Kostenentscheid
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die angefochtene Verfügung stellt einen Kostenentscheid über die Auferlegung der Prozesskosten dar und ist damit gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 zugestellt, so dass die Frist von 30 Tagen, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 14. September 2012 auslief. Die am 27. August 2012 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei, als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung der in Art. 106 ZPO verankerten zivilprozessualen Grundsätzen wird allerdings durch die in Art. 107 ZPO festgelegten Ausnahmen eingeschränkt. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht − im Gegensatz zur starren Kostenverteilung nach dem Prozessausgang − einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e ZPO in beispielhafter Weise aufgeführt ( Rüegg , Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 107, N 1 ff.). Die Prozessführung in guten Treuen als Anwendungsfall für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen lässt sich Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts zum Unterliegen der klagenden Partei führt ( Rüegg , a.a.O. Art. 107, N 5; Jenny , Zürcher Kommentar ZPO, 2010, Art. 107, N 7 mit Hinweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297).
E. 3 Es stellt sich vorliegend somit die Frage, ob im Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 (BGE 138 III 401) eine Praxisänderung erfolgt ist, welche eine Kostenverteilung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigt. Im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) erwägt das Bundesgericht, das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung der Mietzinserhöhung solle nicht dazu dienen, dem Mieter zu ermöglichen, auf eine unangefochtene Mietzinserhöhung, deren Gültigkeit keine der Parteien anzweifelte und der nachgelebt wurde, nach Jahr und Tag zurückzukommen und den Differenzbetrag zurückzufordern, selbst wenn der diesbezügliche Mangel erst Jahre nach der Zustellung des im Übrigen nicht zu beanstandenden Erhöhungsformulars erkannt worden sei. Mit der Verfolgung eben dieses, vom Formerfordernis nicht gedeckten Ziels, übe der Mieter sein Recht, sich auf einen Formmangel zu berufen, zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich aus. Das Bundesgericht hat die in diesem Entscheid zu beurteilende Konstellation bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit von Rückforderungen gestützt auf faksimilierte Vertragsänderungen erstmals beurteilt. Dies bedeutet jedoch − entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Vorinstanz – nicht, dass eine Praxisänderung vorliegt. Denn, damit von einer Praxisänderung ausgegangen werden kann, müssen bereits Entscheide mit ähnlichen Konstellationen vom Bundesgericht abweichend entschieden worden sein. Bezüglich der grundsätzlichen Frage, wann eine Verhaltensweise bzw. ein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung: Laut BGE 129 III 493 sind besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich erscheinen lassen, zu bejahen, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden. Ferner handelt gemäss BGE 128 II 145 missbräuchlich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Das Bundesgericht hat somit im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) die eigene Rechtsprechung bezüglich Rechtsmissbräuchlichkeit auf die Problematik von faksimilierten Vertragsänderungen angewendet, nicht jedoch verändert. Die Beschwerdeführerin hat folglich zutreffend argumentiert, dass das Bundesgericht zur Frage des Rechtsmissbrauchs, unter Verweis auf verschiedene Präjudizien, in jeder Hinsicht an seiner bisherigen Praxis festhält. Auch das Kantonsgericht vermag im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) keine Praxisänderung zu erkennen. Folglich liegt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
E. 4 Das Kantonsgericht kommt überdies zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen qualifiziert falsch angewendet hat. Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegner bei einer als rechtsmissbräuchlich qualifizierten Klageerhebung durch hälftige Teilung der Verfahrenskosten "belohnt" werden. Art. 107 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, eine sog. "Kann-Vorschrift", welche die Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Art. 106 ZPO, der sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen kann, erlaubt ( Jenny , a.a.O. Art. 107, N 3). Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern eine Prozessführung in guten Treuen zubilligen könne, nachdem das Bundesgericht diejenige Argumentation, welche sich auch die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht hätten, als offenbaren Rechtsmissbrauch qualifiziert habe. Es gilt ferner festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene Entscheid bezüglich der angeblichen Praxisänderung auch ungenügend begründet ist, zumal sich dem Entscheid in keiner Weise entnehmen lässt, worin die angebliche Praxisänderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen soll.
