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410 2019 20

Basel-Landschaft · 2018-06-27 · Deutsch BL

Vorsorgliche Massnahmen

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘000.00 für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
  3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 414.65 (inklusive Auslagen von CHF 10.00 und inklusive 7,7 % MWSt von CHF 29.65) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 410 2019 20 (410 19 20) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 410 2019 20 (410 19 20) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 02.04.2019 410 2019 20 (410 19 20)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. April 2019 (410 19 20) Zivilprozessrecht Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid mangels örtlicher Zuständigkeit; Abweisung des Antrags auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Reto Krummenacher, Marktplatz 18, Postfach 760, 4001 Basel, Beschwerdeführerin gegen B. , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schuhmacher, Geiss-mann Rechtsanwälte, Mellingerstrasse 2a, Falken, Postfach 2078, 5402 Baden, Beschwerdegegner Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Januar 2019 A. Am 1. Juni 2015 reichte A. (Beschwerdeführerin) die Scheidungsklage gegen ihren damaligen Ehemann, B. (Beschwerdegegner), beim Bezirksgericht Baden ein. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung hatte der Beschwerdegegner seinen Wohnsitz in X. im Bezirk Baden AG, während die Beschwerdeführerin in Y. (BL) wohnte. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 schied das angerufene Bezirksgericht die Ehe der Parteien und urteilte über die Scheidungsnebenfolgen. Der Wohnsitz beider Parteien war zum Entscheidzeitpunkt in Y. . B. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 27. Juni 2018 erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. In der Berufungsschrift vom 30. August 2018 rügte die Beschwerdeführerin die Regelung einzelner Scheidungsnebenfolgen und sie ersuchte um deren Aufhebung respektive Abänderung. Mit Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 beantragte sie ferner, den Berufungsgegner vorsorglich zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7‘500.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Für das Berufungsverfahren sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Advokat Dr. Reto Krummenacher als ihren Rechtsbeistand zu bewilligen. C. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung Zivilgericht, verfügte am 27. September 2018, dass die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident für die Beurteilung der Rechtsbegehren Ziffern 7 und 8 sachlich und funktional zuständig sei. Dementsprechend trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf vorsorgliche Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren nicht ein. Im Weiteren verfügte er unter Hinweis auf die Subsidiarität des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber der Prozesskostenvorschusspflicht, dass sowohl das Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege als auch das Berufungsverfahren sistiert blieben, bis über den Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner entschieden sei. D. Die Beschwerdeführerin beantragte in der Folge mit Eingabe vom 19. November 2018 beim Bezirksgericht Baden, den Beschwerdegegner vorsorglich zu verurteilen, seine Vermögensverhältnisse zu belegen und ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 7‘500.00 für die Kosten im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau zu bezahlen. Darüber hinaus beantragte sie den Beizug der Akten im laufenden Scheidungsverfahren und die Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr auch für das vorliegende Verfahren vorsorglich einen Prozesskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf die Begehren der Beschwerdeführerin trat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 8. Januar 2019 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid mit der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und auferlegte der Beschwerdeführerin die Prozesskosten. E. Am 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch mit identischen Rechtsbegehren beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. Die Gerichtspräsidentin trat am 25. Januar 2019 auf den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Darüber hinaus wies sie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Gesuchs ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 250.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und die Parteikosten wurden wettgeschlagen. F. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, beantragt die Beschwerdeführerin, den Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2019 aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verurteilen, ihr einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 7'500.00 für die Kosten im Verfahren ZOR.2018.44 vor dem Obergericht des Kantons Aargau zu leisten. Der Beschwerdegegner sei im Weiteren zu verurteilen, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und vorsorglich einen weiteren Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 für das kantonsgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das kantonsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschwerdegegners. Demgegenüber ersucht der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Begründung der Begehren beider Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie für die Entscheidfindung rechtserheblich ist. Erwägungen 1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid vom 25. Januar 2019 im Verfahren 170 19 223 III der Gerichtspräsidentin am Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West. Die Beschwerdeführerin beantragt mit Rechtsbegehren Ziffer 1 die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verurteilung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 7‘500.00 für die Kosten im Verfahren ZOR.2018.44 vor dem