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420 19 149

Basel-Landschaft · 2019-08-20 · Deutsch BL

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2019, welcher einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist. Die Beschwerdefrist ist zudem durch die Aufgabe der Beschwerde am 4. Juni 2019 gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG.

E. 2 Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Der Beschwerdeentscheid kann entweder eine Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder die Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme anordnen (Art. 21 SchKG). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiell-rechtliche Fragen entschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.151/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1). Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b).

E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht insofern nicht zu hoch anzusetzen sind, als dass Rechtsbegehren nicht explizit gestellt werden müssen, sofern sich diese aus dem Kontext der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die «umgehende Löschung» des Registereintrags in vorliegender Betreibung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bekanntgabe der Betreibung nicht gerechtfertigt sei, da sie mit einem Aussendienstmitarbeiter der Gläubigerin eine Vereinbarung zur quartalsmässigen Tilgung getroffen habe und die Forderung nicht als Ganzes einzufordern gewesen sei. Zudem sei die nicht erfolgte Löschung durch die Betreibungsgläubigerin Schikane, weil die Versicherungsverträge mit ihr aufgelöst worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Betreibungsamt diese Betreibung löschen sollen. Die Beschwerdeführerin rügt damit das Vorgehen des Betreibungsamtes als Gesetzesverletzung. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1 Gemäss dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben. Anschliessend erhält der Gläubiger Gelegenheit, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (im Sinne von Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Zur Einführung der neuen Bestimmung gab es keine Übergangsbestimmungen, womit die Bestimmung auch auf Zahlungsbefehle anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2019 zugestellt wurden (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG), S. 6 Ziff. 19). Es wird vorausgesetzt, dass der betroffene Schuldner nach Erhalt des aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebt, um später eine Nichtbekanntgabe im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beantragen zu können, andernfalls hätte er ja die Forderung bzw. die Betreibung nicht bestritten. Der Schuldner hat während der fünfjährigen Frist, während der gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG das Einsichtsrecht in die Betreibungen im Betreibungsregisterauszug besteht, das Recht, die Nichtanzeige zu beantragen ( Rodriguez/Gubler : Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 155 (2019), S. 23 ff.). Damit besteht für Betriebene neu die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten nicht anzeigen zu lassen, ohne die Aussagekraft des Betreibungsregisters zu verwässern. Als ungerechtfertigte Betreibungen zählen solche über bestrittene Forderungen sowie Schikanebetreibungen (Stellungnahme des Bunderates vom 1. Juli 2015 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 5785 ff., S. 5788). Dem Schuldner steht für das Gesuch ein Musterformular zur Verfügung, dessen Verwendung aber nicht obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1 bis VFRR). Das Gesuch kann auch mündlich gestellt werden, diesfalls nimmt das Betreibungsamt das Gesuch in ein Formular auf. Das Gesuch muss die Identifikation des Gesuchsstellers, der betroffenen Betreibung sowie das Begehren, dass die betreffende Betreibung nicht mehr aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein soll, enthalten ( Rodrigo Rodriguez/Patrick Gubler , a.a.O., S. 21). Sofern das Gesuch nicht verfrüht eingegangen ist, die notwendigen Angaben enthält und der Vorschuss bezahlt wurde, hat das Betreibungsamt darauf einzutreten. 4.2 Der Zahlungsbefehl der vorliegend angefochtenen Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde gemäss dem Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt, da dann von der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Mit Einreichung des Gesuchs im Mai 2019 beim Betreibungsamt wurde die Dreimonatsfrist durch die Beschwerdeführerin gewahrt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin liegt der Aufsichtsbehörde in casu nicht vor. Aus der Verfügung des Betreibungsamts geht aber hervor, dass die Gesuchstellerin sowie die betroffene Betreibung identifiziert werden konnten. Ebenfalls war für das Betreibungsamt zu erkennen gewesen, dass die Gesuchstellerin eine Nichtbekanntgabe der Betreibung begehrt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Prüfung eines Gesuchs im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor und dementsprechend hätte das Betreibungsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 als fehlerhaft, weshalb dieser aufzuheben ist.

E. 5 Zu prüfen ist, ob über das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden kann oder ob die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 2 Ziff. 4). Wie vorstehend erwähnt, hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Damit wurde die Betreibung eingestellt, aber erscheint noch immer im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Über die Anhebung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 79 ff. SchKG durch die Betreibungsgläubigerin ist nichts bekannt. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides des Betreibungsamts am 27. Mai 2019 war die einjährige Frist zur Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (Art. 88 SchKG), zumal der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt wurde. Das Betreibungsamt ist demnach gehalten, der Betreibungsgläubigerin die 20-tägige Frist zum Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags anzusetzen.

E. 6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betriebene Schuld entsprechend einer Vereinbarung unter den Betreibungsparteien ratenweise getilgt zu haben, wobei die einzelnen Zahlungen jeweils fristgerecht geleistet worden seien. Die Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung kommt einer Anerkennung gleich und die Forderung kann somit nicht als ungerechtfertigt gelten (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 5 Ziff. 10 ff. i.V.m. 9). Wenn aber die Forderung bereits vor Einleitung der Betreibung beglichen wurde, gilt die Betreibung als nicht gerechtfertigt. Bei Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 SchKG lässt sich der massgebliche Zeitpunkt ohne weiteres ermitteln. Erfolgt eine Zahlung an den Betreibungsgläubiger direkt, gestaltet sich die Sachverhaltsabklärung aufwändiger. Je nach Ergebnis erweist sich eine Betreibung als ungerechtfertigt oder als gerechtfertigt und das Gesuch der Betreibungsschuldnerin i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist gutzuheissen oder abzuweisen, weil die Zahlungen bereits vor Einleitung der Betreibung erfolgten oder danach. Allerdings kann eine Abweisung einzig gestützt auf eine Mitteilung des Gläubigers, die Schuld sei getilgt, problematisch sein; wenn der Gläubiger dies ohne Belege angibt, könnte dieser die negativen Auswirkungen eines Eintrags im Betreibungsregister auf Seiten des Schuldners aufrecht erhalten ( Christof Bernauer : Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: AJP/PJA 7/2019, S. 703 f.). Ob eine Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht, ist bisweilen nicht auf den ersten Blick erkennbar und im Rahmen eines Gesuchs betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte resp. im darauf fussenden Beschwerdeverfahren auch nicht abschliessend zu prüfen ( Bernauer , a.a.O., S. 704). Die Beurteilung und insbesondere die Gutheissung eines solchen Gesuchs stützen sich auf Indizien, die darauf hindeuten, dass eine Betreibung ungerechtfertigt sein könnte, was aber vom Gläubiger ohne allzu hohe Anforderungen widerlegt werden kann ( Bernauer , a.a.O., S. 704). Aufgrund dessen wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Gläubigerin um eine Stellungnahme zu bitten.

E. 7 Welche Anforderungen an ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beweismässig zu stellen sind, und wie zu verfahren ist, wenn der Zeitpunkt geltend gemachter (Teil-) Zahlungen aufgrund der von der Betreibungsschulderin eingereichten Unterlagen unklar bleibt, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. Fehlen solche Angaben zur Frage der Beweislast, gilt die allgemeine Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB analog auch in Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Gemäss dem Formular für die Gesuchstellung muss grundsätzlich kein Nachweis der Ungerechtfertigkeit beigelegt werden, auch die Möglichkeit der mündlichen Gesuchstellung spricht nicht dafür, dass ein Nachweis erforderlich ist. Wenn aber ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt wird, mit der Begründung, eine Forderung sei mit einer Einmalzahlung vor Einleitung der Betreibung beglichen worden, hat die Schuldnerin diese Zahlung zu belegen; dies dürfte auch für einen juristischen Laien ersichtlich sein. Bei einer behaupteten Teilzahlungsvereinbarung hingegen hat das Betreibungsamt von Amtes wegen zu überprüfen, wie die Vereinbarung ausgestaltet war, wann welche Teilbeträge fällig waren und wie viel zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde. Diese Prüfungsobliegenheit dient auch dem Schutz des Schuldners, da sonst der Gläubiger eine Teilzahlungsvereinbarung schliessen und trotz fristgerechter Zahlung der einzelnen Raten durch den Schuldner auf den Vollbetrag betreiben könnte. Das Gesuch kann in einem solchen Fall nur abgewiesen werden, wenn die Abklärung des Betreibungsamtes ergab, dass die Zahlung nach Anhebung der Betreibung geleistet wurde und die Fälligkeit der Restanz zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung bestanden hat.

