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430 17 114

Basel-Landschaft · 2017-08-08 · Deutsch BL

Forderung aus Urheberrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt und das ordentliche Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO und Art. 248 ff. ZPO e contrario ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten.

E. 2 Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung im Sinne von Art. 41 URG des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 4. Juni 2013 berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss den einschlägigen Bestimmungen des URG für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu erheben. Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Mit Bezug auf die GT 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert. Als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist die Beklagte potenzielle Nutzerin veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei im Sinne der GT 8/VI und 9/VI vergütungspflichtig, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche nachfolgend einzugehen ist.

E. 3 Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG; BGE 125 III 141 E. 4b und c). Diese Vergütung kann nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin eine ist, geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). 4.1 Die Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK; Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der ESchK rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2; BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3; BGer 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.1). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b). 4.2 Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten und von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziffer 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch im Rahmen des Betriebs betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziffer 1 GT 9/VI). 4.3 Das Bundesgericht sprach sich in Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten – d.h. in Zusammenhang mit den im GT 8/VI konkretisierten Vergütungen – für die Zulässigkeit der im Tarif vorgesehenen schematischen, pauschalen Vergütungen aus, welche unabhängig davon geschuldet sind, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Das Bundesgericht erkannte zwar, dass dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen könne, doch sei eine Pauschalierung in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin eines Fotokopiergeräts aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c). Betreffend die im GT 9/VI festgeschriebenen pauschalen Vergütungen für die Nutzung eines betriebsinternen Netzwerks hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass diese Vergütungen selbst dann geschuldet sind, wenn das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt wird (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 5.1 Zur Bestimmung des Vergütungsbetrags haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich mittels eines Erhebungsformulars die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der (potenziellen) Werknutzerinnen und -nutzer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang trifft die potenziellen Nutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG). Sie müssen den Verwertungsgesellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen". Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Auskunftsanspruch auf die geforderte Mitwirkung. Es steht den Verwertungsgesellschaften jedoch frei, die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen (BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). 5.2 Werden die von der Verwertungsgesellschaft eingeforderten notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht kundgetan, kann die Verwertungsgesellschaft eine Einschätzung betreffend die relevanten Parameter – d.h. insbesondere die Branchenzugehörigkeit sowie die Anzahl Mitarbeiter – vornehmen und gestützt auf diese Einschätzung Rechnung stellen. Die Einschätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die (tatsächlichen) für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). 5.3 Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Verwertungsgesellschaft stützt sich bei diesen Nutzern bei der Rechnungsstellung für das Folgejahr vielmehr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben bzw. auf die früher vorgenommene Einschätzung und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind lediglich verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziffer 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). 6.1 Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung des IGE vom 4. Juni 2013 insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung und Vervielfältigung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (Bewilligung des IGE, Beilage 2 zur Klageschrift vom 30. März 2017). Sie ist der in Art. 46 Abs. 1 URG statuierten Pflicht zum Aufstellen von Tarifen für die Vergütung der von ihr verwerteten Rechte durch den Erlass der GT 8/VI und GT 9/VI nachgekommen. Die GT8/VI und GT9/VI wurden mit jeweiligen Beschlüssen der ESchK vom 5. Dezember 2011 für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt (vgl. Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8); Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 9 (GT 9)). 6.2 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrem Betrieb sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG grundsätzlich vergütungspflichtig ist und sowohl der GT 8/VI wie auch der GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu eruieren, hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt, welches von der Beklagten nicht retourniert wurde (Klageschrift, Rz. 8). Aufgrund dieser unterbliebenen Mitwirkung hat die Klägerin die Beklagte richtigerweise gestützt auf Ziffer 6 ff. (insbesondere Ziffer 8.3) GT 8/VI sowie Ziffer 8.3 GT 9/VI eingeschätzt (Klageschrift, Rz. 7 f.). Die Klägerin wies die Beklagte der "Reisebrache" (vgl. Ziffer 6.3.8 GT 8/VI und Ziffer 6.3.8 GT 9/VI) zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf drei bis neun. Dieser Einschätzung betreffend die Branche und die Anzahl der Mitarbeitenden der Beklagten ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb sie unbestritten. 6.3 Gestützt auf ihre Einschätzung errechnete die Klägerin für die Beklagte unter Anwendung von Ziffer 6.3.8 GT 8/VI Fotokopier-Vergütungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 von jeweils CHF 30.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst CHF 30.75 pro Jahr. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 gestützt auf Ziffer 6.3.8 GT 9/VI eine Vergütung in der Höhe von jeweils CHF 15.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 15.40 pro Jahr. Insgesamt für die Forderungen der Jahre 2012 bis 2014 also CHF 138.45, für die Forderungen des Jahres 2015 CHF 46.15 und für die Forderungen des Jahres 2016 ebenfalls CHF 46.15. 6.4 Der Beklagten wurden die Einschätzungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie die darauf basierende Berechnung der geschuldeten Vergütungen mit jeweiligen Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013, 13. März 2014, 30. März 2015 sowie 8. April 2016 mit dem jeweiligen Hinweis zur Kenntnis gebracht, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung einleitend auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Einschätzung durch die Beklagte anerkannt wird, sofern sie diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet. Gegen das Vorgehen der Klägerin im Rahmen des Einschätzungsverfahrens ist formell nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. Auch wenn das Vorgehen der Klägerin im Rahmen der Einschätzung der Beklagten formell korrekt erfolgte, ist in Anbetracht der Ausführungen der Beklagten davon auszugehen, dass sich diese der Bedeutung und den Wirkungen der vorgenommenen Einschätzung nicht vollends bewusst war bzw. ihr sich das etwaige Bestehen einer Vergütungspflicht aus der den Rechnungen vorangestellten Erläuterung nicht erschloss. Obschon daraus aufgrund des formell korrekten Vorgehens der Klägerin vorliegend nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden kann, sieht sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, veranlasst, die Klägerin – insbesondere aus prozessökonomischen Gründen – im Hinblick auf zukünftige Verfahren bzw. deren Vermeidung, anzuhalten, fortan bei fehlender Mitwirkung der Vergütungsschuldner diese anlässlich des Einschätzungsverfahrens strukturierter, weniger formalistisch und insbesondere umfassender über die geltend gemachten Ansprüche zu informieren, sich nicht mit Verweisen auf nicht beigelegte bzw. zitierte Tarife zu begnügen und somit im Ergebnis das Einschätzungsverfahren für den Laien transparenter zu gestalten. 6.5 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Einschätzung der Beklagten als auch die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen als tarif- und somit gesetzeskonform. Was die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2017 vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unbehilflich ist zum einen das zentrale Argument der Beklagten, sie würde für ihre Tätigkeit keine Werke aus Kunst und Literatur benötigen oder verwenden und die Klägerin belange sie mit den geltend gemachten Gebühren für Leistungen, die sie nicht bezogen habe. Diese Argumentation geht fehl. Falls die Beklagte, wie sie behauptet, überhaupt keine urheberrechtlich geschützten, veröffentlichten Werke kopiert haben sollte, so ist der Gegenwert für die von ihr zu leistenden Vergütungen vielmehr darin zu sehen, dass ihr – aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz (vgl. vorn Ziffer 4.3) – zumindest die Möglichkeit offen stand, solche Kopien anzufertigen, und zwar ohne mengenmässige Begrenzung. Wer – wie die Beklagte – ein Kopiergerät betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt. Dass ein pauschaler Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen kann, ist augenfällig, doch ist – wie das Bundesgericht bereits mehrmals ausgeführt hat – eine Pauschalierung im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung von urheberrechtlich geschützten Werken unvermeidlich (vgl. vorn Ziffer 4.3 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beklagte aus dem Argument abzuleiten, in der Klageschrift sei kein einziges Beweismittel bezüglich eines Verstosses gegen das URG seitens der Beklagten zu finden. Die Beklagte verkennt den Rechtsgrund der vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Forderungen. Wie hiervor dargelegt, schuldet die Beklagte der Klägerin aufgrund des Betriebs eines Kopiergeräts sowie eines digitalen Netzwerks eine pauschale Vergütung für die damit verbundene Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke für den Eigengebrauch – und somit legal – zu vervielfältigen; ein Verstoss gegen das URG wie ihn die Beklagte zu vermuten scheint, wird ihr nicht zur Last gelegt. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit vorliegender Klage geltend gemachten Beträge zu bezahlen. Da es sich bei diesen Beträgen um keine nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer, sondern um Erfüllungsansprüche handelt, ist auch der Mehrwertsteuerbetrag zuzusprechen.

E. 7 Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015 für die Forderungen betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 22. Juni 2015, wonach der gemahnte Betrag bis spätestens 12. Juli 2015 zu bezahlen war. Der Zugang des Mahnschreibens blieb unbestritten. Demgemäss ist Verzugszins von 5% auf CHF 138.45 seit dem 13. Juli 2015 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). Betreffend die weiteren geltend gemachten Zinsforderungen ist vorab Folgendes zu bemerken: Nach der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist das Gericht an das Rechtsbegehren des Klägers gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Begründung. Das Gericht ist aber nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser, zusammen mit dem Rechtsbegehren, den Streitgegenstand bildet ( Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler , Zürcher Kommentar ZPO, Art. 58 N 10). Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit dem 11. November 2015 für die Forderungen aus dem Jahre 2015. Sie stützt ihre unbestritten gebliebene Verzugszinsforderung auf ihr Mahnschreiben datiert vom 11. November 2015. Mit diesem Mahnschreiben räumte die Klägerin der Beklagten eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen ein. Aufgrund der Nichtbegleichung der Forderung verlangt die Klägerin Zins zu 5% zufolge Eintritts des Verzugs. Betreffend den Eintritt des Verzugs ist in Anbetracht des von der Klägerin dargelegten und unbestritten gebliebenen Sachverhalts zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass das Mahnschreiben vom 11. November 2015 der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, sodass die zehntägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und die Beklagte somit erst mit Ablauf des 23. November 2015 in Verzug fiel. Somit sind Verzugszinsen für die Forderung aus dem Jahre 2015 erst ab dem 24. November 2015 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). Für die von der Klägerin basierend auf dem Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 geltend gemachten Zinsen betreffend die Forderungen aus dem Jahre 2016 gilt mutatis mutandis dasselbe, sodass der Verzugszins von 5% erst ab dem 12. Juli 2016 geschuldet ist. Demgemäss schuldet die Beklagte im vorliegenden Fall zusätzlich Verzugszinsen von 5% auf CHF 46.15 seit dem 24. November 2015 und 5% auf CHF 46.15 seit dem 12. Juli 2016.

E. 8 Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015, CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 24. November 2015 sowie CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen.

E. 9 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif, GebT) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 lit. a GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach der Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 1 GebT wird die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festgelegt, ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem ist der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Da die Rechtsvertretung der Klägerin für das Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Das Grundhonorar ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 7 Abs. 1 TO). Bei einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 beträgt das Grundhonorar mindestens CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 (§ 7 Abs. 1 lit. a TO). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnissen) von immerhin fünf Seiten und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten ist das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TO auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlages von 8% festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015, CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 24. November 2015 sowie CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen.
  2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt.
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 40.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2017 430 17 114 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2017 430 17 114 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2017 430 17 114

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. August 2017 (430 17 114) Immaterialgüterrecht, Urheberrecht Art. 20 Abs. 2 und 4 URG, Vergütungsansprüche für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken. Die pauschalen Vergütungen für die Nutzung von Kopiergeräten und digitalen Netzwerken sind unabhängig davon geschuldet, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni Parteien ProLitteris, Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst, Genossenschaft , vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz Böhringer und Rechtsanwalt Boris Inderbitzin, de la cruz beranek rechtsanwälte AG, Industriestrasse 7, 6300 Zug, Klägerin gegen A.____ GmbH , Beklagte Gegenstand Forderung aus Urheberrecht A. Die ProLitteris ist die Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft für Literatur und bildende Kunst in der Rechtsform einer Genossenschaft mit Sitz in Zürich. Als konzessionierte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (SR 231.1; Urheberrechtsgesetz, URG) bezweckt sie die Wahrung der Rechte der Urheber, Verlage und anderer Rechtsinhaber von literarischen und dramatischen Werken sowie von Werken der bildenden Kunst und der Fotografie, soweit ihr diese Rechte zur kollektiven Wahrnehmung anvertraut wurden. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in B.____ BL. B. Mit Klage vom 30. März 2017 gelangte die ProLitteris an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, die beklagte Partei sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 138.45 gemäss den Forderungen aus den Jahren 2012 bis 2014 nebst Zins zu 5% seit 13.07.2015 zu bezahlen. Im Weiteren sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerin CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2015 nebst Zins zu 5% seit 11.11.2015 sowie CHF 46.15 gemäss den Forderungen aus dem Jahre 2016 nebst Zins zu 5% seit 29.06.2016 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der beklagten Partei. Die ProLitteris macht mit der Klage gegenüber der Beklagten Vergütungsansprüche im Sinne von Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 URG für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 geltend, welche gestützt auf die Gemeinsamen Tarife (nachfolgend "GT") 8/VI und 9/VI festgesetzt worden seien. Auf die einlässliche Begründung der Klage ist in den Erwägungen zurückzukommen. C. Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 erstattete die Beklagte die Klageantwort. Sie bestritt im Wesentlichen, die eingeklagten Vergütungen zu schulden und machte darüber hinaus geltend, zur Ausübung ihrer betrieblichen Tätigkeit keine Werke aus Kunst und Literatur zu benötigen bzw. zu kopieren. Erwägungen 1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 Abs. 1 ZPO). Die Prozessvoraussetzungen beinhalten insbesondere die sachliche und örtliche Zuständigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO, nachdem die Beklagte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hat. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum bezeichnen die Kantone ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO). Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts als einzige kantonale Instanz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO, da es sich um eine Streitigkeit in Zusammenhang mit geistigem Eigentum handelt und das ordentliche Verfahren Anwendung findet (Art. 243 Abs. 3 ZPO und Art. 248 ff. ZPO e contrario ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. 2. Der Anspruch der Klägerin stützt sich auf Art. 20 Abs. 2 URG. Den Vergütungsanspruch nach Art. 20 Abs. 2 URG können nur zugelassene Verwertungsgesellschaften geltend machen (Art. 20 Abs. 4 URG). Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung im Sinne von Art. 41 URG des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) vom 4. Juni 2013 berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss den einschlägigen Bestimmungen des URG für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zu erheben. Sie ist insbesondere befugt, den Vergütungsanspruch für das Vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Werken zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen. Mit Bezug auf die GT 8/VI und 9/VI ist die Klägerin gemeinsame Zahlstelle der angeschlossenen Verwertungsgesellschaften im Sinne von Art. 47 Abs. 1 URG (GT 8/VI Ziffer 4; GT 9/VI Ziffer 3). Die Klägerin ist deshalb zur Geltendmachung der Vergütungen aktivlegitimiert. Als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ist die Beklagte potenzielle Nutzerin veröffentlichter, urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG. Ob die klägerische Darstellung, die Beklagte sei im Sinne der GT 8/VI und 9/VI vergütungspflichtig, zutrifft, ist eine Frage der Anwendung der Tarife, auf welche nachfolgend einzugehen ist. 3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen urheberrechtlich geschützte und veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden, wobei als Eigengebrauch insbesondere das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation gilt. Wer zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG befugt ist, schuldet dem Urheber oder der Urheberin dafür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG; BGE 125 III 141 E. 4b und c). Diese Vergütung kann nur durch eine zugelassene Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin eine ist, geltend gemacht werden (Art. 20 Abs. 4 URG). 4.1 Die Verwertungsgesellschaften von Urheberrechten stellen für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Art. 46 Abs. 1 URG), wobei sie über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden zu verhandeln haben (Art. 46 Abs. 2 URG). Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK; Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 55 Abs. 1 URG). Nach Art. 59 Abs. 3 URG sind rechtskräftig genehmigte Tarife für die Gerichte verbindlich. Die Bindung der Zivilgerichte an die Tarife dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass ein von der ESchK rechtskräftig genehmigter Tarif bei einem zahlungsunwilligen Schuldner erneut in Frage gestellt wird. Den Zivilgerichten ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung der Tarife verwehrt (BGE 140 II 483 E. 5.2; BGE 125 III 141 E. 4a; BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3; BGer 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 2.2.1). Neben der Rechtssicherheit dient die Tarifpflicht auch der Verwirklichung der von Art. 45 Abs. 1 URG geforderten "geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung". Diesem Grundsatz können die Verwertungsgesellschaften nur nachleben, wenn die Tarife auf anerkannte Durchschnittswerte abstellen und von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahieren (BGE 125 III 141 E. 4b). 4.2 Der GT 8/VI umschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier. Der Tarif umfasst zum einen die gesetzlich erlaubten und von einer Verwertungsgesellschaft geltend zu machenden Verwendungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch gemäss Art. 19 und Art. 20 URG. Zum anderen umfasst der Tarif die über diesen Rahmen hinausgehenden zusätzlichen Nutzungen, welche nicht zu den der Aufsicht des Staates unterstellten Verwertungsbereichen gehören (Ziffer 1 GT 8/VI). Der GT 9/VI regelt gesetzlich erlaubte, vergütungspflichtige Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke zum Eigengebrauch im Rahmen des Betriebs betriebsinterner Netzwerke, soweit diese Nutzungen nicht bereits in anderen Tarifen geregelt sind. Der GT 9/VI bezieht sich auf Nutzer mit betriebsinternen Netzwerken, die über die entsprechenden technischen Einrichtungen wie Terminals, Workstations, Computer-Bildschirme, Scanner oder ähnliche Geräte verfügen (Ziffer 1 GT 9/VI). 4.3 Das Bundesgericht sprach sich in Hinblick auf die Nutzung von Fotokopiergeräten – d.h. in Zusammenhang mit den im GT 8/VI konkretisierten Vergütungen – für die Zulässigkeit der im Tarif vorgesehenen schematischen, pauschalen Vergütungen aus, welche unabhängig davon geschuldet sind, ob überhaupt ein Werk vervielfältigt wird, also auch, wenn überhaupt keine einzige Werkkopie erstellt wird. Das Bundesgericht erkannte zwar, dass dieser pauschale Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen könne, doch sei eine Pauschalierung in diesem Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung unvermeidlich. Es genüge, dass der Nutzerin eines Fotokopiergeräts aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz zumindest die Möglichkeit offen stehe, Kopien anzufertigen (BGE 125 III 141 E. 4b und c). Betreffend die im GT 9/VI festgeschriebenen pauschalen Vergütungen für die Nutzung eines betriebsinternen Netzwerks hielt das Bundesgericht ebenfalls fest, dass diese Vergütungen selbst dann geschuldet sind, wenn das vorhandene betriebsinterne Netzwerk nachgewiesenermassen nicht für Kopiervorgänge genutzt wird (BGer 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.4.3). 5.1 Zur Bestimmung des Vergütungsbetrags haben die Verwertungsgesellschaften grundsätzlich mittels eines Erhebungsformulars die nötigen Informationen zur Anzahl der Angestellten und der Branchenzugehörigkeit der (potenziellen) Werknutzerinnen und -nutzer zu ermitteln. In diesem Zusammenhang trifft die potenziellen Nutzer, soweit es ihnen zuzumuten ist, gegenüber den Verwertungsgesellschaften eine Auskunftspflicht (Art. 51 Abs. 1 URG). Sie müssen den Verwertungsgesellschaften "alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie die Verteilung des Erlöses benötigen". Die Auskunftspflicht verleiht den Verwertungsgesellschaften einen klagbaren privatrechtlichen Auskunftsanspruch auf die geforderte Mitwirkung. Es steht den Verwertungsgesellschaften jedoch frei, die mangelhafte oder fehlende Mitwirkung in der Tarifgestaltung zu berücksichtigen (BGer 4A_418/2007 vom 13. Dezember 2007 E. 4). 5.2 Werden die von der Verwertungsgesellschaft eingeforderten notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht kundgetan, kann die Verwertungsgesellschaft eine Einschätzung betreffend die relevanten Parameter – d.h. insbesondere die Branchenzugehörigkeit sowie die Anzahl Mitarbeiter – vornehmen und gestützt auf diese Einschätzung Rechnung stellen. Die Einschätzung gilt als anerkannt, wenn der Nutzer die (tatsächlichen) für die Berechnung notwendigen Angaben innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Einschätzung nicht schriftlich bekannt gibt (Ziffer 8.3 von GT 8/VI und GT 9/VI). 5.3 Nutzer, die aufgrund ihrer gemeldeten Angaben eine Pauschalvergütung zu entrichten haben, müssen nicht jedes Jahr einen Erhebungsbogen ausfüllen. Die Verwertungsgesellschaft stützt sich bei diesen Nutzern bei der Rechnungsstellung für das Folgejahr vielmehr auf die im Vorjahr gemeldeten Angaben bzw. auf die früher vorgenommene Einschätzung und stellt Rechnung gestützt auf diese Angaben. Die Nutzer sind lediglich verpflichtet, der Verwertungsgesellschaft allfällige Änderungen der Angaben innert 30 Tagen nach der Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen. Betreffen die Mutationen das vergangene Jahr, wird dem Nutzer eine neue korrigierte Rechnung zugestellt. Mutationen für das laufende Rechnungsjahr werden erst bei der Fakturierung des Folgejahres berücksichtigt (Ziffer 8.2 lit. a von GT 8/VI und GT 9/VI). 6.1 Die Klägerin ist aufgrund der Bewilligung des IGE vom 4. Juni 2013 insbesondere berechtigt und verpflichtet, den Vergütungsanspruch für das Fotokopieren von urheberrechtlich geschützten Werken sowie deren Speicherung und Vervielfältigung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information und Dokumentation in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen zum Eigengebrauch nach Art. 20 URG geltend zu machen (Bewilligung des IGE, Beilage 2 zur Klageschrift vom 30. März 2017). Sie ist der in Art. 46 Abs. 1 URG statuierten Pflicht zum Aufstellen von Tarifen für die Vergütung der von ihr verwerteten Rechte durch den Erlass der GT 8/VI und GT 9/VI nachgekommen. Die GT8/VI und GT9/VI wurden mit jeweiligen Beschlüssen der ESchK vom 5. Dezember 2011 für die Periode vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 genehmigt (vgl. Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 8 (GT 8); Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 9 (GT 9)). 6.2 Nach unbestritten gebliebener Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit der übrigen Aktenlage, ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrem Betrieb sowohl Reprografiegeräte einsetzt als auch über ein betriebsinternes Netzwerk verfügt, sodass sie im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c URG grundsätzlich vergütungspflichtig ist und sowohl der GT 8/VI wie auch der GT 9/VI Anwendung finden. Um den geschuldeten Vergütungsbetrag zu eruieren, hat die Klägerin der Beklagten ein Erhebungsformular zugesandt, welches von der Beklagten nicht retourniert wurde (Klageschrift, Rz. 8). Aufgrund dieser unterbliebenen Mitwirkung hat die Klägerin die Beklagte richtigerweise gestützt auf Ziffer 6 ff. (insbesondere Ziffer 8.3) GT 8/VI sowie Ziffer 8.3 GT 9/VI eingeschätzt (Klageschrift, Rz. 7 f.). Die Klägerin wies die Beklagte der "Reisebrache" (vgl. Ziffer 6.3.8 GT 8/VI und Ziffer 6.3.8 GT 9/VI) zu und schätzte die Anzahl Mitarbeiter auf drei bis neun. Dieser Einschätzung betreffend die Branche und die Anzahl der Mitarbeitenden der Beklagten ist nichts entgegenzuhalten. Im Übrigen blieb sie unbestritten. 6.3 Gestützt auf ihre Einschätzung errechnete die Klägerin für die Beklagte unter Anwendung von Ziffer 6.3.8 GT 8/VI Fotokopier-Vergütungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 von jeweils CHF 30.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst CHF 30.75 pro Jahr. Für das betriebsinterne Netzwerk berechnete die Klägerin für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 gestützt auf Ziffer 6.3.8 GT 9/VI eine Vergütung in der Höhe von jeweils CHF 15.00 zuzüglich 2,5% Mehrwertsteuer, das heisst total CHF 15.40 pro Jahr. Insgesamt für die Forderungen der Jahre 2012 bis 2014 also CHF 138.45, für die Forderungen des Jahres 2015 CHF 46.15 und für die Forderungen des Jahres 2016 ebenfalls CHF 46.15. 6.4 Der Beklagten wurden die Einschätzungen für die Jahre 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 sowie die darauf basierende Berechnung der geschuldeten Vergütungen mit jeweiligen Schreiben vom 11. April 2012, 20. März 2013, 13. März 2014, 30. März 2015 sowie 8. April 2016 mit dem jeweiligen Hinweis zur Kenntnis gebracht, den genannten Betrag innert 30 Tagen zu überweisen. Sodann wird in der jeweiligen Rechnung einleitend auf die GT hingewiesen, aus welchen hervorgeht, dass die Einschätzung durch die Beklagte anerkannt wird, sofern sie diese Einschätzung nicht innert 30 Tagen seit Zustellung beanstandet. Gegen das Vorgehen der Klägerin im Rahmen des Einschätzungsverfahrens ist formell nichts einzuwenden und es blieb überdies unbestritten. Auch wenn das Vorgehen der Klägerin im Rahmen der Einschätzung der Beklagten formell korrekt erfolgte, ist in Anbetracht der Ausführungen der Beklagten davon auszugehen, dass sich diese der Bedeutung und den Wirkungen der vorgenommenen Einschätzung nicht vollends bewusst war bzw. ihr sich das etwaige Bestehen einer Vergütungspflicht aus der den Rechnungen vorangestellten Erläuterung nicht erschloss. Obschon daraus aufgrund des formell korrekten Vorgehens der Klägerin vorliegend nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden kann, sieht sich das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, veranlasst, die Klägerin – insbesondere aus prozessökonomischen Gründen – im Hinblick auf zukünftige Verfahren bzw. deren Vermeidung, anzuhalten, fortan bei fehlender Mitwirkung der Vergütungsschuldner diese anlässlich des Einschätzungsverfahrens strukturierter, weniger formalistisch und insbesondere umfassender über die geltend gemachten Ansprüche zu informieren, sich nicht mit Verweisen auf nicht beigelegte bzw. zitierte Tarife zu begnügen und somit im Ergebnis das Einschätzungsverfahren für den Laien transparenter zu gestalten. 6.5 Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Einschätzung der Beklagten als auch die Berechnung der von der Klägerin geltend gemachten Vergütungen als tarif- und somit gesetzeskonform. Was die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2017 vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Unbehilflich ist zum einen das zentrale Argument der Beklagten, sie würde für ihre Tätigkeit keine Werke aus Kunst und Literatur benötigen oder verwenden und die Klägerin belange sie mit den geltend gemachten Gebühren für Leistungen, die sie nicht bezogen habe. Diese Argumentation geht fehl. Falls die Beklagte, wie sie behauptet, überhaupt keine urheberrechtlich geschützten, veröffentlichten Werke kopiert haben sollte, so ist der Gegenwert für die von ihr zu leistenden Vergütungen vielmehr darin zu sehen, dass ihr – aufgrund der in Art. 19 Abs. 1 lit. c URG verankerten gesetzlichen Lizenz (vgl. vorn Ziffer 4.3) – zumindest die Möglichkeit offen stand, solche Kopien anzufertigen, und zwar ohne mengenmässige Begrenzung. Wer – wie die Beklagte – ein Kopiergerät betreibt und von einem Pauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt nutzungsberechtigt. Dass ein pauschaler Tarifansatz je nach Lage des Einzelfalls unbefriedigend erscheinen kann, ist augenfällig, doch ist – wie das Bundesgericht bereits mehrmals ausgeführt hat – eine Pauschalierung im Bereich der unkontrollierbaren Massennutzung von urheberrechtlich geschützten Werken unvermeidlich (vgl. vorn Ziffer 4.3 mit Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung). Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten vermag die Beklagte aus dem Argument abzuleiten, in der Klageschrift sei kein einziges Beweismittel bezüglich eines Verstosses gegen das URG seitens der Beklagten zu finden. Die Beklagte verkennt den Rechtsgrund der vorliegend durch die Klägerin geltend gemachten Forderungen. Wie hiervor dargelegt, schuldet die Beklagte der Klägerin aufgrund des Betriebs eines Kopiergeräts sowie eines digitalen Netzwerks eine pauschale Vergütung für die damit verbundene Möglichkeit, urheberrechtlich geschützte Werke für den Eigengebrauch – und somit legal – zu vervielfältigen; ein Verstoss gegen das URG wie ihn die Beklagte zu vermuten scheint, wird ihr nicht zur Last gelegt. 6.6 Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die mit vorliegender Klage geltend gemachten Beträge zu bezahlen. Da es sich bei diesen Beträgen um keine nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. i des Bundesgesetztes über die Mehrwertsteuer, sondern um Erfüllungsansprüche handelt, ist auch der Mehrwertsteuerbetrag zuzusprechen. 7. Die Klägerin verlangt schliesslich Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015 für die Forderungen betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 basierend auf dem Mahnschreiben vom 22. Juni 2015, wonach der gemahnte Betrag bis spätestens 12. Juli 2015 zu bezahlen war. Der Zugang des Mahnschreibens blieb unbestritten. Demgemäss ist Verzugszins von 5% auf CHF 138.45 seit dem 13. Juli 2015 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). Betreffend die weiteren geltend gemachten Zinsforderungen ist vorab Folgendes zu bemerken: Nach der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) ist das Gericht an das Rechtsbegehren des Klägers gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Begründung. Das Gericht ist aber nicht nur an das Rechtsbegehren, sondern auch an den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt gebunden, da dieser, zusammen mit dem Rechtsbegehren, den Streitgegenstand bildet ( Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler , Zürcher Kommentar ZPO, Art. 58 N 10). Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit dem 11. November 2015 für die Forderungen aus dem Jahre 2015. Sie stützt ihre unbestritten gebliebene Verzugszinsforderung auf ihr Mahnschreiben datiert vom 11. November 2015. Mit diesem Mahnschreiben räumte die Klägerin der Beklagten eine Frist von zehn Tagen zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen ein. Aufgrund der Nichtbegleichung der Forderung verlangt die Klägerin Zins zu 5% zufolge Eintritts des Verzugs. Betreffend den Eintritt des Verzugs ist in Anbetracht des von der Klägerin dargelegten und unbestritten gebliebenen Sachverhalts zu bemerken, dass davon auszugehen ist, dass das Mahnschreiben vom 11. November 2015 der Beklagten frühestens am 12. November 2015 zugestellt wurde, sodass die zehntägige Zahlungsfrist erst am darauffolgenden Tag, also am 13. November 2015, zu laufen begann und die Beklagte somit erst mit Ablauf des 23. November 2015 in Verzug fiel. Somit sind Verzugszinsen für die Forderung aus dem Jahre 2015 erst ab dem 24. November 2015 geschuldet (Art. 104 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 OR). Für die von der Klägerin basierend auf dem Mahnschreiben vom 29. Juni 2016 geltend gemachten Zinsen betreffend die Forderungen aus dem Jahre 2016 gilt mutatis mutandis dasselbe, sodass der Verzugszins von 5% erst ab dem 12. Juli 2016 geschuldet ist. Demgemäss schuldet die Beklagte im vorliegenden Fall zusätzlich Verzugszinsen von 5% auf CHF 46.15 seit dem 24. November 2015 und 5% auf CHF 46.15 seit dem 12. Juli 2016. 8. Gestützt auf die obigen Erwägungen ist die Klage gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015, CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 24. November 2015 sowie CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen. 9. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif, GebT) des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Art. 96 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 2 lit. a GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach der Bedeutung der Streitsache (§ 3 Abs. 1 GebT). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 230.75. In Anwendung von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. f Ziffer 1 GebT wird die Gerichtsgebühr auf CHF 300.00 festgelegt, ausgangsgemäss der Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Zudem ist der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Deren Höhe richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (SGS 178.112; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Da die Rechtsvertretung der Klägerin für das Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Das Grundhonorar ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 7 Abs. 1 TO). Bei einem Streitwert bis CHF 2‘000.00 beträgt das Grundhonorar mindestens CHF 350.00 und maximal CHF 750.00 (§ 7 Abs. 1 lit. a TO). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnungen, Rechtsbegehren und Verzeichnissen) von immerhin fünf Seiten und reichte sechs Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten ist das Honorar in Anwendung von § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TO auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich eines Mehrwertsteuerzuschlages von 8% festzusetzen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 138.45 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Juli 2015, CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 24. November 2015 sowie CHF 46.15 nebst Zins zu 5% seit dem 12. Juli 2016 zu bezahlen. 2. Die Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 300.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 40.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber i.V. Marco Manzoni