Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. August 2023 betreffend die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX. Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zwar nicht berufungsfähig, gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO allerdings mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt daher zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. August 2023 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. August 2023 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 16. August 2023 erfolgte somit innert Beschwerdefrist. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Der verfügte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ist ebenfalls rechtzeitig beim Kantonsgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von geltendem Zwangsvollstreckungs- sowie Beweisrecht und die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, stellt einen formalen Antrag auf Aufhebung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs und begründet diesen eingehend unter Bezugnahme auf deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit kommt er seiner Antrags- sowie seiner Begründungspflicht nach und bringt zulässige Beschwerdegründe i.S.v. Art. 320 ZPO vor. Da somit alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 2.1 Laut Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Es ist selbst dann zu beachten, wenn das fragliche Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt ( Sutter-Somm/Seiler , Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 326 N 1 f.). Es kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, dass die Parteien von November 2020 bis zum 6. September 2022 das Zusammenleben wieder aufgenommen hatten. Allerdings sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 mit der neuerlichen Trennung der Parteien wieder aufgelebt. Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdegegnerin erstmals detailliert vorbringen, dass und inwiefern die in der Lehre und Rechtsprechung unbestrittene Voraussetzung eines vorbehaltlosen Willens zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ( BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 179 N 12) im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sei. Da die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum vermeintlich fehlenden Willen zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erstmals im Beschwerdeverfahren gemacht worden sind, sind sie aufgrund der Novenschranke vorliegend nicht zu hören. Demzufolge kann auch der Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 6. Oktober 2022, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützt, entgegen ihrem dahingehenden Antrag nicht berücksichtigt werden und ist aus dem Recht zu weisen. Damit erübrigt sich der Beizug des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2022 im Eheschutzverfahren Nr. 120 22 2221 III, welches der Replik des Beschwerdeführers beigelegt worden ist, sowie des gestützt auf Ziffer 3 der Verfügung vom 24. November 2022 erstellten Berichts der Kinder- und Jugendpsychiatrie Liestal und der Akten im Strafverfahren MU 1 22 2467 etc./ALS BFA. Den Verfahrensanträgen Ziffn. 1 und 3 der Replik des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 ist in diesem Sinne stattzugeben. Zur Natur der im erstinstanzlichen Verfahren durch die Beschwerdegegnerin noch anerkannten Kreditkartenzahlungen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 3'040.00 bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 ebenfalls zum ersten Mal vor, dass diese nicht den Lebensunterhalt der Familie betroffen hätten, weshalb eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen ohne Zustimmung des Gläubigers von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Da diese Behauptung ebenfalls verspätet aufgestellt wird, ist sie bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 3.1 Aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids als Rechtsöffnungstitel kann gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) für die darauf beruhende Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Bestreitet der Schuldner erfolglos den Bestand des Rechtsöffnungstitels als solchen (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 81 N 2; vgl. BGer 5A_104/2007 vom 9. August 2007 E. 2.2) bzw. macht er keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend, so hat das Gericht die definitive Rechtsöffnung auszusprechen. Es wird im Rechtsöffnungsverfahren somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 1). Das Rechtsöffnungsgericht nimmt keine materielle Überprüfung des Rechtsöffnungstitels vor (KGE BL 410 21 39 vom 5. Mai 2021 E. 5; BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 81 N 2 f.). Eheschutzentscheide sind sofort vollstreckbar (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 10; Six , Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, S. 183), so dass sie in Bezug auf die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 10). Die zeitliche Geltungsdauer von Eheschutzmassnahmen ist allerdings ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist, denn sie regeln die Beziehung der Ehegatten während einer aussergewöhnlichen Situation - normalisieren sich die Verhältnisse wieder oder wird die Ehe aufgelöst, haben sie grundsätzlich keinen Bestand mehr (BGE 115 II 298 E. 2). So sieht Art. 179 Abs. 2 ZGB vor, dass die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen automatisch und von selbst ex nunc dahinfallen, wenn die Ehegatten das Zusammenleben mit dem vorbehaltlosen Willen zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft wieder aufnehmen; dies gilt auch für Unterhaltsbeiträge (BSK ZGB I- Isenring/Kessler ,