E. 8 Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Forderung beglichen wurde, massgeblich wäre aber die Prüfung, ob die Forderung vor oder nach Anhebung der Betreibung beglichen wurde. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die im Geschäftsfallprotokoll der betroffenen Betreibung vermerkten Daten der Direktzahlungen (13. April 2018 mit CHF 445.50, 7. Mai 2018 mit CHF 90.90 sowie 11. Juni 2018 mit CHF 354.60) dem jeweiligen Zahlungsdatum entsprechen oder dem Datum, an dem die Gläubigerin die Direktzahlungen an das Betreibungsamt gemeldet hat. Belege zu diesen Direktzahlungen liegen nicht vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nicht die vollständigen relevanten Verfahrensakten eingereicht hat. So fehlen von der Aufsichtsbehörde angeforderte Unterlagen wie der Zahlungsbefehl sowie Belege für die Zahlungen der Betreibungsschuldnerin. Auch eine der Verfügung vom 17. Juni 2019 vorgehende E-Mailkorrespondenz beantwortete die Frage nach Zahlungsbelegen nicht. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde weder einen Zahlungsnachweis noch eine Teilzahlungsvereinbarung beigelegt. Somit erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht, ob überhaupt eine Zahlungsvereinbarung bestand, wann die Zahlungen fällig gewesen waren und wann sie beglichen wurden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erfüllt, ist auf das Gesuch einzutreten: Die Schuldnerin sowie die betroffene Betreibung sind identifizierbar und das Begehren der Schuldnerin, diese Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten anzuzeigen, klar. Dem Betreibungsamt obliegt nun - unter Vorbehalt der Leistung eines Kostenvorschusses - die Pflicht, auf das Gesuch einzutreten sowie die Gläubigerin zu einer Stellungnahme zum Gesuch aufzufordern. Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin ersucht werden, eine allfällige Teilzahlungsvereinbarung sowie den Zeitpunkt und die jeweilige Fälligkeit der bereits geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Anschliessend wird das Betreibungsamt das Gesuch auch inhaltlich zu prüfen haben, um die Rechtfertigung der Betreibung entsprechend beurteilen zu können, sowie anhand dieser Beurteilung das Gesuch gutzuheissen oder aber abzuweisen.

E. 9 Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuarin i.V. Délia Maire
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht sonstige Abteilung 20.08.2019 420 19 149

Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe

Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, vom 20. August 2019 (420 19 149) ___________________________________________________________________ Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Beschwerde betreffend Nichteintretensentscheid des Betreibungsamtes auf ein Gesuch im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG; kein Anspruch auf Nichtbekanntgabe der Betreibung bei Anerkennung der Forderung durch Bezahlung Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich, Richter Dieter Freiburghaus, Aktuarin i.V. Délia Maire Parteien A.____ AG , Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Basel-Landschaft , Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde/Nichteintretensverfügung Gesuch um Nichtbekanntgabe Betr. Nr. XXXXXXXX gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 betreffend Nichteintretensentscheid auf das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung A. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft hat am 27. Mai 2019 das Gesuch der A.____ AG betreffend Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. XXXXXXXX (gestützt auf Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG) abgelehnt. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass die Forderung durch die Leistung einer Zahlung anerkannt worden sei, weshalb auf das Begehren nicht eingetreten werden könne. B. Die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob daraufhin mit Eingabe vom 4. Juni 2019 Beschwerde, in der sie aufführte, dass die Abweisung des Gesuchs unangemessen sei und es sich bei dem Vorgehen um Schikane durch die Gläubigerin handle, die die Betreibungen nicht löschen wolle, obwohl die Forderungen bereits beglichen worden seien. Die Beschwerde war an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Basel-Landschaft, Generalsekretariat, gerichtet und wurde von dieser zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) weitergeleitet. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 erhielt das Betreibungsamt Basel-Landschaft eine nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Juni 2019 an die Aufsichtsbehörde. Zudem wurde um Edition der relevanten Verfahrensakten ersucht, insbesondere des betreffenden Zahlungsbefehls und des betreffenden Belegs für die vom Betreibungsschuldner erwähnte Zahlung. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 nahm das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegner) Stellung zur Beschwerde. Der Beschwerdegegner stellte die Rechtsbegehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Zur Begründung führte er an, dass die Beschwerde nicht ausreichend konkret begründet worden sei. Zur Sache führte er aus, dass die Betreibung durch die Leistung von substanziellen Zahlungen anerkannt worden sei und somit die Voraussetzung für eine Nichtbekanntgabe der Betreibung i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG nicht vorliege. E. Mit Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 20. Juni 2019 wurde die Vernehmlassung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der Aufsichtsbehörde angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 27. Mai 2019, welcher einer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG als Anfechtungsobjekt zugänglich ist. Die Beschwerdefrist ist zudem durch die Aufgabe der Beschwerde am 4. Juni 2019 gewahrt. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a EG SchKG. 2. Das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich gemäss § 11 EG SchKG nach dem kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das Bundesrecht keine Regelung vorsieht. § 15 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Eingaben der Parteien ein klar umschriebenes Begehren, die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie die Unterschrift der Parteien oder ihres Vertreters enthalten müssen. Als Beschwerdegründe können Gesetzesverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverzögerung sowie Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. In jedem Fall können lediglich Verfahrensfehler gerügt werden. Der Beschwerdeentscheid kann entweder eine Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder die Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme anordnen (Art. 21 SchKG). Im Beschwerdeverfahren wird nur über die Verfahrenstätigkeit der Vollstreckungsorgane (Art. 17 Abs. 1 SchKG), nicht über materiell-rechtliche Fragen entschieden (Urteil des Bundesgerichts 7B.151/2003 vom 9. Juli 2003, E. 1). Die Beschwerde muss mindestens summarisch begründet werden. Die Beschwerdeführerin hat mithin kurz darzulegen, gegen welche Rechtssätze der angefochtene Entscheid verstösst. Zur Begründung einer Beschwerde gehört somit, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid inhaltlich auseinandersetzt. Im Fall von Laienbeschwerden sind diese Anforderungen weniger streng zu handhaben (vgl. BGE 116 II 745 E. 2b). 3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten, weshalb die Anforderungen an die Begründungspflicht insofern nicht zu hoch anzusetzen sind, als dass Rechtsbegehren nicht explizit gestellt werden müssen, sofern sich diese aus dem Kontext der Ausführungen der Beschwerdeführerin ergeben. In ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die «umgehende Löschung» des Registereintrags in vorliegender Betreibung. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bekanntgabe der Betreibung nicht gerechtfertigt sei, da sie mit einem Aussendienstmitarbeiter der Gläubigerin eine Vereinbarung zur quartalsmässigen Tilgung getroffen habe und die Forderung nicht als Ganzes einzufordern gewesen sei. Zudem sei die nicht erfolgte Löschung durch die Betreibungsgläubigerin Schikane, weil die Versicherungsverträge mit ihr aufgelöst worden seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte das Betreibungsamt diese Betreibung löschen sollen. Die Beschwerdeführerin rügt damit das Vorgehen des Betreibungsamtes als Gesetzesverletzung. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1 Gemäss dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG kann der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein Gesuch stellen, dass die Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis geben. Anschliessend erhält der Gläubiger Gelegenheit, innert 20 Tagen den Nachweis zu erbringen, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags (im Sinne von Art. 79-84 SchKG) eingeleitet wurde. Wenn dieser Nachweis nachträglich erbracht oder die Betreibung fortgesetzt wird, wird die Betreibung Dritten wieder zur Kenntnis gebracht. Zur Einführung der neuen Bestimmung gab es keine Übergangsbestimmungen, womit die Bestimmung auch auf Zahlungsbefehle anwendbar ist, die vor dem 1. Januar 2019 zugestellt wurden (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 (neuer Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG), S. 6 Ziff. 19). Es wird vorausgesetzt, dass der betroffene Schuldner nach Erhalt des aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhebt, um später eine Nichtbekanntgabe im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beantragen zu können, andernfalls hätte er ja die Forderung bzw. die Betreibung nicht bestritten. Der Schuldner hat während der fünfjährigen Frist, während der gemäss Art. 8a Abs. 4 SchKG das Einsichtsrecht in die Betreibungen im Betreibungsregisterauszug besteht, das Recht, die Nichtanzeige zu beantragen ( Rodriguez/Gubler : Die Abwehr von Betreibungsregistereinträgen ab dem 1. Januar 2019, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins, Band 155 (2019), S. 23 ff.). Damit besteht für Betriebene neu die Möglichkeit, ungerechtfertigte Betreibungen gegenüber Dritten nicht anzeigen zu lassen, ohne die Aussagekraft des Betreibungsregisters zu verwässern. Als ungerechtfertigte Betreibungen zählen solche über bestrittene Forderungen sowie Schikanebetreibungen (Stellungnahme des Bunderates vom 1. Juli 2015 zum Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015, BBl 2015 5785 ff., S. 5788). Dem Schuldner steht für das Gesuch ein Musterformular zur Verfügung, dessen Verwendung aber nicht obligatorisch ist (Art. 3 Abs. 1 bis VFRR). Das Gesuch kann auch mündlich gestellt werden, diesfalls nimmt das Betreibungsamt das Gesuch in ein Formular auf. Das Gesuch muss die Identifikation des Gesuchsstellers, der betroffenen Betreibung sowie das Begehren, dass die betreffende Betreibung nicht mehr aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlich sein soll, enthalten ( Rodrigo Rodriguez/Patrick Gubler , a.a.O., S. 21). Sofern das Gesuch nicht verfrüht eingegangen ist, die notwendigen Angaben enthält und der Vorschuss bezahlt wurde, hat das Betreibungsamt darauf einzutreten. 4.2 Der Zahlungsbefehl der vorliegend angefochtenen Betreibung Nr. XXXXXXXX wurde gemäss dem Geschäftsfallprotokoll des Betreibungsamtes spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt, da dann von der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Mit Einreichung des Gesuchs im Mai 2019 beim Betreibungsamt wurde die Dreimonatsfrist durch die Beschwerdeführerin gewahrt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin liegt der Aufsichtsbehörde in casu nicht vor. Aus der Verfügung des Betreibungsamts geht aber hervor, dass die Gesuchstellerin sowie die betroffene Betreibung identifiziert werden konnten. Ebenfalls war für das Betreibungsamt zu erkennen gewesen, dass die Gesuchstellerin eine Nichtbekanntgabe der Betreibung begehrt. Somit liegen die Voraussetzungen für die Prüfung eines Gesuchs im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG vor und dementsprechend hätte das Betreibungsamt auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen. Insofern erweist sich der Nichteintretensentscheid des Betreibungsamts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2019 als fehlerhaft, weshalb dieser aufzuheben ist. 5. Zu prüfen ist, ob über das vorliegende Gesuch der Beschwerdeführerin aufgrund der bestehenden Akten entschieden werden kann oder ob die Angelegenheit an das Betreibungsamt zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen, wenn dem Betreibungsamt bekannt ist, dass ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages angestrengt oder erfolgreich ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 2 Ziff. 4). Wie vorstehend erwähnt, hat die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag erhoben. Damit wurde die Betreibung eingestellt, aber erscheint noch immer im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin. Über die Anhebung eines Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvorschlages gemäss Art. 79 ff. SchKG durch die Betreibungsgläubigerin ist nichts bekannt. Zum Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides des Betreibungsamts am 27. Mai 2019 war die einjährige Frist zur Einreichung eines Fortsetzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (Art. 88 SchKG), zumal der Zahlungsbefehl der Beschwerdeführerin spätestens am 5. Juni 2018 zugestellt wurde. Das Betreibungsamt ist demnach gehalten, der Betreibungsgläubigerin die 20-tägige Frist zum Nachweis über die Beseitigung des Rechtsvorschlags anzusetzen. 6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die betriebene Schuld entsprechend einer Vereinbarung unter den Betreibungsparteien ratenweise getilgt zu haben, wobei die einzelnen Zahlungen jeweils fristgerecht geleistet worden seien. Die Begleichung einer in Betreibung gesetzten Forderung kommt einer Anerkennung gleich und die Forderung kann somit nicht als ungerechtfertigt gelten (vgl. Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5, S. 5 Ziff. 10 ff. i.V.m. 9). Wenn aber die Forderung bereits vor Einleitung der Betreibung beglichen wurde, gilt die Betreibung als nicht gerechtfertigt. Bei Zahlungen an das Betreibungsamt gemäss Art. 12 SchKG lässt sich der massgebliche Zeitpunkt ohne weiteres ermitteln. Erfolgt eine Zahlung an den Betreibungsgläubiger direkt, gestaltet sich die Sachverhaltsabklärung aufwändiger. Je nach Ergebnis erweist sich eine Betreibung als ungerechtfertigt oder als gerechtfertigt und das Gesuch der Betreibungsschuldnerin i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG ist gutzuheissen oder abzuweisen, weil die Zahlungen bereits vor Einleitung der Betreibung erfolgten oder danach. Allerdings kann eine Abweisung einzig gestützt auf eine Mitteilung des Gläubigers, die Schuld sei getilgt, problematisch sein; wenn der Gläubiger dies ohne Belege angibt, könnte dieser die negativen Auswirkungen eines Eintrags im Betreibungsregister auf Seiten des Schuldners aufrecht erhalten ( Christof Bernauer : Der neue Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: AJP/PJA 7/2019, S. 703 f.). Ob eine Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht, ist bisweilen nicht auf den ersten Blick erkennbar und im Rahmen eines Gesuchs betreffend Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte resp. im darauf fussenden Beschwerdeverfahren auch nicht abschliessend zu prüfen ( Bernauer , a.a.O., S. 704). Die Beurteilung und insbesondere die Gutheissung eines solchen Gesuchs stützen sich auf Indizien, die darauf hindeuten, dass eine Betreibung ungerechtfertigt sein könnte, was aber vom Gläubiger ohne allzu hohe Anforderungen widerlegt werden kann ( Bernauer , a.a.O., S. 704). Aufgrund dessen wäre es vorliegend angezeigt gewesen, die Gläubigerin um eine Stellungnahme zu bitten. 