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420 25 294

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. Februar 2026 (420 25 294)

Basel-Landschaft · 2026-02-10 · Deutsch BL

Qualifikation der Eingabe als Wiederherstellungsgesuch oder Beschwerde (E. 1.1 f.). Die Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Schuldners auf Ersuchen einer am Zustellungsort angetroffenen Person ist unzulässig (E. 2.1 ff.). Nichtigkeit bei fehlerhafter Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 1.3, 2.2).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025, sofern sie als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu qualifizieren wäre, voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich beim Zustellungsversuch am 23. September 2025 nachweislich im Ausland, womit eine unverschuldete Säumnis vorliegt. Das Wiederherstellungsgesuch wurde am 10. Oktober 2025 und damit zwei Tage nach seiner Rückkehr gestellt. Gleichzeitig erhob er Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx. Unter diesen Umständen wären die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt gewesen.

E. 4 Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 150.00 ist ihm zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren darf zudem nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 E. 4; BSK SchKG I- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 6, 28).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xxxxx dem Beschwerdeführer nicht gültig zugestellt worden ist. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxxx an den Beschwerdeführer zu wiederholen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Aktuar Roland Hofmann Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. Februar 2026 (420 25 294) Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Qualifikation der Eingabe als Wiederherstellungsgesuch oder Beschwerde (E. 1.1 f.). Die Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Schuldners auf Ersuchen einer am Zustellungsort angetroffenen Person ist unzulässig (E. 2.1 ff.). Nichtigkeit bei fehlerhafter Zustellung des Zahlungsbefehls (E. 1.3, 2.2). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Aktuar Giuseppe Di Marco Parteien A.C.____, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Gramigna, Kellerhals Carrard Zürich KIG, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich, Beschwerdegegnerin Gegenstand Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. xxxxx / Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist A. In der durch die B.____ (nachfolgend: Gläubigerin) eingeleiteten Betreibung Nr. xxxx gegen A.C.____ für eine Schadenersatzforderung von CHF 22'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 18. Juli 2022 stellte das Betreibungsamt Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) am 12. Juni 2025 den Zahlungsbefehl aus und übergab diesen der Schweizerischen Post zwecks Zustellung an A.C.____. In der betreibungsamtlichen Fachapplikation vermerkte die Schweizerische Post später, dass der Zahlungsbefehl am 23. September 2025 an A.C.____ persönlich übergeben worden sei. B. Mit E-Mail an das Betreibungsamt vom 8. Oktober 2025 stellte A.C.____ ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxxxx und begründete dieses damit, er habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls im Ausland befunden. Der E-Mail lagen Screenshots von Buchungsinformationen über einen Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Y.____ (Türkei) im Reisezeitraum vom 16. September 2025 bis 8. Oktober 2025 bei. Ferner waren der E-Mail Fotos des Zahlungsbefehls beigefügt, die A.C.____ nach dem Inhalt der Screenshots von einem in seinen Kontakten unter dem Namen «Dad Switzerland» gespeicherten Absender erhalten habe. Vom Betreibungsamt wurde A.C.____ zuständigkeitshalber an die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) verwiesen, bei welcher er sein Gesuch zu stellen habe. C. Am 10. Oktober 2025 stellte A.C.____ bei der Aufsichtsbehörde ein neues Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in der Betreibung Nr. xxxxx. Darin machte er geltend, dass weder er noch eine ihm bekannte Person den Zahlungsbefehl entgegengenommen oder unterschrieben habe. Zum angeblichen Zustellungszeitpunkt am 23. September 2025 habe er sich aufgrund eines dringenden familiären Vorfalls nachweislich im Ausland befunden. Auch seine Tochter sowie sämtliche weiteren Familienmitglieder seien während dieser Zeit nicht am Zustellungsort anwesend gewesen. Die Zustellung sei daher nicht ordnungsgemäss erfolgt, weshalb sein Wiederherstellungsgesuch sowie der gleichzeitig erhobene Rechtsvorschlag gutzuheissen seien. D. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 ersuchte die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt um Vernehmlassung innert einer nicht als erstreckbar bezeichneten Frist von zehn Tagen und um Zusendung der relevanten Verfahrensakten. In der Vernehmlassung habe sich das Betreibungsamt insbesondere zur bestrittenen Rechtsgültigkeit der Zahlungsbefehlszustellung zu äussern, zumal die Entgegennahme bzw. Umdeutung des Gesuchs vom 10. Oktober 2025 als Beschwerde nach Art. 17 SchKG vorbehalten bleibe. Der Gläubigerin räumte die Aufsichtsbehörde ebenfalls eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen ein, um schriftlich mitzuteilen, ob sie im Sinne von Art. 33 Abs. 3 SchKG auf die Geltendmachung der Nichteinhaltung der Rechtsvorschlagsfrist verzichte. Vom Gesuchsteller wurde ein Kostenvorschuss von CHF 150.00 einverlangt. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2025 wies das Betreibungsamt unter Hinweis auf die beigefügten Verfahrensakten darauf hin, gemäss Rückmeldung der Schweizerischen Post sei an der Schuldneradresse eine Person angetroffen worden, die sich mit dem Namen C.____ vorgestellt habe. Diese habe den Postboten gebeten, den Zahlungsbefehl im Briefkasten des Gesuchstellers zu deponieren. Die weitere, abschliessende Klärung des Sachverhalts sei jedoch innert der als nicht erstreckbar bezeichneten Vernehmlassungsfrist nicht möglich gewesen. F. Mit Verfügung vom 5. November 2025 räumte die Aufsichtsbehörde dem Betreibungsamt unter Verweis auf den von Amtes wegen festzustellenden Sachverhalt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) eine weitere Frist bis 14. November 2025 ein, um die Frage der rechtsgültigen Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxxx abschliessend zu klären. Zudem hielt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Gläubigerin sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen. G. Am 6. November 2025 reichte das Betreibungsamt seine weitere Korrespondenz mit der Schweizerischen Post ein, aus welcher hervorgeht, dass der Postbote am Zustellungsort eine Person mit dem Namen C.____ angetroffen und deshalb nicht an der Wohnungstüre des Gesuchstellers geklingelt habe. H. Mit Verfügung vom 7. November 2025 stellte die Aufsichtsbehörde die Eingabe des Betreibungsamtes vom 6. November 2025 den Parteien zur Kenntnisnahme zu und wies diese auf die Möglichkeit zur freiwilligen Replik innert zehn Tagen hin. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und der Entscheid auf Grundlage der Akten angekündigt. Erwägungen 1.1 Einleitend stellt sich zunächst die Frage, ob die Eingabe von A.C.____ vom 10. Oktober 2025 als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG oder als Beschwerde nach Art. 17 SchKG entgegenzunehmen und zu behandeln ist. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG verpflichtet die Aufsichtsbehörde – unter der Mitwirkung der Parteien – zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen. Aus diesem sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz ergibt sich unter anderem die Befugnis, eine Eingabe unabhängig von ihrer Bezeichnung nach ihrem tatsächlichen Inhalt zu qualifizieren. Der Zweck dieser Norm besteht gerade darin, die persönliche Beschwerdeführung ohne anwaltliche Vertretung zu ermöglichen und – gerade bei Laieneingaben – überspitzten Formalismus zu vermeiden (BSK SchKG- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 6). Die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 33 Abs. 4 SchKG setzt voraus, dass die betreffende Frist gültig zu laufen begonnen hat und der Gesuchsteller durch ein unverschuldetes Hindernis an deren Einhaltung gehindert worden ist. Sie dient der nachträglichen Ermöglichung einer Rechtshandlung, deren Frist verpasst wurde, nicht aber der Überprüfung der Rechtsgültigkeit der fristauslösenden Handlung selbst. Wird der Adressat wegen einer fehlerhaften Zustellung nicht formgerecht über den Inhalt des Zahlungsbefehls orientiert und versäumt er in der Folge die Rechtsvorschlagsfrist, ist die fehlerhafte Zustellung mittels Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten; die Wiederherstellung nach Art. 33 Abs. 4 SchKG scheidet in einem solchen Fall aus (BSK SchKG- Nordmann / Oneyser, 3. Aufl. 2021, Art. 33 N 11; OGer BE ABS 2016 273 E. 22; OGer ZH PS190015 E. 3.4). 1.2 Vorliegend macht der Gesuchsteller nicht lediglich geltend, er sei an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags gehindert worden. Er bestreitet vielmehr die Rechtsgültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls als solche, zumal er ausführt, weder er noch eine ihm bekannte Person habe den Zahlungsbefehl entgegengenommen oder unterzeichnet. Ausserdem seien sämtliche Familienmitglieder zum angeblichen Zustellungszeitpunkt nicht am Zustellungsort anwesend gewesen. Damit rügt er dem Inhalt nach eine fehlerhafte Amtshandlung der Schweizerischen Post als Hilfsorgan des Betreibungsamts im Sinne von Art. 72 Abs. 1 SchKG. Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Schweizerische Post stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, da sie im spezifischen Aufgabenkreis des Betreibungsamts erfolgt, auf einer Kompetenzdelegation beruht und Aussenwirkungen zeitigt (BGE 142 III 425 E. 3.4; 119 III 8 E. 2b; BSK SchKG- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 15; KUKO SchKG- Wohl, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N 3). Mängel bei der Zustellung des Zahlungsbefehls sind deshalb mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG als Gesetzesverletzung zu rügen. Infolgedessen ist die Eingabe vom 10. Oktober 2025 ihrem Inhalt nach als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG entgegenzunehmen und zu behandeln. Die sachliche Zuständigkeit der Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zur Behandlung der Beschwerde als Aufsichtsbehörde ergibt sich aus § 6 Abs. 3 lit. a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG). 1.3 Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde innert zehn Tagen seit dem Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, geführt werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG). Falls Nichtigkeitsgründe vorgebracht werden, welche zur Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlung führen könnten (Art. 22 Abs. 1 SchKG), muss hingegen keine Frist zur Geltendmachung eingehalten werden, da die Nichtigkeit von Amtes wegen festzustellen ist. Eine nichtige Verfügung hat von Anfang an keinerlei rechtliche Wirkungen, weshalb sie auch nicht formell aufgehoben werden muss, um unwirksam zu sein. Eine nichtige Verfügung kann, weil auch der Zeitablauf ihren Mangel nicht zu heilen vermag, überhaupt keine Wirkung entfalten, so dass die Nichtigkeit von sämtlichen Behörden jederzeit festgestellt werden kann (BGer 5A_272/2016 E. 2.4; AB SchK BL 420 23 96 E. 2; 420 17 358 E. 1 m.w.H.; BSK SchKG- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 16 m.w.H.). Die fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls, bei welcher der Schuldner vom Zahlungsbefehl keine Kenntnis erlangt, begründet die Nichtigkeit der Zustellungshandlung nach Art. 22 SchKG (BSK SchKG- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 22 N 12, mit Verweis auf BGE 128 III 101 E. 2; 120 III 114 E. 3b; 110 III 9 E. 2). Nichtigkeit liegt ferner vor, wenn zwar feststeht, dass der Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten hat, aber nicht bewiesen werden kann, dass er ihm persönlich ausgehändigt wurde und der Zeitpunkt der Kenntnisnahme nicht mehr eruierbar ist (AB SchK BL, in Amtsbericht BL 1998, 49; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 16). Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Zustellung vom 23. September 2025 rechtsgültig erfolgt ist. Vom streitgegenständlichen Zahlungsbefehl erlangte er nicht durch die angebliche Zustellung am 23. September 2025 Kenntnis, sondern durch Fotos, die ihm nachträglich von einer Drittperson übermittelt wurden. Die Beschwerde vom 10. Oktober 2025 betrifft damit die Rechtsgültigkeit der Zustellungshandlung und deren mögliche Nichtigkeit nach Art. 22 SchKG, weshalb keine Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG eingehalten werden muss. Der Beschwerdeführer ist durch die geltend gemachte fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxxx unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 10. Oktober 2025 einzutreten. 2.1 Es ist zu beurteilen, ob die Zustellung des Zahlungsbefehls in Betreibung Nr. xxxxx am 23. September 2025 durch die Schweizerische Post an den Beschwerdeführer formgültig erfolgt ist. Nach Art. 64 Abs. 1 SchKG sind Betreibungsurkunden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. Die Zustellung kann durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post erfolgen (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Der Postbote handelt dabei als Betreibungsgehilfe des Betreibungsamts und seine Handlungen gelten als durch das Betreibungsamt erbracht (BGE 142 III 425 E. 3.4; 119 III 8 E. 2b; KUKO SchKG- Malacrida / Roesler, 3. Aufl. 2025, Art. 72 N 2). Der Akt der Zustellung besteht in der offenen Aushändigung der Urkunde an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person (BSK SchKG- Wüthrich / Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 10). Die offene Übergabe bezweckt, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Es ist daher gesetzlich nicht vorgesehen, den Zahlungsbefehl oder eine Abholungseinladung in den Briefkasten oder das Postfach des Schuldners zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 11). Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner zu verstehen gibt, den Zahlungsbefehl nicht entgegenzunehmen (BGE 117 III 8 E. 3b; KUKO SchKG- Malacrida / Roesler, 3. Aufl. 2025, Art. 72 N 2). Kann der Zahlungsbefehl weder dem Schuldner persönlich noch anderen empfangsberechtigten Personen übergeben werden, ist er durch einen Gemeinde- oder Polizeibeamten zuzustellen (Art. 64 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt trägt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung. Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, ist die Zustellung nichtig (BGE 120 III 117 E. 2; KUKO SchKG- Malacrida / Roesler, 3. Aufl. 2025, Art. 72 N 4; BSK SchKG- Wüthrich / Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 16). 2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Postbote am 23. September 2025 am Wohnort des Beschwerdeführers (X.____strasse 15 in Z.____) eine Person antraf. Auf seine Nachfrage hin bestätigte diese, C.____ zu heissen. Sie ersuchte den Postboten, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen, da sie diesen später abholen werde. Der Postbote klingelte daraufhin nicht beim Haushalt des Beschwerdeführers, sondern deponierte den Zahlungsbefehl im Briefkasten. Dieses Vorgehen genügt den gesetzlichen Zustellungsvorschriften nicht. Der Zahlungsbefehl ist dem Schuldner oder einer empfangsberechtigten Person offen auszuhändigen. Weder der Zahlungsbefehl noch eine Abholungseinladung dürfen durch blosse Hinterlegung im Briefkasten oder Postfach zugestellt werden. Dies gilt sowohl dann, wenn der Schuldner zu erkennen gibt, die Zustellung nicht entgegennehmen zu wollen, als auch dann, wenn er den Postboten auffordert, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten zu legen, ohne die Zustellung vorgängig zu quittieren. Eine solche Erklärung des Schuldners vermag die gesetzlich vorgeschriebene Zustellungsform nicht zu ersetzen. Kann der Zahlungsbefehl weder dem Schuldner persönlich noch einer anderen empfangsberechtigten Person übergeben werden, ist gemäss Art. 64 Abs. 2 SchKG vorzugehen und die Urkunde einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. Hinzu kommt, dass ungeklärt geblieben ist, ob die angetroffene Person dem Haushalt des Schuldners angehörte, was eine Ersatzzustellung nach Art. 64 Abs. 1 SchKG hätte rechtfertigen können. Der Postbote hat diese Frage nicht weiter abgeklärt. Da Betreibungsurkunden nach Art. 64 Abs. 1 SchKG nur an Drittpersonen zugestellt werden dürfen, die dem Haushalt des Schuldners angehören oder bei ihm angestellt sind, fehlt es an einem Nachweis, dass die Zustellung gegenüber einer empfangsberechtigten Person erfolgte. Aus denselben Gründen erweist sich auch die Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten auf Ersuchen der angetroffenen Person als unzulässig. Zwar entfaltet die Zustellbescheinigung der Schweizerischen Post als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB volle Beweiskraft für ihren Inhalt (BSK SchKG- Wüthrich / Schoch, 3. Aufl. 2021, Art. 72 N 13). Diese Vermutung kann jedoch durch den Beweis des Gegenteils entkräftet werden. Vorliegend steht der Zustellungsvermerk der Schweizerischen Post in der betreibungsamtlichen Fachapplikation in einem offensichtlichen Widerspruch zum ermittelten Sachverhalt, zumal eine persönliche Übergabe an den Schuldner gerade nicht stattgefunden hat. Damit ist der Beweis einer formgültigen Zustellung nicht erbracht. Die Zustellungshandlung des Postboten als Betreibungsgehilfe des Betreibungsamts erweist sich als ungültig bzw. nichtig. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Betreibungsamt anzuweisen, den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx dem Beschwerdeführer formgerecht zuzustellen. 3. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2025, sofern sie als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG zu qualifizieren wäre, voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich beim Zustellungsversuch am 23. September 2025 nachweislich im Ausland, womit eine unverschuldete Säumnis vorliegt. Das Wiederherstellungsgesuch wurde am 10. Oktober 2025 und damit zwei Tage nach seiner Rückkehr gestellt. Gleichzeitig erhob er Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxxxx. Unter diesen Umständen wären die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung erfüllt gewesen. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 150.00 ist ihm zurückzuerstatten. Im Beschwerdeverfahren darf zudem nach Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Parteientschädigung zugesprochen werden, so dass jede Partei für die bei ihr entstandenen Parteikosten des Beschwerdeverfahrens aufzukommen hat (BGer 5A_471/2021 E. 4; BSK SchKG I- Cometta / Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 6, 28). Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl vom 12. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xxxxx dem Beschwerdeführer nicht gültig zugestellt worden ist. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft wird angewiesen, die Zustellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. xxxxx an den Beschwerdeführer zu wiederholen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Der Kostenvorschuss von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsident Aktuar Roland Hofmann Giuseppe Di Marco