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420 12 263

Basel-Landschaft · 2012-07-10 · Deutsch BL

Betreibungsrechtliche Beschwerde

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012, weshalb ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Mit Beschwerde vom 13. September 2012 ist die zehntägige Beschwerdefrist ohne Weiteres gewahrt. Da auch alle übrigen Formalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

E. 2 Wer ein Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Es stellt sich vorliegend somit die Frage, wie es sich mit der Haftung für die Kosten verhält, wenn der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben wird und der vom Gläubiger geleistete Kostenvorschuss nicht für die Deckung der bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten reicht. Die Haftung der antragstellenden Gläubigerin ist gegenüber der Haftung des Massavermögens subsidiär, sofern der Konkurs durchgeführt wird bzw. das Verfahren noch nicht geschlossen ist. Primär haftet demnach das Massavermögen für die im Verfahren entstandenen Kosten. Sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren geschlossen ist, fällt das Beschlagsrecht der Gläubiger am Vermögen des Schuldners dahin. Da in diesem Fall kein Massavermögen mehr vorhanden ist, haften grundsätzlich die antragstellenden Gläubiger. Der vom Konkursrichter gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet sodann keine obere Grenze für die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten. Auch wenn die Gläubigerin vom Richter nicht zur Leistung eines Vorschusses angehalten worden ist, ist sie aufgrund der in Art. 169 Abs. 2 SchKG statuierten Haftung für die bis zum Schuldenruf bzw. zur Konkurseinstellung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen (vgl. BSK SchKG II - Nordmann , Art. 169 N 6, 8 und 25 mit Hinweis auf BGE 134 III 141). Vorliegend wurde der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben. In diesem Fall ist − wie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven − kein Massavermögen vorhanden, weshalb die subsidiäre Haftung der antragstellenden Gläubigern zur Anwendung gelangt. Denn das Risiko für die Einbringlichkeit der durch die Konkurseröffnung entstandenen Kosten trägt − wenn auch nur subsidiär − die Gläubigerin und nicht das Konkursamt. Wird das Konkursdekret im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben, so braucht sich das Konkursamt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat oder der Kostenvorschuss für die vorgenommenen Handlungen nicht ausreicht, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass die entstandenen Aufwendungen definitiv von der Gläubigerin zu tragen sind. Der solvente Schuldner hat die bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten zu begleichen. Der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hafte nicht für die den Kostenvorschuss übersteigenden Kosten, kann nicht gefolgt werden. Denn der gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet − wie bereits dargelegt − keine obere Haftungsgrenze. Überdies haftet die Gläubigerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für sämtliche Aufwendungen, wenn kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Dementsprechend haftet die Beschwerdeführerin dem Konkursamt im vorliegenden Fall auch für sämtliche, den Kostenvorschuss übersteigende Aufwendungen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Konkurses im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in einem früheren Stadium erfolgt als die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder der Schuldenruf. Wäre das Gesuch der Schuldnerin um Aufhebung des Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG abgelehnt und das Konkursverfahren entsprechend weitergeführt worden, so hätte die Gläubigerin dem Konkursamt für die anfallenden Kosten bis zur Einstellung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf ebenfalls subsidiär gehaftet. Eine Abweichung von dieser Haftungsregelung im Falle einer Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG erscheint daher nicht angebracht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr komme aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zu, kann nicht beigepflichtet werden. Der im besagten Urteil gefällte Kostenentscheid, wonach die Gerichtskosten der Schuldnerin auferlegt werden, bezieht sich lediglich auf die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Prozesskosten, nicht jedoch auf die beim Konkursamt entstandenen Aufwendungen. Des Weiteren war die vorliegend relevante Frage, nämlich wer dem Konkursamt für die entstandenen Kosten haftet, nicht Gegenstand des vorgenannten Entscheids. Eine Haftungsbefreiung der Gläubigerin kann dementsprechend aus dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. September 2012 nicht abgeleitet werden.

E. 3 Die Kosten für welche der antragstellende Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG haftet, umfassen sowohl die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes, die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, als auch jene des Gerichts für das Konkurserkenntnis. Soweit sich die Kosten im Rahmen der GebV SchKG halten, haftet der antragstellende Gläubiger unter allen Umständen (vgl. BSK SchKG II - Nordmann , Art. 169 N 7 und 8). Die inhaltliche Prüfung der vorliegend angefochtenen Kostenrechnung ergibt, dass diese nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Aufstellungen erfolgten im von der Gebührenverordnung SchKG aufgestellten Rahmen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe, die Rechtmässigkeit oder die Notwendigkeit einzelner Posten ohnehin nicht. Vielmehr ist sie grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten nicht einverstanden. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien Kosten für weitergehende Massnahmen wie beispielsweise die Bearbeitung des Retensionsrechts der C. AG oder die Inventaraufnahme belastet worden, so ist dem entgegen zu halten, dass einerseits diese Handlungen des Konkursamtes notwendig waren und andererseits die damit verbundenen Kosten den Rahmen der GebV SchKG nicht überschreiten, weshalb der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich eine Haftung zukommt.