7. Welche Anforderungen an ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG beweismässig zu stellen sind, und wie zu verfahren ist, wenn der Zeitpunkt geltend gemachter (Teil-) Zahlungen aufgrund der von der Betreibungsschulderin eingereichten Unterlagen unklar bleibt, geht aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. Fehlen solche Angaben zur Frage der Beweislast, gilt die allgemeine Beweisregel gemäss Art. 8 ZGB analog auch in Verfahren nach Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG. Wo das Gesetz nichts anderes bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Gemäss dem Formular für die Gesuchstellung muss grundsätzlich kein Nachweis der Ungerechtfertigkeit beigelegt werden, auch die Möglichkeit der mündlichen Gesuchstellung spricht nicht dafür, dass ein Nachweis erforderlich ist. Wenn aber ein Gesuch gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG gestellt wird, mit der Begründung, eine Forderung sei mit einer Einmalzahlung vor Einleitung der Betreibung beglichen worden, hat die Schuldnerin diese Zahlung zu belegen; dies dürfte auch für einen juristischen Laien ersichtlich sein. Bei einer behaupteten Teilzahlungsvereinbarung hingegen hat das Betreibungsamt von Amtes wegen zu überprüfen, wie die Vereinbarung ausgestaltet war, wann welche Teilbeträge fällig waren und wie viel zu welchem Zeitpunkt geleistet wurde. Diese Prüfungsobliegenheit dient auch dem Schutz des Schuldners, da sonst der Gläubiger eine Teilzahlungsvereinbarung schliessen und trotz fristgerechter Zahlung der einzelnen Raten durch den Schuldner auf den Vollbetrag betreiben könnte. Das Gesuch kann in einem solchen Fall nur abgewiesen werden, wenn die Abklärung des Betreibungsamtes ergab, dass die Zahlung nach Anhebung der Betreibung geleistet wurde und die Fälligkeit der Restanz zum Zeitpunkt der Betreibungsanhebung bestanden hat. 8. Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass die Forderung beglichen wurde, massgeblich wäre aber die Prüfung, ob die Forderung vor oder nach Anhebung der Betreibung beglichen wurde. Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die im Geschäftsfallprotokoll der betroffenen Betreibung vermerkten Daten der Direktzahlungen (13. April 2018 mit CHF 445.50, 7. Mai 2018 mit CHF 90.90 sowie 11. Juni 2018 mit CHF 354.60) dem jeweiligen Zahlungsdatum entsprechen oder dem Datum, an dem die Gläubigerin die Direktzahlungen an das Betreibungsamt gemeldet hat. Belege zu diesen Direktzahlungen liegen nicht vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt nicht die vollständigen relevanten Verfahrensakten eingereicht hat. So fehlen von der Aufsichtsbehörde angeforderte Unterlagen wie der Zahlungsbefehl sowie Belege für die Zahlungen der Betreibungsschuldnerin. Auch eine der Verfügung vom 17. Juni 2019 vorgehende E-Mailkorrespondenz beantwortete die Frage nach Zahlungsbelegen nicht. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde weder einen Zahlungsnachweis noch eine Teilzahlungsvereinbarung beigelegt. Somit erschliesst sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht, ob überhaupt eine Zahlungsvereinbarung bestand, wann die Zahlungen fällig gewesen waren und wann sie beglichen wurden. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung aufzuheben. Die Sache wird an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen i.S.v. Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG erfüllt, ist auf das Gesuch einzutreten: Die Schuldnerin sowie die betroffene Betreibung sind identifizierbar und das Begehren der Schuldnerin, diese Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten anzuzeigen, klar. Dem Betreibungsamt obliegt nun - unter Vorbehalt der Leistung eines Kostenvorschusses - die Pflicht, auf das Gesuch einzutreten sowie die Gläubigerin zu einer Stellungnahme zum Gesuch aufzufordern. Gleichzeitig sollte die Beschwerdeführerin ersucht werden, eine allfällige Teilzahlungsvereinbarung sowie den Zeitpunkt und die jeweilige Fälligkeit der bereits geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Anschliessend wird das Betreibungsamt das Gesuch auch inhaltlich zu prüfen haben, um die Rechtfertigung der Betreibung entsprechend beurteilen zu können, sowie anhand dieser Beurteilung das Gesuch gutzuheissen oder aber abzuweisen. 9. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an Parteien Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde Präsident Roland Hofmann Aktuarin i.V. Délia Maire