Unlautere Medienberichte und Medienkampagne (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
Sachverhalt
möglich sein (statt vieler: ANDREAS MEILI, BSK ZGB, Art. 28 ZGB N 10; ANDREAS BLATTMANN, in: Dike-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 115; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_376/2013 E. 2.1 ff). Die Nega- tivvoraussetzung der fehlenden, anderweitigen Litispendenz ist vorliegend somit ohne weite- res erfüllt. 5. Klagenhäufung 5.1
Subjektive Klagenhäufung Mehrere Personen können gemeinsam beklagt werden (sog. einfache passive Streitgenos- senschaft), wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsa- chen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweck- mässig erscheint. Gründe dafür können prozessökonomischer Natur sein oder in der Ver-
430 18 240 Seite 42 von 340 meidung widersprüchlicher Urteile liegen (BGE 142 III 581 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit und die gleiche Verfah- rensart gegeben ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine ein- fache passive Streitgenossenschaft der Beklagten 1 und 2 gegeben. Es liegt ein Sachzu- sammenhang vor. Dieselbe Klage richtet sich gleichermassen gegen beide Beklagten abge- sehen von den Löschungsbegehren zu Berichten und Tweets, die sich ausschliesslich gegen die Beklagte 1 oder den Beklagten 2 richten (vgl. nachstehende Ausführungen zur objektiven Klagenhäufung, welche hier sinngemäss gelten). Eine gemeinsame Vertretung der Streitge- nossen durch Advokat Oscar Amstad ist ebenfalls zulässig (Art. 72 ZPO). 5.2
Objektive Klagenhäufung Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, wenn das gleiche Gericht für deren Beurteilung sachlich zuständig ist und dabei jeweils die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Bei streitwertabhängiger Bestim- mung sowohl der sachlichen Zuständigkeit als auch der Verfahrensart ist der kumulierte Be- trag der Streitwerte der betroffenen Ansprüche ausschlaggebend (BGE 142 III 788 E. 4.2.3; SAMUEL KLAUS, BSK ZPO, Art. 90 N 20 f und 24). Wie bereits ausgeführt, liegt der (kumulier- te) Streitwert vorliegend bei mindestens CHF 30'000.00, so dass die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der gesamten Streitsache bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO und § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO BL). Aufgrund des vorliegenden Streit- werts sind für alle Ansprüche die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens anwendbar (Art. 219 ff. bzw. Art. 243 Abs. 1 e contrario ZPO). 6. Klageänderung Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach derselben Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b) die Gegenpartei zustimmt. Klage- änderung meint Änderung des Streitgegenstands, unter anderem durch Erweiterung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit. Unwesentliche Änderungen führen allerdings zu keiner relevanten Streitgegenstandsänderung im Sinne von Art. 227 ZPO. Ein Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen. Prozessuale Ansprüche sind unter anderem konnex, wenn sie das gleiche Streitobjekt betreffen. Die Klage kann dabei zwar sowohl im Sachverhalt als auch im Rechtsbegehren ergänzt oder erweitert werden, doch der Klage- grund selbst bleibt unverändert. Das Konnexitätserfordernis besagt bei unverändertem Kla-
430 18 240 Seite 43 von 340 gegrund nichts anderes, als dass das geänderte Rechtsbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang zum ursprünglichen (mehr oder minder vollständig) behaupteten Klage- grund steht. Ebenso als noch konnex gelten prozessuale Ansprüche, wenn sie benachbarten Lebensvorgängen entstammen. Die Lebensvorgänge müssen sich immerhin berühren und gleichartige oder ähnliche Tatbestände erzeugen können. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die Ände- rung auf die Rechtsstellung des Beklagten auswirkt und ob der bisherige Prozessstoff für die Klage nach der Änderung verwertbar bleibt. (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 227 N 14, 22, 25, 29, 31 und 34). 6.1
Aufgrund eines Zeitungsberichts in der BaZ mit den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer», welcher am 13. Dezember 2018 und somit im Nachgang zur Klage vom 23. August 2018 erschienen ist, änderte und ergänzte die Klägerin in ihrer Replik vom
14. Oktober 2019 ihre Rechtsbegehren. Die Änderungen und Ergänzungen betrafen die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1.12 (Feststellung der Unlauterkeit dieses Artikels), Ziffer 2 (entsprechende Erweiterung der Kampagnen-Feststellung), Ziffer 3.13. (Löschungsbegehren hinsichtlich der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018) und Ziffer 5.8. (Verbot einzelner Äusserungen aus dem fraglichen Zeitungsbericht). Im Weiteren berichtigte die Klägerin ihr Begehren unter Ziffer 4 (vgl. lit. B und F hievor), indem anstatt des Begehrens in der Klage, lautend: «Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den Mediendatenbanken (inkl. SMD und SwissDocs) und den Internet-Suchmaschinen (ins- besondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache), wobei die Beklagte 1 zu ver- pflichten ist, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Löschungsan- träge an Google zu stellen.» in der Replik nunmehr folgendes begehrt wurde (Änderungen durch das Gericht in fetter Schrift hervorgehoben): «Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ent- sprechende Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendaten- banken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (ins- besondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache,
430 18 240 Seite 44 von 340 Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben.» Durch die Aufnahme der zusätzlichen Begehren in der Replik ändert sich die Verfahrensart nicht, zumal sich der Streitwert dadurch nicht verringert (vgl. E. 2.2 und 5.2 hievor). Die sach- liche wie auch örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kantonsgericht. Die neuen und abgeänder- ten Begehren stehen in einem Sachzusammenhang zu den mit Klage vom 23. August 2018 formulierten Rechtsbegehren im oben unter E. 6 umschriebenen Sinn. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 ist thematisch mit den bisherigen Zeitungsberichten, welche in der Klage erwähnt werden, zusammenhängend und der Klagegrund für die neuen Begehren ist derselbe wie derjenige gemäss Klage, mithin stützt die Klägerin auch diese auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Konnexität ist somit gegeben. Die Änderungen unter Ziffer 4 der Rechtsbe- gehren sind teilweise redaktioneller, präzisierender Natur, indem die gemäss Ziffer 3 zu lö- schenden Textpassagen aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen seien. Die inhaltliche Ausweitung der Verpflichtung der Beklagten 1 zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen zu Löschung insbesondere ge- genüber Google Switzerland GmbH und GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH ist als irrelevante Änderung zu taxieren, welche den Streitgegenstand der Klage – wenn überhaupt – nicht wesentlich verändert. Die Beklagten haben sich zu den replicando zusätz- lich eingeklagten Ansprüchen in prozessrechtlicher Hinsicht nicht geäussert. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Parteistellung oder ihre Abwehrrechte im Prozess tangiert sein könnten. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO für die mit der Replik vorgenommene Klageänderung erfüllt, weshalb diese zuzulassen ist. 6.2
Die Klägerin erweiterte ihre Klage auch mit Noveneingabe vom 24. Februar 2020 um ein zusätzliches Feststellungsbegehren (Ziffer 1.13.) hinsichtlich der BaZ- Berichterstattung vom 12. Februar 2020 unter den Titeln «Untersuchung im Sand verlaufen» (Front), «Ein Strafverfahren mit Makel» (S. 25) und «Wie eine Untersuchung im Sand verlief» (online), welche die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben soll. Auch wurde die monierte Kampagne um diese Artikel ergänzt (Rechtsbegehren 2). Schliesslich beantragte die Klägerin zusammengefasst die Löschung der Berichterstattung als Ganzes, eventualiter einzelner explizit genannter Äusserungen auf der Internetseite und in den Archi- ven der Beklagten 1 und die Eliminierung bestimmter Äusserungen des Beklagten 2 in einem Tweet vom 24. Februar 2020 (Rechtsbegehren 3.14). Auch für diese Klageänderung sind die Voraussetzungen nach Art. 227 ZPO erfüllt. Für die Begründung kann punkto Verfahrensart, Zuständigkeit, Konnexität, fehlende Parteiäusserung der Beklagten und unwesentliche Ver-
430 18 240 Seite 45 von 340 änderung der beklagtischen Parteistellung und Abwehrmöglichkeiten auf die Ausführungen unter E. 6.1 hievor verwiesen werden. Anzumerken bleibt, dass in der Berichterstattung vom
12. Februar 2020 Vorwürfe aus früheren BaZ-Berichten vom 2. Mai 2018 und 13. Dezember 2018 wieder aufgenommen wurden, welche bereits von der Klage und Replik umfasst wur- den. Im Einzelnen wird bei der materiellen Beurteilung darauf zurückzukommen sein. An dieser Stelle kann es bei der Feststellung bleiben, dass ein Sachzusammenhang zu Klage und Replik auch aus diesem Grund ohne weiteres zu bejahen ist. 7. Eintreten Nachdem die Klägerin auch die bei ihr erhobenen Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 50'000.00 fristgerecht einbezahlt hat, sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO für die vorliegende Klage vom 23. August 2018 (samt zulässiger Änderungen gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 und Noveneingabe vom 24. Februar 2020) erfüllt, weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. Ob die einzelnen Begehren mit Blick auf die Vollstreck- barkeit den zivilprozessualen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügen, wird nachstehend in der materiellen Beurteilung der jeweiligen Anträge der Klägerin erwo- gen. 8. Noven Die Parteien haben das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweise einzureichen. Grundsätzlich sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Hauptverhandlung vorzubringen (Behauptungsstadium). Danach werden neue Tatsa- chen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder (lit. b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). In der Noveneingabe ist jeweils zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird, bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (statt vieler: CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 4 f. und N 10). Werden die Novenrechtsschranken für Parteivorbringen nicht beachtet, besteht die Rechtsfolge in einem Novenausschluss. Verspätete Vorbringen werden im Verfahren ausge- schlossen (präkludiert), was für die Partei unabwendbar ist. Das Gericht darf verspätet vor- gebrachte Tatsachen und Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht mehr berücksichtigen, und die Gegenpartei hat aus Art. 229 Abs. 1 ZPO e contrario Anspruch auf Nichtberücksich-
430 18 240 Seite 46 von 340 tigung präkludierter Vorbringen (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 229 ZPO N 4). Nach- stehend ist im Einzelnen über die Zulassung der zahlreich beim Kantonsgericht eingegange- nen Noveneingaben der Parteien (vgl. auch lit. H, I, K, L und P hievor) zu befinden. 8.1
In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte die Klägerin als KB 163 neu einen Bericht der Basellandschaftlichen Zeitung (bz) vom 23. Januar 2020 ein mit dem Titel «Zu- rückgedreht: Das Bundesgericht sorgt für doppelte Baselbieter Niederlage». Anlass des Be- richts war der Ausgang eines Verfahrens vor Bundesgericht zu einem angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im Zusammenhang mit dem Vergabeentscheid zur Bearbeitung von Energieförderungsgesu- chen im Kanton Basel-Landschaft. Als echtes Novum, welches innert 11 Tagen seit Entste- hung und somit durch die Klägerin im Sinne von Art. 229 ZPO unverzüglich eingereicht wur- de, ist das erwähnte, neue Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 8.2
Mit Noveneingabe vom 24. Februar 2020 reichte die Klägerin 7 neue Beweisurkun- den ein (KB 164 bis 170). Bei den Beilagen 164, 165, 166, 169 und 170 handelt es sich um Beweismittel (Print- und Online-Versionen sowie damit zusammenhängende abgesetzte Tweets), welche im Zusammenhang mit der Klageänderung aufgrund der BaZ- Berichterstattung vom 12. Februar 2020 ediert wurden (siehe E. 6.2 hievor). Der Einfachheit halber sei auf das der Noveneingabe beigelegte ergänzte Beweismittelverzeichnis der Kläge- rin verwiesen, aus welchem ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich allesamt um echte Noven handelt, welche klarerweise zuzulassen sind. Bei KB 167 handelt sich um den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 19 95 vom 10. September 2019, mit welchem die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde des KIGA gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat. Als KB 168 legte die Klägerin sodann einen am
19. Februar 2020 ausgedruckten, online abrufbaren Artikel der bz vom 25. September 2019 ins Recht mit dem Titel «Mitarbeiter einfach versetzt – SVP-Regierungsrat Weber hat die GAV-Affäre erfolgreich ausgesessen.» Die Beklagten beantragten in ihrer Duplik (D Rz 32), dass die KB 167 und 168, welche nach der Replik eingereicht worden seien, als verspätet aus dem Recht zu weisen. Die Klägerin unterlasse es in ihrer entsprechenden Noveneingabe zu begründen, weshalb sie die beiden Beilagen nicht bereits in der Replik hätte einbringen können. Der Sorgfaltsbeweis misslinge. Die Klägerin machte in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 13) zusammenfassend geltend, dass sie vom fraglichen Entscheid mangels Parteistel-
430 18 240 Seite 47 von 340 lung bis zum 12. Februar 2020 keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich um ein unechtes Novum. Der Beklagte 2 habe erstmals in seinem Bericht vom 12. Februar 2020 auf diesen kantonsgerichtlichen Entscheid Bezug genommen, so dass sich die Klägerin auch erst nach dem BaZ-Bericht vom 12. Februar 2020 veranlasst gefühlt habe, darauf zu reagieren und die Grundlage dieses Berichts einzureichen. Der als KB 168 edierte bz-Bericht vom 25. Septem- ber 2019 reichte die Klägerin zum Nachweis der Behauptung ein, dass andere Medien über den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid schon früher berichtet hätten, mithin der Beklagte 2 in seinem Artikel vom 12. Februar 2020 eine Aktualität, Brisanz oder Ergebnis einer spannenden Recherche lediglich suggeriert habe. Das Kantonsgericht lässt sowohl KB 167 als auch KB 168 als unverzüglich vorgetragene, unechte Noven zu. Die Rechtsprechung anderer Gerichte ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, so dass die Einreichung entsprechender Entscheide grund- sätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 229 ZPO fällt, zumal dieser ausschliesslich die Behandlung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel regelt. Soweit mit dem Ent- scheid bzw. mit der Begründung den diesem zugrundeliegende Sachverhalt bewiesen wer- den soll, kann es sich um Tatsachenbehauptungen und eine entsprechende Beweisurkunde handeln. Allein die Tatsache, dass der kantonsgerichtliche Entscheid der Abteilung Straf- recht vom 10. September 2019 datiert, mithin vor Einreichung der Replik vom 14. Oktober 2019 erging, bedeutet nicht, dass die Klägerin dieses Urteil mit der Replik hätte einreichen können. Wie diese glaubhaft dargelegt hat, ist ihr der Entscheid nicht als Partei eröffnet wor- den, sondern erlangte sie davon erst durch den BaZ-Bericht vom 12. Februar 2020 Kenntnis. Diese Ausführungen wiederum blieben von den Beklagten 1 und 2 unbestritten. Die Einrei- chung des Entscheids nach behaupteter Kenntnisnahme mit Eingabe vom 24. Februar 2020 innert 12 Tagen erfolgte sodann im Sinne von Art. 229 ZPO fristgerecht. Bezüglich dem nach Erstattung der Replik vom 14. Oktober 2019 eingereichten bz-Artikel vom 25. September 2019 teilt das Kantonsgericht die klägerische Ansicht, wonach sie bis zum BaZ-Bericht vom
12. Februar 2020 keinen Anlass hatte, darauf hinzuweisen, dass über den fraglichen Ent- scheid des Kantonsgerichts in anderen Medien schon zu einem früheren Zeitpunkt berichtet worden sei. Rein nach der Chronologie hätte der vor der Einreichung der Replik erschienene bz-Bericht zusammen mit der Replik eingereicht werden können. Nur wusste die Klägerin zu diesem Zeitpunkt naturgemäss noch nicht um den Umstand, dass der Beklagte 2 dereinst zu einem späteren Zeitpunkt zum selben Thema ohne angebliche Aktualität einen Artikel veröf- fentlichen würde, was erst der Grund zur Edition des bz-Berichts zum Nachweis der fehlen- den Aktualität darstellte. Auch KB 168 ist demnach zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
430 18 240 Seite 48 von 340 8.3
Die mit Eingabe vom 19. Juni 2020 relevierten Urkunden (Bericht in der BaZ- Ausgabe vom 9. Juni 2020 mit dem Titel «Die Wirtschaftskammer benutzt eine Phantomfir- ma» [KB 171]; schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts zum Urteil vom 20. Januar 2020 betreffend die Vergabe der Bearbeitung der Energieförderungsgesuche im Kanton Ba- selland [KB 172]) wurden seitens der Beklagten als zulässige, rechtzeitig vorgetragene echte Noven akzeptiert (D Rz 33). 8.4
Zu dem mit klägerischer Noveneingabe vom 31. Juli 2020 eingereichten, anonymi- sierten Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen (BO.2018.28-32-K1) vom 6. Juli 2020 kann auf das unter E. 8.2 hievor Gesagte verwiesen werden, wobei hier die Edition offensichtlich zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes der Klägerschaft erfolgte und somit der als KB 173 bezeichnete Entscheid ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 229 ZPO entgegenzunehmen ist. 8.5 Der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 legte die Klägerin drei neue, als KB 175 bis 177 bezeichnete Beweisurkunden als unechte Noven bei: Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0145 vom 27. Januar 2015, Feststel- lungsverfügung KIGA vom 22. Juni 2016 sowie einen Auszug aus https://www.kmu.org/de/ aktuelles-medien. Die Beklagten wandten in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 (Rz 19) ein, dieselben seien als verspätet zurückzuweisen. Diesem Antrag ist zu entspre- chen, zumal die Klägerin nicht begründet hat, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, für eine frühere Offerte der genannten Beweise zu sorgen. KB 175 bis 177 sind somit aus dem Recht zu weisen. 8.6
Mit Noveneingabe vom 24. März 2021 reichte die Klägerin mit KB 179 (unter Aus- lassung der KB-Nummern 174 bis 178) ein weiteres Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um einen Entscheid des Schweizerischen Presserates 11/2021, mit welchem festgestellt wurde, dass die BaZ mit dem Artikel «Lukas Engelberger liess Alte im Stich» vom 10. Juni 2020, welcher vom Beklagten 2 verfasst wurde, gegen die Ziffer 3 (Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Jour- nalisten» verstossen habe. Die Klägerin behauptete, davon am 15. März 2021 durch Medi- enberichte Kenntnis erlangt zu haben. Die Beklagten haben in ihrer Eingabe vom 6. April 2021 zur klägerischen Noveneingabe vom 24. März 2021 inhaltlich Stellung genommen, oh- ne die prozessrechtliche Verwertbarkeit der aufgestellten Behauptungen und des neuen Be- weismittels gemäss Art. 229 ZPO anzuzweifeln. Dass die fragliche Beweisurkunde ohne Verzug ediert wurde, steht zudem ausser Frage, weshalb die Noveneingabe vom 24. März
430 18 240 Seite 49 von 340 2021 samt KB 179 bei der Entscheidfindung, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen sein wird. 8.7
Die Beklagten reichten am 14. Juni 2021 als KAB 81 ohne Verzug und als echtes Novum einen Artikel der bz vom 4. Juni 2021 ein. Dieser betraf die Anklage unter anderem von Regierungsrat Thomas Weber und die Verhandlung vom der Strafgericht Basel- Landschaft. Das betreffende Strafverfahren wurde wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung im Zusammenhang mit überhöhten Forderungen der ZAK in den Jahren 2014 und 2015 (ZAK-Affäre) geführt. Die Beklagten behaupteten in der Noveneingabe vom 14. Juni 2021 zusammenfassend, das Strafverfahren habe gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklag- ten zum Komplex ZAK im öffentlichen Interesse gelegen habe und dass im Zusammenhang mit der Klägerin berechtigterweise von einem Konstrukt gesprochen werden könne, wobei undurchsichtige Verbandelungen zwischen verschiedenen Personen und Gesellschaften aus dem Umfeld der Klägerin bestanden hätten. Im Weiteren sei hervorgegangen, dass Bestand- teil dieser Verflechtungen offenbar die Tatsache gewesen sei, dass die AMS ihrer Schwes- tergesellschaft überhöhte Rechnungen gestellt habe, weshalb die Schilderung der Ver- strickungen mit dem Zweck, Steuergelder in die Kassen der Wirtschaftskammer fliessen zu lassen, glaubhaft seien. Die Zulassung der Eingabe der Beklagten vom 14. Juni 2021 mit KAB 81 als echtes Novum wurde auch Seitens der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom
30. Juni 2021 zurecht nicht in Abrede gestellt. Sowohl auf die beklagtischen Behauptungen und die entsprechenden Bestreitungen durch die Klägerin ist unter den nachstehenden ma- teriellen Erwägungen gegebenenfalls zurückzukommen. 8.8
Am 16. August 2021 liessen die Beklagten dem Kantonsgericht eine Noveneingabe zukommen, mit welcher sie den Entscheid des Handelsgerichts Bern HG 21 7 vom 29. Juli 2021 in Sachen Wirtschaftskammer gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRF) und den Journalisten J. ____ vorlegten. Die Ausführungen der Beklagten zum fragli- chen Entscheid sind ausschliesslich rechtlicher Natur. Sowohl für diese als auch hinsichtlich des Entscheids selber, welcher zu einem angeblich vergleichbaren Fall ergangen ist und als Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für das vorliegende Verfahren nach Ansicht der Beklagten wegweisend sei, ist Art. 229 ZPO nicht einschlägig. Auch hier darf auf die Erwä- gungen unter 8.2 verwiesen werden. 8.9
In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 164) monierten die Beklagten, die Klägerin behaupte in der zweitgenannten Eingabe erstmals, «bei jedem Zwischenteil» würde der Ein-
430 18 240 Seite 50 von 340 druck früherer verletzender Aussagen am Leben erhalten und ausgebeutet. Diese neue Tat- sachenbehauptung sei gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da die Vo- raussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht erfüllt seien; die Klägerin mache auch gar nicht geltend, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Kantonsgericht teilt im Grundsatz die beklagtische Ansicht, zumal die Behauptung – soweit ersichtlich – erstmals nach Abschluss des doppelt geführten Schriftenwechsels aufgestellt wurde und die Klägerin in ihrer Eingabe vom 23. August 2021 in der Tat nichts dazu vorbrachte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses unechte Novum früher in den Prozess einzubringen. Wie noch zu zeigen sein wird, würde indessen auch die Zulassung dieser neuen Tatsachenbehaup- tung am Ausgang des Prozesses betreffend Entscheid über das Vorliegen einer Medien- kampagne nichts ändern (vgl. nachstehend unter E. 20.7), weshalb diese Frage letztlich of- fenbleiben kann. 8.10 Zusammenfassend kann in novenrechtlicher Hinsicht somit festgehalten werden, dass ausser KB 175 bis 177, welche aus dem Recht gewiesen werden, sämtliche Novenein- gaben mit den jeweiligen Beweismitteln zuzulassen sind, soweit die entsprechenden Einga- ben und Beweismittel nicht fälschlicherweise als Noven bezeichnet wurden oder der Ent- scheid über die Zulassung nicht offengeblieben ist (zu letzterem E. 8.9 hievor). Bei der Be- achtung der fälschlicherweise als Noven bezeichneten Eingaben ist das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung sodann frei, weil es sich um rechtliche Ausführungen der Parteien bzw. um Rechtsprechung anderer Gerichte handelt. 9. Antrag auf Parteibefragung durch die Beklagten Die Beklagten beantragten gemäss Beweismittelverzeichnis der Klageantwort bzw. Duplik die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO für folgende Personen: Markus Somm (Chef- redaktor BaZ), duplicando anstatt Markus Somm, I. ____ (stv. Chefredaktor), Joël Hoffmann (Beklagter 2) und Christoph Buser (Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin). Die entsprechende Beweisofferte formulierten die Beklagten indessen – mit wenigen Aus- nahmen (so etwa KA Rz 95) – nur in allgemeiner Weise. So beantragten sie etwa, die Par- teibefragungen von Herr Markus Somm und Herr Joël Hoffmann «für sämtliche Aussagen der Beklagten» (KA Rz 82). An anderer Stelle wird «für sämtliche Ausführungen zur einge- klagten Berichterstattung, eingeholten Stellungnahmen, Beweggründen etc. im Übrigen der Beweis der Parteibefragung, sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 offeriert.» Gestützt auf diese Anträge wollte der Rechtsvertreter der Beklagten den Beklagten 2 zu sämtlichen eingeklagten Presseartikeln durch das Gericht befragt wissen nach dem Fragen- schema, wie es zur jeweiligen Berichterstattung gekommen sei, welches öffentliche Interes-
430 18 240 Seite 51 von 340 se dafür bestanden habe und auf welche massgeblichen Unterlagen sich der Beklagte 2 da- bei abgestützt habe. Das Kantonsgericht liess die beantragte Befragung des Beklagten 2 zu den einzelnen Arti- keln jedoch nicht zu, weil dieser an den jeweiligen Stellen in den Rechtsschriften nirgends als Beweis angerufen wurde. Das Kantonsgericht orientierte sich dabei an der klaren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (etwa in BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1.; 4A_487/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf 4A_452/2013 E. 2.1 und 4A_56/2013 4.4), wonach ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten ist, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzu- nehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGer 4A_574/2015 E. 6.6.4). Entsprechend ist zu fordern, dass eine Rechtsschrift so abgefasst ist, dass das Gericht in der Lage ist zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist und auf welche Tatsachen sich die betreffende Partei stützt, und zu bestimmen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden. Zudem muss der Gegenpartei ermöglicht werden, sich mühelos damit auseinanderzusetzen und Gegen- beweise anzubieten. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Kürzegrad der Tatsachenbehauptungen und für diese offerierten Beweismittel von den Umständen und der Komplexität des konkreten Falles abhängt (sinngemäss BGer 5A_213/2017 E. 4.1.3.5; Origi- nal in franz. Sprache; wiedergegeben in «ZPO-Online Blog»). Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Sachverhaltsdarstellungen zu den einzelnen Zeitungsartikeln war es dem Kantonsgericht und der Klägerin verunmöglicht zu erkennen, zu welchen Tatsachenbehaup- tungen der Beklagte 2 befragt werden soll. Das Fragenschema, welches die Beklagten an der Hauptverhandlung vorgelegt haben, findet sich in ihren Rechtsschriften nirgends. Von einer formgerechten Beantragung eines Beweises hinsichtlich der Parteibefragung des Be- klagten 2 kann deshalb nicht die Rede sein. Das Kantonsgericht durfte aus diesem Grund eine Parteibefragung im Sinne einer freien Befragung zum Streitgegenstand im Rahmen des Beweisverfahrens verweigern, weil dies in der geltenden Zivilprozessordnung so nicht vorge- sehen ist. Eine solche würde zudem den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitern, was nach Aktenschluss jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich ist bzw. ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig wäre. Soweit dem Beklagten 2
430 18 240 Seite 52 von 340 bei den Parteivorträgen von seinem Rechtsvertreter das Wort erteilt wurde, um seine An- merkungen zu den einzelnen Artikeln abzugeben, sind diese vorgetragene Parteibehauptun- gen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weshalb sie als verspätet aus dem Recht zu weisen sind. Es betrifft dies sämtliche zu Protokoll genommenen Aussagen des Beklagten 2 auf den S. 58 bis 61 des Verhandlungsprotokolls. Auf die im Rahmen der durch das Kantonsgericht vorgenommenen Parteibefragung erfolgten Aussagen des Beklag- ten 2 wird bei der Beweiswürdigung in den nachstehenden materiellen Erwägungen zurück- zukommen sein.
IV. Materielles 1. Aktivlegitimation 1.1
Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruf- lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind danach Rechtssubjekte, die selbst am wirt- schaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 126 III 239 E. 1 S. 241 f.; 123 III 395 E. 2a S. 400; 112 II 369 E. 5a S. 375). Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern. Ein unmittelbares Wettbewerbsver- hältnis zwischen den Parteien ist nicht erforderlich. Der Kläger muss aber selbst an jenem Wettbewerb teilnehmen, zu dessen Schutz er ein Klagerecht in Anspruch nimmt (BGE 123 III 395 E. 2a). 1.1.1 Die Beteiligung am Wettbewerb und ihre wirtschaftlichen Interessen umschrieb die Klägerin bei der Vorstellung der Parteien (K Rz 27), indem sie Ausführungen zu ihrem eige- nen Tätigkeitsfeld und demjenigen der durch die beklagtische Berichterstattung tangierten Tochterunternehmen und Dienstzweige machte. Bei der Klägerin selber handle es sich um einen Verein, der einem Grossteil der basellandschaftlichen Unternehmen als wichtige Platt- form diene, um sich auszutauschen und Verbindungen aufzubauen, was nicht zuletzt auch der Bevölkerung des Kantons Baselland zugutekomme. Seit ihrem Bestehen unterstütze sie die kleinen und mittleren Unternehmen der Region und trage zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland bei. Verschiedene Spezialisten der Klägerin würden die
430 18 240 Seite 53 von 340 Mitglieder in verschiedenen Belangen (Firmengründung, Rechtsberatung, Arbeitssicherheit und Gesundheit, betriebswirtschaftliches Know-how etc.) beraten. Ein besonders wichtiger Tätigkeitsbereich sei die Berufsbildung. Die KMU Lehrbetriebsverbund AG, ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Klägerin, unterstütze die KMU-Betriebe etwa bei der Erstellung von Ausbildungsplänen, der Rekrutierung und dem Coaching von Lehrlingen und der Einholung von Berufsbildungsbewilligungen. Die Klägerin sei in ihrer Geschäftstätigkeit immer dafür besorgt gewesen, dass sich alle Arbeitgeber der Region Baselland bzw. namentlich die ihr angeschlossenen Mitglieder an die gesetzlichen, gesamtarbeitsvertraglichen und einzelar- beitsvertraglichen Vorschriften hielten. Die Klägerin habe für die einzelnen Aufgaben, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten wahrnehme, vier eigenständige Unternehmen gegründet und zwei eigene Abteilungen bzw. Dienstzweige geschaffen, damit sie ihre Leistungen kos- tengünstig und effizient abwickeln könne. Deren Anteile würden jeweils von der CH Gewerbe AG gehalten, einer Holdinggesellschaft im alleinigen Eigentum der Klägerin. Von den ge- nannten Unternehmen und Dienstzweigen thematisiere die Berichterstattung der Beklagten in erster Linie die Familienausgleichskasse Gefak, die VBS Verband-Services AG und AMS Arbeitsmarkt-Services AG. Die Gefak sei die Verbands-Familienausgleichskasse der Kläge- rin. Sie werde als besonderer Dienstzweig bzw. Vollzugsstelle ihres Gründerverbands, der Klägerin, nach den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) ge- führt. Die Haupttätigkeit der Gefak liege in der Veranlagung und Ausrichtung der gesetzli- chen Familienzulagen. Ausserdem wickle sie im Auftrag der Vertragsparteien zahlreicher Gesamtarbeitsverträge (GAV) verschiedene spezifische Sozial-Ausgleichsleistungen ab. Die VBS Verband-Services AG (nachfolgend "VBS") erbringe die operativen Leistungen für die Klägerin. Sie führe die Geschäftsstellen und den gesamten Dienstleistungsbereich. Die AMS Arbeitsmarkt-Services AG (nachfolgend: "AMS") biete spezifische Dienstleistungen für die Teilnehmer und Anspruchsgruppen des Arbeitsmarktes an. Das Angebot umfasse insbeson- dere Dienstleistungen für die Sozialpartner von Gesamtarbeitsverträgen, für deren Organe oder auch für Dritte, die in diesem Bereich tätig seien. Die AMS wirke in Berufsverbänden, Paritätischen Kommissionen, Behörden sowie weiteren Institutionen und Organisationen der Sozialpartnerschaft oder des Arbeitsmarkts mit. Anfänglich sei die AMS als Abteilung der Gefak geführt worden, seit dem Jahr 2016 würden die Anteile der AMS von der CH Gewerbe AG gehalten. Christoph Buser sei seit September 2017 Delegierter des Verwaltungsrates der AMS mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Replicando ergänzte die Klägerin, dass sie zahl- reiche Dienstleistungen für ihre Kunden und Verbandsmitglieder (zum Beispiel Rechts- und Unternehmensberatung, Kommunikationsdienstleistungen aller Art, Verbandsdienstleistun- gen aller Art, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und im Rahmen der Berufsbil-
430 18 240 Seite 54 von 340 dung etc.) erbringe und dass sie in dieser Hinsicht in Konkurrenz mit anderen Verbänden und Unternehmen (z.B. Handelskammer beider Basel) stehe. Richtig sei zwar, dass sie ide- elle Zwecke verfolge, aber, wie praktisch jeder andere Verein auch, selbstverständlich auch Geschäftstätigkeiten aufweise. Zum Nachweis ihrer seitens der Beklagten bestrittenen Teil- nahme an einem Wettbewerb reichte die Klägerin ihre Statuten ein (KAB 111) und führte dazu aus, dass aus den dort ersichtlichen Aufgaben und den Mitteln zur Zweckerreichung – und die Klägerin übe genau die beschriebenen geschäftlichen Tätigkeiten aus – erhelle ohne weiteres, dass sie sehr wohl am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beklagten haben eine Wettbewerbsstellung der Klägerin zwar generell angezweifelt (vgl. etwa D Rz 118), die klä- gerischen Ausführungen zu ihrem Tätigkeitsfeld indessen nicht substantiiert bestritten. 1.1.2 Gemäss den im Recht liegenden Statuten ist die Klägerin ein Wirtschaftsverband (Verein), der folgenden Zweck verfolgt: «Allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespoliti- schen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der At- traktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland.» Zu ihren Mitgliedern zählen Selbstständigerwerbende, KMU sowie Branchen- und Berufsver- bände, unter anderem auch der Maler- und Gipserunternehmerverband. Unter Berücksichti- gung der von der Klägerin genannten eigenen Tätigkeiten und derjenigen ihrer Tochterunter- nehmen und Dienstzweige erachtet das Kantonsgericht den Nachweis für eine Teilnahme der Klägerin am wirtschaftlichen Wettbewerb im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Klägerin und ihre Tochterunterneh- men beschäftigen gemäss eigenen Angaben ihres Direktors ca. 90 Mitarbeitende (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021, S. 34). Unlautere Vorgehensweisen – wie sie gemäss Klägerin aus den Zeitungsberichten suggeriert werden (vgl. nachstehende Erwä- gungen zu den einzelnen Berichterstattungen) – sind grundsätzlich geeignet, den wirtschaft- lichen Interessen der Klägerin zu schaden, indem Zweifel unter anderem
- an einer einwandfreien Abwicklung der Gesamtarbeitsverträge,
- an den Vorteilen einer Mitgliedschaft,
- an einem korrekten Abrechnungsmodus sowie ganz allgemein
- an der seriösen Abwicklung der Mandate und
- an der Fähigkeit als seriöser Förderer der KMU geweckt werden.
430 18 240 Seite 55 von 340 Negative Auswirkungen – wie der Verlust von Mitgliedern oder ein Image-/Reputations- schaden als seriöser Wirtschaftsverband – sind abstrakt zudem geeignet, Einfluss auf die für die Mitglieder wahrgenommenen Interessen der Klägerin zu haben. Mit Blick auf den Adres- satenkreis der betroffenen publizierten Artikel sind diese grundsätzlich geeignet, den Wett- bewerb zu beeinflussen. Die Klagelegitimation gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG ist für die Klä- gerin demnach zu bejahen. Selbst wenn diese Frage gegenteilig beurteilt würde, ist die Ak- tivlegitimation der Klägerin zudem aus nachfolgenden Überlegungen gegeben. 1.2
Klageberechtigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG In Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG wird den Berufs- und Wirtschaftsverbänden unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht eingeräumt. Die Legitimation besteht zur Durch- setzung des lauteren Wettbewerbs, weshalb damit keine reparatorischen Ansprüche geltend gemacht werden können (Art. 10 Abs. Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG). Der aktivlegi- timierte Verband muss zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder befugt sein. Diese wirtschaftlichen Interessen sind weit zu verstehen. Keine wirtschaftlichen Inte- ressen stellen in diesem Sinne lediglich ideelle, wissenschaftliche oder politische Interessen dar (TANJA DOMEJ a.a.O., Art. 10 UWG N 24). Mit der Verbandsklage sind Kollektivinteressen der Mitglieder zu wahren, nicht die Individualinteressen der einzelnen Mitglieder (BGE 125 III 82 E. 1a). Die Verbandsklage setzt weiter voraus, dass diese wahrzunehmenden Interessen betroffen, d.h. verletzt oder mindestens bedroht sind. Unbestrittenermassen sind die Sozial- partner und damit beispielsweise der Maler- und Gipserunternehmerverband als Mitglied der Klägerin durch die streitgegenständliche Berichterstattung betroffen. Zu bejahen ist weiter auch, dass es sich um ausreichende wirtschaftliche Kollektivinteressen der Vereinsmitglieder handelt und nicht lediglich das individuelle wirtschaftliche Interesse des Maler- und Gipser- unternehmerverbandes betroffen ist. Zu diesem Befund gelangte das Bundesgericht im Ver- fahren, welches die Klägerin ebenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegen das Radio SRF und seinen Redaktor J. ____ anstrengte (BGer 4A_281/2020 E. 3.2.3). Aus Sicht des Kantonsgerichts ist die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die eben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, zumal ihr gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG ein Verbandsklagerecht zukommt. 2. Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Die Klägerin stützt ihre Klage auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Auch bei der Anwendung der er- wähnten Bestimmung ist die Zwecksetzung des UWG Ausgangspunkt, welcher gemäss Art. 1 UWG in der Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interes-
430 18 240 Seite 56 von 340 se aller Beteiligten, liegt. Im Sinne einer Generalklausel hält Art. 2 UWG als Grundtatbestand fest, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist gegenüber Art. 2 UWG lex specialis, ausser wenn die Herabsetzung nicht durch eine Äusse- rung erfolgt (statt vieler. ANDREAS BLATTMANN, in: DIKE-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 113). Da die Medienberichterstat- tung zweifellos als Äusserung im Sinne der erwähnten Spezialbestimmung zu qualifizieren ist, ist Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im vorliegenden Fall grundsätzlich einschlägig. Nachstehend ist zunächst auf die einzelnen Voraussetzungen im Allgemeinen und zudem im Besonderen bezogen auf die Presseberichterstattung einzugehen. 2.1
Äusserung mit Wettbewerbsbezug Herabsetzungen können in irgendeiner Form erfolgen, so etwa im Rahmen von verbalen Aussagen in geschriebener oder gesprochener Form; aber auch bildliche Darstellungen, Produkteaufmachungen, Zeichen, Gesten etc. oder Kombinationen dieser unterschiedlichen Formen sind Äusserungsformen, die unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fallen können (statt vieler: MATHIS BERGER, Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK UWG], Hilty/Arpagus [Hrsg.], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 11). Unerheblich ist dabei, wer die Äusserung tätigt, sei es ein Konkurrent, ein anderer Wettbewerbsteilnehmer oder ein Dritter. Daraus folgt, dass auch Berichterstattungen durch die Presse oder die Verbreitung von Leserbriefen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umfasst werden. Kritischer Journalismus darf sich daher nicht darauf beschränken, die Aussagen anderer wiederzugeben, vielmehr sind diese auf ihre Unlauterkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend abzuändern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aussagen von Dritten als solche kenntlich gemacht werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 13 und 14 m.H.a. BGE 123 III 354, 363 f., entspricht BGer vom 8.7.1997, sic! 1997, S. 592 ff.). Das Medienunternehmen bleibt allerdings als Verbreiter einer Information auch bei Wiedergabe von Aussagen Dritter verantwortlich, selbst wenn solche Aussagen explizit als Zitate gekennzeichnet sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Dieser Grundsatz ist allerdings insofern zu relativieren, als dass eine als solche gekennzeichnete Äusserung eines Dritten i.d.R. weniger kritisch zu beurteilen sein wird, wenn sie in einem grösseren Zu- sammenhang diskutiert wird (MATHIS BERGER, a.a.O. N 14).
430 18 240 Seite 57 von 340 Das UWG soll den unverfälschten bzw. lauteren Wettbewerb sicherstellen. Entsprechend müssen Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einen Wettbewerbsbezug aufweisen (sog. Wettbewerbshandlungen). Darunter versteht man Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsbezugs lässt sich damit auf den Begriff der «wirtschaftlichen Relevanz» (i.S.d. Wettbewerbsrelevanz) im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage reduzieren. Die wirtschaftliche Relevanz fehlt namentlich dann, wenn die Herabsetzung gegenüber einer Person erfolgt, die nicht am Wettbewerb teilnimmt (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 26). Damit eine Äusserung in den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts fällt, genügt die abstrakte und objektive Eignung der Äusserung, den Wettbewerb zu beeinflussen. Der Nachweis einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung von Wettbewerbsteilnehmern, einer tatsächlich eingetre- tenen Verfälschung des Wettbewerbs oder eines tatsächlich verursachten Schadens bildet weder Anwendungsvoraussetzung noch Tatbestandsmerkmal (MATHIS BERGER a.a.O. N 24
m. H. a. bundesgerichtliche Rechtsprechung). JUNG umschreibt das vom UWG umfasste Handeln mit Marktbezug unter anderem, wie folgt: Handeln zu einem wirtschaftlichen Zweck ist gegeben, wenn zumindest auch eine eigene oder fremde wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv gefördert werden soll. Der Begriff der Förderung ist dabei weit zu verstehen, so dass nicht nur die unmittelbar der Vergrösserung des Absatzes von Sach- oder Dienst- leistungen dienenden Tätigkeiten, sondern auch reine Imagekampagnen ohne konkreten Produktbezug, Massnahmen zum blossen Erhalt des Absatzes und gewisse Vorbereitungs- handlungen erfasst werden. Auch wer wie eine reine Holdinggesellschaft keine eigene wirt- schaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern nur mittelbar über eine massgebliche Beteiligung an derjenigen einer anderen Gesellschaft partizipiert, handelt zu wirtschaftlichen Zwecken und kann i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UWG in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt sein. Auch Wirt- schaftsverbände, die nur die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertre- ten, handeln im geschäftlichen Verkehr. Das gilt erst recht, wenn sie selbst eine wirtschaftli- che Tätigkeit gegen Entgelt am Markt entfalten (z.B. Vermittlung von Versicherungen gegen Provision). Werden neben wirtschaftlichen noch ideelle Motive (z.B. wissenschaftliche, kultu- relle) verfolgt, darf die wirtschaftliche Zwecksetzung nicht völlig in den Hintergrund treten (PETER JUNG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Hand- kommentar [SHK UWG], 2. Aufl., Art. 2 UWG N 15).
430 18 240 Seite 58 von 340 2.2. Verständnis einer Äusserung durch den Drittadressaten Welcher Aussagegehalt einer Äusserung beigemessen wird, ist objektiviert zu beurteilen. Die Äusserung ist so zu interpretieren, wie sie von einem Durchschnittsadressaten unter sämtli- chen im Einzelfall gegebenen Umständen verstanden wird. Drittadressat im hier verstande- nen Sinne ist, wer tatsächlicher und potentieller Abnehmer des von der Äusserung betroffe- nen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilneh- mers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffe- nen Wettbewerbsteilnehmers ist. Massgebend sind die Kreise, die mit dem von der Äusse- rung betroffenen Marktteilnehmer in irgendeinen geschäftlichen Kontakt treten könnten oder bereits in einem solchen stehen. Diese werden in ihrer Wahrnehmung des Betroffenen be- einflusst, was den Wettbewerb verfälschen kann (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Dem Durchschnittsabnehmer kommen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu, er handelt mit einer gewissen Aufmerksamkeit, er kann sich mit den zur Diskussion stehenden Fragen be- reits vorbefasst oder sonst Vorkenntnisse haben etc. Gleichwohl kann beispielsweise die gleiche Äusserung von einem Fachpublikum und von der Durchschnittsbevölkerung in einem abweichenden Sinn verstanden werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Sodann sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu untersuchen und es ist zu prüfen, wie diese das Ver- ständnis des Durchschnittsadressaten beeinflussen. Beispielsweise wird die mündliche Äusserung in einer hitzigen Diskussion unter Anwesenden möglicherweise anders verstan- den als im Rahmen eines Vortrags oder dann, wenn sie schriftlich verbreitet wird (MATHIS BERGER a.a.O. N 17). Das auf diese Weise ermittelte objektivierte Verständnis des Durchschnittsadressaten einer Äusserung ist alleine massgebend. Keine Rolle spielt, ob ein Teil der Adressaten die Äusse- rung tatsächlich oder objektiviert anders verstanden hat (BGer vom 13.9.2000, 4C.205/2000, sic! 2000, S. 807 E. 2b; s.a. BGer vom 16.8.2001, sic! 2001, S. 754 E. 4). Ebenfalls ohne Bedeutung bleiben die subjektiven Momente der sich äussernden Person. Es spielt bspw. keine Rolle, ob er oder sie hinsichtlich der Richtigkeit oder dem herabsetzenden Charakter seiner bzw. ihrer Aussage gut- oder bösgläubig war (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Wer aufgrund der Marktgegebenheiten und allfälliger konkreter Umstände des Einzelfalles die Durchschnittsadressaten einer Äusserung sind, ist Tatfrage. Die Feststellung des Aussa- gegehalts einer Äusserung stellt demgegenüber eine Rechtsfrage dar. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äusserung bildet die einzelne in Frage stehende Äusserung bloss den Ausgangspunkt; massgebend ist immer der Gesamteindruck der Äusserung in ihrem kom- munikativen Kontext. Beim Gesamteindruck handelt es sich um das zusammenfassende
430 18 240 Seite 59 von 340 Verständnis des gesamten Kommunikationsverhaltens. So ist es gemäss dem Bundesgericht dem Richter «von Bundesrechts wegen unbenommen und kann im Übrigen sinnvoll sein, eine Vielzahl von eingeklagten Textpassagen, soweit möglich, zu einigen Aussagen zusam- menzufassen, die seines Erachtens der Leser daraus entnimmt» (MATHIS BERGER a.a.O. N 19 m.H.a. PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Rz 4.82; BORN, medialex 2010, 138 f. sowie BGE 124 IV 162 E. 3/b/cc. und PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 3 lit. a N 33 m.w.H.). Dies kann zur Folge haben, dass eine einzelne Äusserung oder mehrere jeweils für sich allein genommen noch nicht unlautere Äusserungen dennoch in einem unlauteren Sinn verstanden werden oder aber der Gesamteindruck kann eine isoliert betrachtet unlautere Äusserung aus der Illegalität retten, weil die Herabsetzung aufgrund desselben im Verständnis der Durch- schnittsleser zugunsten eines lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandenden Sinns verblasst (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Bei Presseberichten sind die einzelnen Textpassagen auf ihre Lauterkeit hin zu beurteilen. Dabei ist die gesamte Aufmachung (Titel, Schrift, Schriftgrösse, Bilder und Grafiken ein- schliesslich entsprechender Legenden, Platzierung innerhalb der Ausgabe) wie auch der Gesamtzusammenhang einzubeziehen, um das objektivierte Verständnis der entsprechen- den Passagen durch den Durchschnittsleser zu eruieren. Der allgemeinen Aufmachung ei- nes Artikels und vor allem dem Titel und den verwendeten Bildern kommt eine grosse, wenn nicht entscheidende Bedeutung zu (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 18). Ein Titel ist zwangs- läufig verkürzend und besteht regelmässig aus Schlagworten, die die Aufmerksamkeit und das Interesse des Lesers auf sich lenken sollen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2001, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 43). Je nach Formulierung des Titels kann dem Gebot der Zurückhaltung bei der Verbreitung eines Verdachts bzw. einer Vermutung Rechnung getragen werden. In einem jüngst ergangenen Urteil zum Persönlichkeitsschutz nach Art. 28f. ZGB, wo sich die Rechts- frage des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers oder der Durchschnittslese- rin in analoger Weise stellt, führte das Bundesgericht zudem im Zusammenhang mit Presse- artikeln überzeugend aus, dass ganz allgemein speziell bei der schriftlichen Berichterstat- tung zu beachten sei, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text oft nicht in allen Einzelhei- ten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden würden. Dies gel- te in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert wür- den. Auch dieser Umstand sei – als allgemeine Erfahrungstatsache – zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung stehe, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnehme.
430 18 240 Seite 60 von 340 Entsprechend könnten durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenser- fahrung damit zu rechnen sei, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übri- gen Inhalten zur Kenntnis genommen würden. Beschränke sich die zu erwartende Wahr- nehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamt- eindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. Diese Überlegungen lassen sich auch auf eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung übertragen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3. unter anderem m. H. a. BGE 126 III 209 a.a.O.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts wird mit dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass es für die Zumessung der Bedeutung einer Äusserung auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Es wäre deshalb widersprüchlich für die Widerrechtlichkeit einer Berichterstattung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorauszusetzen, dass jede monierte Äusserung für sich allein unlauter sein muss. Im Weiteren erscheint es naheliegend, die im Zusammenhang mit einer Online-Berichterstattung durch das Bundesgericht entwickelten Kriterien auch bei der Frage nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft eines Printmedienbe- richts zur Anwendung zu bringen, zumal das Leseverhalten bei der Lektüre eines Print- medienerzeugnisses nicht grundlegend anders ist. Dieser Meinung scheint wohl auch das Bundesgericht zu sein, wenn es ausführt, der Gesamteindruck wird bei Online-Berichten im besonderen Masse durch die Aufmachung geprägt. 2.3.1 Herabsetzung Herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist eine Äusserung nicht schon, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbe- werbsteilnehmers oder des Marktauftritts desselben zeichnet. So bleibt eine kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten grundsätzlich zulässig. Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsadressat in der fraglichen Äusse- rung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Herunterma- chen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Ein Verächtlichmachen kann insbesonde- re in der Aussage erblickt werden, ein Angebot sei wertlos, seinen Preis nicht wert, un- brauchbar, fehler- oder schadhaft. Die Äusserung muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen (MATHIS BERGER a.a.O. N 27). Das Tatbestandsmerkmal der «Herabsetzung» besteht aus zwei ei-
430 18 240 Seite 61 von 340 genständigen Merkmalen, nämlich der Herabsetzung und deren gesetzlichen Qualifikation (unwahr, irreführend oder täuschend oder unnötig verletzend). Dies ist deshalb besonders hervorzuheben, weil erst die Qualifikation zur lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit führt. Eine blosse Herabsetzung ist daher ohne Weiteres lauterkeitsrechtlich zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 31). Die Äusserung muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein; eine Herabsetzungsabsicht oder gar ein Herabsetzungserfolg ist nicht vorausgesetzt (MATHIS BERGER a.a.O. N 28). Bei Herabsetzungen, die sowohl eine juristische Person wie auch eine ihrer Organpersonen betreffen, ist zu differenzieren. Die Herabsetzung der Organperson kann als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar ist. Ob die Herabsetzung der Organperson selbst wettbewerbsrelevant und ggf. unlauter ist, ist da- mit noch nicht gesagt (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 32). Auch die Berichterstattung über wirt- schaftliche Zusammenhänge durch Journalisten ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 32). Vereinfa- chungen sind solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird. Hingegen verstossen ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht entzie- hen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten original- getreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für den allgemeinen Persönlichkeitsschutz aus- drücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2 lit. a). Journalistische Kritik an sich ist in der Regel nicht per se herabsetzend. Wird einem Marktteilnehmer aber rechtswid- riges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen, so wird damit das Abweichen von einem
430 18 240 Seite 62 von 340 geforderten Verhalten beklagt. Der Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens ist darum in der Regel herabsetzender Natur. Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere ver- bunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlau- teren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. PHILIPPE SIEBER, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschafts- journalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entschei- dend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschrän- kungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. In- dessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausge- setzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu be- stimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgren- zungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitge- hende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medien- freiheit empfindlich einschränken, obwohl – bspw. – die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Si- cherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen. Mit Bezug auf Herabsetzungen gilt dies beispiels- weise im Rahmen der Beurteilung der notwendigen Schwere. Ganz allgemein kann wohl auch festgehalten werden, dass im Rahmen des Ermessens jedenfalls im Zweifel zugunsten der ideellen Grundrechte zu entscheiden ist (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 90, 91, 93 und 94). Das Bundesgericht betont diesbezüglich, dass zum einen «der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen [ist]. Zum andern ist zu beachten, dass gerade Äusserungen in den an ein breites Publikum gerichteten Medien an- gesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Äusserungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbs-
430 18 240 Seite 63 von 340 stellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können». Gleichzeitig hat das Bundesgericht immer wieder betont, dass für Medienschaffende – unter Vorbehalt von Art. 28 ff. StGB (Kaskadenhaftung) – kein Sonderrecht bestehe und die Medienfreiheit als solche kein Rechtfertigungsgrund sei. In jüngeren Entscheiden wurde die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG regelmässig prominent betont. Das Bundesgericht übt in seiner heutigen Praxis dementsprechend eine relativ grosse Zurückhaltung in der Bejahung einer unlauteren Herabsetzung durch Medien (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 52 f. m. H. a. BGer 6S.858/1999 E. 7b cc, sic! 2001, S. 754; Pra 2002 Nr. 47). Die Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bezieht sich inhaltlich, wie bereits er- wogen, auf einen Wettbewerbsteilnehmer. Dabei richtet sich der Inhalt konkret direkt auf die «Person» oder indirekt auf ihre Leistungen im weiteren Sinne, also namentlich auf ihre Wa- ren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse. Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend, weshalb die Äusserung irgendeinen Aspekt des Marktauftritts eines Wettbe- werbsteilnehmers betreffen kann (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 35). 2.3.2 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Unrichtigkeit Unrichtig ist eine Äusserung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine einzelne unrichtige Behauptung ist noch nicht zwingend unlauter, namentlich dann nicht, wenn sie im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung ist und daher insgesamt keine Her- absetzung vorliegt oder wenn sie von den Adressaten ohne Weiteres als unrichtig erkannt wird. Demnach ist umgekehrt eine unrichtige Tatsachenbehauptung nur, aber immer dann unlauter, wenn ihr Gesamteindruck unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vom Durchschnittsadressaten als – entgegen der Realität – grundsätzlich richtig und als herab- setzend verstanden wird. Die Frage der Unrichtigkeit einer Äusserung kann sich nur stellen, wenn sie im Gesamteindruck vom Durchschnittsabnehmer als Tatsachenbehauptung oder gemischte Werturteile, nämlich auf einer Tatsachenbehauptung basierende Werturteile, ver- standen werden; demgegenüber kann die Richtigkeit von reinen Werturteilen oder von einem Werturteil, das in einem gemischten Werturteil enthalten ist, nicht objektiv überprüft werden. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist ausserdem insofern zu relativieren, als er der von den Durchschnittsadressaten als relevantem Verkehrskreis anerkannten Erkenntnis entspricht. Bestehen zu einer Frage unterschiedliche, sich widersprechende Erkenntnisse, deren Be- gründungen je belegbar und nachvollziehbar sind und die in der Gesellschaft mit einer ge- wissen Relevanz vertreten werden, gibt es nicht eine einzige Wahrheit. Daher ist, wenn eine dieser Meinungen vertreten wird, die entsprechende Äusserung nicht unrichtig (MATHIS
430 18 240 Seite 64 von 340 BERGER a.a.O. N 32 bis 35). Eine unrichtige herabsetzende Äusserung über Tatsachen wird in aller Regel unlauter sein. Sie wird nur dann ausnahmsweise nicht unlauter sein, wenn sie in Anbetracht der Umstände und des Gesamtzusammenhangs als untergeordnet, neben- sächlich oder irrelevant erscheint. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich schon eine ein- zelne, aus einer längeren Textpassage herausgegriffene Äusserung die Unlauterkeit bewir- ken kann, namentlich dann, wenn sie als solche hängenbleibt und nicht vom Gesamtbild zurechtgerückt wird (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 36). Die Beantwortung der Frage der unterge- ordneten Bedeutung hat sich danach zu richten, inwiefern die unrichtige Äusserung eine Be- deutung beim wettbewerbsrelevanten Entscheidfindungsprozess des Durchschnittsadressa- ten hatte. Je stärker dieser die unrichtige Aussage bei seiner Entscheidfindung berücksich- tigt, umso weniger kann auf eine untergeordnete Bedeutung geschlossen werden (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 47). 2.3.3 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Irreführung/Täuschung Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann (Irreführung i.e.S.). Auch hier kommt es auf den Gesamteindruck beim Drittad- ressaten an; eine herabsetzende Äusserung – ob wahr oder unrichtig – ist unlauter, wenn ihr Gesamteindruck vom Drittadressaten in einem irrführenden Sinn verstanden wird. Eine Irre- führung kann sich auch aus der Unterlassung einer Äusserung ergeben. Wer es unterlässt, Ergänzungen und Klarstellungen anzubringen, kann unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände – namentlich des Kontexts, in dem die herabsetzende Äusserung steht – den Durch- schnittsadressaten über die tatsächlichen Gegebenheiten in die Irre führen und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen. Irreführend kann auch die Äusserung lediglich eines Teils der vorliegen- den Informationen und gleichzeitige Unterschlagung eines anderen Teils sein, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dadurch derart verschleiert werden, dass eine Fehlvorstellung gebildet wird MATHIS BERGER a.a.O. N 38 bis 42). Die Gefahr der Irreführung ist ausreichend (statt vieler: ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 56). 2.3.4 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – unnötige Verletzung Unnötig verletzend ist eine Herabsetzung, wenn die anschwärzende oder verächtlich ma- chende Äusserung geeignet ist, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbs- teilnehmers oder seiner Angebote zu beeinträchtigen und diese Verletzung angesichts der Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig erscheint. Unnötig, d.h. insofern unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, ist eine Verletzung, wenn sie weit über das
430 18 240 Seite 65 von 340 Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist (MATHIS BERGER a.a.O. N 45 und 49 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zulässig sind hingegen poin- tiert abwertende oder prägnant kritische Äusserungen, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln. Aber auch richtige Aussagen könnten unnötig verlet- zende Herabsetzungen darstellen. Die Eignung, den Wettbewerb zu verfälschen, kommt nur Vorwürfen von einigem Gewicht zu. Eine unnötige Verletzung kann mittels einer wahren, irreführenden oder unrichtigen Äusserung erfolgen (Mathis BERGER a.a.O. N 51 und 53). Verboten sind Demütigungen und ein eigentliches «Lächerlichmachen». Auch eigentliche «Schmähkritik» ist unzulässig. Eine unnötige Verletzung wird auch in Fällen angenommen, in denen eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getä- tigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Das subjektive Merkmal der Schädigungsab- sicht kann diesfalls als Indiz für die objektive Verletzungseignung dienen. Massstab ist auch hier der Eindruck des (in der Regel unbefangenen) Durchschnittsadressaten der Äusserung. Pointiert abwertende Äusserungen wie z.B. «Betrüger», «Schwindler» oder «Bauernfänger» sind jedoch dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person wider- spiegeln. Ebenso gilt bildhafte, auch prägnant formulierte Kritik, welche durchaus sachbezo- gen ist, noch nicht per se als unnötig herabsetzend. So können gar an sich herabsetzende Äusserungen, die im journalistischen Bemühen um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache in einem insgesamt nicht unnötig verletzenden Kontext getätigt werden, gerechtfertigt sein. Soweit eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit ausgetragen und mit harten Bandagen geführt wird, können auch «reisserische, harte und angriffige Wendun- gen» und gewagte Behauptungen zulässig sein. Diese Zugeständnisse beziehen sich na- mentlich auf Medienberichte über von Dritten gemachte Äusserungen. Die Offenheit des Tatbestands der unnötigen Verletzung verschafft dem erkennenden Richter einen weiten Ermessensspielraum (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 40 bis 42). 3.
Aus den vorstehenden materiellrechtlichen Darlegungen unter Erwägung 2 ergibt sich im vorliegenden Fall das Prüfungsschema für die eingeklagten einzelnen Berichterstat- tungen durch das Kantonsgericht. Soweit diese den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin betreffen, was denjenigen ihrer Tochterfirmen und Dienstzweige, insbe- sondere der Familienausgleichskasse Gefak, einschliesst, fallen entsprechende Äusserun- gen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Es kommt auf die Bedeutung dieser Äusserungen im Gesamtzusammenhang an. Massgeblich ist die objektivierte Bedeu- tung, wie sie vom Drittadressaten beigemessen wird. Unbestritten ist unter den Prozesspar- teien sodann, dass vorliegend Drittadressaten die Durchschnittsleserin und der Durch- schnittsleser (nachstehend: die Leser oder Leserschaft bzw. Durchschnittsleser oder Durch-
430 18 240 Seite 66 von 340 schnittsleserschaft) sind. Dabei spielt wiederum das notorische Leseverhalten der Leser- schaft eine Rolle, weshalb der Aufmachung des zu prüfenden Artikels besonderes Augen- merk zu schenken sein wird. Es ist danach zu fragen, ob die vom Beklagten 2 verfassten und durch die Beklagte 1 publizierten Presseberichte den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin im umschriebenen Sinn betreffen und ob diese inhaltlich nach dem Ver- ständnis des Lesers herabsetzenden Charakter haben. Da das allgemeine Verständnis der Durchschnittsleserschaft einer Tageszeitung zu ermitteln ist, kommt es auf die Grundaussa- gen eines Artikels an, ohne dass – wie bei einer Publikation in einer Fachzeitschrift etwa – im Detail zu analysieren oder abzuwägen wäre, welcher Bedeutung dem Inhalt zukommen wür- de, wenn jedes Wort und jeder Satz einzeln ausgelegt und gedeutet würden. Berichte, wel- che die Grenze der Herabsetzung nach dem allgemeinen Verständnis der Leser erreichen oder überschreiten, sind als widerrechtlich zu taxieren, sofern sie wiederum nach dem objek- tivierten Verständnis der Leser einen unwahren, irreführenden oder unnötig verletzenden Aussagegehalt aufweisen. Dabei kann der Artikel in seiner Gesamtheit unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erscheinen oder, wenn dem nicht so ist, sind allenfalls einzelne Äusserungen im Bericht als widerrechtlich zu orten. Soweit Aussagen Dritter zu überprüfen sind, welche als solche durch Zitate in direkter oder indirekter Rede gekennzeichnet sind, liegt die Hürde der Unlauterkeit der einzelnen Aussage in einer Presseberichterstattung hö- her. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich auch die Klägerin in ihren Rechts- schriften bei der Darlegung des prozessrelevanten Sachverhalts an diesem Prüfungssche- ma, welches zugleich dem Klagefundament im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gleich- kommt, orientiert hat, indem zunächst der Sachzusammenhang eines Artikels samt Wettbe- werbsrelevanz behauptet und der herabsetzende Inhalt beschrieben wurde, um dann die gesetzliche Qualifikation (unwahr, irreführend oder unnötig verletzend) vorzunehmen und zu substantiieren, weshalb sie der Ansicht sei, der gesamte Artikel sei unterlauter, eventualiter welche Äusserungen als widerrechtlich eingestuft würden. Schliesslich wurde dargelegt, wel- che einzelnen Rechtsbegehren (Feststellung, Löschung und/oder Unterlassung) formuliert wurden. Das Kantonsgericht gestaltet den Aufbau der Entscheidbegründung dementspre- chend und lässt der Beurteilung über die einzelnen als unlauter gerügten Berichterstattungen (mit den entsprechenden Feststellungs- und Löschungsbegehren) die Erwägungen über die beantragte Löschung in weiteren Datenbanken folgen; hiernach wird über die Unterlas- sungsbegehren befunden, um danach die Frage der Pressekampagne zu beurteilen. Daran anschliessend werden die Entscheidfindungsgründe zur beantragten Urteilspublikation und zur Androhung von Art. 292 StGB aufgeführt. Wie üblich schliesst die Urteilsbegründung mit den Erwägungen zum Kostenentscheid.
430 18 240 Seite 67 von 340 4. Berichterstattung in der BaZ vom 27. Januar 2018 mit Hinweisen auf BaZ-Artikel vom 22. Januar 2018 (KB 24, 25, 27 und 28); Rechtsbegehren 1.1. und 3.1. - BaZ vom 22. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Mitgliedschaft fraglich»
Untertitel: «Kantonsspital prüft Austritt aus Wirtschaftskammer» - BaZ vom 22. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Ärger im Kantonsspital Baselland wegen Fusion-Nein der FDP – dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel «Busers Interessenkonflikt»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» en Bericht)
Untertitel: «Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirtschaftskammer und ihrem Direktor schaden» 4.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 65 bis 101) In der BaZ vom 22. Januar 2018 sei auf Seite 15 ein Artikel des Beklagten 2 mit dem harm- losen Titel «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer», angekündigt auf der Frontseite ("Mitgliedschaft fraglich"), erschienen. Darin werde über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angebliche Pläne zum Austritt aus der Klägerin berichtet. Kernaussage des Arti- kels sei, dass der Grund für diese Überlegungen bei der Wirtschaftskammer selber und dem Verhalten ihres Direktors (Christoph Buser (nachstehend: CB) zu suchen sei, was bereits aus dem Untertitel hervorgehe («dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet»). So erfahre der Leser bereits im Teaser auf der Frontseite, dass ein «Meinungsumschwung» der Baselbieter FDP in Bezug auf die Zusammenlegung des KSBL mit dem Unispital Basel die Spitalverantwortlichen verärgert habe und es bei einem Austritt des KSBL aus der Wirt- schaftskammer um «viel Geld» gehe. Die FDP-Fraktion sei «auf die Linie des Wirtschafts- kammerdirektors» CB umgeschwenkt. «Recherchen» hätten gezeigt, dass das Spital wegen der Haltung der Baselbieter Freisinnigen einen Ausstieg aus dem Wirtschaftsverband prüfe. Auf den ersten Blick erscheine es als medienrechtlich unproblematisch, allfällige Diskussio- nen um einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer Baselland zum Thema eines Artikels in der BaZ zu machen. Im Einzelnen bestünden eine Reihe problematischer Aussa-
430 18 240 Seite 68 von 340 gen. Auch wenn man die Ansicht vertreten könne, dass die Berichterstattung der Beklagten im Artikel vom 22. Januar 2018 für sich allein genommen die Schwelle zur Unlauterkeit noch nicht überschreite, weil die vom Autor getroffene These des befürchteten Austritts und dem politischen Meinungsumschwung zwar grundfalsch, aber möglicherweise noch nicht herab- setzend genug sei – und folgerichtig in Bezug auf diesen Artikel auch nicht die Feststellung der Unlauterkeit verlangt werde –, so werde doch im Zusammenhang mit den nachfolgend publizierten Artikeln klar, dass bereits dieser Artikel ein wesentlicher Bestandteil der unlaute- ren Gesamtkampagne der Beklagten darstelle. Der ganzseitige Artikel in der BaZ vom 27. Januar 2018 (Seite 21), angekündigt auf der Frontseite, stelle eine Fortführung der fünf Tage zuvor aufgegleisten Berichterstattung über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angedachte Fusion mit dem Unispital Basel dar. Erneut halte der Beklagte 2 fest, dass diese Fusion einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer zur Folge haben könne, was dieser «schaden» würde, weil ihr dann die rund vier Millionen Franken, die jährlich in die Familienausgleichskasse Gefak flössen, fehlen würden (Frontseite, Spalte 1; Untertitel S. 21). Die These des Beklagten 2 sei, dass die Klä- gerin die hohen Lohnabgaben an die Gefak, die Familienausgleichskasse der Klägerin, für politisches Lobbying und Wahlkampffinanzierung nutze. Dieser vermute, dass die angeblich hohen Lohnabgaben auf die Firmenstrukturen der Klägerin, namentlich die Erbringung der Dienstleistungen der Gefak durch Angestellte der VBS Verband-Service AG zurückzuführen seien. lm Artikel fänden sich mehrere Zitate von Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, der für die BaZ «das Konstrukt Wirtschaftskammer» analysiert habe und mit seinen Einschätzungen die Vermu- tungen des Beklagten 2 stütze. lm letzten Teil des Artikels werde die Stellungnahme von CB zu den Anschuldigungen des Beklagten 2 wiedergegeben, wobei letzterer den Erklärungen des Wirtschaftskammer-Chefs wiederum eigene Kommentare gegenübergestellt habe. lm Header erscheine zudem die «Frage des Tages» («lst Christoph Buser Ihrer Meinung nach in der Spitalpolitik befangen?»), welche zwar nicht derart tendenziös wie bei späteren Um- fragen formuliert sei, jedoch ausschliesslich der Stimmungsmache gegen die Klägerin diene. Die jeweiligen Titel und Untertitel auf der Frontseite und dem Hauptartikel auf Seite 21 («Bu- sers Interessenkonflikt - Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt»; «Was für Chris- toph Buser auf dem Spiel steht - Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirt- schaftskammer und ihrem Direktor schaden») würden stimmungsvolle Begriffe beinhalten («Interessenkonflikt», «auf dem Spiel steht», «schaden»), welche dem Leser die Brisanz der Berichterstattung vor Augen führen sollen. Auch in der Folge wimmle es im Artikel von sol- chen dramatisierenden Ausdrücken (chronologisch: «behaupten Insider», «hegt den Ver-
430 18 240 Seite 69 von 340 dacht», «gravierend», «komplexen System», «Konstrukt», «ungewöhnlich, aber legal», «Mil- lionen im Topf», «mehr Schlagkraft», «beginnt Professor Gächter zu stutzen», «Richtig spannend», «im schweizweiten Vergleich ungewöhnliche Auffälligkeit», «Wie kommt er zu dieser Annahme?», «Ob das der Fall ist, lässt sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer- Direktor Buser dazu keine Auskunft geben will»; «Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe», «Er- finder dieser komplexen Firmenstrukturen», «wahrlich speziell», «offensichtlich unnötig», «Christoph Buser reagierte wie schon in der Vergangenheit sehr gereizt» [in der Bildlegende sinngemäss wiederholt, «Der Wirtschaftskammer-Direktor hat Mühe damit, wenn Journalis- ten kritische Fragen stellen»). In jedem Satz, in jeder Zeile schwinge der Vorwurf mit, dass sich die Klägerin auf Kosten ihrer Mitglieder bereichere. Die Klägerin werde als anrüchige Organisation dargestellt, welche absichtlich verschachtelte Strukturen geschaffen habe, um betriebliche Vorgänge vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund habe die Kernaussage des Artikels, wonach sich die Klägerin mit zu hohen Lohnabgaben auf Kos- ten ihrer Mitglieder bereichere, eine deutlich stärkere Wirkung auf den Durchschnittsleser. Bezeichnend dazu der Online-Kommentar von Freddy Müller: «Buser ist je länger je untrag- barer. Er verliert jede Wahl in politische Gremien, schiebt pseudowirtschaftliche Argumente vor, wo es ihm lediglich um die eigene Pfründe geht (Wirtschaftsförderung) und bremst somit letztlich die gesamte Entwicklung nicht nur des Kantons BL, sondern der gesamten Region NW CH!». Gerade bei technischen, auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen und Vorgän- gen basierenden Angelegenheiten klammere sich ein Leser oft an vage, aber dafür umso vielsagendere Ausdrücke wie «ungewöhnliche Auffälligkeit», «Millionen im Topf», «hegt den Verdacht» oder «Betrugsvorwürfe». Mit anderen Worten: Der unbefangene, betriebswirt- schaftlich nicht geschulte Durchschnittsleser, der schwierige Themen wie Prämiensysteme der Familienausgleichskassen und Lastenausgleich im Allgemeinen sowie die Funktionswei- se und Strukturen der Klägerin im Besonderen (verständlicherweise) nicht in all ihren Details verstehe, werde sich auf das Urteil des scheinbar kompetenten Journalisten verlassen und solche Wertungen für bare Münze nehmen. Durch den launigen Schreibstil des Beklagten 2, angereichert mit Zwischentönen («sozusagen fiktiven Gewinn»), werde aber letzten Endes eine Geschichte transportiert, die nichts mehr mit der Realität zu tun habe. Die Herabsetzung der Klägerin durch den Artikel vom 27. Januar 2018 sei gerade auch durch solche Äusse- rungen begründet. Welche Resonanz der Artikel bei der Leserschaft erzeugt habe, sei auf- grund der abgegeben Online-Kommentare erkennbar. Um die haltlosen Aussagen des Arti- kels plausibler erscheinen zu lassen, werde behauptet, dass Prof. Gächter die Firmenstruk- turen der Klägerin analysiert und diese für seltsam befunden habe. Es treffe allerdings nicht zu, dass Prof. Gächter für die BaZ eine Analyse vorgenommen hätte, sondern sich lediglich
430 18 240 Seite 70 von 340 die Thesen des Beklagten 2 angehört und die eine oder andere fachliche Erläuterung dazu abgegeben habe. Ebenso wenig habe er eine Einschätzung im Sinne des Grundtenors des Artikels abgegeben, was er im Nachgang zur Berichterstattung am 9. Februar 2018 in der Zeitung der Klägerin («Standpunkt») richtiggestellt habe. Prof. Gächter habe betont, dass er die in der BaZ abgedruckten Aussagen nie autorisiert habe. Herabsetzend sei nicht nur die wiederholte Behauptung aus dem Artikel vom 22. Januar 2018, wonach CB seine Partei, die FDP, «aus Eigeninteressen» – sprich aus Interessen der Klägerin – «auf Linie gebracht ha- be». Vielmehr sei auch in der Bezeichnung der Klägerin als ungewöhnliches, aber legales «Konstrukt», was einem undurchsichtigen Gebilde gleichkomme, genauso herabsetzend. Eine Herabsetzung stelle auch die Schilderung der Höhe der Lohnabgaben dar, wonach die- se im Vergleich zu anderen Kassen «hoch» bzw. «zu hoch» (Frontseite, 1. Spalte) seien. Dass Lohnabgaben «zu hoch» seien, bedeute, dass es dafür keine Rechtfertigung gebe. Diese Aussage habe negative Auswirkungen auf die Stellung der Klägerin im Wettbewerb, weil ihre Position bzw. ihr Angebot als unwirtschaftlich und überteuert dargestellt werde. Be- gründet würden die höheren Lohnabgaben im Artikel namentlich mit den Firmenstrukturen der Klägerin, aufgrund welcher die Kosten der Gefak «künstlich hochgetrieben» würden. Auch diese Formulierung schwärze die Klägerin an, weil dem Leser suggeriert werde, dass die Klägerin ihre Mitglieder zum Narren halte, indem sie ihnen mit raffinierten Methoden und verschachtelten Strukturen zu hohe Abgaben aufbürde. Dadurch, dass der Beklagte 2 diese «Vermutung» Prof. Gächter, einem externen Experten, zuschreibe, werde sie faktisch als feststehende Tatsache dargestellt. Die «ungewöhnliche Auffälligkeit» werde namentlich an den zwei Dienstleistungen festgemacht. So kauften die Gefak bei der VBS Verband-Service AG (VBS) einerseits sowie die ZAK bei der Arbeitsmarkt Service AG (AMS) andererseits Leistungen ein. Der Beklagte 2 äussere bezüglich der Auslagerung der Gefak die Vermu- tung, dass die angegebenen Lohnkosten höher lägen als die tatsächlich ausbezahlten Löhne und die Differenz der VBS zugutekäme. Die Vermutung werde untermauert mit der zweiten Auslagerung, derjenigen der ZAK an die AMS, ein Tochterunternehmen der Klägerin. Der Beklagte 2 rufe diesbezüglich in Erinnerung, dass «die Tatsache, dass die Schwarzarbeits- kontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhalten würden, (...) vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe [gesorgt habe].». Durch die Er- wähnung der Umstände um die ZAK werde dem Leser suggeriert, dass die Klägerin bzw. konkret deren Exponenten auch durch die Auslagerung von der Gefak an die VBS strafrecht- liche Handlungen begehen würden. Die Wirkung werde durch die Aussage der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Weigerung von CB, darüber Auskunft zu erteilen, noch verstärkt. Der Vorwurf, wonach die Klägerin durch die Auslagerung gewisser Aufgaben von
430 18 240 Seite 71 von 340 der Gefak an die VBS undurchsichtige Machenschaften betreibe, werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte 2 für deren Analyse wiederum Prof. Gächter zu Wort kommen lässt. Die- ser soll angeblich gesagt haben, dass er die «Konstruktion» für «wahrlich speziell» halte. Über die Personalvermittlung würden «nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben». Auch könnten, so das Zitat Gächters, «Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art geschlossenem System, abgeführt wer- den.». Auch diese Passage setze die Klägerin klarerweise herab, werde doch durch den Vorwurf, dass die Klägerin durch spezielle Strukturen Gelder aus einem System abführe, die Klägerin bzw. deren Angebot im Wettbewerb verächtlich gemacht. Die Leistungen der Kläge- rin würden sowohl vom Durchschnittsadressaten der Äusserung als auch von anderen Marktteilnehmern als anrüchig wahrgenommen. Sie müssten aufgrund der Vorwürfe anneh- men, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf kriminellen Handlungen basiere. Die Unterstellung, dass die Klägerin die Gefak und die durch diese erhobenen Lohnabgaben hauptsächlich für politische Aktivitäten und Wahlkampf einsetze bzw. (miss-)brauche, sei unwahr. Der Beklagte 2 schreibe das Zitat, wonach «die Verbände, nicht nur die Wirtschafts- kammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit [nutzen würden] - beispielsweise für politisches Lobbying», Prof. Gächter zu. Sowohl die Aussage als auch die Zitierung sei unzutreffend. Als nächstes thematisiere der Beklagte 2 die Unterschiede bei den Lohnabgaben, welche Mitglieder der Klägerin einerseits und Nicht-Mitglieder andererseits zu tragen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten seien geeignet, aufgrund der Einseitigkeit der Berichterstattung beim Durchschnittsadressaten eine fehlerhafte Vorstellung über den Sach- verhalt hervorzurufen. Der Beklagte 2 lasse zwar gegen Ende des Artikels einzelne Aussa- gen von CB in seinen Artikel einfliessen, doch stelle er diesen jeweils sofort eigene, falsche Interpretationen gegenüber. Richtig an der «Recherche» des Beklagten 2 sei einzig, dass der Kanton Baselland aktuell bei seiner kantonalen Familienausgleichskasse mit 1,35 Prozent einen tieferen Satz als die Gefak verlange. Die Ausführungen des Beklagten seien jedoch in vierfacher Hinsicht irrefüh- rend. Erstens sei der aktuelle Unterschied bei den Lohnabgaben der Tatsache geschuldet, dass der Kanton über einen während Jahren angehäuften Überschuss in der Höhe von rund CHF 58 Mio. (im Jahr 2008) verfügt habe und diesen Überschuss mit einem künstlich tiefer gehaltenen Prozentsatz bei seiner Familienausgleichskasse auf rund CHF 33 Mio. (im Jahr
2016) abgebaut habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kanton den Prozentsatz wieder erhöhen werde, sobald die Überschüsse vollständig abgebaut seien. Die Entgegnung des
430 18 240 Seite 72 von 340 Beklagten 2, dass diese Erklärung aufgrund des Lastenausgleichs keinen Sinn ergebe, gehe an der Sache vorbei. Zweitens hinke der Vergleich der Beitragssätze auch, weil die Bei- tragssätze je nach Unternehmen/Branche bzw. je nach Anteil Eltern/Kinder unter den Ange- stellten stark variieren würden. So seien bei der Gefak der Klägerin auch «kinderarme» Branchen angeschlossen, deren Beitragssatz noch tiefer liegen würde als die subventionier- ten Lohnabgaben, die bei der Baselbieter FAK zu berappen seien. Drittens fahre das KSBL – und mit ihr sämtliche Wirtschaftskammer-Mitglieder – trotz der leicht höheren Lohnabgaben an die Gefak unter dem Strich günstiger als beim Kanton. Die Sozialversicherungslösungen eines Verbandes seien immer ein Paket, das unter anderem auch die Abrechnung der AHV beinhalte. Die Ausgleichskasse des Kantons operiere dank des beschriebenen Über- schussabbaus denn auch lediglich bei den Kinderzulagen günstiger. Viertens handle es sich um einen freiwilligen und unternehmerischen Entscheid der KMU des Kantons Baselland, ob sie sich der Klägerin bzw. deren Familienausgleichskasse anschliessen wollten oder nicht. Auch die Passage über die Firmenstrukturen der Klägerin würden mehrere falsche und irre- führende Aussagen enthalten. Unwahr sei zunächst die Aussage, wonach «die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben» würden. lm Kern gehe es darum, dass die Gefak Leistungen bei der VBS einkaufe, um ihre gemäss Familienzulagengesetz und entsprechendem kanto- nalen Einführungsgesetz geforderten Tätigkeiten zu erbringen. Es finde auch nicht «Perso- nalvermittlung» statt, wie der Beklagte 2 fälschlicherweise schreibe, vielmehr würden Leis- tungen bei einem Dritten eingekauft. Dabei verrechne die VBS jeweils den auf die Tätigkei- ten der Gefak entfallenden Anteil der Kosten, was selbstverständlich absolut legitim sei. Das Problem der Berichterstattung in den Passagen über die Firmenstrukturen der Klägerin sei, dass der Beklagte 2 einen üblichen und sinnvollen ökonomischen Vorgang – eine Auslage- rung, mit welcher Kosten gesenkt würden – ohne ersichtlichen Grund und mit irreführenden Aussagen als etwas Anstössiges darstelle. Dass die unwahren Aussagen einem angesehe- nen Prof. in den Mund gelegt würden, verstärke deren Wirkung, wie beschrieben, nochmals erheblich. Irreführend sei schliesslich, dass der Beklagte 2 eine direkte Verbindung zwischen den da- mals geäusserten Vorwürfen gegenüber der ZAK und der Auslagerung der Gefak an die VBS herstelle, obwohl diese nichts miteinander zu tun hätten. Durch den Hinweis auf die damals geäusserten Betrugsvorwürfe werde dem Leser etwas in Erinnerung gerufen, das negative Assoziationen hervorrufe.
430 18 240 Seite 73 von 340 4.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 84 bis 139) Die Beklagten stellten sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es bei der Angelegenheit um die Spitalfusion und die Prüfung eines allfälligen Austritts des KSBL aus der Klägerin um ein medienrechtlich unproblematisches Thema gehe. Es werde bestritten, dass der Artikel unlauter sei und dass der Beklagte 2 Zitate in tendenziöser Art und Weise einbette. Es sei nicht Sache der Klägerin darüber zu befinden, ob eigene Ergänzungen eines Berichterstatters nötig seien oder nicht. Die Ergänzungen seien weder falsch noch würden sie den Leser in die Irre führen. Daran ändere auch ein Dementi in einer anderen Zeitung nichts. Vor lauter Polemisierung, Zuspitzung und mutwilliger Überinterpretation der Bericht- erstattung gehe der eigentliche Inhalt des Artikels unter. Die Klägerin wolle eine bewusste Diskreditierung des Beklagten 2 erreichen. Ausdrücklich bestritten sei, dass die Berichter- stattung wesentlicher Bestandteil einer «unlauteren Gesamtkampagne» sei, liege doch eine solche schlicht nicht vor, noch sei dies von den Beklagten je beabsichtigt worden. Wiederholt sei das Gespräch gesucht worden und im Rahmen zweier Gegendarstellungen sei stets auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass es der Klägerin freistehe, ihre Sicht der Dinge in einer umfassenden Replik jeweils auf der Aufschlagsseite im Regionalteil vollständig darzu- legen oder zu den Vorwürden in einem Interview Stellung zu nehmen. Sämtliche von der Klägerin zitierten Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Teils seien sie falsch wiedergegeben, teils basierten sie auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien kon- struiert oder liessen sich so schlicht und einfach nicht im Ausgangstext finden. Die Bezeich- nung als Konstrukt beziehe sich auf die rechtliche Struktur der Klägerin und ihre Tochterge- sellschaften. Die Frage zur Befangenheit des Direktors in der Spitalpolitik im Zusammenhang mit der Fusion mit dem Unispital Basel sei offen gestellt. Bestritten werde im Zusammenhang mit den hohen Kosten, dass sich diese auf die künstlich hochgetriebenen Lohnkosten bezie- hen würden. Es werde dazu lediglich eine plausible Vermutung geäussert, dass beim Ein- kauf von Servicedienstleistungen regelmässig ein Gewinn für das Unternehmen bleibe, wel- ches die Dienstleistungen anbiete; vorliegend für die VBS (bzgl. Gefak) und AMS (bzgl. ZAK). Dass im Umfeld der zweiten Tochtergesellschaft der Klägerin, der AMS, effektiv Betrugsvorwürfe erhoben worden seien, welche im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht rest- los geklärt gewesen seien, sei eine unschöne Tatsache für die Klägerin, treffe aber zu. Die Verknüpfung sei weder unsachlich noch werde sie nur zum Schlechtreden bzw. Anschwär- zen gebraucht. Sie werde zu Recht thematisiert. Der Klägerin würden keine kriminellen Akti- vitäten vorgeworfen. Auch nicht, dass sie in verwerflicher Art und Weise agiere. Es werde klar erwähnt, dass das Modell ungewöhnlich, aber legal sei. Auch werde der Klägerin nicht vorgeworfen, dass sie die Beiträge hauptsächlich für ihre Verbandstätigkeit verwende oder
430 18 240 Seite 74 von 340 missbrauche. Es werde ihr weder direkt noch indirekt vorgeworfen, sie führe ihre Mitglieder hinters Licht. Eine unlautere Herabsetzung werde bestritten, sei es bei Tatsachenbehaup- tungen oder gemischten Werturteilen. Sie würden der Wahrheit entsprechen. Es fehle eine Herabsetzung, geschweige denn eine qualifizierte Herabsetzung. Beim Zitat von Prof. Gächter liege höchstens eine journalistische Ungenauigkeit vor, welche hinzunehmen sei. Zentral sei aber ohnehin, dass die Textpassage von Prof. Gächter als kor- rekt beurteilt worden sei. Eine Irreführung liege nicht vor. Wie die Klägerin richtig ausführe, seien die Kassen hinsichtlich der Festlegung ihres Beitragssatzes frei. Dass dabei möglich- weise andere Gründe als «überhöhte» Lohnkosten eine Rolle spielten, mache die Aussage nicht irreführend. Fakt sei ebenfalls, dass die Lohnabgaben bei der Gefak mit 1.55% deutlich über den 0,9 % der Handelskammer beider Basel liege. Nichts anderes ergebe sich aus dem Text. Die Meinungsäusserung die – insbesondere gegenüber der staatlichen Familienaus- gleichskasse aber auch der Ausgleichskasse der Handelskammer beider Basel – erhobenen Lohnabgaben seien vergleichsweise zu hoch, sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Irreführung könne auch nicht darin liegen, dass die Meinung von CB zu den Beitrags- sätzen korrekt wiedergegeben, in der Folge aber vom Beklagten 2 hinterfragt werde. Der Leser könne sich dadurch eine eigene Meinung bilden. Hierbei sei auch darauf verwiesen, dass der Beklagte 2 die Klägerin frühzeitig zu einer Stellungnahme eingeladen habe und selbst als diese sich ausserstande gesehen habe, innert 7 Stunden zu antworten, bereitwillig den Artikel um einen Tag nach hinten geschoben habe. Eine Irreführung liege nicht bereits dadurch vor, dass nicht alle möglichen Erklärungen erwähnt würden. Dass das KSBL insge- samt besser fahre, werde im Text ebenfalls wiedergegeben. Bestritten werde, dass die Beklagten Erklärungen der Klägerin ignorieren würden. Es sei nicht an ihr, angebliche Vorteile einer Mitgliedschaft der Klägerin der Leserschaft zu präsen- tieren und so die Werbetrommel für die Klägerin zu rühren. Im Übrigen würden die Beklagten diese Punkte zusammenfassend erwähnen mit der Aussage von CB, dass am Schluss «das Gesamtpaket» entscheidend sei. Die Untermalung bzw. Kommentierung der Textpassagen mit «Spannend» oder «richtig spannend» lasse diese nicht unlauter erscheinen. Dadurch würden sie auch nicht herabsetzend oder irreführend. Mit dem Hinweis auf die ZAK-Affäre hätte die Beklagten lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund hoher Ähnlichkeit die vertragliche wie gesellschaftsrechtliche Konstruktion einerseits sowie die Zusammenset- zung und persönliche Nähe der Personen andererseits in sich problematisch sei. Die Beklagten würden die Berichterstattung als sachlich und fair erachten. Zudem lasse sie sich in den wesentlichen Punkten auf eine Expertenmeinung stützen. Die Berichterstattung
430 18 240 Seite 75 von 340 basiere zudem auf wahren Tatsachen und sei weder irreführend noch unnötig verletzend. Es treffe nicht zu, dass die Leistungen der Gefak pauschal als überteuert dargestellt worden seien. Dementsprechend sei ein klägerisches Feststellungsinteresse zu verneinen. 4.3 Klägerin replicando (R Rz 102 bis 152) Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren bereits in der Klage eingenommenen Stand- punkt nochmals ausführlich. Bezugnehmend auf die hauptsächlichen Ausführungen der Ge- genpartei seien nachstehend die wichtigsten Entgegnungen der Klägerin zusammengefasst. Das Dementi von Spital-CEO in der bz vom 1. Februar 2018 steht im direkten Widerspruch zu den Berichterstattungen der Beklagten. Diese hätten im Titel des Artikels vom 22. Januar 2018 wörtlich geschrieben: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer». Im Artikel der bz vom 1. Februar 2018 sage Aebi allerdings: «Wir haben [das] nie konkret in Betracht ge- zogen.». Klarer könne ein Widerspruch nicht sein. Die Auflistung der dramatisierenden Aus- drücke sei nicht willkürlich, wie die Beklagten geltend machen würden, sie fänden sich samt und sonders in der Berichterstattung vom 27. Januar 2018. Es seien genau diejenigen Be- griffe, welche auch dem Leser ins Auge fielen und haften blieben, gerade bei komplexen Themen wie Lastenausgleich und Prämiensysteme von Familienausgleichskassen. Bestrit- ten werde, dass die Beklagten stets das Gespräch mit der Klägerin „gesucht" hätten, ge- schweige denn dass dies wiederholt geschehen sei. Bis heute habe der federführende Be- klagte 2, abgesehen von der lnstruktionsverhandlung am 19. März 2019, kein einziges Mal mit dem Direktor der Klägerin über die streitgegenständlichen Kampagnenthemen gespro- chen. Der Klägerin sei regelmässig keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den beklagti- schen Berichterstattungen bzw. schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Wenn einmal eine Stellungnahme der Klägerin berücksichtigt worden sei, dann sei sie entweder sinnentleert abgedruckt oder derart in den Text eingeflochten worden, dass den Aussagen sofort eigene Aussagen gegenübergestellt worden seien, welche die Stellungnahme der Klägerin abkan- zelten und für ausweichend und nicht glaubwürdig erscheinen liessen. Anfänglich habe der Beklagte 2 noch ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gewährt, später, nach dem Start der Kampagne, seien die Anfragen zu kurzfristig gewesen oder in Verletzung des Journalis- ten-Kodex (Richtlinie 3.8) ausgeblieben, was zu den Manipulationsmethoden der Beklagten gehöre. Die Bezeichnung «Konstrukt» im Artikel vom 27. Januar 2018 beziehe sich nach der Aussa- ge der Berichterstattung nicht nur auf die «rechtliche Struktur» der Klägerin, wie die Beklag- ten geltend machen wollten, sondern insbesondere auch auf die hinterfragten bzw. von dem Beklagten 2 als betrügerisch empfundenen Verbindungen zwischen den einzelnen genann-
430 18 240 Seite 76 von 340 ten Akteuren. Richtig sei sodann, dass die Bezeichnung als «Konstrukt» für sich alleine tat- sächlich nicht herabsetzend sei. Mische man diese Bezeichnung mit Worten wie «Millionen im Topf», «Betrugsvorwürfen», «gravierend», «ungewöhnliche Auffälligkeit» etc., dann er- scheine das «Konstrukt» als anrüchig, weil der Begriff impliziere, die Unternehmensstruktur der Klägerin diene der aktiven Verschleierung. Nicht nur die Aussagen von Prof. Gächter im „Standpunkt" vom 9. Februar 2018 würden beweisen, dass dessen Aussagen in der Bericht- erstattung vom 27. Januar 2018 falsch wiedergegeben worden seien. Selbst die von den Beklagten eingereichte Mailkorrespondenz bestätige, dass die Aussagen von Herrn Gächter aus dem Zusammenhang gerissen und somit instrumentalisiert worden seien. Wenn man wie die Beklagten in der Berichterstattung ausführe, dass die erhobenen Lohnabgaben der Gefak „zu hoch" seien, handle es sich nicht um eine blosse Meinungsäusserung, sondern um ein gemischtes Werturteil, wobei der Tatsachenkern in der Behauptung liegt, dass die Beitragssätze der Gefak vergleichsweise hoch seien und sich nicht rechtfertigen lassen. Die- se Äusserung sei indessen nicht nur falsch, sondern auch irreführend. Die Rechnung der Beklagten, wonach die VBS bei ihren Dienstleistungen für die Gefak bzw. die AMS bei ihren Dienstleistungen für die ZAK Gewinne machten, welche sich schliesslich in höheren Bei- tragssätzen niederschlagen würden, gehe nicht auf. Vielmehr würden mit der Auslagerung Kosten, z.B. Steuern, gespart. Würde «Outsourcing» ökonomisch keinen Sinn ergeben und nur Kosten verursachen, wäre solches in der heutigen Geschäftswelt nicht derart verbreitet. Die wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 lie- ge im Vorwurf, dass Gelder, welche die Gefak aufgrund «zu hoher» Beiträge eingenommen habe, aus einem System und via VBS «abgeführt» und schliesslich für die Aktivitäten der Klägerin verwendet würden. Die Irreführung des Lesers finde statt, weil die Beklagten zentra- le Faktoren, welche allesamt einen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hätten, einfach ausblenden bzw. als unlogisch abtun und stattdessen die These entwerfen würden, dass die Gefak ihren Beitragssatz durch angebliche «Personalvermittlung» durch die VBS künstlich hochgetrieben habe. Die zentralen Schlüsse, die der Beklagte 2 aus der Berichterstattung ziehe, seien zusammenfassend: Die Gefak habe einen höheren Beitragssatz als die Basel- bieter Kasse. Dieser lasse sich nicht rechtfertigen, sondern rühre daher, dass die Gefak durch „Personalvermittlung" Kosten künstlich hochtreibe, was, in gleicher Konstellation, schon zu Betrugsvorwürfen geführt habe. Dieser Schluss sei, wie ausgeführt, falsch und un- lauter. Es handle sich um eine böswillige Anschwärzung, weil dem Markt vorgegeben werde, die Gefak bzw. die Klägerin zockten ihre Mitglieder ohne sachliche Grundlage ab. Das kläge- rische Feststellungsinteresse liege darin, dass sich die Berichterstattung vom 27. Januar 2018 (und die gesamte Kampagne der Beklagten) weiterhin nachhaltig störend und zu Las-
430 18 240 Seite 77 von 340 ten der Klägerin auf den Markt auswirkten. Das zeige sich nicht nur in der Übernahme ge- wisser Formulierungen durch andere Medien, sondern insbesondere auch durch die bis heu- te andauernde Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu Lasten der Klägerin, was wiede- rum einerseits an den Leserkommentaren abzulesen sei und wofür andererseits die Abwahl des Direktors der Klägerin Beleg sei. 4.4 Beklagte duplicando (D Rz 137 bis 191) Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihre bereits in der Klageantwort vertretene Auf- fassung und bestreiten die klägerischen Ausführungen gemäss Replik. Insbesondere bestrit- ten sie neuerlich, dass die Auslagerung von Aufgaben der Gefak an die VBS mit einem Be- trugsvorwurf verbunden worden sei und dass der Durchschnittsleser zu einem solchen Schluss komme. Im Text werde einzig die Vermutung von Prof. Gächter wiedergegeben, dass unter Umständen über die VBS die Lohnkosten der GEFAK künstlich hochgetrieben würden, was sich dann in entsprechend höheren Mitgliederbeiträgen niederschlage. Dies sei überaus plausibel, werde doch ein Unternehmen, welches einem anderen Personal ausleihe, dies in aller Regel nur inklusive einer gewissen Marge machen. Dass dabei die Klägerin ein System aufgebaut habe, in welchem ihre Vereine ZPK und ZAK wie auch ihre Ausgleichs- kasse Leistungen von Tochtergesellschaften der Klägerin einkauften, mache es naheliegend, dass folglich Dritte (Mitglieder, Staat) diese Differenz mitbezahlen würden. Ein Betrugsvor- wurf werde damit aber weder der Klägerin unterstellt noch suggeriert. Im Artikel vom 27. Ja- nuar 2018 werde bloss zulässige Kritik am Geschäftsmodell der Klägerin geübt. Die Klägerin erläutere bzw. substantiiere im Weiteren nicht, inwiefern sich die Berichterstattung vom
27. Januar 2018 weiterhin störend auswirke, und schon gar nicht, inwiefern dies zu Lasten ihrer Wettbewerbsstellung im Markt (welchem?) gehe. Worin bestehe der Nachteil in der Be- einflussung der öffentlichen Meinung? Wie sei die Klägerin gegenüber welchen Mittwettbe- werbern benachteiligt? Und weshalb soll die zu beurteilende, durchaus kritische Berichter- stattung über die Klägerin für sie derart qualifiziert herabsetzend sein, dass die Klägerin er- heblich in ihrer Marktposition betroffen sei, und zwar dergestalt, dass sich die Anwendung des UWG auf einen Presseartikel rechtfertige, mitunter die Abwägung zu Gunsten des Schutzes ihres Rufes als Wirtschaftssubjekt und zuungunsten des Grundrechtes der Medien- freiheit ausfalle? 4.5
Weder die Klägerin noch die Beklagten haben zur BaZ-Berichterstattung vom
27. Januar 2018 in ihren nachfolgenden Eingaben wesentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wären, so dass an dieser Stelle pauschal auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021
430 18 240 Seite 78 von 340 Rz 54 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 Rz 68 ff.). 4.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 4.6.1 Bereits dem Titel des Artikels auf Seite 1 kann entnommen werden, dass über die Klägerin bzw. ihren Direktor berichtet wird, weshalb die direkte Betroffenheit der Klägerin ausser Frage steht. 4.6.2 Bezüglich Wettbewerbsnachteile führt die Klägerin aus, es sei notorisch, dass sich das durch die Berichterstattung kreierte negative Image, in verbrecherische Aktivitäten ver- wickelt zu sein bzw. solche zu betreiben, im Geschäftsverkehr negativ auswirke, indem sich beispielsweise Mitglieder und Geschäftspartner abwenden und die Gewinnung neuer Mit- glieder und Geschäftspartner erschwert werde. Dadurch werde der freie Wettbewerb in un- zulässiger Weise zum Nachteil der Klägerin beeinträchtigt (K Rz 81). Im Artikel werde die als überteuert bezeichnete Familienausgleichskasse der Klägerin mit der Konkurrenz, also an- deren Kassen und deren Beitragssätze, verglichen (K Rz 94). Das Kantonsgericht teilt die klägerische Ansicht einerseits der umschriebenen Notorietät und andererseits, dass dadurch eine potentielle Bedrohung der Marktposition und damit verbundene Wettbewerbsnachteile der Klägerin hinreichend nachgewiesen sind. Wie bereits erwogen, gehört eine konkrete Ge- fahr oder Schädigung nicht zum Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die so verstandenen Wettbewerbsnachteile als Voraussetzung zur Klageerhebung drohen der Klä- gerin aufgrund der eingeklagten Berichterstattungen, für welche die Feststellung der Unlau- terkeit anbegehrt wurden, soweit eine konkrete Betroffenheit der Klägerin anzunehmen ist. Ausnahmslos kann dabei von potentiell imageschädigenden Berichterstattungen gesprochen werden, weil Illegalität, Vertragsbruch oder unmoralische Geschäftsgebaren in den Raum gestellt werden. 4.6.3 In der Berichterstattung vom 27. Januar 2021 wird vom Beklagten 2 die Behauptung aufgestellt, dass der Austritt des Kantonsspitals Baselland (KSBL) der Klägerin und ihrem Direktor schaden würde. Der wesentliche Inhalt des fraglichen Berichts (KAB 28) ist der fol- gende: Einleitend wird dargetan, Insider würden behaupten, dass die Klägerin bei einer Fu- sion des KSBL mit dem Unispital Basel ein grosses Mitglied, gemeint das KSBL, verlieren würde. Der Schaden, so der Artikel weiter, ergebe sich aus dem komplexen System des KMU-Verbandes und seiner diversen Tochterunternehmen. Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, habe das Konstrukt für uns (die BaZ) analysiert und erklärt, was daran im Vergleich mit anderen Ver- bänden zwar ungewöhnlich, aber legal sei. Ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftskammer
430 18 240 Seite 79 von 340 sei die Familienausgleichskasse Gefak, welche an die Mitglieder-KMU beispielsweise Kin- derzulagen ausbezahle. Die Gefak sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer. Mitglieder des Verbandes wechselten automatisch in diese Familienausgleichskasse Gefak. Gemäss Gächter dürften grundsätzlich zwar keine Gelder abgeschöpft werden. Dennoch nutzten die Verbände, nicht nur die Wirtschaftskammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit, beispielsweise für politisches Lobbying oder Wahlkampf, erkläre Gächter. Der erste Teil des Berichts endet in Spalte zwei mit dem Zwischenfazit, dass mit den Famili- enausgleichskassen Verbände also generell mehr Schlagkraft entfalten könnten, als wenn sie einzig von Mitgliederbeiträgen leben müssten. Soweit mache die Wirtschaftskammer nichts, was nicht üblich wäre. Der Bericht wird daran anschliessend mit dem Zwischentitel (in fetter Schrift) «Ungewöhnlich teurer als der Staat» fortgesetzt mit der Erkenntnis, die Klä- gerin sei überraschenderweise teurer als der Staat, was Prof. Gächter stutzen lasse. Im Wei- teren wird thematisiert, dass die Beiträge bei der Gefak angeschlossenen Unternehmen 1.55 % (von der Lohnsumme) betrage, während die betreffende Abgabe bei der Baselbieter Kasse 1.35% ausmache. Aufgezeigt wird vom Beklagten 2 sodann, dass die Differenz bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von CHF 251 Mio. eine Einzahlung in die Gefak von CHF 3,9 Mio. bedeute, so dass das KSBL bei der staatlichen Kasse eine halbe Million weni- ger bezahlen müsste. Prof. Gächter wird zitiert, das sei seltsam, müssten wegen des Las- tenausgleichs doch eigentlich beide Kassen in etwa gleich teuer sein. Obwohl in Basel-Stadt, wo es keinen Lastenausgleich gäbe, die staatliche Kasse eigentlich teurer sein müsste, liege der Beitragssatz bei dieser ebenfalls bei 1,35 % und somit tiefer als derjenige bei der Kläge- rin. Richtig spannend, so der Beklagte 2 in seinem Bericht weiter, werde ein Vergleich mit der Handelskammer beider Basel (HKBB), über welche das Unispital Basel die Familienaus- gleichskasse abwickeln lasse. Bei dieser betrage die Abgabe gar nur 0,9%. Auch hier müss- ten die Mitglieder weniger bezahlen als bei der Klägerin. Prof. Gächter wird wiederum ge- nannt, der im schweizweiten Vergleich eine ungewöhnliche Auffälligkeit erkannt habe: die Firmenstruktur der Klägerin. Der Professor, so der Text, habe die Vermutung, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Klägerin gehöre, die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben würden. Der Absatz schliesst mit der Frage, wie er (gemeint Prof. Gächter) zu dieser Annahme komme. Hierauf wird im nächsten Absatz CB zitiert, wonach die Mitarbei- tenden der Gefak bei der VBS, einem Tochterunternehmen der Klägerin, angestellt seien, was für die Kasse effektiv und effizient sei. Der Beklagte 2 erklärt, dass die VBS die Mitarbei- ter an die Gefak ausleihe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Lohnkosten höher liegen würden als die tatsächlich ausbezahlten Löhne. Die Differenz würde dann der VBS zugute- kommen. Ob das der Fall sei, lasse sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer-Direktor Bu-
430 18 240 Seite 80 von 340 ser dazu keine Auskunft geben wolle. Für diese Vermutung spreche immerhin, dass bei der vom Kanton ausgelagerten Schwarzarbeitskontrolle die Kontrolleure bei der AMS Arbeits- markt Service AG angestellt seien, welche die Mitarbeiter «vermietet». Die AMS sei ihrer- seits eine Tochter der Wirtschaftskammer. Die Tatsache, dass die Schwarzarbeitskontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhielten, habe vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe gesorgt. Wieder bezogen auf die Gefak, wel- che ihre Mitarbeitenden über die VBS beschäftigt, lässt der Beklagte 2 wieder Gächter zu Wort kommen mit der Feststellung, dass diese Konstruktion wahrlich speziell sei. Juristisch handle es sich hier zwar jeweils um unterschiedliche Unternehmen, doch de facto um diesel- ben Personen. Damit würden über die Personalvermittlung nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben, wie Gächter weiter erkläre, durch die VBS könnten Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art ge- schlossenem System, abgeführt werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Als nächstes ist der Artikel mit einem weiteren Zwischentitel versehen, welcher in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet ist und «Gesamtpaket betrachten» lautet. Die- se Erklärung wird CB zugeordnet. Ebenso wird der Direktor zitiert, wonach nach Ansicht der Klägerin der Beklagte 2 das Grundprinzip der Familienausgleichskasse nicht verstanden ha- be. Entgegnet wird diese Anmerkung mit dem Hinweis des Beklagten 2 CB habe sehr gereizt reagiert. Der Wirtschaftskammer-Direktor habe Mühe damit, wenn Journalisten kritische Fra- gen zu seinem Verband stellen würden. Die Erklärung von CB, dass das Gesamtpaket ent- scheidend sei, wird vom Beklagten 2 in Zweifel gezogen. Abschliessend wird im Artikel fest- gehalten, dass die Mitglieder-KMU der Klägerin im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heute, wenn die Wirtschaftskammer ihre Familienausgleichskasse zur AK40 nach Basel zü- geln würde – «nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.». Der Bericht ist zudem mit einem Bild von CB im Seitenprofil aus einer Landratssitzung versehen mit der Legende «Schweigt zum Honorar [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer-Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt.». 4.6.4 Wie bereits erwähnt, ist jeder eingeklagte Zeitungsbericht nach dem allgemeinen Verständnis der Durchschnittsleserschaft zu interpretieren, so dass jeweils die Grundaussa- gen eines Artikels zu ermitteln sind, um diese auf ihre allfällige qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG hin beurteilen zu können. Dabei sind die seitens der Klä- gerin jeweils wiedergegebenen Online-Kommentare bestenfalls Indizien, ohne dass diesen nach Ansicht des Kantonsgerichts bei der Interpretation des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers entscheidende Bedeutung zukommen. Es darf in diesem Zusam- menhang als notorisch bezeichnet werden, dass solche Kommentare nicht die Meinung der
430 18 240 Seite 81 von 340 Mehrheit der Leserschaft wiedergeben, weil der überwiegende Teil der Leser diese Plattform gar nicht nutzt. Die Grundaussage des aus der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 eingeklagten Artikels auf der ersten Seite des Regionalteils – die Frontseite mit Titel und Anriss wurde im Einzel- nen klägerischerseits nicht beanstandet – geht für den Leser dahin, dass der Klägerin im Familienausgleichskassenwesen unlautere oder unmoralische, wenn auch nicht illegale Ge- schäftsmethoden vorgeworfen werden. Eine solche Aussage ist für eine Herabsetzung der Klägerin als Marktteilnehmerin im erwähnten Geschäftszweig der Familienausgleichskassen grundsätzlich geeignet. Für die Frage einer allfälligen qualifizierten Herabsetzung ist in Betracht zu ziehen, was folgt: Dass die Klägerin höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebt, ist richtig und nicht bestritten. Ungenau wird der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt werden. Dies betrifft einmal die Suche nach dem Grund, weshalb trotz Lastenausgleich Differenzen bei der Beitragshöhe bestehen. Im Bericht wird diesbezüglich vermutet, dass die Kosten bei der Gefak aufgrund der Struktur der Klägerin künstlich in die Höhe getrieben werden. Die Vermutung kann, nach dem transportierten Eindruck beim Leser nicht erhärtet oder ausgeräumt werden, weil sich CB nicht zur Sache äussert und generell bei heiklen Themen gereizt reagiere. Der genannte Direktor kommt im Bericht zwar zu Wort, die Aussagen werden vom Korrespondenten aber unmittelbar im Anschluss stets wieder relativiert. Die Beklagten haben zwar im vorliegenden Verfahren zurecht darauf hingewiesen, im Text stehe, dass gemäss Stellungnahme des Di- rektors der Grosskunde KSBL unter dem Strich, d.h. unter Einbezug der AHV-Beiträge und dem Service der hierfür zuständigen Ausgleichskasse, insgesamt besser fahre. Hängen blei- ben dürfte aber beim Leser die im Bericht behauptete, bezifferte Einsparung bei einem Wechsel der Familienausgleichskasse von einer halben Million Franken. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Aussagen von CB neutral dargestellt würden, was vorliegend nicht der Fall ist. So wird jeweils im Bericht stets entgegnet mit Formulierungen, wie «Gegen die Erklärung spricht…» oder «Doch auch diese Erklärung wirft Fragen auf…». Auch der Schlusssatz relativiert alles. Dort schliesst der Beklagte 2 seine Berichterstattung mit der Einschätzung: «Würde die Wirtschaftskammer die Familienausgleichskasse ebenfalls zur AK40 zügeln, würden ihre Mitglieder-KMU im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heu- te – nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.» Ebenso pointiert liest sich die Bildlegende, welche prominent platziert in der Mitte der Seite ersichtlich ist. Mit der Aussage «Schweigt zum Honorar» und dem Hinweis, dass CB auf kri- tische Fragen gereizt reagiere, assoziiert der Leser zudem im Kontext mit der Berichterstat-
430 18 240 Seite 82 von 340 tung im Text, dass die Klägerin bei ihrer Struktur in der Familienausgleichskasse nicht nur Profit erzielt, sondern dabei auch etwas zu verbergen habe. Stets muss im Blick behalten werden, dass nicht jeder negative Beitrag den Tatbestand einer Herabsetzung erfüllt. Kritik von medialer Seite muss erlaubt sein. Werden dem Wettbewerbs- teilnehmer aber unlautere Geschäftsmethoden vorgeworfen, wird damit ein Unwerturteil ver- bunden, welches eine gewisse Schwere aufweist. Wird der Artikel nach der Grundaussage zusammengefasst, dominiert die Feststellung, dass eigentlich nicht erklärlich ist, weshalb die Mitglieder der Klägerin höhere Beiträge bezahlen müssen, obwohl es im Kanton Basel- Landschaft unter den Familienausgleichskassen den Lastenausgleich gibt. Dazu wird Prof. Gächter als Experte zitiert, welcher diesen Umstand aufgrund einer angeblich vorge- nommenen Analyse zur Struktur der Klägerin auch seltsam findet. Der Grund für die unter- schiedlichen Beitragssätze, wird suggeriert, liege in der Firmenstruktur. Über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls zur Klägerin gehöre, würden die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben. Die Mitarbeiter der Gefak seien nicht bei dieser Kasse selber angestellt, son- dern bei der VBS Verband-Service AG, ebenfalls ein Tochterunternehmen der Klägerin. CB teile lediglich mit, dass dies für die Gefak effektiv und effizient sei. Es lasse sich aber nicht belegen, weil der Direktor der Klägerin dazu keine Auskunft geben wolle. Diese Aussa- ge wird auch in der Bildlegende wiederholt («Wirtschaftskammer-Direktor reagiert auf kriti- sche Fragen gereizt».). Für den Durchschnittsleser bleibt auch aus diesen Gründen der Ein- druck von verwerflichen Geschäftsmethoden bei der Klägerin hängen. Im Weiteren ist der Bericht ungenau und stiftet Verwirrung, indem der Eindruck am Ende des Artikels bleibt, dass die Klägerin profitiert und nicht das Mitglied selbst. Die beanstandete Berichterstattung entspricht zudem insofern nicht der Wahrheit oder ist aufgrund der fehlen- den Ausgewogenheit bei der Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten irreführend, als die Klägerin mit Hilfe eines wenige Tage nach dem eingeklagten Artikel erschienen Berichts in der bz vom 1. Februar 2021 (KAB 26) zweierlei nachzuweisen vermochte: Zum einen de- mentierte der damalige CEO des KSBL, Jürg Aebi, ausdrücklich auf die Berichterstattung in der BaZ angesprochen einen Austritt aus der Klägerin je konkret in Betracht gezogen zu ha- ben. Zum anderen attestierte Jürg Aebi, dass die Kosten einer Mitgliedschaft und die daraus bezogenen Leistungen bei der Klägerin in einem guten Verhältnis zueinander stünden. Auch Prof. Gächter gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass jeweils das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide (vgl. S. 3 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021).
430 18 240 Seite 83 von 340 Daraus ergibt sich, dass der gleichlautenden und plausiblen Aussage von CB im angefoch- tenen Artikel nicht das sachlich gebotene Gewicht beigemessen wurde. Auch wenn sich ein Journalist nicht mit allen Aspekten auseinandersetzen muss, so ist der Bericht, wie er für den Leser verstanden wird, im Sinne einer Gesamtbetrachtung unnötig verletzend. Dieser er- scheint nicht mehr kritisch, sondern muss als tendenziös bezeichnet werden. Im Vordergrund steht die Behauptung der höheren Kosten bzw. Beiträge für Mitglieder, wofür strukturelle Umstände als Grund geortet werden, welche wiederum geschaffen worden sein sollen, um in erster Linie den Interessen der Klägerin zur Finanzierung ihres Lobbyings oder von Wahl- kämpfen und weniger den Interessen der Mitglieder zu dienen. Für den Leser kommt in diesem Zusammenhang den im Bericht zitierten Aussagen von Prof. Gächter, der als beigezogener Experte beschrieben wird, entscheidendes Gewicht zu. Die Klägerin führte allerdings zutreffend aus, dass die Aussagen von Prof. Gächter, wie sie im Bericht wiedergegeben wurden, nicht durchwegs den tatsächlich geäusserten Voten ent- sprochen hätten. Im Rahmen der Zeugenbefragung bestätigte Prof. Gächter zwar, dass sämtliche Zitate im Bericht in direkter Rede, welche ihm in Anführungs- und Schlusszeichen zugeordnet seien, von ihm autorisiert worden seien und er diese Aussagen so auch gemacht habe. Mehrfach in Abrede gestellt hat der Zeuge Gächter jedoch, dass er die Gefak bzw. die Strukturen der Klägerin im Auftrag oder auf Ersuchen der Beklagten hin analysiert habe. So kenne er weder die genauen Strukturen der Klägerin und deren Tochterfirmen im Einzelnen, noch seien ihm die gesetzlichen Begebenheiten im Kanton Basel-Landschaft im Zusammen- hang mit den Familienausgleichskassen und deren Umsetzung im Detail geläufig. Das Ge- spräch mit dem Beklagten 2 sei allgemein um Wesen und Finanzierung von Ausgleichskas- sen gegangen. Der Beklagte 2 habe sich über das Abführen und das anderweitige Benutzen der Mittel interessiert, also was man könne und was nicht, m.a.W. wo der Gesetzgeber die Grenzen gezogen habe. Es sei sodann über die Situation im Kanton Basel-Landschaft ge- sprochen worden, wobei die Angaben zur Gefak und zu den Strukturen der Klägerin gemäss Gächter allesamt vom Beklagten 2 stammten, welche als Grundlage seiner Einschätzungen dienten. Im BaZ-Bericht werde Gächter die Aussage zugeordnet, dass Verbände, so auch die Klägerin, Mittel aus ihren Ausgleichskassen für ihre eigene Tätigkeit, wie z.B. für politi- sches Lobbying oder Wahlkampf, verwenden würden, was der Zeuge aber dementierte, ge- sagt zu haben, zumal er die Klägerin und deren Struktur selber nicht gekannt habe. Er habe einzig eine allgemeine Aussage dazu gemacht, dass es möglich und zulässig sei, mit einer Familienausgleichskasse einen gewissen Skalengewinn zu erzielen, weil man die Verwal- tung mehrfach beschäftigen und die Verbandstätigkeit effizienter gestalten könne. Dass vor- liegend durch die Klägerin Geld für politische Zwecke abgezweigt worden sei, wisse er nicht
430 18 240 Seite 84 von 340 und könne dies auch gar nicht beurteilen. Es sei aber auch so, dass ihm die geschilderte Organisation der Gefak mit Personaleinkauf bei einer anderen Firma der Klägerin merkwür- dig vorgekommen sei. Er habe keinen Grund dafür gesehen bzw. habe diese Konstellation einfach nicht verstanden. Outsourcing an sich sei aber auch nichts Unübliches. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der Hauptaussage nach dem Verständnis der Leserschaft im Regionalteil-Artikel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht», die Klägerin wende im Familienausgleichskassenwesen unmoralische, wenn auch nicht illegale Geschäftsmethoden an, eine Herabsetzung der Klägerin einhergeht. Die halbwahre und ins- besondere irreführende Komponente im Bericht vom 27. Januar 2018 liegt sodann darin, dass die Leserschaft interpretiert, die bestehenden Strukturen der Klägerin bei der Familien- ausgleichskasse seien hauptsächlich mit Blick auf die Finanzierung der Verbandstätigkeit geschaffen worden, was von einem Experten, welcher das Ganze im Auftrag der BaZ analy- siert haben soll, nicht nur bestätigt, sondern auch im Übrigen als allgemein verbreitet be- zeichnet worden sei. Der Zeuge hat aber, wie der obigen Wiedergabe seiner Einvernahme entnommen werden kann, Gegenteiliges zu Protokoll gegeben, nämlich es sei allgemein verbreitet, dass die Mittel aus den Ausgleichskassen der Wirtschaftsverbände auch für die eigene Verbandstätigkeit verwendet würden, ohne dass Prof. Gächter konkret Bezug zu den Verhältnissen bei der Klägerin und der Gefak genommen hat, weil er dieselben zu wenig kenne. Prof. Gächter distanzierte sich zudem ausdrücklich von der Behauptung im Bericht, dass er das Konstrukt der Klägerin analysiert habe. Nebst der Irreführung der Leserschaft zur tatsächlich nicht erfolgten Analyse der konkreten Abläufe und Verhältnisse bei der Gefak wird zusätzlich Verwirrung gestiftet, indem am Ende des Artikels der Eindruck hängen bleibt, die Klägerin sei allein auf Eigenprofit aus, ohne dass die teurere Mitgliedschaft für die Mit- glieder einen Mehrwert bieten würde. Hingegen decken sich die Aussagen des ehemaligen CEO des KSBL als auch diejenige von Prof. Gächter inhaltlich, wonach das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide. Gleiches hatte auch CB erklärt, ohne dass der betreffenden Aussage im Sinne einer ausgewogenen Be- richterstattung angemessen Platz eingeräumt worden wäre. Im Kontext mit dem Legenden- text zur Bildgebung («Schweigt zum Honorar» und «Wirtschaftskammer-Direktor und FDP- Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt») wirkt die gesamte Berichter- stattung tendenziös und deshalb nicht nur irreführend, sondern für die Klägerin, welche nach der Wahrnehmung der Leserschaft durch die unsachgemässe Kritik gegenüber ihrem Direk- tor auch betroffen wird, unnötig verletzend.
430 18 240 Seite 85 von 340 4.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem sich die im Bericht zunächst als Vermutung geäusserte, aufgrund der Gesamtbe- trachtung für den Leser aber als bestehende Tatsache zu interpretierende Herabsetzung der unmoralischen Geschäftsmethode aufgrund des Beweisergebnisses als teilweise unwahr und insgesamt irreführend sowie unnötig verletzend herausgestellt hat, ist dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.1. der Klage zu entsprechen. 4.8 Löschung des Online-Artikels Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter unter anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen, was bei Online-Berichterstattungen auf die Löschung des Artikels als Ganzes oder einzelner Teile hinausläuft. Voraussetzung ist, dass eine unlautere Verletzung fortbe- steht und sich weiterhin schädigend auswirkt (statt vieler: PHILIPPE SPITZ a.a.O. Art. 9 UWG N 72; RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff.). Aus den vorstehend unter Ziffer 4.6.4 aufgeführten Erwägungen erhellt, dass im Artikel vom
27. Januar 2018 im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht (nur) einzelne Äusserungen problematisch erscheinen, sondern dieser aufgrund des beim Durchschnittsleser hervorgeru- fenen Gesamteindrucks insgesamt einen unlauteren Inhalt aufweist. Als Konsequenz dieses Befunds ist auch dem entsprechenden klägerischen Löschungsanspruch gemäss Rechtsbe- gehren 3.1. lit. a Abs. 1 stattzugeben und die Beklagte 1 richterlich anzuweisen, den Artikel von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. 4.9 Löschung von Tweets 4.9.1 Gemäss Klägerin betreffe die Unlauterkeit auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Der Beklagte 2 habe den Artikel vom 27. Januar 2018 jeweils am selben Tag verlinkt mit dem Kommentar: «Das seltsame Firmengeflecht der Wirtschaftskammer Baselland. Was für den Direktor Christoph Buser auf dem Spiel steht, sollte das Kantonsspi- tal aus dem Verband austreten. Eine Recherche über zu hohe Abgaben und Geldflüsse.» Dieser Tweet habe den unlauteren Artikel verbreitet und sei damit Teil der unlauteren Be- richterstattung vom 27. Januar 2018 (K Rz 93). Dementsprechend stellte die Klägerin auch einen Löschungsantrag für den Tweet des Beklagten 2 vom 27. Januar 2018.
430 18 240 Seite 86 von 340 4.9.2 Die Beklagten verwiesen im Zusammenhang mit dem Löschungsantrag in ihrer Kla- geantwort einzig darauf, dass die Berichterstattungen vom 22. und 27. Januar 2018 keinen Verstoss gegen das UWG darstellen würden, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Gleiches gelte auch für die stark verkürzten Zuspit- zungen und Kommentare, welche auf Twitter durch den Beklagten 2 dem Ausgangsbericht beigefügt worden seien (KA Rz 127 f.). 4.9.3 Generell verweist die Klägerin als Nachweis für zu löschende Tweets der Beklagten 1 auf KB 42 und für solche des Beklagten 2 auf KB 31. Die betreffenden im Recht liegenden Urkunden sind Ausdrucke von Tweet-Chroniken (10 bzw. 12 Seiten). Als Begründung wird jeweils bei den einzelnen Berichterstattungen angehängt, dass die Unlauterkeit auch bei einer Verbreitung durch Twitter durch Verlinkung gegeben sei. Weder bestreiten die Beklag- ten, die Unlauterkeit der Tweets selber, indem sie nur die Lauterkeit der betreffenden Be- richterstattung behaupten, noch wird die Verlinkung angezweifelt. Das Kantonsgericht braucht sich deshalb zur Frage der hinreichenden Substantiierung des Löschungsanspruchs durch die Klägerin hinsichtlich abgesetzter Tweets nicht weiter zu äussern, zumal diese nicht strittig ist. Ebenso darf beweismässig davon ausgegangen werden, dass die Verlinkung auf die jeweilige BaZ-Berichterstattung tatsächlich auch bestand. Mangels substantiierter Be- streitung durch die Beklagten braucht auch nicht differenziert zu werden, ob die Äusserun- gen in den Tweets für sich als unlauter zu taxieren sind oder nicht und ob bei Verneinung der Widerrechtlichkeit des Tweets nur die Verlinkung des als unlauter befundenen Artikels zu löschen ist. Auf den Antrag unter Ziffer 3.1 lit. a Abs. 2 der klägerischen Rechtsbegehren haben diese Überlegungen zur Folge, dass zufolge festgestellter Unlauterkeit des Artikels vom 27. Januar 2018 auch der betreffende Tweet des Beklagten 2 vollständig zu löschen ist. 5. Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 (KB 34 und 35); Rechtsbegeh- ren 1.2. und 3.2. - BaZ vom 24. Februar 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Wirtschaftskammer in Bedrängnis»
Untertitel: «Vertraulicher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Chris- toph Buser» - BaZ vom 24. Februar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben - Unterlagen belegen das Gegenteil»
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Mittelteil (zwei Spalten) mit Titel: «Die Liste der Verfehlungen» und Untertitel: «Was
belegt der KMPG-Bericht und welche Punkte bleiben unngeklärt? Eine Auswahl» 5.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 102 bis 146) Am Ursprung des Artikels stehe ein Bericht der Wirtschaftsprüfer der KPMG (nachstehend: KPMG-Bericht oder Tahan-Bericht) aus dem Jahr 2016, der – wie man dem Artikel entneh- men könne – dem Beklagten 2 zugetragen worden sei. Der Artikel der Beklagten vom
24. Februar 2018 berichte von «Missständen» bzw. «Verfehlungen» im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der ZAK, welche vom KPMG-Bericht festgestellt worden seien. Der Verfasser des Artikels berichte den Lesern, die «Forensiker der KPMG» hätten die Buchhal- tung des «Firmennetzwerkes durchleuchtet» und «eine lange Liste an Verfehlungen» festge- stellt. Entsprechend enthalte der Artikel auf Seite 21 selber mittig eingebettet und damit qua- si als «Herzstück» eine aus insgesamt 19 Lemmas bestehende lange «Liste der Verfehlun- gen», die gemäss Artikel zudem nur «eine Auswahl» dessen darstellten, was der KPMG- Bericht «belege» und «was ungeklärt geblieben» sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass beim Durchschnittsadressaten der Eindruck ent- stehe, bei der ZAK und aufgrund des von den Beklagten hergestellten Zusammenhanges auch bei der Klägerin bestünden unzählige Missstände und die Klägerin sei Urheberin diver- ser Verfehlungen. Die Missstände würden von den Beklagten als Fakten präsentiert und auf den Bericht der renommierten Wirtschaftsprüfer der KPMG abgestützt. Weiter werde sugge- riert, die Klägerin habe die Veröffentlichung dieser Behauptungen verhindern wollen, da sie etwas zu verbergen habe. Es werde ein krass negatives Bild der Klägerin gezeichnet, das weit über eine blosse kritische Auseinandersetzung mit dem Auftritt der Klägerin im Wirt- schaftsleben hinausgehe und einem Schlechtmachen bzw. Anschwärzen gleichkomme. Die Veröffentlichung des Berichts habe aber nicht in den Händen der Klägerin gelegen. Die- se sei vielmehr stets alleine in der Macht und im Belieben des Auftraggebers der Prüfung, des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend «SECO».) und des KIGA gelegen, wobei für die Weitergabe auch das Einverständnis der Prüfer der KPMG nötig gewesen sei. Auch habe die Klägerin sich nicht mit Anwälten gegen eine solche gewehrt. Es sei die ZAK, wel- che involviert gewesen sei. Dass die Klägerin etwas zu verbergen habe, sei blanker Unsinn. Der beim Leser hervorgerufene herabsetzende Eindruck, dass die lange Reihe von Verfeh- lungen der Klägerin einen strafrechtlichen Bezug aufweise und diese verheimlicht werden sollten, beruhe auf einer unwahren Darstellung und sei für den Leser irreführend.
430 18 240 Seite 88 von 340 Nachdem das SECO den Schlussbericht der Prüfer (mit Datum vom 15. September 2016) erhalten und geprüft habe, habe es wie folgt auf seiner Website kommuniziert: Die Abklärun- gen i.S. ZAK seien abgeschlossen. Der Verdacht, es könnten in der Vergangenheit Bundes- und Kantonsgelder in unlauterer Weise verwendet worden sein, habe sich nicht bestätigt. Der Schlussbericht zeige auf, dass die Buchführung der ZAK in den untersuchten Jahren Mängel aufweise. Es hätten sich jedoch keine Hinweise gefunden, dass Bund und Kanton in den Jahren 2010-2013 zu einem finanziellen Schaden gekommen seien. Die vom Kanton an die ZAK überwiesenen Beträge für diese Jahre, seien damit als gerechtfertigt zu betrachten. Die Vermutung, es seien gegenüber den Behörden falsche oder zu tiefe Löhne der Kontrol- leure ausgewiesen worden, hätten sich nicht bestätigt. Der KPMG-Bericht bleibe in den meisten Schlussfolgerungen vage und vorsichtig. Die will- kürliche Interpretation der gesamten Umstände lasse den beklagtischen Artikel nicht nur irre- führend und unwahr, sondern auch einseitig und tendenziös erscheinen. Die zentral positio- nierte Liste der Verfehlungen enthalte eine einseitige und manipulative Aufzählung verschie- denster Einzelvorwürfe aus dem 50-seitigen Bericht. Die Leistungen bzw. die damit verbundenen Aufwendungen der ZAK basierten auf mit dem Kanton Basel-Landschaft vertraglich vereinbarten Pauschalvergütungen. Der Landrat habe die Vorlage und die damit einhergehende jährliche Pauschalvergütung von CHF 380'000 an die ZAK mit Beschluss vom 10. Juni 2010 genehmigt. Die Berichterstattung zu den einzelnen Kosten sei unwahr und irreführend. Die von den Beklagten im Artikel vom 24. Februar 2018 präsentierte selbstbenannte «Liste der Verfehlungen», die nicht nur graphisch, sondern auch thematisch Mittelpunkt des Artikels bilde, enthalte eine einseitige und manipulative Aufzäh- lung verschiedenster Einzelvorwürfe aus dem 50-seitigen Bericht, auf die die Klägerin in ihrer Klage detailliert eingegangen ist. Nach Ansicht der Klägerin entpuppte sich der Inhalt der Liste selber schon bei nur leicht kritischer Betrachtung als heisse Luft. Durch die Bezugnah- me auf das KPMG-Gutachten erweckten die Beklagten bei den Lesern jedoch den Eindruck, dass die präsentierten Umstände – die «Missstände» bzw. «Verfehlungen» – Ergebnis einer verlässlichen und sorgfältigen Untersuchung der renommierten Wirtschaftsprüfer der KPMG seien. Der Leser stelle aufgrund dieser Präsentation nicht in Frage, was er lese, sondern interpretiere das Präsentierte als gegeben. Fakt sei demgegenüber, dass die vom Beklagten 2 aufgelisteten «Verfehlungen» bzw. «Missstände» nicht als solche von den Prüfern festge- stellt worden seien. In der publizierten Liste kämen sodann etliche Wiederholungen vor. So seien der Verteilschlüssel für die Betriebskosten gleich wie die Gründungskosten, die Gelder für Prävention und die Arbeitsstunden künstlich in zwei separate Lemmas aufgeteilt worden, fehlende Unterlagen gar in deren zehn. Bei Lichte betrachtet schrumpfe die Anzahl der an-
430 18 240 Seite 89 von 340 geblichen «Verfehlungen» bereits empfindlich zusammen, was dem Durchschnittsleser auf- grund der künstlichen irreführenden Aufblähung im Artikel des Beklagten 2 jedoch verborgen bleibe. Im Weiteren machte die Klägerin detaillierte Ausführungen zu einzelnen im Artikel beanstan- deten Positionen, wie Lohnkosten, Betriebskosten im Allgemeinen und zum Verteilschlüssel, Gründungskosten, Präventionskosten, Repräsentationskosten, zu stornierten Buchungen, Fahrzeugkosten und Mietaufwand sowie zum Vorwand fehlender Belege. Bei den Lohnkosten gelte es den Charakter der Entschädigung als pauschale Leistungsab- geltung zu berücksichtigen. Es habe sich bei der vereinbarten Abgeltung für die Schwarzar- beitskontrolle zwischen der ZAK und dem Kanton gerade nicht um eine Personalkostenab- geltung auf der Basis effektiv geleisteter Kontrollstunden gehandelt. Die Vertragsparteien hätten ganz im Gegenteil ausdrücklich darauf verzichtet, verbindliche Vorgaben betreffend den Mitteleinsatz zu vereinbaren. Mit der Pauschalvergütung werde das Ziel verfolgt, den kompetenzübertragenden Kanton von umfangreichem administrativem, insbesondere buch- halterischem sowie Finanzcontrolling-Aufwand zu entlasten. Dies werde auch dadurch be- legt, dass der Kanton als Auftraggeber zu den einzelnen Kostenpositionen bis ins Jahr 2015 nie nähere Angaben eingefordert, ein detailliertes Reporting verlangt oder Auflagen gemacht habe. Die ZAK als Leistungserbringerin sei also frei gewesen, unter Beachtung ihrer Statuten und der zwingenden Gesetzesvorschriften zu entscheiden, wie sie ihre Mittel zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung einsetzen wolle. Ganz offensichtlich sollte der falsche Eindruck vermittelt werden, die AMS habe der ZAK um CHF 96'630.00 zu viel Lohnaufwand in Rech- nung gestellt. Diese Darstellung sei falsch und lasse die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen ausser Acht. Der ZAK seien gar nie effektive Lohnkosten in Rechnung gestellt, sondern die geleisteten Stunden dabei zu marktkonformen Konditionen abgegolten worden, indem auch von der AMS gegenüber der ZAK diesbezüglich eine Pauschalzahlung vereinbart worden seien. Diese Stundenkostensätze würden Lohnkosten, Sozialversiche- rungsbeiträge, Personalbeschaffung, Personalmanagement sowie Zurverfügungstellung von Führungs- und Controlling-Instrumenten einschliessen. Sie seien als Kostenpositionen Be- standteil eines Businessplans. Lohnwerte von einzelnen Personen seien zu keinem Zeit- punkt Diskussionsgegenstand zwischen der Leistungserbringerin und dem Kanton als Leis- tungsbezüger gewesen. Die Angabe von detaillierten Lohn- bzw. Personalkosten von einzel- nen Personen bzw. deren Rechtfertigung sei erst thematisiert worden, als vom KIGA zuhan- den der Abrechnung des Kantons gegenüber dem SECO das Einreichen einer Übersicht einverlangt worden sei, wie es die Kantone zur Abrechnung ihres Schwarzarbeitsbekämp- fungspersonals gegenüber dem Bund verwenden würden. Zunächst seien die Stundenanga-
430 18 240 Seite 90 von 340 ben des eingesetzten Personals mit Stundenkostenansätzen akzeptiert, später seien die effektiven Lohnangaben der einzelnen Personen angefordert worden. Die Unhaltbarkeit des Vorwurfs der angeblich zu viel verrechneten Lohnaufwände zeige sich aber auch ganz konk- ret: So sei im KPMG-Bericht völlig unerwähnt geblieben, dass aus den von der ZAK an die AMS abgegoltenen Leistungen über den Zeitraum der sechs Kalenderjahre 2010-2015 ein maximaler Kostensatz von CHF 89.00 pro Stunde bzw. ein durchschnittlicher Kostensatz von CHF 52.40 pro Stunde resultiert sei. Darin enthalten seien nota bene sämtlicher Personal- aufwand, Büroinfrastrukturaufwand, Fahrzeugaufwand, Buchführungsaufwand usw. Diese kostengünstigen Verrechnungspreise der AMS an die ZAK seien im KMPG-Bericht (und erst recht im Artikel) nicht gewürdigt worden. Was die im Bericht strapazierten pauschal verbuch- ten Arbeitsstunden zweier Kontrolleure angehe, so heisse es im KPMG-Bericht lediglich, es lägen keine Informationen vor, wonach die Entschädigungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) an die ZAK weitervergütet worden seien. Es werde damit einerseits nicht gesagt, dass die ZAK überhaupt Entschädigungen aus der EO erhalten habe, andererseits werde auch nicht festgestellt, dass allfällige Leistungen nicht weitervergütet worden wären. Es werde schlicht und einfach festgehalten, dass hierüber keine Informationen vorlägen. Auch hier lasse der Beklagte 2 im Artikel zu Unrecht den Eindruck entstehen, dass im Bericht eine Ver- fehlung festgestellt worden sei, die letztlich der Klägerin anzulasten sei. Tatsächlich habe die AMS im Jahr 2011 in ihrer Belegschaft zwei Personen angestellt, die für die Aufgabenerfül- lung der ZAK vorgesehen gewesen, jedoch über längere Zeiträume ausgefallen seien. Dies sei einerseits L. ____ (Rekrutenschule), andererseits M. ____ (Freistellung). In beiden Fällen seien die Löhne weiterbezahlt worden. Die ZAK als Auftraggeberin der AMS sei über diese Umstände im Bilde gewesen. Selbstverständlich seien auf Grund dieser beiden Ausfälle an- dere Personen mit den entsprechenden Aufgaben betraut worden, sodass im 2011 der vom Leistungsauftrag umschriebene Personaleinsatz von drei Vollzeitstellen ungeachtet dieser Ausfälle beinahe erreicht worden sei (292 statt 300 Stellenprozente). Es habe keine Vorga- ben des Kantons gegeben, ob und wie dieser Ressourceneinsatz nachzuweisen gewesen sei. Die ZAK seit ihrer Gründung/Entstehung und die AMS hätten nach bestem Wissen und Gewissen (auch finanziell) zu einer Etablierung einer funktionierenden Schwarzarbeits- Kontrolle beigetragen. Dabei sei der Personalaufwand der AMS der ZAK pauschal mit dem Vermerk «Geschäftsstellenführung» in Rechnung gestellt worden. Die beiden Schwarzar- beitskontrolleure L. ____ und M. ____ – bekanntlich Angestellte der AMS – hätten in dieser Zeit halt nun einmal auf die ZAK «gebucht». Dementsprechend sei der von diesen beiden Personen generierte Personal-Aufwand in der AMS-Rechnung unter die ZAK- Geschäftsstellenführung subsumiert worden. Erst im Nachhinein bzw. vier Jahre später im
430 18 240 Seite 91 von 340 Rahmen der KPMG-Prüfung hätten sich ZAK und AMS mit der Aufgabe konfrontiert gese- hen, die tatsächlich geleisteten Stunden darzulegen und zu plausibilisieren, dass 300 Stel- lenprozente nachgewiesen werden könnten. Aufgrund des damaligen, zu diesen Zwecken ungeeigneten Leistungserfassungstools sei dies nur sehr aufwändig zu rekonstruieren ge- wesen. Eine in den Berichten suggerierte Verrechnung auf Stundenbasis habe aber nicht stattgefunden. Wenn man sich – anders als die KPMG – wirklich mit dem Thema befasse, dann werde ersichtlich, dass diese Buchungen in einer Netto-Betrachtung keine Relevanz hätten. Die in der Leistungsvereinbarung festgelegten 300 Stellenprozente seien im Jahr 2011 mit 292% ohne jeglichen Einbezug der 826,50 Stunden L. ____ (Rekrutenschule) und 712 Stunden M. ____ (Freistellung) nahezu erfüllt gewesen. Durch die unreflektierte Über- nahme der Ausführungen im KPMG-Bericht werde den Lesern also zu Unrecht suggeriert, die AMS habe der ZAK gar nicht geleistete Arbeitsstunden weiterverrechnet. Der Bezug zur Klägerin, der von den Beklagten mit der Einbettung im Artikel gemacht werde, fehle in Tat und Wahrheit gänzlich. Die für die Klägerin herabsetzende Berichterstattung zu den verrech- neten Arbeitsstunden fusst also auf einer unwahren und irreführenden Darstellung. Zu den im Bericht thematisierten Betriebskosten gelte es zu berücksichtigen, dass diese in den von der AMS der ZAK verbuchten ausserordentlich tiefen Stundenansätzen integriert gewesen seien. Es bleibe daher an sich von Vornherein kein Raum, einzelne Betriebskos- tenpositionen separat zu thematisieren. Dass dies im Bericht der KPMG dennoch getan wor- den sei, habe die ZAK zur Richtigstellung in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 an die KMPG veranlasst. Die dort angeführten Argumente seien im Anhang E zum KPMG- Bericht nachzulesen und dem Beklagten 2 beim Verfassen des BaZ-Artikels vom 24. Februar 2018 bekannt gewesen. Zum Verteilschlüssel: Der Beklagte 2 habe im Artikel auch behauptet, die KPMG sei «der nicht nachvollziehbaren Buchhaltung der ZAK, AMS und Wirtschaftskammer» «aufgrund des fehlenden Verteilschlüssels» «auf die Spur» gekommen (5. Spalte). Seine Aufzählung der angeblichen «Verfehlungen» beginne der Beklagte 2 denn auch mit der Erwähnung der Ver- teilung der Betriebskosten. Er führe grundsätzlich richtig an, dass die Kostenumlage in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund von Schätzungen und noch nicht nach einem fixen Verteil- schlüssel erfolgt sei. Wie der Beklagte 2 aus der Stellungnahme der ZAK vom 29. August 2016 gewusst habe, habe N. ____ den Prüfern gegenüber ausdrücklich erläutert, dass in den Jahren 2010-2013 für die Umlage der Kosten auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wor- den sei und ab dem Jahr 2014 schliesslich der Schlüssel 3/17 Anwendung gefunden habe, was auch im KPMG-Bericht so festgestellt worden sei (insb. S. 24 f.). Der Beklagte 2 verstei- ge sich an dieser Stelle sogar dazu, ohne jegliche Belege oder weitere Begründung zu be-
430 18 240 Seite 92 von 340 haupten, dass die KPMG-Prüfer «fälschlicherweise» festgestellt hätten, der Verteilschlüssel habe ab dem Jahr 2014 wieder gestimmt. Ein «Missstand» sei als solcher von den Prüfern nicht festgestellt worden, explizit sei vielmehr einzig festgehalten worden, dass die Abrech- nung ab dem Jahr 2014 korrekt vorgenommen worden sei. Wo die Prüfer tatsächlich Kritik übten, wie betreffend des fehlenden Verteilschlüssels für die Jahre 2010-2013, werde diese von den Beklagten unverhältnismässig hervorgehoben, entlastende Elemente würden dem- gegenüber entweder ganz verschwiegen oder unbegründet als falsch bezeichnet. Die Aus- führungen der Beklagten zum Verteilschlüssel präsentierten sich insgesamt als deutlich ein- seitig und für die Leser irreführend. Sie sollten ohne Zweifel einzig den Zweck bedienen, die ZAK und vor allem die Klägerin schlecht zu machen. Zu den Gründungskosten: lm Artikel des Beklagten 2 werde sodann der Bericht der KPMG dahingehend zitiert, dass «dem Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (...) und auch den (...) vorliegenden Leistungsvereinbarungen keine Grundlage zur Übernahme der Gründungskos- ten einer Kontrollorganisation durch die öffentliche Hand» zu entnehmen sei. In der Stellung- nahme der ZAK hätte der Beklagte 2 aber nachlesen können, dass die Gründung und der Betrieb von gesellschaftsrechtlichen Strukturen gemäss den gesetzlichen Grundlagen (vgl. aktuell § 12 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit [GSA] vom 12. Dezem- ber 2013 sowie entsprechende Bestimmung im Vorgängererlass) ausdrücklich zur Kernauf- gabe der ZAK gehörte. Diese Richtigstellung habe der Beklagte 2 unerwähnt gelassen, in- dem er die unrichtige Feststellung des KPMG-Berichtes unreflektiert und einseitig wiederge- geben habe. Zu den Präventionskosten: Die Beklagten würden zu den Präventionskosten zwei angebliche Verfehlungen auflisten. Einerseits würden die Prüfer dahingehend zitiert, dass der Geld- durchfluss für einen aussenstehenden Dritten nicht erkennbar sei. Die Aufführung dieser Position in der Liste der angeblichen Missstände sei irreführend. Beim von den Beklagten im Artikel ohne weitere Erläuterung angeführten Gelddurchfluss handle es sich, wie dem Bericht der KPMG entnommen werden könne, um die vollumfängliche Erstattung der Kosten von jährlich CHF 75'000, die der ZAK in den Jahren 2010-2013 für die Prävention entstanden seien, durch die AMS. Es sei also um einen Mittelzufluss gegangen der bei der ZAK ver- zeichnet worden sei. Dieser hätte – wenn schon – im Bericht positiv erwähnt werden sollen, fielen bei der ZAK in den genannten Jahren ja gerade keine Kosten für die Prävention an. Das isolierte Zitat aus dem KPMG-Bericht habe jedoch gezielt den falschen und damit irre- führenden Eindruck, die ZAK habe auch hier unrechtmässig Gelder ausgeschüttet, erweckt. Wie gezeigt und aus dem Bericht ersichtlich, sei genau das Gegenteil der Fall. Die herabset- zende Darstellung der Beklagten sei damit als unwahr zu qualifizieren.
430 18 240 Seite 93 von 340 lm Zusammenhang mit einem zweiten Zitat aus dem Prüfbericht betreffend die Präventions- kosten für das Jahr 2014 spreche der Beklagte 2 von einer «offenbar nicht legitimierten Zah- lung». Davon sei im Bericht aber keine Rede: Die Prüfer stellten lediglich fest, dass die im Geschäftsjahr 2014 angefallenen Betriebskosten von total CHF 115 000.00 (...) für Präventi- onsbemühungen nach ihrem Verständnis des Bundesgesetzes (...) «nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» gefallen seien. Es handle sich bei der Unterstellung des Beklagten 2 somit von Vornherein um eine irreführende Übertreibung. Wie im Anhang E zum KPMG-Bericht zudem festgehalten sei, hätten die Prüfer – aber auch die Beklagten – zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Prävention in der Leistungsvereinba- rung zwischen der ZAK und dem Kanton Basel-Landschaft unter Punkt 4.1 klar geregelt ge- wesen sei und damit ab dem Jahr 2014 – anders als in den Jahren zuvor, wo die Kosten, wie gezeigt, folgerichtig von der AMS getragen worden seien – zu den vertraglichen Pflichten der ZAK gehörten. Die Feststellung im Bericht, wonach es zweifelhaft sei, ob die ZAK Prävention betreiben dürfe, erweise sich damit jedenfalls als klar faktenwidrig. Die Beklagten hätten die- se Umstände in ihrer Berichterstattung komplett ignoriert und unter dem Titel «Präventions- kosten» zu Unrecht und irreführend zwei «Verfehlungen» aufgeführt, wo keine gewesen sei- en. Zu den Repräsentationskosten: lm Artikel würden sodann unter den angeblichen Verfehlun- gen die Repräsentationskosten aufgeführt, wobei einzig das folgende Zitat aus dem KPMG- Bericht aufgeführt werde: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht ab- schliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind.» Es sei im Zitat in keinster Weise von einer Verfehlung die Rede, sondern einzig und alleine davon, dass die Prüfer zu keinem abschliessenden Resultat gelangt seien. Die Anführung dieses Zitats als «Verfehlung» erweise sich daher als irreführend, unwahr und unnötig verletzend. lm Übrigen würden von den Beklagten hier (und auch in späteren Artikeln) immer wieder süffisant die Entschädigung einer Weinbestellung der AMS durch die ZAK oder die Entschä- digung für Geschäftsessen strapaziert. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um gewöhnliche Spesen für Angestellte der ZAK von angemessenem Umfang handle, die nicht von der AMS, sondern von der ZAK selber getragen werden müssten. Wür- den solche Kosten zunächst von der AMS getragen, seien sie ihr logischerweise von der ZAK zu ersetzen. Zu den stornierten Buchungen: In der Liste der «Verfehlungen» finde sich weiter das folgen- de Zitat aus dem KPMG-Bericht: «Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Bereits die Platzierung dieses harmlosen Zitats unter die Liste der angeblichen Verfehlungen sei irreführend. Die weiteren
430 18 240 Seite 94 von 340 Umstände verstärkten diesen Eindruck: So ergänze der Beklagte 2 einerseits in tendenziöser Art und Weise, unter den stornierten Buchungen habe es sich um «Geld für Christoph Bu- ser» gehandelt, andererseits werde einleitend erwähnt, die Stornierungen seien «kurz vor einer Finanzrevision» vorgenommen worden. Dies sei indessen nicht richtig. Wie der Beklag- te 2 dem KPMG-Bericht habe entnehmen können, seien die Storni mit Valuta 31. Dezember 2014 erfolgt – dies selbstverständlich vor Erstellung des Revisionsberichts für das Jahr 2014, da die Storni die Jahresrechnung 2014 der ZAK effektiv entlasten sollten und dies auch ge- tan hätten. Die Storni hätten somit – wenn überhaupt – eher in positivem Sinne Erwähnung finden sollen. Die Verknüpfung im Artikel suggeriere dem Leser jedoch irreführend, die Storni seien erfolgt, weil sie vor der Revision nicht standgehalten hätten. Zu den Fahrzeugen: Die Erwähnung der Fahrzeugkosten in «der Liste der Verfehlungen» sei durch die Beklagten einseitig, unvollständig und dadurch irreführend für die Leser erfolgt. Der Artikel beziehe sich auf die Feststellung der KPMG-Prüfer, die Dokumentation sei «für aus- senstehende Dritte (...) nicht nachvollziehbar» und könne «nicht abschliessend beurteilt wer- den», ohne die Umstände für diese Erklärung in Erwägung zu ziehen. Denn die Prüfer seien bei der Prüfung der Fahrzeugkosten zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, die Aufschlüs- selung der Kosten sei «als solches nachvollziehbar». Lediglich in Bezug auf ein «allfälliges Zweitfahrzeug», sei die Zusammensetzung der Kosten «nicht ohne weiteres nachvollzieh- bar». Einerseits könne dem Bericht entnommen werden, dass das Zweitfahrzeug von der AMS im Jahr 2014 der ZAK gar nicht verrechnet worden sei, andererseits mache die Stel- lungnahme der ZAK klar, dass die monierten Belege betreffend die Fahrzeugkosten von den Prüfern gar nie einverlangt worden seien. Zum Mietaufwand: Hier stellten die Beklagten zunächst die Fragen, ob der Steuerzahler über Jahre für überrissene Mietkosten aufgekommen sei und wie hoch die Marge für die AMS gewesen sei. An anderer Stelle würde sich der Beklagte 2 zudem zur nicht weiter begründe- ten, geschweige denn belegten Behauptung versteigen, die «Betriebskosten etwa für die Miete» seien auch in den Jahren 2014, 2015 und 2016 «immer noch viel zu hoch» gewesen. Die gegenteilige Feststellung im Prüfbericht werde mit «fälschlicherweise» qualifiziert. Zu Unrecht: Richtig sei, dass die Mietkosten der AMS für die Räumlichkeiten an der Grammet- strasse 16 in Liestal, welche jährlich CHF 69'600 betragen hätten, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 stets ohne Zuschlag nach Anzahl der Arbeitsplätze auf die ZAK und die ZPK um- gelegt worden seien. Selbiger Verteilschlüssel habe auch Anwendung auf die weiteren «Overheadkosten» wie beispielsweise Büromaterial, Nebenkosten oder Reinigung gefunden. Die Unterstellung der Beklagten, es seien zu hohe Betriebskosten verrechnet worden bzw. die ZAK mit drei Mitarbeitern habe 70% der Kosten getragen, erweise sich also als klar
430 18 240 Seite 95 von 340 wahrheitswidrig und daher unlauter. Dass die Mietkosten in früheren Jahren anders verteilt worden seien, sei auch der Tatsache geschuldet, dass die AMS ihre Tätigkeit für die ZKVS und das ZIS erst ab den Jahren 2011 bzw. 2012 aufgenommen habe. Zum Fehlen von Belegen: Die ZAK und damit – wie gezeigt – die Klägerin treffe den Vorwurf des Fehlens von Belegen zu den verrechneten Kosten. Dieser Vorwurf finde sich in nicht weniger als zehn der von den Beklagten aufgelisteten «Verfehlungen». Wie Herr Daniel Joos gegenüber der KPMG mehrfach erwähnt habe, seien die Betriebskosten für die Aufbaujahre 2010 bis 2013 von der AMS gegenüber der ZAK aufgrund der zwischen den beiden Parteien bestehenden Vereinbarung und des von der ZAK erstellten Businessplanes für diese Jahre in der Regel pauschal verrechnet worden. Dies erkläre, warum keine weiteren von der KPMG nachgefragten Dokumentationen für die Verrechnungen in den Jahren 2010-2013 existierten. Daraus nachträglich eine «Liste der Verfehlungen» zu kreieren, sei tendenziös und der dadurch beim Leser gezielt hervorgerufene Eindruck von massiven Missständen unter anderem bei der Klägerin entspreche auch hier nicht den Tatsachen. Die Darstellung im Artikel vom 24. Februar 2018 erweise sich auch in dieser Hinsicht als unlauter. Die Online-Kommentare zu diesem Artikel seien zwar mittlerweile gelöscht worden. Sie seien aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 sowie insbesondere auch für die Eruierung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstattung weiterhin relevant. Die unlautere Gesamtwirkung des Artikels sei durch die diversen, auf der Homepage der Beklagten 1 publizierten User-Kommentare in der Kommen- tarfunktion zum unlauteren Artikel vom 24. Februar 2018 noch verstärkt worden. Der unlaute- re Gesamteindruck werde insbesondere durch die folgenden Kommentare hervorgehoben: «Derselbe Saustall namens WKBL» (Freddy Müller) «Sollte alles stimmen, was die BAZ hier berichtet, gehört dieser Saustall ausgemistet.» (An- dy Perren) «Offensichtlich liegt hier eindeutig Urkundenfälschung vor» (Frank Rosebrock) «Die Mafia in der Schweiz ist schlimmer als in Italien.» (W. Hauser) «Das ist kein Gewurstel, sondern kriminelle Vorgänge und alles mit Steuergeld» (W. Hauser) «Schliesst diesen schändlichen Laden endlich in Liestal!!» (Mike Müller) «Die Wirtschaftskammer ist eher eine Dunkelkammer und rein vom Namen her eine Beleidi- gung für die Wirtschaft." (Freddy Müller) «Weil sie auf Kosten des Steuerzahler abgesahnt hat. Ein Geschäftsmodell.» (Stefan König)
430 18 240 Seite 96 von 340 «Schlecht ist, dass man es nicht einfach verhindern und Abschaffen kann dieses halbseide- ne Gewurstel und vielleicht auch unlautere Handeln. Aber es kommt halt immer wieder je- mand der meint er könne besser mauscheln, oder er komme schlicht durch. Ist doch beim hundskomunen Dieb genau so». (Ronnie König) Alle diese Kommentare würden die Klägerin aufs Gröbste in ihrer Geltung als seriöser Wirt- schaftsverband herabsetzen, indem sie schwer beleidigend seien. Die Unlauterkeit betreffe auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Die Beklagte 1 habe den Artikel vom 24. Februar 2018 gleichentags mit dem Kommentar verlinkt «Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war mitverantwortlich für die Verfehlungen der Schwarzarbeitskontrolle (ZAK) - auch wenn er dies bis heute abstreitet.» Der Beklagte 2 ha- be diesen Tweet der Beklagten 1 einerseits als Re-Tweet publiziert, andererseits habe er den Artikel seinerseits auf seiner Twitter-Timeline mit dem Kommentar verlinkt: «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf – Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser will mit Ba- selbieter Schwarzarbeit-Affäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil. (Nach dem Artikel folgt die lange Liste der Verfehlungen)». 5.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 140 bis 171) Mit dem Artikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 auf S. 21 werde unter dem Titel «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf» einerseits im Detail dargelegt, welche Missstände offen- bar durch den vertraulichen KPMG-Bericht zum Vorschein gekommen seien, andererseits werde nochmal der Hintergrund der ZAK-Affäre beleuchtet, welche im Jahre 2015 sowohl die Wirtschaftskammer als auch Christoph Buser belastet hätten, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft nach einer durch die KPMG durchgeführten Untersuchung im Jahre 2016 zum Schluss gekommen sei, dass der Verdacht aus der Vergangenheit der unlauteren Verwen- dung von Bundes- und Kantonsgeldern sich nicht bestätigt hätte. Der nun der BaZ zugespiel- te KPMG-Bericht, welcher derzeit immer noch unter Verschluss stehe, zeige jedoch weitere und über das Jahr 2014 hinausgehende Mängel auf. In der Folge würden insbesondere die teils nicht nachvollziehbaren Lohnkosten, das Modell der Auslagerung von Personalkosten oder die Verrechnung von Mietkosten und somit den Einkauf von Dienstleistungen von der AMS, als auch die offenkundig wiederholt fehlenden, originalen Belege erwähnt. Durch die gewählte Struktur seien die Angestellten der ZAK respektive der AMS faktisch Christoph Bu- ser unterstellt, was dieser jedoch u.a. mit Verweis auf seine fehlende Organstellung verneint habe.
430 18 240 Seite 97 von 340 Die Beklagten bestritten, dass im fraglichen Artikel der Eindruck erweckt werde, bei der Klä- gerin selbst bestünden unzählige Missstände. Ausserdem komme dem Wort «Missstände» keine herabsetzende oder gar unnötig verletzende Bedeutung zu. Gemäss Duden seien denn auch weitere, hier einschlägige Synonyme für Missstände viel naheliegender, nämlich die Bezeichnung als «Mängel», «Mangelhaftigkeit», «Unregelmässigkeit», «Durcheinander», «Unordnung» oder «nicht ordnungsgemäss». Die Klägerin kreiere sodann ihren eigenen Fall nach Belieben, wenn sie argumentiere, man erwecke den Eindruck, dass die Missstände «bei der Klägerin selber» bestünden, und wenn sie davon spreche, dass angeblich «Be- trugsvorwürfe gegen die Klägerin» erhoben würden. Nichts von alledem treffe zu. Die Be- klagten unterstellten mit keinem Wort, dass die Klägerin betrügerisch handle. Von einem Schlechtmachen oder Anschwärzen könne keine Rede sein. Der KPMG-Bericht zeige schonungslos auf, dass die AMS auch während der Untersuchung diverse Fragen offen liess, sich nicht habe erklären können, nicht nachvollziehbar gearbeitet habe oder die Antworten schlicht ungenügend gewesen seien. Oder einfach gesagt, die Buchhaltung sei nicht nach buchhalterischen Grundsätzen, dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie dem Grundsatz der Vollständigkeit geführt worden. Auf die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zum Bericht werde nicht näher einge- gangen. Diese würden jedoch als falsch, einseitig und ungenau bestritten. Die Ausführungen der Klägerin legten die offensichtliche Nähe der Klägerin zur AMS und zur ZAK offen, wohin- gegen diese doch sonst stets behaupte, dass diese (rechtlich) unabhängig sei. Gleichwohl fühle sich die Klägerin nun bemüssigt, die AMS wie auch die ZAK über mehrere Seiten hin- weg zu verteidigen. Im Weiteren zeigten die Ausführungen exemplarisch, wie weit und unter welchem Mitteleinsatz die Klägerin bereit sei zu gehen, um jegliche Kritik an ihrem Modell (man könnte es auch Konstrukt nennen) zu verteidigen. 5.3 Klägerin replicando (R Rz 158 bis 187) Die Klägerin hielten in der Replik an den in der Klage gemachten Ausführungen vollumfäng- lich fest. Nachstehend seien ihre wesentlichen Entgegnungen zur Klageantwort zusammen- gefasst. Wenn die Beklagten ausführten, dass «immer noch ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der ZAK Affäre läuft», sei das grundsätzlich, zumindest im Zeitpunkt der Berichterstat- tung, richtig. Herabsetzend für die Klägerin sei aber, dass – was für die Beurteilung der Wettbewerbsverletzung entscheidend sei – für den Durchschnittsleser im Kontext behauptet
430 18 240 Seite 98 von 340 werde, Christoph Buser bzw. die Klägerin seien in ein Strafverfahren verstrickt. Die Beklag- ten provozierten diese Verbindung im Kopf des Durchschnittsadressaten auch direkt, weil die einleitende Erwähnung des Strafverfahrens offensichtlich nur deshalb und dabei erst noch unwahr und irreführend erfolgt sei. Das Strafverfahren habe sich nie gegen die Klägerin bzw. deren Exponenten gerichtet, weil diese eben, was die Berichterstattung fälschlicherweise suggeriere, für die ZAK nicht verantwortlich gewesen seien. Die bis zuletzt gegen unbekann- te Täterschaft geführte Strafuntersuchung sei im Juni 2018 eingestellt worden. Der KPMG-Bericht betreffe nicht die Klägerin und vermöge auch inhaltlich keinesfalls als Grundlage für eine derart massiv negative Berichterstattung über die Klägerin herhalten. Wenn im in der Klage beschriebenen Kontext von angeblich strafrechtlich relevanten Vor- gängen, Missständen, Verfehlungen und vor allem auch Verschleierungen die Rede eines «Firmengeflechts» und von einer «problematischen Buchhaltung des Wirtschaftskammer- Netzwerks» sei, dann rufe dies beim durchschnittlichen Leser nicht bloss «negative Assozia- tionen» harmloser Art aus, wie die Beklagten dies in der Klageantwort weismachen wollten. Im Leserverständnis entstehe der Eindruck von einem zur Ermöglichung oder Vertuschung der nunmehr angeblich aufgedeckten Missstände von der Klägerin gezielt erschaffenen – in den Worten der Beklagten – «Konstrukt» oder «Geflecht». Damit werde die Klägerin sehr wohl herabgesetzt, zumal ihr dadurch im Endeffekt eine erhebliche kriminelle Energie unter- stellt werde. Was die ungenügende Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK im Bericht der KPMG angehe, so dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass Sinn und Zweck der Einholung von Stellungnahmen darin bestehe, die Betroffenen vor der Veröffentlichung eines belastenden Berichtes anzuhören und berechtigte Einwände zu berücksichtigen, damit falsche Schluss- folgerungen vermieden würden. Im Falle des KPMG-Berichts sei dies aber nachweislich nicht geschehen, sondern sei die Stellungnahme der ZAK «ohne weiteren Kommentar» und damit natürlich auch ohne weitere Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen die Fest- stellungen der KPMG in den Anhang des Berichts verbannt worden. Für eine umfassende Überarbeitung, welche die von der ZAK aufgedeckten zahlreichen Mängel des Berichts nötig gemacht hätten, habe zum Leidwesen der Klägerin schlicht das Budget gefehlt. Die Folgen davon seien unter anderem im beanstandeten Artikel der Beklagten vom 24. Februar 2018 zu sehen: In flagranter Verletzung der journalistischen Pflichten sei die detaillierte und fun- dierte Stellungnahme der ZAK im Anhang des KPMG-Berichts im einseitigen und tendenziö- sen Artikel mit keinem Wort berücksichtigt worden.
430 18 240 Seite 99 von 340 5.4 Beklagte duplicando (D Rz 192 bis 208) Dem Artikel kommt nach Ansicht der Beklagten nicht die Wirkung auf den Durchschnittsleser zu, wie ihn die Klägerin behaupte. Richtig sei hingegen, dass sich die Kritik im Wesentlichen an den ZAK und damit indirekt an die Tochter der Klägerin, die AMS, richte und diese für die Kritik auch selbst verantwortlich sei. Richtig sei sodann, dass die Beklagten sich hauptsäch- lich auf den KPMG-Bericht gestützt hätten, der gelinde gesagt kaum ein gutes Haar an der Buchführung des ZAK lasse. Richtig sei sodann, dass die Klägerin, welche über ihre Tochter das Personal an den ZAK abbestellt habe, damit ebenfalls in die Kritik gerate. Richtig und jedenfalls nicht wettbewerbsverletzend sei schliesslich das gemischte Werturteil, wonach damit die Klägerin selbst in Bedrängnis gerate, eben gerade weil die Kritik die Auslagerung von Leistungsaufträgen an eine Tochtergesellschaft der Klägerin respektive den Einkauf von Personaldienstleistungen inkl. Buchhaltung betreffe. Falsch sei hingegen, wenn die Klägerin behaupte, damit sei der Eindruck erweckt worden, bei der Klägerin selbst gebe es Missstän- de in der Buchführung. Falsch sei sodann die Behauptung, dass im Artikel suggeriert werde, die Klägerin selbst sei Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung respektive es sei durch die Beklagten ein irreführender Bezug zum bereits laufenden Strafverfahren hergestellt worden. Im Übrigen würden die Ausführungen der Klägerin bestritten. Die Darstellung in der Replik entspreche nicht dem Leserverständnis. Ausserdem würden neuerlich zusammenhangslos die griffigsten Begriffe eines gesamten Artikels in einem Satz und unter Weglassungen zu- sammengefügt und damit der Eindruck vermittelt, die Beklagten hätten dies genauso im Arti- kel geschrieben. Bestritten seien sodann die Ausführungen, dass die KPMG die mehr als dürftigen Ausflüchte der ZAK in den Hauptteil ihres Berichtes hätte aufnehmen sollen, noch dass dies entscheidend zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Auch die Ausführungen wegen angeblicher Kostenknappheit seien unglaubwürdig. Dahingestellt möge bleiben, ob eine vertieftere Prüfung gar weitere Missstände ans Tageslicht gebracht hätte. 5.5
Auch zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 haben wiederum weder die Klägerin noch die Beklagten in ihren späteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben we- sentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wä- ren, so dass an dieser Stelle weitgehend auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 62 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 68 ff.). Die Klägerin betonte, dass Klage und Replik detailliert darlegen würden, dass eine Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK durch die KPMG zu anderen Schlüssen geführt hätte. Die Beklagten würden demge-
430 18 240 Seite 100 von 340 genüber nicht näher ausführen, weshalb die Stellungnahme der ZAK nur Ausreden enthalten soll, obwohl ihnen diese vorgelegen habe. Aufgabe eines Journalisten wäre es, solche Do- kumente zu berücksichtigen, oder wenigstens zu begründen, weshalb man die darin enthal- tenen Erklärungen als Ausrede betrachte. Die Beklagten blieben unter anderem dabei, dass die Berichterstattung hauptsächlich die ZAK respektive die AMS und Herrn Christoph Buser kritisiere. Damit stehe die Klägerin, wenn überhaupt, nur indirekt in der Kritik der ohnehin nicht herabsetzenden Berichterstattung vom 24. Februar 2018. 5.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 5.6.1 Wie seitens der Parteien zutreffend dargelegt, geht es bei der Berichterstattung der Beklagten vom 24. Februar 2018 in erster Linie um den Schlussbericht der KPMG im Projekt Tahan vom 15. September 2016 (KB 38). Dieser Bericht wurde vom SECO und dem KIGA BL bei der KPMG in Auftrag gegeben, um offene Fragen im Zusammenhang mit den Be- triebskosten zu klären und eine genauere Prüfung der gesamten Finanzen der ZAK vorzu- nehmen (vgl. Mitteilung des SECO vom 1. November 2016; KB 39). Zudem wird im BaZ- Artikel vom 24. Februar 2018 die sog. ZAK-Affäre aus dem Jahr 2015 nochmals aufgegriffen. Was die Erwähnung der Klägerin im BaZ-Bericht und deren direkte Betroffenheit angeht, so wird bereits im Titel auf der Titelseite «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» eine Verbindung zu dieser gemacht. Auf Seite 21 «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben. Unterlagen belegen das Gegenteil», wird suggeriert, dass die Klägerin eben doch etwas damit zu tun hat. Auch das Foto, welches den Direktor der Klägerin zeigt, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal dieses mit der Legende versehen wurde: «Hält die Fäden in der Hand. Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser». Die direkte Betroffenheit der Klägerin ist demnach auch bei dieser Berichterstattung zu bejahen. Wie nachstehend gezeigt wird, wird die Klägerin aus dem Artikel vom 24. Februar 2018 indirekt mit dem Vorwurf kon- frontiert, dass in der Buchführung der ZAK in den Jahren 2010 bis 2016 zahlreiche Miss- stände und Verfehlungen aufgedeckt worden sein sollen. Dass derlei Kritik geeignet ist, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen, erscheint offensichtlich. Es kann auf das unter E. IV 4.6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die dortigen rechtlichen Erwägungen beanspruchen auch hier Gültigkeit. 5.6.2 Unter dem Titel: «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertrauli- cher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser» kann der Front- Seite der BaZ vom 24. Februar 2018 an oberster Stelle einleitend in der ersten Spalte ent- nommen werden, das Urteil der Forensikabteilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine ori-
430 18 240 Seite 101 von 340 ginalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter führt der Beklagte 2 aus, dass nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle der Bund eine Untersuchung angeordnet habe. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei dieser bisher unter Verschluss gehalten gewesen. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. In Spalte 2 steht zu lesen, dass diese Untersuchung die Wirtschaftskammer und ihren Direk- tor Christoph Buser in Bedrängnis bringen würde. Die Forensiker würden weiter festhalten: «Wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung (…) aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsgemäss verbucht wurden». Berichtet wird weiter, Ausgangspunkt der Prüfung sei der Verdacht gewesen, dass den Kontrolleuren tiefe- re Löhne ausbezahlt worden seien, als in der Buchhaltung der Schwarzarbeitskontrolle ZAK angegeben worden seien. Ferner sei bekannt geworden, dass die ZAK zu wenig Kontrollen durchgeführt habe. Der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehört. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskam- mer gehöre. Die Forensiker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lange Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dem Zwischentitel «Buser lehnt Verantwortung ab» folgt im Bericht der Beklagten, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser bisher jegliche Verantwortung für die Geschäftsgebaren der ZAK von sich gewiesen habe. Dieser habe behauptet, dass die ZAK ausgelagert sei und er keine operative Funktion habe. Unterlagen, die der BaZ vorliegen würden, belegten nun das Gegenteil. Am Ende der Verantwortungskette stehe jeweils Christoph Buser. Mit der Behauptung, dass die Klägerin aufgrund des deutlichen Tahan-Berichts, welcher nach erhobenen Betrugsvorwürfen ihr gegenüber in Auftrag gegeben wurde, in Bedrängnis gerate, wird die Klägerin zumindest der vorschriftswidrigen Geschäftsführung bezichtigt, wel- che der Beklagte 2 selber als Geschäftsgebaren umschrieben hat. Diese Bezeichnung ist negativ behaftet und suggeriert mehr als nur eine Unregelmässigkeit in der klägerischen Ge- schäftstätigkeit. In der weiteren Behauptung, wonach die KPMG in der Buchhaltung des klä- gerischen Firmengeflechts zahlreiche Verfehlungen offengelegt haben soll, wird der Eindruck unsauberer Geschäftstätigkeit zusätzlich verstärkt. Diese Vorwürfe sind unmittelbar an die Klägerin adressiert. Die Einwendung der Beklagten in ihrer Klageantwort, wonach im Bericht nicht Missstände bei der Klägerin moniert würden oder derselben nirgends betrügerisches Verhalten angelastet werde, ändern nichts daran, dass die besagten Ausführungen eine Herabsetzung der Klägerin beinhalten.
430 18 240 Seite 102 von 340 5.6.3 Der Bericht auf Seite 21 in der BaZ vom 24. Februar 2018 ist betitelt mit: «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf», gefolgt vom Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil». Der Bericht ist im Weiteren in der Printausgabe unterteilt bzw. aufgeteilt, indem mittig auf grauem Hintergrund über zwei Spalten eine Aufstellung abgedruckt wurde mit dem Titel: «Die Liste der Verfehlungen» und dem Untertitel: «Was belegt der KMPG-Bericht und welche Punkte bleiben ungeklärt? Eine Auswahl». Im ersten Abschnitt des Artikels in der 1. Spalte kündigt der Beklagte 2 an, dass die BaZ die fragwürdige Arbeitsweise der Klägerin und ihres Direk- tors am Beispiel der Schwarzarbeitskontrolle offenlege. Bereits mit dieser Einleitung wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein thematischer Konnex zur Klägerin herge- stellt. Der Beklagte 2 zitiert in der Folge den Tahan-Bericht mit dem Ergebnis: «Der Ver- dacht, es könnten in der Vergangenheit Bundes- und Kantonsgelder in unlauterer Weise verwendet worden sein, hat sich nicht bestätigt», um dem im Anschluss entgegenzuhalten, dass BaZ-Recherchen «hingegen dreierlei», mithin etwas anderes ergeben hätten: 1. Be- schreibe der Untersuchungsbericht unzählige Missstände und liefere ferner viele Hinweise auf weitere allfällige Verfehlungen mit einem Klammerverweis auf die «Box». 2. Sei Chris- toph Buser entgegen seiner Darstellung für die Verfehlungen mitverantwortlich. Und 3. un- tersuche der KPMG-Bericht nur den Zeitraum von 2010 bis 2014, derweil der BaZ auch für die Jahre 2014-2016 weitere offensichtliche Hinweise vorliegen würden, welche problemati- sche Abrechnungen aufzeigen würden. An anderer Stelle ist im Bericht zu lesen (3. Spalte), es ziehe sich durch die ganze Untersuchung wie ein roter Faden hindurch, dass keine Origi- nalbelege in der Buchhaltung vorliegen würden. Weite Teile des Berichts würden also auf blossen Äusserungen des zuständigen Buchhalters Joos oder auf für Dritte aufbereiteten Unterlagen fussen. Ob diese Auskünfte korrekt gewesen seien oder nicht, habe die KPMG jedoch nicht geprüft. Die Liste der Verfehlungen sei dennoch lang, so der Beklagte 2 in sei- nem Bericht im darauffolgenden Abschnitt weiter. Diesbezüglich trete aber auch eine Schwäche des Schlussberichtes hervor: Dort, wo sich weitere Fragen stellen würden, habe die Abteilung Forensik der KPMG nicht weitergebohrt. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter weise 827 Arbeitsstunden aus, welche dem Steuerzahler mit CHF 41'350.00 in Rechnung gestellt würden. Seltsam: Im selben Zeitraum habe der gleiche Mitarbeiter in der Rekrutenschule geweilt, habe also keine Schwarzarbeitskontrollen durchführen können. Daraus stelle sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden worden seien. Ebenfalls bleibe unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Er- werbsersatz kassiert habe. Im Weiteren tauche auch Christoph Buser im Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 103 von 340 einer ausserordentlichen Zahlung von CHF 24762.00 im Bericht auf. Die Überweisung des Geldbetrags sei, wie die KPMG festhalte, kurz vor der Jahresrevision sistiert worden. Dazu heisse es: «Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Buser spreche auf Anfrage von einer «fälschlicher- weise» der ZAK verrechneten Buchung, die «umgehend storniert» worden sei. In der Folge erwähnt der Beklagte 2, wie bereits im Bericht vom 27. Januar 2018, dass die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern über die AMS angestellt seien, wobei die Lohnkosten, wie sie gegenüber der ZAK verrechnet würden, nicht den durch die AMS tatsächlich ausbezahlten Löhnen entsprechen würden. In der vierten Spalte verweist der Autor des Berichts, dass Personalverleih grundsätzlich einer Bewilligung des SECO bedürfe, wobei die Klägerin einen Weg gefunden habe, diese Pflicht zu umgehen, indem nebst dem Personal auch andere Dienstleistungen angeboten würden. Abgeschlossen wird der betreffende Abschnitt mit der Feststellung, dass unklar bleibe, ob die AMS (…) wie beim Personal auch auf die Miete, auf die Firmenautos und auf das Büromaterial eine Marge erhoben habe. Beim Verteilschlüssel von Kosten für von mehreren Tochterfirmen der Klägerin gemieteten Büros erblickt der Be- klagte 2 angebliche Unregelmässigkeiten, welche nicht nur, wie von der KMPG festgestellt, bis 2013, sondern auch darüber hinaus auch ab 2014 bestanden haben sollen. Abschlies- send kommt im Bericht der Direktor der Klägerin zu Wort, indem der Beklagte 2 angibt, der Erstgenannte weise weiterhin seine Mitverantwortung für die Missstände bei der Schwarzar- beitskontrolle zurück. Er habe weder bei der ZAK noch bei der AMS eine «operative oder sogar eine Organposition» innegehabt. Die Erwähnung von Missständen oder Verfehlungen sowie von fehlenden Originalbelegen im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma ist nicht nur als kritische journalistische Einschätzung zu werten. Vielmehr wird die Klägerin dadurch nach Ansicht des Kantonsgerichts herabgesetzt. Wenn auch im ersten Teil des Arti- kels darauf hingewiesen wurde, dass die Experten keine unlautere Verwendung von Kan- tons- oder Bundesgeldern festgestellt hätten, handelt der überwiegende Teil der Berichter- stattung davon, weshalb der Tahan-Bericht der KMPG nach Ansicht des Beklagten 2 nicht zutreffen könne. Nebst der behaupteten Verbuchung und Rechnungsstellung von der Kon- trolltätigkeit eines Mitarbeitenden, der zur selben Zeit im Militärdienst gewesen sein soll, was ein Verhalten mit strafrechtlichem Unrechtswert impliziert, steht eine Umgehung des Arbeits- vermittlungsgesetzes im Raum. Erneut prangert der Beklagte 2 die strukturellen Begebenhei- ten bei der Klägerin mit der Beschäftigung der Mitarbeitenden bei der AMS an, um die dar- aus vermuteten Gewinnmargen zu kritisieren. Auch diese Äusserungen sind geeignet, die Klägerin unzulässigerweise herabzusetzen. Die Stornierung von Überweisungen an den Di-
430 18 240 Seite 104 von 340 rektor der Klägerin kurz vor der Rechnungsrevision stellt isoliert betrachtet zwar keine Her- absetzung dar. Im Kontext mit den angeblichen, zahlreich aufgedeckten (anderen) Verfeh- lungen geht die Wirkung der Geringfügigkeit für den Durchschnittsleser indessen verloren und es wird zumindest ein verdächtiges Verhalten des Direktors der Klägerin suggeriert, das auch der Klägerin als unlauteres Geschäftsgebaren zugeordnet wird und dadurch die Grenze zur Herabsetzung graduell dann doch erreicht bzw. diese überschreitet. 5.6.4 Die Klägerin wird auch aufgrund der mit Spiegelstrichen versehenen Aufzählung im Mittelteil des Artikels herabgesetzt. Diese Aufzählung soll nur eine Auswahl der gemäss Tahan-Bericht festgestellten Verfehlungen darstellen. Auch aus diesen wird dem Leser ver- mittelt, dass die Buchführung der Klägerin unsauber oder unvollständig sein soll, was bei einem Wirtschaftsverband, welcher auch mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, eine stärkere Resonanz auf die Leserschaft hat, als wenn ein entsprechender Vorwurf an ein Kleinunter- nehmen oder ein Unternehmen mittlerer Grösse gerichtet wird. So zählt der Beklagte 2 auf bzw. zitiert in Anführungs- und Schlussstrichen aus dem Tahan-Bericht angeblich festgestell- te Verfehlungen auf, wie z.B. dass, bei den Betriebskosten 2010 bis 2013 «kein einheitlich angewandter Verteilschlüssel zur Kostenumlage» erkennbar sei. Gemäss «mündlichen Aus- sagen» sei die Kostenzuteilung «pauschal» und aufgrund von Schätzungen und «ohne wei- terführende Dokumentationen» erfolgt. Weiter sei bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkennbar». Bei den Mietkosten der ZAK mutmasst der Beklagte 2 in Frageform aufgrund des Umstands, dass diese von der AMS an die ZAK in Rechnung ge- stellten Kosten zwischen 2010 und 2014 um mehr als die Hälfte zurückgegangen seien, ob der Steuerzahler für überhöhte Mietkosten bei unverändertem Domizil aufzukommen hatte. Und wie hoch dabei die Marge der AMS gewesen sei. Sodann hätten Belege für Weiterbil- dungskosten gefehlt. Ebenso seien keine Original- oder Urbelege für die Betriebskosten vor- gelegt worden, anhand welcher für die Prüfer der KPMG die originären in Rechnung gestell- ten Kosten hätten erkannt werden können. Mehrfach sei auch darauf hingewiesen worden, dass von der AMS an die ZAK Kosten pauschal umgelagert worden seien und dafür keine Originalrechnungen bestünden. Mitarbeiter L. ____ «hat für seine Abwesenheit während seiner Rekrutenschule pauschal 827 Stunden zulasten der ZAK gebucht». Zudem seien für Mitarbeiter M. ____ 712 Stunden mit dem Vermerk «Aufhebungsvereinbarung» eingetragen. «Diese Stunden wurden ohne eine für uns erkennbare Arbeitsleistung von der AMS an die ZAK (...) weiterverrechnet». Total der Kosten zulasten der ZAK, also des Steuerzahlers: CHF 84'070.00. Im Weiteren würden der KPMG keine Informationen über allfällig ausbezahl- ten Erwerbsersatz vorliegen, weshalb offen sei, ob das Firmengeflecht doppelt kassiert habe. Bei den Lohnaufwänden wird der Bericht dahingehend zitiert: «Die AMS-internen Dokumente
430 18 240 Seite 105 von 340 wurden gemäss Stellungnahme der ZAK nachträglich und zu Anschauungszwecken für Drit- te erstellt. Die AMS habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine effektive Abrechnung der Stun- denleistungen angewandt (...).» Damit bleibe gemäss dem Beklagten 2 im Bericht die Frage offen, ob Stundenabrechnungen fingiert worden seien. Die der ZAK durch die AMS verrech- neten Lohnkosten seien um CHF 96'630.00 höher als die effektiven Lohnkosten. Zur Ver- rechnung der Betriebskosten: «Die Umlagerung von gewissen Kosten der AMS an die ZAK erfolgte seit 2014 grundsätzlich nach einem festgelegten Verteilschlüssel.» Gemäss dem Beklagten 2 liege ein Fehler der KPMG vor, nämlich dass die Betriebskosten etwa für Miete 2014 immer noch viel zu hoch; dasselbe gelte für die Jahre 2015 und 2016, wie die Jahres- berichte belegen würden. Als weiterer Punkt erwähnt der Beklagte 2: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussage- gemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll. Sodann wird die Überwälzung von Gründungskosten der ZAK auf den Steuerzahler und auch in Rechnung gestellte Arbeitsstunden in diesem Zusammenhang beanstandet. Unter dem nächsten Lemma wird der Bericht wie folgt zitiert: «Zusammenfassend bemerken wir, dass im Geschäftsjahr 2014 Betriebskosten von total 115’000 Franken (...) für Präventions- bemühungen anfielen, welche nach unserem Verständnis des Bundesgesetzes (...) nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fallen.», was den Be- klagten 2 zur Feststellung brachte, der Bericht beantworte aber nicht, was diese offenbar nicht legitimierte Zahlung bedeute. Zu Organisations- und Repräsentationskosten (und Ent- schädigung Vorstand} von total CHF 75'373.00 werden die Prüfer wiedergegeben mit: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind». Im Zusammenhang mit der bereits im Bericht erwähnten, unmittelbar vor der Finanzrevision stornierten Buchung wird wiederum die Feststellung der Experten angebracht: «Die detaillierten Beweggründe bei der ursprüng- lichen Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Unter der Rubrik «Geschäftsauto» steht zu lesen, dass keine Dokumentation der Kosten bestehe, ins- besondere keine Belege für die Benutzung des Autos für die Kontrolltätigkeit vorliegen wür- den. Als Fazit der KPMG steht am Ende der Auflistung über zwei Zeitungsspalten in der Printversion: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten auf Stufe AMS weiter zu validieren (…) wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung der AMS aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsge- mäss verbucht wurden.»
430 18 240 Seite 106 von 340 5.6.5 Die Herabsetzungen der Beklagten in der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 sind nur als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen, sofern sie qualifiziert her- absetzend sind, indem diese nach dem Verständnis des Durchschnittslesers unwahr, irrefüh- rend oder unnötig verletzend erscheinen. Dass dabei die veröffentlichten Online- Kommentare nicht das Mass aller Dinge für das allgemeine Verständnis sein kann, gilt auch hier. Ausgehend vom Titel des Artikels vom 24. Februar 2018 auf Seite 21, dem einleitendem Ab- satz am Anfang des Artikels, den Titeln der Abschnitte «Keine Belege vorhanden», «Unge- reimtheiten auch bis 2016», «lange Liste an Verfehlungen» und den im Text aufgeworfenen Fragen, wie zum Beispiel «ob vielleicht nicht weitere Kontrollstunden bloss erfunden wur- den» wird der Leser nach Ansicht des Kantonsgerichts darüber getäuscht, dass der angeb- lich vertrauliche KPMG-Bericht aus dem Jahr 2016 in Tat und Wahrheit keine gravierenden Unregelmässigkeiten aufgedeckt hat. Der fragliche Bericht liegt im Recht (KB 38). Auf Seite 46 hielten die Prüfer abschliessend fest, dass sie im Verlauf ihrer Untersuchungen auf poten- tielle Schwachstellen sowie Auffälligkeiten und allfällige Risiken aufmerksam geworden sei- en, welche vom SECO und den Kantonen bei Übertragung von Kontrolltätigkeiten zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) an Dritte (anstatt der Kontrolle durch die Kantone) un- ter anderem mit vertieften Kontrollen oder detaillierteren Vereinbarungen adressiert werden könnten. Das Gutachten weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keine Bewertung der Sach- oder Rechtslage durch die KPMG darstellen würden und auch nicht abschliessend zu verstehen seien. Das gesamte Gutachten ist in den Formulierungen sehr vorsichtig gehalten und von expliziten Missständen ist nichts zu lesen. Dem Durchschnittsle- ser wird im Bericht der Beklagten vom 24. Februar 2018 aber das Gegenteil suggeriert, näm- lich, dass zahlreiche Missstände vorliegen, was im KPMG-Bericht denn auch aufgezeigt werde. Was die eigentlichen beanstandeten Buchungen und Feststellungen im KPMG-Bericht zu fehlenden Belegen und Verteilschlüsseln anbelangt («Liste der Verfehlungen»), ist zunächst auf die sehr detaillierten Behauptungen der Klägerin in ihrer Klage zu verweisen (vgl. E. IV 5.1 hievor). Diese wiederum lehnen sich an die Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an, welche dem Tahan-Bericht kommentarlos als Anhang E angeheftet wurde. Im Weiteren haben die Beklagten der klägerischen Behauptung, dieser Anhang sei den Beklagten seit jeher bekannt gewesen, nichts entgegengesetzt. Das Kantonsgericht kann für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung deshalb auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten, welche den KPMG-Bericht im Ein-
430 18 240 Seite 107 von 340 zelnen kritisieren, sowie auf eine eingehende Würdigung der dazu offerierten Beweismittel weitgehend verzichten, weil die Beklagten in ihrer Klageantwort und auch in ihren späteren Eingaben ans Kantonsgericht nicht näher auf die umfangreichen Behauptungen der Gegen- partei eingegangen sind. So beschränkten sich die Beklagten darauf, die klägerischen Erläu- terungen pauschal als falsch, einseitig und ungenau zu bezeichnen, ohne substantiiert dar- zulegen, weshalb sie dieser Meinung sind. Dementsprechend darf das Kantonsgericht von nicht rechtsgenüglich bestrittenen klägerischen Ausführungen zu den im Bericht monierten Lohnkosten, Betriebskosten im Allgemeinen und zum Verteilschlüssel, zu den Gründungs-, Präventions- und Repräsentationskosten, zu stornierten Buchungen, Fahrzeugkosten und Mietaufwand sowie zum Vorwand fehlender Belege ausgehen. Im Weiteren sind die entsprechenden Erläuterungen der Klägerin auch plausibel. Vereinfacht ausgedrückt, erscheint zunächst einmal nachvollziehbar, dass bei pauschalen Entschädi- gungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand oder Rapporte über geleistete Arbeitsstunden bestehen. Hierhin passt auch die Behauptung der Klägerin, die Vertragspar- teien ZAK und Kanton hätten ausdrücklich darauf verzichtet, verbindliche Vorgaben betref- fend den Mitteleinsatz zu vereinbaren. Mit der Pauschalvergütung werde das Ziel verfolgt, den kompetenzübertragenden Kanton von umfangreichem administrativem, insbesondere buchhalterischem sowie Finanzcontrolling-Aufwand zu entlasten. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Kanton als Auftraggeber zu den einzelnen Kostenpositionen bis ins Jahr 2015 nie nähere Angaben eingefordert, ein detailliertes Reporting verlangt oder Auflagen gemacht habe. Der Direktor der Klägerin erklärte im Weiteren im Rahmen seiner Befragung als Organ der Klägerin (Parteibefragung) durch das Gericht, dass die Klägerin bzw. die AMS auf Ersuchen des Kantons trotz vereinbarter Pauschalentschädigung im Nachhinein Listen mit dem geschätzten Aufwand erstellt habe. Anlass dazu soll die nachträgliche Feststellung beim Kanton gewesen sein, dass eine Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung von den angefallenen Lohnkosten abhängig sei (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 29). Auch die weiteren klägerischen Ausführungen zum Vorwurf im Zeitungsbericht vom 24. Feb- ruar 2018, die AMS habe der ZAK um CHF 96'630.00 zu viel Lohnaufwand in Rechnung ge- stellt, sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, insbesondere: Die beklagtische Interpre- tation lasse die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Zusammen- hang ausser Acht. Der ZAK seien gar nie effektive Lohnkosten in Rechnung gestellt, sondern die geleisteten Stunden dabei zu marktkonformen Konditionen abgegolten worden, indem auch von der AMS gegenüber der ZAK diesbezüglich eine Pauschalzahlung vereinbart wor- den sei. Diese Stundenkostensätze würden Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Per- sonalbeschaffung, Personalmanagement sowie Zurverfügungstellung von Führungs- und
430 18 240 Seite 108 von 340 Controlling-Instrumenten einschliessen. Sie seien als Kostenpositionen Bestandteil eines Businessplans. Lohnwerte von einzelnen Personen seien zu keinem Zeitpunkt Diskussions- gegenstand zwischen der Leistungserbringerin und dem Kanton als Leistungsbezüger gewe- sen. Insofern trägt die im BaZ-Bericht als Verfehlung aufgeführte Behauptung der durch die AMS höher verrechneten Lohnkosten als die effektiv ausbezahlten Löhne an die Mitarbei- tenden auch nach Ansicht des Kantonsgerichts den effektiven Gegebenheiten in der Tat kei- ne Rechnung. Zur Frage der von den Beklagten vermeintlich aufgedeckten Inrechnungstellung von Leis- tungen wegen Krankheit oder Militär abwesender Mitarbeiter erklärte die Klägerin wiederum für das Kantonsgericht plausibel, dass auf Grund dieser Ausfälle andere Personen mit den entsprechenden Aufgaben betraut worden seien, sodass im 2011 der vom Leistungsauftrag umschriebene Personaleinsatz von drei Vollzeitstellen ungeachtet dieser Ausfälle beinahe erreicht worden sei (292 statt 300 Stellenprozente). Es habe keine Vorgaben des Kantons gegeben, ob und wie dieser Ressourceneinsatz nachzuweisen gewesen sei. Auch dass kein Anlass zur separaten Thematisierung von (fehlenden) Betriebskostenbelegen bestehe, wenn fixe Stundenansätze vereinbart und entsprechend verrechnet werden, in welchen diese Kos- ten anteilsmässig einberechnet werden, erscheint nach der Beurteilung des Kantonsgerichts zutreffend. Von einer Verfehlung der Klägerin bzw. der ihr nahestehenden AMS auch in die- sem Zusammenhang zu berichten, erscheint über das Ziel hinausgeschossen bzw. unnötig verletzend. Beim Verteilungsschlüssel hinsichtlich Betriebskosten sei gemäss Klägerin im Zeitungsbe- richt einleitend grundsätzlich zutreffend ausgeführt worden, dass die Kostenumlage in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund von Schätzungen und noch nicht nach einem fixen Verteil- schlüssel erfolgt sei. Wie der Beklagte 2 aus der Stellungnahme der ZAK vom 29. August 2016 gewusst habe, habe Daniel Joos den Prüfern gegenüber ausdrücklich erläutert, dass in den Jahren 2010-2013 für die Umlage der Kosten auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wor- den sei und erst ab dem Jahr 2014 schliesslich der Schlüssel 3/17 Anwendung gefunden habe, was auch im KPMG-Bericht so festgestellt worden sei. Worauf sich die Behauptung des Beklagten 2 stützt, dass die Feststellung der Prüfer, der Schlüssel stimme ab 2014, falsch sein sollen, wird weder im Artikel dargelegt, noch im vorliegenden Verfahren näher erklärt, womit die Behauptung der ab 2014 falschen Aufteilung unbewiesen und unwahr ist. Die Einseitigkeit der mithin zumindest irreführenden, wenn nicht sogar unwahren Berichter- stattung ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
430 18 240 Seite 109 von 340 Zur angeblich fehlenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der Weiterverrechnung von Gründungskosten verweist die Klägerin auf die Stellungnahme der ZAK zum Tahan- Bericht der KPMG, wo dem mit der Begründung widersprochen worden sei, dass die Grün- dung und der Betrieb von gesellschaftsrechtlichen Strukturen gemäss den gesetzlichen Grundlagen (vgl. aktuell § 12 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit [GSA] vom 12. Dezember 2013 sowie entsprechende Bestimmung im Vorgängererlass) ausdrück- lich zur Kernaufgabe der ZAK gehörte. Diese Richtigstellung habe der Beklagte 2 unerwähnt gelassen, indem er die unrichtige Feststellung des KPMG-Berichtes unreflektiert und einsei- tig wiedergegeben habe. Diese klägerische Darstellung in der Klage blieb seitens der Be- klagten, wie bereits erwähnt, unbestritten, so dass die Irreführung der Leserschaft über die- sen Umstand als erwiesen gilt. Auch die geltend gemachte Unwahrheit über fälschlicherweise verbuchte Präventionskosten vermag die Klägerin mit ihren Erklärungen, welche durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen wurden, zu plausibilisieren. So handle es sich gemäss Klägerin beim von den Beklagten im Artikel ohne weitere Erläuterung angeführten Gelddurchfluss, wie dem Bericht der KPMG entnommen werden könne, um die vollumfängliche Erstattung der Kosten von jährlich CHF 75'000.00, die der ZAK in den Jahren 2010-2013 für die Prävention entstanden seien, durch die AMS. Es sei also um einen Mittelzufluss gegangen, der bei der ZAK verzeichnet worden sei. Dieser hätte – wenn schon – im Bericht positiv erwähnt werden sollen, fielen bei der ZAK in den genannten Jahren ja gerade keine Kosten für die Prävention an. In diesen klägerischen Ausführungen ist hinsichtlich der entstandenen Präventionskosten auf den ersten Blick zwar ein Widerspruch enthalten. Gemeint ist damit, dass die AMS der ZAK in den Jahren 2010-2013 Präventionskosten erstattete, ohne dass effektive Aufwen- dungen für Prävention bei der ZAK selber angefallen sind. Wie dem Tahan-Bericht (KB 38, S.8) entnommen werden kann, hatte die ZAK seit 2010 den Gewerkschaftsbund Baselland («GBBL») zur Führung einer Informations- / Anlaufstelle für Arbeitnehmende beauftragt. Die Kosten von jährlich pauschal CHF 75'000.00 wurden in den Jahren 2010-2013 durch die AMS entschädigt. Der Kritikpunkt gemäss Tahan-Bericht lautete dahingehend, dass dieser Gelddurchfluss in den Jahren 2010-2013 für einen aussenstehenden Dritten nicht erkennbar sei, da Bezahlung und Vergütung auf demselben Aufwandskonto gebucht worden seien («genettetes» Konto). Das isolierte Zitat aus dem KPMG-Bericht im BaZ-Artikel vom 24. Feb- ruar 2018, wonach bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkenn- bar» sein soll, vermittelt demgegenüber, wie die Klägerin zutreffend monierte, gezielt den falschen und damit irreführenden Eindruck, die ZAK habe auch hier unrechtmässig Gelder ausgeschüttet. Wie gezeigt und aus dem Bericht ersichtlich, entspricht diese inhaltlich ver-
430 18 240 Seite 110 von 340 kürzte Fehlinterpretation nicht der Wahrheit. Die herabsetzende Darstellung der Beklagten ist damit im Einklang mit der Klägerin als unwahr zu qualifizieren. Die andere im Zusammen- hang mit Präventionskosten im BaZ-Artikel angeführte Verfehlung, nach welcher die Prüfer feststellten, dass die im Geschäftsjahr 2014 verbuchten Betriebskosten von total CHF 115'000.00 (...) für Präventionsbemühungen nach ihrem Verständnis des Bundesgeset- zes (...) «nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» ange- fallen seien, sei eine Unterstellung des Beklagten 2 und eine irreführende Übertreibung. Wie im Anhang E zum KPMG-Bericht zudem festgehalten sei, hätten die Prüfer – aber auch die Beklagten – zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Prävention in der Leistungsvereinba- rung zwischen der ZAK und dem Kanton Basel-Landschaft unter Punkt 4.1 klar geregelt ge- wesen sei und damit ab dem Jahr 2014 – anders als in den Jahren zuvor, wo die Kosten, wie gezeigt, folgerichtig von der AMS getragen worden seien – zu den vertraglichen Pflichten der ZAK gehörten. Die Feststellung im Bericht, wonach es zweifelhaft sei, ob die ZAK Prävention betreiben dürfe, erweise sich damit jedenfalls als klar faktenwidrig. Die Beklagten bestreiten diesen Standpunkt der Klägerin nicht. Da die klägerische Schlussfolgerung zudem für das Kantonsgericht nachvollziehbar scheint, ist diese zu schützen und bezüglich Präventionskos- ten von einer zumindest irreführenden BaZ-Berichterstattung auszugehen. Zu den angeblichen Verfehlungen bei verbuchten Repräsentationskosten wird, wie die Klä- gerin zutreffend anmerkt, einzig das Zitat aus dem KPMG-Bericht aufgeführt: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind.» Auch das Kantonsgericht erblickt in besagtem Zitat allein keine Verfehlung. Der Klägerin ist beizupflichten, dass mit dieser Wendung einzig die Wertung verbunden ist, dass die Prüfer zu keinem abschliessenden Resultat gelangt sind. Die Anführung dieses Zitats als «Verfehlung» erweist sich in der Tat als irreführend, weil beim Durchschnittsleser der Eindruck entsteht, es läge keine hinreichende Dokumenta- tion dieser Spesen vor. Auch der Hinweis auf die Entschädigung einer Weinbestellung der AMS durch die ZAK ist allzu polemisch geraten. So hielt der Beklagte 2 in der «Liste der Verfehlungen» fest: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt (CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussagegemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll.» Die besagte Feststellung wird in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat wiedergegeben, ohne dass für den Durchschnittsleser ersichtlich wäre, von wem diese Aussage stammt. Im Kontext mit der allgemeinen Feststellung bzw. Behauptung fehlender Originalbelege in der Buchhaltung führt die Aussage insofern in die Irre, als eine zumindest zweifelhafte Buchführung suggeriert wird, ohne dass diese ominöse Weinbestellung, soweit
430 18 240 Seite 111 von 340 für das Kantonsgericht ersichtlich, durch die KPMG näher geprüft worden wäre. Die klägeri- sche Behauptung, dass es sich dabei um gewöhnliche Spesen für Angestellte der ZAK von angemessenem Umfang handle, die nicht von der AMS, sondern von der ZAK selber getra- gen werden müssten, wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die klägeri- sche Erklärung, wonach solche Aufwendungen der AMS durch die ZAK zu ersetzen seien, wenn diese zunächst von ersterer ausgelegt wurden, erscheint einleuchtend. Insgesamt wird somit durch die Beklagten auch in diesem Zusammenhang in irreführender und damit unlau- terer Weise Bericht erstattet. Im Zusammenhang mit erfolgten Stornierungen wird auch aus Sicht des Kantonsgerichts suggeriert, diese seien erfolgt, weil sie einer Revision nicht standgehalten hätten. Der Origi- naltext in der Liste der Verfehlungen im Artikel vom 24. Februar 2018 lautete: «Stornierte Buchungen: Kurz vor einer Finanzrevision wurden unter anderem Buchungen von CHF 24'762.00 für Sonderanwendungen storniert. Darunter Geld für Christoph Buser. "Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorlie- genden Unterlagen nicht."». Zunächst führte die Klägerin hierzu aus und wurde von den Be- klagten nicht bestritten, dass die Stornierungen nicht kurz vor der Revision, sondern, wie im Tahan-Bericht vermerkt, bereits per 31. Dezember 2014 erfolgt seien. Die Stornierungen führten zu einer Entlastung der Rechnung der ZAK, was von den Beklagten wiederum nicht in Abrede gestellt wurde. Durch die gewählte Formulierung, dass keine Beweggründe der Storni ersichtlich seien, entsteht beim Durchschnittsleser, der über keine speziellen Buchhal- tungskenntnisse verfügt, der Eindruck, die «Korrekturen» seien gerade noch rechtzeitig ge- macht worden, andernfalls diese zweifelhaften Buchungen, unter anderem auch Zahlungen an den Direktor der Klägerin, erkannt worden wären. Da in tatsächlicher Hinsicht keine Hin- weise für eine solche Annahme bestehen, liegt eine irreführende Herabsetzung vor. Gemäss den klägerischen Behauptungen, welche auch hier von den Beklagten im vorliegen- den Verfahren nicht näher kommentiert wurden, seien die Prüfer bei der Prüfung der Fahr- zeugkosten zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, die Aufschlüsselung der Kosten sei «als solches nachvollziehbar». Lediglich in Bezug auf ein «allfälliges Zweitfahrzeug», sei die Zu- sammensetzung der Kosten «nicht ohne weiteres nachvollziehbar». Dem Bericht kann je- doch, wie die Kläger zutreffend erläutert haben, in der Tat entnommen werden, dass das Zweitfahrzeug von der AMS im Jahr 2014 der ZAK gar nicht verrechnet wurde (vgl. etwa Tahan-Bericht S. 20). An angegebener Stelle wurde durch die Prüfer auch in genereller Wei- se erklärt, dass für sie mangels Spezifizierung in der Leistungsvereinbarung nicht abschlies- send beurteilt werden könne, inwiefern die Umlagerung dieser Kosten von der AMS an die ZAK im Geschäftsjahr 2014 im Einklang mit der Leistungsvereinbarung zwischen ZAK und
430 18 240 Seite 112 von 340 KIGA stehe. Mit dieser neutralen Feststellung lässt sich keine Unregelmässigkeit begründen. Dass vor diesem Hintergrund angeblich nicht nachvollziehbare Fahrzeugkosten als Negati- vum in die Liste der Verfehlungen aufgenommen wurden, erscheint auch dem Kantonsge- richt nicht sachgerecht. Von einer journalistischen Ungenauigkeit, welche lauterkeitsrechtlich noch hinzunehmen wäre, kann im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unsauberen Buch- führung vor dem Hintergrund des staatlichen Auftrags der ZAK nicht mehr gesprochen wer- den. Zum im BaZ-Artikel monierten Mietaufwand erklärte die Klägerin, dass die Kosten der AMS für die Räumlichkeiten an der Grammetstrasse 16 in Liestal, welche jährlich CHF 69'600.00 betragen hätten, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 stets ohne Zuschlag nach Anzahl der Arbeitsplätze auf die ZAK und die ZPK umgelegt worden seien. Selbiger Verteilschlüssel habe auch Anwendung auf die weiteren «Overheadkosten» wie beispielsweise Büromaterial, Nebenkosten oder Reinigung gefunden. Zumal auch dieser Sachverhalt durch die Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, schliesst sich das Kantonsgericht der Klägerin mit der Feststellung an, dass der Vorwurf der Beklagten im BaZ-Artikel, es seien zu hohe Betriebs- kosten verrechnet worden bzw. die ZAK habe mit drei Mitarbeitern 70% der Kosten getragen, sich als unwahr erwiesen hat. Im BaZ-Bericht wird sodann behauptet, der gegenteilige Schluss der KPMG, wonach der Verteilschlüssel ab 2014 wieder stimme, sei «fälschlicher- weise» erfolgt, ohne dass die Beklagten weder im Zeitungsartikel selber noch im vorliegen- den Verfahren dargelegt hätten, wie sie zu einer solchen Beurteilung gelangt sind. Diese stellen sie der Meinung der Experten ohne eine Begründung entgegen, was für den Durch- schnittsleser bei der Fülle an behaupteten Verfehlungen untergeht und somit zumindest irre- führend wirkt. Weil auch hier eine behauptete unsachgemässe Buchführung der AMS zum Nachteil der ZAK als Herabsetzung transportiert wurde, ist der Artikel auch hier als wider- rechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Erklärung, bei bestehenden Pauschalabreden müss- ten keine lückenlosen Belege zur Nachprüfung der Angemessenheit der Entschädigung für die geleistete Arbeit vorgelegt werden können, solange nichts Derartiges verabredet wurde, plausibel erscheint. Trotzdem wurde der ZAK und auch der Klägerin gemäss der Liste der Verfehlungen mehrfach vorgeworfen, es fehlten zu den verrechneten Kosten Belege. Dies erscheint dem Kantonsgericht aufgrund der Häufigkeit der Wiederholung dieses ungerecht- fertigten Vorwurfs im Bericht als eine unnötig verletzende Herabsetzung der Klägerin. Zusammenfassend setzt der Hauptartikel vom 24. Februar 2018 die Klägerin herab, indem ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung in der ZAK mehrfache Verfehlungen in der Buchführung vor-
430 18 240 Seite 113 von 340 geworfen werden. Als qualifiziert herabsetzend sind zahlreiche Äusserungen des Beklagten 2 in seinem Bericht einzustufen, weil entgegen dessen Behauptungen der Tahan-Bericht keine gravierenden Unregelmässigkeiten geortet hat. Eine der angeblichen Verfehlungen soll das Fehlen von Originalbelegen darstellen, was für den Leser irreführend ist, weil bei verab- redeten Pauschalentschädigungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand be- stehen müssen. Auch die Mehrfachnennung fehlender Belege ist vor diesem Hintergrund nicht nur irreführend, sondern auch unnötig verletzend. Die im Bericht einzeln aufgeführten Positionen in der sogenannten «Liste der Verfehlungen» (Lohnkosten, Verteilschlüssel zu Betriebskosten, Weiterverrechnung von Gründungskosten, Präventionskosten, Weinbestel- lung, Stornierungen, Fahrzeugkosten) hat die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Prozes- ses detailliert in Abrede gestellt, ohne dass die Beklagten diesen Parteibehauptungen sub- stantiierte Bestreitungen folgen liessen. Abgesehen davon sind die Erklärungen der Klägerin nach Ansicht des Kantonsgerichts auch plausibel, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. Die Unlauterkeit des Hauptartikels vom 24. Februar 2018 ist damit erstellt. Zum Artikel auf der Frontseite der BaZ vom 24. Februar 2018 an erster Stelle stehend mit dem Titel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertraulicher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser». Thematisch geht es auch hier hauptsächlich um den KPMG-Bericht. Einleitend erfährt der Leser, das Urteil der Forensikab- teilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich. Gefolgt wird diese, wie bereits erwogen wur- de, irreführende Feststellung, mit einem vom Kontext losgelösten Zitat aus dem Tahan- Bericht, nämlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter fährt der Beklagte 2 in seinem Anriss auf der Front- seite fort, nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusam- menhang mit der Schwarzarbeitskontrolle habe der Bund eine Untersuchung angeordnet. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei er bis heute unter Verschluss gehalten. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. Sodann erklärt der Beklagte 2 der Leserschaft, der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehöre. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskammer gehöre. Die Forensi- ker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lan- ge Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dass die Tonalität des Tahan-Berichts moderat gehalten sei und keine Verfehlungen in der Vergangenheit im eigentlichen Sinne ortete, im Hinblick auf künftige Leistungsvereinbarungen indessen Verbesserungen und Änderungen empfohlen hat, wurde bereits erwogen. Die Einseitigkeit der Berichterstattung auf der Frontseite ergibt
430 18 240 Seite 114 von 340 sich des Weiteren aus dem fehlenden Hinweis, welche die ZAK entlastenden Schlüsse das SECO aus dem Bericht gezogen hat. Der Bezug oder die Ankündigung zahlreicher Verfeh- lungen und einer Liste, welche dem KPMG-Bericht nicht entnommen werden kann, dann aber im eigentlichen Artikel auf Seite 21 als solche aufbereitet und auch optisch prominent hervorgehoben wurde, suggerieren dem Durchschnittsleser, bei der Klägerin und ihrer Toch- terfirma AMS bestünden unsaubere Geschäftsbücher, wobei der dieses Gebaren expertisie- rende Bericht der Öffentlichkeit vorenthalten werden solle. Diese Herabsetzung, wie sie auch auf dem Frontanriss in erster Linie zum Nachteil der Klägerin erfolgte, erscheint damit eben- falls irreführend und teilweise auch unwahr. Zur Begründung kann auf die zusammenfassen- den Erwägungen zum Hauptartikel verwiesen werden, welche auch hier einschlägig sind, weshalb auch der Frontartikel als unlauter qualifiziert werden muss. 5.7 Feststellung der Unlauterkeit Auch die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 mit dem Anriss auf der Frontseite und dem Artikel auf Seite 21 hält bei einer Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen einer lauteren Berichterstattung nicht stand. Dem Durchschnittsleser werden wenig differenziert angebliche grobe Mängel in der Buchführung der Klägerin aufgrund des Tahan-Berichts prä- sentiert, wobei für die Leserschaft kaum eine Unterscheidung zwischen der Klägerin, der AMS und der ZAK ausgemacht werden kann. Die angeblichen Mängel («Verfehlungen») bestehen entweder nicht oder der Leser wird über deren Bestand in die Irre geführt. Daraus folgt, dass dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.2. der Klage zu ent- sprechen ist. 5.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.6.5 und der dort festgestellten Fülle an unlauteren Bestandteilen der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 muss diese als gesamthaft unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eingestuft werden. Der klägerische Antrag auf Löschung der gesamten noch online abrufbaren Berichterstattung ist somit gutzu- heissen. 5.9 Löschung von Tweets Das Kantonsgericht belässt es unter Referenzierung auf die Erwägungen unter Ziffer 4.9.3 hievor bei der Feststellung, dass mangels substantiierter Bestreitung durch die Beklagten bei den zur Löschung eingeklagten Tweets nicht differenziert zu werden braucht, ob die Äusse- rungen in den Tweets für sich als unlauter zu taxieren sind oder nicht und ob bei Verneinung
430 18 240 Seite 115 von 340 der Widerrechtlichkeit des Tweets nur die Verlinkung des als unlauter befundenen Artikels zu löschen ist. Für den Antrag unter Ziffer 3.2 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, der klägerischen Rechtsbegehren bedeutet dies, dass zufolge festgestellter Unlauterkeit des Artikels vom
24. Februar 2018 auch die betreffenden, am 24. Februar 2018 abgesetzten Tweets der Be- klagten 1 («Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war...») und des Beklagten 2 («Ver- traulicher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der jeweiligen Twitter-Timeline vollständig zu löschen sind. 6. Berichterstattung in der BaZ vom 3. März 2018 (KB 43, 44 und 45); Rechtsbegehren 1.3. und 3.3. - BaZ vom 3. März 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Fragwürdige Abrechnungen»
Untertitel: «Neue Vorwürfe gegen Wirtschaftskammer-Direktor» - BaZ vom 3. März 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als "Schwarzarbeitkontrolle" dem Kanton in Rechnung» 6.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 147 bis 171) Der Artikel habe eine herabsetzende Wirkung, so die Klägerin. Die herabsetzenden Schlag- worte dieser Berichterstattung seien «Neue Vorwürfe gegen den Wirtschaftskammer- Direktor» «heikle Zahlungsanweisungen» «Lokale Medien tragen mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht.» Zusammenfassend werde im Artikel der Gesamteindruck erweckt, die Klägerin und ihr Direk- tor seien die gierigen, treibenden Kräfte hinter einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen unübersichtlichen Firmenkonstrukt, das durch zweckfremde, illegale Verrechnungen den Kanton und damit den Steuerzahler zum eigenen finanziellen Vorteil schädige. Insbesondere die Klägerin werde durch diese Darstellung derart massiv negativ dargestellt, dass mit Fug von einem herabsetzenden Anschwärzen gesprochen werden müsse. Die Fakten für die massiven Anschuldigungen seien rar. Dass Christoph Buser Anweisung gegeben habe, dem Kanton ungerechtfertigt Aufwände in Rechnung zu stellen, sei gleich mehrfach falsch. Weder hätten die AMS noch die ZAK dem Kanton irgendwelche Aufwände in Rechnung ge- stellt. Rechnungsstellungen erfolgten teilweise von der AMS an die ZAK oder die ZPK. Die
430 18 240 Seite 116 von 340 Beiträge des Kantons erfolgten an die ZAK und ZPK gestützt auf die Leistungsvereinbarun- gen. Die AMS verleihe zudem kein Personal an die ZAK, sondern verrechne Leistungen. Dass mit Margen operiert und damit Steuergelder eingenommen würden, stimme ebenfalls nicht. Ein Unternehmen wie die AMS könne nicht bloss die netto-Lohnkosten ihrer Mitarbeiter in Rechnung stellen; es entstünden bei der Erfüllung eines solchen Auftrags selbstverständ- lich auch weitere (Verwaltungs-)Kosten, welche teilweise der ZAK weiterverrechnet worden seien und auch weiterverrechnet werden durften. Die Verrechnung der Overheadkosten sei in jedem Betrieb absolut üblich. Entsprechend habe Christoph Buser anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 – wo er als Gast anwesend gewesen sei – angeregt, die Overheadkos- ten der AMS an die ZPK/ZAK zu belasten. Es sei nie darum gegangen, zweckfremde Over- headkosten weiter zu verrechnen. Die anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 diskutier- te Weiterverrechnung von Overheadkosten an die ZAK und die ZPK habe jeweils die in en- gem Zusammenhang mit der Schwarzarbeits- bzw. der GAV-Kontrolltätigkeit entstehenden anteilsmässigen Overheadkosten betroffen. An der betreffenden Sitzung hätten die Verant- wortlichen (Delegierte und Geschäftsführer der AMS) beschlossen, dem Vorschlag von Christoph Buser zu folgen; durch die operative Ebene sei der Beschluss anschliessend auch umgesetzt worden. Weiterverrechnet sei der ZAK/ZPK indessen stets nur der auf die betref- fende Kontrolltätigkeit an die AMS entfallende Anteil der Overheadkosten. Dass die Beklag- ten suggerierten, dass die Kontrolltätigkeit auch ohne Verwaltungsaufwände erledigt werden könnte, sei Unsinn. Die Auslagerung der Kontrolltätigkeit selber sei schliesslich aus Kosten- gründen erfolgt. Da ein spezialisiertes Unternehmen die geforderten Kontrolltätigkeiten wahrgenommen habe und die ZAK/ZPK nicht selbst die entsprechenden Strukturen habe aufbauen müssen (Personal, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten, etc.), hätten die von Bund und Kantonen getragenen Kosten letztlich gar gesenkt werden können. Der Vorwurf, dass hier eine zweckfremde Weiterverrechnung stattgefunden habe oder dass die Overheadkosten nichts mit der Kontrolltätigkeit zu tun hätten – darauf baue nota bene der gesamte Artikel auf –, erweise sich damit als klar unzutreffend. Unzutreffend sei auch die im Artikel angeführten Argumente für eine angebliche Verantwor- tung des Direktors der Klägerin für die AMS und damit die behauptete Anweisung einer un- zulässigen Weiterverrechnung. Bei der AMS handle es sich um eine AG, bei der Christoph Buser im Zeitpunkt der Rechnungstellung weder Organfunktion innegehabt habe noch ange- stellt gewesen sei. Organfunktion habe er als Verwaltungsrat seit September 2017. Dies be- treffe aber eine Zeit lange nach der Erteilung allfälliger Anweisungen an die AMS. Gegen- über dem Durchschnittsleser werde eine Funktion oder Entscheidkompetenz im Zusammen-
430 18 240 Seite 117 von 340 hang mit der AMS suggeriert, indem darauf hingewiesen worden sei, dass Christoph Buser seit 2012 an der Spitze dieses Firmennetzwerks stehe. Auch der Hinweis «lokale Medien würden mehr und mehr Missstände ans Tageslicht brin- gen», sei irreführend und einseitig. Einzig die Beklagte 1 unter der Federführung des Beklag- ten 2 würden seit Beginn des Jahres 2018 regelmässig, wahrheitswidrig und irreführend von vermeintlichen Missständen berichten. Dennoch werde suggeriert, dass die BaZ eine von vielen kritischen Stimmen sei, die von Missständen berichte. 6.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 172 bis 196) Die Beklagten äusserten sich dahingehend, dass sie in der Berichterstattung offen hinterfra- ge, weshalb Christoph Buser, der als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese tatsächlich auch ausgeführt worden sei. Der Be- klagte 2 habe versucht, den Zusammenhang zwischen der Anweisung und den Auslagen der AMS sowie der Verrechnung dieser an die ZAK/ZKP herzuleiten. Insbesondere kritisch wer- de dabei hinterfragt, ob die Verrechnung der AMS Overheadkosten im Einklang mit der zwi- schen den Sozialpartnern sowie dem Kanton bestehenden Leistungsvereinbarung stehen würde. Der Beklagte 2 stütze sich auf ein Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses und den Schlussbericht des Projekts Tahan vom September 2016. Die Aussagen des Beklagten 2 seien nicht aus der Luft gegriffen. Der Artikel benenne ledig- lich den Widerspruch, weshalb Christoph Buser an der Sitzung teilgenommen und Weisun- gen erteilt habe, obwohl er verneine, mit der AMS etwas zu tun zu haben. Zwielichtiges Ver- halten sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Es sei auch nicht das Bild einer gierigen AMS gezeichnet worden. Es werde bestritten, dass es sich bei den in der Berichterstattung gemachten Aussagen nicht um Fakten handle bzw. um Behauptungen ohne Grundlage. Eine juristische Unschärfe stelle nicht bereits eine qualifizierte Herabsetzung dar (Personal «verleihen», statt Leistungen ein- kaufen). Nicht bloss die BaZ, sondern auch die bz, die Tageswoche und das SRF Regionaljournal würden selbstständig und unabhängig über Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle BL berichten. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Berichterstattung in sachlicher Weise diesen unge- wohnten Vorgang in Frage stelle samt den daraus folgenden finanziellen Konsequenzen der Beteiligten.
430 18 240 Seite 118 von 340 6.3 Klägerin replicando (R Rz 188 bis 213) Es sei nicht die Klägerin, die von «Vorwürfen» an Christoph Buser spreche oder solche in die Berichterstattung hineininterpretiere. Es seien die Beklagten, die in ihrer Berichterstattung vom 3. März 2018 angebliche «neue Vorwürfe» – zur Erinnerung: das Protokoll, in welches der Beklagte 2 die angebliche heikle Zahlungsanweisung hineininterpretiere, sei über drei Jahre zuvor entstanden – gegen den Direktor der Klägerin zum Aufhänger ihrer Berichter- stattung machten. Es werde nicht bestritten, dass der Direktor der Klägerin als Gast ohne Kompetenzen für irgendwelche Anweisungen an der Sitzung des Verwaltungsratsausschus- ses der ZAK vom 22. Januar 2015 teilgenommen habe. Christoph Buser sei aber nie «fakti- sches Organ» der AMS gewesen. Er habe an der Sitzung Vorschläge und Anmerkungen eingebracht, denen die verantwortlichen und entscheidungsbefugten Personen hätten folgen können oder auch nicht. Ein solcher Vorschlag sei die legitime und übliche Weiterverrech- nung der Overheadkosten von der AMS an die ZPK/ZAK gewesen, was von den verantwort- lichen Verwaltungsräten der AMS anschliessend so beschlossen worden sei, wobei Chris- toph Buser kein Stimmrecht zugekommen sei. Eine Anweisung sei demnach durch nichts belegt. Christoph Buser habe eine Anfrage des Beklagten 2 vom 2. März 2019 via Daniel Schindler, den Kommunikationsverantwortlichen der Klägerin, beantwortet, eine Stellungnahme, welche sogar im Artikel selber erwähnt werde und die Rolle Busers eigentlich klarstelle. Zum Leid- wesen der Klägerin sei sie von den Beklagten im Artikel vom 3. März 2018 jedoch sogleich mit für den Durchschnittsleser irreführenden Bemerkungen einerseits der – deutlich späte- ren, erst ab 2017 vorliegenden – Organstellung des Direktors der Klägerin bei der AMS so- wie dessen Position «an der Spitze dieses Firmennetzwerkes» in bekannter Kampagnenma- nier ins Gegenteil verkehrt worden. Die Beklagten würden im Weiteren verkennen, dass die Klägerin nicht behaupte, es werde im Text explizit von einer «Illegalität» oder einer finanziellen Bereicherung der Klägerin ge- schrieben oder eine solche ausdrücklich vorgeworfen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Berichterstattung komme es auf den Eindruck an, der beim Durchschnittsleser bei deren Lektüre entstehe. Dass die Hauptaussage der Berichterstattung vom 3. März 2018 eben nichts anderes sei als der Vorwurf eines illegalen Verhaltens und der Bereicherung der Klä- gerin bzw. der ihr im Artikel wiederholt zugerechneten AMS und dass keineswegs bloss die Frage nach der Legitimität der angeblichen Anweisung Christoph Busers aufgeworfen wor- den sei – wie die Beklagten in der Klageantwort verharmlosend und faktenwidrig behaupten würden –, zeige die Lektüre des Artikels deutlich.
430 18 240 Seite 119 von 340 Es sei richtig, dass die blosse Verwendung einer juristisch falschen Bezeichnung eines Per- sonalverleihs noch keine Wettbewerbsverletzung darstellen würde. Es komme auf den Kon- text an. Die Beklagten behaupteten, die AMS verleihe Personal und operiere dabei mit Mar- gen, wodurch sie – dies die sinngemässe Aussage – im Endeffekt Steuergelder für sich be- halte. Wie in der Klagebegründung gezeigt, stimme dies nicht. Ergänzend sei auf das Gut- achten von Dr. Adrian von Kaenel, einem ausgewiesenen Spezialisten, verwiesen, das als Anhang der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht dessen Anhang E. 7 bilde und in welchem klar festgestellt worden sei, dass kein Personalverleih stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass die Basellandschaftliche Zeitung, die Tageswoche sowie das SRF Regionaljournal selbständig und unabhängig regelmässig über Ungereimtheiten im Zusam- menhang mit einem «Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle Baselland» berichten würden. Die erwähnten Medien hätten zwar ebenfalls punktuell berichtet, die in den genannten Medien erschienenen Artikel hätten aber praktisch ausschliesslich sachliche Informationen und ver- einzelt auch sachliche Kritik beinhaltet, wie diese absolut zulässig sei und von der Klägerin nicht beanstandet werde. Im Weiteren werde der unlautere Gehalt der von den Beklagten rezitierten Aussagen von Bálint Csontos nicht dadurch weggewischt, dass es sich bei Csontos um einen Politiker handle. Auch Politiker hätten sich im Rahmen des politischen Diskurses an die Gesetze, hier das UWG, zu halten. Auch darum gehe es hier aber nicht: Die Wettbewerbsverletzung werde nicht Herrn Csontos vorgeworfen, sondern den Beklagten durch die Wiedergabe des Zitats im Kontext ihrer unlauteren Berichterstattung. Im Weiteren könne dem Protokoll vom 22. Januar 2015 nicht entnommen werden, dass die gesamten Overheadkosten der AMS an die ZAK/ZPK überwälzt werden sollten. Wie man dem Protokoll unschwer entnehmen könne, sei dort zwar nicht explizit von anteilsmässigen Kosten die Rede, aber auch nicht von den gesamten Overheadkosten. Die Annahme, der gesamte Overhead sei «verrechnet» worden, entstamme der Phantasie der Beklagten und sei offensichtlich nicht weiter recherchiert bzw. abgeklärt worden. 6.4 Beklagte duplicando (D Rz 209 bis 228) Die Beklagten blieben in ihrer Duplik dabei, dass dem Bericht weder in seinen Einzelteilen noch insgesamt eine wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung zukomme. Der Vorwurf an Christoph Buser, sich eben doch in die Angelegenheiten der ZAK eingemischt zu haben, sei vom Beklagten 2 insofern neu dazugekommen, als das entsprechende Protokoll im Zuge der fortwährenden (erst im Sommer 2018 beendeten) ZAK-Affäre ihm neu zugetragen worden
430 18 240 Seite 120 von 340 sei. Weiter betreffe der Vorwurf eben nicht die Klägerin, sondern Christoph Buser. Die Kläge- rin gebe zudem zu, worauf sie zu behaften sei, dass Christoph Buser in der Funktion als Di- rektor der Klägerin, also der Muttergesellschaft, an der VR-Sitzung der Tochtergesellschaft AMS teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es schlicht unverständlich, in diesem Zusammenhang nicht von einer faktischen Organtätigkeit zu sprechen. Ob nun direkte Wei- sung oder bloss indirekte Anordnung sei hier nicht von entscheidender Bedeutung. Zentral aber sei, dass Christoph Buser zulasten des Kantons respektive der Allgemeinheit vorge- schlagen habe, angeblich bereits durch den Leistungsauftrag gedeckte Overheadkosten die- sem explizit zu verrechnen. Die ZAK habe nach Jahren, teils nach Gutdünken, teils aufgrund von Erfahrungswerten (so gemäss KPMG-Bericht), Leistungen (auch solche, welche nicht durch den Leistungsauftrag gedeckt gewesen seien) abgerechnet und diese als Kontrollstunden u.dgl. ausgewiesen. Dabei seien Leistungen bei der AMS eingekauft worden (fixe Lohnpauschalen, welche die Kosten pro Arbeitsstunde decken sollten). Für die Verrechnung von Overheadkosten der AMS an die ZAK bestehe daneben schlicht kein Raum, ausser eben der Direktor der 100% Muttergesellschaft schlage dieses Vorgehen vor. Die vom Artikel gesondert aufgeführten respektive bezeichneten Zitate von Politikern seien zulässig und von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt. Es fehle damit bereits an der Grundvoraussetzung einer widerrechtlichen Äusserung. Bestritten werde zudem neuerlich, dass die Meinung des Politikers jener der Beklagten entspreche, oder dass sich diese die Meinung irgendwie aneignen würden. 6.5
Wiederum kann es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle beim Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben bleiben, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom
3. März 2018 keine wesentlichen weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung relevant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 71 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 87 ff.). 6.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 6.6.1 Die eingeklagte Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 wird auf der Fronseite unter dem Titel: «Fragwürdige Abrechnungen» und dem Untertitel: «Neue Vorwür- fe gegen Wirtschaftskammer-Direktor» angekündigt. Als Einleitung oder «Teaser», wie von der Klägerin bezeichnet, wird der Leser darüber informiert, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser persönlich die Anordnung erteilt habe, Verwaltungskosten der AMS Ar-
430 18 240 Seite 121 von 340 beitsmarkt-Services AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Baselland in Rechnung zu stellen. Dies würden Unterlagen belegen. Die AMS sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer und verleihe Personal zur Schwarzarbeit- und GAV-Kontrolle. Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der AMS hätten jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun. Die erste Seite des Regionalteils der BaZ vom 3. März 2018, Sei- te 21, ist betitelt mit: «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung» und mit dem Untertitel versehen: «Wirtschaftskammer-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als «Schwarz- arbeitkontrolle» dem Kanton in Rechnung». Ein grösseres Bild zeigt Christoph Buser vor Fernsehkameras und die Legende dazu wird in fetter Schrift passend eingeleitet mit «Unter Beobachtung», gefolgt vom Text: «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigen Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis.» Der Beklagte 2 beginnt dann den Bericht mit der Feststellung, dass die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser immer stärker unter Druck geraten würden. Lokale Medien würden mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht bringen. Neue, der BaZ vorliegende Unterlagen würden zeigen, dass Buser persönlich Anweisung gegeben habe, Verwaltungskosten als Arbeitsmarktkontrollen dem Kanton weiterzuverrechnen (1. Abschnitt). Im 3. Abschnitt steht zu lesen, unterdessen sei bekannt, dass die ZAK und die ZPK zu wenig Kontrollen durchgeführt hätten und dass ein Teil der für die Kontrollen gedachten, vom Kanton ausgeschütteten Gelder, an die AMS fliessen würden. Die AMS verleihe unter anderem das Personal mit einer Marge an die ZAK und ZPK und nehme somit Steuergelder ein – so weit, so bekannt. Recherchen der BaZ hätten ergeben, dass der AMS die Margen auf den Kontrolleuren nicht genug gewesen seien. Wie Unterlagen, welche der BaZ vorliegen würden, zeigten, habe der Wirtschaftskammerdirektor der AMS Anweisung erteilt, sämtliche Verwaltungskosten der AMS, die sog. Overheadkosten, das ZAK und ZPK in Rechnung zu stellen. Diese Kosten hätten allerdings nichts mit den Kontrolltätigkeiten einer ZAK oder ZPK zu tun. Es wird die Frage aufgeworfen, wie eine solche Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei. Es sei Fakt, dass Buser die Anweisung für diese womöglich auch juristisch heikle Abrechnung gegeben habe. Im Weiteren wird im Bericht der Mediensprecher der Klägerin zitiert, nach welchem der Direktor der Klägerin weder bei der AMS noch bei der ZAK weder eine oparative Funktion innegehabt habe noch als Organ tätig gewesen sei. Es sei aber so, dass er als Eigentümervertreter mit ihnen in Kontakt gestanden habe. Dieser Aussage stellte der Beklagte 2 den Hinweis darauf entgegen, dass gemäss Handelsregister Christoph Buser seit 2017 im Veraltungsrat der AMS Einsitz habe. Sodann
430 18 240 Seite 122 von 340 sei eine Anfrage des Beklagten 2 zur belegbaren Zahlungsaufforderung und der Höhe der Geldflüsse unbeantwortet geblieben. Statt zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen, habe Buser eine Mail an den Zentralvorstand und an den Wirtschaftsrat seines Verbandes verschicken lassen mit dem Betreff «Die Kampagne der BaZ geht weiter», habe darin über die Recherche-Anfrage der BaZ informiert und von einem Kreuzzug von BaZ-Jouralist Joël Hoffmann gesprochen. In einer Box mit dem Titel «Grüne gegen Wirtschaftskammer-Tochter Gefak» lassen die Beklagten die Politik zu Wort kommen. Ein Landrat der Grünen, Bálint Csontos, wird unter anderem zitiert mit: «Die Wirtschaftskammer produziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab. Verwiesen wird auf die Berichterstattung der Beklagten 1 über die Gefak, welche Überschüsse für Verbandsarbeit verwenden könne und der Verdacht bestehe, dass Gelder aus der Gefak über eine weitere Tochterfirma der Klägerin zum KMU-Verband und ihrer Führung fliessen könnten. Für Csontos sei dieses Geschäftsgebaren stossend. 6.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 3. März 2018 ergibt sich aus der Einleitung auf der Frontseite. Zwar stehen direkt der Direktor der Klägerin und die AMS in der Kritik der Beklagten. Christoph Buser wird aber nicht nur persönlich unhaltba- ren Geschäftsgebarens bezichtigt, sondern es wird stets auch seine Funktion als Direktor der Wirtschaftskammer betont. Bei der AMS ist es dasselbe, indem auf ihre Eigenschaft als Tochter der Klägerin fokussiert wird, was dem Durchschnittsleser eine angebliche Mitverant- wortung der Klägerin suggeriere. Gemäss dem eigentlichen Bericht auf Seite 21 soll die Klä- gerin selber noch mehr in Bedrängnis geraten sein. Auch die Ankündigung, wonach lokale Medien mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Klägerin ans Licht tragen würden, ist unmittelbar an die Klägerin adressiert. An anderer Stelle ist von der AMS die Rede, «die zur Wirtschaftskammer gehört». Die Behauptung der Beklagten, der Bericht sei in erster Linie an die AMS und nicht an die Klägerin gerichtet, ist damit widerlegt. Der Durchschnittsleser ordnet die erhobenen Vorwürfe nicht ausschliesslich Christoph Buser oder der AMS zu, sondern erhält durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin selber den Eindruck, diese habe ebenso ihren Einfluss auf die umschriebenen vorgeworfenen Verrech- nungen. Gleiches gilt zur Frage der Betroffenheit bei der wiedergegebenen Wortmeldung des Landrats Csontos zur Gefak. Auch dort ist der Bezug zur Klägerin unzweideutig gege- ben. 6.6.3 Nebst der Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnittsleser den gesamten Artikel liest, kommt dem Titel, der Gesamtaufmachung der Berichterstattung, wie auch den einleitenden Ausführungen im Text des Berichts selbst grosse Bedeutung zu. Ausgehend vom Haupttitel auf Seite 21, dem Untertitel sowie dem Bild
430 18 240 Seite 123 von 340 und der Bildlegende «Unter Beobachtung: Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis» und von der Einleitung («Die Wirtschaftskammer Baselland und ihr Direktor (…) kommen immer stärker unter Druck.») setzt der Artikel nach Ansicht des Kantonsgerichts die Klägerin als Wirt- schaftsverband und Teilnehmerin am Wirtschaftsleben des Kantons Basel-Landschaft herab. Auch in diesem Artikel sind angeblich unhaltbare Geschäftsmethoden der Klägerin Thema und es geht um mehr als «nur» Kritik seitens des Beklagten 2. Die Herabsetzung der Klägerin ist damit erstellt. 6.6.4 Aus dem fraglichen Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 (KB 46) ergibt sich, dass Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen hatte. Es handelt sich sodann nicht um ein Wortprotokoll, sondern es sind einzelne Voten der Teilnehmenden zusammengefasst und es sind darin vornehmlich Beschlüsse festgehalten, was sich aus der entsprechenden Kennzeichnung «://:» ergibt. Unter Ziffer 2 wurde als Beschluss protokolliert: «Die einzelnen Projekte sollen gemäss CB für das Jahr 2014 sauber abgeschlossen werden. Die Höhe der Stundensätze müssen noch besprochen werden. Weiter soll der Overhead der AMS der ZPK/ZAK belastet werden.» Von einer eigentlichen Anweisung steht nichts zu lesen und als Entscheidungsträger gehen die an der Sitzung anwesenden Markus Meier, Präsident VA (Vorsitz), Daniel Joos, Vizepräsident VA, B. ____, Geschäftsführer, sowie N. ____, stv. Geschäftsführer (Protokoll), hervor. Auch hier sind die Aussagen des Direktors der Klägerin im Rahmen der Parteibefragung vor Kantonsgericht einzubeziehen. So habe er sich an der Sitzung dahingehend geäussert, dass bei ausgewiesenem Aufwand für die Kontrolltätigkeit auch die anteilsmässigen Verwaltungskosten der AMS weiterverrechnet werden sollten. Im Protokoll fehle das Wort «anteilsmässig». Es sei zudem falsch, dass in der Folge alle Overheadkosten verrechnet worden seien. Daraus folgt einmal, dass es an den Tatsachen vorbeigeht, wenn die Beklagten den Direktor der Klägerin als Entscheidungsträger benennen. Er war Gast an der Sitzung und hatte zum damaligen Zeitpunkt bei der AMS keine Charge. Der Hinweis des Beklagten 2 im Artikel auf das spätere Mandat von Christoph Buser bei der AMS ab 2017 ist für die Frage der Komptentenzen an einer Sitzung im Jahr 2015 irrelevant und für den Duchschnittsleser auch irreführend. Fehlten Christoph Buser damals die Kompetenzen, um Anweisungen zu geben, war das Entscheidungsgremium der AMS frei, seinen Inputs als Gast zu folgen oder nicht. Zur prinzipiellen Zulässigkeit der Veranschlagung eines Overheadkostenanteils bei einem weiterverrechneten Preis für die Erbringung einer Dienstleistung kann auf die Erwägungen zur Berichterstattung vom 24. Februar 2018 (E. IV 5.6.5) verwiesen werden. Wenn die Beklagten die Frage aufwerfen, wie eine solche
430 18 240 Seite 124 von 340 Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei, wird der Durchschnittsleser offensichtlich in die Irre geführt. Auch die Suggestion vom unrechtmässigen Bezug von Steuergeldern durch die AMS durch die Weiterverrechnung sämtlicher Verwaltungskosten ist eine Verkürzung und Verbiegung von Tatsachen, die lauterkeitsrechtlich nicht mehr unbedenklich ist. Wie an anderer Stelle bereits erwogen, wird im eingeklagten Artikel ein Ablauf der Rechnungsstellung zwischen der AMS und der ZAK beschrieben und dabei unerwähnt gelassen, dass die ZAK vom Kanton gestützt auf Leistungsvereinbarungen pauschal entschädigt wurde. Wird im Haupttitel der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen als Fakt dargestellt und mit der Bildlegende nachgedoppelt «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis», muss der erhobene Vorwurf auch zutreffen. Da der Bericht nicht von einer Tagesaktualität handelte und demnach für dessen Veröffentlichung keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat, dürfen an die Detaillierung einer Sachberichterstattung höhere Anforderungen gestellt werden. Das heisst umgekehrt auch, dass dabei lauterkeitsrechtlich allzu grosse Vereinfachungen weniger hinzunehmen sind. Die Beklagten bringen in ihrer Klageantwort zwar vor, dass sie in der Berichterstattung offen und für den Durchschnittleser erkennbar hinterfragt hätten, weshalb Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese auch ausgeführt worden sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist die Berichterstattung alles andere als offen formuliert. Für den Durchschnittsleser sind die Ausführungen nicht als Fragen oder Vernutungen erkennbar, sondern kommen als Tatsachenbericht daher. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter anderem auch einen klagbaren Anspruch gegen ein Medienunternehmen und den verantwortlichen Journalisten begründen, wenn in einer Berichterstattung unlautere Äusserungen durch eine Drittperson ohne erkennbare Distanzierung durch den Berichterstatter wiedergegeben werden, wurde bereits gesagt. Die Beklagten liessen sich zum Zusatzartikel über die Positionierung eines Grünen-Landrates im Zusammenhang mit der Gefak-Berichterstattung in den Rechtsschriften nicht näher vernehmen. Die qualifizierte und damit unlautere Herabsetzung der beklagtischen Berichte zur Gefak wurde bereits festgestellt (vgl. E. IV 4.6.4 hievor). Somit ist auch deren Wiederaufnahme mit einer Zusammenfassung in der Box auf Seite 21 der BaZ vom 3. März 2018 unter Zitierung von Bálint Csontos, der seinem Unmut Luft verschaffte und die Vermutung äusserte, es könnten womöglich Gelder für private Interessen abgezweigt worden sein, als unlauter zu deklarieren.
430 18 240 Seite 125 von 340 Im Hauptartikel geht es ausschliessich um das Thema Overheadkosten. Wie gezeigt, haben sich die dazu gemachten Äusserungen der Beklagtenals unlauter erwiesen. Sie sind nicht nur herabsetzend, sondern mit Bezug auf die nicht bewiesene Anweisung von CB, sämtliche entsprechenden Kosten der AMS auf die ZAK zu überwälzen, auch teils unwahr und teils ungenau, mithin irreführend. Sodann suggeriert der Artikel in irreführender Weise unmoralisches Geschäftsgebaren der Klägerin, obwohl der Einbezug von Verwaltungskosten bei der Preisbildung einer Dienstleistung auf dem Markt Gang und Gäbe ist, weshalb die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter zu qualifizieren ist. Dies hat auch für den Vorspann auf der Titelseite «Fragwürdige Abrechnungen» zu gelten, zumal dort zusammengefasst angekündigt wird, über was im unlauteren Artikel auf Seite 21 in der BaZ vom 3. März 2018 im Detail berichtet wird. 6.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
3. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens 1.3 festzustellen ist. 6.8 Löschung des Online-Artikels Die Berichterstattung vom 3. März 2018 erscheint in ihrer Gesamtheit unlauter, indem auf der Front und im Hauptartikel ein Thema bearbeitet wird, wobei die transportierte Information herabsetzenden Inhalts und teilweise unwahr oder zumindest für den Durchschnittsleser irreführend ist. Dass der Direktor der Klägerin an der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 entsprechend der beklagtischen Darstellung im Bericht Anweisungen erteilte, ist nicht nachgewiesen. Genau so wenig besteht ein Nachweis dafür, dass er für eine Überwälzung sämtlicher Overheadkosten der AMS auf die ZAK votierte. Die Unschärfe in der Sachverhaltsdarstellung zum Umstand der vereinbarten Pauschalen zwischen ZAK und Kanton sowie der Abrechnungsweise durch die AMS gegenüber der ZAK ist irreführend. Die Wiederaufnahme der unlauteren Berichterstattung zur Gefak durch ungefilterte Wiedergabe von Drittaussagen ist ebenso unlauter. Im Ergebnis überwiegen die als unlauter befundenen Teile der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 klar, so dass diese auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3.3. lit. a vollständig zu löschen ist.
430 18 240 Seite 126 von 340 6.9 Löschung von Tweets Ist die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter einzustufen, besteht im vorliegen- den Fall auch für deren Verlinkung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch. Es kann ausnahmslos auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach sind die Begehren unter Ziffer 3.3 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, gemäss Klage vom 23. August 2018 gut- zuheissen und die Beklagten zu verpflichten, den unter https://twitter.com/bazonline abrufba- ren Tweet vom 3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." und den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Bri- sante Unterlagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der betreffenden Twitter-Timeline zu löschen. 7. Berichterstattung in der BaZ vom 7. März 2018, Seite 17 (KB 52), Rechtsbegehren 1.3. und 3.4. Titel: «Weber und die Wirtschaftskammer», Regionalteil, S. 17 Untertitel: «Die widersprüchliche Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» 7.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 172 bis 179) Auf der Frontseite werde in der BaZ vom 7. März 2018 unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer» suggeriert, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung in dem Sinne ausgeweitet, dass nun auch der Direktor der Klägerin von ihr erfasst würde. Auf Sei- te 17 werde dem Leser unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» sodann von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. In einem Unterartikel mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» werde schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genom- men und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Verlangt werde aus- schliesslich die Löschung einzelner Aussagen, welche immer noch im Online-Archiv der Be- klagten 1 abrufbar seien, nämlich:
- «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2)
- «Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Ta- schen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2)
- «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) Diese Aussagen setzten die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband und damit als Teilnehmerin im Wirtschaftsleben massivst herab. Die von den Beklagten weiter-
430 18 240 Seite 127 von 340 verbreitete Meinung von Adil Koller stelle die Vermutung in den Raum, dass die Klägerin Steuergelder «erschlich» und diese «in private Taschen flossen». Diese Formulierungen, wie auch diejenige des «Abschöpfens von Steuergeldern», zeigten deutlich, dass der Klägerin ein zweckwidriges Abzweigen von Steuergeldern, auf die eigentlich kein Anspruch bestehe, vorgeworfen werde. Damit werde ein unlauteres und illegales Verhalten der Klägerin und von deren Organen in den Raum gestellt. Soweit die Aussagen als blosse Verdächtigungen bzw. Vorwürfe in Frageform daherkommen, müsse konstatiert werden, dass sie im Rahmen der herabsetzenden Berichterstattung vom Durchschnittspublikum nicht anders aufgefasst wer- den als direkte Vorwürfe. Alle Zitate würden im Artikel sodann mit Bezug auf das in der un- lauteren Berichterstattung vom 24. Februar 2018 thematisierte Gutachten der KPMG geäus- sert. Die Unterstellungen seien nicht zutreffend, wie bereits im Zusammenhang mit der Be- richterstattung vom 24. Februar 2018 gezeigt worden sei. 7.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 197 bis 214) Die Beklagten bringen zusammengefasst vor, dass die Aussage nicht die Klägerin direkt, sondern das von ihr gemeinsam mit der Unia installierte System meine. Beim Vorwurf die Klägerin verfolge ein Geschäftsmodell des Abschöpfens von Steuergeldern sei die Aussage klar nur auf die im Zusammenhang mit den beiden «hoheitlichen» Aufgaben verbundene Struktur gemeint und nicht die Klägerin als Wirtschaftsverband per se. Dies erschliesse sich auch dem Leser, als dass nicht die Klägerin allein gemeint sei, sondern die Sozialpartner- schaft an sich, also auch die UNIA, würden die Beklagten doch ausdrücklich schreiben: «Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern, also längerfristig zu sichern, ent- schlossen sich im Winter 2016 die Wirtschaftskammer und die Unia, die sich offiziell noch über die Wirtschaftskammer empörte, eine neue Firma zu gründen, die AMKB.» Damit werde deutlich, dass sich die Aussage, ja der eigentliche Vorwurf gegen die Praxis der Sozialpart- ner richte, einvernehmlich so weiterzufahren wie bisher. Die Aussage der SP möchte die Beklagte als politische Aussage eines Lokalpolitikers verstanden wissen, die als solche im Text wiedergegeben und vom Leser auch erkannt werde. Dem Durchschnittsleser sei zudem bewusst, dass diese Aussage nicht für bare Münze zu nehmen sei und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert werde. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in kei- ner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfes des Abschöpfens von Steuergeldern beziehe sich dieser klar auf das sozialpartnerschaftlich aufgebaute Kon- strukt mit den ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeiten der Arbeitsmarkt- und GAV-Kontrolle. Die Klägerin als Person von öffentlichem Interesse müsse sich solche Kritik, zumal nun mal viele Vorwürfe und Ungereimtheiten im Raum stünden, schlicht in einer freien Medienland-
430 18 240 Seite 128 von 340 schaft gefallen lassen. Dass die Beklagten der Klägerin als Haupttätigkeit das Geldabschöp- fen unterstellten, werde bestritten. 7.3 Klägerin replicando (R Rz 214 bis 227) Der Ausdruck «Geschäftsmodell» bedeute nichts anderes, als dass es sich dabei um eine generelle Ausrichtung des Geschäftsbetriebes als solchem bzw. um ein gewerbsmässiges Betreiben des angeblichen «Abschöpfens von Steuergeldern» handle. Genau so werde dies von den Lesern auch verstanden. Es ändere an der Betroffenheit und der unlauteren Verlet- zung der Wettbewerbsstellung der Klägerin auch nichts und mache die Verletzung auch nicht weniger gravierend, dass an dieser Stelle im Artikel auch die Unia (mit-)angegriffen werde. Was die Aussage von SP-Präsident Adil Koller angehe, könne zunächst auf die Kommentie- rung zur im Artikel vom 3. März 2018 zitierten Aussage von Bálint Csontos verwiesen wer- den, die mutatis mutandis auch für die Wiedergabe der Aussage von Koller gelte. Die Wie- dergabe dieser Aussage sei nicht im politischen Diskurs erfolgt, sondern im Rahmen einer Berichterstattung, welche die Wettbewerbsstellung der Klägerin verletze. Auch diese Dritt- aussage trage dabei zur wettbewerbsverletzenden Wirkung des Artikels bei, zumal sich die Beklagten eben nicht von dieser distanzierten. Wie die Beklagten zur Aussage kämen, dass diese Aussage von den Lesern «nicht für bare Münze» genommen werde, sei schleierhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Votum eines Parteipräsidenten, das notabene durch die Berichterstattung der Beklagten erst motiviert worden sei und in dieselbe Kerbe schlage wie die Grundaussage des Artikels der Beklagten, dazu beitrage, dass dem Inhalt des Artikels im Verständnis des durchschnittlichen Lesers eine erhöhte Legitimität und Glaubhaftigkeit zukomme. Die drei unlauteren Einzelaussagen würden, dies als Ergänzung zur Klage, zudem im Kontext eines angeblichen Strafverfahrens gegen den Direktor der Klä- gerin geäussert, was deren Wirkung zusätzlich verstärke. Dieses sei, wie bereits aus dem Titel auf der Frontseite hervorgehe, ausgeweitet worden, was eine doppelte Falschaussage darstelle. Erstens könne das Strafverfahren, das im Oktober 2015 eröffnet worden sei, nicht im März 2018 «ausgeweitet» worden sein, schliesslich sei es kurze Zeit später, im Juni 2018, eingestellt worden. Eine «Ausweitung» habe es also gar nie gegeben, das sei schlicht eine Erfindung der Beklagten, um – zu Lasten der Klägerin – die Aufmerksamkeit der Leserschaft zu erheischen und zu suggerieren, dass nun das angebliche Verfahren gegen die Klägerin neue Dimensionen angenommen habe. Zweitens habe es schon gar nicht die von den Be- klagten zu Unrecht suggerierte Ausweitung auf die angeblichen «Zahlungsanweisungen» des Direktors der Klägerin gegeben – dies werde von den Beklagten auf der Frontseite in den Raum gestellt. Die von der Staatsanwaltschaft dem Beklagten 2 erteilte Auskunft – die,
430 18 240 Seite 129 von 340 soweit sie telefonisch erfolgt sei, mit Nichtwissen bestritten werde – habe offenbar von «Zah- lungsaufforderungen» gehandelt, was ohnehin nicht gleichbedeutend sei mit einer «Zah- lungsanweisung». Dass irgendeine «Anweisung» des Direktors der Klägerin betroffen gewe- sen wäre, sei dem Beklagten 2 von der Untersuchungsbehörde nicht bestätigt worden, auch dies sei eine Erfindung bzw. eine bewusste irreführende Suggestion des Beklagten 2, um dem Leser vorzugaukeln, dass nun ein grosses Verfahren gegen die Klägerin respektive deren Direktor laufe. Wenn im Kontext solcher gravierender Fehlinformationen etwa eine Aussage publiziert werde, wonach Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien, dann wirke dies auf den Leser noch einmal stärker, als sie dies ohnehin für sich schon täten. 7.4 Beklagte duplicando (D Rz 229 bis 238) Der Durchschnittsleser erkenne sehr wohl, was er für bare Münze nehmen könne und was nicht. Bei der Leserschaft der Beklagten 1 handle es sich um aufgeklärte Personen, die sich in der Regel nicht von einem einzigen Medium mit News füttern liessen. Sie betrachteten die Berichterstattung differenziert und stellten diese durchaus in Frage, was oft den Kommenta- ren entnommen werden könne. Die Kritik des Artikels richte sich explizit gegen das Ge- schäftsmodell im Bereich GAV-Kontrolle und nicht gegen den Betrieb der Klägerin. Der Be- klagte 2 habe seine Informationen von der zuständigen Staatsanwaltschaft selbst erhalten. So schreibe Herr O. ____ in seiner E-Mail vom 5. März 2018, 15:52 Uhr, ausdrücklich, dass «Zahlungsanweisungen» Teil des Verfahrens seien. Der Vorwurf, wonach es sich also um «Falschaussagen» handle, die vom Beklagten 2 erfunden worden seien, würden vehement zurückgewiesen. Zudem erschliesse sich den Beklagten die Argumentation der Klägerin nicht, wonach eine Ausweitung des Strafverfahrens im März 2018 nicht habe möglich sein können, zumal das Verfahren im Oktober 2015 eröffnet und im Juni 2018 eingestellt worden sei. 7.5 Ein genereller Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben genügt auch in die- sem Zusammenhang, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom 7. März 2018 keine wesentlichen, weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung rele- vant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 81 ff. oder Stel- lungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 91 ff.). 7.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung In der Berichterstattung vom 7. März 2018, bei welcher die Klägerin kein Feststellungsbe- gehren hinsichtlich des Berichts als Ganzes gestellt, sondern lediglich die Löschung einzel-
430 18 240 Seite 130 von 340 ner Passagen beantragt hat, geht es um die Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der ZAK unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer». Einlei- tend wird dargetan, dass die Staatsanwaltschaft BL bald seit drei Jahren wegen möglicher Straftaten aus dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit Schwarzarbeitskontrollen der Schwarzarbeitskontrolle ZAK ermittle und dass diese nun die Untersuchung ausweite. Die ZAK, die von Gewerkschaftern und·der Wirtschaftskammer Baselland gegründet worden sei, führe im Auftrag des Kantons Schwarzarbeitskontrollen durch. Diverse Berichte hätten bei- spielsweise enthüllt, dass zu wenig Kontrollen durchgeführt worden seien oder dass dem Steuerzahler zweckfremde Buchungen etwa für Geschenke ohne Belege verrechnet worden seien. Involviert seien auch Tochterunternehmen der Wirtschaftskammer. Die Staatsanwalt- schaft nehme keine Stellung zu konkreten Personen, gegen die ermittelt werde (…). Doch dem Vernehmen nach sei das Verfahren auf weitere Jahre ausgeweitet worden. Auch seien Zahlungsaufforderungen Gegenstand von Ermittlungen, wie die Staatsanwaltschaft auf An- frage bestätigt habe. Die BaZ habe darüber berichtet, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser heikle Zahlungsanweisungen gegeben habe. Ob diese Gegenstand der Ermittlungen seien, habe die Staatsanwaltschaft nicht beantwortet. Sodann wird die Politik zitiert und dass die SP mit einem dringlichen Postulat im Landrat die lückenlose Aufklärung verlangen werde. Und abschliessend schreibt der Autor des Berichts, der Beklagte 2, über die Unwahrscheinlichkeit der Begrüssung dieses Postulats durch die Regierung. Bereits im November 2016 habe diese der ZAK den Rücken gestärkt und die Klägerin weiter unter- stützt. Und zuletzt wird der Hauptartikel im Regionalartikel angekündigt mit dem Abschluss- satz auf der Frontseite, dass die BaZ das Verhältnis der Regierung zum KMU-Verband be- leuchte. Auf Seite 17 wird dem Leser dann unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. Es steht zu lesen, dass der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion der von der Klägerin und den Gewerkschaften geführten Schwarzarbeitskontrolle nicht nur «einen Persil- schein ausgestellt habe, sondern sogar Hand geboten habe für die Gründung einer neuen Firma, mit welcher Klägerin und Gewerkschaft wie gehabt auf Kosten des Steuerzahlers ver- dienen könnten. Weiter schreibt der Beklagte 2 über die vermutete Abhängigkeit des Regie- rungsrates Thomas Weber, welcher mit politischer und finanzieller Unterstützung der Kläge- rin ins Amt gewählt worden sei. Es wird die Berichterstattung zum KPMG-Bericht wieder auf- genommen und die Behauptung dort georteter Missstände wiederholt sowie auch den Um- stand, dass dessen Veröffentlichung unter anderem durch Weber verhindert werde. Dennoch
430 18 240 Seite 131 von 340 hätte es, so der Beklagte 2, den Verantwortlichen der Klägerin und Unia damals klar gewe- sen sein müssen, dass der Bericht und weitere Verfehlungen früher oder später an die Öf- fentlichkeit kommen würden. (…) Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergel- dern, also längerfristig zu sichern, hätten sich im Winter die Klägerin und die Gewerkschaft Unia entschlossen, (…) eine neue Firma zu gründen: die AMKB, die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe. Sie soll die Arbeit der ZAK und ZPK in einem neuen Gewand fortführen. Dabei sei Regierungsrat Weber seinem Wahlhelfer Buser insofern zur Hand gegangen, als er für einen Leistungsauftrag durch den Kanton gesorgt habe. Auch die AMKB sei von der Struktur her komplex und schwer durchschaubar, erfährt der Leser weiter. Und später im Artikel steht zu lesen, dass folgender Umstand auffallend sei: Weil das Abschöpfen durch Margen über den Personalverleih einer Wirtschaftskammer-Tochter nicht mehr möglich sei, erlaube Weber der AMKB nun einen Gewinn von bis zu CHF 358'000.00 zu erzielen – dies bei bezahlten Steuergeldern von CHF 1,1 Mio.. Abschliessend wird an das bereits in einem früheren Artikel erwähnte Zerwürfnis zwischen Weber und Buser wegen der geplanten Spi- talfusion erinnert und auf einen Streit zwischen den Behörden und der Klägerin aufmerksam gemacht, wonach die ZAK aufgrund mangelhafter Kontrollen für das Jahr 2014 Steuergelder zurückzahlen sollte. In einem Unterartikel im Kasten mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» wird schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genommen und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Angekündigt wird die Ein- reichung eines dringlichen Postulats, wobei der Vorstoss mit dem Hinweis auf den KPMG- Bericht begründet wird unter Auflistung diverser Missstände, wie doppelte Abrechnungen. Der SP-Chef frage sich zudem, so der Bericht weiter, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien. 7.6.1 Die Klägerin beantragte die Löschung einzelner, als unlauter aufgefasster Passa- gen. Die erste lautend: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2), wurde im Zusammenhang mit der Gründung der AMKB verfasst. Die Beklagten machten zwar geltend, dass mit dieser nicht behauptet werde, die Klägerin verfolge den Zweck der Steuergeldabschöpfung. Ob der Artikel bzw. die von der Klägerin gerügte Formu- lierung vom Durchschnittsleser, wie von den Beklagten weiter behauptet, differenzierter ver- standen wird, indem die Feststellung auf die im Zusammenhang mit den beiden «hoheitli- chen» Aufgaben verbundene Struktur bezogen gewesen sei und nicht auf die Klägerin als Wirtschaftsverband per se, spielt für die Frage der Herabsetzung der Klägerin nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Rolle. Auch die Bezichtigung der Sozialpartner, ein solches Ge- schäftsmodell zu betreiben, setzt die Klägerin herab, wird sie doch nebst der Unia ausdrück-
430 18 240 Seite 132 von 340 lich als eine der beiden Partner im Bericht namentlich (mehrfach) erwähnt. Die Umschrei- bung des Geschäftsmodells als Abschöpfen von Steuergeldern, ist herabsetzend. Das Ab- schöpfen von Steuergeldern ist negativ behaftet, suggeriert Gesetzeswidrigkeit und ist in der Bezeichnung verächtlich. Inwiefern das vom Durchschnittsleser anders verstanden werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bestreiten diese Deutung zwar grundsätzlich, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Weise diese Aussage sonst noch verstanden werden könnte. Die Betroffenheit der Klägerin und deren Herabsetzung ist demnach durch die erste Text- passage erfüllt. Dass für den behaupteten vertragswidrigen oder ungesetzlichen Bezug von öffentlichen Geldern der KPMG-Bericht keine hinreichende Grundlage bietet, wurde im Zu- sammenhang mit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 bereits erwogen, so dass die Bezugnahme darauf und die Suggestion, unbeeindruckt von angeblich aufgedeckten Miss- ständen würde die unlautere Geschäftspraktik weiter angewandt, für den Durchschnittsleser auch irrführend ist. Dem Löschungsantrag der Klägerin ist demnach zu entsprechen. 7.6.2 Was die zwei weiteren Aussagen betrifft, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu differenzieren. Zunächst wurde die Unlauterkeit des Berichts der Beklagten mit dem Titel im Kasten «SP fordert unabhängige und lückenlose Aufklärung» durch die Beklagten ausdrück- lich bestritten, indem sie ausgeführt haben, es werde dabei eine politische Meinung des SP- Landrates Adil Koller wiedergegeben, welche als solche für den Leser erkennbar sei. Dem Durchschnittsleser sei bewusst, dass diese Aussagen nicht für bare Münze zu nehmen seien und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert worden seien. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in keiner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Dieser Meinung kann sich das Kantonsgericht partiell anschliessen. So wird im letzten Teil darüber berichtet, dass sich Adil Koller als SP-Chef frage, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien. Weiter wird der Wunsch von Koller um eine Zeichenset- zung durch den Landrat erwähnt, welche durch die Anerkennung der Dringlichkeit seines Vorstosses zur Aufklärung der Angelegenheit erreicht werden könne. Dafür suche Koller auch im bürgerlichen Lager Unterstützung, welche seinen Vorstoss mitunterzeichnen. Auf- grund dieser Ausführungen am Berichtsende wird für den Durchschnittsleser klar, dass über politische Bestrebungen aus dem linken Lager berichtet wird, ohne dass über die Gründe des Vorstosses bereits gesicherte Kenntnisse vorliegen würden. Ebenso ist die Abgrenzung als eigene Meinung und als eigene Absicht von Adil Koller für den Durchschnittsleser er- kennbar. Auch ist die Vermutung als Frage formuliert, so dass deren Beantwortung für den Leser im Bericht offenbleibt. Mangels Vorliegen einer Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagten ist der zweite Löschungsantrag hinsichtlich der Passage «Der SP-Chef fragt sich
430 18 240 Seite 133 von 340 zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2), somit abzuweisen. 7.6.3 Anders sieht es bei der letzten, im Bericht vom 7. März 2018 zur Löschung bean- tragten Textpassage «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) aus. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass Adil Koller «diverse Medi- enberichte» zu seinem Vorstoss veranlasst hätten, zumal die KPMG-Untersuchung nur für die Jahre 2010 bis 2014 durchgeführt worden sei, jedoch nicht für die folgenden Jahre. Koller liste diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf und sehe das Vertrauen in die Ar- beitsmarktkontrolle beschädigt. Es wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die Berichterstattung der Beklagten. Aufgrund der Formulierung der «Auflistung von Missstän- den» muss davon ausgegangen werden, dass Koller seine Informationen aus der BaZ- Berichterstattung vom 24. Februar 2018 zum Tahan-Bericht haben musste. Daraus folgt, dass die Beklagten eine Äusserung eines Dritten zu einem Sachverhalt aus einer eigenen Berichterstattung abgedruckt haben, welche vom Kantonsgericht gesamthaft als unlauter befunden wurde. Dementsprechend ist die hier eingeklagte Passage ebenso als unlauter zu qualifizieren, zumal sich die Beklagten dadurch die Äusserungen indirekt als Bestätigung wieder zu eigen gemacht haben. Für die Herabsetzung und deren qualifizierenden Elemente kann auf die Erwägungen unter Ziffer 5.6.4 und 5.6.5 verwiesen werden, so dass das Lö- schungsbegehren der Klägerin punkto Textpassage «Er listet diverse Missstände wie dop- pelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) gutzuheissen ist. 8. Berichterstattung in der BaZ vom 14. März 2018, Seite 23 (KB 53), Rechtsbegehren 1.4. und 3.5. Titel: «Willkür auf der Baustelle» Untertitel: «Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge» 8.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 180 bis 200) In diesem BaZ Artikel vom 14. März 2018 gehe es darum, dass die Klägerin bzw. die von ihr mit ins Leben gerufene AMKB gezielt Nicht-Mitglieder häufiger kontrolliere und mit illegalen Akteneinforderungen schikaniere. Es werde die Geschichte des anonymen Maurers «Schmid» erzählt, welcher von der AMKB geradezu drangsaliert worden sei und die Ausfor- schungen erst unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Beratung habe abwehren können. Den Prüfern werde vorgeworfen, in Überschreitung ihrer Kompetenzen unerlaubterweise mit Druck sensible Unterlagen wie Kundenlisten von den zu prüfenden Unternehmen herauszu-
430 18 240 Seite 134 von 340 verlangen, welche schliesslich bei der Klägerin gelandet seien. Auf Nachfrage würde das Vorgehen nicht begründet. lm Artikel werde zudem der Vorwurf erhoben, Anfragen betref- fend rechtliche Grundlagen seien von den Prüfern unbeantwortet geblieben. Die Herabset- zung der Klägerin liege auch hier im Vorwurf illegalen unlauteren Handels. Bereits in der Ein- leitung werde von «Verdacht des Amtsmissbrauchs» berichtet, allerdings zunächst abstrakt mit Bezug auf die Polizei. Es werde ausgeführt, dass die Polizei sich ans Gesetz halten müsse und dass Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn sie dies nicht tue. Weiter un- ten im Bericht werde dann inhaltlich ein Konnex zur Einleitung hergestellt mit folgender Pas- sage: «Recherchen zeigen: Solche problematischen Vorgänge kommen auch auf Baselbie- ter Baustellen vor. Der Kanton hat die Arbeitsmarktkontrollen betreffend die Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert». Immer noch in der Einleitung des Artikels werde auf die bisherige Berichterstattung Bezug genommen und erwähnt, dass sich im Zusammenhang mit den «verschiedenen Enthüllun- gen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer» diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten, welche der AMKB und deren Vorgängerin (gemeint: ZPK/ZAK) Willkür vorwerfen würden. Damit sei auch dem letzten Leser klar: Das, was er im Artikel über die Klägerin lesen werde, sei vom gleichen Kaliber wie Amtsmissbrauch oder dem bereits früher von den Beklagten erhobenen Vorwurf, die Klägerin habe Steuergelder zweckwidrig für eigene Interessen abge- zweigt, und mit diesen gleichzusetzen. Die Klägerin werde im Artikel auf verschiedene Weise schlechtgemacht. Bereits der Vorwurf, die Kontrollen würden Nicht-Wirtschaftskammer- Mitglieder häufiger treffen und härter sanktionieren als Mitglieder, lasse den Eindruck von Willkür, Vetternwirtschaft und Korruption mitschwingen. Dass Maurer «Schmid» anonym bleiben müsse – eine Massnahme, die bei Opfern von schweren Verbrechen bekanntlich oft ergriffen werde –, «um ihn vor weiteren Repressionen zu schützen», wie der Leser erfahre, lasse das Gebaren der Prüfer zudem nicht nur als gesetzeswidrig, sondern auch als furcht- einflössend und totalitär erscheinen. Der Beklagte 2 webe damit an seiner absonderlichen, schwer herabsetzenden These, bei der Klägerin handle es sich um ein mächtiges, mafiöses Netzwerk. Die im Artikel erhobenen Vorwürfe, die sich eigentlich gegen die Prüfer der AMKB richteten, würden im Verständnis des Durchschnittslesers vor allem die Klägerin betreffen und würden vom Leser dieser zugeordnet. Die Klägerin werde im Artikel in hoher Kadenz erwähnt, auch an Stellen, wo dies eigentlich überhaupt nicht nötig wäre. So sei im Artikel bereits im Titel von «unsauberen Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU» und im Weiteren explizit von den «angeblichen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarkt- kontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirt-
430 18 240 Seite 135 von 340 schaftskammer» die Rede. Die privaten Daten seien bisher «bei einer Tochterfirma der Wirt- schaftskammer Baselland» oder gleich «bei der Wirtschaftskammer» gelandet. Es werde nicht von der AMKB, sondern von der «von der Wirtschaftskammer und Unia getragenen» AMKB, nicht von Christoph Buser oder Landrat Christoph Buser, sondern zumeist von «Wirt- schaftskammer-Direktor Christoph Buser» berichtet. Die Klägerin werde damit von den im Artikel vom 14. März 2018 enthaltenen Vorwürfen direkt getroffen und insgesamt als Draht- zieherin von angeblich gesetzeswidrigen und willkürlichen Arbeitsmarktkontrollen beschrie- ben. Auf diese Weise werde die Klägerin durch die ihr vom Leser zugerechneten Vorwürfe an die Kontrolleure, welche Grundaussage des Artikels bilden würden, in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband, insbesondere in der ihr gemeinsam mit den Gewerkschaften übertragenen Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen im Raum Baselland, verächtlich und schlecht gemacht. Die Behauptung, die AMKB dürfe bei den kontrollierten Unternehmen kei- ne Kundenverträge, Kundendaten oder Kundenlisten einfordern, sei unwahr, was sich ein- deutig aus der Weisung des SECO «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» vom 1. Juli 2015 ergebe. Der Beklag- te 2 sei von der Geschäftsführerin der AMKB in ihrer Stellungnahme auf diese Weisung hin- gewiesen worden sei. Von Willkür oder Kompetenzüberschreitung der Prüfer und/oder der Klägerin könne entsprechend keine Rede sein. Die Beklagten stellten die Klägerin als eigent- liche Verantwortliche für die angeblich rechtswidrige Einsichtnahme in die KMU-Kundenlisten hin, was sich unter anderem in folgendem Absatz ausdrücke: «Die Unterlagen der KMU lan- deten schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland. Bis Mitte 2017 nutzten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, als auch die lT der Arbeitsmarkt-Service AG. Diese Firma ist eine Tochter der Wirtschaftskammer. Der KMU-Verband hätte somit theoretisch Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht- Mitgliedes – haben können.»; dies eine weitere unwahre Tatsachenbehauptung und zudem Irreführung des Lesers. Entgegen der als Tatsache hingestellten Behauptung im Artikel seien bei der Klägerin nie sensible Unterlagen ihrer Mitglieder (auch nicht von Nicht-Mitgliedern) «gelandet». Für die Weiterleitung sensibler Unterlagen durch die Prüfer an die Klägerin be- stünden keine Hinweise, weshalb die entsprechende Suggestion im Artikel als bösartig und für die Klägerin unnötig verletzend bezeichnet werden müsse. Zum Vorwurf, Nicht-Mitglieder der Klägerin würden im Vergleich zu Mitgliedern stärker kontrolliert und unverhältnismässig stark bestraft, schreibe der Beklagte 2 zwar, dass sich dieser Vorwurf nicht belegen lasse, verweise aber noch im gleichen Satz auf einen – wie Unternehmer «Schmid» natürlich nicht namentlich genannten – ehemaligen Kontrolleur, der sich gegenüber der BaZ angeblich in dieser Hinsicht geäussert habe. Die Relativierung werde also gleich wieder relativiert. Die
430 18 240 Seite 136 von 340 Leser würden den vom Beklagten geäusserten Verdacht dadurch gerade nicht als solchen verstehen, sondern als Fakt, der sich nur nicht Schwarz auf Weiss beweisen lasse. Richtig sei aber, dass es bei der AMKB keine Vorgaben bezüglich Mitgliedschaften oder Nichtmit- gliedschaften der zu kontrollierenden Betriebe oder Personen gegeben habe und/oder gebe. Die AMKB kontrollierten ausländische und Schweizer Firmen gemäss den Vorgaben der Leistungsvereinbarung, die regelmässig mit dem KIGA bilanziert werde. Ob es sich um Mit- glieder einer Arbeitgeberorganisation oder eines Arbeitgeberverbandes handle, spiele dabei keine Rolle. Der AMKB und den Kontrollteams sei gar nicht bekannt, welche Firmen Mitglied der entsprechenden Berufs-/Branchenverbände bzw. dadurch Kollektivmitglieder der Wirt- schaftskammer seien. Mit ihrer Verdrehung der Tatsachen erwecken die Beklagten hingegen durch gezielte Irreführung ein unzutreffendes Bild beim Leser. Der Artikel vom 14. März 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Der Beklagte 2 habe den Artikel jedoch über seinen Twitter-Account geteilt. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twit- ter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 14. März 2018 sei zusätzlich eine Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar «Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge» versehen. Der Tweet verbrei- te nicht nur den unlauteren Artikel, er kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. Der gesamte Artikel drehe sich um die beiden unwah- ren Kernaussagen der illegalen Einforderung von Kundenlisten und der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern. Daneben weise der Artikel keinerlei zusätzliche, nicht unlautere Infor- mationen auf. Die Klägerin habe daher als logische Folge einen Anspruch darauf, dass die Berichterstattung vom 14. März 2018 als Ganzes gelöscht werde. Eventualiter beantragte die Klägerin, die nach ihrer Ansicht unlauteren Passagen gemäss Rechtsbegehren 3.5 lit. b lö- schen zu lassen. 8.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 215 bis 239) Die Basler Zeitung lege im Artikel vom 14. März 2018 dar, wie die von der Wirtschaftskam- mer und Gewerkschaften eigens gegründeten AMKB – ZAK/ZPK – die Arbeitsmarktkontrol- len bei den KMU durchführe. Dabei gehe nach Ansicht der BaZ die AMKB über ihren gesetz- lichen Rahmen hinaus, indem letztere unter Androhung von Strafen von den KMU weitere Unterlagen wie Kundenverträge und -listen verlange. Um dieses Vorgehen bildhaft darzustel- len, werde ein anonymisierter Maurer, Herr Schmid, mit seiner Einzelfirma als Beispiel be- schrieben. Anhand dieses realen Beispiels werde sodann erläutert, wie die AMKB für die
430 18 240 Seite 137 von 340 Arbeitskontrolle irrelevante Unterlagen von Herrn Schmid verlange, wobei die AMKB unter anderem auf Gesetzesauszüge verweise und im Falle der Nicht-Kooperation Herrn Schmid mit «Zwangsmassnahmen» drohe. Dabei habe ein von Schmid beigezogener Anwalt die geäusserten Zweifel an der Legitimation der AMKB bestätigt, solche Unterlagen verlangen zu dürfen. In der Folge hätte sich der betroffene Schmid an den Regierungsrat Thomas We- ber, welcher mit dem Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement für die Aufsicht über die Arbeitsmarktkontrollen zuständig ist, gewendet, wo er nebst der rechtlichen Begründung für die Forderung der Unterlagen auch die Herausgabe seiner persönlichen Akte von der AMKB verlangt habe, wobei sich herausgestellt hätte, dass die Unterlagen letztlich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet seien. Dass der KMU-Verband Zugriff auf die Ge- schäftsgeheimnisse seiner Mitglieder oder sogar von Nicht-Mitgliedern haben könnte, sei ein mögliches Szenario, insbesondere da die AMKB die IT der Arbeitsmarkt-Service AG – einer Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer – nutze. Gegenstand des vorliegenden Artikels seien in erster Linie der Verein AMKB respektive dessen «willkürliche» Kontrolle auf den Baustellen und erst in zweiter Linie die Sozialpartner. So treffe es nicht zu, dass die Beklag- ten der Klägerin illegales und unlauteres Handeln vorwerfen würden. Der Vorwurf, unerlaub- terweise Dokumente wie Kundenlisten einzufordern, richte sich direkt an den Verein AMKB. Auch die Ausführungen in der Klageschrift zum «Verdacht auf Amtsmissbrauch» seien unzu- treffend. Gerade der Verweis auf Amtsmissbrauch könne nur den Verein AMKB treffen, da nur er, nicht aber die Klägerin, eine hoheitliche Tätigkeit ausübe. Auch sei den Beklagten nicht bekannt, dass die Klägerin selber auf den Baselbieter Baustellen Kontrollen durchführe, folglich könne sich auch aus diesem Grund der Vorwurf (gerade auch für den Durchschnitts- leser) nicht auf die Klägerin erstrecken. Auch der Vorwurf der Willkür trifft den Verein AMKB und dessen Vorgänger (gemeint ZAK und ZPK). Der Beklagte 2 mache in seiner Berichter- stattung vom 14. März 2018 deutlich, dass der Vorwurf der Willkür von diversen KMU, wel- che sich bei der BaZ gemeldet hätten, geäussert worden sei. Ebenso vermuteten diese Nicht-Mitglieder, dass sie öfters kontrolliert würden. Damit werde nicht nur «bloss» eine Vermutung geäussert, sondern es werde auch dem Durchschnittsleser klar, dass dies Vor- würfe von betroffenen Unternehmen seien. Bestritten werde auch ausdrücklich, dass die Be- klagten der Klägerin Korruption vorwerfen würden. Weder die AMKB noch ein Vorgängerver- ein hätten sich furchteinflössend und totalitär verhalten. Auch die Bezeichnung mafiös sei im beanstandeten Artikel nicht enthalten noch könne derartiges aus dem Artikel gelesen wer- den. Die Beklagten würden bestreiten, dass die aufgezählten Aussagen die Klägerin in ihrem Ansehen verletzten, stellten diese doch allesamt für sich keine widerrechtliche Verletzung dar. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert, um den
430 18 240 Seite 138 von 340 Anschein zu erwecken, sie sei ein «Opfer» der Beklagten. So schreibe der Beklagte 2 im Artikel der BaZ, dass «die AMKB (also nicht die Klägerin) nicht nur ihrem gesetzlichen Auf- trag nachkomme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise wei- tere Unterlagen wie etwa Kundenverträge einfordert» und weiter hinten «Kundenlisten inklu- sive der Verträge», ferner sodann «Kostenabrechnungen sowie Bankauszüge». Im vorlie- genden Fall habe der Beklagte 2 erst rund 1 Stunde nach eingeräumter Frist eine E-Mail der Geschäftsführerin der AMKB mit der erwähnten SECO Weisung im Anhang ohne eine kon- krete Stellungnahme zu den Fragen erhalten. Es sei lediglich angemerkt worden, die AMKB sei berechtigt, Kundenlisten zum Nachweis der Selbständigkeit einzufordern. Es sei zentral, und die Klägerin lasse dies unerwähnt, dass die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mitgeteilt habe, dass die vom Beklagten 2 thematisierte Kontrolle nicht korrekt gewesen sei. Sowohl eine aus Quellenschutz nicht genannte Quelle (ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter) als auch die kantonale Aufsichtsbehörde hätten diese Kontrolle als nicht korrekt beurteilt. Die Nicht-Antworten der AMKB seien aber korrekterweise im Artikel berücksichtigt worden, ebenso der Umstand, dass die AMKB selber die Kontrolle für korrekt halte. Dem Bericht liege aber klarerweise die Aussage der Aufsichtsbehörde (Regierungsrat) als zentraler Beleg zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sei die Berichterstattung jedenfalls nicht unwahr und somit, da weder irreführend (was auch nicht vorgebracht werde) noch offensichtlich unnötig verlet- zend, auch nicht unlauter. Die Erwähnung, dass allenfalls Kundengeheimnisse bei der Wirt- schaftskammer landen könnten, entspreche ebenfalls einer Tatsache, zumal die Klägerin selber durchwegs plausible Gründe, wie gleiches IT-System, gleiche Adresse, Tochterge- sellschaft der Klägerin angegeben habe. Jedenfalls sei diese Vermutung an sich schon nicht geeignet, den Tatbestand der Unlauterkeit zu erfüllen, werde doch auch bei zweimaligem Durchlesen der betreffenden Stelle der Klageschrift nicht klar, wie erstens die Klägerin und nicht die AMKB, gegen welche sich die Vermutung richte, dadurch herabgesetzt sein sollte, worin zweitens die eigentliche Herabsetzung der Klägerin überhaupt bestehe, sodann drit- tens inwiefern dies einer qualifizierten Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. I lit. a UWG sein soll. Die Berichterstattung vom 14. März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht zu beanstanden sei. Die zusätzliche Kommentierung durch den Beklagten 2, mit den Worten «Unsaubere Kontrol- len von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat erteilt Rüge» sei zudem nahezu identisch mit dem Untertitel des entsprechenden Artikels und wie ausgeführt, keine unlautere Herabsetzung der Klägerin, dies auch wenn streng genommen die Kontrolle durch den durch die Sozialpartner getragenen Verein AMKB und nicht durch diese selbst erfolgt sei. Neben einem allfälligen Löschungsanspruch, welcher klar bestritten sei, verfüge
430 18 240 Seite 139 von 340 die Klägerin über kein Feststellungsinteresse, womit mangels Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. 8.3 Klägerin replicando (R Rz 228 bis 251) Die Klägerin bestritt replicando die beklagtische Erklärung, dass sich der Artikel «in erster Linie» gegen die AMKB richte. Bereits aus dem Untertitel werde klar – es sei eine Binsen- wahrheit, dass viele Leser die Lektüre eines derart langen Artikels nicht in Angriff nehmen und sich ihre Meinung aufgrund von Titel, Untertitel, Bild und Bildlegende machen würden –, dass der Artikel in erster Linie die Klägerin angreife; die AMKB werde in Titel und Untertitel nicht erwähnt. Die Klägerin werde zudem nicht nur in der Einleitung des Textes erwähnt, sondern im Verlaufe des Artikels insgesamt zehnmal. Auch auf Twitter erwähne der Beklagte 2 – selbstredend – die Klägerin, nicht die AMKB. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Klägerin im Fokus der Berichterstattung stehe, ebenso wie die AMKB selbst. Der Vorwurf der Willkür, des illegalen Handelns und auch des Amtsmissbrauchs würden die Klägerin im Auge des Durchschnittslesers bereits aufgrund des Untertitels betreffen, welche die angeblich «unsauberen Kontrollen» mache bzw. dafür verantwortlich sei – nichts anderes werde im Untertitel dargestellt. Es sei zwar richtig, dass nicht die Klägerin diese hoheitlichen Kontrollen durchführe und sie bzw. ihre Mitarbeiter sich nicht des Amtsmissbrauchs schuldig machen könnten (zumindest im strafrechtlichen Sinne, nicht als Haupttäter), sondern, wenn über- haupt, die AMKB bzw. die Kontrolleure. Der Leser nehme dies aber anders wahr, weil, wie erwähnt, die Klägerin geschickt in den Fokus gerückt werde. Es sei erstaunlich, dass die Beklagten behaupten würden, der Vorwurf der Willkür und der Korruption stamme von diver- sen KMU, welche sich bei der BaZ gemeldet hätten, und nicht von den Beklagten selbst. Auch wenn die Wiedergabe unlauterer Äusserungen von Drittpersonen ebenso widerrecht- lich sei wie eine eigene Äusserung, würden bereits Titel und Untertitel klarmachen, dass die Beklagten selbst die Anschuldigungen erheben würden. Sie stünden weder in Anführungs- zeichen noch sei ein Fragezeichen beigefügt. Der Beklagte 2 mache sich (für den Leser er- kennbar) eine angebliche Äusserung von KMU zu eigen, wobei bestritten werde, dass es eine solche jemals gegeben habe. Im Weiteren sei richtig, dass der Fall «Schmid» der Klä- gerin bekannt sei. Dass auch den Beklagten bekannt sei, dass die Klägerin wisse, um wen es gehe, mache die Äusserung, man müsse den «Maurer Schmid» «vor weiteren Repressi- onen» schützen, nun aber entlarvend: Die Notwendigkeit der Gewährung der Anonymität werde dem Leser nur vorgegaukelt, um diesem zu zeigen, dass bei einer Nicht- Anonymisierung von Maurer «Schmid» die Klägerin zu «Repressionen» greifen würde. Wenn aber die Beklagten selbst wüssten, dass die Klägerin den Fall kenne, müsse er auch nicht
430 18 240 Seite 140 von 340 vor Repressionen «geschützt» werden. Beim Hinweis des Beklagten 2, man müsse «Schmid» vor Repressionen schützen, gehe es diesem nur darum, den Lesern einzutrich- tern, dass die Klägerin ein gefährliches Machtkonstrukt sei, das Kritiker und Widerstände gewaltsam unterdrücke. Dass Maurer «Schmid» bzw. seine Firma vor Repressionen ge- schützt werden sollten, sei auch faktisch unmöglich, sei doch die Kollektivgesellschaft des Maurers (F. ____ und G. ____ Kundenmaurerei), auf welche sich die Kontrolle der AMKB im Sommer 2017 bezogen habe, Ende 2017 Konkurs gegangen und am 19./24. Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ers- ten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstän- de hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien ei- nerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritäti- sche Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftragge- bern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsverein- barung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsver- einbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt ge- wesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom
25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Ge- setze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbe- sondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privat- grundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehör- ten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrol- le auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohn- dumping nicht erhärtet habe. Entsprechend habe die AMKB den Fall «Schmid» eingestellt. Deswegen werde die Kontrolle selbst indes nicht unrechtmässig, wie der Baselbieter Regie-
430 18 240 Seite 141 von 340 rungsrat mit Beschluss vom 14. Mai 2019 abschliessend und in Übereinstimmung mit den Schreiben von Regierungsrat Weber entschieden habe. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert habe. Wenn die Beklagten darauf hinweisen würden, dass sie in der Berichterstattung explizit die Kundenver- träge und nicht «nur» Kundenlisten erwähnten, dann sei dazu zweierlei zu sagen: Erstens dürften solche Verträge kontrolliert werden. Und zweitens habe der Beklagte 2 explizit nach Kundenlisten und nicht nach Kundenverträgen gefragt, worauf ihm die Geschäftsführerin der AMKB, die entsprechende SECO-Weisung zugeschickt habe. Weil die AMKB verschiedene Arten von Kontrollen durchführe, seien verschiedene Rechtsgrundlagen anwendbar. Ent- sprechend hätten auf die unkonkreten Pauschalvorwürfe des «gesetzeswidrigen Vorge- hens», die der Beklagte 2 an die Klägerin gerichtet habe, keine konkreten Antworten gege- ben werden können, weil der Beklagte 2 verschiedene Themengebiete (Schwarzarbeitskon- trollen und Entsendekontrollen) vermischt habe. Die einzigen zwei Fragen, die konkret aus dem Mail herauszulesen gewesen seien, habe die Geschäftsführerin beantwortet, unter Zu- sendung der SECO-Weisung, aus der sich die Befugnis zur Einforderung von Kundenlisten ergebe. Letztere seien aber im Artikel des Beklagten 2 absichtlich nicht erwähnt worden. Der Beklagte 2 habe die Stellungnahme der Geschäftsführerin sodann als Ausrede verkauft, statt der Frage der verschiedenen Arten von Kontrollen nachzugehen. Dies obwohl die Geschäfts- führerin die Anfrage so konkret beantwortet habe, wie es möglich gewesen sei. Dass ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter die Kontrolle als nicht korrekt beurteilt habe, werde bestritten. Auch wenn nun die Emailkorrespondenz mit Rolf Wirz als Beweis dafür eingereicht werde, dass die Regierung die Kontrolle als nicht korrekt eingestuft haben soll, sei das nur teilweise richtig. Herr Wirz habe ausgeführt, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewe- sen sei, wobei offenbleibe, was bzw. welches Detail er gemeint haben könnte. Der Regie- rungsrat habe auch nicht gesagt, dass (im Plural) «unsaubere Kontrollen» stattfinden wür- den, wie das insbesondere im Untertitel suggeriert werde, oder unerlaubterweise Kundenver- träge eingefordert würden, wie das in Spalte 1 und durch die Einflechtung des Zitats am Schluss des Artikels suggeriert werde. Er habe festgehalten, dass in einem Fall etwas nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte 2 habe daraus bereits ein «System» entworfen. Sowohl der Artikel selbst als auch die Vorwürfe an die Klägerin («Amtsmissbrauch», «Willkür») seien also ohnehin nicht zu rechtfertigen. 8.4 Beklagte duplicando (D Rz 239 bis 259) Die Beklagten entgegnete in ihrer Duplik, die Mehrfachnennung der Klägerin im Artikel grün- de darin, dass sie als Sozialpartner wesentlich an der Gründung der AMKB beteiligt gewesen
430 18 240 Seite 142 von 340 sei und heute Auftraggeberin und Mitglied der Organisation sei, zumal gemäss Bundesge- setz die Einhaltung der GAV Bestimmungen durch die Sozialpartner zu prüfen sei. Bestritten werde, dass der Klägerin im Untertitel «Willkür», «illegales Handeln» sowie «Amtsmiss- brauch» unterstellt werde. Diese Begriffe würden sich weder in den Titeln noch in der Be- richterstattung wiederfinden. Zudem entspreche der Titel bzw. der Begriff «unsaubere Ge- schäfte» keinesfalls einer behaupteten Wettbewerbsverletzung. Unsauber heisse lediglich, dass die Kontrolle nicht vollumfänglich so durchgeführt worden sei, wie sie nach anerkannten Grundsätzen zu erfolgen hätte. Dieser Ausdruck sage allerdings nichts darüber aus, ob der Klägerin Willkür oder Amtsmissbrauch unterstellt werde. In der Einleitung des Berichts werde nicht von Amtsmissbrauch per se gesprochen, sondern von der Möglichkeit, dass bei Ge- schäftsausübungen, die nicht den Vorgaben entsprechen, Vorwürfe über Amtsmissbrauch entstehen könnten. Ein tatsächlicher Vorwurf sei damit noch längst an niemanden gerichtet. Weder an die AMKB selbst und am wenigsten an die Klägerin. Zudem entspreche es der Wahrheit, dass die Meldung bzw. die Vorwürfe über die «unsauberen» Geschäfte vom be- troffenen Maurer ausgegangen seien und nicht von den Beklagten. Unter Repressalien ver- stehe der Leser allgemein Nachteile, welche ein Informant bei Offenlegung befürchten müss- te. Solche Repressalien habe der Maurer tatsächlich befürchtet, weshalb er auf sein Anony- mitätsrecht bestanden habe. Dieser habe die üblichen Repressalien befürchtet, wie zusätzli- che Kontrollen, Benachteiligungen bei Geschäftsabschlüssen etc. Immerhin sei er bis dahin selbständiger Maurer und nicht abgeneigt gewesen, sich erneut selbständig zu machen. Es tue nichts zur Sache, dass das Unternehmen des betroffenen Maurers zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Beklagten Konkurs gegangen sei. Seine Kritik an der durchgeführ- ten Kontrolle sei berechtigt gewesen, sein subjektives Empfinden real. Die Schilderungen des Maurers seien plausibel. Die Beklagten hätten insbesondere nicht wissen können, ob das Vorgehen der Kontrolleure Programm gewesen sei bzw. in allen Betrieben gleich durch- geführt würde, oder ob es sich beim Maurer «Schmid» bzw. «F. ____» um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Fragen des Beklagten 2 seien keineswegs zu wenig konkret oder pau- schal gestellt gewesen, wie von der Klägerin behauptet. Der Beklagte 2 habe in seinen E- Mails die Vorwürfe, die sich aufgrund seiner Quellen und Unterlagen ergeben hätten, hinrei- chend konkret geschildert, damit die befragten Personen hierzu hätten Stellung nehmen können. Schliesslich seien den befragten Personen die Fälle, welche der Beklagte 2 geschil- dert habe, bereits bekannt gewesen. Statt auf die Vorwürfe einzugehen, habe die Geschäfts- führerin der AMKB diese pauschal abgestritten und sich geweigert, näher auf die konkreten Sachverhaltselemente einzugehen. Damit habe sie keine substanziellen Informationen gelie- fert, die der Beklagte 2 im Rahmen seiner Berichterstattung hätte einbinden können. Die
430 18 240 Seite 143 von 340 allgemeine Bestreitung der Vorwürfe von Seiten der AMKB sei im Artikel aufgeführt worden. Zudem sei auch explizit erwähnt worden, dass gemäss Auskunft der AMKB die Kundenliste zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit einzuverlangen sei. Dass sich diese Kontrolle im Nachhinein doch als «korrekt» herausgestellt habe, werde bestritten und habe zumindest zum Zeitpunkt des hier beanstandeten Artikels noch nicht bekannt gewesen sein können. Der Artikel berichte objektiv über die gemachten Vorwürfe. 8.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 86 ff.) ent- gegnete die Klägerin zur beklagtischen Aussage, es sei vollkommen unklar gewesen, ob die Kontrolle rechtmässig durchgeführt worden sei oder nicht, da der Regierungsrat doch genau dies in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, also bereits ein halbes Jahr vor der BaZ-Berichterstattung, festgehalten habe. Der Beklagte 2 habe diese gekannt, erwähne er sie doch in Spalte 4 seines Hauptartikels. Die Beklagten beschränkten sich in ihrer Stellung- nahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 im Wesentlichen darauf, bereits in ihren Rechtsschriften früher Geäussertes zu wiederholen (vgl. Rz 93 ff.). 8.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 8.6.1 Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil, Unterbereich «Basel.Land.» (KB 53), trägt den Titel «Willkür auf der Baustelle» und den Untertitel «Un- saubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge». Zwi- schen der Betitelung und dem 4 Spalten langen Textteil ist ein Bild angebracht mit einem Bauarbeiter, welcher mit der Verlegung von Armierungseisen beschäftigt ist. Als Bildlegende wurde in fetter Schrift angebracht: «Kundenverträge gefordert», gefolgt in normaler Schrift mit: «Die Arbeitsmarktkontrolle verlangte von KMU mehr Unterlagen, als zur Überprüfung von Schwarzarbeit nötig sind.» Einleitend wird beispielhaft und allgemein darüber berichtet, dass bei der Polizei Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn diese sich bei Kontrollen nicht ans Gesetz halte. Sodann wird angeführt, dass Recherchen zeigten, dass «solche problematischen Vorgänge» auf Baselbieter Baustellen vorkommen würden. Der Kanton habe die Arbeitsmarktkontrollen betreffend Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert. Die eigens dafür gegründeten Vereine, wie die AMKB (früher ZAK/ZPK), dürften Kontrollen durchführen und fehlbare Un- ternehmer bestrafen, so der Bericht im 1. Abschnitt weiter. Im 2. Abschnitt erklärt der Beklag- te 2, Unterlagen würden belegen, dass die AMKB nicht nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach- komme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise weitere Un- terlagen, wie etwa Kundenverträge, einfordere. Pikant: Die privaten Daten seien bisher bei einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Volkswirtschaftsdirektor
430 18 240 Seite 144 von 340 Thomas Weber kritisiere auf Anfrage das Vorgehen der AMKB. Der 3. Abschnitt handelt da- von, dass sich diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten «im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit ver- bundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer.». Diese KMU wür- den der AMKB und ihren Vorgängern Willkür vorwerfen. Den Kritikern sei gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien, weshalb sie vermuten würden, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhältnismässig sanktioniert worden seien. Bele- gen lasse sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzähle, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrolliert und Wirtschaftskammer-Mitglieder ge- schont habe. Die AMKB dementiere diese Anschuldigungen. In den folgenden Abschnitten wird vom Fall «Schmid» berichtet und behauptet, die AMKB habe beim fraglichen Bauunter- nehmer im Rahmen der Schwarzarbeitskontrollen unter Strafandrohung im Nichtbefolgungs- falle nicht nur Belege über dessen Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbständiger- werbender verlangt, sondern zweckfremde Angaben gefordert, wie eine Kundenliste (inkl. Verträge). Im Weiteren habe die AMKB Bankauszüge und Quittungen für Kosten- und Spesenzahlungen sehen wollen. Der von Schmid beigezogene Anwalt habe diesem bestä- tigt, dass die von der Wirtschaftskammer und Unia getragene AMKB die geforderten Unter- lagen nicht einfordern dürfe. Unter Berufung auf sein Geschäfts- und Kundengeheimnis habe sich der Maurer schriftlich an die AMKB gewendet, um die gesetzliche Grundlage zur Her- ausgabe der geforderten Unterlagen in Erfahrung zu bringen. Die Antwort der AMKB sei kurz ausgefallen und ohne Auskünfte zur gesetzlichen Grundlage sei mitgeteilt worden, dass die Kontrolle abgeschlossen worden sei. Weitere Unterlagen seien deshalb nicht mehr erforder- lich, heisse es nun plötzlich. Ein weiterer Unternehmer habe der BaZ dasselbe Erlebnis mit der AMKB-Vorgängerin ZAK erzählt: Als er sich gegen die Herausgabe seiner Kundenver- träge gewehrt habe, habe die ZAK von den Forderungen abgelassen. Trotz Einstellung des Verfahrens sei für «Schmid» die Sache nicht erledigt, weil er Zweifel an der Rechtsmässig- keit des von ihm als willkürlich und höchstwahrscheinlich auch kompetenzübergreifenden Vorgehens der AMKB hegte. Deshalb habe er Antworten auf seine Fragen gefordert, insbe- sondere zur Legitimation der Einforderung von Kundenverträgen und Bankauszügen. Eben- so habe er die Herausgabe der über ihn angelegten Akte verlangt, weil er Bedenken habe, wenn persönliche Unterlagen von ihm auf einer Amtsstelle herumliegen, die so ein Verhalten an den Tag lege. Im folgenden Abschnitt hält der Beklagte 2 allgemein fest, die Unterlagen der KMU seien schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Bis Mitte 2017 hätten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, also auch die IT der Arbeitsmarkt- Service AG, einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer, genutzt. Der KMU-Verband hätte
430 18 240 Seite 145 von 340 somit theoretisch Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht-Mitgliedes – haben können. Die Antwort der AMKB auf die Frage zur gesetzli- chen Grundlage für die Einforderung der Geschäftsunterlagen habe dahingehend gelautet, dass diese für die Ausschliessung einer allfälligen Scheinselbständigkeit notwendig seien, ohne dass eine konkrete Rechtsgrundlage angegeben worden sei. Ebenso wenig sei die AMKB darauf eingegangen, weshalb nach erfolgter Reklamation auf das Einverlangen der Unterlagen verzichtet worden sei. Die Daten der Kundenmaurerei sei gesetzmässig erhoben und ausgewertet worden, weshalb deren Aushändigung oder Löschung aus dem System nicht angehe. Schmid habe sich mit dieser Antwort nicht zufriedengegeben und bei der AMKB weiter reklamiert, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Später sei «Schmid» durch die AMKB mitgeteilt worden, sein Co-Präsidium habe entschieden, ihm die Akten zu übermittelt. Allerdings habe diese einzig aus einem Handelsregisterauszug zum fraglichen Bauunternehmen bestanden. Dies sei gemäss der Darstellung des Beklagten 2 aber keine Aktenkopie. Mit welcher Legitimation die AMKB die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen fordere, sei weiterhin unbeantwortet. «Schmid» sei zudem mit einer entsprechenden Anfrage an die Aufsichtsbehörde gelangt, welche die zuständige Direktion bzw. dessen Vorsteher, Regierungsrat Weber, ohne konkrete Bezugnahme zum Fall nur in allgemeiner Weise be- antwortet habe. Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 endet im Wesentlichen mit der Antwort der Geschäftsführerin im vorletzten Abschnitt, welche diese auf eine BaZ-Anfrage gemacht habe, nämlich: «Auf Ihre unkonkreten Fragen können wir Ihnen leider keine konkreteren Antworten geben». Und im letzten Abschnitt liess der Beklagte 2 Regierungsrat Weber zu Wort kommen, wonach dieser der BaZ mitgeteilt habe, was folgt: «Die Abklärung ergab, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt war. Die Kontrolleure wurden durch das KIGA entsprechend instruiert.» Weitere Fälle, so der Bericht, seien Regierungsrat Weber nicht bekannt. «Wenn wir von so einem Fall Kenntnis haben, dann gehen wir dem nach und
– wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten – rügen wir das entsprechend.» 8.6.2 Das Kantonsgericht erblickt bereits aus dem Titel und Untertitel «Willkür auf der Baustelle; Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge» sowohl eine direkte Betroffenheit als auch eine Herabsetzung der Klägerin durch die BaZ-Berichterstattung vom 14. März 2018. Die Betroffenheit ist eindeutig durch die explizite Nennung der Klägerin gegeben. Gleiches gilt für die Frage der Herabsetzung, zumal mit dem Vorwurf der Willkür und der Unsauberkeit der Klägerin unhaltbare Geschäftsmethoden ange- lastet werden. Dass derselbe Vorwurf auch an die Unia adressiert wird, mindert die Herab- setzung nicht, geschweige denn wird diese dadurch aufgehoben. Erneut kann auf den ein- schlägigen Bundesgerichtsentscheid zur Wirkung von Titeln auf den Durchschnittsleser ver-
430 18 240 Seite 146 von 340 wiesen werden (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.). Mit der Verknüpfung willkürlichen Handelns auf der Baustelle mit der Qualifikation der Kontrollen von Klägerin und Unia als unsauber geht ein Schlechtmachen einher. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte im vorliegenden Prozess ausführt, die Kontrollen würden gar nicht durch die Klägerin (und Unia), sondern durch die AMKB durchgeführt, weshalb allfällig erhobene Vorwürfe im Bericht unter Hinweis auf diese Zuständigkeit, wenn schon, auch nur als gegenüber dem erwähnten Verein und nicht gegenüber der Klägerin erhoben zu gelten hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Titel und Untertitel die AMKB nicht erwähnt, sondern durch dieselben vielmehr suggeriert wird, die Sozialpartner führten selber unsaubere Kontrollen durch. Im Text selber präzisiert der Beklagte 2 dann, dass die Kontrollen durch die AMKB erfolgen würden. Die behauptete Nähe der AMKB zur Klägerin wird im Bericht dann aber mehrfach betont, wenn die Delegati- on der Schwarzarbeitskontrolle durch den Kanton an die Klägerin und Unia in Erinnerung gerufen wird, welche hierfür Vereine gegründet und mit der Aufgabe betraut haben. Weiter sollen private Unterlagen bei der Klägerin «gelandet» sein, was nach Ansicht des Kantons- gerichts im Verständnis des Durchschnittslesers eine Beteiligung der Klägerin am unsaube- ren Verfahren, mithin deren Herabsetzung, einschliesst. Den Beklagten ist zwar beizupflich- ten, dass bei genauer Lektüre des gesamten Artikels durchaus registriert werden kann, dass die AMKB eigentlich im Hauptfokus des angeblich ungesetzlichen Vorgehens und der Bevor- zugung von Verbandsmitgliedern bei Schwarzarbeitskontrollen steht und nicht die Wirt- schaftskammer. Diese Differenzierung geht indessen im Verständnis des Durchschnittsle- sers verloren, zumal diesem mehrfach die Berührungspunkte bzw. Zusammenhänge zur Wirtschaftskammer und deren Tochterfirma aufgezeigt werden, so dass eine Differenzierung bei den erhobenen Vorwürfen gerade auch unter Berücksichtigung der Betitelung des Be- richts, welche ausschliesslich die Wirtschaftskammer und die Unia nennt, ohne Spezial- kenntnisse über die Zuständigkeiten der Schwarzarbeitskontrolle im Kanton Basel- Landschaft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das Kantonsgericht folgt deshalb der klägeri- schen Argumentation, dass die im Bericht erhobenen Vorwürfe generell auch als solche ge- genüber der Klägerin verstanden werden können. Daraus folgt auch, dass der Bericht in sei- ner Gesamtheit zur Herabsetzung der Klägerin geeignet ist, zumal ungesetzliches Vorgehen und Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Klägerin, mithin das Be- treiben von Vetternwirtschaft, zweifellos herabsetzend sind. Dass der Hinweis in Spalte 1 Absatz 3 des Berichts auf die Enthüllungen über die Abschöpfung von Subventionen durch die Wirtschaftskammer auf eine herabsetzende Berichterstattung Bezug nimmt (vgl. E. IV 7.6.1 hievor), führt dazu, dass der Hinweis im vorliegend zu beurteilenden Bericht vom 14. März 2018 selber ebenso einer Herabsetzung der Klägerin gleichkommt.
430 18 240 Seite 147 von 340 8.6.3 Die Berichterstattung vom 14. März 2018 der Beklagten erweist sich sodann in ihrer Gesamtheit als qualifiziert herabsetzend und somit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in den Hauptpunkten unwahr oder für den Durchschnittsleser irreführend ist. Unwahr können zwar nur Tatsachenberichte sein. Werden aber Vermutungen wie Tatsachen vermittelt, welche offensichtlich nicht zutreffend sind, können sie den Leser in die Irre führen, was ebenso den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen kann. Zentral für diesen Befund ist die im Recht liegende Weisung des Staatssekretariats für Wirt- schaft SECO "Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländi- schen Dienstleistungserbringern" vom 1. Juli 2015 (KB 54). Im Weiteren sind die klägerischen Ausführungen im Grundsatz zutreffend und wurden auch von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, wonach die AMKB einerseits im Auftrag des Kantons Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen, andererseits im Auf- trag verschiedener paritätischer Kommissionen GAV- und Entsendekontrollen durchführe. Die Einvernahme der AMKB-Kontrolleure an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vermittelte dem Gericht einen Eindruck zum Vorgehen bei einer Baustellenkontrolle. So gab Zeuge D. ____ zu Protokoll, das Vorgehen sei unterschiedlich, je nachdem, ob GAV- oder Schwarzarbeitskontrollen gemacht werden müssten. Die Strategie bei einer Kontrolle sei, dass jeweils alle Firmen auf einer Baustelle kontrolliert würden. Bei einer Schwarzarbeitskon- trolle gehe er zunächst zur Besichtigung auf die betreffende Baustelle, um zu schauen, wie sie sich präsentiere, ob z.B. die Mitarbeitenden-Bekleidung oder die Fahrzeuge der Firmen beschriftet seien, die dort arbeiteten. Er verschaffe sich einen Eindruck über die auf der Bau- stelle arbeitenden Personen. Dann erfolge die eigentliche Kontrolle. Es stehe im freien Er- messen des Kontrolleurs, ob die Kontrolle (samt Befragung und Einsichtnahme in Ausweis- papiere u.ä.) durchgeführt werde oder nicht. Der Zeuge D. ____ bekräftigte auch, dass er vor Ort über die Durchführung der Kontrolle frei entscheide und vor allem ohne Vorgaben, dass bestimmte Firmen nicht kontrolliert werden müssten. Bei GAV-Kontrollen komme es auf die Kontingentvorgaben an, wobei der Zeuge deren Umfang nicht auswendig wusste. Im Weite- ren bestätigte der Zeuge, dass den Kontrolleuren grundsätzlich nicht bekannt sei, welche Firmen Verbandsmitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Es gebe aber Ausnahmen bei der Kontrolle zur Samstagsarbeit, weil die Paritätische Kommission solche Einsätze be- willigen könne, wobei die Vorschrift gemäss dem einschlägigen GAV nur für Mitglieder gelte, weshalb es diesbezüglich bei der Klägerin jeweils Erkundigungen geben würde. Die Zeugin E. ____, ebenfalls Kontrolleurin bei der AMKB, sagte vor Kantonsgericht aus, dass sie Kon- trollen betreffend Schwarzarbeit, nach FlaM (Flankierende Massnahmen) und Submissions-
430 18 240 Seite 148 von 340 kontrollen durchführe. Bei Baustellenbesuchen würden zudem GAV-Kontrollen und Hygiene- kontrollen gemacht. Je nach Kontrollart würden unterschiedliche Unterlagen bei den kontrol- lierten Firmen angefordert. Allerdings sei es eher unüblich, dass bei einer Schwarzarbeits- kontrolle, wie im Fall F. ____, Kundenverträge angefordert würden. Sollte dies trotzdem ge- macht worden sein, könnte es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben. Kunden- verträge könnten aber beispielsweise relevant werden, wenn ein Unternehmen behauptet, selber keine Aufträge erfüllt zu haben, auf der betreffenden Baustelle aber Mitarbeitende desselben angetroffen würden. Das Kantonsgericht stellt sodann fest, dass entsprechende Kompetenzen, entgegen der Suggerierung der Beklagten im BaZ-Bericht, wonach die AMKB ohne gesetzliche Grundla- gen bei kontrollierten Unternehmen Geschäftsunterlagen einfordern würde, aus Art. 7 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) und Art. 1 und 1a des Bun- desgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest- löhne (EntsG, SR 823.20) genauso ersichtlich sind, wie aus der erwähnten SECO-Weisung (KB 54; S. 14 ff.). In den SECO-Weisungen, welche dem Beklagten 2 gemäss eigenen Aus- sagen zur Verfügung gestanden hätten, wird die Kontrollbehörde unter anderem im Zusam- menhang mit der Kontrolle bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit unter anderem ausdrück- lich ermächtigt, Kundenlisten einzufordern. Die Suggerierung der Beklagten im Zeitungsbe- richt, die AMKB handle ausserhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen, ist somit unwahr oder zumindest irreführend. Wie bereits erläutert, fällt der Vorwurf für den Leser auch auf die Klägerin. Es trifft zwar im Weiteren zu, dass dem Beklagten 2 von Rolf Wirz, Generalsekretariat VGD, Abteilung Kom- munikation, auf Anfrage per E-Mail am 13. März 2018, bestätigt wurde, dass eine Aufsichts- anzeige bekannt sei und Abklärungen ergeben hätten, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewesen sei (KAB 29). Die entsprechende Frage des Beklagten 2 dazu lautete aber allgemein, wie Regierungsrat Weber die ihm bekannte Herangehensweise von ZPK/ZAK/AMKB beurteile, wonach auch zweckfremde Unterlagen unter Androhung von Re- pression verlangt würden. Obwohl der Bericht selber von der Kontrolle auf der Baustelle des Maurers «Schmid» handelt, suggeriert der Untertitel, die Kontrollen (in Mehrzahl erwähnt) würden generell unsauber verlaufen. Hierfür fehlt es aber an einem Nachweis. Dementspre- chend wird der Durchschnittsleser irregeführt, die Praxis der AMKB beim Einverlangen von Unterlagen an sich sei unsauber, was aufgrund der Titel wiederum und dem Verständnis des Durchschnittslesers auch der Klägerin angelastet wird. Auch hier erweist sich der Bericht vom 14. März 2018 demnach als unlauter.