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid vom 28. Oktober 2020 als Rechtsöffnungstitel herangezogen, die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 3'000.00 in den Rechtsöffnungsbetrag einbezogen und die nachgewiesene Zahlung von CHF 1'000.00 des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen hat. Somit war die Bewilligung der Rechtsöffnung über insgesamt CHF 12'240.30 (CHF 8'240.30 + CHF 3'000.00 + CHF 1'000.00) unbegründet. Korrekterweise hätte die Rechtsöffnung, wie der Beschwerdeführer darlegt, lediglich über CHF 7’460.00 bewilligt werden dürfen (in Betreibung gesetzter und gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegter Liste geltend gemachter Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'600.00 für den halben Monat November 2022, Dezember 2022 und Januar 2023, insgesamt CHF 11'500.00, abzüglich CHF 3'040.00 Kreditkartenausgaben und CHF 1'000.00 Posteinzahlung zugunsten der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerde wird dementsprechend vollumfänglich gutgeheissen. 7.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von 75% unterlegen sei und hat ihr gemäss Art. 105 ff. ZPO die Gerichtskosten zu 75% und dem Beschwerdeführer zu 25% auferlegt. Die Parteikosten hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) in Abweichung vom Verteilungsgrundsatz wettgeschlagen, weil es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Zahlungsbefehlskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Massgebend für die Verteilung und Liquidation der vorinstanzlichen Prozesskosten sind die Bestimmungen in Art. 104 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei, bei teilweisem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens, zu verteilen. Ein geringfügiges Unterliegen von einigen Prozenten wird i.d.R. nicht berücksichtigt (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., Basel 2017, Art. 106 N 3 m.w.H.). Bei einer Rechtsöffnung über CHF 7'460.00 unterliegt der Beschwerdeführer im Verhältnis zum gesamthaft geltend gemachten Rechtsöffnungsbetrag von CHF 87'788.55 lediglich zu knapp 8.5%. Es rechtfertigt sich angesichts dessen, die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren in der Höhe von CHF 500.00 gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Art. 68 Abs. 1 SchKG sieht vor, dass der Schuldner sämtliche Betreibungskosten, darunter die Zahlungsbefehlskosten, trägt und dem Gläubiger entsprechend zu ersetzen hat. Da in casu die Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der beantragten Forderung bewilligt wird und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung von CHF 7'460.00 säumig war, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die gemäss Gebührentarif für Betreibungsbegehren für Forderungsbeträge zwischen CHF 1'000.00 und CHF 10'000.00, d.h. CHF 73.30, aufzuerlegen (vgl. BSK SchKG- Emmel , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 68 N 3 und 16 f.). Die Mehrforderung von CHF 30.00 verbleibt bei der Beschwerdegegnerin. Zu beanstanden ist zudem das Wettschlagen der Parteikosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren handelte es sich, auch wenn Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Ehefrau streitig gewesen sind, nicht um ein familienrechtliches, sondern um ein betreibungsrechtliches Verfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin weitestgehend unterlegen ist. Aus diesem Grund hat sie dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 entstandenen Parteikosten in Höhe von CHF 1'232.85 (inkl. Spesen und MWSt zu 7.7%) zu ersetzen. 8.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz, wobei nur die vor der Rechtsmittelinstanz noch streitigen Rechtsbegehren zu berücksichtigen sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., Basel 2017, Art. 106 N 5; BGer 5A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend dem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers werden die Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Beschwerdegegnerin überbunden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dabei gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sowie unter Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 750.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, die Beschwerdegegnerin sei zum Ersatz der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu verpflichten. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter in casu keine Honorarnote nachgereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand. Für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde und der Replik wird ein Zeitaufwand von gesamthaft 5 Stunden als angemessen erachtet. Bei einem der Beschwerdesache adäquat erscheinenden Stundenansatz von CHF 280.00 ergibt dies eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1'400.00. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird wie vorliegend keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht zusätzlich zu vergüten. Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (KGE BL 410 22 76 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 m.w.H.). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen.
