Einleitung einer aktienrechtlichen Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR); Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei zum Gesuchsfundament, weshalb die Beantwortung der im Rahmen der Sonderuntersuchung gestellten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR; E. 5.2.1 ff.); Beizug von Unterlagen einer Tochtergesellschaft im Rahmen der Sonderuntersuchung bei der Muttergesellschaft (E. 6.2); Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch den Verwaltungsrat im Sinne von Art. 697d Abs. 3 OR (E. 7.1 f.).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nach Art. 697c ff. OR bezeichnen die Kantone gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO schreibt für die richterliche Einleitung einer Sonderuntersuchung bei der Aktiengesellschaft das summarische Verfahren vor, weshalb ein Schlichtungsverfahren entfällt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einzige kantonale Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der Gesuchsbeklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. ____ BL. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist unbestrittenermassen gegeben. Der Kostenvorschuss für das Verfahren in der Höhe von CHF 1'000.00 wurde durch die Gesuchsklägerin fristgerecht geleistet. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf das Gesuch einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Ferner sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Dies schliesst zwar nicht aus, dass das Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, in dessen Rahmen Noven noch einmal unbeschränkt vorgetragen werden können. Ein Anspruch darauf, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern, besteht jedoch nicht, sodass die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1). Nach Eintritt des Aktenschlusses steht den Parteien «nur» noch das in Art. 53 Abs. 3 ZPO konkretisierte Recht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Echte und unechte Noven dürfen jedoch nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO eingebracht werden. Dabei sind namentlich unechte Noven dann zulässig, wenn sie durch Noven in der letzten Rechtsschrift vor Aktenschluss kausal ausgelöst worden sind. Im Falle eines einfachen Schriftenwechsels bedeutet dies einerseits, dass (erst) die Noven in der Gesuchsantwort das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben müssen, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Noven in der Gesuchsantwort aufzufassen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2).
E. 2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zunächst durch die Zivilkreisgerichtspräsidentin West instruiert, bis diese feststellte, dass sie für die Beurteilung des an das Zivilkreisgericht adressierten Gesuchs der Gesuchsklägerin vom 6. August 2025 sachlich nicht zuständig ist. Das Verfahren war zum Zeitpunkt des folgerichtigen Nichteintretensentscheids des Zivilkreisgerichts vom 14. Oktober 2025 mit Weiterleitung gemäss Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an das Kantonsgericht schon soweit fortgeschritten, dass beide Parteien die Gelegenheit zur einmaligen Äusserung wahrgenommen hatten. Die im kantonsgerichtlichen Verfahren instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht führte mit ihrer ersten Verfügung vom 23. Oktober 2025 das Verfahren im übernommenen Stadium im Sinne von Art. 253 ZPO weiter, ohne einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, sondern liess der Gesuchsklägerin die Gesuchsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zukommen mit dem Hinweis, dass allfällige freiwillige Bemerkungen zur Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025 innert einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Beide Parteien machten in der Folge, wie vorstehend aufgeführt, von der Möglichkeit zur fakultativen Rückäusserung mehrfach und ausführlich Gebrauch, ohne dass sie vom Gericht zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme aufgefordert worden wären. Da der Aktenschluss somit bereits nach der erstmaligen Äusserung eingetreten war, für die Gesuchsklägerin demnach bereits mit der Einreichung des Gesuchs vom 6. August 2025 und für die Gesuchsbeklagte nach der Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025, müsste über die Zulassung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach diesen Eingaben gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO befunden werden. Keine der Parteien scheint sich dieser prozessualen Schranken bewusst gewesen zu sein. Jedenfalls unterliessen sie es, in ihren nachfolgenden freiwilligen Eingaben zu begründen, weshalb sie die Noven erst zum entsprechenden Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht haben. Soweit es um unechte Noven ginge, müssten diese mangels hinreichender Begründung zum Zeitpunkt der Einbringung allesamt zurückgewiesen werden. Der Entscheid in Sachen Zulassung allfälliger Noven kann vom Kantonsgericht indessen offenbleiben, zumal auch deren Zulassung am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge.
E. 3 Gemäss Art. 697c OR kann jede Aktionärin, welche das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre einer nicht börsenkotierten Gesellschaft innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 697d Abs. 1 Ziff. 2 OR). Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR). Dabei hat der gesuchstellende Aktionär glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR).
E. 4 In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Einleitung einer Sonderuntersuchung (die Aktionärseigenschaft der Gesuchsklägerin [Art. 697d Abs. 1 OR], das Erreichen des Beteiligungsschwellenwerts [Art. 697d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR], die Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts [Subsidiarität und Themenkongruenz; Art. 697d Abs. 2 OR], die Ablehnung des Antrags auf Einleitung der Sonderuntersuchung durch die Generalversammlung [Art. 697d Abs. 1 OR] sowie die Einreichung des Sonderuntersuchungsgesuchs beim Gericht innert der dreimonatigen Klagefrist [Art. 697d Abs. 1 OR]) muss die gesuchstellende Partei grundsätzlich den vollen Beweis erbringen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.3.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 15 E. 6.3). Dass die gesuchsklägerische Aktiengesellschaft Eigentümerin von 16 Namenaktien der Gesuchsbeklagten ist, deren Aktienkapital CHF 100'000.00 beträgt und für sie 100 Namenaktien im Nennwert zu je CHF 1'000.00 ausgegeben wurden, wurde seitens der Gesuchsbeklagten nicht bestritten, so dass dieser Sachverhalt als bewiesen zu gelten hat (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Demnach ist die Gesuchsklägerin mit einer Beteiligung am Aktienkapital von 16 % zur Einreichung des Gesuchs gemäss Art. 697d OR legitimiert. Durch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderuntersuchung eingeleitet wird. Insofern ist der Anspruch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung gegenüber dem Recht auf Auskunft und Einsicht subsidiär (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2 f.; 123 III 261 E. 3a). Die gemäss Rechtsbegehren unter Litera A aufgeführten Fragen wurden dem Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten unverändert bereits im Vorfeld zur Generalversammlung vom 17. Juni 2025 unterbreitet. Auch dies ist genauso unbestritten, wie die Tatsache, dass die Gesuchsklägerin an der besagten Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2024 die Einleitung einer Sonderuntersuchung beantragte und dieser als «Antrag 1 A. ____ AG – Sonderprüfung» unter Ziffer 8 der Traktandenliste aufgeführte Antrag mit 16 Jazu 84 Nein-Stimmen abgelehnt wurde. Das an das Zivilkreisgericht adressierte Gesuch der Gesuchsklägerin datiert vom 6. August 2025 und wurde am 7. August 2025 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Die dreimonatige gesetzliche Verwirkungsfrist gemäss Art. 697d Abs. 1 OR gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe irrtümlich bei einem sachlich unzuständigen Gericht eingereicht wurde (Art. 143 1 bis Satz 1 ZPO). Das Zivilkreisgericht hat das Verfahrensdossier, wie gesetzlich vorgesehen, mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 von Amtes wegen an das sachlich zuständige Kantonsgericht zur Beurteilung weitergeleitet (Art. 143 Abs. 1 bis Satz 2 ZPO).
E. 5.1 Zu den materiellen Voraussetzungen einer Sonderuntersuchung gemäss Art. 697d OR gehören deren Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 697d Abs. 2 OR), die Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch Gründer oder Organe (Art. 697d Abs. 3 OR), die Geeignetheit dieser Rechtsverletzung zur Schädigung der Gesellschaft (Art. 697d Abs. 3 OR) sowie die Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (Art. 697d Abs. 2 i.V.m. Art. 697c Abs. 1 OR; vgl. Weber/Baisch, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [BSK OR II], Watter/Vogt [Hrsg.], 6. Aufl. 2024, Art. 697d OR N 5).
E. 5.2.1 Das Gesetz verlangt somit zunächst, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für den Gesuchsteller erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben (Erforderlichkeit, zuweilen auch Rechtsschutzinteresse genannt; Art. 697d Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 E. 3.1). Als Aktionärsrechte in Frage kommen namentlich die Verantwortlichkeitsklage (Art. 756 OR), die Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) sowie verschiedene Mitwirkungsrechte, namentlich die Ausübung des Stimmrechts (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N 38 und 40). Es obliegt dem Gesuchsteller, einen Zusammenhang zwischen den von ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1). An der Erforderlichkeit einer Sonderuntersuchung im Sinne von Art. 697d Abs. 2 OR fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen. Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre, zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufriedengeben wollen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Begehrens um Anordnung einer Sonderuntersuchung ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. Hat der Verwaltungsrat dem Aktionär nicht eine offensichtlich ungenügende Antwort erteilt, so verlangt die Bundesgerichtspraxis, dass die gesuchstellende Partei die Erforderlichkeit in einer vertieften Untersuchung dartut, indem sie die Gründe glaubhaft darlegt, aus denen sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Information zweifelt. An einer Sonderuntersuchung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (BGer 4A_250/2025 mit Hinweisen auf BGE 138 III 252 E. 3.1; 4A_129/2013 E. 5.1; BGE 123 III 261 E. 3a mit Hinweisen; 4A_129/2013 E. 5.1; vgl. auch Böckli a.a.O. N 39). Die Sonderuntersuchung darf sodann nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft (4A_312/2020 E. 5.2; 4A_36/2010 E. 3.1). Es dürfen auch keine Fragen aus blosser Neugier gestellt werden (Forstmoser/Küchler, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, Art. 697d OR N 8).
E. 5.2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO hat eine Partei dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_377/2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; 144 III 519 E. 5.2.1.1 und 127 III 365 E. 2b). Das Darlegen der Gründe im Sinne von Art. 55 ZPO, weshalb die Gesuchsklägerin an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Informationen zweifelt und die Begründung, weshalb eine bestimmte Antwort offensichtlich ungenügend ist, um das vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse nach Art. 697d OR glaubhaft zu machen, bilden Teil des Klagefundaments eines Gesuchs um Einleitung einer Sonderuntersuchung.
E. 5.2.3 Die gesuchstellende Partei ist dementsprechend gehalten, zuhanden des Gerichts einen schlüssigen fallbezogenen Tatsachenvortrag zu halten, aus welchem in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb der Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten im Hinblick auf die Ausübung bestimmter Aktionärsrechte durch die Gesuchsklägerin keine oder nur ungenügende Auskünfte erteilt hat. Die Gesuchsklägerin kam ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast in diesem Zusammenhang indessen nicht rechtsgenüglich nach. Im Gesuch vom 6. August 2025 führte die Gesuchsklägerin aus, was folgt: Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 habe sie die in Randziffer 44 des Gesuchs aufgeführten Fragen zuhanden des Verwaltungsrates an die Adresse der Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten zustellen lassen. Der Fragestellung sei immer eine Sachverhaltsfeststellung vorangestellt. Die Fragen seien leicht zu beantworten. Erwartungsgemäss habe der Verwaltungsrat diese Fragen an der Generalversammlung nicht oder nur ungenügend beantwortet. Einen Beweisantrag zu diesen Tatsachenbehauptungen stellte die Gesuchsklägerin nicht. Sie erklärte einzig im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Themenkongruenz zwischen Auskunftsrecht und Inhalt der Sonderuntersuchung, sie habe die im Schreiben vom 18. Juni (recte: 12. Juni) 2025 formulierten Fragen an der Generalversammlung wiederholt. Da das Protokoll Generalversammlung bis zur Gesuchseinreichung nicht vorgelegen habe, obliege der Nachweis der Vorlage des Protokolls der Gesuchsbeklagten, zumal die Gesuchsklägerin keine negativen Tatsachen zu beweisen habe. Im Weiteren erklärte die Gesuchsklägerin, dass die gestellten Fragen wichtig seien, damit sie die Aktionärsrechte ausüben könne, ohne anzuführen, um welche Rechte es ihr dabei insbesondere geht. Die Gesuchsbeklagte bestritt in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025 die Behauptung der Gesuchsklägerin, die Fragen seien vom Verwaltungsrat an der Generalversammlung überhaupt nicht oder nicht vollständig beantwortet worden. Ebenso wies sie die Behauptung der Gesuchsklägerin von sich, dass dieser weder der Lagebericht noch der Revisionsbericht der Gesuchsbeklagten vorgelegt worden sei. Diese seien am Sitz der Gesellschaft im Vorfeld zur Generalversammlung und an der Generalversammlung selber aufgelegen. Die Gesuchsklägerin habe zudem an der Generalversammlung nicht moniert, dass sie keine Einsicht gehabt habe. Die Gesuchsbeklagte bestätigte sodann einzig, dass der Gesuchsklägerin die Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft verweigert worden seien. Mit der Gesuchsantwort reichte die Gesuchsbeklagte zur Untermauerung ihrer Ausführungen den Revisionsbericht der Revisionsstelle vom 8. Mai 2025 mit integrierter Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 und dem Lagebericht ein. Im Weiteren gab sie das Protokoll der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 zu den Akten samt Gedächtnisprotokoll. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Jahresrechnung 2024 inklusive Lagebericht und Revisionsbericht vorgelegen hat, welche von den anwesenden Aktionärinnen mit 84 % Ja zu 16 % Enthaltung entgegengenommen wurde (Ziffer 2 des Protokolls). Zudem wurde festgehalten, dass die Jahresrechnung 2024 inkl. Lagebericht statutenkonform am Sitz der Gesellschaft auflag und den Aktionärinnen an der Generalversammlung bekannt war. Sodann wurde unter anderem, nebst der Abweisung des Antrags auf Sonderuntersuchung eine Dividendenausschüttung als Auszahlung an das Aktionariat beschlossen. Das Gedächtnisprotokoll entspricht dem Fragenkatalog der Gesuchsklägerin, wie sie ihn dem Verwaltungsrat vor der Generalversammlung unterbreitet hatte und welcher in die Rechtsbegehren des Gesuchs an das Zivilkreisgericht vom 6. August 2025 Eingang fand. Zu den einzelnen Fragen wurden stichwortartig die jeweiligen Antworten des Verwaltungsrates in roter Schrift eingefügt. Die seitens der Gesuchsbeklagten bestrittene Behauptung der Gesuchsklägerin, sie habe weder in den Revisionsbericht noch in den Lagebericht des Geschäftsjahrs 2024 Einsicht nehmen können, ist durch die Einreichung des Protokolls der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 widerlegt worden. Zudem ist vor dem Hintergrund von Art. 55 ZPO im Weiteren folgendes festzuhalten: Die Gesuchsklägerin kam ihrer Behauptungslast im Gesuch vom 6. August 2025 zunächst nicht hinreichend nach. Sie beschränkte sich auf die pauschale, nicht hinreichend bestimmte Behauptung, ihre Fragen seien vom Verwaltungsrat gar nicht oder nur unvollständig beantwortet worden. Einzig in Bezug auf die verweigerte Einsicht in die Bücher der Tochtergesellschaft ist ohne weiteres klar, was als Fehlverhalten geltend gemacht wird. Auch fehlen Angaben dazu, welche konkreten Aktionärsrechte im Fokus des Gesuchs um Sonderuntersuchung stehen. Wie erwähnt, forderte sie die Gesuchsbeklagte für den (auch tatsächlich eingetretenen) Bestreitungsfall auch nicht auf, das Protokoll der Generalversammlung und des Gedächtnisprotokolls zu edieren, um die vorgehaltenen und in der Gesuchsantwort bestrittenen Säumnisse bei der Beantwortung der gestellten Fragen substantiieren zu können. Die Gesuchsbeklagte reichte diese Beweisurkunden indessen von sich aus ein, um den Gegenbeweis anzutreten, dass alle Fragen in der erforderlichen Detaillierung beantwortet wurden. Damit kommt der Gesuchsklägerin zugute, sich nicht von Vornherein mit dem Vorwurf der ungenügenden Behauptung und Substantiierung des Gesuchsfundaments im oben ausgeführten Sinne konfrontiert zu sehen. Aber auch in der freiwilligen Rückäusserung vom 20. November 2025 in Kenntnis der Einzelheiten aus dem Gedächtnisprotokoll beliess es die Gesuchsklägerin bei einer exemplarischen Aufzählung weniger Antworten, nämlich derjenigen zu den Fragen 3, 4 Teilfrage 2 sowie 6. Zu Frage 3 formulierte die Gesuchsklägerin folgende Einleitung: «Die Debitoren haben mit CHF plus 1,2 Mio. stark zugenommen und das Delkredere hat sich verdoppelt» . Die erste Teilfrage der Frage 3 («Der Verwaltungsrat wird gebeten, diese betriebswirtschaftlich belastende Situation zu erklären. Insbesondere sind diese Debitoren und Delkrederepositionen offenzulegen mit der entsprechenden Beurteilung der Risiken») sei gar nicht beantwortet worden. Die zweite Teilfrage lautete: «Wie viele dieser CHF 2,8 Mio. umfassenden Debitoren sind heute noch offen?», Antwort: «ca. CHF 8'000.00», was sehr ungenau sei. Die Gesuchsbeklagte entkräftete die gesuchsklägerische Beanstandung der ungenauen Beantwortung mit der für das Kantonsgericht plausiblen Erklärung, wonach für einen Aktionär in der Regel massgeblich sei, wie viele Forderungen im Risiko seien. Wenn die Antwort auf diese Frage im Bereich von 0,002 % liege, so dürfte diese Frage mehr als beantwortet sein. Dass sich die explizite Beantwortung der ersten Teilfrage von Frage 3 nach der betriebswirtschaftlichen Erklärung, der Offenlegung der einzelnen Debitoren und Delkrederepositionen sowie nach der Risikoeinschätzung erübrigt hat, ist aus Sicht des Kantonsgerichts zudem offensichtlich. Eine Missachtung des Auskunftsrechts der Gesuchsklägerin durch den Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten liegt jedenfalls nicht vor. Bei der Frage 4 mit der Einleitung: «Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2024 neue Darlehen in Höhe von CHF 400'000.00 gewährt» wurde die Frage: «Welche Sicherheiten hat die Darlehensgeberin von den Darlehensnehmern erhalten» beantwortet mit «Darlehensvertrag» . Die Gesuchsklägerin monierte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025, dass diese Frage damit unbeantwortet geblieben sei, weil ein Darlehensvertrag naturgemäss keine Sicherheit darstelle. Dem ist zwar nach Ansicht des Kantonsgerichts nichts entgegenzuhalten, nur bleibt unklar, weshalb die Gesuchsklägerin bei dieser offensichtlich ungenügenden Antwort an der Generalversammlung nicht nachgehakt hatte. Auf die Frage 6 zur Zunahme der Kreditoren und Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr und auf die Frage 7 zur Erschwerung des Jahresergebnisses habe die Gesuchsbeklagte nichtssagend und pauschal mit: «Normaler Geschäftsverlauf» geantwortet, was ungenügend sei, so die Gesuchsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025. Frage 6 enthielt die Einleitung, wonach die Kreditoren gegenüber dem Vorjahr um 0,5 Mio. und die übrigen Verbindlichkeiten um CHF 0,6 Mio. zugenommen hätten. Dazu ist im Gedächtnisprotokoll vermerkt, dass die Angaben der Gesuchsklägerin nicht mit dem Jahresabschluss korrespondieren würden, weshalb diese nicht kommentiert werden könnten. Die Frage nach einer schlüssigen Erklärung wurde dann aber (trotzdem) mit dem normalen Geschäftsverlauf beantwortet. Dass Kreditoren und übrige Verbindlichkeiten schwanken können, gilt als notorisch und dass dies mit dem üblichen Geschäftsgang zusammenhängen kann, ebenso. Insoweit ist diese Antwort zutreffend und entgegen der Gesuchsklägerin auch aussagekräftig. Die fehlende Vereinbarkeit der gesuchsklägerischen Angaben bezüglich Bezifferung einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr, wie sie vom Verwaltungsrat festgehalten wurde, hat die Gesuchsklägerin in ihrer exemplarischen Aufzählung angeblich nicht oder nur ungenügend beantworteter Fragen gemäss Stellungnahme vom 20. November 2025 gegenüber dem Kantonsgericht nicht erwähnt. Auch die Erklärung mit dem üblichen Geschäftsgang als Antwort der Gesuchsbeklagten auf die gesuchsklägerische Frage nach dem Grund für das Einbrechen des Jahresergebnisses 2024 gegenüber dem Vorjahr um CHF 0,2 Mio. oder um 12 % ist nicht offensichtlich verfänglich. Eine ergänzende Begründung, weshalb diese Antwort nichtssagend sein soll, blieb die Gesuchsklägerin zudem schuldig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich 3 der 4 exemplarisch angeführten Antworten nicht als offensichtlich ungenügend erwiesen haben. Eine Antwort mit der Erwähnung eines Darlehensvertrags als Sicherheit erscheint auf den ersten Blick nicht schlüssig. Eine Nachfrage dazu gab es durch die Gesuchsklägerin an der Generalversammlung zumindest gemäss Gedächtnisprotokoll indessen nicht. Zu den übrigen rund 30 Fragen an den Verwaltungsrat fehlen substantiierte Erklärungen der Gesuchsklägerin, weshalb diese aus ihrer Sicht nicht oder nur ungenügend beantwortet worden sein sollen. Zumal das Kantonsgericht nach kursorischer Durchsicht des Gedächtnisprotokolls auch nicht zum Schluss gelangt, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten diese Fragen offensichtlich ungenügend beantwortet hätte, fehlt es dem vorliegenden Gesuch an der hinreichenden Behauptung und Substantiierung der Erforderlichkeit einer Sonderuntersuchung. Es fehlt damit am Gesuchsfundament und an der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzten glaubhaften Darlegung von Gründen durch die Gesuchsklägerin, aufgrund welcher es für das Kantonsgericht nachvollziehbar gewesen wäre, inwiefern die gesuchsklägerische Aktionärin berechtigterweise an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Informationen zweifeln durfte. Da es dem Gesuch der Gesuchsklägerin hinsichtlich der begehrten Fragen an diesem glaubhaft zu machenden Rechtsschutzinteresse an einer Sonderuntersuchung, wie es nach Art. 697d Abs. 2 OR verlangt wird, mangelt, ist dieses, soweit es sich auf die betreffenden Fragen bezieht, abzuweisen. Wenn von mehr als 30 Fragen nachweislich eine verbleibt, welche allenfalls Erklärungsspielraum offenlässt, wäre die Einleitung einer Sonderuntersuchung unverhältnismässig. Zudem scheitert das vorliegende Sonderuntersuchungsgesuch diesbezüglich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch an der Subsidiarität gegenüber dem Auskunftsrecht der Gesuchsklägerin. Diese muss sich den Vorwurf gefallen zu lassen, das Auskunftsrecht nicht hinreichend ausgeübt zu haben, indem sie trotz der für sie nicht nachvollziehbaren Antwort nicht unmittelbar an der Generalversammlung um Klärung ersucht hatte. Demgemäss bleibt es dabei, dass eine Sonderuntersuchung zu sämtlichen Fragen ausscheidet, was grundsätzlich zur Abweisung des Gesuchs führt. Einzig in Bezug auf die unbestrittenermassen verweigerte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten ist der Gesuchsklägerin mit Blick auf die beantragte Sonderuntersuchung ein Rechtsschutzinteresse im oben erwähnten Sinn zuzugestehen. Zudem führte die Gesuchsklägerin bezüglich in Frage stehender Aktionärsrechte in der freiwilligen Replik vom 20. November 2025 ergänzend aus, dass eine Aktionärin die für die Wahrnehmung ihrer aktionärsrechtlichen Befugnisse – namentlich zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – erforderlichen Informationen aus der Bilanz, Erfolgsrechnung einschliesslich Anhang, dem Geschäftsbzw. Lagebericht sowie dem Revisionsbericht beziehe. Mit der Verweigerung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft könnte die Ausübung des Stimmrechts der Gesuchsklägerin beeinträchtigt worden sein, so dass die Durchsetzung des entsprechenden Einsichtsrechts – sofern ein solches zu bejahen wäre und die weiteren materiellen Voraussetzungen nach Art. 697d OR erfüllt sein sollten – einer Sonderuntersuchung grundsätzlich zugänglich wäre.
E. 6.1 Die Gesuchsklägerin machte in ihrem Gesuch vom 6. August 2025 geltend, durch die Weigerung der Gesuchsbeklagten, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft zu gewähren, werde ihr entsprechender Informationsanspruch gemäss Art. 697a OR verletzt. Die Gesuchsbeklagte bzw. der für die Behandlung dieses Antrags zuständige Verwaltungsrat verweigerte der Gesuchsklägerin die Einsicht in Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft mit der Begründung, diese halte keine Aktien dieser Tochtergesellschaft und eine Einsichtnahme der Gesuchsklägerin in diese Bücher beinhalte ein unternehmerisches Risiko für die Gesuchbeklagte, welches sie nicht hinnehmen müsse. Im Weiteren verfüge die Gesuchsklägerin über alle zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte als Aktionärin der Gesuchsbeklagten notwendigen Informationen. Die Unterstellung, die Gesuchsbeklagte habe die Möglichkeit, über ihre Tochtergesellschaft Unregelmässigkeiten auf Kosten und zum Schaden der Gesuchsklägerin zu verstecken, sei nicht nur stossend, sondern auch bewusst wahrheitswidrig; diese werde bestritten.
E. 6.2 Die Rückweisung des Einsichtsbegehrens durch die Gesuchsbeklagte allein mit der Begründung der fehlenden Beteiligung der Gesuchsklägerin an der Tochtergesellschaft greift nach Ansicht des Kantonsgerichts zu kurz. Gemäss überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei Gesellschaften mit Holdingstruktur einer differenzierten Betrachtungsweise. Gegenstand des Einsichtsrechts sind gemäss Art. 697 Abs. 3 OR die «Geschäftsbücher und Korrespondenzen» der Gesellschaft. Dies ist indessen keine abschliessende Aufzählung der Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden kann. Vielmehr sind die beiden Begriffe extensiv auszulegen und umfassen alle bei der Gesellschaft befindlichen schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte mit Einschluss der Beurteilung der Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Im Konzern bezieht sich das Einsichtsrecht des Aktionärs damit auf die schriftlichen Unterlagen, die sich bei jener Gesellschaft befinden, an welcher er selbst direkt beteiligt ist. Ist er an der Konzernobergesellschaft beteiligt, können dies auch vorhandene Unterlagen über die Untergesellschaften sein (BGE 132 III 71 E. 1.2). Für das Problem, ob im Rahmen der Sonderuntersuchung bei der Obergesellschaft Unterlagen einer Untergesellschaft beigezogen werden können, erscheint wesentlich, dass die Ausgestaltung der Leitung und Kontrolle der Obergesellschaft ermöglicht, diese Unterlagen der Tochtergesellschaft beizuziehen, wenn sie sich nicht ohnehin bei ihr befinden. Unter dieser Voraussetzung können Unterlagen der Tochtergesellschaft Gegenstand der Sonderuntersuchung der Obergesellschaft bilden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – namentlich, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die verlangten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Obergesellschaft erforderlich sind (BGer 4A_180/2017 E. 4.4). Diese höchstrichterlichen Erwägungen bestätigen, was auch als Meinung in der herrschenden Lehre vertreten wird, wonach sich das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR grundsätzlich auch auf Konzernverhältnisse ohne Drittbeteiligung erstreckt (Weber, in: BSK OR II, Art. 697 OR N 15). Diese Ausgangslage besteht auch im vorliegenden Fall. Die Gesuchsbeklagte hält unbestrittenermassen sämtliche Aktien der Tochtergesellschaft C. ____ AG, so dass die Gesuchsklägerin als Aktionärin der Muttergesellschaft grundsätzlich Einsicht in die Geschäftsbücher der Untergesellschaft verlangen kann. Im Kontext mit dem vorliegenden Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung kann die Gesuchsbeklagte indessen nur zur Offenlegung dieser Unterlagen verhalten werden, wenn die materiellen Voraussetzungen nach Art. 697d OR erfüllt sind.
E. 7.1 Gemäss Art. 697d Abs. 3 OR hat die gesuchsklägerische Aktionärin im Rahmen ihres Gesuchs um Sonderuntersuchung glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Der Gesuchsteller muss mithin glaubhaft machen, dass eine solche bereits entstanden ist oder aber zu entstehen droht (Weber / Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 7 mit Hinweisen). Das Glaubhaftmachen einer Gesetzes- oder Statutenverletzung allein genügt hierzu noch nicht. Andernfalls käme dem Erfordernis der Schadenseignung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Verletzung von Gesetz oder Statuten bedeutet einen Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze. Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hat der Gesuchsteller auch den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gesetzes- oder Statutenverletzung und dem befürchteten Schaden glaubhaft zu machen. In tatsächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen und der damit zusammenhängende (mögliche) Schaden glaubhaft zu machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behauptungen oder Vermutungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Sonderuntersuchung ist es, die Informationslage des Gesuchstellers zu verbessern. Das Gericht darf deshalb vom Gesuchsteller nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst die Sonderuntersuchung erbringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente müssen gewisse Elemente dafürsprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Schaden angerichtet haben oder anrichten könnten, wobei das Gericht durchaus noch mit der Möglichkeit rechnen darf, dass sich die Vorwürfe nicht verwirklicht haben könnten (Weber / Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 6). Das Bundesgericht erklärte sodann zur altrechtlichen Sonderprüfung bezüglich Gesetzes- oder Statutenverletzung, wie sie als Voraussetzung im neuen Recht zur Sonderuntersuchung unverändert blieb, durch die gesetzliche Forderung nach einer glaubhaften Darlegung wird deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, wenn der Aktionär lediglich Behauptungen aufstellt oder Verdächtigungen äussert, ohne dass ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, um eine so einschneidende Massnahme wie die Sonderprüfung auszulösen, die ein Klima des Misstrauens innerhalb der Gesellschaft schafft. Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass das Verhalten oder die Unterlassung der Organe gegen eine konkrete gesetzliche oder statutarische Bestimmung verstossen hat, indem er darlegt, worin dieser Verstoss besteht. Die Sonderprüfung muss darauf abzielen, bestimmte Tatsachen festzustellen, und nicht darauf, Einschätzungen oder Werturteile zu erhalten; es ist nicht zulässig, eine Prüfung zu rein explorativen Zwecken zu beantragen, in der Hoffnung, Unregelmässigkeiten aufzudecken, von denen der Antragsteller nichts weiss (BGE 138 III 252 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 3c; BGer 4C.64/2003 E. 5.3, in Pra 2004 Nr. 28; BGer 4A_215/2010 E. 3.1.3, in SJ 2010 I S. 554 und die dort zitierten Autoren sowie BGer 4A_215/2010).
E. 7.2 Im vorliegenden Fall scheitert die Gesuchsklägerin mit ihrem Gesuch auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft im Rahmen einer Sonderuntersuchung an der Anforderung der Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch den Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten im Sinne von Art. 697d Abs. 3 OR. Die Gesuchsklägerin ist der Meinung glaubhaft gemacht zu haben, dass die Verwaltungsräte der Gesuchsbeklagten eine widersprüchliche und pflichtwidrige Dividendenpolitik verfolgen würden und treuwidrig im Sinne von Art. 717 OR handeln könnten, was insbesondere bei verdeckten Mittelabflüssen oder der Benachteiligung einzelner Aktionäre zu erheblichen Schäden sowohl für die Gesellschaft als auch für die Minderheitsaktionärin führe. Die Verweigerung der Einsicht in Unterlagen der Tochtergesellschaft sei zudem schädigungsgeeignet, da die wirtschaftliche Lage der Tochtergesellschaft die Dividendenfähigkeit und Vermögenslage der Muttergesellschaft präge. Soweit ersichtlich, wurden durch Beschluss der Aktionärinnen an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2023 einmalig keine Dividenden ausgeschüttet. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss gesetzes- und statutenkonform zustande gekommen ist. Für das Kantonsgericht liegt dieser Schluss nahe, zumal insbesondere die Gesuchsklägerin auf eine Anfechtung desselben verzichtet hatte. Mit dem Generalversammlungsbeschluss ist die Mehrheit der Aktionärinnen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ausschüttung einer Dividende nicht gefolgt. Wie die Gesuchsbeklagte korrekt darauf hingewiesen hat, sind vorliegend die Aktionärinnen der Gesuchsbeklagten, welche allesamt juristische Personen sind, mit den Verwaltungsräten als natürliche Personen nicht identisch und deshalb auch auseinanderzuhalten. Dass das Aktionariat nicht immer dem Verwaltungsrat folgt, ist auch nichts Unübliches. Im Geschäftsfolgejahr 2024, für welches die Sonderuntersuchung beantragt wurde, beschloss die Generalversammlung wieder eine Ausschüttung von Dividenden. Mit der Behauptung der Gesuchsklägerin von verdeckten Bezügen der Verwaltungsräte allein mit der Begründung, solche würden naheliegen, weil nicht vorstellbar sei, wie sonst die Verpflichtungen aus den Aktienkaufverträgen hätten erfüllt werden können, lässt sich keine konkrete Gesetzes- oder Statutenverletzung des Verwaltungsrates glaubhaft machen. Selbstredend ist die Rückstellung des Gewinns ohne Dividendenausschüttung bzw. des Gewinnvortrags auf das Folgejahr für sich nicht geeignet, die betreffende Gesellschaft zu schädigen. Wie die Gesuchsbeklagte im Weiteren angeführt hat und von der Gesuchsklägerin unbestritten geblieben ist, blieb die Bewertung der Beteiligung der Gesuchsbeklagten an ihrer Tochtergesellschaft stets unverändert, so dass auch hier keine Geeignetheit einer Schädigung erblickt werden kann. Dass die Sonderuntersuchung zu verwehren ist, wenn diese auf eine «fishing expedition» hinausläuft, ohne dass eine konkrete Verletzung von Gesetzes- oder Statutenbestimmungen mit Schädigungseignung glaubhaft gemacht wurde, entspricht der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Gesuch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb es auch in diesem Zusammenhang abzuweisen ist. Inwiefern die Gesuchsklägerin gestützt auf Art. 697a OR Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten hätte, braucht das Kantonsgericht nicht zu beurteilen. Der Entscheid hierüber wäre dem zuständigen Gericht auf Klage der Gesuchsklägerin gemäss Art. 697b OR hin vorbehalten.
E. 8 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung vollumfänglich abzuweisen ist. Die Gesuchsklägerin hat somit die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und das Verteilen der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 4'000.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Gesuchsklägerin leistete mit Valutadatum vom 28. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00; im zunächst den Parteien im Dispositiv eröffneten Entscheid wurde fälschlicherweise ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zur Verrechnung gebracht. Dieser Rechnungsfehler ist im vorliegend begründeten Entscheid gestützt auf Art. 334 Abs. 2 ZPO ohne Stellungnahme der Parteien zu berichtigen. Darüber hinaus hat die Gesuchsklägerin der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten ersuchte mit Eingabe vom 21. Januar 2026 um Zusprechung einer nach Streitwert errechneten Parteientschädigung in Höhe von CHF 13'920.00 zzgl. 3% Auslagenpauschale und 8,1 % MwSt. (CHF 1'161.35), mithin von insgesamt CHF 15'498.95 an die Gesuchsbeklagte. Gemäss § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112) berechnet sich das Honorar im vorliegenden Fall jedoch nach Zeitaufwand. Die Rechtsvertreterin bezifferte ihren Aufwand gemäss Eingabe vom 21. Januar 2026 mit 51 Stunden und errechnete zur Plausibilisierung des von ihr auf Streitwert geltend gemachten Honorars bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 ein Honorar von CHF 14'280.00. Diese Ausführungen der Gesuchsbeklagten zur Parteientschädigung blieben durch die Gesuchsklägerin in ihrer freiwilligen Rückäusserung vom 27. Januar 2026 unwidersprochen, so dass ersterer eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand in angegebener Höhe zuzusprechen ist, zumal diese im Ergebnis tarifkonform ist. Auslagen sind indessen keine zu ersetzen, zumal die Gesuchsbeklagte keine detaillierte Spesen-Aufstellung eingereicht hat und ein pauschaler Auslagenersatz in der TO nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 15 und 16 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 25 128 E. 7.2 mit Hinweis auf 400 20 135 E. 7.1). Aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der gesuchsbeklagten Aktiengesellschaft ist auch keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 18 287 und 430 20 47, jeweils mit Hinweis auf 400 11 38 E. 4.5 sowie 410 16 205 E. 12). Es wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 4'000.00 und wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Gesuchsklägerin hat den Restbetrag von CHF 3'000.00 innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung an die Gerichtskasse zu leisten. 3. Die Gesuchsklägerin hat der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'280.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber Susanne Afheldt Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_457/2026).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. April 2026 (430 25 299) Obligationenrecht Einleitung einer aktienrechtlichen Sonderuntersuchung (Art. 697c ff. OR); Anforderungen an die Behauptungs- und Substantiierungslast der gesuchstellenden Partei zum Gesuchsfundament, weshalb die Beantwortung der im Rahmen der Sonderuntersuchung gestellten Fragen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR; E. 5.2.1 ff.); Beizug von Unterlagen einer Tochtergesellschaft im Rahmen der Sonderuntersuchung bei der Muttergesellschaft (E. 6.2); Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch den Verwaltungsrat im Sinne von Art. 697d Abs. 3 OR (E. 7.1 f.). Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, Bahnhofstrasse 10, 5001 Aarau, Gesuchsklägerin gegen B. ____ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, Marktgasse 44, Postfach 449, 4310 Rheinfelden, Gesuchsbeklagte Gegenstand Einleitung einer Sonderuntersuchung Übersicht zu den Verfahrensbeteiligten A. ____ AG Gesuchsklägerin und Minderheitsaktionärin der Gesuchsbeklagten B. ____ AG Gesuchsbeklagte C. ____ AG Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten D. ____ AG Aktionärin der Gesuchsbeklagten E. ____ beratende Rechtsanwältin der Gesuchsbeklagten F. ____ Berater der Gesuchsbeklagten G. ____ beratender Rechtsanwalt der Gesuchsbeklagten Y. ____ LU = Sitz der Gesuchsbeklagten H. ____ Alleinaktionär der Gesuchsklägerin I. ____ Alleinaktionär der D. ____ AG (Aktionärin der Gesuchsbeklagten) und Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten J. ____ AG Aktionärin der Gesuchsbeklagten K. ____ Alleinaktionär der J. ____ AG (Aktionärin der Gesuchsbeklagten) und Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten L. ____ Bank finanzierende Bank für Aktienkaufvertrag M. ____ Gläubiger von K. ____ X. ____ BL = Sitz der Gesuchsbeklagten A. Mit Eingabe vom 6. August 2025 gelangte die A. ____ AG (Gesuchsklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und reichte gegen die B. ____ AG (Gesuchsbeklagte) mit Sitz in X. ____ BL, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, ein Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung gemäss Art. 697d ff. OR ein. Die Rechtsbegehren dieses Gesuchs lauteten wie folgt: «1. Das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen die Gesuchsgegnerin sei gutzuheissen.
2. Es sei ein fachkompetenter, objektiver, unabhängiger und neutraler Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin mit der Durchführung der Sonderuntersuchung zu beauftragen.
3. Es seien dem Wirtschaftsprüfer oder der Wirtschaftsprüferin die in Ziffer 44 nachstehend aufgeführten Fragen zu stellen.
4. Die in der Sonderuntersuchung zu stellenden Fragen seien bei konsolidierter Betrachtungsweise auch mit Blick auf die C. ____ AG als Tochtergesellschaft der Gesuchsgegnerin zu beantworten.
5. Die Kosten der Sonderuntersuchung seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.» Unter Ziffer 44 der Begründung des Gesuchs vom 6. August 2025 machte die Gesuchsklägerin folgende Ausführungen bzw. formulierte folgende Fragen: «a) (1). Die flüssigen Mittel sind per Bilanz-Stichtag leicht höher; grosse Geldsummen sind offenbar nicht abgeflossen, insbesondere wurde für das Vorjahr 2023 noch keine Dividende ausgeschüttet, da der Gewinnvortrag noch CHF 3,225 Mio. beträgt. Fragen:
a. Sind diese Ausführungen richtig?
b. Welches sind die wesentlichen Geldabflüsse an die Kreditoren sowie an Nabestehende (recte wohl: Nahestehende), Dritten (recte wohl: Dritte), soweit sie grösser als CHF 50'000 betragen? Regelmässige Geldabflüsse sind entsprechend zu kumulieren.
b) (2). Der Verwaltungsrat beantragt die Ausschüttung einer Dividende in Höhe von CHF 1,58 Mio. an die Aktionäre, dies gemäss nicht ausgehändigtem Bericht der Revisionsstelle. Im Vorjahr wurde zur Stärkung der finanziellen Lage keine Dividende ausgeschüttet. Heute ist die «Stärkung» zweifellos erfüllt? Wir machen darauf aufmerksam, dass gemäss Aktionärsbindungsvertrag und Kaufvertrag mit der D. ____ AG der Dividendenanspruch 2023 – basierend auf 34% – ein massgeblicher Bestandteil des Kaufpreises ist. Nach Rücksprache mit Sachverständigen sind wir weiterhin der klaren Meinung, dass die vom Verwaltungsrat beantragte und dann von denselben Aktionären nicht genehmigte Dividende für das Geschäftsjahr 2023 ausdrücklich und vorsätzlich gegen den Kaufvertrag verstösst, da der Gewinnanspruch 2023 von A. ____ AG Bestandteil dieses Kaufvertrages ist. Frage: Betrifft die vom Verwaltungsrat beantragte Gewinnverteilung nun das Geschäftsjahr 2023 oder 2024, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass die finanzielle Situation längst gestärkt ist?
c) (3). Die Debitoren haben mit CHF plus 1,2 Mio. stark zugenommen und das Delkredere hat sich verdoppelt. Fragen:
a. Der Verwaltungsrat wird gebeten, diese betriebswirtschaftlich belastende Situation zu erklären. Insbesondere sind diese Debitoren und Delkrederepositionen offenzulegen mit der entsprechenden Beurteilung der Risiken.
b. Wie viele dieser CHF 2,8 Mio. umfassenden Debitoren sind heute noch offen?
c. Welche Sicherheiten dieser Debitoren bestehen?
d. Was ist der Grund für die neue Kontobezeichnung «Delkredere/Verlustrisiko»?
d) (4). Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2024 an Beteiligte neue Darlehen in Höhe von CHF 400'000 gewährt. Fragen:
a. An wen wurden diese Darlehen gewährt?
b. Zu welchen Bedingungen, insbesondere:
i. Welche Sicherheiten hat die Darlehensgeberin von den Darlehensnehmern erhalten? ii. Welche Zinsen sind vereinbart (Zinssatz und Fälligkeit)? iii Wann und wie werden die Darlehen amortisiert?
c. Welches ist die Begründung für diese Darlehensgewährung?
d. Wann fanden die Geldflüsse statt (Datum und Betrag)
e. Gibt es dazu schriftliche Darlehensverträge?
f. Wann wurden diese Darlehen gewährt?
g. Wann hat der Verwaltungsrat diesen Darlehen zugestimmt?
e) (5). Die angefangenen Arbeiten betragen CHF 1,882 Mio. per Bilanzstichtag. Frage:
a. Wie werden die angefangenen Arbeiten auf welcher Basis bewertet?
b. Nach welcher Methode ist abgerechnet worden?
c. Wie hoch ist der anteilige Gewinn in den angefangenen Arbeiten?
d. Wieviel davon wurden in der Zwischenzeit abgerechnet und wieviel bezahlt?
f) (6). Die Kreditoren haben um CHF 0,5 Mio. und die übrigen Verbindlichkeiten um CHF 0,6 Mio. gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Fragen:
a. Gibt es dazu eine schlüssige Erklärung?
b. Welche Verzugszinsen sind der Gesellschaft in diesem Zusammenhang belastet worden?
c. Bestehen überfällige Verpflichtungen?
g) (7). Das Jahresergebnis 2024 ist gegenüber dem Vorjahr um CHF 0.2 Mio. (d.h. um 12 %) eingebrochen. Frage:
a. Welches ist die Erklärung dazu?
h) (8). In der Jahresrechnung 2024 haben wir eine neue Position Leasing (Fahrzeuge, Maschinen) festgestellt. Die Leasingverbindlichkeiten sind im Anhang nicht offengelegt (Art. 959c Abs. 2 Ziffer 6 OR) Frage: Wie hoch sind diese ausstehenden Verbindlichkeiten per Bilanzstichtag?
i) (9). Die Gesellschaft ist zu 100% an «C. ____ AG» Spezialbereich Rückbau und Aushub beteiligt. Der Kaufpreis für den Erwerb dieser Beteiligung betrug damals CHF 650'000.00. Fragen:
a. Wir verlangen die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft; der Anspruch darauf ist wegen sehr engen (recte: enger) Verflechtung und des exklusiven Leistungsaustauschs klarerweise ausgewiesen.
b. Warum haben die Drittleistungen in der Jahresrechnung 2024 der B. ____ AG um CHF 2 Mio. zugenommen?
i. Handelt es sich hierbei um Leistungen gegenüber C. ____ AG? ii. Handelt es sich dabei um Leistungen gegenüber Dritten oder Nahestehenden? iii. Wie schlüsseln sich diese betragsmässig auf?
j) (10). Weitere Fragen :
a. Wie hoch sind die Personalkostenanteile der beiden Gesellschaften?
b. Welche Kosten für das Betriebsmobiliar wurden weiterverrechnet?
k) (11). Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2024 Anwälte, Treuhänder und Berater beauftragt (RA E. ____, F. ____, usw.). RA G. ____ hat die Interessen von I. ____ wahrgenommen. Fragen:
a. Wie hoch betrugen die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt E. ____ und F. ____?
b. Wofür wurden diese Berater mandatiert?
c. Über welche Gesellschaft wurden diese Rechnungen bezahlt (B. ____ AG oder die C. ____ AG)?
d. Auf welchem Konto wurden diese Rechnungen belastet?