430 18 240 Seite 149 von 340 Bei der Vermutung der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern wird der Leser ebenso in die Irre geführt. Zwar wird vordergründig nur ein Verdacht geäussert, der sich nicht belegen las- se. Unmittelbar anschliessend führt der Beklagte 2 in der 1. Spalte im 3. Abschnitt des Be- richts allerdings aus, dass ihm indessen eine entsprechende Praxis durch einen ehemaligen Kontrolleur geschildert worden sei. Der abschliessende Hinweis, die AMKB dementiere diese Anschuldigung schwächt die Aussage für den Durchschnittsleser nur unmerklich ab. Für den Durchschnittsleser liest sich die Vermutung, die mit einer Aussage eines ehemaligen Kontrol- leurs bestätigt wird, nach seinem Verständnis als erwiesene Tatsache, zumal der Hinweis die Vermutung lasse sich «nicht belegen» auch als fehlender Urkundenbeweis aufgefasst werden kann, wogegen immerhin eine Aussage eines ehemaligen Mitarbeitenden die An- nahme bestätigt. Das Dementi der AMKB vermag die besagte Aussage nicht zu entkräften. Diese wird ohne Angabe einer Begründung zitiert, weshalb sie eher als vorgeschobene Pau- schalbestreitung wahrgenommen wird. Für den Nachweis, dass die besagte Behauptung einer Bevorzugung nicht den Tatsachen entspricht, liegen im vorliegenden Verfahren jedoch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D. ____ und E. ____ vor, welche übereinstimmend angaben, die zu kontrollierenden Baustellen bzw. Unternehmen ohne jegliche Vorgaben auszuwählen. Zudem bekräftigte D. ____, abgesehen von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall, über eine allfällige Verbandszugehörigkeit jeweils keine Kenntnis zu haben. Damit erweist sich auch der herabsetzende Vorwurf der Vetternwirtschaft als haltlos, was die entsprechende Berichterstattung unlauter werden lässt. Die Unlauterkeit der Behauptung, die Klägerin betreibe ein System zur Abschöpfung von Steuergeldern, wurde bereits an anderer Stelle erwogen, weshalb ausnahmslos darauf ver- wiesen werden kann (vgl. wiederum Erwägungen unter Ziffer 7.6.1 hievor). Zusammenfassend ist der BaZ-Artikel vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil mit dem Titel: «Willkür auf der Baustelle» in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen. Wie unter E. IV. 8.6.2 ausgeführt, setzt er die Klägerin im Titel und Untertitel sowie im Text des Berichts in mehrfacher Hinsicht herab, indem sie direkt oder indirekt eines unsauberen Vor- gehens bei den Arbeitsmarktkontrollen bezichtigt wird. Entgegen den Ausführungen im Be- richt bestehen für das Einfordern von Geschäftsunterlagen im Rahmen der durchgeführten Kontrollen nicht nur gesetzliche Grundlagen, sondern auch eine SECO-Weisung, wobei der Beklagte 2 insbesondere von letzterer Kenntnis hatte. Der Artikel ist hier, wenn nicht unwahr, dann sicherlich aber irreführend. Im Bericht bzw. im Untertitel wird sodann suggeriert, von behördlicher Seite (Regierungsrat Weber oder VGD) sei bestätigt worden, dass die Kontrol- len (Mehrzahl) generell unsauber verlaufen würden, wobei für eine solche Bestätigung ein
430 18 240 Seite 150 von 340 Nachweis fehlt. Der Leser wird hier in die Irre geführt. Auch der Vorwurf der Vetternwirt- schaft, welcher im Artikel auf subtile Weise erhoben wird (Äusserung einer Vermutung, wel- che ein ehemaliger Kontrolleur bestätigt haben soll), liess sich nicht erhärten. Vielmehr ha- ben die vom Kantonsgericht befragten Zeugen glaubwürdig ausgesagt, nicht über eine allfäl- lige Mitgliedschaft der kontrollierten Betriebe bei der Klägerin Bescheid zu wissen, weil sie die Information für ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht benötigen würden. Auch hier ist der Arti- kel irreführend. Die Unlauterkeit der Wiederaufnahme des Vorwurfs des Abschöpfens von Steuergeldern wurde bereits erwogen. 8.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
14. März 2018 in ihrer Gesamtheit in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, zumal die Hauptpunkte als unlauter taxiert wurden. Dementsprechend ist deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens festzustellen (vgl. Rechtsbegehren 1.4). 8.8 Löschung des Online-Artikels Weil der Bericht vom 14. März 2018 in seiner Gesamtheit unlauter erscheint, ist er auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3.5. lit. a Abs. 1 vollständig zu löschen ist. 8.9 Löschung von Tweets Aufgrund des Befunds gemäss den Ziffern 8.7 und 8.8 hievor besteht aufgrund der Verlin- kung der unlauteren Berichterstattung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch hin- sichtlich des betreffenden Tweets vom 14. März 2018 auf der Twitter-Timeline. Es kann auch hier auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.5 lit. a Absatz 2 zu entsprechen. 9. Berichterstattung in der BaZ vom 22. März 2018, Seite 23 (KB 55 und 56), Rechts- begehren 1.5. und 3.6. Titel: «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle», Front mit Anriss (KB 55) Untertitel: «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutach- ten belegt»
430 18 240 Seite 151 von 340 Titel: « Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz», Tagesthema, Seite 3 (KB 56) Untertitel: «Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband ver- schleierte seine rechtswidrige Rolle» 9.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 201 bis 226) Zum Inhalt dieses BaZ-Artikels vom 22. März 2018 mit Anriss auf der Frontseite und dem als Tagesthema publizierten Hauptartikel auf Seite 3 hält die Klägerin fest, dass die Leser von einem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates erfahren würden, welches brisan- te Erkenntnisse festhalte und scharfe Kritik an der Klägerin übe. Konkret habe sich die Klä- gerin rechtswidrig verhalten, da sie die Kontrolle des Arbeitsmarktes an die ZAK delegiert habe. Diese wiederum sei ihrerseits nur eine leere Hülle, welche die Kontrolle rechtswidrig an die AMS AG übertragen habe. Die AMS AG habe sämtliche Arbeiten selbst übernommen und sei letztlich nur der Klägerin verpflichtet gewesen, welche zudem ihre Rolle gegen aus- sen verschleiert habe. Steuergelder von CHF 650’000 pro Jahr seien so nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen, sondern direkt auf das Konto der Familienaus- gleichskasse der Klägerin geflossen. Der Artikel werde begleitet von einem Bild der «Chefs der Wirtschaftskammer» Hans Rudolf Gysin, Andreas Schneider sowie Christoph Buser aus dem Jahr 2012, darunter würden sich, in den Artikel eingemittet, Auszüge aus dem besagten Gutachten befinden. Zunächst wirke sich für die Klägerin der Umstand herabsetzend, dass die Beklagten in ihrer Berichterstattung am 22. März 2018 sämtliche in der bisherigen Berichterstattung erhobenen unlauteren Vorwürfe nochmals Revue passieren lassen würden. So erfahre der Leser, dass «in den letzten Wochen (...) laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Wirtschaftskammer durch die Medien bekannt geworden» seien. Erwähnung finde auch der KMPG-Bericht aus der Berichterstattung vom 24. Februar 2018, wenn im Artikel auf Seite 3 erwähnt werde, «das Gutachten der Revisionsfirma KPMG» habe «ebenfalls eine schier endlose Auflistung von Verfehlungen» aufgedeckt. Wie bereits zu den früheren Arti- keln kommentiert, würden die Beklagten beim Leser dadurch den Eindruck einer schier end- losen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens bei der Kläge- rin erzeugen, das seit Jahren andauere und nun durch breite mediale Berichterstattung end- lich aufgedeckt werde. Zu den bisherigen Berichten sei eine verschärfte Tonalität festzustellen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten seien haufenweise Vorwürfe an die Klägerin gerichtet. Sie werde – so deutlich und häufig wie nie zuvor – als Gesetzesbrecherin bezeichnet. Mit der Formulierung, die Klägerin habe sich «übers Gesetz gestellt», sei eine unnötige Zuspitzung verbunden. So
430 18 240 Seite 152 von 340 soll die Klägerin das Gesetz nicht nur verletzt oder gebrochen haben. Mit der erwähnten Formulierung werde sie vielmehr als Diktatorin dargestellt, welche nach dem eigenen Ver- ständnis über dem Gesetz stehe. In der Unterzeile auf Seite 3 werde der Artikel weiter einge- leitet mit der Behauptung, die Klägerin habe ihre «rechtswidrige Rolle» verschleiert, was ein vertrauliches Rechtsgutachten zeige. Gerade die Tatsache, dass das angeblich rechtswidri- ge Verhalten der Klägerin prominent in den Überschriften, die erfahrungsgemäss auf den Leser besonders wirkten und von einem Teil der Leser isoliert gelesen würden, Erwähnung finde, zeige, worum es den Beklagten in der Berichterstattung vom 22. März 2018 haupt- sächlich gehe: Es soll den Lesern deutlich vermittelt werden, dass die Klägerin eine Geset- zesbrecherin sei, welche ihre rechtswidrige Rolle zudem auch noch verschleiere. Dass die Message bei den Lesern ankomme, belegten die Leserkommentare auf der Webseite der Beklagten 1 deutlich. Die Klägerin habe sich vorsätzlich über die Gesetze hinweggesetzt, werde dem Leser berich- tet, indem sie «die leere Hülle» ZAK in Stellung gebracht habe. Gleiches werde dem Leser an weiteren Stellen des Artikels sogar unverblümt vermittelt: Nachdem der Leser auf der Frontseite bereits habe lesen können, dass «Steuergelder von CHF 650'000 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugute» gekommen seien, werde im Artikel als an- geblich «brisante Erkenntnis» des Gutachtens des Rechtsdiensts angeführt, die Klägerin habe seit 2010 den Verein ZAK «vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steuergelder pro Jahr selber verwaltete», was «in mehrfacher Hinsicht gesetzeswidrig» sei. Im Schlussabschnitt mit dem provokanten Titel «Steuergelder fliessen weiter» werde schliesslich gefolgert: «Damit ist auch klar: Steuergelder flossen direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer». Dem Durchschnittsleser werde durch diese Verknüpfung suggeriert, dass die Klägerin jahrelang aktiv Steuergelder zweckentfremdet und in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, was vom Gutachten des Rechtsdienstes nun aufgedeckt worden sei. Wie bereits in der Berichterstattung vom 3. März 2018 erfahre der Leser auch zum wiederholten Mal, dass sich die Wirtschaftskammer ihre angeblich undurchsichtige Struktur einzig dazu gegeben habe, um die vorgeworfene Zweck- entfremdung von Steuergeldern zu ermöglichen. lm Artikel auf Seite 3 heisse es: «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschafts- kammer», gefolgt von: «Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer.» Der im Anschluss erfolgte lapidare Hinweis auf die Unschuldsvermu- tung verstärke zusätzlich den Eindruck eines gegen die Klägerin bzw. deren Direktor Chris-
430 18 240 Seite 153 von 340 toph Buser laufenden Strafverfahrens. lm Verständnis des Durchschnittslesers werde damit der Eindruck erweckt, die Klägerin habe systematisch zweckgebundene Steuergelder bzw. Subventionen veruntreut und ihr Tun während Jahren aktiv verheimlicht. Die Ausführungen verschafften dem Leser den Eindruck, die Klägerin lege in einem erheblichen Umfang krimi- nelle Energie an den Tag. Dies sei eine krasse Anschwärzung und ein Schlechtmachen der Klägerin. Die Unterstellungen seien geeignet, den guten Ruf der Klägerin im Wirtschaftsraum Baselland nachhaltig zu beschädigen, einerseits natürlich bei den angesprochenen Steuer- zahlern, also der breiten Öffentlichkeit, andererseits aber auch bei den sich aus diesen zu- sammensetzenden Teilnehmern im Wirtschaftsleben und nicht zuletzt bei den Mitgliedern der Klägerin selber. Wenn die Juristen des Rechtsdienstes im Artikel schliesslich mit «Ver- trauensverlust» und «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung zitiert würden, so werde auch damit die Klägerin angeschwärzt und auf unlautere Art und Weise herabgesetzt. Auch wenn das Gutachten des Rechtsdienstes eigentlich die Arbeitstätigkeit der ZAK zum Gegen- stand habe, sei bereits auf der BaZ-Front zu lesen: «Im Gutachten werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Wirtschaftskammer festgehal- ten». Entsprechend sei nicht etwa die ZAK, sondern die Klägerin im Artikel omnipräsent. Sie sowie allenfalls noch ihre Organe würden beim Durchschnittsleser als Gesetzesbrecherin präsentiert und blieben diesem als solche in Erinnerung. Die Aussage, es seien laufend neue Enthüllungen durch die Medien bekannt geworden, sei irreführend, weil mit Ausnahme des Regionaljournals des SRF, welches ungleich weniger häufig über die ZAK-Affäre zwei Jahre zuvor berichtet habe, habe es keine solche Berichter- stattung durch die Medien gegeben. Irreführend und unwahr sei auch die wiederholte Dar- stellung der «schwer durchschaubaren, komplexen Firmenstruktur». Die Feststellungen zum Gutachten seien insgesamt teilweise unwahr, einseitig und unnötig verletzend für die Klägerin. Das Gutachten sage nichts über allfällige Gesetzesverstösse der Klägerin aus. Vielmehr sei die Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS AG untersucht worden. Hierüber würden die Leser im Artikel getäuscht. Das Gutachten habe deshalb von Vornherein nicht zu derart krassen Vorwürfen gegen die Klägerin Anlass gegeben, wie sie von den Beklagten im Artikel vom 22. März 2018 erhoben worden seien. Falsch und irreführend für die Leser sei sodann, dass den Lesern suggeriert wird, im Gutach- ten seien Feststellungen zur zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern gemacht wor- den, wenn einerseits mit Bezug auf das Gutachten von jährlich CHF 650'000 Steuergeldern gesprochen werde, die von der Klägerin «mehrfach gesetzeswidrig» selber verwaltet wür- den, andererseits berichtet werde, derselbe Betrag sei «nicht vollumfänglich der Arbeits- marktkontrolle zugute» gekommen und es seien Steuergelder «direkt auf das Konto der
430 18 240 Seite 154 von 340 Wirtschaftskammer» geflossen. Wenn die Beklagten weiter behaupten würden, im Gutachten heisse es, dass die ZAK «nie selber den ihr übertragenen Auftrag ausgeführt», sondern die- sen «seit Jahren an die Wirtschaftskammer delegiert» habe – eine Aussage, die im Gutach- ten so übrigens nirgends zu finden sei –, so sei auch diese Aussage ungenau und irrefüh- rend. Angesichts des wirtschaftskammerfeindlichen Grundtenors des Artikels müsse diese Aussage vom Durchschnittsleser trotz der im Anschluss erfolgten grundsätzlich richtigen Präzisierung, die Kontrollen seien in den Jahren 2010-2015 an die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer sowie ab 2015 an die AMS AG, die zu 100% der Familienaus- gleichskasse der Wirtschaftskammer gehöre, delegiert worden, zu Unrecht als weiterer Missstand bei der Klägerin aufgefasst werden. Die Berichterstattung erwecke sodann den Eindruck, die Gutachter des regierungsrätlichen Rechtsdienstes hätten die Unzulässigkeit der untersuchten Delegation abschliessend festgestellt, was unzutreffend sei. Für den kras- sen Vorwurf, die Klägerin sei eine Gesetzesbrecherin, biete das Gutachten jedenfalls keine hinreichende Grundlage. Zudem sei der von der AMS AG beauftragte Experte Prof. Dr. P. ____, Dozent an der Universität Freiburg, in seinem Gutachten zur selben Fragestellung (Zulässigkeit der Kompetenzdelegation) zu einem anderen Schluss gekommen, nämlich dass die Delegation zulässig gewesen sei. Auch bezüglich Ausschreibung sei er zu einem anderen Schluss gekommen. Somit erweise sich vor allem der Hauptaufhänger des Berichts «die angebliche Gesetzes- widrigkeit der Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS» – bei Lichte betrachtet als nicht zutreffend. Die Online-Kommentare zu diesem Artikel seien nach der Durchführung der Schlichtungs- verhandlung betreffend Persönlichkeitsschutz zwar gelöscht worden. Sie seien aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 22. März 2018 sowie insbesondere auch für die Eruierung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstat- tung weiterhin relevant. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 22. März 2018 seien zusätzlich Aus- sagen innerhalb der Tweets unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar verlinkt «Ein brisantes, vorher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschafts- kammer übers Gesetz stellt.» Der Beklagte 2 habe ihn seinerseits gleichentags mit dem Kommentar «Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz – Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle» verlinkt. Beide Tweets würden nicht nur den unlauteren Artikel verbreiten, sie kom-
430 18 240 Seite 155 von 340 mentierten diesen zusätzlich mit jeweils einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelin- halts. Zusammenfassend erweise sich die Berichterstattung vom 22. März 2018 in ihrer Gesamt- heit als unlauter. Die Berichterstattung vom 22. März werfe der Klägerin konkret widerrechtli- ches Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung der Schwarzarbeitskontrollen – nota bene wiederum im Bereich einer der Hauptaufgaben der Klägerin – und illegales Ab- zweigen von Steuergeldern für eigene Zwecke vor und erwecke beim Leser zudem den Ein- druck einer erheblichen kriminellen Energie der Klägerin, wodurch diese in ihrer Geltung als Teilnehmerin am Wirtschaftsleben empfindlich herabgesetzt werde. Wer derart schwerwie- gende Vorwürfe erhebe, dürfe sich nicht bloss auf einige (teilweise falsch interpretierte) Aus- sagen eines mittlerweile überholten Gutachtens stützen, ohne dieses zu hinterfragen und ohne die Betroffenen damit zu konfrontieren. Ob dem Beschwerdegegner 2 das Gutachten P. ____ vorgelegen habe, sei der Klägerin nicht bekannt. Hätte er sie – wie das den journa- listischen Regeln entspreche – vorgängig mit seinen Thesen konfrontiert, hätte er das Gut- achten jedenfalls erhalten. Aufgrund der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung beste- he nebst dem Anspruch auf entsprechende Feststellung auch ein solcher auf Löschung des ganzen Berichts. Auf eine Wiedergabe der eventualiter zur Löschung beantragten einzelnen Textpassagen wird an dieser Stelle verzichtet (vgl. hierzu K Rz 223 f.). 9.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 240 bis 262) Die Beklagten bestreiten, dass sie durch die Erwähnung bisheriger Artikel beim Leser den Eindruck einer vorliegenden «schier endlosen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens» bei der Klägerin, die seit Jahren anhalte und durch die Be- richterstattung des Beklagten «aufgedeckt würde», erzeugen wolle. Es gehöre, wie bei ande- ren Medien auch, dazu, dass auf ältere Beiträge verwiesen werde, die für die aktuelle Be- richterstattung eine Rolle spielten. Von Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG könne nicht gesprochen werden. Ebenso bestritten würden die behaupteten Vorwürfe, wel- che die Klägerin in «noch nie dagewesener Deutlichkeit und Häufung als Gesetzesbreche- rin» bezeichnen sollen. Im Artikel sei zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe oder wie eine Diktatorin über diesem stehe. Die Aus- legung des Textes erfolge vom Vertreter der Klägerin vollkommen überspitzt und falsch. Ebenso als bestritten zu gelten habe, dass der Beklagte 2 die Formulierungen «rechtswidrige Rolle» sowie «verschleiert» verwende und der Leser daraus schliessen müsse, dass die Klägerin ihr «Tun aktiv verheimliche», indem sie sich «vorsätzlich über die Gesetze hinweg- setze». In seiner Berichterstattung zitiere der Beklagte 2 aus dem Gutachten des Rechts-
430 18 240 Seite 156 von 340 dienstes der Baselbieter Regierung, aus dem er sogar einzelne Ausschnitte in den Artikel gepackt habe. Der Beklagte 2 erfülle lediglich seine Aufgabe als Journalist, indem er den Lesern vermittle, was er durch seine Recherchen in Erfahrung gebracht habe. Dazu gehör- ten auch Äusserungen, die Betroffene kritisieren würden. Ebenfalls werde bestritten, dass dem Durchschnittsleser mit diesen und weiteren angeblichen unlauteren Formulierungen suggeriert werde, dass das Gutachten aufgedeckt habe, dass durch die Klägerin jahrelang systematisch Steuergelder «zweckentfremdet» und «in die eigene Tasche gewirtschaftet» worden seien, da der Beklagte 2 dies nicht in diesem Zusammenhang formuliere. Auch wür- den die Beklagten bestreiten, der Bericht erwecke beim Leser den Eindruck, dass die Kläge- rin über einen erheblichen Umfang an krimineller Energie verfüge. Die Klägerin werde nicht in krasser Weise angeschwärzt oder schlecht gemacht. Auch werde ihr guter Ruf nicht nach- haltig geschädigt, da der Beklagte 2 lediglich aus dem Gutachten zitiere, das tatsächlich vor- gelegen habe und die beanstandeten Begriffe «Vertrauensverlust» und «Pflichtverletzung» beinhaltet habe. Aus dem Gutachten würden Ausschnitte zitiert und teilweise hineinkopiert, die es dem Leser ermöglichen würden, ein eigenes Urteil zu bilden. Zu den einzelnen Vorwürfen führten die Beklagten aus, dass aufgrund der Auszüge aus der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) und der Berichte des SRF erwiesen sei, dass weitere Medien regelmässig über die Klägerin und ihre Organe berichtet hätten. Dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich Untersuchungen betreffend Zahlungen laufend gehabt habe, belege die E-Mail Korrespondenz mit Herrn O. ____ der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft. Dass ein älteres Gutachten zu aktuellen Ereignissen herbeigezogen werde, sei nichts Ungewöhnliches. Insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen bestehe, werde das Herbeiziehen eines solchen als sinnvoll erachtet. Dass sich der Beklagte 2 dabei unwahr, einseitig und unnötig verletzend äussern würde, werde bestritten. Im Weite- ren gehe es nicht an, das Gutachten des Rechtsdienstes als falsch zu bezeichnen, da es sich hierbei um eine Expertengruppe handle, die nicht nur über ein Expertenwissen an sich verfüge, sondern – im Gegensatz zu Prof. P. ____ – über das kantonale Gesetz sowie Sys- tem bestens im Bilde sei. Das Gutachten einer Expertengruppe habe Geltung und werde durch ein Zweitgutachten nicht einfach aufgehoben. Die Berichterstattung vom 22.März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, wes- halb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Aufgrund der fehlenden Unlauterkeit seien die klägerischen Feststellungs- und Löschungs- begehren zur Berichterstattung vom 22. März 2018 abzuweisen.
430 18 240 Seite 157 von 340 9.3 Klägerin replicando (R Rz 252 bis 270) Es treffe nicht zu, dass der Bericht bloss auf ältere Berichterstattungen verweise, sondern die dort erhobenen Vorwürfe hier wiederholen würde. Die Beklagten würden in der Kla- geantwort behaupten, im Artikel sei «zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe (...)». Diese Behauptung sei verwunderlich, laute der Titel des Artikels doch: «Wirtschaftskammer stellt sich übers Gesetz», und mache damit wörtlich diejenige Aussage. Der von den Beklagten weiter geschaffene Eindruck, wonach die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe, sei ebenfalls nicht Folge einer über- spitzten oder falschen Auslegung durch die Klägerin, sondern bleibe dem durchschnittlichen Leser bei seiner Lektüre haften. Wiederum werde von den Beklagten bestritten, was aus- drücklich im Artikel stehe. «Verschleiern» bedeute – ohne dass dazu eine lange Interpretati- on nötig wäre – nichts anderes als «aktiv verheimlichen». Die Beklagten würden auch wahr- heitswidrig behaupten, dass sie bloss aus dem Gutachten des Rechtsdienstes zitiert hätten. Dabei sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin «über das Gesetz ge- stellt» hätte. Es sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass der Klägerin eine «rechtswidrige Rolle» zukäme. Erst recht stelle das Gutachten nicht fest, dass die Klägerin irgendetwas «verschleiert» habe. Die Beklagten berichteten davon, dass sich die Klägerin angeblich «über das Gesetz stellt», eine «rechtswidrige Rolle» einnehme, «vorschiebt», «verschleiert», «schwer durchschaubare, komplexe Firmenstrukturen» schaffe, damit Steu- ergelder bei ihr «landen» würden, was «typisch» für sie sei. Damit werde der Klägerin im Leserverständnis selbstverständlich eine erhebliche kriminelle Energie zugeschrieben, die es jedoch nicht gebe. Wie die Klägerin bereits mehrfach erwähnt habe, gehe es nicht darum, welche Begriffe im Artikel erwähnt würden, sondern welchen Eindruck der Artikel bzw. die Berichterstattung und die einzelnen Aussagen darin im Kontext bei der Leserschaft hervorru- fen würden. Hätten die Beklagten nur aus dem Gutachten zitiert und Ausschnitte davon ko- piert, hätte die Klägerin kein Problem. Die Beklagten würden aber, wie in der Klage darge- legt, weit mehr als das tun. Die Beklagten würden das von der Klägerin präsentierte Gutachten von Prof. Dr. P. ____ als Versuch der Klägerin, die Autoren des regierungsrätlichen Gutachtens in Verruf zu bringen, herunterspielen. Das Gutachten P. ____ sei jedoch nicht zu Prozesszwecken erstellt, son- dern im Rahmen der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an die KPMG eingereicht worden. Die Sachlage stelle sich zudem gerade umgekehrt, als es die Beklagten schildern würden, dar, nämlich dass das Gutachten P. ____ von einem ausgewiesenen Experten ver- fasst, während das Gutachten des Regierungsrates von juristischen Angestellten des Kan- tons Baselland erstellt worden sei, bei denen es sich, genauso wie bei der Klägerin und erst
430 18 240 Seite 158 von 340 recht beim Beklagten 2, nicht um Experten für die spezielle Thematik des Rechts der Dele- gation von Aufträgen von der öffentlichen Hand an private Unternehmen handle. Das Gut- achten P. ____ sei bekanntlich, wie die gesamte Stellungnahme, in den Anhang des KPMG- Berichts aufgenommen und damit Teil dieses Berichts. Wie der Bericht der KPMG, der einen etwas anderen Fokus aufgewiesen habe als das Gutachten des Rechtsdienstes, sei das Gutachten P. ____ zeitlich nach dem Gutachten des Rechtsdienstes erstattet worden, wel- ches damit überholt gewesen sei. Wenn der Beklagte 2 also als Laie über die Feststellungen des Gutachtens berichten wollte, so wäre es mindestens seine Aufgabe als Journalist gewe- sen, auch die Gegenposition, die ihm aus dem Anhang des KPMG-Berichtes bekannt sein müsste, zu studieren und abzubilden und nicht einfach diejenigen Aussagen aus dem regie- rungsrätlichen Gutachten herauszupicken, die seine Geschichte des angeblich rechtswidri- gen Gebarens der Klägerin vermeintlich unterstützten würden Die Beklagten könnten sich also auch aus diesem Grund nicht einfach mit der blossen Bemerkung, ihre Berichterstattung habe auf dem Gutachten des Regierungsrates basiert, aus der Verantwortung schleichen. Dass die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 das Gutachten P. ____, das die beschriebenen Vorwürfe widerlege, jedoch mit keinem Wort erwähne, belege jedenfalls, dass es den Beklagten gerade nicht um die Wiedergabe von Fakten, sondern nur um das Schlechtmachen der Klägerin gegangen sei. Die Beklagten betrieben zum wiederholten Male irrelevante Wortklauberei. Es gehe nicht darum, ob sie in der Berichterstattung explizit bzw. wörtlich von «krimineller Energie» der Klägerin schrieben, sondern darum, dass sie beim Durchschnittsleser den Eindruck des Bestehens einer solchen erwecken würde. 9.4 Beklagte duplicando (D Rz 260 bis 268) Es werde im Artikel weder behauptet noch suggeriert, dass die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe. Die Klägerin stütze ihre Argumente lediglich auf den Titel des Artikels. Sie könne nicht einzelne Passagen, Begriffe oder Aussagen aus dem Bericht her- auspicken, die sie für sich gesehen als unlauter betrachte. Der Artikel müsse als Ganzes beurteilt werden und sei nicht wettbewerbsverletzend. Die Aussagen stützten sich sehr wohl auf das Gutachten des Rechtsdienstes und entstammen nicht der «Fantasie» des Beklagten
2. Im Gutachten werde mehrfach ausgeführt, dass die Auslagerung von Arbeit und Personal von der ZAK an die AMS AG nicht korrekt erfolgt und damit gesetzeswidrig gewesen sei. Die Schwarzarbeitskontrolle sei auf die Klägerin und die Gewerkschaften ausgelagert worden, weshalb diese die ZAK gegründet hätten. Zudem sei die AMS AG die Tochtergesellschaft der Klägerin. Damit trage die Klägerin die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Zustände. Die Klägerin würde behaupten, dass sich die Beklagten unlauter verhalten haben sollen, da
430 18 240 Seite 159 von 340 sie das Gutachten P. ____ im Bericht vom 22. März 2018 mit keinem Wort erwähnt hätten. Die Beklagten würden dabei bleiben und dem Gutachten die Relevanz für den Artikel ab- sprechen, weil es ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten darstelle. Als solches würde es nicht einmal ansatzweise genügen, um das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates irgendwie in Frage zu stellen. 9.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 94 ff.) führte die Klägerin aus, die Beklagten hätten in der Duplik neu behauptet, das Gutachten halte eine unzulässige Gesetzesdelegation fest, was indessen in dieser Absolutheit nirgends zu lesen sei. Gleiches gelte zum Vergaberecht. Auch trage die Klägerin nicht einfach für alles die Verantwortung, auch wenn dies in der beklagtischen Berichterstattung so stehe. Die Beklag- ten blieben in ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. Septem- ber 2021 bei den bereits früher gemachten Ausführungen und wiederholten insbesondere, dass das Privatgutachten von Prof. P. ____ keinen Faktenwert gehabt habe, womit es für den Beklagten 2 keinen Anlass gegeben habe, die Erkenntnisse daraus in einem Artikel zu publizieren. Für den Entscheid über die Zulassung von Noven sei auf die Erwägungen unter III Ziffer 8 verwiesen. Bei den duplicando gemachten Äusserungen der Beklagten zur be- haupteten unzulässigen Gesetzesdelegation gemäss Gutachten und den durch die Klägerin vorgetragenen Entgegnungen handelt es sich allerdings um rechtliche Ausführungen im Hin- blick auf die Beweiswürdigung, worauf sogleich zurückzukommen ist. 9.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 9.6.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht aus einem Frontteil mit Anriss und einem Artikel, der als Tagesthema publiziert und positioniert wurde (KB 55 und 56). Die Front trägt den Titel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und den Untertitel «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt». Positioniert ist der Frontartikel in der Printausgabe der BaZ an oberster und somit erster Stelle im ersten Viertel der Seite. Die Titel (fett) und Untertitel (normale Schrift) der Frontseite wurden als einzige mit der grössten Schrift der Titel bzw. Untertitel formatiert. Eingeleitet wird der Anriss mit dem Bericht, dass ein vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter Re- gierung scharfe Kritik an der Wirtschaftskammer übe. Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert. Im zweiten Abschnitt erklärt der Beklagte 2, dass die Gewerkschaften und die Klägerin seit 2010 die vom Kanton übertragene Aufgabe übernommen habe, Unternehmen in Bezug auf Lohndumping und Schwarzarbeit zu kontrollieren. Hierfür sei der Verein «ZAK» gegründet worden. Dieser stehe seit 2015 in der Kritik, weil er unter anderem zu wenige Kontrollen
430 18 240 Seite 160 von 340 durchgeführt habe. In den letzten Wochen seien laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Klägerin bekannt geworden. BaZ-Recherchen hätten erge- ben, dass der Rechtsdienst der Regierung bereits am 20. Juni 2016 ein bislang vertraulich gehaltenes Gutachten über die ZAK erstellt habe, welches der Beklagten 1 vorliege. Darin würden mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Klägerin festge- halten. So heisse es etwa, die ZAK hätte den ihr übertragenen Auftrag nie selber ausgeführt, sondern diesen seit jeher an die Klägerin delegiert, was gegen das Gesetz sei. Von 2010 bis 2015 habe die Familienausgleichskasse der Klägerin, die üblicherweise für Kinderzulagen zuständig sei, Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt. Ab 2015 sei es die AMS AG gewesen, die zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Die paritätisch geführ- te ZAK sei jedoch nur eine leere Hülle, deren Vorstand gegenüber dem Geschäftsführer und den Kontrolleuren keinerlei Weisungsbefugnis gehabt habe, wie das Gutachten festhalte. Die Mitarbeitenden seien der Klägerin verpflichtet gewesen. Pikant sei, dass die Regierung of- fenbar nichts über diese Gesetzeswidrigkeit gewusst habe. Der Kanton habe eine hoheitliche Aufgabe an Private abgegeben, ohne sie zu kontrollieren. So seien Steuergelder von CHF 650'000.00 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen. Die sonst zurückhaltenden Juristen würden von einem «Vertrauensverlust» und einer «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung sprechen. Der ganzseitige Artikel auf Seite 3 der BaZ-Printausgabe vom 22. März 2018 (KB 56) als Tagesthema ist betitelt mit «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz». Der Untertitel nimmt das Gutachten des Rechtsdienstes auf mit dem Wortlaut: «Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle.» Unter den Titeln folgt der Textteil, welcher in zwei ganzseitigen Spalten am linken und rech- ten Seitenrand angeordnet wurde und mittig ein Bild des ehemaligen und des aktuellen Di- rektors sowie des Präsidenten der Klägerin (Rudolf Gysin, Christoph Buser und Andreas Schneider) einrahmt, gefolgt darunter von der Abbildung einer Kopie mit Auszügen des er- wähnten Gutachtens. Das Bild ist mit der Legende versehen: «Die Chefs der Wirtschafts- kammer demonstrieren öffentlichkeitswirksam Einigkeit (in fetter Schrift). Der ehemalige Di- rektor Hans Rudolf Gysin, der aktuelle Präsident Andreas Schneider sowie Direktor Chris- toph Buser (v.l.). Unter dem Auszug aus dem Gutachten steht zu lesen: «Deutliche Kritik (in fetter Schrift). Der Rechtsdienst der Regierung übt scharfe Kritik an der Umsetzung der Ar- beitsmarktkontrolle.» Inhaltlich handelt der Artikel von der Arbeitsmarktkontrolle und der Begutachtung der Sub- delegation dieser Aufgabe durch die ZAK an die AMS AG. Einleitend wird darüber berichtet, dass ein bisher unbekanntes, vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter
430 18 240 Seite 161 von 340 Regierung in einem bisher unbekannten vertraulichen Gutachten brisante Erkenntnisse fest- gehalten habe: Seit 2010 habe die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steu- ergelder pro Jahr selber verwaltet habe. Dies sei in mehrfacher Hinsicht gemäss Gutachten gesetzeswidrig. Wiederholt wird sodann der bereits auf der Front erwähnte «Vertrauensver- lust» und die «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung, von welchen die Gutachter spre- chen würden. Im folgenden Abschnitt führte der Beklagte 2 aus, dass das Gutachten bereits vom 10. Juni 2016 datiere, die Regierung das Treiben der Wirtschaftskammer danach indes- sen nicht gestoppt habe, sondern im Gegenteil der ZAK und der Klägerin einen Persilschein ausgestellt habe, ja dieser sogar weitere Monate später beim Aufbau eines neuen, ebenfalls juristisch fragwürdig organisierten Vereins zur Arbeitsmarktkontrolle geholfen habe. Im nächsten Abschnitt erfährt der Leser vom Auftrag für die Begutachtung. So schrieb der Be- klagte 2 die Regierung habe ihren Rechtsdienst im April 2016 beauftragt, eine «Überprüfung des Rechtsverhältnisses der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) und der AMS Arbeits- markt-Service AG (AMS AG)» zu erstellen, wobei der Ausschlag für dieses Mandat Medien- berichte von 2015 gewesen sein dürften. Damals sei bekannt geworden, dass die ZAK ei- nerseits zu wenig Kontrollen durchführt habe und die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern bei der oben genannten Arbeitsmarkt-Service AG angestellt gewesen seien, die wiederum zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Diese schwer durchschauba- re, komplexe Firmenstruktur sei typisch für die Klägerin. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht würden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohn- dumping eingesetzt, sondern sie landeten auch bei der Klägerin. Mehrfach sei bereits dar- über berichtet worden, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stelle und somit eine Marge für sich erwirtschafte. Deswegen seien Betrugsvorwürfe lautgeworden. Die Staatsanwaltschaft ermittle noch immer. Für alle Beteiligten gelte die Unschuldsvermutung. Zum Inhalt des Gutachtens zitierte der Beklage 2 zunächst die erste Frage («Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen ZAK und AMS AG zu werten?», aus welcher er schloss, dass die Regierung bisher nicht gewusst habe, wer genau die Einhaltung der Arbeitsgesetze kontrol- liere. Gemäss den Gutachtern sei in der Leistungsvereinbarung zwischen der ZAK und der AMS AG alles an die AMS abgetreten worden, also vom Geschäftsführer über die Kontrol- leure und Infrastruktur sei selbst das Büro bei der AMS AG der Klägerin angesiedelt. Die ZAK qualifizierte der Beklagte 2 als leere Hülle, was sich aus der Erklärung der Gutachter ergebe, wonach deren Vorstand und Mitglieder (also Gewerkschafter und Vertreter der Wirt- schaftskammer, die Redaktion) gegenüber dem Geschäftsführer, den Kontrolleuren (...) kei- ne Arbeitgeber-Kompetenzen und kein direktes Weisungsrecht hätten. Die AMS AG nehme
430 18 240 Seite 162 von 340 somit alle Geschäfte wahr, zu welchen sich die ZAK gegenüber dem Kanton verpflichtet ha- be. Für den Beklagten 2 sei die ausschliessliche Tätigkeit durch die AMS AG mit Verpflich- tung gegenüber den Chefs der Klägerin vor den Behörden verschleiert worden, was er mit folgender Passage aus dem Gutachten abstützte: «Bei der AMS AG handelt es sich nicht um eine Hilfsperson der ZAK, auch wenn sie nach aussen in deren Namen auftritt». Der Staat, so der Beklagte 2 im Bericht weiter, dürfe aber hoheitliche Aufgaben nur dann an Private vergeben, wenn er die Aufsicht behalte. Dies sei hier jedoch nicht mehr der Fall, weil die ZAK nur eine leere Hülle gewesen sei. Nur die ZAK hätte gemäss Gutachten die Aufgabe durchführen dürfen. Die AMS AG erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Nach dem Zwischentitel «Steuergelder fliessen weiter» fährt der Beklagte 2 in seiner Berichterstattung fort, die Auslagerung an die AMS AG habe im 2015 stattgefunden. Aber auch zuvor habe die ZAK nie selber Kontrollen durchgeführt, sondern die Aufgabe zwischen 2010 und 2015 an die Familienausgleichskasse der Klägerin ausgelagert, obwohl Arbeitsmarktkontrollen nicht zum Tätigkeitsfeld von Familienausgleichskassen gehörten. Auf diese Weise seien Steuer- gelder direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Klägerin geflossen, was dem Willen der Politik und dem Gesetz widerspreche. Die Juristen hätten diesbezüglich auch die Frage in den Raum gestellt, ob dieses gesetzeswidrige Vorgehen «unter stillschweigender Duldung des Kantons erfolgt ist». Im Weiteren seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass auch bei Zulässigkeit der Delegation eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe sich die ZAK «vollkommen» über das Submissionsgesetz «hinweggesetzt». Und nochmals wiederholt der Beklagte 2, es sei davon auszugehen, dass die ZAK klar ge- gen die Grundsätze des Vergaberechts verstossen habe. Im folgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die bereits erfolgte Schilderung auf, dass die Regierung trotz dieses Gutachtens untätig geblieben sei bzw. stattdessen gestützt auf das KPMG-Gutachten die ZAK und AMS AG mit der Feststellung entlastet habe, es seien keine Steuergelder unlauter verwendet wor- den. Zudem sei der neue Verein AMKB gegründet worden, welcher seinerseits, wie von der BaZ bereits berichtet, auf juristisch wackeligen Füssen stehen soll. Im letzten Abschnitt des Berichts wird die Reaktion der VGD auf die Anfrage des Journalisten zum Gutachten wieder- gegeben, wonach die wertvollen Erkenntnisse daraus in die Leistungsvereinbarung mit der AMKB ab 2017 eingeflossen seien. Dies sei gemäss den Ausführungen des Beklagten 2 in der Tat der Fall, indem die Kontrolleure direkt bei der AMKB angestellt seien, so dass Mar- gen auf das Personal nicht mehr möglich seien. Die Subventionen würden aber weiterflies- sen, wobei die steuerbefreite, weil nicht gewinnorientierte AMKB pro Jahr rund CHF 350'000.00 Gewinn erwirtschaften dürfe – dies bei Steuergeldern für Lohndumping- und Schwarzarbeitsbekämpfung von einer Million Franken.
430 18 240 Seite 163 von 340 9.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 22. März 2018 scheint unter den Parteien unumstritten und ergibt sich auch nach Ansicht des Kantonsge- richts ohne weiteres bereits aus den Titeln auf der Front sowie auf Seite 3 der betreffenden BaZ-Ausgabe. Auch im Textteil wird die Klägerin unmittelbar und direkt mehrfach kritisiert, wobei es angesichts der klägerischen Ausführungen und der fehlenden substantiierten Be- streitung einer Betroffenheit der Klägerin durch die Beklagte bei dieser Feststellung bleiben kann, ohne dass in diesem Zusammenhang näher auf den Inhalt der Berichte einzugehen wäre. 9.6.3 Über die Herabsetzung der Klägerin aus der Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, auch wenn die Beklagten eine solche mit der Begründung bestreiten, der Wortlaut des Berichts decke sich nicht mit den klägerischen In- terpretationen. Bereits die Wahl der Betitelung («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und im Untertitel der Front sowie als Haupttitel des Artikels zweimalig «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») ist eindeutig mit einem Schlechtmachen der Klägerin verbunden und zwar unabhängig davon, ob mit der Formulierung «sich übers Gesetz stellen», eine gestei- gerte Form ungesetzmässigen Handelns, wie es die Klägerin als Vorwurf diktatorischen Handelns verstehen will, gemeint wird oder nicht. Der Vorwurf gesetzeswidrigen Vorgehens oder Verhaltens ist in den betreffenden Formulierungen allemal inkludiert, was bereits zur Herabsetzung geeignet ist. Auf die Wirkung von Titeln auf die Leserschaft durch deren Tonalität mit Schlagworten und durch die Aufmachung mit Formatierung und Gliederung bzw. Darstellung wurde unter Hin- weis auf Lehre und Bundesgerichtsrechtsprechung bereits eingegangen. Auch hier kann deshalb auf den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheid und die entsprechenden kan- tonsgerichtlichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid verwiesen werden (vgl. E. IV 2.2). Auch im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist von gesetzeswidri- gem Vorgehen unter der Federführung der Klägerin (Front, 3. Spalte) die Rede. Steuergelder sollen nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen sein, sondern über die ZAK als leere Hülle an die Familienausgleichskasse der Klägerin und später an die AMS AG, einer Tochterunternehmung der Klägerin, geflossen sein, was gegen den Willen der Politik und das Gesetz sei. Die unsachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder stellt eine weitere Herabsetzung dar, ebenso die behauptete gesetzeswidrige Übertragung einer staat- lichen Aufgabe auf einen Dritten durch Subdelegation der Kontrollarbeit an die ZAK und spä- ter an die AMS AG, welche auch noch Submissionsrecht verletzt haben soll, ohne Überwa- chungsmöglichkeit durch den Kanton.
430 18 240 Seite 164 von 340 Die Klägerin soll nach dem Bericht der Beklagten, welche sich auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates berufen, ihre Rolle vor und gegenüber den Behörden verschleiert haben. Auch dies lässt sich bereits dem Untertitel des Hauptartikels auf Seite 3 entnehmen und wird im einleitenden ersten Abschnitt der linken Spalte wiederholt sowie im zweiten Abschnitt der rechten Spalte nochmals aufgenommen. Auch das Verschleiern einer Rolle bei der Verwaltung öffentlicher Gelder ist nicht nur eine kritische Äusserung, sondern deutlich negativ behaftet, indem der Klägerin aktives und somit bewusstes Täuschen mit unredlichen Geschäftsabsichten unterstellt wird. Damit ist offensichtlich ein Schlechtmachen verbunden. Auch die Wiederaufnahme der Vorwürfe, dass die Klägerin schwer durchschaubare Firmen- strukturen aufweise mit dem Sinn, Margen zu erzielen, womit letztlich Steuergelder für eige- ne Zwecke verwendet würden und das Zurückkommen auf den KPMG-Bericht mit einer schier endlosen Auflistung von Verfehlungen, wie der Beklagte 2 berichtet, bezichtigt die Klägerin, unzulässige Geschäftspraktiken zu betreiben. Entgegen den beklagtischen Ausfüh- rungen wurde im Artikel vom 22. März 2018 nicht nur in allgemeiner Weise auf diese bereits in früheren Berichterstattungen erhobenen Vorwürfe verwiesen, sondern diese auf Seite 3 im letzten Abschnitt der linken Spalte und an angegebener Stelle im 4. Abschnitt der rechten Spalte nochmals ausführlich wiederholt. 9.6.4 Für die Frage der Unwahrheit bzw. Irreführung der Leserschaft durch die die Kläge- rin herabsetzende BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem KPMG-Bericht sei auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen vorne verwiesen (vgl. E. IV 5.6, insb. E. IV 5.6.5 hievor). Was dort ausgeführt wurde, kann auch zum Artikel vom 22. März 2018 festgehalten werden, welcher aufgrund der Verweisung auf einen unlauteren Medien- bericht an den betreffenden Stellen seinerseits als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Soweit die Unlauterkeit des Artikels zur behaupteten gesetzeswidrigen Übertragung der Kon- trollaufgaben durch die ZAK an die AMS AG zur Beurteilung steht, ist auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates einzugehen, welches die Klägerin als KB 58 ins Recht gelegt hat. Dieses wurde bereits am 10. Juni 2016 erstellt. Wann der Beklagte 2 in den Be- sitz desselben gelangte, wurde im vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, nicht näher dargelegt. Für das Kantonsgericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern für den Be- klagten 2 für die Verfassung des Artikels vom 22. März 2018, welcher sich hauptsächlich auf das fragliche Gutachten abstützt, einen aktuellen Anlass bestanden haben könnte. Die Klä- gerin führte sodann an, dass sie vor der Publikation durch die Beklagten nicht um eine Stel-
430 18 240 Seite 165 von 340 lungnahme ersucht worden sei. Zudem beteuerte sie, wäre sie mit den Vorwürfen konfron- tiert worden, hätte sie dem Beklagten 2 das Gutachten von Prof. P. ____ zur Verfügung ge- stellt, welches den Ansichten des regierungsrätlichen Rechtsdienstes diametral entgegen- stehen würde. Die Beklagten entgegneten lediglich, dass der Beklagte 2 selbst bei Kenntnis des Gutachtens P. ____ keinen Anlass gesehen hätte, dieses in seine Berichterstattung zu integrieren, zumal es sich bei diesem um ein reines Parteigutachten gehandelt habe. Dem widersprach wiederum die Klägerin, indem sie sinngemäss darauf hinwies, dass das fragli- che Gutachten nicht als Parteigutachten zu werten sei, weil es nicht im Zuge der Überprü- fung durch den Rechtsdienst oder die darauf gründende BaZ-Berichterstattung in Auftrag gegeben worden sei, sondern im Rahmen des KPMG-Gutachtens eingeholt worden sei. Die- ses datiere vom 5. August 2016, weshalb die Begutachtung durch den Rechtsdienst des Regierungsrates als überholt zu betrachten sei. Aus diesen Parteidarstellungen ergibt sich für das Kantonsgericht zunächst einmal zweierlei: Zum einen wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, die Klägerin im Vorfeld zur Berichterstattung vom 22. März 2018 nicht um Stellungnahme ersucht zu haben, obwohl für die Publikation des hier interessierenden Arti- kels mangels Aktualität des Inhalts keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Das Gutach- ten des Rechtsdienstes des Regierungsrates wurde beinahe 2 Jahre früher ausgearbeitet. Angesichts der Schwere des Vorwurfs gesetzeswidrigen Handels durch die Klägerin bzw. deren Positionierung über dem Gesetz gleichsam bestehende Bestimmungen bewusst zu ignorieren, wäre eine Konfrontation der Klägerin mit der Recherche des Beklagten 2 vor der Veröffentlichung des Artikels angezeigt gewesen. Ebenso wäre mit Blick auf die Ausgewo- genheit einer Berichterstattung der Einbezug des Gutachtens P. ____ geboten gewesen. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen gewesen, dessen Inhalt wiederzugeben mit dem Vor- behalt, den es aus seiner Sicht gegenüber Parteigutachten anzubringen gebe. Ob sich das vom Beklagten 2 gewählte gegenteilige Vorgehen mit dem Berufskodex des Schweizer Presserates «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» und den dazu gehörenden Richtlinien im vorliegenden Fall vereinbaren lässt, braucht das Kan- tonsgericht allerdings nicht zu entscheiden. Generell lässt sich mit Bezug auf deren Tragwei- te aber festhalten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Medienberichts auf eine Verletzung von Art. 28 ff. ZGB erwogen hat. Weder kann die Einhal- tung dieser berufsethischen Pflichten ein tatbestandsmässiges Verhalten rechtfertigen, noch gilt der Umkehrschluss, wonach jede Verletzung derselben zwangsläufig tatbestandsmässig sein muss (BGer 5A_496/2014 E. 4.2). Unabhängig von einer allfälligen Missachtung der Presseratsrichtlinien sind an eine Berichterstattung hinsichtlich des Wahrheitsgehalts hohe Anforderungen zu stellen, wenn einer Person illegale Machenschaften vorgeworfen werden
430 18 240 Seite 166 von 340 und diese mit den erhobenen Vorwürfen und dem damit verbundenen Sachverhalt vor der Veröffentlichung des Artikels nicht konfrontiert wurde. Weil bereits der Titel in der gewählten Formulierung («Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») für den Durchschnittsleser keinen Interpretationsspielraum zulässt und auch die Berichterstattung selber wenig relativie- rende Äusserungen enthält, muss der Gesetzesbruch der Klägerin einwandfrei nachweisbar sein, andernfalls die Berichterstattung unwahr und – weil, wie bereits erwogen, auch herab- setzend – als unlauter einzustufen ist. Das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Juni 2018 (KB 58) zur Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) und der AMS Arbeitsmarkt-Services AG (AMS AG) nimmt in seinen Grundaussagen sinnge- mäss die Position ein, dass die Substitution durch die ZAK an die AMS AG möglicherweise im Widerspruch zur Leistungsvereinbarung mit dem Kanton gestanden sei. Die Formulierun- gen sind vorsichtig gewählt. Ein offensichtlicher Verstoss wurde höchstens bei der Frage nach der Einhaltung zum Vergaberecht festgemacht. So steht auf den Seiten 10 f. unter an- derem zu lesen: «Insgesamt kommen wir zum Schluss, dass die Subdelegation der Kon- trollaufgaben im Baugewerbe durch die ZAK an die AMS AG kaum zulässig war. Dies insbe- sondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Kontrollen gemäss dem Wortlaut nach § 12 GSA praktisch ausschliesslich die ZAK in Frage kommt. Eine analoge Anwendung von Arti- kel 398 Abs. 3 OR erscheint vor diesem Hintergrund nicht als sachgerecht.» Und weiter: «Die Konsequenzen, die sich aus einer unbefugten Substitution ergeben, sind vor allem haf- tungsrechtlich: Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären (Artikel 399 Abs. 1 OR). Falls doch von einer zulässigen Übertragung des Auftrags auszuge- hen wäre, käme die besondere Haftungsregel nach Artikel 399 Absatz 1 OR nicht zur An- wendung. Die ZAK würde demnach nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der AMS AG haften (Artikel 399 Abs. 2 OR).» Sodann wird als Folge bei angenommener Unzulässigkeit einer Delegation im Anschluss an die Ausführungen zu Art. 398 Abs. 3 OR und Art. 399 OR festgehalten: «Eine unzulässige Substitution stellt ausserdem einen starken Vertrauensbruch dar. Es stellt sich die Frage, ob die ZAK durch den unzulässigen Beizug eines Dritten ihre Pflichten gegenüber dem Kanton verletzt hat. In diesem Fall könnte ihr der Regierungsrat die Ermächtigung zur Kontrolltätigkeit entziehen (§ 10 Buchstabe c der Ver- ordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 27. Januar 2015 [VSA]).» Zur Frage, ob mit der Delegation der ZAK an die AMS AG kantonales Submissionsrecht verletzt worden sei, liessen sich die Gutachter wie folgt vernehmen (vgl. Gutachten S. 13): «Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die ZAK klar gegen die Grundsätze des Vergaberechts
430 18 240 Seite 167 von 340 verstossen hat. Den gesetzlichen Vorgaben sollte im Hinblick auf den bevorstehenden Ab- schluss einer neuen Leistungsvereinbarung mit der ZAK Rechnung getragen werden.» Das Gutachten schliesst mit verschiedenen Empfehlungen für allfällige künftig zwischen der ZAK und dem Kanton abzuschliessende Leistungsvereinbarungen ab dem Jahr 2017. Aus dem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates ergibt sich demnach für das Kantonsgericht nicht in der im BaZ-Bericht vorgegeben Deutlichkeit, dass die Subdelegation der Kontrolltätigkeit durch die ZAK an die AMS AG gesetzeswidrig gewesen ist. Wohl ten- dierten die Gutachter zu einem entsprechenden Befund, zogen aber auch mögliche (haf- tungsrechtliche) Fragen in Erwägung für den Fall, dass eine Substitution zulässig gewesen sein sollte. Als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung bewerten die Gutachter das Verhalten wiederum «nur» bei vorausgesetzter Unzulässigkeit. Wenig kann dem BaZ-Bericht darüber entnommen werden, welche Empfehlungen der Rechtsdienst für den Abschluss künftiger Leistungsvereinbarungen zur Ausräumung bestehender rechtlicher Unwegsamkeiten abge- geben hatte. Der Artikel vom 22. März 2018 erweist sich deshalb in Bezug auf die behaupte- te Gesetzeswidrigkeit einer Delegation zumindest als irreführend, wenn nicht sogar als un- wahr. Im Weiteren wurde das Verhalten der Klägerin, welche ihre Rolle gemäss den Ausfüh- rungen des Beklagten 2 verschleiert haben soll, im Gutachten nicht weiter untersucht. Es wurde einzig in den Raum gestellt, dass über den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Sub- delegation Unklarheit bestehe, so dass die Frage der nachträglichen Genehmigung der Sub- stitution im Sinne des analog beigezogenen Auftragsrechts offenbleiben müsse. Daraus eine Verschleierung abzuleiten, welche auch nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein aktives Vorgehen der Klägerin vorausgesetzt hätte, kommt einem Schuss über das Ziel gleich, so dass sich die Berichterstattung hier nicht nur als irreführend, sondern auch als un- nötig verletzend erweist. Soweit über den Verstoss gegen das kantonale Submissionsgesetz berichtet wird, stützt sich der Artikel des Beklagten 2 vom 22. März 2018 zwar auf das Gut- achten des Regierungsrates ab. Mit den Titeln und Untertiteln («Rechtswidrige Arbeitsmarkt- kontrolle» und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») wird jedoch suggeriert, die Organisation der Schwarzarbeitskontrolle durch die ZAK mit Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS AG sei insgesamt gesetzeswidrig, so dass der Leser dadurch in die Irre geführt wird – indem anders als die Formulierung in den Titeln es ankündigt – gemäss dem als Grundlage bezeichneten Gutachten lediglich die Vergabe des Kontrolltätigkeitsauftrags an die AMS AG submissionsrechtlich als unzulässig eingestuft wurde. Im Weiteren hätte dem Befund aus dem Gutachten des Rechtsdienstes aus Gründen der Ausgewogenheit einer Medienberichterstattung die Meinung von Prof. P. ____ gegenübergestellt werden müssen, welcher zu einem gegenteiligen Schluss gelangt war, nämlich, dass vom Grundsatz her zwar
430 18 240 Seite 168 von 340 eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe aber gemäss P. ____ auf eine solche gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (SGS BL 420) verzichtet werden können, weil die ZAK als einzige Anbieterin die gesetzli- chen Anforderungen der Kontrolltätigkeit erfüllt habe (vgl. Gutachten von Prof. Dr. P. ____ vom 5. August 2016, S. 28 f. Rz 53; KB 59). Der klägerischen Ansicht, dass mit dem Gutach- ten P. ____ die Meinung der Gutachter des Rechtsdienstes überholt gewesen sein soll, kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Dementsprechend erweist sich die BaZ- Berichterstattung auch nicht als unwahr. Irreführend bleibt sie aber dennoch, zumal allfällige Gegenmeinungen durch weitergehende Recherchen bzw. bei Einholung einer Stellungnah- me bei der Klägerin durch den Beklagten 2 erhältlich zu machen gewesen wären, dies aber vorliegend ohne Erklärung des Beklagten 2 offenbar unterblieben ist. Dass es auch Gründe für eine andere Sichtweise zur submissionsrechtlichen Beurteilung der Subdelegation gege- ben hätte, wird dem Durchschnittsleser dadurch vorenthalten, so dass dieser in diesem Punkt in die Irre geführt wurde. Weil die unvollständige Berichterstattung einen Punkt betraf, welchen die Klägerin herabsetzte, ist die Berichterstattung auch hier als unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bezeichnen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass es für den schweren Vorwurf an die Ad- resse der Klägerin in der BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018, diese habe sich bei der Delegation einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe um das Fehlen gesetzlicher Grundlagen fou- tiert sowie gegen Submissionsrecht verstossen, am erforderlichen einwandfreien Nachweis mangelt. Das im Recht liegende Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates stützt diese Aussage jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit, wie sie der fragliche BaZ-Artikel glau- ben lassen möchte. Im Weiteren fehlt es dem Bericht an der Ausgewogenheit, welche durch die Einholung einer Stellungnahme bei der Klägerin vor der Publikation und der dadurch er- hältlich gemachten Gegenmeinung von Prof. P. ____ hätte erreicht werden können. Weil die Leserschaft stattdessen über das angebliche eindeutige gesetzeswidrige Vorgehen der Klä- gerin, welches aufgrund des Gutachtens des Rechtsdienstes des Regierungsrates erstellt sein soll, in die Irre geführt wird, erweist sich der gesamte Bericht als unlauter. 9.7 Feststellung der Unlauterkeit Wie die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 9.6 gezeigt haben, erfolgte auch die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens (Ziffer 1.5.) festzustellen ist.
430 18 240 Seite 169 von 340 9.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der Strahl- und Schlagkraft der Titel auf die Leserschaft mit der Feststellung, die Klägerin setzte sich übers Gesetz und der fehlenden Abschwächung der Vorwürfe im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist die Berichterstattung als Ganzes unlauter, so dass dieselbe antragsgemäss auf der Internet-Seite der Beklagten 1 (soweit frei zugänglich und in der E-Paperversion) und deren Online-Archiven gemäss Rechtsbegehren 3.6. lit. a zu löschen sind, wozu die Beklagte 1 richterlich anzuhalten ist. 9.9 Löschung von Tweets Aufgrund der Einstufung der Berichterstattung vom 22. März 2018 als unlauter gemäss den Erwägungen unter Ziffer 9.6 hievor besteht aufgrund der Verlinkung derselben via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich des betreffenden Tweets vom 22. März 2018 auf den Twitter-Timelines der Beklagten 1 und 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.6 lit. b und Ziffer 3.6. Absatz 2 zu entsprechen. 10. Berichterstattung in der BaZ vom 3. April 2018, Seite 17 (KB 61 und 63), Rechtsbe- gehren 1.6. und 3.7. Titel: «Die Firma» Untertitel: «Das System Wirtschaftskammer und ihr Netzwerk aus Politik, Verwaltung und Gewerkschaften – ein Ausschnitt» 10.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 227 bis 249) Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, dass die Beklagten am 3. April 2018 eigentlich in- haltlich nichts Neues zu berichten hätten. Der Artikel auf Seite 17 sowie der Anriss auf der Front würden die bisherige Berichterstattung aufnehmen, bereits früher erhobene Vorwürfe wie das Bestehen von Missständen oder die Zweckentfremdung von Steuergeldern wieder- holen und die Klägerin und mit ihr verbundene juristische Personen als undurchsichtiges, unkontrolliertes System anprangern. Etwa die Hälfte der Seite 17 werde zudem von einem überdimensionierten Schema ausgefüllt mit der Bildunterschrift «Jeder mit jedem. Das Netz- werk ist ein geschlossenes System, das sich selber kontrolliere und in das von aussen «Steuergelder einfliessen», das angebliche «Verbindungen» und «Geldflüsse» zwischen verschiedenen Einheiten im Zusammenhang mit der Klägerin aufführe, wobei es sich nur um einen «Ausschnitt» handle. Neben der dominanten Darstellung sei im Artikel schliesslich die Rede von einem «äusserst komplexen Beziehungsnetz» bzw. «komplexen System aus Ver-
430 18 240 Seite 170 von 340 einen und Aktiengesellschaften (...), die [Ex-Wirtschaftskammer-Direktor Hans Rudolf Gysin] mit Seilschaften aus Politik, Gewerkschaft, aber auch Verwaltung befestigt» habe. Die Beklagten behaupteten zu wissen, dass «[r]und 40 Vereine und Unternehmen (...) di- rekt» und «indirekt […] 70 Vereine und Unternehmen mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung» zum «Wirtschaftskammer-Netzwerk» gehörten, «in denen dieselben Akteu- re sitzen». Wie bereits in früheren Berichten erfahre der Leser ohne weitere Erläuterung, der BaZ lägen «Rechnungen, Bankauszüge und Protokolle» vor, die die Anschuldigungen bele- gen würden. lm Artikel werde sodann die These aufgestellt: «Das System kontrolliere sich selber» bevor die Beklagten die Stossrichtung der gesamten Berichterstattung gegen Ende ihres Artikels schliesslich auf den Punkt bringen würden, wenn sie ausführten: «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können». Begleitet wer- de die Berichterstattung vom 3. April 2018 in der BaZ mit der «Frage des Tages»: «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» Der Titel des Artikels sei Programm. «Die Firma» sei notorischerweise ein berühmter Best- seller-Roman von John Grisham, der 1993 verfilmt worden sei (u.a. mit Tom Cruise). Die Geschichte drehe sich um eine Anwaltskanzlei, die für Klienten Gelder wasche und in wel- cher Anwälte, die die Vorgänge öffentlich machen wollten, auf mysteriöse Art und Weise ums Leben kommen würden. Es sei klar, dass bereits der Titel des Artikels beim belletristisch und/oder cineastisch durchschnittlich bewanderten Leser die von den Beklagten gewünsch- ten Assoziationen hervorrufe: Er vergleiche die Klägerin mit einer kriminellen Organisation, welche sich und ihren Partnern über verschiedene Kanäle illegal Gelder zuschanze. Das Bild der Klägerin als solche kriminelle Organisation, das die Beklagten seit Wochen in die Köpfe der Leser zementiert habe, werde mit der Berichterstattung somit weiter verfestigt. Der Arti- kel auf Seite 17 werde dann eingeleitet mit den Worten: «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkon- trollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern, und, und, und [sic!]. Alle Lokalmedien berichten seit Wochen über langjährige fragwürdige Geschäftsgeba- ren rund um die Wirtschaftskammer Baselland – alleine die Missstände rund um die ausge- lagerten Arbeitsmarktkontrollen reichen bis zu acht Jahre zurück». Auch in der zweiten Spal- te werde davon berichtet, dass «Medien Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen ZAK/ZPK enthüllten». Der Artikel biete also erneut eine Art Gesamtschau über die angebli- chen Verfehlungen der Klägerin und stehe geradezu sinnbildlich für die ehrverletzende und unlautere Kampagne der Beklagten. Die immer und immer wiederkehrende Behauptung der «Zweckentfremdung» und «Abführung» von Steuergeldern durch das von der Klägerin ge- führte «komplexe System» beinhalte einen – wenig unterschwelligen – Deliktsvorwurf. Die im
430 18 240 Seite 171 von 340 Verständnis des Durchschnittslesers für die Klägerin herabsetzende Wirkung der Berichter- stattung der Beklagten vom 3. April 2018 zeige sich in nicht zu überbietender Deutlichkeit am Ergebnis der dannzumal gestellten – und im Übrigen auch für sich alleine unlauteren – «Fra- ge des Tages», ob das «Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden» solle. Ange- sichts der massiven unlauteren Unterstellungen in der streitgegenständlichen Berichterstat- tung vermöge es nicht zu verwundern, dass 78% der Leser die Frage bejaht hätten, wie der BaZ vom Folgetag entnommen werden könne. Das Bild der Klägerin als seriöser Wirt- schaftsverband und angesehene Teilnehmerin im Wettbewerb sei und werde in der Öffent- lichkeit derart massiv beschädigt, dass eine überwiegende Mehrheit der Leser sogar die krasseste «Sanktion» (wofür?), nämlich die «Zerschlagung» bzw. Vernichtung der Klägerin befürworteten. Durch die Wiederholung der in früheren Berichterstattungen thematisierten angeblichen Verfehlungen der Klägerin müsse beim Durchschnittsleser der Eindruck entste- hen, die Klägerin habe sich regelmässig und über lange Zeit hinweg in massiver Weise ille- gal verhalten. Zudem werde sie dargestellt als «bestimmender Teil eines ganzen Systems». Durch den von den Beklagten geschaffenen Eindruck werde die Klägerin als seriöser Wirt- schaftsverband in der öffentlichen Wahrnehmung empfindlich herabgesetzt, was sich negativ auf ihre Stellung im Wettbewerb auswirke. Die ganze Berichterstattung vom 3. April 2018 enthalte keinerlei News, sondern lediglich ein Kondensat alter, unlauterer Vorwürfe. Sie sei absolut unnötig und damit auch unnötig verletzend für die Klägerin. Es werde Grosses ange- kündigt, weshalb es von den Lesern als solches interpretiert werde. Die Grafik auf Seite 17 sei sodann ein Meisterwerk an Irreführung. Es würden aktuelle und längst erloschene Ver- bindungen dargestellt (die Casa Libera Baugenossenschaft existiere nicht mehr). Somit sei die Grafik unwahr. Die Gewerkschaften würden in das Organigramm hineingezwängt, so dass es unwahr würde. Mit gewöhnlichen Geldflüssen, wie solchen zwischen dem Steuer- zahler und Kanton oder zwischen den Mitgliedern der Klägerin und Letzterer würden die Gra- fik und somit das «Konstrukt» unnötig aufblähen, um dem Leser das ihm wahrheitswidrig suggerierte ungeheure Ausmass der Verflechtungen zumindest einigermassen plausibel darstellen zu können. Ein angemessenes Übersichtsdiagramm sehe jedenfalls anders aus. Die publizierte Grafik sei unwahr, zumindest aber irreführend. Ebenso sei die Darstellung unwahr und jedenfalls irreführend, soweit diese im Artikel gemäss Grafik quasi in Worte ge- fasst werde, was insbesondere überall dort der Fall sei, wo der Klägerin undurchsichtige Strukturen oder ähnliches vorgeworfen würden, und im Übrigen die Hauptaussage der Be- richterstattung vom 3. April 2018 sei. Zugleich würde dem Leser suggeriert, dass das System von den Entscheidungsträgern bewusst undurchsichtig konzipiert worden sei, um systema- tisch Steuergelder veruntreuen zu können. Diese Unterstellung stimme nicht, da sich die
430 18 240 Seite 172 von 340 Klägerin nie widerrechtlich verhalten, geschweige denn Steuergelder zweckentfremdet habe. Durch die Behauptungen, «dass die Lokalmedien seit Wochen über die Klägerin berichte- ten» und die weitere Behauptung «alleine die Missstände rund um die ausgelagerten Ar- beitsmarktkontrollen reichten bis zu acht Jahre zurück» und die pauschale Behauptung «zum Wirtschaftskammernetzwerk gehörten direkt 40 und indirekt sogar 70 Vereine und Unter- nehme, in denen dieselben Personen sitzen» würden, würde der Durchschnittsleser in die Irre geführt. Die Wiederholung der wieder aufgegriffenen Vorwürfe des generell gesetzwidri- gen Verhaltens, insbesondere derjenige
- gesetzeswidriger Arbeitsmarktkontrollen,
- Zweckentfremdung von Steuergeldern oder
- überrissenen, nicht den geltenden Bestimmungen im Baselbiet entsprechenden Lohnab- gaben
- und, und, und… würden zur Unlauterkeit der Gesamtwirkung der vorliegenden Berichterstattung vom 3. April 2018 beitragen. Obwohl die Online-Kommentare nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung betref- fend Persönlichkeitsschutz gelöscht worden seien, seien sie aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 3. April 2018 sowie insbesondere auch für die Eruie- rung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstattung relevant. Die Berichterstattung vom 3. April 2018 – beinhaltend auch die Wiederholung der unlauteren «Frage des Tages» bei der Publikation des Umfrageergebnisses am Folgetag, 4. April 2018
– erweist sich daher insgesamt als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Entspre- chend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Verletzung durch die Berichterstat- tung der Beklagten vom 3. April 2018 bzw. deren Unlauterkeit ausgewiesen. Mit diesem Er- gebnis gehe auch der Anspruch der Klägerin einher, die gesamte Berichterstattung, soweit sie über die Webseite der Beklagten 1 online zugänglich und einsehbar sei, zu löschen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 3. April 2018 seien zusätzlich Aus- sagen innerhalb der Tweets unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar verlinkt: «Jeder mit jedem. Die Wirtschaftskammer ist Teil eines geschlossenen Systems, das sich selber kontrolliert und in das von aussen Steuergelder einfliessen.» Der Beklagte 2 seinerseits scheine ganz besonders stolz auf sein Werk vom 3. April 2018 gewesen zu sein, habe er den Artikel sogar zweimal auf Twitter verlinkt. Einmal habe er angefügt: «Die Firma -
430 18 240 Seite 173 von 340 Das Netzwerk der Wirtschaftskammer Baselland ist ein geschlossenes System aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gewerkschaften, das sich selber kontrolliert und in das von aus- sen Steuergelder einfliessen», einen zweiten Tweet habe er fast identisch kommentiert mit: «Die Firma - Jetzt online: Das Netzwerk der Wirtschaftskammer Baselland ist ein geschlos- senes System aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gewerkschaften, das sich selber kon- trolliert und in das von aussen Steuergelder einfliessen.» Alle drei Tweets verbreiteten nicht nur den unlauteren Artikel, sie kommentierten diesen zusätzlich mit jeweils einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. Demensprechend seien auch diese Tweets durch die Beklagten löschen zu lassen. Sollte das Gericht nicht auf Anweisung der Beklagten zur Lö- schung der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Gesamtheit befinden, wäre die Be- klagte 1 eventualiter zumindest richterlich anzuhalten, folgende Aussagen aus dem online aufgeschalteten bzw. in ihren Archiven zugänglichen Artikel vom 3. April 2018 «Die Firma» zu löschen:
- «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?»
- «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Um- gang mit Steuergeldern und, und, und.»
- «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen kön- nen.» Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, in der Ausgabe vom 4. April 2018 auf den ein- schlägigen Portalen die Aussage «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirt- schaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» zu löschen. 10.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 263 bis 288) Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und sämtliche gemachten Ausführungen, insbesonde- re auch, dass die Klägerin in der Berichterstattung vom 3. April 2018 herabgesetzt werde. Der Titel beziehe sich weniger auf einen Film, denn auf ein eigentliches Konzernunterneh- men mit einer für einen Verband doch eher komplexen Struktur. Ausserdem würden die ge- genseitigen Interessen, Verbindungen und Geldflüsse aufgezeigt, womit dem Leser veran- schaulicht werden solle, wie stark vernetzt die Klägerin zwischen Wirtschaft und Politik, So- zialpartnerschaft und Verbandstätigkeit, nicht gewinnorientiertem Unternehmen und eigentli- cher Leistungserbringerin in einem hoheitlichen, durch den Staat ausgelagerten respektive delegierten Umfeld stehe. Von «kriminell» sei dabei keine Rede. Es werde bestritten, dass den von der Klägerin genannten Begriffen eine negative Besetzung zukomme.
430 18 240 Seite 174 von 340 Der angeblich schwere Vorwurf der Zweckentfremdung von Steuergeldern sei im Gesamt- kontext der unklaren, teils unsauberen, nach Gutdünken oder Erfahrungswerten und ohne Belege geführten Buchhaltung zu sehen, aufgrund welcher dann Leistungen an die ZAK ver- rechnet worden seien, die ihrerseits gemäss Leistungsvereinbarung von der öffentlichen Hand und somit von Steuergeldern unterstützt worden sei. Dass in den gleichen Jahren dann auch noch effektiv weniger Kontrollen durchgeführt worden seien, ja regelrecht die Zahlen der betrieblichen Kontrollen eingebrochen seien, habe dann zur sog. ZAK-Affäre geführt. Im Übrigen, und nicht unbedeutend, seien die geschilderten Verstrickungen sowie personellen Verbandelungen wahr. Obwohl viele der Vorgänge wohl im Kanton Basel-Landschaft ge- richtsnotorisch seien, würden die falschen Behauptungen der Klägerin bestritten. Die Beklagten würden an ihrer Darstellung festhalten, dass eine Zerschlagung der Klägerin nie beabsichtigt gewesen sei. Im Übrigen zeige auch die Frage, ob das Konstrukt, diese en- ge Verflechtung von öffentlichen und privaten Interessen, «zerschlagen» werden müsse, dass nicht die Klägerin selbst gemeint sei. Bemerkt werde im Weiteren, dass die Klägerin ohnehin nie aus den Schlagzeilen komme. Dass die Schlagzeilen seit der Nichtaufarbeitung der ZAK-Affäre vereinzelt auch negativ ausfallen, weil verpasst worden sei, Transparenz zu schaffen, sei von der Klägerin hinzunehmen. Die Beklagten seien aber nicht auf die Klägerin fokussiert, auch nicht in der gesamten, nun gerügten Berichterstattung, welche abwechs- lungsweise die Gefak, die ZAK, die ZPK, die Sozialpartner, die AMKB, das KIGA, Regie- rungsrat Thomas Weber, die Klägerin oder Christoph Buser zum Inhalt habe, aber eben nicht nur die Klägerin. Erneut sei darauf hingewiesen, dass Leserkommentare nicht die Meinung des Durchschnitts- lesers wiedergeben würden. Die aufgeschalteten Leserkommentare zur Berichterstattung vom 3. April 2018 seien teils unglücklicherweise nicht sofort, jedoch bereits lange vor Beginn dieses Prozesses durch die BaZ gelöscht und die Kommentarspalten geschlossen worden. Sodann werde dargelegt, dass der Artikel News-Charakter habe. Noch nie habe jemand das Firmennetzwerk der Klägerin derart breit und plausibel dargelegt. Diese Ausführungen seien aber auch nicht relevant, bräuchten die Medien doch nicht quasi den Nachweis eines News- Charakters, um über eine Angelegenheit berichten zu können. Der graphischen Zusammen- stellung würden zudem viel Recherchearbeit zugrundeliegen. Ähnlich wie bei einem Konzern sei es auch absolut legitim «Geldflüsse» zwischen einzelnen Firmen aufzuzeigen. Die Kläge- rin stelle hier keine Ausnahme dar, ja sie stehe sogar als Person von öffentlichem Interesse mehr im Fokus, zumal sie über ihren gegründeten Verein verschiedentlich öffentliche Aufga- ben wahrnehme, dies notabene in einem politisch wie wirtschaftlich umstrittenen Umfeld be-
430 18 240 Seite 175 von 340 treffend flankierende Massnahmen, Lohndumping, Schwarzarbeit usw. Weder Text noch Grafik seien irreführend. Eine solche sei zudem auch hier nicht belegt oder plausibel. Ferner sei es schlicht zutreffend, dass alle Lokalmedien seit Wochen darüber berichtet hätten. Die Klägerin könne und lege nicht dar, wie ihr daraus ein Nachteil entstehen würde respektive es sei völlig unklar, inwiefern sie dadurch qualifiziert herabgesetzt würde. Eine Irreführung wer- de ebenso bestritten. Die Berichterstattung vom 3. April 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Die zusätzlichen Anmerkungen seien weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. Die Klägerin habe auch hier kein geschütztes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung dargetan, weshalb auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1.6 nicht eingetreten werden kön- ne. Die Berichterstattung sei auch nicht widerrechtlich und setze die Klägerin nicht unlauter her- ab. Sie sei weder irreführend, noch unnötig verletzend und basiere auch nicht auf unrichtigen Tatsachen. Ebenfalls werde die Abweisung des Begehrens und Eventualbegehrens um Lö- schung der gesamten Berichterstattung bzw. einzelner Passagen beantragt. 10.3 Klägerin replicando (R Rz 271 bis 293) Noch einmal müsse klargestellt werden, dass die Grafik der Beklagten nichts mit der tatsäch- lichen Struktur der Klägerin zu tun habe. Die Strukturen der Klägerin mit den ihr angeschlos- senen Verbänden und Firmen seien keineswegs komplex. Gerade für Wirtschaftsverbände sei es nicht unüblich, dass gewisse Tätigkeiten an eigene Unternehmen ausgelagert würden. Für den Durchschnittsleser würde ein völlig falsches Bild von der Klägerin gezeichnet. Die Klägerin übertreibe nicht, sie gebe nur das wieder, was im Durchschnittsleser einer grossen Tageszeitung ausgelöst werde, wenn ihm vorgegeben werde, dass seine Steuergelder in das System Wirtschaftskammer einfliessen und dort zweckentfremdet und gesetzwidrig ab- gezweigt würden. Der Titel «Die Firma» sei selbstverständlich ebenfalls nicht zufällig ge- wählt, sondern führe zu den dargestellten Assoziationen mit dem Buch bzw. dem Film. Mit der Darstellung der Grafik werde schliesslich nicht einfach aufgezeigt, «wie stark vernetzt» die Klägerin sei, ansonsten der Beklagte 2 wohl nicht Begriffe wie «intransparent», «geset- zeswidrig» (= kriminell), «Geschäftsgebaren», «Seilschaften», «gesetzeswidrige Dienstleis- tungen», «zweckentfremdet» (= Betrug), «Steuergelder abgeführt» etc. verwenden würde. Solche Begriffe passten nicht zu einer vernetzten Organisation – solche gibt es in der Schweiz Tausende –, solche Begriffe passten nur zu einer kriminellen Organisation. Ent-
430 18 240 Seite 176 von 340 scheidend sei im Weiteren nicht, dass in den Medien ab und zu über die Klägerin berichtet werde, sondern dass die Beklagten dabei dem Leser vormachen würden, dass es dauernd News über die Klägerin gebe, obwohl in keinem einzigen Artikel irgendwelche Neuigkeiten verbreitet worden wären. Dass die Zerschlagung der Klägerin nie beabsichtigt worden sei bzw. dazu nicht aufgerufen worden sein soll, werde bestritten. Dass nicht die Klägerin selbst, sondern «die Verflechtung der öffentlichen und privaten Interessen» gemeint sein sollen mit der «Zerschlagung», sei reine Wortklauberei. Die Leserkommentare würden für sich spre- chen. Zu erwähnen bleibe folgendes Detail: In der Umfrage hätten 80,4% der Leser dieser Zerschlagung zugestimmt, nicht „nur" 78%, wie das in der Klageschrift irrtümlicherweise ausgeführt werde. Festzuhalten sei ebenfalls, dass die Berichterstattung an entscheidenden Stellen wie Titel, Untertitel und Lead stets die Klägerin ins Visier nehme. Wenn die Beklagten ausführten, dass sich die Berichterstattung gar nicht auf die Klägerin fokussiere, sei dies un- zutreffend. Die zunächst publizierten Leser-Kommentare seien auch nicht lange vor Beginn des Prozesses gelöscht worden, sondern erst als der Rechtsvertreter der Beklagten im Frühsommer 2018 deren klar unlautere Wirkung erkannt und seiner Mandantschaft die Lö- schung empfohlen habe. Das ändere allerdings nichts daran, dass die Beklagten einerseits die Kommentare ursprünglich aufgeschaltet sowie sich damit diese zu eigen gemacht hätten und machten und andererseits eben diese Kommentare das Verständnis des Durchschnitts- lesers wiedergeben würden. Dass die Beklagten dem Leser vorgeben, dass «alle Lokalmedien» «seit Wochen» über die Untaten der Klägerin berichteten, sei umso perfider, weil sie damit dem Leser suggerieren würden, dass die Vorwürfe neu seien und nur schon deswegen stimmen müssten, weil «al- le» davon schreiben würden. Richtig sei, dass es nur die Beklagten seien, welche sich «seit Wochen» und ohne erkennbaren Grund auf die Klägerin einschiessen würden. Wenn der Grafik viel Recherchearbeit zugrunde liegen soll, was bestritten werde, dann sei diese, wie immer, mit der falschen und unumstösslichen These in Angriff genommen worden, dass die Klägerin und ihr Direktor illegale Machenschaften ausübten. Entsprechend sei auch die Gra- fik mit ihren angeblichen Verbindungen und Geldflüssen ausgefallen, in welche angeblich zweckentfremdete Steuergelder einfliessen sollen. Dass es sich bei den flankierenden Massnahmen, Lohndumping und Schwarzarbeit eher um politisch wie wirtschaftlich umstrittenere Themen handeln soll, als dies bei anderen Themen der Fall sei, was wiederum eher eine Berichterstattung rechtfertigen würde, werde bestritten. Erwähnt werden müsse allerdings, dass die genannten Themen gar nicht behandelt würden. Es gehe also nicht um Lohnschutz oder die vielfältigen Auswirkungen der flankierenden Massnahmen. Vielmehr werde einfach die Klägerin angeschwärzt, welche angeblich Steuer-
430 18 240 Seite 177 von 340 gelder zweckentfremden soll. Der beklagtische Versuch, aus den genannten Themen ein öffentliches Interesse zu generieren, entpuppe sich also als untauglich. Sofern seitens der Beklagten behauptet werde, dass der Vorwurf der Ausübung staatlicher Macht und des Zweckentfremdens von Steuergeldern nicht die Klägerin, sondern nur den Direktor der Klä- gerin betreffen würde, so sei zu ergänzen, dass dem nicht so sei, weil Christoph Buser oberster Exponent der Klägerin sei und das «System Wirtschaftskammer» gemäss der Be- richterstattung der Beklagten anführe. Entsprechend treffe der Vorwurf auch die Klägerin, sie werde durch den Vorwurf in ihrer Wettbewerbsstellung in unlauterer Weise verletzt. 10.4 Beklagte duplicando (D Rz 269 bis 281) Der Beklagte 2 habe verschiedene Zusammenhänge, wie Verbindungen und Geldflüsse, darstellen wollen, damit der Leser die dazugehörige Berichterstattung nachvollziehen könne. Es gehe nicht nur um rein rechtliche Beziehungen, sondern beispielsweise auch um perso- nelle Gemeinsamkeiten, wie bei der Baugenossenschaft Casa Libera. Diese würden im Arti- kel dann erläutert. Wenn all diese Verbindungen in Zusammenhang gebracht würden, handle es sich bei der Klägerin sehr wohl um ein komplexes Konstrukt. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten und darauf verwiesen. Die Klägerin versu- che, Vorwürfe und unlautere Verletzungen in den Artikel hinein zu interpretieren, die so ganz einfach nicht im Text stünden. Als Informationsmedium komme sie einzig ihrer Aufgabe nach, über Gegebenheiten zu berichten, die im öffentlichen Interesse stehen würden. Die Löschung der Kommentare nach Einreichung der Klage der Klägerin erfolgte aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs mit einer Drittpartei, was in casu nichts zur Sache tue. Im Weiteren werde bestritten, dass sich die Beklagten die Aussagen der Kommentatoren zu eigen machen. Kein Medium, dass die Kommentarfunktion anbiete, signalisiere damit auch sein Einverständnis mit den gemachten Äusserungen. 10.5 Erneut kann es bei einer Erwähnung der später erfolgten Parteieingaben in diesem Zusammenhang sein Bewenden haben, zumal dort zur Berichterstattung vom 3. April 2021 keine entscheidrelevanten Ausführungen mehr vorgetragen wurden (vgl. der Vollständigkeit halber: Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 99 f. oder Stellung- nahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 98 f.). 10.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 10.6.1 Zum Anriss auf der Frontseite in der BaZ vom 3. April 2018 wurden keine lauter- keitsrechtlichen Feststellungs- oder Löschungsbegehren gestellt, so dass auf eine einge- hende Wiedergabe desselben an dieser Stelle verzichtet werden kann. Der hingegen von der
430 18 240 Seite 178 von 340 Klägerin als unlauter eingeklagte Artikel auf Seite 17 in der erwähnten BaZ-Printausgabe (und online geschaltet) trägt den Titel: «Die Firma» sowie den Untertitel: «Das System Wirt- schaftskammer und ihr Netzwerk aus Politik, Verwaltung und Gewerkschaften - ein Aus- schnitt». Beinahe über die halbe Seite folgt die nachstehende, ähnlich einem Organigramm konzipierte Grafik:
Die Legende dazu lautet: Jeder mit jedem (in fetter Schrift). Das Netzwerk ist ein geschlos- senes System, das sich selber kontrolliert und in das von aussen Steuergelder fliessen. Ein- geleitet wird der Artikel vom Beklagten 2 mit der Feststellung «Gesetzeswidrige Arbeits- marktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und. Alle Lokalmedien berichten seit Wochen über langjährige fragwürdige Geschäfts- gebaren rund um die Wirtschaftskammer Baselland (…). Doch wie konnte der KMU-Verband so lange unbehelligt agieren?» Im nächsten Abschnitt berichtet der Beklagte 2 darüber, dass rund 40 Vereine und Unternehmen direkt zum Wirtschaftskammer-Netzwerk gehörten, und indirekt dazu habe die BaZ 70 Vereine und Unternehmen mit Vertretern aus Wirtschaft, Ge- werkschaft, Politik und Verwaltung gezählt. Das komplette Netzwerk lasse sich an dieser Stelle nicht darstellen. Die Beklagte 1 zeige deshalb anhand eines kleinen Auszugs, am Bei- spiel der Arbeitsmarktkontrollen, das Netzwerk und die Geldflüsse – Rechnungen, Bankaus- züge und Protokolle würden dem Redaktor vorliegen. Herzstück des Systems Wirtschafts-
430 18 240 Seite 179 von 340 kammer sei die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer Gefak. Bei ihr, so scheine es, würden nicht nur Lohnabgaben der Wirtschaftskammer-Mitglieder, sondern auch Steuer- gelder landen. (…) Über gesetzeswidrige Dienstleistungen, wie Personalverleih an die ZAK/ZPK leite die Klägerin Steuergelder an die AMS AG weiter, in der wiederum die Wirt- schaftskammer-Chefs sitzen würden. Ferner gingen Zahlungen von über CHF 100'000.00 jährlich von der ZAK/ZPK direkt zu den Gewerkschaften. Weiter unten steht zu lesen, dass Steuergelder über Firmen abgeführt würden, die der Familienausgleichskasse der Klägerin (Gefak) gehören und in denen die Wirtschaftskammer-Chefs sitzen würden. Die Gefak scheine der finanzielle Dreh- und Angelpunkt des Systems Wirtschaftskammer zu sein. In der die Gefak beaufsichtigenden Aufsichtskommission würden der Ex-Direktor und alt Natio- nalrat Hans Rudolf Gysin und der Vorsteher des KIGA, Thomas Keller, Einsitz nehmen, wel- che sich von früher kennen würden. So hätten die beiden zwischen 1994 und 2001 die Bau- genossenschaft Casa Libera geführt. Zu diesem Unternehmen wiederum habe auch Andreas Schneider, der heutige Präsident der Klägerin gehört. Im letzten Abschnitt der 3. Spalte hält der Beklagte 2 fest: «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können.» Im Zentrum des Konstrukts stehe die Familienausgleichskasse Gefak, welche die Profiteure des Systems gleich selber beaufsichtigen würden. Der Artikel schliesst in der 4. Spalte in den letzten beiden Absätzen damit, dass sich die SP-Politiker bzw. die SP- Landratsfraktion von der Abhängigkeit zur Klägerin entledigt habe, indem die involvierten Gewerkschaftsvertreter ihr politisches Mandat abgegeben hätten, wogegen nebst dem Direk- tor weitere Exponenten der Klägerin weiterhin im bürgerlichen Lager im Landrat vertreten seien. Über dem Artikel platzierten die Beklagten in der Kopfzeile derselben Seite die Frage des Tages (in fetter Schrift): «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden» gefolgt von der Feststellung: «Rund·40 Vereine und Unternehmen gehören direkt zur Wirt- schaftskammer und bilden ein System.» und dem Hinweis auf die Website der Beklagten 1 zur Teilnahme an der Umfrage (www.baz.ch). 10.6.2 Das Kantonsgericht erblickt in der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Ge- samtheit keine Herabsetzung der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit a UWG. Entgegen den klägerischen Behauptungen ist für das Kantonsgericht zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Durchschnittsleser beim Zeitungstitel «Die Firma» unweigerlich eine Verbindung mit dem gleichnamigen Bestsellerroman von John Grisham und dessen Verfilmung mit Tom Cruise in der Hauptrolle herstellt. Allein die Existenz eines erfolgreichen Romans oder Films mit dem gleichen Namen vermag keine Notorietät des Inhalts mit Bezug zu einem Mafia- Netzwerk zu begründen. Möglicherweise sind der Autor John Grisham und seine Bestseller-
430 18 240 Seite 180 von 340 romane in Juristenkreisen und bei einer Leserschaft, welche eine Affinität zu Kriminalroma- nen hat, überaus bekannt. Dass der Durchschnittsleser die Begeisterung für dieses Genre und entsprechende Filme teilt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Das Kantonsgericht ge- langt zu dieser Einschätzung, zumal «Die Firma» auch bei den Mitgliedern des beurteilenden Gerichts als Titel des erwähnten Werkes oder Films nicht einhellig bekannt war. Dass die online geschalteten Leser-Kommentare als Nachweis für das Verständnis eines Berichts bei der Durchschnittsleserschaft untauglich ist, wurde bereits mehrfach erwogen. Fehlt es am Nachweis des klägerischerseits behaupteten Bekanntheitsgrades lässt sich auch die Assozi- ation der Durchschnittsleserschaft mit einem mafiösen oder kriminellen Netzwerk, welches bei der Lektüre des eingeklagten Artikels entstehen soll, nicht belegen. Damit wird der Klage zur Berichterstattung vom 3. April 2018 im Hauptpunkt die Grundlage entzogen. Ob die Dar- stellung in ihrer Gesamtheit irreführend, unwahr oder unübersichtlich ist bzw. ob es dem Be- richt über die Verbindungen zwischen Politik und Wirtschaft am News-Charakter fehlt, braucht nicht beurteilt zu werden, wenn die Klägerin mit ihrer Struktur und den zum Teil iden- tischen Mandatsträgern in den unterschiedlichen Firmen und Gremien nicht nachweislich herabgesetzt, sondern vom Beklagten 2 allenfalls kritisch beurteilt wurde. Demzufolge ist dem klägerischen Feststellungsbegehren unter Ziffer 1.6. nicht zu entsprechen. Ist keine Unlauterkeit feststellbar, besteht für den Artikel als Ganzes auch kein klägerischer Lö- schungsanspruch, weshalb das Rechtbegehren unter Ziffer 3.7. lit. a ebenso abzuweisen ist. 10.6.3 Hingegen ist der Bericht vom 3. April 2018, soweit im Artikel inhaltlich als unlauter qualifizierte Aussagen aus früheren Berichterstattungen wieder aufgenommen werden, sei- nerseits als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 12 lit. a UWG zu taxieren. Dies betrifft einmal die klageweise zur Löschung beantragten Passagen «Gesetzeswidrige Arbeitsmarkt- kontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» sowie «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können.». Die erste Textpassage nimmt Bezug auf die unlauteren Artikel vom 24. Februar 2018 («Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf») sowie vom 22. März 2018 («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und «Wirtschaftskammer stellt sich übers Gesetz»), während mit der zweiten der ebenso unlautere Vorwurf des Sys- tems des Abschöpfens von Steuergelder wiederholt wird. Beiden Passagen ist gemein, dass diese nicht nur herabsetzend sind, sondern auch nicht der Wahrheit entsprechen oder aber zumindest irreführend oder zumindest unnötig verletzend erscheinen. Im Einzelnen ist auf die Erwägungen unter IV Ziffer 5.6.5 (keine Feststellung gravierender Mängel im Tahan- Bericht; mehrfach wiederholte irreführende Ausführungen zum Fehlen von Originalbelegen
430 18 240 Seite 181 von 340 und irreführende Liste der Verfehlungen) sowie unter IV Ziffer 9.6.4 (Fehlen eines hinrei- chenden Nachweises für den schweren Vorwurf der Gesetzesmissachtung bei der Delegati- on einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe sowie eines Verstosses gegen das Vergaberecht) zu verweisen. Die Wiederaufnahme der unlauteren Berichterstattung im Artikel «Die Firma» vom 3. April 2018 ist selbst als unlauter zu qualifizieren, weshalb der beantragten Löschung unter Rechtsbegehren 3.7. b (ii. und iii.) nichts entgegensteht. 10.6.4 Mit der Frage des Tages «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» in der BaZ-Ausgabe vom 3. April 2018 (S. 17 Header, und Online-Ausgabe) und dem am Folgetag publizierten Ergebnis der Online-Umfrage «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header der Ausgabe vom 4. April 2018; KB 62) verhält es sich, wie mit den anderen unter 3.7. beantrag- ten Löschungen. Beide Publikationen sind unlauter und deshalb, soweit online noch abruf- bar, durch die Beklagte 1 zu löschen. Die Beklagte bestreiten zwar, mit dieser Formulierung die Zerschlagung der Klägerin beabsichtigt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass es auf die Absicht einer Äusserung unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ankommt. Den Beklagten ist zwar beizupflichten, dass mit dem gewählten Wortlaut nicht nach der Mei- nung der Leserschaft zur Eliminierung oder Zerstörung der Klägerin, sondern deren Organi- sation gefragt wird. Hinsichtlich der Beeinträchtigung eines Verbands in seiner Marktposition mit zahlreichen Unterverbänden und Tochterfirmen ist dies allerdings einerlei, zumal dieser ohne die angeschlossenen Organisationseinheiten nicht mehr funktionsfähig sein dürfte und damit vom Markt beseitigt wird. Ob dies nun durch die rechtliche Auflösung oder Zerschla- gung der Klägerin selber oder durch Auflösung ihrer wirtschaftlichen Organisationsstruktur erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Mit der Fragestellung zur Zerschlagung der Klägerin oder deren Struktur ist die Frage der wirtschaftlichen Daseinsberechtigung verbunden, so dass diese als herabsetzend und gleichzeitig auch unnötig verletzend bezeichnet werden muss. Mit dieser Beurteilung geht die Tatbestandsmässigkeit von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einher, so dass das entsprechende Löschungsbegehren der Klägerin zu schützen ist. 11. Leserbrief in der BaZ vom 7. April 2018, Seite 18 (KB 64) Titel: «Diese Firma muss zerschlagen werden» 11.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 250 bis 256) Die Klägerin beantragte für den gesamten Artikel die Feststellung der Unlauterkeit und stellte entsprechend ein Löschungsbegehren für den gesamten Leserbrief (Rechtsbegehren 1.7. und 3.8. der Klage). Die Klägerin weist zusammenfassend darauf hin, dass die Veröffentli-
430 18 240 Seite 182 von 340 chung des Leserbriefs zunächst gegen den Journalistenkodex (Richtlinie 5.3) verstosse, wo- nach Leserbriefe nur bei begründeten Ausnahmen anonym veröffentlicht werden dürfen, nämlich um schützenswerte Interessen zu wahren. Der Leserbrief beziehe sich inhaltlich auf die Berichterstattung vom 3. April 2018 und rufe zur «Zerschlagung» der Klägerin auf, was grob herabsetzend sei. Er schwärze die Klägerin nicht nur an, sondern fordere zur Vernich- tung auf. Mit der anonymen Veröffentlichung signalisierten die Beklagten, dass der Leser, würde er sich als Autor der Zeilen outen, sofort mit Massnahmen seitens der Klägerin zu rechnen hätte – ein Bild, das die Beklagten unter anderem auch im Artikel vom 14. März 2018 («Willkür auf der Baustelle») mit der Schilderung der Geschichte des Maurers «Schmid» gezeichnet hätten. Fast könnte man meinen, dass es sich beim anonymen Autor «X.Y.» um den Beklagten 2 selbst handle. Die stilistischen Ähnlichkeiten mit seinen Artikeln seien jedenfalls frappant. Die Klägerin werde als mafiöses Syndikat beschrieben, welches die kantonale Verwaltung vor sich hertreibe und nötigenfalls gar Gewalt anwende. Da die Klägerin ein «FDP-Konstrukt» sei, werde auch die FDP und deren «Doppelspiel» angepran- gert. Nicht bloss die Gesamtaussage, auch praktisch jeder einzelne Satz des Briefes sei klar herabsetzend und unlauter. So sei abstrus, dass die Baselbieter Verwaltung der Klägerin aufgrund deren Machtfülle schutzlos ausgeliefert sei. Die Aussage sei unwahr und schädige die Klägerin in ihrer Wettbewerbsstellung. Der Leserbrief rufe ebenfalls zur «Zerschlagung» der Klägerin auf. Dieser Appell sei grob herabsetzend. Verstärkt werde diese Gesamtaussa- ge durch die Formulierung des letzten Abschnitts, wonach die Verwaltung erst nach der «Zerschlagung» der Klägerin «ihre Aufgaben sachgerecht, gestützt auf die Gesetzgebung und ohne Einflussnahme von Dritten mit jedwelchen Partikularinteressen oder Gelüsten nach einem Machtmonopol erfüllen» könne. Der Autor sehe im Weiteren in der Bau- und Bil- dungsdirektion «ideale Melkkühe der Wirtschaftskammer». Die Aussage habe ebenfalls eine politische Dimension, würden doch diese beiden Departemente von FDP-Regierungsräten geführt. Aus diesem Grund werde also suggeriert, dass die Klägerin aufgrund ihrer Verbin- dungen zu diesen Verwaltungszweigen gewichtige Einnahmen generieren könne. Diese Aussage stelle eine weitere unlautere Herabsetzung dar. Darüber hinaus stelle der Autor, ganz im Stile des Beklagten 2, in Frage, ob die «zugesprochenen Gelder von unserer Kanto- nalbank für die Ausgabe der Jobs for Juniors Maestrokarte von der Wirtschaftskammer» «zweckgebunden» eingesetzt würden; erneut eine unwahre Herabsetzung, weil unterstellt werde, dass die Klägerin die Baselbieter Kantonalbank über den Einsatz von erhaltenen Zahlungen an den KMU-Lehrbetriebsverbund täusche. Die Beklagten seien auch für das Abdrucken von Drittaussagen verantwortlich. Da im Leserbrief praktisch jeder Satz für sich
430 18 240 Seite 183 von 340 unlauteren Inhalts sei, werde auf den Eventualantrag auf Löschung einzelner Aussagen ver- zichtet. 11.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 289 bis 294) Die Beklagten führten zur Anonymisierung des Autors des Leserbriefs aus, dass sie die Pri- vatsphäre des Lesers, der sich öffentlich habe äussern wollen, ohne Nachteile für sich in Kauf nehmen zu müssen, höher gewichtet habe. Die böswillige Unterstellung, beim Autor handle es sich womöglich um den Beklagten 2 werde bestritten. Sie entbehre jeglicher Grundlage. Der Leser/Autor nehme nur stellenweise Bezug auf den Artikel und teile dabei seine eigene Meinung über den Aufbau und die möglichen weiteren Zusammenhänge mit anderen Akteuren mit. Die Ausführungen der Klägerin seien seitens der Beklagten insgesamt als übertrieben dargestellt kritisiert worden und würden somit pauschal bestritten. So sei bei- spielsweise von einer Vernichtung nicht die Rede. Insbesondere wo die Klägerin aber zwi- schen dem Leserbrief und der angeblichen Intention, Meinung oder den Ansichten der Be- klagten eine Verbindung herzustellen versuche, werde ihr deutlich widersprochen. Es sei bspw. nicht richtig zu behaupten, der Leserbrief rufe «ebenfalls» zu einer Zerschlagung auf, hätten dies die Beklagten doch nicht getan. 11.3 Klägerin replicando (R Rz 294 bis 298) Die angebliche «Höhergewichtung» der Privatsphäre des angeblichen Leserbriefschreibers, so die Klägerin in ihrer Replik, sei nicht nur falsch, da es hier nicht um die Privatsphäre einer Person, also die physische und psychische Integrität im Privatbereich gehe. Wenn aber die Beklagten derart betonten, dass der Leserbriefschreiber geschützt werden müsse, würden sie wiederum ein Bild zeichnen, wonach Abweichler und Kritiker der Klägerin sofort bestraft würden, und zwar nicht «nur» beruflich, sondern sogar im privaten Bereich. Mit der Beifü- gung des Zusatzes «im Baselbiet» und der Klammerbemerkung, dass der Redaktion nicht nur der Name (wie das normalerweise festgehalten wird), sondern auch die «Adresse» be- kannt sei, werde diesem Zerrbild weiter Vorschub geleistet. Es gehe also nicht um die Wah- rung der Anonymität, sondern um die Aussage dahinter, welche dem Leser transportiert werden soll: Der Verfasser des Leserbriefs wohne im Baselbiet, soll aber akut von der Kläge- rin bedroht sein. Es seien auch hier Details, aber die gesamte Kampagne setze sich aus vie- len solchen Details und Mosaiksteinchen zusammen. Der Leserbrief vom 7. April 2018 passe sich nahtlos in die Methoden der Beklagten ein: Aus dem Hinterhalt und aus der Anonymität, teilweise unter Berufung auf Quellenschutz, auf die Klägerin schiessen und ihr irgendwelche Unterstellungen andichten. Wenn im Leserbrief zur Zerschlagung der Klägerin aufgerufen
430 18 240 Seite 184 von 340 und damit das Gleiche getan werde, wie dies die Beklagten bereits vier Tage zuvor mit ihrer Umfrage getan hätten, dann werde auch zur Vernichtung aufgerufen. Der Leserbrief über- schreite, wie die Berichterstattung vom 3. April 2018, die Grenze des Zulässigen klar. Es handle sich denn auch nicht um die Meinung eines einzelnen «Leserbriefschreibers» – die Beklagten suggerierten während der ganzen Kampagne, die anonyme Masse der Baselbie- ter Bevölkerung – die «silent majority» – würde sich gleich äussern. Das wiederum stimme insofern, als der Durchschnittsleser nach der Lektüre der Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin tatsächlich davon ausgehe, dass es sich bei der Klägerin bzw. deren Ex- ponenten um korrupte Betrüger handeln würde, mit welchen man möglichst nichts zu tun haben wolle bzw. welche zu zerschlagen seien. 11.4 Beklagte duplicando (D Rz 282 bis 285) Die Anonymisierung sei auf Wunsch des Autors und zum Schutz seiner Privatsphäre erfolgt. Wie die Klägerin aus der reinen Anonymisierung des Leserbriefes darauf schliesse, dass die Beklagten darauf hindeuten wollten, dass der Verfasser von der Klägerin «akut» «bedroht» werde, erschliesse sich den Beklagten nicht. Jedenfalls werde bestritten, dass ein Durch- schnittsleser ebenfalls eine derart blühende Fantasie habe und auf die gleichen Schlussfol- gerungen kommen würde. Auch lasse sich aus dem Leserbrief keine Rückschlüsse ziehen, wie der Artikel vom 3. April 2018 vom Durchschnittsleser wahrgenommen worden sei. Der Leser nehme nur stellenweise Bezug auf den Artikel und teile dabei seine eigene Meinung über den Aufbau und die möglichen weiteren Zusammenhänge mit anderen Akteuren mit. Auch würden sich aus den Aussagen im Leserbrief keine Rückschlüsse auf die Meinungen und Gedanken des Durchschnittslesers machen lassen. Beim publizierten Leserbrief handle es sich um eine Meinung von vielen. 11.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 11.5.1 Grundsätzlich kann auch die Wiedergabe einer Äusserung einer Drittperson, mithin auch ein veröffentlichter Leserbrief, widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein. Zur Erinnerung: Ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse verstossen dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers ha- ben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Das Presseunternehmen kann sich der Ver- antwortung für seine Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für
430 18 240 Seite 185 von 340 den allgemeinen Persönlichkeitsschutz ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Be- troffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Le- serschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst un- richtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 354 E. 2 a). 11.5.2 Zunächst einmal gilt es zu berücksichtigen, dass Leserbriefe nicht das gleiche Ge- wicht oder die gleiche Resonanz wie der Bericht eines Journalisten haben. In einem publi- zierten Leserbrief wird die persönliche Meinung eines einzelnen Lesers wiedergegeben. Wird der Leserbrief, wie im vorliegenden Fall auch (vgl. KB 64), als solcher gekennzeichnet, ist auch dem Durchschnittsleser klar, dass im Rahmen eines Leserbriefs höchstpersönliche Gedanken geäussert werden. Dass der Leserbrief vorliegend anonym abgedruckt wurde, ändert nichts an der beschriebenen Ausgangslage. Die klägerische Behauptung, wonach mit der Anonymisierung signalisiert worden sein soll, dass der Schreibende im Falle der Be- kanntgabe seiner Identität seitens der Klägerin Nachteile zu befürchten hätte, was von den Beklagten bestritten wurde, ergibt sich aus dem strittigen Leserbrief nicht und ist deshalb unbewiesen. Ob der Durchschnittsleser zudem Ziffer 5.3 der Richtlinien zum Journalistenko- dex kennt, ist zu bezweifeln. Viel eher dürfte als Eindruck beim Durchschnittsleser bestehen bleiben, dass der Autor sich nicht getraut, öffentlich zu seiner Meinung zu stehen. Ebenso wenig bestehen Beweise für die seitens der Klägerin geäusserte Vermutung, beim Autor des Leserbriefs handle es sich um den Beklagten 2. Auch wenn die Beklagten für das Abdrucken von Drittaussagen grundsätzlich verantwortlich sind, wird die Klägerin durch die Veröffentli- chung des als Leserbrief gekennzeichneten Artikels nicht unlauter herabgesetzt. Dieser ist als persönliche Meinung eines unbekannten Schreibenden gekennzeichnet, der nicht gros- ses Gewicht beizumessen ist und welche die Wettbewerbsstellung der Klägerin, wenn über- haupt, nur unwesentlich zu beeinflussen vermag. Als Kommentar oder Individualansicht er- kennbar, welche mangels Tatsachendarstellung keiner Wahrheitsprüfung unterzogen werden kann und auch nicht irreführenden Inhalts ist, fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit dieser Publikation unter lauterkeitsrechtlichen Blickwinkeln. Dieser Befund der fehlenden Wider- rechtlichkeit ergibt sich im Weiteren daraus, dass dieser Leserbrief mit geringer Resonanz bei der Leserschaft auch keinen unnötig verletzenden Inhalt transportiert, welcher die Markt-
430 18 240 Seite 186 von 340 position der Klägerin zu beeinträchtigen vermöchte. Daraus folgt, dass die Klage in diesem Punkt unbegründet erfolgte, weshalb sowohl das Feststellungsbegehren als auch das Lö- schungsbegehren der Klägerin unter Ziffer 1.7. und 3.8. abzuweisen sind. 12. Berichterstattung in der BaZ vom 2. Mai 2018, Seite 21 (KB 65), Rechtsbegehren 1.8. und 3.9. Lead: «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» Titel: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» 12.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 257 bis 282) Anlass dieses Artikels war ein Bericht des Regionaljournals des SRF im Zusammenhang mit der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des GAV für Maler und Gipser, welcher eine Woche zuvor ausgestrahlt worden ist. Die Klägerin lässt hierzu ausführen, dass der Fokus des BaZ- Artikels auf der Klägerin bleibe, auch wenn die Gewerkschaften genannt würden. Die negati- ve Wirkung des Berichts auf sie würde durch die Erwähnung der Gewerkschaften nicht ge- schmälert. Im Artikel erfahre der Leser, dass der GAV für Maler und Gipser nicht mehr all- gemeinverbindlich sei. Trotzdem hätten die Klägerin und die Gewerkschaften bei den Ge- werblern und den Arbeitnehmenden Lohnabgaben für die Kontrollen eingezogen. Ebenso sei der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag aus dem Jahr 2010 gar nicht allgemeinverbindlich, wes- halb die Klägerin und die Gewerkschaften möglicherweise sieben Jahre lang unerlaubter- weise Lohnabgaben eingezogen hätten. Der Politik würde im letzten Abschnitt Untätigkeit bei der Aufklärung vorgeworfen. Anders als die Politiker würden die Journalisten ihren Job ma- chen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der gesamte Artikel diene dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht und verächtlich zu machen. Bereits in der Stichzeile über dem Titel heisse es «laufend kommen neue Miss- stände bei der Wirtschaftskammer und den Gewerkschaften ans Licht.». Es finde sich auch hier die pauschale übergeordnete Unterstellung, bei der Klägerin gebe es «eine lange Reihe von Missständen». Für die Klägerin als seriöser Wirtschaftsverband ist dies herabsetzend. Im Artikel selbst folge eine herabsetzende Bemerkung der nächsten. Der Beklagte 2 schrei- be noch in der Einleitung: «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet ha- ben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen» – einerseits eine Äusserung, die den in den bisherigen Artikeln enthaltenen Unterstellungen durch die verwendete saloppe Formulierung
430 18 240 Seite 187 von 340 zusätzliches Gewicht verleihe, andererseits eine entlarvende Aussage für den Beklagten 2, die anschaulich die von diesem verfolgte Absicht blossstelle, durch stetige Wiederholung der immer gleichen Vorwürfe dafür zu sorgen, dass diese beim Leser hängen bleiben würden. Für den Fall, dass die Leser den Zusammenhang mit den in den bisherigen Artikeln enthal- tenen Unterstellungen nicht bereits selber gemacht haben sollten, würden diese von den Beklagten im Artikel vom 2. Mai 2018 wiederholt: Es werde erwähnt, dass die Arbeitsmarkt- kontrollen «zum Teil nur ungenügend» stattgefunden hätten und dass «Gelder (...) über un- erlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer» geflossen seien. «Und die Gelder, die bei der Wirtschaftskammer und ihren Tochterunter- nehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften landeten, stammen vom Steuerzahler und von Gewerblern», welche «glauben, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschafts- bosse» (1./2. Spalte). Die Leser würden durch diese Art der Berichterstattung insgesamt das Bild vermittelt erhalten, dass sich die Klägerin an Steuergeldern nicht nur nach Belieben – eben wie in einem «Selbstbedienungsladen» – bediene, sondern dass dies – wie im Artikel ausdrücklich erwähnt werde – «unerlaubterweise» und «gesetzeswidrig» geschehe. Der Klägerin werde damit konkret aber nicht nur ein gesetzeswidriges, sondern auch ein rück- sichtsloses und egoistisches Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht gemacht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöser Dienstleister und Förderer von KMU herabgesetzt werde. Die Beklagten würden in diesem Zusammenhang auch herablassend von «Machenschaften» (4. Spalte) der Klägerin sprechen. Der Duden definiere eine Ma- chenschaft wie folgt: «sich im Verborgenen abspielende, unlautere Handlung; Unterneh- mung, mit der sich jemand einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen zu schaden sucht» – eine erstaunlich präzise Zusammenfassung der von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Vorwürfe. Die herabsetzende Gesamtwirkung des Artikels ergebe sich aus dessen Inhalt, welcher sich an diversen Stellen als unwahr bzw. irreführend erweise. So habe die vorgeworfene uner- laubte Einziehung von Beiträgen seit Anfang Jahr und möglicherweise bereits seit sieben Jahren nicht stattgefunden. Ebenso sei die Darstellung des Aufhängers des Artikels unwahr. Die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 sei Ende 2017 ausgelaufen. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu keiner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV-Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben wor- den. Zwar habe das KIGA eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Die Baselbieter
430 18 240 Seite 188 von 340 Staatsanwaltschaft habe die umfangreiche Strafanzeige bereits nach weniger als zwei Mona- ten seit Eingang wieder eingestellt. Es sei zu dieser Problematik auch ein Gutachten bei Prof. Dr. Jean-Fritz Stöckli, Experte für kollektives Arbeitsrecht, eingeholt worden, um die erhobenen Vorwürfe eingehend abklären zu lassen. Dieser sei ebenfalls zum Schluss ge- kommen, dass die fraglichen GAV durchgehend in Kraft und allgemeinverbindlich gewesen seien und entsprechend nicht jahrelang zu Unrecht Vollzugskosten eingezogen worden sei- en. Damit hätten sich sämtliche Vorwürfe um den angeblichen «Millionenskandal in der GAV Affäre» in Luft aufgelöst. Die Einstellung des Strafverfahrens am 17. August 2018 sei von der Beklagten 1 mit einer einspaltigen Kurzmeldung vermeldet worden, obwohl sie zuvor in rund 10 Artikeln umfangreich über diese Sache berichtet habe. Die im Bericht vom 2. Mai 2018 neu erhobenen Vorwürfe hätten keinen realen Hintergrund. Irreführend sei zudem, dass von «neuen» Missständen, «weiteren» Enthüllungen oder von einem «juristisch noch schwer einschätzbare[n] neue[n] Problem» geschrieben würde. Gänzlich falsch sei der vermittelte Eindruck eines möglichen strafbaren Verhaltens der Klägerin bzw. der Organe der Klägerin. Daneben sei auch die Wiederholung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserten unlau- teren Vorwürfe herabsetzend. So seien Ausführungen zur bei der Klägerin angeblich beste- henden «langen Reihe von Missständen» für die Leser irreführend, da sie jeglicher Grundla- ge entbehren würden. Mit Verweis auf die Kommentierung der früheren Artikel könne festge- stellt werden, dass bei der Klägerin keine «Missstände» bestehen würden, dass nicht «lau- fend neue Missstände bei Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» kämen und dass der Bericht des Regionaljournals keine «weitere Enthüllung» enthalte. Weder habe sich die Klägerin mit den Arbeitsmarktkontrollen einen Selbstbedienungsladen» eingerichtet noch gebe es ein «Chaos», das die Klägerin «angerichtet» hätte, erst recht nicht «in asozialer Manier»: Letzteres stelle zudem eine für die Klägerin unnötig verletzende Äusserung, zur reinen Stimmungsmache dar. Auch die Unterstellung der zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern sei herabsetzend und unwahr. Der Artikel sei in seiner Gesamtwirkung unlau- ter, was zum einen gerichtlich festzustellen sei und zum andern dessen gesamte Löschung rechtfertige. Soweit das Gericht nicht den Bericht in seiner Gesamtheit als unlauter einstufen sollte, wä- ren mindestens diejenigen Aussagen zu löschen, welche die deutlichsten unlauteren Herab- setzungen der Klägerin beinhalten und damit Grundpfeiler der unlauteren Berichterstattung darstellen würden. Um welche einzelnen Passagen es sich dabei handelt, ergibt sich aus dem Rechtsbegehren unter Ziffer 3.9. lit. b. Je nach der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Artikels in der Gesamtbetrachtung durch das Kantonsgericht ist nachstehend darauf zurückzukommen.
430 18 240 Seite 189 von 340 12.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 295 bis 315) Die Beklagten weisen darauf hin, dass es im Artikel um die eventuelle, nicht mehr allgemeine Verbindlichkeit des GAV für Maler und Gipser gehe. Unerklärlich erscheine ihr der Vorwurf, die Klägerin stehe im Fokus der Berichterstattung. Tatsächlich richte sich der Artikel an die Gewerkschaften. Auch werde bestritten, dass der Artikel die von der Klägerin genannten Vorwürfe enthalten soll. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin in unlauterer Weise her- abgesetzt werde, indem im Artikel mehrere aufeinanderfolgende herabsetzende Bemerkun- gen erfolgten, die mit entsprechenden Textformulierungen geäussert würden, die alleine dem Zweck dienten, dass die bisherigen Unterstellungen bei der Leserschaft «hängen bleiben». Beim zu beurteilenden Artikel handle es sich um einen Kommentar des Beklagten 2. Das sei spätestens daran zu erkennen, dass der Satz mit «Ich glaube ...» beginne. Ein journalisti- scher Kommentar sei ein Meinungsbeitrag zu einem Thema. Dabei sei klar zu erkennen, dass der Autor neben der Informationsvermittlung auch seine eigene Meinung dazu kundtue. Das primäre Ziel eines Kommentars sei es, die Leser dazu anzuregen, sich eine eigene Mei- nung zum Thema zu bilden. Die Aussagen, welche die Klägerin den Beklagten vorwerfen würde, seien im Ausgangstext nicht zu finden und würden den Beklagten unterstellt. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin herabgesetzt werde. Dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei, habe die Beklagte 1 eingestanden und dies in ihrer Ausgabe vom
23. Mai 2018 mit einer Gegendarstellung klargestellt. Es werde aber bestritten, dass die Klä- gerin durch den Kommentar unlauter herabgesetzt werde. Die Kommentierung stütze sich auf einen Bericht des Regionaljournals des SRF. Darum habe die irrtümliche Aussage nicht aus der Feder des Beklagten 2 gestammt. Dass die GAV-Vollzugskosten in der beanstande- ten Periode korrekt erhoben worden seien, habe erst das Gutachten von Prof. Stöckli erge- ben. Da der Beklagte 2 selbst über kein Expertenwissen verfüge, um den Sachverhalt kor- rekt einschätzen zu können, sei es nur verständlich, dass er erst mit dem Ergebnis des ge- nannten Gutachtens (am 9. August veröffentlicht) des Besseren belehrt worden sei. Dass er nicht alleine mit seinem Irrtum dagestanden sei, belege auch die Unsicherheit der Klägerin selbst, die ja den Gutachterauftrag an Prof. Stöckli vergeben habe. Wäre sie sich sicher ge- wesen im Recht zu sein, hätte sie wohl kaum einen derart aufwendigen Auftrag vergeben. Mangels Unlauterkeit sei das Feststellungsbegehren abzuweisen, ebenso das Löschungs- begehren, soweit es sich auf den Artikel in seiner Gesamtheit beziehe. Betreffend den ein- zelnen zur Löschung begehrten Textpassagen liessen die Beklagten ausführen, es werde bestritten, dass sich solche Aussagen in der zu beurteilenden Berichterstattung vom 2. Mai 2018 finden liessen. Der Klägerin würden folglich weder grundlagenfreie Unterstellungen gemacht noch werde sie dadurch herabgesetzt.
430 18 240 Seite 190 von 340 12.3 Klägerin replicando (R Rz 299 bis 319) Der Artikel vom 2. Mai 2018 fasse nicht einfach «kurz zusammen», was das Regionaljournal des Radio SRF eine Woche zuvor behandelt habe, oder nehme dessen neuen Vorwurf ledig- lich in einem Kommentar auf. Der Beklagte 2 benutze einen Bericht des Regionaljournals vielmehr, um in bekannter Weise gegen die Klägerin zu schiessen. Wenn nun aber der Be- klagte 2 den Vorwurf des Regionaljournals nicht abkläre, sondern die Situation pauschal und ohne eigene Recherche selbst als Missstand bzw. «Unsinn» bezeichne, so stelle das eben gerade einen Beleg für seinen Kampagnenjournalismus dar, weil es nicht darum gehe, über jemanden einen Artikel oder Kommentar zu verfassen, sondern diesen bei jeder sich bieten- den Gelegenheit gezielt anzugreifen und fertigzumachen. Weshalb die Beklagten zum Schluss kommen könnten, der Artikel richte sich «an die Gewerkschaft» und die Klägerin stünde nicht im Fokus, bleibe ihr Geheimnis. Nachdem anfangs des Artikels in Bezug auf die angeblich illegale Einziehung von Lohnkosten tatsächlich auch die Gewerkschaften ange- schossen würden, werde im Anschluss, im „2. Teil" der Berichterstattung, ausschliesslich auf die Klägerin und ihren Direktor gezielt. Dabei spiele auch keine Rolle, dass der Artikel vom
2. Mai 2018 ein Kommentar sein soll, mit welchem der Beklagte 2 seine Meinung kundtue. So erkenne der Durchschnittsleser den Unterschied zwischen Sach- und Meinungsartikel nicht. Nur durch Differenzen wie Unterzeile und Flattersatz würden allenfalls wenige sehr medienaffine Leser – aber nicht der Durchschnittsleser – einen Artikel anders wahrnehmen, zumal der Artikel vom 2. Mai 2018 nicht etwa auf einer als «Meinungsseite» betitelten Seite erschienen sei. Zudem lege der Kommentar, da er offenbar die Meinung des Beklagten 2 repräsentieren soll, gerade deutlich offen, dass der Beklagte 2 dieses Thema voreingenom- men in Angriff genommen habe und in den übrigen, nicht als Kommentar gekennzeichneten Berichterstattungen nicht neutral informieren könne. Nicht erst das Gutachten Stöckli komme zum Schluss, dass die Klägerin die Lohnbeiträge korrekt erhoben habe. Die Sach- und Rechtslage sei von Anfang an klar gewesen, wenn man sie denn unvoreingenommen und gestützt auf die Unterlagen aus den Jahren 2009 und 2010 nüchtern analysiere. Ein Blick auf die relevanten Unterlagen (insbesondere GAV 2010 [R-Beilage 148] und die Erklärung vom
15. Dezember 2009 [R-Beilage 149]) hätte genügt, um auch als Laie zu erkennen, dass die alten GAV von 2002 und 2004 nicht aufgehoben worden seien. Die Klägerin habe in der BaZ jedoch kein Gehör gefunden; weder vor der Publikation des Artikels vom 2. Mai 2018 noch vor der Wiederholung der Vorwürfe durch die BaZ in den Berichten vom 18. bis 21. Juni 2018 und 13. Dezember 2018 sei sie von den Beklagten kontaktiert worden. Dass die Kläge- rin das Gutachten Stöckli in Auftrag gegeben habe, sei nicht Ausdruck von Unsicherheit, sondern schlicht eine notwendige Massnahme, um dem Standpunkt der Klägerin in der öf-
430 18 240 Seite 191 von 340 fentlichen Debatte Gehör zu verschaffen, nachdem in den Tagen vom 18. bis 21. Juni 2018 verschiedene Medien die Vorwürfe des SRF und der Beklagten ungeprüft übernommen hät- ten. Immerhin räumten die Beklagten in der Klageantwort ein, dass es sich um eine irrtümli- che Aussage des Beklagten 2, der über kein Expertenwissen verfüge, gehandelt und das Gutachten von Prof. Stöckli ergeben habe, dass die GAV-Vollzugskosten korrekt erhoben worden seien. Erstaunlich sei hingegen, dass der Beklagte 2 durch das Gutachten Stöckli eines Besseren belehrt worden sein soll, wenn er eine Woche nach Erstattung der Kla- geantwort in der dreiseitigen Schmähschrift vom 13. Dezember 2018 darlege, weshalb die Erhebung der GAV-Vollzugskosten eben doch nicht korrekt erfolgt und ein Millionenskandal vorliegen würde. 12.4 Beklagte duplicando (D Rz 286 bis 305) Die Klägerin habe keineswegs als «Zielobjekt» gedient, das gezielt angegriffen, fertigge- macht oder in einer angeblichen „Kampfschrift" beschossen oder auf sie eingedroschen wer- den soll. Es sei lediglich ein direkter Ton gewählt worden, der der Klägerin offensichtlich missfalle. Die weiteren Ausführungen in der Replik, insbesondere die Behauptung, eine wettbewerbsverletzende Aussage gemacht respektive eine solche übernommen zu haben, sodann diese ohne eigene Recherche in wettbewerbsverletzender Art kommentiert zu ha- ben, einzig um damit auf die Klägerin «zusammenhangslos (...) einzudreschen», würden bestritten. Erneut würden von der Klägerin einzelne Begriffe aus dem Artikel herausgegriffen, die für sich betrachtet Schlimmeres anmuten lassen, als was tatsächlich gesagt worden sei. So sei im gleichen Satz, in welchem von der Reihe von Missständen geschrieben worden sei, erläutert, dass es sich beim Vorwurf zum Gesamtarbeitsvertrag um ein juristisch schwer einschätzbares Problem handle. Genau diese Aussage lege dem Leser nahe, dass das Thema des Gesamtarbeitsvertrags für sich betrachtet komplex sei. Erst in Bezug auf den gesamten Zusammenhang von verschiedenen Vorwürfen spreche der Beklagte 2 von Miss- ständen. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Leserschaft der Beklagten 1 zu denen gehörten, die den Text lediglich überfliegen würden, müsse dem widersprochen werden. Die Beklagte 1 habe einen komplexeren Textaufbau in ihren Berichterstattungen als von der Klägerin be- hauptet. Sie könne keineswegs mit Tageszeitungen wie die «20 Minuten» oder der «Blick» verglichen werden, würden diese sich doch sehr kurzer Zusammenfassungen einer Sachla- ge und damit einer simplen und raschen Informationsübermittlung bedienen. Dagegen sei es die Aufgabe der Beklagten, mit umfangreichen und vertieften Berichterstattungen über regio- nale, nationale sowie internationale Geschehnisse zu informieren. Dementsprechend gehöre
430 18 240 Seite 192 von 340 die Durchschnittsleserschaft der Beklagten 1 zum Kreise jener, die Artikel mit Bedacht lesen und analytisch herangehen und nicht wie behauptet, lediglich überfliegen würden. Die unab- hängige MACH BASIC Schweizer Leserschaftsstudie habe ergeben, dass 54.3% der Leser- schaft der Beklagten 1 über 55-Jährige seien und weitere 29.7% 35-54 Jahre alt. Ganze 51 % der gesamten Leserschaft habe dabei eine mittlere und 36.5% eine hohe Schulbildung abgeschlossen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Personen, die sich tatsächlich die kostenpflichtige Print-Ausgabe der Beklagten 1 auch leisten oder online abonnieren würden, tatsächlich auch an einer vertieften Berichterstattung interessiert seien, da sie eben doch «abstrahieren und einen solchen Artikel intellektuell in seine Einzelteile zerlegen» können. Ob die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit dem Gutachten belegt sei, bleibe offen, handle es sich bei diesem doch um eines, das von der Klägerin in Auftrag gegeben und finanziert worden sei. Die Beklagten hätten auf das Gutachten bzw. die Fragestellung, die darin von Prof. Stöckli behandelt worden sei, keinen Einfluss nehmen können. Zudem sei nicht ersichtlich, ob Prof. Stöckli alle relevanten Informationen zur Verfü- gung gestellt worden seien. Es handle sich um ein parteiisches Gutachten ohne Beweiswert. Folglich habe im Artikel vom 2. Mai 2018 keine herabsetzende Berichterstattung stattgefun- den. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Sachlage bezüglich der Gültigkeit der All- gemeinverbindlichkeit des GAV vollkommen unklar gewesen. Es werde erneut bestritten, dass gegen die Klägerin eine Medienkampagne geführt worden sei und dieser Artikel ein Teil davon gewesen sei. Da die Klägerin nicht unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt worden sei, fehle es an der zentralen Voraussetzung, die für eine Kampagne sprechen würde. Der Bericht vom 2. Mai 2019 sei ein Kommentar, der sich auf einen Bericht des SRF Regio- naljournals bezogen habe, was vom Beklagten 2 auch so deutlich gekennzeichnet worden sei. Der ursprüngliche Bericht werde korrekt wiedergegeben und sei mittels Rückfragen an den Journalisten weiter plausibilisiert worden. Die Berichterstattung sei nicht wettbewerbs- verletzend, sei später doch tatsächlich eine Strafanzeige des KIGA bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht worden. Die Vorwürfe seien folglich real gewesen, wie die Untersuchung der Staatsanwaltschaft gezeigt habe, und seien von den Beklagten nicht frei erfunden wor- den, wie der Bericht und die dazu eingereichten Unterlagen, insbesondere die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung, belegen würden. 12.5 In der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 102 ff.) bestritt die Klägerin die neue Behauptung, der Beklagte 2 habe sich Zeit genommen, den Vorwürfen
430 18 240 Seite 193 von 340 auf den Grund zu gehen. Der Artikel zeige vielmehr, dass sich die Beklagten einzig auf den eine Woche zuvor erschienenen Bericht des SRF Regionaljournals gestützt hätten. Die Be- hauptung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in Klageantwort und Duplik selbst, wo man seitens der Beklagten noch argumentiert gehabt habe, dass man nur das zusammenge- fasst habe, was das SRF Regionaljournal berichtet habe. Wenn die neue Behauptung aber stimmen würde und der Beklagte 2 den Vorwürfen tatsächlich auf den Grund gegangen wä- re, würde das bedeuten, dass der Beklagte 2 selbst die Vorwürfe tatsächlich für wahr gehal- ten und sich zu eigen gemacht habe, was wiederum der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 unschwer entnommen werden könne. Jedenfalls fehle eine erkennbare Distanzierung. Die neu eingeführten, auf einer Tamedia-Seite publizierten Zahlen zur Zusammensetzung der BaZ-Leserschaft würden bestritten. Dass der Bericht korrekt wiedergegeben und mittels Rückfragen an J. ____ plausibilisiert worden sei, wie neu vorgebracht werde, werde bestritten. Eine Berichterstattung müsse, das sei in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, immer ex ante beurteilt werden – eine nachträgliche „Rechtfertigung" der Berichterstattung vom
2. Mai 2018 durch die KIGA-Strafanzeige sei deshalb nicht möglich. 12.6 Die Beklagten entgegneten den klägerischen Ausführungen ihrerseits in der Stel- lungnahme vom 27. September 2021 zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. Au- gust 2021, dass sich ihre Ausführungen in der Duplik, wonach der Beklagte 2 mit eigenen Recherchen die Berichterstattung des SRF Regionaljournals geprüft habe, respektive den darin geäusserten Vorwürfen auf den Grund gehe, weder der Klageantwort noch der Duplik selbst widerspreche. Ebenso bestritten werde, dass sich der Beklagte 2 die Vorwürfe aus der SRF-Berichterstattung zu eigen gemacht habe. 12.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 12.7.1 Der BaZ-Artikel vom 2. Mai 2018 beginnt mit dem Lead: «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» und trägt den Titel: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» Nebst der namentlichen Nennung des Autors des Arti- kels, dem Beklagten 2, ist – einem Passfoto ähnlich – auch dessen Porträt als Bildskizze angebracht. Das gleiche Layout trägt auf derselben Seite ein Artikel «Das war mal was» mit dem Titel: «Herr Nationalrat!», welcher von einem Redaktionskollegen verfasst und die ge- samte rechte (5.) Spalte auf dieser Seite umfasst. Der vorliegend eingeklagte Artikel beläuft sich auf eine halbe Seite über 4 Spalten, wobei optisch eingemittet über rund eine Vierteilsei- te ein Farbbild angebracht wurde, auf welchem 3 Maler bei der Arbeit im Innenbereich zu
430 18 240 Seite 194 von 340 sehen sind. Als Legende steht zu lesen: «Millionenskandal?» in fetter Schrift, gefolgt in nor- maler Schrift von «Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.». Der Text ist im Flattersatz formatiert und wird vom Beklagten 2 mit folgender Fragestellung eingeleitet: «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarkt- kontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» Sodann erklärt der Autor, wahrscheinlich bleibe hängen, dass die Wirtschaftskam- mer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen einge- richtet hätten, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen würden. Und nun sei das Regional- journal von Radio SRF letzte Woche schon wieder mit einer weiteren Enthüllung gekommen. Seit Anfang Jahr sei der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemein verbindlich (…), berichtet der Beklagte 2 weiter. Trotzdem hätten die Klägerin und die Ge- werkschaften bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätig- keiten eingezogen. Doch auch damit nicht genug: Wie das Regionaljournal weiter vermelde, gebe es mehrere Gesamtarbeitsverträge und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Das heisst, dass die Klägerin und die Gewerkschaften womöglich sie- ben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen hätten – «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», so die Frage des Regionaljournals. Die Staatsanwaltschaft Baselland habe jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet. Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem stehe nicht für sich, sondern reihe sich in eine lange Reihe von Missständen ein. Im Kern gehe es nach wie vor darum: Die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen hätten zum Teil nur ungenügend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. (…) Die Steuerzahler und Gewerbler hätten geglaubt, mit ih- ren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Als Zwischentitel in der Textmitte der 2. Spal- te klagt der Beklagte 2 an: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier ange- richtet.» Der eigentliche Bericht findet seinen Fortgang mit der Frage, was die Politik (dabei) tue? «Ich glaube», so der Beklagte 2 in seinem Artikel mutmassend, der zuständige Regie- rungsrat Thomas Weber (SVP) merke mehr und mehr, dass die Klägerin für ihn zur Hypo- thek werde. Im Landrat würden die Linken toben und eine Aufklärung verlangen (Spalte 3,
2. Abschnitt). Auch die CVP sei mehrheitlich für eine umfassende Aufklärung, so die Ein- schätzung des Beklagten 2, doch die restlichen Bürgerlichen würden eine schlechte Figur machen. Die SVP, so scheine es, hoffe, dass sie nicht in den Konflikt hineingezogen werde. Die FDP leide nämlich an ihrem FDP-Landrat Christoph Buser, der Direktor der Klägerin sei. Die Affäre um die Arbeitsmarktkontrollen sei wegen Buser halt auch eine Hypothek für die
430 18 240 Seite 195 von 340 Freisinnigen. Sinngemäss führt der Beklagte 2 sodann aus, die FDP und SVP hätten ein Problem mit ihrer Glaubwürdigkeit, eine Aufklärung zu fordern, wenn sie sich seit Jahren von Buser und der Wirtschaftskammer führen und den Wahlkampf finanzieren liessen. Während sich die Bürgerlichen nicht getrauten, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, würden Journalisten ihren Job machen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der Beklagte 2 teilt schliesslich mit, Buser klage wie schon gegen das Regio- naljournal nun auch gegen die Basler Zeitung. Gefordert werde, «wir» [gemeint: die Journa- listen]) sollten unsere Artikel, Aussagen von Politikerinnen und Politikern und Leserbriefe löschen und nicht mehr über die fragwürdige Verwendung von Steuergeldern berichten. Der Artikel endet im Schlussabsatz, in welchem der Beklagte 2 den Wortlaut des Titels wieder aufnimmt, nämlich mit: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» 12.7.2 Die Frage der Betroffenheit der Klägerin wird seitens der Beklagten indirekt bestrit- ten, indem sie behaupteten, der Fokus des Artikels liege auf den Gewerkschaften. Ob dem tatsächlich so ist und das inhaltliche Hauptgewicht auf der Kritik am Verhalten der Gewerk- schaften liegt, kann aus Sicht des Kantonsgerichts offenbleiben. Ein Blick auf den oben zi- tierten Text zeigt, dass die Klägerin stets zumindest mitgemeint ist, wenn nicht gar im Vor- dergrund steht. Eine Mitadressierung reicht für eine lauterkeitsrechtliche Betroffenheit aus, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Über die Geeignetheit der im Zusam- menhang mit der Arbeitsmarktkontrolle geübten Kritik, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen wurde bereits befunden. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen unter IV Ziffern 4.6.2 und 5.6.1 verwiesen werden. Auch bei der Erhebung von Abgaben zum Voll- zug des GAV für Maler und Gipser ist eine Wettbewerbsbeeinträchtigung der Klägerin durch die drohende Gefahr des Entzugs dieser Aufgabe gegeben, so dass der Anwendung des UWG für die Beurteilung der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nichts entgegensteht. 12.7.3 Wird der Artikel vom 2. Mai 2018 vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst, hat der Leser die Möglichkeit, die medial erfolgte Meinungsäusserung zu reflektieren und sich ein eigenes Bild über den Inhalt der Berichter- stattung zu verschaffen. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Wertur- teile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Un- abhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sachlicher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erscheinen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden in- dessen eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei herabsetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sin-
430 18 240 Seite 196 von 340 ne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten und im Zweifel davon abzusehen, einen Artikel in seiner Gesamtheit als unlauter zu qualifi- zieren, wenn nur vereinzelt irreführend berichtet wird. Dies schliesst selbstredend nicht aus, einzelne Passagen einer Berichterstattung richterlich für unlauter zu erklären. Eine Gesamtschau des Berichts vom 2. Mai 2018 durch das Kantonsgericht ergibt, dass die- ser vom Durchschnittsleser als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst werden dürfte. Be- reits das Layout präsentiert sich anders als bei einer Tatsachenberichterstattung (Porträt des Autors, Flattersatz). Sowohl Haupttitel als auch Bildlegende präsentieren sich in Frageform («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?»; «Millionenskandal?»). Im zweiten Text-Teil der Bild- Legende wird eine Vermutung aufgestellt («Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.»). Im Zwischentitel urteilt der Autor sodann: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier angerichtet.» Der erste Eindruck vermittelt dem Leser somit, dass der Beklagte 2 mit seinem Bericht vom 2. Mai 2018 eine persönliche Einordnung angeblich bestehender Missstände bei der Klägerin und den Ge- werkschaften vorzunehmen beabsichtigte. Im Einklang mit der bestehenden bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zum notorischen Leseverhalten der Konsumentinnen und Konsumen- ten von Tagespresseerzeugnissen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.) scheidet demnach Unlau- terkeit der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung in ihrer Gesamtheit bereits aus die- sen Überlegungen aus. Im Weiteren ist auch der 2. Teil des Artikels nach dem Zwischentitel ohne Weiteres als Kommentar erkennbar, indem mit einer Frage eingeleitet wird («Doch was tut die Politik?») und fortgefahren wird mit einer Annahme in Ich-Form («Ich glaube, der zu- ständige Regierungsrat Thomas Weber merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird».), um im Anschluss die vermutete Dynamik des Themas in den politischen Lagern von links bis rechts darzustellen. Einzig nach der einleitenden Frage («Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?») und der geschilderten Ver- mutung («Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen.»), enthält der Artikel auch Teile einer Tatsachenberichter- stattung. Dort wird auf den vom Regionaljournal aufgedeckten, allfälligen Millionenskandal verwiesen und über nicht mehr allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geschrieben, was als weitere Ungereimtheit zu den bisherigen Vorwürfen im Zusammenhang mit der durch die Sozialpartner wahrgenommene Arbeitsmarktkontrolle hinzukomme. Sodann wird inhaltlich auf die bisherige mit vorliegendem Entscheid grösstenteils für unlauter befundene frühere Berichte Bezug genommen und erklärt, es bestehe eine Reihe von Missständen. So
430 18 240 Seite 197 von 340 hätten die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen zum Teil nur ungenü- gend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswid- rig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. Und die Gelder, die bei der Wirt- schaftskammer und ihren Tochterunternehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften gelandet seien, würden vom Steuerzahler und von Gewerblern stammen. Diese aber glaub- ten, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Wein- konsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Wie sich nachstehend zeigen wird, braucht sich die Klägerin einzelne Äusserungen im Artikel vom 2. Mai 2018 unter lau- terkeitsrechtlichen Blickwinkeln nicht gefallen zu lassen. Da die Wiederholung früherer Vor- würfe, welche hier wiederum als Tatsachen im Artikel präsentiert werden, jedoch nicht im Vordergrund stehen, sondern die bereits wiedergegebene Meinungsäusserung des Beklag- ten 2, wird der Bericht im Verständnis der Leserschaft in seiner Gesamtheit als Kommentar wahrgenommen. Da auch keine Irreführung der Leserschaft geortet werden kann und der Artikel einen sachlichen Anlass aufweist, so dass eine unnötige Verletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet, ist der als Kommentar publizierte und von der Leser- schaft entsprechend auch wahrgenommene Artikel insgesamt nicht als unlauter zu qualifizie- ren. 12.8 Feststellung der Unlauterkeit und Löschung des Online-Artikels Aufgrund des fehlenden Befunds der Unlauterkeit des BaZ-Artikels vom 2. Mai 2018 in sei- ner Gesamtheit ist das Feststellungsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren 1.8.) genauso abschlägig zu entscheiden, wie deren Antrag auf Löschung des gesamten Berichts (Rechts- begehren 3.9 lit. a). 12.9 Somit bleibt über die durch die Klägerin eventualiter beantragten Löschungen ein- zelner Passagen zu befinden. Die Beklagten liessen sich hierzu nicht im Detail vernehmen, sondern wiesen zusammenfassend pauschal darauf hin, dass sämtliche Vorwürfe lauter- keitsrechtlich unbedenklich seien, weshalb auch kein klägerischer Löschungsanspruch ge- geben sei. 12.9.1 «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaf- ten ans Licht» (Überschrift) Der Bestand von Missständen wird in der Überschrift als Faktum präsentiert. Soweit damit inhaltlich auf angebliche Missstände, welche in früheren Berichten Erwähnung fanden, abge- zielt wurde, kann auf die Feststellung der Unlauterkeit entsprechender Äusserungen des Beklagten 2 unter den dortigen kantonsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden (zum
430 18 240 Seite 198 von 340 BaZ-Bericht vom 24. Februar 2018 E. IV 5.6.3 und IV 5.6.5; zum BaZ-Bericht vom 7. März 2018 E. IV 7.6.3). Zudem sind auch keine neuen Missstände ersichtlich, so dass die herab- setzende Überschrift insgesamt unwahr ist (hierzu nachstehend Erwägung 12.9.5). Zufolge Unlauterkeit der Überschrift, hat die Beklagte 1 diese aus dem Artikel vom 2. Mai 2018 in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags zu löschen. 12.9.2 «Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.» (Bildlegende) Wie bereits ausgeführt, ist die Bildlegende textlich in Frage- bzw. Vermutungsform gehalten. Im Kontext mit dem Titel («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») liegt offensichtlich keine Tatsachenbehauptung vor. Für den Durchschnittsleser besteht auch nicht die Gefahr einer Irreführung, weil die Art der Berichterstattung als Kommentar eines Journalisten ohne weite- res erkennbar ist. Unlauterkeit scheidet damit aus, weshalb dem Löschungsbegehren nicht zu entsprechen ist. 12.9.3 «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über wel- che die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (Spalte 1) Die Unlauterkeit ergibt sich aus denselben Gründen wie bei der Überschrift «Laufend kom- men neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht». Das dort Ausgeführte gilt auch hier (vgl. E. IV 12.9.1 hievor), indem bereits der Verweis auf angebli- che Missstände, welche in früheren unlauteren Artikeln angeprangert wurden, seinerseits als unlauter zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist die Beklagte 1 anzuhalten, diese Passage zu löschen. 12.9.4 «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen.» (Spalte 1) Die Äusserung ist als Tatsache formuliert und kann vom Leser nicht als Kommentar wahrge- nommen werden. Damit wird ein Missbrauch unter anderem auch der Klägerin bei der Aus- übung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe suggeriert. Dies setzt die Klägerin herab und ist in der Formulierung unnötig verletzend, weil für die Wortwahl kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Zudem wird damit auf frühere Berichte angespielt, in welchen die unrechtmässige Ver- wendung von Steuergeldern oder das System des Abschöpfens von Steuergeldern themati- siert wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der eine oder andere Leser daran erinnert, so dass eine Unlauterkeit im doppelten Sinn besteht. Der entsprechende klägerische Löschungsantrag ist damit begründet und deshalb gutzuheissen.
430 18 240 Seite 199 von 340 12.9.5 «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezo- gen.» (Spalte 1) Der von der Klägerin lauterkeitsrechtlich monierte Satz schliesst unmittelbar an folgende Ausführungen im Bericht des Beklagten 2 in Absatz 2 an: «Seit Anfang Jahr ist nämlich der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemeinverbindlich, was bezüglich Dumpinglöhnen gerade im Grenzraum Basel für das Schweizer Gewerbe und dessen Ar- beitnehmer massive Nachteile haben könnte. Nicht nur das …». Im klageweise beanstande- ten Satz wird die Behauptung als Tatsache auf den zitierten Textteil zur fehlenden Allge- meinverbindlichkeit folgend dargestellt, dass trotz fehlender Rechtsgrundlage seit 1. Januar 2018 die Sozialpartner, die Klägerin und die Gewerkschaften, weiterhin Vollzugsgebühren für die Kontrolltätigkeit erheben würden. Wie der Beklagte 2 zu dieser Behauptung bzw. diesem Schluss gelangte, wird im Artikel nicht erläutert. Auch hier wird ein Vorwurf mit herabsetzen- dem Inhalt erhoben, indem suggeriert wird, die Sozialpartner foutierten sich um die Gültigkeit von GAV-Bestimmungen und würden unbesehen bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern der betreffenden Berufsverbände und deren Mitarbeitenden unrechtmässig Beiträge einfordern. Die Klägerin bestätigte in ihrer Klage zwar, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 per Ende 2017 ausgelaufen seien, bestritt jedoch die weiterführende Behauptung im Artikel, dass trotzdem weiterhin Beiträge erhoben worden seien. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu kei- ner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV- Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben worden (vgl. K Rz 264). Die Beklagten haben diese Ausführungen in der Klageantwort pauschal und somit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ferner haben sie ebenso pauschal einge- standen, dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei (vgl. KA Rz 307 f.). Selbst wenn die beklagtische Bestreitung rechtsgenüglich wäre, liegen für die Behauptung der Erhebung von Vollzugskosten ab 1. Januar 2018 keine Beweise im Recht, so dass sich die herabsetzende Behauptung des Beklagten 2 als unwahr und damit unlauter erweist, weshalb die Beklagte 1 anzuweisen ist, diese Textpassage entsprechend dem klägerischen Antrag im Bericht vom 2. Mai 2018 zu löschen. 12.9.6 «Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben – "Millionenskandal oder formaljuris- tisches Problem?", fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Baselland hat jeden- falls noch keine Untersuchung eingeleitet.» (Spalte 1)
430 18 240 Seite 200 von 340 Diese Textpassage im 3. Abschnitt schliesst an die neutrale Wiedergabe des Beklagten 2 der Meldung des Regionaljournals an, wonach es mehrere Gesamtarbeitsverträge gebe und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Im Kontext mit dieser scheidet Unlauterkeit aus, weil mit der Wendung «womöglich» eine Abschwächung der Aus- sage der unerlaubten Einziehung von Vollzugskosten während 7 Jahren durch die Sozial- partner einhergeht. Es fehlt deshalb an der Bezichtigung unrechtmässigen Handelns, wes- halb auch keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich ist. Ebenso bringt der Beklagte 2 als Autor in seinem Text mit dem Adverb «womöglich» zudem seine eigene Vermutung zum Ausdruck, so dass aus diesem Grund kein unlauterer Kommentar vorliegt, der kein auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gestütztes, richterlichen Einschreiten rechtfertigt. Die Klage ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 12.9.7 «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein.» (Spalte 1) Dass die beklagtische Berichterstattung, welche von einer langen Reihe von Missständen bei der Klägerin wissen will, unlauter ist, wurde wiederholt erwogen, letztmals bei der Beurtei- lung der Überschrift des Artikels vom 2. Mai 2018 (siehe E. IV 12.9.1). Aus denselben Grün- den ist auch die hier zur Diskussion stehende Textpassage in Gutheissung des klägerischen Antrags durch die Beklagte 1 löschen zu lassen. 12.9.8 «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeits- marktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse.» (Spalte 2) Einmal mehr als herabsetzend für die Klägerin wirkt sich die als Tatsache dargestellte Äusserung des Beklagten 2 einer unrechtmässigen Verwendung finanzieller Mittel der öffent- lichen Hand aus. Dem Text ist keine Grundlage für diese Behauptung zu entnehmen. Wie die Beurteilung des Artikels zum KPMG-Gutachten bzw. Tahan-Bericht gezeigt hat, lässt dieser keinen solchen Schluss zu (vgl. E. IV 5.6.3 ff. zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Feb- ruar 2018). Für die Wahl der Formulierung über die Finanzierung des Weinkonsums der Wirtschaftskammerbosse im Stil der Boulevard-Presse gibt es zudem aus der Sicht des Kan- tonsgerichts auch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt, weshalb darin auch eine unnötige Verletzung der Klägerin zu erblicken ist. Damit sind die Voraussetzungen einer unlauteren Äusserung erfüllt und der entsprechende klägerische Antrag auf Löschung dieser Passage gutgeheissen.
430 18 240 Seite 201 von 340 12.9.9 «Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten.» (Spalte 2). Die Wiedergabe einer persönlichen Meinung im Sinne eines Kommentars ist grundsätzlich nicht unlauter. Dies wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV 12.7.3). Die Textpassage wird einge- leitet mit «Ich glaube…», weshalb für den Durchschnittsleser die Aussage über die Mei- nungsbildung von Regierungsrat Weber ohne weiteres als Kommentar des Autors erkennbar ist. Ob mit der Bezeichnung, die Klägerin werde zur Hypothek, eine Herabsetzung verbun- den ist, ist zumindest fraglich, kann aber offengelassen werden. Unnötig verletzend ist der Kommentar jedenfalls nicht, weil er aus einem bestimmten Anlass abgegeben wurde. Eine Irreführung der Leserschaft ist auch nicht ersichtlich, weshalb zusammenfassend keine un- lautere Meinungsäusserung des Beklagten 2 vorliegt. Die Klage ist in diesem Punkt abzu- weisen. 12.9.10 «Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaften.» (Spalte 4) Auch dieser Text ist sprachlich als Wertung des Autors verfasst, indem mit der Verwendung des Verbs «getrauen» eine Einschätzung zum Ausdruck gebracht wird. Dass die Leserschaft ein anderes Verständnis haben könnten, ist nicht anzunehmen. Der Hinweis, dass Journalis- ten ihren Job machen würden und über diese Machenschaften weiterrecherchieren würden, ändert an der Natur der Textpassage als Kommentar nichts. Damit äusserte der Beklagte 2 seine persönliche Meinung, dass die Presse unabhängig von bestehenden politischen Inte- ressen und Abhängigkeiten in dieser Angelegenheit weiter Bericht erstatten werde, sofern weitergehende Recherchen Berichtenswertes ergeben sollten. Wohl ist der Hinweis auf «diese Machenschaften» negativ konnotiert, hat als Kommentar indessen anders als eine Tatsachenbehauptung auf die Leserschaft keine objektiv herabsetzende Wirkung. Die Anru- fung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG scheidet somit aus, weshalb dem klägerischen Löschungs- begehren hier nicht zu entsprechen ist. 13. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018, Seite 17 (KB 76 und 77), Rechtsbe- gehren 1.9. und 3.10. Titel: «Subventionen zweckentfremdet» (Front) Titel: «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozialpart- nern?» (S. 17)
430 18 240 Seite 202 von 340 13.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 283 bis 302) Der Leser erfahre im einleitenden Bericht auf der Front, dass «von 7,1 Millionen Franken Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen (...) über 600'000 Franken zweckentfremdet» eingesetzt worden seien. Es würden angeblich nicht durch die Leistungsvereinbarung legiti- mierte bzw. zweckfremde Buchungen für Inkasso und Umsetzung der Kautionspflicht oder die Weiterverrechnung von Fahrzeugaufwand erwähnt. Zudem werde der Umbau des Büro- gebäudes, in das die AMKB eingemietet sei, thematisiert, bei dem «Wirtschaftskammer-nahe Firmen» zum Zug gekommen seien. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen seien «mindestens 50 Prozent» von den Sozialpartnern «abgezweigt» worden; die Arbeitsmarktkontrolle habe über CHF 600'000.00 «zweckfremd dem Kanton weiterverrechnet», was die Leistungsver- einbarung nicht vorsehe. «Profiteure» dieser Buchungen seien «Wirtschaftskammer-nahe» Unternehmer. Dem Artikel ebenfalls beigefügt sei eine Tabelle mit einer Auflistung der an- geblichen «zweckfremden Verwendung von Subventionen» von insgesamt CHF 638'000. Auf der Seite 17 werde im Artikel mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» schliess- lich Regierungsrat Weber abgebildet und ausgeführt, der Regierungsrat habe von der «zweckfremden Verwendung von Subventionen durch Sozialpartner» gewusst. Gleich unter dem Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» würden die Beklagten mit einem zweiten Artikel unter dem Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» nachdoppeln. In diesem Artikel würden «augenscheinlich nicht plausible» Umbauarbeiten der AMKB-Büros in der Höhe von CHF 275'000 thematisiert. Es würden ein Gipser-, ein Elektriker- und ein Schrei- nerunternehmen sowie ein Unternehmen für Lüftungsanlagen erwähnt, die im Rahmen des Umbaus beauftragt worden seien, und es werde jeweils ein Zusammenhang mit der Klägerin und Christoph Buser konstruiert. Die Frage des Tages laute schliesslich, ob die Klägerin und die Unia eine unheilige Allianz bei der Kontrolle von Schwarzarbeit bildeten. Obwohl es eigentlich der Verein AMKB sei, welcher die Leistungsvereinbarung mit dem Kan- ton abgeschlossen habe, und über die Verwendung der staatlichen Gelder entscheide, ziele die Berichterstattung auf die Klägerin ab. Sie sei in allen drei Artikeln omnipräsentes Haupt- ziel der erhobenen Vorwürfe. Dennoch sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Durch die Artikel werde der Eindruck erweckt, die entscheidungsbefugten Personen seien alleine darauf bedacht, zu ihrem eigenen Vorteil zweckgebundene Steuergelder auf die Seite zu schaffen. Es werde wieder auf weitere Missstände hingewiesen, die ans Licht gekommen seien. Strafrechtlich relevantes Verhalten werde in den Raum gestellt. Die Bevorzugung von nahestehenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Umbau des AMKB-Büros werde
430 18 240 Seite 203 von 340 suggeriert. Beides setzte die Klägerin empfindlich in ihrer Geltung als seriöse und zuverläs- sige Teilnehmerin im basellandschaftlichen Wirtschaftsleben herab. News-Wert hätten die Artikel keinen, so die Klägerin weiter. Es sei quasi eine Neuauflage der Berichterstattung vom 3. März 2018 zur «heiklen Zahlungsanweisung» von Christoph Buser und den angeblich zu Unrecht weiterverrechneten Gemeinkosten. Wiederum durch Bezugnahme auf angebliche Quellen werde der Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit geschaf- fen. Diese seien «Recherchen der BaZ» und «Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion». Inhaltlich falle die Berichterstattung in sich zusammen. Es sei das gleiche Schema zu be- obachten wie bei der Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 zu den angeblich von der AMS der ZAK und der ZPK zu Unrecht weiterverrechneten «Overheadkosten». Es gehe nicht um Subventionen. Dies sei eine irreführende Bezeichnung. Die AMKB erfülle einen staatlichen Auftrag, erbringe eine werthaltige Gegenleistung. Sie sei zum Zweck der Durchführung der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen gegründet worden. Sie führe diese gestützt auf eine mit dem Kanton abgeschlossene Leistungsvereinbarung durch und erhalte bei dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe vom Auftraggeber gesetzlich vorgesehene Voll- zugskostenbeiträge. Im Gegenzug seien die Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung zu erfüllen. Das habe die Klägerin seit der Gründung auch immer getan. Im Wesentlichen könne auf die Begründung betreffend die Berichterstattung vom 3. März 2018 verwiesen werden, wo es um die Belastung der «Overheadkosten» gegangen sei. Hier gehe es um entsprechende «Overheadkosten» der AMKB, also um Aufwand für Inkasso, und Umsetzung der Kautionspflicht, Raumaufwand, Kosten für Umbau, Umzug, Fahrzeuge, und Verwaltung bzw. Buchführung/Revision sowie um Aufwand der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidiums. Solche Kosten würden in jedem Unternehmen der Welt an die Kunden weiterverrechnet. Von zweckfremden Ausgaben zu sprechen, sei eine ebenso falsche wie bösartige Unterstellung an die Adresse der AMKB und damit an die Klä- gerin. Dem durchschnittlich aufmerksamen Leser bleibe dies aufgrund der einseitigen und irreführenden Berichterstattung leider verborgen. Und es bleibe der Eindruck widerrechtli- chen Verhaltens der Klägerin zurück. Einseitig und irreführend werde im 2. Artikel auf S. 17 der Vorwurf der «Vetternwirtschaft» erhoben. Unterschlagen werde, dass die überwiegende Mehrheit der Handwerksbetriebe und Bauunternehmen im Kanton Baselland indirekt oder über einen der Branchenverbände zur Klägerin gehörten und es bei der Berücksichtigung von regionalen Offerten schwierig gewesen wäre, ein Unternehmen zu berücksichtigen, das keinerlei Bezug zur Klägerin auf- weise. Dass es sich dabei durchwegs um zulässige, legale Vorgänge handle, die eigentlich
430 18 240 Seite 204 von 340 keinen Bericht wert wären, ergebe sich erst aus dem zweiten Halbsatz des letzten Satzes im Artikel, wo im Anschluss an die Bemerkung, die AMKB unterstehe grundsätzlich dem Be- schaffungsrecht, doch noch erwähnt werde, dass die im Artikel erwähnten Aufträge gar nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Es sei klar, dass die Beklagten diesen entscheidenden Hinweis so gut versteckt hätten, dass ihm der durchschnittlich aufmerksame Leser nicht die erforderliche Bedeutung zumesse. Die Einseitigkeit der Berichterstattung sei erneut offenkundig. Die unlautere Gesamtwirkung der Berichterstattung werde verstärkt durch die diversen publi- zierten User-Kommentare. Diese würden auch hier die geschäftsschädigende Wirkung der Berichte belegen. Die Behauptung der zweckfremden Verwendung von Subventionen entbehre jeglicher Grundlage. Zudem werde die Klägerin auch durch den nicht gerechtfertigten Vorwurf der Vetternwirtschaft empfindlich herabgesetzt. Das Feststellungsinteresse sei damit nachge- wiesen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. 13.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 316 bis 339) Die Beklagten wollen den Bericht so verstanden wissen, dass sie den Geschäftsbericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe AMKB für das Jahr 2017 analysieren und diskutie- ren würden, ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen würden. Dabei sei der Beklagte 2, so ihre Ausführungen in der Klageantwort, auf einzelne Auslagenpositionen eingegangen und habe aufgezeigt, ob und inwiefern diese konform mit der Vereinbarung seien oder eben nicht. Dass die Verwendung des Begriffs «Subventionierung» irreführend sei, werde bestritten. Auch bestritten werde, dass die Be- richterstattungen vom 13. Juli 2018 durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin den An- schein erwecke, dass sie eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen hätte und dadurch in unlauterer Weise herabgesetzt würde. Der Beklagte 2 erwähne sogar explizit in der zweiten Spalte, dass die Leistungsvereinbarung zwischen der Volkswirtschaftsdirekti- on und den Sozialpartnern abgeschlossen worden sei. Bestritten werde auch, dass die Be- richterstattung einzig und alleine und frontal auf die Schlechtmachung der Klägerin abzielen würde. Im Weiteren werde bestritten, dass die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnah- me erhalten habe. Der Vorwurf der Zweckentfremdung von Steuergeldern werde bestritten. Dem Steuerzahler werde lediglich aufgezeigt, dass die Mehrkosten ihm auferlegt würden, was ein Fakt sei. Es werde dagegen nirgends geschrieben, dass die Klägerin den Steuer- zahler betrüge. Der Vorwurf der Vetternschaft beziehe sich auf die Sozialpartnerschaft. Er
430 18 240 Seite 205 von 340 sei indes nicht schwer genug, dass die Klägerin damit qualifiziert herabgesetzt würde. Der behauptete, mangelnde News-Wert der Berichterstattung werde ebenso bestritten. Dieser Artikel befasse sich mit dem Erscheinen des Geschäftsberichts der AMKB. Dass die Kom- mentierung erst später erfolgt sei, sei kein Beleg für eine angeblich geführte Kampagne. Tat- sache sei, dass der Beklagte 2 die Zusammenhänge zwischen der Anweisung von Herrn Buser und dem Geschäftsbericht aufzuzeigen bestrebt gewesen sei. Selbst im Schlussbe- richt des Projekts Tahan werde erwähnt, dass diverse Auslagen nicht konform mit der Leis- tungsvereinbarung sein könnten, so zum Beispiel die erwähnten Weinrechnungen. Die Aus- sagen würden keine qualifizierte Herabsetzung bewirken. Die Berichterstattung vom 13. Juli 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. 13.3 Klägerin replicando (R Rz 320 bis 344) Zunächst teilt die Klägerin in ihrer Replik mit, dass von den eingereichten Online-Artikeln vom 13. Juli 2018 (KB 78 und 79) im Zeitpunkt der Replikeinreichung nur noch der Artikel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» aufgeschaltet sei, wenn auch ohne Kommenta- re. Der Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sei auf der Online-Seite der BaZ ge- löscht worden. Sodann gebe gemäss Klägerin die Kürzest-Zusammenfassung der Beklagten den Kern der Berichterstattung nicht adäquat wieder. So werde im Artikel beispielsweise keineswegs «dis- kutiert», ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen. Vielmehr werde – neben der Wiederholung von in früheren Artikeln enthaltenen Vorwürfen – der Klägerin unterstellt, sie habe 57% der Subventionen «zweckentfremdet», weshalb Strafanzeige gegen sie eingereicht worden sei, sie habe «ein Audit verweigert» und sie bevorzuge ihr nahestehende Unternehmen respektive betreibe «Vetternwirtschaft». Die Klägerin habe auch nie erwähnt, dass die Beklagten suggerieren würden, sie selbst habe eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen. Es sei auch nicht «lediglich berichtet» worden, was dem Geschäftsbericht der AMKB ent- nommen werden könne. Dort stehe jedenfalls nicht, dass die Klägerin bzw. ihr nahestehende Unternehmen durch die zweckwidrige Verwendung der «Subventionen» Aufträge erhielten – und das alleine sei die Botschaft der ganzseitigen Berichterstattung vom 13. Juli 2018. Sol- che Äusserungen würden klare Herabsetzungen der Geschäftstätigkeiten der Klägerin dar- stellen.
430 18 240 Seite 206 von 340 Betreffend fehlender Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme hält die Klägerin in der Replik sodann fest, dass die genannte Frau Q. ____ die Geschäftsführerin der AMKB sei, die nicht für die Klägerin sprechen könne. Der Beklagte 2 habe aber weder dem Direktor der Klägerin noch einem anderen Vertreter der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu den ge- gen sie im geplanten Artikel enthaltenen Anschuldigungen zu äussern. Damit hätten die Be- klagten (zum wiederholten Mal) elementare journalistische Grundsätze verletzt (insbesonde- re Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen, Richtlinie 3.8). Wenn die Beklagten in der Klageantwort von einem «angeblichen» Vorwurf der Zweckent- fremdung von Steuergeldern sprechen würden, so stehe dies in klarem Widerspruch zu ihrer Berichterstattung, die diesen Vorwurf klar und deutlich erhebe. Dass damit bei den Lesern der Eindruck geschaffen werde, die Klägerin habe die Steuerzahler betrogen, habe die Klä- gerin so nicht behauptet, sondern erstaunlicherweise erstmals die Beklagten selber in der Klageantwort. Die Klägerin ihrerseits habe in der Klagebegründung etwas weniger konkret vom geschaffenen Eindruck strafrechtlich relevanten Verhaltens geschrieben, insbesondere auch angesichts des im Text enthaltenen Verweises auf eine gegen die Sozialpartner einge- leitete Strafanzeige. Dass die Leser die von den Beklagten berichteten Vorkommnisse zu- mindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre als betrügerische Handlungen der Klägerin oder als ungetreue Geschäftsbesorgung interpretieren würden, damit hätten die Beklagten aber natürlich recht. Genau darin liege die unlautere Wirkung der Berichterstat- tung, zumal es für die Vermittlung dieses Eindrucks keine Faktenbasis gebe. Ergänzend zur Klagebegründung sei festzustellen, dass der Artikel vom 13. Juli 2018 diverse Unwahrheiten enthalte, welche von den Beklagten herbeigeschrieben worden seien, nur um ihre These von den «zweckentfremdeten» Steuergeldern zu kreieren. Konkret sei es – wie schon im Falle der ZAK in den Vorjahren – so, dass die AMKB keine Kosten dem Kanton «weiterverrechnete», sondern vom Kanton eine fixe Entschädigung erhalten habe, welche sich auf die gesetzlichen Grundlagen (GSA und AMAG BL, BGSA) und die Leistungsverein- barung des Kantons mit der AMKB abgestützt habe. Hinzu komme, dass die Kontrolltätigkeit der AMKB im Jahr 2017 gesamthaft defizitär gewesen sei und von der Klägerin und den Ge- werkschaften mit CHF 115'000 habe querfinanziert werden müssen (vgl. S. 31 des Ge- schäftsberichts 2017 der AMKB). Die Klägerin habe also nichts «abgezweigt» oder «zweckentfremdet», sondern im Gegenteil auch in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zur Ar- beitsmarktkontrolle geleistet. Dass die Beklagten mit den zur Löschung beantragten (und mittlerweile gelöschten) Passagen aus dem Artikel vom 13. Juli 2018 das Gegenteil behaup- ten würden, sei unlauter.
430 18 240 Seite 207 von 340 Der Vorwurf der Vetternwirtschaft sei hart und treffe die Klägerin selbst, würden doch die angeblich zweckwidrig verwendeten Subventionen angeblich direkt an Unternehmen flies- sen, welche der Klägerin nahestehen würden. Vetternwirtschaft bedeute, dass Aufträge ohne sachliche Begründung gewissen Unternehmen (oder Personen) vergeben bzw. diese ohne Grund bevorzugt würden. Das bedeute, dass die Leistungsfähigkeit der Unternehmen, mit denen die Klägerin zusammenarbeite, in Frage gestellt werde. Weil diese Unternehmen der Klägerin nahestehen sollen, werde auch diese selbst unlauter herabgesetzt. Die Beklagten hätten verschiedene Löschungen vorgenommen. Namentlich habe die Be- klagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommenta- re (u.a. «Dreckskarren», «kriminelle Organisation», «mafiöse Organisation», «Lügenge- schichten») und der Beklagte 2 seine gleichentags veröffentlichten Tweets gelöscht. Die Be- klagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Einsicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien, seien sie doch gerichtlich nicht dazu gezwungen worden. Die Löschungen seien je- doch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Beklagten die Gegenstands- losigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.10. a) sei entsprechend einzugrenzen. Das Rechtsbegehren 3.10. b), beinhaltend die drei gelöschten Kommentare, sei gegen- standslos geworden. 13.4 Beklagte duplicando (D Rz 306 bis 320) Die Beklagten blieben dabei, dass der Beklagte 2 nicht nach Unzulänglichkeiten gesucht und diese nicht gefunden habe. Die offengelegten Dokumente würden vielmehr tatsächlich Unge- reimtheiten bei der AMKB aufweisen, über die der Beklagte 2 dann wahrheitsgetreu den Be- richt verfasst habe. Jedoch würden sich die Kritiken weder gegen die Klägerin richten, noch seien diese krass negativ, wie von der Klägerin behauptet. Die Klägerin werde keineswegs in das Zentrum der Kritik gestellt. Der Artikel handle allein von der AMKB und den Unterneh- men, die von den Buchungen profitiert haben sollen. Demzufolge habe die Klägerin vorab auch nicht um Stellungnahmen ersucht werden müssen. Die betroffenen Stellen, wie Frau Q. ____ sowie Herr Wirz der Kommunikationsabteilung der Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion, seien dazu am 12. Juli 2018 um Stellungnahme gebeten worden. Der Rechtsvertreter der Klägerin schreibe selbst, es werde der Klägerin im Artikel vorgewor- fen, über CHF 600'000.00 an Steuergeldern «zweckentfremdet» zu haben. Aus dieser Pas- sage hätten die Beklagten angenommen, die Klägerin werfe auch vor, dass der Artikel dadurch weiter darauf hindeute, dass die Klägerin die Steuerzahler betrogen habe. Falls dies ein Missverständnis gewesen sei, würden die Beklagten natürlich der Klägerin zustimmen, dass der Artikel keineswegs überhaupt Andeutungen in diese Richtung mache sowie auch
430 18 240 Seite 208 von 340 nicht der Klägerin vorgeworfen werde, die Gelder zweckentfremdet zu haben. Die zur Lö- schung beantragten Passagen seien, genau wie die übrigen, nicht wettbewerbsverletzend. Weiter werde auch durch den Vorwurf der Vetternwirtschaft nicht die Klägerin angegriffen. Es werde in keiner Passage des Artikels behauptet, dass die Klägerin eine aktive Rolle in der Vergabe der Aufträge gehabt habe. Es werde nur dargelegt, dass die Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Klägerin stehen würden, womit das eigentliche System in Frage ge- stellt werde. Der Beklagte 2 sei nach dem Studium des Geschäftsberichts und der Leistungsvereinbarung sowie Informationen von verschiedenen Quellen zum Schluss gekommen, dass die AMKB in ihrer Buchhaltung CHF 600'000.00 zweckfremd dem Kanton verrechnet habe. Durch diese Buchhaltung sei der AMKB ermöglicht worden, die Höhe der weiteren Subventionen zu be- einflussen respektive gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht durch den Kanton zu erzie- len. Wenn die AMKB dem Kanton Kosten verrechne, die nicht vom Leistungsauftrag gedeckt seien, entstehe dem Kanton insofern ein Schaden, als bei der Neubeurteilung des Umfanges des Leistungsauftrages nicht gerechtfertigte Kosten mitbudgetiert würden. Erneut bestritten die Beklagten, behauptet zu haben, dass Steuergelder abgezweigt würden. Vom Beklagten 2 wird sodann eingestanden, dass die Zahlen betreffend Ertrag und die Umbauarbeiten tat- sächlich falsch gelesen worden seien. Diese seien weder wissentlich noch böswillig ver- schwiegen bzw. falsch aufgeführt worden. Bei den nicht ausgewiesenen CHF 100'000.00 betreffend die Umbauarbeiten, die von der Vermieterschaft getragen worden seien, handle es sich schlicht um einen Irrtum. Der Beklagte 2 habe den Geschäftsbericht 2017 der AMKB durchaus studiert, allerdings und tatsächlich genau diesen Beitrag übersehen. In Bezug auf den Ertrag sei der Geschäftsbericht etwas verwirrend aufgestellt, weshalb der Beklagte 2 nicht erkannt habe, dass es sich bei den CHF 145'000.00 um den konsolidierten Ertrag mit der ZPK handle. Auch hier sei die Zahl keineswegs absichtlich unrichtig aufgeführt worden. Jedenfalls sei die Berichtigung sofort nach Kenntnis publiziert worden. 13.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle pauschal auf die später zur BaZ- Berichterstattung vom 13. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben verwiesen, welche für die Ent- scheidfindung keine wesentlichen, weiteren Ausführungen mehr enthalten haben (Stellung- nahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 111 ff. oder Stellungnahme zur Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 106 ff.).
430 18 240 Seite 209 von 340 13.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 13.6.1 Die Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018 beginnt auf der Frontseite (KB 76) an oberster und somit erster Stelle der Printausgabe des besagten Datums mit ei- nem Anriss unter dem Titel «Subventionen zweckentfremdet» gefolgt vom Untertitel «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkontrollen durch Wirtschaftskammer und Unia». Einleitend führt der Beklagte 2 aus, dass der sozialpartnerschaftliche Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (AMKB) vor über einem Jahr gegründet worden sei, um nach den Miss- ständen bei den Vorgängerorganisationen einen Neuanfang zu markieren. Nun würden Re- cherchen zeigen, dass dies den Baselbieter Sozialpartnern nicht gelungen sei. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen seien über CHF 600'000.00 zweckfremd eingesetzt worden. (…) So würden beispielsweise dem Steuerzahler CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet. Doch der Leistungsauftrag zwischen Volkswirtschaftsdirektion und den Sozialpartnern sehe dies nicht vor. Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht». Auch die Eintreibung der Kautionen, die mit CHF 134'000.00 zu Buche schlagen würden, seien dem Kanton verrechnet worden, was ebenfalls nicht durch die Leistungsvereinbarung legitimiert sei. Zudem zeige die Buchhaltung weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf: Obwohl die AMKB für weitere Institutionen Kontrol- len durchführe, berechne sie etwa die Fahrzeuge zu 100 Prozent dem Baselbieter Steuer- zahler. (…) Die Volkswirtschaftsdirektion spreche von «offenen Punkten», die bis Ende Au- gust geklärt würden. Derweil zeigten Recherchen, wer profitiert habe. So sei, obwohl sich die AMKB in einem Bürogebäude eingemietet habe, dieses für CHF 275'000.00 umgebaut wor- den. Die Firmen, die zum Zug gekommen seien, seien Wirtschaftskammer-nahe. (…) Der Beklagte 2 beendet den Artikel auf der Frontseite mit der Bemerkung, die AMKB habe die BaZ-Anfrage dazu und zur Zweckentfremdung unbeantwortet gelassen. Auf Seite 17 (KB 77) folgen dann die Berichte zum Anriss auf der Front. Auf dem oberen Seitenteil ist der Bericht mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» bzw. dem Un- tertitel «Regierungsrat weiss von zweckfremder Verwendung von Subventionen durch Sozi- alpartner» publiziert. Der Bericht samt Illustration weist in seinem Gesamtumfang eine Breite von 4 Spalten auf. Der Text des Berichts ist über 2 Spalten mit je einer Länge von 2/3 der Seite angeordnet und umgibt ein Bild von Regierungsrat Weber (Legende: Unter Druck. Die Sozialpartner machen dem Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber (SVP) weiter Probleme.) sowie nachstehende Tabelle:
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Der Artikel leitet im ersten Absatz ein mit der Behauptung des Autors, der von der Wirt- schaftskammer Baselland und der Gewerkschaft Unia betriebene sozialpartnerschaftliche Verein für Arbeitsmarktkontrollen erhalte vom Kanton CHF 1,1 Mio. Subventionen zur Be- kämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping, wobei gemäss Quellen aus Volkswirt- schaftsdirektion mindestens 50 % dieser von den Sozialpartnern abgezweigt würden. Öffent- lich zugängliche Unterlagen würden diese Aussage von Verwaltungsmitarbeitenden bestäti- gen, so der Beklagte 2 weiter. So seien aus diesen ersichtlich, dass die AMKB dem Kanton mindestens CHF 600'000.00 zweckentfremdet verrechnet habe. Anfragen der BaZ seien seitens der AMKB unbeantwortet geblieben bzw. vom Kanton – trotz Bekanntsein von Unge- reimtheiten seit Mai – nur allgemein beantwortet worden ohne die Vorwürfe zu dementieren. Mit Verweis auf den auf derselben Seite untenstehenden Artikel schreibt der Beklagte 2 so- dann, dass Profiteure dieser Buchungen Wirtschaftskammer-nahe Unternehmer seien. Im nächsten Abschnitt steht zu lesen, Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion und Recher- chen der BaZ zeigten, in welchem Umfang die Sozialpartner weiterhin auch nach der Grün- dung der AMKB Steuergelder zweckfremd einsetzen würden. Nach einer Strafanzeige gegen die Sozialpartner und der möglichen Begünstigung durch Thomas Weber würden weitere Missstände ans Licht kommen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Im letzten Abschnitt Spal- te 1 leitet der Beklagte 2 her, welche Leistungen durch die AMKB gemäss Leistungsverein- barung für den Kanton zu erbringen seien: Arbeitsmarktanalyse, Kontrollen sowie Beratung und Prävention. Hierfür würden dem steuerbefreiten Verein Subventionen von CHF 1,1 Mio. bezahlt. Davon dürfe dieser Verein 35 Prozent Gewinn erwirtschaften. Gemäss Geschäftsbe- richt liege der Ertrag 2017 bei CHF 145'000.00. Würde man die hohen Rückstellungen von beinahe CHF 600'000.00 dazuzählen, wäre der Ertrag der AMKB dermassen gross, dass gemäss Leistungsvereinbarung die Subventionen gekürzt werden müssten. Auch nicht plau-
430 18 240 Seite 211 von 340 sibel sei, weshalb ein Verein, der sich in Büros einmiete, CHF 275'000.00 für den Umbau ausgebe. Davon würden CHF 65'000.00 dem Kanton berechnet, obwohl dies die Leistungs- vereinbarung nicht vorsehe. Im 2. Abschnitt der Spalte 2 wird angeführt, die Buchführung und Revision gehörten ebenfalls nicht zu den in der Leistungsvereinbarung genannten Auf- gaben, für die der Steuerzahler aufkommen müsste. Dennoch würden Buchführung und Re- vision mit CHF 151'215.00 zu Buche schlagen. Diese würden zwar von der AMKB unter «Gemeinkosten» verrechnet, doch auch diese trage der Kanton zu 90 Prozent. Wiederholt wird sodann die volle Verrechnung von Fahrzeugkosten, wie bereits im Anriss darauf hinge- wiesen, obwohl die AMKB nicht nur für den Kanton Kontrollen durchführe. Im Weiteren wird der Sprecher der VGD, Rolf Wirz, mit seiner Stellungnahme gegenüber der BaZ zitiert, wo- nach die AMKB die Kontrollziele erreicht und den Jahresbericht fristgerecht eingereicht habe. Wirz spreche zudem von zu installierenden internen Kontrollsystemen und weiteren Optimie- rungen für eine bessere Erfüllung der Aufgaben durch die AMKB. Auf die von der BaZ detail- liert genannten Probleme sei die Volkswirtschaftsdirektion nicht eingegangen. Die Leistungs- vereinbarung müsse für die Zukunft in einzelnen Punkten präzisiert werden. Einzelne offene Punkte würden bis August 2018 auf operativer Ebene besprochen. Ob es sich bei diesen «offenen Punkten» um die genannten zweckfremden Verwendungen von Subventionen handle, habe Wirz nicht beantworten wollen, so der Beklagte 2 am Ende dieses Zeitungsarti- kels. Der zweite, eingeklagte und ebenfalls vom Beklagten 2 verfasste Bericht, welcher sich auf Seite 17 der BAZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018 im untersten Seitendrittel über 4 Spalten er- streckt, trägt den Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» und den Untertitel «Sub- ventionierte AMKB hat für 756’000 Franken Aufträge an Wirtschaftskammer-nahe Unter- nehmer vergeben». Einleitend hält der Beklagte 2 fest, dass der Geschäftsbericht nebst der Zweckentfremdung von Subventionen des Kantons Baselland weitere Ungereimtheiten ent- halte. Eines falle besonders auf: Aufträge an Firmen für insgesamt CHF 756'000.00, die alle- samt Wirtschaftskammer-nah seien. Wiederholt werden vom Beklagten 2 die seiner Meinung nach fragwürdigen Umbauarbeiten in der Mietliegenschaft für CHF 275'000. Die AMKB habe die Anfrage der BaZ zu diesem Thema nicht beantwortet, so dass nicht ausgeführt werden könne, inwiefern dieser Umbau aus Sicht der Sozialpartner gerechtfertigt sein soll. Aus dem Geschäftsbericht sei ersichtlich, welche Unternehmen die betreffenden Arbeiten ausgeführt hätten. In der Folge werden einzelne beauftragte Handwerksbetriebe, wie etwa Gipser oder Elektriker, erwähnt, deren Besitzer auch Funktionen in den der Klägerin angeschlossenen Berufsverbänden hätten. Der Bericht schliesst mit der Bemerkung, dass die AMKB grund- sätzlich dem Beschaffungsrecht unterstehen würde, die einzelnen Aufträge indessen die
430 18 240 Seite 212 von 340 Schwellenwerte nicht erreicht hätten und deshalb nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. 13.6.2 Dass die Beklagten den Online-Bericht und die Leserkommentare zum Online- Artikel vom 13. Juli 2018 («Weber und die Arbeitsmarktkontrolle») sowie den Tweet des Be- klagten 2 gelöscht haben, ändert am Feststellungsinteresse der Klägerin betreffend Unlau- terkeit des Artikels grundsätzlich nichts. Wie bereits ausgeführt, hält dieses bei Online- Medienberichterstattungen grundsätzlich an, weil der Bericht jederzeit abgefragt werden kann. Wird der Bericht auf der Homepage zwar gelöscht, ist er aber im Online-Archiv, des- sen Zugang nicht wesentlich erschwert ist, weiterhin abrufbar, besteht er im (digitalen) Ge- dächtnis der Leserschaft weiterhin. Die Verhältnisse haben sich zudem nicht derart geändert, dass die im Archiv abrufbaren Äusserungen jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätten (BGE 123 III 354 E. 1; vgl. auch E. III 3.2), so dass eine Betroffenheit der Klägerin auch aus dem Hauptar- tikel zu bejahen ist. Hingegen fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts im zweiten Artikel auf Seite 17 im unte- ren Teil im Einklang mit dem Prozessstandpunkt der Beklagten an einer hinreichenden Be- zugnahme zur Klägerin. Im Fokus steht die AMKB in ihrem operativen Bereich und die Vergabe von Bauhandwerkeraufträgen im Zusammenhang mit dem Umbau oder Ausbau ihres Geschäftsdomizils an Firmen, welche «im Besitz von Organen oder Mandatsträgern in den betreffenden Berufsverbänden» seien. Es werden einzelne Personen der Beauftragten aufgezählt, welche Vorstandsmitglieder in den Verbänden oder von diesen sonst wie manda- tiert sind, namentlich genannt. Unter anderem wird aber auch angeführt, dass der Betrieb des Vizedirektors der Klägerin von einem Auftrag profitiert habe. Ähnlich wie im Bericht «Die Firma» werden Firmen und Personen aufgeführt, welche zu einem Auftrag gekommen sein sollen, welche gleichzeitig als Wirtschaftskammer-nahe Betriebe bezeichnet werden. Weil aber die einzelnen Personen im Vordergrund stehen und nicht ein behauptetes Agieren oder Instrumentalisieren der Klägerin als Wirtschaftsverband, fehlt es an einer Betroffenheit der- selben durch den zweiten Artikel in der BaZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018. 13.6.4 Selbst wenn beim zweiten Artikel auf Seite 17 von einer Betroffenheit der Klägerin ausgegangen würde, zöge diese keine lauterkeitsrechtliche Sanktionierung dieses Berichts nach sich. So fehlt es nicht nur an einem eigentlichen Schlechtmachen der Klägerin, sondern auch an deren qualifizierten Herabsetzung. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft im Titel an die Sozialpartner ist zwar eindeutig negativ behaftet. Vetternwirtschaft lässt auf unlautere Ge- schäftsmethoden schliessen. Da der Titel als Frage formuliert ist, bleibt aber offen, ob der
430 18 240 Seite 213 von 340 Vorwurf zutrifft. Eine unmittelbare Herabsetzung besteht somit nicht. Natürlich wird mit der Wahl von griffigen Schlagwörtern versucht, das Interesse der Leserschaft zu wecken, was lauterkeitsrechtlich jedoch nicht bedenklich erscheint. Auch der Aufbau und der transportierte Inhalt kommen etwas effekthascherisch daher mit der Wahl des Zwischentitels («Auftrag für die eigene Firma») und indem der Beklagte 2 über dreieinhalb Spalten des Berichts die Ge- samtkosten der Umbauarbeiten, die Auftragsvolumina der verschiedenen Arbeitsgattungen und die Unternehmen, die den Zuschlag für die Arbeiten erhalten haben, aufführt, um jeweils zu erwähnen, in welchem Verhältnis die Geschäftsführer oder -inhaber zur Klägerin oder den ihr angeschlossenen Verbänden stehen. Der Bericht endet dann mit der Feststellung, dass die Auftragserteilungen nicht illegal gewesen seien, weil diese aufgrund der Höhe der einzel- nen Aufträge nicht hätten öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Zusammenfassend lässt sich der Bericht dahingehend analysieren, dass viel Aufsehen erregt wird für geringen Informationsgehalt. Dass sich der Beklagte 2 dem klägerischen Vorwurf einer tendenziösen oder nicht objektiven Berichterstattung ausgesetzt sieht, ist für das Kantonsgericht nachvoll- ziehbar. Fehlendes Wohlwollen allein macht aber keine Herabsetzung aus. Dem Durch- schnittsleser bleiben nach der Lektüre des Artikels eventuell offene Fragen. Es ist jedoch für ihn erkennbar, dass weder der Vorwurf der Vetternwirtschaft als Tatsache in den Raum ge- stellt wird noch eine Gesetzesverletzung behauptet wird. Dass der Autor des Berichts die Nähe der beauftragten Unternehmen zur Klägerin missbilligt, ist als Meinung erkennbar. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG aus, weshalb dem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1.9, soweit sich dieses auf den zweiten Artikel im unteren Bereich auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 und auf denselben allfällig noch online zugänglichen Artikel bezieht, nicht zu entsprechen ist. Glei- ches gilt auch mangels erwogener Unlauterkeit für das Löschungsbegehren, soweit dieser Artikel elektronisch noch abrufbar ist. 13.6.5 Der Front- sowie der Hauptartikel vom 13. Juli 2018 sind lauterkeitsrechtlich als Ein- heit zu beurteilen, zumal der Textinhalt des Anrisses auf der Frontseite im Hauptartikel wie- derholt wird. Der Frontartikel, positioniert an oberster und damit erster Stelle der BaZ- Printausgabe vom 13. Juli 2018, ist betitelt mit Tatsachenbehauptungen, nämlich mit «Sub- ventionen zweckentfremdet» als Titel und mit «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkon- trollen durch Wirtschaftskammer und Unia» als Untertitel. Damit erwähnt der Bericht nament- lich die Klägerin und verbindet diese mit der herabsetzenden Behauptung der Zweckent- fremdung öffentlicher Gelder – Subventionen dürften vom Durchschnittsleser als solche Mit- tel aufgefasst werden – als neue Ungereimtheit. Es werden verwerfliche Geschäftsmethoden suggeriert, was einer Herabsetzung gleichkommt. Dem Artikel liegt eine ähnliche Thematik
430 18 240 Seite 214 von 340 zugrunde wie demjenigen vom 3. März 2018 («Fragwürdige Abrechnungen» und «Christoph Busers heikle Zahlungsanweisung»). Als Schlagworte oder als Information wird im Wesentli- chen nach dem Verständnis des Durchschnittslesers folgendes transportiert (vgl. KB 76 und 77 sowie E. IV 13.6.1):
- Der Neuanfang nach festgestellten Missständen bei der ZAK sei mit der Gründung der AMKB nicht gelungen.
- Von CHF 1,1 Mio. Subventionen seien CHF 600'000.00 zweckentfremdet verwendet wor- den, was nicht bloss von Mitgliedern der BL Volkswirtschaftsdirektion beklagt würde, son- dern auch aus öffentlich zugänglichen Zahlen der AMKB geschlossen werden könne.
- Dem Steuerzahler würden CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet, obwohl solches in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen sei.
- Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht».
- Die Buchhaltung zeige weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf.
- Die Ungereimtheiten seien der Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat Weber seit Mitte Mai bekannt.
- Recherchen würden zeigen, wer profitiert habe.
- Festgehalten wurde, dass die AMKB die Anfrage u.a. zur Zweckentfremdung unbeantwor- tet gelassen habe. Wie die Erwägungen zu den früheren Berichterstattungen der Beklagten über angebliche Missstände bei der Klägerin gezeigt hat, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, über zahlreiche Missstände zu berichten, so dass auch die Ankündigung «neuer Ungereimthei- ten» als eine an die Klägerin adressierte, herabsetzende Äusserung zu qualifizieren ist. Der Text kommt beim Leser nicht als «Verdachtsäusserung» an, sondern es entsteht der Ein- druck, dass es um Tatsachen geht. Unabhängig davon, ob es um eine aktuelle Berichterstat- tung geht oder nicht, werden grossmehrheitlich weder Meinungsäusserungen, Kommentare oder Werturteile wiedergegeben. Wie bereits mehrfach erwähnt, darf an eine Tatsachenbe- richterstattung die Erwartung gerichtet werden, dass sie in den Hauptzügen der Wahrheit entspricht, wenn auch Vereinfachungen oder Verkürzungen hinzunehmen sind. Das Kan- tonsgericht geht mit der Klägerin einig, dass der Wahrheitsgehalt des Front- und Hauptarti- kels vom 13. Juli 2018 vor dem wettbewerbsrechtlichen Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht ausreichend ist oder dass der Durchschnittsleser in diesen Berichten zumindest irregeführt wird. Letzteres ist jedenfalls mit der Verwendung des Begriffs «Subventionen» im Zusammenhang mit der Entschädigung der AMKB für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung im Bereich der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen durch die öffent- liche Hand zu bejahen. Der von der Klägerin erwähnten Definition für Subventionen, wonach
430 18 240 Seite 215 von 340 es sich dabei um zweckgebundene, von der öffentlichen Hand gewährte Zuschüsse zur Un- terstützung bestimmter Wirtschaftszweige oder einzelner Unternehmen handle, haben auch die Beklagten nichts entgegenzusetzen. Demgegenüber ist die vom Kanton geleistete Pau- schalzahlung an die AMKB gemäss Leistungsvereinbarung nicht als Unterstützung, sondern als Gegenleistung für die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe aufzu- fassen. Eine Zweckgebundenheit, wie bei einer Subvention, besteht nicht, sondern vielmehr ein vertraglich festgelegter Leistungsumfang. Bezieht die AMKB keine Subventionen im hier verstandenen Sinn, kann es auch keine Zweckentfremdung geben. Ob der Wortlaut vom Beklagten 2 absichtlich oder unbewusst gewählt wurde, spielt einmal mehr für die lauterkeits- rechtliche Beurteilung keine Rolle. Dieser ist aber irreführend, weil damit der Eindruck er- weckt wird, die AMKB oder die Klägerin und die Unia würden sich über bestehende Auflagen hinwegsetzen und unrechtmässig Subventionen beziehen. Der Beklagte 2 beruft sich dabei auf «Hinweise» aus der VGD und stützt sich auf BaZ-Recherchen, ohne zu den Quellen, abgesehen vom Geschäftsbericht der AMKB, Näheres zu erläutern. Dem Leser wird dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit der Erkenntnisse suggeriert, was ebenso einer Irreführung gleich- kommt. Die Beklagten haben sich in den Rechtsschriften im vorliegenden Prozess zu dieser von der Klägerin monierten unwahren und irreführenden Herabsetzung nicht näher geäus- sert, sprechen sie doch weiterhin von Subventionen, welche die Klägerin ausgerichtet erhal- ten haben soll. Auch für die im Artikel angeprangerte Weiterverrechnung diverser Aufwand- positionen durch die AMKB an den Kanton oder den Steuerzahler fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer hinreichenden Faktenbasis. In der Tabelle wird die Grundaussage im Artikel in Zahlen dargestellt und jeweils bei den meisten Positionen der Vermerk ange- bracht «nicht in Leistungsvereinbarung». Diese Aussage ist im Grundsatz zwar nicht falsch. Sie führt aber den Durchschnittsleser insofern in die Irre, als dass damit eine unrechtmässige Entschädigung einhergehe. Die AMKB wird vom Kanton mit einem Pauschalbetrag entschä- digt. Dass mit der Pauschalzahlung auch sogenannte «Overheadkosten», welche bei der Erfüllung der Aufgabe entstehen, abgegolten werden, ist nach den plausiblen Erläuterungen der Klägerin nichts Aussergewöhnliches und nach Ansicht des Kantonsgerichts auch zutref- fend. Es kann auf die Ausführungen zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Berichterstat- tung vom 3. März 2018 verwiesen werde (vgl. E. IV 6.6 hievor). Auch hier fand keine «Ver- rechnung» an den Kanton statt, zumindest ist keine solche nachgewiesen oder aus den Ak- ten ersichtlich, sondern der Bericht der AMKB gibt Auskunft über die Verwendung der Ent- schädigung. Insgesamt kann nicht mehr von unpräzisen, stark vereinfachten Aussagen im Bericht vom 13. Juli 2018 gesprochen werden. Wohl liegt kein Fall einer krassen qualifizier- ten Herabsetzung der Klägerin vor, aber immerhin wird die Grenze des Zulässigen im lauter-
430 18 240 Seite 216 von 340 keitsrechtlichen Sinne überschritten, indem die Leserschaft in Front- und Hauptartikel mit unzutreffenden Vereinfachungen – mit dem Bericht über die Zweckentfremdung von Subven- tionen – in die Irre geführt werden. 13.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem der zweite Artikel auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 («Vettern- wirtschaft bei den Sozialpartnern?») nicht für unlauter befunden wurde, ist das Rechtsbegeh- ren 1.9. der Klage vom 23. August 2018 teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13. Juli 2018 unter den Titeln "Subventio- nen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17 oben und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 13.8 Löschung der Online-Artikel Nachdem die Beklagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommentare nach Klageanhebung von ihrer Homepage entfernt hatte, grenzte die Klä- gerin ihre Rechtsbegehren 3.10 zur Berichterstattung vom 13. Juli 2018 gemäss Klage vom
23. August 2018 in ihrer Replik vom 14. Oktober 2019 entsprechend ein. Dem eingegrenzten Begehren ist teilweise zu entsprechen, indem das Löschungsbegehren zum Artikel «Vet- ternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» mangels Unlauterkeit abzuweisen ist. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 gutzuheissen und die Beklagte 1 anzuweisen, die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe zu löschen. 13.9 Löschung von Tweets Der Beklagte 2 hat seine beiden am 13. August 2018 veröffentlichten Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Wirtschaftskammer Baselland und die Unia haben Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen zweckfremd verwendet...» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozi- alpartnern (Wirtschaftskammer Baselland und Unia)?» von seiner Twitter-Timeline nach Kla- geeinreichung gelöscht, so dass über das Rechtbegehren 3.10 lit. a ii Abs. 2 gemäss Klage vom 23. August 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist. Zufolge der teilweisen Einstufung der Berichterstattung vom 13. Juli 2018 als unlauter ge- mäss den Erwägungen unter Ziffer 13.6 hievor besteht aufgrund der Verlinkung derselben via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch gegenüber der Beklagten 1 hinsichtlich des betreffenden Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Die Sozialpartner zweigen min-
430 18 240 Seite 217 von 340 destens 50 Prozent der Steuergelder...». Erneut wird zum Rechtlichen auf die Erwägungen unter Ziffer IV 4.9.3 hievor verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.10 lit. a ii Abs. 1 zu entsprechen. 14. Berichterstattung in der BaZ vom 21. Juli 2018, Seite 19 (KB 81), Rechtsbegehren 1.10. und 3.11. Titel: «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» Header: «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands 14.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 303 bis 325) Am 18. Juli 2018 habe das Kantonsgericht Baselland eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gutgeheissen, wonach der Auftrag zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche zu Unrecht der Baselbieter IWF AG vergeben worden sei. Die Rich- ter seien zum Schluss gekommen, dass im Rahmen der Auftragsvergabe die Gewichtung der Kriterien falsch erfolgt sei und hätten den Auftrag direkt dem beschwerdeführenden Kon- kurrenten aus Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2018 habe der Beklagte 2 auf der ersten Seite des Regionalbundes (Seite 19) einen Kommentar unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» veröffentlicht. Darin stelle er, ganz im Sinne seiner bisherigen Kampagne, unverfroren bereits im Titel fest, dass es sich bei der Klägerin um eine korrupte Organisation handle, welche die Regierung besteche. Auf den Gerichtsentscheid selbst gehe der Beklagte 2 gar nicht ein. Der gesamte Artikel vom 21. Juli 2018 diene alleine dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht zu machen. Es werde grundlos auf die Klägerin ge- schossen und das Bild einer Mafia-Organisation gezeichnet (ähnlich wie am 3. April 2018 – die Firma). Eine herabsetzende Bemerkung folge der nächsten. Nach der Lektüre des Arti- kels müsse der Durchschnittsleser annehmen, dass es sich bei der Klägerin um ein parasitä- res, minderwertiges Unternehmen handle, welches sofort zerstört werden müsse. Gleichzei- tig erfolge bildlich und inhaltlich wiederum eine Fokussierung auf den Direktor der Klägerin, Christoph Buser (er werde im Artikel 14-mal genannt), obwohl dieser mit dem Vergabever- fahren gar nichts zu tun gehabt habe. Der Beklagte 2 wisse genau, dass sich ein Feindbild nur dann in den Köpfen der Leserschaft zementieren lasse, wenn es personifiziert werde. Bereits im Titel werde behauptet, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. lm Lauftext wiederhole der Beklagte 2 diese Anschuldigung mehrfach (Spalte 1). Dabei handle es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. lm Gegensatz zu anderen Artikeln mache sich der Be- klagte 2 nicht einmal mehr die Mühe, einen Vorwurf zwischen den Zeilen zu verstecken, so
430 18 240 Seite 218 von 340 dass dieser vermeintlich unangreifbar und vom Durchschnittsleser intuitiv aufgenommen werde. Die Überschrift («Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands») suggeriere zudem, dass die Klägerin Ma- chenschaften betreibe und diese «erstmals» sanktioniert würden, somit zu erwarten sei, dass noch weitere Vorwürfe im Raum stünden, für welche Gerichte in Zukunft Strafen aus- sprechen würden. Auch diese Aussage sei herabsetzend. Sämtliche Äusserungen im Lauf- text des Artikels nehme der Durchschnittsleser hernach mit der Aussage im Hinterkopf wahr, wonach die Klägerin die Regierung immer wieder besteche. Vermeintlicher Aufhänger des Artikels sei der erwähnte Entscheid des Baselbieter Kantons- gerichts. Offenbar habe sich der Beklagte 2 berufen gefühlt, das Urteil des Gerichts – ein gewöhnlicher, verwaltungsrechtlicher Vergabeentscheid zu Ungunsten eines Tochterunter- nehmens der Klägerin – zum Anlass zu nehmen, eine weitere Breitseite gegen die Klägerin abzufeuern. Der Beklagte 2 halte sich denn auch nicht lange mit diesem, noch nicht einmal schriftlich begründeten, geschweige denn rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf. Trotzdem bezeichne er den Entscheid als «wegweisend, weil nun richterlich bestätigt ist, was Journa- listen zum Teil seit Jahren aufdecken: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirt- schaftskammer». Die Klägerin, so die Aussage, übe diktatorische Macht aus, unterdrücke das Baselbiet bzw. dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang. Auch in diesem Zusammen- hang spreche der Beklagte 2 von Korruption, von ähnlichen Zuständen, wie sie sich «ir- gendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen» – erneut eine grobe Herabsetzung der Klä- gerin. Der Beklagte 2 unterstelle der Klägerin und deren Direktor, wiederum, «die Regierung und das Parlament unterwandert» (Spalte 1) zu haben. Exekutive und Legislative im gesamten Kanton seien nach der Darstellung der Beklagten also eigentliche Marionetten der Klägerin, welche mittelfristig durch die Klägerin zerstört würden. Auch Aussagen, wie die Klägerin würde die Politik missbrauchen, «um sich am Steuertopf zu laben» oder «Der Filz ernährt sich selbst» seien herabsetzend. Herabsetzend sei auch die Aussage, dass Christoph Buser und mit ihm die Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstehen würden (Spalte 2). Auch diese Aussage sei bereits an anderer Stelle, im Artikel vom 2. Mai 2018, verbreitet worden. Weiter behaupteten die Beklagten, dass die Klägerin «aggressives Lob- bying» betreibe und im Parlament «Grenzüberschreitungen» beginge. Auch dies stelle eine klare Herabsetzung der Klägerin dar, werde doch dadurch suggeriert, dass sich die Klägerin nicht an geltende Regeln halte, weil sie Grenzen überschreite.
430 18 240 Seite 219 von 340 Der Artikel unterstelle der Klägerin nicht bloss rechtswidriges, sondern strafrechtliches Ver- halten. Dies werde als feststehende Tatsache geschildert und in den Titel gesetzt. Die Kläge- rin werde zum Machtmoloch gestempelt, dessen Ruf durch eine Reihe von Skandalen rui- niert sei und mit dem man besser nichts zu tun habe, wenn man sein eigenes politisches oder gesellschaftliches Überleben sicherstellen wolle. Dies setze nicht nur die Leistungen der Klägerin seit ihrem Bestehen herab, es stelle einen eigentlichen Boykott-Aufruf dar. Letztlich solle, wie die Beklagten bereits am 3. April 2018 vorgeschlagen hätten, die Klägerin «zerschlagen» werden. Der Artikel sei in seiner Gesamtheit irreführend, unwahr und verletzend. Das Kantonsgericht habe nie den Vorwurf der Korruption geäussert, sondern in seiner mündlichen Urteilsverkün- dung vom 18. Juli 2018 festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine Auftragsvergabe seitens des zuständigen Departements rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Irreführend sei der Bericht, weil der Korruptionsvorwurf der Klägerin zugeschrieben werde. Wenn jemand kritisiert werden könne, dann wäre es die vergabeberechtigte Vorinstanz. Dies für ihren Entscheid. Richtig sei, dass die Klägerin im Kanton Baselland in Politik und Wirtschaftsfragen selbstver- ständlich gewisse Positionen vertrete und diese auch regelmässig einbringe, sei es im Ba- selbieter Landrat, sei es in Gesetzgebungsprozessen, sei es bei Volksabstimmungen. Die Klägerin betreibe, wie etliche andere Interessenvertreter auch, Lobbying. Das sei weder ver- werflich noch aussergewöhnlich, sondern entspreche in allen politischen Prozessen und auf allen Stufen (Gemeinde, Kantone, Bund) dem Normalfall. Ebenso normal sei es, wenn in einem Milizsystem die Vertreter der Legislative Interessenbindungen aufweisen würden. Der Beklagte 2 gehe in seiner Berichterstattung vom 21. Juli 2018 aber einmal mehr einen gros- sen Schritt weiter. Er unterstelle der Klägerin bzw. ihren Vertretern strafbares Verhalten, und zwar nicht eine Bagatelle, sondern Korruption, ein schweres Verbrechen, was eine ebenso klare wie unwahre Anschwärzung darstelle. Unwahr sei auch die Überschrift («Das Kantons- gericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU- Verbands») des Artikels, welche fälschlicherweise suggeriere, dass eine «Sanktion» – noch dazu gegen die am Verfahren nicht beteiligte Klägerin – ausgesprochen worden sei. Richtig sei einzig, dass ein Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben worden sei. Im Weiteren entbehre jeglicher Grundlage, dass Christoph Buser und damit die von ihm re- präsentierte Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstünden. Unnötig verletzend sei die Aussage, dass die Klägerin eine «für eine Demokratie unwürdige Macht» erlangt habe, weil damit die Klägerin als diktatorische Organisation beschrieben werde. Falsch und herabsetzend sei sodann der Vergleich, in jeder Hinsicht, mit Zuständen in Afrika
430 18 240 Seite 220 von 340 oder Lateinamerika, gebe es doch in diesen Teilen der Welt, jedenfalls nach dem Wissen der Klägerin, gar kein Beschaffungsrecht bzw. keine Vergabeverfahren nach hiesigem Verständ- nis, sondern würden solche Aufträge vielfach entweder offen oder unter der Hand an staatli- che oder staatsnahe Unternehmen vergeben. Auch habe die Klägerin nie «Regierungsvorlagen verfasst» oder «Beschwerden beim Regie- rungsrat in eigener Sache behandelt». Gänzlich falsch sei auch der im Artikel vermittelte Eindruck, dass die gesamte Baselbieter Verwaltung «Buser verpflichtet» sei. Unwahr sei zudem, auch wenn dies eine Wiederholung darstelle, dass es sich bei der Klägerin um ein «Machtkonstrukt» handle, zu welchem angeblich über 100 KMU und Institutionen gehören sollen. Der Artikel vom 21. Juli 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht; entsprechend hätten die Leser den Artikel nicht kommentieren können. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter- Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 21. Juli 2018 sei zusätzlich die Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 «Die Wirtschaftskammer kor- rumpiert die Regierung – mein Leitartikel zum Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts zu den Machenschaften der Regierung und des mächtigen KMU-Verbandes» unlauter. Der Tweet verbreite sodann die unlauteren Aussagen des Artikels und kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. 14.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 340 bis 370) Die Beklagten bestreiten die klägerischen Vorwürfe. Diese würden allesamt nicht zutreffen, basierten auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien aus dem Zusammenhang gerissen und teils falsch wiedergegeben oder liessen sich im Ausgangstext so schlicht nicht wiederfinden. Dass die Beklagten darauf aus seien, dem Durchschnittsleser zu vermitteln, dass die Kläge- rin ein «parasitäres, minderwertiges Unternehmen wäre, welches sofort zerstört werden müsse», werde vehement bestritten. Diese Wortwahl sei im Ausgangstext nirgends zu fin- den. Auch die Unterstellung der Klägerin, dass der Beklagte 2 mit seinem angeblich genauen Wissen über die Zementierung eines Feinbildes in den Köpfen der Leserschaft mittels Per- sonifizierung dieser beeinflusse, sei schlichtweg falsch. Jegliches Medium – regional, natio- nal oder international – berichte oft und wiederholt über bestimmte Personen. Insbesondere
430 18 240 Seite 221 von 340 seien Personen des öffentlichen Interesses davon betroffen. Dazu gehörten auch Personen, die die Führungsfunktion eines staatlichen oder öffentlichen Amtes einnehmen würden. Die Gerichtspräsidentin habe sich bei der Urteilsverkündung des Kantonsgerichts zum Vergabeentscheid wie folgt geäussert: «Es scheint, als ob man unbedingt einen Anbieter aus Liestal berücksichtigen wollte.» Insgesamt sei der Vergabeprozess «ein Akt der Willkür» ge- wesen, habe dazu ein beisitzender Richter gesagt. Die Vergabekriterien seien dem ent- scheidenden Gremium zufolge zu stark auf die IWF AG zugeschnitten gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Auftrag zwingend an das regional angebundene Unternehmen gehen sollte, mit dem der Sinn und Zweck der Ausschreibung aufgehoben worden sei. Im Duden sei «willkürlich» wie folgt definiert: «nicht nach einem System erfolgend, sondern nach Belieben/Gutdünken». Daraus und aus den Aussagen der beisitzenden Richter könne geschlossen werden, dass der in casu resultierte willkürliche Akt alleine deshalb erfolgt sei, weil das vergebende Organ ein Interesse daran gehabt habe. Dies sei auch der Grund, wes- halb der Beklagte 2 das Wort «korrumpieren» im Titel benutzt habe. Gemäss Duden bedeute «korrumpieren» jemanden zu etwas «verleiten». Das Organ, welches die Vergabe verwaltet habe, sei also dazu verleitet worden, von wem und aus welchen Gründen auch immer, den Auftrag der IWF AG zuzusprechen. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte 2 hätte den Ausdruck «korrumpieren» im strafrechtlichen Sinne eingesetzt, unterliegt einem Irrtum, da er sich nicht anmassen würde, als Laie eine strafrechtliche Qualifikation zu unternehmen. Nicht zutreffend sei auch der angeblich vom Beklagten 2 erhobene Vorwurf, dass die Kläge- rin das Baselbiet und dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang unterdrücke, damit eine diktatorische Macht ausübe und demnach angeblich an Zustände «irgendwo in Afrika oder Lateinamerika» erinnere. Dass die Klägerin wie eine diktatorische Macht walte, werde im Text nirgends erwähnt. Der Beklagte 2 unternehme auch nicht den Versuch, den Fall und die regionalen Verhältnisse mit solchen in Afrika oder Lateinamerika zu vergleichen. Er zeige lediglich auf, wie wenig selbstkritisch die örtliche Politik und Gesellschaft sei, indem Fremd- staaten schneller verurteilt bzw. der Korruption bezichtigt und die eigenen Handlungen run- tergespielt würden. Das Wort «unterwandern» werde im Sinne der Durchsetzung verwendet. Die Klägerin verfol- ge demzufolge ihre eigenen Interessen, indem sie Lobbyarbeit bei der Regierung betreibe. Dass der Vorgang des Lobbyismus auch die Einflussnahme auf die Regierung beinhalte, um die eigenen Interessen zu verfolgen, könne von der Klägerin nicht geleugnet werden. Der Begriff «aggressives Lobbying» suggeriere nicht, wie von der Klägerin dargelegt, dass sich die Klägerin nicht an Regeln halte. Der Leserschaft werde zugemutet zu wissen, dass unter-
430 18 240 Seite 222 von 340 schiedliche Herangehensweisen des Lobbyings bestünden. Dabei könne von einer passiven bis herausfordernden bzw. wie vom Beklagten 2 formuliert «aggressiven» Vorgehen gespro- chen werden. Aggressiv bedeute hierbei nichts anders als aktiv auf die Regierungsvertreter zuzugehen und die eigenen Interessen energisch – also mit einem starken Willen und Durchsetzungskraft – zu vertreten. Weder seien Formulierungen im Text zu finden, noch sei es die Intention des Beklagten 2 gewesen, die Klägerin so darzustellen, dass sie nicht nur widerrechtlich, sondern auch straf- rechtlich gehandelt habe. Der Text suggeriere dem Leser dementsprechend nicht, dass die Klägerin «keine Daseinsberechtigung mehr habe», weshalb auch ihre Wettbewerbsstellung nicht gefährdet werde. Auch das Wort «Machtmoloch» sei weder im Text zu finden, noch werde der Versuch unternommen, die Klägerin als einen solchen darzustellen. Die Klägerin werde folglich nicht in ihrem Bestehen herabgesetzt und es werde auch kein Boykott-Aufruf gemacht, der dazu führen soll, dass es zum «zerschlagen» der Klägerin komme. Bestritten werde, dass die Berichterstattung in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei auch die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Der Beklagte 2 diskutiere zu- sammenfassend ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und erkläre dem Leser durch Erwähnung älterer Beiträge bestimmte Zusammenhänge. Auf das Urteil des Gerichts hätten die Beklagten keinen Einfluss gehabt und könnten demzufolge auch nicht dafür ver- antwortlich gemacht werden. Es sei klar nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin herab- zusetzten. 14.3 Klägerin replicando (R Rz 345 bis 372) Grundsätzlich sei nicht falsch, so die Klägerin in ihrer Replik, dass Medien zu einem Thema noch einmal aus einem anderen Blickwinkel Stellung nehmen würden. Was der Beklagte 2 tue bzw. getan habe, habe damit allerdings nichts zu tun. Er nehme zum Ausgangsbericht nicht «aus einem anderen Blickwinkel» Stellung, sondern benutze diesen, um all seine Vor- würfe noch einmal mit der ihm eigenen Besessenheit auszubreiten. Es gehe also in der Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 gar nicht darum, den Gerichtsentscheid zu analysieren (dieser sei ja auch noch nicht einmal schriftlich begründet, geschweige denn rechtskräftig), sondern nur darum, die Klägerin noch einmal anzuschwärzen und ihr sogar Korruption zu unterstellen. Dass sich die genannten Gerichtspersonen so geäussert hätten, werde vorsorg- lich bestritten. Selbst wenn dem so wäre, würde das unter keinen Umständen den direkten Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin sei korrupt, zumal nicht einmal diese selbst, sondern die IWF AG vom Entscheid betroffen gewesen sei – namentlich unter Berücksichtigung des Um-
430 18 240 Seite 223 von 340 stands, dass in Vergabeverfahren die Höhergewichtung von regionalpolitischen (oder gar lokalen) Vergabekriterien in der Schweiz weitverbreitet sei und gerade in Landkantonen eher der Regel als der Ausnahme entspreche. Ebenfalls werde bestritten, dass die Vergabebe- hörde irgendein Interesse an der Auftragsvergabe gehabt habe. Im Übrigen würden die be- klagtischen Worterklärungen zu kurz greifen. So werde bei der Duden-Definition des Wortes «Korruption» bewusst das Tatmittel («durch Bestechung für zweifelhafte Interessen») weg- gelassen. Zudem komme es auf das Verständnis des Durchschnittslesers an und nicht da- rauf, wie der Beklagte 2 den Ausdruck «korrumpieren» habe einsetzen wollen. Selbst wenn der Durchschnittsleser den Begriff nicht technisch im strafrechtlichen Sinne verstanden ha- ben sollte, sei die Unterstellung von «Korruption» ohnehin eine klar unlautere Wettbewerbs- verletzung. Die Leserschaft könne sodann tatsächlich zwischen verschiedenen Arten von Interessenvertretungen unterscheiden. Wer «aggressives Lobbying», insbesondere aber auch «Grenzüberschreitungen» betreibe, halte sich nicht an die Regeln und handle demnach illegal. Wenn im Titel zudem stehe, die Klägerin würde die Regierung sogar korrumpieren, wisse jeder Leser, wie diese Ausdrücke verstanden werden müssten. 14.4 Beklagte duplicando (D Rz 321 bis 358) Am 3. Februar 2020 hat die Klägerin eine zulässige Noveneingabe eingereicht (vgl. E. III 8.1 hievor). Diese betrifft das Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts vorn 18. Juli 2018, welches im Bericht vorn 21. Juli 2018 thematisiert wurde. Mit Noveneingabe vorn 19. Juni 2020 wurde dann noch das begründete Urteil beigelegt. Die Beklagten nahmen in der Duplik auch zu diesen klägerischen Noveneingaben Stellung. Die Beklagten nehmen in ihrer Duplik Bezug auf die schriftliche Begründung des kantonsge- richtlichen Urteils zum Vergaberecht, wobei auf eine Wiedergabe der Bezugnahme im Ein- zelnen hier verzichtet werden kann. Sodann führen sie aus, der Begriff der Korruption werde häufig verwendet, ohne dass hierbei eine strafrechtliche Unterstellung vorgenommen werde. Somit würde auch ein Durchschnitts- leser ohne juristischen Hintergrund nicht auf die strafrechtliche Bedeutung schliessen, wie es der Rechtsvertreter der Klägerin mache. Wenn sich die Leser aufgrund eines Berichts, der auf Tatsachen beruhe, eine stark kritische Meinung bilden und ihren Unmut darüber in der Kommentarspalte kundtun würden, so könne das nicht den Beklagten zur Last gelegt wer- den. Die Beklagten hätten ihre journalistischen Aufgaben wahrgenommen und die Mei- nungsbildung bei den Lesern aufgrund fundierter Tatsachen entwickelt. Dies sei folglich nicht wettbewerbsverletzend.
430 18 240 Seite 224 von 340 Zur Noveneingabe der Klägerin vom 3. Februar 2020 erwidern die Beklagten, die Klägerin moniere in der Noveneingabe insbesondere eine «dramatische Wende», wie dies die bz mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil in Sachen Vergabeentscheid an die IWF AG geschrie- ben habe. Gemäss Klägerin zeige dies, dass es sich um eine «normale Submission» gehan- delt habe, als der Kanton Baselland die Bearbeitung der Energiefördergesuche an ein Toch- terunternehmen der Klägerin vergeben habe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass das Thema ferner als sicher nicht willkürliche Vergabe bezeichnet werde, bei welcher es lediglich um eine andere Gewichtung der Vergabekriterien durch die kantonale Rekursinstanz gehe. Das Bundesgericht greife zudem sehr selten in «Ermessensentscheide» im Submissions- recht ein. Die Klägerin schliesse sinngemäss, dass mit der Feststellung des Bundesgerichts, die anderweitige Vergabe durch das Kantonsgericht Baselland sei falsch gewesen, die Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 umso mehr wettbewerbsverletzend sei. Die Ausführungen würden allesamt bestritten, würden diese doch in keiner Weise zutreffen. Die Klägerin lege hierzu lediglich einen Artikel der bz als Beweis ins Recht. Den genauen Inhalt des Entschei- des des Bundesgerichts gebe die Klägerin damit gerade eben nicht wieder, noch sei dieser entsprechend belegt. Dieser formale Einwand spiele vorliegend jedoch insofern eine unter- geordnete Rolle, als die Klägerin nicht einmal den Inhalt dieser Berichterstattung in der bz richtig wiedergebe, geschweige denn in der Lage sei, die richtigen Schlüsse hieraus zu zie- hen. Die bz spreche tatsächlich von einer dramatischen Wende, gar von einem Schlamassel und einer doppelten Niederlage für die Baselbieter Behörden. Die bz beziehe sich damit je- doch richtigerweise lediglich auf die Aufhebung der direkten Auftragsvergabe durch das Kan- tonsgericht Baselland an eine Zürcher Firma. Von einer «normalen Submission», wie dies die Klägerin glaubhaft machen wolle, könne ferner allein schon deshalb nicht gesprochen werden, zumal im zentralen Punkt, nämlich an der Kritik an der ursprünglichen Vergabe an die IWF AG, das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts offenbar gerade nicht gedreht, sondern im Gegenteil diesen gar gestützt habe. Schliesslich könne die Klägerin aus diesem Urteil für sich auch nichts im Zusammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung ableiten, denn erstens werde damit das Verdikt des Kantonsgerichts Baselland, wonach die Vergabe an die Tochtergesellschaft der Klägerin geradezu einer willkürlichen Vergabe gleich gekommen sei, explizit nicht umgestossen und zweitens habe die damalige Berichterstattung ohnehin auf der Sachlage im Zeitpunkt der Berichterstattung gefusst, womit eine nachträgli- che Beurteilung durch eine Beschwerdeinstanz – sofern eine solche durch das Bundesge- richt überhaupt vorgenommen worden sei, was bestritten sei – ohnehin nicht von Belang sei. Die Klägerin unterliege hier der irrigen Annahme, eine Berichterstattung sei aus einer retro- spektiven Wahrnehmung zu beurteilen.
430 18 240 Seite 225 von 340 14.5 Die nach Schluss des Schriftenwechsels zur BaZ-Berichterstattung vom 21. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben enthalten für die Entscheidfindung keine wesentlichen Aus- führungen mehr, weshalb an dieser Stelle auf dieselben pauschal verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 117 ff. und Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 110 ff.). 14.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 14.6.1 Der Artikel im Regionalteil der BaZ-Printausgabe vom 21. Juli 2018 ist betitelt mit «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» und mit der Überschrift versehen «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands». Der Text erstreckt sich über 3 Spalten auf einer halben Seite; zwischen Spalte 2 und 3 in einer Breite von 2 Spalten auf die gesamte Artikellänge ist ein Bild mit dem Direktor der Klägerin und der ehemaligen Regierungsrätin Sabine Pegoraro im Hintergrund zu sehen (Bildlegende: Hält die Fäden in der Hand [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer- Direktor Christoph Buser hat offenbar grossen Einfluss auf Regierungsrätin Sabine Pegoraro [in normaler Schrift]). Das Layout ist dasselbe wie dasjenige des Berichts vom 2. Mai 2018 («Wann ist endlich Schluss mit dem Unsinn?»; vgl. E. IV 12.7.1 hievor: mit Porträt des Autors und Flattersatz), mithin ist der Artikel als Kommentar aufgemacht. Eingeleitet wird der Artikel im ersten Abschnitt der Spalte 1 mit: «Die Wirtschaftskammer Baselland ist keine Lobby-Organisation wie andere KMU-Verbände. Sie hat die Baselbieter Regierung, die Verwaltung und das Parlament unterwandert. Der Verband mit Sitz am Alt- markt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben. Die Organisation von Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser korrumpiert Regierung und Verwaltung: Die- se Woche hielt das Kantonsgericht fest, dass Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bei einer Submission "Willkür" walten liess, als sie einen Staatsauftrag an die teurere Wirt- schaftskammer-Tochter IWF AG vergab. Der Filz ernährt sieht selbst.» Bezugnehmend auf den kantonsgerichtlichen Vergabeentscheid fährt der Beklagte 2 in seinem Bericht fort, dass das Urteil wegweisend sei, weil nun richterlich bestätigt sei, was Journalisten zum Teil seit Jahren aufdecken würden: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirtschaftskammer. Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktioniere anders: Buser gebe und Buser verlange. So habe er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gebe nichts umsonst. In der Folge schwenkt der Beklagte 2 in seinem Kommentar auf die Regierungsrätin Pegora- ro um, welche – obwohl nicht wirklich fähig zu sein – weiterhin vom Direktor der Klägerin und
430 18 240 Seite 226 von 340 der Wirtschaftskammer-nahen FDP-Parteiführung unterstützt werde, so dass sie weiterhin wursteln und Abstimmungen verlieren könne und hierfür ein Jahressalär von CHF 300'000 erhalte. Es sei nicht abzustreiten, dass Pegoraro ihre komfortable finanzielle Situation zu grossen Teilen der Wirtschaftskammer zu verdanken habe. Da dürfte sich Pegoraros Wider- wille, Buser einen Gefallen auszuschlagen, in Grenzen halten. Sie habe etwa die Einführung einer Energiesteuer unterstützt, was das Baselbieter Stimmvolk im November 2016 schliess- lich an der Urne abgelehnt habe. Profitiert hätte bei einem Volks-Ja die Wirtschaftskammer, welche mit der Umsetzung dieser Massnahme betraut gewesen wäre. Diese Abstimmung von vor zwei Jahren habe bereits ganz offensichtlich gezeigt, wie die Wirtschaftskammer primär an das eigene Wohlergehen denke. Weiter schreibt der Beklagte 2, Buser sitze zudem als Landrat in wichtigen Kommissionen und könne dort, mit der bürgerlichen Mehrheit im Rücken, seine privaten Interessen als Di- rektor der Wirtschaftskammer verfolgen. Auf berechtigte Fragen, ob er bei Vorlagen, die sich direkt auf sein Bankkonto auswirken, nicht in den Ausstand treten müsste, reagiere er ge- reizt. (…) Aggressives Lobbying, Abhängigkeiten von Regierungsräten und Grenzüberschrei- tungen im Parlament – doch die Klägerin gehe noch weiter: Der KMU-Verband habe bereits unter Busers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Be- schwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt. Gysin und Buser verhielten sich so, als wären sie die Magistraten und die wirklich gewählten Regierungsräte wie Pegoraro oder Thomas Weber (SVP) liessen das mit sich machen. Volkswirtschaftsdirektor Weber, auch das sei bekannt, sei ebenfalls nur durch Buser Regierungsrat geworden. (…) Dass Weber nun, auch das sei belegt, Buser über eine mögliche Strafanzeige durch seine Direkti- on gegen die Wirtschaftskammer-Chefs informiert habe, sei wohl kaum ein Zufall. Ebenso befremdlich sei die Tatsache, dass sowohl in Webers als auch Pegoraros Direktion Beamte nicht dem Volk, sondern Buser verpflichtet seien. Auch solche Verfilzungen seien belegt. Der Artikel schliesst ab mit einem Blick auf die Linke, welche sich von den ebenfalls mit der Klä- gerin verbandelten Gewerkschaften befreit habe. Demgegenüber zeigten die Bürgerlichen keinen Willen zur Aufklärung. Es sei naiv zu glauben, dass SVP und FDP je mithelfen wer- den, mit dem Wirtschaftskammer-Filz aufzuräumen: zu viel Abhängigkeit, zu wenig Mut. 14.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin aus dem Bericht vom 21. Juli 2018 wird von den Be- klagten Parteien nicht in Frage gestellt; dies aus auch Sicht des Kantonsgerichts zurecht, was allein aus der Lektüre des Titels ersichtlich wird, welcher die Klägerin namentlich und ausschliesslich aufführt.
430 18 240 Seite 227 von 340 14.6.3 Beim Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juli 2018, welcher Anlass für den Artikel des Beklagten vom
21. Juli 2018 gegeben hatte, ging es um die Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Vergabeentscheids, welcher zum Erscheinungszeitpunkt des strittigen Berichts der Beklag- ten weder schriftlich begründet noch rechtskräftig war. Bei der durch eine Zürcher Konkur- rentin angefochtenen Vergabe wurde eine Tochterfirma der Klägerin berücksichtigt. Die Be- klagten wollen den Artikel als kritischen Kommentar zu diesem Gerichtsentscheid verstanden wissen. Der Entscheid sei diskutiert, analysiert und kommentiert worden, um dem Leser zum besseren Verständnis bei der eigenen Meinungsbildung Hintergrundinformationen zu liefern. Was zum Bericht vom 2. Mai 2018 («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») in rechtlicher Hin- sicht erwogen wurde, ist auch für die Beurteilung des BaZ-Artikels vom 21. Juli 2018 ein- schlägig (vgl. E. IV 12.7.3 hievor). Generell kommt es auf das Verständnis der Leserschaft an. Wird der Artikel vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklag- ten 2 aufgefasst, dient dessen Lektüre primär der Meinungsbildung. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Werturteile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Unabhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sach- licher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erschei- nen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden allerdings eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei her- absetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sinne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten. Der Artikel ist zwar von der Aufmachung her als Kommentar des Beklagten 2 kenntlich ge- macht. Allerdings wird im Titel «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» eine Tatsa- chenbehauptung aufgestellt, weil hier anders als im Bericht vom 2. Mai 2018 der Vorwurf der Korruption nicht als Frage aufgeworfen wird. Das Kantonsgericht ist zudem dezidiert der Auf- fassung, dass der Durchschnittsleser «korrumpieren» mit Korruption als Bestechung in Ver- bindung bringt und allfällige weitere Bedeutungen gemäss Dudeneintrag, wie diejenige von «verleiten» als abgeschwächte Form, wenn überhaupt, beim ersten Blick auf die Schlagzeile nicht präsent hat. Korruption ist nach geltendem Recht strafbar und als unlauteres Ge- schäftsgebaren verpönt, weshalb der äusserst herabsetzende Charakter dieser Aussage offensichtlich ist. Die Strahlkraft eines derart groben Vorwurfs im Titel eines Artikels erweckt nicht nur das Interesse an dessen Lektüre, sondern wirkt auch unmittelbar meinungsbildend. Wird eine solche Aussage einem Artikel vorangestellt, hat sie auch der Wahrheit zu entspre-
430 18 240 Seite 228 von 340 chen. Insofern sind auch in einem Medienbericht in Form eines Kommentars lauterkeitsrecht- liche Schranken gesetzt. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen geblieben, den Titel auch hier in Frageform zu setzen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Anlass für den Artikel bildete zwar der Vergabeentscheid. Wie der Beklagte 2 aufgrund des fraglichen Ge- richtsentscheids zum Korruptionsvorwurf gelangt, wird aus dem Artikel nicht klar. Unabhän- gig davon, ob die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsberatung überhaupt dahingehende Äusserungen gemacht hat, dass der Eindruck entstanden sei, die Ausschreibung sei von Vornherein auf die Tochterfirma der Klägerin ausgelegt worden oder von willkürlicher Verga- be gesprochen haben soll, würde dies den Vorwurf der Korruption bei Weitem nicht rechtfer- tigen. Abgesehen davon fehlt es an einem Nachweis solcher Aussagen durch die vorsitzen- de Richterin. Trotzdem wird im Artikel mehrfach die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. Der als Kommentar publizierte Bericht, erweist sich in dieser Hinsicht nicht als Meinungsäusserung oder als Mutmassung des Autors, sondern der Vorwurf strafbaren Handelns wird vorbehaltslos erhoben. Im Weiteren wird auch nicht eingehend auf den Vergabeentscheid eingegangen, sondern tritt dieser bei einer Gesamtbe- trachtung in den Hintergrund. Haften bleibt der Vorwurf der Korruption und der Unterwande- rung, die als Tatsachen aufgeführt werden und ebenso herabsetzend sind, wie weitere tat- sächliche, nicht als eigene Meinung gekennzeichnete Aussagen im Bericht, so etwa: «Der Verband mit Sitz am Altmarkt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben.». Auch der Vergleich zu Verhältnissen in anderen Weltregionen, in welchen gemein- hin an einen Rechtsstaat geringere Erwartungen gestellt werden, ist unnötig verletzend und ohne sachlichen Anlass erfolgt. Die Passage «Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktio- niert anders: Buser gibt und Buser verlangt. So hat er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gibt nichts umsonst.» ist deshalb nicht nur herabsetzend, sondern auch unnötig verletzend. Die die Klägerin ebenso herabsetzende Aussage, der KMU-Verband habe bereits unter Bu- sers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Beschwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt, wird ebenso als Tatsache dargestellt, ohne konkret zu nennen, in welchem Zusammenhang diese Vorlagen oder Beschwerden gestan- den sein sollen, geschweige denn, auf welche Quellen oder Belege sich eine derartige Be- hauptung abstützen lässt. Nur der Teil im Artikel über die mutmasslichen Verbindungen der Klägerin und ihres Direktors in die Politik und die nach Ansicht des Beklagten 2 problemati- schen Interessenskonflikte können vom Durchschnittsleser als Meinungsäusserungen eines Journalisten identifiziert werden, zumal die Formulierungen weniger direkt anklagend ge-
430 18 240 Seite 229 von 340 wählt werden und hin und wieder auch ein Konjunktiv verwendet wird. Gleiches gilt für den vermuteten Umgang der politischen Lager mit der angeblichen übermässigen Einflussnahme der Klägerin auf die Politik. Der kantonsgerichtliche Vergabeentscheid dient zwar als Auf- hänger der Berichterstattung, die Behauptung, dass in diesem Zusammenhang vom Gericht die einer Demokratie unwürdige Macht der Klägerin zum Thema gemacht und der Klägerin Korruption unterstellt worden sein soll, ist zusammengefasst unlauter. Entsprechende Aus- sagen finden sich im angeblich kommentierten Gerichtsentscheid jedenfalls nicht, womit da- von auszugehen ist, dass keine entsprechenden Äusserungen des Gerichts anlässlich der mündlichen Urteilsberatung erfolgt sind. Die massiven Unterstellungen entbehren einer Grundlage, sind unnötig verletzend und auch unwahr. Der Gesamteindruck des herabset- zenden und nicht erwiesenen Vorwurfs der Korruption gemäss Titel wird durch den Inhalt des Artikels noch verstärkt, ohne dass mit dem fraglichen kantonsgerichtlichen Vergabeent- scheid eine hinreichende Faktenbasis hierfür bestanden hat, so dass der gesamte Bericht vom 21. Juli 2018 als unlauter einzustufen ist. 14.7 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 ist das klägerische Feststellungsbegehren (Ziffer 1.10) zu schützen. 14.8 Löschung der Online-Artikel Da der Bericht vom 21. Juli 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen ist, ist die Klage in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte 1 richterlich anzuhalten, die vollständigen Löschungen gemäss Rechtsbegehren 3.11. lit. a Abs. 1 zu veranlassen. 14.9 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 gemäss den Erwä- gungen unter Ziffer 14.6 hievor besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsicht- lich dessen Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 21. Juli 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführ- te verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.11. lit. a Abs. 2 zu entsprechen.
430 18 240 Seite 230 von 340 15. Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, Seite 17 (KB 82 und 83), Rechtsbegehren 1.11. und 3.12. - BaZ vom 10. August 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft» - BaZ vom 10. August 2018 (Regionalteil, Artikel, Seite 17)
Titel: «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»
Untertitel: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont» 15.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 326 bis 350) Die Klägerin habe die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend die angeblich zu Unrecht erfolgte Einziehung von GAV-Vollzugskostenbeiträgen gutachterlich widerlegt und dies mit- tels Medienmitteilung am 8. August 2018 unter anderem auch den Beklagten kommuniziert. Es wäre deshalb eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Beklagten im Sinne einer ausge- wogenen Berichterstattung am 9. August 2018 über die neuste Entwicklung und offenkundi- ge Entlastung der Klägerin berichten würden. Stattdessen sei am 10. August 2018 der Artikel mit dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» und einem Anriss auf der BaZ-Front unter dem Titel «Seco-Verfahren gegen die Wirtschaftskammer» erschienen. Ein Hinweis auf das entlastende Gutachten finde sich zwar; dieser sei indessen gut versteckt in einem kleinen Kasten auf Seite 17 angebracht. Die Bemerkungen zum Gutachten, das im kurzen Bericht salopp als «Wirtschaftskammer-Studie» bezeichnet werde, sei zudem – anders als der neue Artikel zu den Baustellenkontrollen – nicht auf die allgemein zugängliche Webseite der Be- klagten 1 aufgeschaltet worden. Übertönt würden die gutachterlichen Erkenntnisse überdies durch die Hauptberichterstattung: Der Leser erfahre bereits auf der Front, dass das SECO ein Verfahren gegen die Wirtschaftskammer eröffnet habe. Es bestünde der Verdacht, dass wer Mitglied der Klägerin sei, von den Sozialpartnern «kaum kontrolliert» werde. Die Beklag- ten hätten sich auf eine von einem Mitarbeiter der AMKB und der ZPK zugänglich gemachte Datenbank berufen; die Zahlen seien «eindeutig»: Von über 6'000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien lediglich 58 bei Mitgliedern der an die Klägerin angeschlossenen Branchenverbände durchgeführt worden. 90% der Verbandsmitglieder seien gar nicht auf Lohndumping überprüft worden. Auf Seite 17 der Printausgabe fänden sich dieselben Vor- würfe: Den Lesern werde bereits im Anriss berichtet, dass die «Datenbank der Wirtschafts- kammer belege», dass Verbandsmitglieder von Arbeitsmarktkontrollen verschont blieben. Das SECO «untersuche» nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. lm Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 231 von 340 der Bemerkung, wonach die Zahlen eine «Ungleichbehandlung» zutage geführt hätten, wür- den die Beklagten sodann das im Artikel vom 27. Januar 2018 behandelte «Vorkommnis» der Lohnabgaben an die Gefak aufgreifen, welche höher seien als es das Baselbiet vor- schreibe, noch seltsamer erscheine. Es werde von den Beklagten die Frage aufgeworfen, ob «Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen» schützen würden. Die Gefak-Abgaben blieben aber nicht das einzige Thema aus früheren Berichterstattungen, das im neusten Artikel aufgewärmt werde. Erwähnung fänden auch die Unterlagen wie Kun- denlisten, welche die Kontrolleure unter Androhung von polizeilichem Zwang verlangt hätten, obwohl diese sie nichts angehen würden. Schliesslich werde Daniel Schindler, Sprecher der Klägerin, im letzten Abschnitt mit einer kurzen Stellungnahme zitiert. Die «Frage des Tages» («Die Mehrheit von Verbandsmitgliedern der Wirtschaftskammer wurden [sic!] kaum auf Lohndumping kontrolliert. – Ist es in Ordnung, wenn die Wirtschaftskammer ihre Mitglieder verschont?») sei, aufgrund der einmal mehr suggestiven Fragestellung der Beklagten, mit 88,8 % NEIN-Stimmen deutlich beantwortet worden. Interessanterweise sei das Ergebnis der Umfrage tags darauf, am 11. August 2018, nicht wie sonst üblich in der Print-Ausgabe der BaZ abgebildet – das dürfte damit zusammenhängen, dass nach der Medienmitteilung der Klägerin nach der Veröffentlichung des BaZ-Berichts am 10. August 2018, welche die fal- schen Behauptungen erneut berichtigt habe, selbst die Beklagten hätten einsehen müssen, dass ihre These des «Kontrollmissbrauchs» völlig unhaltbar sei. Der Vorwurf der Bevorzugung von Wirtschaftskammermitgliedern in dieser krassen Form, im Verhältnis 1:120, laufe auf den Vorwurf der Vetternwirtschaft, wenn nicht der Korruption, hin- aus und setze die Klägerin in ihrem Ansehen massiv herab, zumal es sich um einen Auftrag der öffentlichen Hand handle, der hier von der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle ZAK an die Wirtschaftskammertochter AMS delegiert worden sei. Die von den Beklagten unter dem Zwi- schentitel «Nackte Zahlen» wiederholte (unwahre) Behauptung, dass die Mitglieder der Klä- gerin zu hohe Beiträge an die Familienausgleichskasse bzw. gar «höhere Lohnabgaben (...) als es das Baselbiet vorschreibt» bezahlten, laufe im Zusammenhang mit der Berichterstat- tung auf die Unterstellung eines eigentlichen Ablasshandels hinaus. Die entsprechend im Text als Frage verkappte Formulierung: «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» beinhalte natürlich die Feststellung, dass dem genau so sei. Der Klägerin werde also nicht nur unterstellt, bei der Durchführung der Kontrollen Willkür walten zu lassen, sondern auch, die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe zu bestimmen und sich dabei alleine von eigenen finanziellen Interessen leiten zu lassen. Wirtschaftskam- mermitglieder würden für ihre überhöhten FAK-Beiträge mit Schonung bei den Arbeitsmarkt- kontrollen belohnt. Damit werde die Klägerin als gierige, bestechliche, rücksichtslose und
430 18 240 Seite 232 von 340 korrupte Organisation hingestellt, die nach Belieben über die Arbeitsmarktkontrollen bestim- men könne. Gegenüber ihren Mitgliedern werde die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband insbesondere dadurch herabgesetzt, dass diese der Berichterstattung entnehmen müssten, sie würden von der Klägerin zur Leistung von überhöhten Abgaben praktisch «genötigt». Gegenüber den übrigen Betrieben in der Region und darüber hinaus entstehe der (falsche) Eindruck, von der Klägerin ungerechtfertigt benachteiligt und im Rah- men der Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen regelrecht drangsaliert zu werden. Hinzu komme, dass der Klägerin im Artikel vom 10. August 2018 im Zusammenhang mit der an- geblich unzulässigen Einforderung von Kundenlisten nicht zuletzt auch unterstellt werde, die von ihr übernommene und delegierte Aufgabe der Arbeitsmarktkontrollen ihres Zweckes zu entfremden bzw. diese gerade entgegen ihres Zweckes durchzuführen, da die Klägerin – so müssen die Leser erfahren – gar nicht Lohndumping, sondern in eigenem Interesse die «lo- kale und internationale Konkurrenz» bekämpfe. Dass die Vorwürfe betreffend die angeblich überhöhten Gefak-Abgaben bereits für sich allei- ne nicht der Wahrheit entsprechen würden und auf einem eklatanten Unverständnis des Sys- tems der Familienausgleichskassen beruhe, sei bereits im Rahmen der Kommentierung zum Artikel vom 27. Januar 2018 thematisiert worden. Ebenso falsch sei aber auch die – bereits im Artikel vom 14. März 2018 am Rande erwähnte – Darstellung der Beklagten, die Mitglie- derbetriebe der Klägerin würden überdurchschnittlich wenig respektive praktisch gar nicht kontrolliert. Die von den Beklagten präsentierten Zahlen würden von den Beklagten in einem sachlich völlig falschen Kontext einander gegenübergestellt und seien für den Durchschnitts- leser derart irreführend, dass von einer bewussten Falschinformation der Leser gesprochen werden müsse. Die in der Berichterstattung von den Beklagten erwähnten, nicht weiter zeitlich eingeordne- ten 6'349 Kontrollen dürften einen Kontrollzeitraum von 6 bis 7 Jahren abbilden. Zur Plausibi- lisierung habe die Klägerin eine provisorische Liste der rund 7'000 im Zeitraum von 2009 bis 2014 regional kontrollierten Betriebe erstellen lassen (GAV-Kontrollen). Gemäss dieser Liste hätten sich unter den kontrollierten Betrieben rund 5'200 ausländische Entsendebetriebe und rund 1'800 CH-Betriebe befunden, wobei sich unter den Letzteren gemäss ersten Erhebun- gen rund 466 in der Region Ansässige befunden hätten. Ein erster Vergleich mit dem Mit- gliederverzeichnis der Klägerin zeige, dass sich unter den kontrollierten regionalen Betrieben beinahe 120 Verbandsmitglieder befunden hätten. Die von den Beklagten genannten Zahlen seien damit nachweislich falsch.
430 18 240 Seite 233 von 340 Man müsse sich sodann auch den Hintergrund der Kontrollen vor Augen führen: Die flankie- renden Massnahmen (FlaM) seien auf ausländische Betriebe ausgelegt. So sehe die Umset- zung der FlaM vor, dass aktuell 3 Prozent (5 Prozent in Risikobranchen) der Schweizer Be- triebe und 50 Prozent der Entsendebetriebe kontrolliert werden sollen (so festgehalten im jährlichen FlaM-Bericht des SECO). lm Zeitraum 2009 bis 2014 hätten diese Werte noch bei 2 resp. 3 Prozent gelegen. Die exponierte Lage des Kantons Basel-Landschaft im Dreilän- dereck führe seit Beginn der Personenfreizügigkeit im Jahr 2004 zu einer hohen Entsendetä- tigkeit in dieses Gebiet, was auch zu einer entsprechenden Kontrolldichte und hohen Anzahl von Kontrollen führe. Gestützt auf diese Ausgangslage habe im obgenannten Zeitraum die AMS im Auftrag verschiedener Paritätischer Kommissionen die Einhaltung verschiedener GAV gemäss vorgegebenen Kontingenten kontrolliert. Diese Aufträge seien im Bereich der FlaM-Kontrollen (ausländische Betriebe) erfolgt. Da ausländische und ausserregionale Be- triebe naheliegenderweise nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland seien und ent- sprechende Kontrollen daher naturgemäss in die Kategorie «Kontrollen von Nichtmitglie- dern» fallen würden, könnten diese für die Beurteilung der Frage nach dem Verhältnis der Kontrollen bei Nichtmitgliedern gegenüber Kontrollen bei Mitgliedern vernünftigerweise nicht herangezogen werden, es sei denn, man wolle, wie die Beklagten, die Leser irreführen. Wenn – explizit oder implizit – der Vorwurf der Bevorzugung von Nichtmitgliedern beurteilt werden soll, so können dafür einzig die Kontrollen bei den regionalen Betrieben massgeblich sein, ansonsten «Äpfel mit Birnen» verglichen würden. Diesbezüglich ergebe sich bei richti- ger Betrachtung aber ein Verhältnis von ca. 465 : 120, welches massiv von den Angaben in der Anfrage der Beklagten abweiche. Mit anderen Worten sei die herabsetzende Behaup- tung, wonach nur 0.9 Prozent der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien, nicht zutreffend, irreführend und damit unlauter. Wenn auf die einzig repräsentativen regionalen Betriebe abgestützt würde und nicht auf die Gesamtheit aller durchgeführten Kontrollen, ergäbe sich ein Quotient von über 25 Prozent, was in etwa dem Anteil Mitgliederbetriebe in der Region entspreche. Von einer Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin bei den Kontrol- len könne also keine Rede sein. Da die Beklagten also gleich zwei falsche Grundannahmen (Bevorzugung der Wirtschafts- kammermitglieder bei den Kontrollen / zu hohe Beiträge der Wirtschaftskammermitglieder an die Familienausgleichskasse) miteinander verknüpfen würden, sei der von ihnen konstruierte Vorwurf des Ablasshandels an die Klägerin erst recht falsch. Gleiches gelte für den Vorwurf des ungerechtfertigten Einverlangens von Kundenlisten «unter Androhung von polizeilichem Zwang». Die vor diesem unwahren Hintergrund in den Raum gestellte Behauptung, die Klä- gerin würde die Arbeitsmarktkontrollen nicht zu dem ihnen zugedachten Zweck der Bekämp-
430 18 240 Seite 234 von 340 fung des Lohndumpings, sondern der eigennützigen Bekämpfung der Konkurrenz einsetzen, sei daher ebenso haltlos wie falsch und damit unlauter. Die Wiedergabe der Stellungnahme des Kommunikationsbeauftragten der Klägerin, Daniel Schindler, im streitgegenständlichen Artikel zeige exemplarisch die fehlende Ausgewogen- heit der beklagtischen Berichterstattung. Bei allen Artikeln, in deren Vorfeld die Klägerin um eine Stellungnahme erbeten worden sei, sei der Beklagte 2 ähnlich vorgegangen. Nachdem dieser in gewohnter Manier am 8. August 2018 um 10.20 Uhr per Email zur Stellungnahme bis spätestens um 16.00 aufgefordert gehabt habe, habe Daniel Schindler ihn wissen lassen, dass die Zahlen nicht stimmten, und ihn darauf hingewiesen, dass die Reaktionszeit von gut fünf Stunden für eine konkrete Stellungnahme deutlich zu kurz sei. Nachdem der angekün- digte Artikel am 9. August 2018 nicht erschienen sei, habe Daniel Schindler dem Beklagten 2 gleichentags eine detaillierte Stellungnahme zukommen lassen, worin er ihn auf die rechtli- chen Rahmenbedingungen hingewiesen und festgehalten habe, dass der in Aussicht gestell- te Artikel nicht nur Äpfel mit Birnen vergleiche, sondern auch von falschen Zahlen ausgehe. Detailliert sei dem Beklagten 2 dabei auch dargetan worden, dass bei richtiger Betrachtung – wie erläutert – rund 25% der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien und daher kei- nerlei Bevorzugung erfolgt sei. Es sei bezeichnend für die einseitige Berichterstattung der Beklagten, dass die einzige Aussage aus der Stellungnahme, die Aufnahme in den schliess- lich am 10. August 2018 publizierten Artikel gefunden habe, diejenige gewesen sei, dass Daniel Schindler «ein ungleiches Verhältnis bestätigt» habe, dieses jedoch mit der Kontrolle vieler ausländischer Betriebe erklärt habe, nur um dann erneut unwahr zu behaupten, bei den lokalen KMU seien «über 60% der Kontrollen bei "Aussenseitern"» gemacht worden – eine Behauptung, die ironischerweise gar positiv für die Klägerin wäre (da rund 75% der re- gionalen Betriebe nicht der Klägerin angeschlossen seien, wären sie somit sogar unterpro- portional kontrolliert worden), wenn sie denn von den Beklagten nicht durch die Formulierung derart versteckt worden wäre, dass die durchschnittlich aufmerksamen Leser sie gegenteilig gedeutet hätten, was insbesondere die Voten in der Leserkommentarspalte zeigten. Die unlautere Gesamtwirkung des Artikels werde noch verstärkt durch die diversen, auf der Homepage der Beklagten 1 publizierten User-Kommentare in der Kommentarfunktion zum unlauteren Artikel vom 10. August 2018. Diese seien, wie beim Artikel vom 13. Juli 2018, bei Klageeinleitung noch auf der Webseite der Beklagten 1 aufgeschaltet gewesen. Der Artikel vom 10. August 2018 sei von der Beklagten 1 über ihren Twitter-Account geteilt, mit Beifügung des Kommentars: «Verbandssprecher Schindler spricht von "Hetze" und "Ver- schwörungstheorien"». Auch der Beklagte 2 habe den unlauteren Artikel auf seinem Twitter-
430 18 240 Seite 235 von 340 Account verbreitet. Er habe zudem den Kommentar angefügt «Verdacht auf Kontrollmiss- brauch – Datenbank der Wirtschaftskammer Baselland zeigt, dass Verbandsmitglieder nur in 0,9 % auf Lohndumping kontrolliert wurden – das Seco untersucht nun den Fall.» Die Unlau- terkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Zusammenfassend erweise sich auch der Artikel vom 10. August 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem er die Klägerin gegenüber der Öf- fentlichkeit, wozu insbesondere die diversen Ansprechgruppen der Klägerin zählten, einer- seits durch die jeglicher Grundlage entbehrende Behauptung der Bevorzugung von Wirt- schaftskammermitgliedern sowie andererseits durch die wiederholte Behauptung der wider- rechtlichen Einforderung von Kundenlisten empfindlich herabsetze. Nebst der Feststellung der Unlauterkeit werde konsequenterweise auch die Löschung der Berichterstattung vom
10. August 2018 als Ganzes beantragt. Im Eventualstandpunkt wird um Löschung einzelner Passagen ersucht, deren Nennung hier aber unterbleiben kann. 15.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 371 bis 382) Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte 2 der Klägerin Vorwürfe mache, dass sie ihre Mitglieder bei Arbeitsmarktkontrollen bevorzuge. Nach Auswertung der Kontrollliste, welche von der Klägerin selbst geführt werde und was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Klägerin über Information der kontrollierten KMU verfüge, frage er offen, weshalb ihre Mitglieder deutlich untervertreten seien, wenn es um Arbeitsmarktkontrolle und insbesondere um Kontrollen betreffend Lohndumping gehe. Die Fragestellung laufe keines Falls auf Kor- ruption hinaus und die Klägerin werde in ihrem Ansehen auch nicht herabgesetzt. Dass die Klägerin bei Ihren Mitgliedern höhere Beiträge für die Familienausgleichskasse als vorge- schrieben erhoben habe, sei allerdings belegt. Dass die Beklagten dadurch versucht hätten, der Klägerin Willkür bei ihren Kontrollen zu unterstellen, werde bestritten. Die Berichterstat- tung sei sachlich formuliert und habe wiedergegeben, was die offiziellen Unterlagen der Klä- gerin hergegeben hätten. Zudem habe selbst der Sprecher der Klägerin, Daniel Schindler, bestätigt, dass ein ungleiches Verhältnis bei den Kontrollen vorliege. Bestritten werde zudem die Unterstellung, der Beklagte 2 habe die Klägerin als «gierige, bestechliche, rücksichtslose und korrupte Organisation» hingestellt, die über die Arbeits- marktkontrollen bestimmen könne wie sie wolle, dadurch ihre Mitglieder annehmen müssten, sie würden zur Leistung von überhöhten Abgaben «praktisch genötigt» und Nicht-Mitglieder fälschlicherweise den Eindruck erhalten würden, sie würden nicht nur benachteiligt, sondern
430 18 240 Seite 236 von 340 bei den Kontrollen «regelrecht drangsaliert» werden. Textpassagen dieser Art liessen sich in der Berichterstattung schlicht nirgends finden. Bestritten werde im Weiteren, der Klägerin werde unterstellt, dass unzulässig Kundenlisten eingefordert worden seien, die nicht der Bekämpfung des Lohndumpings, sondern den eige- nen Interessen, und zwar «die lokale und internationale Konkurrenz zu bekämpfen», diene. Nur weil der Beklagte 2 diesen Gedanken äussere und damit eine bereits im Raum stehende Frage auch tatsächlich laut ausspreche, werde der Klägerin damit längst nicht auch etwas unterstellt, wie die von der Klägerin behauptete Zweckentfremdung der Arbeitsmarktkontrol- le. Die Aufgabe des Journalisten sei das Hinterfragen von unschlüssigen Unterlagen oder Handlungen. Ebenso bestritten werde, dass der Beklagte 2 den Beitrag betreffend die Gültigkeit der GAV und Rechtmässigkeit der Erhebung der Vollzugskostenbeiträge «versteckt» habe. Das Gut- achten von Prof. Stöckli werde in einem eigenen Kurzartikel behandelt und sachlich und wahrheitsgetreu wiedergegeben. Zentral sei zudem, dass die Beklagte 1 diese Meldung ge- bracht habe und damit wiederlege, dass sie einseitig über die Klägerin berichte. Der Beklag- te 2 als Verantwortlicher des Regionalteils habe diesen Entschluss mitgetragen. Der Umfang und die Platzierung von Artikeln sei jedem Medium selbst überlassen; auch kleine «versteck- te» Artikel könne eine hohe Wichtigkeit zugemessen werden. Alle weiteren Vorwürfe würden bestritten, dazu werde auf bereits Ausgeführtes verwiesen. Die Berichterstattung vom 10. August 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Einmal mehr könnten die Beklagten nicht für die Reaktionen der Leserschaft verantwortlich gemacht werden, da sie keinen Einfluss darauf hätten, was in den Online-Kommentaren geschrieben werde. Mit seiner offenen und kritischen Art, die Tätigkeiten und Interessen der Klägerin sowie der beteiligten Parteien zu hinterfragen, sei der Tatbestand der Unlauterkeit noch längst nicht erfüllt. Der Beklagte 2 bleibe seinem persönlichen Stil treu, indem er unvoreingenommen die ihm zur Verfügung stehenden Fakten analysiere und dem Leser bestehende Zusammen- hänge vermittle. Dabei wage er es, wenn auch manchmal provokativ, offen zu hinterfragen, worin die Interessen der Beteiligten bestehen würden, ihre Tätigkeiten in der Form auszu- üben, in der sie es täte. Dies übe er stets im Rahmen seiner ihm zustehenden Pressefreiheit aus. Die Klägerin versuche mit dem stetigen Verschrei der Unlauterkeit jedes in dieser Klage beanstandeten Artikels direkt die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit der Beklag- ten einzudämmen. Dies obwohl sie als Person des öffentlichen Interesses sich bewusst sein
430 18 240 Seite 237 von 340 müsste, dass sie sich stets unter der kritischen Beobachtung der Öffentlichkeit befinde, zu der auch die Beklagte 1 gehöre. Die Beklagten müssten es sich nicht gefallen lassen, stän- dig als voreingenommen und unlauter handelnd verrufen zu werden. Die Klägerin habe kei- nen Löschungsanspruch, da sie nicht in unlauterer Weise in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden sei. 15.3 Klägerin replicando (R Rz 373 bis 400) Einleitend gibt die Klägerin als echtes Novum bekannt, dass der Online-Artikel vom 10. Au- gust 2018 (KB 86) mittlerweile von der Webseite der BaZ gelöscht worden sei. Die Löschung betreffe zum einen den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» sowie sämtliche Leser- kommentare (u.a. «wirkliche Schweine», Die Wirtschaftskammer Baselland gehört aufge- löst», «Kriminelle Organisation», «Korruption») und zum anderen habe der Beklagte 2 sei- nen gleichentags veröffentlichten Tweet gelöscht. Die Beklagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Ansicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien. Die Löschungen seien ohne richterliche Zwang, jedoch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Be- klagten die Gegenstandslosigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.12. a) werde entsprechend eingegrenzt; die Rechtsbegehren 3.10. b) iii-xii seien vollständig gegenstands- los geworden. Im Weiteren lässt die Klägerin ausführen, dass es sich nicht um eine Liste der Klägerin bzw. auch um keine der AMKB bzw. der ZPK handle, sollte der Beklagte 2 irgendeine Liste beige- zogen haben, um seinen Vorwurf des «Kontrollmissbrauchs» zu begründen. Die Klägerin verfüge jedenfalls nicht über eine Kontrollliste, welche die behauptete Bevorzugung von Wirtschaftskammer-Mitgliedern offenlegen würde. Die Berichterstattung könne nicht auf einer Auswertung der Datenbank der Klägerin beruhen, weil weder die Klägerin noch ZAK, ZPK oder AMKB eine Datenbank führe, die die genannten Zahlen ausweisen würde. Die erwähn- te Kontrollliste gebe es nicht, jedenfalls werde keine solche von der Klägerin geführt; die Be- klagten würden diese auch nicht einreichen. Nach den Informationen der Klägerin sei die dem Beklagten 2 zugespielte Liste mit grosser Wahrscheinlichkeit manipuliert worden, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen. Es sollen namentlich Mitgliedsfirmen mit dem Vermerk «keine Kontrolle» zugefügt, Einträge betreffend erfolgte Kontrollen bei Mitgliedsfirmen entfernt, kontrollierte Mitglieder als Nichtmitglieder ausgewie- sen sowie die Liste willkürlich gekürzt worden sein. Die Liste soll den Zeitraum zwischen 2008 und Mitte 2015 betreffen, eine Zeit also, als die heute für die Kontrollen zuständige AMKB noch gar nicht existiert habe. Dass die Berichterstattung suggeriere, aktuelle Zahlen zu analysieren, passe zur Berichterstattung des Beklagten 2, der eine eigene Agenda kreiert
430 18 240 Seite 238 von 340 habe und auch über längst vergangene Vorkommnisse so berichte, als seien sie soeben passiert und so in seine Kampagne passen. Dass auch die Berechnungsmethode der Be- klagten völlig falsch sei, sei ebenfalls augenscheinlich. Gleichzeitig sollen positive Nachrich- ten über die Klägerin wie in diesem Fall das Gutachten Stöckli überschattet werden. Falsch sei auch, dass der Vorwurf der Korruption nicht bereits in der Fragestellung «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» enthalten sein soll. Erstens sei es gar keine (offene) Fragestellung, weil sowohl in der «Frage des Ta- ges» als auch im ersten Zwischentitel die Frage gleich selbst bejaht werde. Und zweitens sei der Vorwurf der Korruption in der Berichterstattung enthalten, wenn eine private Organisation für eine staatliche Aufgabe Geld von Mitgliedern annehme, um diesen anschliessend Vorteile in Form einer Schonung bei den Kontrollen zu gewähren. Selbstverständlich schwinge auch hier der Vorwurf des Amtsmissbrauchs mit. Beide Vorwürfe seien unrichtig, herabsetzend und damit unlauter. Replicando reicht die Klägerin die detaillierte Email-Stellungnahme der Klägerin ein. Wenn man diese dann mit der Passage vergleiche, welche in der Zeitung erschienen sei, so die klägerischen Erläuterungen dazu, werde verständlich, dass der Beklagte 2 selbst vor völlig offensichtlichen Falschmeldungen nicht zurückschrecke. Wer die Erklärungen der Klägerin lesen und danach die Berichterstattung dennoch derart falsch und irreführend verfassen würde, lasse jedenfalls keine Zweifel daran offen, dass sachliche und wahrheitsgemässe Information der Leserschaft nicht sein Thema seien, jedenfalls dann nicht, wenn sie seiner Kampagne zuwiderlaufe. Anders als die Beklagten geltend machen wollen, denke der Beklagte 2 auch nicht einfach laut oder stelle laut Fragen: Er suggeriere und unterstelle bewusst, was sich aus der Lektüre der entsprechenden Passagen in Spalte 4 zweifellos für jeden Leser ergebe. Die Frage der unzulässigen Einforderung von Kundenlisten stehe auch nur deshalb im Raum, weil der Be- klagte 2 sie mit der Aufnahme der Berichterstattung über den Fall «Schmid» selbst nicht nur erstmals «in den Raum» gestellt, sondern bereits in der Berichterstattung vom 14. März 2018 bejaht habe. Es gehöre allerdings zu seiner Kampagnenführung, zum Teil in Frageform ge- haltene Vorwürfe im Sinne des Gesetzes der Masse so lange zu wiederholen, bis sie jeder Leser glauben würde. Dass er nicht einfach Fragen aufwerfe, zeige gerade die Berichterstat- tung vom 10. August 2018 selbst: Während im Titel von einem «Verdacht» die Rede sei, werde im Untertitel sinngemäss die Feststellung gemacht, wonach der Verdacht bestätigt sei. Und während im Text die Frage eines Ablasshandels aufgeworfen werde, stehe im Zwi- schentitel davor «Beiträge schützen vor Kontrollen». Auch hier: Der Beklagte 2 manipuliere
430 18 240 Seite 239 von 340 an allen Ecken und Enden, damit seine These beim Leser verfangen würden, was leider der Fall sei. Die Abbildung des Gutachtens Stöckli zeige ebenso in mehrfacher Hinsicht, dass die Beklag- ten eine Kampagne führen würden. So falle auf, dass das Gutachten in den Tagen nach der Veröffentlichung, am 8./9. August 2018, nicht erwähnt worden sei, was für eine Tageszeitung aussergewöhnlich sei. In weiteren regionalen Titeln - basellandschaftliche Zeitung und SRF Regionaljournal – sei das Gutachten demgegenüber am 7./8. August 2018 breit thematisiert worden. Zweitens sei der Bericht sehr wohl versteckt worden und gehe unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» natürlich unter. Drittens werde das Gutachten Stöckli weder «wiedergegeben» noch wirklich behandelt, wie nun in der Klageantwort behauptet werde. Wer den Kurzartikel lese, werde feststellen, dass der Beklagte 2 einzig thematisiere, dass es dieses Gutachten gebe und zu welchen Schlüssen es komme. Nicht nur der Leser hätte womöglich gerne erfahren, weshalb der schweizweit angesehenste Experte im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu diesen Schlüssen komme. Entweder habe der Beklagte 2 das Gutachten gelesen, dessen Erkenntnisse aber bewusst nicht thematisiert, weil es seine Thesen in Frage gestellt hätte. Oder er habe das Gutachten schlicht ignoriert und gar nicht gelesen. Im Gegensatz zum Beklagten 2 hätten die anderen erwähnten Regionaltitel das Gutachten ausführlich thematisiert, und wie im Falle der bz auch die einzelnen Gründe ge- nannt, weshalb das Gutachten zum Schluss komme, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 im Baselbieter Maler- und Gipsergewerbe nie aufgehoben worden seien. Im Übrigen sei auf ein weiteres kleines Detail hinzuweisen: Im Titel des BaZ-Kurzberichts sei prominent erwähnt, dass es sich um eine «Wirtschaftskammer-Studie» handle, um den Lesern gleich mitzuteilen, dass man dieses Gutachten ohnehin nicht ernstnehmen könne, weil es von der Wirtschaftskammer in Auftrag gegeben worden sei. 15.4 Beklagte duplicando (D Rz 359 bis 378) Dem Beklagten 2 habe eine Liste vorgelegen, welche wiedergegeben habe, in welchen Be- trieben Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt worden seien. Diese Liste sei mit der Mitglieder- liste der Berufsverbände abgeglichen und in eine gesonderte Liste zusammengeführt wor- den. Die entsprechende Liste werde als Beleg eingereicht. Die Liste beinhalte offizielle An- gaben der AMS, und zwar welche Betriebe wie umfangreich kontrolliert worden seien. Zu- dem würden die Kontrollen verglichen, die bei Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern durchge- führt worden seien. Dass die Ausführungen des Berichts über das Verhältnis der Kontrollen von Mitgliedern zu Nichtmitgliedern korrekt seien, würde indessen auch die AMKB bzw. des- sen Rechtsvertreter selbst bestätigen. Im Schlichtungsgesuch der AMKB an das Zivilgericht
430 18 240 Seite 240 von 340 Basel-Stadt gegen die vorliegenden Beklagten vom 14. November 2018 schreibe die AMKB: «Hätte man den einzig zulässigen Vergleich getroffen, nämlich jenen zwischen den von der AMKB bzw. seinen Vorgängerorganisationen kontrollierten regionalen Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören, und jenen, die ihr nicht angehören, hätte sich gemäss den provisorischen Zahlen ergeben, dass rund 25 Prozent der Kontrollen Mitglieder der Wirt- schaftskammer betroffen haben». Damit schreibe die AMKB selbst, dass 25 Prozent der re- gionalen Kontrollen Mitglieder betroffen hätten. Umgekehrt also 75 Prozent der kontrollierten Unternehmen eben Nichtmitglieder der Klägerin seien. Im Bericht vom 10. August 2018 ste- he nichts anderes, als was die AMKB selbst behaupte: «Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet werden, wurden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» ge- macht.» Die Klägerin könne als Organisation mit einer dermassen für den gesamten Kanton Basel-Land wichtigen Aufgabe nicht glaubhaft machen, dass sie keine Kontrolllisten über die durchgeführten Kontrollen – wenn nicht selbst, doch immerhin von den entsprechenden Kon- trollorganen – führen lasse. Diese dienten einerseits dazu, ihre Aufsichtspflicht als wei- sungsbefugtes Organ in Sachen Arbeitsmarktkontrolle wahrzunehmen und zudem zur perio- dischen Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen an das SECO. Der Beklagte 2 nehme seine beruflichen Pflichten sehr ernst. Er gehe Hinweisen und ihm zugespielten Dokumenten nach und entscheide nach ausführlichen Recherchen und glaub- haften Belegen, ob und wie er seine Erkenntnisse publiziere. Dass der Klägerin damit Amts- missbrauch und Korruption unterstellt werden soll, entspreche nicht der Wahrheit und sei dem Bericht auch mit keinem Wort so zu entnehmen. Der Beklagte 2 betrachte die Kontroll- zahlen und vergleiche diese mit der Mitgliederliste und hinterfrage, weshalb bestimmte Be- triebe weniger oft kontrolliert würden als andere. Es sei auch nicht so, dass der Beklagte 2 vollkommen allein diese Feststellung gemacht habe. Die Liste sowie der Verdacht, dass Mit- glieder tatsächlich weniger kontrolliert würden, stammten ursprünglich von einem Angestell- ten der AMKB und der ZPK. Es sei somit nicht der Phantasie des Beklagten 2 entsprungen. Über das Gutachten von Prof. Stöckli sei in der Ausgabe vom 10. August 2018 berichtet worden. Die Vermeldung sei in einen anderen Artikel eingebettet, jedoch durch eine Linienumrandung deutlich davon abgegrenzt worden. Das Ergebnis des Gutachtens sei mit- geteilt worden. Beim erwähnten Gutachten handle es sich um ein Parteigutachten, was kei- nen News-Wert habe. Auch komme dem Gutachten rechtlich kein Beweiswert zu. Allein deswegen von einer Kampagne zu sprechen, obwohl das Gutachten und dessen Ergebnis thematisiert worden seien, sei unverhältnismässig. Des Weiteren sei die Erwähnung, dass das Gutachten von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei, nichts Ungewöhnliches. Es entspreche sogar der gängigen journalistischen Praxis, parteiische Gutachten als solche
430 18 240 Seite 241 von 340 offenzulegen. Diese Anmerkung nicht aufzuführen, könnte dem Leser ein falsches Bild über das Gutachten vermitteln. Da es sich um ein reines Parteigutachten handle, welchem kein Beweiswert zukomme, sei damit die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitser- klärung nicht erwiesen. Ob Kommentare gelöscht würden oder nicht, werde erst nach einer internen Abklärung ent- schieden. Abgeklärt werde dabei, ob der Inhalt des Kommentars persönlichkeits- oder wett- bewerbsverletzend sei. Da die Beklagten grundsätzlich die Meinungsfreiheit vertreten wür- den und keine Zensur betreiben möchten, werde der Entscheid, ob ein Kommentar wettbe- werbs- oder persönlichkeitsverletzend sei oder nicht, erst untersucht und erst später ge- löscht. Dabei sei die Grenze zwischen stark kritisch und wettbewerbs- oder persönlichkeits- verletzend teilweise nur schwer zu ziehen. Ob ein Kommentar gelöscht werde oder nicht, habe jedoch nie damit zu tun, ob die Beklagten die Meinung des Kommentierenden teilten oder nicht. Zudem seien die erwähnten Kommentare aufgrund des Vergleichs mit der AMKB gelöscht worden, was in casu nichts zur Sache tue. 15.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2020 (Rz 125 ff.) wie- derholte die Klägerin im Wesentlichen ihren in Klagebegründung und Replik bereits einge- nommenen Standpunkt und liess sich insbesondere zur duplicando von den Beklagten ein- gereichten Liste zu den durchgeführten Arbeitsmarktkontrollen und den entsprechenden Ausführungen der Gegenparteien hierzu zusammengefasst wie folgt vernehmen: Die Beklag- ten hätten als neue KAB 70 eine 80-seitige Liste zu den Akten gegeben, welche als Grund- lage für die Berichterstattung vom 10. August 2018 gedient haben soll. Gemäss den neuen Ausführungen der Beklagten soll diese Liste mit der Mitgliederliste der Berufsverbände ab- geglichen und in eine gesonderte – die nun eingereichte – Liste zusammengeführt worden sein. Diese Behauptungen der Beklagten würden bestritten. Bestritten werde namentlich auch, dass die Kontrollen so durchgeführt worden sein sollen, wie das auf dieser Liste ver- merkt sei. Die nun eingereichte Liste sei nicht nur ein sehr gutes Beispiel, wie der Beklagte 2, ohne solide Faktengrundlage, Vorwürfe gegen die Klägerin konstruiere, sondern dies auch wider besseres Wissen tue. Zunächst sei einmal unklar, welche Zeitspanne die Liste bzw. die darin aufgeführten Kontrollen abdecken soll. In der Berichterstattung der Beklagten fehl- ten Angaben hierzu. Der Beklagte 2 schreibe lediglich, dass in 99,1 Prozent aller Fälle Nicht- Mitglieder der Klägerin kontrolliert würden. Im Weiteren zeige die Liste nicht, von wem sie geführt worden sein soll und wann die aufgelisteten Kontrollen stattgefunden haben sollen. Die Beklagten meinten, dass es sich um eine AMS-Liste handle. Später in der gleichen Randziffer würden die Beklagten von AMKB-Kontrollen schreiben. Letzteres sei schon des-
430 18 240 Seite 242 von 340 halb nicht möglich, weil es die AMKB erst seit Januar 2017 gebe und diese 1'000 Kontrollen pro Jahr durchführe. Es sei also nicht möglich, dass die AMKB bereits im Zeitpunkt der be- klagtischen Berichterstattung, am 10. August 2018, 6’349 Kontrollen durchgeführt habe. Auch habe der Beklagte 2 geschrieben (Seite 17, Spalte 1): «ln dieser über das Internet zu- gänglichen Datei werden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert wurden.» Das treffe nicht zu. Eine solche «über das Internet zugängliche» Datei existiere nicht. Die Liste sei offenbar vielmehr, wie die Beklagten selbst schreiben würden, willkürlich «zusammengeführt» wor- den, angeblich aus einer Kontrollliste und einer Liste von Mitgliedern der Klägerin. Auch das werfe Fragen auf. Habe derjenige, der diese neue, eigene Liste fabriziert habe, sämtliche Berufsverbände nach den aktuellen Mitgliedern der Klägerin abgesucht und diese dann in die Liste aufgenommen? Auch das sei nicht möglich, seien doch viele der aufgeführten regi- onalen Betriebe (Plz. 4***) – teilweise sogar bevor die AMKB gegründet worden sei – vor einiger Zeit gelöscht oder umfirmiert worden. Teilweise hätten sie auch ihren Sitz verlegt. Der wichtigste Punkt, der zeige, dass der Beklagte 2 wider besseres Wissen Anschuldigungen in die Welt setze, sei das auch in dieser offenbar manipulierten Liste leicht erkennbare Verhält- nis der ausländischen und ausserkantonalen Betriebe zu den basellandschaftlichen Betrie- ben. Rund 60 Prozent der aufgelisteten Betriebe seien ausländische Betriebe, wie bereits eine kursorische Prüfung der ersten Seiten der eingereichten Liste ergebe. Hinzu kämen diverse Betriebe ausserhalb der Region Basel und ausserhalb des Mitglieder-Einzugsgebiets der Klägerin. Die Betriebe, die auf der Liste vermerkt seien, seien also naturgemäss über- wiegend keine Mitglieder der Klägerin. Selbst wenn die manipulierte Liste der Wahrheit ent- spräche, würde es sich bei der Grundaussage der Berichterstattung vom 10. August 2018, wonach 99,1 Prozent der kontrollierten Betriebe Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer wä- ren, um eine grobe Verzerrung der Realitäten handeln. Diese Verzerrung sei bewusst erfolgt, habe die Klägerin den Beklagten 2 doch noch kurz vor der Publikation explizit darauf hinge- wiesen, dass von den Kontrollen gemäss SECO-Vorgaben überwiegend ausländische Be- triebe betroffen seien. Selbst wenn die Angaben der Liste zuträfen, seien zudem nicht 6'349 KMU kontrolliert worden, wie im Artikel irreführend behauptet werde. Wie bereits die erste Seite der eingereichten Liste zeige, seien bei einigen Betrieben zwei (Baustellenkon- trolle BSK und Lohnbuchkontrolle LBK), teilweise auch drei oder vier Kontrollen durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu seien die in die Liste «eingefügten» Verbandsmitglieder jeweils nur einmal aufgeführt. Das bedeute, dass die Verhältniszahl 99.1 % noch weniger zutreffe. Die Beklagten würden ihrerseits mit der Einreichung dieser Liste beweisen, dass der Beklag- te 2 nicht nur falsch und irreführend berichte, sondern dies absichtlich tue, seien doch die aufgelisteten Punkte gerade für einen «Recherche-Journalisten», der scheinbar jeweils mo-
430 18 240 Seite 243 von 340 natelang recherchiere, sehr leicht erkennbar. Die Klägerin habe zudem vorgängig per Mail explizit darauf hingewiesen, dass die These des Kontrollmissbrauchs (99,1 %!) und eines Freikaufs vor Kontrollen mit Mitgliederbeiträgen falsch sei. 15.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 (Rz 113 ff.) zur klägerischen Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 bestritten die Beklagten den klägeri- schen Vorwurf, der Berichterstattung vom 10. August 2018 manipulierte Listen zugrunde gelegt und die Leserschaft in die Irre geführt zu haben. Der Beklagte 2 sei von diversen Fir- men mit dem Vorwurf an die Adresse der AMKB respektive indirekt an die Sozialpartner kon- frontiert geworden, dass, wer nicht Mitglied der Klägerin sei, eher und öfters auf Lohn- dumping und weitere Verstösse kontrolliert werde. Diesem Vorwurf sei der Beklagte 2 nach- gegangen. Dank Zugang zu einer Liste der AMS (in der Duplik sei versehentlich AMKB ge- schrieben worden) habe er über die zu kontrollierenden Firmen mit einer Liste der Berufs- verbände einen Abgleich machen können und dabei habe der pauschale Vorwurf einzelner Mitglieder in plausibler Weise nachvollzogen werden können. Die Liste, welche als Excel- Tabelle bestehe, erlaube es dabei, die in der angefochtenen Berichterstattung aufgelisteten Kritikpunkte nachzuvollziehen. Die Vorgehensweise des Beklagten 2 gehe dabei direkt aus der Berichterstattung der Beklagten hervor. Mit KB 126 habe die Klägerin neu die «Liste aller Kontrollen der AMKB von 2017 - 2020» eingereicht. Diese Liste sage in dieser Form wenig bzw. nichts Neues aus. Man müsste diese mit den Mitgliederlisten der Berufsverbände ver- gleichen können. Erst dann könnte man feststellen, welche der kontrollierten KMU Mitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Dass ein grosser Teil ausländischer Unternehmen kon- trolliert worden seien, sei auch keine Neuigkeit. So sei die Erklärung des Verbandssprechers Schindler aufgeführt worden, wonach viele ausländische Betriebe kontrolliert würden. So erklärte dieser dann aber auch, dass selbst wenn man nur die lokalen KMU betrachten wür- de, über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht worden seien (KB 86). Schliesslich betreffe die Liste der AMKB den Zeitraum von 2017 bis 2020, in welchem 4'568 Unternehmen kontrolliert worden seien. Der strittige Artikel stamme aber vom 10. August 2018 und handle von 6'349 kontrollierten KMU. Damit befasse sich die Liste (mindestens grösstenteils) mit dem falschen Zeitrahmen und könne für die Beurteilung des Artikels nicht beigezogen werden. Es hätte eine Liste der Kontrollen der AMS durch die AMKB eingereicht werden sollen. Von einer Manipulation wisse der Beklagte 2 nichts bzw. habe er die Liste bestimmt nicht manipuliert. Die Liste sei sodann sehr wohl über das Internet mittels Passworteingabe zu- gänglich. So habe sie ein Mitarbeiter der Klägerin herunterladen und dem Beklagten 2 zu-
430 18 240 Seite 244 von 340 stellen können. Der Beklagte 2 habe zu seinen Nachforschungen die Klägerin zu einer Stel- lungnahme eingeladen. Die zentrale Botschaft – wie dies die Klägerin moniere – nämlich, dass die statistische Verzerrung auch mit dem gesetzlichen Auftrag gemäss SECO- Vorgaben zu tun habe, da damit überwiegend ausländische Firmen betroffen seien, finde sich auch in der Berichterstattung, weshalb hier in keiner Weise von Irreführung des Lesers gesprochen werden könne. Auch der Vorwurf, absichtlich falsche Anschuldigungen zu ver- breiten, werde zurückgewiesen. 15.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 15.7.1 In der Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, (KB 82) betitelte der Beklagte 2 den Anriss auf der ersten Seite der Printausgabe mit «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer». Als Untertitel wählte er: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft». Dem Leser wird einleitend dargelegt, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Verfahren eröffnet habe wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch durch die Sozi- alpartner. Der Verdacht: Wer Mitglied bei der Wirtschaftskammer Baselland sei, werde von den Sozialpartnern, also Unia und Klägerin, kaum kontrolliert. Weiter wird im Anriss eröffnet, ein Mitarbeiter der von den Sozialpartnern geschaffenen Kontrollorganisationen AMKB und ZPK habe der BaZ Einblick in die Datenbank gegeben. Die Zahlen seien eindeutig: Von den über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien 58 bei Mitgliedern der an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbänden durchgeführt worden, was 0,9 Prozent sämtlicher Kontrollen entspreche. Nicht-Mitglieder dürften nicht schlechter ge- stellt werden als Mitglieder, heisse es beim Bund. Das SECO habe deswegen die zuständige ZPK zur Stellungahme aufgefordert. Die Klägerin würde die Vorwürfe bestreiten und betone, die Schweiz sei vor allem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen. Der Hauptartikel im Regionalteil der BaZ vom 10. August 2018 auf Seite 17 (KB 83) trägt den Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»; im Untertitel wird dann festgehalten: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont». Der halbseitige, 5-spaltige Artikel ist mit einem Bild versehen, auf welchem mutmasslich ein Kontrolleur auf einer Baustelle mit zwei Arbeitern spricht. Das Bild trägt die Legende: «Gegen die Konkurrenz.» in fetter Schrift, gefolgt von «Kontrolleure der Sozialpartner besuchen in 99,1 Prozent der Fälle solche KMU, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.» in normaler Schrift. Der Beklagte 2 beginnt seinen Bericht mit der Behauptung, dass wer nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland sei, auf Lohndumping und Ähnliches kontrolliert werde; wer hingegen dem Gewerbeverband angehöre, bleibe in der Regel verschont. Von total 6’349 kontrollierten KMU des Ausbaugewerbes seien gerade
430 18 240 Seite 245 von 340 mal 58 Unternehmen Mitglieder eines Branchenverbandes und damit der Klägerin. In 99,1 Prozent aller Fälle, wird vorgerechnet, würden die Klägerin und die Unia über ihre Kontrollorganisationen ZPK und AMKB Betriebe kontrollieren, die keine Mitgliederbeiträge an die Wirtschaftskammer bezahlen. Ein Mitarbeiter der AMKB habe den Einblick in die Datenbank ermöglicht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) untersuche nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. Im Zwischentitel steht zu lesen: «Beiträge schützen vor Kontrollen», gefolgt von den Einzelheiten, wonach die Wirtschaftskammer eine Datenbank eingeführt habe, die bis heute genutzt werde, erkläre ein Mitarbeiter. In dieser über das Internet zugänglichen Datei würden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert (…) Vergleiche man diese Liste von 6’349 kontrollierten Firmen mit den Mitgliederlisten der betroffenen an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbände, dann zeige sich, dass offensichtlich Mitglieder-KMU verschont würden. Selbst bei den 58 Verbandsmitgliedern seien keine vertieften Kontrollen (Lohnbuchkontrolle), sondern lediglich Baustellenkontrollen durchgeführt worden. Selbst wenn man nur die Verbandsmitglieder isoliert betrachtete, würden keine zehn Prozent auf die Einhaltung der GAV hin kontrolliert. Weitere Vorkommnisse würden vor diesem Hintergrund noch merkwürdiger erscheinen. Der Beklagte 2 weist in seinem Artikel sodann auf den Umstand hin, dass Baselbieter Firmen des Ausbaugewerbes höhere Lohnabgaben an die Familienausgleichskasse der Klägerin bezahlen würden, als es das Baselbiet vorschreibe und fragt sich, weshalb sich dies die Mitglieder gefallen lassen würden. Er fährt fort mit: «Die Frage liegt auf der Hand: Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?». Im darauffolgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die behauptete, unrechtmässige Praxis der AMKB auf, wonach diese unter Androhung von polizeilichem Zwang Unterlagen, wie Kundenlisten herausverlangten, die sie nichts angehen würde. Im Weiteren lässt der Beklagte 2 den Pressesprecher der Klägerin, Daniel Schindler, zu Wort kommen, indem er anführt, dieser habe eine BaZ-Anfrage dahingehend beantwortet, dass es der Klägerin schleierhaft sei, wie die BaZ zu diesen Zahlen komme. Diese würden nicht stimmen, man werde zum Thema «zu gegebener Zeit Stellung». nehmen. Dann habe Sprecher Schindler in seiner Antwort mit juristischen Schritten gedroht, (…), wobei die Veröffentlichung dieses Artikels gerichtlich nicht mehr habe verzögert oder verhindert werden können. Der Verbandssprecher Schindler habe sich erneut beim Beklagten 2 gemeldet und in seiner Mitteilung von «Hetze» und «Verschwörungstheorien» gesprochen. Er stelle die Zahlen der BaZ infrage, bestätige jedoch ein ungleiches Verhältnis. Er erkläre dieses damit, dass viele ausländische Betriebe kontrolliert würden, weil es bei den flankierenden Massnahmen darum gehe, die Schweiz vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen.
430 18 240 Seite 246 von 340 Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet würden, erklärt der Beklagte in seinem Bericht, würden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht. Im Weiteren wird der Generalsekretär der VGD zitiert, dass man die Zahlen weder bestätigen noch dementieren könne. Eine Statistik werde hierzu keine geführt. Man habe bei den Gesprächen, welche periodisch stattfinden würden, die AMKB ersucht, hierzu mündlich Stellung zu nehmen und dabei bestätigt erhalten, dass auch verbandsfirmen kontrolliert würden. Der Bericht schliesst, dass das SECO die Hängigkeit eines Verfahrens bzw. den Eingang einer Anzeige wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch bestätigt habe verbunden mit dem Hinweis, dass das SECO sich dazu nicht äussere, solange die Abklärungen nicht abgeschlossen seien. Im rechten oberen Bereich auf Seite 17 in der BaZ-Printausgabe vom 10. August 2018 platzierte die Beklagte 1 abgetrennt vom eben ziterten Hauptartikel in einem Kasten die Mitteilung über das Gutachten von Prof. Stöckli betitelt mit «Wirtschaftskammer-Studie: GAV waren gültig». Der Leser wird darüber informiert, dass die Klägerin beim emeritierten Prof. Jean-Fritz Stöckli ein Gutachten zum Streit um die Rechtsverbindlichkeit der GAV im Maler- und Gipsergewerbe in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten halte fest, dass die GAV durchgehend in Kraft gestanden hätten, wie die Wirtschaftskammer mitgeteilt habe. (…) «Die in diesem Zusammenhang gegen die Wirtschaftskammer und weitere Sozialpartner vorgebrachten Vorwürfe, das KIGA sei über die Geltung der GAV getäuscht oder es seien womöglich während sieben Jahren zu Unrecht Vollzugskostenbeiträge erhoben worden, sind haltlos», schreibe die Wirtschaftskammer. Der Verband gehe nun davon aus, dass nach dem Gutachten die Strafuntersuchung eingestellt werde. 15.7.2 Über die Betroffenheit der Klägerin aus der zu beurteilenden Berichterstattung vom
10. August 2018 bestehen keine Zweifel, wird diese doch an verschiedenen Stellen namentlich erwähnt. 15.7.3 Der Frontartikel ist in seiner Tonalität nicht über Gebühr harsch. Es wird eine Übersicht über die dem Beklagten 2 angeblich zugespielten Nachweise (Einblick in Datenbank durch Mitarbeiter) und den daraus von ihm gezogenen Erkenntnissen gegeben, verbunden mit dem allgemeinen Hinweis, dass gemäss SECO-Vorgaben Nichtmitglieder der Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürften als deren Mitglieder. Es wird vom eingeleiteten SECO-Verfahren berichtet und der Möglichkeit, dass je nach Ergebnis der Untersuchung Massnahmen ergriffen werden könnten. Abgeschlossen wird der Anriss mit der Reaktion der Klägerin, wonach die publizierten Zahlen nicht stimmen würden und deren Hinweis, dass die Schweiz vorallem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen sei. Ob
430 18 240 Seite 247 von 340 die im Anriss wiedergegebenen Zahlen (von über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe nur 58 bei Mitgliedern der Klägerin oder 0,9 % aller durchgeführten Kontrollen) zutreffen oder nicht, spielt hier lauterkeitsrechtlich keine Rolle. Der Anriss im Kontext mit dem Titel und Untertitel erscheint ausgewogen und ohne Anschwärzung der Klägerin selber. Die Ausgangslage wird in der gebotenen Sachlichkeit geschildert, ohne dass der Klägerin ein Vorwurf herabsetzender Art gemacht wird. Die Erwähnung des hängigen Untersuchungsverfahrens wegen eines bestimmten Verdachts durch das SECO ist für sich nicht herabsetzend. Auch für eine sachliche, wertungsfreie Wiedergabe von Erkenntnissen zunächst ohne Schlussfolgerungen muss sich der Beklagte 2 keine Herabsetzung vorwerfen lassen. Gibt es keine Herabsetzung, braucht der Wahrheitsgehalt des Berichts bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht überprüft zu werden; genauso wenig wird bei fehlender Herabsetzung deshalb die Irreführung der Leserschaft zum Prozessthema. 15.7.4 Der Hauptartikel auf Seite 17 kommt hingegen nicht ohne Herabsetzungen der Klägerin aus, obwohl im Titel zunächst nur ein Verdacht auf Kontrollmissbrauch geäussert wird, was für sich lauterkeitsrechtlich unproblematisch wäre. Bereits der Untertitel suggeriert indessen unrechtmässiges Verhalten der Klägerin, indem Verbandsmitglieder der Klägerin bei der Arbeitsmarktkontrollen verschont würden. Der Untertitel verstärkt oder bekräftigt den Verdacht, indem die Bevorzugung als Fakt dargestellt wird, welche sich anhand einer AMKB- Datenbank, welche die Klägerin eingeführt habe, nachweisen lasse. Weiter wird im Artikel suggeriert, die Klägerin habe detailliert Kenntnis über die durchgeführten Kontrollen und könne ihren Einfluss ausüben, dass Mitglieder bevorzugt behandelt werden. Selbst wenn, wie die Beklagten auch in diesem Zusammenhang zu entgegegnen pflegen, konkrete Vorhalte für strafrechtlich relevantes Verhalten sich im Text nicht finden, schwingt ein entsprechender Vorwurf nach dem Verständnis des Durchschnittslesers mit, die Klägerin missbrauche ihre Position bzw. würde eine ihr übertragene staatliche Aufgabe ungetreu ausführen. Wird dieser Vorwurf nicht als Verdacht, sondern als Tatsache hingestellt oder als solche von der Leserschaft verstanden, wird in einer entsprechenden Berichterstattung die Grenze von einer kritischen journalistischen Äusserung hin zur herabsetzenden Berichterstattung überschritten. Die Beklagten reichten mit ihrer Duplik die Listen ein, auf welche der Beklagte 2 sich beim Verfassen des Artikels vom 10. August 2018 abgestützt habe. Auch erklärte er im Prozess, wie er konkret vorgegangen sei, indem er die in den Listen aufgeführten Betriebe mittels Mitgliederlisten der Branchenverbände der Klägerin auf ihre Verbandszugehörigkeit abgeglichen habe. Im BaZ-Artikel finden sich zu diesen Vergleichen keine Angaben. Als Ergebnis wird allein als Tatsache dargestellt, dass nur 0,9% der durchgeführten Kontrollen Mitglieder der Klägerin betroffen hätten. Über dabei
430 18 240 Seite 248 von 340 entstandene Ungenauigkeiten hat sich die Klägerin in der Stellungnahme zu den Dupliknoven eingehend vernehmen lassen und dabei plausibel Schwachstellen aufgezeigt, die von den Beklagten im vorliegenden Prozess nicht substantiiert entkräftet wurden. So sei kein Zeitraum der angeblich über 6'000 erfolgten Kontrollen ersichtlich. Der Anteil von ausländischen und überregionalen Unternehmen ist für einen Vergleich des Anteils von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei den durchgeführten Kontrollen für den Nachweis einer allfälligen Bevorzugung naturgemäss aussen vor zu lassen. Wie die Klägerin sodann behauptet hat und von den Beklagten unwidersprochen geblieben ist, hätten rund 25% der kontrollierten Unternehmen Mitglieder betroffen, was in etwa dem Verhältnis von Mitglieder- und Aussenseiterbetrieben in den betreffenden Branchen im Ausbaugewerbe entsprechen würde. Eine weitere Ungenauigkeit betreffe die Angabe zur Anzahl kontrollierter Firmen (gemäss Bericht mehr als 6'000), zumal in der Liste, die dem Beklagten als Grundlage gedient haben soll, die Firmen einzeln nach Art der durchgeführten Kontrollen erfasst worden seien, mithin die Anzahl durchgeführter Kontrollen nicht mit der Anzahl kontrollierter Unternehmen korrespondiere, weil Firmen mehrfach, beispielsweise auf Lohndumping und Schwarzarbeit, kontrolliert worden seien. Die Beklagten entgegneten dieser klägerischen Kritik prozessual ungenügend mit allgemeinen Ausführungen in ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven, wonach der Beklagte 2 von diversen Firmen mit dem Vorwurf an die Adresse der AMKB respektive indirekt an die Sozialpartner konfrontiert wor- den sei, dass, wer nicht Mitglied der Klägerin sei, eher und öfters auf Lohndumping und wei- tere Verstösse kontrolliert werde. Diesem Vorwurf sei der Beklagte 2 nachgegangen. Dank Zugang zu einer Liste der AMS (in der Duplik sei versehentlich AMKB geschrieben worden) habe er über die zu kontrollierenden Firmen mit einer Liste der Berufsverbände einen Ab- gleich machen können und dabei habe der pauschale Vorwurf einzelner Mitglieder in plau- sibler Weise nachvollzogen werden können. Die Liste, welche als Excel-Tabelle bestehe, erlaube es dabei, die in der angefochtenen Berichterstattung aufgelisteten Kritikpunkte nach- zuvollziehen. Welche einzelnen Punkte mit welchen Angaben im Bericht nachvollziehbar sein sollen, erläutern die Beklagten allerdings nicht. Weil – entgegen ihren Behauptungen – weder im Bericht selber noch im vorliegenden Prozess eine Plausibilisierung erfolgte und die klägerischen, grundsätzlich nachvollziehbaren Einwände, weshalb die im Bericht vom
10. August 2018 publizierten Zahlen zum Verhältnis Mitglieder und Nicht-Mitglieder der Klä- gerin bei den kontrollierten Unternehmen nicht stimmen können, sind die Angaben nicht nur unwahr, sondern in Kombination mit der behaupteten Bevorzugung qualifiziert herabsetzend. Zum Beweisthema einer allfälligen Bevorzugung wurden auch die Kontrolleure der AMKB im Rahmen der Zeugeneinvernahmen befragt. So gab der Zeuge D. ____ an der Hauptver-
430 18 240 Seite 249 von 340 handlung zu Protokoll, über die Verbandszugehörigkeit der kontrollierten Unternehmen, ab- gesehen bei Kontrollen betreffend Arbeiten an Samstagen, jeweils keine Kenntnis zu haben (vgl. Seite 19 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021). Über die Praxis bei der Vorgängerin der AMKB, der ZPK, konnte der Zeuge keine Angaben machen. Zu- sammenfassend gibt es somit für eine Bevorzugung keinen Nachweis. Der herabsetzende Vorwurf einer Bevorzugung wird durch den Zwischentitel «Beiträge schützen vor Kontrollen» noch verstärkt und springt dem Leser entsprechend ins Auge. Der eingeklagte Bericht vom 10. August 2018 ist schwerpunktmässig auf die Bevorzugung von Mitgliedern gerichtet, wenn auch noch am Rande der Mediensprecher Daniel Schindler und der Generalsekretär der VGD mit ihren Stellungnahmen erwähnt werden. Am Gesamt- eindruck des Durchschnittslesers ändert dies wenig. Bei diesem bleibt die unbewiesene und somit unwahre Herabsetzung hängen, dass die Mitgliedschaft bei der Klägerin zu unrecht- mässigen Vorteilen bei der Arbeitsmarktkontrolle verhilft. Weil im Bericht zudem die bereits als unlauter eingestufte Berichterstattung zum «Fall Schmid» (vgl. E. IV 8.6.2 f. hievor) nochmals in Erinnerung gerufen wird, indem von der unrechtmässigen Einforderung von Un- terlagen berichtet wird, ist der Artikel vom 10. August 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter zu taxieren. 15.8 Feststellung der Unlauterkeit Wie bereits oben ausgeführt, weist der Frontartikel in der BaZ vom 10. August 2018 eine Ausgewogenheit und Sachlichkeit in der Berichterstattung aus und erfolgte ohne Herabset- zung der Klägerin. Weil die Hypothese der Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin erst und nur im Hauptartikel aufgestellt wurde, ohne dass sie im Anriss in irgendeiner Art ange- kündigt wurde, sind die beiden Artikel (Front und Hauptartikel) lauterkeitsrechtlich losgelöst voneinander zu beurteilen. Daraus folgt, dass das klägerische Klagebegehren gemäss Ziffer 1.11. nur teilweise gutzuheissen ist, indem festzustellen ist, dass lediglich der Artikel «Ver- dacht auf Kontrollmissbrauch» (BaZ vom 10. August 2018, Seite 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hat. 15.9 Löschung im Online-Archiv, in der E-Paper-Ausgabe sowie von Tweets Wie die Klägerin in ihrer Replik mitteilte, liess die Belklagte 1 den online geschalteten Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» vom 10. August 2018 sowie die dazugehörigen Leser- kommentare zwischenzeitlich allesamt löschen (ehemals abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/Verdacht-auf-Kontrollmissbrauch/story/28006422). Gleiches tat der Beklagte 2, indem er den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 10. August
430 18 240 Seite 250 von 340 2018 «Verdacht auf Kontrollmissbrauch...» gemäss wiederum unbestritten gebliebenen An- gaben der Klägerin von seiner Twitter-Timeline bereits löschen liess. Über die entsprechen- den klägerischen Löschungsbegehren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden. Mangels Unlauterkeit des Frontartikels hat dieser folgerichtig stehen zu bleiben, so dass die- ser im Online-Archiv der Beklagten 1 oder allfällig in der E-Paper Ausgabe uneingeschränkt zugänglich bleiben soll. Die Klage ist hinsichtlich des entsprechenden Löschungsbegehrens (Begehren unter Ziffer 3.12. lit. a i.) deshalb teilweise abzuweisen. Gutzuheissen ist das nicht gegenstandslos gewordene Löschungsbegehren hingegen hinsichtlich des Hauptartikels («Verdacht auf Kontrollmissbrauch»), soweit dieser im Online-Archiv der Beklagten 1 und in der E-Paper-Ausgabe vom 10. August 2018 noch nicht gelöscht wurde. Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Hauptartikels vom 10. August 2018 (vgl. E. IV 15.7.4 hievor) besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich dessen Verlin- kung via Twitter durch den betreffenden Tweet der Beklagten 1 gleichen Datums («Ver- bandssprecher Schindler spricht ...») auf deren Twitter-Timeline. Es kann wiederum auf das unter E. IV Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klä- gerin unter Ziffer 3.12. lit. a ii zu entsprechen. 16. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Dezember 2018 Front, Seiten 2 und 3 (KB 145, 146 und 147), Rechtsbegehren Replik 1.12. und 3.13. - BaZ vom 13 Dezember 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Vertrauensverlust für Thomas Weber»
Untertitel: «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» - BaZ vom 13. Dezember (Thema, Doppelseite, Seiten 2 und 3)
Titel: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschafts- kammer»
Untertitel: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes» 16.1 Standpunkt der Klägerin in der Replik (R Rz 401 bis 419) Gemäss Klägerin bilde die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 mit ihren drei Seiten nicht nur umfangmässig den Höhepunkt der beklagtischen Kampagne, sie sei erneut grob
430 18 240 Seite 251 von 340 wettbewerbsverletzend für die Klägerin. Der Bericht drehe sich in erster Linie um die Ge- samtarbeitsverträge im Maler- und Gipsergewerbe aus den Jahren 2002 und 2004, welche bis Ende des Jahres 2017 in Kraft gestanden seien. Die Beklagten würden das anders sehen und meinten, diese seien aufgehoben worden, obwohl das in der eine Woche zuvor erstatte- ten Klageantwort noch anders dargestellt worden sei. Sie hätten diese Story bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 publiziert und damit die Einreichung der Strafanzeige durch die Weggefährten des Beklagten 2 aus dem KIGA ermöglicht, weil erst aufgrund die- ser Berichterstattung («Millionenskandal», «Unsinn», «Selbstbedienungsladen») der öffentli- che Druck gross genug gewesen sei, um eine solche haltlose Strafanzeige einzureichen. Nach Einreichung der Strafanzeige im Juni 2018 hätten die Beklagten im Rahmen der Be- günstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber erneut während vier Tagen über die angebli- chen Straftaten der Klägerin bzw. deren Exponenten berichtet. Nach Veröffentlichung des Gutachtens Stöckli am 9. August 2018 habe die Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren trotz umfangreicher Strafanzeige nach bereits zwei Monaten eingestellt. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 rolle den Fall nochmals auf und berichte von einem angeblichen Hilferuf von KIGA-Mitarbeitern, welche sich nach der prompten Einstel- lung des Strafverfahrens sowohl gegen Staatsanwalt Fabian als auch gegen den eigenen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, elend fühlen sollen. Unter den Schlagzeilen «Vertrau- ensverlust für Thomas Weber – Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer – Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes» (Seiten 2 und 3) berichte der Beklagte 2 mit- tels anonymer Voten ebendieser Staatsangestellten von den angeblichen Untaten der Kläge- rin. Dabei würden – einmal mehr – verschiedene Vorwürfe, welche während dieser Kam- pagne bereits mehrfach geäussert worden sind, nochmals wiederholt breitgetreten. Der Artikel richte sich gegen Exponenten der Baselbieter Behörden – Regierungsrat Weber und Staatsanwalt Fabian, welcher für die Einstellung des Strafverfahrens verantwortlich ge- zeichnet habe. Die Berichterstattung sei aber auch gegen die Klägerin gerichtet mit ihren «unsauberen Geschäften». Bereits der Aufmacher auf der Front thematisiere die «unsauberen Geschäfte» (Untertitel bzw. die «angeblich ungesetzlichen Geschäfte» (Spalte 1) der Klägerin. Diese habe «Ge- samtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien» (Spalte 2). Diese Unterstellung schwärze
430 18 240 Seite 252 von 340 die Klägerin an und sei herabsetzend, weil ein seriöser Wirtschaftsverband eben seriös und sauber arbeite. Schon gar nicht versuche ein solcher Arbeitsverband – und hier werde der Klägerin Absicht und damit gezieltes Vorgehen unterstellt – hierfür Gesamtarbeitsverträge zu «nutzen». Zudem habe die Klägerin die Arbeit ohne Rechtsgrundlage «verteuert». Auch das sei herabsetzend, weil nicht nur einfach ein paar Franken mehr eingenommen worden seien, sondern «zehn Millionen» (Spalte 3). Feststellend werde erwähnt, dass das KIGA die straf- rechtlich relevanten Mängel» entdeckt habe. Die Unterstellung, sich strafbar gemacht zu ha- ben, sei ebenfalls klarerweise herabsetzend. Sämtliche Vorwürfe – so der Journalist – sollen auf einer Art «Hilferuf» von KIGA-Mitarbeitern beruhen. Damit werde suggeriert, dass auf- grund des Verhaltens der Klägerin im KIGA Not und Elend herrsche. Auch diese Anschuldi- gung sei grob wettbewerbsverletzend, weil die Klägerin wegen des ständig geäusserten Vorwurfs als mafia-ähnliche Organisation dargestellt werde, welcher nur mit einem anony- men «Hilferuf» an Prof. Thomas Geiser bzw. an die Medien begegnet werden könne. Der Hauptartikel auf den Seiten 2 und 3 spreche für sich. Bereits die Überschrift und der Un- tertitel würden einen Vorgeschmack auf das geben, was im Lauftext folge. Der Klägerin wür- den «unsaubere Geschäfte», «illegale Machenschaften» vorgeworfen. Dies sei bereits her- absetzend. Es werde von einer «unsauberen Arbeitsweise der Sozialpartner» (Bildlegende 1), von einem Verstoss der Klägerin «gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehand- lung», Betrug und Urkundenfälschung sowie von einem «fragwürdigen Kniff mit den GAV», dem «Hilferuf aus der Verwaltung», «scharfer Kritik» des Arbeitsrechtlers Geiser und von der Einkassierung von «zehn Millionen» berichtet. Einleitend werde angekündigt: «Die Wirt- schaftskammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleine und mittlere Betriebe schröpft. Dieser Artikel wird aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetzliche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirtschaft hinwegsetzt» (Seit 2 Spalte 1). Das System habe funktioniert, bis «pflichtbe- wusste Verwaltungsmitarbeiter» (Seite 2, Spalte 1) Sand ins Getriebe gestreut hätten. Der Regierungsrat und die Staatsanwaltschaft würden sich «bei der Aufklärung» (Seite 2 Spalte
1) zurückhalten und aktiv verhindern, «dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann». Aus der Verwaltung sei ein «Hilferuf» erfolgt, gemäss welchem «loyale Ver- waltungsmitarbeitende» «seit Jahren darunter leiden würden, «dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern» (Seite 2 Spalte 1). Die loyalen Mitarbeiter wollten anonym bleiben aus Angst vor Repressa- lien (Seite 2 Spalte 1). Sodann sei der prominente Prof. Geiser zitiert worden, welcher die Sicht der Verwaltungsmitarbeiter gestützt habe und das Vorgehen der Sozialpartner als «strafrechtlich relevant» beurteilt habe. Prof. Stöckli sei dagegen nicht erwähnt worden. Zu-
430 18 240 Seite 253 von 340 dem werde berichtet, dass die vereinzelten KIGA-Mitarbeiter enttäuscht von Staatsanwalt Fabian seien, welcher ihre Strafanzeige wegen «Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung» (Seite 3 Spalte 1) «abgeschmettert» habe (Seite 2 Spalte 2). Der Staatsanwalt habe dabei «gravierende formelle wie materielle Fehler begangen» (Seite 2, Spalte 2) Mit dem Bericht und gestützt auf die – nach Auffassung der Klägerin – falsche These, wo- nach die Klägerin zu Unrecht Lohnbeiträge erhoben habe, werde ihr mit den aufgelisteten Vorwürfen unterstellt, sie habe nicht nur die Regierung und das Parlament unterwandert, sondern korrumpiere systematisch sämtliche Entscheidungsträger und Gewalten im Kanton Baselland, weil diese ihre Schandtaten stets unter den Tisch kehren würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine unlautere Bemerkung die nächste jage. Schliesslich würden sämt- liche Vorwürfe, wie etwa die folgenden:
- die Wirtschaftskammer sei «seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgän- ge bei den Arbeitsmarktkontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen,
- die unüblich teure Familienausgleichskasse,
- die Sozialpartner würden primär bei KMUs Arbeitskontrollen durchführen, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, womit gegen Weisungen des SECO verstossen würde,
- das Vorrechnen, wie die Klägerin unrechtmässige Einnahmen von «über zehn Millionen Franken» eingeheimst habe, wobei bei dieser Summe klar werde, «wie lukrativ dieses GAV-System sei» sowie
- die Wiederholung der Begünstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber, nicht mehr in Frage gestellt, sondern als bestehende Tatsachen hingestellt. Im Bericht vom 13. Dezember 2018 werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern mehrfach strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Der Beklagte 2 müsse sich die Drittaussagen der Verwaltungsmitarbeiter anrechnen lassen, da er sich diese Vorwürfe zu eigen mache und durchs Band die Sicht der «pflichtbewussten» «loyalen» Mitarbeiter stütze. Dies zeige sich aus dem angriffigen und wettbewerbsverletzen- den Wording, zweitens in der Ausbreitung der KIGA-Vorwürfe in einem ausführlichen Kasten rechts, drittens im Titel, in welchem die Beklagten der Klägerin «unsaubere Geschäfte» vor- werfen würden, viertens in der Zitierung von Prof. Geiser, welcher die Sicht der KIGA- Mitarbeiter angeblich stütze, fünftens in der Ausblendung anderer Sichtweisen (die Klägerin sei nicht kontaktiert worden, das Gutachten Stöckli werde mit keiner Silbe erwähnt) sowie sechstens, überdeutlich, in seiner eigenen Stellungnahme am Ende der Berichterstattung:
430 18 240 Seite 254 von 340 «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Faktenlage nicht plausibel.» (Seite 3, Spalte 3). Das bedeute mit anderen Worten nichts anderes als: Die Klägerin bzw. deren Ver- antwortliche hätten sich strafbar gemacht. Es liege in der Natur der Sache, dass betroffene Medienopfer aufgrund von Vorverurteilungen schon heute vielfach Mühe hätten, ihren guten Ruf wiederherzustellen, wenn ein Medium über ein Strafverfahren berichte, welches dann in einer Verfahrenseinstellung («ZAK-Affäre») oder einem Freispruch ende (Fall Kachelmann). Wenn sich ein Medium aber sogar anmasse, nach und trotz einer Verfahrenseinstellung nochmals die gleichen Anschuldigungen zu erheben und einen Entscheid schlicht zu ignorie- ren, dann offenbare das eine erstaunliche Überheblichkeit und Geringschätzung der hiesigen Justiz. Abschliessend erdreiste sich der Beklagte 2 gar, dem Staatsanwalt vorzuwerfen, die- ser habe das KIGA nicht ernstgenommen. Die Vorwürfe würden durch die mehrfache Er- wähnung und die prominente Bebilderung auch auf den Direktor der Klägerin projiziert – ob- wohl dieser notabene seine Position im Zeitpunkt des ominösen Vertragsschlusses im Maler- und Gipsergewerbe (2009/2010) noch gar nicht innegehabt habe. Dem Leser werde insgesamt suggeriert, dass die Klägerin aufgrund der angeblich langen Reihe von Missständen untragbar und zur Last für die Gesellschaft geworden sei. Die zu- sätzlichen Äusserungen würden zudem dem Hauptvorwurf des unrechtmässigen Einzugs von Lohnbeiträgen in der Höhe von mehr als zehn Millionen zusätzliches Gewicht verleihen. Es werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern auch rücksichtsloses, egoistisches und eben auch strafbares Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht ge- macht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöse Dienstleisterin und Fördererin von KMU herabgesetzt werde. Der Reputationsschaden, welchen die Klägerin durch die Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 erleide, sei denn auch immens. Es müsse nicht weiter ausge- führt werden, dass die der gesamten Berichterstattung inhärente Grundaussage, wonach die Klägerin ein solches System aufgezogen habe, welches sowohl sämtliche Staatsgewalten («Wirtschaftskammerhörige Amtsleiter», vgl. Front, Spalte 3) korrumpiere als auch die klei- neren und mittleren Baselbieter Unternehmen schröpfe und ausnehme, um sich selbst zu bereichern, die Klägerin als seriösen Wirtschaftsverband, der sich für die Interessen seiner Mitglieder bzw. insbesondere für die Interessen der kleineren und mittleren Unternehmen im Kanton Baselland einsetze, massiv in ihrer Wettbewerbsstellung verletze. Die gesamte Berichterstattung fusse auf der wiederholt geäusserten Behauptung, die Kläge- rin habe im Maler- und Gipsergewerbe zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Milli- onenhöhe erhoben. Diese These sei, wie die Klägerin in Bezug auf die in identischer Weise geäusserten Vorwürfe in der Berichterstattung vom 2. Mai 2019 (recte: 2018) sowie den Be- richten vom 18. bis 21. Juni 2018 thematisiert hätten, grundfalsch. Sie beruhe auf der fal-
430 18 240 Seite 255 von 340 schen Annahme, dass die beiden alten GAV von 2002 und 2004 mit dem GAV von 2010 aufgehoben worden seien, wobei das Vorgehen der Sozialpartner um den Jahreswechsel 2009/2010 als «fragwürdiger Kniff» und «Chaos» beschrieben werde. Weil die Beklagten in ihren Berichterstattungen offensichtlich weiterhin auf diesem Standpunkt beharren würden, sei die Sach- und Rechtslage hier nochmals etwas ausführlicher dargestellt: Die Sozialpartner hätten im Jahr 2002 im Gipsergewerbe («GAV 2002») sowie im Jahr 2004 im Malergewerbe («GAV 2004») jeweils einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Ver- schiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seien seither durch behördlichen Beschluss für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE), würden also auch für branchenangehörige Nicht- Mitglieder der beiden Verbände gelten. Aufgrund der AVE stünden diese Bestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes und seien für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branchen so lange verbindlich, bis die AVE auslaufe oder gemäss Art. 18 AVEG auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben würden. Eine Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 im Sinne von Art. 18 AVEG habe nie stattgefunden. Deshalb seien sie auch für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 regelmässig verlängert und geändert worden, wobei teilweise sogar neue Bestimmungen beider GAV für allgemeinverbindlich er- klärt worden seien. Die GAV-Vollzugsorgane hätten die von den Behörden allgemeinverbind- lich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Geltungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt. Erst per 31. Dezember 2017 seien die AVE betreffend der beiden GAV 2002 und 2004 schliesslich ausgelaufen. Ab jenem Zeit- punkt seien von aussenstehenden Betrieben folgerichtig auch keine Vollzugskostenbeiträge mehr eingezogen worden. Der vom im Jahr 2007 neu gegründeten Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland mit den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewer- be («GAV 2010»), dessen Bestimmungen nie für allgemeinverbindlich erklärt worden seien – was die Beklagten im Artikel richtigerweise feststellten – ändere an der bis 31. Dezember 2017 bestehenden Gültigkeit und Allgemeinverbindlichkeit der Bestimmungen der GAV 2002 und 2004 nichts. Während den Vertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern bzw. bei der Ausarbeitung des GAV 2010 sei darin die Klausel aufgenommen worden, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 aufgehoben würden (Art. 19.1: «Ablösung bisheriger GAV»). Diese Klausel sei für den Fall in das Vertragswerk aufgenommen worden, dass der neue, gemeinsame GAV von 2010 selbst allgemeinverbindlich erklärt und damit die bisheri- gen Regelungen ablösen werde, was aus Art. 6 des GAV 2010 hervorgehe («Die Vertrags- parteien vereinbaren, für diesen GAV die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.»). Am
15. Dezember 2009, während den Verhandlungen des GAV 2010 und noch vor dessen In-
430 18 240 Seite 256 von 340 krafttreten, hätten die Parteien in einer Erklärung vereinbart, dass die GAV 2002 und 2004 nur dann enden sollen, wenn bis zum 31. März 2010 keine Einigung für einen neuen ge- meinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustande käme (Ziff. 3). Ein solcher GAV sei aber schliesslich mit dem GAV 2010 zustande gekommen, weshalb die beiden GAV von 2002 und 2004 – trotz teilweise zuvor wirksam erklärter vorsorglicher Kündigung der alten GAV – nie aufgehoben bzw. beendet worden seien. Entsprechend sei auch Art. 19.1 des GAV 2010 keine Bedeutung mehr zugekommen, weil dieser, wie erwähnt, nur deswegen ins Vertragswerk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegan- gen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010). Spätes- tens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE sei Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben worden. Die GAV von 2002 und 2004 seien also trotz Art. 19.1. des GAV 2010 in Kraft geblieben. Aus diesem Grund seien die AVE von deren Bestimmungen denn in den Folgejahren weiterhin beantragt und durch das KIGA und den Bund bestätigt worden. Gestützt auf die GAV 2002 und 2004 habe demnach von Aussenseiterbetrieben des Maler- und Gipsergewerbes auch in den Jahren 2010 bis 2017 Vollzugskostenbeiträge erhoben werden dürfen. Zu denselben Schlüssen komme auch Prof. Stöckli. Das Gutachten Stöckli habe die Klägerin – trotz der an sich klaren Rechtslage – in Auftrag geben müssen, um in der Medienlandschaft, beim KIGA und nicht zuletzt bei der Staatsan- waltschaft die Sach- und Rechtslage richtigzustellen. Die Rechtslage stelle sich gar nicht als derart komplex dar. Dass die Wirkungen einer Kündigung nicht eintreten würden, wenn man sich während der Kündigungsfrist anders entscheide und auf eine Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses einige (Erklärung vom 15. Dezember 2009), dürfte selbst für Laien verständlich sein. Den damals beim KIGA tätigen Personen bzw. Juristen seien diese Umstände bekannt gewesen – sie seien nicht verschwiegen worden, wie die Beklagten nun in der Berichterstat- tung (Seite 3, Spalte 3) weismachen wollten, die Sozialpartner hätten ihre Informationspflich- ten also nicht missachtet –, entsprechend hätten sie die Verlängerung der Allgemeinverbind- lichkeit der GAV 2002 und 2004 zuhanden der Baselbieter Regierung respektive des Bundes auch stets beantragt. Anhand der Ausblendung des Gutachtens Stöckli zeige sich die kampagnenartige Berichter- stattung des Beklagten 2 nochmals deutlich: Während von anderen Berichten oder Unterla- gen jedes Wort analysiert und genau das herausgegriffen worden sei, was gegen die Kläge- rin habe verwendet werden können, sei, im Unterschied zu anderen Medien, keine einzige Silbe dieses Gutachtens erwähnt worden. Hier liege der Unterschied zwischen kritischer Be- richterstattung und Kampagnenjournalismus.