Dispositiv
- Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin die reduzierten Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Gesuchsklägerin hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'232.85 (inkl. Spesen und MWSt) zu entrichten.» Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Natacha Tang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2023 410 23 197 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2023 410 23 197 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 31.10.2023 410 23 197
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 31. Oktober 2023 (410 23 197) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht/Zivilgesetzbuch Unterhaltsregelungen, die im Rahmen eines Eheschutzentscheids ergangen sind, fallen mit Wiederaufnahme des Zusammenlebens der Ehegatten gestützt auf Art. 179 Abs. 2 ZGB von Gesetzes wegen dahin. Sie leben mit neuerlicher Trennung des Ehepaars nicht wieder auf. Der entsprechende Eheschutzentscheid kann in Bezug auf die in ihm festgesetzten Unterhaltsbeiträge somit nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel herangezogen werden (E. 3.1 ff.). Über erst im Zuge des im Rechtsöffnungsverfahren durchgeführten Schriftenwechsels geltend gemachte Forderungen kann keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (E. 4.3). Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiberin i.V. Natacha Tang Parteien A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschwerdeführer gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. August 2023 A. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Juni 2023 ersuchte B.____ das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West um definitive Rechtsöffnung für eine Forderung in Höhe von CHF 87'788.55 nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2021 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX gegen A.____, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Letzteren. Als Rechtsöffnungstitel legte B.____ die zivilkreisgerichtliche Verfügung vom 24. November 2022 (Verfahren Nr. 120 22 2221 III) ins Recht, mit welcher die mit Entscheid vom 28. Oktober 2020 (Verfahren Nr. 120 19 1850 III) festgesetzten, ab 1. Februar 2021 geltenden Unterhaltsbeiträge von CHF 3’689.70 per 15. November 2022 auf CHF 4'600.00 abgeändert worden waren. B. Die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachfolgend Vorinstanz) hiess das Rechtsöffnungsgesuch mit Entscheid vom 3. August 2023 für den Betrag von CHF 19'853.65 gut. Für die Mehrforderung wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab. Schliesslich auferlegte sie A.____ die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 seinem Unterliegen entsprechend zu 25% (CHF 125.00), während B.____ 75% (CHF 375.00) der Gerichtsgebühr überbunden wurden. Die Parteikosten schlug die Vorinstanz wett, da es sich um Unterhaltsansprüche gehandelt habe. C. A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, gelangte mit Beschwerde vom 16. August 2023 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben sowie das Rechtsöffnungsbegehren von B.____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) betreffend die Betreibung Nr. XXXXXXXX bis auf einen Betrag von CHF 7'460.00 abzuweisen. Weiter sei Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben und die Zahlungsbefehlskosten sowie die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. D. Das Kantonsgericht bestätigte den Parteien mit Verfügung vom 18. August 2023 den Eingang der Beschwerde und erhob beim Beschwerdeführer unter Fristansetzung bis zum 31. August 2023 einen Kostenvorschuss von CHF 750.00. E. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von CHF 750.00 mit Valutadatum vom 24. August 2023 entrichtet hatte, leitete das Kantonsgericht die Beschwerde inkl. Beilage der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. August 2023 zur Beschwerdeantwort innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung weiter. F. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 liess sich die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, zur Beschwerde vernehmen. Darin beantragte sie die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie den Beizug der Akten aus den Eheschutzverfahren 120 19 1850 III und 120 22 2221 III. G. Mit Verfügung vom 4. September 2023 übersandte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 und schloss den Schriftenwechsel unter Hinweis auf die nach der Praxis zum unbedingten Replikrecht bestehende Möglichkeit freiwilliger Bemerkungen innert zehn Tagen seit Zustellung der Verfügung. Schliesslich stellte es den Parteien den Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht. H. Der Beschwerdeführer reichte seine vom 6. September 2023 datierte Replik ein und beantragte, es sei der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beizug der Akten aus den Eheschutzverfahren 120 19 1850 III und 120 22 2221 III abzuweisen und der mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 eingereichte Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 6. Oktober 2022 aus dem Recht zu weisen. Sollten diese Akten wider Erwarten beigezogen werden, so sei auch das Protokoll der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2022, der gestützt auf Ziffer 3 der Verfügung vom 24. November 2022 erstellte Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Liestal sowie die Akten im Strafverfahren MU 1 22 2467 etc./ALS BFA ins Recht zu nehmen, alles unter o/e-Kostenfolge. I. Das Kantonsgericht übermittelte der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. September 2023 die Replik vom 6. September 2023 und wies die Parteien darauf hin, dass der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Beizug der Eheschutzakten implizit abgewiesen worden sei, indem lediglich die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens 160 2023 1498 III der Vorinstanz beigezogen worden seien. Schliesslich verfügte das Kantonsgericht, dass es über den Antrag des Beschwerdeführers, Beilage 1 der Beschwerdeantwort sei aus dem Recht zu weisen und Beilage 3 der Replik sei beizuziehen, mit der Hauptsache befinden werde. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. August 2023 betreffend die definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX. Rechtsöffnungsentscheide sind gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zwar nicht berufungsfähig, gestützt auf Art. 319 lit. a ZPO allerdings mit Beschwerde anfechtbar. Rechtsöffnungsentscheide erfolgen im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt daher zehn Tage (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid datiert vom 3. August 2023 und ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. August 2023 zugestellt worden. Die Beschwerde vom 16. August 2023 erfolgte somit innert Beschwerdefrist. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Der verfügte Kostenvorschuss von CHF 750.00 ist ebenfalls rechtzeitig beim Kantonsgericht eingegangen. Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von geltendem Zwangsvollstreckungs- sowie Beweisrecht und die falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend, stellt einen formalen Antrag auf Aufhebung und Korrektur des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs und begründet diesen eingehend unter Bezugnahme auf deren Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Damit kommt er seiner Antrags- sowie seiner Begründungspflicht nach und bringt zulässige Beschwerdegründe i.S.v. Art. 320 ZPO vor. Da somit alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 2.1 Laut Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da es im Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine rechtsstaatliche Kontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Es ist selbst dann zu beachten, wenn das fragliche Verfahren dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt ( Sutter-Somm/Seiler , Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 326 N 1 f.). Es kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht wurde. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren bestätigt, dass die Parteien von November 2020 bis zum 6. September 2022 das Zusammenleben wieder aufgenommen hatten. Allerdings sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 mit der neuerlichen Trennung der Parteien wieder aufgelebt. Im Beschwerdeverfahren lässt die Beschwerdegegnerin erstmals detailliert vorbringen, dass und inwiefern die in der Lehre und Rechtsprechung unbestrittene Voraussetzung eines vorbehaltlosen Willens zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft ( BSK ZGB I-Isenring/Kessler, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 179 N 12) im vorliegenden Fall nicht erfüllt gewesen sei. Da die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum vermeintlich fehlenden Willen zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft erstmals im Beschwerdeverfahren gemacht worden sind, sind sie aufgrund der Novenschranke vorliegend nicht zu hören. Demzufolge kann auch der Bericht der Sozialpädagogischen Familienbegleitung vom 6. Oktober 2022, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützt, entgegen ihrem dahingehenden Antrag nicht berücksichtigt werden und ist aus dem Recht zu weisen. Damit erübrigt sich der Beizug des Protokolls der Gerichtsverhandlung vom 24. November 2022 im Eheschutzverfahren Nr. 120 22 2221 III, welches der Replik des Beschwerdeführers beigelegt worden ist, sowie des gestützt auf Ziffer 3 der Verfügung vom 24. November 2022 erstellten Berichts der Kinder- und Jugendpsychiatrie Liestal und der Akten im Strafverfahren MU 1 22 2467 etc./ALS BFA. Den Verfahrensanträgen Ziffn. 