E. 4 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Tanja Hill
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.10.2012 420 12 263 (420 2012 263) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.10.2012 420 12 263 (420 2012 263) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 09.10.2012 420 12 263 (420 2012 263)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 9. Oktober 2012 (420 12 263) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Haftung der Gläubigerin für die Konkurskosten bei Aufhebung des Konkurses im Rechtsmittelverfahren Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richter René Borer (Ref.), Richterin Barbara Jermann Richterich; Aktuarin i.V. Tanja Hill Parteien A. AG, Beschwerdeführerin gegen Konkursamt Arlesheim , Domplatz 9-11, Postfach 216, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungsrechtliche Beschwerde / Beschwerde gegen die Verfügung Nr. 2120053 des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012 A. Mit Entscheid vom 10. Juli 2012 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident Arlesheim auf Begehren der A. AG, welche vorgängig einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.00 geleistet hatte, den Konkurs über die B. GmbH. In Gutheissung der gegen diesen Entscheid erhobenen Beschwerde wurde das Konkursdekret vom 10. Juli 2012 mit Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 aufgehoben. B. Mit Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012 wurde die A. AG ersucht, die im Konkursverfahren Nr. 2120053 gegen die B. GmbH den Kostenvorschuss übersteigenden Kosten von CHF 492.00 zu bezahlen. Die A. AG habe die Konkurseröffnung begehrt und einen Kostenvorschuss gemäss Art. 169 SchKG geleistet, weshalb sie für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven, bis zum Schuldenruf oder bis zur Aufhebung des Konkurses entstünden, hafte. C. Gegen diese Verfügung erhob die A. AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. September 2012 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie beantragte, die Kosten für weitergehende Massnahmen seien von der Kostenrechnung auszuschliessen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe als Gläubigerin lediglich die Einleitung des Konkursverfahrens beantragt. Die Kosten für weitergehende Massnahmen des Konkursverwalters seien nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, insbesondere da ihr gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zukomme. D. Mit Stellungnahme vom 18. September 2012 beantragte das Konkursamt Arlesheim die Abweisung der Beschwerde. Gestützt auf Art. 169 SchKG sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, sämtliche Kosten gemäss Kostenrechnung Nr. 2120053 zu tragen. Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zur Behandlung der Angelegenheit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 lit. b EG SchKG. Wird eine Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit geltend gemacht, so muss die Beschwerde gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG grundsätzlich innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Konkursamtes Arlesheim vom 7. September 2012, weshalb ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Mit Beschwerde vom 13. September 2012 ist die zehntägige Beschwerdefrist ohne Weiteres gewahrt. Da auch alle übrigen Formalien erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Wer ein Konkursbegehren stellt, haftet gemäss Art. 169 SchKG für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen. Es stellt sich vorliegend somit die Frage, wie es sich mit der Haftung für die Kosten verhält, wenn der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben wird und der vom Gläubiger geleistete Kostenvorschuss nicht für die Deckung der bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten reicht. Die Haftung der antragstellenden Gläubigerin ist gegenüber der Haftung des Massavermögens subsidiär, sofern der Konkurs durchgeführt wird bzw. das Verfahren noch nicht geschlossen ist. Primär haftet demnach das Massavermögen für die im Verfahren entstandenen Kosten. Sobald das mangels Aktiven eingestellte Konkursverfahren geschlossen ist, fällt das Beschlagsrecht der Gläubiger am Vermögen des Schuldners dahin. Da in diesem Fall kein Massavermögen mehr vorhanden ist, haften grundsätzlich die antragstellenden Gläubiger. Der vom Konkursrichter gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet sodann keine obere Grenze für die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehenden Kosten. Auch wenn die Gläubigerin vom Richter nicht zur Leistung eines Vorschusses angehalten worden ist, ist sie aufgrund der in Art. 169 Abs. 2 SchKG statuierten Haftung für die bis zum Schuldenruf bzw. zur Konkurseinstellung entstandenen Kosten in Anspruch zu nehmen (vgl. BSK SchKG II - Nordmann , Art. 169 N 6, 8 und 25 mit Hinweis auf BGE 134 III 141). Vorliegend wurde der Konkurs in Anwendung von Art. 174 SchKG aufgehoben. In diesem Fall ist − wie bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven − kein Massavermögen vorhanden, weshalb die subsidiäre Haftung der antragstellenden Gläubigern zur Anwendung gelangt. Denn das Risiko für die Einbringlichkeit der durch die Konkurseröffnung entstandenen Kosten trägt − wenn auch nur subsidiär − die Gläubigerin und nicht das Konkursamt. Wird das Konkursdekret im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben, so braucht sich das Konkursamt, wenn es ohne Kostenvorschuss eine Handlung vorgenommen hat oder der Kostenvorschuss für die vorgenommenen Handlungen nicht ausreicht, nicht an den Schuldner verweisen zu lassen. Dies bedeutet nicht, dass die entstandenen Aufwendungen definitiv von der Gläubigerin zu tragen sind. Der solvente Schuldner hat die bis zur Aufhebung des Konkurses entstandenen Kosten zu begleichen. Der sinngemässen Argumentation der Beschwerdeführerin, sie hafte nicht für die den Kostenvorschuss übersteigenden Kosten, kann nicht gefolgt werden. Denn der gemäss Art. 169 Abs. 2 SchKG eingeholte Kostenvorschuss bildet − wie bereits dargelegt − keine obere Haftungsgrenze. Überdies haftet die Gläubigerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für sämtliche Aufwendungen, wenn kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Dementsprechend haftet die Beschwerdeführerin dem Konkursamt im vorliegenden Fall auch für sämtliche, den Kostenvorschuss übersteigende Aufwendungen. Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Konkurses im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in einem früheren Stadium erfolgt als die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder der Schuldenruf. Wäre das Gesuch der Schuldnerin um Aufhebung des Konkurses im Sinne von Art. 174 SchKG abgelehnt und das Konkursverfahren entsprechend weitergeführt worden, so hätte die Gläubigerin dem Konkursamt für die anfallenden Kosten bis zur Einstellung des Konkurses bzw. bis zum Schuldenruf ebenfalls subsidiär gehaftet. Eine Abweichung von dieser Haftungsregelung im Falle einer Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG erscheint daher nicht angebracht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihr komme aufgrund des Entscheids des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 4. September 2012 keinerlei Verpflichtung zu, kann nicht beigepflichtet werden. Der im besagten Urteil gefällte Kostenentscheid, wonach die Gerichtskosten der Schuldnerin auferlegt werden, bezieht sich lediglich auf die durch das Gerichtsverfahren entstandenen Prozesskosten, nicht jedoch auf die beim Konkursamt entstandenen Aufwendungen. Des Weiteren war die vorliegend relevante Frage, nämlich wer dem Konkursamt für die entstandenen Kosten haftet, nicht Gegenstand des vorgenannten Entscheids. Eine Haftungsbefreiung der Gläubigerin kann dementsprechend aus dem Kantonsgerichtsentscheid vom 4. September 2012 nicht abgeleitet werden. 3. Die Kosten für welche der antragstellende Gläubiger gemäss Art. 169 SchKG haftet, umfassen sowohl die Gebühren und Auslagen des Konkursamtes, die bis zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bzw. bis zum Schuldenruf entstehen, als auch jene des Gerichts für das Konkurserkenntnis. Soweit sich die Kosten im Rahmen der GebV SchKG halten, haftet der antragstellende Gläubiger unter allen Umständen (vgl. BSK SchKG II - Nordmann , Art. 169 N 7 und 8). Die inhaltliche Prüfung der vorliegend angefochtenen Kostenrechnung ergibt, dass diese nicht zu beanstanden ist. Sämtliche Aufstellungen erfolgten im von der Gebührenverordnung SchKG aufgestellten Rahmen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe, die Rechtmässigkeit oder die Notwendigkeit einzelner Posten ohnehin nicht. Vielmehr ist sie grundsätzlich mit der Auferlegung der Kosten nicht einverstanden. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr seien Kosten für weitergehende Massnahmen wie beispielsweise die Bearbeitung des Retensionsrechts der C. AG oder die Inventaraufnahme belastet worden, so ist dem entgegen zu halten, dass einerseits diese Handlungen des Konkursamtes notwendig waren und andererseits die damit verbundenen Kosten den Rahmen der GebV SchKG nicht überschreiten, weshalb der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich eine Haftung zukommt. 4. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde im Ergebnis abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Aktuarin i.V. Tanja Hill