430 18 240 Seite 257 von 340 Die Klägerin gehe auch davon aus, dass Prof. Geiser nicht Aussagen im Sinne der Bericht- erstattung gemacht und schon gar keine «Expertise» (Seite 2, Spalte 3) abgegeben habe. Sie gehe vielmehr davon aus, dass Prof. Geiser eben, anders als der im kollektiven Arbeits- recht habilitierte Kollege Stöckli, nicht eine konkrete Analyse vorgenommen, sondern allen- falls mit einem angeblich feststehenden Sachverhalt (Aufhebung der alten Verträge von 2002 und 2004) konfrontiert worden sei und daraufhin ein paar Ausführungen gemacht habe. Es dürfe angenommen werden, dass auch Prof. Geiser zum gleichen Resultat gelangt wäre, hätte er die Rechtslage betreffend die GAV 2002, 2004 und 2010 wirklich auf der Basis der relevanten Dokumente abgeklärt. In der Art und Weise, wie Prof. Geiser im Bericht zitiert werde, führe der Beklagte 2 die Leserschaft in die Irre. Der Beklagte 2 habe zudem ganz genau gewusst, welche Wirkung entsteht, wenn ein Professor seine These (angeblich) be- stätige: Sie erhalte starkes Gewicht und verleihe der beklagtischen Publikation eben diejeni- ge Glaubwürdigkeit, welche deren wettbewerbsverletzenden Charakter zusätzlich verstärke. Die Beklagten hätten die Leserschaft denn auch durchaus bewusst und zum wiederholten Mal falsch informiert. Wenn ein Journalist gegenüber 100'000 Lesern eine derart krasse Un- terstellung verbreite, obwohl er durch das Gutachten Stöckli eines Besseren belehrt worden sei, sollte er entweder die Grundlagen solide recherchiert haben oder zumindest den Ange- schuldigten seine Vorwürfe vor der Publikation vorlegen, damit diese reagieren könnten, zu- mal seit den Vorgängen bereits acht Jahre vergangen seien und aufgrund mangelnden News-Werts keine Eile bestanden habe, sofort zu publizieren. Wenn die Beklagten in der Berichterstattung ausführen würden, dass die Staatsanwaltschaft Baselland die Ansicht der Klägerin nicht teile, so sei das nicht einmal die halbe Wahrheit. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nach kürzester Zeit eingestellt, weil sie richtiger- weise festgestellt habe, dass die Vollzugskosten ohnehin rechtmässig erhoben worden sei- en, weil die Einziehung der Beiträge gestützt auf (formell einem Gesetz gleichgestellten) all- gemein verbindlich erklärte GAV erfolgt seien. Auf die Beschwerde des KIGA gegen die Ein- stellungsverfügung sei das Kantonsgericht Baselland nicht eingetreten, nachdem das KIGA die Frist um über zwei Monate verpasst habe. Die dargestellte Tatsachenbehauptung, wo- nach zu Unrecht Vollzugskosten in Millionenhöhe erhoben worden seien, sei also ohnehin falsch bzw. eben unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die teilweise etwas verque- re Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ändere nichts daran, dass diese festgestellt habe, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Die Untersuchungsbe- hörde habe aber auch festgestellt, dass die Klägerin die Beiträge rechtmässig bzw. gestützt auf allgemeinverbindlich erklärte GAV erhoben habe. Wenn die Staatsanwaltschaft den klä- gerischen Standpunkt für «unverständlich» halten sollte, könne das nur bedeuten, dass ihr
430 18 240 Seite 258 von 340 die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen habe, ansonsten sie wohl kaum zum Schluss gekommen wäre, dass die GAV-Parteien zu Unrecht behauptet hätten, dass die alten GAV noch in Kraft stehen würden. Man müsse davon ausgehen, dass die Staatsan- waltschaft einzig den ominösen Art. 19.1 des GAV 2010 konsultiert habe und sich nur des- wegen nicht näher um dessen richtige Auslegung bzw. die Vorgänge um die Jahreswende 2009/2010 gekümmert habe, weil sie das Verfahren ohnehin eingestellt habe bzw. habe ein- stellen wollen. Fast untergehe, dass der strafrechtliche Vorwurf an die Klägerin nicht nur deswegen falsch sei, weil die Staatsanwaltschaft Baselland das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt habe. Er sei auch falsch, weil das Strafverfahren nicht gegen die Klägerin, sondern gegen Unbe- kannt geführt worden sei, auch wenn das in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wie bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nicht so dargestellt werde. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 in ihrer Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie einerseits der Klä- gerin bzw. deren Exponenten wiederholt strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnabgaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbe- züglich geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, sowie andererseits durch die Wieder- holung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserter unlauterer Vorwürfe. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Be- richterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018 ausgewiesen. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online- Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter-Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Soweit ersichtlich, seien die Artikel weder online im frei einsehbaren Bereich aufgeschaltet noch als E-Paper bzw. im BaZ-Archiv vorhanden. Zumindest seien sie auch für Abonnenten im Zeitpunkt der Einreichung dieser Replik nicht abrufbar gewesen. Entsprechend beschrän- ke sich die Klägerin darauf, die Löschung des am 13. Dezember 2018 aufgeschalteten Tweets des Beklagten 2 zu verlangen. 16.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 379 bis 414) Die Beklagten betonen, sie führten keinesfalls eine Kampagne gegen die Klägerin. Sie hät- ten auch kein Interesse daran, gegen die Klägerin auf unseriöse Art und Weise vorzugehen. Das Interesse an der Berichterstattung diene der Aufklärung der Öffentlichkeit, wobei diese
430 18 240 Seite 259 von 340 auch kritisch ausfallen könne. Dass Vorwürfe, welche früher in Frageform und als Suggesti- on veröffentlicht worden seien, neu als Tatsachen präsentiert würden, werde bestritten. Die Erwähnung früherer Geschehnisse sei als Instrument im Journalismus nicht nur üblich, son- dern auch für das Verständnis aktueller Vorkommnisse häufig notwendig. Damit werde das Vorgehen der Klägerin noch längst nicht als feststehend hingestellt. Im Bericht werde tatsächlich davon gesprochen, dass die Geschäfte der Klägerin durch die Entscheidungsträger «gedeckt» würden. Diese Aussage sei allerdings nicht aus der Luft ge- griffen, sondern werde so aus der E-Mail der KIGA-Angestellten an Prof. Thomas Geiser zitiert. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht explizit, dass es sich dabei um einen Vorwurf des KIGA-Angestellten und dass es sich dabei um «angebliche» ungesetzliche Geschäfte der Klägerin handeln würde. Auch werde eine Verletzung von Punkt 3.8 der Richtlinien bestritten. Die Berichterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie um Regierungsrat We- ber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch keine Stellung- nahme von ihr eingeholt worden sei. Der Beklagte 2 stütze sich im Wesentlichen auf die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018, woraus nicht nur die Stel- lungnahme der Klägerin hervorgehe, sondern die Staatsanwaltschaft diese als nicht stichhal- tig bewerte. Es werde bestritten, dass mit dem Titel der Klägerin «unseriöse» Geschäfte unterstellt wür- den. Unsaubere Geschäfte würden nichts anderes als nicht sorgfältig genug bedeuten. Die Bezeichnung des Titels als «unseriös» erfolge durch die Klägerin selbst und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Titel sei auch nirgends zu entnehmen, dass der Klägerin «Absicht» oder «gezieltes» Vorgehen unterstellt werde, in der Tätigkeit bei den Mitgliedern der Klägerin Gebühren zu erheben. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass trotz ungültigem GAV weiterhin Gebühren erhoben worden seien, was verständlicherweise Fragen aufgeworfen habe. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht, dass das KIGA die Sozialpartner beaufsichtige und bei ihrer Arbeit Mängel entdeckt habe, die für das KIGA strafrechtlich relevant seien. Aufgrund ihrer Erkenntnisse habe das KIGA denn auch entschieden, Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen, wobei das Verfahren nach 2 Monaten wieder eingestellt worden sei. Es werde der Klägerin an keiner Stelle unterstellt, tatsächlich strafrechtlich relevant gehandelt zu ha- ben. Ein Hilferuf könne eine simple Bitte um Hilfe oder Unterstützung sein, wie dies dem vorlie- genden Fall entspreche. Bestritten werde, damit würde suggeriert, dass aufgrund des Ver-
430 18 240 Seite 260 von 340 haltens der Klägerin beim KIGA selbst «Not und Elend» herrsche. Mit einer anonymen Mail vom 26. August 2018 hätten sich Mitarbeiter des KIGA mit der Bitte um Hilfe an Prof. Geiser gewandt, er solle die Rechtslage richtig einschätzen. Gemäss erwähnter E-Mail hätten die Angestellten keine andere Möglichkeit gesehen, die fragwürdigen Vorkommnisse anzuge- hen, als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Befürchtungen könnten den Mitarbeitenden nicht verübelt werden, wenn man diverse offizielle Dokumente betrachtete, welche die Vorwürfe in der E-Mail stützen würden. Einer- seits zu erwähnen sei das Protokoll des Jahresbilanzgesprächs zwischen dem Kanton Ba- sel-Landschaft und der AMKB vom Mittwoch 13. Juni 2018. Diesem habe Regierungsrat Thomas Weber beigewohnt. In dieser Sitzung sei unter Traktandum 7 und 8 über die Rechts- lage betreffend die kantonalen GAV des Maler- & Gipsergewerbes sowie der AVE 2010- 2017 gesprochen und die «... Frage, ob eine strafrechtliche Relevanz vorlag» und die darauf mögliche Strafanzeige durch das KIGA gegen Unbekannt diskutiert worden. Es sei be- schlossen worden, dass weitere Gespräche stattfinden sollten, in denen die strafrechtlich relevanten Fragen eruiert würden. An den Gesprächen sollten alle Teilnehmer derselben Sitzung teilnehmen. Von wem der Auftrag zur Einberufung eines solchen Gesprächs tatsäch- lich ausgegangen sei, sei irrelevant, sei dieser Beschluss doch von allen Beteiligten – und damit auch von Herrn Weber selber – gefasst worden. Das KIGA habe in einer kurzen Ak- tennotiz tags darauf die Rechtmässigkeit einer solchen Sitzung abgeklärt. Darin halte es im Fazit fest, dass durch die Ankündigung einer möglichen Strafanzeige gegenüber dem be- troffenen Personenkreis sowie die Herausgabe eines Berichtes, auf welchen sich die Straf- anzeige zentral abstütze, allen daran Beteiligten ein Strafverfahren wegen Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB drohe. Um eben diesen Vorwurf zu entkräften, habe das KIGA empfoh- len, solche Diskussionen sowie Aktenaustausch zu unterlassen. Das KIGA habe im Punkt 4 klar und deutlich von der Vorgehensweise, wie am Jahresbilanzgespräch besprochen, abge- raten. Mit diesem Vorgehen sei der Abteilungsleiter des KIGA nicht einverstanden gewesen, wie er in der E-Mail vom 14. Juni 2018 an mehrere Kollegen mitgeteilt habe. Genau wie alle anderen Beteiligten befinde sich auch dieser in einer verzwickten Lage, in der er praktisch dazu gezwungen werden soll, sich gesetzeswidrig zu verhalten, fühle sich deutlich unwohl darin und teile das offen mit. Genau wie die Personen, die eben diese Situation erkannt hät- ten und sich in einer ausführlichen E-Mail an Prof. Geiser hilfesuchend gewandt hätten. Die- se Belege würden deutlich machen, wie hilflos sich diese Personen tatsächlich gefühlt haben müssen und keinen Ausweg gewusst hätten als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Nut- zung des Wortes «Hilferuf» könne demnach keinesfalls grob wettbewerbsverletzend sein und suggeriere auch nicht, dass die Klägerin als «mafia-ähnliche Organisation» agieren wür-
430 18 240 Seite 261 von 340 de. Es beschreibe lediglich die Situation so, wie sie gewesen sei, verzwickt und aussichtslos für einfache, loyale Angestellte. Ebenfalls entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Klägerin Betrug und Urkundenfäl- schung vorgeworfen werde. Es werde lediglich wiedergegeben, was der Strafanzeige des KIGA zu entnehmen und „Unbekannt" vorgeworfen werde. Dass die untersuchten Straftatbe- stände sowie konkreten Anträge in einem Zeitungsbericht offengelegt würden, sei nichts Un- gewöhnliches und stehe sogar im Interesse der Öffentlichkeit, da es sich bei der Wirtschafts- kammer um eine Organisation handeln würde, die eine grosse Rolle in der lokalen Wirtschaft und Politik spiele. Die Pflicht des Journalisten liege folglich darin, über die Vorkommnisse und über Tatsachen offen zu informieren. Die Klägerin werde dabei mit keinem Wort schuldig gesprochen. Die Aussagen bezüglich des Verhaltens des Regierungsrats sowie der Staatsanwaltschaft seien Erkenntnisse aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft sowie Zitate von Aussagen oder Dokumenten der KIGA-Angestellten. Der Beklagte 2 unterlasse die Wertung der Infor- mationen, die er erhalten habe, und stelle jeweils klar, woher er die Aussagen habe. Mit der Gewährleistung der Anonymität seiner Quellen habe der Beklagte 2 keinesfalls die Erweckung des Anscheins erzielt, dass die Klägerin Widerstände mit aller Macht «unterdrü- cken» würde. Die Quellen des Journalisten würden seit jeher geschützt, wenn es diesen Schutz bedürfe. Die Quellen des Beklagten 2 seien unter anderem Angestellte der Volkswirt- schaftsdirektion, zu welcher auch das KIGA gehöre und welche die Aufsichtsbehörde der Sozialpartner sei. Dass sich die Angestellten vor Repressalien fürchten würden, sei nach- vollziehbar. Bereits am 26. April 2018 habe das SRF von den Vorkommnissen rund um die GAV Debatte berichtet. Dafür sei auch Prof. Geiser um Stellungnahme gebeten worden. Seine Meinung dazu: Gültig sei nur der neueste GAV, denn dieser enthalte eine Klausel, welche die beiden alten Gesamtarbeitsverträge aufhebe. Da der neue GAV aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, gilt er nicht für alle. Damit würde die Grundlage fehlen, um Vollzugskos- ten einzukassieren. Dass die Mitarbeiter des KIGA nach der erfolglosen Abhandlung der Anzeige enttäuscht über den Ausgang gewesen seien, überrasche nicht. Auch die Erwähnung über das Empfinden von Ungerechtigkeit habe nichts Wettbewerbsverletzendes an sich, da lediglich die Gefühle von enttäuschten Mitbürgern geteilt würden, die zumindest an eine Rechtswidrigkeit geglaubt hätten.
430 18 240 Seite 262 von 340 Die ursprünglichen Vorwürfe würden keinesfalls als feststehende Tatsachen präsentiert. Die Einnahmen der Klägerin würden in Frage gestellt, wie bspw. mit dem Untertitel «Über zehn Millionen kassiert?» auf S. 2 in der Spalte 4. In diesem Absatz werde diskutiert, ob die Erhe- bung der Gebühr rechtens gewesen sei. Zudem werde lediglich wiedergegeben, was den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen gewesen sei. Der Klägerin werde kein «wider- rechtliches, strafrechtlich relevantes» Verhalten vorgeworfen. Der Bericht zitiere klar und deutlich die Befürchtungen der Mitarbeiter des KIGA sowie des KIGA selbst. Diese hätten auch die Strafanzeige eingereicht. Das Wording des Artikels sei bestimmt, aber fair. Es sei weder angriffig noch wettbewerbsverletzend, da die Aussagen aller Beteiligten darin Platz finden würden und insbesondere die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft ausführlich diskutiert würden und der Leser daraus klar erkenne, dass die Klägerin sich nicht strafbar gemacht habe. Auch ignoriere der Beklagte 2 keineswegs den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Vielmehr lege er dem Leser die Fakten dieses Entscheids nahe und führe dann seine eigene Meinung dazu auf. Dies sei zulässig und erlaube dem Leser, sich anhand der dargelegten Fakten eine eigene Meinung zu bilden. Schliesslich würden nirgends Vorwürfe auf den Direk- tor der Klägerin projiziert, wie dies die Klägerin behaupte. Der Beklagte 2 zitiere den Staatsanwalt mit der Aussage, dass zwar Missstände (ohne näher darauf einzugehen) vorliegen würden, diese allerdings nicht strafrechtlich relevant seien. Dass dies lediglich Vorwürfe seitens des KIGA und dessen Angestellten und nur die Grund- lage der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft gewesen seien, werde im Bericht klar und deutlich erwähnt. Die Geschehnisse rund um die Klägerin würden im Interesse der Öffentlichkeit liegen. Dass über Vorwürfe und eingegangene Strafanzeigen berichtet werde, sei sich eine Organisation dieses Formats gewohnt. Dass dadurch ein Reputationsschaden entstehen könne, sei mög- lich, müsse aber in Kauf genommen werden, da das öffentliche Interesse schwerer wiege. Sodann sei ein allfälliger Schaden nicht immens. Für die Vorwürfe könnten die Beklagten nichts. Ihre Rolle sei lediglich die Berichterstattung. Die Klägerin werde durch die Berichterstattung nicht herabgesetzt, weshalb keine Verletzung der Wettbewerbsstellung stattgefunden habe. Die gesamten Vorwürfe, die der Beklagte 2 im Artikel mache, stammten nicht von ihm, sondern seien den Akten der Staatsanwaltschaft entnommen worden. Die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung würden der Rechtsschrift beigelegt. Die Rechtslage in Bezug auf die GAV sei nicht so, wie von der Klägerin beschrieben. Jeden- falls sei nicht klar, dass die alten GAV auch tatsächlich weiterhin in Kraft gewesen seien,
430 18 240 Seite 263 von 340 nachdem der GAV 2010 in Kraft getreten sei. In Art. 19.1 des GAV 2010 sei, wie von der Klägerin selbst beschrieben, festgehalten worden, dass die alten GAV von 2002 und 2004 mit Inkrafttreten des neuen GAV ab 1. Januar 2010 aufgehoben würden. Im GAV 2010 sei zwar festgehalten, dass die Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bean- tragen würden, jedoch sei dies nicht davon abhängig gemacht worden, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien. Zudem könne es auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschneidendem Regelungsin- halt und Adressaten in Kraft wären. Deshalb sei eben in Art. 19.1 die Aufhebung der alten GAV festgehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb diese Aufhebungsrege- lung bei Inkrafttreten des GAV 2010 plötzlich nicht mehr zu gelten hätte. Auch das Privatgut- achten von Prof. Stöckli biete keine Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Die Rechtslage sei also durchaus fragwürdig, wie von den Beklagten in der Berichterstattung beschrieben. In Bezug auf die Aussage in der Klageantwort, wonach der Beklagte 2 aufgrund des Stöckli- Gutachtens seine Meinung betreffend die Rechtslage geändert habe: Mitarbeiter des KIGA hätten Prof. Geiser im August 2018 angeschrieben und die Umstände über die GAV ausführ- lich geschildert und um eine Rechtsexpertise gebeten. Prof. Geiser habe daraufhin am
27. August 2018 geantwortet und in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass Beiträge erho- ben worden seien, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Falls die Beteiligten davon ge- wusst hätten, dass es keine Rechtsgrundlage gebe und sie die Mitarbeiter darüber getäuscht hätten, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Dabei hätten dem Beklagten 2 keine weiteren, ihm unbekannten Informationen, die geeignet wären, diese Expertise zu entkräften, gefehlt. Der Beklagte 2 habe sich nach der ersten Rechtsauskunft von Prof. Geiser vom 27. August 2018 und nach der Klageantwort vom 5. Dezember 2018 erneut an diesen gewandt und an- gefragt, ob er seine Expertise weiterhin vertrete. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 habe Prof. Geiser geschrieben, dass er weiterhin zu seiner rechtlichen Einschätzung stehe. Dadurch sei die Auffassung des Beklagten 2 erneut bestätigt worden, dass das Stöckli- Gutachten nicht stimme und die beiden alten GAV aufgehoben worden seien. Daraufhin ha- be er den Artikel vom 13. Dezember 2018 verfasst und die Expertise von Prof. Geiser zitiert. Da Prof. Geiser aber auch nach Kenntnis um die Ereignisse – insbesondere des Parteigut- achtens Stöckli – noch zu seiner Meinung gestanden sei, seien keineswegs falsche oder irreführende Informationen geliefert worden, indem ein versierter Rechtsexperte im Bereich Arbeitsrecht zitiert worden sei. Nur weil die Staatsanwaltschaft keine Straftatbestände erfüllt gesehen habe, heisse dies noch nicht, dass sie auch der Auffassung gewesen sei, dass die Klägerin rechtmässig ge-
430 18 240 Seite 264 von 340 handelt habe. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass für den betreffenden Fall keine strafrechtliche Relevanz bestehe. Dennoch habe der Staatanwalt auch festgehal- ten, dass Missstände bestanden hätten. Zudem habe der Staatsanwalt weiter bestätigt, dass die Klägerin in Bezug auf die GAV unsauber gearbeitet habe. Der klägerische Vorwand, wo- nach der Staatsanwaltschaft die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen haben soll und sie nur deswegen das Verhalten der Klägerin verurteile, werde als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es werde bestritten, dass die Gesamtheit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sei. Der Bericht sei nicht unlau- ter, weil der Klägerin auch kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Es würde lediglich wiedergegeben, welche Vorwürfe im Raum stünden. Für die Tatsachenbehauptungen, die sich aus Dokumenten ergeben würden, könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Bei fehlender Unlauterkeit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei deshalb auch ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Ebenso bestünde kein klägerischer Feststellungs- oder Löschungsanspruch. 16.3 Klägerin replicando (Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 135 bis 159) Die Klägerin replizierte zum erstmals in ihrer Replik eingeklagten Bericht vom 13. Dezember 2018 in der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021. Dabei liess sie im Wesentlichen ausführen, die neu eingereichte Beweisurkunde (KAB 71) – die E-Mail «Auf- klärung unerwünscht» –, welche offenbar am 26. August 2018 von KIGA-Mitarbeitern an Prof. Geiser gerichtet worden sei, zeige die geballte Wut einzelner Mitarbeiter eines Amtes, welche offenbar einfach nicht hätten akzeptieren können, dass sie sich in zentralen Punkten getäuscht hätten. Die «loyalen Verwaltungsmitarbeitenden» hätten dabei nicht nur ihren ei- genen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, angegriffen, sondern würden auch die Arbeits- weise des zuständigen Staatsanwalts bemängeln, der nun offenbar auch noch «mit von der Partie» zu sein scheine. Die rechtlichen Ausführungen in der E-Mail seien vielfach falsch und die Sachverhaltsschilderungen offensichtlich unvollständig. Die zentralen Verständnisprob- leme zeigten sich, um nur ein Beispiel zu nennen, etwa in den Ausführungen, wonach man gegenüber den Verbandsmitgliedern suggeriert habe, dass der neue GAV Maler-Gipser massgebend sei (Seite 3). Dem sei tatsächlich so. Allerdings sei das nicht suggeriert, son- dern offen deklariert worden, gegenüber den Verbandsmitgliedern habe denn auch einzig der neue GAV von 2010 gegolten, gegenüber den Aussenseitern hingegen die beiden alten GAV von 2002 und 2004; diese seien allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Beklagten
430 18 240 Seite 265 von 340 hätten sich gar nicht die Mühe gemacht, einzelne Punkte herauszugreifen und entsprechen- de Behauptungen aufzustellen, was ihre Pflicht wäre. Die KIGA-Mitarbeiter würden es insbe- sondere versäumen, die bereits erwähnte Erklärung der Sozialpartner vom 15. Dezember 2009 zu erwähnen, welche die Sachverhalts- und Rechtslage klarstelle bzw. klarmache, dass Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zugekommen sei. Auch der Staatsan- waltschaft habe dieses Dokument offenbar nicht vorgelegen. Die E-Mail-Urheber hätten sich durch den «Hilferuf» an Prof. Geiser Gehör verschaffen wol- len, gleichzeitig aber vergessen, die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Einstellungs- verfügung einzuhalten. Das Kantonsgericht Baselland, Abteilung Strafrecht, sei auf die Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 10. September 2019 (470 19 95) wegen Fristsäumnis nicht eingetreten. Dass man in der BaZ hierüber zunächst nichts gelesen habe, sei wiederum bezeichnend – vielmehr sei ein halbes Jahr später eine neue Verschwörungstheorie in die Welt gesetzt worden nämlich, dass Thomas Weber die Beschwerde absichtlich verzögert habe. Kurz nach dem Entscheid des Kantonsgerichts sei- en dem zuständigen KIGA-Abteilungsleiter seine Aufgaben entzogen worden; zudem sei dieser intern versetzt worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht im Fokus der Berichterstattung vom 13. Dezem- ber 2018 gestanden habe. Wie die Beklagten das nach Lektüre des Artikels (insbesondere Titel, Untertitel, Einleitung etc.), in Kombination mit dem Bild, behaupten könnten, sei schlei- erhaft. Weshalb stattdessen die AMKB im Fokus gestanden sei, obwohl diese im Bericht nicht einmal erwähnt worden sei, bleibe ebenfalls ein Geheimnis der Beklagten. Die Beklag- ten behaupteten, dass die Parteien keinen Einfluss auf die Einschätzungen des KIGA gehabt hätten und an keiner Stelle behauptet worden sei, die Klägerin bzw. deren Exponenten hät- ten sich strafbar gemacht. Der Artikel zu den angeblich zu Unrecht eingezogenen GAV- Vollzugskosten ende aber mit: «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Fakten- lage nicht plausibel.» Der Beklagte 2 nehme also selbst strafrechtliche Einschätzungen vor, obwohl die Beklagten auch in der Duplik nicht müde würden zu behaupten, dass der Beklag- te 2 ein Laie sei, nur das KIGA zitiere und die ganze Sache nicht einschätzen könne. Die neuen Behauptungen, wonach diverse offizielle Dokumente die Vorwürfe des KIGA stüt- zen sollen, seien falsch. Die Beklagten reichten für ihre zahlreichen Behauptungen drei Do- kumente ein. Keine der drei Urkunden belege irgendetwas, insbesondere nicht die Vorwürfe der Berichterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 13. Juni 2018 – gleichentags sei die Strafanzeige des KIGA eingereicht worden – könne nichts abgeleitet werden. Als weitere Beweisurkunde sei eine tags darauf verfasste Aktenno-
430 18 240 Seite 266 von 340 tiz des KIGA ediert worden, welche Regierungsrat Weber Begünstigungsvorwürfe mache. Diese Notiz, welche ein paar Tage später vom KIGA an die Medien weitergeleitet worden sei, beweise einzig, dass das KIGA selbst unredlich sei, wenn es von der «Ankündigung ei- ner möglichen Strafanzeige» spreche, obwohl die Strafanzeige offenbar bereits tags zuvor, am 13. Juni 2018, eingereicht worden sei. Schliesslich sei die E-Mail des (mittlerweile intern versetzten) KIGA-Abteilungsleiters zu den Akten gegeben worden, in welcher dieser gegen das von allen Beteiligten besprochene Vorgehen und gegen seinen eigenen Chef, Regie- rungsrat Weber, gewettert habe. Die Urkunde zeuge von einer erstaunlichen Illoyalität ge- genüber dem eigenen Chef, übertroffen nur noch durch die jüngst aus den Strafakten durch- gesickerte Tatsache, dass es niemand anders als dieser KIGA-Mitarbeiter gewesen sei, der seinem Chef sogar das Strafverfahren eingebrockt habe. Die E-Mail zeige zudem, dass dem KIGA nicht sämtliche Unterlagen rund um die Entstehung des GAV 2010 vorgelegen hätten (letzter Bulletpoint), was darauf hindeute, dass man leichtsinnig und ohne genaue Abklärung der Hintergründe eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Beklagten behaupteten nun mehrfach, dass der Beklagte 2 eine Wertung der Informatio- nen unterlasse. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 beginne wie folgt: «Die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein: Die Wirtschafts- kammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleinere und mittlere Betriebe schröpft.» Und sie ende mit der strafrechtlichen Einschätzung, dass die Verfah- renseinstellung nicht plausibel sei, sprich eine Verurteilung hätte erfolgen müssen. Man kön- ne wohl kaum behaupten, dass hierin keine Wertungen enthalten seien. Die Beklagten wür- den die Verantwortung tragen für die Berichterstattung, wenn der Beklagte 2 den Groll seiner Freunde beim KIGA in die Öffentlichkeit hinaustrage und dabei selbst ohne klare Distanzie- rung Stellung beziehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nur in Ausnahmefällen «nachsichtig» mit Journalisten, welche Falschmeldungen übernehmen bzw. weiterverbreiten, nämlich, wenn eine deutliche Distanzierung zur zitierten Drittäusserung wahrnehmbar sei. Letzteres könne beim Beklagten 2 aber gerade nicht festgestellt werden. Nochmals ausdrücklich bestritten werde, dass Prof. Geiser alle Informationen zur Hand ge- habt habe. Bestritten werde auch, dass Prof. Geiser das Gutachten Stöckli gekannt habe; das sei eine unbelegte Behauptung der Beklagten. Richtig sei einzig, dass Prof. Geiser, wie er selbst festhalte, den Fall aus den Medien kenne sowie aus den ihm vom KIGA zur Verfü- gung gestellten Unterlagen, wobei die entscheidenden Unterlagen leider nicht dabei gewe- sen seien.
430 18 240 Seite 267 von 340 Ebenso bestritten werde, dass der Staatsanwalt «Missstände» festgestellt oder weitere Aus- führungen zu Lasten der Klägerin gemacht haben soll. Die neue Behauptung der Beklagten, wonach die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 keine grosse Anzahl Leser erreicht habe, werde ebenfalls bestritten. Hiergegen spreche nicht nur die grosse Aufmachung des Artikels über drei Seiten, an welcher kein Leser vorbei- komme. Der Beklagte 2 habe mit seinem Tweet vom 13. Dezember 2018 zudem dafür ge- sorgt, dass der Artikel von möglichst vielen Lesern bzw. seinen Followern zur Kenntnis ge- nommen werden könne. 16.4 Beklagte duplicando in ihrer Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 123 bis 137) In der erwähnten Stellungnahme vom 27. September 2021 liessen die Beklagten zusammen- fassend ausführen, die klägerischerseits edierte Erklärung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 (KB 149) stelle nichts klar; schon gar nicht werde darin abgehandelt, weshalb Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zukommen solle. Sodann habe alleine der Umstand, dass das Verfahren aufgrund von Fristversäumnis eingestellt worden sei, keinen Informationswert und es habe damit auch kein Grund bestanden, damals mit jenem Wis- sensstand davon zu berichten. Der Beklagte 2 beziehe sich auf die durch die Staatsanwalt- schaft gelieferte Begründung. Er nehme damit aber keine eigene Einschätzung über die Rechtmässigkeit der Einstellung vor. Die angebliche Geringschätzung gegenüber der Justiz durch die Beklagten werde bestritten. Auch sei der Entscheid der Justiz nicht ignoriert, son- dern im Artikel hervorgehoben worden. Auch könne keine Rede davon sein, dass eine Rechtseinschätzung, welche von einem der bekanntesten und etabliertesten Experten auf diesem Gebiet verfasst worden sei, «nicht seriös sein kann». Herr Prof. Geiser habe sich anscheinend die Dringlichkeit der KIGA Mitar- beiter zu Herzen genommen und sich um eine zeitnahe Beantwortung ihrer Fragen geküm- mert. Wäre sich Prof. Geiser in seiner Einschätzung nicht sicher gewesen, hätte er diese bestimmt nicht so herausgeschickt, womit er die Gefahr eingegangen wäre, seinen Ruf als Arbeitsrechtsexperte zu schädigen. Er sei sich in seiner Einschätzung immerhin so sicher gewesen, dass er rund vier Monate später noch immer dazu gestanden sei und vorbehaltlos eingewilligt habe, dass diese in einem Artikel publiziert werden könne. Abschliessend führen die Beklagten aus, dass aus der Tatsache, dass sich der Artikel über mehrere Seiten erstrecke, nichts über dessen Reichweite ableiten lasse.
430 18 240 Seite 268 von 340 16.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 16.5.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wird eingeleitet auf der Titelseite der Printausgabe mit einem Anriss unter dem Titel «Vertrauensverlust für Thomas Weber» und dem Untertitel «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäf- ten, kritisieren Mitarbeiter» (KB 145). Der Anriss-Artikel ist an oberster und damit erster so- wie prominenter Stelle platziert und wird eigeleitet mit: «Eklat in der Baselbieter Volkswirt- schafts- und Gesundheitsdirektion.». Gefolgt von der Information, Verwaltungsmitarbeitende würden dem Regierungsrat Thomas Weber und seinem Generalsekretär sowie den beiden Leitenden des KIGAs vorwerfen, dass diese die angeblich ungesetzlichen Geschäfte der Klägerin decken würden. Dies soll aus einer E-Mail an den prominenten Professor für Ar- beitsrecht Thomas Geiser von der Universität St, Gallen hervorgehen. Das Schreiben sei eine Art Hilferuf der Staatsangestellten, die bereits gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten im Juni eine Strafanzeige gegen die Sozialpartner – die Klägerin und die Gewerkschaften – eingereicht hätten. Der Vorwurf an die Sozialpartner laute, sie hätten Gesamtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien. Nicht-Mitglieder seien beispielsweise gezwungen worden, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben einfor- dere, als im Baselbiet vorgesehen. Dies bedeute, dass der Wirtschaftsverband die Arbeit verteuerte und dies, so der Vorwurf, ohne Rechtsgrundlage. Die angebliche Schadenssum- me belaufe sich auf mehr als CHF 10 Mio. Dieses Vorgehen sei von den Wirtschaftskam- merhörigen, Amtsleitern und von Weber abgesegnet worden, so die Staatsangestellten. Die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft habe Mängel bestätigt, die Strafverfahren indessen wieder eingestellt, weil es darin keine Straftaten, wie Betrug oder Urkundenfälschung erkannt habe. Gemäss Auskunft des Regierungssprechers habe das KIGA gegen die Einstellungs- verfügung zur Strafuntersuchung bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erhoben, weil das KIGA vor der Verfahrenseinstellung nicht angehört worden sei, obwohl dies die Strafprozessordnung vorsehen würde. Der Bericht des Beklagten 2 auf der Front endet mit dem Hinweis, Prof. Geiser teile die Ansicht des KIGA und widerspreche der Staatsanwaltschaft. Der als Tagesthema präsentierte, doppelseitige Artikel des Beklagten 2 auf Seite 2 und 3 der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 ist betitelt mit: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer». Im Untertitel steht zu lesen: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes». Über die gesamte Breite der beiden Seiten folgen drei Bilder auf welchen von links nach rechts
430 18 240 Seite 269 von 340 Reigerungsrat Thomas Weber (Bild 1), der damalige Leiter des KIGA (Bild 2) und der Direktor der Klägerin, Christoph Buser (Bild 3), zu sehen sind. Die Legende zu Bild 1 lautet: «Vertrauensverlust total (in fetter Schrift). Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hat, gemäss seiner Mitarbeiter, diese daran hindern wollen, die unsaubere Arbeitsweise der Sozialpartner strafrechtlich untersuchen zu lassen (in normaler Schrift).» Der Legendentext für Bild 2 wird eingeleitet (in fetter Schrift) mit: «Da war die Welt noch in Ordnung.», gefolgt in normaler schrift mit: «Amtsleiter Thomas Keller 2013 vor dem Sitz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit, als er noch den Rückhalt seiner Untergebenen hatte.» Bild 3 wird untermalt mit dem Text: «Hält die Fäden in der Hand», welcher in fetter Schrift und in Anführungs- und Schlussstrichen abgedruckt ist. Weiter steht: «Die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser hätten, so die Staatsangestellten, direkten Einfluss auf Amtsleiter Thomas Keller und Regierungsrat Thomas Weber.». Titel, Untertitel und Bilder erstrecken sich beinahe über die Hälfte der beiden Seiten. Der eigentliche Artikel ist über 8 Spalten darunter angeordnet. Auf der linken Seite am unteren Rand über eine Breite von 4 Spalten ist mit einem Bild von Prof. Thomas Geiser (Legende: «Prominenter Kritiker. Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser von der Universität St. Gallen stützt die Kritik der Aufsichtsbehörde an den Sozialpartnern.») ein Auszug aus einer Email abgedruckt («V. Es sind folglich Beiträge erhoben worden, für die keine Rechtsgrundlage bestanden hat. Wussten die Beteiligten, dass die Beitragserhebung keine Rechtsgrundlage hat, und haben sie bewusst die einzelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Mit besten Grüssen Thomas Geiser»). Auf der rechten Seite (Seite 3) über eine Länge von 2 Spalten mit einem Längsstrich vom Hauptartikel abgetrennt ist ein separater Text wiedergegeben unter dem Titel: «Die Vorwürfe des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen die Wirtschaftskammer.» In einer Aufzählung nach Kleinbuchstaben (a bis j) werden einzelne Punkte aufgenommen und der Text endet mit dem Hinweis: «Aus Verfügung der Staatsanwaltschaft.» Im Hauptartikel in regelmässigen Abständen eingeschoben stehen Zwischentitel, in grösserer Schrift als im Textteil: «Über die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wird die Regierung entscheiden.», «Die Wirtschaftskammer verstösst gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehandlung.» sowie «Die Aufsichtsbehörde spricht unter anderem von Betrug und Urkundenfälschung.» und Zwischentitel in fetter Schrift in gleicher Schriftgrösse wie der Text: «Hilferuf aus der Verwaltung», «Fragwürdiger Kniff mit den GAV», «Über zehn Millionen kassiert?», «Weber wollte Anzeige verhindern.» und «Arbeitsrechtler übt scharfe Kritik».
430 18 240 Seite 270 von 340 Im Textteil des Hauptartikels des Beklagten 2 wird angekündigt, die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein, in welchem die Klägerin ein System der Geldbeschaffung aufgebaut habe, das kleinere und mittlere Betriebe schröpfe. Dieser Artikel werde aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetz- liche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirt- schaft hinweggesetzt habe. Die Verantwortlichen in der Baselbieter Verwaltung sowie Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hätten offenbar nicht nur jahrelang weggeschaut, Weber habe zudem die Klägerin vorab über eine drohende Strafanzeige gegen sie informiert. Das System habe funktioniert, bis pflichtbewusste Verwaltungsmitarbeiter Sand ins Getriebe gestreut hätten. Unterlagen würden belegen, wie in diesem Polit-Drama Kaderbeamte, ein Regierungsrat, die Klägerin und die Gewerkschaft Unia Hand in Hand arbeiten würden und die Staatsanwaltschaft sich scheinbar bei der Aufklärung zurückhalte. Nach dem Zwischentitel «Hilferufe aus der Verwaltung» wird zitiert: «Wir sind loyale Verwaltungsmitarbeitende und leiden seit Jahren darunter, dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern». Der Leser erfährt, dieser Hilferuf aus der Baselbieter Verwaltung habe den prominenten Arbeitsrechtler Thomas Geiser von der Universität St. Gallen Ende August erreicht. Weiter wird in direkter Rede fortgefahren «Leider ist uns der normale Dienstweg komplett versperrt, sowohl der Leiter des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga), Thomas Keller, und sein Stellvertreter, (…), als auch der zuständige Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber und sein Generalsekretär (…) verhindern aktiv, dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann», so die Vorwürfe einiger Mitarbeiter, die aus Angst vor Repressalien an dieser Stelle anonym bleiben wollten. Deren Vorwurf laute, die Klägerin habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Betrieben eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes seien. Prof. Thomas Geiser habe die Sicht der Verwaltungs- angestelllten bereits im Rahmen eines Berichts im Regionaljournal von Radio SRF gedeckt, hätte den verzweifelten Angestellten aber nur insoweit helfen können, als auch er aus seiner Analyse schliesse, dass das Vorgehen der Sozialpartner strafrechtlich relevant sein dürfte («strafrechtlich relevant» in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet). Die Klägerin halte die Fäden in der Hand, so die Staatsangestellten, fährt der Bericht fort. Die angeblich von ihr in der Verwaltung installierten Personen würden tun, was die Klägerin wolle. Auch seien die Angestellten, wird berichtet, vom zuständigen Staatsanwalt enttäuscht, der eine Strafanzeige der Aufsichtsbehörde KIGA abgeschmettert habe, die den Sozialpart- nern und der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung
430 18 240 Seite 271 von 340 und Urkundenfälschung vorgeworfen hätten. Das KIGA werfe dem Staatsanwalt gravierende formelle und materielle Fehler vor, was in einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtskom- mission der Staatsanwaltschaft gerügt worden sei. Mit der Bearbeitung dieser Beschwerde befasse sich die Sicherheitsdirektion, wobei der Entscheid darüber letztlich der Regierungs- rat treffe. Wiederum gefolgt von einem Zwischentitel «Fragwürdiger Kniff» wird die Frage aufgeworfen, wie es zu dieser Eskaltion habe kommen können. Die Klägerin, aber auch die Unia, seien seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgänge bei den Arbeitsmarkt- kontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen würden. Weil sie also hoheitliche Aufgaben übernähmen, würden sie vom Kanton, also vom KIGA, beaufsichtigt. Im aktuellen Fall gehe es um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) im Ausbaugewerbe, also etwa für Gipser und Maler. In diesem Zusammenhang habe das KIGA Unregelmässigkeiten erkannt, die strafrechtlich relevant seien. Im Einzelnen berichtet der Beklagte 2 von der soweit unproblematischen Ausgangslage, wonach der Maler- und der Gipserverband – deren Mitglieder zugleich bei der Wirtschafts- kammer seien – mit den Gewerkschaften zwei GAV abgeschlossen hätten, welche vom Kanton für allgemein verbindlich erklärt worden seien. Das bedeute, dass sich alle Maler und Gipser im Baselbiet an den GAV halten müssten, auch wenn sie nicht Mitglied des Berufsverbandes, also der Klägerin, seien. Im 2007 hätten die beiden Verbände fusioniert und das Chaos habe begonnen. Die alten GAV seien gekündigt worden, doch der neue GAV für den fusionierten Verband habe nicht ohne weitere, zeitraubende rechtliche Anpassungen für alle Betriebe gelten können. Den Sozialpartnern wären wohl Einnahmen von mehreren Jahre entgangen. Der Verbandsleiter, Markus Meier, der zugleich Vizedirektor der Klägerin gewesen sei, habe sich mit dem Kniff beholfen, dass er die alten, gekündigten GAV weiterhin dem Kanton für die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit vorgelegt habe, ohne den Behörden mitzuteilen, dass eigentlich ein neuer GAV vorliege. Wie weiter berichtet wird, habe dadurch erreicht werden können, dass sämtliche KMU weiterhin Gebühren an die Sozialpartner bezahlt hätten. Mit diesem Geld sollte die Einhaltung der GAV kontrolliert werden. Doch der GAV-Kniff habe auch bedeutet, dass die Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer verpflichtet seien, zur unüblich teuren Familienausgleichskasse der Klägerin zu wechseln. (…) Im Baselbiet müssten eigentlich alle Kassen dieselben Lohnabgaben erheben. Nicht so die Klägerin, welche für KMU-freundliche Rahmenbedingungen zu kämpfen vorgebe und höhere Abgaben verlange mit der Folge, dass dadurch die Arbeit verteuert werde.
430 18 240 Seite 272 von 340 Für Verbandsmitglieder bestehe der Vorteil, wird sinngemäss geschrieben, dass die Sozial- partner primär KMU, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, kontrollieren würden, wie die BaZ bereits berichtet habe. Der Eindruck bestehe, dass Mitglieder der Wirtschaftskam- mer vor Kontrollen geschont würden. Doch nicht nur das: Die Verbandsmitglieder zahlten nur auf dem Papier gleich viel Abgaben für die GAV-Kontrollen wie die Nicht-Mitglieder. Wie aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, würden bis zu 90 Prozent dieser Ab- gaben an die Mitglieder zurückfliessen. Die Wirtschaftskammer verstosse damit gegen Wei- sungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach die KMU, ob Verbandsmitglied oder nicht, gleichbehandelt werden müssten. Unterbunden sei diese Praxis bis jetzt nicht worden. Fazit: Die verbandslosen KMU seien in den letzten zehn Jahren also besonders belastet worden. Finanziell profitiert von den allgemein verbindlichen GAV habe vor allem die Wirtschaftskammer mit ihrer überteuerten Familienausgleichskasse. In ihrer Strafanzeige beziffere das KIGA angeblich unrechtmässige Einnahmen von über zehn Millionen Franken. Bei dieser Summe werde klar, wie lukrativ dieses GAV-System sei. Damit sei nicht genug: Dieses bisher vom Kanton abgesegnete GAV-Konstrukt habe nicht den gesetzlichen Be- stimmungen entsprochen. Ein Verband könne nicht einfach so seinen mit den Gewerkschaf- ten ausgehandelten GAV allen anderen KMU aufzwingen. Vorgeschrieben sei, dass mindes- tens 50 Prozent der im Baselbiet beschäftigten Arbeitnehmer und deren Betriebe im jeweili- gen Verband Mitglied sein müssen. Doch diese Quoren seien mit jeweils etwas über 30 Pro- zent nicht erreicht, so das KIGA. Die Behörden hätten die Allgemeinverbindlichkeit mit ihren Zwangsabgaben also nicht bewilligen dürfen. Bis im August 2017 sei das GAV-System stö- rungsfrei gelaufen. Dann seien Mitarbeitende des KIGA auf Ungereimtheiten gestossen, als Wirtschaftskammer-Vize Markus Meier auf die Verwaltung gekommen sei und die Allge- meinverbindlichkeit der GAV habe verlängern wollen. Die Staatsangestellten seien zum Schluss gekommen, dass die GAV wohl seit 2010 nicht mehr gültig gewesen seien, all die Abgaben an die Sozialpartner und an die Familienausgleichskasse der Klägerin ohne rechtli- che Grundlage erfolgt seien und dass dies die Verantwortlichen hätten wissen müssen, wes- halb das KIGA eine Strafanzeige gegen unbekannt unter anderem wegen Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erarbeitet habe. Weiter fährt der Beklagte in seinem Artikel fort, die KIGA-Mitarbeitenden hätten sich gewei- gert, das Gesuch «durchzuwinken», obwohl dies vom zuständigen Regierungsrat und des- sen Generalsekretär verlangt worden sei. Im Juni schliesslich habe Regierungsrat Weber den Wirtschaftskammer-Direktor und die Basler Unia-Chefin persönlich über die noch nicht eingereichte Strafanzeige des KIGA orientiert. Gemäss dem der BaZ vorliegenden Protokoll habe Weber mit den beiden Sozialpartnern klären wollen, «ob eine strafrechtliche Relevanz
430 18 240 Seite 273 von 340 vorliegt». Damit sei für einige Mitarbeiter eine Grenze überschritten worden. Sie hätten dem Regierungsrat Begünstigung vorgeworfen. (…) Am 13. Juni habe das KIGA schliesslich die Strafanzeige abgeschickt und habe als Aufsichtsbehörde am Strafverfahren beteiligt werden wollen. Am 15. August habe der stellvertretende Erste Staatsanwalt (…) das Verfahren je- doch bereits wieder eingestellt, ohne das KIGA vorab anzuhören. Dieses werfe ihm nun vor, gegen die Strafprozessordnung verstossen zu haben. (…) Der Staatsanwalt argumentiere in der Einstellungsverfügung bei jedem Vorwurf nach einem ähnlichen Muster: Er halte zwar Missstände fest, negiere jedoch jegliche strafrechtliche Re- levanz. Zur Kontroverse um die GAV und ob diese für alle KMU gültig seien oder nicht, be- stätige er, dass die Wirtschaftskammer unsauber gearbeitet habe. Er halte die Rechtferti- gungen der Wirtschaftskammer für «unverständlich» und «verwirrend», etwa dann, wenn der Verband entgegen den schriftlichen Kündigungen und den entsprechenden Passagen im neuen GAV fälschlicherweise behaupte, dass die alten zwei noch gelten würden. Der Be- klagte 2 zitiert den Staatsanwalt: «Schlussendlich ist dies aber für die Frage, ob diesbezüg- lich ein strafbares Handeln vorliegt, irrelevant.» Für den Staatsanwalt gelte der Entscheid des Kantons, den GAV für alle als verbindlich zu erklären, auch dann, wenn der GAV selber nicht mehr bestehe. Folglich hätten die Zwangsgebühren der Nicht-Mitglieder an die Wirt- schaftskammer erhoben werden dürfen. Eine Straftat liege nicht vor. Dem widersprechend wird wiederum Prof. Geiser wiedergegeben, wonach eine Allgemeinverbindlicherklärung die gültig vereinbarten GAV voraussetze. Der Vize-Direktor hätte das KIGA über die Auflösung der bisherigen GAV informieren müssen, worauf der Kanton die Gebührenerhebung bei Nicht-Mitgliedern hätten stoppen müssen. Sollte der KMU-Verband hingegen absichtlich den Kanton nicht über die Kündigung der alten GAV informiert haben, dann «dürfte dies straf- rechtlich relevant sein». Dann hätten die Sozialpartner bewusst ohne Rechtsgrundlage Ge- bühren in Millionenhöhe von Nichtverbandsmitgliedern erhoben und damit «bewusst die ein- zelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht», so der Arbeitsrechtler. In den letzten Abschnitten des Artikels führt der Beklagte 2 aus, die These liege auf der Hand, dass Geiser mit seiner Vermutung recht habe. Die Sozialpartner hätten wegen juristischer Probleme dem Kanton nie den neuen GAV vorgelegt und stattdessen stets die alten, gekün- digten beiden GAV. Die Staatsanwaltschaft halte problematisches Verhalten der Sozialpart- ner fest, ohne darin Straftatbestände als erfüllt zu betrachten. Diese Ansicht sei, wie Geisers Expertise zeige, zumindest umstritten. Die Einstellung des Verfahrens erscheine durch die Faktenlage nicht plausibel. Die Verwaltungsmitarbeiter hätten keine Rechtsmittel. Sie könn- ten nur hoffen, dass sie mit ihrer Beschwerde und der Analyse von Thomas Geiser doch noch eine Strafuntersuchung erwirken könnten, in der die Staatsanwaltschaft die Anzeige
430 18 240 Seite 274 von 340 nicht bloss vom Schreibtisch aus abschmettere, sondern die Anzeige des KIGA ernst nehme und die Aufsichtsbehörde anhöre. Schliesslich führt der Beklagte 2 in einem separaten Kasten die einzelnen Vorwürfe gemäss Anzeige des KIGA nochmals auf, die da wären:
a) Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen durch die Gefak in den Jahren 2010 bis 2017 ohne Rechtsgrundlage aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004; Beiträge total CHF 6,7 Mio.
b) Aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004 für die Erhebung der Vollzugskostenbeiträge durch die Gefak auch keine Rechtsgrundlage mehr für die Jahre 2010 bis 2017 im vom Bundesrat allgemeinverbind- lich erklärten regionalen GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Ba- sel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn; Beiträge total CHF 1,9 Mio. c) Unrechtmässige Erhebung von Lastenausgleichsbeiträgen durch die Gefak für die Jahre 2013-2016 oder 2010-2016 – die Strafanzeige sei hier unklar – für die Parteien der neu- en GAV Dach/Wand und Maler/Gipser von 2010, weil nicht allgemeinverbindlich in Höhe von mehr als CHF 1 Mio.
d) Unrechtmässige GAV-Kontrollen durch die ZPK im Bereich des Ausbaugewerbes nach dem (angeblichen) Dahinfallen der oben genannten GAV mit ungerechtfertigten Ent- schädigungen der ZPK in den Jahren 2010 bis 2017 in Höhe von rund CHF 1,3 Mio.
e) Rückerstattung von rund 90 Prozent des Ertrags in die Verwaltung oder an die organi- sierten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in den Jahren 2014-2016, was gegen ei- ne Weisung des SECO verstosse; zudem zweckwidrige Verwaltung und Verwendung von Vollzugskostenbeiträgen. f) Erstellung einer falschen Jahresrechnung für das Jahr 2014 durch die Paritätische Kommission (PK) des Malergewerbes (Ausweisung eines um CHF 37'000 zu hohen Aufwandes), wobei der betreffende Revisor die falsche Rechnung geprüft und als für ordnungsgemäss geführt befunden habe.
g) Verfälschtes Bild über die Buchführung hinsichtlich der Erfolgsrechnungen der Paritäti- schen Kommissionen der GAV Dach und Wand von 2004, der GAV Gipser von 2002 und der GAV Maler von 2004, weil diese bezüglich der Rückerstattung der Vollzugskos- tenbeiträge mit den entsprechenden Deklarationen von Unia und Syna nicht überein- stimmen würden.
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h) Vorliegen diverser Jahresrechnungen der nicht mehr existenten Paritätischen Kommis- sionen GAV Dach und Wand von 2004, GAV Gipser von 2002 und GAV Maler von 2004 beim KIGA, welche deren Existenz fingieren würden. i) Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Revisorin bei der Prüfung der Jahresrechnun- gen 2014-2416 zum Lastenausgleich AVE GAV-Leistungen für das Gipser- und Maler- gewerbe Baselland, in dem Lastenausgleichsbeiträge für die in Bezug auf den in Tat und Wahrheit nie allgemeinverbindlich erklärten GAV Maler und Gipser von 2010 j) Auffälligkeiten bezüglich der Organisation der Paritätischen Kommissionen, indem die PK Gipser und die PK Dach und Wand nicht paritätisch zusammengesetzt seien; die PK würden Aufgaben bzw. die Geschäftsführung an die Wirtschaftskammer Baselland dele- gieren und zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Baselland hätten als Nichtmitglieder der PK einen GAV-rechtlichen Unterstellungsentscheid der PK Gipser unterzeichnet. 16.5.2 Für das Kantonsgericht unklar ist, ob unter den Parteien im Prozess die Betroffen- heit der Klägerin aus der Berichterstattung der Beklagten vom 10. Dezember 2018 umstritten ist oder nicht. Aus den beklagtischen Ausführungen zur seitens der Gegenpartei behaupte- ten Verletzung von Ziffer 3.8 des Journalistenkodex könnte abgeleitet werden, die Beklagten würden die Klägern nicht als (Haupt-)Betroffene sehen, weil dort ausgeführt wurde, die Be- richterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie Regie- rungsrat Weber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch kei- ne Stellungnahme von ihr eingeholt worden sei. Die Frage der Einhaltung des Kodex braucht nicht vertieft zu werden. Die Argumentation der Beklagten dazu ist nach Ansicht des Kan- tonsgerichts aber nicht vertretbar, wird doch die Klägerin namentlich (inkl. den Titeln und Zwischentiteln) auf der Frontseite, im Hauptartikel und im Kasten mehr als 30 Mal erwähnt. Deren Betroffenheit aus der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 – unabhängig davon, ob im Hauptfokus oder nicht – kann deshalb nicht angezweifelt werden. 16.5.3 Wie bereits mehrfach erwähnt können in Medien wiedergegebene Aussagen von Dritten gleichwohl unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein, wenn sich der Autor die betreffenden Aussagen zu eigen macht, indem er sich nicht erkennbar vom geäusserten, unlauteren Inhalt distanziert. Zur Erinnerung: Das Presseunternehmen kann sich der Ver- antwortung für seine Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat. Das Presseunternehmen haftet zudem unabhängig davon, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behaup-
430 18 240 Seite 276 von 340 tungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen im Pressebericht beim Durchschnittsleser Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2). Die auf der Front der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 im Anriss erhobenen Vorwürfe werden zwar grundsätzlich als solche von Mitarbeitenden der VGD dargestellt. Im Untertitel wird ausdrücklich angeführt, Mitarbeiter würden kritisieren, dass der Regierungsrat der Klä- gerin bei unsauberen Geschäften helfe. Der Vorwurf von dritter Seite, von den Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung an die Adresse der Klägerin, von der Regierung bei unsau- beren Geschäften gedeckt zu werden, ist in doppelter Hinsicht herabsetzender Natur. Zum einen wird der Klägerin unsauberes, will heissen: unrechtmässiges Geschäften vorgeworfen. Zum anderen suggeriert die behauptete Deckung von behördlicher Seite beim Durchschnitts- leser auch ein korruptes Vorgehen der Klägerin. Im Text wird die Behauptung zwar noch etwas abgeschwächt, indem lediglich von einer Deckung der Klägerin bei deren angeblich ungesetzlichen Geschäften durch die Exekutive berichtet wird. Eine weitere Behauptung wird als Vorwurf an die Sozialpartner formuliert, wonach diese Gesamtarbeitsverträge genutzt hätten, um unrechtmässig Gebühren einzutreiben bei Unternehmen, die nicht Mitglieder der Klägerin seien. Der Folgesatz «So wurden die Nicht-Mitglieder beispielsweise gezwungen, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben ein- fordert, als im Baselbiet vorgesehen.» wird dann jedoch als feststehende Tatsache und nicht in direkter oder indirekter Rede bzw. als erkennbarer Vorwurf der Angestellten dargestellt. Danach wird die Folge daraus – die Verteuerung der Arbeit – behauptet, ohne dass eine Rechtsgrundlage bestehe, wieder als Vorwurf wiedergegeben. Die Vermischung von Vorwür- fen, welche von dritter Seite erhoben wurden, mit Tatsachenbehauptungen erschwert dem Durchschnittsleser, die unterschiedliche Herkunft der Äusserungen zu erkennen. Im Kontext mit dem Hauptartikel wird der Eindruck erweckt, die Unrechtmässigkeit der Erhebung von Beiträgen sei zwar erstellt, ohne dass darin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafrecht- lich relevantes Verhalten zu sehen sei und es besteht die Vermutung, der Regierungsrat habe die Sozialpartner bei ihrem Vorgehen gedeckt. Die Behauptung einer unrechtmässigen Eintreibung von Beiträgen ohne hinreichende Rechtsgrundlage in den GAV bei Nicht- Mitgliedern als Vorwurf unrechtmässigen Vorgehens durch die Sozialpartner ist auch an die Klägerin gerichtet. Der Frontanriss ist jedoch in seiner Wirkung von untergeordneter Bedeu- tung. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs des gleich im Anschluss an die Frontsei- te auf den Seiten 2 und 3 folgenden, doppelseitigen Hauptartikels und der inhaltlichen Wucht
430 18 240 Seite 277 von 340 der dort erhobenen Anschuldigungen gerät der Frontanriss, welcher inhaltlich noch erkennen lässt, dass der erwähnte Vorwurf von dritter Seite stammt, in der Wahrnehmung des Durch- schnittslesers in den Hintergrund. Die Frage nach der Herabsetzung der Klägerin im Frontar- tikel selber kann offenbleiben. Dieser enthält keine eigenen Aussagen und hat aufgrund der Schlagkraft des nachfolgenden doppelseitigen Artikels in der Wahrnehmung der Leserschaft für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung keine eigenständige Bedeutung. Erweist sich der Hauptartikel als unlauter, was sogleich unter E. IV 16.5.4 f. zu beurteilen ist, fällt die rechtli- che Qualifikation des Frontartikels nicht anders aus. 16.5.4 Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 fusst auf der Behauptung, die Kläge- rin habe im Ausbaugewerbe (Maler- und Gipsergewerbe) von Aussenseiter-Betrieben zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Millionenhöhe bzw. in Höhe von mehr als «10 Millionen Franken» erhoben, obwohl die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Grundlagen qua Aufhebung ausser Kraft gesetzt worden seien. Die Sozialpartner hätten um diesen Umstand gewusst und trotzdem weiterhin unrechtmässig Beiträge erhoben und dadurch systematisch KMU geschröpft. Aussenseiterbetriebe seien gezwungen gewesen, sich der Gefak anzuschliessen und hätten dadurch höhere Kosten als im Baselbiet üblich bestreiten müssen. Bereits die Behauptung der systematischen und gezielten unrechtmässi- gen Erhebung von Beiträgen während mehreren Jahren in einer angeblichen Höhe von mehr als CHF 10 Mio. bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin durch die Sozialpartner, – der Titel des Hauptartikels spricht von unsauberen Geschäften der Klägerin und die Klägerin wird im Text mehrfach namentlich erwähnt – setzt die Klägerin herab. Aus diesem Grund ist von unterge- ordneter Bedeutung, wie die Ausführungen des Beklagten 2 zur diesem nicht plausibel er- scheinenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durch die Leserschaft interpre- tiert werden. Ob dadurch beim Leser, wie von der Klägerin behauptet, ein vom Beklagten 2 suggerierter Vorwurf strafbaren Verhaltens der Klägerin haften bleibt, kann deshalb offen- bleiben. Erweist sich die Behauptung des unrechtmässigen Bezugs von Beiträgen als qualifi- ziert herabsetzend, was nachfolgend zu prüfen ist, erscheint die gesamte Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 unlauter, weil die Vorwürfe, welche die Beklagten daraus ableite- ten, von der Aufhebung bzw. vom Ablauf der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge ausgeht. 16.5.5 Einigkeit besteht unter den Parteien in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Sozial- partner im Gipser- sowie im Malergewerbe im Jahr 2002 bzw. 2004 jeweils einen Gesamtar- beitsvertrag abgeschlossen haben («GAV 2002» bzw. «GAV 2004»). Ebenso ist unumstrit- ten, dass verschiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seither durch behördlichen Be- schluss für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (AVE), so dass sie auch für Nicht- Mitglieder der beiden Verbände (also für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betref-
430 18 240 Seite 278 von 340 fenden Branchen) gelten. Diese Allgemeinverbindlichkeit besteht so lange, bis die AVE aus- laufen oder gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 ist nicht aktenkundig. Gemäss klägerischen Angaben, welche von den Beklagten un- kommentiert blieben, sind die beiden GAV für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 verlän- gert bzw. geändert worden, wobei teilweise auch neue Bestimmungen beider GAV für allge- meinverbindlich erklärt wurden. Dass die GAV-Vollzugsorgane die von den Behörden allge- meinverbindlich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Gel- tungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt haben, ist Gegenstand der eingeklagten Berichterstattung, wobei die Klägerin der Ansicht ist, dies sei zurecht er- folgt, und die Beklagten vertreten den Standpunkt, die beiden GAV seien durch einen neuen GAV im Jahre 2010 abgelöst und ausser Kraft gesetzt worden, so dass für den Einzug von Beiträgen keine vertragliche Grundlage mehr bestanden habe. Dass ab 1. Januar 2018 dann bei Aussenseitern keine Beiträge mehr erhoben wurden, ist von den Beklagten nicht bestrit- ten worden und gilt deshalb als anerkannt. Der vom im Jahr 2007 unter dem Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland, der aus einer Fusion der bisherigen beiden Branchenverbände hervorgegangen ist, und den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewerbe («GAV 2010»; KB 148) bzw. dessen Bestimmungen wurden nie für allgemeinverbindlich erklärt, ob- wohl dies von den Vertragsparteien beabsichtigt war (Art. 6 GAV 2010). Auch darin scheinen sich die Parteien einig zu sein. Art. 19.1 GAV 2010 hat folgenden Wortlaut: «Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente sowie den GAV für das Malerge- werbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente. Ab 1. Januar 2010 sind für das Maler- und Gipser- gewerbe im Kanton Baselland ausschliesslich die vorliegende, neue GAV-Textfassung bzw. Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente mit Inkraftsetzung ab demselben Datum massgebend.» Art. 19.2 GAV 2010 statuiert unter anderem, dass für das Verhältnis der am GAV beteiligten Vertragsparteien untereinander und die Regelung der Arbeitsver- hältnisse im Maler- und Gipsergewerbe von Baselland während der ganzen Vertragsdauer ausschliesslich der GAV 2010 anwendbar sei und dass andere Vereinbarungen über das Maler- und Gipsergewerbe von Baselland, die nicht von allen an diesem GAV partizipieren-
430 18 240 Seite 279 von 340 den Vertragsparteien mitunterzeichnet seien, die Vertragsparteien und die diesem GAV un- terstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht verpflichten würden. Der GAV 2010 wurde am 1. März 2010 abgeschlossen. Bereits am 15. Dezember 2009 kamen die Sozial- partner in einer schriftlichen Vereinbarung (KB 149) überein, dass die GAV 2002 und 2004 enden, ohne dass es einer speziellen Kündigung bedürfe, wenn bis zum 31. März 2010 kei- ne Einigung für einen neuen gemeinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustan- de käme (Ziff. 3). Nachdem der GAV 2010 bekanntlich zustande kam, griff der vereinbarte Aufhebungsmechanismus nicht und die beiden GAV von 2002 und 2004 blieben mangels späterer Kündigung weiterhin in Kraft. Dass deshalb auch Art. 19.1 GAV 2010 keine eigen- ständige Bedeutung mehr hatte, wie die Klägerin ausgeführt hat, zumal dieser ins Vertrags- werk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegangen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010), erscheint vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenso zutreffend – und nicht nur wie von den Beklagten behauptet höchstens vertretbar – ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Befund, dass spätestens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben wurde. Die Beklagten halten dieser rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen eine Bestreitung entgegen, dass dem nicht so sei, ohne dabei überzeugend zu argumentieren. Insbesondere die Sicht- weise, wonach im GAV 2010 festgehalten sei, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung beantragt würde, ohne dass dies davon abhängig gemacht worden wäre, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien, erscheint formaljuristisch konstruiert. Selbstredend gelten allgemeinverbindlich erklärte, nicht aufgehobene Verträge für Aussenseiter grundsätzlich weiter, solange sie nicht durch später abgeschlossene wiederum allgemeinverbindlich erklär- te Verträge abgelöst werden. Auch die Behauptung der Beklagten, es könne auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschnei- dendem Regelungsinhalt und Adressaten in Kraft wären, überzeugt mangels rechtlichem Bezug nicht. Die Beklagten monieren weiter, das Privatgutachten von Prof. Stöckli biete kei- ne Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Weshalb die im Artikel wiedergegebene Expertenmeinung von Prof. Geiser, welche auf Anfrage des Beklagten 2 eingeholt wurde, für die Beurteilung der Rechtslage dagegen relevant sein soll oder ein grösseres Gewicht haben soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Ebenso ist der klägerische Einwand, dass der Beklagte 2 oder auch die im Artikel zitierten Staatsangestellten, welche den Hilferuf absetz- ten, möglicherweise Prof. Geiser nicht mit der Vereinbarung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 dokumentiert hätten, von den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht ent- kräftet worden.
430 18 240 Seite 280 von 340 Das Gutachten von Prof. Stöckli, welches als KB 69 im Recht liegt, kommt auf Seite 19 zum selben Ergebnis. Darin wird ausgeführt, was die Klägerin für das Kantonsgericht aus den oben aufgeführten Gründen plausibel hergeleitet hat, nämlich, dass im Gipser- und im Ma- lergewerbe Baselland die Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2017 aufgrund allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge zu- meist auf eine rechtsbeständige Allgemeinverbindlicherklärung abgestützt gewesen sei. Während zwei relativ kurzen Zeitabschnitten (1/12 der Gesamtdauer) könne sich die Bei- tragspflicht nichtorganisierter Arbeitnehmer in organisierten Betrieben allenfalls aus individu- alrechtlicher Geltung des GAV ergeben. Aufgrund submissionsrechtlicher Vorgaben dürfte der Anteil der von der Beitragspflicht befreiten Aussenseiterbetriebe innerhalb der massge- blichen Branchen nicht sehr gross gewesen sein. Die Herleitung des geschilderten Ergebnis- ses ist um einiges differenzierter als die E-Mailantwort von Prof. Geiser, auf welche sich der Beklagte 2 in seinem Bericht berufen hat. Trotzdem findet das Gutachten Stöckli, wenn überhaupt, nur marginal Erwähnung. Inhaltlich wird jedenfalls nicht darauf eingegangen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach dem Vor- liegen des Gutachtens eingestellt hat. Der Einstellungsbeschluss wurde rechtskräftig. Über die Chancen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfahrenseinstellung kann nur speku- liert werden, weil das KIGA die entsprechende Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, wie das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, im betreffenden Beschwerdeentscheid festgehalten hat. Steht fest, dass eine gesamtarbeitsvertragliche Grundlage für das Einfordern der Vollzugs- beiträge zwischen 2010 bis Ende 2017 bestanden hat und dass eine Strafuntersuchung er- gebnislos verlaufen ist, kann sich die geneigte Leserin oder der geneigte Leser des Ein- drucks einer offensichtlich einseitigen Berichterstattung durch den Beklagte 2, welche diese Tatsachen negiert oder die Leserschaft darüber in die Irre führt, nicht erwehren. Die Wucht der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018, was den Umfang und die Aufmachung anbe- langt, steht in einem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Grundla- ge der Verschwörungsvermutungen und Bezichtigungen strafbaren Verhaltens durch die zitierten Staatsangestellten bildeten. Die Aussagen im Bericht zur fehlenden Rechtsgrundla- ge beim Einzug von GAV-Beiträgen bei Nicht-Mitgliedern ist – wenn nicht sogar falsch – zu- mindest irreführend. Auch wenn dem Beklagten 2 zugestanden würde, sich sprachlich darum bemüht zu haben, die Meinungen Dritter, der Staatsangestellten und von Prof. Geiser, wie- dergegeben zu haben, ist ihm dies mit einem Blick auf das Ganze nicht gelungen. Aufgrund der formulierten Titel, der Einleitung und den abschliessenden Ausführungen schlägt sich der Autor nach der Wahrnehmung des Durchschnittslesers eindeutig auf die Seite der zitierten
430 18 240 Seite 281 von 340 Staatsangestellten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. Stöckli fehlt gänzlich, was die Einseitigkeit der Berichterstattung verstärkt. Durch die zusätzliche Wiederholung bereits als unlauter bezeichneter Behauptungen, wie derjenigen der Benach- teiligung von Aussenseitern bzw. der Schonung von Mitgliedern der Klägerin bei Arbeits- marktkontrollen oder derjenigen der gezielten Schröpfung von KMU, welche auf einem un- lauteren Geschäftssystem basiere, erscheint der doppelseitige Hauptartikel in der BaZ- Ausgabe als herabsetzend und irreführend und somit unlauter. Wie bereits erwähnt, kommt dem Frontanriss eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die dort noch erkennbare Differen- zierung zwischen Vorwürfen Dritter und eigener Bewertungen durch den Beklagten 2 in der Wahrnehmung der Leserschaft nach der Lektüre des Hauptartikels, welcher die unrechtmäs- sige Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen über Jahre und damit im grossen Stil suggeriert, vergessen machen dürfte. 16.6 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 ist das entsprechende klägerische Feststellungsbegehren (R Ziffer 1.12.) vollumfänglich zu schützen. 16.7 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit der eben erwähnten BaZ-Berichterstattung besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich deren Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 13. Dezember 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.13. gemäss Replik vom 14. Oktober 2018 zu ent- sprechen. 17. Berichterstattung in der BaZ vom 12. Februar 2020 (Front, S. 25; KB 164, 165 und 166; Rechtbegehren 1.13. und 3.14. gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020) - BaZ vom 12. Februar 2020 (Front mit Anriss)
Titel: «Untersuchung im Sand verlaufen» - BaZ vom 12. Februar 2020 (Seite 25)
Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»
Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmass- lichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief»
430 18 240 Seite 282 von 340 17.1 Standpunkt der Klägerin gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020 Mangels neuer Vorkommnisse, so die Klägerin in der erwähnten Eingabe, würden die Be- klagten die altbekannten Vorwürfe nochmals aufwärmen und dabei ignorieren, was vorgefal- len sei. Man habe «dem Kanton die alten, gekündigten GAV» vorgelegt. Dadurch seien «Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer benachteiligt» worden. «Profitiert haben also die Wirtschaftskammer und ihre Mitglieder auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind. Schadenssumme gemäss KIGA: Über 10 Millionen Franken» Entsprechend werde die Uhr noch einmal vollständig zurückgedreht. Das KIGA habe «Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erkannt». Vordergründiger Anlass für den neu- en Bericht sei ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit welchem auf die Beschwerde des KIGA nicht eingetreten worden sei. Der Entscheid sei al- lerdings bereits am 10. September 2019 ergangen, sei somit ein halbes Jahr alt, so dass Aktualität, Brisanz und eine spannende Recherche nur vorgegaukelt würde. Für die verpass- te Frist, welche zum Nichteintretensentscheid geführt habe, seien, «wie der BaZ aus Verwal- tungskreisen zugetragen wurde», die Chefs verantwortlich und nicht die dem Beklagten 2 nahestehenden Verwaltungsjuristen aus dem KIGA. Dieser Vorwurf sei plausibel, so der Be- klagte 2. Wäre aber diese Beschwerde nicht verspätet eingereicht worden, so die Beklagten, hätte alles ganz anders ausgesehen, denn, das wisse der Rechtsexperte Hoffmann ganz genau «Inhaltlich wäre [die Beschwerde] nicht chancenlos gewesen». Entsprechend fühle sich der Beklagte 2 legitimiert, dem Leser noch einmal den gesamten «Inhalt» des eingestell- ten Strafverfahrens Revue passieren zu lassen, von den «mutmasslich strafrechtlich relevan- ten Unregelmässigkeiten» bis zu den «seit 2010 unrechtmässig erhobenen Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern». Die Klägerin moniert, dass – trotz Nichteintreten – der gesamte Inhalt des eingestellten Strafverfahrens wieder aufgerollt würde. Es sei grotesk, aber es sei so: Die Beklagten würden aus der Tatsache, dass die Beschwerde des KIGA gegen die Einstel- lungsverfügung wegen einer verpassten Frist abgelehnt worden sei, ableiten, dass die Vor- würfe gegen die Vertreter der Klägerin inhaltlich nicht ausgeräumt seien. Insbesondere unter dem Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» – die Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe aber sehr wohl untersucht – werde unter anderem explizit behauptet, die Klägerin habe «auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind, profitiert», erneut eine «Schadenssumme» von «über zehn Millionen Franken» herbeigeschrieben und wiederholt, von der Klägerin seien «seit 2010 unrechtmässig Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern eingezogen worden». Der Bericht richte sich im Übri- gen nur vordergründig gegen Regierungsrat Weber und seine Verwaltungschefs. Diese sei- en nur insofern interessant, als sie für die Filz-Theorie des Beklagten 2 gebraucht würden,
430 18 240 Seite 283 von 340 was hier in der abstrusen These gipfeln würde, Weber und seine Verwaltungschefs hätten bewusst dafür gesorgt, dass eine Beschwerde untergeordneter Verwaltungsbeamter verspä- tet eingereicht werde (was wiederum selbst Amtsmissbrauch suggeriere). In Tat und Wahr- heit würde sich der Artikel frontal gegen die Klägerin richten. Obwohl eigentlich Branchen- verbände (Maler- und Gipserverband) Parteien des strittigen GAV gewesen seien, werde immer nur von der Klägerin geschrieben, die «ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren ein- gezogen» habe, der «ungesetzliche Vorgänge» bzw. ein «ungesetzliches Treiben» anzulas- ten seien und die von den vermeintlich illegalen Zwangsabgaben profitiert habe. Neben dem online als «Infobox» bezeichneten Abschnitt, der im Print den Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» trage und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Klägerin explizit wiederhole, belege auch die Bildaufnahme unter dem Titel, gegen wen sich diese Berichterstattung wieder einmal richte. Abgebildet sind nämlich neben Regie- rungsrat Weber die Herren Christoph Buser und Andreas Schneider von der Klägerin. Den Beklagten gehe es nicht um die Bedienung irgendeines öffentlichen Interesses. Es müsse überhaupt nichts vorfallen. Um den Unmut der Leser gegen die Klägerin am Leben zu erhalten, reiche auch ein sechs Monate zurückliegender Gerichtsentscheid, der bei genaue- rem Hinsehen nicht die Klägerin, sondern die Informanten der Beklagten belaste. Die Argu- mentation der Berichterstattung sei denn auch absurd, weil sie schon im Ansatz falsch sei. Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, gehe nämlich hervor, dass sich die Verwaltungsmitarbeiter im Rechtsmittel geirrt hätten. Beim Anfechtungsobjekt – der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 – handle es sich um eine Negativverfügung, welche innert 10 Tagen anzufechten gewesen wäre. Das KIGA habe aber erst am 25. Oktober 2018 damit über 2 Monate nach Kenntnisnahme reagiert. Der pein- liche Fehler – so die Klägerin – sei bei den Verwaltungsmitarbeitenden zu suchen und nicht bei den Chefs. Es gehe bloss um ein Anschwärzen der Klägerin. Der Beklagte 2, dem der Entscheid vorgelegen habe, habe der Leserschaft bewusst eine unwahre Geschichte erzählt. Die Beklagten hätten auch nicht davor zurückgeschreckt, durch ein Gutachten und eine rechtskräftige Einstellungsverfügung doppelt widerlegte Vorwürfe erneut zu debattieren, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass man in diesem Fall – in der Klageantwort – schon selbst zugegeben habe, dass an der ganzen Geschichte vom Millionenskandal und den angeblich nicht in Kraft stehenden Gesamtarbeitsverträgen nichts dran ist. Dieser Bericht zeige auf, dass für den Beklagten 2 gar nichts vorgefallen sein müsse, um trotzdem seinem Groll gegen die Klägerin Luft zu machen. Auch in diesem Bericht verzichte der Beklagte 2 darauf, Bericht und Kommentar auseinanderzuhalten. Er verpasse keine Ge-
430 18 240 Seite 284 von 340 legenheit, dem Leser vor Augen zu halten, auf welcher Seite er stehe. Die Berichterstattung entbehre jeglicher sachlicher Information des Lesers. Teil der unlauteren Berichterstattung vom 12. Februar 2020 seien auch die beiden Tweets, welche die Beklagten gleichentags abgesetzt hätten. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit als wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie der Klägerin wiederum strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnab- gaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbezüglich geführte Strafver- fahren längst rechtskräftig eingestellt worden sei. Da einfach die Vorwürfe der Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 wiedergekäut würden, könne für die Begründung, weshalb die in der Berichterstattung getätigten Vorwürfe wettbewerbsverletzend seien, auf die entspre- chenden Ausführungen der Replik verwiesen werden. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Berichterstattung der Beklag- ten vom 12. Februar 2020 ausgewiesen (Rechtsbegehren 1.13.). Sodann beantragt die Klägerin die Löschung der Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit sowie im Eventualstandpunkt die Löschung von bestimmten Aussagen (vier an der Zahl). 17.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 415 bis 439) Die Beklagten sehen im Vorgehen der Klägerin den unbedingten Willen, sie in ihrer Mei- nungs- und Medienfreiheit zu zensieren. Dies auch dann, wenn sie nur indirekt betroffen sei. Vorliegend sei nämlich unklar, inwiefern die Wettbewerbsstellung der Klägerin im Artikel überhaupt tangiert werde. Sie werde gerade am Anfang des Artikels kurz erwähnt, an- schliessend gehe es nur noch um die Beschwerde, die abgewiesen worden sei und mit der die Klägerin nichts zu tun gehabt habe. Mit dem abgebildeten Foto könne die Betroffenheit auch nicht begründet werden, wollte man damit doch vor allem Regierungsrat Weber zeigen. Wettbewerbsverletzungen oder angebliche Fehler in der Berichterstattung seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch werde der Klägerin kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen. Dies werde von ihr hineininterpretiert. Da der Artikel nicht annähernd von der Klägerin hand- le, sei eine Wettbewerbsverletzung von vornhinein ausgeschlossen. Selbst wenn eine Betrof- fenheit der Klägerin bejaht werden sollte, so sei der fragliche Bericht nicht unlauter. Der Arti- kel äussere sich zwar kritisch gegenüber den Behörden und verschiedener Akteure, jedoch seien solche kritischen Äusserungen hinzunehmen, wenn sie nicht unnötig verletzend seien. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass irgendeine Aussage unrichtig gewesen
430 18 240 Seite 285 von 340 sei. Allein in der Wiedergabe des zu beurteilenden Sachverhalts durch die Beklagten, wel- cher der Staatsanwaltschaft mit Strafanzeige durch das KIGA vorgelegt worden sei, liege jedenfalls keine Wettbewerbsverletzung vor, zumal der vom Beklagten 2 vorgelegte Sach- verhalt im Wesentlichen aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stamme. Wo Vorwürfe gegen die Sozialpartner formuliert würden, seien diese erkennbar als Meinung der mit der Strafanzeige befassten KIGA-Mitarbeiter offengelegt (Infobox: «Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga) erkannten im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) im Baugewerbe mutmasslich strafrechtlich relevante Unre- gelmässigkeiten.»). Auch diesbezüglich gehe die Argumentation der Klägerin fehl. Weiter bestreiten die Beklagten, dass der Klägerin strafbares Verhalten unterstellt werde, auch wenn die Klägerin zur Stützung ihrer These noch so gerne Gegenteiliges darzustellen versu- che. Bestritten sei auch, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Beklagten als Nachweis für ein strafbares Verhalten uminterpretiert werde. Gerügt werde durch den Beklagten 2 in erster Linie das Vorgehen innerhalb der Direktion sowie in zweiter Linie die Nichtanhörung der verfahrensbeteiligten Verwaltungsbehörde im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Falsch sei auch, dass die Vorwürfe neu in den Raum gestellt würden. Bei einer Gerichtsberichterstattung sei es denn auch regelmässig so, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens, so wie er im Verfahren gelegen habe, nochmals kurz dargelegt werde. Die Ausführungen stammten denn auch alle- samt aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (seien also Fakt) und würden im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten. Tatsache sei aber auch, dass eine Einstellung ohne vertiefte Abklärung (bspw. wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Gutachten eingeholt) und ohne Anhörung und Einbezug der Verwaltungsbehörde, wel- che eine umfangreiche Strafanzeige eingereicht habe, tatsächlich ein gewisser Makel an- hänge. Extrem mühsam sei, dass die Klägerin jedes kritische Wort über ihre Organisation verbieten wolle. Dies sogar dann, wenn es nicht um sie gehe, sondern die Baselbieter Regierung kriti- siert werde. Die Beklagten erinnern an die Medienfreiheit und daran, dass sie selbst entscheiden könn- ten, wann sie zu welchen Themen publizieren möchten. Die Medien seien durch die EMRK geschützt in ihrer Rolle als «öffentliche Wachhunde» (public watchdog). Dies mit der Aufga- be, Informationen und Ideen zu verbreiten, auch wenn diese kränken, schockieren oder be- unruhigen würden (BGer 2C_664/2010 vom 6.4.2011 E. 2.2).
430 18 240 Seite 286 von 340 Die Aktualität der Berichterstattung begründet sie mit der Publikation des schriftlich begrün- deten Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Dezember 2019. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Artikel nicht mal annähernd von der Klägerin handle. Bereits aus diesem Grund sei der Bericht weder als Ganzes noch in Teilen wettbewerbsver- letzend. 17.3 Klägerin replicando in der Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 160 bis 174) Die Klägerin lässt in ihrer Replik zur beklagtischen Stellungnahme zur eingeklagten Bericht- erstattung vom 12. Februar 2020 ausführen, der Beklagte 2 meine unaufhörlich, er habe ja eigentlich nur die Ansicht von anderen wiedergegeben, welche mit zahlreichen Aktionen ge- gen die Klägerin kämpfen würden. Gleichzeitig berufe er sich auf den Quellenschutz, die heilige Kuh des Journalismus, und wolle weder in der Zeitung noch in diesem Prozess eine oder mehrere Personen nennen, welche diese Vorwürfe erheben. Grund für das Versteck- spiel der Beklagten bzw. ihren Quellen sei, dass die Vorwürfe inhaltlich nicht zutreffen wür- den, ansonsten sich diese Quellen wohl selbst schon längst mit Namen an die Öffentlichkeit gewagt hätten. Wieder werde versucht, den «Anlass» zu konstruieren. Dass der Beklagte 2 bereits im September 2019 vom Fall gewusst habe, sei belegt und seine Recherche dürfte kaum ein halbes Jahr gedauert haben, zumal grosse Teile davon Kopien alter Berichte ge- wesen seien. Wieder werde so getan, als liege eine unklare Sach- und Rechtslage vor, was nicht der Fall sei. Auch seien die Vorwürfe des KIGA nicht einfach «nicht geprüft» oder eine Einstellungsverfügung erlassen worden, «ohne ihre Beweise zu prüfen», wie es in der Be- richterstattung heisse. Das KIGA habe Strafanzeige mit zahlreichen Beweismitteln einge- reicht und das habe die Staatsanwaltschaft auch geprüft, wie der Einstellungsverfügung oh- ne weiteres zu entnehmen sei. Dass sich das KIGA nicht zum Beweisergebnis habe äussern können, sei etwas anderes, auch wenn das der Beklagte 2 nicht so schildere, sondern nur meine, dass man das KIGA nicht ernstnehme. Entgegen den Beklagten liege auch keine Gerichtsberichterstattung vor, da der Entscheid erst ein halbes Jahr später thematisiert wor- den sei. Tatsächlich thematisiert worden sei das Urteil in der Berichterstattung denn auch gar nicht, es geht einzig um die Wiederholung der Vorwürfe des GAV-Streits und die «Verzöge- rungsthese» bei der Beschwerdeeinreichung. Dass die Klägerin von der Berichterstattung betroffen sei, sei offensichtlich. In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, dass an die Be- troffenheit und damit die Aktivlegitimation erstens gemäss Bundesgericht tiefe Anforderun- gen gestellt würden und zweitens sei nach der mehrfachen kampagnenartigen Ausbreitung der immergleichen Vorwürfe ohnehin völlig klar, dass sich die GAV-Vorwürfe bzw. das unbe-
430 18 240 Seite 287 von 340 rechtigte Einziehen von Vollzugskosten, was von den Beklagten auch in dieser Berichterstat- tung wieder hervorgehoben werde, frontal gegen die Klägerin richten würden. 17.4 Beklagte duplicando (Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 138 bis 144) Die Beklagten erwidern, die Klägerin versuche den Beklagten 2 als Verschwörungstheoreti- ker darzustellen, der es aus irgendeinem ungenannten Grund auf die Klägerin abgesehen habe. Dabei unterschlage sie, dass die Inhalte in den Berichterstattungen immer auf Informa- tionen, Äusserungen und Dokumentationen von verschiedensten Drittpersonen basierten. Als Journalist erfülle der Beklagte 2 seine Aufgabe, indem er die Vorfälle mit Informationsin- teresse recherchiere und an die Öffentlichkeit trage. Dabei sei der Quellenschutz ein wesent- liches Merkmal des in der Verfassung garantierten Rechts auf Information. Ohne dieses Recht wäre eine differenzierte und wahrheitsgetreue Berichterstattung gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass es sich um ein «wiederholtes» Aufgreifen der unvorteilhaften Äusse- rungen in der Einstellungsverfügung handle, was unnötig verletzend sei. Die Inhalte der Ein- stellungsverfügung seien gerade einmal in zwei Artikeln erwähnt worden, wo sie auch für die Berichterstattung von enormer Relevanz gewesen seien. Im Artikel vom 12. Februar 2020 werde dem Leser nur nochmals der Hintergrund des neuen Berichts in einem separaten Kas- ten kurz erörtert, wozu eben auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gehörten. 17.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 17.5.1 Die Berichterstattung vom 20. Februar 2020 startet mit einem Anriss auf der Front- seite der BaZ-Printausgabe gleichen Datums am rechten Seitenrand in der Mitte in einer Spalte, halbseitig, welcher betitelt ist mit «Untersuchung im Sand verlaufen». Der Anriss wird im ersten Absatz damit eingeleitet, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Be- schwerde des KIGA abgeschmettert habe. Das besagte Amt habe erreichen wollen, dass die Staatsanwaltschaft ein eingestelltes Verfahren zu mutmasslichem Betrug, Urkundenfäl- schung und ungetreuer Geschäftsführung wiederaufnehme und dieses Mal das KIGA anhöre und Belege prüfe. Die Verwaltungsmitarbeitenden hätten im Zusammenhang mit der Ar- beitsmarktkontrollen, die an die Sozialpartner ausgelagert seien, Missstände ausgemacht. Das Gericht sei auf die Beschwerde wegen Fristensäumnis nicht eingetreten. Laut BaZ- Recherchen sei die Beschwerdeschrift innert drei Tagen verfasst geworden, deren Einrei- chung indessen auf der Direktion von Regierungsrat Thomas Weber um mehr als drei Mona- te verzögert worden. Die Direktion wolle nicht Transparenz schaffen und Belege offenlegen,
430 18 240 Seite 288 von 340 welche den Verzögerungsvorwurf belegen oder entkräften würden. Stattdessen sei eine we- nig plausible Erklärung abgegeben worden. Der Hauptartikel (Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»; Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmasslichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief») wird begleitet von einem Bild mit Regierungsrat Thomas Weber und dem Di- rektor sowie dem Vizedirektor der Klägerin (Legende: «2013 lief noch alles reibungslos für Thomas Weber (rechts) und die Wirtschaftskammer-Chefs Andreas Schneider (links) und Christoph Buser (links von Weber)). Als Einführung erfährt die Leserschaft, dass Mitarbei- tende der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ihre Jobs riskiert hätten, um aus ihrer Sicht ungesetzliche Vorgänge bei den an die Wirtschaftskammer Baselland und Unia ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen aufzuklären. Sie hätten gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten und des Regierungsrates Thomas Weber eine Strafanzeige durchgesetzt, doch die Staatsanwaltschaft habe im Sommer 2019 nach nur zwei Monaten das Verfahren eingestellt, ohne die Beamten zu konsultieren oder ihre Beweise zu prüfen. Dagegen seien die Mitarbeitenden vorgegangen. Ihr Vorwurf sei massiv: «Die Wirtschaftskammer habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Unternehmen eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes sind.» Sie würden unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Ge- schäftsbesorgung und Urkundenfälschung wittern. Die Schadenssumme, gemäss Schätzun- gen besagter Beamten, betrage zehn Millionen Franken (siehe Artikel unten). Mit dem Verweis auf «unten» wird auf einen abgetrennten Text (im untersten Seitenviertel über 4 Spalten) referenziert, in welchem die Vorwürfe zusammengefasst sind, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Beitragserhebung ohne gesamtarbeitsvertragliche Grundlage bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin erheben (Titel: «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden»). Im Wesentlichen wird wiederholt, was im Ar- tikel vom 13. Dezember 2018 ausgeführt wurde. Der Hauptartikel fährt fort, dass die seitens der KIGA-Mitarbeitenden erhobene Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts aus formellen Gründen nicht beurteilt worden sei, weil die betreffende Rechtsmittelfrist verpasst worden sei. Über die Gründe der verspäteten Einrei- chung wird in der Folge spekuliert, wobei ein Irrtum oder Fehler seitens der Verwaltungsjuris- ten weniger wahrscheinlich eingestuft wurde als ein gezieltes Verzögern oder Verschleppen durch die Vorgesetzten der KIGA-Mitarbeitenden und des zuständigen Regierungsrates bzw. dessen Generalsekretärs. Letzteres soll der BaZ aus Verwaltungskreisen zugetragen worden sein. Die Vorgeschichte dieses Falles lasse die Verzögerung plausibel erscheinen. Der Be-
430 18 240 Seite 289 von 340 klagte 2 blendet in seiner Berichterstattung zurück auf das Jahr 2018, als sich Verwaltungs- beamte im Sinne eines Hilferufes an Prof. Geiser gewandt hätten, um sich bei diesem über seine Einschätzung zu erkundigen zur Geltung der GAV 2002 und 2004 und dem Umstand, dass weiterhin bei Aussenseitern Vollzugsbeiträge eingefordert worden seien. Die Verwal- tungsbeamten seien zunächst intern damit gescheitert, die von ihnen benannten Missstände zu beheben, und die von ihnen verfasste Strafanzeige sei von Weber und seinen Kaderbe- amten zurückbehalten worden, bis die Medien davon Wind bekommen hätten. Prof. Geiser teile die Analyse der Verwaltungsmitarbeitenden und orte beim Vorgehen der Sozialpartner ebenfalls «strafrechtliche Relevanz». Die Wirtschaftskammer komme bei einem eigenen Gutachten zum gegenteiligen Schluss. Die Staatsanwaltschaft, welche das Strafverfahren eingestellt habe, habe Missstände festgestellt, diese aber nicht als Gesetzesbrüche einge- stuft. Die KIGA-Mitarbeitenden seien ob des Vorgehens der Staatsanwaltschaft wütend ge- wesen, weil sie im Verfahren entgegen einer eindeutigen Bestimmung in der Strafprozess- ordnung nicht angehört worden seien. Wäre die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden, wäre sie deshalb nicht chancenlos gewesen. Eine Anfrage der BaZ bei der VGD sei nicht in nachvollziehbarer Weise beantwortet worden, so dass zwei Schlussfolgerungen plausibel seien: Entweder seien die Verantwortlichen auf Webers Direktion unfähig, Fristen einzuhal- ten. Oder: Die Mitarbeitenden würden die Wahrheit sagen, wenn sie behaupteten, wieder mal von ihren Vorgesetzten bei der Aufklärung von Missständen behindert worden zu sein. In einer zusätzlichen Box am rechten Rand auf Seite 25 der BaZ vom 12. Februar 2020, beti- telt mit «Weitere Verhöre im Strafverfahren gegen Weber», wird die Leserschaft darüber in- formiert, dass gemäss Bestätigung der Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber sowie KIGA-Kaderbeamte noch immer laufe. Es fän- den weitere Einvernahmen statt. Untersucht werde wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung im Zusammenhang mit der ungenügend wahrgenommenen Aufsicht über die von der Wirtschaftskammer Baselland und der Unia ausgeführten Arbeitsmarktkontrollen. Sodann wird wiederholt, dass ein anderes Verfahren gegen die Sozialpartner eingestellt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft Missstände geortet hätte. Der Grund: Für den Straftatbestand des Betrugs müsse eine Arglist vorliegen. Doch weil die Aufsicht in Webers Direktion unge- nügend wahrgenommen worden sei, könne den Sozialpartnern keine Arglist nachgewiesen werden. Darum also das Strafverfahren gegen Weber und seine Kader. Es gelte die Un- schuldsvermutung. 17.5.2 Die lauterkeitsrechtliche Klage zur Berichterstattung vom 12. Februar 2020 scheitert nach Ansicht des Kantonsgerichts bereits an der Verletzung der Klägerin in ihrer Wettbe-
430 18 240 Seite 290 von 340 werbsstellung, zumal sie im Artikel im Anriss und im Hauptartikel oder den beiden in den Infoboxen abgetrennten Berichten entweder nicht direkt betroffen ist oder sie durch die Be- richterstattung nicht herabgesetzt wird. Auf der Front wird die Wirtschaftskammer nicht na- mentlich aufgeführt, sondern es wird von der eingestellten Strafuntersuchung gegen die So- zialpartner, welchen die Arbeitsmarktkontrollen übertragen wurde, berichtet. Weil seit der Hauptberichterstattung im Jahre 2018 schon einige Zeit verstrichen war, dürfte der Leser bei der Lektüre des Anrisses von der Erwähnung der Arbeitsmarktkontrolle und den Sozialpart- nern nicht mehr unausweichlich oder automatisch auf die Klägerin als Betroffene geschlos- sen haben. Dass die Verwaltungsangestellten Missstände bei den Sozialpartnern festgestellt hätten, reicht überdies als Feststellung nicht aus, um eine Herabsetzung der Klägerin zu be- jahen. Soweit der Beklagte 2 sodann auf der Front Gründe und eine Vermutung für die ver- spätete Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, umschreibt, wird die Klägerin auch sachlich nicht von der Berichterstattung tangiert. Im Hauptartikel könnte die Bildgebung mit den zwei genannten Exponenten der Klägerin und dem Regierungsrat die Leserschaft allenfalls in die Irre führen, weil die Klägerin im Artikel nicht im Fokus steht, sondern höchstens mitbetroffen ist. Das Bild allein ist in diesem Fall aber nicht derart plakativ, als dass es losgelöst von Titel und Text eine eigene, sich dem Le- ser einprägende Aussage abgeben würde. Im Weiteren spricht der Untertitel in abge- schwächter Form von «mutmasslichen» Straftaten, so dass aus Titel und/oder Bild keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich wird. Anders als in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sind die Vorwürfe und Anschul- digungen der Verwaltungsmitarbeitenden, soweit sie (auch) die Klägerin betreffen und auch wenn sie massiv sind, als solche erkennbar und verständlich gemacht. Stets besteht der Zu- satz, dass die Angestellten diesen Vorwurf gegenüber der Klägerin oder den Sozialpartnern erheben würden oder dass aus Verwaltungskreisen zu vernehmen sei, die Verzögerung bei der Beschwerdeerhebung sei mutwillig erfolgt. Dem Durchschnittsleser ist verständlich, dass ein Bericht über die Einschätzung der Begebenheiten von dritter Seite, sei es, dass es sich um Aussagen von Mitarbeitenden der Verwaltung oder um eine Beurteilung von Prof. Geiser handelt, verfasst wurde, in welchem deren Meinungen sachlich und neutral wiedergegeben werden, ohne dass dabei eine Identifikation des Berichterstatters mit den geäusserten Mei- nungen ersichtlich wäre und ohne dass diese Beurteilungen als zutreffende Tatsachen dar- gestellt worden wären. Soweit der Beklagte 2 eine Expertenmeinung zitiert, wird gleich im Anschluss daran das Gutachten der Klägerin erwähnt, welches zu einem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Dadurch erweist sich die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 als deutlich ausgewogener als noch diejenige vom 13. Dezember 2018 zum ähnlichen Thema.
430 18 240 Seite 291 von 340 Soweit Vorwürfe aus früheren Artikeln wiederholt werden, werden sie ebenfalls als solche, wie sie Mitarbeitende der Verwaltung erhoben hätten, wiedergegeben. Mithin beurteilt das Kantonsgericht die letzte als unlauter eingeklagte Berichterstattung als sachlich und differen- ziert; Bewertungen (anderer) sind als solche ohne weiteres erkennbar und der Beklagte 2 verzichtet auf eigene Kommentare, welche für den Durchschnittsleser als Tatsachenbericht wahrgenommen werden könnten. Selbstredend kann eine Berichterstattung ohne Bezug- nahme zur Klägerin (Front) oder ohne herabsetzende Aussagen oder Darstellungen an die Adresse der Klägerin von vornherein nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein. Die Klage erweist sich hier als unbegründet, weshalb die entsprechenden Feststel- lungs- und Löschungsbegehren der Klägerin gemäss Rechtbegehren 1.13. und 3.14. ihrer Noveneingabe vom 24. Februar 2020 abzuweisen sind. 18. Löschung aus allen verfügbaren Archiven Gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 beantragte die Klägerin in Abänderung des betreffen- den Rechtsbegehrens unter Ziffer 4 der Klage vom 23. August 2018, es seien sämtliche ge- mäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zu- dem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Willenser- klärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet- Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (insbesondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deut- sche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben. Über die Zulässigkeit der Klageänderung wurde bereits befunden (vgl. E. III 6.1 hievor). Soweit die für unlauter befundenen Textpassagen oder Artikel «aus allen weiteren verfügba- ren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten» verlangt wird und beantragt wird, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, entsprechenden Willenserklärungen «gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben» abzugeben, fehlt es dem Rechtsbegehren an einer hinreichenden Bestimmtheit (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [CHK], 2021, Art. 221 ZPO N 4 mit Hinweis auf andere Autoren). Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist sodann auch erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wissen muss, gegen was sie
430 18 240 Seite 292 von 340 sich zu verteidigen hat. Zudem darf das Gericht nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als eingeklagt wurde, weshalb der Be- stimmtheitsgrundsatz auch diesbezüglich zu beachten ist (CHRISTOPH LEUENBERGER in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 ZPON 29). Die zitierten, nur in allgemeiner Weise formulierten Rechtsbegeh- ren im vorliegenden Fall sind einer unmittelbaren Vollstreckung nicht zugänglich. Aufgrund der vorherrschenden Dispositionsmaxime ist das Kantonsgericht im Weiteren nicht gehalten, von Amtes wegen nach im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich erwähnten Suchmaschinen oder Datenbanken zu forschen, über welche die widerrechtlichen Berichterstattungen auch noch abrufbar sein könnten. Auf die Klage ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. So- weit jedoch die gerichtliche Anhaltung der Beklagten 1 beantragt wird, diese zu verpflichten, die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der vorstehend als unlauter befundenen Artikel und Textpassagen gegenüber den ausdrücklich genannten Me- diendatenbanken und für die erwähnten Internet-Suchmaschinen abzugeben (Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swiss- docs AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG sowie Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), ist dem klägerischen Antrag ohne Weiteres zu ent- sprechen. 19. Unterlassung bestimmter Aussagen mit richterlichem Verbot 19.1 Die Klägerin beantragte unter Ziffer 5 ihrer Rechtbegehren gemäss Klage vom
23. August 2018, den Beklagten 1 und 2 sei in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte die Publikation bestimmter Äusserungen direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten. Konk- ret seien folgende Äusserungen zu unterlassen:
- Die "zur Wirtschaftskammer gehörende" AMS Arbeitsmarkt Services AG habe ihre ge- samten Verwaltungs- bzw. Overhead-Kosten der ZAK und der ZPK überwälzt.
- Das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Abschöpfen von Steuergeldern.
- Die von der Klägerin mitgetragene AMKB (Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe) habe widerrechtlich Unterlagen wie Kundenlisten von kontrollierten Unternehmen einge- fordert.
- Äusserung des Verdachts, dass Wirtschaftskammer-Mitglieder bei Kontrollen durch die von der Klägerin mitgetragenen Kontrollorgane, namentlich der AMKB, bevorzugt behan- delt bzw. überhaupt nicht kontrolliert worden seien.
430 18 240 Seite 293 von 340
- Die Klägerin habe sich durch die Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS Arbeitsmarkt Services AG übers Gesetz gestellt, dies habe zu Betrugsvorwürfen geführt und werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft untersucht.
- Die Klägerin würde die Baselbieter Regierung korrumpieren. In rechtlicher Hinsicht lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausfüh- ren (K Rz 60), gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG könne man das Verbot einer drohenden Ver- letzung verlangen, wenn man durch unlauteren Wettbewerb in seinem beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werde. Damit werde die Unterbindung einer bevorstehenden Beeinträchtigung im Wettbewerb bezweckt. Vorausgesetzt werde, dass eine Verletzung drohe, namentlich bei bestehender Wiederholungsgefahr. Der Kläger müsse dabei nachweisen, dass in der Ver- gangenheit bereits gleichartige Rechtsverletzungen stattgefunden hätten. Eine künftige er- neute Verletzung müsse bloss als möglich, d.h. zumindest als nicht ausgeschlossen erschei- nen. Davon sei regelmässig auszugehen, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, da diesfalls dessen künftige Weiterführung im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit vermutet werde. Die Beklagten entgegnen in der Klageantwort (KA Rz 73), eine Wiederholungsgefahr anzu- nehmen, wenn der Verletzer seine Äusserungen als rechtmässig verteidige, sei Unsinn. Dies würde bedeuten, dass der Verletzer die Rechtmässigkeit seines Handelns nicht mehr vertei- digen könnte, ohne das Unterlassungsbegehren anzuerkennen oder anders ausgedrückt, dass er das Unterlassungsbegehren anerkennen müsste, um die Rechtmässigkeit seiner Äusserungen verteidigen zu können. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die Klägerin für keinen der Anträge eine Widerholungsgefahr oder ein sonstiges Rechtsschutzinteresse nachzuweisen vermöge, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten sei. In ihrer Replik fügt die Klägerin an (R Rz 91), die Beklagten könnten sehr wohl die Recht- mässigkeit ihrer Äusserungen verteidigen, ohne dass sie das Unterlassungsbegehren aner- kennen müssten. Dass hingegen eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, wenn der Verletzter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, sei gängige Praxis. In vorliegen- der Angelegenheit habe nicht nur bei Klageeinreichung (und das sei der massgebende Zeit- punkt für die Bewertung des Unterlassungsbegehrens) die Gefahr bestanden, dass die ent- sprechenden Vorwürfe erneut geäussert würden. Im dreiseitigen Pamphlet vom 13. Dezem- ber 2018 seien praktisch alle Kampagnenvorwürfe nochmals in kondensierter Form geäus- sert worden. Es sei also offensichtlich, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe.
430 18 240 Seite 294 von 340 Die Beklagten ergänzen in ihrer Duplik (D Rz 126), dass es in den von der Klägerin genann- ten Fällen um Entscheide des Bundesgerichts gehe, wo in erst- oder zweitinstanzlichen Ver- fahren oder im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bereits die Unterlassung der Ver- wendung einer Marke anerkannt oder ein Verstoss gegen das UWG festgestellt worden sei, die beklagten Parteien aber die Rechtswidrigkeit im weiteren Verfahrensgang bestreiten oder durch ihr Verhalten sonst wie kund tun würden, dass sie sich nicht daran halten würden. Richtiger Ansicht nach brauche es für ein Unterlassungsbegehren eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses, das bestehe, «wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft be- fürchten lässt», womit also aufgrund des Verhaltens der Beklagten es als zumindest wahr- scheinlich erachtet werde, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Mangels Nachweises eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Rechtsbegehren 5 (5.1-5.8) sei auf die gestellten Unterlassungsanträge nicht einzutreten. 19.2.1 Wer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus, das besteht, wenn die widerrechtliche Hand- lung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungs- gefahr kann auch schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlich- keit des beanstandeten Verhaltens bestreitet. Diesfalls, so das Bundesgericht, sei zu vermu- ten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde. Als Prozess- voraussetzung müsse das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen auf weitere Ent- scheide). Einerseits ist der volle Beweis dafür zu erbringen, dass in der Vergangenheit be- reits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat. Andererseits hat der Kläger dar- zulegen, dass «eine Wiederholung zu befürchten ist» bzw. dass «Wiederholungen nicht aus- zuschliessen sind». Dabei handelt es sich stets nur um eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten, die naturgemäss mit grossen Unsicherheiten behaftet ist; aus diesem Grund soll gemäss der Rechtsprechung «der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden» (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff mit Hinweis auf BGer 4C.238/2003 sowie BGE 128 III 96 und 97 II 97, 108). Unterlassungsbefehle müssen zudem verhältnismässig sein, d.h. sie sollten inhaltlich nur so weit reichen, als dies zur Unterbin-
430 18 240 Seite 295 von 340 dung des (aktuellen oder drohenden) Störungsverhaltens nötig ist (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 70). Ebenso ist zu beachten, dass die Verpflichtungsanweisungen und somit auch die entsprechenden Rechtsbegehren, die auf ein Unterlassen der Verbreitung von be- stimmten Äusserungen gerichtet sind, im Interesse der Rechtssicherheit ein genau um- schriebenes Verhalten als Verbot enthalten müssen (Bestimmtheitsgebot). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Begeht der Verletzer erneut eine unlautere Handlung, haben sie einzig zu prüfen, ob diese tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren. Dem Vollstreckungs- und Strafgericht müssen schwierige Subsumtionen und eigene rechtliche Wertungen erspart bleiben, gleichzeitig muss es namentlich auch dem durch das Verbot Verpflichteten im Sinne einer Orientierungsfunktion und im Dienste der Rechtssicherheit klar ersichtlich sein, welche Verhaltensweisen in Zukunft unzulässig und strafbewehrt sind (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 65). 19.2.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts erweist sich ein Verbot in der beantragten Form in mehrfacher Hinsicht als nicht justiziabel. Zwar haben die Erwägungen zu den einzelnen eingeklagten Berichterstattungen gezeigt, dass sämtliche Äusserungen, für welche ein Un- terlassungsbegehren gestellt wurde, nicht nur tatsächlich in der Vergangenheit verbreitet wurden, sondern dieselben gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch allesamt als unlauter taxiert wurden. Wie es um die Wiederholungsgefahr steht, erscheint jedoch unklar. Die zitier- te Rechtsprechung, wonach die kompromisslose Verteidigung des eigenen Vorgehens trotz festgestellter Unlauterkeit eine entsprechende Gefahr indiziere, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zum einen wird mit vorliegendem Entscheid die eingeklagte Berichterstat- tung der Beklagten, soweit die Klägerin betroffen ist, erstmals grossmehrheitlich lauterkeits- rechtlich geahndet. Zudem ist das unnachgiebige Verhalten der Beklagten im Prozess wohl nicht mit befürchteten eigenen Einbussen im Wettbewerb zu erklären, zumal die Parteien in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, sondern vielmehr der Verteidigung der Pressefreiheit geschuldet. Allein daraus abzuleiten, die Äusserungen könnten jederzeit er- neut bei nächstbester Gelegenheit ohne äussere Veranlassung publiziert werden, obwohl nunmehr zumindest ein erstinstanzliches Gericht über die Widerrechtlichkeit solchen Verhal- tens befunden haben wird, ist nicht leichthin anzunehmen. Im Weiteren ist denkbar, dass aufgrund weiterer Recherchen dereinst neue Fakten bekannt werden, welche eine Äusse- rung nicht mehr als unlauter erscheinen lassen könnten. Selbstredend kann es sich dabei um Tatsachen oder um einen Sachverhalt handeln, welche sich schon vor dem vorliegenden Entscheid verwirklicht haben. Insoweit die Klägerin ein absolutes Verbot der fraglichen
430 18 240 Seite 296 von 340 Äusserungen «in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte» verlangt, käme ein Verbot auf- grund der neuen Faktenlage einer übermässigen Beeinträchtigung der Pressefreiheit gleich. Zudem ist die Definition, was als bekannt und was als unbekannt zu erachten ist, schwierig, weshalb eine allfällige Vollstreckung aufgrund dieser Unbestimmtheit mit unlösbaren Prob- lemen verbunden wäre. Aufgrund dieser Überlegungen ist ohnehin zweifelhaft, ob die Unter- lassungsklage gemäss UWG überhaupt auf Medienrechtsfälle zugeschnitten ist. Und schliesslich ist zur Frage der drohenden Wiederholung der Vollständigkeit halber anzufügen, dass das öffentliche Interesse an Medienberichterstattungen zur sog. ZAK-Affäre und zur Klägerin in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich abgeebbt sein dürfte, weshalb die Be- klagten keinen Anlass zur Wiederholung der eingeklagten Äusserungen mehr haben dürfte. Das Kantonsgericht kommt aus zwei Gründen zu diesem Schluss. Zum einen beschloss der Landrat am 5. November 2020 das revidierte Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzar- beit (GSA) und das neue Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG), welche beide vom Stimmvolk am 7. März 2021 abgesegnet wurden. Mit diesen neuen Gesetzen und den darauf basierenden neuen Leistungsvereinbarungen dürfte die politische Auseinandersetzung in der sog. ZAK-Affäre ein Ende gefunden haben, zumal ein Vorstoss für eine allfällige Aufarbeitung durch den Landrat nicht weiterverfolgt wurden. Dem- entsprechend wurde das Verfahrenspostulat Nr. 32 «Politische Aufarbeitung der ZAK-Affäre und der weiteren Geldflüsse an die sozial-partnerschaftlichen Konstrukte 2021/407» durch den Landrat mit Beschluss Nr. 1111 vom 30. September 2021 abgelehnt. Sowohl die er- wähnten Gesetzesrevisionen als auch die Ablehnung des fraglichen Postulates können vom Kantonsgericht als notorische Tatsachen bei der vorliegenden Entscheidfindung berücksich- tigt werden. Ebenso für eine Einbüssung an Aktualität und ein abnehmendes Interesse der Leserschaft an künftigen Berichterstattungen zur ZAK-Affäre, soweit bis zum Urteilszeitpunkt abschätzbar, sprechen dürfte der Umstand, dass das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Juni 2021 Regierungsrat Thomas Weber und den ehemaligen Vorsteher des KIGA vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit überhöhten Forderungen des Vereins Schwarzarbeitskontrolle ZAK in den Jahren 2014 und 2015 freigesprochen hat. Eine entsprechende Berichterstattung der Basellandschaftlichen Zeitung vom 4. Juni 2021 wurde durch die Beklagten mit Noveneingabe vom 14. Juni 2021 ins Recht gelegt. Wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint, ist nach oben zitierter bundesge- richtlicher Rechtsprechung für eine Unterlassungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kein hinreichendes Rechtschutzinteresse gegeben, weshalb auf das klägerische Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Klage vom 23. August 2018 nicht eingetreten werden kann. Ebenso zu einem Nichteitreten führt der Umstand der fehlenden Justiziabilität des Begehrens, weil es
430 18 240 Seite 297 von 340 mit Blick auf eine allfällige Urteilsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt formuliert wurde. Unabhängig von diesem Befund bleibt es der Klägerin schliesslich unbenommen, zu gege- bener Zeit die Rechtslage in einem neuen Kontext gerichtlich überprüfen lassen zu können, sollten die Beklagten Äusserungen publizieren, welche mit vorliegendem Entscheid für un- lauter befunden wurden. 20. Medienkampagne nach UWG 20.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 351 bis 384) Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten in der ersten Hälfte des Jahres 2018 eine unlautere Kampagne gegen die Klägerin geführt haben. Sie begründet dies im Wesent- lichen wie folgt: Um eine Kampagne darzustellen, müsse eine Berichterstattung über den reinen Informationszweck hinaus ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichbares An- liegen, eine eigentlich «Agenda» verfolgen, sei es die Absetzung eines Politikers, die Schwächung einer Behörde, den Boykott eines Unternehmens etc. Dies gehe bereits aus der Etymologie des Begriffs Kampagne hervor. Ob eine Berichterstattung als Kampagne be- zeichnet werden könne, hänge auch massgeblich vom Anlass ab. Dieselbe Anzahl Berichte innerhalb derselben Zeitspanne könne dann, wenn tatsächlich etwas Aufsehenerregendes passiert sei, völlig adäquat und keine Kampagne sein, während sie umgekehrt zur wider- rechtlichen Medienkampagne werde, wenn damit gezielt und künstlich ein Thema aufge- bauscht werde. Einen Einfluss auf die Frage, ob die Berichterstattung noch adäquat sei oder nicht, habe auch der Umstand, wie diese vom Medienhaus präsentiert werde. Erscheine das Thema der Berichterstattung regelmässig in reisserischen Schlagzeilen auf der Frontseite, spreche dies eher für das Vorliegen einer Kampagne, als wenn darüber sachlich im Feuille- ton berichtet werde. Eine intensive Berichterstattung werde sodann erst dann relevant, wenn sie zu einem gewissen Teil Rechtsverletzungen beinhalte. Das Bundesgericht habe diesem Aspekt im Hirschmann-ll-Entscheid dadurch Rechnung getragen, dass das Vorliegen einer Gesamtkampagne auch für solche Folgeartikel bejaht werde, die selbst keine persönlich- keitsverletzenden Aussagen enthalten würden. Konkret scheine es in diesem Präjudiz-Fall so gewesen zu sein, dass letztlich nur rund ein Dutzend von 140 eingeklagten Medienberich- ten als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden seien. Das Bundesgericht habe also das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne bejaht, obwohl in nicht einmal 10% der streitgegenständlichen und wohl in einem noch kleineren Anteil der Gesamtbericht- erstattung überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt worden sei. Wenn in diesem Fall eine Kampagne angenommen werden könne, müsse das in vorliegender Angelegenheit, wo nach Ansicht der Klägerin ein Grossteil der Berichterstattungen des Beklagten 2 über die
430 18 240 Seite 298 von 340 Klägerin für sich unlauter seien, umso mehr gelten. Ob die Berichterstattung eines Mediums persönlichkeitsverletzend sei oder die Stellung einer (juristischen) Person im Wettbewerb gefährdet, sprich unlauter sei, spiele für die Beurteilung, ob die Berichterstattung als Medien- kampagne zu werten sei, nach Ansicht der Klägerin keine Rolle. Die vorliegenden BaZ-Berichte würden ein Gesamtbild der Klägerin erschaffen und zemen- tieren, welches darin bestehe, dass diese über ein allmächtiges, unübersichtliches und mafi- öses Firmenkonstrukt verfüge, durch welches sie – mittels Tarnungen und über dubiose Ka- näle – auf Kosten von Mitgliedern und Steuerzahlern Gelder «in die eigene Tasche» wirt- schafte. Das Bild werde mit verschiedenen Stilmitteln und perfiden Manipulationsmethoden in den Köpfen der Leserschaft gefestigt. Das Narrativ bestehe aus zwei Teilen. Durch den in jedem Artikel vorkommenden Hinweis auf das «unübersichtliche», «komplexe», «verzweig- te» oder «seltsame» «Firmengeflecht» der Klägerin werde zum einen beim Leser der Ein- druck erweckt, dass allein schon die organisatorische Struktur der Wirtschaftskammer dafür spreche, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugehe bzw. dass etwas versteckt werden müsse. Diese suggestive Form der Berichterstattung kulminiere im Artikel vom 3. April 2018, wo ein völlig willkürliches Schema der Wirtschaftskammer zugeordneter Unternehmen und Organisationen diesen Eindruck illustrieren soll. Der Ausdruck der «komplexen Firmenstruk- tur» wird mantraartig und in praktisch allen Berichten des Beklagten 2 wiederholt. Der zweite Aspekt des Narrativs suggeriere nun aber, teilweise direkt, teilweise indirekt, dass die Kläge- rin ihre Strukturen nicht etwa aus ökonomischen oder organisatorischen Gründen in dieser Form geschaffen habe, sondern einzig deshalb, um Dritte (eigene Mitglieder und den Steu- erzahler) zu täuschen. Nicht nur das: Der Beklagte 2 suggeriere, dass die Klägerin diese Täuschungen getarnt und verschleiert habe, mithin betrügerische bzw. andere strafrechtlich relevante Vorgänge stattfänden. Dabei handle es sich keineswegs um eine versteckte Bot- schaft; der Beklagte 2 kolportiere tatsachenwidrig, dass die Klägerin bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden sei bzw. stehe. Die Klägerin, so werde suggeriert, füh- re Dritte nicht nur hinters Licht, es handle sich darüber hinaus geradezu um eine gefährliche Organisation, die Abtrünnige – ähnlich der Mafia – rücksichtslos bestrafe. Ein Gesamtbild einer Person, einer Institution oder eines Unternehmens lasse sich nur dann langfristig in den Köpfen von (Medien-)Konsumenten zementieren, wenn es über eine gewis- se Zeitdauer immer wieder von Neuem gezeichnet und geprägt werde. Die Botschaft sei über Monate kultiviert worden. Das Spiel mit dem Masseneffekt sei auf die Spitze getrieben worden. Dass die Botschaft angekommen sei, würden auch die vielen Kommentare unter den Artikeln zeigen. Um eine Verbindung zu den Vorwürfen früherer Be-
430 18 240 Seite 299 von 340 richte zu schaffen, rufe der Beklagte 2 diese regelmässig zu Beginn eines neuen Artikels in Erinnerung. Dabei würden die Vorwürfe früherer Berichte – zunächst noch als Thesen oder Vermutungen vorgebracht – stets wiederholt und ab einem bestimmten Zeitpunkt dann plötz- lich als Tatsachen hingestellt. Jede «sog. Recherche» werde der Klägerin angekreidet, ob- wohl sie mit den angeprangerten Akteuren oft nichts zu tun gehabt habe. Innerhalb der Klä- gerin finde eine Fixierung auf Christoph Buser, den Direktor der Klägerin, statt. Die Personifi- zierung sei bereits am Anfang der Kampagne aufgegleist worden. Buser werde nicht nur in allen BaZ-Berichten prominent erwähnt, es werde auch häufig eine Bildaufnahme von ihm beigefügt. Das gehe so weit, dass etwa der Online-Veröffentlichung des Artikels «Schweizer für dumm verkauft» vom 11. April 2018 ein Bild von Christoph Buser zugeordnet werde, ob- wohl dieser im Artikel selbst mit keinem Wort erwähnt werde. Die Beklagten würden mit Fragen, Vermutungen und Suggestionen arbeiten. Regelmässig würden in den Artikeln der Beklagten schwere Vorwürfe an die Klägerin in Frageform ver- packt bzw. mit einem Fragezeichen versehen oder dann auch Vermutungen und Suggestio- nen ausgesprochen bzw. als erwiesene Tatsachen dargestellt oder gar Aussagen von Dritten in den Mund gelegt. Das ändere aber nichts am widerrechtlichen Charakter der Aussagen und auch nichts daran, dass sich die Beklagten solche Aussagen anrechnen lassen müss- ten. Der Masseneffekt spiele nur, wenn ein enger zeitlicher Konnex zwischen den einzelnen Arti- keln bestehe. Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, dass die Beklagten während ihrer halbjährlichen Berichterstattung über die Klägerin «nur» 10 vollständig unlautere Be- richterstattungen plus zwischendurch einige vereinzelte Herabsetzungen zur Klägerin veröf- fentlicht hätten und deshalb umfangmässig nicht von einer übermässigen Berichterstattung bzw. einer Medienkampagne gesprochen werden könne. Allerdings lebe eine Medienkam- pagne nicht bloss von der Anzahl der unlauteren Aussagen und Artikel. Die Wirkung könne auch erzielt werden, wenn ein Thema über einen längeren Zeitraum am Kochen gehalten werde. Zwischen den unlauteren Artikeln würden immer wieder Zwischenteile eingestreut, seien es Artikel, Kolumnen, Umfragen oder ein unlauterer Leserbrief. So sei es nicht überraschend, dass die Rufmordkampagne der Beklagten in den Augen der Leserschaft bzw. der Öffent- lichkeit – und das sei massgeblich – als einheitliches Ganzes erscheine. Die Klägerin nennt 12 Berichte, welche sie als solche Zwischenteile qualifiziert (vgl. im Einzelnen K Rz 367.1 bis 367.12).
430 18 240 Seite 300 von 340 Die Kampagne der Beklagten beschränke sich sodann gemäss klägerischen Ausführungen nicht auf die Veröffentlichungen in den Print-Ausgaben. Sie würde auch online weiterverbrei- tet bzw. -gestreut werden. Für BaZ-Abonnenten seien sämtliche Artikel auch online – via E- Paper – einsehbar. Der Umstand, dass die meisten der unlauteren Hauptartikel (Artikel vom
27. Januar 2018, 24. Februar 2018, 3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018, 13. Juli 2018 und 10. August 2018) ohne Zugangsschranken online auf www.bazonline.ch veröffentlicht worden seien und sich somit vor allem auch an Nicht-Abonnenten der BaZ gerichtet hätten, lege indes die Absicht der Beklagten bzw. der gesamten Berichterstattung offen. Die Berich- te über die Klägerin sollten nicht nur der bezahlenden BaZ-Leserschaft zugänglich gemacht, sie sollten vielmehr möglichst weit gestreut werden. Die Beklagte 1 habe einen Grossteil der unlauteren Artikel (Artikel vom 24. Februar 2018,
3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018, 13. Juli 2018 und 10. August 2018) auf ihrem Twitter-Account verlinkt und der Beklagte 2 habe sich durch die Nutzung seiner eigenen Social-Media-Kanäle aktiv um die Verbreitung gekümmert. Um den Verbreitungseffekt auf Twitter zu verstärken, habe er die online auf www.bazonline.ch erschienenen, unlauteren Artikel jeweils zusätzlich auf seinem persönlichen Twitter-Account geteilt und kommentiert (Artikel vom 27. Januar 2018, 24. Februar 2018, 3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018,
13. Juli 2018 und vom 10. August 2018) und teilweise habe er auch Tweets seiner Arbeitge- berin (Artikel vom 24. Februar 2018, 3. März 2018) sowie anderer Medien retweeted («Wenn die Kontrollstelle doppelt kassiert», Artikel SRF vom 28. Februar 2018; Tweet von J. ____). Grosse Resonanz fänden die Beklagten mit ihren Artikeln zunächst an ungewöhnlicher Stelle
– im eigenen Blatt. Die Skandalisierung in der Berichterstattung des Beklagten 2 gehe sehr häufig mit unerträglichem Selbstlob einher. In beinahe jeder Passage seiner Artikel streiche der Beklagte 2 mehr oder weniger unterschwellig seine eigenen Leistungen hervor – die Worte «Recherchen», «Enthüllungen» und «BaZ» würde er geradezu inflationär verwenden –, obwohl am Ursprung der grossen Stories nicht etwa eine journalistische Heldentat des Beklagten 2 gestanden habe, sondern die Fütterung mit Dokumenten und (falschen) Infor- mationen durch aktuelle oder frühere Mitarbeiter des KIGA. Um zu zeigen, dass die unabläs- sige Berichterstattung in Sachen Wirtschaftskammer nicht unerhört geblieben und von Dritt- medien übernommen worden sei, werde immer wieder auf die Resonanz der eigenen Be- richterstattung in anderen Medien verwiesen. Die Kampagnenführung des Beklagten 2 sei derart erfolgreich, dass andere Medien bereitwillig und vielfach ohne eigenen Recherchen auf den Zug aufgesprungen seien und die Mär von den angeblichen Missständen bei der Klägerin unreflektiert übernommen hätten.
430 18 240 Seite 301 von 340 Nicht überraschend sei, dass die Politik auf den Plan gerufen worden sei. Die Methode des Beklagten 2 sei auch hier einem Muster gefolgt: Der Beklagte 2 habe seine Artikel jeweils ein paar Tage wirken lassen, um dann den Politikern ein Statement abzuringen, welches entwe- der gegen die Klägerin habe ausgelegt werden können (die Exponenten der bürgerlichen Parteien hätten überwiegend mit gesunder Skepsis auf die BaZ-Berichterstattung reagiert; ihre Zitate seien dennoch stimmig in die Berichterstattung eingebaut worden), oder in den Tenor der Gesamtkampagne einstimme (die linken Parteien, SP und Grüne, hätten aus der BaZ-Kampagne offensichtlich politisch Kapital schlagen wollen). Die anhaltende verunglimp- fende Berichterstattung der Beklagten in den ersten Monaten des Jahres 2018 hätte ihre Wirkung nicht verfehlt und die Parteien hätten aus wahltaktischen Überlegungen auf Distanz zur Klägerin gehen müssen, weil deren Image aufgrund der unlauteren Kampagne der Be- klagten enorm gelitten habe. Die Online-Kommentare hätten ebenfalls ein klares Bild ge- zeichnet, wie die Artikel verstanden worden seien. Als Kampagne erscheine die Berichter- stattung auch, weil die Beklagte 1 begleitend zu den Artikeln (als «Frage des Tages») sieben Leserumfragen lanciert habe. Die sogenannte «Frage des Tages» erscheine in der Print- Ausgabe der Beklagten 1 jeweils prominent im Header der ersten Seite des Regionalteils mit dem Hinweis auf die Abstimmungsmöglichkeit auf «www.baz.ch» (= www.bazonline.ch). Die «Frage des Tages» dürfte zu den meistbeachteten «Eyecatcher» der BaZ-Printausgabe ge- hören; nicht nur die prominente Platzierung, auch die ansehnlich gestaltete Kuchen-Grafik ziehe die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich. Die Frage beziehe sich jeweils auf den darun- ter präsentierten Hauptartikel, den wichtigsten Artikel des Regionalteils. Das Resultat der Umfrage werde tags darauf ebenfalls im Header der Print-Ausgabe sowie auf www.bazonline.ch unterhalb des Artikels abgebildet. Ins Auge falle bei allen Umfragen die suggestive Formulierung der Frage, welche jeweils entsprechend einseitige Ergebnisse her- vorgerufen habe, nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte 1 durch ihre beigefügten «Erklärun- gen» das Abstimmungsergebnis aktiv beeinflusst habe. Es sei klar, dass hier, einmal mehr, die Empörungsbewirtschaftung im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin zieht das Fazit, dass das Ziel der Beklagten nicht gewesen sei, echte Missstän- de zu untersuchen und aufzudecken, sondern einzig, die Klägerin zu «zerschlagen» und deren Direktor zu Fall zu bringen. Die offenbar in gewissen Kreisen als mächtig, vernetzt und undurchschaubar empfundene Klägerin, die sich angeblich auf Kosten des ehrlichen Steuer- zahlers bereichere, sei einerseits das ideale Angriffsobjekt für den Beklagten 2, der sich so in der Branche einen Namen schaffen möchte. Andererseits lasse ihn seine Arbeitgeberin ge- währen, weil sie damit rechne, dass sie mit dieser aggressiven Art der Berichterstattung ih- ren Leserschwund aufhalten oder sogar neue Leser dazugewinnen könne.
430 18 240 Seite 302 von 340 Zur Erreichung des offensichtlichen Zwecks der Berichterstattungen, der Zerschlagung der Klägerin, sei der Beklagten jede unlautere und teilweise ehrverletzende Behauptung recht gewesen. Die zahlreichen unwahren und diskreditierenden Darstellungen stellten die Kläge- rin in der Öffentlichkeit als parasitäre Organisation ohne eigene Daseinsberechtigung dar, welche zerschlagen werden müsse. Die Prägung des Gesamtbildes, die Anzahl und Abfolge der unlauteren Artikel, der enge zeitliche Konnex zwischen den Artikeln, die stetige Wieder- holung von Vorwürfen, die Verbreitung auf verschiedenen Kanälen und mit verschiedenen Mitteln, die Reaktionen der Medien, Politik und Leserschaft und die suggestiven Umfragen. All das würde zeigen, dass die Beklagten nicht nur einzelne unlautere Aussagen oder Artikel gegen die Klägerin veröffentlicht, sondern eine unlautere Kampagne gegen diese geführt haben. Die Klägerin sei als wichtige Teilnehmerin des Wirtschaftslebens gerade in ihrer Region auf ein gutes Image angewiesen, um weiterhin erfolgreich tätig zu sein. Sie sei darauf angewie- sen, von der Öffentlichkeit generell, vor allem aber auch von ihren Geschäftspartnern und Mitgliedern als der seriöse Verband wahrgenommen zu werden, der sie tatsächlich sei. Die- se Stellung der Klägerin werde durch die Kampagne vom 22. Januar 2018 bis zum
10. August 2018 in Frage gestellt. Das Gesamtbild, das die Beklagten von der Klägerin ent- worfen hätten, beschädige deren Stellung im Wettbewerb massiv. Aus diesem Grund habe das Gericht festzustellen, dass die Beklagten durch ihre Kampagne die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hätten (Rechtsbegehren 2). 20.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 393 bis 419) Der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht in BGE 143 III 297 (Fall «Hirschmann II») nur angedeutet habe, unter welchen Voraussetzungen von einer Medien- kampagne gesprochen werden könne. Nur schon diese Andeutungen würden klarmachen, dass im vorliegenden Fall von einer Medienkampagne keine Rede sein könne. Im Fall Hirschmann II sei vom Bundesgericht eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu beurteilen gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den Vorwurf einer UWG-Verletzung. Die Bestimmungen des UWG bezweckten den Schutz des lauteren Wettbewerbs. Sie unterschieden sich somit schon in Bezug auf das Schutzobjekt wesentlich von den Bestimmungen in Art. 28 ff. ZGB. Die Klägerin sei zwar der Auffassung, es spiele keine Rolle, «ob die Berichterstattung eines Mediums persönlichkeitsverletzend ist oder die Stellung einer (juristischen) Person im Wettbewerb gefährdet». Eine Begründung dieser Auffassung bleibe sie aber schuldig. Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägun- gen sei ausschliesslich die durch Art. 28 ZGB geschützte Privatsphäre. Diese werde gemäss
430 18 240 Seite 303 von 340 Bundesgericht dann durch eine Medienkampagne verletzt, wenn diese einer «übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (…)». Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Privatsphäre der Klägerin. Es liege denn auch keine übermässige Einmischung in ihrer Individualität vor. Es gehe um eine juristische Person, um einen Verein, der einen gesellschaftsrelevanten Zweck verfolge, u.a. die Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baselland. Zudem nehme die Klägerin diverse öffentliche Aufgaben wahr. Sie stelle damit einen Machtfaktor in Politik und Wirtschaft des Kantons Baselland dar. Eine mediale Berichterstattung über die Klägerin sei somit ohne weiteres durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, ja es sei so- gar die Aufgabe der Medien, ihr Wächteramt in Bezug auf die Klägerin wahrzunehmen. Wenn dies in einer Abfolge von zahlreichen Artikeln während eines bestimmten Zeitraums geschehe, sei auch dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt; dies im Gegensatz zum Fall Hirschmann II, in dem es um die Privatsphäre einer privaten Person gegangen sei, die zwar öffentlich bekannt gewesen sei, aber keinen Machtfaktor in Politik und Wirtschaft dargestellt habe. Es gehe um das Verhalten der Klägerin in Bereichen, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Es sei deshalb abwegig, die Erwägungen des Bundesgerichts zum Eingriff in die Privatsphäre einer Privatperson durch eine Medienkampagne auf den vorliegenden Fall anwenden zu wollen, in dem es um die Frage gehe, ob die Beklagten unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gehandelt hätten oder nicht. Im Einzelnen entgegnen die Beklagten zu den klägerischen Ausführungen, die aufgestellten Behauptungen zu einem angeblichen Gesamtbild der Gegenpartei würden bestritten. Es sei realitätsfremd, aus der Bezeichnung der Struktur der Klägerin als komplex und unübersicht- lich, den Vorwurf abzuleiten, die Klägerin sei «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiö- ses Firmenkonstrukt». Ebenso als bestritten hätten die Ausführungen der Klägerin zum Mas- seneffekt zu gelten. Auch hier sei es realitätsfremd über den von der Klägerin selber erfun- denen «Masseneffekt» der Beklagten vorzuwerfen, sie habe den Eindruck erweckt, «dass es sich bei der Klägerin tatsächlich um ein mafiöses Syndikat handeln muss.». Auch diesen angeblichen Eindruck begründe die Klägerin mit Textstellen, die nicht Gegenstand der Klage seien. Es werde sodann in aller Form bestritten, dass die Beklagten Vermutungen und Sug- gestionen ausgesprochen und sie als erwiesene Tatsachen dargestellt oder dass sie gar Aussagen Dritten in den Mund gelegt hätten. Diese Vorwürfe seien weder substantiiert noch belegt. Die «Zwischenteile», wie sie die Klägerin nenne, seien nicht Gegenstand der Klage. Die Klä- gerin mache auch nicht geltend, diese «Zwischenteile» seien widerrechtlich, und sie führe
430 18 240 Seite 304 von 340 auch nicht aus, inwiefern diese «Zwischenteile» widerrechtlich seien. Die Beklagten könnten es deshalb dabei bewenden lassen, die Ausführungen zu den «Zwischenteilen» pauschal zu bestreiten. Sie seien für die Beurteilung der Klage nicht relevant. Sie seien aber ein beredtes Beispiel für die Weitschweifigkeit der klägerischen Ausführungen. Zur monierten Weiterverbreitung und -streuung via digitale Medien erklären die Beklagten, der klägerische Vorwurf sei geradezu grotesk, gehöre es doch zum Wesen der Medien, dass diese ihre Berichte verbreiten würden. Bestritten werde auch, dass sich die Beklagten zum Ziel gesetzt hätten, der Klägerin und deren Direktor Schaden zuzufügen. Zurückgewiesen werde auch die Behauptung, dass andere Medien «bereitwillig und vielfach ohne eigene Re- cherchen auf den Zug aufsprangen». Selbst wenn dem so wäre, wäre dies nicht den Beklag- ten anzulasten. Schliesslich sei in der Tat nicht überraschend, dass die Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin die Politik auf den Plan gerufen habe; hätten doch die Beklagten Fragen des öffentlichen Interesses aufgegriffen. Was Politiker aus der Berichterstattung der Beklagten machen würden, liege allerdings nicht im Einflussbereich der Beklagten. 20.3 Klägerin replicando (R Rz 420 bis 460) Die Klägerin repliziert und entgegnet den Beklagten, es sei allgemein anerkannt, dass das UWG auf Publikationen in periodisch erscheinenden Medien Anwendung finde. Das Bun- desgericht sowie die herrschende Lehre seien sich dabei auch einig, dass bei einer Anwen- dung des UWG eine Privilegierung der Medienschaffenden zugunsten der Medienfreiheit nicht gerechtfertigt wäre. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien zudem die Voraus- setzungen des Persönlichkeitsschutzes und des Lauterkeitsrechts – angesichts des auf Ein- heitlichkeit gerichteten Willens des Gesetzgebers – gleich auszulegen. Selbstverständlich könnten Kampagnen nicht nur in Fällen, wo in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen wer- de, vorliegen, sondern auch, wenn nicht noch viel eher, da, wo mit der «schieren Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Berichte» auf das wirtschaftliche Fort- kommen eines Unternehmens abgezielt werde, das planmässig geschädigt werden soll. Es wäre widersinnig, wenn sich ein Bürger gestützt auf Art. 28 ZGB zur Wehr setzen würde, wenn man ihn in der Presse unablässig und kampagnenartig als «Idiot» bezeichnen würde, ein entsprechendes Vorgehen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einem Unternehmen wie der Klägerin verwehrt bliebe, auch wenn sie durch unablässige und kampagnenartige Äusse- rungen wie «Schröpfung der KMU», «korrumpiert» oder «betrügerisch» in ihrer Wettbe- werbsstellung verletzt werde. Das Schutzobjekt des UWG, das Funktionieren des freien Wettbewerbs, könne also ebenso durch eine Medienkampagne gefährdet sein wie die Per- sönlichkeitsrechte. Dass eine Gesamtkampagne die Wettbewerbsstellung des Betroffenen
430 18 240 Seite 305 von 340 verletzen könne, sei im Übrigen schon aufgrund des gesetzgeberischen Konzepts eine Selbstverständlichkeit. Der Gesetzgeber habe nämlich bewusst darauf verzichtet, in Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Mittel, mit denen jemand unlauter in seiner Wettbewerbsstellung ver- letzt werde, einzugrenzen. Schon daraus ergebe sich, dass kein Grund ersichtlich sei, wes- halb die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nur durch einzelne Aussagen oder Artikel und nicht auch durch eine Medienkampagne verletzt werden können sollte. Es gehe zwei- tens auch nicht darum, ob die Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen hätten. Im Wettbewerbsrecht gehe es um den Schutz des Wettbewerbs, nicht um den Schutz der Privatsphäre eines Unternehmens. Es gebe kein vernünftiges Argument, wonach Kampag- nen nur in Fällen, wo in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen werde, vorliegen könnten. Ein weiterer Irrtum der Beklagten sei, dass es für die Beurteilung, ob eine Berichterstattung unlauter sei, nur auf einzelne Wörter oder Sätze ankomme. Nun sei es aber schon lange vor dem Hirschmann-Entscheid so gewesen, dass Aussagen immer in ihrem Gesamtzusam- menhang zu lesen seien, weshalb Elemente in- und ausserhalb des betreffenden Artikels zur Würdigung einer Aussage herangezogen werden könnten und müssten. Die einzige Neuig- keit des Hirschmann-Entscheids habe darin gelegen, dass erstmals festgehalten worden sei, dass Elemente eines anderen Berichtes nicht nur zur Beurteilung einer strittigen Aussage herangezogen werden könnten, sondern dass die Feststellung möglich sei, dass eine Kam- pagne als Ganzes widerrechtlich sei. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland habe in einem wegweisenden Entscheid den Hirschmann-Entscheid entgegen den Beklagten richtig interpretiert und erwogen, dass für die Feststellung, ob eine persönlichkeitsverletzende Me- dienkampagne vorliege, nicht jede einzelne Berichterstattung und nicht jede Äusserung für sich zu würdigen sei, sondern dass die Intensität, die Art und Weise, wie ein Sachverhalt in den Medien präsentiert werde, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien. Dabei sei ins- besondere unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu würdigen, wie sich die Berichter- stattung im Gesamtbild auf das Ansehen einer Person auswirke bzw. ob die Person durch die Gesamtheit der Berichterstattung in ihrem Ansehen herabgesetzt werde. Daraus ergebe sich indessen nicht, dass auf eine Beurteilung der Einzelberichterstattungen verzichtet wer- den könne. Der ehrverletzende Charakter einer Kampagne ergebe sich einerseits aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen werde und ande- rerseits aus der Intensität, aus der Menge an Berichterstattung und daraus, ob der Leser die Berichterstattung als Einheit wahrnehme, die in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend sei. So sei der Fall denkbar, dass einzelne Berichterstattungen noch im Rahmen des Zulässigen seien und dass sich der persönlichkeitsverletzende Charakter erst aus deren Gesamtheit ergeben würde.
430 18 240 Seite 306 von 340 Diese Form der Wettbewerbsverletzung sei dann besonders gravierend, wenn über einen längeren Zeitraum systematisch in die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens eingegrif- fen und damit ein geschaffener Unrechtszustand perpetuiert werde. Der Umstand, dass das Bundesgericht in diesen zwei Präjudizien explizit die Verletzungstatbestände der Artikelserie (Fall Schnyder) und der Medienkampagne (Fall Hirschmann) geprägt habe, bringe es mit sich, dass die Elemente einer solchen Kampagne sauber heraus zu arbeiten seien. Dem Gericht obliege es sodann, die Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin und ihre Methoden als Ganzes entsprechend zu würdigen. Obwohl die Beklagten einzusehen schienen, dass die Intensität einer Berichterstattung und das planmässige Vorgehen für die Qualifikation als Kampagne relevant sein könnten, gingen sie das von der Klägerin als massgeblich vorgetragene Argument des Verhältnisses zwi- schen unlauteren und nicht unlauteren Berichten nicht ein. Selbst wenn es das Bundesge- richt versäumt habe, diesen Aspekt im Hirschmann-Entscheid herauszuarbeiten, sei es doch offensichtlich, dass diesem Verhältnis bei der Beurteilung einer Berichterstattung entschei- dendes Gewicht zukommen müsse. Enthielten 2 von 20 Artikeln zu einem Thema unlautere Aussagen, liege noch nicht zwingend eine Kampagne vor. Seien es aber 10 von 20 Artikeln, die unlautere Aussagen enthalten würden, lasse sich der Eindruck, dass es in der gesamten Berichterstattung nur um die planmässige Herabwürdigung des Betroffenen gegangen sei, kaum mehr in Abrede stellen. Die beklagtische These vom undurchsichtigen Firmengeflecht sei im Übrigen ein klassisches Beispiel dafür, dass solchen subtileren, aber umso nachhaltigeren Wettbewerbsverletzungen nur über den Kampagnenbegriff beizukommen sei. Würde ein Journalist ein oder zweimal von einer komplexen Firmenstruktur schreiben, könnte man das zwar nicht unbedingt nach- vollziehen, aber für sich alleine betrachtet sicher auch keine Wettbewerbsverletzung daraus ableiten. Indem dieser Topos aber immer und immer wieder identisch oder in leicht abgeän- derten Variationen auf den Leser eingehämmert werde und als Höhepunkt am 3. April 2018 sogar ein eigener Bericht produziert werde, in dem es nur um die Firmenstruktur der Klägerin gehe, offenbarten die Beklagten die Planmässigkeit ihres Vorgehens. Sie würden ihre ten- denziöse Umschreibung so oft wiederholen, bis auch der letzte Leser davon überzeugt sei, dass es sich bei der Klägerin um «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiöses Firmen- konstrukt» handle. Genau gleich habe die Informationsvermittlung in Bezug auf die Frage funktioniert, ob sich die Klägerin strafbar verhalten hätte. Die zahlreichen, samt und sonders völlig haltlosen Aussagen in den zitierten Artikeln, in denen der Klägerin vermutungsweise (vgl. Rechtsbegehren 3.2. b) i., v., 3.4. ii., 3.5. b) ii.) oder direkt (Rechtsbegehren 3.6. b) i., ii., iii., 3.7. b) ii., 3.11. b) i., ii.) strafbares Verhalten unterstellt worden sei, hätten sich in den
430 18 240 Seite 307 von 340 Augen des Durchschnittslesers so akkumuliert, dass letztlich kein Zweifel daran bestehen könne, dass sich die Klägerin in irgendeiner Weise strafbar verhalten, also «Dreck am Ste- cken» hätte. Je länger die Kampagne gedauert habe, umso mehr seien die Leser ob der nicht abreissenden Berichterstattung über solche Vorwürfe überzeugt davon, dass hier über kriminelle Vorgänge berichtet werde. Zu ergänzen sei, dass die Leserschaft zwischen einem Zitat in einer früheren Berichterstattung und einem Zitat in einer späteren Berichterstattung oft keinen Zusammenhang herstellen könne. Tatsächlich sei es so, dass es ein Privileg der Parteien und des Gerichts sei, die gesammelten Unwahrheiten, falschen Vermutungen und herabsetzenden Werturteile, die in den letzten zwei Jahren erfolgt seien, kompakt in einer Rechtschrift vorzufinden. Tatsächlich werde sich der Leser im August 2018 nicht mehr im Einzelnen daran erinnert haben, was genau er im Januar 2018 über die Klägerin gelesen habe. Sicher sei aber, dass er sich daran erinnere, irgendwann in der BaZ schon (mehrfach) Negatives über die Klägerin gelesen zu haben, weshalb diese Repetition der Negativmel- dungen bei ihm den „Schon-Wieder-Effekt" auslöse, im Sinne, etwas müsse ja schon dran sein, wenn immer wieder negativ über die Klägerin berichtet werde. Auch hier werde die er- zeugte Wirkung der beklagtischen Berichterstattung beim Durchschnittsleser aufgrund ent- sprechender, zahlreicher Online-Kommentare nachgewiesen. Der Masseneffekt werde von den Beklagten bewusst mit gezielten Formulierungen herbeigeführt, wie «all die Enthüllun- gen der letzten Wochen», «seit Wochen kommt die Wirtschaftskammer nicht aus den Schlagzeilen», «die Liste der Enthüllungen ist lang und für den Bürger kaum mehr zu über- blicken». Um eine Verbindung zu den Vorwürfen früherer Berichte zu schaffen, rufe der Be- klagte 2 diese zudem regelmässig zu Beginn eines neuen Artikels in Erinnerung. Zum Mas- seneffekt gehöre auch, dass sich der Beklagte 2 auf die Wirtschaftskammer fixiert habe und die Gewerkschaften, die an den angeblichen illegalen Geschäften genauso beteiligt gewesen seien, meistens ausgeblendet habe. Die massenhafte Verbreitung der angeblichen Untaten der Klägerin stehe im Weiteren in auffälligem Widerspruch zur sehr spärlichen Berichterstat- tung über das, was für die Klägerin positiv gewesen sei, insbesondere die Beendigung der eingeleiteten Strafverfahren. Die bewusste Selektion in der Darbietung des Stoffes durch das Verschweigen missliebiger Information neben dem gehäuften Publizieren der gewünschten Information gehöre ebenfalls zu den in der Publizistik anerkannten Manipulationsmethoden einer Medienkampagne. Die Beklagten würden irren, wenn sie meinten, die genannten Zwischenteile seien nicht Ge- genstand der Klage, das seien sie sehr wohl (vgl. Rechtsbegehren 2.), weil sie Teil der un- lauteren Kampagne der Beklagten gegen die Klägerin seien. Es gelte das Gleiche wie im Hirschmann-Entscheid: Während dort 12 von rund 140 Berichten der Tamedia-Unternehmen
430 18 240 Seite 308 von 340 für sich widerrechtlich gewesen sein, hätten vorliegend 13 von 38 Berichterstattungen unlau- tere Inhalte. Entsprechend sei auch erforderlich, dass die Klägerin diese «Zwischenteile», welche die Kampagnen-Berichterstattung zusammenhalten würden, einzeln aufliste. Sie hät- ten es, wie ausgeführt, aber nicht «für sich» ins Rechtsbegehren geschafft, weil diese für sich gesehen die Grenzen der Wettbewerbsverletzung zwar ritzten und mit guten Gründen hätten eingeklagt werden können, die Grenzen aber möglicherweise nicht überschreiten würden. Die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Feststellungs- und Löschungsbegehren (Rechtsbegehren 1. und 3.) bewusst auf diejenigen Berichterstattungen konzentriert, welche die Schwellen deutlich überschreiten würden und auch durch allfällige öffentliche Interessen nicht mehr gedeckt seien. Dieser Entscheid sei andererseits auch Folge davon, dass die Klägerin kritische und zugespitzte Kritik hinnehme. Das Gericht habe im Rahmen der Über- prüfung, ob eine unlautere Kampagne geführt worden sei, diese Zwischenteile also sehr wohl zu werten. Seit der Klageeinreichung seien 8 neue Kampagnenartikel hinzugekommen, wovon noch einer unlautere Inhalte habe. Bei den 7 Zwischenteilen handle es sich um die Berichte vom 1. November 2018, 15. Dezember 2018, 12. Januar 2019, 20. Februar, 16. Mai, 8. Juni und 12. Juni 2019. Die Beklagten fänden es grotesk, dass man die Weiterverbreitung ihrer unlauteren Artikel übers Internet und Social Media thematisiere. Das sei unverständlich. Eine Wettbewerbsver- letzung werde zu einer solchen, indem sie Dritten mitgeteilt werde und je weiter und intensi- ver sie verbreitet werde, desto nachhaltiger seien deren Wirkungen. Die Klägerin habe aus- geführt, dass gerade der grosse Eifer des Beklagten 2 bei der Verbreitung seiner Geschich- ten zu diesem Thema – im Vergleich zu anderen Berichten – dafürspreche, dass es ihm da- rum gegangen sei, seine unlauteren Aussagen möglichst weit zu streuen. Zum Thema, wie ihre Berichterstattung in Drittmedien aufgenommen worden sei, und zu den entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort repliziert die Klägerin, auch wenn es zutreffe, dass die übrigen Medien – mit Ausnahme des Regionaljournals – in der Regel eine gewisse kritische Distanz zu den Anschuldigungen der Beklagten beibehiel- ten, sei es doch ernüchternd zu verfolgen, wie einzelne Berichte, die sich im Nachhinein als klare «Zeitungsenten» erwiesen hätten, wie z.B. die Mär von den zu Unrecht einkassierten Millionen wegen angeblich ungültiger GAV, von unkritischen Drittmedien übernommen wor- den seien. Grund dafür, dass die Berichterstattung der Beklagten die Politik auf den Plan gerufen habe, sei nicht gewesen, dass die Beklagten ein bestehendes öffentliches Interesse aufgegriffen oder bedient hätten, sondern dass die unlautere Kampagne der Beklagten gegen die Kläge-
430 18 240 Seite 309 von 340 rin einzelnen Politikern kurz vor den kantonalen Wahlen gerade gelegen gekommen sei, um daraus Motionen und Wahlkampfthemen zu zimmern. Dass die Leserschaft dem Beklagten 2 auf den Leim gekrochen sei und seine perfide Kam- pagnenführung à la «Steter Tropfen höhlt den Stein» funktioniert habe, zeige sich in den Leserkommentaren deutlich, nachdem die Kampagne Ende Februar 2018 so richtig ins Rol- len gebracht worden sei. Die Kommentare zeigten, dass es dem Beklagten gelungen sei, seine Geschichten über die Klägerin als Fortsetzungsgeschichte zu präsentieren (wobei zu bedenken sei, dass einige der verheerendsten Artikel, insbesondere die Kommentare des Beklagten 2 vom 2. Mai 2018 und vom 21. Juli 2018 sowie die mit der Replik neu eingeklagte Berichterstattung vom 13. Dezember 2018, nicht online geschaltet worden seien und ent- sprechend nicht haben kommentiert werden können). 20.4 Beklagte duplicando (D Rz 440 bis 539) Die Beklagten erwidern die klägerische Replik mit der Einleitung, wonach das UWG auf eine Medienberichterstattung mit Zurückhaltung anzuwenden sei, was auch eine verfassungskon- forme Auslegung gebiete. Im Weiteren sei zu bedenken, dass die bundesgerichtliche Recht- sprechung, nach welcher die Voraussetzungen des Persönlichkeitsschutzes und des Lauter- keitsrechts – angesichts des auf Einheitlichkeit gerichteten Willens des Gesetzgebers – gleich auszulegen sei, sich nicht auf die Anwendung respektive die Qualifikation einer Ver- letzung, sondern auf die Voraussetzungen einer Feststellungsklage beziehe. Bei beiden sei notwendig, dass sich eine Verletzung «weiterhin störend» auswirke. Auch wenn eine «Kampagne» nicht nur im Bereich durch den Eingriff in die Intim- und Pri- vatsphäre denkbar sei, so habe das Bundesgericht den Begriff der Medienkampagne gleich- wohl anhand des Kriteriums der «überdurchschnittlichen Intensität», womit die Medien dem in seiner Persönlichkeit verletzten Beschwerdeführer «seines privaten Herrschaftsbereichs [beraubten]», entwickelt. Es gehe damit gemäss Bundesgericht bei einer Medienkampagne um den Verlust der Privatsphäre aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstat- tung durch das Zusammenwirken mehrerer Medien. Oder wie die Klägerin mit eigenen Wor- ten ausführe, um die «schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit» der eingeklagten Berichte. Nichts von alldem liege vorliegend vor. Zum Thema «Kampagne» ziehe die Kläge- rin in ihrer Klage auch die Erwägungen 3.5 und 3.6 in BGE 133 III 153 (Schnyder gegen SonntagsBlick) heran. Dabei übersehe sie, dass diese Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage der Gewinnherausgabe erfolgt seien. Wenn dort festgehalten werde, bei einer Kampagne oder Serie sei es nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. ei- genständig die Persönlichkeit verletzen, bedeute dies nicht, dass ein Folgeartikel ebenfalls
430 18 240 Seite 310 von 340 eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle, sondern es bedeute nur, dass die- ser Folgeartikel bei der Frage der Gewinnherausgabe von Bedeutung sein könne. Vorliegend sei aber weder eine Persönlichkeitsverletzung noch eine Gewinnherausgabe zu beurteilen. Die Behauptung der Klägerin, dass eine Medienkampagne bei Verfolgung einer eigenen Agenda vorliege, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem hätten die Beklagten ohnehin keine solche verfolgt. Dass eine kampagnenartige Berichterstattung vorliege, sei bereits ver- schiedentlich bestritten worden und liege mit Blick auf Anzahl, Intensität aber auch fehlendes Zusammenwirken mit anderen Medien offenkundig nicht vor. Ausserdem genüge es vorlie- gend nicht, dass ein Unternehmen durch eine teilweise negative, kritische Berichterstattung herabgesetzt werde. Erforderlich sei ein regelrechtes (herabsetzendes) Anschwärzen. Erfor- derlich sei also, dass die Klägerin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG herabgesetzt worden sei, und zwar dergestalt, dass sie damit beim Durchschnittleser angeschwärzt, also durch eine schwere Herabsetzung verächtlich gemacht worden sei. Selbst wenn also die Klägerin mit ihrer Auffassung, dass Kampagnen im Sinn des Bundesgerichts auch in Fällen zu bejahen wären, in denen das Ansehen beeinträchtigt werde, recht hätte, würde im vorliegenden Fall keine Kampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen vorliegen. Das Bundesgericht verstehe unter Medienkampagne ein Zusammenwirken mehrerer Medien, was vorliegend nicht gegeben wäre. Die Klägerin erwecke im Weiteren den Eindruck, es sei das Bundesgericht, welches das Kriterium der «schieren Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Be- richte» geprägt habe. Der zitierte Entscheid gebe einzig entsprechende behauptete Voraus- setzungen des Rechtsmittelklägers wieder. Im Gegensatz zum Hirschmann-Fall könne im vorliegenden Fall keine Rede sein von einem «präzedenzlosen Medienhype» oder von «überdurchschnittlicher Intensität» im Sinne des Bundesgerichts und auch nicht von einer «sehr grossen Flut von Medienberichten» im Sinne des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Es seien die Relationen zu wahren: Ein paar Dutzend Berichte über eine Wirtschaftsorgani- sation innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr sei eine Anzahl, die normal und in keiner Weise präzedenzlos sei. Vor allem beraubten die Artikel in der BaZ die Klägerin keineswegs ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts, auch nicht im Bereich ihres wirtschaftlichen Ansehens. Die Klägerin sei trotz der Medienberichte der Beklagten jederzeit in der Lage ge- wesen, ihr Aussenbild zu zeichnen. Sie verfüge auf Grund ihrer einflussreichen Stellung in Politik und Wirtschaft über vielfache (direkte und indirekte) Möglichkeiten, ihr Bild in der Öf- fentlichkeit zu prägen und zu pflegen. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Berich- ten der Beklagten auf den verschiedensten Kommunikationskanälen (direkte Kontakte zu Behörden und Unternehmen auf oberster Stufe, Rundschreiben, Medienkonferenzen, Medi-
430 18 240 Seite 311 von 340 enmitteilungen, Lobbying etc.) entgegenzutreten. Der Fall Hirschmann sei mit dem vorlie- genden Fall nicht vergleichbar. Eine Medienkampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege hier nicht vor. Auch die Klägerin könne die Tatsache nicht einfach ignorieren, dass das Bundesgericht im Fall Hirschmann eine «Beteiligung an einer Medien- kampagne», d.h. ein Zusammenwirken mehrerer Medien, sowie eine übermässige Einmi- schung in die Individualität eines Betroffenen beurteilt habe. Eine Verletzung des wirtschaftli- chen Ansehens sei nicht Gegenstand des Urteils gewesen. Auch sei es nicht um den Wahr- heitsgehalt der Medienberichte gegangen. Die Beklagten würden deshalb an ihrer Auffas- sung festhalten, dass keine unlautere Medienkampagne vorliegen könne, wenn sie Artikel umfasse, die nicht unlauter seien. Jedenfalls würde eine Medienkampagne solche Teile nicht mitumfassen, mangle es doch hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verurteilung von Medienschaffenden oder Medienunternehmen wegen einer Medienkampagne, die zum Teil aus korrekten Berichten und Artikeln bestehe, bedeute eine Verletzung der Medienfreiheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BV und der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK. Einem solchen Eingriff fehle es im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK an der gesetzli- chen Grundlage. Im vorliegenden Fall treffe gerade nicht zu, was die Klägerin als Voraussetzung für die An- nahme einer Medienkampagne bezeichne: Die Beklagten hätten nicht über «längere Zeit Woche für Woche in die gleiche Kerbe» geschlagen. Jeder Artikel habe bezüglich der Tätig- keit der Klägerin neue Informationen oder neue Aspekte enthalten. Es werde auch bestritten, dass die Beklagten die Klägerin «planmässig» in ihrem Ansehen herabgesetzt hätten. Ohne- hin gelte es festzuhalten, dass das Bundesgericht in den Hirschmann-Urteilen nirgends die Planmässigkeit als Kriterium für die Annahme einer widerrechtlichen Medienkampagne auf- führt habe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin komme man in casu bei einem Vergleich mit der Berichterstattung in Drittmedien eben gerade nicht zum Schluss, dass die Beklagten ihrer- seits eine Medienkampagne geführt hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass vorliegend (sei es durch die Beklagten oder Drittmedien) ein gezieltes Aufrechterhalten, Konstruieren oder Inszenieren einer Berichterstattung erfolgt sei. Dieser Vorwurf stosse angesichts der ge- richtsnotorischen Turbulenzen rund um die Neuorganisation der Schwarzarbeitsmarktkontrol- le, der Kontrolle über die Einhaltung der GAV sowie der engen Verbandelung des zuständi- gen Regierungsrates Thomas Weber mit der Klägerin ins Leere. Für die Annahme einer Medienkampagne ziehe das Bundesgericht nirgends ein planmässi- ges Vorgehen eines Medienhauses gegen Betroffene in Betracht. Es äussere sich auch nicht
430 18 240 Seite 312 von 340 zum Begriff des «gewollten, orchestrierten Vorgehen[s] zu Lasten des Verletzten», den das Handelsgericht gebraucht habe. Aus dem Adjektiv «orchestriert» gehe hervor, dass Voraus- setzung für die Annahme einer Medienkampagne die Mitwirkung mehrerer Medien sei; diese sei vorliegend nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit dem seitens der Klägerin dargelegten, behaupteten Gesamtbild, das die BaZ-Berichterstattung prägen soll, entgegnen die Beklagten sodann, es sei realitäts- fremd, aus der Beschreibung der Struktur der Klägerin als komplex, ungewöhnlich, seltsam, verzweigt, unübersichtlich oder schwer durchschaubar den Vorwurf abzuleiten, die Klägerin sei «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiöses Firmenkonstrukt». Der Schluss ziehe der Durchschnittsleser gerade eben nicht. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin selbst, auch nicht vermutungsweise, strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Richtig sei einzig, dass es verschiedentlich im Umfeld der Klägerin – sei dies nun bei der Leistungsabrechnung im Zu- sammenhang mit der Schwarzmarktkontrolle, welche seinerseits noch über eine Tochterge- sellschaft der Klägerin abgerechnet worden ist oder im Zusammenhang mit der Verlänge- rung des GAV – zu Verhaltensweisen gekommen sei, deren Recht- und Gesetzmässigkeit in Frage gestellt worden seien. Dies habe entweder tatsächlich zu einer Abklärung durch die Staatsanwaltschaft (bspw. Strafverfahren in der sog. ZAK-Affäre, Strafanzeige gegen Unbe- kannt durch das KIGA in der GAV-Affäre, Strafanzeige wegen Begünstigung gegen Regie- rungsrat Weber) geführt oder aber es sei zu einer politischen oder aufsichtsrechtlichen Prü- fung gekommen. Dabei sei es gerichtsnotorisch, dass nicht jede Verletzung von Recht und Gesetz sowie die Missachtung von Leistungsaufträgen ein strafbares Verhalten darstelle. Entsprechend gehe die Behauptung, die Beklagten unterstellten der Klägerin wiederholt strafbares Verhalten, ohnehin an der Sache vorbei. Die Klägerin werfe den Beklagten vor, ein schlechtes Gesamtbild von ihr gezeichnet zu ha- ben. Sie begründe dieses mehrheitlich mit einzelnen Stellen in Artikeln, die sie nicht bestreite und von denen sie nicht geltend mache, sie stellten eine unlautere Wettbewerbsverletzung dar. Soweit dieses Gesamtbild auf solchen einzelnen nicht unlauteren Textstellen beruhe, könne es nicht widerrechtlich sein. Unklar sei sodann, was die Klägerin aus dem von ihr er- fundenen «Masseneffekt» für sich ableiten wolle. Selbst wenn es zutreffend wäre (was be- stritten werde), dass der Leserschaft «durch die ständige Repetition der immer gleichen, un- wahren Vorwürfe» entgehen würde, «dass keiner der Vorwürfe auch nur ansatzweise belegt werden konnte», ändere das an der vorzunehmenden Beurteilung der eingeklagten Äusse- rungen nichts. Entweder seien sie wahr oder unwahr, oder sie seien irreführend oder unnötig verletzend, wobei jeweils zu fragen sei, ob sie die Klägerin in schwerer Weise herabsetzten. Die «Masse» spiele dabei keine Rolle. Der von der Klägerin erfundene Masseneffekt diene
430 18 240 Seite 313 von 340 der Klägerin nur als Stimmungsmache. Die Klägerin verkenne sodann, dass sich die Politik selbst, und mit ihr diverse Akteure, seit Jahren mit den von den Beklagten aufgegriffenen Themen immer wieder auseinandergesetzt hätten, was entsprechend auch einer journalisti- schen Begleitung, Kommentierung und Berichterstattung bedurft habe. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beklagten ein Thema ständig warmgehalten hätten. Von einer Perpetuie- rung könne deshalb keine Rede sein. Die verschiedensten eingeleiteten Verfahren würden zudem dazu beitragen, dass sich die Themen teils über Jahre hinziehen würden. Die Klägerin könne es drehen und wenden, wie sie wolle: Sie habe die als «Zwischenteile» bezeichneten Artikel und Tweets nicht als unlautere Wettbewerbsverletzung eingeklagt. Die Auffassung der Klägerin, dass diese Teile es «für sich» nicht ins Rechtsbegehren «geschafft haben», jedoch «mit guten Gründen hätten eingeklagt werden können», sei irrelevant. Das Gericht müsse sich mit den nicht eingeklagten «Zwischenteilen» nicht befassen, denn die Klägerin mache nicht geltend, dass sie einen Verstoss gegen das UWG darstellen würden. Abgesehen davon fehle es hinsichtlich dieser Teile komplett an einer substantiierten Tatsa- chenbehauptung, inwiefern diese den angeblichen Unrechtsgehalt aufrechterhalten hätten. Aufgeführt seien lediglich 12 sogenannte Zwischenartikel. Es fehle aber an jeglicher Begrün- dung, wie und in welcher Form diese Teile unlauter seien, ja überhaupt die Wettbewerbsstel- lung der Klägerin tangiert (werde), noch überhaupt inwiefern diese unrichtig, irreführend oder übermässig verletzend sein sollten. Und schon gar nicht lege die Klägerin dar (noch behaup- te sie es), dass diese Teile sie in schwerer Weise herabsetzten, sie also geradezu an- schwärzen oder einzig dazu dienen würden, die Klägerin schlechtzureden. Im Übrigen sei das Gericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in der Lage, die «Zwischentei- le» zu beurteilen. In tatsächlicher Hinsicht unterlasse es die Klägerin auch in der Replik, den Inhalt der als «Zwischenteile» bezeichneten Artikel, Kommentare und Twitter substantiiert darzulegen. Und für die rechtliche Beurteilung sei dem Hirschmann II-Urteil des Bundesge- richts an keiner Stelle zu entnehmen, welche Voraussetzungen die Artikel, die keine wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzungen enthalten würden, erfüllen müssten, um zu einer widerrechtlichen Medienkampagne gezählt werden zu können. Auch das Schnyder-Urteil helfe diesbezüglich nicht weiter, denn das Bundesgericht habe in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass keine Kampagne vorgelegen habe (Zitat: «Vorliegend lässt sich nicht von einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne sprechen»). 20.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2020 (Rz 175 ff.) wie- derholte die Klägerin im Wesentlichen ihren in Klagebegründung und Replik bereits einge- nommenen Standpunkt. Zusammenfassend hielt sie fest, dass anders als die Beklagten be-
430 18 240 Seite 314 von 340 haupten würden, das Bundegericht im Hirschmann-II-Entscheid keineswegs eine lex specia- lis für den Privatsphären-Schutz aufgestellt habe, sondern im Gegenteil es seine Überlegun- gen nicht nur zum Privatsphären-Schutz, sondern explizit zum gesamten Persönlichkeits- recht angestellt habe. Diese Überlegungen könnten, wie mehrfach erwähnt, analog auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden, weil es auch dort um den Schutz des wirtschaftlichen Ansehens von Marktteilnehmern wie der Klägerin gehe. Im weiteren spreche die Tatsache, dass die Beklagten praktisch exklusiv – zumindest in diesem Ausmass – über diese angebli- chen Skandale rund um die Wirtschaftskammer berichtet hätten, für das Vorliegen einer Kampagne. Das beklagtische Argument, bei einer Medienkampagne hätten begriffsnotwen- dig mehrere Medien miteinander zu agieren, würde nicht verfangen. Schon aus Gründen der Logik erschliesse sich nicht, inwiefern es die Beklagten entlasten sollte, dass niemand an- ders in dieser Form über die strittigen Vorgänge berichtet habe beziehungsweise sie diese Kampagne gefahren hätten. Im Gegenteil würde es gegen das Vorliegen einer Kampagne sprechen, wenn es für die Berichterstattung der Beklagten tatsächlich konkrete Anlasspunkte gegeben hätte, die auch von Drittmedien aufgegriffen worden wären, weil es eben ein öffent- liches Interesse gegeben hätte, darüber zu berichten. Auch das Bundesgericht argumentiere genau in die umgekehrte Richtung wie die Beklagten: Wäre die Anti-Hirschmann-Berichter- stattung eine exklusive Angelegenheit der Tamedia-Medien gewesen, hätte ohnehin eine widerrechtliche Medienkampagne vorgelegen. Im konkreten Fall habe nicht einmal die Tat- sache etwas an diesem Befund geändert, dass daneben noch in anderen Medien intensiv über Hirschmann berichtet worden sei. Auch das dritte Argument der Beklagten, weshalb der Fall Hirschmann nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen sei, treffe nicht zu. Die Beklagten meinten nämlich zusammengefasst, dass sich die Klägerin jederzeit anderweitig Gehör ver- schaffen könne und aufgrund ihrer Grösse und ihres Einflusses jederzeit in der Lage sei, ihr Aussenbild zu zeichnen. Erstens werde hier einmal mehr der Einfluss der Klägerin massiv überschätzt. Es handle sich um eine regionale Wirtschaftsorganisation, nicht um einen global tätigen Konzern, welcher sich in ganz anderen Sphären bewegen würde. Die Klägerin sei und bleibe eine KMU-Organisation, welche zwar selbstverständlich einen gewissen Einfluss habe und zu Gunsten ihrer Mitglieder natürlich auch auszuüben versuche, aber sicher nicht faktisch «staatliche Macht» ausübe. Zweitens könne höchstens eine untergeordnete Rolle spielen, ob und wie sich ein von einer Medienkampagne Betroffener gegen diese zur Wehr setzen könne. Es gehe im UWG um den Wettbewerbsschutz, und dieser werde durch die anhaltenden Anschwärzungen der Beklagten zu Lasten der Klägerin negativ beeinflusst bzw. zumindest bedroht. Dabei sei die Macht der Beklagten, die Märkte zu beeinflussen, an wel- chen die Klägerin teilnehme, ungleich viel grösser als jene der Klägerin, sowohl in finanzieller
430 18 240 Seite 315 von 340 Hinsicht (Zürcher Milliardenkonzern) als auch hinsichtlich politischer Meinungsbildung (100'000 Print-Leser), was sich nicht zuletzt in der Beeinflussung der Landratswahlen mani- festiert habe. Gegen diese Masse an Berichten, welche die Beklagten lanciert hätten, sei die Klägerin machtlos gewesen. Auch wenn die betreffenden Ausführungen in den Schnyder- und Hirschmann- Leitentscheiden des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gewinnher- ausgabe erfolgten, bestätigten sie die Auffassung, wonach bei einer Medienkampagne oder nur schon bei einer Artikelserie auch Artikel, die selbst keine widerrechtlichen Aussagen ent- halten würden, Teil einer widerrechtlichen Kampagne bzw. Artikelserie sein könnten. Die Tatsache, dass das Bundesgericht im Hirschmann-Entscheid – im Gegensatz zur publizisti- schen Lehre und zum vorinstanzlichen Entscheid des Handelsgerichts Zürich – den Aspekt der Planmässigkeit der Berichterstattung (noch) nicht thematisiert habe, ändere nichts daran, dass es sich dabei um das zentrale Element einer widerrechtlichen Medienkampagne hand- le. Zu den neuen Vorwürfen strafbaren Verhaltens, die in der Replik im Verhältnis zur Klage- schrift hinzugekommen seien, hielten die Beklagten lediglich fest, dass zwei davon gar nicht im Feststellungsbegehren enthalten seien. Dies sei allerdings unzutreffend. Wie die Beklag- ten bei nochmaliger Durchsicht der gemäss Replik und Noveneingabe vom 24. Februar 2020 ergänzten Rechtsbegehrens feststellen würden, seien auch die Berichte vom 8. und 12. Juni 2019 als Teil der Kampagne im Feststellungsbegehren enthalten. Gleiches gelte für die Arti- kel vom 1. November 2018, vom 20. Februar 2019 und vom 16. Mai 2019. 20.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 145 ff.) blieben die Beklagten dabei, dass die durch das Bundesge- richt entwickelte Rechtsprechung zur Medienkampagne anhand eines übermässigen Eingrif- fes in die Privatsphäre entwickelt worden sei, wodurch der damalige Kläger seiner informati- onellen Selbstbestimmung beraubt worden sei. Auch wenn eine Medienkampagne auch bei weiteren Persönlichkeitsverletzungen (zum Bespiel im Ansehensschutz) sicher denkbar sei, so müssten gleichwohl die Kriterien des Bundesgerichts vorliegen, d.h. zumindest eine über- durchschnittliche Intensität und Häufigkeit der Berichterstattung vorliegen. Dies sei vorlie- gend aber gerade nicht der Fall. Dass diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den wirt- schaftlichen Ansehensschutz gemäss UWG übertragen werden könne, dies gerade auch vor dem Hintergrund einer zurückhaltenden Anwendung des UWG auf Medien, werde bestritten. Ebenso bleibe es dabei, dass sich eine Medienkampagne durch das Zusammenwirken meh- rerer Medien definiere, wodurch eine übermässige und überdurchschnittlich intensive Medi-
430 18 240 Seite 316 von 340 enberichterstattung geschaffen werde. Im vorliegenden Fall liege aber weder ein Medien- rummel noch ein Medienhype vor und somit auch keine Berichterstattung, die auch nur an- nähernd mit dem Hirschmann-Fall vergleichbar sei. Die Bemerkungen zu Tamedia als Milliardenkonzern (Tamedia sei erst ab Oktober 2018 Eig- nerin der Beklagten 1), wie auch das Kleinreden der eigenen wirtschaftlich wie politischen Einflussmöglichkeit in Basel respektive Baselland seien müssig und hätten nichts mit der vorliegenden Streitsache zu tun. Die Artikel vom 1. November 2018, vom 20. Februar 2019, vom 16. Mai 2019 sowie vom
8. und 12. Juni 2019 seien nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens unter Ziffer 1. Es handle sich um sogenannte «Zwischenteile», die zwar im Feststellungsbegehren unter Ziffer 2 im Rahmen der nichtexistenten Medienkampagne aufgeführt, aber nicht als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen eingeklagt seien. Die Klägerin behaupte sodann in der Stellung- nahme zur Duplik erstmals, «bei jedem Zwischenteil» würde der Eindruck früherer verletzen- der Aussagen am Leben erhalten und ausgebeutet. Diese Behauptung werde bestritten. Zu- dem sei in keinem sog. Zwischenteil substantiiert dargetan worden, worin denn der Eindruck früherer verletzender Aussagen (welche?) durch welche Zwischenteile/Folgeartikel am Le- ben erhalten und ausgebeutet würden. 20.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der behaupteten Medienkampagne 20.7.1 Die Klägerin beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagten gegen sie eine unlautere Medienkampagne geführt hätten. Der Begriff der Presse- oder Medienkam- pagne findet sich indessen im Gesetzeswortlaut des UWG nicht, geschweige denn sind all- fällige Voraussetzungen an eine solche gesetzlich umschrieben. Soweit publiziert resp. er- sichtlich, hatte sich die kantonale oder bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nie mit dem Thema der Pressekampagne unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu be- fassen. Wie bereits erwogen, besteht in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit darüber, dass innerhalb eines Presseartikels nicht jede einzelne Äusserung oder die Mehr- heit der Äusserungen unlauter zu sein braucht, um einen Pressebericht in seiner Gesamtheit als unlauter erscheinen zu lassen. Vielmehr kommt es auf den Gesamteindruck an, welcher beim Durchschnittsleser aus einer Berichterstattung entsteht (vgl. E. IV 2.2 und dortige Hin- weise auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der Lehre wird sodann mehr- fach anerkannt, dass eine Vielzahl hintereinander geschalteter Presseartikel als unlautere Medienkampagne gelten kann, ohne dass jeder einzelne Artikel für sich unlauter sein müss- te. Begründet wird dies etwa damit, dass für die Ansicht, ein von einer Artikelserie oder einer Pressekampagne gezeichnetes negatives Gesamtbild für sich allein keine unlautere Äusse-
430 18 240 Seite 317 von 340 rung sein soll, kein Raum bestehe, wenn die Massgabe des Gesamteindrucks im Lichte der Zwecksetzung des UWG, das Wettbewerbsverfälschungen verhindern wolle, ernst genom- men werde; vielmehr liege in einem solchen Fall eine unlautere Gesamt-Äusserung vor. Es verdient auch nach Ansicht des Kantonsgerichts Zustimmung, dass eine formalistische An- knüpfung an den Begriff der «Äusserung», um das Vorliegen wenigstens einer für sich allei- ne unlauteren Aussage zu verlangen, angesichts der offenen Zweckbestimmung des UWG und seiner Generalklausel keine Rechtfertigung findet. Ein Marktteilnehmer soll auch lauter- keitsrechtlichen Schutz beanspruchen können, wenn gegen ihn eine Pressekampagne ge- fahren wird, deren einzelne Artikel je für sich genommen teilweise (gerade noch) lauter sind, die aber insgesamt einen unlauter herabsetzenden Gesamteindruck eines Marktteilnehmers zeichnet und damit zu dessen Lasten den Wettbewerb verfälscht (MATHIS BERGER, BSK UWG a.a.O. Art. 3 Abs. 1 lit. a N 19). Der Autor SPITZ teilt die Meinung von BERGER, indem er ausführt, auch wenn einzelne Äusserungen oder Artikel für sich betrachtet nicht unlauter sein mögen, könne bei einer Abfolge von aufeinander bezogenen Artikeln und bei einer Be- trachtung aus verschiedenen Blickwinkeln namentlich bei geplantem Vorgehen eine eigentli- che «Kampagne» vorliegen und ein unlauterer Gesamteindruck entstehen, bspw. durch im Zusammenhang bzw. Gesamtbild herabsetzend wirkende (ungünstige) Bilder oder den Bei- zug von sachfremden Informationen, bspw. aus dem Privatleben, aus Querverbindungen ohne direkten Bezug oder aus früheren Vorgängen (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 60). Ähnlich, aber in allgemeiner Form ohne Bezugnahme auf eine Pressekam- pagne, sieht es auch BLATTMANN, welcher eine einheitliche Beurteilung mehrerer Äusserun- gen/Verhaltensweisen im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nach dem Gesamteindruck be- fürwortet, wenn diese zeitlich, inhaltlich und in der Form eine gewisse Nähe aufweisen wür- den. Beim Begriff der Äusserung müsse es stets auf deren Gesamteindruck ankommen. Da- bei gelte es zwischen zwei unterschiedlichen Aspekten zu unterscheiden: Für die Ermittlung des Verständnisses einer einzelnen Äusserung sei der Gesamtkontext beizuziehen. Dieser könne jedoch wiederum eine eigenständige Aussage enthalten, deren Verständnis nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beurteilen sei. Die in Lehre und Rechtsprechung (teilweise) vertretene Auffassung, dass ein durch mehrere Äusserungen erweckter negativer Gesamteindruck nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fallen solle, sei daher, jedenfalls in dieser Absolutheit, abzu- lehnen. Eine solche Auffassung blende aus, dass es erstens auf die Wirkung einer Äusse- rung auf den Wettbewerb ankommen müsse und dass zweitens mehrere Äusserungen wie- derum eine eigenständige (neue) Äusserung ergeben könnten. Hingegen würde der Verweis auf den Gesamtzusammenhang etwas überstrapaziert, wenn mehrere Verhaltensweisen, die sich zeitlich, örtlich und von ihrer Form her deutlich unterscheiden, in den Gesamtzusam-
430 18 240 Seite 318 von 340 menhang miteinbezogen würden. Damit mehrere Verhaltensweisen mit Blick auf den Ge- samtzusammenhang einer einheitlichen Beurteilung unterzogen werden könnten, brauche es vielmehr eine gewisse Nähe, sowohl inhaltlich wie auch zeitlich, und insbesondere auch von der Form her (ANDREAS BLATTMANN in: Dike-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 15 bis 17). Das Kantonsgericht schliesst sich den zitierten Lehr- meinungen im Grundsatz an, dass eine Pressekampagne auch unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und somit widerrechtlich sein kann, auch wenn nicht jeder einzelne Artikel für sich als unlauter einzustufen ist, die Berichterstattung indessen aufgrund einer Gesamt- beurteilung nicht (mehr) als lauter bezeichnet werden kann. Festzustellen ist jedoch, dass sich keiner der genannten Autoren eingehend damit auseinandergesetzt hat, welche Vo- raussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgender Pressear- tikel als unlautere Medienkampagne zu determinieren. Die Klägerin will für den vorliegenden Fall in erster Linie das sog. «Hirschmann II Urteil» des Bundesgerichts als Präjudiz herangezogen wissen, während die Beklagten den betreffenden höchstrichterlichen Entscheid BGE 143 III 297 aus mehreren Gründen nicht als einschlägig erachten. Das Kantonsgericht erachtet den Einwand der Beklagten insoweit als berechtigt, als dass die durch das Bundesgericht im besagten Urteil entwickelten Grundsätze, welche für die Einstufung einer Medienkampagne als persönlichkeitsverletzend gelten sollen, nicht tel quel für eine entsprechende Beurteilung unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG massgebend sein können. Umgekehrt vermag das Kan- tonsgericht aus dem betreffenden Urteil, anders als die Beklagten, nicht zu entnehmen, dass eine Medienkampagne ein konzertiertes Zusammenwirken mehrere Medienunternehmen voraussetze. Ebenso wenig wollte das Bundesgericht die im Urteil zur Medienkampagne erwogenen Grundsätze ausschliesslich und ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Schutz vor übermässigen Eingriffen in die Privatsphäre bei gleichzeitigem Verlust der sog. informationellen Selbstbestimmung einer Privatperson gelten lassen. Derartiges lässt sich dem zitierten Entscheid nach Ansicht des Kantonsgerichts jedenfalls nicht entnehmen. Das Bundesgericht hat im Hirschmann-Entscheid darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale einer Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne abstrakt zu umschreiben. Als Stossrichtung, was eine Medienkampagne ausmachen kann, sind aus dem Hirschmann- Entscheid für das Kantonsgericht aber Elemente erkennbar, welche auch bei einer lauter- keitsrechtlichen Beurteilung durchaus relevant sind. Herausgelesen werden können aus dem Bundesgerichtsurteil 143 III 297 vier Voraussetzungen, um von einer persönlichkeitsverlet- zenden Medienkampagne zu sprechen. Ein solche ist anzunehmen, wenn (a) über einen längeren Zeitraum (b) mit relativ hoher Intensität (c) zu einer bestimmten Person Medienbe-
430 18 240 Seite 319 von 340 richte mit einem engen thematischen Fokus publiziert werde und (d) diese dadurch tatsäch- lich und spürbar in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt wird (BACHER, Persönlichkeitsverlet- zung durch eine Medienkampagne, in: sui-generis 2017, S. 245 ff.). Bei der Berichterstattung im Fall Hirschmann ging das Bundesgericht von einem Medien- Hype während insgesamt 11 Monaten als eine solche erforderliche, längere Zeitspanne aus. Ab wann von einem längeren Zeitraum – und damit von einer Medienkampagne – ausge- gangen werden kann, ist allerdings offen. Zieht sich eine Berichterstattung über mehrere Wochen oder Monate hin, kann eine längere Zeitspanne angenommen werden. Umgekehrt stellt eine kurzzeitige intensive Berichterstattung, wie sie in den Medien (aus gegebenem aktuellen Anlass) immer wieder vorkommt, noch keine Medienkampagne dar (BACHER a.a.O. S. 250 N 16). Da bei einer Medienkampagne diese Voraussetzung in Kombination mit den anderen erwähnten Elementen vorliegen muss, lässt sich keine allgemeingültige Mindest- dauer festlegen. Eine Medienkampagne kommt sicher in Frage, wenn während wenigen Wo- chen mit höchster Intensität bezogen auf die Anzahl Berichterstattungen, beispielsweise täg- lich oder an jedem zweiten oder dritten Tag, ein Artikel publiziert wird, ohne dass bei jeder Publikation von Neuigkeiten berichtet werden könnte. Anders liegt der Fall, wenn über ein Jahr lang, sporadisch, also ein bis zwei Mal monatlich, über einen Themenbereich berichtet wird und – wenn auch nur teilweise – über Neues berichtet werden kann. Auch über die Kadenz der Berichterstattung, welche eine solche hohe Intensität ausmachen soll, um als Medienkampagne zu gelten, lassen sich dem Bundesgerichtsurteil keine quanti- tativen Angaben oder Grenzwerte entnehmen. Im Hirschmann-Fall wurde diese bei mehre- ren Berichten pro Tag ohne weiteres bejaht. Ausschlaggebend sei, dass zeitweilig eine prä- gende Medienpräsenz feststellbar gewesen sei (BACHER a.a.O. S. 250 N 17). Ob für die Be- urteilung der Intensität auch massgebend sein kann, wo die Berichte platziert sind (Frontsei- te etc.), lässt das Bundesgericht unbeantwortet. Ebenfalls unklar erscheint, ob die Berichter- stattung während des relevanten Zeitraums von gleichbleibender, anhaltender Intensität ge- wesen sein muss (BACHER a.a.O. S. 251 N 18). Eine weitere Schwierigkeit ist mit der Ab- grenzung verbunden, ab wann eine Berichterstattung die Schwelle zur hohen Intensität er- reicht bzw. diese überschreitet. Die Verlinkung der Berichterstattung soll in diesem Zusam- menhang nicht relevant sein, um von einer Kampagne zu sprechen. Dem pflichtet das Kan- tonsgericht bei, weil es zum Standard gehört und nichts mit einem Medienhype zu tun hat, wenn Berichte zu einem Thema miteinander verlinkt oder entsprechende Online-Dossiers angelegt werden. Massgebend sollte daher die regelmässige erneute Publikation von Berich- ten sein, wobei darunter auch das Aktualisieren, Wiederverwerten oder Wiederholen beste-
430 18 240 Seite 320 von 340 hender Artikel fallen, ohne dass dafür ein aktueller Anlass gegeben ist (sinngemäss BACHER a.a.O. S. 251 N 20). Unter einer Personenberichterstattung mit engem thematischen Fokus als Voraussetzung versteht BACHER, dass sich eine Berichterstattung zu einer Person wiederholt auf einen be- stimmten Sachverhalt oder eine eng umrissene Thematik beziehen müsse. Allein, weil re- gelmässig über eine bestimmte Person berichtet werde, könne noch keine Kampagne vorlie- gen; man denke nur an Bundesräte oder Sportler (BACHER a.a.O. S. 251 N 21). Das Kan- tonsgericht kann sich dem grundsätzlich anschliessen, möchte diese Voraussetzung aber nicht im ausschliesslichen Sinn verstanden wissen. Eine Kampagne ist auch denkbar, wenn von einer Person oder einem Unternehmen zu verschiedenen Themenbereichen berichtet wird, wobei diesfalls die Frage der Intensität besonders zu gewichten ist und vor allem der Nachweis einer Berichterstattung ohne äussere Notwendigkeit, mithin zu beliebig gewählten Zeitpunkten ohne besonderen Newswert erbracht werden muss. Bei der Medienkampagne im Kontext mit einer Persönlichkeitsverletzung machte das Bun- desgericht im Hirschmann-Urteil die persönlichkeitsverletzende Qualität, welche in der Medi- enkampagne zu erblicken sei, an einer Verletzung der Befugnis fest, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (vgl. auch die Ausführung von BACHER zur sog. informationellen Selbstbestimmung im innersten Bereich der Privatsphäre einer Person; BACHER a.a.O. S. 252 N 24 mit Hinweis auf BGE 143 III 297 E. 6.4.2). In der Subsumtion in E. 6.5 erblicke das Bundesgericht, so BACHER, eine unzulässige Beeinträchti- gung der informationellen Selbstbestimmung, wenn durch die intensive Berichterstattung in der fraglichen Zeit die Medien die verletzte Partei ihres privaten Herrschaftsrechts beraubten, selbst darüber zu bestimmen, welche Informationen über sie öffentlich seien und welche nicht. In der Medienkampagne liege eine «übermässige Einmischung in die Individualität» des Betroffenen und dieser sei dadurch blossgestellt worden. Massgebend ist damit im Be- reich von Art. 28 ZGB nach wie vor, welche konkreten Auswirkungen eine bestimmte Hand- lung auf die betroffene Person hat und nicht die Handlung an sich, unabhängig von ihren Auswirkungen (BACHER a.a.O. S. 253 N 29). Nicht relevant für das Vorliegen einer persön- lichkeitsverletzenden Medienkampagne ist der Inhalt bzw. der Gegenstand der einzelnen Berichte insofern, als nicht vorausgesetzt wird, dass jeder Bericht für sich persönlichkeitsver- letzend sein müsste (BACHER a.a.O. S. 254 N 30). 20.7.2 Bei der Beurteilung einer Berichterstattung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als Medienkampagne sind sicherlich ebenfalls eine längere Zeitspanne und eine gewisse Inten- sität im eben umschriebenen Sinne als Voraussetzungen erforderlich. Die Themen der Be-
430 18 240 Seite 321 von 340 richterstattung müssen zwar nicht zwingend auf einzelne Sachbereiche fokussieren, indes- sen hat sie hauptsächlich von derselben privaten oder juristischen Person zu handeln, wel- che zugleich an einem Wettbewerb teilnimmt. Eine informationelle Selbstbestimmung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zum Schutz der wirtschaftlichen Ehre analog einem Schutz der Privatsphäre gestützt auf Art. 28 ZGB fällt wohl nicht in den Schutzzweck von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Wer am Wirtschaftswettbewerb teilnimmt, ist diesem auch unterworfen. Eine kritische Berichterstattung ist solange hinzunehmen, als sie die Grenzen des Zulässi- gen nicht überschreitet. Letzteres ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn der betreffende Wettbewerbsteilnehmer angeschwärzt wird durch Äusserungen mittels Falschinformationen, Täuschung/Verwirrung oder durch solche, welche unnötig verletzend sind, mithin übers Ziel hinausschiessen oder ohne jeglichen sachlichen Bezug gemacht werden. Eine Abgrenzung zwischen erlaubter Kritik und unlauterer Berichterstattung im Sinne einer Medienkampagne durch eine Gesamtbeurteilung mehrerer zeitlich gestaffelter Medienberichte, ohne sämtliche Berichte einzeln nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu würdigen, braucht vorliegend allerdings nicht vorgenommen zu werden (vgl. E. IV 20.7.3 nachstehend), weshalb sich weitere Erwä- gungen über allfällige Abgrenzungskriterien erübrigen. Ebenso offengelassen werden kann die Rechtsfrage, ob eine Medienkampagne den Nachweis einer entsprechenden Agenda des Journalisten erfordert. Soweit darin ein subjektives Element zu erblicken ist, wäre dies eher zu verneinen, zumal die Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unabhängig vom Willen oder von der Absicht des Verletzers zu beurteilen ist. Vielmehr ist allein die objektive Geeignetheit einer Wettbewerbsverfälschung oder -beeinträchtigung durch eine unlautere Berichterstattung ausschlaggebend. Wird die Agenda in einem objektiven Sinn verstanden, kann sie insofern eine Rolle spielen, als bei einem Nachweis einer konzertierten, anschwär- zenden Berichterstattung über eine längere Zeit ohne Aktualitätsbezug sicherlich ein Indiz für eine unlautere Medienkampagne bestehen kann, sofern ein Wettbewerbsbezug besteht. Diesfalls steht die Berichterstattung im Verdacht, sie diene in erster Linie dazu, dass Negati- ves über eine Person im Bewusstsein der Leserschaft bleiben soll, ohne dass dazu mangels Aktualität eine Rechtfertigung auszumachen wäre. Letztlich braucht indessen aus sogleich angegebenen Gründen auch auf die Frage einer Agenda nicht weiter eingegangen zu wer- den. 20.7.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erstreckte sich der Hauptteil der monierten Be- richterstattung über eine Zeit von etwas mehr als 6,5 Monaten, vom 22. Januar 2018 bis
10. August 2018. In diese Zeit fallen nebst den als unlauter eingeklagten Berichten (insge- samt deren 11) zudem 18 von der Klägerin behauptete sog. Zwischenteil-Berichte. In dieser Phase von etwa 200 Tagen erschienen 29 Artikel, was einer durchschnittlichen fast sieben-
430 18 240 Seite 322 von 340 tägigen Kadenz entspricht. Danach nahm die Häufigkeit und Regelmässigkeit von Artikeln über die Klägerin in der BaZ signifikant ab. Über die Gründe lässt sich spekulieren. Der be- treffende Zeitpunkt liegt nahe bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit Einreichung der Klage am 23. August 2018. Der Beklagte 2 gab an der Hauptverhandlung in diesem Zu- sammenhang zu Protokoll, dass der Grund für die Abnahme und letztlich das Ende der Be- richterstattung mit dem Ende der Recherchearbeit zu erklären sei. Die Plausibilität dieser Aussage braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, wenn auch das Kantonsgericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht bei jeder Berichterstattung ohne weiteres eine Aktualität, welche den Zeitpunkt der Veröffentlichung erklärt hätte, erkennen konnte. Nach August 2018 folgten sodann insbesondere noch die unlautere Berichterstattung vom 13. De- zember 2018 und die vom Kantonsgericht lauterkeitsrechtlich als unbedenklich eingestufte Berichterstattung vom 12. Februar 2020. Sog. Zwischenteilartikel, behauptete die Klägerin, seien zwischen dem 1. November 2018 und dem 12. Juni 2019 insgesamt noch 8 an der Zahl erschienen. Diese Ausgangslage mit einer verhältnismässig tiefen Kadenz bei den publizierten Berichten spricht bereits gegen das Vorliegen einer Medienkampagne. Was die Intensität anbelangt, lässt sich aufgrund der Anzahl unlauterer Berichte und der zunehmend angriffigen Tonalität in den betreffenden Publikationen feststellen, dass sich der Beklagte 2 an der Klägerin festgebissen zu haben schien. Die Themen wurden auch aufgebauscht und der Zeitpunkt für die Veröffentlichungen resp. deren Aktualität lassen sich nicht durchwegs nachvollziehen, so dass dieser auch frei oder gar gezielt gewählt worden sein könnte. Was nebst dem Fehlen einer gewissen Kadenz im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer Medienkampagne spricht, ist aber die Tatsache, dass in den Berichten mehrere Themen behandelt wurden, so dass die zwar nicht immer lautere Kritik an die Adresse der Klägerin nicht in erster Linie um der Kritik Willen, sondern auch aus unterschiedlichen sachbezogenen Gründen, ob berechtigt oder nicht, geübt wurde. Auch ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Klägerin und deren Tochterunternehmen ist zweifellos gege- ben, zumal es nicht nur um politische Themen, sondern in erster Linie um Bereiche der Aus- übung hoheitlicher Aufgaben geht. Es bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusam- menhang anzufügen, dass bei Durchsicht der Zwischenteile auffällt, dass nicht alle Berichte vom Beklagten 2 verfasst wurden und zum Teil auch Kolumnen enthalten sind. Insgesamt lässt sich die eingeklagte Berichterstattung wohl als Artikelserie einstufen (vgl. auch BGE 133 III 153 E. 3.6), weil eine inhaltliche Bezugnahme der Berichte untereinander unverkenn- bar ist. Mangels Kadenz und Intensität lässt sich die fragliche Berichterstattung in ihrer Ge- samtheit indessen nicht eindeutig als eigentliche Kampagne qualifizieren. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit von Elementen einer Kampagne, ist im Zweifel im Sinne einer verfassungs-
430 18 240 Seite 323 von 340 mässigen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zugunsten der Presse- und Meinungs- äusserungsfreiheit zu entscheiden und auf eine lauterkeitsrechtliche Ahndung der BaZ- Berichterstattung des Beklagten 2 über die Klägerin als Medienkampagne zu verzichten. Die Klage ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 21. Urteilspublikation 21.1 Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Urteilspublikation in ihrer Klage vom
23. August 2018 (K Rz 386 f.) im Wesentlichen dahingehend, dass die Beklagte 1 über meh- rere Monate zahlreiche unwahre und irreführende Artikel und Aussagen veröffentlicht habe. Das Image der Klägerin habe durch die Verunglimpfungen der Beklagten immens gelitten. Auch Drittmedien, die sich weniger um die Thematik gekümmert hätten, hätten die Thesen und zum Teil sogar die Ausdrucksweise des Beklagten 2 unbesehen übernommen. Es be- stehe seitens der Mitglieder, seitens der Öffentlichkeit sowie seitens der massgeblichen Ver- kehrskreise ein grosses Interesse an einer Publikation des Gerichtsurteils in den Kanälen der Beklagten 1. Eine Publikation des Urteils beseitige zwar längst nicht alle Auswirkungen, wel- che die unlautere Kampagne der Beklagten in den vergangenen Monaten gezeitigt habe. Sie habe aber immerhin eine genugtuende und wiedergutmachende Funktion und trage dazu bei, das öffentliche Ansehen der Klägerin zu rehabilitieren. Die Veröffentlichungen hätten oft an den prominentesten Stellen der Print- und Online-Ausgabe stattgefunden. Die Beklagte 1 habe das ergangene Urteil entsprechend antragsgemäss (Rechtsbegehren 6), das heisst sowohl in der BaZ-Printausgabe als auch online auf www.bazonline.ch, zu publizieren. Die Beklagten bestritten die klägerischen Ausführungen in ihrer Klageantwort vom
5. Dezember 2018 (KA Rz 421 f.) pauschal und entgegneten zudem, dass eine Aufschalt- dauer der Urteilspublikation von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardge- schichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline/ und Link auf den Text unverhält- nismässig wäre. Dies vor allem mit Blick auf die Löschungsbegehren, welche die Klägerin stelle. Die Klägerin replizierte zum Thema Urteilspublikation (R Rz 461), 6 Monate Publikations- dauer sei keineswegs lange. Jeder andere Bericht (sofern er nicht infolge eines presserecht- lichen Verfahrens habe gelöscht werden müssen), bleibe länger aufgeschaltet. So seien die auf BaZ-Online oder in der E-Paper Ausgabe publizierten, unlauteren Artikel über die Kläge- rin teilweise seit über einem Jahr online. Die beantragte Aufschaltdauer von sechs Monaten sei deshalb angemessen. Im Übrigen sei die beklagtische Bestreitung unsubstantiiert erfolgt. In der Duplik liessen die Beklagten (D Rz 541) ausführen, dass die Klägerin einmal mehr nicht darlegen würde, inwiefern sie in welchem Markt in ihrer Marktposition von der einge-
430 18 240 Seite 324 von 340 klagten Berichterstattung betroffen sei, d.h. inwiefern sie in ihrer Marktstellung negativ tan- giert werde, und überhaupt, in welchem Wettbewerb und zu wem sie stehe, wer also ihre Mitwettbewerber seien. Sie scheitere damit selber an der notwendigen Substantiierungs- pflicht. Bemerkenswerterweise äussere sich die Klägerin nun auch dergestalt, dass es für eine Urteilspublikation bereits genügen solle, dass die betroffenen Kreise (welche?) «wahr- scheinlich irregeführt» worden seien. Dem sei zu widersprechen. Ebenso bemerkenswert sei, dass die Klägerin nun ein grosses Interesse seitens der Öffentlichkeit anerkenne. Wo sie zudem auf ein Interesse ihrer Mitglieder verweise, stehe die Klägerin mit ihren Dienstleistun- gen jedoch in keinem Wettbewerb. 21.2.1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder berufli- chen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nebst der Wahl der Behelfe von Art. 9 Abs. 1 UWG (Unter- lassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklage) verlangen, dass das Urteil veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Die öffentliche Bekanntgabe des Urteils dient in erster Linie dazu, weiteren Verletzungen vorzubeugen und das Publikum aufzuklären (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 61). Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Urteilspublikation besteht, wird im Gesetz nicht umschrieben. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Kläger durch unlauteren Wettbewerb in seinen geschützten Interessen be- droht oder verletzt worden sein muss, was sich – bezogen auf den vorliegenden Fall – mit den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG deckt. Die Urteilsveröffentli- chung setzt ein Interesse der sie beantragenden Partei an der Beseitigung der eingetretenen Störung voraus. Das schutzwürdige Interesse besteht typischerweise in einer Aufklärung der massgeblichen Verkehrskreise bzw. einer Beseitigung anhaltender Marktverwirrung oder von Unsicherheiten im Publikum. Dabei genügt es, wenn die betroffenen Kreise wahrscheinlich irregeführt wurden und deshalb der Aufklärung bedürfen. Für die Anordnung der Urteilspubli- kation spricht insbesondere die lange Zeitdauer eines Wettbewerbsverstosses und der dar- aus resultierende hohe Grad an Publizität. Gegen ein schützenswertes Interesse an der Ver- öffentlichung spricht, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen, wenn sich die Verletzung nur punktuell in Verwechslungen manifestiert hat oder wenn die Angelegen- heit weder in Fachkreisen noch in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat, (RÜETSCHI/ROTH/FRICK a.a.O. N 65 f. mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre; TANJA DOMEJ, in: DIKE-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 9 UWG N 30). Dem Gericht steht beim Entscheid darüber, ob das Urteil zu veröffentlichen sei, ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Dies bedeutet, dass eine für den Verlet-
430 18 240 Seite 325 von 340 zer am wenigsten belastende Massnahme zu wählen ist, die gleichzeitig geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Je schwerwiegender die Verletzung, desto eher ist eine Mas- snahme nach Art. 9 Abs. 2 UWG gerechtfertigt. In Betracht zu ziehen ist auch, wie schwer die Massnahme den Verletzer trifft; dieser hat aber bei einem entsprechend starken Interes- se an der Behebung des Störungszustands auch erhebliche Einschnitte in Kauf zu nehmen. Wie der Beseitigungs- bzw. Feststellungsanspruch generell setzen auch die Ansprüche nach Art. 9 Abs. 2 UWG kein Verschulden voraus; ebenso wenig ist erforderlich, dass durch das unlautere Verhalten ein Schaden entstanden ist (RÜETSCHI/ROTH/FRICK a.a.O. N 69; TANJA DOMEJ a.a.O. N 31 f.). Ob bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen «al- ler Beteiligten» zu berücksichtigen sind, also nicht nur jene des Verletzers und des Verletz- ten, sondern auch jene der Konsumenten und der Öffentlichkeit (bejahend etwa TANJA DOMEJ a.a.O. N 33), kann vorliegend offenbleiben, zumal der Klägerin unabhängig von ei- nem allfälligen bestehenden öffentlichen Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein Interesse an einer Urteilspublikation zuerkannt wird. 21.2.2 Der Klägerin ist nach kantonsgerichtlicher Beurteilung an einer Urteilspublikation ein Interesse bereits schon deshalb zuzugestehen, weil die Beklagten diesem Anspruch im Grundsatz bei genauer Betrachtung nichts Substantiiertes entgegenzuhalten vermochten. Nachdem diese in prozessrechtlich ungenügender, pauschaler Manier ein entsprechendes klägerisches Interesse in der Klageantwort zunächst einfach bestritten hatten, liessen sie in ihrer Duplik lediglich allgemeine Ausführungen zur Bestreitung einer Betroffenheit der Kläge- rin und einem Wettbewerbsbezug folgen. Diese Voraussetzungen waren allerdings im vorlie- genden Entscheid bereits bei den eingeklagten Berichterstattungen zu prüfen und wurden abgesehen von einzelnen Ausnahmen vom Kantonsgericht stets als erfüllt erachtet, soweit sie von den Beklagten jeweils überhaupt bestritten wurden. Demgemäss kann es an dieser Stelle bei einem allgemeinen Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen bleiben. Zum Thema Verhältnismässigkeit einer Publikation im Allgemeinen liessen sich die Beklagten nicht vernehmen. Dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll, wie die unlauteren Berichterstattungen selber, nämlich an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Printausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1, erscheint für das Kantonsge- richt naheliegend. Soweit die Beklagten die beantragte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange rügen, legen sie nicht näher dar, was sie bei einer Aufschaltdauer der Urteilspublikation von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschich- te mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline/ und Link auf den Text übermässig und deshalb ungerechtfertigt einschränken soll. Dass die Publikation die Pressfreiheit der Beklag- ten in unzulässiger oder übermässiger Weise beschneidet, ist sicherlich kein Argument, zu-
430 18 240 Seite 326 von 340 mal mit Art. 9 Abs. 2 UWG eine klare gesetzliche Grundlage besteht. Zudem ist der Klägerin beizupflichten, dass die unlauteren Berichte zumindest online ungleich länger zugänglich blieben. Eine Veröffentlichung über die beantragte Dauer von rund 6 Monaten sowie vorab während 72 Stunden an prominenter Stelle, erscheint deshalb sachgerecht und angemes- sen. Weil die klägerseits beantragte Publikation des vorliegenden Entscheides in voller Län- ge insbesondere in der Printausgabe nicht umsetzbar wäre, muss es mit Blick auf die Prakti- kabilität und Vollstreckbarkeit einer Publikation ausreichen, wenn die Beklagte 1 richterlich angewiesen wird, das kantonsgerichtliche Urteil (am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids) in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Inter- netseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschaltdauer ist das Urteil antragsgemäss in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ mit Verweis auf die vollständige Urteilspublika- tion auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu publizieren. 22. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missachtungsfall Gemäss Ziffer 7 der klägerischen Rechtsbegehren wurde beantragt, die Ziffern 2 bis 6 unter die Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu stellen. Ziffer 2 betrifft die (vorstehend abgewie- sene) gerichtliche Feststellung einer Pressekampagne, so dass sich die Frage einer Andro- hung nach Art. 292 StGB nicht stellt. Soweit sich die Strafandrohung auf die Unterlassung bestimmter, künftiger Äusserungen betrifft, wurde ein entsprechender Unterlassungsan- spruch der Klägerin verneint, weshalb eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ebenso we- nig zur Debatte steht. Hingegen ist dem Antrag der Klägerin auf Androhung der Straffolgen an die Organe der Beklagten 1 und an den Beklagten 2 im Missachtungsfall hinsichtlich der vorzunehmenden Löschungen (auf der Website der Beklagten 1 bzw. auf Twitter sowie in den ausdrücklich genannten Archiven und Suchmaschinen, wie vorstehend unter E. 18 fest- gelegt) sowie der verfügten Urteilspublikation ohne weiteres zu entsprechen. Die Vorausset- zungen hierzu sind zweifelsohne erfüllt (Art. 236 Abs. 3 bzw. Art. 337 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a; vgl. auch statt vieler: STECK/BRUNNER, in BSK ZPO, Art. 236 ZPO N 42 ff. und
430 18 240 Seite 327 von 340 GIAN RETO ZINSLI in: BSK ZPO, Art. 343 ZPO N 13 ff.). Zudem haben sich die Beklagten ei- nem allfälligen entsprechenden Richterspruch auch eventualiter nicht widersetzt.
V. Kostenentscheid 1.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Verfah- ren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten unter den Prozessparteien nach dem Unterliegensprinzip verlegt, wobei die Kosten bei nur teilweisem Obsiegen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen sind. Bei der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Begehren, welche bezüglich Umfang, Bedeutung und Komplexität sehr unterschiedlich sind, erscheint eine rein arithmetische Kostenaufteilung im Verhältnis der Anzahl (teilweise) gutgeheissener und abgewiesener Begehren nicht sachgerecht. Das Kantonsgericht hat sich deshalb für eine Gewichtung der Begehren entschieden, um sodann nach entsprechend ermittelter Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu einem Kostenentscheid zu gelangen. So sind die einzeln eingeklagten Berichterstattungen entsprechend ihrer Anzahl mit insgesamt 14 Punkten zu bewerten. Die Klägerin obsiegte dabei zu rund 11,5 Punkten (die Beklagte demgemäss zu 2,5 Punkten). Die Feststellung der Pressekampagne wird mit 3 Punkten ver- anschlagt, wobei aufgrund der Abweisung des entsprechenden klägerischen Antrags die volle Punktzahl der Beklagten anzurechnen ist. Die beantragten Löschungen werden mit 6 Punkten quantifiziert, wobei 4 Obsiegens-Punkte der Klägerin und 2 der Beklagten gutzu- schreiben sind. Unterlassungsanordnungen bzw. Verbote (1 Punkt) wurden keine gespro- chen, so dass dieser Punkt an die Beklagten geht. Für die Publikation veranschlagt das Kan- tonsgericht 3 Punkte, welche aufgrund der gutgeheissenen Urteilspublikation vollumfänglich zu Gunsten der Klägerin anzurechnen sind. Für die erreichte Androhung der Strafandrohung zum Nachteil der Beklagten wird der Klägerin schliesslich ein zusätzlicher Punkt zuerkannt. Daraus folgt, dass 19,5 Obsiegens-Punkte der Klägerin 8,5 Punkten der Beklagten gegen- überstehen, mithin die Klägerin im vorstehenden Verfahren insgesamt zu 70% und die Be- klagten zu 30% obsiegen bzw. umgekehrt die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70% unterliegen. Entsprechend sind auch die Prozesskosten aufzuteilen. 1.2 Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) bzw. i.V.m. § 52 GOG festzulegen. Hierfür ist somit zunächst über den Streitwert der vorlie- gend zu beurteilenden Klage zu befinden.
430 18 240 Seite 328 von 340 1.2.1 Die Klägerin bezifferte den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit geschätzten CHF 250‘000.00. Sie begründete ihre Schätzung im Wesentlichen damit (R Rz 3 ff.), dass sie durch die beklagtische Berichterstattung erhebliche Schäden erlitten habe. Das sei wenig verwunderlich, führe man sich vor Augen, mit welcher Vehemenz und Verbissenheit der Be- klagte 2 der Klägerin Straftaten wie Betrug oder Korruption angedichtet habe. Noch deutlich schwerer ins Gewicht falle die Tatsache, dass sich die Klägerin mit ihren Tochtergesellschaf- ten VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege und in diesen Gefässen in Folge der beklagtischen Berichterstattung massive Einbrüche habe hinnehmen müssen, weil potentielle Kunden nicht hätten in diese Schlamm- schlacht hineingezogen werden wollen. Auch hier seien erhebliche Schäden angefallen bzw. würden noch anfallen. Wer wolle noch einem Unternehmen wie der IWF AG Aufträge ertei- len, wenn gemäss Berichterstattung der Beklagten erwiesen sei, dass diese die Regierung korrumpierte und nur so überhaupt an Aufträge herankomme? Im Übrigen dürfe nicht uner- wähnt bleiben, dass die Klägerin seit der Lancierung der BaZ-Kampagne von verschiedenen Partnern kontaktiert worden sei und werde, sich gegenüber diversen Stellen inklusive Medi- en habe rechtfertigen müssen und rechtfertigen müsse und damit einen Vertrauensverlust erlitten habe, der sich in Zahlen noch nicht abschliessend abschätzen lasse. Eine Streitwert- schätzung auf CHF 250'000.00 sei jedenfalls sicher nicht «zu hoch», sondern, wenn über- haupt, eher konservativ. 1.2.2 Die Beklagten entgegneten punkto Streitwert (D Rz 12 ff.), dieser werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei bei Anträgen, welche nicht auf eine bestimmte Summe lauten würden, das Gericht den Streitwert festzusetzen habe. Dabei komme dem Gericht erheblichen Ermessensspielraum zu, wobei in vergleichbaren Fällen auch schon ein Streit- wert von CHF 100'000.00 angenommen worden sei. Den Streitwert mit CHF 250'000.00 festzulegen, erscheine den Beklagten zu hoch. Die Klägerin habe zudem generelle Angaben zur angeblichen Marktposition gemacht, jedoch nicht hinreichend substantiiert, inwiefern ihr eine Stellung im Markt zukomme, wie sie sich (selbständig) am wirtschaftlichen Wettbewerb beteilige, wodurch und inwiefern ihre wirtschaftlichen Interessen durch die eingeklagte Be- richterstattung berührt werde und inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen Berichter- stattung und einer allfälligen Marktbeeinträchtigung stehe. Die Ausführungen zur angebli- chen Marktposition seien äusserst vage. Ergänzt werde dies lediglich mit dem Hinweis, dass die Klägerin sich mit ihren Tochtergesellschaften VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege. Fraglich sei also ohnehin, inwiefern die Klägerin selbst am Wettbewerb teilnehme. Bei den übrigen Dienstleistungen wie Rechts- und Unternehmensberatung sowie Unterstützung bei der Unternehmensgrün-
430 18 240 Seite 329 von 340 dung und im Rahmen der Berufsbildung, alles Dienstleistungen, welche die Klägerin ihren Mitgliedern zur Verfügung stelle, lege die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr diesbe- züglich eine (selbständige) Marktposition zukomme. 1.2.3 Art. 91 Abs. 2 ZPO sieht eine Streitwertfestsetzung ex officio vor, wenn die Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten und sich die Parteien über den Streit- wert nicht einig sind. Bei lauterkeitsrechtlichen Klagen handelt es sich grundsätzlich um ver- mögensrechtliche Streitigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob damit die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Feststellung bzw. Unterlassung von unlauteren Wettbe- werbshandlungen verlangt wird (BGE 142 III 145 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 104 II 124 E. 1). Zur Bestimmung des Streitwerts bei lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist auf das wirtschaftliche Interesse der klägerischen Partei am begehrten Rechtsschutz abzustellen unter Abschätzung der behaupteten Auswirkungen auf deren Marktposition. Hierzu sind ob- jektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wie möglicher Schaden bzw. Umsatz- und Ge- winnrückgang bei der Klagpartei, die wirtschaftliche Bedeutung der Parteien, die Schwere und Auswirkung der Verletzung bzw. die Intensität der Verletzungshandlung oder auch zeitli- che Aspekte. Bezüglich unlauterer Äusserungen in Medien kann der Adressatenkreis in räumlicher und in sachlicher Hinsicht ausschlaggebend sein, wobei wiederum zu berücksich- tigen ist, dass Kommentare und online verbreitete Berichte eine grosse Reichweite haben, indem sie mit Suchmaschinen einfach gefunden werden können (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR (ZH), 2021 Nr. 16 S. 45 ff.). Über die Betroffenheit durch die Berichterstattungen und die Teilnahme der Klägerin am Wettbewerb wurde bereits befunden, weshalb diese Voraussetzungen, anders als es die Beklagten sehen, auch in diesem Zusammenhang als erfüllt zu betrachten sind. Da sich die Klägerin auch durch unlautere Berichterstattungen über ihre Tochterfirmen zur Wehr setzen kann, ist auch, entgegen der Behauptung der Beklagten, deren Beeinträchtigung am Markt im Sinne der oben umschriebenen Rechtsschutzfunktion in die Streitwertschätzung mit ein- zubeziehen. Im Weiteren stellen entgangene Mitgliederbeiträge der Beklagten eine wirt- schaftliche Grösse dar. Wie hoch diese für eine Verbandszugehörigkeit bei der Klägerin sind, ist zwar nicht aktenkundig. In analoger Heranziehung der Kriterien von Art. 92 ZPO (Kapital- wert bei wiederkehrenden Leistungen mit unbestimmter Laufzeit entsprechend dem zwanzig- fachen Jahresbetreffnis) dürfte ein Vielfaches der geltend gemachten CHF 250'000.00 resul- tieren. Nebst der bereits erwähnten, digitalen Reichweite der Berichterstattung ist zu berück- sichtigen, dass einerseits der Klägerin mit der Beklagten 1 ein Medienunternehmen gegen- übersteht, welches mit der BaZ über rund 100'000 Abonnentinnen und Abonnenten verfügt und andererseits die Beklagten, wie ebenfalls bereits erwogen, über mindestens 6 Monate
430 18 240 Seite 330 von 340 durchschnittlich wöchentlich über die Klägerin Bericht erstatteten. Der Streitwert im Sinne einer Spiegelung der involvierten wirtschaftlichen Interessen erscheint in der von den Be- klagten veranschlagten maximalen Höhe von CHF 100'000.00 demnach zu tief. Zusammen- fassend ist von dem durch die Klägerin bezifferten Streitwert auszugehen, welcher nach An- sicht des Kantonsgerichts nicht nur plausibel, sondern gar zurückhaltend geschätzt er- scheint. 1.2.4 Nach Gebührentarif liegt bei einem Streitwert von mehr als CHF 100‘000.00 die Bandbreite für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zwischen CHF 2’000.00 und CHF 30‘000.00. Da die Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht komplex war und sich vor allem auch aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs überdurchschnittlich aufwän- dig gestaltete, rechtfertigt es sich, auf dem ordentlichen Gebührenansatz einen Zuschlag anzubringen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und § 3 Abs. 2 GebT). Zeugengelder wurden keine beansprucht. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht für die Beurteilung der Streitsache und für die Urteilsmotivierung im vorliegenden Fall demnach eine Gerichtsgebühr von pauschal CHF 50‘000.00 als angemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Unterlie- gens von 3:7 sind die Gerichtskosten im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 aufzuerle- gen. Die Forderung des Staates ist mit dem seitens der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 50’000.00 zu verrechnen. Demnach schulden die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung unter diesem Titel CHF 35'000.00. 1.3 Die Beklagten sind im Weiteren ausgangsgemäss und wiederum in solidarischer Verbindung zu verurteilen, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten, welche nach den Bestimmungen der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) festzusetzen ist. 1.3.1 Beide Parteivertreter haben an der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2021 eine Honorarnote eingereicht. Die Rechtsvertreter der Klägerin machen namens ihrer Klientschaft eine Parteientschädigung von CHF 179'854.95 (inkl. Auslagen und MWSt; exkl. die zeitlichen Bemühungen für die Teilnahme der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober und ohne Tag- fahrt zu derselben) geltend, während der Rechtsvertreter der Beklagten eine Parteientschä- digung zu Gunsten der Beklagten 1 und 2 in Höhe von insgesamt CHF 208'054.75 (inkl. Aus- lagen und MWSt) zugesprochen haben will. Die betreffenden Rechnungen wurden unter den Parteien an der Verhandlung in Kopie zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Die Beklagten lies- sen sich im Nachgang zur Parteiverhandlung, aber noch vor der Urteilsberatung mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (am 25. Oktober 2021 zugestellt per E-Mail) zur Honorarrechnung der
430 18 240 Seite 331 von 340 Gegenpartei vernehmen. Im Wesentlichen führten sie in dieser Stellungnahme Gründe an, weshalb die Rechnung ihrer Rechtsvertretung höher ausgefallen sei, als diejenige der Kläge- rin. 1.3.2 Auffallend ist bei beiden Honorarrechnungen, dass sich die Parteivertreter bei deren Erstellung nicht an den einschlägigen Bestimmungen der hiesigen TO orientiert haben. So haben sie fälschlicherweise nach Zeitaufwand anstatt nach Streitwert abgerechnet (§ 2 Abs. 2 TO). Zudem haben sie auch den für Honorare nach Zeitaufwand vorgegebenen gesetzli- chen Rahmen (mit Stundenansätzen zwischen CHF 200.00 und CHF 350.00) nicht eingehal- ten. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. h TO liegt das Grundhonorar vor erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Streitwert von CHF 200'000.00 bis 500'000.00 zwischen CHF 16'500.00 bis 34'500.00. Das Grundhonorar entschädigt für anwaltliche Bemühungen für die Ausarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zuschläge bis zu 100% sind zu gewähren in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis- sen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO), so- wie bis zu 30% unter anderem für jede weitere Verhandlung, für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe sowie für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 2 und 6 TO). Für die effektive Reisezeit sind bis zu CHF 180.00 pro Stunde zu vergü- ten (§ 8 Abs. 1 lit. c 6 TO). Nach § 8 Abs. 2 TO dürfen diese Zuschläge insgesamt 250% des Grundhonorars nicht übersteigen. Beim maximalen Grundhonorar von CHF 34'500.00 und maximalen Zuschlägen von 250%, ausmachend CHF 86'250.00, ergäbe dies ein Honorar (exkl. Auslagen von MWSt) von CHF 120'750.00. Allerdings wird ein Honorar in dieser Höhe nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Aufwand (bei einem tarifkonform gewählten Stun- denansatz) und der Bedeutung der Streitsache unzureichend gerecht. Für solche Fälle of- fenbaren Missverhältnisses zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein kann das Honorar angemessen heraufgesetzt werden (§ 9 TO). Dementsprechend setzt das Kantonsgericht die Honorare der Parteivertretungen auf je CHF 150'000.00 pauschal fest. Daraus ergibt sich nach gegen- seitiger Aufrechnung dieser Honorare im Verhältnis 7:3, dass die Beklagten der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 105'000.00 schulden. Auslagenersatz ist praxisge- mäss grundsätzlich nur zuzusprechen, sofern die Spesen in der Rechnung der Gattung nach ausgeschieden (Kopiaturen, Porti und Telefongesprächsgebühr) und betragsmässig nach Aufwand quantifiziert werden (§ 16 Abs. 1 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Die von beiden Parteivertretern veran-
430 18 240 Seite 332 von 340 schlagte Kleinkostenpauschale ist der TO BL fremd. Allerdings sind – Auslagen in Höhe von CHF 2'250.00, welche sich aus dem durch die Klägerin gewählten Pauschalansatz von 1,5% und einem Honorar von CHF 150'000.00 errechnen, gemessen am Umfang der produzierten Prozessakten und unter Berücksichtigung der Prozessdauer erfahrungsgemäss an der un- tersten Grenze angesiedelt, weshalb der Klägerin ein entsprechender Auslagenersatz ge- genüber den Beklagten zuzugestehen ist. Mit der Gewährung von Spesenersatz wird im vor- liegenden Fall indessen keine Änderung der zitierten kantonsgerichtlichen Praxis im Sinne einer Einschränkung der Obliegenheit zur Offenlegung entstandener Auslagen vorgenom- men. Die Zusprechung der Auslagen erfolgt nur, weil ein entsprechender – wenn auch nur per Prozentsatz bezifferter – Antrag gestellt wurde und der angewendete Prozentsatz einen Betrag ergibt, der die tatsächlich entstandenen Auslagen mit Sicherheit nicht übersteigt. Auf der Parteientschädigung von CHF 105'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 ist die beantragte MWSt von 7,7%, ausmachend CHF 8'258.25, hinzuzurechnen, womit eine durch die Beklagten in solidarischer Verbindung der Klägerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 115'508.25 resultiert.
430 18 240 Seite 333 von 340 Es wird erkannt: ://: 1. Feststellungen Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben und zwar mit den Berichter- stattungen in der Basler Zeitung vom: 1.1
27. Januar 2018 über die Familienausgleichskassen-Prämien der Gefak unter dem Titel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21 und online) 1.2
24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirt- schaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online) 1.3
3. März 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Fragwürdi- ge Abrechnungen» (Front) und «Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung» (S. 21 und online) 1.4
14. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter dem Titel «Willkür auf der Baustelle» (S. 23) 1.5
22. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter den Titeln «Rechtswidri- ge Arbeitsmarktkontrolle» (Front) und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3 und online) 1.6
13. Juli 2018 unter den Titeln «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» (S. 17 und online) 1.7
21. Juli 2018 unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) 1.8
10. August 2018 unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17 und online) 1.9
13. Dezember 2018 unter den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Ge- schäfte der Wirtschaftskammer» (S. 2 und 3)
430 18 240 Seite 334 von 340 2. Das Begehren gemäss Ziffer 2 der Klage vom 23. August 2018 auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Klägerin durch die Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Löschungen 3.1 Berichterstattung vom 27. Januar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den unter https://bazonIine.ch/basel/ land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/22690184 ab- rufbaren Artikel vom 27. Januar 2018 «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21) von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 27. Januar 2018 «Das selt- same Firmengeflecht...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.2 Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicherbericht-zeigt- missstaende-auf/story/24803359 abrufbaren Artikel vom 24. Febru- ar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21) von ih- rer Webseite und gemeinsam mit dem Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
24. Februar 2018 «Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 24. Februar 2018 «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genann- ten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 335 von 340 3.3 Berichterstattung vom 3. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle- zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel vom 3. März 2018 «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21) von ih- rer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Fragwürdige Abrech- nungen» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Brisante Unter- lagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.4 Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel «Weber und die Wirtschaftskammer» (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2);
b) «Er [der KPMG Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Ab- rechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.). 3.5 Berichterstattung vom 14. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 14. März 2018 «Will- kür auf der Baustelle» (S. 23) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14. März 2018 «Willkür auf der Baustelle...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 336 von 340 3.6 Berichterstattung vom 22. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirsctahftskammer-stellte- sich-uebers-Gesetz/story/11719994 abrufbaren Artikel vom
22. März 2018 «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
22. März 2018 «Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Wirtschafts- kammer Baselland stellte sich übers Gesetz...» von seiner Twitter- Timeline zu löschen. 3.7 Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
3. April 2018 «Die Firma», abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084, sowie im On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen:
a) «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonIine.ch/baseI/land/die-firma/story/26275084);
b) «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhal- tung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084);
c) «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein kom- plexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steu- ergelder zweckentfremden und abführen können.» (S. 17, Spal- te 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/die-firma/story/26275084).
430 18 240 Seite 337 von 340 Die Beklagte 1 wird zudem verpflichtet, in der Ausgabe vom 4. April 2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen: «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer- Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header) 3.8 Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
2. Mai 2018 «Wann ist Schluss mit diesem Unsinn?», abrufbar im Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» (S. 21, Überschrift);
b) «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen auf- zählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (S. 21, Spalte 1);
c) «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedie- nungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen.» (S. 21, Spalte 1);
d) «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen.» (S. 21, Spalte 1);
e) «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missstän- den ein.» (S. 21, Spalte 1);
f) «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträ- gen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen.» (S. 21, Spalte 2). 3.9
Berichterstattung vom 13. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
430 18 240 Seite 338 von 340
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
13. Juli 2018 «Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder...» von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. 3.10 Berichterstattung vom 21. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 21. Juli 2018 «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) aus ihrem Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen; Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 21. Juli 2018 «Die Wirt- schaftskammer korrumpiert…» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.11 Berichterstattung vom 10. August 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10. August 2018 «Verbandssprecher Schindler spricht ...» von ihrer Twitter- Timeline zu löschen. 3.12 Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/Joel Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13. Dezember 2018 «Die unsau- beren Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1 bis 3.12 hievor zu löschenden Artikel und Textpassagen, gegenüber folgenden Medien- datenbanken und folgender Internet-Suchmaschinen abzugeben:
a) Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache,
b) Swissdocs bzw. Swissdocs AG,
430 18 240 Seite 339 von 340
c) SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG,
d) Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Ur- teilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschalt- dauer ist das in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weite- ren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/ land/ mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Web- seite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu publizieren. 6. Die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 hievor erfolgen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missach- tungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Die Entscheidgebühr von CHF 50’000.00 wird im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem seitens der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 50’000.00 verrechnet. Demnach schul- den die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 35'000.00.
430 18 240 Seite 340 von 340 9. Die Parteikosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten 1 und 2 zusammen zu 7/10. Demnach haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung eine reduzierte Par- teientschädigung von CHF 115’508.25 (inkl. Auslagen von CHF 2'250.00 und inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtli- che Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_340/2022).
Die eingeklagten Berichterstattungen gemäss den Erwägungen unter IV Ziffern 4 bis 17 werden zu wissenschaftlichen Zwecken auf begründeten Antrag und unter Revers-Erklärung der ersuchenden Person durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Verfügung gestellt.
Erwägungen (187 Absätze)
E. 1 Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen, wobei in diesem Zusammenhang die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt (zum Ganzen statt vieler: MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017 [BSK ZPO], Art. 60 ZPO N 10). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der Streitsache, die Partei- und Prozessfähigkeit der Prozessparteien, ein bestehendes Rechtschutzinteresse der Klagpartei am Verfahren und die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache.
E. 1.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Verfah- ren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten unter den Prozessparteien nach dem Unterliegensprinzip verlegt, wobei die Kosten bei nur teilweisem Obsiegen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen sind. Bei der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Begehren, welche bezüglich Umfang, Bedeutung und Komplexität sehr unterschiedlich sind, erscheint eine rein arithmetische Kostenaufteilung im Verhältnis der Anzahl (teilweise) gutgeheissener und abgewiesener Begehren nicht sachgerecht. Das Kantonsgericht hat sich deshalb für eine Gewichtung der Begehren entschieden, um sodann nach entsprechend ermittelter Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu einem Kostenentscheid zu gelangen. So sind die einzeln eingeklagten Berichterstattungen entsprechend ihrer Anzahl mit insgesamt 14 Punkten zu bewerten. Die Klägerin obsiegte dabei zu rund 11,5 Punkten (die Beklagte demgemäss zu 2,5 Punkten). Die Feststellung der Pressekampagne wird mit 3 Punkten ver- anschlagt, wobei aufgrund der Abweisung des entsprechenden klägerischen Antrags die volle Punktzahl der Beklagten anzurechnen ist. Die beantragten Löschungen werden mit 6 Punkten quantifiziert, wobei 4 Obsiegens-Punkte der Klägerin und 2 der Beklagten gutzu- schreiben sind. Unterlassungsanordnungen bzw. Verbote (1 Punkt) wurden keine gespro- chen, so dass dieser Punkt an die Beklagten geht. Für die Publikation veranschlagt das Kan- tonsgericht 3 Punkte, welche aufgrund der gutgeheissenen Urteilspublikation vollumfänglich zu Gunsten der Klägerin anzurechnen sind. Für die erreichte Androhung der Strafandrohung zum Nachteil der Beklagten wird der Klägerin schliesslich ein zusätzlicher Punkt zuerkannt. Daraus folgt, dass 19,5 Obsiegens-Punkte der Klägerin 8,5 Punkten der Beklagten gegen- überstehen, mithin die Klägerin im vorstehenden Verfahren insgesamt zu 70% und die Be- klagten zu 30% obsiegen bzw. umgekehrt die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70% unterliegen. Entsprechend sind auch die Prozesskosten aufzuteilen.
E. 1.1.1 Die Beteiligung am Wettbewerb und ihre wirtschaftlichen Interessen umschrieb die Klägerin bei der Vorstellung der Parteien (K Rz 27), indem sie Ausführungen zu ihrem eige- nen Tätigkeitsfeld und demjenigen der durch die beklagtische Berichterstattung tangierten Tochterunternehmen und Dienstzweige machte. Bei der Klägerin selber handle es sich um einen Verein, der einem Grossteil der basellandschaftlichen Unternehmen als wichtige Platt- form diene, um sich auszutauschen und Verbindungen aufzubauen, was nicht zuletzt auch der Bevölkerung des Kantons Baselland zugutekomme. Seit ihrem Bestehen unterstütze sie die kleinen und mittleren Unternehmen der Region und trage zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland bei. Verschiedene Spezialisten der Klägerin würden die
430 18 240 Seite 53 von 340 Mitglieder in verschiedenen Belangen (Firmengründung, Rechtsberatung, Arbeitssicherheit und Gesundheit, betriebswirtschaftliches Know-how etc.) beraten. Ein besonders wichtiger Tätigkeitsbereich sei die Berufsbildung. Die KMU Lehrbetriebsverbund AG, ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Klägerin, unterstütze die KMU-Betriebe etwa bei der Erstellung von Ausbildungsplänen, der Rekrutierung und dem Coaching von Lehrlingen und der Einholung von Berufsbildungsbewilligungen. Die Klägerin sei in ihrer Geschäftstätigkeit immer dafür besorgt gewesen, dass sich alle Arbeitgeber der Region Baselland bzw. namentlich die ihr angeschlossenen Mitglieder an die gesetzlichen, gesamtarbeitsvertraglichen und einzelar- beitsvertraglichen Vorschriften hielten. Die Klägerin habe für die einzelnen Aufgaben, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten wahrnehme, vier eigenständige Unternehmen gegründet und zwei eigene Abteilungen bzw. Dienstzweige geschaffen, damit sie ihre Leistungen kos- tengünstig und effizient abwickeln könne. Deren Anteile würden jeweils von der CH Gewerbe AG gehalten, einer Holdinggesellschaft im alleinigen Eigentum der Klägerin. Von den ge- nannten Unternehmen und Dienstzweigen thematisiere die Berichterstattung der Beklagten in erster Linie die Familienausgleichskasse Gefak, die VBS Verband-Services AG und AMS Arbeitsmarkt-Services AG. Die Gefak sei die Verbands-Familienausgleichskasse der Kläge- rin. Sie werde als besonderer Dienstzweig bzw. Vollzugsstelle ihres Gründerverbands, der Klägerin, nach den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) ge- führt. Die Haupttätigkeit der Gefak liege in der Veranlagung und Ausrichtung der gesetzli- chen Familienzulagen. Ausserdem wickle sie im Auftrag der Vertragsparteien zahlreicher Gesamtarbeitsverträge (GAV) verschiedene spezifische Sozial-Ausgleichsleistungen ab. Die VBS Verband-Services AG (nachfolgend "VBS") erbringe die operativen Leistungen für die Klägerin. Sie führe die Geschäftsstellen und den gesamten Dienstleistungsbereich. Die AMS Arbeitsmarkt-Services AG (nachfolgend: "AMS") biete spezifische Dienstleistungen für die Teilnehmer und Anspruchsgruppen des Arbeitsmarktes an. Das Angebot umfasse insbeson- dere Dienstleistungen für die Sozialpartner von Gesamtarbeitsverträgen, für deren Organe oder auch für Dritte, die in diesem Bereich tätig seien. Die AMS wirke in Berufsverbänden, Paritätischen Kommissionen, Behörden sowie weiteren Institutionen und Organisationen der Sozialpartnerschaft oder des Arbeitsmarkts mit. Anfänglich sei die AMS als Abteilung der Gefak geführt worden, seit dem Jahr 2016 würden die Anteile der AMS von der CH Gewerbe AG gehalten. Christoph Buser sei seit September 2017 Delegierter des Verwaltungsrates der AMS mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Replicando ergänzte die Klägerin, dass sie zahl- reiche Dienstleistungen für ihre Kunden und Verbandsmitglieder (zum Beispiel Rechts- und Unternehmensberatung, Kommunikationsdienstleistungen aller Art, Verbandsdienstleistun- gen aller Art, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und im Rahmen der Berufsbil-
430 18 240 Seite 54 von 340 dung etc.) erbringe und dass sie in dieser Hinsicht in Konkurrenz mit anderen Verbänden und Unternehmen (z.B. Handelskammer beider Basel) stehe. Richtig sei zwar, dass sie ide- elle Zwecke verfolge, aber, wie praktisch jeder andere Verein auch, selbstverständlich auch Geschäftstätigkeiten aufweise. Zum Nachweis ihrer seitens der Beklagten bestrittenen Teil- nahme an einem Wettbewerb reichte die Klägerin ihre Statuten ein (KAB 111) und führte dazu aus, dass aus den dort ersichtlichen Aufgaben und den Mitteln zur Zweckerreichung – und die Klägerin übe genau die beschriebenen geschäftlichen Tätigkeiten aus – erhelle ohne weiteres, dass sie sehr wohl am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beklagten haben eine Wettbewerbsstellung der Klägerin zwar generell angezweifelt (vgl. etwa D Rz 118), die klä- gerischen Ausführungen zu ihrem Tätigkeitsfeld indessen nicht substantiiert bestritten.
E. 1.1.2 Gemäss den im Recht liegenden Statuten ist die Klägerin ein Wirtschaftsverband (Verein), der folgenden Zweck verfolgt: «Allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespoliti- schen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der At- traktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland.» Zu ihren Mitgliedern zählen Selbstständigerwerbende, KMU sowie Branchen- und Berufsver- bände, unter anderem auch der Maler- und Gipserunternehmerverband. Unter Berücksichti- gung der von der Klägerin genannten eigenen Tätigkeiten und derjenigen ihrer Tochterunter- nehmen und Dienstzweige erachtet das Kantonsgericht den Nachweis für eine Teilnahme der Klägerin am wirtschaftlichen Wettbewerb im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Klägerin und ihre Tochterunterneh- men beschäftigen gemäss eigenen Angaben ihres Direktors ca. 90 Mitarbeitende (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021, S. 34). Unlautere Vorgehensweisen – wie sie gemäss Klägerin aus den Zeitungsberichten suggeriert werden (vgl. nachstehende Erwä- gungen zu den einzelnen Berichterstattungen) – sind grundsätzlich geeignet, den wirtschaft- lichen Interessen der Klägerin zu schaden, indem Zweifel unter anderem
- an einer einwandfreien Abwicklung der Gesamtarbeitsverträge,
- an den Vorteilen einer Mitgliedschaft,
- an einem korrekten Abrechnungsmodus sowie ganz allgemein
- an der seriösen Abwicklung der Mandate und
- an der Fähigkeit als seriöser Förderer der KMU geweckt werden.
430 18 240 Seite 55 von 340 Negative Auswirkungen – wie der Verlust von Mitgliedern oder ein Image-/Reputations- schaden als seriöser Wirtschaftsverband – sind abstrakt zudem geeignet, Einfluss auf die für die Mitglieder wahrgenommenen Interessen der Klägerin zu haben. Mit Blick auf den Adres- satenkreis der betroffenen publizierten Artikel sind diese grundsätzlich geeignet, den Wett- bewerb zu beeinflussen. Die Klagelegitimation gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG ist für die Klä- gerin demnach zu bejahen. Selbst wenn diese Frage gegenteilig beurteilt würde, ist die Ak- tivlegitimation der Klägerin zudem aus nachfolgenden Überlegungen gegeben.
E. 1.2 24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirt- schaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online)
E. 1.2.1 Die Klägerin bezifferte den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit geschätzten CHF 250‘000.00. Sie begründete ihre Schätzung im Wesentlichen damit (R Rz 3 ff.), dass sie durch die beklagtische Berichterstattung erhebliche Schäden erlitten habe. Das sei wenig verwunderlich, führe man sich vor Augen, mit welcher Vehemenz und Verbissenheit der Be- klagte 2 der Klägerin Straftaten wie Betrug oder Korruption angedichtet habe. Noch deutlich schwerer ins Gewicht falle die Tatsache, dass sich die Klägerin mit ihren Tochtergesellschaf- ten VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege und in diesen Gefässen in Folge der beklagtischen Berichterstattung massive Einbrüche habe hinnehmen müssen, weil potentielle Kunden nicht hätten in diese Schlamm- schlacht hineingezogen werden wollen. Auch hier seien erhebliche Schäden angefallen bzw. würden noch anfallen. Wer wolle noch einem Unternehmen wie der IWF AG Aufträge ertei- len, wenn gemäss Berichterstattung der Beklagten erwiesen sei, dass diese die Regierung korrumpierte und nur so überhaupt an Aufträge herankomme? Im Übrigen dürfe nicht uner- wähnt bleiben, dass die Klägerin seit der Lancierung der BaZ-Kampagne von verschiedenen Partnern kontaktiert worden sei und werde, sich gegenüber diversen Stellen inklusive Medi- en habe rechtfertigen müssen und rechtfertigen müsse und damit einen Vertrauensverlust erlitten habe, der sich in Zahlen noch nicht abschliessend abschätzen lasse. Eine Streitwert- schätzung auf CHF 250'000.00 sei jedenfalls sicher nicht «zu hoch», sondern, wenn über- haupt, eher konservativ.
E. 1.2.2 Die Beklagten entgegneten punkto Streitwert (D Rz 12 ff.), dieser werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei bei Anträgen, welche nicht auf eine bestimmte Summe lauten würden, das Gericht den Streitwert festzusetzen habe. Dabei komme dem Gericht erheblichen Ermessensspielraum zu, wobei in vergleichbaren Fällen auch schon ein Streit- wert von CHF 100'000.00 angenommen worden sei. Den Streitwert mit CHF 250'000.00 festzulegen, erscheine den Beklagten zu hoch. Die Klägerin habe zudem generelle Angaben zur angeblichen Marktposition gemacht, jedoch nicht hinreichend substantiiert, inwiefern ihr eine Stellung im Markt zukomme, wie sie sich (selbständig) am wirtschaftlichen Wettbewerb beteilige, wodurch und inwiefern ihre wirtschaftlichen Interessen durch die eingeklagte Be- richterstattung berührt werde und inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen Berichter- stattung und einer allfälligen Marktbeeinträchtigung stehe. Die Ausführungen zur angebli- chen Marktposition seien äusserst vage. Ergänzt werde dies lediglich mit dem Hinweis, dass die Klägerin sich mit ihren Tochtergesellschaften VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege. Fraglich sei also ohnehin, inwiefern die Klägerin selbst am Wettbewerb teilnehme. Bei den übrigen Dienstleistungen wie Rechts- und Unternehmensberatung sowie Unterstützung bei der Unternehmensgrün-
430 18 240 Seite 329 von 340 dung und im Rahmen der Berufsbildung, alles Dienstleistungen, welche die Klägerin ihren Mitgliedern zur Verfügung stelle, lege die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr diesbe- züglich eine (selbständige) Marktposition zukomme.
E. 1.2.3 Art. 91 Abs. 2 ZPO sieht eine Streitwertfestsetzung ex officio vor, wenn die Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten und sich die Parteien über den Streit- wert nicht einig sind. Bei lauterkeitsrechtlichen Klagen handelt es sich grundsätzlich um ver- mögensrechtliche Streitigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob damit die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Feststellung bzw. Unterlassung von unlauteren Wettbe- werbshandlungen verlangt wird (BGE 142 III 145 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 104 II 124 E. 1). Zur Bestimmung des Streitwerts bei lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist auf das wirtschaftliche Interesse der klägerischen Partei am begehrten Rechtsschutz abzustellen unter Abschätzung der behaupteten Auswirkungen auf deren Marktposition. Hierzu sind ob- jektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wie möglicher Schaden bzw. Umsatz- und Ge- winnrückgang bei der Klagpartei, die wirtschaftliche Bedeutung der Parteien, die Schwere und Auswirkung der Verletzung bzw. die Intensität der Verletzungshandlung oder auch zeitli- che Aspekte. Bezüglich unlauterer Äusserungen in Medien kann der Adressatenkreis in räumlicher und in sachlicher Hinsicht ausschlaggebend sein, wobei wiederum zu berücksich- tigen ist, dass Kommentare und online verbreitete Berichte eine grosse Reichweite haben, indem sie mit Suchmaschinen einfach gefunden werden können (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR (ZH), 2021 Nr. 16 S. 45 ff.). Über die Betroffenheit durch die Berichterstattungen und die Teilnahme der Klägerin am Wettbewerb wurde bereits befunden, weshalb diese Voraussetzungen, anders als es die Beklagten sehen, auch in diesem Zusammenhang als erfüllt zu betrachten sind. Da sich die Klägerin auch durch unlautere Berichterstattungen über ihre Tochterfirmen zur Wehr setzen kann, ist auch, entgegen der Behauptung der Beklagten, deren Beeinträchtigung am Markt im Sinne der oben umschriebenen Rechtsschutzfunktion in die Streitwertschätzung mit ein- zubeziehen. Im Weiteren stellen entgangene Mitgliederbeiträge der Beklagten eine wirt- schaftliche Grösse dar. Wie hoch diese für eine Verbandszugehörigkeit bei der Klägerin sind, ist zwar nicht aktenkundig. In analoger Heranziehung der Kriterien von Art. 92 ZPO (Kapital- wert bei wiederkehrenden Leistungen mit unbestimmter Laufzeit entsprechend dem zwanzig- fachen Jahresbetreffnis) dürfte ein Vielfaches der geltend gemachten CHF 250'000.00 resul- tieren. Nebst der bereits erwähnten, digitalen Reichweite der Berichterstattung ist zu berück- sichtigen, dass einerseits der Klägerin mit der Beklagten 1 ein Medienunternehmen gegen- übersteht, welches mit der BaZ über rund 100'000 Abonnentinnen und Abonnenten verfügt und andererseits die Beklagten, wie ebenfalls bereits erwogen, über mindestens 6 Monate
430 18 240 Seite 330 von 340 durchschnittlich wöchentlich über die Klägerin Bericht erstatteten. Der Streitwert im Sinne einer Spiegelung der involvierten wirtschaftlichen Interessen erscheint in der von den Be- klagten veranschlagten maximalen Höhe von CHF 100'000.00 demnach zu tief. Zusammen- fassend ist von dem durch die Klägerin bezifferten Streitwert auszugehen, welcher nach An- sicht des Kantonsgerichts nicht nur plausibel, sondern gar zurückhaltend geschätzt er- scheint.
E. 1.2.4 Nach Gebührentarif liegt bei einem Streitwert von mehr als CHF 100‘000.00 die Bandbreite für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zwischen CHF 2’000.00 und CHF 30‘000.00. Da die Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht komplex war und sich vor allem auch aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs überdurchschnittlich aufwän- dig gestaltete, rechtfertigt es sich, auf dem ordentlichen Gebührenansatz einen Zuschlag anzubringen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und § 3 Abs. 2 GebT). Zeugengelder wurden keine beansprucht. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht für die Beurteilung der Streitsache und für die Urteilsmotivierung im vorliegenden Fall demnach eine Gerichtsgebühr von pauschal CHF 50‘000.00 als angemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Unterlie- gens von 3:7 sind die Gerichtskosten im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 aufzuerle- gen. Die Forderung des Staates ist mit dem seitens der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 50’000.00 zu verrechnen. Demnach schulden die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung unter diesem Titel CHF 35'000.00.
E. 1.3 3. März 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Fragwürdi- ge Abrechnungen» (Front) und «Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung» (S. 21 und online)
E. 1.3.1 Beide Parteivertreter haben an der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2021 eine Honorarnote eingereicht. Die Rechtsvertreter der Klägerin machen namens ihrer Klientschaft eine Parteientschädigung von CHF 179'854.95 (inkl. Auslagen und MWSt; exkl. die zeitlichen Bemühungen für die Teilnahme der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober und ohne Tag- fahrt zu derselben) geltend, während der Rechtsvertreter der Beklagten eine Parteientschä- digung zu Gunsten der Beklagten 1 und 2 in Höhe von insgesamt CHF 208'054.75 (inkl. Aus- lagen und MWSt) zugesprochen haben will. Die betreffenden Rechnungen wurden unter den Parteien an der Verhandlung in Kopie zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Die Beklagten lies- sen sich im Nachgang zur Parteiverhandlung, aber noch vor der Urteilsberatung mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (am 25. Oktober 2021 zugestellt per E-Mail) zur Honorarrechnung der
430 18 240 Seite 331 von 340 Gegenpartei vernehmen. Im Wesentlichen führten sie in dieser Stellungnahme Gründe an, weshalb die Rechnung ihrer Rechtsvertretung höher ausgefallen sei, als diejenige der Kläge- rin.
E. 1.3.2 Auffallend ist bei beiden Honorarrechnungen, dass sich die Parteivertreter bei deren Erstellung nicht an den einschlägigen Bestimmungen der hiesigen TO orientiert haben. So haben sie fälschlicherweise nach Zeitaufwand anstatt nach Streitwert abgerechnet (§ 2 Abs. 2 TO). Zudem haben sie auch den für Honorare nach Zeitaufwand vorgegebenen gesetzli- chen Rahmen (mit Stundenansätzen zwischen CHF 200.00 und CHF 350.00) nicht eingehal- ten. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. h TO liegt das Grundhonorar vor erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Streitwert von CHF 200'000.00 bis 500'000.00 zwischen CHF 16'500.00 bis 34'500.00. Das Grundhonorar entschädigt für anwaltliche Bemühungen für die Ausarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zuschläge bis zu 100% sind zu gewähren in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis- sen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO), so- wie bis zu 30% unter anderem für jede weitere Verhandlung, für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe sowie für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 2 und 6 TO). Für die effektive Reisezeit sind bis zu CHF 180.00 pro Stunde zu vergü- ten (§ 8 Abs. 1 lit. c 6 TO). Nach § 8 Abs. 2 TO dürfen diese Zuschläge insgesamt 250% des Grundhonorars nicht übersteigen. Beim maximalen Grundhonorar von CHF 34'500.00 und maximalen Zuschlägen von 250%, ausmachend CHF 86'250.00, ergäbe dies ein Honorar (exkl. Auslagen von MWSt) von CHF 120'750.00. Allerdings wird ein Honorar in dieser Höhe nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Aufwand (bei einem tarifkonform gewählten Stun- denansatz) und der Bedeutung der Streitsache unzureichend gerecht. Für solche Fälle of- fenbaren Missverhältnisses zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein kann das Honorar angemessen heraufgesetzt werden (§ 9 TO). Dementsprechend setzt das Kantonsgericht die Honorare der Parteivertretungen auf je CHF 150'000.00 pauschal fest. Daraus ergibt sich nach gegen- seitiger Aufrechnung dieser Honorare im Verhältnis 7:3, dass die Beklagten der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 105'000.00 schulden. Auslagenersatz ist praxisge- mäss grundsätzlich nur zuzusprechen, sofern die Spesen in der Rechnung der Gattung nach ausgeschieden (Kopiaturen, Porti und Telefongesprächsgebühr) und betragsmässig nach Aufwand quantifiziert werden (§ 16 Abs. 1 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Die von beiden Parteivertretern veran-
430 18 240 Seite 332 von 340 schlagte Kleinkostenpauschale ist der TO BL fremd. Allerdings sind – Auslagen in Höhe von CHF 2'250.00, welche sich aus dem durch die Klägerin gewählten Pauschalansatz von 1,5% und einem Honorar von CHF 150'000.00 errechnen, gemessen am Umfang der produzierten Prozessakten und unter Berücksichtigung der Prozessdauer erfahrungsgemäss an der un- tersten Grenze angesiedelt, weshalb der Klägerin ein entsprechender Auslagenersatz ge- genüber den Beklagten zuzugestehen ist. Mit der Gewährung von Spesenersatz wird im vor- liegenden Fall indessen keine Änderung der zitierten kantonsgerichtlichen Praxis im Sinne einer Einschränkung der Obliegenheit zur Offenlegung entstandener Auslagen vorgenom- men. Die Zusprechung der Auslagen erfolgt nur, weil ein entsprechender – wenn auch nur per Prozentsatz bezifferter – Antrag gestellt wurde und der angewendete Prozentsatz einen Betrag ergibt, der die tatsächlich entstandenen Auslagen mit Sicherheit nicht übersteigt. Auf der Parteientschädigung von CHF 105'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 ist die beantragte MWSt von 7,7%, ausmachend CHF 8'258.25, hinzuzurechnen, womit eine durch die Beklagten in solidarischer Verbindung der Klägerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 115'508.25 resultiert.
430 18 240 Seite 333 von 340 Es wird erkannt: ://: 1. Feststellungen Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben und zwar mit den Berichter- stattungen in der Basler Zeitung vom:
E. 1.4 14. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter dem Titel «Willkür auf der Baustelle» (S. 23)
E. 1.5 22. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter den Titeln «Rechtswidri- ge Arbeitsmarktkontrolle» (Front) und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3 und online)
E. 1.6 13. Juli 2018 unter den Titeln «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» (S. 17 und online)
E. 1.7 21. Juli 2018 unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19)
E. 1.8 10. August 2018 unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17 und online)
E. 1.9 13. Dezember 2018 unter den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Ge- schäfte der Wirtschaftskammer» (S. 2 und 3)
430 18 240 Seite 334 von 340 2. Das Begehren gemäss Ziffer 2 der Klage vom 23. August 2018 auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Klägerin durch die Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Löschungen
E. 1.10 und 3.11. Titel: «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» Header: «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands
E. 1.11 nur teilweise gutzuheissen ist, indem festzustellen ist, dass lediglich der Artikel «Ver- dacht auf Kontrollmissbrauch» (BaZ vom 10. August 2018, Seite 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hat.
E. 2 Zuständigkeit / Streitwert / Partei- und Prozessfähigkeit
E. 2.1 Äusserung mit Wettbewerbsbezug Herabsetzungen können in irgendeiner Form erfolgen, so etwa im Rahmen von verbalen Aussagen in geschriebener oder gesprochener Form; aber auch bildliche Darstellungen, Produkteaufmachungen, Zeichen, Gesten etc. oder Kombinationen dieser unterschiedlichen Formen sind Äusserungsformen, die unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fallen können (statt vieler: MATHIS BERGER, Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK UWG], Hilty/Arpagus [Hrsg.], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 11). Unerheblich ist dabei, wer die Äusserung tätigt, sei es ein Konkurrent, ein anderer Wettbewerbsteilnehmer oder ein Dritter. Daraus folgt, dass auch Berichterstattungen durch die Presse oder die Verbreitung von Leserbriefen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umfasst werden. Kritischer Journalismus darf sich daher nicht darauf beschränken, die Aussagen anderer wiederzugeben, vielmehr sind diese auf ihre Unlauterkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend abzuändern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aussagen von Dritten als solche kenntlich gemacht werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 13 und 14 m.H.a. BGE 123 III 354, 363 f., entspricht BGer vom 8.7.1997, sic! 1997, S. 592 ff.). Das Medienunternehmen bleibt allerdings als Verbreiter einer Information auch bei Wiedergabe von Aussagen Dritter verantwortlich, selbst wenn solche Aussagen explizit als Zitate gekennzeichnet sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Dieser Grundsatz ist allerdings insofern zu relativieren, als dass eine als solche gekennzeichnete Äusserung eines Dritten i.d.R. weniger kritisch zu beurteilen sein wird, wenn sie in einem grösseren Zu- sammenhang diskutiert wird (MATHIS BERGER, a.a.O. N 14).
430 18 240 Seite 57 von 340 Das UWG soll den unverfälschten bzw. lauteren Wettbewerb sicherstellen. Entsprechend müssen Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einen Wettbewerbsbezug aufweisen (sog. Wettbewerbshandlungen). Darunter versteht man Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsbezugs lässt sich damit auf den Begriff der «wirtschaftlichen Relevanz» (i.S.d. Wettbewerbsrelevanz) im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage reduzieren. Die wirtschaftliche Relevanz fehlt namentlich dann, wenn die Herabsetzung gegenüber einer Person erfolgt, die nicht am Wettbewerb teilnimmt (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 26). Damit eine Äusserung in den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts fällt, genügt die abstrakte und objektive Eignung der Äusserung, den Wettbewerb zu beeinflussen. Der Nachweis einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung von Wettbewerbsteilnehmern, einer tatsächlich eingetre- tenen Verfälschung des Wettbewerbs oder eines tatsächlich verursachten Schadens bildet weder Anwendungsvoraussetzung noch Tatbestandsmerkmal (MATHIS BERGER a.a.O. N 24
m. H. a. bundesgerichtliche Rechtsprechung). JUNG umschreibt das vom UWG umfasste Handeln mit Marktbezug unter anderem, wie folgt: Handeln zu einem wirtschaftlichen Zweck ist gegeben, wenn zumindest auch eine eigene oder fremde wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv gefördert werden soll. Der Begriff der Förderung ist dabei weit zu verstehen, so dass nicht nur die unmittelbar der Vergrösserung des Absatzes von Sach- oder Dienst- leistungen dienenden Tätigkeiten, sondern auch reine Imagekampagnen ohne konkreten Produktbezug, Massnahmen zum blossen Erhalt des Absatzes und gewisse Vorbereitungs- handlungen erfasst werden. Auch wer wie eine reine Holdinggesellschaft keine eigene wirt- schaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern nur mittelbar über eine massgebliche Beteiligung an derjenigen einer anderen Gesellschaft partizipiert, handelt zu wirtschaftlichen Zwecken und kann i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UWG in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt sein. Auch Wirt- schaftsverbände, die nur die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertre- ten, handeln im geschäftlichen Verkehr. Das gilt erst recht, wenn sie selbst eine wirtschaftli- che Tätigkeit gegen Entgelt am Markt entfalten (z.B. Vermittlung von Versicherungen gegen Provision). Werden neben wirtschaftlichen noch ideelle Motive (z.B. wissenschaftliche, kultu- relle) verfolgt, darf die wirtschaftliche Zwecksetzung nicht völlig in den Hintergrund treten (PETER JUNG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Hand- kommentar [SHK UWG], 2. Aufl., Art. 2 UWG N 15).
430 18 240 Seite 58 von 340
E. 2.2 Verständnis einer Äusserung durch den Drittadressaten Welcher Aussagegehalt einer Äusserung beigemessen wird, ist objektiviert zu beurteilen. Die Äusserung ist so zu interpretieren, wie sie von einem Durchschnittsadressaten unter sämtli- chen im Einzelfall gegebenen Umständen verstanden wird. Drittadressat im hier verstande- nen Sinne ist, wer tatsächlicher und potentieller Abnehmer des von der Äusserung betroffe- nen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilneh- mers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffe- nen Wettbewerbsteilnehmers ist. Massgebend sind die Kreise, die mit dem von der Äusse- rung betroffenen Marktteilnehmer in irgendeinen geschäftlichen Kontakt treten könnten oder bereits in einem solchen stehen. Diese werden in ihrer Wahrnehmung des Betroffenen be- einflusst, was den Wettbewerb verfälschen kann (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Dem Durchschnittsabnehmer kommen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu, er handelt mit einer gewissen Aufmerksamkeit, er kann sich mit den zur Diskussion stehenden Fragen be- reits vorbefasst oder sonst Vorkenntnisse haben etc. Gleichwohl kann beispielsweise die gleiche Äusserung von einem Fachpublikum und von der Durchschnittsbevölkerung in einem abweichenden Sinn verstanden werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Sodann sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu untersuchen und es ist zu prüfen, wie diese das Ver- ständnis des Durchschnittsadressaten beeinflussen. Beispielsweise wird die mündliche Äusserung in einer hitzigen Diskussion unter Anwesenden möglicherweise anders verstan- den als im Rahmen eines Vortrags oder dann, wenn sie schriftlich verbreitet wird (MATHIS BERGER a.a.O. N 17). Das auf diese Weise ermittelte objektivierte Verständnis des Durchschnittsadressaten einer Äusserung ist alleine massgebend. Keine Rolle spielt, ob ein Teil der Adressaten die Äusse- rung tatsächlich oder objektiviert anders verstanden hat (BGer vom 13.9.2000, 4C.205/2000, sic! 2000, S. 807 E. 2b; s.a. BGer vom 16.8.2001, sic! 2001, S. 754 E. 4). Ebenfalls ohne Bedeutung bleiben die subjektiven Momente der sich äussernden Person. Es spielt bspw. keine Rolle, ob er oder sie hinsichtlich der Richtigkeit oder dem herabsetzenden Charakter seiner bzw. ihrer Aussage gut- oder bösgläubig war (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Wer aufgrund der Marktgegebenheiten und allfälliger konkreter Umstände des Einzelfalles die Durchschnittsadressaten einer Äusserung sind, ist Tatfrage. Die Feststellung des Aussa- gegehalts einer Äusserung stellt demgegenüber eine Rechtsfrage dar. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äusserung bildet die einzelne in Frage stehende Äusserung bloss den Ausgangspunkt; massgebend ist immer der Gesamteindruck der Äusserung in ihrem kom- munikativen Kontext. Beim Gesamteindruck handelt es sich um das zusammenfassende
430 18 240 Seite 59 von 340 Verständnis des gesamten Kommunikationsverhaltens. So ist es gemäss dem Bundesgericht dem Richter «von Bundesrechts wegen unbenommen und kann im Übrigen sinnvoll sein, eine Vielzahl von eingeklagten Textpassagen, soweit möglich, zu einigen Aussagen zusam- menzufassen, die seines Erachtens der Leser daraus entnimmt» (MATHIS BERGER a.a.O. N 19 m.H.a. PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Rz 4.82; BORN, medialex 2010, 138 f. sowie BGE 124 IV 162 E. 3/b/cc. und PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 3 lit. a N 33 m.w.H.). Dies kann zur Folge haben, dass eine einzelne Äusserung oder mehrere jeweils für sich allein genommen noch nicht unlautere Äusserungen dennoch in einem unlauteren Sinn verstanden werden oder aber der Gesamteindruck kann eine isoliert betrachtet unlautere Äusserung aus der Illegalität retten, weil die Herabsetzung aufgrund desselben im Verständnis der Durch- schnittsleser zugunsten eines lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandenden Sinns verblasst (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Bei Presseberichten sind die einzelnen Textpassagen auf ihre Lauterkeit hin zu beurteilen. Dabei ist die gesamte Aufmachung (Titel, Schrift, Schriftgrösse, Bilder und Grafiken ein- schliesslich entsprechender Legenden, Platzierung innerhalb der Ausgabe) wie auch der Gesamtzusammenhang einzubeziehen, um das objektivierte Verständnis der entsprechen- den Passagen durch den Durchschnittsleser zu eruieren. Der allgemeinen Aufmachung ei- nes Artikels und vor allem dem Titel und den verwendeten Bildern kommt eine grosse, wenn nicht entscheidende Bedeutung zu (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 18). Ein Titel ist zwangs- läufig verkürzend und besteht regelmässig aus Schlagworten, die die Aufmerksamkeit und das Interesse des Lesers auf sich lenken sollen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2001, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 43). Je nach Formulierung des Titels kann dem Gebot der Zurückhaltung bei der Verbreitung eines Verdachts bzw. einer Vermutung Rechnung getragen werden. In einem jüngst ergangenen Urteil zum Persönlichkeitsschutz nach Art. 28f. ZGB, wo sich die Rechts- frage des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers oder der Durchschnittslese- rin in analoger Weise stellt, führte das Bundesgericht zudem im Zusammenhang mit Presse- artikeln überzeugend aus, dass ganz allgemein speziell bei der schriftlichen Berichterstat- tung zu beachten sei, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text oft nicht in allen Einzelhei- ten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden würden. Dies gel- te in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert wür- den. Auch dieser Umstand sei – als allgemeine Erfahrungstatsache – zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung stehe, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnehme.
430 18 240 Seite 60 von 340 Entsprechend könnten durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenser- fahrung damit zu rechnen sei, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übri- gen Inhalten zur Kenntnis genommen würden. Beschränke sich die zu erwartende Wahr- nehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamt- eindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. Diese Überlegungen lassen sich auch auf eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung übertragen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3. unter anderem m. H. a. BGE 126 III 209 a.a.O.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts wird mit dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass es für die Zumessung der Bedeutung einer Äusserung auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Es wäre deshalb widersprüchlich für die Widerrechtlichkeit einer Berichterstattung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorauszusetzen, dass jede monierte Äusserung für sich allein unlauter sein muss. Im Weiteren erscheint es naheliegend, die im Zusammenhang mit einer Online-Berichterstattung durch das Bundesgericht entwickelten Kriterien auch bei der Frage nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft eines Printmedienbe- richts zur Anwendung zu bringen, zumal das Leseverhalten bei der Lektüre eines Print- medienerzeugnisses nicht grundlegend anders ist. Dieser Meinung scheint wohl auch das Bundesgericht zu sein, wenn es ausführt, der Gesamteindruck wird bei Online-Berichten im besonderen Masse durch die Aufmachung geprägt.
E. 2.3 Die Klägerin als Verein (Art. 60 ZGB), die Beklagte 1 als Aktiengesellschaft (Art. 620 OR) und der Beklagte 2 als natürliche Person sind zweifellos im Sinne von Art. 66 und 67 ZPO partei- und prozessfähig.
430 18 240 Seite 37 von 340
E. 2.3.1 Herabsetzung Herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist eine Äusserung nicht schon, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbe- werbsteilnehmers oder des Marktauftritts desselben zeichnet. So bleibt eine kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten grundsätzlich zulässig. Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsadressat in der fraglichen Äusse- rung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Herunterma- chen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Ein Verächtlichmachen kann insbesonde- re in der Aussage erblickt werden, ein Angebot sei wertlos, seinen Preis nicht wert, un- brauchbar, fehler- oder schadhaft. Die Äusserung muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen (MATHIS BERGER a.a.O. N 27). Das Tatbestandsmerkmal der «Herabsetzung» besteht aus zwei ei-
430 18 240 Seite 61 von 340 genständigen Merkmalen, nämlich der Herabsetzung und deren gesetzlichen Qualifikation (unwahr, irreführend oder täuschend oder unnötig verletzend). Dies ist deshalb besonders hervorzuheben, weil erst die Qualifikation zur lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit führt. Eine blosse Herabsetzung ist daher ohne Weiteres lauterkeitsrechtlich zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 31). Die Äusserung muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein; eine Herabsetzungsabsicht oder gar ein Herabsetzungserfolg ist nicht vorausgesetzt (MATHIS BERGER a.a.O. N 28). Bei Herabsetzungen, die sowohl eine juristische Person wie auch eine ihrer Organpersonen betreffen, ist zu differenzieren. Die Herabsetzung der Organperson kann als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar ist. Ob die Herabsetzung der Organperson selbst wettbewerbsrelevant und ggf. unlauter ist, ist da- mit noch nicht gesagt (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 32). Auch die Berichterstattung über wirt- schaftliche Zusammenhänge durch Journalisten ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 32). Vereinfa- chungen sind solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird. Hingegen verstossen ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht entzie- hen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten original- getreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für den allgemeinen Persönlichkeitsschutz aus- drücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2 lit. a). Journalistische Kritik an sich ist in der Regel nicht per se herabsetzend. Wird einem Marktteilnehmer aber rechtswid- riges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen, so wird damit das Abweichen von einem
430 18 240 Seite 62 von 340 geforderten Verhalten beklagt. Der Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens ist darum in der Regel herabsetzender Natur. Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere ver- bunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlau- teren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. PHILIPPE SIEBER, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschafts- journalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entschei- dend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschrän- kungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. In- dessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausge- setzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu be- stimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgren- zungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitge- hende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medien- freiheit empfindlich einschränken, obwohl – bspw. – die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Si- cherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen. Mit Bezug auf Herabsetzungen gilt dies beispiels- weise im Rahmen der Beurteilung der notwendigen Schwere. Ganz allgemein kann wohl auch festgehalten werden, dass im Rahmen des Ermessens jedenfalls im Zweifel zugunsten der ideellen Grundrechte zu entscheiden ist (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 90, 91, 93 und 94). Das Bundesgericht betont diesbezüglich, dass zum einen «der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen [ist]. Zum andern ist zu beachten, dass gerade Äusserungen in den an ein breites Publikum gerichteten Medien an- gesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Äusserungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbs-
430 18 240 Seite 63 von 340 stellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können». Gleichzeitig hat das Bundesgericht immer wieder betont, dass für Medienschaffende – unter Vorbehalt von Art. 28 ff. StGB (Kaskadenhaftung) – kein Sonderrecht bestehe und die Medienfreiheit als solche kein Rechtfertigungsgrund sei. In jüngeren Entscheiden wurde die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG regelmässig prominent betont. Das Bundesgericht übt in seiner heutigen Praxis dementsprechend eine relativ grosse Zurückhaltung in der Bejahung einer unlauteren Herabsetzung durch Medien (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 52 f. m. H. a. BGer 6S.858/1999 E. 7b cc, sic! 2001, S. 754; Pra 2002 Nr. 47). Die Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bezieht sich inhaltlich, wie bereits er- wogen, auf einen Wettbewerbsteilnehmer. Dabei richtet sich der Inhalt konkret direkt auf die «Person» oder indirekt auf ihre Leistungen im weiteren Sinne, also namentlich auf ihre Wa- ren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse. Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend, weshalb die Äusserung irgendeinen Aspekt des Marktauftritts eines Wettbe- werbsteilnehmers betreffen kann (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 35).
E. 2.3.2 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Unrichtigkeit Unrichtig ist eine Äusserung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine einzelne unrichtige Behauptung ist noch nicht zwingend unlauter, namentlich dann nicht, wenn sie im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung ist und daher insgesamt keine Her- absetzung vorliegt oder wenn sie von den Adressaten ohne Weiteres als unrichtig erkannt wird. Demnach ist umgekehrt eine unrichtige Tatsachenbehauptung nur, aber immer dann unlauter, wenn ihr Gesamteindruck unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vom Durchschnittsadressaten als – entgegen der Realität – grundsätzlich richtig und als herab- setzend verstanden wird. Die Frage der Unrichtigkeit einer Äusserung kann sich nur stellen, wenn sie im Gesamteindruck vom Durchschnittsabnehmer als Tatsachenbehauptung oder gemischte Werturteile, nämlich auf einer Tatsachenbehauptung basierende Werturteile, ver- standen werden; demgegenüber kann die Richtigkeit von reinen Werturteilen oder von einem Werturteil, das in einem gemischten Werturteil enthalten ist, nicht objektiv überprüft werden. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist ausserdem insofern zu relativieren, als er der von den Durchschnittsadressaten als relevantem Verkehrskreis anerkannten Erkenntnis entspricht. Bestehen zu einer Frage unterschiedliche, sich widersprechende Erkenntnisse, deren Be- gründungen je belegbar und nachvollziehbar sind und die in der Gesellschaft mit einer ge- wissen Relevanz vertreten werden, gibt es nicht eine einzige Wahrheit. Daher ist, wenn eine dieser Meinungen vertreten wird, die entsprechende Äusserung nicht unrichtig (MATHIS
430 18 240 Seite 64 von 340 BERGER a.a.O. N 32 bis 35). Eine unrichtige herabsetzende Äusserung über Tatsachen wird in aller Regel unlauter sein. Sie wird nur dann ausnahmsweise nicht unlauter sein, wenn sie in Anbetracht der Umstände und des Gesamtzusammenhangs als untergeordnet, neben- sächlich oder irrelevant erscheint. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich schon eine ein- zelne, aus einer längeren Textpassage herausgegriffene Äusserung die Unlauterkeit bewir- ken kann, namentlich dann, wenn sie als solche hängenbleibt und nicht vom Gesamtbild zurechtgerückt wird (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 36). Die Beantwortung der Frage der unterge- ordneten Bedeutung hat sich danach zu richten, inwiefern die unrichtige Äusserung eine Be- deutung beim wettbewerbsrelevanten Entscheidfindungsprozess des Durchschnittsadressa- ten hatte. Je stärker dieser die unrichtige Aussage bei seiner Entscheidfindung berücksich- tigt, umso weniger kann auf eine untergeordnete Bedeutung geschlossen werden (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 47).
E. 2.3.3 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Irreführung/Täuschung Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann (Irreführung i.e.S.). Auch hier kommt es auf den Gesamteindruck beim Drittad- ressaten an; eine herabsetzende Äusserung – ob wahr oder unrichtig – ist unlauter, wenn ihr Gesamteindruck vom Drittadressaten in einem irrführenden Sinn verstanden wird. Eine Irre- führung kann sich auch aus der Unterlassung einer Äusserung ergeben. Wer es unterlässt, Ergänzungen und Klarstellungen anzubringen, kann unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände – namentlich des Kontexts, in dem die herabsetzende Äusserung steht – den Durch- schnittsadressaten über die tatsächlichen Gegebenheiten in die Irre führen und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen. Irreführend kann auch die Äusserung lediglich eines Teils der vorliegen- den Informationen und gleichzeitige Unterschlagung eines anderen Teils sein, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dadurch derart verschleiert werden, dass eine Fehlvorstellung gebildet wird MATHIS BERGER a.a.O. N 38 bis 42). Die Gefahr der Irreführung ist ausreichend (statt vieler: ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 56).
E. 2.3.4 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – unnötige Verletzung Unnötig verletzend ist eine Herabsetzung, wenn die anschwärzende oder verächtlich ma- chende Äusserung geeignet ist, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbs- teilnehmers oder seiner Angebote zu beeinträchtigen und diese Verletzung angesichts der Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig erscheint. Unnötig, d.h. insofern unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, ist eine Verletzung, wenn sie weit über das
430 18 240 Seite 65 von 340 Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist (MATHIS BERGER a.a.O. N 45 und 49 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zulässig sind hingegen poin- tiert abwertende oder prägnant kritische Äusserungen, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln. Aber auch richtige Aussagen könnten unnötig verlet- zende Herabsetzungen darstellen. Die Eignung, den Wettbewerb zu verfälschen, kommt nur Vorwürfen von einigem Gewicht zu. Eine unnötige Verletzung kann mittels einer wahren, irreführenden oder unrichtigen Äusserung erfolgen (Mathis BERGER a.a.O. N 51 und 53). Verboten sind Demütigungen und ein eigentliches «Lächerlichmachen». Auch eigentliche «Schmähkritik» ist unzulässig. Eine unnötige Verletzung wird auch in Fällen angenommen, in denen eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getä- tigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Das subjektive Merkmal der Schädigungsab- sicht kann diesfalls als Indiz für die objektive Verletzungseignung dienen. Massstab ist auch hier der Eindruck des (in der Regel unbefangenen) Durchschnittsadressaten der Äusserung. Pointiert abwertende Äusserungen wie z.B. «Betrüger», «Schwindler» oder «Bauernfänger» sind jedoch dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person wider- spiegeln. Ebenso gilt bildhafte, auch prägnant formulierte Kritik, welche durchaus sachbezo- gen ist, noch nicht per se als unnötig herabsetzend. So können gar an sich herabsetzende Äusserungen, die im journalistischen Bemühen um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache in einem insgesamt nicht unnötig verletzenden Kontext getätigt werden, gerechtfertigt sein. Soweit eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit ausgetragen und mit harten Bandagen geführt wird, können auch «reisserische, harte und angriffige Wendun- gen» und gewagte Behauptungen zulässig sein. Diese Zugeständnisse beziehen sich na- mentlich auf Medienberichte über von Dritten gemachte Äusserungen. Die Offenheit des Tatbestands der unnötigen Verletzung verschafft dem erkennenden Richter einen weiten Ermessensspielraum (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 40 bis 42). 3.
Aus den vorstehenden materiellrechtlichen Darlegungen unter Erwägung 2 ergibt sich im vorliegenden Fall das Prüfungsschema für die eingeklagten einzelnen Berichterstat- tungen durch das Kantonsgericht. Soweit diese den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin betreffen, was denjenigen ihrer Tochterfirmen und Dienstzweige, insbe- sondere der Familienausgleichskasse Gefak, einschliesst, fallen entsprechende Äusserun- gen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Es kommt auf die Bedeutung dieser Äusserungen im Gesamtzusammenhang an. Massgeblich ist die objektivierte Bedeu- tung, wie sie vom Drittadressaten beigemessen wird. Unbestritten ist unter den Prozesspar- teien sodann, dass vorliegend Drittadressaten die Durchschnittsleserin und der Durch- schnittsleser (nachstehend: die Leser oder Leserschaft bzw. Durchschnittsleser oder Durch-
430 18 240 Seite 66 von 340 schnittsleserschaft) sind. Dabei spielt wiederum das notorische Leseverhalten der Leser- schaft eine Rolle, weshalb der Aufmachung des zu prüfenden Artikels besonderes Augen- merk zu schenken sein wird. Es ist danach zu fragen, ob die vom Beklagten 2 verfassten und durch die Beklagte 1 publizierten Presseberichte den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin im umschriebenen Sinn betreffen und ob diese inhaltlich nach dem Ver- ständnis des Lesers herabsetzenden Charakter haben. Da das allgemeine Verständnis der Durchschnittsleserschaft einer Tageszeitung zu ermitteln ist, kommt es auf die Grundaussa- gen eines Artikels an, ohne dass – wie bei einer Publikation in einer Fachzeitschrift etwa – im Detail zu analysieren oder abzuwägen wäre, welcher Bedeutung dem Inhalt zukommen wür- de, wenn jedes Wort und jeder Satz einzeln ausgelegt und gedeutet würden. Berichte, wel- che die Grenze der Herabsetzung nach dem allgemeinen Verständnis der Leser erreichen oder überschreiten, sind als widerrechtlich zu taxieren, sofern sie wiederum nach dem objek- tivierten Verständnis der Leser einen unwahren, irreführenden oder unnötig verletzenden Aussagegehalt aufweisen. Dabei kann der Artikel in seiner Gesamtheit unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erscheinen oder, wenn dem nicht so ist, sind allenfalls einzelne Äusserungen im Bericht als widerrechtlich zu orten. Soweit Aussagen Dritter zu überprüfen sind, welche als solche durch Zitate in direkter oder indirekter Rede gekennzeichnet sind, liegt die Hürde der Unlauterkeit der einzelnen Aussage in einer Presseberichterstattung hö- her. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich auch die Klägerin in ihren Rechts- schriften bei der Darlegung des prozessrelevanten Sachverhalts an diesem Prüfungssche- ma, welches zugleich dem Klagefundament im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gleich- kommt, orientiert hat, indem zunächst der Sachzusammenhang eines Artikels samt Wettbe- werbsrelevanz behauptet und der herabsetzende Inhalt beschrieben wurde, um dann die gesetzliche Qualifikation (unwahr, irreführend oder unnötig verletzend) vorzunehmen und zu substantiieren, weshalb sie der Ansicht sei, der gesamte Artikel sei unterlauter, eventualiter welche Äusserungen als widerrechtlich eingestuft würden. Schliesslich wurde dargelegt, wel- che einzelnen Rechtsbegehren (Feststellung, Löschung und/oder Unterlassung) formuliert wurden. Das Kantonsgericht gestaltet den Aufbau der Entscheidbegründung dementspre- chend und lässt der Beurteilung über die einzelnen als unlauter gerügten Berichterstattungen (mit den entsprechenden Feststellungs- und Löschungsbegehren) die Erwägungen über die beantragte Löschung in weiteren Datenbanken folgen; hiernach wird über die Unterlas- sungsbegehren befunden, um danach die Frage der Pressekampagne zu beurteilen. Daran anschliessend werden die Entscheidfindungsgründe zur beantragten Urteilspublikation und zur Androhung von Art. 292 StGB aufgeführt. Wie üblich schliesst die Urteilsbegründung mit den Erwägungen zum Kostenentscheid.
430 18 240 Seite 67 von 340 4. Berichterstattung in der BaZ vom 27. Januar 2018 mit Hinweisen auf BaZ-Artikel vom 22. Januar 2018 (KB 24, 25, 27 und 28); Rechtsbegehren 1.1. und 3.1. - BaZ vom 22. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Mitgliedschaft fraglich»
Untertitel: «Kantonsspital prüft Austritt aus Wirtschaftskammer» - BaZ vom 22. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Ärger im Kantonsspital Baselland wegen Fusion-Nein der FDP – dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel «Busers Interessenkonflikt»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» en Bericht)
Untertitel: «Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirtschaftskammer und ihrem Direktor schaden»
E. 3 Rechtsschutzinteresse
E. 3.1 Berichterstattung vom 27. Januar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den unter https://bazonIine.ch/basel/ land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/22690184 ab- rufbaren Artikel vom 27. Januar 2018 «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21) von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 27. Januar 2018 «Das selt- same Firmengeflecht...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
E. 3.2 Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicherbericht-zeigt- missstaende-auf/story/24803359 abrufbaren Artikel vom 24. Febru- ar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21) von ih- rer Webseite und gemeinsam mit dem Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
24. Februar 2018 «Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 24. Februar 2018 «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genann- ten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 335 von 340
E. 3.3 Berichterstattung vom 3. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle- zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel vom 3. März 2018 «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21) von ih- rer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Fragwürdige Abrech- nungen» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Brisante Unter- lagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
E. 3.4 Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel «Weber und die Wirtschaftskammer» (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2);
b) «Er [der KPMG Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Ab- rechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.).
E. 3.5 Berichterstattung vom 14. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 14. März 2018 «Will- kür auf der Baustelle» (S. 23) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14. März 2018 «Willkür auf der Baustelle...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 336 von 340
E. 3.6 Berichterstattung vom 22. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirsctahftskammer-stellte- sich-uebers-Gesetz/story/11719994 abrufbaren Artikel vom
22. März 2018 «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
22. März 2018 «Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Wirtschafts- kammer Baselland stellte sich übers Gesetz...» von seiner Twitter- Timeline zu löschen.
E. 3.7 Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
3. April 2018 «Die Firma», abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084, sowie im On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen:
a) «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonIine.ch/baseI/land/die-firma/story/26275084);
b) «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhal- tung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084);
c) «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein kom- plexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steu- ergelder zweckentfremden und abführen können.» (S. 17, Spal- te 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/die-firma/story/26275084).
430 18 240 Seite 337 von 340 Die Beklagte 1 wird zudem verpflichtet, in der Ausgabe vom 4. April 2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen: «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer- Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header)
E. 3.8 Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
2. Mai 2018 «Wann ist Schluss mit diesem Unsinn?», abrufbar im Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» (S. 21, Überschrift);
b) «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen auf- zählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (S. 21, Spalte 1);
c) «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedie- nungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen.» (S. 21, Spalte 1);
d) «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen.» (S. 21, Spalte 1);
e) «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missstän- den ein.» (S. 21, Spalte 1);
f) «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträ- gen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen.» (S. 21, Spalte 2).
E. 3.9 Berichterstattung vom 13. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
430 18 240 Seite 338 von 340
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
13. Juli 2018 «Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder...» von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.
E. 3.10 Berichterstattung vom 21. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 21. Juli 2018 «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) aus ihrem Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen; Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 21. Juli 2018 «Die Wirt- schaftskammer korrumpiert…» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
E. 3.11 Berichterstattung vom 10. August 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10. August 2018 «Verbandssprecher Schindler spricht ...» von ihrer Twitter- Timeline zu löschen.
E. 3.12 Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/Joel Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13. Dezember 2018 «Die unsau- beren Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1 bis 3.12 hievor zu löschenden Artikel und Textpassagen, gegenüber folgenden Medien- datenbanken und folgender Internet-Suchmaschinen abzugeben:
a) Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache,
b) Swissdocs bzw. Swissdocs AG,
430 18 240 Seite 339 von 340
c) SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG,
d) Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Ur- teilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschalt- dauer ist das in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weite- ren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/ land/ mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Web- seite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu publizieren. 6. Die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 hievor erfolgen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missach- tungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Die Entscheidgebühr von CHF 50’000.00 wird im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem seitens der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 50’000.00 verrechnet. Demnach schul- den die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 35'000.00.
430 18 240 Seite 340 von 340 9. Die Parteikosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten 1 und 2 zusammen zu 7/10. Demnach haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung eine reduzierte Par- teientschädigung von CHF 115’508.25 (inkl. Auslagen von CHF 2'250.00 und inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtli- che Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_340/2022).
Die eingeklagten Berichterstattungen gemäss den Erwägungen unter IV Ziffern 4 bis 17 werden zu wissenschaftlichen Zwecken auf begründeten Antrag und unter Revers-Erklärung der ersuchenden Person durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Verfügung gestellt.
E. 4 Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit Als negative Eintretensvoraussetzung hat die fehlende Litispendenz zum Ziel, zu verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über die gleiche Sache (Streitgegenstand) zwischen denselben Parteien ein Prozess stattfindet (MYRIAM A. GEHRI, BSK ZPO, Art. 59 ZPO N 14). Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang in ihrer Klage (vgl. K Rz 5 ff.) aus, dass ein Teil der in den vorliegenden geltend gemachten Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlas- sungsbegehren aufgeführten Zitate der Beklagten nicht nur die Wettbewerbsstellung der Klägerin in unlauterer Weise verletzen würden, sondern diese auch ihre Persönlichkeit sowie diejenige ihres Direktors Christoph Buser tangieren würden. Auf Grund der in Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, welche bei
430 18 240 Seite 41 von 340 konkurrierenden Ansprüchen aus UWG und Persönlichkeitsschutz mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 eine Kompetenzattraktion bei einem einzigen Gericht nicht zulässt, auch wenn die Ansprüche wie vorliegend teilweise denselben Sachverhalt beschlagen würden, seien die Klägerin und ihr Direktor gezwungen gewesen, zum Schutz ihrer Persönlichkeits- rechte ein separates Verfahren gegen die Beklagten vor der Schlichtungsbehörde des Zivil- gerichts Basel-Stadt einzuleiten. Die Klägerin und ihr Direktor hätten auch im besagten Parallelverfahren die Feststellung der Widerrechtlichkeit der im Rahmen der streitgegen- ständlichen Kampagnen kolportierten Vorwürfe verlangt und entsprechende Feststellungs-, Löschungs- sowie Unterlassungsbegehren gestellt. Soweit in der einen Klage in Bezug auf einen Artikel die Feststellung verlangt werde, dass er persönlichkeitsverletzend sei, während in der anderen Klage die Feststellung verlangt werde, dass er die Klägerin in ihrer wettbe- werbsrechtlichen Stellung verletze, sei offensichtlich keine Identität der Streitsache gegeben. Soweit mit beiden Klagen mit entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren die Löschung der identischen Textpassage bzw. die Unterlassung derselben Aussage verlangt werde, liegen ebenso wenig gleiche Streitgegenstände vor, zumal zwischen Ansprüchen aus Lauterkeits- und solchen aus Persönlichkeitsrecht Anspruchskonkurrenz bestehe. Würden diese getrennt voneinander gerichtlich geltend gemacht, liege auch in Bezug auf Aussagen, die parallel in beiden Verfahren thematisiert würden, keine Identität der Streitsache vor. Die klägerischerseits vorgetragenen Ausführungen zur Anspruchskonkurrenz zwischen An- sprüchen aus Lauterkeits- und solchen aus Persönlichkeitsrecht sind zutreffend und stützen sich auf einschlägige Lehrmeinungen und Rechtsprechung. Demzufolge muss auch die ge- trennte Geltendmachung in verschiedenen Verfahren gestützt auf denselben Sachverhalt möglich sein (statt vieler: ANDREAS MEILI, BSK ZGB, Art. 28 ZGB N 10; ANDREAS BLATTMANN, in: Dike-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 115; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_376/2013 E. 2.1 ff). Die Nega- tivvoraussetzung der fehlenden, anderweitigen Litispendenz ist vorliegend somit ohne weite- res erfüllt.
E. 4.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 65 bis 101) In der BaZ vom 22. Januar 2018 sei auf Seite 15 ein Artikel des Beklagten 2 mit dem harm- losen Titel «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer», angekündigt auf der Frontseite ("Mitgliedschaft fraglich"), erschienen. Darin werde über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angebliche Pläne zum Austritt aus der Klägerin berichtet. Kernaussage des Arti- kels sei, dass der Grund für diese Überlegungen bei der Wirtschaftskammer selber und dem Verhalten ihres Direktors (Christoph Buser (nachstehend: CB) zu suchen sei, was bereits aus dem Untertitel hervorgehe («dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet»). So erfahre der Leser bereits im Teaser auf der Frontseite, dass ein «Meinungsumschwung» der Baselbieter FDP in Bezug auf die Zusammenlegung des KSBL mit dem Unispital Basel die Spitalverantwortlichen verärgert habe und es bei einem Austritt des KSBL aus der Wirt- schaftskammer um «viel Geld» gehe. Die FDP-Fraktion sei «auf die Linie des Wirtschafts- kammerdirektors» CB umgeschwenkt. «Recherchen» hätten gezeigt, dass das Spital wegen der Haltung der Baselbieter Freisinnigen einen Ausstieg aus dem Wirtschaftsverband prüfe. Auf den ersten Blick erscheine es als medienrechtlich unproblematisch, allfällige Diskussio- nen um einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer Baselland zum Thema eines Artikels in der BaZ zu machen. Im Einzelnen bestünden eine Reihe problematischer Aussa-
430 18 240 Seite 68 von 340 gen. Auch wenn man die Ansicht vertreten könne, dass die Berichterstattung der Beklagten im Artikel vom 22. Januar 2018 für sich allein genommen die Schwelle zur Unlauterkeit noch nicht überschreite, weil die vom Autor getroffene These des befürchteten Austritts und dem politischen Meinungsumschwung zwar grundfalsch, aber möglicherweise noch nicht herab- setzend genug sei – und folgerichtig in Bezug auf diesen Artikel auch nicht die Feststellung der Unlauterkeit verlangt werde –, so werde doch im Zusammenhang mit den nachfolgend publizierten Artikeln klar, dass bereits dieser Artikel ein wesentlicher Bestandteil der unlaute- ren Gesamtkampagne der Beklagten darstelle. Der ganzseitige Artikel in der BaZ vom 27. Januar 2018 (Seite 21), angekündigt auf der Frontseite, stelle eine Fortführung der fünf Tage zuvor aufgegleisten Berichterstattung über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angedachte Fusion mit dem Unispital Basel dar. Erneut halte der Beklagte 2 fest, dass diese Fusion einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer zur Folge haben könne, was dieser «schaden» würde, weil ihr dann die rund vier Millionen Franken, die jährlich in die Familienausgleichskasse Gefak flössen, fehlen würden (Frontseite, Spalte 1; Untertitel S. 21). Die These des Beklagten 2 sei, dass die Klä- gerin die hohen Lohnabgaben an die Gefak, die Familienausgleichskasse der Klägerin, für politisches Lobbying und Wahlkampffinanzierung nutze. Dieser vermute, dass die angeblich hohen Lohnabgaben auf die Firmenstrukturen der Klägerin, namentlich die Erbringung der Dienstleistungen der Gefak durch Angestellte der VBS Verband-Service AG zurückzuführen seien. lm Artikel fänden sich mehrere Zitate von Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, der für die BaZ «das Konstrukt Wirtschaftskammer» analysiert habe und mit seinen Einschätzungen die Vermu- tungen des Beklagten 2 stütze. lm letzten Teil des Artikels werde die Stellungnahme von CB zu den Anschuldigungen des Beklagten 2 wiedergegeben, wobei letzterer den Erklärungen des Wirtschaftskammer-Chefs wiederum eigene Kommentare gegenübergestellt habe. lm Header erscheine zudem die «Frage des Tages» («lst Christoph Buser Ihrer Meinung nach in der Spitalpolitik befangen?»), welche zwar nicht derart tendenziös wie bei späteren Um- fragen formuliert sei, jedoch ausschliesslich der Stimmungsmache gegen die Klägerin diene. Die jeweiligen Titel und Untertitel auf der Frontseite und dem Hauptartikel auf Seite 21 («Bu- sers Interessenkonflikt - Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt»; «Was für Chris- toph Buser auf dem Spiel steht - Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirt- schaftskammer und ihrem Direktor schaden») würden stimmungsvolle Begriffe beinhalten («Interessenkonflikt», «auf dem Spiel steht», «schaden»), welche dem Leser die Brisanz der Berichterstattung vor Augen führen sollen. Auch in der Folge wimmle es im Artikel von sol- chen dramatisierenden Ausdrücken (chronologisch: «behaupten Insider», «hegt den Ver-
430 18 240 Seite 69 von 340 dacht», «gravierend», «komplexen System», «Konstrukt», «ungewöhnlich, aber legal», «Mil- lionen im Topf», «mehr Schlagkraft», «beginnt Professor Gächter zu stutzen», «Richtig spannend», «im schweizweiten Vergleich ungewöhnliche Auffälligkeit», «Wie kommt er zu dieser Annahme?», «Ob das der Fall ist, lässt sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer- Direktor Buser dazu keine Auskunft geben will»; «Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe», «Er- finder dieser komplexen Firmenstrukturen», «wahrlich speziell», «offensichtlich unnötig», «Christoph Buser reagierte wie schon in der Vergangenheit sehr gereizt» [in der Bildlegende sinngemäss wiederholt, «Der Wirtschaftskammer-Direktor hat Mühe damit, wenn Journalis- ten kritische Fragen stellen»). In jedem Satz, in jeder Zeile schwinge der Vorwurf mit, dass sich die Klägerin auf Kosten ihrer Mitglieder bereichere. Die Klägerin werde als anrüchige Organisation dargestellt, welche absichtlich verschachtelte Strukturen geschaffen habe, um betriebliche Vorgänge vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund habe die Kernaussage des Artikels, wonach sich die Klägerin mit zu hohen Lohnabgaben auf Kos- ten ihrer Mitglieder bereichere, eine deutlich stärkere Wirkung auf den Durchschnittsleser. Bezeichnend dazu der Online-Kommentar von Freddy Müller: «Buser ist je länger je untrag- barer. Er verliert jede Wahl in politische Gremien, schiebt pseudowirtschaftliche Argumente vor, wo es ihm lediglich um die eigene Pfründe geht (Wirtschaftsförderung) und bremst somit letztlich die gesamte Entwicklung nicht nur des Kantons BL, sondern der gesamten Region NW CH!». Gerade bei technischen, auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen und Vorgän- gen basierenden Angelegenheiten klammere sich ein Leser oft an vage, aber dafür umso vielsagendere Ausdrücke wie «ungewöhnliche Auffälligkeit», «Millionen im Topf», «hegt den Verdacht» oder «Betrugsvorwürfe». Mit anderen Worten: Der unbefangene, betriebswirt- schaftlich nicht geschulte Durchschnittsleser, der schwierige Themen wie Prämiensysteme der Familienausgleichskassen und Lastenausgleich im Allgemeinen sowie die Funktionswei- se und Strukturen der Klägerin im Besonderen (verständlicherweise) nicht in all ihren Details verstehe, werde sich auf das Urteil des scheinbar kompetenten Journalisten verlassen und solche Wertungen für bare Münze nehmen. Durch den launigen Schreibstil des Beklagten 2, angereichert mit Zwischentönen («sozusagen fiktiven Gewinn»), werde aber letzten Endes eine Geschichte transportiert, die nichts mehr mit der Realität zu tun habe. Die Herabsetzung der Klägerin durch den Artikel vom 27. Januar 2018 sei gerade auch durch solche Äusse- rungen begründet. Welche Resonanz der Artikel bei der Leserschaft erzeugt habe, sei auf- grund der abgegeben Online-Kommentare erkennbar. Um die haltlosen Aussagen des Arti- kels plausibler erscheinen zu lassen, werde behauptet, dass Prof. Gächter die Firmenstruk- turen der Klägerin analysiert und diese für seltsam befunden habe. Es treffe allerdings nicht zu, dass Prof. Gächter für die BaZ eine Analyse vorgenommen hätte, sondern sich lediglich
430 18 240 Seite 70 von 340 die Thesen des Beklagten 2 angehört und die eine oder andere fachliche Erläuterung dazu abgegeben habe. Ebenso wenig habe er eine Einschätzung im Sinne des Grundtenors des Artikels abgegeben, was er im Nachgang zur Berichterstattung am 9. Februar 2018 in der Zeitung der Klägerin («Standpunkt») richtiggestellt habe. Prof. Gächter habe betont, dass er die in der BaZ abgedruckten Aussagen nie autorisiert habe. Herabsetzend sei nicht nur die wiederholte Behauptung aus dem Artikel vom 22. Januar 2018, wonach CB seine Partei, die FDP, «aus Eigeninteressen» – sprich aus Interessen der Klägerin – «auf Linie gebracht ha- be». Vielmehr sei auch in der Bezeichnung der Klägerin als ungewöhnliches, aber legales «Konstrukt», was einem undurchsichtigen Gebilde gleichkomme, genauso herabsetzend. Eine Herabsetzung stelle auch die Schilderung der Höhe der Lohnabgaben dar, wonach die- se im Vergleich zu anderen Kassen «hoch» bzw. «zu hoch» (Frontseite, 1. Spalte) seien. Dass Lohnabgaben «zu hoch» seien, bedeute, dass es dafür keine Rechtfertigung gebe. Diese Aussage habe negative Auswirkungen auf die Stellung der Klägerin im Wettbewerb, weil ihre Position bzw. ihr Angebot als unwirtschaftlich und überteuert dargestellt werde. Be- gründet würden die höheren Lohnabgaben im Artikel namentlich mit den Firmenstrukturen der Klägerin, aufgrund welcher die Kosten der Gefak «künstlich hochgetrieben» würden. Auch diese Formulierung schwärze die Klägerin an, weil dem Leser suggeriert werde, dass die Klägerin ihre Mitglieder zum Narren halte, indem sie ihnen mit raffinierten Methoden und verschachtelten Strukturen zu hohe Abgaben aufbürde. Dadurch, dass der Beklagte 2 diese «Vermutung» Prof. Gächter, einem externen Experten, zuschreibe, werde sie faktisch als feststehende Tatsache dargestellt. Die «ungewöhnliche Auffälligkeit» werde namentlich an den zwei Dienstleistungen festgemacht. So kauften die Gefak bei der VBS Verband-Service AG (VBS) einerseits sowie die ZAK bei der Arbeitsmarkt Service AG (AMS) andererseits Leistungen ein. Der Beklagte 2 äussere bezüglich der Auslagerung der Gefak die Vermu- tung, dass die angegebenen Lohnkosten höher lägen als die tatsächlich ausbezahlten Löhne und die Differenz der VBS zugutekäme. Die Vermutung werde untermauert mit der zweiten Auslagerung, derjenigen der ZAK an die AMS, ein Tochterunternehmen der Klägerin. Der Beklagte 2 rufe diesbezüglich in Erinnerung, dass «die Tatsache, dass die Schwarzarbeits- kontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhalten würden, (...) vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe [gesorgt habe].». Durch die Er- wähnung der Umstände um die ZAK werde dem Leser suggeriert, dass die Klägerin bzw. konkret deren Exponenten auch durch die Auslagerung von der Gefak an die VBS strafrecht- liche Handlungen begehen würden. Die Wirkung werde durch die Aussage der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Weigerung von CB, darüber Auskunft zu erteilen, noch verstärkt. Der Vorwurf, wonach die Klägerin durch die Auslagerung gewisser Aufgaben von
430 18 240 Seite 71 von 340 der Gefak an die VBS undurchsichtige Machenschaften betreibe, werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte 2 für deren Analyse wiederum Prof. Gächter zu Wort kommen lässt. Die- ser soll angeblich gesagt haben, dass er die «Konstruktion» für «wahrlich speziell» halte. Über die Personalvermittlung würden «nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben». Auch könnten, so das Zitat Gächters, «Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art geschlossenem System, abgeführt wer- den.». Auch diese Passage setze die Klägerin klarerweise herab, werde doch durch den Vorwurf, dass die Klägerin durch spezielle Strukturen Gelder aus einem System abführe, die Klägerin bzw. deren Angebot im Wettbewerb verächtlich gemacht. Die Leistungen der Kläge- rin würden sowohl vom Durchschnittsadressaten der Äusserung als auch von anderen Marktteilnehmern als anrüchig wahrgenommen. Sie müssten aufgrund der Vorwürfe anneh- men, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf kriminellen Handlungen basiere. Die Unterstellung, dass die Klägerin die Gefak und die durch diese erhobenen Lohnabgaben hauptsächlich für politische Aktivitäten und Wahlkampf einsetze bzw. (miss-)brauche, sei unwahr. Der Beklagte 2 schreibe das Zitat, wonach «die Verbände, nicht nur die Wirtschafts- kammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit [nutzen würden] - beispielsweise für politisches Lobbying», Prof. Gächter zu. Sowohl die Aussage als auch die Zitierung sei unzutreffend. Als nächstes thematisiere der Beklagte 2 die Unterschiede bei den Lohnabgaben, welche Mitglieder der Klägerin einerseits und Nicht-Mitglieder andererseits zu tragen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten seien geeignet, aufgrund der Einseitigkeit der Berichterstattung beim Durchschnittsadressaten eine fehlerhafte Vorstellung über den Sach- verhalt hervorzurufen. Der Beklagte 2 lasse zwar gegen Ende des Artikels einzelne Aussa- gen von CB in seinen Artikel einfliessen, doch stelle er diesen jeweils sofort eigene, falsche Interpretationen gegenüber. Richtig an der «Recherche» des Beklagten 2 sei einzig, dass der Kanton Baselland aktuell bei seiner kantonalen Familienausgleichskasse mit 1,35 Prozent einen tieferen Satz als die Gefak verlange. Die Ausführungen des Beklagten seien jedoch in vierfacher Hinsicht irrefüh- rend. Erstens sei der aktuelle Unterschied bei den Lohnabgaben der Tatsache geschuldet, dass der Kanton über einen während Jahren angehäuften Überschuss in der Höhe von rund CHF 58 Mio. (im Jahr 2008) verfügt habe und diesen Überschuss mit einem künstlich tiefer gehaltenen Prozentsatz bei seiner Familienausgleichskasse auf rund CHF 33 Mio. (im Jahr
2016) abgebaut habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kanton den Prozentsatz wieder erhöhen werde, sobald die Überschüsse vollständig abgebaut seien. Die Entgegnung des
430 18 240 Seite 72 von 340 Beklagten 2, dass diese Erklärung aufgrund des Lastenausgleichs keinen Sinn ergebe, gehe an der Sache vorbei. Zweitens hinke der Vergleich der Beitragssätze auch, weil die Bei- tragssätze je nach Unternehmen/Branche bzw. je nach Anteil Eltern/Kinder unter den Ange- stellten stark variieren würden. So seien bei der Gefak der Klägerin auch «kinderarme» Branchen angeschlossen, deren Beitragssatz noch tiefer liegen würde als die subventionier- ten Lohnabgaben, die bei der Baselbieter FAK zu berappen seien. Drittens fahre das KSBL – und mit ihr sämtliche Wirtschaftskammer-Mitglieder – trotz der leicht höheren Lohnabgaben an die Gefak unter dem Strich günstiger als beim Kanton. Die Sozialversicherungslösungen eines Verbandes seien immer ein Paket, das unter anderem auch die Abrechnung der AHV beinhalte. Die Ausgleichskasse des Kantons operiere dank des beschriebenen Über- schussabbaus denn auch lediglich bei den Kinderzulagen günstiger. Viertens handle es sich um einen freiwilligen und unternehmerischen Entscheid der KMU des Kantons Baselland, ob sie sich der Klägerin bzw. deren Familienausgleichskasse anschliessen wollten oder nicht. Auch die Passage über die Firmenstrukturen der Klägerin würden mehrere falsche und irre- führende Aussagen enthalten. Unwahr sei zunächst die Aussage, wonach «die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben» würden. lm Kern gehe es darum, dass die Gefak Leistungen bei der VBS einkaufe, um ihre gemäss Familienzulagengesetz und entsprechendem kanto- nalen Einführungsgesetz geforderten Tätigkeiten zu erbringen. Es finde auch nicht «Perso- nalvermittlung» statt, wie der Beklagte 2 fälschlicherweise schreibe, vielmehr würden Leis- tungen bei einem Dritten eingekauft. Dabei verrechne die VBS jeweils den auf die Tätigkei- ten der Gefak entfallenden Anteil der Kosten, was selbstverständlich absolut legitim sei. Das Problem der Berichterstattung in den Passagen über die Firmenstrukturen der Klägerin sei, dass der Beklagte 2 einen üblichen und sinnvollen ökonomischen Vorgang – eine Auslage- rung, mit welcher Kosten gesenkt würden – ohne ersichtlichen Grund und mit irreführenden Aussagen als etwas Anstössiges darstelle. Dass die unwahren Aussagen einem angesehe- nen Prof. in den Mund gelegt würden, verstärke deren Wirkung, wie beschrieben, nochmals erheblich. Irreführend sei schliesslich, dass der Beklagte 2 eine direkte Verbindung zwischen den da- mals geäusserten Vorwürfen gegenüber der ZAK und der Auslagerung der Gefak an die VBS herstelle, obwohl diese nichts miteinander zu tun hätten. Durch den Hinweis auf die damals geäusserten Betrugsvorwürfe werde dem Leser etwas in Erinnerung gerufen, das negative Assoziationen hervorrufe.
430 18 240 Seite 73 von 340
E. 4.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 84 bis 139) Die Beklagten stellten sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es bei der Angelegenheit um die Spitalfusion und die Prüfung eines allfälligen Austritts des KSBL aus der Klägerin um ein medienrechtlich unproblematisches Thema gehe. Es werde bestritten, dass der Artikel unlauter sei und dass der Beklagte 2 Zitate in tendenziöser Art und Weise einbette. Es sei nicht Sache der Klägerin darüber zu befinden, ob eigene Ergänzungen eines Berichterstatters nötig seien oder nicht. Die Ergänzungen seien weder falsch noch würden sie den Leser in die Irre führen. Daran ändere auch ein Dementi in einer anderen Zeitung nichts. Vor lauter Polemisierung, Zuspitzung und mutwilliger Überinterpretation der Bericht- erstattung gehe der eigentliche Inhalt des Artikels unter. Die Klägerin wolle eine bewusste Diskreditierung des Beklagten 2 erreichen. Ausdrücklich bestritten sei, dass die Berichter- stattung wesentlicher Bestandteil einer «unlauteren Gesamtkampagne» sei, liege doch eine solche schlicht nicht vor, noch sei dies von den Beklagten je beabsichtigt worden. Wiederholt sei das Gespräch gesucht worden und im Rahmen zweier Gegendarstellungen sei stets auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass es der Klägerin freistehe, ihre Sicht der Dinge in einer umfassenden Replik jeweils auf der Aufschlagsseite im Regionalteil vollständig darzu- legen oder zu den Vorwürden in einem Interview Stellung zu nehmen. Sämtliche von der Klägerin zitierten Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Teils seien sie falsch wiedergegeben, teils basierten sie auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien kon- struiert oder liessen sich so schlicht und einfach nicht im Ausgangstext finden. Die Bezeich- nung als Konstrukt beziehe sich auf die rechtliche Struktur der Klägerin und ihre Tochterge- sellschaften. Die Frage zur Befangenheit des Direktors in der Spitalpolitik im Zusammenhang mit der Fusion mit dem Unispital Basel sei offen gestellt. Bestritten werde im Zusammenhang mit den hohen Kosten, dass sich diese auf die künstlich hochgetriebenen Lohnkosten bezie- hen würden. Es werde dazu lediglich eine plausible Vermutung geäussert, dass beim Ein- kauf von Servicedienstleistungen regelmässig ein Gewinn für das Unternehmen bleibe, wel- ches die Dienstleistungen anbiete; vorliegend für die VBS (bzgl. Gefak) und AMS (bzgl. ZAK). Dass im Umfeld der zweiten Tochtergesellschaft der Klägerin, der AMS, effektiv Betrugsvorwürfe erhoben worden seien, welche im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht rest- los geklärt gewesen seien, sei eine unschöne Tatsache für die Klägerin, treffe aber zu. Die Verknüpfung sei weder unsachlich noch werde sie nur zum Schlechtreden bzw. Anschwär- zen gebraucht. Sie werde zu Recht thematisiert. Der Klägerin würden keine kriminellen Akti- vitäten vorgeworfen. Auch nicht, dass sie in verwerflicher Art und Weise agiere. Es werde klar erwähnt, dass das Modell ungewöhnlich, aber legal sei. Auch werde der Klägerin nicht vorgeworfen, dass sie die Beiträge hauptsächlich für ihre Verbandstätigkeit verwende oder
430 18 240 Seite 74 von 340 missbrauche. Es werde ihr weder direkt noch indirekt vorgeworfen, sie führe ihre Mitglieder hinters Licht. Eine unlautere Herabsetzung werde bestritten, sei es bei Tatsachenbehaup- tungen oder gemischten Werturteilen. Sie würden der Wahrheit entsprechen. Es fehle eine Herabsetzung, geschweige denn eine qualifizierte Herabsetzung. Beim Zitat von Prof. Gächter liege höchstens eine journalistische Ungenauigkeit vor, welche hinzunehmen sei. Zentral sei aber ohnehin, dass die Textpassage von Prof. Gächter als kor- rekt beurteilt worden sei. Eine Irreführung liege nicht vor. Wie die Klägerin richtig ausführe, seien die Kassen hinsichtlich der Festlegung ihres Beitragssatzes frei. Dass dabei möglich- weise andere Gründe als «überhöhte» Lohnkosten eine Rolle spielten, mache die Aussage nicht irreführend. Fakt sei ebenfalls, dass die Lohnabgaben bei der Gefak mit 1.55% deutlich über den 0,9 % der Handelskammer beider Basel liege. Nichts anderes ergebe sich aus dem Text. Die Meinungsäusserung die – insbesondere gegenüber der staatlichen Familienaus- gleichskasse aber auch der Ausgleichskasse der Handelskammer beider Basel – erhobenen Lohnabgaben seien vergleichsweise zu hoch, sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Irreführung könne auch nicht darin liegen, dass die Meinung von CB zu den Beitrags- sätzen korrekt wiedergegeben, in der Folge aber vom Beklagten 2 hinterfragt werde. Der Leser könne sich dadurch eine eigene Meinung bilden. Hierbei sei auch darauf verwiesen, dass der Beklagte 2 die Klägerin frühzeitig zu einer Stellungnahme eingeladen habe und selbst als diese sich ausserstande gesehen habe, innert 7 Stunden zu antworten, bereitwillig den Artikel um einen Tag nach hinten geschoben habe. Eine Irreführung liege nicht bereits dadurch vor, dass nicht alle möglichen Erklärungen erwähnt würden. Dass das KSBL insge- samt besser fahre, werde im Text ebenfalls wiedergegeben. Bestritten werde, dass die Beklagten Erklärungen der Klägerin ignorieren würden. Es sei nicht an ihr, angebliche Vorteile einer Mitgliedschaft der Klägerin der Leserschaft zu präsen- tieren und so die Werbetrommel für die Klägerin zu rühren. Im Übrigen würden die Beklagten diese Punkte zusammenfassend erwähnen mit der Aussage von CB, dass am Schluss «das Gesamtpaket» entscheidend sei. Die Untermalung bzw. Kommentierung der Textpassagen mit «Spannend» oder «richtig spannend» lasse diese nicht unlauter erscheinen. Dadurch würden sie auch nicht herabsetzend oder irreführend. Mit dem Hinweis auf die ZAK-Affäre hätte die Beklagten lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund hoher Ähnlichkeit die vertragliche wie gesellschaftsrechtliche Konstruktion einerseits sowie die Zusammenset- zung und persönliche Nähe der Personen andererseits in sich problematisch sei. Die Beklagten würden die Berichterstattung als sachlich und fair erachten. Zudem lasse sie sich in den wesentlichen Punkten auf eine Expertenmeinung stützen. Die Berichterstattung
430 18 240 Seite 75 von 340 basiere zudem auf wahren Tatsachen und sei weder irreführend noch unnötig verletzend. Es treffe nicht zu, dass die Leistungen der Gefak pauschal als überteuert dargestellt worden seien. Dementsprechend sei ein klägerisches Feststellungsinteresse zu verneinen.
E. 4.3 Klägerin replicando (R Rz 102 bis 152) Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren bereits in der Klage eingenommenen Stand- punkt nochmals ausführlich. Bezugnehmend auf die hauptsächlichen Ausführungen der Ge- genpartei seien nachstehend die wichtigsten Entgegnungen der Klägerin zusammengefasst. Das Dementi von Spital-CEO in der bz vom 1. Februar 2018 steht im direkten Widerspruch zu den Berichterstattungen der Beklagten. Diese hätten im Titel des Artikels vom 22. Januar 2018 wörtlich geschrieben: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer». Im Artikel der bz vom 1. Februar 2018 sage Aebi allerdings: «Wir haben [das] nie konkret in Betracht ge- zogen.». Klarer könne ein Widerspruch nicht sein. Die Auflistung der dramatisierenden Aus- drücke sei nicht willkürlich, wie die Beklagten geltend machen würden, sie fänden sich samt und sonders in der Berichterstattung vom 27. Januar 2018. Es seien genau diejenigen Be- griffe, welche auch dem Leser ins Auge fielen und haften blieben, gerade bei komplexen Themen wie Lastenausgleich und Prämiensysteme von Familienausgleichskassen. Bestrit- ten werde, dass die Beklagten stets das Gespräch mit der Klägerin „gesucht" hätten, ge- schweige denn dass dies wiederholt geschehen sei. Bis heute habe der federführende Be- klagte 2, abgesehen von der lnstruktionsverhandlung am 19. März 2019, kein einziges Mal mit dem Direktor der Klägerin über die streitgegenständlichen Kampagnenthemen gespro- chen. Der Klägerin sei regelmässig keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den beklagti- schen Berichterstattungen bzw. schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Wenn einmal eine Stellungnahme der Klägerin berücksichtigt worden sei, dann sei sie entweder sinnentleert abgedruckt oder derart in den Text eingeflochten worden, dass den Aussagen sofort eigene Aussagen gegenübergestellt worden seien, welche die Stellungnahme der Klägerin abkan- zelten und für ausweichend und nicht glaubwürdig erscheinen liessen. Anfänglich habe der Beklagte 2 noch ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gewährt, später, nach dem Start der Kampagne, seien die Anfragen zu kurzfristig gewesen oder in Verletzung des Journalis- ten-Kodex (Richtlinie 3.8) ausgeblieben, was zu den Manipulationsmethoden der Beklagten gehöre. Die Bezeichnung «Konstrukt» im Artikel vom 27. Januar 2018 beziehe sich nach der Aussa- ge der Berichterstattung nicht nur auf die «rechtliche Struktur» der Klägerin, wie die Beklag- ten geltend machen wollten, sondern insbesondere auch auf die hinterfragten bzw. von dem Beklagten 2 als betrügerisch empfundenen Verbindungen zwischen den einzelnen genann-
430 18 240 Seite 76 von 340 ten Akteuren. Richtig sei sodann, dass die Bezeichnung als «Konstrukt» für sich alleine tat- sächlich nicht herabsetzend sei. Mische man diese Bezeichnung mit Worten wie «Millionen im Topf», «Betrugsvorwürfen», «gravierend», «ungewöhnliche Auffälligkeit» etc., dann er- scheine das «Konstrukt» als anrüchig, weil der Begriff impliziere, die Unternehmensstruktur der Klägerin diene der aktiven Verschleierung. Nicht nur die Aussagen von Prof. Gächter im „Standpunkt" vom 9. Februar 2018 würden beweisen, dass dessen Aussagen in der Bericht- erstattung vom 27. Januar 2018 falsch wiedergegeben worden seien. Selbst die von den Beklagten eingereichte Mailkorrespondenz bestätige, dass die Aussagen von Herrn Gächter aus dem Zusammenhang gerissen und somit instrumentalisiert worden seien. Wenn man wie die Beklagten in der Berichterstattung ausführe, dass die erhobenen Lohnabgaben der Gefak „zu hoch" seien, handle es sich nicht um eine blosse Meinungsäusserung, sondern um ein gemischtes Werturteil, wobei der Tatsachenkern in der Behauptung liegt, dass die Beitragssätze der Gefak vergleichsweise hoch seien und sich nicht rechtfertigen lassen. Die- se Äusserung sei indessen nicht nur falsch, sondern auch irreführend. Die Rechnung der Beklagten, wonach die VBS bei ihren Dienstleistungen für die Gefak bzw. die AMS bei ihren Dienstleistungen für die ZAK Gewinne machten, welche sich schliesslich in höheren Bei- tragssätzen niederschlagen würden, gehe nicht auf. Vielmehr würden mit der Auslagerung Kosten, z.B. Steuern, gespart. Würde «Outsourcing» ökonomisch keinen Sinn ergeben und nur Kosten verursachen, wäre solches in der heutigen Geschäftswelt nicht derart verbreitet. Die wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 lie- ge im Vorwurf, dass Gelder, welche die Gefak aufgrund «zu hoher» Beiträge eingenommen habe, aus einem System und via VBS «abgeführt» und schliesslich für die Aktivitäten der Klägerin verwendet würden. Die Irreführung des Lesers finde statt, weil die Beklagten zentra- le Faktoren, welche allesamt einen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hätten, einfach ausblenden bzw. als unlogisch abtun und stattdessen die These entwerfen würden, dass die Gefak ihren Beitragssatz durch angebliche «Personalvermittlung» durch die VBS künstlich hochgetrieben habe. Die zentralen Schlüsse, die der Beklagte 2 aus der Berichterstattung ziehe, seien zusammenfassend: Die Gefak habe einen höheren Beitragssatz als die Basel- bieter Kasse. Dieser lasse sich nicht rechtfertigen, sondern rühre daher, dass die Gefak durch „Personalvermittlung" Kosten künstlich hochtreibe, was, in gleicher Konstellation, schon zu Betrugsvorwürfen geführt habe. Dieser Schluss sei, wie ausgeführt, falsch und un- lauter. Es handle sich um eine böswillige Anschwärzung, weil dem Markt vorgegeben werde, die Gefak bzw. die Klägerin zockten ihre Mitglieder ohne sachliche Grundlage ab. Das kläge- rische Feststellungsinteresse liege darin, dass sich die Berichterstattung vom 27. Januar 2018 (und die gesamte Kampagne der Beklagten) weiterhin nachhaltig störend und zu Las-
430 18 240 Seite 77 von 340 ten der Klägerin auf den Markt auswirkten. Das zeige sich nicht nur in der Übernahme ge- wisser Formulierungen durch andere Medien, sondern insbesondere auch durch die bis heu- te andauernde Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu Lasten der Klägerin, was wiede- rum einerseits an den Leserkommentaren abzulesen sei und wofür andererseits die Abwahl des Direktors der Klägerin Beleg sei.
