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410 19 52

Basel-Landschaft · 2019-04-23 · Deutsch BL

Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer ficht einen vorinstanzlichen Abweisungsentscheid über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 8‘000.00 an. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im Scheidungsverfahren als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegen zu nehmen. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 319 Abs. 1 lit. 1 ZPO i. V. m. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar, sofern sie den Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht übersteigen. Zur Berechnung des Streitwerts ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahme beträgt CHF 8‘000.00, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 zugestellt. Dieser reichte seine Beschwerde am 6. März 2019 und damit innerhalb der im summarischen Verfahren geltenden Beschwerdefrist von 10 Tagen ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde vom 6. März 2019 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (SGS 221). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO gestützt auf die vorhandenen Akten. 2.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO geltend. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz verfrüht entschieden und die üblicherweise angemessene Zeitspanne bis zum Entscheid nicht abgewartet. Der angefochtene Entscheid sei bereits innert 7 Tagen nach postalischer Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2019 ergangen. Letztere sei der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2019 umgehend repliziert, nämlich innert sieben Tagen inklusive Wochenende. Indem die Vorinstanz bereits am 21. Februar 2019 voreilig entschieden habe, habe sie ihm das rechtliche Gehör abgeschnitten. Demgegenüber erblickt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, dem Beschwerdeführer stehe nach der Replik und Duplik zum vorsorglichen Massnahmebegehren keine weitere Frist für die Edition von Unterlagen und Erklärungen zu seinem Vermögen zu, die er schon längst hätte einreichen können und müssen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Mit dem zweiten Schriftenwechsel zum beantragten Kostenvorschuss habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit nochmals die Möglichkeit gewährt, Belege zu seinem Vermögen nachzureichen, welche er jedoch nicht genutzt habe. Es seien weder Steuerunterlagen noch aktuelle Kontoauszüge und Belege oder Angaben zur bevorstehenden Auszahlung von CHF 80‘000.00 aus der 3. Säule eingereicht worden. Auf weitere Schriftenwechsel und Stellungnahmen bestehe keinesfalls ein Anspruch. Dem Beschwerdeführer habe somit nach der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2019 keine Frist mehr zur Stellungnahme zugestanden. 2.2 Mit Art. 53 Abs. 1 ZPO wurde der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozessrecht kodifiziert. Danach haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (KGE BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Eröffnung des Entscheids zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will. Es ist Sache der Partei zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.). Das Gericht hat den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nachsuchen können, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (KGE BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; BGE 138 I 484 E. 2.4 mit Hinweisen). Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Das Gericht muss mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass die betreffende Partei auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Schweizerische Bundesgericht stuft im Allgemeinen eine Wartefrist von weniger als zehn Tagen seit der gerichtlichen Zustellung der Eingabe als zu kurz ein ( Hunsperger/Wicki , Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017 S. 453, 461 mit Rechtsprechungshinweisen). Das bedeutet, dass ein Gericht nach Ablauf dieser zehn Tage sein Urteil fällen darf. Will eine Partei demnach sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt werden kann, so ist es an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; BGer 4A_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler , Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationales Zivilprozessrechts, 10. Aufl., 2018, § 26 N 72 ff.). 2.3 Das soeben beschriebene Replikrecht gilt grundsätzlich sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten und summarischen Verfahren ( Hunsperger/Wicki , Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017 S. 459). Eine Einschränkung erfährt das Replikrecht in sogenannten Einparteienverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat, wie es beispielsweise beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO der Fall ist (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2013 E. 5; BK ZPO- Bühler , 2012, Art. 117 N 6). Die gesuchstellende Partei hat im Verfahren um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit der Gesuchseinreichung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2; 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein aus dem Gehörsanspruch fliessendes Replikrecht gibt es in einem solchen Verfahren nicht. Ist eine Gegenpartei vorhanden, kommt dieser im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine formelle Parteistellung zu. Art. 119 Abs. 3 ZPO hält deshalb fest, dass die Gegenpartei vom Gericht lediglich angehört werden kann. Eine Anhörungspflicht besteht jedoch dann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Gegenpartei umfassen soll. Diesfalls wird das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu einem Zweiparteienverfahren. Wird der Gegenpartei keine Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern, liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor (BK ZPO- Bühler , 2012, Art. 117 N 120, 122; BGer 4A_681/2010 vom 7. April 2011 E. 1.6). 