E. 5 Im vorliegenden Fall kann somit offen gelassen werden, ob die Kostenverteilung durch die Vorinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO aufgrund einer gegebenen Praxisänderung, ohne dass dies von der Gegenpartei beantragt oder behauptet worden ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
E. 6 Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sind die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist zudem für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Die gemäss Tarifordnung massgeblichen Kriterien lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Vorakten ohne Weiteres durch das Kantonsgericht prüfen, weshalb die Sache im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO durch die Beschwerdeinstanz neu zu entscheiden ist. Dementsprechend ist der von den Beschwerdegegnern gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Festlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Das Kantonsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, angesichts der Komplexität sowie der umfangreichen Berechnungen aufgrund der langen Mietdauer und der verschiedenen Erhöhungen bzw. Senkungen des Mietzinses der Beschwerdeführerin das maximale Grundhonorar von CHF 3'600.00 gemäss § 7 Abs. 1 Tarifordnung zuzusprechen. Eine Reduktion gemäss § 11 Tarifordnung ist nicht angezeigt, da am 15. November 2011 die Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat (vgl. auch Vorladung vom 7. September 2011 zur Hauptverhandlung). Die geforderte Parteientschädigung steht denn auch nicht in einem offenbaren Missverhältnis zu den Bemühungen des Anwaltes und der Bedeutung der Sache, was eine Herabsetzung des Honorars rechtfertigen würde (§ 9 Tarifordnung). Folglich ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung basierend auf einem Grundhonorar von CHF 3'600.00 zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 217.20 sowie 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 305.40 und somit von insgesamt CHF 4'122.60 zuzusprechen.
E. 7 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind für das vorliegende Verfahren gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzusetzen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote vom Gericht festzulegen. Ein Aufwand von acht Stunden à CHF 250.00 erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'160.00 (inkl. MWST von CHF 160.00) zu veranschlagen. Das Einreichen umfangreicher Beilagen durch die Beschwerdeführerin ist hingegen unnötig gewesen, da sich sämtliche Unterlagen bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, weshalb von der Zusprechung einer Auslagenentschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen ist.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. Juli 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 400.00 wird den Klägern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Kläger werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'122.60 (inkl. MWST von CHF 305.40) zu bezahlen."
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 600.00 wird den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Beschwerdegegner werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'160.00 (inkl. MWST von CHF 160.00) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 410 2012 245 (410 12 245) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 410 2012 245 (410 12 245) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.10.2012 410 2012 245 (410 12 245)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 23. Oktober 2012 (410 12 245) Zivilprozessrecht Kostenentscheid, Verteilung nach Ermessen Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill Parteien A. AG Beschwerdeführerin gegen B. Beschwerdegegner C. Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. Juli 2012. A. Am 7. Juni 2011 erhoben B. und C. beim Bezirksgericht Arlesheim Klage gegen die A. AG, ihre ehemalige Vermieterin, auf Zahlung von CHF 14'244.20 nebst 5% Zins seit 23. Februar 2011; alles unter o/e Kostenfolge. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. November 2011 wurde das Verfahren sistiert, um den Ausgang eines Prozesses mit ähnlicher Konstellation vor dem Schweizerischen Bundsgericht abzuwarten. Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 zogen die Kläger die Klage angebrachtermassen und protestando Kosten zurück. B. Mit Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. Juli 2012 wurde das Verfahren zufolge Klagerückzugs als erledigt abgeschrieben. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.00 wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Den Kostenentscheid begründete das Bezirksgerichtspräsidium Arlesheim folgendermassen: Die Kosten könnten bei einer Prozessführung in guten Treuen nach richterlichem Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Von einer Prozessführung in guten Treuen sei unter anderem dann auszugehen, wenn eine für das Klagefundament wesentliche Praxisänderung nach Rechtshängigkeit der zurückgezogenen Klage erfolgt sei. Mit Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 habe in der vorliegenden Thematik der faksimiliert unterschriebenen Mietzinsänderungen eine Praxisänderung stattgefunden. Da die Praxisänderung − und damit der Grund für das Unterliegen der Kläger − ausserhalb des Einflussbereiches der Parteien liege, sei eine hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten gerechtfertigt. Der Beklagten sei nur ein geringer Prozessführungsaufwand entstanden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern der vorliegende Klagerückzug angebrachtermassen erfolgt sein könne, sondern es scheine ein Rückzug mit Abstandsfolge vorzuliegen. C. Gegen diesen Entscheid erhob die A. AG, vertreten durch Advokat Lukas Polivka, am 27. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Es wurde beantragt, es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 17. Juli 2012 aufzuheben, die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 400.00 vollumfänglich und in solidarischer Verbindung den Beschwerdegegnern aufzuerlegen sowie der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren zulasten der Beschwerdegegner und insofern ebenfalls in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 4'122.60 (inkl. CHF 217.20 Auslagen sowie CHF 305.40 Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Arlesheim vom 17. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Festlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter o/e Kostenfolge. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen dahingehend, dass die Beschwerdegegner zu keinem Zeitpunkt eine Prozessführung in guten Treuen und/oder eine sich aus dem Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 ergebende Praxisänderung behauptet oder belegt hätten. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid auf von den Beschwerdegegnern nicht behauptete Punkte stütze und damit der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme genommen worden sei, sich zu solchen Vorbringen konkret vernehmen zu lassen, sei das rechtliche Gehör der Beschwerdegegnerin verletzt worden. Im Weiteren gehe die Vorinstanz davon aus, dass das Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 eine Praxisänderung beinhalte, mache jedoch keine näheren Angaben, worin diese erblickt werden könne. Der Kostenentscheid sei daher in diesem Punkt ungenügend begründet, womit ebenfalls das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt werde. Des Weiteren beinhalte das Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 keine Praxisänderung. Sowohl in Bezug auf die Frage der Gültigkeit von faksimilierten Unterschriften als auch in Bezug auf die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit halte das Bundesgericht an der bisherigen Praxis fest, sofern überhaupt eine Praxis bestanden habe. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz den Beschwerdegegnern eine Prozessführung in gutem Treuen zubilligen könne, nachdem das Bundesgericht diejenige Argumentation, welche sich auch die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht hätten, als offenbaren Rechtsmissbrauch qualifiziert habe. Ausserdem sei die vorgenommene Kostenverteilung auch insofern unhaltbar, als dass sich die Vorinstanz darüber hinwegsetze, dass die Forderung von der Beschwerdeführerin nicht nur im Grundsatz sondern auch in der Höhe bestritten worden sei. Die Vorinstanz setze somit ohne Begründung den Bestand der Forderung in der von den Beschwerdegegnern eingeklagten Höhe voraus. Schliesslich begründe die Vorinstanz nicht näher, wie sie dazu komme, den der Beschwerdeführerin entstandenen Prozessführungsaufwand als gering zu bezeichnen, zumal dies von der Gegenpartei auch nicht behauptet worden sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Aufwand im vorliegenden Verfahren verhältnismässig gross gewesen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 4'122.60 gerechtfertigt erscheine. D. Die Beschwerdegegner begehrten demgegenüber mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Festlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Parteientschädigung an die Gegenpartei auf CHF 2'664.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu reduzieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es habe keine abschliessende Parteiverhandlung stattgefunden, das Verfahren sei vielmehr bis zum Vorliegen des Bundesgerichtsurteils auf Antrag beider Parteien sistiert worden. Es sei nicht angängig, die Angelegenheit materiell unter Zugrundelegung eines von der Vorinstanz nicht erwarteten Sachverhalts im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu beurteilen. Im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde sei lediglich zu beurteilen, ob der Entscheid der Vorinstanz zu Recht in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ergangen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner die Klage in guten Treuen angehoben hätten und der Klagerückzug erst nach dem Vorliegen des Bundesgerichtsurteils 4A_462/2011 vom 5. März 2012 erfolgt sei. Die Vorinstanz gehe zutreffend von einer Praxisänderung aus, da das Bundesgericht die mit diesem Entscheid zu beurteilende Konstellation bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit von Rückforderungen gestützt auf