E. 4.4 Beklagte duplicando (D Rz 137 bis 191) Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihre bereits in der Klageantwort vertretene Auf- fassung und bestreiten die klägerischen Ausführungen gemäss Replik. Insbesondere bestrit- ten sie neuerlich, dass die Auslagerung von Aufgaben der Gefak an die VBS mit einem Be- trugsvorwurf verbunden worden sei und dass der Durchschnittsleser zu einem solchen Schluss komme. Im Text werde einzig die Vermutung von Prof. Gächter wiedergegeben, dass unter Umständen über die VBS die Lohnkosten der GEFAK künstlich hochgetrieben würden, was sich dann in entsprechend höheren Mitgliederbeiträgen niederschlage. Dies sei überaus plausibel, werde doch ein Unternehmen, welches einem anderen Personal ausleihe, dies in aller Regel nur inklusive einer gewissen Marge machen. Dass dabei die Klägerin ein System aufgebaut habe, in welchem ihre Vereine ZPK und ZAK wie auch ihre Ausgleichs- kasse Leistungen von Tochtergesellschaften der Klägerin einkauften, mache es naheliegend, dass folglich Dritte (Mitglieder, Staat) diese Differenz mitbezahlen würden. Ein Betrugsvor- wurf werde damit aber weder der Klägerin unterstellt noch suggeriert. Im Artikel vom 27. Ja- nuar 2018 werde bloss zulässige Kritik am Geschäftsmodell der Klägerin geübt. Die Klägerin erläutere bzw. substantiiere im Weiteren nicht, inwiefern sich die Berichterstattung vom
27. Januar 2018 weiterhin störend auswirke, und schon gar nicht, inwiefern dies zu Lasten ihrer Wettbewerbsstellung im Markt (welchem?) gehe. Worin bestehe der Nachteil in der Be- einflussung der öffentlichen Meinung? Wie sei die Klägerin gegenüber welchen Mittwettbe- werbern benachteiligt? Und weshalb soll die zu beurteilende, durchaus kritische Berichter- stattung über die Klägerin für sie derart qualifiziert herabsetzend sein, dass die Klägerin er- heblich in ihrer Marktposition betroffen sei, und zwar dergestalt, dass sich die Anwendung des UWG auf einen Presseartikel rechtfertige, mitunter die Abwägung zu Gunsten des Schutzes ihres Rufes als Wirtschaftssubjekt und zuungunsten des Grundrechtes der Medien- freiheit ausfalle?
E. 4.5 Weder die Klägerin noch die Beklagten haben zur BaZ-Berichterstattung vom
27. Januar 2018 in ihren nachfolgenden Eingaben wesentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wären, so dass an dieser Stelle pauschal auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021
430 18 240 Seite 78 von 340 Rz 54 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 Rz 68 ff.).
E. 4.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 4.6.1 Bereits dem Titel des Artikels auf Seite 1 kann entnommen werden, dass über die Klägerin bzw. ihren Direktor berichtet wird, weshalb die direkte Betroffenheit der Klägerin ausser Frage steht.
E. 4.6.2 Bezüglich Wettbewerbsnachteile führt die Klägerin aus, es sei notorisch, dass sich das durch die Berichterstattung kreierte negative Image, in verbrecherische Aktivitäten ver- wickelt zu sein bzw. solche zu betreiben, im Geschäftsverkehr negativ auswirke, indem sich beispielsweise Mitglieder und Geschäftspartner abwenden und die Gewinnung neuer Mit- glieder und Geschäftspartner erschwert werde. Dadurch werde der freie Wettbewerb in un- zulässiger Weise zum Nachteil der Klägerin beeinträchtigt (K Rz 81). Im Artikel werde die als überteuert bezeichnete Familienausgleichskasse der Klägerin mit der Konkurrenz, also an- deren Kassen und deren Beitragssätze, verglichen (K Rz 94). Das Kantonsgericht teilt die klägerische Ansicht einerseits der umschriebenen Notorietät und andererseits, dass dadurch eine potentielle Bedrohung der Marktposition und damit verbundene Wettbewerbsnachteile der Klägerin hinreichend nachgewiesen sind. Wie bereits erwogen, gehört eine konkrete Ge- fahr oder Schädigung nicht zum Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die so verstandenen Wettbewerbsnachteile als Voraussetzung zur Klageerhebung drohen der Klä- gerin aufgrund der eingeklagten Berichterstattungen, für welche die Feststellung der Unlau- terkeit anbegehrt wurden, soweit eine konkrete Betroffenheit der Klägerin anzunehmen ist. Ausnahmslos kann dabei von potentiell imageschädigenden Berichterstattungen gesprochen werden, weil Illegalität, Vertragsbruch oder unmoralische Geschäftsgebaren in den Raum gestellt werden.
E. 4.6.3 In der Berichterstattung vom 27. Januar 2021 wird vom Beklagten 2 die Behauptung aufgestellt, dass der Austritt des Kantonsspitals Baselland (KSBL) der Klägerin und ihrem Direktor schaden würde. Der wesentliche Inhalt des fraglichen Berichts (KAB 28) ist der fol- gende: Einleitend wird dargetan, Insider würden behaupten, dass die Klägerin bei einer Fu- sion des KSBL mit dem Unispital Basel ein grosses Mitglied, gemeint das KSBL, verlieren würde. Der Schaden, so der Artikel weiter, ergebe sich aus dem komplexen System des KMU-Verbandes und seiner diversen Tochterunternehmen. Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, habe das Konstrukt für uns (die BaZ) analysiert und erklärt, was daran im Vergleich mit anderen Ver- bänden zwar ungewöhnlich, aber legal sei. Ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftskammer
430 18 240 Seite 79 von 340 sei die Familienausgleichskasse Gefak, welche an die Mitglieder-KMU beispielsweise Kin- derzulagen ausbezahle. Die Gefak sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer. Mitglieder des Verbandes wechselten automatisch in diese Familienausgleichskasse Gefak. Gemäss Gächter dürften grundsätzlich zwar keine Gelder abgeschöpft werden. Dennoch nutzten die Verbände, nicht nur die Wirtschaftskammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit, beispielsweise für politisches Lobbying oder Wahlkampf, erkläre Gächter. Der erste Teil des Berichts endet in Spalte zwei mit dem Zwischenfazit, dass mit den Famili- enausgleichskassen Verbände also generell mehr Schlagkraft entfalten könnten, als wenn sie einzig von Mitgliederbeiträgen leben müssten. Soweit mache die Wirtschaftskammer nichts, was nicht üblich wäre. Der Bericht wird daran anschliessend mit dem Zwischentitel (in fetter Schrift) «Ungewöhnlich teurer als der Staat» fortgesetzt mit der Erkenntnis, die Klä- gerin sei überraschenderweise teurer als der Staat, was Prof. Gächter stutzen lasse. Im Wei- teren wird thematisiert, dass die Beiträge bei der Gefak angeschlossenen Unternehmen 1.55 % (von der Lohnsumme) betrage, während die betreffende Abgabe bei der Baselbieter Kasse 1.35% ausmache. Aufgezeigt wird vom Beklagten 2 sodann, dass die Differenz bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von CHF 251 Mio. eine Einzahlung in die Gefak von CHF 3,9 Mio. bedeute, so dass das KSBL bei der staatlichen Kasse eine halbe Million weni- ger bezahlen müsste. Prof. Gächter wird zitiert, das sei seltsam, müssten wegen des Las- tenausgleichs doch eigentlich beide Kassen in etwa gleich teuer sein. Obwohl in Basel-Stadt, wo es keinen Lastenausgleich gäbe, die staatliche Kasse eigentlich teurer sein müsste, liege der Beitragssatz bei dieser ebenfalls bei 1,35 % und somit tiefer als derjenige bei der Kläge- rin. Richtig spannend, so der Beklagte 2 in seinem Bericht weiter, werde ein Vergleich mit der Handelskammer beider Basel (HKBB), über welche das Unispital Basel die Familienaus- gleichskasse abwickeln lasse. Bei dieser betrage die Abgabe gar nur 0,9%. Auch hier müss- ten die Mitglieder weniger bezahlen als bei der Klägerin. Prof. Gächter wird wiederum ge- nannt, der im schweizweiten Vergleich eine ungewöhnliche Auffälligkeit erkannt habe: die Firmenstruktur der Klägerin. Der Professor, so der Text, habe die Vermutung, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Klägerin gehöre, die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben würden. Der Absatz schliesst mit der Frage, wie er (gemeint Prof. Gächter) zu dieser Annahme komme. Hierauf wird im nächsten Absatz CB zitiert, wonach die Mitarbei- tenden der Gefak bei der VBS, einem Tochterunternehmen der Klägerin, angestellt seien, was für die Kasse effektiv und effizient sei. Der Beklagte 2 erklärt, dass die VBS die Mitarbei- ter an die Gefak ausleihe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Lohnkosten höher liegen würden als die tatsächlich ausbezahlten Löhne. Die Differenz würde dann der VBS zugute- kommen. Ob das der Fall sei, lasse sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer-Direktor Bu-
430 18 240 Seite 80 von 340 ser dazu keine Auskunft geben wolle. Für diese Vermutung spreche immerhin, dass bei der vom Kanton ausgelagerten Schwarzarbeitskontrolle die Kontrolleure bei der AMS Arbeits- markt Service AG angestellt seien, welche die Mitarbeiter «vermietet». Die AMS sei ihrer- seits eine Tochter der Wirtschaftskammer. Die Tatsache, dass die Schwarzarbeitskontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhielten, habe vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe gesorgt. Wieder bezogen auf die Gefak, wel- che ihre Mitarbeitenden über die VBS beschäftigt, lässt der Beklagte 2 wieder Gächter zu Wort kommen mit der Feststellung, dass diese Konstruktion wahrlich speziell sei. Juristisch handle es sich hier zwar jeweils um unterschiedliche Unternehmen, doch de facto um diesel- ben Personen. Damit würden über die Personalvermittlung nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben, wie Gächter weiter erkläre, durch die VBS könnten Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art ge- schlossenem System, abgeführt werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Als nächstes ist der Artikel mit einem weiteren Zwischentitel versehen, welcher in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet ist und «Gesamtpaket betrachten» lautet. Die- se Erklärung wird CB zugeordnet. Ebenso wird der Direktor zitiert, wonach nach Ansicht der Klägerin der Beklagte 2 das Grundprinzip der Familienausgleichskasse nicht verstanden ha- be. Entgegnet wird diese Anmerkung mit dem Hinweis des Beklagten 2 CB habe sehr gereizt reagiert. Der Wirtschaftskammer-Direktor habe Mühe damit, wenn Journalisten kritische Fra- gen zu seinem Verband stellen würden. Die Erklärung von CB, dass das Gesamtpaket ent- scheidend sei, wird vom Beklagten 2 in Zweifel gezogen. Abschliessend wird im Artikel fest- gehalten, dass die Mitglieder-KMU der Klägerin im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heute, wenn die Wirtschaftskammer ihre Familienausgleichskasse zur AK40 nach Basel zü- geln würde – «nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.». Der Bericht ist zudem mit einem Bild von CB im Seitenprofil aus einer Landratssitzung versehen mit der Legende «Schweigt zum Honorar [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer-Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt.».
E. 4.6.4 Wie bereits erwähnt, ist jeder eingeklagte Zeitungsbericht nach dem allgemeinen Verständnis der Durchschnittsleserschaft zu interpretieren, so dass jeweils die Grundaussa- gen eines Artikels zu ermitteln sind, um diese auf ihre allfällige qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG hin beurteilen zu können. Dabei sind die seitens der Klä- gerin jeweils wiedergegebenen Online-Kommentare bestenfalls Indizien, ohne dass diesen nach Ansicht des Kantonsgerichts bei der Interpretation des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers entscheidende Bedeutung zukommen. Es darf in diesem Zusam- menhang als notorisch bezeichnet werden, dass solche Kommentare nicht die Meinung der
430 18 240 Seite 81 von 340 Mehrheit der Leserschaft wiedergeben, weil der überwiegende Teil der Leser diese Plattform gar nicht nutzt. Die Grundaussage des aus der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 eingeklagten Artikels auf der ersten Seite des Regionalteils – die Frontseite mit Titel und Anriss wurde im Einzel- nen klägerischerseits nicht beanstandet – geht für den Leser dahin, dass der Klägerin im Familienausgleichskassenwesen unlautere oder unmoralische, wenn auch nicht illegale Ge- schäftsmethoden vorgeworfen werden. Eine solche Aussage ist für eine Herabsetzung der Klägerin als Marktteilnehmerin im erwähnten Geschäftszweig der Familienausgleichskassen grundsätzlich geeignet. Für die Frage einer allfälligen qualifizierten Herabsetzung ist in Betracht zu ziehen, was folgt: Dass die Klägerin höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebt, ist richtig und nicht bestritten. Ungenau wird der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt werden. Dies betrifft einmal die Suche nach dem Grund, weshalb trotz Lastenausgleich Differenzen bei der Beitragshöhe bestehen. Im Bericht wird diesbezüglich vermutet, dass die Kosten bei der Gefak aufgrund der Struktur der Klägerin künstlich in die Höhe getrieben werden. Die Vermutung kann, nach dem transportierten Eindruck beim Leser nicht erhärtet oder ausgeräumt werden, weil sich CB nicht zur Sache äussert und generell bei heiklen Themen gereizt reagiere. Der genannte Direktor kommt im Bericht zwar zu Wort, die Aussagen werden vom Korrespondenten aber unmittelbar im Anschluss stets wieder relativiert. Die Beklagten haben zwar im vorliegenden Verfahren zurecht darauf hingewiesen, im Text stehe, dass gemäss Stellungnahme des Di- rektors der Grosskunde KSBL unter dem Strich, d.h. unter Einbezug der AHV-Beiträge und dem Service der hierfür zuständigen Ausgleichskasse, insgesamt besser fahre. Hängen blei- ben dürfte aber beim Leser die im Bericht behauptete, bezifferte Einsparung bei einem Wechsel der Familienausgleichskasse von einer halben Million Franken. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Aussagen von CB neutral dargestellt würden, was vorliegend nicht der Fall ist. So wird jeweils im Bericht stets entgegnet mit Formulierungen, wie «Gegen die Erklärung spricht…» oder «Doch auch diese Erklärung wirft Fragen auf…». Auch der Schlusssatz relativiert alles. Dort schliesst der Beklagte 2 seine Berichterstattung mit der Einschätzung: «Würde die Wirtschaftskammer die Familienausgleichskasse ebenfalls zur AK40 zügeln, würden ihre Mitglieder-KMU im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heu- te – nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.» Ebenso pointiert liest sich die Bildlegende, welche prominent platziert in der Mitte der Seite ersichtlich ist. Mit der Aussage «Schweigt zum Honorar» und dem Hinweis, dass CB auf kri- tische Fragen gereizt reagiere, assoziiert der Leser zudem im Kontext mit der Berichterstat-
430 18 240 Seite 82 von 340 tung im Text, dass die Klägerin bei ihrer Struktur in der Familienausgleichskasse nicht nur Profit erzielt, sondern dabei auch etwas zu verbergen habe. Stets muss im Blick behalten werden, dass nicht jeder negative Beitrag den Tatbestand einer Herabsetzung erfüllt. Kritik von medialer Seite muss erlaubt sein. Werden dem Wettbewerbs- teilnehmer aber unlautere Geschäftsmethoden vorgeworfen, wird damit ein Unwerturteil ver- bunden, welches eine gewisse Schwere aufweist. Wird der Artikel nach der Grundaussage zusammengefasst, dominiert die Feststellung, dass eigentlich nicht erklärlich ist, weshalb die Mitglieder der Klägerin höhere Beiträge bezahlen müssen, obwohl es im Kanton Basel- Landschaft unter den Familienausgleichskassen den Lastenausgleich gibt. Dazu wird Prof. Gächter als Experte zitiert, welcher diesen Umstand aufgrund einer angeblich vorge- nommenen Analyse zur Struktur der Klägerin auch seltsam findet. Der Grund für die unter- schiedlichen Beitragssätze, wird suggeriert, liege in der Firmenstruktur. Über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls zur Klägerin gehöre, würden die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben. Die Mitarbeiter der Gefak seien nicht bei dieser Kasse selber angestellt, son- dern bei der VBS Verband-Service AG, ebenfalls ein Tochterunternehmen der Klägerin. CB teile lediglich mit, dass dies für die Gefak effektiv und effizient sei. Es lasse sich aber nicht belegen, weil der Direktor der Klägerin dazu keine Auskunft geben wolle. Diese Aussa- ge wird auch in der Bildlegende wiederholt («Wirtschaftskammer-Direktor reagiert auf kriti- sche Fragen gereizt».). Für den Durchschnittsleser bleibt auch aus diesen Gründen der Ein- druck von verwerflichen Geschäftsmethoden bei der Klägerin hängen. Im Weiteren ist der Bericht ungenau und stiftet Verwirrung, indem der Eindruck am Ende des Artikels bleibt, dass die Klägerin profitiert und nicht das Mitglied selbst. Die beanstandete Berichterstattung entspricht zudem insofern nicht der Wahrheit oder ist aufgrund der fehlen- den Ausgewogenheit bei der Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten irreführend, als die Klägerin mit Hilfe eines wenige Tage nach dem eingeklagten Artikel erschienen Berichts in der bz vom 1. Februar 2021 (KAB 26) zweierlei nachzuweisen vermochte: Zum einen de- mentierte der damalige CEO des KSBL, Jürg Aebi, ausdrücklich auf die Berichterstattung in der BaZ angesprochen einen Austritt aus der Klägerin je konkret in Betracht gezogen zu ha- ben. Zum anderen attestierte Jürg Aebi, dass die Kosten einer Mitgliedschaft und die daraus bezogenen Leistungen bei der Klägerin in einem guten Verhältnis zueinander stünden. Auch Prof. Gächter gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass jeweils das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide (vgl. S. 3 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021).
430 18 240 Seite 83 von 340 Daraus ergibt sich, dass der gleichlautenden und plausiblen Aussage von CB im angefoch- tenen Artikel nicht das sachlich gebotene Gewicht beigemessen wurde. Auch wenn sich ein Journalist nicht mit allen Aspekten auseinandersetzen muss, so ist der Bericht, wie er für den Leser verstanden wird, im Sinne einer Gesamtbetrachtung unnötig verletzend. Dieser er- scheint nicht mehr kritisch, sondern muss als tendenziös bezeichnet werden. Im Vordergrund steht die Behauptung der höheren Kosten bzw. Beiträge für Mitglieder, wofür strukturelle Umstände als Grund geortet werden, welche wiederum geschaffen worden sein sollen, um in erster Linie den Interessen der Klägerin zur Finanzierung ihres Lobbyings oder von Wahl- kämpfen und weniger den Interessen der Mitglieder zu dienen. Für den Leser kommt in diesem Zusammenhang den im Bericht zitierten Aussagen von Prof. Gächter, der als beigezogener Experte beschrieben wird, entscheidendes Gewicht zu. Die Klägerin führte allerdings zutreffend aus, dass die Aussagen von Prof. Gächter, wie sie im Bericht wiedergegeben wurden, nicht durchwegs den tatsächlich geäusserten Voten ent- sprochen hätten. Im Rahmen der Zeugenbefragung bestätigte Prof. Gächter zwar, dass sämtliche Zitate im Bericht in direkter Rede, welche ihm in Anführungs- und Schlusszeichen zugeordnet seien, von ihm autorisiert worden seien und er diese Aussagen so auch gemacht habe. Mehrfach in Abrede gestellt hat der Zeuge Gächter jedoch, dass er die Gefak bzw. die Strukturen der Klägerin im Auftrag oder auf Ersuchen der Beklagten hin analysiert habe. So kenne er weder die genauen Strukturen der Klägerin und deren Tochterfirmen im Einzelnen, noch seien ihm die gesetzlichen Begebenheiten im Kanton Basel-Landschaft im Zusammen- hang mit den Familienausgleichskassen und deren Umsetzung im Detail geläufig. Das Ge- spräch mit dem Beklagten 2 sei allgemein um Wesen und Finanzierung von Ausgleichskas- sen gegangen. Der Beklagte 2 habe sich über das Abführen und das anderweitige Benutzen der Mittel interessiert, also was man könne und was nicht, m.a.W. wo der Gesetzgeber die Grenzen gezogen habe. Es sei sodann über die Situation im Kanton Basel-Landschaft ge- sprochen worden, wobei die Angaben zur Gefak und zu den Strukturen der Klägerin gemäss Gächter allesamt vom Beklagten 2 stammten, welche als Grundlage seiner Einschätzungen dienten. Im BaZ-Bericht werde Gächter die Aussage zugeordnet, dass Verbände, so auch die Klägerin, Mittel aus ihren Ausgleichskassen für ihre eigene Tätigkeit, wie z.B. für politi- sches Lobbying oder Wahlkampf, verwenden würden, was der Zeuge aber dementierte, ge- sagt zu haben, zumal er die Klägerin und deren Struktur selber nicht gekannt habe. Er habe einzig eine allgemeine Aussage dazu gemacht, dass es möglich und zulässig sei, mit einer Familienausgleichskasse einen gewissen Skalengewinn zu erzielen, weil man die Verwal- tung mehrfach beschäftigen und die Verbandstätigkeit effizienter gestalten könne. Dass vor- liegend durch die Klägerin Geld für politische Zwecke abgezweigt worden sei, wisse er nicht
430 18 240 Seite 84 von 340 und könne dies auch gar nicht beurteilen. Es sei aber auch so, dass ihm die geschilderte Organisation der Gefak mit Personaleinkauf bei einer anderen Firma der Klägerin merkwür- dig vorgekommen sei. Er habe keinen Grund dafür gesehen bzw. habe diese Konstellation einfach nicht verstanden. Outsourcing an sich sei aber auch nichts Unübliches. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der Hauptaussage nach dem Verständnis der Leserschaft im Regionalteil-Artikel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht», die Klägerin wende im Familienausgleichskassenwesen unmoralische, wenn auch nicht illegale Geschäftsmethoden an, eine Herabsetzung der Klägerin einhergeht. Die halbwahre und ins- besondere irreführende Komponente im Bericht vom 27. Januar 2018 liegt sodann darin, dass die Leserschaft interpretiert, die bestehenden Strukturen der Klägerin bei der Familien- ausgleichskasse seien hauptsächlich mit Blick auf die Finanzierung der Verbandstätigkeit geschaffen worden, was von einem Experten, welcher das Ganze im Auftrag der BaZ analy- siert haben soll, nicht nur bestätigt, sondern auch im Übrigen als allgemein verbreitet be- zeichnet worden sei. Der Zeuge hat aber, wie der obigen Wiedergabe seiner Einvernahme entnommen werden kann, Gegenteiliges zu Protokoll gegeben, nämlich es sei allgemein verbreitet, dass die Mittel aus den Ausgleichskassen der Wirtschaftsverbände auch für die eigene Verbandstätigkeit verwendet würden, ohne dass Prof. Gächter konkret Bezug zu den Verhältnissen bei der Klägerin und der Gefak genommen hat, weil er dieselben zu wenig kenne. Prof. Gächter distanzierte sich zudem ausdrücklich von der Behauptung im Bericht, dass er das Konstrukt der Klägerin analysiert habe. Nebst der Irreführung der Leserschaft zur tatsächlich nicht erfolgten Analyse der konkreten Abläufe und Verhältnisse bei der Gefak wird zusätzlich Verwirrung gestiftet, indem am Ende des Artikels der Eindruck hängen bleibt, die Klägerin sei allein auf Eigenprofit aus, ohne dass die teurere Mitgliedschaft für die Mit- glieder einen Mehrwert bieten würde. Hingegen decken sich die Aussagen des ehemaligen CEO des KSBL als auch diejenige von Prof. Gächter inhaltlich, wonach das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide. Gleiches hatte auch CB erklärt, ohne dass der betreffenden Aussage im Sinne einer ausgewogenen Be- richterstattung angemessen Platz eingeräumt worden wäre. Im Kontext mit dem Legenden- text zur Bildgebung («Schweigt zum Honorar» und «Wirtschaftskammer-Direktor und FDP- Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt») wirkt die gesamte Berichter- stattung tendenziös und deshalb nicht nur irreführend, sondern für die Klägerin, welche nach der Wahrnehmung der Leserschaft durch die unsachgemässe Kritik gegenüber ihrem Direk- tor auch betroffen wird, unnötig verletzend.
430 18 240 Seite 85 von 340
E. 4.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem sich die im Bericht zunächst als Vermutung geäusserte, aufgrund der Gesamtbe- trachtung für den Leser aber als bestehende Tatsache zu interpretierende Herabsetzung der unmoralischen Geschäftsmethode aufgrund des Beweisergebnisses als teilweise unwahr und insgesamt irreführend sowie unnötig verletzend herausgestellt hat, ist dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.1. der Klage zu entsprechen.
E. 4.8 Löschung des Online-Artikels Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter unter anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen, was bei Online-Berichterstattungen auf die Löschung des Artikels als Ganzes oder einzelner Teile hinausläuft. Voraussetzung ist, dass eine unlautere Verletzung fortbe- steht und sich weiterhin schädigend auswirkt (statt vieler: PHILIPPE SPITZ a.a.O. Art. 9 UWG N 72; RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff.). Aus den vorstehend unter Ziffer 4.6.4 aufgeführten Erwägungen erhellt, dass im Artikel vom
27. Januar 2018 im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht (nur) einzelne Äusserungen problematisch erscheinen, sondern dieser aufgrund des beim Durchschnittsleser hervorgeru- fenen Gesamteindrucks insgesamt einen unlauteren Inhalt aufweist. Als Konsequenz dieses Befunds ist auch dem entsprechenden klägerischen Löschungsanspruch gemäss Rechtsbe- gehren 3.1. lit. a Abs. 1 stattzugeben und die Beklagte 1 richterlich anzuweisen, den Artikel von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen.
E. 4.9 Löschung von Tweets
E. 4.9.1 Gemäss Klägerin betreffe die Unlauterkeit auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Der Beklagte 2 habe den Artikel vom 27. Januar 2018 jeweils am selben Tag verlinkt mit dem Kommentar: «Das seltsame Firmengeflecht der Wirtschaftskammer Baselland. Was für den Direktor Christoph Buser auf dem Spiel steht, sollte das Kantonsspi- tal aus dem Verband austreten. Eine Recherche über zu hohe Abgaben und Geldflüsse.» Dieser Tweet habe den unlauteren Artikel verbreitet und sei damit Teil der unlauteren Be- richterstattung vom 27. Januar 2018 (K Rz 93). Dementsprechend stellte die Klägerin auch einen Löschungsantrag für den Tweet des Beklagten 2 vom 27. Januar 2018.
430 18 240 Seite 86 von 340
E. 4.9.2 Die Beklagten verwiesen im Zusammenhang mit dem Löschungsantrag in ihrer Kla- geantwort einzig darauf, dass die Berichterstattungen vom 22. und 27. Januar 2018 keinen Verstoss gegen das UWG darstellen würden, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Gleiches gelte auch für die stark verkürzten Zuspit- zungen und Kommentare, welche auf Twitter durch den Beklagten 2 dem Ausgangsbericht beigefügt worden seien (KA Rz 127 f.).
E. 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer
E. 5 Klagenhäufung
E. 5.1 hievor). Diese wiederum lehnen sich an die Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an, welche dem Tahan-Bericht kommentarlos als Anhang E angeheftet wurde. Im Weiteren haben die Beklagten der klägerischen Behauptung, dieser Anhang sei den Beklagten seit jeher bekannt gewesen, nichts entgegengesetzt. Das Kantonsgericht kann für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung deshalb auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten, welche den KPMG-Bericht im Ein-
430 18 240 Seite 107 von 340 zelnen kritisieren, sowie auf eine eingehende Würdigung der dazu offerierten Beweismittel weitgehend verzichten, weil die Beklagten in ihrer Klageantwort und auch in ihren späteren Eingaben ans Kantonsgericht nicht näher auf die umfangreichen Behauptungen der Gegen- partei eingegangen sind. So beschränkten sich die Beklagten darauf, die klägerischen Erläu- terungen pauschal als falsch, einseitig und ungenau zu bezeichnen, ohne substantiiert dar- zulegen, weshalb sie dieser Meinung sind. Dementsprechend darf das Kantonsgericht von nicht rechtsgenüglich bestrittenen klägerischen Ausführungen zu den im Bericht monierten Lohnkosten, Betriebskosten im Allgemeinen und zum Verteilschlüssel, zu den Gründungs-, Präventions- und Repräsentationskosten, zu stornierten Buchungen, Fahrzeugkosten und Mietaufwand sowie zum Vorwand fehlender Belege ausgehen. Im Weiteren sind die entsprechenden Erläuterungen der Klägerin auch plausibel. Vereinfacht ausgedrückt, erscheint zunächst einmal nachvollziehbar, dass bei pauschalen Entschädi- gungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand oder Rapporte über geleistete Arbeitsstunden bestehen. Hierhin passt auch die Behauptung der Klägerin, die Vertragspar- teien ZAK und Kanton hätten ausdrücklich darauf verzichtet, verbindliche Vorgaben betref- fend den Mitteleinsatz zu vereinbaren. Mit der Pauschalvergütung werde das Ziel verfolgt, den kompetenzübertragenden Kanton von umfangreichem administrativem, insbesondere buchhalterischem sowie Finanzcontrolling-Aufwand zu entlasten. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Kanton als Auftraggeber zu den einzelnen Kostenpositionen bis ins Jahr 2015 nie nähere Angaben eingefordert, ein detailliertes Reporting verlangt oder Auflagen gemacht habe. Der Direktor der Klägerin erklärte im Weiteren im Rahmen seiner Befragung als Organ der Klägerin (Parteibefragung) durch das Gericht, dass die Klägerin bzw. die AMS auf Ersuchen des Kantons trotz vereinbarter Pauschalentschädigung im Nachhinein Listen mit dem geschätzten Aufwand erstellt habe. Anlass dazu soll die nachträgliche Feststellung beim Kanton gewesen sein, dass eine Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung von den angefallenen Lohnkosten abhängig sei (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 29). Auch die weiteren klägerischen Ausführungen zum Vorwurf im Zeitungsbericht vom 24. Feb- ruar 2018, die AMS habe der ZAK um CHF 96'630.00 zu viel Lohnaufwand in Rechnung ge- stellt, sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, insbesondere: Die beklagtische Interpre- tation lasse die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Zusammen- hang ausser Acht. Der ZAK seien gar nie effektive Lohnkosten in Rechnung gestellt, sondern die geleisteten Stunden dabei zu marktkonformen Konditionen abgegolten worden, indem auch von der AMS gegenüber der ZAK diesbezüglich eine Pauschalzahlung vereinbart wor- den sei. Diese Stundenkostensätze würden Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Per- sonalbeschaffung, Personalmanagement sowie Zurverfügungstellung von Führungs- und
430 18 240 Seite 108 von 340 Controlling-Instrumenten einschliessen. Sie seien als Kostenpositionen Bestandteil eines Businessplans. Lohnwerte von einzelnen Personen seien zu keinem Zeitpunkt Diskussions- gegenstand zwischen der Leistungserbringerin und dem Kanton als Leistungsbezüger gewe- sen. Insofern trägt die im BaZ-Bericht als Verfehlung aufgeführte Behauptung der durch die AMS höher verrechneten Lohnkosten als die effektiv ausbezahlten Löhne an die Mitarbei- tenden auch nach Ansicht des Kantonsgerichts den effektiven Gegebenheiten in der Tat kei- ne Rechnung. Zur Frage der von den Beklagten vermeintlich aufgedeckten Inrechnungstellung von Leis- tungen wegen Krankheit oder Militär abwesender Mitarbeiter erklärte die Klägerin wiederum für das Kantonsgericht plausibel, dass auf Grund dieser Ausfälle andere Personen mit den entsprechenden Aufgaben betraut worden seien, sodass im 2011 der vom Leistungsauftrag umschriebene Personaleinsatz von drei Vollzeitstellen ungeachtet dieser Ausfälle beinahe erreicht worden sei (292 statt 300 Stellenprozente). Es habe keine Vorgaben des Kantons gegeben, ob und wie dieser Ressourceneinsatz nachzuweisen gewesen sei. Auch dass kein Anlass zur separaten Thematisierung von (fehlenden) Betriebskostenbelegen bestehe, wenn fixe Stundenansätze vereinbart und entsprechend verrechnet werden, in welchen diese Kos- ten anteilsmässig einberechnet werden, erscheint nach der Beurteilung des Kantonsgerichts zutreffend. Von einer Verfehlung der Klägerin bzw. der ihr nahestehenden AMS auch in die- sem Zusammenhang zu berichten, erscheint über das Ziel hinausgeschossen bzw. unnötig verletzend. Beim Verteilungsschlüssel hinsichtlich Betriebskosten sei gemäss Klägerin im Zeitungsbe- richt einleitend grundsätzlich zutreffend ausgeführt worden, dass die Kostenumlage in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund von Schätzungen und noch nicht nach einem fixen Verteil- schlüssel erfolgt sei. Wie der Beklagte 2 aus der Stellungnahme der ZAK vom 29. August 2016 gewusst habe, habe Daniel Joos den Prüfern gegenüber ausdrücklich erläutert, dass in den Jahren 2010-2013 für die Umlage der Kosten auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wor- den sei und erst ab dem Jahr 2014 schliesslich der Schlüssel 3/17 Anwendung gefunden habe, was auch im KPMG-Bericht so festgestellt worden sei. Worauf sich die Behauptung des Beklagten 2 stützt, dass die Feststellung der Prüfer, der Schlüssel stimme ab 2014, falsch sein sollen, wird weder im Artikel dargelegt, noch im vorliegenden Verfahren näher erklärt, womit die Behauptung der ab 2014 falschen Aufteilung unbewiesen und unwahr ist. Die Einseitigkeit der mithin zumindest irreführenden, wenn nicht sogar unwahren Berichter- stattung ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
430 18 240 Seite 109 von 340 Zur angeblich fehlenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der Weiterverrechnung von Gründungskosten verweist die Klägerin auf die Stellungnahme der ZAK zum Tahan- Bericht der KPMG, wo dem mit der Begründung widersprochen worden sei, dass die Grün- dung und der Betrieb von gesellschaftsrechtlichen Strukturen gemäss den gesetzlichen Grundlagen (vgl. aktuell § 12 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit [GSA] vom 12. Dezember 2013 sowie entsprechende Bestimmung im Vorgängererlass) ausdrück- lich zur Kernaufgabe der ZAK gehörte. Diese Richtigstellung habe der Beklagte 2 unerwähnt gelassen, indem er die unrichtige Feststellung des KPMG-Berichtes unreflektiert und einsei- tig wiedergegeben habe. Diese klägerische Darstellung in der Klage blieb seitens der Be- klagten, wie bereits erwähnt, unbestritten, so dass die Irreführung der Leserschaft über die- sen Umstand als erwiesen gilt. Auch die geltend gemachte Unwahrheit über fälschlicherweise verbuchte Präventionskosten vermag die Klägerin mit ihren Erklärungen, welche durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen wurden, zu plausibilisieren. So handle es sich gemäss Klägerin beim von den Beklagten im Artikel ohne weitere Erläuterung angeführten Gelddurchfluss, wie dem Bericht der KPMG entnommen werden könne, um die vollumfängliche Erstattung der Kosten von jährlich CHF 75'000.00, die der ZAK in den Jahren 2010-2013 für die Prävention entstanden seien, durch die AMS. Es sei also um einen Mittelzufluss gegangen, der bei der ZAK verzeichnet worden sei. Dieser hätte – wenn schon – im Bericht positiv erwähnt werden sollen, fielen bei der ZAK in den genannten Jahren ja gerade keine Kosten für die Prävention an. In diesen klägerischen Ausführungen ist hinsichtlich der entstandenen Präventionskosten auf den ersten Blick zwar ein Widerspruch enthalten. Gemeint ist damit, dass die AMS der ZAK in den Jahren 2010-2013 Präventionskosten erstattete, ohne dass effektive Aufwen- dungen für Prävention bei der ZAK selber angefallen sind. Wie dem Tahan-Bericht (KB 38, S.8) entnommen werden kann, hatte die ZAK seit 2010 den Gewerkschaftsbund Baselland («GBBL») zur Führung einer Informations- / Anlaufstelle für Arbeitnehmende beauftragt. Die Kosten von jährlich pauschal CHF 75'000.00 wurden in den Jahren 2010-2013 durch die AMS entschädigt. Der Kritikpunkt gemäss Tahan-Bericht lautete dahingehend, dass dieser Gelddurchfluss in den Jahren 2010-2013 für einen aussenstehenden Dritten nicht erkennbar sei, da Bezahlung und Vergütung auf demselben Aufwandskonto gebucht worden seien («genettetes» Konto). Das isolierte Zitat aus dem KPMG-Bericht im BaZ-Artikel vom 24. Feb- ruar 2018, wonach bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkenn- bar» sein soll, vermittelt demgegenüber, wie die Klägerin zutreffend monierte, gezielt den falschen und damit irreführenden Eindruck, die ZAK habe auch hier unrechtmässig Gelder ausgeschüttet. Wie gezeigt und aus dem Bericht ersichtlich, entspricht diese inhaltlich ver-
430 18 240 Seite 110 von 340 kürzte Fehlinterpretation nicht der Wahrheit. Die herabsetzende Darstellung der Beklagten ist damit im Einklang mit der Klägerin als unwahr zu qualifizieren. Die andere im Zusammen- hang mit Präventionskosten im BaZ-Artikel angeführte Verfehlung, nach welcher die Prüfer feststellten, dass die im Geschäftsjahr 2014 verbuchten Betriebskosten von total CHF 115'000.00 (...) für Präventionsbemühungen nach ihrem Verständnis des Bundesgeset- zes (...) «nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» ange- fallen seien, sei eine Unterstellung des Beklagten 2 und eine irreführende Übertreibung. Wie im Anhang E zum KPMG-Bericht zudem festgehalten sei, hätten die Prüfer – aber auch die Beklagten – zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Prävention in der Leistungsvereinba- rung zwischen der ZAK und dem Kanton Basel-Landschaft unter Punkt 4.1 klar geregelt ge- wesen sei und damit ab dem Jahr 2014 – anders als in den Jahren zuvor, wo die Kosten, wie gezeigt, folgerichtig von der AMS getragen worden seien – zu den vertraglichen Pflichten der ZAK gehörten. Die Feststellung im Bericht, wonach es zweifelhaft sei, ob die ZAK Prävention betreiben dürfe, erweise sich damit jedenfalls als klar faktenwidrig. Die Beklagten bestreiten diesen Standpunkt der Klägerin nicht. Da die klägerische Schlussfolgerung zudem für das Kantonsgericht nachvollziehbar scheint, ist diese zu schützen und bezüglich Präventionskos- ten von einer zumindest irreführenden BaZ-Berichterstattung auszugehen. Zu den angeblichen Verfehlungen bei verbuchten Repräsentationskosten wird, wie die Klä- gerin zutreffend anmerkt, einzig das Zitat aus dem KPMG-Bericht aufgeführt: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind.» Auch das Kantonsgericht erblickt in besagtem Zitat allein keine Verfehlung. Der Klägerin ist beizupflichten, dass mit dieser Wendung einzig die Wertung verbunden ist, dass die Prüfer zu keinem abschliessenden Resultat gelangt sind. Die Anführung dieses Zitats als «Verfehlung» erweist sich in der Tat als irreführend, weil beim Durchschnittsleser der Eindruck entsteht, es läge keine hinreichende Dokumenta- tion dieser Spesen vor. Auch der Hinweis auf die Entschädigung einer Weinbestellung der AMS durch die ZAK ist allzu polemisch geraten. So hielt der Beklagte 2 in der «Liste der Verfehlungen» fest: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt (CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussagegemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll.» Die besagte Feststellung wird in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat wiedergegeben, ohne dass für den Durchschnittsleser ersichtlich wäre, von wem diese Aussage stammt. Im Kontext mit der allgemeinen Feststellung bzw. Behauptung fehlender Originalbelege in der Buchhaltung führt die Aussage insofern in die Irre, als eine zumindest zweifelhafte Buchführung suggeriert wird, ohne dass diese ominöse Weinbestellung, soweit
430 18 240 Seite 111 von 340 für das Kantonsgericht ersichtlich, durch die KPMG näher geprüft worden wäre. Die klägeri- sche Behauptung, dass es sich dabei um gewöhnliche Spesen für Angestellte der ZAK von angemessenem Umfang handle, die nicht von der AMS, sondern von der ZAK selber getra- gen werden müssten, wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die klägeri- sche Erklärung, wonach solche Aufwendungen der AMS durch die ZAK zu ersetzen seien, wenn diese zunächst von ersterer ausgelegt wurden, erscheint einleuchtend. Insgesamt wird somit durch die Beklagten auch in diesem Zusammenhang in irreführender und damit unlau- terer Weise Bericht erstattet. Im Zusammenhang mit erfolgten Stornierungen wird auch aus Sicht des Kantonsgerichts suggeriert, diese seien erfolgt, weil sie einer Revision nicht standgehalten hätten. Der Origi- naltext in der Liste der Verfehlungen im Artikel vom 24. Februar 2018 lautete: «Stornierte Buchungen: Kurz vor einer Finanzrevision wurden unter anderem Buchungen von CHF 24'762.00 für Sonderanwendungen storniert. Darunter Geld für Christoph Buser. "Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorlie- genden Unterlagen nicht."». Zunächst führte die Klägerin hierzu aus und wurde von den Be- klagten nicht bestritten, dass die Stornierungen nicht kurz vor der Revision, sondern, wie im Tahan-Bericht vermerkt, bereits per 31. Dezember 2014 erfolgt seien. Die Stornierungen führten zu einer Entlastung der Rechnung der ZAK, was von den Beklagten wiederum nicht in Abrede gestellt wurde. Durch die gewählte Formulierung, dass keine Beweggründe der Storni ersichtlich seien, entsteht beim Durchschnittsleser, der über keine speziellen Buchhal- tungskenntnisse verfügt, der Eindruck, die «Korrekturen» seien gerade noch rechtzeitig ge- macht worden, andernfalls diese zweifelhaften Buchungen, unter anderem auch Zahlungen an den Direktor der Klägerin, erkannt worden wären. Da in tatsächlicher Hinsicht keine Hin- weise für eine solche Annahme bestehen, liegt eine irreführende Herabsetzung vor. Gemäss den klägerischen Behauptungen, welche auch hier von den Beklagten im vorliegen- den Verfahren nicht näher kommentiert wurden, seien die Prüfer bei der Prüfung der Fahr- zeugkosten zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, die Aufschlüsselung der Kosten sei «als solches nachvollziehbar». Lediglich in Bezug auf ein «allfälliges Zweitfahrzeug», sei die Zu- sammensetzung der Kosten «nicht ohne weiteres nachvollziehbar». Dem Bericht kann je- doch, wie die Kläger zutreffend erläutert haben, in der Tat entnommen werden, dass das Zweitfahrzeug von der AMS im Jahr 2014 der ZAK gar nicht verrechnet wurde (vgl. etwa Tahan-Bericht S. 20). An angegebener Stelle wurde durch die Prüfer auch in genereller Wei- se erklärt, dass für sie mangels Spezifizierung in der Leistungsvereinbarung nicht abschlies- send beurteilt werden könne, inwiefern die Umlagerung dieser Kosten von der AMS an die ZAK im Geschäftsjahr 2014 im Einklang mit der Leistungsvereinbarung zwischen ZAK und
430 18 240 Seite 112 von 340 KIGA stehe. Mit dieser neutralen Feststellung lässt sich keine Unregelmässigkeit begründen. Dass vor diesem Hintergrund angeblich nicht nachvollziehbare Fahrzeugkosten als Negati- vum in die Liste der Verfehlungen aufgenommen wurden, erscheint auch dem Kantonsge- richt nicht sachgerecht. Von einer journalistischen Ungenauigkeit, welche lauterkeitsrechtlich noch hinzunehmen wäre, kann im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unsauberen Buch- führung vor dem Hintergrund des staatlichen Auftrags der ZAK nicht mehr gesprochen wer- den. Zum im BaZ-Artikel monierten Mietaufwand erklärte die Klägerin, dass die Kosten der AMS für die Räumlichkeiten an der Grammetstrasse 16 in Liestal, welche jährlich CHF 69'600.00 betragen hätten, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 stets ohne Zuschlag nach Anzahl der Arbeitsplätze auf die ZAK und die ZPK umgelegt worden seien. Selbiger Verteilschlüssel habe auch Anwendung auf die weiteren «Overheadkosten» wie beispielsweise Büromaterial, Nebenkosten oder Reinigung gefunden. Zumal auch dieser Sachverhalt durch die Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, schliesst sich das Kantonsgericht der Klägerin mit der Feststellung an, dass der Vorwurf der Beklagten im BaZ-Artikel, es seien zu hohe Betriebs- kosten verrechnet worden bzw. die ZAK habe mit drei Mitarbeitern 70% der Kosten getragen, sich als unwahr erwiesen hat. Im BaZ-Bericht wird sodann behauptet, der gegenteilige Schluss der KPMG, wonach der Verteilschlüssel ab 2014 wieder stimme, sei «fälschlicher- weise» erfolgt, ohne dass die Beklagten weder im Zeitungsartikel selber noch im vorliegen- den Verfahren dargelegt hätten, wie sie zu einer solchen Beurteilung gelangt sind. Diese stellen sie der Meinung der Experten ohne eine Begründung entgegen, was für den Durch- schnittsleser bei der Fülle an behaupteten Verfehlungen untergeht und somit zumindest irre- führend wirkt. Weil auch hier eine behauptete unsachgemässe Buchführung der AMS zum Nachteil der ZAK als Herabsetzung transportiert wurde, ist der Artikel auch hier als wider- rechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Erklärung, bei bestehenden Pauschalabreden müss- ten keine lückenlosen Belege zur Nachprüfung der Angemessenheit der Entschädigung für die geleistete Arbeit vorgelegt werden können, solange nichts Derartiges verabredet wurde, plausibel erscheint. Trotzdem wurde der ZAK und auch der Klägerin gemäss der Liste der Verfehlungen mehrfach vorgeworfen, es fehlten zu den verrechneten Kosten Belege. Dies erscheint dem Kantonsgericht aufgrund der Häufigkeit der Wiederholung dieses ungerecht- fertigten Vorwurfs im Bericht als eine unnötig verletzende Herabsetzung der Klägerin. Zusammenfassend setzt der Hauptartikel vom 24. Februar 2018 die Klägerin herab, indem ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung in der ZAK mehrfache Verfehlungen in der Buchführung vor-
430 18 240 Seite 113 von 340 geworfen werden. Als qualifiziert herabsetzend sind zahlreiche Äusserungen des Beklagten 2 in seinem Bericht einzustufen, weil entgegen dessen Behauptungen der Tahan-Bericht keine gravierenden Unregelmässigkeiten geortet hat. Eine der angeblichen Verfehlungen soll das Fehlen von Originalbelegen darstellen, was für den Leser irreführend ist, weil bei verab- redeten Pauschalentschädigungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand be- stehen müssen. Auch die Mehrfachnennung fehlender Belege ist vor diesem Hintergrund nicht nur irreführend, sondern auch unnötig verletzend. Die im Bericht einzeln aufgeführten Positionen in der sogenannten «Liste der Verfehlungen» (Lohnkosten, Verteilschlüssel zu Betriebskosten, Weiterverrechnung von Gründungskosten, Präventionskosten, Weinbestel- lung, Stornierungen, Fahrzeugkosten) hat die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Prozes- ses detailliert in Abrede gestellt, ohne dass die Beklagten diesen Parteibehauptungen sub- stantiierte Bestreitungen folgen liessen. Abgesehen davon sind die Erklärungen der Klägerin nach Ansicht des Kantonsgerichts auch plausibel, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. Die Unlauterkeit des Hauptartikels vom 24. Februar 2018 ist damit erstellt. Zum Artikel auf der Frontseite der BaZ vom 24. Februar 2018 an erster Stelle stehend mit dem Titel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertraulicher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser». Thematisch geht es auch hier hauptsächlich um den KPMG-Bericht. Einleitend erfährt der Leser, das Urteil der Forensikab- teilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich. Gefolgt wird diese, wie bereits erwogen wur- de, irreführende Feststellung, mit einem vom Kontext losgelösten Zitat aus dem Tahan- Bericht, nämlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter fährt der Beklagte 2 in seinem Anriss auf der Front- seite fort, nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusam- menhang mit der Schwarzarbeitskontrolle habe der Bund eine Untersuchung angeordnet. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei er bis heute unter Verschluss gehalten. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. Sodann erklärt der Beklagte 2 der Leserschaft, der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehöre. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskammer gehöre. Die Forensi- ker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lan- ge Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dass die Tonalität des Tahan-Berichts moderat gehalten sei und keine Verfehlungen in der Vergangenheit im eigentlichen Sinne ortete, im Hinblick auf künftige Leistungsvereinbarungen indessen Verbesserungen und Änderungen empfohlen hat, wurde bereits erwogen. Die Einseitigkeit der Berichterstattung auf der Frontseite ergibt
430 18 240 Seite 114 von 340 sich des Weiteren aus dem fehlenden Hinweis, welche die ZAK entlastenden Schlüsse das SECO aus dem Bericht gezogen hat. Der Bezug oder die Ankündigung zahlreicher Verfeh- lungen und einer Liste, welche dem KPMG-Bericht nicht entnommen werden kann, dann aber im eigentlichen Artikel auf Seite 21 als solche aufbereitet und auch optisch prominent hervorgehoben wurde, suggerieren dem Durchschnittsleser, bei der Klägerin und ihrer Toch- terfirma AMS bestünden unsaubere Geschäftsbücher, wobei der dieses Gebaren expertisie- rende Bericht der Öffentlichkeit vorenthalten werden solle. Diese Herabsetzung, wie sie auch auf dem Frontanriss in erster Linie zum Nachteil der Klägerin erfolgte, erscheint damit eben- falls irreführend und teilweise auch unwahr. Zur Begründung kann auf die zusammenfassen- den Erwägungen zum Hauptartikel verwiesen werden, welche auch hier einschlägig sind, weshalb auch der Frontartikel als unlauter qualifiziert werden muss.
E. 5.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 140 bis 171) Mit dem Artikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 auf S. 21 werde unter dem Titel «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf» einerseits im Detail dargelegt, welche Missstände offen- bar durch den vertraulichen KPMG-Bericht zum Vorschein gekommen seien, andererseits werde nochmal der Hintergrund der ZAK-Affäre beleuchtet, welche im Jahre 2015 sowohl die Wirtschaftskammer als auch Christoph Buser belastet hätten, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft nach einer durch die KPMG durchgeführten Untersuchung im Jahre 2016 zum Schluss gekommen sei, dass der Verdacht aus der Vergangenheit der unlauteren Verwen- dung von Bundes- und Kantonsgeldern sich nicht bestätigt hätte. Der nun der BaZ zugespiel- te KPMG-Bericht, welcher derzeit immer noch unter Verschluss stehe, zeige jedoch weitere und über das Jahr 2014 hinausgehende Mängel auf. In der Folge würden insbesondere die teils nicht nachvollziehbaren Lohnkosten, das Modell der Auslagerung von Personalkosten oder die Verrechnung von Mietkosten und somit den Einkauf von Dienstleistungen von der AMS, als auch die offenkundig wiederholt fehlenden, originalen Belege erwähnt. Durch die gewählte Struktur seien die Angestellten der ZAK respektive der AMS faktisch Christoph Bu- ser unterstellt, was dieser jedoch u.a. mit Verweis auf seine fehlende Organstellung verneint habe.
430 18 240 Seite 97 von 340 Die Beklagten bestritten, dass im fraglichen Artikel der Eindruck erweckt werde, bei der Klä- gerin selbst bestünden unzählige Missstände. Ausserdem komme dem Wort «Missstände» keine herabsetzende oder gar unnötig verletzende Bedeutung zu. Gemäss Duden seien denn auch weitere, hier einschlägige Synonyme für Missstände viel naheliegender, nämlich die Bezeichnung als «Mängel», «Mangelhaftigkeit», «Unregelmässigkeit», «Durcheinander», «Unordnung» oder «nicht ordnungsgemäss». Die Klägerin kreiere sodann ihren eigenen Fall nach Belieben, wenn sie argumentiere, man erwecke den Eindruck, dass die Missstände «bei der Klägerin selber» bestünden, und wenn sie davon spreche, dass angeblich «Be- trugsvorwürfe gegen die Klägerin» erhoben würden. Nichts von alledem treffe zu. Die Be- klagten unterstellten mit keinem Wort, dass die Klägerin betrügerisch handle. Von einem Schlechtmachen oder Anschwärzen könne keine Rede sein. Der KPMG-Bericht zeige schonungslos auf, dass die AMS auch während der Untersuchung diverse Fragen offen liess, sich nicht habe erklären können, nicht nachvollziehbar gearbeitet habe oder die Antworten schlicht ungenügend gewesen seien. Oder einfach gesagt, die Buchhaltung sei nicht nach buchhalterischen Grundsätzen, dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie dem Grundsatz der Vollständigkeit geführt worden. Auf die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zum Bericht werde nicht näher einge- gangen. Diese würden jedoch als falsch, einseitig und ungenau bestritten. Die Ausführungen der Klägerin legten die offensichtliche Nähe der Klägerin zur AMS und zur ZAK offen, wohin- gegen diese doch sonst stets behaupte, dass diese (rechtlich) unabhängig sei. Gleichwohl fühle sich die Klägerin nun bemüssigt, die AMS wie auch die ZAK über mehrere Seiten hin- weg zu verteidigen. Im Weiteren zeigten die Ausführungen exemplarisch, wie weit und unter welchem Mitteleinsatz die Klägerin bereit sei zu gehen, um jegliche Kritik an ihrem Modell (man könnte es auch Konstrukt nennen) zu verteidigen.
E. 5.3 Klägerin replicando (R Rz 158 bis 187) Die Klägerin hielten in der Replik an den in der Klage gemachten Ausführungen vollumfäng- lich fest. Nachstehend seien ihre wesentlichen Entgegnungen zur Klageantwort zusammen- gefasst. Wenn die Beklagten ausführten, dass «immer noch ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der ZAK Affäre läuft», sei das grundsätzlich, zumindest im Zeitpunkt der Berichterstat- tung, richtig. Herabsetzend für die Klägerin sei aber, dass – was für die Beurteilung der Wettbewerbsverletzung entscheidend sei – für den Durchschnittsleser im Kontext behauptet
430 18 240 Seite 98 von 340 werde, Christoph Buser bzw. die Klägerin seien in ein Strafverfahren verstrickt. Die Beklag- ten provozierten diese Verbindung im Kopf des Durchschnittsadressaten auch direkt, weil die einleitende Erwähnung des Strafverfahrens offensichtlich nur deshalb und dabei erst noch unwahr und irreführend erfolgt sei. Das Strafverfahren habe sich nie gegen die Klägerin bzw. deren Exponenten gerichtet, weil diese eben, was die Berichterstattung fälschlicherweise suggeriere, für die ZAK nicht verantwortlich gewesen seien. Die bis zuletzt gegen unbekann- te Täterschaft geführte Strafuntersuchung sei im Juni 2018 eingestellt worden. Der KPMG-Bericht betreffe nicht die Klägerin und vermöge auch inhaltlich keinesfalls als Grundlage für eine derart massiv negative Berichterstattung über die Klägerin herhalten. Wenn im in der Klage beschriebenen Kontext von angeblich strafrechtlich relevanten Vor- gängen, Missständen, Verfehlungen und vor allem auch Verschleierungen die Rede eines «Firmengeflechts» und von einer «problematischen Buchhaltung des Wirtschaftskammer- Netzwerks» sei, dann rufe dies beim durchschnittlichen Leser nicht bloss «negative Assozia- tionen» harmloser Art aus, wie die Beklagten dies in der Klageantwort weismachen wollten. Im Leserverständnis entstehe der Eindruck von einem zur Ermöglichung oder Vertuschung der nunmehr angeblich aufgedeckten Missstände von der Klägerin gezielt erschaffenen – in den Worten der Beklagten – «Konstrukt» oder «Geflecht». Damit werde die Klägerin sehr wohl herabgesetzt, zumal ihr dadurch im Endeffekt eine erhebliche kriminelle Energie unter- stellt werde. Was die ungenügende Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK im Bericht der KPMG angehe, so dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass Sinn und Zweck der Einholung von Stellungnahmen darin bestehe, die Betroffenen vor der Veröffentlichung eines belastenden Berichtes anzuhören und berechtigte Einwände zu berücksichtigen, damit falsche Schluss- folgerungen vermieden würden. Im Falle des KPMG-Berichts sei dies aber nachweislich nicht geschehen, sondern sei die Stellungnahme der ZAK «ohne weiteren Kommentar» und damit natürlich auch ohne weitere Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen die Fest- stellungen der KPMG in den Anhang des Berichts verbannt worden. Für eine umfassende Überarbeitung, welche die von der ZAK aufgedeckten zahlreichen Mängel des Berichts nötig gemacht hätten, habe zum Leidwesen der Klägerin schlicht das Budget gefehlt. Die Folgen davon seien unter anderem im beanstandeten Artikel der Beklagten vom 24. Februar 2018 zu sehen: In flagranter Verletzung der journalistischen Pflichten sei die detaillierte und fun- dierte Stellungnahme der ZAK im Anhang des KPMG-Berichts im einseitigen und tendenziö- sen Artikel mit keinem Wort berücksichtigt worden.
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E. 5.4 Beklagte duplicando (D Rz 192 bis 208) Dem Artikel kommt nach Ansicht der Beklagten nicht die Wirkung auf den Durchschnittsleser zu, wie ihn die Klägerin behaupte. Richtig sei hingegen, dass sich die Kritik im Wesentlichen an den ZAK und damit indirekt an die Tochter der Klägerin, die AMS, richte und diese für die Kritik auch selbst verantwortlich sei. Richtig sei sodann, dass die Beklagten sich hauptsäch- lich auf den KPMG-Bericht gestützt hätten, der gelinde gesagt kaum ein gutes Haar an der Buchführung des ZAK lasse. Richtig sei sodann, dass die Klägerin, welche über ihre Tochter das Personal an den ZAK abbestellt habe, damit ebenfalls in die Kritik gerate. Richtig und jedenfalls nicht wettbewerbsverletzend sei schliesslich das gemischte Werturteil, wonach damit die Klägerin selbst in Bedrängnis gerate, eben gerade weil die Kritik die Auslagerung von Leistungsaufträgen an eine Tochtergesellschaft der Klägerin respektive den Einkauf von Personaldienstleistungen inkl. Buchhaltung betreffe. Falsch sei hingegen, wenn die Klägerin behaupte, damit sei der Eindruck erweckt worden, bei der Klägerin selbst gebe es Missstän- de in der Buchführung. Falsch sei sodann die Behauptung, dass im Artikel suggeriert werde, die Klägerin selbst sei Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung respektive es sei durch die Beklagten ein irreführender Bezug zum bereits laufenden Strafverfahren hergestellt worden. Im Übrigen würden die Ausführungen der Klägerin bestritten. Die Darstellung in der Replik entspreche nicht dem Leserverständnis. Ausserdem würden neuerlich zusammenhangslos die griffigsten Begriffe eines gesamten Artikels in einem Satz und unter Weglassungen zu- sammengefügt und damit der Eindruck vermittelt, die Beklagten hätten dies genauso im Arti- kel geschrieben. Bestritten seien sodann die Ausführungen, dass die KPMG die mehr als dürftigen Ausflüchte der ZAK in den Hauptteil ihres Berichtes hätte aufnehmen sollen, noch dass dies entscheidend zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Auch die Ausführungen wegen angeblicher Kostenknappheit seien unglaubwürdig. Dahingestellt möge bleiben, ob eine vertieftere Prüfung gar weitere Missstände ans Tageslicht gebracht hätte.
E. 5.5 Auch zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 haben wiederum weder die Klägerin noch die Beklagten in ihren späteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben we- sentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wä- ren, so dass an dieser Stelle weitgehend auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 62 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 68 ff.). Die Klägerin betonte, dass Klage und Replik detailliert darlegen würden, dass eine Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK durch die KPMG zu anderen Schlüssen geführt hätte. Die Beklagten würden demge-
430 18 240 Seite 100 von 340 genüber nicht näher ausführen, weshalb die Stellungnahme der ZAK nur Ausreden enthalten soll, obwohl ihnen diese vorgelegen habe. Aufgabe eines Journalisten wäre es, solche Do- kumente zu berücksichtigen, oder wenigstens zu begründen, weshalb man die darin enthal- tenen Erklärungen als Ausrede betrachte. Die Beklagten blieben unter anderem dabei, dass die Berichterstattung hauptsächlich die ZAK respektive die AMS und Herrn Christoph Buser kritisiere. Damit stehe die Klägerin, wenn überhaupt, nur indirekt in der Kritik der ohnehin nicht herabsetzenden Berichterstattung vom 24. Februar 2018.
E. 5.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 5.6.1 Wie seitens der Parteien zutreffend dargelegt, geht es bei der Berichterstattung der Beklagten vom 24. Februar 2018 in erster Linie um den Schlussbericht der KPMG im Projekt Tahan vom 15. September 2016 (KB 38). Dieser Bericht wurde vom SECO und dem KIGA BL bei der KPMG in Auftrag gegeben, um offene Fragen im Zusammenhang mit den Be- triebskosten zu klären und eine genauere Prüfung der gesamten Finanzen der ZAK vorzu- nehmen (vgl. Mitteilung des SECO vom 1. November 2016; KB 39). Zudem wird im BaZ- Artikel vom 24. Februar 2018 die sog. ZAK-Affäre aus dem Jahr 2015 nochmals aufgegriffen. Was die Erwähnung der Klägerin im BaZ-Bericht und deren direkte Betroffenheit angeht, so wird bereits im Titel auf der Titelseite «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» eine Verbindung zu dieser gemacht. Auf Seite 21 «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben. Unterlagen belegen das Gegenteil», wird suggeriert, dass die Klägerin eben doch etwas damit zu tun hat. Auch das Foto, welches den Direktor der Klägerin zeigt, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal dieses mit der Legende versehen wurde: «Hält die Fäden in der Hand. Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser». Die direkte Betroffenheit der Klägerin ist demnach auch bei dieser Berichterstattung zu bejahen. Wie nachstehend gezeigt wird, wird die Klägerin aus dem Artikel vom 24. Februar 2018 indirekt mit dem Vorwurf kon- frontiert, dass in der Buchführung der ZAK in den Jahren 2010 bis 2016 zahlreiche Miss- stände und Verfehlungen aufgedeckt worden sein sollen. Dass derlei Kritik geeignet ist, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen, erscheint offensichtlich. Es kann auf das unter E. IV 4.6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die dortigen rechtlichen Erwägungen beanspruchen auch hier Gültigkeit.
E. 5.6.2 Unter dem Titel: «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertrauli- cher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser» kann der Front- Seite der BaZ vom 24. Februar 2018 an oberster Stelle einleitend in der ersten Spalte ent- nommen werden, das Urteil der Forensikabteilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine ori-
430 18 240 Seite 101 von 340 ginalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter führt der Beklagte 2 aus, dass nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle der Bund eine Untersuchung angeordnet habe. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei dieser bisher unter Verschluss gehalten gewesen. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. In Spalte 2 steht zu lesen, dass diese Untersuchung die Wirtschaftskammer und ihren Direk- tor Christoph Buser in Bedrängnis bringen würde. Die Forensiker würden weiter festhalten: «Wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung (…) aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsgemäss verbucht wurden». Berichtet wird weiter, Ausgangspunkt der Prüfung sei der Verdacht gewesen, dass den Kontrolleuren tiefe- re Löhne ausbezahlt worden seien, als in der Buchhaltung der Schwarzarbeitskontrolle ZAK angegeben worden seien. Ferner sei bekannt geworden, dass die ZAK zu wenig Kontrollen durchgeführt habe. Der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehört. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskam- mer gehöre. Die Forensiker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lange Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dem Zwischentitel «Buser lehnt Verantwortung ab» folgt im Bericht der Beklagten, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser bisher jegliche Verantwortung für die Geschäftsgebaren der ZAK von sich gewiesen habe. Dieser habe behauptet, dass die ZAK ausgelagert sei und er keine operative Funktion habe. Unterlagen, die der BaZ vorliegen würden, belegten nun das Gegenteil. Am Ende der Verantwortungskette stehe jeweils Christoph Buser. Mit der Behauptung, dass die Klägerin aufgrund des deutlichen Tahan-Berichts, welcher nach erhobenen Betrugsvorwürfen ihr gegenüber in Auftrag gegeben wurde, in Bedrängnis gerate, wird die Klägerin zumindest der vorschriftswidrigen Geschäftsführung bezichtigt, wel- che der Beklagte 2 selber als Geschäftsgebaren umschrieben hat. Diese Bezeichnung ist negativ behaftet und suggeriert mehr als nur eine Unregelmässigkeit in der klägerischen Ge- schäftstätigkeit. In der weiteren Behauptung, wonach die KPMG in der Buchhaltung des klä- gerischen Firmengeflechts zahlreiche Verfehlungen offengelegt haben soll, wird der Eindruck unsauberer Geschäftstätigkeit zusätzlich verstärkt. Diese Vorwürfe sind unmittelbar an die Klägerin adressiert. Die Einwendung der Beklagten in ihrer Klageantwort, wonach im Bericht nicht Missstände bei der Klägerin moniert würden oder derselben nirgends betrügerisches Verhalten angelastet werde, ändern nichts daran, dass die besagten Ausführungen eine Herabsetzung der Klägerin beinhalten.
430 18 240 Seite 102 von 340
E. 5.6.3 Der Bericht auf Seite 21 in der BaZ vom 24. Februar 2018 ist betitelt mit: «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf», gefolgt vom Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil». Der Bericht ist im Weiteren in der Printausgabe unterteilt bzw. aufgeteilt, indem mittig auf grauem Hintergrund über zwei Spalten eine Aufstellung abgedruckt wurde mit dem Titel: «Die Liste der Verfehlungen» und dem Untertitel: «Was belegt der KMPG-Bericht und welche Punkte bleiben ungeklärt? Eine Auswahl». Im ersten Abschnitt des Artikels in der 1. Spalte kündigt der Beklagte 2 an, dass die BaZ die fragwürdige Arbeitsweise der Klägerin und ihres Direk- tors am Beispiel der Schwarzarbeitskontrolle offenlege. Bereits mit dieser Einleitung wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein thematischer Konnex zur Klägerin herge- stellt. Der Beklagte 2 zitiert in der Folge den Tahan-Bericht mit dem Ergebnis: «Der Ver- dacht, es könnten in der Vergangenheit Bundes- und Kantonsgelder in unlauterer Weise verwendet worden sein, hat sich nicht bestätigt», um dem im Anschluss entgegenzuhalten, dass BaZ-Recherchen «hingegen dreierlei», mithin etwas anderes ergeben hätten: 1. Be- schreibe der Untersuchungsbericht unzählige Missstände und liefere ferner viele Hinweise auf weitere allfällige Verfehlungen mit einem Klammerverweis auf die «Box». 2. Sei Chris- toph Buser entgegen seiner Darstellung für die Verfehlungen mitverantwortlich. Und 3. un- tersuche der KPMG-Bericht nur den Zeitraum von 2010 bis 2014, derweil der BaZ auch für die Jahre 2014-2016 weitere offensichtliche Hinweise vorliegen würden, welche problemati- sche Abrechnungen aufzeigen würden. An anderer Stelle ist im Bericht zu lesen (3. Spalte), es ziehe sich durch die ganze Untersuchung wie ein roter Faden hindurch, dass keine Origi- nalbelege in der Buchhaltung vorliegen würden. Weite Teile des Berichts würden also auf blossen Äusserungen des zuständigen Buchhalters Joos oder auf für Dritte aufbereiteten Unterlagen fussen. Ob diese Auskünfte korrekt gewesen seien oder nicht, habe die KPMG jedoch nicht geprüft. Die Liste der Verfehlungen sei dennoch lang, so der Beklagte 2 in sei- nem Bericht im darauffolgenden Abschnitt weiter. Diesbezüglich trete aber auch eine Schwäche des Schlussberichtes hervor: Dort, wo sich weitere Fragen stellen würden, habe die Abteilung Forensik der KPMG nicht weitergebohrt. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter weise 827 Arbeitsstunden aus, welche dem Steuerzahler mit CHF 41'350.00 in Rechnung gestellt würden. Seltsam: Im selben Zeitraum habe der gleiche Mitarbeiter in der Rekrutenschule geweilt, habe also keine Schwarzarbeitskontrollen durchführen können. Daraus stelle sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden worden seien. Ebenfalls bleibe unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Er- werbsersatz kassiert habe. Im Weiteren tauche auch Christoph Buser im Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 103 von 340 einer ausserordentlichen Zahlung von CHF 24762.00 im Bericht auf. Die Überweisung des Geldbetrags sei, wie die KPMG festhalte, kurz vor der Jahresrevision sistiert worden. Dazu heisse es: «Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Buser spreche auf Anfrage von einer «fälschlicher- weise» der ZAK verrechneten Buchung, die «umgehend storniert» worden sei. In der Folge erwähnt der Beklagte 2, wie bereits im Bericht vom 27. Januar 2018, dass die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern über die AMS angestellt seien, wobei die Lohnkosten, wie sie gegenüber der ZAK verrechnet würden, nicht den durch die AMS tatsächlich ausbezahlten Löhnen entsprechen würden. In der vierten Spalte verweist der Autor des Berichts, dass Personalverleih grundsätzlich einer Bewilligung des SECO bedürfe, wobei die Klägerin einen Weg gefunden habe, diese Pflicht zu umgehen, indem nebst dem Personal auch andere Dienstleistungen angeboten würden. Abgeschlossen wird der betreffende Abschnitt mit der Feststellung, dass unklar bleibe, ob die AMS (…) wie beim Personal auch auf die Miete, auf die Firmenautos und auf das Büromaterial eine Marge erhoben habe. Beim Verteilschlüssel von Kosten für von mehreren Tochterfirmen der Klägerin gemieteten Büros erblickt der Be- klagte 2 angebliche Unregelmässigkeiten, welche nicht nur, wie von der KMPG festgestellt, bis 2013, sondern auch darüber hinaus auch ab 2014 bestanden haben sollen. Abschlies- send kommt im Bericht der Direktor der Klägerin zu Wort, indem der Beklagte 2 angibt, der Erstgenannte weise weiterhin seine Mitverantwortung für die Missstände bei der Schwarzar- beitskontrolle zurück. Er habe weder bei der ZAK noch bei der AMS eine «operative oder sogar eine Organposition» innegehabt. Die Erwähnung von Missständen oder Verfehlungen sowie von fehlenden Originalbelegen im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma ist nicht nur als kritische journalistische Einschätzung zu werten. Vielmehr wird die Klägerin dadurch nach Ansicht des Kantonsgerichts herabgesetzt. Wenn auch im ersten Teil des Arti- kels darauf hingewiesen wurde, dass die Experten keine unlautere Verwendung von Kan- tons- oder Bundesgeldern festgestellt hätten, handelt der überwiegende Teil der Berichter- stattung davon, weshalb der Tahan-Bericht der KMPG nach Ansicht des Beklagten 2 nicht zutreffen könne. Nebst der behaupteten Verbuchung und Rechnungsstellung von der Kon- trolltätigkeit eines Mitarbeitenden, der zur selben Zeit im Militärdienst gewesen sein soll, was ein Verhalten mit strafrechtlichem Unrechtswert impliziert, steht eine Umgehung des Arbeits- vermittlungsgesetzes im Raum. Erneut prangert der Beklagte 2 die strukturellen Begebenhei- ten bei der Klägerin mit der Beschäftigung der Mitarbeitenden bei der AMS an, um die dar- aus vermuteten Gewinnmargen zu kritisieren. Auch diese Äusserungen sind geeignet, die Klägerin unzulässigerweise herabzusetzen. Die Stornierung von Überweisungen an den Di-
430 18 240 Seite 104 von 340 rektor der Klägerin kurz vor der Rechnungsrevision stellt isoliert betrachtet zwar keine Her- absetzung dar. Im Kontext mit den angeblichen, zahlreich aufgedeckten (anderen) Verfeh- lungen geht die Wirkung der Geringfügigkeit für den Durchschnittsleser indessen verloren und es wird zumindest ein verdächtiges Verhalten des Direktors der Klägerin suggeriert, das auch der Klägerin als unlauteres Geschäftsgebaren zugeordnet wird und dadurch die Grenze zur Herabsetzung graduell dann doch erreicht bzw. diese überschreitet.
E. 5.6.4 Die Klägerin wird auch aufgrund der mit Spiegelstrichen versehenen Aufzählung im Mittelteil des Artikels herabgesetzt. Diese Aufzählung soll nur eine Auswahl der gemäss Tahan-Bericht festgestellten Verfehlungen darstellen. Auch aus diesen wird dem Leser ver- mittelt, dass die Buchführung der Klägerin unsauber oder unvollständig sein soll, was bei einem Wirtschaftsverband, welcher auch mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, eine stärkere Resonanz auf die Leserschaft hat, als wenn ein entsprechender Vorwurf an ein Kleinunter- nehmen oder ein Unternehmen mittlerer Grösse gerichtet wird. So zählt der Beklagte 2 auf bzw. zitiert in Anführungs- und Schlussstrichen aus dem Tahan-Bericht angeblich festgestell- te Verfehlungen auf, wie z.B. dass, bei den Betriebskosten 2010 bis 2013 «kein einheitlich angewandter Verteilschlüssel zur Kostenumlage» erkennbar sei. Gemäss «mündlichen Aus- sagen» sei die Kostenzuteilung «pauschal» und aufgrund von Schätzungen und «ohne wei- terführende Dokumentationen» erfolgt. Weiter sei bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkennbar». Bei den Mietkosten der ZAK mutmasst der Beklagte 2 in Frageform aufgrund des Umstands, dass diese von der AMS an die ZAK in Rechnung ge- stellten Kosten zwischen 2010 und 2014 um mehr als die Hälfte zurückgegangen seien, ob der Steuerzahler für überhöhte Mietkosten bei unverändertem Domizil aufzukommen hatte. Und wie hoch dabei die Marge der AMS gewesen sei. Sodann hätten Belege für Weiterbil- dungskosten gefehlt. Ebenso seien keine Original- oder Urbelege für die Betriebskosten vor- gelegt worden, anhand welcher für die Prüfer der KPMG die originären in Rechnung gestell- ten Kosten hätten erkannt werden können. Mehrfach sei auch darauf hingewiesen worden, dass von der AMS an die ZAK Kosten pauschal umgelagert worden seien und dafür keine Originalrechnungen bestünden. Mitarbeiter L. ____ «hat für seine Abwesenheit während seiner Rekrutenschule pauschal 827 Stunden zulasten der ZAK gebucht». Zudem seien für Mitarbeiter M. ____ 712 Stunden mit dem Vermerk «Aufhebungsvereinbarung» eingetragen. «Diese Stunden wurden ohne eine für uns erkennbare Arbeitsleistung von der AMS an die ZAK (...) weiterverrechnet». Total der Kosten zulasten der ZAK, also des Steuerzahlers: CHF 84'070.00. Im Weiteren würden der KPMG keine Informationen über allfällig ausbezahl- ten Erwerbsersatz vorliegen, weshalb offen sei, ob das Firmengeflecht doppelt kassiert habe. Bei den Lohnaufwänden wird der Bericht dahingehend zitiert: «Die AMS-internen Dokumente
430 18 240 Seite 105 von 340 wurden gemäss Stellungnahme der ZAK nachträglich und zu Anschauungszwecken für Drit- te erstellt. Die AMS habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine effektive Abrechnung der Stun- denleistungen angewandt (...).» Damit bleibe gemäss dem Beklagten 2 im Bericht die Frage offen, ob Stundenabrechnungen fingiert worden seien. Die der ZAK durch die AMS verrech- neten Lohnkosten seien um CHF 96'630.00 höher als die effektiven Lohnkosten. Zur Ver- rechnung der Betriebskosten: «Die Umlagerung von gewissen Kosten der AMS an die ZAK erfolgte seit 2014 grundsätzlich nach einem festgelegten Verteilschlüssel.» Gemäss dem Beklagten 2 liege ein Fehler der KPMG vor, nämlich dass die Betriebskosten etwa für Miete 2014 immer noch viel zu hoch; dasselbe gelte für die Jahre 2015 und 2016, wie die Jahres- berichte belegen würden. Als weiterer Punkt erwähnt der Beklagte 2: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussage- gemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll. Sodann wird die Überwälzung von Gründungskosten der ZAK auf den Steuerzahler und auch in Rechnung gestellte Arbeitsstunden in diesem Zusammenhang beanstandet. Unter dem nächsten Lemma wird der Bericht wie folgt zitiert: «Zusammenfassend bemerken wir, dass im Geschäftsjahr 2014 Betriebskosten von total 115’000 Franken (...) für Präventions- bemühungen anfielen, welche nach unserem Verständnis des Bundesgesetzes (...) nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fallen.», was den Be- klagten 2 zur Feststellung brachte, der Bericht beantworte aber nicht, was diese offenbar nicht legitimierte Zahlung bedeute. Zu Organisations- und Repräsentationskosten (und Ent- schädigung Vorstand} von total CHF 75'373.00 werden die Prüfer wiedergegeben mit: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind». Im Zusammenhang mit der bereits im Bericht erwähnten, unmittelbar vor der Finanzrevision stornierten Buchung wird wiederum die Feststellung der Experten angebracht: «Die detaillierten Beweggründe bei der ursprüng- lichen Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Unter der Rubrik «Geschäftsauto» steht zu lesen, dass keine Dokumentation der Kosten bestehe, ins- besondere keine Belege für die Benutzung des Autos für die Kontrolltätigkeit vorliegen wür- den. Als Fazit der KPMG steht am Ende der Auflistung über zwei Zeitungsspalten in der Printversion: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten auf Stufe AMS weiter zu validieren (…) wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung der AMS aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsge- mäss verbucht wurden.»
430 18 240 Seite 106 von 340
E. 5.6.5 Die Herabsetzungen der Beklagten in der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 sind nur als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen, sofern sie qualifiziert her- absetzend sind, indem diese nach dem Verständnis des Durchschnittslesers unwahr, irrefüh- rend oder unnötig verletzend erscheinen. Dass dabei die veröffentlichten Online- Kommentare nicht das Mass aller Dinge für das allgemeine Verständnis sein kann, gilt auch hier. Ausgehend vom Titel des Artikels vom 24. Februar 2018 auf Seite 21, dem einleitendem Ab- satz am Anfang des Artikels, den Titeln der Abschnitte «Keine Belege vorhanden», «Unge- reimtheiten auch bis 2016», «lange Liste an Verfehlungen» und den im Text aufgeworfenen Fragen, wie zum Beispiel «ob vielleicht nicht weitere Kontrollstunden bloss erfunden wur- den» wird der Leser nach Ansicht des Kantonsgerichts darüber getäuscht, dass der angeb- lich vertrauliche KPMG-Bericht aus dem Jahr 2016 in Tat und Wahrheit keine gravierenden Unregelmässigkeiten aufgedeckt hat. Der fragliche Bericht liegt im Recht (KB 38). Auf Seite 46 hielten die Prüfer abschliessend fest, dass sie im Verlauf ihrer Untersuchungen auf poten- tielle Schwachstellen sowie Auffälligkeiten und allfällige Risiken aufmerksam geworden sei- en, welche vom SECO und den Kantonen bei Übertragung von Kontrolltätigkeiten zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) an Dritte (anstatt der Kontrolle durch die Kantone) un- ter anderem mit vertieften Kontrollen oder detaillierteren Vereinbarungen adressiert werden könnten. Das Gutachten weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keine Bewertung der Sach- oder Rechtslage durch die KPMG darstellen würden und auch nicht abschliessend zu verstehen seien. Das gesamte Gutachten ist in den Formulierungen sehr vorsichtig gehalten und von expliziten Missständen ist nichts zu lesen. Dem Durchschnittsle- ser wird im Bericht der Beklagten vom 24. Februar 2018 aber das Gegenteil suggeriert, näm- lich, dass zahlreiche Missstände vorliegen, was im KPMG-Bericht denn auch aufgezeigt werde. Was die eigentlichen beanstandeten Buchungen und Feststellungen im KPMG-Bericht zu fehlenden Belegen und Verteilschlüsseln anbelangt («Liste der Verfehlungen»), ist zunächst auf die sehr detaillierten Behauptungen der Klägerin in ihrer Klage zu verweisen (vgl. E. IV
E. 5.7 Feststellung der Unlauterkeit Auch die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 mit dem Anriss auf der Frontseite und dem Artikel auf Seite 21 hält bei einer Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen einer lauteren Berichterstattung nicht stand. Dem Durchschnittsleser werden wenig differenziert angebliche grobe Mängel in der Buchführung der Klägerin aufgrund des Tahan-Berichts prä- sentiert, wobei für die Leserschaft kaum eine Unterscheidung zwischen der Klägerin, der AMS und der ZAK ausgemacht werden kann. Die angeblichen Mängel («Verfehlungen») bestehen entweder nicht oder der Leser wird über deren Bestand in die Irre geführt. Daraus folgt, dass dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.2. der Klage zu ent- sprechen ist.
E. 5.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.6.5 und der dort festgestellten Fülle an unlauteren Bestandteilen der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 muss diese als gesamthaft unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eingestuft werden. Der klägerische Antrag auf Löschung der gesamten noch online abrufbaren Berichterstattung ist somit gutzu- heissen.
E. 5.9 Löschung von Tweets Das Kantonsgericht belässt es unter Referenzierung auf die Erwägungen unter Ziffer 4.9.3 hievor bei der Feststellung, dass mangels substantiierter Bestreitung durch die Beklagten bei den zur Löschung eingeklagten Tweets nicht differenziert zu werden braucht, ob die Äusse- rungen in den Tweets für sich als unlauter zu taxieren sind oder nicht und ob bei Verneinung
430 18 240 Seite 115 von 340 der Widerrechtlichkeit des Tweets nur die Verlinkung des als unlauter befundenen Artikels zu löschen ist. Für den Antrag unter Ziffer 3.2 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, der klägerischen Rechtsbegehren bedeutet dies, dass zufolge festgestellter Unlauterkeit des Artikels vom
24. Februar 2018 auch die betreffenden, am 24. Februar 2018 abgesetzten Tweets der Be- klagten 1 («Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war...») und des Beklagten 2 («Ver- traulicher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der jeweiligen Twitter-Timeline vollständig zu löschen sind. 6. Berichterstattung in der BaZ vom 3. März 2018 (KB 43, 44 und 45); Rechtsbegehren
E. 6 Klageänderung Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach derselben Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b) die Gegenpartei zustimmt. Klage- änderung meint Änderung des Streitgegenstands, unter anderem durch Erweiterung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit. Unwesentliche Änderungen führen allerdings zu keiner relevanten Streitgegenstandsänderung im Sinne von Art. 227 ZPO. Ein Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen. Prozessuale Ansprüche sind unter anderem konnex, wenn sie das gleiche Streitobjekt betreffen. Die Klage kann dabei zwar sowohl im Sachverhalt als auch im Rechtsbegehren ergänzt oder erweitert werden, doch der Klage- grund selbst bleibt unverändert. Das Konnexitätserfordernis besagt bei unverändertem Kla-
430 18 240 Seite 43 von 340 gegrund nichts anderes, als dass das geänderte Rechtsbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang zum ursprünglichen (mehr oder minder vollständig) behaupteten Klage- grund steht. Ebenso als noch konnex gelten prozessuale Ansprüche, wenn sie benachbarten Lebensvorgängen entstammen. Die Lebensvorgänge müssen sich immerhin berühren und gleichartige oder ähnliche Tatbestände erzeugen können. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die Ände- rung auf die Rechtsstellung des Beklagten auswirkt und ob der bisherige Prozessstoff für die Klage nach der Änderung verwertbar bleibt. (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 227 N 14, 22, 25, 29, 31 und 34).
E. 6.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 147 bis 171) Der Artikel habe eine herabsetzende Wirkung, so die Klägerin. Die herabsetzenden Schlag- worte dieser Berichterstattung seien «Neue Vorwürfe gegen den Wirtschaftskammer- Direktor» «heikle Zahlungsanweisungen» «Lokale Medien tragen mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht.» Zusammenfassend werde im Artikel der Gesamteindruck erweckt, die Klägerin und ihr Direk- tor seien die gierigen, treibenden Kräfte hinter einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen unübersichtlichen Firmenkonstrukt, das durch zweckfremde, illegale Verrechnungen den Kanton und damit den Steuerzahler zum eigenen finanziellen Vorteil schädige. Insbesondere die Klägerin werde durch diese Darstellung derart massiv negativ dargestellt, dass mit Fug von einem herabsetzenden Anschwärzen gesprochen werden müsse. Die Fakten für die massiven Anschuldigungen seien rar. Dass Christoph Buser Anweisung gegeben habe, dem Kanton ungerechtfertigt Aufwände in Rechnung zu stellen, sei gleich mehrfach falsch. Weder hätten die AMS noch die ZAK dem Kanton irgendwelche Aufwände in Rechnung ge- stellt. Rechnungsstellungen erfolgten teilweise von der AMS an die ZAK oder die ZPK. Die
430 18 240 Seite 116 von 340 Beiträge des Kantons erfolgten an die ZAK und ZPK gestützt auf die Leistungsvereinbarun- gen. Die AMS verleihe zudem kein Personal an die ZAK, sondern verrechne Leistungen. Dass mit Margen operiert und damit Steuergelder eingenommen würden, stimme ebenfalls nicht. Ein Unternehmen wie die AMS könne nicht bloss die netto-Lohnkosten ihrer Mitarbeiter in Rechnung stellen; es entstünden bei der Erfüllung eines solchen Auftrags selbstverständ- lich auch weitere (Verwaltungs-)Kosten, welche teilweise der ZAK weiterverrechnet worden seien und auch weiterverrechnet werden durften. Die Verrechnung der Overheadkosten sei in jedem Betrieb absolut üblich. Entsprechend habe Christoph Buser anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 – wo er als Gast anwesend gewesen sei – angeregt, die Overheadkos- ten der AMS an die ZPK/ZAK zu belasten. Es sei nie darum gegangen, zweckfremde Over- headkosten weiter zu verrechnen. Die anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 diskutier- te Weiterverrechnung von Overheadkosten an die ZAK und die ZPK habe jeweils die in en- gem Zusammenhang mit der Schwarzarbeits- bzw. der GAV-Kontrolltätigkeit entstehenden anteilsmässigen Overheadkosten betroffen. An der betreffenden Sitzung hätten die Verant- wortlichen (Delegierte und Geschäftsführer der AMS) beschlossen, dem Vorschlag von Christoph Buser zu folgen; durch die operative Ebene sei der Beschluss anschliessend auch umgesetzt worden. Weiterverrechnet sei der ZAK/ZPK indessen stets nur der auf die betref- fende Kontrolltätigkeit an die AMS entfallende Anteil der Overheadkosten. Dass die Beklag- ten suggerierten, dass die Kontrolltätigkeit auch ohne Verwaltungsaufwände erledigt werden könnte, sei Unsinn. Die Auslagerung der Kontrolltätigkeit selber sei schliesslich aus Kosten- gründen erfolgt. Da ein spezialisiertes Unternehmen die geforderten Kontrolltätigkeiten wahrgenommen habe und die ZAK/ZPK nicht selbst die entsprechenden Strukturen habe aufbauen müssen (Personal, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten, etc.), hätten die von Bund und Kantonen getragenen Kosten letztlich gar gesenkt werden können. Der Vorwurf, dass hier eine zweckfremde Weiterverrechnung stattgefunden habe oder dass die Overheadkosten nichts mit der Kontrolltätigkeit zu tun hätten – darauf baue nota bene der gesamte Artikel auf –, erweise sich damit als klar unzutreffend. Unzutreffend sei auch die im Artikel angeführten Argumente für eine angebliche Verantwor- tung des Direktors der Klägerin für die AMS und damit die behauptete Anweisung einer un- zulässigen Weiterverrechnung. Bei der AMS handle es sich um eine AG, bei der Christoph Buser im Zeitpunkt der Rechnungstellung weder Organfunktion innegehabt habe noch ange- stellt gewesen sei. Organfunktion habe er als Verwaltungsrat seit September 2017. Dies be- treffe aber eine Zeit lange nach der Erteilung allfälliger Anweisungen an die AMS. Gegen- über dem Durchschnittsleser werde eine Funktion oder Entscheidkompetenz im Zusammen-
430 18 240 Seite 117 von 340 hang mit der AMS suggeriert, indem darauf hingewiesen worden sei, dass Christoph Buser seit 2012 an der Spitze dieses Firmennetzwerks stehe. Auch der Hinweis «lokale Medien würden mehr und mehr Missstände ans Tageslicht brin- gen», sei irreführend und einseitig. Einzig die Beklagte 1 unter der Federführung des Beklag- ten 2 würden seit Beginn des Jahres 2018 regelmässig, wahrheitswidrig und irreführend von vermeintlichen Missständen berichten. Dennoch werde suggeriert, dass die BaZ eine von vielen kritischen Stimmen sei, die von Missständen berichte.
E. 6.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 172 bis 196) Die Beklagten äusserten sich dahingehend, dass sie in der Berichterstattung offen hinterfra- ge, weshalb Christoph Buser, der als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese tatsächlich auch ausgeführt worden sei. Der Be- klagte 2 habe versucht, den Zusammenhang zwischen der Anweisung und den Auslagen der AMS sowie der Verrechnung dieser an die ZAK/ZKP herzuleiten. Insbesondere kritisch wer- de dabei hinterfragt, ob die Verrechnung der AMS Overheadkosten im Einklang mit der zwi- schen den Sozialpartnern sowie dem Kanton bestehenden Leistungsvereinbarung stehen würde. Der Beklagte 2 stütze sich auf ein Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses und den Schlussbericht des Projekts Tahan vom September 2016. Die Aussagen des Beklagten 2 seien nicht aus der Luft gegriffen. Der Artikel benenne ledig- lich den Widerspruch, weshalb Christoph Buser an der Sitzung teilgenommen und Weisun- gen erteilt habe, obwohl er verneine, mit der AMS etwas zu tun zu haben. Zwielichtiges Ver- halten sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Es sei auch nicht das Bild einer gierigen AMS gezeichnet worden. Es werde bestritten, dass es sich bei den in der Berichterstattung gemachten Aussagen nicht um Fakten handle bzw. um Behauptungen ohne Grundlage. Eine juristische Unschärfe stelle nicht bereits eine qualifizierte Herabsetzung dar (Personal «verleihen», statt Leistungen ein- kaufen). Nicht bloss die BaZ, sondern auch die bz, die Tageswoche und das SRF Regionaljournal würden selbstständig und unabhängig über Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle BL berichten. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Berichterstattung in sachlicher Weise diesen unge- wohnten Vorgang in Frage stelle samt den daraus folgenden finanziellen Konsequenzen der Beteiligten.
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E. 6.3 Klägerin replicando (R Rz 188 bis 213) Es sei nicht die Klägerin, die von «Vorwürfen» an Christoph Buser spreche oder solche in die Berichterstattung hineininterpretiere. Es seien die Beklagten, die in ihrer Berichterstattung vom 3. März 2018 angebliche «neue Vorwürfe» – zur Erinnerung: das Protokoll, in welches der Beklagte 2 die angebliche heikle Zahlungsanweisung hineininterpretiere, sei über drei Jahre zuvor entstanden – gegen den Direktor der Klägerin zum Aufhänger ihrer Berichter- stattung machten. Es werde nicht bestritten, dass der Direktor der Klägerin als Gast ohne Kompetenzen für irgendwelche Anweisungen an der Sitzung des Verwaltungsratsausschus- ses der ZAK vom 22. Januar 2015 teilgenommen habe. Christoph Buser sei aber nie «fakti- sches Organ» der AMS gewesen. Er habe an der Sitzung Vorschläge und Anmerkungen eingebracht, denen die verantwortlichen und entscheidungsbefugten Personen hätten folgen können oder auch nicht. Ein solcher Vorschlag sei die legitime und übliche Weiterverrech- nung der Overheadkosten von der AMS an die ZPK/ZAK gewesen, was von den verantwort- lichen Verwaltungsräten der AMS anschliessend so beschlossen worden sei, wobei Chris- toph Buser kein Stimmrecht zugekommen sei. Eine Anweisung sei demnach durch nichts belegt. Christoph Buser habe eine Anfrage des Beklagten 2 vom 2. März 2019 via Daniel Schindler, den Kommunikationsverantwortlichen der Klägerin, beantwortet, eine Stellungnahme, welche sogar im Artikel selber erwähnt werde und die Rolle Busers eigentlich klarstelle. Zum Leid- wesen der Klägerin sei sie von den Beklagten im Artikel vom 3. März 2018 jedoch sogleich mit für den Durchschnittsleser irreführenden Bemerkungen einerseits der – deutlich späte- ren, erst ab 2017 vorliegenden – Organstellung des Direktors der Klägerin bei der AMS so- wie dessen Position «an der Spitze dieses Firmennetzwerkes» in bekannter Kampagnenma- nier ins Gegenteil verkehrt worden. Die Beklagten würden im Weiteren verkennen, dass die Klägerin nicht behaupte, es werde im Text explizit von einer «Illegalität» oder einer finanziellen Bereicherung der Klägerin ge- schrieben oder eine solche ausdrücklich vorgeworfen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Berichterstattung komme es auf den Eindruck an, der beim Durchschnittsleser bei deren Lektüre entstehe. Dass die Hauptaussage der Berichterstattung vom 3. März 2018 eben nichts anderes sei als der Vorwurf eines illegalen Verhaltens und der Bereicherung der Klä- gerin bzw. der ihr im Artikel wiederholt zugerechneten AMS und dass keineswegs bloss die Frage nach der Legitimität der angeblichen Anweisung Christoph Busers aufgeworfen wor- den sei – wie die Beklagten in der Klageantwort verharmlosend und faktenwidrig behaupten würden –, zeige die Lektüre des Artikels deutlich.
430 18 240 Seite 119 von 340 Es sei richtig, dass die blosse Verwendung einer juristisch falschen Bezeichnung eines Per- sonalverleihs noch keine Wettbewerbsverletzung darstellen würde. Es komme auf den Kon- text an. Die Beklagten behaupteten, die AMS verleihe Personal und operiere dabei mit Mar- gen, wodurch sie – dies die sinngemässe Aussage – im Endeffekt Steuergelder für sich be- halte. Wie in der Klagebegründung gezeigt, stimme dies nicht. Ergänzend sei auf das Gut- achten von Dr. Adrian von Kaenel, einem ausgewiesenen Spezialisten, verwiesen, das als Anhang der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht dessen Anhang E. 7 bilde und in welchem klar festgestellt worden sei, dass kein Personalverleih stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass die Basellandschaftliche Zeitung, die Tageswoche sowie das SRF Regionaljournal selbständig und unabhängig regelmässig über Ungereimtheiten im Zusam- menhang mit einem «Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle Baselland» berichten würden. Die erwähnten Medien hätten zwar ebenfalls punktuell berichtet, die in den genannten Medien erschienenen Artikel hätten aber praktisch ausschliesslich sachliche Informationen und ver- einzelt auch sachliche Kritik beinhaltet, wie diese absolut zulässig sei und von der Klägerin nicht beanstandet werde. Im Weiteren werde der unlautere Gehalt der von den Beklagten rezitierten Aussagen von Bálint Csontos nicht dadurch weggewischt, dass es sich bei Csontos um einen Politiker handle. Auch Politiker hätten sich im Rahmen des politischen Diskurses an die Gesetze, hier das UWG, zu halten. Auch darum gehe es hier aber nicht: Die Wettbewerbsverletzung werde nicht Herrn Csontos vorgeworfen, sondern den Beklagten durch die Wiedergabe des Zitats im Kontext ihrer unlauteren Berichterstattung. Im Weiteren könne dem Protokoll vom 22. Januar 2015 nicht entnommen werden, dass die gesamten Overheadkosten der AMS an die ZAK/ZPK überwälzt werden sollten. Wie man dem Protokoll unschwer entnehmen könne, sei dort zwar nicht explizit von anteilsmässigen Kosten die Rede, aber auch nicht von den gesamten Overheadkosten. Die Annahme, der gesamte Overhead sei «verrechnet» worden, entstamme der Phantasie der Beklagten und sei offensichtlich nicht weiter recherchiert bzw. abgeklärt worden.
E. 6.4 Beklagte duplicando (D Rz 209 bis 228) Die Beklagten blieben in ihrer Duplik dabei, dass dem Bericht weder in seinen Einzelteilen noch insgesamt eine wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung zukomme. Der Vorwurf an Christoph Buser, sich eben doch in die Angelegenheiten der ZAK eingemischt zu haben, sei vom Beklagten 2 insofern neu dazugekommen, als das entsprechende Protokoll im Zuge der fortwährenden (erst im Sommer 2018 beendeten) ZAK-Affäre ihm neu zugetragen worden
430 18 240 Seite 120 von 340 sei. Weiter betreffe der Vorwurf eben nicht die Klägerin, sondern Christoph Buser. Die Kläge- rin gebe zudem zu, worauf sie zu behaften sei, dass Christoph Buser in der Funktion als Di- rektor der Klägerin, also der Muttergesellschaft, an der VR-Sitzung der Tochtergesellschaft AMS teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es schlicht unverständlich, in diesem Zusammenhang nicht von einer faktischen Organtätigkeit zu sprechen. Ob nun direkte Wei- sung oder bloss indirekte Anordnung sei hier nicht von entscheidender Bedeutung. Zentral aber sei, dass Christoph Buser zulasten des Kantons respektive der Allgemeinheit vorge- schlagen habe, angeblich bereits durch den Leistungsauftrag gedeckte Overheadkosten die- sem explizit zu verrechnen. Die ZAK habe nach Jahren, teils nach Gutdünken, teils aufgrund von Erfahrungswerten (so gemäss KPMG-Bericht), Leistungen (auch solche, welche nicht durch den Leistungsauftrag gedeckt gewesen seien) abgerechnet und diese als Kontrollstunden u.dgl. ausgewiesen. Dabei seien Leistungen bei der AMS eingekauft worden (fixe Lohnpauschalen, welche die Kosten pro Arbeitsstunde decken sollten). Für die Verrechnung von Overheadkosten der AMS an die ZAK bestehe daneben schlicht kein Raum, ausser eben der Direktor der 100% Muttergesellschaft schlage dieses Vorgehen vor. Die vom Artikel gesondert aufgeführten respektive bezeichneten Zitate von Politikern seien zulässig und von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt. Es fehle damit bereits an der Grundvoraussetzung einer widerrechtlichen Äusserung. Bestritten werde zudem neuerlich, dass die Meinung des Politikers jener der Beklagten entspreche, oder dass sich diese die Meinung irgendwie aneignen würden.
E. 6.5 Wiederum kann es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle beim Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben bleiben, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom
3. März 2018 keine wesentlichen weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung relevant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 71 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 87 ff.).
E. 6.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 6.6.1 Die eingeklagte Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 wird auf der Fronseite unter dem Titel: «Fragwürdige Abrechnungen» und dem Untertitel: «Neue Vorwür- fe gegen Wirtschaftskammer-Direktor» angekündigt. Als Einleitung oder «Teaser», wie von der Klägerin bezeichnet, wird der Leser darüber informiert, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser persönlich die Anordnung erteilt habe, Verwaltungskosten der AMS Ar-
430 18 240 Seite 121 von 340 beitsmarkt-Services AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Baselland in Rechnung zu stellen. Dies würden Unterlagen belegen. Die AMS sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer und verleihe Personal zur Schwarzarbeit- und GAV-Kontrolle. Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der AMS hätten jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun. Die erste Seite des Regionalteils der BaZ vom 3. März 2018, Sei- te 21, ist betitelt mit: «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung» und mit dem Untertitel versehen: «Wirtschaftskammer-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als «Schwarz- arbeitkontrolle» dem Kanton in Rechnung». Ein grösseres Bild zeigt Christoph Buser vor Fernsehkameras und die Legende dazu wird in fetter Schrift passend eingeleitet mit «Unter Beobachtung», gefolgt vom Text: «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigen Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis.» Der Beklagte 2 beginnt dann den Bericht mit der Feststellung, dass die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser immer stärker unter Druck geraten würden. Lokale Medien würden mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht bringen. Neue, der BaZ vorliegende Unterlagen würden zeigen, dass Buser persönlich Anweisung gegeben habe, Verwaltungskosten als Arbeitsmarktkontrollen dem Kanton weiterzuverrechnen (1. Abschnitt). Im 3. Abschnitt steht zu lesen, unterdessen sei bekannt, dass die ZAK und die ZPK zu wenig Kontrollen durchgeführt hätten und dass ein Teil der für die Kontrollen gedachten, vom Kanton ausgeschütteten Gelder, an die AMS fliessen würden. Die AMS verleihe unter anderem das Personal mit einer Marge an die ZAK und ZPK und nehme somit Steuergelder ein – so weit, so bekannt. Recherchen der BaZ hätten ergeben, dass der AMS die Margen auf den Kontrolleuren nicht genug gewesen seien. Wie Unterlagen, welche der BaZ vorliegen würden, zeigten, habe der Wirtschaftskammerdirektor der AMS Anweisung erteilt, sämtliche Verwaltungskosten der AMS, die sog. Overheadkosten, das ZAK und ZPK in Rechnung zu stellen. Diese Kosten hätten allerdings nichts mit den Kontrolltätigkeiten einer ZAK oder ZPK zu tun. Es wird die Frage aufgeworfen, wie eine solche Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei. Es sei Fakt, dass Buser die Anweisung für diese womöglich auch juristisch heikle Abrechnung gegeben habe. Im Weiteren wird im Bericht der Mediensprecher der Klägerin zitiert, nach welchem der Direktor der Klägerin weder bei der AMS noch bei der ZAK weder eine oparative Funktion innegehabt habe noch als Organ tätig gewesen sei. Es sei aber so, dass er als Eigentümervertreter mit ihnen in Kontakt gestanden habe. Dieser Aussage stellte der Beklagte 2 den Hinweis darauf entgegen, dass gemäss Handelsregister Christoph Buser seit 2017 im Veraltungsrat der AMS Einsitz habe. Sodann
430 18 240 Seite 122 von 340 sei eine Anfrage des Beklagten 2 zur belegbaren Zahlungsaufforderung und der Höhe der Geldflüsse unbeantwortet geblieben. Statt zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen, habe Buser eine Mail an den Zentralvorstand und an den Wirtschaftsrat seines Verbandes verschicken lassen mit dem Betreff «Die Kampagne der BaZ geht weiter», habe darin über die Recherche-Anfrage der BaZ informiert und von einem Kreuzzug von BaZ-Jouralist Joël Hoffmann gesprochen. In einer Box mit dem Titel «Grüne gegen Wirtschaftskammer-Tochter Gefak» lassen die Beklagten die Politik zu Wort kommen. Ein Landrat der Grünen, Bálint Csontos, wird unter anderem zitiert mit: «Die Wirtschaftskammer produziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab. Verwiesen wird auf die Berichterstattung der Beklagten 1 über die Gefak, welche Überschüsse für Verbandsarbeit verwenden könne und der Verdacht bestehe, dass Gelder aus der Gefak über eine weitere Tochterfirma der Klägerin zum KMU-Verband und ihrer Führung fliessen könnten. Für Csontos sei dieses Geschäftsgebaren stossend.
E. 6.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 3. März 2018 ergibt sich aus der Einleitung auf der Frontseite. Zwar stehen direkt der Direktor der Klägerin und die AMS in der Kritik der Beklagten. Christoph Buser wird aber nicht nur persönlich unhaltba- ren Geschäftsgebarens bezichtigt, sondern es wird stets auch seine Funktion als Direktor der Wirtschaftskammer betont. Bei der AMS ist es dasselbe, indem auf ihre Eigenschaft als Tochter der Klägerin fokussiert wird, was dem Durchschnittsleser eine angebliche Mitverant- wortung der Klägerin suggeriere. Gemäss dem eigentlichen Bericht auf Seite 21 soll die Klä- gerin selber noch mehr in Bedrängnis geraten sein. Auch die Ankündigung, wonach lokale Medien mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Klägerin ans Licht tragen würden, ist unmittelbar an die Klägerin adressiert. An anderer Stelle ist von der AMS die Rede, «die zur Wirtschaftskammer gehört». Die Behauptung der Beklagten, der Bericht sei in erster Linie an die AMS und nicht an die Klägerin gerichtet, ist damit widerlegt. Der Durchschnittsleser ordnet die erhobenen Vorwürfe nicht ausschliesslich Christoph Buser oder der AMS zu, sondern erhält durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin selber den Eindruck, diese habe ebenso ihren Einfluss auf die umschriebenen vorgeworfenen Verrech- nungen. Gleiches gilt zur Frage der Betroffenheit bei der wiedergegebenen Wortmeldung des Landrats Csontos zur Gefak. Auch dort ist der Bezug zur Klägerin unzweideutig gege- ben.
E. 6.6.3 Nebst der Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnittsleser den gesamten Artikel liest, kommt dem Titel, der Gesamtaufmachung der Berichterstattung, wie auch den einleitenden Ausführungen im Text des Berichts selbst grosse Bedeutung zu. Ausgehend vom Haupttitel auf Seite 21, dem Untertitel sowie dem Bild
430 18 240 Seite 123 von 340 und der Bildlegende «Unter Beobachtung: Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis» und von der Einleitung («Die Wirtschaftskammer Baselland und ihr Direktor (…) kommen immer stärker unter Druck.») setzt der Artikel nach Ansicht des Kantonsgerichts die Klägerin als Wirt- schaftsverband und Teilnehmerin am Wirtschaftsleben des Kantons Basel-Landschaft herab. Auch in diesem Artikel sind angeblich unhaltbare Geschäftsmethoden der Klägerin Thema und es geht um mehr als «nur» Kritik seitens des Beklagten 2. Die Herabsetzung der Klägerin ist damit erstellt.
E. 6.6.4 Aus dem fraglichen Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 (KB 46) ergibt sich, dass Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen hatte. Es handelt sich sodann nicht um ein Wortprotokoll, sondern es sind einzelne Voten der Teilnehmenden zusammengefasst und es sind darin vornehmlich Beschlüsse festgehalten, was sich aus der entsprechenden Kennzeichnung «://:» ergibt. Unter Ziffer 2 wurde als Beschluss protokolliert: «Die einzelnen Projekte sollen gemäss CB für das Jahr 2014 sauber abgeschlossen werden. Die Höhe der Stundensätze müssen noch besprochen werden. Weiter soll der Overhead der AMS der ZPK/ZAK belastet werden.» Von einer eigentlichen Anweisung steht nichts zu lesen und als Entscheidungsträger gehen die an der Sitzung anwesenden Markus Meier, Präsident VA (Vorsitz), Daniel Joos, Vizepräsident VA, B. ____, Geschäftsführer, sowie N. ____, stv. Geschäftsführer (Protokoll), hervor. Auch hier sind die Aussagen des Direktors der Klägerin im Rahmen der Parteibefragung vor Kantonsgericht einzubeziehen. So habe er sich an der Sitzung dahingehend geäussert, dass bei ausgewiesenem Aufwand für die Kontrolltätigkeit auch die anteilsmässigen Verwaltungskosten der AMS weiterverrechnet werden sollten. Im Protokoll fehle das Wort «anteilsmässig». Es sei zudem falsch, dass in der Folge alle Overheadkosten verrechnet worden seien. Daraus folgt einmal, dass es an den Tatsachen vorbeigeht, wenn die Beklagten den Direktor der Klägerin als Entscheidungsträger benennen. Er war Gast an der Sitzung und hatte zum damaligen Zeitpunkt bei der AMS keine Charge. Der Hinweis des Beklagten 2 im Artikel auf das spätere Mandat von Christoph Buser bei der AMS ab 2017 ist für die Frage der Komptentenzen an einer Sitzung im Jahr 2015 irrelevant und für den Duchschnittsleser auch irreführend. Fehlten Christoph Buser damals die Kompetenzen, um Anweisungen zu geben, war das Entscheidungsgremium der AMS frei, seinen Inputs als Gast zu folgen oder nicht. Zur prinzipiellen Zulässigkeit der Veranschlagung eines Overheadkostenanteils bei einem weiterverrechneten Preis für die Erbringung einer Dienstleistung kann auf die Erwägungen zur Berichterstattung vom 24. Februar 2018 (E. IV 5.6.5) verwiesen werden. Wenn die Beklagten die Frage aufwerfen, wie eine solche
430 18 240 Seite 124 von 340 Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei, wird der Durchschnittsleser offensichtlich in die Irre geführt. Auch die Suggestion vom unrechtmässigen Bezug von Steuergeldern durch die AMS durch die Weiterverrechnung sämtlicher Verwaltungskosten ist eine Verkürzung und Verbiegung von Tatsachen, die lauterkeitsrechtlich nicht mehr unbedenklich ist. Wie an anderer Stelle bereits erwogen, wird im eingeklagten Artikel ein Ablauf der Rechnungsstellung zwischen der AMS und der ZAK beschrieben und dabei unerwähnt gelassen, dass die ZAK vom Kanton gestützt auf Leistungsvereinbarungen pauschal entschädigt wurde. Wird im Haupttitel der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen als Fakt dargestellt und mit der Bildlegende nachgedoppelt «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis», muss der erhobene Vorwurf auch zutreffen. Da der Bericht nicht von einer Tagesaktualität handelte und demnach für dessen Veröffentlichung keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat, dürfen an die Detaillierung einer Sachberichterstattung höhere Anforderungen gestellt werden. Das heisst umgekehrt auch, dass dabei lauterkeitsrechtlich allzu grosse Vereinfachungen weniger hinzunehmen sind. Die Beklagten bringen in ihrer Klageantwort zwar vor, dass sie in der Berichterstattung offen und für den Durchschnittleser erkennbar hinterfragt hätten, weshalb Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese auch ausgeführt worden sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist die Berichterstattung alles andere als offen formuliert. Für den Durchschnittsleser sind die Ausführungen nicht als Fragen oder Vernutungen erkennbar, sondern kommen als Tatsachenbericht daher. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter anderem auch einen klagbaren Anspruch gegen ein Medienunternehmen und den verantwortlichen Journalisten begründen, wenn in einer Berichterstattung unlautere Äusserungen durch eine Drittperson ohne erkennbare Distanzierung durch den Berichterstatter wiedergegeben werden, wurde bereits gesagt. Die Beklagten liessen sich zum Zusatzartikel über die Positionierung eines Grünen-Landrates im Zusammenhang mit der Gefak-Berichterstattung in den Rechtsschriften nicht näher vernehmen. Die qualifizierte und damit unlautere Herabsetzung der beklagtischen Berichte zur Gefak wurde bereits festgestellt (vgl. E. IV 4.6.4 hievor). Somit ist auch deren Wiederaufnahme mit einer Zusammenfassung in der Box auf Seite 21 der BaZ vom 3. März 2018 unter Zitierung von Bálint Csontos, der seinem Unmut Luft verschaffte und die Vermutung äusserte, es könnten womöglich Gelder für private Interessen abgezweigt worden sein, als unlauter zu deklarieren.
430 18 240 Seite 125 von 340 Im Hauptartikel geht es ausschliessich um das Thema Overheadkosten. Wie gezeigt, haben sich die dazu gemachten Äusserungen der Beklagtenals unlauter erwiesen. Sie sind nicht nur herabsetzend, sondern mit Bezug auf die nicht bewiesene Anweisung von CB, sämtliche entsprechenden Kosten der AMS auf die ZAK zu überwälzen, auch teils unwahr und teils ungenau, mithin irreführend. Sodann suggeriert der Artikel in irreführender Weise unmoralisches Geschäftsgebaren der Klägerin, obwohl der Einbezug von Verwaltungskosten bei der Preisbildung einer Dienstleistung auf dem Markt Gang und Gäbe ist, weshalb die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter zu qualifizieren ist. Dies hat auch für den Vorspann auf der Titelseite «Fragwürdige Abrechnungen» zu gelten, zumal dort zusammengefasst angekündigt wird, über was im unlauteren Artikel auf Seite 21 in der BaZ vom 3. März 2018 im Detail berichtet wird.
E. 6.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
3. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens 1.3 festzustellen ist.
E. 6.8 Löschung des Online-Artikels Die Berichterstattung vom 3. März 2018 erscheint in ihrer Gesamtheit unlauter, indem auf der Front und im Hauptartikel ein Thema bearbeitet wird, wobei die transportierte Information herabsetzenden Inhalts und teilweise unwahr oder zumindest für den Durchschnittsleser irreführend ist. Dass der Direktor der Klägerin an der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 entsprechend der beklagtischen Darstellung im Bericht Anweisungen erteilte, ist nicht nachgewiesen. Genau so wenig besteht ein Nachweis dafür, dass er für eine Überwälzung sämtlicher Overheadkosten der AMS auf die ZAK votierte. Die Unschärfe in der Sachverhaltsdarstellung zum Umstand der vereinbarten Pauschalen zwischen ZAK und Kanton sowie der Abrechnungsweise durch die AMS gegenüber der ZAK ist irreführend. Die Wiederaufnahme der unlauteren Berichterstattung zur Gefak durch ungefilterte Wiedergabe von Drittaussagen ist ebenso unlauter. Im Ergebnis überwiegen die als unlauter befundenen Teile der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 klar, so dass diese auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3.3. lit. a vollständig zu löschen ist.
430 18 240 Seite 126 von 340
E. 6.9 Löschung von Tweets Ist die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter einzustufen, besteht im vorliegen- den Fall auch für deren Verlinkung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch. Es kann ausnahmslos auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach sind die Begehren unter Ziffer 3.3 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, gemäss Klage vom 23. August 2018 gut- zuheissen und die Beklagten zu verpflichten, den unter https://twitter.com/bazonline abrufba- ren Tweet vom 3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." und den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Bri- sante Unterlagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der betreffenden Twitter-Timeline zu löschen. 7. Berichterstattung in der BaZ vom 7. März 2018, Seite 17 (KB 52), Rechtsbegehren
E. 7 Eintreten Nachdem die Klägerin auch die bei ihr erhobenen Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 50'000.00 fristgerecht einbezahlt hat, sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO für die vorliegende Klage vom 23. August 2018 (samt zulässiger Änderungen gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 und Noveneingabe vom 24. Februar 2020) erfüllt, weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. Ob die einzelnen Begehren mit Blick auf die Vollstreck- barkeit den zivilprozessualen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügen, wird nachstehend in der materiellen Beurteilung der jeweiligen Anträge der Klägerin erwo- gen.
E. 7.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 172 bis 179) Auf der Frontseite werde in der BaZ vom 7. März 2018 unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer» suggeriert, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung in dem Sinne ausgeweitet, dass nun auch der Direktor der Klägerin von ihr erfasst würde. Auf Sei- te 17 werde dem Leser unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» sodann von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. In einem Unterartikel mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» werde schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genom- men und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Verlangt werde aus- schliesslich die Löschung einzelner Aussagen, welche immer noch im Online-Archiv der Be- klagten 1 abrufbar seien, nämlich:
- «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2)
- «Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Ta- schen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2)
- «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) Diese Aussagen setzten die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband und damit als Teilnehmerin im Wirtschaftsleben massivst herab. Die von den Beklagten weiter-
430 18 240 Seite 127 von 340 verbreitete Meinung von Adil Koller stelle die Vermutung in den Raum, dass die Klägerin Steuergelder «erschlich» und diese «in private Taschen flossen». Diese Formulierungen, wie auch diejenige des «Abschöpfens von Steuergeldern», zeigten deutlich, dass der Klägerin ein zweckwidriges Abzweigen von Steuergeldern, auf die eigentlich kein Anspruch bestehe, vorgeworfen werde. Damit werde ein unlauteres und illegales Verhalten der Klägerin und von deren Organen in den Raum gestellt. Soweit die Aussagen als blosse Verdächtigungen bzw. Vorwürfe in Frageform daherkommen, müsse konstatiert werden, dass sie im Rahmen der herabsetzenden Berichterstattung vom Durchschnittspublikum nicht anders aufgefasst wer- den als direkte Vorwürfe. Alle Zitate würden im Artikel sodann mit Bezug auf das in der un- lauteren Berichterstattung vom 24. Februar 2018 thematisierte Gutachten der KPMG geäus- sert. Die Unterstellungen seien nicht zutreffend, wie bereits im Zusammenhang mit der Be- richterstattung vom 24. Februar 2018 gezeigt worden sei.
E. 7.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 197 bis 214) Die Beklagten bringen zusammengefasst vor, dass die Aussage nicht die Klägerin direkt, sondern das von ihr gemeinsam mit der Unia installierte System meine. Beim Vorwurf die Klägerin verfolge ein Geschäftsmodell des Abschöpfens von Steuergeldern sei die Aussage klar nur auf die im Zusammenhang mit den beiden «hoheitlichen» Aufgaben verbundene Struktur gemeint und nicht die Klägerin als Wirtschaftsverband per se. Dies erschliesse sich auch dem Leser, als dass nicht die Klägerin allein gemeint sei, sondern die Sozialpartner- schaft an sich, also auch die UNIA, würden die Beklagten doch ausdrücklich schreiben: «Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern, also längerfristig zu sichern, ent- schlossen sich im Winter 2016 die Wirtschaftskammer und die Unia, die sich offiziell noch über die Wirtschaftskammer empörte, eine neue Firma zu gründen, die AMKB.» Damit werde deutlich, dass sich die Aussage, ja der eigentliche Vorwurf gegen die Praxis der Sozialpart- ner richte, einvernehmlich so weiterzufahren wie bisher. Die Aussage der SP möchte die Beklagte als politische Aussage eines Lokalpolitikers verstanden wissen, die als solche im Text wiedergegeben und vom Leser auch erkannt werde. Dem Durchschnittsleser sei zudem bewusst, dass diese Aussage nicht für bare Münze zu nehmen sei und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert werde. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in kei- ner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfes des Abschöpfens von Steuergeldern beziehe sich dieser klar auf das sozialpartnerschaftlich aufgebaute Kon- strukt mit den ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeiten der Arbeitsmarkt- und GAV-Kontrolle. Die Klägerin als Person von öffentlichem Interesse müsse sich solche Kritik, zumal nun mal viele Vorwürfe und Ungereimtheiten im Raum stünden, schlicht in einer freien Medienland-
430 18 240 Seite 128 von 340 schaft gefallen lassen. Dass die Beklagten der Klägerin als Haupttätigkeit das Geldabschöp- fen unterstellten, werde bestritten.
E. 7.3 Klägerin replicando (R Rz 214 bis 227) Der Ausdruck «Geschäftsmodell» bedeute nichts anderes, als dass es sich dabei um eine generelle Ausrichtung des Geschäftsbetriebes als solchem bzw. um ein gewerbsmässiges Betreiben des angeblichen «Abschöpfens von Steuergeldern» handle. Genau so werde dies von den Lesern auch verstanden. Es ändere an der Betroffenheit und der unlauteren Verlet- zung der Wettbewerbsstellung der Klägerin auch nichts und mache die Verletzung auch nicht weniger gravierend, dass an dieser Stelle im Artikel auch die Unia (mit-)angegriffen werde. Was die Aussage von SP-Präsident Adil Koller angehe, könne zunächst auf die Kommentie- rung zur im Artikel vom 3. März 2018 zitierten Aussage von Bálint Csontos verwiesen wer- den, die mutatis mutandis auch für die Wiedergabe der Aussage von Koller gelte. Die Wie- dergabe dieser Aussage sei nicht im politischen Diskurs erfolgt, sondern im Rahmen einer Berichterstattung, welche die Wettbewerbsstellung der Klägerin verletze. Auch diese Dritt- aussage trage dabei zur wettbewerbsverletzenden Wirkung des Artikels bei, zumal sich die Beklagten eben nicht von dieser distanzierten. Wie die Beklagten zur Aussage kämen, dass diese Aussage von den Lesern «nicht für bare Münze» genommen werde, sei schleierhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Votum eines Parteipräsidenten, das notabene durch die Berichterstattung der Beklagten erst motiviert worden sei und in dieselbe Kerbe schlage wie die Grundaussage des Artikels der Beklagten, dazu beitrage, dass dem Inhalt des Artikels im Verständnis des durchschnittlichen Lesers eine erhöhte Legitimität und Glaubhaftigkeit zukomme. Die drei unlauteren Einzelaussagen würden, dies als Ergänzung zur Klage, zudem im Kontext eines angeblichen Strafverfahrens gegen den Direktor der Klä- gerin geäussert, was deren Wirkung zusätzlich verstärke. Dieses sei, wie bereits aus dem Titel auf der Frontseite hervorgehe, ausgeweitet worden, was eine doppelte Falschaussage darstelle. Erstens könne das Strafverfahren, das im Oktober 2015 eröffnet worden sei, nicht im März 2018 «ausgeweitet» worden sein, schliesslich sei es kurze Zeit später, im Juni 2018, eingestellt worden. Eine «Ausweitung» habe es also gar nie gegeben, das sei schlicht eine Erfindung der Beklagten, um – zu Lasten der Klägerin – die Aufmerksamkeit der Leserschaft zu erheischen und zu suggerieren, dass nun das angebliche Verfahren gegen die Klägerin neue Dimensionen angenommen habe. Zweitens habe es schon gar nicht die von den Be- klagten zu Unrecht suggerierte Ausweitung auf die angeblichen «Zahlungsanweisungen» des Direktors der Klägerin gegeben – dies werde von den Beklagten auf der Frontseite in den Raum gestellt. Die von der Staatsanwaltschaft dem Beklagten 2 erteilte Auskunft – die,
430 18 240 Seite 129 von 340 soweit sie telefonisch erfolgt sei, mit Nichtwissen bestritten werde – habe offenbar von «Zah- lungsaufforderungen» gehandelt, was ohnehin nicht gleichbedeutend sei mit einer «Zah- lungsanweisung». Dass irgendeine «Anweisung» des Direktors der Klägerin betroffen gewe- sen wäre, sei dem Beklagten 2 von der Untersuchungsbehörde nicht bestätigt worden, auch dies sei eine Erfindung bzw. eine bewusste irreführende Suggestion des Beklagten 2, um dem Leser vorzugaukeln, dass nun ein grosses Verfahren gegen die Klägerin respektive deren Direktor laufe. Wenn im Kontext solcher gravierender Fehlinformationen etwa eine Aussage publiziert werde, wonach Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien, dann wirke dies auf den Leser noch einmal stärker, als sie dies ohnehin für sich schon täten.
E. 7.4 Beklagte duplicando (D Rz 229 bis 238) Der Durchschnittsleser erkenne sehr wohl, was er für bare Münze nehmen könne und was nicht. Bei der Leserschaft der Beklagten 1 handle es sich um aufgeklärte Personen, die sich in der Regel nicht von einem einzigen Medium mit News füttern liessen. Sie betrachteten die Berichterstattung differenziert und stellten diese durchaus in Frage, was oft den Kommenta- ren entnommen werden könne. Die Kritik des Artikels richte sich explizit gegen das Ge- schäftsmodell im Bereich GAV-Kontrolle und nicht gegen den Betrieb der Klägerin. Der Be- klagte 2 habe seine Informationen von der zuständigen Staatsanwaltschaft selbst erhalten. So schreibe Herr O. ____ in seiner E-Mail vom 5. März 2018, 15:52 Uhr, ausdrücklich, dass «Zahlungsanweisungen» Teil des Verfahrens seien. Der Vorwurf, wonach es sich also um «Falschaussagen» handle, die vom Beklagten 2 erfunden worden seien, würden vehement zurückgewiesen. Zudem erschliesse sich den Beklagten die Argumentation der Klägerin nicht, wonach eine Ausweitung des Strafverfahrens im März 2018 nicht habe möglich sein können, zumal das Verfahren im Oktober 2015 eröffnet und im Juni 2018 eingestellt worden sei.
E. 7.5 Ein genereller Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben genügt auch in die- sem Zusammenhang, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom 7. März 2018 keine wesentlichen, weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung rele- vant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 81 ff. oder Stel- lungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 91 ff.).
E. 7.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung In der Berichterstattung vom 7. März 2018, bei welcher die Klägerin kein Feststellungsbe- gehren hinsichtlich des Berichts als Ganzes gestellt, sondern lediglich die Löschung einzel-
430 18 240 Seite 130 von 340 ner Passagen beantragt hat, geht es um die Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der ZAK unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer». Einlei- tend wird dargetan, dass die Staatsanwaltschaft BL bald seit drei Jahren wegen möglicher Straftaten aus dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit Schwarzarbeitskontrollen der Schwarzarbeitskontrolle ZAK ermittle und dass diese nun die Untersuchung ausweite. Die ZAK, die von Gewerkschaftern und·der Wirtschaftskammer Baselland gegründet worden sei, führe im Auftrag des Kantons Schwarzarbeitskontrollen durch. Diverse Berichte hätten bei- spielsweise enthüllt, dass zu wenig Kontrollen durchgeführt worden seien oder dass dem Steuerzahler zweckfremde Buchungen etwa für Geschenke ohne Belege verrechnet worden seien. Involviert seien auch Tochterunternehmen der Wirtschaftskammer. Die Staatsanwalt- schaft nehme keine Stellung zu konkreten Personen, gegen die ermittelt werde (…). Doch dem Vernehmen nach sei das Verfahren auf weitere Jahre ausgeweitet worden. Auch seien Zahlungsaufforderungen Gegenstand von Ermittlungen, wie die Staatsanwaltschaft auf An- frage bestätigt habe. Die BaZ habe darüber berichtet, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser heikle Zahlungsanweisungen gegeben habe. Ob diese Gegenstand der Ermittlungen seien, habe die Staatsanwaltschaft nicht beantwortet. Sodann wird die Politik zitiert und dass die SP mit einem dringlichen Postulat im Landrat die lückenlose Aufklärung verlangen werde. Und abschliessend schreibt der Autor des Berichts, der Beklagte 2, über die Unwahrscheinlichkeit der Begrüssung dieses Postulats durch die Regierung. Bereits im November 2016 habe diese der ZAK den Rücken gestärkt und die Klägerin weiter unter- stützt. Und zuletzt wird der Hauptartikel im Regionalartikel angekündigt mit dem Abschluss- satz auf der Frontseite, dass die BaZ das Verhältnis der Regierung zum KMU-Verband be- leuchte. Auf Seite 17 wird dem Leser dann unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. Es steht zu lesen, dass der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion der von der Klägerin und den Gewerkschaften geführten Schwarzarbeitskontrolle nicht nur «einen Persil- schein ausgestellt habe, sondern sogar Hand geboten habe für die Gründung einer neuen Firma, mit welcher Klägerin und Gewerkschaft wie gehabt auf Kosten des Steuerzahlers ver- dienen könnten. Weiter schreibt der Beklagte 2 über die vermutete Abhängigkeit des Regie- rungsrates Thomas Weber, welcher mit politischer und finanzieller Unterstützung der Kläge- rin ins Amt gewählt worden sei. Es wird die Berichterstattung zum KPMG-Bericht wieder auf- genommen und die Behauptung dort georteter Missstände wiederholt sowie auch den Um- stand, dass dessen Veröffentlichung unter anderem durch Weber verhindert werde. Dennoch
430 18 240 Seite 131 von 340 hätte es, so der Beklagte 2, den Verantwortlichen der Klägerin und Unia damals klar gewe- sen sein müssen, dass der Bericht und weitere Verfehlungen früher oder später an die Öf- fentlichkeit kommen würden. (…) Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergel- dern, also längerfristig zu sichern, hätten sich im Winter die Klägerin und die Gewerkschaft Unia entschlossen, (…) eine neue Firma zu gründen: die AMKB, die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe. Sie soll die Arbeit der ZAK und ZPK in einem neuen Gewand fortführen. Dabei sei Regierungsrat Weber seinem Wahlhelfer Buser insofern zur Hand gegangen, als er für einen Leistungsauftrag durch den Kanton gesorgt habe. Auch die AMKB sei von der Struktur her komplex und schwer durchschaubar, erfährt der Leser weiter. Und später im Artikel steht zu lesen, dass folgender Umstand auffallend sei: Weil das Abschöpfen durch Margen über den Personalverleih einer Wirtschaftskammer-Tochter nicht mehr möglich sei, erlaube Weber der AMKB nun einen Gewinn von bis zu CHF 358'000.00 zu erzielen – dies bei bezahlten Steuergeldern von CHF 1,1 Mio.. Abschliessend wird an das bereits in einem früheren Artikel erwähnte Zerwürfnis zwischen Weber und Buser wegen der geplanten Spi- talfusion erinnert und auf einen Streit zwischen den Behörden und der Klägerin aufmerksam gemacht, wonach die ZAK aufgrund mangelhafter Kontrollen für das Jahr 2014 Steuergelder zurückzahlen sollte. In einem Unterartikel im Kasten mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» wird schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genommen und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Angekündigt wird die Ein- reichung eines dringlichen Postulats, wobei der Vorstoss mit dem Hinweis auf den KPMG- Bericht begründet wird unter Auflistung diverser Missstände, wie doppelte Abrechnungen. Der SP-Chef frage sich zudem, so der Bericht weiter, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien.
E. 7.6.1 hievor), führt dazu, dass der Hinweis im vorliegend zu beurteilenden Bericht vom 14. März 2018 selber ebenso einer Herabsetzung der Klägerin gleichkommt.
430 18 240 Seite 147 von 340
E. 7.6.2 Was die zwei weiteren Aussagen betrifft, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu differenzieren. Zunächst wurde die Unlauterkeit des Berichts der Beklagten mit dem Titel im Kasten «SP fordert unabhängige und lückenlose Aufklärung» durch die Beklagten ausdrück- lich bestritten, indem sie ausgeführt haben, es werde dabei eine politische Meinung des SP- Landrates Adil Koller wiedergegeben, welche als solche für den Leser erkennbar sei. Dem Durchschnittsleser sei bewusst, dass diese Aussagen nicht für bare Münze zu nehmen seien und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert worden seien. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in keiner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Dieser Meinung kann sich das Kantonsgericht partiell anschliessen. So wird im letzten Teil darüber berichtet, dass sich Adil Koller als SP-Chef frage, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien. Weiter wird der Wunsch von Koller um eine Zeichenset- zung durch den Landrat erwähnt, welche durch die Anerkennung der Dringlichkeit seines Vorstosses zur Aufklärung der Angelegenheit erreicht werden könne. Dafür suche Koller auch im bürgerlichen Lager Unterstützung, welche seinen Vorstoss mitunterzeichnen. Auf- grund dieser Ausführungen am Berichtsende wird für den Durchschnittsleser klar, dass über politische Bestrebungen aus dem linken Lager berichtet wird, ohne dass über die Gründe des Vorstosses bereits gesicherte Kenntnisse vorliegen würden. Ebenso ist die Abgrenzung als eigene Meinung und als eigene Absicht von Adil Koller für den Durchschnittsleser er- kennbar. Auch ist die Vermutung als Frage formuliert, so dass deren Beantwortung für den Leser im Bericht offenbleibt. Mangels Vorliegen einer Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagten ist der zweite Löschungsantrag hinsichtlich der Passage «Der SP-Chef fragt sich
430 18 240 Seite 133 von 340 zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2), somit abzuweisen.
E. 7.6.3 Anders sieht es bei der letzten, im Bericht vom 7. März 2018 zur Löschung bean- tragten Textpassage «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) aus. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass Adil Koller «diverse Medi- enberichte» zu seinem Vorstoss veranlasst hätten, zumal die KPMG-Untersuchung nur für die Jahre 2010 bis 2014 durchgeführt worden sei, jedoch nicht für die folgenden Jahre. Koller liste diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf und sehe das Vertrauen in die Ar- beitsmarktkontrolle beschädigt. Es wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die Berichterstattung der Beklagten. Aufgrund der Formulierung der «Auflistung von Missstän- den» muss davon ausgegangen werden, dass Koller seine Informationen aus der BaZ- Berichterstattung vom 24. Februar 2018 zum Tahan-Bericht haben musste. Daraus folgt, dass die Beklagten eine Äusserung eines Dritten zu einem Sachverhalt aus einer eigenen Berichterstattung abgedruckt haben, welche vom Kantonsgericht gesamthaft als unlauter befunden wurde. Dementsprechend ist die hier eingeklagte Passage ebenso als unlauter zu qualifizieren, zumal sich die Beklagten dadurch die Äusserungen indirekt als Bestätigung wieder zu eigen gemacht haben. Für die Herabsetzung und deren qualifizierenden Elemente kann auf die Erwägungen unter Ziffer 5.6.4 und 5.6.5 verwiesen werden, so dass das Lö- schungsbegehren der Klägerin punkto Textpassage «Er listet diverse Missstände wie dop- pelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) gutzuheissen ist. 8. Berichterstattung in der BaZ vom 14. März 2018, Seite 23 (KB 53), Rechtsbegehren
E. 8 Noven Die Parteien haben das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweise einzureichen. Grundsätzlich sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Hauptverhandlung vorzubringen (Behauptungsstadium). Danach werden neue Tatsa- chen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder (lit. b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). In der Noveneingabe ist jeweils zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird, bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (statt vieler: CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 4 f. und N 10). Werden die Novenrechtsschranken für Parteivorbringen nicht beachtet, besteht die Rechtsfolge in einem Novenausschluss. Verspätete Vorbringen werden im Verfahren ausge- schlossen (präkludiert), was für die Partei unabwendbar ist. Das Gericht darf verspätet vor- gebrachte Tatsachen und Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht mehr berücksichtigen, und die Gegenpartei hat aus Art. 229 Abs. 1 ZPO e contrario Anspruch auf Nichtberücksich-
430 18 240 Seite 46 von 340 tigung präkludierter Vorbringen (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 229 ZPO N 4). Nach- stehend ist im Einzelnen über die Zulassung der zahlreich beim Kantonsgericht eingegange- nen Noveneingaben der Parteien (vgl. auch lit. H, I, K, L und P hievor) zu befinden.
E. 8.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 180 bis 200) In diesem BaZ Artikel vom 14. März 2018 gehe es darum, dass die Klägerin bzw. die von ihr mit ins Leben gerufene AMKB gezielt Nicht-Mitglieder häufiger kontrolliere und mit illegalen Akteneinforderungen schikaniere. Es werde die Geschichte des anonymen Maurers «Schmid» erzählt, welcher von der AMKB geradezu drangsaliert worden sei und die Ausfor- schungen erst unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Beratung habe abwehren können. Den Prüfern werde vorgeworfen, in Überschreitung ihrer Kompetenzen unerlaubterweise mit Druck sensible Unterlagen wie Kundenlisten von den zu prüfenden Unternehmen herauszu-
430 18 240 Seite 134 von 340 verlangen, welche schliesslich bei der Klägerin gelandet seien. Auf Nachfrage würde das Vorgehen nicht begründet. lm Artikel werde zudem der Vorwurf erhoben, Anfragen betref- fend rechtliche Grundlagen seien von den Prüfern unbeantwortet geblieben. Die Herabset- zung der Klägerin liege auch hier im Vorwurf illegalen unlauteren Handels. Bereits in der Ein- leitung werde von «Verdacht des Amtsmissbrauchs» berichtet, allerdings zunächst abstrakt mit Bezug auf die Polizei. Es werde ausgeführt, dass die Polizei sich ans Gesetz halten müsse und dass Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn sie dies nicht tue. Weiter un- ten im Bericht werde dann inhaltlich ein Konnex zur Einleitung hergestellt mit folgender Pas- sage: «Recherchen zeigen: Solche problematischen Vorgänge kommen auch auf Baselbie- ter Baustellen vor. Der Kanton hat die Arbeitsmarktkontrollen betreffend die Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert». Immer noch in der Einleitung des Artikels werde auf die bisherige Berichterstattung Bezug genommen und erwähnt, dass sich im Zusammenhang mit den «verschiedenen Enthüllun- gen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer» diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten, welche der AMKB und deren Vorgängerin (gemeint: ZPK/ZAK) Willkür vorwerfen würden. Damit sei auch dem letzten Leser klar: Das, was er im Artikel über die Klägerin lesen werde, sei vom gleichen Kaliber wie Amtsmissbrauch oder dem bereits früher von den Beklagten erhobenen Vorwurf, die Klägerin habe Steuergelder zweckwidrig für eigene Interessen abge- zweigt, und mit diesen gleichzusetzen. Die Klägerin werde im Artikel auf verschiedene Weise schlechtgemacht. Bereits der Vorwurf, die Kontrollen würden Nicht-Wirtschaftskammer- Mitglieder häufiger treffen und härter sanktionieren als Mitglieder, lasse den Eindruck von Willkür, Vetternwirtschaft und Korruption mitschwingen. Dass Maurer «Schmid» anonym bleiben müsse – eine Massnahme, die bei Opfern von schweren Verbrechen bekanntlich oft ergriffen werde –, «um ihn vor weiteren Repressionen zu schützen», wie der Leser erfahre, lasse das Gebaren der Prüfer zudem nicht nur als gesetzeswidrig, sondern auch als furcht- einflössend und totalitär erscheinen. Der Beklagte 2 webe damit an seiner absonderlichen, schwer herabsetzenden These, bei der Klägerin handle es sich um ein mächtiges, mafiöses Netzwerk. Die im Artikel erhobenen Vorwürfe, die sich eigentlich gegen die Prüfer der AMKB richteten, würden im Verständnis des Durchschnittslesers vor allem die Klägerin betreffen und würden vom Leser dieser zugeordnet. Die Klägerin werde im Artikel in hoher Kadenz erwähnt, auch an Stellen, wo dies eigentlich überhaupt nicht nötig wäre. So sei im Artikel bereits im Titel von «unsauberen Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU» und im Weiteren explizit von den «angeblichen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarkt- kontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirt-
430 18 240 Seite 135 von 340 schaftskammer» die Rede. Die privaten Daten seien bisher «bei einer Tochterfirma der Wirt- schaftskammer Baselland» oder gleich «bei der Wirtschaftskammer» gelandet. Es werde nicht von der AMKB, sondern von der «von der Wirtschaftskammer und Unia getragenen» AMKB, nicht von Christoph Buser oder Landrat Christoph Buser, sondern zumeist von «Wirt- schaftskammer-Direktor Christoph Buser» berichtet. Die Klägerin werde damit von den im Artikel vom 14. März 2018 enthaltenen Vorwürfen direkt getroffen und insgesamt als Draht- zieherin von angeblich gesetzeswidrigen und willkürlichen Arbeitsmarktkontrollen beschrie- ben. Auf diese Weise werde die Klägerin durch die ihr vom Leser zugerechneten Vorwürfe an die Kontrolleure, welche Grundaussage des Artikels bilden würden, in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband, insbesondere in der ihr gemeinsam mit den Gewerkschaften übertragenen Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen im Raum Baselland, verächtlich und schlecht gemacht. Die Behauptung, die AMKB dürfe bei den kontrollierten Unternehmen kei- ne Kundenverträge, Kundendaten oder Kundenlisten einfordern, sei unwahr, was sich ein- deutig aus der Weisung des SECO «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» vom 1. Juli 2015 ergebe. Der Beklag- te 2 sei von der Geschäftsführerin der AMKB in ihrer Stellungnahme auf diese Weisung hin- gewiesen worden sei. Von Willkür oder Kompetenzüberschreitung der Prüfer und/oder der Klägerin könne entsprechend keine Rede sein. Die Beklagten stellten die Klägerin als eigent- liche Verantwortliche für die angeblich rechtswidrige Einsichtnahme in die KMU-Kundenlisten hin, was sich unter anderem in folgendem Absatz ausdrücke: «Die Unterlagen der KMU lan- deten schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland. Bis Mitte 2017 nutzten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, als auch die lT der Arbeitsmarkt-Service AG. Diese Firma ist eine Tochter der Wirtschaftskammer. Der KMU-Verband hätte somit theoretisch Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht- Mitgliedes – haben können.»; dies eine weitere unwahre Tatsachenbehauptung und zudem Irreführung des Lesers. Entgegen der als Tatsache hingestellten Behauptung im Artikel seien bei der Klägerin nie sensible Unterlagen ihrer Mitglieder (auch nicht von Nicht-Mitgliedern) «gelandet». Für die Weiterleitung sensibler Unterlagen durch die Prüfer an die Klägerin be- stünden keine Hinweise, weshalb die entsprechende Suggestion im Artikel als bösartig und für die Klägerin unnötig verletzend bezeichnet werden müsse. Zum Vorwurf, Nicht-Mitglieder der Klägerin würden im Vergleich zu Mitgliedern stärker kontrolliert und unverhältnismässig stark bestraft, schreibe der Beklagte 2 zwar, dass sich dieser Vorwurf nicht belegen lasse, verweise aber noch im gleichen Satz auf einen – wie Unternehmer «Schmid» natürlich nicht namentlich genannten – ehemaligen Kontrolleur, der sich gegenüber der BaZ angeblich in dieser Hinsicht geäussert habe. Die Relativierung werde also gleich wieder relativiert. Die
430 18 240 Seite 136 von 340 Leser würden den vom Beklagten geäusserten Verdacht dadurch gerade nicht als solchen verstehen, sondern als Fakt, der sich nur nicht Schwarz auf Weiss beweisen lasse. Richtig sei aber, dass es bei der AMKB keine Vorgaben bezüglich Mitgliedschaften oder Nichtmit- gliedschaften der zu kontrollierenden Betriebe oder Personen gegeben habe und/oder gebe. Die AMKB kontrollierten ausländische und Schweizer Firmen gemäss den Vorgaben der Leistungsvereinbarung, die regelmässig mit dem KIGA bilanziert werde. Ob es sich um Mit- glieder einer Arbeitgeberorganisation oder eines Arbeitgeberverbandes handle, spiele dabei keine Rolle. Der AMKB und den Kontrollteams sei gar nicht bekannt, welche Firmen Mitglied der entsprechenden Berufs-/Branchenverbände bzw. dadurch Kollektivmitglieder der Wirt- schaftskammer seien. Mit ihrer Verdrehung der Tatsachen erwecken die Beklagten hingegen durch gezielte Irreführung ein unzutreffendes Bild beim Leser. Der Artikel vom 14. März 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Der Beklagte 2 habe den Artikel jedoch über seinen Twitter-Account geteilt. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twit- ter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 14. März 2018 sei zusätzlich eine Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar «Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge» versehen. Der Tweet verbrei- te nicht nur den unlauteren Artikel, er kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. Der gesamte Artikel drehe sich um die beiden unwah- ren Kernaussagen der illegalen Einforderung von Kundenlisten und der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern. Daneben weise der Artikel keinerlei zusätzliche, nicht unlautere Infor- mationen auf. Die Klägerin habe daher als logische Folge einen Anspruch darauf, dass die Berichterstattung vom 14. März 2018 als Ganzes gelöscht werde. Eventualiter beantragte die Klägerin, die nach ihrer Ansicht unlauteren Passagen gemäss Rechtsbegehren 3.5 lit. b lö- schen zu lassen.
E. 8.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 215 bis 239) Die Basler Zeitung lege im Artikel vom 14. März 2018 dar, wie die von der Wirtschaftskam- mer und Gewerkschaften eigens gegründeten AMKB – ZAK/ZPK – die Arbeitsmarktkontrol- len bei den KMU durchführe. Dabei gehe nach Ansicht der BaZ die AMKB über ihren gesetz- lichen Rahmen hinaus, indem letztere unter Androhung von Strafen von den KMU weitere Unterlagen wie Kundenverträge und -listen verlange. Um dieses Vorgehen bildhaft darzustel- len, werde ein anonymisierter Maurer, Herr Schmid, mit seiner Einzelfirma als Beispiel be- schrieben. Anhand dieses realen Beispiels werde sodann erläutert, wie die AMKB für die
430 18 240 Seite 137 von 340 Arbeitskontrolle irrelevante Unterlagen von Herrn Schmid verlange, wobei die AMKB unter anderem auf Gesetzesauszüge verweise und im Falle der Nicht-Kooperation Herrn Schmid mit «Zwangsmassnahmen» drohe. Dabei habe ein von Schmid beigezogener Anwalt die geäusserten Zweifel an der Legitimation der AMKB bestätigt, solche Unterlagen verlangen zu dürfen. In der Folge hätte sich der betroffene Schmid an den Regierungsrat Thomas We- ber, welcher mit dem Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement für die Aufsicht über die Arbeitsmarktkontrollen zuständig ist, gewendet, wo er nebst der rechtlichen Begründung für die Forderung der Unterlagen auch die Herausgabe seiner persönlichen Akte von der AMKB verlangt habe, wobei sich herausgestellt hätte, dass die Unterlagen letztlich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet seien. Dass der KMU-Verband Zugriff auf die Ge- schäftsgeheimnisse seiner Mitglieder oder sogar von Nicht-Mitgliedern haben könnte, sei ein mögliches Szenario, insbesondere da die AMKB die IT der Arbeitsmarkt-Service AG – einer Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer – nutze. Gegenstand des vorliegenden Artikels seien in erster Linie der Verein AMKB respektive dessen «willkürliche» Kontrolle auf den Baustellen und erst in zweiter Linie die Sozialpartner. So treffe es nicht zu, dass die Beklag- ten der Klägerin illegales und unlauteres Handeln vorwerfen würden. Der Vorwurf, unerlaub- terweise Dokumente wie Kundenlisten einzufordern, richte sich direkt an den Verein AMKB. Auch die Ausführungen in der Klageschrift zum «Verdacht auf Amtsmissbrauch» seien unzu- treffend. Gerade der Verweis auf Amtsmissbrauch könne nur den Verein AMKB treffen, da nur er, nicht aber die Klägerin, eine hoheitliche Tätigkeit ausübe. Auch sei den Beklagten nicht bekannt, dass die Klägerin selber auf den Baselbieter Baustellen Kontrollen durchführe, folglich könne sich auch aus diesem Grund der Vorwurf (gerade auch für den Durchschnitts- leser) nicht auf die Klägerin erstrecken. Auch der Vorwurf der Willkür trifft den Verein AMKB und dessen Vorgänger (gemeint ZAK und ZPK). Der Beklagte 2 mache in seiner Berichter- stattung vom 14. März 2018 deutlich, dass der Vorwurf der Willkür von diversen KMU, wel- che sich bei der BaZ gemeldet hätten, geäussert worden sei. Ebenso vermuteten diese Nicht-Mitglieder, dass sie öfters kontrolliert würden. Damit werde nicht nur «bloss» eine Vermutung geäussert, sondern es werde auch dem Durchschnittsleser klar, dass dies Vor- würfe von betroffenen Unternehmen seien. Bestritten werde auch ausdrücklich, dass die Be- klagten der Klägerin Korruption vorwerfen würden. Weder die AMKB noch ein Vorgängerver- ein hätten sich furchteinflössend und totalitär verhalten. Auch die Bezeichnung mafiös sei im beanstandeten Artikel nicht enthalten noch könne derartiges aus dem Artikel gelesen wer- den. Die Beklagten würden bestreiten, dass die aufgezählten Aussagen die Klägerin in ihrem Ansehen verletzten, stellten diese doch allesamt für sich keine widerrechtliche Verletzung dar. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert, um den
430 18 240 Seite 138 von 340 Anschein zu erwecken, sie sei ein «Opfer» der Beklagten. So schreibe der Beklagte 2 im Artikel der BaZ, dass «die AMKB (also nicht die Klägerin) nicht nur ihrem gesetzlichen Auf- trag nachkomme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise wei- tere Unterlagen wie etwa Kundenverträge einfordert» und weiter hinten «Kundenlisten inklu- sive der Verträge», ferner sodann «Kostenabrechnungen sowie Bankauszüge». Im vorlie- genden Fall habe der Beklagte 2 erst rund 1 Stunde nach eingeräumter Frist eine E-Mail der Geschäftsführerin der AMKB mit der erwähnten SECO Weisung im Anhang ohne eine kon- krete Stellungnahme zu den Fragen erhalten. Es sei lediglich angemerkt worden, die AMKB sei berechtigt, Kundenlisten zum Nachweis der Selbständigkeit einzufordern. Es sei zentral, und die Klägerin lasse dies unerwähnt, dass die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mitgeteilt habe, dass die vom Beklagten 2 thematisierte Kontrolle nicht korrekt gewesen sei. Sowohl eine aus Quellenschutz nicht genannte Quelle (ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter) als auch die kantonale Aufsichtsbehörde hätten diese Kontrolle als nicht korrekt beurteilt. Die Nicht-Antworten der AMKB seien aber korrekterweise im Artikel berücksichtigt worden, ebenso der Umstand, dass die AMKB selber die Kontrolle für korrekt halte. Dem Bericht liege aber klarerweise die Aussage der Aufsichtsbehörde (Regierungsrat) als zentraler Beleg zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sei die Berichterstattung jedenfalls nicht unwahr und somit, da weder irreführend (was auch nicht vorgebracht werde) noch offensichtlich unnötig verlet- zend, auch nicht unlauter. Die Erwähnung, dass allenfalls Kundengeheimnisse bei der Wirt- schaftskammer landen könnten, entspreche ebenfalls einer Tatsache, zumal die Klägerin selber durchwegs plausible Gründe, wie gleiches IT-System, gleiche Adresse, Tochterge- sellschaft der Klägerin angegeben habe. Jedenfalls sei diese Vermutung an sich schon nicht geeignet, den Tatbestand der Unlauterkeit zu erfüllen, werde doch auch bei zweimaligem Durchlesen der betreffenden Stelle der Klageschrift nicht klar, wie erstens die Klägerin und nicht die AMKB, gegen welche sich die Vermutung richte, dadurch herabgesetzt sein sollte, worin zweitens die eigentliche Herabsetzung der Klägerin überhaupt bestehe, sodann drit- tens inwiefern dies einer qualifizierten Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. I lit. a UWG sein soll. Die Berichterstattung vom 14. März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht zu beanstanden sei. Die zusätzliche Kommentierung durch den Beklagten 2, mit den Worten «Unsaubere Kontrol- len von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat erteilt Rüge» sei zudem nahezu identisch mit dem Untertitel des entsprechenden Artikels und wie ausgeführt, keine unlautere Herabsetzung der Klägerin, dies auch wenn streng genommen die Kontrolle durch den durch die Sozialpartner getragenen Verein AMKB und nicht durch diese selbst erfolgt sei. Neben einem allfälligen Löschungsanspruch, welcher klar bestritten sei, verfüge
430 18 240 Seite 139 von 340 die Klägerin über kein Feststellungsinteresse, womit mangels Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht einzutreten sei.
E. 8.3 Klägerin replicando (R Rz 228 bis 251) Die Klägerin bestritt replicando die beklagtische Erklärung, dass sich der Artikel «in erster Linie» gegen die AMKB richte. Bereits aus dem Untertitel werde klar – es sei eine Binsen- wahrheit, dass viele Leser die Lektüre eines derart langen Artikels nicht in Angriff nehmen und sich ihre Meinung aufgrund von Titel, Untertitel, Bild und Bildlegende machen würden –, dass der Artikel in erster Linie die Klägerin angreife; die AMKB werde in Titel und Untertitel nicht erwähnt. Die Klägerin werde zudem nicht nur in der Einleitung des Textes erwähnt, sondern im Verlaufe des Artikels insgesamt zehnmal. Auch auf Twitter erwähne der Beklagte 2 – selbstredend – die Klägerin, nicht die AMKB. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Klägerin im Fokus der Berichterstattung stehe, ebenso wie die AMKB selbst. Der Vorwurf der Willkür, des illegalen Handelns und auch des Amtsmissbrauchs würden die Klägerin im Auge des Durchschnittslesers bereits aufgrund des Untertitels betreffen, welche die angeblich «unsauberen Kontrollen» mache bzw. dafür verantwortlich sei – nichts anderes werde im Untertitel dargestellt. Es sei zwar richtig, dass nicht die Klägerin diese hoheitlichen Kontrollen durchführe und sie bzw. ihre Mitarbeiter sich nicht des Amtsmissbrauchs schuldig machen könnten (zumindest im strafrechtlichen Sinne, nicht als Haupttäter), sondern, wenn über- haupt, die AMKB bzw. die Kontrolleure. Der Leser nehme dies aber anders wahr, weil, wie erwähnt, die Klägerin geschickt in den Fokus gerückt werde. Es sei erstaunlich, dass die Beklagten behaupten würden, der Vorwurf der Willkür und der Korruption stamme von diver- sen KMU, welche sich bei der BaZ gemeldet hätten, und nicht von den Beklagten selbst. Auch wenn die Wiedergabe unlauterer Äusserungen von Drittpersonen ebenso widerrecht- lich sei wie eine eigene Äusserung, würden bereits Titel und Untertitel klarmachen, dass die Beklagten selbst die Anschuldigungen erheben würden. Sie stünden weder in Anführungs- zeichen noch sei ein Fragezeichen beigefügt. Der Beklagte 2 mache sich (für den Leser er- kennbar) eine angebliche Äusserung von KMU zu eigen, wobei bestritten werde, dass es eine solche jemals gegeben habe. Im Weiteren sei richtig, dass der Fall «Schmid» der Klä- gerin bekannt sei. Dass auch den Beklagten bekannt sei, dass die Klägerin wisse, um wen es gehe, mache die Äusserung, man müsse den «Maurer Schmid» «vor weiteren Repressi- onen» schützen, nun aber entlarvend: Die Notwendigkeit der Gewährung der Anonymität werde dem Leser nur vorgegaukelt, um diesem zu zeigen, dass bei einer Nicht- Anonymisierung von Maurer «Schmid» die Klägerin zu «Repressionen» greifen würde. Wenn aber die Beklagten selbst wüssten, dass die Klägerin den Fall kenne, müsse er auch nicht
430 18 240 Seite 140 von 340 vor Repressionen «geschützt» werden. Beim Hinweis des Beklagten 2, man müsse «Schmid» vor Repressionen schützen, gehe es diesem nur darum, den Lesern einzutrich- tern, dass die Klägerin ein gefährliches Machtkonstrukt sei, das Kritiker und Widerstände gewaltsam unterdrücke. Dass Maurer «Schmid» bzw. seine Firma vor Repressionen ge- schützt werden sollten, sei auch faktisch unmöglich, sei doch die Kollektivgesellschaft des Maurers (F. ____ und G. ____ Kundenmaurerei), auf welche sich die Kontrolle der AMKB im Sommer 2017 bezogen habe, Ende 2017 Konkurs gegangen und am 19./24. Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ers- ten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstän- de hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien ei- nerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritäti- sche Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftragge- bern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsverein- barung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsver- einbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt ge- wesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom
25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Ge- setze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbe- sondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privat- grundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehör- ten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrol- le auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohn- dumping nicht erhärtet habe. Entsprechend habe die AMKB den Fall «Schmid» eingestellt. Deswegen werde die Kontrolle selbst indes nicht unrechtmässig, wie der Baselbieter Regie-
430 18 240 Seite 141 von 340 rungsrat mit Beschluss vom 14. Mai 2019 abschliessend und in Übereinstimmung mit den Schreiben von Regierungsrat Weber entschieden habe. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert habe. Wenn die Beklagten darauf hinweisen würden, dass sie in der Berichterstattung explizit die Kundenver- träge und nicht «nur» Kundenlisten erwähnten, dann sei dazu zweierlei zu sagen: Erstens dürften solche Verträge kontrolliert werden. Und zweitens habe der Beklagte 2 explizit nach Kundenlisten und nicht nach Kundenverträgen gefragt, worauf ihm die Geschäftsführerin der AMKB, die entsprechende SECO-Weisung zugeschickt habe. Weil die AMKB verschiedene Arten von Kontrollen durchführe, seien verschiedene Rechtsgrundlagen anwendbar. Ent- sprechend hätten auf die unkonkreten Pauschalvorwürfe des «gesetzeswidrigen Vorge- hens», die der Beklagte 2 an die Klägerin gerichtet habe, keine konkreten Antworten gege- ben werden können, weil der Beklagte 2 verschiedene Themengebiete (Schwarzarbeitskon- trollen und Entsendekontrollen) vermischt habe. Die einzigen zwei Fragen, die konkret aus dem Mail herauszulesen gewesen seien, habe die Geschäftsführerin beantwortet, unter Zu- sendung der SECO-Weisung, aus der sich die Befugnis zur Einforderung von Kundenlisten ergebe. Letztere seien aber im Artikel des Beklagten 2 absichtlich nicht erwähnt worden. Der Beklagte 2 habe die Stellungnahme der Geschäftsführerin sodann als Ausrede verkauft, statt der Frage der verschiedenen Arten von Kontrollen nachzugehen. Dies obwohl die Geschäfts- führerin die Anfrage so konkret beantwortet habe, wie es möglich gewesen sei. Dass ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter die Kontrolle als nicht korrekt beurteilt habe, werde bestritten. Auch wenn nun die Emailkorrespondenz mit Rolf Wirz als Beweis dafür eingereicht werde, dass die Regierung die Kontrolle als nicht korrekt eingestuft haben soll, sei das nur teilweise richtig. Herr Wirz habe ausgeführt, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewe- sen sei, wobei offenbleibe, was bzw. welches Detail er gemeint haben könnte. Der Regie- rungsrat habe auch nicht gesagt, dass (im Plural) «unsaubere Kontrollen» stattfinden wür- den, wie das insbesondere im Untertitel suggeriert werde, oder unerlaubterweise Kundenver- träge eingefordert würden, wie das in Spalte 1 und durch die Einflechtung des Zitats am Schluss des Artikels suggeriert werde. Er habe festgehalten, dass in einem Fall etwas nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte 2 habe daraus bereits ein «System» entworfen. Sowohl der Artikel selbst als auch die Vorwürfe an die Klägerin («Amtsmissbrauch», «Willkür») seien also ohnehin nicht zu rechtfertigen.
E. 8.4 Beklagte duplicando (D Rz 239 bis 259) Die Beklagten entgegnete in ihrer Duplik, die Mehrfachnennung der Klägerin im Artikel grün- de darin, dass sie als Sozialpartner wesentlich an der Gründung der AMKB beteiligt gewesen
430 18 240 Seite 142 von 340 sei und heute Auftraggeberin und Mitglied der Organisation sei, zumal gemäss Bundesge- setz die Einhaltung der GAV Bestimmungen durch die Sozialpartner zu prüfen sei. Bestritten werde, dass der Klägerin im Untertitel «Willkür», «illegales Handeln» sowie «Amtsmiss- brauch» unterstellt werde. Diese Begriffe würden sich weder in den Titeln noch in der Be- richterstattung wiederfinden. Zudem entspreche der Titel bzw. der Begriff «unsaubere Ge- schäfte» keinesfalls einer behaupteten Wettbewerbsverletzung. Unsauber heisse lediglich, dass die Kontrolle nicht vollumfänglich so durchgeführt worden sei, wie sie nach anerkannten Grundsätzen zu erfolgen hätte. Dieser Ausdruck sage allerdings nichts darüber aus, ob der Klägerin Willkür oder Amtsmissbrauch unterstellt werde. In der Einleitung des Berichts werde nicht von Amtsmissbrauch per se gesprochen, sondern von der Möglichkeit, dass bei Ge- schäftsausübungen, die nicht den Vorgaben entsprechen, Vorwürfe über Amtsmissbrauch entstehen könnten. Ein tatsächlicher Vorwurf sei damit noch längst an niemanden gerichtet. Weder an die AMKB selbst und am wenigsten an die Klägerin. Zudem entspreche es der Wahrheit, dass die Meldung bzw. die Vorwürfe über die «unsauberen» Geschäfte vom be- troffenen Maurer ausgegangen seien und nicht von den Beklagten. Unter Repressalien ver- stehe der Leser allgemein Nachteile, welche ein Informant bei Offenlegung befürchten müss- te. Solche Repressalien habe der Maurer tatsächlich befürchtet, weshalb er auf sein Anony- mitätsrecht bestanden habe. Dieser habe die üblichen Repressalien befürchtet, wie zusätzli- che Kontrollen, Benachteiligungen bei Geschäftsabschlüssen etc. Immerhin sei er bis dahin selbständiger Maurer und nicht abgeneigt gewesen, sich erneut selbständig zu machen. Es tue nichts zur Sache, dass das Unternehmen des betroffenen Maurers zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Beklagten Konkurs gegangen sei. Seine Kritik an der durchgeführ- ten Kontrolle sei berechtigt gewesen, sein subjektives Empfinden real. Die Schilderungen des Maurers seien plausibel. Die Beklagten hätten insbesondere nicht wissen können, ob das Vorgehen der Kontrolleure Programm gewesen sei bzw. in allen Betrieben gleich durch- geführt würde, oder ob es sich beim Maurer «Schmid» bzw. «F. ____» um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Fragen des Beklagten 2 seien keineswegs zu wenig konkret oder pau- schal gestellt gewesen, wie von der Klägerin behauptet. Der Beklagte 2 habe in seinen E- Mails die Vorwürfe, die sich aufgrund seiner Quellen und Unterlagen ergeben hätten, hinrei- chend konkret geschildert, damit die befragten Personen hierzu hätten Stellung nehmen können. Schliesslich seien den befragten Personen die Fälle, welche der Beklagte 2 geschil- dert habe, bereits bekannt gewesen. Statt auf die Vorwürfe einzugehen, habe die Geschäfts- führerin der AMKB diese pauschal abgestritten und sich geweigert, näher auf die konkreten Sachverhaltselemente einzugehen. Damit habe sie keine substanziellen Informationen gelie- fert, die der Beklagte 2 im Rahmen seiner Berichterstattung hätte einbinden können. Die
430 18 240 Seite 143 von 340 allgemeine Bestreitung der Vorwürfe von Seiten der AMKB sei im Artikel aufgeführt worden. Zudem sei auch explizit erwähnt worden, dass gemäss Auskunft der AMKB die Kundenliste zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit einzuverlangen sei. Dass sich diese Kontrolle im Nachhinein doch als «korrekt» herausgestellt habe, werde bestritten und habe zumindest zum Zeitpunkt des hier beanstandeten Artikels noch nicht bekannt gewesen sein können. Der Artikel berichte objektiv über die gemachten Vorwürfe.
E. 8.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 86 ff.) ent- gegnete die Klägerin zur beklagtischen Aussage, es sei vollkommen unklar gewesen, ob die Kontrolle rechtmässig durchgeführt worden sei oder nicht, da der Regierungsrat doch genau dies in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, also bereits ein halbes Jahr vor der BaZ-Berichterstattung, festgehalten habe. Der Beklagte 2 habe diese gekannt, erwähne er sie doch in Spalte 4 seines Hauptartikels. Die Beklagten beschränkten sich in ihrer Stellung- nahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 im Wesentlichen darauf, bereits in ihren Rechtsschriften früher Geäussertes zu wiederholen (vgl. Rz 93 ff.).
E. 8.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 8.6.1 Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil, Unterbereich «Basel.Land.» (KB 53), trägt den Titel «Willkür auf der Baustelle» und den Untertitel «Un- saubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge». Zwi- schen der Betitelung und dem 4 Spalten langen Textteil ist ein Bild angebracht mit einem Bauarbeiter, welcher mit der Verlegung von Armierungseisen beschäftigt ist. Als Bildlegende wurde in fetter Schrift angebracht: «Kundenverträge gefordert», gefolgt in normaler Schrift mit: «Die Arbeitsmarktkontrolle verlangte von KMU mehr Unterlagen, als zur Überprüfung von Schwarzarbeit nötig sind.» Einleitend wird beispielhaft und allgemein darüber berichtet, dass bei der Polizei Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn diese sich bei Kontrollen nicht ans Gesetz halte. Sodann wird angeführt, dass Recherchen zeigten, dass «solche problematischen Vorgänge» auf Baselbieter Baustellen vorkommen würden. Der Kanton habe die Arbeitsmarktkontrollen betreffend Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert. Die eigens dafür gegründeten Vereine, wie die AMKB (früher ZAK/ZPK), dürften Kontrollen durchführen und fehlbare Un- ternehmer bestrafen, so der Bericht im 1. Abschnitt weiter. Im 2. Abschnitt erklärt der Beklag- te 2, Unterlagen würden belegen, dass die AMKB nicht nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach- komme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise weitere Un- terlagen, wie etwa Kundenverträge, einfordere. Pikant: Die privaten Daten seien bisher bei einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Volkswirtschaftsdirektor
430 18 240 Seite 144 von 340 Thomas Weber kritisiere auf Anfrage das Vorgehen der AMKB. Der 3. Abschnitt handelt da- von, dass sich diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten «im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit ver- bundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer.». Diese KMU wür- den der AMKB und ihren Vorgängern Willkür vorwerfen. Den Kritikern sei gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien, weshalb sie vermuten würden, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhältnismässig sanktioniert worden seien. Bele- gen lasse sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzähle, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrolliert und Wirtschaftskammer-Mitglieder ge- schont habe. Die AMKB dementiere diese Anschuldigungen. In den folgenden Abschnitten wird vom Fall «Schmid» berichtet und behauptet, die AMKB habe beim fraglichen Bauunter- nehmer im Rahmen der Schwarzarbeitskontrollen unter Strafandrohung im Nichtbefolgungs- falle nicht nur Belege über dessen Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbständiger- werbender verlangt, sondern zweckfremde Angaben gefordert, wie eine Kundenliste (inkl. Verträge). Im Weiteren habe die AMKB Bankauszüge und Quittungen für Kosten- und Spesenzahlungen sehen wollen. Der von Schmid beigezogene Anwalt habe diesem bestä- tigt, dass die von der Wirtschaftskammer und Unia getragene AMKB die geforderten Unter- lagen nicht einfordern dürfe. Unter Berufung auf sein Geschäfts- und Kundengeheimnis habe sich der Maurer schriftlich an die AMKB gewendet, um die gesetzliche Grundlage zur Her- ausgabe der geforderten Unterlagen in Erfahrung zu bringen. Die Antwort der AMKB sei kurz ausgefallen und ohne Auskünfte zur gesetzlichen Grundlage sei mitgeteilt worden, dass die Kontrolle abgeschlossen worden sei. Weitere Unterlagen seien deshalb nicht mehr erforder- lich, heisse es nun plötzlich. Ein weiterer Unternehmer habe der BaZ dasselbe Erlebnis mit der AMKB-Vorgängerin ZAK erzählt: Als er sich gegen die Herausgabe seiner Kundenver- träge gewehrt habe, habe die ZAK von den Forderungen abgelassen. Trotz Einstellung des Verfahrens sei für «Schmid» die Sache nicht erledigt, weil er Zweifel an der Rechtsmässig- keit des von ihm als willkürlich und höchstwahrscheinlich auch kompetenzübergreifenden Vorgehens der AMKB hegte. Deshalb habe er Antworten auf seine Fragen gefordert, insbe- sondere zur Legitimation der Einforderung von Kundenverträgen und Bankauszügen. Eben- so habe er die Herausgabe der über ihn angelegten Akte verlangt, weil er Bedenken habe, wenn persönliche Unterlagen von ihm auf einer Amtsstelle herumliegen, die so ein Verhalten an den Tag lege. Im folgenden Abschnitt hält der Beklagte 2 allgemein fest, die Unterlagen der KMU seien schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Bis Mitte 2017 hätten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, also auch die IT der Arbeitsmarkt- Service AG, einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer, genutzt. Der KMU-Verband hätte
430 18 240 Seite 145 von 340 somit theoretisch Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht-Mitgliedes – haben können. Die Antwort der AMKB auf die Frage zur gesetzli- chen Grundlage für die Einforderung der Geschäftsunterlagen habe dahingehend gelautet, dass diese für die Ausschliessung einer allfälligen Scheinselbständigkeit notwendig seien, ohne dass eine konkrete Rechtsgrundlage angegeben worden sei. Ebenso wenig sei die AMKB darauf eingegangen, weshalb nach erfolgter Reklamation auf das Einverlangen der Unterlagen verzichtet worden sei. Die Daten der Kundenmaurerei sei gesetzmässig erhoben und ausgewertet worden, weshalb deren Aushändigung oder Löschung aus dem System nicht angehe. Schmid habe sich mit dieser Antwort nicht zufriedengegeben und bei der AMKB weiter reklamiert, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Später sei «Schmid» durch die AMKB mitgeteilt worden, sein Co-Präsidium habe entschieden, ihm die Akten zu übermittelt. Allerdings habe diese einzig aus einem Handelsregisterauszug zum fraglichen Bauunternehmen bestanden. Dies sei gemäss der Darstellung des Beklagten 2 aber keine Aktenkopie. Mit welcher Legitimation die AMKB die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen fordere, sei weiterhin unbeantwortet. «Schmid» sei zudem mit einer entsprechenden Anfrage an die Aufsichtsbehörde gelangt, welche die zuständige Direktion bzw. dessen Vorsteher, Regierungsrat Weber, ohne konkrete Bezugnahme zum Fall nur in allgemeiner Weise be- antwortet habe. Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 endet im Wesentlichen mit der Antwort der Geschäftsführerin im vorletzten Abschnitt, welche diese auf eine BaZ-Anfrage gemacht habe, nämlich: «Auf Ihre unkonkreten Fragen können wir Ihnen leider keine konkreteren Antworten geben». Und im letzten Abschnitt liess der Beklagte 2 Regierungsrat Weber zu Wort kommen, wonach dieser der BaZ mitgeteilt habe, was folgt: «Die Abklärung ergab, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt war. Die Kontrolleure wurden durch das KIGA entsprechend instruiert.» Weitere Fälle, so der Bericht, seien Regierungsrat Weber nicht bekannt. «Wenn wir von so einem Fall Kenntnis haben, dann gehen wir dem nach und
– wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten – rügen wir das entsprechend.»
E. 8.6.2 Das Kantonsgericht erblickt bereits aus dem Titel und Untertitel «Willkür auf der Baustelle; Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge» sowohl eine direkte Betroffenheit als auch eine Herabsetzung der Klägerin durch die BaZ-Berichterstattung vom 14. März 2018. Die Betroffenheit ist eindeutig durch die explizite Nennung der Klägerin gegeben. Gleiches gilt für die Frage der Herabsetzung, zumal mit dem Vorwurf der Willkür und der Unsauberkeit der Klägerin unhaltbare Geschäftsmethoden ange- lastet werden. Dass derselbe Vorwurf auch an die Unia adressiert wird, mindert die Herab- setzung nicht, geschweige denn wird diese dadurch aufgehoben. Erneut kann auf den ein- schlägigen Bundesgerichtsentscheid zur Wirkung von Titeln auf den Durchschnittsleser ver-
430 18 240 Seite 146 von 340 wiesen werden (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.). Mit der Verknüpfung willkürlichen Handelns auf der Baustelle mit der Qualifikation der Kontrollen von Klägerin und Unia als unsauber geht ein Schlechtmachen einher. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte im vorliegenden Prozess ausführt, die Kontrollen würden gar nicht durch die Klägerin (und Unia), sondern durch die AMKB durchgeführt, weshalb allfällig erhobene Vorwürfe im Bericht unter Hinweis auf diese Zuständigkeit, wenn schon, auch nur als gegenüber dem erwähnten Verein und nicht gegenüber der Klägerin erhoben zu gelten hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Titel und Untertitel die AMKB nicht erwähnt, sondern durch dieselben vielmehr suggeriert wird, die Sozialpartner führten selber unsaubere Kontrollen durch. Im Text selber präzisiert der Beklagte 2 dann, dass die Kontrollen durch die AMKB erfolgen würden. Die behauptete Nähe der AMKB zur Klägerin wird im Bericht dann aber mehrfach betont, wenn die Delegati- on der Schwarzarbeitskontrolle durch den Kanton an die Klägerin und Unia in Erinnerung gerufen wird, welche hierfür Vereine gegründet und mit der Aufgabe betraut haben. Weiter sollen private Unterlagen bei der Klägerin «gelandet» sein, was nach Ansicht des Kantons- gerichts im Verständnis des Durchschnittslesers eine Beteiligung der Klägerin am unsaube- ren Verfahren, mithin deren Herabsetzung, einschliesst. Den Beklagten ist zwar beizupflich- ten, dass bei genauer Lektüre des gesamten Artikels durchaus registriert werden kann, dass die AMKB eigentlich im Hauptfokus des angeblich ungesetzlichen Vorgehens und der Bevor- zugung von Verbandsmitgliedern bei Schwarzarbeitskontrollen steht und nicht die Wirt- schaftskammer. Diese Differenzierung geht indessen im Verständnis des Durchschnittsle- sers verloren, zumal diesem mehrfach die Berührungspunkte bzw. Zusammenhänge zur Wirtschaftskammer und deren Tochterfirma aufgezeigt werden, so dass eine Differenzierung bei den erhobenen Vorwürfen gerade auch unter Berücksichtigung der Betitelung des Be- richts, welche ausschliesslich die Wirtschaftskammer und die Unia nennt, ohne Spezial- kenntnisse über die Zuständigkeiten der Schwarzarbeitskontrolle im Kanton Basel- Landschaft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das Kantonsgericht folgt deshalb der klägeri- schen Argumentation, dass die im Bericht erhobenen Vorwürfe generell auch als solche ge- genüber der Klägerin verstanden werden können. Daraus folgt auch, dass der Bericht in sei- ner Gesamtheit zur Herabsetzung der Klägerin geeignet ist, zumal ungesetzliches Vorgehen und Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Klägerin, mithin das Be- treiben von Vetternwirtschaft, zweifellos herabsetzend sind. Dass der Hinweis in Spalte 1 Absatz 3 des Berichts auf die Enthüllungen über die Abschöpfung von Subventionen durch die Wirtschaftskammer auf eine herabsetzende Berichterstattung Bezug nimmt (vgl. E. IV
E. 8.6.3 Die Berichterstattung vom 14. März 2018 der Beklagten erweist sich sodann in ihrer Gesamtheit als qualifiziert herabsetzend und somit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in den Hauptpunkten unwahr oder für den Durchschnittsleser irreführend ist. Unwahr können zwar nur Tatsachenberichte sein. Werden aber Vermutungen wie Tatsachen vermittelt, welche offensichtlich nicht zutreffend sind, können sie den Leser in die Irre führen, was ebenso den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen kann. Zentral für diesen Befund ist die im Recht liegende Weisung des Staatssekretariats für Wirt- schaft SECO "Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländi- schen Dienstleistungserbringern" vom 1. Juli 2015 (KB 54). Im Weiteren sind die klägerischen Ausführungen im Grundsatz zutreffend und wurden auch von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, wonach die AMKB einerseits im Auftrag des Kantons Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen, andererseits im Auf- trag verschiedener paritätischer Kommissionen GAV- und Entsendekontrollen durchführe. Die Einvernahme der AMKB-Kontrolleure an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vermittelte dem Gericht einen Eindruck zum Vorgehen bei einer Baustellenkontrolle. So gab Zeuge D. ____ zu Protokoll, das Vorgehen sei unterschiedlich, je nachdem, ob GAV- oder Schwarzarbeitskontrollen gemacht werden müssten. Die Strategie bei einer Kontrolle sei, dass jeweils alle Firmen auf einer Baustelle kontrolliert würden. Bei einer Schwarzarbeitskon- trolle gehe er zunächst zur Besichtigung auf die betreffende Baustelle, um zu schauen, wie sie sich präsentiere, ob z.B. die Mitarbeitenden-Bekleidung oder die Fahrzeuge der Firmen beschriftet seien, die dort arbeiteten. Er verschaffe sich einen Eindruck über die auf der Bau- stelle arbeitenden Personen. Dann erfolge die eigentliche Kontrolle. Es stehe im freien Er- messen des Kontrolleurs, ob die Kontrolle (samt Befragung und Einsichtnahme in Ausweis- papiere u.ä.) durchgeführt werde oder nicht. Der Zeuge D. ____ bekräftigte auch, dass er vor Ort über die Durchführung der Kontrolle frei entscheide und vor allem ohne Vorgaben, dass bestimmte Firmen nicht kontrolliert werden müssten. Bei GAV-Kontrollen komme es auf die Kontingentvorgaben an, wobei der Zeuge deren Umfang nicht auswendig wusste. Im Weite- ren bestätigte der Zeuge, dass den Kontrolleuren grundsätzlich nicht bekannt sei, welche Firmen Verbandsmitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Es gebe aber Ausnahmen bei der Kontrolle zur Samstagsarbeit, weil die Paritätische Kommission solche Einsätze be- willigen könne, wobei die Vorschrift gemäss dem einschlägigen GAV nur für Mitglieder gelte, weshalb es diesbezüglich bei der Klägerin jeweils Erkundigungen geben würde. Die Zeugin E. ____, ebenfalls Kontrolleurin bei der AMKB, sagte vor Kantonsgericht aus, dass sie Kon- trollen betreffend Schwarzarbeit, nach FlaM (Flankierende Massnahmen) und Submissions-
430 18 240 Seite 148 von 340 kontrollen durchführe. Bei Baustellenbesuchen würden zudem GAV-Kontrollen und Hygiene- kontrollen gemacht. Je nach Kontrollart würden unterschiedliche Unterlagen bei den kontrol- lierten Firmen angefordert. Allerdings sei es eher unüblich, dass bei einer Schwarzarbeits- kontrolle, wie im Fall F. ____, Kundenverträge angefordert würden. Sollte dies trotzdem ge- macht worden sein, könnte es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben. Kunden- verträge könnten aber beispielsweise relevant werden, wenn ein Unternehmen behauptet, selber keine Aufträge erfüllt zu haben, auf der betreffenden Baustelle aber Mitarbeitende desselben angetroffen würden. Das Kantonsgericht stellt sodann fest, dass entsprechende Kompetenzen, entgegen der Suggerierung der Beklagten im BaZ-Bericht, wonach die AMKB ohne gesetzliche Grundla- gen bei kontrollierten Unternehmen Geschäftsunterlagen einfordern würde, aus Art. 7 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) und Art. 1 und 1a des Bun- desgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest- löhne (EntsG, SR 823.20) genauso ersichtlich sind, wie aus der erwähnten SECO-Weisung (KB 54; S. 14 ff.). In den SECO-Weisungen, welche dem Beklagten 2 gemäss eigenen Aus- sagen zur Verfügung gestanden hätten, wird die Kontrollbehörde unter anderem im Zusam- menhang mit der Kontrolle bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit unter anderem ausdrück- lich ermächtigt, Kundenlisten einzufordern. Die Suggerierung der Beklagten im Zeitungsbe- richt, die AMKB handle ausserhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen, ist somit unwahr oder zumindest irreführend. Wie bereits erläutert, fällt der Vorwurf für den Leser auch auf die Klägerin. Es trifft zwar im Weiteren zu, dass dem Beklagten 2 von Rolf Wirz, Generalsekretariat VGD, Abteilung Kom- munikation, auf Anfrage per E-Mail am 13. März 2018, bestätigt wurde, dass eine Aufsichts- anzeige bekannt sei und Abklärungen ergeben hätten, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewesen sei (KAB 29). Die entsprechende Frage des Beklagten 2 dazu lautete aber allgemein, wie Regierungsrat Weber die ihm bekannte Herangehensweise von ZPK/ZAK/AMKB beurteile, wonach auch zweckfremde Unterlagen unter Androhung von Re- pression verlangt würden. Obwohl der Bericht selber von der Kontrolle auf der Baustelle des Maurers «Schmid» handelt, suggeriert der Untertitel, die Kontrollen (in Mehrzahl erwähnt) würden generell unsauber verlaufen. Hierfür fehlt es aber an einem Nachweis. Dementspre- chend wird der Durchschnittsleser irregeführt, die Praxis der AMKB beim Einverlangen von Unterlagen an sich sei unsauber, was aufgrund der Titel wiederum und dem Verständnis des Durchschnittslesers auch der Klägerin angelastet wird. Auch hier erweist sich der Bericht vom 14. März 2018 demnach als unlauter.
430 18 240 Seite 149 von 340 Bei der Vermutung der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern wird der Leser ebenso in die Irre geführt. Zwar wird vordergründig nur ein Verdacht geäussert, der sich nicht belegen las- se. Unmittelbar anschliessend führt der Beklagte 2 in der 1. Spalte im 3. Abschnitt des Be- richts allerdings aus, dass ihm indessen eine entsprechende Praxis durch einen ehemaligen Kontrolleur geschildert worden sei. Der abschliessende Hinweis, die AMKB dementiere diese Anschuldigung schwächt die Aussage für den Durchschnittsleser nur unmerklich ab. Für den Durchschnittsleser liest sich die Vermutung, die mit einer Aussage eines ehemaligen Kontrol- leurs bestätigt wird, nach seinem Verständnis als erwiesene Tatsache, zumal der Hinweis die Vermutung lasse sich «nicht belegen» auch als fehlender Urkundenbeweis aufgefasst werden kann, wogegen immerhin eine Aussage eines ehemaligen Mitarbeitenden die An- nahme bestätigt. Das Dementi der AMKB vermag die besagte Aussage nicht zu entkräften. Diese wird ohne Angabe einer Begründung zitiert, weshalb sie eher als vorgeschobene Pau- schalbestreitung wahrgenommen wird. Für den Nachweis, dass die besagte Behauptung einer Bevorzugung nicht den Tatsachen entspricht, liegen im vorliegenden Verfahren jedoch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D. ____ und E. ____ vor, welche übereinstimmend angaben, die zu kontrollierenden Baustellen bzw. Unternehmen ohne jegliche Vorgaben auszuwählen. Zudem bekräftigte D. ____, abgesehen von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall, über eine allfällige Verbandszugehörigkeit jeweils keine Kenntnis zu haben. Damit erweist sich auch der herabsetzende Vorwurf der Vetternwirtschaft als haltlos, was die entsprechende Berichterstattung unlauter werden lässt. Die Unlauterkeit der Behauptung, die Klägerin betreibe ein System zur Abschöpfung von Steuergeldern, wurde bereits an anderer Stelle erwogen, weshalb ausnahmslos darauf ver- wiesen werden kann (vgl. wiederum Erwägungen unter Ziffer 7.6.1 hievor). Zusammenfassend ist der BaZ-Artikel vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil mit dem Titel: «Willkür auf der Baustelle» in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen. Wie unter E. IV. 8.6.2 ausgeführt, setzt er die Klägerin im Titel und Untertitel sowie im Text des Berichts in mehrfacher Hinsicht herab, indem sie direkt oder indirekt eines unsauberen Vor- gehens bei den Arbeitsmarktkontrollen bezichtigt wird. Entgegen den Ausführungen im Be- richt bestehen für das Einfordern von Geschäftsunterlagen im Rahmen der durchgeführten Kontrollen nicht nur gesetzliche Grundlagen, sondern auch eine SECO-Weisung, wobei der Beklagte 2 insbesondere von letzterer Kenntnis hatte. Der Artikel ist hier, wenn nicht unwahr, dann sicherlich aber irreführend. Im Bericht bzw. im Untertitel wird sodann suggeriert, von behördlicher Seite (Regierungsrat Weber oder VGD) sei bestätigt worden, dass die Kontrol- len (Mehrzahl) generell unsauber verlaufen würden, wobei für eine solche Bestätigung ein
430 18 240 Seite 150 von 340 Nachweis fehlt. Der Leser wird hier in die Irre geführt. Auch der Vorwurf der Vetternwirt- schaft, welcher im Artikel auf subtile Weise erhoben wird (Äusserung einer Vermutung, wel- che ein ehemaliger Kontrolleur bestätigt haben soll), liess sich nicht erhärten. Vielmehr ha- ben die vom Kantonsgericht befragten Zeugen glaubwürdig ausgesagt, nicht über eine allfäl- lige Mitgliedschaft der kontrollierten Betriebe bei der Klägerin Bescheid zu wissen, weil sie die Information für ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht benötigen würden. Auch hier ist der Arti- kel irreführend. Die Unlauterkeit der Wiederaufnahme des Vorwurfs des Abschöpfens von Steuergeldern wurde bereits erwogen.
E. 8.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
E. 8.8 Löschung des Online-Artikels Weil der Bericht vom 14. März 2018 in seiner Gesamtheit unlauter erscheint, ist er auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren
E. 8.9 Löschung von Tweets Aufgrund des Befunds gemäss den Ziffern 8.7 und 8.8 hievor besteht aufgrund der Verlin- kung der unlauteren Berichterstattung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch hin- sichtlich des betreffenden Tweets vom 14. März 2018 auf der Twitter-Timeline. Es kann auch hier auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.5 lit. a Absatz 2 zu entsprechen. 9. Berichterstattung in der BaZ vom 22. März 2018, Seite 23 (KB 55 und 56), Rechts- begehren 1.5. und 3.6. Titel: «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle», Front mit Anriss (KB 55) Untertitel: «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutach- ten belegt»
430 18 240 Seite 151 von 340 Titel: « Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz», Tagesthema, Seite 3 (KB 56) Untertitel: «Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband ver- schleierte seine rechtswidrige Rolle» 9.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 201 bis 226) Zum Inhalt dieses BaZ-Artikels vom 22. März 2018 mit Anriss auf der Frontseite und dem als Tagesthema publizierten Hauptartikel auf Seite 3 hält die Klägerin fest, dass die Leser von einem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates erfahren würden, welches brisan- te Erkenntnisse festhalte und scharfe Kritik an der Klägerin übe. Konkret habe sich die Klä- gerin rechtswidrig verhalten, da sie die Kontrolle des Arbeitsmarktes an die ZAK delegiert habe. Diese wiederum sei ihrerseits nur eine leere Hülle, welche die Kontrolle rechtswidrig an die AMS AG übertragen habe. Die AMS AG habe sämtliche Arbeiten selbst übernommen und sei letztlich nur der Klägerin verpflichtet gewesen, welche zudem ihre Rolle gegen aus- sen verschleiert habe. Steuergelder von CHF 650’000 pro Jahr seien so nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen, sondern direkt auf das Konto der Familienaus- gleichskasse der Klägerin geflossen. Der Artikel werde begleitet von einem Bild der «Chefs der Wirtschaftskammer» Hans Rudolf Gysin, Andreas Schneider sowie Christoph Buser aus dem Jahr 2012, darunter würden sich, in den Artikel eingemittet, Auszüge aus dem besagten Gutachten befinden. Zunächst wirke sich für die Klägerin der Umstand herabsetzend, dass die Beklagten in ihrer Berichterstattung am 22. März 2018 sämtliche in der bisherigen Berichterstattung erhobenen unlauteren Vorwürfe nochmals Revue passieren lassen würden. So erfahre der Leser, dass «in den letzten Wochen (...) laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Wirtschaftskammer durch die Medien bekannt geworden» seien. Erwähnung finde auch der KMPG-Bericht aus der Berichterstattung vom 24. Februar 2018, wenn im Artikel auf Seite 3 erwähnt werde, «das Gutachten der Revisionsfirma KPMG» habe «ebenfalls eine schier endlose Auflistung von Verfehlungen» aufgedeckt. Wie bereits zu den früheren Arti- keln kommentiert, würden die Beklagten beim Leser dadurch den Eindruck einer schier end- losen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens bei der Kläge- rin erzeugen, das seit Jahren andauere und nun durch breite mediale Berichterstattung end- lich aufgedeckt werde. Zu den bisherigen Berichten sei eine verschärfte Tonalität festzustellen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten seien haufenweise Vorwürfe an die Klägerin gerichtet. Sie werde – so deutlich und häufig wie nie zuvor – als Gesetzesbrecherin bezeichnet. Mit der Formulierung, die Klägerin habe sich «übers Gesetz gestellt», sei eine unnötige Zuspitzung verbunden. So
430 18 240 Seite 152 von 340 soll die Klägerin das Gesetz nicht nur verletzt oder gebrochen haben. Mit der erwähnten Formulierung werde sie vielmehr als Diktatorin dargestellt, welche nach dem eigenen Ver- ständnis über dem Gesetz stehe. In der Unterzeile auf Seite 3 werde der Artikel weiter einge- leitet mit der Behauptung, die Klägerin habe ihre «rechtswidrige Rolle» verschleiert, was ein vertrauliches Rechtsgutachten zeige. Gerade die Tatsache, dass das angeblich rechtswidri- ge Verhalten der Klägerin prominent in den Überschriften, die erfahrungsgemäss auf den Leser besonders wirkten und von einem Teil der Leser isoliert gelesen würden, Erwähnung finde, zeige, worum es den Beklagten in der Berichterstattung vom 22. März 2018 haupt- sächlich gehe: Es soll den Lesern deutlich vermittelt werden, dass die Klägerin eine Geset- zesbrecherin sei, welche ihre rechtswidrige Rolle zudem auch noch verschleiere. Dass die Message bei den Lesern ankomme, belegten die Leserkommentare auf der Webseite der Beklagten 1 deutlich. Die Klägerin habe sich vorsätzlich über die Gesetze hinweggesetzt, werde dem Leser berich- tet, indem sie «die leere Hülle» ZAK in Stellung gebracht habe. Gleiches werde dem Leser an weiteren Stellen des Artikels sogar unverblümt vermittelt: Nachdem der Leser auf der Frontseite bereits habe lesen können, dass «Steuergelder von CHF 650'000 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugute» gekommen seien, werde im Artikel als an- geblich «brisante Erkenntnis» des Gutachtens des Rechtsdiensts angeführt, die Klägerin habe seit 2010 den Verein ZAK «vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steuergelder pro Jahr selber verwaltete», was «in mehrfacher Hinsicht gesetzeswidrig» sei. Im Schlussabschnitt mit dem provokanten Titel «Steuergelder fliessen weiter» werde schliesslich gefolgert: «Damit ist auch klar: Steuergelder flossen direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer». Dem Durchschnittsleser werde durch diese Verknüpfung suggeriert, dass die Klägerin jahrelang aktiv Steuergelder zweckentfremdet und in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, was vom Gutachten des Rechtsdienstes nun aufgedeckt worden sei. Wie bereits in der Berichterstattung vom 3. März 2018 erfahre der Leser auch zum wiederholten Mal, dass sich die Wirtschaftskammer ihre angeblich undurchsichtige Struktur einzig dazu gegeben habe, um die vorgeworfene Zweck- entfremdung von Steuergeldern zu ermöglichen. lm Artikel auf Seite 3 heisse es: «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschafts- kammer», gefolgt von: «Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer.» Der im Anschluss erfolgte lapidare Hinweis auf die Unschuldsvermu- tung verstärke zusätzlich den Eindruck eines gegen die Klägerin bzw. deren Direktor Chris-
430 18 240 Seite 153 von 340 toph Buser laufenden Strafverfahrens. lm Verständnis des Durchschnittslesers werde damit der Eindruck erweckt, die Klägerin habe systematisch zweckgebundene Steuergelder bzw. Subventionen veruntreut und ihr Tun während Jahren aktiv verheimlicht. Die Ausführungen verschafften dem Leser den Eindruck, die Klägerin lege in einem erheblichen Umfang krimi- nelle Energie an den Tag. Dies sei eine krasse Anschwärzung und ein Schlechtmachen der Klägerin. Die Unterstellungen seien geeignet, den guten Ruf der Klägerin im Wirtschaftsraum Baselland nachhaltig zu beschädigen, einerseits natürlich bei den angesprochenen Steuer- zahlern, also der breiten Öffentlichkeit, andererseits aber auch bei den sich aus diesen zu- sammensetzenden Teilnehmern im Wirtschaftsleben und nicht zuletzt bei den Mitgliedern der Klägerin selber. Wenn die Juristen des Rechtsdienstes im Artikel schliesslich mit «Ver- trauensverlust» und «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung zitiert würden, so werde auch damit die Klägerin angeschwärzt und auf unlautere Art und Weise herabgesetzt. Auch wenn das Gutachten des Rechtsdienstes eigentlich die Arbeitstätigkeit der ZAK zum Gegen- stand habe, sei bereits auf der BaZ-Front zu lesen: «Im Gutachten werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Wirtschaftskammer festgehal- ten». Entsprechend sei nicht etwa die ZAK, sondern die Klägerin im Artikel omnipräsent. Sie sowie allenfalls noch ihre Organe würden beim Durchschnittsleser als Gesetzesbrecherin präsentiert und blieben diesem als solche in Erinnerung. Die Aussage, es seien laufend neue Enthüllungen durch die Medien bekannt geworden, sei irreführend, weil mit Ausnahme des Regionaljournals des SRF, welches ungleich weniger häufig über die ZAK-Affäre zwei Jahre zuvor berichtet habe, habe es keine solche Berichter- stattung durch die Medien gegeben. Irreführend und unwahr sei auch die wiederholte Dar- stellung der «schwer durchschaubaren, komplexen Firmenstruktur». Die Feststellungen zum Gutachten seien insgesamt teilweise unwahr, einseitig und unnötig verletzend für die Klägerin. Das Gutachten sage nichts über allfällige Gesetzesverstösse der Klägerin aus. Vielmehr sei die Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS AG untersucht worden. Hierüber würden die Leser im Artikel getäuscht. Das Gutachten habe deshalb von Vornherein nicht zu derart krassen Vorwürfen gegen die Klägerin Anlass gegeben, wie sie von den Beklagten im Artikel vom 22. März 2018 erhoben worden seien. Falsch und irreführend für die Leser sei sodann, dass den Lesern suggeriert wird, im Gutach- ten seien Feststellungen zur zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern gemacht wor- den, wenn einerseits mit Bezug auf das Gutachten von jährlich CHF 650'000 Steuergeldern gesprochen werde, die von der Klägerin «mehrfach gesetzeswidrig» selber verwaltet wür- den, andererseits berichtet werde, derselbe Betrag sei «nicht vollumfänglich der Arbeits- marktkontrolle zugute» gekommen und es seien Steuergelder «direkt auf das Konto der
430 18 240 Seite 154 von 340 Wirtschaftskammer» geflossen. Wenn die Beklagten weiter behaupten würden, im Gutachten heisse es, dass die ZAK «nie selber den ihr übertragenen Auftrag ausgeführt», sondern die- sen «seit Jahren an die Wirtschaftskammer delegiert» habe – eine Aussage, die im Gutach- ten so übrigens nirgends zu finden sei –, so sei auch diese Aussage ungenau und irrefüh- rend. Angesichts des wirtschaftskammerfeindlichen Grundtenors des Artikels müsse diese Aussage vom Durchschnittsleser trotz der im Anschluss erfolgten grundsätzlich richtigen Präzisierung, die Kontrollen seien in den Jahren 2010-2015 an die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer sowie ab 2015 an die AMS AG, die zu 100% der Familienaus- gleichskasse der Wirtschaftskammer gehöre, delegiert worden, zu Unrecht als weiterer Missstand bei der Klägerin aufgefasst werden. Die Berichterstattung erwecke sodann den Eindruck, die Gutachter des regierungsrätlichen Rechtsdienstes hätten die Unzulässigkeit der untersuchten Delegation abschliessend festgestellt, was unzutreffend sei. Für den kras- sen Vorwurf, die Klägerin sei eine Gesetzesbrecherin, biete das Gutachten jedenfalls keine hinreichende Grundlage. Zudem sei der von der AMS AG beauftragte Experte Prof. Dr. P. ____, Dozent an der Universität Freiburg, in seinem Gutachten zur selben Fragestellung (Zulässigkeit der Kompetenzdelegation) zu einem anderen Schluss gekommen, nämlich dass die Delegation zulässig gewesen sei. Auch bezüglich Ausschreibung sei er zu einem anderen Schluss gekommen. Somit erweise sich vor allem der Hauptaufhänger des Berichts «die angebliche Gesetzes- widrigkeit der Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS» – bei Lichte betrachtet als nicht zutreffend. Die Online-Kommentare zu diesem Artikel seien nach der Durchführung der Schlichtungs- verhandlung betreffend Persönlichkeitsschutz zwar gelöscht worden. Sie seien aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 22. März 2018 sowie insbesondere auch für die Eruierung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstat- tung weiterhin relevant. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 22. März 2018 seien zusätzlich Aus- sagen innerhalb der Tweets unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar verlinkt «Ein brisantes, vorher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschafts- kammer übers Gesetz stellt.» Der Beklagte 2 habe ihn seinerseits gleichentags mit dem Kommentar «Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz – Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle» verlinkt. Beide Tweets würden nicht nur den unlauteren Artikel verbreiten, sie kom-
430 18 240 Seite 155 von 340 mentierten diesen zusätzlich mit jeweils einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelin- halts. Zusammenfassend erweise sich die Berichterstattung vom 22. März 2018 in ihrer Gesamt- heit als unlauter. Die Berichterstattung vom 22. März werfe der Klägerin konkret widerrechtli- ches Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung der Schwarzarbeitskontrollen – nota bene wiederum im Bereich einer der Hauptaufgaben der Klägerin – und illegales Ab- zweigen von Steuergeldern für eigene Zwecke vor und erwecke beim Leser zudem den Ein- druck einer erheblichen kriminellen Energie der Klägerin, wodurch diese in ihrer Geltung als Teilnehmerin am Wirtschaftsleben empfindlich herabgesetzt werde. Wer derart schwerwie- gende Vorwürfe erhebe, dürfe sich nicht bloss auf einige (teilweise falsch interpretierte) Aus- sagen eines mittlerweile überholten Gutachtens stützen, ohne dieses zu hinterfragen und ohne die Betroffenen damit zu konfrontieren. Ob dem Beschwerdegegner 2 das Gutachten P. ____ vorgelegen habe, sei der Klägerin nicht bekannt. Hätte er sie – wie das den journa- listischen Regeln entspreche – vorgängig mit seinen Thesen konfrontiert, hätte er das Gut- achten jedenfalls erhalten. Aufgrund der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung beste- he nebst dem Anspruch auf entsprechende Feststellung auch ein solcher auf Löschung des ganzen Berichts. Auf eine Wiedergabe der eventualiter zur Löschung beantragten einzelnen Textpassagen wird an dieser Stelle verzichtet (vgl. hierzu K Rz 223 f.). 9.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 240 bis 262) Die Beklagten bestreiten, dass sie durch die Erwähnung bisheriger Artikel beim Leser den Eindruck einer vorliegenden «schier endlosen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens» bei der Klägerin, die seit Jahren anhalte und durch die Be- richterstattung des Beklagten «aufgedeckt würde», erzeugen wolle. Es gehöre, wie bei ande- ren Medien auch, dazu, dass auf ältere Beiträge verwiesen werde, die für die aktuelle Be- richterstattung eine Rolle spielten. Von Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG könne nicht gesprochen werden. Ebenso bestritten würden die behaupteten Vorwürfe, wel- che die Klägerin in «noch nie dagewesener Deutlichkeit und Häufung als Gesetzesbreche- rin» bezeichnen sollen. Im Artikel sei zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe oder wie eine Diktatorin über diesem stehe. Die Aus- legung des Textes erfolge vom Vertreter der Klägerin vollkommen überspitzt und falsch. Ebenso als bestritten zu gelten habe, dass der Beklagte 2 die Formulierungen «rechtswidrige Rolle» sowie «verschleiert» verwende und der Leser daraus schliessen müsse, dass die Klägerin ihr «Tun aktiv verheimliche», indem sie sich «vorsätzlich über die Gesetze hinweg- setze». In seiner Berichterstattung zitiere der Beklagte 2 aus dem Gutachten des Rechts-
430 18 240 Seite 156 von 340 dienstes der Baselbieter Regierung, aus dem er sogar einzelne Ausschnitte in den Artikel gepackt habe. Der Beklagte 2 erfülle lediglich seine Aufgabe als Journalist, indem er den Lesern vermittle, was er durch seine Recherchen in Erfahrung gebracht habe. Dazu gehör- ten auch Äusserungen, die Betroffene kritisieren würden. Ebenfalls werde bestritten, dass dem Durchschnittsleser mit diesen und weiteren angeblichen unlauteren Formulierungen suggeriert werde, dass das Gutachten aufgedeckt habe, dass durch die Klägerin jahrelang systematisch Steuergelder «zweckentfremdet» und «in die eigene Tasche gewirtschaftet» worden seien, da der Beklagte 2 dies nicht in diesem Zusammenhang formuliere. Auch wür- den die Beklagten bestreiten, der Bericht erwecke beim Leser den Eindruck, dass die Kläge- rin über einen erheblichen Umfang an krimineller Energie verfüge. Die Klägerin werde nicht in krasser Weise angeschwärzt oder schlecht gemacht. Auch werde ihr guter Ruf nicht nach- haltig geschädigt, da der Beklagte 2 lediglich aus dem Gutachten zitiere, das tatsächlich vor- gelegen habe und die beanstandeten Begriffe «Vertrauensverlust» und «Pflichtverletzung» beinhaltet habe. Aus dem Gutachten würden Ausschnitte zitiert und teilweise hineinkopiert, die es dem Leser ermöglichen würden, ein eigenes Urteil zu bilden. Zu den einzelnen Vorwürfen führten die Beklagten aus, dass aufgrund der Auszüge aus der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) und der Berichte des SRF erwiesen sei, dass weitere Medien regelmässig über die Klägerin und ihre Organe berichtet hätten. Dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich Untersuchungen betreffend Zahlungen laufend gehabt habe, belege die E-Mail Korrespondenz mit Herrn O. ____ der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft. Dass ein älteres Gutachten zu aktuellen Ereignissen herbeigezogen werde, sei nichts Ungewöhnliches. Insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen bestehe, werde das Herbeiziehen eines solchen als sinnvoll erachtet. Dass sich der Beklagte 2 dabei unwahr, einseitig und unnötig verletzend äussern würde, werde bestritten. Im Weite- ren gehe es nicht an, das Gutachten des Rechtsdienstes als falsch zu bezeichnen, da es sich hierbei um eine Expertengruppe handle, die nicht nur über ein Expertenwissen an sich verfüge, sondern – im Gegensatz zu Prof. P. ____ – über das kantonale Gesetz sowie Sys- tem bestens im Bilde sei. Das Gutachten einer Expertengruppe habe Geltung und werde durch ein Zweitgutachten nicht einfach aufgehoben. Die Berichterstattung vom 22.März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, wes- halb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Aufgrund der fehlenden Unlauterkeit seien die klägerischen Feststellungs- und Löschungs- begehren zur Berichterstattung vom 22. März 2018 abzuweisen.
430 18 240 Seite 157 von 340 9.3 Klägerin replicando (R Rz 252 bis 270) Es treffe nicht zu, dass der Bericht bloss auf ältere Berichterstattungen verweise, sondern die dort erhobenen Vorwürfe hier wiederholen würde. Die Beklagten würden in der Kla- geantwort behaupten, im Artikel sei «zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe (...)». Diese Behauptung sei verwunderlich, laute der Titel des Artikels doch: «Wirtschaftskammer stellt sich übers Gesetz», und mache damit wörtlich diejenige Aussage. Der von den Beklagten weiter geschaffene Eindruck, wonach die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe, sei ebenfalls nicht Folge einer über- spitzten oder falschen Auslegung durch die Klägerin, sondern bleibe dem durchschnittlichen Leser bei seiner Lektüre haften. Wiederum werde von den Beklagten bestritten, was aus- drücklich im Artikel stehe. «Verschleiern» bedeute – ohne dass dazu eine lange Interpretati- on nötig wäre – nichts anderes als «aktiv verheimlichen». Die Beklagten würden auch wahr- heitswidrig behaupten, dass sie bloss aus dem Gutachten des Rechtsdienstes zitiert hätten. Dabei sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin «über das Gesetz ge- stellt» hätte. Es sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass der Klägerin eine «rechtswidrige Rolle» zukäme. Erst recht stelle das Gutachten nicht fest, dass die Klägerin irgendetwas «verschleiert» habe. Die Beklagten berichteten davon, dass sich die Klägerin angeblich «über das Gesetz stellt», eine «rechtswidrige Rolle» einnehme, «vorschiebt», «verschleiert», «schwer durchschaubare, komplexe Firmenstrukturen» schaffe, damit Steu- ergelder bei ihr «landen» würden, was «typisch» für sie sei. Damit werde der Klägerin im Leserverständnis selbstverständlich eine erhebliche kriminelle Energie zugeschrieben, die es jedoch nicht gebe. Wie die Klägerin bereits mehrfach erwähnt habe, gehe es nicht darum, welche Begriffe im Artikel erwähnt würden, sondern welchen Eindruck der Artikel bzw. die Berichterstattung und die einzelnen Aussagen darin im Kontext bei der Leserschaft hervorru- fen würden. Hätten die Beklagten nur aus dem Gutachten zitiert und Ausschnitte davon ko- piert, hätte die Klägerin kein Problem. Die Beklagten würden aber, wie in der Klage darge- legt, weit mehr als das tun. Die Beklagten würden das von der Klägerin präsentierte Gutachten von Prof. Dr. P. ____ als Versuch der Klägerin, die Autoren des regierungsrätlichen Gutachtens in Verruf zu bringen, herunterspielen. Das Gutachten P. ____ sei jedoch nicht zu Prozesszwecken erstellt, son- dern im Rahmen der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an die KPMG eingereicht worden. Die Sachlage stelle sich zudem gerade umgekehrt, als es die Beklagten schildern würden, dar, nämlich dass das Gutachten P. ____ von einem ausgewiesenen Experten ver- fasst, während das Gutachten des Regierungsrates von juristischen Angestellten des Kan- tons Baselland erstellt worden sei, bei denen es sich, genauso wie bei der Klägerin und erst
430 18 240 Seite 158 von 340 recht beim Beklagten 2, nicht um Experten für die spezielle Thematik des Rechts der Dele- gation von Aufträgen von der öffentlichen Hand an private Unternehmen handle. Das Gut- achten P. ____ sei bekanntlich, wie die gesamte Stellungnahme, in den Anhang des KPMG- Berichts aufgenommen und damit Teil dieses Berichts. Wie der Bericht der KPMG, der einen etwas anderen Fokus aufgewiesen habe als das Gutachten des Rechtsdienstes, sei das Gutachten P. ____ zeitlich nach dem Gutachten des Rechtsdienstes erstattet worden, wel- ches damit überholt gewesen sei. Wenn der Beklagte 2 also als Laie über die Feststellungen des Gutachtens berichten wollte, so wäre es mindestens seine Aufgabe als Journalist gewe- sen, auch die Gegenposition, die ihm aus dem Anhang des KPMG-Berichtes bekannt sein müsste, zu studieren und abzubilden und nicht einfach diejenigen Aussagen aus dem regie- rungsrätlichen Gutachten herauszupicken, die seine Geschichte des angeblich rechtswidri- gen Gebarens der Klägerin vermeintlich unterstützten würden Die Beklagten könnten sich also auch aus diesem Grund nicht einfach mit der blossen Bemerkung, ihre Berichterstattung habe auf dem Gutachten des Regierungsrates basiert, aus der Verantwortung schleichen. Dass die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 das Gutachten P. ____, das die beschriebenen Vorwürfe widerlege, jedoch mit keinem Wort erwähne, belege jedenfalls, dass es den Beklagten gerade nicht um die Wiedergabe von Fakten, sondern nur um das Schlechtmachen der Klägerin gegangen sei. Die Beklagten betrieben zum wiederholten Male irrelevante Wortklauberei. Es gehe nicht darum, ob sie in der Berichterstattung explizit bzw. wörtlich von «krimineller Energie» der Klägerin schrieben, sondern darum, dass sie beim Durchschnittsleser den Eindruck des Bestehens einer solchen erwecken würde. 9.4 Beklagte duplicando (D Rz 260 bis 268) Es werde im Artikel weder behauptet noch suggeriert, dass die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe. Die Klägerin stütze ihre Argumente lediglich auf den Titel des Artikels. Sie könne nicht einzelne Passagen, Begriffe oder Aussagen aus dem Bericht her- auspicken, die sie für sich gesehen als unlauter betrachte. Der Artikel müsse als Ganzes beurteilt werden und sei nicht wettbewerbsverletzend. Die Aussagen stützten sich sehr wohl auf das Gutachten des Rechtsdienstes und entstammen nicht der «Fantasie» des Beklagten
2. Im Gutachten werde mehrfach ausgeführt, dass die Auslagerung von Arbeit und Personal von der ZAK an die AMS AG nicht korrekt erfolgt und damit gesetzeswidrig gewesen sei. Die Schwarzarbeitskontrolle sei auf die Klägerin und die Gewerkschaften ausgelagert worden, weshalb diese die ZAK gegründet hätten. Zudem sei die AMS AG die Tochtergesellschaft der Klägerin. Damit trage die Klägerin die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Zustände. Die Klägerin würde behaupten, dass sich die Beklagten unlauter verhalten haben sollen, da
430 18 240 Seite 159 von 340 sie das Gutachten P. ____ im Bericht vom 22. März 2018 mit keinem Wort erwähnt hätten. Die Beklagten würden dabei bleiben und dem Gutachten die Relevanz für den Artikel ab- sprechen, weil es ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten darstelle. Als solches würde es nicht einmal ansatzweise genügen, um das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates irgendwie in Frage zu stellen. 9.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 94 ff.) führte die Klägerin aus, die Beklagten hätten in der Duplik neu behauptet, das Gutachten halte eine unzulässige Gesetzesdelegation fest, was indessen in dieser Absolutheit nirgends zu lesen sei. Gleiches gelte zum Vergaberecht. Auch trage die Klägerin nicht einfach für alles die Verantwortung, auch wenn dies in der beklagtischen Berichterstattung so stehe. Die Beklag- ten blieben in ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. Septem- ber 2021 bei den bereits früher gemachten Ausführungen und wiederholten insbesondere, dass das Privatgutachten von Prof. P. ____ keinen Faktenwert gehabt habe, womit es für den Beklagten 2 keinen Anlass gegeben habe, die Erkenntnisse daraus in einem Artikel zu publizieren. Für den Entscheid über die Zulassung von Noven sei auf die Erwägungen unter III Ziffer 8 verwiesen. Bei den duplicando gemachten Äusserungen der Beklagten zur be- haupteten unzulässigen Gesetzesdelegation gemäss Gutachten und den durch die Klägerin vorgetragenen Entgegnungen handelt es sich allerdings um rechtliche Ausführungen im Hin- blick auf die Beweiswürdigung, worauf sogleich zurückzukommen ist. 9.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 9.6.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht aus einem Frontteil mit Anriss und einem Artikel, der als Tagesthema publiziert und positioniert wurde (KB 55 und 56). Die Front trägt den Titel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und den Untertitel «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt». Positioniert ist der Frontartikel in der Printausgabe der BaZ an oberster und somit erster Stelle im ersten Viertel der Seite. Die Titel (fett) und Untertitel (normale Schrift) der Frontseite wurden als einzige mit der grössten Schrift der Titel bzw. Untertitel formatiert. Eingeleitet wird der Anriss mit dem Bericht, dass ein vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter Re- gierung scharfe Kritik an der Wirtschaftskammer übe. Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert. Im zweiten Abschnitt erklärt der Beklagte 2, dass die Gewerkschaften und die Klägerin seit 2010 die vom Kanton übertragene Aufgabe übernommen habe, Unternehmen in Bezug auf Lohndumping und Schwarzarbeit zu kontrollieren. Hierfür sei der Verein «ZAK» gegründet worden. Dieser stehe seit 2015 in der Kritik, weil er unter anderem zu wenige Kontrollen
430 18 240 Seite 160 von 340 durchgeführt habe. In den letzten Wochen seien laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Klägerin bekannt geworden. BaZ-Recherchen hätten erge- ben, dass der Rechtsdienst der Regierung bereits am 20. Juni 2016 ein bislang vertraulich gehaltenes Gutachten über die ZAK erstellt habe, welches der Beklagten 1 vorliege. Darin würden mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Klägerin festge- halten. So heisse es etwa, die ZAK hätte den ihr übertragenen Auftrag nie selber ausgeführt, sondern diesen seit jeher an die Klägerin delegiert, was gegen das Gesetz sei. Von 2010 bis 2015 habe die Familienausgleichskasse der Klägerin, die üblicherweise für Kinderzulagen zuständig sei, Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt. Ab 2015 sei es die AMS AG gewesen, die zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Die paritätisch geführ- te ZAK sei jedoch nur eine leere Hülle, deren Vorstand gegenüber dem Geschäftsführer und den Kontrolleuren keinerlei Weisungsbefugnis gehabt habe, wie das Gutachten festhalte. Die Mitarbeitenden seien der Klägerin verpflichtet gewesen. Pikant sei, dass die Regierung of- fenbar nichts über diese Gesetzeswidrigkeit gewusst habe. Der Kanton habe eine hoheitliche Aufgabe an Private abgegeben, ohne sie zu kontrollieren. So seien Steuergelder von CHF 650'000.00 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen. Die sonst zurückhaltenden Juristen würden von einem «Vertrauensverlust» und einer «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung sprechen. Der ganzseitige Artikel auf Seite 3 der BaZ-Printausgabe vom 22. März 2018 (KB 56) als Tagesthema ist betitelt mit «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz». Der Untertitel nimmt das Gutachten des Rechtsdienstes auf mit dem Wortlaut: «Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle.» Unter den Titeln folgt der Textteil, welcher in zwei ganzseitigen Spalten am linken und rech- ten Seitenrand angeordnet wurde und mittig ein Bild des ehemaligen und des aktuellen Di- rektors sowie des Präsidenten der Klägerin (Rudolf Gysin, Christoph Buser und Andreas Schneider) einrahmt, gefolgt darunter von der Abbildung einer Kopie mit Auszügen des er- wähnten Gutachtens. Das Bild ist mit der Legende versehen: «Die Chefs der Wirtschafts- kammer demonstrieren öffentlichkeitswirksam Einigkeit (in fetter Schrift). Der ehemalige Di- rektor Hans Rudolf Gysin, der aktuelle Präsident Andreas Schneider sowie Direktor Chris- toph Buser (v.l.). Unter dem Auszug aus dem Gutachten steht zu lesen: «Deutliche Kritik (in fetter Schrift). Der Rechtsdienst der Regierung übt scharfe Kritik an der Umsetzung der Ar- beitsmarktkontrolle.» Inhaltlich handelt der Artikel von der Arbeitsmarktkontrolle und der Begutachtung der Sub- delegation dieser Aufgabe durch die ZAK an die AMS AG. Einleitend wird darüber berichtet, dass ein bisher unbekanntes, vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter
430 18 240 Seite 161 von 340 Regierung in einem bisher unbekannten vertraulichen Gutachten brisante Erkenntnisse fest- gehalten habe: Seit 2010 habe die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steu- ergelder pro Jahr selber verwaltet habe. Dies sei in mehrfacher Hinsicht gemäss Gutachten gesetzeswidrig. Wiederholt wird sodann der bereits auf der Front erwähnte «Vertrauensver- lust» und die «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung, von welchen die Gutachter spre- chen würden. Im folgenden Abschnitt führte der Beklagte 2 aus, dass das Gutachten bereits vom 10. Juni 2016 datiere, die Regierung das Treiben der Wirtschaftskammer danach indes- sen nicht gestoppt habe, sondern im Gegenteil der ZAK und der Klägerin einen Persilschein ausgestellt habe, ja dieser sogar weitere Monate später beim Aufbau eines neuen, ebenfalls juristisch fragwürdig organisierten Vereins zur Arbeitsmarktkontrolle geholfen habe. Im nächsten Abschnitt erfährt der Leser vom Auftrag für die Begutachtung. So schrieb der Be- klagte 2 die Regierung habe ihren Rechtsdienst im April 2016 beauftragt, eine «Überprüfung des Rechtsverhältnisses der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) und der AMS Arbeits- markt-Service AG (AMS AG)» zu erstellen, wobei der Ausschlag für dieses Mandat Medien- berichte von 2015 gewesen sein dürften. Damals sei bekannt geworden, dass die ZAK ei- nerseits zu wenig Kontrollen durchführt habe und die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern bei der oben genannten Arbeitsmarkt-Service AG angestellt gewesen seien, die wiederum zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Diese schwer durchschauba- re, komplexe Firmenstruktur sei typisch für die Klägerin. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht würden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohn- dumping eingesetzt, sondern sie landeten auch bei der Klägerin. Mehrfach sei bereits dar- über berichtet worden, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stelle und somit eine Marge für sich erwirtschafte. Deswegen seien Betrugsvorwürfe lautgeworden. Die Staatsanwaltschaft ermittle noch immer. Für alle Beteiligten gelte die Unschuldsvermutung. Zum Inhalt des Gutachtens zitierte der Beklage 2 zunächst die erste Frage («Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen ZAK und AMS AG zu werten?», aus welcher er schloss, dass die Regierung bisher nicht gewusst habe, wer genau die Einhaltung der Arbeitsgesetze kontrol- liere. Gemäss den Gutachtern sei in der Leistungsvereinbarung zwischen der ZAK und der AMS AG alles an die AMS abgetreten worden, also vom Geschäftsführer über die Kontrol- leure und Infrastruktur sei selbst das Büro bei der AMS AG der Klägerin angesiedelt. Die ZAK qualifizierte der Beklagte 2 als leere Hülle, was sich aus der Erklärung der Gutachter ergebe, wonach deren Vorstand und Mitglieder (also Gewerkschafter und Vertreter der Wirt- schaftskammer, die Redaktion) gegenüber dem Geschäftsführer, den Kontrolleuren (...) kei- ne Arbeitgeber-Kompetenzen und kein direktes Weisungsrecht hätten. Die AMS AG nehme
430 18 240 Seite 162 von 340 somit alle Geschäfte wahr, zu welchen sich die ZAK gegenüber dem Kanton verpflichtet ha- be. Für den Beklagten 2 sei die ausschliessliche Tätigkeit durch die AMS AG mit Verpflich- tung gegenüber den Chefs der Klägerin vor den Behörden verschleiert worden, was er mit folgender Passage aus dem Gutachten abstützte: «Bei der AMS AG handelt es sich nicht um eine Hilfsperson der ZAK, auch wenn sie nach aussen in deren Namen auftritt». Der Staat, so der Beklagte 2 im Bericht weiter, dürfe aber hoheitliche Aufgaben nur dann an Private vergeben, wenn er die Aufsicht behalte. Dies sei hier jedoch nicht mehr der Fall, weil die ZAK nur eine leere Hülle gewesen sei. Nur die ZAK hätte gemäss Gutachten die Aufgabe durchführen dürfen. Die AMS AG erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Nach dem Zwischentitel «Steuergelder fliessen weiter» fährt der Beklagte 2 in seiner Berichterstattung fort, die Auslagerung an die AMS AG habe im 2015 stattgefunden. Aber auch zuvor habe die ZAK nie selber Kontrollen durchgeführt, sondern die Aufgabe zwischen 2010 und 2015 an die Familienausgleichskasse der Klägerin ausgelagert, obwohl Arbeitsmarktkontrollen nicht zum Tätigkeitsfeld von Familienausgleichskassen gehörten. Auf diese Weise seien Steuer- gelder direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Klägerin geflossen, was dem Willen der Politik und dem Gesetz widerspreche. Die Juristen hätten diesbezüglich auch die Frage in den Raum gestellt, ob dieses gesetzeswidrige Vorgehen «unter stillschweigender Duldung des Kantons erfolgt ist». Im Weiteren seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass auch bei Zulässigkeit der Delegation eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe sich die ZAK «vollkommen» über das Submissionsgesetz «hinweggesetzt». Und nochmals wiederholt der Beklagte 2, es sei davon auszugehen, dass die ZAK klar ge- gen die Grundsätze des Vergaberechts verstossen habe. Im folgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die bereits erfolgte Schilderung auf, dass die Regierung trotz dieses Gutachtens untätig geblieben sei bzw. stattdessen gestützt auf das KPMG-Gutachten die ZAK und AMS AG mit der Feststellung entlastet habe, es seien keine Steuergelder unlauter verwendet wor- den. Zudem sei der neue Verein AMKB gegründet worden, welcher seinerseits, wie von der BaZ bereits berichtet, auf juristisch wackeligen Füssen stehen soll. Im letzten Abschnitt des Berichts wird die Reaktion der VGD auf die Anfrage des Journalisten zum Gutachten wieder- gegeben, wonach die wertvollen Erkenntnisse daraus in die Leistungsvereinbarung mit der AMKB ab 2017 eingeflossen seien. Dies sei gemäss den Ausführungen des Beklagten 2 in der Tat der Fall, indem die Kontrolleure direkt bei der AMKB angestellt seien, so dass Mar- gen auf das Personal nicht mehr möglich seien. Die Subventionen würden aber weiterflies- sen, wobei die steuerbefreite, weil nicht gewinnorientierte AMKB pro Jahr rund CHF 350'000.00 Gewinn erwirtschaften dürfe – dies bei Steuergeldern für Lohndumping- und Schwarzarbeitsbekämpfung von einer Million Franken.
430 18 240 Seite 163 von 340 9.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 22. März 2018 scheint unter den Parteien unumstritten und ergibt sich auch nach Ansicht des Kantonsge- richts ohne weiteres bereits aus den Titeln auf der Front sowie auf Seite 3 der betreffenden BaZ-Ausgabe. Auch im Textteil wird die Klägerin unmittelbar und direkt mehrfach kritisiert, wobei es angesichts der klägerischen Ausführungen und der fehlenden substantiierten Be- streitung einer Betroffenheit der Klägerin durch die Beklagte bei dieser Feststellung bleiben kann, ohne dass in diesem Zusammenhang näher auf den Inhalt der Berichte einzugehen wäre. 9.6.3 Über die Herabsetzung der Klägerin aus der Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, auch wenn die Beklagten eine solche mit der Begründung bestreiten, der Wortlaut des Berichts decke sich nicht mit den klägerischen In- terpretationen. Bereits die Wahl der Betitelung («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und im Untertitel der Front sowie als Haupttitel des Artikels zweimalig «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») ist eindeutig mit einem Schlechtmachen der Klägerin verbunden und zwar unabhängig davon, ob mit der Formulierung «sich übers Gesetz stellen», eine gestei- gerte Form ungesetzmässigen Handelns, wie es die Klägerin als Vorwurf diktatorischen Handelns verstehen will, gemeint wird oder nicht. Der Vorwurf gesetzeswidrigen Vorgehens oder Verhaltens ist in den betreffenden Formulierungen allemal inkludiert, was bereits zur Herabsetzung geeignet ist. Auf die Wirkung von Titeln auf die Leserschaft durch deren Tonalität mit Schlagworten und durch die Aufmachung mit Formatierung und Gliederung bzw. Darstellung wurde unter Hin- weis auf Lehre und Bundesgerichtsrechtsprechung bereits eingegangen. Auch hier kann deshalb auf den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheid und die entsprechenden kan- tonsgerichtlichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid verwiesen werden (vgl. E. IV 2.2). Auch im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist von gesetzeswidri- gem Vorgehen unter der Federführung der Klägerin (Front, 3. Spalte) die Rede. Steuergelder sollen nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen sein, sondern über die ZAK als leere Hülle an die Familienausgleichskasse der Klägerin und später an die AMS AG, einer Tochterunternehmung der Klägerin, geflossen sein, was gegen den Willen der Politik und das Gesetz sei. Die unsachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder stellt eine weitere Herabsetzung dar, ebenso die behauptete gesetzeswidrige Übertragung einer staat- lichen Aufgabe auf einen Dritten durch Subdelegation der Kontrollarbeit an die ZAK und spä- ter an die AMS AG, welche auch noch Submissionsrecht verletzt haben soll, ohne Überwa- chungsmöglichkeit durch den Kanton.
430 18 240 Seite 164 von 340 Die Klägerin soll nach dem Bericht der Beklagten, welche sich auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates berufen, ihre Rolle vor und gegenüber den Behörden verschleiert haben. Auch dies lässt sich bereits dem Untertitel des Hauptartikels auf Seite 3 entnehmen und wird im einleitenden ersten Abschnitt der linken Spalte wiederholt sowie im zweiten Abschnitt der rechten Spalte nochmals aufgenommen. Auch das Verschleiern einer Rolle bei der Verwaltung öffentlicher Gelder ist nicht nur eine kritische Äusserung, sondern deutlich negativ behaftet, indem der Klägerin aktives und somit bewusstes Täuschen mit unredlichen Geschäftsabsichten unterstellt wird. Damit ist offensichtlich ein Schlechtmachen verbunden. Auch die Wiederaufnahme der Vorwürfe, dass die Klägerin schwer durchschaubare Firmen- strukturen aufweise mit dem Sinn, Margen zu erzielen, womit letztlich Steuergelder für eige- ne Zwecke verwendet würden und das Zurückkommen auf den KPMG-Bericht mit einer schier endlosen Auflistung von Verfehlungen, wie der Beklagte 2 berichtet, bezichtigt die Klägerin, unzulässige Geschäftspraktiken zu betreiben. Entgegen den beklagtischen Ausfüh- rungen wurde im Artikel vom 22. März 2018 nicht nur in allgemeiner Weise auf diese bereits in früheren Berichterstattungen erhobenen Vorwürfe verwiesen, sondern diese auf Seite 3 im letzten Abschnitt der linken Spalte und an angegebener Stelle im 4. Abschnitt der rechten Spalte nochmals ausführlich wiederholt. 9.6.4 Für die Frage der Unwahrheit bzw. Irreführung der Leserschaft durch die die Kläge- rin herabsetzende BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem KPMG-Bericht sei auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen vorne verwiesen (vgl. E. IV 5.6, insb. E. IV 5.6.5 hievor). Was dort ausgeführt wurde, kann auch zum Artikel vom 22. März 2018 festgehalten werden, welcher aufgrund der Verweisung auf einen unlauteren Medien- bericht an den betreffenden Stellen seinerseits als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Soweit die Unlauterkeit des Artikels zur behaupteten gesetzeswidrigen Übertragung der Kon- trollaufgaben durch die ZAK an die AMS AG zur Beurteilung steht, ist auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates einzugehen, welches die Klägerin als KB 58 ins Recht gelegt hat. Dieses wurde bereits am 10. Juni 2016 erstellt. Wann der Beklagte 2 in den Be- sitz desselben gelangte, wurde im vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, nicht näher dargelegt. Für das Kantonsgericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern für den Be- klagten 2 für die Verfassung des Artikels vom 22. März 2018, welcher sich hauptsächlich auf das fragliche Gutachten abstützt, einen aktuellen Anlass bestanden haben könnte. Die Klä- gerin führte sodann an, dass sie vor der Publikation durch die Beklagten nicht um eine Stel-
430 18 240 Seite 165 von 340 lungnahme ersucht worden sei. Zudem beteuerte sie, wäre sie mit den Vorwürfen konfron- tiert worden, hätte sie dem Beklagten 2 das Gutachten von Prof. P. ____ zur Verfügung ge- stellt, welches den Ansichten des regierungsrätlichen Rechtsdienstes diametral entgegen- stehen würde. Die Beklagten entgegneten lediglich, dass der Beklagte 2 selbst bei Kenntnis des Gutachtens P. ____ keinen Anlass gesehen hätte, dieses in seine Berichterstattung zu integrieren, zumal es sich bei diesem um ein reines Parteigutachten gehandelt habe. Dem widersprach wiederum die Klägerin, indem sie sinngemäss darauf hinwies, dass das fragli- che Gutachten nicht als Parteigutachten zu werten sei, weil es nicht im Zuge der Überprü- fung durch den Rechtsdienst oder die darauf gründende BaZ-Berichterstattung in Auftrag gegeben worden sei, sondern im Rahmen des KPMG-Gutachtens eingeholt worden sei. Die- ses datiere vom 5. August 2016, weshalb die Begutachtung durch den Rechtsdienst des Regierungsrates als überholt zu betrachten sei. Aus diesen Parteidarstellungen ergibt sich für das Kantonsgericht zunächst einmal zweierlei: Zum einen wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, die Klägerin im Vorfeld zur Berichterstattung vom 22. März 2018 nicht um Stellungnahme ersucht zu haben, obwohl für die Publikation des hier interessierenden Arti- kels mangels Aktualität des Inhalts keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Das Gutach- ten des Rechtsdienstes des Regierungsrates wurde beinahe 2 Jahre früher ausgearbeitet. Angesichts der Schwere des Vorwurfs gesetzeswidrigen Handels durch die Klägerin bzw. deren Positionierung über dem Gesetz gleichsam bestehende Bestimmungen bewusst zu ignorieren, wäre eine Konfrontation der Klägerin mit der Recherche des Beklagten 2 vor der Veröffentlichung des Artikels angezeigt gewesen. Ebenso wäre mit Blick auf die Ausgewo- genheit einer Berichterstattung der Einbezug des Gutachtens P. ____ geboten gewesen. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen gewesen, dessen Inhalt wiederzugeben mit dem Vor- behalt, den es aus seiner Sicht gegenüber Parteigutachten anzubringen gebe. Ob sich das vom Beklagten 2 gewählte gegenteilige Vorgehen mit dem Berufskodex des Schweizer Presserates «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» und den dazu gehörenden Richtlinien im vorliegenden Fall vereinbaren lässt, braucht das Kan- tonsgericht allerdings nicht zu entscheiden. Generell lässt sich mit Bezug auf deren Tragwei- te aber festhalten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Medienberichts auf eine Verletzung von Art. 28 ff. ZGB erwogen hat. Weder kann die Einhal- tung dieser berufsethischen Pflichten ein tatbestandsmässiges Verhalten rechtfertigen, noch gilt der Umkehrschluss, wonach jede Verletzung derselben zwangsläufig tatbestandsmässig sein muss (BGer 5A_496/2014 E. 4.2). Unabhängig von einer allfälligen Missachtung der Presseratsrichtlinien sind an eine Berichterstattung hinsichtlich des Wahrheitsgehalts hohe Anforderungen zu stellen, wenn einer Person illegale Machenschaften vorgeworfen werden
430 18 240 Seite 166 von 340 und diese mit den erhobenen Vorwürfen und dem damit verbundenen Sachverhalt vor der Veröffentlichung des Artikels nicht konfrontiert wurde. Weil bereits der Titel in der gewählten Formulierung («Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») für den Durchschnittsleser keinen Interpretationsspielraum zulässt und auch die Berichterstattung selber wenig relativie- rende Äusserungen enthält, muss der Gesetzesbruch der Klägerin einwandfrei nachweisbar sein, andernfalls die Berichterstattung unwahr und – weil, wie bereits erwogen, auch herab- setzend – als unlauter einzustufen ist. Das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Juni 2018 (KB 58) zur Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) und der AMS Arbeitsmarkt-Services AG (AMS AG) nimmt in seinen Grundaussagen sinnge- mäss die Position ein, dass die Substitution durch die ZAK an die AMS AG möglicherweise im Widerspruch zur Leistungsvereinbarung mit dem Kanton gestanden sei. Die Formulierun- gen sind vorsichtig gewählt. Ein offensichtlicher Verstoss wurde höchstens bei der Frage nach der Einhaltung zum Vergaberecht festgemacht. So steht auf den Seiten 10 f. unter an- derem zu lesen: «Insgesamt kommen wir zum Schluss, dass die Subdelegation der Kon- trollaufgaben im Baugewerbe durch die ZAK an die AMS AG kaum zulässig war. Dies insbe- sondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Kontrollen gemäss dem Wortlaut nach § 12 GSA praktisch ausschliesslich die ZAK in Frage kommt. Eine analoge Anwendung von Arti- kel 398 Abs. 3 OR erscheint vor diesem Hintergrund nicht als sachgerecht.» Und weiter: «Die Konsequenzen, die sich aus einer unbefugten Substitution ergeben, sind vor allem haf- tungsrechtlich: Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären (Artikel 399 Abs. 1 OR). Falls doch von einer zulässigen Übertragung des Auftrags auszuge- hen wäre, käme die besondere Haftungsregel nach Artikel 399 Absatz 1 OR nicht zur An- wendung. Die ZAK würde demnach nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der AMS AG haften (Artikel 399 Abs. 2 OR).» Sodann wird als Folge bei angenommener Unzulässigkeit einer Delegation im Anschluss an die Ausführungen zu Art. 398 Abs. 3 OR und Art. 399 OR festgehalten: «Eine unzulässige Substitution stellt ausserdem einen starken Vertrauensbruch dar. Es stellt sich die Frage, ob die ZAK durch den unzulässigen Beizug eines Dritten ihre Pflichten gegenüber dem Kanton verletzt hat. In diesem Fall könnte ihr der Regierungsrat die Ermächtigung zur Kontrolltätigkeit entziehen (§ 10 Buchstabe c der Ver- ordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 27. Januar 2015 [VSA]).» Zur Frage, ob mit der Delegation der ZAK an die AMS AG kantonales Submissionsrecht verletzt worden sei, liessen sich die Gutachter wie folgt vernehmen (vgl. Gutachten S. 13): «Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die ZAK klar gegen die Grundsätze des Vergaberechts
430 18 240 Seite 167 von 340 verstossen hat. Den gesetzlichen Vorgaben sollte im Hinblick auf den bevorstehenden Ab- schluss einer neuen Leistungsvereinbarung mit der ZAK Rechnung getragen werden.» Das Gutachten schliesst mit verschiedenen Empfehlungen für allfällige künftig zwischen der ZAK und dem Kanton abzuschliessende Leistungsvereinbarungen ab dem Jahr 2017. Aus dem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates ergibt sich demnach für das Kantonsgericht nicht in der im BaZ-Bericht vorgegeben Deutlichkeit, dass die Subdelegation der Kontrolltätigkeit durch die ZAK an die AMS AG gesetzeswidrig gewesen ist. Wohl ten- dierten die Gutachter zu einem entsprechenden Befund, zogen aber auch mögliche (haf- tungsrechtliche) Fragen in Erwägung für den Fall, dass eine Substitution zulässig gewesen sein sollte. Als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung bewerten die Gutachter das Verhalten wiederum «nur» bei vorausgesetzter Unzulässigkeit. Wenig kann dem BaZ-Bericht darüber entnommen werden, welche Empfehlungen der Rechtsdienst für den Abschluss künftiger Leistungsvereinbarungen zur Ausräumung bestehender rechtlicher Unwegsamkeiten abge- geben hatte. Der Artikel vom 22. März 2018 erweist sich deshalb in Bezug auf die behaupte- te Gesetzeswidrigkeit einer Delegation zumindest als irreführend, wenn nicht sogar als un- wahr. Im Weiteren wurde das Verhalten der Klägerin, welche ihre Rolle gemäss den Ausfüh- rungen des Beklagten 2 verschleiert haben soll, im Gutachten nicht weiter untersucht. Es wurde einzig in den Raum gestellt, dass über den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Sub- delegation Unklarheit bestehe, so dass die Frage der nachträglichen Genehmigung der Sub- stitution im Sinne des analog beigezogenen Auftragsrechts offenbleiben müsse. Daraus eine Verschleierung abzuleiten, welche auch nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein aktives Vorgehen der Klägerin vorausgesetzt hätte, kommt einem Schuss über das Ziel gleich, so dass sich die Berichterstattung hier nicht nur als irreführend, sondern auch als un- nötig verletzend erweist. Soweit über den Verstoss gegen das kantonale Submissionsgesetz berichtet wird, stützt sich der Artikel des Beklagten 2 vom 22. März 2018 zwar auf das Gut- achten des Regierungsrates ab. Mit den Titeln und Untertiteln («Rechtswidrige Arbeitsmarkt- kontrolle» und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») wird jedoch suggeriert, die Organisation der Schwarzarbeitskontrolle durch die ZAK mit Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS AG sei insgesamt gesetzeswidrig, so dass der Leser dadurch in die Irre geführt wird – indem anders als die Formulierung in den Titeln es ankündigt – gemäss dem als Grundlage bezeichneten Gutachten lediglich die Vergabe des Kontrolltätigkeitsauftrags an die AMS AG submissionsrechtlich als unzulässig eingestuft wurde. Im Weiteren hätte dem Befund aus dem Gutachten des Rechtsdienstes aus Gründen der Ausgewogenheit einer Medienberichterstattung die Meinung von Prof. P. ____ gegenübergestellt werden müssen, welcher zu einem gegenteiligen Schluss gelangt war, nämlich, dass vom Grundsatz her zwar
430 18 240 Seite 168 von 340 eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe aber gemäss P. ____ auf eine solche gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (SGS BL 420) verzichtet werden können, weil die ZAK als einzige Anbieterin die gesetzli- chen Anforderungen der Kontrolltätigkeit erfüllt habe (vgl. Gutachten von Prof. Dr. P. ____ vom 5. August 2016, S. 28 f. Rz 53; KB 59). Der klägerischen Ansicht, dass mit dem Gutach- ten P. ____ die Meinung der Gutachter des Rechtsdienstes überholt gewesen sein soll, kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Dementsprechend erweist sich die BaZ- Berichterstattung auch nicht als unwahr. Irreführend bleibt sie aber dennoch, zumal allfällige Gegenmeinungen durch weitergehende Recherchen bzw. bei Einholung einer Stellungnah- me bei der Klägerin durch den Beklagten 2 erhältlich zu machen gewesen wären, dies aber vorliegend ohne Erklärung des Beklagten 2 offenbar unterblieben ist. Dass es auch Gründe für eine andere Sichtweise zur submissionsrechtlichen Beurteilung der Subdelegation gege- ben hätte, wird dem Durchschnittsleser dadurch vorenthalten, so dass dieser in diesem Punkt in die Irre geführt wurde. Weil die unvollständige Berichterstattung einen Punkt betraf, welchen die Klägerin herabsetzte, ist die Berichterstattung auch hier als unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bezeichnen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass es für den schweren Vorwurf an die Ad- resse der Klägerin in der BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018, diese habe sich bei der Delegation einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe um das Fehlen gesetzlicher Grundlagen fou- tiert sowie gegen Submissionsrecht verstossen, am erforderlichen einwandfreien Nachweis mangelt. Das im Recht liegende Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates stützt diese Aussage jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit, wie sie der fragliche BaZ-Artikel glau- ben lassen möchte. Im Weiteren fehlt es dem Bericht an der Ausgewogenheit, welche durch die Einholung einer Stellungnahme bei der Klägerin vor der Publikation und der dadurch er- hältlich gemachten Gegenmeinung von Prof. P. ____ hätte erreicht werden können. Weil die Leserschaft stattdessen über das angebliche eindeutige gesetzeswidrige Vorgehen der Klä- gerin, welches aufgrund des Gutachtens des Rechtsdienstes des Regierungsrates erstellt sein soll, in die Irre geführt wird, erweist sich der gesamte Bericht als unlauter. 9.7 Feststellung der Unlauterkeit Wie die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 9.6 gezeigt haben, erfolgte auch die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens (Ziffer 1.5.) festzustellen ist.
430 18 240 Seite 169 von 340 9.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der Strahl- und Schlagkraft der Titel auf die Leserschaft mit der Feststellung, die Klägerin setzte sich übers Gesetz und der fehlenden Abschwächung der Vorwürfe im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist die Berichterstattung als Ganzes unlauter, so dass dieselbe antragsgemäss auf der Internet-Seite der Beklagten 1 (soweit frei zugänglich und in der E-Paperversion) und deren Online-Archiven gemäss Rechtsbegehren
E. 8.10 Zusammenfassend kann in novenrechtlicher Hinsicht somit festgehalten werden, dass ausser KB 175 bis 177, welche aus dem Recht gewiesen werden, sämtliche Novenein- gaben mit den jeweiligen Beweismitteln zuzulassen sind, soweit die entsprechenden Einga- ben und Beweismittel nicht fälschlicherweise als Noven bezeichnet wurden oder der Ent- scheid über die Zulassung nicht offengeblieben ist (zu letzterem E. 8.9 hievor). Bei der Be- achtung der fälschlicherweise als Noven bezeichneten Eingaben ist das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung sodann frei, weil es sich um rechtliche Ausführungen der Parteien bzw. um Rechtsprechung anderer Gerichte handelt. 9. Antrag auf Parteibefragung durch die Beklagten Die Beklagten beantragten gemäss Beweismittelverzeichnis der Klageantwort bzw. Duplik die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO für folgende Personen: Markus Somm (Chef- redaktor BaZ), duplicando anstatt Markus Somm, I. ____ (stv. Chefredaktor), Joël Hoffmann (Beklagter 2) und Christoph Buser (Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin). Die entsprechende Beweisofferte formulierten die Beklagten indessen – mit wenigen Aus- nahmen (so etwa KA Rz 95) – nur in allgemeiner Weise. So beantragten sie etwa, die Par- teibefragungen von Herr Markus Somm und Herr Joël Hoffmann «für sämtliche Aussagen der Beklagten» (KA Rz 82). An anderer Stelle wird «für sämtliche Ausführungen zur einge- klagten Berichterstattung, eingeholten Stellungnahmen, Beweggründen etc. im Übrigen der Beweis der Parteibefragung, sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 offeriert.» Gestützt auf diese Anträge wollte der Rechtsvertreter der Beklagten den Beklagten 2 zu sämtlichen eingeklagten Presseartikeln durch das Gericht befragt wissen nach dem Fragen- schema, wie es zur jeweiligen Berichterstattung gekommen sei, welches öffentliche Interes-
430 18 240 Seite 51 von 340 se dafür bestanden habe und auf welche massgeblichen Unterlagen sich der Beklagte 2 da- bei abgestützt habe. Das Kantonsgericht liess die beantragte Befragung des Beklagten 2 zu den einzelnen Arti- keln jedoch nicht zu, weil dieser an den jeweiligen Stellen in den Rechtsschriften nirgends als Beweis angerufen wurde. Das Kantonsgericht orientierte sich dabei an der klaren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (etwa in BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1.; 4A_487/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf 4A_452/2013 E. 2.1 und 4A_56/2013 4.4), wonach ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten ist, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzu- nehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGer 4A_574/2015 E. 6.6.4). Entsprechend ist zu fordern, dass eine Rechtsschrift so abgefasst ist, dass das Gericht in der Lage ist zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist und auf welche Tatsachen sich die betreffende Partei stützt, und zu bestimmen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden. Zudem muss der Gegenpartei ermöglicht werden, sich mühelos damit auseinanderzusetzen und Gegen- beweise anzubieten. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Kürzegrad der Tatsachenbehauptungen und für diese offerierten Beweismittel von den Umständen und der Komplexität des konkreten Falles abhängt (sinngemäss BGer 5A_213/2017 E. 4.1.3.5; Origi- nal in franz. Sprache; wiedergegeben in «ZPO-Online Blog»). Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Sachverhaltsdarstellungen zu den einzelnen Zeitungsartikeln war es dem Kantonsgericht und der Klägerin verunmöglicht zu erkennen, zu welchen Tatsachenbehaup- tungen der Beklagte 2 befragt werden soll. Das Fragenschema, welches die Beklagten an der Hauptverhandlung vorgelegt haben, findet sich in ihren Rechtsschriften nirgends. Von einer formgerechten Beantragung eines Beweises hinsichtlich der Parteibefragung des Be- klagten 2 kann deshalb nicht die Rede sein. Das Kantonsgericht durfte aus diesem Grund eine Parteibefragung im Sinne einer freien Befragung zum Streitgegenstand im Rahmen des Beweisverfahrens verweigern, weil dies in der geltenden Zivilprozessordnung so nicht vorge- sehen ist. Eine solche würde zudem den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitern, was nach Aktenschluss jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich ist bzw. ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig wäre. Soweit dem Beklagten 2
430 18 240 Seite 52 von 340 bei den Parteivorträgen von seinem Rechtsvertreter das Wort erteilt wurde, um seine An- merkungen zu den einzelnen Artikeln abzugeben, sind diese vorgetragene Parteibehauptun- gen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weshalb sie als verspätet aus dem Recht zu weisen sind. Es betrifft dies sämtliche zu Protokoll genommenen Aussagen des Beklagten 2 auf den S. 58 bis 61 des Verhandlungsprotokolls. Auf die im Rahmen der durch das Kantonsgericht vorgenommenen Parteibefragung erfolgten Aussagen des Beklag- ten 2 wird bei der Beweiswürdigung in den nachstehenden materiellen Erwägungen zurück- zukommen sein.
IV. Materielles 1. Aktivlegitimation
E. 12 Februar 2020 keinen Anlass hatte, darauf hinzuweisen, dass über den fraglichen Ent- scheid des Kantonsgerichts in anderen Medien schon zu einem früheren Zeitpunkt berichtet worden sei. Rein nach der Chronologie hätte der vor der Einreichung der Replik erschienene bz-Bericht zusammen mit der Replik eingereicht werden können. Nur wusste die Klägerin zu diesem Zeitpunkt naturgemäss noch nicht um den Umstand, dass der Beklagte 2 dereinst zu einem späteren Zeitpunkt zum selben Thema ohne angebliche Aktualität einen Artikel veröf- fentlichen würde, was erst der Grund zur Edition des bz-Berichts zum Nachweis der fehlen- den Aktualität darstellte. Auch KB 168 ist demnach zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
430 18 240 Seite 48 von 340
E. 12.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 257 bis 282) Anlass dieses Artikels war ein Bericht des Regionaljournals des SRF im Zusammenhang mit der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des GAV für Maler und Gipser, welcher eine Woche zuvor ausgestrahlt worden ist. Die Klägerin lässt hierzu ausführen, dass der Fokus des BaZ- Artikels auf der Klägerin bleibe, auch wenn die Gewerkschaften genannt würden. Die negati- ve Wirkung des Berichts auf sie würde durch die Erwähnung der Gewerkschaften nicht ge- schmälert. Im Artikel erfahre der Leser, dass der GAV für Maler und Gipser nicht mehr all- gemeinverbindlich sei. Trotzdem hätten die Klägerin und die Gewerkschaften bei den Ge- werblern und den Arbeitnehmenden Lohnabgaben für die Kontrollen eingezogen. Ebenso sei der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag aus dem Jahr 2010 gar nicht allgemeinverbindlich, wes- halb die Klägerin und die Gewerkschaften möglicherweise sieben Jahre lang unerlaubter- weise Lohnabgaben eingezogen hätten. Der Politik würde im letzten Abschnitt Untätigkeit bei der Aufklärung vorgeworfen. Anders als die Politiker würden die Journalisten ihren Job ma- chen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der gesamte Artikel diene dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht und verächtlich zu machen. Bereits in der Stichzeile über dem Titel heisse es «laufend kommen neue Miss- stände bei der Wirtschaftskammer und den Gewerkschaften ans Licht.». Es finde sich auch hier die pauschale übergeordnete Unterstellung, bei der Klägerin gebe es «eine lange Reihe von Missständen». Für die Klägerin als seriöser Wirtschaftsverband ist dies herabsetzend. Im Artikel selbst folge eine herabsetzende Bemerkung der nächsten. Der Beklagte 2 schrei- be noch in der Einleitung: «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet ha- ben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen» – einerseits eine Äusserung, die den in den bisherigen Artikeln enthaltenen Unterstellungen durch die verwendete saloppe Formulierung
430 18 240 Seite 187 von 340 zusätzliches Gewicht verleihe, andererseits eine entlarvende Aussage für den Beklagten 2, die anschaulich die von diesem verfolgte Absicht blossstelle, durch stetige Wiederholung der immer gleichen Vorwürfe dafür zu sorgen, dass diese beim Leser hängen bleiben würden. Für den Fall, dass die Leser den Zusammenhang mit den in den bisherigen Artikeln enthal- tenen Unterstellungen nicht bereits selber gemacht haben sollten, würden diese von den Beklagten im Artikel vom 2. Mai 2018 wiederholt: Es werde erwähnt, dass die Arbeitsmarkt- kontrollen «zum Teil nur ungenügend» stattgefunden hätten und dass «Gelder (...) über un- erlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer» geflossen seien. «Und die Gelder, die bei der Wirtschaftskammer und ihren Tochterunter- nehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften landeten, stammen vom Steuerzahler und von Gewerblern», welche «glauben, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschafts- bosse» (1./2. Spalte). Die Leser würden durch diese Art der Berichterstattung insgesamt das Bild vermittelt erhalten, dass sich die Klägerin an Steuergeldern nicht nur nach Belieben – eben wie in einem «Selbstbedienungsladen» – bediene, sondern dass dies – wie im Artikel ausdrücklich erwähnt werde – «unerlaubterweise» und «gesetzeswidrig» geschehe. Der Klägerin werde damit konkret aber nicht nur ein gesetzeswidriges, sondern auch ein rück- sichtsloses und egoistisches Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht gemacht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöser Dienstleister und Förderer von KMU herabgesetzt werde. Die Beklagten würden in diesem Zusammenhang auch herablassend von «Machenschaften» (4. Spalte) der Klägerin sprechen. Der Duden definiere eine Ma- chenschaft wie folgt: «sich im Verborgenen abspielende, unlautere Handlung; Unterneh- mung, mit der sich jemand einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen zu schaden sucht» – eine erstaunlich präzise Zusammenfassung der von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Vorwürfe. Die herabsetzende Gesamtwirkung des Artikels ergebe sich aus dessen Inhalt, welcher sich an diversen Stellen als unwahr bzw. irreführend erweise. So habe die vorgeworfene uner- laubte Einziehung von Beiträgen seit Anfang Jahr und möglicherweise bereits seit sieben Jahren nicht stattgefunden. Ebenso sei die Darstellung des Aufhängers des Artikels unwahr. Die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 sei Ende 2017 ausgelaufen. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu keiner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV-Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben wor- den. Zwar habe das KIGA eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Die Baselbieter
430 18 240 Seite 188 von 340 Staatsanwaltschaft habe die umfangreiche Strafanzeige bereits nach weniger als zwei Mona- ten seit Eingang wieder eingestellt. Es sei zu dieser Problematik auch ein Gutachten bei Prof. Dr. Jean-Fritz Stöckli, Experte für kollektives Arbeitsrecht, eingeholt worden, um die erhobenen Vorwürfe eingehend abklären zu lassen. Dieser sei ebenfalls zum Schluss ge- kommen, dass die fraglichen GAV durchgehend in Kraft und allgemeinverbindlich gewesen seien und entsprechend nicht jahrelang zu Unrecht Vollzugskosten eingezogen worden sei- en. Damit hätten sich sämtliche Vorwürfe um den angeblichen «Millionenskandal in der GAV Affäre» in Luft aufgelöst. Die Einstellung des Strafverfahrens am 17. August 2018 sei von der Beklagten 1 mit einer einspaltigen Kurzmeldung vermeldet worden, obwohl sie zuvor in rund 10 Artikeln umfangreich über diese Sache berichtet habe. Die im Bericht vom 2. Mai 2018 neu erhobenen Vorwürfe hätten keinen realen Hintergrund. Irreführend sei zudem, dass von «neuen» Missständen, «weiteren» Enthüllungen oder von einem «juristisch noch schwer einschätzbare[n] neue[n] Problem» geschrieben würde. Gänzlich falsch sei der vermittelte Eindruck eines möglichen strafbaren Verhaltens der Klägerin bzw. der Organe der Klägerin. Daneben sei auch die Wiederholung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserten unlau- teren Vorwürfe herabsetzend. So seien Ausführungen zur bei der Klägerin angeblich beste- henden «langen Reihe von Missständen» für die Leser irreführend, da sie jeglicher Grundla- ge entbehren würden. Mit Verweis auf die Kommentierung der früheren Artikel könne festge- stellt werden, dass bei der Klägerin keine «Missstände» bestehen würden, dass nicht «lau- fend neue Missstände bei Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» kämen und dass der Bericht des Regionaljournals keine «weitere Enthüllung» enthalte. Weder habe sich die Klägerin mit den Arbeitsmarktkontrollen einen Selbstbedienungsladen» eingerichtet noch gebe es ein «Chaos», das die Klägerin «angerichtet» hätte, erst recht nicht «in asozialer Manier»: Letzteres stelle zudem eine für die Klägerin unnötig verletzende Äusserung, zur reinen Stimmungsmache dar. Auch die Unterstellung der zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern sei herabsetzend und unwahr. Der Artikel sei in seiner Gesamtwirkung unlau- ter, was zum einen gerichtlich festzustellen sei und zum andern dessen gesamte Löschung rechtfertige. Soweit das Gericht nicht den Bericht in seiner Gesamtheit als unlauter einstufen sollte, wä- ren mindestens diejenigen Aussagen zu löschen, welche die deutlichsten unlauteren Herab- setzungen der Klägerin beinhalten und damit Grundpfeiler der unlauteren Berichterstattung darstellen würden. Um welche einzelnen Passagen es sich dabei handelt, ergibt sich aus dem Rechtsbegehren unter Ziffer 3.9. lit. b. Je nach der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Artikels in der Gesamtbetrachtung durch das Kantonsgericht ist nachstehend darauf zurückzukommen.
430 18 240 Seite 189 von 340
E. 12.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 295 bis 315) Die Beklagten weisen darauf hin, dass es im Artikel um die eventuelle, nicht mehr allgemeine Verbindlichkeit des GAV für Maler und Gipser gehe. Unerklärlich erscheine ihr der Vorwurf, die Klägerin stehe im Fokus der Berichterstattung. Tatsächlich richte sich der Artikel an die Gewerkschaften. Auch werde bestritten, dass der Artikel die von der Klägerin genannten Vorwürfe enthalten soll. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin in unlauterer Weise her- abgesetzt werde, indem im Artikel mehrere aufeinanderfolgende herabsetzende Bemerkun- gen erfolgten, die mit entsprechenden Textformulierungen geäussert würden, die alleine dem Zweck dienten, dass die bisherigen Unterstellungen bei der Leserschaft «hängen bleiben». Beim zu beurteilenden Artikel handle es sich um einen Kommentar des Beklagten 2. Das sei spätestens daran zu erkennen, dass der Satz mit «Ich glaube ...» beginne. Ein journalisti- scher Kommentar sei ein Meinungsbeitrag zu einem Thema. Dabei sei klar zu erkennen, dass der Autor neben der Informationsvermittlung auch seine eigene Meinung dazu kundtue. Das primäre Ziel eines Kommentars sei es, die Leser dazu anzuregen, sich eine eigene Mei- nung zum Thema zu bilden. Die Aussagen, welche die Klägerin den Beklagten vorwerfen würde, seien im Ausgangstext nicht zu finden und würden den Beklagten unterstellt. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin herabgesetzt werde. Dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei, habe die Beklagte 1 eingestanden und dies in ihrer Ausgabe vom
23. Mai 2018 mit einer Gegendarstellung klargestellt. Es werde aber bestritten, dass die Klä- gerin durch den Kommentar unlauter herabgesetzt werde. Die Kommentierung stütze sich auf einen Bericht des Regionaljournals des SRF. Darum habe die irrtümliche Aussage nicht aus der Feder des Beklagten 2 gestammt. Dass die GAV-Vollzugskosten in der beanstande- ten Periode korrekt erhoben worden seien, habe erst das Gutachten von Prof. Stöckli erge- ben. Da der Beklagte 2 selbst über kein Expertenwissen verfüge, um den Sachverhalt kor- rekt einschätzen zu können, sei es nur verständlich, dass er erst mit dem Ergebnis des ge- nannten Gutachtens (am 9. August veröffentlicht) des Besseren belehrt worden sei. Dass er nicht alleine mit seinem Irrtum dagestanden sei, belege auch die Unsicherheit der Klägerin selbst, die ja den Gutachterauftrag an Prof. Stöckli vergeben habe. Wäre sie sich sicher ge- wesen im Recht zu sein, hätte sie wohl kaum einen derart aufwendigen Auftrag vergeben. Mangels Unlauterkeit sei das Feststellungsbegehren abzuweisen, ebenso das Löschungs- begehren, soweit es sich auf den Artikel in seiner Gesamtheit beziehe. Betreffend den ein- zelnen zur Löschung begehrten Textpassagen liessen die Beklagten ausführen, es werde bestritten, dass sich solche Aussagen in der zu beurteilenden Berichterstattung vom 2. Mai 2018 finden liessen. Der Klägerin würden folglich weder grundlagenfreie Unterstellungen gemacht noch werde sie dadurch herabgesetzt.
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E. 12.3 Klägerin replicando (R Rz 299 bis 319) Der Artikel vom 2. Mai 2018 fasse nicht einfach «kurz zusammen», was das Regionaljournal des Radio SRF eine Woche zuvor behandelt habe, oder nehme dessen neuen Vorwurf ledig- lich in einem Kommentar auf. Der Beklagte 2 benutze einen Bericht des Regionaljournals vielmehr, um in bekannter Weise gegen die Klägerin zu schiessen. Wenn nun aber der Be- klagte 2 den Vorwurf des Regionaljournals nicht abkläre, sondern die Situation pauschal und ohne eigene Recherche selbst als Missstand bzw. «Unsinn» bezeichne, so stelle das eben gerade einen Beleg für seinen Kampagnenjournalismus dar, weil es nicht darum gehe, über jemanden einen Artikel oder Kommentar zu verfassen, sondern diesen bei jeder sich bieten- den Gelegenheit gezielt anzugreifen und fertigzumachen. Weshalb die Beklagten zum Schluss kommen könnten, der Artikel richte sich «an die Gewerkschaft» und die Klägerin stünde nicht im Fokus, bleibe ihr Geheimnis. Nachdem anfangs des Artikels in Bezug auf die angeblich illegale Einziehung von Lohnkosten tatsächlich auch die Gewerkschaften ange- schossen würden, werde im Anschluss, im „2. Teil" der Berichterstattung, ausschliesslich auf die Klägerin und ihren Direktor gezielt. Dabei spiele auch keine Rolle, dass der Artikel vom
2. Mai 2018 ein Kommentar sein soll, mit welchem der Beklagte 2 seine Meinung kundtue. So erkenne der Durchschnittsleser den Unterschied zwischen Sach- und Meinungsartikel nicht. Nur durch Differenzen wie Unterzeile und Flattersatz würden allenfalls wenige sehr medienaffine Leser – aber nicht der Durchschnittsleser – einen Artikel anders wahrnehmen, zumal der Artikel vom 2. Mai 2018 nicht etwa auf einer als «Meinungsseite» betitelten Seite erschienen sei. Zudem lege der Kommentar, da er offenbar die Meinung des Beklagten 2 repräsentieren soll, gerade deutlich offen, dass der Beklagte 2 dieses Thema voreingenom- men in Angriff genommen habe und in den übrigen, nicht als Kommentar gekennzeichneten Berichterstattungen nicht neutral informieren könne. Nicht erst das Gutachten Stöckli komme zum Schluss, dass die Klägerin die Lohnbeiträge korrekt erhoben habe. Die Sach- und Rechtslage sei von Anfang an klar gewesen, wenn man sie denn unvoreingenommen und gestützt auf die Unterlagen aus den Jahren 2009 und 2010 nüchtern analysiere. Ein Blick auf die relevanten Unterlagen (insbesondere GAV 2010 [R-Beilage 148] und die Erklärung vom
E. 12.4 Beklagte duplicando (D Rz 286 bis 305) Die Klägerin habe keineswegs als «Zielobjekt» gedient, das gezielt angegriffen, fertigge- macht oder in einer angeblichen „Kampfschrift" beschossen oder auf sie eingedroschen wer- den soll. Es sei lediglich ein direkter Ton gewählt worden, der der Klägerin offensichtlich missfalle. Die weiteren Ausführungen in der Replik, insbesondere die Behauptung, eine wettbewerbsverletzende Aussage gemacht respektive eine solche übernommen zu haben, sodann diese ohne eigene Recherche in wettbewerbsverletzender Art kommentiert zu ha- ben, einzig um damit auf die Klägerin «zusammenhangslos (...) einzudreschen», würden bestritten. Erneut würden von der Klägerin einzelne Begriffe aus dem Artikel herausgegriffen, die für sich betrachtet Schlimmeres anmuten lassen, als was tatsächlich gesagt worden sei. So sei im gleichen Satz, in welchem von der Reihe von Missständen geschrieben worden sei, erläutert, dass es sich beim Vorwurf zum Gesamtarbeitsvertrag um ein juristisch schwer einschätzbares Problem handle. Genau diese Aussage lege dem Leser nahe, dass das Thema des Gesamtarbeitsvertrags für sich betrachtet komplex sei. Erst in Bezug auf den gesamten Zusammenhang von verschiedenen Vorwürfen spreche der Beklagte 2 von Miss- ständen. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Leserschaft der Beklagten 1 zu denen gehörten, die den Text lediglich überfliegen würden, müsse dem widersprochen werden. Die Beklagte 1 habe einen komplexeren Textaufbau in ihren Berichterstattungen als von der Klägerin be- hauptet. Sie könne keineswegs mit Tageszeitungen wie die «20 Minuten» oder der «Blick» verglichen werden, würden diese sich doch sehr kurzer Zusammenfassungen einer Sachla- ge und damit einer simplen und raschen Informationsübermittlung bedienen. Dagegen sei es die Aufgabe der Beklagten, mit umfangreichen und vertieften Berichterstattungen über regio- nale, nationale sowie internationale Geschehnisse zu informieren. Dementsprechend gehöre
430 18 240 Seite 192 von 340 die Durchschnittsleserschaft der Beklagten 1 zum Kreise jener, die Artikel mit Bedacht lesen und analytisch herangehen und nicht wie behauptet, lediglich überfliegen würden. Die unab- hängige MACH BASIC Schweizer Leserschaftsstudie habe ergeben, dass 54.3% der Leser- schaft der Beklagten 1 über 55-Jährige seien und weitere 29.7% 35-54 Jahre alt. Ganze 51 % der gesamten Leserschaft habe dabei eine mittlere und 36.5% eine hohe Schulbildung abgeschlossen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Personen, die sich tatsächlich die kostenpflichtige Print-Ausgabe der Beklagten 1 auch leisten oder online abonnieren würden, tatsächlich auch an einer vertieften Berichterstattung interessiert seien, da sie eben doch «abstrahieren und einen solchen Artikel intellektuell in seine Einzelteile zerlegen» können. Ob die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit dem Gutachten belegt sei, bleibe offen, handle es sich bei diesem doch um eines, das von der Klägerin in Auftrag gegeben und finanziert worden sei. Die Beklagten hätten auf das Gutachten bzw. die Fragestellung, die darin von Prof. Stöckli behandelt worden sei, keinen Einfluss nehmen können. Zudem sei nicht ersichtlich, ob Prof. Stöckli alle relevanten Informationen zur Verfü- gung gestellt worden seien. Es handle sich um ein parteiisches Gutachten ohne Beweiswert. Folglich habe im Artikel vom 2. Mai 2018 keine herabsetzende Berichterstattung stattgefun- den. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Sachlage bezüglich der Gültigkeit der All- gemeinverbindlichkeit des GAV vollkommen unklar gewesen. Es werde erneut bestritten, dass gegen die Klägerin eine Medienkampagne geführt worden sei und dieser Artikel ein Teil davon gewesen sei. Da die Klägerin nicht unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt worden sei, fehle es an der zentralen Voraussetzung, die für eine Kampagne sprechen würde. Der Bericht vom 2. Mai 2019 sei ein Kommentar, der sich auf einen Bericht des SRF Regio- naljournals bezogen habe, was vom Beklagten 2 auch so deutlich gekennzeichnet worden sei. Der ursprüngliche Bericht werde korrekt wiedergegeben und sei mittels Rückfragen an den Journalisten weiter plausibilisiert worden. Die Berichterstattung sei nicht wettbewerbs- verletzend, sei später doch tatsächlich eine Strafanzeige des KIGA bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht worden. Die Vorwürfe seien folglich real gewesen, wie die Untersuchung der Staatsanwaltschaft gezeigt habe, und seien von den Beklagten nicht frei erfunden wor- den, wie der Bericht und die dazu eingereichten Unterlagen, insbesondere die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung, belegen würden.
E. 12.5 In der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 102 ff.) bestritt die Klägerin die neue Behauptung, der Beklagte 2 habe sich Zeit genommen, den Vorwürfen
430 18 240 Seite 193 von 340 auf den Grund zu gehen. Der Artikel zeige vielmehr, dass sich die Beklagten einzig auf den eine Woche zuvor erschienenen Bericht des SRF Regionaljournals gestützt hätten. Die Be- hauptung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in Klageantwort und Duplik selbst, wo man seitens der Beklagten noch argumentiert gehabt habe, dass man nur das zusammenge- fasst habe, was das SRF Regionaljournal berichtet habe. Wenn die neue Behauptung aber stimmen würde und der Beklagte 2 den Vorwürfen tatsächlich auf den Grund gegangen wä- re, würde das bedeuten, dass der Beklagte 2 selbst die Vorwürfe tatsächlich für wahr gehal- ten und sich zu eigen gemacht habe, was wiederum der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 unschwer entnommen werden könne. Jedenfalls fehle eine erkennbare Distanzierung. Die neu eingeführten, auf einer Tamedia-Seite publizierten Zahlen zur Zusammensetzung der BaZ-Leserschaft würden bestritten. Dass der Bericht korrekt wiedergegeben und mittels Rückfragen an J. ____ plausibilisiert worden sei, wie neu vorgebracht werde, werde bestritten. Eine Berichterstattung müsse, das sei in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, immer ex ante beurteilt werden – eine nachträgliche „Rechtfertigung" der Berichterstattung vom
2. Mai 2018 durch die KIGA-Strafanzeige sei deshalb nicht möglich.
E. 12.6 Die Beklagten entgegneten den klägerischen Ausführungen ihrerseits in der Stel- lungnahme vom 27. September 2021 zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. Au- gust 2021, dass sich ihre Ausführungen in der Duplik, wonach der Beklagte 2 mit eigenen Recherchen die Berichterstattung des SRF Regionaljournals geprüft habe, respektive den darin geäusserten Vorwürfen auf den Grund gehe, weder der Klageantwort noch der Duplik selbst widerspreche. Ebenso bestritten werde, dass sich der Beklagte 2 die Vorwürfe aus der SRF-Berichterstattung zu eigen gemacht habe.
E. 12.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 12.7.1 Der BaZ-Artikel vom 2. Mai 2018 beginnt mit dem Lead: «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» und trägt den Titel: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» Nebst der namentlichen Nennung des Autors des Arti- kels, dem Beklagten 2, ist – einem Passfoto ähnlich – auch dessen Porträt als Bildskizze angebracht. Das gleiche Layout trägt auf derselben Seite ein Artikel «Das war mal was» mit dem Titel: «Herr Nationalrat!», welcher von einem Redaktionskollegen verfasst und die ge- samte rechte (5.) Spalte auf dieser Seite umfasst. Der vorliegend eingeklagte Artikel beläuft sich auf eine halbe Seite über 4 Spalten, wobei optisch eingemittet über rund eine Vierteilsei- te ein Farbbild angebracht wurde, auf welchem 3 Maler bei der Arbeit im Innenbereich zu
430 18 240 Seite 194 von 340 sehen sind. Als Legende steht zu lesen: «Millionenskandal?» in fetter Schrift, gefolgt in nor- maler Schrift von «Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.». Der Text ist im Flattersatz formatiert und wird vom Beklagten 2 mit folgender Fragestellung eingeleitet: «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarkt- kontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» Sodann erklärt der Autor, wahrscheinlich bleibe hängen, dass die Wirtschaftskam- mer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen einge- richtet hätten, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen würden. Und nun sei das Regional- journal von Radio SRF letzte Woche schon wieder mit einer weiteren Enthüllung gekommen. Seit Anfang Jahr sei der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemein verbindlich (…), berichtet der Beklagte 2 weiter. Trotzdem hätten die Klägerin und die Ge- werkschaften bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätig- keiten eingezogen. Doch auch damit nicht genug: Wie das Regionaljournal weiter vermelde, gebe es mehrere Gesamtarbeitsverträge und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Das heisst, dass die Klägerin und die Gewerkschaften womöglich sie- ben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen hätten – «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», so die Frage des Regionaljournals. Die Staatsanwaltschaft Baselland habe jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet. Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem stehe nicht für sich, sondern reihe sich in eine lange Reihe von Missständen ein. Im Kern gehe es nach wie vor darum: Die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen hätten zum Teil nur ungenügend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. (…) Die Steuerzahler und Gewerbler hätten geglaubt, mit ih- ren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Als Zwischentitel in der Textmitte der 2. Spal- te klagt der Beklagte 2 an: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier ange- richtet.» Der eigentliche Bericht findet seinen Fortgang mit der Frage, was die Politik (dabei) tue? «Ich glaube», so der Beklagte 2 in seinem Artikel mutmassend, der zuständige Regie- rungsrat Thomas Weber (SVP) merke mehr und mehr, dass die Klägerin für ihn zur Hypo- thek werde. Im Landrat würden die Linken toben und eine Aufklärung verlangen (Spalte 3,
2. Abschnitt). Auch die CVP sei mehrheitlich für eine umfassende Aufklärung, so die Ein- schätzung des Beklagten 2, doch die restlichen Bürgerlichen würden eine schlechte Figur machen. Die SVP, so scheine es, hoffe, dass sie nicht in den Konflikt hineingezogen werde. Die FDP leide nämlich an ihrem FDP-Landrat Christoph Buser, der Direktor der Klägerin sei. Die Affäre um die Arbeitsmarktkontrollen sei wegen Buser halt auch eine Hypothek für die
430 18 240 Seite 195 von 340 Freisinnigen. Sinngemäss führt der Beklagte 2 sodann aus, die FDP und SVP hätten ein Problem mit ihrer Glaubwürdigkeit, eine Aufklärung zu fordern, wenn sie sich seit Jahren von Buser und der Wirtschaftskammer führen und den Wahlkampf finanzieren liessen. Während sich die Bürgerlichen nicht getrauten, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, würden Journalisten ihren Job machen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der Beklagte 2 teilt schliesslich mit, Buser klage wie schon gegen das Regio- naljournal nun auch gegen die Basler Zeitung. Gefordert werde, «wir» [gemeint: die Journa- listen]) sollten unsere Artikel, Aussagen von Politikerinnen und Politikern und Leserbriefe löschen und nicht mehr über die fragwürdige Verwendung von Steuergeldern berichten. Der Artikel endet im Schlussabsatz, in welchem der Beklagte 2 den Wortlaut des Titels wieder aufnimmt, nämlich mit: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?»
E. 12.7.2 Die Frage der Betroffenheit der Klägerin wird seitens der Beklagten indirekt bestrit- ten, indem sie behaupteten, der Fokus des Artikels liege auf den Gewerkschaften. Ob dem tatsächlich so ist und das inhaltliche Hauptgewicht auf der Kritik am Verhalten der Gewerk- schaften liegt, kann aus Sicht des Kantonsgerichts offenbleiben. Ein Blick auf den oben zi- tierten Text zeigt, dass die Klägerin stets zumindest mitgemeint ist, wenn nicht gar im Vor- dergrund steht. Eine Mitadressierung reicht für eine lauterkeitsrechtliche Betroffenheit aus, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Über die Geeignetheit der im Zusam- menhang mit der Arbeitsmarktkontrolle geübten Kritik, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen wurde bereits befunden. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen unter IV Ziffern 4.6.2 und 5.6.1 verwiesen werden. Auch bei der Erhebung von Abgaben zum Voll- zug des GAV für Maler und Gipser ist eine Wettbewerbsbeeinträchtigung der Klägerin durch die drohende Gefahr des Entzugs dieser Aufgabe gegeben, so dass der Anwendung des UWG für die Beurteilung der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nichts entgegensteht.
E. 12.7.3 Wird der Artikel vom 2. Mai 2018 vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst, hat der Leser die Möglichkeit, die medial erfolgte Meinungsäusserung zu reflektieren und sich ein eigenes Bild über den Inhalt der Berichter- stattung zu verschaffen. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Wertur- teile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Un- abhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sachlicher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erscheinen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden in- dessen eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei herabsetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sin-
430 18 240 Seite 196 von 340 ne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten und im Zweifel davon abzusehen, einen Artikel in seiner Gesamtheit als unlauter zu qualifi- zieren, wenn nur vereinzelt irreführend berichtet wird. Dies schliesst selbstredend nicht aus, einzelne Passagen einer Berichterstattung richterlich für unlauter zu erklären. Eine Gesamtschau des Berichts vom 2. Mai 2018 durch das Kantonsgericht ergibt, dass die- ser vom Durchschnittsleser als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst werden dürfte. Be- reits das Layout präsentiert sich anders als bei einer Tatsachenberichterstattung (Porträt des Autors, Flattersatz). Sowohl Haupttitel als auch Bildlegende präsentieren sich in Frageform («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?»; «Millionenskandal?»). Im zweiten Text-Teil der Bild- Legende wird eine Vermutung aufgestellt («Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.»). Im Zwischentitel urteilt der Autor sodann: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier angerichtet.» Der erste Eindruck vermittelt dem Leser somit, dass der Beklagte 2 mit seinem Bericht vom 2. Mai 2018 eine persönliche Einordnung angeblich bestehender Missstände bei der Klägerin und den Ge- werkschaften vorzunehmen beabsichtigte. Im Einklang mit der bestehenden bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zum notorischen Leseverhalten der Konsumentinnen und Konsumen- ten von Tagespresseerzeugnissen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.) scheidet demnach Unlau- terkeit der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung in ihrer Gesamtheit bereits aus die- sen Überlegungen aus. Im Weiteren ist auch der 2. Teil des Artikels nach dem Zwischentitel ohne Weiteres als Kommentar erkennbar, indem mit einer Frage eingeleitet wird («Doch was tut die Politik?») und fortgefahren wird mit einer Annahme in Ich-Form («Ich glaube, der zu- ständige Regierungsrat Thomas Weber merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird».), um im Anschluss die vermutete Dynamik des Themas in den politischen Lagern von links bis rechts darzustellen. Einzig nach der einleitenden Frage («Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?») und der geschilderten Ver- mutung («Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen.»), enthält der Artikel auch Teile einer Tatsachenberichter- stattung. Dort wird auf den vom Regionaljournal aufgedeckten, allfälligen Millionenskandal verwiesen und über nicht mehr allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geschrieben, was als weitere Ungereimtheit zu den bisherigen Vorwürfen im Zusammenhang mit der durch die Sozialpartner wahrgenommene Arbeitsmarktkontrolle hinzukomme. Sodann wird inhaltlich auf die bisherige mit vorliegendem Entscheid grösstenteils für unlauter befundene frühere Berichte Bezug genommen und erklärt, es bestehe eine Reihe von Missständen. So
430 18 240 Seite 197 von 340 hätten die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen zum Teil nur ungenü- gend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswid- rig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. Und die Gelder, die bei der Wirt- schaftskammer und ihren Tochterunternehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften gelandet seien, würden vom Steuerzahler und von Gewerblern stammen. Diese aber glaub- ten, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Wein- konsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Wie sich nachstehend zeigen wird, braucht sich die Klägerin einzelne Äusserungen im Artikel vom 2. Mai 2018 unter lau- terkeitsrechtlichen Blickwinkeln nicht gefallen zu lassen. Da die Wiederholung früherer Vor- würfe, welche hier wiederum als Tatsachen im Artikel präsentiert werden, jedoch nicht im Vordergrund stehen, sondern die bereits wiedergegebene Meinungsäusserung des Beklag- ten 2, wird der Bericht im Verständnis der Leserschaft in seiner Gesamtheit als Kommentar wahrgenommen. Da auch keine Irreführung der Leserschaft geortet werden kann und der Artikel einen sachlichen Anlass aufweist, so dass eine unnötige Verletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet, ist der als Kommentar publizierte und von der Leser- schaft entsprechend auch wahrgenommene Artikel insgesamt nicht als unlauter zu qualifizie- ren.
E. 12.8 Feststellung der Unlauterkeit und Löschung des Online-Artikels Aufgrund des fehlenden Befunds der Unlauterkeit des BaZ-Artikels vom 2. Mai 2018 in sei- ner Gesamtheit ist das Feststellungsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren 1.8.) genauso abschlägig zu entscheiden, wie deren Antrag auf Löschung des gesamten Berichts (Rechts- begehren 3.9 lit. a).
E. 12.9 Somit bleibt über die durch die Klägerin eventualiter beantragten Löschungen ein- zelner Passagen zu befinden. Die Beklagten liessen sich hierzu nicht im Detail vernehmen, sondern wiesen zusammenfassend pauschal darauf hin, dass sämtliche Vorwürfe lauter- keitsrechtlich unbedenklich seien, weshalb auch kein klägerischer Löschungsanspruch ge- geben sei.
E. 12.9.1 «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaf- ten ans Licht» (Überschrift) Der Bestand von Missständen wird in der Überschrift als Faktum präsentiert. Soweit damit inhaltlich auf angebliche Missstände, welche in früheren Berichten Erwähnung fanden, abge- zielt wurde, kann auf die Feststellung der Unlauterkeit entsprechender Äusserungen des Beklagten 2 unter den dortigen kantonsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden (zum
430 18 240 Seite 198 von 340 BaZ-Bericht vom 24. Februar 2018 E. IV 5.6.3 und IV 5.6.5; zum BaZ-Bericht vom 7. März 2018 E. IV 7.6.3). Zudem sind auch keine neuen Missstände ersichtlich, so dass die herab- setzende Überschrift insgesamt unwahr ist (hierzu nachstehend Erwägung 12.9.5). Zufolge Unlauterkeit der Überschrift, hat die Beklagte 1 diese aus dem Artikel vom 2. Mai 2018 in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags zu löschen.
E. 12.9.2 «Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.» (Bildlegende) Wie bereits ausgeführt, ist die Bildlegende textlich in Frage- bzw. Vermutungsform gehalten. Im Kontext mit dem Titel («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») liegt offensichtlich keine Tatsachenbehauptung vor. Für den Durchschnittsleser besteht auch nicht die Gefahr einer Irreführung, weil die Art der Berichterstattung als Kommentar eines Journalisten ohne weite- res erkennbar ist. Unlauterkeit scheidet damit aus, weshalb dem Löschungsbegehren nicht zu entsprechen ist.
E. 12.9.3 «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über wel- che die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (Spalte 1) Die Unlauterkeit ergibt sich aus denselben Gründen wie bei der Überschrift «Laufend kom- men neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht». Das dort Ausgeführte gilt auch hier (vgl. E. IV 12.9.1 hievor), indem bereits der Verweis auf angebli- che Missstände, welche in früheren unlauteren Artikeln angeprangert wurden, seinerseits als unlauter zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist die Beklagte 1 anzuhalten, diese Passage zu löschen.
E. 12.9.4 «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen.» (Spalte 1) Die Äusserung ist als Tatsache formuliert und kann vom Leser nicht als Kommentar wahrge- nommen werden. Damit wird ein Missbrauch unter anderem auch der Klägerin bei der Aus- übung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe suggeriert. Dies setzt die Klägerin herab und ist in der Formulierung unnötig verletzend, weil für die Wortwahl kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Zudem wird damit auf frühere Berichte angespielt, in welchen die unrechtmässige Ver- wendung von Steuergeldern oder das System des Abschöpfens von Steuergeldern themati- siert wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der eine oder andere Leser daran erinnert, so dass eine Unlauterkeit im doppelten Sinn besteht. Der entsprechende klägerische Löschungsantrag ist damit begründet und deshalb gutzuheissen.
430 18 240 Seite 199 von 340
E. 12.9.5 «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezo- gen.» (Spalte 1) Der von der Klägerin lauterkeitsrechtlich monierte Satz schliesst unmittelbar an folgende Ausführungen im Bericht des Beklagten 2 in Absatz 2 an: «Seit Anfang Jahr ist nämlich der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemeinverbindlich, was bezüglich Dumpinglöhnen gerade im Grenzraum Basel für das Schweizer Gewerbe und dessen Ar- beitnehmer massive Nachteile haben könnte. Nicht nur das …». Im klageweise beanstande- ten Satz wird die Behauptung als Tatsache auf den zitierten Textteil zur fehlenden Allge- meinverbindlichkeit folgend dargestellt, dass trotz fehlender Rechtsgrundlage seit 1. Januar 2018 die Sozialpartner, die Klägerin und die Gewerkschaften, weiterhin Vollzugsgebühren für die Kontrolltätigkeit erheben würden. Wie der Beklagte 2 zu dieser Behauptung bzw. diesem Schluss gelangte, wird im Artikel nicht erläutert. Auch hier wird ein Vorwurf mit herabsetzen- dem Inhalt erhoben, indem suggeriert wird, die Sozialpartner foutierten sich um die Gültigkeit von GAV-Bestimmungen und würden unbesehen bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern der betreffenden Berufsverbände und deren Mitarbeitenden unrechtmässig Beiträge einfordern. Die Klägerin bestätigte in ihrer Klage zwar, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 per Ende 2017 ausgelaufen seien, bestritt jedoch die weiterführende Behauptung im Artikel, dass trotzdem weiterhin Beiträge erhoben worden seien. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu kei- ner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV- Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben worden (vgl. K Rz 264). Die Beklagten haben diese Ausführungen in der Klageantwort pauschal und somit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ferner haben sie ebenso pauschal einge- standen, dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei (vgl. KA Rz 307 f.). Selbst wenn die beklagtische Bestreitung rechtsgenüglich wäre, liegen für die Behauptung der Erhebung von Vollzugskosten ab 1. Januar 2018 keine Beweise im Recht, so dass sich die herabsetzende Behauptung des Beklagten 2 als unwahr und damit unlauter erweist, weshalb die Beklagte 1 anzuweisen ist, diese Textpassage entsprechend dem klägerischen Antrag im Bericht vom 2. Mai 2018 zu löschen.
E. 12.9.6 «Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben – "Millionenskandal oder formaljuris- tisches Problem?", fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Baselland hat jeden- falls noch keine Untersuchung eingeleitet.» (Spalte 1)
430 18 240 Seite 200 von 340 Diese Textpassage im 3. Abschnitt schliesst an die neutrale Wiedergabe des Beklagten 2 der Meldung des Regionaljournals an, wonach es mehrere Gesamtarbeitsverträge gebe und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Im Kontext mit dieser scheidet Unlauterkeit aus, weil mit der Wendung «womöglich» eine Abschwächung der Aus- sage der unerlaubten Einziehung von Vollzugskosten während 7 Jahren durch die Sozial- partner einhergeht. Es fehlt deshalb an der Bezichtigung unrechtmässigen Handelns, wes- halb auch keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich ist. Ebenso bringt der Beklagte 2 als Autor in seinem Text mit dem Adverb «womöglich» zudem seine eigene Vermutung zum Ausdruck, so dass aus diesem Grund kein unlauterer Kommentar vorliegt, der kein auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gestütztes, richterlichen Einschreiten rechtfertigt. Die Klage ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.
E. 12.9.7 «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein.» (Spalte 1) Dass die beklagtische Berichterstattung, welche von einer langen Reihe von Missständen bei der Klägerin wissen will, unlauter ist, wurde wiederholt erwogen, letztmals bei der Beurtei- lung der Überschrift des Artikels vom 2. Mai 2018 (siehe E. IV 12.9.1). Aus denselben Grün- den ist auch die hier zur Diskussion stehende Textpassage in Gutheissung des klägerischen Antrags durch die Beklagte 1 löschen zu lassen.
E. 12.9.8 «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeits- marktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse.» (Spalte 2) Einmal mehr als herabsetzend für die Klägerin wirkt sich die als Tatsache dargestellte Äusserung des Beklagten 2 einer unrechtmässigen Verwendung finanzieller Mittel der öffent- lichen Hand aus. Dem Text ist keine Grundlage für diese Behauptung zu entnehmen. Wie die Beurteilung des Artikels zum KPMG-Gutachten bzw. Tahan-Bericht gezeigt hat, lässt dieser keinen solchen Schluss zu (vgl. E. IV 5.6.3 ff. zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Feb- ruar 2018). Für die Wahl der Formulierung über die Finanzierung des Weinkonsums der Wirtschaftskammerbosse im Stil der Boulevard-Presse gibt es zudem aus der Sicht des Kan- tonsgerichts auch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt, weshalb darin auch eine unnötige Verletzung der Klägerin zu erblicken ist. Damit sind die Voraussetzungen einer unlauteren Äusserung erfüllt und der entsprechende klägerische Antrag auf Löschung dieser Passage gutgeheissen.
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E. 12.9.9 «Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten.» (Spalte 2). Die Wiedergabe einer persönlichen Meinung im Sinne eines Kommentars ist grundsätzlich nicht unlauter. Dies wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV 12.7.3). Die Textpassage wird einge- leitet mit «Ich glaube…», weshalb für den Durchschnittsleser die Aussage über die Mei- nungsbildung von Regierungsrat Weber ohne weiteres als Kommentar des Autors erkennbar ist. Ob mit der Bezeichnung, die Klägerin werde zur Hypothek, eine Herabsetzung verbun- den ist, ist zumindest fraglich, kann aber offengelassen werden. Unnötig verletzend ist der Kommentar jedenfalls nicht, weil er aus einem bestimmten Anlass abgegeben wurde. Eine Irreführung der Leserschaft ist auch nicht ersichtlich, weshalb zusammenfassend keine un- lautere Meinungsäusserung des Beklagten 2 vorliegt. Die Klage ist in diesem Punkt abzu- weisen.
E. 12.9.10 «Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaften.» (Spalte 4) Auch dieser Text ist sprachlich als Wertung des Autors verfasst, indem mit der Verwendung des Verbs «getrauen» eine Einschätzung zum Ausdruck gebracht wird. Dass die Leserschaft ein anderes Verständnis haben könnten, ist nicht anzunehmen. Der Hinweis, dass Journalis- ten ihren Job machen würden und über diese Machenschaften weiterrecherchieren würden, ändert an der Natur der Textpassage als Kommentar nichts. Damit äusserte der Beklagte 2 seine persönliche Meinung, dass die Presse unabhängig von bestehenden politischen Inte- ressen und Abhängigkeiten in dieser Angelegenheit weiter Bericht erstatten werde, sofern weitergehende Recherchen Berichtenswertes ergeben sollten. Wohl ist der Hinweis auf «diese Machenschaften» negativ konnotiert, hat als Kommentar indessen anders als eine Tatsachenbehauptung auf die Leserschaft keine objektiv herabsetzende Wirkung. Die Anru- fung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG scheidet somit aus, weshalb dem klägerischen Löschungs- begehren hier nicht zu entsprechen ist. 13. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018, Seite 17 (KB 76 und 77), Rechtsbe- gehren 1.9. und 3.10. Titel: «Subventionen zweckentfremdet» (Front) Titel: «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozialpart- nern?» (S. 17)
430 18 240 Seite 202 von 340 13.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 283 bis 302) Der Leser erfahre im einleitenden Bericht auf der Front, dass «von 7,1 Millionen Franken Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen (...) über 600'000 Franken zweckentfremdet» eingesetzt worden seien. Es würden angeblich nicht durch die Leistungsvereinbarung legiti- mierte bzw. zweckfremde Buchungen für Inkasso und Umsetzung der Kautionspflicht oder die Weiterverrechnung von Fahrzeugaufwand erwähnt. Zudem werde der Umbau des Büro- gebäudes, in das die AMKB eingemietet sei, thematisiert, bei dem «Wirtschaftskammer-nahe Firmen» zum Zug gekommen seien. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen seien «mindestens 50 Prozent» von den Sozialpartnern «abgezweigt» worden; die Arbeitsmarktkontrolle habe über CHF 600'000.00 «zweckfremd dem Kanton weiterverrechnet», was die Leistungsver- einbarung nicht vorsehe. «Profiteure» dieser Buchungen seien «Wirtschaftskammer-nahe» Unternehmer. Dem Artikel ebenfalls beigefügt sei eine Tabelle mit einer Auflistung der an- geblichen «zweckfremden Verwendung von Subventionen» von insgesamt CHF 638'000. Auf der Seite 17 werde im Artikel mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» schliess- lich Regierungsrat Weber abgebildet und ausgeführt, der Regierungsrat habe von der «zweckfremden Verwendung von Subventionen durch Sozialpartner» gewusst. Gleich unter dem Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» würden die Beklagten mit einem zweiten Artikel unter dem Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» nachdoppeln. In diesem Artikel würden «augenscheinlich nicht plausible» Umbauarbeiten der AMKB-Büros in der Höhe von CHF 275'000 thematisiert. Es würden ein Gipser-, ein Elektriker- und ein Schrei- nerunternehmen sowie ein Unternehmen für Lüftungsanlagen erwähnt, die im Rahmen des Umbaus beauftragt worden seien, und es werde jeweils ein Zusammenhang mit der Klägerin und Christoph Buser konstruiert. Die Frage des Tages laute schliesslich, ob die Klägerin und die Unia eine unheilige Allianz bei der Kontrolle von Schwarzarbeit bildeten. Obwohl es eigentlich der Verein AMKB sei, welcher die Leistungsvereinbarung mit dem Kan- ton abgeschlossen habe, und über die Verwendung der staatlichen Gelder entscheide, ziele die Berichterstattung auf die Klägerin ab. Sie sei in allen drei Artikeln omnipräsentes Haupt- ziel der erhobenen Vorwürfe. Dennoch sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Durch die Artikel werde der Eindruck erweckt, die entscheidungsbefugten Personen seien alleine darauf bedacht, zu ihrem eigenen Vorteil zweckgebundene Steuergelder auf die Seite zu schaffen. Es werde wieder auf weitere Missstände hingewiesen, die ans Licht gekommen seien. Strafrechtlich relevantes Verhalten werde in den Raum gestellt. Die Bevorzugung von nahestehenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Umbau des AMKB-Büros werde
430 18 240 Seite 203 von 340 suggeriert. Beides setzte die Klägerin empfindlich in ihrer Geltung als seriöse und zuverläs- sige Teilnehmerin im basellandschaftlichen Wirtschaftsleben herab. News-Wert hätten die Artikel keinen, so die Klägerin weiter. Es sei quasi eine Neuauflage der Berichterstattung vom 3. März 2018 zur «heiklen Zahlungsanweisung» von Christoph Buser und den angeblich zu Unrecht weiterverrechneten Gemeinkosten. Wiederum durch Bezugnahme auf angebliche Quellen werde der Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit geschaf- fen. Diese seien «Recherchen der BaZ» und «Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion». Inhaltlich falle die Berichterstattung in sich zusammen. Es sei das gleiche Schema zu be- obachten wie bei der Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 zu den angeblich von der AMS der ZAK und der ZPK zu Unrecht weiterverrechneten «Overheadkosten». Es gehe nicht um Subventionen. Dies sei eine irreführende Bezeichnung. Die AMKB erfülle einen staatlichen Auftrag, erbringe eine werthaltige Gegenleistung. Sie sei zum Zweck der Durchführung der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen gegründet worden. Sie führe diese gestützt auf eine mit dem Kanton abgeschlossene Leistungsvereinbarung durch und erhalte bei dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe vom Auftraggeber gesetzlich vorgesehene Voll- zugskostenbeiträge. Im Gegenzug seien die Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung zu erfüllen. Das habe die Klägerin seit der Gründung auch immer getan. Im Wesentlichen könne auf die Begründung betreffend die Berichterstattung vom 3. März 2018 verwiesen werden, wo es um die Belastung der «Overheadkosten» gegangen sei. Hier gehe es um entsprechende «Overheadkosten» der AMKB, also um Aufwand für Inkasso, und Umsetzung der Kautionspflicht, Raumaufwand, Kosten für Umbau, Umzug, Fahrzeuge, und Verwaltung bzw. Buchführung/Revision sowie um Aufwand der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidiums. Solche Kosten würden in jedem Unternehmen der Welt an die Kunden weiterverrechnet. Von zweckfremden Ausgaben zu sprechen, sei eine ebenso falsche wie bösartige Unterstellung an die Adresse der AMKB und damit an die Klä- gerin. Dem durchschnittlich aufmerksamen Leser bleibe dies aufgrund der einseitigen und irreführenden Berichterstattung leider verborgen. Und es bleibe der Eindruck widerrechtli- chen Verhaltens der Klägerin zurück. Einseitig und irreführend werde im 2. Artikel auf S. 17 der Vorwurf der «Vetternwirtschaft» erhoben. Unterschlagen werde, dass die überwiegende Mehrheit der Handwerksbetriebe und Bauunternehmen im Kanton Baselland indirekt oder über einen der Branchenverbände zur Klägerin gehörten und es bei der Berücksichtigung von regionalen Offerten schwierig gewesen wäre, ein Unternehmen zu berücksichtigen, das keinerlei Bezug zur Klägerin auf- weise. Dass es sich dabei durchwegs um zulässige, legale Vorgänge handle, die eigentlich
430 18 240 Seite 204 von 340 keinen Bericht wert wären, ergebe sich erst aus dem zweiten Halbsatz des letzten Satzes im Artikel, wo im Anschluss an die Bemerkung, die AMKB unterstehe grundsätzlich dem Be- schaffungsrecht, doch noch erwähnt werde, dass die im Artikel erwähnten Aufträge gar nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Es sei klar, dass die Beklagten diesen entscheidenden Hinweis so gut versteckt hätten, dass ihm der durchschnittlich aufmerksame Leser nicht die erforderliche Bedeutung zumesse. Die Einseitigkeit der Berichterstattung sei erneut offenkundig. Die unlautere Gesamtwirkung der Berichterstattung werde verstärkt durch die diversen publi- zierten User-Kommentare. Diese würden auch hier die geschäftsschädigende Wirkung der Berichte belegen. Die Behauptung der zweckfremden Verwendung von Subventionen entbehre jeglicher Grundlage. Zudem werde die Klägerin auch durch den nicht gerechtfertigten Vorwurf der Vetternwirtschaft empfindlich herabgesetzt. Das Feststellungsinteresse sei damit nachge- wiesen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. 13.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 316 bis 339) Die Beklagten wollen den Bericht so verstanden wissen, dass sie den Geschäftsbericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe AMKB für das Jahr 2017 analysieren und diskutie- ren würden, ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen würden. Dabei sei der Beklagte 2, so ihre Ausführungen in der Klageantwort, auf einzelne Auslagenpositionen eingegangen und habe aufgezeigt, ob und inwiefern diese konform mit der Vereinbarung seien oder eben nicht. Dass die Verwendung des Begriffs «Subventionierung» irreführend sei, werde bestritten. Auch bestritten werde, dass die Be- richterstattungen vom 13. Juli 2018 durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin den An- schein erwecke, dass sie eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen hätte und dadurch in unlauterer Weise herabgesetzt würde. Der Beklagte 2 erwähne sogar explizit in der zweiten Spalte, dass die Leistungsvereinbarung zwischen der Volkswirtschaftsdirekti- on und den Sozialpartnern abgeschlossen worden sei. Bestritten werde auch, dass die Be- richterstattung einzig und alleine und frontal auf die Schlechtmachung der Klägerin abzielen würde. Im Weiteren werde bestritten, dass die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnah- me erhalten habe. Der Vorwurf der Zweckentfremdung von Steuergeldern werde bestritten. Dem Steuerzahler werde lediglich aufgezeigt, dass die Mehrkosten ihm auferlegt würden, was ein Fakt sei. Es werde dagegen nirgends geschrieben, dass die Klägerin den Steuer- zahler betrüge. Der Vorwurf der Vetternschaft beziehe sich auf die Sozialpartnerschaft. Er
430 18 240 Seite 205 von 340 sei indes nicht schwer genug, dass die Klägerin damit qualifiziert herabgesetzt würde. Der behauptete, mangelnde News-Wert der Berichterstattung werde ebenso bestritten. Dieser Artikel befasse sich mit dem Erscheinen des Geschäftsberichts der AMKB. Dass die Kom- mentierung erst später erfolgt sei, sei kein Beleg für eine angeblich geführte Kampagne. Tat- sache sei, dass der Beklagte 2 die Zusammenhänge zwischen der Anweisung von Herrn Buser und dem Geschäftsbericht aufzuzeigen bestrebt gewesen sei. Selbst im Schlussbe- richt des Projekts Tahan werde erwähnt, dass diverse Auslagen nicht konform mit der Leis- tungsvereinbarung sein könnten, so zum Beispiel die erwähnten Weinrechnungen. Die Aus- sagen würden keine qualifizierte Herabsetzung bewirken. Die Berichterstattung vom 13. Juli 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. 13.3 Klägerin replicando (R Rz 320 bis 344) Zunächst teilt die Klägerin in ihrer Replik mit, dass von den eingereichten Online-Artikeln vom 13. Juli 2018 (KB 78 und 79) im Zeitpunkt der Replikeinreichung nur noch der Artikel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» aufgeschaltet sei, wenn auch ohne Kommenta- re. Der Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sei auf der Online-Seite der BaZ ge- löscht worden. Sodann gebe gemäss Klägerin die Kürzest-Zusammenfassung der Beklagten den Kern der Berichterstattung nicht adäquat wieder. So werde im Artikel beispielsweise keineswegs «dis- kutiert», ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen. Vielmehr werde – neben der Wiederholung von in früheren Artikeln enthaltenen Vorwürfen – der Klägerin unterstellt, sie habe 57% der Subventionen «zweckentfremdet», weshalb Strafanzeige gegen sie eingereicht worden sei, sie habe «ein Audit verweigert» und sie bevorzuge ihr nahestehende Unternehmen respektive betreibe «Vetternwirtschaft». Die Klägerin habe auch nie erwähnt, dass die Beklagten suggerieren würden, sie selbst habe eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen. Es sei auch nicht «lediglich berichtet» worden, was dem Geschäftsbericht der AMKB ent- nommen werden könne. Dort stehe jedenfalls nicht, dass die Klägerin bzw. ihr nahestehende Unternehmen durch die zweckwidrige Verwendung der «Subventionen» Aufträge erhielten – und das alleine sei die Botschaft der ganzseitigen Berichterstattung vom 13. Juli 2018. Sol- che Äusserungen würden klare Herabsetzungen der Geschäftstätigkeiten der Klägerin dar- stellen.
430 18 240 Seite 206 von 340 Betreffend fehlender Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme hält die Klägerin in der Replik sodann fest, dass die genannte Frau Q. ____ die Geschäftsführerin der AMKB sei, die nicht für die Klägerin sprechen könne. Der Beklagte 2 habe aber weder dem Direktor der Klägerin noch einem anderen Vertreter der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu den ge- gen sie im geplanten Artikel enthaltenen Anschuldigungen zu äussern. Damit hätten die Be- klagten (zum wiederholten Mal) elementare journalistische Grundsätze verletzt (insbesonde- re Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen, Richtlinie 3.8). Wenn die Beklagten in der Klageantwort von einem «angeblichen» Vorwurf der Zweckent- fremdung von Steuergeldern sprechen würden, so stehe dies in klarem Widerspruch zu ihrer Berichterstattung, die diesen Vorwurf klar und deutlich erhebe. Dass damit bei den Lesern der Eindruck geschaffen werde, die Klägerin habe die Steuerzahler betrogen, habe die Klä- gerin so nicht behauptet, sondern erstaunlicherweise erstmals die Beklagten selber in der Klageantwort. Die Klägerin ihrerseits habe in der Klagebegründung etwas weniger konkret vom geschaffenen Eindruck strafrechtlich relevanten Verhaltens geschrieben, insbesondere auch angesichts des im Text enthaltenen Verweises auf eine gegen die Sozialpartner einge- leitete Strafanzeige. Dass die Leser die von den Beklagten berichteten Vorkommnisse zu- mindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre als betrügerische Handlungen der Klägerin oder als ungetreue Geschäftsbesorgung interpretieren würden, damit hätten die Beklagten aber natürlich recht. Genau darin liege die unlautere Wirkung der Berichterstat- tung, zumal es für die Vermittlung dieses Eindrucks keine Faktenbasis gebe. Ergänzend zur Klagebegründung sei festzustellen, dass der Artikel vom 13. Juli 2018 diverse Unwahrheiten enthalte, welche von den Beklagten herbeigeschrieben worden seien, nur um ihre These von den «zweckentfremdeten» Steuergeldern zu kreieren. Konkret sei es – wie schon im Falle der ZAK in den Vorjahren – so, dass die AMKB keine Kosten dem Kanton «weiterverrechnete», sondern vom Kanton eine fixe Entschädigung erhalten habe, welche sich auf die gesetzlichen Grundlagen (GSA und AMAG BL, BGSA) und die Leistungsverein- barung des Kantons mit der AMKB abgestützt habe. Hinzu komme, dass die Kontrolltätigkeit der AMKB im Jahr 2017 gesamthaft defizitär gewesen sei und von der Klägerin und den Ge- werkschaften mit CHF 115'000 habe querfinanziert werden müssen (vgl. S. 31 des Ge- schäftsberichts 2017 der AMKB). Die Klägerin habe also nichts «abgezweigt» oder «zweckentfremdet», sondern im Gegenteil auch in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zur Ar- beitsmarktkontrolle geleistet. Dass die Beklagten mit den zur Löschung beantragten (und mittlerweile gelöschten) Passagen aus dem Artikel vom 13. Juli 2018 das Gegenteil behaup- ten würden, sei unlauter.
430 18 240 Seite 207 von 340 Der Vorwurf der Vetternwirtschaft sei hart und treffe die Klägerin selbst, würden doch die angeblich zweckwidrig verwendeten Subventionen angeblich direkt an Unternehmen flies- sen, welche der Klägerin nahestehen würden. Vetternwirtschaft bedeute, dass Aufträge ohne sachliche Begründung gewissen Unternehmen (oder Personen) vergeben bzw. diese ohne Grund bevorzugt würden. Das bedeute, dass die Leistungsfähigkeit der Unternehmen, mit denen die Klägerin zusammenarbeite, in Frage gestellt werde. Weil diese Unternehmen der Klägerin nahestehen sollen, werde auch diese selbst unlauter herabgesetzt. Die Beklagten hätten verschiedene Löschungen vorgenommen. Namentlich habe die Be- klagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommenta- re (u.a. «Dreckskarren», «kriminelle Organisation», «mafiöse Organisation», «Lügenge- schichten») und der Beklagte 2 seine gleichentags veröffentlichten Tweets gelöscht. Die Be- klagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Einsicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien, seien sie doch gerichtlich nicht dazu gezwungen worden. Die Löschungen seien je- doch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Beklagten die Gegenstands- losigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.10. a) sei entsprechend einzugrenzen. Das Rechtsbegehren 3.10. b), beinhaltend die drei gelöschten Kommentare, sei gegen- standslos geworden. 13.4 Beklagte duplicando (D Rz 306 bis 320) Die Beklagten blieben dabei, dass der Beklagte 2 nicht nach Unzulänglichkeiten gesucht und diese nicht gefunden habe. Die offengelegten Dokumente würden vielmehr tatsächlich Unge- reimtheiten bei der AMKB aufweisen, über die der Beklagte 2 dann wahrheitsgetreu den Be- richt verfasst habe. Jedoch würden sich die Kritiken weder gegen die Klägerin richten, noch seien diese krass negativ, wie von der Klägerin behauptet. Die Klägerin werde keineswegs in das Zentrum der Kritik gestellt. Der Artikel handle allein von der AMKB und den Unterneh- men, die von den Buchungen profitiert haben sollen. Demzufolge habe die Klägerin vorab auch nicht um Stellungnahmen ersucht werden müssen. Die betroffenen Stellen, wie Frau Q. ____ sowie Herr Wirz der Kommunikationsabteilung der Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion, seien dazu am 12. Juli 2018 um Stellungnahme gebeten worden. Der Rechtsvertreter der Klägerin schreibe selbst, es werde der Klägerin im Artikel vorgewor- fen, über CHF 600'000.00 an Steuergeldern «zweckentfremdet» zu haben. Aus dieser Pas- sage hätten die Beklagten angenommen, die Klägerin werfe auch vor, dass der Artikel dadurch weiter darauf hindeute, dass die Klägerin die Steuerzahler betrogen habe. Falls dies ein Missverständnis gewesen sei, würden die Beklagten natürlich der Klägerin zustimmen, dass der Artikel keineswegs überhaupt Andeutungen in diese Richtung mache sowie auch
430 18 240 Seite 208 von 340 nicht der Klägerin vorgeworfen werde, die Gelder zweckentfremdet zu haben. Die zur Lö- schung beantragten Passagen seien, genau wie die übrigen, nicht wettbewerbsverletzend. Weiter werde auch durch den Vorwurf der Vetternwirtschaft nicht die Klägerin angegriffen. Es werde in keiner Passage des Artikels behauptet, dass die Klägerin eine aktive Rolle in der Vergabe der Aufträge gehabt habe. Es werde nur dargelegt, dass die Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Klägerin stehen würden, womit das eigentliche System in Frage ge- stellt werde. Der Beklagte 2 sei nach dem Studium des Geschäftsberichts und der Leistungsvereinbarung sowie Informationen von verschiedenen Quellen zum Schluss gekommen, dass die AMKB in ihrer Buchhaltung CHF 600'000.00 zweckfremd dem Kanton verrechnet habe. Durch diese Buchhaltung sei der AMKB ermöglicht worden, die Höhe der weiteren Subventionen zu be- einflussen respektive gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht durch den Kanton zu erzie- len. Wenn die AMKB dem Kanton Kosten verrechne, die nicht vom Leistungsauftrag gedeckt seien, entstehe dem Kanton insofern ein Schaden, als bei der Neubeurteilung des Umfanges des Leistungsauftrages nicht gerechtfertigte Kosten mitbudgetiert würden. Erneut bestritten die Beklagten, behauptet zu haben, dass Steuergelder abgezweigt würden. Vom Beklagten 2 wird sodann eingestanden, dass die Zahlen betreffend Ertrag und die Umbauarbeiten tat- sächlich falsch gelesen worden seien. Diese seien weder wissentlich noch böswillig ver- schwiegen bzw. falsch aufgeführt worden. Bei den nicht ausgewiesenen CHF 100'000.00 betreffend die Umbauarbeiten, die von der Vermieterschaft getragen worden seien, handle es sich schlicht um einen Irrtum. Der Beklagte 2 habe den Geschäftsbericht 2017 der AMKB durchaus studiert, allerdings und tatsächlich genau diesen Beitrag übersehen. In Bezug auf den Ertrag sei der Geschäftsbericht etwas verwirrend aufgestellt, weshalb der Beklagte 2 nicht erkannt habe, dass es sich bei den CHF 145'000.00 um den konsolidierten Ertrag mit der ZPK handle. Auch hier sei die Zahl keineswegs absichtlich unrichtig aufgeführt worden. Jedenfalls sei die Berichtigung sofort nach Kenntnis publiziert worden. 13.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle pauschal auf die später zur BaZ- Berichterstattung vom 13. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben verwiesen, welche für die Ent- scheidfindung keine wesentlichen, weiteren Ausführungen mehr enthalten haben (Stellung- nahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 111 ff. oder Stellungnahme zur Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 106 ff.).