2.4 Der Beschwerdeführer fordert im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Ehegatten sind aufgrund der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht einander zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet (KGE BL 400 18 91 vom 15. Oktober 2018 E. 2.3; BGE 142 III 36 E. 2.3; BGE 143 III 617 E. 7). Gestützt darauf kann ein Ehegatte im Scheidungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom anderen Ehegatten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 ZPO verlangen, sofern der beantragende Ehegatte für die Prozessfinanzierung auf den finanziellen Beistand des leistungsfähigen Ehegatten angewiesen ist (KGE BL 410 13 24 vom 7. März 2013 E. 3.1; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; BK ZPO- Hausheer/Reusser/Geiser , 2. Aufl., 1999, Art. 159 ZGB N 38). Es sind die Kriterien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anzuwenden. Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hat demnach ein Ehegatte, der selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, die Sache nicht aussichtslos erscheint, er auf Kostenhilfe des anderen Ehegatten angewiesen und dieser zur Leistung derselben imstande ist ( Weingart , provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677, 682 f.; OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013 E. II.C.4.4; OGer ZH LZ180005 vom 11. Juni 2018 E. II.3.2). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und ihr Vermögen den "Notgroschen" von etwa CHF 20‘000.00 bis maximal CHF 25‘000.00 übersteigt (KGE BL 410 17 256 vom 17. Oktober 2017 E. 2; KGE BL 410 17 313 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2 f.). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ( Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 119 N 4). Die Bedürftigkeit ist im Gesuch glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diese umfassende Mitwirkungspflicht gilt sowohl beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die gesuchstellende Partei trägt damit die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen respektive für ihre Bedürftigkeit (KGE BL 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird die umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei durch den Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl. 2017, Art. 119 N 3; KGE BL 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.1). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet, dass das Gericht die erheblichen, zulässigen und tauglichen Beweise von Amtes wegen abzunehmen hat. Es ist aber weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Das Gericht muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es solche selbst feststellt (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2; BGer 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; BGer 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). 2.5 Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2018 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin von einstweilen CHF 8‘000.00 und eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Anspruch auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten ergibt sich aus der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht. Der Beschwerdeführer war gehalten, bereits mit seinem Gesuch vom 26. September 2018 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses darzulegen und die erforderlichen Urkunden zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 zum vorsorglichen Massnahmebegehren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dem Beschwerdeführer werde demnächst ein Betrag von über CHF 80‘000.00 von der 3. Säule ausbezahlt und er habe sicherlich noch weitere liquide Mittel, die er bis heute nicht offengelegt habe. Mit seiner zweiten Zuschrift vom 30. Januar 2019 hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, allfällige weitere Urkunden für die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen einzureichen, welche der vorinstanzliche Gerichtspräsident bei seinem Entscheid kraft der geltenden Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, mit seinen Eingaben vom 26. September 2018 und vom 30. Januar 2019 über sein Vermögen umfassend Auskunft zu erteilen. Namentlich reichte er weder eine aktuelle Steuererklärung mit entsprechender Veranlagung noch aktuelle Kontoauszüge ein. Der Beschwerdeführer wirkte bei der Beschaffung der für die Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Belege nicht gehörig mit. In sachverhaltlicher Hinsicht bestanden weder Unsicherheiten noch Unklarheiten für den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten, so dass dieser nicht verpflichtet war, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, um sein Gesuch zu verbessern. Vielmehr mangelt es am hinreichenden Nachweis der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer. Beim Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO - wie beim Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege - bereits mit der Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen, indem sämtliche für die Bedürftigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdeführer vorliegend zweimal die Gelegenheit dazu. Dem Beschwerdeführer steht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kein Replikrecht hinsichtlich seiner Bedürftigkeit zu. Auf eine weitere Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen besteht kein Anspruch. Mit der Eröffnung des Entscheids vom 21. Februar 2019 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ist daher kein Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Als Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er behauptet, die mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2019 eingereichten Veranlagungen zur Steuererklärung 2017 würden zwar vom 24. Januar 2019 datieren, sie seien ihm jedoch erst nach der Eingabe vom 30. Januar 2019 uneingeschrieben zugegangen. Dazu beantragt er eine amtliche Erkundigung bei der Steuerverwaltung. Auch ohne Berücksichtigung der von ihm am 21. Februar 2019 eingereichten Unterlagen habe er seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen. Dem Scheidungsverfahren sei beim selben Instruktionsrichter ein sehr umfangreiches Eheschutzverfahren vorausgegangen. Dieser sei somit mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe bereits im Eheschutzverfahren mit Eingabe vom 7. März 2016 - unter Beilegung eines Kostenerlasszeugnisses - ein Kostenerlassersuchen gestellt. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 habe derselbe Instruktionsrichter festgehalten: "Da der Ehemann weitgehend mittellos ist, hat die Ehefrau dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen." Zwischen diesem Entscheid bis zur Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens am 27. Februar 2017 lägen gerade sieben Monate. Die Veranlagungen für 2017 lägen erst seit Februar 2019 vor und hätten vorher gar nicht eingereicht werden können. Sodann sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit mehreren Jahren pensioniert und betreue zwei in Ausbildung befindliche Kinder. Seine Einkommensverhältnisse seien unbestritten und es sei längst bekannt, ausgewiesen und unbestritten, dass er über eine 3. Säule verfüge, welche ihm nach Erreichen des 65. Altersjahres im Verlaufe des Jahres 2019 ausbezahlt werden würde. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien aktenkundig und dürften als notorisch vorausgesetzt werden. Massgebend seien ausserdem die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Grund hierfür sei, dass verhindert werden solle, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Zusprechung eines grösseren Betrages die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument verweigert würde, es gebreche nun an der Bedürftigkeit. Eben gerade diese Haltung scheine die Vorinstanz einzunehmen, indem sie auf die eingeklagten güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers verweise. Erstellt sei jedenfalls, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 26. September 2018 noch keine Auszahlung der 3. Säule erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragt eine amtliche Erkundigung bei der AXA Winterthur über den Auszahlungszeitpunkt des Guthabens auf seiner 3. Säule. Für den Fall, dass ihm das Kantonsgericht die Lebensversicherungssumme als verfügbares Vermögen anrechnen sollte, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren die Hälfte dieser Lebensversicherungssumme beanspruche, womit dem Beschwerdeführer noch verfügbare Mittel von CHF 39‘000.00 verbleiben würden. In Berücksichtigung der Schulden von rund CHF 17‘000.00 würden die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers noch CHF 22‘000.00 betragen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Bezahlung seiner Anwaltskosten im Rückstand. In Würdigung dieser Umstände müsse der Entscheid vom 21. Februar 2019 als nicht haltbar und willkürlich bezeichnet werden. 3.2 Antragsgemäss sind die Akten des dem Scheidungsverfahren vorangegangenen Eheschutzverfahrens (120 15 4178 IV) sowie die Akten der im Zuge des genannten Eheschutzverfahrens geführten Berufungsverfahren (400 16 279 und 400 16 280) beigezogen worden. Dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Steuerverwaltung ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, selber allfällige Steuerunterlagen zu seiner Person von der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen und einzureichen. Dasselbe gilt für die Beweisanträge des Beschwerdeführers, amtliche Erkundigungen bei der AXA Winterthur über den Auszahlungszeitpunkt der 3. Säule und bei der UBS AG über den Inhaber der drei UBS Konten einzuholen. Der Beschwerdeführer weist richtigerweise darauf hin, dass die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 26. September 2018 für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit massgebend sind. Wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse am 7. März 2016 präsentiert hatten, als der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren 120 15 4178 IV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, spielt angesichts der knapp zweieinhalb Jahre, die seither vergangen sind, keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, dass der Eheschutzrichter im Endentscheid vom 18. Juli 2016 - mehr als zwei Jahre vor dem Gesuch vom 26. September 2018, um den es hier geht - die weitgehende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Die Vorinstanz durfte deshalb erwarten und verlangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorsorglichen Massnahmegesuch seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassend darlegt und soweit möglich belegt. Ein Verweis auf die Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens 120 15 4178 IV genügt den Substantiierungsanforderungen keineswegs. Der Beschwerdeführer versäumte es, mit dem Gesuch vom 26. September 2018 und mit seiner darauffolgenden Eingabe vom 30. Januar 2019 namentlich seine Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen. Mangels hinreichender Substantiierung seiner Bedürftigkeit wies die Vorinstanz das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2019 zu Recht ab. 3.3 Das Begehren um Leistung eines Anwaltkostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen auch abgewiesen werden müssen, selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 bei der Beurteilung seines vorsorglichen Massnahmebegehrens berücksichtigt worden wäre. Aus Beilage 15 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 geht hervor, dass seine Vorsorgepolice 3a bei der AXA Winterthur (Police Nr. G 3.104.909) einen Rückkaufswert per 27. Februar 2017 von CHF 77‘979.00 aufwies. Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sind zeitnah veräusserbare Sachwerte, welche zum liquiden Vermögen gehören und daher bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO als Vermögenswert zu berücksichtigen sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 16). Die von den Parteien im laufenden Scheidungsverfahren gestellten güterrechtlichen Anträge wirken sich selbstverständlich nicht auf das verfügbare Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus, zumal über die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres zuzumuten, die Vorsorgepolice G 3.104.909 bei der AXA Winterthur im Bedarfsfall vorzeitig zurück zu kaufen, um die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens zu finanzieren. Selbst nach Abzug der zwei bis zum 1. Juni 2019 zurück zu zahlenden Darlehensverträge im Umfang von insgesamt CHF 17‘000.00, die der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 ins Recht legte, würde ihm ein Vermögensbetrag von mehr als CHF 60‘000.00 zur Verfügung stehen, um damit die Prozesskosten tilgen zu können, ohne auf den Notgroschen zugreifen zu müssen. Gestützt darauf wäre die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch sein vorsorgliches Massnahmebegehren abzuweisen gewesen.

E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Gabrielle Bodenschatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Anwendung der konstanten basellandschaftlichen Gerichtspraxis zu Art. 117 ZPO ist dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzulehnen. Unabhängig davon, wann bzw. ob ihm das Guthaben aus der Vorsorgepolice Nr. G. 3.104.909 in der Höhe von mutmasslich gegen CHF 80‘000.00 ausbezahlt worden ist, erscheint es als dem Beschwerdeführer zumutbar, die erwähnte Vorsorgepolice im Bedarfsfall aufzulösen und die Prozesskosten mit dem ausbezahlten Rückkaufswert zu decken. Ihm verbleibt nach Abzug der bis zum 1. Juni 2019 zurück zu zahlenden Darlehensverträge von gesamthaft CHF 17‘0000.00 und den mutmasslichen Prozesskosten von CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 immer noch ein Vermögen von mehr als CHF 45‘000.00. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sind daher nicht erfüllt.

E. 5 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 800.00 festgesetzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Der von der Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘917.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde vom 6. März 2019 wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘917.00 (inklusive Auslagen von CHF 30.00 und inklusive 7,7% MWSt von CHF 137.00) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.04.2019 410 19 52 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.04.2019 410 19 52 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.04.2019 410 19 52

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. April 2019 (410 19 52) Zivilprozessrecht Das Replikrecht erfährt eine Einschränkung in sogenannten Einparteienverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat, wie es beispielsweise beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO der Fall ist. Beim Begehren um Leistung eines Anwaltskostenvorschusses sind die Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anwendbar. Die umfassende Mitwirkungspflicht gilt sowohl beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Simon Gass, Picassoplatz 8, Postfach 330, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen B. ____, vertreten durch Advokatin Silvia Schneider, Schneider + Partner AG, Advokatur und Mediation, Dornacherstrasse 8, Postfach 2881, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen/Ehescheidung Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Februar 2019 A. Vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist seit dem 27. Februar 2017 ein streitiges Scheidungsverfahren zwischen A.____ (Beschwerdeführer) und B.____ (Beschwerdegegnerin) hängig. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung vom 29. Mai 2017, an welcher die Parteien verschiedene Vergleichsmöglichkeiten diskutierten, wurde das Verfahren auf Antrag der Parteien mehrmals sistiert, zuletzt bis zum 31. Januar 2018, um weitere Vergleichsgespräche zu ermöglichen. Innerhalb dieser Zeit konnten die Parteien keine Einigung erzielen, worauf der Gerichtspräsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West der klagenden Beschwerdegegnerin eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung ansetzte. Nach Eingang der Klagebegründung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine schriftliche Klageantwort einzureichen. Mit der Klageantwort vom 26. September 2018 stellte der Beschwerdeführer neben seinen Begehren zum Scheidungspunkt und zu den Scheidungsnebenfolgen zusätzlich den Antrag, die Beschwerdegegnerin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verurteilen, ihm einen ersten Anwaltskostenvorschuss von einstweilen mindestens CHF 8‘000.00 zu leisten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit Advokatin Gabrielle Bodenschatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Am 18. Januar 2019 folgte die Replik zur Klageantwort durch die Beschwerdegegnerin sowie die Stellungnahme zur beantragten vorsorglichen Massnahme. Nach deren Eingang ordnete der Gerichtspräsident die Erstattung einer Duplik bis zum 10. Mai 2019 durch den Beschwerdeführer an. Dieser reichte am 30. Januar 2019 unaufgefordert eine Stellungnahme zu seinem vorsorglichen Massnahmebegehren ein, woraufhin der Gerichtspräsident diese Stellungnahme ohne Fristansetzung an die Gegenpartei zur Kenntnisnahme zustellte. Die Beschwerdegegnerin reagierte darauf mit einer weiteren Zuschrift vom 7. Februar 2019 zum vorsorglichen Massnahmebegehren. Der Gerichtspräsident leitete die Zuschrift der Beschwerdegegnerin gleichentags an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme weiter. Mit Entscheid vom 21. Februar 2019 wies der erstinstanzliche Gerichtspräsident das vorsorgliche Massnahmebegehren des Beschwerdeführers betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin ab. Am selben Tag, d. h. am 21. Februar 2019, reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu seinem vorsorglichen Massnahmebegehren ein, mit welcher er weitere Unterlagen nachreichte und die Gutheissung seiner Anträge beantragte. Diese Eingabe des Beschwerdeführers ging am 22. Februar 2019 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein. B. Gegen den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Darin beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihm einen ersten Anwaltskostenvorschuss von einstweilen CHF 8‘000.00 zu leisten, subeventualiter sei ihm der Kostenerlass mit Advokatin Gabrielle Bodenschatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Die Prozesskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt werden sollten, sei ihm der Kostenerlass mit Advokatin Gabrielle Bodenschatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 ersucht die Beschwerdegegnerin um vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Begründung der Begehren beider Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie für die Entscheidfindung rechtserheblich ist. C. Mit Schlussverfügung vom 18. März 2019 erklärte der Gerichtspräsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel für geschlossen und stellte den Entscheid in der Hauptsache sowie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers aufgrund der Akten in Aussicht. Mit Zuschrift vom 18. März 2019 informierte Advokatin Gabrielle Bodenschatz die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdeführer inskünftig von Advokat Simon Gass vertreten werde. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer ficht einen vorinstanzlichen Abweisungsentscheid über die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 8‘000.00 an. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist im Scheidungsverfahren als Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) entgegen zu nehmen. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 319 Abs. 1 lit. 1 ZPO i. V. m. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar, sofern sie den Streitwert von CHF 10‘000.00 nicht übersteigen. Zur Berechnung des Streitwerts ist gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO auf die zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren abzustellen, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens sowie allfällige Eventualbegehren nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahme beträgt CHF 8‘000.00, weshalb gegen den angefochtenen Entscheid das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Der Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 zugestellt. Dieser reichte seine Beschwerde am 6. März 2019 und damit innerhalb der im summarischen Verfahren geltenden Beschwerdefrist von 10 Tagen ein (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde vom 6. März 2019 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (SGS 221). Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO gestützt auf die vorhandenen Akten. 2.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine unrichtige Rechtsanwendung gemäss Art. 320 lit. a ZPO geltend. Seiner Ansicht nach habe die Vorinstanz verfrüht entschieden und die üblicherweise angemessene Zeitspanne bis zum Entscheid nicht abgewartet. Der angefochtene Entscheid sei bereits innert 7 Tagen nach postalischer Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2019 ergangen. Letztere sei der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers am 14. Februar 2019 eröffnet worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2019 umgehend repliziert, nämlich innert sieben Tagen inklusive Wochenende. Indem die Vorinstanz bereits am 21. Februar 2019 voreilig entschieden habe, habe sie ihm das rechtliche Gehör abgeschnitten. Demgegenüber erblickt die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringt vor, dem Beschwerdeführer stehe nach der Replik und Duplik zum vorsorglichen Massnahmebegehren keine weitere Frist für die Edition von Unterlagen und Erklärungen zu seinem Vermögen zu, die er schon längst hätte einreichen können und müssen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Mit dem zweiten Schriftenwechsel zum beantragten Kostenvorschuss habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit nochmals die Möglichkeit gewährt, Belege zu seinem Vermögen nachzureichen, welche er jedoch nicht genutzt habe. Es seien weder Steuerunterlagen noch aktuelle Kontoauszüge und Belege oder Angaben zur bevorstehenden Auszahlung von CHF 80‘000.00 aus der 3. Säule eingereicht worden. Auf weitere Schriftenwechsel und Stellungnahmen bestehe keinesfalls ein Anspruch. Dem Beschwerdeführer habe somit nach der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2019 keine Frist mehr zur Stellungnahme zugestanden. 2.2 Mit Art. 53 Abs. 1 ZPO wurde der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör im Zivilprozessrecht kodifiziert. Danach haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Gerichtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten und ob sie im Einzelfall geeignet sind, den richterlichen Entscheid zu beeinflussen (KGE BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung dieses Rechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Eröffnung des Entscheids zugestellt wird, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will. Es ist Sache der Partei zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3 ff.). Das Gericht hat den Parteien in jedem Einzelfall ein effektives Replikrecht zu gewährleisten. Hierzu kann es einen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder den Parteien eine Frist für eine allfällige Stellungnahme ansetzen. Es kann Eingaben aber auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme nachsuchen können, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (KGE BL 400 16 300 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; BGE 138 I 484 E. 2.4 mit Hinweisen). Soll die Partei ihr Replikrecht effektiv wahrnehmen können, muss ihr das Gericht ausreichend Zeit für eine Stellungnahme lassen. Das Gericht muss mit der Entscheidfällung so lange zuwarten, bis es annehmen darf, dass die betreffende Partei auf eine weitere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Das Schweizerische Bundesgericht stuft im Allgemeinen eine Wartefrist von weniger als zehn Tagen seit der gerichtlichen Zustellung der Eingabe als zu kurz ein ( Hunsperger/Wicki , Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017 S. 453, 461 mit Rechtsprechungshinweisen). Das bedeutet, dass ein Gericht nach Ablauf dieser zehn Tage sein Urteil fällen darf. Will eine Partei demnach sicherstellen, dass ihre Replik berücksichtigt werden kann, so ist es an ihr dafür zu sorgen, dass die Eingabe bis spätestens am zehnten Tag beim Gericht eintrifft (BGer 5A_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.3 f.; BGer 4A_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler , Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationales Zivilprozessrechts, 10. Aufl., 2018, § 26 N 72 ff.). 2.3 Das soeben beschriebene Replikrecht gilt grundsätzlich sowohl im ordentlichen als auch im vereinfachten und summarischen Verfahren ( Hunsperger/Wicki , Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017 S. 459). Eine Einschränkung erfährt das Replikrecht in sogenannten Einparteienverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat, wie es beispielsweise beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO der Fall ist (BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2013 E. 5; BK ZPO- Bühler , 2012, Art. 117 N 6). Die gesuchstellende Partei hat im Verfahren um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits mit der Gesuchseinreichung ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_648/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2.2; 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2). Ein aus dem Gehörsanspruch fliessendes Replikrecht gibt es in einem solchen Verfahren nicht. Ist eine Gegenpartei vorhanden, kommt dieser im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine formelle Parteistellung zu. Art. 119 Abs. 3 ZPO hält deshalb fest, dass die Gegenpartei vom Gericht lediglich angehört werden kann. Eine Anhörungspflicht besteht jedoch dann, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung durch die Gegenpartei umfassen soll. Diesfalls wird das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu einem Zweiparteienverfahren. Wird der Gegenpartei keine Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Sicherstellung der Parteientschädigung zu äussern, liegt eine Verletzung des Gehörsanspruchs vor (BK ZPO- Bühler , 2012, Art. 117 N 120, 122; BGer 4A_681/2010 vom 7. April 2011 E. 1.6). 2.4 Der Beschwerdeführer fordert im vorinstanzlichen Verfahren, die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten. Ehegatten sind aufgrund der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht einander zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet, was auch eine Bevorschussungspflicht von Prozesskosten beinhaltet (KGE BL 400 18 91 vom 15. Oktober 2018 E. 2.3; BGE 142 III 36 E. 2.3; BGE 143 III 617 E. 7). Gestützt darauf kann ein Ehegatte im Scheidungsverfahren die Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom anderen Ehegatten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 276 ZPO verlangen, sofern der beantragende Ehegatte für die Prozessfinanzierung auf den finanziellen Beistand des leistungsfähigen Ehegatten angewiesen ist (KGE BL 410 13 24 vom 7. März 2013 E. 3.1; BGer 5P.133/2000 vom 15. Mai 2000 E. 4c; BK ZPO- Hausheer/Reusser/Geiser , 2. Aufl., 1999, Art. 159 ZGB N 38). Es sind die Kriterien für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO sinngemäss anzuwenden. Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss hat demnach ein Ehegatte, der selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kosten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, die Sache nicht aussichtslos erscheint, er auf Kostenhilfe des anderen Ehegatten angewiesen und dieser zur Leistung derselben imstande ist ( Weingart , provisio ad litem - Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Zivilprozess und Vollstreckung national und international - Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, 2018, S. 677, 682 f.; OGer ZH LE130025 vom 19. August 2013 E. II.C.4.4; OGer ZH LZ180005 vom 11. Juni 2018 E. II.3.2). Nach der basellandschaftlichen Gerichtspraxis gilt eine Partei nicht als bedürftig, wenn ihr Einkommen grösser als das um 15% des Grundbetrags und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und ihr Vermögen den "Notgroschen" von etwa CHF 20‘000.00 bis maximal CHF 25‘000.00 übersteigt (KGE BL 410 17 256 vom 17. Oktober 2017 E. 2; KGE BL 410 17 313 vom 5. Dezember 2017 E. 3.2 f.). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ( Emmel , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 119 N 4). Die Bedürftigkeit ist im Gesuch glaubhaft zu machen. Die gesuchstellende Partei hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Diese umfassende Mitwirkungspflicht gilt sowohl beim Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als auch beim Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die gesuchstellende Partei trägt damit die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen respektive für ihre Bedürftigkeit (KGE BL 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.1; BGE 125 IV 161 E. 4a). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit wird die umfassende Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei durch den Untersuchungsgrundsatz eingeschränkt (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl. 2017, Art. 119 N 3; KGE BL 410 12 192 vom 17.07.2012 E. 2.1). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bedeutet, dass das Gericht die erheblichen, zulässigen und tauglichen Beweise von Amtes wegen abzunehmen hat. Es ist aber weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss es unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Das Gericht muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, sei es, dass es von einer Partei auf solche wirkliche oder vermeintliche Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es solche selbst feststellt (BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 3.2; BGer 5A_380/2015 vom 1. Juli 2015 E. 3.2.2). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, damit ein unvollständiges oder unklares Gesuch verbessert werden kann. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht genügend nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2; BGer 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). 2.5 Der Beschwerdeführer hatte am 26. September 2018 im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren um Zusprechung eines Anwaltskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin von einstweilen CHF 8‘000.00 und eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Der Anspruch auf Leistung eines Anwaltskostenvorschusses durch den anderen Ehegatten ergibt sich aus der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflicht. Der Beschwerdeführer war gehalten, bereits mit seinem Gesuch vom 26. September 2018 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses darzulegen und die erforderlichen Urkunden zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2019 zum vorsorglichen Massnahmebegehren wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dem Beschwerdeführer werde demnächst ein Betrag von über CHF 80‘000.00 von der 3. Säule ausbezahlt und er habe sicherlich noch weitere liquide Mittel, die er bis heute nicht offengelegt habe. Mit seiner zweiten Zuschrift vom 30. Januar 2019 hatte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, allfällige weitere Urkunden für die Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen einzureichen, welche der vorinstanzliche Gerichtspräsident bei seinem Entscheid kraft der geltenden Untersuchungsmaxime hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch, mit seinen Eingaben vom 26. September 2018 und vom 30. Januar 2019 über sein Vermögen umfassend Auskunft zu erteilen. Namentlich reichte er weder eine aktuelle Steuererklärung mit entsprechender Veranlagung noch aktuelle Kontoauszüge ein. Der Beschwerdeführer wirkte bei der Beschaffung der für die Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Belege nicht gehörig mit. In sachverhaltlicher Hinsicht bestanden weder Unsicherheiten noch Unklarheiten für den vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten, so dass dieser nicht verpflichtet war, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, um sein Gesuch zu verbessern. Vielmehr mangelt es am hinreichenden Nachweis der Bedürftigkeit durch den Beschwerdeführer. Beim Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist die Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO - wie beim Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege - bereits mit der Gesuchseinreichung glaubhaft zu machen, indem sämtliche für die Bedürftigkeitsprüfung notwendigen Unterlagen eingereicht werden. Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdeführer vorliegend zweimal die Gelegenheit dazu. Dem Beschwerdeführer steht im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege kein Replikrecht hinsichtlich seiner Bedürftigkeit zu. Auf eine weitere Möglichkeit zur Nachreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen besteht kein Anspruch. Mit der Eröffnung des Entscheids vom 21. Februar 2019 des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ist daher kein Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt worden. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Als Eventualstandpunkt rügt der Beschwerdeführer eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er behauptet, die mit seiner Eingabe vom 21. Februar 2019 eingereichten Veranlagungen zur Steuererklärung 2017 würden zwar vom 24. Januar 2019 datieren, sie seien ihm jedoch erst nach der Eingabe vom 30. Januar 2019 uneingeschrieben zugegangen. Dazu beantragt er eine amtliche Erkundigung bei der Steuerverwaltung. Auch ohne Berücksichtigung der von ihm am 21. Februar 2019 eingereichten Unterlagen habe er seine Bedürftigkeit ausreichend nachgewiesen. Dem Scheidungsverfahren sei beim selben Instruktionsrichter ein sehr umfangreiches Eheschutzverfahren vorausgegangen. Dieser sei somit mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien bestens vertraut. Der Beschwerdeführer habe bereits im Eheschutzverfahren mit Eingabe vom 7. März 2016 - unter Beilegung eines Kostenerlasszeugnisses - ein Kostenerlassersuchen gestellt. Mit Entscheid vom 18. Juli 2016 habe derselbe Instruktionsrichter festgehalten: "Da der Ehemann weitgehend mittellos ist, hat die Ehefrau dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen." Zwischen diesem Entscheid bis zur Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens am 27. Februar 2017 lägen gerade sieben Monate. Die Veranlagungen für 2017 lägen erst seit Februar 2019 vor und hätten vorher gar nicht eingereicht werden können. Sodann sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen seit mehreren Jahren pensioniert und betreue zwei in Ausbildung befindliche Kinder. Seine Einkommensverhältnisse seien unbestritten und es sei längst bekannt, ausgewiesen und unbestritten, dass er über eine 3. Säule verfüge, welche ihm nach Erreichen des 65. Altersjahres im Verlaufe des Jahres 2019 ausbezahlt werden würde. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien aktenkundig und dürften als notorisch vorausgesetzt werden. Massgebend seien ausserdem die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung. Grund hierfür sei, dass verhindert werden solle, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Zusprechung eines grösseren Betrages die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Argument verweigert würde, es gebreche nun an der Bedürftigkeit. Eben gerade diese Haltung scheine die Vorinstanz einzunehmen, indem sie auf die eingeklagten güterrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers verweise. Erstellt sei jedenfalls, dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 26. September 2018 noch keine Auszahlung der 3. Säule erfolgt sei. Der Beschwerdeführer beantragt eine amtliche Erkundigung bei der AXA Winterthur über den Auszahlungszeitpunkt des Guthabens auf seiner 3. Säule. Für den Fall, dass ihm das Kantonsgericht die Lebensversicherungssumme als verfügbares Vermögen anrechnen sollte, weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsverfahren die Hälfte dieser Lebensversicherungssumme beanspruche, womit dem Beschwerdeführer noch verfügbare Mittel von CHF 39‘000.00 verbleiben würden. In Berücksichtigung der Schulden von rund CHF 17‘000.00 würden die verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers noch CHF 22‘000.00 betragen. Der Beschwerdeführer sei sodann mit der Bezahlung seiner Anwaltskosten im Rückstand. In Würdigung dieser Umstände müsse der Entscheid vom 21. Februar 2019 als nicht haltbar und willkürlich bezeichnet werden. 3.2 Antragsgemäss sind die Akten des dem Scheidungsverfahren vorangegangenen Eheschutzverfahrens (120 15 4178 IV) sowie die Akten der im Zuge des genannten Eheschutzverfahrens geführten Berufungsverfahren (400 16 279 und 400 16 280) beigezogen worden. Dem weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer amtlichen Erkundigung bei der Steuerverwaltung ist nicht zu folgen, da der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage ist, selber allfällige Steuerunterlagen zu seiner Person von der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen und einzureichen. Dasselbe gilt für die Beweisanträge des Beschwerdeführers, amtliche Erkundigungen bei der AXA Winterthur über den Auszahlungszeitpunkt der 3. Säule und bei der UBS AG über den Inhaber der drei UBS Konten einzuholen. Der Beschwerdeführer weist richtigerweise darauf hin, dass die finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 26. September 2018 für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit massgebend sind. Wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse am 7. März 2016 präsentiert hatten, als der Beschwerdeführer im Eheschutzverfahren 120 15 4178 IV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, spielt angesichts der knapp zweieinhalb Jahre, die seither vergangen sind, keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, dass der Eheschutzrichter im Endentscheid vom 18. Juli 2016 - mehr als zwei Jahre vor dem Gesuch vom 26. September 2018, um den es hier geht - die weitgehende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers feststellte. Die Vorinstanz durfte deshalb erwarten und verlangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem vorsorglichen Massnahmegesuch seine aktuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit umfassend darlegt und soweit möglich belegt. Ein Verweis auf die Akten des abgeschlossenen Eheschutzverfahrens 120 15 4178 IV genügt den Substantiierungsanforderungen keineswegs. Der Beschwerdeführer versäumte es, mit dem Gesuch vom 26. September 2018 und mit seiner darauffolgenden Eingabe vom 30. Januar 2019 namentlich seine Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen. Mangels hinreichender Substantiierung seiner Bedürftigkeit wies die Vorinstanz das Gesuch betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 21. Februar 2019 zu Recht ab. 3.3 Das Begehren um Leistung eines Anwaltkostenvorschusses durch die Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen auch abgewiesen werden müssen, selbst wenn die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2019 bei der Beurteilung seines vorsorglichen Massnahmebegehrens berücksichtigt worden wäre. Aus Beilage 15 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 geht hervor, dass seine Vorsorgepolice 3a bei der AXA Winterthur (Police Nr. G 3.104.909) einen Rückkaufswert per 27. Februar 2017 von CHF 77‘979.00 aufwies. Rückkaufswerte von Lebensversicherungen sind zeitnah veräusserbare Sachwerte, welche zum liquiden Vermögen gehören und daher bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO als Vermögenswert zu berücksichtigen sind (BSK ZPO- Rüegg/Rüegg , 3. Aufl., 2017, Art. 117 N 16). Die von den Parteien im laufenden Scheidungsverfahren gestellten güterrechtlichen Anträge wirken sich selbstverständlich nicht auf das verfügbare Vermögen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung aus, zumal über die güterrechtliche Auseinandersetzung noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dem Beschwerdeführer ist es ohne weiteres zuzumuten, die Vorsorgepolice G 3.104.909 bei der AXA Winterthur im Bedarfsfall vorzeitig zurück zu kaufen, um die Prozesskosten des Scheidungsverfahrens zu finanzieren. Selbst nach Abzug der zwei bis zum 1. Juni 2019 zurück zu zahlenden Darlehensverträge im Umfang von insgesamt CHF 17‘000.00, die der Beschwerdeführer am 30. Januar 2019 ins Recht legte, würde ihm ein Vermögensbetrag von mehr als CHF 60‘000.00 zur Verfügung stehen, um damit die Prozesskosten tilgen zu können, ohne auf den Notgroschen zugreifen zu müssen. Gestützt darauf wäre die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und folglich auch sein vorsorgliches Massnahmebegehren abzuweisen gewesen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Gabrielle Bodenschatz als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In Anwendung der konstanten basellandschaftlichen Gerichtspraxis zu Art. 117 ZPO ist dieses Gesuch mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzulehnen. Unabhängig davon, wann bzw. ob ihm das Guthaben aus der Vorsorgepolice Nr. G. 3.104.909 in der Höhe von mutmasslich gegen CHF 80‘000.00 ausbezahlt worden ist, erscheint es als dem Beschwerdeführer zumutbar, die erwähnte Vorsorgepolice im Bedarfsfall aufzulösen und die Prozesskosten mit dem ausbezahlten Rückkaufswert zu decken. Ihm verbleibt nach Abzug der bis zum 1. Juni 2019 zurück zu zahlenden Darlehensverträge von gesamthaft CHF 17‘0000.00 und den mutmasslichen Prozesskosten von CHF 10‘000.00 bis CHF 15‘000.00 immer noch ein Vermögen von mehr als CHF 45‘000.00. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 117 ZPO sind daher nicht erfüllt. 5. Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten zu befinden. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 800.00 festgesetzt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten. Der von der Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden à CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und Mehrwertsteuer erscheint angemessen. Der Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘917.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde vom 6. März 2019 wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, von CHF 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘917.00 (inklusive Auslagen von CHF 30.00 und inklusive 7,7% MWSt von CHF 137.00) zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco