Ein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn das Rechtsschutzinteresse der um Rechtsschutz ersuchenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, es sei denn, dass noch eine weitere Prozessvoraussetzung fehlt, was ein Nichteintreten zur Folge hätte (E. 3).
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2024 410 2023 259 (410 23 259) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2024 410 2023 259 (410 23 259) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 03.07.2024 410 2023 259 (410 23 259)
Ein Nichteintretensentscheid ergeht, wenn das Rechtsschutzinteresse der um Rechtsschutz ersuchenden Partei bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit weggefallen ist. Fällt das Rechtsschutzinteresse hingegen nach Eintritt der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO abzuschreiben, es sei denn, dass noch eine weitere Prozessvoraussetzung fehlt, was ein Nichteintreten zur Folge hätte (E. 3).
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