430 18 240 Seite 209 von 340 13.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 13.6.1 Die Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018 beginnt auf der Frontseite (KB 76) an oberster und somit erster Stelle der Printausgabe des besagten Datums mit ei- nem Anriss unter dem Titel «Subventionen zweckentfremdet» gefolgt vom Untertitel «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkontrollen durch Wirtschaftskammer und Unia». Einleitend führt der Beklagte 2 aus, dass der sozialpartnerschaftliche Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (AMKB) vor über einem Jahr gegründet worden sei, um nach den Miss- ständen bei den Vorgängerorganisationen einen Neuanfang zu markieren. Nun würden Re- cherchen zeigen, dass dies den Baselbieter Sozialpartnern nicht gelungen sei. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen seien über CHF 600'000.00 zweckfremd eingesetzt worden. (…) So würden beispielsweise dem Steuerzahler CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet. Doch der Leistungsauftrag zwischen Volkswirtschaftsdirektion und den Sozialpartnern sehe dies nicht vor. Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht». Auch die Eintreibung der Kautionen, die mit CHF 134'000.00 zu Buche schlagen würden, seien dem Kanton verrechnet worden, was ebenfalls nicht durch die Leistungsvereinbarung legitimiert sei. Zudem zeige die Buchhaltung weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf: Obwohl die AMKB für weitere Institutionen Kontrol- len durchführe, berechne sie etwa die Fahrzeuge zu 100 Prozent dem Baselbieter Steuer- zahler. (…) Die Volkswirtschaftsdirektion spreche von «offenen Punkten», die bis Ende Au- gust geklärt würden. Derweil zeigten Recherchen, wer profitiert habe. So sei, obwohl sich die AMKB in einem Bürogebäude eingemietet habe, dieses für CHF 275'000.00 umgebaut wor- den. Die Firmen, die zum Zug gekommen seien, seien Wirtschaftskammer-nahe. (…) Der Beklagte 2 beendet den Artikel auf der Frontseite mit der Bemerkung, die AMKB habe die BaZ-Anfrage dazu und zur Zweckentfremdung unbeantwortet gelassen. Auf Seite 17 (KB 77) folgen dann die Berichte zum Anriss auf der Front. Auf dem oberen Seitenteil ist der Bericht mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» bzw. dem Un- tertitel «Regierungsrat weiss von zweckfremder Verwendung von Subventionen durch Sozi- alpartner» publiziert. Der Bericht samt Illustration weist in seinem Gesamtumfang eine Breite von 4 Spalten auf. Der Text des Berichts ist über 2 Spalten mit je einer Länge von 2/3 der Seite angeordnet und umgibt ein Bild von Regierungsrat Weber (Legende: Unter Druck. Die Sozialpartner machen dem Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber (SVP) weiter Probleme.) sowie nachstehende Tabelle:
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Der Artikel leitet im ersten Absatz ein mit der Behauptung des Autors, der von der Wirt- schaftskammer Baselland und der Gewerkschaft Unia betriebene sozialpartnerschaftliche Verein für Arbeitsmarktkontrollen erhalte vom Kanton CHF 1,1 Mio. Subventionen zur Be- kämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping, wobei gemäss Quellen aus Volkswirt- schaftsdirektion mindestens 50 % dieser von den Sozialpartnern abgezweigt würden. Öffent- lich zugängliche Unterlagen würden diese Aussage von Verwaltungsmitarbeitenden bestäti- gen, so der Beklagte 2 weiter. So seien aus diesen ersichtlich, dass die AMKB dem Kanton mindestens CHF 600'000.00 zweckentfremdet verrechnet habe. Anfragen der BaZ seien seitens der AMKB unbeantwortet geblieben bzw. vom Kanton – trotz Bekanntsein von Unge- reimtheiten seit Mai – nur allgemein beantwortet worden ohne die Vorwürfe zu dementieren. Mit Verweis auf den auf derselben Seite untenstehenden Artikel schreibt der Beklagte 2 so- dann, dass Profiteure dieser Buchungen Wirtschaftskammer-nahe Unternehmer seien. Im nächsten Abschnitt steht zu lesen, Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion und Recher- chen der BaZ zeigten, in welchem Umfang die Sozialpartner weiterhin auch nach der Grün- dung der AMKB Steuergelder zweckfremd einsetzen würden. Nach einer Strafanzeige gegen die Sozialpartner und der möglichen Begünstigung durch Thomas Weber würden weitere Missstände ans Licht kommen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Im letzten Abschnitt Spal- te 1 leitet der Beklagte 2 her, welche Leistungen durch die AMKB gemäss Leistungsverein- barung für den Kanton zu erbringen seien: Arbeitsmarktanalyse, Kontrollen sowie Beratung und Prävention. Hierfür würden dem steuerbefreiten Verein Subventionen von CHF 1,1 Mio. bezahlt. Davon dürfe dieser Verein 35 Prozent Gewinn erwirtschaften. Gemäss Geschäftsbe- richt liege der Ertrag 2017 bei CHF 145'000.00. Würde man die hohen Rückstellungen von beinahe CHF 600'000.00 dazuzählen, wäre der Ertrag der AMKB dermassen gross, dass gemäss Leistungsvereinbarung die Subventionen gekürzt werden müssten. Auch nicht plau-
430 18 240 Seite 211 von 340 sibel sei, weshalb ein Verein, der sich in Büros einmiete, CHF 275'000.00 für den Umbau ausgebe. Davon würden CHF 65'000.00 dem Kanton berechnet, obwohl dies die Leistungs- vereinbarung nicht vorsehe. Im 2. Abschnitt der Spalte 2 wird angeführt, die Buchführung und Revision gehörten ebenfalls nicht zu den in der Leistungsvereinbarung genannten Auf- gaben, für die der Steuerzahler aufkommen müsste. Dennoch würden Buchführung und Re- vision mit CHF 151'215.00 zu Buche schlagen. Diese würden zwar von der AMKB unter «Gemeinkosten» verrechnet, doch auch diese trage der Kanton zu 90 Prozent. Wiederholt wird sodann die volle Verrechnung von Fahrzeugkosten, wie bereits im Anriss darauf hinge- wiesen, obwohl die AMKB nicht nur für den Kanton Kontrollen durchführe. Im Weiteren wird der Sprecher der VGD, Rolf Wirz, mit seiner Stellungnahme gegenüber der BaZ zitiert, wo- nach die AMKB die Kontrollziele erreicht und den Jahresbericht fristgerecht eingereicht habe. Wirz spreche zudem von zu installierenden internen Kontrollsystemen und weiteren Optimie- rungen für eine bessere Erfüllung der Aufgaben durch die AMKB. Auf die von der BaZ detail- liert genannten Probleme sei die Volkswirtschaftsdirektion nicht eingegangen. Die Leistungs- vereinbarung müsse für die Zukunft in einzelnen Punkten präzisiert werden. Einzelne offene Punkte würden bis August 2018 auf operativer Ebene besprochen. Ob es sich bei diesen «offenen Punkten» um die genannten zweckfremden Verwendungen von Subventionen handle, habe Wirz nicht beantworten wollen, so der Beklagte 2 am Ende dieses Zeitungsarti- kels. Der zweite, eingeklagte und ebenfalls vom Beklagten 2 verfasste Bericht, welcher sich auf Seite 17 der BAZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018 im untersten Seitendrittel über 4 Spalten er- streckt, trägt den Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» und den Untertitel «Sub- ventionierte AMKB hat für 756’000 Franken Aufträge an Wirtschaftskammer-nahe Unter- nehmer vergeben». Einleitend hält der Beklagte 2 fest, dass der Geschäftsbericht nebst der Zweckentfremdung von Subventionen des Kantons Baselland weitere Ungereimtheiten ent- halte. Eines falle besonders auf: Aufträge an Firmen für insgesamt CHF 756'000.00, die alle- samt Wirtschaftskammer-nah seien. Wiederholt werden vom Beklagten 2 die seiner Meinung nach fragwürdigen Umbauarbeiten in der Mietliegenschaft für CHF 275'000. Die AMKB habe die Anfrage der BaZ zu diesem Thema nicht beantwortet, so dass nicht ausgeführt werden könne, inwiefern dieser Umbau aus Sicht der Sozialpartner gerechtfertigt sein soll. Aus dem Geschäftsbericht sei ersichtlich, welche Unternehmen die betreffenden Arbeiten ausgeführt hätten. In der Folge werden einzelne beauftragte Handwerksbetriebe, wie etwa Gipser oder Elektriker, erwähnt, deren Besitzer auch Funktionen in den der Klägerin angeschlossenen Berufsverbänden hätten. Der Bericht schliesst mit der Bemerkung, dass die AMKB grund- sätzlich dem Beschaffungsrecht unterstehen würde, die einzelnen Aufträge indessen die
430 18 240 Seite 212 von 340 Schwellenwerte nicht erreicht hätten und deshalb nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. 13.6.2 Dass die Beklagten den Online-Bericht und die Leserkommentare zum Online- Artikel vom 13. Juli 2018 («Weber und die Arbeitsmarktkontrolle») sowie den Tweet des Be- klagten 2 gelöscht haben, ändert am Feststellungsinteresse der Klägerin betreffend Unlau- terkeit des Artikels grundsätzlich nichts. Wie bereits ausgeführt, hält dieses bei Online- Medienberichterstattungen grundsätzlich an, weil der Bericht jederzeit abgefragt werden kann. Wird der Bericht auf der Homepage zwar gelöscht, ist er aber im Online-Archiv, des- sen Zugang nicht wesentlich erschwert ist, weiterhin abrufbar, besteht er im (digitalen) Ge- dächtnis der Leserschaft weiterhin. Die Verhältnisse haben sich zudem nicht derart geändert, dass die im Archiv abrufbaren Äusserungen jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätten (BGE 123 III 354 E. 1; vgl. auch E. III 3.2), so dass eine Betroffenheit der Klägerin auch aus dem Hauptar- tikel zu bejahen ist. Hingegen fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts im zweiten Artikel auf Seite 17 im unte- ren Teil im Einklang mit dem Prozessstandpunkt der Beklagten an einer hinreichenden Be- zugnahme zur Klägerin. Im Fokus steht die AMKB in ihrem operativen Bereich und die Vergabe von Bauhandwerkeraufträgen im Zusammenhang mit dem Umbau oder Ausbau ihres Geschäftsdomizils an Firmen, welche «im Besitz von Organen oder Mandatsträgern in den betreffenden Berufsverbänden» seien. Es werden einzelne Personen der Beauftragten aufgezählt, welche Vorstandsmitglieder in den Verbänden oder von diesen sonst wie manda- tiert sind, namentlich genannt. Unter anderem wird aber auch angeführt, dass der Betrieb des Vizedirektors der Klägerin von einem Auftrag profitiert habe. Ähnlich wie im Bericht «Die Firma» werden Firmen und Personen aufgeführt, welche zu einem Auftrag gekommen sein sollen, welche gleichzeitig als Wirtschaftskammer-nahe Betriebe bezeichnet werden. Weil aber die einzelnen Personen im Vordergrund stehen und nicht ein behauptetes Agieren oder Instrumentalisieren der Klägerin als Wirtschaftsverband, fehlt es an einer Betroffenheit der- selben durch den zweiten Artikel in der BaZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018. 13.6.4 Selbst wenn beim zweiten Artikel auf Seite 17 von einer Betroffenheit der Klägerin ausgegangen würde, zöge diese keine lauterkeitsrechtliche Sanktionierung dieses Berichts nach sich. So fehlt es nicht nur an einem eigentlichen Schlechtmachen der Klägerin, sondern auch an deren qualifizierten Herabsetzung. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft im Titel an die Sozialpartner ist zwar eindeutig negativ behaftet. Vetternwirtschaft lässt auf unlautere Ge- schäftsmethoden schliessen. Da der Titel als Frage formuliert ist, bleibt aber offen, ob der
430 18 240 Seite 213 von 340 Vorwurf zutrifft. Eine unmittelbare Herabsetzung besteht somit nicht. Natürlich wird mit der Wahl von griffigen Schlagwörtern versucht, das Interesse der Leserschaft zu wecken, was lauterkeitsrechtlich jedoch nicht bedenklich erscheint. Auch der Aufbau und der transportierte Inhalt kommen etwas effekthascherisch daher mit der Wahl des Zwischentitels («Auftrag für die eigene Firma») und indem der Beklagte 2 über dreieinhalb Spalten des Berichts die Ge- samtkosten der Umbauarbeiten, die Auftragsvolumina der verschiedenen Arbeitsgattungen und die Unternehmen, die den Zuschlag für die Arbeiten erhalten haben, aufführt, um jeweils zu erwähnen, in welchem Verhältnis die Geschäftsführer oder -inhaber zur Klägerin oder den ihr angeschlossenen Verbänden stehen. Der Bericht endet dann mit der Feststellung, dass die Auftragserteilungen nicht illegal gewesen seien, weil diese aufgrund der Höhe der einzel- nen Aufträge nicht hätten öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Zusammenfassend lässt sich der Bericht dahingehend analysieren, dass viel Aufsehen erregt wird für geringen Informationsgehalt. Dass sich der Beklagte 2 dem klägerischen Vorwurf einer tendenziösen oder nicht objektiven Berichterstattung ausgesetzt sieht, ist für das Kantonsgericht nachvoll- ziehbar. Fehlendes Wohlwollen allein macht aber keine Herabsetzung aus. Dem Durch- schnittsleser bleiben nach der Lektüre des Artikels eventuell offene Fragen. Es ist jedoch für ihn erkennbar, dass weder der Vorwurf der Vetternwirtschaft als Tatsache in den Raum ge- stellt wird noch eine Gesetzesverletzung behauptet wird. Dass der Autor des Berichts die Nähe der beauftragten Unternehmen zur Klägerin missbilligt, ist als Meinung erkennbar. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG aus, weshalb dem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1.9, soweit sich dieses auf den zweiten Artikel im unteren Bereich auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 und auf denselben allfällig noch online zugänglichen Artikel bezieht, nicht zu entsprechen ist. Glei- ches gilt auch mangels erwogener Unlauterkeit für das Löschungsbegehren, soweit dieser Artikel elektronisch noch abrufbar ist. 13.6.5 Der Front- sowie der Hauptartikel vom 13. Juli 2018 sind lauterkeitsrechtlich als Ein- heit zu beurteilen, zumal der Textinhalt des Anrisses auf der Frontseite im Hauptartikel wie- derholt wird. Der Frontartikel, positioniert an oberster und damit erster Stelle der BaZ- Printausgabe vom 13. Juli 2018, ist betitelt mit Tatsachenbehauptungen, nämlich mit «Sub- ventionen zweckentfremdet» als Titel und mit «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkon- trollen durch Wirtschaftskammer und Unia» als Untertitel. Damit erwähnt der Bericht nament- lich die Klägerin und verbindet diese mit der herabsetzenden Behauptung der Zweckent- fremdung öffentlicher Gelder – Subventionen dürften vom Durchschnittsleser als solche Mit- tel aufgefasst werden – als neue Ungereimtheit. Es werden verwerfliche Geschäftsmethoden suggeriert, was einer Herabsetzung gleichkommt. Dem Artikel liegt eine ähnliche Thematik
430 18 240 Seite 214 von 340 zugrunde wie demjenigen vom 3. März 2018 («Fragwürdige Abrechnungen» und «Christoph Busers heikle Zahlungsanweisung»). Als Schlagworte oder als Information wird im Wesentli- chen nach dem Verständnis des Durchschnittslesers folgendes transportiert (vgl. KB 76 und 77 sowie E. IV 13.6.1):
- Der Neuanfang nach festgestellten Missständen bei der ZAK sei mit der Gründung der AMKB nicht gelungen.
- Von CHF 1,1 Mio. Subventionen seien CHF 600'000.00 zweckentfremdet verwendet wor- den, was nicht bloss von Mitgliedern der BL Volkswirtschaftsdirektion beklagt würde, son- dern auch aus öffentlich zugänglichen Zahlen der AMKB geschlossen werden könne.
- Dem Steuerzahler würden CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet, obwohl solches in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen sei.
- Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht».
- Die Buchhaltung zeige weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf.
- Die Ungereimtheiten seien der Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat Weber seit Mitte Mai bekannt.
- Recherchen würden zeigen, wer profitiert habe.
- Festgehalten wurde, dass die AMKB die Anfrage u.a. zur Zweckentfremdung unbeantwor- tet gelassen habe. Wie die Erwägungen zu den früheren Berichterstattungen der Beklagten über angebliche Missstände bei der Klägerin gezeigt hat, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, über zahlreiche Missstände zu berichten, so dass auch die Ankündigung «neuer Ungereimthei- ten» als eine an die Klägerin adressierte, herabsetzende Äusserung zu qualifizieren ist. Der Text kommt beim Leser nicht als «Verdachtsäusserung» an, sondern es entsteht der Ein- druck, dass es um Tatsachen geht. Unabhängig davon, ob es um eine aktuelle Berichterstat- tung geht oder nicht, werden grossmehrheitlich weder Meinungsäusserungen, Kommentare oder Werturteile wiedergegeben. Wie bereits mehrfach erwähnt, darf an eine Tatsachenbe- richterstattung die Erwartung gerichtet werden, dass sie in den Hauptzügen der Wahrheit entspricht, wenn auch Vereinfachungen oder Verkürzungen hinzunehmen sind. Das Kan- tonsgericht geht mit der Klägerin einig, dass der Wahrheitsgehalt des Front- und Hauptarti- kels vom 13. Juli 2018 vor dem wettbewerbsrechtlichen Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht ausreichend ist oder dass der Durchschnittsleser in diesen Berichten zumindest irregeführt wird. Letzteres ist jedenfalls mit der Verwendung des Begriffs «Subventionen» im Zusammenhang mit der Entschädigung der AMKB für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung im Bereich der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen durch die öffent- liche Hand zu bejahen. Der von der Klägerin erwähnten Definition für Subventionen, wonach
430 18 240 Seite 215 von 340 es sich dabei um zweckgebundene, von der öffentlichen Hand gewährte Zuschüsse zur Un- terstützung bestimmter Wirtschaftszweige oder einzelner Unternehmen handle, haben auch die Beklagten nichts entgegenzusetzen. Demgegenüber ist die vom Kanton geleistete Pau- schalzahlung an die AMKB gemäss Leistungsvereinbarung nicht als Unterstützung, sondern als Gegenleistung für die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe aufzu- fassen. Eine Zweckgebundenheit, wie bei einer Subvention, besteht nicht, sondern vielmehr ein vertraglich festgelegter Leistungsumfang. Bezieht die AMKB keine Subventionen im hier verstandenen Sinn, kann es auch keine Zweckentfremdung geben. Ob der Wortlaut vom Beklagten 2 absichtlich oder unbewusst gewählt wurde, spielt einmal mehr für die lauterkeits- rechtliche Beurteilung keine Rolle. Dieser ist aber irreführend, weil damit der Eindruck er- weckt wird, die AMKB oder die Klägerin und die Unia würden sich über bestehende Auflagen hinwegsetzen und unrechtmässig Subventionen beziehen. Der Beklagte 2 beruft sich dabei auf «Hinweise» aus der VGD und stützt sich auf BaZ-Recherchen, ohne zu den Quellen, abgesehen vom Geschäftsbericht der AMKB, Näheres zu erläutern. Dem Leser wird dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit der Erkenntnisse suggeriert, was ebenso einer Irreführung gleich- kommt. Die Beklagten haben sich in den Rechtsschriften im vorliegenden Prozess zu dieser von der Klägerin monierten unwahren und irreführenden Herabsetzung nicht näher geäus- sert, sprechen sie doch weiterhin von Subventionen, welche die Klägerin ausgerichtet erhal- ten haben soll. Auch für die im Artikel angeprangerte Weiterverrechnung diverser Aufwand- positionen durch die AMKB an den Kanton oder den Steuerzahler fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer hinreichenden Faktenbasis. In der Tabelle wird die Grundaussage im Artikel in Zahlen dargestellt und jeweils bei den meisten Positionen der Vermerk ange- bracht «nicht in Leistungsvereinbarung». Diese Aussage ist im Grundsatz zwar nicht falsch. Sie führt aber den Durchschnittsleser insofern in die Irre, als dass damit eine unrechtmässige Entschädigung einhergehe. Die AMKB wird vom Kanton mit einem Pauschalbetrag entschä- digt. Dass mit der Pauschalzahlung auch sogenannte «Overheadkosten», welche bei der Erfüllung der Aufgabe entstehen, abgegolten werden, ist nach den plausiblen Erläuterungen der Klägerin nichts Aussergewöhnliches und nach Ansicht des Kantonsgerichts auch zutref- fend. Es kann auf die Ausführungen zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Berichterstat- tung vom 3. März 2018 verwiesen werde (vgl. E. IV 6.6 hievor). Auch hier fand keine «Ver- rechnung» an den Kanton statt, zumindest ist keine solche nachgewiesen oder aus den Ak- ten ersichtlich, sondern der Bericht der AMKB gibt Auskunft über die Verwendung der Ent- schädigung. Insgesamt kann nicht mehr von unpräzisen, stark vereinfachten Aussagen im Bericht vom 13. Juli 2018 gesprochen werden. Wohl liegt kein Fall einer krassen qualifizier- ten Herabsetzung der Klägerin vor, aber immerhin wird die Grenze des Zulässigen im lauter-
430 18 240 Seite 216 von 340 keitsrechtlichen Sinne überschritten, indem die Leserschaft in Front- und Hauptartikel mit unzutreffenden Vereinfachungen – mit dem Bericht über die Zweckentfremdung von Subven- tionen – in die Irre geführt werden. 13.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem der zweite Artikel auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 («Vettern- wirtschaft bei den Sozialpartnern?») nicht für unlauter befunden wurde, ist das Rechtsbegeh- ren 1.9. der Klage vom 23. August 2018 teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13. Juli 2018 unter den Titeln "Subventio- nen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17 oben und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 13.8 Löschung der Online-Artikel Nachdem die Beklagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommentare nach Klageanhebung von ihrer Homepage entfernt hatte, grenzte die Klä- gerin ihre Rechtsbegehren 3.10 zur Berichterstattung vom 13. Juli 2018 gemäss Klage vom
23. August 2018 in ihrer Replik vom 14. Oktober 2019 entsprechend ein. Dem eingegrenzten Begehren ist teilweise zu entsprechen, indem das Löschungsbegehren zum Artikel «Vet- ternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» mangels Unlauterkeit abzuweisen ist. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 gutzuheissen und die Beklagte 1 anzuweisen, die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe zu löschen. 13.9 Löschung von Tweets Der Beklagte 2 hat seine beiden am 13. August 2018 veröffentlichten Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Wirtschaftskammer Baselland und die Unia haben Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen zweckfremd verwendet...» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozi- alpartnern (Wirtschaftskammer Baselland und Unia)?» von seiner Twitter-Timeline nach Kla- geeinreichung gelöscht, so dass über das Rechtbegehren 3.10 lit. a ii Abs. 2 gemäss Klage vom 23. August 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist. Zufolge der teilweisen Einstufung der Berichterstattung vom 13. Juli 2018 als unlauter ge- mäss den Erwägungen unter Ziffer 13.6 hievor besteht aufgrund der Verlinkung derselben via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch gegenüber der Beklagten 1 hinsichtlich des betreffenden Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Die Sozialpartner zweigen min-
430 18 240 Seite 217 von 340 destens 50 Prozent der Steuergelder...». Erneut wird zum Rechtlichen auf die Erwägungen unter Ziffer IV 4.9.3 hievor verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.10 lit. a ii Abs. 1 zu entsprechen. 14. Berichterstattung in der BaZ vom 21. Juli 2018, Seite 19 (KB 81), Rechtsbegehren
E. 14 März 2018 in ihrer Gesamtheit in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, zumal die Hauptpunkte als unlauter taxiert wurden. Dementsprechend ist deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens festzustellen (vgl. Rechtsbegehren 1.4).
E. 14.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 303 bis 325) Am 18. Juli 2018 habe das Kantonsgericht Baselland eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gutgeheissen, wonach der Auftrag zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche zu Unrecht der Baselbieter IWF AG vergeben worden sei. Die Rich- ter seien zum Schluss gekommen, dass im Rahmen der Auftragsvergabe die Gewichtung der Kriterien falsch erfolgt sei und hätten den Auftrag direkt dem beschwerdeführenden Kon- kurrenten aus Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2018 habe der Beklagte 2 auf der ersten Seite des Regionalbundes (Seite 19) einen Kommentar unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» veröffentlicht. Darin stelle er, ganz im Sinne seiner bisherigen Kampagne, unverfroren bereits im Titel fest, dass es sich bei der Klägerin um eine korrupte Organisation handle, welche die Regierung besteche. Auf den Gerichtsentscheid selbst gehe der Beklagte 2 gar nicht ein. Der gesamte Artikel vom 21. Juli 2018 diene alleine dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht zu machen. Es werde grundlos auf die Klägerin ge- schossen und das Bild einer Mafia-Organisation gezeichnet (ähnlich wie am 3. April 2018 – die Firma). Eine herabsetzende Bemerkung folge der nächsten. Nach der Lektüre des Arti- kels müsse der Durchschnittsleser annehmen, dass es sich bei der Klägerin um ein parasitä- res, minderwertiges Unternehmen handle, welches sofort zerstört werden müsse. Gleichzei- tig erfolge bildlich und inhaltlich wiederum eine Fokussierung auf den Direktor der Klägerin, Christoph Buser (er werde im Artikel 14-mal genannt), obwohl dieser mit dem Vergabever- fahren gar nichts zu tun gehabt habe. Der Beklagte 2 wisse genau, dass sich ein Feindbild nur dann in den Köpfen der Leserschaft zementieren lasse, wenn es personifiziert werde. Bereits im Titel werde behauptet, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. lm Lauftext wiederhole der Beklagte 2 diese Anschuldigung mehrfach (Spalte 1). Dabei handle es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. lm Gegensatz zu anderen Artikeln mache sich der Be- klagte 2 nicht einmal mehr die Mühe, einen Vorwurf zwischen den Zeilen zu verstecken, so
430 18 240 Seite 218 von 340 dass dieser vermeintlich unangreifbar und vom Durchschnittsleser intuitiv aufgenommen werde. Die Überschrift («Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands») suggeriere zudem, dass die Klägerin Ma- chenschaften betreibe und diese «erstmals» sanktioniert würden, somit zu erwarten sei, dass noch weitere Vorwürfe im Raum stünden, für welche Gerichte in Zukunft Strafen aus- sprechen würden. Auch diese Aussage sei herabsetzend. Sämtliche Äusserungen im Lauf- text des Artikels nehme der Durchschnittsleser hernach mit der Aussage im Hinterkopf wahr, wonach die Klägerin die Regierung immer wieder besteche. Vermeintlicher Aufhänger des Artikels sei der erwähnte Entscheid des Baselbieter Kantons- gerichts. Offenbar habe sich der Beklagte 2 berufen gefühlt, das Urteil des Gerichts – ein gewöhnlicher, verwaltungsrechtlicher Vergabeentscheid zu Ungunsten eines Tochterunter- nehmens der Klägerin – zum Anlass zu nehmen, eine weitere Breitseite gegen die Klägerin abzufeuern. Der Beklagte 2 halte sich denn auch nicht lange mit diesem, noch nicht einmal schriftlich begründeten, geschweige denn rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf. Trotzdem bezeichne er den Entscheid als «wegweisend, weil nun richterlich bestätigt ist, was Journa- listen zum Teil seit Jahren aufdecken: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirt- schaftskammer». Die Klägerin, so die Aussage, übe diktatorische Macht aus, unterdrücke das Baselbiet bzw. dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang. Auch in diesem Zusammen- hang spreche der Beklagte 2 von Korruption, von ähnlichen Zuständen, wie sie sich «ir- gendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen» – erneut eine grobe Herabsetzung der Klä- gerin. Der Beklagte 2 unterstelle der Klägerin und deren Direktor, wiederum, «die Regierung und das Parlament unterwandert» (Spalte 1) zu haben. Exekutive und Legislative im gesamten Kanton seien nach der Darstellung der Beklagten also eigentliche Marionetten der Klägerin, welche mittelfristig durch die Klägerin zerstört würden. Auch Aussagen, wie die Klägerin würde die Politik missbrauchen, «um sich am Steuertopf zu laben» oder «Der Filz ernährt sich selbst» seien herabsetzend. Herabsetzend sei auch die Aussage, dass Christoph Buser und mit ihm die Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstehen würden (Spalte 2). Auch diese Aussage sei bereits an anderer Stelle, im Artikel vom 2. Mai 2018, verbreitet worden. Weiter behaupteten die Beklagten, dass die Klägerin «aggressives Lob- bying» betreibe und im Parlament «Grenzüberschreitungen» beginge. Auch dies stelle eine klare Herabsetzung der Klägerin dar, werde doch dadurch suggeriert, dass sich die Klägerin nicht an geltende Regeln halte, weil sie Grenzen überschreite.
430 18 240 Seite 219 von 340 Der Artikel unterstelle der Klägerin nicht bloss rechtswidriges, sondern strafrechtliches Ver- halten. Dies werde als feststehende Tatsache geschildert und in den Titel gesetzt. Die Kläge- rin werde zum Machtmoloch gestempelt, dessen Ruf durch eine Reihe von Skandalen rui- niert sei und mit dem man besser nichts zu tun habe, wenn man sein eigenes politisches oder gesellschaftliches Überleben sicherstellen wolle. Dies setze nicht nur die Leistungen der Klägerin seit ihrem Bestehen herab, es stelle einen eigentlichen Boykott-Aufruf dar. Letztlich solle, wie die Beklagten bereits am 3. April 2018 vorgeschlagen hätten, die Klägerin «zerschlagen» werden. Der Artikel sei in seiner Gesamtheit irreführend, unwahr und verletzend. Das Kantonsgericht habe nie den Vorwurf der Korruption geäussert, sondern in seiner mündlichen Urteilsverkün- dung vom 18. Juli 2018 festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine Auftragsvergabe seitens des zuständigen Departements rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Irreführend sei der Bericht, weil der Korruptionsvorwurf der Klägerin zugeschrieben werde. Wenn jemand kritisiert werden könne, dann wäre es die vergabeberechtigte Vorinstanz. Dies für ihren Entscheid. Richtig sei, dass die Klägerin im Kanton Baselland in Politik und Wirtschaftsfragen selbstver- ständlich gewisse Positionen vertrete und diese auch regelmässig einbringe, sei es im Ba- selbieter Landrat, sei es in Gesetzgebungsprozessen, sei es bei Volksabstimmungen. Die Klägerin betreibe, wie etliche andere Interessenvertreter auch, Lobbying. Das sei weder ver- werflich noch aussergewöhnlich, sondern entspreche in allen politischen Prozessen und auf allen Stufen (Gemeinde, Kantone, Bund) dem Normalfall. Ebenso normal sei es, wenn in einem Milizsystem die Vertreter der Legislative Interessenbindungen aufweisen würden. Der Beklagte 2 gehe in seiner Berichterstattung vom 21. Juli 2018 aber einmal mehr einen gros- sen Schritt weiter. Er unterstelle der Klägerin bzw. ihren Vertretern strafbares Verhalten, und zwar nicht eine Bagatelle, sondern Korruption, ein schweres Verbrechen, was eine ebenso klare wie unwahre Anschwärzung darstelle. Unwahr sei auch die Überschrift («Das Kantons- gericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU- Verbands») des Artikels, welche fälschlicherweise suggeriere, dass eine «Sanktion» – noch dazu gegen die am Verfahren nicht beteiligte Klägerin – ausgesprochen worden sei. Richtig sei einzig, dass ein Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben worden sei. Im Weiteren entbehre jeglicher Grundlage, dass Christoph Buser und damit die von ihm re- präsentierte Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstünden. Unnötig verletzend sei die Aussage, dass die Klägerin eine «für eine Demokratie unwürdige Macht» erlangt habe, weil damit die Klägerin als diktatorische Organisation beschrieben werde. Falsch und herabsetzend sei sodann der Vergleich, in jeder Hinsicht, mit Zuständen in Afrika
430 18 240 Seite 220 von 340 oder Lateinamerika, gebe es doch in diesen Teilen der Welt, jedenfalls nach dem Wissen der Klägerin, gar kein Beschaffungsrecht bzw. keine Vergabeverfahren nach hiesigem Verständ- nis, sondern würden solche Aufträge vielfach entweder offen oder unter der Hand an staatli- che oder staatsnahe Unternehmen vergeben. Auch habe die Klägerin nie «Regierungsvorlagen verfasst» oder «Beschwerden beim Regie- rungsrat in eigener Sache behandelt». Gänzlich falsch sei auch der im Artikel vermittelte Eindruck, dass die gesamte Baselbieter Verwaltung «Buser verpflichtet» sei. Unwahr sei zudem, auch wenn dies eine Wiederholung darstelle, dass es sich bei der Klägerin um ein «Machtkonstrukt» handle, zu welchem angeblich über 100 KMU und Institutionen gehören sollen. Der Artikel vom 21. Juli 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht; entsprechend hätten die Leser den Artikel nicht kommentieren können. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter- Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 21. Juli 2018 sei zusätzlich die Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 «Die Wirtschaftskammer kor- rumpiert die Regierung – mein Leitartikel zum Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts zu den Machenschaften der Regierung und des mächtigen KMU-Verbandes» unlauter. Der Tweet verbreite sodann die unlauteren Aussagen des Artikels und kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts.
E. 14.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 340 bis 370) Die Beklagten bestreiten die klägerischen Vorwürfe. Diese würden allesamt nicht zutreffen, basierten auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien aus dem Zusammenhang gerissen und teils falsch wiedergegeben oder liessen sich im Ausgangstext so schlicht nicht wiederfinden. Dass die Beklagten darauf aus seien, dem Durchschnittsleser zu vermitteln, dass die Kläge- rin ein «parasitäres, minderwertiges Unternehmen wäre, welches sofort zerstört werden müsse», werde vehement bestritten. Diese Wortwahl sei im Ausgangstext nirgends zu fin- den. Auch die Unterstellung der Klägerin, dass der Beklagte 2 mit seinem angeblich genauen Wissen über die Zementierung eines Feinbildes in den Köpfen der Leserschaft mittels Per- sonifizierung dieser beeinflusse, sei schlichtweg falsch. Jegliches Medium – regional, natio- nal oder international – berichte oft und wiederholt über bestimmte Personen. Insbesondere
430 18 240 Seite 221 von 340 seien Personen des öffentlichen Interesses davon betroffen. Dazu gehörten auch Personen, die die Führungsfunktion eines staatlichen oder öffentlichen Amtes einnehmen würden. Die Gerichtspräsidentin habe sich bei der Urteilsverkündung des Kantonsgerichts zum Vergabeentscheid wie folgt geäussert: «Es scheint, als ob man unbedingt einen Anbieter aus Liestal berücksichtigen wollte.» Insgesamt sei der Vergabeprozess «ein Akt der Willkür» ge- wesen, habe dazu ein beisitzender Richter gesagt. Die Vergabekriterien seien dem ent- scheidenden Gremium zufolge zu stark auf die IWF AG zugeschnitten gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Auftrag zwingend an das regional angebundene Unternehmen gehen sollte, mit dem der Sinn und Zweck der Ausschreibung aufgehoben worden sei. Im Duden sei «willkürlich» wie folgt definiert: «nicht nach einem System erfolgend, sondern nach Belieben/Gutdünken». Daraus und aus den Aussagen der beisitzenden Richter könne geschlossen werden, dass der in casu resultierte willkürliche Akt alleine deshalb erfolgt sei, weil das vergebende Organ ein Interesse daran gehabt habe. Dies sei auch der Grund, wes- halb der Beklagte 2 das Wort «korrumpieren» im Titel benutzt habe. Gemäss Duden bedeute «korrumpieren» jemanden zu etwas «verleiten». Das Organ, welches die Vergabe verwaltet habe, sei also dazu verleitet worden, von wem und aus welchen Gründen auch immer, den Auftrag der IWF AG zuzusprechen. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte 2 hätte den Ausdruck «korrumpieren» im strafrechtlichen Sinne eingesetzt, unterliegt einem Irrtum, da er sich nicht anmassen würde, als Laie eine strafrechtliche Qualifikation zu unternehmen. Nicht zutreffend sei auch der angeblich vom Beklagten 2 erhobene Vorwurf, dass die Kläge- rin das Baselbiet und dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang unterdrücke, damit eine diktatorische Macht ausübe und demnach angeblich an Zustände «irgendwo in Afrika oder Lateinamerika» erinnere. Dass die Klägerin wie eine diktatorische Macht walte, werde im Text nirgends erwähnt. Der Beklagte 2 unternehme auch nicht den Versuch, den Fall und die regionalen Verhältnisse mit solchen in Afrika oder Lateinamerika zu vergleichen. Er zeige lediglich auf, wie wenig selbstkritisch die örtliche Politik und Gesellschaft sei, indem Fremd- staaten schneller verurteilt bzw. der Korruption bezichtigt und die eigenen Handlungen run- tergespielt würden. Das Wort «unterwandern» werde im Sinne der Durchsetzung verwendet. Die Klägerin verfol- ge demzufolge ihre eigenen Interessen, indem sie Lobbyarbeit bei der Regierung betreibe. Dass der Vorgang des Lobbyismus auch die Einflussnahme auf die Regierung beinhalte, um die eigenen Interessen zu verfolgen, könne von der Klägerin nicht geleugnet werden. Der Begriff «aggressives Lobbying» suggeriere nicht, wie von der Klägerin dargelegt, dass sich die Klägerin nicht an Regeln halte. Der Leserschaft werde zugemutet zu wissen, dass unter-
430 18 240 Seite 222 von 340 schiedliche Herangehensweisen des Lobbyings bestünden. Dabei könne von einer passiven bis herausfordernden bzw. wie vom Beklagten 2 formuliert «aggressiven» Vorgehen gespro- chen werden. Aggressiv bedeute hierbei nichts anders als aktiv auf die Regierungsvertreter zuzugehen und die eigenen Interessen energisch – also mit einem starken Willen und Durchsetzungskraft – zu vertreten. Weder seien Formulierungen im Text zu finden, noch sei es die Intention des Beklagten 2 gewesen, die Klägerin so darzustellen, dass sie nicht nur widerrechtlich, sondern auch straf- rechtlich gehandelt habe. Der Text suggeriere dem Leser dementsprechend nicht, dass die Klägerin «keine Daseinsberechtigung mehr habe», weshalb auch ihre Wettbewerbsstellung nicht gefährdet werde. Auch das Wort «Machtmoloch» sei weder im Text zu finden, noch werde der Versuch unternommen, die Klägerin als einen solchen darzustellen. Die Klägerin werde folglich nicht in ihrem Bestehen herabgesetzt und es werde auch kein Boykott-Aufruf gemacht, der dazu führen soll, dass es zum «zerschlagen» der Klägerin komme. Bestritten werde, dass die Berichterstattung in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei auch die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Der Beklagte 2 diskutiere zu- sammenfassend ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und erkläre dem Leser durch Erwähnung älterer Beiträge bestimmte Zusammenhänge. Auf das Urteil des Gerichts hätten die Beklagten keinen Einfluss gehabt und könnten demzufolge auch nicht dafür ver- antwortlich gemacht werden. Es sei klar nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin herab- zusetzten.
E. 14.3 Klägerin replicando (R Rz 345 bis 372) Grundsätzlich sei nicht falsch, so die Klägerin in ihrer Replik, dass Medien zu einem Thema noch einmal aus einem anderen Blickwinkel Stellung nehmen würden. Was der Beklagte 2 tue bzw. getan habe, habe damit allerdings nichts zu tun. Er nehme zum Ausgangsbericht nicht «aus einem anderen Blickwinkel» Stellung, sondern benutze diesen, um all seine Vor- würfe noch einmal mit der ihm eigenen Besessenheit auszubreiten. Es gehe also in der Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 gar nicht darum, den Gerichtsentscheid zu analysieren (dieser sei ja auch noch nicht einmal schriftlich begründet, geschweige denn rechtskräftig), sondern nur darum, die Klägerin noch einmal anzuschwärzen und ihr sogar Korruption zu unterstellen. Dass sich die genannten Gerichtspersonen so geäussert hätten, werde vorsorg- lich bestritten. Selbst wenn dem so wäre, würde das unter keinen Umständen den direkten Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin sei korrupt, zumal nicht einmal diese selbst, sondern die IWF AG vom Entscheid betroffen gewesen sei – namentlich unter Berücksichtigung des Um-
430 18 240 Seite 223 von 340 stands, dass in Vergabeverfahren die Höhergewichtung von regionalpolitischen (oder gar lokalen) Vergabekriterien in der Schweiz weitverbreitet sei und gerade in Landkantonen eher der Regel als der Ausnahme entspreche. Ebenfalls werde bestritten, dass die Vergabebe- hörde irgendein Interesse an der Auftragsvergabe gehabt habe. Im Übrigen würden die be- klagtischen Worterklärungen zu kurz greifen. So werde bei der Duden-Definition des Wortes «Korruption» bewusst das Tatmittel («durch Bestechung für zweifelhafte Interessen») weg- gelassen. Zudem komme es auf das Verständnis des Durchschnittslesers an und nicht da- rauf, wie der Beklagte 2 den Ausdruck «korrumpieren» habe einsetzen wollen. Selbst wenn der Durchschnittsleser den Begriff nicht technisch im strafrechtlichen Sinne verstanden ha- ben sollte, sei die Unterstellung von «Korruption» ohnehin eine klar unlautere Wettbewerbs- verletzung. Die Leserschaft könne sodann tatsächlich zwischen verschiedenen Arten von Interessenvertretungen unterscheiden. Wer «aggressives Lobbying», insbesondere aber auch «Grenzüberschreitungen» betreibe, halte sich nicht an die Regeln und handle demnach illegal. Wenn im Titel zudem stehe, die Klägerin würde die Regierung sogar korrumpieren, wisse jeder Leser, wie diese Ausdrücke verstanden werden müssten.
E. 14.4 Beklagte duplicando (D Rz 321 bis 358) Am 3. Februar 2020 hat die Klägerin eine zulässige Noveneingabe eingereicht (vgl. E. III 8.1 hievor). Diese betrifft das Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts vorn 18. Juli 2018, welches im Bericht vorn 21. Juli 2018 thematisiert wurde. Mit Noveneingabe vorn 19. Juni 2020 wurde dann noch das begründete Urteil beigelegt. Die Beklagten nahmen in der Duplik auch zu diesen klägerischen Noveneingaben Stellung. Die Beklagten nehmen in ihrer Duplik Bezug auf die schriftliche Begründung des kantonsge- richtlichen Urteils zum Vergaberecht, wobei auf eine Wiedergabe der Bezugnahme im Ein- zelnen hier verzichtet werden kann. Sodann führen sie aus, der Begriff der Korruption werde häufig verwendet, ohne dass hierbei eine strafrechtliche Unterstellung vorgenommen werde. Somit würde auch ein Durchschnitts- leser ohne juristischen Hintergrund nicht auf die strafrechtliche Bedeutung schliessen, wie es der Rechtsvertreter der Klägerin mache. Wenn sich die Leser aufgrund eines Berichts, der auf Tatsachen beruhe, eine stark kritische Meinung bilden und ihren Unmut darüber in der Kommentarspalte kundtun würden, so könne das nicht den Beklagten zur Last gelegt wer- den. Die Beklagten hätten ihre journalistischen Aufgaben wahrgenommen und die Mei- nungsbildung bei den Lesern aufgrund fundierter Tatsachen entwickelt. Dies sei folglich nicht wettbewerbsverletzend.
430 18 240 Seite 224 von 340 Zur Noveneingabe der Klägerin vom 3. Februar 2020 erwidern die Beklagten, die Klägerin moniere in der Noveneingabe insbesondere eine «dramatische Wende», wie dies die bz mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil in Sachen Vergabeentscheid an die IWF AG geschrie- ben habe. Gemäss Klägerin zeige dies, dass es sich um eine «normale Submission» gehan- delt habe, als der Kanton Baselland die Bearbeitung der Energiefördergesuche an ein Toch- terunternehmen der Klägerin vergeben habe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass das Thema ferner als sicher nicht willkürliche Vergabe bezeichnet werde, bei welcher es lediglich um eine andere Gewichtung der Vergabekriterien durch die kantonale Rekursinstanz gehe. Das Bundesgericht greife zudem sehr selten in «Ermessensentscheide» im Submissions- recht ein. Die Klägerin schliesse sinngemäss, dass mit der Feststellung des Bundesgerichts, die anderweitige Vergabe durch das Kantonsgericht Baselland sei falsch gewesen, die Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 umso mehr wettbewerbsverletzend sei. Die Ausführungen würden allesamt bestritten, würden diese doch in keiner Weise zutreffen. Die Klägerin lege hierzu lediglich einen Artikel der bz als Beweis ins Recht. Den genauen Inhalt des Entschei- des des Bundesgerichts gebe die Klägerin damit gerade eben nicht wieder, noch sei dieser entsprechend belegt. Dieser formale Einwand spiele vorliegend jedoch insofern eine unter- geordnete Rolle, als die Klägerin nicht einmal den Inhalt dieser Berichterstattung in der bz richtig wiedergebe, geschweige denn in der Lage sei, die richtigen Schlüsse hieraus zu zie- hen. Die bz spreche tatsächlich von einer dramatischen Wende, gar von einem Schlamassel und einer doppelten Niederlage für die Baselbieter Behörden. Die bz beziehe sich damit je- doch richtigerweise lediglich auf die Aufhebung der direkten Auftragsvergabe durch das Kan- tonsgericht Baselland an eine Zürcher Firma. Von einer «normalen Submission», wie dies die Klägerin glaubhaft machen wolle, könne ferner allein schon deshalb nicht gesprochen werden, zumal im zentralen Punkt, nämlich an der Kritik an der ursprünglichen Vergabe an die IWF AG, das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts offenbar gerade nicht gedreht, sondern im Gegenteil diesen gar gestützt habe. Schliesslich könne die Klägerin aus diesem Urteil für sich auch nichts im Zusammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung ableiten, denn erstens werde damit das Verdikt des Kantonsgerichts Baselland, wonach die Vergabe an die Tochtergesellschaft der Klägerin geradezu einer willkürlichen Vergabe gleich gekommen sei, explizit nicht umgestossen und zweitens habe die damalige Berichterstattung ohnehin auf der Sachlage im Zeitpunkt der Berichterstattung gefusst, womit eine nachträgli- che Beurteilung durch eine Beschwerdeinstanz – sofern eine solche durch das Bundesge- richt überhaupt vorgenommen worden sei, was bestritten sei – ohnehin nicht von Belang sei. Die Klägerin unterliege hier der irrigen Annahme, eine Berichterstattung sei aus einer retro- spektiven Wahrnehmung zu beurteilen.
430 18 240 Seite 225 von 340
E. 14.5 Die nach Schluss des Schriftenwechsels zur BaZ-Berichterstattung vom 21. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben enthalten für die Entscheidfindung keine wesentlichen Aus- führungen mehr, weshalb an dieser Stelle auf dieselben pauschal verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 117 ff. und Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 110 ff.).
E. 14.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 14.6.1 Der Artikel im Regionalteil der BaZ-Printausgabe vom 21. Juli 2018 ist betitelt mit «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» und mit der Überschrift versehen «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands». Der Text erstreckt sich über 3 Spalten auf einer halben Seite; zwischen Spalte 2 und 3 in einer Breite von 2 Spalten auf die gesamte Artikellänge ist ein Bild mit dem Direktor der Klägerin und der ehemaligen Regierungsrätin Sabine Pegoraro im Hintergrund zu sehen (Bildlegende: Hält die Fäden in der Hand [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer- Direktor Christoph Buser hat offenbar grossen Einfluss auf Regierungsrätin Sabine Pegoraro [in normaler Schrift]). Das Layout ist dasselbe wie dasjenige des Berichts vom 2. Mai 2018 («Wann ist endlich Schluss mit dem Unsinn?»; vgl. E. IV 12.7.1 hievor: mit Porträt des Autors und Flattersatz), mithin ist der Artikel als Kommentar aufgemacht. Eingeleitet wird der Artikel im ersten Abschnitt der Spalte 1 mit: «Die Wirtschaftskammer Baselland ist keine Lobby-Organisation wie andere KMU-Verbände. Sie hat die Baselbieter Regierung, die Verwaltung und das Parlament unterwandert. Der Verband mit Sitz am Alt- markt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben. Die Organisation von Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser korrumpiert Regierung und Verwaltung: Die- se Woche hielt das Kantonsgericht fest, dass Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bei einer Submission "Willkür" walten liess, als sie einen Staatsauftrag an die teurere Wirt- schaftskammer-Tochter IWF AG vergab. Der Filz ernährt sieht selbst.» Bezugnehmend auf den kantonsgerichtlichen Vergabeentscheid fährt der Beklagte 2 in seinem Bericht fort, dass das Urteil wegweisend sei, weil nun richterlich bestätigt sei, was Journalisten zum Teil seit Jahren aufdecken würden: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirtschaftskammer. Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktioniere anders: Buser gebe und Buser verlange. So habe er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gebe nichts umsonst. In der Folge schwenkt der Beklagte 2 in seinem Kommentar auf die Regierungsrätin Pegora- ro um, welche – obwohl nicht wirklich fähig zu sein – weiterhin vom Direktor der Klägerin und
430 18 240 Seite 226 von 340 der Wirtschaftskammer-nahen FDP-Parteiführung unterstützt werde, so dass sie weiterhin wursteln und Abstimmungen verlieren könne und hierfür ein Jahressalär von CHF 300'000 erhalte. Es sei nicht abzustreiten, dass Pegoraro ihre komfortable finanzielle Situation zu grossen Teilen der Wirtschaftskammer zu verdanken habe. Da dürfte sich Pegoraros Wider- wille, Buser einen Gefallen auszuschlagen, in Grenzen halten. Sie habe etwa die Einführung einer Energiesteuer unterstützt, was das Baselbieter Stimmvolk im November 2016 schliess- lich an der Urne abgelehnt habe. Profitiert hätte bei einem Volks-Ja die Wirtschaftskammer, welche mit der Umsetzung dieser Massnahme betraut gewesen wäre. Diese Abstimmung von vor zwei Jahren habe bereits ganz offensichtlich gezeigt, wie die Wirtschaftskammer primär an das eigene Wohlergehen denke. Weiter schreibt der Beklagte 2, Buser sitze zudem als Landrat in wichtigen Kommissionen und könne dort, mit der bürgerlichen Mehrheit im Rücken, seine privaten Interessen als Di- rektor der Wirtschaftskammer verfolgen. Auf berechtigte Fragen, ob er bei Vorlagen, die sich direkt auf sein Bankkonto auswirken, nicht in den Ausstand treten müsste, reagiere er ge- reizt. (…) Aggressives Lobbying, Abhängigkeiten von Regierungsräten und Grenzüberschrei- tungen im Parlament – doch die Klägerin gehe noch weiter: Der KMU-Verband habe bereits unter Busers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Be- schwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt. Gysin und Buser verhielten sich so, als wären sie die Magistraten und die wirklich gewählten Regierungsräte wie Pegoraro oder Thomas Weber (SVP) liessen das mit sich machen. Volkswirtschaftsdirektor Weber, auch das sei bekannt, sei ebenfalls nur durch Buser Regierungsrat geworden. (…) Dass Weber nun, auch das sei belegt, Buser über eine mögliche Strafanzeige durch seine Direkti- on gegen die Wirtschaftskammer-Chefs informiert habe, sei wohl kaum ein Zufall. Ebenso befremdlich sei die Tatsache, dass sowohl in Webers als auch Pegoraros Direktion Beamte nicht dem Volk, sondern Buser verpflichtet seien. Auch solche Verfilzungen seien belegt. Der Artikel schliesst ab mit einem Blick auf die Linke, welche sich von den ebenfalls mit der Klä- gerin verbandelten Gewerkschaften befreit habe. Demgegenüber zeigten die Bürgerlichen keinen Willen zur Aufklärung. Es sei naiv zu glauben, dass SVP und FDP je mithelfen wer- den, mit dem Wirtschaftskammer-Filz aufzuräumen: zu viel Abhängigkeit, zu wenig Mut.
E. 14.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin aus dem Bericht vom 21. Juli 2018 wird von den Be- klagten Parteien nicht in Frage gestellt; dies aus auch Sicht des Kantonsgerichts zurecht, was allein aus der Lektüre des Titels ersichtlich wird, welcher die Klägerin namentlich und ausschliesslich aufführt.
430 18 240 Seite 227 von 340
E. 14.6.3 Beim Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juli 2018, welcher Anlass für den Artikel des Beklagten vom
21. Juli 2018 gegeben hatte, ging es um die Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Vergabeentscheids, welcher zum Erscheinungszeitpunkt des strittigen Berichts der Beklag- ten weder schriftlich begründet noch rechtskräftig war. Bei der durch eine Zürcher Konkur- rentin angefochtenen Vergabe wurde eine Tochterfirma der Klägerin berücksichtigt. Die Be- klagten wollen den Artikel als kritischen Kommentar zu diesem Gerichtsentscheid verstanden wissen. Der Entscheid sei diskutiert, analysiert und kommentiert worden, um dem Leser zum besseren Verständnis bei der eigenen Meinungsbildung Hintergrundinformationen zu liefern. Was zum Bericht vom 2. Mai 2018 («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») in rechtlicher Hin- sicht erwogen wurde, ist auch für die Beurteilung des BaZ-Artikels vom 21. Juli 2018 ein- schlägig (vgl. E. IV 12.7.3 hievor). Generell kommt es auf das Verständnis der Leserschaft an. Wird der Artikel vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklag- ten 2 aufgefasst, dient dessen Lektüre primär der Meinungsbildung. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Werturteile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Unabhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sach- licher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erschei- nen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden allerdings eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei her- absetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sinne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten. Der Artikel ist zwar von der Aufmachung her als Kommentar des Beklagten 2 kenntlich ge- macht. Allerdings wird im Titel «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» eine Tatsa- chenbehauptung aufgestellt, weil hier anders als im Bericht vom 2. Mai 2018 der Vorwurf der Korruption nicht als Frage aufgeworfen wird. Das Kantonsgericht ist zudem dezidiert der Auf- fassung, dass der Durchschnittsleser «korrumpieren» mit Korruption als Bestechung in Ver- bindung bringt und allfällige weitere Bedeutungen gemäss Dudeneintrag, wie diejenige von «verleiten» als abgeschwächte Form, wenn überhaupt, beim ersten Blick auf die Schlagzeile nicht präsent hat. Korruption ist nach geltendem Recht strafbar und als unlauteres Ge- schäftsgebaren verpönt, weshalb der äusserst herabsetzende Charakter dieser Aussage offensichtlich ist. Die Strahlkraft eines derart groben Vorwurfs im Titel eines Artikels erweckt nicht nur das Interesse an dessen Lektüre, sondern wirkt auch unmittelbar meinungsbildend. Wird eine solche Aussage einem Artikel vorangestellt, hat sie auch der Wahrheit zu entspre-
430 18 240 Seite 228 von 340 chen. Insofern sind auch in einem Medienbericht in Form eines Kommentars lauterkeitsrecht- liche Schranken gesetzt. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen geblieben, den Titel auch hier in Frageform zu setzen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Anlass für den Artikel bildete zwar der Vergabeentscheid. Wie der Beklagte 2 aufgrund des fraglichen Ge- richtsentscheids zum Korruptionsvorwurf gelangt, wird aus dem Artikel nicht klar. Unabhän- gig davon, ob die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsberatung überhaupt dahingehende Äusserungen gemacht hat, dass der Eindruck entstanden sei, die Ausschreibung sei von Vornherein auf die Tochterfirma der Klägerin ausgelegt worden oder von willkürlicher Verga- be gesprochen haben soll, würde dies den Vorwurf der Korruption bei Weitem nicht rechtfer- tigen. Abgesehen davon fehlt es an einem Nachweis solcher Aussagen durch die vorsitzen- de Richterin. Trotzdem wird im Artikel mehrfach die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. Der als Kommentar publizierte Bericht, erweist sich in dieser Hinsicht nicht als Meinungsäusserung oder als Mutmassung des Autors, sondern der Vorwurf strafbaren Handelns wird vorbehaltslos erhoben. Im Weiteren wird auch nicht eingehend auf den Vergabeentscheid eingegangen, sondern tritt dieser bei einer Gesamtbe- trachtung in den Hintergrund. Haften bleibt der Vorwurf der Korruption und der Unterwande- rung, die als Tatsachen aufgeführt werden und ebenso herabsetzend sind, wie weitere tat- sächliche, nicht als eigene Meinung gekennzeichnete Aussagen im Bericht, so etwa: «Der Verband mit Sitz am Altmarkt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben.». Auch der Vergleich zu Verhältnissen in anderen Weltregionen, in welchen gemein- hin an einen Rechtsstaat geringere Erwartungen gestellt werden, ist unnötig verletzend und ohne sachlichen Anlass erfolgt. Die Passage «Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktio- niert anders: Buser gibt und Buser verlangt. So hat er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gibt nichts umsonst.» ist deshalb nicht nur herabsetzend, sondern auch unnötig verletzend. Die die Klägerin ebenso herabsetzende Aussage, der KMU-Verband habe bereits unter Bu- sers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Beschwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt, wird ebenso als Tatsache dargestellt, ohne konkret zu nennen, in welchem Zusammenhang diese Vorlagen oder Beschwerden gestan- den sein sollen, geschweige denn, auf welche Quellen oder Belege sich eine derartige Be- hauptung abstützen lässt. Nur der Teil im Artikel über die mutmasslichen Verbindungen der Klägerin und ihres Direktors in die Politik und die nach Ansicht des Beklagten 2 problemati- schen Interessenskonflikte können vom Durchschnittsleser als Meinungsäusserungen eines Journalisten identifiziert werden, zumal die Formulierungen weniger direkt anklagend ge-
430 18 240 Seite 229 von 340 wählt werden und hin und wieder auch ein Konjunktiv verwendet wird. Gleiches gilt für den vermuteten Umgang der politischen Lager mit der angeblichen übermässigen Einflussnahme der Klägerin auf die Politik. Der kantonsgerichtliche Vergabeentscheid dient zwar als Auf- hänger der Berichterstattung, die Behauptung, dass in diesem Zusammenhang vom Gericht die einer Demokratie unwürdige Macht der Klägerin zum Thema gemacht und der Klägerin Korruption unterstellt worden sein soll, ist zusammengefasst unlauter. Entsprechende Aus- sagen finden sich im angeblich kommentierten Gerichtsentscheid jedenfalls nicht, womit da- von auszugehen ist, dass keine entsprechenden Äusserungen des Gerichts anlässlich der mündlichen Urteilsberatung erfolgt sind. Die massiven Unterstellungen entbehren einer Grundlage, sind unnötig verletzend und auch unwahr. Der Gesamteindruck des herabset- zenden und nicht erwiesenen Vorwurfs der Korruption gemäss Titel wird durch den Inhalt des Artikels noch verstärkt, ohne dass mit dem fraglichen kantonsgerichtlichen Vergabeent- scheid eine hinreichende Faktenbasis hierfür bestanden hat, so dass der gesamte Bericht vom 21. Juli 2018 als unlauter einzustufen ist.
E. 14.7 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 ist das klägerische Feststellungsbegehren (Ziffer 1.10) zu schützen.
E. 14.8 Löschung der Online-Artikel Da der Bericht vom 21. Juli 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen ist, ist die Klage in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte 1 richterlich anzuhalten, die vollständigen Löschungen gemäss Rechtsbegehren 3.11. lit. a Abs. 1 zu veranlassen.
E. 14.9 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 gemäss den Erwä- gungen unter Ziffer 14.6 hievor besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsicht- lich dessen Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 21. Juli 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführ- te verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.11. lit. a Abs. 2 zu entsprechen.
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E. 15 Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, Seite 17 (KB 82 und 83), Rechtsbegehren 1.11. und 3.12. - BaZ vom 10. August 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft» - BaZ vom 10. August 2018 (Regionalteil, Artikel, Seite 17)
Titel: «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»
Untertitel: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont»
E. 15.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 326 bis 350) Die Klägerin habe die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend die angeblich zu Unrecht erfolgte Einziehung von GAV-Vollzugskostenbeiträgen gutachterlich widerlegt und dies mit- tels Medienmitteilung am 8. August 2018 unter anderem auch den Beklagten kommuniziert. Es wäre deshalb eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Beklagten im Sinne einer ausge- wogenen Berichterstattung am 9. August 2018 über die neuste Entwicklung und offenkundi- ge Entlastung der Klägerin berichten würden. Stattdessen sei am 10. August 2018 der Artikel mit dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» und einem Anriss auf der BaZ-Front unter dem Titel «Seco-Verfahren gegen die Wirtschaftskammer» erschienen. Ein Hinweis auf das entlastende Gutachten finde sich zwar; dieser sei indessen gut versteckt in einem kleinen Kasten auf Seite 17 angebracht. Die Bemerkungen zum Gutachten, das im kurzen Bericht salopp als «Wirtschaftskammer-Studie» bezeichnet werde, sei zudem – anders als der neue Artikel zu den Baustellenkontrollen – nicht auf die allgemein zugängliche Webseite der Be- klagten 1 aufgeschaltet worden. Übertönt würden die gutachterlichen Erkenntnisse überdies durch die Hauptberichterstattung: Der Leser erfahre bereits auf der Front, dass das SECO ein Verfahren gegen die Wirtschaftskammer eröffnet habe. Es bestünde der Verdacht, dass wer Mitglied der Klägerin sei, von den Sozialpartnern «kaum kontrolliert» werde. Die Beklag- ten hätten sich auf eine von einem Mitarbeiter der AMKB und der ZPK zugänglich gemachte Datenbank berufen; die Zahlen seien «eindeutig»: Von über 6'000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien lediglich 58 bei Mitgliedern der an die Klägerin angeschlossenen Branchenverbände durchgeführt worden. 90% der Verbandsmitglieder seien gar nicht auf Lohndumping überprüft worden. Auf Seite 17 der Printausgabe fänden sich dieselben Vor- würfe: Den Lesern werde bereits im Anriss berichtet, dass die «Datenbank der Wirtschafts- kammer belege», dass Verbandsmitglieder von Arbeitsmarktkontrollen verschont blieben. Das SECO «untersuche» nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. lm Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 231 von 340 der Bemerkung, wonach die Zahlen eine «Ungleichbehandlung» zutage geführt hätten, wür- den die Beklagten sodann das im Artikel vom 27. Januar 2018 behandelte «Vorkommnis» der Lohnabgaben an die Gefak aufgreifen, welche höher seien als es das Baselbiet vor- schreibe, noch seltsamer erscheine. Es werde von den Beklagten die Frage aufgeworfen, ob «Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen» schützen würden. Die Gefak-Abgaben blieben aber nicht das einzige Thema aus früheren Berichterstattungen, das im neusten Artikel aufgewärmt werde. Erwähnung fänden auch die Unterlagen wie Kun- denlisten, welche die Kontrolleure unter Androhung von polizeilichem Zwang verlangt hätten, obwohl diese sie nichts angehen würden. Schliesslich werde Daniel Schindler, Sprecher der Klägerin, im letzten Abschnitt mit einer kurzen Stellungnahme zitiert. Die «Frage des Tages» («Die Mehrheit von Verbandsmitgliedern der Wirtschaftskammer wurden [sic!] kaum auf Lohndumping kontrolliert. – Ist es in Ordnung, wenn die Wirtschaftskammer ihre Mitglieder verschont?») sei, aufgrund der einmal mehr suggestiven Fragestellung der Beklagten, mit 88,8 % NEIN-Stimmen deutlich beantwortet worden. Interessanterweise sei das Ergebnis der Umfrage tags darauf, am 11. August 2018, nicht wie sonst üblich in der Print-Ausgabe der BaZ abgebildet – das dürfte damit zusammenhängen, dass nach der Medienmitteilung der Klägerin nach der Veröffentlichung des BaZ-Berichts am 10. August 2018, welche die fal- schen Behauptungen erneut berichtigt habe, selbst die Beklagten hätten einsehen müssen, dass ihre These des «Kontrollmissbrauchs» völlig unhaltbar sei. Der Vorwurf der Bevorzugung von Wirtschaftskammermitgliedern in dieser krassen Form, im Verhältnis 1:120, laufe auf den Vorwurf der Vetternwirtschaft, wenn nicht der Korruption, hin- aus und setze die Klägerin in ihrem Ansehen massiv herab, zumal es sich um einen Auftrag der öffentlichen Hand handle, der hier von der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle ZAK an die Wirtschaftskammertochter AMS delegiert worden sei. Die von den Beklagten unter dem Zwi- schentitel «Nackte Zahlen» wiederholte (unwahre) Behauptung, dass die Mitglieder der Klä- gerin zu hohe Beiträge an die Familienausgleichskasse bzw. gar «höhere Lohnabgaben (...) als es das Baselbiet vorschreibt» bezahlten, laufe im Zusammenhang mit der Berichterstat- tung auf die Unterstellung eines eigentlichen Ablasshandels hinaus. Die entsprechend im Text als Frage verkappte Formulierung: «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» beinhalte natürlich die Feststellung, dass dem genau so sei. Der Klägerin werde also nicht nur unterstellt, bei der Durchführung der Kontrollen Willkür walten zu lassen, sondern auch, die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe zu bestimmen und sich dabei alleine von eigenen finanziellen Interessen leiten zu lassen. Wirtschaftskam- mermitglieder würden für ihre überhöhten FAK-Beiträge mit Schonung bei den Arbeitsmarkt- kontrollen belohnt. Damit werde die Klägerin als gierige, bestechliche, rücksichtslose und
430 18 240 Seite 232 von 340 korrupte Organisation hingestellt, die nach Belieben über die Arbeitsmarktkontrollen bestim- men könne. Gegenüber ihren Mitgliedern werde die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband insbesondere dadurch herabgesetzt, dass diese der Berichterstattung entnehmen müssten, sie würden von der Klägerin zur Leistung von überhöhten Abgaben praktisch «genötigt». Gegenüber den übrigen Betrieben in der Region und darüber hinaus entstehe der (falsche) Eindruck, von der Klägerin ungerechtfertigt benachteiligt und im Rah- men der Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen regelrecht drangsaliert zu werden. Hinzu komme, dass der Klägerin im Artikel vom 10. August 2018 im Zusammenhang mit der an- geblich unzulässigen Einforderung von Kundenlisten nicht zuletzt auch unterstellt werde, die von ihr übernommene und delegierte Aufgabe der Arbeitsmarktkontrollen ihres Zweckes zu entfremden bzw. diese gerade entgegen ihres Zweckes durchzuführen, da die Klägerin – so müssen die Leser erfahren – gar nicht Lohndumping, sondern in eigenem Interesse die «lo- kale und internationale Konkurrenz» bekämpfe. Dass die Vorwürfe betreffend die angeblich überhöhten Gefak-Abgaben bereits für sich allei- ne nicht der Wahrheit entsprechen würden und auf einem eklatanten Unverständnis des Sys- tems der Familienausgleichskassen beruhe, sei bereits im Rahmen der Kommentierung zum Artikel vom 27. Januar 2018 thematisiert worden. Ebenso falsch sei aber auch die – bereits im Artikel vom 14. März 2018 am Rande erwähnte – Darstellung der Beklagten, die Mitglie- derbetriebe der Klägerin würden überdurchschnittlich wenig respektive praktisch gar nicht kontrolliert. Die von den Beklagten präsentierten Zahlen würden von den Beklagten in einem sachlich völlig falschen Kontext einander gegenübergestellt und seien für den Durchschnitts- leser derart irreführend, dass von einer bewussten Falschinformation der Leser gesprochen werden müsse. Die in der Berichterstattung von den Beklagten erwähnten, nicht weiter zeitlich eingeordne- ten 6'349 Kontrollen dürften einen Kontrollzeitraum von 6 bis 7 Jahren abbilden. Zur Plausibi- lisierung habe die Klägerin eine provisorische Liste der rund 7'000 im Zeitraum von 2009 bis 2014 regional kontrollierten Betriebe erstellen lassen (GAV-Kontrollen). Gemäss dieser Liste hätten sich unter den kontrollierten Betrieben rund 5'200 ausländische Entsendebetriebe und rund 1'800 CH-Betriebe befunden, wobei sich unter den Letzteren gemäss ersten Erhebun- gen rund 466 in der Region Ansässige befunden hätten. Ein erster Vergleich mit dem Mit- gliederverzeichnis der Klägerin zeige, dass sich unter den kontrollierten regionalen Betrieben beinahe 120 Verbandsmitglieder befunden hätten. Die von den Beklagten genannten Zahlen seien damit nachweislich falsch.
430 18 240 Seite 233 von 340 Man müsse sich sodann auch den Hintergrund der Kontrollen vor Augen führen: Die flankie- renden Massnahmen (FlaM) seien auf ausländische Betriebe ausgelegt. So sehe die Umset- zung der FlaM vor, dass aktuell 3 Prozent (5 Prozent in Risikobranchen) der Schweizer Be- triebe und 50 Prozent der Entsendebetriebe kontrolliert werden sollen (so festgehalten im jährlichen FlaM-Bericht des SECO). lm Zeitraum 2009 bis 2014 hätten diese Werte noch bei 2 resp. 3 Prozent gelegen. Die exponierte Lage des Kantons Basel-Landschaft im Dreilän- dereck führe seit Beginn der Personenfreizügigkeit im Jahr 2004 zu einer hohen Entsendetä- tigkeit in dieses Gebiet, was auch zu einer entsprechenden Kontrolldichte und hohen Anzahl von Kontrollen führe. Gestützt auf diese Ausgangslage habe im obgenannten Zeitraum die AMS im Auftrag verschiedener Paritätischer Kommissionen die Einhaltung verschiedener GAV gemäss vorgegebenen Kontingenten kontrolliert. Diese Aufträge seien im Bereich der FlaM-Kontrollen (ausländische Betriebe) erfolgt. Da ausländische und ausserregionale Be- triebe naheliegenderweise nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland seien und ent- sprechende Kontrollen daher naturgemäss in die Kategorie «Kontrollen von Nichtmitglie- dern» fallen würden, könnten diese für die Beurteilung der Frage nach dem Verhältnis der Kontrollen bei Nichtmitgliedern gegenüber Kontrollen bei Mitgliedern vernünftigerweise nicht herangezogen werden, es sei denn, man wolle, wie die Beklagten, die Leser irreführen. Wenn – explizit oder implizit – der Vorwurf der Bevorzugung von Nichtmitgliedern beurteilt werden soll, so können dafür einzig die Kontrollen bei den regionalen Betrieben massgeblich sein, ansonsten «Äpfel mit Birnen» verglichen würden. Diesbezüglich ergebe sich bei richti- ger Betrachtung aber ein Verhältnis von ca. 465 : 120, welches massiv von den Angaben in der Anfrage der Beklagten abweiche. Mit anderen Worten sei die herabsetzende Behaup- tung, wonach nur 0.9 Prozent der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien, nicht zutreffend, irreführend und damit unlauter. Wenn auf die einzig repräsentativen regionalen Betriebe abgestützt würde und nicht auf die Gesamtheit aller durchgeführten Kontrollen, ergäbe sich ein Quotient von über 25 Prozent, was in etwa dem Anteil Mitgliederbetriebe in der Region entspreche. Von einer Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin bei den Kontrol- len könne also keine Rede sein. Da die Beklagten also gleich zwei falsche Grundannahmen (Bevorzugung der Wirtschafts- kammermitglieder bei den Kontrollen / zu hohe Beiträge der Wirtschaftskammermitglieder an die Familienausgleichskasse) miteinander verknüpfen würden, sei der von ihnen konstruierte Vorwurf des Ablasshandels an die Klägerin erst recht falsch. Gleiches gelte für den Vorwurf des ungerechtfertigten Einverlangens von Kundenlisten «unter Androhung von polizeilichem Zwang». Die vor diesem unwahren Hintergrund in den Raum gestellte Behauptung, die Klä- gerin würde die Arbeitsmarktkontrollen nicht zu dem ihnen zugedachten Zweck der Bekämp-
430 18 240 Seite 234 von 340 fung des Lohndumpings, sondern der eigennützigen Bekämpfung der Konkurrenz einsetzen, sei daher ebenso haltlos wie falsch und damit unlauter. Die Wiedergabe der Stellungnahme des Kommunikationsbeauftragten der Klägerin, Daniel Schindler, im streitgegenständlichen Artikel zeige exemplarisch die fehlende Ausgewogen- heit der beklagtischen Berichterstattung. Bei allen Artikeln, in deren Vorfeld die Klägerin um eine Stellungnahme erbeten worden sei, sei der Beklagte 2 ähnlich vorgegangen. Nachdem dieser in gewohnter Manier am 8. August 2018 um 10.20 Uhr per Email zur Stellungnahme bis spätestens um 16.00 aufgefordert gehabt habe, habe Daniel Schindler ihn wissen lassen, dass die Zahlen nicht stimmten, und ihn darauf hingewiesen, dass die Reaktionszeit von gut fünf Stunden für eine konkrete Stellungnahme deutlich zu kurz sei. Nachdem der angekün- digte Artikel am 9. August 2018 nicht erschienen sei, habe Daniel Schindler dem Beklagten 2 gleichentags eine detaillierte Stellungnahme zukommen lassen, worin er ihn auf die rechtli- chen Rahmenbedingungen hingewiesen und festgehalten habe, dass der in Aussicht gestell- te Artikel nicht nur Äpfel mit Birnen vergleiche, sondern auch von falschen Zahlen ausgehe. Detailliert sei dem Beklagten 2 dabei auch dargetan worden, dass bei richtiger Betrachtung – wie erläutert – rund 25% der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien und daher kei- nerlei Bevorzugung erfolgt sei. Es sei bezeichnend für die einseitige Berichterstattung der Beklagten, dass die einzige Aussage aus der Stellungnahme, die Aufnahme in den schliess- lich am 10. August 2018 publizierten Artikel gefunden habe, diejenige gewesen sei, dass Daniel Schindler «ein ungleiches Verhältnis bestätigt» habe, dieses jedoch mit der Kontrolle vieler ausländischer Betriebe erklärt habe, nur um dann erneut unwahr zu behaupten, bei den lokalen KMU seien «über 60% der Kontrollen bei "Aussenseitern"» gemacht worden – eine Behauptung, die ironischerweise gar positiv für die Klägerin wäre (da rund 75% der re- gionalen Betriebe nicht der Klägerin angeschlossen seien, wären sie somit sogar unterpro- portional kontrolliert worden), wenn sie denn von den Beklagten nicht durch die Formulierung derart versteckt worden wäre, dass die durchschnittlich aufmerksamen Leser sie gegenteilig gedeutet hätten, was insbesondere die Voten in der Leserkommentarspalte zeigten. Die unlautere Gesamtwirkung des Artikels werde noch verstärkt durch die diversen, auf der Homepage der Beklagten 1 publizierten User-Kommentare in der Kommentarfunktion zum unlauteren Artikel vom 10. August 2018. Diese seien, wie beim Artikel vom 13. Juli 2018, bei Klageeinleitung noch auf der Webseite der Beklagten 1 aufgeschaltet gewesen. Der Artikel vom 10. August 2018 sei von der Beklagten 1 über ihren Twitter-Account geteilt, mit Beifügung des Kommentars: «Verbandssprecher Schindler spricht von "Hetze" und "Ver- schwörungstheorien"». Auch der Beklagte 2 habe den unlauteren Artikel auf seinem Twitter-
430 18 240 Seite 235 von 340 Account verbreitet. Er habe zudem den Kommentar angefügt «Verdacht auf Kontrollmiss- brauch – Datenbank der Wirtschaftskammer Baselland zeigt, dass Verbandsmitglieder nur in 0,9 % auf Lohndumping kontrolliert wurden – das Seco untersucht nun den Fall.» Die Unlau- terkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Zusammenfassend erweise sich auch der Artikel vom 10. August 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem er die Klägerin gegenüber der Öf- fentlichkeit, wozu insbesondere die diversen Ansprechgruppen der Klägerin zählten, einer- seits durch die jeglicher Grundlage entbehrende Behauptung der Bevorzugung von Wirt- schaftskammermitgliedern sowie andererseits durch die wiederholte Behauptung der wider- rechtlichen Einforderung von Kundenlisten empfindlich herabsetze. Nebst der Feststellung der Unlauterkeit werde konsequenterweise auch die Löschung der Berichterstattung vom
10. August 2018 als Ganzes beantragt. Im Eventualstandpunkt wird um Löschung einzelner Passagen ersucht, deren Nennung hier aber unterbleiben kann.
E. 15.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 371 bis 382) Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte 2 der Klägerin Vorwürfe mache, dass sie ihre Mitglieder bei Arbeitsmarktkontrollen bevorzuge. Nach Auswertung der Kontrollliste, welche von der Klägerin selbst geführt werde und was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Klägerin über Information der kontrollierten KMU verfüge, frage er offen, weshalb ihre Mitglieder deutlich untervertreten seien, wenn es um Arbeitsmarktkontrolle und insbesondere um Kontrollen betreffend Lohndumping gehe. Die Fragestellung laufe keines Falls auf Kor- ruption hinaus und die Klägerin werde in ihrem Ansehen auch nicht herabgesetzt. Dass die Klägerin bei Ihren Mitgliedern höhere Beiträge für die Familienausgleichskasse als vorge- schrieben erhoben habe, sei allerdings belegt. Dass die Beklagten dadurch versucht hätten, der Klägerin Willkür bei ihren Kontrollen zu unterstellen, werde bestritten. Die Berichterstat- tung sei sachlich formuliert und habe wiedergegeben, was die offiziellen Unterlagen der Klä- gerin hergegeben hätten. Zudem habe selbst der Sprecher der Klägerin, Daniel Schindler, bestätigt, dass ein ungleiches Verhältnis bei den Kontrollen vorliege. Bestritten werde zudem die Unterstellung, der Beklagte 2 habe die Klägerin als «gierige, bestechliche, rücksichtslose und korrupte Organisation» hingestellt, die über die Arbeits- marktkontrollen bestimmen könne wie sie wolle, dadurch ihre Mitglieder annehmen müssten, sie würden zur Leistung von überhöhten Abgaben «praktisch genötigt» und Nicht-Mitglieder fälschlicherweise den Eindruck erhalten würden, sie würden nicht nur benachteiligt, sondern
430 18 240 Seite 236 von 340 bei den Kontrollen «regelrecht drangsaliert» werden. Textpassagen dieser Art liessen sich in der Berichterstattung schlicht nirgends finden. Bestritten werde im Weiteren, der Klägerin werde unterstellt, dass unzulässig Kundenlisten eingefordert worden seien, die nicht der Bekämpfung des Lohndumpings, sondern den eige- nen Interessen, und zwar «die lokale und internationale Konkurrenz zu bekämpfen», diene. Nur weil der Beklagte 2 diesen Gedanken äussere und damit eine bereits im Raum stehende Frage auch tatsächlich laut ausspreche, werde der Klägerin damit längst nicht auch etwas unterstellt, wie die von der Klägerin behauptete Zweckentfremdung der Arbeitsmarktkontrol- le. Die Aufgabe des Journalisten sei das Hinterfragen von unschlüssigen Unterlagen oder Handlungen. Ebenso bestritten werde, dass der Beklagte 2 den Beitrag betreffend die Gültigkeit der GAV und Rechtmässigkeit der Erhebung der Vollzugskostenbeiträge «versteckt» habe. Das Gut- achten von Prof. Stöckli werde in einem eigenen Kurzartikel behandelt und sachlich und wahrheitsgetreu wiedergegeben. Zentral sei zudem, dass die Beklagte 1 diese Meldung ge- bracht habe und damit wiederlege, dass sie einseitig über die Klägerin berichte. Der Beklag- te 2 als Verantwortlicher des Regionalteils habe diesen Entschluss mitgetragen. Der Umfang und die Platzierung von Artikeln sei jedem Medium selbst überlassen; auch kleine «versteck- te» Artikel könne eine hohe Wichtigkeit zugemessen werden. Alle weiteren Vorwürfe würden bestritten, dazu werde auf bereits Ausgeführtes verwiesen. Die Berichterstattung vom 10. August 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Einmal mehr könnten die Beklagten nicht für die Reaktionen der Leserschaft verantwortlich gemacht werden, da sie keinen Einfluss darauf hätten, was in den Online-Kommentaren geschrieben werde. Mit seiner offenen und kritischen Art, die Tätigkeiten und Interessen der Klägerin sowie der beteiligten Parteien zu hinterfragen, sei der Tatbestand der Unlauterkeit noch längst nicht erfüllt. Der Beklagte 2 bleibe seinem persönlichen Stil treu, indem er unvoreingenommen die ihm zur Verfügung stehenden Fakten analysiere und dem Leser bestehende Zusammen- hänge vermittle. Dabei wage er es, wenn auch manchmal provokativ, offen zu hinterfragen, worin die Interessen der Beteiligten bestehen würden, ihre Tätigkeiten in der Form auszu- üben, in der sie es täte. Dies übe er stets im Rahmen seiner ihm zustehenden Pressefreiheit aus. Die Klägerin versuche mit dem stetigen Verschrei der Unlauterkeit jedes in dieser Klage beanstandeten Artikels direkt die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit der Beklag- ten einzudämmen. Dies obwohl sie als Person des öffentlichen Interesses sich bewusst sein
430 18 240 Seite 237 von 340 müsste, dass sie sich stets unter der kritischen Beobachtung der Öffentlichkeit befinde, zu der auch die Beklagte 1 gehöre. Die Beklagten müssten es sich nicht gefallen lassen, stän- dig als voreingenommen und unlauter handelnd verrufen zu werden. Die Klägerin habe kei- nen Löschungsanspruch, da sie nicht in unlauterer Weise in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden sei.
E. 15.3 Klägerin replicando (R Rz 373 bis 400) Einleitend gibt die Klägerin als echtes Novum bekannt, dass der Online-Artikel vom 10. Au- gust 2018 (KB 86) mittlerweile von der Webseite der BaZ gelöscht worden sei. Die Löschung betreffe zum einen den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» sowie sämtliche Leser- kommentare (u.a. «wirkliche Schweine», Die Wirtschaftskammer Baselland gehört aufge- löst», «Kriminelle Organisation», «Korruption») und zum anderen habe der Beklagte 2 sei- nen gleichentags veröffentlichten Tweet gelöscht. Die Beklagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Ansicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien. Die Löschungen seien ohne richterliche Zwang, jedoch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Be- klagten die Gegenstandslosigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.12. a) werde entsprechend eingegrenzt; die Rechtsbegehren 3.10. b) iii-xii seien vollständig gegenstands- los geworden. Im Weiteren lässt die Klägerin ausführen, dass es sich nicht um eine Liste der Klägerin bzw. auch um keine der AMKB bzw. der ZPK handle, sollte der Beklagte 2 irgendeine Liste beige- zogen haben, um seinen Vorwurf des «Kontrollmissbrauchs» zu begründen. Die Klägerin verfüge jedenfalls nicht über eine Kontrollliste, welche die behauptete Bevorzugung von Wirtschaftskammer-Mitgliedern offenlegen würde. Die Berichterstattung könne nicht auf einer Auswertung der Datenbank der Klägerin beruhen, weil weder die Klägerin noch ZAK, ZPK oder AMKB eine Datenbank führe, die die genannten Zahlen ausweisen würde. Die erwähn- te Kontrollliste gebe es nicht, jedenfalls werde keine solche von der Klägerin geführt; die Be- klagten würden diese auch nicht einreichen. Nach den Informationen der Klägerin sei die dem Beklagten 2 zugespielte Liste mit grosser Wahrscheinlichkeit manipuliert worden, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen. Es sollen namentlich Mitgliedsfirmen mit dem Vermerk «keine Kontrolle» zugefügt, Einträge betreffend erfolgte Kontrollen bei Mitgliedsfirmen entfernt, kontrollierte Mitglieder als Nichtmitglieder ausgewie- sen sowie die Liste willkürlich gekürzt worden sein. Die Liste soll den Zeitraum zwischen 2008 und Mitte 2015 betreffen, eine Zeit also, als die heute für die Kontrollen zuständige AMKB noch gar nicht existiert habe. Dass die Berichterstattung suggeriere, aktuelle Zahlen zu analysieren, passe zur Berichterstattung des Beklagten 2, der eine eigene Agenda kreiert
430 18 240 Seite 238 von 340 habe und auch über längst vergangene Vorkommnisse so berichte, als seien sie soeben passiert und so in seine Kampagne passen. Dass auch die Berechnungsmethode der Be- klagten völlig falsch sei, sei ebenfalls augenscheinlich. Gleichzeitig sollen positive Nachrich- ten über die Klägerin wie in diesem Fall das Gutachten Stöckli überschattet werden. Falsch sei auch, dass der Vorwurf der Korruption nicht bereits in der Fragestellung «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» enthalten sein soll. Erstens sei es gar keine (offene) Fragestellung, weil sowohl in der «Frage des Ta- ges» als auch im ersten Zwischentitel die Frage gleich selbst bejaht werde. Und zweitens sei der Vorwurf der Korruption in der Berichterstattung enthalten, wenn eine private Organisation für eine staatliche Aufgabe Geld von Mitgliedern annehme, um diesen anschliessend Vorteile in Form einer Schonung bei den Kontrollen zu gewähren. Selbstverständlich schwinge auch hier der Vorwurf des Amtsmissbrauchs mit. Beide Vorwürfe seien unrichtig, herabsetzend und damit unlauter. Replicando reicht die Klägerin die detaillierte Email-Stellungnahme der Klägerin ein. Wenn man diese dann mit der Passage vergleiche, welche in der Zeitung erschienen sei, so die klägerischen Erläuterungen dazu, werde verständlich, dass der Beklagte 2 selbst vor völlig offensichtlichen Falschmeldungen nicht zurückschrecke. Wer die Erklärungen der Klägerin lesen und danach die Berichterstattung dennoch derart falsch und irreführend verfassen würde, lasse jedenfalls keine Zweifel daran offen, dass sachliche und wahrheitsgemässe Information der Leserschaft nicht sein Thema seien, jedenfalls dann nicht, wenn sie seiner Kampagne zuwiderlaufe. Anders als die Beklagten geltend machen wollen, denke der Beklagte 2 auch nicht einfach laut oder stelle laut Fragen: Er suggeriere und unterstelle bewusst, was sich aus der Lektüre der entsprechenden Passagen in Spalte 4 zweifellos für jeden Leser ergebe. Die Frage der unzulässigen Einforderung von Kundenlisten stehe auch nur deshalb im Raum, weil der Be- klagte 2 sie mit der Aufnahme der Berichterstattung über den Fall «Schmid» selbst nicht nur erstmals «in den Raum» gestellt, sondern bereits in der Berichterstattung vom 14. März 2018 bejaht habe. Es gehöre allerdings zu seiner Kampagnenführung, zum Teil in Frageform ge- haltene Vorwürfe im Sinne des Gesetzes der Masse so lange zu wiederholen, bis sie jeder Leser glauben würde. Dass er nicht einfach Fragen aufwerfe, zeige gerade die Berichterstat- tung vom 10. August 2018 selbst: Während im Titel von einem «Verdacht» die Rede sei, werde im Untertitel sinngemäss die Feststellung gemacht, wonach der Verdacht bestätigt sei. Und während im Text die Frage eines Ablasshandels aufgeworfen werde, stehe im Zwi- schentitel davor «Beiträge schützen vor Kontrollen». Auch hier: Der Beklagte 2 manipuliere
430 18 240 Seite 239 von 340 an allen Ecken und Enden, damit seine These beim Leser verfangen würden, was leider der Fall sei. Die Abbildung des Gutachtens Stöckli zeige ebenso in mehrfacher Hinsicht, dass die Beklag- ten eine Kampagne führen würden. So falle auf, dass das Gutachten in den Tagen nach der Veröffentlichung, am 8./9. August 2018, nicht erwähnt worden sei, was für eine Tageszeitung aussergewöhnlich sei. In weiteren regionalen Titeln - basellandschaftliche Zeitung und SRF Regionaljournal – sei das Gutachten demgegenüber am 7./8. August 2018 breit thematisiert worden. Zweitens sei der Bericht sehr wohl versteckt worden und gehe unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» natürlich unter. Drittens werde das Gutachten Stöckli weder «wiedergegeben» noch wirklich behandelt, wie nun in der Klageantwort behauptet werde. Wer den Kurzartikel lese, werde feststellen, dass der Beklagte 2 einzig thematisiere, dass es dieses Gutachten gebe und zu welchen Schlüssen es komme. Nicht nur der Leser hätte womöglich gerne erfahren, weshalb der schweizweit angesehenste Experte im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu diesen Schlüssen komme. Entweder habe der Beklagte 2 das Gutachten gelesen, dessen Erkenntnisse aber bewusst nicht thematisiert, weil es seine Thesen in Frage gestellt hätte. Oder er habe das Gutachten schlicht ignoriert und gar nicht gelesen. Im Gegensatz zum Beklagten 2 hätten die anderen erwähnten Regionaltitel das Gutachten ausführlich thematisiert, und wie im Falle der bz auch die einzelnen Gründe ge- nannt, weshalb das Gutachten zum Schluss komme, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 im Baselbieter Maler- und Gipsergewerbe nie aufgehoben worden seien. Im Übrigen sei auf ein weiteres kleines Detail hinzuweisen: Im Titel des BaZ-Kurzberichts sei prominent erwähnt, dass es sich um eine «Wirtschaftskammer-Studie» handle, um den Lesern gleich mitzuteilen, dass man dieses Gutachten ohnehin nicht ernstnehmen könne, weil es von der Wirtschaftskammer in Auftrag gegeben worden sei.
E. 15.4 Beklagte duplicando (D Rz 359 bis 378) Dem Beklagten 2 habe eine Liste vorgelegen, welche wiedergegeben habe, in welchen Be- trieben Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt worden seien. Diese Liste sei mit der Mitglieder- liste der Berufsverbände abgeglichen und in eine gesonderte Liste zusammengeführt wor- den. Die entsprechende Liste werde als Beleg eingereicht. Die Liste beinhalte offizielle An- gaben der AMS, und zwar welche Betriebe wie umfangreich kontrolliert worden seien. Zu- dem würden die Kontrollen verglichen, die bei Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern durchge- führt worden seien. Dass die Ausführungen des Berichts über das Verhältnis der Kontrollen von Mitgliedern zu Nichtmitgliedern korrekt seien, würde indessen auch die AMKB bzw. des- sen Rechtsvertreter selbst bestätigen. Im Schlichtungsgesuch der AMKB an das Zivilgericht
430 18 240 Seite 240 von 340 Basel-Stadt gegen die vorliegenden Beklagten vom 14. November 2018 schreibe die AMKB: «Hätte man den einzig zulässigen Vergleich getroffen, nämlich jenen zwischen den von der AMKB bzw. seinen Vorgängerorganisationen kontrollierten regionalen Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören, und jenen, die ihr nicht angehören, hätte sich gemäss den provisorischen Zahlen ergeben, dass rund 25 Prozent der Kontrollen Mitglieder der Wirt- schaftskammer betroffen haben». Damit schreibe die AMKB selbst, dass 25 Prozent der re- gionalen Kontrollen Mitglieder betroffen hätten. Umgekehrt also 75 Prozent der kontrollierten Unternehmen eben Nichtmitglieder der Klägerin seien. Im Bericht vom 10. August 2018 ste- he nichts anderes, als was die AMKB selbst behaupte: «Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet werden, wurden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» ge- macht.» Die Klägerin könne als Organisation mit einer dermassen für den gesamten Kanton Basel-Land wichtigen Aufgabe nicht glaubhaft machen, dass sie keine Kontrolllisten über die durchgeführten Kontrollen – wenn nicht selbst, doch immerhin von den entsprechenden Kon- trollorganen – führen lasse. Diese dienten einerseits dazu, ihre Aufsichtspflicht als wei- sungsbefugtes Organ in Sachen Arbeitsmarktkontrolle wahrzunehmen und zudem zur perio- dischen Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen an das SECO. Der Beklagte 2 nehme seine beruflichen Pflichten sehr ernst. Er gehe Hinweisen und ihm zugespielten Dokumenten nach und entscheide nach ausführlichen Recherchen und glaub- haften Belegen, ob und wie er seine Erkenntnisse publiziere. Dass der Klägerin damit Amts- missbrauch und Korruption unterstellt werden soll, entspreche nicht der Wahrheit und sei dem Bericht auch mit keinem Wort so zu entnehmen. Der Beklagte 2 betrachte die Kontroll- zahlen und vergleiche diese mit der Mitgliederliste und hinterfrage, weshalb bestimmte Be- triebe weniger oft kontrolliert würden als andere. Es sei auch nicht so, dass der Beklagte 2 vollkommen allein diese Feststellung gemacht habe. Die Liste sowie der Verdacht, dass Mit- glieder tatsächlich weniger kontrolliert würden, stammten ursprünglich von einem Angestell- ten der AMKB und der ZPK. Es sei somit nicht der Phantasie des Beklagten 2 entsprungen. Über das Gutachten von Prof. Stöckli sei in der Ausgabe vom 10. August 2018 berichtet worden. Die Vermeldung sei in einen anderen Artikel eingebettet, jedoch durch eine Linienumrandung deutlich davon abgegrenzt worden. Das Ergebnis des Gutachtens sei mit- geteilt worden. Beim erwähnten Gutachten handle es sich um ein Parteigutachten, was kei- nen News-Wert habe. Auch komme dem Gutachten rechtlich kein Beweiswert zu. Allein deswegen von einer Kampagne zu sprechen, obwohl das Gutachten und dessen Ergebnis thematisiert worden seien, sei unverhältnismässig. Des Weiteren sei die Erwähnung, dass das Gutachten von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei, nichts Ungewöhnliches. Es entspreche sogar der gängigen journalistischen Praxis, parteiische Gutachten als solche
430 18 240 Seite 241 von 340 offenzulegen. Diese Anmerkung nicht aufzuführen, könnte dem Leser ein falsches Bild über das Gutachten vermitteln. Da es sich um ein reines Parteigutachten handle, welchem kein Beweiswert zukomme, sei damit die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitser- klärung nicht erwiesen. Ob Kommentare gelöscht würden oder nicht, werde erst nach einer internen Abklärung ent- schieden. Abgeklärt werde dabei, ob der Inhalt des Kommentars persönlichkeits- oder wett- bewerbsverletzend sei. Da die Beklagten grundsätzlich die Meinungsfreiheit vertreten wür- den und keine Zensur betreiben möchten, werde der Entscheid, ob ein Kommentar wettbe- werbs- oder persönlichkeitsverletzend sei oder nicht, erst untersucht und erst später ge- löscht. Dabei sei die Grenze zwischen stark kritisch und wettbewerbs- oder persönlichkeits- verletzend teilweise nur schwer zu ziehen. Ob ein Kommentar gelöscht werde oder nicht, habe jedoch nie damit zu tun, ob die Beklagten die Meinung des Kommentierenden teilten oder nicht. Zudem seien die erwähnten Kommentare aufgrund des Vergleichs mit der AMKB gelöscht worden, was in casu nichts zur Sache tue.
E. 15.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2020 (Rz 125 ff.) wie- derholte die Klägerin im Wesentlichen ihren in Klagebegründung und Replik bereits einge- nommenen Standpunkt und liess sich insbesondere zur duplicando von den Beklagten ein- gereichten Liste zu den durchgeführten Arbeitsmarktkontrollen und den entsprechenden Ausführungen der Gegenparteien hierzu zusammengefasst wie folgt vernehmen: Die Beklag- ten hätten als neue KAB 70 eine 80-seitige Liste zu den Akten gegeben, welche als Grund- lage für die Berichterstattung vom 10. August 2018 gedient haben soll. Gemäss den neuen Ausführungen der Beklagten soll diese Liste mit der Mitgliederliste der Berufsverbände ab- geglichen und in eine gesonderte – die nun eingereichte – Liste zusammengeführt worden sein. Diese Behauptungen der Beklagten würden bestritten. Bestritten werde namentlich auch, dass die Kontrollen so durchgeführt worden sein sollen, wie das auf dieser Liste ver- merkt sei. Die nun eingereichte Liste sei nicht nur ein sehr gutes Beispiel, wie der Beklagte 2, ohne solide Faktengrundlage, Vorwürfe gegen die Klägerin konstruiere, sondern dies auch wider besseres Wissen tue. Zunächst sei einmal unklar, welche Zeitspanne die Liste bzw. die darin aufgeführten Kontrollen abdecken soll. In der Berichterstattung der Beklagten fehl- ten Angaben hierzu. Der Beklagte 2 schreibe lediglich, dass in 99,1 Prozent aller Fälle Nicht- Mitglieder der Klägerin kontrolliert würden. Im Weiteren zeige die Liste nicht, von wem sie geführt worden sein soll und wann die aufgelisteten Kontrollen stattgefunden haben sollen. Die Beklagten meinten, dass es sich um eine AMS-Liste handle. Später in der gleichen Randziffer würden die Beklagten von AMKB-Kontrollen schreiben. Letzteres sei schon des-
430 18 240 Seite 242 von 340 halb nicht möglich, weil es die AMKB erst seit Januar 2017 gebe und diese 1'000 Kontrollen pro Jahr durchführe. Es sei also nicht möglich, dass die AMKB bereits im Zeitpunkt der be- klagtischen Berichterstattung, am 10. August 2018, 6’349 Kontrollen durchgeführt habe. Auch habe der Beklagte 2 geschrieben (Seite 17, Spalte 1): «ln dieser über das Internet zu- gänglichen Datei werden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert wurden.» Das treffe nicht zu. Eine solche «über das Internet zugängliche» Datei existiere nicht. Die Liste sei offenbar vielmehr, wie die Beklagten selbst schreiben würden, willkürlich «zusammengeführt» wor- den, angeblich aus einer Kontrollliste und einer Liste von Mitgliedern der Klägerin. Auch das werfe Fragen auf. Habe derjenige, der diese neue, eigene Liste fabriziert habe, sämtliche Berufsverbände nach den aktuellen Mitgliedern der Klägerin abgesucht und diese dann in die Liste aufgenommen? Auch das sei nicht möglich, seien doch viele der aufgeführten regi- onalen Betriebe (Plz. 4***) – teilweise sogar bevor die AMKB gegründet worden sei – vor einiger Zeit gelöscht oder umfirmiert worden. Teilweise hätten sie auch ihren Sitz verlegt. Der wichtigste Punkt, der zeige, dass der Beklagte 2 wider besseres Wissen Anschuldigungen in die Welt setze, sei das auch in dieser offenbar manipulierten Liste leicht erkennbare Verhält- nis der ausländischen und ausserkantonalen Betriebe zu den basellandschaftlichen Betrie- ben. Rund 60 Prozent der aufgelisteten Betriebe seien ausländische Betriebe, wie bereits eine kursorische Prüfung der ersten Seiten der eingereichten Liste ergebe. Hinzu kämen diverse Betriebe ausserhalb der Region Basel und ausserhalb des Mitglieder-Einzugsgebiets der Klägerin. Die Betriebe, die auf der Liste vermerkt seien, seien also naturgemäss über- wiegend keine Mitglieder der Klägerin. Selbst wenn die manipulierte Liste der Wahrheit ent- spräche, würde es sich bei der Grundaussage der Berichterstattung vom 10. August 2018, wonach 99,1 Prozent der kontrollierten Betriebe Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer wä- ren, um eine grobe Verzerrung der Realitäten handeln. Diese Verzerrung sei bewusst erfolgt, habe die Klägerin den Beklagten 2 doch noch kurz vor der Publikation explizit darauf hinge- wiesen, dass von den Kontrollen gemäss SECO-Vorgaben überwiegend ausländische Be- triebe betroffen seien. Selbst wenn die Angaben der Liste zuträfen, seien zudem nicht 6'349 KMU kontrolliert worden, wie im Artikel irreführend behauptet werde. Wie bereits die erste Seite der eingereichten Liste zeige, seien bei einigen Betrieben zwei (Baustellenkon- trolle BSK und Lohnbuchkontrolle LBK), teilweise auch drei oder vier Kontrollen durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu seien die in die Liste «eingefügten» Verbandsmitglieder jeweils nur einmal aufgeführt. Das bedeute, dass die Verhältniszahl 99.1 % noch weniger zutreffe. Die Beklagten würden ihrerseits mit der Einreichung dieser Liste beweisen, dass der Beklag- te 2 nicht nur falsch und irreführend berichte, sondern dies absichtlich tue, seien doch die aufgelisteten Punkte gerade für einen «Recherche-Journalisten», der scheinbar jeweils mo-
430 18 240 Seite 243 von 340 natelang recherchiere, sehr leicht erkennbar. Die Klägerin habe zudem vorgängig per Mail explizit darauf hingewiesen, dass die These des Kontrollmissbrauchs (99,1 %!) und eines Freikaufs vor Kontrollen mit Mitgliederbeiträgen falsch sei.
E. 15.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 (Rz 113 ff.) zur klägerischen Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 bestritten die Beklagten den klägeri- schen Vorwurf, der Berichterstattung vom 10. August 2018 manipulierte Listen zugrunde gelegt und die Leserschaft in die Irre geführt zu haben. Der Beklagte 2 sei von diversen Fir- men mit dem Vorwurf an die Adresse der AMKB respektive indirekt an die Sozialpartner kon- frontiert geworden, dass, wer nicht Mitglied der Klägerin sei, eher und öfters auf Lohn- dumping und weitere Verstösse kontrolliert werde. Diesem Vorwurf sei der Beklagte 2 nach- gegangen. Dank Zugang zu einer Liste der AMS (in der Duplik sei versehentlich AMKB ge- schrieben worden) habe er über die zu kontrollierenden Firmen mit einer Liste der Berufs- verbände einen Abgleich machen können und dabei habe der pauschale Vorwurf einzelner Mitglieder in plausibler Weise nachvollzogen werden können. Die Liste, welche als Excel- Tabelle bestehe, erlaube es dabei, die in der angefochtenen Berichterstattung aufgelisteten Kritikpunkte nachzuvollziehen. Die Vorgehensweise des Beklagten 2 gehe dabei direkt aus der Berichterstattung der Beklagten hervor. Mit KB 126 habe die Klägerin neu die «Liste aller Kontrollen der AMKB von 2017 - 2020» eingereicht. Diese Liste sage in dieser Form wenig bzw. nichts Neues aus. Man müsste diese mit den Mitgliederlisten der Berufsverbände ver- gleichen können. Erst dann könnte man feststellen, welche der kontrollierten KMU Mitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Dass ein grosser Teil ausländischer Unternehmen kon- trolliert worden seien, sei auch keine Neuigkeit. So sei die Erklärung des Verbandssprechers Schindler aufgeführt worden, wonach viele ausländische Betriebe kontrolliert würden. So erklärte dieser dann aber auch, dass selbst wenn man nur die lokalen KMU betrachten wür- de, über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht worden seien (KB 86). Schliesslich betreffe die Liste der AMKB den Zeitraum von 2017 bis 2020, in welchem 4'568 Unternehmen kontrolliert worden seien. Der strittige Artikel stamme aber vom 10. August 2018 und handle von 6'349 kontrollierten KMU. Damit befasse sich die Liste (mindestens grösstenteils) mit dem falschen Zeitrahmen und könne für die Beurteilung des Artikels nicht beigezogen werden. Es hätte eine Liste der Kontrollen der AMS durch die AMKB eingereicht werden sollen. Von einer Manipulation wisse der Beklagte 2 nichts bzw. habe er die Liste bestimmt nicht manipuliert. Die Liste sei sodann sehr wohl über das Internet mittels Passworteingabe zu- gänglich. So habe sie ein Mitarbeiter der Klägerin herunterladen und dem Beklagten 2 zu-
430 18 240 Seite 244 von 340 stellen können. Der Beklagte 2 habe zu seinen Nachforschungen die Klägerin zu einer Stel- lungnahme eingeladen. Die zentrale Botschaft – wie dies die Klägerin moniere – nämlich, dass die statistische Verzerrung auch mit dem gesetzlichen Auftrag gemäss SECO- Vorgaben zu tun habe, da damit überwiegend ausländische Firmen betroffen seien, finde sich auch in der Berichterstattung, weshalb hier in keiner Weise von Irreführung des Lesers gesprochen werden könne. Auch der Vorwurf, absichtlich falsche Anschuldigungen zu ver- breiten, werde zurückgewiesen.
E. 15.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 15.7.1 In der Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, (KB 82) betitelte der Beklagte 2 den Anriss auf der ersten Seite der Printausgabe mit «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer». Als Untertitel wählte er: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft». Dem Leser wird einleitend dargelegt, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Verfahren eröffnet habe wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch durch die Sozi- alpartner. Der Verdacht: Wer Mitglied bei der Wirtschaftskammer Baselland sei, werde von den Sozialpartnern, also Unia und Klägerin, kaum kontrolliert. Weiter wird im Anriss eröffnet, ein Mitarbeiter der von den Sozialpartnern geschaffenen Kontrollorganisationen AMKB und ZPK habe der BaZ Einblick in die Datenbank gegeben. Die Zahlen seien eindeutig: Von den über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien 58 bei Mitgliedern der an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbänden durchgeführt worden, was 0,9 Prozent sämtlicher Kontrollen entspreche. Nicht-Mitglieder dürften nicht schlechter ge- stellt werden als Mitglieder, heisse es beim Bund. Das SECO habe deswegen die zuständige ZPK zur Stellungahme aufgefordert. Die Klägerin würde die Vorwürfe bestreiten und betone, die Schweiz sei vor allem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen. Der Hauptartikel im Regionalteil der BaZ vom 10. August 2018 auf Seite 17 (KB 83) trägt den Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»; im Untertitel wird dann festgehalten: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont». Der halbseitige, 5-spaltige Artikel ist mit einem Bild versehen, auf welchem mutmasslich ein Kontrolleur auf einer Baustelle mit zwei Arbeitern spricht. Das Bild trägt die Legende: «Gegen die Konkurrenz.» in fetter Schrift, gefolgt von «Kontrolleure der Sozialpartner besuchen in 99,1 Prozent der Fälle solche KMU, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.» in normaler Schrift. Der Beklagte 2 beginnt seinen Bericht mit der Behauptung, dass wer nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland sei, auf Lohndumping und Ähnliches kontrolliert werde; wer hingegen dem Gewerbeverband angehöre, bleibe in der Regel verschont. Von total 6’349 kontrollierten KMU des Ausbaugewerbes seien gerade
430 18 240 Seite 245 von 340 mal 58 Unternehmen Mitglieder eines Branchenverbandes und damit der Klägerin. In 99,1 Prozent aller Fälle, wird vorgerechnet, würden die Klägerin und die Unia über ihre Kontrollorganisationen ZPK und AMKB Betriebe kontrollieren, die keine Mitgliederbeiträge an die Wirtschaftskammer bezahlen. Ein Mitarbeiter der AMKB habe den Einblick in die Datenbank ermöglicht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) untersuche nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. Im Zwischentitel steht zu lesen: «Beiträge schützen vor Kontrollen», gefolgt von den Einzelheiten, wonach die Wirtschaftskammer eine Datenbank eingeführt habe, die bis heute genutzt werde, erkläre ein Mitarbeiter. In dieser über das Internet zugänglichen Datei würden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert (…) Vergleiche man diese Liste von 6’349 kontrollierten Firmen mit den Mitgliederlisten der betroffenen an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbände, dann zeige sich, dass offensichtlich Mitglieder-KMU verschont würden. Selbst bei den 58 Verbandsmitgliedern seien keine vertieften Kontrollen (Lohnbuchkontrolle), sondern lediglich Baustellenkontrollen durchgeführt worden. Selbst wenn man nur die Verbandsmitglieder isoliert betrachtete, würden keine zehn Prozent auf die Einhaltung der GAV hin kontrolliert. Weitere Vorkommnisse würden vor diesem Hintergrund noch merkwürdiger erscheinen. Der Beklagte 2 weist in seinem Artikel sodann auf den Umstand hin, dass Baselbieter Firmen des Ausbaugewerbes höhere Lohnabgaben an die Familienausgleichskasse der Klägerin bezahlen würden, als es das Baselbiet vorschreibe und fragt sich, weshalb sich dies die Mitglieder gefallen lassen würden. Er fährt fort mit: «Die Frage liegt auf der Hand: Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?». Im darauffolgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die behauptete, unrechtmässige Praxis der AMKB auf, wonach diese unter Androhung von polizeilichem Zwang Unterlagen, wie Kundenlisten herausverlangten, die sie nichts angehen würde. Im Weiteren lässt der Beklagte 2 den Pressesprecher der Klägerin, Daniel Schindler, zu Wort kommen, indem er anführt, dieser habe eine BaZ-Anfrage dahingehend beantwortet, dass es der Klägerin schleierhaft sei, wie die BaZ zu diesen Zahlen komme. Diese würden nicht stimmen, man werde zum Thema «zu gegebener Zeit Stellung». nehmen. Dann habe Sprecher Schindler in seiner Antwort mit juristischen Schritten gedroht, (…), wobei die Veröffentlichung dieses Artikels gerichtlich nicht mehr habe verzögert oder verhindert werden können. Der Verbandssprecher Schindler habe sich erneut beim Beklagten 2 gemeldet und in seiner Mitteilung von «Hetze» und «Verschwörungstheorien» gesprochen. Er stelle die Zahlen der BaZ infrage, bestätige jedoch ein ungleiches Verhältnis. Er erkläre dieses damit, dass viele ausländische Betriebe kontrolliert würden, weil es bei den flankierenden Massnahmen darum gehe, die Schweiz vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen.
430 18 240 Seite 246 von 340 Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet würden, erklärt der Beklagte in seinem Bericht, würden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht. Im Weiteren wird der Generalsekretär der VGD zitiert, dass man die Zahlen weder bestätigen noch dementieren könne. Eine Statistik werde hierzu keine geführt. Man habe bei den Gesprächen, welche periodisch stattfinden würden, die AMKB ersucht, hierzu mündlich Stellung zu nehmen und dabei bestätigt erhalten, dass auch verbandsfirmen kontrolliert würden. Der Bericht schliesst, dass das SECO die Hängigkeit eines Verfahrens bzw. den Eingang einer Anzeige wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch bestätigt habe verbunden mit dem Hinweis, dass das SECO sich dazu nicht äussere, solange die Abklärungen nicht abgeschlossen seien. Im rechten oberen Bereich auf Seite 17 in der BaZ-Printausgabe vom 10. August 2018 platzierte die Beklagte 1 abgetrennt vom eben ziterten Hauptartikel in einem Kasten die Mitteilung über das Gutachten von Prof. Stöckli betitelt mit «Wirtschaftskammer-Studie: GAV waren gültig». Der Leser wird darüber informiert, dass die Klägerin beim emeritierten Prof. Jean-Fritz Stöckli ein Gutachten zum Streit um die Rechtsverbindlichkeit der GAV im Maler- und Gipsergewerbe in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten halte fest, dass die GAV durchgehend in Kraft gestanden hätten, wie die Wirtschaftskammer mitgeteilt habe. (…) «Die in diesem Zusammenhang gegen die Wirtschaftskammer und weitere Sozialpartner vorgebrachten Vorwürfe, das KIGA sei über die Geltung der GAV getäuscht oder es seien womöglich während sieben Jahren zu Unrecht Vollzugskostenbeiträge erhoben worden, sind haltlos», schreibe die Wirtschaftskammer. Der Verband gehe nun davon aus, dass nach dem Gutachten die Strafuntersuchung eingestellt werde.
E. 15.7.2 Über die Betroffenheit der Klägerin aus der zu beurteilenden Berichterstattung vom
10. August 2018 bestehen keine Zweifel, wird diese doch an verschiedenen Stellen namentlich erwähnt.
E. 15.7.3 Der Frontartikel ist in seiner Tonalität nicht über Gebühr harsch. Es wird eine Übersicht über die dem Beklagten 2 angeblich zugespielten Nachweise (Einblick in Datenbank durch Mitarbeiter) und den daraus von ihm gezogenen Erkenntnissen gegeben, verbunden mit dem allgemeinen Hinweis, dass gemäss SECO-Vorgaben Nichtmitglieder der Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürften als deren Mitglieder. Es wird vom eingeleiteten SECO-Verfahren berichtet und der Möglichkeit, dass je nach Ergebnis der Untersuchung Massnahmen ergriffen werden könnten. Abgeschlossen wird der Anriss mit der Reaktion der Klägerin, wonach die publizierten Zahlen nicht stimmen würden und deren Hinweis, dass die Schweiz vorallem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen sei. Ob
430 18 240 Seite 247 von 340 die im Anriss wiedergegebenen Zahlen (von über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe nur 58 bei Mitgliedern der Klägerin oder 0,9 % aller durchgeführten Kontrollen) zutreffen oder nicht, spielt hier lauterkeitsrechtlich keine Rolle. Der Anriss im Kontext mit dem Titel und Untertitel erscheint ausgewogen und ohne Anschwärzung der Klägerin selber. Die Ausgangslage wird in der gebotenen Sachlichkeit geschildert, ohne dass der Klägerin ein Vorwurf herabsetzender Art gemacht wird. Die Erwähnung des hängigen Untersuchungsverfahrens wegen eines bestimmten Verdachts durch das SECO ist für sich nicht herabsetzend. Auch für eine sachliche, wertungsfreie Wiedergabe von Erkenntnissen zunächst ohne Schlussfolgerungen muss sich der Beklagte 2 keine Herabsetzung vorwerfen lassen. Gibt es keine Herabsetzung, braucht der Wahrheitsgehalt des Berichts bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht überprüft zu werden; genauso wenig wird bei fehlender Herabsetzung deshalb die Irreführung der Leserschaft zum Prozessthema.
E. 15.7.4 hievor) besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich dessen Verlin- kung via Twitter durch den betreffenden Tweet der Beklagten 1 gleichen Datums («Ver- bandssprecher Schindler spricht ...») auf deren Twitter-Timeline. Es kann wiederum auf das unter E. IV Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klä- gerin unter Ziffer 3.12. lit. a ii zu entsprechen.
E. 15.8 Feststellung der Unlauterkeit Wie bereits oben ausgeführt, weist der Frontartikel in der BaZ vom 10. August 2018 eine Ausgewogenheit und Sachlichkeit in der Berichterstattung aus und erfolgte ohne Herabset- zung der Klägerin. Weil die Hypothese der Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin erst und nur im Hauptartikel aufgestellt wurde, ohne dass sie im Anriss in irgendeiner Art ange- kündigt wurde, sind die beiden Artikel (Front und Hauptartikel) lauterkeitsrechtlich losgelöst voneinander zu beurteilen. Daraus folgt, dass das klägerische Klagebegehren gemäss Ziffer
E. 15.9 Löschung im Online-Archiv, in der E-Paper-Ausgabe sowie von Tweets Wie die Klägerin in ihrer Replik mitteilte, liess die Belklagte 1 den online geschalteten Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» vom 10. August 2018 sowie die dazugehörigen Leser- kommentare zwischenzeitlich allesamt löschen (ehemals abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/Verdacht-auf-Kontrollmissbrauch/story/28006422). Gleiches tat der Beklagte 2, indem er den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 10. August
430 18 240 Seite 250 von 340 2018 «Verdacht auf Kontrollmissbrauch...» gemäss wiederum unbestritten gebliebenen An- gaben der Klägerin von seiner Twitter-Timeline bereits löschen liess. Über die entsprechen- den klägerischen Löschungsbegehren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden. Mangels Unlauterkeit des Frontartikels hat dieser folgerichtig stehen zu bleiben, so dass die- ser im Online-Archiv der Beklagten 1 oder allfällig in der E-Paper Ausgabe uneingeschränkt zugänglich bleiben soll. Die Klage ist hinsichtlich des entsprechenden Löschungsbegehrens (Begehren unter Ziffer 3.12. lit. a i.) deshalb teilweise abzuweisen. Gutzuheissen ist das nicht gegenstandslos gewordene Löschungsbegehren hingegen hinsichtlich des Hauptartikels («Verdacht auf Kontrollmissbrauch»), soweit dieser im Online-Archiv der Beklagten 1 und in der E-Paper-Ausgabe vom 10. August 2018 noch nicht gelöscht wurde. Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Hauptartikels vom 10. August 2018 (vgl. E. IV
E. 16 Berichterstattung in der BaZ vom 13. Dezember 2018 Front, Seiten 2 und 3 (KB 145, 146 und 147), Rechtsbegehren Replik 1.12. und 3.13. - BaZ vom 13 Dezember 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Vertrauensverlust für Thomas Weber»
Untertitel: «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» - BaZ vom 13. Dezember (Thema, Doppelseite, Seiten 2 und 3)
Titel: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschafts- kammer»
Untertitel: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes»
E. 16.1 Standpunkt der Klägerin in der Replik (R Rz 401 bis 419) Gemäss Klägerin bilde die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 mit ihren drei Seiten nicht nur umfangmässig den Höhepunkt der beklagtischen Kampagne, sie sei erneut grob
430 18 240 Seite 251 von 340 wettbewerbsverletzend für die Klägerin. Der Bericht drehe sich in erster Linie um die Ge- samtarbeitsverträge im Maler- und Gipsergewerbe aus den Jahren 2002 und 2004, welche bis Ende des Jahres 2017 in Kraft gestanden seien. Die Beklagten würden das anders sehen und meinten, diese seien aufgehoben worden, obwohl das in der eine Woche zuvor erstatte- ten Klageantwort noch anders dargestellt worden sei. Sie hätten diese Story bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 publiziert und damit die Einreichung der Strafanzeige durch die Weggefährten des Beklagten 2 aus dem KIGA ermöglicht, weil erst aufgrund die- ser Berichterstattung («Millionenskandal», «Unsinn», «Selbstbedienungsladen») der öffentli- che Druck gross genug gewesen sei, um eine solche haltlose Strafanzeige einzureichen. Nach Einreichung der Strafanzeige im Juni 2018 hätten die Beklagten im Rahmen der Be- günstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber erneut während vier Tagen über die angebli- chen Straftaten der Klägerin bzw. deren Exponenten berichtet. Nach Veröffentlichung des Gutachtens Stöckli am 9. August 2018 habe die Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren trotz umfangreicher Strafanzeige nach bereits zwei Monaten eingestellt. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 rolle den Fall nochmals auf und berichte von einem angeblichen Hilferuf von KIGA-Mitarbeitern, welche sich nach der prompten Einstel- lung des Strafverfahrens sowohl gegen Staatsanwalt Fabian als auch gegen den eigenen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, elend fühlen sollen. Unter den Schlagzeilen «Vertrau- ensverlust für Thomas Weber – Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer – Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes» (Seiten 2 und 3) berichte der Beklagte 2 mit- tels anonymer Voten ebendieser Staatsangestellten von den angeblichen Untaten der Kläge- rin. Dabei würden – einmal mehr – verschiedene Vorwürfe, welche während dieser Kam- pagne bereits mehrfach geäussert worden sind, nochmals wiederholt breitgetreten. Der Artikel richte sich gegen Exponenten der Baselbieter Behörden – Regierungsrat Weber und Staatsanwalt Fabian, welcher für die Einstellung des Strafverfahrens verantwortlich ge- zeichnet habe. Die Berichterstattung sei aber auch gegen die Klägerin gerichtet mit ihren «unsauberen Geschäften». Bereits der Aufmacher auf der Front thematisiere die «unsauberen Geschäfte» (Untertitel bzw. die «angeblich ungesetzlichen Geschäfte» (Spalte 1) der Klägerin. Diese habe «Ge- samtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien» (Spalte 2). Diese Unterstellung schwärze
430 18 240 Seite 252 von 340 die Klägerin an und sei herabsetzend, weil ein seriöser Wirtschaftsverband eben seriös und sauber arbeite. Schon gar nicht versuche ein solcher Arbeitsverband – und hier werde der Klägerin Absicht und damit gezieltes Vorgehen unterstellt – hierfür Gesamtarbeitsverträge zu «nutzen». Zudem habe die Klägerin die Arbeit ohne Rechtsgrundlage «verteuert». Auch das sei herabsetzend, weil nicht nur einfach ein paar Franken mehr eingenommen worden seien, sondern «zehn Millionen» (Spalte 3). Feststellend werde erwähnt, dass das KIGA die straf- rechtlich relevanten Mängel» entdeckt habe. Die Unterstellung, sich strafbar gemacht zu ha- ben, sei ebenfalls klarerweise herabsetzend. Sämtliche Vorwürfe – so der Journalist – sollen auf einer Art «Hilferuf» von KIGA-Mitarbeitern beruhen. Damit werde suggeriert, dass auf- grund des Verhaltens der Klägerin im KIGA Not und Elend herrsche. Auch diese Anschuldi- gung sei grob wettbewerbsverletzend, weil die Klägerin wegen des ständig geäusserten Vorwurfs als mafia-ähnliche Organisation dargestellt werde, welcher nur mit einem anony- men «Hilferuf» an Prof. Thomas Geiser bzw. an die Medien begegnet werden könne. Der Hauptartikel auf den Seiten 2 und 3 spreche für sich. Bereits die Überschrift und der Un- tertitel würden einen Vorgeschmack auf das geben, was im Lauftext folge. Der Klägerin wür- den «unsaubere Geschäfte», «illegale Machenschaften» vorgeworfen. Dies sei bereits her- absetzend. Es werde von einer «unsauberen Arbeitsweise der Sozialpartner» (Bildlegende 1), von einem Verstoss der Klägerin «gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehand- lung», Betrug und Urkundenfälschung sowie von einem «fragwürdigen Kniff mit den GAV», dem «Hilferuf aus der Verwaltung», «scharfer Kritik» des Arbeitsrechtlers Geiser und von der Einkassierung von «zehn Millionen» berichtet. Einleitend werde angekündigt: «Die Wirt- schaftskammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleine und mittlere Betriebe schröpft. Dieser Artikel wird aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetzliche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirtschaft hinwegsetzt» (Seit 2 Spalte 1). Das System habe funktioniert, bis «pflichtbe- wusste Verwaltungsmitarbeiter» (Seite 2, Spalte 1) Sand ins Getriebe gestreut hätten. Der Regierungsrat und die Staatsanwaltschaft würden sich «bei der Aufklärung» (Seite 2 Spalte
1) zurückhalten und aktiv verhindern, «dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann». Aus der Verwaltung sei ein «Hilferuf» erfolgt, gemäss welchem «loyale Ver- waltungsmitarbeitende» «seit Jahren darunter leiden würden, «dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern» (Seite 2 Spalte 1). Die loyalen Mitarbeiter wollten anonym bleiben aus Angst vor Repressa- lien (Seite 2 Spalte 1). Sodann sei der prominente Prof. Geiser zitiert worden, welcher die Sicht der Verwaltungsmitarbeiter gestützt habe und das Vorgehen der Sozialpartner als «strafrechtlich relevant» beurteilt habe. Prof. Stöckli sei dagegen nicht erwähnt worden. Zu-
430 18 240 Seite 253 von 340 dem werde berichtet, dass die vereinzelten KIGA-Mitarbeiter enttäuscht von Staatsanwalt Fabian seien, welcher ihre Strafanzeige wegen «Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung» (Seite 3 Spalte 1) «abgeschmettert» habe (Seite 2 Spalte 2). Der Staatsanwalt habe dabei «gravierende formelle wie materielle Fehler begangen» (Seite 2, Spalte 2) Mit dem Bericht und gestützt auf die – nach Auffassung der Klägerin – falsche These, wo- nach die Klägerin zu Unrecht Lohnbeiträge erhoben habe, werde ihr mit den aufgelisteten Vorwürfen unterstellt, sie habe nicht nur die Regierung und das Parlament unterwandert, sondern korrumpiere systematisch sämtliche Entscheidungsträger und Gewalten im Kanton Baselland, weil diese ihre Schandtaten stets unter den Tisch kehren würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine unlautere Bemerkung die nächste jage. Schliesslich würden sämt- liche Vorwürfe, wie etwa die folgenden:
- die Wirtschaftskammer sei «seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgän- ge bei den Arbeitsmarktkontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen,
- die unüblich teure Familienausgleichskasse,
- die Sozialpartner würden primär bei KMUs Arbeitskontrollen durchführen, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, womit gegen Weisungen des SECO verstossen würde,
- das Vorrechnen, wie die Klägerin unrechtmässige Einnahmen von «über zehn Millionen Franken» eingeheimst habe, wobei bei dieser Summe klar werde, «wie lukrativ dieses GAV-System sei» sowie
- die Wiederholung der Begünstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber, nicht mehr in Frage gestellt, sondern als bestehende Tatsachen hingestellt. Im Bericht vom 13. Dezember 2018 werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern mehrfach strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Der Beklagte 2 müsse sich die Drittaussagen der Verwaltungsmitarbeiter anrechnen lassen, da er sich diese Vorwürfe zu eigen mache und durchs Band die Sicht der «pflichtbewussten» «loyalen» Mitarbeiter stütze. Dies zeige sich aus dem angriffigen und wettbewerbsverletzen- den Wording, zweitens in der Ausbreitung der KIGA-Vorwürfe in einem ausführlichen Kasten rechts, drittens im Titel, in welchem die Beklagten der Klägerin «unsaubere Geschäfte» vor- werfen würden, viertens in der Zitierung von Prof. Geiser, welcher die Sicht der KIGA- Mitarbeiter angeblich stütze, fünftens in der Ausblendung anderer Sichtweisen (die Klägerin sei nicht kontaktiert worden, das Gutachten Stöckli werde mit keiner Silbe erwähnt) sowie sechstens, überdeutlich, in seiner eigenen Stellungnahme am Ende der Berichterstattung:
430 18 240 Seite 254 von 340 «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Faktenlage nicht plausibel.» (Seite 3, Spalte 3). Das bedeute mit anderen Worten nichts anderes als: Die Klägerin bzw. deren Ver- antwortliche hätten sich strafbar gemacht. Es liege in der Natur der Sache, dass betroffene Medienopfer aufgrund von Vorverurteilungen schon heute vielfach Mühe hätten, ihren guten Ruf wiederherzustellen, wenn ein Medium über ein Strafverfahren berichte, welches dann in einer Verfahrenseinstellung («ZAK-Affäre») oder einem Freispruch ende (Fall Kachelmann). Wenn sich ein Medium aber sogar anmasse, nach und trotz einer Verfahrenseinstellung nochmals die gleichen Anschuldigungen zu erheben und einen Entscheid schlicht zu ignorie- ren, dann offenbare das eine erstaunliche Überheblichkeit und Geringschätzung der hiesigen Justiz. Abschliessend erdreiste sich der Beklagte 2 gar, dem Staatsanwalt vorzuwerfen, die- ser habe das KIGA nicht ernstgenommen. Die Vorwürfe würden durch die mehrfache Er- wähnung und die prominente Bebilderung auch auf den Direktor der Klägerin projiziert – ob- wohl dieser notabene seine Position im Zeitpunkt des ominösen Vertragsschlusses im Maler- und Gipsergewerbe (2009/2010) noch gar nicht innegehabt habe. Dem Leser werde insgesamt suggeriert, dass die Klägerin aufgrund der angeblich langen Reihe von Missständen untragbar und zur Last für die Gesellschaft geworden sei. Die zu- sätzlichen Äusserungen würden zudem dem Hauptvorwurf des unrechtmässigen Einzugs von Lohnbeiträgen in der Höhe von mehr als zehn Millionen zusätzliches Gewicht verleihen. Es werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern auch rücksichtsloses, egoistisches und eben auch strafbares Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht ge- macht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöse Dienstleisterin und Fördererin von KMU herabgesetzt werde. Der Reputationsschaden, welchen die Klägerin durch die Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 erleide, sei denn auch immens. Es müsse nicht weiter ausge- führt werden, dass die der gesamten Berichterstattung inhärente Grundaussage, wonach die Klägerin ein solches System aufgezogen habe, welches sowohl sämtliche Staatsgewalten («Wirtschaftskammerhörige Amtsleiter», vgl. Front, Spalte 3) korrumpiere als auch die klei- neren und mittleren Baselbieter Unternehmen schröpfe und ausnehme, um sich selbst zu bereichern, die Klägerin als seriösen Wirtschaftsverband, der sich für die Interessen seiner Mitglieder bzw. insbesondere für die Interessen der kleineren und mittleren Unternehmen im Kanton Baselland einsetze, massiv in ihrer Wettbewerbsstellung verletze. Die gesamte Berichterstattung fusse auf der wiederholt geäusserten Behauptung, die Kläge- rin habe im Maler- und Gipsergewerbe zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Milli- onenhöhe erhoben. Diese These sei, wie die Klägerin in Bezug auf die in identischer Weise geäusserten Vorwürfe in der Berichterstattung vom 2. Mai 2019 (recte: 2018) sowie den Be- richten vom 18. bis 21. Juni 2018 thematisiert hätten, grundfalsch. Sie beruhe auf der fal-
430 18 240 Seite 255 von 340 schen Annahme, dass die beiden alten GAV von 2002 und 2004 mit dem GAV von 2010 aufgehoben worden seien, wobei das Vorgehen der Sozialpartner um den Jahreswechsel 2009/2010 als «fragwürdiger Kniff» und «Chaos» beschrieben werde. Weil die Beklagten in ihren Berichterstattungen offensichtlich weiterhin auf diesem Standpunkt beharren würden, sei die Sach- und Rechtslage hier nochmals etwas ausführlicher dargestellt: Die Sozialpartner hätten im Jahr 2002 im Gipsergewerbe («GAV 2002») sowie im Jahr 2004 im Malergewerbe («GAV 2004») jeweils einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Ver- schiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seien seither durch behördlichen Beschluss für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE), würden also auch für branchenangehörige Nicht- Mitglieder der beiden Verbände gelten. Aufgrund der AVE stünden diese Bestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes und seien für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branchen so lange verbindlich, bis die AVE auslaufe oder gemäss Art. 18 AVEG auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben würden. Eine Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 im Sinne von Art. 18 AVEG habe nie stattgefunden. Deshalb seien sie auch für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 regelmässig verlängert und geändert worden, wobei teilweise sogar neue Bestimmungen beider GAV für allgemeinverbindlich er- klärt worden seien. Die GAV-Vollzugsorgane hätten die von den Behörden allgemeinverbind- lich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Geltungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt. Erst per 31. Dezember 2017 seien die AVE betreffend der beiden GAV 2002 und 2004 schliesslich ausgelaufen. Ab jenem Zeit- punkt seien von aussenstehenden Betrieben folgerichtig auch keine Vollzugskostenbeiträge mehr eingezogen worden. Der vom im Jahr 2007 neu gegründeten Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland mit den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewer- be («GAV 2010»), dessen Bestimmungen nie für allgemeinverbindlich erklärt worden seien – was die Beklagten im Artikel richtigerweise feststellten – ändere an der bis 31. Dezember 2017 bestehenden Gültigkeit und Allgemeinverbindlichkeit der Bestimmungen der GAV 2002 und 2004 nichts. Während den Vertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern bzw. bei der Ausarbeitung des GAV 2010 sei darin die Klausel aufgenommen worden, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 aufgehoben würden (Art. 19.1: «Ablösung bisheriger GAV»). Diese Klausel sei für den Fall in das Vertragswerk aufgenommen worden, dass der neue, gemeinsame GAV von 2010 selbst allgemeinverbindlich erklärt und damit die bisheri- gen Regelungen ablösen werde, was aus Art. 6 des GAV 2010 hervorgehe («Die Vertrags- parteien vereinbaren, für diesen GAV die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.»). Am
15. Dezember 2009, während den Verhandlungen des GAV 2010 und noch vor dessen In-
430 18 240 Seite 256 von 340 krafttreten, hätten die Parteien in einer Erklärung vereinbart, dass die GAV 2002 und 2004 nur dann enden sollen, wenn bis zum 31. März 2010 keine Einigung für einen neuen ge- meinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustande käme (Ziff. 3). Ein solcher GAV sei aber schliesslich mit dem GAV 2010 zustande gekommen, weshalb die beiden GAV von 2002 und 2004 – trotz teilweise zuvor wirksam erklärter vorsorglicher Kündigung der alten GAV – nie aufgehoben bzw. beendet worden seien. Entsprechend sei auch Art. 19.1 des GAV 2010 keine Bedeutung mehr zugekommen, weil dieser, wie erwähnt, nur deswegen ins Vertragswerk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegan- gen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010). Spätes- tens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE sei Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben worden. Die GAV von 2002 und 2004 seien also trotz Art. 19.1. des GAV 2010 in Kraft geblieben. Aus diesem Grund seien die AVE von deren Bestimmungen denn in den Folgejahren weiterhin beantragt und durch das KIGA und den Bund bestätigt worden. Gestützt auf die GAV 2002 und 2004 habe demnach von Aussenseiterbetrieben des Maler- und Gipsergewerbes auch in den Jahren 2010 bis 2017 Vollzugskostenbeiträge erhoben werden dürfen. Zu denselben Schlüssen komme auch Prof. Stöckli. Das Gutachten Stöckli habe die Klägerin – trotz der an sich klaren Rechtslage – in Auftrag geben müssen, um in der Medienlandschaft, beim KIGA und nicht zuletzt bei der Staatsan- waltschaft die Sach- und Rechtslage richtigzustellen. Die Rechtslage stelle sich gar nicht als derart komplex dar. Dass die Wirkungen einer Kündigung nicht eintreten würden, wenn man sich während der Kündigungsfrist anders entscheide und auf eine Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses einige (Erklärung vom 15. Dezember 2009), dürfte selbst für Laien verständlich sein. Den damals beim KIGA tätigen Personen bzw. Juristen seien diese Umstände bekannt gewesen – sie seien nicht verschwiegen worden, wie die Beklagten nun in der Berichterstat- tung (Seite 3, Spalte 3) weismachen wollten, die Sozialpartner hätten ihre Informationspflich- ten also nicht missachtet –, entsprechend hätten sie die Verlängerung der Allgemeinverbind- lichkeit der GAV 2002 und 2004 zuhanden der Baselbieter Regierung respektive des Bundes auch stets beantragt. Anhand der Ausblendung des Gutachtens Stöckli zeige sich die kampagnenartige Berichter- stattung des Beklagten 2 nochmals deutlich: Während von anderen Berichten oder Unterla- gen jedes Wort analysiert und genau das herausgegriffen worden sei, was gegen die Kläge- rin habe verwendet werden können, sei, im Unterschied zu anderen Medien, keine einzige Silbe dieses Gutachtens erwähnt worden. Hier liege der Unterschied zwischen kritischer Be- richterstattung und Kampagnenjournalismus.
430 18 240 Seite 257 von 340 Die Klägerin gehe auch davon aus, dass Prof. Geiser nicht Aussagen im Sinne der Bericht- erstattung gemacht und schon gar keine «Expertise» (Seite 2, Spalte 3) abgegeben habe. Sie gehe vielmehr davon aus, dass Prof. Geiser eben, anders als der im kollektiven Arbeits- recht habilitierte Kollege Stöckli, nicht eine konkrete Analyse vorgenommen, sondern allen- falls mit einem angeblich feststehenden Sachverhalt (Aufhebung der alten Verträge von 2002 und 2004) konfrontiert worden sei und daraufhin ein paar Ausführungen gemacht habe. Es dürfe angenommen werden, dass auch Prof. Geiser zum gleichen Resultat gelangt wäre, hätte er die Rechtslage betreffend die GAV 2002, 2004 und 2010 wirklich auf der Basis der relevanten Dokumente abgeklärt. In der Art und Weise, wie Prof. Geiser im Bericht zitiert werde, führe der Beklagte 2 die Leserschaft in die Irre. Der Beklagte 2 habe zudem ganz genau gewusst, welche Wirkung entsteht, wenn ein Professor seine These (angeblich) be- stätige: Sie erhalte starkes Gewicht und verleihe der beklagtischen Publikation eben diejeni- ge Glaubwürdigkeit, welche deren wettbewerbsverletzenden Charakter zusätzlich verstärke. Die Beklagten hätten die Leserschaft denn auch durchaus bewusst und zum wiederholten Mal falsch informiert. Wenn ein Journalist gegenüber 100'000 Lesern eine derart krasse Un- terstellung verbreite, obwohl er durch das Gutachten Stöckli eines Besseren belehrt worden sei, sollte er entweder die Grundlagen solide recherchiert haben oder zumindest den Ange- schuldigten seine Vorwürfe vor der Publikation vorlegen, damit diese reagieren könnten, zu- mal seit den Vorgängen bereits acht Jahre vergangen seien und aufgrund mangelnden News-Werts keine Eile bestanden habe, sofort zu publizieren. Wenn die Beklagten in der Berichterstattung ausführen würden, dass die Staatsanwaltschaft Baselland die Ansicht der Klägerin nicht teile, so sei das nicht einmal die halbe Wahrheit. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nach kürzester Zeit eingestellt, weil sie richtiger- weise festgestellt habe, dass die Vollzugskosten ohnehin rechtmässig erhoben worden sei- en, weil die Einziehung der Beiträge gestützt auf (formell einem Gesetz gleichgestellten) all- gemein verbindlich erklärte GAV erfolgt seien. Auf die Beschwerde des KIGA gegen die Ein- stellungsverfügung sei das Kantonsgericht Baselland nicht eingetreten, nachdem das KIGA die Frist um über zwei Monate verpasst habe. Die dargestellte Tatsachenbehauptung, wo- nach zu Unrecht Vollzugskosten in Millionenhöhe erhoben worden seien, sei also ohnehin falsch bzw. eben unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die teilweise etwas verque- re Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ändere nichts daran, dass diese festgestellt habe, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Die Untersuchungsbe- hörde habe aber auch festgestellt, dass die Klägerin die Beiträge rechtmässig bzw. gestützt auf allgemeinverbindlich erklärte GAV erhoben habe. Wenn die Staatsanwaltschaft den klä- gerischen Standpunkt für «unverständlich» halten sollte, könne das nur bedeuten, dass ihr
430 18 240 Seite 258 von 340 die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen habe, ansonsten sie wohl kaum zum Schluss gekommen wäre, dass die GAV-Parteien zu Unrecht behauptet hätten, dass die alten GAV noch in Kraft stehen würden. Man müsse davon ausgehen, dass die Staatsan- waltschaft einzig den ominösen Art. 19.1 des GAV 2010 konsultiert habe und sich nur des- wegen nicht näher um dessen richtige Auslegung bzw. die Vorgänge um die Jahreswende 2009/2010 gekümmert habe, weil sie das Verfahren ohnehin eingestellt habe bzw. habe ein- stellen wollen. Fast untergehe, dass der strafrechtliche Vorwurf an die Klägerin nicht nur deswegen falsch sei, weil die Staatsanwaltschaft Baselland das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt habe. Er sei auch falsch, weil das Strafverfahren nicht gegen die Klägerin, sondern gegen Unbe- kannt geführt worden sei, auch wenn das in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wie bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nicht so dargestellt werde. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 in ihrer Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie einerseits der Klä- gerin bzw. deren Exponenten wiederholt strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnabgaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbe- züglich geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, sowie andererseits durch die Wieder- holung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserter unlauterer Vorwürfe. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Be- richterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018 ausgewiesen. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online- Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter-Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Soweit ersichtlich, seien die Artikel weder online im frei einsehbaren Bereich aufgeschaltet noch als E-Paper bzw. im BaZ-Archiv vorhanden. Zumindest seien sie auch für Abonnenten im Zeitpunkt der Einreichung dieser Replik nicht abrufbar gewesen. Entsprechend beschrän- ke sich die Klägerin darauf, die Löschung des am 13. Dezember 2018 aufgeschalteten Tweets des Beklagten 2 zu verlangen.
E. 16.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 379 bis 414) Die Beklagten betonen, sie führten keinesfalls eine Kampagne gegen die Klägerin. Sie hät- ten auch kein Interesse daran, gegen die Klägerin auf unseriöse Art und Weise vorzugehen. Das Interesse an der Berichterstattung diene der Aufklärung der Öffentlichkeit, wobei diese
430 18 240 Seite 259 von 340 auch kritisch ausfallen könne. Dass Vorwürfe, welche früher in Frageform und als Suggesti- on veröffentlicht worden seien, neu als Tatsachen präsentiert würden, werde bestritten. Die Erwähnung früherer Geschehnisse sei als Instrument im Journalismus nicht nur üblich, son- dern auch für das Verständnis aktueller Vorkommnisse häufig notwendig. Damit werde das Vorgehen der Klägerin noch längst nicht als feststehend hingestellt. Im Bericht werde tatsächlich davon gesprochen, dass die Geschäfte der Klägerin durch die Entscheidungsträger «gedeckt» würden. Diese Aussage sei allerdings nicht aus der Luft ge- griffen, sondern werde so aus der E-Mail der KIGA-Angestellten an Prof. Thomas Geiser zitiert. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht explizit, dass es sich dabei um einen Vorwurf des KIGA-Angestellten und dass es sich dabei um «angebliche» ungesetzliche Geschäfte der Klägerin handeln würde. Auch werde eine Verletzung von Punkt 3.8 der Richtlinien bestritten. Die Berichterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie um Regierungsrat We- ber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch keine Stellung- nahme von ihr eingeholt worden sei. Der Beklagte 2 stütze sich im Wesentlichen auf die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018, woraus nicht nur die Stel- lungnahme der Klägerin hervorgehe, sondern die Staatsanwaltschaft diese als nicht stichhal- tig bewerte. Es werde bestritten, dass mit dem Titel der Klägerin «unseriöse» Geschäfte unterstellt wür- den. Unsaubere Geschäfte würden nichts anderes als nicht sorgfältig genug bedeuten. Die Bezeichnung des Titels als «unseriös» erfolge durch die Klägerin selbst und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Titel sei auch nirgends zu entnehmen, dass der Klägerin «Absicht» oder «gezieltes» Vorgehen unterstellt werde, in der Tätigkeit bei den Mitgliedern der Klägerin Gebühren zu erheben. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass trotz ungültigem GAV weiterhin Gebühren erhoben worden seien, was verständlicherweise Fragen aufgeworfen habe. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht, dass das KIGA die Sozialpartner beaufsichtige und bei ihrer Arbeit Mängel entdeckt habe, die für das KIGA strafrechtlich relevant seien. Aufgrund ihrer Erkenntnisse habe das KIGA denn auch entschieden, Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen, wobei das Verfahren nach 2 Monaten wieder eingestellt worden sei. Es werde der Klägerin an keiner Stelle unterstellt, tatsächlich strafrechtlich relevant gehandelt zu ha- ben. Ein Hilferuf könne eine simple Bitte um Hilfe oder Unterstützung sein, wie dies dem vorlie- genden Fall entspreche. Bestritten werde, damit würde suggeriert, dass aufgrund des Ver-
430 18 240 Seite 260 von 340 haltens der Klägerin beim KIGA selbst «Not und Elend» herrsche. Mit einer anonymen Mail vom 26. August 2018 hätten sich Mitarbeiter des KIGA mit der Bitte um Hilfe an Prof. Geiser gewandt, er solle die Rechtslage richtig einschätzen. Gemäss erwähnter E-Mail hätten die Angestellten keine andere Möglichkeit gesehen, die fragwürdigen Vorkommnisse anzuge- hen, als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Befürchtungen könnten den Mitarbeitenden nicht verübelt werden, wenn man diverse offizielle Dokumente betrachtete, welche die Vorwürfe in der E-Mail stützen würden. Einer- seits zu erwähnen sei das Protokoll des Jahresbilanzgesprächs zwischen dem Kanton Ba- sel-Landschaft und der AMKB vom Mittwoch 13. Juni 2018. Diesem habe Regierungsrat Thomas Weber beigewohnt. In dieser Sitzung sei unter Traktandum 7 und 8 über die Rechts- lage betreffend die kantonalen GAV des Maler- & Gipsergewerbes sowie der AVE 2010- 2017 gesprochen und die «... Frage, ob eine strafrechtliche Relevanz vorlag» und die darauf mögliche Strafanzeige durch das KIGA gegen Unbekannt diskutiert worden. Es sei be- schlossen worden, dass weitere Gespräche stattfinden sollten, in denen die strafrechtlich relevanten Fragen eruiert würden. An den Gesprächen sollten alle Teilnehmer derselben Sitzung teilnehmen. Von wem der Auftrag zur Einberufung eines solchen Gesprächs tatsäch- lich ausgegangen sei, sei irrelevant, sei dieser Beschluss doch von allen Beteiligten – und damit auch von Herrn Weber selber – gefasst worden. Das KIGA habe in einer kurzen Ak- tennotiz tags darauf die Rechtmässigkeit einer solchen Sitzung abgeklärt. Darin halte es im Fazit fest, dass durch die Ankündigung einer möglichen Strafanzeige gegenüber dem be- troffenen Personenkreis sowie die Herausgabe eines Berichtes, auf welchen sich die Straf- anzeige zentral abstütze, allen daran Beteiligten ein Strafverfahren wegen Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB drohe. Um eben diesen Vorwurf zu entkräften, habe das KIGA empfoh- len, solche Diskussionen sowie Aktenaustausch zu unterlassen. Das KIGA habe im Punkt 4 klar und deutlich von der Vorgehensweise, wie am Jahresbilanzgespräch besprochen, abge- raten. Mit diesem Vorgehen sei der Abteilungsleiter des KIGA nicht einverstanden gewesen, wie er in der E-Mail vom 14. Juni 2018 an mehrere Kollegen mitgeteilt habe. Genau wie alle anderen Beteiligten befinde sich auch dieser in einer verzwickten Lage, in der er praktisch dazu gezwungen werden soll, sich gesetzeswidrig zu verhalten, fühle sich deutlich unwohl darin und teile das offen mit. Genau wie die Personen, die eben diese Situation erkannt hät- ten und sich in einer ausführlichen E-Mail an Prof. Geiser hilfesuchend gewandt hätten. Die- se Belege würden deutlich machen, wie hilflos sich diese Personen tatsächlich gefühlt haben müssen und keinen Ausweg gewusst hätten als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Nut- zung des Wortes «Hilferuf» könne demnach keinesfalls grob wettbewerbsverletzend sein und suggeriere auch nicht, dass die Klägerin als «mafia-ähnliche Organisation» agieren wür-
430 18 240 Seite 261 von 340 de. Es beschreibe lediglich die Situation so, wie sie gewesen sei, verzwickt und aussichtslos für einfache, loyale Angestellte. Ebenfalls entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Klägerin Betrug und Urkundenfäl- schung vorgeworfen werde. Es werde lediglich wiedergegeben, was der Strafanzeige des KIGA zu entnehmen und „Unbekannt" vorgeworfen werde. Dass die untersuchten Straftatbe- stände sowie konkreten Anträge in einem Zeitungsbericht offengelegt würden, sei nichts Un- gewöhnliches und stehe sogar im Interesse der Öffentlichkeit, da es sich bei der Wirtschafts- kammer um eine Organisation handeln würde, die eine grosse Rolle in der lokalen Wirtschaft und Politik spiele. Die Pflicht des Journalisten liege folglich darin, über die Vorkommnisse und über Tatsachen offen zu informieren. Die Klägerin werde dabei mit keinem Wort schuldig gesprochen. Die Aussagen bezüglich des Verhaltens des Regierungsrats sowie der Staatsanwaltschaft seien Erkenntnisse aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft sowie Zitate von Aussagen oder Dokumenten der KIGA-Angestellten. Der Beklagte 2 unterlasse die Wertung der Infor- mationen, die er erhalten habe, und stelle jeweils klar, woher er die Aussagen habe. Mit der Gewährleistung der Anonymität seiner Quellen habe der Beklagte 2 keinesfalls die Erweckung des Anscheins erzielt, dass die Klägerin Widerstände mit aller Macht «unterdrü- cken» würde. Die Quellen des Journalisten würden seit jeher geschützt, wenn es diesen Schutz bedürfe. Die Quellen des Beklagten 2 seien unter anderem Angestellte der Volkswirt- schaftsdirektion, zu welcher auch das KIGA gehöre und welche die Aufsichtsbehörde der Sozialpartner sei. Dass sich die Angestellten vor Repressalien fürchten würden, sei nach- vollziehbar. Bereits am 26. April 2018 habe das SRF von den Vorkommnissen rund um die GAV Debatte berichtet. Dafür sei auch Prof. Geiser um Stellungnahme gebeten worden. Seine Meinung dazu: Gültig sei nur der neueste GAV, denn dieser enthalte eine Klausel, welche die beiden alten Gesamtarbeitsverträge aufhebe. Da der neue GAV aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, gilt er nicht für alle. Damit würde die Grundlage fehlen, um Vollzugskos- ten einzukassieren. Dass die Mitarbeiter des KIGA nach der erfolglosen Abhandlung der Anzeige enttäuscht über den Ausgang gewesen seien, überrasche nicht. Auch die Erwähnung über das Empfinden von Ungerechtigkeit habe nichts Wettbewerbsverletzendes an sich, da lediglich die Gefühle von enttäuschten Mitbürgern geteilt würden, die zumindest an eine Rechtswidrigkeit geglaubt hätten.
430 18 240 Seite 262 von 340 Die ursprünglichen Vorwürfe würden keinesfalls als feststehende Tatsachen präsentiert. Die Einnahmen der Klägerin würden in Frage gestellt, wie bspw. mit dem Untertitel «Über zehn Millionen kassiert?» auf S. 2 in der Spalte 4. In diesem Absatz werde diskutiert, ob die Erhe- bung der Gebühr rechtens gewesen sei. Zudem werde lediglich wiedergegeben, was den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen gewesen sei. Der Klägerin werde kein «wider- rechtliches, strafrechtlich relevantes» Verhalten vorgeworfen. Der Bericht zitiere klar und deutlich die Befürchtungen der Mitarbeiter des KIGA sowie des KIGA selbst. Diese hätten auch die Strafanzeige eingereicht. Das Wording des Artikels sei bestimmt, aber fair. Es sei weder angriffig noch wettbewerbsverletzend, da die Aussagen aller Beteiligten darin Platz finden würden und insbesondere die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft ausführlich diskutiert würden und der Leser daraus klar erkenne, dass die Klägerin sich nicht strafbar gemacht habe. Auch ignoriere der Beklagte 2 keineswegs den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Vielmehr lege er dem Leser die Fakten dieses Entscheids nahe und führe dann seine eigene Meinung dazu auf. Dies sei zulässig und erlaube dem Leser, sich anhand der dargelegten Fakten eine eigene Meinung zu bilden. Schliesslich würden nirgends Vorwürfe auf den Direk- tor der Klägerin projiziert, wie dies die Klägerin behaupte. Der Beklagte 2 zitiere den Staatsanwalt mit der Aussage, dass zwar Missstände (ohne näher darauf einzugehen) vorliegen würden, diese allerdings nicht strafrechtlich relevant seien. Dass dies lediglich Vorwürfe seitens des KIGA und dessen Angestellten und nur die Grund- lage der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft gewesen seien, werde im Bericht klar und deutlich erwähnt. Die Geschehnisse rund um die Klägerin würden im Interesse der Öffentlichkeit liegen. Dass über Vorwürfe und eingegangene Strafanzeigen berichtet werde, sei sich eine Organisation dieses Formats gewohnt. Dass dadurch ein Reputationsschaden entstehen könne, sei mög- lich, müsse aber in Kauf genommen werden, da das öffentliche Interesse schwerer wiege. Sodann sei ein allfälliger Schaden nicht immens. Für die Vorwürfe könnten die Beklagten nichts. Ihre Rolle sei lediglich die Berichterstattung. Die Klägerin werde durch die Berichterstattung nicht herabgesetzt, weshalb keine Verletzung der Wettbewerbsstellung stattgefunden habe. Die gesamten Vorwürfe, die der Beklagte 2 im Artikel mache, stammten nicht von ihm, sondern seien den Akten der Staatsanwaltschaft entnommen worden. Die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung würden der Rechtsschrift beigelegt. Die Rechtslage in Bezug auf die GAV sei nicht so, wie von der Klägerin beschrieben. Jeden- falls sei nicht klar, dass die alten GAV auch tatsächlich weiterhin in Kraft gewesen seien,
430 18 240 Seite 263 von 340 nachdem der GAV 2010 in Kraft getreten sei. In Art. 19.1 des GAV 2010 sei, wie von der Klägerin selbst beschrieben, festgehalten worden, dass die alten GAV von 2002 und 2004 mit Inkrafttreten des neuen GAV ab 1. Januar 2010 aufgehoben würden. Im GAV 2010 sei zwar festgehalten, dass die Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bean- tragen würden, jedoch sei dies nicht davon abhängig gemacht worden, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien. Zudem könne es auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschneidendem Regelungsin- halt und Adressaten in Kraft wären. Deshalb sei eben in Art. 19.1 die Aufhebung der alten GAV festgehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb diese Aufhebungsrege- lung bei Inkrafttreten des GAV 2010 plötzlich nicht mehr zu gelten hätte. Auch das Privatgut- achten von Prof. Stöckli biete keine Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Die Rechtslage sei also durchaus fragwürdig, wie von den Beklagten in der Berichterstattung beschrieben. In Bezug auf die Aussage in der Klageantwort, wonach der Beklagte 2 aufgrund des Stöckli- Gutachtens seine Meinung betreffend die Rechtslage geändert habe: Mitarbeiter des KIGA hätten Prof. Geiser im August 2018 angeschrieben und die Umstände über die GAV ausführ- lich geschildert und um eine Rechtsexpertise gebeten. Prof. Geiser habe daraufhin am
27. August 2018 geantwortet und in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass Beiträge erho- ben worden seien, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Falls die Beteiligten davon ge- wusst hätten, dass es keine Rechtsgrundlage gebe und sie die Mitarbeiter darüber getäuscht hätten, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Dabei hätten dem Beklagten 2 keine weiteren, ihm unbekannten Informationen, die geeignet wären, diese Expertise zu entkräften, gefehlt. Der Beklagte 2 habe sich nach der ersten Rechtsauskunft von Prof. Geiser vom 27. August 2018 und nach der Klageantwort vom 5. Dezember 2018 erneut an diesen gewandt und an- gefragt, ob er seine Expertise weiterhin vertrete. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 habe Prof. Geiser geschrieben, dass er weiterhin zu seiner rechtlichen Einschätzung stehe. Dadurch sei die Auffassung des Beklagten 2 erneut bestätigt worden, dass das Stöckli- Gutachten nicht stimme und die beiden alten GAV aufgehoben worden seien. Daraufhin ha- be er den Artikel vom 13. Dezember 2018 verfasst und die Expertise von Prof. Geiser zitiert. Da Prof. Geiser aber auch nach Kenntnis um die Ereignisse – insbesondere des Parteigut- achtens Stöckli – noch zu seiner Meinung gestanden sei, seien keineswegs falsche oder irreführende Informationen geliefert worden, indem ein versierter Rechtsexperte im Bereich Arbeitsrecht zitiert worden sei. Nur weil die Staatsanwaltschaft keine Straftatbestände erfüllt gesehen habe, heisse dies noch nicht, dass sie auch der Auffassung gewesen sei, dass die Klägerin rechtmässig ge-
430 18 240 Seite 264 von 340 handelt habe. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass für den betreffenden Fall keine strafrechtliche Relevanz bestehe. Dennoch habe der Staatanwalt auch festgehal- ten, dass Missstände bestanden hätten. Zudem habe der Staatsanwalt weiter bestätigt, dass die Klägerin in Bezug auf die GAV unsauber gearbeitet habe. Der klägerische Vorwand, wo- nach der Staatsanwaltschaft die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen haben soll und sie nur deswegen das Verhalten der Klägerin verurteile, werde als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es werde bestritten, dass die Gesamtheit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sei. Der Bericht sei nicht unlau- ter, weil der Klägerin auch kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Es würde lediglich wiedergegeben, welche Vorwürfe im Raum stünden. Für die Tatsachenbehauptungen, die sich aus Dokumenten ergeben würden, könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Bei fehlender Unlauterkeit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei deshalb auch ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Ebenso bestünde kein klägerischer Feststellungs- oder Löschungsanspruch.
E. 16.3 Klägerin replicando (Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 135 bis 159) Die Klägerin replizierte zum erstmals in ihrer Replik eingeklagten Bericht vom 13. Dezember 2018 in der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021. Dabei liess sie im Wesentlichen ausführen, die neu eingereichte Beweisurkunde (KAB 71) – die E-Mail «Auf- klärung unerwünscht» –, welche offenbar am 26. August 2018 von KIGA-Mitarbeitern an Prof. Geiser gerichtet worden sei, zeige die geballte Wut einzelner Mitarbeiter eines Amtes, welche offenbar einfach nicht hätten akzeptieren können, dass sie sich in zentralen Punkten getäuscht hätten. Die «loyalen Verwaltungsmitarbeitenden» hätten dabei nicht nur ihren ei- genen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, angegriffen, sondern würden auch die Arbeits- weise des zuständigen Staatsanwalts bemängeln, der nun offenbar auch noch «mit von der Partie» zu sein scheine. Die rechtlichen Ausführungen in der E-Mail seien vielfach falsch und die Sachverhaltsschilderungen offensichtlich unvollständig. Die zentralen Verständnisprob- leme zeigten sich, um nur ein Beispiel zu nennen, etwa in den Ausführungen, wonach man gegenüber den Verbandsmitgliedern suggeriert habe, dass der neue GAV Maler-Gipser massgebend sei (Seite 3). Dem sei tatsächlich so. Allerdings sei das nicht suggeriert, son- dern offen deklariert worden, gegenüber den Verbandsmitgliedern habe denn auch einzig der neue GAV von 2010 gegolten, gegenüber den Aussenseitern hingegen die beiden alten GAV von 2002 und 2004; diese seien allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Beklagten
430 18 240 Seite 265 von 340 hätten sich gar nicht die Mühe gemacht, einzelne Punkte herauszugreifen und entsprechen- de Behauptungen aufzustellen, was ihre Pflicht wäre. Die KIGA-Mitarbeiter würden es insbe- sondere versäumen, die bereits erwähnte Erklärung der Sozialpartner vom 15. Dezember 2009 zu erwähnen, welche die Sachverhalts- und Rechtslage klarstelle bzw. klarmache, dass Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zugekommen sei. Auch der Staatsan- waltschaft habe dieses Dokument offenbar nicht vorgelegen. Die E-Mail-Urheber hätten sich durch den «Hilferuf» an Prof. Geiser Gehör verschaffen wol- len, gleichzeitig aber vergessen, die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Einstellungs- verfügung einzuhalten. Das Kantonsgericht Baselland, Abteilung Strafrecht, sei auf die Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 10. September 2019 (470 19 95) wegen Fristsäumnis nicht eingetreten. Dass man in der BaZ hierüber zunächst nichts gelesen habe, sei wiederum bezeichnend – vielmehr sei ein halbes Jahr später eine neue Verschwörungstheorie in die Welt gesetzt worden nämlich, dass Thomas Weber die Beschwerde absichtlich verzögert habe. Kurz nach dem Entscheid des Kantonsgerichts sei- en dem zuständigen KIGA-Abteilungsleiter seine Aufgaben entzogen worden; zudem sei dieser intern versetzt worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht im Fokus der Berichterstattung vom 13. Dezem- ber 2018 gestanden habe. Wie die Beklagten das nach Lektüre des Artikels (insbesondere Titel, Untertitel, Einleitung etc.), in Kombination mit dem Bild, behaupten könnten, sei schlei- erhaft. Weshalb stattdessen die AMKB im Fokus gestanden sei, obwohl diese im Bericht nicht einmal erwähnt worden sei, bleibe ebenfalls ein Geheimnis der Beklagten. Die Beklag- ten behaupteten, dass die Parteien keinen Einfluss auf die Einschätzungen des KIGA gehabt hätten und an keiner Stelle behauptet worden sei, die Klägerin bzw. deren Exponenten hät- ten sich strafbar gemacht. Der Artikel zu den angeblich zu Unrecht eingezogenen GAV- Vollzugskosten ende aber mit: «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Fakten- lage nicht plausibel.» Der Beklagte 2 nehme also selbst strafrechtliche Einschätzungen vor, obwohl die Beklagten auch in der Duplik nicht müde würden zu behaupten, dass der Beklag- te 2 ein Laie sei, nur das KIGA zitiere und die ganze Sache nicht einschätzen könne. Die neuen Behauptungen, wonach diverse offizielle Dokumente die Vorwürfe des KIGA stüt- zen sollen, seien falsch. Die Beklagten reichten für ihre zahlreichen Behauptungen drei Do- kumente ein. Keine der drei Urkunden belege irgendetwas, insbesondere nicht die Vorwürfe der Berichterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 13. Juni 2018 – gleichentags sei die Strafanzeige des KIGA eingereicht worden – könne nichts abgeleitet werden. Als weitere Beweisurkunde sei eine tags darauf verfasste Aktenno-
430 18 240 Seite 266 von 340 tiz des KIGA ediert worden, welche Regierungsrat Weber Begünstigungsvorwürfe mache. Diese Notiz, welche ein paar Tage später vom KIGA an die Medien weitergeleitet worden sei, beweise einzig, dass das KIGA selbst unredlich sei, wenn es von der «Ankündigung ei- ner möglichen Strafanzeige» spreche, obwohl die Strafanzeige offenbar bereits tags zuvor, am 13. Juni 2018, eingereicht worden sei. Schliesslich sei die E-Mail des (mittlerweile intern versetzten) KIGA-Abteilungsleiters zu den Akten gegeben worden, in welcher dieser gegen das von allen Beteiligten besprochene Vorgehen und gegen seinen eigenen Chef, Regie- rungsrat Weber, gewettert habe. Die Urkunde zeuge von einer erstaunlichen Illoyalität ge- genüber dem eigenen Chef, übertroffen nur noch durch die jüngst aus den Strafakten durch- gesickerte Tatsache, dass es niemand anders als dieser KIGA-Mitarbeiter gewesen sei, der seinem Chef sogar das Strafverfahren eingebrockt habe. Die E-Mail zeige zudem, dass dem KIGA nicht sämtliche Unterlagen rund um die Entstehung des GAV 2010 vorgelegen hätten (letzter Bulletpoint), was darauf hindeute, dass man leichtsinnig und ohne genaue Abklärung der Hintergründe eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Beklagten behaupteten nun mehrfach, dass der Beklagte 2 eine Wertung der Informatio- nen unterlasse. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 beginne wie folgt: «Die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein: Die Wirtschafts- kammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleinere und mittlere Betriebe schröpft.» Und sie ende mit der strafrechtlichen Einschätzung, dass die Verfah- renseinstellung nicht plausibel sei, sprich eine Verurteilung hätte erfolgen müssen. Man kön- ne wohl kaum behaupten, dass hierin keine Wertungen enthalten seien. Die Beklagten wür- den die Verantwortung tragen für die Berichterstattung, wenn der Beklagte 2 den Groll seiner Freunde beim KIGA in die Öffentlichkeit hinaustrage und dabei selbst ohne klare Distanzie- rung Stellung beziehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nur in Ausnahmefällen «nachsichtig» mit Journalisten, welche Falschmeldungen übernehmen bzw. weiterverbreiten, nämlich, wenn eine deutliche Distanzierung zur zitierten Drittäusserung wahrnehmbar sei. Letzteres könne beim Beklagten 2 aber gerade nicht festgestellt werden. Nochmals ausdrücklich bestritten werde, dass Prof. Geiser alle Informationen zur Hand ge- habt habe. Bestritten werde auch, dass Prof. Geiser das Gutachten Stöckli gekannt habe; das sei eine unbelegte Behauptung der Beklagten. Richtig sei einzig, dass Prof. Geiser, wie er selbst festhalte, den Fall aus den Medien kenne sowie aus den ihm vom KIGA zur Verfü- gung gestellten Unterlagen, wobei die entscheidenden Unterlagen leider nicht dabei gewe- sen seien.
430 18 240 Seite 267 von 340 Ebenso bestritten werde, dass der Staatsanwalt «Missstände» festgestellt oder weitere Aus- führungen zu Lasten der Klägerin gemacht haben soll. Die neue Behauptung der Beklagten, wonach die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 keine grosse Anzahl Leser erreicht habe, werde ebenfalls bestritten. Hiergegen spreche nicht nur die grosse Aufmachung des Artikels über drei Seiten, an welcher kein Leser vorbei- komme. Der Beklagte 2 habe mit seinem Tweet vom 13. Dezember 2018 zudem dafür ge- sorgt, dass der Artikel von möglichst vielen Lesern bzw. seinen Followern zur Kenntnis ge- nommen werden könne.
E. 16.4 Beklagte duplicando in ihrer Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 123 bis 137) In der erwähnten Stellungnahme vom 27. September 2021 liessen die Beklagten zusammen- fassend ausführen, die klägerischerseits edierte Erklärung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 (KB 149) stelle nichts klar; schon gar nicht werde darin abgehandelt, weshalb Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zukommen solle. Sodann habe alleine der Umstand, dass das Verfahren aufgrund von Fristversäumnis eingestellt worden sei, keinen Informationswert und es habe damit auch kein Grund bestanden, damals mit jenem Wis- sensstand davon zu berichten. Der Beklagte 2 beziehe sich auf die durch die Staatsanwalt- schaft gelieferte Begründung. Er nehme damit aber keine eigene Einschätzung über die Rechtmässigkeit der Einstellung vor. Die angebliche Geringschätzung gegenüber der Justiz durch die Beklagten werde bestritten. Auch sei der Entscheid der Justiz nicht ignoriert, son- dern im Artikel hervorgehoben worden. Auch könne keine Rede davon sein, dass eine Rechtseinschätzung, welche von einem der bekanntesten und etabliertesten Experten auf diesem Gebiet verfasst worden sei, «nicht seriös sein kann». Herr Prof. Geiser habe sich anscheinend die Dringlichkeit der KIGA Mitar- beiter zu Herzen genommen und sich um eine zeitnahe Beantwortung ihrer Fragen geküm- mert. Wäre sich Prof. Geiser in seiner Einschätzung nicht sicher gewesen, hätte er diese bestimmt nicht so herausgeschickt, womit er die Gefahr eingegangen wäre, seinen Ruf als Arbeitsrechtsexperte zu schädigen. Er sei sich in seiner Einschätzung immerhin so sicher gewesen, dass er rund vier Monate später noch immer dazu gestanden sei und vorbehaltlos eingewilligt habe, dass diese in einem Artikel publiziert werden könne. Abschliessend führen die Beklagten aus, dass aus der Tatsache, dass sich der Artikel über mehrere Seiten erstrecke, nichts über dessen Reichweite ableiten lasse.
430 18 240 Seite 268 von 340
E. 16.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 16.5.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wird eingeleitet auf der Titelseite der Printausgabe mit einem Anriss unter dem Titel «Vertrauensverlust für Thomas Weber» und dem Untertitel «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäf- ten, kritisieren Mitarbeiter» (KB 145). Der Anriss-Artikel ist an oberster und damit erster so- wie prominenter Stelle platziert und wird eigeleitet mit: «Eklat in der Baselbieter Volkswirt- schafts- und Gesundheitsdirektion.». Gefolgt von der Information, Verwaltungsmitarbeitende würden dem Regierungsrat Thomas Weber und seinem Generalsekretär sowie den beiden Leitenden des KIGAs vorwerfen, dass diese die angeblich ungesetzlichen Geschäfte der Klägerin decken würden. Dies soll aus einer E-Mail an den prominenten Professor für Ar- beitsrecht Thomas Geiser von der Universität St, Gallen hervorgehen. Das Schreiben sei eine Art Hilferuf der Staatsangestellten, die bereits gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten im Juni eine Strafanzeige gegen die Sozialpartner – die Klägerin und die Gewerkschaften – eingereicht hätten. Der Vorwurf an die Sozialpartner laute, sie hätten Gesamtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien. Nicht-Mitglieder seien beispielsweise gezwungen worden, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben einfor- dere, als im Baselbiet vorgesehen. Dies bedeute, dass der Wirtschaftsverband die Arbeit verteuerte und dies, so der Vorwurf, ohne Rechtsgrundlage. Die angebliche Schadenssum- me belaufe sich auf mehr als CHF 10 Mio. Dieses Vorgehen sei von den Wirtschaftskam- merhörigen, Amtsleitern und von Weber abgesegnet worden, so die Staatsangestellten. Die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft habe Mängel bestätigt, die Strafverfahren indessen wieder eingestellt, weil es darin keine Straftaten, wie Betrug oder Urkundenfälschung erkannt habe. Gemäss Auskunft des Regierungssprechers habe das KIGA gegen die Einstellungs- verfügung zur Strafuntersuchung bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erhoben, weil das KIGA vor der Verfahrenseinstellung nicht angehört worden sei, obwohl dies die Strafprozessordnung vorsehen würde. Der Bericht des Beklagten 2 auf der Front endet mit dem Hinweis, Prof. Geiser teile die Ansicht des KIGA und widerspreche der Staatsanwaltschaft. Der als Tagesthema präsentierte, doppelseitige Artikel des Beklagten 2 auf Seite 2 und 3 der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 ist betitelt mit: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer». Im Untertitel steht zu lesen: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes». Über die gesamte Breite der beiden Seiten folgen drei Bilder auf welchen von links nach rechts
430 18 240 Seite 269 von 340 Reigerungsrat Thomas Weber (Bild 1), der damalige Leiter des KIGA (Bild 2) und der Direktor der Klägerin, Christoph Buser (Bild 3), zu sehen sind. Die Legende zu Bild 1 lautet: «Vertrauensverlust total (in fetter Schrift). Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hat, gemäss seiner Mitarbeiter, diese daran hindern wollen, die unsaubere Arbeitsweise der Sozialpartner strafrechtlich untersuchen zu lassen (in normaler Schrift).» Der Legendentext für Bild 2 wird eingeleitet (in fetter Schrift) mit: «Da war die Welt noch in Ordnung.», gefolgt in normaler schrift mit: «Amtsleiter Thomas Keller 2013 vor dem Sitz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit, als er noch den Rückhalt seiner Untergebenen hatte.» Bild 3 wird untermalt mit dem Text: «Hält die Fäden in der Hand», welcher in fetter Schrift und in Anführungs- und Schlussstrichen abgedruckt ist. Weiter steht: «Die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser hätten, so die Staatsangestellten, direkten Einfluss auf Amtsleiter Thomas Keller und Regierungsrat Thomas Weber.». Titel, Untertitel und Bilder erstrecken sich beinahe über die Hälfte der beiden Seiten. Der eigentliche Artikel ist über 8 Spalten darunter angeordnet. Auf der linken Seite am unteren Rand über eine Breite von 4 Spalten ist mit einem Bild von Prof. Thomas Geiser (Legende: «Prominenter Kritiker. Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser von der Universität St. Gallen stützt die Kritik der Aufsichtsbehörde an den Sozialpartnern.») ein Auszug aus einer Email abgedruckt («V. Es sind folglich Beiträge erhoben worden, für die keine Rechtsgrundlage bestanden hat. Wussten die Beteiligten, dass die Beitragserhebung keine Rechtsgrundlage hat, und haben sie bewusst die einzelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Mit besten Grüssen Thomas Geiser»). Auf der rechten Seite (Seite 3) über eine Länge von 2 Spalten mit einem Längsstrich vom Hauptartikel abgetrennt ist ein separater Text wiedergegeben unter dem Titel: «Die Vorwürfe des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen die Wirtschaftskammer.» In einer Aufzählung nach Kleinbuchstaben (a bis j) werden einzelne Punkte aufgenommen und der Text endet mit dem Hinweis: «Aus Verfügung der Staatsanwaltschaft.» Im Hauptartikel in regelmässigen Abständen eingeschoben stehen Zwischentitel, in grösserer Schrift als im Textteil: «Über die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wird die Regierung entscheiden.», «Die Wirtschaftskammer verstösst gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehandlung.» sowie «Die Aufsichtsbehörde spricht unter anderem von Betrug und Urkundenfälschung.» und Zwischentitel in fetter Schrift in gleicher Schriftgrösse wie der Text: «Hilferuf aus der Verwaltung», «Fragwürdiger Kniff mit den GAV», «Über zehn Millionen kassiert?», «Weber wollte Anzeige verhindern.» und «Arbeitsrechtler übt scharfe Kritik».
430 18 240 Seite 270 von 340 Im Textteil des Hauptartikels des Beklagten 2 wird angekündigt, die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein, in welchem die Klägerin ein System der Geldbeschaffung aufgebaut habe, das kleinere und mittlere Betriebe schröpfe. Dieser Artikel werde aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetz- liche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirt- schaft hinweggesetzt habe. Die Verantwortlichen in der Baselbieter Verwaltung sowie Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hätten offenbar nicht nur jahrelang weggeschaut, Weber habe zudem die Klägerin vorab über eine drohende Strafanzeige gegen sie informiert. Das System habe funktioniert, bis pflichtbewusste Verwaltungsmitarbeiter Sand ins Getriebe gestreut hätten. Unterlagen würden belegen, wie in diesem Polit-Drama Kaderbeamte, ein Regierungsrat, die Klägerin und die Gewerkschaft Unia Hand in Hand arbeiten würden und die Staatsanwaltschaft sich scheinbar bei der Aufklärung zurückhalte. Nach dem Zwischentitel «Hilferufe aus der Verwaltung» wird zitiert: «Wir sind loyale Verwaltungsmitarbeitende und leiden seit Jahren darunter, dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern». Der Leser erfährt, dieser Hilferuf aus der Baselbieter Verwaltung habe den prominenten Arbeitsrechtler Thomas Geiser von der Universität St. Gallen Ende August erreicht. Weiter wird in direkter Rede fortgefahren «Leider ist uns der normale Dienstweg komplett versperrt, sowohl der Leiter des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga), Thomas Keller, und sein Stellvertreter, (…), als auch der zuständige Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber und sein Generalsekretär (…) verhindern aktiv, dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann», so die Vorwürfe einiger Mitarbeiter, die aus Angst vor Repressalien an dieser Stelle anonym bleiben wollten. Deren Vorwurf laute, die Klägerin habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Betrieben eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes seien. Prof. Thomas Geiser habe die Sicht der Verwaltungs- angestelllten bereits im Rahmen eines Berichts im Regionaljournal von Radio SRF gedeckt, hätte den verzweifelten Angestellten aber nur insoweit helfen können, als auch er aus seiner Analyse schliesse, dass das Vorgehen der Sozialpartner strafrechtlich relevant sein dürfte («strafrechtlich relevant» in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet). Die Klägerin halte die Fäden in der Hand, so die Staatsangestellten, fährt der Bericht fort. Die angeblich von ihr in der Verwaltung installierten Personen würden tun, was die Klägerin wolle. Auch seien die Angestellten, wird berichtet, vom zuständigen Staatsanwalt enttäuscht, der eine Strafanzeige der Aufsichtsbehörde KIGA abgeschmettert habe, die den Sozialpart- nern und der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung
430 18 240 Seite 271 von 340 und Urkundenfälschung vorgeworfen hätten. Das KIGA werfe dem Staatsanwalt gravierende formelle und materielle Fehler vor, was in einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtskom- mission der Staatsanwaltschaft gerügt worden sei. Mit der Bearbeitung dieser Beschwerde befasse sich die Sicherheitsdirektion, wobei der Entscheid darüber letztlich der Regierungs- rat treffe. Wiederum gefolgt von einem Zwischentitel «Fragwürdiger Kniff» wird die Frage aufgeworfen, wie es zu dieser Eskaltion habe kommen können. Die Klägerin, aber auch die Unia, seien seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgänge bei den Arbeitsmarkt- kontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen würden. Weil sie also hoheitliche Aufgaben übernähmen, würden sie vom Kanton, also vom KIGA, beaufsichtigt. Im aktuellen Fall gehe es um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) im Ausbaugewerbe, also etwa für Gipser und Maler. In diesem Zusammenhang habe das KIGA Unregelmässigkeiten erkannt, die strafrechtlich relevant seien. Im Einzelnen berichtet der Beklagte 2 von der soweit unproblematischen Ausgangslage, wonach der Maler- und der Gipserverband – deren Mitglieder zugleich bei der Wirtschafts- kammer seien – mit den Gewerkschaften zwei GAV abgeschlossen hätten, welche vom Kanton für allgemein verbindlich erklärt worden seien. Das bedeute, dass sich alle Maler und Gipser im Baselbiet an den GAV halten müssten, auch wenn sie nicht Mitglied des Berufsverbandes, also der Klägerin, seien. Im 2007 hätten die beiden Verbände fusioniert und das Chaos habe begonnen. Die alten GAV seien gekündigt worden, doch der neue GAV für den fusionierten Verband habe nicht ohne weitere, zeitraubende rechtliche Anpassungen für alle Betriebe gelten können. Den Sozialpartnern wären wohl Einnahmen von mehreren Jahre entgangen. Der Verbandsleiter, Markus Meier, der zugleich Vizedirektor der Klägerin gewesen sei, habe sich mit dem Kniff beholfen, dass er die alten, gekündigten GAV weiterhin dem Kanton für die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit vorgelegt habe, ohne den Behörden mitzuteilen, dass eigentlich ein neuer GAV vorliege. Wie weiter berichtet wird, habe dadurch erreicht werden können, dass sämtliche KMU weiterhin Gebühren an die Sozialpartner bezahlt hätten. Mit diesem Geld sollte die Einhaltung der GAV kontrolliert werden. Doch der GAV-Kniff habe auch bedeutet, dass die Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer verpflichtet seien, zur unüblich teuren Familienausgleichskasse der Klägerin zu wechseln. (…) Im Baselbiet müssten eigentlich alle Kassen dieselben Lohnabgaben erheben. Nicht so die Klägerin, welche für KMU-freundliche Rahmenbedingungen zu kämpfen vorgebe und höhere Abgaben verlange mit der Folge, dass dadurch die Arbeit verteuert werde.
430 18 240 Seite 272 von 340 Für Verbandsmitglieder bestehe der Vorteil, wird sinngemäss geschrieben, dass die Sozial- partner primär KMU, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, kontrollieren würden, wie die BaZ bereits berichtet habe. Der Eindruck bestehe, dass Mitglieder der Wirtschaftskam- mer vor Kontrollen geschont würden. Doch nicht nur das: Die Verbandsmitglieder zahlten nur auf dem Papier gleich viel Abgaben für die GAV-Kontrollen wie die Nicht-Mitglieder. Wie aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, würden bis zu 90 Prozent dieser Ab- gaben an die Mitglieder zurückfliessen. Die Wirtschaftskammer verstosse damit gegen Wei- sungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach die KMU, ob Verbandsmitglied oder nicht, gleichbehandelt werden müssten. Unterbunden sei diese Praxis bis jetzt nicht worden. Fazit: Die verbandslosen KMU seien in den letzten zehn Jahren also besonders belastet worden. Finanziell profitiert von den allgemein verbindlichen GAV habe vor allem die Wirtschaftskammer mit ihrer überteuerten Familienausgleichskasse. In ihrer Strafanzeige beziffere das KIGA angeblich unrechtmässige Einnahmen von über zehn Millionen Franken. Bei dieser Summe werde klar, wie lukrativ dieses GAV-System sei. Damit sei nicht genug: Dieses bisher vom Kanton abgesegnete GAV-Konstrukt habe nicht den gesetzlichen Be- stimmungen entsprochen. Ein Verband könne nicht einfach so seinen mit den Gewerkschaf- ten ausgehandelten GAV allen anderen KMU aufzwingen. Vorgeschrieben sei, dass mindes- tens 50 Prozent der im Baselbiet beschäftigten Arbeitnehmer und deren Betriebe im jeweili- gen Verband Mitglied sein müssen. Doch diese Quoren seien mit jeweils etwas über 30 Pro- zent nicht erreicht, so das KIGA. Die Behörden hätten die Allgemeinverbindlichkeit mit ihren Zwangsabgaben also nicht bewilligen dürfen. Bis im August 2017 sei das GAV-System stö- rungsfrei gelaufen. Dann seien Mitarbeitende des KIGA auf Ungereimtheiten gestossen, als Wirtschaftskammer-Vize Markus Meier auf die Verwaltung gekommen sei und die Allge- meinverbindlichkeit der GAV habe verlängern wollen. Die Staatsangestellten seien zum Schluss gekommen, dass die GAV wohl seit 2010 nicht mehr gültig gewesen seien, all die Abgaben an die Sozialpartner und an die Familienausgleichskasse der Klägerin ohne rechtli- che Grundlage erfolgt seien und dass dies die Verantwortlichen hätten wissen müssen, wes- halb das KIGA eine Strafanzeige gegen unbekannt unter anderem wegen Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erarbeitet habe. Weiter fährt der Beklagte in seinem Artikel fort, die KIGA-Mitarbeitenden hätten sich gewei- gert, das Gesuch «durchzuwinken», obwohl dies vom zuständigen Regierungsrat und des- sen Generalsekretär verlangt worden sei. Im Juni schliesslich habe Regierungsrat Weber den Wirtschaftskammer-Direktor und die Basler Unia-Chefin persönlich über die noch nicht eingereichte Strafanzeige des KIGA orientiert. Gemäss dem der BaZ vorliegenden Protokoll habe Weber mit den beiden Sozialpartnern klären wollen, «ob eine strafrechtliche Relevanz
430 18 240 Seite 273 von 340 vorliegt». Damit sei für einige Mitarbeiter eine Grenze überschritten worden. Sie hätten dem Regierungsrat Begünstigung vorgeworfen. (…) Am 13. Juni habe das KIGA schliesslich die Strafanzeige abgeschickt und habe als Aufsichtsbehörde am Strafverfahren beteiligt werden wollen. Am 15. August habe der stellvertretende Erste Staatsanwalt (…) das Verfahren je- doch bereits wieder eingestellt, ohne das KIGA vorab anzuhören. Dieses werfe ihm nun vor, gegen die Strafprozessordnung verstossen zu haben. (…) Der Staatsanwalt argumentiere in der Einstellungsverfügung bei jedem Vorwurf nach einem ähnlichen Muster: Er halte zwar Missstände fest, negiere jedoch jegliche strafrechtliche Re- levanz. Zur Kontroverse um die GAV und ob diese für alle KMU gültig seien oder nicht, be- stätige er, dass die Wirtschaftskammer unsauber gearbeitet habe. Er halte die Rechtferti- gungen der Wirtschaftskammer für «unverständlich» und «verwirrend», etwa dann, wenn der Verband entgegen den schriftlichen Kündigungen und den entsprechenden Passagen im neuen GAV fälschlicherweise behaupte, dass die alten zwei noch gelten würden. Der Be- klagte 2 zitiert den Staatsanwalt: «Schlussendlich ist dies aber für die Frage, ob diesbezüg- lich ein strafbares Handeln vorliegt, irrelevant.» Für den Staatsanwalt gelte der Entscheid des Kantons, den GAV für alle als verbindlich zu erklären, auch dann, wenn der GAV selber nicht mehr bestehe. Folglich hätten die Zwangsgebühren der Nicht-Mitglieder an die Wirt- schaftskammer erhoben werden dürfen. Eine Straftat liege nicht vor. Dem widersprechend wird wiederum Prof. Geiser wiedergegeben, wonach eine Allgemeinverbindlicherklärung die gültig vereinbarten GAV voraussetze. Der Vize-Direktor hätte das KIGA über die Auflösung der bisherigen GAV informieren müssen, worauf der Kanton die Gebührenerhebung bei Nicht-Mitgliedern hätten stoppen müssen. Sollte der KMU-Verband hingegen absichtlich den Kanton nicht über die Kündigung der alten GAV informiert haben, dann «dürfte dies straf- rechtlich relevant sein». Dann hätten die Sozialpartner bewusst ohne Rechtsgrundlage Ge- bühren in Millionenhöhe von Nichtverbandsmitgliedern erhoben und damit «bewusst die ein- zelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht», so der Arbeitsrechtler. In den letzten Abschnitten des Artikels führt der Beklagte 2 aus, die These liege auf der Hand, dass Geiser mit seiner Vermutung recht habe. Die Sozialpartner hätten wegen juristischer Probleme dem Kanton nie den neuen GAV vorgelegt und stattdessen stets die alten, gekün- digten beiden GAV. Die Staatsanwaltschaft halte problematisches Verhalten der Sozialpart- ner fest, ohne darin Straftatbestände als erfüllt zu betrachten. Diese Ansicht sei, wie Geisers Expertise zeige, zumindest umstritten. Die Einstellung des Verfahrens erscheine durch die Faktenlage nicht plausibel. Die Verwaltungsmitarbeiter hätten keine Rechtsmittel. Sie könn- ten nur hoffen, dass sie mit ihrer Beschwerde und der Analyse von Thomas Geiser doch noch eine Strafuntersuchung erwirken könnten, in der die Staatsanwaltschaft die Anzeige
430 18 240 Seite 274 von 340 nicht bloss vom Schreibtisch aus abschmettere, sondern die Anzeige des KIGA ernst nehme und die Aufsichtsbehörde anhöre. Schliesslich führt der Beklagte 2 in einem separaten Kasten die einzelnen Vorwürfe gemäss Anzeige des KIGA nochmals auf, die da wären:
a) Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen durch die Gefak in den Jahren 2010 bis 2017 ohne Rechtsgrundlage aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004; Beiträge total CHF 6,7 Mio.
b) Aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004 für die Erhebung der Vollzugskostenbeiträge durch die Gefak auch keine Rechtsgrundlage mehr für die Jahre 2010 bis 2017 im vom Bundesrat allgemeinverbind- lich erklärten regionalen GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Ba- sel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn; Beiträge total CHF 1,9 Mio. c) Unrechtmässige Erhebung von Lastenausgleichsbeiträgen durch die Gefak für die Jahre 2013-2016 oder 2010-2016 – die Strafanzeige sei hier unklar – für die Parteien der neu- en GAV Dach/Wand und Maler/Gipser von 2010, weil nicht allgemeinverbindlich in Höhe von mehr als CHF 1 Mio.
d) Unrechtmässige GAV-Kontrollen durch die ZPK im Bereich des Ausbaugewerbes nach dem (angeblichen) Dahinfallen der oben genannten GAV mit ungerechtfertigten Ent- schädigungen der ZPK in den Jahren 2010 bis 2017 in Höhe von rund CHF 1,3 Mio.
e) Rückerstattung von rund 90 Prozent des Ertrags in die Verwaltung oder an die organi- sierten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in den Jahren 2014-2016, was gegen ei- ne Weisung des SECO verstosse; zudem zweckwidrige Verwaltung und Verwendung von Vollzugskostenbeiträgen. f) Erstellung einer falschen Jahresrechnung für das Jahr 2014 durch die Paritätische Kommission (PK) des Malergewerbes (Ausweisung eines um CHF 37'000 zu hohen Aufwandes), wobei der betreffende Revisor die falsche Rechnung geprüft und als für ordnungsgemäss geführt befunden habe.
g) Verfälschtes Bild über die Buchführung hinsichtlich der Erfolgsrechnungen der Paritäti- schen Kommissionen der GAV Dach und Wand von 2004, der GAV Gipser von 2002 und der GAV Maler von 2004, weil diese bezüglich der Rückerstattung der Vollzugskos- tenbeiträge mit den entsprechenden Deklarationen von Unia und Syna nicht überein- stimmen würden.
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h) Vorliegen diverser Jahresrechnungen der nicht mehr existenten Paritätischen Kommis- sionen GAV Dach und Wand von 2004, GAV Gipser von 2002 und GAV Maler von 2004 beim KIGA, welche deren Existenz fingieren würden. i) Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Revisorin bei der Prüfung der Jahresrechnun- gen 2014-2416 zum Lastenausgleich AVE GAV-Leistungen für das Gipser- und Maler- gewerbe Baselland, in dem Lastenausgleichsbeiträge für die in Bezug auf den in Tat und Wahrheit nie allgemeinverbindlich erklärten GAV Maler und Gipser von 2010 j) Auffälligkeiten bezüglich der Organisation der Paritätischen Kommissionen, indem die PK Gipser und die PK Dach und Wand nicht paritätisch zusammengesetzt seien; die PK würden Aufgaben bzw. die Geschäftsführung an die Wirtschaftskammer Baselland dele- gieren und zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Baselland hätten als Nichtmitglieder der PK einen GAV-rechtlichen Unterstellungsentscheid der PK Gipser unterzeichnet.
E. 16.5.2 Für das Kantonsgericht unklar ist, ob unter den Parteien im Prozess die Betroffen- heit der Klägerin aus der Berichterstattung der Beklagten vom 10. Dezember 2018 umstritten ist oder nicht. Aus den beklagtischen Ausführungen zur seitens der Gegenpartei behaupte- ten Verletzung von Ziffer 3.8 des Journalistenkodex könnte abgeleitet werden, die Beklagten würden die Klägern nicht als (Haupt-)Betroffene sehen, weil dort ausgeführt wurde, die Be- richterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie Regie- rungsrat Weber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch kei- ne Stellungnahme von ihr eingeholt worden sei. Die Frage der Einhaltung des Kodex braucht nicht vertieft zu werden. Die Argumentation der Beklagten dazu ist nach Ansicht des Kan- tonsgerichts aber nicht vertretbar, wird doch die Klägerin namentlich (inkl. den Titeln und Zwischentiteln) auf der Frontseite, im Hauptartikel und im Kasten mehr als 30 Mal erwähnt. Deren Betroffenheit aus der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 – unabhängig davon, ob im Hauptfokus oder nicht – kann deshalb nicht angezweifelt werden.
E. 16.5.3 Wie bereits mehrfach erwähnt können in Medien wiedergegebene Aussagen von Dritten gleichwohl unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein, wenn sich der Autor die betreffenden Aussagen zu eigen macht, indem er sich nicht erkennbar vom geäusserten, unlauteren Inhalt distanziert. Zur Erinnerung: Das Presseunternehmen kann sich der Ver- antwortung für seine Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat. Das Presseunternehmen haftet zudem unabhängig davon, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behaup-
430 18 240 Seite 276 von 340 tungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen im Pressebericht beim Durchschnittsleser Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2). Die auf der Front der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 im Anriss erhobenen Vorwürfe werden zwar grundsätzlich als solche von Mitarbeitenden der VGD dargestellt. Im Untertitel wird ausdrücklich angeführt, Mitarbeiter würden kritisieren, dass der Regierungsrat der Klä- gerin bei unsauberen Geschäften helfe. Der Vorwurf von dritter Seite, von den Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung an die Adresse der Klägerin, von der Regierung bei unsau- beren Geschäften gedeckt zu werden, ist in doppelter Hinsicht herabsetzender Natur. Zum einen wird der Klägerin unsauberes, will heissen: unrechtmässiges Geschäften vorgeworfen. Zum anderen suggeriert die behauptete Deckung von behördlicher Seite beim Durchschnitts- leser auch ein korruptes Vorgehen der Klägerin. Im Text wird die Behauptung zwar noch etwas abgeschwächt, indem lediglich von einer Deckung der Klägerin bei deren angeblich ungesetzlichen Geschäften durch die Exekutive berichtet wird. Eine weitere Behauptung wird als Vorwurf an die Sozialpartner formuliert, wonach diese Gesamtarbeitsverträge genutzt hätten, um unrechtmässig Gebühren einzutreiben bei Unternehmen, die nicht Mitglieder der Klägerin seien. Der Folgesatz «So wurden die Nicht-Mitglieder beispielsweise gezwungen, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben ein- fordert, als im Baselbiet vorgesehen.» wird dann jedoch als feststehende Tatsache und nicht in direkter oder indirekter Rede bzw. als erkennbarer Vorwurf der Angestellten dargestellt. Danach wird die Folge daraus – die Verteuerung der Arbeit – behauptet, ohne dass eine Rechtsgrundlage bestehe, wieder als Vorwurf wiedergegeben. Die Vermischung von Vorwür- fen, welche von dritter Seite erhoben wurden, mit Tatsachenbehauptungen erschwert dem Durchschnittsleser, die unterschiedliche Herkunft der Äusserungen zu erkennen. Im Kontext mit dem Hauptartikel wird der Eindruck erweckt, die Unrechtmässigkeit der Erhebung von Beiträgen sei zwar erstellt, ohne dass darin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafrecht- lich relevantes Verhalten zu sehen sei und es besteht die Vermutung, der Regierungsrat habe die Sozialpartner bei ihrem Vorgehen gedeckt. Die Behauptung einer unrechtmässigen Eintreibung von Beiträgen ohne hinreichende Rechtsgrundlage in den GAV bei Nicht- Mitgliedern als Vorwurf unrechtmässigen Vorgehens durch die Sozialpartner ist auch an die Klägerin gerichtet. Der Frontanriss ist jedoch in seiner Wirkung von untergeordneter Bedeu- tung. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs des gleich im Anschluss an die Frontsei- te auf den Seiten 2 und 3 folgenden, doppelseitigen Hauptartikels und der inhaltlichen Wucht
430 18 240 Seite 277 von 340 der dort erhobenen Anschuldigungen gerät der Frontanriss, welcher inhaltlich noch erkennen lässt, dass der erwähnte Vorwurf von dritter Seite stammt, in der Wahrnehmung des Durch- schnittslesers in den Hintergrund. Die Frage nach der Herabsetzung der Klägerin im Frontar- tikel selber kann offenbleiben. Dieser enthält keine eigenen Aussagen und hat aufgrund der Schlagkraft des nachfolgenden doppelseitigen Artikels in der Wahrnehmung der Leserschaft für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung keine eigenständige Bedeutung. Erweist sich der Hauptartikel als unlauter, was sogleich unter E. IV 16.5.4 f. zu beurteilen ist, fällt die rechtli- che Qualifikation des Frontartikels nicht anders aus.
E. 16.5.4 Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 fusst auf der Behauptung, die Kläge- rin habe im Ausbaugewerbe (Maler- und Gipsergewerbe) von Aussenseiter-Betrieben zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Millionenhöhe bzw. in Höhe von mehr als «10 Millionen Franken» erhoben, obwohl die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Grundlagen qua Aufhebung ausser Kraft gesetzt worden seien. Die Sozialpartner hätten um diesen Umstand gewusst und trotzdem weiterhin unrechtmässig Beiträge erhoben und dadurch systematisch KMU geschröpft. Aussenseiterbetriebe seien gezwungen gewesen, sich der Gefak anzuschliessen und hätten dadurch höhere Kosten als im Baselbiet üblich bestreiten müssen. Bereits die Behauptung der systematischen und gezielten unrechtmässi- gen Erhebung von Beiträgen während mehreren Jahren in einer angeblichen Höhe von mehr als CHF 10 Mio. bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin durch die Sozialpartner, – der Titel des Hauptartikels spricht von unsauberen Geschäften der Klägerin und die Klägerin wird im Text mehrfach namentlich erwähnt – setzt die Klägerin herab. Aus diesem Grund ist von unterge- ordneter Bedeutung, wie die Ausführungen des Beklagten 2 zur diesem nicht plausibel er- scheinenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durch die Leserschaft interpre- tiert werden. Ob dadurch beim Leser, wie von der Klägerin behauptet, ein vom Beklagten 2 suggerierter Vorwurf strafbaren Verhaltens der Klägerin haften bleibt, kann deshalb offen- bleiben. Erweist sich die Behauptung des unrechtmässigen Bezugs von Beiträgen als qualifi- ziert herabsetzend, was nachfolgend zu prüfen ist, erscheint die gesamte Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 unlauter, weil die Vorwürfe, welche die Beklagten daraus ableite- ten, von der Aufhebung bzw. vom Ablauf der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge ausgeht.
E. 16.5.5 Einigkeit besteht unter den Parteien in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Sozial- partner im Gipser- sowie im Malergewerbe im Jahr 2002 bzw. 2004 jeweils einen Gesamtar- beitsvertrag abgeschlossen haben («GAV 2002» bzw. «GAV 2004»). Ebenso ist unumstrit- ten, dass verschiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seither durch behördlichen Be- schluss für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (AVE), so dass sie auch für Nicht- Mitglieder der beiden Verbände (also für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betref-
430 18 240 Seite 278 von 340 fenden Branchen) gelten. Diese Allgemeinverbindlichkeit besteht so lange, bis die AVE aus- laufen oder gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 ist nicht aktenkundig. Gemäss klägerischen Angaben, welche von den Beklagten un- kommentiert blieben, sind die beiden GAV für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 verlän- gert bzw. geändert worden, wobei teilweise auch neue Bestimmungen beider GAV für allge- meinverbindlich erklärt wurden. Dass die GAV-Vollzugsorgane die von den Behörden allge- meinverbindlich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Gel- tungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt haben, ist Gegenstand der eingeklagten Berichterstattung, wobei die Klägerin der Ansicht ist, dies sei zurecht er- folgt, und die Beklagten vertreten den Standpunkt, die beiden GAV seien durch einen neuen GAV im Jahre 2010 abgelöst und ausser Kraft gesetzt worden, so dass für den Einzug von Beiträgen keine vertragliche Grundlage mehr bestanden habe. Dass ab 1. Januar 2018 dann bei Aussenseitern keine Beiträge mehr erhoben wurden, ist von den Beklagten nicht bestrit- ten worden und gilt deshalb als anerkannt. Der vom im Jahr 2007 unter dem Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland, der aus einer Fusion der bisherigen beiden Branchenverbände hervorgegangen ist, und den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewerbe («GAV 2010»; KB 148) bzw. dessen Bestimmungen wurden nie für allgemeinverbindlich erklärt, ob- wohl dies von den Vertragsparteien beabsichtigt war (Art. 6 GAV 2010). Auch darin scheinen sich die Parteien einig zu sein. Art. 19.1 GAV 2010 hat folgenden Wortlaut: «Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente sowie den GAV für das Malerge- werbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente. Ab 1. Januar 2010 sind für das Maler- und Gipser- gewerbe im Kanton Baselland ausschliesslich die vorliegende, neue GAV-Textfassung bzw. Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente mit Inkraftsetzung ab demselben Datum massgebend.» Art. 19.2 GAV 2010 statuiert unter anderem, dass für das Verhältnis der am GAV beteiligten Vertragsparteien untereinander und die Regelung der Arbeitsver- hältnisse im Maler- und Gipsergewerbe von Baselland während der ganzen Vertragsdauer ausschliesslich der GAV 2010 anwendbar sei und dass andere Vereinbarungen über das Maler- und Gipsergewerbe von Baselland, die nicht von allen an diesem GAV partizipieren-
430 18 240 Seite 279 von 340 den Vertragsparteien mitunterzeichnet seien, die Vertragsparteien und die diesem GAV un- terstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht verpflichten würden. Der GAV 2010 wurde am 1. März 2010 abgeschlossen. Bereits am 15. Dezember 2009 kamen die Sozial- partner in einer schriftlichen Vereinbarung (KB 149) überein, dass die GAV 2002 und 2004 enden, ohne dass es einer speziellen Kündigung bedürfe, wenn bis zum 31. März 2010 kei- ne Einigung für einen neuen gemeinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustan- de käme (Ziff. 3). Nachdem der GAV 2010 bekanntlich zustande kam, griff der vereinbarte Aufhebungsmechanismus nicht und die beiden GAV von 2002 und 2004 blieben mangels späterer Kündigung weiterhin in Kraft. Dass deshalb auch Art. 19.1 GAV 2010 keine eigen- ständige Bedeutung mehr hatte, wie die Klägerin ausgeführt hat, zumal dieser ins Vertrags- werk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegangen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010), erscheint vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenso zutreffend – und nicht nur wie von den Beklagten behauptet höchstens vertretbar – ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Befund, dass spätestens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben wurde. Die Beklagten halten dieser rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen eine Bestreitung entgegen, dass dem nicht so sei, ohne dabei überzeugend zu argumentieren. Insbesondere die Sicht- weise, wonach im GAV 2010 festgehalten sei, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung beantragt würde, ohne dass dies davon abhängig gemacht worden wäre, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien, erscheint formaljuristisch konstruiert. Selbstredend gelten allgemeinverbindlich erklärte, nicht aufgehobene Verträge für Aussenseiter grundsätzlich weiter, solange sie nicht durch später abgeschlossene wiederum allgemeinverbindlich erklär- te Verträge abgelöst werden. Auch die Behauptung der Beklagten, es könne auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschnei- dendem Regelungsinhalt und Adressaten in Kraft wären, überzeugt mangels rechtlichem Bezug nicht. Die Beklagten monieren weiter, das Privatgutachten von Prof. Stöckli biete kei- ne Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Weshalb die im Artikel wiedergegebene Expertenmeinung von Prof. Geiser, welche auf Anfrage des Beklagten 2 eingeholt wurde, für die Beurteilung der Rechtslage dagegen relevant sein soll oder ein grösseres Gewicht haben soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Ebenso ist der klägerische Einwand, dass der Beklagte 2 oder auch die im Artikel zitierten Staatsangestellten, welche den Hilferuf absetz- ten, möglicherweise Prof. Geiser nicht mit der Vereinbarung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 dokumentiert hätten, von den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht ent- kräftet worden.
430 18 240 Seite 280 von 340 Das Gutachten von Prof. Stöckli, welches als KB 69 im Recht liegt, kommt auf Seite 19 zum selben Ergebnis. Darin wird ausgeführt, was die Klägerin für das Kantonsgericht aus den oben aufgeführten Gründen plausibel hergeleitet hat, nämlich, dass im Gipser- und im Ma- lergewerbe Baselland die Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2017 aufgrund allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge zu- meist auf eine rechtsbeständige Allgemeinverbindlicherklärung abgestützt gewesen sei. Während zwei relativ kurzen Zeitabschnitten (1/12 der Gesamtdauer) könne sich die Bei- tragspflicht nichtorganisierter Arbeitnehmer in organisierten Betrieben allenfalls aus individu- alrechtlicher Geltung des GAV ergeben. Aufgrund submissionsrechtlicher Vorgaben dürfte der Anteil der von der Beitragspflicht befreiten Aussenseiterbetriebe innerhalb der massge- blichen Branchen nicht sehr gross gewesen sein. Die Herleitung des geschilderten Ergebnis- ses ist um einiges differenzierter als die E-Mailantwort von Prof. Geiser, auf welche sich der Beklagte 2 in seinem Bericht berufen hat. Trotzdem findet das Gutachten Stöckli, wenn überhaupt, nur marginal Erwähnung. Inhaltlich wird jedenfalls nicht darauf eingegangen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach dem Vor- liegen des Gutachtens eingestellt hat. Der Einstellungsbeschluss wurde rechtskräftig. Über die Chancen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfahrenseinstellung kann nur speku- liert werden, weil das KIGA die entsprechende Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, wie das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, im betreffenden Beschwerdeentscheid festgehalten hat. Steht fest, dass eine gesamtarbeitsvertragliche Grundlage für das Einfordern der Vollzugs- beiträge zwischen 2010 bis Ende 2017 bestanden hat und dass eine Strafuntersuchung er- gebnislos verlaufen ist, kann sich die geneigte Leserin oder der geneigte Leser des Ein- drucks einer offensichtlich einseitigen Berichterstattung durch den Beklagte 2, welche diese Tatsachen negiert oder die Leserschaft darüber in die Irre führt, nicht erwehren. Die Wucht der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018, was den Umfang und die Aufmachung anbe- langt, steht in einem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Grundla- ge der Verschwörungsvermutungen und Bezichtigungen strafbaren Verhaltens durch die zitierten Staatsangestellten bildeten. Die Aussagen im Bericht zur fehlenden Rechtsgrundla- ge beim Einzug von GAV-Beiträgen bei Nicht-Mitgliedern ist – wenn nicht sogar falsch – zu- mindest irreführend. Auch wenn dem Beklagten 2 zugestanden würde, sich sprachlich darum bemüht zu haben, die Meinungen Dritter, der Staatsangestellten und von Prof. Geiser, wie- dergegeben zu haben, ist ihm dies mit einem Blick auf das Ganze nicht gelungen. Aufgrund der formulierten Titel, der Einleitung und den abschliessenden Ausführungen schlägt sich der Autor nach der Wahrnehmung des Durchschnittslesers eindeutig auf die Seite der zitierten
430 18 240 Seite 281 von 340 Staatsangestellten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. Stöckli fehlt gänzlich, was die Einseitigkeit der Berichterstattung verstärkt. Durch die zusätzliche Wiederholung bereits als unlauter bezeichneter Behauptungen, wie derjenigen der Benach- teiligung von Aussenseitern bzw. der Schonung von Mitgliedern der Klägerin bei Arbeits- marktkontrollen oder derjenigen der gezielten Schröpfung von KMU, welche auf einem un- lauteren Geschäftssystem basiere, erscheint der doppelseitige Hauptartikel in der BaZ- Ausgabe als herabsetzend und irreführend und somit unlauter. Wie bereits erwähnt, kommt dem Frontanriss eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die dort noch erkennbare Differen- zierung zwischen Vorwürfen Dritter und eigener Bewertungen durch den Beklagten 2 in der Wahrnehmung der Leserschaft nach der Lektüre des Hauptartikels, welcher die unrechtmäs- sige Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen über Jahre und damit im grossen Stil suggeriert, vergessen machen dürfte.
E. 16.6 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 ist das entsprechende klägerische Feststellungsbegehren (R Ziffer 1.12.) vollumfänglich zu schützen.
E. 16.7 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit der eben erwähnten BaZ-Berichterstattung besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich deren Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 13. Dezember 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.13. gemäss Replik vom 14. Oktober 2018 zu ent- sprechen.
E. 17 Berichterstattung in der BaZ vom 12. Februar 2020 (Front, S. 25; KB 164, 165 und 166; Rechtbegehren 1.13. und 3.14. gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020) - BaZ vom 12. Februar 2020 (Front mit Anriss)
Titel: «Untersuchung im Sand verlaufen» - BaZ vom 12. Februar 2020 (Seite 25)
Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»
Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmass- lichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief»
430 18 240 Seite 282 von 340
E. 17.1 Standpunkt der Klägerin gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020 Mangels neuer Vorkommnisse, so die Klägerin in der erwähnten Eingabe, würden die Be- klagten die altbekannten Vorwürfe nochmals aufwärmen und dabei ignorieren, was vorgefal- len sei. Man habe «dem Kanton die alten, gekündigten GAV» vorgelegt. Dadurch seien «Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer benachteiligt» worden. «Profitiert haben also die Wirtschaftskammer und ihre Mitglieder auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind. Schadenssumme gemäss KIGA: Über 10 Millionen Franken» Entsprechend werde die Uhr noch einmal vollständig zurückgedreht. Das KIGA habe «Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erkannt». Vordergründiger Anlass für den neu- en Bericht sei ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit welchem auf die Beschwerde des KIGA nicht eingetreten worden sei. Der Entscheid sei al- lerdings bereits am 10. September 2019 ergangen, sei somit ein halbes Jahr alt, so dass Aktualität, Brisanz und eine spannende Recherche nur vorgegaukelt würde. Für die verpass- te Frist, welche zum Nichteintretensentscheid geführt habe, seien, «wie der BaZ aus Verwal- tungskreisen zugetragen wurde», die Chefs verantwortlich und nicht die dem Beklagten 2 nahestehenden Verwaltungsjuristen aus dem KIGA. Dieser Vorwurf sei plausibel, so der Be- klagte 2. Wäre aber diese Beschwerde nicht verspätet eingereicht worden, so die Beklagten, hätte alles ganz anders ausgesehen, denn, das wisse der Rechtsexperte Hoffmann ganz genau «Inhaltlich wäre [die Beschwerde] nicht chancenlos gewesen». Entsprechend fühle sich der Beklagte 2 legitimiert, dem Leser noch einmal den gesamten «Inhalt» des eingestell- ten Strafverfahrens Revue passieren zu lassen, von den «mutmasslich strafrechtlich relevan- ten Unregelmässigkeiten» bis zu den «seit 2010 unrechtmässig erhobenen Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern». Die Klägerin moniert, dass – trotz Nichteintreten – der gesamte Inhalt des eingestellten Strafverfahrens wieder aufgerollt würde. Es sei grotesk, aber es sei so: Die Beklagten würden aus der Tatsache, dass die Beschwerde des KIGA gegen die Einstel- lungsverfügung wegen einer verpassten Frist abgelehnt worden sei, ableiten, dass die Vor- würfe gegen die Vertreter der Klägerin inhaltlich nicht ausgeräumt seien. Insbesondere unter dem Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» – die Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe aber sehr wohl untersucht – werde unter anderem explizit behauptet, die Klägerin habe «auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind, profitiert», erneut eine «Schadenssumme» von «über zehn Millionen Franken» herbeigeschrieben und wiederholt, von der Klägerin seien «seit 2010 unrechtmässig Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern eingezogen worden». Der Bericht richte sich im Übri- gen nur vordergründig gegen Regierungsrat Weber und seine Verwaltungschefs. Diese sei- en nur insofern interessant, als sie für die Filz-Theorie des Beklagten 2 gebraucht würden,
430 18 240 Seite 283 von 340 was hier in der abstrusen These gipfeln würde, Weber und seine Verwaltungschefs hätten bewusst dafür gesorgt, dass eine Beschwerde untergeordneter Verwaltungsbeamter verspä- tet eingereicht werde (was wiederum selbst Amtsmissbrauch suggeriere). In Tat und Wahr- heit würde sich der Artikel frontal gegen die Klägerin richten. Obwohl eigentlich Branchen- verbände (Maler- und Gipserverband) Parteien des strittigen GAV gewesen seien, werde immer nur von der Klägerin geschrieben, die «ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren ein- gezogen» habe, der «ungesetzliche Vorgänge» bzw. ein «ungesetzliches Treiben» anzulas- ten seien und die von den vermeintlich illegalen Zwangsabgaben profitiert habe. Neben dem online als «Infobox» bezeichneten Abschnitt, der im Print den Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» trage und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Klägerin explizit wiederhole, belege auch die Bildaufnahme unter dem Titel, gegen wen sich diese Berichterstattung wieder einmal richte. Abgebildet sind nämlich neben Regie- rungsrat Weber die Herren Christoph Buser und Andreas Schneider von der Klägerin. Den Beklagten gehe es nicht um die Bedienung irgendeines öffentlichen Interesses. Es müsse überhaupt nichts vorfallen. Um den Unmut der Leser gegen die Klägerin am Leben zu erhalten, reiche auch ein sechs Monate zurückliegender Gerichtsentscheid, der bei genaue- rem Hinsehen nicht die Klägerin, sondern die Informanten der Beklagten belaste. Die Argu- mentation der Berichterstattung sei denn auch absurd, weil sie schon im Ansatz falsch sei. Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, gehe nämlich hervor, dass sich die Verwaltungsmitarbeiter im Rechtsmittel geirrt hätten. Beim Anfechtungsobjekt – der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 – handle es sich um eine Negativverfügung, welche innert 10 Tagen anzufechten gewesen wäre. Das KIGA habe aber erst am 25. Oktober 2018 damit über 2 Monate nach Kenntnisnahme reagiert. Der pein- liche Fehler – so die Klägerin – sei bei den Verwaltungsmitarbeitenden zu suchen und nicht bei den Chefs. Es gehe bloss um ein Anschwärzen der Klägerin. Der Beklagte 2, dem der Entscheid vorgelegen habe, habe der Leserschaft bewusst eine unwahre Geschichte erzählt. Die Beklagten hätten auch nicht davor zurückgeschreckt, durch ein Gutachten und eine rechtskräftige Einstellungsverfügung doppelt widerlegte Vorwürfe erneut zu debattieren, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass man in diesem Fall – in der Klageantwort – schon selbst zugegeben habe, dass an der ganzen Geschichte vom Millionenskandal und den angeblich nicht in Kraft stehenden Gesamtarbeitsverträgen nichts dran ist. Dieser Bericht zeige auf, dass für den Beklagten 2 gar nichts vorgefallen sein müsse, um trotzdem seinem Groll gegen die Klägerin Luft zu machen. Auch in diesem Bericht verzichte der Beklagte 2 darauf, Bericht und Kommentar auseinanderzuhalten. Er verpasse keine Ge-
430 18 240 Seite 284 von 340 legenheit, dem Leser vor Augen zu halten, auf welcher Seite er stehe. Die Berichterstattung entbehre jeglicher sachlicher Information des Lesers. Teil der unlauteren Berichterstattung vom 12. Februar 2020 seien auch die beiden Tweets, welche die Beklagten gleichentags abgesetzt hätten. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit als wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie der Klägerin wiederum strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnab- gaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbezüglich geführte Strafver- fahren längst rechtskräftig eingestellt worden sei. Da einfach die Vorwürfe der Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 wiedergekäut würden, könne für die Begründung, weshalb die in der Berichterstattung getätigten Vorwürfe wettbewerbsverletzend seien, auf die entspre- chenden Ausführungen der Replik verwiesen werden. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Berichterstattung der Beklag- ten vom 12. Februar 2020 ausgewiesen (Rechtsbegehren 1.13.). Sodann beantragt die Klägerin die Löschung der Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit sowie im Eventualstandpunkt die Löschung von bestimmten Aussagen (vier an der Zahl).
E. 17.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 415 bis 439) Die Beklagten sehen im Vorgehen der Klägerin den unbedingten Willen, sie in ihrer Mei- nungs- und Medienfreiheit zu zensieren. Dies auch dann, wenn sie nur indirekt betroffen sei. Vorliegend sei nämlich unklar, inwiefern die Wettbewerbsstellung der Klägerin im Artikel überhaupt tangiert werde. Sie werde gerade am Anfang des Artikels kurz erwähnt, an- schliessend gehe es nur noch um die Beschwerde, die abgewiesen worden sei und mit der die Klägerin nichts zu tun gehabt habe. Mit dem abgebildeten Foto könne die Betroffenheit auch nicht begründet werden, wollte man damit doch vor allem Regierungsrat Weber zeigen. Wettbewerbsverletzungen oder angebliche Fehler in der Berichterstattung seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch werde der Klägerin kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen. Dies werde von ihr hineininterpretiert. Da der Artikel nicht annähernd von der Klägerin hand- le, sei eine Wettbewerbsverletzung von vornhinein ausgeschlossen. Selbst wenn eine Betrof- fenheit der Klägerin bejaht werden sollte, so sei der fragliche Bericht nicht unlauter. Der Arti- kel äussere sich zwar kritisch gegenüber den Behörden und verschiedener Akteure, jedoch seien solche kritischen Äusserungen hinzunehmen, wenn sie nicht unnötig verletzend seien. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass irgendeine Aussage unrichtig gewesen
430 18 240 Seite 285 von 340 sei. Allein in der Wiedergabe des zu beurteilenden Sachverhalts durch die Beklagten, wel- cher der Staatsanwaltschaft mit Strafanzeige durch das KIGA vorgelegt worden sei, liege jedenfalls keine Wettbewerbsverletzung vor, zumal der vom Beklagten 2 vorgelegte Sach- verhalt im Wesentlichen aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stamme. Wo Vorwürfe gegen die Sozialpartner formuliert würden, seien diese erkennbar als Meinung der mit der Strafanzeige befassten KIGA-Mitarbeiter offengelegt (Infobox: «Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga) erkannten im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) im Baugewerbe mutmasslich strafrechtlich relevante Unre- gelmässigkeiten.»). Auch diesbezüglich gehe die Argumentation der Klägerin fehl. Weiter bestreiten die Beklagten, dass der Klägerin strafbares Verhalten unterstellt werde, auch wenn die Klägerin zur Stützung ihrer These noch so gerne Gegenteiliges darzustellen versu- che. Bestritten sei auch, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Beklagten als Nachweis für ein strafbares Verhalten uminterpretiert werde. Gerügt werde durch den Beklagten 2 in erster Linie das Vorgehen innerhalb der Direktion sowie in zweiter Linie die Nichtanhörung der verfahrensbeteiligten Verwaltungsbehörde im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Falsch sei auch, dass die Vorwürfe neu in den Raum gestellt würden. Bei einer Gerichtsberichterstattung sei es denn auch regelmässig so, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens, so wie er im Verfahren gelegen habe, nochmals kurz dargelegt werde. Die Ausführungen stammten denn auch alle- samt aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (seien also Fakt) und würden im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten. Tatsache sei aber auch, dass eine Einstellung ohne vertiefte Abklärung (bspw. wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Gutachten eingeholt) und ohne Anhörung und Einbezug der Verwaltungsbehörde, wel- che eine umfangreiche Strafanzeige eingereicht habe, tatsächlich ein gewisser Makel an- hänge. Extrem mühsam sei, dass die Klägerin jedes kritische Wort über ihre Organisation verbieten wolle. Dies sogar dann, wenn es nicht um sie gehe, sondern die Baselbieter Regierung kriti- siert werde. Die Beklagten erinnern an die Medienfreiheit und daran, dass sie selbst entscheiden könn- ten, wann sie zu welchen Themen publizieren möchten. Die Medien seien durch die EMRK geschützt in ihrer Rolle als «öffentliche Wachhunde» (public watchdog). Dies mit der Aufga- be, Informationen und Ideen zu verbreiten, auch wenn diese kränken, schockieren oder be- unruhigen würden (BGer 2C_664/2010 vom 6.4.2011 E. 2.2).
430 18 240 Seite 286 von 340 Die Aktualität der Berichterstattung begründet sie mit der Publikation des schriftlich begrün- deten Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Dezember 2019. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Artikel nicht mal annähernd von der Klägerin handle. Bereits aus diesem Grund sei der Bericht weder als Ganzes noch in Teilen wettbewerbsver- letzend.
E. 17.3 Klägerin replicando in der Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 160 bis 174) Die Klägerin lässt in ihrer Replik zur beklagtischen Stellungnahme zur eingeklagten Bericht- erstattung vom 12. Februar 2020 ausführen, der Beklagte 2 meine unaufhörlich, er habe ja eigentlich nur die Ansicht von anderen wiedergegeben, welche mit zahlreichen Aktionen ge- gen die Klägerin kämpfen würden. Gleichzeitig berufe er sich auf den Quellenschutz, die heilige Kuh des Journalismus, und wolle weder in der Zeitung noch in diesem Prozess eine oder mehrere Personen nennen, welche diese Vorwürfe erheben. Grund für das Versteck- spiel der Beklagten bzw. ihren Quellen sei, dass die Vorwürfe inhaltlich nicht zutreffen wür- den, ansonsten sich diese Quellen wohl selbst schon längst mit Namen an die Öffentlichkeit gewagt hätten. Wieder werde versucht, den «Anlass» zu konstruieren. Dass der Beklagte 2 bereits im September 2019 vom Fall gewusst habe, sei belegt und seine Recherche dürfte kaum ein halbes Jahr gedauert haben, zumal grosse Teile davon Kopien alter Berichte ge- wesen seien. Wieder werde so getan, als liege eine unklare Sach- und Rechtslage vor, was nicht der Fall sei. Auch seien die Vorwürfe des KIGA nicht einfach «nicht geprüft» oder eine Einstellungsverfügung erlassen worden, «ohne ihre Beweise zu prüfen», wie es in der Be- richterstattung heisse. Das KIGA habe Strafanzeige mit zahlreichen Beweismitteln einge- reicht und das habe die Staatsanwaltschaft auch geprüft, wie der Einstellungsverfügung oh- ne weiteres zu entnehmen sei. Dass sich das KIGA nicht zum Beweisergebnis habe äussern können, sei etwas anderes, auch wenn das der Beklagte 2 nicht so schildere, sondern nur meine, dass man das KIGA nicht ernstnehme. Entgegen den Beklagten liege auch keine Gerichtsberichterstattung vor, da der Entscheid erst ein halbes Jahr später thematisiert wor- den sei. Tatsächlich thematisiert worden sei das Urteil in der Berichterstattung denn auch gar nicht, es geht einzig um die Wiederholung der Vorwürfe des GAV-Streits und die «Verzöge- rungsthese» bei der Beschwerdeeinreichung. Dass die Klägerin von der Berichterstattung betroffen sei, sei offensichtlich. In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, dass an die Be- troffenheit und damit die Aktivlegitimation erstens gemäss Bundesgericht tiefe Anforderun- gen gestellt würden und zweitens sei nach der mehrfachen kampagnenartigen Ausbreitung der immergleichen Vorwürfe ohnehin völlig klar, dass sich die GAV-Vorwürfe bzw. das unbe-
430 18 240 Seite 287 von 340 rechtigte Einziehen von Vollzugskosten, was von den Beklagten auch in dieser Berichterstat- tung wieder hervorgehoben werde, frontal gegen die Klägerin richten würden.
E. 17.4 Beklagte duplicando (Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 138 bis 144) Die Beklagten erwidern, die Klägerin versuche den Beklagten 2 als Verschwörungstheoreti- ker darzustellen, der es aus irgendeinem ungenannten Grund auf die Klägerin abgesehen habe. Dabei unterschlage sie, dass die Inhalte in den Berichterstattungen immer auf Informa- tionen, Äusserungen und Dokumentationen von verschiedensten Drittpersonen basierten. Als Journalist erfülle der Beklagte 2 seine Aufgabe, indem er die Vorfälle mit Informationsin- teresse recherchiere und an die Öffentlichkeit trage. Dabei sei der Quellenschutz ein wesent- liches Merkmal des in der Verfassung garantierten Rechts auf Information. Ohne dieses Recht wäre eine differenzierte und wahrheitsgetreue Berichterstattung gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass es sich um ein «wiederholtes» Aufgreifen der unvorteilhaften Äusse- rungen in der Einstellungsverfügung handle, was unnötig verletzend sei. Die Inhalte der Ein- stellungsverfügung seien gerade einmal in zwei Artikeln erwähnt worden, wo sie auch für die Berichterstattung von enormer Relevanz gewesen seien. Im Artikel vom 12. Februar 2020 werde dem Leser nur nochmals der Hintergrund des neuen Berichts in einem separaten Kas- ten kurz erörtert, wozu eben auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gehörten.
E. 17.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung
E. 17.5.1 Die Berichterstattung vom 20. Februar 2020 startet mit einem Anriss auf der Front- seite der BaZ-Printausgabe gleichen Datums am rechten Seitenrand in der Mitte in einer Spalte, halbseitig, welcher betitelt ist mit «Untersuchung im Sand verlaufen». Der Anriss wird im ersten Absatz damit eingeleitet, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Be- schwerde des KIGA abgeschmettert habe. Das besagte Amt habe erreichen wollen, dass die Staatsanwaltschaft ein eingestelltes Verfahren zu mutmasslichem Betrug, Urkundenfäl- schung und ungetreuer Geschäftsführung wiederaufnehme und dieses Mal das KIGA anhöre und Belege prüfe. Die Verwaltungsmitarbeitenden hätten im Zusammenhang mit der Ar- beitsmarktkontrollen, die an die Sozialpartner ausgelagert seien, Missstände ausgemacht. Das Gericht sei auf die Beschwerde wegen Fristensäumnis nicht eingetreten. Laut BaZ- Recherchen sei die Beschwerdeschrift innert drei Tagen verfasst geworden, deren Einrei- chung indessen auf der Direktion von Regierungsrat Thomas Weber um mehr als drei Mona- te verzögert worden. Die Direktion wolle nicht Transparenz schaffen und Belege offenlegen,
430 18 240 Seite 288 von 340 welche den Verzögerungsvorwurf belegen oder entkräften würden. Stattdessen sei eine we- nig plausible Erklärung abgegeben worden. Der Hauptartikel (Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»; Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmasslichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief») wird begleitet von einem Bild mit Regierungsrat Thomas Weber und dem Di- rektor sowie dem Vizedirektor der Klägerin (Legende: «2013 lief noch alles reibungslos für Thomas Weber (rechts) und die Wirtschaftskammer-Chefs Andreas Schneider (links) und Christoph Buser (links von Weber)). Als Einführung erfährt die Leserschaft, dass Mitarbei- tende der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ihre Jobs riskiert hätten, um aus ihrer Sicht ungesetzliche Vorgänge bei den an die Wirtschaftskammer Baselland und Unia ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen aufzuklären. Sie hätten gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten und des Regierungsrates Thomas Weber eine Strafanzeige durchgesetzt, doch die Staatsanwaltschaft habe im Sommer 2019 nach nur zwei Monaten das Verfahren eingestellt, ohne die Beamten zu konsultieren oder ihre Beweise zu prüfen. Dagegen seien die Mitarbeitenden vorgegangen. Ihr Vorwurf sei massiv: «Die Wirtschaftskammer habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Unternehmen eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes sind.» Sie würden unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Ge- schäftsbesorgung und Urkundenfälschung wittern. Die Schadenssumme, gemäss Schätzun- gen besagter Beamten, betrage zehn Millionen Franken (siehe Artikel unten). Mit dem Verweis auf «unten» wird auf einen abgetrennten Text (im untersten Seitenviertel über 4 Spalten) referenziert, in welchem die Vorwürfe zusammengefasst sind, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Beitragserhebung ohne gesamtarbeitsvertragliche Grundlage bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin erheben (Titel: «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden»). Im Wesentlichen wird wiederholt, was im Ar- tikel vom 13. Dezember 2018 ausgeführt wurde. Der Hauptartikel fährt fort, dass die seitens der KIGA-Mitarbeitenden erhobene Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts aus formellen Gründen nicht beurteilt worden sei, weil die betreffende Rechtsmittelfrist verpasst worden sei. Über die Gründe der verspäteten Einrei- chung wird in der Folge spekuliert, wobei ein Irrtum oder Fehler seitens der Verwaltungsjuris- ten weniger wahrscheinlich eingestuft wurde als ein gezieltes Verzögern oder Verschleppen durch die Vorgesetzten der KIGA-Mitarbeitenden und des zuständigen Regierungsrates bzw. dessen Generalsekretärs. Letzteres soll der BaZ aus Verwaltungskreisen zugetragen worden sein. Die Vorgeschichte dieses Falles lasse die Verzögerung plausibel erscheinen. Der Be-
430 18 240 Seite 289 von 340 klagte 2 blendet in seiner Berichterstattung zurück auf das Jahr 2018, als sich Verwaltungs- beamte im Sinne eines Hilferufes an Prof. Geiser gewandt hätten, um sich bei diesem über seine Einschätzung zu erkundigen zur Geltung der GAV 2002 und 2004 und dem Umstand, dass weiterhin bei Aussenseitern Vollzugsbeiträge eingefordert worden seien. Die Verwal- tungsbeamten seien zunächst intern damit gescheitert, die von ihnen benannten Missstände zu beheben, und die von ihnen verfasste Strafanzeige sei von Weber und seinen Kaderbe- amten zurückbehalten worden, bis die Medien davon Wind bekommen hätten. Prof. Geiser teile die Analyse der Verwaltungsmitarbeitenden und orte beim Vorgehen der Sozialpartner ebenfalls «strafrechtliche Relevanz». Die Wirtschaftskammer komme bei einem eigenen Gutachten zum gegenteiligen Schluss. Die Staatsanwaltschaft, welche das Strafverfahren eingestellt habe, habe Missstände festgestellt, diese aber nicht als Gesetzesbrüche einge- stuft. Die KIGA-Mitarbeitenden seien ob des Vorgehens der Staatsanwaltschaft wütend ge- wesen, weil sie im Verfahren entgegen einer eindeutigen Bestimmung in der Strafprozess- ordnung nicht angehört worden seien. Wäre die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden, wäre sie deshalb nicht chancenlos gewesen. Eine Anfrage der BaZ bei der VGD sei nicht in nachvollziehbarer Weise beantwortet worden, so dass zwei Schlussfolgerungen plausibel seien: Entweder seien die Verantwortlichen auf Webers Direktion unfähig, Fristen einzuhal- ten. Oder: Die Mitarbeitenden würden die Wahrheit sagen, wenn sie behaupteten, wieder mal von ihren Vorgesetzten bei der Aufklärung von Missständen behindert worden zu sein. In einer zusätzlichen Box am rechten Rand auf Seite 25 der BaZ vom 12. Februar 2020, beti- telt mit «Weitere Verhöre im Strafverfahren gegen Weber», wird die Leserschaft darüber in- formiert, dass gemäss Bestätigung der Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber sowie KIGA-Kaderbeamte noch immer laufe. Es fän- den weitere Einvernahmen statt. Untersucht werde wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung im Zusammenhang mit der ungenügend wahrgenommenen Aufsicht über die von der Wirtschaftskammer Baselland und der Unia ausgeführten Arbeitsmarktkontrollen. Sodann wird wiederholt, dass ein anderes Verfahren gegen die Sozialpartner eingestellt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft Missstände geortet hätte. Der Grund: Für den Straftatbestand des Betrugs müsse eine Arglist vorliegen. Doch weil die Aufsicht in Webers Direktion unge- nügend wahrgenommen worden sei, könne den Sozialpartnern keine Arglist nachgewiesen werden. Darum also das Strafverfahren gegen Weber und seine Kader. Es gelte die Un- schuldsvermutung.
E. 17.5.2 Die lauterkeitsrechtliche Klage zur Berichterstattung vom 12. Februar 2020 scheitert nach Ansicht des Kantonsgerichts bereits an der Verletzung der Klägerin in ihrer Wettbe-
430 18 240 Seite 290 von 340 werbsstellung, zumal sie im Artikel im Anriss und im Hauptartikel oder den beiden in den Infoboxen abgetrennten Berichten entweder nicht direkt betroffen ist oder sie durch die Be- richterstattung nicht herabgesetzt wird. Auf der Front wird die Wirtschaftskammer nicht na- mentlich aufgeführt, sondern es wird von der eingestellten Strafuntersuchung gegen die So- zialpartner, welchen die Arbeitsmarktkontrollen übertragen wurde, berichtet. Weil seit der Hauptberichterstattung im Jahre 2018 schon einige Zeit verstrichen war, dürfte der Leser bei der Lektüre des Anrisses von der Erwähnung der Arbeitsmarktkontrolle und den Sozialpart- nern nicht mehr unausweichlich oder automatisch auf die Klägerin als Betroffene geschlos- sen haben. Dass die Verwaltungsangestellten Missstände bei den Sozialpartnern festgestellt hätten, reicht überdies als Feststellung nicht aus, um eine Herabsetzung der Klägerin zu be- jahen. Soweit der Beklagte 2 sodann auf der Front Gründe und eine Vermutung für die ver- spätete Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, umschreibt, wird die Klägerin auch sachlich nicht von der Berichterstattung tangiert. Im Hauptartikel könnte die Bildgebung mit den zwei genannten Exponenten der Klägerin und dem Regierungsrat die Leserschaft allenfalls in die Irre führen, weil die Klägerin im Artikel nicht im Fokus steht, sondern höchstens mitbetroffen ist. Das Bild allein ist in diesem Fall aber nicht derart plakativ, als dass es losgelöst von Titel und Text eine eigene, sich dem Le- ser einprägende Aussage abgeben würde. Im Weiteren spricht der Untertitel in abge- schwächter Form von «mutmasslichen» Straftaten, so dass aus Titel und/oder Bild keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich wird. Anders als in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sind die Vorwürfe und Anschul- digungen der Verwaltungsmitarbeitenden, soweit sie (auch) die Klägerin betreffen und auch wenn sie massiv sind, als solche erkennbar und verständlich gemacht. Stets besteht der Zu- satz, dass die Angestellten diesen Vorwurf gegenüber der Klägerin oder den Sozialpartnern erheben würden oder dass aus Verwaltungskreisen zu vernehmen sei, die Verzögerung bei der Beschwerdeerhebung sei mutwillig erfolgt. Dem Durchschnittsleser ist verständlich, dass ein Bericht über die Einschätzung der Begebenheiten von dritter Seite, sei es, dass es sich um Aussagen von Mitarbeitenden der Verwaltung oder um eine Beurteilung von Prof. Geiser handelt, verfasst wurde, in welchem deren Meinungen sachlich und neutral wiedergegeben werden, ohne dass dabei eine Identifikation des Berichterstatters mit den geäusserten Mei- nungen ersichtlich wäre und ohne dass diese Beurteilungen als zutreffende Tatsachen dar- gestellt worden wären. Soweit der Beklagte 2 eine Expertenmeinung zitiert, wird gleich im Anschluss daran das Gutachten der Klägerin erwähnt, welches zu einem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Dadurch erweist sich die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 als deutlich ausgewogener als noch diejenige vom 13. Dezember 2018 zum ähnlichen Thema.
430 18 240 Seite 291 von 340 Soweit Vorwürfe aus früheren Artikeln wiederholt werden, werden sie ebenfalls als solche, wie sie Mitarbeitende der Verwaltung erhoben hätten, wiedergegeben. Mithin beurteilt das Kantonsgericht die letzte als unlauter eingeklagte Berichterstattung als sachlich und differen- ziert; Bewertungen (anderer) sind als solche ohne weiteres erkennbar und der Beklagte 2 verzichtet auf eigene Kommentare, welche für den Durchschnittsleser als Tatsachenbericht wahrgenommen werden könnten. Selbstredend kann eine Berichterstattung ohne Bezug- nahme zur Klägerin (Front) oder ohne herabsetzende Aussagen oder Darstellungen an die Adresse der Klägerin von vornherein nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein. Die Klage erweist sich hier als unbegründet, weshalb die entsprechenden Feststel- lungs- und Löschungsbegehren der Klägerin gemäss Rechtbegehren 1.13. und 3.14. ihrer Noveneingabe vom 24. Februar 2020 abzuweisen sind.
E. 18 Löschung aus allen verfügbaren Archiven Gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 beantragte die Klägerin in Abänderung des betreffen- den Rechtsbegehrens unter Ziffer 4 der Klage vom 23. August 2018, es seien sämtliche ge- mäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zu- dem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Willenser- klärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet- Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (insbesondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deut- sche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben. Über die Zulässigkeit der Klageänderung wurde bereits befunden (vgl. E. III 6.1 hievor). Soweit die für unlauter befundenen Textpassagen oder Artikel «aus allen weiteren verfügba- ren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten» verlangt wird und beantragt wird, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, entsprechenden Willenserklärungen «gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben» abzugeben, fehlt es dem Rechtsbegehren an einer hinreichenden Bestimmtheit (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [CHK], 2021, Art. 221 ZPO N 4 mit Hinweis auf andere Autoren). Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist sodann auch erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wissen muss, gegen was sie
430 18 240 Seite 292 von 340 sich zu verteidigen hat. Zudem darf das Gericht nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als eingeklagt wurde, weshalb der Be- stimmtheitsgrundsatz auch diesbezüglich zu beachten ist (CHRISTOPH LEUENBERGER in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 ZPON 29). Die zitierten, nur in allgemeiner Weise formulierten Rechtsbegeh- ren im vorliegenden Fall sind einer unmittelbaren Vollstreckung nicht zugänglich. Aufgrund der vorherrschenden Dispositionsmaxime ist das Kantonsgericht im Weiteren nicht gehalten, von Amtes wegen nach im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich erwähnten Suchmaschinen oder Datenbanken zu forschen, über welche die widerrechtlichen Berichterstattungen auch noch abrufbar sein könnten. Auf die Klage ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. So- weit jedoch die gerichtliche Anhaltung der Beklagten 1 beantragt wird, diese zu verpflichten, die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der vorstehend als unlauter befundenen Artikel und Textpassagen gegenüber den ausdrücklich genannten Me- diendatenbanken und für die erwähnten Internet-Suchmaschinen abzugeben (Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swiss- docs AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG sowie Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), ist dem klägerischen Antrag ohne Weiteres zu ent- sprechen.
E. 19 Unterlassung bestimmter Aussagen mit richterlichem Verbot
E. 19.1 Die Klägerin beantragte unter Ziffer 5 ihrer Rechtbegehren gemäss Klage vom
E. 23 August 2018, den Beklagten 1 und 2 sei in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte die Publikation bestimmter Äusserungen direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten. Konk- ret seien folgende Äusserungen zu unterlassen:
- Die "zur Wirtschaftskammer gehörende" AMS Arbeitsmarkt Services AG habe ihre ge- samten Verwaltungs- bzw. Overhead-Kosten der ZAK und der ZPK überwälzt.
- Das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Abschöpfen von Steuergeldern.
- Die von der Klägerin mitgetragene AMKB (Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe) habe widerrechtlich Unterlagen wie Kundenlisten von kontrollierten Unternehmen einge- fordert.
- Äusserung des Verdachts, dass Wirtschaftskammer-Mitglieder bei Kontrollen durch die von der Klägerin mitgetragenen Kontrollorgane, namentlich der AMKB, bevorzugt behan- delt bzw. überhaupt nicht kontrolliert worden seien.
430 18 240 Seite 293 von 340
- Die Klägerin habe sich durch die Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS Arbeitsmarkt Services AG übers Gesetz gestellt, dies habe zu Betrugsvorwürfen geführt und werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft untersucht.
- Die Klägerin würde die Baselbieter Regierung korrumpieren. In rechtlicher Hinsicht lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausfüh- ren (K Rz 60), gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG könne man das Verbot einer drohenden Ver- letzung verlangen, wenn man durch unlauteren Wettbewerb in seinem beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werde. Damit werde die Unterbindung einer bevorstehenden Beeinträchtigung im Wettbewerb bezweckt. Vorausgesetzt werde, dass eine Verletzung drohe, namentlich bei bestehender Wiederholungsgefahr. Der Kläger müsse dabei nachweisen, dass in der Ver- gangenheit bereits gleichartige Rechtsverletzungen stattgefunden hätten. Eine künftige er- neute Verletzung müsse bloss als möglich, d.h. zumindest als nicht ausgeschlossen erschei- nen. Davon sei regelmässig auszugehen, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, da diesfalls dessen künftige Weiterführung im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit vermutet werde. Die Beklagten entgegnen in der Klageantwort (KA Rz 73), eine Wiederholungsgefahr anzu- nehmen, wenn der Verletzer seine Äusserungen als rechtmässig verteidige, sei Unsinn. Dies würde bedeuten, dass der Verletzer die Rechtmässigkeit seines Handelns nicht mehr vertei- digen könnte, ohne das Unterlassungsbegehren anzuerkennen oder anders ausgedrückt, dass er das Unterlassungsbegehren anerkennen müsste, um die Rechtmässigkeit seiner Äusserungen verteidigen zu können. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die Klägerin für keinen der Anträge eine Widerholungsgefahr oder ein sonstiges Rechtsschutzinteresse nachzuweisen vermöge, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten sei. In ihrer Replik fügt die Klägerin an (R Rz 91), die Beklagten könnten sehr wohl die Recht- mässigkeit ihrer Äusserungen verteidigen, ohne dass sie das Unterlassungsbegehren aner- kennen müssten. Dass hingegen eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, wenn der Verletzter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, sei gängige Praxis. In vorliegen- der Angelegenheit habe nicht nur bei Klageeinreichung (und das sei der massgebende Zeit- punkt für die Bewertung des Unterlassungsbegehrens) die Gefahr bestanden, dass die ent- sprechenden Vorwürfe erneut geäussert würden. Im dreiseitigen Pamphlet vom 13. Dezem- ber 2018 seien praktisch alle Kampagnenvorwürfe nochmals in kondensierter Form geäus- sert worden. Es sei also offensichtlich, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe.
430 18 240 Seite 294 von 340 Die Beklagten ergänzen in ihrer Duplik (D Rz 126), dass es in den von der Klägerin genann- ten Fällen um Entscheide des Bundesgerichts gehe, wo in erst- oder zweitinstanzlichen Ver- fahren oder im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bereits die Unterlassung der Ver- wendung einer Marke anerkannt oder ein Verstoss gegen das UWG festgestellt worden sei, die beklagten Parteien aber die Rechtswidrigkeit im weiteren Verfahrensgang bestreiten oder durch ihr Verhalten sonst wie kund tun würden, dass sie sich nicht daran halten würden. Richtiger Ansicht nach brauche es für ein Unterlassungsbegehren eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses, das bestehe, «wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft be- fürchten lässt», womit also aufgrund des Verhaltens der Beklagten es als zumindest wahr- scheinlich erachtet werde, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Mangels Nachweises eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Rechtsbegehren 5 (5.1-5.8) sei auf die gestellten Unterlassungsanträge nicht einzutreten. 19.2.1 Wer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus, das besteht, wenn die widerrechtliche Hand- lung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungs- gefahr kann auch schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlich- keit des beanstandeten Verhaltens bestreitet. Diesfalls, so das Bundesgericht, sei zu vermu- ten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde. Als Prozess- voraussetzung müsse das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen auf weitere Ent- scheide). Einerseits ist der volle Beweis dafür zu erbringen, dass in der Vergangenheit be- reits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat. Andererseits hat der Kläger dar- zulegen, dass «eine Wiederholung zu befürchten ist» bzw. dass «Wiederholungen nicht aus- zuschliessen sind». Dabei handelt es sich stets nur um eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten, die naturgemäss mit grossen Unsicherheiten behaftet ist; aus diesem Grund soll gemäss der Rechtsprechung «der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden» (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff mit Hinweis auf BGer 4C.238/2003 sowie BGE 128 III 96 und 97 II 97, 108). Unterlassungsbefehle müssen zudem verhältnismässig sein, d.h. sie sollten inhaltlich nur so weit reichen, als dies zur Unterbin-
430 18 240 Seite 295 von 340 dung des (aktuellen oder drohenden) Störungsverhaltens nötig ist (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 70). Ebenso ist zu beachten, dass die Verpflichtungsanweisungen und somit auch die entsprechenden Rechtsbegehren, die auf ein Unterlassen der Verbreitung von be- stimmten Äusserungen gerichtet sind, im Interesse der Rechtssicherheit ein genau um- schriebenes Verhalten als Verbot enthalten müssen (Bestimmtheitsgebot). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Begeht der Verletzer erneut eine unlautere Handlung, haben sie einzig zu prüfen, ob diese tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren. Dem Vollstreckungs- und Strafgericht müssen schwierige Subsumtionen und eigene rechtliche Wertungen erspart bleiben, gleichzeitig muss es namentlich auch dem durch das Verbot Verpflichteten im Sinne einer Orientierungsfunktion und im Dienste der Rechtssicherheit klar ersichtlich sein, welche Verhaltensweisen in Zukunft unzulässig und strafbewehrt sind (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 65). 19.2.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts erweist sich ein Verbot in der beantragten Form in mehrfacher Hinsicht als nicht justiziabel. Zwar haben die Erwägungen zu den einzelnen eingeklagten Berichterstattungen gezeigt, dass sämtliche Äusserungen, für welche ein Un- terlassungsbegehren gestellt wurde, nicht nur tatsächlich in der Vergangenheit verbreitet wurden, sondern dieselben gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch allesamt als unlauter taxiert wurden. Wie es um die Wiederholungsgefahr steht, erscheint jedoch unklar. Die zitier- te Rechtsprechung, wonach die kompromisslose Verteidigung des eigenen Vorgehens trotz festgestellter Unlauterkeit eine entsprechende Gefahr indiziere, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zum einen wird mit vorliegendem Entscheid die eingeklagte Berichterstat- tung der Beklagten, soweit die Klägerin betroffen ist, erstmals grossmehrheitlich lauterkeits- rechtlich geahndet. Zudem ist das unnachgiebige Verhalten der Beklagten im Prozess wohl nicht mit befürchteten eigenen Einbussen im Wettbewerb zu erklären, zumal die Parteien in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, sondern vielmehr der Verteidigung der Pressefreiheit geschuldet. Allein daraus abzuleiten, die Äusserungen könnten jederzeit er- neut bei nächstbester Gelegenheit ohne äussere Veranlassung publiziert werden, obwohl nunmehr zumindest ein erstinstanzliches Gericht über die Widerrechtlichkeit solchen Verhal- tens befunden haben wird, ist nicht leichthin anzunehmen. Im Weiteren ist denkbar, dass aufgrund weiterer Recherchen dereinst neue Fakten bekannt werden, welche eine Äusse- rung nicht mehr als unlauter erscheinen lassen könnten. Selbstredend kann es sich dabei um Tatsachen oder um einen Sachverhalt handeln, welche sich schon vor dem vorliegenden Entscheid verwirklicht haben. Insoweit die Klägerin ein absolutes Verbot der fraglichen
430 18 240 Seite 296 von 340 Äusserungen «in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte» verlangt, käme ein Verbot auf- grund der neuen Faktenlage einer übermässigen Beeinträchtigung der Pressefreiheit gleich. Zudem ist die Definition, was als bekannt und was als unbekannt zu erachten ist, schwierig, weshalb eine allfällige Vollstreckung aufgrund dieser Unbestimmtheit mit unlösbaren Prob- lemen verbunden wäre. Aufgrund dieser Überlegungen ist ohnehin zweifelhaft, ob die Unter- lassungsklage gemäss UWG überhaupt auf Medienrechtsfälle zugeschnitten ist. Und schliesslich ist zur Frage der drohenden Wiederholung der Vollständigkeit halber anzufügen, dass das öffentliche Interesse an Medienberichterstattungen zur sog. ZAK-Affäre und zur Klägerin in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich abgeebbt sein dürfte, weshalb die Be- klagten keinen Anlass zur Wiederholung der eingeklagten Äusserungen mehr haben dürfte. Das Kantonsgericht kommt aus zwei Gründen zu diesem Schluss. Zum einen beschloss der Landrat am 5. November 2020 das revidierte Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzar- beit (GSA) und das neue Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG), welche beide vom Stimmvolk am 7. März 2021 abgesegnet wurden. Mit diesen neuen Gesetzen und den darauf basierenden neuen Leistungsvereinbarungen dürfte die politische Auseinandersetzung in der sog. ZAK-Affäre ein Ende gefunden haben, zumal ein Vorstoss für eine allfällige Aufarbeitung durch den Landrat nicht weiterverfolgt wurden. Dem- entsprechend wurde das Verfahrenspostulat Nr. 32 «Politische Aufarbeitung der ZAK-Affäre und der weiteren Geldflüsse an die sozial-partnerschaftlichen Konstrukte 2021/407» durch den Landrat mit Beschluss Nr. 1111 vom 30. September 2021 abgelehnt. Sowohl die er- wähnten Gesetzesrevisionen als auch die Ablehnung des fraglichen Postulates können vom Kantonsgericht als notorische Tatsachen bei der vorliegenden Entscheidfindung berücksich- tigt werden. Ebenso für eine Einbüssung an Aktualität und ein abnehmendes Interesse der Leserschaft an künftigen Berichterstattungen zur ZAK-Affäre, soweit bis zum Urteilszeitpunkt abschätzbar, sprechen dürfte der Umstand, dass das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Juni 2021 Regierungsrat Thomas Weber und den ehemaligen Vorsteher des KIGA vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit überhöhten Forderungen des Vereins Schwarzarbeitskontrolle ZAK in den Jahren 2014 und 2015 freigesprochen hat. Eine entsprechende Berichterstattung der Basellandschaftlichen Zeitung vom 4. Juni 2021 wurde durch die Beklagten mit Noveneingabe vom 14. Juni 2021 ins Recht gelegt. Wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint, ist nach oben zitierter bundesge- richtlicher Rechtsprechung für eine Unterlassungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kein hinreichendes Rechtschutzinteresse gegeben, weshalb auf das klägerische Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Klage vom 23. August 2018 nicht eingetreten werden kann. Ebenso zu einem Nichteitreten führt der Umstand der fehlenden Justiziabilität des Begehrens, weil es
430 18 240 Seite 297 von 340 mit Blick auf eine allfällige Urteilsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt formuliert wurde. Unabhängig von diesem Befund bleibt es der Klägerin schliesslich unbenommen, zu gege- bener Zeit die Rechtslage in einem neuen Kontext gerichtlich überprüfen lassen zu können, sollten die Beklagten Äusserungen publizieren, welche mit vorliegendem Entscheid für un- lauter befunden wurden. 20. Medienkampagne nach UWG 20.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 351 bis 384) Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten in der ersten Hälfte des Jahres 2018 eine unlautere Kampagne gegen die Klägerin geführt haben. Sie begründet dies im Wesent- lichen wie folgt: Um eine Kampagne darzustellen, müsse eine Berichterstattung über den reinen Informationszweck hinaus ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichbares An- liegen, eine eigentlich «Agenda» verfolgen, sei es die Absetzung eines Politikers, die Schwächung einer Behörde, den Boykott eines Unternehmens etc. Dies gehe bereits aus der Etymologie des Begriffs Kampagne hervor. Ob eine Berichterstattung als Kampagne be- zeichnet werden könne, hänge auch massgeblich vom Anlass ab. Dieselbe Anzahl Berichte innerhalb derselben Zeitspanne könne dann, wenn tatsächlich etwas Aufsehenerregendes passiert sei, völlig adäquat und keine Kampagne sein, während sie umgekehrt zur wider- rechtlichen Medienkampagne werde, wenn damit gezielt und künstlich ein Thema aufge- bauscht werde. Einen Einfluss auf die Frage, ob die Berichterstattung noch adäquat sei oder nicht, habe auch der Umstand, wie diese vom Medienhaus präsentiert werde. Erscheine das Thema der Berichterstattung regelmässig in reisserischen Schlagzeilen auf der Frontseite, spreche dies eher für das Vorliegen einer Kampagne, als wenn darüber sachlich im Feuille- ton berichtet werde. Eine intensive Berichterstattung werde sodann erst dann relevant, wenn sie zu einem gewissen Teil Rechtsverletzungen beinhalte. Das Bundesgericht habe diesem Aspekt im Hirschmann-ll-Entscheid dadurch Rechnung getragen, dass das Vorliegen einer Gesamtkampagne auch für solche Folgeartikel bejaht werde, die selbst keine persönlich- keitsverletzenden Aussagen enthalten würden. Konkret scheine es in diesem Präjudiz-Fall so gewesen zu sein, dass letztlich nur rund ein Dutzend von 140 eingeklagten Medienberich- ten als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden seien. Das Bundesgericht habe also das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne bejaht, obwohl in nicht einmal 10% der streitgegenständlichen und wohl in einem noch kleineren Anteil der Gesamtbericht- erstattung überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt worden sei. Wenn in diesem Fall eine Kampagne angenommen werden könne, müsse das in vorliegender Angelegenheit, wo nach Ansicht der Klägerin ein Grossteil der Berichterstattungen des Beklagten 2 über die
430 18 240 Seite 298 von 340 Klägerin für sich unlauter seien, umso mehr gelten. Ob die Berichterstattung eines Mediums persönlichkeitsverletzend sei oder die Stellung einer (juristischen) Person im Wettbewerb gefährdet, sprich unlauter sei, spiele für die Beurteilung, ob die Berichterstattung als Medien- kampagne zu werten sei, nach Ansicht der Klägerin keine Rolle. Die vorliegenden BaZ-Berichte würden ein Gesamtbild der Klägerin erschaffen und zemen- tieren, welches darin bestehe, dass diese über ein allmächtiges, unübersichtliches und mafi- öses Firmenkonstrukt verfüge, durch welches sie – mittels Tarnungen und über dubiose Ka- näle – auf Kosten von Mitgliedern und Steuerzahlern Gelder «in die eigene Tasche» wirt- schafte. Das Bild werde mit verschiedenen Stilmitteln und perfiden Manipulationsmethoden in den Köpfen der Leserschaft gefestigt. Das Narrativ bestehe aus zwei Teilen. Durch den in jedem Artikel vorkommenden Hinweis auf das «unübersichtliche», «komplexe», «verzweig- te» oder «seltsame» «Firmengeflecht» der Klägerin werde zum einen beim Leser der Ein- druck erweckt, dass allein schon die organisatorische Struktur der Wirtschaftskammer dafür spreche, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugehe bzw. dass etwas versteckt werden müsse. Diese suggestive Form der Berichterstattung kulminiere im Artikel vom 3. April 2018, wo ein völlig willkürliches Schema der Wirtschaftskammer zugeordneter Unternehmen und Organisationen diesen Eindruck illustrieren soll. Der Ausdruck der «komplexen Firmenstruk- tur» wird mantraartig und in praktisch allen Berichten des Beklagten 2 wiederholt. Der zweite Aspekt des Narrativs suggeriere nun aber, teilweise direkt, teilweise indirekt, dass die Kläge- rin ihre Strukturen nicht etwa aus ökonomischen oder organisatorischen Gründen in dieser Form geschaffen habe, sondern einzig deshalb, um Dritte (eigene Mitglieder und den Steu- erzahler) zu täuschen. Nicht nur das: Der Beklagte 2 suggeriere, dass die Klägerin diese Täuschungen getarnt und verschleiert habe, mithin betrügerische bzw. andere strafrechtlich relevante Vorgänge stattfänden. Dabei handle es sich keineswegs um eine versteckte Bot- schaft; der Beklagte 2 kolportiere tatsachenwidrig, dass die Klägerin bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden sei bzw. stehe. Die Klägerin, so werde suggeriert, füh- re Dritte nicht nur hinters Licht, es handle sich darüber hinaus geradezu um eine gefährliche Organisation, die Abtrünnige – ähnlich der Mafia – rücksichtslos bestrafe. Ein Gesamtbild einer Person, einer Institution oder eines Unternehmens lasse sich nur dann langfristig in den Köpfen von (Medien-)Konsumenten zementieren, wenn es über eine gewis- se Zeitdauer immer wieder von Neuem gezeichnet und geprägt werde. Die Botschaft sei über Monate kultiviert worden. Das Spiel mit dem Masseneffekt sei auf die Spitze getrieben worden. Dass die Botschaft angekommen sei, würden auch die vielen Kommentare unter den Artikeln zeigen. Um eine Verbindung zu den Vorwürfen früherer Be-
430 18 240 Seite 299 von 340 richte zu schaffen, rufe der Beklagte 2 diese regelmässig zu Beginn eines neuen Artikels in Erinnerung. Dabei würden die Vorwürfe früherer Berichte – zunächst noch als Thesen oder Vermutungen vorgebracht – stets wiederholt und ab einem bestimmten Zeitpunkt dann plötz- lich als Tatsachen hingestellt. Jede «sog. Recherche» werde der Klägerin angekreidet, ob- wohl sie mit den angeprangerten Akteuren oft nichts zu tun gehabt habe. Innerhalb der Klä- gerin finde eine Fixierung auf Christoph Buser, den Direktor der Klägerin, statt. Die Personifi- zierung sei bereits am Anfang der Kampagne aufgegleist worden. Buser werde nicht nur in allen BaZ-Berichten prominent erwähnt, es werde auch häufig eine Bildaufnahme von ihm beigefügt. Das gehe so weit, dass etwa der Online-Veröffentlichung des Artikels «Schweizer für dumm verkauft» vom 11. April 2018 ein Bild von Christoph Buser zugeordnet werde, ob- wohl dieser im Artikel selbst mit keinem Wort erwähnt werde. Die Beklagten würden mit Fragen, Vermutungen und Suggestionen arbeiten. Regelmässig würden in den Artikeln der Beklagten schwere Vorwürfe an die Klägerin in Frageform ver- packt bzw. mit einem Fragezeichen versehen oder dann auch Vermutungen und Suggestio- nen ausgesprochen bzw. als erwiesene Tatsachen dargestellt oder gar Aussagen von Dritten in den Mund gelegt. Das ändere aber nichts am widerrechtlichen Charakter der Aussagen und auch nichts daran, dass sich die Beklagten solche Aussagen anrechnen lassen müss- ten. Der Masseneffekt spiele nur, wenn ein enger zeitlicher Konnex zwischen den einzelnen Arti- keln bestehe. Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, dass die Beklagten während ihrer halbjährlichen Berichterstattung über die Klägerin «nur» 10 vollständig unlautere Be- richterstattungen plus zwischendurch einige vereinzelte Herabsetzungen zur Klägerin veröf- fentlicht hätten und deshalb umfangmässig nicht von einer übermässigen Berichterstattung bzw. einer Medienkampagne gesprochen werden könne. Allerdings lebe eine Medienkam- pagne nicht bloss von der Anzahl der unlauteren Aussagen und Artikel. Die Wirkung könne auch erzielt werden, wenn ein Thema über einen längeren Zeitraum am Kochen gehalten werde. Zwischen den unlauteren Artikeln würden immer wieder Zwischenteile eingestreut, seien es Artikel, Kolumnen, Umfragen oder ein unlauterer Leserbrief. So sei es nicht überraschend, dass die Rufmordkampagne der Beklagten in den Augen der Leserschaft bzw. der Öffent- lichkeit – und das sei massgeblich – als einheitliches Ganzes erscheine. Die Klägerin nennt 12 Berichte, welche sie als solche Zwischenteile qualifiziert (vgl. im Einzelnen K Rz 367.1 bis 367.12).
430 18 240 Seite 300 von 340 Die Kampagne der Beklagten beschränke sich sodann gemäss klägerischen Ausführungen nicht auf die Veröffentlichungen in den Print-Ausgaben. Sie würde auch online weiterverbrei- tet bzw. -gestreut werden. Für BaZ-Abonnenten seien sämtliche Artikel auch online – via E- Paper – einsehbar. Der Umstand, dass die meisten der unlauteren Hauptartikel (Artikel vom
E. 27 Januar 2018 über die Familienausgleichskassen-Prämien der Gefak unter dem Titel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21 und online)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 25. Oktober 2021 (430 18 240) ___________________________________________________________________
Wettbewerbsrecht
Unlautere Medienberichte und Medienkampagne (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG)
Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien Wirtschaftskammer Baselland, Haus der Wirtschaft, Hardstrasse 1, 4133 Pratteln, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, Bachmann Rechts- anwälte AG, Schulhausstrasse 14, Postfach, 8027 Zürich, Klägerin gegen Tamedia Basler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich 32 Zustellung, Beklagte 1 Joël Hoffmann, Hauensteinstrasse 138, 4059 Basel, c/o Tamedia Bas- ler Zeitung AG, Aeschenplatz 7, 4052 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, Ruoss Vögele Partner, Kreuzstrasse 54, 8032 Zürich 32 Zustellung, Beklagter 2 Gegenstand Unlauterer Wettbewerb Klage vom 23. August 2018
430 18 240 Seite 2 von 340 Inhaltsverzeichnis Sachverhalt / Prozessgeschichte ........................................................................................... 5 Erwägungen ........................................................................................................................ 33 I. Vorbemerkung .............................................................................................................. 33 II. Parteien ........................................................................................................................ 34 III. Formelles / Prozessuales .............................................................................................. 35
2. Zuständigkeit / Streitwert / Partei- und Prozessfähigkeit ......................................... 35
3. Rechtsschutzinteresse ........................................................................................... 37
4. Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit ............................................................... 40
5. Klagenhäufung ....................................................................................................... 41 5.1 Subjektive Klagenhäufung ........................................................................ 41 5.2 Objektive Klagenhäufung .......................................................................... 42
6. Klageänderung ....................................................................................................... 42
7. Eintreten ................................................................................................................ 45
8. Noven .................................................................................................................... 45
9. Antrag auf Parteibefragung durch die Beklagten .................................................... 50 IV. Materielles .................................................................................................................... 52
1. Aktivlegitimation ..................................................................................................... 52 1.1 Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG ............................................. 52 1.2 Klageberechtigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG .................................... 55
2. Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ..................................................... 55 2.1 Äusserung mit Wettbewerbsbezug ........................................................... 56 2.2. Verständnis einer Äusserung durch den Drittadressaten ......................... 58 2.3.1 Herabsetzung ........................................................................................... 60 2.3.2 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Unrichtigkeit ..................... 63 2.3.3 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Irreführung/Täuschung .... 64 2.3.4 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – unnötige Verletzung ......... 64
4. Berichterstattung in der BaZ vom 27. Januar 2018. ........................................... 67 4.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 65 bis 101) ............................................... 67 4.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 84 bis 139) .................................... 73 4.3 Klägerin replicando (R Rz 102 bis 152) .................................................... 75 4.4 Beklagte duplicando (D Rz 137 bis 191) ................................................... 77 4.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung .............................................................. 78 4.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................... 85 4.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................... 85 4.9 Löschung von Tweets ................................................................................. 85
5. Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 .......................................... 86 5.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 102 bis 146) ............................................. 87 5.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 140 bis 171) .................................. 96 5.3 Klägerin replicando (R Rz 158 bis 187) .................................................... 97 5.4 Beklagte duplicando (D Rz 192 bis 208) ................................................... 99 5.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 100 5.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 114 5.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 114 5.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 114
6. Berichterstattung in der BaZ vom 3. März 2018. .............................................. 115 6.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 147 bis 171) ........................................... 115 6.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 172 bis 196) ................................ 117 6.3 Klägerin replicando (R Rz 188 bis 213) .................................................. 118 6.4 Beklagte duplicando (D Rz 209 bis 228) ................................................. 119 6.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 120 6.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 125 6.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 125
430 18 240 Seite 3 von 340 6.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 126
7. Berichterstattung in der BaZ vom 7. März 2018. .............................................. 126 7.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 172 bis 179) ........................................... 126 7.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 197 bis 214) ................................ 127 7.3 Klägerin replicando (R Rz 214 bis 227) .................................................. 128 7.4 Beklagte duplicando (D Rz 229 bis 238) ................................................. 129 7.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 129
8. Berichterstattung in der BaZ vom 14. März 2018. ............................................ 133 8.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 180 bis 200) ........................................... 133 8.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 215 bis 239) ................................ 136 8.3 Klägerin replicando (R Rz 228 bis 251) .................................................. 139 8.4 Beklagte duplicando (D Rz 239 bis 259) ................................................. 141 8.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 143 8.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 150 8.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 150 8.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 150
9. Berichterstattung in der BaZ vom 22. März 2018. ............................................ 150 9.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 201 bis 226) ........................................... 151 9.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 240 bis 262) ................................ 155 9.3 Klägerin replicando (R Rz 252 bis 270) .................................................. 157 9.4 Beklagte duplicando (D Rz 260 bis 268) ................................................. 158 9.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 159 9.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 168 9.8 Löschung des Online-Artikels ................................................................. 169 9.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 169
10. Berichterstattung in der BaZ vom 3. April 2018 ............................................... 169 10.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 227 bis 249) ........................................... 169 10.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 263 bis 288) ................................ 173 10.3 Klägerin replicando (R Rz 271 bis 293) .................................................. 175 10.4 Beklagte duplicando (D Rz 269 bis 281) ................................................. 177 10.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 177
11. Leserbrief in der BaZ vom 7. April 2018 ........................................................... 181 11.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 250 bis 256) ........................................... 181 11.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 289 bis 294) ................................ 183 11.3 Klägerin replicando (R Rz 294 bis 298) .................................................. 183 11.4 Beklagte duplicando (D Rz 282 bis 285) ................................................. 184 11.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 184
12. Berichterstattung in der BaZ vom 2. Mai 2018. ................................................ 186 12.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 257 bis 282) ........................................... 186 12.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 295 bis 315) ................................ 189 12.3 Klägerin replicando (R Rz 299 bis 319) .................................................. 190 12.4 Beklagte duplicando (D Rz 286 bis 305) ................................................. 191 12.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 193 12.8 Feststellung der Unlauterkeit und Löschung des Online-Artikels ............ 197
13. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018. .............................................. 201 13.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 283 bis 302) ........................................... 202 13.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 316 bis 339) ................................ 204 13.3 Klägerin replicando (R Rz 320 bis 344) .................................................. 205 13.4 Beklagte duplicando (D Rz 306 bis 320) ................................................. 207 13.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 209 13.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 216 13.8 Löschung der Online-Artikel ................................................................... 216
430 18 240 Seite 4 von 340 13.9 Löschung von Tweets ............................................................................. 216
14. Berichterstattung in der BaZ vom 21. Juli 2018 ............................................... 217 14.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 303 bis 325) ........................................... 217 14.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 340 bis 370) ................................ 220 14.3 Klägerin replicando (R Rz 345 bis 372) .................................................. 222 14.4 Beklagte duplicando (D Rz 321 bis 358) ................................................. 223 14.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 225 14.7 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 229 14.8 Löschung der Online-Artikel ................................................................... 229 14.9 Löschung des Tweets ............................................................................. 229
15. Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018 ......................................... 230 15.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 326 bis 350) ........................................... 230 15.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 371 bis 382) ................................ 235 15.3 Klägerin replicando (R Rz 373 bis 400) .................................................. 237 15.4 Beklagte duplicando (D Rz 359 bis 378) ................................................. 239 15.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 244 15.8 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 249 15.9 Löschung im Online-Archiv, in der E-Paper-Ausgabe und von Tweets ............................................................................................. 249
16. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Dezember 2018 .................................... 250 16.1 Standpunkt der Klägerin in der Replik (R Rz 401 bis 419) ...................... 250 16.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 379 bis 414) .............. 258 16.3 Klägerin replicando (Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 135 ff. bis 159) .................................................................................. 264 16.4 Beklagte duplicando in ihrer Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 123 bis 137) ............................. 267 16.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 268 16.6 Feststellung der Unlauterkeit .................................................................. 281 16.7 Löschung des Tweets ............................................................................. 281
17. Berichterstattung in der BaZ vom 12. Februar 2020 ........................................ 281 17.1 Standpunkt der Klägerin gemäss Noveneingabe vom
24. Februar 2020 .................................................................................... 282 17.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 415 bis 439) .............. 284 17.3 Klägerin replicando in der Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 160 bis 174) ..................................................................................... 286 17.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung ............................................................ 287
18. Löschung aus allen verfügbaren Archiven ............................................................ 291
19. Unterlassung bestimmter Aussagen mit richterlichem Verbot ............................... 292
20. Medienkampagne nach UWG ............................................................................ 297 20.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 351 bis 384) ........................................... 297 20.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 393 bis 419) ................................ 302 20.3 Klägerin replicando (R Rz 420 bis 460) .................................................. 304 20.4 Beklagte duplicando (D Rz 440 bis 539) ................................................. 309 20.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der behaupteten Medienkampagne .... 316
21. Urteilspublikation .................................................................................................. 323
22. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) ....................... 326 V. Kostenentscheid ......................................................................................................... 327 Entscheid-Dispositiv........................................................................................................... 333
430 18 240 Seite 5 von 340 A. Anlass für den vorliegenden Prozess bildet die Berichterstattung des Redaktors Joël Hoffmann über die Wirtschaftskammer Baselland und deren Tochterfirmen in der Print- und Onlineausgabe der Basler Zeitung hauptsächlich im Zeitraum zwischen Januar und August
2018. In mehreren, vornehmlich kritischen Berichten setzte sich der erwähnte Journalist mit verschiedensten Themen auseinander, welche die Wirtschaftskammer tangierte. So berich- tete Joël Hoffmann über den Aufbau und die Struktur der Wirtschaftskammer selber sowie der verbandseigenen Familienausgleichskasse Gefak. Ebenso schrieb er über das Kontroll- wesen im Kanton Basel-Landschaft im Bereich der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewer- be (insbesondere Schwarzarbeit- und GAV-Kontrollen), welche die öffentliche Hand im Rahmen diverser Leistungsvereinbarungen an die Sozialpartner, wie Unia und Wirtschafts- kammer, delegiert hatte. Die Sozialpartner setzten hierfür zunächst die Zentrale Arbeits- marktkontrolle (ZAK) und die Zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) ein. Die ZAK wurde später, ab dem Jahr 2017, durch den wiederum paritätisch aufgestellten, neu gegründeten Verein «Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe» (AMKB) abgelöst. Die AMKB wurde vom Kanton mit dem Vollzug von risikoorientierten und themenübergreifenden Arbeitsmarktkon- trollen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe beauftragt, wodurch Lohndumping, Verstösse gegen das Entsendegesetz, Schwarzarbeit, Verletzungen der GAV sowie Verstösse gegen das Beschaffungsgesetz bekämpft werden sollten. Die ZPK hat die AMKB zudem mit der Durchführung sämtlicher Kontrollen beauftragt, welche in den Geltungsbereich des Gesamt- arbeitsvertrags für das Ausbaugewerbe fallen (Angaben gemäss: www.amkb.org; zuletzt besucht: 25.Oktober 2021). Joël Hoffmann berichtete über die aus seiner Sicht fragwürdige Vorgehensweise der ZAK, welche für die Durchführung der Kontrollen die entgeltlichen Dienste der Arbeitsmarkt-Services AG (AMS AG), einer Tochterfirma der Wirtschaftskam- mer, in Anspruch nahm, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem die Weiterverrech- nung von Verwaltungskosten der AMS AG an ihre Auftraggeberin im Zentrum der Berichter- stattung stand. Im Weiteren schrieb der Redaktor über ein beim Staatssekretariat für Wirt- schaft geführtes Verfahren, welches die Abklärung bestehender Missbrauchsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Kontrollwesen durch die Sozialpartner zum Gegenstand hatte. Schliesslich berichtete Joël Hoffmann auch über ein Gerichtsverfahren im öffentlichen Vergaberecht. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht, hiess im Juli 2018 eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gut und stellte dabei fest, dass der Auftrag des Kantons zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche zu Unrecht der Baselbieter IWF AG, ebenfalls einem Tochterunter- nehmen der Wirtschaftskammer, vergeben worden sei. Das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, nahm eine andere Gewichtung
430 18 240 Seite 6 von 340 der Vergabekriterien vor und teilte den Auftrag der drittplatzierten Zürcher A. ____ AG zu. Das kantonsgerichtliche Urteil wurde ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht seinerseits erkannte, dass eine direkte Zuteilung durch ein Gericht nur in klaren Fällen erfol- gen könne, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es hob das Urteil des Kantonsge- richts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und die Vergabe an die A. ____ AG in der Folge im Januar 2020 auf und wies den Entscheid an die Vergabebe- hörde des Kantons zurück. B. Die Wirtschaftskammer Baselland (fortan Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Bachmann, ortete einerseits in der oben zusammengefassten Berichterstattung hinsichtlich einzelner Artikel Verstösse gegen Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), andererseits fühlte sie sich durch die journalis- tischen Publikationen in der BaZ einer unzulässigen, lauterkeitsrechtlich relevanten, Medien- kampagne ausgesetzt, weshalb sie gegen die Tamedia Basler Zeitung AG, vormals Basler Zeitung AG (Beklagte 1), und deren Redaktor Joël Hoffmann (Beklagter 2) beim Kantonsge- richt Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachstehend: Kantonsgericht), mit Eingabe vom
23. August 2018 Klage erhob. Dabei stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei festzustellen, 1.1 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 27. Januar 2018 über die Familienausgleichskassen-Prämien der Gefak unter dem Titel "Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht" (S. 21 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.2 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 24.02.2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln "Wirtschaftskammer in Bedrängnis" (Front) und "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf" (S. 21 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.3 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 03.03.2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln "Fragwürdige Abrechnungen"(Front) und "Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21 und online) die Klä- gerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.4 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 14.03.2018 zur Ar- beitsmarktkontrolle unter dem Titel "Willkür auf der Baustelle" (S. 23) die Kläge- rin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.5 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 22.03.2018 zur Ar- beitsmarktkontrolle unter dem Titel "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle"
430 18 240 Seite 7 von 340 (Front) und "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.6 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 03.04.2018 unter dem Titel "Die Firma" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbe- werbsstellung verletzt haben; 1.7 dass die Beklagte 1 durch die Veröffentlichung des Leserbriefs vom 07.04.2018 unter dem Titel "Diese Firma muss zerschlagen werden" (S. 18) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hat; 1.8 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 02.05.2018 mit dem Titel "Wann ist Schluss mit dem Unsinn?" (S. 21) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.9 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13.07.2018 unter den Titeln "Subventionen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Ar- beitsmarktkontrolle" sowie "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.10 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 21.07.2018 unter dem Titel "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung" (S. 19) die Kläge- rin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben; 1.11 dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 10.08.2018 unter den Titeln "Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer" (Front) und "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wett- bewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klä- gerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018 und 10.08.2018 sowie die jeweili- gen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018 und 10.08.2018 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Be- klagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018 und 10.08.2018 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben.
430 18 240 Seite 8 von 340 3.1. Berichterstattung vom 27.01.2018
a) Löschung als Ganzes Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den unter https://bazonIine.ch/basel/land/was-fuer- christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/22690184 abrufbaren Artikel "Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21) von ihrer Website, aus ihrem Online- Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 27.01.2018 "Das seltsame Firmengeflecht…" von seiner Twitter- Timeline zu löschen;
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 27.01.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Der Professor hat die Vermutung, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Wirtschaftskammer gehört, die Kosten der Gefak künstlich hochge- trieben werden" (S. 21, Spalte 2, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonIine.ch/basel/land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/sto- ry/ 22690184); ii. "Damit würden über die Personalvermittlung nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben, wie Gächter erklärt: "Durch die VBS Ver- band-Service AG können Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienaus- gleichskasse, also aus einer Art geschlossenem System, abgeführt werden", er- klärt Gächter. Das sei nicht im Sinne des Gesetzgebers" (S. 21, Spalte 4, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonIine.ch/ basel/land/was-fuer-chris- toph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/2269 0184. 3.2. Berichterstattung vom 24.02.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende- auf/story/24803359 abrufbaren Artikel "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf' (S. 21) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Wirtschaftskammer in Bedrängnis" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 24.02.2018 "Wirt- schaftskammer-Chef Christoph Buser war..." von ihrer Twitter-Timeline zu lö- schen.
430 18 240 Seite 9 von 340
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 24.02.2018 "Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf ..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 24.02.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zu- sammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle hat der Bund eine Untersuchung angeordnet." (Front, Spalte 2); ii "Daraus stellt sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden waren." (S. 21, Spalte 3, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher- bericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359); iii. "Ebenfalls bleibt unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeits- stunden Steuergelder kassierte und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Er- werbsersatz." (S. 21, Spalte 3 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359); iv. "Offen ist: Hat das Firmengeflecht doppelt verdient?" (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter:https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher- bericht-zeigt-missstaende-auf/story/24803359); v. "Offen bleibt damit die Frage, ob Stundenabrechnungen fingiert wurden.» (S. 21, Kasten, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter:
https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicher-bericht-zeigt-missstaende-auf/story/ 24803359). 3.3. Berichterstattung vom 03.03.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsan- weisung/story/22609720 abrufbaren Artikel "Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung" (S. 21) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Fragwür- dige Abrechnungen" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://ver- lag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
430 18 240 Seite 10 von 340 ii den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 03.03.2018 "Wirt- schaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter- Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 03.03.2018 "Brisante Unterlagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter- Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 03.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen: i. "Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich die Anordnung er- teilt, Verwaltungskosten der AMS Arbeitsmarkt-Services AG als angebliche Ar- beitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Baselland in Rechnung zu stellen." (Front, Spalte 5); ii" Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der AMS haben jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun" (Front, Spalte 5); iii. "Lokale Medien tragen mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht" (S. 21, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers- heikle-zahIungsanweisung/story/22609720); iv. "Nun zeigen neue Unterlagen, welche der BaZ vorliegen, dass Buser persönlich die Anweisung gab, Verwaltungskosten als Arbeitsmarktkontrollen getarnt dem Kanton weiter zu verrechnen." (S. 21, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abruf- bar unter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanwei- sung/story/22609 720); v. "Nun zeigen Recherchen der BaZ, dass der AMS die Margen auf die Kontrolleure nicht genug waren. Wie Unterlagen, welche der BaZ vorliegen, zeigen, gab Wirt- schaftskammer-Direktor Buser im Haus der Wirtschaft - wie der Hauptsitz seines Verbandes heisst - der AMS Anweisungen. So soll also die AMS sämtliche Ver- waltungskosten, also die sogenannten Overheadkosten, der ZAK und der ZPK in Rechnung stellen. Dies ist brisant, denn der sogenannte Overhead der AMS hat nichts mit den Kontrolltätigkeiten einer ZAK oder einer ZPK zu tun." (S. 21, Spal- te 1 und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/chris- toph-busers-heikle-zahIungsanweisung/story/22609 720); vi. "Wie wurden diese Kosten ausgewiesen, ohne dass diese zweckfremde Ver- rechnung aufgeflogen ist?" (S. 21, Spalte 1 f., und Online-Ausgabe, abrufbar un- ter: https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle-zahIungsanweisung/ story/ 22609720);
430 18 240 Seite 11 von 340 vii. (Als Zitat von Grünen-Präsident Bàlint Csontos): "Die Wirtschaftskammer produ- ziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab" (S. 21, Spalte 4);
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 03.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: viii. "Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich die Anordnung er- teilt, Verwaltungskosten der AMS Arbeitsmarkt-Services AG als angebliche Ar- beitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton in Rechnung zu stellen."
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 03.03.2018 die folgen- den Aussagen zu löschen: ix. "Brisante Unterlagen belegen heikle Anweisung: Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser stellte Aufwände seiner Verbandsfirma als Arbeitsmarktkontrol- len getarnt dem Kanton Baselland in Rechnung." 3.4. Berichterstattung vom 07.03.2018
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, folgende Aussagen im Artikel "Weber und die Wirt- schaftskammer" (S. 17) vom 7.03.2018 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen: i. "ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern" (S. 17, Spalte 2); ii. "Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in pri- vate Taschen flossen" (S. 17, Kasten, Spalte 4); iii. "Er [der KPMG Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf" (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.); 3.5. Berichterstattung vom 14.03.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Willkür auf der Baustelle" (S. 23) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 14.03.2018 "Willkür auf der Baustelle..." von seiner Twitter- Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 14.03.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Willkür auf der Baustelle" (S. 23, Titel);
430 18 240 Seite 12 von 340 ii. "Tut sie dies nicht, dann besteht der Verdacht auf Amtsmissbrauch" (S. 23, Spal- te 1); iii "Diverse KMU haben sich bei der BaZ gemeldet im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskam- mer." (S. 23, Spalte 1) iv. "Den Kritikern ist gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, weshalb sie vermuten, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder un- verhältnismässig sanktioniert wurden. Belegen lässt sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzählt, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrollierte und Wirtschaftskammermitglieder schonte." (S. 23, Spalte 1);
v. "Doch der Maurer wendet sich an einen Anwalt, der ihm bestätigt, dass die von der Wirtschaftskammer und der Unia getragene AMKB die geforderten Unterla- gen gar nicht einfordern darf.» (S. 23, Spalte 2);
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 14.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: vi. "Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge." 3.6. Berichterstattung vom 22.03.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers- Gesetz/story/11719994 abrufbaren Artikel "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S.3) von ihrer Webseite und gemeinsam mit dem Artikel "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https:// verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 22.03.2018 "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt…" von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 22.03.2018 "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Ge- setz..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 13 von 340
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 22.03.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu Iöschen: i. "Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle" (Front, Titel); ii. "Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutach- ten belegt" (Front, Untertitel); iii. "Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig ver- halten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert." (Front, Spalte 2); iv. "Darin werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der feder- führenden Wirtschaftskammer festgehalten." (Front, Spalte 3 f.); v. "Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz" (S. 3, Titel, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich- uebers-Gesetz/story/11719994); vi. "Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle." (S. 3, Untertitel, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer- stelllte-sich-uebers-Gesetz/story/1171994); vii. "Seit 2010 hat die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die 650'000 Franken Steuergelder pro Jahr selber verwaltete." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich- uebers-Gesetz/story/ 11719994); viii. "Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirt- schaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht Steuer- gelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschaftskammer. Mehrfach wurde bereits darüber berichtet, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stellt und somit eine Marge für sich erwirtschaftet. Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung." (S. 3, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonlinech/basel/land/Wirtschaftskammer-stelllte-sich-uebers-Gesetz/- story/11719994).
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschafts- kammer übers Gesetz stellt."
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 22.03.2018 die folgen- den Aussagen zu löschen:
430 18 240 Seite 14 von 340 x. "Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz - Vertrauliches Rechts- gutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechts- widrige Rolle." 3.7. Berichterstattung vom 03.04.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084 abrufbaren Ar- tikel "Die Firma" (S. 17) von ihrer Website und aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17 der Ausgabe vom 04.04.2018) von ihrer Webseite und aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch auf- geschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; iii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 03.04.2018 ("Jeder mit jedem...") von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, iv. die unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweets "Die Firma - Das Netzwerk..." und "Die Firma - Jetzt online: Das Netzwerk..." vom 03.04.2018 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 03.04.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/ story/26275084); ii. "Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intranspa- renter Umgang mit Steuergeldern und, und, und." (S. 17, Spalte 1, und Online- Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/ 26275084); iii. "Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können." (S. 17, Spalte 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084).
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Ausgabe vom 04.04.2018 auf den genann- ten Portalen folgende Aussage zu löschen:
430 18 240 Seite 15 von 340 iv. "Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?" (S. 17, Header). 3.8. Leserbrief vom 07.04.2018
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Leserbrief "Diese «Firma» muss zerschlagen werden" von X.Y. auf S. 18 aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; 3.9. Berichterstattung vom 02.05.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Wann ist Schluss mit dem Unsinn?" (S. 21) aus ihre Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 02.05.2018 "Wann ist Schluss mit dem Unsinn? Mein Leitarti- kel..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussage
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 02.05.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerk- schaften ans Licht" (S. 21, Überschrift); ii. "Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein." (S. 21, Bildlegende); iii. "Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?" (S. 21, Spalte 1); iv. "Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet ha- ben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen." (S. 21, Spalte 1); v. "Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen." (S. 21, Spalte 1); vi. "Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwalt- schaft Baselland hat jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet." (S. 21, Spalte 1);
430 18 240 Seite 16 von 340 vii. "Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein." (S. 21, Spalte 1); viii. "Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Ar- beitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirt- schaftskammer- und Gewerkschaftsbossen." (S. 21, Spalte 2); ix "Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten." (S. 21, Spalte 2); x. "Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recher- chieren weiter über diese Machenschaften." (S. 21, Spalte 4). 3.10. Berichterstattung vom 13.07.2018
a) Löschung Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/weber-und-die-arbeitsmarktkontrolle/ story/24630014 abrufbaren Artikel "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" und den unter https://bazonIine.ch/basel/land/vetternwirtschaft-bei-den-soziaI- partnern/story/19283912 abrufbaren Artikel "Vetternwirtschaft bei den Sozialpart- nern" (beide S. 17 und online) sowie die dazugehörigen Kommentare gem. Ziff. 3.10. b) iii bis v von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Subven- tionen zweckentfremdet» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/ archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag. baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 13.07.2018 "Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder..." von ihrer Twit- ter-Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, die unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweets vom 13.07.2018 "Wirtschaftskammer Baselland und die Unia haben Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen zweckfremd verwendet..." sowie "Vet- ternwirtschaft bei den Sozialpartnern (Wirtschaftskammer Baselland und Unia)?" von seiner Twitter-Timeline zu löschen;
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in der Kommentarspalte zum Artikel vom 13.07.2018 mit dem Titel "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" unter https://bazonline.ch/basel/land/weber-und-die-arbeitsmarktkontrolle/story/24630014 folgende Aussagen zu löschen:
430 18 240 Seite 17 von 340 iii. "Wie lange darf die «Wirtschaftskammer» eigentlich noch so handeln? Seit Jah- ren picken sie die Rosinen heraus, zocken die Steuerzahler/innen ab und erfin- den Lügengeschichten, dass sich die Balken biegen, aber der rechtsbürgerlich regierte Kanton BL findet immer wieder neue Wege und Pfade, dieses Treiben weiterhin nicht nur zu tolerieren, sondern auch noch zu finanzieren. Erbärmlich ist dabei auch die Rolle der UNIA, die sich ebenfalls vor diesen Dreckskarren span- nen lässt. Das ist ekelhaft!" (Kommentar von "Franz Meier"); iv. "Denkende Unternehmer im Kanton Basel-Landschaft sind Mitglied bei den Ar- beitgeber Basel angeschlossen und sicher nicht bei der Wirtschaftskammer, wel- che von dem grössten Filzpolitiker aller Zeiten im Kanton BL in Leben gerufen wurde. Die Wirtschaftskammer kann man schon fast als kriminelle Organisation oder mafiöse Organisation bezeichnen." (Kommentar von "Urs Forster"); v. "Darum bin ich nicht Mitglied in der Wirtschaftskamer weil ich diese nicht für seri- ös halte. Da werden Firmensteuergelder und andere Steuergelder in dubiose Kanäle abgezweigt" (Kommentar von "Walter Ritschard"). 3.11. Berichterstattung vom 21.07.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, den Artikel "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 21.07.2018 "Die Wirtschaftskammer korrumpiert…" von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter; Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, im genannten Artikel vom 21.07.2018 auf den ge- nannten Portalen folgende Aussagen zu löschen:
i. "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung" (S. 19, Titel); ii. "Die Organisation von Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser korrumpiert Regierung und Verwaltung" (S. 19, Spalte 1); iii. "Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen." (S. 19, Spalte 1); iv. "Sie [die Wirtschaftskammer] hat die Baselbieter Regierung, die Verwaltung und das Parlament unterwandert." S. 19, Spalte 1); v. "Der Filz ernährt sich selbst" (S. 19, Spalte 1);
430 18 240 Seite 18 von 340 vi. "Ebenso befremdlich ist die Tatsache, dass sowohl in Webers als auch in Pego- raros Direktion Beamte nicht dem Volk, sondern Buser verpflichtet sind. Auch solche Verfilzungen sind belegt." (S. 19, Spalte 5); vii. "Der Verband mit Sitz am Altmarkt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben." (S. 19, Spalte 1); viii. "Das zeigt, wie wenig ihm der Interessenkonflikt bedeutet, und dass er den Staat primär als Selbstbedienungsladen versteht." (5. 19, Spalte 2);
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 21.07.2018 die folgende Aussage zu löschen: ix. "Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung – mein Leitartikel zum Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts zu den Machenschaften der Regierung und des mächtigen KMU-Verbandes." 3.12. Berichterstattung vom 10.08.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://bazonline.ch/basel/land/Verdacht-auf-Kontrollmissbrauch/story/ 28006422 abrufbaren Artikel "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17 und onli- ne) sowie die dazugehörigen Kommentare gem. Ziff. 3.12. b) ix bis xii von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel "Seco-Verfahren gegen Wirtschafts- kammer" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu lö- schen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Ver- bandssprecher Schindler spricht ..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Verdacht auf Kontrollmissbrauch..." von seiner Twit- ter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, in den genannten Artikeln vom 10.08.2018 auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: iii. "Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont.» (S. 17, Untertitel) iv. "Vergleicht man diese Liste von 6349 kontrollierten Firmen mit den Mitgliederlis- ten der betroffenen an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenver- bände, dann zeigt sich, dass offensichtlich Mitglieder-KMU verschont wurden." (S. 17, Spalte 1);
430 18 240 Seite 19 von 340 v. "Die nackten Zahlen, welche die Behörden auf ihre Richtigkeit überprüfen könn- ten, tragen nicht nur eine Ungleichbehandlung zutage, sondern lassen weitere Vorkommnisse noch seltsamer erscheinen: So bezahlen beispielsweise alle Ba- selbieter Firmen des Ausbaugewerbes höhere Lohnabgaben in die Familienaus- gleichskasse der Wirtschaftskammer, als es das Baselbiet vorschreibt." (S. 17, Spalte 3 f.); vi. "Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping- Kontrollen?" (S. 17, Spalte 4) vii. "So wurde etwa bei Überprüfungen unter Androhung von polizeilichem Zwang die Herausgabe von Unterlagen verlangt, welche die Kontrolleure nichts angehen, wie etwa Kundenlisten und Kontoauszüge." (S. 17, Spalte 4); viii. "Wenn man bedenkt, dass Geschäftsgeheimnisse womöglich primär von Nicht- Mitgliedern eingefordert wurden, ergeben sich weitere Fragen, ob wirklich Lohn- dumping bekämpft wird oder eher die lokale und internationale Konkurrenz." (S. 17, Spalte 4); ix. "Es wird ja gerne über die bösen kriminellen Flüchtlinge geschumpfen, aber hier sieht man die wirklichen Schweine, die unsere Schweiz schön diskret zerstören (Kommentar von "Tobias Reich»); x. "Die Wirtschaftskammer Baselland gehört aufgelöst und das Vermögen soll an den Kanton übergehen. Die Ausgleichskasse soll in die SVA BL eingegliedert werden. Diese kriminelle, anders kann an dies nicht mehr nennen, Organisation muss schnellst möglich von der Bildfläche verschwinden." (Auszug aus Kommen- tar von "Urs Forster"); xi. "Joel Hoffmann kann bis ans Ende seiner Tage im Sumpf der Wirtschaftskammer fischen. Er wird jede Woche Dinge finden, die zum Himmel stinken." (Kommentar von "Margareta Bringold") xii. "Zurückhaltend sehende nennen es Klüngelei, objektiv sehende nennen es Kor- ruption!" (Kommentar von "Etienne Mayenzet") 4. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, ins- besondere in den Mediendatenbanken (inkl. SMD und SwissDocs) und den Internet- Suchmaschinen (insbesondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache), wo- bei die Beklagte 1 zu verpflichten sei, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Löschungsanträge an Google zu stellen. 5. Den Beklagten 1 und 2 sei in Bezug auf bis heute bekannte Sachverhalte die Publika- tion folgender Äusserungen, direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten:
430 18 240 Seite 20 von 340 5.1. Die "zur Wirtschaftskammer gehörende" AMS Arbeitsmarkt Services AG habe ihre gesamten Verwaltungs- bzw. Overhead-Kosten der ZAK und der ZPK überwälzt. 5.2. Das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Abschöpfen von Steuergeldern. 5.3. Die von der Klägerin mitgetragene AMKB (Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe) habe widerrechtlich Unterlagen wie Kundenlisten von kontrollierten Unternehmen eingefordert. 5.4. Äusserung des Verdachts, dass Wirtschaftskammer-Mitglieder bei Kontrollen durch die von der Klägerin mitgetragenen Kontrollorgane, namentlich der AMKB, bevorzugt behandelt bzw. überhaupt nicht kontrolliert worden seien. 5.5. Die Klägerin habe sich durch die Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS Arbeits- markt Services AG übers Gesetz gestellt, dies habe zu Betrugsvorwürfen geführt und werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft untersucht. 5.6. Die Klägerin würde die Baselbieter Regierung korrumpieren. 6. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, das ergangene Urteil folgendermassen zu publizie- ren: 6.1. In der Printausgabe der Basler Zeitung sei am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils das Urteil vollständig in gut lesbarer Schrift auf der Bundspitze des Regionalbundes der Zeitung zu publizieren; zusätzlich sei auf der Frontseite der- selben Ausgabe unter dem Titel "Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschafts- kammer gegen die BaZ" in gut lesbarer Schrift ein Anriss mit Verweis auf die voll- ständige Urteilspublikation im Regionalbund anzubringen. 6.2. Auf der Internetseite der Beklagten 1 sei das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft für die Dauer von 72 Stunden in der Rubrik https://bazonline.ch/basel/land/ vollständig und in gut lesbarer Schrift als erster Bericht direkt unter dem Titel mit den Rubriken über die gesamte Seitenbreite zu publizieren; gleichzeitig sei auf der Startseite (https://bazonline.ch/) mit einem Anriss in einem Textkasten, direkt unter dem Titel mit den Rubriken (und allenfalls aufgeschalteter Werbung) in der rechten Spalte, mindestens über einen Viertel der Seitenbreite, während 72 Stunden auf die Ur- teilspublikation in der Rubrik Basel/Land hinzuweisen; nach 72 Stunden Aufschalt- dauer sei das Urteil in der Rubrik Basel/Land für die Dauer von weiteren sechs Mona- ten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ und Link auf den Text zu publizieren. 7. Die Verfügungen gemäss Ziff. 2 bis 6 vorstehend seien unter Androhung der Unge- horsamsstrafe von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu erlassen, wonach mit Busse bestraft wird, wer einer behördlichen Verfügung nicht Folge leistet. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten der Beklagten 1 und 2.»
430 18 240 Seite 21 von 340 C. Die Tamedia Basler Zeitung AG, vormals Basler Zeitung AG (Beklagte 1), und deren ehemaliger Redaktor Joël Hoffmann (Beklagter 2), vertreten durch Rechtsanwalt Oscar Amstad, beantragten mit ihrer Klageantwort am 5. Dezember 2018, es sei auf die Anträge Ziffer 1, 2 und 5 der Klage nicht einzutreten (1.), im Übrigen sei die Klage, soweit darauf ein- getreten wird, vollumfänglich abzuweisen (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Kläger (3.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 erklärten die Beklagten, dass es ihnen aufgrund technischer Probleme nur unter grösster Mühe möglich gewesen sei, die Klageantwortfrist zu wahren. Bei den sehr zeitintensiven Behebungsmassnahmen seien ihnen dabei Querverweise und Korrekturen im Dokument verloren gegangen, weshalb die Klageantwortschrift vom 5. Dezember 2018 zunächst ledig- lich in einfacher Ausführung habe fristgerecht eingereicht werden können. Mit Blick auf die ohnehin zu gewährende Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO werde die Klageantwort nochmals in korrigierter Version eingereicht verbunden mit der Bitte, die erste Zusendung aus den Akten zu nehmen. Die berichtigte Klageantwort vom 5. Dezember 2018 ging beim Kantonsgericht am 10. Dezember 2018 ein, wobei die in der zweiten Version gestellten Rechtsbegehren mit denjenigen in der erstmalig eingereichten Klageantwort-Version deckungsgleich waren. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 wurde der Klägerin die Klageantwort vom
5. Dezember 2018 sowie das Schreiben der Beklagten vom 6. Dezember 2018 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Sodann wurde den Parteien die Vorladung zu einer Instruktionsver- handlung zwecks Erörterung des Streitgegenstandes, mitunter des Streitwerts der vorliegen- den Klage, sowie des weiteren Fortgangs des Verfahrens in Aussicht gestellt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 ersuchte die Klägerin um Zustellung der am 5. Dezember 2018 von den Beklagten eingereichten Klageantwort, da sie momentan nur über die ebenfalls auf den
5. Dezember 2018 datierte Version der Klageantwort verfügen würde, die aber am 6. De- zember 2018, und damit einen Tag nach Fristablauf, aufgegeben worden sei. Auf die kan- tonsgerichtliche Einladung zur fakultativen Stellungnahme hin (Verfügung vom 7. Januar
2019) liessen sich die Beklagten mit Eingabe vom 14. Januar 2019 dahingehend vernehmen, dass der Beklagten gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO bei Säumnis im Zusammenhang mit der fristgerechten Einreichung der Klageantwort ohnehin eine kurze Nachfrist anzusetzen gewe- sen wäre, ohne dass hierzu ein Fristerstreckungsgesuch notwendig gewesen wäre. Nach- dem die erste, unvollständige Zusendung vom Gericht nicht zu den Akten genommen wor- den sei, liege auch nur eine originale Rechtsschrift in den Akten, weshalb dem Ersuchen der Gegenpartei auch vor diesem Hintergrund nicht Folge geleistet werden könne. Sodann hät- ten die Beklagten mit Telefonat und Schreiben vom 6. Dezember 2018 sinngemäss um Ein-
430 18 240 Seite 22 von 340 räumung einer Nachfrist respektive um Wiederherstellung gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO er- sucht, was dem Gericht noch vor der Zusendung der fehlerhaften Rechtsschrift zugegangen sei. Dabei sei analog einer Klageeinreichung, welche noch vor Zustellung an die Gegenpar- tei unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung ohne Rechtsnachteile für die Klägerschaft zurückgezogen und wieder eingebracht werden könne, auch ein Rückzug der Klageantwort unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung innert richterlich gewährter Nachfrist zu beurtei- len. Nachdem die korrekte, korrigierte Eingabe bereits am Folgetag erfolgt sei, habe sich eine nachträgliche Fristansetzung für die Einreichung der Klageantwortschrift durch das Ge- richt erübrigt, sei doch die für gewöhnlich zu gewährende Nachfrist von 5-8 Tagen durch die Beklagte offensichtlich gewahrt worden. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde dem Er- suchen der Klägerin um Zustellung der am 5. Dezember 2021 eingereichten ursprünglichen Fassung der Klageantwort vom 5. Dezember 2019 entsprochen. Zugleich hielt der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht unter Hinweis auf einschlägige Lehrmeinungen fest, dass sich die Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO erübrige, wenn die Klageantwort zwar verspätet, aber vor der Ansetzung einer Nachfrist eingereicht werde. Gleiches habe auch zu gelten, wenn wie vorliegend unmittelbar nach Ablauf der Frist die Beklagten erklären, die innerhalb der Frist eingereichte Klageantwort sei fehlerhaft, und so- gleich eine korrigierte Version nachreichen würden. Aus diesem Grund sei für das vorliegen- de Verfahren einzig die korrigierte Klageantwort massgebend und die ursprünglich am
5. Dezember 2018 eingereichte Fassung unbeachtlich. Gleichwohl sei die Erstversion entge- gen der Annahme der Beklagten in die Akten genommen worden und könne daher von der Gegenpartei eingesehen werden. E. Die Instruktionsverhandlung im Sinne von Art. 226 ZPO fand am 19.03.2019 statt. In deren Anschluss wurde in Absprache mit sämtlichen Parteien den Beklagten mit Verfügung ebenfalls vom 19.03.2019 Frist angesetzt, um einen Vergleichsvorschlag für die Löschung von Textpassagen oder Artikeln gegebenenfalls verbunden mit einem Vorschlag für einen Vergleichstext einzureichen bzw. zuhanden der Klägerin zu unterbreiten. Diese Frist wurde den Beklagten mit Verfügung 12. April 2019 wieder abgenommen und das Verfahren zu- nächst bis 20. Mai 2019 sistiert. Die Sistierung wurde sodann bis 7. Juni 2019 verlängert (Verfügung vom 15. Mai 2019). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 orientierte die Klägerin das Kantonsgericht darüber, dass die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien ergebnis- los geblieben seien. Zugleich wurde um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und entsprechende Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Replik ersucht, was mit Verfügung vom 11. Juni 2019 auch erfolgte.
430 18 240 Seite 23 von 340 F. Nach zweimalig erstreckter Frist reichte die Klägerin am 14. Oktober 2019 ihre Replik ein unter umfassendem Festhalten an den in der Klageschrift vom 23. August 2018 gestell- ten Anträgen und den darin gemachten Ausführungen mit Ausnahme folgender, vollständig gegenstandslos gewordener Anträge: Rechtsbegehren Ziffer 3.10 a) betreffend Beklagter 2 sowie Rechtsbegehren Ziffer 3.10. b) iii-v; und Rechtbegehren Ziffer 3. 12 a) betreffend Be- klagter 2 sowie Rechtsbegehren Ziffer 3.12 b) iii-xii. Zudem änderte sie die nachstehend, teilweise gegenstandslos gewordene Rechtsbegehren gemäss Klage, wie folgt: « 3.3. Berichterstattung vom 13.07.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. den unter https://lbazonline.ch/basel/land/vetternwirtschaft-bei-den-sozialpart- nern/story/19283912 abrufbaren Artikel "Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern" (S. 17 und online) von ihrer Website und gemeinsam mit den Artikeln "Subven- tionen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 13.07.2018 "Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder... " von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. 3.12. Berichterstattung vom 10.08.2018
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. die Artikel "Verdacht auf Kontrollmissbrauch" (S. 17) und "Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer" (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/ epaper/ zu löschen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10.08.2018 "Ver- bandssprecher Schindler spricht ..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.» Schliesslich ergänzte und präzisierte die Klägerin replicando ihre klageweise gestellten Rechtsbegehren, wie folgt: « 1. Es sei festzustellen, (…) 1.12. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13.12.2018 unter den Titeln "Vertrauensverlust für Thomas Weber" (Front) und "Aktenzeichen
430 18 240 Seite 24 von 340 WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer" (S. 2 und 3) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klä- gerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018, 10.08.2018. 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019 und 12.06.2019 sowie die jeweiligen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018, 12.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018 und 10.08.2018 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018, 10.08.2018, 1.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019 und 12.06.2019 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbs- stellung verletzt haben (Hervorhebungen durch das Gericht nur hier zur Kenn- zeichnung der Ergänzung zur Klage). (…) 3.13. Berichterstattung vom 13.12.2018
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/Joe/Hoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 13.12.2018 "Die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ..." von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechts- kraft des Urteils entsprechende Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge, gegen- über allen Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (insbesondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirt- schaftsdatenbank GmbH), abzugeben. (…)
430 18 240 Seite 25 von 340 5.8 Die Klägerin habe im Maler- und Gipsergewerbe des Kantons Basel-Landschaft jah- relang zu Unrecht respektive ohne Rechtsgrundlage Lohnabgaben in Millionenhöhe abkassiert.» G. Die den Beklagte zunächst zur Einreichung der Duplik angesetzte Frist wurde diesen mit Verfügung vom 28. November 2019 wieder abgenommen. Zudem wurde das Verfahren erneut sistiert. Dies wurde angeordnet, nachdem die Beklagten dem Kantonsgericht mit Ein- gabe vom 20. bzw. 22. November 2019 sinngemäss mitgeteilt hatten, dass in einem parallel vor dem Zivilgericht Basel-Stadt laufenden Verfahren zwischen den Parteien zum gleichen Lebenssachverhalt betreffend Persönlichkeitsschutz die Durchführung einer Instruktionsver- handlung zu Vergleichszwecken bevorstehe. H. Die Klägerin liess in der Folge mehrere Noveneingaben einreichen (Eingaben vom 3.02.2020, 24.02.2020 und 19. Juni 2020). Mit der erstgenannten informierte sie das Kan- tonsgericht im Wesentlichen über den Ausgang des Verfahrens vor Bundesgericht zum an- gefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Ver- waltungsrecht, im Zusammenhang mit dem Vergabeentscheid zur Bearbeitung von Energie- förderungsgesuchen im Kanton Basel-Landschaft. Mit der Noveneingabe vom 24.02.2020 nahm die Klägerin sodann eine Klageänderung bzw. -ergänzung im Sinne von Art. 227 Abs. 2 ZPO vor, mit welcher sie in Ergänzung der Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom
23. August 2018 und Replik vom 14. Oktober 2019 folgende Anträge deponierte: « 1. Es sei festzustellen (…) 1.13. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 12.02.2020 unter den Titeln "Untersuchung im Sand verlaufen" (Front), "Ein Strafverfahren mit Makel" (S. 25) und "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" (online) die Kläge- rin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 2. Es sei festzustellen. dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Kampagne gegen die Klä- gerin, beinhaltend Artikel in den Print- und Internetausgaben vom 22.01.2018, 27.01.2018, 31.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018, 28.02.2018, 03.03.2018, 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018, 04.04.2018, 07.04.2018, 09.04.2018, 10.04.2018, 11.04.2018, 12.04.2018, 02.05.2018, 05.06.2018, 18.06.2018, 19.06.2018, 20.06.2018, 21.06.2018, 22.06.2018, 30.06.2018, 02.07.2018, 13.07.2018, 21.07.2018, 10.08.2018. 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019, 12.06.2019 und 12.02.2020 sowie die jeweiligen Weiterverbreitungen auf Twitter durch die Beklagte 1 am 24.02.2018, 03.03.2018, 22.03.2018, 03.04.2018,
430 18 240 Seite 26 von 340 12.04.2018, 18.06.2018, 21.06.2018, 30.06.2018, 13.07.2018, 10.08.2018 und 12.02.2020 sowie durch den Beklagten 2 am 22.01.2018, 27.01.2018, 13.02.2018, 24.02.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 28.02.2018, 03.03.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 07.03.2018, 14.03.2018, 22.03.2018, 27.03.2018, 03.04.2018 (zwei Tweets), 02.05.2018, 18.06.2018, 21.06.2018 (drei Tweets), 30.06.2018 (Tweet und Retweet von der Beklagten 1), 02.07.2018, 13.07.2018 (zwei Tweets), 21.07.2018, 10.08.2018, 01.11.2018, 13.12.2018, 15.12.2018, 12.01.2019, 20.02.2019, 16.05.2019, 08.06.2019, 12.06.2019 und 12.02.2020 die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben (Her- vorhebungen durch das Gericht nur hier zur Kennzeichnung der Ergänzung der Rechtsbegehren gemäss Replik). (…) 3.14. Berichterstattung vom 12.02.2020
a) Löschung der Berichterstattung als Ganzes
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, i. die Artikel "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" (https://www.bazonline.ch/ basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/2918566) bzw. "Untersu- chung-Sand-verlaufen" (Front) und "Ein Strafverfahren mit Makel" (S. 25) auf ih- rer Website und in ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu lö- schen; ii. den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 12.02.2020 "Ver- waltungsangestellten hatten bereits wenige Tage…" von ihrer Twitter-Timeline zu löschen.
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho ab- rufbaren Tweet vom 12.02.2020 "Wie eine Untersuchung im Sand verlief" von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
b) Eventualiter: Löschung einzelner Aussagen
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, auf den genannten Portalen folgende Aussagen zu löschen: i. "Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) erkannten im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) im Baugewer- be mutmasslich strafrechtlich relevante Unregelmässigkeiten." (S. 25 und Online- Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersu- chung-im-sand-verlief/story/2918566); ii. "Profitiert haben also die Wirtschaftskammer und ihre Mitglieder auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschaftskammer sind. Schadenssumme gemäss KIGA:
430 18 240 Seite 27 von 340 über 10 Millionen Franken." (S. 25 und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/ 2918566); iii. "Das KIGA, das hingegen Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkunden- fälschung erkannte, durfte der Staatsanwaltschaft weder Belege vorlegen noch Stellung nehmen." (S.25 und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://www.bazonline.ch/basel/land/wie-eine-untersuchung-im-sand-verlief/story/ 2918566).
Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, im genannten Tweet vom 12.02.2020 die folgen- den Aussagen zu löschen: "Es geht u.a. um mutmasslichen Betrug. Diese Recherche zeigt, wie eine Beschwerde von Baselbieter Beamten gegen ein fragwürdiges Straf- verfahren auf der eigenen Direktion verzögert wurde - bis es zu spät war." In ihrer Noveneingabe vom 19. Juni 2020 schliesslich reicht die Klägerin einen weiteren Arti- kel der Beklagten vom 9. Juni 2020 als Teil der behaupteten Medienkampagne mit dem Titel "Die Wirtschaftskammer benutzt eine Phantomfirma» ein. Anlass für diese Berichterstattung bildete ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwal- tungsrecht, vom 3. Dezember 2019, in welchem es sich nach Angaben der Klägerin um die Frage drehe, ob die Familienausgleichskasse Gefak eine eigene Rechtspersönlichkeit habe und ob diese ihre Jahresberichte offenlegen müsse. Im fraglichen Entscheid aberkannte das Gericht der Gefak eine eigene Rechtspersönlichkeit. Beigelegt wurde der Eingabe der Kläge- rin vom 19. Juni 2020 nebst dem erwähnten kantonsgerichtlichen Entscheid zudem die der Klägerin am 9. Juni 2020 zur Kenntnis gebrachte schriftliche Urteilsbegründung des Bundes- gerichts betreffend die Vergabe der Bearbeitung der Energieförderungsgesuche im Kanton Basel-Landschaft (vgl. Noveneingabe vom 3. Februar 2020). Sämtliche Noveneingaben wur- den den Beklagten vom Kantonsgericht vorläufig zur Kenntnisnahme bzw. zur allfälligen Stel- lungnahme im Rahmen der Duplik übermittelt (Verfügungen vom 4. und 25. Februar 2020 sowie vom 22. Juni 2020). I. Am 31. Juli 2020 erfolgte eine neuerliche Noveneingabe der Klägerin, in welcher sie unter Bezugnahme auf einen in der Replik erwähnten Entscheid des Kreisgerichts Werden- berg-Sarganserland den nunmehr im betreffenden Fall ergangenen zweitinstanzlichen Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 6. Juli 2020 eingereicht hat. Wie die Klägerin in ihrer Eingabe im Wesentlichen ausführte, sei es im betreffenden Fall (ebenfalls) um eine lange Medienkampagne gegangen, welche von den Obersee-Nachrichten gegen die KESB Linth und ihren Leiter geführt worden sei. Das Kreisgericht habe entschieden, dass die ge- samte Medienkampagne persönlichkeitsverletzend gewesen sei. Das Kantonsgericht
430 18 240 Seite 28 von 340 St. Gallen habe den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt und sich dabei zu grundlegenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Medienkampagnen geäussert, welche im vorliegenden Prozess auch für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung einschlägig seien. J. Die Sistierung des Verfahrens wurde mehrmals verlängert, letztmals bis 30. Oktober 2020 bzw. bis zum vorherigen Widerruf seitens einer der Parteien (vgl. Verfügungen vom
16. Juli 2020, 2. und 16. Oktober 2020). Nachdem die Klägerin dem Kantonsgericht mit Ein- gabe vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass die Vergleichsgespräche zwischen den Parteien ohne Ergebnis geblieben seien und das Verfahren seinen Fortgang nehmen könne, wurde die Sistierung mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 aufgehoben und den Beklagten erneut Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt. Innert erstreckter Frist reichten die Beklag- ten am 25. Januar 2021 die Klageantwort (recte: Duplik) ein, wobei die mit der Klageantwort vom 5. Dezember 2019 gestellten Rechtsbegehren unverändert geblieben sind. K. Mit Noveneingabe vom 24. März 2021 brachte die Klägerin dem Gericht den Entscheid des Schweizer Presserats Nr. 11/2021 zur Kenntnis, mit welchem der Beklagte 2 für einen Artikel in der Basler Zeitung (BaZ) vom 10. Juni 2020 mit dem Titel "Lukas Engelberger liess Alte im Stich" wegen Verstoss gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen ge- mäss Ziffer 3 des Journalistenkodexes verurteilt worden sei. Die Beklagten liessen auf be- sagte klägerische Eingabe am 6. April 2021 eine Stellungnahme folgen, mit welcher sie das Gericht darauf hinwiesen, dass die Noveneingabe keinerlei Berührungspunkte zum strittigen Sachverhalt habe und damit auch nicht Teil des Prozessgegenstandes sei. L. Mit Noveneingabe vom 14. Juni 2021 reichten die Beklagten einen Artikel der Basel- landschaftlichen Zeitung (bz) vom 4. Juni 2021 ein, mit welchem aus dem Strafprozess vor dem Strafgericht Basel-Landschaft gegen Regierungsrat Thomas Weber und den Leiter des KIGA, Thomas Keller, berichtet wurde. Das Verfahren betreffend Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit dem Leistungsauftrag des Kantons an die Schwarzar- beitskontrolle ZAK in den Jahren 2014 und 2015 endete mit einem Freispruch. Nach Anga- ben der Beklagten sei das erwähnte Strafverfahren und insbesondere die Begründung der Freisprüche durch das Baselbieter Strafgericht für das vorliegende kantonsgerichtliche Ver- fahren erhellend, weil der vorsitzende Gerichtspräsident unter anderem erwähnt habe, dass das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Geschehnisse rund um die ZAK erheblich gewesen sei. Weiter zitierten die Beklagten aus dem bz-Bericht, der wiederum die Äusse- rung des Strafgerichtspräsidenten wiedergebe, wonach dieser die Aussagen des als Zeugen im Strafverfahren befragten ehemaligen ZAK-Geschäftsführers B. ____, der die Wirtschafts-
430 18 240 Seite 29 von 340 kammer und ihre verschiedenen Konstrukte als Geldmaschinerie geschildert habe, glaubhaft seien, die daraus gewonnenen Erkenntnisse beunruhigend. Und weiter habe der Vorsitzende im Strafprozess ausgeführt: Es hätten Verbandelungen bestanden, die Aussenstehende kaum je durchschauen könnten. Bestandteil dieser Verflechtungen sei gewesen, dass die AMS ihrer Schwestergesellschaft ZAK überhöhte Rechnungen gestellt habe. So seien Steu- ergelder in die Kassen der Wirtschaftskammer geflossen, ohne dass die entsprechende Ge- genleistung erfolgt sei. Das Fazit des Gerichtspräsidenten habe entsprechend gelautet, es sei nicht Aufgabe des Strafgerichts, das Konstrukt Wirtschaftskammer aufzuarbeiten. Aber das Gericht stehe schon unter dem Eindruck, dass Fragen aufgeworfen worden seien, die aufgearbeitet werden müssten. Die Klägerin liess beim Kantonsgericht im vorliegenden Ver- fahren am 30. Juni 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 14. Juni einreichen. Im Wesentlichen führte die Klägerin dabei aus, dass ihr das Medi- enspektakel nicht entgangen sei, welches das genannte Strafverfahren aufgrund der Äusse- rungen der Beteiligten an der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht am 2. Juni 2021 sowie insbesondere aufgrund der von den Beklagten wiedergegebenen mündlichen Urteilsbegrün- dung zur Folge gehabt habe. Die Klägerin wisse als aussenstehende Dritte nicht, worauf sich die Vorwürfe des Strafgerichts stützen würden. Zudem seien den Äusserungen von Zeuge B. ____ mit grosser Vorsicht zu begegnen, habe dieser die Klägerin doch im Februar 2015 im Unfrieden verlassen, weil sein Wunsch, die AMS AG (welche für die ZAK Kontrollen durchgeführt habe) selbst zu übernehmen, nicht erfüllt worden sei, und dieser daraufhin ein Konkurrenzunternehmen gegründet habe, welches ebenfalls Arbeitsmarktkontrollen ausführe (C. ____ AG). Unabhängig vom unrichtigen Inhalt der Äusserungen des Gerichtspräsidenten habe dieser in seiner mündlichen Urteilsbegründung in mehrfacher Hinsicht gegen rechts- staatliche Grundsätze verstossen. Dies, weil die im «Fallkomplex ZAK» durch die Staatsan- waltschaft im Jahre 2015 eröffnete Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug nach zweieinhalb Jahren am 18. Juni 2018 rechtskräftig eingestellt worden sei. Eine Einstellung komme einem Freispruch gleich. Das Wiederaufgreifen der Vorwürfe betreffend «überhöhte Rechnungen» etc. gegen die Wirt- schaftskammer Baselland verletze die Unschuldsvermutung und den Grundsatz «ne bis in idem». Die Klägerin sei im betreffenden Strafuntersuchungsverfahren nie kontaktiert worden. Deshalb würden die in der Urteilsbegründung zu Unrecht erhobenen Vorwürfe auch den An- spruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzen. Mit der abschliessenden Empfehlung an die politischen Instanzen, die Affäre aufzuarbeiten, habe der Richter auch noch das Prinzip der Gewaltenteilung missachtet.
430 18 240 Seite 30 von 340 M. Mit Schlussverfügung des Präsidenten der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht vom
28. Juni 2021 wurde der Klägerin die Duplik zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriften- wechsel geschlossen und den Parteien die Vorladung zur kantonsgerichtlichen Hauptver- handlung vor die Dreierkammer in Aussicht gestellt. Im Weiteren wurde im Hinblick auf die beantragte Parteibefragung/Beweisaussage angeordnet, dass für die Klägerin deren Direk- tor, Christoph Buser, sowie der Beklagte 2 persönlich zu dieser Verhandlung zu erscheinen hätten. Zur Befragung als Zeugen an der Hauptverhandlung wurden folgende Personen vor- gesehen: Prof. Dr. Thomas Gächter, Universität Zürich, sowie D. ____ und E. ____, beide Kontrolleure bei der AMKB. Um schriftliche Auskunft wurden ersucht: Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft für die Edition der Schreiben von Regierungsrat Thomas Weber an F. ____ vom 25. Oktober 2017 und vom 4. September 2018 sowie die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe, AMKB, für die Einreichung einer Liste sämtlicher Kontrollen seit ihrer Gründung. Der Instruktionsrichter hielt im Weiteren fest, dass der definitive Entscheid über die Abnahme der in den Rechtsschriften offerierten Be- weismittel der zuständigen Dreierkammer vorbehalten bleibe. Schliesslich wurde die Zirkula- tion der Prozessakten bei der Richterschaft der Dreierkammer verfügt. N. Am 2. Juli 2021 gelangte die Klägerin mit dem Ersuchen an das Kantonsgericht, es sei ihr eine kurze Frist zur Stellungnahme zu in der Duplik durch die Gegenseite vorgetragenen Noven anzusetzen. Diesem wurde mit Verfügung vom 5. Juli 2021 entsprochen, indem der Klägerin eine entsprechende Frist bis 23. August 2021 gesetzt wurde. O. Die Beklagten stellten am 14. Juli 2021 nach erfolgter Kontaktnahme der Kanzlei des Kantonsgerichts mit ihrem Rechtsvertreter für die Terminierung der Hauptverhandlung vor- schlagsweise auf 19./20. Oktober 2021 ein vorsorgliches Verschiebungsgesuch. Sie begrün- deten dieses im Wesentlichen damit, dass seitens der Beklagten 1, Dr. iur. H. ____, Mitarbei- ter Rechtsdienst, sowie I. ____, stellvertretender Chefredaktor, am vorgesehenen Termin wie telefonisch bereits mitgeteilt ferienabwesend seien. Es sei für die Beklage 1 entsprechend nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl auf die persönliche Teilnahme als auch die beantrag- te Parteibefragung von I. ____ für die Beklagte 1 verzichtet werden soll. Eine Begründung dafür gehe auch nicht aus der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. Juni 2021 hervor, welche in Ziffer 3 lediglich die persönliche Erscheinungspflicht von Christoph Buser als Di- rektor der Klägerin als auch des Beklagten 2 festhalte. Eine Verhandlung ohne Beteiligung von Herrn I. ____ respektive ohne Parteibefragung der Beklagten 1 werde entsprechend entschieden abgelehnt. I. ____ als Stellvertretender Chefredaktor kenne nicht nur die streit- gegenständliche Berichterstattung zur Wirtschaftskammer Baselland, sondern auch die per-
430 18 240 Seite 31 von 340 sönlichen Verhältnisse der Beklagten sowie der ehemaligen Führung zu Christoph Buser, Direktor und Vertreter der Klägerin, weshalb seine beantragte, persönliche Parteiaussage auch nicht durch irgendeine prozessbevollmächtigte, nicht mit der Sache betraute Person ersetzt werden könne. Ferner werde Joël Hoffmann die Beklagte 1 per Ende September 2021 verlassen, um eine neue Stelle anzutreten. Entsprechend vermöge seine Befragung auch - wenn überhaupt - nicht eine persönliche Befragung der Beklagten 1 zu ersetzen. Die Klägerin beantragte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2021 die Abweisung des Verschie- bungsgesuchs, zumal keiner der genannten in den Rechtsschiften rechtsgenüglich zum Be- weis als Zeuge oder Partei angeboten worden sei und aus eigener Wahrnehmung ohnehin nichts zur Streitsache aussagen könnten. Der Instruktionsrichter wies das beklagtische Ver- schiebungsgesuch mit Verfügung vom 22. Juli 2021 ab. Zur Begründung erwog er haupt- sächlich, dass in den Rechtsschriften keine Befragung von Matthias Seelmann beantragt worden sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern seine Teilnahme an der Hauptverhandlung für die anwaltlich vertretene Beklagte 1 unerlässlich sein soll. Ferner werde einzig im Beweismit- telverzeichnis der Duplik eine Parteibefragung/Beweisaussage von I. ____ aufgeführt, was mangels Bezugs auf die befragungsrelevanten Beweisthemen keine rechtsgenügliche Be- weisofferte darstelle. Soweit sich I. ____ als Vertreter der Beklagten 1 an der Hauptverhand- lung äussern wollte, wurde darauf hingewiesen, dass er seitens des Gerichts nicht zum per- sönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung verpflichtet worden sei und sich die Beklagte 1 als juristische Person durch ein anderes (faktisches) Organ vertreten lassen könne. Ent- sprechend wurde am vorgesehen Verhandlungstermin vom 19./20. Oktober 2021 festgehal- ten. P. Mit einer weiteren Noveneingabe vom 16. August 2021 edierten die Beklagten ein Ur- teil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2021 in Sachen Wirtschafskammer Baselland gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft sowie J. ___ betref- fend Unlauterer Wettbewerb. Das entsprechende Verfahren sei insofern von Relevanz, so die Beklagten, als es sich mit der Berichterstattung des SRF Regionaljournals Basel/Baselland vom 26. April 2018 mit dem Titel «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?» befasse, welche ihrerseits Anlass für den Kommentar des Beklagten 2 vom
2. Mai 2018 mit dem Titel «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» gewesen sei. Nachdem of- fenbar das Bundesgericht mit Urteil 4A_281/2020 vom 13. Januar 2021 eine erste Abwei- sung der Klage durch das Handelsgericht Bern aufgrund fehlender Aktivlegitimation der Klä- gerin gegen die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft aufgehoben habe (und die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen worden sei), habe dieses nun entschieden, dass in der Berichterstattung des SRF Regionaljournals
430 18 240 Seite 32 von 340 Basel/Basellandschaft keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG zu erblicken sei. Die vollständige Abweisung dieser Klage sei für das vorliegende Verfahren von besonderer Be- deutung, da sich die vorliegend eingeklagten Berichterstattungen direkt auf jene des SRF Regionaljournals beziehen und diese teilweise wiedergeben würden. Q. Am 23. August 2021 reichte die Klägerin eine als «Stellungnahme zu Dupliknoven» bezeichnete Eingabe ein, welche den Beklagten mit Verfügung vom 7. September 2021 zur Kenntnisnahme bzw. zur allfälligen Rückäusserung bis 27. September 2021 übermittelt wur- de (Verfügung vom 7. September 2021). Diese wiederum reichten am 27. September 2021 eine entsprechende Stellungnahme ein, welche wiederum der Klagpartei zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. R. Mit Eingaben vom 9. Juli 2021 und vom 31. August 2021 liessen die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft sowie die AMKB dem Kantonsge- richt ihre Antworten auf die mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2021 eingeholten schriftlichen Auskünfte zukommen, welche den Parteien mit Verfügung vom 3. September 2021 zur Kenntnis gebracht wurden. Mit selbiger Verfügung wurde den Beklagten Frist gesetzt zur Einreichung der E-Mail des KIGA an Prof. Geiser vom 27./28. August 2018 bzw. zur Stel- lungnahme zum betreffenden Editionsantrag gemäss Eingabe der Klägerin vom 23. August 2021 («Stellungnahme zu Dupliknoven»). Nach Eingang der Stellungnahme der Beklagten vom 20. September 2021 zum Editionsantrag der Klägerin gemäss deren Eingabe vom
23. August 2021 erwog der Präsident der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht mit Verfü- gung vom 29. September 2021, dass die Beklagten die klägerische Behauptung der Unvoll- ständigkeit der beklagtischen Beilage 75 mit Nichtwissen bestreiten würden. Zudem würden für die klägerische Behauptung, wonach die fragliche Korrespondenz (E-Mail zwischen Prof. Geiser und KIGA-Mitarbeitern vom 27./28. August 2021) verkürzt eingereicht worden sein soll, konkrete Anhaltspunkte fehlen und dem Editionsantrag sei auch deshalb nicht zu entsprechen, weil sich dieser an eine Partei (an die Beklagten) richte, welche an der betref- fenden Korrespondenz nicht beteiligt gewesen sei, sondern der fragliche E-Mailwechsel zwi- schen nicht am Verfahren beteiligten Dritten stattgefunden habe. S. Die mündliche Hauptverhandlung vor der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abtei- lung Zivilrecht, zu welcher seitens der Klägerin deren Direktor, Christoph Buser, mit den Rechtsanwälten Dr. Adrian Bachmann und Matthias Meier und auf Seiten der Beklagten, für die Beklagte 1 K. ____ und der Beklagte 2 persönlich mit Rechtsanwalt Oscar Amstad und Rechtsanwältin Alena Hinder erschienen sind, fand am 19./20. Oktober 2021 statt. Noven
430 18 240 Seite 33 von 340 wurden seitens der Parteien auf Anfrage des Gerichts zum Verhandlungsbeginn keine mehr geltend gemacht. Sodann wurden die gemäss Schlussverfügung vom 28. Juni 2021 gelade- ne Zeugin und der geladene Zeuge durch das vorsitzende Präsidium befragt, wobei den Par- teien jeweils die Möglichkeit für Anschlussfragen gegeben wurde. Im Weiteren befragte das Gericht im Rahmen der Parteibefragung den Direktor der Klägerin, Christoph Buser, sowie den Beklagten 2 persönlich, wiederum mit der Möglichkeit der jeweiligen Gegenpartei zur Formulierung von Anschlussfragen. Der Rechtsvertreter der Beklagten beabsichtigte, den Beklagten 2 sodann zu jedem einzelnen im Streit stehenden Artikel nach dem Fragensche- ma, wie es zur jeweiligen Berichterstattung gekommen sei, welches öffentliche Interesse dafür bestanden habe und auf welche massgeblichen Unterlagen sich der Beklagte 2 dabei abgestützt habe, befragen zu lassen. Das Kantonsgericht liess allerdings eine umfassende Befragung des Beklagten 2 zu den einzelnen Artikeln mangels rechtsgenüglicher Anrufung in den Rechtsschriften nicht zu. Sowohl die Einvernahmen der Zeugen als auch die Parteibe- fragungen wurden gestützt auf Art. 176 Abs. 2 ZPO digital aufgezeichnet. Im Rahmen der im Anschluss vorgetragenen Plädoyers hielten die Parteien vollumfänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest. Da die Parteien auf Anfrage des Gerichts auf eine Teilnahme an der Urteilsberatung durch die Dreierkammer verzichtet hatten, wurde der Fall in Bedacht ge- nommen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit am 25. Oktober 2021 beraten und ent- schieden. Im Nachgang zu dieser Beratung wurde den Parteien der Entscheid im Dispositiv zur Kenntnis gebracht, wobei die Parteien darauf hingewiesen wurden, dass diese Zustel- lung zu informellen Zwecken erfolge und sie ausdrücklich von ihrer Pflicht entbunden seien, gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO um schriftliche Urteilsbegründung zu ersuchen. Im Weiteren wurde den Parteien die förmliche Eröffnung des Entscheids zu gegebener Zeit durch Zustel- lung der schriftlichen Urteilsbegründung in Aussicht gestellt.
Erwägungen I. Vorbemerkung In den nachfolgenden Erwägungen werden die in den Rechtsschriften durch die Parteien vorgetragenen Begründungen zu den gestellten Rechtsbegehren, soweit sie für die Beurtei- lung der vorliegenden Streitsache als entscheidrelevant einzustufen sind, zusammenfassend und in den wesentlichen Zügen wiedergegeben. Für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung der einzelnen eingeklagten Berichterstattungen kommt es nicht nur auf die Ausdrucksweise in den Berichten selber, sondern auch auf die von den Parteien zu ihren Standpunkten gewähl-
430 18 240 Seite 34 von 340 ten Formulierungen an. Aus diesem Grund werden die als entscheidrelevant erachteten Par- teiausführungen in den Rechtsschriften, welche vom Gericht zu würdigen sind, ungeachtet allfälliger grammatikalischer oder stilistischer Unzulänglichkeiten jeweils an angegebener Stelle unverändert und konsequent in indirekter Rede im Konjunktiv wiedergegeben. Im Wei- teren ist unter Hinweis auf die ausserordentlich umfangreichen Prozessakten mit Blick auf die Erwägungen über die Entscheidfindungsgründe des Gerichts daran zu erinnern, dass der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) nicht verlangt, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich und ausführlich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestä- tigen muss. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid derart begründet ist, dass er gegebe- nenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 136 I 184 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Schliesslich werden im Folgenden die klägerischen Beilagen des gesamten Schriftenwech- sels mit «KB» und die Beilagen der Beklagten durchgängig mit «KAB» bezeichnet.
II. Parteien Die Wirtschaftskammer Baselland und Klägerin im vorliegenden Verfahren ist als Verein ge- mäss Art. 60 ZGB mit Sitz in Pratteln (zum Zeitpunkt der Klageinreichung am 23. August 2018: Liestal) konstituiert und im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen (UID: CHE-100.494.447). Der Vereinszweck der Klägerin lautet gemäss Handelsregisterein- trag, wie folgt: «Allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespolitischen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Ge- werbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland.» Die Tamedia Basler Zei- tung AG (bis 5. November 2019: Basler Zeitung AG) und Beklagte 1 im vorliegenden Verfah- ren ist eine im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Aktiengesellschaft im Sinne von Art. 620 OR mit Sitz in Basel (UID: CHE-105.857.439). Als Gesellschaftszweck wird in erster Linie «die Herausgabe von Zeitungen und weiteren Medienprodukten, insbe- sondere der Basler Zeitung» angegeben. Die Beklagte 1 ist Herausgeberin der Basler Zei- tung (nachstehend: BaZ), eines periodisch erscheinenden Print- und Onlinepressemediums. Gemäss den jeweils von der Gegenseite unwidersprochen gebliebenen Angaben der Partei- en (Klage vom 23. August 2018 [nachstehend: K] Randziffer [nachstehend: Rz] 21 und
430 18 240 Seite 35 von 340 Klagantwort vom 5. Dezember 2018 [nachstehend: KA] Rz 20) ist die BaZ die auflagen- stärkste Zeitung der Region Nordwestschweiz (46'353 Exemplare) und verfügt über knapp 100'000 Leserinnen und Leser. Sie ging im Januar 1977 aus der Fusion der linksliberalen National-Zeitung mit den bürgerlich-konservativen Basler Nachrichten hervor. Die Beklagte 1 bezeichnete sich einleitend in ihrem Plädoyer als ein in Basel stark verwurzeltes Medienun- ternehmen mit dem Anspruch, auch (und gerade) bei heimischen Unternehmen und Interes- senverbänden die ihr zugedachte Kontrollfunktion als Medienunternehmen auszufüllen und Missstände kritisch zu thematisieren. Bei Joël Hoffmann, dem Beklagten 2, handelt es sich um einen mittlerweile ehemaligen Mitarbeiter der Beklagten 1, welcher bei dieser bis zu sei- nem Weggang per Ende September 2021 als Redaktor tätig war.
III. Formelles / Prozessuales 1
Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen gestützt auf Art. 60 ZPO von Amtes wegen, wobei in diesem Zusammenhang die beschränkte Untersuchungsmaxime gilt (zum Ganzen statt vieler: MYRIAM A. GEHRI, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 3. Aufl., 2017 [BSK ZPO], Art. 60 ZPO N 10). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören gemäss Art. 59 Abs. 2 ZPO insbesondere die sachli- che und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der Streitsache, die Partei- und Prozessfähigkeit der Prozessparteien, ein bestehendes Rechtschutzinteresse der Klagpartei am Verfahren und die fehlende anderweitige Rechtshängigkeit derselben Streitsache. 2. Zuständigkeit / Streitwert / Partei- und Prozessfähigkeit 2.1 Die Klägerin stützt ihre Rechtsbegehren gemäss Klage vom 23. August 2018, Replik vom 14. Oktober 2019 und Noveneingabe vom 24. Februar 2020 auf das Bundesgesetz ge- gen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Unlauterer Wettbewerb stellt eine uner- laubte Handlung dar. Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist unter anderem das Gericht am Wohnsitz oder am Sitz der geschädigten Partei örtlich zuständig (Art. 36 ZPO). Die Klä- gerin als angeblich Geschädigte der monierten Zeitungsartikel und der behaupteten Medien- kampagne durch die Beklagten hatte gemäss Handelsregistereintrag ihren Sitz zum Zeit- punkt der Klageeinreichung in Liestal BL, so dass das angerufene Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich zuständig ist (Art. 36 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und 64 Abs. 1 lit. b ZPO).
430 18 240 Seite 36 von 340 2.2
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO und § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO BL (SGS BL 221) ist für Streitigkeiten nach UWG unmittelbar das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, als einzige kantonale Instanz – ohne dass ein Schlichtungsobligatorium bestünde – zuständig, sofern der Streitwert der betreffen- den Streitigkeit über CHF 30'000 liegt. Unter den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO fallen Klagen, mit welchen eine in ihrer lauterkeitsrechtlich geschützten Wettbewerbs- stellung verletzte oder gefährdete Partei folgendes beim Richter einklagen kann: (i) Verbie- tung einer drohenden Verletzung (Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG), (ii) Beseitigung einer bestehen- den Verletzung (Art. 9 Abs. 1 lit. b UWG), (iii) Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Ver- letzung, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG), (iv) Schaden- ersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe (Art. 9 Abs. 3 UWG) sowie (v) eine Urteilspubli- kation (Art. 9 Abs. 2 UWG; DOMINIK VOCK/CHRISTOPH NATER, in: BSK ZPO, Art. 5 N 8). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Lau- tet das Rechtsbegehren bei einer vermögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf eine bestimmte Geldsumme und sind sich die Parteien über die Streitwerthöhe nicht einig, so setzt das Ge- richt den Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dem Gericht kommt bei die- ser vorzunehmenden Schätzung ein grosser Ermessenspielraum zu. Dass es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf keiner besonderen Erklärung und ist auch unter den Parteien unbestritten. Die Klägerin macht einen Streitwert von CHF 250'000.00 geltend (K Rz 12 und 13). Demgegenüber behaupteten die Beklagten zu- nächst, dass derselbe zwischen CHF 30'000.00 und CHF 50'000.00 liege (KA, Rz 3). Im wei- teren Verlauf des Verfahrens machten sie sodann implizit geltend, dass der von der Klägerin bezifferte Wert zu hoch liege und der Streitwert im vorliegenden Verfahren auf jeden Fall nicht mehr als CHF 100'000.00 betragen könne (Duplik vom 25. Januar 2021 [nachstehend: D] Rz 12). Für die Bejahung der Zuständigkeit des angerufenen Kantonsgerichts kann es an dieser Stelle bei der Feststellung bleiben, dass der Streitwert mit Sicherheit über CHF 30'000.00 liegt. Auf dessen ziffernmässige Festsetzung ist im Rahmen des Kostenent- scheids bei der Bestimmung der Gerichtskosten und allfälliger Parteientschädigungen zu- rückzukommen. 2.3
Die Klägerin als Verein (Art. 60 ZGB), die Beklagte 1 als Aktiengesellschaft (Art. 620 OR) und der Beklagte 2 als natürliche Person sind zweifellos im Sinne von Art. 66 und 67 ZPO partei- und prozessfähig.
430 18 240 Seite 37 von 340 3. Rechtsschutzinteresse 3.1
Ein schutzwürdiges Interesse ist vorhanden, wenn die Durchsetzung des materiellen Rechts gerichtlichen Rechtsschutz nötig macht. Es kann wirtschaftlicher oder ideeller bzw. rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (MYRIAM A. GEHRI, in: BSK ZPO, Art. 59 ZPO N 7 mit Hinweisen; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [CHK], 2021, Art. 59 ZPO N 7). Bei Leistungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzinteresse aus der behaupteten Stellung der aktivlegitimierten Person (THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER a.a.O. N 8). Daraus ergibt sich für den vorliegen- den Fall zunächst, dass bezüglich der Klagebegehren gemäss den Ziffern 3 bis 7, welche zusammengefasst die Löschung bestimmter Artikel oder Tweets der Beklagten auf der Homepage «www.bazonline.ch», auf Twitter sowie in den verschiedensten online- zugänglichen, internen und externen Archiven verlangen (Rechtsbegehren 3 und 4) und un- ter den Straffolgen von Art. 292 StGB im Missachtungsfall ein Verbot bestimmter Äusserun- gen sowie die Publikation des Entscheids (Rechtsbegehren 5 bis 7) enthalten, von einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin aufgrund bestehender materiellrechtlicher Grundla- gen nach Art. 9 Abs. 1 lit. a und b UWG sowie Art. 9 Abs. 2 UWG ohne weiteres auszugehen ist. 3.2
Mit den Rechtsbegehren 1 und 2 wird um gerichtliche Feststellung der unlauteren Verletzung der Klägerin in ihrer Wettbewerbsstellung durch einzelne Berichte des Beklagten 2 in von der Beklagten 1 vertriebenen Print- und Online-Ausgaben der BaZ sowie durch de- ren Verbreitung und Bewerbung mittels Tweets und Retweets der Beklagten 1 und 2 (Rechtsbegehren 1) ersucht. Zudem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklag- ten 1 und 2 durch eine Vielzahl einzeln aufgeführter Berichte und Tweets über die erwähnten Vertriebskanäle gegen sie eine unlautere Medienkampagne geführt hätten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG kann, «wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kund- schaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, dem Richter beantragen, die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend aus- wirkt.». Nach wohl herrschender Lehre dürfte die Feststellungsklage auch im Lauterkeits- recht gegenüber der Leistungsklage grundsätzlich subsidiär sein. Die Feststellungsklage steht insbesondere zur Verfügung, wenn die Verletzungshandlung schon abgeschlossen ist und daher keine Unterlassungsklage mehr möglich ist, die dadurch bewirkte Beeinträchti- gung (etwa des Ansehens des Verletzten) aber zu einem störenden Dauerzustand geworden ist. Während demnach eine gleichzeitige Erhebung eines Unterlassungs- und eines Feststel-
430 18 240 Seite 38 von 340 lungsbegehrens betreffend dieselbe Verletzung meist ausscheiden wird, wird es nach TANJA DOMEJ nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet, zugleich ein Beseitigungsbegeh- ren nach Abs. 1 lit. b und ein Feststellungsbegehren (ggf. verbunden mit einem Begehren um Urteilsmitteilung oder -veröffentlichung) zu erheben, zumal etwa die Einziehung und Zer- störung verletzender Gegenstände die Auswirkungen der Rechtsverletzung nicht zwangsläu- fig zur Gänze beseitigen könne und daher mit einer Klage nach Abs. 1 lit. b das klägerische Rechtsschutzziel nicht immer vollständig zu erreichen sei. So werde etwa die Einziehung eines Presseerzeugnisses oder ein Verbot seiner weiteren Verbreitung (oder die Anordnung der Löschung von Inhalten im Internet) den negativen Eindruck vom Verletzten, der durch die wettbewerbswidrigen Äusserungen beim Publikum entstanden seien, nicht ohne Weiteres beseitigen können (TANJA DOMEJ, in: DIKE-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 9 UWG N 24 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und diverse Au- toren). Das Bundesgericht setzte sich im Entscheid BGE 123 III 354 E. 1 eingehend mit den Anforderungen an die weiterhin andauernde Störung einer Verletzung als Voraussetzung einer lauterkeitsrechtlichen Feststellungklage gemäss Art. 9 UWG auseinander. Dabei dis- tanzierte sich die I. Zivilabteilung des Bundesgerichts von der bisherigen Rechtsprechung der II. Zivilabteilung (vgl. BGE 120 II 371 E. 3), wonach es nicht genügen soll, dass der Fort- bestand einer Äusserung einen eigenen Störungszustand darstelle, der geeignet sei, weiter- hin neue Störungswirkungen hervorzurufen; vielmehr müsse sich dieser Zustand effektiv noch oder erneut störend auswirken, was vom Kläger nachzuweisen sei. Diese Rechtspre- chung wurde in BGE 123 III 354 E. 1 verworfen indem erwogen wurde, dass die Differenzie- rung zwischen Störungswirkung und Störungszustand nicht überzeuge. Sie widerspreche dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Feststellungsklage diene im Recht des Persönlichkeitsschutzes und im Wettbewerbsrecht gerade der Beseitigung von Störungen, die von einer abgeschlossenen Verletzungshandlung ausgegangen und zum Dauerzustand geworden sei. Ein Störungszustand, der geeignet bleibe, weitere Störungswirkungen auszu- lösen, sei seinerseits als "weiterhin störende Auswirkung" im Sinne des Gesetzes anzuse- hen. Der Verletzte brauche sich eine derartige, durch abgeschlossene Verletzungshandlun- gen bewirkte und zum Dauerzustand gewordene Beeinträchtigung seines Ansehens nicht gefallen zu lassen. Es sei ihm vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran zuzuerkennen, mit einer Feststellungsklage seine Rehabilitation zu erreichen. Bezüglich Lauterkeitsklagen im Zusammenhang mit Pressepublikationen hielt das Bundesgericht in besagtem Urteil an anderer Stelle nach Ansicht des Kantonsgerichts überzeugend fest, dass bei Presseäusse- rungen angesichts der Verbreitung unter einer unbestimmten Vielzahl von Lesern regelmäs- sig davon auszugehen sei, dass der einmal geschaffene Eindruck nachhaltig wirke, auch
430 18 240 Seite 39 von 340 wenn dies nicht konkret nachweisbar sei. Im Weiteren würden zumindest periodisch erschei- nende Presseerzeugnisse regelmässig archiviert, so dass auf darin enthaltene Äusserungen noch nach Jahren zurückgegriffen werden könne, sobald sich ein neuer aktueller Anlass bie- te. Neue Archivierungstechniken hätten diese Möglichkeit noch akzentuiert, auch abgesehen von der zunehmenden Verbreitung und allgemeinen Zugänglichkeit der Printmedien etwa auf Internet. Unter diesen Umständen lasse sich die Annahme nicht halten, wettbewerbsverlet- zende Äusserungen gingen in der Informationsflut ohnehin unter und würden jedenfalls nach kurzer Zeit in der Vorstellung der Leser verschwinden. Die auf dieser Annahme gründende Rechtsprechung der II. Zivilabteilung verkenne das Anliegen, in dessen Dienst die in Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG vorgesehene Feststellungsklage stehe, nämlich dasjenige der Verstärkung des Schutzes des lauteren Wettbewerbs. Daran festzuhalten würde - konsequent durchge- führt - bedeuten, dem Verletzten den rechtlichen Schutz stets dann zu versagen, wenn ein Störungszustand zwar ausgewiesen sei, weitere Auswirkungen aber nicht im Einzelnen nachweisbar seien, womit der Verletzte ausgerechnet gegenüber wettbewerbsverletzenden Äusserungen in den Massenmedien in vielen Fällen schutzlos bliebe. Für die Auslegung von Art. 9 Abs. 1 lit. c UWG bleibt zusammenfassend gemäss Bundesge- richt massgebend, dass Äusserungen in der Presse regelmässig die Vorstellung jedenfalls eines beachtlichen Teils der Leser auch längerfristig prägen und dass Presseerzeugnisse nicht nur von den Lesern aufbewahrt werden können, sondern auch in meist online zugängli- chen Archiven bleiben. Sofern - wie im vorliegenden Fall behauptet - wettbewerbsverletzen- de Äusserungen in der Presse verbreitet worden sind, kann der Klägerin als Verletzte daher ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung ihrer Widerrechtlichkeit nur abgesprochen werden, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Äusse- rung jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstel- lung jede Bedeutung verloren hat, und deshalb auch auszuschliessen ist, dass die verlet- zende Äusserung bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet wird (BGE 123 III 354 E. 1). Die Beklagten werfen der Klägerin vor, sie würde es unterlassen, das subsidiäre Feststel- lungsinteresse im Einzelnen genügend detailliert darzulegen, weshalb auf die Rechtsbegeh- ren 1 und 2 mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten sei. Wie bereits erwähnt, sind die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), weshalb eine feh- lende oder lückenhafte Auseinandersetzung der Klägerschaft mit den formellen Erfordernis- sen einer Klage bei bestrittenem Bestand einer Voraussetzung durch die Gegenpartei nicht ohne Weiteres zu einem Nichteintreten auf die Klage führt. Dass die eingeklagten, von der Klägerin als widerrechtlich bezeichneten Berichterstattungen gemäss Rechtsbegehren 1 und
430 18 240 Seite 40 von 340 2 als Printerzeugnisse verbreitet und online aufgeschaltet wurden, ist zum einen aktenkundig und zum anderen seitens der Beklagten nicht bestritten. Inwiefern diese lauterkeitsrechtliche Relevanz haben, wird im Einzelnen durch das Kantonsgericht aufgrund der materiellen Prü- fung zu beurteilen sein. Davon, dass die Berichterstattungen aber grundsätzlich geeignet sind, die Vorstellungen eines beachtlichen Teils der Leserschaft zu prägen, ist grundsätzlich auszugehen, zumal diese abgesehen von einer allfälligen Marktrelevanz eine politische Di- mension aufweisen, für welche bei den Leserinnen und Lesern ein notorisches Interesse besteht. Demnach ist ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zur Erhebung der Feststel- lungsklage gemäss ihren Rechtsbegehren 1 und 2 zu bejahen, da vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus BGE 123 III 354 E. 1 nicht ersichtlich ist und von den Beklagten auch nicht behauptet wurde, dass veränderte Umstände vorliegen, welche eine Einbüssung an Aktualität der monierten Presseäusserungen zur Folge haben. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass eine beim Durchschnittsleser gegebenenfalls hervorge- rufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, und darum auch ausgeschlossen werden könnte, dass die verletzenden Äusserungen bei neuem aktuellem Anlass wieder aufgegriffen und neuerdings verbreitet würden. Auch hier bleibt anzumerken, dass die Interpretation der einzelnen, eingeklagten Gesamtberichterstattungen oder Äusserungen durch den Durch- schnittsleser eine materielle Rechtsfrage darstellt, welche an dieser Stelle nicht im Detail zu beurteilen ist. Für die Annahme eines Rechtsschutzinteresses der Klägerin genügt es, dass auf der Behauptungsebene lauterkeitsrechtliche Verletzungen in der Klage moniert werden, weil der Durchschnittsadressat die Presseberichte so verstanden habe oder habe verstehen müssen, dass sie im Ergebnis als herabsetzend und zudem unrichtig, irreführend oder unnö- tig verletzend erschienen (Art. 3 Abs. 1 lit a UWG). Auf die erwähnten materiellen Vorausset- zungen ist zurückzukommen. 4. Fehlende anderweitige Rechtshängigkeit Als negative Eintretensvoraussetzung hat die fehlende Litispendenz zum Ziel, zu verhindern, dass gleichzeitig oder hintereinander über die gleiche Sache (Streitgegenstand) zwischen denselben Parteien ein Prozess stattfindet (MYRIAM A. GEHRI, BSK ZPO, Art. 59 ZPO N 14). Die Klägerin führte in diesem Zusammenhang in ihrer Klage (vgl. K Rz 5 ff.) aus, dass ein Teil der in den vorliegenden geltend gemachten Feststellungs-, Beseitigungs- und Unterlas- sungsbegehren aufgeführten Zitate der Beklagten nicht nur die Wettbewerbsstellung der Klägerin in unlauterer Weise verletzen würden, sondern diese auch ihre Persönlichkeit sowie diejenige ihres Direktors Christoph Buser tangieren würden. Auf Grund der in Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO vorgesehenen Zuständigkeitsordnung, welche bei
430 18 240 Seite 41 von 340 konkurrierenden Ansprüchen aus UWG und Persönlichkeitsschutz mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 eine Kompetenzattraktion bei einem einzigen Gericht nicht zulässt, auch wenn die Ansprüche wie vorliegend teilweise denselben Sachverhalt beschlagen würden, seien die Klägerin und ihr Direktor gezwungen gewesen, zum Schutz ihrer Persönlichkeits- rechte ein separates Verfahren gegen die Beklagten vor der Schlichtungsbehörde des Zivil- gerichts Basel-Stadt einzuleiten. Die Klägerin und ihr Direktor hätten auch im besagten Parallelverfahren die Feststellung der Widerrechtlichkeit der im Rahmen der streitgegen- ständlichen Kampagnen kolportierten Vorwürfe verlangt und entsprechende Feststellungs-, Löschungs- sowie Unterlassungsbegehren gestellt. Soweit in der einen Klage in Bezug auf einen Artikel die Feststellung verlangt werde, dass er persönlichkeitsverletzend sei, während in der anderen Klage die Feststellung verlangt werde, dass er die Klägerin in ihrer wettbe- werbsrechtlichen Stellung verletze, sei offensichtlich keine Identität der Streitsache gegeben. Soweit mit beiden Klagen mit entsprechenden Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren die Löschung der identischen Textpassage bzw. die Unterlassung derselben Aussage verlangt werde, liegen ebenso wenig gleiche Streitgegenstände vor, zumal zwischen Ansprüchen aus Lauterkeits- und solchen aus Persönlichkeitsrecht Anspruchskonkurrenz bestehe. Würden diese getrennt voneinander gerichtlich geltend gemacht, liege auch in Bezug auf Aussagen, die parallel in beiden Verfahren thematisiert würden, keine Identität der Streitsache vor. Die klägerischerseits vorgetragenen Ausführungen zur Anspruchskonkurrenz zwischen An- sprüchen aus Lauterkeits- und solchen aus Persönlichkeitsrecht sind zutreffend und stützen sich auf einschlägige Lehrmeinungen und Rechtsprechung. Demzufolge muss auch die ge- trennte Geltendmachung in verschiedenen Verfahren gestützt auf denselben Sachverhalt möglich sein (statt vieler: ANDREAS MEILI, BSK ZGB, Art. 28 ZGB N 10; ANDREAS BLATTMANN, in: Dike-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 115; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] 5A_376/2013 E. 2.1 ff). Die Nega- tivvoraussetzung der fehlenden, anderweitigen Litispendenz ist vorliegend somit ohne weite- res erfüllt. 5. Klagenhäufung 5.1
Subjektive Klagenhäufung Mehrere Personen können gemeinsam beklagt werden (sog. einfache passive Streitgenos- senschaft), wenn Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsa- chen oder Rechtsgründen beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Die Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweck- mässig erscheint. Gründe dafür können prozessökonomischer Natur sein oder in der Ver-
430 18 240 Seite 42 von 340 meidung widersprüchlicher Urteile liegen (BGE 142 III 581 E. 2.1). Vorausgesetzt ist, dass für alle eingeklagten Ansprüche die gleiche sachliche Zuständigkeit und die gleiche Verfah- rensart gegeben ist (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine ein- fache passive Streitgenossenschaft der Beklagten 1 und 2 gegeben. Es liegt ein Sachzu- sammenhang vor. Dieselbe Klage richtet sich gleichermassen gegen beide Beklagten abge- sehen von den Löschungsbegehren zu Berichten und Tweets, die sich ausschliesslich gegen die Beklagte 1 oder den Beklagten 2 richten (vgl. nachstehende Ausführungen zur objektiven Klagenhäufung, welche hier sinngemäss gelten). Eine gemeinsame Vertretung der Streitge- nossen durch Advokat Oscar Amstad ist ebenfalls zulässig (Art. 72 ZPO). 5.2
Objektive Klagenhäufung Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, wenn das gleiche Gericht für deren Beurteilung sachlich zuständig ist und dabei jeweils die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. Bei streitwertabhängiger Bestim- mung sowohl der sachlichen Zuständigkeit als auch der Verfahrensart ist der kumulierte Be- trag der Streitwerte der betroffenen Ansprüche ausschlaggebend (BGE 142 III 788 E. 4.2.3; SAMUEL KLAUS, BSK ZPO, Art. 90 N 20 f und 24). Wie bereits ausgeführt, liegt der (kumulier- te) Streitwert vorliegend bei mindestens CHF 30'000.00, so dass die sachliche Zuständigkeit für die Beurteilung der gesamten Streitsache bei der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft liegt (Art. 5 Abs. 1 lit. d und Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO i.V.m. Art. 198 lit. f ZPO und § 6 Abs. 1 lit. a EG ZPO BL). Aufgrund des vorliegenden Streit- werts sind für alle Ansprüche die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens anwendbar (Art. 219 ff. bzw. Art. 243 Abs. 1 e contrario ZPO). 6. Klageänderung Nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach derselben Verfahrensart zu beurteilen ist und a) mit dem bisherigen An- spruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b) die Gegenpartei zustimmt. Klage- änderung meint Änderung des Streitgegenstands, unter anderem durch Erweiterung des prozessualen Anspruches während der Rechtshängigkeit. Unwesentliche Änderungen führen allerdings zu keiner relevanten Streitgegenstandsänderung im Sinne von Art. 227 ZPO. Ein Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder benachbarten Lebensvorgang entstammen. Prozessuale Ansprüche sind unter anderem konnex, wenn sie das gleiche Streitobjekt betreffen. Die Klage kann dabei zwar sowohl im Sachverhalt als auch im Rechtsbegehren ergänzt oder erweitert werden, doch der Klage- grund selbst bleibt unverändert. Das Konnexitätserfordernis besagt bei unverändertem Kla-
430 18 240 Seite 43 von 340 gegrund nichts anderes, als dass das geänderte Rechtsbegehren in einem tatsächlichen Zusammenhang zum ursprünglichen (mehr oder minder vollständig) behaupteten Klage- grund steht. Ebenso als noch konnex gelten prozessuale Ansprüche, wenn sie benachbarten Lebensvorgängen entstammen. Die Lebensvorgänge müssen sich immerhin berühren und gleichartige oder ähnliche Tatbestände erzeugen können. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der geänderten Ansprüche ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sich die Ände- rung auf die Rechtsstellung des Beklagten auswirkt und ob der bisherige Prozessstoff für die Klage nach der Änderung verwertbar bleibt. (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 227 N 14, 22, 25, 29, 31 und 34). 6.1
Aufgrund eines Zeitungsberichts in der BaZ mit den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer», welcher am 13. Dezember 2018 und somit im Nachgang zur Klage vom 23. August 2018 erschienen ist, änderte und ergänzte die Klägerin in ihrer Replik vom
14. Oktober 2019 ihre Rechtsbegehren. Die Änderungen und Ergänzungen betrafen die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1.12 (Feststellung der Unlauterkeit dieses Artikels), Ziffer 2 (entsprechende Erweiterung der Kampagnen-Feststellung), Ziffer 3.13. (Löschungsbegehren hinsichtlich der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018) und Ziffer 5.8. (Verbot einzelner Äusserungen aus dem fraglichen Zeitungsbericht). Im Weiteren berichtigte die Klägerin ihr Begehren unter Ziffer 4 (vgl. lit. B und F hievor), indem anstatt des Begehrens in der Klage, lautend: «Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven in allen Formen und Formaten zu löschen, insbesondere in den Mediendatenbanken (inkl. SMD und SwissDocs) und den Internet-Suchmaschinen (ins- besondere Google, inkl. Google-Index und Google-Cache), wobei die Beklagte 1 zu ver- pflichten ist, innert zehn Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Löschungsan- träge an Google zu stellen.» in der Replik nunmehr folgendes begehrt wurde (Änderungen durch das Gericht in fetter Schrift hervorgehoben): «Sämtliche gemäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen seien auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ent- sprechende Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendaten- banken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (ins- besondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache,
430 18 240 Seite 44 von 340 Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben.» Durch die Aufnahme der zusätzlichen Begehren in der Replik ändert sich die Verfahrensart nicht, zumal sich der Streitwert dadurch nicht verringert (vgl. E. 2.2 und 5.2 hievor). Die sach- liche wie auch örtliche Zuständigkeit bleibt beim Kantonsgericht. Die neuen und abgeänder- ten Begehren stehen in einem Sachzusammenhang zu den mit Klage vom 23. August 2018 formulierten Rechtsbegehren im oben unter E. 6 umschriebenen Sinn. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 ist thematisch mit den bisherigen Zeitungsberichten, welche in der Klage erwähnt werden, zusammenhängend und der Klagegrund für die neuen Begehren ist derselbe wie derjenige gemäss Klage, mithin stützt die Klägerin auch diese auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die Konnexität ist somit gegeben. Die Änderungen unter Ziffer 4 der Rechtsbe- gehren sind teilweise redaktioneller, präzisierender Natur, indem die gemäss Ziffer 3 zu lö- schenden Textpassagen aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen seien. Die inhaltliche Ausweitung der Verpflichtung der Beklagten 1 zur Abgabe entsprechender Willenserklärungen zu Löschung insbesondere ge- genüber Google Switzerland GmbH und GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH ist als irrelevante Änderung zu taxieren, welche den Streitgegenstand der Klage – wenn überhaupt – nicht wesentlich verändert. Die Beklagten haben sich zu den replicando zusätz- lich eingeklagten Ansprüchen in prozessrechtlicher Hinsicht nicht geäussert. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern ihre Parteistellung oder ihre Abwehrrechte im Prozess tangiert sein könnten. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 227 ZPO für die mit der Replik vorgenommene Klageänderung erfüllt, weshalb diese zuzulassen ist. 6.2
Die Klägerin erweiterte ihre Klage auch mit Noveneingabe vom 24. Februar 2020 um ein zusätzliches Feststellungsbegehren (Ziffer 1.13.) hinsichtlich der BaZ- Berichterstattung vom 12. Februar 2020 unter den Titeln «Untersuchung im Sand verlaufen» (Front), «Ein Strafverfahren mit Makel» (S. 25) und «Wie eine Untersuchung im Sand verlief» (online), welche die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben soll. Auch wurde die monierte Kampagne um diese Artikel ergänzt (Rechtsbegehren 2). Schliesslich beantragte die Klägerin zusammengefasst die Löschung der Berichterstattung als Ganzes, eventualiter einzelner explizit genannter Äusserungen auf der Internetseite und in den Archi- ven der Beklagten 1 und die Eliminierung bestimmter Äusserungen des Beklagten 2 in einem Tweet vom 24. Februar 2020 (Rechtsbegehren 3.14). Auch für diese Klageänderung sind die Voraussetzungen nach Art. 227 ZPO erfüllt. Für die Begründung kann punkto Verfahrensart, Zuständigkeit, Konnexität, fehlende Parteiäusserung der Beklagten und unwesentliche Ver-
430 18 240 Seite 45 von 340 änderung der beklagtischen Parteistellung und Abwehrmöglichkeiten auf die Ausführungen unter E. 6.1 hievor verwiesen werden. Anzumerken bleibt, dass in der Berichterstattung vom
12. Februar 2020 Vorwürfe aus früheren BaZ-Berichten vom 2. Mai 2018 und 13. Dezember 2018 wieder aufgenommen wurden, welche bereits von der Klage und Replik umfasst wur- den. Im Einzelnen wird bei der materiellen Beurteilung darauf zurückzukommen sein. An dieser Stelle kann es bei der Feststellung bleiben, dass ein Sachzusammenhang zu Klage und Replik auch aus diesem Grund ohne weiteres zu bejahen ist. 7. Eintreten Nachdem die Klägerin auch die bei ihr erhobenen Kostenvorschüsse von insgesamt CHF 50'000.00 fristgerecht einbezahlt hat, sind die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO für die vorliegende Klage vom 23. August 2018 (samt zulässiger Änderungen gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 und Noveneingabe vom 24. Februar 2020) erfüllt, weshalb auf diese grundsätzlich einzutreten ist. Ob die einzelnen Begehren mit Blick auf die Vollstreck- barkeit den zivilprozessualen Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit genügen, wird nachstehend in der materiellen Beurteilung der jeweiligen Anträge der Klägerin erwo- gen. 8. Noven Die Parteien haben das Recht, zweimal unbeschränkt Tatsachen zu behaupten und Beweise einzureichen. Grundsätzlich sind die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Hauptverhandlung vorzubringen (Behauptungsstadium). Danach werden neue Tatsa- chen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und (lit. a) erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder (lit. b) bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). In der Noveneingabe ist jeweils zu begründen, weshalb das Novum erst zu diesem Zeitpunkt vorgetragen wird, bzw. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher vorgetragen werden konnte (statt vieler: CHRISTOPH LEUENBERGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N 4 f. und N 10). Werden die Novenrechtsschranken für Parteivorbringen nicht beachtet, besteht die Rechtsfolge in einem Novenausschluss. Verspätete Vorbringen werden im Verfahren ausge- schlossen (präkludiert), was für die Partei unabwendbar ist. Das Gericht darf verspätet vor- gebrachte Tatsachen und Beweismittel bei der Entscheidfindung nicht mehr berücksichtigen, und die Gegenpartei hat aus Art. 229 Abs. 1 ZPO e contrario Anspruch auf Nichtberücksich-
430 18 240 Seite 46 von 340 tigung präkludierter Vorbringen (DANIEL WILLISEGGER, BSK ZPO, Art. 229 ZPO N 4). Nach- stehend ist im Einzelnen über die Zulassung der zahlreich beim Kantonsgericht eingegange- nen Noveneingaben der Parteien (vgl. auch lit. H, I, K, L und P hievor) zu befinden. 8.1
In ihrer Eingabe vom 3. Februar 2020 reichte die Klägerin als KB 163 neu einen Bericht der Basellandschaftlichen Zeitung (bz) vom 23. Januar 2020 ein mit dem Titel «Zu- rückgedreht: Das Bundesgericht sorgt für doppelte Baselbieter Niederlage». Anlass des Be- richts war der Ausgang eines Verfahrens vor Bundesgericht zu einem angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, im Zusammenhang mit dem Vergabeentscheid zur Bearbeitung von Energieförderungsgesu- chen im Kanton Basel-Landschaft. Als echtes Novum, welches innert 11 Tagen seit Entste- hung und somit durch die Klägerin im Sinne von Art. 229 ZPO unverzüglich eingereicht wur- de, ist das erwähnte, neue Beweismittel zu den Akten zu nehmen. 8.2
Mit Noveneingabe vom 24. Februar 2020 reichte die Klägerin 7 neue Beweisurkun- den ein (KB 164 bis 170). Bei den Beilagen 164, 165, 166, 169 und 170 handelt es sich um Beweismittel (Print- und Online-Versionen sowie damit zusammenhängende abgesetzte Tweets), welche im Zusammenhang mit der Klageänderung aufgrund der BaZ- Berichterstattung vom 12. Februar 2020 ediert wurden (siehe E. 6.2 hievor). Der Einfachheit halber sei auf das der Noveneingabe beigelegte ergänzte Beweismittelverzeichnis der Kläge- rin verwiesen, aus welchem ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich allesamt um echte Noven handelt, welche klarerweise zuzulassen sind. Bei KB 167 handelt sich um den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 470 19 95 vom 10. September 2019, mit welchem die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde des KIGA gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft wegen verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat. Als KB 168 legte die Klägerin sodann einen am
19. Februar 2020 ausgedruckten, online abrufbaren Artikel der bz vom 25. September 2019 ins Recht mit dem Titel «Mitarbeiter einfach versetzt – SVP-Regierungsrat Weber hat die GAV-Affäre erfolgreich ausgesessen.» Die Beklagten beantragten in ihrer Duplik (D Rz 32), dass die KB 167 und 168, welche nach der Replik eingereicht worden seien, als verspätet aus dem Recht zu weisen. Die Klägerin unterlasse es in ihrer entsprechenden Noveneingabe zu begründen, weshalb sie die beiden Beilagen nicht bereits in der Replik hätte einbringen können. Der Sorgfaltsbeweis misslinge. Die Klägerin machte in ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 13) zusammenfassend geltend, dass sie vom fraglichen Entscheid mangels Parteistel-
430 18 240 Seite 47 von 340 lung bis zum 12. Februar 2020 keine Kenntnis gehabt habe. Es handle sich um ein unechtes Novum. Der Beklagte 2 habe erstmals in seinem Bericht vom 12. Februar 2020 auf diesen kantonsgerichtlichen Entscheid Bezug genommen, so dass sich die Klägerin auch erst nach dem BaZ-Bericht vom 12. Februar 2020 veranlasst gefühlt habe, darauf zu reagieren und die Grundlage dieses Berichts einzureichen. Der als KB 168 edierte bz-Bericht vom 25. Septem- ber 2019 reichte die Klägerin zum Nachweis der Behauptung ein, dass andere Medien über den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid schon früher berichtet hätten, mithin der Beklagte 2 in seinem Artikel vom 12. Februar 2020 eine Aktualität, Brisanz oder Ergebnis einer spannenden Recherche lediglich suggeriert habe. Das Kantonsgericht lässt sowohl KB 167 als auch KB 168 als unverzüglich vorgetragene, unechte Noven zu. Die Rechtsprechung anderer Gerichte ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen, so dass die Einreichung entsprechender Entscheide grund- sätzlich nicht in den Anwendungsbereich von Art. 229 ZPO fällt, zumal dieser ausschliesslich die Behandlung neu vorgebrachter Tatsachen und Beweismittel regelt. Soweit mit dem Ent- scheid bzw. mit der Begründung den diesem zugrundeliegende Sachverhalt bewiesen wer- den soll, kann es sich um Tatsachenbehauptungen und eine entsprechende Beweisurkunde handeln. Allein die Tatsache, dass der kantonsgerichtliche Entscheid der Abteilung Straf- recht vom 10. September 2019 datiert, mithin vor Einreichung der Replik vom 14. Oktober 2019 erging, bedeutet nicht, dass die Klägerin dieses Urteil mit der Replik hätte einreichen können. Wie diese glaubhaft dargelegt hat, ist ihr der Entscheid nicht als Partei eröffnet wor- den, sondern erlangte sie davon erst durch den BaZ-Bericht vom 12. Februar 2020 Kenntnis. Diese Ausführungen wiederum blieben von den Beklagten 1 und 2 unbestritten. Die Einrei- chung des Entscheids nach behaupteter Kenntnisnahme mit Eingabe vom 24. Februar 2020 innert 12 Tagen erfolgte sodann im Sinne von Art. 229 ZPO fristgerecht. Bezüglich dem nach Erstattung der Replik vom 14. Oktober 2019 eingereichten bz-Artikel vom 25. September 2019 teilt das Kantonsgericht die klägerische Ansicht, wonach sie bis zum BaZ-Bericht vom
12. Februar 2020 keinen Anlass hatte, darauf hinzuweisen, dass über den fraglichen Ent- scheid des Kantonsgerichts in anderen Medien schon zu einem früheren Zeitpunkt berichtet worden sei. Rein nach der Chronologie hätte der vor der Einreichung der Replik erschienene bz-Bericht zusammen mit der Replik eingereicht werden können. Nur wusste die Klägerin zu diesem Zeitpunkt naturgemäss noch nicht um den Umstand, dass der Beklagte 2 dereinst zu einem späteren Zeitpunkt zum selben Thema ohne angebliche Aktualität einen Artikel veröf- fentlichen würde, was erst der Grund zur Edition des bz-Berichts zum Nachweis der fehlen- den Aktualität darstellte. Auch KB 168 ist demnach zu den Akten zu nehmen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.
430 18 240 Seite 48 von 340 8.3
Die mit Eingabe vom 19. Juni 2020 relevierten Urkunden (Bericht in der BaZ- Ausgabe vom 9. Juni 2020 mit dem Titel «Die Wirtschaftskammer benutzt eine Phantomfir- ma» [KB 171]; schriftliche Urteilsbegründung des Bundesgerichts zum Urteil vom 20. Januar 2020 betreffend die Vergabe der Bearbeitung der Energieförderungsgesuche im Kanton Ba- selland [KB 172]) wurden seitens der Beklagten als zulässige, rechtzeitig vorgetragene echte Noven akzeptiert (D Rz 33). 8.4
Zu dem mit klägerischer Noveneingabe vom 31. Juli 2020 eingereichten, anonymi- sierten Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen (BO.2018.28-32-K1) vom 6. Juli 2020 kann auf das unter E. 8.2 hievor Gesagte verwiesen werden, wobei hier die Edition offensichtlich zur Untermauerung des Rechtsstandpunktes der Klägerschaft erfolgte und somit der als KB 173 bezeichnete Entscheid ohne Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 229 ZPO entgegenzunehmen ist. 8.5 Der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 legte die Klägerin drei neue, als KB 175 bis 177 bezeichnete Beweisurkunden als unechte Noven bei: Protokoll des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 0145 vom 27. Januar 2015, Feststel- lungsverfügung KIGA vom 22. Juni 2016 sowie einen Auszug aus https://www.kmu.org/de/ aktuelles-medien. Die Beklagten wandten in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 (Rz 19) ein, dieselben seien als verspätet zurückzuweisen. Diesem Antrag ist zu entspre- chen, zumal die Klägerin nicht begründet hat, weshalb es ihr nicht zumutbar gewesen sein soll, für eine frühere Offerte der genannten Beweise zu sorgen. KB 175 bis 177 sind somit aus dem Recht zu weisen. 8.6
Mit Noveneingabe vom 24. März 2021 reichte die Klägerin mit KB 179 (unter Aus- lassung der KB-Nummern 174 bis 178) ein weiteres Beweismittel ein. Dabei handelt es sich um einen Entscheid des Schweizerischen Presserates 11/2021, mit welchem festgestellt wurde, dass die BaZ mit dem Artikel «Lukas Engelberger liess Alte im Stich» vom 10. Juni 2020, welcher vom Beklagten 2 verfasst wurde, gegen die Ziffer 3 (Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Jour- nalisten» verstossen habe. Die Klägerin behauptete, davon am 15. März 2021 durch Medi- enberichte Kenntnis erlangt zu haben. Die Beklagten haben in ihrer Eingabe vom 6. April 2021 zur klägerischen Noveneingabe vom 24. März 2021 inhaltlich Stellung genommen, oh- ne die prozessrechtliche Verwertbarkeit der aufgestellten Behauptungen und des neuen Be- weismittels gemäss Art. 229 ZPO anzuzweifeln. Dass die fragliche Beweisurkunde ohne Verzug ediert wurde, steht zudem ausser Frage, weshalb die Noveneingabe vom 24. März
430 18 240 Seite 49 von 340 2021 samt KB 179 bei der Entscheidfindung, sofern von Relevanz, zu berücksichtigen sein wird. 8.7
Die Beklagten reichten am 14. Juni 2021 als KAB 81 ohne Verzug und als echtes Novum einen Artikel der bz vom 4. Juni 2021 ein. Dieser betraf die Anklage unter anderem von Regierungsrat Thomas Weber und die Verhandlung vom der Strafgericht Basel- Landschaft. Das betreffende Strafverfahren wurde wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung im Zusammenhang mit überhöhten Forderungen der ZAK in den Jahren 2014 und 2015 (ZAK-Affäre) geführt. Die Beklagten behaupteten in der Noveneingabe vom 14. Juni 2021 zusammenfassend, das Strafverfahren habe gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklag- ten zum Komplex ZAK im öffentlichen Interesse gelegen habe und dass im Zusammenhang mit der Klägerin berechtigterweise von einem Konstrukt gesprochen werden könne, wobei undurchsichtige Verbandelungen zwischen verschiedenen Personen und Gesellschaften aus dem Umfeld der Klägerin bestanden hätten. Im Weiteren sei hervorgegangen, dass Bestand- teil dieser Verflechtungen offenbar die Tatsache gewesen sei, dass die AMS ihrer Schwes- tergesellschaft überhöhte Rechnungen gestellt habe, weshalb die Schilderung der Ver- strickungen mit dem Zweck, Steuergelder in die Kassen der Wirtschaftskammer fliessen zu lassen, glaubhaft seien. Die Zulassung der Eingabe der Beklagten vom 14. Juni 2021 mit KAB 81 als echtes Novum wurde auch Seitens der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom
30. Juni 2021 zurecht nicht in Abrede gestellt. Sowohl auf die beklagtischen Behauptungen und die entsprechenden Bestreitungen durch die Klägerin ist unter den nachstehenden ma- teriellen Erwägungen gegebenenfalls zurückzukommen. 8.8
Am 16. August 2021 liessen die Beklagten dem Kantonsgericht eine Noveneingabe zukommen, mit welcher sie den Entscheid des Handelsgerichts Bern HG 21 7 vom 29. Juli 2021 in Sachen Wirtschaftskammer gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRF) und den Journalisten J. ____ vorlegten. Die Ausführungen der Beklagten zum fragli- chen Entscheid sind ausschliesslich rechtlicher Natur. Sowohl für diese als auch hinsichtlich des Entscheids selber, welcher zu einem angeblich vergleichbaren Fall ergangen ist und als Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG für das vorliegende Verfahren nach Ansicht der Beklagten wegweisend sei, ist Art. 229 ZPO nicht einschlägig. Auch hier darf auf die Erwä- gungen unter 8.2 verwiesen werden. 8.9
In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 164) monierten die Beklagten, die Klägerin behaupte in der zweitgenannten Eingabe erstmals, «bei jedem Zwischenteil» würde der Ein-
430 18 240 Seite 50 von 340 druck früherer verletzender Aussagen am Leben erhalten und ausgebeutet. Diese neue Tat- sachenbehauptung sei gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen, da die Vo- raussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht erfüllt seien; die Klägerin mache auch gar nicht geltend, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Das Kantonsgericht teilt im Grundsatz die beklagtische Ansicht, zumal die Behauptung – soweit ersichtlich – erstmals nach Abschluss des doppelt geführten Schriftenwechsels aufgestellt wurde und die Klägerin in ihrer Eingabe vom 23. August 2021 in der Tat nichts dazu vorbrachte, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, dieses unechte Novum früher in den Prozess einzubringen. Wie noch zu zeigen sein wird, würde indessen auch die Zulassung dieser neuen Tatsachenbehaup- tung am Ausgang des Prozesses betreffend Entscheid über das Vorliegen einer Medien- kampagne nichts ändern (vgl. nachstehend unter E. 20.7), weshalb diese Frage letztlich of- fenbleiben kann. 8.10 Zusammenfassend kann in novenrechtlicher Hinsicht somit festgehalten werden, dass ausser KB 175 bis 177, welche aus dem Recht gewiesen werden, sämtliche Novenein- gaben mit den jeweiligen Beweismitteln zuzulassen sind, soweit die entsprechenden Einga- ben und Beweismittel nicht fälschlicherweise als Noven bezeichnet wurden oder der Ent- scheid über die Zulassung nicht offengeblieben ist (zu letzterem E. 8.9 hievor). Bei der Be- achtung der fälschlicherweise als Noven bezeichneten Eingaben ist das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung sodann frei, weil es sich um rechtliche Ausführungen der Parteien bzw. um Rechtsprechung anderer Gerichte handelt. 9. Antrag auf Parteibefragung durch die Beklagten Die Beklagten beantragten gemäss Beweismittelverzeichnis der Klageantwort bzw. Duplik die Parteibefragung im Sinne von Art. 191 ZPO für folgende Personen: Markus Somm (Chef- redaktor BaZ), duplicando anstatt Markus Somm, I. ____ (stv. Chefredaktor), Joël Hoffmann (Beklagter 2) und Christoph Buser (Direktor und Mitglied der Geschäftsleitung der Klägerin). Die entsprechende Beweisofferte formulierten die Beklagten indessen – mit wenigen Aus- nahmen (so etwa KA Rz 95) – nur in allgemeiner Weise. So beantragten sie etwa, die Par- teibefragungen von Herr Markus Somm und Herr Joël Hoffmann «für sämtliche Aussagen der Beklagten» (KA Rz 82). An anderer Stelle wird «für sämtliche Ausführungen zur einge- klagten Berichterstattung, eingeholten Stellungnahmen, Beweggründen etc. im Übrigen der Beweis der Parteibefragung, sowohl der Beklagten 1 als auch des Beklagten 2 offeriert.» Gestützt auf diese Anträge wollte der Rechtsvertreter der Beklagten den Beklagten 2 zu sämtlichen eingeklagten Presseartikeln durch das Gericht befragt wissen nach dem Fragen- schema, wie es zur jeweiligen Berichterstattung gekommen sei, welches öffentliche Interes-
430 18 240 Seite 51 von 340 se dafür bestanden habe und auf welche massgeblichen Unterlagen sich der Beklagte 2 da- bei abgestützt habe. Das Kantonsgericht liess die beantragte Befragung des Beklagten 2 zu den einzelnen Arti- keln jedoch nicht zu, weil dieser an den jeweiligen Stellen in den Rechtsschriften nirgends als Beweis angerufen wurde. Das Kantonsgericht orientierte sich dabei an der klaren bun- desgerichtlichen Rechtsprechung (etwa in BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1.; 4A_487/2015 E. 5.2 mit Hinweis auf 4A_452/2013 E. 2.1 und 4A_56/2013 4.4), wonach ein Beweismittel nur dann als formgerecht angeboten zu betrachten ist, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der Bestimmungen von Art. 152 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO (Recht auf Abnahme von Beweismitteln bei "Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupte- ten Tatsachen"). Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzu- nehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGer 4A_391/2020 E. 2.3.1. mit Hinweis auf BGer 4A_574/2015 E. 6.6.4). Entsprechend ist zu fordern, dass eine Rechtsschrift so abgefasst ist, dass das Gericht in der Lage ist zu verstehen, was Ge- genstand des Prozesses ist und auf welche Tatsachen sich die betreffende Partei stützt, und zu bestimmen, welche Beweismittel für welche Tatsachen angeboten werden. Zudem muss der Gegenpartei ermöglicht werden, sich mühelos damit auseinanderzusetzen und Gegen- beweise anzubieten. Aus Sinn und Zweck des Gesetzes ergibt sich, dass der Kürzegrad der Tatsachenbehauptungen und für diese offerierten Beweismittel von den Umständen und der Komplexität des konkreten Falles abhängt (sinngemäss BGer 5A_213/2017 E. 4.1.3.5; Origi- nal in franz. Sprache; wiedergegeben in «ZPO-Online Blog»). Aufgrund der Komplexität und des Umfangs der Sachverhaltsdarstellungen zu den einzelnen Zeitungsartikeln war es dem Kantonsgericht und der Klägerin verunmöglicht zu erkennen, zu welchen Tatsachenbehaup- tungen der Beklagte 2 befragt werden soll. Das Fragenschema, welches die Beklagten an der Hauptverhandlung vorgelegt haben, findet sich in ihren Rechtsschriften nirgends. Von einer formgerechten Beantragung eines Beweises hinsichtlich der Parteibefragung des Be- klagten 2 kann deshalb nicht die Rede sein. Das Kantonsgericht durfte aus diesem Grund eine Parteibefragung im Sinne einer freien Befragung zum Streitgegenstand im Rahmen des Beweisverfahrens verweigern, weil dies in der geltenden Zivilprozessordnung so nicht vorge- sehen ist. Eine solche würde zudem den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitern, was nach Aktenschluss jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich ist bzw. ausnahmsweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 ZPO zulässig wäre. Soweit dem Beklagten 2
430 18 240 Seite 52 von 340 bei den Parteivorträgen von seinem Rechtsvertreter das Wort erteilt wurde, um seine An- merkungen zu den einzelnen Artikeln abzugeben, sind diese vorgetragene Parteibehauptun- gen unter novenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, weshalb sie als verspätet aus dem Recht zu weisen sind. Es betrifft dies sämtliche zu Protokoll genommenen Aussagen des Beklagten 2 auf den S. 58 bis 61 des Verhandlungsprotokolls. Auf die im Rahmen der durch das Kantonsgericht vorgenommenen Parteibefragung erfolgten Aussagen des Beklag- ten 2 wird bei der Beweiswürdigung in den nachstehenden materiellen Erwägungen zurück- zukommen sein.
IV. Materielles 1. Aktivlegitimation 1.1
Klageberechtigung nach Art. 9 Abs. 1 UWG Gemäss Art. 9 Abs. 1 UWG ist zur Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsklage berechtigt, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruf- lichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird. Aktivlegitimiert sind danach Rechtssubjekte, die selbst am wirt- schaftlichen Wettbewerb beteiligt sind und eigene wirtschaftliche Interessen geltend machen können (BGE 126 III 239 E. 1 S. 241 f.; 123 III 395 E. 2a S. 400; 112 II 369 E. 5a S. 375). Erforderlich ist ein unmittelbares Interesse daran, die eigene Stellung im Wettbewerb mit dem Erfolg der Klage abzusichern oder zu verbessern. Ein unmittelbares Wettbewerbsver- hältnis zwischen den Parteien ist nicht erforderlich. Der Kläger muss aber selbst an jenem Wettbewerb teilnehmen, zu dessen Schutz er ein Klagerecht in Anspruch nimmt (BGE 123 III 395 E. 2a). 1.1.1 Die Beteiligung am Wettbewerb und ihre wirtschaftlichen Interessen umschrieb die Klägerin bei der Vorstellung der Parteien (K Rz 27), indem sie Ausführungen zu ihrem eige- nen Tätigkeitsfeld und demjenigen der durch die beklagtische Berichterstattung tangierten Tochterunternehmen und Dienstzweige machte. Bei der Klägerin selber handle es sich um einen Verein, der einem Grossteil der basellandschaftlichen Unternehmen als wichtige Platt- form diene, um sich auszutauschen und Verbindungen aufzubauen, was nicht zuletzt auch der Bevölkerung des Kantons Baselland zugutekomme. Seit ihrem Bestehen unterstütze sie die kleinen und mittleren Unternehmen der Region und trage zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland bei. Verschiedene Spezialisten der Klägerin würden die
430 18 240 Seite 53 von 340 Mitglieder in verschiedenen Belangen (Firmengründung, Rechtsberatung, Arbeitssicherheit und Gesundheit, betriebswirtschaftliches Know-how etc.) beraten. Ein besonders wichtiger Tätigkeitsbereich sei die Berufsbildung. Die KMU Lehrbetriebsverbund AG, ein Tochter- bzw. Enkelunternehmen der Klägerin, unterstütze die KMU-Betriebe etwa bei der Erstellung von Ausbildungsplänen, der Rekrutierung und dem Coaching von Lehrlingen und der Einholung von Berufsbildungsbewilligungen. Die Klägerin sei in ihrer Geschäftstätigkeit immer dafür besorgt gewesen, dass sich alle Arbeitgeber der Region Baselland bzw. namentlich die ihr angeschlossenen Mitglieder an die gesetzlichen, gesamtarbeitsvertraglichen und einzelar- beitsvertraglichen Vorschriften hielten. Die Klägerin habe für die einzelnen Aufgaben, welche sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten wahrnehme, vier eigenständige Unternehmen gegründet und zwei eigene Abteilungen bzw. Dienstzweige geschaffen, damit sie ihre Leistungen kos- tengünstig und effizient abwickeln könne. Deren Anteile würden jeweils von der CH Gewerbe AG gehalten, einer Holdinggesellschaft im alleinigen Eigentum der Klägerin. Von den ge- nannten Unternehmen und Dienstzweigen thematisiere die Berichterstattung der Beklagten in erster Linie die Familienausgleichskasse Gefak, die VBS Verband-Services AG und AMS Arbeitsmarkt-Services AG. Die Gefak sei die Verbands-Familienausgleichskasse der Kläge- rin. Sie werde als besonderer Dienstzweig bzw. Vollzugsstelle ihres Gründerverbands, der Klägerin, nach den Bestimmungen des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) ge- führt. Die Haupttätigkeit der Gefak liege in der Veranlagung und Ausrichtung der gesetzli- chen Familienzulagen. Ausserdem wickle sie im Auftrag der Vertragsparteien zahlreicher Gesamtarbeitsverträge (GAV) verschiedene spezifische Sozial-Ausgleichsleistungen ab. Die VBS Verband-Services AG (nachfolgend "VBS") erbringe die operativen Leistungen für die Klägerin. Sie führe die Geschäftsstellen und den gesamten Dienstleistungsbereich. Die AMS Arbeitsmarkt-Services AG (nachfolgend: "AMS") biete spezifische Dienstleistungen für die Teilnehmer und Anspruchsgruppen des Arbeitsmarktes an. Das Angebot umfasse insbeson- dere Dienstleistungen für die Sozialpartner von Gesamtarbeitsverträgen, für deren Organe oder auch für Dritte, die in diesem Bereich tätig seien. Die AMS wirke in Berufsverbänden, Paritätischen Kommissionen, Behörden sowie weiteren Institutionen und Organisationen der Sozialpartnerschaft oder des Arbeitsmarkts mit. Anfänglich sei die AMS als Abteilung der Gefak geführt worden, seit dem Jahr 2016 würden die Anteile der AMS von der CH Gewerbe AG gehalten. Christoph Buser sei seit September 2017 Delegierter des Verwaltungsrates der AMS mit Kollektivzeichnungsberechtigung. Replicando ergänzte die Klägerin, dass sie zahl- reiche Dienstleistungen für ihre Kunden und Verbandsmitglieder (zum Beispiel Rechts- und Unternehmensberatung, Kommunikationsdienstleistungen aller Art, Verbandsdienstleistun- gen aller Art, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und im Rahmen der Berufsbil-
430 18 240 Seite 54 von 340 dung etc.) erbringe und dass sie in dieser Hinsicht in Konkurrenz mit anderen Verbänden und Unternehmen (z.B. Handelskammer beider Basel) stehe. Richtig sei zwar, dass sie ide- elle Zwecke verfolge, aber, wie praktisch jeder andere Verein auch, selbstverständlich auch Geschäftstätigkeiten aufweise. Zum Nachweis ihrer seitens der Beklagten bestrittenen Teil- nahme an einem Wettbewerb reichte die Klägerin ihre Statuten ein (KAB 111) und führte dazu aus, dass aus den dort ersichtlichen Aufgaben und den Mitteln zur Zweckerreichung – und die Klägerin übe genau die beschriebenen geschäftlichen Tätigkeiten aus – erhelle ohne weiteres, dass sie sehr wohl am Wirtschaftsleben teilnehme. Die Beklagten haben eine Wettbewerbsstellung der Klägerin zwar generell angezweifelt (vgl. etwa D Rz 118), die klä- gerischen Ausführungen zu ihrem Tätigkeitsfeld indessen nicht substantiiert bestritten. 1.1.2 Gemäss den im Recht liegenden Statuten ist die Klägerin ein Wirtschaftsverband (Verein), der folgenden Zweck verfolgt: «Allseitige Wahrung und stete Förderung der ideellen, wirtschaftlichen und standespoliti- schen Interessen der Selbständigerwerbenden und Unternehmungen aus Gewerbe, Handel, Dienstleistung und Industrie. Insbesondere Unterstützung und Förderung aller Bestrebungen zur Stärkung der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) und zur Steigerung der At- traktivität des Wirtschaftsstandortes Baselland.» Zu ihren Mitgliedern zählen Selbstständigerwerbende, KMU sowie Branchen- und Berufsver- bände, unter anderem auch der Maler- und Gipserunternehmerverband. Unter Berücksichti- gung der von der Klägerin genannten eigenen Tätigkeiten und derjenigen ihrer Tochterunter- nehmen und Dienstzweige erachtet das Kantonsgericht den Nachweis für eine Teilnahme der Klägerin am wirtschaftlichen Wettbewerb im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtsgenüglich nachgewiesen. Die Klägerin und ihre Tochterunterneh- men beschäftigen gemäss eigenen Angaben ihres Direktors ca. 90 Mitarbeitende (Protokoll der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021, S. 34). Unlautere Vorgehensweisen – wie sie gemäss Klägerin aus den Zeitungsberichten suggeriert werden (vgl. nachstehende Erwä- gungen zu den einzelnen Berichterstattungen) – sind grundsätzlich geeignet, den wirtschaft- lichen Interessen der Klägerin zu schaden, indem Zweifel unter anderem
- an einer einwandfreien Abwicklung der Gesamtarbeitsverträge,
- an den Vorteilen einer Mitgliedschaft,
- an einem korrekten Abrechnungsmodus sowie ganz allgemein
- an der seriösen Abwicklung der Mandate und
- an der Fähigkeit als seriöser Förderer der KMU geweckt werden.
430 18 240 Seite 55 von 340 Negative Auswirkungen – wie der Verlust von Mitgliedern oder ein Image-/Reputations- schaden als seriöser Wirtschaftsverband – sind abstrakt zudem geeignet, Einfluss auf die für die Mitglieder wahrgenommenen Interessen der Klägerin zu haben. Mit Blick auf den Adres- satenkreis der betroffenen publizierten Artikel sind diese grundsätzlich geeignet, den Wett- bewerb zu beeinflussen. Die Klagelegitimation gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UWG ist für die Klä- gerin demnach zu bejahen. Selbst wenn diese Frage gegenteilig beurteilt würde, ist die Ak- tivlegitimation der Klägerin zudem aus nachfolgenden Überlegungen gegeben. 1.2
Klageberechtigung nach Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG In Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG wird den Berufs- und Wirtschaftsverbänden unter bestimmten Voraussetzungen ein Verbandsklagerecht eingeräumt. Die Legitimation besteht zur Durch- setzung des lauteren Wettbewerbs, weshalb damit keine reparatorischen Ansprüche geltend gemacht werden können (Art. 10 Abs. Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 UWG). Der aktivlegi- timierte Verband muss zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder befugt sein. Diese wirtschaftlichen Interessen sind weit zu verstehen. Keine wirtschaftlichen Inte- ressen stellen in diesem Sinne lediglich ideelle, wissenschaftliche oder politische Interessen dar (TANJA DOMEJ a.a.O., Art. 10 UWG N 24). Mit der Verbandsklage sind Kollektivinteressen der Mitglieder zu wahren, nicht die Individualinteressen der einzelnen Mitglieder (BGE 125 III 82 E. 1a). Die Verbandsklage setzt weiter voraus, dass diese wahrzunehmenden Interessen betroffen, d.h. verletzt oder mindestens bedroht sind. Unbestrittenermassen sind die Sozial- partner und damit beispielsweise der Maler- und Gipserunternehmerverband als Mitglied der Klägerin durch die streitgegenständliche Berichterstattung betroffen. Zu bejahen ist weiter auch, dass es sich um ausreichende wirtschaftliche Kollektivinteressen der Vereinsmitglieder handelt und nicht lediglich das individuelle wirtschaftliche Interesse des Maler- und Gipser- unternehmerverbandes betroffen ist. Zu diesem Befund gelangte das Bundesgericht im Ver- fahren, welches die Klägerin ebenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gegen das Radio SRF und seinen Redaktor J. ____ anstrengte (BGer 4A_281/2020 E. 3.2.3). Aus Sicht des Kantonsgerichts ist die Aktivlegitimation der Klägerin im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die eben genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung ohne Weiteres zu bejahen, zumal ihr gestützt auf Art. 10 Abs. 2 lit. a UWG ein Verbandsklagerecht zukommt. 2. Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG Die Klägerin stützt ihre Klage auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Auch bei der Anwendung der er- wähnten Bestimmung ist die Zwecksetzung des UWG Ausgangspunkt, welcher gemäss Art. 1 UWG in der Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interes-
430 18 240 Seite 56 von 340 se aller Beteiligten, liegt. Im Sinne einer Generalklausel hält Art. 2 UWG als Grundtatbestand fest, dass jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich ist, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt insbesondere unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist gegenüber Art. 2 UWG lex specialis, ausser wenn die Herabsetzung nicht durch eine Äusse- rung erfolgt (statt vieler. ANDREAS BLATTMANN, in: DIKE-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 113). Da die Medienberichterstat- tung zweifellos als Äusserung im Sinne der erwähnten Spezialbestimmung zu qualifizieren ist, ist Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im vorliegenden Fall grundsätzlich einschlägig. Nachstehend ist zunächst auf die einzelnen Voraussetzungen im Allgemeinen und zudem im Besonderen bezogen auf die Presseberichterstattung einzugehen. 2.1
Äusserung mit Wettbewerbsbezug Herabsetzungen können in irgendeiner Form erfolgen, so etwa im Rahmen von verbalen Aussagen in geschriebener oder gesprochener Form; aber auch bildliche Darstellungen, Produkteaufmachungen, Zeichen, Gesten etc. oder Kombinationen dieser unterschiedlichen Formen sind Äusserungsformen, die unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fallen können (statt vieler: MATHIS BERGER, Basler Kommentar Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [BSK UWG], Hilty/Arpagus [Hrsg.], 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 11). Unerheblich ist dabei, wer die Äusserung tätigt, sei es ein Konkurrent, ein anderer Wettbewerbsteilnehmer oder ein Dritter. Daraus folgt, dass auch Berichterstattungen durch die Presse oder die Verbreitung von Leserbriefen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG umfasst werden. Kritischer Journalismus darf sich daher nicht darauf beschränken, die Aussagen anderer wiederzugeben, vielmehr sind diese auf ihre Unlauterkeit hin zu prüfen und gegebenenfalls entsprechend abzuändern. Dies gilt auch für den Fall, dass die Aussagen von Dritten als solche kenntlich gemacht werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 13 und 14 m.H.a. BGE 123 III 354, 363 f., entspricht BGer vom 8.7.1997, sic! 1997, S. 592 ff.). Das Medienunternehmen bleibt allerdings als Verbreiter einer Information auch bei Wiedergabe von Aussagen Dritter verantwortlich, selbst wenn solche Aussagen explizit als Zitate gekennzeichnet sind (BGE 123 III 354 E. 2a). Dieser Grundsatz ist allerdings insofern zu relativieren, als dass eine als solche gekennzeichnete Äusserung eines Dritten i.d.R. weniger kritisch zu beurteilen sein wird, wenn sie in einem grösseren Zu- sammenhang diskutiert wird (MATHIS BERGER, a.a.O. N 14).
430 18 240 Seite 57 von 340 Das UWG soll den unverfälschten bzw. lauteren Wettbewerb sicherstellen. Entsprechend müssen Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einen Wettbewerbsbezug aufweisen (sog. Wettbewerbshandlungen). Darunter versteht man Handlungen, die objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn sie nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgen. Das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsbezugs lässt sich damit auf den Begriff der «wirtschaftlichen Relevanz» (i.S.d. Wettbewerbsrelevanz) im Wechselspiel von Angebot und Nachfrage reduzieren. Die wirtschaftliche Relevanz fehlt namentlich dann, wenn die Herabsetzung gegenüber einer Person erfolgt, die nicht am Wettbewerb teilnimmt (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 26). Damit eine Äusserung in den Anwendungsbereich des Lauterkeitsrechts fällt, genügt die abstrakte und objektive Eignung der Äusserung, den Wettbewerb zu beeinflussen. Der Nachweis einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung von Wettbewerbsteilnehmern, einer tatsächlich eingetre- tenen Verfälschung des Wettbewerbs oder eines tatsächlich verursachten Schadens bildet weder Anwendungsvoraussetzung noch Tatbestandsmerkmal (MATHIS BERGER a.a.O. N 24
m. H. a. bundesgerichtliche Rechtsprechung). JUNG umschreibt das vom UWG umfasste Handeln mit Marktbezug unter anderem, wie folgt: Handeln zu einem wirtschaftlichen Zweck ist gegeben, wenn zumindest auch eine eigene oder fremde wirtschaftliche Tätigkeit am Markt objektiv gefördert werden soll. Der Begriff der Förderung ist dabei weit zu verstehen, so dass nicht nur die unmittelbar der Vergrösserung des Absatzes von Sach- oder Dienst- leistungen dienenden Tätigkeiten, sondern auch reine Imagekampagnen ohne konkreten Produktbezug, Massnahmen zum blossen Erhalt des Absatzes und gewisse Vorbereitungs- handlungen erfasst werden. Auch wer wie eine reine Holdinggesellschaft keine eigene wirt- schaftliche Tätigkeit entfaltet, sondern nur mittelbar über eine massgebliche Beteiligung an derjenigen einer anderen Gesellschaft partizipiert, handelt zu wirtschaftlichen Zwecken und kann i.S.v. Art. 9 Abs. 1 UWG in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt sein. Auch Wirt- schaftsverbände, die nur die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitgliedsunternehmen vertre- ten, handeln im geschäftlichen Verkehr. Das gilt erst recht, wenn sie selbst eine wirtschaftli- che Tätigkeit gegen Entgelt am Markt entfalten (z.B. Vermittlung von Versicherungen gegen Provision). Werden neben wirtschaftlichen noch ideelle Motive (z.B. wissenschaftliche, kultu- relle) verfolgt, darf die wirtschaftliche Zwecksetzung nicht völlig in den Hintergrund treten (PETER JUNG, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Stämpflis Hand- kommentar [SHK UWG], 2. Aufl., Art. 2 UWG N 15).
430 18 240 Seite 58 von 340 2.2. Verständnis einer Äusserung durch den Drittadressaten Welcher Aussagegehalt einer Äusserung beigemessen wird, ist objektiviert zu beurteilen. Die Äusserung ist so zu interpretieren, wie sie von einem Durchschnittsadressaten unter sämtli- chen im Einzelfall gegebenen Umständen verstanden wird. Drittadressat im hier verstande- nen Sinne ist, wer tatsächlicher und potentieller Abnehmer des von der Äusserung betroffe- nen Angebots bzw. der Angebote des von der Äusserung betroffenen Wettbewerbsteilneh- mers oder tatsächlicher oder potentieller Geschäftspartner des von der Äusserung betroffe- nen Wettbewerbsteilnehmers ist. Massgebend sind die Kreise, die mit dem von der Äusse- rung betroffenen Marktteilnehmer in irgendeinen geschäftlichen Kontakt treten könnten oder bereits in einem solchen stehen. Diese werden in ihrer Wahrnehmung des Betroffenen be- einflusst, was den Wettbewerb verfälschen kann (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Dem Durchschnittsabnehmer kommen bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten zu, er handelt mit einer gewissen Aufmerksamkeit, er kann sich mit den zur Diskussion stehenden Fragen be- reits vorbefasst oder sonst Vorkenntnisse haben etc. Gleichwohl kann beispielsweise die gleiche Äusserung von einem Fachpublikum und von der Durchschnittsbevölkerung in einem abweichenden Sinn verstanden werden (MATHIS BERGER a.a.O. N 15f.). Sodann sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu untersuchen und es ist zu prüfen, wie diese das Ver- ständnis des Durchschnittsadressaten beeinflussen. Beispielsweise wird die mündliche Äusserung in einer hitzigen Diskussion unter Anwesenden möglicherweise anders verstan- den als im Rahmen eines Vortrags oder dann, wenn sie schriftlich verbreitet wird (MATHIS BERGER a.a.O. N 17). Das auf diese Weise ermittelte objektivierte Verständnis des Durchschnittsadressaten einer Äusserung ist alleine massgebend. Keine Rolle spielt, ob ein Teil der Adressaten die Äusse- rung tatsächlich oder objektiviert anders verstanden hat (BGer vom 13.9.2000, 4C.205/2000, sic! 2000, S. 807 E. 2b; s.a. BGer vom 16.8.2001, sic! 2001, S. 754 E. 4). Ebenfalls ohne Bedeutung bleiben die subjektiven Momente der sich äussernden Person. Es spielt bspw. keine Rolle, ob er oder sie hinsichtlich der Richtigkeit oder dem herabsetzenden Charakter seiner bzw. ihrer Aussage gut- oder bösgläubig war (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Wer aufgrund der Marktgegebenheiten und allfälliger konkreter Umstände des Einzelfalles die Durchschnittsadressaten einer Äusserung sind, ist Tatfrage. Die Feststellung des Aussa- gegehalts einer Äusserung stellt demgegenüber eine Rechtsfrage dar. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äusserung bildet die einzelne in Frage stehende Äusserung bloss den Ausgangspunkt; massgebend ist immer der Gesamteindruck der Äusserung in ihrem kom- munikativen Kontext. Beim Gesamteindruck handelt es sich um das zusammenfassende
430 18 240 Seite 59 von 340 Verständnis des gesamten Kommunikationsverhaltens. So ist es gemäss dem Bundesgericht dem Richter «von Bundesrechts wegen unbenommen und kann im Übrigen sinnvoll sein, eine Vielzahl von eingeklagten Textpassagen, soweit möglich, zu einigen Aussagen zusam- menzufassen, die seines Erachtens der Leser daraus entnimmt» (MATHIS BERGER a.a.O. N 19 m.H.a. PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, Rz 4.82; BORN, medialex 2010, 138 f. sowie BGE 124 IV 162 E. 3/b/cc. und PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 3 lit. a N 33 m.w.H.). Dies kann zur Folge haben, dass eine einzelne Äusserung oder mehrere jeweils für sich allein genommen noch nicht unlautere Äusserungen dennoch in einem unlauteren Sinn verstanden werden oder aber der Gesamteindruck kann eine isoliert betrachtet unlautere Äusserung aus der Illegalität retten, weil die Herabsetzung aufgrund desselben im Verständnis der Durch- schnittsleser zugunsten eines lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstandenden Sinns verblasst (MATHIS BERGER a.a.O. N 19). Bei Presseberichten sind die einzelnen Textpassagen auf ihre Lauterkeit hin zu beurteilen. Dabei ist die gesamte Aufmachung (Titel, Schrift, Schriftgrösse, Bilder und Grafiken ein- schliesslich entsprechender Legenden, Platzierung innerhalb der Ausgabe) wie auch der Gesamtzusammenhang einzubeziehen, um das objektivierte Verständnis der entsprechen- den Passagen durch den Durchschnittsleser zu eruieren. Der allgemeinen Aufmachung ei- nes Artikels und vor allem dem Titel und den verwendeten Bildern kommt eine grosse, wenn nicht entscheidende Bedeutung zu (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 18). Ein Titel ist zwangs- läufig verkürzend und besteht regelmässig aus Schlagworten, die die Aufmerksamkeit und das Interesse des Lesers auf sich lenken sollen (BAUDENBACHER/GLÖCKNER, Lauterkeits- recht, Kommentar zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2001, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 43). Je nach Formulierung des Titels kann dem Gebot der Zurückhaltung bei der Verbreitung eines Verdachts bzw. einer Vermutung Rechnung getragen werden. In einem jüngst ergangenen Urteil zum Persönlichkeitsschutz nach Art. 28f. ZGB, wo sich die Rechts- frage des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers oder der Durchschnittslese- rin in analoger Weise stellt, führte das Bundesgericht zudem im Zusammenhang mit Presse- artikeln überzeugend aus, dass ganz allgemein speziell bei der schriftlichen Berichterstat- tung zu beachten sei, dass Leser den ausführlichen (Haupt-)Text oft nicht in allen Einzelhei- ten von A bis Z durchlesen, sondern ihre Aufmerksamkeit vor allem oder gar ausschliesslich den Schlagzeilen, Unter- und Zwischentiteln oder Bildlegenden zuwenden würden. Dies gel- te in besonderem Mass für die Art und Weise, wie Medienberichte für die Veröffentlichung auf Onlineportalen aufbereitet und von der Leserschaft über diese Kanäle konsumiert wür- den. Auch dieser Umstand sei – als allgemeine Erfahrungstatsache – zu berücksichtigen, wenn zur Beurteilung stehe, wie ein Durchschnittsleser den fraglichen Bericht wahrnehme.
430 18 240 Seite 60 von 340 Entsprechend könnten durchaus auch einzelne Bestandteile eines Presseerzeugnisses für sich allein betrachtet persönlichkeitsverletzend sein, soweit nach der allgemeinen Lebenser- fahrung damit zu rechnen sei, dass die fraglichen Elemente mitunter losgelöst von den übri- gen Inhalten zur Kenntnis genommen würden. Beschränke sich die zu erwartende Wahr- nehmung des Durchschnittslesers aber auf einzelne Teile eines Presseerzeugnisses, so "schrumpft" damit auch der Gesamteindruck des Durchschnittslesers, auf den es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit ankomme, denn diesen Gesamt- eindruck vermöge der Durchschnittsleser unweigerlich nur aus dem Wahrgenommenen zu gewinnen. Diese Überlegungen lassen sich auch auf eine lauterkeitsrechtliche Beurteilung übertragen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3. unter anderem m. H. a. BGE 126 III 209 a.a.O.). Nach Ansicht des Kantonsgerichts wird mit dieser Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass es für die Zumessung der Bedeutung einer Äusserung auf den Gesamtzusammenhang ankommt. Es wäre deshalb widersprüchlich für die Widerrechtlichkeit einer Berichterstattung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorauszusetzen, dass jede monierte Äusserung für sich allein unlauter sein muss. Im Weiteren erscheint es naheliegend, die im Zusammenhang mit einer Online-Berichterstattung durch das Bundesgericht entwickelten Kriterien auch bei der Frage nach dem Verständnis der durchschnittlichen Leserschaft eines Printmedienbe- richts zur Anwendung zu bringen, zumal das Leseverhalten bei der Lektüre eines Print- medienerzeugnisses nicht grundlegend anders ist. Dieser Meinung scheint wohl auch das Bundesgericht zu sein, wenn es ausführt, der Gesamteindruck wird bei Online-Berichten im besonderen Masse durch die Aufmachung geprägt. 2.3.1 Herabsetzung Herabsetzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist eine Äusserung nicht schon, wenn sie nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten ein negatives Bild eines Wettbe- werbsteilnehmers oder des Marktauftritts desselben zeichnet. So bleibt eine kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern und deren Angeboten grundsätzlich zulässig. Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsadressat in der fraglichen Äusse- rung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentliches Verächtlichmachen, Herunterma- chen, Schlechtmachen oder Anschwärzen erblickt. Ein Verächtlichmachen kann insbesonde- re in der Aussage erblickt werden, ein Angebot sei wertlos, seinen Preis nicht wert, un- brauchbar, fehler- oder schadhaft. Die Äusserung muss demnach eine gewisse Schwere aufweisen und damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Ausei- nandersetzung mit Wettbewerbsteilnehmern oder deren Marktauftritt hinausgehen (MATHIS BERGER a.a.O. N 27). Das Tatbestandsmerkmal der «Herabsetzung» besteht aus zwei ei-
430 18 240 Seite 61 von 340 genständigen Merkmalen, nämlich der Herabsetzung und deren gesetzlichen Qualifikation (unwahr, irreführend oder täuschend oder unnötig verletzend). Dies ist deshalb besonders hervorzuheben, weil erst die Qualifikation zur lauterkeitsrechtlichen Unzulässigkeit führt. Eine blosse Herabsetzung ist daher ohne Weiteres lauterkeitsrechtlich zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 31). Die Äusserung muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein; eine Herabsetzungsabsicht oder gar ein Herabsetzungserfolg ist nicht vorausgesetzt (MATHIS BERGER a.a.O. N 28). Bei Herabsetzungen, die sowohl eine juristische Person wie auch eine ihrer Organpersonen betreffen, ist zu differenzieren. Die Herabsetzung der Organperson kann als Herabsetzung der juristischen Person empfunden werden, wenn ein genügender Bezug erkennbar ist. Ob die Herabsetzung der Organperson selbst wettbewerbsrelevant und ggf. unlauter ist, ist da- mit noch nicht gesagt (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 32). Auch die Berichterstattung über wirt- schaftliche Zusammenhänge durch Journalisten ist unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind journalistische Ungenauigkeiten und Vereinfachungen in Presseberichten zulässig (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 32). Vereinfa- chungen sind solange zulässig, als insgesamt kein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom betroffenen Wettbewerbsteilnehmer gezeichnet wird. Hingegen verstossen ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers haben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Das Presseunternehmen kann sich der Verantwortung für seine Berichterstattung nicht entzie- hen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten original- getreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für den allgemeinen Persönlichkeitsschutz aus- drücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Betroffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2 lit. a). Journalistische Kritik an sich ist in der Regel nicht per se herabsetzend. Wird einem Marktteilnehmer aber rechtswid- riges oder unmoralisches Verhalten vorgeworfen, so wird damit das Abweichen von einem
430 18 240 Seite 62 von 340 geforderten Verhalten beklagt. Der Vorwurf unrechtmässigen Verhaltens ist darum in der Regel herabsetzender Natur. Es ist damit ein Unwerturteil mit einer gewissen Schwere ver- bunden. Herabsetzend ist demnach grundsätzlich der Vorwurf von Vertragsbruch und unlau- teren Geschäftsmethoden sowie die allgemeine Unterstellung kriminellen Verhaltens (HG BE 21 7 E. 12.3.3 m.H.a. PHILIPPE SIEBER, Die lauterkeitsrechtlichen Grenzen des Wirtschafts- journalismus, 2006, N 427 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt allerdings nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Entschei- dend ist aber, dass der Leser erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 137 I 340 E. 3.1). Die verfassungsmässige Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gebietet, dass Einschrän- kungen bei Äusserungen eines direkten Konkurrenten im Medienbereich eher zulässig sind als Äusserungen Dritter in Debatten mit gesellschaftlicher Dimension. Bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Medien ist dann allerdings das Grundrecht der Medienfreiheit bzw. das darin enthaltene Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 17 BV zu berücksichtigen. In- dessen sind die Medien auch im Bereich ihres öffentlichen Auftrags dem Wettbewerb ausge- setzt. Sie kämpfen also auch bei der Vermittlung von Informationen mit gesellschaftlicher Dimension um die Gunst der Marktgegenseite. Zudem bestehen auf der Tatbestandsebene Schwierigkeiten. Tatsächlich mag in vielen Sachverhalten die Wahrheit nur schwer zu be- stimmen sein. Auch können sich bei der Beurteilung der Irreführung schwierige Abgren- zungsfragen stellen, was letztlich für die Herabsetzung ganz allgemein gilt. Eine zu weitge- hende Auslegung dieser Tatbestände könnte daher die Meinungsäusserungs- und Medien- freiheit empfindlich einschränken, obwohl – bspw. – die Wahrheit (noch) nicht mit letzter Si- cherheit feststeht. In der Literatur wird deshalb zur Lösung des Problems postuliert, dass ideelle Grundrechte und damit auch die Rolle der Medien Eingang in die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit zu finden haben. Soweit dem Gericht bei der Beurteilung der Tatbe- standsmässigkeit ein Ermessen zukommt, ist bei der Ermessensausübung nach der Doktrin die Rolle der Medien zu berücksichtigen. Mit Bezug auf Herabsetzungen gilt dies beispiels- weise im Rahmen der Beurteilung der notwendigen Schwere. Ganz allgemein kann wohl auch festgehalten werden, dass im Rahmen des Ermessens jedenfalls im Zweifel zugunsten der ideellen Grundrechte zu entscheiden ist (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 90, 91, 93 und 94). Das Bundesgericht betont diesbezüglich, dass zum einen «der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen [ist]. Zum andern ist zu beachten, dass gerade Äusserungen in den an ein breites Publikum gerichteten Medien an- gesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Äusserungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbs-
430 18 240 Seite 63 von 340 stellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können». Gleichzeitig hat das Bundesgericht immer wieder betont, dass für Medienschaffende – unter Vorbehalt von Art. 28 ff. StGB (Kaskadenhaftung) – kein Sonderrecht bestehe und die Medienfreiheit als solche kein Rechtfertigungsgrund sei. In jüngeren Entscheiden wurde die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG regelmässig prominent betont. Das Bundesgericht übt in seiner heutigen Praxis dementsprechend eine relativ grosse Zurückhaltung in der Bejahung einer unlauteren Herabsetzung durch Medien (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 52 f. m. H. a. BGer 6S.858/1999 E. 7b cc, sic! 2001, S. 754; Pra 2002 Nr. 47). Die Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG bezieht sich inhaltlich, wie bereits er- wogen, auf einen Wettbewerbsteilnehmer. Dabei richtet sich der Inhalt konkret direkt auf die «Person» oder indirekt auf ihre Leistungen im weiteren Sinne, also namentlich auf ihre Wa- ren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse. Diese Aufzählung ist nicht ab- schliessend, weshalb die Äusserung irgendeinen Aspekt des Marktauftritts eines Wettbe- werbsteilnehmers betreffen kann (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 35). 2.3.2 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Unrichtigkeit Unrichtig ist eine Äusserung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt. Eine einzelne unrichtige Behauptung ist noch nicht zwingend unlauter, namentlich dann nicht, wenn sie im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung ist und daher insgesamt keine Her- absetzung vorliegt oder wenn sie von den Adressaten ohne Weiteres als unrichtig erkannt wird. Demnach ist umgekehrt eine unrichtige Tatsachenbehauptung nur, aber immer dann unlauter, wenn ihr Gesamteindruck unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vom Durchschnittsadressaten als – entgegen der Realität – grundsätzlich richtig und als herab- setzend verstanden wird. Die Frage der Unrichtigkeit einer Äusserung kann sich nur stellen, wenn sie im Gesamteindruck vom Durchschnittsabnehmer als Tatsachenbehauptung oder gemischte Werturteile, nämlich auf einer Tatsachenbehauptung basierende Werturteile, ver- standen werden; demgegenüber kann die Richtigkeit von reinen Werturteilen oder von einem Werturteil, das in einem gemischten Werturteil enthalten ist, nicht objektiv überprüft werden. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist ausserdem insofern zu relativieren, als er der von den Durchschnittsadressaten als relevantem Verkehrskreis anerkannten Erkenntnis entspricht. Bestehen zu einer Frage unterschiedliche, sich widersprechende Erkenntnisse, deren Be- gründungen je belegbar und nachvollziehbar sind und die in der Gesellschaft mit einer ge- wissen Relevanz vertreten werden, gibt es nicht eine einzige Wahrheit. Daher ist, wenn eine dieser Meinungen vertreten wird, die entsprechende Äusserung nicht unrichtig (MATHIS
430 18 240 Seite 64 von 340 BERGER a.a.O. N 32 bis 35). Eine unrichtige herabsetzende Äusserung über Tatsachen wird in aller Regel unlauter sein. Sie wird nur dann ausnahmsweise nicht unlauter sein, wenn sie in Anbetracht der Umstände und des Gesamtzusammenhangs als untergeordnet, neben- sächlich oder irrelevant erscheint. Daran ändert nichts, dass grundsätzlich schon eine ein- zelne, aus einer längeren Textpassage herausgegriffene Äusserung die Unlauterkeit bewir- ken kann, namentlich dann, wenn sie als solche hängenbleibt und nicht vom Gesamtbild zurechtgerückt wird (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 36). Die Beantwortung der Frage der unterge- ordneten Bedeutung hat sich danach zu richten, inwiefern die unrichtige Äusserung eine Be- deutung beim wettbewerbsrelevanten Entscheidfindungsprozess des Durchschnittsadressa- ten hatte. Je stärker dieser die unrichtige Aussage bei seiner Entscheidfindung berücksich- tigt, umso weniger kann auf eine untergeordnete Bedeutung geschlossen werden (ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 47). 2.3.3 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – Irreführung/Täuschung Irreführend ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann (Irreführung i.e.S.). Auch hier kommt es auf den Gesamteindruck beim Drittad- ressaten an; eine herabsetzende Äusserung – ob wahr oder unrichtig – ist unlauter, wenn ihr Gesamteindruck vom Drittadressaten in einem irrführenden Sinn verstanden wird. Eine Irre- führung kann sich auch aus der Unterlassung einer Äusserung ergeben. Wer es unterlässt, Ergänzungen und Klarstellungen anzubringen, kann unter Berücksichtigung sämtlicher Um- stände – namentlich des Kontexts, in dem die herabsetzende Äusserung steht – den Durch- schnittsadressaten über die tatsächlichen Gegebenheiten in die Irre führen und Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen. Irreführend kann auch die Äusserung lediglich eines Teils der vorliegen- den Informationen und gleichzeitige Unterschlagung eines anderen Teils sein, sofern die tatsächlichen Gegebenheiten dadurch derart verschleiert werden, dass eine Fehlvorstellung gebildet wird MATHIS BERGER a.a.O. N 38 bis 42). Die Gefahr der Irreführung ist ausreichend (statt vieler: ANDREAS BLATTMANN a.a.O. N 56). 2.3.4 Unlauterkeit der herabsetzenden Äusserung – unnötige Verletzung Unnötig verletzend ist eine Herabsetzung, wenn die anschwärzende oder verächtlich ma- chende Äusserung geeignet ist, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbs- teilnehmers oder seiner Angebote zu beeinträchtigen und diese Verletzung angesichts der Umstände des Einzelfalls unverhältnismässig erscheint. Unnötig, d.h. insofern unverhältnis- mässig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, ist eine Verletzung, wenn sie weit über das
430 18 240 Seite 65 von 340 Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist (MATHIS BERGER a.a.O. N 45 und 49 m.H.a. die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zulässig sind hingegen poin- tiert abwertende oder prägnant kritische Äusserungen, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person widerspiegeln. Aber auch richtige Aussagen könnten unnötig verlet- zende Herabsetzungen darstellen. Die Eignung, den Wettbewerb zu verfälschen, kommt nur Vorwürfen von einigem Gewicht zu. Eine unnötige Verletzung kann mittels einer wahren, irreführenden oder unrichtigen Äusserung erfolgen (Mathis BERGER a.a.O. N 51 und 53). Verboten sind Demütigungen und ein eigentliches «Lächerlichmachen». Auch eigentliche «Schmähkritik» ist unzulässig. Eine unnötige Verletzung wird auch in Fällen angenommen, in denen eine Äusserung ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getä- tigt wird, jemand anderen schlecht zu machen. Das subjektive Merkmal der Schädigungsab- sicht kann diesfalls als Indiz für die objektive Verletzungseignung dienen. Massstab ist auch hier der Eindruck des (in der Regel unbefangenen) Durchschnittsadressaten der Äusserung. Pointiert abwertende Äusserungen wie z.B. «Betrüger», «Schwindler» oder «Bauernfänger» sind jedoch dann zulässig, wenn sie das tatsächliche Verhalten der kritisierten Person wider- spiegeln. Ebenso gilt bildhafte, auch prägnant formulierte Kritik, welche durchaus sachbezo- gen ist, noch nicht per se als unnötig herabsetzend. So können gar an sich herabsetzende Äusserungen, die im journalistischen Bemühen um eine mit prägnanten Ausdrücken ange- reicherte Sprache in einem insgesamt nicht unnötig verletzenden Kontext getätigt werden, gerechtfertigt sein. Soweit eine Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit ausgetragen und mit harten Bandagen geführt wird, können auch «reisserische, harte und angriffige Wendun- gen» und gewagte Behauptungen zulässig sein. Diese Zugeständnisse beziehen sich na- mentlich auf Medienberichte über von Dritten gemachte Äusserungen. Die Offenheit des Tatbestands der unnötigen Verletzung verschafft dem erkennenden Richter einen weiten Ermessensspielraum (PHILIPPE SPITZ a.a.O. N 40 bis 42). 3.
Aus den vorstehenden materiellrechtlichen Darlegungen unter Erwägung 2 ergibt sich im vorliegenden Fall das Prüfungsschema für die eingeklagten einzelnen Berichterstat- tungen durch das Kantonsgericht. Soweit diese den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin betreffen, was denjenigen ihrer Tochterfirmen und Dienstzweige, insbe- sondere der Familienausgleichskasse Gefak, einschliesst, fallen entsprechende Äusserun- gen in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Es kommt auf die Bedeutung dieser Äusserungen im Gesamtzusammenhang an. Massgeblich ist die objektivierte Bedeu- tung, wie sie vom Drittadressaten beigemessen wird. Unbestritten ist unter den Prozesspar- teien sodann, dass vorliegend Drittadressaten die Durchschnittsleserin und der Durch- schnittsleser (nachstehend: die Leser oder Leserschaft bzw. Durchschnittsleser oder Durch-
430 18 240 Seite 66 von 340 schnittsleserschaft) sind. Dabei spielt wiederum das notorische Leseverhalten der Leser- schaft eine Rolle, weshalb der Aufmachung des zu prüfenden Artikels besonderes Augen- merk zu schenken sein wird. Es ist danach zu fragen, ob die vom Beklagten 2 verfassten und durch die Beklagte 1 publizierten Presseberichte den wettbewerbsrelevanten Tätigkeitsbe- reich der Klägerin im umschriebenen Sinn betreffen und ob diese inhaltlich nach dem Ver- ständnis des Lesers herabsetzenden Charakter haben. Da das allgemeine Verständnis der Durchschnittsleserschaft einer Tageszeitung zu ermitteln ist, kommt es auf die Grundaussa- gen eines Artikels an, ohne dass – wie bei einer Publikation in einer Fachzeitschrift etwa – im Detail zu analysieren oder abzuwägen wäre, welcher Bedeutung dem Inhalt zukommen wür- de, wenn jedes Wort und jeder Satz einzeln ausgelegt und gedeutet würden. Berichte, wel- che die Grenze der Herabsetzung nach dem allgemeinen Verständnis der Leser erreichen oder überschreiten, sind als widerrechtlich zu taxieren, sofern sie wiederum nach dem objek- tivierten Verständnis der Leser einen unwahren, irreführenden oder unnötig verletzenden Aussagegehalt aufweisen. Dabei kann der Artikel in seiner Gesamtheit unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erscheinen oder, wenn dem nicht so ist, sind allenfalls einzelne Äusserungen im Bericht als widerrechtlich zu orten. Soweit Aussagen Dritter zu überprüfen sind, welche als solche durch Zitate in direkter oder indirekter Rede gekennzeichnet sind, liegt die Hürde der Unlauterkeit der einzelnen Aussage in einer Presseberichterstattung hö- her. Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich auch die Klägerin in ihren Rechts- schriften bei der Darlegung des prozessrelevanten Sachverhalts an diesem Prüfungssche- ma, welches zugleich dem Klagefundament im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gleich- kommt, orientiert hat, indem zunächst der Sachzusammenhang eines Artikels samt Wettbe- werbsrelevanz behauptet und der herabsetzende Inhalt beschrieben wurde, um dann die gesetzliche Qualifikation (unwahr, irreführend oder unnötig verletzend) vorzunehmen und zu substantiieren, weshalb sie der Ansicht sei, der gesamte Artikel sei unterlauter, eventualiter welche Äusserungen als widerrechtlich eingestuft würden. Schliesslich wurde dargelegt, wel- che einzelnen Rechtsbegehren (Feststellung, Löschung und/oder Unterlassung) formuliert wurden. Das Kantonsgericht gestaltet den Aufbau der Entscheidbegründung dementspre- chend und lässt der Beurteilung über die einzelnen als unlauter gerügten Berichterstattungen (mit den entsprechenden Feststellungs- und Löschungsbegehren) die Erwägungen über die beantragte Löschung in weiteren Datenbanken folgen; hiernach wird über die Unterlas- sungsbegehren befunden, um danach die Frage der Pressekampagne zu beurteilen. Daran anschliessend werden die Entscheidfindungsgründe zur beantragten Urteilspublikation und zur Androhung von Art. 292 StGB aufgeführt. Wie üblich schliesst die Urteilsbegründung mit den Erwägungen zum Kostenentscheid.
430 18 240 Seite 67 von 340 4. Berichterstattung in der BaZ vom 27. Januar 2018 mit Hinweisen auf BaZ-Artikel vom 22. Januar 2018 (KB 24, 25, 27 und 28); Rechtsbegehren 1.1. und 3.1. - BaZ vom 22. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Mitgliedschaft fraglich»
Untertitel: «Kantonsspital prüft Austritt aus Wirtschaftskammer» - BaZ vom 22. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Ärger im Kantonsspital Baselland wegen Fusion-Nein der FDP – dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Front mit Anriss)
Titel «Busers Interessenkonflikt»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt» - BaZ vom 27. Januar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» en Bericht)
Untertitel: «Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirtschaftskammer und ihrem Direktor schaden» 4.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 65 bis 101) In der BaZ vom 22. Januar 2018 sei auf Seite 15 ein Artikel des Beklagten 2 mit dem harm- losen Titel «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer», angekündigt auf der Frontseite ("Mitgliedschaft fraglich"), erschienen. Darin werde über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angebliche Pläne zum Austritt aus der Klägerin berichtet. Kernaussage des Arti- kels sei, dass der Grund für diese Überlegungen bei der Wirtschaftskammer selber und dem Verhalten ihres Direktors (Christoph Buser (nachstehend: CB) zu suchen sei, was bereits aus dem Untertitel hervorgehe («dahinter wird Christoph Busers Verband vermutet»). So erfahre der Leser bereits im Teaser auf der Frontseite, dass ein «Meinungsumschwung» der Baselbieter FDP in Bezug auf die Zusammenlegung des KSBL mit dem Unispital Basel die Spitalverantwortlichen verärgert habe und es bei einem Austritt des KSBL aus der Wirt- schaftskammer um «viel Geld» gehe. Die FDP-Fraktion sei «auf die Linie des Wirtschafts- kammerdirektors» CB umgeschwenkt. «Recherchen» hätten gezeigt, dass das Spital wegen der Haltung der Baselbieter Freisinnigen einen Ausstieg aus dem Wirtschaftsverband prüfe. Auf den ersten Blick erscheine es als medienrechtlich unproblematisch, allfällige Diskussio- nen um einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer Baselland zum Thema eines Artikels in der BaZ zu machen. Im Einzelnen bestünden eine Reihe problematischer Aussa-
430 18 240 Seite 68 von 340 gen. Auch wenn man die Ansicht vertreten könne, dass die Berichterstattung der Beklagten im Artikel vom 22. Januar 2018 für sich allein genommen die Schwelle zur Unlauterkeit noch nicht überschreite, weil die vom Autor getroffene These des befürchteten Austritts und dem politischen Meinungsumschwung zwar grundfalsch, aber möglicherweise noch nicht herab- setzend genug sei – und folgerichtig in Bezug auf diesen Artikel auch nicht die Feststellung der Unlauterkeit verlangt werde –, so werde doch im Zusammenhang mit den nachfolgend publizierten Artikeln klar, dass bereits dieser Artikel ein wesentlicher Bestandteil der unlaute- ren Gesamtkampagne der Beklagten darstelle. Der ganzseitige Artikel in der BaZ vom 27. Januar 2018 (Seite 21), angekündigt auf der Frontseite, stelle eine Fortführung der fünf Tage zuvor aufgegleisten Berichterstattung über das Kantonsspital Baselland (KSBL) und dessen angedachte Fusion mit dem Unispital Basel dar. Erneut halte der Beklagte 2 fest, dass diese Fusion einen Austritt des KSBL aus der Wirtschaftskammer zur Folge haben könne, was dieser «schaden» würde, weil ihr dann die rund vier Millionen Franken, die jährlich in die Familienausgleichskasse Gefak flössen, fehlen würden (Frontseite, Spalte 1; Untertitel S. 21). Die These des Beklagten 2 sei, dass die Klä- gerin die hohen Lohnabgaben an die Gefak, die Familienausgleichskasse der Klägerin, für politisches Lobbying und Wahlkampffinanzierung nutze. Dieser vermute, dass die angeblich hohen Lohnabgaben auf die Firmenstrukturen der Klägerin, namentlich die Erbringung der Dienstleistungen der Gefak durch Angestellte der VBS Verband-Service AG zurückzuführen seien. lm Artikel fänden sich mehrere Zitate von Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, der für die BaZ «das Konstrukt Wirtschaftskammer» analysiert habe und mit seinen Einschätzungen die Vermu- tungen des Beklagten 2 stütze. lm letzten Teil des Artikels werde die Stellungnahme von CB zu den Anschuldigungen des Beklagten 2 wiedergegeben, wobei letzterer den Erklärungen des Wirtschaftskammer-Chefs wiederum eigene Kommentare gegenübergestellt habe. lm Header erscheine zudem die «Frage des Tages» («lst Christoph Buser Ihrer Meinung nach in der Spitalpolitik befangen?»), welche zwar nicht derart tendenziös wie bei späteren Um- fragen formuliert sei, jedoch ausschliesslich der Stimmungsmache gegen die Klägerin diene. Die jeweiligen Titel und Untertitel auf der Frontseite und dem Hauptartikel auf Seite 21 («Bu- sers Interessenkonflikt - Wirtschaftskammer-Direktor fürchtet Spitalaustritt»; «Was für Chris- toph Buser auf dem Spiel steht - Der Ausstieg des Kantonsspitals Baselland würde der Wirt- schaftskammer und ihrem Direktor schaden») würden stimmungsvolle Begriffe beinhalten («Interessenkonflikt», «auf dem Spiel steht», «schaden»), welche dem Leser die Brisanz der Berichterstattung vor Augen führen sollen. Auch in der Folge wimmle es im Artikel von sol- chen dramatisierenden Ausdrücken (chronologisch: «behaupten Insider», «hegt den Ver-
430 18 240 Seite 69 von 340 dacht», «gravierend», «komplexen System», «Konstrukt», «ungewöhnlich, aber legal», «Mil- lionen im Topf», «mehr Schlagkraft», «beginnt Professor Gächter zu stutzen», «Richtig spannend», «im schweizweiten Vergleich ungewöhnliche Auffälligkeit», «Wie kommt er zu dieser Annahme?», «Ob das der Fall ist, lässt sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer- Direktor Buser dazu keine Auskunft geben will»; «Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe», «Er- finder dieser komplexen Firmenstrukturen», «wahrlich speziell», «offensichtlich unnötig», «Christoph Buser reagierte wie schon in der Vergangenheit sehr gereizt» [in der Bildlegende sinngemäss wiederholt, «Der Wirtschaftskammer-Direktor hat Mühe damit, wenn Journalis- ten kritische Fragen stellen»). In jedem Satz, in jeder Zeile schwinge der Vorwurf mit, dass sich die Klägerin auf Kosten ihrer Mitglieder bereichere. Die Klägerin werde als anrüchige Organisation dargestellt, welche absichtlich verschachtelte Strukturen geschaffen habe, um betriebliche Vorgänge vor der Öffentlichkeit geheim zu halten. Vor diesem Hintergrund habe die Kernaussage des Artikels, wonach sich die Klägerin mit zu hohen Lohnabgaben auf Kos- ten ihrer Mitglieder bereichere, eine deutlich stärkere Wirkung auf den Durchschnittsleser. Bezeichnend dazu der Online-Kommentar von Freddy Müller: «Buser ist je länger je untrag- barer. Er verliert jede Wahl in politische Gremien, schiebt pseudowirtschaftliche Argumente vor, wo es ihm lediglich um die eigene Pfründe geht (Wirtschaftsförderung) und bremst somit letztlich die gesamte Entwicklung nicht nur des Kantons BL, sondern der gesamten Region NW CH!». Gerade bei technischen, auf betriebswirtschaftlichen Überlegungen und Vorgän- gen basierenden Angelegenheiten klammere sich ein Leser oft an vage, aber dafür umso vielsagendere Ausdrücke wie «ungewöhnliche Auffälligkeit», «Millionen im Topf», «hegt den Verdacht» oder «Betrugsvorwürfe». Mit anderen Worten: Der unbefangene, betriebswirt- schaftlich nicht geschulte Durchschnittsleser, der schwierige Themen wie Prämiensysteme der Familienausgleichskassen und Lastenausgleich im Allgemeinen sowie die Funktionswei- se und Strukturen der Klägerin im Besonderen (verständlicherweise) nicht in all ihren Details verstehe, werde sich auf das Urteil des scheinbar kompetenten Journalisten verlassen und solche Wertungen für bare Münze nehmen. Durch den launigen Schreibstil des Beklagten 2, angereichert mit Zwischentönen («sozusagen fiktiven Gewinn»), werde aber letzten Endes eine Geschichte transportiert, die nichts mehr mit der Realität zu tun habe. Die Herabsetzung der Klägerin durch den Artikel vom 27. Januar 2018 sei gerade auch durch solche Äusse- rungen begründet. Welche Resonanz der Artikel bei der Leserschaft erzeugt habe, sei auf- grund der abgegeben Online-Kommentare erkennbar. Um die haltlosen Aussagen des Arti- kels plausibler erscheinen zu lassen, werde behauptet, dass Prof. Gächter die Firmenstruk- turen der Klägerin analysiert und diese für seltsam befunden habe. Es treffe allerdings nicht zu, dass Prof. Gächter für die BaZ eine Analyse vorgenommen hätte, sondern sich lediglich
430 18 240 Seite 70 von 340 die Thesen des Beklagten 2 angehört und die eine oder andere fachliche Erläuterung dazu abgegeben habe. Ebenso wenig habe er eine Einschätzung im Sinne des Grundtenors des Artikels abgegeben, was er im Nachgang zur Berichterstattung am 9. Februar 2018 in der Zeitung der Klägerin («Standpunkt») richtiggestellt habe. Prof. Gächter habe betont, dass er die in der BaZ abgedruckten Aussagen nie autorisiert habe. Herabsetzend sei nicht nur die wiederholte Behauptung aus dem Artikel vom 22. Januar 2018, wonach CB seine Partei, die FDP, «aus Eigeninteressen» – sprich aus Interessen der Klägerin – «auf Linie gebracht ha- be». Vielmehr sei auch in der Bezeichnung der Klägerin als ungewöhnliches, aber legales «Konstrukt», was einem undurchsichtigen Gebilde gleichkomme, genauso herabsetzend. Eine Herabsetzung stelle auch die Schilderung der Höhe der Lohnabgaben dar, wonach die- se im Vergleich zu anderen Kassen «hoch» bzw. «zu hoch» (Frontseite, 1. Spalte) seien. Dass Lohnabgaben «zu hoch» seien, bedeute, dass es dafür keine Rechtfertigung gebe. Diese Aussage habe negative Auswirkungen auf die Stellung der Klägerin im Wettbewerb, weil ihre Position bzw. ihr Angebot als unwirtschaftlich und überteuert dargestellt werde. Be- gründet würden die höheren Lohnabgaben im Artikel namentlich mit den Firmenstrukturen der Klägerin, aufgrund welcher die Kosten der Gefak «künstlich hochgetrieben» würden. Auch diese Formulierung schwärze die Klägerin an, weil dem Leser suggeriert werde, dass die Klägerin ihre Mitglieder zum Narren halte, indem sie ihnen mit raffinierten Methoden und verschachtelten Strukturen zu hohe Abgaben aufbürde. Dadurch, dass der Beklagte 2 diese «Vermutung» Prof. Gächter, einem externen Experten, zuschreibe, werde sie faktisch als feststehende Tatsache dargestellt. Die «ungewöhnliche Auffälligkeit» werde namentlich an den zwei Dienstleistungen festgemacht. So kauften die Gefak bei der VBS Verband-Service AG (VBS) einerseits sowie die ZAK bei der Arbeitsmarkt Service AG (AMS) andererseits Leistungen ein. Der Beklagte 2 äussere bezüglich der Auslagerung der Gefak die Vermu- tung, dass die angegebenen Lohnkosten höher lägen als die tatsächlich ausbezahlten Löhne und die Differenz der VBS zugutekäme. Die Vermutung werde untermauert mit der zweiten Auslagerung, derjenigen der ZAK an die AMS, ein Tochterunternehmen der Klägerin. Der Beklagte 2 rufe diesbezüglich in Erinnerung, dass «die Tatsache, dass die Schwarzarbeits- kontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhalten würden, (...) vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe [gesorgt habe].». Durch die Er- wähnung der Umstände um die ZAK werde dem Leser suggeriert, dass die Klägerin bzw. konkret deren Exponenten auch durch die Auslagerung von der Gefak an die VBS strafrecht- liche Handlungen begehen würden. Die Wirkung werde durch die Aussage der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit durch die Weigerung von CB, darüber Auskunft zu erteilen, noch verstärkt. Der Vorwurf, wonach die Klägerin durch die Auslagerung gewisser Aufgaben von
430 18 240 Seite 71 von 340 der Gefak an die VBS undurchsichtige Machenschaften betreibe, werde dadurch verstärkt, dass der Beklagte 2 für deren Analyse wiederum Prof. Gächter zu Wort kommen lässt. Die- ser soll angeblich gesagt haben, dass er die «Konstruktion» für «wahrlich speziell» halte. Über die Personalvermittlung würden «nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben». Auch könnten, so das Zitat Gächters, «Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art geschlossenem System, abgeführt wer- den.». Auch diese Passage setze die Klägerin klarerweise herab, werde doch durch den Vorwurf, dass die Klägerin durch spezielle Strukturen Gelder aus einem System abführe, die Klägerin bzw. deren Angebot im Wettbewerb verächtlich gemacht. Die Leistungen der Kläge- rin würden sowohl vom Durchschnittsadressaten der Äusserung als auch von anderen Marktteilnehmern als anrüchig wahrgenommen. Sie müssten aufgrund der Vorwürfe anneh- men, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auf kriminellen Handlungen basiere. Die Unterstellung, dass die Klägerin die Gefak und die durch diese erhobenen Lohnabgaben hauptsächlich für politische Aktivitäten und Wahlkampf einsetze bzw. (miss-)brauche, sei unwahr. Der Beklagte 2 schreibe das Zitat, wonach «die Verbände, nicht nur die Wirtschafts- kammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit [nutzen würden] - beispielsweise für politisches Lobbying», Prof. Gächter zu. Sowohl die Aussage als auch die Zitierung sei unzutreffend. Als nächstes thematisiere der Beklagte 2 die Unterschiede bei den Lohnabgaben, welche Mitglieder der Klägerin einerseits und Nicht-Mitglieder andererseits zu tragen hätten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten seien geeignet, aufgrund der Einseitigkeit der Berichterstattung beim Durchschnittsadressaten eine fehlerhafte Vorstellung über den Sach- verhalt hervorzurufen. Der Beklagte 2 lasse zwar gegen Ende des Artikels einzelne Aussa- gen von CB in seinen Artikel einfliessen, doch stelle er diesen jeweils sofort eigene, falsche Interpretationen gegenüber. Richtig an der «Recherche» des Beklagten 2 sei einzig, dass der Kanton Baselland aktuell bei seiner kantonalen Familienausgleichskasse mit 1,35 Prozent einen tieferen Satz als die Gefak verlange. Die Ausführungen des Beklagten seien jedoch in vierfacher Hinsicht irrefüh- rend. Erstens sei der aktuelle Unterschied bei den Lohnabgaben der Tatsache geschuldet, dass der Kanton über einen während Jahren angehäuften Überschuss in der Höhe von rund CHF 58 Mio. (im Jahr 2008) verfügt habe und diesen Überschuss mit einem künstlich tiefer gehaltenen Prozentsatz bei seiner Familienausgleichskasse auf rund CHF 33 Mio. (im Jahr
2016) abgebaut habe. Es sei davon auszugehen, dass der Kanton den Prozentsatz wieder erhöhen werde, sobald die Überschüsse vollständig abgebaut seien. Die Entgegnung des
430 18 240 Seite 72 von 340 Beklagten 2, dass diese Erklärung aufgrund des Lastenausgleichs keinen Sinn ergebe, gehe an der Sache vorbei. Zweitens hinke der Vergleich der Beitragssätze auch, weil die Bei- tragssätze je nach Unternehmen/Branche bzw. je nach Anteil Eltern/Kinder unter den Ange- stellten stark variieren würden. So seien bei der Gefak der Klägerin auch «kinderarme» Branchen angeschlossen, deren Beitragssatz noch tiefer liegen würde als die subventionier- ten Lohnabgaben, die bei der Baselbieter FAK zu berappen seien. Drittens fahre das KSBL – und mit ihr sämtliche Wirtschaftskammer-Mitglieder – trotz der leicht höheren Lohnabgaben an die Gefak unter dem Strich günstiger als beim Kanton. Die Sozialversicherungslösungen eines Verbandes seien immer ein Paket, das unter anderem auch die Abrechnung der AHV beinhalte. Die Ausgleichskasse des Kantons operiere dank des beschriebenen Über- schussabbaus denn auch lediglich bei den Kinderzulagen günstiger. Viertens handle es sich um einen freiwilligen und unternehmerischen Entscheid der KMU des Kantons Baselland, ob sie sich der Klägerin bzw. deren Familienausgleichskasse anschliessen wollten oder nicht. Auch die Passage über die Firmenstrukturen der Klägerin würden mehrere falsche und irre- führende Aussagen enthalten. Unwahr sei zunächst die Aussage, wonach «die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben» würden. lm Kern gehe es darum, dass die Gefak Leistungen bei der VBS einkaufe, um ihre gemäss Familienzulagengesetz und entsprechendem kanto- nalen Einführungsgesetz geforderten Tätigkeiten zu erbringen. Es finde auch nicht «Perso- nalvermittlung» statt, wie der Beklagte 2 fälschlicherweise schreibe, vielmehr würden Leis- tungen bei einem Dritten eingekauft. Dabei verrechne die VBS jeweils den auf die Tätigkei- ten der Gefak entfallenden Anteil der Kosten, was selbstverständlich absolut legitim sei. Das Problem der Berichterstattung in den Passagen über die Firmenstrukturen der Klägerin sei, dass der Beklagte 2 einen üblichen und sinnvollen ökonomischen Vorgang – eine Auslage- rung, mit welcher Kosten gesenkt würden – ohne ersichtlichen Grund und mit irreführenden Aussagen als etwas Anstössiges darstelle. Dass die unwahren Aussagen einem angesehe- nen Prof. in den Mund gelegt würden, verstärke deren Wirkung, wie beschrieben, nochmals erheblich. Irreführend sei schliesslich, dass der Beklagte 2 eine direkte Verbindung zwischen den da- mals geäusserten Vorwürfen gegenüber der ZAK und der Auslagerung der Gefak an die VBS herstelle, obwohl diese nichts miteinander zu tun hätten. Durch den Hinweis auf die damals geäusserten Betrugsvorwürfe werde dem Leser etwas in Erinnerung gerufen, das negative Assoziationen hervorrufe.
430 18 240 Seite 73 von 340 4.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 84 bis 139) Die Beklagten stellten sich dagegen im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es bei der Angelegenheit um die Spitalfusion und die Prüfung eines allfälligen Austritts des KSBL aus der Klägerin um ein medienrechtlich unproblematisches Thema gehe. Es werde bestritten, dass der Artikel unlauter sei und dass der Beklagte 2 Zitate in tendenziöser Art und Weise einbette. Es sei nicht Sache der Klägerin darüber zu befinden, ob eigene Ergänzungen eines Berichterstatters nötig seien oder nicht. Die Ergänzungen seien weder falsch noch würden sie den Leser in die Irre führen. Daran ändere auch ein Dementi in einer anderen Zeitung nichts. Vor lauter Polemisierung, Zuspitzung und mutwilliger Überinterpretation der Bericht- erstattung gehe der eigentliche Inhalt des Artikels unter. Die Klägerin wolle eine bewusste Diskreditierung des Beklagten 2 erreichen. Ausdrücklich bestritten sei, dass die Berichter- stattung wesentlicher Bestandteil einer «unlauteren Gesamtkampagne» sei, liege doch eine solche schlicht nicht vor, noch sei dies von den Beklagten je beabsichtigt worden. Wiederholt sei das Gespräch gesucht worden und im Rahmen zweier Gegendarstellungen sei stets auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass es der Klägerin freistehe, ihre Sicht der Dinge in einer umfassenden Replik jeweils auf der Aufschlagsseite im Regionalteil vollständig darzu- legen oder zu den Vorwürden in einem Interview Stellung zu nehmen. Sämtliche von der Klägerin zitierten Aussagen seien aus dem Zusammenhang gerissen. Teils seien sie falsch wiedergegeben, teils basierten sie auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien kon- struiert oder liessen sich so schlicht und einfach nicht im Ausgangstext finden. Die Bezeich- nung als Konstrukt beziehe sich auf die rechtliche Struktur der Klägerin und ihre Tochterge- sellschaften. Die Frage zur Befangenheit des Direktors in der Spitalpolitik im Zusammenhang mit der Fusion mit dem Unispital Basel sei offen gestellt. Bestritten werde im Zusammenhang mit den hohen Kosten, dass sich diese auf die künstlich hochgetriebenen Lohnkosten bezie- hen würden. Es werde dazu lediglich eine plausible Vermutung geäussert, dass beim Ein- kauf von Servicedienstleistungen regelmässig ein Gewinn für das Unternehmen bleibe, wel- ches die Dienstleistungen anbiete; vorliegend für die VBS (bzgl. Gefak) und AMS (bzgl. ZAK). Dass im Umfeld der zweiten Tochtergesellschaft der Klägerin, der AMS, effektiv Betrugsvorwürfe erhoben worden seien, welche im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht rest- los geklärt gewesen seien, sei eine unschöne Tatsache für die Klägerin, treffe aber zu. Die Verknüpfung sei weder unsachlich noch werde sie nur zum Schlechtreden bzw. Anschwär- zen gebraucht. Sie werde zu Recht thematisiert. Der Klägerin würden keine kriminellen Akti- vitäten vorgeworfen. Auch nicht, dass sie in verwerflicher Art und Weise agiere. Es werde klar erwähnt, dass das Modell ungewöhnlich, aber legal sei. Auch werde der Klägerin nicht vorgeworfen, dass sie die Beiträge hauptsächlich für ihre Verbandstätigkeit verwende oder
430 18 240 Seite 74 von 340 missbrauche. Es werde ihr weder direkt noch indirekt vorgeworfen, sie führe ihre Mitglieder hinters Licht. Eine unlautere Herabsetzung werde bestritten, sei es bei Tatsachenbehaup- tungen oder gemischten Werturteilen. Sie würden der Wahrheit entsprechen. Es fehle eine Herabsetzung, geschweige denn eine qualifizierte Herabsetzung. Beim Zitat von Prof. Gächter liege höchstens eine journalistische Ungenauigkeit vor, welche hinzunehmen sei. Zentral sei aber ohnehin, dass die Textpassage von Prof. Gächter als kor- rekt beurteilt worden sei. Eine Irreführung liege nicht vor. Wie die Klägerin richtig ausführe, seien die Kassen hinsichtlich der Festlegung ihres Beitragssatzes frei. Dass dabei möglich- weise andere Gründe als «überhöhte» Lohnkosten eine Rolle spielten, mache die Aussage nicht irreführend. Fakt sei ebenfalls, dass die Lohnabgaben bei der Gefak mit 1.55% deutlich über den 0,9 % der Handelskammer beider Basel liege. Nichts anderes ergebe sich aus dem Text. Die Meinungsäusserung die – insbesondere gegenüber der staatlichen Familienaus- gleichskasse aber auch der Ausgleichskasse der Handelskammer beider Basel – erhobenen Lohnabgaben seien vergleichsweise zu hoch, sei lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Irreführung könne auch nicht darin liegen, dass die Meinung von CB zu den Beitrags- sätzen korrekt wiedergegeben, in der Folge aber vom Beklagten 2 hinterfragt werde. Der Leser könne sich dadurch eine eigene Meinung bilden. Hierbei sei auch darauf verwiesen, dass der Beklagte 2 die Klägerin frühzeitig zu einer Stellungnahme eingeladen habe und selbst als diese sich ausserstande gesehen habe, innert 7 Stunden zu antworten, bereitwillig den Artikel um einen Tag nach hinten geschoben habe. Eine Irreführung liege nicht bereits dadurch vor, dass nicht alle möglichen Erklärungen erwähnt würden. Dass das KSBL insge- samt besser fahre, werde im Text ebenfalls wiedergegeben. Bestritten werde, dass die Beklagten Erklärungen der Klägerin ignorieren würden. Es sei nicht an ihr, angebliche Vorteile einer Mitgliedschaft der Klägerin der Leserschaft zu präsen- tieren und so die Werbetrommel für die Klägerin zu rühren. Im Übrigen würden die Beklagten diese Punkte zusammenfassend erwähnen mit der Aussage von CB, dass am Schluss «das Gesamtpaket» entscheidend sei. Die Untermalung bzw. Kommentierung der Textpassagen mit «Spannend» oder «richtig spannend» lasse diese nicht unlauter erscheinen. Dadurch würden sie auch nicht herabsetzend oder irreführend. Mit dem Hinweis auf die ZAK-Affäre hätte die Beklagten lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund hoher Ähnlichkeit die vertragliche wie gesellschaftsrechtliche Konstruktion einerseits sowie die Zusammenset- zung und persönliche Nähe der Personen andererseits in sich problematisch sei. Die Beklagten würden die Berichterstattung als sachlich und fair erachten. Zudem lasse sie sich in den wesentlichen Punkten auf eine Expertenmeinung stützen. Die Berichterstattung
430 18 240 Seite 75 von 340 basiere zudem auf wahren Tatsachen und sei weder irreführend noch unnötig verletzend. Es treffe nicht zu, dass die Leistungen der Gefak pauschal als überteuert dargestellt worden seien. Dementsprechend sei ein klägerisches Feststellungsinteresse zu verneinen. 4.3 Klägerin replicando (R Rz 102 bis 152) Die Klägerin wiederholt im Wesentlichen ihren bereits in der Klage eingenommenen Stand- punkt nochmals ausführlich. Bezugnehmend auf die hauptsächlichen Ausführungen der Ge- genpartei seien nachstehend die wichtigsten Entgegnungen der Klägerin zusammengefasst. Das Dementi von Spital-CEO in der bz vom 1. Februar 2018 steht im direkten Widerspruch zu den Berichterstattungen der Beklagten. Diese hätten im Titel des Artikels vom 22. Januar 2018 wörtlich geschrieben: «Spital prüft Austritt aus der Wirtschaftskammer». Im Artikel der bz vom 1. Februar 2018 sage Aebi allerdings: «Wir haben [das] nie konkret in Betracht ge- zogen.». Klarer könne ein Widerspruch nicht sein. Die Auflistung der dramatisierenden Aus- drücke sei nicht willkürlich, wie die Beklagten geltend machen würden, sie fänden sich samt und sonders in der Berichterstattung vom 27. Januar 2018. Es seien genau diejenigen Be- griffe, welche auch dem Leser ins Auge fielen und haften blieben, gerade bei komplexen Themen wie Lastenausgleich und Prämiensysteme von Familienausgleichskassen. Bestrit- ten werde, dass die Beklagten stets das Gespräch mit der Klägerin „gesucht" hätten, ge- schweige denn dass dies wiederholt geschehen sei. Bis heute habe der federführende Be- klagte 2, abgesehen von der lnstruktionsverhandlung am 19. März 2019, kein einziges Mal mit dem Direktor der Klägerin über die streitgegenständlichen Kampagnenthemen gespro- chen. Der Klägerin sei regelmässig keine Möglichkeit eingeräumt worden, zu den beklagti- schen Berichterstattungen bzw. schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen. Wenn einmal eine Stellungnahme der Klägerin berücksichtigt worden sei, dann sei sie entweder sinnentleert abgedruckt oder derart in den Text eingeflochten worden, dass den Aussagen sofort eigene Aussagen gegenübergestellt worden seien, welche die Stellungnahme der Klägerin abkan- zelten und für ausweichend und nicht glaubwürdig erscheinen liessen. Anfänglich habe der Beklagte 2 noch ausreichend Zeit für eine Stellungnahme gewährt, später, nach dem Start der Kampagne, seien die Anfragen zu kurzfristig gewesen oder in Verletzung des Journalis- ten-Kodex (Richtlinie 3.8) ausgeblieben, was zu den Manipulationsmethoden der Beklagten gehöre. Die Bezeichnung «Konstrukt» im Artikel vom 27. Januar 2018 beziehe sich nach der Aussa- ge der Berichterstattung nicht nur auf die «rechtliche Struktur» der Klägerin, wie die Beklag- ten geltend machen wollten, sondern insbesondere auch auf die hinterfragten bzw. von dem Beklagten 2 als betrügerisch empfundenen Verbindungen zwischen den einzelnen genann-
430 18 240 Seite 76 von 340 ten Akteuren. Richtig sei sodann, dass die Bezeichnung als «Konstrukt» für sich alleine tat- sächlich nicht herabsetzend sei. Mische man diese Bezeichnung mit Worten wie «Millionen im Topf», «Betrugsvorwürfen», «gravierend», «ungewöhnliche Auffälligkeit» etc., dann er- scheine das «Konstrukt» als anrüchig, weil der Begriff impliziere, die Unternehmensstruktur der Klägerin diene der aktiven Verschleierung. Nicht nur die Aussagen von Prof. Gächter im „Standpunkt" vom 9. Februar 2018 würden beweisen, dass dessen Aussagen in der Bericht- erstattung vom 27. Januar 2018 falsch wiedergegeben worden seien. Selbst die von den Beklagten eingereichte Mailkorrespondenz bestätige, dass die Aussagen von Herrn Gächter aus dem Zusammenhang gerissen und somit instrumentalisiert worden seien. Wenn man wie die Beklagten in der Berichterstattung ausführe, dass die erhobenen Lohnabgaben der Gefak „zu hoch" seien, handle es sich nicht um eine blosse Meinungsäusserung, sondern um ein gemischtes Werturteil, wobei der Tatsachenkern in der Behauptung liegt, dass die Beitragssätze der Gefak vergleichsweise hoch seien und sich nicht rechtfertigen lassen. Die- se Äusserung sei indessen nicht nur falsch, sondern auch irreführend. Die Rechnung der Beklagten, wonach die VBS bei ihren Dienstleistungen für die Gefak bzw. die AMS bei ihren Dienstleistungen für die ZAK Gewinne machten, welche sich schliesslich in höheren Bei- tragssätzen niederschlagen würden, gehe nicht auf. Vielmehr würden mit der Auslagerung Kosten, z.B. Steuern, gespart. Würde «Outsourcing» ökonomisch keinen Sinn ergeben und nur Kosten verursachen, wäre solches in der heutigen Geschäftswelt nicht derart verbreitet. Die wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 lie- ge im Vorwurf, dass Gelder, welche die Gefak aufgrund «zu hoher» Beiträge eingenommen habe, aus einem System und via VBS «abgeführt» und schliesslich für die Aktivitäten der Klägerin verwendet würden. Die Irreführung des Lesers finde statt, weil die Beklagten zentra- le Faktoren, welche allesamt einen Einfluss auf die Höhe des Beitragssatzes hätten, einfach ausblenden bzw. als unlogisch abtun und stattdessen die These entwerfen würden, dass die Gefak ihren Beitragssatz durch angebliche «Personalvermittlung» durch die VBS künstlich hochgetrieben habe. Die zentralen Schlüsse, die der Beklagte 2 aus der Berichterstattung ziehe, seien zusammenfassend: Die Gefak habe einen höheren Beitragssatz als die Basel- bieter Kasse. Dieser lasse sich nicht rechtfertigen, sondern rühre daher, dass die Gefak durch „Personalvermittlung" Kosten künstlich hochtreibe, was, in gleicher Konstellation, schon zu Betrugsvorwürfen geführt habe. Dieser Schluss sei, wie ausgeführt, falsch und un- lauter. Es handle sich um eine böswillige Anschwärzung, weil dem Markt vorgegeben werde, die Gefak bzw. die Klägerin zockten ihre Mitglieder ohne sachliche Grundlage ab. Das kläge- rische Feststellungsinteresse liege darin, dass sich die Berichterstattung vom 27. Januar 2018 (und die gesamte Kampagne der Beklagten) weiterhin nachhaltig störend und zu Las-
430 18 240 Seite 77 von 340 ten der Klägerin auf den Markt auswirkten. Das zeige sich nicht nur in der Übernahme ge- wisser Formulierungen durch andere Medien, sondern insbesondere auch durch die bis heu- te andauernde Beeinflussung der öffentlichen Meinung zu Lasten der Klägerin, was wiede- rum einerseits an den Leserkommentaren abzulesen sei und wofür andererseits die Abwahl des Direktors der Klägerin Beleg sei. 4.4 Beklagte duplicando (D Rz 137 bis 191) Die Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihre bereits in der Klageantwort vertretene Auf- fassung und bestreiten die klägerischen Ausführungen gemäss Replik. Insbesondere bestrit- ten sie neuerlich, dass die Auslagerung von Aufgaben der Gefak an die VBS mit einem Be- trugsvorwurf verbunden worden sei und dass der Durchschnittsleser zu einem solchen Schluss komme. Im Text werde einzig die Vermutung von Prof. Gächter wiedergegeben, dass unter Umständen über die VBS die Lohnkosten der GEFAK künstlich hochgetrieben würden, was sich dann in entsprechend höheren Mitgliederbeiträgen niederschlage. Dies sei überaus plausibel, werde doch ein Unternehmen, welches einem anderen Personal ausleihe, dies in aller Regel nur inklusive einer gewissen Marge machen. Dass dabei die Klägerin ein System aufgebaut habe, in welchem ihre Vereine ZPK und ZAK wie auch ihre Ausgleichs- kasse Leistungen von Tochtergesellschaften der Klägerin einkauften, mache es naheliegend, dass folglich Dritte (Mitglieder, Staat) diese Differenz mitbezahlen würden. Ein Betrugsvor- wurf werde damit aber weder der Klägerin unterstellt noch suggeriert. Im Artikel vom 27. Ja- nuar 2018 werde bloss zulässige Kritik am Geschäftsmodell der Klägerin geübt. Die Klägerin erläutere bzw. substantiiere im Weiteren nicht, inwiefern sich die Berichterstattung vom
27. Januar 2018 weiterhin störend auswirke, und schon gar nicht, inwiefern dies zu Lasten ihrer Wettbewerbsstellung im Markt (welchem?) gehe. Worin bestehe der Nachteil in der Be- einflussung der öffentlichen Meinung? Wie sei die Klägerin gegenüber welchen Mittwettbe- werbern benachteiligt? Und weshalb soll die zu beurteilende, durchaus kritische Berichter- stattung über die Klägerin für sie derart qualifiziert herabsetzend sein, dass die Klägerin er- heblich in ihrer Marktposition betroffen sei, und zwar dergestalt, dass sich die Anwendung des UWG auf einen Presseartikel rechtfertige, mitunter die Abwägung zu Gunsten des Schutzes ihres Rufes als Wirtschaftssubjekt und zuungunsten des Grundrechtes der Medien- freiheit ausfalle? 4.5
Weder die Klägerin noch die Beklagten haben zur BaZ-Berichterstattung vom
27. Januar 2018 in ihren nachfolgenden Eingaben wesentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wären, so dass an dieser Stelle pauschal auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021
430 18 240 Seite 78 von 340 Rz 54 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 Rz 68 ff.). 4.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 4.6.1 Bereits dem Titel des Artikels auf Seite 1 kann entnommen werden, dass über die Klägerin bzw. ihren Direktor berichtet wird, weshalb die direkte Betroffenheit der Klägerin ausser Frage steht. 4.6.2 Bezüglich Wettbewerbsnachteile führt die Klägerin aus, es sei notorisch, dass sich das durch die Berichterstattung kreierte negative Image, in verbrecherische Aktivitäten ver- wickelt zu sein bzw. solche zu betreiben, im Geschäftsverkehr negativ auswirke, indem sich beispielsweise Mitglieder und Geschäftspartner abwenden und die Gewinnung neuer Mit- glieder und Geschäftspartner erschwert werde. Dadurch werde der freie Wettbewerb in un- zulässiger Weise zum Nachteil der Klägerin beeinträchtigt (K Rz 81). Im Artikel werde die als überteuert bezeichnete Familienausgleichskasse der Klägerin mit der Konkurrenz, also an- deren Kassen und deren Beitragssätze, verglichen (K Rz 94). Das Kantonsgericht teilt die klägerische Ansicht einerseits der umschriebenen Notorietät und andererseits, dass dadurch eine potentielle Bedrohung der Marktposition und damit verbundene Wettbewerbsnachteile der Klägerin hinreichend nachgewiesen sind. Wie bereits erwogen, gehört eine konkrete Ge- fahr oder Schädigung nicht zum Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die so verstandenen Wettbewerbsnachteile als Voraussetzung zur Klageerhebung drohen der Klä- gerin aufgrund der eingeklagten Berichterstattungen, für welche die Feststellung der Unlau- terkeit anbegehrt wurden, soweit eine konkrete Betroffenheit der Klägerin anzunehmen ist. Ausnahmslos kann dabei von potentiell imageschädigenden Berichterstattungen gesprochen werden, weil Illegalität, Vertragsbruch oder unmoralische Geschäftsgebaren in den Raum gestellt werden. 4.6.3 In der Berichterstattung vom 27. Januar 2021 wird vom Beklagten 2 die Behauptung aufgestellt, dass der Austritt des Kantonsspitals Baselland (KSBL) der Klägerin und ihrem Direktor schaden würde. Der wesentliche Inhalt des fraglichen Berichts (KAB 28) ist der fol- gende: Einleitend wird dargetan, Insider würden behaupten, dass die Klägerin bei einer Fu- sion des KSBL mit dem Unispital Basel ein grosses Mitglied, gemeint das KSBL, verlieren würde. Der Schaden, so der Artikel weiter, ergebe sich aus dem komplexen System des KMU-Verbandes und seiner diversen Tochterunternehmen. Thomas Gächter, Professor für Staats-, Verwaltungs- und Sozialversicherungsrecht an der Universität Zürich, habe das Konstrukt für uns (die BaZ) analysiert und erklärt, was daran im Vergleich mit anderen Ver- bänden zwar ungewöhnlich, aber legal sei. Ein wichtiger Bestandteil der Wirtschaftskammer
430 18 240 Seite 79 von 340 sei die Familienausgleichskasse Gefak, welche an die Mitglieder-KMU beispielsweise Kin- derzulagen ausbezahle. Die Gefak sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer. Mitglieder des Verbandes wechselten automatisch in diese Familienausgleichskasse Gefak. Gemäss Gächter dürften grundsätzlich zwar keine Gelder abgeschöpft werden. Dennoch nutzten die Verbände, nicht nur die Wirtschaftskammer, die Familienausgleichskassen auch für ihre Verbandstätigkeit, beispielsweise für politisches Lobbying oder Wahlkampf, erkläre Gächter. Der erste Teil des Berichts endet in Spalte zwei mit dem Zwischenfazit, dass mit den Famili- enausgleichskassen Verbände also generell mehr Schlagkraft entfalten könnten, als wenn sie einzig von Mitgliederbeiträgen leben müssten. Soweit mache die Wirtschaftskammer nichts, was nicht üblich wäre. Der Bericht wird daran anschliessend mit dem Zwischentitel (in fetter Schrift) «Ungewöhnlich teurer als der Staat» fortgesetzt mit der Erkenntnis, die Klä- gerin sei überraschenderweise teurer als der Staat, was Prof. Gächter stutzen lasse. Im Wei- teren wird thematisiert, dass die Beiträge bei der Gefak angeschlossenen Unternehmen 1.55 % (von der Lohnsumme) betrage, während die betreffende Abgabe bei der Baselbieter Kasse 1.35% ausmache. Aufgezeigt wird vom Beklagten 2 sodann, dass die Differenz bei einer AHV-pflichtigen Lohnsumme von CHF 251 Mio. eine Einzahlung in die Gefak von CHF 3,9 Mio. bedeute, so dass das KSBL bei der staatlichen Kasse eine halbe Million weni- ger bezahlen müsste. Prof. Gächter wird zitiert, das sei seltsam, müssten wegen des Las- tenausgleichs doch eigentlich beide Kassen in etwa gleich teuer sein. Obwohl in Basel-Stadt, wo es keinen Lastenausgleich gäbe, die staatliche Kasse eigentlich teurer sein müsste, liege der Beitragssatz bei dieser ebenfalls bei 1,35 % und somit tiefer als derjenige bei der Kläge- rin. Richtig spannend, so der Beklagte 2 in seinem Bericht weiter, werde ein Vergleich mit der Handelskammer beider Basel (HKBB), über welche das Unispital Basel die Familienaus- gleichskasse abwickeln lasse. Bei dieser betrage die Abgabe gar nur 0,9%. Auch hier müss- ten die Mitglieder weniger bezahlen als bei der Klägerin. Prof. Gächter wird wiederum ge- nannt, der im schweizweiten Vergleich eine ungewöhnliche Auffälligkeit erkannt habe: die Firmenstruktur der Klägerin. Der Professor, so der Text, habe die Vermutung, dass über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls der Klägerin gehöre, die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben würden. Der Absatz schliesst mit der Frage, wie er (gemeint Prof. Gächter) zu dieser Annahme komme. Hierauf wird im nächsten Absatz CB zitiert, wonach die Mitarbei- tenden der Gefak bei der VBS, einem Tochterunternehmen der Klägerin, angestellt seien, was für die Kasse effektiv und effizient sei. Der Beklagte 2 erklärt, dass die VBS die Mitarbei- ter an die Gefak ausleihe. Es sei denkbar, dass die angegebenen Lohnkosten höher liegen würden als die tatsächlich ausbezahlten Löhne. Die Differenz würde dann der VBS zugute- kommen. Ob das der Fall sei, lasse sich nicht belegen, weil Wirtschaftskammer-Direktor Bu-
430 18 240 Seite 80 von 340 ser dazu keine Auskunft geben wolle. Für diese Vermutung spreche immerhin, dass bei der vom Kanton ausgelagerten Schwarzarbeitskontrolle die Kontrolleure bei der AMS Arbeits- markt Service AG angestellt seien, welche die Mitarbeiter «vermietet». Die AMS sei ihrer- seits eine Tochter der Wirtschaftskammer. Die Tatsache, dass die Schwarzarbeitskontrolle (ZAK) höhere Lohnkosten angebe, als die Mitarbeiter tatsächlich erhielten, habe vor zwei Jahren für Schlagzeilen und Betrugsvorwürfe gesorgt. Wieder bezogen auf die Gefak, wel- che ihre Mitarbeitenden über die VBS beschäftigt, lässt der Beklagte 2 wieder Gächter zu Wort kommen mit der Feststellung, dass diese Konstruktion wahrlich speziell sei. Juristisch handle es sich hier zwar jeweils um unterschiedliche Unternehmen, doch de facto um diesel- ben Personen. Damit würden über die Personalvermittlung nicht bloss offensichtlich unnötig die administrativen Kosten angehoben, wie Gächter weiter erkläre, durch die VBS könnten Gelder in Form von Lohnkosten aus der Familienausgleichskasse, also aus einer Art ge- schlossenem System, abgeführt werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers sei. Als nächstes ist der Artikel mit einem weiteren Zwischentitel versehen, welcher in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet ist und «Gesamtpaket betrachten» lautet. Die- se Erklärung wird CB zugeordnet. Ebenso wird der Direktor zitiert, wonach nach Ansicht der Klägerin der Beklagte 2 das Grundprinzip der Familienausgleichskasse nicht verstanden ha- be. Entgegnet wird diese Anmerkung mit dem Hinweis des Beklagten 2 CB habe sehr gereizt reagiert. Der Wirtschaftskammer-Direktor habe Mühe damit, wenn Journalisten kritische Fra- gen zu seinem Verband stellen würden. Die Erklärung von CB, dass das Gesamtpaket ent- scheidend sei, wird vom Beklagten 2 in Zweifel gezogen. Abschliessend wird im Artikel fest- gehalten, dass die Mitglieder-KMU der Klägerin im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heute, wenn die Wirtschaftskammer ihre Familienausgleichskasse zur AK40 nach Basel zü- geln würde – «nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.». Der Bericht ist zudem mit einem Bild von CB im Seitenprofil aus einer Landratssitzung versehen mit der Legende «Schweigt zum Honorar [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer-Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt.». 4.6.4 Wie bereits erwähnt, ist jeder eingeklagte Zeitungsbericht nach dem allgemeinen Verständnis der Durchschnittsleserschaft zu interpretieren, so dass jeweils die Grundaussa- gen eines Artikels zu ermitteln sind, um diese auf ihre allfällige qualifizierte Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG hin beurteilen zu können. Dabei sind die seitens der Klä- gerin jeweils wiedergegebenen Online-Kommentare bestenfalls Indizien, ohne dass diesen nach Ansicht des Kantonsgerichts bei der Interpretation des objektivierten Verständnisses des Durchschnittslesers entscheidende Bedeutung zukommen. Es darf in diesem Zusam- menhang als notorisch bezeichnet werden, dass solche Kommentare nicht die Meinung der
430 18 240 Seite 81 von 340 Mehrheit der Leserschaft wiedergeben, weil der überwiegende Teil der Leser diese Plattform gar nicht nutzt. Die Grundaussage des aus der Berichterstattung vom 27. Januar 2018 eingeklagten Artikels auf der ersten Seite des Regionalteils – die Frontseite mit Titel und Anriss wurde im Einzel- nen klägerischerseits nicht beanstandet – geht für den Leser dahin, dass der Klägerin im Familienausgleichskassenwesen unlautere oder unmoralische, wenn auch nicht illegale Ge- schäftsmethoden vorgeworfen werden. Eine solche Aussage ist für eine Herabsetzung der Klägerin als Marktteilnehmerin im erwähnten Geschäftszweig der Familienausgleichskassen grundsätzlich geeignet. Für die Frage einer allfälligen qualifizierten Herabsetzung ist in Betracht zu ziehen, was folgt: Dass die Klägerin höhere Abgaben auf die Lohnsumme erhebt, ist richtig und nicht bestritten. Ungenau wird der Artikel aber, wenn Vermutungen aufgestellt werden. Dies betrifft einmal die Suche nach dem Grund, weshalb trotz Lastenausgleich Differenzen bei der Beitragshöhe bestehen. Im Bericht wird diesbezüglich vermutet, dass die Kosten bei der Gefak aufgrund der Struktur der Klägerin künstlich in die Höhe getrieben werden. Die Vermutung kann, nach dem transportierten Eindruck beim Leser nicht erhärtet oder ausgeräumt werden, weil sich CB nicht zur Sache äussert und generell bei heiklen Themen gereizt reagiere. Der genannte Direktor kommt im Bericht zwar zu Wort, die Aussagen werden vom Korrespondenten aber unmittelbar im Anschluss stets wieder relativiert. Die Beklagten haben zwar im vorliegenden Verfahren zurecht darauf hingewiesen, im Text stehe, dass gemäss Stellungnahme des Di- rektors der Grosskunde KSBL unter dem Strich, d.h. unter Einbezug der AHV-Beiträge und dem Service der hierfür zuständigen Ausgleichskasse, insgesamt besser fahre. Hängen blei- ben dürfte aber beim Leser die im Bericht behauptete, bezifferte Einsparung bei einem Wechsel der Familienausgleichskasse von einer halben Million Franken. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Aussagen von CB neutral dargestellt würden, was vorliegend nicht der Fall ist. So wird jeweils im Bericht stets entgegnet mit Formulierungen, wie «Gegen die Erklärung spricht…» oder «Doch auch diese Erklärung wirft Fragen auf…». Auch der Schlusssatz relativiert alles. Dort schliesst der Beklagte 2 seine Berichterstattung mit der Einschätzung: «Würde die Wirtschaftskammer die Familienausgleichskasse ebenfalls zur AK40 zügeln, würden ihre Mitglieder-KMU im Gesamtpaket betrachtet besser fahren als heu- te – nur Busers Verband könnte nicht mehr profitieren.» Ebenso pointiert liest sich die Bildlegende, welche prominent platziert in der Mitte der Seite ersichtlich ist. Mit der Aussage «Schweigt zum Honorar» und dem Hinweis, dass CB auf kri- tische Fragen gereizt reagiere, assoziiert der Leser zudem im Kontext mit der Berichterstat-
430 18 240 Seite 82 von 340 tung im Text, dass die Klägerin bei ihrer Struktur in der Familienausgleichskasse nicht nur Profit erzielt, sondern dabei auch etwas zu verbergen habe. Stets muss im Blick behalten werden, dass nicht jeder negative Beitrag den Tatbestand einer Herabsetzung erfüllt. Kritik von medialer Seite muss erlaubt sein. Werden dem Wettbewerbs- teilnehmer aber unlautere Geschäftsmethoden vorgeworfen, wird damit ein Unwerturteil ver- bunden, welches eine gewisse Schwere aufweist. Wird der Artikel nach der Grundaussage zusammengefasst, dominiert die Feststellung, dass eigentlich nicht erklärlich ist, weshalb die Mitglieder der Klägerin höhere Beiträge bezahlen müssen, obwohl es im Kanton Basel- Landschaft unter den Familienausgleichskassen den Lastenausgleich gibt. Dazu wird Prof. Gächter als Experte zitiert, welcher diesen Umstand aufgrund einer angeblich vorge- nommenen Analyse zur Struktur der Klägerin auch seltsam findet. Der Grund für die unter- schiedlichen Beitragssätze, wird suggeriert, liege in der Firmenstruktur. Über ein weiteres Unternehmen, das ebenfalls zur Klägerin gehöre, würden die Kosten der Gefak künstlich hochgetrieben. Die Mitarbeiter der Gefak seien nicht bei dieser Kasse selber angestellt, son- dern bei der VBS Verband-Service AG, ebenfalls ein Tochterunternehmen der Klägerin. CB teile lediglich mit, dass dies für die Gefak effektiv und effizient sei. Es lasse sich aber nicht belegen, weil der Direktor der Klägerin dazu keine Auskunft geben wolle. Diese Aussa- ge wird auch in der Bildlegende wiederholt («Wirtschaftskammer-Direktor reagiert auf kriti- sche Fragen gereizt».). Für den Durchschnittsleser bleibt auch aus diesen Gründen der Ein- druck von verwerflichen Geschäftsmethoden bei der Klägerin hängen. Im Weiteren ist der Bericht ungenau und stiftet Verwirrung, indem der Eindruck am Ende des Artikels bleibt, dass die Klägerin profitiert und nicht das Mitglied selbst. Die beanstandete Berichterstattung entspricht zudem insofern nicht der Wahrheit oder ist aufgrund der fehlen- den Ausgewogenheit bei der Wiedergabe der Aussagen der Beteiligten irreführend, als die Klägerin mit Hilfe eines wenige Tage nach dem eingeklagten Artikel erschienen Berichts in der bz vom 1. Februar 2021 (KAB 26) zweierlei nachzuweisen vermochte: Zum einen de- mentierte der damalige CEO des KSBL, Jürg Aebi, ausdrücklich auf die Berichterstattung in der BaZ angesprochen einen Austritt aus der Klägerin je konkret in Betracht gezogen zu ha- ben. Zum anderen attestierte Jürg Aebi, dass die Kosten einer Mitgliedschaft und die daraus bezogenen Leistungen bei der Klägerin in einem guten Verhältnis zueinander stünden. Auch Prof. Gächter gab an der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass jeweils das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide (vgl. S. 3 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober 2021).
430 18 240 Seite 83 von 340 Daraus ergibt sich, dass der gleichlautenden und plausiblen Aussage von CB im angefoch- tenen Artikel nicht das sachlich gebotene Gewicht beigemessen wurde. Auch wenn sich ein Journalist nicht mit allen Aspekten auseinandersetzen muss, so ist der Bericht, wie er für den Leser verstanden wird, im Sinne einer Gesamtbetrachtung unnötig verletzend. Dieser er- scheint nicht mehr kritisch, sondern muss als tendenziös bezeichnet werden. Im Vordergrund steht die Behauptung der höheren Kosten bzw. Beiträge für Mitglieder, wofür strukturelle Umstände als Grund geortet werden, welche wiederum geschaffen worden sein sollen, um in erster Linie den Interessen der Klägerin zur Finanzierung ihres Lobbyings oder von Wahl- kämpfen und weniger den Interessen der Mitglieder zu dienen. Für den Leser kommt in diesem Zusammenhang den im Bericht zitierten Aussagen von Prof. Gächter, der als beigezogener Experte beschrieben wird, entscheidendes Gewicht zu. Die Klägerin führte allerdings zutreffend aus, dass die Aussagen von Prof. Gächter, wie sie im Bericht wiedergegeben wurden, nicht durchwegs den tatsächlich geäusserten Voten ent- sprochen hätten. Im Rahmen der Zeugenbefragung bestätigte Prof. Gächter zwar, dass sämtliche Zitate im Bericht in direkter Rede, welche ihm in Anführungs- und Schlusszeichen zugeordnet seien, von ihm autorisiert worden seien und er diese Aussagen so auch gemacht habe. Mehrfach in Abrede gestellt hat der Zeuge Gächter jedoch, dass er die Gefak bzw. die Strukturen der Klägerin im Auftrag oder auf Ersuchen der Beklagten hin analysiert habe. So kenne er weder die genauen Strukturen der Klägerin und deren Tochterfirmen im Einzelnen, noch seien ihm die gesetzlichen Begebenheiten im Kanton Basel-Landschaft im Zusammen- hang mit den Familienausgleichskassen und deren Umsetzung im Detail geläufig. Das Ge- spräch mit dem Beklagten 2 sei allgemein um Wesen und Finanzierung von Ausgleichskas- sen gegangen. Der Beklagte 2 habe sich über das Abführen und das anderweitige Benutzen der Mittel interessiert, also was man könne und was nicht, m.a.W. wo der Gesetzgeber die Grenzen gezogen habe. Es sei sodann über die Situation im Kanton Basel-Landschaft ge- sprochen worden, wobei die Angaben zur Gefak und zu den Strukturen der Klägerin gemäss Gächter allesamt vom Beklagten 2 stammten, welche als Grundlage seiner Einschätzungen dienten. Im BaZ-Bericht werde Gächter die Aussage zugeordnet, dass Verbände, so auch die Klägerin, Mittel aus ihren Ausgleichskassen für ihre eigene Tätigkeit, wie z.B. für politi- sches Lobbying oder Wahlkampf, verwenden würden, was der Zeuge aber dementierte, ge- sagt zu haben, zumal er die Klägerin und deren Struktur selber nicht gekannt habe. Er habe einzig eine allgemeine Aussage dazu gemacht, dass es möglich und zulässig sei, mit einer Familienausgleichskasse einen gewissen Skalengewinn zu erzielen, weil man die Verwal- tung mehrfach beschäftigen und die Verbandstätigkeit effizienter gestalten könne. Dass vor- liegend durch die Klägerin Geld für politische Zwecke abgezweigt worden sei, wisse er nicht
430 18 240 Seite 84 von 340 und könne dies auch gar nicht beurteilen. Es sei aber auch so, dass ihm die geschilderte Organisation der Gefak mit Personaleinkauf bei einer anderen Firma der Klägerin merkwür- dig vorgekommen sei. Er habe keinen Grund dafür gesehen bzw. habe diese Konstellation einfach nicht verstanden. Outsourcing an sich sei aber auch nichts Unübliches. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit der Hauptaussage nach dem Verständnis der Leserschaft im Regionalteil-Artikel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht», die Klägerin wende im Familienausgleichskassenwesen unmoralische, wenn auch nicht illegale Geschäftsmethoden an, eine Herabsetzung der Klägerin einhergeht. Die halbwahre und ins- besondere irreführende Komponente im Bericht vom 27. Januar 2018 liegt sodann darin, dass die Leserschaft interpretiert, die bestehenden Strukturen der Klägerin bei der Familien- ausgleichskasse seien hauptsächlich mit Blick auf die Finanzierung der Verbandstätigkeit geschaffen worden, was von einem Experten, welcher das Ganze im Auftrag der BaZ analy- siert haben soll, nicht nur bestätigt, sondern auch im Übrigen als allgemein verbreitet be- zeichnet worden sei. Der Zeuge hat aber, wie der obigen Wiedergabe seiner Einvernahme entnommen werden kann, Gegenteiliges zu Protokoll gegeben, nämlich es sei allgemein verbreitet, dass die Mittel aus den Ausgleichskassen der Wirtschaftsverbände auch für die eigene Verbandstätigkeit verwendet würden, ohne dass Prof. Gächter konkret Bezug zu den Verhältnissen bei der Klägerin und der Gefak genommen hat, weil er dieselben zu wenig kenne. Prof. Gächter distanzierte sich zudem ausdrücklich von der Behauptung im Bericht, dass er das Konstrukt der Klägerin analysiert habe. Nebst der Irreführung der Leserschaft zur tatsächlich nicht erfolgten Analyse der konkreten Abläufe und Verhältnisse bei der Gefak wird zusätzlich Verwirrung gestiftet, indem am Ende des Artikels der Eindruck hängen bleibt, die Klägerin sei allein auf Eigenprofit aus, ohne dass die teurere Mitgliedschaft für die Mit- glieder einen Mehrwert bieten würde. Hingegen decken sich die Aussagen des ehemaligen CEO des KSBL als auch diejenige von Prof. Gächter inhaltlich, wonach das Gesamtpaket über die Attraktivität unter dem Aspekt von Kosten und Nutzen entscheide. Gleiches hatte auch CB erklärt, ohne dass der betreffenden Aussage im Sinne einer ausgewogenen Be- richterstattung angemessen Platz eingeräumt worden wäre. Im Kontext mit dem Legenden- text zur Bildgebung («Schweigt zum Honorar» und «Wirtschaftskammer-Direktor und FDP- Landrat Christoph Buser reagiert auf kritische Fragen gereizt») wirkt die gesamte Berichter- stattung tendenziös und deshalb nicht nur irreführend, sondern für die Klägerin, welche nach der Wahrnehmung der Leserschaft durch die unsachgemässe Kritik gegenüber ihrem Direk- tor auch betroffen wird, unnötig verletzend.
430 18 240 Seite 85 von 340 4.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem sich die im Bericht zunächst als Vermutung geäusserte, aufgrund der Gesamtbe- trachtung für den Leser aber als bestehende Tatsache zu interpretierende Herabsetzung der unmoralischen Geschäftsmethode aufgrund des Beweisergebnisses als teilweise unwahr und insgesamt irreführend sowie unnötig verletzend herausgestellt hat, ist dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.1. der Klage zu entsprechen. 4.8 Löschung des Online-Artikels Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen An- sehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter unter anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen, was bei Online-Berichterstattungen auf die Löschung des Artikels als Ganzes oder einzelner Teile hinausläuft. Voraussetzung ist, dass eine unlautere Verletzung fortbe- steht und sich weiterhin schädigend auswirkt (statt vieler: PHILIPPE SPITZ a.a.O. Art. 9 UWG N 72; RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff.). Aus den vorstehend unter Ziffer 4.6.4 aufgeführten Erwägungen erhellt, dass im Artikel vom
27. Januar 2018 im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht (nur) einzelne Äusserungen problematisch erscheinen, sondern dieser aufgrund des beim Durchschnittsleser hervorgeru- fenen Gesamteindrucks insgesamt einen unlauteren Inhalt aufweist. Als Konsequenz dieses Befunds ist auch dem entsprechenden klägerischen Löschungsanspruch gemäss Rechtsbe- gehren 3.1. lit. a Abs. 1 stattzugeben und die Beklagte 1 richterlich anzuweisen, den Artikel von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. 4.9 Löschung von Tweets 4.9.1 Gemäss Klägerin betreffe die Unlauterkeit auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Der Beklagte 2 habe den Artikel vom 27. Januar 2018 jeweils am selben Tag verlinkt mit dem Kommentar: «Das seltsame Firmengeflecht der Wirtschaftskammer Baselland. Was für den Direktor Christoph Buser auf dem Spiel steht, sollte das Kantonsspi- tal aus dem Verband austreten. Eine Recherche über zu hohe Abgaben und Geldflüsse.» Dieser Tweet habe den unlauteren Artikel verbreitet und sei damit Teil der unlauteren Be- richterstattung vom 27. Januar 2018 (K Rz 93). Dementsprechend stellte die Klägerin auch einen Löschungsantrag für den Tweet des Beklagten 2 vom 27. Januar 2018.
430 18 240 Seite 86 von 340 4.9.2 Die Beklagten verwiesen im Zusammenhang mit dem Löschungsantrag in ihrer Kla- geantwort einzig darauf, dass die Berichterstattungen vom 22. und 27. Januar 2018 keinen Verstoss gegen das UWG darstellen würden, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Gleiches gelte auch für die stark verkürzten Zuspit- zungen und Kommentare, welche auf Twitter durch den Beklagten 2 dem Ausgangsbericht beigefügt worden seien (KA Rz 127 f.). 4.9.3 Generell verweist die Klägerin als Nachweis für zu löschende Tweets der Beklagten 1 auf KB 42 und für solche des Beklagten 2 auf KB 31. Die betreffenden im Recht liegenden Urkunden sind Ausdrucke von Tweet-Chroniken (10 bzw. 12 Seiten). Als Begründung wird jeweils bei den einzelnen Berichterstattungen angehängt, dass die Unlauterkeit auch bei einer Verbreitung durch Twitter durch Verlinkung gegeben sei. Weder bestreiten die Beklag- ten, die Unlauterkeit der Tweets selber, indem sie nur die Lauterkeit der betreffenden Be- richterstattung behaupten, noch wird die Verlinkung angezweifelt. Das Kantonsgericht braucht sich deshalb zur Frage der hinreichenden Substantiierung des Löschungsanspruchs durch die Klägerin hinsichtlich abgesetzter Tweets nicht weiter zu äussern, zumal diese nicht strittig ist. Ebenso darf beweismässig davon ausgegangen werden, dass die Verlinkung auf die jeweilige BaZ-Berichterstattung tatsächlich auch bestand. Mangels substantiierter Be- streitung durch die Beklagten braucht auch nicht differenziert zu werden, ob die Äusserun- gen in den Tweets für sich als unlauter zu taxieren sind oder nicht und ob bei Verneinung der Widerrechtlichkeit des Tweets nur die Verlinkung des als unlauter befundenen Artikels zu löschen ist. Auf den Antrag unter Ziffer 3.1 lit. a Abs. 2 der klägerischen Rechtsbegehren haben diese Überlegungen zur Folge, dass zufolge festgestellter Unlauterkeit des Artikels vom 27. Januar 2018 auch der betreffende Tweet des Beklagten 2 vollständig zu löschen ist. 5. Berichterstattung in der BaZ vom 24. Februar 2018 (KB 34 und 35); Rechtsbegeh- ren 1.2. und 3.2. - BaZ vom 24. Februar 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Wirtschaftskammer in Bedrängnis»
Untertitel: «Vertraulicher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Chris- toph Buser» - BaZ vom 24. Februar 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben - Unterlagen belegen das Gegenteil»
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Mittelteil (zwei Spalten) mit Titel: «Die Liste der Verfehlungen» und Untertitel: «Was
belegt der KMPG-Bericht und welche Punkte bleiben unngeklärt? Eine Auswahl» 5.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 102 bis 146) Am Ursprung des Artikels stehe ein Bericht der Wirtschaftsprüfer der KPMG (nachstehend: KPMG-Bericht oder Tahan-Bericht) aus dem Jahr 2016, der – wie man dem Artikel entneh- men könne – dem Beklagten 2 zugetragen worden sei. Der Artikel der Beklagten vom
24. Februar 2018 berichte von «Missständen» bzw. «Verfehlungen» im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der ZAK, welche vom KPMG-Bericht festgestellt worden seien. Der Verfasser des Artikels berichte den Lesern, die «Forensiker der KPMG» hätten die Buchhal- tung des «Firmennetzwerkes durchleuchtet» und «eine lange Liste an Verfehlungen» festge- stellt. Entsprechend enthalte der Artikel auf Seite 21 selber mittig eingebettet und damit qua- si als «Herzstück» eine aus insgesamt 19 Lemmas bestehende lange «Liste der Verfehlun- gen», die gemäss Artikel zudem nur «eine Auswahl» dessen darstellten, was der KPMG- Bericht «belege» und «was ungeklärt geblieben» sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass beim Durchschnittsadressaten der Eindruck ent- stehe, bei der ZAK und aufgrund des von den Beklagten hergestellten Zusammenhanges auch bei der Klägerin bestünden unzählige Missstände und die Klägerin sei Urheberin diver- ser Verfehlungen. Die Missstände würden von den Beklagten als Fakten präsentiert und auf den Bericht der renommierten Wirtschaftsprüfer der KPMG abgestützt. Weiter werde sugge- riert, die Klägerin habe die Veröffentlichung dieser Behauptungen verhindern wollen, da sie etwas zu verbergen habe. Es werde ein krass negatives Bild der Klägerin gezeichnet, das weit über eine blosse kritische Auseinandersetzung mit dem Auftritt der Klägerin im Wirt- schaftsleben hinausgehe und einem Schlechtmachen bzw. Anschwärzen gleichkomme. Die Veröffentlichung des Berichts habe aber nicht in den Händen der Klägerin gelegen. Die- se sei vielmehr stets alleine in der Macht und im Belieben des Auftraggebers der Prüfung, des Staatssekretariats für Wirtschaft (nachfolgend «SECO».) und des KIGA gelegen, wobei für die Weitergabe auch das Einverständnis der Prüfer der KPMG nötig gewesen sei. Auch habe die Klägerin sich nicht mit Anwälten gegen eine solche gewehrt. Es sei die ZAK, wel- che involviert gewesen sei. Dass die Klägerin etwas zu verbergen habe, sei blanker Unsinn. Der beim Leser hervorgerufene herabsetzende Eindruck, dass die lange Reihe von Verfeh- lungen der Klägerin einen strafrechtlichen Bezug aufweise und diese verheimlicht werden sollten, beruhe auf einer unwahren Darstellung und sei für den Leser irreführend.
430 18 240 Seite 88 von 340 Nachdem das SECO den Schlussbericht der Prüfer (mit Datum vom 15. September 2016) erhalten und geprüft habe, habe es wie folgt auf seiner Website kommuniziert: Die Abklärun- gen i.S. ZAK seien abgeschlossen. Der Verdacht, es könnten in der Vergangenheit Bundes- und Kantonsgelder in unlauterer Weise verwendet worden sein, habe sich nicht bestätigt. Der Schlussbericht zeige auf, dass die Buchführung der ZAK in den untersuchten Jahren Mängel aufweise. Es hätten sich jedoch keine Hinweise gefunden, dass Bund und Kanton in den Jahren 2010-2013 zu einem finanziellen Schaden gekommen seien. Die vom Kanton an die ZAK überwiesenen Beträge für diese Jahre, seien damit als gerechtfertigt zu betrachten. Die Vermutung, es seien gegenüber den Behörden falsche oder zu tiefe Löhne der Kontrol- leure ausgewiesen worden, hätten sich nicht bestätigt. Der KPMG-Bericht bleibe in den meisten Schlussfolgerungen vage und vorsichtig. Die will- kürliche Interpretation der gesamten Umstände lasse den beklagtischen Artikel nicht nur irre- führend und unwahr, sondern auch einseitig und tendenziös erscheinen. Die zentral positio- nierte Liste der Verfehlungen enthalte eine einseitige und manipulative Aufzählung verschie- denster Einzelvorwürfe aus dem 50-seitigen Bericht. Die Leistungen bzw. die damit verbundenen Aufwendungen der ZAK basierten auf mit dem Kanton Basel-Landschaft vertraglich vereinbarten Pauschalvergütungen. Der Landrat habe die Vorlage und die damit einhergehende jährliche Pauschalvergütung von CHF 380'000 an die ZAK mit Beschluss vom 10. Juni 2010 genehmigt. Die Berichterstattung zu den einzelnen Kosten sei unwahr und irreführend. Die von den Beklagten im Artikel vom 24. Februar 2018 präsentierte selbstbenannte «Liste der Verfehlungen», die nicht nur graphisch, sondern auch thematisch Mittelpunkt des Artikels bilde, enthalte eine einseitige und manipulative Aufzäh- lung verschiedenster Einzelvorwürfe aus dem 50-seitigen Bericht, auf die die Klägerin in ihrer Klage detailliert eingegangen ist. Nach Ansicht der Klägerin entpuppte sich der Inhalt der Liste selber schon bei nur leicht kritischer Betrachtung als heisse Luft. Durch die Bezugnah- me auf das KPMG-Gutachten erweckten die Beklagten bei den Lesern jedoch den Eindruck, dass die präsentierten Umstände – die «Missstände» bzw. «Verfehlungen» – Ergebnis einer verlässlichen und sorgfältigen Untersuchung der renommierten Wirtschaftsprüfer der KPMG seien. Der Leser stelle aufgrund dieser Präsentation nicht in Frage, was er lese, sondern interpretiere das Präsentierte als gegeben. Fakt sei demgegenüber, dass die vom Beklagten 2 aufgelisteten «Verfehlungen» bzw. «Missstände» nicht als solche von den Prüfern festge- stellt worden seien. In der publizierten Liste kämen sodann etliche Wiederholungen vor. So seien der Verteilschlüssel für die Betriebskosten gleich wie die Gründungskosten, die Gelder für Prävention und die Arbeitsstunden künstlich in zwei separate Lemmas aufgeteilt worden, fehlende Unterlagen gar in deren zehn. Bei Lichte betrachtet schrumpfe die Anzahl der an-
430 18 240 Seite 89 von 340 geblichen «Verfehlungen» bereits empfindlich zusammen, was dem Durchschnittsleser auf- grund der künstlichen irreführenden Aufblähung im Artikel des Beklagten 2 jedoch verborgen bleibe. Im Weiteren machte die Klägerin detaillierte Ausführungen zu einzelnen im Artikel beanstan- deten Positionen, wie Lohnkosten, Betriebskosten im Allgemeinen und zum Verteilschlüssel, Gründungskosten, Präventionskosten, Repräsentationskosten, zu stornierten Buchungen, Fahrzeugkosten und Mietaufwand sowie zum Vorwand fehlender Belege. Bei den Lohnkosten gelte es den Charakter der Entschädigung als pauschale Leistungsab- geltung zu berücksichtigen. Es habe sich bei der vereinbarten Abgeltung für die Schwarzar- beitskontrolle zwischen der ZAK und dem Kanton gerade nicht um eine Personalkostenab- geltung auf der Basis effektiv geleisteter Kontrollstunden gehandelt. Die Vertragsparteien hätten ganz im Gegenteil ausdrücklich darauf verzichtet, verbindliche Vorgaben betreffend den Mitteleinsatz zu vereinbaren. Mit der Pauschalvergütung werde das Ziel verfolgt, den kompetenzübertragenden Kanton von umfangreichem administrativem, insbesondere buch- halterischem sowie Finanzcontrolling-Aufwand zu entlasten. Dies werde auch dadurch be- legt, dass der Kanton als Auftraggeber zu den einzelnen Kostenpositionen bis ins Jahr 2015 nie nähere Angaben eingefordert, ein detailliertes Reporting verlangt oder Auflagen gemacht habe. Die ZAK als Leistungserbringerin sei also frei gewesen, unter Beachtung ihrer Statuten und der zwingenden Gesetzesvorschriften zu entscheiden, wie sie ihre Mittel zur Erfüllung der Leistungsvereinbarung einsetzen wolle. Ganz offensichtlich sollte der falsche Eindruck vermittelt werden, die AMS habe der ZAK um CHF 96'630.00 zu viel Lohnaufwand in Rech- nung gestellt. Diese Darstellung sei falsch und lasse die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen ausser Acht. Der ZAK seien gar nie effektive Lohnkosten in Rechnung gestellt, sondern die geleisteten Stunden dabei zu marktkonformen Konditionen abgegolten worden, indem auch von der AMS gegenüber der ZAK diesbezüglich eine Pauschalzahlung vereinbart worden seien. Diese Stundenkostensätze würden Lohnkosten, Sozialversiche- rungsbeiträge, Personalbeschaffung, Personalmanagement sowie Zurverfügungstellung von Führungs- und Controlling-Instrumenten einschliessen. Sie seien als Kostenpositionen Be- standteil eines Businessplans. Lohnwerte von einzelnen Personen seien zu keinem Zeit- punkt Diskussionsgegenstand zwischen der Leistungserbringerin und dem Kanton als Leis- tungsbezüger gewesen. Die Angabe von detaillierten Lohn- bzw. Personalkosten von einzel- nen Personen bzw. deren Rechtfertigung sei erst thematisiert worden, als vom KIGA zuhan- den der Abrechnung des Kantons gegenüber dem SECO das Einreichen einer Übersicht einverlangt worden sei, wie es die Kantone zur Abrechnung ihres Schwarzarbeitsbekämp- fungspersonals gegenüber dem Bund verwenden würden. Zunächst seien die Stundenanga-
430 18 240 Seite 90 von 340 ben des eingesetzten Personals mit Stundenkostenansätzen akzeptiert, später seien die effektiven Lohnangaben der einzelnen Personen angefordert worden. Die Unhaltbarkeit des Vorwurfs der angeblich zu viel verrechneten Lohnaufwände zeige sich aber auch ganz konk- ret: So sei im KPMG-Bericht völlig unerwähnt geblieben, dass aus den von der ZAK an die AMS abgegoltenen Leistungen über den Zeitraum der sechs Kalenderjahre 2010-2015 ein maximaler Kostensatz von CHF 89.00 pro Stunde bzw. ein durchschnittlicher Kostensatz von CHF 52.40 pro Stunde resultiert sei. Darin enthalten seien nota bene sämtlicher Personal- aufwand, Büroinfrastrukturaufwand, Fahrzeugaufwand, Buchführungsaufwand usw. Diese kostengünstigen Verrechnungspreise der AMS an die ZAK seien im KMPG-Bericht (und erst recht im Artikel) nicht gewürdigt worden. Was die im Bericht strapazierten pauschal verbuch- ten Arbeitsstunden zweier Kontrolleure angehe, so heisse es im KPMG-Bericht lediglich, es lägen keine Informationen vor, wonach die Entschädigungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) an die ZAK weitervergütet worden seien. Es werde damit einerseits nicht gesagt, dass die ZAK überhaupt Entschädigungen aus der EO erhalten habe, andererseits werde auch nicht festgestellt, dass allfällige Leistungen nicht weitervergütet worden wären. Es werde schlicht und einfach festgehalten, dass hierüber keine Informationen vorlägen. Auch hier lasse der Beklagte 2 im Artikel zu Unrecht den Eindruck entstehen, dass im Bericht eine Ver- fehlung festgestellt worden sei, die letztlich der Klägerin anzulasten sei. Tatsächlich habe die AMS im Jahr 2011 in ihrer Belegschaft zwei Personen angestellt, die für die Aufgabenerfül- lung der ZAK vorgesehen gewesen, jedoch über längere Zeiträume ausgefallen seien. Dies sei einerseits L. ____ (Rekrutenschule), andererseits M. ____ (Freistellung). In beiden Fällen seien die Löhne weiterbezahlt worden. Die ZAK als Auftraggeberin der AMS sei über diese Umstände im Bilde gewesen. Selbstverständlich seien auf Grund dieser beiden Ausfälle an- dere Personen mit den entsprechenden Aufgaben betraut worden, sodass im 2011 der vom Leistungsauftrag umschriebene Personaleinsatz von drei Vollzeitstellen ungeachtet dieser Ausfälle beinahe erreicht worden sei (292 statt 300 Stellenprozente). Es habe keine Vorga- ben des Kantons gegeben, ob und wie dieser Ressourceneinsatz nachzuweisen gewesen sei. Die ZAK seit ihrer Gründung/Entstehung und die AMS hätten nach bestem Wissen und Gewissen (auch finanziell) zu einer Etablierung einer funktionierenden Schwarzarbeits- Kontrolle beigetragen. Dabei sei der Personalaufwand der AMS der ZAK pauschal mit dem Vermerk «Geschäftsstellenführung» in Rechnung gestellt worden. Die beiden Schwarzar- beitskontrolleure L. ____ und M. ____ – bekanntlich Angestellte der AMS – hätten in dieser Zeit halt nun einmal auf die ZAK «gebucht». Dementsprechend sei der von diesen beiden Personen generierte Personal-Aufwand in der AMS-Rechnung unter die ZAK- Geschäftsstellenführung subsumiert worden. Erst im Nachhinein bzw. vier Jahre später im
430 18 240 Seite 91 von 340 Rahmen der KPMG-Prüfung hätten sich ZAK und AMS mit der Aufgabe konfrontiert gese- hen, die tatsächlich geleisteten Stunden darzulegen und zu plausibilisieren, dass 300 Stel- lenprozente nachgewiesen werden könnten. Aufgrund des damaligen, zu diesen Zwecken ungeeigneten Leistungserfassungstools sei dies nur sehr aufwändig zu rekonstruieren ge- wesen. Eine in den Berichten suggerierte Verrechnung auf Stundenbasis habe aber nicht stattgefunden. Wenn man sich – anders als die KPMG – wirklich mit dem Thema befasse, dann werde ersichtlich, dass diese Buchungen in einer Netto-Betrachtung keine Relevanz hätten. Die in der Leistungsvereinbarung festgelegten 300 Stellenprozente seien im Jahr 2011 mit 292% ohne jeglichen Einbezug der 826,50 Stunden L. ____ (Rekrutenschule) und 712 Stunden M. ____ (Freistellung) nahezu erfüllt gewesen. Durch die unreflektierte Über- nahme der Ausführungen im KPMG-Bericht werde den Lesern also zu Unrecht suggeriert, die AMS habe der ZAK gar nicht geleistete Arbeitsstunden weiterverrechnet. Der Bezug zur Klägerin, der von den Beklagten mit der Einbettung im Artikel gemacht werde, fehle in Tat und Wahrheit gänzlich. Die für die Klägerin herabsetzende Berichterstattung zu den verrech- neten Arbeitsstunden fusst also auf einer unwahren und irreführenden Darstellung. Zu den im Bericht thematisierten Betriebskosten gelte es zu berücksichtigen, dass diese in den von der AMS der ZAK verbuchten ausserordentlich tiefen Stundenansätzen integriert gewesen seien. Es bleibe daher an sich von Vornherein kein Raum, einzelne Betriebskos- tenpositionen separat zu thematisieren. Dass dies im Bericht der KPMG dennoch getan wor- den sei, habe die ZAK zur Richtigstellung in ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 an die KMPG veranlasst. Die dort angeführten Argumente seien im Anhang E zum KPMG- Bericht nachzulesen und dem Beklagten 2 beim Verfassen des BaZ-Artikels vom 24. Februar 2018 bekannt gewesen. Zum Verteilschlüssel: Der Beklagte 2 habe im Artikel auch behauptet, die KPMG sei «der nicht nachvollziehbaren Buchhaltung der ZAK, AMS und Wirtschaftskammer» «aufgrund des fehlenden Verteilschlüssels» «auf die Spur» gekommen (5. Spalte). Seine Aufzählung der angeblichen «Verfehlungen» beginne der Beklagte 2 denn auch mit der Erwähnung der Ver- teilung der Betriebskosten. Er führe grundsätzlich richtig an, dass die Kostenumlage in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund von Schätzungen und noch nicht nach einem fixen Verteil- schlüssel erfolgt sei. Wie der Beklagte 2 aus der Stellungnahme der ZAK vom 29. August 2016 gewusst habe, habe N. ____ den Prüfern gegenüber ausdrücklich erläutert, dass in den Jahren 2010-2013 für die Umlage der Kosten auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wor- den sei und ab dem Jahr 2014 schliesslich der Schlüssel 3/17 Anwendung gefunden habe, was auch im KPMG-Bericht so festgestellt worden sei (insb. S. 24 f.). Der Beklagte 2 verstei- ge sich an dieser Stelle sogar dazu, ohne jegliche Belege oder weitere Begründung zu be-
430 18 240 Seite 92 von 340 haupten, dass die KPMG-Prüfer «fälschlicherweise» festgestellt hätten, der Verteilschlüssel habe ab dem Jahr 2014 wieder gestimmt. Ein «Missstand» sei als solcher von den Prüfern nicht festgestellt worden, explizit sei vielmehr einzig festgehalten worden, dass die Abrech- nung ab dem Jahr 2014 korrekt vorgenommen worden sei. Wo die Prüfer tatsächlich Kritik übten, wie betreffend des fehlenden Verteilschlüssels für die Jahre 2010-2013, werde diese von den Beklagten unverhältnismässig hervorgehoben, entlastende Elemente würden dem- gegenüber entweder ganz verschwiegen oder unbegründet als falsch bezeichnet. Die Aus- führungen der Beklagten zum Verteilschlüssel präsentierten sich insgesamt als deutlich ein- seitig und für die Leser irreführend. Sie sollten ohne Zweifel einzig den Zweck bedienen, die ZAK und vor allem die Klägerin schlecht zu machen. Zu den Gründungskosten: lm Artikel des Beklagten 2 werde sodann der Bericht der KPMG dahingehend zitiert, dass «dem Bundesgesetz gegen Schwarzarbeit (...) und auch den (...) vorliegenden Leistungsvereinbarungen keine Grundlage zur Übernahme der Gründungskos- ten einer Kontrollorganisation durch die öffentliche Hand» zu entnehmen sei. In der Stellung- nahme der ZAK hätte der Beklagte 2 aber nachlesen können, dass die Gründung und der Betrieb von gesellschaftsrechtlichen Strukturen gemäss den gesetzlichen Grundlagen (vgl. aktuell § 12 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit [GSA] vom 12. Dezem- ber 2013 sowie entsprechende Bestimmung im Vorgängererlass) ausdrücklich zur Kernauf- gabe der ZAK gehörte. Diese Richtigstellung habe der Beklagte 2 unerwähnt gelassen, in- dem er die unrichtige Feststellung des KPMG-Berichtes unreflektiert und einseitig wiederge- geben habe. Zu den Präventionskosten: Die Beklagten würden zu den Präventionskosten zwei angebliche Verfehlungen auflisten. Einerseits würden die Prüfer dahingehend zitiert, dass der Geld- durchfluss für einen aussenstehenden Dritten nicht erkennbar sei. Die Aufführung dieser Position in der Liste der angeblichen Missstände sei irreführend. Beim von den Beklagten im Artikel ohne weitere Erläuterung angeführten Gelddurchfluss handle es sich, wie dem Bericht der KPMG entnommen werden könne, um die vollumfängliche Erstattung der Kosten von jährlich CHF 75'000, die der ZAK in den Jahren 2010-2013 für die Prävention entstanden seien, durch die AMS. Es sei also um einen Mittelzufluss gegangen der bei der ZAK ver- zeichnet worden sei. Dieser hätte – wenn schon – im Bericht positiv erwähnt werden sollen, fielen bei der ZAK in den genannten Jahren ja gerade keine Kosten für die Prävention an. Das isolierte Zitat aus dem KPMG-Bericht habe jedoch gezielt den falschen und damit irre- führenden Eindruck, die ZAK habe auch hier unrechtmässig Gelder ausgeschüttet, erweckt. Wie gezeigt und aus dem Bericht ersichtlich, sei genau das Gegenteil der Fall. Die herabset- zende Darstellung der Beklagten sei damit als unwahr zu qualifizieren.
430 18 240 Seite 93 von 340 lm Zusammenhang mit einem zweiten Zitat aus dem Prüfbericht betreffend die Präventions- kosten für das Jahr 2014 spreche der Beklagte 2 von einer «offenbar nicht legitimierten Zah- lung». Davon sei im Bericht aber keine Rede: Die Prüfer stellten lediglich fest, dass die im Geschäftsjahr 2014 angefallenen Betriebskosten von total CHF 115 000.00 (...) für Präventi- onsbemühungen nach ihrem Verständnis des Bundesgesetzes (...) «nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» gefallen seien. Es handle sich bei der Unterstellung des Beklagten 2 somit von Vornherein um eine irreführende Übertreibung. Wie im Anhang E zum KPMG-Bericht zudem festgehalten sei, hätten die Prüfer – aber auch die Beklagten – zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Prävention in der Leistungsvereinba- rung zwischen der ZAK und dem Kanton Basel-Landschaft unter Punkt 4.1 klar geregelt ge- wesen sei und damit ab dem Jahr 2014 – anders als in den Jahren zuvor, wo die Kosten, wie gezeigt, folgerichtig von der AMS getragen worden seien – zu den vertraglichen Pflichten der ZAK gehörten. Die Feststellung im Bericht, wonach es zweifelhaft sei, ob die ZAK Prävention betreiben dürfe, erweise sich damit jedenfalls als klar faktenwidrig. Die Beklagten hätten die- se Umstände in ihrer Berichterstattung komplett ignoriert und unter dem Titel «Präventions- kosten» zu Unrecht und irreführend zwei «Verfehlungen» aufgeführt, wo keine gewesen sei- en. Zu den Repräsentationskosten: lm Artikel würden sodann unter den angeblichen Verfehlun- gen die Repräsentationskosten aufgeführt, wobei einzig das folgende Zitat aus dem KPMG- Bericht aufgeführt werde: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht ab- schliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind.» Es sei im Zitat in keinster Weise von einer Verfehlung die Rede, sondern einzig und alleine davon, dass die Prüfer zu keinem abschliessenden Resultat gelangt seien. Die Anführung dieses Zitats als «Verfehlung» erweise sich daher als irreführend, unwahr und unnötig verletzend. lm Übrigen würden von den Beklagten hier (und auch in späteren Artikeln) immer wieder süffisant die Entschädigung einer Weinbestellung der AMS durch die ZAK oder die Entschä- digung für Geschäftsessen strapaziert. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um gewöhnliche Spesen für Angestellte der ZAK von angemessenem Umfang handle, die nicht von der AMS, sondern von der ZAK selber getragen werden müssten. Wür- den solche Kosten zunächst von der AMS getragen, seien sie ihr logischerweise von der ZAK zu ersetzen. Zu den stornierten Buchungen: In der Liste der «Verfehlungen» finde sich weiter das folgen- de Zitat aus dem KPMG-Bericht: «Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Bereits die Platzierung dieses harmlosen Zitats unter die Liste der angeblichen Verfehlungen sei irreführend. Die weiteren
430 18 240 Seite 94 von 340 Umstände verstärkten diesen Eindruck: So ergänze der Beklagte 2 einerseits in tendenziöser Art und Weise, unter den stornierten Buchungen habe es sich um «Geld für Christoph Bu- ser» gehandelt, andererseits werde einleitend erwähnt, die Stornierungen seien «kurz vor einer Finanzrevision» vorgenommen worden. Dies sei indessen nicht richtig. Wie der Beklag- te 2 dem KPMG-Bericht habe entnehmen können, seien die Storni mit Valuta 31. Dezember 2014 erfolgt – dies selbstverständlich vor Erstellung des Revisionsberichts für das Jahr 2014, da die Storni die Jahresrechnung 2014 der ZAK effektiv entlasten sollten und dies auch ge- tan hätten. Die Storni hätten somit – wenn überhaupt – eher in positivem Sinne Erwähnung finden sollen. Die Verknüpfung im Artikel suggeriere dem Leser jedoch irreführend, die Storni seien erfolgt, weil sie vor der Revision nicht standgehalten hätten. Zu den Fahrzeugen: Die Erwähnung der Fahrzeugkosten in «der Liste der Verfehlungen» sei durch die Beklagten einseitig, unvollständig und dadurch irreführend für die Leser erfolgt. Der Artikel beziehe sich auf die Feststellung der KPMG-Prüfer, die Dokumentation sei «für aus- senstehende Dritte (...) nicht nachvollziehbar» und könne «nicht abschliessend beurteilt wer- den», ohne die Umstände für diese Erklärung in Erwägung zu ziehen. Denn die Prüfer seien bei der Prüfung der Fahrzeugkosten zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, die Aufschlüs- selung der Kosten sei «als solches nachvollziehbar». Lediglich in Bezug auf ein «allfälliges Zweitfahrzeug», sei die Zusammensetzung der Kosten «nicht ohne weiteres nachvollzieh- bar». Einerseits könne dem Bericht entnommen werden, dass das Zweitfahrzeug von der AMS im Jahr 2014 der ZAK gar nicht verrechnet worden sei, andererseits mache die Stel- lungnahme der ZAK klar, dass die monierten Belege betreffend die Fahrzeugkosten von den Prüfern gar nie einverlangt worden seien. Zum Mietaufwand: Hier stellten die Beklagten zunächst die Fragen, ob der Steuerzahler über Jahre für überrissene Mietkosten aufgekommen sei und wie hoch die Marge für die AMS gewesen sei. An anderer Stelle würde sich der Beklagte 2 zudem zur nicht weiter begründe- ten, geschweige denn belegten Behauptung versteigen, die «Betriebskosten etwa für die Miete» seien auch in den Jahren 2014, 2015 und 2016 «immer noch viel zu hoch» gewesen. Die gegenteilige Feststellung im Prüfbericht werde mit «fälschlicherweise» qualifiziert. Zu Unrecht: Richtig sei, dass die Mietkosten der AMS für die Räumlichkeiten an der Grammet- strasse 16 in Liestal, welche jährlich CHF 69'600 betragen hätten, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 stets ohne Zuschlag nach Anzahl der Arbeitsplätze auf die ZAK und die ZPK um- gelegt worden seien. Selbiger Verteilschlüssel habe auch Anwendung auf die weiteren «Overheadkosten» wie beispielsweise Büromaterial, Nebenkosten oder Reinigung gefunden. Die Unterstellung der Beklagten, es seien zu hohe Betriebskosten verrechnet worden bzw. die ZAK mit drei Mitarbeitern habe 70% der Kosten getragen, erweise sich also als klar
430 18 240 Seite 95 von 340 wahrheitswidrig und daher unlauter. Dass die Mietkosten in früheren Jahren anders verteilt worden seien, sei auch der Tatsache geschuldet, dass die AMS ihre Tätigkeit für die ZKVS und das ZIS erst ab den Jahren 2011 bzw. 2012 aufgenommen habe. Zum Fehlen von Belegen: Die ZAK und damit – wie gezeigt – die Klägerin treffe den Vorwurf des Fehlens von Belegen zu den verrechneten Kosten. Dieser Vorwurf finde sich in nicht weniger als zehn der von den Beklagten aufgelisteten «Verfehlungen». Wie Herr Daniel Joos gegenüber der KPMG mehrfach erwähnt habe, seien die Betriebskosten für die Aufbaujahre 2010 bis 2013 von der AMS gegenüber der ZAK aufgrund der zwischen den beiden Parteien bestehenden Vereinbarung und des von der ZAK erstellten Businessplanes für diese Jahre in der Regel pauschal verrechnet worden. Dies erkläre, warum keine weiteren von der KPMG nachgefragten Dokumentationen für die Verrechnungen in den Jahren 2010-2013 existierten. Daraus nachträglich eine «Liste der Verfehlungen» zu kreieren, sei tendenziös und der dadurch beim Leser gezielt hervorgerufene Eindruck von massiven Missständen unter anderem bei der Klägerin entspreche auch hier nicht den Tatsachen. Die Darstellung im Artikel vom 24. Februar 2018 erweise sich auch in dieser Hinsicht als unlauter. Die Online-Kommentare zu diesem Artikel seien zwar mittlerweile gelöscht worden. Sie seien aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 sowie insbesondere auch für die Eruierung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstattung weiterhin relevant. Die unlautere Gesamtwirkung des Artikels sei durch die diversen, auf der Homepage der Beklagten 1 publizierten User-Kommentare in der Kommen- tarfunktion zum unlauteren Artikel vom 24. Februar 2018 noch verstärkt worden. Der unlaute- re Gesamteindruck werde insbesondere durch die folgenden Kommentare hervorgehoben: «Derselbe Saustall namens WKBL» (Freddy Müller) «Sollte alles stimmen, was die BAZ hier berichtet, gehört dieser Saustall ausgemistet.» (An- dy Perren) «Offensichtlich liegt hier eindeutig Urkundenfälschung vor» (Frank Rosebrock) «Die Mafia in der Schweiz ist schlimmer als in Italien.» (W. Hauser) «Das ist kein Gewurstel, sondern kriminelle Vorgänge und alles mit Steuergeld» (W. Hauser) «Schliesst diesen schändlichen Laden endlich in Liestal!!» (Mike Müller) «Die Wirtschaftskammer ist eher eine Dunkelkammer und rein vom Namen her eine Beleidi- gung für die Wirtschaft." (Freddy Müller) «Weil sie auf Kosten des Steuerzahler abgesahnt hat. Ein Geschäftsmodell.» (Stefan König)
430 18 240 Seite 96 von 340 «Schlecht ist, dass man es nicht einfach verhindern und Abschaffen kann dieses halbseide- ne Gewurstel und vielleicht auch unlautere Handeln. Aber es kommt halt immer wieder je- mand der meint er könne besser mauscheln, oder er komme schlicht durch. Ist doch beim hundskomunen Dieb genau so». (Ronnie König) Alle diese Kommentare würden die Klägerin aufs Gröbste in ihrer Geltung als seriöser Wirt- schaftsverband herabsetzen, indem sie schwer beleidigend seien. Die Unlauterkeit betreffe auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Die Beklagte 1 habe den Artikel vom 24. Februar 2018 gleichentags mit dem Kommentar verlinkt «Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war mitverantwortlich für die Verfehlungen der Schwarzarbeitskontrolle (ZAK) - auch wenn er dies bis heute abstreitet.» Der Beklagte 2 ha- be diesen Tweet der Beklagten 1 einerseits als Re-Tweet publiziert, andererseits habe er den Artikel seinerseits auf seiner Twitter-Timeline mit dem Kommentar verlinkt: «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf – Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser will mit Ba- selbieter Schwarzarbeit-Affäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil. (Nach dem Artikel folgt die lange Liste der Verfehlungen)». 5.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 140 bis 171) Mit dem Artikel in der BaZ vom 24. Februar 2018 auf S. 21 werde unter dem Titel «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf» einerseits im Detail dargelegt, welche Missstände offen- bar durch den vertraulichen KPMG-Bericht zum Vorschein gekommen seien, andererseits werde nochmal der Hintergrund der ZAK-Affäre beleuchtet, welche im Jahre 2015 sowohl die Wirtschaftskammer als auch Christoph Buser belastet hätten, wobei das Staatssekretariat für Wirtschaft nach einer durch die KPMG durchgeführten Untersuchung im Jahre 2016 zum Schluss gekommen sei, dass der Verdacht aus der Vergangenheit der unlauteren Verwen- dung von Bundes- und Kantonsgeldern sich nicht bestätigt hätte. Der nun der BaZ zugespiel- te KPMG-Bericht, welcher derzeit immer noch unter Verschluss stehe, zeige jedoch weitere und über das Jahr 2014 hinausgehende Mängel auf. In der Folge würden insbesondere die teils nicht nachvollziehbaren Lohnkosten, das Modell der Auslagerung von Personalkosten oder die Verrechnung von Mietkosten und somit den Einkauf von Dienstleistungen von der AMS, als auch die offenkundig wiederholt fehlenden, originalen Belege erwähnt. Durch die gewählte Struktur seien die Angestellten der ZAK respektive der AMS faktisch Christoph Bu- ser unterstellt, was dieser jedoch u.a. mit Verweis auf seine fehlende Organstellung verneint habe.
430 18 240 Seite 97 von 340 Die Beklagten bestritten, dass im fraglichen Artikel der Eindruck erweckt werde, bei der Klä- gerin selbst bestünden unzählige Missstände. Ausserdem komme dem Wort «Missstände» keine herabsetzende oder gar unnötig verletzende Bedeutung zu. Gemäss Duden seien denn auch weitere, hier einschlägige Synonyme für Missstände viel naheliegender, nämlich die Bezeichnung als «Mängel», «Mangelhaftigkeit», «Unregelmässigkeit», «Durcheinander», «Unordnung» oder «nicht ordnungsgemäss». Die Klägerin kreiere sodann ihren eigenen Fall nach Belieben, wenn sie argumentiere, man erwecke den Eindruck, dass die Missstände «bei der Klägerin selber» bestünden, und wenn sie davon spreche, dass angeblich «Be- trugsvorwürfe gegen die Klägerin» erhoben würden. Nichts von alledem treffe zu. Die Be- klagten unterstellten mit keinem Wort, dass die Klägerin betrügerisch handle. Von einem Schlechtmachen oder Anschwärzen könne keine Rede sein. Der KPMG-Bericht zeige schonungslos auf, dass die AMS auch während der Untersuchung diverse Fragen offen liess, sich nicht habe erklären können, nicht nachvollziehbar gearbeitet habe oder die Antworten schlicht ungenügend gewesen seien. Oder einfach gesagt, die Buchhaltung sei nicht nach buchhalterischen Grundsätzen, dem Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit, dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit sowie dem Grundsatz der Vollständigkeit geführt worden. Auf die detaillierten Ausführungen in der Klageschrift zum Bericht werde nicht näher einge- gangen. Diese würden jedoch als falsch, einseitig und ungenau bestritten. Die Ausführungen der Klägerin legten die offensichtliche Nähe der Klägerin zur AMS und zur ZAK offen, wohin- gegen diese doch sonst stets behaupte, dass diese (rechtlich) unabhängig sei. Gleichwohl fühle sich die Klägerin nun bemüssigt, die AMS wie auch die ZAK über mehrere Seiten hin- weg zu verteidigen. Im Weiteren zeigten die Ausführungen exemplarisch, wie weit und unter welchem Mitteleinsatz die Klägerin bereit sei zu gehen, um jegliche Kritik an ihrem Modell (man könnte es auch Konstrukt nennen) zu verteidigen. 5.3 Klägerin replicando (R Rz 158 bis 187) Die Klägerin hielten in der Replik an den in der Klage gemachten Ausführungen vollumfäng- lich fest. Nachstehend seien ihre wesentlichen Entgegnungen zur Klageantwort zusammen- gefasst. Wenn die Beklagten ausführten, dass «immer noch ein Strafverfahren im Zusammenhang mit der ZAK Affäre läuft», sei das grundsätzlich, zumindest im Zeitpunkt der Berichterstat- tung, richtig. Herabsetzend für die Klägerin sei aber, dass – was für die Beurteilung der Wettbewerbsverletzung entscheidend sei – für den Durchschnittsleser im Kontext behauptet
430 18 240 Seite 98 von 340 werde, Christoph Buser bzw. die Klägerin seien in ein Strafverfahren verstrickt. Die Beklag- ten provozierten diese Verbindung im Kopf des Durchschnittsadressaten auch direkt, weil die einleitende Erwähnung des Strafverfahrens offensichtlich nur deshalb und dabei erst noch unwahr und irreführend erfolgt sei. Das Strafverfahren habe sich nie gegen die Klägerin bzw. deren Exponenten gerichtet, weil diese eben, was die Berichterstattung fälschlicherweise suggeriere, für die ZAK nicht verantwortlich gewesen seien. Die bis zuletzt gegen unbekann- te Täterschaft geführte Strafuntersuchung sei im Juni 2018 eingestellt worden. Der KPMG-Bericht betreffe nicht die Klägerin und vermöge auch inhaltlich keinesfalls als Grundlage für eine derart massiv negative Berichterstattung über die Klägerin herhalten. Wenn im in der Klage beschriebenen Kontext von angeblich strafrechtlich relevanten Vor- gängen, Missständen, Verfehlungen und vor allem auch Verschleierungen die Rede eines «Firmengeflechts» und von einer «problematischen Buchhaltung des Wirtschaftskammer- Netzwerks» sei, dann rufe dies beim durchschnittlichen Leser nicht bloss «negative Assozia- tionen» harmloser Art aus, wie die Beklagten dies in der Klageantwort weismachen wollten. Im Leserverständnis entstehe der Eindruck von einem zur Ermöglichung oder Vertuschung der nunmehr angeblich aufgedeckten Missstände von der Klägerin gezielt erschaffenen – in den Worten der Beklagten – «Konstrukt» oder «Geflecht». Damit werde die Klägerin sehr wohl herabgesetzt, zumal ihr dadurch im Endeffekt eine erhebliche kriminelle Energie unter- stellt werde. Was die ungenügende Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK im Bericht der KPMG angehe, so dürfte kein Zweifel daran bestehen, dass Sinn und Zweck der Einholung von Stellungnahmen darin bestehe, die Betroffenen vor der Veröffentlichung eines belastenden Berichtes anzuhören und berechtigte Einwände zu berücksichtigen, damit falsche Schluss- folgerungen vermieden würden. Im Falle des KPMG-Berichts sei dies aber nachweislich nicht geschehen, sondern sei die Stellungnahme der ZAK «ohne weiteren Kommentar» und damit natürlich auch ohne weitere Auseinandersetzung mit den Einwänden gegen die Fest- stellungen der KPMG in den Anhang des Berichts verbannt worden. Für eine umfassende Überarbeitung, welche die von der ZAK aufgedeckten zahlreichen Mängel des Berichts nötig gemacht hätten, habe zum Leidwesen der Klägerin schlicht das Budget gefehlt. Die Folgen davon seien unter anderem im beanstandeten Artikel der Beklagten vom 24. Februar 2018 zu sehen: In flagranter Verletzung der journalistischen Pflichten sei die detaillierte und fun- dierte Stellungnahme der ZAK im Anhang des KPMG-Berichts im einseitigen und tendenziö- sen Artikel mit keinem Wort berücksichtigt worden.
430 18 240 Seite 99 von 340 5.4 Beklagte duplicando (D Rz 192 bis 208) Dem Artikel kommt nach Ansicht der Beklagten nicht die Wirkung auf den Durchschnittsleser zu, wie ihn die Klägerin behaupte. Richtig sei hingegen, dass sich die Kritik im Wesentlichen an den ZAK und damit indirekt an die Tochter der Klägerin, die AMS, richte und diese für die Kritik auch selbst verantwortlich sei. Richtig sei sodann, dass die Beklagten sich hauptsäch- lich auf den KPMG-Bericht gestützt hätten, der gelinde gesagt kaum ein gutes Haar an der Buchführung des ZAK lasse. Richtig sei sodann, dass die Klägerin, welche über ihre Tochter das Personal an den ZAK abbestellt habe, damit ebenfalls in die Kritik gerate. Richtig und jedenfalls nicht wettbewerbsverletzend sei schliesslich das gemischte Werturteil, wonach damit die Klägerin selbst in Bedrängnis gerate, eben gerade weil die Kritik die Auslagerung von Leistungsaufträgen an eine Tochtergesellschaft der Klägerin respektive den Einkauf von Personaldienstleistungen inkl. Buchhaltung betreffe. Falsch sei hingegen, wenn die Klägerin behaupte, damit sei der Eindruck erweckt worden, bei der Klägerin selbst gebe es Missstän- de in der Buchführung. Falsch sei sodann die Behauptung, dass im Artikel suggeriert werde, die Klägerin selbst sei Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung respektive es sei durch die Beklagten ein irreführender Bezug zum bereits laufenden Strafverfahren hergestellt worden. Im Übrigen würden die Ausführungen der Klägerin bestritten. Die Darstellung in der Replik entspreche nicht dem Leserverständnis. Ausserdem würden neuerlich zusammenhangslos die griffigsten Begriffe eines gesamten Artikels in einem Satz und unter Weglassungen zu- sammengefügt und damit der Eindruck vermittelt, die Beklagten hätten dies genauso im Arti- kel geschrieben. Bestritten seien sodann die Ausführungen, dass die KPMG die mehr als dürftigen Ausflüchte der ZAK in den Hauptteil ihres Berichtes hätte aufnehmen sollen, noch dass dies entscheidend zu einer anderen Beurteilung geführt hätte. Auch die Ausführungen wegen angeblicher Kostenknappheit seien unglaubwürdig. Dahingestellt möge bleiben, ob eine vertieftere Prüfung gar weitere Missstände ans Tageslicht gebracht hätte. 5.5
Auch zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 haben wiederum weder die Klägerin noch die Beklagten in ihren späteren, unaufgefordert eingereichten Eingaben we- sentliche zusätzliche Ausführungen gemacht, welche für die Entscheidfindung relevant wä- ren, so dass an dieser Stelle weitgehend auf diese verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 62 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 68 ff.). Die Klägerin betonte, dass Klage und Replik detailliert darlegen würden, dass eine Berücksichtigung der Stellungnahme der ZAK durch die KPMG zu anderen Schlüssen geführt hätte. Die Beklagten würden demge-
430 18 240 Seite 100 von 340 genüber nicht näher ausführen, weshalb die Stellungnahme der ZAK nur Ausreden enthalten soll, obwohl ihnen diese vorgelegen habe. Aufgabe eines Journalisten wäre es, solche Do- kumente zu berücksichtigen, oder wenigstens zu begründen, weshalb man die darin enthal- tenen Erklärungen als Ausrede betrachte. Die Beklagten blieben unter anderem dabei, dass die Berichterstattung hauptsächlich die ZAK respektive die AMS und Herrn Christoph Buser kritisiere. Damit stehe die Klägerin, wenn überhaupt, nur indirekt in der Kritik der ohnehin nicht herabsetzenden Berichterstattung vom 24. Februar 2018. 5.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 5.6.1 Wie seitens der Parteien zutreffend dargelegt, geht es bei der Berichterstattung der Beklagten vom 24. Februar 2018 in erster Linie um den Schlussbericht der KPMG im Projekt Tahan vom 15. September 2016 (KB 38). Dieser Bericht wurde vom SECO und dem KIGA BL bei der KPMG in Auftrag gegeben, um offene Fragen im Zusammenhang mit den Be- triebskosten zu klären und eine genauere Prüfung der gesamten Finanzen der ZAK vorzu- nehmen (vgl. Mitteilung des SECO vom 1. November 2016; KB 39). Zudem wird im BaZ- Artikel vom 24. Februar 2018 die sog. ZAK-Affäre aus dem Jahr 2015 nochmals aufgegriffen. Was die Erwähnung der Klägerin im BaZ-Bericht und deren direkte Betroffenheit angeht, so wird bereits im Titel auf der Titelseite «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» eine Verbindung zu dieser gemacht. Auf Seite 21 «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeitsaffäre nichts zu tun haben. Unterlagen belegen das Gegenteil», wird suggeriert, dass die Klägerin eben doch etwas damit zu tun hat. Auch das Foto, welches den Direktor der Klägerin zeigt, lässt keinen anderen Schluss zu, zumal dieses mit der Legende versehen wurde: «Hält die Fäden in der Hand. Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser». Die direkte Betroffenheit der Klägerin ist demnach auch bei dieser Berichterstattung zu bejahen. Wie nachstehend gezeigt wird, wird die Klägerin aus dem Artikel vom 24. Februar 2018 indirekt mit dem Vorwurf kon- frontiert, dass in der Buchführung der ZAK in den Jahren 2010 bis 2016 zahlreiche Miss- stände und Verfehlungen aufgedeckt worden sein sollen. Dass derlei Kritik geeignet ist, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen, erscheint offensichtlich. Es kann auf das unter E. IV 4.6.2 Ausgeführte verwiesen werden. Die dortigen rechtlichen Erwägungen beanspruchen auch hier Gültigkeit. 5.6.2 Unter dem Titel: «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertrauli- cher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser» kann der Front- Seite der BaZ vom 24. Februar 2018 an oberster Stelle einleitend in der ersten Spalte ent- nommen werden, das Urteil der Forensikabteilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine ori-
430 18 240 Seite 101 von 340 ginalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter führt der Beklagte 2 aus, dass nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusammenhang mit der Schwarzarbeitskontrolle der Bund eine Untersuchung angeordnet habe. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei dieser bisher unter Verschluss gehalten gewesen. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. In Spalte 2 steht zu lesen, dass diese Untersuchung die Wirtschaftskammer und ihren Direk- tor Christoph Buser in Bedrängnis bringen würde. Die Forensiker würden weiter festhalten: «Wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung (…) aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsgemäss verbucht wurden». Berichtet wird weiter, Ausgangspunkt der Prüfung sei der Verdacht gewesen, dass den Kontrolleuren tiefe- re Löhne ausbezahlt worden seien, als in der Buchhaltung der Schwarzarbeitskontrolle ZAK angegeben worden seien. Ferner sei bekannt geworden, dass die ZAK zu wenig Kontrollen durchgeführt habe. Der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehört. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskam- mer gehöre. Die Forensiker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lange Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dem Zwischentitel «Buser lehnt Verantwortung ab» folgt im Bericht der Beklagten, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser bisher jegliche Verantwortung für die Geschäftsgebaren der ZAK von sich gewiesen habe. Dieser habe behauptet, dass die ZAK ausgelagert sei und er keine operative Funktion habe. Unterlagen, die der BaZ vorliegen würden, belegten nun das Gegenteil. Am Ende der Verantwortungskette stehe jeweils Christoph Buser. Mit der Behauptung, dass die Klägerin aufgrund des deutlichen Tahan-Berichts, welcher nach erhobenen Betrugsvorwürfen ihr gegenüber in Auftrag gegeben wurde, in Bedrängnis gerate, wird die Klägerin zumindest der vorschriftswidrigen Geschäftsführung bezichtigt, wel- che der Beklagte 2 selber als Geschäftsgebaren umschrieben hat. Diese Bezeichnung ist negativ behaftet und suggeriert mehr als nur eine Unregelmässigkeit in der klägerischen Ge- schäftstätigkeit. In der weiteren Behauptung, wonach die KPMG in der Buchhaltung des klä- gerischen Firmengeflechts zahlreiche Verfehlungen offengelegt haben soll, wird der Eindruck unsauberer Geschäftstätigkeit zusätzlich verstärkt. Diese Vorwürfe sind unmittelbar an die Klägerin adressiert. Die Einwendung der Beklagten in ihrer Klageantwort, wonach im Bericht nicht Missstände bei der Klägerin moniert würden oder derselben nirgends betrügerisches Verhalten angelastet werde, ändern nichts daran, dass die besagten Ausführungen eine Herabsetzung der Klägerin beinhalten.
430 18 240 Seite 102 von 340 5.6.3 Der Bericht auf Seite 21 in der BaZ vom 24. Februar 2018 ist betitelt mit: «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf», gefolgt vom Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor will mit Schwarzarbeits-Affäre nichts zu tun haben – Unterlagen belegen das Gegenteil». Der Bericht ist im Weiteren in der Printausgabe unterteilt bzw. aufgeteilt, indem mittig auf grauem Hintergrund über zwei Spalten eine Aufstellung abgedruckt wurde mit dem Titel: «Die Liste der Verfehlungen» und dem Untertitel: «Was belegt der KMPG-Bericht und welche Punkte bleiben ungeklärt? Eine Auswahl». Im ersten Abschnitt des Artikels in der 1. Spalte kündigt der Beklagte 2 an, dass die BaZ die fragwürdige Arbeitsweise der Klägerin und ihres Direk- tors am Beispiel der Schwarzarbeitskontrolle offenlege. Bereits mit dieser Einleitung wird nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein thematischer Konnex zur Klägerin herge- stellt. Der Beklagte 2 zitiert in der Folge den Tahan-Bericht mit dem Ergebnis: «Der Ver- dacht, es könnten in der Vergangenheit Bundes- und Kantonsgelder in unlauterer Weise verwendet worden sein, hat sich nicht bestätigt», um dem im Anschluss entgegenzuhalten, dass BaZ-Recherchen «hingegen dreierlei», mithin etwas anderes ergeben hätten: 1. Be- schreibe der Untersuchungsbericht unzählige Missstände und liefere ferner viele Hinweise auf weitere allfällige Verfehlungen mit einem Klammerverweis auf die «Box». 2. Sei Chris- toph Buser entgegen seiner Darstellung für die Verfehlungen mitverantwortlich. Und 3. un- tersuche der KPMG-Bericht nur den Zeitraum von 2010 bis 2014, derweil der BaZ auch für die Jahre 2014-2016 weitere offensichtliche Hinweise vorliegen würden, welche problemati- sche Abrechnungen aufzeigen würden. An anderer Stelle ist im Bericht zu lesen (3. Spalte), es ziehe sich durch die ganze Untersuchung wie ein roter Faden hindurch, dass keine Origi- nalbelege in der Buchhaltung vorliegen würden. Weite Teile des Berichts würden also auf blossen Äusserungen des zuständigen Buchhalters Joos oder auf für Dritte aufbereiteten Unterlagen fussen. Ob diese Auskünfte korrekt gewesen seien oder nicht, habe die KPMG jedoch nicht geprüft. Die Liste der Verfehlungen sei dennoch lang, so der Beklagte 2 in sei- nem Bericht im darauffolgenden Abschnitt weiter. Diesbezüglich trete aber auch eine Schwäche des Schlussberichtes hervor: Dort, wo sich weitere Fragen stellen würden, habe die Abteilung Forensik der KPMG nicht weitergebohrt. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter weise 827 Arbeitsstunden aus, welche dem Steuerzahler mit CHF 41'350.00 in Rechnung gestellt würden. Seltsam: Im selben Zeitraum habe der gleiche Mitarbeiter in der Rekrutenschule geweilt, habe also keine Schwarzarbeitskontrollen durchführen können. Daraus stelle sich notgedrungen die Frage, ob diese und vielleicht auch weitere aufgeführte Kontrollstunden nicht bloss erfunden worden seien. Ebenfalls bleibe unklar, ob Busers Firmennetz einerseits für die fiktiven Arbeitsstunden Steuergelder und gleichzeitig für denselben Mitarbeiter Er- werbsersatz kassiert habe. Im Weiteren tauche auch Christoph Buser im Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 103 von 340 einer ausserordentlichen Zahlung von CHF 24762.00 im Bericht auf. Die Überweisung des Geldbetrags sei, wie die KPMG festhalte, kurz vor der Jahresrevision sistiert worden. Dazu heisse es: «Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Buser spreche auf Anfrage von einer «fälschlicher- weise» der ZAK verrechneten Buchung, die «umgehend storniert» worden sei. In der Folge erwähnt der Beklagte 2, wie bereits im Bericht vom 27. Januar 2018, dass die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern über die AMS angestellt seien, wobei die Lohnkosten, wie sie gegenüber der ZAK verrechnet würden, nicht den durch die AMS tatsächlich ausbezahlten Löhnen entsprechen würden. In der vierten Spalte verweist der Autor des Berichts, dass Personalverleih grundsätzlich einer Bewilligung des SECO bedürfe, wobei die Klägerin einen Weg gefunden habe, diese Pflicht zu umgehen, indem nebst dem Personal auch andere Dienstleistungen angeboten würden. Abgeschlossen wird der betreffende Abschnitt mit der Feststellung, dass unklar bleibe, ob die AMS (…) wie beim Personal auch auf die Miete, auf die Firmenautos und auf das Büromaterial eine Marge erhoben habe. Beim Verteilschlüssel von Kosten für von mehreren Tochterfirmen der Klägerin gemieteten Büros erblickt der Be- klagte 2 angebliche Unregelmässigkeiten, welche nicht nur, wie von der KMPG festgestellt, bis 2013, sondern auch darüber hinaus auch ab 2014 bestanden haben sollen. Abschlies- send kommt im Bericht der Direktor der Klägerin zu Wort, indem der Beklagte 2 angibt, der Erstgenannte weise weiterhin seine Mitverantwortung für die Missstände bei der Schwarzar- beitskontrolle zurück. Er habe weder bei der ZAK noch bei der AMS eine «operative oder sogar eine Organposition» innegehabt. Die Erwähnung von Missständen oder Verfehlungen sowie von fehlenden Originalbelegen im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma ist nicht nur als kritische journalistische Einschätzung zu werten. Vielmehr wird die Klägerin dadurch nach Ansicht des Kantonsgerichts herabgesetzt. Wenn auch im ersten Teil des Arti- kels darauf hingewiesen wurde, dass die Experten keine unlautere Verwendung von Kan- tons- oder Bundesgeldern festgestellt hätten, handelt der überwiegende Teil der Berichter- stattung davon, weshalb der Tahan-Bericht der KMPG nach Ansicht des Beklagten 2 nicht zutreffen könne. Nebst der behaupteten Verbuchung und Rechnungsstellung von der Kon- trolltätigkeit eines Mitarbeitenden, der zur selben Zeit im Militärdienst gewesen sein soll, was ein Verhalten mit strafrechtlichem Unrechtswert impliziert, steht eine Umgehung des Arbeits- vermittlungsgesetzes im Raum. Erneut prangert der Beklagte 2 die strukturellen Begebenhei- ten bei der Klägerin mit der Beschäftigung der Mitarbeitenden bei der AMS an, um die dar- aus vermuteten Gewinnmargen zu kritisieren. Auch diese Äusserungen sind geeignet, die Klägerin unzulässigerweise herabzusetzen. Die Stornierung von Überweisungen an den Di-
430 18 240 Seite 104 von 340 rektor der Klägerin kurz vor der Rechnungsrevision stellt isoliert betrachtet zwar keine Her- absetzung dar. Im Kontext mit den angeblichen, zahlreich aufgedeckten (anderen) Verfeh- lungen geht die Wirkung der Geringfügigkeit für den Durchschnittsleser indessen verloren und es wird zumindest ein verdächtiges Verhalten des Direktors der Klägerin suggeriert, das auch der Klägerin als unlauteres Geschäftsgebaren zugeordnet wird und dadurch die Grenze zur Herabsetzung graduell dann doch erreicht bzw. diese überschreitet. 5.6.4 Die Klägerin wird auch aufgrund der mit Spiegelstrichen versehenen Aufzählung im Mittelteil des Artikels herabgesetzt. Diese Aufzählung soll nur eine Auswahl der gemäss Tahan-Bericht festgestellten Verfehlungen darstellen. Auch aus diesen wird dem Leser ver- mittelt, dass die Buchführung der Klägerin unsauber oder unvollständig sein soll, was bei einem Wirtschaftsverband, welcher auch mit öffentlichen Aufgaben betraut ist, eine stärkere Resonanz auf die Leserschaft hat, als wenn ein entsprechender Vorwurf an ein Kleinunter- nehmen oder ein Unternehmen mittlerer Grösse gerichtet wird. So zählt der Beklagte 2 auf bzw. zitiert in Anführungs- und Schlussstrichen aus dem Tahan-Bericht angeblich festgestell- te Verfehlungen auf, wie z.B. dass, bei den Betriebskosten 2010 bis 2013 «kein einheitlich angewandter Verteilschlüssel zur Kostenumlage» erkennbar sei. Gemäss «mündlichen Aus- sagen» sei die Kostenzuteilung «pauschal» und aufgrund von Schätzungen und «ohne wei- terführende Dokumentationen» erfolgt. Weiter sei bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkennbar». Bei den Mietkosten der ZAK mutmasst der Beklagte 2 in Frageform aufgrund des Umstands, dass diese von der AMS an die ZAK in Rechnung ge- stellten Kosten zwischen 2010 und 2014 um mehr als die Hälfte zurückgegangen seien, ob der Steuerzahler für überhöhte Mietkosten bei unverändertem Domizil aufzukommen hatte. Und wie hoch dabei die Marge der AMS gewesen sei. Sodann hätten Belege für Weiterbil- dungskosten gefehlt. Ebenso seien keine Original- oder Urbelege für die Betriebskosten vor- gelegt worden, anhand welcher für die Prüfer der KPMG die originären in Rechnung gestell- ten Kosten hätten erkannt werden können. Mehrfach sei auch darauf hingewiesen worden, dass von der AMS an die ZAK Kosten pauschal umgelagert worden seien und dafür keine Originalrechnungen bestünden. Mitarbeiter L. ____ «hat für seine Abwesenheit während seiner Rekrutenschule pauschal 827 Stunden zulasten der ZAK gebucht». Zudem seien für Mitarbeiter M. ____ 712 Stunden mit dem Vermerk «Aufhebungsvereinbarung» eingetragen. «Diese Stunden wurden ohne eine für uns erkennbare Arbeitsleistung von der AMS an die ZAK (...) weiterverrechnet». Total der Kosten zulasten der ZAK, also des Steuerzahlers: CHF 84'070.00. Im Weiteren würden der KPMG keine Informationen über allfällig ausbezahl- ten Erwerbsersatz vorliegen, weshalb offen sei, ob das Firmengeflecht doppelt kassiert habe. Bei den Lohnaufwänden wird der Bericht dahingehend zitiert: «Die AMS-internen Dokumente
430 18 240 Seite 105 von 340 wurden gemäss Stellungnahme der ZAK nachträglich und zu Anschauungszwecken für Drit- te erstellt. Die AMS habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine effektive Abrechnung der Stun- denleistungen angewandt (...).» Damit bleibe gemäss dem Beklagten 2 im Bericht die Frage offen, ob Stundenabrechnungen fingiert worden seien. Die der ZAK durch die AMS verrech- neten Lohnkosten seien um CHF 96'630.00 höher als die effektiven Lohnkosten. Zur Ver- rechnung der Betriebskosten: «Die Umlagerung von gewissen Kosten der AMS an die ZAK erfolgte seit 2014 grundsätzlich nach einem festgelegten Verteilschlüssel.» Gemäss dem Beklagten 2 liege ein Fehler der KPMG vor, nämlich dass die Betriebskosten etwa für Miete 2014 immer noch viel zu hoch; dasselbe gelte für die Jahre 2015 und 2016, wie die Jahres- berichte belegen würden. Als weiterer Punkt erwähnt der Beklagte 2: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussage- gemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll. Sodann wird die Überwälzung von Gründungskosten der ZAK auf den Steuerzahler und auch in Rechnung gestellte Arbeitsstunden in diesem Zusammenhang beanstandet. Unter dem nächsten Lemma wird der Bericht wie folgt zitiert: «Zusammenfassend bemerken wir, dass im Geschäftsjahr 2014 Betriebskosten von total 115’000 Franken (...) für Präventions- bemühungen anfielen, welche nach unserem Verständnis des Bundesgesetzes (...) nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit fallen.», was den Be- klagten 2 zur Feststellung brachte, der Bericht beantworte aber nicht, was diese offenbar nicht legitimierte Zahlung bedeute. Zu Organisations- und Repräsentationskosten (und Ent- schädigung Vorstand} von total CHF 75'373.00 werden die Prüfer wiedergegeben mit: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind». Im Zusammenhang mit der bereits im Bericht erwähnten, unmittelbar vor der Finanzrevision stornierten Buchung wird wiederum die Feststellung der Experten angebracht: «Die detaillierten Beweggründe bei der ursprüng- lichen Buchung erschliessen sich uns aus den vorliegenden Unterlagen nicht.» Unter der Rubrik «Geschäftsauto» steht zu lesen, dass keine Dokumentation der Kosten bestehe, ins- besondere keine Belege für die Benutzung des Autos für die Kontrolltätigkeit vorliegen wür- den. Als Fazit der KPMG steht am Ende der Auflistung über zwei Zeitungsspalten in der Printversion: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten auf Stufe AMS weiter zu validieren (…) wir können nicht abschliessend beurteilen, ob die in der Buchhaltung der AMS aufgeführten Kosten entsprechend angefallen und ordnungsge- mäss verbucht wurden.»
430 18 240 Seite 106 von 340 5.6.5 Die Herabsetzungen der Beklagten in der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 sind nur als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einzustufen, sofern sie qualifiziert her- absetzend sind, indem diese nach dem Verständnis des Durchschnittslesers unwahr, irrefüh- rend oder unnötig verletzend erscheinen. Dass dabei die veröffentlichten Online- Kommentare nicht das Mass aller Dinge für das allgemeine Verständnis sein kann, gilt auch hier. Ausgehend vom Titel des Artikels vom 24. Februar 2018 auf Seite 21, dem einleitendem Ab- satz am Anfang des Artikels, den Titeln der Abschnitte «Keine Belege vorhanden», «Unge- reimtheiten auch bis 2016», «lange Liste an Verfehlungen» und den im Text aufgeworfenen Fragen, wie zum Beispiel «ob vielleicht nicht weitere Kontrollstunden bloss erfunden wur- den» wird der Leser nach Ansicht des Kantonsgerichts darüber getäuscht, dass der angeb- lich vertrauliche KPMG-Bericht aus dem Jahr 2016 in Tat und Wahrheit keine gravierenden Unregelmässigkeiten aufgedeckt hat. Der fragliche Bericht liegt im Recht (KB 38). Auf Seite 46 hielten die Prüfer abschliessend fest, dass sie im Verlauf ihrer Untersuchungen auf poten- tielle Schwachstellen sowie Auffälligkeiten und allfällige Risiken aufmerksam geworden sei- en, welche vom SECO und den Kantonen bei Übertragung von Kontrolltätigkeiten zur Be- kämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) an Dritte (anstatt der Kontrolle durch die Kantone) un- ter anderem mit vertieften Kontrollen oder detaillierteren Vereinbarungen adressiert werden könnten. Das Gutachten weist aber ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keine Bewertung der Sach- oder Rechtslage durch die KPMG darstellen würden und auch nicht abschliessend zu verstehen seien. Das gesamte Gutachten ist in den Formulierungen sehr vorsichtig gehalten und von expliziten Missständen ist nichts zu lesen. Dem Durchschnittsle- ser wird im Bericht der Beklagten vom 24. Februar 2018 aber das Gegenteil suggeriert, näm- lich, dass zahlreiche Missstände vorliegen, was im KPMG-Bericht denn auch aufgezeigt werde. Was die eigentlichen beanstandeten Buchungen und Feststellungen im KPMG-Bericht zu fehlenden Belegen und Verteilschlüsseln anbelangt («Liste der Verfehlungen»), ist zunächst auf die sehr detaillierten Behauptungen der Klägerin in ihrer Klage zu verweisen (vgl. E. IV 5.1 hievor). Diese wiederum lehnen sich an die Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an, welche dem Tahan-Bericht kommentarlos als Anhang E angeheftet wurde. Im Weiteren haben die Beklagten der klägerischen Behauptung, dieser Anhang sei den Beklagten seit jeher bekannt gewesen, nichts entgegengesetzt. Das Kantonsgericht kann für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung deshalb auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den klägerischen Argumenten, welche den KPMG-Bericht im Ein-
430 18 240 Seite 107 von 340 zelnen kritisieren, sowie auf eine eingehende Würdigung der dazu offerierten Beweismittel weitgehend verzichten, weil die Beklagten in ihrer Klageantwort und auch in ihren späteren Eingaben ans Kantonsgericht nicht näher auf die umfangreichen Behauptungen der Gegen- partei eingegangen sind. So beschränkten sich die Beklagten darauf, die klägerischen Erläu- terungen pauschal als falsch, einseitig und ungenau zu bezeichnen, ohne substantiiert dar- zulegen, weshalb sie dieser Meinung sind. Dementsprechend darf das Kantonsgericht von nicht rechtsgenüglich bestrittenen klägerischen Ausführungen zu den im Bericht monierten Lohnkosten, Betriebskosten im Allgemeinen und zum Verteilschlüssel, zu den Gründungs-, Präventions- und Repräsentationskosten, zu stornierten Buchungen, Fahrzeugkosten und Mietaufwand sowie zum Vorwand fehlender Belege ausgehen. Im Weiteren sind die entsprechenden Erläuterungen der Klägerin auch plausibel. Vereinfacht ausgedrückt, erscheint zunächst einmal nachvollziehbar, dass bei pauschalen Entschädi- gungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand oder Rapporte über geleistete Arbeitsstunden bestehen. Hierhin passt auch die Behauptung der Klägerin, die Vertragspar- teien ZAK und Kanton hätten ausdrücklich darauf verzichtet, verbindliche Vorgaben betref- fend den Mitteleinsatz zu vereinbaren. Mit der Pauschalvergütung werde das Ziel verfolgt, den kompetenzübertragenden Kanton von umfangreichem administrativem, insbesondere buchhalterischem sowie Finanzcontrolling-Aufwand zu entlasten. Dies werde auch dadurch belegt, dass der Kanton als Auftraggeber zu den einzelnen Kostenpositionen bis ins Jahr 2015 nie nähere Angaben eingefordert, ein detailliertes Reporting verlangt oder Auflagen gemacht habe. Der Direktor der Klägerin erklärte im Weiteren im Rahmen seiner Befragung als Organ der Klägerin (Parteibefragung) durch das Gericht, dass die Klägerin bzw. die AMS auf Ersuchen des Kantons trotz vereinbarter Pauschalentschädigung im Nachhinein Listen mit dem geschätzten Aufwand erstellt habe. Anlass dazu soll die nachträgliche Feststellung beim Kanton gewesen sein, dass eine Beteiligung des Bundes bei der Finanzierung von den angefallenen Lohnkosten abhängig sei (Protokoll der Hauptverhandlung, S. 29). Auch die weiteren klägerischen Ausführungen zum Vorwurf im Zeitungsbericht vom 24. Feb- ruar 2018, die AMS habe der ZAK um CHF 96'630.00 zu viel Lohnaufwand in Rechnung ge- stellt, sind für das Kantonsgericht nachvollziehbar, insbesondere: Die beklagtische Interpre- tation lasse die vertraglichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen in diesem Zusammen- hang ausser Acht. Der ZAK seien gar nie effektive Lohnkosten in Rechnung gestellt, sondern die geleisteten Stunden dabei zu marktkonformen Konditionen abgegolten worden, indem auch von der AMS gegenüber der ZAK diesbezüglich eine Pauschalzahlung vereinbart wor- den sei. Diese Stundenkostensätze würden Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge, Per- sonalbeschaffung, Personalmanagement sowie Zurverfügungstellung von Führungs- und
430 18 240 Seite 108 von 340 Controlling-Instrumenten einschliessen. Sie seien als Kostenpositionen Bestandteil eines Businessplans. Lohnwerte von einzelnen Personen seien zu keinem Zeitpunkt Diskussions- gegenstand zwischen der Leistungserbringerin und dem Kanton als Leistungsbezüger gewe- sen. Insofern trägt die im BaZ-Bericht als Verfehlung aufgeführte Behauptung der durch die AMS höher verrechneten Lohnkosten als die effektiv ausbezahlten Löhne an die Mitarbei- tenden auch nach Ansicht des Kantonsgerichts den effektiven Gegebenheiten in der Tat kei- ne Rechnung. Zur Frage der von den Beklagten vermeintlich aufgedeckten Inrechnungstellung von Leis- tungen wegen Krankheit oder Militär abwesender Mitarbeiter erklärte die Klägerin wiederum für das Kantonsgericht plausibel, dass auf Grund dieser Ausfälle andere Personen mit den entsprechenden Aufgaben betraut worden seien, sodass im 2011 der vom Leistungsauftrag umschriebene Personaleinsatz von drei Vollzeitstellen ungeachtet dieser Ausfälle beinahe erreicht worden sei (292 statt 300 Stellenprozente). Es habe keine Vorgaben des Kantons gegeben, ob und wie dieser Ressourceneinsatz nachzuweisen gewesen sei. Auch dass kein Anlass zur separaten Thematisierung von (fehlenden) Betriebskostenbelegen bestehe, wenn fixe Stundenansätze vereinbart und entsprechend verrechnet werden, in welchen diese Kos- ten anteilsmässig einberechnet werden, erscheint nach der Beurteilung des Kantonsgerichts zutreffend. Von einer Verfehlung der Klägerin bzw. der ihr nahestehenden AMS auch in die- sem Zusammenhang zu berichten, erscheint über das Ziel hinausgeschossen bzw. unnötig verletzend. Beim Verteilungsschlüssel hinsichtlich Betriebskosten sei gemäss Klägerin im Zeitungsbe- richt einleitend grundsätzlich zutreffend ausgeführt worden, dass die Kostenumlage in den Jahren 2010 bis 2013 aufgrund von Schätzungen und noch nicht nach einem fixen Verteil- schlüssel erfolgt sei. Wie der Beklagte 2 aus der Stellungnahme der ZAK vom 29. August 2016 gewusst habe, habe Daniel Joos den Prüfern gegenüber ausdrücklich erläutert, dass in den Jahren 2010-2013 für die Umlage der Kosten auf Erfahrungswerte zurückgegriffen wor- den sei und erst ab dem Jahr 2014 schliesslich der Schlüssel 3/17 Anwendung gefunden habe, was auch im KPMG-Bericht so festgestellt worden sei. Worauf sich die Behauptung des Beklagten 2 stützt, dass die Feststellung der Prüfer, der Schlüssel stimme ab 2014, falsch sein sollen, wird weder im Artikel dargelegt, noch im vorliegenden Verfahren näher erklärt, womit die Behauptung der ab 2014 falschen Aufteilung unbewiesen und unwahr ist. Die Einseitigkeit der mithin zumindest irreführenden, wenn nicht sogar unwahren Berichter- stattung ist demnach auch in diesem Punkt erstellt.
430 18 240 Seite 109 von 340 Zur angeblich fehlenden gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage der Weiterverrechnung von Gründungskosten verweist die Klägerin auf die Stellungnahme der ZAK zum Tahan- Bericht der KPMG, wo dem mit der Begründung widersprochen worden sei, dass die Grün- dung und der Betrieb von gesellschaftsrechtlichen Strukturen gemäss den gesetzlichen Grundlagen (vgl. aktuell § 12 des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit [GSA] vom 12. Dezember 2013 sowie entsprechende Bestimmung im Vorgängererlass) ausdrück- lich zur Kernaufgabe der ZAK gehörte. Diese Richtigstellung habe der Beklagte 2 unerwähnt gelassen, indem er die unrichtige Feststellung des KPMG-Berichtes unreflektiert und einsei- tig wiedergegeben habe. Diese klägerische Darstellung in der Klage blieb seitens der Be- klagten, wie bereits erwähnt, unbestritten, so dass die Irreführung der Leserschaft über die- sen Umstand als erwiesen gilt. Auch die geltend gemachte Unwahrheit über fälschlicherweise verbuchte Präventionskosten vermag die Klägerin mit ihren Erklärungen, welche durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen wurden, zu plausibilisieren. So handle es sich gemäss Klägerin beim von den Beklagten im Artikel ohne weitere Erläuterung angeführten Gelddurchfluss, wie dem Bericht der KPMG entnommen werden könne, um die vollumfängliche Erstattung der Kosten von jährlich CHF 75'000.00, die der ZAK in den Jahren 2010-2013 für die Prävention entstanden seien, durch die AMS. Es sei also um einen Mittelzufluss gegangen, der bei der ZAK verzeichnet worden sei. Dieser hätte – wenn schon – im Bericht positiv erwähnt werden sollen, fielen bei der ZAK in den genannten Jahren ja gerade keine Kosten für die Prävention an. In diesen klägerischen Ausführungen ist hinsichtlich der entstandenen Präventionskosten auf den ersten Blick zwar ein Widerspruch enthalten. Gemeint ist damit, dass die AMS der ZAK in den Jahren 2010-2013 Präventionskosten erstattete, ohne dass effektive Aufwen- dungen für Prävention bei der ZAK selber angefallen sind. Wie dem Tahan-Bericht (KB 38, S.8) entnommen werden kann, hatte die ZAK seit 2010 den Gewerkschaftsbund Baselland («GBBL») zur Führung einer Informations- / Anlaufstelle für Arbeitnehmende beauftragt. Die Kosten von jährlich pauschal CHF 75'000.00 wurden in den Jahren 2010-2013 durch die AMS entschädigt. Der Kritikpunkt gemäss Tahan-Bericht lautete dahingehend, dass dieser Gelddurchfluss in den Jahren 2010-2013 für einen aussenstehenden Dritten nicht erkennbar sei, da Bezahlung und Vergütung auf demselben Aufwandskonto gebucht worden seien («genettetes» Konto). Das isolierte Zitat aus dem KPMG-Bericht im BaZ-Artikel vom 24. Feb- ruar 2018, wonach bei der Prävention für Aussenstehende «dieser Geldfluss nicht erkenn- bar» sein soll, vermittelt demgegenüber, wie die Klägerin zutreffend monierte, gezielt den falschen und damit irreführenden Eindruck, die ZAK habe auch hier unrechtmässig Gelder ausgeschüttet. Wie gezeigt und aus dem Bericht ersichtlich, entspricht diese inhaltlich ver-
430 18 240 Seite 110 von 340 kürzte Fehlinterpretation nicht der Wahrheit. Die herabsetzende Darstellung der Beklagten ist damit im Einklang mit der Klägerin als unwahr zu qualifizieren. Die andere im Zusammen- hang mit Präventionskosten im BaZ-Artikel angeführte Verfehlung, nach welcher die Prüfer feststellten, dass die im Geschäftsjahr 2014 verbuchten Betriebskosten von total CHF 115'000.00 (...) für Präventionsbemühungen nach ihrem Verständnis des Bundesgeset- zes (...) «nicht explizit unter die Kontrolltätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit» ange- fallen seien, sei eine Unterstellung des Beklagten 2 und eine irreführende Übertreibung. Wie im Anhang E zum KPMG-Bericht zudem festgehalten sei, hätten die Prüfer – aber auch die Beklagten – zudem unberücksichtigt gelassen, dass die Prävention in der Leistungsvereinba- rung zwischen der ZAK und dem Kanton Basel-Landschaft unter Punkt 4.1 klar geregelt ge- wesen sei und damit ab dem Jahr 2014 – anders als in den Jahren zuvor, wo die Kosten, wie gezeigt, folgerichtig von der AMS getragen worden seien – zu den vertraglichen Pflichten der ZAK gehörten. Die Feststellung im Bericht, wonach es zweifelhaft sei, ob die ZAK Prävention betreiben dürfe, erweise sich damit jedenfalls als klar faktenwidrig. Die Beklagten bestreiten diesen Standpunkt der Klägerin nicht. Da die klägerische Schlussfolgerung zudem für das Kantonsgericht nachvollziehbar scheint, ist diese zu schützen und bezüglich Präventionskos- ten von einer zumindest irreführenden BaZ-Berichterstattung auszugehen. Zu den angeblichen Verfehlungen bei verbuchten Repräsentationskosten wird, wie die Klä- gerin zutreffend anmerkt, einzig das Zitat aus dem KPMG-Bericht aufgeführt: «Auf Basis der uns vorliegenden Dokumente können wir nicht abschliessend beurteilen, ob diese Kosten von der öffentlichen Hand abzugelten sind.» Auch das Kantonsgericht erblickt in besagtem Zitat allein keine Verfehlung. Der Klägerin ist beizupflichten, dass mit dieser Wendung einzig die Wertung verbunden ist, dass die Prüfer zu keinem abschliessenden Resultat gelangt sind. Die Anführung dieses Zitats als «Verfehlung» erweist sich in der Tat als irreführend, weil beim Durchschnittsleser der Eindruck entsteht, es läge keine hinreichende Dokumenta- tion dieser Spesen vor. Auch der Hinweis auf die Entschädigung einer Weinbestellung der AMS durch die ZAK ist allzu polemisch geraten. So hielt der Beklagte 2 in der «Liste der Verfehlungen» fest: «Die AMS hatte der ZAK eine Weinbestellung in Rechnung gestellt (CHF 2'778.00), wobei es sich dabei aussagegemäss um Weihnachtsgeschenke an die Vorstandsmitglieder des Vereins ZAK handeln soll.» Die besagte Feststellung wird in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat wiedergegeben, ohne dass für den Durchschnittsleser ersichtlich wäre, von wem diese Aussage stammt. Im Kontext mit der allgemeinen Feststellung bzw. Behauptung fehlender Originalbelege in der Buchhaltung führt die Aussage insofern in die Irre, als eine zumindest zweifelhafte Buchführung suggeriert wird, ohne dass diese ominöse Weinbestellung, soweit
430 18 240 Seite 111 von 340 für das Kantonsgericht ersichtlich, durch die KPMG näher geprüft worden wäre. Die klägeri- sche Behauptung, dass es sich dabei um gewöhnliche Spesen für Angestellte der ZAK von angemessenem Umfang handle, die nicht von der AMS, sondern von der ZAK selber getra- gen werden müssten, wurde seitens der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die klägeri- sche Erklärung, wonach solche Aufwendungen der AMS durch die ZAK zu ersetzen seien, wenn diese zunächst von ersterer ausgelegt wurden, erscheint einleuchtend. Insgesamt wird somit durch die Beklagten auch in diesem Zusammenhang in irreführender und damit unlau- terer Weise Bericht erstattet. Im Zusammenhang mit erfolgten Stornierungen wird auch aus Sicht des Kantonsgerichts suggeriert, diese seien erfolgt, weil sie einer Revision nicht standgehalten hätten. Der Origi- naltext in der Liste der Verfehlungen im Artikel vom 24. Februar 2018 lautete: «Stornierte Buchungen: Kurz vor einer Finanzrevision wurden unter anderem Buchungen von CHF 24'762.00 für Sonderanwendungen storniert. Darunter Geld für Christoph Buser. "Die detaillierten Beweggründe bei ursprünglicher Buchung erschliessen sich uns aus den vorlie- genden Unterlagen nicht."». Zunächst führte die Klägerin hierzu aus und wurde von den Be- klagten nicht bestritten, dass die Stornierungen nicht kurz vor der Revision, sondern, wie im Tahan-Bericht vermerkt, bereits per 31. Dezember 2014 erfolgt seien. Die Stornierungen führten zu einer Entlastung der Rechnung der ZAK, was von den Beklagten wiederum nicht in Abrede gestellt wurde. Durch die gewählte Formulierung, dass keine Beweggründe der Storni ersichtlich seien, entsteht beim Durchschnittsleser, der über keine speziellen Buchhal- tungskenntnisse verfügt, der Eindruck, die «Korrekturen» seien gerade noch rechtzeitig ge- macht worden, andernfalls diese zweifelhaften Buchungen, unter anderem auch Zahlungen an den Direktor der Klägerin, erkannt worden wären. Da in tatsächlicher Hinsicht keine Hin- weise für eine solche Annahme bestehen, liegt eine irreführende Herabsetzung vor. Gemäss den klägerischen Behauptungen, welche auch hier von den Beklagten im vorliegen- den Verfahren nicht näher kommentiert wurden, seien die Prüfer bei der Prüfung der Fahr- zeugkosten zunächst zur Schlussfolgerung gelangt, die Aufschlüsselung der Kosten sei «als solches nachvollziehbar». Lediglich in Bezug auf ein «allfälliges Zweitfahrzeug», sei die Zu- sammensetzung der Kosten «nicht ohne weiteres nachvollziehbar». Dem Bericht kann je- doch, wie die Kläger zutreffend erläutert haben, in der Tat entnommen werden, dass das Zweitfahrzeug von der AMS im Jahr 2014 der ZAK gar nicht verrechnet wurde (vgl. etwa Tahan-Bericht S. 20). An angegebener Stelle wurde durch die Prüfer auch in genereller Wei- se erklärt, dass für sie mangels Spezifizierung in der Leistungsvereinbarung nicht abschlies- send beurteilt werden könne, inwiefern die Umlagerung dieser Kosten von der AMS an die ZAK im Geschäftsjahr 2014 im Einklang mit der Leistungsvereinbarung zwischen ZAK und
430 18 240 Seite 112 von 340 KIGA stehe. Mit dieser neutralen Feststellung lässt sich keine Unregelmässigkeit begründen. Dass vor diesem Hintergrund angeblich nicht nachvollziehbare Fahrzeugkosten als Negati- vum in die Liste der Verfehlungen aufgenommen wurden, erscheint auch dem Kantonsge- richt nicht sachgerecht. Von einer journalistischen Ungenauigkeit, welche lauterkeitsrechtlich noch hinzunehmen wäre, kann im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer unsauberen Buch- führung vor dem Hintergrund des staatlichen Auftrags der ZAK nicht mehr gesprochen wer- den. Zum im BaZ-Artikel monierten Mietaufwand erklärte die Klägerin, dass die Kosten der AMS für die Räumlichkeiten an der Grammetstrasse 16 in Liestal, welche jährlich CHF 69'600.00 betragen hätten, in den Jahren 2014, 2015 und 2016 stets ohne Zuschlag nach Anzahl der Arbeitsplätze auf die ZAK und die ZPK umgelegt worden seien. Selbiger Verteilschlüssel habe auch Anwendung auf die weiteren «Overheadkosten» wie beispielsweise Büromaterial, Nebenkosten oder Reinigung gefunden. Zumal auch dieser Sachverhalt durch die Beklagten nicht substantiiert bestritten wurde, schliesst sich das Kantonsgericht der Klägerin mit der Feststellung an, dass der Vorwurf der Beklagten im BaZ-Artikel, es seien zu hohe Betriebs- kosten verrechnet worden bzw. die ZAK habe mit drei Mitarbeitern 70% der Kosten getragen, sich als unwahr erwiesen hat. Im BaZ-Bericht wird sodann behauptet, der gegenteilige Schluss der KPMG, wonach der Verteilschlüssel ab 2014 wieder stimme, sei «fälschlicher- weise» erfolgt, ohne dass die Beklagten weder im Zeitungsartikel selber noch im vorliegen- den Verfahren dargelegt hätten, wie sie zu einer solchen Beurteilung gelangt sind. Diese stellen sie der Meinung der Experten ohne eine Begründung entgegen, was für den Durch- schnittsleser bei der Fülle an behaupteten Verfehlungen untergeht und somit zumindest irre- führend wirkt. Weil auch hier eine behauptete unsachgemässe Buchführung der AMS zum Nachteil der ZAK als Herabsetzung transportiert wurde, ist der Artikel auch hier als wider- rechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Erklärung, bei bestehenden Pauschalabreden müss- ten keine lückenlosen Belege zur Nachprüfung der Angemessenheit der Entschädigung für die geleistete Arbeit vorgelegt werden können, solange nichts Derartiges verabredet wurde, plausibel erscheint. Trotzdem wurde der ZAK und auch der Klägerin gemäss der Liste der Verfehlungen mehrfach vorgeworfen, es fehlten zu den verrechneten Kosten Belege. Dies erscheint dem Kantonsgericht aufgrund der Häufigkeit der Wiederholung dieses ungerecht- fertigten Vorwurfs im Bericht als eine unnötig verletzende Herabsetzung der Klägerin. Zusammenfassend setzt der Hauptartikel vom 24. Februar 2018 die Klägerin herab, indem ihr im Rahmen ihrer Mitwirkung in der ZAK mehrfache Verfehlungen in der Buchführung vor-
430 18 240 Seite 113 von 340 geworfen werden. Als qualifiziert herabsetzend sind zahlreiche Äusserungen des Beklagten 2 in seinem Bericht einzustufen, weil entgegen dessen Behauptungen der Tahan-Bericht keine gravierenden Unregelmässigkeiten geortet hat. Eine der angeblichen Verfehlungen soll das Fehlen von Originalbelegen darstellen, was für den Leser irreführend ist, weil bei verab- redeten Pauschalentschädigungen nicht zwingend Belege über angefallenen Aufwand be- stehen müssen. Auch die Mehrfachnennung fehlender Belege ist vor diesem Hintergrund nicht nur irreführend, sondern auch unnötig verletzend. Die im Bericht einzeln aufgeführten Positionen in der sogenannten «Liste der Verfehlungen» (Lohnkosten, Verteilschlüssel zu Betriebskosten, Weiterverrechnung von Gründungskosten, Präventionskosten, Weinbestel- lung, Stornierungen, Fahrzeugkosten) hat die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Prozes- ses detailliert in Abrede gestellt, ohne dass die Beklagten diesen Parteibehauptungen sub- stantiierte Bestreitungen folgen liessen. Abgesehen davon sind die Erklärungen der Klägerin nach Ansicht des Kantonsgerichts auch plausibel, wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben. Die Unlauterkeit des Hauptartikels vom 24. Februar 2018 ist damit erstellt. Zum Artikel auf der Frontseite der BaZ vom 24. Februar 2018 an erster Stelle stehend mit dem Titel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und dem Untertitel: «Vertraulicher Bericht zur Schwarzarbeitskontrolle belastet Direktor Christoph Buser». Thematisch geht es auch hier hauptsächlich um den KPMG-Bericht. Einleitend erfährt der Leser, das Urteil der Forensikab- teilung der Revisionsfirma KPMG sei deutlich. Gefolgt wird diese, wie bereits erwogen wur- de, irreführende Feststellung, mit einem vom Kontext losgelösten Zitat aus dem Tahan- Bericht, nämlich: «Wir stellen für sämtliche Buchungen der vorliegenden Stichproben fest, dass uns keine originalen Urbelege vorgelegt wurden, welche uns ermöglicht hätten, die Kosten (...) weiter zu validieren.». Weiter fährt der Beklagte 2 in seinem Anriss auf der Front- seite fort, nach Betrugsvorwürfen 2015 gegen die Wirtschaftskammer Baselland im Zusam- menhang mit der Schwarzarbeitskontrolle habe der Bund eine Untersuchung angeordnet. Der Bericht liege bereits seit 2016 vor, doch sei er bis heute unter Verschluss gehalten. Nun habe die BaZ den KPMG-Bericht gelesen. Sodann erklärt der Beklagte 2 der Leserschaft, der Kanton Baselland habe die Kontrollen an die ZAK ausgelagert, die zum Firmengeflecht der Wirtschaftskammer gehöre. Die Mitarbeiter der ZAK seien jedoch nicht bei ihr angestellt, sondern bei einer weiteren Firma, die wiederum zur Wirtschaftskammer gehöre. Die Forensi- ker der KPMG hätten die Buchhaltung dieses Firmennetzwerkes durchleuchtet und eine lan- ge Liste an Verfehlungen vorgelegt. Dass die Tonalität des Tahan-Berichts moderat gehalten sei und keine Verfehlungen in der Vergangenheit im eigentlichen Sinne ortete, im Hinblick auf künftige Leistungsvereinbarungen indessen Verbesserungen und Änderungen empfohlen hat, wurde bereits erwogen. Die Einseitigkeit der Berichterstattung auf der Frontseite ergibt
430 18 240 Seite 114 von 340 sich des Weiteren aus dem fehlenden Hinweis, welche die ZAK entlastenden Schlüsse das SECO aus dem Bericht gezogen hat. Der Bezug oder die Ankündigung zahlreicher Verfeh- lungen und einer Liste, welche dem KPMG-Bericht nicht entnommen werden kann, dann aber im eigentlichen Artikel auf Seite 21 als solche aufbereitet und auch optisch prominent hervorgehoben wurde, suggerieren dem Durchschnittsleser, bei der Klägerin und ihrer Toch- terfirma AMS bestünden unsaubere Geschäftsbücher, wobei der dieses Gebaren expertisie- rende Bericht der Öffentlichkeit vorenthalten werden solle. Diese Herabsetzung, wie sie auch auf dem Frontanriss in erster Linie zum Nachteil der Klägerin erfolgte, erscheint damit eben- falls irreführend und teilweise auch unwahr. Zur Begründung kann auf die zusammenfassen- den Erwägungen zum Hauptartikel verwiesen werden, welche auch hier einschlägig sind, weshalb auch der Frontartikel als unlauter qualifiziert werden muss. 5.7 Feststellung der Unlauterkeit Auch die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 mit dem Anriss auf der Frontseite und dem Artikel auf Seite 21 hält bei einer Gesamtbetrachtung den rechtlichen Anforderungen einer lauteren Berichterstattung nicht stand. Dem Durchschnittsleser werden wenig differenziert angebliche grobe Mängel in der Buchführung der Klägerin aufgrund des Tahan-Berichts prä- sentiert, wobei für die Leserschaft kaum eine Unterscheidung zwischen der Klägerin, der AMS und der ZAK ausgemacht werden kann. Die angeblichen Mängel («Verfehlungen») bestehen entweder nicht oder der Leser wird über deren Bestand in die Irre geführt. Daraus folgt, dass dem klägerischen Feststellungsbegehren gemäss Ziffer 1.2. der Klage zu ent- sprechen ist. 5.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 5.6.5 und der dort festgestellten Fülle an unlauteren Bestandteilen der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 muss diese als gesamthaft unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG eingestuft werden. Der klägerische Antrag auf Löschung der gesamten noch online abrufbaren Berichterstattung ist somit gutzu- heissen. 5.9 Löschung von Tweets Das Kantonsgericht belässt es unter Referenzierung auf die Erwägungen unter Ziffer 4.9.3 hievor bei der Feststellung, dass mangels substantiierter Bestreitung durch die Beklagten bei den zur Löschung eingeklagten Tweets nicht differenziert zu werden braucht, ob die Äusse- rungen in den Tweets für sich als unlauter zu taxieren sind oder nicht und ob bei Verneinung
430 18 240 Seite 115 von 340 der Widerrechtlichkeit des Tweets nur die Verlinkung des als unlauter befundenen Artikels zu löschen ist. Für den Antrag unter Ziffer 3.2 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, der klägerischen Rechtsbegehren bedeutet dies, dass zufolge festgestellter Unlauterkeit des Artikels vom
24. Februar 2018 auch die betreffenden, am 24. Februar 2018 abgesetzten Tweets der Be- klagten 1 («Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war...») und des Beklagten 2 («Ver- traulicher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der jeweiligen Twitter-Timeline vollständig zu löschen sind. 6. Berichterstattung in der BaZ vom 3. März 2018 (KB 43, 44 und 45); Rechtsbegehren 1.3. und 3.3. - BaZ vom 3. März 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Fragwürdige Abrechnungen»
Untertitel: «Neue Vorwürfe gegen Wirtschaftskammer-Direktor» - BaZ vom 3. März 2018 (Regionalteil, Artikel)
Titel: «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung»
Untertitel: «Wirtschaftskammer-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als "Schwarzarbeitkontrolle" dem Kanton in Rechnung» 6.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 147 bis 171) Der Artikel habe eine herabsetzende Wirkung, so die Klägerin. Die herabsetzenden Schlag- worte dieser Berichterstattung seien «Neue Vorwürfe gegen den Wirtschaftskammer- Direktor» «heikle Zahlungsanweisungen» «Lokale Medien tragen mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht.» Zusammenfassend werde im Artikel der Gesamteindruck erweckt, die Klägerin und ihr Direk- tor seien die gierigen, treibenden Kräfte hinter einem eigens zu diesem Zweck geschaffenen unübersichtlichen Firmenkonstrukt, das durch zweckfremde, illegale Verrechnungen den Kanton und damit den Steuerzahler zum eigenen finanziellen Vorteil schädige. Insbesondere die Klägerin werde durch diese Darstellung derart massiv negativ dargestellt, dass mit Fug von einem herabsetzenden Anschwärzen gesprochen werden müsse. Die Fakten für die massiven Anschuldigungen seien rar. Dass Christoph Buser Anweisung gegeben habe, dem Kanton ungerechtfertigt Aufwände in Rechnung zu stellen, sei gleich mehrfach falsch. Weder hätten die AMS noch die ZAK dem Kanton irgendwelche Aufwände in Rechnung ge- stellt. Rechnungsstellungen erfolgten teilweise von der AMS an die ZAK oder die ZPK. Die
430 18 240 Seite 116 von 340 Beiträge des Kantons erfolgten an die ZAK und ZPK gestützt auf die Leistungsvereinbarun- gen. Die AMS verleihe zudem kein Personal an die ZAK, sondern verrechne Leistungen. Dass mit Margen operiert und damit Steuergelder eingenommen würden, stimme ebenfalls nicht. Ein Unternehmen wie die AMS könne nicht bloss die netto-Lohnkosten ihrer Mitarbeiter in Rechnung stellen; es entstünden bei der Erfüllung eines solchen Auftrags selbstverständ- lich auch weitere (Verwaltungs-)Kosten, welche teilweise der ZAK weiterverrechnet worden seien und auch weiterverrechnet werden durften. Die Verrechnung der Overheadkosten sei in jedem Betrieb absolut üblich. Entsprechend habe Christoph Buser anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 – wo er als Gast anwesend gewesen sei – angeregt, die Overheadkos- ten der AMS an die ZPK/ZAK zu belasten. Es sei nie darum gegangen, zweckfremde Over- headkosten weiter zu verrechnen. Die anlässlich der Sitzung vom 22. Januar 2015 diskutier- te Weiterverrechnung von Overheadkosten an die ZAK und die ZPK habe jeweils die in en- gem Zusammenhang mit der Schwarzarbeits- bzw. der GAV-Kontrolltätigkeit entstehenden anteilsmässigen Overheadkosten betroffen. An der betreffenden Sitzung hätten die Verant- wortlichen (Delegierte und Geschäftsführer der AMS) beschlossen, dem Vorschlag von Christoph Buser zu folgen; durch die operative Ebene sei der Beschluss anschliessend auch umgesetzt worden. Weiterverrechnet sei der ZAK/ZPK indessen stets nur der auf die betref- fende Kontrolltätigkeit an die AMS entfallende Anteil der Overheadkosten. Dass die Beklag- ten suggerierten, dass die Kontrolltätigkeit auch ohne Verwaltungsaufwände erledigt werden könnte, sei Unsinn. Die Auslagerung der Kontrolltätigkeit selber sei schliesslich aus Kosten- gründen erfolgt. Da ein spezialisiertes Unternehmen die geforderten Kontrolltätigkeiten wahrgenommen habe und die ZAK/ZPK nicht selbst die entsprechenden Strukturen habe aufbauen müssen (Personal, Fahrzeuge, Büroräumlichkeiten, etc.), hätten die von Bund und Kantonen getragenen Kosten letztlich gar gesenkt werden können. Der Vorwurf, dass hier eine zweckfremde Weiterverrechnung stattgefunden habe oder dass die Overheadkosten nichts mit der Kontrolltätigkeit zu tun hätten – darauf baue nota bene der gesamte Artikel auf –, erweise sich damit als klar unzutreffend. Unzutreffend sei auch die im Artikel angeführten Argumente für eine angebliche Verantwor- tung des Direktors der Klägerin für die AMS und damit die behauptete Anweisung einer un- zulässigen Weiterverrechnung. Bei der AMS handle es sich um eine AG, bei der Christoph Buser im Zeitpunkt der Rechnungstellung weder Organfunktion innegehabt habe noch ange- stellt gewesen sei. Organfunktion habe er als Verwaltungsrat seit September 2017. Dies be- treffe aber eine Zeit lange nach der Erteilung allfälliger Anweisungen an die AMS. Gegen- über dem Durchschnittsleser werde eine Funktion oder Entscheidkompetenz im Zusammen-
430 18 240 Seite 117 von 340 hang mit der AMS suggeriert, indem darauf hingewiesen worden sei, dass Christoph Buser seit 2012 an der Spitze dieses Firmennetzwerks stehe. Auch der Hinweis «lokale Medien würden mehr und mehr Missstände ans Tageslicht brin- gen», sei irreführend und einseitig. Einzig die Beklagte 1 unter der Federführung des Beklag- ten 2 würden seit Beginn des Jahres 2018 regelmässig, wahrheitswidrig und irreführend von vermeintlichen Missständen berichten. Dennoch werde suggeriert, dass die BaZ eine von vielen kritischen Stimmen sei, die von Missständen berichte. 6.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 172 bis 196) Die Beklagten äusserten sich dahingehend, dass sie in der Berichterstattung offen hinterfra- ge, weshalb Christoph Buser, der als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese tatsächlich auch ausgeführt worden sei. Der Be- klagte 2 habe versucht, den Zusammenhang zwischen der Anweisung und den Auslagen der AMS sowie der Verrechnung dieser an die ZAK/ZKP herzuleiten. Insbesondere kritisch wer- de dabei hinterfragt, ob die Verrechnung der AMS Overheadkosten im Einklang mit der zwi- schen den Sozialpartnern sowie dem Kanton bestehenden Leistungsvereinbarung stehen würde. Der Beklagte 2 stütze sich auf ein Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses und den Schlussbericht des Projekts Tahan vom September 2016. Die Aussagen des Beklagten 2 seien nicht aus der Luft gegriffen. Der Artikel benenne ledig- lich den Widerspruch, weshalb Christoph Buser an der Sitzung teilgenommen und Weisun- gen erteilt habe, obwohl er verneine, mit der AMS etwas zu tun zu haben. Zwielichtiges Ver- halten sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Es sei auch nicht das Bild einer gierigen AMS gezeichnet worden. Es werde bestritten, dass es sich bei den in der Berichterstattung gemachten Aussagen nicht um Fakten handle bzw. um Behauptungen ohne Grundlage. Eine juristische Unschärfe stelle nicht bereits eine qualifizierte Herabsetzung dar (Personal «verleihen», statt Leistungen ein- kaufen). Nicht bloss die BaZ, sondern auch die bz, die Tageswoche und das SRF Regionaljournal würden selbstständig und unabhängig über Ungereimtheiten im Zusammenhang mit dem Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle BL berichten. Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Berichterstattung in sachlicher Weise diesen unge- wohnten Vorgang in Frage stelle samt den daraus folgenden finanziellen Konsequenzen der Beteiligten.
430 18 240 Seite 118 von 340 6.3 Klägerin replicando (R Rz 188 bis 213) Es sei nicht die Klägerin, die von «Vorwürfen» an Christoph Buser spreche oder solche in die Berichterstattung hineininterpretiere. Es seien die Beklagten, die in ihrer Berichterstattung vom 3. März 2018 angebliche «neue Vorwürfe» – zur Erinnerung: das Protokoll, in welches der Beklagte 2 die angebliche heikle Zahlungsanweisung hineininterpretiere, sei über drei Jahre zuvor entstanden – gegen den Direktor der Klägerin zum Aufhänger ihrer Berichter- stattung machten. Es werde nicht bestritten, dass der Direktor der Klägerin als Gast ohne Kompetenzen für irgendwelche Anweisungen an der Sitzung des Verwaltungsratsausschus- ses der ZAK vom 22. Januar 2015 teilgenommen habe. Christoph Buser sei aber nie «fakti- sches Organ» der AMS gewesen. Er habe an der Sitzung Vorschläge und Anmerkungen eingebracht, denen die verantwortlichen und entscheidungsbefugten Personen hätten folgen können oder auch nicht. Ein solcher Vorschlag sei die legitime und übliche Weiterverrech- nung der Overheadkosten von der AMS an die ZPK/ZAK gewesen, was von den verantwort- lichen Verwaltungsräten der AMS anschliessend so beschlossen worden sei, wobei Chris- toph Buser kein Stimmrecht zugekommen sei. Eine Anweisung sei demnach durch nichts belegt. Christoph Buser habe eine Anfrage des Beklagten 2 vom 2. März 2019 via Daniel Schindler, den Kommunikationsverantwortlichen der Klägerin, beantwortet, eine Stellungnahme, welche sogar im Artikel selber erwähnt werde und die Rolle Busers eigentlich klarstelle. Zum Leid- wesen der Klägerin sei sie von den Beklagten im Artikel vom 3. März 2018 jedoch sogleich mit für den Durchschnittsleser irreführenden Bemerkungen einerseits der – deutlich späte- ren, erst ab 2017 vorliegenden – Organstellung des Direktors der Klägerin bei der AMS so- wie dessen Position «an der Spitze dieses Firmennetzwerkes» in bekannter Kampagnenma- nier ins Gegenteil verkehrt worden. Die Beklagten würden im Weiteren verkennen, dass die Klägerin nicht behaupte, es werde im Text explizit von einer «Illegalität» oder einer finanziellen Bereicherung der Klägerin ge- schrieben oder eine solche ausdrücklich vorgeworfen. Bei der Beurteilung der vorliegenden Berichterstattung komme es auf den Eindruck an, der beim Durchschnittsleser bei deren Lektüre entstehe. Dass die Hauptaussage der Berichterstattung vom 3. März 2018 eben nichts anderes sei als der Vorwurf eines illegalen Verhaltens und der Bereicherung der Klä- gerin bzw. der ihr im Artikel wiederholt zugerechneten AMS und dass keineswegs bloss die Frage nach der Legitimität der angeblichen Anweisung Christoph Busers aufgeworfen wor- den sei – wie die Beklagten in der Klageantwort verharmlosend und faktenwidrig behaupten würden –, zeige die Lektüre des Artikels deutlich.
430 18 240 Seite 119 von 340 Es sei richtig, dass die blosse Verwendung einer juristisch falschen Bezeichnung eines Per- sonalverleihs noch keine Wettbewerbsverletzung darstellen würde. Es komme auf den Kon- text an. Die Beklagten behaupteten, die AMS verleihe Personal und operiere dabei mit Mar- gen, wodurch sie – dies die sinngemässe Aussage – im Endeffekt Steuergelder für sich be- halte. Wie in der Klagebegründung gezeigt, stimme dies nicht. Ergänzend sei auf das Gut- achten von Dr. Adrian von Kaenel, einem ausgewiesenen Spezialisten, verwiesen, das als Anhang der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht dessen Anhang E. 7 bilde und in welchem klar festgestellt worden sei, dass kein Personalverleih stattgefunden habe. Es stimme nicht, dass die Basellandschaftliche Zeitung, die Tageswoche sowie das SRF Regionaljournal selbständig und unabhängig regelmässig über Ungereimtheiten im Zusam- menhang mit einem «Sonderfall Schwarzarbeitskontrolle Baselland» berichten würden. Die erwähnten Medien hätten zwar ebenfalls punktuell berichtet, die in den genannten Medien erschienenen Artikel hätten aber praktisch ausschliesslich sachliche Informationen und ver- einzelt auch sachliche Kritik beinhaltet, wie diese absolut zulässig sei und von der Klägerin nicht beanstandet werde. Im Weiteren werde der unlautere Gehalt der von den Beklagten rezitierten Aussagen von Bálint Csontos nicht dadurch weggewischt, dass es sich bei Csontos um einen Politiker handle. Auch Politiker hätten sich im Rahmen des politischen Diskurses an die Gesetze, hier das UWG, zu halten. Auch darum gehe es hier aber nicht: Die Wettbewerbsverletzung werde nicht Herrn Csontos vorgeworfen, sondern den Beklagten durch die Wiedergabe des Zitats im Kontext ihrer unlauteren Berichterstattung. Im Weiteren könne dem Protokoll vom 22. Januar 2015 nicht entnommen werden, dass die gesamten Overheadkosten der AMS an die ZAK/ZPK überwälzt werden sollten. Wie man dem Protokoll unschwer entnehmen könne, sei dort zwar nicht explizit von anteilsmässigen Kosten die Rede, aber auch nicht von den gesamten Overheadkosten. Die Annahme, der gesamte Overhead sei «verrechnet» worden, entstamme der Phantasie der Beklagten und sei offensichtlich nicht weiter recherchiert bzw. abgeklärt worden. 6.4 Beklagte duplicando (D Rz 209 bis 228) Die Beklagten blieben in ihrer Duplik dabei, dass dem Bericht weder in seinen Einzelteilen noch insgesamt eine wettbewerbsverletzende Gesamtwirkung zukomme. Der Vorwurf an Christoph Buser, sich eben doch in die Angelegenheiten der ZAK eingemischt zu haben, sei vom Beklagten 2 insofern neu dazugekommen, als das entsprechende Protokoll im Zuge der fortwährenden (erst im Sommer 2018 beendeten) ZAK-Affäre ihm neu zugetragen worden
430 18 240 Seite 120 von 340 sei. Weiter betreffe der Vorwurf eben nicht die Klägerin, sondern Christoph Buser. Die Kläge- rin gebe zudem zu, worauf sie zu behaften sei, dass Christoph Buser in der Funktion als Di- rektor der Klägerin, also der Muttergesellschaft, an der VR-Sitzung der Tochtergesellschaft AMS teilgenommen habe. Vor diesem Hintergrund sei es schlicht unverständlich, in diesem Zusammenhang nicht von einer faktischen Organtätigkeit zu sprechen. Ob nun direkte Wei- sung oder bloss indirekte Anordnung sei hier nicht von entscheidender Bedeutung. Zentral aber sei, dass Christoph Buser zulasten des Kantons respektive der Allgemeinheit vorge- schlagen habe, angeblich bereits durch den Leistungsauftrag gedeckte Overheadkosten die- sem explizit zu verrechnen. Die ZAK habe nach Jahren, teils nach Gutdünken, teils aufgrund von Erfahrungswerten (so gemäss KPMG-Bericht), Leistungen (auch solche, welche nicht durch den Leistungsauftrag gedeckt gewesen seien) abgerechnet und diese als Kontrollstunden u.dgl. ausgewiesen. Dabei seien Leistungen bei der AMS eingekauft worden (fixe Lohnpauschalen, welche die Kosten pro Arbeitsstunde decken sollten). Für die Verrechnung von Overheadkosten der AMS an die ZAK bestehe daneben schlicht kein Raum, ausser eben der Direktor der 100% Muttergesellschaft schlage dieses Vorgehen vor. Die vom Artikel gesondert aufgeführten respektive bezeichneten Zitate von Politikern seien zulässig und von der Medien- und Meinungsfreiheit gedeckt. Es fehle damit bereits an der Grundvoraussetzung einer widerrechtlichen Äusserung. Bestritten werde zudem neuerlich, dass die Meinung des Politikers jener der Beklagten entspreche, oder dass sich diese die Meinung irgendwie aneignen würden. 6.5
Wiederum kann es der Vollständigkeit halber an dieser Stelle beim Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben bleiben, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom
3. März 2018 keine wesentlichen weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung relevant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 71 ff. oder Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 87 ff.). 6.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 6.6.1 Die eingeklagte Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 wird auf der Fronseite unter dem Titel: «Fragwürdige Abrechnungen» und dem Untertitel: «Neue Vorwür- fe gegen Wirtschaftskammer-Direktor» angekündigt. Als Einleitung oder «Teaser», wie von der Klägerin bezeichnet, wird der Leser darüber informiert, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser persönlich die Anordnung erteilt habe, Verwaltungskosten der AMS Ar-
430 18 240 Seite 121 von 340 beitsmarkt-Services AG als angebliche Arbeitsmarktkontrolltätigkeit dem Kanton Baselland in Rechnung zu stellen. Dies würden Unterlagen belegen. Die AMS sei eine Tochterfirma der Wirtschaftskammer und verleihe Personal zur Schwarzarbeit- und GAV-Kontrolle. Die dem Staat verrechneten Verwaltungskosten der AMS hätten jedoch nichts mit der Kontrolle des Arbeitsmarktes zu tun. Die erste Seite des Regionalteils der BaZ vom 3. März 2018, Sei- te 21, ist betitelt mit: «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung» und mit dem Untertitel versehen: «Wirtschaftskammer-Direktor stellte Aufwände seiner Firma als «Schwarz- arbeitkontrolle» dem Kanton in Rechnung». Ein grösseres Bild zeigt Christoph Buser vor Fernsehkameras und die Legende dazu wird in fetter Schrift passend eingeleitet mit «Unter Beobachtung», gefolgt vom Text: «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigen Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis.» Der Beklagte 2 beginnt dann den Bericht mit der Feststellung, dass die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser immer stärker unter Druck geraten würden. Lokale Medien würden mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Wirtschaftskammer ans Tageslicht bringen. Neue, der BaZ vorliegende Unterlagen würden zeigen, dass Buser persönlich Anweisung gegeben habe, Verwaltungskosten als Arbeitsmarktkontrollen dem Kanton weiterzuverrechnen (1. Abschnitt). Im 3. Abschnitt steht zu lesen, unterdessen sei bekannt, dass die ZAK und die ZPK zu wenig Kontrollen durchgeführt hätten und dass ein Teil der für die Kontrollen gedachten, vom Kanton ausgeschütteten Gelder, an die AMS fliessen würden. Die AMS verleihe unter anderem das Personal mit einer Marge an die ZAK und ZPK und nehme somit Steuergelder ein – so weit, so bekannt. Recherchen der BaZ hätten ergeben, dass der AMS die Margen auf den Kontrolleuren nicht genug gewesen seien. Wie Unterlagen, welche der BaZ vorliegen würden, zeigten, habe der Wirtschaftskammerdirektor der AMS Anweisung erteilt, sämtliche Verwaltungskosten der AMS, die sog. Overheadkosten, das ZAK und ZPK in Rechnung zu stellen. Diese Kosten hätten allerdings nichts mit den Kontrolltätigkeiten einer ZAK oder ZPK zu tun. Es wird die Frage aufgeworfen, wie eine solche Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei. Es sei Fakt, dass Buser die Anweisung für diese womöglich auch juristisch heikle Abrechnung gegeben habe. Im Weiteren wird im Bericht der Mediensprecher der Klägerin zitiert, nach welchem der Direktor der Klägerin weder bei der AMS noch bei der ZAK weder eine oparative Funktion innegehabt habe noch als Organ tätig gewesen sei. Es sei aber so, dass er als Eigentümervertreter mit ihnen in Kontakt gestanden habe. Dieser Aussage stellte der Beklagte 2 den Hinweis darauf entgegen, dass gemäss Handelsregister Christoph Buser seit 2017 im Veraltungsrat der AMS Einsitz habe. Sodann
430 18 240 Seite 122 von 340 sei eine Anfrage des Beklagten 2 zur belegbaren Zahlungsaufforderung und der Höhe der Geldflüsse unbeantwortet geblieben. Statt zu den Vorwürfen konkret Stellung zu nehmen, habe Buser eine Mail an den Zentralvorstand und an den Wirtschaftsrat seines Verbandes verschicken lassen mit dem Betreff «Die Kampagne der BaZ geht weiter», habe darin über die Recherche-Anfrage der BaZ informiert und von einem Kreuzzug von BaZ-Jouralist Joël Hoffmann gesprochen. In einer Box mit dem Titel «Grüne gegen Wirtschaftskammer-Tochter Gefak» lassen die Beklagten die Politik zu Wort kommen. Ein Landrat der Grünen, Bálint Csontos, wird unter anderem zitiert mit: «Die Wirtschaftskammer produziert heisse Luft, ein Skandal folgt dem anderen und womöglich zweigt sie noch Gelder für private Interessen ab. Verwiesen wird auf die Berichterstattung der Beklagten 1 über die Gefak, welche Überschüsse für Verbandsarbeit verwenden könne und der Verdacht bestehe, dass Gelder aus der Gefak über eine weitere Tochterfirma der Klägerin zum KMU-Verband und ihrer Führung fliessen könnten. Für Csontos sei dieses Geschäftsgebaren stossend. 6.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 3. März 2018 ergibt sich aus der Einleitung auf der Frontseite. Zwar stehen direkt der Direktor der Klägerin und die AMS in der Kritik der Beklagten. Christoph Buser wird aber nicht nur persönlich unhaltba- ren Geschäftsgebarens bezichtigt, sondern es wird stets auch seine Funktion als Direktor der Wirtschaftskammer betont. Bei der AMS ist es dasselbe, indem auf ihre Eigenschaft als Tochter der Klägerin fokussiert wird, was dem Durchschnittsleser eine angebliche Mitverant- wortung der Klägerin suggeriere. Gemäss dem eigentlichen Bericht auf Seite 21 soll die Klä- gerin selber noch mehr in Bedrängnis geraten sein. Auch die Ankündigung, wonach lokale Medien mehr und mehr Missstände aus dem unübersichtlichen Firmenkonstrukt der Klägerin ans Licht tragen würden, ist unmittelbar an die Klägerin adressiert. An anderer Stelle ist von der AMS die Rede, «die zur Wirtschaftskammer gehört». Die Behauptung der Beklagten, der Bericht sei in erster Linie an die AMS und nicht an die Klägerin gerichtet, ist damit widerlegt. Der Durchschnittsleser ordnet die erhobenen Vorwürfe nicht ausschliesslich Christoph Buser oder der AMS zu, sondern erhält durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin selber den Eindruck, diese habe ebenso ihren Einfluss auf die umschriebenen vorgeworfenen Verrech- nungen. Gleiches gilt zur Frage der Betroffenheit bei der wiedergegebenen Wortmeldung des Landrats Csontos zur Gefak. Auch dort ist der Bezug zur Klägerin unzweideutig gege- ben. 6.6.3 Nebst der Tatsache, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Durchschnittsleser den gesamten Artikel liest, kommt dem Titel, der Gesamtaufmachung der Berichterstattung, wie auch den einleitenden Ausführungen im Text des Berichts selbst grosse Bedeutung zu. Ausgehend vom Haupttitel auf Seite 21, dem Untertitel sowie dem Bild
430 18 240 Seite 123 von 340 und der Bildlegende «Unter Beobachtung: Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis» und von der Einleitung («Die Wirtschaftskammer Baselland und ihr Direktor (…) kommen immer stärker unter Druck.») setzt der Artikel nach Ansicht des Kantonsgerichts die Klägerin als Wirt- schaftsverband und Teilnehmerin am Wirtschaftsleben des Kantons Basel-Landschaft herab. Auch in diesem Artikel sind angeblich unhaltbare Geschäftsmethoden der Klägerin Thema und es geht um mehr als «nur» Kritik seitens des Beklagten 2. Die Herabsetzung der Klägerin ist damit erstellt. 6.6.4 Aus dem fraglichen Protokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 (KB 46) ergibt sich, dass Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen hatte. Es handelt sich sodann nicht um ein Wortprotokoll, sondern es sind einzelne Voten der Teilnehmenden zusammengefasst und es sind darin vornehmlich Beschlüsse festgehalten, was sich aus der entsprechenden Kennzeichnung «://:» ergibt. Unter Ziffer 2 wurde als Beschluss protokolliert: «Die einzelnen Projekte sollen gemäss CB für das Jahr 2014 sauber abgeschlossen werden. Die Höhe der Stundensätze müssen noch besprochen werden. Weiter soll der Overhead der AMS der ZPK/ZAK belastet werden.» Von einer eigentlichen Anweisung steht nichts zu lesen und als Entscheidungsträger gehen die an der Sitzung anwesenden Markus Meier, Präsident VA (Vorsitz), Daniel Joos, Vizepräsident VA, B. ____, Geschäftsführer, sowie N. ____, stv. Geschäftsführer (Protokoll), hervor. Auch hier sind die Aussagen des Direktors der Klägerin im Rahmen der Parteibefragung vor Kantonsgericht einzubeziehen. So habe er sich an der Sitzung dahingehend geäussert, dass bei ausgewiesenem Aufwand für die Kontrolltätigkeit auch die anteilsmässigen Verwaltungskosten der AMS weiterverrechnet werden sollten. Im Protokoll fehle das Wort «anteilsmässig». Es sei zudem falsch, dass in der Folge alle Overheadkosten verrechnet worden seien. Daraus folgt einmal, dass es an den Tatsachen vorbeigeht, wenn die Beklagten den Direktor der Klägerin als Entscheidungsträger benennen. Er war Gast an der Sitzung und hatte zum damaligen Zeitpunkt bei der AMS keine Charge. Der Hinweis des Beklagten 2 im Artikel auf das spätere Mandat von Christoph Buser bei der AMS ab 2017 ist für die Frage der Komptentenzen an einer Sitzung im Jahr 2015 irrelevant und für den Duchschnittsleser auch irreführend. Fehlten Christoph Buser damals die Kompetenzen, um Anweisungen zu geben, war das Entscheidungsgremium der AMS frei, seinen Inputs als Gast zu folgen oder nicht. Zur prinzipiellen Zulässigkeit der Veranschlagung eines Overheadkostenanteils bei einem weiterverrechneten Preis für die Erbringung einer Dienstleistung kann auf die Erwägungen zur Berichterstattung vom 24. Februar 2018 (E. IV 5.6.5) verwiesen werden. Wenn die Beklagten die Frage aufwerfen, wie eine solche
430 18 240 Seite 124 von 340 Überwälzung von der AMS an die ZAK und ZPK buchhalterisch habe erfolgen bzw. ausgewiesen werden können, ohne dass diese zweckfremde Verrechnung aufgeflogen sei, wird der Durchschnittsleser offensichtlich in die Irre geführt. Auch die Suggestion vom unrechtmässigen Bezug von Steuergeldern durch die AMS durch die Weiterverrechnung sämtlicher Verwaltungskosten ist eine Verkürzung und Verbiegung von Tatsachen, die lauterkeitsrechtlich nicht mehr unbedenklich ist. Wie an anderer Stelle bereits erwogen, wird im eingeklagten Artikel ein Ablauf der Rechnungsstellung zwischen der AMS und der ZAK beschrieben und dabei unerwähnt gelassen, dass die ZAK vom Kanton gestützt auf Leistungsvereinbarungen pauschal entschädigt wurde. Wird im Haupttitel der Vorwurf heikler Zahlungsanweisungen als Fakt dargestellt und mit der Bildlegende nachgedoppelt «Lokalmedien bringen Christoph Buser mit Recherchen zu fragwürdigem Geschäftsgebaren mehr und mehr in Bedrängnis», muss der erhobene Vorwurf auch zutreffen. Da der Bericht nicht von einer Tagesaktualität handelte und demnach für dessen Veröffentlichung keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat, dürfen an die Detaillierung einer Sachberichterstattung höhere Anforderungen gestellt werden. Das heisst umgekehrt auch, dass dabei lauterkeitsrechtlich allzu grosse Vereinfachungen weniger hinzunehmen sind. Die Beklagten bringen in ihrer Klageantwort zwar vor, dass sie in der Berichterstattung offen und für den Durchschnittleser erkennbar hinterfragt hätten, weshalb Christoph Buser als Gast an der Sitzung teilgenommen habe, eine solche Anweisung habe erteilen können und diese auch ausgeführt worden sei. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist die Berichterstattung alles andere als offen formuliert. Für den Durchschnittsleser sind die Ausführungen nicht als Fragen oder Vernutungen erkennbar, sondern kommen als Tatsachenbericht daher. Dass Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter anderem auch einen klagbaren Anspruch gegen ein Medienunternehmen und den verantwortlichen Journalisten begründen, wenn in einer Berichterstattung unlautere Äusserungen durch eine Drittperson ohne erkennbare Distanzierung durch den Berichterstatter wiedergegeben werden, wurde bereits gesagt. Die Beklagten liessen sich zum Zusatzartikel über die Positionierung eines Grünen-Landrates im Zusammenhang mit der Gefak-Berichterstattung in den Rechtsschriften nicht näher vernehmen. Die qualifizierte und damit unlautere Herabsetzung der beklagtischen Berichte zur Gefak wurde bereits festgestellt (vgl. E. IV 4.6.4 hievor). Somit ist auch deren Wiederaufnahme mit einer Zusammenfassung in der Box auf Seite 21 der BaZ vom 3. März 2018 unter Zitierung von Bálint Csontos, der seinem Unmut Luft verschaffte und die Vermutung äusserte, es könnten womöglich Gelder für private Interessen abgezweigt worden sein, als unlauter zu deklarieren.
430 18 240 Seite 125 von 340 Im Hauptartikel geht es ausschliessich um das Thema Overheadkosten. Wie gezeigt, haben sich die dazu gemachten Äusserungen der Beklagtenals unlauter erwiesen. Sie sind nicht nur herabsetzend, sondern mit Bezug auf die nicht bewiesene Anweisung von CB, sämtliche entsprechenden Kosten der AMS auf die ZAK zu überwälzen, auch teils unwahr und teils ungenau, mithin irreführend. Sodann suggeriert der Artikel in irreführender Weise unmoralisches Geschäftsgebaren der Klägerin, obwohl der Einbezug von Verwaltungskosten bei der Preisbildung einer Dienstleistung auf dem Markt Gang und Gäbe ist, weshalb die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter zu qualifizieren ist. Dies hat auch für den Vorspann auf der Titelseite «Fragwürdige Abrechnungen» zu gelten, zumal dort zusammengefasst angekündigt wird, über was im unlauteren Artikel auf Seite 21 in der BaZ vom 3. März 2018 im Detail berichtet wird. 6.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
3. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens 1.3 festzustellen ist. 6.8 Löschung des Online-Artikels Die Berichterstattung vom 3. März 2018 erscheint in ihrer Gesamtheit unlauter, indem auf der Front und im Hauptartikel ein Thema bearbeitet wird, wobei die transportierte Information herabsetzenden Inhalts und teilweise unwahr oder zumindest für den Durchschnittsleser irreführend ist. Dass der Direktor der Klägerin an der Sitzung des Verwaltungsausschusses der AMS vom 22. Januar 2015 entsprechend der beklagtischen Darstellung im Bericht Anweisungen erteilte, ist nicht nachgewiesen. Genau so wenig besteht ein Nachweis dafür, dass er für eine Überwälzung sämtlicher Overheadkosten der AMS auf die ZAK votierte. Die Unschärfe in der Sachverhaltsdarstellung zum Umstand der vereinbarten Pauschalen zwischen ZAK und Kanton sowie der Abrechnungsweise durch die AMS gegenüber der ZAK ist irreführend. Die Wiederaufnahme der unlauteren Berichterstattung zur Gefak durch ungefilterte Wiedergabe von Drittaussagen ist ebenso unlauter. Im Ergebnis überwiegen die als unlauter befundenen Teile der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 klar, so dass diese auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3.3. lit. a vollständig zu löschen ist.
430 18 240 Seite 126 von 340 6.9 Löschung von Tweets Ist die Berichterstattung in ihrer Gesamtheit als unlauter einzustufen, besteht im vorliegen- den Fall auch für deren Verlinkung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch. Es kann ausnahmslos auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach sind die Begehren unter Ziffer 3.3 lit. a, Absätze 1 (ii) und 2, gemäss Klage vom 23. August 2018 gut- zuheissen und die Beklagten zu verpflichten, den unter https://twitter.com/bazonline abrufba- ren Tweet vom 3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." und den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Bri- sante Unterlagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von der betreffenden Twitter-Timeline zu löschen. 7. Berichterstattung in der BaZ vom 7. März 2018, Seite 17 (KB 52), Rechtsbegehren 1.3. und 3.4. Titel: «Weber und die Wirtschaftskammer», Regionalteil, S. 17 Untertitel: «Die widersprüchliche Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» 7.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 172 bis 179) Auf der Frontseite werde in der BaZ vom 7. März 2018 unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer» suggeriert, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung in dem Sinne ausgeweitet, dass nun auch der Direktor der Klägerin von ihr erfasst würde. Auf Sei- te 17 werde dem Leser unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» sodann von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. In einem Unterartikel mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» werde schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genom- men und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Verlangt werde aus- schliesslich die Löschung einzelner Aussagen, welche immer noch im Online-Archiv der Be- klagten 1 abrufbar seien, nämlich:
- «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2)
- «Der SP-Chef fragt sich zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Ta- schen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2)
- «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) Diese Aussagen setzten die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband und damit als Teilnehmerin im Wirtschaftsleben massivst herab. Die von den Beklagten weiter-
430 18 240 Seite 127 von 340 verbreitete Meinung von Adil Koller stelle die Vermutung in den Raum, dass die Klägerin Steuergelder «erschlich» und diese «in private Taschen flossen». Diese Formulierungen, wie auch diejenige des «Abschöpfens von Steuergeldern», zeigten deutlich, dass der Klägerin ein zweckwidriges Abzweigen von Steuergeldern, auf die eigentlich kein Anspruch bestehe, vorgeworfen werde. Damit werde ein unlauteres und illegales Verhalten der Klägerin und von deren Organen in den Raum gestellt. Soweit die Aussagen als blosse Verdächtigungen bzw. Vorwürfe in Frageform daherkommen, müsse konstatiert werden, dass sie im Rahmen der herabsetzenden Berichterstattung vom Durchschnittspublikum nicht anders aufgefasst wer- den als direkte Vorwürfe. Alle Zitate würden im Artikel sodann mit Bezug auf das in der un- lauteren Berichterstattung vom 24. Februar 2018 thematisierte Gutachten der KPMG geäus- sert. Die Unterstellungen seien nicht zutreffend, wie bereits im Zusammenhang mit der Be- richterstattung vom 24. Februar 2018 gezeigt worden sei. 7.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 197 bis 214) Die Beklagten bringen zusammengefasst vor, dass die Aussage nicht die Klägerin direkt, sondern das von ihr gemeinsam mit der Unia installierte System meine. Beim Vorwurf die Klägerin verfolge ein Geschäftsmodell des Abschöpfens von Steuergeldern sei die Aussage klar nur auf die im Zusammenhang mit den beiden «hoheitlichen» Aufgaben verbundene Struktur gemeint und nicht die Klägerin als Wirtschaftsverband per se. Dies erschliesse sich auch dem Leser, als dass nicht die Klägerin allein gemeint sei, sondern die Sozialpartner- schaft an sich, also auch die UNIA, würden die Beklagten doch ausdrücklich schreiben: «Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern, also längerfristig zu sichern, ent- schlossen sich im Winter 2016 die Wirtschaftskammer und die Unia, die sich offiziell noch über die Wirtschaftskammer empörte, eine neue Firma zu gründen, die AMKB.» Damit werde deutlich, dass sich die Aussage, ja der eigentliche Vorwurf gegen die Praxis der Sozialpart- ner richte, einvernehmlich so weiterzufahren wie bisher. Die Aussage der SP möchte die Beklagte als politische Aussage eines Lokalpolitikers verstanden wissen, die als solche im Text wiedergegeben und vom Leser auch erkannt werde. Dem Durchschnittsleser sei zudem bewusst, dass diese Aussage nicht für bare Münze zu nehmen sei und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert werde. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in kei- ner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Hinsichtlich des Vorwurfes des Abschöpfens von Steuergeldern beziehe sich dieser klar auf das sozialpartnerschaftlich aufgebaute Kon- strukt mit den ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeiten der Arbeitsmarkt- und GAV-Kontrolle. Die Klägerin als Person von öffentlichem Interesse müsse sich solche Kritik, zumal nun mal viele Vorwürfe und Ungereimtheiten im Raum stünden, schlicht in einer freien Medienland-
430 18 240 Seite 128 von 340 schaft gefallen lassen. Dass die Beklagten der Klägerin als Haupttätigkeit das Geldabschöp- fen unterstellten, werde bestritten. 7.3 Klägerin replicando (R Rz 214 bis 227) Der Ausdruck «Geschäftsmodell» bedeute nichts anderes, als dass es sich dabei um eine generelle Ausrichtung des Geschäftsbetriebes als solchem bzw. um ein gewerbsmässiges Betreiben des angeblichen «Abschöpfens von Steuergeldern» handle. Genau so werde dies von den Lesern auch verstanden. Es ändere an der Betroffenheit und der unlauteren Verlet- zung der Wettbewerbsstellung der Klägerin auch nichts und mache die Verletzung auch nicht weniger gravierend, dass an dieser Stelle im Artikel auch die Unia (mit-)angegriffen werde. Was die Aussage von SP-Präsident Adil Koller angehe, könne zunächst auf die Kommentie- rung zur im Artikel vom 3. März 2018 zitierten Aussage von Bálint Csontos verwiesen wer- den, die mutatis mutandis auch für die Wiedergabe der Aussage von Koller gelte. Die Wie- dergabe dieser Aussage sei nicht im politischen Diskurs erfolgt, sondern im Rahmen einer Berichterstattung, welche die Wettbewerbsstellung der Klägerin verletze. Auch diese Dritt- aussage trage dabei zur wettbewerbsverletzenden Wirkung des Artikels bei, zumal sich die Beklagten eben nicht von dieser distanzierten. Wie die Beklagten zur Aussage kämen, dass diese Aussage von den Lesern «nicht für bare Münze» genommen werde, sei schleierhaft. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Votum eines Parteipräsidenten, das notabene durch die Berichterstattung der Beklagten erst motiviert worden sei und in dieselbe Kerbe schlage wie die Grundaussage des Artikels der Beklagten, dazu beitrage, dass dem Inhalt des Artikels im Verständnis des durchschnittlichen Lesers eine erhöhte Legitimität und Glaubhaftigkeit zukomme. Die drei unlauteren Einzelaussagen würden, dies als Ergänzung zur Klage, zudem im Kontext eines angeblichen Strafverfahrens gegen den Direktor der Klä- gerin geäussert, was deren Wirkung zusätzlich verstärke. Dieses sei, wie bereits aus dem Titel auf der Frontseite hervorgehe, ausgeweitet worden, was eine doppelte Falschaussage darstelle. Erstens könne das Strafverfahren, das im Oktober 2015 eröffnet worden sei, nicht im März 2018 «ausgeweitet» worden sein, schliesslich sei es kurze Zeit später, im Juni 2018, eingestellt worden. Eine «Ausweitung» habe es also gar nie gegeben, das sei schlicht eine Erfindung der Beklagten, um – zu Lasten der Klägerin – die Aufmerksamkeit der Leserschaft zu erheischen und zu suggerieren, dass nun das angebliche Verfahren gegen die Klägerin neue Dimensionen angenommen habe. Zweitens habe es schon gar nicht die von den Be- klagten zu Unrecht suggerierte Ausweitung auf die angeblichen «Zahlungsanweisungen» des Direktors der Klägerin gegeben – dies werde von den Beklagten auf der Frontseite in den Raum gestellt. Die von der Staatsanwaltschaft dem Beklagten 2 erteilte Auskunft – die,
430 18 240 Seite 129 von 340 soweit sie telefonisch erfolgt sei, mit Nichtwissen bestritten werde – habe offenbar von «Zah- lungsaufforderungen» gehandelt, was ohnehin nicht gleichbedeutend sei mit einer «Zah- lungsanweisung». Dass irgendeine «Anweisung» des Direktors der Klägerin betroffen gewe- sen wäre, sei dem Beklagten 2 von der Untersuchungsbehörde nicht bestätigt worden, auch dies sei eine Erfindung bzw. eine bewusste irreführende Suggestion des Beklagten 2, um dem Leser vorzugaukeln, dass nun ein grosses Verfahren gegen die Klägerin respektive deren Direktor laufe. Wenn im Kontext solcher gravierender Fehlinformationen etwa eine Aussage publiziert werde, wonach Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien, dann wirke dies auf den Leser noch einmal stärker, als sie dies ohnehin für sich schon täten. 7.4 Beklagte duplicando (D Rz 229 bis 238) Der Durchschnittsleser erkenne sehr wohl, was er für bare Münze nehmen könne und was nicht. Bei der Leserschaft der Beklagten 1 handle es sich um aufgeklärte Personen, die sich in der Regel nicht von einem einzigen Medium mit News füttern liessen. Sie betrachteten die Berichterstattung differenziert und stellten diese durchaus in Frage, was oft den Kommenta- ren entnommen werden könne. Die Kritik des Artikels richte sich explizit gegen das Ge- schäftsmodell im Bereich GAV-Kontrolle und nicht gegen den Betrieb der Klägerin. Der Be- klagte 2 habe seine Informationen von der zuständigen Staatsanwaltschaft selbst erhalten. So schreibe Herr O. ____ in seiner E-Mail vom 5. März 2018, 15:52 Uhr, ausdrücklich, dass «Zahlungsanweisungen» Teil des Verfahrens seien. Der Vorwurf, wonach es sich also um «Falschaussagen» handle, die vom Beklagten 2 erfunden worden seien, würden vehement zurückgewiesen. Zudem erschliesse sich den Beklagten die Argumentation der Klägerin nicht, wonach eine Ausweitung des Strafverfahrens im März 2018 nicht habe möglich sein können, zumal das Verfahren im Oktober 2015 eröffnet und im Juni 2018 eingestellt worden sei. 7.5 Ein genereller Verweis auf die später erfolgten Parteieingaben genügt auch in die- sem Zusammenhang, zumal die Parteien zur BaZ-Berichterstattung vom 7. März 2018 keine wesentlichen, weiteren Ausführungen gemacht haben, welche für die Entscheidfindung rele- vant wären (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 81 ff. oder Stel- lungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 91 ff.). 7.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung In der Berichterstattung vom 7. März 2018, bei welcher die Klägerin kein Feststellungsbe- gehren hinsichtlich des Berichts als Ganzes gestellt, sondern lediglich die Löschung einzel-
430 18 240 Seite 130 von 340 ner Passagen beantragt hat, geht es um die Strafuntersuchungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der ZAK unter dem Titel «Staatsanwaltschaft weitet Untersuchung aus - Justiz und Politik erhöhen in der ZAK-Affäre den Druck auf die Wirtschaftskammer». Einlei- tend wird dargetan, dass die Staatsanwaltschaft BL bald seit drei Jahren wegen möglicher Straftaten aus dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit Schwarzarbeitskontrollen der Schwarzarbeitskontrolle ZAK ermittle und dass diese nun die Untersuchung ausweite. Die ZAK, die von Gewerkschaftern und·der Wirtschaftskammer Baselland gegründet worden sei, führe im Auftrag des Kantons Schwarzarbeitskontrollen durch. Diverse Berichte hätten bei- spielsweise enthüllt, dass zu wenig Kontrollen durchgeführt worden seien oder dass dem Steuerzahler zweckfremde Buchungen etwa für Geschenke ohne Belege verrechnet worden seien. Involviert seien auch Tochterunternehmen der Wirtschaftskammer. Die Staatsanwalt- schaft nehme keine Stellung zu konkreten Personen, gegen die ermittelt werde (…). Doch dem Vernehmen nach sei das Verfahren auf weitere Jahre ausgeweitet worden. Auch seien Zahlungsaufforderungen Gegenstand von Ermittlungen, wie die Staatsanwaltschaft auf An- frage bestätigt habe. Die BaZ habe darüber berichtet, dass Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser heikle Zahlungsanweisungen gegeben habe. Ob diese Gegenstand der Ermittlungen seien, habe die Staatsanwaltschaft nicht beantwortet. Sodann wird die Politik zitiert und dass die SP mit einem dringlichen Postulat im Landrat die lückenlose Aufklärung verlangen werde. Und abschliessend schreibt der Autor des Berichts, der Beklagte 2, über die Unwahrscheinlichkeit der Begrüssung dieses Postulats durch die Regierung. Bereits im November 2016 habe diese der ZAK den Rücken gestärkt und die Klägerin weiter unter- stützt. Und zuletzt wird der Hauptartikel im Regionalartikel angekündigt mit dem Abschluss- satz auf der Frontseite, dass die BaZ das Verhältnis der Regierung zum KMU-Verband be- leuchte. Auf Seite 17 wird dem Leser dann unter dem Titel «Weber und die Wirtschaftskammer» von der «widersprüchlichen Haltung des Baselbieter Volkswirtschaftsdirektors in der ZAK-Affäre» berichtet. Es steht zu lesen, dass der Vorsteher der Volkswirtschaftsdirektion der von der Klägerin und den Gewerkschaften geführten Schwarzarbeitskontrolle nicht nur «einen Persil- schein ausgestellt habe, sondern sogar Hand geboten habe für die Gründung einer neuen Firma, mit welcher Klägerin und Gewerkschaft wie gehabt auf Kosten des Steuerzahlers ver- dienen könnten. Weiter schreibt der Beklagte 2 über die vermutete Abhängigkeit des Regie- rungsrates Thomas Weber, welcher mit politischer und finanzieller Unterstützung der Kläge- rin ins Amt gewählt worden sei. Es wird die Berichterstattung zum KPMG-Bericht wieder auf- genommen und die Behauptung dort georteter Missstände wiederholt sowie auch den Um- stand, dass dessen Veröffentlichung unter anderem durch Weber verhindert werde. Dennoch
430 18 240 Seite 131 von 340 hätte es, so der Beklagte 2, den Verantwortlichen der Klägerin und Unia damals klar gewe- sen sein müssen, dass der Bericht und weitere Verfehlungen früher oder später an die Öf- fentlichkeit kommen würden. (…) Um ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergel- dern, also längerfristig zu sichern, hätten sich im Winter die Klägerin und die Gewerkschaft Unia entschlossen, (…) eine neue Firma zu gründen: die AMKB, die Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe. Sie soll die Arbeit der ZAK und ZPK in einem neuen Gewand fortführen. Dabei sei Regierungsrat Weber seinem Wahlhelfer Buser insofern zur Hand gegangen, als er für einen Leistungsauftrag durch den Kanton gesorgt habe. Auch die AMKB sei von der Struktur her komplex und schwer durchschaubar, erfährt der Leser weiter. Und später im Artikel steht zu lesen, dass folgender Umstand auffallend sei: Weil das Abschöpfen durch Margen über den Personalverleih einer Wirtschaftskammer-Tochter nicht mehr möglich sei, erlaube Weber der AMKB nun einen Gewinn von bis zu CHF 358'000.00 zu erzielen – dies bei bezahlten Steuergeldern von CHF 1,1 Mio.. Abschliessend wird an das bereits in einem früheren Artikel erwähnte Zerwürfnis zwischen Weber und Buser wegen der geplanten Spi- talfusion erinnert und auf einen Streit zwischen den Behörden und der Klägerin aufmerksam gemacht, wonach die ZAK aufgrund mangelhafter Kontrollen für das Jahr 2014 Steuergelder zurückzahlen sollte. In einem Unterartikel im Kasten mit dem Titel «SP fordert unabhängige und lückenlose Auf- klärung» wird schliesslich auf die Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Bezug genommen und die politische Forderung nach einer Aufklärung thematisiert. Angekündigt wird die Ein- reichung eines dringlichen Postulats, wobei der Vorstoss mit dem Hinweis auf den KPMG- Bericht begründet wird unter Auflistung diverser Missstände, wie doppelte Abrechnungen. Der SP-Chef frage sich zudem, so der Bericht weiter, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien. 7.6.1 Die Klägerin beantragte die Löschung einzelner, als unlauter aufgefasster Passa- gen. Die erste lautend: «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2), wurde im Zusammenhang mit der Gründung der AMKB verfasst. Die Beklagten machten zwar geltend, dass mit dieser nicht behauptet werde, die Klägerin verfolge den Zweck der Steuergeldabschöpfung. Ob der Artikel bzw. die von der Klägerin gerügte Formu- lierung vom Durchschnittsleser, wie von den Beklagten weiter behauptet, differenzierter ver- standen wird, indem die Feststellung auf die im Zusammenhang mit den beiden «hoheitli- chen» Aufgaben verbundene Struktur bezogen gewesen sei und nicht auf die Klägerin als Wirtschaftsverband per se, spielt für die Frage der Herabsetzung der Klägerin nach Ansicht des Kantonsgerichts keine Rolle. Auch die Bezichtigung der Sozialpartner, ein solches Ge- schäftsmodell zu betreiben, setzt die Klägerin herab, wird sie doch nebst der Unia ausdrück-
430 18 240 Seite 132 von 340 lich als eine der beiden Partner im Bericht namentlich (mehrfach) erwähnt. Die Umschrei- bung des Geschäftsmodells als Abschöpfen von Steuergeldern, ist herabsetzend. Das Ab- schöpfen von Steuergeldern ist negativ behaftet, suggeriert Gesetzeswidrigkeit und ist in der Bezeichnung verächtlich. Inwiefern das vom Durchschnittsleser anders verstanden werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Beklagten bestreiten diese Deutung zwar grundsätzlich, ohne jedoch zu erläutern, auf welche Weise diese Aussage sonst noch verstanden werden könnte. Die Betroffenheit der Klägerin und deren Herabsetzung ist demnach durch die erste Text- passage erfüllt. Dass für den behaupteten vertragswidrigen oder ungesetzlichen Bezug von öffentlichen Geldern der KPMG-Bericht keine hinreichende Grundlage bietet, wurde im Zu- sammenhang mit der Berichterstattung vom 24. Februar 2018 bereits erwogen, so dass die Bezugnahme darauf und die Suggestion, unbeeindruckt von angeblich aufgedeckten Miss- ständen würde die unlautere Geschäftspraktik weiter angewandt, für den Durchschnittsleser auch irrführend ist. Dem Löschungsantrag der Klägerin ist demnach zu entsprechen. 7.6.2 Was die zwei weiteren Aussagen betrifft, ist nach Ansicht des Kantonsgerichts zu differenzieren. Zunächst wurde die Unlauterkeit des Berichts der Beklagten mit dem Titel im Kasten «SP fordert unabhängige und lückenlose Aufklärung» durch die Beklagten ausdrück- lich bestritten, indem sie ausgeführt haben, es werde dabei eine politische Meinung des SP- Landrates Adil Koller wiedergegeben, welche als solche für den Leser erkennbar sei. Dem Durchschnittsleser sei bewusst, dass diese Aussagen nicht für bare Münze zu nehmen seien und im Rahmen eines politischen Diskurses geäussert worden seien. Die BaZ respektive die Beklagten hätten sich in keiner Weise diese Äusserung zu eigen gemacht. Dieser Meinung kann sich das Kantonsgericht partiell anschliessen. So wird im letzten Teil darüber berichtet, dass sich Adil Koller als SP-Chef frage, ob Steuergelder erschlichen worden seien und in private Taschen geflossen seien. Weiter wird der Wunsch von Koller um eine Zeichenset- zung durch den Landrat erwähnt, welche durch die Anerkennung der Dringlichkeit seines Vorstosses zur Aufklärung der Angelegenheit erreicht werden könne. Dafür suche Koller auch im bürgerlichen Lager Unterstützung, welche seinen Vorstoss mitunterzeichnen. Auf- grund dieser Ausführungen am Berichtsende wird für den Durchschnittsleser klar, dass über politische Bestrebungen aus dem linken Lager berichtet wird, ohne dass über die Gründe des Vorstosses bereits gesicherte Kenntnisse vorliegen würden. Ebenso ist die Abgrenzung als eigene Meinung und als eigene Absicht von Adil Koller für den Durchschnittsleser er- kennbar. Auch ist die Vermutung als Frage formuliert, so dass deren Beantwortung für den Leser im Bericht offenbleibt. Mangels Vorliegen einer Herabsetzung der Klägerin durch die Beklagten ist der zweite Löschungsantrag hinsichtlich der Passage «Der SP-Chef fragt sich
430 18 240 Seite 133 von 340 zudem, ob Steuergelder erschlichen wurden und in private Taschen flossen.» (S. 17, Kasten, Spalte 2), somit abzuweisen. 7.6.3 Anders sieht es bei der letzten, im Bericht vom 7. März 2018 zur Löschung bean- tragten Textpassage «Er listet diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) aus. Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass Adil Koller «diverse Medi- enberichte» zu seinem Vorstoss veranlasst hätten, zumal die KPMG-Untersuchung nur für die Jahre 2010 bis 2014 durchgeführt worden sei, jedoch nicht für die folgenden Jahre. Koller liste diverse Missstände wie doppelte Abrechnungen auf und sehe das Vertrauen in die Ar- beitsmarktkontrolle beschädigt. Es wird zwar nicht ausdrücklich Bezug genommen auf die Berichterstattung der Beklagten. Aufgrund der Formulierung der «Auflistung von Missstän- den» muss davon ausgegangen werden, dass Koller seine Informationen aus der BaZ- Berichterstattung vom 24. Februar 2018 zum Tahan-Bericht haben musste. Daraus folgt, dass die Beklagten eine Äusserung eines Dritten zu einem Sachverhalt aus einer eigenen Berichterstattung abgedruckt haben, welche vom Kantonsgericht gesamthaft als unlauter befunden wurde. Dementsprechend ist die hier eingeklagte Passage ebenso als unlauter zu qualifizieren, zumal sich die Beklagten dadurch die Äusserungen indirekt als Bestätigung wieder zu eigen gemacht haben. Für die Herabsetzung und deren qualifizierenden Elemente kann auf die Erwägungen unter Ziffer 5.6.4 und 5.6.5 verwiesen werden, so dass das Lö- schungsbegehren der Klägerin punkto Textpassage «Er listet diverse Missstände wie dop- pelte Abrechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 1 f.) gutzuheissen ist. 8. Berichterstattung in der BaZ vom 14. März 2018, Seite 23 (KB 53), Rechtsbegehren 1.4. und 3.5. Titel: «Willkür auf der Baustelle» Untertitel: «Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge» 8.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 180 bis 200) In diesem BaZ Artikel vom 14. März 2018 gehe es darum, dass die Klägerin bzw. die von ihr mit ins Leben gerufene AMKB gezielt Nicht-Mitglieder häufiger kontrolliere und mit illegalen Akteneinforderungen schikaniere. Es werde die Geschichte des anonymen Maurers «Schmid» erzählt, welcher von der AMKB geradezu drangsaliert worden sei und die Ausfor- schungen erst unter Zuhilfenahme einer anwaltlichen Beratung habe abwehren können. Den Prüfern werde vorgeworfen, in Überschreitung ihrer Kompetenzen unerlaubterweise mit Druck sensible Unterlagen wie Kundenlisten von den zu prüfenden Unternehmen herauszu-
430 18 240 Seite 134 von 340 verlangen, welche schliesslich bei der Klägerin gelandet seien. Auf Nachfrage würde das Vorgehen nicht begründet. lm Artikel werde zudem der Vorwurf erhoben, Anfragen betref- fend rechtliche Grundlagen seien von den Prüfern unbeantwortet geblieben. Die Herabset- zung der Klägerin liege auch hier im Vorwurf illegalen unlauteren Handels. Bereits in der Ein- leitung werde von «Verdacht des Amtsmissbrauchs» berichtet, allerdings zunächst abstrakt mit Bezug auf die Polizei. Es werde ausgeführt, dass die Polizei sich ans Gesetz halten müsse und dass Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn sie dies nicht tue. Weiter un- ten im Bericht werde dann inhaltlich ein Konnex zur Einleitung hergestellt mit folgender Pas- sage: «Recherchen zeigen: Solche problematischen Vorgänge kommen auch auf Baselbie- ter Baustellen vor. Der Kanton hat die Arbeitsmarktkontrollen betreffend die Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert». Immer noch in der Einleitung des Artikels werde auf die bisherige Berichterstattung Bezug genommen und erwähnt, dass sich im Zusammenhang mit den «verschiedenen Enthüllun- gen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer» diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten, welche der AMKB und deren Vorgängerin (gemeint: ZPK/ZAK) Willkür vorwerfen würden. Damit sei auch dem letzten Leser klar: Das, was er im Artikel über die Klägerin lesen werde, sei vom gleichen Kaliber wie Amtsmissbrauch oder dem bereits früher von den Beklagten erhobenen Vorwurf, die Klägerin habe Steuergelder zweckwidrig für eigene Interessen abge- zweigt, und mit diesen gleichzusetzen. Die Klägerin werde im Artikel auf verschiedene Weise schlechtgemacht. Bereits der Vorwurf, die Kontrollen würden Nicht-Wirtschaftskammer- Mitglieder häufiger treffen und härter sanktionieren als Mitglieder, lasse den Eindruck von Willkür, Vetternwirtschaft und Korruption mitschwingen. Dass Maurer «Schmid» anonym bleiben müsse – eine Massnahme, die bei Opfern von schweren Verbrechen bekanntlich oft ergriffen werde –, «um ihn vor weiteren Repressionen zu schützen», wie der Leser erfahre, lasse das Gebaren der Prüfer zudem nicht nur als gesetzeswidrig, sondern auch als furcht- einflössend und totalitär erscheinen. Der Beklagte 2 webe damit an seiner absonderlichen, schwer herabsetzenden These, bei der Klägerin handle es sich um ein mächtiges, mafiöses Netzwerk. Die im Artikel erhobenen Vorwürfe, die sich eigentlich gegen die Prüfer der AMKB richteten, würden im Verständnis des Durchschnittslesers vor allem die Klägerin betreffen und würden vom Leser dieser zugeordnet. Die Klägerin werde im Artikel in hoher Kadenz erwähnt, auch an Stellen, wo dies eigentlich überhaupt nicht nötig wäre. So sei im Artikel bereits im Titel von «unsauberen Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU» und im Weiteren explizit von den «angeblichen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarkt- kontrollen und dem damit verbundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirt-
430 18 240 Seite 135 von 340 schaftskammer» die Rede. Die privaten Daten seien bisher «bei einer Tochterfirma der Wirt- schaftskammer Baselland» oder gleich «bei der Wirtschaftskammer» gelandet. Es werde nicht von der AMKB, sondern von der «von der Wirtschaftskammer und Unia getragenen» AMKB, nicht von Christoph Buser oder Landrat Christoph Buser, sondern zumeist von «Wirt- schaftskammer-Direktor Christoph Buser» berichtet. Die Klägerin werde damit von den im Artikel vom 14. März 2018 enthaltenen Vorwürfen direkt getroffen und insgesamt als Draht- zieherin von angeblich gesetzeswidrigen und willkürlichen Arbeitsmarktkontrollen beschrie- ben. Auf diese Weise werde die Klägerin durch die ihr vom Leser zugerechneten Vorwürfe an die Kontrolleure, welche Grundaussage des Artikels bilden würden, in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband, insbesondere in der ihr gemeinsam mit den Gewerkschaften übertragenen Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen im Raum Baselland, verächtlich und schlecht gemacht. Die Behauptung, die AMKB dürfe bei den kontrollierten Unternehmen kei- ne Kundenverträge, Kundendaten oder Kundenlisten einfordern, sei unwahr, was sich ein- deutig aus der Weisung des SECO «Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbs- tätigkeit von ausländischen Dienstleistungserbringern» vom 1. Juli 2015 ergebe. Der Beklag- te 2 sei von der Geschäftsführerin der AMKB in ihrer Stellungnahme auf diese Weisung hin- gewiesen worden sei. Von Willkür oder Kompetenzüberschreitung der Prüfer und/oder der Klägerin könne entsprechend keine Rede sein. Die Beklagten stellten die Klägerin als eigent- liche Verantwortliche für die angeblich rechtswidrige Einsichtnahme in die KMU-Kundenlisten hin, was sich unter anderem in folgendem Absatz ausdrücke: «Die Unterlagen der KMU lan- deten schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland. Bis Mitte 2017 nutzten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, als auch die lT der Arbeitsmarkt-Service AG. Diese Firma ist eine Tochter der Wirtschaftskammer. Der KMU-Verband hätte somit theoretisch Zugriff auf die Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht- Mitgliedes – haben können.»; dies eine weitere unwahre Tatsachenbehauptung und zudem Irreführung des Lesers. Entgegen der als Tatsache hingestellten Behauptung im Artikel seien bei der Klägerin nie sensible Unterlagen ihrer Mitglieder (auch nicht von Nicht-Mitgliedern) «gelandet». Für die Weiterleitung sensibler Unterlagen durch die Prüfer an die Klägerin be- stünden keine Hinweise, weshalb die entsprechende Suggestion im Artikel als bösartig und für die Klägerin unnötig verletzend bezeichnet werden müsse. Zum Vorwurf, Nicht-Mitglieder der Klägerin würden im Vergleich zu Mitgliedern stärker kontrolliert und unverhältnismässig stark bestraft, schreibe der Beklagte 2 zwar, dass sich dieser Vorwurf nicht belegen lasse, verweise aber noch im gleichen Satz auf einen – wie Unternehmer «Schmid» natürlich nicht namentlich genannten – ehemaligen Kontrolleur, der sich gegenüber der BaZ angeblich in dieser Hinsicht geäussert habe. Die Relativierung werde also gleich wieder relativiert. Die
430 18 240 Seite 136 von 340 Leser würden den vom Beklagten geäusserten Verdacht dadurch gerade nicht als solchen verstehen, sondern als Fakt, der sich nur nicht Schwarz auf Weiss beweisen lasse. Richtig sei aber, dass es bei der AMKB keine Vorgaben bezüglich Mitgliedschaften oder Nichtmit- gliedschaften der zu kontrollierenden Betriebe oder Personen gegeben habe und/oder gebe. Die AMKB kontrollierten ausländische und Schweizer Firmen gemäss den Vorgaben der Leistungsvereinbarung, die regelmässig mit dem KIGA bilanziert werde. Ob es sich um Mit- glieder einer Arbeitgeberorganisation oder eines Arbeitgeberverbandes handle, spiele dabei keine Rolle. Der AMKB und den Kontrollteams sei gar nicht bekannt, welche Firmen Mitglied der entsprechenden Berufs-/Branchenverbände bzw. dadurch Kollektivmitglieder der Wirt- schaftskammer seien. Mit ihrer Verdrehung der Tatsachen erwecken die Beklagten hingegen durch gezielte Irreführung ein unzutreffendes Bild beim Leser. Der Artikel vom 14. März 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Der Beklagte 2 habe den Artikel jedoch über seinen Twitter-Account geteilt. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twit- ter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 14. März 2018 sei zusätzlich eine Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar «Willkür auf der Baustelle - Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat Thomas Weber erteilt Rüge» versehen. Der Tweet verbrei- te nicht nur den unlauteren Artikel, er kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. Der gesamte Artikel drehe sich um die beiden unwah- ren Kernaussagen der illegalen Einforderung von Kundenlisten und der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern. Daneben weise der Artikel keinerlei zusätzliche, nicht unlautere Infor- mationen auf. Die Klägerin habe daher als logische Folge einen Anspruch darauf, dass die Berichterstattung vom 14. März 2018 als Ganzes gelöscht werde. Eventualiter beantragte die Klägerin, die nach ihrer Ansicht unlauteren Passagen gemäss Rechtsbegehren 3.5 lit. b lö- schen zu lassen. 8.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 215 bis 239) Die Basler Zeitung lege im Artikel vom 14. März 2018 dar, wie die von der Wirtschaftskam- mer und Gewerkschaften eigens gegründeten AMKB – ZAK/ZPK – die Arbeitsmarktkontrol- len bei den KMU durchführe. Dabei gehe nach Ansicht der BaZ die AMKB über ihren gesetz- lichen Rahmen hinaus, indem letztere unter Androhung von Strafen von den KMU weitere Unterlagen wie Kundenverträge und -listen verlange. Um dieses Vorgehen bildhaft darzustel- len, werde ein anonymisierter Maurer, Herr Schmid, mit seiner Einzelfirma als Beispiel be- schrieben. Anhand dieses realen Beispiels werde sodann erläutert, wie die AMKB für die
430 18 240 Seite 137 von 340 Arbeitskontrolle irrelevante Unterlagen von Herrn Schmid verlange, wobei die AMKB unter anderem auf Gesetzesauszüge verweise und im Falle der Nicht-Kooperation Herrn Schmid mit «Zwangsmassnahmen» drohe. Dabei habe ein von Schmid beigezogener Anwalt die geäusserten Zweifel an der Legitimation der AMKB bestätigt, solche Unterlagen verlangen zu dürfen. In der Folge hätte sich der betroffene Schmid an den Regierungsrat Thomas We- ber, welcher mit dem Volkswirtschafts- und Gesundheitsdepartement für die Aufsicht über die Arbeitsmarktkontrollen zuständig ist, gewendet, wo er nebst der rechtlichen Begründung für die Forderung der Unterlagen auch die Herausgabe seiner persönlichen Akte von der AMKB verlangt habe, wobei sich herausgestellt hätte, dass die Unterlagen letztlich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet seien. Dass der KMU-Verband Zugriff auf die Ge- schäftsgeheimnisse seiner Mitglieder oder sogar von Nicht-Mitgliedern haben könnte, sei ein mögliches Szenario, insbesondere da die AMKB die IT der Arbeitsmarkt-Service AG – einer Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer – nutze. Gegenstand des vorliegenden Artikels seien in erster Linie der Verein AMKB respektive dessen «willkürliche» Kontrolle auf den Baustellen und erst in zweiter Linie die Sozialpartner. So treffe es nicht zu, dass die Beklag- ten der Klägerin illegales und unlauteres Handeln vorwerfen würden. Der Vorwurf, unerlaub- terweise Dokumente wie Kundenlisten einzufordern, richte sich direkt an den Verein AMKB. Auch die Ausführungen in der Klageschrift zum «Verdacht auf Amtsmissbrauch» seien unzu- treffend. Gerade der Verweis auf Amtsmissbrauch könne nur den Verein AMKB treffen, da nur er, nicht aber die Klägerin, eine hoheitliche Tätigkeit ausübe. Auch sei den Beklagten nicht bekannt, dass die Klägerin selber auf den Baselbieter Baustellen Kontrollen durchführe, folglich könne sich auch aus diesem Grund der Vorwurf (gerade auch für den Durchschnitts- leser) nicht auf die Klägerin erstrecken. Auch der Vorwurf der Willkür trifft den Verein AMKB und dessen Vorgänger (gemeint ZAK und ZPK). Der Beklagte 2 mache in seiner Berichter- stattung vom 14. März 2018 deutlich, dass der Vorwurf der Willkür von diversen KMU, wel- che sich bei der BaZ gemeldet hätten, geäussert worden sei. Ebenso vermuteten diese Nicht-Mitglieder, dass sie öfters kontrolliert würden. Damit werde nicht nur «bloss» eine Vermutung geäussert, sondern es werde auch dem Durchschnittsleser klar, dass dies Vor- würfe von betroffenen Unternehmen seien. Bestritten werde auch ausdrücklich, dass die Be- klagten der Klägerin Korruption vorwerfen würden. Weder die AMKB noch ein Vorgängerver- ein hätten sich furchteinflössend und totalitär verhalten. Auch die Bezeichnung mafiös sei im beanstandeten Artikel nicht enthalten noch könne derartiges aus dem Artikel gelesen wer- den. Die Beklagten würden bestreiten, dass die aufgezählten Aussagen die Klägerin in ihrem Ansehen verletzten, stellten diese doch allesamt für sich keine widerrechtliche Verletzung dar. Die Klägerin habe in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert, um den
430 18 240 Seite 138 von 340 Anschein zu erwecken, sie sei ein «Opfer» der Beklagten. So schreibe der Beklagte 2 im Artikel der BaZ, dass «die AMKB (also nicht die Klägerin) nicht nur ihrem gesetzlichen Auf- trag nachkomme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise wei- tere Unterlagen wie etwa Kundenverträge einfordert» und weiter hinten «Kundenlisten inklu- sive der Verträge», ferner sodann «Kostenabrechnungen sowie Bankauszüge». Im vorlie- genden Fall habe der Beklagte 2 erst rund 1 Stunde nach eingeräumter Frist eine E-Mail der Geschäftsführerin der AMKB mit der erwähnten SECO Weisung im Anhang ohne eine kon- krete Stellungnahme zu den Fragen erhalten. Es sei lediglich angemerkt worden, die AMKB sei berechtigt, Kundenlisten zum Nachweis der Selbständigkeit einzufordern. Es sei zentral, und die Klägerin lasse dies unerwähnt, dass die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion mitgeteilt habe, dass die vom Beklagten 2 thematisierte Kontrolle nicht korrekt gewesen sei. Sowohl eine aus Quellenschutz nicht genannte Quelle (ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter) als auch die kantonale Aufsichtsbehörde hätten diese Kontrolle als nicht korrekt beurteilt. Die Nicht-Antworten der AMKB seien aber korrekterweise im Artikel berücksichtigt worden, ebenso der Umstand, dass die AMKB selber die Kontrolle für korrekt halte. Dem Bericht liege aber klarerweise die Aussage der Aufsichtsbehörde (Regierungsrat) als zentraler Beleg zu Grunde. Vor diesem Hintergrund sei die Berichterstattung jedenfalls nicht unwahr und somit, da weder irreführend (was auch nicht vorgebracht werde) noch offensichtlich unnötig verlet- zend, auch nicht unlauter. Die Erwähnung, dass allenfalls Kundengeheimnisse bei der Wirt- schaftskammer landen könnten, entspreche ebenfalls einer Tatsache, zumal die Klägerin selber durchwegs plausible Gründe, wie gleiches IT-System, gleiche Adresse, Tochterge- sellschaft der Klägerin angegeben habe. Jedenfalls sei diese Vermutung an sich schon nicht geeignet, den Tatbestand der Unlauterkeit zu erfüllen, werde doch auch bei zweimaligem Durchlesen der betreffenden Stelle der Klageschrift nicht klar, wie erstens die Klägerin und nicht die AMKB, gegen welche sich die Vermutung richte, dadurch herabgesetzt sein sollte, worin zweitens die eigentliche Herabsetzung der Klägerin überhaupt bestehe, sodann drit- tens inwiefern dies einer qualifizierten Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. I lit. a UWG sein soll. Die Berichterstattung vom 14. März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht zu beanstanden sei. Die zusätzliche Kommentierung durch den Beklagten 2, mit den Worten «Unsaubere Kontrol- len von Wirtschaftskammer und Unia bei Baselbieter KMU - Regierungsrat erteilt Rüge» sei zudem nahezu identisch mit dem Untertitel des entsprechenden Artikels und wie ausgeführt, keine unlautere Herabsetzung der Klägerin, dies auch wenn streng genommen die Kontrolle durch den durch die Sozialpartner getragenen Verein AMKB und nicht durch diese selbst erfolgt sei. Neben einem allfälligen Löschungsanspruch, welcher klar bestritten sei, verfüge
430 18 240 Seite 139 von 340 die Klägerin über kein Feststellungsinteresse, womit mangels Rechtsschutzinteresse auf diesen Antrag nicht einzutreten sei. 8.3 Klägerin replicando (R Rz 228 bis 251) Die Klägerin bestritt replicando die beklagtische Erklärung, dass sich der Artikel «in erster Linie» gegen die AMKB richte. Bereits aus dem Untertitel werde klar – es sei eine Binsen- wahrheit, dass viele Leser die Lektüre eines derart langen Artikels nicht in Angriff nehmen und sich ihre Meinung aufgrund von Titel, Untertitel, Bild und Bildlegende machen würden –, dass der Artikel in erster Linie die Klägerin angreife; die AMKB werde in Titel und Untertitel nicht erwähnt. Die Klägerin werde zudem nicht nur in der Einleitung des Textes erwähnt, sondern im Verlaufe des Artikels insgesamt zehnmal. Auch auf Twitter erwähne der Beklagte 2 – selbstredend – die Klägerin, nicht die AMKB. Es bestehe kein Zweifel darüber, dass die Klägerin im Fokus der Berichterstattung stehe, ebenso wie die AMKB selbst. Der Vorwurf der Willkür, des illegalen Handelns und auch des Amtsmissbrauchs würden die Klägerin im Auge des Durchschnittslesers bereits aufgrund des Untertitels betreffen, welche die angeblich «unsauberen Kontrollen» mache bzw. dafür verantwortlich sei – nichts anderes werde im Untertitel dargestellt. Es sei zwar richtig, dass nicht die Klägerin diese hoheitlichen Kontrollen durchführe und sie bzw. ihre Mitarbeiter sich nicht des Amtsmissbrauchs schuldig machen könnten (zumindest im strafrechtlichen Sinne, nicht als Haupttäter), sondern, wenn über- haupt, die AMKB bzw. die Kontrolleure. Der Leser nehme dies aber anders wahr, weil, wie erwähnt, die Klägerin geschickt in den Fokus gerückt werde. Es sei erstaunlich, dass die Beklagten behaupten würden, der Vorwurf der Willkür und der Korruption stamme von diver- sen KMU, welche sich bei der BaZ gemeldet hätten, und nicht von den Beklagten selbst. Auch wenn die Wiedergabe unlauterer Äusserungen von Drittpersonen ebenso widerrecht- lich sei wie eine eigene Äusserung, würden bereits Titel und Untertitel klarmachen, dass die Beklagten selbst die Anschuldigungen erheben würden. Sie stünden weder in Anführungs- zeichen noch sei ein Fragezeichen beigefügt. Der Beklagte 2 mache sich (für den Leser er- kennbar) eine angebliche Äusserung von KMU zu eigen, wobei bestritten werde, dass es eine solche jemals gegeben habe. Im Weiteren sei richtig, dass der Fall «Schmid» der Klä- gerin bekannt sei. Dass auch den Beklagten bekannt sei, dass die Klägerin wisse, um wen es gehe, mache die Äusserung, man müsse den «Maurer Schmid» «vor weiteren Repressi- onen» schützen, nun aber entlarvend: Die Notwendigkeit der Gewährung der Anonymität werde dem Leser nur vorgegaukelt, um diesem zu zeigen, dass bei einer Nicht- Anonymisierung von Maurer «Schmid» die Klägerin zu «Repressionen» greifen würde. Wenn aber die Beklagten selbst wüssten, dass die Klägerin den Fall kenne, müsse er auch nicht
430 18 240 Seite 140 von 340 vor Repressionen «geschützt» werden. Beim Hinweis des Beklagten 2, man müsse «Schmid» vor Repressionen schützen, gehe es diesem nur darum, den Lesern einzutrich- tern, dass die Klägerin ein gefährliches Machtkonstrukt sei, das Kritiker und Widerstände gewaltsam unterdrücke. Dass Maurer «Schmid» bzw. seine Firma vor Repressionen ge- schützt werden sollten, sei auch faktisch unmöglich, sei doch die Kollektivgesellschaft des Maurers (F. ____ und G. ____ Kundenmaurerei), auf welche sich die Kontrolle der AMKB im Sommer 2017 bezogen habe, Ende 2017 Konkurs gegangen und am 19./24. Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ers- ten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstän- de hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien ei- nerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritäti- sche Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftragge- bern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsverein- barung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsver- einbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt ge- wesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom
25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Ge- setze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbe- sondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privat- grundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehör- ten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrol- le auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohn- dumping nicht erhärtet habe. Entsprechend habe die AMKB den Fall «Schmid» eingestellt. Deswegen werde die Kontrolle selbst indes nicht unrechtmässig, wie der Baselbieter Regie-
430 18 240 Seite 141 von 340 rungsrat mit Beschluss vom 14. Mai 2019 abschliessend und in Übereinstimmung mit den Schreiben von Regierungsrat Weber entschieden habe. Es werde sodann bestritten, dass die Klägerin in ihrer Klagebegründung bewusst Sachen anders formuliert habe. Wenn die Beklagten darauf hinweisen würden, dass sie in der Berichterstattung explizit die Kundenver- träge und nicht «nur» Kundenlisten erwähnten, dann sei dazu zweierlei zu sagen: Erstens dürften solche Verträge kontrolliert werden. Und zweitens habe der Beklagte 2 explizit nach Kundenlisten und nicht nach Kundenverträgen gefragt, worauf ihm die Geschäftsführerin der AMKB, die entsprechende SECO-Weisung zugeschickt habe. Weil die AMKB verschiedene Arten von Kontrollen durchführe, seien verschiedene Rechtsgrundlagen anwendbar. Ent- sprechend hätten auf die unkonkreten Pauschalvorwürfe des «gesetzeswidrigen Vorge- hens», die der Beklagte 2 an die Klägerin gerichtet habe, keine konkreten Antworten gege- ben werden können, weil der Beklagte 2 verschiedene Themengebiete (Schwarzarbeitskon- trollen und Entsendekontrollen) vermischt habe. Die einzigen zwei Fragen, die konkret aus dem Mail herauszulesen gewesen seien, habe die Geschäftsführerin beantwortet, unter Zu- sendung der SECO-Weisung, aus der sich die Befugnis zur Einforderung von Kundenlisten ergebe. Letztere seien aber im Artikel des Beklagten 2 absichtlich nicht erwähnt worden. Der Beklagte 2 habe die Stellungnahme der Geschäftsführerin sodann als Ausrede verkauft, statt der Frage der verschiedenen Arten von Kontrollen nachzugehen. Dies obwohl die Geschäfts- führerin die Anfrage so konkret beantwortet habe, wie es möglich gewesen sei. Dass ein ehemaliger ZAK-Mitarbeiter die Kontrolle als nicht korrekt beurteilt habe, werde bestritten. Auch wenn nun die Emailkorrespondenz mit Rolf Wirz als Beweis dafür eingereicht werde, dass die Regierung die Kontrolle als nicht korrekt eingestuft haben soll, sei das nur teilweise richtig. Herr Wirz habe ausgeführt, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewe- sen sei, wobei offenbleibe, was bzw. welches Detail er gemeint haben könnte. Der Regie- rungsrat habe auch nicht gesagt, dass (im Plural) «unsaubere Kontrollen» stattfinden wür- den, wie das insbesondere im Untertitel suggeriert werde, oder unerlaubterweise Kundenver- träge eingefordert würden, wie das in Spalte 1 und durch die Einflechtung des Zitats am Schluss des Artikels suggeriert werde. Er habe festgehalten, dass in einem Fall etwas nicht korrekt gewesen sei. Der Beklagte 2 habe daraus bereits ein «System» entworfen. Sowohl der Artikel selbst als auch die Vorwürfe an die Klägerin («Amtsmissbrauch», «Willkür») seien also ohnehin nicht zu rechtfertigen. 8.4 Beklagte duplicando (D Rz 239 bis 259) Die Beklagten entgegnete in ihrer Duplik, die Mehrfachnennung der Klägerin im Artikel grün- de darin, dass sie als Sozialpartner wesentlich an der Gründung der AMKB beteiligt gewesen
430 18 240 Seite 142 von 340 sei und heute Auftraggeberin und Mitglied der Organisation sei, zumal gemäss Bundesge- setz die Einhaltung der GAV Bestimmungen durch die Sozialpartner zu prüfen sei. Bestritten werde, dass der Klägerin im Untertitel «Willkür», «illegales Handeln» sowie «Amtsmiss- brauch» unterstellt werde. Diese Begriffe würden sich weder in den Titeln noch in der Be- richterstattung wiederfinden. Zudem entspreche der Titel bzw. der Begriff «unsaubere Ge- schäfte» keinesfalls einer behaupteten Wettbewerbsverletzung. Unsauber heisse lediglich, dass die Kontrolle nicht vollumfänglich so durchgeführt worden sei, wie sie nach anerkannten Grundsätzen zu erfolgen hätte. Dieser Ausdruck sage allerdings nichts darüber aus, ob der Klägerin Willkür oder Amtsmissbrauch unterstellt werde. In der Einleitung des Berichts werde nicht von Amtsmissbrauch per se gesprochen, sondern von der Möglichkeit, dass bei Ge- schäftsausübungen, die nicht den Vorgaben entsprechen, Vorwürfe über Amtsmissbrauch entstehen könnten. Ein tatsächlicher Vorwurf sei damit noch längst an niemanden gerichtet. Weder an die AMKB selbst und am wenigsten an die Klägerin. Zudem entspreche es der Wahrheit, dass die Meldung bzw. die Vorwürfe über die «unsauberen» Geschäfte vom be- troffenen Maurer ausgegangen seien und nicht von den Beklagten. Unter Repressalien ver- stehe der Leser allgemein Nachteile, welche ein Informant bei Offenlegung befürchten müss- te. Solche Repressalien habe der Maurer tatsächlich befürchtet, weshalb er auf sein Anony- mitätsrecht bestanden habe. Dieser habe die üblichen Repressalien befürchtet, wie zusätzli- che Kontrollen, Benachteiligungen bei Geschäftsabschlüssen etc. Immerhin sei er bis dahin selbständiger Maurer und nicht abgeneigt gewesen, sich erneut selbständig zu machen. Es tue nichts zur Sache, dass das Unternehmen des betroffenen Maurers zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme mit den Beklagten Konkurs gegangen sei. Seine Kritik an der durchgeführ- ten Kontrolle sei berechtigt gewesen, sein subjektives Empfinden real. Die Schilderungen des Maurers seien plausibel. Die Beklagten hätten insbesondere nicht wissen können, ob das Vorgehen der Kontrolleure Programm gewesen sei bzw. in allen Betrieben gleich durch- geführt würde, oder ob es sich beim Maurer «Schmid» bzw. «F. ____» um einen Einzelfall gehandelt habe. Die Fragen des Beklagten 2 seien keineswegs zu wenig konkret oder pau- schal gestellt gewesen, wie von der Klägerin behauptet. Der Beklagte 2 habe in seinen E- Mails die Vorwürfe, die sich aufgrund seiner Quellen und Unterlagen ergeben hätten, hinrei- chend konkret geschildert, damit die befragten Personen hierzu hätten Stellung nehmen können. Schliesslich seien den befragten Personen die Fälle, welche der Beklagte 2 geschil- dert habe, bereits bekannt gewesen. Statt auf die Vorwürfe einzugehen, habe die Geschäfts- führerin der AMKB diese pauschal abgestritten und sich geweigert, näher auf die konkreten Sachverhaltselemente einzugehen. Damit habe sie keine substanziellen Informationen gelie- fert, die der Beklagte 2 im Rahmen seiner Berichterstattung hätte einbinden können. Die
430 18 240 Seite 143 von 340 allgemeine Bestreitung der Vorwürfe von Seiten der AMKB sei im Artikel aufgeführt worden. Zudem sei auch explizit erwähnt worden, dass gemäss Auskunft der AMKB die Kundenliste zur Feststellung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit einzuverlangen sei. Dass sich diese Kontrolle im Nachhinein doch als «korrekt» herausgestellt habe, werde bestritten und habe zumindest zum Zeitpunkt des hier beanstandeten Artikels noch nicht bekannt gewesen sein können. Der Artikel berichte objektiv über die gemachten Vorwürfe. 8.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 86 ff.) ent- gegnete die Klägerin zur beklagtischen Aussage, es sei vollkommen unklar gewesen, ob die Kontrolle rechtmässig durchgeführt worden sei oder nicht, da der Regierungsrat doch genau dies in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2017, also bereits ein halbes Jahr vor der BaZ-Berichterstattung, festgehalten habe. Der Beklagte 2 habe diese gekannt, erwähne er sie doch in Spalte 4 seines Hauptartikels. Die Beklagten beschränkten sich in ihrer Stellung- nahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021 im Wesentlichen darauf, bereits in ihren Rechtsschriften früher Geäussertes zu wiederholen (vgl. Rz 93 ff.). 8.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 8.6.1 Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil, Unterbereich «Basel.Land.» (KB 53), trägt den Titel «Willkür auf der Baustelle» und den Untertitel «Un- saubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge». Zwi- schen der Betitelung und dem 4 Spalten langen Textteil ist ein Bild angebracht mit einem Bauarbeiter, welcher mit der Verlegung von Armierungseisen beschäftigt ist. Als Bildlegende wurde in fetter Schrift angebracht: «Kundenverträge gefordert», gefolgt in normaler Schrift mit: «Die Arbeitsmarktkontrolle verlangte von KMU mehr Unterlagen, als zur Überprüfung von Schwarzarbeit nötig sind.» Einleitend wird beispielhaft und allgemein darüber berichtet, dass bei der Polizei Verdacht auf Amtsmissbrauch bestehe, wenn diese sich bei Kontrollen nicht ans Gesetz halte. Sodann wird angeführt, dass Recherchen zeigten, dass «solche problematischen Vorgänge» auf Baselbieter Baustellen vorkommen würden. Der Kanton habe die Arbeitsmarktkontrollen betreffend Schwarzarbeit und Einhaltung des GAV an die Wirtschaftskammer und die Gewerkschaften ausgelagert. Die eigens dafür gegründeten Vereine, wie die AMKB (früher ZAK/ZPK), dürften Kontrollen durchführen und fehlbare Un- ternehmer bestrafen, so der Bericht im 1. Abschnitt weiter. Im 2. Abschnitt erklärt der Beklag- te 2, Unterlagen würden belegen, dass die AMKB nicht nur ihrem gesetzlichen Auftrag nach- komme, sondern unter Androhung von Strafen von den KMU unerlaubterweise weitere Un- terlagen, wie etwa Kundenverträge, einfordere. Pikant: Die privaten Daten seien bisher bei einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Volkswirtschaftsdirektor
430 18 240 Seite 144 von 340 Thomas Weber kritisiere auf Anfrage das Vorgehen der AMKB. Der 3. Abschnitt handelt da- von, dass sich diverse KMU bei der BaZ gemeldet hätten «im Zusammenhang mit den ver- schiedenen Enthüllungen zu den mangelhaften Arbeitsmarktkontrollen und dem damit ver- bundenen Abschöpfen von Subventionen durch die Wirtschaftskammer.». Diese KMU wür- den der AMKB und ihren Vorgängern Willkür vorwerfen. Den Kritikern sei gemein, dass sie alle nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien, weshalb sie vermuten würden, dass sie gerade deswegen öfter kontrolliert oder unverhältnismässig sanktioniert worden seien. Bele- gen lasse sich dieser Verdacht indes nicht, auch wenn ein ehemaliger Kontrolleur der BaZ erzähle, dass man primär Nicht-Mitglieder kontrolliert und Wirtschaftskammer-Mitglieder ge- schont habe. Die AMKB dementiere diese Anschuldigungen. In den folgenden Abschnitten wird vom Fall «Schmid» berichtet und behauptet, die AMKB habe beim fraglichen Bauunter- nehmer im Rahmen der Schwarzarbeitskontrollen unter Strafandrohung im Nichtbefolgungs- falle nicht nur Belege über dessen Anmeldung bei der Ausgleichskasse als Selbständiger- werbender verlangt, sondern zweckfremde Angaben gefordert, wie eine Kundenliste (inkl. Verträge). Im Weiteren habe die AMKB Bankauszüge und Quittungen für Kosten- und Spesenzahlungen sehen wollen. Der von Schmid beigezogene Anwalt habe diesem bestä- tigt, dass die von der Wirtschaftskammer und Unia getragene AMKB die geforderten Unter- lagen nicht einfordern dürfe. Unter Berufung auf sein Geschäfts- und Kundengeheimnis habe sich der Maurer schriftlich an die AMKB gewendet, um die gesetzliche Grundlage zur Her- ausgabe der geforderten Unterlagen in Erfahrung zu bringen. Die Antwort der AMKB sei kurz ausgefallen und ohne Auskünfte zur gesetzlichen Grundlage sei mitgeteilt worden, dass die Kontrolle abgeschlossen worden sei. Weitere Unterlagen seien deshalb nicht mehr erforder- lich, heisse es nun plötzlich. Ein weiterer Unternehmer habe der BaZ dasselbe Erlebnis mit der AMKB-Vorgängerin ZAK erzählt: Als er sich gegen die Herausgabe seiner Kundenver- träge gewehrt habe, habe die ZAK von den Forderungen abgelassen. Trotz Einstellung des Verfahrens sei für «Schmid» die Sache nicht erledigt, weil er Zweifel an der Rechtsmässig- keit des von ihm als willkürlich und höchstwahrscheinlich auch kompetenzübergreifenden Vorgehens der AMKB hegte. Deshalb habe er Antworten auf seine Fragen gefordert, insbe- sondere zur Legitimation der Einforderung von Kundenverträgen und Bankauszügen. Eben- so habe er die Herausgabe der über ihn angelegten Akte verlangt, weil er Bedenken habe, wenn persönliche Unterlagen von ihm auf einer Amtsstelle herumliegen, die so ein Verhalten an den Tag lege. Im folgenden Abschnitt hält der Beklagte 2 allgemein fest, die Unterlagen der KMU seien schliesslich bei der Wirtschaftskammer Baselland gelandet. Bis Mitte 2017 hätten die AMKB und deren Vorgänger die Infrastruktur, also auch die IT der Arbeitsmarkt- Service AG, einer Tochterfirma der Wirtschaftskammer, genutzt. Der KMU-Verband hätte
430 18 240 Seite 145 von 340 somit theoretisch Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse seiner Mitglieder – und in diesem Fall eines Nicht-Mitgliedes – haben können. Die Antwort der AMKB auf die Frage zur gesetzli- chen Grundlage für die Einforderung der Geschäftsunterlagen habe dahingehend gelautet, dass diese für die Ausschliessung einer allfälligen Scheinselbständigkeit notwendig seien, ohne dass eine konkrete Rechtsgrundlage angegeben worden sei. Ebenso wenig sei die AMKB darauf eingegangen, weshalb nach erfolgter Reklamation auf das Einverlangen der Unterlagen verzichtet worden sei. Die Daten der Kundenmaurerei sei gesetzmässig erhoben und ausgewertet worden, weshalb deren Aushändigung oder Löschung aus dem System nicht angehe. Schmid habe sich mit dieser Antwort nicht zufriedengegeben und bei der AMKB weiter reklamiert, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Später sei «Schmid» durch die AMKB mitgeteilt worden, sein Co-Präsidium habe entschieden, ihm die Akten zu übermittelt. Allerdings habe diese einzig aus einem Handelsregisterauszug zum fraglichen Bauunternehmen bestanden. Dies sei gemäss der Darstellung des Beklagten 2 aber keine Aktenkopie. Mit welcher Legitimation die AMKB die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen fordere, sei weiterhin unbeantwortet. «Schmid» sei zudem mit einer entsprechenden Anfrage an die Aufsichtsbehörde gelangt, welche die zuständige Direktion bzw. dessen Vorsteher, Regierungsrat Weber, ohne konkrete Bezugnahme zum Fall nur in allgemeiner Weise be- antwortet habe. Der BaZ-Bericht vom 14. März 2018 endet im Wesentlichen mit der Antwort der Geschäftsführerin im vorletzten Abschnitt, welche diese auf eine BaZ-Anfrage gemacht habe, nämlich: «Auf Ihre unkonkreten Fragen können wir Ihnen leider keine konkreteren Antworten geben». Und im letzten Abschnitt liess der Beklagte 2 Regierungsrat Weber zu Wort kommen, wonach dieser der BaZ mitgeteilt habe, was folgt: «Die Abklärung ergab, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt war. Die Kontrolleure wurden durch das KIGA entsprechend instruiert.» Weitere Fälle, so der Bericht, seien Regierungsrat Weber nicht bekannt. «Wenn wir von so einem Fall Kenntnis haben, dann gehen wir dem nach und
– wenn sich die Vorwürfe bewahrheiten sollten – rügen wir das entsprechend.» 8.6.2 Das Kantonsgericht erblickt bereits aus dem Titel und Untertitel «Willkür auf der Baustelle; Unsaubere Kontrollen von Wirtschaftskammer und Unia bei KMU – Weber erteilt Rüge» sowohl eine direkte Betroffenheit als auch eine Herabsetzung der Klägerin durch die BaZ-Berichterstattung vom 14. März 2018. Die Betroffenheit ist eindeutig durch die explizite Nennung der Klägerin gegeben. Gleiches gilt für die Frage der Herabsetzung, zumal mit dem Vorwurf der Willkür und der Unsauberkeit der Klägerin unhaltbare Geschäftsmethoden ange- lastet werden. Dass derselbe Vorwurf auch an die Unia adressiert wird, mindert die Herab- setzung nicht, geschweige denn wird diese dadurch aufgehoben. Erneut kann auf den ein- schlägigen Bundesgerichtsentscheid zur Wirkung von Titeln auf den Durchschnittsleser ver-
430 18 240 Seite 146 von 340 wiesen werden (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.). Mit der Verknüpfung willkürlichen Handelns auf der Baustelle mit der Qualifikation der Kontrollen von Klägerin und Unia als unsauber geht ein Schlechtmachen einher. Daran ändert nichts, wenn die Beklagte im vorliegenden Prozess ausführt, die Kontrollen würden gar nicht durch die Klägerin (und Unia), sondern durch die AMKB durchgeführt, weshalb allfällig erhobene Vorwürfe im Bericht unter Hinweis auf diese Zuständigkeit, wenn schon, auch nur als gegenüber dem erwähnten Verein und nicht gegenüber der Klägerin erhoben zu gelten hätten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Titel und Untertitel die AMKB nicht erwähnt, sondern durch dieselben vielmehr suggeriert wird, die Sozialpartner führten selber unsaubere Kontrollen durch. Im Text selber präzisiert der Beklagte 2 dann, dass die Kontrollen durch die AMKB erfolgen würden. Die behauptete Nähe der AMKB zur Klägerin wird im Bericht dann aber mehrfach betont, wenn die Delegati- on der Schwarzarbeitskontrolle durch den Kanton an die Klägerin und Unia in Erinnerung gerufen wird, welche hierfür Vereine gegründet und mit der Aufgabe betraut haben. Weiter sollen private Unterlagen bei der Klägerin «gelandet» sein, was nach Ansicht des Kantons- gerichts im Verständnis des Durchschnittslesers eine Beteiligung der Klägerin am unsaube- ren Verfahren, mithin deren Herabsetzung, einschliesst. Den Beklagten ist zwar beizupflich- ten, dass bei genauer Lektüre des gesamten Artikels durchaus registriert werden kann, dass die AMKB eigentlich im Hauptfokus des angeblich ungesetzlichen Vorgehens und der Bevor- zugung von Verbandsmitgliedern bei Schwarzarbeitskontrollen steht und nicht die Wirt- schaftskammer. Diese Differenzierung geht indessen im Verständnis des Durchschnittsle- sers verloren, zumal diesem mehrfach die Berührungspunkte bzw. Zusammenhänge zur Wirtschaftskammer und deren Tochterfirma aufgezeigt werden, so dass eine Differenzierung bei den erhobenen Vorwürfen gerade auch unter Berücksichtigung der Betitelung des Be- richts, welche ausschliesslich die Wirtschaftskammer und die Unia nennt, ohne Spezial- kenntnisse über die Zuständigkeiten der Schwarzarbeitskontrolle im Kanton Basel- Landschaft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Das Kantonsgericht folgt deshalb der klägeri- schen Argumentation, dass die im Bericht erhobenen Vorwürfe generell auch als solche ge- genüber der Klägerin verstanden werden können. Daraus folgt auch, dass der Bericht in sei- ner Gesamtheit zur Herabsetzung der Klägerin geeignet ist, zumal ungesetzliches Vorgehen und Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern der Klägerin, mithin das Be- treiben von Vetternwirtschaft, zweifellos herabsetzend sind. Dass der Hinweis in Spalte 1 Absatz 3 des Berichts auf die Enthüllungen über die Abschöpfung von Subventionen durch die Wirtschaftskammer auf eine herabsetzende Berichterstattung Bezug nimmt (vgl. E. IV 7.6.1 hievor), führt dazu, dass der Hinweis im vorliegend zu beurteilenden Bericht vom 14. März 2018 selber ebenso einer Herabsetzung der Klägerin gleichkommt.
430 18 240 Seite 147 von 340 8.6.3 Die Berichterstattung vom 14. März 2018 der Beklagten erweist sich sodann in ihrer Gesamtheit als qualifiziert herabsetzend und somit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, weil sie – wie nachfolgend aufgezeigt wird – in den Hauptpunkten unwahr oder für den Durchschnittsleser irreführend ist. Unwahr können zwar nur Tatsachenberichte sein. Werden aber Vermutungen wie Tatsachen vermittelt, welche offensichtlich nicht zutreffend sind, können sie den Leser in die Irre führen, was ebenso den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllen kann. Zentral für diesen Befund ist die im Recht liegende Weisung des Staatssekretariats für Wirt- schaft SECO "Vorgehen zur Überprüfung der selbständigen Erwerbstätigkeit von ausländi- schen Dienstleistungserbringern" vom 1. Juli 2015 (KB 54). Im Weiteren sind die klägerischen Ausführungen im Grundsatz zutreffend und wurden auch von den Beklagten nicht substantiiert bestritten, wonach die AMKB einerseits im Auftrag des Kantons Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen, andererseits im Auf- trag verschiedener paritätischer Kommissionen GAV- und Entsendekontrollen durchführe. Die Einvernahme der AMKB-Kontrolleure an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vermittelte dem Gericht einen Eindruck zum Vorgehen bei einer Baustellenkontrolle. So gab Zeuge D. ____ zu Protokoll, das Vorgehen sei unterschiedlich, je nachdem, ob GAV- oder Schwarzarbeitskontrollen gemacht werden müssten. Die Strategie bei einer Kontrolle sei, dass jeweils alle Firmen auf einer Baustelle kontrolliert würden. Bei einer Schwarzarbeitskon- trolle gehe er zunächst zur Besichtigung auf die betreffende Baustelle, um zu schauen, wie sie sich präsentiere, ob z.B. die Mitarbeitenden-Bekleidung oder die Fahrzeuge der Firmen beschriftet seien, die dort arbeiteten. Er verschaffe sich einen Eindruck über die auf der Bau- stelle arbeitenden Personen. Dann erfolge die eigentliche Kontrolle. Es stehe im freien Er- messen des Kontrolleurs, ob die Kontrolle (samt Befragung und Einsichtnahme in Ausweis- papiere u.ä.) durchgeführt werde oder nicht. Der Zeuge D. ____ bekräftigte auch, dass er vor Ort über die Durchführung der Kontrolle frei entscheide und vor allem ohne Vorgaben, dass bestimmte Firmen nicht kontrolliert werden müssten. Bei GAV-Kontrollen komme es auf die Kontingentvorgaben an, wobei der Zeuge deren Umfang nicht auswendig wusste. Im Weite- ren bestätigte der Zeuge, dass den Kontrolleuren grundsätzlich nicht bekannt sei, welche Firmen Verbandsmitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Es gebe aber Ausnahmen bei der Kontrolle zur Samstagsarbeit, weil die Paritätische Kommission solche Einsätze be- willigen könne, wobei die Vorschrift gemäss dem einschlägigen GAV nur für Mitglieder gelte, weshalb es diesbezüglich bei der Klägerin jeweils Erkundigungen geben würde. Die Zeugin E. ____, ebenfalls Kontrolleurin bei der AMKB, sagte vor Kantonsgericht aus, dass sie Kon- trollen betreffend Schwarzarbeit, nach FlaM (Flankierende Massnahmen) und Submissions-
430 18 240 Seite 148 von 340 kontrollen durchführe. Bei Baustellenbesuchen würden zudem GAV-Kontrollen und Hygiene- kontrollen gemacht. Je nach Kontrollart würden unterschiedliche Unterlagen bei den kontrol- lierten Firmen angefordert. Allerdings sei es eher unüblich, dass bei einer Schwarzarbeits- kontrolle, wie im Fall F. ____, Kundenverträge angefordert würden. Sollte dies trotzdem ge- macht worden sein, könnte es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt haben. Kunden- verträge könnten aber beispielsweise relevant werden, wenn ein Unternehmen behauptet, selber keine Aufträge erfüllt zu haben, auf der betreffenden Baustelle aber Mitarbeitende desselben angetroffen würden. Das Kantonsgericht stellt sodann fest, dass entsprechende Kompetenzen, entgegen der Suggerierung der Beklagten im BaZ-Bericht, wonach die AMKB ohne gesetzliche Grundla- gen bei kontrollierten Unternehmen Geschäftsunterlagen einfordern würde, aus Art. 7 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) und Art. 1 und 1a des Bun- desgesetzes über die flankierenden Massnahmen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die Kontrolle der in Normalarbeitsverträgen vorgesehenen Mindest- löhne (EntsG, SR 823.20) genauso ersichtlich sind, wie aus der erwähnten SECO-Weisung (KB 54; S. 14 ff.). In den SECO-Weisungen, welche dem Beklagten 2 gemäss eigenen Aus- sagen zur Verfügung gestanden hätten, wird die Kontrollbehörde unter anderem im Zusam- menhang mit der Kontrolle bei Verdacht auf Scheinselbständigkeit unter anderem ausdrück- lich ermächtigt, Kundenlisten einzufordern. Die Suggerierung der Beklagten im Zeitungsbe- richt, die AMKB handle ausserhalb ihrer gesetzlichen Kompetenzen, ist somit unwahr oder zumindest irreführend. Wie bereits erläutert, fällt der Vorwurf für den Leser auch auf die Klägerin. Es trifft zwar im Weiteren zu, dass dem Beklagten 2 von Rolf Wirz, Generalsekretariat VGD, Abteilung Kom- munikation, auf Anfrage per E-Mail am 13. März 2018, bestätigt wurde, dass eine Aufsichts- anzeige bekannt sei und Abklärungen ergeben hätten, dass das Vorgehen der Kontrolleure nicht korrekt gewesen sei (KAB 29). Die entsprechende Frage des Beklagten 2 dazu lautete aber allgemein, wie Regierungsrat Weber die ihm bekannte Herangehensweise von ZPK/ZAK/AMKB beurteile, wonach auch zweckfremde Unterlagen unter Androhung von Re- pression verlangt würden. Obwohl der Bericht selber von der Kontrolle auf der Baustelle des Maurers «Schmid» handelt, suggeriert der Untertitel, die Kontrollen (in Mehrzahl erwähnt) würden generell unsauber verlaufen. Hierfür fehlt es aber an einem Nachweis. Dementspre- chend wird der Durchschnittsleser irregeführt, die Praxis der AMKB beim Einverlangen von Unterlagen an sich sei unsauber, was aufgrund der Titel wiederum und dem Verständnis des Durchschnittslesers auch der Klägerin angelastet wird. Auch hier erweist sich der Bericht vom 14. März 2018 demnach als unlauter.
430 18 240 Seite 149 von 340 Bei der Vermutung der Bevorzugung von Verbandsmitgliedern wird der Leser ebenso in die Irre geführt. Zwar wird vordergründig nur ein Verdacht geäussert, der sich nicht belegen las- se. Unmittelbar anschliessend führt der Beklagte 2 in der 1. Spalte im 3. Abschnitt des Be- richts allerdings aus, dass ihm indessen eine entsprechende Praxis durch einen ehemaligen Kontrolleur geschildert worden sei. Der abschliessende Hinweis, die AMKB dementiere diese Anschuldigung schwächt die Aussage für den Durchschnittsleser nur unmerklich ab. Für den Durchschnittsleser liest sich die Vermutung, die mit einer Aussage eines ehemaligen Kontrol- leurs bestätigt wird, nach seinem Verständnis als erwiesene Tatsache, zumal der Hinweis die Vermutung lasse sich «nicht belegen» auch als fehlender Urkundenbeweis aufgefasst werden kann, wogegen immerhin eine Aussage eines ehemaligen Mitarbeitenden die An- nahme bestätigt. Das Dementi der AMKB vermag die besagte Aussage nicht zu entkräften. Diese wird ohne Angabe einer Begründung zitiert, weshalb sie eher als vorgeschobene Pau- schalbestreitung wahrgenommen wird. Für den Nachweis, dass die besagte Behauptung einer Bevorzugung nicht den Tatsachen entspricht, liegen im vorliegenden Verfahren jedoch die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D. ____ und E. ____ vor, welche übereinstimmend angaben, die zu kontrollierenden Baustellen bzw. Unternehmen ohne jegliche Vorgaben auszuwählen. Zudem bekräftigte D. ____, abgesehen von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall, über eine allfällige Verbandszugehörigkeit jeweils keine Kenntnis zu haben. Damit erweist sich auch der herabsetzende Vorwurf der Vetternwirtschaft als haltlos, was die entsprechende Berichterstattung unlauter werden lässt. Die Unlauterkeit der Behauptung, die Klägerin betreibe ein System zur Abschöpfung von Steuergeldern, wurde bereits an anderer Stelle erwogen, weshalb ausnahmslos darauf ver- wiesen werden kann (vgl. wiederum Erwägungen unter Ziffer 7.6.1 hievor). Zusammenfassend ist der BaZ-Artikel vom 14. März 2018 auf Seite 23 im Regionalteil mit dem Titel: «Willkür auf der Baustelle» in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen. Wie unter E. IV. 8.6.2 ausgeführt, setzt er die Klägerin im Titel und Untertitel sowie im Text des Berichts in mehrfacher Hinsicht herab, indem sie direkt oder indirekt eines unsauberen Vor- gehens bei den Arbeitsmarktkontrollen bezichtigt wird. Entgegen den Ausführungen im Be- richt bestehen für das Einfordern von Geschäftsunterlagen im Rahmen der durchgeführten Kontrollen nicht nur gesetzliche Grundlagen, sondern auch eine SECO-Weisung, wobei der Beklagte 2 insbesondere von letzterer Kenntnis hatte. Der Artikel ist hier, wenn nicht unwahr, dann sicherlich aber irreführend. Im Bericht bzw. im Untertitel wird sodann suggeriert, von behördlicher Seite (Regierungsrat Weber oder VGD) sei bestätigt worden, dass die Kontrol- len (Mehrzahl) generell unsauber verlaufen würden, wobei für eine solche Bestätigung ein
430 18 240 Seite 150 von 340 Nachweis fehlt. Der Leser wird hier in die Irre geführt. Auch der Vorwurf der Vetternwirt- schaft, welcher im Artikel auf subtile Weise erhoben wird (Äusserung einer Vermutung, wel- che ein ehemaliger Kontrolleur bestätigt haben soll), liess sich nicht erhärten. Vielmehr ha- ben die vom Kantonsgericht befragten Zeugen glaubwürdig ausgesagt, nicht über eine allfäl- lige Mitgliedschaft der kontrollierten Betriebe bei der Klägerin Bescheid zu wissen, weil sie die Information für ihre Tätigkeit grundsätzlich nicht benötigen würden. Auch hier ist der Arti- kel irreführend. Die Unlauterkeit der Wiederaufnahme des Vorwurfs des Abschöpfens von Steuergeldern wurde bereits erwogen. 8.7 Feststellung der Unlauterkeit Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Berichterstattung der Beklagten vom
14. März 2018 in ihrer Gesamtheit in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfolgte, zumal die Hauptpunkte als unlauter taxiert wurden. Dementsprechend ist deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens festzustellen (vgl. Rechtsbegehren 1.4). 8.8 Löschung des Online-Artikels Weil der Bericht vom 14. März 2018 in seiner Gesamtheit unlauter erscheint, ist er auf dem Online-Portal der Beklagten unter angegebenem Link gemäss klägerischem Rechtsbegehren 3.5. lit. a Abs. 1 vollständig zu löschen ist. 8.9 Löschung von Tweets Aufgrund des Befunds gemäss den Ziffern 8.7 und 8.8 hievor besteht aufgrund der Verlin- kung der unlauteren Berichterstattung via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch hin- sichtlich des betreffenden Tweets vom 14. März 2018 auf der Twitter-Timeline. Es kann auch hier auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.5 lit. a Absatz 2 zu entsprechen. 9. Berichterstattung in der BaZ vom 22. März 2018, Seite 23 (KB 55 und 56), Rechts- begehren 1.5. und 3.6. Titel: «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle», Front mit Anriss (KB 55) Untertitel: «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutach- ten belegt»
430 18 240 Seite 151 von 340 Titel: « Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz», Tagesthema, Seite 3 (KB 56) Untertitel: «Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband ver- schleierte seine rechtswidrige Rolle» 9.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 201 bis 226) Zum Inhalt dieses BaZ-Artikels vom 22. März 2018 mit Anriss auf der Frontseite und dem als Tagesthema publizierten Hauptartikel auf Seite 3 hält die Klägerin fest, dass die Leser von einem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates erfahren würden, welches brisan- te Erkenntnisse festhalte und scharfe Kritik an der Klägerin übe. Konkret habe sich die Klä- gerin rechtswidrig verhalten, da sie die Kontrolle des Arbeitsmarktes an die ZAK delegiert habe. Diese wiederum sei ihrerseits nur eine leere Hülle, welche die Kontrolle rechtswidrig an die AMS AG übertragen habe. Die AMS AG habe sämtliche Arbeiten selbst übernommen und sei letztlich nur der Klägerin verpflichtet gewesen, welche zudem ihre Rolle gegen aus- sen verschleiert habe. Steuergelder von CHF 650’000 pro Jahr seien so nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen, sondern direkt auf das Konto der Familienaus- gleichskasse der Klägerin geflossen. Der Artikel werde begleitet von einem Bild der «Chefs der Wirtschaftskammer» Hans Rudolf Gysin, Andreas Schneider sowie Christoph Buser aus dem Jahr 2012, darunter würden sich, in den Artikel eingemittet, Auszüge aus dem besagten Gutachten befinden. Zunächst wirke sich für die Klägerin der Umstand herabsetzend, dass die Beklagten in ihrer Berichterstattung am 22. März 2018 sämtliche in der bisherigen Berichterstattung erhobenen unlauteren Vorwürfe nochmals Revue passieren lassen würden. So erfahre der Leser, dass «in den letzten Wochen (...) laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Wirtschaftskammer durch die Medien bekannt geworden» seien. Erwähnung finde auch der KMPG-Bericht aus der Berichterstattung vom 24. Februar 2018, wenn im Artikel auf Seite 3 erwähnt werde, «das Gutachten der Revisionsfirma KPMG» habe «ebenfalls eine schier endlose Auflistung von Verfehlungen» aufgedeckt. Wie bereits zu den früheren Arti- keln kommentiert, würden die Beklagten beim Leser dadurch den Eindruck einer schier end- losen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens bei der Kläge- rin erzeugen, das seit Jahren andauere und nun durch breite mediale Berichterstattung end- lich aufgedeckt werde. Zu den bisherigen Berichten sei eine verschärfte Tonalität festzustellen. Im Zusammenhang mit dem Gutachten seien haufenweise Vorwürfe an die Klägerin gerichtet. Sie werde – so deutlich und häufig wie nie zuvor – als Gesetzesbrecherin bezeichnet. Mit der Formulierung, die Klägerin habe sich «übers Gesetz gestellt», sei eine unnötige Zuspitzung verbunden. So
430 18 240 Seite 152 von 340 soll die Klägerin das Gesetz nicht nur verletzt oder gebrochen haben. Mit der erwähnten Formulierung werde sie vielmehr als Diktatorin dargestellt, welche nach dem eigenen Ver- ständnis über dem Gesetz stehe. In der Unterzeile auf Seite 3 werde der Artikel weiter einge- leitet mit der Behauptung, die Klägerin habe ihre «rechtswidrige Rolle» verschleiert, was ein vertrauliches Rechtsgutachten zeige. Gerade die Tatsache, dass das angeblich rechtswidri- ge Verhalten der Klägerin prominent in den Überschriften, die erfahrungsgemäss auf den Leser besonders wirkten und von einem Teil der Leser isoliert gelesen würden, Erwähnung finde, zeige, worum es den Beklagten in der Berichterstattung vom 22. März 2018 haupt- sächlich gehe: Es soll den Lesern deutlich vermittelt werden, dass die Klägerin eine Geset- zesbrecherin sei, welche ihre rechtswidrige Rolle zudem auch noch verschleiere. Dass die Message bei den Lesern ankomme, belegten die Leserkommentare auf der Webseite der Beklagten 1 deutlich. Die Klägerin habe sich vorsätzlich über die Gesetze hinweggesetzt, werde dem Leser berich- tet, indem sie «die leere Hülle» ZAK in Stellung gebracht habe. Gleiches werde dem Leser an weiteren Stellen des Artikels sogar unverblümt vermittelt: Nachdem der Leser auf der Frontseite bereits habe lesen können, dass «Steuergelder von CHF 650'000 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugute» gekommen seien, werde im Artikel als an- geblich «brisante Erkenntnis» des Gutachtens des Rechtsdiensts angeführt, die Klägerin habe seit 2010 den Verein ZAK «vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steuergelder pro Jahr selber verwaltete», was «in mehrfacher Hinsicht gesetzeswidrig» sei. Im Schlussabschnitt mit dem provokanten Titel «Steuergelder fliessen weiter» werde schliesslich gefolgert: «Damit ist auch klar: Steuergelder flossen direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer». Dem Durchschnittsleser werde durch diese Verknüpfung suggeriert, dass die Klägerin jahrelang aktiv Steuergelder zweckentfremdet und in die eigene Tasche gewirtschaftet habe, was vom Gutachten des Rechtsdienstes nun aufgedeckt worden sei. Wie bereits in der Berichterstattung vom 3. März 2018 erfahre der Leser auch zum wiederholten Mal, dass sich die Wirtschaftskammer ihre angeblich undurchsichtige Struktur einzig dazu gegeben habe, um die vorgeworfene Zweck- entfremdung von Steuergeldern zu ermöglichen. lm Artikel auf Seite 3 heisse es: «Diese schwer durchschaubare, komplexe Firmenstruktur ist typisch für die Wirtschaftskammer. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht werden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping eingesetzt, sondern sie landen auch bei der Wirtschafts- kammer», gefolgt von: «Deswegen wurden Betrugsvorwürfe laut. Die Staatsanwaltschaft ermittelt noch immer.» Der im Anschluss erfolgte lapidare Hinweis auf die Unschuldsvermu- tung verstärke zusätzlich den Eindruck eines gegen die Klägerin bzw. deren Direktor Chris-
430 18 240 Seite 153 von 340 toph Buser laufenden Strafverfahrens. lm Verständnis des Durchschnittslesers werde damit der Eindruck erweckt, die Klägerin habe systematisch zweckgebundene Steuergelder bzw. Subventionen veruntreut und ihr Tun während Jahren aktiv verheimlicht. Die Ausführungen verschafften dem Leser den Eindruck, die Klägerin lege in einem erheblichen Umfang krimi- nelle Energie an den Tag. Dies sei eine krasse Anschwärzung und ein Schlechtmachen der Klägerin. Die Unterstellungen seien geeignet, den guten Ruf der Klägerin im Wirtschaftsraum Baselland nachhaltig zu beschädigen, einerseits natürlich bei den angesprochenen Steuer- zahlern, also der breiten Öffentlichkeit, andererseits aber auch bei den sich aus diesen zu- sammensetzenden Teilnehmern im Wirtschaftsleben und nicht zuletzt bei den Mitgliedern der Klägerin selber. Wenn die Juristen des Rechtsdienstes im Artikel schliesslich mit «Ver- trauensverlust» und «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung zitiert würden, so werde auch damit die Klägerin angeschwärzt und auf unlautere Art und Weise herabgesetzt. Auch wenn das Gutachten des Rechtsdienstes eigentlich die Arbeitstätigkeit der ZAK zum Gegen- stand habe, sei bereits auf der BaZ-Front zu lesen: «Im Gutachten werden gleich mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Wirtschaftskammer festgehal- ten». Entsprechend sei nicht etwa die ZAK, sondern die Klägerin im Artikel omnipräsent. Sie sowie allenfalls noch ihre Organe würden beim Durchschnittsleser als Gesetzesbrecherin präsentiert und blieben diesem als solche in Erinnerung. Die Aussage, es seien laufend neue Enthüllungen durch die Medien bekannt geworden, sei irreführend, weil mit Ausnahme des Regionaljournals des SRF, welches ungleich weniger häufig über die ZAK-Affäre zwei Jahre zuvor berichtet habe, habe es keine solche Berichter- stattung durch die Medien gegeben. Irreführend und unwahr sei auch die wiederholte Dar- stellung der «schwer durchschaubaren, komplexen Firmenstruktur». Die Feststellungen zum Gutachten seien insgesamt teilweise unwahr, einseitig und unnötig verletzend für die Klägerin. Das Gutachten sage nichts über allfällige Gesetzesverstösse der Klägerin aus. Vielmehr sei die Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS AG untersucht worden. Hierüber würden die Leser im Artikel getäuscht. Das Gutachten habe deshalb von Vornherein nicht zu derart krassen Vorwürfen gegen die Klägerin Anlass gegeben, wie sie von den Beklagten im Artikel vom 22. März 2018 erhoben worden seien. Falsch und irreführend für die Leser sei sodann, dass den Lesern suggeriert wird, im Gutach- ten seien Feststellungen zur zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern gemacht wor- den, wenn einerseits mit Bezug auf das Gutachten von jährlich CHF 650'000 Steuergeldern gesprochen werde, die von der Klägerin «mehrfach gesetzeswidrig» selber verwaltet wür- den, andererseits berichtet werde, derselbe Betrag sei «nicht vollumfänglich der Arbeits- marktkontrolle zugute» gekommen und es seien Steuergelder «direkt auf das Konto der
430 18 240 Seite 154 von 340 Wirtschaftskammer» geflossen. Wenn die Beklagten weiter behaupten würden, im Gutachten heisse es, dass die ZAK «nie selber den ihr übertragenen Auftrag ausgeführt», sondern die- sen «seit Jahren an die Wirtschaftskammer delegiert» habe – eine Aussage, die im Gutach- ten so übrigens nirgends zu finden sei –, so sei auch diese Aussage ungenau und irrefüh- rend. Angesichts des wirtschaftskammerfeindlichen Grundtenors des Artikels müsse diese Aussage vom Durchschnittsleser trotz der im Anschluss erfolgten grundsätzlich richtigen Präzisierung, die Kontrollen seien in den Jahren 2010-2015 an die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer sowie ab 2015 an die AMS AG, die zu 100% der Familienaus- gleichskasse der Wirtschaftskammer gehöre, delegiert worden, zu Unrecht als weiterer Missstand bei der Klägerin aufgefasst werden. Die Berichterstattung erwecke sodann den Eindruck, die Gutachter des regierungsrätlichen Rechtsdienstes hätten die Unzulässigkeit der untersuchten Delegation abschliessend festgestellt, was unzutreffend sei. Für den kras- sen Vorwurf, die Klägerin sei eine Gesetzesbrecherin, biete das Gutachten jedenfalls keine hinreichende Grundlage. Zudem sei der von der AMS AG beauftragte Experte Prof. Dr. P. ____, Dozent an der Universität Freiburg, in seinem Gutachten zur selben Fragestellung (Zulässigkeit der Kompetenzdelegation) zu einem anderen Schluss gekommen, nämlich dass die Delegation zulässig gewesen sei. Auch bezüglich Ausschreibung sei er zu einem anderen Schluss gekommen. Somit erweise sich vor allem der Hauptaufhänger des Berichts «die angebliche Gesetzes- widrigkeit der Delegation der Arbeitsmarktkontrollen von der ZAK an die AMS» – bei Lichte betrachtet als nicht zutreffend. Die Online-Kommentare zu diesem Artikel seien nach der Durchführung der Schlichtungs- verhandlung betreffend Persönlichkeitsschutz zwar gelöscht worden. Sie seien aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 22. März 2018 sowie insbesondere auch für die Eruierung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstat- tung weiterhin relevant. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 22. März 2018 seien zusätzlich Aus- sagen innerhalb der Tweets unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar verlinkt «Ein brisantes, vorher unbekanntes Gutachten zeigt, wie sich die Wirtschafts- kammer übers Gesetz stellt.» Der Beklagte 2 habe ihn seinerseits gleichentags mit dem Kommentar «Wirtschaftskammer Baselland stellte sich übers Gesetz – Vertrauliches Rechtsgutachten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle» verlinkt. Beide Tweets würden nicht nur den unlauteren Artikel verbreiten, sie kom-
430 18 240 Seite 155 von 340 mentierten diesen zusätzlich mit jeweils einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelin- halts. Zusammenfassend erweise sich die Berichterstattung vom 22. März 2018 in ihrer Gesamt- heit als unlauter. Die Berichterstattung vom 22. März werfe der Klägerin konkret widerrechtli- ches Verhalten im Zusammenhang mit der Durchführung der Schwarzarbeitskontrollen – nota bene wiederum im Bereich einer der Hauptaufgaben der Klägerin – und illegales Ab- zweigen von Steuergeldern für eigene Zwecke vor und erwecke beim Leser zudem den Ein- druck einer erheblichen kriminellen Energie der Klägerin, wodurch diese in ihrer Geltung als Teilnehmerin am Wirtschaftsleben empfindlich herabgesetzt werde. Wer derart schwerwie- gende Vorwürfe erhebe, dürfe sich nicht bloss auf einige (teilweise falsch interpretierte) Aus- sagen eines mittlerweile überholten Gutachtens stützen, ohne dieses zu hinterfragen und ohne die Betroffenen damit zu konfrontieren. Ob dem Beschwerdegegner 2 das Gutachten P. ____ vorgelegen habe, sei der Klägerin nicht bekannt. Hätte er sie – wie das den journa- listischen Regeln entspreche – vorgängig mit seinen Thesen konfrontiert, hätte er das Gut- achten jedenfalls erhalten. Aufgrund der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung beste- he nebst dem Anspruch auf entsprechende Feststellung auch ein solcher auf Löschung des ganzen Berichts. Auf eine Wiedergabe der eventualiter zur Löschung beantragten einzelnen Textpassagen wird an dieser Stelle verzichtet (vgl. hierzu K Rz 223 f.). 9.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 240 bis 262) Die Beklagten bestreiten, dass sie durch die Erwähnung bisheriger Artikel beim Leser den Eindruck einer vorliegenden «schier endlosen Serie von Verfehlungen, Missständen und gesetzeswidrigen Verhaltens» bei der Klägerin, die seit Jahren anhalte und durch die Be- richterstattung des Beklagten «aufgedeckt würde», erzeugen wolle. Es gehöre, wie bei ande- ren Medien auch, dazu, dass auf ältere Beiträge verwiesen werde, die für die aktuelle Be- richterstattung eine Rolle spielten. Von Herabsetzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG könne nicht gesprochen werden. Ebenso bestritten würden die behaupteten Vorwürfe, wel- che die Klägerin in «noch nie dagewesener Deutlichkeit und Häufung als Gesetzesbreche- rin» bezeichnen sollen. Im Artikel sei zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe oder wie eine Diktatorin über diesem stehe. Die Aus- legung des Textes erfolge vom Vertreter der Klägerin vollkommen überspitzt und falsch. Ebenso als bestritten zu gelten habe, dass der Beklagte 2 die Formulierungen «rechtswidrige Rolle» sowie «verschleiert» verwende und der Leser daraus schliessen müsse, dass die Klägerin ihr «Tun aktiv verheimliche», indem sie sich «vorsätzlich über die Gesetze hinweg- setze». In seiner Berichterstattung zitiere der Beklagte 2 aus dem Gutachten des Rechts-
430 18 240 Seite 156 von 340 dienstes der Baselbieter Regierung, aus dem er sogar einzelne Ausschnitte in den Artikel gepackt habe. Der Beklagte 2 erfülle lediglich seine Aufgabe als Journalist, indem er den Lesern vermittle, was er durch seine Recherchen in Erfahrung gebracht habe. Dazu gehör- ten auch Äusserungen, die Betroffene kritisieren würden. Ebenfalls werde bestritten, dass dem Durchschnittsleser mit diesen und weiteren angeblichen unlauteren Formulierungen suggeriert werde, dass das Gutachten aufgedeckt habe, dass durch die Klägerin jahrelang systematisch Steuergelder «zweckentfremdet» und «in die eigene Tasche gewirtschaftet» worden seien, da der Beklagte 2 dies nicht in diesem Zusammenhang formuliere. Auch wür- den die Beklagten bestreiten, der Bericht erwecke beim Leser den Eindruck, dass die Kläge- rin über einen erheblichen Umfang an krimineller Energie verfüge. Die Klägerin werde nicht in krasser Weise angeschwärzt oder schlecht gemacht. Auch werde ihr guter Ruf nicht nach- haltig geschädigt, da der Beklagte 2 lediglich aus dem Gutachten zitiere, das tatsächlich vor- gelegen habe und die beanstandeten Begriffe «Vertrauensverlust» und «Pflichtverletzung» beinhaltet habe. Aus dem Gutachten würden Ausschnitte zitiert und teilweise hineinkopiert, die es dem Leser ermöglichen würden, ein eigenes Urteil zu bilden. Zu den einzelnen Vorwürfen führten die Beklagten aus, dass aufgrund der Auszüge aus der Schweizerischen Mediendatenbank (SMD) und der Berichte des SRF erwiesen sei, dass weitere Medien regelmässig über die Klägerin und ihre Organe berichtet hätten. Dass die Staatsanwaltschaft tatsächlich Untersuchungen betreffend Zahlungen laufend gehabt habe, belege die E-Mail Korrespondenz mit Herrn O. ____ der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft. Dass ein älteres Gutachten zu aktuellen Ereignissen herbeigezogen werde, sei nichts Ungewöhnliches. Insbesondere wenn ein Zusammenhang zwischen den Ereignissen bestehe, werde das Herbeiziehen eines solchen als sinnvoll erachtet. Dass sich der Beklagte 2 dabei unwahr, einseitig und unnötig verletzend äussern würde, werde bestritten. Im Weite- ren gehe es nicht an, das Gutachten des Rechtsdienstes als falsch zu bezeichnen, da es sich hierbei um eine Expertengruppe handle, die nicht nur über ein Expertenwissen an sich verfüge, sondern – im Gegensatz zu Prof. P. ____ – über das kantonale Gesetz sowie Sys- tem bestens im Bilde sei. Das Gutachten einer Expertengruppe habe Geltung und werde durch ein Zweitgutachten nicht einfach aufgehoben. Die Berichterstattung vom 22.März 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, wes- halb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Aufgrund der fehlenden Unlauterkeit seien die klägerischen Feststellungs- und Löschungs- begehren zur Berichterstattung vom 22. März 2018 abzuweisen.
430 18 240 Seite 157 von 340 9.3 Klägerin replicando (R Rz 252 bis 270) Es treffe nicht zu, dass der Bericht bloss auf ältere Berichterstattungen verweise, sondern die dort erhobenen Vorwürfe hier wiederholen würde. Die Beklagten würden in der Kla- geantwort behaupten, im Artikel sei «zu keinem Zeitpunkt davon die Rede, dass sich die Klägerin über das Gesetz gestellt habe (...)». Diese Behauptung sei verwunderlich, laute der Titel des Artikels doch: «Wirtschaftskammer stellt sich übers Gesetz», und mache damit wörtlich diejenige Aussage. Der von den Beklagten weiter geschaffene Eindruck, wonach die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe, sei ebenfalls nicht Folge einer über- spitzten oder falschen Auslegung durch die Klägerin, sondern bleibe dem durchschnittlichen Leser bei seiner Lektüre haften. Wiederum werde von den Beklagten bestritten, was aus- drücklich im Artikel stehe. «Verschleiern» bedeute – ohne dass dazu eine lange Interpretati- on nötig wäre – nichts anderes als «aktiv verheimlichen». Die Beklagten würden auch wahr- heitswidrig behaupten, dass sie bloss aus dem Gutachten des Rechtsdienstes zitiert hätten. Dabei sei dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Klägerin «über das Gesetz ge- stellt» hätte. Es sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen, dass der Klägerin eine «rechtswidrige Rolle» zukäme. Erst recht stelle das Gutachten nicht fest, dass die Klägerin irgendetwas «verschleiert» habe. Die Beklagten berichteten davon, dass sich die Klägerin angeblich «über das Gesetz stellt», eine «rechtswidrige Rolle» einnehme, «vorschiebt», «verschleiert», «schwer durchschaubare, komplexe Firmenstrukturen» schaffe, damit Steu- ergelder bei ihr «landen» würden, was «typisch» für sie sei. Damit werde der Klägerin im Leserverständnis selbstverständlich eine erhebliche kriminelle Energie zugeschrieben, die es jedoch nicht gebe. Wie die Klägerin bereits mehrfach erwähnt habe, gehe es nicht darum, welche Begriffe im Artikel erwähnt würden, sondern welchen Eindruck der Artikel bzw. die Berichterstattung und die einzelnen Aussagen darin im Kontext bei der Leserschaft hervorru- fen würden. Hätten die Beklagten nur aus dem Gutachten zitiert und Ausschnitte davon ko- piert, hätte die Klägerin kein Problem. Die Beklagten würden aber, wie in der Klage darge- legt, weit mehr als das tun. Die Beklagten würden das von der Klägerin präsentierte Gutachten von Prof. Dr. P. ____ als Versuch der Klägerin, die Autoren des regierungsrätlichen Gutachtens in Verruf zu bringen, herunterspielen. Das Gutachten P. ____ sei jedoch nicht zu Prozesszwecken erstellt, son- dern im Rahmen der Stellungnahme der ZAK zum KPMG-Bericht an die KPMG eingereicht worden. Die Sachlage stelle sich zudem gerade umgekehrt, als es die Beklagten schildern würden, dar, nämlich dass das Gutachten P. ____ von einem ausgewiesenen Experten ver- fasst, während das Gutachten des Regierungsrates von juristischen Angestellten des Kan- tons Baselland erstellt worden sei, bei denen es sich, genauso wie bei der Klägerin und erst
430 18 240 Seite 158 von 340 recht beim Beklagten 2, nicht um Experten für die spezielle Thematik des Rechts der Dele- gation von Aufträgen von der öffentlichen Hand an private Unternehmen handle. Das Gut- achten P. ____ sei bekanntlich, wie die gesamte Stellungnahme, in den Anhang des KPMG- Berichts aufgenommen und damit Teil dieses Berichts. Wie der Bericht der KPMG, der einen etwas anderen Fokus aufgewiesen habe als das Gutachten des Rechtsdienstes, sei das Gutachten P. ____ zeitlich nach dem Gutachten des Rechtsdienstes erstattet worden, wel- ches damit überholt gewesen sei. Wenn der Beklagte 2 also als Laie über die Feststellungen des Gutachtens berichten wollte, so wäre es mindestens seine Aufgabe als Journalist gewe- sen, auch die Gegenposition, die ihm aus dem Anhang des KPMG-Berichtes bekannt sein müsste, zu studieren und abzubilden und nicht einfach diejenigen Aussagen aus dem regie- rungsrätlichen Gutachten herauszupicken, die seine Geschichte des angeblich rechtswidri- gen Gebarens der Klägerin vermeintlich unterstützten würden Die Beklagten könnten sich also auch aus diesem Grund nicht einfach mit der blossen Bemerkung, ihre Berichterstattung habe auf dem Gutachten des Regierungsrates basiert, aus der Verantwortung schleichen. Dass die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 das Gutachten P. ____, das die beschriebenen Vorwürfe widerlege, jedoch mit keinem Wort erwähne, belege jedenfalls, dass es den Beklagten gerade nicht um die Wiedergabe von Fakten, sondern nur um das Schlechtmachen der Klägerin gegangen sei. Die Beklagten betrieben zum wiederholten Male irrelevante Wortklauberei. Es gehe nicht darum, ob sie in der Berichterstattung explizit bzw. wörtlich von «krimineller Energie» der Klägerin schrieben, sondern darum, dass sie beim Durchschnittsleser den Eindruck des Bestehens einer solchen erwecken würde. 9.4 Beklagte duplicando (D Rz 260 bis 268) Es werde im Artikel weder behauptet noch suggeriert, dass die Klägerin einer Diktatorin gleich über dem Gesetz stehe. Die Klägerin stütze ihre Argumente lediglich auf den Titel des Artikels. Sie könne nicht einzelne Passagen, Begriffe oder Aussagen aus dem Bericht her- auspicken, die sie für sich gesehen als unlauter betrachte. Der Artikel müsse als Ganzes beurteilt werden und sei nicht wettbewerbsverletzend. Die Aussagen stützten sich sehr wohl auf das Gutachten des Rechtsdienstes und entstammen nicht der «Fantasie» des Beklagten
2. Im Gutachten werde mehrfach ausgeführt, dass die Auslagerung von Arbeit und Personal von der ZAK an die AMS AG nicht korrekt erfolgt und damit gesetzeswidrig gewesen sei. Die Schwarzarbeitskontrolle sei auf die Klägerin und die Gewerkschaften ausgelagert worden, weshalb diese die ZAK gegründet hätten. Zudem sei die AMS AG die Tochtergesellschaft der Klägerin. Damit trage die Klägerin die Verantwortung für die gesetzeswidrigen Zustände. Die Klägerin würde behaupten, dass sich die Beklagten unlauter verhalten haben sollen, da
430 18 240 Seite 159 von 340 sie das Gutachten P. ____ im Bericht vom 22. März 2018 mit keinem Wort erwähnt hätten. Die Beklagten würden dabei bleiben und dem Gutachten die Relevanz für den Artikel ab- sprechen, weil es ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Privatgutachten darstelle. Als solches würde es nicht einmal ansatzweise genügen, um das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates irgendwie in Frage zu stellen. 9.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 94 ff.) führte die Klägerin aus, die Beklagten hätten in der Duplik neu behauptet, das Gutachten halte eine unzulässige Gesetzesdelegation fest, was indessen in dieser Absolutheit nirgends zu lesen sei. Gleiches gelte zum Vergaberecht. Auch trage die Klägerin nicht einfach für alles die Verantwortung, auch wenn dies in der beklagtischen Berichterstattung so stehe. Die Beklag- ten blieben in ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. Septem- ber 2021 bei den bereits früher gemachten Ausführungen und wiederholten insbesondere, dass das Privatgutachten von Prof. P. ____ keinen Faktenwert gehabt habe, womit es für den Beklagten 2 keinen Anlass gegeben habe, die Erkenntnisse daraus in einem Artikel zu publizieren. Für den Entscheid über die Zulassung von Noven sei auf die Erwägungen unter III Ziffer 8 verwiesen. Bei den duplicando gemachten Äusserungen der Beklagten zur be- haupteten unzulässigen Gesetzesdelegation gemäss Gutachten und den durch die Klägerin vorgetragenen Entgegnungen handelt es sich allerdings um rechtliche Ausführungen im Hin- blick auf die Beweiswürdigung, worauf sogleich zurückzukommen ist. 9.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 9.6.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht aus einem Frontteil mit Anriss und einem Artikel, der als Tagesthema publiziert und positioniert wurde (KB 55 und 56). Die Front trägt den Titel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und den Untertitel «Baselbieter Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz, wie geheimes Gutachten belegt». Positioniert ist der Frontartikel in der Printausgabe der BaZ an oberster und somit erster Stelle im ersten Viertel der Seite. Die Titel (fett) und Untertitel (normale Schrift) der Frontseite wurden als einzige mit der grössten Schrift der Titel bzw. Untertitel formatiert. Eingeleitet wird der Anriss mit dem Bericht, dass ein vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter Re- gierung scharfe Kritik an der Wirtschaftskammer übe. Diese habe sich im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen rechtswidrig verhalten und ihre Rolle diesbezüglich verschleiert. Im zweiten Abschnitt erklärt der Beklagte 2, dass die Gewerkschaften und die Klägerin seit 2010 die vom Kanton übertragene Aufgabe übernommen habe, Unternehmen in Bezug auf Lohndumping und Schwarzarbeit zu kontrollieren. Hierfür sei der Verein «ZAK» gegründet worden. Dieser stehe seit 2015 in der Kritik, weil er unter anderem zu wenige Kontrollen
430 18 240 Seite 160 von 340 durchgeführt habe. In den letzten Wochen seien laufend neue Enthüllungen rund um die Arbeitsmarktkontrollen und die Klägerin bekannt geworden. BaZ-Recherchen hätten erge- ben, dass der Rechtsdienst der Regierung bereits am 20. Juni 2016 ein bislang vertraulich gehaltenes Gutachten über die ZAK erstellt habe, welches der Beklagten 1 vorliege. Darin würden mehrere Gesetzesverstösse der ZAK respektive der federführenden Klägerin festge- halten. So heisse es etwa, die ZAK hätte den ihr übertragenen Auftrag nie selber ausgeführt, sondern diesen seit jeher an die Klägerin delegiert, was gegen das Gesetz sei. Von 2010 bis 2015 habe die Familienausgleichskasse der Klägerin, die üblicherweise für Kinderzulagen zuständig sei, Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt. Ab 2015 sei es die AMS AG gewesen, die zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Die paritätisch geführ- te ZAK sei jedoch nur eine leere Hülle, deren Vorstand gegenüber dem Geschäftsführer und den Kontrolleuren keinerlei Weisungsbefugnis gehabt habe, wie das Gutachten festhalte. Die Mitarbeitenden seien der Klägerin verpflichtet gewesen. Pikant sei, dass die Regierung of- fenbar nichts über diese Gesetzeswidrigkeit gewusst habe. Der Kanton habe eine hoheitliche Aufgabe an Private abgegeben, ohne sie zu kontrollieren. So seien Steuergelder von CHF 650'000.00 pro Jahr nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen. Die sonst zurückhaltenden Juristen würden von einem «Vertrauensverlust» und einer «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung sprechen. Der ganzseitige Artikel auf Seite 3 der BaZ-Printausgabe vom 22. März 2018 (KB 56) als Tagesthema ist betitelt mit «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz». Der Untertitel nimmt das Gutachten des Rechtsdienstes auf mit dem Wortlaut: «Vertrauliches Rechtsgut- achten zu Arbeitsmarktkontrollen zeigt: Verband verschleierte seine rechtswidrige Rolle.» Unter den Titeln folgt der Textteil, welcher in zwei ganzseitigen Spalten am linken und rech- ten Seitenrand angeordnet wurde und mittig ein Bild des ehemaligen und des aktuellen Di- rektors sowie des Präsidenten der Klägerin (Rudolf Gysin, Christoph Buser und Andreas Schneider) einrahmt, gefolgt darunter von der Abbildung einer Kopie mit Auszügen des er- wähnten Gutachtens. Das Bild ist mit der Legende versehen: «Die Chefs der Wirtschafts- kammer demonstrieren öffentlichkeitswirksam Einigkeit (in fetter Schrift). Der ehemalige Di- rektor Hans Rudolf Gysin, der aktuelle Präsident Andreas Schneider sowie Direktor Chris- toph Buser (v.l.). Unter dem Auszug aus dem Gutachten steht zu lesen: «Deutliche Kritik (in fetter Schrift). Der Rechtsdienst der Regierung übt scharfe Kritik an der Umsetzung der Ar- beitsmarktkontrolle.» Inhaltlich handelt der Artikel von der Arbeitsmarktkontrolle und der Begutachtung der Sub- delegation dieser Aufgabe durch die ZAK an die AMS AG. Einleitend wird darüber berichtet, dass ein bisher unbekanntes, vertrauliches Gutachten des Rechtsdienstes der Baselbieter
430 18 240 Seite 161 von 340 Regierung in einem bisher unbekannten vertraulichen Gutachten brisante Erkenntnisse fest- gehalten habe: Seit 2010 habe die Wirtschaftskammer den sozialpartnerschaftlichen Verein ZAK vorgeschoben, um zu verschleiern, dass der KMU-Verband die CHF 650'000.00 Steu- ergelder pro Jahr selber verwaltet habe. Dies sei in mehrfacher Hinsicht gemäss Gutachten gesetzeswidrig. Wiederholt wird sodann der bereits auf der Front erwähnte «Vertrauensver- lust» und die «Pflichtverletzung» gegenüber der Regierung, von welchen die Gutachter spre- chen würden. Im folgenden Abschnitt führte der Beklagte 2 aus, dass das Gutachten bereits vom 10. Juni 2016 datiere, die Regierung das Treiben der Wirtschaftskammer danach indes- sen nicht gestoppt habe, sondern im Gegenteil der ZAK und der Klägerin einen Persilschein ausgestellt habe, ja dieser sogar weitere Monate später beim Aufbau eines neuen, ebenfalls juristisch fragwürdig organisierten Vereins zur Arbeitsmarktkontrolle geholfen habe. Im nächsten Abschnitt erfährt der Leser vom Auftrag für die Begutachtung. So schrieb der Be- klagte 2 die Regierung habe ihren Rechtsdienst im April 2016 beauftragt, eine «Überprüfung des Rechtsverhältnisses der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) und der AMS Arbeits- markt-Service AG (AMS AG)» zu erstellen, wobei der Ausschlag für dieses Mandat Medien- berichte von 2015 gewesen sein dürften. Damals sei bekannt geworden, dass die ZAK ei- nerseits zu wenig Kontrollen durchführt habe und die Kontrolleure nicht bei der ZAK, sondern bei der oben genannten Arbeitsmarkt-Service AG angestellt gewesen seien, die wiederum zu 100 Prozent der Familienausgleichskasse der Klägerin gehöre. Diese schwer durchschauba- re, komplexe Firmenstruktur sei typisch für die Klägerin. Der Sinn dahinter: Durch dieses Geflecht würden nicht alle Steuergelder für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und Lohn- dumping eingesetzt, sondern sie landeten auch bei der Klägerin. Mehrfach sei bereits dar- über berichtet worden, dass eben die AMS das Personal der ZAK in Rechnung stelle und somit eine Marge für sich erwirtschafte. Deswegen seien Betrugsvorwürfe lautgeworden. Die Staatsanwaltschaft ermittle noch immer. Für alle Beteiligten gelte die Unschuldsvermutung. Zum Inhalt des Gutachtens zitierte der Beklage 2 zunächst die erste Frage («Wie ist die Rechtsbeziehung zwischen ZAK und AMS AG zu werten?», aus welcher er schloss, dass die Regierung bisher nicht gewusst habe, wer genau die Einhaltung der Arbeitsgesetze kontrol- liere. Gemäss den Gutachtern sei in der Leistungsvereinbarung zwischen der ZAK und der AMS AG alles an die AMS abgetreten worden, also vom Geschäftsführer über die Kontrol- leure und Infrastruktur sei selbst das Büro bei der AMS AG der Klägerin angesiedelt. Die ZAK qualifizierte der Beklagte 2 als leere Hülle, was sich aus der Erklärung der Gutachter ergebe, wonach deren Vorstand und Mitglieder (also Gewerkschafter und Vertreter der Wirt- schaftskammer, die Redaktion) gegenüber dem Geschäftsführer, den Kontrolleuren (...) kei- ne Arbeitgeber-Kompetenzen und kein direktes Weisungsrecht hätten. Die AMS AG nehme
430 18 240 Seite 162 von 340 somit alle Geschäfte wahr, zu welchen sich die ZAK gegenüber dem Kanton verpflichtet ha- be. Für den Beklagten 2 sei die ausschliessliche Tätigkeit durch die AMS AG mit Verpflich- tung gegenüber den Chefs der Klägerin vor den Behörden verschleiert worden, was er mit folgender Passage aus dem Gutachten abstützte: «Bei der AMS AG handelt es sich nicht um eine Hilfsperson der ZAK, auch wenn sie nach aussen in deren Namen auftritt». Der Staat, so der Beklagte 2 im Bericht weiter, dürfe aber hoheitliche Aufgaben nur dann an Private vergeben, wenn er die Aufsicht behalte. Dies sei hier jedoch nicht mehr der Fall, weil die ZAK nur eine leere Hülle gewesen sei. Nur die ZAK hätte gemäss Gutachten die Aufgabe durchführen dürfen. Die AMS AG erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. Nach dem Zwischentitel «Steuergelder fliessen weiter» fährt der Beklagte 2 in seiner Berichterstattung fort, die Auslagerung an die AMS AG habe im 2015 stattgefunden. Aber auch zuvor habe die ZAK nie selber Kontrollen durchgeführt, sondern die Aufgabe zwischen 2010 und 2015 an die Familienausgleichskasse der Klägerin ausgelagert, obwohl Arbeitsmarktkontrollen nicht zum Tätigkeitsfeld von Familienausgleichskassen gehörten. Auf diese Weise seien Steuer- gelder direkt auf das Konto der Familienausgleichskasse der Klägerin geflossen, was dem Willen der Politik und dem Gesetz widerspreche. Die Juristen hätten diesbezüglich auch die Frage in den Raum gestellt, ob dieses gesetzeswidrige Vorgehen «unter stillschweigender Duldung des Kantons erfolgt ist». Im Weiteren seien die Gutachter zum Schluss gelangt, dass auch bei Zulässigkeit der Delegation eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe sich die ZAK «vollkommen» über das Submissionsgesetz «hinweggesetzt». Und nochmals wiederholt der Beklagte 2, es sei davon auszugehen, dass die ZAK klar ge- gen die Grundsätze des Vergaberechts verstossen habe. Im folgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die bereits erfolgte Schilderung auf, dass die Regierung trotz dieses Gutachtens untätig geblieben sei bzw. stattdessen gestützt auf das KPMG-Gutachten die ZAK und AMS AG mit der Feststellung entlastet habe, es seien keine Steuergelder unlauter verwendet wor- den. Zudem sei der neue Verein AMKB gegründet worden, welcher seinerseits, wie von der BaZ bereits berichtet, auf juristisch wackeligen Füssen stehen soll. Im letzten Abschnitt des Berichts wird die Reaktion der VGD auf die Anfrage des Journalisten zum Gutachten wieder- gegeben, wonach die wertvollen Erkenntnisse daraus in die Leistungsvereinbarung mit der AMKB ab 2017 eingeflossen seien. Dies sei gemäss den Ausführungen des Beklagten 2 in der Tat der Fall, indem die Kontrolleure direkt bei der AMKB angestellt seien, so dass Mar- gen auf das Personal nicht mehr möglich seien. Die Subventionen würden aber weiterflies- sen, wobei die steuerbefreite, weil nicht gewinnorientierte AMKB pro Jahr rund CHF 350'000.00 Gewinn erwirtschaften dürfe – dies bei Steuergeldern für Lohndumping- und Schwarzarbeitsbekämpfung von einer Million Franken.
430 18 240 Seite 163 von 340 9.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin durch die Berichterstattung vom 22. März 2018 scheint unter den Parteien unumstritten und ergibt sich auch nach Ansicht des Kantonsge- richts ohne weiteres bereits aus den Titeln auf der Front sowie auf Seite 3 der betreffenden BaZ-Ausgabe. Auch im Textteil wird die Klägerin unmittelbar und direkt mehrfach kritisiert, wobei es angesichts der klägerischen Ausführungen und der fehlenden substantiierten Be- streitung einer Betroffenheit der Klägerin durch die Beklagte bei dieser Feststellung bleiben kann, ohne dass in diesem Zusammenhang näher auf den Inhalt der Berichte einzugehen wäre. 9.6.3 Über die Herabsetzung der Klägerin aus der Berichterstattung vom 22. März 2018 besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, auch wenn die Beklagten eine solche mit der Begründung bestreiten, der Wortlaut des Berichts decke sich nicht mit den klägerischen In- terpretationen. Bereits die Wahl der Betitelung («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und im Untertitel der Front sowie als Haupttitel des Artikels zweimalig «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») ist eindeutig mit einem Schlechtmachen der Klägerin verbunden und zwar unabhängig davon, ob mit der Formulierung «sich übers Gesetz stellen», eine gestei- gerte Form ungesetzmässigen Handelns, wie es die Klägerin als Vorwurf diktatorischen Handelns verstehen will, gemeint wird oder nicht. Der Vorwurf gesetzeswidrigen Vorgehens oder Verhaltens ist in den betreffenden Formulierungen allemal inkludiert, was bereits zur Herabsetzung geeignet ist. Auf die Wirkung von Titeln auf die Leserschaft durch deren Tonalität mit Schlagworten und durch die Aufmachung mit Formatierung und Gliederung bzw. Darstellung wurde unter Hin- weis auf Lehre und Bundesgerichtsrechtsprechung bereits eingegangen. Auch hier kann deshalb auf den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheid und die entsprechenden kan- tonsgerichtlichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid verwiesen werden (vgl. E. IV 2.2). Auch im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist von gesetzeswidri- gem Vorgehen unter der Federführung der Klägerin (Front, 3. Spalte) die Rede. Steuergelder sollen nicht vollumfänglich der Arbeitsmarktkontrolle zugutegekommen sein, sondern über die ZAK als leere Hülle an die Familienausgleichskasse der Klägerin und später an die AMS AG, einer Tochterunternehmung der Klägerin, geflossen sein, was gegen den Willen der Politik und das Gesetz sei. Die unsachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder stellt eine weitere Herabsetzung dar, ebenso die behauptete gesetzeswidrige Übertragung einer staat- lichen Aufgabe auf einen Dritten durch Subdelegation der Kontrollarbeit an die ZAK und spä- ter an die AMS AG, welche auch noch Submissionsrecht verletzt haben soll, ohne Überwa- chungsmöglichkeit durch den Kanton.
430 18 240 Seite 164 von 340 Die Klägerin soll nach dem Bericht der Beklagten, welche sich auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates berufen, ihre Rolle vor und gegenüber den Behörden verschleiert haben. Auch dies lässt sich bereits dem Untertitel des Hauptartikels auf Seite 3 entnehmen und wird im einleitenden ersten Abschnitt der linken Spalte wiederholt sowie im zweiten Abschnitt der rechten Spalte nochmals aufgenommen. Auch das Verschleiern einer Rolle bei der Verwaltung öffentlicher Gelder ist nicht nur eine kritische Äusserung, sondern deutlich negativ behaftet, indem der Klägerin aktives und somit bewusstes Täuschen mit unredlichen Geschäftsabsichten unterstellt wird. Damit ist offensichtlich ein Schlechtmachen verbunden. Auch die Wiederaufnahme der Vorwürfe, dass die Klägerin schwer durchschaubare Firmen- strukturen aufweise mit dem Sinn, Margen zu erzielen, womit letztlich Steuergelder für eige- ne Zwecke verwendet würden und das Zurückkommen auf den KPMG-Bericht mit einer schier endlosen Auflistung von Verfehlungen, wie der Beklagte 2 berichtet, bezichtigt die Klägerin, unzulässige Geschäftspraktiken zu betreiben. Entgegen den beklagtischen Ausfüh- rungen wurde im Artikel vom 22. März 2018 nicht nur in allgemeiner Weise auf diese bereits in früheren Berichterstattungen erhobenen Vorwürfe verwiesen, sondern diese auf Seite 3 im letzten Abschnitt der linken Spalte und an angegebener Stelle im 4. Abschnitt der rechten Spalte nochmals ausführlich wiederholt. 9.6.4 Für die Frage der Unwahrheit bzw. Irreführung der Leserschaft durch die die Kläge- rin herabsetzende BaZ-Berichterstattung vom 24. Februar 2018 im Zusammenhang mit dem KPMG-Bericht sei auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen vorne verwiesen (vgl. E. IV 5.6, insb. E. IV 5.6.5 hievor). Was dort ausgeführt wurde, kann auch zum Artikel vom 22. März 2018 festgehalten werden, welcher aufgrund der Verweisung auf einen unlauteren Medien- bericht an den betreffenden Stellen seinerseits als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren ist. Soweit die Unlauterkeit des Artikels zur behaupteten gesetzeswidrigen Übertragung der Kon- trollaufgaben durch die ZAK an die AMS AG zur Beurteilung steht, ist auf das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates einzugehen, welches die Klägerin als KB 58 ins Recht gelegt hat. Dieses wurde bereits am 10. Juni 2016 erstellt. Wann der Beklagte 2 in den Be- sitz desselben gelangte, wurde im vorliegenden Verfahren, soweit ersichtlich, nicht näher dargelegt. Für das Kantonsgericht ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern für den Be- klagten 2 für die Verfassung des Artikels vom 22. März 2018, welcher sich hauptsächlich auf das fragliche Gutachten abstützt, einen aktuellen Anlass bestanden haben könnte. Die Klä- gerin führte sodann an, dass sie vor der Publikation durch die Beklagten nicht um eine Stel-
430 18 240 Seite 165 von 340 lungnahme ersucht worden sei. Zudem beteuerte sie, wäre sie mit den Vorwürfen konfron- tiert worden, hätte sie dem Beklagten 2 das Gutachten von Prof. P. ____ zur Verfügung ge- stellt, welches den Ansichten des regierungsrätlichen Rechtsdienstes diametral entgegen- stehen würde. Die Beklagten entgegneten lediglich, dass der Beklagte 2 selbst bei Kenntnis des Gutachtens P. ____ keinen Anlass gesehen hätte, dieses in seine Berichterstattung zu integrieren, zumal es sich bei diesem um ein reines Parteigutachten gehandelt habe. Dem widersprach wiederum die Klägerin, indem sie sinngemäss darauf hinwies, dass das fragli- che Gutachten nicht als Parteigutachten zu werten sei, weil es nicht im Zuge der Überprü- fung durch den Rechtsdienst oder die darauf gründende BaZ-Berichterstattung in Auftrag gegeben worden sei, sondern im Rahmen des KPMG-Gutachtens eingeholt worden sei. Die- ses datiere vom 5. August 2016, weshalb die Begutachtung durch den Rechtsdienst des Regierungsrates als überholt zu betrachten sei. Aus diesen Parteidarstellungen ergibt sich für das Kantonsgericht zunächst einmal zweierlei: Zum einen wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, die Klägerin im Vorfeld zur Berichterstattung vom 22. März 2018 nicht um Stellungnahme ersucht zu haben, obwohl für die Publikation des hier interessierenden Arti- kels mangels Aktualität des Inhalts keine zeitliche Dringlichkeit bestanden hat. Das Gutach- ten des Rechtsdienstes des Regierungsrates wurde beinahe 2 Jahre früher ausgearbeitet. Angesichts der Schwere des Vorwurfs gesetzeswidrigen Handels durch die Klägerin bzw. deren Positionierung über dem Gesetz gleichsam bestehende Bestimmungen bewusst zu ignorieren, wäre eine Konfrontation der Klägerin mit der Recherche des Beklagten 2 vor der Veröffentlichung des Artikels angezeigt gewesen. Ebenso wäre mit Blick auf die Ausgewo- genheit einer Berichterstattung der Einbezug des Gutachtens P. ____ geboten gewesen. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen gewesen, dessen Inhalt wiederzugeben mit dem Vor- behalt, den es aus seiner Sicht gegenüber Parteigutachten anzubringen gebe. Ob sich das vom Beklagten 2 gewählte gegenteilige Vorgehen mit dem Berufskodex des Schweizer Presserates «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» und den dazu gehörenden Richtlinien im vorliegenden Fall vereinbaren lässt, braucht das Kan- tonsgericht allerdings nicht zu entscheiden. Generell lässt sich mit Bezug auf deren Tragwei- te aber festhalten, was das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Medienberichts auf eine Verletzung von Art. 28 ff. ZGB erwogen hat. Weder kann die Einhal- tung dieser berufsethischen Pflichten ein tatbestandsmässiges Verhalten rechtfertigen, noch gilt der Umkehrschluss, wonach jede Verletzung derselben zwangsläufig tatbestandsmässig sein muss (BGer 5A_496/2014 E. 4.2). Unabhängig von einer allfälligen Missachtung der Presseratsrichtlinien sind an eine Berichterstattung hinsichtlich des Wahrheitsgehalts hohe Anforderungen zu stellen, wenn einer Person illegale Machenschaften vorgeworfen werden
430 18 240 Seite 166 von 340 und diese mit den erhobenen Vorwürfen und dem damit verbundenen Sachverhalt vor der Veröffentlichung des Artikels nicht konfrontiert wurde. Weil bereits der Titel in der gewählten Formulierung («Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») für den Durchschnittsleser keinen Interpretationsspielraum zulässt und auch die Berichterstattung selber wenig relativie- rende Äusserungen enthält, muss der Gesetzesbruch der Klägerin einwandfrei nachweisbar sein, andernfalls die Berichterstattung unwahr und – weil, wie bereits erwogen, auch herab- setzend – als unlauter einzustufen ist. Das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 10. Juni 2018 (KB 58) zur Überprüfung des Rechtsverhältnisses zwischen der Zentralen Arbeitsmarkt-Kontrolle (ZAK) und der AMS Arbeitsmarkt-Services AG (AMS AG) nimmt in seinen Grundaussagen sinnge- mäss die Position ein, dass die Substitution durch die ZAK an die AMS AG möglicherweise im Widerspruch zur Leistungsvereinbarung mit dem Kanton gestanden sei. Die Formulierun- gen sind vorsichtig gewählt. Ein offensichtlicher Verstoss wurde höchstens bei der Frage nach der Einhaltung zum Vergaberecht festgemacht. So steht auf den Seiten 10 f. unter an- derem zu lesen: «Insgesamt kommen wir zum Schluss, dass die Subdelegation der Kon- trollaufgaben im Baugewerbe durch die ZAK an die AMS AG kaum zulässig war. Dies insbe- sondere auch vor dem Hintergrund, dass für die Kontrollen gemäss dem Wortlaut nach § 12 GSA praktisch ausschliesslich die ZAK in Frage kommt. Eine analoge Anwendung von Arti- kel 398 Abs. 3 OR erscheint vor diesem Hintergrund nicht als sachgerecht.» Und weiter: «Die Konsequenzen, die sich aus einer unbefugten Substitution ergeben, sind vor allem haf- tungsrechtlich: Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären (Artikel 399 Abs. 1 OR). Falls doch von einer zulässigen Übertragung des Auftrags auszuge- hen wäre, käme die besondere Haftungsregel nach Artikel 399 Absatz 1 OR nicht zur An- wendung. Die ZAK würde demnach nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der AMS AG haften (Artikel 399 Abs. 2 OR).» Sodann wird als Folge bei angenommener Unzulässigkeit einer Delegation im Anschluss an die Ausführungen zu Art. 398 Abs. 3 OR und Art. 399 OR festgehalten: «Eine unzulässige Substitution stellt ausserdem einen starken Vertrauensbruch dar. Es stellt sich die Frage, ob die ZAK durch den unzulässigen Beizug eines Dritten ihre Pflichten gegenüber dem Kanton verletzt hat. In diesem Fall könnte ihr der Regierungsrat die Ermächtigung zur Kontrolltätigkeit entziehen (§ 10 Buchstabe c der Ver- ordnung über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 27. Januar 2015 [VSA]).» Zur Frage, ob mit der Delegation der ZAK an die AMS AG kantonales Submissionsrecht verletzt worden sei, liessen sich die Gutachter wie folgt vernehmen (vgl. Gutachten S. 13): «Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die ZAK klar gegen die Grundsätze des Vergaberechts
430 18 240 Seite 167 von 340 verstossen hat. Den gesetzlichen Vorgaben sollte im Hinblick auf den bevorstehenden Ab- schluss einer neuen Leistungsvereinbarung mit der ZAK Rechnung getragen werden.» Das Gutachten schliesst mit verschiedenen Empfehlungen für allfällige künftig zwischen der ZAK und dem Kanton abzuschliessende Leistungsvereinbarungen ab dem Jahr 2017. Aus dem Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates ergibt sich demnach für das Kantonsgericht nicht in der im BaZ-Bericht vorgegeben Deutlichkeit, dass die Subdelegation der Kontrolltätigkeit durch die ZAK an die AMS AG gesetzeswidrig gewesen ist. Wohl ten- dierten die Gutachter zu einem entsprechenden Befund, zogen aber auch mögliche (haf- tungsrechtliche) Fragen in Erwägung für den Fall, dass eine Substitution zulässig gewesen sein sollte. Als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung bewerten die Gutachter das Verhalten wiederum «nur» bei vorausgesetzter Unzulässigkeit. Wenig kann dem BaZ-Bericht darüber entnommen werden, welche Empfehlungen der Rechtsdienst für den Abschluss künftiger Leistungsvereinbarungen zur Ausräumung bestehender rechtlicher Unwegsamkeiten abge- geben hatte. Der Artikel vom 22. März 2018 erweist sich deshalb in Bezug auf die behaupte- te Gesetzeswidrigkeit einer Delegation zumindest als irreführend, wenn nicht sogar als un- wahr. Im Weiteren wurde das Verhalten der Klägerin, welche ihre Rolle gemäss den Ausfüh- rungen des Beklagten 2 verschleiert haben soll, im Gutachten nicht weiter untersucht. Es wurde einzig in den Raum gestellt, dass über den Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Sub- delegation Unklarheit bestehe, so dass die Frage der nachträglichen Genehmigung der Sub- stitution im Sinne des analog beigezogenen Auftragsrechts offenbleiben müsse. Daraus eine Verschleierung abzuleiten, welche auch nach dem Verständnis des Durchschnittslesers ein aktives Vorgehen der Klägerin vorausgesetzt hätte, kommt einem Schuss über das Ziel gleich, so dass sich die Berichterstattung hier nicht nur als irreführend, sondern auch als un- nötig verletzend erweist. Soweit über den Verstoss gegen das kantonale Submissionsgesetz berichtet wird, stützt sich der Artikel des Beklagten 2 vom 22. März 2018 zwar auf das Gut- achten des Regierungsrates ab. Mit den Titeln und Untertiteln («Rechtswidrige Arbeitsmarkt- kontrolle» und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz») wird jedoch suggeriert, die Organisation der Schwarzarbeitskontrolle durch die ZAK mit Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS AG sei insgesamt gesetzeswidrig, so dass der Leser dadurch in die Irre geführt wird – indem anders als die Formulierung in den Titeln es ankündigt – gemäss dem als Grundlage bezeichneten Gutachten lediglich die Vergabe des Kontrolltätigkeitsauftrags an die AMS AG submissionsrechtlich als unzulässig eingestuft wurde. Im Weiteren hätte dem Befund aus dem Gutachten des Rechtsdienstes aus Gründen der Ausgewogenheit einer Medienberichterstattung die Meinung von Prof. P. ____ gegenübergestellt werden müssen, welcher zu einem gegenteiligen Schluss gelangt war, nämlich, dass vom Grundsatz her zwar
430 18 240 Seite 168 von 340 eine Ausschreibung notwendig gewesen wäre. Vorliegend habe aber gemäss P. ____ auf eine solche gestützt auf § 19 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (SGS BL 420) verzichtet werden können, weil die ZAK als einzige Anbieterin die gesetzli- chen Anforderungen der Kontrolltätigkeit erfüllt habe (vgl. Gutachten von Prof. Dr. P. ____ vom 5. August 2016, S. 28 f. Rz 53; KB 59). Der klägerischen Ansicht, dass mit dem Gutach- ten P. ____ die Meinung der Gutachter des Rechtsdienstes überholt gewesen sein soll, kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Dementsprechend erweist sich die BaZ- Berichterstattung auch nicht als unwahr. Irreführend bleibt sie aber dennoch, zumal allfällige Gegenmeinungen durch weitergehende Recherchen bzw. bei Einholung einer Stellungnah- me bei der Klägerin durch den Beklagten 2 erhältlich zu machen gewesen wären, dies aber vorliegend ohne Erklärung des Beklagten 2 offenbar unterblieben ist. Dass es auch Gründe für eine andere Sichtweise zur submissionsrechtlichen Beurteilung der Subdelegation gege- ben hätte, wird dem Durchschnittsleser dadurch vorenthalten, so dass dieser in diesem Punkt in die Irre geführt wurde. Weil die unvollständige Berichterstattung einen Punkt betraf, welchen die Klägerin herabsetzte, ist die Berichterstattung auch hier als unlauter gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu bezeichnen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass es für den schweren Vorwurf an die Ad- resse der Klägerin in der BaZ-Berichterstattung vom 22. März 2018, diese habe sich bei der Delegation einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe um das Fehlen gesetzlicher Grundlagen fou- tiert sowie gegen Submissionsrecht verstossen, am erforderlichen einwandfreien Nachweis mangelt. Das im Recht liegende Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates stützt diese Aussage jedenfalls nicht in dieser Deutlichkeit, wie sie der fragliche BaZ-Artikel glau- ben lassen möchte. Im Weiteren fehlt es dem Bericht an der Ausgewogenheit, welche durch die Einholung einer Stellungnahme bei der Klägerin vor der Publikation und der dadurch er- hältlich gemachten Gegenmeinung von Prof. P. ____ hätte erreicht werden können. Weil die Leserschaft stattdessen über das angebliche eindeutige gesetzeswidrige Vorgehen der Klä- gerin, welches aufgrund des Gutachtens des Rechtsdienstes des Regierungsrates erstellt sein soll, in die Irre geführt wird, erweist sich der gesamte Bericht als unlauter. 9.7 Feststellung der Unlauterkeit Wie die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 9.6 gezeigt haben, erfolgte auch die Berichterstattung der Beklagten vom 22. März 2018 in Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, so dass deren Widerrechtlichkeit in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Rechtsbegehrens (Ziffer 1.5.) festzustellen ist.
430 18 240 Seite 169 von 340 9.8 Löschung des Online-Artikels Aufgrund der Strahl- und Schlagkraft der Titel auf die Leserschaft mit der Feststellung, die Klägerin setzte sich übers Gesetz und der fehlenden Abschwächung der Vorwürfe im Bericht selber, sowohl auf der Front als auch im Hauptartikel, ist die Berichterstattung als Ganzes unlauter, so dass dieselbe antragsgemäss auf der Internet-Seite der Beklagten 1 (soweit frei zugänglich und in der E-Paperversion) und deren Online-Archiven gemäss Rechtsbegehren 3.6. lit. a zu löschen sind, wozu die Beklagte 1 richterlich anzuhalten ist. 9.9 Löschung von Tweets Aufgrund der Einstufung der Berichterstattung vom 22. März 2018 als unlauter gemäss den Erwägungen unter Ziffer 9.6 hievor besteht aufgrund der Verlinkung derselben via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich des betreffenden Tweets vom 22. März 2018 auf den Twitter-Timelines der Beklagten 1 und 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.6 lit. b und Ziffer 3.6. Absatz 2 zu entsprechen. 10. Berichterstattung in der BaZ vom 3. April 2018, Seite 17 (KB 61 und 63), Rechtsbe- gehren 1.6. und 3.7. Titel: «Die Firma» Untertitel: «Das System Wirtschaftskammer und ihr Netzwerk aus Politik, Verwaltung und Gewerkschaften – ein Ausschnitt» 10.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 227 bis 249) Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, dass die Beklagten am 3. April 2018 eigentlich in- haltlich nichts Neues zu berichten hätten. Der Artikel auf Seite 17 sowie der Anriss auf der Front würden die bisherige Berichterstattung aufnehmen, bereits früher erhobene Vorwürfe wie das Bestehen von Missständen oder die Zweckentfremdung von Steuergeldern wieder- holen und die Klägerin und mit ihr verbundene juristische Personen als undurchsichtiges, unkontrolliertes System anprangern. Etwa die Hälfte der Seite 17 werde zudem von einem überdimensionierten Schema ausgefüllt mit der Bildunterschrift «Jeder mit jedem. Das Netz- werk ist ein geschlossenes System, das sich selber kontrolliere und in das von aussen «Steuergelder einfliessen», das angebliche «Verbindungen» und «Geldflüsse» zwischen verschiedenen Einheiten im Zusammenhang mit der Klägerin aufführe, wobei es sich nur um einen «Ausschnitt» handle. Neben der dominanten Darstellung sei im Artikel schliesslich die Rede von einem «äusserst komplexen Beziehungsnetz» bzw. «komplexen System aus Ver-
430 18 240 Seite 170 von 340 einen und Aktiengesellschaften (...), die [Ex-Wirtschaftskammer-Direktor Hans Rudolf Gysin] mit Seilschaften aus Politik, Gewerkschaft, aber auch Verwaltung befestigt» habe. Die Beklagten behaupteten zu wissen, dass «[r]und 40 Vereine und Unternehmen (...) di- rekt» und «indirekt […] 70 Vereine und Unternehmen mit Vertretern aus Wirtschaft, Politik und Verwaltung» zum «Wirtschaftskammer-Netzwerk» gehörten, «in denen dieselben Akteu- re sitzen». Wie bereits in früheren Berichten erfahre der Leser ohne weitere Erläuterung, der BaZ lägen «Rechnungen, Bankauszüge und Protokolle» vor, die die Anschuldigungen bele- gen würden. lm Artikel werde sodann die These aufgestellt: «Das System kontrolliere sich selber» bevor die Beklagten die Stossrichtung der gesamten Berichterstattung gegen Ende ihres Artikels schliesslich auf den Punkt bringen würden, wenn sie ausführten: «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können». Begleitet wer- de die Berichterstattung vom 3. April 2018 in der BaZ mit der «Frage des Tages»: «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» Der Titel des Artikels sei Programm. «Die Firma» sei notorischerweise ein berühmter Best- seller-Roman von John Grisham, der 1993 verfilmt worden sei (u.a. mit Tom Cruise). Die Geschichte drehe sich um eine Anwaltskanzlei, die für Klienten Gelder wasche und in wel- cher Anwälte, die die Vorgänge öffentlich machen wollten, auf mysteriöse Art und Weise ums Leben kommen würden. Es sei klar, dass bereits der Titel des Artikels beim belletristisch und/oder cineastisch durchschnittlich bewanderten Leser die von den Beklagten gewünsch- ten Assoziationen hervorrufe: Er vergleiche die Klägerin mit einer kriminellen Organisation, welche sich und ihren Partnern über verschiedene Kanäle illegal Gelder zuschanze. Das Bild der Klägerin als solche kriminelle Organisation, das die Beklagten seit Wochen in die Köpfe der Leser zementiert habe, werde mit der Berichterstattung somit weiter verfestigt. Der Arti- kel auf Seite 17 werde dann eingeleitet mit den Worten: «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkon- trollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern, und, und, und [sic!]. Alle Lokalmedien berichten seit Wochen über langjährige fragwürdige Geschäftsgeba- ren rund um die Wirtschaftskammer Baselland – alleine die Missstände rund um die ausge- lagerten Arbeitsmarktkontrollen reichen bis zu acht Jahre zurück». Auch in der zweiten Spal- te werde davon berichtet, dass «Medien Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen ZAK/ZPK enthüllten». Der Artikel biete also erneut eine Art Gesamtschau über die angebli- chen Verfehlungen der Klägerin und stehe geradezu sinnbildlich für die ehrverletzende und unlautere Kampagne der Beklagten. Die immer und immer wiederkehrende Behauptung der «Zweckentfremdung» und «Abführung» von Steuergeldern durch das von der Klägerin ge- führte «komplexe System» beinhalte einen – wenig unterschwelligen – Deliktsvorwurf. Die im
430 18 240 Seite 171 von 340 Verständnis des Durchschnittslesers für die Klägerin herabsetzende Wirkung der Berichter- stattung der Beklagten vom 3. April 2018 zeige sich in nicht zu überbietender Deutlichkeit am Ergebnis der dannzumal gestellten – und im Übrigen auch für sich alleine unlauteren – «Fra- ge des Tages», ob das «Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden» solle. Ange- sichts der massiven unlauteren Unterstellungen in der streitgegenständlichen Berichterstat- tung vermöge es nicht zu verwundern, dass 78% der Leser die Frage bejaht hätten, wie der BaZ vom Folgetag entnommen werden könne. Das Bild der Klägerin als seriöser Wirt- schaftsverband und angesehene Teilnehmerin im Wettbewerb sei und werde in der Öffent- lichkeit derart massiv beschädigt, dass eine überwiegende Mehrheit der Leser sogar die krasseste «Sanktion» (wofür?), nämlich die «Zerschlagung» bzw. Vernichtung der Klägerin befürworteten. Durch die Wiederholung der in früheren Berichterstattungen thematisierten angeblichen Verfehlungen der Klägerin müsse beim Durchschnittsleser der Eindruck entste- hen, die Klägerin habe sich regelmässig und über lange Zeit hinweg in massiver Weise ille- gal verhalten. Zudem werde sie dargestellt als «bestimmender Teil eines ganzen Systems». Durch den von den Beklagten geschaffenen Eindruck werde die Klägerin als seriöser Wirt- schaftsverband in der öffentlichen Wahrnehmung empfindlich herabgesetzt, was sich negativ auf ihre Stellung im Wettbewerb auswirke. Die ganze Berichterstattung vom 3. April 2018 enthalte keinerlei News, sondern lediglich ein Kondensat alter, unlauterer Vorwürfe. Sie sei absolut unnötig und damit auch unnötig verletzend für die Klägerin. Es werde Grosses ange- kündigt, weshalb es von den Lesern als solches interpretiert werde. Die Grafik auf Seite 17 sei sodann ein Meisterwerk an Irreführung. Es würden aktuelle und längst erloschene Ver- bindungen dargestellt (die Casa Libera Baugenossenschaft existiere nicht mehr). Somit sei die Grafik unwahr. Die Gewerkschaften würden in das Organigramm hineingezwängt, so dass es unwahr würde. Mit gewöhnlichen Geldflüssen, wie solchen zwischen dem Steuer- zahler und Kanton oder zwischen den Mitgliedern der Klägerin und Letzterer würden die Gra- fik und somit das «Konstrukt» unnötig aufblähen, um dem Leser das ihm wahrheitswidrig suggerierte ungeheure Ausmass der Verflechtungen zumindest einigermassen plausibel darstellen zu können. Ein angemessenes Übersichtsdiagramm sehe jedenfalls anders aus. Die publizierte Grafik sei unwahr, zumindest aber irreführend. Ebenso sei die Darstellung unwahr und jedenfalls irreführend, soweit diese im Artikel gemäss Grafik quasi in Worte ge- fasst werde, was insbesondere überall dort der Fall sei, wo der Klägerin undurchsichtige Strukturen oder ähnliches vorgeworfen würden, und im Übrigen die Hauptaussage der Be- richterstattung vom 3. April 2018 sei. Zugleich würde dem Leser suggeriert, dass das System von den Entscheidungsträgern bewusst undurchsichtig konzipiert worden sei, um systema- tisch Steuergelder veruntreuen zu können. Diese Unterstellung stimme nicht, da sich die
430 18 240 Seite 172 von 340 Klägerin nie widerrechtlich verhalten, geschweige denn Steuergelder zweckentfremdet habe. Durch die Behauptungen, «dass die Lokalmedien seit Wochen über die Klägerin berichte- ten» und die weitere Behauptung «alleine die Missstände rund um die ausgelagerten Ar- beitsmarktkontrollen reichten bis zu acht Jahre zurück» und die pauschale Behauptung «zum Wirtschaftskammernetzwerk gehörten direkt 40 und indirekt sogar 70 Vereine und Unter- nehme, in denen dieselben Personen sitzen» würden, würde der Durchschnittsleser in die Irre geführt. Die Wiederholung der wieder aufgegriffenen Vorwürfe des generell gesetzwidri- gen Verhaltens, insbesondere derjenige
- gesetzeswidriger Arbeitsmarktkontrollen,
- Zweckentfremdung von Steuergeldern oder
- überrissenen, nicht den geltenden Bestimmungen im Baselbiet entsprechenden Lohnab- gaben
- und, und, und… würden zur Unlauterkeit der Gesamtwirkung der vorliegenden Berichterstattung vom 3. April 2018 beitragen. Obwohl die Online-Kommentare nach der Durchführung der Schlichtungsverhandlung betref- fend Persönlichkeitsschutz gelöscht worden seien, seien sie aber für die Feststellung der Unlauterkeit der Berichterstattung vom 3. April 2018 sowie insbesondere auch für die Eruie- rung des Verständnisses des Durchschnittsadressaten der Berichterstattung relevant. Die Berichterstattung vom 3. April 2018 – beinhaltend auch die Wiederholung der unlauteren «Frage des Tages» bei der Publikation des Umfrageergebnisses am Folgetag, 4. April 2018
– erweist sich daher insgesamt als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Entspre- chend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Verletzung durch die Berichterstat- tung der Beklagten vom 3. April 2018 bzw. deren Unlauterkeit ausgewiesen. Mit diesem Er- gebnis gehe auch der Anspruch der Klägerin einher, die gesamte Berichterstattung, soweit sie über die Webseite der Beklagten 1 online zugänglich und einsehbar sei, zu löschen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 3. April 2018 seien zusätzlich Aus- sagen innerhalb der Tweets unlauter. So habe die Beklagte 1 den Artikel mit dem Kommen- tar verlinkt: «Jeder mit jedem. Die Wirtschaftskammer ist Teil eines geschlossenen Systems, das sich selber kontrolliert und in das von aussen Steuergelder einfliessen.» Der Beklagte 2 seinerseits scheine ganz besonders stolz auf sein Werk vom 3. April 2018 gewesen zu sein, habe er den Artikel sogar zweimal auf Twitter verlinkt. Einmal habe er angefügt: «Die Firma -
430 18 240 Seite 173 von 340 Das Netzwerk der Wirtschaftskammer Baselland ist ein geschlossenes System aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gewerkschaften, das sich selber kontrolliert und in das von aus- sen Steuergelder einfliessen», einen zweiten Tweet habe er fast identisch kommentiert mit: «Die Firma - Jetzt online: Das Netzwerk der Wirtschaftskammer Baselland ist ein geschlos- senes System aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Gewerkschaften, das sich selber kon- trolliert und in das von aussen Steuergelder einfliessen.» Alle drei Tweets verbreiteten nicht nur den unlauteren Artikel, sie kommentierten diesen zusätzlich mit jeweils einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. Demensprechend seien auch diese Tweets durch die Beklagten löschen zu lassen. Sollte das Gericht nicht auf Anweisung der Beklagten zur Lö- schung der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Gesamtheit befinden, wäre die Be- klagte 1 eventualiter zumindest richterlich anzuhalten, folgende Aussagen aus dem online aufgeschalteten bzw. in ihren Archiven zugänglichen Artikel vom 3. April 2018 «Die Firma» zu löschen:
- «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?»
- «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Um- gang mit Steuergeldern und, und, und.»
- «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen kön- nen.» Die Beklagte 1 sei zudem zu verpflichten, in der Ausgabe vom 4. April 2018 auf den ein- schlägigen Portalen die Aussage «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirt- schaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» zu löschen. 10.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 263 bis 288) Die Beklagten bestreiten die Vorwürfe und sämtliche gemachten Ausführungen, insbesonde- re auch, dass die Klägerin in der Berichterstattung vom 3. April 2018 herabgesetzt werde. Der Titel beziehe sich weniger auf einen Film, denn auf ein eigentliches Konzernunterneh- men mit einer für einen Verband doch eher komplexen Struktur. Ausserdem würden die ge- genseitigen Interessen, Verbindungen und Geldflüsse aufgezeigt, womit dem Leser veran- schaulicht werden solle, wie stark vernetzt die Klägerin zwischen Wirtschaft und Politik, So- zialpartnerschaft und Verbandstätigkeit, nicht gewinnorientiertem Unternehmen und eigentli- cher Leistungserbringerin in einem hoheitlichen, durch den Staat ausgelagerten respektive delegierten Umfeld stehe. Von «kriminell» sei dabei keine Rede. Es werde bestritten, dass den von der Klägerin genannten Begriffen eine negative Besetzung zukomme.
430 18 240 Seite 174 von 340 Der angeblich schwere Vorwurf der Zweckentfremdung von Steuergeldern sei im Gesamt- kontext der unklaren, teils unsauberen, nach Gutdünken oder Erfahrungswerten und ohne Belege geführten Buchhaltung zu sehen, aufgrund welcher dann Leistungen an die ZAK ver- rechnet worden seien, die ihrerseits gemäss Leistungsvereinbarung von der öffentlichen Hand und somit von Steuergeldern unterstützt worden sei. Dass in den gleichen Jahren dann auch noch effektiv weniger Kontrollen durchgeführt worden seien, ja regelrecht die Zahlen der betrieblichen Kontrollen eingebrochen seien, habe dann zur sog. ZAK-Affäre geführt. Im Übrigen, und nicht unbedeutend, seien die geschilderten Verstrickungen sowie personellen Verbandelungen wahr. Obwohl viele der Vorgänge wohl im Kanton Basel-Landschaft ge- richtsnotorisch seien, würden die falschen Behauptungen der Klägerin bestritten. Die Beklagten würden an ihrer Darstellung festhalten, dass eine Zerschlagung der Klägerin nie beabsichtigt gewesen sei. Im Übrigen zeige auch die Frage, ob das Konstrukt, diese en- ge Verflechtung von öffentlichen und privaten Interessen, «zerschlagen» werden müsse, dass nicht die Klägerin selbst gemeint sei. Bemerkt werde im Weiteren, dass die Klägerin ohnehin nie aus den Schlagzeilen komme. Dass die Schlagzeilen seit der Nichtaufarbeitung der ZAK-Affäre vereinzelt auch negativ ausfallen, weil verpasst worden sei, Transparenz zu schaffen, sei von der Klägerin hinzunehmen. Die Beklagten seien aber nicht auf die Klägerin fokussiert, auch nicht in der gesamten, nun gerügten Berichterstattung, welche abwechs- lungsweise die Gefak, die ZAK, die ZPK, die Sozialpartner, die AMKB, das KIGA, Regie- rungsrat Thomas Weber, die Klägerin oder Christoph Buser zum Inhalt habe, aber eben nicht nur die Klägerin. Erneut sei darauf hingewiesen, dass Leserkommentare nicht die Meinung des Durchschnitts- lesers wiedergeben würden. Die aufgeschalteten Leserkommentare zur Berichterstattung vom 3. April 2018 seien teils unglücklicherweise nicht sofort, jedoch bereits lange vor Beginn dieses Prozesses durch die BaZ gelöscht und die Kommentarspalten geschlossen worden. Sodann werde dargelegt, dass der Artikel News-Charakter habe. Noch nie habe jemand das Firmennetzwerk der Klägerin derart breit und plausibel dargelegt. Diese Ausführungen seien aber auch nicht relevant, bräuchten die Medien doch nicht quasi den Nachweis eines News- Charakters, um über eine Angelegenheit berichten zu können. Der graphischen Zusammen- stellung würden zudem viel Recherchearbeit zugrundeliegen. Ähnlich wie bei einem Konzern sei es auch absolut legitim «Geldflüsse» zwischen einzelnen Firmen aufzuzeigen. Die Kläge- rin stelle hier keine Ausnahme dar, ja sie stehe sogar als Person von öffentlichem Interesse mehr im Fokus, zumal sie über ihren gegründeten Verein verschiedentlich öffentliche Aufga- ben wahrnehme, dies notabene in einem politisch wie wirtschaftlich umstrittenen Umfeld be-
430 18 240 Seite 175 von 340 treffend flankierende Massnahmen, Lohndumping, Schwarzarbeit usw. Weder Text noch Grafik seien irreführend. Eine solche sei zudem auch hier nicht belegt oder plausibel. Ferner sei es schlicht zutreffend, dass alle Lokalmedien seit Wochen darüber berichtet hätten. Die Klägerin könne und lege nicht dar, wie ihr daraus ein Nachteil entstehen würde respektive es sei völlig unklar, inwiefern sie dadurch qualifiziert herabgesetzt würde. Eine Irreführung wer- de ebenso bestritten. Die Berichterstattung vom 3. April 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Die zusätzlichen Anmerkungen seien weder persönlichkeitsverletzend noch unlauter. Die Klägerin habe auch hier kein geschütztes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung dargetan, weshalb auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1.6 nicht eingetreten werden kön- ne. Die Berichterstattung sei auch nicht widerrechtlich und setze die Klägerin nicht unlauter her- ab. Sie sei weder irreführend, noch unnötig verletzend und basiere auch nicht auf unrichtigen Tatsachen. Ebenfalls werde die Abweisung des Begehrens und Eventualbegehrens um Lö- schung der gesamten Berichterstattung bzw. einzelner Passagen beantragt. 10.3 Klägerin replicando (R Rz 271 bis 293) Noch einmal müsse klargestellt werden, dass die Grafik der Beklagten nichts mit der tatsäch- lichen Struktur der Klägerin zu tun habe. Die Strukturen der Klägerin mit den ihr angeschlos- senen Verbänden und Firmen seien keineswegs komplex. Gerade für Wirtschaftsverbände sei es nicht unüblich, dass gewisse Tätigkeiten an eigene Unternehmen ausgelagert würden. Für den Durchschnittsleser würde ein völlig falsches Bild von der Klägerin gezeichnet. Die Klägerin übertreibe nicht, sie gebe nur das wieder, was im Durchschnittsleser einer grossen Tageszeitung ausgelöst werde, wenn ihm vorgegeben werde, dass seine Steuergelder in das System Wirtschaftskammer einfliessen und dort zweckentfremdet und gesetzwidrig ab- gezweigt würden. Der Titel «Die Firma» sei selbstverständlich ebenfalls nicht zufällig ge- wählt, sondern führe zu den dargestellten Assoziationen mit dem Buch bzw. dem Film. Mit der Darstellung der Grafik werde schliesslich nicht einfach aufgezeigt, «wie stark vernetzt» die Klägerin sei, ansonsten der Beklagte 2 wohl nicht Begriffe wie «intransparent», «geset- zeswidrig» (= kriminell), «Geschäftsgebaren», «Seilschaften», «gesetzeswidrige Dienstleis- tungen», «zweckentfremdet» (= Betrug), «Steuergelder abgeführt» etc. verwenden würde. Solche Begriffe passten nicht zu einer vernetzten Organisation – solche gibt es in der Schweiz Tausende –, solche Begriffe passten nur zu einer kriminellen Organisation. Ent-
430 18 240 Seite 176 von 340 scheidend sei im Weiteren nicht, dass in den Medien ab und zu über die Klägerin berichtet werde, sondern dass die Beklagten dabei dem Leser vormachen würden, dass es dauernd News über die Klägerin gebe, obwohl in keinem einzigen Artikel irgendwelche Neuigkeiten verbreitet worden wären. Dass die Zerschlagung der Klägerin nie beabsichtigt worden sei bzw. dazu nicht aufgerufen worden sein soll, werde bestritten. Dass nicht die Klägerin selbst, sondern «die Verflechtung der öffentlichen und privaten Interessen» gemeint sein sollen mit der «Zerschlagung», sei reine Wortklauberei. Die Leserkommentare würden für sich spre- chen. Zu erwähnen bleibe folgendes Detail: In der Umfrage hätten 80,4% der Leser dieser Zerschlagung zugestimmt, nicht „nur" 78%, wie das in der Klageschrift irrtümlicherweise ausgeführt werde. Festzuhalten sei ebenfalls, dass die Berichterstattung an entscheidenden Stellen wie Titel, Untertitel und Lead stets die Klägerin ins Visier nehme. Wenn die Beklagten ausführten, dass sich die Berichterstattung gar nicht auf die Klägerin fokussiere, sei dies un- zutreffend. Die zunächst publizierten Leser-Kommentare seien auch nicht lange vor Beginn des Prozesses gelöscht worden, sondern erst als der Rechtsvertreter der Beklagten im Frühsommer 2018 deren klar unlautere Wirkung erkannt und seiner Mandantschaft die Lö- schung empfohlen habe. Das ändere allerdings nichts daran, dass die Beklagten einerseits die Kommentare ursprünglich aufgeschaltet sowie sich damit diese zu eigen gemacht hätten und machten und andererseits eben diese Kommentare das Verständnis des Durchschnitts- lesers wiedergeben würden. Dass die Beklagten dem Leser vorgeben, dass «alle Lokalmedien» «seit Wochen» über die Untaten der Klägerin berichteten, sei umso perfider, weil sie damit dem Leser suggerieren würden, dass die Vorwürfe neu seien und nur schon deswegen stimmen müssten, weil «al- le» davon schreiben würden. Richtig sei, dass es nur die Beklagten seien, welche sich «seit Wochen» und ohne erkennbaren Grund auf die Klägerin einschiessen würden. Wenn der Grafik viel Recherchearbeit zugrunde liegen soll, was bestritten werde, dann sei diese, wie immer, mit der falschen und unumstösslichen These in Angriff genommen worden, dass die Klägerin und ihr Direktor illegale Machenschaften ausübten. Entsprechend sei auch die Gra- fik mit ihren angeblichen Verbindungen und Geldflüssen ausgefallen, in welche angeblich zweckentfremdete Steuergelder einfliessen sollen. Dass es sich bei den flankierenden Massnahmen, Lohndumping und Schwarzarbeit eher um politisch wie wirtschaftlich umstrittenere Themen handeln soll, als dies bei anderen Themen der Fall sei, was wiederum eher eine Berichterstattung rechtfertigen würde, werde bestritten. Erwähnt werden müsse allerdings, dass die genannten Themen gar nicht behandelt würden. Es gehe also nicht um Lohnschutz oder die vielfältigen Auswirkungen der flankierenden Massnahmen. Vielmehr werde einfach die Klägerin angeschwärzt, welche angeblich Steuer-
430 18 240 Seite 177 von 340 gelder zweckentfremden soll. Der beklagtische Versuch, aus den genannten Themen ein öffentliches Interesse zu generieren, entpuppe sich also als untauglich. Sofern seitens der Beklagten behauptet werde, dass der Vorwurf der Ausübung staatlicher Macht und des Zweckentfremdens von Steuergeldern nicht die Klägerin, sondern nur den Direktor der Klä- gerin betreffen würde, so sei zu ergänzen, dass dem nicht so sei, weil Christoph Buser oberster Exponent der Klägerin sei und das «System Wirtschaftskammer» gemäss der Be- richterstattung der Beklagten anführe. Entsprechend treffe der Vorwurf auch die Klägerin, sie werde durch den Vorwurf in ihrer Wettbewerbsstellung in unlauterer Weise verletzt. 10.4 Beklagte duplicando (D Rz 269 bis 281) Der Beklagte 2 habe verschiedene Zusammenhänge, wie Verbindungen und Geldflüsse, darstellen wollen, damit der Leser die dazugehörige Berichterstattung nachvollziehen könne. Es gehe nicht nur um rein rechtliche Beziehungen, sondern beispielsweise auch um perso- nelle Gemeinsamkeiten, wie bei der Baugenossenschaft Casa Libera. Diese würden im Arti- kel dann erläutert. Wenn all diese Verbindungen in Zusammenhang gebracht würden, handle es sich bei der Klägerin sehr wohl um ein komplexes Konstrukt. Im Übrigen werde an den Ausführungen in der Klageantwort festgehalten und darauf verwiesen. Die Klägerin versu- che, Vorwürfe und unlautere Verletzungen in den Artikel hinein zu interpretieren, die so ganz einfach nicht im Text stünden. Als Informationsmedium komme sie einzig ihrer Aufgabe nach, über Gegebenheiten zu berichten, die im öffentlichen Interesse stehen würden. Die Löschung der Kommentare nach Einreichung der Klage der Klägerin erfolgte aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs mit einer Drittpartei, was in casu nichts zur Sache tue. Im Weiteren werde bestritten, dass sich die Beklagten die Aussagen der Kommentatoren zu eigen machen. Kein Medium, dass die Kommentarfunktion anbiete, signalisiere damit auch sein Einverständnis mit den gemachten Äusserungen. 10.5 Erneut kann es bei einer Erwähnung der später erfolgten Parteieingaben in diesem Zusammenhang sein Bewenden haben, zumal dort zur Berichterstattung vom 3. April 2021 keine entscheidrelevanten Ausführungen mehr vorgetragen wurden (vgl. der Vollständigkeit halber: Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 99 f. oder Stellung- nahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 98 f.). 10.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 10.6.1 Zum Anriss auf der Frontseite in der BaZ vom 3. April 2018 wurden keine lauter- keitsrechtlichen Feststellungs- oder Löschungsbegehren gestellt, so dass auf eine einge- hende Wiedergabe desselben an dieser Stelle verzichtet werden kann. Der hingegen von der
430 18 240 Seite 178 von 340 Klägerin als unlauter eingeklagte Artikel auf Seite 17 in der erwähnten BaZ-Printausgabe (und online geschaltet) trägt den Titel: «Die Firma» sowie den Untertitel: «Das System Wirt- schaftskammer und ihr Netzwerk aus Politik, Verwaltung und Gewerkschaften - ein Aus- schnitt». Beinahe über die halbe Seite folgt die nachstehende, ähnlich einem Organigramm konzipierte Grafik:
Die Legende dazu lautet: Jeder mit jedem (in fetter Schrift). Das Netzwerk ist ein geschlos- senes System, das sich selber kontrolliert und in das von aussen Steuergelder fliessen. Ein- geleitet wird der Artikel vom Beklagten 2 mit der Feststellung «Gesetzeswidrige Arbeits- marktkontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und. Alle Lokalmedien berichten seit Wochen über langjährige fragwürdige Geschäfts- gebaren rund um die Wirtschaftskammer Baselland (…). Doch wie konnte der KMU-Verband so lange unbehelligt agieren?» Im nächsten Abschnitt berichtet der Beklagte 2 darüber, dass rund 40 Vereine und Unternehmen direkt zum Wirtschaftskammer-Netzwerk gehörten, und indirekt dazu habe die BaZ 70 Vereine und Unternehmen mit Vertretern aus Wirtschaft, Ge- werkschaft, Politik und Verwaltung gezählt. Das komplette Netzwerk lasse sich an dieser Stelle nicht darstellen. Die Beklagte 1 zeige deshalb anhand eines kleinen Auszugs, am Bei- spiel der Arbeitsmarktkontrollen, das Netzwerk und die Geldflüsse – Rechnungen, Bankaus- züge und Protokolle würden dem Redaktor vorliegen. Herzstück des Systems Wirtschafts-
430 18 240 Seite 179 von 340 kammer sei die Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer Gefak. Bei ihr, so scheine es, würden nicht nur Lohnabgaben der Wirtschaftskammer-Mitglieder, sondern auch Steuer- gelder landen. (…) Über gesetzeswidrige Dienstleistungen, wie Personalverleih an die ZAK/ZPK leite die Klägerin Steuergelder an die AMS AG weiter, in der wiederum die Wirt- schaftskammer-Chefs sitzen würden. Ferner gingen Zahlungen von über CHF 100'000.00 jährlich von der ZAK/ZPK direkt zu den Gewerkschaften. Weiter unten steht zu lesen, dass Steuergelder über Firmen abgeführt würden, die der Familienausgleichskasse der Klägerin (Gefak) gehören und in denen die Wirtschaftskammer-Chefs sitzen würden. Die Gefak scheine der finanzielle Dreh- und Angelpunkt des Systems Wirtschaftskammer zu sein. In der die Gefak beaufsichtigenden Aufsichtskommission würden der Ex-Direktor und alt Natio- nalrat Hans Rudolf Gysin und der Vorsteher des KIGA, Thomas Keller, Einsitz nehmen, wel- che sich von früher kennen würden. So hätten die beiden zwischen 1994 und 2001 die Bau- genossenschaft Casa Libera geführt. Zu diesem Unternehmen wiederum habe auch Andreas Schneider, der heutige Präsident der Klägerin gehört. Im letzten Abschnitt der 3. Spalte hält der Beklagte 2 fest: «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können.» Im Zentrum des Konstrukts stehe die Familienausgleichskasse Gefak, welche die Profiteure des Systems gleich selber beaufsichtigen würden. Der Artikel schliesst in der 4. Spalte in den letzten beiden Absätzen damit, dass sich die SP-Politiker bzw. die SP- Landratsfraktion von der Abhängigkeit zur Klägerin entledigt habe, indem die involvierten Gewerkschaftsvertreter ihr politisches Mandat abgegeben hätten, wogegen nebst dem Direk- tor weitere Exponenten der Klägerin weiterhin im bürgerlichen Lager im Landrat vertreten seien. Über dem Artikel platzierten die Beklagten in der Kopfzeile derselben Seite die Frage des Tages (in fetter Schrift): «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden» gefolgt von der Feststellung: «Rund·40 Vereine und Unternehmen gehören direkt zur Wirt- schaftskammer und bilden ein System.» und dem Hinweis auf die Website der Beklagten 1 zur Teilnahme an der Umfrage (www.baz.ch). 10.6.2 Das Kantonsgericht erblickt in der Berichterstattung vom 3. April 2018 in ihrer Ge- samtheit keine Herabsetzung der Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit a UWG. Entgegen den klägerischen Behauptungen ist für das Kantonsgericht zunächst nicht nachvollziehbar, weshalb der Durchschnittsleser beim Zeitungstitel «Die Firma» unweigerlich eine Verbindung mit dem gleichnamigen Bestsellerroman von John Grisham und dessen Verfilmung mit Tom Cruise in der Hauptrolle herstellt. Allein die Existenz eines erfolgreichen Romans oder Films mit dem gleichen Namen vermag keine Notorietät des Inhalts mit Bezug zu einem Mafia- Netzwerk zu begründen. Möglicherweise sind der Autor John Grisham und seine Bestseller-
430 18 240 Seite 180 von 340 romane in Juristenkreisen und bei einer Leserschaft, welche eine Affinität zu Kriminalroma- nen hat, überaus bekannt. Dass der Durchschnittsleser die Begeisterung für dieses Genre und entsprechende Filme teilt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Das Kantonsgericht ge- langt zu dieser Einschätzung, zumal «Die Firma» auch bei den Mitgliedern des beurteilenden Gerichts als Titel des erwähnten Werkes oder Films nicht einhellig bekannt war. Dass die online geschalteten Leser-Kommentare als Nachweis für das Verständnis eines Berichts bei der Durchschnittsleserschaft untauglich ist, wurde bereits mehrfach erwogen. Fehlt es am Nachweis des klägerischerseits behaupteten Bekanntheitsgrades lässt sich auch die Assozi- ation der Durchschnittsleserschaft mit einem mafiösen oder kriminellen Netzwerk, welches bei der Lektüre des eingeklagten Artikels entstehen soll, nicht belegen. Damit wird der Klage zur Berichterstattung vom 3. April 2018 im Hauptpunkt die Grundlage entzogen. Ob die Dar- stellung in ihrer Gesamtheit irreführend, unwahr oder unübersichtlich ist bzw. ob es dem Be- richt über die Verbindungen zwischen Politik und Wirtschaft am News-Charakter fehlt, braucht nicht beurteilt zu werden, wenn die Klägerin mit ihrer Struktur und den zum Teil iden- tischen Mandatsträgern in den unterschiedlichen Firmen und Gremien nicht nachweislich herabgesetzt, sondern vom Beklagten 2 allenfalls kritisch beurteilt wurde. Demzufolge ist dem klägerischen Feststellungsbegehren unter Ziffer 1.6. nicht zu entsprechen. Ist keine Unlauterkeit feststellbar, besteht für den Artikel als Ganzes auch kein klägerischer Lö- schungsanspruch, weshalb das Rechtbegehren unter Ziffer 3.7. lit. a ebenso abzuweisen ist. 10.6.3 Hingegen ist der Bericht vom 3. April 2018, soweit im Artikel inhaltlich als unlauter qualifizierte Aussagen aus früheren Berichterstattungen wieder aufgenommen werden, sei- nerseits als widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 12 lit. a UWG zu taxieren. Dies betrifft einmal die klageweise zur Löschung beantragten Passagen «Gesetzeswidrige Arbeitsmarkt- kontrollen, Chaos in der Buchhaltung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» sowie «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein komplexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steuergelder zweckentfremden und abführen können.». Die erste Textpassage nimmt Bezug auf die unlauteren Artikel vom 24. Februar 2018 («Wirtschaftskammer in Bedrängnis» und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf») sowie vom 22. März 2018 («Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» und «Wirtschaftskammer stellt sich übers Gesetz»), während mit der zweiten der ebenso unlautere Vorwurf des Sys- tems des Abschöpfens von Steuergelder wiederholt wird. Beiden Passagen ist gemein, dass diese nicht nur herabsetzend sind, sondern auch nicht der Wahrheit entsprechen oder aber zumindest irreführend oder zumindest unnötig verletzend erscheinen. Im Einzelnen ist auf die Erwägungen unter IV Ziffer 5.6.5 (keine Feststellung gravierender Mängel im Tahan- Bericht; mehrfach wiederholte irreführende Ausführungen zum Fehlen von Originalbelegen
430 18 240 Seite 181 von 340 und irreführende Liste der Verfehlungen) sowie unter IV Ziffer 9.6.4 (Fehlen eines hinrei- chenden Nachweises für den schweren Vorwurf der Gesetzesmissachtung bei der Delegati- on einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe sowie eines Verstosses gegen das Vergaberecht) zu verweisen. Die Wiederaufnahme der unlauteren Berichterstattung im Artikel «Die Firma» vom 3. April 2018 ist selbst als unlauter zu qualifizieren, weshalb der beantragten Löschung unter Rechtsbegehren 3.7. b (ii. und iii.) nichts entgegensteht. 10.6.4 Mit der Frage des Tages «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» in der BaZ-Ausgabe vom 3. April 2018 (S. 17 Header, und Online-Ausgabe) und dem am Folgetag publizierten Ergebnis der Online-Umfrage «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header der Ausgabe vom 4. April 2018; KB 62) verhält es sich, wie mit den anderen unter 3.7. beantrag- ten Löschungen. Beide Publikationen sind unlauter und deshalb, soweit online noch abruf- bar, durch die Beklagte 1 zu löschen. Die Beklagte bestreiten zwar, mit dieser Formulierung die Zerschlagung der Klägerin beabsichtigt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, dass es auf die Absicht einer Äusserung unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht ankommt. Den Beklagten ist zwar beizupflichten, dass mit dem gewählten Wortlaut nicht nach der Mei- nung der Leserschaft zur Eliminierung oder Zerstörung der Klägerin, sondern deren Organi- sation gefragt wird. Hinsichtlich der Beeinträchtigung eines Verbands in seiner Marktposition mit zahlreichen Unterverbänden und Tochterfirmen ist dies allerdings einerlei, zumal dieser ohne die angeschlossenen Organisationseinheiten nicht mehr funktionsfähig sein dürfte und damit vom Markt beseitigt wird. Ob dies nun durch die rechtliche Auflösung oder Zerschla- gung der Klägerin selber oder durch Auflösung ihrer wirtschaftlichen Organisationsstruktur erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Mit der Fragestellung zur Zerschlagung der Klägerin oder deren Struktur ist die Frage der wirtschaftlichen Daseinsberechtigung verbunden, so dass diese als herabsetzend und gleichzeitig auch unnötig verletzend bezeichnet werden muss. Mit dieser Beurteilung geht die Tatbestandsmässigkeit von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einher, so dass das entsprechende Löschungsbegehren der Klägerin zu schützen ist. 11. Leserbrief in der BaZ vom 7. April 2018, Seite 18 (KB 64) Titel: «Diese Firma muss zerschlagen werden» 11.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 250 bis 256) Die Klägerin beantragte für den gesamten Artikel die Feststellung der Unlauterkeit und stellte entsprechend ein Löschungsbegehren für den gesamten Leserbrief (Rechtsbegehren 1.7. und 3.8. der Klage). Die Klägerin weist zusammenfassend darauf hin, dass die Veröffentli-
430 18 240 Seite 182 von 340 chung des Leserbriefs zunächst gegen den Journalistenkodex (Richtlinie 5.3) verstosse, wo- nach Leserbriefe nur bei begründeten Ausnahmen anonym veröffentlicht werden dürfen, nämlich um schützenswerte Interessen zu wahren. Der Leserbrief beziehe sich inhaltlich auf die Berichterstattung vom 3. April 2018 und rufe zur «Zerschlagung» der Klägerin auf, was grob herabsetzend sei. Er schwärze die Klägerin nicht nur an, sondern fordere zur Vernich- tung auf. Mit der anonymen Veröffentlichung signalisierten die Beklagten, dass der Leser, würde er sich als Autor der Zeilen outen, sofort mit Massnahmen seitens der Klägerin zu rechnen hätte – ein Bild, das die Beklagten unter anderem auch im Artikel vom 14. März 2018 («Willkür auf der Baustelle») mit der Schilderung der Geschichte des Maurers «Schmid» gezeichnet hätten. Fast könnte man meinen, dass es sich beim anonymen Autor «X.Y.» um den Beklagten 2 selbst handle. Die stilistischen Ähnlichkeiten mit seinen Artikeln seien jedenfalls frappant. Die Klägerin werde als mafiöses Syndikat beschrieben, welches die kantonale Verwaltung vor sich hertreibe und nötigenfalls gar Gewalt anwende. Da die Klägerin ein «FDP-Konstrukt» sei, werde auch die FDP und deren «Doppelspiel» angepran- gert. Nicht bloss die Gesamtaussage, auch praktisch jeder einzelne Satz des Briefes sei klar herabsetzend und unlauter. So sei abstrus, dass die Baselbieter Verwaltung der Klägerin aufgrund deren Machtfülle schutzlos ausgeliefert sei. Die Aussage sei unwahr und schädige die Klägerin in ihrer Wettbewerbsstellung. Der Leserbrief rufe ebenfalls zur «Zerschlagung» der Klägerin auf. Dieser Appell sei grob herabsetzend. Verstärkt werde diese Gesamtaussa- ge durch die Formulierung des letzten Abschnitts, wonach die Verwaltung erst nach der «Zerschlagung» der Klägerin «ihre Aufgaben sachgerecht, gestützt auf die Gesetzgebung und ohne Einflussnahme von Dritten mit jedwelchen Partikularinteressen oder Gelüsten nach einem Machtmonopol erfüllen» könne. Der Autor sehe im Weiteren in der Bau- und Bil- dungsdirektion «ideale Melkkühe der Wirtschaftskammer». Die Aussage habe ebenfalls eine politische Dimension, würden doch diese beiden Departemente von FDP-Regierungsräten geführt. Aus diesem Grund werde also suggeriert, dass die Klägerin aufgrund ihrer Verbin- dungen zu diesen Verwaltungszweigen gewichtige Einnahmen generieren könne. Diese Aussage stelle eine weitere unlautere Herabsetzung dar. Darüber hinaus stelle der Autor, ganz im Stile des Beklagten 2, in Frage, ob die «zugesprochenen Gelder von unserer Kanto- nalbank für die Ausgabe der Jobs for Juniors Maestrokarte von der Wirtschaftskammer» «zweckgebunden» eingesetzt würden; erneut eine unwahre Herabsetzung, weil unterstellt werde, dass die Klägerin die Baselbieter Kantonalbank über den Einsatz von erhaltenen Zahlungen an den KMU-Lehrbetriebsverbund täusche. Die Beklagten seien auch für das Abdrucken von Drittaussagen verantwortlich. Da im Leserbrief praktisch jeder Satz für sich
430 18 240 Seite 183 von 340 unlauteren Inhalts sei, werde auf den Eventualantrag auf Löschung einzelner Aussagen ver- zichtet. 11.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 289 bis 294) Die Beklagten führten zur Anonymisierung des Autors des Leserbriefs aus, dass sie die Pri- vatsphäre des Lesers, der sich öffentlich habe äussern wollen, ohne Nachteile für sich in Kauf nehmen zu müssen, höher gewichtet habe. Die böswillige Unterstellung, beim Autor handle es sich womöglich um den Beklagten 2 werde bestritten. Sie entbehre jeglicher Grundlage. Der Leser/Autor nehme nur stellenweise Bezug auf den Artikel und teile dabei seine eigene Meinung über den Aufbau und die möglichen weiteren Zusammenhänge mit anderen Akteuren mit. Die Ausführungen der Klägerin seien seitens der Beklagten insgesamt als übertrieben dargestellt kritisiert worden und würden somit pauschal bestritten. So sei bei- spielsweise von einer Vernichtung nicht die Rede. Insbesondere wo die Klägerin aber zwi- schen dem Leserbrief und der angeblichen Intention, Meinung oder den Ansichten der Be- klagten eine Verbindung herzustellen versuche, werde ihr deutlich widersprochen. Es sei bspw. nicht richtig zu behaupten, der Leserbrief rufe «ebenfalls» zu einer Zerschlagung auf, hätten dies die Beklagten doch nicht getan. 11.3 Klägerin replicando (R Rz 294 bis 298) Die angebliche «Höhergewichtung» der Privatsphäre des angeblichen Leserbriefschreibers, so die Klägerin in ihrer Replik, sei nicht nur falsch, da es hier nicht um die Privatsphäre einer Person, also die physische und psychische Integrität im Privatbereich gehe. Wenn aber die Beklagten derart betonten, dass der Leserbriefschreiber geschützt werden müsse, würden sie wiederum ein Bild zeichnen, wonach Abweichler und Kritiker der Klägerin sofort bestraft würden, und zwar nicht «nur» beruflich, sondern sogar im privaten Bereich. Mit der Beifü- gung des Zusatzes «im Baselbiet» und der Klammerbemerkung, dass der Redaktion nicht nur der Name (wie das normalerweise festgehalten wird), sondern auch die «Adresse» be- kannt sei, werde diesem Zerrbild weiter Vorschub geleistet. Es gehe also nicht um die Wah- rung der Anonymität, sondern um die Aussage dahinter, welche dem Leser transportiert werden soll: Der Verfasser des Leserbriefs wohne im Baselbiet, soll aber akut von der Kläge- rin bedroht sein. Es seien auch hier Details, aber die gesamte Kampagne setze sich aus vie- len solchen Details und Mosaiksteinchen zusammen. Der Leserbrief vom 7. April 2018 passe sich nahtlos in die Methoden der Beklagten ein: Aus dem Hinterhalt und aus der Anonymität, teilweise unter Berufung auf Quellenschutz, auf die Klägerin schiessen und ihr irgendwelche Unterstellungen andichten. Wenn im Leserbrief zur Zerschlagung der Klägerin aufgerufen
430 18 240 Seite 184 von 340 und damit das Gleiche getan werde, wie dies die Beklagten bereits vier Tage zuvor mit ihrer Umfrage getan hätten, dann werde auch zur Vernichtung aufgerufen. Der Leserbrief über- schreite, wie die Berichterstattung vom 3. April 2018, die Grenze des Zulässigen klar. Es handle sich denn auch nicht um die Meinung eines einzelnen «Leserbriefschreibers» – die Beklagten suggerierten während der ganzen Kampagne, die anonyme Masse der Baselbie- ter Bevölkerung – die «silent majority» – würde sich gleich äussern. Das wiederum stimme insofern, als der Durchschnittsleser nach der Lektüre der Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin tatsächlich davon ausgehe, dass es sich bei der Klägerin bzw. deren Ex- ponenten um korrupte Betrüger handeln würde, mit welchen man möglichst nichts zu tun haben wolle bzw. welche zu zerschlagen seien. 11.4 Beklagte duplicando (D Rz 282 bis 285) Die Anonymisierung sei auf Wunsch des Autors und zum Schutz seiner Privatsphäre erfolgt. Wie die Klägerin aus der reinen Anonymisierung des Leserbriefes darauf schliesse, dass die Beklagten darauf hindeuten wollten, dass der Verfasser von der Klägerin «akut» «bedroht» werde, erschliesse sich den Beklagten nicht. Jedenfalls werde bestritten, dass ein Durch- schnittsleser ebenfalls eine derart blühende Fantasie habe und auf die gleichen Schlussfol- gerungen kommen würde. Auch lasse sich aus dem Leserbrief keine Rückschlüsse ziehen, wie der Artikel vom 3. April 2018 vom Durchschnittsleser wahrgenommen worden sei. Der Leser nehme nur stellenweise Bezug auf den Artikel und teile dabei seine eigene Meinung über den Aufbau und die möglichen weiteren Zusammenhänge mit anderen Akteuren mit. Auch würden sich aus den Aussagen im Leserbrief keine Rückschlüsse auf die Meinungen und Gedanken des Durchschnittslesers machen lassen. Beim publizierten Leserbrief handle es sich um eine Meinung von vielen. 11.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 11.5.1 Grundsätzlich kann auch die Wiedergabe einer Äusserung einer Drittperson, mithin auch ein veröffentlichter Leserbrief, widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein. Zur Erinnerung: Ungenaue oder verkürzte Berichterstattungen in der Presse verstossen dann gegen das Wettbewerbsrecht, wenn sie die Leserschaft in Bezug auf Tatsachen, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Ehre eines Wettbewerbsteilnehmers ha- ben, zu unzutreffenden Vorstellungen verleiten. Das Presseunternehmen kann sich der Ver- antwortung für seine Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat (so für
430 18 240 Seite 185 von 340 den allgemeinen Persönlichkeitsschutz ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 ZGB). Auf der anderen Seite haftet das Presseunternehmen aber für die Wiedergabe von Behauptungen Dritter nur insoweit, als dadurch in der Tat insgesamt ein in wesentlichen Zügen falsches Bild vom Be- troffenen entsteht. Dabei spielt keine Rolle, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Le- serschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behauptungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst un- richtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen, so wie sie der Pressebericht wiedergibt, bei der Leserschaft Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 354 E. 2 a). 11.5.2 Zunächst einmal gilt es zu berücksichtigen, dass Leserbriefe nicht das gleiche Ge- wicht oder die gleiche Resonanz wie der Bericht eines Journalisten haben. In einem publi- zierten Leserbrief wird die persönliche Meinung eines einzelnen Lesers wiedergegeben. Wird der Leserbrief, wie im vorliegenden Fall auch (vgl. KB 64), als solcher gekennzeichnet, ist auch dem Durchschnittsleser klar, dass im Rahmen eines Leserbriefs höchstpersönliche Gedanken geäussert werden. Dass der Leserbrief vorliegend anonym abgedruckt wurde, ändert nichts an der beschriebenen Ausgangslage. Die klägerische Behauptung, wonach mit der Anonymisierung signalisiert worden sein soll, dass der Schreibende im Falle der Be- kanntgabe seiner Identität seitens der Klägerin Nachteile zu befürchten hätte, was von den Beklagten bestritten wurde, ergibt sich aus dem strittigen Leserbrief nicht und ist deshalb unbewiesen. Ob der Durchschnittsleser zudem Ziffer 5.3 der Richtlinien zum Journalistenko- dex kennt, ist zu bezweifeln. Viel eher dürfte als Eindruck beim Durchschnittsleser bestehen bleiben, dass der Autor sich nicht getraut, öffentlich zu seiner Meinung zu stehen. Ebenso wenig bestehen Beweise für die seitens der Klägerin geäusserte Vermutung, beim Autor des Leserbriefs handle es sich um den Beklagten 2. Auch wenn die Beklagten für das Abdrucken von Drittaussagen grundsätzlich verantwortlich sind, wird die Klägerin durch die Veröffentli- chung des als Leserbrief gekennzeichneten Artikels nicht unlauter herabgesetzt. Dieser ist als persönliche Meinung eines unbekannten Schreibenden gekennzeichnet, der nicht gros- ses Gewicht beizumessen ist und welche die Wettbewerbsstellung der Klägerin, wenn über- haupt, nur unwesentlich zu beeinflussen vermag. Als Kommentar oder Individualansicht er- kennbar, welche mangels Tatsachendarstellung keiner Wahrheitsprüfung unterzogen werden kann und auch nicht irreführenden Inhalts ist, fehlt es an der Tatbestandsmässigkeit dieser Publikation unter lauterkeitsrechtlichen Blickwinkeln. Dieser Befund der fehlenden Wider- rechtlichkeit ergibt sich im Weiteren daraus, dass dieser Leserbrief mit geringer Resonanz bei der Leserschaft auch keinen unnötig verletzenden Inhalt transportiert, welcher die Markt-
430 18 240 Seite 186 von 340 position der Klägerin zu beeinträchtigen vermöchte. Daraus folgt, dass die Klage in diesem Punkt unbegründet erfolgte, weshalb sowohl das Feststellungsbegehren als auch das Lö- schungsbegehren der Klägerin unter Ziffer 1.7. und 3.8. abzuweisen sind. 12. Berichterstattung in der BaZ vom 2. Mai 2018, Seite 21 (KB 65), Rechtsbegehren 1.8. und 3.9. Lead: «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» Titel: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» 12.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 257 bis 282) Anlass dieses Artikels war ein Bericht des Regionaljournals des SRF im Zusammenhang mit der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des GAV für Maler und Gipser, welcher eine Woche zuvor ausgestrahlt worden ist. Die Klägerin lässt hierzu ausführen, dass der Fokus des BaZ- Artikels auf der Klägerin bleibe, auch wenn die Gewerkschaften genannt würden. Die negati- ve Wirkung des Berichts auf sie würde durch die Erwähnung der Gewerkschaften nicht ge- schmälert. Im Artikel erfahre der Leser, dass der GAV für Maler und Gipser nicht mehr all- gemeinverbindlich sei. Trotzdem hätten die Klägerin und die Gewerkschaften bei den Ge- werblern und den Arbeitnehmenden Lohnabgaben für die Kontrollen eingezogen. Ebenso sei der aktuelle Gesamtarbeitsvertrag aus dem Jahr 2010 gar nicht allgemeinverbindlich, wes- halb die Klägerin und die Gewerkschaften möglicherweise sieben Jahre lang unerlaubter- weise Lohnabgaben eingezogen hätten. Der Politik würde im letzten Abschnitt Untätigkeit bei der Aufklärung vorgeworfen. Anders als die Politiker würden die Journalisten ihren Job ma- chen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der gesamte Artikel diene dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht und verächtlich zu machen. Bereits in der Stichzeile über dem Titel heisse es «laufend kommen neue Miss- stände bei der Wirtschaftskammer und den Gewerkschaften ans Licht.». Es finde sich auch hier die pauschale übergeordnete Unterstellung, bei der Klägerin gebe es «eine lange Reihe von Missständen». Für die Klägerin als seriöser Wirtschaftsverband ist dies herabsetzend. Im Artikel selbst folge eine herabsetzende Bemerkung der nächsten. Der Beklagte 2 schrei- be noch in der Einleitung: «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet ha- ben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen» – einerseits eine Äusserung, die den in den bisherigen Artikeln enthaltenen Unterstellungen durch die verwendete saloppe Formulierung
430 18 240 Seite 187 von 340 zusätzliches Gewicht verleihe, andererseits eine entlarvende Aussage für den Beklagten 2, die anschaulich die von diesem verfolgte Absicht blossstelle, durch stetige Wiederholung der immer gleichen Vorwürfe dafür zu sorgen, dass diese beim Leser hängen bleiben würden. Für den Fall, dass die Leser den Zusammenhang mit den in den bisherigen Artikeln enthal- tenen Unterstellungen nicht bereits selber gemacht haben sollten, würden diese von den Beklagten im Artikel vom 2. Mai 2018 wiederholt: Es werde erwähnt, dass die Arbeitsmarkt- kontrollen «zum Teil nur ungenügend» stattgefunden hätten und dass «Gelder (...) über un- erlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer» geflossen seien. «Und die Gelder, die bei der Wirtschaftskammer und ihren Tochterunter- nehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften landeten, stammen vom Steuerzahler und von Gewerblern», welche «glauben, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschafts- bosse» (1./2. Spalte). Die Leser würden durch diese Art der Berichterstattung insgesamt das Bild vermittelt erhalten, dass sich die Klägerin an Steuergeldern nicht nur nach Belieben – eben wie in einem «Selbstbedienungsladen» – bediene, sondern dass dies – wie im Artikel ausdrücklich erwähnt werde – «unerlaubterweise» und «gesetzeswidrig» geschehe. Der Klägerin werde damit konkret aber nicht nur ein gesetzeswidriges, sondern auch ein rück- sichtsloses und egoistisches Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht gemacht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöser Dienstleister und Förderer von KMU herabgesetzt werde. Die Beklagten würden in diesem Zusammenhang auch herablassend von «Machenschaften» (4. Spalte) der Klägerin sprechen. Der Duden definiere eine Ma- chenschaft wie folgt: «sich im Verborgenen abspielende, unlautere Handlung; Unterneh- mung, mit der sich jemand einen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen zu schaden sucht» – eine erstaunlich präzise Zusammenfassung der von den Beklagten an die Klägerin gerichteten Vorwürfe. Die herabsetzende Gesamtwirkung des Artikels ergebe sich aus dessen Inhalt, welcher sich an diversen Stellen als unwahr bzw. irreführend erweise. So habe die vorgeworfene uner- laubte Einziehung von Beiträgen seit Anfang Jahr und möglicherweise bereits seit sieben Jahren nicht stattgefunden. Ebenso sei die Darstellung des Aufhängers des Artikels unwahr. Die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 sei Ende 2017 ausgelaufen. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu keiner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV-Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben wor- den. Zwar habe das KIGA eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht. Die Baselbieter
430 18 240 Seite 188 von 340 Staatsanwaltschaft habe die umfangreiche Strafanzeige bereits nach weniger als zwei Mona- ten seit Eingang wieder eingestellt. Es sei zu dieser Problematik auch ein Gutachten bei Prof. Dr. Jean-Fritz Stöckli, Experte für kollektives Arbeitsrecht, eingeholt worden, um die erhobenen Vorwürfe eingehend abklären zu lassen. Dieser sei ebenfalls zum Schluss ge- kommen, dass die fraglichen GAV durchgehend in Kraft und allgemeinverbindlich gewesen seien und entsprechend nicht jahrelang zu Unrecht Vollzugskosten eingezogen worden sei- en. Damit hätten sich sämtliche Vorwürfe um den angeblichen «Millionenskandal in der GAV Affäre» in Luft aufgelöst. Die Einstellung des Strafverfahrens am 17. August 2018 sei von der Beklagten 1 mit einer einspaltigen Kurzmeldung vermeldet worden, obwohl sie zuvor in rund 10 Artikeln umfangreich über diese Sache berichtet habe. Die im Bericht vom 2. Mai 2018 neu erhobenen Vorwürfe hätten keinen realen Hintergrund. Irreführend sei zudem, dass von «neuen» Missständen, «weiteren» Enthüllungen oder von einem «juristisch noch schwer einschätzbare[n] neue[n] Problem» geschrieben würde. Gänzlich falsch sei der vermittelte Eindruck eines möglichen strafbaren Verhaltens der Klägerin bzw. der Organe der Klägerin. Daneben sei auch die Wiederholung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserten unlau- teren Vorwürfe herabsetzend. So seien Ausführungen zur bei der Klägerin angeblich beste- henden «langen Reihe von Missständen» für die Leser irreführend, da sie jeglicher Grundla- ge entbehren würden. Mit Verweis auf die Kommentierung der früheren Artikel könne festge- stellt werden, dass bei der Klägerin keine «Missstände» bestehen würden, dass nicht «lau- fend neue Missstände bei Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» kämen und dass der Bericht des Regionaljournals keine «weitere Enthüllung» enthalte. Weder habe sich die Klägerin mit den Arbeitsmarktkontrollen einen Selbstbedienungsladen» eingerichtet noch gebe es ein «Chaos», das die Klägerin «angerichtet» hätte, erst recht nicht «in asozialer Manier»: Letzteres stelle zudem eine für die Klägerin unnötig verletzende Äusserung, zur reinen Stimmungsmache dar. Auch die Unterstellung der zweckwidrigen Verwendung von Steuergeldern sei herabsetzend und unwahr. Der Artikel sei in seiner Gesamtwirkung unlau- ter, was zum einen gerichtlich festzustellen sei und zum andern dessen gesamte Löschung rechtfertige. Soweit das Gericht nicht den Bericht in seiner Gesamtheit als unlauter einstufen sollte, wä- ren mindestens diejenigen Aussagen zu löschen, welche die deutlichsten unlauteren Herab- setzungen der Klägerin beinhalten und damit Grundpfeiler der unlauteren Berichterstattung darstellen würden. Um welche einzelnen Passagen es sich dabei handelt, ergibt sich aus dem Rechtsbegehren unter Ziffer 3.9. lit. b. Je nach der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Artikels in der Gesamtbetrachtung durch das Kantonsgericht ist nachstehend darauf zurückzukommen.
430 18 240 Seite 189 von 340 12.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 295 bis 315) Die Beklagten weisen darauf hin, dass es im Artikel um die eventuelle, nicht mehr allgemeine Verbindlichkeit des GAV für Maler und Gipser gehe. Unerklärlich erscheine ihr der Vorwurf, die Klägerin stehe im Fokus der Berichterstattung. Tatsächlich richte sich der Artikel an die Gewerkschaften. Auch werde bestritten, dass der Artikel die von der Klägerin genannten Vorwürfe enthalten soll. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin in unlauterer Weise her- abgesetzt werde, indem im Artikel mehrere aufeinanderfolgende herabsetzende Bemerkun- gen erfolgten, die mit entsprechenden Textformulierungen geäussert würden, die alleine dem Zweck dienten, dass die bisherigen Unterstellungen bei der Leserschaft «hängen bleiben». Beim zu beurteilenden Artikel handle es sich um einen Kommentar des Beklagten 2. Das sei spätestens daran zu erkennen, dass der Satz mit «Ich glaube ...» beginne. Ein journalisti- scher Kommentar sei ein Meinungsbeitrag zu einem Thema. Dabei sei klar zu erkennen, dass der Autor neben der Informationsvermittlung auch seine eigene Meinung dazu kundtue. Das primäre Ziel eines Kommentars sei es, die Leser dazu anzuregen, sich eine eigene Mei- nung zum Thema zu bilden. Die Aussagen, welche die Klägerin den Beklagten vorwerfen würde, seien im Ausgangstext nicht zu finden und würden den Beklagten unterstellt. Es treffe auch nicht zu, dass die Klägerin herabgesetzt werde. Dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei, habe die Beklagte 1 eingestanden und dies in ihrer Ausgabe vom
23. Mai 2018 mit einer Gegendarstellung klargestellt. Es werde aber bestritten, dass die Klä- gerin durch den Kommentar unlauter herabgesetzt werde. Die Kommentierung stütze sich auf einen Bericht des Regionaljournals des SRF. Darum habe die irrtümliche Aussage nicht aus der Feder des Beklagten 2 gestammt. Dass die GAV-Vollzugskosten in der beanstande- ten Periode korrekt erhoben worden seien, habe erst das Gutachten von Prof. Stöckli erge- ben. Da der Beklagte 2 selbst über kein Expertenwissen verfüge, um den Sachverhalt kor- rekt einschätzen zu können, sei es nur verständlich, dass er erst mit dem Ergebnis des ge- nannten Gutachtens (am 9. August veröffentlicht) des Besseren belehrt worden sei. Dass er nicht alleine mit seinem Irrtum dagestanden sei, belege auch die Unsicherheit der Klägerin selbst, die ja den Gutachterauftrag an Prof. Stöckli vergeben habe. Wäre sie sich sicher ge- wesen im Recht zu sein, hätte sie wohl kaum einen derart aufwendigen Auftrag vergeben. Mangels Unlauterkeit sei das Feststellungsbegehren abzuweisen, ebenso das Löschungs- begehren, soweit es sich auf den Artikel in seiner Gesamtheit beziehe. Betreffend den ein- zelnen zur Löschung begehrten Textpassagen liessen die Beklagten ausführen, es werde bestritten, dass sich solche Aussagen in der zu beurteilenden Berichterstattung vom 2. Mai 2018 finden liessen. Der Klägerin würden folglich weder grundlagenfreie Unterstellungen gemacht noch werde sie dadurch herabgesetzt.
430 18 240 Seite 190 von 340 12.3 Klägerin replicando (R Rz 299 bis 319) Der Artikel vom 2. Mai 2018 fasse nicht einfach «kurz zusammen», was das Regionaljournal des Radio SRF eine Woche zuvor behandelt habe, oder nehme dessen neuen Vorwurf ledig- lich in einem Kommentar auf. Der Beklagte 2 benutze einen Bericht des Regionaljournals vielmehr, um in bekannter Weise gegen die Klägerin zu schiessen. Wenn nun aber der Be- klagte 2 den Vorwurf des Regionaljournals nicht abkläre, sondern die Situation pauschal und ohne eigene Recherche selbst als Missstand bzw. «Unsinn» bezeichne, so stelle das eben gerade einen Beleg für seinen Kampagnenjournalismus dar, weil es nicht darum gehe, über jemanden einen Artikel oder Kommentar zu verfassen, sondern diesen bei jeder sich bieten- den Gelegenheit gezielt anzugreifen und fertigzumachen. Weshalb die Beklagten zum Schluss kommen könnten, der Artikel richte sich «an die Gewerkschaft» und die Klägerin stünde nicht im Fokus, bleibe ihr Geheimnis. Nachdem anfangs des Artikels in Bezug auf die angeblich illegale Einziehung von Lohnkosten tatsächlich auch die Gewerkschaften ange- schossen würden, werde im Anschluss, im „2. Teil" der Berichterstattung, ausschliesslich auf die Klägerin und ihren Direktor gezielt. Dabei spiele auch keine Rolle, dass der Artikel vom
2. Mai 2018 ein Kommentar sein soll, mit welchem der Beklagte 2 seine Meinung kundtue. So erkenne der Durchschnittsleser den Unterschied zwischen Sach- und Meinungsartikel nicht. Nur durch Differenzen wie Unterzeile und Flattersatz würden allenfalls wenige sehr medienaffine Leser – aber nicht der Durchschnittsleser – einen Artikel anders wahrnehmen, zumal der Artikel vom 2. Mai 2018 nicht etwa auf einer als «Meinungsseite» betitelten Seite erschienen sei. Zudem lege der Kommentar, da er offenbar die Meinung des Beklagten 2 repräsentieren soll, gerade deutlich offen, dass der Beklagte 2 dieses Thema voreingenom- men in Angriff genommen habe und in den übrigen, nicht als Kommentar gekennzeichneten Berichterstattungen nicht neutral informieren könne. Nicht erst das Gutachten Stöckli komme zum Schluss, dass die Klägerin die Lohnbeiträge korrekt erhoben habe. Die Sach- und Rechtslage sei von Anfang an klar gewesen, wenn man sie denn unvoreingenommen und gestützt auf die Unterlagen aus den Jahren 2009 und 2010 nüchtern analysiere. Ein Blick auf die relevanten Unterlagen (insbesondere GAV 2010 [R-Beilage 148] und die Erklärung vom
15. Dezember 2009 [R-Beilage 149]) hätte genügt, um auch als Laie zu erkennen, dass die alten GAV von 2002 und 2004 nicht aufgehoben worden seien. Die Klägerin habe in der BaZ jedoch kein Gehör gefunden; weder vor der Publikation des Artikels vom 2. Mai 2018 noch vor der Wiederholung der Vorwürfe durch die BaZ in den Berichten vom 18. bis 21. Juni 2018 und 13. Dezember 2018 sei sie von den Beklagten kontaktiert worden. Dass die Kläge- rin das Gutachten Stöckli in Auftrag gegeben habe, sei nicht Ausdruck von Unsicherheit, sondern schlicht eine notwendige Massnahme, um dem Standpunkt der Klägerin in der öf-
430 18 240 Seite 191 von 340 fentlichen Debatte Gehör zu verschaffen, nachdem in den Tagen vom 18. bis 21. Juni 2018 verschiedene Medien die Vorwürfe des SRF und der Beklagten ungeprüft übernommen hät- ten. Immerhin räumten die Beklagten in der Klageantwort ein, dass es sich um eine irrtümli- che Aussage des Beklagten 2, der über kein Expertenwissen verfüge, gehandelt und das Gutachten von Prof. Stöckli ergeben habe, dass die GAV-Vollzugskosten korrekt erhoben worden seien. Erstaunlich sei hingegen, dass der Beklagte 2 durch das Gutachten Stöckli eines Besseren belehrt worden sein soll, wenn er eine Woche nach Erstattung der Kla- geantwort in der dreiseitigen Schmähschrift vom 13. Dezember 2018 darlege, weshalb die Erhebung der GAV-Vollzugskosten eben doch nicht korrekt erfolgt und ein Millionenskandal vorliegen würde. 12.4 Beklagte duplicando (D Rz 286 bis 305) Die Klägerin habe keineswegs als «Zielobjekt» gedient, das gezielt angegriffen, fertigge- macht oder in einer angeblichen „Kampfschrift" beschossen oder auf sie eingedroschen wer- den soll. Es sei lediglich ein direkter Ton gewählt worden, der der Klägerin offensichtlich missfalle. Die weiteren Ausführungen in der Replik, insbesondere die Behauptung, eine wettbewerbsverletzende Aussage gemacht respektive eine solche übernommen zu haben, sodann diese ohne eigene Recherche in wettbewerbsverletzender Art kommentiert zu ha- ben, einzig um damit auf die Klägerin «zusammenhangslos (...) einzudreschen», würden bestritten. Erneut würden von der Klägerin einzelne Begriffe aus dem Artikel herausgegriffen, die für sich betrachtet Schlimmeres anmuten lassen, als was tatsächlich gesagt worden sei. So sei im gleichen Satz, in welchem von der Reihe von Missständen geschrieben worden sei, erläutert, dass es sich beim Vorwurf zum Gesamtarbeitsvertrag um ein juristisch schwer einschätzbares Problem handle. Genau diese Aussage lege dem Leser nahe, dass das Thema des Gesamtarbeitsvertrags für sich betrachtet komplex sei. Erst in Bezug auf den gesamten Zusammenhang von verschiedenen Vorwürfen spreche der Beklagte 2 von Miss- ständen. Soweit die Klägerin behaupte, dass die Leserschaft der Beklagten 1 zu denen gehörten, die den Text lediglich überfliegen würden, müsse dem widersprochen werden. Die Beklagte 1 habe einen komplexeren Textaufbau in ihren Berichterstattungen als von der Klägerin be- hauptet. Sie könne keineswegs mit Tageszeitungen wie die «20 Minuten» oder der «Blick» verglichen werden, würden diese sich doch sehr kurzer Zusammenfassungen einer Sachla- ge und damit einer simplen und raschen Informationsübermittlung bedienen. Dagegen sei es die Aufgabe der Beklagten, mit umfangreichen und vertieften Berichterstattungen über regio- nale, nationale sowie internationale Geschehnisse zu informieren. Dementsprechend gehöre
430 18 240 Seite 192 von 340 die Durchschnittsleserschaft der Beklagten 1 zum Kreise jener, die Artikel mit Bedacht lesen und analytisch herangehen und nicht wie behauptet, lediglich überfliegen würden. Die unab- hängige MACH BASIC Schweizer Leserschaftsstudie habe ergeben, dass 54.3% der Leser- schaft der Beklagten 1 über 55-Jährige seien und weitere 29.7% 35-54 Jahre alt. Ganze 51 % der gesamten Leserschaft habe dabei eine mittlere und 36.5% eine hohe Schulbildung abgeschlossen. Es könne folglich davon ausgegangen werden, dass die Personen, die sich tatsächlich die kostenpflichtige Print-Ausgabe der Beklagten 1 auch leisten oder online abonnieren würden, tatsächlich auch an einer vertieften Berichterstattung interessiert seien, da sie eben doch «abstrahieren und einen solchen Artikel intellektuell in seine Einzelteile zerlegen» können. Ob die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitserklärung mit dem Gutachten belegt sei, bleibe offen, handle es sich bei diesem doch um eines, das von der Klägerin in Auftrag gegeben und finanziert worden sei. Die Beklagten hätten auf das Gutachten bzw. die Fragestellung, die darin von Prof. Stöckli behandelt worden sei, keinen Einfluss nehmen können. Zudem sei nicht ersichtlich, ob Prof. Stöckli alle relevanten Informationen zur Verfü- gung gestellt worden seien. Es handle sich um ein parteiisches Gutachten ohne Beweiswert. Folglich habe im Artikel vom 2. Mai 2018 keine herabsetzende Berichterstattung stattgefun- den. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei die Sachlage bezüglich der Gültigkeit der All- gemeinverbindlichkeit des GAV vollkommen unklar gewesen. Es werde erneut bestritten, dass gegen die Klägerin eine Medienkampagne geführt worden sei und dieser Artikel ein Teil davon gewesen sei. Da die Klägerin nicht unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt worden sei, fehle es an der zentralen Voraussetzung, die für eine Kampagne sprechen würde. Der Bericht vom 2. Mai 2019 sei ein Kommentar, der sich auf einen Bericht des SRF Regio- naljournals bezogen habe, was vom Beklagten 2 auch so deutlich gekennzeichnet worden sei. Der ursprüngliche Bericht werde korrekt wiedergegeben und sei mittels Rückfragen an den Journalisten weiter plausibilisiert worden. Die Berichterstattung sei nicht wettbewerbs- verletzend, sei später doch tatsächlich eine Strafanzeige des KIGA bei der Staatsanwalt- schaft eingereicht worden. Die Vorwürfe seien folglich real gewesen, wie die Untersuchung der Staatsanwaltschaft gezeigt habe, und seien von den Beklagten nicht frei erfunden wor- den, wie der Bericht und die dazu eingereichten Unterlagen, insbesondere die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung, belegen würden. 12.5 In der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 (Rz 102 ff.) bestritt die Klägerin die neue Behauptung, der Beklagte 2 habe sich Zeit genommen, den Vorwürfen
430 18 240 Seite 193 von 340 auf den Grund zu gehen. Der Artikel zeige vielmehr, dass sich die Beklagten einzig auf den eine Woche zuvor erschienenen Bericht des SRF Regionaljournals gestützt hätten. Die Be- hauptung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen in Klageantwort und Duplik selbst, wo man seitens der Beklagten noch argumentiert gehabt habe, dass man nur das zusammenge- fasst habe, was das SRF Regionaljournal berichtet habe. Wenn die neue Behauptung aber stimmen würde und der Beklagte 2 den Vorwürfen tatsächlich auf den Grund gegangen wä- re, würde das bedeuten, dass der Beklagte 2 selbst die Vorwürfe tatsächlich für wahr gehal- ten und sich zu eigen gemacht habe, was wiederum der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 unschwer entnommen werden könne. Jedenfalls fehle eine erkennbare Distanzierung. Die neu eingeführten, auf einer Tamedia-Seite publizierten Zahlen zur Zusammensetzung der BaZ-Leserschaft würden bestritten. Dass der Bericht korrekt wiedergegeben und mittels Rückfragen an J. ____ plausibilisiert worden sei, wie neu vorgebracht werde, werde bestritten. Eine Berichterstattung müsse, das sei in der Rechtsprechung schon lange anerkannt, immer ex ante beurteilt werden – eine nachträgliche „Rechtfertigung" der Berichterstattung vom
2. Mai 2018 durch die KIGA-Strafanzeige sei deshalb nicht möglich. 12.6 Die Beklagten entgegneten den klägerischen Ausführungen ihrerseits in der Stel- lungnahme vom 27. September 2021 zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. Au- gust 2021, dass sich ihre Ausführungen in der Duplik, wonach der Beklagte 2 mit eigenen Recherchen die Berichterstattung des SRF Regionaljournals geprüft habe, respektive den darin geäusserten Vorwürfen auf den Grund gehe, weder der Klageantwort noch der Duplik selbst widerspreche. Ebenso bestritten werde, dass sich der Beklagte 2 die Vorwürfe aus der SRF-Berichterstattung zu eigen gemacht habe. 12.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 12.7.1 Der BaZ-Artikel vom 2. Mai 2018 beginnt mit dem Lead: «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» und trägt den Titel: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» Nebst der namentlichen Nennung des Autors des Arti- kels, dem Beklagten 2, ist – einem Passfoto ähnlich – auch dessen Porträt als Bildskizze angebracht. Das gleiche Layout trägt auf derselben Seite ein Artikel «Das war mal was» mit dem Titel: «Herr Nationalrat!», welcher von einem Redaktionskollegen verfasst und die ge- samte rechte (5.) Spalte auf dieser Seite umfasst. Der vorliegend eingeklagte Artikel beläuft sich auf eine halbe Seite über 4 Spalten, wobei optisch eingemittet über rund eine Vierteilsei- te ein Farbbild angebracht wurde, auf welchem 3 Maler bei der Arbeit im Innenbereich zu
430 18 240 Seite 194 von 340 sehen sind. Als Legende steht zu lesen: «Millionenskandal?» in fetter Schrift, gefolgt in nor- maler Schrift von «Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.». Der Text ist im Flattersatz formatiert und wird vom Beklagten 2 mit folgender Fragestellung eingeleitet: «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarkt- kontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» Sodann erklärt der Autor, wahrscheinlich bleibe hängen, dass die Wirtschaftskam- mer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen einge- richtet hätten, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen würden. Und nun sei das Regional- journal von Radio SRF letzte Woche schon wieder mit einer weiteren Enthüllung gekommen. Seit Anfang Jahr sei der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemein verbindlich (…), berichtet der Beklagte 2 weiter. Trotzdem hätten die Klägerin und die Ge- werkschaften bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätig- keiten eingezogen. Doch auch damit nicht genug: Wie das Regionaljournal weiter vermelde, gebe es mehrere Gesamtarbeitsverträge und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Das heisst, dass die Klägerin und die Gewerkschaften womöglich sie- ben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen hätten – «Millionenskandal oder formaljuristisches Problem?», so die Frage des Regionaljournals. Die Staatsanwaltschaft Baselland habe jedenfalls noch keine Untersuchung eingeleitet. Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem stehe nicht für sich, sondern reihe sich in eine lange Reihe von Missständen ein. Im Kern gehe es nach wie vor darum: Die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen hätten zum Teil nur ungenügend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswidrig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. (…) Die Steuerzahler und Gewerbler hätten geglaubt, mit ih- ren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Als Zwischentitel in der Textmitte der 2. Spal- te klagt der Beklagte 2 an: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier ange- richtet.» Der eigentliche Bericht findet seinen Fortgang mit der Frage, was die Politik (dabei) tue? «Ich glaube», so der Beklagte 2 in seinem Artikel mutmassend, der zuständige Regie- rungsrat Thomas Weber (SVP) merke mehr und mehr, dass die Klägerin für ihn zur Hypo- thek werde. Im Landrat würden die Linken toben und eine Aufklärung verlangen (Spalte 3,
2. Abschnitt). Auch die CVP sei mehrheitlich für eine umfassende Aufklärung, so die Ein- schätzung des Beklagten 2, doch die restlichen Bürgerlichen würden eine schlechte Figur machen. Die SVP, so scheine es, hoffe, dass sie nicht in den Konflikt hineingezogen werde. Die FDP leide nämlich an ihrem FDP-Landrat Christoph Buser, der Direktor der Klägerin sei. Die Affäre um die Arbeitsmarktkontrollen sei wegen Buser halt auch eine Hypothek für die
430 18 240 Seite 195 von 340 Freisinnigen. Sinngemäss führt der Beklagte 2 sodann aus, die FDP und SVP hätten ein Problem mit ihrer Glaubwürdigkeit, eine Aufklärung zu fordern, wenn sie sich seit Jahren von Buser und der Wirtschaftskammer führen und den Wahlkampf finanzieren liessen. Während sich die Bürgerlichen nicht getrauten, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, würden Journalisten ihren Job machen und weiter über diese Machenschaften recherchieren. Der Beklagte 2 teilt schliesslich mit, Buser klage wie schon gegen das Regio- naljournal nun auch gegen die Basler Zeitung. Gefordert werde, «wir» [gemeint: die Journa- listen]) sollten unsere Artikel, Aussagen von Politikerinnen und Politikern und Leserbriefe löschen und nicht mehr über die fragwürdige Verwendung von Steuergeldern berichten. Der Artikel endet im Schlussabsatz, in welchem der Beklagte 2 den Wortlaut des Titels wieder aufnimmt, nämlich mit: «Wann ist Schluss mit dem Unsinn?» 12.7.2 Die Frage der Betroffenheit der Klägerin wird seitens der Beklagten indirekt bestrit- ten, indem sie behaupteten, der Fokus des Artikels liege auf den Gewerkschaften. Ob dem tatsächlich so ist und das inhaltliche Hauptgewicht auf der Kritik am Verhalten der Gewerk- schaften liegt, kann aus Sicht des Kantonsgerichts offenbleiben. Ein Blick auf den oben zi- tierten Text zeigt, dass die Klägerin stets zumindest mitgemeint ist, wenn nicht gar im Vor- dergrund steht. Eine Mitadressierung reicht für eine lauterkeitsrechtliche Betroffenheit aus, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Über die Geeignetheit der im Zusam- menhang mit der Arbeitsmarktkontrolle geübten Kritik, Wettbewerbsnachteile für die Klägerin herbeizuführen wurde bereits befunden. Es kann an dieser Stelle auf die Erwägungen unter IV Ziffern 4.6.2 und 5.6.1 verwiesen werden. Auch bei der Erhebung von Abgaben zum Voll- zug des GAV für Maler und Gipser ist eine Wettbewerbsbeeinträchtigung der Klägerin durch die drohende Gefahr des Entzugs dieser Aufgabe gegeben, so dass der Anwendung des UWG für die Beurteilung der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nichts entgegensteht. 12.7.3 Wird der Artikel vom 2. Mai 2018 vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst, hat der Leser die Möglichkeit, die medial erfolgte Meinungsäusserung zu reflektieren und sich ein eigenes Bild über den Inhalt der Berichter- stattung zu verschaffen. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Wertur- teile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Un- abhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sachlicher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erscheinen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden in- dessen eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei herabsetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sin-
430 18 240 Seite 196 von 340 ne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten und im Zweifel davon abzusehen, einen Artikel in seiner Gesamtheit als unlauter zu qualifi- zieren, wenn nur vereinzelt irreführend berichtet wird. Dies schliesst selbstredend nicht aus, einzelne Passagen einer Berichterstattung richterlich für unlauter zu erklären. Eine Gesamtschau des Berichts vom 2. Mai 2018 durch das Kantonsgericht ergibt, dass die- ser vom Durchschnittsleser als Kommentar des Beklagten 2 aufgefasst werden dürfte. Be- reits das Layout präsentiert sich anders als bei einer Tatsachenberichterstattung (Porträt des Autors, Flattersatz). Sowohl Haupttitel als auch Bildlegende präsentieren sich in Frageform («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?»; «Millionenskandal?»). Im zweiten Text-Teil der Bild- Legende wird eine Vermutung aufgestellt («Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.»). Im Zwischentitel urteilt der Autor sodann: «Dieses Chaos haben die Sozialpartner in asozialer Manier angerichtet.» Der erste Eindruck vermittelt dem Leser somit, dass der Beklagte 2 mit seinem Bericht vom 2. Mai 2018 eine persönliche Einordnung angeblich bestehender Missstände bei der Klägerin und den Ge- werkschaften vorzunehmen beabsichtigte. Im Einklang mit der bestehenden bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zum notorischen Leseverhalten der Konsumentinnen und Konsumen- ten von Tagespresseerzeugnissen (BGer 5A_247/2020 E. 4.2.3.) scheidet demnach Unlau- terkeit der vorliegend zu beurteilenden Berichterstattung in ihrer Gesamtheit bereits aus die- sen Überlegungen aus. Im Weiteren ist auch der 2. Teil des Artikels nach dem Zwischentitel ohne Weiteres als Kommentar erkennbar, indem mit einer Frage eingeleitet wird («Doch was tut die Politik?») und fortgefahren wird mit einer Annahme in Ich-Form («Ich glaube, der zu- ständige Regierungsrat Thomas Weber merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird».), um im Anschluss die vermutete Dynamik des Themas in den politischen Lagern von links bis rechts darzustellen. Einzig nach der einleitenden Frage («Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?») und der geschilderten Ver- mutung («Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrollen» nennen.»), enthält der Artikel auch Teile einer Tatsachenberichter- stattung. Dort wird auf den vom Regionaljournal aufgedeckten, allfälligen Millionenskandal verwiesen und über nicht mehr allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge geschrieben, was als weitere Ungereimtheit zu den bisherigen Vorwürfen im Zusammenhang mit der durch die Sozialpartner wahrgenommene Arbeitsmarktkontrolle hinzukomme. Sodann wird inhaltlich auf die bisherige mit vorliegendem Entscheid grösstenteils für unlauter befundene frühere Berichte Bezug genommen und erklärt, es bestehe eine Reihe von Missständen. So
430 18 240 Seite 197 von 340 hätten die an die Sozialpartner ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen zum Teil nur ungenü- gend stattgefunden und Gelder seien über unerlaubte Personalauslagerungen gesetzeswid- rig zu Tochterfirmen der Wirtschaftskammer geflossen. Und die Gelder, die bei der Wirt- schaftskammer und ihren Tochterunternehmen und zum Teil auch bei den Gewerkschaften gelandet seien, würden vom Steuerzahler und von Gewerblern stammen. Diese aber glaub- ten, mit ihren Beiträgen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Wein- konsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse. Wie sich nachstehend zeigen wird, braucht sich die Klägerin einzelne Äusserungen im Artikel vom 2. Mai 2018 unter lau- terkeitsrechtlichen Blickwinkeln nicht gefallen zu lassen. Da die Wiederholung früherer Vor- würfe, welche hier wiederum als Tatsachen im Artikel präsentiert werden, jedoch nicht im Vordergrund stehen, sondern die bereits wiedergegebene Meinungsäusserung des Beklag- ten 2, wird der Bericht im Verständnis der Leserschaft in seiner Gesamtheit als Kommentar wahrgenommen. Da auch keine Irreführung der Leserschaft geortet werden kann und der Artikel einen sachlichen Anlass aufweist, so dass eine unnötige Verletzung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet, ist der als Kommentar publizierte und von der Leser- schaft entsprechend auch wahrgenommene Artikel insgesamt nicht als unlauter zu qualifizie- ren. 12.8 Feststellung der Unlauterkeit und Löschung des Online-Artikels Aufgrund des fehlenden Befunds der Unlauterkeit des BaZ-Artikels vom 2. Mai 2018 in sei- ner Gesamtheit ist das Feststellungsbegehren der Klägerin (Rechtsbegehren 1.8.) genauso abschlägig zu entscheiden, wie deren Antrag auf Löschung des gesamten Berichts (Rechts- begehren 3.9 lit. a). 12.9 Somit bleibt über die durch die Klägerin eventualiter beantragten Löschungen ein- zelner Passagen zu befinden. Die Beklagten liessen sich hierzu nicht im Detail vernehmen, sondern wiesen zusammenfassend pauschal darauf hin, dass sämtliche Vorwürfe lauter- keitsrechtlich unbedenklich seien, weshalb auch kein klägerischer Löschungsanspruch ge- geben sei. 12.9.1 «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaf- ten ans Licht» (Überschrift) Der Bestand von Missständen wird in der Überschrift als Faktum präsentiert. Soweit damit inhaltlich auf angebliche Missstände, welche in früheren Berichten Erwähnung fanden, abge- zielt wurde, kann auf die Feststellung der Unlauterkeit entsprechender Äusserungen des Beklagten 2 unter den dortigen kantonsgerichtlichen Erwägungen verwiesen werden (zum
430 18 240 Seite 198 von 340 BaZ-Bericht vom 24. Februar 2018 E. IV 5.6.3 und IV 5.6.5; zum BaZ-Bericht vom 7. März 2018 E. IV 7.6.3). Zudem sind auch keine neuen Missstände ersichtlich, so dass die herab- setzende Überschrift insgesamt unwahr ist (hierzu nachstehend Erwägung 12.9.5). Zufolge Unlauterkeit der Überschrift, hat die Beklagte 1 diese aus dem Artikel vom 2. Mai 2018 in Gutheissung des entsprechenden klägerischen Antrags zu löschen. 12.9.2 «Millionenskandal? Lohnabgaben für Arbeitsmarktkontrollen könnten seit sieben Jahren illegal kassiert worden sein.» (Bildlegende) Wie bereits ausgeführt, ist die Bildlegende textlich in Frage- bzw. Vermutungsform gehalten. Im Kontext mit dem Titel («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») liegt offensichtlich keine Tatsachenbehauptung vor. Für den Durchschnittsleser besteht auch nicht die Gefahr einer Irreführung, weil die Art der Berichterstattung als Kommentar eines Journalisten ohne weite- res erkennbar ist. Unlauterkeit scheidet damit aus, weshalb dem Löschungsbegehren nicht zu entsprechen ist. 12.9.3 «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen aufzählen, über wel- che die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (Spalte 1) Die Unlauterkeit ergibt sich aus denselben Gründen wie bei der Überschrift «Laufend kom- men neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht». Das dort Ausgeführte gilt auch hier (vgl. E. IV 12.9.1 hievor), indem bereits der Verweis auf angebli- che Missstände, welche in früheren unlauteren Artikeln angeprangert wurden, seinerseits als unlauter zu qualifizieren ist. Dementsprechend ist die Beklagte 1 anzuhalten, diese Passage zu löschen. 12.9.4 «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Ge- werkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedienungsladen eingerichtet haben, den sie "Arbeitsmarktkontrolle" nennen.» (Spalte 1) Die Äusserung ist als Tatsache formuliert und kann vom Leser nicht als Kommentar wahrge- nommen werden. Damit wird ein Missbrauch unter anderem auch der Klägerin bei der Aus- übung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe suggeriert. Dies setzt die Klägerin herab und ist in der Formulierung unnötig verletzend, weil für die Wortwahl kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Zudem wird damit auf frühere Berichte angespielt, in welchen die unrechtmässige Ver- wendung von Steuergeldern oder das System des Abschöpfens von Steuergeldern themati- siert wurde. Es ist davon auszugehen, dass sich der eine oder andere Leser daran erinnert, so dass eine Unlauterkeit im doppelten Sinn besteht. Der entsprechende klägerische Löschungsantrag ist damit begründet und deshalb gutzuheissen.
430 18 240 Seite 199 von 340 12.9.5 «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezo- gen.» (Spalte 1) Der von der Klägerin lauterkeitsrechtlich monierte Satz schliesst unmittelbar an folgende Ausführungen im Bericht des Beklagten 2 in Absatz 2 an: «Seit Anfang Jahr ist nämlich der Gesamtarbeitsvertrag für Maler und Gipser nicht mehr allgemeinverbindlich, was bezüglich Dumpinglöhnen gerade im Grenzraum Basel für das Schweizer Gewerbe und dessen Ar- beitnehmer massive Nachteile haben könnte. Nicht nur das …». Im klageweise beanstande- ten Satz wird die Behauptung als Tatsache auf den zitierten Textteil zur fehlenden Allge- meinverbindlichkeit folgend dargestellt, dass trotz fehlender Rechtsgrundlage seit 1. Januar 2018 die Sozialpartner, die Klägerin und die Gewerkschaften, weiterhin Vollzugsgebühren für die Kontrolltätigkeit erheben würden. Wie der Beklagte 2 zu dieser Behauptung bzw. diesem Schluss gelangte, wird im Artikel nicht erläutert. Auch hier wird ein Vorwurf mit herabsetzen- dem Inhalt erhoben, indem suggeriert wird, die Sozialpartner foutierten sich um die Gültigkeit von GAV-Bestimmungen und würden unbesehen bei Mitgliedern und Nichtmitgliedern der betreffenden Berufsverbände und deren Mitarbeitenden unrechtmässig Beiträge einfordern. Die Klägerin bestätigte in ihrer Klage zwar, dass die Allgemeinverbindlicherklärungen der GAV für Maler und Gipser von 2002 bzw. 2004 per Ende 2017 ausgelaufen seien, bestritt jedoch die weiterführende Behauptung im Artikel, dass trotzdem weiterhin Beiträge erhoben worden seien. Die Vollzugskostenbeiträge seien korrekt umgesetzt worden. Es habe zu kei- ner Zeit eine Schlechterstellung der GAV-Aussenseiter-Arbeitgeber gegenüber den GAV- Verbandmitglieder-Arbeitgeber stattgefunden. Seit dem 1. Januar 2018 seien bei den nicht am GAV beteiligten Unternehmen keine GAV-Vollzugskosten mehr erhoben worden (vgl. K Rz 264). Die Beklagten haben diese Ausführungen in der Klageantwort pauschal und somit nicht hinreichend substantiiert bestritten. Ferner haben sie ebenso pauschal einge- standen, dass der Kommentar vom 2. Mai 2018 fehlerhaft gewesen sei (vgl. KA Rz 307 f.). Selbst wenn die beklagtische Bestreitung rechtsgenüglich wäre, liegen für die Behauptung der Erhebung von Vollzugskosten ab 1. Januar 2018 keine Beweise im Recht, so dass sich die herabsetzende Behauptung des Beklagten 2 als unwahr und damit unlauter erweist, weshalb die Beklagte 1 anzuweisen ist, diese Textpassage entsprechend dem klägerischen Antrag im Bericht vom 2. Mai 2018 zu löschen. 12.9.6 «Das heisst, dass Wirtschaftskammer und Gewerkschaften womöglich sieben Jahre lang unerlaubterweise Lohnabgaben eingezogen haben – "Millionenskandal oder formaljuris- tisches Problem?", fragt das Regionaljournal. Die Staatsanwaltschaft Baselland hat jeden- falls noch keine Untersuchung eingeleitet.» (Spalte 1)
430 18 240 Seite 200 von 340 Diese Textpassage im 3. Abschnitt schliesst an die neutrale Wiedergabe des Beklagten 2 der Meldung des Regionaljournals an, wonach es mehrere Gesamtarbeitsverträge gebe und der aktuelle aus dem Jahr 2010 sei gar nicht allgemeinverbindlich. Im Kontext mit dieser scheidet Unlauterkeit aus, weil mit der Wendung «womöglich» eine Abschwächung der Aus- sage der unerlaubten Einziehung von Vollzugskosten während 7 Jahren durch die Sozial- partner einhergeht. Es fehlt deshalb an der Bezichtigung unrechtmässigen Handelns, wes- halb auch keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich ist. Ebenso bringt der Beklagte 2 als Autor in seinem Text mit dem Adverb «womöglich» zudem seine eigene Vermutung zum Ausdruck, so dass aus diesem Grund kein unlauterer Kommentar vorliegt, der kein auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG gestütztes, richterlichen Einschreiten rechtfertigt. Die Klage ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 12.9.7 «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missständen ein.» (Spalte 1) Dass die beklagtische Berichterstattung, welche von einer langen Reihe von Missständen bei der Klägerin wissen will, unlauter ist, wurde wiederholt erwogen, letztmals bei der Beurtei- lung der Überschrift des Artikels vom 2. Mai 2018 (siehe E. IV 12.9.1). Aus denselben Grün- den ist auch die hier zur Diskussion stehende Textpassage in Gutheissung des klägerischen Antrags durch die Beklagte 1 löschen zu lassen. 12.9.8 «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträgen die Arbeits- marktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbosse.» (Spalte 2) Einmal mehr als herabsetzend für die Klägerin wirkt sich die als Tatsache dargestellte Äusserung des Beklagten 2 einer unrechtmässigen Verwendung finanzieller Mittel der öffent- lichen Hand aus. Dem Text ist keine Grundlage für diese Behauptung zu entnehmen. Wie die Beurteilung des Artikels zum KPMG-Gutachten bzw. Tahan-Bericht gezeigt hat, lässt dieser keinen solchen Schluss zu (vgl. E. IV 5.6.3 ff. zur BaZ-Berichterstattung vom 24. Feb- ruar 2018). Für die Wahl der Formulierung über die Finanzierung des Weinkonsums der Wirtschaftskammerbosse im Stil der Boulevard-Presse gibt es zudem aus der Sicht des Kan- tonsgerichts auch keinen sachlichen Anknüpfungspunkt, weshalb darin auch eine unnötige Verletzung der Klägerin zu erblicken ist. Damit sind die Voraussetzungen einer unlauteren Äusserung erfüllt und der entsprechende klägerische Antrag auf Löschung dieser Passage gutgeheissen.
430 18 240 Seite 201 von 340 12.9.9 «Ich glaube, der zuständige Regierungsrat Thomas Weber (SVP) merkt mehr und mehr, dass die Wirtschaftskammer für ihn zur Hypothek wird. Vielleicht hat er das Problem auch unterschätzt, oder er hatte schlicht andere Prioritäten.» (Spalte 2). Die Wiedergabe einer persönlichen Meinung im Sinne eines Kommentars ist grundsätzlich nicht unlauter. Dies wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV 12.7.3). Die Textpassage wird einge- leitet mit «Ich glaube…», weshalb für den Durchschnittsleser die Aussage über die Mei- nungsbildung von Regierungsrat Weber ohne weiteres als Kommentar des Autors erkennbar ist. Ob mit der Bezeichnung, die Klägerin werde zur Hypothek, eine Herabsetzung verbun- den ist, ist zumindest fraglich, kann aber offengelassen werden. Unnötig verletzend ist der Kommentar jedenfalls nicht, weil er aus einem bestimmten Anlass abgegeben wurde. Eine Irreführung der Leserschaft ist auch nicht ersichtlich, weshalb zusammenfassend keine un- lautere Meinungsäusserung des Beklagten 2 vorliegt. Die Klage ist in diesem Punkt abzu- weisen. 12.9.10 «Während sich die Bürgerlichen nicht getrauen, Busers Wirtschaftskammer die staatlichen Aufgaben zu entziehen, machen Journalisten ihren Job und recherchieren weiter über diese Machenschaften.» (Spalte 4) Auch dieser Text ist sprachlich als Wertung des Autors verfasst, indem mit der Verwendung des Verbs «getrauen» eine Einschätzung zum Ausdruck gebracht wird. Dass die Leserschaft ein anderes Verständnis haben könnten, ist nicht anzunehmen. Der Hinweis, dass Journalis- ten ihren Job machen würden und über diese Machenschaften weiterrecherchieren würden, ändert an der Natur der Textpassage als Kommentar nichts. Damit äusserte der Beklagte 2 seine persönliche Meinung, dass die Presse unabhängig von bestehenden politischen Inte- ressen und Abhängigkeiten in dieser Angelegenheit weiter Bericht erstatten werde, sofern weitergehende Recherchen Berichtenswertes ergeben sollten. Wohl ist der Hinweis auf «diese Machenschaften» negativ konnotiert, hat als Kommentar indessen anders als eine Tatsachenbehauptung auf die Leserschaft keine objektiv herabsetzende Wirkung. Die Anru- fung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG scheidet somit aus, weshalb dem klägerischen Löschungs- begehren hier nicht zu entsprechen ist. 13. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018, Seite 17 (KB 76 und 77), Rechtsbe- gehren 1.9. und 3.10. Titel: «Subventionen zweckentfremdet» (Front) Titel: «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozialpart- nern?» (S. 17)
430 18 240 Seite 202 von 340 13.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 283 bis 302) Der Leser erfahre im einleitenden Bericht auf der Front, dass «von 7,1 Millionen Franken Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen (...) über 600'000 Franken zweckentfremdet» eingesetzt worden seien. Es würden angeblich nicht durch die Leistungsvereinbarung legiti- mierte bzw. zweckfremde Buchungen für Inkasso und Umsetzung der Kautionspflicht oder die Weiterverrechnung von Fahrzeugaufwand erwähnt. Zudem werde der Umbau des Büro- gebäudes, in das die AMKB eingemietet sei, thematisiert, bei dem «Wirtschaftskammer-nahe Firmen» zum Zug gekommen seien. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen seien «mindestens 50 Prozent» von den Sozialpartnern «abgezweigt» worden; die Arbeitsmarktkontrolle habe über CHF 600'000.00 «zweckfremd dem Kanton weiterverrechnet», was die Leistungsver- einbarung nicht vorsehe. «Profiteure» dieser Buchungen seien «Wirtschaftskammer-nahe» Unternehmer. Dem Artikel ebenfalls beigefügt sei eine Tabelle mit einer Auflistung der an- geblichen «zweckfremden Verwendung von Subventionen» von insgesamt CHF 638'000. Auf der Seite 17 werde im Artikel mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» schliess- lich Regierungsrat Weber abgebildet und ausgeführt, der Regierungsrat habe von der «zweckfremden Verwendung von Subventionen durch Sozialpartner» gewusst. Gleich unter dem Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» würden die Beklagten mit einem zweiten Artikel unter dem Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» nachdoppeln. In diesem Artikel würden «augenscheinlich nicht plausible» Umbauarbeiten der AMKB-Büros in der Höhe von CHF 275'000 thematisiert. Es würden ein Gipser-, ein Elektriker- und ein Schrei- nerunternehmen sowie ein Unternehmen für Lüftungsanlagen erwähnt, die im Rahmen des Umbaus beauftragt worden seien, und es werde jeweils ein Zusammenhang mit der Klägerin und Christoph Buser konstruiert. Die Frage des Tages laute schliesslich, ob die Klägerin und die Unia eine unheilige Allianz bei der Kontrolle von Schwarzarbeit bildeten. Obwohl es eigentlich der Verein AMKB sei, welcher die Leistungsvereinbarung mit dem Kan- ton abgeschlossen habe, und über die Verwendung der staatlichen Gelder entscheide, ziele die Berichterstattung auf die Klägerin ab. Sie sei in allen drei Artikeln omnipräsentes Haupt- ziel der erhobenen Vorwürfe. Dennoch sei ihr keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Durch die Artikel werde der Eindruck erweckt, die entscheidungsbefugten Personen seien alleine darauf bedacht, zu ihrem eigenen Vorteil zweckgebundene Steuergelder auf die Seite zu schaffen. Es werde wieder auf weitere Missstände hingewiesen, die ans Licht gekommen seien. Strafrechtlich relevantes Verhalten werde in den Raum gestellt. Die Bevorzugung von nahestehenden Unternehmen im Zusammenhang mit dem Umbau des AMKB-Büros werde
430 18 240 Seite 203 von 340 suggeriert. Beides setzte die Klägerin empfindlich in ihrer Geltung als seriöse und zuverläs- sige Teilnehmerin im basellandschaftlichen Wirtschaftsleben herab. News-Wert hätten die Artikel keinen, so die Klägerin weiter. Es sei quasi eine Neuauflage der Berichterstattung vom 3. März 2018 zur «heiklen Zahlungsanweisung» von Christoph Buser und den angeblich zu Unrecht weiterverrechneten Gemeinkosten. Wiederum durch Bezugnahme auf angebliche Quellen werde der Eindruck erhöhter Glaubwürdigkeit geschaf- fen. Diese seien «Recherchen der BaZ» und «Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion». Inhaltlich falle die Berichterstattung in sich zusammen. Es sei das gleiche Schema zu be- obachten wie bei der Berichterstattung der Beklagten vom 3. März 2018 zu den angeblich von der AMS der ZAK und der ZPK zu Unrecht weiterverrechneten «Overheadkosten». Es gehe nicht um Subventionen. Dies sei eine irreführende Bezeichnung. Die AMKB erfülle einen staatlichen Auftrag, erbringe eine werthaltige Gegenleistung. Sie sei zum Zweck der Durchführung der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen gegründet worden. Sie führe diese gestützt auf eine mit dem Kanton abgeschlossene Leistungsvereinbarung durch und erhalte bei dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe vom Auftraggeber gesetzlich vorgesehene Voll- zugskostenbeiträge. Im Gegenzug seien die Leistungen gemäss Leistungsvereinbarung zu erfüllen. Das habe die Klägerin seit der Gründung auch immer getan. Im Wesentlichen könne auf die Begründung betreffend die Berichterstattung vom 3. März 2018 verwiesen werden, wo es um die Belastung der «Overheadkosten» gegangen sei. Hier gehe es um entsprechende «Overheadkosten» der AMKB, also um Aufwand für Inkasso, und Umsetzung der Kautionspflicht, Raumaufwand, Kosten für Umbau, Umzug, Fahrzeuge, und Verwaltung bzw. Buchführung/Revision sowie um Aufwand der Generalversammlung, des Vorstandes oder des Präsidiums. Solche Kosten würden in jedem Unternehmen der Welt an die Kunden weiterverrechnet. Von zweckfremden Ausgaben zu sprechen, sei eine ebenso falsche wie bösartige Unterstellung an die Adresse der AMKB und damit an die Klä- gerin. Dem durchschnittlich aufmerksamen Leser bleibe dies aufgrund der einseitigen und irreführenden Berichterstattung leider verborgen. Und es bleibe der Eindruck widerrechtli- chen Verhaltens der Klägerin zurück. Einseitig und irreführend werde im 2. Artikel auf S. 17 der Vorwurf der «Vetternwirtschaft» erhoben. Unterschlagen werde, dass die überwiegende Mehrheit der Handwerksbetriebe und Bauunternehmen im Kanton Baselland indirekt oder über einen der Branchenverbände zur Klägerin gehörten und es bei der Berücksichtigung von regionalen Offerten schwierig gewesen wäre, ein Unternehmen zu berücksichtigen, das keinerlei Bezug zur Klägerin auf- weise. Dass es sich dabei durchwegs um zulässige, legale Vorgänge handle, die eigentlich
430 18 240 Seite 204 von 340 keinen Bericht wert wären, ergebe sich erst aus dem zweiten Halbsatz des letzten Satzes im Artikel, wo im Anschluss an die Bemerkung, die AMKB unterstehe grundsätzlich dem Be- schaffungsrecht, doch noch erwähnt werde, dass die im Artikel erwähnten Aufträge gar nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. Es sei klar, dass die Beklagten diesen entscheidenden Hinweis so gut versteckt hätten, dass ihm der durchschnittlich aufmerksame Leser nicht die erforderliche Bedeutung zumesse. Die Einseitigkeit der Berichterstattung sei erneut offenkundig. Die unlautere Gesamtwirkung der Berichterstattung werde verstärkt durch die diversen publi- zierten User-Kommentare. Diese würden auch hier die geschäftsschädigende Wirkung der Berichte belegen. Die Behauptung der zweckfremden Verwendung von Subventionen entbehre jeglicher Grundlage. Zudem werde die Klägerin auch durch den nicht gerechtfertigten Vorwurf der Vetternwirtschaft empfindlich herabgesetzt. Das Feststellungsinteresse sei damit nachge- wiesen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. 13.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 316 bis 339) Die Beklagten wollen den Bericht so verstanden wissen, dass sie den Geschäftsbericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe AMKB für das Jahr 2017 analysieren und diskutie- ren würden, ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen würden. Dabei sei der Beklagte 2, so ihre Ausführungen in der Klageantwort, auf einzelne Auslagenpositionen eingegangen und habe aufgezeigt, ob und inwiefern diese konform mit der Vereinbarung seien oder eben nicht. Dass die Verwendung des Begriffs «Subventionierung» irreführend sei, werde bestritten. Auch bestritten werde, dass die Be- richterstattungen vom 13. Juli 2018 durch die wiederholte Erwähnung der Klägerin den An- schein erwecke, dass sie eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen hätte und dadurch in unlauterer Weise herabgesetzt würde. Der Beklagte 2 erwähne sogar explizit in der zweiten Spalte, dass die Leistungsvereinbarung zwischen der Volkswirtschaftsdirekti- on und den Sozialpartnern abgeschlossen worden sei. Bestritten werde auch, dass die Be- richterstattung einzig und alleine und frontal auf die Schlechtmachung der Klägerin abzielen würde. Im Weiteren werde bestritten, dass die Klägerin keine Gelegenheit zur Stellungnah- me erhalten habe. Der Vorwurf der Zweckentfremdung von Steuergeldern werde bestritten. Dem Steuerzahler werde lediglich aufgezeigt, dass die Mehrkosten ihm auferlegt würden, was ein Fakt sei. Es werde dagegen nirgends geschrieben, dass die Klägerin den Steuer- zahler betrüge. Der Vorwurf der Vetternschaft beziehe sich auf die Sozialpartnerschaft. Er
430 18 240 Seite 205 von 340 sei indes nicht schwer genug, dass die Klägerin damit qualifiziert herabgesetzt würde. Der behauptete, mangelnde News-Wert der Berichterstattung werde ebenso bestritten. Dieser Artikel befasse sich mit dem Erscheinen des Geschäftsberichts der AMKB. Dass die Kom- mentierung erst später erfolgt sei, sei kein Beleg für eine angeblich geführte Kampagne. Tat- sache sei, dass der Beklagte 2 die Zusammenhänge zwischen der Anweisung von Herrn Buser und dem Geschäftsbericht aufzuzeigen bestrebt gewesen sei. Selbst im Schlussbe- richt des Projekts Tahan werde erwähnt, dass diverse Auslagen nicht konform mit der Leis- tungsvereinbarung sein könnten, so zum Beispiel die erwähnten Weinrechnungen. Die Aus- sagen würden keine qualifizierte Herabsetzung bewirken. Die Berichterstattung vom 13. Juli 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. 13.3 Klägerin replicando (R Rz 320 bis 344) Zunächst teilt die Klägerin in ihrer Replik mit, dass von den eingereichten Online-Artikeln vom 13. Juli 2018 (KB 78 und 79) im Zeitpunkt der Replikeinreichung nur noch der Artikel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» aufgeschaltet sei, wenn auch ohne Kommenta- re. Der Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sei auf der Online-Seite der BaZ ge- löscht worden. Sodann gebe gemäss Klägerin die Kürzest-Zusammenfassung der Beklagten den Kern der Berichterstattung nicht adäquat wieder. So werde im Artikel beispielsweise keineswegs «dis- kutiert», ob die ausgegebenen Subventionen der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton entsprechen. Vielmehr werde – neben der Wiederholung von in früheren Artikeln enthaltenen Vorwürfen – der Klägerin unterstellt, sie habe 57% der Subventionen «zweckentfremdet», weshalb Strafanzeige gegen sie eingereicht worden sei, sie habe «ein Audit verweigert» und sie bevorzuge ihr nahestehende Unternehmen respektive betreibe «Vetternwirtschaft». Die Klägerin habe auch nie erwähnt, dass die Beklagten suggerieren würden, sie selbst habe eine Leistungsvereinbarung mit dem Kanton abgeschlossen. Es sei auch nicht «lediglich berichtet» worden, was dem Geschäftsbericht der AMKB ent- nommen werden könne. Dort stehe jedenfalls nicht, dass die Klägerin bzw. ihr nahestehende Unternehmen durch die zweckwidrige Verwendung der «Subventionen» Aufträge erhielten – und das alleine sei die Botschaft der ganzseitigen Berichterstattung vom 13. Juli 2018. Sol- che Äusserungen würden klare Herabsetzungen der Geschäftstätigkeiten der Klägerin dar- stellen.
430 18 240 Seite 206 von 340 Betreffend fehlender Möglichkeit der Klägerin zur Stellungnahme hält die Klägerin in der Replik sodann fest, dass die genannte Frau Q. ____ die Geschäftsführerin der AMKB sei, die nicht für die Klägerin sprechen könne. Der Beklagte 2 habe aber weder dem Direktor der Klägerin noch einem anderen Vertreter der Klägerin Gelegenheit gegeben, sich zu den ge- gen sie im geplanten Artikel enthaltenen Anschuldigungen zu äussern. Damit hätten die Be- klagten (zum wiederholten Mal) elementare journalistische Grundsätze verletzt (insbesonde- re Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen, Richtlinie 3.8). Wenn die Beklagten in der Klageantwort von einem «angeblichen» Vorwurf der Zweckent- fremdung von Steuergeldern sprechen würden, so stehe dies in klarem Widerspruch zu ihrer Berichterstattung, die diesen Vorwurf klar und deutlich erhebe. Dass damit bei den Lesern der Eindruck geschaffen werde, die Klägerin habe die Steuerzahler betrogen, habe die Klä- gerin so nicht behauptet, sondern erstaunlicherweise erstmals die Beklagten selber in der Klageantwort. Die Klägerin ihrerseits habe in der Klagebegründung etwas weniger konkret vom geschaffenen Eindruck strafrechtlich relevanten Verhaltens geschrieben, insbesondere auch angesichts des im Text enthaltenen Verweises auf eine gegen die Sozialpartner einge- leitete Strafanzeige. Dass die Leser die von den Beklagten berichteten Vorkommnisse zu- mindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre als betrügerische Handlungen der Klägerin oder als ungetreue Geschäftsbesorgung interpretieren würden, damit hätten die Beklagten aber natürlich recht. Genau darin liege die unlautere Wirkung der Berichterstat- tung, zumal es für die Vermittlung dieses Eindrucks keine Faktenbasis gebe. Ergänzend zur Klagebegründung sei festzustellen, dass der Artikel vom 13. Juli 2018 diverse Unwahrheiten enthalte, welche von den Beklagten herbeigeschrieben worden seien, nur um ihre These von den «zweckentfremdeten» Steuergeldern zu kreieren. Konkret sei es – wie schon im Falle der ZAK in den Vorjahren – so, dass die AMKB keine Kosten dem Kanton «weiterverrechnete», sondern vom Kanton eine fixe Entschädigung erhalten habe, welche sich auf die gesetzlichen Grundlagen (GSA und AMAG BL, BGSA) und die Leistungsverein- barung des Kantons mit der AMKB abgestützt habe. Hinzu komme, dass die Kontrolltätigkeit der AMKB im Jahr 2017 gesamthaft defizitär gewesen sei und von der Klägerin und den Ge- werkschaften mit CHF 115'000 habe querfinanziert werden müssen (vgl. S. 31 des Ge- schäftsberichts 2017 der AMKB). Die Klägerin habe also nichts «abgezweigt» oder «zweckentfremdet», sondern im Gegenteil auch in finanzieller Hinsicht einen Beitrag zur Ar- beitsmarktkontrolle geleistet. Dass die Beklagten mit den zur Löschung beantragten (und mittlerweile gelöschten) Passagen aus dem Artikel vom 13. Juli 2018 das Gegenteil behaup- ten würden, sei unlauter.
430 18 240 Seite 207 von 340 Der Vorwurf der Vetternwirtschaft sei hart und treffe die Klägerin selbst, würden doch die angeblich zweckwidrig verwendeten Subventionen angeblich direkt an Unternehmen flies- sen, welche der Klägerin nahestehen würden. Vetternwirtschaft bedeute, dass Aufträge ohne sachliche Begründung gewissen Unternehmen (oder Personen) vergeben bzw. diese ohne Grund bevorzugt würden. Das bedeute, dass die Leistungsfähigkeit der Unternehmen, mit denen die Klägerin zusammenarbeite, in Frage gestellt werde. Weil diese Unternehmen der Klägerin nahestehen sollen, werde auch diese selbst unlauter herabgesetzt. Die Beklagten hätten verschiedene Löschungen vorgenommen. Namentlich habe die Be- klagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommenta- re (u.a. «Dreckskarren», «kriminelle Organisation», «mafiöse Organisation», «Lügenge- schichten») und der Beklagte 2 seine gleichentags veröffentlichten Tweets gelöscht. Die Be- klagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Einsicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien, seien sie doch gerichtlich nicht dazu gezwungen worden. Die Löschungen seien je- doch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Beklagten die Gegenstands- losigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.10. a) sei entsprechend einzugrenzen. Das Rechtsbegehren 3.10. b), beinhaltend die drei gelöschten Kommentare, sei gegen- standslos geworden. 13.4 Beklagte duplicando (D Rz 306 bis 320) Die Beklagten blieben dabei, dass der Beklagte 2 nicht nach Unzulänglichkeiten gesucht und diese nicht gefunden habe. Die offengelegten Dokumente würden vielmehr tatsächlich Unge- reimtheiten bei der AMKB aufweisen, über die der Beklagte 2 dann wahrheitsgetreu den Be- richt verfasst habe. Jedoch würden sich die Kritiken weder gegen die Klägerin richten, noch seien diese krass negativ, wie von der Klägerin behauptet. Die Klägerin werde keineswegs in das Zentrum der Kritik gestellt. Der Artikel handle allein von der AMKB und den Unterneh- men, die von den Buchungen profitiert haben sollen. Demzufolge habe die Klägerin vorab auch nicht um Stellungnahmen ersucht werden müssen. Die betroffenen Stellen, wie Frau Q. ____ sowie Herr Wirz der Kommunikationsabteilung der Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion, seien dazu am 12. Juli 2018 um Stellungnahme gebeten worden. Der Rechtsvertreter der Klägerin schreibe selbst, es werde der Klägerin im Artikel vorgewor- fen, über CHF 600'000.00 an Steuergeldern «zweckentfremdet» zu haben. Aus dieser Pas- sage hätten die Beklagten angenommen, die Klägerin werfe auch vor, dass der Artikel dadurch weiter darauf hindeute, dass die Klägerin die Steuerzahler betrogen habe. Falls dies ein Missverständnis gewesen sei, würden die Beklagten natürlich der Klägerin zustimmen, dass der Artikel keineswegs überhaupt Andeutungen in diese Richtung mache sowie auch
430 18 240 Seite 208 von 340 nicht der Klägerin vorgeworfen werde, die Gelder zweckentfremdet zu haben. Die zur Lö- schung beantragten Passagen seien, genau wie die übrigen, nicht wettbewerbsverletzend. Weiter werde auch durch den Vorwurf der Vetternwirtschaft nicht die Klägerin angegriffen. Es werde in keiner Passage des Artikels behauptet, dass die Klägerin eine aktive Rolle in der Vergabe der Aufträge gehabt habe. Es werde nur dargelegt, dass die Unternehmen im Zu- sammenhang mit der Klägerin stehen würden, womit das eigentliche System in Frage ge- stellt werde. Der Beklagte 2 sei nach dem Studium des Geschäftsberichts und der Leistungsvereinbarung sowie Informationen von verschiedenen Quellen zum Schluss gekommen, dass die AMKB in ihrer Buchhaltung CHF 600'000.00 zweckfremd dem Kanton verrechnet habe. Durch diese Buchhaltung sei der AMKB ermöglicht worden, die Höhe der weiteren Subventionen zu be- einflussen respektive gegebenenfalls eine Rückzahlungspflicht durch den Kanton zu erzie- len. Wenn die AMKB dem Kanton Kosten verrechne, die nicht vom Leistungsauftrag gedeckt seien, entstehe dem Kanton insofern ein Schaden, als bei der Neubeurteilung des Umfanges des Leistungsauftrages nicht gerechtfertigte Kosten mitbudgetiert würden. Erneut bestritten die Beklagten, behauptet zu haben, dass Steuergelder abgezweigt würden. Vom Beklagten 2 wird sodann eingestanden, dass die Zahlen betreffend Ertrag und die Umbauarbeiten tat- sächlich falsch gelesen worden seien. Diese seien weder wissentlich noch böswillig ver- schwiegen bzw. falsch aufgeführt worden. Bei den nicht ausgewiesenen CHF 100'000.00 betreffend die Umbauarbeiten, die von der Vermieterschaft getragen worden seien, handle es sich schlicht um einen Irrtum. Der Beklagte 2 habe den Geschäftsbericht 2017 der AMKB durchaus studiert, allerdings und tatsächlich genau diesen Beitrag übersehen. In Bezug auf den Ertrag sei der Geschäftsbericht etwas verwirrend aufgestellt, weshalb der Beklagte 2 nicht erkannt habe, dass es sich bei den CHF 145'000.00 um den konsolidierten Ertrag mit der ZPK handle. Auch hier sei die Zahl keineswegs absichtlich unrichtig aufgeführt worden. Jedenfalls sei die Berichtigung sofort nach Kenntnis publiziert worden. 13.5 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle pauschal auf die später zur BaZ- Berichterstattung vom 13. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben verwiesen, welche für die Ent- scheidfindung keine wesentlichen, weiteren Ausführungen mehr enthalten haben (Stellung- nahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 111 ff. oder Stellungnahme zur Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 106 ff.).
430 18 240 Seite 209 von 340 13.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 13.6.1 Die Berichterstattung in der BaZ vom 13. Juli 2018 beginnt auf der Frontseite (KB 76) an oberster und somit erster Stelle der Printausgabe des besagten Datums mit ei- nem Anriss unter dem Titel «Subventionen zweckentfremdet» gefolgt vom Untertitel «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkontrollen durch Wirtschaftskammer und Unia». Einleitend führt der Beklagte 2 aus, dass der sozialpartnerschaftliche Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (AMKB) vor über einem Jahr gegründet worden sei, um nach den Miss- ständen bei den Vorgängerorganisationen einen Neuanfang zu markieren. Nun würden Re- cherchen zeigen, dass dies den Baselbieter Sozialpartnern nicht gelungen sei. Von den CHF 1,1 Mio. Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen seien über CHF 600'000.00 zweckfremd eingesetzt worden. (…) So würden beispielsweise dem Steuerzahler CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet. Doch der Leistungsauftrag zwischen Volkswirtschaftsdirektion und den Sozialpartnern sehe dies nicht vor. Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht». Auch die Eintreibung der Kautionen, die mit CHF 134'000.00 zu Buche schlagen würden, seien dem Kanton verrechnet worden, was ebenfalls nicht durch die Leistungsvereinbarung legitimiert sei. Zudem zeige die Buchhaltung weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf: Obwohl die AMKB für weitere Institutionen Kontrol- len durchführe, berechne sie etwa die Fahrzeuge zu 100 Prozent dem Baselbieter Steuer- zahler. (…) Die Volkswirtschaftsdirektion spreche von «offenen Punkten», die bis Ende Au- gust geklärt würden. Derweil zeigten Recherchen, wer profitiert habe. So sei, obwohl sich die AMKB in einem Bürogebäude eingemietet habe, dieses für CHF 275'000.00 umgebaut wor- den. Die Firmen, die zum Zug gekommen seien, seien Wirtschaftskammer-nahe. (…) Der Beklagte 2 beendet den Artikel auf der Frontseite mit der Bemerkung, die AMKB habe die BaZ-Anfrage dazu und zur Zweckentfremdung unbeantwortet gelassen. Auf Seite 17 (KB 77) folgen dann die Berichte zum Anriss auf der Front. Auf dem oberen Seitenteil ist der Bericht mit dem Titel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» bzw. dem Un- tertitel «Regierungsrat weiss von zweckfremder Verwendung von Subventionen durch Sozi- alpartner» publiziert. Der Bericht samt Illustration weist in seinem Gesamtumfang eine Breite von 4 Spalten auf. Der Text des Berichts ist über 2 Spalten mit je einer Länge von 2/3 der Seite angeordnet und umgibt ein Bild von Regierungsrat Weber (Legende: Unter Druck. Die Sozialpartner machen dem Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber (SVP) weiter Probleme.) sowie nachstehende Tabelle:
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Der Artikel leitet im ersten Absatz ein mit der Behauptung des Autors, der von der Wirt- schaftskammer Baselland und der Gewerkschaft Unia betriebene sozialpartnerschaftliche Verein für Arbeitsmarktkontrollen erhalte vom Kanton CHF 1,1 Mio. Subventionen zur Be- kämpfung von Schwarzarbeit und Lohndumping, wobei gemäss Quellen aus Volkswirt- schaftsdirektion mindestens 50 % dieser von den Sozialpartnern abgezweigt würden. Öffent- lich zugängliche Unterlagen würden diese Aussage von Verwaltungsmitarbeitenden bestäti- gen, so der Beklagte 2 weiter. So seien aus diesen ersichtlich, dass die AMKB dem Kanton mindestens CHF 600'000.00 zweckentfremdet verrechnet habe. Anfragen der BaZ seien seitens der AMKB unbeantwortet geblieben bzw. vom Kanton – trotz Bekanntsein von Unge- reimtheiten seit Mai – nur allgemein beantwortet worden ohne die Vorwürfe zu dementieren. Mit Verweis auf den auf derselben Seite untenstehenden Artikel schreibt der Beklagte 2 so- dann, dass Profiteure dieser Buchungen Wirtschaftskammer-nahe Unternehmer seien. Im nächsten Abschnitt steht zu lesen, Hinweise aus der Volkswirtschaftsdirektion und Recher- chen der BaZ zeigten, in welchem Umfang die Sozialpartner weiterhin auch nach der Grün- dung der AMKB Steuergelder zweckfremd einsetzen würden. Nach einer Strafanzeige gegen die Sozialpartner und der möglichen Begünstigung durch Thomas Weber würden weitere Missstände ans Licht kommen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Im letzten Abschnitt Spal- te 1 leitet der Beklagte 2 her, welche Leistungen durch die AMKB gemäss Leistungsverein- barung für den Kanton zu erbringen seien: Arbeitsmarktanalyse, Kontrollen sowie Beratung und Prävention. Hierfür würden dem steuerbefreiten Verein Subventionen von CHF 1,1 Mio. bezahlt. Davon dürfe dieser Verein 35 Prozent Gewinn erwirtschaften. Gemäss Geschäftsbe- richt liege der Ertrag 2017 bei CHF 145'000.00. Würde man die hohen Rückstellungen von beinahe CHF 600'000.00 dazuzählen, wäre der Ertrag der AMKB dermassen gross, dass gemäss Leistungsvereinbarung die Subventionen gekürzt werden müssten. Auch nicht plau-
430 18 240 Seite 211 von 340 sibel sei, weshalb ein Verein, der sich in Büros einmiete, CHF 275'000.00 für den Umbau ausgebe. Davon würden CHF 65'000.00 dem Kanton berechnet, obwohl dies die Leistungs- vereinbarung nicht vorsehe. Im 2. Abschnitt der Spalte 2 wird angeführt, die Buchführung und Revision gehörten ebenfalls nicht zu den in der Leistungsvereinbarung genannten Auf- gaben, für die der Steuerzahler aufkommen müsste. Dennoch würden Buchführung und Re- vision mit CHF 151'215.00 zu Buche schlagen. Diese würden zwar von der AMKB unter «Gemeinkosten» verrechnet, doch auch diese trage der Kanton zu 90 Prozent. Wiederholt wird sodann die volle Verrechnung von Fahrzeugkosten, wie bereits im Anriss darauf hinge- wiesen, obwohl die AMKB nicht nur für den Kanton Kontrollen durchführe. Im Weiteren wird der Sprecher der VGD, Rolf Wirz, mit seiner Stellungnahme gegenüber der BaZ zitiert, wo- nach die AMKB die Kontrollziele erreicht und den Jahresbericht fristgerecht eingereicht habe. Wirz spreche zudem von zu installierenden internen Kontrollsystemen und weiteren Optimie- rungen für eine bessere Erfüllung der Aufgaben durch die AMKB. Auf die von der BaZ detail- liert genannten Probleme sei die Volkswirtschaftsdirektion nicht eingegangen. Die Leistungs- vereinbarung müsse für die Zukunft in einzelnen Punkten präzisiert werden. Einzelne offene Punkte würden bis August 2018 auf operativer Ebene besprochen. Ob es sich bei diesen «offenen Punkten» um die genannten zweckfremden Verwendungen von Subventionen handle, habe Wirz nicht beantworten wollen, so der Beklagte 2 am Ende dieses Zeitungsarti- kels. Der zweite, eingeklagte und ebenfalls vom Beklagten 2 verfasste Bericht, welcher sich auf Seite 17 der BAZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018 im untersten Seitendrittel über 4 Spalten er- streckt, trägt den Titel «Vetternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» und den Untertitel «Sub- ventionierte AMKB hat für 756’000 Franken Aufträge an Wirtschaftskammer-nahe Unter- nehmer vergeben». Einleitend hält der Beklagte 2 fest, dass der Geschäftsbericht nebst der Zweckentfremdung von Subventionen des Kantons Baselland weitere Ungereimtheiten ent- halte. Eines falle besonders auf: Aufträge an Firmen für insgesamt CHF 756'000.00, die alle- samt Wirtschaftskammer-nah seien. Wiederholt werden vom Beklagten 2 die seiner Meinung nach fragwürdigen Umbauarbeiten in der Mietliegenschaft für CHF 275'000. Die AMKB habe die Anfrage der BaZ zu diesem Thema nicht beantwortet, so dass nicht ausgeführt werden könne, inwiefern dieser Umbau aus Sicht der Sozialpartner gerechtfertigt sein soll. Aus dem Geschäftsbericht sei ersichtlich, welche Unternehmen die betreffenden Arbeiten ausgeführt hätten. In der Folge werden einzelne beauftragte Handwerksbetriebe, wie etwa Gipser oder Elektriker, erwähnt, deren Besitzer auch Funktionen in den der Klägerin angeschlossenen Berufsverbänden hätten. Der Bericht schliesst mit der Bemerkung, dass die AMKB grund- sätzlich dem Beschaffungsrecht unterstehen würde, die einzelnen Aufträge indessen die
430 18 240 Seite 212 von 340 Schwellenwerte nicht erreicht hätten und deshalb nicht öffentlich hätten ausgeschrieben werden müssen. 13.6.2 Dass die Beklagten den Online-Bericht und die Leserkommentare zum Online- Artikel vom 13. Juli 2018 («Weber und die Arbeitsmarktkontrolle») sowie den Tweet des Be- klagten 2 gelöscht haben, ändert am Feststellungsinteresse der Klägerin betreffend Unlau- terkeit des Artikels grundsätzlich nichts. Wie bereits ausgeführt, hält dieses bei Online- Medienberichterstattungen grundsätzlich an, weil der Bericht jederzeit abgefragt werden kann. Wird der Bericht auf der Homepage zwar gelöscht, ist er aber im Online-Archiv, des- sen Zugang nicht wesentlich erschwert ist, weiterhin abrufbar, besteht er im (digitalen) Ge- dächtnis der Leserschaft weiterhin. Die Verhältnisse haben sich zudem nicht derart geändert, dass die im Archiv abrufbaren Äusserungen jede Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hätten (BGE 123 III 354 E. 1; vgl. auch E. III 3.2), so dass eine Betroffenheit der Klägerin auch aus dem Hauptar- tikel zu bejahen ist. Hingegen fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts im zweiten Artikel auf Seite 17 im unte- ren Teil im Einklang mit dem Prozessstandpunkt der Beklagten an einer hinreichenden Be- zugnahme zur Klägerin. Im Fokus steht die AMKB in ihrem operativen Bereich und die Vergabe von Bauhandwerkeraufträgen im Zusammenhang mit dem Umbau oder Ausbau ihres Geschäftsdomizils an Firmen, welche «im Besitz von Organen oder Mandatsträgern in den betreffenden Berufsverbänden» seien. Es werden einzelne Personen der Beauftragten aufgezählt, welche Vorstandsmitglieder in den Verbänden oder von diesen sonst wie manda- tiert sind, namentlich genannt. Unter anderem wird aber auch angeführt, dass der Betrieb des Vizedirektors der Klägerin von einem Auftrag profitiert habe. Ähnlich wie im Bericht «Die Firma» werden Firmen und Personen aufgeführt, welche zu einem Auftrag gekommen sein sollen, welche gleichzeitig als Wirtschaftskammer-nahe Betriebe bezeichnet werden. Weil aber die einzelnen Personen im Vordergrund stehen und nicht ein behauptetes Agieren oder Instrumentalisieren der Klägerin als Wirtschaftsverband, fehlt es an einer Betroffenheit der- selben durch den zweiten Artikel in der BaZ-Ausgabe vom 13. Juli 2018. 13.6.4 Selbst wenn beim zweiten Artikel auf Seite 17 von einer Betroffenheit der Klägerin ausgegangen würde, zöge diese keine lauterkeitsrechtliche Sanktionierung dieses Berichts nach sich. So fehlt es nicht nur an einem eigentlichen Schlechtmachen der Klägerin, sondern auch an deren qualifizierten Herabsetzung. Der Vorwurf der Vetternwirtschaft im Titel an die Sozialpartner ist zwar eindeutig negativ behaftet. Vetternwirtschaft lässt auf unlautere Ge- schäftsmethoden schliessen. Da der Titel als Frage formuliert ist, bleibt aber offen, ob der
430 18 240 Seite 213 von 340 Vorwurf zutrifft. Eine unmittelbare Herabsetzung besteht somit nicht. Natürlich wird mit der Wahl von griffigen Schlagwörtern versucht, das Interesse der Leserschaft zu wecken, was lauterkeitsrechtlich jedoch nicht bedenklich erscheint. Auch der Aufbau und der transportierte Inhalt kommen etwas effekthascherisch daher mit der Wahl des Zwischentitels («Auftrag für die eigene Firma») und indem der Beklagte 2 über dreieinhalb Spalten des Berichts die Ge- samtkosten der Umbauarbeiten, die Auftragsvolumina der verschiedenen Arbeitsgattungen und die Unternehmen, die den Zuschlag für die Arbeiten erhalten haben, aufführt, um jeweils zu erwähnen, in welchem Verhältnis die Geschäftsführer oder -inhaber zur Klägerin oder den ihr angeschlossenen Verbänden stehen. Der Bericht endet dann mit der Feststellung, dass die Auftragserteilungen nicht illegal gewesen seien, weil diese aufgrund der Höhe der einzel- nen Aufträge nicht hätten öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Zusammenfassend lässt sich der Bericht dahingehend analysieren, dass viel Aufsehen erregt wird für geringen Informationsgehalt. Dass sich der Beklagte 2 dem klägerischen Vorwurf einer tendenziösen oder nicht objektiven Berichterstattung ausgesetzt sieht, ist für das Kantonsgericht nachvoll- ziehbar. Fehlendes Wohlwollen allein macht aber keine Herabsetzung aus. Dem Durch- schnittsleser bleiben nach der Lektüre des Artikels eventuell offene Fragen. Es ist jedoch für ihn erkennbar, dass weder der Vorwurf der Vetternwirtschaft als Tatsache in den Raum ge- stellt wird noch eine Gesetzesverletzung behauptet wird. Dass der Autor des Berichts die Nähe der beauftragten Unternehmen zur Klägerin missbilligt, ist als Meinung erkennbar. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG aus, weshalb dem Feststellungsbegehren unter Ziffer 1.9, soweit sich dieses auf den zweiten Artikel im unteren Bereich auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 und auf denselben allfällig noch online zugänglichen Artikel bezieht, nicht zu entsprechen ist. Glei- ches gilt auch mangels erwogener Unlauterkeit für das Löschungsbegehren, soweit dieser Artikel elektronisch noch abrufbar ist. 13.6.5 Der Front- sowie der Hauptartikel vom 13. Juli 2018 sind lauterkeitsrechtlich als Ein- heit zu beurteilen, zumal der Textinhalt des Anrisses auf der Frontseite im Hauptartikel wie- derholt wird. Der Frontartikel, positioniert an oberster und damit erster Stelle der BaZ- Printausgabe vom 13. Juli 2018, ist betitelt mit Tatsachenbehauptungen, nämlich mit «Sub- ventionen zweckentfremdet» als Titel und mit «Neue Ungereimtheiten bei Arbeitsmarktkon- trollen durch Wirtschaftskammer und Unia» als Untertitel. Damit erwähnt der Bericht nament- lich die Klägerin und verbindet diese mit der herabsetzenden Behauptung der Zweckent- fremdung öffentlicher Gelder – Subventionen dürften vom Durchschnittsleser als solche Mit- tel aufgefasst werden – als neue Ungereimtheit. Es werden verwerfliche Geschäftsmethoden suggeriert, was einer Herabsetzung gleichkommt. Dem Artikel liegt eine ähnliche Thematik
430 18 240 Seite 214 von 340 zugrunde wie demjenigen vom 3. März 2018 («Fragwürdige Abrechnungen» und «Christoph Busers heikle Zahlungsanweisung»). Als Schlagworte oder als Information wird im Wesentli- chen nach dem Verständnis des Durchschnittslesers folgendes transportiert (vgl. KB 76 und 77 sowie E. IV 13.6.1):
- Der Neuanfang nach festgestellten Missständen bei der ZAK sei mit der Gründung der AMKB nicht gelungen.
- Von CHF 1,1 Mio. Subventionen seien CHF 600'000.00 zweckentfremdet verwendet wor- den, was nicht bloss von Mitgliedern der BL Volkswirtschaftsdirektion beklagt würde, son- dern auch aus öffentlich zugänglichen Zahlen der AMKB geschlossen werden könne.
- Dem Steuerzahler würden CHF 101'000.00 für das Inkasso bei Firmen verrechnet, obwohl solches in der Leistungsvereinbarung nicht vorgesehen sei.
- Dasselbe gelte für den Posten «Aufwand Umsetzung Kautionspflicht».
- Die Buchhaltung zeige weitere Mängel beim Verteilschlüssel auf.
- Die Ungereimtheiten seien der Volkswirtschaftsdirektion und Regierungsrat Weber seit Mitte Mai bekannt.
- Recherchen würden zeigen, wer profitiert habe.
- Festgehalten wurde, dass die AMKB die Anfrage u.a. zur Zweckentfremdung unbeantwor- tet gelassen habe. Wie die Erwägungen zu den früheren Berichterstattungen der Beklagten über angebliche Missstände bei der Klägerin gezeigt hat, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage, über zahlreiche Missstände zu berichten, so dass auch die Ankündigung «neuer Ungereimthei- ten» als eine an die Klägerin adressierte, herabsetzende Äusserung zu qualifizieren ist. Der Text kommt beim Leser nicht als «Verdachtsäusserung» an, sondern es entsteht der Ein- druck, dass es um Tatsachen geht. Unabhängig davon, ob es um eine aktuelle Berichterstat- tung geht oder nicht, werden grossmehrheitlich weder Meinungsäusserungen, Kommentare oder Werturteile wiedergegeben. Wie bereits mehrfach erwähnt, darf an eine Tatsachenbe- richterstattung die Erwartung gerichtet werden, dass sie in den Hauptzügen der Wahrheit entspricht, wenn auch Vereinfachungen oder Verkürzungen hinzunehmen sind. Das Kan- tonsgericht geht mit der Klägerin einig, dass der Wahrheitsgehalt des Front- und Hauptarti- kels vom 13. Juli 2018 vor dem wettbewerbsrechtlichen Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht ausreichend ist oder dass der Durchschnittsleser in diesen Berichten zumindest irregeführt wird. Letzteres ist jedenfalls mit der Verwendung des Begriffs «Subventionen» im Zusammenhang mit der Entschädigung der AMKB für die Erfüllung der Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung im Bereich der Schwarzarbeits- und GAV-Kontrollen durch die öffent- liche Hand zu bejahen. Der von der Klägerin erwähnten Definition für Subventionen, wonach
430 18 240 Seite 215 von 340 es sich dabei um zweckgebundene, von der öffentlichen Hand gewährte Zuschüsse zur Un- terstützung bestimmter Wirtschaftszweige oder einzelner Unternehmen handle, haben auch die Beklagten nichts entgegenzusetzen. Demgegenüber ist die vom Kanton geleistete Pau- schalzahlung an die AMKB gemäss Leistungsvereinbarung nicht als Unterstützung, sondern als Gegenleistung für die Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgabe aufzu- fassen. Eine Zweckgebundenheit, wie bei einer Subvention, besteht nicht, sondern vielmehr ein vertraglich festgelegter Leistungsumfang. Bezieht die AMKB keine Subventionen im hier verstandenen Sinn, kann es auch keine Zweckentfremdung geben. Ob der Wortlaut vom Beklagten 2 absichtlich oder unbewusst gewählt wurde, spielt einmal mehr für die lauterkeits- rechtliche Beurteilung keine Rolle. Dieser ist aber irreführend, weil damit der Eindruck er- weckt wird, die AMKB oder die Klägerin und die Unia würden sich über bestehende Auflagen hinwegsetzen und unrechtmässig Subventionen beziehen. Der Beklagte 2 beruft sich dabei auf «Hinweise» aus der VGD und stützt sich auf BaZ-Recherchen, ohne zu den Quellen, abgesehen vom Geschäftsbericht der AMKB, Näheres zu erläutern. Dem Leser wird dadurch erhöhte Glaubwürdigkeit der Erkenntnisse suggeriert, was ebenso einer Irreführung gleich- kommt. Die Beklagten haben sich in den Rechtsschriften im vorliegenden Prozess zu dieser von der Klägerin monierten unwahren und irreführenden Herabsetzung nicht näher geäus- sert, sprechen sie doch weiterhin von Subventionen, welche die Klägerin ausgerichtet erhal- ten haben soll. Auch für die im Artikel angeprangerte Weiterverrechnung diverser Aufwand- positionen durch die AMKB an den Kanton oder den Steuerzahler fehlt es nach Ansicht des Kantonsgerichts an einer hinreichenden Faktenbasis. In der Tabelle wird die Grundaussage im Artikel in Zahlen dargestellt und jeweils bei den meisten Positionen der Vermerk ange- bracht «nicht in Leistungsvereinbarung». Diese Aussage ist im Grundsatz zwar nicht falsch. Sie führt aber den Durchschnittsleser insofern in die Irre, als dass damit eine unrechtmässige Entschädigung einhergehe. Die AMKB wird vom Kanton mit einem Pauschalbetrag entschä- digt. Dass mit der Pauschalzahlung auch sogenannte «Overheadkosten», welche bei der Erfüllung der Aufgabe entstehen, abgegolten werden, ist nach den plausiblen Erläuterungen der Klägerin nichts Aussergewöhnliches und nach Ansicht des Kantonsgerichts auch zutref- fend. Es kann auf die Ausführungen zur lauterkeitsrechtlichen Beurteilung der Berichterstat- tung vom 3. März 2018 verwiesen werde (vgl. E. IV 6.6 hievor). Auch hier fand keine «Ver- rechnung» an den Kanton statt, zumindest ist keine solche nachgewiesen oder aus den Ak- ten ersichtlich, sondern der Bericht der AMKB gibt Auskunft über die Verwendung der Ent- schädigung. Insgesamt kann nicht mehr von unpräzisen, stark vereinfachten Aussagen im Bericht vom 13. Juli 2018 gesprochen werden. Wohl liegt kein Fall einer krassen qualifizier- ten Herabsetzung der Klägerin vor, aber immerhin wird die Grenze des Zulässigen im lauter-
430 18 240 Seite 216 von 340 keitsrechtlichen Sinne überschritten, indem die Leserschaft in Front- und Hauptartikel mit unzutreffenden Vereinfachungen – mit dem Bericht über die Zweckentfremdung von Subven- tionen – in die Irre geführt werden. 13.7 Feststellung der Unlauterkeit Nachdem der zweite Artikel auf Seite 17 der BaZ-Printausgabe vom 13. Juli 2018 («Vettern- wirtschaft bei den Sozialpartnern?») nicht für unlauter befunden wurde, ist das Rechtsbegeh- ren 1.9. der Klage vom 23. August 2018 teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 mit ihrer Berichterstattung vom 13. Juli 2018 unter den Titeln "Subventio- nen zweckentfremdet" (Front) und "Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17 oben und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt haben. 13.8 Löschung der Online-Artikel Nachdem die Beklagte 1 den Artikel «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» sowie sämtliche Leserkommentare nach Klageanhebung von ihrer Homepage entfernt hatte, grenzte die Klä- gerin ihre Rechtsbegehren 3.10 zur Berichterstattung vom 13. Juli 2018 gemäss Klage vom
23. August 2018 in ihrer Replik vom 14. Oktober 2019 entsprechend ein. Dem eingegrenzten Begehren ist teilweise zu entsprechen, indem das Löschungsbegehren zum Artikel «Vet- ternwirtschaft bei den Sozialpartnern?» mangels Unlauterkeit abzuweisen ist. Im Übrigen ist das Rechtsbegehren gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 gutzuheissen und die Beklagte 1 anzuweisen, die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe zu löschen. 13.9 Löschung von Tweets Der Beklagte 2 hat seine beiden am 13. August 2018 veröffentlichten Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Wirtschaftskammer Baselland und die Unia haben Subventionen für die Arbeitsmarktkontrollen zweckfremd verwendet...» sowie «Vetternwirtschaft bei den Sozi- alpartnern (Wirtschaftskammer Baselland und Unia)?» von seiner Twitter-Timeline nach Kla- geeinreichung gelöscht, so dass über das Rechtbegehren 3.10 lit. a ii Abs. 2 gemäss Klage vom 23. August 2018 zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden ist. Zufolge der teilweisen Einstufung der Berichterstattung vom 13. Juli 2018 als unlauter ge- mäss den Erwägungen unter Ziffer 13.6 hievor besteht aufgrund der Verlinkung derselben via Twitter ein klägerischer Löschungsanspruch gegenüber der Beklagten 1 hinsichtlich des betreffenden Tweets vom 13. Juli 2018 mit dem Wortlaut «Die Sozialpartner zweigen min-
430 18 240 Seite 217 von 340 destens 50 Prozent der Steuergelder...». Erneut wird zum Rechtlichen auf die Erwägungen unter Ziffer IV 4.9.3 hievor verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.10 lit. a ii Abs. 1 zu entsprechen. 14. Berichterstattung in der BaZ vom 21. Juli 2018, Seite 19 (KB 81), Rechtsbegehren 1.10. und 3.11. Titel: «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» Header: «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands 14.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 303 bis 325) Am 18. Juli 2018 habe das Kantonsgericht Baselland eine Verwaltungsbeschwerde eines Zürcher Unternehmens gutgeheissen, wonach der Auftrag zur Bearbeitung der kantonalen Energie-Fördergesuche zu Unrecht der Baselbieter IWF AG vergeben worden sei. Die Rich- ter seien zum Schluss gekommen, dass im Rahmen der Auftragsvergabe die Gewichtung der Kriterien falsch erfolgt sei und hätten den Auftrag direkt dem beschwerdeführenden Kon- kurrenten aus Zürich zugewiesen. Am 21. Juli 2018 habe der Beklagte 2 auf der ersten Seite des Regionalbundes (Seite 19) einen Kommentar unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» veröffentlicht. Darin stelle er, ganz im Sinne seiner bisherigen Kampagne, unverfroren bereits im Titel fest, dass es sich bei der Klägerin um eine korrupte Organisation handle, welche die Regierung besteche. Auf den Gerichtsentscheid selbst gehe der Beklagte 2 gar nicht ein. Der gesamte Artikel vom 21. Juli 2018 diene alleine dazu, die Klägerin bei der Leserschaft schlecht zu machen. Es werde grundlos auf die Klägerin ge- schossen und das Bild einer Mafia-Organisation gezeichnet (ähnlich wie am 3. April 2018 – die Firma). Eine herabsetzende Bemerkung folge der nächsten. Nach der Lektüre des Arti- kels müsse der Durchschnittsleser annehmen, dass es sich bei der Klägerin um ein parasitä- res, minderwertiges Unternehmen handle, welches sofort zerstört werden müsse. Gleichzei- tig erfolge bildlich und inhaltlich wiederum eine Fokussierung auf den Direktor der Klägerin, Christoph Buser (er werde im Artikel 14-mal genannt), obwohl dieser mit dem Vergabever- fahren gar nichts zu tun gehabt habe. Der Beklagte 2 wisse genau, dass sich ein Feindbild nur dann in den Köpfen der Leserschaft zementieren lasse, wenn es personifiziert werde. Bereits im Titel werde behauptet, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. lm Lauftext wiederhole der Beklagte 2 diese Anschuldigung mehrfach (Spalte 1). Dabei handle es sich um einen schwerwiegenden Vorwurf. lm Gegensatz zu anderen Artikeln mache sich der Be- klagte 2 nicht einmal mehr die Mühe, einen Vorwurf zwischen den Zeilen zu verstecken, so
430 18 240 Seite 218 von 340 dass dieser vermeintlich unangreifbar und vom Durchschnittsleser intuitiv aufgenommen werde. Die Überschrift («Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands») suggeriere zudem, dass die Klägerin Ma- chenschaften betreibe und diese «erstmals» sanktioniert würden, somit zu erwarten sei, dass noch weitere Vorwürfe im Raum stünden, für welche Gerichte in Zukunft Strafen aus- sprechen würden. Auch diese Aussage sei herabsetzend. Sämtliche Äusserungen im Lauf- text des Artikels nehme der Durchschnittsleser hernach mit der Aussage im Hinterkopf wahr, wonach die Klägerin die Regierung immer wieder besteche. Vermeintlicher Aufhänger des Artikels sei der erwähnte Entscheid des Baselbieter Kantons- gerichts. Offenbar habe sich der Beklagte 2 berufen gefühlt, das Urteil des Gerichts – ein gewöhnlicher, verwaltungsrechtlicher Vergabeentscheid zu Ungunsten eines Tochterunter- nehmens der Klägerin – zum Anlass zu nehmen, eine weitere Breitseite gegen die Klägerin abzufeuern. Der Beklagte 2 halte sich denn auch nicht lange mit diesem, noch nicht einmal schriftlich begründeten, geschweige denn rechtskräftigen Gerichtsentscheid auf. Trotzdem bezeichne er den Entscheid als «wegweisend, weil nun richterlich bestätigt ist, was Journa- listen zum Teil seit Jahren aufdecken: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirt- schaftskammer». Die Klägerin, so die Aussage, übe diktatorische Macht aus, unterdrücke das Baselbiet bzw. dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang. Auch in diesem Zusammen- hang spreche der Beklagte 2 von Korruption, von ähnlichen Zuständen, wie sie sich «ir- gendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen» – erneut eine grobe Herabsetzung der Klä- gerin. Der Beklagte 2 unterstelle der Klägerin und deren Direktor, wiederum, «die Regierung und das Parlament unterwandert» (Spalte 1) zu haben. Exekutive und Legislative im gesamten Kanton seien nach der Darstellung der Beklagten also eigentliche Marionetten der Klägerin, welche mittelfristig durch die Klägerin zerstört würden. Auch Aussagen, wie die Klägerin würde die Politik missbrauchen, «um sich am Steuertopf zu laben» oder «Der Filz ernährt sich selbst» seien herabsetzend. Herabsetzend sei auch die Aussage, dass Christoph Buser und mit ihm die Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstehen würden (Spalte 2). Auch diese Aussage sei bereits an anderer Stelle, im Artikel vom 2. Mai 2018, verbreitet worden. Weiter behaupteten die Beklagten, dass die Klägerin «aggressives Lob- bying» betreibe und im Parlament «Grenzüberschreitungen» beginge. Auch dies stelle eine klare Herabsetzung der Klägerin dar, werde doch dadurch suggeriert, dass sich die Klägerin nicht an geltende Regeln halte, weil sie Grenzen überschreite.
430 18 240 Seite 219 von 340 Der Artikel unterstelle der Klägerin nicht bloss rechtswidriges, sondern strafrechtliches Ver- halten. Dies werde als feststehende Tatsache geschildert und in den Titel gesetzt. Die Kläge- rin werde zum Machtmoloch gestempelt, dessen Ruf durch eine Reihe von Skandalen rui- niert sei und mit dem man besser nichts zu tun habe, wenn man sein eigenes politisches oder gesellschaftliches Überleben sicherstellen wolle. Dies setze nicht nur die Leistungen der Klägerin seit ihrem Bestehen herab, es stelle einen eigentlichen Boykott-Aufruf dar. Letztlich solle, wie die Beklagten bereits am 3. April 2018 vorgeschlagen hätten, die Klägerin «zerschlagen» werden. Der Artikel sei in seiner Gesamtheit irreführend, unwahr und verletzend. Das Kantonsgericht habe nie den Vorwurf der Korruption geäussert, sondern in seiner mündlichen Urteilsverkün- dung vom 18. Juli 2018 festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine Auftragsvergabe seitens des zuständigen Departements rechtsfehlerhaft erfolgt sei. Irreführend sei der Bericht, weil der Korruptionsvorwurf der Klägerin zugeschrieben werde. Wenn jemand kritisiert werden könne, dann wäre es die vergabeberechtigte Vorinstanz. Dies für ihren Entscheid. Richtig sei, dass die Klägerin im Kanton Baselland in Politik und Wirtschaftsfragen selbstver- ständlich gewisse Positionen vertrete und diese auch regelmässig einbringe, sei es im Ba- selbieter Landrat, sei es in Gesetzgebungsprozessen, sei es bei Volksabstimmungen. Die Klägerin betreibe, wie etliche andere Interessenvertreter auch, Lobbying. Das sei weder ver- werflich noch aussergewöhnlich, sondern entspreche in allen politischen Prozessen und auf allen Stufen (Gemeinde, Kantone, Bund) dem Normalfall. Ebenso normal sei es, wenn in einem Milizsystem die Vertreter der Legislative Interessenbindungen aufweisen würden. Der Beklagte 2 gehe in seiner Berichterstattung vom 21. Juli 2018 aber einmal mehr einen gros- sen Schritt weiter. Er unterstelle der Klägerin bzw. ihren Vertretern strafbares Verhalten, und zwar nicht eine Bagatelle, sondern Korruption, ein schweres Verbrechen, was eine ebenso klare wie unwahre Anschwärzung darstelle. Unwahr sei auch die Überschrift («Das Kantons- gericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU- Verbands») des Artikels, welche fälschlicherweise suggeriere, dass eine «Sanktion» – noch dazu gegen die am Verfahren nicht beteiligte Klägerin – ausgesprochen worden sei. Richtig sei einzig, dass ein Auftrag an ein anderes Unternehmen vergeben worden sei. Im Weiteren entbehre jeglicher Grundlage, dass Christoph Buser und damit die von ihm re- präsentierte Klägerin «den Staat primär als Selbstbedienungsladen» verstünden. Unnötig verletzend sei die Aussage, dass die Klägerin eine «für eine Demokratie unwürdige Macht» erlangt habe, weil damit die Klägerin als diktatorische Organisation beschrieben werde. Falsch und herabsetzend sei sodann der Vergleich, in jeder Hinsicht, mit Zuständen in Afrika
430 18 240 Seite 220 von 340 oder Lateinamerika, gebe es doch in diesen Teilen der Welt, jedenfalls nach dem Wissen der Klägerin, gar kein Beschaffungsrecht bzw. keine Vergabeverfahren nach hiesigem Verständ- nis, sondern würden solche Aufträge vielfach entweder offen oder unter der Hand an staatli- che oder staatsnahe Unternehmen vergeben. Auch habe die Klägerin nie «Regierungsvorlagen verfasst» oder «Beschwerden beim Regie- rungsrat in eigener Sache behandelt». Gänzlich falsch sei auch der im Artikel vermittelte Eindruck, dass die gesamte Baselbieter Verwaltung «Buser verpflichtet» sei. Unwahr sei zudem, auch wenn dies eine Wiederholung darstelle, dass es sich bei der Klägerin um ein «Machtkonstrukt» handle, zu welchem angeblich über 100 KMU und Institutionen gehören sollen. Der Artikel vom 21. Juli 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online-Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht; entsprechend hätten die Leser den Artikel nicht kommentieren können. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter- Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Bei der Verlinkung des Artikels vom 21. Juli 2018 sei zusätzlich die Aussage innerhalb des Tweets des Beklagten 2 «Die Wirtschaftskammer kor- rumpiert die Regierung – mein Leitartikel zum Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts zu den Machenschaften der Regierung und des mächtigen KMU-Verbandes» unlauter. Der Tweet verbreite sodann die unlauteren Aussagen des Artikels und kommentiere diesen zusätzlich mit einem unlauteren Kommentar im Stile des Artikelinhalts. 14.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 340 bis 370) Die Beklagten bestreiten die klägerischen Vorwürfe. Diese würden allesamt nicht zutreffen, basierten auf falschen Annahmen oder Interpretationen, seien aus dem Zusammenhang gerissen und teils falsch wiedergegeben oder liessen sich im Ausgangstext so schlicht nicht wiederfinden. Dass die Beklagten darauf aus seien, dem Durchschnittsleser zu vermitteln, dass die Kläge- rin ein «parasitäres, minderwertiges Unternehmen wäre, welches sofort zerstört werden müsse», werde vehement bestritten. Diese Wortwahl sei im Ausgangstext nirgends zu fin- den. Auch die Unterstellung der Klägerin, dass der Beklagte 2 mit seinem angeblich genauen Wissen über die Zementierung eines Feinbildes in den Köpfen der Leserschaft mittels Per- sonifizierung dieser beeinflusse, sei schlichtweg falsch. Jegliches Medium – regional, natio- nal oder international – berichte oft und wiederholt über bestimmte Personen. Insbesondere
430 18 240 Seite 221 von 340 seien Personen des öffentlichen Interesses davon betroffen. Dazu gehörten auch Personen, die die Führungsfunktion eines staatlichen oder öffentlichen Amtes einnehmen würden. Die Gerichtspräsidentin habe sich bei der Urteilsverkündung des Kantonsgerichts zum Vergabeentscheid wie folgt geäussert: «Es scheint, als ob man unbedingt einen Anbieter aus Liestal berücksichtigen wollte.» Insgesamt sei der Vergabeprozess «ein Akt der Willkür» ge- wesen, habe dazu ein beisitzender Richter gesagt. Die Vergabekriterien seien dem ent- scheidenden Gremium zufolge zu stark auf die IWF AG zugeschnitten gewesen, was darauf schliessen lasse, dass der Auftrag zwingend an das regional angebundene Unternehmen gehen sollte, mit dem der Sinn und Zweck der Ausschreibung aufgehoben worden sei. Im Duden sei «willkürlich» wie folgt definiert: «nicht nach einem System erfolgend, sondern nach Belieben/Gutdünken». Daraus und aus den Aussagen der beisitzenden Richter könne geschlossen werden, dass der in casu resultierte willkürliche Akt alleine deshalb erfolgt sei, weil das vergebende Organ ein Interesse daran gehabt habe. Dies sei auch der Grund, wes- halb der Beklagte 2 das Wort «korrumpieren» im Titel benutzt habe. Gemäss Duden bedeute «korrumpieren» jemanden zu etwas «verleiten». Das Organ, welches die Vergabe verwaltet habe, sei also dazu verleitet worden, von wem und aus welchen Gründen auch immer, den Auftrag der IWF AG zuzusprechen. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte 2 hätte den Ausdruck «korrumpieren» im strafrechtlichen Sinne eingesetzt, unterliegt einem Irrtum, da er sich nicht anmassen würde, als Laie eine strafrechtliche Qualifikation zu unternehmen. Nicht zutreffend sei auch der angeblich vom Beklagten 2 erhobene Vorwurf, dass die Kläge- rin das Baselbiet und dessen Institutionen mit Gewalt und Zwang unterdrücke, damit eine diktatorische Macht ausübe und demnach angeblich an Zustände «irgendwo in Afrika oder Lateinamerika» erinnere. Dass die Klägerin wie eine diktatorische Macht walte, werde im Text nirgends erwähnt. Der Beklagte 2 unternehme auch nicht den Versuch, den Fall und die regionalen Verhältnisse mit solchen in Afrika oder Lateinamerika zu vergleichen. Er zeige lediglich auf, wie wenig selbstkritisch die örtliche Politik und Gesellschaft sei, indem Fremd- staaten schneller verurteilt bzw. der Korruption bezichtigt und die eigenen Handlungen run- tergespielt würden. Das Wort «unterwandern» werde im Sinne der Durchsetzung verwendet. Die Klägerin verfol- ge demzufolge ihre eigenen Interessen, indem sie Lobbyarbeit bei der Regierung betreibe. Dass der Vorgang des Lobbyismus auch die Einflussnahme auf die Regierung beinhalte, um die eigenen Interessen zu verfolgen, könne von der Klägerin nicht geleugnet werden. Der Begriff «aggressives Lobbying» suggeriere nicht, wie von der Klägerin dargelegt, dass sich die Klägerin nicht an Regeln halte. Der Leserschaft werde zugemutet zu wissen, dass unter-
430 18 240 Seite 222 von 340 schiedliche Herangehensweisen des Lobbyings bestünden. Dabei könne von einer passiven bis herausfordernden bzw. wie vom Beklagten 2 formuliert «aggressiven» Vorgehen gespro- chen werden. Aggressiv bedeute hierbei nichts anders als aktiv auf die Regierungsvertreter zuzugehen und die eigenen Interessen energisch – also mit einem starken Willen und Durchsetzungskraft – zu vertreten. Weder seien Formulierungen im Text zu finden, noch sei es die Intention des Beklagten 2 gewesen, die Klägerin so darzustellen, dass sie nicht nur widerrechtlich, sondern auch straf- rechtlich gehandelt habe. Der Text suggeriere dem Leser dementsprechend nicht, dass die Klägerin «keine Daseinsberechtigung mehr habe», weshalb auch ihre Wettbewerbsstellung nicht gefährdet werde. Auch das Wort «Machtmoloch» sei weder im Text zu finden, noch werde der Versuch unternommen, die Klägerin als einen solchen darzustellen. Die Klägerin werde folglich nicht in ihrem Bestehen herabgesetzt und es werde auch kein Boykott-Aufruf gemacht, der dazu führen soll, dass es zum «zerschlagen» der Klägerin komme. Bestritten werde, dass die Berichterstattung in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu qualifizieren sei. Dementsprechend sei auch die entsprechende Teilung des Artikels auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Der Beklagte 2 diskutiere zu- sammenfassend ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und erkläre dem Leser durch Erwähnung älterer Beiträge bestimmte Zusammenhänge. Auf das Urteil des Gerichts hätten die Beklagten keinen Einfluss gehabt und könnten demzufolge auch nicht dafür ver- antwortlich gemacht werden. Es sei klar nicht die Absicht der Beklagten, die Klägerin herab- zusetzten. 14.3 Klägerin replicando (R Rz 345 bis 372) Grundsätzlich sei nicht falsch, so die Klägerin in ihrer Replik, dass Medien zu einem Thema noch einmal aus einem anderen Blickwinkel Stellung nehmen würden. Was der Beklagte 2 tue bzw. getan habe, habe damit allerdings nichts zu tun. Er nehme zum Ausgangsbericht nicht «aus einem anderen Blickwinkel» Stellung, sondern benutze diesen, um all seine Vor- würfe noch einmal mit der ihm eigenen Besessenheit auszubreiten. Es gehe also in der Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 gar nicht darum, den Gerichtsentscheid zu analysieren (dieser sei ja auch noch nicht einmal schriftlich begründet, geschweige denn rechtskräftig), sondern nur darum, die Klägerin noch einmal anzuschwärzen und ihr sogar Korruption zu unterstellen. Dass sich die genannten Gerichtspersonen so geäussert hätten, werde vorsorg- lich bestritten. Selbst wenn dem so wäre, würde das unter keinen Umständen den direkten Vorwurf rechtfertigen, die Klägerin sei korrupt, zumal nicht einmal diese selbst, sondern die IWF AG vom Entscheid betroffen gewesen sei – namentlich unter Berücksichtigung des Um-
430 18 240 Seite 223 von 340 stands, dass in Vergabeverfahren die Höhergewichtung von regionalpolitischen (oder gar lokalen) Vergabekriterien in der Schweiz weitverbreitet sei und gerade in Landkantonen eher der Regel als der Ausnahme entspreche. Ebenfalls werde bestritten, dass die Vergabebe- hörde irgendein Interesse an der Auftragsvergabe gehabt habe. Im Übrigen würden die be- klagtischen Worterklärungen zu kurz greifen. So werde bei der Duden-Definition des Wortes «Korruption» bewusst das Tatmittel («durch Bestechung für zweifelhafte Interessen») weg- gelassen. Zudem komme es auf das Verständnis des Durchschnittslesers an und nicht da- rauf, wie der Beklagte 2 den Ausdruck «korrumpieren» habe einsetzen wollen. Selbst wenn der Durchschnittsleser den Begriff nicht technisch im strafrechtlichen Sinne verstanden ha- ben sollte, sei die Unterstellung von «Korruption» ohnehin eine klar unlautere Wettbewerbs- verletzung. Die Leserschaft könne sodann tatsächlich zwischen verschiedenen Arten von Interessenvertretungen unterscheiden. Wer «aggressives Lobbying», insbesondere aber auch «Grenzüberschreitungen» betreibe, halte sich nicht an die Regeln und handle demnach illegal. Wenn im Titel zudem stehe, die Klägerin würde die Regierung sogar korrumpieren, wisse jeder Leser, wie diese Ausdrücke verstanden werden müssten. 14.4 Beklagte duplicando (D Rz 321 bis 358) Am 3. Februar 2020 hat die Klägerin eine zulässige Noveneingabe eingereicht (vgl. E. III 8.1 hievor). Diese betrifft das Urteil des Baselbieter Kantonsgerichts vorn 18. Juli 2018, welches im Bericht vorn 21. Juli 2018 thematisiert wurde. Mit Noveneingabe vorn 19. Juni 2020 wurde dann noch das begründete Urteil beigelegt. Die Beklagten nahmen in der Duplik auch zu diesen klägerischen Noveneingaben Stellung. Die Beklagten nehmen in ihrer Duplik Bezug auf die schriftliche Begründung des kantonsge- richtlichen Urteils zum Vergaberecht, wobei auf eine Wiedergabe der Bezugnahme im Ein- zelnen hier verzichtet werden kann. Sodann führen sie aus, der Begriff der Korruption werde häufig verwendet, ohne dass hierbei eine strafrechtliche Unterstellung vorgenommen werde. Somit würde auch ein Durchschnitts- leser ohne juristischen Hintergrund nicht auf die strafrechtliche Bedeutung schliessen, wie es der Rechtsvertreter der Klägerin mache. Wenn sich die Leser aufgrund eines Berichts, der auf Tatsachen beruhe, eine stark kritische Meinung bilden und ihren Unmut darüber in der Kommentarspalte kundtun würden, so könne das nicht den Beklagten zur Last gelegt wer- den. Die Beklagten hätten ihre journalistischen Aufgaben wahrgenommen und die Mei- nungsbildung bei den Lesern aufgrund fundierter Tatsachen entwickelt. Dies sei folglich nicht wettbewerbsverletzend.
430 18 240 Seite 224 von 340 Zur Noveneingabe der Klägerin vom 3. Februar 2020 erwidern die Beklagten, die Klägerin moniere in der Noveneingabe insbesondere eine «dramatische Wende», wie dies die bz mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil in Sachen Vergabeentscheid an die IWF AG geschrie- ben habe. Gemäss Klägerin zeige dies, dass es sich um eine «normale Submission» gehan- delt habe, als der Kanton Baselland die Bearbeitung der Energiefördergesuche an ein Toch- terunternehmen der Klägerin vergeben habe. Weiter mache die Klägerin geltend, dass das Thema ferner als sicher nicht willkürliche Vergabe bezeichnet werde, bei welcher es lediglich um eine andere Gewichtung der Vergabekriterien durch die kantonale Rekursinstanz gehe. Das Bundesgericht greife zudem sehr selten in «Ermessensentscheide» im Submissions- recht ein. Die Klägerin schliesse sinngemäss, dass mit der Feststellung des Bundesgerichts, die anderweitige Vergabe durch das Kantonsgericht Baselland sei falsch gewesen, die Be- richterstattung vom 21. Juli 2018 umso mehr wettbewerbsverletzend sei. Die Ausführungen würden allesamt bestritten, würden diese doch in keiner Weise zutreffen. Die Klägerin lege hierzu lediglich einen Artikel der bz als Beweis ins Recht. Den genauen Inhalt des Entschei- des des Bundesgerichts gebe die Klägerin damit gerade eben nicht wieder, noch sei dieser entsprechend belegt. Dieser formale Einwand spiele vorliegend jedoch insofern eine unter- geordnete Rolle, als die Klägerin nicht einmal den Inhalt dieser Berichterstattung in der bz richtig wiedergebe, geschweige denn in der Lage sei, die richtigen Schlüsse hieraus zu zie- hen. Die bz spreche tatsächlich von einer dramatischen Wende, gar von einem Schlamassel und einer doppelten Niederlage für die Baselbieter Behörden. Die bz beziehe sich damit je- doch richtigerweise lediglich auf die Aufhebung der direkten Auftragsvergabe durch das Kan- tonsgericht Baselland an eine Zürcher Firma. Von einer «normalen Submission», wie dies die Klägerin glaubhaft machen wolle, könne ferner allein schon deshalb nicht gesprochen werden, zumal im zentralen Punkt, nämlich an der Kritik an der ursprünglichen Vergabe an die IWF AG, das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts offenbar gerade nicht gedreht, sondern im Gegenteil diesen gar gestützt habe. Schliesslich könne die Klägerin aus diesem Urteil für sich auch nichts im Zusammenhang mit der eingeklagten Berichterstattung ableiten, denn erstens werde damit das Verdikt des Kantonsgerichts Baselland, wonach die Vergabe an die Tochtergesellschaft der Klägerin geradezu einer willkürlichen Vergabe gleich gekommen sei, explizit nicht umgestossen und zweitens habe die damalige Berichterstattung ohnehin auf der Sachlage im Zeitpunkt der Berichterstattung gefusst, womit eine nachträgli- che Beurteilung durch eine Beschwerdeinstanz – sofern eine solche durch das Bundesge- richt überhaupt vorgenommen worden sei, was bestritten sei – ohnehin nicht von Belang sei. Die Klägerin unterliege hier der irrigen Annahme, eine Berichterstattung sei aus einer retro- spektiven Wahrnehmung zu beurteilen.
430 18 240 Seite 225 von 340 14.5 Die nach Schluss des Schriftenwechsels zur BaZ-Berichterstattung vom 21. Juli 2018 erfolgten Parteieingaben enthalten für die Entscheidfindung keine wesentlichen Aus- führungen mehr, weshalb an dieser Stelle auf dieselben pauschal verwiesen werden kann (Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021, Rz 117 ff. und Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 27. September 2021, Rz 110 ff.). 14.6 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 14.6.1 Der Artikel im Regionalteil der BaZ-Printausgabe vom 21. Juli 2018 ist betitelt mit «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» und mit der Überschrift versehen «Das Kantonsgericht sanktioniert erstmals die Machenschaften der Baselbieter Exekutive und des KMU-Verbands». Der Text erstreckt sich über 3 Spalten auf einer halben Seite; zwischen Spalte 2 und 3 in einer Breite von 2 Spalten auf die gesamte Artikellänge ist ein Bild mit dem Direktor der Klägerin und der ehemaligen Regierungsrätin Sabine Pegoraro im Hintergrund zu sehen (Bildlegende: Hält die Fäden in der Hand [in fetter Schrift]. Wirtschaftskammer- Direktor Christoph Buser hat offenbar grossen Einfluss auf Regierungsrätin Sabine Pegoraro [in normaler Schrift]). Das Layout ist dasselbe wie dasjenige des Berichts vom 2. Mai 2018 («Wann ist endlich Schluss mit dem Unsinn?»; vgl. E. IV 12.7.1 hievor: mit Porträt des Autors und Flattersatz), mithin ist der Artikel als Kommentar aufgemacht. Eingeleitet wird der Artikel im ersten Abschnitt der Spalte 1 mit: «Die Wirtschaftskammer Baselland ist keine Lobby-Organisation wie andere KMU-Verbände. Sie hat die Baselbieter Regierung, die Verwaltung und das Parlament unterwandert. Der Verband mit Sitz am Alt- markt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben. Die Organisation von Direktor und FDP-Landrat Christoph Buser korrumpiert Regierung und Verwaltung: Die- se Woche hielt das Kantonsgericht fest, dass Regierungsrätin Sabine Pegoraro (FDP) bei einer Submission "Willkür" walten liess, als sie einen Staatsauftrag an die teurere Wirt- schaftskammer-Tochter IWF AG vergab. Der Filz ernährt sieht selbst.» Bezugnehmend auf den kantonsgerichtlichen Vergabeentscheid fährt der Beklagte 2 in seinem Bericht fort, dass das Urteil wegweisend sei, weil nun richterlich bestätigt sei, was Journalisten zum Teil seit Jahren aufdecken würden: die für eine Demokratie unwürdige Macht der Wirtschaftskammer. Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktioniere anders: Buser gebe und Buser verlange. So habe er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gebe nichts umsonst. In der Folge schwenkt der Beklagte 2 in seinem Kommentar auf die Regierungsrätin Pegora- ro um, welche – obwohl nicht wirklich fähig zu sein – weiterhin vom Direktor der Klägerin und
430 18 240 Seite 226 von 340 der Wirtschaftskammer-nahen FDP-Parteiführung unterstützt werde, so dass sie weiterhin wursteln und Abstimmungen verlieren könne und hierfür ein Jahressalär von CHF 300'000 erhalte. Es sei nicht abzustreiten, dass Pegoraro ihre komfortable finanzielle Situation zu grossen Teilen der Wirtschaftskammer zu verdanken habe. Da dürfte sich Pegoraros Wider- wille, Buser einen Gefallen auszuschlagen, in Grenzen halten. Sie habe etwa die Einführung einer Energiesteuer unterstützt, was das Baselbieter Stimmvolk im November 2016 schliess- lich an der Urne abgelehnt habe. Profitiert hätte bei einem Volks-Ja die Wirtschaftskammer, welche mit der Umsetzung dieser Massnahme betraut gewesen wäre. Diese Abstimmung von vor zwei Jahren habe bereits ganz offensichtlich gezeigt, wie die Wirtschaftskammer primär an das eigene Wohlergehen denke. Weiter schreibt der Beklagte 2, Buser sitze zudem als Landrat in wichtigen Kommissionen und könne dort, mit der bürgerlichen Mehrheit im Rücken, seine privaten Interessen als Di- rektor der Wirtschaftskammer verfolgen. Auf berechtigte Fragen, ob er bei Vorlagen, die sich direkt auf sein Bankkonto auswirken, nicht in den Ausstand treten müsste, reagiere er ge- reizt. (…) Aggressives Lobbying, Abhängigkeiten von Regierungsräten und Grenzüberschrei- tungen im Parlament – doch die Klägerin gehe noch weiter: Der KMU-Verband habe bereits unter Busers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Be- schwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt. Gysin und Buser verhielten sich so, als wären sie die Magistraten und die wirklich gewählten Regierungsräte wie Pegoraro oder Thomas Weber (SVP) liessen das mit sich machen. Volkswirtschaftsdirektor Weber, auch das sei bekannt, sei ebenfalls nur durch Buser Regierungsrat geworden. (…) Dass Weber nun, auch das sei belegt, Buser über eine mögliche Strafanzeige durch seine Direkti- on gegen die Wirtschaftskammer-Chefs informiert habe, sei wohl kaum ein Zufall. Ebenso befremdlich sei die Tatsache, dass sowohl in Webers als auch Pegoraros Direktion Beamte nicht dem Volk, sondern Buser verpflichtet seien. Auch solche Verfilzungen seien belegt. Der Artikel schliesst ab mit einem Blick auf die Linke, welche sich von den ebenfalls mit der Klä- gerin verbandelten Gewerkschaften befreit habe. Demgegenüber zeigten die Bürgerlichen keinen Willen zur Aufklärung. Es sei naiv zu glauben, dass SVP und FDP je mithelfen wer- den, mit dem Wirtschaftskammer-Filz aufzuräumen: zu viel Abhängigkeit, zu wenig Mut. 14.6.2 Die Betroffenheit der Klägerin aus dem Bericht vom 21. Juli 2018 wird von den Be- klagten Parteien nicht in Frage gestellt; dies aus auch Sicht des Kantonsgerichts zurecht, was allein aus der Lektüre des Titels ersichtlich wird, welcher die Klägerin namentlich und ausschliesslich aufführt.
430 18 240 Seite 227 von 340 14.6.3 Beim Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Juli 2018, welcher Anlass für den Artikel des Beklagten vom
21. Juli 2018 gegeben hatte, ging es um die Aufhebung eines verwaltungsrechtlichen Vergabeentscheids, welcher zum Erscheinungszeitpunkt des strittigen Berichts der Beklag- ten weder schriftlich begründet noch rechtskräftig war. Bei der durch eine Zürcher Konkur- rentin angefochtenen Vergabe wurde eine Tochterfirma der Klägerin berücksichtigt. Die Be- klagten wollen den Artikel als kritischen Kommentar zu diesem Gerichtsentscheid verstanden wissen. Der Entscheid sei diskutiert, analysiert und kommentiert worden, um dem Leser zum besseren Verständnis bei der eigenen Meinungsbildung Hintergrundinformationen zu liefern. Was zum Bericht vom 2. Mai 2018 («Wann ist Schluss mit dem Unsinn?») in rechtlicher Hin- sicht erwogen wurde, ist auch für die Beurteilung des BaZ-Artikels vom 21. Juli 2018 ein- schlägig (vgl. E. IV 12.7.3 hievor). Generell kommt es auf das Verständnis der Leserschaft an. Wird der Artikel vom Durchschnittsleser in seiner Gesamtheit als Kommentar des Beklag- ten 2 aufgefasst, dient dessen Lektüre primär der Meinungsbildung. Als reiner Kommentar enthält ein Artikel mehrheitlich eigene Werturteile des Verfassers, welche vom Leser nicht als Tatsachenbericht aufgefasst werden. Unabhängig davon, ob der Bericht herabsetzende Teile beinhaltet, entfällt eine Sanktionierung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, solange ein sach- licher Aufhänger besteht, der die gemachten Aussagen nicht als unnötig verletzend erschei- nen lässt (vgl. E. IV 2.3.4 hievor). Werden allerdings eigene Ansichten von der Formulierung her als bestehende Tatsachen präsentiert, wird der Leser in die Irre geführt, so dass bei her- absetzendem Inhalt Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG grundsätzlich wieder einschlägig werden kann. Allerdings ist bei dessen Anwendung im Sinne einer verfassungsmässigen Auslegung (vgl. E. IV 2.3.1 hievor) Zurückhaltung geboten. Der Artikel ist zwar von der Aufmachung her als Kommentar des Beklagten 2 kenntlich ge- macht. Allerdings wird im Titel «Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» eine Tatsa- chenbehauptung aufgestellt, weil hier anders als im Bericht vom 2. Mai 2018 der Vorwurf der Korruption nicht als Frage aufgeworfen wird. Das Kantonsgericht ist zudem dezidiert der Auf- fassung, dass der Durchschnittsleser «korrumpieren» mit Korruption als Bestechung in Ver- bindung bringt und allfällige weitere Bedeutungen gemäss Dudeneintrag, wie diejenige von «verleiten» als abgeschwächte Form, wenn überhaupt, beim ersten Blick auf die Schlagzeile nicht präsent hat. Korruption ist nach geltendem Recht strafbar und als unlauteres Ge- schäftsgebaren verpönt, weshalb der äusserst herabsetzende Charakter dieser Aussage offensichtlich ist. Die Strahlkraft eines derart groben Vorwurfs im Titel eines Artikels erweckt nicht nur das Interesse an dessen Lektüre, sondern wirkt auch unmittelbar meinungsbildend. Wird eine solche Aussage einem Artikel vorangestellt, hat sie auch der Wahrheit zu entspre-
430 18 240 Seite 228 von 340 chen. Insofern sind auch in einem Medienbericht in Form eines Kommentars lauterkeitsrecht- liche Schranken gesetzt. Es wäre dem Beklagten 2 unbenommen geblieben, den Titel auch hier in Frageform zu setzen, was zu einer anderen Beurteilung führen würde. Anlass für den Artikel bildete zwar der Vergabeentscheid. Wie der Beklagte 2 aufgrund des fraglichen Ge- richtsentscheids zum Korruptionsvorwurf gelangt, wird aus dem Artikel nicht klar. Unabhän- gig davon, ob die Vorsitzende in der mündlichen Urteilsberatung überhaupt dahingehende Äusserungen gemacht hat, dass der Eindruck entstanden sei, die Ausschreibung sei von Vornherein auf die Tochterfirma der Klägerin ausgelegt worden oder von willkürlicher Verga- be gesprochen haben soll, würde dies den Vorwurf der Korruption bei Weitem nicht rechtfer- tigen. Abgesehen davon fehlt es an einem Nachweis solcher Aussagen durch die vorsitzen- de Richterin. Trotzdem wird im Artikel mehrfach die Tatsachenbehauptung aufgestellt, dass die Klägerin die Regierung korrumpiere. Der als Kommentar publizierte Bericht, erweist sich in dieser Hinsicht nicht als Meinungsäusserung oder als Mutmassung des Autors, sondern der Vorwurf strafbaren Handelns wird vorbehaltslos erhoben. Im Weiteren wird auch nicht eingehend auf den Vergabeentscheid eingegangen, sondern tritt dieser bei einer Gesamtbe- trachtung in den Hintergrund. Haften bleibt der Vorwurf der Korruption und der Unterwande- rung, die als Tatsachen aufgeführt werden und ebenso herabsetzend sind, wie weitere tat- sächliche, nicht als eigene Meinung gekennzeichnete Aussagen im Bericht, so etwa: «Der Verband mit Sitz am Altmarkt in Liestal missbraucht die Politik, um sich am Steuertopf zu laben.». Auch der Vergleich zu Verhältnissen in anderen Weltregionen, in welchen gemein- hin an einen Rechtsstaat geringere Erwartungen gestellt werden, ist unnötig verletzend und ohne sachlichen Anlass erfolgt. Die Passage «Würde sich diese Affäre nicht in der Schweiz, sondern irgendwo in Afrika oder Lateinamerika abspielen, wir würden wohl ohne mit der Wimper zu zucken von Korruption sprechen. Doch das System Wirtschaftskammer funktio- niert anders: Buser gibt und Buser verlangt. So hat er es unter Hans Rudolf Gysin gelernt: Es gibt nichts umsonst.» ist deshalb nicht nur herabsetzend, sondern auch unnötig verletzend. Die die Klägerin ebenso herabsetzende Aussage, der KMU-Verband habe bereits unter Bu- sers Vorgänger Hans Rudolf Gysin Regierungsvorlagen verfasst und sogar Beschwerden beim Regierungsrat in eigener Sache behandelt, wird ebenso als Tatsache dargestellt, ohne konkret zu nennen, in welchem Zusammenhang diese Vorlagen oder Beschwerden gestan- den sein sollen, geschweige denn, auf welche Quellen oder Belege sich eine derartige Be- hauptung abstützen lässt. Nur der Teil im Artikel über die mutmasslichen Verbindungen der Klägerin und ihres Direktors in die Politik und die nach Ansicht des Beklagten 2 problemati- schen Interessenskonflikte können vom Durchschnittsleser als Meinungsäusserungen eines Journalisten identifiziert werden, zumal die Formulierungen weniger direkt anklagend ge-
430 18 240 Seite 229 von 340 wählt werden und hin und wieder auch ein Konjunktiv verwendet wird. Gleiches gilt für den vermuteten Umgang der politischen Lager mit der angeblichen übermässigen Einflussnahme der Klägerin auf die Politik. Der kantonsgerichtliche Vergabeentscheid dient zwar als Auf- hänger der Berichterstattung, die Behauptung, dass in diesem Zusammenhang vom Gericht die einer Demokratie unwürdige Macht der Klägerin zum Thema gemacht und der Klägerin Korruption unterstellt worden sein soll, ist zusammengefasst unlauter. Entsprechende Aus- sagen finden sich im angeblich kommentierten Gerichtsentscheid jedenfalls nicht, womit da- von auszugehen ist, dass keine entsprechenden Äusserungen des Gerichts anlässlich der mündlichen Urteilsberatung erfolgt sind. Die massiven Unterstellungen entbehren einer Grundlage, sind unnötig verletzend und auch unwahr. Der Gesamteindruck des herabset- zenden und nicht erwiesenen Vorwurfs der Korruption gemäss Titel wird durch den Inhalt des Artikels noch verstärkt, ohne dass mit dem fraglichen kantonsgerichtlichen Vergabeent- scheid eine hinreichende Faktenbasis hierfür bestanden hat, so dass der gesamte Bericht vom 21. Juli 2018 als unlauter einzustufen ist. 14.7 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 ist das klägerische Feststellungsbegehren (Ziffer 1.10) zu schützen. 14.8 Löschung der Online-Artikel Da der Bericht vom 21. Juli 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter einzustufen ist, ist die Klage in diesem Punkt gutzuheissen und die Beklagte 1 richterlich anzuhalten, die vollständigen Löschungen gemäss Rechtsbegehren 3.11. lit. a Abs. 1 zu veranlassen. 14.9 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Artikels vom 21. Juli 2018 gemäss den Erwä- gungen unter Ziffer 14.6 hievor besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsicht- lich dessen Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 21. Juli 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführ- te verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.11. lit. a Abs. 2 zu entsprechen.
430 18 240 Seite 230 von 340 15. Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, Seite 17 (KB 82 und 83), Rechtsbegehren 1.11. und 3.12. - BaZ vom 10. August 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer»
Untertitel: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft» - BaZ vom 10. August 2018 (Regionalteil, Artikel, Seite 17)
Titel: «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»
Untertitel: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont» 15.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 326 bis 350) Die Klägerin habe die gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend die angeblich zu Unrecht erfolgte Einziehung von GAV-Vollzugskostenbeiträgen gutachterlich widerlegt und dies mit- tels Medienmitteilung am 8. August 2018 unter anderem auch den Beklagten kommuniziert. Es wäre deshalb eigentlich zu erwarten gewesen, dass die Beklagten im Sinne einer ausge- wogenen Berichterstattung am 9. August 2018 über die neuste Entwicklung und offenkundi- ge Entlastung der Klägerin berichten würden. Stattdessen sei am 10. August 2018 der Artikel mit dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» und einem Anriss auf der BaZ-Front unter dem Titel «Seco-Verfahren gegen die Wirtschaftskammer» erschienen. Ein Hinweis auf das entlastende Gutachten finde sich zwar; dieser sei indessen gut versteckt in einem kleinen Kasten auf Seite 17 angebracht. Die Bemerkungen zum Gutachten, das im kurzen Bericht salopp als «Wirtschaftskammer-Studie» bezeichnet werde, sei zudem – anders als der neue Artikel zu den Baustellenkontrollen – nicht auf die allgemein zugängliche Webseite der Be- klagten 1 aufgeschaltet worden. Übertönt würden die gutachterlichen Erkenntnisse überdies durch die Hauptberichterstattung: Der Leser erfahre bereits auf der Front, dass das SECO ein Verfahren gegen die Wirtschaftskammer eröffnet habe. Es bestünde der Verdacht, dass wer Mitglied der Klägerin sei, von den Sozialpartnern «kaum kontrolliert» werde. Die Beklag- ten hätten sich auf eine von einem Mitarbeiter der AMKB und der ZPK zugänglich gemachte Datenbank berufen; die Zahlen seien «eindeutig»: Von über 6'000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien lediglich 58 bei Mitgliedern der an die Klägerin angeschlossenen Branchenverbände durchgeführt worden. 90% der Verbandsmitglieder seien gar nicht auf Lohndumping überprüft worden. Auf Seite 17 der Printausgabe fänden sich dieselben Vor- würfe: Den Lesern werde bereits im Anriss berichtet, dass die «Datenbank der Wirtschafts- kammer belege», dass Verbandsmitglieder von Arbeitsmarktkontrollen verschont blieben. Das SECO «untersuche» nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. lm Zusammenhang mit
430 18 240 Seite 231 von 340 der Bemerkung, wonach die Zahlen eine «Ungleichbehandlung» zutage geführt hätten, wür- den die Beklagten sodann das im Artikel vom 27. Januar 2018 behandelte «Vorkommnis» der Lohnabgaben an die Gefak aufgreifen, welche höher seien als es das Baselbiet vor- schreibe, noch seltsamer erscheine. Es werde von den Beklagten die Frage aufgeworfen, ob «Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen» schützen würden. Die Gefak-Abgaben blieben aber nicht das einzige Thema aus früheren Berichterstattungen, das im neusten Artikel aufgewärmt werde. Erwähnung fänden auch die Unterlagen wie Kun- denlisten, welche die Kontrolleure unter Androhung von polizeilichem Zwang verlangt hätten, obwohl diese sie nichts angehen würden. Schliesslich werde Daniel Schindler, Sprecher der Klägerin, im letzten Abschnitt mit einer kurzen Stellungnahme zitiert. Die «Frage des Tages» («Die Mehrheit von Verbandsmitgliedern der Wirtschaftskammer wurden [sic!] kaum auf Lohndumping kontrolliert. – Ist es in Ordnung, wenn die Wirtschaftskammer ihre Mitglieder verschont?») sei, aufgrund der einmal mehr suggestiven Fragestellung der Beklagten, mit 88,8 % NEIN-Stimmen deutlich beantwortet worden. Interessanterweise sei das Ergebnis der Umfrage tags darauf, am 11. August 2018, nicht wie sonst üblich in der Print-Ausgabe der BaZ abgebildet – das dürfte damit zusammenhängen, dass nach der Medienmitteilung der Klägerin nach der Veröffentlichung des BaZ-Berichts am 10. August 2018, welche die fal- schen Behauptungen erneut berichtigt habe, selbst die Beklagten hätten einsehen müssen, dass ihre These des «Kontrollmissbrauchs» völlig unhaltbar sei. Der Vorwurf der Bevorzugung von Wirtschaftskammermitgliedern in dieser krassen Form, im Verhältnis 1:120, laufe auf den Vorwurf der Vetternwirtschaft, wenn nicht der Korruption, hin- aus und setze die Klägerin in ihrem Ansehen massiv herab, zumal es sich um einen Auftrag der öffentlichen Hand handle, der hier von der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle ZAK an die Wirtschaftskammertochter AMS delegiert worden sei. Die von den Beklagten unter dem Zwi- schentitel «Nackte Zahlen» wiederholte (unwahre) Behauptung, dass die Mitglieder der Klä- gerin zu hohe Beiträge an die Familienausgleichskasse bzw. gar «höhere Lohnabgaben (...) als es das Baselbiet vorschreibt» bezahlten, laufe im Zusammenhang mit der Berichterstat- tung auf die Unterstellung eines eigentlichen Ablasshandels hinaus. Die entsprechend im Text als Frage verkappte Formulierung: «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» beinhalte natürlich die Feststellung, dass dem genau so sei. Der Klägerin werde also nicht nur unterstellt, bei der Durchführung der Kontrollen Willkür walten zu lassen, sondern auch, die Auswahl der zu kontrollierenden Betriebe zu bestimmen und sich dabei alleine von eigenen finanziellen Interessen leiten zu lassen. Wirtschaftskam- mermitglieder würden für ihre überhöhten FAK-Beiträge mit Schonung bei den Arbeitsmarkt- kontrollen belohnt. Damit werde die Klägerin als gierige, bestechliche, rücksichtslose und
430 18 240 Seite 232 von 340 korrupte Organisation hingestellt, die nach Belieben über die Arbeitsmarktkontrollen bestim- men könne. Gegenüber ihren Mitgliedern werde die Klägerin in ihrer Geltung als seriöser Wirtschaftsverband insbesondere dadurch herabgesetzt, dass diese der Berichterstattung entnehmen müssten, sie würden von der Klägerin zur Leistung von überhöhten Abgaben praktisch «genötigt». Gegenüber den übrigen Betrieben in der Region und darüber hinaus entstehe der (falsche) Eindruck, von der Klägerin ungerechtfertigt benachteiligt und im Rah- men der Durchführung der Arbeitsmarktkontrollen regelrecht drangsaliert zu werden. Hinzu komme, dass der Klägerin im Artikel vom 10. August 2018 im Zusammenhang mit der an- geblich unzulässigen Einforderung von Kundenlisten nicht zuletzt auch unterstellt werde, die von ihr übernommene und delegierte Aufgabe der Arbeitsmarktkontrollen ihres Zweckes zu entfremden bzw. diese gerade entgegen ihres Zweckes durchzuführen, da die Klägerin – so müssen die Leser erfahren – gar nicht Lohndumping, sondern in eigenem Interesse die «lo- kale und internationale Konkurrenz» bekämpfe. Dass die Vorwürfe betreffend die angeblich überhöhten Gefak-Abgaben bereits für sich allei- ne nicht der Wahrheit entsprechen würden und auf einem eklatanten Unverständnis des Sys- tems der Familienausgleichskassen beruhe, sei bereits im Rahmen der Kommentierung zum Artikel vom 27. Januar 2018 thematisiert worden. Ebenso falsch sei aber auch die – bereits im Artikel vom 14. März 2018 am Rande erwähnte – Darstellung der Beklagten, die Mitglie- derbetriebe der Klägerin würden überdurchschnittlich wenig respektive praktisch gar nicht kontrolliert. Die von den Beklagten präsentierten Zahlen würden von den Beklagten in einem sachlich völlig falschen Kontext einander gegenübergestellt und seien für den Durchschnitts- leser derart irreführend, dass von einer bewussten Falschinformation der Leser gesprochen werden müsse. Die in der Berichterstattung von den Beklagten erwähnten, nicht weiter zeitlich eingeordne- ten 6'349 Kontrollen dürften einen Kontrollzeitraum von 6 bis 7 Jahren abbilden. Zur Plausibi- lisierung habe die Klägerin eine provisorische Liste der rund 7'000 im Zeitraum von 2009 bis 2014 regional kontrollierten Betriebe erstellen lassen (GAV-Kontrollen). Gemäss dieser Liste hätten sich unter den kontrollierten Betrieben rund 5'200 ausländische Entsendebetriebe und rund 1'800 CH-Betriebe befunden, wobei sich unter den Letzteren gemäss ersten Erhebun- gen rund 466 in der Region Ansässige befunden hätten. Ein erster Vergleich mit dem Mit- gliederverzeichnis der Klägerin zeige, dass sich unter den kontrollierten regionalen Betrieben beinahe 120 Verbandsmitglieder befunden hätten. Die von den Beklagten genannten Zahlen seien damit nachweislich falsch.