faksimilierte Unterschriften und damit nichtige Vertragsänderungen erstmals beurteilt habe. Mit dem Klagerückzug protestando Kosten hätten die Beschwerdegegner klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit der Verteilung der Kosten gemäss Art. 106 ZPO nicht einverstanden seien. Des Weiteren sei, wie unter dem Subeventualpunkt geltend gemacht, die Honorarnote vom 16. Juli 2012 angemessen zu reduzieren und ein Zeitaufwand von maximal neun Stunden zugrunde zu legen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Oktober 2012 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall dem Präsidium zum Entscheid aufgrund der Akten überwiesen. Erwägungen 1. Die angefochtene Verfügung stellt einen Kostenentscheid über die Auferlegung der Prozesskosten dar und ist damit gemäss Art. 110 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO BL ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidien sachlich zuständig. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 zugestellt, so dass die Frist von 30 Tagen, unter Berücksichtigung der Gerichtsferien, am 14. September 2012 auslief. Die am 27. August 2012 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit rechtzeitig. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei, als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung der in Art. 106 ZPO verankerten zivilprozessualen Grundsätzen wird allerdings durch die in Art. 107 ZPO festgelegten Ausnahmen eingeschränkt. Art. 107 ZPO räumt dem Gericht − im Gegensatz zur starren Kostenverteilung nach dem Prozessausgang − einen Spielraum ein, um bei besonderen Umständen die Prozesskosten nach Billigkeitserwägungen zu verlegen. Im Interesse einer einzelfallweisen Gerechtigkeit kann so die Belastung mit Prozesskosten zugunsten der unterlegenen und zulasten der obsiegenden Partei verschoben werden. Die besonderen Umstände für eine Kostenverteilung nach Ermessen sind in Art. 107 Abs. 1 lit. a-e ZPO in beispielhafter Weise aufgeführt ( Rüegg , Basler Kommentar ZPO, 2010, Art. 107, N 1 ff.). Die Prozessführung in guten Treuen als Anwendungsfall für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen lässt sich Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO entnehmen. Dieser Bestimmung zufolge kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts zum Unterliegen der klagenden Partei führt ( Rüegg , a.a.O. Art. 107, N 5; Jenny , Zürcher Kommentar ZPO, 2010, Art. 107, N 7 mit Hinweis auf die Botschaft ZPO, S. 7297). 3. Es stellt sich vorliegend somit die Frage, ob im Bundesgerichtsurteil 4A_462/2011 vom 5. März 2012 (BGE 138 III 401) eine Praxisänderung erfolgt ist, welche eine Kostenverteilung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO rechtfertigt. Im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) erwägt das Bundesgericht, das Erfordernis handschriftlicher Unterzeichnung der Mietzinserhöhung solle nicht dazu dienen, dem Mieter zu ermöglichen, auf eine unangefochtene Mietzinserhöhung, deren Gültigkeit keine der Parteien anzweifelte und der nachgelebt wurde, nach Jahr und Tag zurückzukommen und den Differenzbetrag zurückzufordern, selbst wenn der diesbezügliche Mangel erst Jahre nach der Zustellung des im Übrigen nicht zu beanstandenden Erhöhungsformulars erkannt worden sei. Mit der Verfolgung eben dieses, vom Formerfordernis nicht gedeckten Ziels, übe der Mieter sein Recht, sich auf einen Formmangel zu berufen, zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich aus. Das Bundesgericht hat die in diesem Entscheid zu beurteilende Konstellation bezüglich der Rechtsmissbräuchlichkeit von Rückforderungen gestützt auf faksimilierte Vertragsänderungen erstmals beurteilt. Dies bedeutet jedoch − entgegen der nicht weiter begründeten Ansicht der Vorinstanz – nicht, dass eine Praxisänderung vorliegt. Denn, damit von einer Praxisänderung ausgegangen werden kann, müssen bereits Entscheide mit ähnlichen Konstellationen vom Bundesgericht abweichend entschieden worden sein. Bezüglich der grundsätzlichen Frage, wann eine Verhaltensweise bzw. ein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, gibt es eine bundesgerichtliche Rechtsprechung: Laut BGE 129 III 493 sind besondere Umstände, welche die Berufung auf zwingendes Recht als missbräuchlich erscheinen lassen, zu bejahen, wenn die von der angerufenen Norm zu schützenden Interessen entfallen oder sonst wie gewahrt wurden. Ferner handelt gemäss BGE 128 II 145 missbräuchlich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will. Das Bundesgericht hat somit im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) die eigene Rechtsprechung bezüglich Rechtsmissbräuchlichkeit auf die Problematik von faksimilierten Vertragsänderungen angewendet, nicht jedoch verändert. Die Beschwerdeführerin hat folglich zutreffend argumentiert, dass das Bundesgericht zur Frage des Rechtsmissbrauchs, unter Verweis auf verschiedene Präjudizien, in jeder Hinsicht an seiner bisherigen Praxis festhält. Auch das Kantonsgericht vermag im Entscheid 4A_426/2011 (BGE 138 III 401) keine Praxisänderung zu erkennen. Folglich liegt eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vor, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. 