1 und 3 der Replik des Beschwerdeführers vom 6. September 2023 ist in diesem Sinne stattzugeben. Zur Natur der im erstinstanzlichen Verfahren durch die Beschwerdegegnerin noch anerkannten Kreditkartenzahlungen des Beschwerdeführers von insgesamt CHF 3'040.00 bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 ebenfalls zum ersten Mal vor, dass diese nicht den Lebensunterhalt der Familie betroffen hätten, weshalb eine Verrechnung mit Unterhaltsansprüchen ohne Zustimmung des Gläubigers von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Da diese Behauptung ebenfalls verspätet aufgestellt wird, ist sie bei der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen. 3.1 Aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids als Rechtsöffnungstitel kann gemäss Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) für die darauf beruhende Forderung die definitive Rechtsöffnung verlangt werden. Bestreitet der Schuldner erfolglos den Bestand des Rechtsöffnungstitels als solchen (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 81 N 2; vgl. BGer 5A_104/2007 vom 9. August 2007 E. 2.2) bzw. macht er keine der in Art. 81 SchKG umschriebenen Einwendungen der Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend, so hat das Gericht die definitive Rechtsöffnung auszusprechen. Es wird im Rechtsöffnungsverfahren somit nur überprüft, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 1). Das Rechtsöffnungsgericht nimmt keine materielle Überprüfung des Rechtsöffnungstitels vor (KGE BL 410 21 39 vom 5. Mai 2021 E. 5; BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 81 N 2 f.). Eheschutzentscheide sind sofort vollstreckbar (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 10; Six , Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, S. 183), so dass sie in Bezug auf die darin festgesetzten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 10). Die zeitliche Geltungsdauer von Eheschutzmassnahmen ist allerdings ex lege dadurch beschränkt, dass ihre Wirksamkeit an gewisse Resolutivbedingungen geknüpft ist, denn sie regeln die Beziehung der Ehegatten während einer aussergewöhnlichen Situation - normalisieren sich die Verhältnisse wieder oder wird die Ehe aufgelöst, haben sie grundsätzlich keinen Bestand mehr (BGE 115 II 298 E. 2). So sieht Art. 179 Abs. 2 ZGB vor, dass die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen automatisch und von selbst ex nunc dahinfallen, wenn die Ehegatten das Zusammenleben mit dem vorbehaltlosen Willen zur dauerhaften Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft wieder aufnehmen; dies gilt auch für Unterhaltsbeiträge (BSK ZGB I- Isenring/Kessler , 6. Aufl., Basel 2018, Art. 179 N 11 f. m.w.H.; Maier/Vetterli , in: Fankhauser [Hrsg], FamKomm Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 179 N 7; Zogg , «Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, FamPra.ch 2018, S. 65 und 78). Bei resolutiv bedingten Entscheiden kann der Schuldner die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden liquide nachweist, dass die Bedingung eingetreten ist, es sei denn, der Gläubiger anerkennt vorbehaltlos den Eintritt der Bedingung oder die Tatsache ist notorisch oder gerichtsnotorisch (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 45; BGE 143 III 568 E. 4.2.2; BGE 144 III 195 E. 2.2). Bei einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens durch die Ehegatten liegt betreffend die zu Unterhaltszahlungen verpflichtenden Eheschutzmassnahmen kein Rechtsöffnungstitel (mehr) vor, wenn der Schuldner den Beweis darüber erbringt, dass die Ehegatten wieder im gleichen Haushalt leben oder gelebt haben, ohne dass zwingend eine umfassende Lebensgemeinschaft nachgewiesen werden müsste ( Bachmann , Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 249; Staub , Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, Zürich 2022, S. 51 f.; Six , a.a.O., S. 186; vgl. BGer 5P.74/2002 vom 13. März 2002 E. 2b). Ansonsten ist der Schuldner auf eine materielle Klage auf Feststellung des Eintritts der Resolutivbedingung gemäss Art. 85a SchKG zu verweisen (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 45 m.w.H.). 3.2 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass der zivilkreisgerichtliche Eheschutzentscheid vom 28. Oktober 2020 durch das zwischenzeitliche Zusammenleben der Parteien spätestens ab November 2020 nicht gänzlich dahingefallen, sondern zufolge der Wiederaufnahme des Getrenntlebens am 6. September 2022 wieder aufgelebt sei. Dementsprechend hat sie basierend auf dem Entscheid vom 28. Oktober 2020 als Rechtsöffnungstitel u.a. die Rechtsöffnung für CHF 8'240.30 bewilligt (Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3'689.70 in der Zeit vom 7. September 2022 bis zum 14. November 2022). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Eheschutzentscheid vom 28. Oktober 2020 zu Unrecht als Rechtsöffnungstitel herangezogen. Da die Ehegatten spätestens im November 2020 das Zusammenleben wieder aufgenommen hätten, sei der erwähnte Entscheid nach Massgabe von Art. 179 Abs. 2 ZGB dahingefallen. Dies sei sogar vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. Jonas Schweighauser, mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 an die KESB Leimental belegt worden. Nachdem die Beschwerdegegnerin nach knapp zwei Jahren des Zusammenlebens die Familienwohnung am 7. September 2022 wieder verlassen habe, sei der Entscheid vom 28. Oktober 2020 entgegen der gesetzeswidrigen Ansicht der Vorinstanz nicht wieder aufgelebt, auch wenn die eheschutzgerichtliche Verfügung vom 24. November 2022 in Bezug auf die Unterhaltsregelung auf ihn verwiesen habe. Bezeichnend sei hierfür mitunter, dass in der Verfügung vom 24. November 2022 der 15. November 2022 als Zeitpunkt gewählt worden sei, ab welchem wieder Unterhaltsbeiträge geschuldet seien, und nicht etwa der 7. September 2022. Im Übrigen falle die Eheschutzmassnahme als vorsorgliche Massnahme dahin, wenn nicht innert Frist prosequiert werde (Art. 263 ZPO). Deshalb sei der auf Grundlage des Entscheids vom 28. Oktober 2020 bewilligte Rechtsöffnungsbetrag von CHF 8’240.30 unbegründet gewesen. 