e. Hat Rechtsanwalt G. ____ Rechnung an eine der beiden vorstehend genannten Gesellschaften gestellt oder wurden seine Honorarrechnungen über eine dieser Gesellschaften bezahlt?» Zu Begründung wird im Wesentlichen angeführt, die gesuchsklägerische Aktiengesellschaft habe Sitz in Y. ____ LU und stehe im Besitz von Alleinaktionär H. ____. Sie sei Eigentümerin von 16 Namenaktien der Gesuchsbeklagten. Das Aktienkapital der Gesuchsbeklagten betrage CHF 100'000.00 und sei in 100 Namenaktien im Nennwert zu je CHF 1'000.00 eingeteilt. Die Gesuchsklägerin sei mit 16% am Aktienkapital der gesuchsbeklagten Aktiengesellschaft beteiligt, was sie zur Einreichung des Gesuchs legitimiere. H. ____ habe namens der Gesuchsklägerin an der Generalversammlung selbst – und auch bereits schon im Vorfeld schriftlich – den Antrag auf Anordnung einer Sonderuntersuchung gestellt. Der Antrag dazu sei von der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 aber abgelehnt worden. Die gesetzliche dreimonatige Frist für die Einreichung des Gesuchs um Sonderuntersuchung sei mit der Einreichung der entsprechenden Eingabe vom 6. August 2025 gewahrt worden. Zur Ausgangslage merkte die Gesuchsklägerin sodann an, dass die Gesuchsbeklagte im Jahre 1999 gegründet worden sei. Ihre Aktien seien per 1. Januar 2024 auf die Aktionärinnen A. ____ AG (Gesuchsklägerin mit 34 Namenaktien), D. ____ AG (Gesellschaft von I. ____ mit 33 Namenaktien) sowie J. ____ AG (Gesellschaft von K. ____ mit 33 Namenaktien) aufgeteilt worden. Die Gesuchsbeklagte sei Alleinaktionärin der Tochtergesellschaft C. ____ AG. Diese sei im Rückbau und Aushub tätig und habe das Opting Out gewählt. Ohne Revisionsstelle habe die Gesuchsbeklagte alle Möglichkeiten, Unregelmässigkeiten auf Kosten und zum Schaden der Gesuchsklägerin in dieser Tochtergesellschaft zu verstecken. Die Gesuchsklägerin habe im Jahre 2014 über eine Beteiligung an der B. ____ AG von 49% verfügt, die sie im Jahre 2021 auf 67% erhöht habe. Als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der Gesuchsbeklagten (nämlich der B. ____ AG) habe H. ____ das im Grossraum Basel tätige Unternehmen weiterentwickelt und ausgebaut. Später habe H. ____ die Herren I. ____ und K. ____ in das Geschäft eingebunden. Diese hätten die aufgeführten Beteiligungen über ihre Holding-Gesellschaften erworben und Führungsfunktionen im gesuchsbeklagten Unternehmen übernommen. Im Mai 2024 habe H. ____ nach Meinungsverschiedenheiten über Ziele, Performance und Strategie des Unternehmens seine Demission als Verwaltungsrat und Geschäftsführer erklärt. Sein Arbeitsverhältnis in den Bereichen Kalkulation, Akquisition, Abrechnung sowie Führung von Grossbaustellen mit anschliessender Fakturierung habe er weitergeführt, ohne dass eine Kündigung erfolgt wäre. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens seien die Lohnansprüche, die er gegenüber der Gesuchsbeklagten noch habe. Am 28. Juni 2024 habe die Gesuchsklägerin 18 Namenaktien der Gesuchsbeklagten an die D. ____ AG übertragen. Dies entspreche 18 % des Aktienkapitals. Nach dieser Übertragung sei die Gesuchsklägerin – wie bereits erwähnt – weiterhin mit 16% an der Gesuchsbeklagten beteiligt. Die Übertragung gehe zurück auf einen Kaufvertrag vom Juni 2022, mit welchem sich die Gesuchsklägerin verpflichtet habe, insgesamt 51 Namenaktien der Gesuchsbeklagten an die D. ____ AG zu übertragen, 16 Aktien per 1. Januar 2022, 17 per 1. Januar 2023 und 18 per 1. Januar 2024. Aus dem Kaufvertrag gehe unter anderem hervor, dass die Käuferin die Aktien der Basellandschaftlichen Kantonalbank für die Finanzierung der Kaufpreistranchen verpfänden werde. Aus dieser Fremdfinanzierung bestehe eine Rückzahlungsverpflichtung, so dass die D. ____ AG auf Dividendenbezüge als Aktionärin bei der Gesuchsbeklagten angewiesen sei. Am 28. Juni 2024 habe die ordentliche Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2023 stattgefunden. Auf Drängen von K. ____ habe die D. ____ AG die Übertragung der aus 18 Namenaktien bestehenden Tranche vorgängig zur Generalversammlung erzwungen, dies wohl wegen ihres Verpfändungsversprechens gegenüber der L. ____ Bank. Die D. ____ AG habe versprochen, sich an die Abmachungen und an den Antrag des Verwaltungsrates bezüglich der Dividendenpolitik zu halten. Die Gesuchsklägerin habe angesichts des bisherigen Verhaltens und der klaren Abmachung keinen Anlass gehabt, dieser Zusicherung zu misstrauen. Der Verwaltungsrat habe in der Folge der Generalversammlung wie bisher auf der Grundlage des Revisionsberichtes vom 10. Juni 2024 die Ausschüttung einer Dividende von CHF 1'680'000.00 beantragt. An der Generalversammlung hätten dann die beiden von den Verwaltungsräten I. ____ und K. ____ vertretenen anderen Aktionärinnen – entgegen dem Antrag des Verwaltungsrates über die Gewinnverwendung gemäss Revisionsbericht – beschlossen, auf die Ausschüttung einer Dividende zu verzichten. Die beiden Verwaltungsräte hätten dies mit dem «Bedürfnis nach der Stärkung der finanziellen Situation» begründet. Die Dividendenausschüttung sei, wie erwähnt, Bestandteil des Aktienkaufvertrags. Diese liege aber nicht allein im Interesse der Gesuchsklägerin (als Verkäuferin), sondern auch der D. ____ AG, welche auf eine solche für die Refinanzierung des Aktienkaufs angewiesen sei. Der Gesuchsklägerin sei im Weiteren bekannt, dass der Vertreter und Inhaber der J. ____ AG, K. ____, Schulden bei M. ____, dem vorherigen Aktionär und Verwaltungsratsmitglied der Gesuchsbeklagten habe, zu deren Rückzahlung er bzw. sie verpflichtet sei. Auch diese Beträge sollten mittels Dividendenausschüttungen getilgt werden. Inwieweit der betroffene Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten diesen Verpflichtungen ohne die Dividende habe nachkommen können, werde er offenlegen müssen. Schliesslich sei für den vorliegenden Fall relevant, dass sich die schuldenfreien Partner bei einem Liquiditätsengpass in der Gesellschaft die ausgeschüttete Dividende auf dem Kontokorrent hätten gutschreiben lassen. Im Hinblick auf die Generalversammlung vom 28. Juni 2024 habe die Gesuchsklägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2024 Fragen zum Jahresabschluss an die Gesuchsbeklagte gerichtet. Diese seien jedoch allesamt an jener Generalversammlung unter den Teppich gekehrt worden. Das Protokoll der Generalversammlung sei den Aktionären sodann erst mit Schreiben vom 26. Mai 2025 zugestellt worden. Die darin protokollierten Antworten seien weder schlüssig noch überprüfbar gewesen; sie hätten blosse Parteibehauptungen in einem konfliktbeladenem Gesellschaftsverhältnis dargestellt. Die Gesuchsklägerin habe damals aber auf eine Sonderuntersuchung der Jahresrechnung zum Geschäftsjahr 2023 verzichtet. Auch gegen den Generalversammlungsbeschluss, keine Dividenden auszuschütten, mit welchem die Gesuchsklägerin nicht einverstanden gewesen sei, habe sie kein Rechtsmittel ergriffen. Die ordentliche Generalversammlung, um die es im vorliegenden Gesuch gehe, habe am 17. Juni 2025 stattgefunden. Die Einladung zur ordentlichen Generalversammlung sei per Einschreiben am 26. Mai 2025 ergangen. Die Jahresrechnung und der Bericht der Revisionsstelle seien der Einladung nicht beigelegt worden. Der Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten habe verlangt, dass H. ____ am Sitz der Gesellschaft Einsicht in die Jahresrechnung nehme. Die Einsichtnahme habe am 28. Mai 2025 um 17.00 Uhr stattgefunden. Weil die beiden Aktionäre I. ____ und K. ____ auf Dividendenbezüge angewiesen seien, um ihre Bankverpflichtungen zu bedienen, liege es nahe, dass sie sich in der Folge, d.h. im Verlaufe des Geschäftsjahres 2024, auf anderem Wege geldwerte Leistungen hätten genehmigen lassen. Umso mehr sei dieser Schluss begründet, weil sich der Umsatz und die Bilanzwerte gegenüber dem Vorjahr nicht wesentlich verändert hätten. Bestärkt werde dieser Verdacht, dass die Gesuchsbeklagte mit Blick auf die geldwerten Leistungen die Aktionäre nicht gleichbehandelt habe, durch die Tatsache, dass der Verwaltungsrat (der Gesuchsbeklagten) sich in gesetzwidriger Weise geweigert habe, der Gesuchsklägerin den Revisionsstellenbericht mit der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2024, bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Anhängen, auszuhändigen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 habe die Gesuchsklägerin die in den Rechtsbegehren aufgeführten Fragen zuhanden des Verwaltungsrates an die Adresse der Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten zugestellt, wobei der Fragestellung immer eine Sachverhaltsfeststellung vorangestellt sei. Erwartungsgemäss habe der Verwaltungsrat die ihm gestellten Fragen an der Generalversammlung nicht oder nur ungenügend beantwortet. Auch den im Schreiben vom 12. Juni 2025 und an der Generalversammlung mündlich wiederholten Antrag auf Durchführung einer Sonderuntersuchung habe die von den beiden Verwaltungsräten I. ____ und K. ____ beherrschte Generalversammlung verworfen und zurückgewiesen. Im Weiteren habe die Gesuchsbeklagte die im gleichen Schreiben verlangten Geschäftsbücher und Belege nicht vorgelegt, obwohl die Gesuchsklägerin nach wie vor mit mehr als 5% am Aktienkapital beteiligt sei. Damit habe sie auch gegen Art. 697a OR verstossen. Das auf den 30. Juni 2025 verlangte Protokoll über die Generalversammlung liege ebenso wenig vor. In rechtlicher Hinsicht führte die Gesuchsklägerin sodann aus, dass die Sonderuntersuchung ein besonderes Rechtsschutzinteresse voraussetze, indem die Beantwortung der Fragen für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Der erste Aspekt dieser Voraussetzung beziehe sich auf die nicht erhaltene oder nicht ausreichende Auskunft. Erforderlich sei demnach, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. Bei einer nicht offensichtlich ungenügenden Antwort habe die Gesuchsklägerin glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Information gezweifelt werde. Wie dargelegt habe der Verwaltungsrat – bestehend aus I. ____ und K. ____ – essentielle Auskünfte gegenüber der Gesuchsklägerin resp. ihrem Vertreter H. ____ verweigert oder ungenügend erteilt. Den Revisionsbericht habe H. ____ bis heute, d.h. bis zur Gesuchseinreichung, noch nicht einsehen können. Der zweite Aspekt betreffe die Aktionärsrechte. Betroffene Aktionärsrechte seien namentlich die Verantwortlichkeitsklage, die Rückerstattungsklage oder die Ausübung von Mitwirkungsrechten. Auch bei diesem Aspekt sei glaubhaft darzulegen, dass die verlangte Sachverhaltsabklärung zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei. Ohne das Auskunftsrecht durch seinen Vertreter H. ____ vollumfänglich wahrnehmen zu können, sei es der Gesuchsklägerin auch nicht möglich, ihre Mitwirkungsrechte effektiv auszuüben. Bezüglich Subsidiarität der Sonderuntersuchung gelte es zu beachten, dass das Auskunftsbegehren, welchem nicht oder unvollständig entsprochen worden sei, im Kern denselben Gegenstand betroffen habe, wie das Gesuch um Sonderuntersuchung. Die Aktienrechtsrevision habe den Gegenstand einer Sonderuntersuchung auch auf Fragen erweitert, welche in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen worden seien (Art. 697d Abs. 2 Halbsatz 2 OR). Die im Schreiben vom 18. Juni 2025 gestellten Fragen habe die Gesuchsklägerin an der Generalversammlung wiederholt. Da das Protokoll bis zur Gesuchseinreichung nicht vorliege, obliege der Nachweis über die Vorlage des Protokolls der Gesuchsbeklagten. Die Gesuchsklägerin habe keine negativen Tatsachen zu beweisen (negativa non sunt probanda). Die Gesuchsklägerin habe ihre Anfrage zur vorherigen Einsicht in die Unterlagen, die handschriftlichen Notizen des Vertreters H. ____ sowie die Nachfrage zur Zusendung des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung nachgewiesen. Bezüglich eines hinreichend bestimmt umschriebenen Gegenstands, auf welchen sich die Sonderuntersuchung zu beziehen habe, verweist die Gesuchsklägerin auf die der Generalversammlung unterbreiteten Fragen, welche sich mit denjenigen im vorliegenden Gesuch decken würden. Den Kernpunkt des Gesuchs bilde schliesslich die Glaubhaftmachung einer Normverletzung (Gesetz oder Statuten) durch die Gründer oder Organe sowie deren Eignung zur Schädigung von Gesellschaft oder Aktionären (Art. 697d Abs. 3 OR). Aufgrund des vorliegenden Sachvortrags und der offerierten Beweise sei der Anspruch auf Sonderuntersuchung mehr als glaubhaft gemacht, weshalb das Gesuch gutzuheissen sei. In Bezug auf die Rechtsverletzung habe der Antragssteller die Verletzung einer klar bestimmten gesetzlichen oder statutarischen Norm durch Handlung oder Unterlassung der Organe glaubhaft zu machen und darzulegen, worin diese Verletzung bestehe. Die Gesuchsklägerin habe aufzeigen können, wie die beiden Verwaltungsräte ihre Sorgfalts- und Treupflicht verletzt hätten, indem sie versucht hätten, der Gesuchsklägerin als Aktionärin ihre Rechte auf Auskunft und Einsicht zu verweigern resp. dies immer noch tun würden. Die Gesuchsklägerin habe nach wie vor den Revisionsbericht nicht einsehen können und auch auf Nachfrage kein Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 17. Juni 2025 erhalten. Offensichtlich würden die Verwaltungsräte durch ihr Handeln versuchen, die Ausübung der Mitwirkungsrechte der Gesuchsklägerin zu vereiteln, was klar gegen aktienrechtliche Grundsätze verstosse. Und auch die Geschäftsbücher und Akten habe die Gesuchsklägerin entgegen der klaren Bestimmung in Art. 697a OR nicht einsehen können, was aber der einzusetzende Wirtschaftsprüfer bzw. die einzusetzende Wirtschaftsprüferin im Rahmen der Sonderuntersuchung tun werde. Zur Schädigungseignung der Gesetzes- oder Statutenverletzung durch ein Organ führte die Gesuchsklägerin schliesslich aus, dass die Entscheidung des Verwaltungsrates, entgegen des eigenen Antrags keine Dividende auszuschütten, die Gesuchsklägerin in ihren Vermögensrechten geschädigt habe. B. Die Gesuchsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Dürrenberger, erstattete ihre Gesuchsantwort an das Zivilkreisgericht mit Eingabe vom 10. Oktober 2025. Beantragt wurde die Abweisung des Gesuchs um Einleitung einer Sonderuntersuchung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsklägerin. Zur Begründung führte sie zunächst aus, die Aktivlegitimation der Gesuchsklägerin werde zwar nicht bestritten. Sodann müsse eine Aktionärin grundsätzlich über sämtliche Informationen verfügen, welche es ihr ermöglichen würden, ihre aktionärsrechtlichen Rechte wie Teilnahme an einer Generalversammlung, ein Stimmrecht im Verhältnis ihrer Aktien, etc., wahrnehmen zu können. Diese relevanten Informationen gewinne eine Aktionärin/ein Aktionär usanzgemäss aus der Bilanz- und Erfolgsrechnung inkl. Anhang, dem Geschäftsbzw. Lagebericht und dem Revisionsbericht. Zudem könnten Fragen im Vorfeld oder an der Generalversammlung gestellt werden. Die Gesuchsklägerin habe alle diese Informationen erhalten und Einsicht in die notwendigen Unterlagen am Sitz der Firma genommen. Der Antrag auf Sonderuntersuchung erfolge daher offenbar einzig zum Zweck, Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu erhalten, welche eine Aktionärin nur dann erhalte, wenn sie auch zugleich einen Sitz im Verwaltungsrat habe. In allen anderen Fällen würden Aktionäre usanzgemäss im Vorfeld der Generalversammlung Einsicht in die Jahresrechnung, den Lagebericht sowie den Revisionsbericht erhalten. Weitere Unterlagen würden in der Regel nicht benötigt. In casu habe die Gesuchsklägerin in die vorerwähnten Unterlagen Einsicht nehmen können. Die Gesuchsbeklagte bzw. der für die Behandlung dieses Antrags zuständige Verwaltungsrat verweigere jedoch mit Recht die Einsicht in