430 18 240 Seite 233 von 340 Man müsse sich sodann auch den Hintergrund der Kontrollen vor Augen führen: Die flankie- renden Massnahmen (FlaM) seien auf ausländische Betriebe ausgelegt. So sehe die Umset- zung der FlaM vor, dass aktuell 3 Prozent (5 Prozent in Risikobranchen) der Schweizer Be- triebe und 50 Prozent der Entsendebetriebe kontrolliert werden sollen (so festgehalten im jährlichen FlaM-Bericht des SECO). lm Zeitraum 2009 bis 2014 hätten diese Werte noch bei 2 resp. 3 Prozent gelegen. Die exponierte Lage des Kantons Basel-Landschaft im Dreilän- dereck führe seit Beginn der Personenfreizügigkeit im Jahr 2004 zu einer hohen Entsendetä- tigkeit in dieses Gebiet, was auch zu einer entsprechenden Kontrolldichte und hohen Anzahl von Kontrollen führe. Gestützt auf diese Ausgangslage habe im obgenannten Zeitraum die AMS im Auftrag verschiedener Paritätischer Kommissionen die Einhaltung verschiedener GAV gemäss vorgegebenen Kontingenten kontrolliert. Diese Aufträge seien im Bereich der FlaM-Kontrollen (ausländische Betriebe) erfolgt. Da ausländische und ausserregionale Be- triebe naheliegenderweise nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland seien und ent- sprechende Kontrollen daher naturgemäss in die Kategorie «Kontrollen von Nichtmitglie- dern» fallen würden, könnten diese für die Beurteilung der Frage nach dem Verhältnis der Kontrollen bei Nichtmitgliedern gegenüber Kontrollen bei Mitgliedern vernünftigerweise nicht herangezogen werden, es sei denn, man wolle, wie die Beklagten, die Leser irreführen. Wenn – explizit oder implizit – der Vorwurf der Bevorzugung von Nichtmitgliedern beurteilt werden soll, so können dafür einzig die Kontrollen bei den regionalen Betrieben massgeblich sein, ansonsten «Äpfel mit Birnen» verglichen würden. Diesbezüglich ergebe sich bei richti- ger Betrachtung aber ein Verhältnis von ca. 465 : 120, welches massiv von den Angaben in der Anfrage der Beklagten abweiche. Mit anderen Worten sei die herabsetzende Behaup- tung, wonach nur 0.9 Prozent der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien, nicht zutreffend, irreführend und damit unlauter. Wenn auf die einzig repräsentativen regionalen Betriebe abgestützt würde und nicht auf die Gesamtheit aller durchgeführten Kontrollen, ergäbe sich ein Quotient von über 25 Prozent, was in etwa dem Anteil Mitgliederbetriebe in der Region entspreche. Von einer Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin bei den Kontrol- len könne also keine Rede sein. Da die Beklagten also gleich zwei falsche Grundannahmen (Bevorzugung der Wirtschafts- kammermitglieder bei den Kontrollen / zu hohe Beiträge der Wirtschaftskammermitglieder an die Familienausgleichskasse) miteinander verknüpfen würden, sei der von ihnen konstruierte Vorwurf des Ablasshandels an die Klägerin erst recht falsch. Gleiches gelte für den Vorwurf des ungerechtfertigten Einverlangens von Kundenlisten «unter Androhung von polizeilichem Zwang». Die vor diesem unwahren Hintergrund in den Raum gestellte Behauptung, die Klä- gerin würde die Arbeitsmarktkontrollen nicht zu dem ihnen zugedachten Zweck der Bekämp-
430 18 240 Seite 234 von 340 fung des Lohndumpings, sondern der eigennützigen Bekämpfung der Konkurrenz einsetzen, sei daher ebenso haltlos wie falsch und damit unlauter. Die Wiedergabe der Stellungnahme des Kommunikationsbeauftragten der Klägerin, Daniel Schindler, im streitgegenständlichen Artikel zeige exemplarisch die fehlende Ausgewogen- heit der beklagtischen Berichterstattung. Bei allen Artikeln, in deren Vorfeld die Klägerin um eine Stellungnahme erbeten worden sei, sei der Beklagte 2 ähnlich vorgegangen. Nachdem dieser in gewohnter Manier am 8. August 2018 um 10.20 Uhr per Email zur Stellungnahme bis spätestens um 16.00 aufgefordert gehabt habe, habe Daniel Schindler ihn wissen lassen, dass die Zahlen nicht stimmten, und ihn darauf hingewiesen, dass die Reaktionszeit von gut fünf Stunden für eine konkrete Stellungnahme deutlich zu kurz sei. Nachdem der angekün- digte Artikel am 9. August 2018 nicht erschienen sei, habe Daniel Schindler dem Beklagten 2 gleichentags eine detaillierte Stellungnahme zukommen lassen, worin er ihn auf die rechtli- chen Rahmenbedingungen hingewiesen und festgehalten habe, dass der in Aussicht gestell- te Artikel nicht nur Äpfel mit Birnen vergleiche, sondern auch von falschen Zahlen ausgehe. Detailliert sei dem Beklagten 2 dabei auch dargetan worden, dass bei richtiger Betrachtung – wie erläutert – rund 25% der kontrollierten Betriebe Verbandsmitglieder seien und daher kei- nerlei Bevorzugung erfolgt sei. Es sei bezeichnend für die einseitige Berichterstattung der Beklagten, dass die einzige Aussage aus der Stellungnahme, die Aufnahme in den schliess- lich am 10. August 2018 publizierten Artikel gefunden habe, diejenige gewesen sei, dass Daniel Schindler «ein ungleiches Verhältnis bestätigt» habe, dieses jedoch mit der Kontrolle vieler ausländischer Betriebe erklärt habe, nur um dann erneut unwahr zu behaupten, bei den lokalen KMU seien «über 60% der Kontrollen bei "Aussenseitern"» gemacht worden – eine Behauptung, die ironischerweise gar positiv für die Klägerin wäre (da rund 75% der re- gionalen Betriebe nicht der Klägerin angeschlossen seien, wären sie somit sogar unterpro- portional kontrolliert worden), wenn sie denn von den Beklagten nicht durch die Formulierung derart versteckt worden wäre, dass die durchschnittlich aufmerksamen Leser sie gegenteilig gedeutet hätten, was insbesondere die Voten in der Leserkommentarspalte zeigten. Die unlautere Gesamtwirkung des Artikels werde noch verstärkt durch die diversen, auf der Homepage der Beklagten 1 publizierten User-Kommentare in der Kommentarfunktion zum unlauteren Artikel vom 10. August 2018. Diese seien, wie beim Artikel vom 13. Juli 2018, bei Klageeinleitung noch auf der Webseite der Beklagten 1 aufgeschaltet gewesen. Der Artikel vom 10. August 2018 sei von der Beklagten 1 über ihren Twitter-Account geteilt, mit Beifügung des Kommentars: «Verbandssprecher Schindler spricht von "Hetze" und "Ver- schwörungstheorien"». Auch der Beklagte 2 habe den unlauteren Artikel auf seinem Twitter-
430 18 240 Seite 235 von 340 Account verbreitet. Er habe zudem den Kommentar angefügt «Verdacht auf Kontrollmiss- brauch – Datenbank der Wirtschaftskammer Baselland zeigt, dass Verbandsmitglieder nur in 0,9 % auf Lohndumping kontrolliert wurden – das Seco untersucht nun den Fall.» Die Unlau- terkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Zusammenfassend erweise sich auch der Artikel vom 10. August 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem er die Klägerin gegenüber der Öf- fentlichkeit, wozu insbesondere die diversen Ansprechgruppen der Klägerin zählten, einer- seits durch die jeglicher Grundlage entbehrende Behauptung der Bevorzugung von Wirt- schaftskammermitgliedern sowie andererseits durch die wiederholte Behauptung der wider- rechtlichen Einforderung von Kundenlisten empfindlich herabsetze. Nebst der Feststellung der Unlauterkeit werde konsequenterweise auch die Löschung der Berichterstattung vom
10. August 2018 als Ganzes beantragt. Im Eventualstandpunkt wird um Löschung einzelner Passagen ersucht, deren Nennung hier aber unterbleiben kann. 15.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 371 bis 382) Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte 2 der Klägerin Vorwürfe mache, dass sie ihre Mitglieder bei Arbeitsmarktkontrollen bevorzuge. Nach Auswertung der Kontrollliste, welche von der Klägerin selbst geführt werde und was im Übrigen ein weiteres Indiz dafür sei, dass die Klägerin über Information der kontrollierten KMU verfüge, frage er offen, weshalb ihre Mitglieder deutlich untervertreten seien, wenn es um Arbeitsmarktkontrolle und insbesondere um Kontrollen betreffend Lohndumping gehe. Die Fragestellung laufe keines Falls auf Kor- ruption hinaus und die Klägerin werde in ihrem Ansehen auch nicht herabgesetzt. Dass die Klägerin bei Ihren Mitgliedern höhere Beiträge für die Familienausgleichskasse als vorge- schrieben erhoben habe, sei allerdings belegt. Dass die Beklagten dadurch versucht hätten, der Klägerin Willkür bei ihren Kontrollen zu unterstellen, werde bestritten. Die Berichterstat- tung sei sachlich formuliert und habe wiedergegeben, was die offiziellen Unterlagen der Klä- gerin hergegeben hätten. Zudem habe selbst der Sprecher der Klägerin, Daniel Schindler, bestätigt, dass ein ungleiches Verhältnis bei den Kontrollen vorliege. Bestritten werde zudem die Unterstellung, der Beklagte 2 habe die Klägerin als «gierige, bestechliche, rücksichtslose und korrupte Organisation» hingestellt, die über die Arbeits- marktkontrollen bestimmen könne wie sie wolle, dadurch ihre Mitglieder annehmen müssten, sie würden zur Leistung von überhöhten Abgaben «praktisch genötigt» und Nicht-Mitglieder fälschlicherweise den Eindruck erhalten würden, sie würden nicht nur benachteiligt, sondern
430 18 240 Seite 236 von 340 bei den Kontrollen «regelrecht drangsaliert» werden. Textpassagen dieser Art liessen sich in der Berichterstattung schlicht nirgends finden. Bestritten werde im Weiteren, der Klägerin werde unterstellt, dass unzulässig Kundenlisten eingefordert worden seien, die nicht der Bekämpfung des Lohndumpings, sondern den eige- nen Interessen, und zwar «die lokale und internationale Konkurrenz zu bekämpfen», diene. Nur weil der Beklagte 2 diesen Gedanken äussere und damit eine bereits im Raum stehende Frage auch tatsächlich laut ausspreche, werde der Klägerin damit längst nicht auch etwas unterstellt, wie die von der Klägerin behauptete Zweckentfremdung der Arbeitsmarktkontrol- le. Die Aufgabe des Journalisten sei das Hinterfragen von unschlüssigen Unterlagen oder Handlungen. Ebenso bestritten werde, dass der Beklagte 2 den Beitrag betreffend die Gültigkeit der GAV und Rechtmässigkeit der Erhebung der Vollzugskostenbeiträge «versteckt» habe. Das Gut- achten von Prof. Stöckli werde in einem eigenen Kurzartikel behandelt und sachlich und wahrheitsgetreu wiedergegeben. Zentral sei zudem, dass die Beklagte 1 diese Meldung ge- bracht habe und damit wiederlege, dass sie einseitig über die Klägerin berichte. Der Beklag- te 2 als Verantwortlicher des Regionalteils habe diesen Entschluss mitgetragen. Der Umfang und die Platzierung von Artikeln sei jedem Medium selbst überlassen; auch kleine «versteck- te» Artikel könne eine hohe Wichtigkeit zugemessen werden. Alle weiteren Vorwürfe würden bestritten, dazu werde auf bereits Ausgeführtes verwiesen. Die Berichterstattung vom 10. August 2018 stelle keinen Verstoss gegen das UWG dar, weshalb ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden sei. Einmal mehr könnten die Beklagten nicht für die Reaktionen der Leserschaft verantwortlich gemacht werden, da sie keinen Einfluss darauf hätten, was in den Online-Kommentaren geschrieben werde. Mit seiner offenen und kritischen Art, die Tätigkeiten und Interessen der Klägerin sowie der beteiligten Parteien zu hinterfragen, sei der Tatbestand der Unlauterkeit noch längst nicht erfüllt. Der Beklagte 2 bleibe seinem persönlichen Stil treu, indem er unvoreingenommen die ihm zur Verfügung stehenden Fakten analysiere und dem Leser bestehende Zusammen- hänge vermittle. Dabei wage er es, wenn auch manchmal provokativ, offen zu hinterfragen, worin die Interessen der Beteiligten bestehen würden, ihre Tätigkeiten in der Form auszu- üben, in der sie es täte. Dies übe er stets im Rahmen seiner ihm zustehenden Pressefreiheit aus. Die Klägerin versuche mit dem stetigen Verschrei der Unlauterkeit jedes in dieser Klage beanstandeten Artikels direkt die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit der Beklag- ten einzudämmen. Dies obwohl sie als Person des öffentlichen Interesses sich bewusst sein
430 18 240 Seite 237 von 340 müsste, dass sie sich stets unter der kritischen Beobachtung der Öffentlichkeit befinde, zu der auch die Beklagte 1 gehöre. Die Beklagten müssten es sich nicht gefallen lassen, stän- dig als voreingenommen und unlauter handelnd verrufen zu werden. Die Klägerin habe kei- nen Löschungsanspruch, da sie nicht in unlauterer Weise in der Öffentlichkeit herabgesetzt worden sei. 15.3 Klägerin replicando (R Rz 373 bis 400) Einleitend gibt die Klägerin als echtes Novum bekannt, dass der Online-Artikel vom 10. Au- gust 2018 (KB 86) mittlerweile von der Webseite der BaZ gelöscht worden sei. Die Löschung betreffe zum einen den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» sowie sämtliche Leser- kommentare (u.a. «wirkliche Schweine», Die Wirtschaftskammer Baselland gehört aufge- löst», «Kriminelle Organisation», «Korruption») und zum anderen habe der Beklagte 2 sei- nen gleichentags veröffentlichten Tweet gelöscht. Die Beklagten seien offenbar teilweise zur (richtigen) Ansicht gelangt, dass diese Beiträge unlauter seien. Die Löschungen seien ohne richterliche Zwang, jedoch nach Erstattung der Klagebegründung erfolgt, weshalb die Be- klagten die Gegenstandslosigkeit verursacht hätten. Das Rechtsbegehren 3.12. a) werde entsprechend eingegrenzt; die Rechtsbegehren 3.10. b) iii-xii seien vollständig gegenstands- los geworden. Im Weiteren lässt die Klägerin ausführen, dass es sich nicht um eine Liste der Klägerin bzw. auch um keine der AMKB bzw. der ZPK handle, sollte der Beklagte 2 irgendeine Liste beige- zogen haben, um seinen Vorwurf des «Kontrollmissbrauchs» zu begründen. Die Klägerin verfüge jedenfalls nicht über eine Kontrollliste, welche die behauptete Bevorzugung von Wirtschaftskammer-Mitgliedern offenlegen würde. Die Berichterstattung könne nicht auf einer Auswertung der Datenbank der Klägerin beruhen, weil weder die Klägerin noch ZAK, ZPK oder AMKB eine Datenbank führe, die die genannten Zahlen ausweisen würde. Die erwähn- te Kontrollliste gebe es nicht, jedenfalls werde keine solche von der Klägerin geführt; die Be- klagten würden diese auch nicht einreichen. Nach den Informationen der Klägerin sei die dem Beklagten 2 zugespielte Liste mit grosser Wahrscheinlichkeit manipuliert worden, um den unzutreffenden Vorwurf des Kontrollmissbrauchs zu begründen. Es sollen namentlich Mitgliedsfirmen mit dem Vermerk «keine Kontrolle» zugefügt, Einträge betreffend erfolgte Kontrollen bei Mitgliedsfirmen entfernt, kontrollierte Mitglieder als Nichtmitglieder ausgewie- sen sowie die Liste willkürlich gekürzt worden sein. Die Liste soll den Zeitraum zwischen 2008 und Mitte 2015 betreffen, eine Zeit also, als die heute für die Kontrollen zuständige AMKB noch gar nicht existiert habe. Dass die Berichterstattung suggeriere, aktuelle Zahlen zu analysieren, passe zur Berichterstattung des Beklagten 2, der eine eigene Agenda kreiert
430 18 240 Seite 238 von 340 habe und auch über längst vergangene Vorkommnisse so berichte, als seien sie soeben passiert und so in seine Kampagne passen. Dass auch die Berechnungsmethode der Be- klagten völlig falsch sei, sei ebenfalls augenscheinlich. Gleichzeitig sollen positive Nachrich- ten über die Klägerin wie in diesem Fall das Gutachten Stöckli überschattet werden. Falsch sei auch, dass der Vorwurf der Korruption nicht bereits in der Fragestellung «Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?» enthalten sein soll. Erstens sei es gar keine (offene) Fragestellung, weil sowohl in der «Frage des Ta- ges» als auch im ersten Zwischentitel die Frage gleich selbst bejaht werde. Und zweitens sei der Vorwurf der Korruption in der Berichterstattung enthalten, wenn eine private Organisation für eine staatliche Aufgabe Geld von Mitgliedern annehme, um diesen anschliessend Vorteile in Form einer Schonung bei den Kontrollen zu gewähren. Selbstverständlich schwinge auch hier der Vorwurf des Amtsmissbrauchs mit. Beide Vorwürfe seien unrichtig, herabsetzend und damit unlauter. Replicando reicht die Klägerin die detaillierte Email-Stellungnahme der Klägerin ein. Wenn man diese dann mit der Passage vergleiche, welche in der Zeitung erschienen sei, so die klägerischen Erläuterungen dazu, werde verständlich, dass der Beklagte 2 selbst vor völlig offensichtlichen Falschmeldungen nicht zurückschrecke. Wer die Erklärungen der Klägerin lesen und danach die Berichterstattung dennoch derart falsch und irreführend verfassen würde, lasse jedenfalls keine Zweifel daran offen, dass sachliche und wahrheitsgemässe Information der Leserschaft nicht sein Thema seien, jedenfalls dann nicht, wenn sie seiner Kampagne zuwiderlaufe. Anders als die Beklagten geltend machen wollen, denke der Beklagte 2 auch nicht einfach laut oder stelle laut Fragen: Er suggeriere und unterstelle bewusst, was sich aus der Lektüre der entsprechenden Passagen in Spalte 4 zweifellos für jeden Leser ergebe. Die Frage der unzulässigen Einforderung von Kundenlisten stehe auch nur deshalb im Raum, weil der Be- klagte 2 sie mit der Aufnahme der Berichterstattung über den Fall «Schmid» selbst nicht nur erstmals «in den Raum» gestellt, sondern bereits in der Berichterstattung vom 14. März 2018 bejaht habe. Es gehöre allerdings zu seiner Kampagnenführung, zum Teil in Frageform ge- haltene Vorwürfe im Sinne des Gesetzes der Masse so lange zu wiederholen, bis sie jeder Leser glauben würde. Dass er nicht einfach Fragen aufwerfe, zeige gerade die Berichterstat- tung vom 10. August 2018 selbst: Während im Titel von einem «Verdacht» die Rede sei, werde im Untertitel sinngemäss die Feststellung gemacht, wonach der Verdacht bestätigt sei. Und während im Text die Frage eines Ablasshandels aufgeworfen werde, stehe im Zwi- schentitel davor «Beiträge schützen vor Kontrollen». Auch hier: Der Beklagte 2 manipuliere
430 18 240 Seite 239 von 340 an allen Ecken und Enden, damit seine These beim Leser verfangen würden, was leider der Fall sei. Die Abbildung des Gutachtens Stöckli zeige ebenso in mehrfacher Hinsicht, dass die Beklag- ten eine Kampagne führen würden. So falle auf, dass das Gutachten in den Tagen nach der Veröffentlichung, am 8./9. August 2018, nicht erwähnt worden sei, was für eine Tageszeitung aussergewöhnlich sei. In weiteren regionalen Titeln - basellandschaftliche Zeitung und SRF Regionaljournal – sei das Gutachten demgegenüber am 7./8. August 2018 breit thematisiert worden. Zweitens sei der Bericht sehr wohl versteckt worden und gehe unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» natürlich unter. Drittens werde das Gutachten Stöckli weder «wiedergegeben» noch wirklich behandelt, wie nun in der Klageantwort behauptet werde. Wer den Kurzartikel lese, werde feststellen, dass der Beklagte 2 einzig thematisiere, dass es dieses Gutachten gebe und zu welchen Schlüssen es komme. Nicht nur der Leser hätte womöglich gerne erfahren, weshalb der schweizweit angesehenste Experte im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts zu diesen Schlüssen komme. Entweder habe der Beklagte 2 das Gutachten gelesen, dessen Erkenntnisse aber bewusst nicht thematisiert, weil es seine Thesen in Frage gestellt hätte. Oder er habe das Gutachten schlicht ignoriert und gar nicht gelesen. Im Gegensatz zum Beklagten 2 hätten die anderen erwähnten Regionaltitel das Gutachten ausführlich thematisiert, und wie im Falle der bz auch die einzelnen Gründe ge- nannt, weshalb das Gutachten zum Schluss komme, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 im Baselbieter Maler- und Gipsergewerbe nie aufgehoben worden seien. Im Übrigen sei auf ein weiteres kleines Detail hinzuweisen: Im Titel des BaZ-Kurzberichts sei prominent erwähnt, dass es sich um eine «Wirtschaftskammer-Studie» handle, um den Lesern gleich mitzuteilen, dass man dieses Gutachten ohnehin nicht ernstnehmen könne, weil es von der Wirtschaftskammer in Auftrag gegeben worden sei. 15.4 Beklagte duplicando (D Rz 359 bis 378) Dem Beklagten 2 habe eine Liste vorgelegen, welche wiedergegeben habe, in welchen Be- trieben Arbeitsmarktkontrollen durchgeführt worden seien. Diese Liste sei mit der Mitglieder- liste der Berufsverbände abgeglichen und in eine gesonderte Liste zusammengeführt wor- den. Die entsprechende Liste werde als Beleg eingereicht. Die Liste beinhalte offizielle An- gaben der AMS, und zwar welche Betriebe wie umfangreich kontrolliert worden seien. Zu- dem würden die Kontrollen verglichen, die bei Mitgliedern sowie Nichtmitgliedern durchge- führt worden seien. Dass die Ausführungen des Berichts über das Verhältnis der Kontrollen von Mitgliedern zu Nichtmitgliedern korrekt seien, würde indessen auch die AMKB bzw. des- sen Rechtsvertreter selbst bestätigen. Im Schlichtungsgesuch der AMKB an das Zivilgericht
430 18 240 Seite 240 von 340 Basel-Stadt gegen die vorliegenden Beklagten vom 14. November 2018 schreibe die AMKB: «Hätte man den einzig zulässigen Vergleich getroffen, nämlich jenen zwischen den von der AMKB bzw. seinen Vorgängerorganisationen kontrollierten regionalen Betrieben, die der Wirtschaftskammer angehören, und jenen, die ihr nicht angehören, hätte sich gemäss den provisorischen Zahlen ergeben, dass rund 25 Prozent der Kontrollen Mitglieder der Wirt- schaftskammer betroffen haben». Damit schreibe die AMKB selbst, dass 25 Prozent der re- gionalen Kontrollen Mitglieder betroffen hätten. Umgekehrt also 75 Prozent der kontrollierten Unternehmen eben Nichtmitglieder der Klägerin seien. Im Bericht vom 10. August 2018 ste- he nichts anderes, als was die AMKB selbst behaupte: «Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet werden, wurden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» ge- macht.» Die Klägerin könne als Organisation mit einer dermassen für den gesamten Kanton Basel-Land wichtigen Aufgabe nicht glaubhaft machen, dass sie keine Kontrolllisten über die durchgeführten Kontrollen – wenn nicht selbst, doch immerhin von den entsprechenden Kon- trollorganen – führen lasse. Diese dienten einerseits dazu, ihre Aufsichtspflicht als wei- sungsbefugtes Organ in Sachen Arbeitsmarktkontrolle wahrzunehmen und zudem zur perio- dischen Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen an das SECO. Der Beklagte 2 nehme seine beruflichen Pflichten sehr ernst. Er gehe Hinweisen und ihm zugespielten Dokumenten nach und entscheide nach ausführlichen Recherchen und glaub- haften Belegen, ob und wie er seine Erkenntnisse publiziere. Dass der Klägerin damit Amts- missbrauch und Korruption unterstellt werden soll, entspreche nicht der Wahrheit und sei dem Bericht auch mit keinem Wort so zu entnehmen. Der Beklagte 2 betrachte die Kontroll- zahlen und vergleiche diese mit der Mitgliederliste und hinterfrage, weshalb bestimmte Be- triebe weniger oft kontrolliert würden als andere. Es sei auch nicht so, dass der Beklagte 2 vollkommen allein diese Feststellung gemacht habe. Die Liste sowie der Verdacht, dass Mit- glieder tatsächlich weniger kontrolliert würden, stammten ursprünglich von einem Angestell- ten der AMKB und der ZPK. Es sei somit nicht der Phantasie des Beklagten 2 entsprungen. Über das Gutachten von Prof. Stöckli sei in der Ausgabe vom 10. August 2018 berichtet worden. Die Vermeldung sei in einen anderen Artikel eingebettet, jedoch durch eine Linienumrandung deutlich davon abgegrenzt worden. Das Ergebnis des Gutachtens sei mit- geteilt worden. Beim erwähnten Gutachten handle es sich um ein Parteigutachten, was kei- nen News-Wert habe. Auch komme dem Gutachten rechtlich kein Beweiswert zu. Allein deswegen von einer Kampagne zu sprechen, obwohl das Gutachten und dessen Ergebnis thematisiert worden seien, sei unverhältnismässig. Des Weiteren sei die Erwähnung, dass das Gutachten von der Klägerin in Auftrag gegeben worden sei, nichts Ungewöhnliches. Es entspreche sogar der gängigen journalistischen Praxis, parteiische Gutachten als solche
430 18 240 Seite 241 von 340 offenzulegen. Diese Anmerkung nicht aufzuführen, könnte dem Leser ein falsches Bild über das Gutachten vermitteln. Da es sich um ein reines Parteigutachten handle, welchem kein Beweiswert zukomme, sei damit die Gültigkeit des GAV und der Allgemeinverbindlichkeitser- klärung nicht erwiesen. Ob Kommentare gelöscht würden oder nicht, werde erst nach einer internen Abklärung ent- schieden. Abgeklärt werde dabei, ob der Inhalt des Kommentars persönlichkeits- oder wett- bewerbsverletzend sei. Da die Beklagten grundsätzlich die Meinungsfreiheit vertreten wür- den und keine Zensur betreiben möchten, werde der Entscheid, ob ein Kommentar wettbe- werbs- oder persönlichkeitsverletzend sei oder nicht, erst untersucht und erst später ge- löscht. Dabei sei die Grenze zwischen stark kritisch und wettbewerbs- oder persönlichkeits- verletzend teilweise nur schwer zu ziehen. Ob ein Kommentar gelöscht werde oder nicht, habe jedoch nie damit zu tun, ob die Beklagten die Meinung des Kommentierenden teilten oder nicht. Zudem seien die erwähnten Kommentare aufgrund des Vergleichs mit der AMKB gelöscht worden, was in casu nichts zur Sache tue. 15.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2020 (Rz 125 ff.) wie- derholte die Klägerin im Wesentlichen ihren in Klagebegründung und Replik bereits einge- nommenen Standpunkt und liess sich insbesondere zur duplicando von den Beklagten ein- gereichten Liste zu den durchgeführten Arbeitsmarktkontrollen und den entsprechenden Ausführungen der Gegenparteien hierzu zusammengefasst wie folgt vernehmen: Die Beklag- ten hätten als neue KAB 70 eine 80-seitige Liste zu den Akten gegeben, welche als Grund- lage für die Berichterstattung vom 10. August 2018 gedient haben soll. Gemäss den neuen Ausführungen der Beklagten soll diese Liste mit der Mitgliederliste der Berufsverbände ab- geglichen und in eine gesonderte – die nun eingereichte – Liste zusammengeführt worden sein. Diese Behauptungen der Beklagten würden bestritten. Bestritten werde namentlich auch, dass die Kontrollen so durchgeführt worden sein sollen, wie das auf dieser Liste ver- merkt sei. Die nun eingereichte Liste sei nicht nur ein sehr gutes Beispiel, wie der Beklagte 2, ohne solide Faktengrundlage, Vorwürfe gegen die Klägerin konstruiere, sondern dies auch wider besseres Wissen tue. Zunächst sei einmal unklar, welche Zeitspanne die Liste bzw. die darin aufgeführten Kontrollen abdecken soll. In der Berichterstattung der Beklagten fehl- ten Angaben hierzu. Der Beklagte 2 schreibe lediglich, dass in 99,1 Prozent aller Fälle Nicht- Mitglieder der Klägerin kontrolliert würden. Im Weiteren zeige die Liste nicht, von wem sie geführt worden sein soll und wann die aufgelisteten Kontrollen stattgefunden haben sollen. Die Beklagten meinten, dass es sich um eine AMS-Liste handle. Später in der gleichen Randziffer würden die Beklagten von AMKB-Kontrollen schreiben. Letzteres sei schon des-
430 18 240 Seite 242 von 340 halb nicht möglich, weil es die AMKB erst seit Januar 2017 gebe und diese 1'000 Kontrollen pro Jahr durchführe. Es sei also nicht möglich, dass die AMKB bereits im Zeitpunkt der be- klagtischen Berichterstattung, am 10. August 2018, 6’349 Kontrollen durchgeführt habe. Auch habe der Beklagte 2 geschrieben (Seite 17, Spalte 1): «ln dieser über das Internet zu- gänglichen Datei werden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert wurden.» Das treffe nicht zu. Eine solche «über das Internet zugängliche» Datei existiere nicht. Die Liste sei offenbar vielmehr, wie die Beklagten selbst schreiben würden, willkürlich «zusammengeführt» wor- den, angeblich aus einer Kontrollliste und einer Liste von Mitgliedern der Klägerin. Auch das werfe Fragen auf. Habe derjenige, der diese neue, eigene Liste fabriziert habe, sämtliche Berufsverbände nach den aktuellen Mitgliedern der Klägerin abgesucht und diese dann in die Liste aufgenommen? Auch das sei nicht möglich, seien doch viele der aufgeführten regi- onalen Betriebe (Plz. 4***) – teilweise sogar bevor die AMKB gegründet worden sei – vor einiger Zeit gelöscht oder umfirmiert worden. Teilweise hätten sie auch ihren Sitz verlegt. Der wichtigste Punkt, der zeige, dass der Beklagte 2 wider besseres Wissen Anschuldigungen in die Welt setze, sei das auch in dieser offenbar manipulierten Liste leicht erkennbare Verhält- nis der ausländischen und ausserkantonalen Betriebe zu den basellandschaftlichen Betrie- ben. Rund 60 Prozent der aufgelisteten Betriebe seien ausländische Betriebe, wie bereits eine kursorische Prüfung der ersten Seiten der eingereichten Liste ergebe. Hinzu kämen diverse Betriebe ausserhalb der Region Basel und ausserhalb des Mitglieder-Einzugsgebiets der Klägerin. Die Betriebe, die auf der Liste vermerkt seien, seien also naturgemäss über- wiegend keine Mitglieder der Klägerin. Selbst wenn die manipulierte Liste der Wahrheit ent- spräche, würde es sich bei der Grundaussage der Berichterstattung vom 10. August 2018, wonach 99,1 Prozent der kontrollierten Betriebe Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer wä- ren, um eine grobe Verzerrung der Realitäten handeln. Diese Verzerrung sei bewusst erfolgt, habe die Klägerin den Beklagten 2 doch noch kurz vor der Publikation explizit darauf hinge- wiesen, dass von den Kontrollen gemäss SECO-Vorgaben überwiegend ausländische Be- triebe betroffen seien. Selbst wenn die Angaben der Liste zuträfen, seien zudem nicht 6'349 KMU kontrolliert worden, wie im Artikel irreführend behauptet werde. Wie bereits die erste Seite der eingereichten Liste zeige, seien bei einigen Betrieben zwei (Baustellenkon- trolle BSK und Lohnbuchkontrolle LBK), teilweise auch drei oder vier Kontrollen durchgeführt worden. Im Gegensatz dazu seien die in die Liste «eingefügten» Verbandsmitglieder jeweils nur einmal aufgeführt. Das bedeute, dass die Verhältniszahl 99.1 % noch weniger zutreffe. Die Beklagten würden ihrerseits mit der Einreichung dieser Liste beweisen, dass der Beklag- te 2 nicht nur falsch und irreführend berichte, sondern dies absichtlich tue, seien doch die aufgelisteten Punkte gerade für einen «Recherche-Journalisten», der scheinbar jeweils mo-
430 18 240 Seite 243 von 340 natelang recherchiere, sehr leicht erkennbar. Die Klägerin habe zudem vorgängig per Mail explizit darauf hingewiesen, dass die These des Kontrollmissbrauchs (99,1 %!) und eines Freikaufs vor Kontrollen mit Mitgliederbeiträgen falsch sei. 15.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 (Rz 113 ff.) zur klägerischen Stel- lungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021 bestritten die Beklagten den klägeri- schen Vorwurf, der Berichterstattung vom 10. August 2018 manipulierte Listen zugrunde gelegt und die Leserschaft in die Irre geführt zu haben. Der Beklagte 2 sei von diversen Fir- men mit dem Vorwurf an die Adresse der AMKB respektive indirekt an die Sozialpartner kon- frontiert geworden, dass, wer nicht Mitglied der Klägerin sei, eher und öfters auf Lohn- dumping und weitere Verstösse kontrolliert werde. Diesem Vorwurf sei der Beklagte 2 nach- gegangen. Dank Zugang zu einer Liste der AMS (in der Duplik sei versehentlich AMKB ge- schrieben worden) habe er über die zu kontrollierenden Firmen mit einer Liste der Berufs- verbände einen Abgleich machen können und dabei habe der pauschale Vorwurf einzelner Mitglieder in plausibler Weise nachvollzogen werden können. Die Liste, welche als Excel- Tabelle bestehe, erlaube es dabei, die in der angefochtenen Berichterstattung aufgelisteten Kritikpunkte nachzuvollziehen. Die Vorgehensweise des Beklagten 2 gehe dabei direkt aus der Berichterstattung der Beklagten hervor. Mit KB 126 habe die Klägerin neu die «Liste aller Kontrollen der AMKB von 2017 - 2020» eingereicht. Diese Liste sage in dieser Form wenig bzw. nichts Neues aus. Man müsste diese mit den Mitgliederlisten der Berufsverbände ver- gleichen können. Erst dann könnte man feststellen, welche der kontrollierten KMU Mitglieder der Klägerin seien und welche nicht. Dass ein grosser Teil ausländischer Unternehmen kon- trolliert worden seien, sei auch keine Neuigkeit. So sei die Erklärung des Verbandssprechers Schindler aufgeführt worden, wonach viele ausländische Betriebe kontrolliert würden. So erklärte dieser dann aber auch, dass selbst wenn man nur die lokalen KMU betrachten wür- de, über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht worden seien (KB 86). Schliesslich betreffe die Liste der AMKB den Zeitraum von 2017 bis 2020, in welchem 4'568 Unternehmen kontrolliert worden seien. Der strittige Artikel stamme aber vom 10. August 2018 und handle von 6'349 kontrollierten KMU. Damit befasse sich die Liste (mindestens grösstenteils) mit dem falschen Zeitrahmen und könne für die Beurteilung des Artikels nicht beigezogen werden. Es hätte eine Liste der Kontrollen der AMS durch die AMKB eingereicht werden sollen. Von einer Manipulation wisse der Beklagte 2 nichts bzw. habe er die Liste bestimmt nicht manipuliert. Die Liste sei sodann sehr wohl über das Internet mittels Passworteingabe zu- gänglich. So habe sie ein Mitarbeiter der Klägerin herunterladen und dem Beklagten 2 zu-
430 18 240 Seite 244 von 340 stellen können. Der Beklagte 2 habe zu seinen Nachforschungen die Klägerin zu einer Stel- lungnahme eingeladen. Die zentrale Botschaft – wie dies die Klägerin moniere – nämlich, dass die statistische Verzerrung auch mit dem gesetzlichen Auftrag gemäss SECO- Vorgaben zu tun habe, da damit überwiegend ausländische Firmen betroffen seien, finde sich auch in der Berichterstattung, weshalb hier in keiner Weise von Irreführung des Lesers gesprochen werden könne. Auch der Vorwurf, absichtlich falsche Anschuldigungen zu ver- breiten, werde zurückgewiesen. 15.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 15.7.1 In der Berichterstattung in der BaZ vom 10. August 2018, Front, (KB 82) betitelte der Beklagte 2 den Anriss auf der ersten Seite der Printausgabe mit «Seco-Verfahren gegen Wirtschaftskammer». Als Untertitel wählte er: «Mitglieder wurden kaum auf Lohndumping überprüft». Dem Leser wird einleitend dargelegt, dass das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ein Verfahren eröffnet habe wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch durch die Sozi- alpartner. Der Verdacht: Wer Mitglied bei der Wirtschaftskammer Baselland sei, werde von den Sozialpartnern, also Unia und Klägerin, kaum kontrolliert. Weiter wird im Anriss eröffnet, ein Mitarbeiter der von den Sozialpartnern geschaffenen Kontrollorganisationen AMKB und ZPK habe der BaZ Einblick in die Datenbank gegeben. Die Zahlen seien eindeutig: Von den über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe seien 58 bei Mitgliedern der an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbänden durchgeführt worden, was 0,9 Prozent sämtlicher Kontrollen entspreche. Nicht-Mitglieder dürften nicht schlechter ge- stellt werden als Mitglieder, heisse es beim Bund. Das SECO habe deswegen die zuständige ZPK zur Stellungahme aufgefordert. Die Klägerin würde die Vorwürfe bestreiten und betone, die Schweiz sei vor allem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen. Der Hauptartikel im Regionalteil der BaZ vom 10. August 2018 auf Seite 17 (KB 83) trägt den Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch»; im Untertitel wird dann festgehalten: «Datenbank der Wirtschaftskammer belegt: Die Verbandsmitglieder wurden von Arbeitsmarktkontrollen verschont». Der halbseitige, 5-spaltige Artikel ist mit einem Bild versehen, auf welchem mutmasslich ein Kontrolleur auf einer Baustelle mit zwei Arbeitern spricht. Das Bild trägt die Legende: «Gegen die Konkurrenz.» in fetter Schrift, gefolgt von «Kontrolleure der Sozialpartner besuchen in 99,1 Prozent der Fälle solche KMU, die nicht Mitglied bei der Wirtschaftskammer sind.» in normaler Schrift. Der Beklagte 2 beginnt seinen Bericht mit der Behauptung, dass wer nicht Mitglied der Wirtschaftskammer Baselland sei, auf Lohndumping und Ähnliches kontrolliert werde; wer hingegen dem Gewerbeverband angehöre, bleibe in der Regel verschont. Von total 6’349 kontrollierten KMU des Ausbaugewerbes seien gerade
430 18 240 Seite 245 von 340 mal 58 Unternehmen Mitglieder eines Branchenverbandes und damit der Klägerin. In 99,1 Prozent aller Fälle, wird vorgerechnet, würden die Klägerin und die Unia über ihre Kontrollorganisationen ZPK und AMKB Betriebe kontrollieren, die keine Mitgliederbeiträge an die Wirtschaftskammer bezahlen. Ein Mitarbeiter der AMKB habe den Einblick in die Datenbank ermöglicht. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) untersuche nun den Verdacht auf Kontrollmissbrauch. Im Zwischentitel steht zu lesen: «Beiträge schützen vor Kontrollen», gefolgt von den Einzelheiten, wonach die Wirtschaftskammer eine Datenbank eingeführt habe, die bis heute genutzt werde, erkläre ein Mitarbeiter. In dieser über das Internet zugänglichen Datei würden sämtliche Betriebe erfasst, die kontrolliert (…) Vergleiche man diese Liste von 6’349 kontrollierten Firmen mit den Mitgliederlisten der betroffenen an die Wirtschaftskammer angeschlossenen Branchenverbände, dann zeige sich, dass offensichtlich Mitglieder-KMU verschont würden. Selbst bei den 58 Verbandsmitgliedern seien keine vertieften Kontrollen (Lohnbuchkontrolle), sondern lediglich Baustellenkontrollen durchgeführt worden. Selbst wenn man nur die Verbandsmitglieder isoliert betrachtete, würden keine zehn Prozent auf die Einhaltung der GAV hin kontrolliert. Weitere Vorkommnisse würden vor diesem Hintergrund noch merkwürdiger erscheinen. Der Beklagte 2 weist in seinem Artikel sodann auf den Umstand hin, dass Baselbieter Firmen des Ausbaugewerbes höhere Lohnabgaben an die Familienausgleichskasse der Klägerin bezahlen würden, als es das Baselbiet vorschreibe und fragt sich, weshalb sich dies die Mitglieder gefallen lassen würden. Er fährt fort mit: «Die Frage liegt auf der Hand: Schützen Mitgliederbeiträge und höhere Abgaben vor Lohndumping-Kontrollen?». Im darauffolgenden Abschnitt nimmt der Beklagte 2 die behauptete, unrechtmässige Praxis der AMKB auf, wonach diese unter Androhung von polizeilichem Zwang Unterlagen, wie Kundenlisten herausverlangten, die sie nichts angehen würde. Im Weiteren lässt der Beklagte 2 den Pressesprecher der Klägerin, Daniel Schindler, zu Wort kommen, indem er anführt, dieser habe eine BaZ-Anfrage dahingehend beantwortet, dass es der Klägerin schleierhaft sei, wie die BaZ zu diesen Zahlen komme. Diese würden nicht stimmen, man werde zum Thema «zu gegebener Zeit Stellung». nehmen. Dann habe Sprecher Schindler in seiner Antwort mit juristischen Schritten gedroht, (…), wobei die Veröffentlichung dieses Artikels gerichtlich nicht mehr habe verzögert oder verhindert werden können. Der Verbandssprecher Schindler habe sich erneut beim Beklagten 2 gemeldet und in seiner Mitteilung von «Hetze» und «Verschwörungstheorien» gesprochen. Er stelle die Zahlen der BaZ infrage, bestätige jedoch ein ungleiches Verhältnis. Er erkläre dieses damit, dass viele ausländische Betriebe kontrolliert würden, weil es bei den flankierenden Massnahmen darum gehe, die Schweiz vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen.
430 18 240 Seite 246 von 340 Doch selbst wenn nur die lokalen KMU betrachtet würden, erklärt der Beklagte in seinem Bericht, würden über 60 Prozent der Kontrollen bei «Aussenseitern» gemacht. Im Weiteren wird der Generalsekretär der VGD zitiert, dass man die Zahlen weder bestätigen noch dementieren könne. Eine Statistik werde hierzu keine geführt. Man habe bei den Gesprächen, welche periodisch stattfinden würden, die AMKB ersucht, hierzu mündlich Stellung zu nehmen und dabei bestätigt erhalten, dass auch verbandsfirmen kontrolliert würden. Der Bericht schliesst, dass das SECO die Hängigkeit eines Verfahrens bzw. den Eingang einer Anzeige wegen Verdacht auf Kontrollmissbrauch bestätigt habe verbunden mit dem Hinweis, dass das SECO sich dazu nicht äussere, solange die Abklärungen nicht abgeschlossen seien. Im rechten oberen Bereich auf Seite 17 in der BaZ-Printausgabe vom 10. August 2018 platzierte die Beklagte 1 abgetrennt vom eben ziterten Hauptartikel in einem Kasten die Mitteilung über das Gutachten von Prof. Stöckli betitelt mit «Wirtschaftskammer-Studie: GAV waren gültig». Der Leser wird darüber informiert, dass die Klägerin beim emeritierten Prof. Jean-Fritz Stöckli ein Gutachten zum Streit um die Rechtsverbindlichkeit der GAV im Maler- und Gipsergewerbe in Auftrag gegeben habe. Das Gutachten halte fest, dass die GAV durchgehend in Kraft gestanden hätten, wie die Wirtschaftskammer mitgeteilt habe. (…) «Die in diesem Zusammenhang gegen die Wirtschaftskammer und weitere Sozialpartner vorgebrachten Vorwürfe, das KIGA sei über die Geltung der GAV getäuscht oder es seien womöglich während sieben Jahren zu Unrecht Vollzugskostenbeiträge erhoben worden, sind haltlos», schreibe die Wirtschaftskammer. Der Verband gehe nun davon aus, dass nach dem Gutachten die Strafuntersuchung eingestellt werde. 15.7.2 Über die Betroffenheit der Klägerin aus der zu beurteilenden Berichterstattung vom
10. August 2018 bestehen keine Zweifel, wird diese doch an verschiedenen Stellen namentlich erwähnt. 15.7.3 Der Frontartikel ist in seiner Tonalität nicht über Gebühr harsch. Es wird eine Übersicht über die dem Beklagten 2 angeblich zugespielten Nachweise (Einblick in Datenbank durch Mitarbeiter) und den daraus von ihm gezogenen Erkenntnissen gegeben, verbunden mit dem allgemeinen Hinweis, dass gemäss SECO-Vorgaben Nichtmitglieder der Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürften als deren Mitglieder. Es wird vom eingeleiteten SECO-Verfahren berichtet und der Möglichkeit, dass je nach Ergebnis der Untersuchung Massnahmen ergriffen werden könnten. Abgeschlossen wird der Anriss mit der Reaktion der Klägerin, wonach die publizierten Zahlen nicht stimmen würden und deren Hinweis, dass die Schweiz vorallem vor Lohndumping aus dem Ausland zu schützen sei. Ob
430 18 240 Seite 247 von 340 die im Anriss wiedergegebenen Zahlen (von über 6’000 Lohndumping-Kontrollen im Ausbaugewerbe nur 58 bei Mitgliedern der Klägerin oder 0,9 % aller durchgeführten Kontrollen) zutreffen oder nicht, spielt hier lauterkeitsrechtlich keine Rolle. Der Anriss im Kontext mit dem Titel und Untertitel erscheint ausgewogen und ohne Anschwärzung der Klägerin selber. Die Ausgangslage wird in der gebotenen Sachlichkeit geschildert, ohne dass der Klägerin ein Vorwurf herabsetzender Art gemacht wird. Die Erwähnung des hängigen Untersuchungsverfahrens wegen eines bestimmten Verdachts durch das SECO ist für sich nicht herabsetzend. Auch für eine sachliche, wertungsfreie Wiedergabe von Erkenntnissen zunächst ohne Schlussfolgerungen muss sich der Beklagte 2 keine Herabsetzung vorwerfen lassen. Gibt es keine Herabsetzung, braucht der Wahrheitsgehalt des Berichts bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung nicht überprüft zu werden; genauso wenig wird bei fehlender Herabsetzung deshalb die Irreführung der Leserschaft zum Prozessthema. 15.7.4 Der Hauptartikel auf Seite 17 kommt hingegen nicht ohne Herabsetzungen der Klägerin aus, obwohl im Titel zunächst nur ein Verdacht auf Kontrollmissbrauch geäussert wird, was für sich lauterkeitsrechtlich unproblematisch wäre. Bereits der Untertitel suggeriert indessen unrechtmässiges Verhalten der Klägerin, indem Verbandsmitglieder der Klägerin bei der Arbeitsmarktkontrollen verschont würden. Der Untertitel verstärkt oder bekräftigt den Verdacht, indem die Bevorzugung als Fakt dargestellt wird, welche sich anhand einer AMKB- Datenbank, welche die Klägerin eingeführt habe, nachweisen lasse. Weiter wird im Artikel suggeriert, die Klägerin habe detailliert Kenntnis über die durchgeführten Kontrollen und könne ihren Einfluss ausüben, dass Mitglieder bevorzugt behandelt werden. Selbst wenn, wie die Beklagten auch in diesem Zusammenhang zu entgegegnen pflegen, konkrete Vorhalte für strafrechtlich relevantes Verhalten sich im Text nicht finden, schwingt ein entsprechender Vorwurf nach dem Verständnis des Durchschnittslesers mit, die Klägerin missbrauche ihre Position bzw. würde eine ihr übertragene staatliche Aufgabe ungetreu ausführen. Wird dieser Vorwurf nicht als Verdacht, sondern als Tatsache hingestellt oder als solche von der Leserschaft verstanden, wird in einer entsprechenden Berichterstattung die Grenze von einer kritischen journalistischen Äusserung hin zur herabsetzenden Berichterstattung überschritten. Die Beklagten reichten mit ihrer Duplik die Listen ein, auf welche der Beklagte 2 sich beim Verfassen des Artikels vom 10. August 2018 abgestützt habe. Auch erklärte er im Prozess, wie er konkret vorgegangen sei, indem er die in den Listen aufgeführten Betriebe mittels Mitgliederlisten der Branchenverbände der Klägerin auf ihre Verbandszugehörigkeit abgeglichen habe. Im BaZ-Artikel finden sich zu diesen Vergleichen keine Angaben. Als Ergebnis wird allein als Tatsache dargestellt, dass nur 0,9% der durchgeführten Kontrollen Mitglieder der Klägerin betroffen hätten. Über dabei
430 18 240 Seite 248 von 340 entstandene Ungenauigkeiten hat sich die Klägerin in der Stellungnahme zu den Dupliknoven eingehend vernehmen lassen und dabei plausibel Schwachstellen aufgezeigt, die von den Beklagten im vorliegenden Prozess nicht substantiiert entkräftet wurden. So sei kein Zeitraum der angeblich über 6'000 erfolgten Kontrollen ersichtlich. Der Anteil von ausländischen und überregionalen Unternehmen ist für einen Vergleich des Anteils von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei den durchgeführten Kontrollen für den Nachweis einer allfälligen Bevorzugung naturgemäss aussen vor zu lassen. Wie die Klägerin sodann behauptet hat und von den Beklagten unwidersprochen geblieben ist, hätten rund 25% der kontrollierten Unternehmen Mitglieder betroffen, was in etwa dem Verhältnis von Mitglieder- und Aussenseiterbetrieben in den betreffenden Branchen im Ausbaugewerbe entsprechen würde. Eine weitere Ungenauigkeit betreffe die Angabe zur Anzahl kontrollierter Firmen (gemäss Bericht mehr als 6'000), zumal in der Liste, die dem Beklagten als Grundlage gedient haben soll, die Firmen einzeln nach Art der durchgeführten Kontrollen erfasst worden seien, mithin die Anzahl durchgeführter Kontrollen nicht mit der Anzahl kontrollierter Unternehmen korrespondiere, weil Firmen mehrfach, beispielsweise auf Lohndumping und Schwarzarbeit, kontrolliert worden seien. Die Beklagten entgegneten dieser klägerischen Kritik prozessual ungenügend mit allgemeinen Ausführungen in ihrer Stellungnahme zur Stellungnahme zu den Dupliknoven, wonach der Beklagte 2 von diversen Firmen mit dem Vorwurf an die Adresse der AMKB respektive indirekt an die Sozialpartner konfrontiert wor- den sei, dass, wer nicht Mitglied der Klägerin sei, eher und öfters auf Lohndumping und wei- tere Verstösse kontrolliert werde. Diesem Vorwurf sei der Beklagte 2 nachgegangen. Dank Zugang zu einer Liste der AMS (in der Duplik sei versehentlich AMKB geschrieben worden) habe er über die zu kontrollierenden Firmen mit einer Liste der Berufsverbände einen Ab- gleich machen können und dabei habe der pauschale Vorwurf einzelner Mitglieder in plau- sibler Weise nachvollzogen werden können. Die Liste, welche als Excel-Tabelle bestehe, erlaube es dabei, die in der angefochtenen Berichterstattung aufgelisteten Kritikpunkte nach- zuvollziehen. Welche einzelnen Punkte mit welchen Angaben im Bericht nachvollziehbar sein sollen, erläutern die Beklagten allerdings nicht. Weil – entgegen ihren Behauptungen – weder im Bericht selber noch im vorliegenden Prozess eine Plausibilisierung erfolgte und die klägerischen, grundsätzlich nachvollziehbaren Einwände, weshalb die im Bericht vom
10. August 2018 publizierten Zahlen zum Verhältnis Mitglieder und Nicht-Mitglieder der Klä- gerin bei den kontrollierten Unternehmen nicht stimmen können, sind die Angaben nicht nur unwahr, sondern in Kombination mit der behaupteten Bevorzugung qualifiziert herabsetzend. Zum Beweisthema einer allfälligen Bevorzugung wurden auch die Kontrolleure der AMKB im Rahmen der Zeugeneinvernahmen befragt. So gab der Zeuge D. ____ an der Hauptver-
430 18 240 Seite 249 von 340 handlung zu Protokoll, über die Verbandszugehörigkeit der kontrollierten Unternehmen, ab- gesehen bei Kontrollen betreffend Arbeiten an Samstagen, jeweils keine Kenntnis zu haben (vgl. Seite 19 des Protokolls der Hauptverhandlung vom 19. Oktober 2021). Über die Praxis bei der Vorgängerin der AMKB, der ZPK, konnte der Zeuge keine Angaben machen. Zu- sammenfassend gibt es somit für eine Bevorzugung keinen Nachweis. Der herabsetzende Vorwurf einer Bevorzugung wird durch den Zwischentitel «Beiträge schützen vor Kontrollen» noch verstärkt und springt dem Leser entsprechend ins Auge. Der eingeklagte Bericht vom 10. August 2018 ist schwerpunktmässig auf die Bevorzugung von Mitgliedern gerichtet, wenn auch noch am Rande der Mediensprecher Daniel Schindler und der Generalsekretär der VGD mit ihren Stellungnahmen erwähnt werden. Am Gesamt- eindruck des Durchschnittslesers ändert dies wenig. Bei diesem bleibt die unbewiesene und somit unwahre Herabsetzung hängen, dass die Mitgliedschaft bei der Klägerin zu unrecht- mässigen Vorteilen bei der Arbeitsmarktkontrolle verhilft. Weil im Bericht zudem die bereits als unlauter eingestufte Berichterstattung zum «Fall Schmid» (vgl. E. IV 8.6.2 f. hievor) nochmals in Erinnerung gerufen wird, indem von der unrechtmässigen Einforderung von Un- terlagen berichtet wird, ist der Artikel vom 10. August 2018 in seiner Gesamtheit als unlauter zu taxieren. 15.8 Feststellung der Unlauterkeit Wie bereits oben ausgeführt, weist der Frontartikel in der BaZ vom 10. August 2018 eine Ausgewogenheit und Sachlichkeit in der Berichterstattung aus und erfolgte ohne Herabset- zung der Klägerin. Weil die Hypothese der Bevorzugung von Mitgliedern der Klägerin erst und nur im Hauptartikel aufgestellt wurde, ohne dass sie im Anriss in irgendeiner Art ange- kündigt wurde, sind die beiden Artikel (Front und Hauptartikel) lauterkeitsrechtlich losgelöst voneinander zu beurteilen. Daraus folgt, dass das klägerische Klagebegehren gemäss Ziffer 1.11. nur teilweise gutzuheissen ist, indem festzustellen ist, dass lediglich der Artikel «Ver- dacht auf Kontrollmissbrauch» (BaZ vom 10. August 2018, Seite 17 und online) die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hat. 15.9 Löschung im Online-Archiv, in der E-Paper-Ausgabe sowie von Tweets Wie die Klägerin in ihrer Replik mitteilte, liess die Belklagte 1 den online geschalteten Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» vom 10. August 2018 sowie die dazugehörigen Leser- kommentare zwischenzeitlich allesamt löschen (ehemals abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/Verdacht-auf-Kontrollmissbrauch/story/28006422). Gleiches tat der Beklagte 2, indem er den unter https://twitter.com/JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 10. August
430 18 240 Seite 250 von 340 2018 «Verdacht auf Kontrollmissbrauch...» gemäss wiederum unbestritten gebliebenen An- gaben der Klägerin von seiner Twitter-Timeline bereits löschen liess. Über die entsprechen- den klägerischen Löschungsbegehren ist demnach zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr zu befinden. Mangels Unlauterkeit des Frontartikels hat dieser folgerichtig stehen zu bleiben, so dass die- ser im Online-Archiv der Beklagten 1 oder allfällig in der E-Paper Ausgabe uneingeschränkt zugänglich bleiben soll. Die Klage ist hinsichtlich des entsprechenden Löschungsbegehrens (Begehren unter Ziffer 3.12. lit. a i.) deshalb teilweise abzuweisen. Gutzuheissen ist das nicht gegenstandslos gewordene Löschungsbegehren hingegen hinsichtlich des Hauptartikels («Verdacht auf Kontrollmissbrauch»), soweit dieser im Online-Archiv der Beklagten 1 und in der E-Paper-Ausgabe vom 10. August 2018 noch nicht gelöscht wurde. Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit des Hauptartikels vom 10. August 2018 (vgl. E. IV 15.7.4 hievor) besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich dessen Verlin- kung via Twitter durch den betreffenden Tweet der Beklagten 1 gleichen Datums («Ver- bandssprecher Schindler spricht ...») auf deren Twitter-Timeline. Es kann wiederum auf das unter E. IV Ziffer 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klä- gerin unter Ziffer 3.12. lit. a ii zu entsprechen. 16. Berichterstattung in der BaZ vom 13. Dezember 2018 Front, Seiten 2 und 3 (KB 145, 146 und 147), Rechtsbegehren Replik 1.12. und 3.13. - BaZ vom 13 Dezember 2018 (Front mit Anriss)
Titel: «Vertrauensverlust für Thomas Weber»
Untertitel: «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» - BaZ vom 13. Dezember (Thema, Doppelseite, Seiten 2 und 3)
Titel: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschafts- kammer»
Untertitel: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes» 16.1 Standpunkt der Klägerin in der Replik (R Rz 401 bis 419) Gemäss Klägerin bilde die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 mit ihren drei Seiten nicht nur umfangmässig den Höhepunkt der beklagtischen Kampagne, sie sei erneut grob
430 18 240 Seite 251 von 340 wettbewerbsverletzend für die Klägerin. Der Bericht drehe sich in erster Linie um die Ge- samtarbeitsverträge im Maler- und Gipsergewerbe aus den Jahren 2002 und 2004, welche bis Ende des Jahres 2017 in Kraft gestanden seien. Die Beklagten würden das anders sehen und meinten, diese seien aufgehoben worden, obwohl das in der eine Woche zuvor erstatte- ten Klageantwort noch anders dargestellt worden sei. Sie hätten diese Story bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 publiziert und damit die Einreichung der Strafanzeige durch die Weggefährten des Beklagten 2 aus dem KIGA ermöglicht, weil erst aufgrund die- ser Berichterstattung («Millionenskandal», «Unsinn», «Selbstbedienungsladen») der öffentli- che Druck gross genug gewesen sei, um eine solche haltlose Strafanzeige einzureichen. Nach Einreichung der Strafanzeige im Juni 2018 hätten die Beklagten im Rahmen der Be- günstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber erneut während vier Tagen über die angebli- chen Straftaten der Klägerin bzw. deren Exponenten berichtet. Nach Veröffentlichung des Gutachtens Stöckli am 9. August 2018 habe die Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafver- fahren trotz umfangreicher Strafanzeige nach bereits zwei Monaten eingestellt. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 rolle den Fall nochmals auf und berichte von einem angeblichen Hilferuf von KIGA-Mitarbeitern, welche sich nach der prompten Einstel- lung des Strafverfahrens sowohl gegen Staatsanwalt Fabian als auch gegen den eigenen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, elend fühlen sollen. Unter den Schlagzeilen «Vertrau- ensverlust für Thomas Weber – Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäften, kritisieren Mitarbeiter» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer – Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes» (Seiten 2 und 3) berichte der Beklagte 2 mit- tels anonymer Voten ebendieser Staatsangestellten von den angeblichen Untaten der Kläge- rin. Dabei würden – einmal mehr – verschiedene Vorwürfe, welche während dieser Kam- pagne bereits mehrfach geäussert worden sind, nochmals wiederholt breitgetreten. Der Artikel richte sich gegen Exponenten der Baselbieter Behörden – Regierungsrat Weber und Staatsanwalt Fabian, welcher für die Einstellung des Strafverfahrens verantwortlich ge- zeichnet habe. Die Berichterstattung sei aber auch gegen die Klägerin gerichtet mit ihren «unsauberen Geschäften». Bereits der Aufmacher auf der Front thematisiere die «unsauberen Geschäfte» (Untertitel bzw. die «angeblich ungesetzlichen Geschäfte» (Spalte 1) der Klägerin. Diese habe «Ge- samtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien» (Spalte 2). Diese Unterstellung schwärze
430 18 240 Seite 252 von 340 die Klägerin an und sei herabsetzend, weil ein seriöser Wirtschaftsverband eben seriös und sauber arbeite. Schon gar nicht versuche ein solcher Arbeitsverband – und hier werde der Klägerin Absicht und damit gezieltes Vorgehen unterstellt – hierfür Gesamtarbeitsverträge zu «nutzen». Zudem habe die Klägerin die Arbeit ohne Rechtsgrundlage «verteuert». Auch das sei herabsetzend, weil nicht nur einfach ein paar Franken mehr eingenommen worden seien, sondern «zehn Millionen» (Spalte 3). Feststellend werde erwähnt, dass das KIGA die straf- rechtlich relevanten Mängel» entdeckt habe. Die Unterstellung, sich strafbar gemacht zu ha- ben, sei ebenfalls klarerweise herabsetzend. Sämtliche Vorwürfe – so der Journalist – sollen auf einer Art «Hilferuf» von KIGA-Mitarbeitern beruhen. Damit werde suggeriert, dass auf- grund des Verhaltens der Klägerin im KIGA Not und Elend herrsche. Auch diese Anschuldi- gung sei grob wettbewerbsverletzend, weil die Klägerin wegen des ständig geäusserten Vorwurfs als mafia-ähnliche Organisation dargestellt werde, welcher nur mit einem anony- men «Hilferuf» an Prof. Thomas Geiser bzw. an die Medien begegnet werden könne. Der Hauptartikel auf den Seiten 2 und 3 spreche für sich. Bereits die Überschrift und der Un- tertitel würden einen Vorgeschmack auf das geben, was im Lauftext folge. Der Klägerin wür- den «unsaubere Geschäfte», «illegale Machenschaften» vorgeworfen. Dies sei bereits her- absetzend. Es werde von einer «unsauberen Arbeitsweise der Sozialpartner» (Bildlegende 1), von einem Verstoss der Klägerin «gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehand- lung», Betrug und Urkundenfälschung sowie von einem «fragwürdigen Kniff mit den GAV», dem «Hilferuf aus der Verwaltung», «scharfer Kritik» des Arbeitsrechtlers Geiser und von der Einkassierung von «zehn Millionen» berichtet. Einleitend werde angekündigt: «Die Wirt- schaftskammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleine und mittlere Betriebe schröpft. Dieser Artikel wird aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetzliche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirtschaft hinwegsetzt» (Seit 2 Spalte 1). Das System habe funktioniert, bis «pflichtbe- wusste Verwaltungsmitarbeiter» (Seite 2, Spalte 1) Sand ins Getriebe gestreut hätten. Der Regierungsrat und die Staatsanwaltschaft würden sich «bei der Aufklärung» (Seite 2 Spalte
1) zurückhalten und aktiv verhindern, «dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann». Aus der Verwaltung sei ein «Hilferuf» erfolgt, gemäss welchem «loyale Ver- waltungsmitarbeitende» «seit Jahren darunter leiden würden, «dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern» (Seite 2 Spalte 1). Die loyalen Mitarbeiter wollten anonym bleiben aus Angst vor Repressa- lien (Seite 2 Spalte 1). Sodann sei der prominente Prof. Geiser zitiert worden, welcher die Sicht der Verwaltungsmitarbeiter gestützt habe und das Vorgehen der Sozialpartner als «strafrechtlich relevant» beurteilt habe. Prof. Stöckli sei dagegen nicht erwähnt worden. Zu-
430 18 240 Seite 253 von 340 dem werde berichtet, dass die vereinzelten KIGA-Mitarbeiter enttäuscht von Staatsanwalt Fabian seien, welcher ihre Strafanzeige wegen «Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung» (Seite 3 Spalte 1) «abgeschmettert» habe (Seite 2 Spalte 2). Der Staatsanwalt habe dabei «gravierende formelle wie materielle Fehler begangen» (Seite 2, Spalte 2) Mit dem Bericht und gestützt auf die – nach Auffassung der Klägerin – falsche These, wo- nach die Klägerin zu Unrecht Lohnbeiträge erhoben habe, werde ihr mit den aufgelisteten Vorwürfen unterstellt, sie habe nicht nur die Regierung und das Parlament unterwandert, sondern korrumpiere systematisch sämtliche Entscheidungsträger und Gewalten im Kanton Baselland, weil diese ihre Schandtaten stets unter den Tisch kehren würden. Die Klägerin ist der Auffassung, dass eine unlautere Bemerkung die nächste jage. Schliesslich würden sämt- liche Vorwürfe, wie etwa die folgenden:
- die Wirtschaftskammer sei «seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgän- ge bei den Arbeitsmarktkontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen,
- die unüblich teure Familienausgleichskasse,
- die Sozialpartner würden primär bei KMUs Arbeitskontrollen durchführen, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, womit gegen Weisungen des SECO verstossen würde,
- das Vorrechnen, wie die Klägerin unrechtmässige Einnahmen von «über zehn Millionen Franken» eingeheimst habe, wobei bei dieser Summe klar werde, «wie lukrativ dieses GAV-System sei» sowie
- die Wiederholung der Begünstigungsvorwürfe an Regierungsrat Weber, nicht mehr in Frage gestellt, sondern als bestehende Tatsachen hingestellt. Im Bericht vom 13. Dezember 2018 werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern mehrfach strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt. Der Beklagte 2 müsse sich die Drittaussagen der Verwaltungsmitarbeiter anrechnen lassen, da er sich diese Vorwürfe zu eigen mache und durchs Band die Sicht der «pflichtbewussten» «loyalen» Mitarbeiter stütze. Dies zeige sich aus dem angriffigen und wettbewerbsverletzen- den Wording, zweitens in der Ausbreitung der KIGA-Vorwürfe in einem ausführlichen Kasten rechts, drittens im Titel, in welchem die Beklagten der Klägerin «unsaubere Geschäfte» vor- werfen würden, viertens in der Zitierung von Prof. Geiser, welcher die Sicht der KIGA- Mitarbeiter angeblich stütze, fünftens in der Ausblendung anderer Sichtweisen (die Klägerin sei nicht kontaktiert worden, das Gutachten Stöckli werde mit keiner Silbe erwähnt) sowie sechstens, überdeutlich, in seiner eigenen Stellungnahme am Ende der Berichterstattung:
430 18 240 Seite 254 von 340 «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Faktenlage nicht plausibel.» (Seite 3, Spalte 3). Das bedeute mit anderen Worten nichts anderes als: Die Klägerin bzw. deren Ver- antwortliche hätten sich strafbar gemacht. Es liege in der Natur der Sache, dass betroffene Medienopfer aufgrund von Vorverurteilungen schon heute vielfach Mühe hätten, ihren guten Ruf wiederherzustellen, wenn ein Medium über ein Strafverfahren berichte, welches dann in einer Verfahrenseinstellung («ZAK-Affäre») oder einem Freispruch ende (Fall Kachelmann). Wenn sich ein Medium aber sogar anmasse, nach und trotz einer Verfahrenseinstellung nochmals die gleichen Anschuldigungen zu erheben und einen Entscheid schlicht zu ignorie- ren, dann offenbare das eine erstaunliche Überheblichkeit und Geringschätzung der hiesigen Justiz. Abschliessend erdreiste sich der Beklagte 2 gar, dem Staatsanwalt vorzuwerfen, die- ser habe das KIGA nicht ernstgenommen. Die Vorwürfe würden durch die mehrfache Er- wähnung und die prominente Bebilderung auch auf den Direktor der Klägerin projiziert – ob- wohl dieser notabene seine Position im Zeitpunkt des ominösen Vertragsschlusses im Maler- und Gipsergewerbe (2009/2010) noch gar nicht innegehabt habe. Dem Leser werde insgesamt suggeriert, dass die Klägerin aufgrund der angeblich langen Reihe von Missständen untragbar und zur Last für die Gesellschaft geworden sei. Die zu- sätzlichen Äusserungen würden zudem dem Hauptvorwurf des unrechtmässigen Einzugs von Lohnbeiträgen in der Höhe von mehr als zehn Millionen zusätzliches Gewicht verleihen. Es werde der Klägerin nicht nur widerrechtliches, sondern auch rücksichtsloses, egoistisches und eben auch strafbares Verhalten unterstellt, wodurch sie in krasser Weise schlecht ge- macht und in ihrer Geltung und Funktion als seriöse Dienstleisterin und Fördererin von KMU herabgesetzt werde. Der Reputationsschaden, welchen die Klägerin durch die Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 erleide, sei denn auch immens. Es müsse nicht weiter ausge- führt werden, dass die der gesamten Berichterstattung inhärente Grundaussage, wonach die Klägerin ein solches System aufgezogen habe, welches sowohl sämtliche Staatsgewalten («Wirtschaftskammerhörige Amtsleiter», vgl. Front, Spalte 3) korrumpiere als auch die klei- neren und mittleren Baselbieter Unternehmen schröpfe und ausnehme, um sich selbst zu bereichern, die Klägerin als seriösen Wirtschaftsverband, der sich für die Interessen seiner Mitglieder bzw. insbesondere für die Interessen der kleineren und mittleren Unternehmen im Kanton Baselland einsetze, massiv in ihrer Wettbewerbsstellung verletze. Die gesamte Berichterstattung fusse auf der wiederholt geäusserten Behauptung, die Kläge- rin habe im Maler- und Gipsergewerbe zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Milli- onenhöhe erhoben. Diese These sei, wie die Klägerin in Bezug auf die in identischer Weise geäusserten Vorwürfe in der Berichterstattung vom 2. Mai 2019 (recte: 2018) sowie den Be- richten vom 18. bis 21. Juni 2018 thematisiert hätten, grundfalsch. Sie beruhe auf der fal-
430 18 240 Seite 255 von 340 schen Annahme, dass die beiden alten GAV von 2002 und 2004 mit dem GAV von 2010 aufgehoben worden seien, wobei das Vorgehen der Sozialpartner um den Jahreswechsel 2009/2010 als «fragwürdiger Kniff» und «Chaos» beschrieben werde. Weil die Beklagten in ihren Berichterstattungen offensichtlich weiterhin auf diesem Standpunkt beharren würden, sei die Sach- und Rechtslage hier nochmals etwas ausführlicher dargestellt: Die Sozialpartner hätten im Jahr 2002 im Gipsergewerbe («GAV 2002») sowie im Jahr 2004 im Malergewerbe («GAV 2004») jeweils einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen. Ver- schiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seien seither durch behördlichen Beschluss für allgemeinverbindlich erklärt worden (AVE), würden also auch für branchenangehörige Nicht- Mitglieder der beiden Verbände gelten. Aufgrund der AVE stünden diese Bestimmungen auf der Stufe eines Gesetzes und seien für sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Branchen so lange verbindlich, bis die AVE auslaufe oder gemäss Art. 18 AVEG auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben würden. Eine Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 im Sinne von Art. 18 AVEG habe nie stattgefunden. Deshalb seien sie auch für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 regelmässig verlängert und geändert worden, wobei teilweise sogar neue Bestimmungen beider GAV für allgemeinverbindlich er- klärt worden seien. Die GAV-Vollzugsorgane hätten die von den Behörden allgemeinverbind- lich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Geltungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt. Erst per 31. Dezember 2017 seien die AVE betreffend der beiden GAV 2002 und 2004 schliesslich ausgelaufen. Ab jenem Zeit- punkt seien von aussenstehenden Betrieben folgerichtig auch keine Vollzugskostenbeiträge mehr eingezogen worden. Der vom im Jahr 2007 neu gegründeten Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland mit den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewer- be («GAV 2010»), dessen Bestimmungen nie für allgemeinverbindlich erklärt worden seien – was die Beklagten im Artikel richtigerweise feststellten – ändere an der bis 31. Dezember 2017 bestehenden Gültigkeit und Allgemeinverbindlichkeit der Bestimmungen der GAV 2002 und 2004 nichts. Während den Vertragsverhandlungen zwischen den Sozialpartnern bzw. bei der Ausarbeitung des GAV 2010 sei darin die Klausel aufgenommen worden, dass die beiden GAV von 2002 und 2004 aufgehoben würden (Art. 19.1: «Ablösung bisheriger GAV»). Diese Klausel sei für den Fall in das Vertragswerk aufgenommen worden, dass der neue, gemeinsame GAV von 2010 selbst allgemeinverbindlich erklärt und damit die bisheri- gen Regelungen ablösen werde, was aus Art. 6 des GAV 2010 hervorgehe («Die Vertrags- parteien vereinbaren, für diesen GAV die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.»). Am
15. Dezember 2009, während den Verhandlungen des GAV 2010 und noch vor dessen In-
430 18 240 Seite 256 von 340 krafttreten, hätten die Parteien in einer Erklärung vereinbart, dass die GAV 2002 und 2004 nur dann enden sollen, wenn bis zum 31. März 2010 keine Einigung für einen neuen ge- meinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustande käme (Ziff. 3). Ein solcher GAV sei aber schliesslich mit dem GAV 2010 zustande gekommen, weshalb die beiden GAV von 2002 und 2004 – trotz teilweise zuvor wirksam erklärter vorsorglicher Kündigung der alten GAV – nie aufgehoben bzw. beendet worden seien. Entsprechend sei auch Art. 19.1 des GAV 2010 keine Bedeutung mehr zugekommen, weil dieser, wie erwähnt, nur deswegen ins Vertragswerk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegan- gen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010). Spätes- tens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE sei Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben worden. Die GAV von 2002 und 2004 seien also trotz Art. 19.1. des GAV 2010 in Kraft geblieben. Aus diesem Grund seien die AVE von deren Bestimmungen denn in den Folgejahren weiterhin beantragt und durch das KIGA und den Bund bestätigt worden. Gestützt auf die GAV 2002 und 2004 habe demnach von Aussenseiterbetrieben des Maler- und Gipsergewerbes auch in den Jahren 2010 bis 2017 Vollzugskostenbeiträge erhoben werden dürfen. Zu denselben Schlüssen komme auch Prof. Stöckli. Das Gutachten Stöckli habe die Klägerin – trotz der an sich klaren Rechtslage – in Auftrag geben müssen, um in der Medienlandschaft, beim KIGA und nicht zuletzt bei der Staatsan- waltschaft die Sach- und Rechtslage richtigzustellen. Die Rechtslage stelle sich gar nicht als derart komplex dar. Dass die Wirkungen einer Kündigung nicht eintreten würden, wenn man sich während der Kündigungsfrist anders entscheide und auf eine Fortsetzung des Vertrags- verhältnisses einige (Erklärung vom 15. Dezember 2009), dürfte selbst für Laien verständlich sein. Den damals beim KIGA tätigen Personen bzw. Juristen seien diese Umstände bekannt gewesen – sie seien nicht verschwiegen worden, wie die Beklagten nun in der Berichterstat- tung (Seite 3, Spalte 3) weismachen wollten, die Sozialpartner hätten ihre Informationspflich- ten also nicht missachtet –, entsprechend hätten sie die Verlängerung der Allgemeinverbind- lichkeit der GAV 2002 und 2004 zuhanden der Baselbieter Regierung respektive des Bundes auch stets beantragt. Anhand der Ausblendung des Gutachtens Stöckli zeige sich die kampagnenartige Berichter- stattung des Beklagten 2 nochmals deutlich: Während von anderen Berichten oder Unterla- gen jedes Wort analysiert und genau das herausgegriffen worden sei, was gegen die Kläge- rin habe verwendet werden können, sei, im Unterschied zu anderen Medien, keine einzige Silbe dieses Gutachtens erwähnt worden. Hier liege der Unterschied zwischen kritischer Be- richterstattung und Kampagnenjournalismus.
430 18 240 Seite 257 von 340 Die Klägerin gehe auch davon aus, dass Prof. Geiser nicht Aussagen im Sinne der Bericht- erstattung gemacht und schon gar keine «Expertise» (Seite 2, Spalte 3) abgegeben habe. Sie gehe vielmehr davon aus, dass Prof. Geiser eben, anders als der im kollektiven Arbeits- recht habilitierte Kollege Stöckli, nicht eine konkrete Analyse vorgenommen, sondern allen- falls mit einem angeblich feststehenden Sachverhalt (Aufhebung der alten Verträge von 2002 und 2004) konfrontiert worden sei und daraufhin ein paar Ausführungen gemacht habe. Es dürfe angenommen werden, dass auch Prof. Geiser zum gleichen Resultat gelangt wäre, hätte er die Rechtslage betreffend die GAV 2002, 2004 und 2010 wirklich auf der Basis der relevanten Dokumente abgeklärt. In der Art und Weise, wie Prof. Geiser im Bericht zitiert werde, führe der Beklagte 2 die Leserschaft in die Irre. Der Beklagte 2 habe zudem ganz genau gewusst, welche Wirkung entsteht, wenn ein Professor seine These (angeblich) be- stätige: Sie erhalte starkes Gewicht und verleihe der beklagtischen Publikation eben diejeni- ge Glaubwürdigkeit, welche deren wettbewerbsverletzenden Charakter zusätzlich verstärke. Die Beklagten hätten die Leserschaft denn auch durchaus bewusst und zum wiederholten Mal falsch informiert. Wenn ein Journalist gegenüber 100'000 Lesern eine derart krasse Un- terstellung verbreite, obwohl er durch das Gutachten Stöckli eines Besseren belehrt worden sei, sollte er entweder die Grundlagen solide recherchiert haben oder zumindest den Ange- schuldigten seine Vorwürfe vor der Publikation vorlegen, damit diese reagieren könnten, zu- mal seit den Vorgängen bereits acht Jahre vergangen seien und aufgrund mangelnden News-Werts keine Eile bestanden habe, sofort zu publizieren. Wenn die Beklagten in der Berichterstattung ausführen würden, dass die Staatsanwaltschaft Baselland die Ansicht der Klägerin nicht teile, so sei das nicht einmal die halbe Wahrheit. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfahren nach kürzester Zeit eingestellt, weil sie richtiger- weise festgestellt habe, dass die Vollzugskosten ohnehin rechtmässig erhoben worden sei- en, weil die Einziehung der Beiträge gestützt auf (formell einem Gesetz gleichgestellten) all- gemein verbindlich erklärte GAV erfolgt seien. Auf die Beschwerde des KIGA gegen die Ein- stellungsverfügung sei das Kantonsgericht Baselland nicht eingetreten, nachdem das KIGA die Frist um über zwei Monate verpasst habe. Die dargestellte Tatsachenbehauptung, wo- nach zu Unrecht Vollzugskosten in Millionenhöhe erhoben worden seien, sei also ohnehin falsch bzw. eben unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Die teilweise etwas verque- re Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung ändere nichts daran, dass diese festgestellt habe, dass kein strafbares Verhalten vorliege. Die Untersuchungsbe- hörde habe aber auch festgestellt, dass die Klägerin die Beiträge rechtmässig bzw. gestützt auf allgemeinverbindlich erklärte GAV erhoben habe. Wenn die Staatsanwaltschaft den klä- gerischen Standpunkt für «unverständlich» halten sollte, könne das nur bedeuten, dass ihr
430 18 240 Seite 258 von 340 die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen habe, ansonsten sie wohl kaum zum Schluss gekommen wäre, dass die GAV-Parteien zu Unrecht behauptet hätten, dass die alten GAV noch in Kraft stehen würden. Man müsse davon ausgehen, dass die Staatsan- waltschaft einzig den ominösen Art. 19.1 des GAV 2010 konsultiert habe und sich nur des- wegen nicht näher um dessen richtige Auslegung bzw. die Vorgänge um die Jahreswende 2009/2010 gekümmert habe, weil sie das Verfahren ohnehin eingestellt habe bzw. habe ein- stellen wollen. Fast untergehe, dass der strafrechtliche Vorwurf an die Klägerin nicht nur deswegen falsch sei, weil die Staatsanwaltschaft Baselland das Strafverfahren rechtskräftig eingestellt habe. Er sei auch falsch, weil das Strafverfahren nicht gegen die Klägerin, sondern gegen Unbe- kannt geführt worden sei, auch wenn das in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wie bereits in der Berichterstattung vom 2. Mai 2018 nicht so dargestellt werde. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 in ihrer Gesamtheit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie einerseits der Klä- gerin bzw. deren Exponenten wiederholt strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnabgaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbe- züglich geführte Strafverfahren eingestellt worden sei, sowie andererseits durch die Wieder- holung diverser in früheren Artikeln bereits geäusserter unlauterer Vorwürfe. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Be- richterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018 ausgewiesen. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei im frei einsehbaren Bereich der Online- Seite der Beklagten 1 nicht veröffentlicht worden. Das habe den Beklagten 2 jedoch nicht daran gehindert, den Artikel über seinen Twitter-Account zu teilen. Die Unlauterkeit betreffe, wie bei allen Tweets, auch die Weiterverbreitung eines unlauteren Artikels via Twitter. Soweit ersichtlich, seien die Artikel weder online im frei einsehbaren Bereich aufgeschaltet noch als E-Paper bzw. im BaZ-Archiv vorhanden. Zumindest seien sie auch für Abonnenten im Zeitpunkt der Einreichung dieser Replik nicht abrufbar gewesen. Entsprechend beschrän- ke sich die Klägerin darauf, die Löschung des am 13. Dezember 2018 aufgeschalteten Tweets des Beklagten 2 zu verlangen. 16.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 379 bis 414) Die Beklagten betonen, sie führten keinesfalls eine Kampagne gegen die Klägerin. Sie hät- ten auch kein Interesse daran, gegen die Klägerin auf unseriöse Art und Weise vorzugehen. Das Interesse an der Berichterstattung diene der Aufklärung der Öffentlichkeit, wobei diese
430 18 240 Seite 259 von 340 auch kritisch ausfallen könne. Dass Vorwürfe, welche früher in Frageform und als Suggesti- on veröffentlicht worden seien, neu als Tatsachen präsentiert würden, werde bestritten. Die Erwähnung früherer Geschehnisse sei als Instrument im Journalismus nicht nur üblich, son- dern auch für das Verständnis aktueller Vorkommnisse häufig notwendig. Damit werde das Vorgehen der Klägerin noch längst nicht als feststehend hingestellt. Im Bericht werde tatsächlich davon gesprochen, dass die Geschäfte der Klägerin durch die Entscheidungsträger «gedeckt» würden. Diese Aussage sei allerdings nicht aus der Luft ge- griffen, sondern werde so aus der E-Mail der KIGA-Angestellten an Prof. Thomas Geiser zitiert. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht explizit, dass es sich dabei um einen Vorwurf des KIGA-Angestellten und dass es sich dabei um «angebliche» ungesetzliche Geschäfte der Klägerin handeln würde. Auch werde eine Verletzung von Punkt 3.8 der Richtlinien bestritten. Die Berichterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie um Regierungsrat We- ber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch keine Stellung- nahme von ihr eingeholt worden sei. Der Beklagte 2 stütze sich im Wesentlichen auf die Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018, woraus nicht nur die Stel- lungnahme der Klägerin hervorgehe, sondern die Staatsanwaltschaft diese als nicht stichhal- tig bewerte. Es werde bestritten, dass mit dem Titel der Klägerin «unseriöse» Geschäfte unterstellt wür- den. Unsaubere Geschäfte würden nichts anderes als nicht sorgfältig genug bedeuten. Die Bezeichnung des Titels als «unseriös» erfolge durch die Klägerin selbst und entspreche nicht den Tatsachen. Dem Titel sei auch nirgends zu entnehmen, dass der Klägerin «Absicht» oder «gezieltes» Vorgehen unterstellt werde, in der Tätigkeit bei den Mitgliedern der Klägerin Gebühren zu erheben. Es werde lediglich darauf hingewiesen, dass trotz ungültigem GAV weiterhin Gebühren erhoben worden seien, was verständlicherweise Fragen aufgeworfen habe. Der Beklagte 2 erwähne im Bericht, dass das KIGA die Sozialpartner beaufsichtige und bei ihrer Arbeit Mängel entdeckt habe, die für das KIGA strafrechtlich relevant seien. Aufgrund ihrer Erkenntnisse habe das KIGA denn auch entschieden, Strafanzeige gegen die Klägerin einzureichen, wobei das Verfahren nach 2 Monaten wieder eingestellt worden sei. Es werde der Klägerin an keiner Stelle unterstellt, tatsächlich strafrechtlich relevant gehandelt zu ha- ben. Ein Hilferuf könne eine simple Bitte um Hilfe oder Unterstützung sein, wie dies dem vorlie- genden Fall entspreche. Bestritten werde, damit würde suggeriert, dass aufgrund des Ver-
430 18 240 Seite 260 von 340 haltens der Klägerin beim KIGA selbst «Not und Elend» herrsche. Mit einer anonymen Mail vom 26. August 2018 hätten sich Mitarbeiter des KIGA mit der Bitte um Hilfe an Prof. Geiser gewandt, er solle die Rechtslage richtig einschätzen. Gemäss erwähnter E-Mail hätten die Angestellten keine andere Möglichkeit gesehen, die fragwürdigen Vorkommnisse anzuge- hen, als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Befürchtungen könnten den Mitarbeitenden nicht verübelt werden, wenn man diverse offizielle Dokumente betrachtete, welche die Vorwürfe in der E-Mail stützen würden. Einer- seits zu erwähnen sei das Protokoll des Jahresbilanzgesprächs zwischen dem Kanton Ba- sel-Landschaft und der AMKB vom Mittwoch 13. Juni 2018. Diesem habe Regierungsrat Thomas Weber beigewohnt. In dieser Sitzung sei unter Traktandum 7 und 8 über die Rechts- lage betreffend die kantonalen GAV des Maler- & Gipsergewerbes sowie der AVE 2010- 2017 gesprochen und die «... Frage, ob eine strafrechtliche Relevanz vorlag» und die darauf mögliche Strafanzeige durch das KIGA gegen Unbekannt diskutiert worden. Es sei be- schlossen worden, dass weitere Gespräche stattfinden sollten, in denen die strafrechtlich relevanten Fragen eruiert würden. An den Gesprächen sollten alle Teilnehmer derselben Sitzung teilnehmen. Von wem der Auftrag zur Einberufung eines solchen Gesprächs tatsäch- lich ausgegangen sei, sei irrelevant, sei dieser Beschluss doch von allen Beteiligten – und damit auch von Herrn Weber selber – gefasst worden. Das KIGA habe in einer kurzen Ak- tennotiz tags darauf die Rechtmässigkeit einer solchen Sitzung abgeklärt. Darin halte es im Fazit fest, dass durch die Ankündigung einer möglichen Strafanzeige gegenüber dem be- troffenen Personenkreis sowie die Herausgabe eines Berichtes, auf welchen sich die Straf- anzeige zentral abstütze, allen daran Beteiligten ein Strafverfahren wegen Begünstigung i.S.v. Art. 305 StGB drohe. Um eben diesen Vorwurf zu entkräften, habe das KIGA empfoh- len, solche Diskussionen sowie Aktenaustausch zu unterlassen. Das KIGA habe im Punkt 4 klar und deutlich von der Vorgehensweise, wie am Jahresbilanzgespräch besprochen, abge- raten. Mit diesem Vorgehen sei der Abteilungsleiter des KIGA nicht einverstanden gewesen, wie er in der E-Mail vom 14. Juni 2018 an mehrere Kollegen mitgeteilt habe. Genau wie alle anderen Beteiligten befinde sich auch dieser in einer verzwickten Lage, in der er praktisch dazu gezwungen werden soll, sich gesetzeswidrig zu verhalten, fühle sich deutlich unwohl darin und teile das offen mit. Genau wie die Personen, die eben diese Situation erkannt hät- ten und sich in einer ausführlichen E-Mail an Prof. Geiser hilfesuchend gewandt hätten. Die- se Belege würden deutlich machen, wie hilflos sich diese Personen tatsächlich gefühlt haben müssen und keinen Ausweg gewusst hätten als sich an Prof. Geiser zu wenden. Die Nut- zung des Wortes «Hilferuf» könne demnach keinesfalls grob wettbewerbsverletzend sein und suggeriere auch nicht, dass die Klägerin als «mafia-ähnliche Organisation» agieren wür-
430 18 240 Seite 261 von 340 de. Es beschreibe lediglich die Situation so, wie sie gewesen sei, verzwickt und aussichtslos für einfache, loyale Angestellte. Ebenfalls entspreche es nicht der Wahrheit, dass der Klägerin Betrug und Urkundenfäl- schung vorgeworfen werde. Es werde lediglich wiedergegeben, was der Strafanzeige des KIGA zu entnehmen und „Unbekannt" vorgeworfen werde. Dass die untersuchten Straftatbe- stände sowie konkreten Anträge in einem Zeitungsbericht offengelegt würden, sei nichts Un- gewöhnliches und stehe sogar im Interesse der Öffentlichkeit, da es sich bei der Wirtschafts- kammer um eine Organisation handeln würde, die eine grosse Rolle in der lokalen Wirtschaft und Politik spiele. Die Pflicht des Journalisten liege folglich darin, über die Vorkommnisse und über Tatsachen offen zu informieren. Die Klägerin werde dabei mit keinem Wort schuldig gesprochen. Die Aussagen bezüglich des Verhaltens des Regierungsrats sowie der Staatsanwaltschaft seien Erkenntnisse aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft sowie Zitate von Aussagen oder Dokumenten der KIGA-Angestellten. Der Beklagte 2 unterlasse die Wertung der Infor- mationen, die er erhalten habe, und stelle jeweils klar, woher er die Aussagen habe. Mit der Gewährleistung der Anonymität seiner Quellen habe der Beklagte 2 keinesfalls die Erweckung des Anscheins erzielt, dass die Klägerin Widerstände mit aller Macht «unterdrü- cken» würde. Die Quellen des Journalisten würden seit jeher geschützt, wenn es diesen Schutz bedürfe. Die Quellen des Beklagten 2 seien unter anderem Angestellte der Volkswirt- schaftsdirektion, zu welcher auch das KIGA gehöre und welche die Aufsichtsbehörde der Sozialpartner sei. Dass sich die Angestellten vor Repressalien fürchten würden, sei nach- vollziehbar. Bereits am 26. April 2018 habe das SRF von den Vorkommnissen rund um die GAV Debatte berichtet. Dafür sei auch Prof. Geiser um Stellungnahme gebeten worden. Seine Meinung dazu: Gültig sei nur der neueste GAV, denn dieser enthalte eine Klausel, welche die beiden alten Gesamtarbeitsverträge aufhebe. Da der neue GAV aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden sei, gilt er nicht für alle. Damit würde die Grundlage fehlen, um Vollzugskos- ten einzukassieren. Dass die Mitarbeiter des KIGA nach der erfolglosen Abhandlung der Anzeige enttäuscht über den Ausgang gewesen seien, überrasche nicht. Auch die Erwähnung über das Empfinden von Ungerechtigkeit habe nichts Wettbewerbsverletzendes an sich, da lediglich die Gefühle von enttäuschten Mitbürgern geteilt würden, die zumindest an eine Rechtswidrigkeit geglaubt hätten.
430 18 240 Seite 262 von 340 Die ursprünglichen Vorwürfe würden keinesfalls als feststehende Tatsachen präsentiert. Die Einnahmen der Klägerin würden in Frage gestellt, wie bspw. mit dem Untertitel «Über zehn Millionen kassiert?» auf S. 2 in der Spalte 4. In diesem Absatz werde diskutiert, ob die Erhe- bung der Gebühr rechtens gewesen sei. Zudem werde lediglich wiedergegeben, was den Akten der Staatsanwaltschaft zu entnehmen gewesen sei. Der Klägerin werde kein «wider- rechtliches, strafrechtlich relevantes» Verhalten vorgeworfen. Der Bericht zitiere klar und deutlich die Befürchtungen der Mitarbeiter des KIGA sowie des KIGA selbst. Diese hätten auch die Strafanzeige eingereicht. Das Wording des Artikels sei bestimmt, aber fair. Es sei weder angriffig noch wettbewerbsverletzend, da die Aussagen aller Beteiligten darin Platz finden würden und insbesondere die Ergebnisse der Staatsanwaltschaft ausführlich diskutiert würden und der Leser daraus klar erkenne, dass die Klägerin sich nicht strafbar gemacht habe. Auch ignoriere der Beklagte 2 keineswegs den Entscheid der Staatsanwaltschaft. Vielmehr lege er dem Leser die Fakten dieses Entscheids nahe und führe dann seine eigene Meinung dazu auf. Dies sei zulässig und erlaube dem Leser, sich anhand der dargelegten Fakten eine eigene Meinung zu bilden. Schliesslich würden nirgends Vorwürfe auf den Direk- tor der Klägerin projiziert, wie dies die Klägerin behaupte. Der Beklagte 2 zitiere den Staatsanwalt mit der Aussage, dass zwar Missstände (ohne näher darauf einzugehen) vorliegen würden, diese allerdings nicht strafrechtlich relevant seien. Dass dies lediglich Vorwürfe seitens des KIGA und dessen Angestellten und nur die Grund- lage der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft gewesen seien, werde im Bericht klar und deutlich erwähnt. Die Geschehnisse rund um die Klägerin würden im Interesse der Öffentlichkeit liegen. Dass über Vorwürfe und eingegangene Strafanzeigen berichtet werde, sei sich eine Organisation dieses Formats gewohnt. Dass dadurch ein Reputationsschaden entstehen könne, sei mög- lich, müsse aber in Kauf genommen werden, da das öffentliche Interesse schwerer wiege. Sodann sei ein allfälliger Schaden nicht immens. Für die Vorwürfe könnten die Beklagten nichts. Ihre Rolle sei lediglich die Berichterstattung. Die Klägerin werde durch die Berichterstattung nicht herabgesetzt, weshalb keine Verletzung der Wettbewerbsstellung stattgefunden habe. Die gesamten Vorwürfe, die der Beklagte 2 im Artikel mache, stammten nicht von ihm, sondern seien den Akten der Staatsanwaltschaft entnommen worden. Die Strafanzeige des KIGA sowie die Einstellungsverfügung würden der Rechtsschrift beigelegt. Die Rechtslage in Bezug auf die GAV sei nicht so, wie von der Klägerin beschrieben. Jeden- falls sei nicht klar, dass die alten GAV auch tatsächlich weiterhin in Kraft gewesen seien,
430 18 240 Seite 263 von 340 nachdem der GAV 2010 in Kraft getreten sei. In Art. 19.1 des GAV 2010 sei, wie von der Klägerin selbst beschrieben, festgehalten worden, dass die alten GAV von 2002 und 2004 mit Inkrafttreten des neuen GAV ab 1. Januar 2010 aufgehoben würden. Im GAV 2010 sei zwar festgehalten, dass die Vertragsparteien die Allgemeinverbindlichkeitserklärung bean- tragen würden, jedoch sei dies nicht davon abhängig gemacht worden, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien. Zudem könne es auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschneidendem Regelungsin- halt und Adressaten in Kraft wären. Deshalb sei eben in Art. 19.1 die Aufhebung der alten GAV festgehalten worden. Es gebe keine Anhaltspunkte, weshalb diese Aufhebungsrege- lung bei Inkrafttreten des GAV 2010 plötzlich nicht mehr zu gelten hätte. Auch das Privatgut- achten von Prof. Stöckli biete keine Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Die Rechtslage sei also durchaus fragwürdig, wie von den Beklagten in der Berichterstattung beschrieben. In Bezug auf die Aussage in der Klageantwort, wonach der Beklagte 2 aufgrund des Stöckli- Gutachtens seine Meinung betreffend die Rechtslage geändert habe: Mitarbeiter des KIGA hätten Prof. Geiser im August 2018 angeschrieben und die Umstände über die GAV ausführ- lich geschildert und um eine Rechtsexpertise gebeten. Prof. Geiser habe daraufhin am
27. August 2018 geantwortet und in dieser Stellungnahme ausgeführt, dass Beiträge erho- ben worden seien, für die es keine Rechtsgrundlage gebe. Falls die Beteiligten davon ge- wusst hätten, dass es keine Rechtsgrundlage gebe und sie die Mitarbeiter darüber getäuscht hätten, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Dabei hätten dem Beklagten 2 keine weiteren, ihm unbekannten Informationen, die geeignet wären, diese Expertise zu entkräften, gefehlt. Der Beklagte 2 habe sich nach der ersten Rechtsauskunft von Prof. Geiser vom 27. August 2018 und nach der Klageantwort vom 5. Dezember 2018 erneut an diesen gewandt und an- gefragt, ob er seine Expertise weiterhin vertrete. Mit E-Mail vom 10. Dezember 2018 habe Prof. Geiser geschrieben, dass er weiterhin zu seiner rechtlichen Einschätzung stehe. Dadurch sei die Auffassung des Beklagten 2 erneut bestätigt worden, dass das Stöckli- Gutachten nicht stimme und die beiden alten GAV aufgehoben worden seien. Daraufhin ha- be er den Artikel vom 13. Dezember 2018 verfasst und die Expertise von Prof. Geiser zitiert. Da Prof. Geiser aber auch nach Kenntnis um die Ereignisse – insbesondere des Parteigut- achtens Stöckli – noch zu seiner Meinung gestanden sei, seien keineswegs falsche oder irreführende Informationen geliefert worden, indem ein versierter Rechtsexperte im Bereich Arbeitsrecht zitiert worden sei. Nur weil die Staatsanwaltschaft keine Straftatbestände erfüllt gesehen habe, heisse dies noch nicht, dass sie auch der Auffassung gewesen sei, dass die Klägerin rechtmässig ge-
430 18 240 Seite 264 von 340 handelt habe. Die Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass für den betreffenden Fall keine strafrechtliche Relevanz bestehe. Dennoch habe der Staatanwalt auch festgehal- ten, dass Missstände bestanden hätten. Zudem habe der Staatsanwalt weiter bestätigt, dass die Klägerin in Bezug auf die GAV unsauber gearbeitet habe. Der klägerische Vorwand, wo- nach der Staatsanwaltschaft die Erklärung vom 15. Dezember 2009 nicht vorgelegen haben soll und sie nur deswegen das Verhalten der Klägerin verurteile, werde als unsubstantiiert zurückgewiesen. Es werde bestritten, dass die Gesamtheit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sei. Der Bericht sei nicht unlau- ter, weil der Klägerin auch kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Es würde lediglich wiedergegeben, welche Vorwürfe im Raum stünden. Für die Tatsachenbehauptungen, die sich aus Dokumenten ergeben würden, könnten die Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Bei fehlender Unlauterkeit der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sei deshalb auch ein entsprechendes Vermelden auf Twitter nicht weiter zu beanstanden. Ebenso bestünde kein klägerischer Feststellungs- oder Löschungsanspruch. 16.3 Klägerin replicando (Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 135 bis 159) Die Klägerin replizierte zum erstmals in ihrer Replik eingeklagten Bericht vom 13. Dezember 2018 in der Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2021. Dabei liess sie im Wesentlichen ausführen, die neu eingereichte Beweisurkunde (KAB 71) – die E-Mail «Auf- klärung unerwünscht» –, welche offenbar am 26. August 2018 von KIGA-Mitarbeitern an Prof. Geiser gerichtet worden sei, zeige die geballte Wut einzelner Mitarbeiter eines Amtes, welche offenbar einfach nicht hätten akzeptieren können, dass sie sich in zentralen Punkten getäuscht hätten. Die «loyalen Verwaltungsmitarbeitenden» hätten dabei nicht nur ihren ei- genen Chef, Regierungsrat Thomas Weber, angegriffen, sondern würden auch die Arbeits- weise des zuständigen Staatsanwalts bemängeln, der nun offenbar auch noch «mit von der Partie» zu sein scheine. Die rechtlichen Ausführungen in der E-Mail seien vielfach falsch und die Sachverhaltsschilderungen offensichtlich unvollständig. Die zentralen Verständnisprob- leme zeigten sich, um nur ein Beispiel zu nennen, etwa in den Ausführungen, wonach man gegenüber den Verbandsmitgliedern suggeriert habe, dass der neue GAV Maler-Gipser massgebend sei (Seite 3). Dem sei tatsächlich so. Allerdings sei das nicht suggeriert, son- dern offen deklariert worden, gegenüber den Verbandsmitgliedern habe denn auch einzig der neue GAV von 2010 gegolten, gegenüber den Aussenseitern hingegen die beiden alten GAV von 2002 und 2004; diese seien allgemeinverbindlich erklärt worden. Die Beklagten
430 18 240 Seite 265 von 340 hätten sich gar nicht die Mühe gemacht, einzelne Punkte herauszugreifen und entsprechen- de Behauptungen aufzustellen, was ihre Pflicht wäre. Die KIGA-Mitarbeiter würden es insbe- sondere versäumen, die bereits erwähnte Erklärung der Sozialpartner vom 15. Dezember 2009 zu erwähnen, welche die Sachverhalts- und Rechtslage klarstelle bzw. klarmache, dass Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zugekommen sei. Auch der Staatsan- waltschaft habe dieses Dokument offenbar nicht vorgelegen. Die E-Mail-Urheber hätten sich durch den «Hilferuf» an Prof. Geiser Gehör verschaffen wol- len, gleichzeitig aber vergessen, die 10-tägige Beschwerdefrist gegen die Einstellungs- verfügung einzuhalten. Das Kantonsgericht Baselland, Abteilung Strafrecht, sei auf die Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 10. September 2019 (470 19 95) wegen Fristsäumnis nicht eingetreten. Dass man in der BaZ hierüber zunächst nichts gelesen habe, sei wiederum bezeichnend – vielmehr sei ein halbes Jahr später eine neue Verschwörungstheorie in die Welt gesetzt worden nämlich, dass Thomas Weber die Beschwerde absichtlich verzögert habe. Kurz nach dem Entscheid des Kantonsgerichts sei- en dem zuständigen KIGA-Abteilungsleiter seine Aufgaben entzogen worden; zudem sei dieser intern versetzt worden. Es werde bestritten, dass die Klägerin nicht im Fokus der Berichterstattung vom 13. Dezem- ber 2018 gestanden habe. Wie die Beklagten das nach Lektüre des Artikels (insbesondere Titel, Untertitel, Einleitung etc.), in Kombination mit dem Bild, behaupten könnten, sei schlei- erhaft. Weshalb stattdessen die AMKB im Fokus gestanden sei, obwohl diese im Bericht nicht einmal erwähnt worden sei, bleibe ebenfalls ein Geheimnis der Beklagten. Die Beklag- ten behaupteten, dass die Parteien keinen Einfluss auf die Einschätzungen des KIGA gehabt hätten und an keiner Stelle behauptet worden sei, die Klägerin bzw. deren Exponenten hät- ten sich strafbar gemacht. Der Artikel zu den angeblich zu Unrecht eingezogenen GAV- Vollzugskosten ende aber mit: «Die Einstellung des Verfahrens erscheint durch die Fakten- lage nicht plausibel.» Der Beklagte 2 nehme also selbst strafrechtliche Einschätzungen vor, obwohl die Beklagten auch in der Duplik nicht müde würden zu behaupten, dass der Beklag- te 2 ein Laie sei, nur das KIGA zitiere und die ganze Sache nicht einschätzen könne. Die neuen Behauptungen, wonach diverse offizielle Dokumente die Vorwürfe des KIGA stüt- zen sollen, seien falsch. Die Beklagten reichten für ihre zahlreichen Behauptungen drei Do- kumente ein. Keine der drei Urkunden belege irgendetwas, insbesondere nicht die Vorwürfe der Berichterstattung der Beklagten vom 13. Dezember 2018. Aus dem Gesprächsprotokoll vom 13. Juni 2018 – gleichentags sei die Strafanzeige des KIGA eingereicht worden – könne nichts abgeleitet werden. Als weitere Beweisurkunde sei eine tags darauf verfasste Aktenno-
430 18 240 Seite 266 von 340 tiz des KIGA ediert worden, welche Regierungsrat Weber Begünstigungsvorwürfe mache. Diese Notiz, welche ein paar Tage später vom KIGA an die Medien weitergeleitet worden sei, beweise einzig, dass das KIGA selbst unredlich sei, wenn es von der «Ankündigung ei- ner möglichen Strafanzeige» spreche, obwohl die Strafanzeige offenbar bereits tags zuvor, am 13. Juni 2018, eingereicht worden sei. Schliesslich sei die E-Mail des (mittlerweile intern versetzten) KIGA-Abteilungsleiters zu den Akten gegeben worden, in welcher dieser gegen das von allen Beteiligten besprochene Vorgehen und gegen seinen eigenen Chef, Regie- rungsrat Weber, gewettert habe. Die Urkunde zeuge von einer erstaunlichen Illoyalität ge- genüber dem eigenen Chef, übertroffen nur noch durch die jüngst aus den Strafakten durch- gesickerte Tatsache, dass es niemand anders als dieser KIGA-Mitarbeiter gewesen sei, der seinem Chef sogar das Strafverfahren eingebrockt habe. Die E-Mail zeige zudem, dass dem KIGA nicht sämtliche Unterlagen rund um die Entstehung des GAV 2010 vorgelegen hätten (letzter Bulletpoint), was darauf hindeute, dass man leichtsinnig und ohne genaue Abklärung der Hintergründe eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Beklagten behaupteten nun mehrfach, dass der Beklagte 2 eine Wertung der Informatio- nen unterlasse. Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 beginne wie folgt: «Die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein: Die Wirtschafts- kammer Baselland hat ein System der Geldbeschaffung aufgebaut, das kleinere und mittlere Betriebe schröpft.» Und sie ende mit der strafrechtlichen Einschätzung, dass die Verfah- renseinstellung nicht plausibel sei, sprich eine Verurteilung hätte erfolgen müssen. Man kön- ne wohl kaum behaupten, dass hierin keine Wertungen enthalten seien. Die Beklagten wür- den die Verantwortung tragen für die Berichterstattung, wenn der Beklagte 2 den Groll seiner Freunde beim KIGA in die Öffentlichkeit hinaustrage und dabei selbst ohne klare Distanzie- rung Stellung beziehe. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei nur in Ausnahmefällen «nachsichtig» mit Journalisten, welche Falschmeldungen übernehmen bzw. weiterverbreiten, nämlich, wenn eine deutliche Distanzierung zur zitierten Drittäusserung wahrnehmbar sei. Letzteres könne beim Beklagten 2 aber gerade nicht festgestellt werden. Nochmals ausdrücklich bestritten werde, dass Prof. Geiser alle Informationen zur Hand ge- habt habe. Bestritten werde auch, dass Prof. Geiser das Gutachten Stöckli gekannt habe; das sei eine unbelegte Behauptung der Beklagten. Richtig sei einzig, dass Prof. Geiser, wie er selbst festhalte, den Fall aus den Medien kenne sowie aus den ihm vom KIGA zur Verfü- gung gestellten Unterlagen, wobei die entscheidenden Unterlagen leider nicht dabei gewe- sen seien.
430 18 240 Seite 267 von 340 Ebenso bestritten werde, dass der Staatsanwalt «Missstände» festgestellt oder weitere Aus- führungen zu Lasten der Klägerin gemacht haben soll. Die neue Behauptung der Beklagten, wonach die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 keine grosse Anzahl Leser erreicht habe, werde ebenfalls bestritten. Hiergegen spreche nicht nur die grosse Aufmachung des Artikels über drei Seiten, an welcher kein Leser vorbei- komme. Der Beklagte 2 habe mit seinem Tweet vom 13. Dezember 2018 zudem dafür ge- sorgt, dass der Artikel von möglichst vielen Lesern bzw. seinen Followern zur Kenntnis ge- nommen werden könne. 16.4 Beklagte duplicando in ihrer Stellungnahme zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 123 bis 137) In der erwähnten Stellungnahme vom 27. September 2021 liessen die Beklagten zusammen- fassend ausführen, die klägerischerseits edierte Erklärung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 (KB 149) stelle nichts klar; schon gar nicht werde darin abgehandelt, weshalb Art. 19.1 des neuen GAV keine Bedeutung mehr zukommen solle. Sodann habe alleine der Umstand, dass das Verfahren aufgrund von Fristversäumnis eingestellt worden sei, keinen Informationswert und es habe damit auch kein Grund bestanden, damals mit jenem Wis- sensstand davon zu berichten. Der Beklagte 2 beziehe sich auf die durch die Staatsanwalt- schaft gelieferte Begründung. Er nehme damit aber keine eigene Einschätzung über die Rechtmässigkeit der Einstellung vor. Die angebliche Geringschätzung gegenüber der Justiz durch die Beklagten werde bestritten. Auch sei der Entscheid der Justiz nicht ignoriert, son- dern im Artikel hervorgehoben worden. Auch könne keine Rede davon sein, dass eine Rechtseinschätzung, welche von einem der bekanntesten und etabliertesten Experten auf diesem Gebiet verfasst worden sei, «nicht seriös sein kann». Herr Prof. Geiser habe sich anscheinend die Dringlichkeit der KIGA Mitar- beiter zu Herzen genommen und sich um eine zeitnahe Beantwortung ihrer Fragen geküm- mert. Wäre sich Prof. Geiser in seiner Einschätzung nicht sicher gewesen, hätte er diese bestimmt nicht so herausgeschickt, womit er die Gefahr eingegangen wäre, seinen Ruf als Arbeitsrechtsexperte zu schädigen. Er sei sich in seiner Einschätzung immerhin so sicher gewesen, dass er rund vier Monate später noch immer dazu gestanden sei und vorbehaltlos eingewilligt habe, dass diese in einem Artikel publiziert werden könne. Abschliessend führen die Beklagten aus, dass aus der Tatsache, dass sich der Artikel über mehrere Seiten erstrecke, nichts über dessen Reichweite ableiten lasse.
430 18 240 Seite 268 von 340 16.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 16.5.1 Die BaZ-Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 wird eingeleitet auf der Titelseite der Printausgabe mit einem Anriss unter dem Titel «Vertrauensverlust für Thomas Weber» und dem Untertitel «Der Regierungsrat helfe Wirtschaftskammer bei unsauberen Geschäf- ten, kritisieren Mitarbeiter» (KB 145). Der Anriss-Artikel ist an oberster und damit erster so- wie prominenter Stelle platziert und wird eigeleitet mit: «Eklat in der Baselbieter Volkswirt- schafts- und Gesundheitsdirektion.». Gefolgt von der Information, Verwaltungsmitarbeitende würden dem Regierungsrat Thomas Weber und seinem Generalsekretär sowie den beiden Leitenden des KIGAs vorwerfen, dass diese die angeblich ungesetzlichen Geschäfte der Klägerin decken würden. Dies soll aus einer E-Mail an den prominenten Professor für Ar- beitsrecht Thomas Geiser von der Universität St, Gallen hervorgehen. Das Schreiben sei eine Art Hilferuf der Staatsangestellten, die bereits gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten im Juni eine Strafanzeige gegen die Sozialpartner – die Klägerin und die Gewerkschaften – eingereicht hätten. Der Vorwurf an die Sozialpartner laute, sie hätten Gesamtarbeitsverträge genutzt, um unrechtmässig Gebühren bei Unternehmen einzutreiben, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer seien. Nicht-Mitglieder seien beispielsweise gezwungen worden, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben einfor- dere, als im Baselbiet vorgesehen. Dies bedeute, dass der Wirtschaftsverband die Arbeit verteuerte und dies, so der Vorwurf, ohne Rechtsgrundlage. Die angebliche Schadenssum- me belaufe sich auf mehr als CHF 10 Mio. Dieses Vorgehen sei von den Wirtschaftskam- merhörigen, Amtsleitern und von Weber abgesegnet worden, so die Staatsangestellten. Die basellandschaftliche Staatsanwaltschaft habe Mängel bestätigt, die Strafverfahren indessen wieder eingestellt, weil es darin keine Straftaten, wie Betrug oder Urkundenfälschung erkannt habe. Gemäss Auskunft des Regierungssprechers habe das KIGA gegen die Einstellungs- verfügung zur Strafuntersuchung bei der Regierung eine Aufsichtsbeschwerde wegen Ver- letzung des rechtlichen Gehörs erhoben, weil das KIGA vor der Verfahrenseinstellung nicht angehört worden sei, obwohl dies die Strafprozessordnung vorsehen würde. Der Bericht des Beklagten 2 auf der Front endet mit dem Hinweis, Prof. Geiser teile die Ansicht des KIGA und widerspreche der Staatsanwaltschaft. Der als Tagesthema präsentierte, doppelseitige Artikel des Beklagten 2 auf Seite 2 und 3 der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 ist betitelt mit: «Aktenzeichen WK1 18 180 – die unsauberen Geschäfte der Wirtschaftskammer». Im Untertitel steht zu lesen: «Strafanzeige und Aufsichtsbeschwerde: Baselbieter Staatsangestellte wittern illegale Machenschaften und halten ihre Chefs in Verwaltung und Regierung für Gehilfen des KMU-Verbandes». Über die gesamte Breite der beiden Seiten folgen drei Bilder auf welchen von links nach rechts
430 18 240 Seite 269 von 340 Reigerungsrat Thomas Weber (Bild 1), der damalige Leiter des KIGA (Bild 2) und der Direktor der Klägerin, Christoph Buser (Bild 3), zu sehen sind. Die Legende zu Bild 1 lautet: «Vertrauensverlust total (in fetter Schrift). Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hat, gemäss seiner Mitarbeiter, diese daran hindern wollen, die unsaubere Arbeitsweise der Sozialpartner strafrechtlich untersuchen zu lassen (in normaler Schrift).» Der Legendentext für Bild 2 wird eingeleitet (in fetter Schrift) mit: «Da war die Welt noch in Ordnung.», gefolgt in normaler schrift mit: «Amtsleiter Thomas Keller 2013 vor dem Sitz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit, als er noch den Rückhalt seiner Untergebenen hatte.» Bild 3 wird untermalt mit dem Text: «Hält die Fäden in der Hand», welcher in fetter Schrift und in Anführungs- und Schlussstrichen abgedruckt ist. Weiter steht: «Die Wirtschaftskammer und ihr Direktor Christoph Buser hätten, so die Staatsangestellten, direkten Einfluss auf Amtsleiter Thomas Keller und Regierungsrat Thomas Weber.». Titel, Untertitel und Bilder erstrecken sich beinahe über die Hälfte der beiden Seiten. Der eigentliche Artikel ist über 8 Spalten darunter angeordnet. Auf der linken Seite am unteren Rand über eine Breite von 4 Spalten ist mit einem Bild von Prof. Thomas Geiser (Legende: «Prominenter Kritiker. Arbeitsrechts-Professor Thomas Geiser von der Universität St. Gallen stützt die Kritik der Aufsichtsbehörde an den Sozialpartnern.») ein Auszug aus einer Email abgedruckt («V. Es sind folglich Beiträge erhoben worden, für die keine Rechtsgrundlage bestanden hat. Wussten die Beteiligten, dass die Beitragserhebung keine Rechtsgrundlage hat, und haben sie bewusst die einzelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht, dürfte dies strafrechtlich relevant sein. Mit besten Grüssen Thomas Geiser»). Auf der rechten Seite (Seite 3) über eine Länge von 2 Spalten mit einem Längsstrich vom Hauptartikel abgetrennt ist ein separater Text wiedergegeben unter dem Titel: «Die Vorwürfe des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen die Wirtschaftskammer.» In einer Aufzählung nach Kleinbuchstaben (a bis j) werden einzelne Punkte aufgenommen und der Text endet mit dem Hinweis: «Aus Verfügung der Staatsanwaltschaft.» Im Hauptartikel in regelmässigen Abständen eingeschoben stehen Zwischentitel, in grösserer Schrift als im Textteil: «Über die Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft wird die Regierung entscheiden.», «Die Wirtschaftskammer verstösst gegen die Weisung des Bundes nach Gleichbehandlung.» sowie «Die Aufsichtsbehörde spricht unter anderem von Betrug und Urkundenfälschung.» und Zwischentitel in fetter Schrift in gleicher Schriftgrösse wie der Text: «Hilferuf aus der Verwaltung», «Fragwürdiger Kniff mit den GAV», «Über zehn Millionen kassiert?», «Weber wollte Anzeige verhindern.» und «Arbeitsrechtler übt scharfe Kritik».
430 18 240 Seite 270 von 340 Im Textteil des Hauptartikels des Beklagten 2 wird angekündigt, die Akten der Staatsanwaltschaft könnten das Drehbuch eines Polit-Dramas sein, in welchem die Klägerin ein System der Geldbeschaffung aufgebaut habe, das kleinere und mittlere Betriebe schröpfe. Dieser Artikel werde aufzeigen, dass der KMU-Verband sich dabei über gesetz- liche Bestimmungen sowie Weisungen des Kantons und des Staatssekretariats für Wirt- schaft hinweggesetzt habe. Die Verantwortlichen in der Baselbieter Verwaltung sowie Regierungsrat Thomas Weber (SVP) hätten offenbar nicht nur jahrelang weggeschaut, Weber habe zudem die Klägerin vorab über eine drohende Strafanzeige gegen sie informiert. Das System habe funktioniert, bis pflichtbewusste Verwaltungsmitarbeiter Sand ins Getriebe gestreut hätten. Unterlagen würden belegen, wie in diesem Polit-Drama Kaderbeamte, ein Regierungsrat, die Klägerin und die Gewerkschaft Unia Hand in Hand arbeiten würden und die Staatsanwaltschaft sich scheinbar bei der Aufklärung zurückhalte. Nach dem Zwischentitel «Hilferufe aus der Verwaltung» wird zitiert: «Wir sind loyale Verwaltungsmitarbeitende und leiden seit Jahren darunter, dass gewisse Personen und Institutionen tun und lassen können, was sie möchten und sich dabei erst noch bereichern». Der Leser erfährt, dieser Hilferuf aus der Baselbieter Verwaltung habe den prominenten Arbeitsrechtler Thomas Geiser von der Universität St. Gallen Ende August erreicht. Weiter wird in direkter Rede fortgefahren «Leider ist uns der normale Dienstweg komplett versperrt, sowohl der Leiter des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga), Thomas Keller, und sein Stellvertreter, (…), als auch der zuständige Volkswirtschaftsdirektor Thomas Weber und sein Generalsekretär (…) verhindern aktiv, dass dem ungesetzlichen Treiben ein Ende bereitet werden kann», so die Vorwürfe einiger Mitarbeiter, die aus Angst vor Repressalien an dieser Stelle anonym bleiben wollten. Deren Vorwurf laute, die Klägerin habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Betrieben eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes seien. Prof. Thomas Geiser habe die Sicht der Verwaltungs- angestelllten bereits im Rahmen eines Berichts im Regionaljournal von Radio SRF gedeckt, hätte den verzweifelten Angestellten aber nur insoweit helfen können, als auch er aus seiner Analyse schliesse, dass das Vorgehen der Sozialpartner strafrechtlich relevant sein dürfte («strafrechtlich relevant» in Anführungs- und Schlussstrichen als Zitat gekennzeichnet). Die Klägerin halte die Fäden in der Hand, so die Staatsangestellten, fährt der Bericht fort. Die angeblich von ihr in der Verwaltung installierten Personen würden tun, was die Klägerin wolle. Auch seien die Angestellten, wird berichtet, vom zuständigen Staatsanwalt enttäuscht, der eine Strafanzeige der Aufsichtsbehörde KIGA abgeschmettert habe, die den Sozialpart- nern und der Familienausgleichskasse der Wirtschaftskammer im Zusammenhang mit Arbeitsmarktkontrollen unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung
430 18 240 Seite 271 von 340 und Urkundenfälschung vorgeworfen hätten. Das KIGA werfe dem Staatsanwalt gravierende formelle und materielle Fehler vor, was in einer Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtskom- mission der Staatsanwaltschaft gerügt worden sei. Mit der Bearbeitung dieser Beschwerde befasse sich die Sicherheitsdirektion, wobei der Entscheid darüber letztlich der Regierungs- rat treffe. Wiederum gefolgt von einem Zwischentitel «Fragwürdiger Kniff» wird die Frage aufgeworfen, wie es zu dieser Eskaltion habe kommen können. Die Klägerin, aber auch die Unia, seien seit Jahren in den Schlagzeilen wegen fragwürdiger Vorgänge bei den Arbeitsmarkt- kontrollen, die sie gemeinsam als Sozialpartner durchführen würden. Weil sie also hoheitliche Aufgaben übernähmen, würden sie vom Kanton, also vom KIGA, beaufsichtigt. Im aktuellen Fall gehe es um die Gesamtarbeitsverträge (GAV) im Ausbaugewerbe, also etwa für Gipser und Maler. In diesem Zusammenhang habe das KIGA Unregelmässigkeiten erkannt, die strafrechtlich relevant seien. Im Einzelnen berichtet der Beklagte 2 von der soweit unproblematischen Ausgangslage, wonach der Maler- und der Gipserverband – deren Mitglieder zugleich bei der Wirtschafts- kammer seien – mit den Gewerkschaften zwei GAV abgeschlossen hätten, welche vom Kanton für allgemein verbindlich erklärt worden seien. Das bedeute, dass sich alle Maler und Gipser im Baselbiet an den GAV halten müssten, auch wenn sie nicht Mitglied des Berufsverbandes, also der Klägerin, seien. Im 2007 hätten die beiden Verbände fusioniert und das Chaos habe begonnen. Die alten GAV seien gekündigt worden, doch der neue GAV für den fusionierten Verband habe nicht ohne weitere, zeitraubende rechtliche Anpassungen für alle Betriebe gelten können. Den Sozialpartnern wären wohl Einnahmen von mehreren Jahre entgangen. Der Verbandsleiter, Markus Meier, der zugleich Vizedirektor der Klägerin gewesen sei, habe sich mit dem Kniff beholfen, dass er die alten, gekündigten GAV weiterhin dem Kanton für die Verlängerung der Allgemeinverbindlichkeit vorgelegt habe, ohne den Behörden mitzuteilen, dass eigentlich ein neuer GAV vorliege. Wie weiter berichtet wird, habe dadurch erreicht werden können, dass sämtliche KMU weiterhin Gebühren an die Sozialpartner bezahlt hätten. Mit diesem Geld sollte die Einhaltung der GAV kontrolliert werden. Doch der GAV-Kniff habe auch bedeutet, dass die Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer verpflichtet seien, zur unüblich teuren Familienausgleichskasse der Klägerin zu wechseln. (…) Im Baselbiet müssten eigentlich alle Kassen dieselben Lohnabgaben erheben. Nicht so die Klägerin, welche für KMU-freundliche Rahmenbedingungen zu kämpfen vorgebe und höhere Abgaben verlange mit der Folge, dass dadurch die Arbeit verteuert werde.
430 18 240 Seite 272 von 340 Für Verbandsmitglieder bestehe der Vorteil, wird sinngemäss geschrieben, dass die Sozial- partner primär KMU, die nicht der Klägerin angeschlossen seien, kontrollieren würden, wie die BaZ bereits berichtet habe. Der Eindruck bestehe, dass Mitglieder der Wirtschaftskam- mer vor Kontrollen geschont würden. Doch nicht nur das: Die Verbandsmitglieder zahlten nur auf dem Papier gleich viel Abgaben für die GAV-Kontrollen wie die Nicht-Mitglieder. Wie aus den Unterlagen der Staatsanwaltschaft ersichtlich sei, würden bis zu 90 Prozent dieser Ab- gaben an die Mitglieder zurückfliessen. Die Wirtschaftskammer verstosse damit gegen Wei- sungen des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), wonach die KMU, ob Verbandsmitglied oder nicht, gleichbehandelt werden müssten. Unterbunden sei diese Praxis bis jetzt nicht worden. Fazit: Die verbandslosen KMU seien in den letzten zehn Jahren also besonders belastet worden. Finanziell profitiert von den allgemein verbindlichen GAV habe vor allem die Wirtschaftskammer mit ihrer überteuerten Familienausgleichskasse. In ihrer Strafanzeige beziffere das KIGA angeblich unrechtmässige Einnahmen von über zehn Millionen Franken. Bei dieser Summe werde klar, wie lukrativ dieses GAV-System sei. Damit sei nicht genug: Dieses bisher vom Kanton abgesegnete GAV-Konstrukt habe nicht den gesetzlichen Be- stimmungen entsprochen. Ein Verband könne nicht einfach so seinen mit den Gewerkschaf- ten ausgehandelten GAV allen anderen KMU aufzwingen. Vorgeschrieben sei, dass mindes- tens 50 Prozent der im Baselbiet beschäftigten Arbeitnehmer und deren Betriebe im jeweili- gen Verband Mitglied sein müssen. Doch diese Quoren seien mit jeweils etwas über 30 Pro- zent nicht erreicht, so das KIGA. Die Behörden hätten die Allgemeinverbindlichkeit mit ihren Zwangsabgaben also nicht bewilligen dürfen. Bis im August 2017 sei das GAV-System stö- rungsfrei gelaufen. Dann seien Mitarbeitende des KIGA auf Ungereimtheiten gestossen, als Wirtschaftskammer-Vize Markus Meier auf die Verwaltung gekommen sei und die Allge- meinverbindlichkeit der GAV habe verlängern wollen. Die Staatsangestellten seien zum Schluss gekommen, dass die GAV wohl seit 2010 nicht mehr gültig gewesen seien, all die Abgaben an die Sozialpartner und an die Familienausgleichskasse der Klägerin ohne rechtli- che Grundlage erfolgt seien und dass dies die Verantwortlichen hätten wissen müssen, wes- halb das KIGA eine Strafanzeige gegen unbekannt unter anderem wegen Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erarbeitet habe. Weiter fährt der Beklagte in seinem Artikel fort, die KIGA-Mitarbeitenden hätten sich gewei- gert, das Gesuch «durchzuwinken», obwohl dies vom zuständigen Regierungsrat und des- sen Generalsekretär verlangt worden sei. Im Juni schliesslich habe Regierungsrat Weber den Wirtschaftskammer-Direktor und die Basler Unia-Chefin persönlich über die noch nicht eingereichte Strafanzeige des KIGA orientiert. Gemäss dem der BaZ vorliegenden Protokoll habe Weber mit den beiden Sozialpartnern klären wollen, «ob eine strafrechtliche Relevanz
430 18 240 Seite 273 von 340 vorliegt». Damit sei für einige Mitarbeiter eine Grenze überschritten worden. Sie hätten dem Regierungsrat Begünstigung vorgeworfen. (…) Am 13. Juni habe das KIGA schliesslich die Strafanzeige abgeschickt und habe als Aufsichtsbehörde am Strafverfahren beteiligt werden wollen. Am 15. August habe der stellvertretende Erste Staatsanwalt (…) das Verfahren je- doch bereits wieder eingestellt, ohne das KIGA vorab anzuhören. Dieses werfe ihm nun vor, gegen die Strafprozessordnung verstossen zu haben. (…) Der Staatsanwalt argumentiere in der Einstellungsverfügung bei jedem Vorwurf nach einem ähnlichen Muster: Er halte zwar Missstände fest, negiere jedoch jegliche strafrechtliche Re- levanz. Zur Kontroverse um die GAV und ob diese für alle KMU gültig seien oder nicht, be- stätige er, dass die Wirtschaftskammer unsauber gearbeitet habe. Er halte die Rechtferti- gungen der Wirtschaftskammer für «unverständlich» und «verwirrend», etwa dann, wenn der Verband entgegen den schriftlichen Kündigungen und den entsprechenden Passagen im neuen GAV fälschlicherweise behaupte, dass die alten zwei noch gelten würden. Der Be- klagte 2 zitiert den Staatsanwalt: «Schlussendlich ist dies aber für die Frage, ob diesbezüg- lich ein strafbares Handeln vorliegt, irrelevant.» Für den Staatsanwalt gelte der Entscheid des Kantons, den GAV für alle als verbindlich zu erklären, auch dann, wenn der GAV selber nicht mehr bestehe. Folglich hätten die Zwangsgebühren der Nicht-Mitglieder an die Wirt- schaftskammer erhoben werden dürfen. Eine Straftat liege nicht vor. Dem widersprechend wird wiederum Prof. Geiser wiedergegeben, wonach eine Allgemeinverbindlicherklärung die gültig vereinbarten GAV voraussetze. Der Vize-Direktor hätte das KIGA über die Auflösung der bisherigen GAV informieren müssen, worauf der Kanton die Gebührenerhebung bei Nicht-Mitgliedern hätten stoppen müssen. Sollte der KMU-Verband hingegen absichtlich den Kanton nicht über die Kündigung der alten GAV informiert haben, dann «dürfte dies straf- rechtlich relevant sein». Dann hätten die Sozialpartner bewusst ohne Rechtsgrundlage Ge- bühren in Millionenhöhe von Nichtverbandsmitgliedern erhoben und damit «bewusst die ein- zelnen Unternehmen und deren Mitarbeiter darüber getäuscht», so der Arbeitsrechtler. In den letzten Abschnitten des Artikels führt der Beklagte 2 aus, die These liege auf der Hand, dass Geiser mit seiner Vermutung recht habe. Die Sozialpartner hätten wegen juristischer Probleme dem Kanton nie den neuen GAV vorgelegt und stattdessen stets die alten, gekün- digten beiden GAV. Die Staatsanwaltschaft halte problematisches Verhalten der Sozialpart- ner fest, ohne darin Straftatbestände als erfüllt zu betrachten. Diese Ansicht sei, wie Geisers Expertise zeige, zumindest umstritten. Die Einstellung des Verfahrens erscheine durch die Faktenlage nicht plausibel. Die Verwaltungsmitarbeiter hätten keine Rechtsmittel. Sie könn- ten nur hoffen, dass sie mit ihrer Beschwerde und der Analyse von Thomas Geiser doch noch eine Strafuntersuchung erwirken könnten, in der die Staatsanwaltschaft die Anzeige
430 18 240 Seite 274 von 340 nicht bloss vom Schreibtisch aus abschmettere, sondern die Anzeige des KIGA ernst nehme und die Aufsichtsbehörde anhöre. Schliesslich führt der Beklagte 2 in einem separaten Kasten die einzelnen Vorwürfe gemäss Anzeige des KIGA nochmals auf, die da wären:
a) Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen durch die Gefak in den Jahren 2010 bis 2017 ohne Rechtsgrundlage aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004; Beiträge total CHF 6,7 Mio.
b) Aufgrund des (angeblichen) Wegfalls der GAV Dach und Wand 2004, Gipser 2002 und Maler 2004 für die Erhebung der Vollzugskostenbeiträge durch die Gefak auch keine Rechtsgrundlage mehr für die Jahre 2010 bis 2017 im vom Bundesrat allgemeinverbind- lich erklärten regionalen GAV für Branchen des Ausbaugewerbes in den Kantonen Ba- sel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn; Beiträge total CHF 1,9 Mio. c) Unrechtmässige Erhebung von Lastenausgleichsbeiträgen durch die Gefak für die Jahre 2013-2016 oder 2010-2016 – die Strafanzeige sei hier unklar – für die Parteien der neu- en GAV Dach/Wand und Maler/Gipser von 2010, weil nicht allgemeinverbindlich in Höhe von mehr als CHF 1 Mio.
d) Unrechtmässige GAV-Kontrollen durch die ZPK im Bereich des Ausbaugewerbes nach dem (angeblichen) Dahinfallen der oben genannten GAV mit ungerechtfertigten Ent- schädigungen der ZPK in den Jahren 2010 bis 2017 in Höhe von rund CHF 1,3 Mio.
e) Rückerstattung von rund 90 Prozent des Ertrags in die Verwaltung oder an die organi- sierten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in den Jahren 2014-2016, was gegen ei- ne Weisung des SECO verstosse; zudem zweckwidrige Verwaltung und Verwendung von Vollzugskostenbeiträgen. f) Erstellung einer falschen Jahresrechnung für das Jahr 2014 durch die Paritätische Kommission (PK) des Malergewerbes (Ausweisung eines um CHF 37'000 zu hohen Aufwandes), wobei der betreffende Revisor die falsche Rechnung geprüft und als für ordnungsgemäss geführt befunden habe.
g) Verfälschtes Bild über die Buchführung hinsichtlich der Erfolgsrechnungen der Paritäti- schen Kommissionen der GAV Dach und Wand von 2004, der GAV Gipser von 2002 und der GAV Maler von 2004, weil diese bezüglich der Rückerstattung der Vollzugskos- tenbeiträge mit den entsprechenden Deklarationen von Unia und Syna nicht überein- stimmen würden.
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h) Vorliegen diverser Jahresrechnungen der nicht mehr existenten Paritätischen Kommis- sionen GAV Dach und Wand von 2004, GAV Gipser von 2002 und GAV Maler von 2004 beim KIGA, welche deren Existenz fingieren würden. i) Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Revisorin bei der Prüfung der Jahresrechnun- gen 2014-2416 zum Lastenausgleich AVE GAV-Leistungen für das Gipser- und Maler- gewerbe Baselland, in dem Lastenausgleichsbeiträge für die in Bezug auf den in Tat und Wahrheit nie allgemeinverbindlich erklärten GAV Maler und Gipser von 2010 j) Auffälligkeiten bezüglich der Organisation der Paritätischen Kommissionen, indem die PK Gipser und die PK Dach und Wand nicht paritätisch zusammengesetzt seien; die PK würden Aufgaben bzw. die Geschäftsführung an die Wirtschaftskammer Baselland dele- gieren und zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Baselland hätten als Nichtmitglieder der PK einen GAV-rechtlichen Unterstellungsentscheid der PK Gipser unterzeichnet. 16.5.2 Für das Kantonsgericht unklar ist, ob unter den Parteien im Prozess die Betroffen- heit der Klägerin aus der Berichterstattung der Beklagten vom 10. Dezember 2018 umstritten ist oder nicht. Aus den beklagtischen Ausführungen zur seitens der Gegenpartei behaupte- ten Verletzung von Ziffer 3.8 des Journalistenkodex könnte abgeleitet werden, die Beklagten würden die Klägern nicht als (Haupt-)Betroffene sehen, weil dort ausgeführt wurde, die Be- richterstattung drehe sich in erster Linie um die Ereignisse rund um die AMKB sowie Regie- rungsrat Weber. Die Klägerin sei nicht im Fokus des Berichts gestanden, weshalb auch kei- ne Stellungnahme von ihr eingeholt worden sei. Die Frage der Einhaltung des Kodex braucht nicht vertieft zu werden. Die Argumentation der Beklagten dazu ist nach Ansicht des Kan- tonsgerichts aber nicht vertretbar, wird doch die Klägerin namentlich (inkl. den Titeln und Zwischentiteln) auf der Frontseite, im Hauptartikel und im Kasten mehr als 30 Mal erwähnt. Deren Betroffenheit aus der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 – unabhängig davon, ob im Hauptfokus oder nicht – kann deshalb nicht angezweifelt werden. 16.5.3 Wie bereits mehrfach erwähnt können in Medien wiedergegebene Aussagen von Dritten gleichwohl unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein, wenn sich der Autor die betreffenden Aussagen zu eigen macht, indem er sich nicht erkennbar vom geäusserten, unlauteren Inhalt distanziert. Zur Erinnerung: Das Presseunternehmen kann sich der Ver- antwortung für seine Berichterstattung nicht entziehen, indem es sich darauf beruft, es habe lediglich die Behauptungen eines Dritten originalgetreu wiedergegeben, richten sich doch die Schutzansprüche des Verletzten gegen jeden, der an der Verletzung mitgewirkt hat. Das Presseunternehmen haftet zudem unabhängig davon, ob der unzutreffende Eindruck, der bei der Leserschaft geweckt wird, auf eine ungenaue oder verkürzte Wiedergabe der Behaup-
430 18 240 Seite 276 von 340 tungen Dritter oder darauf zurückzuführen ist, dass die wiedergegebenen Behauptungen selbst unrichtig oder irreführend sind. Ausschlaggebend ist letztlich, ob die Äusserungen im Pressebericht beim Durchschnittsleser Vorstellungen hervorrufen, die in für das Ansehen des Betroffenen wesentlichen Punkten von der wirklichen Sachlage abweichen (BGE 123 III 354 E. 2). Die auf der Front der BaZ-Ausgabe vom 13. Dezember 2018 im Anriss erhobenen Vorwürfe werden zwar grundsätzlich als solche von Mitarbeitenden der VGD dargestellt. Im Untertitel wird ausdrücklich angeführt, Mitarbeiter würden kritisieren, dass der Regierungsrat der Klä- gerin bei unsauberen Geschäften helfe. Der Vorwurf von dritter Seite, von den Mitarbeiten- den der kantonalen Verwaltung an die Adresse der Klägerin, von der Regierung bei unsau- beren Geschäften gedeckt zu werden, ist in doppelter Hinsicht herabsetzender Natur. Zum einen wird der Klägerin unsauberes, will heissen: unrechtmässiges Geschäften vorgeworfen. Zum anderen suggeriert die behauptete Deckung von behördlicher Seite beim Durchschnitts- leser auch ein korruptes Vorgehen der Klägerin. Im Text wird die Behauptung zwar noch etwas abgeschwächt, indem lediglich von einer Deckung der Klägerin bei deren angeblich ungesetzlichen Geschäften durch die Exekutive berichtet wird. Eine weitere Behauptung wird als Vorwurf an die Sozialpartner formuliert, wonach diese Gesamtarbeitsverträge genutzt hätten, um unrechtmässig Gebühren einzutreiben bei Unternehmen, die nicht Mitglieder der Klägerin seien. Der Folgesatz «So wurden die Nicht-Mitglieder beispielsweise gezwungen, in die Familienausgleichskasse der Klägerin einzuzahlen, die jedoch höhere Lohnabgaben ein- fordert, als im Baselbiet vorgesehen.» wird dann jedoch als feststehende Tatsache und nicht in direkter oder indirekter Rede bzw. als erkennbarer Vorwurf der Angestellten dargestellt. Danach wird die Folge daraus – die Verteuerung der Arbeit – behauptet, ohne dass eine Rechtsgrundlage bestehe, wieder als Vorwurf wiedergegeben. Die Vermischung von Vorwür- fen, welche von dritter Seite erhoben wurden, mit Tatsachenbehauptungen erschwert dem Durchschnittsleser, die unterschiedliche Herkunft der Äusserungen zu erkennen. Im Kontext mit dem Hauptartikel wird der Eindruck erweckt, die Unrechtmässigkeit der Erhebung von Beiträgen sei zwar erstellt, ohne dass darin nach Ansicht der Staatsanwaltschaft strafrecht- lich relevantes Verhalten zu sehen sei und es besteht die Vermutung, der Regierungsrat habe die Sozialpartner bei ihrem Vorgehen gedeckt. Die Behauptung einer unrechtmässigen Eintreibung von Beiträgen ohne hinreichende Rechtsgrundlage in den GAV bei Nicht- Mitgliedern als Vorwurf unrechtmässigen Vorgehens durch die Sozialpartner ist auch an die Klägerin gerichtet. Der Frontanriss ist jedoch in seiner Wirkung von untergeordneter Bedeu- tung. Aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs des gleich im Anschluss an die Frontsei- te auf den Seiten 2 und 3 folgenden, doppelseitigen Hauptartikels und der inhaltlichen Wucht
430 18 240 Seite 277 von 340 der dort erhobenen Anschuldigungen gerät der Frontanriss, welcher inhaltlich noch erkennen lässt, dass der erwähnte Vorwurf von dritter Seite stammt, in der Wahrnehmung des Durch- schnittslesers in den Hintergrund. Die Frage nach der Herabsetzung der Klägerin im Frontar- tikel selber kann offenbleiben. Dieser enthält keine eigenen Aussagen und hat aufgrund der Schlagkraft des nachfolgenden doppelseitigen Artikels in der Wahrnehmung der Leserschaft für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung keine eigenständige Bedeutung. Erweist sich der Hauptartikel als unlauter, was sogleich unter E. IV 16.5.4 f. zu beurteilen ist, fällt die rechtli- che Qualifikation des Frontartikels nicht anders aus. 16.5.4 Die Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 fusst auf der Behauptung, die Kläge- rin habe im Ausbaugewerbe (Maler- und Gipsergewerbe) von Aussenseiter-Betrieben zu Unrecht über mehrere Jahre Lohnbeiträge in Millionenhöhe bzw. in Höhe von mehr als «10 Millionen Franken» erhoben, obwohl die entsprechenden gesamtarbeitsvertraglichen Grundlagen qua Aufhebung ausser Kraft gesetzt worden seien. Die Sozialpartner hätten um diesen Umstand gewusst und trotzdem weiterhin unrechtmässig Beiträge erhoben und dadurch systematisch KMU geschröpft. Aussenseiterbetriebe seien gezwungen gewesen, sich der Gefak anzuschliessen und hätten dadurch höhere Kosten als im Baselbiet üblich bestreiten müssen. Bereits die Behauptung der systematischen und gezielten unrechtmässi- gen Erhebung von Beiträgen während mehreren Jahren in einer angeblichen Höhe von mehr als CHF 10 Mio. bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin durch die Sozialpartner, – der Titel des Hauptartikels spricht von unsauberen Geschäften der Klägerin und die Klägerin wird im Text mehrfach namentlich erwähnt – setzt die Klägerin herab. Aus diesem Grund ist von unterge- ordneter Bedeutung, wie die Ausführungen des Beklagten 2 zur diesem nicht plausibel er- scheinenden Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft durch die Leserschaft interpre- tiert werden. Ob dadurch beim Leser, wie von der Klägerin behauptet, ein vom Beklagten 2 suggerierter Vorwurf strafbaren Verhaltens der Klägerin haften bleibt, kann deshalb offen- bleiben. Erweist sich die Behauptung des unrechtmässigen Bezugs von Beiträgen als qualifi- ziert herabsetzend, was nachfolgend zu prüfen ist, erscheint die gesamte Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 unlauter, weil die Vorwürfe, welche die Beklagten daraus ableite- ten, von der Aufhebung bzw. vom Ablauf der einschlägigen Gesamtarbeitsverträge ausgeht. 16.5.5 Einigkeit besteht unter den Parteien in sachverhaltlicher Hinsicht, dass die Sozial- partner im Gipser- sowie im Malergewerbe im Jahr 2002 bzw. 2004 jeweils einen Gesamtar- beitsvertrag abgeschlossen haben («GAV 2002» bzw. «GAV 2004»). Ebenso ist unumstrit- ten, dass verschiedene Bestimmungen dieser beiden GAV seither durch behördlichen Be- schluss für allgemeinverbindlich erklärt worden sind (AVE), so dass sie auch für Nicht- Mitglieder der beiden Verbände (also für sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betref-
430 18 240 Seite 278 von 340 fenden Branchen) gelten. Diese Allgemeinverbindlichkeit besteht so lange, bis die AVE aus- laufen oder gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) auf Antrag aller Vertragsparteien oder von Amtes wegen aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung des GAV 2002 und des GAV 2004 ist nicht aktenkundig. Gemäss klägerischen Angaben, welche von den Beklagten un- kommentiert blieben, sind die beiden GAV für den Zeitraum von 2010 bis Ende 2017 verlän- gert bzw. geändert worden, wobei teilweise auch neue Bestimmungen beider GAV für allge- meinverbindlich erklärt wurden. Dass die GAV-Vollzugsorgane die von den Behörden allge- meinverbindlich erklärten Vollzugskostenbeiträge seit Inkrafttreten und während der Gel- tungsdauer der AVE-Bestimmungen dieser beiden GAV umgesetzt haben, ist Gegenstand der eingeklagten Berichterstattung, wobei die Klägerin der Ansicht ist, dies sei zurecht er- folgt, und die Beklagten vertreten den Standpunkt, die beiden GAV seien durch einen neuen GAV im Jahre 2010 abgelöst und ausser Kraft gesetzt worden, so dass für den Einzug von Beiträgen keine vertragliche Grundlage mehr bestanden habe. Dass ab 1. Januar 2018 dann bei Aussenseitern keine Beiträge mehr erhoben wurden, ist von den Beklagten nicht bestrit- ten worden und gilt deshalb als anerkannt. Der vom im Jahr 2007 unter dem Maler- und Gipserunternehmer-Verband Baselland, der aus einer Fusion der bisherigen beiden Branchenverbände hervorgegangen ist, und den Gewerkschaften ausgehandelte gemeinsame GAV für das Maler- und Gipsergewerbe («GAV 2010»; KB 148) bzw. dessen Bestimmungen wurden nie für allgemeinverbindlich erklärt, ob- wohl dies von den Vertragsparteien beabsichtigt war (Art. 6 GAV 2010). Auch darin scheinen sich die Parteien einig zu sein. Art. 19.1 GAV 2010 hat folgenden Wortlaut: «Der vorliegende Vertrag tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014 als fest vereinbart. Er ersetzt vollumfänglich den GAV für das Gipsergewerbe im Kanton Baselland vom 1. April 2002 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente sowie den GAV für das Malerge- werbe im Kanton Baselland vom 1. April 2004 inklusive aller bisherigen Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente. Ab 1. Januar 2010 sind für das Maler- und Gipser- gewerbe im Kanton Baselland ausschliesslich die vorliegende, neue GAV-Textfassung bzw. Zusatzprotokolle, Zusatzvereinbarungen und Reglemente mit Inkraftsetzung ab demselben Datum massgebend.» Art. 19.2 GAV 2010 statuiert unter anderem, dass für das Verhältnis der am GAV beteiligten Vertragsparteien untereinander und die Regelung der Arbeitsver- hältnisse im Maler- und Gipsergewerbe von Baselland während der ganzen Vertragsdauer ausschliesslich der GAV 2010 anwendbar sei und dass andere Vereinbarungen über das Maler- und Gipsergewerbe von Baselland, die nicht von allen an diesem GAV partizipieren-
430 18 240 Seite 279 von 340 den Vertragsparteien mitunterzeichnet seien, die Vertragsparteien und die diesem GAV un- terstellten Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden nicht verpflichten würden. Der GAV 2010 wurde am 1. März 2010 abgeschlossen. Bereits am 15. Dezember 2009 kamen die Sozial- partner in einer schriftlichen Vereinbarung (KB 149) überein, dass die GAV 2002 und 2004 enden, ohne dass es einer speziellen Kündigung bedürfe, wenn bis zum 31. März 2010 kei- ne Einigung für einen neuen gemeinsamen GAV für das Maler- und Gipsergewerbe zustan- de käme (Ziff. 3). Nachdem der GAV 2010 bekanntlich zustande kam, griff der vereinbarte Aufhebungsmechanismus nicht und die beiden GAV von 2002 und 2004 blieben mangels späterer Kündigung weiterhin in Kraft. Dass deshalb auch Art. 19.1 GAV 2010 keine eigen- ständige Bedeutung mehr hatte, wie die Klägerin ausgeführt hat, zumal dieser ins Vertrags- werk aufgenommen worden sei, weil die Parteien ursprünglich davon ausgegangen seien, dass man die AVE des GAV 2010 beantragen würde (Art. 6 GAV 2010), erscheint vor die- sem Hintergrund nachvollziehbar. Ebenso zutreffend – und nicht nur wie von den Beklagten behauptet höchstens vertretbar – ist auch nach Ansicht des Kantonsgerichts der Befund, dass spätestens mit der neuerlichen Beantragung der GAV 2002 und 2004 zur AVE Art. 19.1. des GAV 2010 von den Parteien durch actus contrarius aufgehoben wurde. Die Beklagten halten dieser rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen eine Bestreitung entgegen, dass dem nicht so sei, ohne dabei überzeugend zu argumentieren. Insbesondere die Sicht- weise, wonach im GAV 2010 festgehalten sei, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung beantragt würde, ohne dass dies davon abhängig gemacht worden wäre, ob die alten GAV 2002 und 2004 aufzuheben seien, erscheint formaljuristisch konstruiert. Selbstredend gelten allgemeinverbindlich erklärte, nicht aufgehobene Verträge für Aussenseiter grundsätzlich weiter, solange sie nicht durch später abgeschlossene wiederum allgemeinverbindlich erklär- te Verträge abgelöst werden. Auch die Behauptung der Beklagten, es könne auch nicht sein, dass es der Wunsch gewesen sei, dass zeitgleich drei verschiedene GAVs mit überschnei- dendem Regelungsinhalt und Adressaten in Kraft wären, überzeugt mangels rechtlichem Bezug nicht. Die Beklagten monieren weiter, das Privatgutachten von Prof. Stöckli biete kei- ne Grundlage für die Beurteilung der Rechtslage. Weshalb die im Artikel wiedergegebene Expertenmeinung von Prof. Geiser, welche auf Anfrage des Beklagten 2 eingeholt wurde, für die Beurteilung der Rechtslage dagegen relevant sein soll oder ein grösseres Gewicht haben soll, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Ebenso ist der klägerische Einwand, dass der Beklagte 2 oder auch die im Artikel zitierten Staatsangestellten, welche den Hilferuf absetz- ten, möglicherweise Prof. Geiser nicht mit der Vereinbarung der Sozialpartner vom 15. De- zember 2009 dokumentiert hätten, von den Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht ent- kräftet worden.
430 18 240 Seite 280 von 340 Das Gutachten von Prof. Stöckli, welches als KB 69 im Recht liegt, kommt auf Seite 19 zum selben Ergebnis. Darin wird ausgeführt, was die Klägerin für das Kantonsgericht aus den oben aufgeführten Gründen plausibel hergeleitet hat, nämlich, dass im Gipser- und im Ma- lergewerbe Baselland die Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2017 aufgrund allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsverträge zu- meist auf eine rechtsbeständige Allgemeinverbindlicherklärung abgestützt gewesen sei. Während zwei relativ kurzen Zeitabschnitten (1/12 der Gesamtdauer) könne sich die Bei- tragspflicht nichtorganisierter Arbeitnehmer in organisierten Betrieben allenfalls aus individu- alrechtlicher Geltung des GAV ergeben. Aufgrund submissionsrechtlicher Vorgaben dürfte der Anteil der von der Beitragspflicht befreiten Aussenseiterbetriebe innerhalb der massge- blichen Branchen nicht sehr gross gewesen sein. Die Herleitung des geschilderten Ergebnis- ses ist um einiges differenzierter als die E-Mailantwort von Prof. Geiser, auf welche sich der Beklagte 2 in seinem Bericht berufen hat. Trotzdem findet das Gutachten Stöckli, wenn überhaupt, nur marginal Erwähnung. Inhaltlich wird jedenfalls nicht darauf eingegangen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nach dem Vor- liegen des Gutachtens eingestellt hat. Der Einstellungsbeschluss wurde rechtskräftig. Über die Chancen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfahrenseinstellung kann nur speku- liert werden, weil das KIGA die entsprechende Beschwerdefrist nicht eingehalten hat, wie das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, im betreffenden Beschwerdeentscheid festgehalten hat. Steht fest, dass eine gesamtarbeitsvertragliche Grundlage für das Einfordern der Vollzugs- beiträge zwischen 2010 bis Ende 2017 bestanden hat und dass eine Strafuntersuchung er- gebnislos verlaufen ist, kann sich die geneigte Leserin oder der geneigte Leser des Ein- drucks einer offensichtlich einseitigen Berichterstattung durch den Beklagte 2, welche diese Tatsachen negiert oder die Leserschaft darüber in die Irre führt, nicht erwehren. Die Wucht der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018, was den Umfang und die Aufmachung anbe- langt, steht in einem Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten, welche die Grundla- ge der Verschwörungsvermutungen und Bezichtigungen strafbaren Verhaltens durch die zitierten Staatsangestellten bildeten. Die Aussagen im Bericht zur fehlenden Rechtsgrundla- ge beim Einzug von GAV-Beiträgen bei Nicht-Mitgliedern ist – wenn nicht sogar falsch – zu- mindest irreführend. Auch wenn dem Beklagten 2 zugestanden würde, sich sprachlich darum bemüht zu haben, die Meinungen Dritter, der Staatsangestellten und von Prof. Geiser, wie- dergegeben zu haben, ist ihm dies mit einem Blick auf das Ganze nicht gelungen. Aufgrund der formulierten Titel, der Einleitung und den abschliessenden Ausführungen schlägt sich der Autor nach der Wahrnehmung des Durchschnittslesers eindeutig auf die Seite der zitierten
430 18 240 Seite 281 von 340 Staatsangestellten. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Prof. Stöckli fehlt gänzlich, was die Einseitigkeit der Berichterstattung verstärkt. Durch die zusätzliche Wiederholung bereits als unlauter bezeichneter Behauptungen, wie derjenigen der Benach- teiligung von Aussenseitern bzw. der Schonung von Mitgliedern der Klägerin bei Arbeits- marktkontrollen oder derjenigen der gezielten Schröpfung von KMU, welche auf einem un- lauteren Geschäftssystem basiere, erscheint der doppelseitige Hauptartikel in der BaZ- Ausgabe als herabsetzend und irreführend und somit unlauter. Wie bereits erwähnt, kommt dem Frontanriss eine untergeordnete Bedeutung zu, weil die dort noch erkennbare Differen- zierung zwischen Vorwürfen Dritter und eigener Bewertungen durch den Beklagten 2 in der Wahrnehmung der Leserschaft nach der Lektüre des Hauptartikels, welcher die unrechtmäs- sige Erhebung von Vollzugskostenbeiträgen über Jahre und damit im grossen Stil suggeriert, vergessen machen dürfte. 16.6 Feststellung der Unlauterkeit Aufgrund des Befunds der Unlauterkeit der gesamten Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 ist das entsprechende klägerische Feststellungsbegehren (R Ziffer 1.12.) vollumfänglich zu schützen. 16.7 Löschung des Tweets Aufgrund der festgestellten Unlauterkeit der eben erwähnten BaZ-Berichterstattung besteht auch ein klägerischer Löschungsanspruch hinsichtlich deren Verlinkung via Twitter durch den betreffenden Tweet vom 13. Dezember 2018 auf der Twitter-Timeline des Beklagten 2. Es kann wiederum auf das unter Ziffer IV 4.9.3 Ausgeführte verwiesen werden. Demnach ist dem Begehren der Klägerin unter Ziffer 3.13. gemäss Replik vom 14. Oktober 2018 zu ent- sprechen. 17. Berichterstattung in der BaZ vom 12. Februar 2020 (Front, S. 25; KB 164, 165 und 166; Rechtbegehren 1.13. und 3.14. gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020) - BaZ vom 12. Februar 2020 (Front mit Anriss)
Titel: «Untersuchung im Sand verlaufen» - BaZ vom 12. Februar 2020 (Seite 25)
Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»
Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmass- lichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief»
430 18 240 Seite 282 von 340 17.1 Standpunkt der Klägerin gemäss Noveneingabe vom 24. Februar 2020 Mangels neuer Vorkommnisse, so die Klägerin in der erwähnten Eingabe, würden die Be- klagten die altbekannten Vorwürfe nochmals aufwärmen und dabei ignorieren, was vorgefal- len sei. Man habe «dem Kanton die alten, gekündigten GAV» vorgelegt. Dadurch seien «Nicht-Mitglieder der Wirtschaftskammer benachteiligt» worden. «Profitiert haben also die Wirtschaftskammer und ihre Mitglieder auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind. Schadenssumme gemäss KIGA: Über 10 Millionen Franken» Entsprechend werde die Uhr noch einmal vollständig zurückgedreht. Das KIGA habe «Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung erkannt». Vordergründiger Anlass für den neu- en Bericht sei ein Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit welchem auf die Beschwerde des KIGA nicht eingetreten worden sei. Der Entscheid sei al- lerdings bereits am 10. September 2019 ergangen, sei somit ein halbes Jahr alt, so dass Aktualität, Brisanz und eine spannende Recherche nur vorgegaukelt würde. Für die verpass- te Frist, welche zum Nichteintretensentscheid geführt habe, seien, «wie der BaZ aus Verwal- tungskreisen zugetragen wurde», die Chefs verantwortlich und nicht die dem Beklagten 2 nahestehenden Verwaltungsjuristen aus dem KIGA. Dieser Vorwurf sei plausibel, so der Be- klagte 2. Wäre aber diese Beschwerde nicht verspätet eingereicht worden, so die Beklagten, hätte alles ganz anders ausgesehen, denn, das wisse der Rechtsexperte Hoffmann ganz genau «Inhaltlich wäre [die Beschwerde] nicht chancenlos gewesen». Entsprechend fühle sich der Beklagte 2 legitimiert, dem Leser noch einmal den gesamten «Inhalt» des eingestell- ten Strafverfahrens Revue passieren zu lassen, von den «mutmasslich strafrechtlich relevan- ten Unregelmässigkeiten» bis zu den «seit 2010 unrechtmässig erhobenen Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern». Die Klägerin moniert, dass – trotz Nichteintreten – der gesamte Inhalt des eingestellten Strafverfahrens wieder aufgerollt würde. Es sei grotesk, aber es sei so: Die Beklagten würden aus der Tatsache, dass die Beschwerde des KIGA gegen die Einstel- lungsverfügung wegen einer verpassten Frist abgelehnt worden sei, ableiten, dass die Vor- würfe gegen die Vertreter der Klägerin inhaltlich nicht ausgeräumt seien. Insbesondere unter dem Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» – die Staatsanwaltschaft habe die Vorwürfe aber sehr wohl untersucht – werde unter anderem explizit behauptet, die Klägerin habe «auf Kosten der KMU, die nicht bei der Wirtschafts- kammer sind, profitiert», erneut eine «Schadenssumme» von «über zehn Millionen Franken» herbeigeschrieben und wiederholt, von der Klägerin seien «seit 2010 unrechtmässig Zwangsabgaben bei Nichtmitgliedern eingezogen worden». Der Bericht richte sich im Übri- gen nur vordergründig gegen Regierungsrat Weber und seine Verwaltungschefs. Diese sei- en nur insofern interessant, als sie für die Filz-Theorie des Beklagten 2 gebraucht würden,
430 18 240 Seite 283 von 340 was hier in der abstrusen These gipfeln würde, Weber und seine Verwaltungschefs hätten bewusst dafür gesorgt, dass eine Beschwerde untergeordneter Verwaltungsbeamter verspä- tet eingereicht werde (was wiederum selbst Amtsmissbrauch suggeriere). In Tat und Wahr- heit würde sich der Artikel frontal gegen die Klägerin richten. Obwohl eigentlich Branchen- verbände (Maler- und Gipserverband) Parteien des strittigen GAV gewesen seien, werde immer nur von der Klägerin geschrieben, die «ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren ein- gezogen» habe, der «ungesetzliche Vorgänge» bzw. ein «ungesetzliches Treiben» anzulas- ten seien und die von den vermeintlich illegalen Zwangsabgaben profitiert habe. Neben dem online als «Infobox» bezeichneten Abschnitt, der im Print den Titel «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden» trage und die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Klägerin explizit wiederhole, belege auch die Bildaufnahme unter dem Titel, gegen wen sich diese Berichterstattung wieder einmal richte. Abgebildet sind nämlich neben Regie- rungsrat Weber die Herren Christoph Buser und Andreas Schneider von der Klägerin. Den Beklagten gehe es nicht um die Bedienung irgendeines öffentlichen Interesses. Es müsse überhaupt nichts vorfallen. Um den Unmut der Leser gegen die Klägerin am Leben zu erhalten, reiche auch ein sechs Monate zurückliegender Gerichtsentscheid, der bei genaue- rem Hinsehen nicht die Klägerin, sondern die Informanten der Beklagten belaste. Die Argu- mentation der Berichterstattung sei denn auch absurd, weil sie schon im Ansatz falsch sei. Aus dem Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, gehe nämlich hervor, dass sich die Verwaltungsmitarbeiter im Rechtsmittel geirrt hätten. Beim Anfechtungsobjekt – der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2018 – handle es sich um eine Negativverfügung, welche innert 10 Tagen anzufechten gewesen wäre. Das KIGA habe aber erst am 25. Oktober 2018 damit über 2 Monate nach Kenntnisnahme reagiert. Der pein- liche Fehler – so die Klägerin – sei bei den Verwaltungsmitarbeitenden zu suchen und nicht bei den Chefs. Es gehe bloss um ein Anschwärzen der Klägerin. Der Beklagte 2, dem der Entscheid vorgelegen habe, habe der Leserschaft bewusst eine unwahre Geschichte erzählt. Die Beklagten hätten auch nicht davor zurückgeschreckt, durch ein Gutachten und eine rechtskräftige Einstellungsverfügung doppelt widerlegte Vorwürfe erneut zu debattieren, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass man in diesem Fall – in der Klageantwort – schon selbst zugegeben habe, dass an der ganzen Geschichte vom Millionenskandal und den angeblich nicht in Kraft stehenden Gesamtarbeitsverträgen nichts dran ist. Dieser Bericht zeige auf, dass für den Beklagten 2 gar nichts vorgefallen sein müsse, um trotzdem seinem Groll gegen die Klägerin Luft zu machen. Auch in diesem Bericht verzichte der Beklagte 2 darauf, Bericht und Kommentar auseinanderzuhalten. Er verpasse keine Ge-
430 18 240 Seite 284 von 340 legenheit, dem Leser vor Augen zu halten, auf welcher Seite er stehe. Die Berichterstattung entbehre jeglicher sachlicher Information des Lesers. Teil der unlauteren Berichterstattung vom 12. Februar 2020 seien auch die beiden Tweets, welche die Beklagten gleichentags abgesetzt hätten. Zusammenfassend erweise sich auch die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit als wettbewerbsverletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, indem sie der Klägerin wiederum strafbares Verhalten im Zusammenhang mit der Erhebung von Lohnab- gaben im Maler- und Gipsergewerbe unterstelle, obwohl das diesbezüglich geführte Strafver- fahren längst rechtskräftig eingestellt worden sei. Da einfach die Vorwürfe der Berichterstat- tung vom 13. Dezember 2018 wiedergekäut würden, könne für die Begründung, weshalb die in der Berichterstattung getätigten Vorwürfe wettbewerbsverletzend seien, auf die entspre- chenden Ausführungen der Replik verwiesen werden. Entsprechend sei der Anspruch der Klägerin auf Feststellung der Wettbewerbsverletzung durch die Berichterstattung der Beklag- ten vom 12. Februar 2020 ausgewiesen (Rechtsbegehren 1.13.). Sodann beantragt die Klägerin die Löschung der Berichterstattung vom 12. Februar 2020 in ihrer Gesamtheit sowie im Eventualstandpunkt die Löschung von bestimmten Aussagen (vier an der Zahl). 17.2 Stellungnahme der Beklagten in der Duplik (D Rz 415 bis 439) Die Beklagten sehen im Vorgehen der Klägerin den unbedingten Willen, sie in ihrer Mei- nungs- und Medienfreiheit zu zensieren. Dies auch dann, wenn sie nur indirekt betroffen sei. Vorliegend sei nämlich unklar, inwiefern die Wettbewerbsstellung der Klägerin im Artikel überhaupt tangiert werde. Sie werde gerade am Anfang des Artikels kurz erwähnt, an- schliessend gehe es nur noch um die Beschwerde, die abgewiesen worden sei und mit der die Klägerin nichts zu tun gehabt habe. Mit dem abgebildeten Foto könne die Betroffenheit auch nicht begründet werden, wollte man damit doch vor allem Regierungsrat Weber zeigen. Wettbewerbsverletzungen oder angebliche Fehler in der Berichterstattung seien ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch werde der Klägerin kein strafrechtliches Verhalten vorgeworfen. Dies werde von ihr hineininterpretiert. Da der Artikel nicht annähernd von der Klägerin hand- le, sei eine Wettbewerbsverletzung von vornhinein ausgeschlossen. Selbst wenn eine Betrof- fenheit der Klägerin bejaht werden sollte, so sei der fragliche Bericht nicht unlauter. Der Arti- kel äussere sich zwar kritisch gegenüber den Behörden und verschiedener Akteure, jedoch seien solche kritischen Äusserungen hinzunehmen, wenn sie nicht unnötig verletzend seien. Die Klägerin habe nicht nachweisen können, dass irgendeine Aussage unrichtig gewesen
430 18 240 Seite 285 von 340 sei. Allein in der Wiedergabe des zu beurteilenden Sachverhalts durch die Beklagten, wel- cher der Staatsanwaltschaft mit Strafanzeige durch das KIGA vorgelegt worden sei, liege jedenfalls keine Wettbewerbsverletzung vor, zumal der vom Beklagten 2 vorgelegte Sach- verhalt im Wesentlichen aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stamme. Wo Vorwürfe gegen die Sozialpartner formuliert würden, seien diese erkennbar als Meinung der mit der Strafanzeige befassten KIGA-Mitarbeiter offengelegt (Infobox: «Mitarbeitende des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Kiga) erkannten im Zusammenhang mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) im Baugewerbe mutmasslich strafrechtlich relevante Unre- gelmässigkeiten.»). Auch diesbezüglich gehe die Argumentation der Klägerin fehl. Weiter bestreiten die Beklagten, dass der Klägerin strafbares Verhalten unterstellt werde, auch wenn die Klägerin zur Stützung ihrer These noch so gerne Gegenteiliges darzustellen versu- che. Bestritten sei auch, dass die Einstellung des Strafverfahrens durch die Beklagten als Nachweis für ein strafbares Verhalten uminterpretiert werde. Gerügt werde durch den Beklagten 2 in erster Linie das Vorgehen innerhalb der Direktion sowie in zweiter Linie die Nichtanhörung der verfahrensbeteiligten Verwaltungsbehörde im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Falsch sei auch, dass die Vorwürfe neu in den Raum gestellt würden. Bei einer Gerichtsberichterstattung sei es denn auch regelmässig so, dass der Prozessgegenstand des Verfahrens, so wie er im Verfahren gelegen habe, nochmals kurz dargelegt werde. Die Ausführungen stammten denn auch alle- samt aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (seien also Fakt) und würden im Übrigen von der Klägerin auch nicht bestritten. Tatsache sei aber auch, dass eine Einstellung ohne vertiefte Abklärung (bspw. wurde durch die Staatsanwaltschaft kein Gutachten eingeholt) und ohne Anhörung und Einbezug der Verwaltungsbehörde, wel- che eine umfangreiche Strafanzeige eingereicht habe, tatsächlich ein gewisser Makel an- hänge. Extrem mühsam sei, dass die Klägerin jedes kritische Wort über ihre Organisation verbieten wolle. Dies sogar dann, wenn es nicht um sie gehe, sondern die Baselbieter Regierung kriti- siert werde. Die Beklagten erinnern an die Medienfreiheit und daran, dass sie selbst entscheiden könn- ten, wann sie zu welchen Themen publizieren möchten. Die Medien seien durch die EMRK geschützt in ihrer Rolle als «öffentliche Wachhunde» (public watchdog). Dies mit der Aufga- be, Informationen und Ideen zu verbreiten, auch wenn diese kränken, schockieren oder be- unruhigen würden (BGer 2C_664/2010 vom 6.4.2011 E. 2.2).
430 18 240 Seite 286 von 340 Die Aktualität der Berichterstattung begründet sie mit der Publikation des schriftlich begrün- deten Urteils des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im Dezember 2019. Zudem weisen sie darauf hin, dass der Artikel nicht mal annähernd von der Klägerin handle. Bereits aus diesem Grund sei der Bericht weder als Ganzes noch in Teilen wettbewerbsver- letzend. 17.3 Klägerin replicando in der Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 160 bis 174) Die Klägerin lässt in ihrer Replik zur beklagtischen Stellungnahme zur eingeklagten Bericht- erstattung vom 12. Februar 2020 ausführen, der Beklagte 2 meine unaufhörlich, er habe ja eigentlich nur die Ansicht von anderen wiedergegeben, welche mit zahlreichen Aktionen ge- gen die Klägerin kämpfen würden. Gleichzeitig berufe er sich auf den Quellenschutz, die heilige Kuh des Journalismus, und wolle weder in der Zeitung noch in diesem Prozess eine oder mehrere Personen nennen, welche diese Vorwürfe erheben. Grund für das Versteck- spiel der Beklagten bzw. ihren Quellen sei, dass die Vorwürfe inhaltlich nicht zutreffen wür- den, ansonsten sich diese Quellen wohl selbst schon längst mit Namen an die Öffentlichkeit gewagt hätten. Wieder werde versucht, den «Anlass» zu konstruieren. Dass der Beklagte 2 bereits im September 2019 vom Fall gewusst habe, sei belegt und seine Recherche dürfte kaum ein halbes Jahr gedauert haben, zumal grosse Teile davon Kopien alter Berichte ge- wesen seien. Wieder werde so getan, als liege eine unklare Sach- und Rechtslage vor, was nicht der Fall sei. Auch seien die Vorwürfe des KIGA nicht einfach «nicht geprüft» oder eine Einstellungsverfügung erlassen worden, «ohne ihre Beweise zu prüfen», wie es in der Be- richterstattung heisse. Das KIGA habe Strafanzeige mit zahlreichen Beweismitteln einge- reicht und das habe die Staatsanwaltschaft auch geprüft, wie der Einstellungsverfügung oh- ne weiteres zu entnehmen sei. Dass sich das KIGA nicht zum Beweisergebnis habe äussern können, sei etwas anderes, auch wenn das der Beklagte 2 nicht so schildere, sondern nur meine, dass man das KIGA nicht ernstnehme. Entgegen den Beklagten liege auch keine Gerichtsberichterstattung vor, da der Entscheid erst ein halbes Jahr später thematisiert wor- den sei. Tatsächlich thematisiert worden sei das Urteil in der Berichterstattung denn auch gar nicht, es geht einzig um die Wiederholung der Vorwürfe des GAV-Streits und die «Verzöge- rungsthese» bei der Beschwerdeeinreichung. Dass die Klägerin von der Berichterstattung betroffen sei, sei offensichtlich. In rechtlicher Hinsicht sei daran zu erinnern, dass an die Be- troffenheit und damit die Aktivlegitimation erstens gemäss Bundesgericht tiefe Anforderun- gen gestellt würden und zweitens sei nach der mehrfachen kampagnenartigen Ausbreitung der immergleichen Vorwürfe ohnehin völlig klar, dass sich die GAV-Vorwürfe bzw. das unbe-
430 18 240 Seite 287 von 340 rechtigte Einziehen von Vollzugskosten, was von den Beklagten auch in dieser Berichterstat- tung wieder hervorgehoben werde, frontal gegen die Klägerin richten würden. 17.4 Beklagte duplicando (Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven Rz 138 bis 144) Die Beklagten erwidern, die Klägerin versuche den Beklagten 2 als Verschwörungstheoreti- ker darzustellen, der es aus irgendeinem ungenannten Grund auf die Klägerin abgesehen habe. Dabei unterschlage sie, dass die Inhalte in den Berichterstattungen immer auf Informa- tionen, Äusserungen und Dokumentationen von verschiedensten Drittpersonen basierten. Als Journalist erfülle der Beklagte 2 seine Aufgabe, indem er die Vorfälle mit Informationsin- teresse recherchiere und an die Öffentlichkeit trage. Dabei sei der Quellenschutz ein wesent- liches Merkmal des in der Verfassung garantierten Rechts auf Information. Ohne dieses Recht wäre eine differenzierte und wahrheitsgetreue Berichterstattung gar nicht möglich. Es werde bestritten, dass es sich um ein «wiederholtes» Aufgreifen der unvorteilhaften Äusse- rungen in der Einstellungsverfügung handle, was unnötig verletzend sei. Die Inhalte der Ein- stellungsverfügung seien gerade einmal in zwei Artikeln erwähnt worden, wo sie auch für die Berichterstattung von enormer Relevanz gewesen seien. Im Artikel vom 12. Februar 2020 werde dem Leser nur nochmals der Hintergrund des neuen Berichts in einem separaten Kas- ten kurz erörtert, wozu eben auch die Feststellungen der Staatsanwaltschaft gehörten. 17.5 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung 17.5.1 Die Berichterstattung vom 20. Februar 2020 startet mit einem Anriss auf der Front- seite der BaZ-Printausgabe gleichen Datums am rechten Seitenrand in der Mitte in einer Spalte, halbseitig, welcher betitelt ist mit «Untersuchung im Sand verlaufen». Der Anriss wird im ersten Absatz damit eingeleitet, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft eine Be- schwerde des KIGA abgeschmettert habe. Das besagte Amt habe erreichen wollen, dass die Staatsanwaltschaft ein eingestelltes Verfahren zu mutmasslichem Betrug, Urkundenfäl- schung und ungetreuer Geschäftsführung wiederaufnehme und dieses Mal das KIGA anhöre und Belege prüfe. Die Verwaltungsmitarbeitenden hätten im Zusammenhang mit der Ar- beitsmarktkontrollen, die an die Sozialpartner ausgelagert seien, Missstände ausgemacht. Das Gericht sei auf die Beschwerde wegen Fristensäumnis nicht eingetreten. Laut BaZ- Recherchen sei die Beschwerdeschrift innert drei Tagen verfasst geworden, deren Einrei- chung indessen auf der Direktion von Regierungsrat Thomas Weber um mehr als drei Mona- te verzögert worden. Die Direktion wolle nicht Transparenz schaffen und Belege offenlegen,
430 18 240 Seite 288 von 340 welche den Verzögerungsvorwurf belegen oder entkräften würden. Stattdessen sei eine we- nig plausible Erklärung abgegeben worden. Der Hauptartikel (Titel: «Ein Strafverfahren mit Makel»; Untertitel: «Arbeitsmarktkontrollen Wie im Baselbiet eine Untersuchung über mutmasslichen Betrug und Urkundenfälschung im Sand verlief») wird begleitet von einem Bild mit Regierungsrat Thomas Weber und dem Di- rektor sowie dem Vizedirektor der Klägerin (Legende: «2013 lief noch alles reibungslos für Thomas Weber (rechts) und die Wirtschaftskammer-Chefs Andreas Schneider (links) und Christoph Buser (links von Weber)). Als Einführung erfährt die Leserschaft, dass Mitarbei- tende der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) ihre Jobs riskiert hätten, um aus ihrer Sicht ungesetzliche Vorgänge bei den an die Wirtschaftskammer Baselland und Unia ausgelagerten Arbeitsmarktkontrollen aufzuklären. Sie hätten gegen den Widerstand ihrer Vorgesetzten und des Regierungsrates Thomas Weber eine Strafanzeige durchgesetzt, doch die Staatsanwaltschaft habe im Sommer 2019 nach nur zwei Monaten das Verfahren eingestellt, ohne die Beamten zu konsultieren oder ihre Beweise zu prüfen. Dagegen seien die Mitarbeitenden vorgegangen. Ihr Vorwurf sei massiv: «Die Wirtschaftskammer habe ohne Rechtsgrundlage Zwangsgebühren bei Unternehmen eingezogen, die nicht Mitglied des KMU-Verbandes sind.» Sie würden unter anderem Betrug, Veruntreuung, ungetreue Ge- schäftsbesorgung und Urkundenfälschung wittern. Die Schadenssumme, gemäss Schätzun- gen besagter Beamten, betrage zehn Millionen Franken (siehe Artikel unten). Mit dem Verweis auf «unten» wird auf einen abgetrennten Text (im untersten Seitenviertel über 4 Spalten) referenziert, in welchem die Vorwürfe zusammengefasst sind, welche die Mitarbeitenden im Zusammenhang mit der Beitragserhebung ohne gesamtarbeitsvertragliche Grundlage bei Nicht-Mitgliedern der Klägerin erheben (Titel: «Das sind die Vorwürfe, die strafrechtlich nicht weiter untersucht werden»). Im Wesentlichen wird wiederholt, was im Ar- tikel vom 13. Dezember 2018 ausgeführt wurde. Der Hauptartikel fährt fort, dass die seitens der KIGA-Mitarbeitenden erhobene Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft durch die zuständige Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts aus formellen Gründen nicht beurteilt worden sei, weil die betreffende Rechtsmittelfrist verpasst worden sei. Über die Gründe der verspäteten Einrei- chung wird in der Folge spekuliert, wobei ein Irrtum oder Fehler seitens der Verwaltungsjuris- ten weniger wahrscheinlich eingestuft wurde als ein gezieltes Verzögern oder Verschleppen durch die Vorgesetzten der KIGA-Mitarbeitenden und des zuständigen Regierungsrates bzw. dessen Generalsekretärs. Letzteres soll der BaZ aus Verwaltungskreisen zugetragen worden sein. Die Vorgeschichte dieses Falles lasse die Verzögerung plausibel erscheinen. Der Be-
430 18 240 Seite 289 von 340 klagte 2 blendet in seiner Berichterstattung zurück auf das Jahr 2018, als sich Verwaltungs- beamte im Sinne eines Hilferufes an Prof. Geiser gewandt hätten, um sich bei diesem über seine Einschätzung zu erkundigen zur Geltung der GAV 2002 und 2004 und dem Umstand, dass weiterhin bei Aussenseitern Vollzugsbeiträge eingefordert worden seien. Die Verwal- tungsbeamten seien zunächst intern damit gescheitert, die von ihnen benannten Missstände zu beheben, und die von ihnen verfasste Strafanzeige sei von Weber und seinen Kaderbe- amten zurückbehalten worden, bis die Medien davon Wind bekommen hätten. Prof. Geiser teile die Analyse der Verwaltungsmitarbeitenden und orte beim Vorgehen der Sozialpartner ebenfalls «strafrechtliche Relevanz». Die Wirtschaftskammer komme bei einem eigenen Gutachten zum gegenteiligen Schluss. Die Staatsanwaltschaft, welche das Strafverfahren eingestellt habe, habe Missstände festgestellt, diese aber nicht als Gesetzesbrüche einge- stuft. Die KIGA-Mitarbeitenden seien ob des Vorgehens der Staatsanwaltschaft wütend ge- wesen, weil sie im Verfahren entgegen einer eindeutigen Bestimmung in der Strafprozess- ordnung nicht angehört worden seien. Wäre die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden, wäre sie deshalb nicht chancenlos gewesen. Eine Anfrage der BaZ bei der VGD sei nicht in nachvollziehbarer Weise beantwortet worden, so dass zwei Schlussfolgerungen plausibel seien: Entweder seien die Verantwortlichen auf Webers Direktion unfähig, Fristen einzuhal- ten. Oder: Die Mitarbeitenden würden die Wahrheit sagen, wenn sie behaupteten, wieder mal von ihren Vorgesetzten bei der Aufklärung von Missständen behindert worden zu sein. In einer zusätzlichen Box am rechten Rand auf Seite 25 der BaZ vom 12. Februar 2020, beti- telt mit «Weitere Verhöre im Strafverfahren gegen Weber», wird die Leserschaft darüber in- formiert, dass gemäss Bestätigung der Baselbieter Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber sowie KIGA-Kaderbeamte noch immer laufe. Es fän- den weitere Einvernahmen statt. Untersucht werde wegen Verdachts auf ungetreue Amtsfüh- rung im Zusammenhang mit der ungenügend wahrgenommenen Aufsicht über die von der Wirtschaftskammer Baselland und der Unia ausgeführten Arbeitsmarktkontrollen. Sodann wird wiederholt, dass ein anderes Verfahren gegen die Sozialpartner eingestellt worden sei, obwohl die Staatsanwaltschaft Missstände geortet hätte. Der Grund: Für den Straftatbestand des Betrugs müsse eine Arglist vorliegen. Doch weil die Aufsicht in Webers Direktion unge- nügend wahrgenommen worden sei, könne den Sozialpartnern keine Arglist nachgewiesen werden. Darum also das Strafverfahren gegen Weber und seine Kader. Es gelte die Un- schuldsvermutung. 17.5.2 Die lauterkeitsrechtliche Klage zur Berichterstattung vom 12. Februar 2020 scheitert nach Ansicht des Kantonsgerichts bereits an der Verletzung der Klägerin in ihrer Wettbe-
430 18 240 Seite 290 von 340 werbsstellung, zumal sie im Artikel im Anriss und im Hauptartikel oder den beiden in den Infoboxen abgetrennten Berichten entweder nicht direkt betroffen ist oder sie durch die Be- richterstattung nicht herabgesetzt wird. Auf der Front wird die Wirtschaftskammer nicht na- mentlich aufgeführt, sondern es wird von der eingestellten Strafuntersuchung gegen die So- zialpartner, welchen die Arbeitsmarktkontrollen übertragen wurde, berichtet. Weil seit der Hauptberichterstattung im Jahre 2018 schon einige Zeit verstrichen war, dürfte der Leser bei der Lektüre des Anrisses von der Erwähnung der Arbeitsmarktkontrolle und den Sozialpart- nern nicht mehr unausweichlich oder automatisch auf die Klägerin als Betroffene geschlos- sen haben. Dass die Verwaltungsangestellten Missstände bei den Sozialpartnern festgestellt hätten, reicht überdies als Feststellung nicht aus, um eine Herabsetzung der Klägerin zu be- jahen. Soweit der Beklagte 2 sodann auf der Front Gründe und eine Vermutung für die ver- spätete Einreichung der Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, umschreibt, wird die Klägerin auch sachlich nicht von der Berichterstattung tangiert. Im Hauptartikel könnte die Bildgebung mit den zwei genannten Exponenten der Klägerin und dem Regierungsrat die Leserschaft allenfalls in die Irre führen, weil die Klägerin im Artikel nicht im Fokus steht, sondern höchstens mitbetroffen ist. Das Bild allein ist in diesem Fall aber nicht derart plakativ, als dass es losgelöst von Titel und Text eine eigene, sich dem Le- ser einprägende Aussage abgeben würde. Im Weiteren spricht der Untertitel in abge- schwächter Form von «mutmasslichen» Straftaten, so dass aus Titel und/oder Bild keine Herabsetzung der Klägerin ersichtlich wird. Anders als in der Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 sind die Vorwürfe und Anschul- digungen der Verwaltungsmitarbeitenden, soweit sie (auch) die Klägerin betreffen und auch wenn sie massiv sind, als solche erkennbar und verständlich gemacht. Stets besteht der Zu- satz, dass die Angestellten diesen Vorwurf gegenüber der Klägerin oder den Sozialpartnern erheben würden oder dass aus Verwaltungskreisen zu vernehmen sei, die Verzögerung bei der Beschwerdeerhebung sei mutwillig erfolgt. Dem Durchschnittsleser ist verständlich, dass ein Bericht über die Einschätzung der Begebenheiten von dritter Seite, sei es, dass es sich um Aussagen von Mitarbeitenden der Verwaltung oder um eine Beurteilung von Prof. Geiser handelt, verfasst wurde, in welchem deren Meinungen sachlich und neutral wiedergegeben werden, ohne dass dabei eine Identifikation des Berichterstatters mit den geäusserten Mei- nungen ersichtlich wäre und ohne dass diese Beurteilungen als zutreffende Tatsachen dar- gestellt worden wären. Soweit der Beklagte 2 eine Expertenmeinung zitiert, wird gleich im Anschluss daran das Gutachten der Klägerin erwähnt, welches zu einem gegenteiligen Schluss gelangt sei. Dadurch erweist sich die Berichterstattung vom 12. Februar 2020 als deutlich ausgewogener als noch diejenige vom 13. Dezember 2018 zum ähnlichen Thema.
430 18 240 Seite 291 von 340 Soweit Vorwürfe aus früheren Artikeln wiederholt werden, werden sie ebenfalls als solche, wie sie Mitarbeitende der Verwaltung erhoben hätten, wiedergegeben. Mithin beurteilt das Kantonsgericht die letzte als unlauter eingeklagte Berichterstattung als sachlich und differen- ziert; Bewertungen (anderer) sind als solche ohne weiteres erkennbar und der Beklagte 2 verzichtet auf eigene Kommentare, welche für den Durchschnittsleser als Tatsachenbericht wahrgenommen werden könnten. Selbstredend kann eine Berichterstattung ohne Bezug- nahme zur Klägerin (Front) oder ohne herabsetzende Aussagen oder Darstellungen an die Adresse der Klägerin von vornherein nicht unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sein. Die Klage erweist sich hier als unbegründet, weshalb die entsprechenden Feststel- lungs- und Löschungsbegehren der Klägerin gemäss Rechtbegehren 1.13. und 3.14. ihrer Noveneingabe vom 24. Februar 2020 abzuweisen sind. 18. Löschung aus allen verfügbaren Archiven Gemäss Replik vom 14. Oktober 2019 beantragte die Klägerin in Abänderung des betreffen- den Rechtsbegehrens unter Ziffer 4 der Klage vom 23. August 2018, es seien sämtliche ge- mäss Rechtsbegehren 3 zu löschenden Textpassagen auch aus allen weiteren verfügbaren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten zu löschen. Die Beklagte 1 sei zu- dem zu verpflichten, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils entsprechende Willenser- klärungen, d.h. Löschungsanträge, gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet- Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben (insbesondere Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swissdoc AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG und Genios bzw. GBI-Genios Deut- sche Wirtschaftsdatenbank GmbH), abzugeben. Über die Zulässigkeit der Klageänderung wurde bereits befunden (vgl. E. III 6.1 hievor). Soweit die für unlauter befundenen Textpassagen oder Artikel «aus allen weiteren verfügba- ren Archiven der Beklagten 1 in allen Formen und Formaten» verlangt wird und beantragt wird, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, entsprechenden Willenserklärungen «gegenüber allen Mediendatenbanken und Internet-Suchmaschinen, welche die Passagen übernommen haben» abzugeben, fehlt es dem Rechtsbegehren an einer hinreichenden Bestimmtheit (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es bei Gut- heissung der Klage zum Dispositiv gemacht und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; THOMAS SUTTER-SOMM/BENEDIKT SEILER, Hand- kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [CHK], 2021, Art. 221 ZPO N 4 mit Hinweis auf andere Autoren). Ein bestimmtes Rechtsbegehren ist sodann auch erforderlich, weil die Gegenpartei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs wissen muss, gegen was sie
430 18 240 Seite 292 von 340 sich zu verteidigen hat. Zudem darf das Gericht nach dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO) nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als eingeklagt wurde, weshalb der Be- stimmtheitsgrundsatz auch diesbezüglich zu beachten ist (CHRISTOPH LEUENBERGER in: ZPO-Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2016, Art. 221 ZPON 29). Die zitierten, nur in allgemeiner Weise formulierten Rechtsbegeh- ren im vorliegenden Fall sind einer unmittelbaren Vollstreckung nicht zugänglich. Aufgrund der vorherrschenden Dispositionsmaxime ist das Kantonsgericht im Weiteren nicht gehalten, von Amtes wegen nach im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich erwähnten Suchmaschinen oder Datenbanken zu forschen, über welche die widerrechtlichen Berichterstattungen auch noch abrufbar sein könnten. Auf die Klage ist in diesem Punkt deshalb nicht einzutreten. So- weit jedoch die gerichtliche Anhaltung der Beklagten 1 beantragt wird, diese zu verpflichten, die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der vorstehend als unlauter befundenen Artikel und Textpassagen gegenüber den ausdrücklich genannten Me- diendatenbanken und für die erwähnten Internet-Suchmaschinen abzugeben (Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache, Swissdocs bzw. Swiss- docs AG, SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG sowie Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH), ist dem klägerischen Antrag ohne Weiteres zu ent- sprechen. 19. Unterlassung bestimmter Aussagen mit richterlichem Verbot 19.1 Die Klägerin beantragte unter Ziffer 5 ihrer Rechtbegehren gemäss Klage vom
23. August 2018, den Beklagten 1 und 2 sei in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte die Publikation bestimmter Äusserungen direkt oder sinngemäss gerichtlich zu verbieten. Konk- ret seien folgende Äusserungen zu unterlassen:
- Die "zur Wirtschaftskammer gehörende" AMS Arbeitsmarkt Services AG habe ihre ge- samten Verwaltungs- bzw. Overhead-Kosten der ZAK und der ZPK überwälzt.
- Das Geschäftsmodell der Klägerin sei das Abschöpfen von Steuergeldern.
- Die von der Klägerin mitgetragene AMKB (Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe) habe widerrechtlich Unterlagen wie Kundenlisten von kontrollierten Unternehmen einge- fordert.
- Äusserung des Verdachts, dass Wirtschaftskammer-Mitglieder bei Kontrollen durch die von der Klägerin mitgetragenen Kontrollorgane, namentlich der AMKB, bevorzugt behan- delt bzw. überhaupt nicht kontrolliert worden seien.
430 18 240 Seite 293 von 340
- Die Klägerin habe sich durch die Delegation der Kontrolltätigkeit an die AMS Arbeitsmarkt Services AG übers Gesetz gestellt, dies habe zu Betrugsvorwürfen geführt und werde derzeit durch die Staatsanwaltschaft untersucht.
- Die Klägerin würde die Baselbieter Regierung korrumpieren. In rechtlicher Hinsicht lässt die Klägerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausfüh- ren (K Rz 60), gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG könne man das Verbot einer drohenden Ver- letzung verlangen, wenn man durch unlauteren Wettbewerb in seinem beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt werde. Damit werde die Unterbindung einer bevorstehenden Beeinträchtigung im Wettbewerb bezweckt. Vorausgesetzt werde, dass eine Verletzung drohe, namentlich bei bestehender Wiederholungsgefahr. Der Kläger müsse dabei nachweisen, dass in der Ver- gangenheit bereits gleichartige Rechtsverletzungen stattgefunden hätten. Eine künftige er- neute Verletzung müsse bloss als möglich, d.h. zumindest als nicht ausgeschlossen erschei- nen. Davon sei regelmässig auszugehen, wenn der Verletzer die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, da diesfalls dessen künftige Weiterführung im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit vermutet werde. Die Beklagten entgegnen in der Klageantwort (KA Rz 73), eine Wiederholungsgefahr anzu- nehmen, wenn der Verletzer seine Äusserungen als rechtmässig verteidige, sei Unsinn. Dies würde bedeuten, dass der Verletzer die Rechtmässigkeit seines Handelns nicht mehr vertei- digen könnte, ohne das Unterlassungsbegehren anzuerkennen oder anders ausgedrückt, dass er das Unterlassungsbegehren anerkennen müsste, um die Rechtmässigkeit seiner Äusserungen verteidigen zu können. Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die Klägerin für keinen der Anträge eine Widerholungsgefahr oder ein sonstiges Rechtsschutzinteresse nachzuweisen vermöge, weshalb auf die Begehren nicht einzutreten sei. In ihrer Replik fügt die Klägerin an (R Rz 91), die Beklagten könnten sehr wohl die Recht- mässigkeit ihrer Äusserungen verteidigen, ohne dass sie das Unterlassungsbegehren aner- kennen müssten. Dass hingegen eine Wiederholungsgefahr angenommen werde, wenn der Verletzter die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bestreite, sei gängige Praxis. In vorliegen- der Angelegenheit habe nicht nur bei Klageeinreichung (und das sei der massgebende Zeit- punkt für die Bewertung des Unterlassungsbegehrens) die Gefahr bestanden, dass die ent- sprechenden Vorwürfe erneut geäussert würden. Im dreiseitigen Pamphlet vom 13. Dezem- ber 2018 seien praktisch alle Kampagnenvorwürfe nochmals in kondensierter Form geäus- sert worden. Es sei also offensichtlich, dass weiterhin eine Wiederholungsgefahr bestehe.
430 18 240 Seite 294 von 340 Die Beklagten ergänzen in ihrer Duplik (D Rz 126), dass es in den von der Klägerin genann- ten Fällen um Entscheide des Bundesgerichts gehe, wo in erst- oder zweitinstanzlichen Ver- fahren oder im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme bereits die Unterlassung der Ver- wendung einer Marke anerkannt oder ein Verstoss gegen das UWG festgestellt worden sei, die beklagten Parteien aber die Rechtswidrigkeit im weiteren Verfahrensgang bestreiten oder durch ihr Verhalten sonst wie kund tun würden, dass sie sich nicht daran halten würden. Richtiger Ansicht nach brauche es für ein Unterlassungsbegehren eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses, das bestehe, «wenn die widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft be- fürchten lässt», womit also aufgrund des Verhaltens der Beklagten es als zumindest wahr- scheinlich erachtet werde, dass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Mangels Nachweises eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der Rechtsbegehren 5 (5.1-5.8) sei auf die gestellten Unterlassungsanträge nicht einzutreten. 19.2.1 Wer in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG dem Richter beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten. Ein derartiges Unterlassungsbegehren setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse voraus, das besteht, wenn die widerrechtliche Hand- lung unmittelbar droht, d.h. wenn das Verhalten des Beklagten die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für einen bevorstehenden Eingriff kann die Tatsache sein, dass analoge Eingriffe in der Vergangenheit stattgefunden haben (Wiederholungsgefahr) und eine Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat oder zwecklos wäre. Eine Wiederholungs- gefahr kann auch schon dann angenommen werden, wenn der Beklagte die Widerrechtlich- keit des beanstandeten Verhaltens bestreitet. Diesfalls, so das Bundesgericht, sei zu vermu- ten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit weiterführen werde. Als Prozess- voraussetzung müsse das Rechtsschutzinteresse an der Unterlassungsklage im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein (BGE 124 III 72 E. 2a mit Hinweisen auf weitere Ent- scheide). Einerseits ist der volle Beweis dafür zu erbringen, dass in der Vergangenheit be- reits eine gleichartige Rechtsverletzung stattgefunden hat. Andererseits hat der Kläger dar- zulegen, dass «eine Wiederholung zu befürchten ist» bzw. dass «Wiederholungen nicht aus- zuschliessen sind». Dabei handelt es sich stets nur um eine Hypothese über ein zukünftiges Verhalten, die naturgemäss mit grossen Unsicherheiten behaftet ist; aus diesem Grund soll gemäss der Rechtsprechung «der Nachweis des Rechtsschutzinteresses leicht gemacht werden» (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 38 ff mit Hinweis auf BGer 4C.238/2003 sowie BGE 128 III 96 und 97 II 97, 108). Unterlassungsbefehle müssen zudem verhältnismässig sein, d.h. sie sollten inhaltlich nur so weit reichen, als dies zur Unterbin-
430 18 240 Seite 295 von 340 dung des (aktuellen oder drohenden) Störungsverhaltens nötig ist (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 70). Ebenso ist zu beachten, dass die Verpflichtungsanweisungen und somit auch die entsprechenden Rechtsbegehren, die auf ein Unterlassen der Verbreitung von be- stimmten Äusserungen gerichtet sind, im Interesse der Rechtssicherheit ein genau um- schriebenes Verhalten als Verbot enthalten müssen (Bestimmtheitsgebot). Die verpflichtete Partei soll erfahren, was sie nicht mehr tun darf, und die Vollstreckungs- oder Strafbehörden müssen wissen, welche Handlungen sie zu verhindern oder mit Strafe zu belegen haben. Begeht der Verletzer erneut eine unlautere Handlung, haben sie einzig zu prüfen, ob diese tatsächliche Voraussetzung erfüllt ist; dagegen haben sie das Verhalten nicht rechtlich zu qualifizieren. Dem Vollstreckungs- und Strafgericht müssen schwierige Subsumtionen und eigene rechtliche Wertungen erspart bleiben, gleichzeitig muss es namentlich auch dem durch das Verbot Verpflichteten im Sinne einer Orientierungsfunktion und im Dienste der Rechtssicherheit klar ersichtlich sein, welche Verhaltensweisen in Zukunft unzulässig und strafbewehrt sind (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 9 N 65). 19.2.2 Nach Ansicht des Kantonsgerichts erweist sich ein Verbot in der beantragten Form in mehrfacher Hinsicht als nicht justiziabel. Zwar haben die Erwägungen zu den einzelnen eingeklagten Berichterstattungen gezeigt, dass sämtliche Äusserungen, für welche ein Un- terlassungsbegehren gestellt wurde, nicht nur tatsächlich in der Vergangenheit verbreitet wurden, sondern dieselben gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG auch allesamt als unlauter taxiert wurden. Wie es um die Wiederholungsgefahr steht, erscheint jedoch unklar. Die zitier- te Rechtsprechung, wonach die kompromisslose Verteidigung des eigenen Vorgehens trotz festgestellter Unlauterkeit eine entsprechende Gefahr indiziere, ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Zum einen wird mit vorliegendem Entscheid die eingeklagte Berichterstat- tung der Beklagten, soweit die Klägerin betroffen ist, erstmals grossmehrheitlich lauterkeits- rechtlich geahndet. Zudem ist das unnachgiebige Verhalten der Beklagten im Prozess wohl nicht mit befürchteten eigenen Einbussen im Wettbewerb zu erklären, zumal die Parteien in keinem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, sondern vielmehr der Verteidigung der Pressefreiheit geschuldet. Allein daraus abzuleiten, die Äusserungen könnten jederzeit er- neut bei nächstbester Gelegenheit ohne äussere Veranlassung publiziert werden, obwohl nunmehr zumindest ein erstinstanzliches Gericht über die Widerrechtlichkeit solchen Verhal- tens befunden haben wird, ist nicht leichthin anzunehmen. Im Weiteren ist denkbar, dass aufgrund weiterer Recherchen dereinst neue Fakten bekannt werden, welche eine Äusse- rung nicht mehr als unlauter erscheinen lassen könnten. Selbstredend kann es sich dabei um Tatsachen oder um einen Sachverhalt handeln, welche sich schon vor dem vorliegenden Entscheid verwirklicht haben. Insoweit die Klägerin ein absolutes Verbot der fraglichen
430 18 240 Seite 296 von 340 Äusserungen «in Bezug auf heute bekannte Sachverhalte» verlangt, käme ein Verbot auf- grund der neuen Faktenlage einer übermässigen Beeinträchtigung der Pressefreiheit gleich. Zudem ist die Definition, was als bekannt und was als unbekannt zu erachten ist, schwierig, weshalb eine allfällige Vollstreckung aufgrund dieser Unbestimmtheit mit unlösbaren Prob- lemen verbunden wäre. Aufgrund dieser Überlegungen ist ohnehin zweifelhaft, ob die Unter- lassungsklage gemäss UWG überhaupt auf Medienrechtsfälle zugeschnitten ist. Und schliesslich ist zur Frage der drohenden Wiederholung der Vollständigkeit halber anzufügen, dass das öffentliche Interesse an Medienberichterstattungen zur sog. ZAK-Affäre und zur Klägerin in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich abgeebbt sein dürfte, weshalb die Be- klagten keinen Anlass zur Wiederholung der eingeklagten Äusserungen mehr haben dürfte. Das Kantonsgericht kommt aus zwei Gründen zu diesem Schluss. Zum einen beschloss der Landrat am 5. November 2020 das revidierte Gesetz über die Bekämpfung der Schwarzar- beit (GSA) und das neue Gesetz über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG), welche beide vom Stimmvolk am 7. März 2021 abgesegnet wurden. Mit diesen neuen Gesetzen und den darauf basierenden neuen Leistungsvereinbarungen dürfte die politische Auseinandersetzung in der sog. ZAK-Affäre ein Ende gefunden haben, zumal ein Vorstoss für eine allfällige Aufarbeitung durch den Landrat nicht weiterverfolgt wurden. Dem- entsprechend wurde das Verfahrenspostulat Nr. 32 «Politische Aufarbeitung der ZAK-Affäre und der weiteren Geldflüsse an die sozial-partnerschaftlichen Konstrukte 2021/407» durch den Landrat mit Beschluss Nr. 1111 vom 30. September 2021 abgelehnt. Sowohl die er- wähnten Gesetzesrevisionen als auch die Ablehnung des fraglichen Postulates können vom Kantonsgericht als notorische Tatsachen bei der vorliegenden Entscheidfindung berücksich- tigt werden. Ebenso für eine Einbüssung an Aktualität und ein abnehmendes Interesse der Leserschaft an künftigen Berichterstattungen zur ZAK-Affäre, soweit bis zum Urteilszeitpunkt abschätzbar, sprechen dürfte der Umstand, dass das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 4. Juni 2021 Regierungsrat Thomas Weber und den ehemaligen Vorsteher des KIGA vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung im Zusammenhang mit überhöhten Forderungen des Vereins Schwarzarbeitskontrolle ZAK in den Jahren 2014 und 2015 freigesprochen hat. Eine entsprechende Berichterstattung der Basellandschaftlichen Zeitung vom 4. Juni 2021 wurde durch die Beklagten mit Noveneingabe vom 14. Juni 2021 ins Recht gelegt. Wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr verneint, ist nach oben zitierter bundesge- richtlicher Rechtsprechung für eine Unterlassungsklage nach Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG kein hinreichendes Rechtschutzinteresse gegeben, weshalb auf das klägerische Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Klage vom 23. August 2018 nicht eingetreten werden kann. Ebenso zu einem Nichteitreten führt der Umstand der fehlenden Justiziabilität des Begehrens, weil es
430 18 240 Seite 297 von 340 mit Blick auf eine allfällige Urteilsvollstreckung nicht hinreichend bestimmt formuliert wurde. Unabhängig von diesem Befund bleibt es der Klägerin schliesslich unbenommen, zu gege- bener Zeit die Rechtslage in einem neuen Kontext gerichtlich überprüfen lassen zu können, sollten die Beklagten Äusserungen publizieren, welche mit vorliegendem Entscheid für un- lauter befunden wurden. 20. Medienkampagne nach UWG 20.1 Standpunkt der Klägerin (K Rz 351 bis 384) Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten in der ersten Hälfte des Jahres 2018 eine unlautere Kampagne gegen die Klägerin geführt haben. Sie begründet dies im Wesent- lichen wie folgt: Um eine Kampagne darzustellen, müsse eine Berichterstattung über den reinen Informationszweck hinaus ein politisches, gesellschaftliches oder vergleichbares An- liegen, eine eigentlich «Agenda» verfolgen, sei es die Absetzung eines Politikers, die Schwächung einer Behörde, den Boykott eines Unternehmens etc. Dies gehe bereits aus der Etymologie des Begriffs Kampagne hervor. Ob eine Berichterstattung als Kampagne be- zeichnet werden könne, hänge auch massgeblich vom Anlass ab. Dieselbe Anzahl Berichte innerhalb derselben Zeitspanne könne dann, wenn tatsächlich etwas Aufsehenerregendes passiert sei, völlig adäquat und keine Kampagne sein, während sie umgekehrt zur wider- rechtlichen Medienkampagne werde, wenn damit gezielt und künstlich ein Thema aufge- bauscht werde. Einen Einfluss auf die Frage, ob die Berichterstattung noch adäquat sei oder nicht, habe auch der Umstand, wie diese vom Medienhaus präsentiert werde. Erscheine das Thema der Berichterstattung regelmässig in reisserischen Schlagzeilen auf der Frontseite, spreche dies eher für das Vorliegen einer Kampagne, als wenn darüber sachlich im Feuille- ton berichtet werde. Eine intensive Berichterstattung werde sodann erst dann relevant, wenn sie zu einem gewissen Teil Rechtsverletzungen beinhalte. Das Bundesgericht habe diesem Aspekt im Hirschmann-ll-Entscheid dadurch Rechnung getragen, dass das Vorliegen einer Gesamtkampagne auch für solche Folgeartikel bejaht werde, die selbst keine persönlich- keitsverletzenden Aussagen enthalten würden. Konkret scheine es in diesem Präjudiz-Fall so gewesen zu sein, dass letztlich nur rund ein Dutzend von 140 eingeklagten Medienberich- ten als persönlichkeitsverletzend beurteilt worden seien. Das Bundesgericht habe also das Vorliegen einer persönlichkeitsverletzenden Medienkampagne bejaht, obwohl in nicht einmal 10% der streitgegenständlichen und wohl in einem noch kleineren Anteil der Gesamtbericht- erstattung überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung festgestellt worden sei. Wenn in diesem Fall eine Kampagne angenommen werden könne, müsse das in vorliegender Angelegenheit, wo nach Ansicht der Klägerin ein Grossteil der Berichterstattungen des Beklagten 2 über die
430 18 240 Seite 298 von 340 Klägerin für sich unlauter seien, umso mehr gelten. Ob die Berichterstattung eines Mediums persönlichkeitsverletzend sei oder die Stellung einer (juristischen) Person im Wettbewerb gefährdet, sprich unlauter sei, spiele für die Beurteilung, ob die Berichterstattung als Medien- kampagne zu werten sei, nach Ansicht der Klägerin keine Rolle. Die vorliegenden BaZ-Berichte würden ein Gesamtbild der Klägerin erschaffen und zemen- tieren, welches darin bestehe, dass diese über ein allmächtiges, unübersichtliches und mafi- öses Firmenkonstrukt verfüge, durch welches sie – mittels Tarnungen und über dubiose Ka- näle – auf Kosten von Mitgliedern und Steuerzahlern Gelder «in die eigene Tasche» wirt- schafte. Das Bild werde mit verschiedenen Stilmitteln und perfiden Manipulationsmethoden in den Köpfen der Leserschaft gefestigt. Das Narrativ bestehe aus zwei Teilen. Durch den in jedem Artikel vorkommenden Hinweis auf das «unübersichtliche», «komplexe», «verzweig- te» oder «seltsame» «Firmengeflecht» der Klägerin werde zum einen beim Leser der Ein- druck erweckt, dass allein schon die organisatorische Struktur der Wirtschaftskammer dafür spreche, dass hier etwas nicht mit rechten Dingen zugehe bzw. dass etwas versteckt werden müsse. Diese suggestive Form der Berichterstattung kulminiere im Artikel vom 3. April 2018, wo ein völlig willkürliches Schema der Wirtschaftskammer zugeordneter Unternehmen und Organisationen diesen Eindruck illustrieren soll. Der Ausdruck der «komplexen Firmenstruk- tur» wird mantraartig und in praktisch allen Berichten des Beklagten 2 wiederholt. Der zweite Aspekt des Narrativs suggeriere nun aber, teilweise direkt, teilweise indirekt, dass die Kläge- rin ihre Strukturen nicht etwa aus ökonomischen oder organisatorischen Gründen in dieser Form geschaffen habe, sondern einzig deshalb, um Dritte (eigene Mitglieder und den Steu- erzahler) zu täuschen. Nicht nur das: Der Beklagte 2 suggeriere, dass die Klägerin diese Täuschungen getarnt und verschleiert habe, mithin betrügerische bzw. andere strafrechtlich relevante Vorgänge stattfänden. Dabei handle es sich keineswegs um eine versteckte Bot- schaft; der Beklagte 2 kolportiere tatsachenwidrig, dass die Klägerin bereits im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden sei bzw. stehe. Die Klägerin, so werde suggeriert, füh- re Dritte nicht nur hinters Licht, es handle sich darüber hinaus geradezu um eine gefährliche Organisation, die Abtrünnige – ähnlich der Mafia – rücksichtslos bestrafe. Ein Gesamtbild einer Person, einer Institution oder eines Unternehmens lasse sich nur dann langfristig in den Köpfen von (Medien-)Konsumenten zementieren, wenn es über eine gewis- se Zeitdauer immer wieder von Neuem gezeichnet und geprägt werde. Die Botschaft sei über Monate kultiviert worden. Das Spiel mit dem Masseneffekt sei auf die Spitze getrieben worden. Dass die Botschaft angekommen sei, würden auch die vielen Kommentare unter den Artikeln zeigen. Um eine Verbindung zu den Vorwürfen früherer Be-
430 18 240 Seite 299 von 340 richte zu schaffen, rufe der Beklagte 2 diese regelmässig zu Beginn eines neuen Artikels in Erinnerung. Dabei würden die Vorwürfe früherer Berichte – zunächst noch als Thesen oder Vermutungen vorgebracht – stets wiederholt und ab einem bestimmten Zeitpunkt dann plötz- lich als Tatsachen hingestellt. Jede «sog. Recherche» werde der Klägerin angekreidet, ob- wohl sie mit den angeprangerten Akteuren oft nichts zu tun gehabt habe. Innerhalb der Klä- gerin finde eine Fixierung auf Christoph Buser, den Direktor der Klägerin, statt. Die Personifi- zierung sei bereits am Anfang der Kampagne aufgegleist worden. Buser werde nicht nur in allen BaZ-Berichten prominent erwähnt, es werde auch häufig eine Bildaufnahme von ihm beigefügt. Das gehe so weit, dass etwa der Online-Veröffentlichung des Artikels «Schweizer für dumm verkauft» vom 11. April 2018 ein Bild von Christoph Buser zugeordnet werde, ob- wohl dieser im Artikel selbst mit keinem Wort erwähnt werde. Die Beklagten würden mit Fragen, Vermutungen und Suggestionen arbeiten. Regelmässig würden in den Artikeln der Beklagten schwere Vorwürfe an die Klägerin in Frageform ver- packt bzw. mit einem Fragezeichen versehen oder dann auch Vermutungen und Suggestio- nen ausgesprochen bzw. als erwiesene Tatsachen dargestellt oder gar Aussagen von Dritten in den Mund gelegt. Das ändere aber nichts am widerrechtlichen Charakter der Aussagen und auch nichts daran, dass sich die Beklagten solche Aussagen anrechnen lassen müss- ten. Der Masseneffekt spiele nur, wenn ein enger zeitlicher Konnex zwischen den einzelnen Arti- keln bestehe. Man könnte sich nun auf den Standpunkt stellen, dass die Beklagten während ihrer halbjährlichen Berichterstattung über die Klägerin «nur» 10 vollständig unlautere Be- richterstattungen plus zwischendurch einige vereinzelte Herabsetzungen zur Klägerin veröf- fentlicht hätten und deshalb umfangmässig nicht von einer übermässigen Berichterstattung bzw. einer Medienkampagne gesprochen werden könne. Allerdings lebe eine Medienkam- pagne nicht bloss von der Anzahl der unlauteren Aussagen und Artikel. Die Wirkung könne auch erzielt werden, wenn ein Thema über einen längeren Zeitraum am Kochen gehalten werde. Zwischen den unlauteren Artikeln würden immer wieder Zwischenteile eingestreut, seien es Artikel, Kolumnen, Umfragen oder ein unlauterer Leserbrief. So sei es nicht überraschend, dass die Rufmordkampagne der Beklagten in den Augen der Leserschaft bzw. der Öffent- lichkeit – und das sei massgeblich – als einheitliches Ganzes erscheine. Die Klägerin nennt 12 Berichte, welche sie als solche Zwischenteile qualifiziert (vgl. im Einzelnen K Rz 367.1 bis 367.12).
430 18 240 Seite 300 von 340 Die Kampagne der Beklagten beschränke sich sodann gemäss klägerischen Ausführungen nicht auf die Veröffentlichungen in den Print-Ausgaben. Sie würde auch online weiterverbrei- tet bzw. -gestreut werden. Für BaZ-Abonnenten seien sämtliche Artikel auch online – via E- Paper – einsehbar. Der Umstand, dass die meisten der unlauteren Hauptartikel (Artikel vom
27. Januar 2018, 24. Februar 2018, 3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018, 13. Juli 2018 und 10. August 2018) ohne Zugangsschranken online auf www.bazonline.ch veröffentlicht worden seien und sich somit vor allem auch an Nicht-Abonnenten der BaZ gerichtet hätten, lege indes die Absicht der Beklagten bzw. der gesamten Berichterstattung offen. Die Berich- te über die Klägerin sollten nicht nur der bezahlenden BaZ-Leserschaft zugänglich gemacht, sie sollten vielmehr möglichst weit gestreut werden. Die Beklagte 1 habe einen Grossteil der unlauteren Artikel (Artikel vom 24. Februar 2018,
3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018, 13. Juli 2018 und 10. August 2018) auf ihrem Twitter-Account verlinkt und der Beklagte 2 habe sich durch die Nutzung seiner eigenen Social-Media-Kanäle aktiv um die Verbreitung gekümmert. Um den Verbreitungseffekt auf Twitter zu verstärken, habe er die online auf www.bazonline.ch erschienenen, unlauteren Artikel jeweils zusätzlich auf seinem persönlichen Twitter-Account geteilt und kommentiert (Artikel vom 27. Januar 2018, 24. Februar 2018, 3. März 2018, 22. März 2018, 3. April 2018,
13. Juli 2018 und vom 10. August 2018) und teilweise habe er auch Tweets seiner Arbeitge- berin (Artikel vom 24. Februar 2018, 3. März 2018) sowie anderer Medien retweeted («Wenn die Kontrollstelle doppelt kassiert», Artikel SRF vom 28. Februar 2018; Tweet von J. ____). Grosse Resonanz fänden die Beklagten mit ihren Artikeln zunächst an ungewöhnlicher Stelle
– im eigenen Blatt. Die Skandalisierung in der Berichterstattung des Beklagten 2 gehe sehr häufig mit unerträglichem Selbstlob einher. In beinahe jeder Passage seiner Artikel streiche der Beklagte 2 mehr oder weniger unterschwellig seine eigenen Leistungen hervor – die Worte «Recherchen», «Enthüllungen» und «BaZ» würde er geradezu inflationär verwenden –, obwohl am Ursprung der grossen Stories nicht etwa eine journalistische Heldentat des Beklagten 2 gestanden habe, sondern die Fütterung mit Dokumenten und (falschen) Infor- mationen durch aktuelle oder frühere Mitarbeiter des KIGA. Um zu zeigen, dass die unabläs- sige Berichterstattung in Sachen Wirtschaftskammer nicht unerhört geblieben und von Dritt- medien übernommen worden sei, werde immer wieder auf die Resonanz der eigenen Be- richterstattung in anderen Medien verwiesen. Die Kampagnenführung des Beklagten 2 sei derart erfolgreich, dass andere Medien bereitwillig und vielfach ohne eigenen Recherchen auf den Zug aufgesprungen seien und die Mär von den angeblichen Missständen bei der Klägerin unreflektiert übernommen hätten.
430 18 240 Seite 301 von 340 Nicht überraschend sei, dass die Politik auf den Plan gerufen worden sei. Die Methode des Beklagten 2 sei auch hier einem Muster gefolgt: Der Beklagte 2 habe seine Artikel jeweils ein paar Tage wirken lassen, um dann den Politikern ein Statement abzuringen, welches entwe- der gegen die Klägerin habe ausgelegt werden können (die Exponenten der bürgerlichen Parteien hätten überwiegend mit gesunder Skepsis auf die BaZ-Berichterstattung reagiert; ihre Zitate seien dennoch stimmig in die Berichterstattung eingebaut worden), oder in den Tenor der Gesamtkampagne einstimme (die linken Parteien, SP und Grüne, hätten aus der BaZ-Kampagne offensichtlich politisch Kapital schlagen wollen). Die anhaltende verunglimp- fende Berichterstattung der Beklagten in den ersten Monaten des Jahres 2018 hätte ihre Wirkung nicht verfehlt und die Parteien hätten aus wahltaktischen Überlegungen auf Distanz zur Klägerin gehen müssen, weil deren Image aufgrund der unlauteren Kampagne der Be- klagten enorm gelitten habe. Die Online-Kommentare hätten ebenfalls ein klares Bild ge- zeichnet, wie die Artikel verstanden worden seien. Als Kampagne erscheine die Berichter- stattung auch, weil die Beklagte 1 begleitend zu den Artikeln (als «Frage des Tages») sieben Leserumfragen lanciert habe. Die sogenannte «Frage des Tages» erscheine in der Print- Ausgabe der Beklagten 1 jeweils prominent im Header der ersten Seite des Regionalteils mit dem Hinweis auf die Abstimmungsmöglichkeit auf «www.baz.ch» (= www.bazonline.ch). Die «Frage des Tages» dürfte zu den meistbeachteten «Eyecatcher» der BaZ-Printausgabe ge- hören; nicht nur die prominente Platzierung, auch die ansehnlich gestaltete Kuchen-Grafik ziehe die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich. Die Frage beziehe sich jeweils auf den darun- ter präsentierten Hauptartikel, den wichtigsten Artikel des Regionalteils. Das Resultat der Umfrage werde tags darauf ebenfalls im Header der Print-Ausgabe sowie auf www.bazonline.ch unterhalb des Artikels abgebildet. Ins Auge falle bei allen Umfragen die suggestive Formulierung der Frage, welche jeweils entsprechend einseitige Ergebnisse her- vorgerufen habe, nicht zuletzt deshalb, weil die Beklagte 1 durch ihre beigefügten «Erklärun- gen» das Abstimmungsergebnis aktiv beeinflusst habe. Es sei klar, dass hier, einmal mehr, die Empörungsbewirtschaftung im Vordergrund gestanden habe. Die Klägerin zieht das Fazit, dass das Ziel der Beklagten nicht gewesen sei, echte Missstän- de zu untersuchen und aufzudecken, sondern einzig, die Klägerin zu «zerschlagen» und deren Direktor zu Fall zu bringen. Die offenbar in gewissen Kreisen als mächtig, vernetzt und undurchschaubar empfundene Klägerin, die sich angeblich auf Kosten des ehrlichen Steuer- zahlers bereichere, sei einerseits das ideale Angriffsobjekt für den Beklagten 2, der sich so in der Branche einen Namen schaffen möchte. Andererseits lasse ihn seine Arbeitgeberin ge- währen, weil sie damit rechne, dass sie mit dieser aggressiven Art der Berichterstattung ih- ren Leserschwund aufhalten oder sogar neue Leser dazugewinnen könne.
430 18 240 Seite 302 von 340 Zur Erreichung des offensichtlichen Zwecks der Berichterstattungen, der Zerschlagung der Klägerin, sei der Beklagten jede unlautere und teilweise ehrverletzende Behauptung recht gewesen. Die zahlreichen unwahren und diskreditierenden Darstellungen stellten die Kläge- rin in der Öffentlichkeit als parasitäre Organisation ohne eigene Daseinsberechtigung dar, welche zerschlagen werden müsse. Die Prägung des Gesamtbildes, die Anzahl und Abfolge der unlauteren Artikel, der enge zeitliche Konnex zwischen den Artikeln, die stetige Wieder- holung von Vorwürfen, die Verbreitung auf verschiedenen Kanälen und mit verschiedenen Mitteln, die Reaktionen der Medien, Politik und Leserschaft und die suggestiven Umfragen. All das würde zeigen, dass die Beklagten nicht nur einzelne unlautere Aussagen oder Artikel gegen die Klägerin veröffentlicht, sondern eine unlautere Kampagne gegen diese geführt haben. Die Klägerin sei als wichtige Teilnehmerin des Wirtschaftslebens gerade in ihrer Region auf ein gutes Image angewiesen, um weiterhin erfolgreich tätig zu sein. Sie sei darauf angewie- sen, von der Öffentlichkeit generell, vor allem aber auch von ihren Geschäftspartnern und Mitgliedern als der seriöse Verband wahrgenommen zu werden, der sie tatsächlich sei. Die- se Stellung der Klägerin werde durch die Kampagne vom 22. Januar 2018 bis zum
10. August 2018 in Frage gestellt. Das Gesamtbild, das die Beklagten von der Klägerin ent- worfen hätten, beschädige deren Stellung im Wettbewerb massiv. Aus diesem Grund habe das Gericht festzustellen, dass die Beklagten durch ihre Kampagne die Klägerin unlauter in ihrer Wettbewerbsstellung verletzt hätten (Rechtsbegehren 2). 20.2 Stellungnahme der Beklagten (KA Rz 393 bis 419) Der Klägerin sei insoweit zuzustimmen, als das Bundesgericht in BGE 143 III 297 (Fall «Hirschmann II») nur angedeutet habe, unter welchen Voraussetzungen von einer Medien- kampagne gesprochen werden könne. Nur schon diese Andeutungen würden klarmachen, dass im vorliegenden Fall von einer Medienkampagne keine Rede sein könne. Im Fall Hirschmann II sei vom Bundesgericht eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu beurteilen gewesen. Im vorliegenden Fall gehe es aber um den Vorwurf einer UWG-Verletzung. Die Bestimmungen des UWG bezweckten den Schutz des lauteren Wettbewerbs. Sie unterschieden sich somit schon in Bezug auf das Schutzobjekt wesentlich von den Bestimmungen in Art. 28 ff. ZGB. Die Klägerin sei zwar der Auffassung, es spiele keine Rolle, «ob die Berichterstattung eines Mediums persönlichkeitsverletzend ist oder die Stellung einer (juristischen) Person im Wettbewerb gefährdet». Eine Begründung dieser Auffassung bleibe sie aber schuldig. Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägun- gen sei ausschliesslich die durch Art. 28 ZGB geschützte Privatsphäre. Diese werde gemäss
430 18 240 Seite 303 von 340 Bundesgericht dann durch eine Medienkampagne verletzt, wenn diese einer «übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Per- sönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (…)». Im vorliegenden Fall gehe es nicht um die Privatsphäre der Klägerin. Es liege denn auch keine übermässige Einmischung in ihrer Individualität vor. Es gehe um eine juristische Person, um einen Verein, der einen gesellschaftsrelevanten Zweck verfolge, u.a. die Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Baselland. Zudem nehme die Klägerin diverse öffentliche Aufgaben wahr. Sie stelle damit einen Machtfaktor in Politik und Wirtschaft des Kantons Baselland dar. Eine mediale Berichterstattung über die Klägerin sei somit ohne weiteres durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt, ja es sei so- gar die Aufgabe der Medien, ihr Wächteramt in Bezug auf die Klägerin wahrzunehmen. Wenn dies in einer Abfolge von zahlreichen Artikeln während eines bestimmten Zeitraums geschehe, sei auch dies im öffentlichen Interesse gerechtfertigt; dies im Gegensatz zum Fall Hirschmann II, in dem es um die Privatsphäre einer privaten Person gegangen sei, die zwar öffentlich bekannt gewesen sei, aber keinen Machtfaktor in Politik und Wirtschaft dargestellt habe. Es gehe um das Verhalten der Klägerin in Bereichen, welche für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Es sei deshalb abwegig, die Erwägungen des Bundesgerichts zum Eingriff in die Privatsphäre einer Privatperson durch eine Medienkampagne auf den vorliegenden Fall anwenden zu wollen, in dem es um die Frage gehe, ob die Beklagten unlauter im Sinne von Art. 3 lit. a UWG gehandelt hätten oder nicht. Im Einzelnen entgegnen die Beklagten zu den klägerischen Ausführungen, die aufgestellten Behauptungen zu einem angeblichen Gesamtbild der Gegenpartei würden bestritten. Es sei realitätsfremd, aus der Bezeichnung der Struktur der Klägerin als komplex und unübersicht- lich, den Vorwurf abzuleiten, die Klägerin sei «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiö- ses Firmenkonstrukt». Ebenso als bestritten hätten die Ausführungen der Klägerin zum Mas- seneffekt zu gelten. Auch hier sei es realitätsfremd über den von der Klägerin selber erfun- denen «Masseneffekt» der Beklagten vorzuwerfen, sie habe den Eindruck erweckt, «dass es sich bei der Klägerin tatsächlich um ein mafiöses Syndikat handeln muss.». Auch diesen angeblichen Eindruck begründe die Klägerin mit Textstellen, die nicht Gegenstand der Klage seien. Es werde sodann in aller Form bestritten, dass die Beklagten Vermutungen und Sug- gestionen ausgesprochen und sie als erwiesene Tatsachen dargestellt oder dass sie gar Aussagen Dritten in den Mund gelegt hätten. Diese Vorwürfe seien weder substantiiert noch belegt. Die «Zwischenteile», wie sie die Klägerin nenne, seien nicht Gegenstand der Klage. Die Klä- gerin mache auch nicht geltend, diese «Zwischenteile» seien widerrechtlich, und sie führe
430 18 240 Seite 304 von 340 auch nicht aus, inwiefern diese «Zwischenteile» widerrechtlich seien. Die Beklagten könnten es deshalb dabei bewenden lassen, die Ausführungen zu den «Zwischenteilen» pauschal zu bestreiten. Sie seien für die Beurteilung der Klage nicht relevant. Sie seien aber ein beredtes Beispiel für die Weitschweifigkeit der klägerischen Ausführungen. Zur monierten Weiterverbreitung und -streuung via digitale Medien erklären die Beklagten, der klägerische Vorwurf sei geradezu grotesk, gehöre es doch zum Wesen der Medien, dass diese ihre Berichte verbreiten würden. Bestritten werde auch, dass sich die Beklagten zum Ziel gesetzt hätten, der Klägerin und deren Direktor Schaden zuzufügen. Zurückgewiesen werde auch die Behauptung, dass andere Medien «bereitwillig und vielfach ohne eigene Re- cherchen auf den Zug aufsprangen». Selbst wenn dem so wäre, wäre dies nicht den Beklag- ten anzulasten. Schliesslich sei in der Tat nicht überraschend, dass die Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin die Politik auf den Plan gerufen habe; hätten doch die Beklagten Fragen des öffentlichen Interesses aufgegriffen. Was Politiker aus der Berichterstattung der Beklagten machen würden, liege allerdings nicht im Einflussbereich der Beklagten. 20.3 Klägerin replicando (R Rz 420 bis 460) Die Klägerin repliziert und entgegnet den Beklagten, es sei allgemein anerkannt, dass das UWG auf Publikationen in periodisch erscheinenden Medien Anwendung finde. Das Bun- desgericht sowie die herrschende Lehre seien sich dabei auch einig, dass bei einer Anwen- dung des UWG eine Privilegierung der Medienschaffenden zugunsten der Medienfreiheit nicht gerechtfertigt wäre. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien zudem die Voraus- setzungen des Persönlichkeitsschutzes und des Lauterkeitsrechts – angesichts des auf Ein- heitlichkeit gerichteten Willens des Gesetzgebers – gleich auszulegen. Selbstverständlich könnten Kampagnen nicht nur in Fällen, wo in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen wer- de, vorliegen, sondern auch, wenn nicht noch viel eher, da, wo mit der «schieren Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Berichte» auf das wirtschaftliche Fort- kommen eines Unternehmens abgezielt werde, das planmässig geschädigt werden soll. Es wäre widersinnig, wenn sich ein Bürger gestützt auf Art. 28 ZGB zur Wehr setzen würde, wenn man ihn in der Presse unablässig und kampagnenartig als «Idiot» bezeichnen würde, ein entsprechendes Vorgehen gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG einem Unternehmen wie der Klägerin verwehrt bliebe, auch wenn sie durch unablässige und kampagnenartige Äusse- rungen wie «Schröpfung der KMU», «korrumpiert» oder «betrügerisch» in ihrer Wettbe- werbsstellung verletzt werde. Das Schutzobjekt des UWG, das Funktionieren des freien Wettbewerbs, könne also ebenso durch eine Medienkampagne gefährdet sein wie die Per- sönlichkeitsrechte. Dass eine Gesamtkampagne die Wettbewerbsstellung des Betroffenen
430 18 240 Seite 305 von 340 verletzen könne, sei im Übrigen schon aufgrund des gesetzgeberischen Konzepts eine Selbstverständlichkeit. Der Gesetzgeber habe nämlich bewusst darauf verzichtet, in Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Mittel, mit denen jemand unlauter in seiner Wettbewerbsstellung ver- letzt werde, einzugrenzen. Schon daraus ergebe sich, dass kein Grund ersichtlich sei, wes- halb die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens nur durch einzelne Aussagen oder Artikel und nicht auch durch eine Medienkampagne verletzt werden können sollte. Es gehe zwei- tens auch nicht darum, ob die Beklagten in die Privatsphäre der Klägerin eingegriffen hätten. Im Wettbewerbsrecht gehe es um den Schutz des Wettbewerbs, nicht um den Schutz der Privatsphäre eines Unternehmens. Es gebe kein vernünftiges Argument, wonach Kampag- nen nur in Fällen, wo in die Intim- oder Privatsphäre eingegriffen werde, vorliegen könnten. Ein weiterer Irrtum der Beklagten sei, dass es für die Beurteilung, ob eine Berichterstattung unlauter sei, nur auf einzelne Wörter oder Sätze ankomme. Nun sei es aber schon lange vor dem Hirschmann-Entscheid so gewesen, dass Aussagen immer in ihrem Gesamtzusam- menhang zu lesen seien, weshalb Elemente in- und ausserhalb des betreffenden Artikels zur Würdigung einer Aussage herangezogen werden könnten und müssten. Die einzige Neuig- keit des Hirschmann-Entscheids habe darin gelegen, dass erstmals festgehalten worden sei, dass Elemente eines anderen Berichtes nicht nur zur Beurteilung einer strittigen Aussage herangezogen werden könnten, sondern dass die Feststellung möglich sei, dass eine Kam- pagne als Ganzes widerrechtlich sei. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland habe in einem wegweisenden Entscheid den Hirschmann-Entscheid entgegen den Beklagten richtig interpretiert und erwogen, dass für die Feststellung, ob eine persönlichkeitsverletzende Me- dienkampagne vorliege, nicht jede einzelne Berichterstattung und nicht jede Äusserung für sich zu würdigen sei, sondern dass die Intensität, die Art und Weise, wie ein Sachverhalt in den Medien präsentiert werde, einer Gesamtwürdigung zu unterziehen seien. Dabei sei ins- besondere unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu würdigen, wie sich die Berichter- stattung im Gesamtbild auf das Ansehen einer Person auswirke bzw. ob die Person durch die Gesamtheit der Berichterstattung in ihrem Ansehen herabgesetzt werde. Daraus ergebe sich indessen nicht, dass auf eine Beurteilung der Einzelberichterstattungen verzichtet wer- den könne. Der ehrverletzende Charakter einer Kampagne ergebe sich einerseits aus der Wortwahl und dem Bild, welches aus den einzelnen Berichten gewonnen werde und ande- rerseits aus der Intensität, aus der Menge an Berichterstattung und daraus, ob der Leser die Berichterstattung als Einheit wahrnehme, die in ihrer Summe persönlichkeitsverletzend sei. So sei der Fall denkbar, dass einzelne Berichterstattungen noch im Rahmen des Zulässigen seien und dass sich der persönlichkeitsverletzende Charakter erst aus deren Gesamtheit ergeben würde.
430 18 240 Seite 306 von 340 Diese Form der Wettbewerbsverletzung sei dann besonders gravierend, wenn über einen längeren Zeitraum systematisch in die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens eingegrif- fen und damit ein geschaffener Unrechtszustand perpetuiert werde. Der Umstand, dass das Bundesgericht in diesen zwei Präjudizien explizit die Verletzungstatbestände der Artikelserie (Fall Schnyder) und der Medienkampagne (Fall Hirschmann) geprägt habe, bringe es mit sich, dass die Elemente einer solchen Kampagne sauber heraus zu arbeiten seien. Dem Gericht obliege es sodann, die Berichterstattung der Beklagten über die Klägerin und ihre Methoden als Ganzes entsprechend zu würdigen. Obwohl die Beklagten einzusehen schienen, dass die Intensität einer Berichterstattung und das planmässige Vorgehen für die Qualifikation als Kampagne relevant sein könnten, gingen sie das von der Klägerin als massgeblich vorgetragene Argument des Verhältnisses zwi- schen unlauteren und nicht unlauteren Berichten nicht ein. Selbst wenn es das Bundesge- richt versäumt habe, diesen Aspekt im Hirschmann-Entscheid herauszuarbeiten, sei es doch offensichtlich, dass diesem Verhältnis bei der Beurteilung einer Berichterstattung entschei- dendes Gewicht zukommen müsse. Enthielten 2 von 20 Artikeln zu einem Thema unlautere Aussagen, liege noch nicht zwingend eine Kampagne vor. Seien es aber 10 von 20 Artikeln, die unlautere Aussagen enthalten würden, lasse sich der Eindruck, dass es in der gesamten Berichterstattung nur um die planmässige Herabwürdigung des Betroffenen gegangen sei, kaum mehr in Abrede stellen. Die beklagtische These vom undurchsichtigen Firmengeflecht sei im Übrigen ein klassisches Beispiel dafür, dass solchen subtileren, aber umso nachhaltigeren Wettbewerbsverletzungen nur über den Kampagnenbegriff beizukommen sei. Würde ein Journalist ein oder zweimal von einer komplexen Firmenstruktur schreiben, könnte man das zwar nicht unbedingt nach- vollziehen, aber für sich alleine betrachtet sicher auch keine Wettbewerbsverletzung daraus ableiten. Indem dieser Topos aber immer und immer wieder identisch oder in leicht abgeän- derten Variationen auf den Leser eingehämmert werde und als Höhepunkt am 3. April 2018 sogar ein eigener Bericht produziert werde, in dem es nur um die Firmenstruktur der Klägerin gehe, offenbarten die Beklagten die Planmässigkeit ihres Vorgehens. Sie würden ihre ten- denziöse Umschreibung so oft wiederholen, bis auch der letzte Leser davon überzeugt sei, dass es sich bei der Klägerin um «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiöses Firmen- konstrukt» handle. Genau gleich habe die Informationsvermittlung in Bezug auf die Frage funktioniert, ob sich die Klägerin strafbar verhalten hätte. Die zahlreichen, samt und sonders völlig haltlosen Aussagen in den zitierten Artikeln, in denen der Klägerin vermutungsweise (vgl. Rechtsbegehren 3.2. b) i., v., 3.4. ii., 3.5. b) ii.) oder direkt (Rechtsbegehren 3.6. b) i., ii., iii., 3.7. b) ii., 3.11. b) i., ii.) strafbares Verhalten unterstellt worden sei, hätten sich in den
430 18 240 Seite 307 von 340 Augen des Durchschnittslesers so akkumuliert, dass letztlich kein Zweifel daran bestehen könne, dass sich die Klägerin in irgendeiner Weise strafbar verhalten, also «Dreck am Ste- cken» hätte. Je länger die Kampagne gedauert habe, umso mehr seien die Leser ob der nicht abreissenden Berichterstattung über solche Vorwürfe überzeugt davon, dass hier über kriminelle Vorgänge berichtet werde. Zu ergänzen sei, dass die Leserschaft zwischen einem Zitat in einer früheren Berichterstattung und einem Zitat in einer späteren Berichterstattung oft keinen Zusammenhang herstellen könne. Tatsächlich sei es so, dass es ein Privileg der Parteien und des Gerichts sei, die gesammelten Unwahrheiten, falschen Vermutungen und herabsetzenden Werturteile, die in den letzten zwei Jahren erfolgt seien, kompakt in einer Rechtschrift vorzufinden. Tatsächlich werde sich der Leser im August 2018 nicht mehr im Einzelnen daran erinnert haben, was genau er im Januar 2018 über die Klägerin gelesen habe. Sicher sei aber, dass er sich daran erinnere, irgendwann in der BaZ schon (mehrfach) Negatives über die Klägerin gelesen zu haben, weshalb diese Repetition der Negativmel- dungen bei ihm den „Schon-Wieder-Effekt" auslöse, im Sinne, etwas müsse ja schon dran sein, wenn immer wieder negativ über die Klägerin berichtet werde. Auch hier werde die er- zeugte Wirkung der beklagtischen Berichterstattung beim Durchschnittsleser aufgrund ent- sprechender, zahlreicher Online-Kommentare nachgewiesen. Der Masseneffekt werde von den Beklagten bewusst mit gezielten Formulierungen herbeigeführt, wie «all die Enthüllun- gen der letzten Wochen», «seit Wochen kommt die Wirtschaftskammer nicht aus den Schlagzeilen», «die Liste der Enthüllungen ist lang und für den Bürger kaum mehr zu über- blicken». Um eine Verbindung zu den Vorwürfen früherer Berichte zu schaffen, rufe der Be- klagte 2 diese zudem regelmässig zu Beginn eines neuen Artikels in Erinnerung. Zum Mas- seneffekt gehöre auch, dass sich der Beklagte 2 auf die Wirtschaftskammer fixiert habe und die Gewerkschaften, die an den angeblichen illegalen Geschäften genauso beteiligt gewesen seien, meistens ausgeblendet habe. Die massenhafte Verbreitung der angeblichen Untaten der Klägerin stehe im Weiteren in auffälligem Widerspruch zur sehr spärlichen Berichterstat- tung über das, was für die Klägerin positiv gewesen sei, insbesondere die Beendigung der eingeleiteten Strafverfahren. Die bewusste Selektion in der Darbietung des Stoffes durch das Verschweigen missliebiger Information neben dem gehäuften Publizieren der gewünschten Information gehöre ebenfalls zu den in der Publizistik anerkannten Manipulationsmethoden einer Medienkampagne. Die Beklagten würden irren, wenn sie meinten, die genannten Zwischenteile seien nicht Ge- genstand der Klage, das seien sie sehr wohl (vgl. Rechtsbegehren 2.), weil sie Teil der un- lauteren Kampagne der Beklagten gegen die Klägerin seien. Es gelte das Gleiche wie im Hirschmann-Entscheid: Während dort 12 von rund 140 Berichten der Tamedia-Unternehmen
430 18 240 Seite 308 von 340 für sich widerrechtlich gewesen sein, hätten vorliegend 13 von 38 Berichterstattungen unlau- tere Inhalte. Entsprechend sei auch erforderlich, dass die Klägerin diese «Zwischenteile», welche die Kampagnen-Berichterstattung zusammenhalten würden, einzeln aufliste. Sie hät- ten es, wie ausgeführt, aber nicht «für sich» ins Rechtsbegehren geschafft, weil diese für sich gesehen die Grenzen der Wettbewerbsverletzung zwar ritzten und mit guten Gründen hätten eingeklagt werden können, die Grenzen aber möglicherweise nicht überschreiten würden. Die Klägerin habe sich im Rahmen ihrer Feststellungs- und Löschungsbegehren (Rechtsbegehren 1. und 3.) bewusst auf diejenigen Berichterstattungen konzentriert, welche die Schwellen deutlich überschreiten würden und auch durch allfällige öffentliche Interessen nicht mehr gedeckt seien. Dieser Entscheid sei andererseits auch Folge davon, dass die Klägerin kritische und zugespitzte Kritik hinnehme. Das Gericht habe im Rahmen der Über- prüfung, ob eine unlautere Kampagne geführt worden sei, diese Zwischenteile also sehr wohl zu werten. Seit der Klageeinreichung seien 8 neue Kampagnenartikel hinzugekommen, wovon noch einer unlautere Inhalte habe. Bei den 7 Zwischenteilen handle es sich um die Berichte vom 1. November 2018, 15. Dezember 2018, 12. Januar 2019, 20. Februar, 16. Mai, 8. Juni und 12. Juni 2019. Die Beklagten fänden es grotesk, dass man die Weiterverbreitung ihrer unlauteren Artikel übers Internet und Social Media thematisiere. Das sei unverständlich. Eine Wettbewerbsver- letzung werde zu einer solchen, indem sie Dritten mitgeteilt werde und je weiter und intensi- ver sie verbreitet werde, desto nachhaltiger seien deren Wirkungen. Die Klägerin habe aus- geführt, dass gerade der grosse Eifer des Beklagten 2 bei der Verbreitung seiner Geschich- ten zu diesem Thema – im Vergleich zu anderen Berichten – dafürspreche, dass es ihm da- rum gegangen sei, seine unlauteren Aussagen möglichst weit zu streuen. Zum Thema, wie ihre Berichterstattung in Drittmedien aufgenommen worden sei, und zu den entsprechenden Ausführungen der Beklagten in der Klageantwort repliziert die Klägerin, auch wenn es zutreffe, dass die übrigen Medien – mit Ausnahme des Regionaljournals – in der Regel eine gewisse kritische Distanz zu den Anschuldigungen der Beklagten beibehiel- ten, sei es doch ernüchternd zu verfolgen, wie einzelne Berichte, die sich im Nachhinein als klare «Zeitungsenten» erwiesen hätten, wie z.B. die Mär von den zu Unrecht einkassierten Millionen wegen angeblich ungültiger GAV, von unkritischen Drittmedien übernommen wor- den seien. Grund dafür, dass die Berichterstattung der Beklagten die Politik auf den Plan gerufen habe, sei nicht gewesen, dass die Beklagten ein bestehendes öffentliches Interesse aufgegriffen oder bedient hätten, sondern dass die unlautere Kampagne der Beklagten gegen die Kläge-
430 18 240 Seite 309 von 340 rin einzelnen Politikern kurz vor den kantonalen Wahlen gerade gelegen gekommen sei, um daraus Motionen und Wahlkampfthemen zu zimmern. Dass die Leserschaft dem Beklagten 2 auf den Leim gekrochen sei und seine perfide Kam- pagnenführung à la «Steter Tropfen höhlt den Stein» funktioniert habe, zeige sich in den Leserkommentaren deutlich, nachdem die Kampagne Ende Februar 2018 so richtig ins Rol- len gebracht worden sei. Die Kommentare zeigten, dass es dem Beklagten gelungen sei, seine Geschichten über die Klägerin als Fortsetzungsgeschichte zu präsentieren (wobei zu bedenken sei, dass einige der verheerendsten Artikel, insbesondere die Kommentare des Beklagten 2 vom 2. Mai 2018 und vom 21. Juli 2018 sowie die mit der Replik neu eingeklagte Berichterstattung vom 13. Dezember 2018, nicht online geschaltet worden seien und ent- sprechend nicht haben kommentiert werden können). 20.4 Beklagte duplicando (D Rz 440 bis 539) Die Beklagten erwidern die klägerische Replik mit der Einleitung, wonach das UWG auf eine Medienberichterstattung mit Zurückhaltung anzuwenden sei, was auch eine verfassungskon- forme Auslegung gebiete. Im Weiteren sei zu bedenken, dass die bundesgerichtliche Recht- sprechung, nach welcher die Voraussetzungen des Persönlichkeitsschutzes und des Lauter- keitsrechts – angesichts des auf Einheitlichkeit gerichteten Willens des Gesetzgebers – gleich auszulegen sei, sich nicht auf die Anwendung respektive die Qualifikation einer Ver- letzung, sondern auf die Voraussetzungen einer Feststellungsklage beziehe. Bei beiden sei notwendig, dass sich eine Verletzung «weiterhin störend» auswirke. Auch wenn eine «Kampagne» nicht nur im Bereich durch den Eingriff in die Intim- und Pri- vatsphäre denkbar sei, so habe das Bundesgericht den Begriff der Medienkampagne gleich- wohl anhand des Kriteriums der «überdurchschnittlichen Intensität», womit die Medien dem in seiner Persönlichkeit verletzten Beschwerdeführer «seines privaten Herrschaftsbereichs [beraubten]», entwickelt. Es gehe damit gemäss Bundesgericht bei einer Medienkampagne um den Verlust der Privatsphäre aufgrund des Umfangs und der Intensität der Berichterstat- tung durch das Zusammenwirken mehrerer Medien. Oder wie die Klägerin mit eigenen Wor- ten ausführe, um die «schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit» der eingeklagten Berichte. Nichts von alldem liege vorliegend vor. Zum Thema «Kampagne» ziehe die Kläge- rin in ihrer Klage auch die Erwägungen 3.5 und 3.6 in BGE 133 III 153 (Schnyder gegen SonntagsBlick) heran. Dabei übersehe sie, dass diese Erwägungen im Zusammenhang mit der Frage der Gewinnherausgabe erfolgt seien. Wenn dort festgehalten werde, bei einer Kampagne oder Serie sei es nicht zwingend erforderlich, dass Folgeartikel erneut bzw. ei- genständig die Persönlichkeit verletzen, bedeute dies nicht, dass ein Folgeartikel ebenfalls
430 18 240 Seite 310 von 340 eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstelle, sondern es bedeute nur, dass die- ser Folgeartikel bei der Frage der Gewinnherausgabe von Bedeutung sein könne. Vorliegend sei aber weder eine Persönlichkeitsverletzung noch eine Gewinnherausgabe zu beurteilen. Die Behauptung der Klägerin, dass eine Medienkampagne bei Verfolgung einer eigenen Agenda vorliege, entbehre jeglicher Grundlage. Zudem hätten die Beklagten ohnehin keine solche verfolgt. Dass eine kampagnenartige Berichterstattung vorliege, sei bereits ver- schiedentlich bestritten worden und liege mit Blick auf Anzahl, Intensität aber auch fehlendes Zusammenwirken mit anderen Medien offenkundig nicht vor. Ausserdem genüge es vorlie- gend nicht, dass ein Unternehmen durch eine teilweise negative, kritische Berichterstattung herabgesetzt werde. Erforderlich sei ein regelrechtes (herabsetzendes) Anschwärzen. Erfor- derlich sei also, dass die Klägerin durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 3 lit. a UWG herabgesetzt worden sei, und zwar dergestalt, dass sie damit beim Durchschnittleser angeschwärzt, also durch eine schwere Herabsetzung verächtlich gemacht worden sei. Selbst wenn also die Klägerin mit ihrer Auffassung, dass Kampagnen im Sinn des Bundesgerichts auch in Fällen zu bejahen wären, in denen das Ansehen beeinträchtigt werde, recht hätte, würde im vorliegenden Fall keine Kampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen vorliegen. Das Bundesgericht verstehe unter Medienkampagne ein Zusammenwirken mehrerer Medien, was vorliegend nicht gegeben wäre. Die Klägerin erwecke im Weiteren den Eindruck, es sei das Bundesgericht, welches das Kriterium der «schieren Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der eingeklagten Be- richte» geprägt habe. Der zitierte Entscheid gebe einzig entsprechende behauptete Voraus- setzungen des Rechtsmittelklägers wieder. Im Gegensatz zum Hirschmann-Fall könne im vorliegenden Fall keine Rede sein von einem «präzedenzlosen Medienhype» oder von «überdurchschnittlicher Intensität» im Sinne des Bundesgerichts und auch nicht von einer «sehr grossen Flut von Medienberichten» im Sinne des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Es seien die Relationen zu wahren: Ein paar Dutzend Berichte über eine Wirtschaftsorgani- sation innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr sei eine Anzahl, die normal und in keiner Weise präzedenzlos sei. Vor allem beraubten die Artikel in der BaZ die Klägerin keineswegs ihres informationellen Selbstbestimmungsrechts, auch nicht im Bereich ihres wirtschaftlichen Ansehens. Die Klägerin sei trotz der Medienberichte der Beklagten jederzeit in der Lage ge- wesen, ihr Aussenbild zu zeichnen. Sie verfüge auf Grund ihrer einflussreichen Stellung in Politik und Wirtschaft über vielfache (direkte und indirekte) Möglichkeiten, ihr Bild in der Öf- fentlichkeit zu prägen und zu pflegen. Es sei ihr ohne weiteres möglich gewesen, den Berich- ten der Beklagten auf den verschiedensten Kommunikationskanälen (direkte Kontakte zu Behörden und Unternehmen auf oberster Stufe, Rundschreiben, Medienkonferenzen, Medi-
430 18 240 Seite 311 von 340 enmitteilungen, Lobbying etc.) entgegenzutreten. Der Fall Hirschmann sei mit dem vorlie- genden Fall nicht vergleichbar. Eine Medienkampagne im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liege hier nicht vor. Auch die Klägerin könne die Tatsache nicht einfach ignorieren, dass das Bundesgericht im Fall Hirschmann eine «Beteiligung an einer Medien- kampagne», d.h. ein Zusammenwirken mehrerer Medien, sowie eine übermässige Einmi- schung in die Individualität eines Betroffenen beurteilt habe. Eine Verletzung des wirtschaftli- chen Ansehens sei nicht Gegenstand des Urteils gewesen. Auch sei es nicht um den Wahr- heitsgehalt der Medienberichte gegangen. Die Beklagten würden deshalb an ihrer Auffas- sung festhalten, dass keine unlautere Medienkampagne vorliegen könne, wenn sie Artikel umfasse, die nicht unlauter seien. Jedenfalls würde eine Medienkampagne solche Teile nicht mitumfassen, mangle es doch hierfür an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verurteilung von Medienschaffenden oder Medienunternehmen wegen einer Medienkampagne, die zum Teil aus korrekten Berichten und Artikeln bestehe, bedeute eine Verletzung der Medienfreiheit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 BV und der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 10 EMRK. Einem solchen Eingriff fehle es im Sinne von Art. 10 Abs. 2 EMRK an der gesetzli- chen Grundlage. Im vorliegenden Fall treffe gerade nicht zu, was die Klägerin als Voraussetzung für die An- nahme einer Medienkampagne bezeichne: Die Beklagten hätten nicht über «längere Zeit Woche für Woche in die gleiche Kerbe» geschlagen. Jeder Artikel habe bezüglich der Tätig- keit der Klägerin neue Informationen oder neue Aspekte enthalten. Es werde auch bestritten, dass die Beklagten die Klägerin «planmässig» in ihrem Ansehen herabgesetzt hätten. Ohne- hin gelte es festzuhalten, dass das Bundesgericht in den Hirschmann-Urteilen nirgends die Planmässigkeit als Kriterium für die Annahme einer widerrechtlichen Medienkampagne auf- führt habe. Entgegen den Behauptungen der Klägerin komme man in casu bei einem Vergleich mit der Berichterstattung in Drittmedien eben gerade nicht zum Schluss, dass die Beklagten ihrer- seits eine Medienkampagne geführt hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass vorliegend (sei es durch die Beklagten oder Drittmedien) ein gezieltes Aufrechterhalten, Konstruieren oder Inszenieren einer Berichterstattung erfolgt sei. Dieser Vorwurf stosse angesichts der ge- richtsnotorischen Turbulenzen rund um die Neuorganisation der Schwarzarbeitsmarktkontrol- le, der Kontrolle über die Einhaltung der GAV sowie der engen Verbandelung des zuständi- gen Regierungsrates Thomas Weber mit der Klägerin ins Leere. Für die Annahme einer Medienkampagne ziehe das Bundesgericht nirgends ein planmässi- ges Vorgehen eines Medienhauses gegen Betroffene in Betracht. Es äussere sich auch nicht
430 18 240 Seite 312 von 340 zum Begriff des «gewollten, orchestrierten Vorgehen[s] zu Lasten des Verletzten», den das Handelsgericht gebraucht habe. Aus dem Adjektiv «orchestriert» gehe hervor, dass Voraus- setzung für die Annahme einer Medienkampagne die Mitwirkung mehrerer Medien sei; diese sei vorliegend nicht erfüllt. Im Zusammenhang mit dem seitens der Klägerin dargelegten, behaupteten Gesamtbild, das die BaZ-Berichterstattung prägen soll, entgegnen die Beklagten sodann, es sei realitäts- fremd, aus der Beschreibung der Struktur der Klägerin als komplex, ungewöhnlich, seltsam, verzweigt, unübersichtlich oder schwer durchschaubar den Vorwurf abzuleiten, die Klägerin sei «ein allmächtiges, unübersichtliches und mafiöses Firmenkonstrukt». Der Schluss ziehe der Durchschnittsleser gerade eben nicht. Es treffe nicht zu, dass der Klägerin selbst, auch nicht vermutungsweise, strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Richtig sei einzig, dass es verschiedentlich im Umfeld der Klägerin – sei dies nun bei der Leistungsabrechnung im Zu- sammenhang mit der Schwarzmarktkontrolle, welche seinerseits noch über eine Tochterge- sellschaft der Klägerin abgerechnet worden ist oder im Zusammenhang mit der Verlänge- rung des GAV – zu Verhaltensweisen gekommen sei, deren Recht- und Gesetzmässigkeit in Frage gestellt worden seien. Dies habe entweder tatsächlich zu einer Abklärung durch die Staatsanwaltschaft (bspw. Strafverfahren in der sog. ZAK-Affäre, Strafanzeige gegen Unbe- kannt durch das KIGA in der GAV-Affäre, Strafanzeige wegen Begünstigung gegen Regie- rungsrat Weber) geführt oder aber es sei zu einer politischen oder aufsichtsrechtlichen Prü- fung gekommen. Dabei sei es gerichtsnotorisch, dass nicht jede Verletzung von Recht und Gesetz sowie die Missachtung von Leistungsaufträgen ein strafbares Verhalten darstelle. Entsprechend gehe die Behauptung, die Beklagten unterstellten der Klägerin wiederholt strafbares Verhalten, ohnehin an der Sache vorbei. Die Klägerin werfe den Beklagten vor, ein schlechtes Gesamtbild von ihr gezeichnet zu ha- ben. Sie begründe dieses mehrheitlich mit einzelnen Stellen in Artikeln, die sie nicht bestreite und von denen sie nicht geltend mache, sie stellten eine unlautere Wettbewerbsverletzung dar. Soweit dieses Gesamtbild auf solchen einzelnen nicht unlauteren Textstellen beruhe, könne es nicht widerrechtlich sein. Unklar sei sodann, was die Klägerin aus dem von ihr er- fundenen «Masseneffekt» für sich ableiten wolle. Selbst wenn es zutreffend wäre (was be- stritten werde), dass der Leserschaft «durch die ständige Repetition der immer gleichen, un- wahren Vorwürfe» entgehen würde, «dass keiner der Vorwürfe auch nur ansatzweise belegt werden konnte», ändere das an der vorzunehmenden Beurteilung der eingeklagten Äusse- rungen nichts. Entweder seien sie wahr oder unwahr, oder sie seien irreführend oder unnötig verletzend, wobei jeweils zu fragen sei, ob sie die Klägerin in schwerer Weise herabsetzten. Die «Masse» spiele dabei keine Rolle. Der von der Klägerin erfundene Masseneffekt diene
430 18 240 Seite 313 von 340 der Klägerin nur als Stimmungsmache. Die Klägerin verkenne sodann, dass sich die Politik selbst, und mit ihr diverse Akteure, seit Jahren mit den von den Beklagten aufgegriffenen Themen immer wieder auseinandergesetzt hätten, was entsprechend auch einer journalisti- schen Begleitung, Kommentierung und Berichterstattung bedurft habe. Es treffe deshalb nicht zu, dass die Beklagten ein Thema ständig warmgehalten hätten. Von einer Perpetuie- rung könne deshalb keine Rede sein. Die verschiedensten eingeleiteten Verfahren würden zudem dazu beitragen, dass sich die Themen teils über Jahre hinziehen würden. Die Klägerin könne es drehen und wenden, wie sie wolle: Sie habe die als «Zwischenteile» bezeichneten Artikel und Tweets nicht als unlautere Wettbewerbsverletzung eingeklagt. Die Auffassung der Klägerin, dass diese Teile es «für sich» nicht ins Rechtsbegehren «geschafft haben», jedoch «mit guten Gründen hätten eingeklagt werden können», sei irrelevant. Das Gericht müsse sich mit den nicht eingeklagten «Zwischenteilen» nicht befassen, denn die Klägerin mache nicht geltend, dass sie einen Verstoss gegen das UWG darstellen würden. Abgesehen davon fehle es hinsichtlich dieser Teile komplett an einer substantiierten Tatsa- chenbehauptung, inwiefern diese den angeblichen Unrechtsgehalt aufrechterhalten hätten. Aufgeführt seien lediglich 12 sogenannte Zwischenartikel. Es fehle aber an jeglicher Begrün- dung, wie und in welcher Form diese Teile unlauter seien, ja überhaupt die Wettbewerbsstel- lung der Klägerin tangiert (werde), noch überhaupt inwiefern diese unrichtig, irreführend oder übermässig verletzend sein sollten. Und schon gar nicht lege die Klägerin dar (noch behaup- te sie es), dass diese Teile sie in schwerer Weise herabsetzten, sie also geradezu an- schwärzen oder einzig dazu dienen würden, die Klägerin schlechtzureden. Im Übrigen sei das Gericht weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht in der Lage, die «Zwischentei- le» zu beurteilen. In tatsächlicher Hinsicht unterlasse es die Klägerin auch in der Replik, den Inhalt der als «Zwischenteile» bezeichneten Artikel, Kommentare und Twitter substantiiert darzulegen. Und für die rechtliche Beurteilung sei dem Hirschmann II-Urteil des Bundesge- richts an keiner Stelle zu entnehmen, welche Voraussetzungen die Artikel, die keine wider- rechtlichen Persönlichkeitsverletzungen enthalten würden, erfüllen müssten, um zu einer widerrechtlichen Medienkampagne gezählt werden zu können. Auch das Schnyder-Urteil helfe diesbezüglich nicht weiter, denn das Bundesgericht habe in diesem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass keine Kampagne vorgelegen habe (Zitat: «Vorliegend lässt sich nicht von einer eigentlichen, systematisch aufgebauten Kampagne sprechen»). 20.5 In ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 23. August 2020 (Rz 175 ff.) wie- derholte die Klägerin im Wesentlichen ihren in Klagebegründung und Replik bereits einge- nommenen Standpunkt. Zusammenfassend hielt sie fest, dass anders als die Beklagten be-
430 18 240 Seite 314 von 340 haupten würden, das Bundegericht im Hirschmann-II-Entscheid keineswegs eine lex specia- lis für den Privatsphären-Schutz aufgestellt habe, sondern im Gegenteil es seine Überlegun- gen nicht nur zum Privatsphären-Schutz, sondern explizit zum gesamten Persönlichkeits- recht angestellt habe. Diese Überlegungen könnten, wie mehrfach erwähnt, analog auf das Wettbewerbsrecht übertragen werden, weil es auch dort um den Schutz des wirtschaftlichen Ansehens von Marktteilnehmern wie der Klägerin gehe. Im weiteren spreche die Tatsache, dass die Beklagten praktisch exklusiv – zumindest in diesem Ausmass – über diese angebli- chen Skandale rund um die Wirtschaftskammer berichtet hätten, für das Vorliegen einer Kampagne. Das beklagtische Argument, bei einer Medienkampagne hätten begriffsnotwen- dig mehrere Medien miteinander zu agieren, würde nicht verfangen. Schon aus Gründen der Logik erschliesse sich nicht, inwiefern es die Beklagten entlasten sollte, dass niemand an- ders in dieser Form über die strittigen Vorgänge berichtet habe beziehungsweise sie diese Kampagne gefahren hätten. Im Gegenteil würde es gegen das Vorliegen einer Kampagne sprechen, wenn es für die Berichterstattung der Beklagten tatsächlich konkrete Anlasspunkte gegeben hätte, die auch von Drittmedien aufgegriffen worden wären, weil es eben ein öffent- liches Interesse gegeben hätte, darüber zu berichten. Auch das Bundesgericht argumentiere genau in die umgekehrte Richtung wie die Beklagten: Wäre die Anti-Hirschmann-Berichter- stattung eine exklusive Angelegenheit der Tamedia-Medien gewesen, hätte ohnehin eine widerrechtliche Medienkampagne vorgelegen. Im konkreten Fall habe nicht einmal die Tat- sache etwas an diesem Befund geändert, dass daneben noch in anderen Medien intensiv über Hirschmann berichtet worden sei. Auch das dritte Argument der Beklagten, weshalb der Fall Hirschmann nicht mit dem vorliegenden zu vergleichen sei, treffe nicht zu. Die Beklagten meinten nämlich zusammengefasst, dass sich die Klägerin jederzeit anderweitig Gehör ver- schaffen könne und aufgrund ihrer Grösse und ihres Einflusses jederzeit in der Lage sei, ihr Aussenbild zu zeichnen. Erstens werde hier einmal mehr der Einfluss der Klägerin massiv überschätzt. Es handle sich um eine regionale Wirtschaftsorganisation, nicht um einen global tätigen Konzern, welcher sich in ganz anderen Sphären bewegen würde. Die Klägerin sei und bleibe eine KMU-Organisation, welche zwar selbstverständlich einen gewissen Einfluss habe und zu Gunsten ihrer Mitglieder natürlich auch auszuüben versuche, aber sicher nicht faktisch «staatliche Macht» ausübe. Zweitens könne höchstens eine untergeordnete Rolle spielen, ob und wie sich ein von einer Medienkampagne Betroffener gegen diese zur Wehr setzen könne. Es gehe im UWG um den Wettbewerbsschutz, und dieser werde durch die anhaltenden Anschwärzungen der Beklagten zu Lasten der Klägerin negativ beeinflusst bzw. zumindest bedroht. Dabei sei die Macht der Beklagten, die Märkte zu beeinflussen, an wel- chen die Klägerin teilnehme, ungleich viel grösser als jene der Klägerin, sowohl in finanzieller
430 18 240 Seite 315 von 340 Hinsicht (Zürcher Milliardenkonzern) als auch hinsichtlich politischer Meinungsbildung (100'000 Print-Leser), was sich nicht zuletzt in der Beeinflussung der Landratswahlen mani- festiert habe. Gegen diese Masse an Berichten, welche die Beklagten lanciert hätten, sei die Klägerin machtlos gewesen. Auch wenn die betreffenden Ausführungen in den Schnyder- und Hirschmann- Leitentscheiden des Bundesgerichts im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gewinnher- ausgabe erfolgten, bestätigten sie die Auffassung, wonach bei einer Medienkampagne oder nur schon bei einer Artikelserie auch Artikel, die selbst keine widerrechtlichen Aussagen ent- halten würden, Teil einer widerrechtlichen Kampagne bzw. Artikelserie sein könnten. Die Tatsache, dass das Bundesgericht im Hirschmann-Entscheid – im Gegensatz zur publizisti- schen Lehre und zum vorinstanzlichen Entscheid des Handelsgerichts Zürich – den Aspekt der Planmässigkeit der Berichterstattung (noch) nicht thematisiert habe, ändere nichts daran, dass es sich dabei um das zentrale Element einer widerrechtlichen Medienkampagne hand- le. Zu den neuen Vorwürfen strafbaren Verhaltens, die in der Replik im Verhältnis zur Klage- schrift hinzugekommen seien, hielten die Beklagten lediglich fest, dass zwei davon gar nicht im Feststellungsbegehren enthalten seien. Dies sei allerdings unzutreffend. Wie die Beklag- ten bei nochmaliger Durchsicht der gemäss Replik und Noveneingabe vom 24. Februar 2020 ergänzten Rechtsbegehrens feststellen würden, seien auch die Berichte vom 8. und 12. Juni 2019 als Teil der Kampagne im Feststellungsbegehren enthalten. Gleiches gelte für die Arti- kel vom 1. November 2018, vom 20. Februar 2019 und vom 16. Mai 2019. 20.6 In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2021 zur klägerischen Stellungnahme zu den Dupliknoven (Rz 145 ff.) blieben die Beklagten dabei, dass die durch das Bundesge- richt entwickelte Rechtsprechung zur Medienkampagne anhand eines übermässigen Eingrif- fes in die Privatsphäre entwickelt worden sei, wodurch der damalige Kläger seiner informati- onellen Selbstbestimmung beraubt worden sei. Auch wenn eine Medienkampagne auch bei weiteren Persönlichkeitsverletzungen (zum Bespiel im Ansehensschutz) sicher denkbar sei, so müssten gleichwohl die Kriterien des Bundesgerichts vorliegen, d.h. zumindest eine über- durchschnittliche Intensität und Häufigkeit der Berichterstattung vorliegen. Dies sei vorlie- gend aber gerade nicht der Fall. Dass diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den wirt- schaftlichen Ansehensschutz gemäss UWG übertragen werden könne, dies gerade auch vor dem Hintergrund einer zurückhaltenden Anwendung des UWG auf Medien, werde bestritten. Ebenso bleibe es dabei, dass sich eine Medienkampagne durch das Zusammenwirken meh- rerer Medien definiere, wodurch eine übermässige und überdurchschnittlich intensive Medi-
430 18 240 Seite 316 von 340 enberichterstattung geschaffen werde. Im vorliegenden Fall liege aber weder ein Medien- rummel noch ein Medienhype vor und somit auch keine Berichterstattung, die auch nur an- nähernd mit dem Hirschmann-Fall vergleichbar sei. Die Bemerkungen zu Tamedia als Milliardenkonzern (Tamedia sei erst ab Oktober 2018 Eig- nerin der Beklagten 1), wie auch das Kleinreden der eigenen wirtschaftlich wie politischen Einflussmöglichkeit in Basel respektive Baselland seien müssig und hätten nichts mit der vorliegenden Streitsache zu tun. Die Artikel vom 1. November 2018, vom 20. Februar 2019, vom 16. Mai 2019 sowie vom
8. und 12. Juni 2019 seien nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens unter Ziffer 1. Es handle sich um sogenannte «Zwischenteile», die zwar im Feststellungsbegehren unter Ziffer 2 im Rahmen der nichtexistenten Medienkampagne aufgeführt, aber nicht als widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen eingeklagt seien. Die Klägerin behaupte sodann in der Stellung- nahme zur Duplik erstmals, «bei jedem Zwischenteil» würde der Eindruck früherer verletzen- der Aussagen am Leben erhalten und ausgebeutet. Diese Behauptung werde bestritten. Zu- dem sei in keinem sog. Zwischenteil substantiiert dargetan worden, worin denn der Eindruck früherer verletzender Aussagen (welche?) durch welche Zwischenteile/Folgeartikel am Le- ben erhalten und ausgebeutet würden. 20.7 Lauterkeitsrechtliche Beurteilung der behaupteten Medienkampagne 20.7.1 Die Klägerin beantragt, es sei gerichtlich festzustellen, dass die Beklagten gegen sie eine unlautere Medienkampagne geführt hätten. Der Begriff der Presse- oder Medienkam- pagne findet sich indessen im Gesetzeswortlaut des UWG nicht, geschweige denn sind all- fällige Voraussetzungen an eine solche gesetzlich umschrieben. Soweit publiziert resp. er- sichtlich, hatte sich die kantonale oder bundesgerichtliche Rechtsprechung bisher noch nie mit dem Thema der Pressekampagne unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu be- fassen. Wie bereits erwogen, besteht in Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich Einigkeit darüber, dass innerhalb eines Presseartikels nicht jede einzelne Äusserung oder die Mehr- heit der Äusserungen unlauter zu sein braucht, um einen Pressebericht in seiner Gesamtheit als unlauter erscheinen zu lassen. Vielmehr kommt es auf den Gesamteindruck an, welcher beim Durchschnittsleser aus einer Berichterstattung entsteht (vgl. E. IV 2.2 und dortige Hin- weise auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). In der Lehre wird sodann mehr- fach anerkannt, dass eine Vielzahl hintereinander geschalteter Presseartikel als unlautere Medienkampagne gelten kann, ohne dass jeder einzelne Artikel für sich unlauter sein müss- te. Begründet wird dies etwa damit, dass für die Ansicht, ein von einer Artikelserie oder einer Pressekampagne gezeichnetes negatives Gesamtbild für sich allein keine unlautere Äusse-
430 18 240 Seite 317 von 340 rung sein soll, kein Raum bestehe, wenn die Massgabe des Gesamteindrucks im Lichte der Zwecksetzung des UWG, das Wettbewerbsverfälschungen verhindern wolle, ernst genom- men werde; vielmehr liege in einem solchen Fall eine unlautere Gesamt-Äusserung vor. Es verdient auch nach Ansicht des Kantonsgerichts Zustimmung, dass eine formalistische An- knüpfung an den Begriff der «Äusserung», um das Vorliegen wenigstens einer für sich allei- ne unlauteren Aussage zu verlangen, angesichts der offenen Zweckbestimmung des UWG und seiner Generalklausel keine Rechtfertigung findet. Ein Marktteilnehmer soll auch lauter- keitsrechtlichen Schutz beanspruchen können, wenn gegen ihn eine Pressekampagne ge- fahren wird, deren einzelne Artikel je für sich genommen teilweise (gerade noch) lauter sind, die aber insgesamt einen unlauter herabsetzenden Gesamteindruck eines Marktteilnehmers zeichnet und damit zu dessen Lasten den Wettbewerb verfälscht (MATHIS BERGER, BSK UWG a.a.O. Art. 3 Abs. 1 lit. a N 19). Der Autor SPITZ teilt die Meinung von BERGER, indem er ausführt, auch wenn einzelne Äusserungen oder Artikel für sich betrachtet nicht unlauter sein mögen, könne bei einer Abfolge von aufeinander bezogenen Artikeln und bei einer Be- trachtung aus verschiedenen Blickwinkeln namentlich bei geplantem Vorgehen eine eigentli- che «Kampagne» vorliegen und ein unlauterer Gesamteindruck entstehen, bspw. durch im Zusammenhang bzw. Gesamtbild herabsetzend wirkende (ungünstige) Bilder oder den Bei- zug von sachfremden Informationen, bspw. aus dem Privatleben, aus Querverbindungen ohne direkten Bezug oder aus früheren Vorgängen (PHILIPPE SPITZ, SHK UWG, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 60). Ähnlich, aber in allgemeiner Form ohne Bezugnahme auf eine Pressekam- pagne, sieht es auch BLATTMANN, welcher eine einheitliche Beurteilung mehrerer Äusserun- gen/Verhaltensweisen im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nach dem Gesamteindruck be- fürwortet, wenn diese zeitlich, inhaltlich und in der Form eine gewisse Nähe aufweisen wür- den. Beim Begriff der Äusserung müsse es stets auf deren Gesamteindruck ankommen. Da- bei gelte es zwischen zwei unterschiedlichen Aspekten zu unterscheiden: Für die Ermittlung des Verständnisses einer einzelnen Äusserung sei der Gesamtkontext beizuziehen. Dieser könne jedoch wiederum eine eigenständige Aussage enthalten, deren Verständnis nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu beurteilen sei. Die in Lehre und Rechtsprechung (teilweise) vertretene Auffassung, dass ein durch mehrere Äusserungen erweckter negativer Gesamteindruck nicht unter Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG fallen solle, sei daher, jedenfalls in dieser Absolutheit, abzu- lehnen. Eine solche Auffassung blende aus, dass es erstens auf die Wirkung einer Äusse- rung auf den Wettbewerb ankommen müsse und dass zweitens mehrere Äusserungen wie- derum eine eigenständige (neue) Äusserung ergeben könnten. Hingegen würde der Verweis auf den Gesamtzusammenhang etwas überstrapaziert, wenn mehrere Verhaltensweisen, die sich zeitlich, örtlich und von ihrer Form her deutlich unterscheiden, in den Gesamtzusam-
430 18 240 Seite 318 von 340 menhang miteinbezogen würden. Damit mehrere Verhaltensweisen mit Blick auf den Ge- samtzusammenhang einer einheitlichen Beurteilung unterzogen werden könnten, brauche es vielmehr eine gewisse Nähe, sowohl inhaltlich wie auch zeitlich, und insbesondere auch von der Form her (ANDREAS BLATTMANN in: Dike-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG N 15 bis 17). Das Kantonsgericht schliesst sich den zitierten Lehr- meinungen im Grundsatz an, dass eine Pressekampagne auch unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG und somit widerrechtlich sein kann, auch wenn nicht jeder einzelne Artikel für sich als unlauter einzustufen ist, die Berichterstattung indessen aufgrund einer Gesamt- beurteilung nicht (mehr) als lauter bezeichnet werden kann. Festzustellen ist jedoch, dass sich keiner der genannten Autoren eingehend damit auseinandergesetzt hat, welche Vo- raussetzungen erfüllt sein müssen, um eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgender Pressear- tikel als unlautere Medienkampagne zu determinieren. Die Klägerin will für den vorliegenden Fall in erster Linie das sog. «Hirschmann II Urteil» des Bundesgerichts als Präjudiz herangezogen wissen, während die Beklagten den betreffenden höchstrichterlichen Entscheid BGE 143 III 297 aus mehreren Gründen nicht als einschlägig erachten. Das Kantonsgericht erachtet den Einwand der Beklagten insoweit als berechtigt, als dass die durch das Bundesgericht im besagten Urteil entwickelten Grundsätze, welche für die Einstufung einer Medienkampagne als persönlichkeitsverletzend gelten sollen, nicht tel quel für eine entsprechende Beurteilung unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG massgebend sein können. Umgekehrt vermag das Kan- tonsgericht aus dem betreffenden Urteil, anders als die Beklagten, nicht zu entnehmen, dass eine Medienkampagne ein konzertiertes Zusammenwirken mehrere Medienunternehmen voraussetze. Ebenso wenig wollte das Bundesgericht die im Urteil zur Medienkampagne erwogenen Grundsätze ausschliesslich und ausdrücklich nur im Zusammenhang mit dem Schutz vor übermässigen Eingriffen in die Privatsphäre bei gleichzeitigem Verlust der sog. informationellen Selbstbestimmung einer Privatperson gelten lassen. Derartiges lässt sich dem zitierten Entscheid nach Ansicht des Kantonsgerichts jedenfalls nicht entnehmen. Das Bundesgericht hat im Hirschmann-Entscheid darauf verzichtet, die Tatbestandsmerkmale einer Persönlichkeitsverletzung durch eine Medienkampagne abstrakt zu umschreiben. Als Stossrichtung, was eine Medienkampagne ausmachen kann, sind aus dem Hirschmann- Entscheid für das Kantonsgericht aber Elemente erkennbar, welche auch bei einer lauter- keitsrechtlichen Beurteilung durchaus relevant sind. Herausgelesen werden können aus dem Bundesgerichtsurteil 143 III 297 vier Voraussetzungen, um von einer persönlichkeitsverlet- zenden Medienkampagne zu sprechen. Ein solche ist anzunehmen, wenn (a) über einen längeren Zeitraum (b) mit relativ hoher Intensität (c) zu einer bestimmten Person Medienbe-
430 18 240 Seite 319 von 340 richte mit einem engen thematischen Fokus publiziert werde und (d) diese dadurch tatsäch- lich und spürbar in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt wird (BACHER, Persönlichkeitsverlet- zung durch eine Medienkampagne, in: sui-generis 2017, S. 245 ff.). Bei der Berichterstattung im Fall Hirschmann ging das Bundesgericht von einem Medien- Hype während insgesamt 11 Monaten als eine solche erforderliche, längere Zeitspanne aus. Ab wann von einem längeren Zeitraum – und damit von einer Medienkampagne – ausge- gangen werden kann, ist allerdings offen. Zieht sich eine Berichterstattung über mehrere Wochen oder Monate hin, kann eine längere Zeitspanne angenommen werden. Umgekehrt stellt eine kurzzeitige intensive Berichterstattung, wie sie in den Medien (aus gegebenem aktuellen Anlass) immer wieder vorkommt, noch keine Medienkampagne dar (BACHER a.a.O. S. 250 N 16). Da bei einer Medienkampagne diese Voraussetzung in Kombination mit den anderen erwähnten Elementen vorliegen muss, lässt sich keine allgemeingültige Mindest- dauer festlegen. Eine Medienkampagne kommt sicher in Frage, wenn während wenigen Wo- chen mit höchster Intensität bezogen auf die Anzahl Berichterstattungen, beispielsweise täg- lich oder an jedem zweiten oder dritten Tag, ein Artikel publiziert wird, ohne dass bei jeder Publikation von Neuigkeiten berichtet werden könnte. Anders liegt der Fall, wenn über ein Jahr lang, sporadisch, also ein bis zwei Mal monatlich, über einen Themenbereich berichtet wird und – wenn auch nur teilweise – über Neues berichtet werden kann. Auch über die Kadenz der Berichterstattung, welche eine solche hohe Intensität ausmachen soll, um als Medienkampagne zu gelten, lassen sich dem Bundesgerichtsurteil keine quanti- tativen Angaben oder Grenzwerte entnehmen. Im Hirschmann-Fall wurde diese bei mehre- ren Berichten pro Tag ohne weiteres bejaht. Ausschlaggebend sei, dass zeitweilig eine prä- gende Medienpräsenz feststellbar gewesen sei (BACHER a.a.O. S. 250 N 17). Ob für die Be- urteilung der Intensität auch massgebend sein kann, wo die Berichte platziert sind (Frontsei- te etc.), lässt das Bundesgericht unbeantwortet. Ebenfalls unklar erscheint, ob die Berichter- stattung während des relevanten Zeitraums von gleichbleibender, anhaltender Intensität ge- wesen sein muss (BACHER a.a.O. S. 251 N 18). Eine weitere Schwierigkeit ist mit der Ab- grenzung verbunden, ab wann eine Berichterstattung die Schwelle zur hohen Intensität er- reicht bzw. diese überschreitet. Die Verlinkung der Berichterstattung soll in diesem Zusam- menhang nicht relevant sein, um von einer Kampagne zu sprechen. Dem pflichtet das Kan- tonsgericht bei, weil es zum Standard gehört und nichts mit einem Medienhype zu tun hat, wenn Berichte zu einem Thema miteinander verlinkt oder entsprechende Online-Dossiers angelegt werden. Massgebend sollte daher die regelmässige erneute Publikation von Berich- ten sein, wobei darunter auch das Aktualisieren, Wiederverwerten oder Wiederholen beste-
430 18 240 Seite 320 von 340 hender Artikel fallen, ohne dass dafür ein aktueller Anlass gegeben ist (sinngemäss BACHER a.a.O. S. 251 N 20). Unter einer Personenberichterstattung mit engem thematischen Fokus als Voraussetzung versteht BACHER, dass sich eine Berichterstattung zu einer Person wiederholt auf einen be- stimmten Sachverhalt oder eine eng umrissene Thematik beziehen müsse. Allein, weil re- gelmässig über eine bestimmte Person berichtet werde, könne noch keine Kampagne vorlie- gen; man denke nur an Bundesräte oder Sportler (BACHER a.a.O. S. 251 N 21). Das Kan- tonsgericht kann sich dem grundsätzlich anschliessen, möchte diese Voraussetzung aber nicht im ausschliesslichen Sinn verstanden wissen. Eine Kampagne ist auch denkbar, wenn von einer Person oder einem Unternehmen zu verschiedenen Themenbereichen berichtet wird, wobei diesfalls die Frage der Intensität besonders zu gewichten ist und vor allem der Nachweis einer Berichterstattung ohne äussere Notwendigkeit, mithin zu beliebig gewählten Zeitpunkten ohne besonderen Newswert erbracht werden muss. Bei der Medienkampagne im Kontext mit einer Persönlichkeitsverletzung machte das Bun- desgericht im Hirschmann-Urteil die persönlichkeitsverletzende Qualität, welche in der Medi- enkampagne zu erblicken sei, an einer Verletzung der Befugnis fest, über die persönlichen Güter grundsätzlich frei von fremder Einwirkung zu herrschen (vgl. auch die Ausführung von BACHER zur sog. informationellen Selbstbestimmung im innersten Bereich der Privatsphäre einer Person; BACHER a.a.O. S. 252 N 24 mit Hinweis auf BGE 143 III 297 E. 6.4.2). In der Subsumtion in E. 6.5 erblicke das Bundesgericht, so BACHER, eine unzulässige Beeinträchti- gung der informationellen Selbstbestimmung, wenn durch die intensive Berichterstattung in der fraglichen Zeit die Medien die verletzte Partei ihres privaten Herrschaftsrechts beraubten, selbst darüber zu bestimmen, welche Informationen über sie öffentlich seien und welche nicht. In der Medienkampagne liege eine «übermässige Einmischung in die Individualität» des Betroffenen und dieser sei dadurch blossgestellt worden. Massgebend ist damit im Be- reich von Art. 28 ZGB nach wie vor, welche konkreten Auswirkungen eine bestimmte Hand- lung auf die betroffene Person hat und nicht die Handlung an sich, unabhängig von ihren Auswirkungen (BACHER a.a.O. S. 253 N 29). Nicht relevant für das Vorliegen einer persön- lichkeitsverletzenden Medienkampagne ist der Inhalt bzw. der Gegenstand der einzelnen Berichte insofern, als nicht vorausgesetzt wird, dass jeder Bericht für sich persönlichkeitsver- letzend sein müsste (BACHER a.a.O. S. 254 N 30). 20.7.2 Bei der Beurteilung einer Berichterstattung im Lichte von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG als Medienkampagne sind sicherlich ebenfalls eine längere Zeitspanne und eine gewisse Inten- sität im eben umschriebenen Sinne als Voraussetzungen erforderlich. Die Themen der Be-
430 18 240 Seite 321 von 340 richterstattung müssen zwar nicht zwingend auf einzelne Sachbereiche fokussieren, indes- sen hat sie hauptsächlich von derselben privaten oder juristischen Person zu handeln, wel- che zugleich an einem Wettbewerb teilnimmt. Eine informationelle Selbstbestimmung im Sinne der zitierten Rechtsprechung zum Schutz der wirtschaftlichen Ehre analog einem Schutz der Privatsphäre gestützt auf Art. 28 ZGB fällt wohl nicht in den Schutzzweck von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Wer am Wirtschaftswettbewerb teilnimmt, ist diesem auch unterworfen. Eine kritische Berichterstattung ist solange hinzunehmen, als sie die Grenzen des Zulässi- gen nicht überschreitet. Letzteres ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn der betreffende Wettbewerbsteilnehmer angeschwärzt wird durch Äusserungen mittels Falschinformationen, Täuschung/Verwirrung oder durch solche, welche unnötig verletzend sind, mithin übers Ziel hinausschiessen oder ohne jeglichen sachlichen Bezug gemacht werden. Eine Abgrenzung zwischen erlaubter Kritik und unlauterer Berichterstattung im Sinne einer Medienkampagne durch eine Gesamtbeurteilung mehrerer zeitlich gestaffelter Medienberichte, ohne sämtliche Berichte einzeln nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu würdigen, braucht vorliegend allerdings nicht vorgenommen zu werden (vgl. E. IV 20.7.3 nachstehend), weshalb sich weitere Erwä- gungen über allfällige Abgrenzungskriterien erübrigen. Ebenso offengelassen werden kann die Rechtsfrage, ob eine Medienkampagne den Nachweis einer entsprechenden Agenda des Journalisten erfordert. Soweit darin ein subjektives Element zu erblicken ist, wäre dies eher zu verneinen, zumal die Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unabhängig vom Willen oder von der Absicht des Verletzers zu beurteilen ist. Vielmehr ist allein die objektive Geeignetheit einer Wettbewerbsverfälschung oder -beeinträchtigung durch eine unlautere Berichterstattung ausschlaggebend. Wird die Agenda in einem objektiven Sinn verstanden, kann sie insofern eine Rolle spielen, als bei einem Nachweis einer konzertierten, anschwär- zenden Berichterstattung über eine längere Zeit ohne Aktualitätsbezug sicherlich ein Indiz für eine unlautere Medienkampagne bestehen kann, sofern ein Wettbewerbsbezug besteht. Diesfalls steht die Berichterstattung im Verdacht, sie diene in erster Linie dazu, dass Negati- ves über eine Person im Bewusstsein der Leserschaft bleiben soll, ohne dass dazu mangels Aktualität eine Rechtfertigung auszumachen wäre. Letztlich braucht indessen aus sogleich angegebenen Gründen auch auf die Frage einer Agenda nicht weiter eingegangen zu wer- den. 20.7.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erstreckte sich der Hauptteil der monierten Be- richterstattung über eine Zeit von etwas mehr als 6,5 Monaten, vom 22. Januar 2018 bis
10. August 2018. In diese Zeit fallen nebst den als unlauter eingeklagten Berichten (insge- samt deren 11) zudem 18 von der Klägerin behauptete sog. Zwischenteil-Berichte. In dieser Phase von etwa 200 Tagen erschienen 29 Artikel, was einer durchschnittlichen fast sieben-
430 18 240 Seite 322 von 340 tägigen Kadenz entspricht. Danach nahm die Häufigkeit und Regelmässigkeit von Artikeln über die Klägerin in der BaZ signifikant ab. Über die Gründe lässt sich spekulieren. Der be- treffende Zeitpunkt liegt nahe bei der Einleitung des vorliegenden Verfahrens mit Einreichung der Klage am 23. August 2018. Der Beklagte 2 gab an der Hauptverhandlung in diesem Zu- sammenhang zu Protokoll, dass der Grund für die Abnahme und letztlich das Ende der Be- richterstattung mit dem Ende der Recherchearbeit zu erklären sei. Die Plausibilität dieser Aussage braucht indessen nicht näher geprüft zu werden, wenn auch das Kantonsgericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles nicht bei jeder Berichterstattung ohne weiteres eine Aktualität, welche den Zeitpunkt der Veröffentlichung erklärt hätte, erkennen konnte. Nach August 2018 folgten sodann insbesondere noch die unlautere Berichterstattung vom 13. De- zember 2018 und die vom Kantonsgericht lauterkeitsrechtlich als unbedenklich eingestufte Berichterstattung vom 12. Februar 2020. Sog. Zwischenteilartikel, behauptete die Klägerin, seien zwischen dem 1. November 2018 und dem 12. Juni 2019 insgesamt noch 8 an der Zahl erschienen. Diese Ausgangslage mit einer verhältnismässig tiefen Kadenz bei den publizierten Berichten spricht bereits gegen das Vorliegen einer Medienkampagne. Was die Intensität anbelangt, lässt sich aufgrund der Anzahl unlauterer Berichte und der zunehmend angriffigen Tonalität in den betreffenden Publikationen feststellen, dass sich der Beklagte 2 an der Klägerin festgebissen zu haben schien. Die Themen wurden auch aufgebauscht und der Zeitpunkt für die Veröffentlichungen resp. deren Aktualität lassen sich nicht durchwegs nachvollziehen, so dass dieser auch frei oder gar gezielt gewählt worden sein könnte. Was nebst dem Fehlen einer gewissen Kadenz im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer Medienkampagne spricht, ist aber die Tatsache, dass in den Berichten mehrere Themen behandelt wurden, so dass die zwar nicht immer lautere Kritik an die Adresse der Klägerin nicht in erster Linie um der Kritik Willen, sondern auch aus unterschiedlichen sachbezogenen Gründen, ob berechtigt oder nicht, geübt wurde. Auch ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung über die Klägerin und deren Tochterunternehmen ist zweifellos gege- ben, zumal es nicht nur um politische Themen, sondern in erster Linie um Bereiche der Aus- übung hoheitlicher Aufgaben geht. Es bleibt der Vollständigkeit halber in diesem Zusam- menhang anzufügen, dass bei Durchsicht der Zwischenteile auffällt, dass nicht alle Berichte vom Beklagten 2 verfasst wurden und zum Teil auch Kolumnen enthalten sind. Insgesamt lässt sich die eingeklagte Berichterstattung wohl als Artikelserie einstufen (vgl. auch BGE 133 III 153 E. 3.6), weil eine inhaltliche Bezugnahme der Berichte untereinander unverkenn- bar ist. Mangels Kadenz und Intensität lässt sich die fragliche Berichterstattung in ihrer Ge- samtheit indessen nicht eindeutig als eigentliche Kampagne qualifizieren. Fehlt es an dieser Eindeutigkeit von Elementen einer Kampagne, ist im Zweifel im Sinne einer verfassungs-
430 18 240 Seite 323 von 340 mässigen Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zugunsten der Presse- und Meinungs- äusserungsfreiheit zu entscheiden und auf eine lauterkeitsrechtliche Ahndung der BaZ- Berichterstattung des Beklagten 2 über die Klägerin als Medienkampagne zu verzichten. Die Klage ist in diesem Punkt somit abzuweisen. 21. Urteilspublikation 21.1 Die Klägerin begründete ihren Antrag auf Urteilspublikation in ihrer Klage vom
23. August 2018 (K Rz 386 f.) im Wesentlichen dahingehend, dass die Beklagte 1 über meh- rere Monate zahlreiche unwahre und irreführende Artikel und Aussagen veröffentlicht habe. Das Image der Klägerin habe durch die Verunglimpfungen der Beklagten immens gelitten. Auch Drittmedien, die sich weniger um die Thematik gekümmert hätten, hätten die Thesen und zum Teil sogar die Ausdrucksweise des Beklagten 2 unbesehen übernommen. Es be- stehe seitens der Mitglieder, seitens der Öffentlichkeit sowie seitens der massgeblichen Ver- kehrskreise ein grosses Interesse an einer Publikation des Gerichtsurteils in den Kanälen der Beklagten 1. Eine Publikation des Urteils beseitige zwar längst nicht alle Auswirkungen, wel- che die unlautere Kampagne der Beklagten in den vergangenen Monaten gezeitigt habe. Sie habe aber immerhin eine genugtuende und wiedergutmachende Funktion und trage dazu bei, das öffentliche Ansehen der Klägerin zu rehabilitieren. Die Veröffentlichungen hätten oft an den prominentesten Stellen der Print- und Online-Ausgabe stattgefunden. Die Beklagte 1 habe das ergangene Urteil entsprechend antragsgemäss (Rechtsbegehren 6), das heisst sowohl in der BaZ-Printausgabe als auch online auf www.bazonline.ch, zu publizieren. Die Beklagten bestritten die klägerischen Ausführungen in ihrer Klageantwort vom
5. Dezember 2018 (KA Rz 421 f.) pauschal und entgegneten zudem, dass eine Aufschalt- dauer der Urteilspublikation von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardge- schichte mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline/ und Link auf den Text unverhält- nismässig wäre. Dies vor allem mit Blick auf die Löschungsbegehren, welche die Klägerin stelle. Die Klägerin replizierte zum Thema Urteilspublikation (R Rz 461), 6 Monate Publikations- dauer sei keineswegs lange. Jeder andere Bericht (sofern er nicht infolge eines presserecht- lichen Verfahrens habe gelöscht werden müssen), bleibe länger aufgeschaltet. So seien die auf BaZ-Online oder in der E-Paper Ausgabe publizierten, unlauteren Artikel über die Kläge- rin teilweise seit über einem Jahr online. Die beantragte Aufschaltdauer von sechs Monaten sei deshalb angemessen. Im Übrigen sei die beklagtische Bestreitung unsubstantiiert erfolgt. In der Duplik liessen die Beklagten (D Rz 541) ausführen, dass die Klägerin einmal mehr nicht darlegen würde, inwiefern sie in welchem Markt in ihrer Marktposition von der einge-
430 18 240 Seite 324 von 340 klagten Berichterstattung betroffen sei, d.h. inwiefern sie in ihrer Marktstellung negativ tan- giert werde, und überhaupt, in welchem Wettbewerb und zu wem sie stehe, wer also ihre Mitwettbewerber seien. Sie scheitere damit selber an der notwendigen Substantiierungs- pflicht. Bemerkenswerterweise äussere sich die Klägerin nun auch dergestalt, dass es für eine Urteilspublikation bereits genügen solle, dass die betroffenen Kreise (welche?) «wahr- scheinlich irregeführt» worden seien. Dem sei zu widersprechen. Ebenso bemerkenswert sei, dass die Klägerin nun ein grosses Interesse seitens der Öffentlichkeit anerkenne. Wo sie zudem auf ein Interesse ihrer Mitglieder verweise, stehe die Klägerin mit ihren Dienstleistun- gen jedoch in keinem Wettbewerb. 21.2.1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder berufli- chen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nebst der Wahl der Behelfe von Art. 9 Abs. 1 UWG (Unter- lassungs-, Beseitigungs- und Feststellungsklage) verlangen, dass das Urteil veröffentlicht wird (Art. 9 Abs. 2 UWG). Die öffentliche Bekanntgabe des Urteils dient in erster Linie dazu, weiteren Verletzungen vorzubeugen und das Publikum aufzuklären (RÜETSCHI/ROTH/FRICK, BSK UWG, Art. 9 N 61). Unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Urteilspublikation besteht, wird im Gesetz nicht umschrieben. Aus dem systematischen Zusammenhang ergibt sich, dass der Kläger durch unlauteren Wettbewerb in seinen geschützten Interessen be- droht oder verletzt worden sein muss, was sich – bezogen auf den vorliegenden Fall – mit den allgemeinen Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG deckt. Die Urteilsveröffentli- chung setzt ein Interesse der sie beantragenden Partei an der Beseitigung der eingetretenen Störung voraus. Das schutzwürdige Interesse besteht typischerweise in einer Aufklärung der massgeblichen Verkehrskreise bzw. einer Beseitigung anhaltender Marktverwirrung oder von Unsicherheiten im Publikum. Dabei genügt es, wenn die betroffenen Kreise wahrscheinlich irregeführt wurden und deshalb der Aufklärung bedürfen. Für die Anordnung der Urteilspubli- kation spricht insbesondere die lange Zeitdauer eines Wettbewerbsverstosses und der dar- aus resultierende hohe Grad an Publizität. Gegen ein schützenswertes Interesse an der Ver- öffentlichung spricht, wenn die Verletzungen schon geraume Zeit zurückliegen, wenn sich die Verletzung nur punktuell in Verwechslungen manifestiert hat oder wenn die Angelegen- heit weder in Fachkreisen noch in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt hat, (RÜETSCHI/ROTH/FRICK a.a.O. N 65 f. mit Hinweisen auf bundesgerichtliche Rechtsprechung und Lehre; TANJA DOMEJ, in: DIKE-Komm. UWG, Heizmann/Loacker [Hrsg.], 2018, Art. 9 UWG N 30). Dem Gericht steht beim Entscheid darüber, ob das Urteil zu veröffentlichen sei, ein erhebliches Ermessen zu. Es hat die Interessen der Parteien abzuwägen und sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren. Dies bedeutet, dass eine für den Verlet-
430 18 240 Seite 325 von 340 zer am wenigsten belastende Massnahme zu wählen ist, die gleichzeitig geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen. Je schwerwiegender die Verletzung, desto eher ist eine Mas- snahme nach Art. 9 Abs. 2 UWG gerechtfertigt. In Betracht zu ziehen ist auch, wie schwer die Massnahme den Verletzer trifft; dieser hat aber bei einem entsprechend starken Interes- se an der Behebung des Störungszustands auch erhebliche Einschnitte in Kauf zu nehmen. Wie der Beseitigungs- bzw. Feststellungsanspruch generell setzen auch die Ansprüche nach Art. 9 Abs. 2 UWG kein Verschulden voraus; ebenso wenig ist erforderlich, dass durch das unlautere Verhalten ein Schaden entstanden ist (RÜETSCHI/ROTH/FRICK a.a.O. N 69; TANJA DOMEJ a.a.O. N 31 f.). Ob bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen «al- ler Beteiligten» zu berücksichtigen sind, also nicht nur jene des Verletzers und des Verletz- ten, sondern auch jene der Konsumenten und der Öffentlichkeit (bejahend etwa TANJA DOMEJ a.a.O. N 33), kann vorliegend offenbleiben, zumal der Klägerin unabhängig von ei- nem allfälligen bestehenden öffentlichen Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens
– wie nachfolgend aufgezeigt wird – ein Interesse an einer Urteilspublikation zuerkannt wird. 21.2.2 Der Klägerin ist nach kantonsgerichtlicher Beurteilung an einer Urteilspublikation ein Interesse bereits schon deshalb zuzugestehen, weil die Beklagten diesem Anspruch im Grundsatz bei genauer Betrachtung nichts Substantiiertes entgegenzuhalten vermochten. Nachdem diese in prozessrechtlich ungenügender, pauschaler Manier ein entsprechendes klägerisches Interesse in der Klageantwort zunächst einfach bestritten hatten, liessen sie in ihrer Duplik lediglich allgemeine Ausführungen zur Bestreitung einer Betroffenheit der Kläge- rin und einem Wettbewerbsbezug folgen. Diese Voraussetzungen waren allerdings im vorlie- genden Entscheid bereits bei den eingeklagten Berichterstattungen zu prüfen und wurden abgesehen von einzelnen Ausnahmen vom Kantonsgericht stets als erfüllt erachtet, soweit sie von den Beklagten jeweils überhaupt bestritten wurden. Demgemäss kann es an dieser Stelle bei einem allgemeinen Hinweis auf die entsprechenden Erwägungen bleiben. Zum Thema Verhältnismässigkeit einer Publikation im Allgemeinen liessen sich die Beklagten nicht vernehmen. Dass die Veröffentlichung in einem vergleichbaren Gefäss erfolgen soll, wie die unlauteren Berichterstattungen selber, nämlich an gut sichtbarer Stelle auf der Front in der Printausgabe sowie via Online-Plattform der Beklagten 1, erscheint für das Kantonsge- richt naheliegend. Soweit die Beklagten die beantragte Dauer einer Urteilspublikation als unverhältnismässig lange rügen, legen sie nicht näher dar, was sie bei einer Aufschaltdauer der Urteilspublikation von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschich- te mit Titel und Anriss auf der Seite https://bazonline/ und Link auf den Text übermässig und deshalb ungerechtfertigt einschränken soll. Dass die Publikation die Pressfreiheit der Beklag- ten in unzulässiger oder übermässiger Weise beschneidet, ist sicherlich kein Argument, zu-
430 18 240 Seite 326 von 340 mal mit Art. 9 Abs. 2 UWG eine klare gesetzliche Grundlage besteht. Zudem ist der Klägerin beizupflichten, dass die unlauteren Berichte zumindest online ungleich länger zugänglich blieben. Eine Veröffentlichung über die beantragte Dauer von rund 6 Monaten sowie vorab während 72 Stunden an prominenter Stelle, erscheint deshalb sachgerecht und angemes- sen. Weil die klägerseits beantragte Publikation des vorliegenden Entscheides in voller Län- ge insbesondere in der Printausgabe nicht umsetzbar wäre, muss es mit Blick auf die Prakti- kabilität und Vollstreckbarkeit einer Publikation ausreichen, wenn die Beklagte 1 richterlich angewiesen wird, das kantonsgerichtliche Urteil (am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids) in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Inter- netseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschaltdauer ist das Urteil antragsgemäss in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weiteren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/land/ mit Verweis auf die vollständige Urteilspublika- tion auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu publizieren. 22. Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missachtungsfall Gemäss Ziffer 7 der klägerischen Rechtsbegehren wurde beantragt, die Ziffern 2 bis 6 unter die Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu stellen. Ziffer 2 betrifft die (vorstehend abgewie- sene) gerichtliche Feststellung einer Pressekampagne, so dass sich die Frage einer Andro- hung nach Art. 292 StGB nicht stellt. Soweit sich die Strafandrohung auf die Unterlassung bestimmter, künftiger Äusserungen betrifft, wurde ein entsprechender Unterlassungsan- spruch der Klägerin verneint, weshalb eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB ebenso we- nig zur Debatte steht. Hingegen ist dem Antrag der Klägerin auf Androhung der Straffolgen an die Organe der Beklagten 1 und an den Beklagten 2 im Missachtungsfall hinsichtlich der vorzunehmenden Löschungen (auf der Website der Beklagten 1 bzw. auf Twitter sowie in den ausdrücklich genannten Archiven und Suchmaschinen, wie vorstehend unter E. 18 fest- gelegt) sowie der verfügten Urteilspublikation ohne weiteres zu entsprechen. Die Vorausset- zungen hierzu sind zweifelsohne erfüllt (Art. 236 Abs. 3 bzw. Art. 337 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a; vgl. auch statt vieler: STECK/BRUNNER, in BSK ZPO, Art. 236 ZPO N 42 ff. und
430 18 240 Seite 327 von 340 GIAN RETO ZINSLI in: BSK ZPO, Art. 343 ZPO N 13 ff.). Zudem haben sich die Beklagten ei- nem allfälligen entsprechenden Richterspruch auch eventualiter nicht widersetzt.
V. Kostenentscheid 1.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das vorliegende Verfah- ren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten unter den Prozessparteien nach dem Unterliegensprinzip verlegt, wobei die Kosten bei nur teilweisem Obsiegen gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens aufzuteilen sind. Bei der Vielzahl der vorliegend zu beurteilenden Begehren, welche bezüglich Umfang, Bedeutung und Komplexität sehr unterschiedlich sind, erscheint eine rein arithmetische Kostenaufteilung im Verhältnis der Anzahl (teilweise) gutgeheissener und abgewiesener Begehren nicht sachgerecht. Das Kantonsgericht hat sich deshalb für eine Gewichtung der Begehren entschieden, um sodann nach entsprechend ermittelter Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu einem Kostenentscheid zu gelangen. So sind die einzeln eingeklagten Berichterstattungen entsprechend ihrer Anzahl mit insgesamt 14 Punkten zu bewerten. Die Klägerin obsiegte dabei zu rund 11,5 Punkten (die Beklagte demgemäss zu 2,5 Punkten). Die Feststellung der Pressekampagne wird mit 3 Punkten ver- anschlagt, wobei aufgrund der Abweisung des entsprechenden klägerischen Antrags die volle Punktzahl der Beklagten anzurechnen ist. Die beantragten Löschungen werden mit 6 Punkten quantifiziert, wobei 4 Obsiegens-Punkte der Klägerin und 2 der Beklagten gutzu- schreiben sind. Unterlassungsanordnungen bzw. Verbote (1 Punkt) wurden keine gespro- chen, so dass dieser Punkt an die Beklagten geht. Für die Publikation veranschlagt das Kan- tonsgericht 3 Punkte, welche aufgrund der gutgeheissenen Urteilspublikation vollumfänglich zu Gunsten der Klägerin anzurechnen sind. Für die erreichte Androhung der Strafandrohung zum Nachteil der Beklagten wird der Klägerin schliesslich ein zusätzlicher Punkt zuerkannt. Daraus folgt, dass 19,5 Obsiegens-Punkte der Klägerin 8,5 Punkten der Beklagten gegen- überstehen, mithin die Klägerin im vorstehenden Verfahren insgesamt zu 70% und die Be- klagten zu 30% obsiegen bzw. umgekehrt die Klägerin zu 30% und die Beklagten zu 70% unterliegen. Entsprechend sind auch die Prozesskosten aufzuteilen. 1.2 Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 und § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) bzw. i.V.m. § 52 GOG festzulegen. Hierfür ist somit zunächst über den Streitwert der vorlie- gend zu beurteilenden Klage zu befinden.
430 18 240 Seite 328 von 340 1.2.1 Die Klägerin bezifferte den Streitwert im vorliegenden Verfahren mit geschätzten CHF 250‘000.00. Sie begründete ihre Schätzung im Wesentlichen damit (R Rz 3 ff.), dass sie durch die beklagtische Berichterstattung erhebliche Schäden erlitten habe. Das sei wenig verwunderlich, führe man sich vor Augen, mit welcher Vehemenz und Verbissenheit der Be- klagte 2 der Klägerin Straftaten wie Betrug oder Korruption angedichtet habe. Noch deutlich schwerer ins Gewicht falle die Tatsache, dass sich die Klägerin mit ihren Tochtergesellschaf- ten VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege und in diesen Gefässen in Folge der beklagtischen Berichterstattung massive Einbrüche habe hinnehmen müssen, weil potentielle Kunden nicht hätten in diese Schlamm- schlacht hineingezogen werden wollen. Auch hier seien erhebliche Schäden angefallen bzw. würden noch anfallen. Wer wolle noch einem Unternehmen wie der IWF AG Aufträge ertei- len, wenn gemäss Berichterstattung der Beklagten erwiesen sei, dass diese die Regierung korrumpierte und nur so überhaupt an Aufträge herankomme? Im Übrigen dürfe nicht uner- wähnt bleiben, dass die Klägerin seit der Lancierung der BaZ-Kampagne von verschiedenen Partnern kontaktiert worden sei und werde, sich gegenüber diversen Stellen inklusive Medi- en habe rechtfertigen müssen und rechtfertigen müsse und damit einen Vertrauensverlust erlitten habe, der sich in Zahlen noch nicht abschliessend abschätzen lasse. Eine Streitwert- schätzung auf CHF 250'000.00 sei jedenfalls sicher nicht «zu hoch», sondern, wenn über- haupt, eher konservativ. 1.2.2 Die Beklagten entgegneten punkto Streitwert (D Rz 12 ff.), dieser werde durch das Rechtsbegehren bestimmt, wobei bei Anträgen, welche nicht auf eine bestimmte Summe lauten würden, das Gericht den Streitwert festzusetzen habe. Dabei komme dem Gericht erheblichen Ermessensspielraum zu, wobei in vergleichbaren Fällen auch schon ein Streit- wert von CHF 100'000.00 angenommen worden sei. Den Streitwert mit CHF 250'000.00 festzulegen, erscheine den Beklagten zu hoch. Die Klägerin habe zudem generelle Angaben zur angeblichen Marktposition gemacht, jedoch nicht hinreichend substantiiert, inwiefern ihr eine Stellung im Markt zukomme, wie sie sich (selbständig) am wirtschaftlichen Wettbewerb beteilige, wodurch und inwiefern ihre wirtschaftlichen Interessen durch die eingeklagte Be- richterstattung berührt werde und inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen Berichter- stattung und einer allfälligen Marktbeeinträchtigung stehe. Die Ausführungen zur angebli- chen Marktposition seien äusserst vage. Ergänzt werde dies lediglich mit dem Hinweis, dass die Klägerin sich mit ihren Tochtergesellschaften VBS AG (Verbandsdienstleistungen) und IWF AG (Kommunikationsdienstleistungen) am Markt bewege. Fraglich sei also ohnehin, inwiefern die Klägerin selbst am Wettbewerb teilnehme. Bei den übrigen Dienstleistungen wie Rechts- und Unternehmensberatung sowie Unterstützung bei der Unternehmensgrün-
430 18 240 Seite 329 von 340 dung und im Rahmen der Berufsbildung, alles Dienstleistungen, welche die Klägerin ihren Mitgliedern zur Verfügung stelle, lege die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr diesbe- züglich eine (selbständige) Marktposition zukomme. 1.2.3 Art. 91 Abs. 2 ZPO sieht eine Streitwertfestsetzung ex officio vor, wenn die Rechts- begehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme lauten und sich die Parteien über den Streit- wert nicht einig sind. Bei lauterkeitsrechtlichen Klagen handelt es sich grundsätzlich um ver- mögensrechtliche Streitigkeiten, und zwar unabhängig davon, ob damit die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Feststellung bzw. Unterlassung von unlauteren Wettbe- werbshandlungen verlangt wird (BGE 142 III 145 E. 6.1 mit Hinweis auf BGE 104 II 124 E. 1). Zur Bestimmung des Streitwerts bei lauterkeitsrechtlichen Streitigkeiten ist auf das wirtschaftliche Interesse der klägerischen Partei am begehrten Rechtsschutz abzustellen unter Abschätzung der behaupteten Auswirkungen auf deren Marktposition. Hierzu sind ob- jektive Anhaltspunkte zu berücksichtigen, wie möglicher Schaden bzw. Umsatz- und Ge- winnrückgang bei der Klagpartei, die wirtschaftliche Bedeutung der Parteien, die Schwere und Auswirkung der Verletzung bzw. die Intensität der Verletzungshandlung oder auch zeitli- che Aspekte. Bezüglich unlauterer Äusserungen in Medien kann der Adressatenkreis in räumlicher und in sachlicher Hinsicht ausschlaggebend sein, wobei wiederum zu berücksich- tigen ist, dass Kommentare und online verbreitete Berichte eine grosse Reichweite haben, indem sie mit Suchmaschinen einfach gefunden werden können (Blätter für Zürcherische Rechtsprechung, ZR (ZH), 2021 Nr. 16 S. 45 ff.). Über die Betroffenheit durch die Berichterstattungen und die Teilnahme der Klägerin am Wettbewerb wurde bereits befunden, weshalb diese Voraussetzungen, anders als es die Beklagten sehen, auch in diesem Zusammenhang als erfüllt zu betrachten sind. Da sich die Klägerin auch durch unlautere Berichterstattungen über ihre Tochterfirmen zur Wehr setzen kann, ist auch, entgegen der Behauptung der Beklagten, deren Beeinträchtigung am Markt im Sinne der oben umschriebenen Rechtsschutzfunktion in die Streitwertschätzung mit ein- zubeziehen. Im Weiteren stellen entgangene Mitgliederbeiträge der Beklagten eine wirt- schaftliche Grösse dar. Wie hoch diese für eine Verbandszugehörigkeit bei der Klägerin sind, ist zwar nicht aktenkundig. In analoger Heranziehung der Kriterien von Art. 92 ZPO (Kapital- wert bei wiederkehrenden Leistungen mit unbestimmter Laufzeit entsprechend dem zwanzig- fachen Jahresbetreffnis) dürfte ein Vielfaches der geltend gemachten CHF 250'000.00 resul- tieren. Nebst der bereits erwähnten, digitalen Reichweite der Berichterstattung ist zu berück- sichtigen, dass einerseits der Klägerin mit der Beklagten 1 ein Medienunternehmen gegen- übersteht, welches mit der BaZ über rund 100'000 Abonnentinnen und Abonnenten verfügt und andererseits die Beklagten, wie ebenfalls bereits erwogen, über mindestens 6 Monate
430 18 240 Seite 330 von 340 durchschnittlich wöchentlich über die Klägerin Bericht erstatteten. Der Streitwert im Sinne einer Spiegelung der involvierten wirtschaftlichen Interessen erscheint in der von den Be- klagten veranschlagten maximalen Höhe von CHF 100'000.00 demnach zu tief. Zusammen- fassend ist von dem durch die Klägerin bezifferten Streitwert auszugehen, welcher nach An- sicht des Kantonsgerichts nicht nur plausibel, sondern gar zurückhaltend geschätzt er- scheint. 1.2.4 Nach Gebührentarif liegt bei einem Streitwert von mehr als CHF 100‘000.00 die Bandbreite für die Festsetzung der Gerichtsgebühr zwischen CHF 2’000.00 und CHF 30‘000.00. Da die Beurteilung der Streitsache in rechtlicher Hinsicht komplex war und sich vor allem auch aufgrund des beträchtlichen Aktenumfangs überdurchschnittlich aufwän- dig gestaltete, rechtfertigt es sich, auf dem ordentlichen Gebührenansatz einen Zuschlag anzubringen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und § 3 Abs. 2 GebT). Zeugengelder wurden keine beansprucht. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht für die Beurteilung der Streitsache und für die Urteilsmotivierung im vorliegenden Fall demnach eine Gerichtsgebühr von pauschal CHF 50‘000.00 als angemessen. Entsprechend dem Verhältnis des Unterlie- gens von 3:7 sind die Gerichtskosten im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 aufzuerle- gen. Die Forderung des Staates ist mit dem seitens der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 50’000.00 zu verrechnen. Demnach schulden die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung unter diesem Titel CHF 35'000.00. 1.3 Die Beklagten sind im Weiteren ausgangsgemäss und wiederum in solidarischer Verbindung zu verurteilen, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten, welche nach den Bestimmungen der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS BL 178.112) festzusetzen ist. 1.3.1 Beide Parteivertreter haben an der Hauptverhandlung am 20. Oktober 2021 eine Honorarnote eingereicht. Die Rechtsvertreter der Klägerin machen namens ihrer Klientschaft eine Parteientschädigung von CHF 179'854.95 (inkl. Auslagen und MWSt; exkl. die zeitlichen Bemühungen für die Teilnahme der Hauptverhandlung vom 19./20. Oktober und ohne Tag- fahrt zu derselben) geltend, während der Rechtsvertreter der Beklagten eine Parteientschä- digung zu Gunsten der Beklagten 1 und 2 in Höhe von insgesamt CHF 208'054.75 (inkl. Aus- lagen und MWSt) zugesprochen haben will. Die betreffenden Rechnungen wurden unter den Parteien an der Verhandlung in Kopie zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Die Beklagten lies- sen sich im Nachgang zur Parteiverhandlung, aber noch vor der Urteilsberatung mit Eingabe vom 22. Oktober 2021 (am 25. Oktober 2021 zugestellt per E-Mail) zur Honorarrechnung der
430 18 240 Seite 331 von 340 Gegenpartei vernehmen. Im Wesentlichen führten sie in dieser Stellungnahme Gründe an, weshalb die Rechnung ihrer Rechtsvertretung höher ausgefallen sei, als diejenige der Kläge- rin. 1.3.2 Auffallend ist bei beiden Honorarrechnungen, dass sich die Parteivertreter bei deren Erstellung nicht an den einschlägigen Bestimmungen der hiesigen TO orientiert haben. So haben sie fälschlicherweise nach Zeitaufwand anstatt nach Streitwert abgerechnet (§ 2 Abs. 2 TO). Zudem haben sie auch den für Honorare nach Zeitaufwand vorgegebenen gesetzli- chen Rahmen (mit Stundenansätzen zwischen CHF 200.00 und CHF 350.00) nicht eingehal- ten. Gemäss § 7 Abs. 1 lit. h TO liegt das Grundhonorar vor erster Instanz für Streitigkeiten mit einem Streitwert von CHF 200'000.00 bis 500'000.00 zwischen CHF 16'500.00 bis 34'500.00. Das Grundhonorar entschädigt für anwaltliche Bemühungen für die Ausarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Zuschläge bis zu 100% sind zu gewähren in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnis- sen oder aussergewöhnlich weitläufiger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung darstellt (§ 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO), so- wie bis zu 30% unter anderem für jede weitere Verhandlung, für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe sowie für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 1, 2 und 6 TO). Für die effektive Reisezeit sind bis zu CHF 180.00 pro Stunde zu vergü- ten (§ 8 Abs. 1 lit. c 6 TO). Nach § 8 Abs. 2 TO dürfen diese Zuschläge insgesamt 250% des Grundhonorars nicht übersteigen. Beim maximalen Grundhonorar von CHF 34'500.00 und maximalen Zuschlägen von 250%, ausmachend CHF 86'250.00, ergäbe dies ein Honorar (exkl. Auslagen von MWSt) von CHF 120'750.00. Allerdings wird ein Honorar in dieser Höhe nach Ansicht des Kantonsgerichts dem Aufwand (bei einem tarifkonform gewählten Stun- denansatz) und der Bedeutung der Streitsache unzureichend gerecht. Für solche Fälle of- fenbaren Missverhältnisses zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein kann das Honorar angemessen heraufgesetzt werden (§ 9 TO). Dementsprechend setzt das Kantonsgericht die Honorare der Parteivertretungen auf je CHF 150'000.00 pauschal fest. Daraus ergibt sich nach gegen- seitiger Aufrechnung dieser Honorare im Verhältnis 7:3, dass die Beklagten der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 105'000.00 schulden. Auslagenersatz ist praxisge- mäss grundsätzlich nur zuzusprechen, sofern die Spesen in der Rechnung der Gattung nach ausgeschieden (Kopiaturen, Porti und Telefongesprächsgebühr) und betragsmässig nach Aufwand quantifiziert werden (§ 16 Abs. 1 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Die von beiden Parteivertretern veran-
430 18 240 Seite 332 von 340 schlagte Kleinkostenpauschale ist der TO BL fremd. Allerdings sind – Auslagen in Höhe von CHF 2'250.00, welche sich aus dem durch die Klägerin gewählten Pauschalansatz von 1,5% und einem Honorar von CHF 150'000.00 errechnen, gemessen am Umfang der produzierten Prozessakten und unter Berücksichtigung der Prozessdauer erfahrungsgemäss an der un- tersten Grenze angesiedelt, weshalb der Klägerin ein entsprechender Auslagenersatz ge- genüber den Beklagten zuzugestehen ist. Mit der Gewährung von Spesenersatz wird im vor- liegenden Fall indessen keine Änderung der zitierten kantonsgerichtlichen Praxis im Sinne einer Einschränkung der Obliegenheit zur Offenlegung entstandener Auslagen vorgenom- men. Die Zusprechung der Auslagen erfolgt nur, weil ein entsprechender – wenn auch nur per Prozentsatz bezifferter – Antrag gestellt wurde und der angewendete Prozentsatz einen Betrag ergibt, der die tatsächlich entstandenen Auslagen mit Sicherheit nicht übersteigt. Auf der Parteientschädigung von CHF 105'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 2'250.00 ist die beantragte MWSt von 7,7%, ausmachend CHF 8'258.25, hinzuzurechnen, womit eine durch die Beklagten in solidarischer Verbindung der Klägerin zu leistende Parteientschädigung von CHF 115'508.25 resultiert.
430 18 240 Seite 333 von 340 Es wird erkannt: ://: 1. Feststellungen Es wird festgestellt, dass die Beklagten 1 und 2 die Klägerin unlauter in deren Wettbewerbsstellung verletzt haben und zwar mit den Berichter- stattungen in der Basler Zeitung vom: 1.1
27. Januar 2018 über die Familienausgleichskassen-Prämien der Gefak unter dem Titel «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21 und online) 1.2
24. Februar 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Wirt- schaftskammer in Bedrängnis» (Front) und «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21 und online) 1.3
3. März 2018 zur Schwarzarbeitskontrolle unter den Titeln «Fragwürdi- ge Abrechnungen» (Front) und «Christoph Busers heikle Zahlungs- Anweisung» (S. 21 und online) 1.4
14. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter dem Titel «Willkür auf der Baustelle» (S. 23) 1.5
22. März 2018 zur Arbeitsmarktkontrolle unter den Titeln «Rechtswidri- ge Arbeitsmarktkontrolle» (Front) und «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3 und online) 1.6
13. Juli 2018 unter den Titeln «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle» (S. 17 und online) 1.7
21. Juli 2018 unter dem Titel «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) 1.8
10. August 2018 unter dem Titel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17 und online) 1.9
13. Dezember 2018 unter den Titeln «Vertrauensverlust für Thomas Weber» (Front) und «Aktenzeichen WK1 18 180 - die unsauberen Ge- schäfte der Wirtschaftskammer» (S. 2 und 3)
430 18 240 Seite 334 von 340 2. Das Begehren gemäss Ziffer 2 der Klage vom 23. August 2018 auf Feststellung einer unlauteren Medienkampagne gegen die Klägerin durch die Beklagten 1 und 2 wird abgewiesen. 3. Löschungen 3.1 Berichterstattung vom 27. Januar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den unter https://bazonIine.ch/basel/ land/was-fuer-christoph-buser-auf-dem-spiel-steht/story/22690184 ab- rufbaren Artikel vom 27. Januar 2018 «Was für Christoph Buser auf dem Spiel steht» (S. 21) von ihrer Website, aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 27. Januar 2018 «Das selt- same Firmengeflecht...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.2 Berichterstattung vom 24. Februar 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/vertraulicherbericht-zeigt- missstaende-auf/story/24803359 abrufbaren Artikel vom 24. Febru- ar 2018 «Vertraulicher Bericht zeigt Missstände auf» (S. 21) von ih- rer Webseite und gemeinsam mit dem Artikel «Wirtschaftskammer in Bedrängnis» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
24. Februar 2018 «Wirtschaftskammer-Chef Christoph Buser war..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 24. Februar 2018 «Vertrauli- cher Bericht zeigt Missstände auf ...» sowie den Retweet des genann- ten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 335 von 340 3.3 Berichterstattung vom 3. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/christoph-busers-heikle- zahIungsanweisung/story/22609720 abrufbaren Artikel vom 3. März 2018 «Christoph Busers heikle Zahlungs-Anweisung" (S. 21) von ih- rer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Fragwürdige Abrech- nungen» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper- Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
3. März 2018 «Wirtschaftskammer-Direktor Christoph Buser hat persönlich..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 3. März 2018 «Brisante Unter- lagen belegen heikle Anweisung..." sowie den Retweet des genannten Tweets der Beklagten 1 von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.4 Berichterstattung vom 7. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel «Weber und die Wirtschaftskammer» (S. 17) vom 7. März 2018 aus ihrem On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «ihr Geschäftsmodell, das Abschöpfen von Steuergeldern» (S. 17, Spalte 2);
b) «Er [der KPMG Bericht] listet diverse Missstände wie doppelte Ab- rechnungen auf» (S. 17, Kasten, Spalte 3 f.). 3.5 Berichterstattung vom 14. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 14. März 2018 «Will- kür auf der Baustelle» (S. 23) aus ihrem Online-Archiv https://verlag. baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen. Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 14. März 2018 «Willkür auf der Baustelle...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen.
430 18 240 Seite 336 von 340 3.6 Berichterstattung vom 22. März 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den unter https://bazonline.ch/basel/land/Wirsctahftskammer-stellte- sich-uebers-Gesetz/story/11719994 abrufbaren Artikel vom
22. März 2018 «Wirtschaftskammer stellte sich übers Gesetz» (S. 3) von ihrer Website und gemeinsam mit dem Artikel «Rechtswidrige Arbeitsmarktkontrolle» (Front) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
22. März 2018 «Ein brisantes, bisher unbekanntes Gutachten zeigt..." von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. Der Beklagte 2 sei zu verpflichten, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 22. März 2018 «Wirtschafts- kammer Baselland stellte sich übers Gesetz...» von seiner Twitter- Timeline zu löschen. 3.7 Berichterstattung vom 3. April 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
3. April 2018 «Die Firma», abrufbar auf der Webseite unter https://bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084, sowie im On- line-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen:
a) «Muss das Wirtschaftskammer-Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonIine.ch/baseI/land/die-firma/story/26275084);
b) «Gesetzeswidrige Arbeitsmarktkontrollen, Chaos in der Buchhal- tung, intransparenter Umgang mit Steuergeldern und, und, und.» (S. 17, Spalte 1, und Online-Ausgabe, abrufbar unter: https:// bazonline.ch/basel/land/die-firma/story/26275084);
c) «Gysin und sein Nachfolger Christoph Buser führen also ein kom- plexes System, mit dem sie staatliche Macht ausüben sowie Steu- ergelder zweckentfremden und abführen können.» (S. 17, Spal- te 4 f., und Online-Ausgabe, abrufbar unter https://bazonline.ch/ basel/land/die-firma/story/26275084).
430 18 240 Seite 337 von 340 Die Beklagte 1 wird zudem verpflichtet, in der Ausgabe vom 4. April 2018 auf den genannten Portalen folgende Aussage zu löschen: «Das Ergebnis der Frage von gestern - Muss das Wirtschaftskammer- Konstrukt zerschlagen werden?» (S. 17, Header) 3.8 Berichterstattung vom 2. Mai 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, folgende Aussagen im Artikel vom
2. Mai 2018 «Wann ist Schluss mit diesem Unsinn?», abrufbar im Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen:
a) «Laufend kommen neue Missstände bei der Wirtschaftskammer und Gewerkschaften ans Licht» (S. 21, Überschrift);
b) «Können Sie all die Missstände bei den Arbeitsmarktkontrollen auf- zählen, über welche die regionalen Medien in den letzten Wochen berichteten? Nicht?» (S. 21, Spalte 1);
c) «Wahrscheinlich bleibt hängen, dass die Wirtschaftskammer und mit ihr die Gewerkschaften sich so etwas wie einen Selbstbedie- nungsladen eingerichtet haben, den sie «Arbeitsmarktkontrolle» nennen.» (S. 21, Spalte 1);
d) «Die Wirtschaftskammer Baselland und die Gewerkschaften haben trotzdem bei den Gewerblern und den Arbeitnehmern Lohnabgaben für die Kontrolltätigkeiten eingezogen.» (S. 21, Spalte 1);
e) «Dieses juristisch noch schwer einschätzbare neue Problem steht nicht für sich, sondern reiht sich in eine lange Reihe von Missstän- den ein.» (S. 21, Spalte 1);
f) «Sie aber glauben (Steuerzahler und Gewerbler), mit ihren Beiträ- gen die Arbeitsmarktkontrollen zu finanzieren und nicht etwa den Weinkonsum der Wirtschaftskammer- und Gewerkschaftsbossen.» (S. 21, Spalte 2). 3.9
Berichterstattung vom 13. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) die Artikel vom 13. Juli 2018 «Subventionen zweckentfremdet» (Front) und «Weber und die Arbeitsmarktkontrolle" (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/ zu löschen;
430 18 240 Seite 338 von 340
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom
13. Juli 2018 «Die Sozialpartner zweigen mindestens 50 Prozent der Steuergelder...» von ihrer Twitter-Timeline zu löschen. 3.10 Berichterstattung vom 21. Juli 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, den Artikel vom 21. Juli 2018 «Die Wirtschaftskammer korrumpiert die Regierung» (S. 19) aus ihrem Onli- ne-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufgeschaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen; Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/ JoelHoffmannjho abrufbaren Tweet vom 21. Juli 2018 «Die Wirt- schaftskammer korrumpiert…» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 3.11 Berichterstattung vom 10. August 2018 Die Beklagte 1 wird verpflichtet,
a) den Artikel «Verdacht auf Kontrollmissbrauch» (S. 17) aus ihrem Online-Archiv https://verlag.baz.ch/archiv/ und, soweit noch aufge- schaltet, in der E-Paper-Ausgabe https://verlag.baz.ch/epaper/, zu löschen;
b) den unter https://twitter.com/bazonline abrufbaren Tweet vom 10. August 2018 «Verbandssprecher Schindler spricht ...» von ihrer Twitter- Timeline zu löschen. 3.12 Berichterstattung vom 13. Dezember 2018 Der Beklagte 2 wird verpflichtet, den unter https://twitter.com/Joel Hoffmannjho abrufbaren Tweet vom 13. Dezember 2018 «Die unsau- beren Geschäfte der Wirtschaftskammer Baselland - Staatsangestellte werfen ...» von seiner Twitter-Timeline zu löschen. 4. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils die notwendigen Willenserklärungen, d.h. Löschungsanträge hinsichtlich der gemäss den Dispositiv-Ziffern 3.1 bis 3.12 hievor zu löschenden Artikel und Textpassagen, gegenüber folgenden Medien- datenbanken und folgender Internet-Suchmaschinen abzugeben:
a) Google bzw. Google Switzerland GmbH inkl. Google-Index und Google-Cache,
b) Swissdocs bzw. Swissdocs AG,
430 18 240 Seite 339 von 340
c) SMD bzw. Schweizerische Mediendatenbank AG,
d) Genios bzw. GBI-Genios Deutsche Wirtschaftsdatenbank GmbH. 5. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, am ersten Samstag nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids in der Printausgabe der Basler Zeitung sowie auf ihrer Internetseite https://bazonline.ch auf der Frontseite bzw. auf der Startseite während 72 Stunden unter dem Titel «Ur- teilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» in gut lesbarer Schrift einen Anriss mit Verweis auf die vollständige Ur- teilspublikation auf der Webseite des Kantonsgerichts Basel-Land- schaft anzubringen bzw. aufzuschalten. Nach 72 Stunden Aufschalt- dauer ist das in der Online-Rubrik Basel/Land für die Dauer von weite- ren sechs Monaten auf dem Niveau einer Standardgeschichte mit Titel «Urteilspublikation im Verfahren der Wirtschaftskammer gegen die BaZ» und demselben Anriss auf der Seite https://bazonline.ch/basel/ land/ mit Verweis auf die vollständige Urteilspublikation auf der Web- seite des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu publizieren. 6. Die Anordnungen gemäss den Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 hievor erfolgen unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) an die Organe der Beklagten 1 und den Beklagten 2 für den Missach- tungsfall. Art. 292 StGB lautet wie folgt: «Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be- amten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlas- senen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.» 7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf diese eingetreten werden kann. 8. Die Entscheidgebühr von CHF 50’000.00 wird im Umfang von CHF 15’000.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 35’000.00 in solidarischer Verbindung den Beklagten 1 und 2 auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem seitens der Klägerin geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 50’000.00 verrechnet. Demnach schul- den die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung CHF 35'000.00.
430 18 240 Seite 340 von 340 9. Die Parteikosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/10 und die Beklagten 1 und 2 zusammen zu 7/10. Demnach haben die Beklagten 1 und 2 der Klägerin in solidarischer Verbindung eine reduzierte Par- teientschädigung von CHF 115’508.25 (inkl. Auslagen von CHF 2'250.00 und inkl. MWSt) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtli- che Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_340/2022).
Die eingeklagten Berichterstattungen gemäss den Erwägungen unter IV Ziffern 4 bis 17 werden zu wissenschaftlichen Zwecken auf begründeten Antrag und unter Revers-Erklärung der ersuchenden Person durch das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zur Verfügung gestellt.