Obergericht des Kantons Aargau. Gemäss Art. 248 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist auf Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen das summarische Verfahren anzuwenden. Für erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie für erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 10‘000.00 sieht Art. 308 ZPO das Rechtsmittel der Berufung vor. Zur Berechnung des Streitwerts ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitwertgrenze von CHF 10‘000.00 nicht erreicht, steht das Rechtsmittel der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. Der Streitwert des Rechtsbegehrens Ziffer 1 beträgt CHF 7‘500.00, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich mit Beschwerde anfechtbar ist. Der Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Januar 2019 konnte der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2019 zugestellt werden. Diese reichte ihre Beschwerde am 30. Januar 2019 und somit innerhalb der im summarischen Verfahren geltenden Beschwerdefrist von 10 Tagen ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (SGS 221). Auf die Beschwerde vom 30. Januar 2019 ist in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO gestützt auf die vorhandenen Akten. 1.2 Mit Rechtsbegehren Ziffer 2 beantragt die Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner zu verurteilen, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, zumal es im Rechtsmittelverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids geht. Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Dieses sogenannte Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, unter Vorbehalt von besonderen gesetzlichen Bestimmungen, welche Noven im Rechtsmittelverfahren ausnahmsweise für zulässig erklären (Art. 326 Abs. 2 ZPO; KGE BL 410 17 317 vom 21. November 2017 E. 2; Freiburghaus / Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3 f.; BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 317 N 4 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren stellte die Beschwerdeführerin keinen Antrag, den Beschwerdegegner zu verpflichten, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. Rechtsbegehren Ziffer 2 stellt daher einen neuen Antrag dar, auf den gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO und mangels gesetzlicher Ausnahmebestimmung gemäss Art. 326 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin reicht als Beilage 3 ihrer Beschwerde vom 30. Januar 2019 den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 ein. Dieser Entscheid lag der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs vom 22. Januar 2019 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West bereits vor. Sie unterliess es, den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 8. Januar 2019 im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen. Die Beilage 3 stellt ein Novum nach Art. 326 Abs. 1 ZPO dar, welches im Rahmen der Rechtskontrolle des angefochtenen Entscheids nicht berücksichtigt werden kann. 2.1. In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin mit Rechtsbegehren Ziffer 1, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie sich unter Verletzung von Art. 62 ZPO für die Beurteilung des Gesuchs vom 22. Januar 2019 als unzuständig erklärt habe. Die Beschwerdeführerin fasst in ihrer Beschwerdeschrift den angefochtenen Entscheid zusammen und begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 13 ZPO für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Ort zuständig sei, an dem die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben sei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimme. Demgegenüber sehe Art. 23 Abs. 1 ZPO vor, dass für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sei. Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO unterstünden ausdrücklich und alleine Art. 23 ZPO und somit dem Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten und nicht auch Art. 13 ZPO. Massgeblicher Zeitpunkt der für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei der Eintritt der Rechtshängigkeit. Der Eintritt der Rechtshängigkeit richte sich nach Art. 62 ZPO, womit diese mit der Einreichung eines Gesuches beginne. Vorgängig zur Einreichung ihres Gesuchs in Y. habe sie das Gericht in Baden um eine entsprechende Verfügung ersucht. Das Bezirksgericht Baden habe jedoch mit überzeugender Begründung darauf verwiesen, dass das Gericht in Y. zuständig sei. 2.2 In seiner Stellungnahme vom 4. März 2019 lässt der Beschwerdegegner zusammenfassend vorbringen, die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Baden falsch begründet sei, nachdem es den Erhalt der örtlichen Zuständigkeit und damit die Perpetuierung des Gerichtstandes übersehen habe. Es entspreche der herrschenden Rechtsauffassung, dass zu einer Vermeidung einer Gerichtsstandsflucht die örtliche Zuständigkeit mit Klageeinreichung fixiert werde. Aus diesem Grund würden sich mögliche Veränderungen nach erfolgter Klageeinreichung auf die Bestimmung des Gerichtsstandes nicht mehr auswirken. Um eine drohende Gerichtsstandsflucht zu vermeiden, sei es sachgerecht, das mit der Hauptsache befasste Gericht über vorsorgliche Massnahmen entscheiden zu lassen, womit das mit der Hauptsache befasste Gericht ausschliesslich zum Erlass vorsorglicher Massnamen zuständig sei. Der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West sei folglich korrekt ergangen, womit die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen sei. 3.1 Es ist die Rechtsfrage zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019 um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das pendente Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau nicht eingetreten ist. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses im Scheidungsverfahren gilt als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 276 Abs. 1 ZPO. Danach trifft das Gericht in familienrechtlichen Verfahren die nötigen vorsorglichen Massnahmen, wobei die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 171 bis 179 ZGB) sinngemäss anwendbar sind. Während sich die sachliche und funktionelle Zuständigkeit nach dem kantonalen Recht richtet, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit schweizweit aus Art. 9 ff. ZPO. Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen legt Art. 13 ZPO den Gerichtsstand zwingend am Ort fest, an dem entweder die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist oder die betreffende Massnahme vollstreckt werden soll, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Nach Art. 23 Abs. 1 ZPO ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Es handelt sich dabei um einen alternativen zwingenden Gerichtsstand, so dass die Parteien mit einer Gerichtsstandsvereinbarung oder durch Einlassung keine andere Gerichtszuständigkeit als an ihrem jeweiligen Wohnsitz begründen können ( Sutter - Somm / Lötscher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 23 N 5; BSK ZPO- Siehr , 3. Aufl., 2017, Art. 23 N 5). Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit einer Streitsache massgebend. Der Wohnsitz wird in Art. 23 Abs. 1 ZGB als derjenige Ort definiert, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (KUKO ZGB- Hotz / Schlatter , 2. Aufl., 2018, Art. 23 N 4). Nach Art. 62 Abs. 1 ZPO beginnt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Umfang der geltend gemachten Rechtsbegehren. Sie dauert grundsätzlich bis zum formellen Abschluss des Gerichtsverfahrens, d. h. bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses, wobei es keine Rolle spielt, in welcher Form das Verfahren erledigt wird (BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 62 N 8 ff., 22). Die Rechtshängigkeit bewirkt insbesondere, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann und dass die örtliche Zuständigkeit erhalten bleibt (Art. 64 Abs. 1 ZPO). Gleichzeitig wird der Gerichtsstand fixiert, so dass eine allfällige spätere Veränderung des Wohnsitzes keine Auswirkungen auf den einmal begründeten Gerichtsstand hat. Dieser Grundsatz der perpetuatio fori verbietet eine neue Überprüfung der Zuständigkeit, wenn sich die Verhältnisse nach der Rechtshängigkeit geändert haben sollten, und will damit namentlich eine Gerichtsstandsflucht einer Partei verhindern. Aus diesem Grund wirken sich mögliche Veränderungen nach einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr auf die Bestimmung des Gerichtsstands aus (BGer 4A_385/2014 vom 29. November 2014 E. 4.1; BSK ZPO- Infanger , 3. Aufl., 2017, Art. 64 N 12 ff., 15; Sutter - Somm / Lötscher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 23 N 7). 3.2. Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurde die Rechtshängigkeit mit Einleitung des Scheidungsverfahrens am 1. Juni 2015 am Bezirksgericht Baden begründet. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 27. Juni 2018 erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. Die Berufung hat bewirkt, dass das erstinstanzliche Scheidungsurteil im Umfang der Berufungsanträge nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das beim Bezirksgericht Baden eingeleitete Scheidungsverfahren dauert daher noch an und ist derzeit beim Obergericht des Kantons Aargau hängig. Nach dem Grundsatz der perpetuatio fori bleibt die örtliche Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Baden bis zur rechtskräftigen Erledigung der Ehescheidung bestehen. Für das Rechtsmittelverfahren ist das Obergericht des Kantons Aargau sachlich zuständig. Der nach Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgte Umzug des Beschwerdegegners von X. nach Y. wirkt sich auf den Gerichtsstand der Ehescheidung nicht aus. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019 betrifft zweifelsohne dieselben Parteien und denselben Streitgegenstand, nämlich die Ehescheidung, womit das Gesuch in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO nicht anderweitig als beim bereits begründeten Gerichtsstand für die Ehescheidung rechtshängig gemacht werden kann. Daraus folgt, dass die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses mangels örtlicher Zuständigkeit zu Recht nicht eingetreten ist. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 daher abzuweisen. 4.1 Nachdem auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist (dazu Erwägung Ziffer 1.2), ist im Folgenden das Rechtsbegehren Ziffer 3 zu beurteilen, mit dem die Beschwerdeführerin ersucht, den Beschwerdegegner vorsorglich zu verurteilen, ihr für das vorliegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es entspricht der Lehre und Rechtsprechung, dass Prozesskostenvorschusspflichten, welche auf familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflichten gründen, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehen. Ehegatten sind aufgrund der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht einander zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet (KGE BL 400 18 191 vom 15. Oktober 2018 E. 2.3; BGE 142 III 36 E. 2.3; BGer 4A_148/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.3; BGer 8C_1008/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3.2). Gestützt darauf kann ein Ehegatte im Scheidungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom anderen Ehegatten verlangen, sofern der beantragende Ehegatte für die Prozessfinanzierung auf den finanziellen Beistand des leistungsfähigen Ehegatten angewiesen ist (KGE BL 410 13 24 vom 7. März 2013 E. 3.1; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; BK ZPO- Hausheer / Reusser / Geiser , 2. Aufl., 1999, Art. 159 ZGB N 38). Für die Beurteilung, ob ein Ehegatte wirtschaftlich bedürftig und somit vom anderen Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss zu fordern berechtigt ist, sind die Kriterien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anzuwenden ( Weingart , provisio ad litem -Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677, 682 f.; Maier , Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014 S. 635, 653; OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013 E. II.C.4.4; OGer ZH LZ180005 vom 11. Juni 2018 E. II.3.2). Nach konstanter Praxis gilt eine Partei im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO als bedürftig, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15 % des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen den sog. „Notgroschen“ von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00, welcher für die Prozessführung nicht angetastet werden muss, nicht übersteigt (KGE BL 410 17 185 vom 8. August 2017 E. 4; KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Darüber hinaus darf der Prozess im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess für sie nichts kostet (KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; BK- Bühler , 2012, Art. 117 N 228; ZK ZPO- Emmel , 3. Aufl., 2016, Art. 117 N 13). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für den Entscheid über die Aussichtslosigkeit vor höheren Instanzen ist grundsätzlich vom vorinstanzlichen Entscheid auszugehen. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind mithin auf Grundlage des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, der dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der gesamten erstinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen, keinesfalls aber nach Massgabe der bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenen Erfolgschancen. Eine Bindung an die Prozessprognose der Vorinstanz besteht nicht (KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGer 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). 4.2. In Nachachtung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2018 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe 19. November 2018 beim Bezirksgericht Baden unter anderem, ihr je einen Prozesskostenvorschuss für das sistierte obergerichtliche Berufungsverfahren und das soeben eingeleitete Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden zu leisten. Auf dieses Gesuch trat der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 8. Januar 2019 nicht ein. Er begründete seinen Entscheid damit, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 19. November 2018 ihren Wohnsitz in Y. im Kanton Basel-Landschaft hatten. Hierauf unterliess es die Beschwerdeführerin, den Nichteintretensentscheid anzufechten. Im hiesigen Verfahren bringt sie vor, das Bezirksgericht Baden habe mit überzeugender Begründung darauf verwiesen, dass das Gericht in Y. zuständig sei. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin erstaunt, war ihr doch seit Eröffnung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. September 2018 bekannt, dass gemäss § 6 lit. b EG ZPO AG die Bezirksgerichtspräsidentin bzw. der Bezirksgerichtspräsident sachlich und funktional für den Entscheid über ihr Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses zuständig ist. Hätte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Frage gestellt, ob es mit den zivilprozessualen Grundsätzen vereinbar ist, dass ein ausserkantonales oder allenfalls gar ein internationales Gericht über die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch eine Partei im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau örtlich und sachlich zuständig sein kann, wäre sie von der Begründung des Bezirksgerichts Baden wohl weniger überzeugt gewesen. Seit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung im Jahre 2011 ist es dem kantonalen Gesetzgeber verwehrt, entgegenstehende Regelungen über die örtliche Gerichtszuständigkeit zu erlassen. Zu Recht beurteilte die Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2019 mangels örtlicher Zuständigkeit als aussichtslos. Spätestens seit Eröffnung des angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz vom 25. Januar 2019 und der Begründung der Gerichtspräsidentin, dass mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die Gerichtszuständigkeit im Kanton Aargau fixiert worden sei, musste für die Beschwerdeführerin erkennbar sein, dass die Gewinnaussichten im Rechtsmittelverfahren nahezu inexistent sind. Die Beschwerde vom 30. Januar 2019 ist infolgedessen als aussichtslos zu bezeichnen. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘000.00 für das Beschwerdeverfahren sowie der Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind zufolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. 5.1 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist. Der angefochtene Nichteintretensentscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Januar 2019 verletzt kein Bundesrecht. Entsprechend ist das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdeführerin abzuweisen. Auf Rechtsbegehren Ziffer 2, das ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges Novum im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO darstellt, ist nicht einzutreten. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 1‘000.00 für das Beschwerdeverfahren, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist zufolge Aussichtslosigkeit des vorliegenden Verfahrens abzuweisen. Dieses Ergebnis ist bei der Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu berücksichtigen. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 400.00 festgesetzt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 414.65 zu leisten, die sich aus dem mutmasslichen Arbeitsaufwand der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners, Rechtsanwältin Dr. Gesine Wirth-Schumacher, von 1,5 Stunden à CHF 250.00 pro Stunde zuzüglich Auslagen von geschätzten CHF 10.00 und 7,7 % Mehrwertsteuer ergeben. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2019 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 1‘000.00 für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. 4. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von CHF 400.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 414.65 (inklusive Auslagen von CHF 10.00 und inklusive 7,7 % MWSt von CHF 29.65) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco