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420 2016 71

Basel-Landschaft · 2016-05-17 · Deutsch BL

Pfändungsvollzug (Nr. 000)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Vorliegend beanstandet der Gläubiger mit Beschwerde vom 12. März 2016 die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 und macht eine Gesetzesverletzung geltend. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 erfülle weder die inhaltlichen noch die zeitlichen Anforderungen. Zwischen dem Pfändungsvollzug am 18. Dezember 2015 und der Zustellung der Urkunde seien elf Wochen vergangen. Sodann sei die Urkunde nicht aussagekräftig, da lediglich festgehalten sei, dass vom Einkommen des Schuldners CHF 220.00 gepfändet seien, jedoch seien weder der Arbeitgeber des Schuldners noch die Berechnung des Existenzminimums aufgeführt. 2.2 Die Pfändungsurkunde enthält gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG Angaben betreffend Gläubiger, Schuldner, den Betrag der Forderung, für die gepfändet wurde, den genauen Zeitpunkt der Pfändung (Tag und Uhrzeit), gepfändete Vermögensstücke samt Schätzung (BGE 132 III 281, 283 E. 1 = Pra 2007, 59 ff.) sowie Drittansprüche, die in der Pfändungsurkunde vorzumerken sind. In der Einkommenspfändung ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde zu nennen (BGE 107 III 78, 81; Ingrid Jent - Sørensen , in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 112 N 3 und 7). Begründet wird dies damit, dass die Lohnpfändung den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Erwerbseinkommens schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen Quelle, und nicht eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Arbeitgeber erfasst. Folglich bedarf es zur Spezifizierung des Pfändungsobjektes auch nicht der Angabe des Schuldners dieser Forderung (Arbeitgeber) in der Pfändungsurkunde. Diese Angabe könnte sogar zur irrtümlichen Annahme verleiten, die Pfändung erfasse nur die Lohnforderung gegen den genannten Arbeitgeber und nicht auch allfällige Einkommen aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, das während der Dauer der Lohnpfändung erzielt wird (BGE 107 III 78, 81). Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich somit keine Pflicht des Betreibungsamtes ableiten, bei Lohnpfändungen den Namen des Arbeitgebers in der Pfändungsurkunde anzugeben, weshalb dieses Rechtsbegehren abzuweisen ist. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Pfändungsurkunde nicht zu entnehmen sei, wie das Existenzminimum des Betreibungsschuldners berechnet worden sei. Der Ansicht des Betreibungsamts Basel-Landschaft, wonach das Bundesgericht mit BGE 127 III 573 den Betreibungsämtern lediglich empfiehlt, der Pfändungsurkunde eine Berechnung des Existenzminimums beizulegen, ist nicht zu folgen. Der nämlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr eine Verpflichtung der Betreibungsämter zu entnehmen, indem es festhält, dass im Sinne der Prozessökonomie („um unnötige Beschwerden wenn möglich zu vermeiden“) und „weil die Existenzminimumberechnung ohnehin unentbehrlich ist, um eine Einkommenspfändung zu verfügen“ gerechtfertigt ist, „dem Gläubiger mit der Pfändungsurkunde die Zusammensetzung des Existenzminimums des Schuldners bekannt zu geben“ (BGE 127 III 572 E. 3b). Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stellt die auszugweise zitierte Erwägung 3b des BGE 127 III 572 keine blosse Empfehlung an die Betreibungsämter dar, sondern setzt inhaltliche Anforderungen an die Pfändungsurkunde, welche bei der Ausstellung zu beachten sind. Weitergehend ist es im Sinne der Prozessökonomie wünschenswert, wenn die Gläubiger mit der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Besitz der Berechnung des Existenzminimums gelangen, stellt dieser integrierende Bestandteil doch eine wesentliche Information der Gläubiger dar, welche es ihnen nicht zuletzt ermöglicht, substantiiert ihre Rügen gegen den Betreibungsvorgang vorzutragen. Folglich ist die Beschwerde betreffend das Rechtsbegehren über die mangelnde Zustellung der Existenzminimumberechnung mit der Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 gutzuheissen. 