3.3 Im vorinstanzlichen Verfahren haben beide Parteien bestätigt, während des Zeitraums von November 2020 bis zum 6. September 2022, d.h. während knapp zwei Jahren, wieder zusammengelebt zu haben. Dies ist im Rechtsöffnungsverfahren ausdrücklich unbestritten geblieben und zusätzlich mit Edition des von der Vorinstanz unberücksichtigt gebliebenen Schreibens des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. Jonas Schweighauser, vom 8. Dezember 2020 an die KESB Leimental belegt worden. Somit ist, wie der Beschwerdeführer korrekterweise vortragen lässt, die Unterhaltsregelung im Entscheid vom 28. Oktober 2020 gemäss dem diesbezüglich klaren Wortlaut von Art. 179 Abs. 2 ZGB automatisch dahingefallen und der Entscheid dementsprechend kein tauglicher Rechtsöffnungstitel. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung sehen ein Ruhen und Wiederaufleben eines Eheschutzentscheids zufolge Wiederaufnahme des Zusammenlebens und neuerlicher Trennung des Ehepaars vor. In diesem Zusammenhang erweisen sich die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 6 ihres Entscheids als unzutreffend. Werden ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Getrenntlebens weitere Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, müssen diese mit einem neuen Eheschutz- bzw. Massnahmebegehren beantragt werden ( Zogg , a.a.O., S. 65). In diesem Sinne ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er der Vorinstanz die unrichtige Anwendung von Art. 179 Abs. 2 ZGB vorwirft. Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit zu Unrecht die Rechtsöffnung über CHF 8'240.30 (Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 3'689.70 gemäss Entscheid vom 28. Oktober 2020 vom 7. September 2022 bis zum 14. November 2022) bewilligt. 3.4 Im Übrigen wird die definitive Rechtsöffnung nur insoweit bewilligt, als sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem eingereichten Rechtsöffnungstitel ergibt (KGE SZ 100 06 182 /AFS vom 6. Juni 2006 i.S. Kanton BL gegen U.G. E. 5.3; BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 80 N 53). Da ohnehin nicht auf den Entscheid vom 28. Oktober 2020 als Rechtsöffnungstitel abzustellen ist, kann offengelassen werden, ob diese Voraussetzung in casu erfüllt gewesen ist. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt überdies, die Vorinstanz habe mit dem Einbezug von Kinderzulagen von insgesamt CHF 3'000.00 (5 Monate à CHF 600.00) in den Rechtsöffnungsbetrag über eine nicht in Betreibung gesetzte und verspätet geltend gemachte Forderung die Rechtsöffnung erteilt. Zudem habe er im erstinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit erhalten, zur Geltendmachung der Kinderzulagen Stellung zu nehmen, weshalb von deren Anerkennung nicht die Rede sein könne. 4.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nachträglich geheilt werden, wenn die Verletzung nicht besonders schwer wiegt, die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition verfügt wie die Vorinstanz und der betroffenen Partei dadurch keinen Nachteil erwächst (BSK ZPO-Gehri, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 53 N 34 m.w.H.). Zwar hat die Beschwerdeinstanz an sich nicht volle Kognition, doch hat sie das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO), weshalb sie nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Vorinstanz gebunden ist. Da vorliegend lediglich eine Rechtsfrage zu beurteilen ist, nämlich ob für eine nicht in Betreibung gesetzte Forderung die Rechtsöffnung erteilt werden kann, hat die Beschwerdeinstanz dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Kinderzulagen die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Rechtsöffnungsverfahren rügt, ist festzustellen, dass dieser nicht besonders schwerwiegende Mangel spätestens mit der Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Kantonsgericht geheilt worden ist. Zudem liegen alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen vor und der Beschwerdeführer erleidet dadurch keinen Nachteil. 4.3 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Kinderzulagen von CHF 3'000.00 weder in Betreibung gesetzt noch die Rechtsöffnung über diesen Betrag beantragt hatte. Die Aufstellung der einzelnen Posten, aus welchen sich der beantragte Rechtsöffnungsbetrag zusammensetzen sollte, beinhaltet die Kinderzulagen nicht. Es wird einzig und erst mit Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2023 erwähnt, dass die Kinderzulagen «auf jeden Fall geschuldet» und nicht bezahlt worden seien. Somit hätte die Vorinstanz die Rechtsöffnung über die Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 nicht bewilligen dürfen. Ausserdem wären die Kinderzulagen notabene erst ab dem mit Verfügung vom 24. November 2022 bezeichneten Stichtag (15. November 2022) geschuldet gewesen. Somit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen. 5.1 Um die definitive Rechtsöffnung abzuwenden, muss der Schuldner durch Urkunden beweisen, dass er seine Schuld getilgt hat (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Gericht würdigt vorliegende Beweise zwar frei (Art. 157 ZPO), d.h. die Würdigung muss keinen festen Beweisregeln entsprechen. Freie Beweiswürdigung bedeutet allerdings nicht Willkür, sondern Pflicht zu gewissenhafter Schlussfolgerung aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens, wobei sämtliche Beweise in ihrem Zusammenspiel zu würdigen sind (BSK ZPO- Guyan , 3. Aufl., Basel 2017, Art. 157 N 1 ff.). Zum Beweis der Tilgung der Betreibungsschuld genügt i.d.R. die Vorlage einer Belastungsanzeige, solange der Gläubiger den Nachweis nicht durch einen Beweis darüber, dass die Zahlung bei ihm nicht eingetroffen ist, neutralisiert (BSK SchKG I- Staehelin , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 81 N 9b). 5.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin eine Zahlung des Beschwerdeführers von CHF 3'040.00 anerkannt habe, darunter auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zahlung von CHF 1'000.00, jedoch sei diese, wie es die Beschwerdegegnerin behauptet hatte, im Betrag von CHF 3'040.00 bereits enthalten. Der Beschwerdeführer beanstandet dies mit der Begründung, die Vorinstanz habe geltendes Beweisrecht (Art. 157 ZPO) verletzt und im Zuge dessen auch den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie die Darstellung der Beschwerdegegnerin betreffend die geltend gemachte Zahlung des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin von CHF 1'000.00 kurzerhand übernommen habe, obwohl sich aus den Akten etwas Anderes ergebe. 5.3 Aus der Aufstellung der Beschwerdegegnerin über die einzelnen Rechtsöffnungsbeträge ergeben sich die zwei von beiden Parteien anerkannten Zahlungen des Beschwerdeführers von CHF 2'300.00 und CHF 740.00, gesamthaft CHF 3'040.00, welche mit «Ausgaben mit KK des Mannes für Unterhalt» bezeichnet sind. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz zum Nachweis einer nebst der Zahlung von CHF 3'040.00 anzurechnenden Zahlung von CHF 1'000.00 an die Beschwerdegegnerin einen vom 23. Dezember 2022 datierten Empfangsschein der Schweizerischen Post vorgelegt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, bestand kein Anlass dazu, der nicht weiter belegten Behauptung der Beschwerdegegnerin, die Zahlung von CHF 1'000.00 sei in den anerkannten CHF 3'040.00 enthalten, ohne Weiteres zu folgen. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der Aktenlage denn auch nicht nachvollziehbar. Die Zahlungen erfolgten gemäss den im Rechtsöffnungsverfahren ins Recht gelegten Unterlagen auf unterschiedlichen Wegen. Die Zahlungen von CHF 2'300.00 und CHF 740.00 sind mit der Kreditkarte des Beschwerdeführers erfolgt, während die Zahlung von CHF 1'000.00 per Posteinzahlung vorgenommen worden ist. Aus den Akten ergibt sich somit, dass neben den anerkannten CHF 3'040.00 (Kreditkartenausgaben) weitere CHF 1'000.00 per Posteinzahlung an die Beschwerdegegnerin bezahlt worden sind. Die Beschwerdegegnerin vermochte keinen Gegenbeweis zu erbringen resp. konnte nicht schlüssig erklären, weshalb CHF 1'000.00 bereits in CHF 3'040.00 enthalten seien. Somit hätte die Vorinstanz, hätte sie das Beweisstück des Beschwerdeführers pflichtgemäss gewürdigt, die von ihm geltend gemachte Zahlung von CHF 1'000.00 ebenfalls vom Rechtsöffnungsbetrag in Abzug bringen müssen, so dass die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen ist. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den Entscheid vom 28. Oktober 2020 als Rechtsöffnungstitel herangezogen, die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 3'000.00 in den Rechtsöffnungsbetrag einbezogen und die nachgewiesene Zahlung von CHF 1'000.00 des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin unberücksichtigt gelassen hat. Somit war die Bewilligung der Rechtsöffnung über insgesamt CHF 12'240.30 (CHF 8'240.30 + CHF 3'000.00 + CHF 1'000.00) unbegründet. Korrekterweise hätte die Rechtsöffnung, wie der Beschwerdeführer darlegt, lediglich über CHF 7’460.00 bewilligt werden dürfen (in Betreibung gesetzter und gemäss dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegter Liste geltend gemachter Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 4'600.00 für den halben Monat November 2022, Dezember 2022 und Januar 2023, insgesamt CHF 11'500.00, abzüglich CHF 3'040.00 Kreditkartenausgaben und CHF 1'000.00 Posteinzahlung zugunsten der Beschwerdegegnerin). Die Beschwerde wird dementsprechend vollumfänglich gutgeheissen. 7.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren im Umfang von 75% unterlegen sei und hat ihr gemäss Art. 105 ff. ZPO die Gerichtskosten zu 75% und dem Beschwerdeführer zu 25% auferlegt. Die Parteikosten hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) in Abweichung vom Verteilungsgrundsatz wettgeschlagen, weil es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers gehandelt habe. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Zahlungsbefehlskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2 Massgebend für die Verteilung und Liquidation der vorinstanzlichen Prozesskosten sind die Bestimmungen in Art. 104 ff. ZPO. Nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Prozesskosten der unterliegenden Partei, bei teilweisem Obsiegen nach dem Ausgang des Verfahrens, zu verteilen. Ein geringfügiges Unterliegen von einigen Prozenten wird i.d.R. nicht berücksichtigt (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., Basel 2017, Art. 106 N 3 m.w.H.). Bei einer Rechtsöffnung über CHF 7'460.00 unterliegt der Beschwerdeführer im Verhältnis zum gesamthaft geltend gemachten Rechtsöffnungsbetrag von CHF 87'788.55 lediglich zu knapp 8.5%. Es rechtfertigt sich angesichts dessen, die Gerichtsgebühr für das Rechtsöffnungsverfahren in der Höhe von CHF 500.00 gänzlich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Art. 68 Abs. 1 SchKG sieht vor, dass der Schuldner sämtliche Betreibungskosten, darunter die Zahlungsbefehlskosten, trägt und dem Gläubiger entsprechend zu ersetzen hat. Da in casu die Rechtsöffnung für einen Teilbetrag der beantragten Forderung bewilligt wird und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer mit der Zahlung von CHF 7'460.00 säumig war, erscheint es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die gemäss Gebührentarif für Betreibungsbegehren für Forderungsbeträge zwischen CHF 1'000.00 und CHF 10'000.00, d.h. CHF 73.30, aufzuerlegen (vgl. BSK SchKG- Emmel , 3. Aufl., Basel 2021, Art. 68 N 3 und 16 f.). Die Mehrforderung von CHF 30.00 verbleibt bei der Beschwerdegegnerin. Zu beanstanden ist zudem das Wettschlagen der Parteikosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren handelte es sich, auch wenn Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers an seine Ehefrau streitig gewesen sind, nicht um ein familienrechtliches, sondern um ein betreibungsrechtliches Verfahren, in welchem die Beschwerdegegnerin weitestgehend unterlegen ist. Aus diesem Grund hat sie dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2023 entstandenen Parteikosten in Höhe von CHF 1'232.85 (inkl. Spesen und MWSt zu 7.7%) zu ersetzen. 8.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäss auch für die Rechtsmittelinstanz, wobei nur die vor der Rechtsmittelinstanz noch streitigen Rechtsbegehren zu berücksichtigen sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., Basel 2017, Art. 106 N 5; BGer 5A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 4.3 m.w.H.). Entsprechend dem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers werden die Prozesskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vollem Umfang der Beschwerdegegnerin überbunden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dabei gestützt auf Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) sowie unter Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 750.00 festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer beantragt zudem, die Beschwerdegegnerin sei zum Ersatz der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten zu verpflichten. Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter in casu keine Honorarnote nachgereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach richterlichem Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO berechnet sich das Honorar in Beschwerdesachen nach Zeitaufwand. Für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde und der Replik wird ein Zeitaufwand von gesamthaft 5 Stunden als angemessen erachtet. Bei einem der Beschwerdesache adäquat erscheinenden Stundenansatz von CHF 280.00 ergibt dies eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 1'400.00. Kopiaturen und weitere Auslagen sind nach §§ 15 und 16 TO zu berechnen und in Rechnung zu stellen. Wird wie vorliegend keine Honorarrechnung eingereicht und folglich kein entsprechender Auslagenersatz geltend gemacht, ist dieser nicht zusätzlich zu vergüten. Die Mehrwertsteuer, welche auf Grundlage des Honorars und der geltend gemachten Auslagen berechnet wird, ist in der Honorarnote separat auszuweisen und nur bei einem ausdrücklichen Antrag zusätzlich zu vergüten (KGE BL 410 22 76 vom 7. Juni 2022 E. 5.3 m.w.H.). Bei fehlender Honorarrechnung ist der entschädigungsberechtigten Partei demnach einzig ein aufwand- oder streitwertabhängiges Honorar entsprechend den Bestimmungen der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. August 2023 in der Betreibung Nr. XXXXXXXX aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt: «1. Das Gesuch der Gesuchsklägerin um definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. XXXXXXXX des Betreibungsamtes Basel-Landschaft wird für den Betrag von CHF 7'460.00 gutgeheissen. Für die Mehrforderung wird das Gesuch abgewiesen.
2. Der Gesuchsbeklagte hat der Gesuchsklägerin die reduzierten Zahlungsbefehlskosten von CHF 73.30 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wird der Gesuchsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die Gesuchsklägerin hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'232.85 (inkl. Spesen und MWSt) zu entrichten.» Die Entscheidgebühr von CHF 750.00 für das Beschwerdeverfahren wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 750.00 zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (exkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiberin i.V. Natacha Tang