Detailbelege oder gar Einsicht in Geschäftsbücher einer Tochtergesellschaft. Die Gesuchsklägerin halte keine Aktien der Tochtergesellschaft und eine Einsichtnahme der Gesuchsklägerin in diese Bücher beinhalte ein unternehmerisches Risiko für die Gesuchsbeklagte, welches sie nicht hinnehmen müsse. Im Weiteren verfüge die Gesuchsklägerin über alle zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte notwendigen Informationen: Ebenso seien sämtliche Fragen gemäss Rechtsbegehren 3 des vorliegenden Gesuchs vor der Generalversammlung am 17. Juni 2025 beantwortet worden. Die Unterstellung, die Gesuchsbeklagte habe die Möglichkeit, über ihre Tochtergesellschaft Unregelmässigkeiten auf Kosten und zum Schaden der Gesuchsklägerin zu verstecken, sei nicht nur stossend, sondern auch bewusst wahrheitswidrig; diese werde bestritten. Die Aktienkäufe aus dem Jahr 2022 stünden in keinem rechtlichen Zusammenhang zum Geschäftsjahr 2024, für welches die Sonderuntersuchung verlangt werde. Mutmassungen über finanzielle Verpflichtungen von nicht involvierten Parteien seien für die Beurteilung des vorliegenden Gesuchs irrelevant und dienten offenbar einzig der Stimmungsmache. Richtig sei, dass die ordentliche Generalversammlung am 17. Juni 2025 stattgefunden habe. Korrekt sei ebenfalls, dass statutenkonform der Einladung die Jahresrechnung und die weiteren Unterlagen nicht beigelegt gewesen seien. Die Aktionärinnen seien aber darauf hingewiesen worden, dass die Unterlagen jederzeit am Sitz der Gesellschaft eingesehen werden könnten. Die Gesuchsklägerin habe von ihrem Einsichtsrecht sodann auch umfassend Gebrauch gemacht und die Unterlagen eingehend studiert. Das werde auch nicht bestritten. Da sie seit ihrem Weggang am 11. Mai 2023 zudem als Minderheitsaktionärin nicht mehr im operativen Geschäft involviert sei, hätten sich die beiden Verwaltungsräte Zeit für etwaige Fragen eingeräumt. Der Alleinaktionär der Gesuchsklägerin habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Bestritten werde sodann ausdrücklich die Behauptung der Gesuchsklägerin, dass die Gesuchsbeklagte «auf anderem Weg geldwerte Leistungen» ausgeschüttet haben soll. Über ihren Rechtsvertreter habe die Gesuchsklägerin der Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten 4 Tage vor der Generalversammlung ein Schreiben mit 38 Fragen (10 Fragen mit mehreren Unterfragen) zukommen lassen. Dieses Schreiben sei umgehend an die Gesuchsbeklagte weitergeleitet und die Gesuchsklägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2025 nochmals daran erinnert worden, welche Pflichten für die Gesuchsbeklagte gemäss Statuten und Gesetz bestehen würden und welche Forderungen der Gesuchsklägerin aus diesem Grund nicht erfüllt werden müssten. Dass die gestellten Fragen nicht in der geforderten Frist haben beantwortet werden können und müssen, verstehe sich von selbst. Anlässlich der 72 Stunden später stattgefundenen Generalversammlung seien sämtliche Fragen durch die Anwesenden vor der ordentlichen Generalversammlung beantwortet und ein Gedächtnisprotokoll erstellt worden. Das Protokoll der Generalversammlung sei den Aktionärinnen am 22. September 2025 per Email zugestellt worden. Dies einzig auf Drängen der Gesuchsklägerin hin. Die bisherige langjährige Praxis unter dem Verwaltungsratsvorsitz des Alleinaktionärs der Gesuchsklägerin habe vorgesehen, das Protokoll erst im Folgejahr bei der nächsten Generalversammlung auszuhändigen. Dem vorliegenden Gesuch müsse entnommen werden, dass der Alleinaktionär der Gesuchsklägerin mutmasslich mit den erhaltenen Antworten auf die gestellten 38 Fragen nicht zufrieden sei, da eben gerade kein «Coup» im Hintergrund abgelaufen sei und die Gesuchsbeklagte keine Veranlassung habe, irgendwelche Dinge zu verschleiern oder gar halblegale Machenschaften zu betreiben. Entgegen ihrer Auffassung stehe es einem Aktionär auch mit Verweis auf Art. 697a OR nicht zu, Detailbelege zu erhalten. Ein Aktionär benötige diejenigen Unterlagen, welche es ihm ermöglichen würden, seine Aktienrechte ausüben zu können. Es werde nicht vorgebracht, dass die Gesuchsklägerin zu wenig Kenntnis über die Jahresrechnung gehabt habe, noch sonst substantiiert dargelegt, in welchen Rechten sie beeinträchtigt worden sei. Die gestellten Fragen würden sich teilweise nicht einmal auf die Gesuchsbeklagte beziehen, sondern auf eine andere Firma oder auf Personen, welche in keiner Verbindung zur Gesuchsbeklagten stehen würden. Entgegen der wahrheitswidrigen Behauptung seien alle Fragen beantwortet worden. Sofern die Antworten nicht dem entsprechen, was der Alleinaktionär der Gesuchsklägerin sich ausgedacht habe, rechtfertige dies keine Sonderuntersuchung. Mutmasslich wolle die Gesuchsklägerin vor allem Informationen über die Tochtergesellschaft. Erhalte sie diese Informationen, so hätte dies mutmasslich einen Schaden für die Gesuchsbeklagte zur Folge. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass ein Aktionär durch die Revision auch über sämtliche notwendigen Informationen über eine Tochtergesellschaft verfüge. Im Rahmen der Revision werde sehr wohl die Werthaltigkeit von Beteiligungen an Tochtergesellschaften geprüft. Die Revisorin habe in casu bestätigt, dass die in der Bilanz ausgewiesenen Beteiligungsrechte an der C. ____ AG korrekt bewertet worden seien und damit kein Risiko für die Aktionärinnen verbunden sei. Die Motivation des Alleinaktionärs der Gesuchsklägerin, er müsse mit dem Argument einer konsolidierenden Betrachtungsweise auch Zugriff auf diese Bücher haben, könne folglich nur persönlicher Natur sein. Schlicht falsch sei zudem die Aussage der Gesuchsklägerin, sie habe den Revisionsbericht nicht gesehen. Der Revisionsbericht habe vor Ort aufgelegen. Die Gesuchsklägerin behaupte hier wahrheitswidrig einen falschen Sachverhalt. Anlässlich der Generalversammlung sei der Revisionsbericht zudem erläutert worden und habe erneut aufgelegen. Der Alleinaktionär der Gesuchsklägerin habe anlässlich der Generalversammlung auch nicht moniert, dass er keine Einsicht gehabt habe, und zudem sei die aktuelle Revisionsgesellschaft einstimmig, also auch von der Gesuchsklägerin, wiedergewählt worden. Die Gesuchsklägerin behaupte ferner, die Sonderuntersuchung sei notwendig betreffend Verantwortlichkeitsklage, Rückerstattungsklage oder Ausübung von Mitwirkungsrechten. Sie mache jedoch weder geltend, ihr sei womöglich ein Schaden entstanden oder dass die Firma nun deutlich schlechter dastehen würde oder dass keine Dividende ausbezahlt worden sei, etc. Sie bringe tatsächlich kein einzig stichhaltiges Argument vor, weshalb hier eine Sonderuntersuchung notwendig sei. Das Geschäftsjahr 2024 bzw. die relevierten Geschäftszahlen seien mit denjenigen der Vorjahre vergleichbar, auch mit denjenigen unter dem Verwaltungsratspräsidium des Alleinaktionärs der Gesuchsklägerin. Auch aus diesem Grund sei nicht erkennbar, worin die Gesuchsklägerin einen Schaden erkennen wolle und es gebe keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsbeklagte oder ihre Organe sich nicht gesetzes- bzw. statutenkonform verhalten hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Gesuchsklägerin eine Sonderuntersuchung einzig mit dem Zweck verfolge, der Gesuchsbeklagten einen finanziellen Schaden zu verursachen und um Informationen zu gewinnen, welche sie als Minderheitsaktionärin nicht wissen müsse, aber wolle. Ein solches Ansinnen sei von der Sonderuntersuchung nicht abgedeckt und das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen. C. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 trat das Zivilkreisgericht auf das Gesuch der Gesuchsklägerin um Einleitung der beantragten Sonderuntersuchung mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete das Verfahrensdossier gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO von Amtes wegen an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (Kantonsgericht) weiter. Das Kantonsgericht bestätigte den Parteien mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 den Eingang des Gesuchs vom 6. August 2025, der Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025 sowie des ganzen Aktendossiers, erhob bei der Gesuchsklägerin einen Kostenvorschuss und liess der Gesuchsklägerin die Gesuchsantwort der Gesuchsbeklagten unter Hinweis auf ihr Recht zur freiwilligen Replik gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Kenntnisnahme zustellen. D. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025 zur Gesuchsantwort der Gesuchsbeklagten, mit welcher die Gesuchsklägerin an ihren mit Gesuch vom 6. August 2026 gestellten Anträgen festgehalten und die Ausführungen der Gegenpartei bestritten hat, führte diese zusammengefasst zudem aus, was folgt: Die Behauptung der Gesuchsbeklagten, das Gesuch diene einzig dazu, vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse zu erlangen, entbehre jeglicher Grundlage. Tatsächlich gehe es der Gesuchsklägerin um nichts weiter als um die gesetzlich vorgesehene Einsicht in die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2024 sowie darum, dass ihre gestellten Fragen vollständig und schlüssig beantwortet würden. Dieses Anliegen liege im Kernbereich der aktionärsrechtlichen Kontrollrechte und habe mit einer Ausforschung von Geschäftsgeheimnissen nichts zu tun. Es sei unbestritten, dass eine Aktionärin die für die Wahrnehmung ihrer aktionärsrechtlichen Befugnisse – namentlich zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – erforderlichen Informationen aus der Bilanz, Erfolgsrechnung einschliesslich Anhang, dem Geschäftsbzw. Lagebericht sowie dem Revisionsbericht beziehe. Gerade im vorliegenden Fall liege jedoch genau darin das Problem: Die Gesuchsklägerin habe die Unterlagen zur Jahresrechnung im Hinblick auf die Generalversammlung vom 17. Juni 2025 nicht zusammen mit der Einladung erhalten, ihr sei lediglich Einsicht am Sitz der Gesellschaft gewährt worden. Vollständig verweigert sei ihr hingegen die Einsicht in die Unterlagen der Tochtergesellschaft «C. ____ AG» worden. Diese Unterlagen würden sich unstreitig bei der Gesuchsbeklagten befinden. Die Verweigerung der Einsicht stelle eine klare Verletzung des Einsichtsrechts i.S.v. Art. 697a OR dar. Darüber hinaus sei der Gesuchsklägerin kein Lagebricht zur Kenntnis gebracht worden, weder zusammen mit der Einladung noch am Sitz der Gesellschaft. Dieses Vorgehen der Gesuchsbeklagten habe der Gesuchsklägerin die Möglichkeit genommen, ihre Aktionärsrechte sachgerecht und auf Basis vollständiger Informationen auszuüben. Von den gestellten Fragen würden sich sämtliche auf die Gesuchsbeklagte selbst beziehen, mit einer einzigen Ausnahme, welche die Tochtergesellschaft betreffe. Auch in Bezug auf diese Frage habe die Gesuchsklägerin jedoch klar und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Einsicht in die entsprechenden Bücher unerlässlich sei, um ihre Aktionärsrechte sachgerecht ausüben zu können. Die Einsichtnahme diene der Überprüfung befürchteter Unregelmässigkeiten aufgrund des Beschlusses auf Verzicht einer Dividendenausschüttung. Die Behauptung der Gesuchsbeklagten, die Gesuchsklägerin verfüge über sämtliche benötigten Informationen und die im Gesuch aufgelisteten Fragen seien vor der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 beantwortet worden, werde vollumfänglich bestritten. Vielmehr seien die Fragen an der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 nicht oder höchstens völlig ungenügend mündlich beantwortet worden, was sich aus dem Protokoll der Generalversammlung selbst ergebe. Dort sei diese Angelegenheit erst ganz am Schluss des Protokolls in zwei Zeilen abgehandelt worden. Genauso dürftig und oberflächlich, wie das Protokoll der Generalversammlung abgefasst worden sei, seien auch die Fragen beantwortet worden. Das zeige auch das Gedächtnisprotokoll, in welchem viele Fragen entweder offengelassen oder ungenügend beantwortet worden seien. Beispielhaft sei hier auf Frage 3 verwiesen: Die erste Teilfrage sei gar nicht beantwortet, und die zweite Teilfrage mit «ca. CHF 8'000» - eine sehr ungenaue Antwort. Bei Frage 4, Teilfrage 2, habe die Gesuchsbeklagte geantwortet, dass die Sicherheit für die Gewährung eines Darlehens an die C. ____ AG der Darlehensvertrag sei. Das sei aber keine Sicherheit! Auch diese Frage sei somit unbeantwortet geblieben. Auf Frage 6 zur Zunahme der Kreditoren und Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr sowie auf Frage 7 zur Erschwerung des Jahresergebnisses habe die Gesuchsbeklagte schlicht mit «normaler Geschäftsverlauf» geantwortet - was eine pauschale und nichtssagende Antwort darstelle. Das Gedächtnisprotokoll spiegle also im Grund genau wider, wie die Fragen durch die Gesuchsbeklagte beantwortet worden seien: oberflächlich und unzureichend. Sodann sei der Gesuchsklägerin zwar Einsicht in die Jahresrechnung 2024 am Sitz der gesuchsbeklagten Gesellschaft gewährt worden, nicht aber in Unterlagen deren Tochtergesellschaft. Art. 697 f. OR gewähre den Aktionären ein weitreichendes Recht auf Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen der Gesellschaft. Das Bundesgericht habe in BGE 132 III 71 in Erwägung 1.2 klargestellt, dass dieses Recht nicht nur die ausdrücklich genannten Geschäftsbücher und Korrespondenzen umfasse, sondern auch alle schriftlichen Unterlagen, die sich bei der Gesellschaft befinden würden und für die Ausübung der Aktionärsrechte sowie die Beurteilung der Gesellschaftslage von Bedeutung seien. Im gleichen Entscheid führe das Bundesgericht weiter aus, dass die extensive Auslegung der Begriffe «Geschäftsbücher und Akten» bedeute, dass das Recht auf Auskunft und Einsicht auch Unterlagen der Tochtergesellschaft umfasse, sofern diese sich bei der Gesellschaft befinden würden, an der der Aktionär beteiligt sei. Dass die Gesuchsbeklagte das Einsichtsrecht der Gesuchsklägerin einengen möchte, indem sie bestimmte Dokumente der Wenger Knecht AG ausschliesse, sei nicht rechtmässig. Im Weiteren bestätigte die Gesuchsklägerin, das Protokoll der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 am 22. September 2025 erhalten zu haben. Dieses sei jedoch ohne die «Beantwortung» der Fragen übermittelt worden. Das Gedächtnisprotokoll sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zusammen mit der Gesuchsantwort bereitgestellt worden. Die formellen Voraussetzungen einer Sonderuntersuchung seien vorliegend erfüllt. Im Weiteren habe die Gesuchsbeklagte das Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesuchsklägerin nachweislich verletzt, indem sie die gestellten Fragen entweder gar nicht oder lediglich völlig unzureichend beantwortet habe. Darin liege zugleich eine Ungleichbehandlung der Gesuchsklägerin, obwohl Aktionäre gemäss Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR gleich zu behandeln seien. Zudem sei der Gesuchsklägerin die Einsicht in die relevanten Unterlagen der Tochtergesellschaft «C. ____ AG» verweigert worden, obwohl diese – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – für die Beurteilung der Lage der Gesuchsbeklagten und damit zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich seien, weil genau das Zusammenspiel zwischen Verwaltungsrat und der C. ___ AG überprüft werden soll. Das pflichtwidrige Verhalten der Gesuchsbeklagten sei ohne Weiteres geeignet, sowohl die Gesellschaft als auch die Aktionäre zu schädigen. Die nachweislich unzureichende bzw. verweigerte Auskunfts- und Einsichtserteilung hindere die Gesuchsklägerin daran, ihre zentralen Aktionärsrechte – insbesondere die Kontrolle der Geschäftsführung, die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen und Verantwortlichkeitsklagen – sachgerecht auszuüben. Die damit einhergehende Ungleichbehandlung der Gesuchsklägerin führe zu einer systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionärin, was ihre finanziellen und rechtlichen Interessen unmittelbar beeinträchtige. Die Verweigerung der Einsicht in Unterlagen der Tochtergesellschaft sei ebenfalls schädigungsgeeignet, da die wirtschaftliche Lage der Tochtergesellschaft die Dividendenfähigkeit und Vermögenslage der Muttergesellschaft präge. Hinzu komme, dass die Gesuchsklägerin glaubhaft gemacht habe, dass die Verwaltungsräte eine widersprüchliche und pflichtwidrige Dividendenpolitik verfolgen würden und treuwidrig im Sinne von Art. 717 OR handeln könnten, was insbesondere bei verdeckten Mittelabflüssen oder der Benachteiligung einzelner Aktionäre zu erheblichen Schäden sowohl für die Gesellschaft als auch für die Minderheitsaktionärin führe. Anzumerken sei, dass die Dividende für 2025 gemäss Generalversammlungsbeschluss erst am 31. Dezember 2025 ausgezahlt werden soll. Dabei sei bekannt, dass die Schulden der D. ____ AG für dieses Jahr nahezu vollständig und nahezu pünktlich beglichen worden seien. Wie diese Situation zu erklären sei, nachdem im Vorjahr vermeintlich die Schulden aus der Privatschatulle beglichen worden seien, entziehe sich der Kenntnis der Gesuchsklägerin. Es stelle sich die Frage, ob hier ein Darlehen ausbezahlt worden sei, das im Dezember mit den Dividenden verrechnet werde. Die Schwelle für die Glaubhaftmachung dürfe nicht zu hoch angesetzt werden, da die Aktionäre in der Regel nicht über Beweismaterial verfügen würden. In den relevanten Fällen müssten sie ja gerade deswegen auf die Sonderuntersuchung zurückgreifen, weil ihnen andere Informationskanäle, die Belege liefern könnten, verschlossen geblieben seien. E. Auch die Gesuchsbeklagte liess sich zur Stellungnahme des Gesuchsklägers im Rahmen von Art. 53 Abs. 3 ZPO unaufgefordert vernehmen. Ihre entsprechende als Duplik bezeichnete Eingabe datiert vom 19. Dezember 2026. Darin hielt die Gesuchsbeklagte im Wesentlichen dagegen, dass die Unterstellung der Gesuchsklägerin, man habe finanzielle Mittel und geldwerte Leistungen aus der Tochtergesellschaft bezogen, haltlos sei und die Revision ein solches Vorgehen umgehend aufgezeigt und klar beanstandet hätte. Dem Revisionsbericht lasse sich kein Hinweis auf doloses oder pflichtwidriges Verhalten entnehmen. Entsprechend sei eine Einsichtnahme auch nach Sicht der Gesuchsklägerin nicht notwendig für die Aktionärsrechte, sondern nur zur Befriedigung ihrer Neugier. Dies rechtfertige keine Sonderuntersuchung. Sie blieb dabei, dass die Fragen der Gesuchsklägerin in der gebotenen Tiefe vor der Generalversammlung beantwortet worden seien. Es erscheine grotesk, wenn die Antwort auf die Frage, wie viele von den rund 2.8 Mio. Debitoren noch zur Zahlung offen seien, mit «ca. CHF 8'000.00», als ungenau bezeichnet werde. Für einen Aktionär sei in der Regel massgeblich, wie viele Forderungen im Risiko seien. Wenn die Antwort auf diese Frage im Bereich von 0.002% liege, so dürfte diese Frage mehr als beantwortet sein. Ebenso sei der Hinweis auf einen normalen Geschäftsverlauf völlig legitim und nachvollziehbar. Konkrete Hinweise für weiterhin bestrittene Pflichtverletzungen habe die Gesuchsklägerin nicht geliefert. Hätte der Verwaltungsrat eine Pflichtverletzung begangen, so hätte die neue Revisionsgesellschaft diese jedenfalls aufgedeckt und beanstandet. Für die Einsichtnahme in die Bücher einer anderen Gesellschaft bestehe keine Rechtsgrundlage und auch keine Notwendigkeit. Die Revisionsgesellschaft prüfe und bewerte jeweils Beteiligungsrechte einer Tochtergesellschaft. Damit verfüge ein Aktionär über sämtliche notwendigen Informationen diesbezüglich. Die Bewertung der Beteiligung an der Tochtergesellschaft sei über die Jahre zudem unverändert geblieben (seit 2016 bei CHF 650'000.00). Der Umsatz der Gesuchsbeklagten betrage in den Jahren 2023 bis 2025 rund 35 Mio. Dieser Wert sei insbesondere entscheidend für die Dividende, nicht die Tochtergesellschaft, deren Wert nicht einmal 17 % ausmache. Die Organe der Gesuchsbeklagten hätten ferner keine Veranlassung noch Interesse, die Tochtergesellschaft auszuhöhlen oder der Gesuchsbeklagten einen Schaden zuzuführen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass der Lagebericht am Sitz der Gesellschaft einsehbar gewesen sei, die Gesuchsklägerin habe einfach davon nicht Gebrauch gemacht. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2025 wurde der Gesuchsklägerin die als Duplik bezeichnete Eingabe der Gesuchsbeklagten vom 19. Dezember 2026 unter Hinweis auf das freiwillige Rückäusserungsrecht gemäss Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen, und den Parteien der kantonsgerichtliche Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und unter Verzicht auf eine Parteibefragung angekündigt. G. Es folgten zwei weitere Eingaben der Gesuchsklägerin, mit welchen wiederum gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ZPO zur Duplik der Gegenpartei unaufgefordert Stellung genommen (Eingabe vom 6. Januar 2026) sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Gesuchsklägerin ediert wurde (Eingabe vom 8. Januar 2026). Auch die Gesuchsbeklagte machte ein weiteres Mal von ihrem Recht zur freiwilligen Rückäusserung Gebrauch (Eingabe vom 21. Januar 2026). Unter anderem beantragte sie dabei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 15'498.95. Abschliessend nahm die Gesuchsklägerin mit Eingabe vom 27. Januar 2026 zur Eingabe der Gegenpartei vom 21. Januar 2026 Stellung. H. Nachdem das Kantonsgericht seinen Entscheid vom 7. April 2026 den Parteien zunächst mit einer Kurzbegründung im Dispositiv eröffnet hatte (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO; Versand an die Parteien: 14. April 2026), ersuchte die Gesuchsklägerin das Kantonsgericht in der Folge mit Eingabe vom 21. April 2026 (Postaufgabe: 21. April 2026) innert der 10-tägigen Frist nach Art. 239 Abs. 2 ZPO um Zustellung einer umfassenden schriftlichen Entscheidbegründung. Erwägungen 1. Für die Einleitung einer Sonderuntersuchung nach Art. 697c ff. OR bezeichnen die Kantone gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. g ZPO ein Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist. Art. 250 lit. c Ziff. 8 ZPO schreibt für die richterliche Einleitung einer Sonderuntersuchung bei der Aktiengesellschaft das summarische Verfahren vor, weshalb ein Schlichtungsverfahren entfällt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zuständig für Streitigkeiten, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, als einzige kantonale Instanz fallen, in denen das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der Gesuchsbeklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Y. ____ BL. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ist unbestrittenermassen gegeben. Der Kostenvorschuss für das Verfahren in der Höhe von CHF 1'000.00 wurde durch die Gesuchsklägerin fristgerecht geleistet. Zumal auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), ist auf das Gesuch einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Ferner sieht das Gesetz im summarischen Verfahren keinen doppelten Schriftenwechsel vor (Art. 253 ZPO). Dies schliesst zwar nicht aus, dass das Gericht mit der gebotenen Zurückhaltung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen kann, in dessen Rahmen Noven noch einmal unbeschränkt vorgetragen werden können. Ein Anspruch darauf, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern, besteht jedoch nicht, sodass die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht mit einer zweiten unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit rechnen dürfen. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmaliger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1; 144 III 117 E. 2.1). Nach Eintritt des Aktenschlusses steht den Parteien «nur» noch das in Art. 53 Abs. 3 ZPO konkretisierte Recht nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV zu, zu jeder Eingabe der Vorinstanz oder der Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten. Echte und unechte Noven dürfen jedoch nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 ZPO eingebracht werden. Dabei sind namentlich unechte Noven dann zulässig, wenn sie durch Noven in der letzten Rechtsschrift vor Aktenschluss kausal ausgelöst worden sind. Im Falle eines einfachen Schriftenwechsels bedeutet dies einerseits, dass (erst) die Noven in der Gesuchsantwort das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben müssen, andererseits dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Noven in der Gesuchsantwort aufzufassen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2). 2.2 Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren zunächst durch die Zivilkreisgerichtspräsidentin West instruiert, bis diese feststellte, dass sie für die Beurteilung des an das Zivilkreisgericht adressierten Gesuchs der Gesuchsklägerin vom 6. August 2025 sachlich nicht zuständig ist. Das Verfahren war zum Zeitpunkt des folgerichtigen Nichteintretensentscheids des Zivilkreisgerichts vom 14. Oktober 2025 mit Weiterleitung gemäss Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an das Kantonsgericht schon soweit fortgeschritten, dass beide Parteien die Gelegenheit zur einmaligen Äusserung wahrgenommen hatten. Die im kantonsgerichtlichen Verfahren instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht führte mit ihrer ersten Verfügung vom 23. Oktober 2025 das Verfahren im übernommenen Stadium im Sinne von Art. 253 ZPO weiter, ohne einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen, sondern liess der Gesuchsklägerin die Gesuchsantwort der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zukommen mit dem Hinweis, dass allfällige freiwillige Bemerkungen zur Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025 innert einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen hätten (Art. 53 Abs. 3 ZPO). Beide Parteien machten in der Folge, wie vorstehend aufgeführt, von der Möglichkeit zur fakultativen Rückäusserung mehrfach und ausführlich Gebrauch, ohne dass sie vom Gericht zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme aufgefordert worden wären. Da der Aktenschluss somit bereits nach der erstmaligen Äusserung eingetreten war, für die Gesuchsklägerin demnach bereits mit der Einreichung des Gesuchs vom 6. August 2025 und für die Gesuchsbeklagte nach der Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025, müsste über die Zulassung neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach diesen Eingaben gestützt auf Art. 229 Abs. 2 ZPO befunden werden. Keine der Parteien scheint sich dieser prozessualen Schranken bewusst gewesen zu sein. Jedenfalls unterliessen sie es, in ihren nachfolgenden freiwilligen Eingaben zu begründen, weshalb sie die Noven erst zum entsprechenden Zeitpunkt in das Verfahren eingebracht haben. Soweit es um unechte Noven ginge, müssten diese mangels hinreichender Begründung zum Zeitpunkt der Einbringung allesamt zurückgewiesen werden. Der Entscheid in Sachen Zulassung allfälliger Noven kann vom Kantonsgericht indessen offenbleiben, zumal auch deren Zulassung am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöge. 3. Gemäss Art. 697c OR kann jede Aktionärin, welche das Recht auf Auskunft oder das Recht auf Einsicht bereits ausgeübt hat, der Generalversammlung beantragen, bestimmte Sachverhalte durch unabhängige Sachverständige untersuchen zu lassen, sofern dies zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist. Entspricht die Generalversammlung dem Antrag nicht, so können Aktionäre einer nicht börsenkotierten Gesellschaft innerhalb von drei Monaten vom Gericht die Anordnung einer Sonderuntersuchung verlangen, sofern sie zusammen mindestens über 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen (Art. 697d Abs. 1 Ziff. 2 OR). Das Begehren auf Anordnung einer Sonderuntersuchung kann sich auf alle Fragen erstrecken, die Gegenstand des Begehrens um Auskunft oder Einsicht waren oder die in der Beratung des Antrags auf Durchführung einer Sonderuntersuchung in der Generalversammlung angesprochen wurden, soweit ihre Beantwortung für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (Art. 697d Abs. 2 OR). Dabei hat der gesuchstellende Aktionär glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). 4. In Bezug auf die formellen Voraussetzungen für die Einleitung einer Sonderuntersuchung (die Aktionärseigenschaft der Gesuchsklägerin [Art. 697d Abs. 1 OR], das Erreichen des Beteiligungsschwellenwerts [Art. 697d Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR], die Geltendmachung des Auskunfts- und Einsichtsrechts [Subsidiarität und Themenkongruenz; Art. 697d Abs. 2 OR], die Ablehnung des Antrags auf Einleitung der Sonderuntersuchung durch die Generalversammlung [Art. 697d Abs. 1 OR] sowie die Einreichung des Sonderuntersuchungsgesuchs beim Gericht innert der dreimonatigen Klagefrist [Art. 697d Abs. 1 OR]) muss die gesuchstellende Partei grundsätzlich den vollen Beweis erbringen (vgl. BGE 140 III 610 E. 4.3.3 f.; Urteil des Obergerichts Zug Z2 2022 15 E. 6.3). Dass die gesuchsklägerische Aktiengesellschaft Eigentümerin von 16 Namenaktien der Gesuchsbeklagten ist, deren Aktienkapital CHF 100'000.00 beträgt und für sie 100 Namenaktien im Nennwert zu je CHF 1'000.00 ausgegeben wurden, wurde seitens der Gesuchsbeklagten nicht bestritten, so dass dieser Sachverhalt als bewiesen zu gelten hat (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Demnach ist die Gesuchsklägerin mit einer Beteiligung am Aktienkapital von 16 % zur Einreichung des Gesuchs gemäss Art. 697d OR legitimiert. Durch das vorgängige Auskunfts- oder Einsichtsbegehren soll der Verwaltungsrat die Gelegenheit erhalten, das Informationsbedürfnis der Aktionäre von sich aus zu befriedigen, bevor das mit Aufwand und Umtrieben verbundene Verfahren auf Sonderuntersuchung eingeleitet wird. Insofern ist der Anspruch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung gegenüber dem Recht auf Auskunft und Einsicht subsidiär (vgl. BGE 133 III 133 E. 3.2 f.; 123 III 261 E. 3a). Die gemäss Rechtsbegehren unter Litera A aufgeführten Fragen wurden dem Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten unverändert bereits im Vorfeld zur Generalversammlung vom 17. Juni 2025 unterbreitet. Auch dies ist genauso unbestritten, wie die Tatsache, dass die Gesuchsklägerin an der besagten Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2024 die Einleitung einer Sonderuntersuchung beantragte und dieser als «Antrag 1 A. ____ AG – Sonderprüfung» unter Ziffer 8 der Traktandenliste aufgeführte Antrag mit 16 Jazu 84 Nein-Stimmen abgelehnt wurde. Das an das Zivilkreisgericht adressierte Gesuch der Gesuchsklägerin datiert vom 6. August 2025 und wurde am 7. August 2025 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben. Die dreimonatige gesetzliche Verwirkungsfrist gemäss Art. 697d Abs. 1 OR gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe irrtümlich bei einem sachlich unzuständigen Gericht eingereicht wurde (Art. 143 1 bis Satz 1 ZPO). Das Zivilkreisgericht hat das Verfahrensdossier, wie gesetzlich vorgesehen, mit Entscheid vom 14. Oktober 2025 von Amtes wegen an das sachlich zuständige Kantonsgericht zur Beurteilung weitergeleitet (Art. 143 Abs. 1 bis Satz 2 ZPO). 5.1. Zu den materiellen Voraussetzungen einer Sonderuntersuchung gemäss Art. 697d OR gehören deren Erforderlichkeit zur Ausübung der Aktionärsrechte (Art. 697d Abs. 2 OR), die Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch Gründer oder Organe (Art. 697d Abs. 3 OR), die Geeignetheit dieser Rechtsverletzung zur Schädigung der Gesellschaft (Art. 697d Abs. 3 OR) sowie die Bestimmtheit des abzuklärenden Sachverhalts (Art. 697d Abs. 2 i.V.m. Art. 697c Abs. 1 OR; vgl. Weber/Baisch, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II [BSK OR II], Watter/Vogt [Hrsg.], 6. Aufl. 2024, Art. 697d OR N 5). 5.2.1 Das Gesetz verlangt somit zunächst, dass die Beantwortung der gestellten Fragen für den Gesuchsteller erforderlich ist, um seine Aktionärsrechte auszuüben (Erforderlichkeit, zuweilen auch Rechtsschutzinteresse genannt; Art. 697d Abs. 2 OR; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 E. 3.1). Als Aktionärsrechte in Frage kommen namentlich die Verantwortlichkeitsklage (Art. 756 OR), die Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) sowie verschiedene Mitwirkungsrechte, namentlich die Ausübung des Stimmrechts (Urteil des Bundesgerichts 4A_312/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 3.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 4; Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 14 N 38 und 40). Es obliegt dem Gesuchsteller, einen Zusammenhang zwischen den von ihm anvisierten Aktionärsrechten und dem Thema der beantragten Untersuchung aufzuzeigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_107/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1; 4A_180/2017 vom 31. Oktober 2017 E. 5.1). An der Erforderlichkeit einer Sonderuntersuchung im Sinne von Art. 697d Abs. 2 OR fehlt es insbesondere, wenn die Sachverhalte, die abgeklärt werden sollen, aufgrund der Auskunftserteilung des Verwaltungsrats bereits offen zu Tage liegen. Dabei bleibt es zwar grundsätzlich Sache der betroffenen Aktionäre, zu entscheiden, ob sie sich mit den vom Verwaltungsrat gelieferten Informationen zufriedengeben wollen. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Begehrens um Anordnung einer Sonderuntersuchung ist jedoch, dass die Aktionäre bei vernünftiger Betrachtung Anlass haben konnten, an der Vollständigkeit oder an der Richtigkeit der vom Verwaltungsrat erteilten Auskünfte zu zweifeln. Hat der Verwaltungsrat dem Aktionär nicht eine offensichtlich ungenügende Antwort erteilt, so verlangt die Bundesgerichtspraxis, dass die gesuchstellende Partei die Erforderlichkeit in einer vertieften Untersuchung dartut, indem sie die Gründe glaubhaft darlegt, aus denen sie an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Information zweifelt. An einer Sonderuntersuchung zu Fragen, die durch die Auskünfte des Verwaltungsrats bereits zweifelsfrei geklärt sind, besteht kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (BGer 4A_250/2025 mit Hinweisen auf BGE 138 III 252 E. 3.1; 4A_129/2013 E. 5.1; BGE 123 III 261 E. 3a mit Hinweisen; 4A_129/2013 E. 5.1; vgl. auch Böckli a.a.O. N 39). Die Sonderuntersuchung darf sodann nicht für sachfremde Zwecke missbraucht werden, etwa zur Befriedigung von Informationsinteressen der Konkurrenz oder zur absichtlichen Schädigung der Gesellschaft (4A_312/2020 E. 5.2; 4A_36/2010 E. 3.1). Es dürfen auch keine Fragen aus blosser Neugier gestellt werden (Forstmoser/Küchler, Schweizerisches Aktienrecht 2020, 2022, Art. 697d OR N 8). 5.2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 ZPO hat eine Partei dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützt, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGer 4A_377/2021 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 136 III 322 E. 3.4.2; 127 III 365 E. 2b; 144 III 519 E. 5.2.1.1 und 127 III 365 E. 2b). Das Darlegen der Gründe im Sinne von Art. 55 ZPO, weshalb die Gesuchsklägerin an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Informationen zweifelt und die Begründung, weshalb eine bestimmte Antwort offensichtlich ungenügend ist, um das vorausgesetzte Rechtsschutzinteresse nach Art. 697d OR glaubhaft zu machen, bilden Teil des Klagefundaments eines Gesuchs um Einleitung einer Sonderuntersuchung. 5.2.3 Die gesuchstellende Partei ist dementsprechend gehalten, zuhanden des Gerichts einen schlüssigen fallbezogenen Tatsachenvortrag zu halten, aus welchem in nachvollziehbarer Weise hervorgeht, weshalb der Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten im Hinblick auf die Ausübung bestimmter Aktionärsrechte durch die Gesuchsklägerin keine oder nur ungenügende Auskünfte erteilt hat. Die Gesuchsklägerin kam ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast in diesem Zusammenhang indessen nicht rechtsgenüglich nach. Im Gesuch vom 6. August 2025 führte die Gesuchsklägerin aus, was folgt: Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 habe sie die in Randziffer 44 des Gesuchs aufgeführten Fragen zuhanden des Verwaltungsrates an die Adresse der Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten zustellen lassen. Der Fragestellung sei immer eine Sachverhaltsfeststellung vorangestellt. Die Fragen seien leicht zu beantworten. Erwartungsgemäss habe der Verwaltungsrat diese Fragen an der Generalversammlung nicht oder nur ungenügend beantwortet. Einen Beweisantrag zu diesen Tatsachenbehauptungen stellte die Gesuchsklägerin nicht. Sie erklärte einzig im Zusammenhang mit der vorausgesetzten Themenkongruenz zwischen Auskunftsrecht und Inhalt der Sonderuntersuchung, sie habe die im Schreiben vom 18. Juni (recte: 12. Juni) 2025 formulierten Fragen an der Generalversammlung wiederholt. Da das Protokoll Generalversammlung bis zur Gesuchseinreichung nicht vorgelegen habe, obliege der Nachweis der Vorlage des Protokolls der Gesuchsbeklagten, zumal die Gesuchsklägerin keine negativen Tatsachen zu beweisen habe. Im Weiteren erklärte die Gesuchsklägerin, dass die gestellten Fragen wichtig seien, damit sie die Aktionärsrechte ausüben könne, ohne anzuführen, um welche Rechte es ihr dabei insbesondere geht. Die Gesuchsbeklagte bestritt in ihrer Gesuchsantwort vom 10. Oktober 2025 die Behauptung der Gesuchsklägerin, die Fragen seien vom Verwaltungsrat an der Generalversammlung überhaupt nicht oder nicht vollständig beantwortet worden. Ebenso wies sie die Behauptung der Gesuchsklägerin von sich, dass dieser weder der Lagebericht noch der Revisionsbericht der Gesuchsbeklagten vorgelegt worden sei. Diese seien am Sitz der Gesellschaft im Vorfeld zur Generalversammlung und an der Generalversammlung selber aufgelegen. Die Gesuchsklägerin habe zudem an der Generalversammlung nicht moniert, dass sie keine Einsicht gehabt habe. Die Gesuchsbeklagte bestätigte sodann einzig, dass der Gesuchsklägerin die Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft verweigert worden seien. Mit der Gesuchsantwort reichte die Gesuchsbeklagte zur Untermauerung ihrer Ausführungen den Revisionsbericht der Revisionsstelle vom 8. Mai 2025 mit integrierter Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024 und dem Lagebericht ein. Im Weiteren gab sie das Protokoll der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 zu den Akten samt Gedächtnisprotokoll. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Jahresrechnung 2024 inklusive Lagebericht und Revisionsbericht vorgelegen hat, welche von den anwesenden Aktionärinnen mit 84 % Ja zu 16 % Enthaltung entgegengenommen wurde (Ziffer 2 des Protokolls). Zudem wurde festgehalten, dass die Jahresrechnung 2024 inkl. Lagebericht statutenkonform am Sitz der Gesellschaft auflag und den Aktionärinnen an der Generalversammlung bekannt war. Sodann wurde unter anderem, nebst der Abweisung des Antrags auf Sonderuntersuchung eine Dividendenausschüttung als Auszahlung an das Aktionariat beschlossen. Das Gedächtnisprotokoll entspricht dem Fragenkatalog der Gesuchsklägerin, wie sie ihn dem Verwaltungsrat vor der Generalversammlung unterbreitet hatte und welcher in die Rechtsbegehren des Gesuchs an das Zivilkreisgericht vom 6. August 2025 Eingang fand. Zu den einzelnen Fragen wurden stichwortartig die jeweiligen Antworten des Verwaltungsrates in roter Schrift eingefügt. Die seitens der Gesuchsbeklagten bestrittene Behauptung der Gesuchsklägerin, sie habe weder in den Revisionsbericht noch in den Lagebericht des Geschäftsjahrs 2024 Einsicht nehmen können, ist durch die Einreichung des Protokolls der Generalversammlung vom 17. Juni 2025 widerlegt worden. Zudem ist vor dem Hintergrund von Art. 55 ZPO im Weiteren folgendes festzuhalten: Die Gesuchsklägerin kam ihrer Behauptungslast im Gesuch vom 6. August 2025 zunächst nicht hinreichend nach. Sie beschränkte sich auf die pauschale, nicht hinreichend bestimmte Behauptung, ihre Fragen seien vom Verwaltungsrat gar nicht oder nur unvollständig beantwortet worden. Einzig in Bezug auf die verweigerte Einsicht in die Bücher der Tochtergesellschaft ist ohne weiteres klar, was als Fehlverhalten geltend gemacht wird. Auch fehlen Angaben dazu, welche konkreten Aktionärsrechte im Fokus des Gesuchs um Sonderuntersuchung stehen. Wie erwähnt, forderte sie die Gesuchsbeklagte für den (auch tatsächlich eingetretenen) Bestreitungsfall auch nicht auf, das Protokoll der Generalversammlung und des Gedächtnisprotokolls zu edieren, um die vorgehaltenen und in der Gesuchsantwort bestrittenen Säumnisse bei der Beantwortung der gestellten Fragen substantiieren zu können. Die Gesuchsbeklagte reichte diese Beweisurkunden indessen von sich aus ein, um den Gegenbeweis anzutreten, dass alle Fragen in der erforderlichen Detaillierung beantwortet wurden. Damit kommt der Gesuchsklägerin zugute, sich nicht von Vornherein mit dem Vorwurf der ungenügenden Behauptung und Substantiierung des Gesuchsfundaments im oben ausgeführten Sinne konfrontiert zu sehen. Aber auch in der freiwilligen Rückäusserung vom 20. November 2025 in Kenntnis der Einzelheiten aus dem Gedächtnisprotokoll beliess es die Gesuchsklägerin bei einer exemplarischen Aufzählung weniger Antworten, nämlich derjenigen zu den Fragen 3, 4 Teilfrage 2 sowie 6. Zu Frage 3 formulierte die Gesuchsklägerin folgende Einleitung: «Die Debitoren haben mit CHF plus 1,2 Mio. stark zugenommen und das Delkredere hat sich verdoppelt» . Die erste Teilfrage der Frage 3 («Der Verwaltungsrat wird gebeten, diese betriebswirtschaftlich belastende Situation zu erklären. Insbesondere sind diese Debitoren und Delkrederepositionen offenzulegen mit der entsprechenden Beurteilung der Risiken») sei gar nicht beantwortet worden. Die zweite Teilfrage lautete: «Wie viele dieser CHF 2,8 Mio. umfassenden Debitoren sind heute noch offen?», Antwort: «ca. CHF 8'000.00», was sehr ungenau sei. Die Gesuchsbeklagte entkräftete die gesuchsklägerische Beanstandung der ungenauen Beantwortung mit der für das Kantonsgericht plausiblen Erklärung, wonach für einen Aktionär in der Regel massgeblich sei, wie viele Forderungen im Risiko seien. Wenn die Antwort auf diese Frage im Bereich von 0,002 % liege, so dürfte diese Frage mehr als beantwortet sein. Dass sich die explizite Beantwortung der ersten Teilfrage von Frage 3 nach der betriebswirtschaftlichen Erklärung, der Offenlegung der einzelnen Debitoren und Delkrederepositionen sowie nach der Risikoeinschätzung erübrigt hat, ist aus Sicht des Kantonsgerichts zudem offensichtlich. Eine Missachtung des Auskunftsrechts der Gesuchsklägerin durch den Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten liegt jedenfalls nicht vor. Bei der Frage 4 mit der Einleitung: «Die Gesellschaft hat im Geschäftsjahr 2024 neue Darlehen in Höhe von CHF 400'000.00 gewährt» wurde die Frage: «Welche Sicherheiten hat die Darlehensgeberin von den Darlehensnehmern erhalten» beantwortet mit «Darlehensvertrag» . Die Gesuchsklägerin monierte in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025, dass diese Frage damit unbeantwortet geblieben sei, weil ein Darlehensvertrag naturgemäss keine Sicherheit darstelle. Dem ist zwar nach Ansicht des Kantonsgerichts nichts entgegenzuhalten, nur bleibt unklar, weshalb die Gesuchsklägerin bei dieser offensichtlich ungenügenden Antwort an der Generalversammlung nicht nachgehakt hatte. Auf die Frage 6 zur Zunahme der Kreditoren und Verbindlichkeiten im Vergleich zum Vorjahr und auf die Frage 7 zur Erschwerung des Jahresergebnisses habe die Gesuchsbeklagte nichtssagend und pauschal mit: «Normaler Geschäftsverlauf» geantwortet, was ungenügend sei, so die Gesuchsklägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2025. Frage 6 enthielt die Einleitung, wonach die Kreditoren gegenüber dem Vorjahr um 0,5 Mio. und die übrigen Verbindlichkeiten um CHF 0,6 Mio. zugenommen hätten. Dazu ist im Gedächtnisprotokoll vermerkt, dass die Angaben der Gesuchsklägerin nicht mit dem Jahresabschluss korrespondieren würden, weshalb diese nicht kommentiert werden könnten. Die Frage nach einer schlüssigen Erklärung wurde dann aber (trotzdem) mit dem normalen Geschäftsverlauf beantwortet. Dass Kreditoren und übrige Verbindlichkeiten schwanken können, gilt als notorisch und dass dies mit dem üblichen Geschäftsgang zusammenhängen kann, ebenso. Insoweit ist diese Antwort zutreffend und entgegen der Gesuchsklägerin auch aussagekräftig. Die fehlende Vereinbarkeit der gesuchsklägerischen Angaben bezüglich Bezifferung einer Zunahme gegenüber dem Vorjahr, wie sie vom Verwaltungsrat festgehalten wurde, hat die Gesuchsklägerin in ihrer exemplarischen Aufzählung angeblich nicht oder nur ungenügend beantworteter Fragen gemäss Stellungnahme vom 20. November 2025 gegenüber dem Kantonsgericht nicht erwähnt. Auch die Erklärung mit dem üblichen Geschäftsgang als Antwort der Gesuchsbeklagten auf die gesuchsklägerische Frage nach dem Grund für das Einbrechen des Jahresergebnisses 2024 gegenüber dem Vorjahr um CHF 0,2 Mio. oder um 12 % ist nicht offensichtlich verfänglich. Eine ergänzende Begründung, weshalb diese Antwort nichtssagend sein soll, blieb die Gesuchsklägerin zudem schuldig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich 3 der 4 exemplarisch angeführten Antworten nicht als offensichtlich ungenügend erwiesen haben. Eine Antwort mit der Erwähnung eines Darlehensvertrags als Sicherheit erscheint auf den ersten Blick nicht schlüssig. Eine Nachfrage dazu gab es durch die Gesuchsklägerin an der Generalversammlung zumindest gemäss Gedächtnisprotokoll indessen nicht. Zu den übrigen rund 30 Fragen an den Verwaltungsrat fehlen substantiierte Erklärungen der Gesuchsklägerin, weshalb diese aus ihrer Sicht nicht oder nur ungenügend beantwortet worden sein sollen. Zumal das Kantonsgericht nach kursorischer Durchsicht des Gedächtnisprotokolls auch nicht zum Schluss gelangt, dass der Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten diese Fragen offensichtlich ungenügend beantwortet hätte, fehlt es dem vorliegenden Gesuch an der hinreichenden Behauptung und Substantiierung der Erforderlichkeit einer Sonderuntersuchung. Es fehlt damit am Gesuchsfundament und an der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorausgesetzten glaubhaften Darlegung von Gründen durch die Gesuchsklägerin, aufgrund welcher es für das Kantonsgericht nachvollziehbar gewesen wäre, inwiefern die gesuchsklägerische Aktionärin berechtigterweise an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erhaltenen Informationen zweifeln durfte. Da es dem Gesuch der Gesuchsklägerin hinsichtlich der begehrten Fragen an diesem glaubhaft zu machenden Rechtsschutzinteresse an einer Sonderuntersuchung, wie es nach Art. 697d Abs. 2 OR verlangt wird, mangelt, ist dieses, soweit es sich auf die betreffenden Fragen bezieht, abzuweisen. Wenn von mehr als 30 Fragen nachweislich eine verbleibt, welche allenfalls Erklärungsspielraum offenlässt, wäre die Einleitung einer Sonderuntersuchung unverhältnismässig. Zudem scheitert das vorliegende Sonderuntersuchungsgesuch diesbezüglich nach Ansicht des Kantonsgerichts auch an der Subsidiarität gegenüber dem Auskunftsrecht der Gesuchsklägerin. Diese muss sich den Vorwurf gefallen zu lassen, das Auskunftsrecht nicht hinreichend ausgeübt zu haben, indem sie trotz der für sie nicht nachvollziehbaren Antwort nicht unmittelbar an der Generalversammlung um Klärung ersucht hatte. Demgemäss bleibt es dabei, dass eine Sonderuntersuchung zu sämtlichen Fragen ausscheidet, was grundsätzlich zur Abweisung des Gesuchs führt. Einzig in Bezug auf die unbestrittenermassen verweigerte Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten ist der Gesuchsklägerin mit Blick auf die beantragte Sonderuntersuchung ein Rechtsschutzinteresse im oben erwähnten Sinn zuzugestehen. Zudem führte die Gesuchsklägerin bezüglich in Frage stehender Aktionärsrechte in der freiwilligen Replik vom 20. November 2025 ergänzend aus, dass eine Aktionärin die für die Wahrnehmung ihrer aktionärsrechtlichen Befugnisse – namentlich zur Teilnahme an der Generalversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – erforderlichen Informationen aus der Bilanz, Erfolgsrechnung einschliesslich Anhang, dem Geschäftsbzw. Lagebericht sowie dem Revisionsbericht beziehe. Mit der Verweigerung der Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft könnte die Ausübung des Stimmrechts der Gesuchsklägerin beeinträchtigt worden sein, so dass die Durchsetzung des entsprechenden Einsichtsrechts – sofern ein solches zu bejahen wäre und die weiteren materiellen Voraussetzungen nach Art. 697d OR erfüllt sein sollten – einer Sonderuntersuchung grundsätzlich zugänglich wäre. 6.1 Die Gesuchsklägerin machte in ihrem Gesuch vom 6. August 2025 geltend, durch die Weigerung der Gesuchsbeklagten, ihr Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft zu gewähren, werde ihr entsprechender Informationsanspruch gemäss Art. 697a OR verletzt. Die Gesuchsbeklagte bzw. der für die Behandlung dieses Antrags zuständige Verwaltungsrat verweigerte der Gesuchsklägerin die Einsicht in Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft mit der Begründung, diese halte keine Aktien dieser Tochtergesellschaft und eine Einsichtnahme der Gesuchsklägerin in diese Bücher beinhalte ein unternehmerisches Risiko für die Gesuchbeklagte, welches sie nicht hinnehmen müsse. Im Weiteren verfüge die Gesuchsklägerin über alle zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte als Aktionärin der Gesuchsbeklagten notwendigen Informationen. Die Unterstellung, die Gesuchsbeklagte habe die Möglichkeit, über ihre Tochtergesellschaft Unregelmässigkeiten auf Kosten und zum Schaden der Gesuchsklägerin zu verstecken, sei nicht nur stossend, sondern auch bewusst wahrheitswidrig; diese werde bestritten. 6.2 Die Rückweisung des Einsichtsbegehrens durch die Gesuchsbeklagte allein mit der Begründung der fehlenden Beteiligung der Gesuchsklägerin an der Tochtergesellschaft greift nach Ansicht des Kantonsgerichts zu kurz. Gemäss überzeugender bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es bei Gesellschaften mit Holdingstruktur einer differenzierten Betrachtungsweise. Gegenstand des Einsichtsrechts sind gemäss Art. 697 Abs. 3 OR die «Geschäftsbücher und Korrespondenzen» der Gesellschaft. Dies ist indessen keine abschliessende Aufzählung der Schriftstücke, in die Einsicht genommen werden kann. Vielmehr sind die beiden Begriffe extensiv auszulegen und umfassen alle bei der Gesellschaft befindlichen schriftlichen Unterlagen, die für die Ausübung der Aktionärsrechte mit Einschluss der Beurteilung der Lage der Gesellschaft von Bedeutung sind. Im Konzern bezieht sich das Einsichtsrecht des Aktionärs damit auf die schriftlichen Unterlagen, die sich bei jener Gesellschaft befinden, an welcher er selbst direkt beteiligt ist. Ist er an der Konzernobergesellschaft beteiligt, können dies auch vorhandene Unterlagen über die Untergesellschaften sein (BGE 132 III 71 E. 1.2). Für das Problem, ob im Rahmen der Sonderuntersuchung bei der Obergesellschaft Unterlagen einer Untergesellschaft beigezogen werden können, erscheint wesentlich, dass die Ausgestaltung der Leitung und Kontrolle der Obergesellschaft ermöglicht, diese Unterlagen der Tochtergesellschaft beizuziehen, wenn sie sich nicht ohnehin bei ihr befinden. Unter dieser Voraussetzung können Unterlagen der Tochtergesellschaft Gegenstand der Sonderuntersuchung der Obergesellschaft bilden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – namentlich, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die verlangten Informationen für die Ausübung der Aktionärsrechte in der Obergesellschaft erforderlich sind (BGer 4A_180/2017 E. 4.4). Diese höchstrichterlichen Erwägungen bestätigen, was auch als Meinung in der herrschenden Lehre vertreten wird, wonach sich das Auskunftsrecht gemäss Art. 697 OR grundsätzlich auch auf Konzernverhältnisse ohne Drittbeteiligung erstreckt (Weber, in: BSK OR II, Art. 697 OR N 15). Diese Ausgangslage besteht auch im vorliegenden Fall. Die Gesuchsbeklagte hält unbestrittenermassen sämtliche Aktien der Tochtergesellschaft C. ____ AG, so dass die Gesuchsklägerin als Aktionärin der Muttergesellschaft grundsätzlich Einsicht in die Geschäftsbücher der Untergesellschaft verlangen kann. Im Kontext mit dem vorliegenden Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung kann die Gesuchsbeklagte indessen nur zur Offenlegung dieser Unterlagen verhalten werden, wenn die materiellen Voraussetzungen nach Art. 697d OR erfüllt sind. 7.1 Gemäss Art. 697d Abs. 3 OR hat die gesuchsklägerische Aktionärin im Rahmen ihres Gesuchs um Sonderuntersuchung glaubhaft zu machen, dass Gründer oder Organe Gesetz oder Statuten verletzt haben und die Verletzung geeignet ist, die Gesellschaft oder die Aktionäre zu schädigen (Art. 697d Abs. 3 OR). Ein Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung. Der Gesuchsteller muss mithin glaubhaft machen, dass eine solche bereits entstanden ist oder aber zu entstehen droht (Weber / Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 7 mit Hinweisen). Das Glaubhaftmachen einer Gesetzes- oder Statutenverletzung allein genügt hierzu noch nicht. Andernfalls käme dem Erfordernis der Schadenseignung keine eigenständige Bedeutung zu. Die Verletzung von Gesetz oder Statuten bedeutet einen Verstoss gegen geschriebene Rechtsnormen oder ungeschriebene aktienrechtliche Grundsätze. Obschon im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, hat der Gesuchsteller auch den Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gesetzes- oder Statutenverletzung und dem befürchteten Schaden glaubhaft zu machen. In tatsächlicher Hinsicht sind bestimmte Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen und der damit zusammenhängende (mögliche) Schaden glaubhaft zu machen. In Bezug auf diese Tatsachen darf das Gericht weder blosse Behauptungen oder Vermutungen genügen lassen noch einen stringenten Beweis verlangen. Ziel der Sonderuntersuchung ist es, die Informationslage des Gesuchstellers zu verbessern. Das Gericht darf deshalb vom Gesuchsteller nicht diejenigen Nachweise verlangen, die erst die Sonderuntersuchung erbringen soll. Auf der anderen Seite hat es aber die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verdachtsmomente auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Aufgrund dieser Verdachtsmomente müssen gewisse Elemente dafürsprechen, dass Handlungen oder Unterlassungen von Gründern oder Organen in der Tat Schaden angerichtet haben oder anrichten könnten, wobei das Gericht durchaus noch mit der Möglichkeit rechnen darf, dass sich die Vorwürfe nicht verwirklicht haben könnten (Weber / Baisch, a.a.O., Art. 697d OR N 6). Das Bundesgericht erklärte sodann zur altrechtlichen Sonderprüfung bezüglich Gesetzes- oder Statutenverletzung, wie sie als Voraussetzung im neuen Recht zur Sonderuntersuchung unverändert blieb, durch die gesetzliche Forderung nach einer glaubhaften Darlegung wird deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, wenn der Aktionär lediglich Behauptungen aufstellt oder Verdächtigungen äussert, ohne dass ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen, um eine so einschneidende Massnahme wie die Sonderprüfung auszulösen, die ein Klima des Misstrauens innerhalb der Gesellschaft schafft. Der Gesuchsteller muss glaubhaft machen, dass das Verhalten oder die Unterlassung der Organe gegen eine konkrete gesetzliche oder statutarische Bestimmung verstossen hat, indem er darlegt, worin dieser Verstoss besteht. Die Sonderprüfung muss darauf abzielen, bestimmte Tatsachen festzustellen, und nicht darauf, Einschätzungen oder Werturteile zu erhalten; es ist nicht zulässig, eine Prüfung zu rein explorativen Zwecken zu beantragen, in der Hoffnung, Unregelmässigkeiten aufzudecken, von denen der Antragsteller nichts weiss (BGE 138 III 252 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 120 II 393 E. 3c; BGer 4C.64/2003 E. 5.3, in Pra 2004 Nr. 28; BGer 4A_215/2010 E. 3.1.3, in SJ 2010 I S. 554 und die dort zitierten Autoren sowie BGer 4A_215/2010). 7.2 Im vorliegenden Fall scheitert die Gesuchsklägerin mit ihrem Gesuch auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft im Rahmen einer Sonderuntersuchung an der Anforderung der Glaubhaftmachung einer Gesetzes- oder Statutenverletzung durch den Verwaltungsrat der Gesuchsbeklagten im Sinne von Art. 697d Abs. 3 OR. Die Gesuchsklägerin ist der Meinung glaubhaft gemacht zu haben, dass die Verwaltungsräte der Gesuchsbeklagten eine widersprüchliche und pflichtwidrige Dividendenpolitik verfolgen würden und treuwidrig im Sinne von Art. 717 OR handeln könnten, was insbesondere bei verdeckten Mittelabflüssen oder der Benachteiligung einzelner Aktionäre zu erheblichen Schäden sowohl für die Gesellschaft als auch für die Minderheitsaktionärin führe. Die Verweigerung der Einsicht in Unterlagen der Tochtergesellschaft sei zudem schädigungsgeeignet, da die wirtschaftliche Lage der Tochtergesellschaft die Dividendenfähigkeit und Vermögenslage der Muttergesellschaft präge. Soweit ersichtlich, wurden durch Beschluss der Aktionärinnen an der Generalversammlung für das Geschäftsjahr 2023 einmalig keine Dividenden ausgeschüttet. Es ist davon auszugehen, dass dieser Beschluss gesetzes- und statutenkonform zustande gekommen ist. Für das Kantonsgericht liegt dieser Schluss nahe, zumal insbesondere die Gesuchsklägerin auf eine Anfechtung desselben verzichtet hatte. Mit dem Generalversammlungsbeschluss ist die Mehrheit der Aktionärinnen dem Antrag des Verwaltungsrates auf Ausschüttung einer Dividende nicht gefolgt. Wie die Gesuchsbeklagte korrekt darauf hingewiesen hat, sind vorliegend die Aktionärinnen der Gesuchsbeklagten, welche allesamt juristische Personen sind, mit den Verwaltungsräten als natürliche Personen nicht identisch und deshalb auch auseinanderzuhalten. Dass das Aktionariat nicht immer dem Verwaltungsrat folgt, ist auch nichts Unübliches. Im Geschäftsfolgejahr 2024, für welches die Sonderuntersuchung beantragt wurde, beschloss die Generalversammlung wieder eine Ausschüttung von Dividenden. Mit der Behauptung der Gesuchsklägerin von verdeckten Bezügen der Verwaltungsräte allein mit der Begründung, solche würden naheliegen, weil nicht vorstellbar sei, wie sonst die Verpflichtungen aus den Aktienkaufverträgen hätten erfüllt werden können, lässt sich keine konkrete Gesetzes- oder Statutenverletzung des Verwaltungsrates glaubhaft machen. Selbstredend ist die Rückstellung des Gewinns ohne Dividendenausschüttung bzw. des Gewinnvortrags auf das Folgejahr für sich nicht geeignet, die betreffende Gesellschaft zu schädigen. Wie die Gesuchsbeklagte im Weiteren angeführt hat und von der Gesuchsklägerin unbestritten geblieben ist, blieb die Bewertung der Beteiligung der Gesuchsbeklagten an ihrer Tochtergesellschaft stets unverändert, so dass auch hier keine Geeignetheit einer Schädigung erblickt werden kann. Dass die Sonderuntersuchung zu verwehren ist, wenn diese auf eine «fishing expedition» hinausläuft, ohne dass eine konkrete Verletzung von Gesetzes- oder Statutenbestimmungen mit Schädigungseignung glaubhaft gemacht wurde, entspricht der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Gesuch auf Einleitung einer Sonderuntersuchung zur Einsichtnahme in die Geschäftsbücher der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb es auch in diesem Zusammenhang abzuweisen ist. Inwiefern die Gesuchsklägerin gestützt auf Art. 697a OR Anspruch auf Einsichtnahme in diese Unterlagen der Tochtergesellschaft der Gesuchsbeklagten hätte, braucht das Kantonsgericht nicht zu beurteilen. Der Entscheid hierüber wäre dem zuständigen Gericht auf Klage der Gesuchsklägerin gemäss Art. 697b OR hin vorbehalten. 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung vollumfänglich abzuweisen ist. Die Gesuchsklägerin hat somit die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und das Verteilen der Prozesskosten nach Ermessen ermöglicht, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 1 i. V. mit § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 4'000.00 festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Die Gesuchsklägerin leistete mit Valutadatum vom 28. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.00; im zunächst den Parteien im Dispositiv eröffneten Entscheid wurde fälschlicherweise ein Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 zur Verrechnung gebracht. Dieser Rechnungsfehler ist im vorliegend begründeten Entscheid gestützt auf Art. 334 Abs. 2 ZPO ohne Stellungnahme der Parteien zu berichtigen. Darüber hinaus hat die Gesuchsklägerin der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung auszurichten. Die Rechtsvertreterin der Gesuchsbeklagten ersuchte mit Eingabe vom 21. Januar 2026 um Zusprechung einer nach Streitwert errechneten Parteientschädigung in Höhe von CHF 13'920.00 zzgl. 3% Auslagenpauschale und 8,1 % MwSt. (CHF 1'161.35), mithin von insgesamt CHF 15'498.95 an die Gesuchsbeklagte. Gemäss § 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS 178.112) berechnet sich das Honorar im vorliegenden Fall jedoch nach Zeitaufwand. Die Rechtsvertreterin bezifferte ihren Aufwand gemäss Eingabe vom 21. Januar 2026 mit 51 Stunden und errechnete zur Plausibilisierung des von ihr auf Streitwert geltend gemachten Honorars bei einem Stundenansatz von CHF 280.00 ein Honorar von CHF 14'280.00. Diese Ausführungen der Gesuchsbeklagten zur Parteientschädigung blieben durch die Gesuchsklägerin in ihrer freiwilligen Rückäusserung vom 27. Januar 2026 unwidersprochen, so dass ersterer eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand in angegebener Höhe zuzusprechen ist, zumal diese im Ergebnis tarifkonform ist. Auslagen sind indessen keine zu ersetzen, zumal die Gesuchsbeklagte keine detaillierte Spesen-Aufstellung eingereicht hat und ein pauschaler Auslagenersatz in der TO nicht vorgesehen ist (vgl. §§ 15 und 16 TO; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 25 128 E. 7.2 mit Hinweis auf 400 20 135 E. 7.1). Aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der gesuchsbeklagten Aktiengesellschaft ist auch keine Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (vgl. Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 430 18 287 und 430 20 47, jeweils mit Hinweis auf 400 11 38 E. 4.5 sowie 410 16 205 E. 12). Es wird erkannt: ://: 1. Das Gesuch um Einleitung einer Sonderuntersuchung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr beträgt CHF 4'000.00 und wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Die Gesuchsklägerin hat den Restbetrag von CHF 3'000.00 innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung an die Gerichtskasse zu leisten. 3. Die Gesuchsklägerin hat der Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 14'280.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Gerichtsschreiber Susanne Afheldt Rageth Clavadetscher Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 4A_457/2026).