2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Pfändungsurkunde drei Monate nach dem Pfändungsvollzug zugestellt worden sei. Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. In diesem Kontext ist die Vorgabe „unverzügliche“ Zustellung mit den Zielvorgaben „zügig“ bzw. „sobald als möglich“ gleichzusetzen ( Jürg Wernli , in: KUKO SchKG, 2. Auflage. Art. 114 N 2). Die Rechtsstellung der Gläubiger wird durch diese Zustellungsregel nicht beeinträchtigt. Der Fristenlauf hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit Zustellung der Pfändungsurkunde ( Ingrid Jent - Sørensen , in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 112 N 15). Gemäss höchstinstanzlicher Rechtsprechung wird erst von einer nicht unverzüglichen Zustellung der Pfändungsurkunde ausgegangen, wenn diese sechs Monate nach dem Pfändungsvollzug erfolgt. In einem solchen Fall ist von einer rechtswidrigen Handlung des Betreibungsamtes auszugehen (BGer 5A 306/2007 E. 4.4.1 vom 19. September 2007). Vorliegend wurde die Urkunde über den Pfändungsvollzug vom 18. Dezember 2015 am 9. März 2016 aus- und zugestellt. Wie jedoch der Beschwerdegegner treffend vorbringt, muss von diesem Zeitfenster einerseits die 30-tägige Anschluss- bzw. Teilnahmefrist gemäss Art. 110 SchKG seit dem Vollzug der Pfändung in Abzug gebracht werden. Diese Anschluss- bzw. Teilnahmefrist begann jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien, welche gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten andauern. Somit begann der Fristenlauf gemäss Art. 110 SchKG erst am 4. Januar 2016 und endete am 4. Februar 2016. Die effektive Bearbeitungsdauer des Beschwerdegegners zur Ausstellung der Pfändungsurkunde dauerte somit 35 Tage. Zwar liegt im vorliegenden Fall eine überaus lange Bearbeitungszeit vor, welche nicht mit Gründen überdurchschnittlich hoher Arbeitsbelastung zu rechtfertigen ist. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach erst nach sechs Monaten von einer rechtswidrigen Handlung des Betreibungsamtes ausgegangen werden kann, ist im Vorgehen des Beschwerdegegners dennoch keine Rechtsverletzung zu erkennen. Ferner vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, inwiefern ihm aus der – nach seiner Ansicht verspäteten – Zustellung der Pfändungsurkunde ein Nachteil erwachsen sein soll. 2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Pfändungsurkunde des Betreibungsamts die Berechnung des Existenzminimums beigelegt werden muss, ansonsten aber keine gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher bzw. formeller Hinsicht verletzt wurden, weshalb die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 teilweise gutzuheissen ist.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren ist – vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsschuldners beförderlichst zu eröffnen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V. Jonatan Riegler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.05.2016 420 2016 71 (420 16 71) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.05.2016 420 2016 71 (420 16 71) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.05.2016 420 2016 71 (420 16 71)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. Mai 2016 (420 16 71) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Berechnung des Existenzminimums als integrierender Bestandteil der Pfändungsurkunde / Zeitpunkt der Zustellung der Pfändungsurkunde Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuar i.V. Jonatan Riegler Parteien A. Beschwerdeführer gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 4, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Pfändungsvollzug (Nr. 000) Beschwerde vom 12. März 2016 gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 9. März 2016 A. Mit Datum vom 18. Dezember 2015 wurde in der Betreibung Nr. 000 gegen den Betreibungsschuldner eine Einkommenspfändung vollzogen. Es wurde dabei eine Pfändung des monatlichen Einkommens im Umfang von CHF 220.00, zeitlich beschränkt bis die in Betreibung gesetzten Forderungen gedeckt seien, jedoch längstens für ein Jahr, verfügt. Die Pfändungsurkunde wurde dem Gläubiger A. am 9. März 2016 zugestellt. B. Am 12. März 2016 gelangte A. mit betreibungsrechtlicher Beschwerde an die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Er beantragte im Wesentlichen, die Pfändungsurkunde sei aufzuheben und die Berechnung des Existenzminimums sei durch das Betreibungsamt offenzulegen. Zwischen dem Pfändungsvollzug und der Zustellung der Pfändungsurkunde seien drei Monate vergangen, was unverhältnismässig lange sei. Ferner sei die Pfändungsurkunde inhaltlich unvollständig und erfülle die Anforderungen nicht. C. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft entgegnete mit Vernehmlassung vom 22. März 2016, dass die Pfändungsurkunde korrekt ausgefertigt und dem Gläubiger zugestellt worden sei. Die Pfändungsurkunde genüge den inhaltlichen Anforderungen. Ferner sei die Zeitdauer zwischen dem Pfändungsvollzug und der Ausstellung der Pfändungsurkunde verhältnismässig, da diese lediglich aufgrund der Anschlussfrist sowie der Betreibungs- und Weihnachtsferien um sieben Wochen aufgeschoben worden sei. Die effektive Bearbeitungsdauer habe lediglich vier Wochen betragen. Erwägungen 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Vorliegend beanstandet der Gläubiger mit Beschwerde vom 12. März 2016 die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 und macht eine Gesetzesverletzung geltend. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf diese einzutreten ist. Die Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 erfülle weder die inhaltlichen noch die zeitlichen Anforderungen. Zwischen dem Pfändungsvollzug am 18. Dezember 2015 und der Zustellung der Urkunde seien elf Wochen vergangen. Sodann sei die Urkunde nicht aussagekräftig, da lediglich festgehalten sei, dass vom Einkommen des Schuldners CHF 220.00 gepfändet seien, jedoch seien weder der Arbeitgeber des Schuldners noch die Berechnung des Existenzminimums aufgeführt. 2.2 Die Pfändungsurkunde enthält gemäss Art. 112 Abs. 1 SchKG Angaben betreffend Gläubiger, Schuldner, den Betrag der Forderung, für die gepfändet wurde, den genauen Zeitpunkt der Pfändung (Tag und Uhrzeit), gepfändete Vermögensstücke samt Schätzung (BGE 132 III 281, 283 E. 1 = Pra 2007, 59 ff.) sowie Drittansprüche, die in der Pfändungsurkunde vorzumerken sind. In der Einkommenspfändung ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, den Arbeitgeber in der Pfändungsurkunde zu nennen (BGE 107 III 78, 81; Ingrid Jent - Sørensen , in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 112 N 3 und 7). Begründet wird dies damit, dass die Lohnpfändung den das Existenzminimum übersteigenden Teil des Erwerbseinkommens schlechthin, d. h. ohne Rücksicht auf dessen Quelle, und nicht eine bestimmte Forderung gegen einen bestimmten Arbeitgeber erfasst. Folglich bedarf es zur Spezifizierung des Pfändungsobjektes auch nicht der Angabe des Schuldners dieser Forderung (Arbeitgeber) in der Pfändungsurkunde. Diese Angabe könnte sogar zur irrtümlichen Annahme verleiten, die Pfändung erfasse nur die Lohnforderung gegen den genannten Arbeitgeber und nicht auch allfällige Einkommen aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit, das während der Dauer der Lohnpfändung erzielt wird (BGE 107 III 78, 81). Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich somit keine Pflicht des Betreibungsamtes ableiten, bei Lohnpfändungen den Namen des Arbeitgebers in der Pfändungsurkunde anzugeben, weshalb dieses Rechtsbegehren abzuweisen ist. 2.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass der Pfändungsurkunde nicht zu entnehmen sei, wie das Existenzminimum des Betreibungsschuldners berechnet worden sei. Der Ansicht des Betreibungsamts Basel-Landschaft, wonach das Bundesgericht mit BGE 127 III 573 den Betreibungsämtern lediglich empfiehlt, der Pfändungsurkunde eine Berechnung des Existenzminimums beizulegen, ist nicht zu folgen. Der nämlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr eine Verpflichtung der Betreibungsämter zu entnehmen, indem es festhält, dass im Sinne der Prozessökonomie („um unnötige Beschwerden wenn möglich zu vermeiden“) und „weil die Existenzminimumberechnung ohnehin unentbehrlich ist, um eine Einkommenspfändung zu verfügen“ gerechtfertigt ist, „dem Gläubiger mit der Pfändungsurkunde die Zusammensetzung des Existenzminimums des Schuldners bekannt zu geben“ (BGE 127 III 572 E. 3b). Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs stellt die auszugweise zitierte Erwägung 3b des BGE 127 III 572 keine blosse Empfehlung an die Betreibungsämter dar, sondern setzt inhaltliche Anforderungen an die Pfändungsurkunde, welche bei der Ausstellung zu beachten sind. Weitergehend ist es im Sinne der Prozessökonomie wünschenswert, wenn die Gläubiger mit der Zustellung der Pfändungsurkunde in den Besitz der Berechnung des Existenzminimums gelangen, stellt dieser integrierende Bestandteil doch eine wesentliche Information der Gläubiger dar, welche es ihnen nicht zuletzt ermöglicht, substantiiert ihre Rügen gegen den Betreibungsvorgang vorzutragen. Folglich ist die Beschwerde betreffend das Rechtsbegehren über die mangelnde Zustellung der Existenzminimumberechnung mit der Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 gutzuheissen. 2.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass ihm die Pfändungsurkunde drei Monate nach dem Pfändungsvollzug zugestellt worden sei. Gemäss Art. 114 SchKG stellt das Betreibungsamt den Gläubigern nach Ablauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift der Pfändungsurkunde zu. In diesem Kontext ist die Vorgabe „unverzügliche“ Zustellung mit den Zielvorgaben „zügig“ bzw. „sobald als möglich“ gleichzusetzen ( Jürg Wernli , in: KUKO SchKG, 2. Auflage. Art. 114 N 2). Die Rechtsstellung der Gläubiger wird durch diese Zustellungsregel nicht beeinträchtigt. Der Fristenlauf hinsichtlich der Pfändung beginnt erst mit Zustellung der Pfändungsurkunde ( Ingrid Jent - Sørensen , in: Basler Kommentar SchKG, 2. Auflage, Art. 112 N 15). Gemäss höchstinstanzlicher Rechtsprechung wird erst von einer nicht unverzüglichen Zustellung der Pfändungsurkunde ausgegangen, wenn diese sechs Monate nach dem Pfändungsvollzug erfolgt. In einem solchen Fall ist von einer rechtswidrigen Handlung des Betreibungsamtes auszugehen (BGer 5A 306/2007 E. 4.4.1 vom 19. September 2007). Vorliegend wurde die Urkunde über den Pfändungsvollzug vom 18. Dezember 2015 am 9. März 2016 aus- und zugestellt. Wie jedoch der Beschwerdegegner treffend vorbringt, muss von diesem Zeitfenster einerseits die 30-tägige Anschluss- bzw. Teilnahmefrist gemäss Art. 110 SchKG seit dem Vollzug der Pfändung in Abzug gebracht werden. Diese Anschluss- bzw. Teilnahmefrist begann jedoch erst nach Ablauf der Betreibungsferien, welche gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG sieben Tage vor bis sieben Tage nach Weihnachten andauern. Somit begann der Fristenlauf gemäss Art. 110 SchKG erst am 4. Januar 2016 und endete am 4. Februar 2016. Die effektive Bearbeitungsdauer des Beschwerdegegners zur Ausstellung der Pfändungsurkunde dauerte somit 35 Tage. Zwar liegt im vorliegenden Fall eine überaus lange Bearbeitungszeit vor, welche nicht mit Gründen überdurchschnittlich hoher Arbeitsbelastung zu rechtfertigen ist. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach erst nach sechs Monaten von einer rechtswidrigen Handlung des Betreibungsamtes ausgegangen werden kann, ist im Vorgehen des Beschwerdegegners dennoch keine Rechtsverletzung zu erkennen. Ferner vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, inwiefern ihm aus der – nach seiner Ansicht verspäteten – Zustellung der Pfändungsurkunde ein Nachteil erwachsen sein soll. 2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Pfändungsurkunde des Betreibungsamts die Berechnung des Existenzminimums beigelegt werden muss, ansonsten aber keine gesetzlichen Anforderungen in zeitlicher bzw. formeller Hinsicht verletzt wurden, weshalb die Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 9. März 2016 teilweise gutzuheissen ist. 3. Das Beschwerdeverfahren ist – vorbehältlich böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung – kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsschuldners beförderlichst zu eröffnen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuar i.V. Jonatan Riegler