 erschuf und vorgab, bevor die Klägerin ihre Mitarbeit begann (siehe vorstehende Ziffer 8.2). Folglich führen weder der Umfang der von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen noch die Arbeiten der Klägerin an sich - mangels der erforderlichen geistigen Schöpfung - zu einer Miturheberschaft. 10. Es gilt zu prüfen, ob sich die Miturheberschaft aus dem E-Mail-Verkehr ableiten lässt. 10.1 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte 1 habe in zahlreichen E-Mails bestätigt, dass ein Gemeinschaftswerk vorliege und auch der Beklagte 1 von einer Miturheberschaft ausgegangen sei. Aus dem E-Mail-Verkehr gehe hervor, dass die Klägerin auch ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht ihrerseits bei den Ornithologischen Steckbriefen gehabt habe. Sie habe nicht bloss auf Anweisung des Beklagten 1 mitgewirkt, sondern sie habe mitkreiert, geplant, besprochen und mitentschieden. Sie legte diesbezüglich verschiedene E-Mails des Beklagten 1 an die Klägerin ins Recht. 10.2 Der Beklagte entgegnet, er habe die Arbeit der Klägerin immer sehr geschätzt. Es sei die Arbeit einer überaus engagierten und sachkundigen Lektorin. Seine Wertschätzung - und nichts anderes - habe er immer wieder zum Ausdruck gebracht. Sie hätten sich beide ausgezeichnet verstanden und sich gegenseitig gelobt. Sie seien freundschaftlich verbunden gewesen und da sei es normal, dass man höflich miteinander umgehe. Er habe sich damals auch noch vorstellen können, das Werk dereinst durch die Beklagte 1 weiterführen zu lassen. Mit den verwendeten Worten "uns" oder "unser" habe er oftmals auch das ganze Team, einschliesslich der Herausgeberin, gemeint. Eine Anerkennung einer Miturheberschaft sei mit all seinen Äusserungen nie verbunden gewesen und die Klägerin reisse die einzeln zitierten Sätze aus dem Zusammenhang. 10.3 Die Frage, wer letztlich bei verschiedenen Meinungen die Entscheidkompetenz hatte, konnte anlässlich der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Die Klägerin führte aus, man habe sich immer ausgetauscht, sei sich immer einig geworden und habe gemeinsam entschieden. Der Beklagte 1 sagte aus, sie hätten immer alles zusammen besprochen. Den letzten Entscheid habe jedoch er selber gehabt. Die Manuskripte seien immer auf seinem PC gewesen, er habe entschieden, was dort reinkomme und er habe alle Änderungen eigenhändig eingetippt. Dass sich die Parteien austauschten und gemeinsam besprachen, geht nicht nur aus der Parteibefragung, sondern auch aus zahlreichen E-Mails hervor (siehe beispielsweise Replikbeilage 19). Der Beklagte 1 überliess den Entscheid in wenigen Ausnahmen alleine der Klägerin, so z.B. den Entscheid, welche zwei von den drei Arten Bergente/Moorente/Strandläufer man neu in das Buch aufnehmen wolle. An der Hauptverhandlung sagte er dazu, es sei ihm egal gewesen, welche zwei Arten aufgenommen werden sollen, weshalb er diesen Entscheid der Klägerin überlassen habe. Die Parteien sprachen sich über Änderungen ab und kamen offenbar immer überein, so dass es zu keinen Differenzen kam, welche einen alleinigen Endentscheid durch nur eine Person gegen die Meinung der anderen Person erforderlich gemacht hätte, zumindest konnte keine Partei ein entsprechendes konkretes Beispiel nennen. Insofern kann aus einer allfälligen Entscheidungsbefugnis nichts zu Gunsten einer Person abgeleitet werden. Wer die Änderungen schliesslich in das Manuskript eintippte, ist nicht von Bedeutung. 10.4 Der Beklagte 1 lobte in zahlreichen Mails an die Klägerin deren Arbeit. So schrieb er in seiner E-Mail vom 22. Januar 2010 (Klagebeilage 14) beispielsweise, "dass wir nach Deiner immensen Arbeit auf ein Gemeinschaftswerk blicken und das auch optisch so auf dem Titelblatt dokumentieren sollen" oder in der E-Mail vom 25. August 2009 (Klagbeilage 18), dass er hell begeistert sei von der Zusammenarbeit und dass es ihm äusserst wichtig sei, dass sie sich in allen Punkten einig seien, oder in der E-Mail vom 10. September 2009 (ebenfalls Klagbeilage 18), dass die Ergänzungen der Klägerin die Portraits in allen wesentlichen Punkten bereichern würden und er ihr so dankbar sei. Aus den E-Mails geht nicht explizit hervor, welche Rolle der Beklagte 1 der Klägerin zugestand bzw. dass er sie als Miturheberin betrachtete. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin auf dem Schmutztitel nie in der gleichen Stellung wie der Beklagte 1 aufgeführt ist (in der 4. Auflage ist ihr Name unter dem Titel "Redaktion" und in der 5. Auflage "unter Mitwirkung von" aufgeführt), zeigt, dass die Beklagtenparteien die Klägerin eben nicht gleichrangig in der gleichen Position wie den Beklagten 1 betrachteten. Ob die Klägerin Miturheberin ist, hängt jedoch nicht von den verwendeten Bezeichnungen und den ausgesprochenen Wertschätzungen in den E-Mails ab, sondern von ihrer konkreten Mitarbeit. Auf diese wurde bereits vorstehend ausführlich eingegangen und es wurde dargelegt, dass die schöpferische Arbeit im Konzept und der Gestaltung der Ornithologischen Steckbriefe liegt, welche der Beklagte 1 erstellte und vorgab, so dass er als Urheber gilt, und dass die Mitarbeit der Klägerin einem wissenschaftlichen Lektorat gleichkommt. Die Klage auf Feststellung der Miturheberschaft der Klägerin ist daher abzuweisen und folglich auch die von der Klägerin beantragten weiteren Rechtsbegehren. 11.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Klägerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V. mit Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) auf pauschal CHF 7‘500.00 festzulegen und der Klägerin aufzuerlegen. 11.2 Überdies hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten. Beide Rechtsvertreter reichten Honorarnoten nach Zeitaufwand ein. Die Klägerin führte in der Klage auf S. 14 aus, es seien für ihre Arbeit kein Honorar und keine Tantiemen aus den verkauften Exemplaren vereinbart worden, weshalb der vorliegenden Streitigkeit kein materieller Streitwert, sondern ein ideeller zugrunde liege. Die Beklagten führten auf S. 17 der Klageantwort aus, die Klägerin und der Beklagte 1 hätten beim Projekt Ornithologische Steckbriefe im Rahmen ihres Hobbies vielstündige ehrenamtliche Arbeit geleistet. Der Beklagte 1 habe den bescheidenen Unkostenbeitrag freiwillig mit der Klägerin geteilt und er habe sein Autorenhonorar von CHF 3.00 pro verkauftem Exemplar (insgesamt rund CHF 4‘000.00) zugunsten eines Naturschutzprojekts gespendet. Den Ornithologischen Steckbriefen würden keine finanziellen Interessen zugrunde liegen. Aufgrund dieser Ausführungen beider Parteien ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um rein ideelle Interessen handelt, zumal der getätigte Aufwand für diese Werke in keinem Verhältnis zu den ausgerichteten Entschädigungen und Unkostenbeiträgen steht und es sich daher um ehrenamtliche Arbeit handelt. Es ist somit von einem Prozess ohne Streitwert bzw. mit unbestimmtem Streitwert auszugehen und in Anwendung von § 2 Abs. 1 der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) die Berechnung des Honorars nach Zeitaufwand vorzunehmen. 11.3 Der Rechtsvertreter der Beklagtenparteien macht mit seiner Honorarnote vom 11. Dezember 2018 einen Zeitaufwand von 49,5 Stunden à CHF 250.00 (= CHF 12‘375.00) sowie Auslagen von CHF 526.20 geltend bzw. den Gesamtbetrag von CHF 13‘909.05 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Diese Honorarnote ist angemessen und hält auch einem Vergleich mit dem vom Rechtsvertreter der Klägerin geltend gemachten Aufwand von 72 Std. 55 Min. stand. Die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beklagtenparteien ist vollumfänglich zu genehmigen, zumal diese auch bei der Mehrwertsteuer die unterschiedlichen Sätze für die Aufwendungen vor dem 1. Januar 2018 und danach berücksichtigt. Folglich hat die Klägerin den Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 13‘909.05 inklusive Auslagen von CHF 526.20 und Mehrwertsteuer von CHF 1‘007.87 zu bezahlen. Selbst wenn von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ausgegangen würde, wäre von einem Streitwert von CHF 50‘000.00 bis 100‘000.00 auszugehen (siehe BGE 133 III 490 E. 3.3) und folglich das Grundhonorar auf CHF 6‘000.00 bis 10‘500.00 (§ 7 Abs. 1 lit. f TO) festzulegen und gemäss § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 TO Zuschläge von 30% für die Duplik und von 30% für die Instruktionsverhandlung zu gewähren, sodass ohne weiteres ein Grundhonorar von CHF 12‘375.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer resultieren würde und das Honorar nicht geringer ausfiele, als vom Parteivertreter der Beklagtenparteien nach Zeitaufwand geltend gemacht wird. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 7‘500.00 wird der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hat den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 13‘909.05 (inkl. Auslagen von CHF 526.20 und MWSt von CHF 1‘007.87) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin Karin Arber