4. Das Kantonsgericht kommt überdies zum Schluss, dass die Vorinstanz ihr Ermessen qualifiziert falsch angewendet hat. Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegner bei einer als rechtsmissbräuchlich qualifizierten Klageerhebung durch hälftige Teilung der Verfahrenskosten "belohnt" werden. Art. 107 ZPO ist eine Billigkeitsnorm, eine sog. "Kann-Vorschrift", welche die Abweichung von der grundsätzlichen Regelung des Art. 106 ZPO, der sich im Einzelfall als starr und ungerecht erweisen kann, erlaubt ( Jenny , a.a.O. Art. 107, N 3). Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin bringt zu Recht vor, es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegnern eine Prozessführung in guten Treuen zubilligen könne, nachdem das Bundesgericht diejenige Argumentation, welche sich auch die Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht hätten, als offenbaren Rechtsmissbrauch qualifiziert habe. Es gilt ferner festzuhalten, dass der vorliegend angefochtene Entscheid bezüglich der angeblichen Praxisänderung auch ungenügend begründet ist, zumal sich dem Entscheid in keiner Weise entnehmen lässt, worin die angebliche Praxisänderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehen soll. 5. Im vorliegenden Fall kann somit offen gelassen werden, ob die Kostenverteilung durch die Vorinstanz nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO aufgrund einer gegebenen Praxisänderung, ohne dass dies von der Gegenpartei beantragt oder behauptet worden ist, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. 6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung der Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids sind die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 400.00 in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Der Beschwerdeführerin ist zudem für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessen Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner zuzusprechen. Die gemäss Tarifordnung massgeblichen Kriterien lassen sich im vorliegenden Fall aufgrund der Vorakten ohne Weiteres durch das Kantonsgericht prüfen, weshalb die Sache im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO durch die Beschwerdeinstanz neu zu entscheiden ist. Dementsprechend ist der von den Beschwerdegegnern gestellte Eventualantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung der Festlegung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Das Kantonsgericht erachtet es im vorliegenden Fall als gerechtfertigt, angesichts der Komplexität sowie der umfangreichen Berechnungen aufgrund der langen Mietdauer und der verschiedenen Erhöhungen bzw. Senkungen des Mietzinses der Beschwerdeführerin das maximale Grundhonorar von CHF 3'600.00 gemäss § 7 Abs. 1 Tarifordnung zuzusprechen. Eine Reduktion gemäss § 11 Tarifordnung ist nicht angezeigt, da am 15. November 2011 die Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat (vgl. auch Vorladung vom 7. September 2011 zur Hauptverhandlung). Die geforderte Parteientschädigung steht denn auch nicht in einem offenbaren Missverhältnis zu den Bemühungen des Anwaltes und der Bedeutung der Sache, was eine Herabsetzung des Honorars rechtfertigen würde (§ 9 Tarifordnung). Folglich ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung basierend auf einem Grundhonorar von CHF 3'600.00 zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 217.20 sowie 8% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 305.40 und somit von insgesamt CHF 4'122.60 zuzusprechen. 7. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu entscheiden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind für das vorliegende Verfahren gemäss § 9 Abs. 2 lit. a GebT auf CHF 600.00 festzusetzen. Des Weiteren ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren zu Lasten der Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist mangels Einreichung einer Honorarnote vom Gericht festzulegen. Ein Aufwand von acht Stunden à CHF 250.00 erscheint im vorliegenden Fall angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'160.00 (inkl. MWST von CHF 160.00) zu veranschlagen. Das Einreichen umfangreicher Beilagen durch die Beschwerdeführerin ist hingegen unnötig gewesen, da sich sämtliche Unterlagen bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, weshalb von der Zusprechung einer Auslagenentschädigung an die Beschwerdeführerin abzusehen ist. Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidenten Arlesheim vom 17. Juli 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Die Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 400.00 wird den Klägern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Kläger werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'122.60 (inkl. MWST von CHF 305.40) zu bezahlen." 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 600.00 wird den Beschwerdegegnern in solidarischer Verbindung auferlegt. Die Beschwerdegegner werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'160.00 (inkl. MWST von CHF 160.00) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill