Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1__
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Als Rechtsmittelinstanz ist vorliegend das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Laut Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Laut Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden, um als rechtzeitig zu gelten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt der Rechtsuchende (BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2.1). Da das erstinstanzliche Urteil am 7. August 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 19. August 2019 ab. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Kantonsgericht am 20. August 2019 dem hauseigenen Briefkasten entnommen. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde anführt, gilt diese erst als am 20. August 2019 eingereicht. Diese erweist sich damit an sich als verspätet. Es ist jedoch zu beachten, dass absolute Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann ( Martin H. Sterchi , in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 23). Da vorliegend die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils zu prüfen ist, ist dennoch auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus ist die definitive Rechtsöffnung ebenfalls zu verweigern, wenn sie sich auf einen nichtigen Entscheid als Rechtsöffnungstitel stützt (BGE 129 I 361 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BGer 5A_317/2018 vom 24. August 2018 E. 3). 2.2 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a, 115 Ia 1). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g). Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch die Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202, 129 I 361 E. 8, 122 I 97 E. 3a/aa, 127 II 32 E. 3g). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; zum Ganzen: BGE 129 I 361 E. 2). 2.3 Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurns vom 15. November 1970 sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist auf der Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, Nr. 2._____ vom 26. November 2018 zwar ein vom Finanzdepartment des Kantons Solothurn am 25. April 2019 ausgestellter Rechtskraftvermerk angebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, diese Verfügung je erhalten zu haben, und stellt damit deren Rechtskraft in Abrede. Der Beschwerdegegner hat weder zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Rechnung/Verfügung nicht erhalten, im Rahmen seines allgemeinen Replikrechts erinstanzlich Stellung genommen, noch führt er in seinem Gesuch einen Beweis an, noch ist sonst wie ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die genannte Verfügung zugestellt worden ist. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschwerdegegner überhaupt nicht vernehmen lassen. Die Eröffnung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer kann somit nicht als erfolgt gelten. Da der Beschwerdeführer nicht um den Erlass der Verfügung wusste und diese damit auch nicht anfechten konnte, liegt ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte vor, welche die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Urteils zur Folge hat. Das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 ist zufolge Nichtigkeit unbeachtlich. 2.4 Die vor erster Instanz anhängig gemachte Streitsache ist vorliegend spruchreif. Es ist deshalb auch diesbezüglich ein neuer Entschied zu fällen (vgl. Art. 318 Abs. 1 Ziff. b ZPO). Weil die Eröffnung der Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, Nr. 2._____ vom 26. November 2018 nicht erstellt ist, fehlt es am Nachweis von deren Rechtskraft. Die Rechnung bildet somit keine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 SchKG. Infolgedessen ist das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 abzuweisen.
E. 3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Der Beschwerdegegner unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil keine Partei anwaltlich vertreten ist.
E. 4 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Zufolge Nichtigkeit ist das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 durch folgende Anordnungen zu ersetzen: Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 wird abgewiesen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren zu befinden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 225.− festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Gericht kann laut Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Im zu beurteilenden Fall erweist sich das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 als nichtig. Diese Nichtigkeit hat keine Partei zu vertreten, sondern gründet auf einem vorinstanzlichen Fehler. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 225.− auf die Staatskasse zu nehmen. Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind überdies im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Zufolge Nichtigkeit wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 wird abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 225.− wird auf die Staatskasse genommen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.10.2019 410 19 200 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.10.2019 410 19 200 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.10.2019 410 19 200
Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1__
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 15. Oktober 2019 (410 19 200) Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Definitive Rechtsöffnung/Rechtsöffnungstitel Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die erlassende Behörde. Die Gewährung der Rechtsöffnung gestützt auf eine Verfügung, deren Rechtskraft bestritten, jedoch durch die Rechtskraft bescheinigende Behörde nicht nachgewiesen wird, stellt einen besonders schwerwiegenden Mangel des Rechtsöffnungsentscheids dar, welcher dessen absolute Nichtigkeit zur Folge hat (E. 2.3). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____ , Beschwerdeführer gegen Staat Solothurn , Betriebswirtschaftlicher Dienst FD, Barfüssergasse 24, 4501 Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen, Rathaus/Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1._____ vom 12. März 2019 betrieb der Staat Solothurn A._____ für den Betrag von CHF 806.30 nebst 3% Zins seit dem 26. Dezember 2018, CHF 50.− Mahngebühren und CHF 53.30 Kosten des Zahlungsbefehls. Als Grund der Forderung gab er an: "1. Rechnung: 3_____,2018, 806.30,CHF (…),
2. Mahngebühren: 4_____,2019, 50.00,CHF,(…)" A._____ erhob Rechtsvorschlag. B. Am 2. Mai 2019 stellte der Staat Solothurn beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Begehren um Rechtsöffnung für den Betrag von total CHF 936.85. Den geltend gemachten Anspruch stützte er auf die Rechnung bzw. Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, Nr. 2._____ vom 26. November 2018. A._____ erhob in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 die Einwendung der Nichtigkeit der Schuld. Er führte insbesondere aus, er habe die besagte Rechnung bzw. Verfügung nicht erhalten und daher auch nie seine Einwände gegen die eingeforderte Schuld kundtun können. C. Mit Urteil vom 6. August 2019 erteilte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost dem Staat Solothurn in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2019 (recte wohl: 26. Dezember 2018) und Mahngebühren von CHF 50.− (Dispositiv-Ziffer 1). A._____ verpflichtete er zur Bezahlung der Zahlungsbefehlskosten von CHF 80.55 an den Staat Solothurn (Dispositiv-Ziffer 2). Die Gerichtsgebühr von CHF 150.− auferlegte er A._____. Er entschied überdies, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen hat (Dispositiv-Ziffer 3). Ausserdem bestimmte er, dass für die in den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 genannten Beträge ebenfalls die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann (Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, vom 26. November 2018 stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 SchKG dar. Eine Vollstreckbarkeitserklärung vom 25. April 2019 des Finanzdepartements des Kantons Solothurn betreffend diese Verfügung sei vorhanden, weshalb ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vorliege. A._____ bringe mit seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 keine der nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen vor. Dem Vorbringen von A._____ betreffend die Gehörsverletzung könne nicht gefolgt werden, da es ihm entsprechend der auf der erwähnten Verfügung angegebenen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich durch Beschwerde Gehör zu verschaffen. D. Gegen dieses Urteil erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe, datiert vom 16. August 2019 (Eingang: 20. August 2019), beim Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung trug er insbesondere vor, die Behauptung des Gerichtspräsidenten, es sei ihm durchaus möglich gewesen, sich durch Beschwerde Gehör zu verschaffen, stimme nicht. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 2019 ausgeführt habe, habe er die in Frage stehende Rechnung bzw. Verfügung vom 26. November 2018 nicht erhalten und daher auch nie seine Einwände gegen die geltend gemachte Schuld kundtun können. Auf dieses Vorbringen gehe der Gerichtspräsident zu Unrecht nicht ein, sondern behaupte indirekt, er habe diese Verfügung erhalten. E. Mit Verfügung vom 5. September 2019 wurde dem Staat Solothurn (fortan: Beschwerdegegner) eine Frist von 10 Tagen zur Beschwerdeantwort gesetzt. Mit Verfügung vom 26. September 2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdegegner innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht hat. Überdies wurde der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurde in dieser Verfügung erwogen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 19. August 2019 geendet habe. Die Beschwerde sei vorliegend am 20. August 2019 dem Briefkasten des Kantonsgerichts entnommen worden. Es erscheine deshalb als fraglich, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden sei. F. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Beschwerde am 19. August (wohl: 19. August 2019) in den Briefkasten des Kantonsgerichts eingeworfen. Erwägungen 1. Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Als Rechtsmittelinstanz ist vorliegend das Präsidium des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, zuständig (§ 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Laut Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Bei Anfechtung eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Laut Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden, um als rechtzeitig zu gelten. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung trägt der Rechtsuchende (BGer 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 1.2.1). Da das erstinstanzliche Urteil am 7. August 2019 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, lief die Beschwerdefrist am 19. August 2019 ab. Die vorliegende Beschwerde wurde vom Kantonsgericht am 20. August 2019 dem hauseigenen Briefkasten entnommen. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde anführt, gilt diese erst als am 20. August 2019 eingereicht. Diese erweist sich damit an sich als verspätet. Es ist jedoch zu beachten, dass absolute Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann ( Martin H. Sterchi , in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 321 N 23). Da vorliegend die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils zu prüfen ist, ist dennoch auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 80 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Abs. 1), wobei Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Abs. 2 Ziff. 2). Beruht die Forderung auf dem vollstreckbaren Entscheid einer Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet ist, oder mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus ist die definitive Rechtsöffnung ebenfalls zu verweigern, wenn sie sich auf einen nichtigen Entscheid als Rechtsöffnungstitel stützt (BGE 129 I 361 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BGer 5A_317/2018 vom 24. August 2018 E. 3). 2.2 Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 122 I 97 E. 3a, 115 Ia 1). Sie kann auch im Rechtsmittel- und selbst noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g). Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch die Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. BGE 117 Ia 202, 129 I 361 E. 8, 122 I 97 E. 3a/aa, 127 II 32 E. 3g). Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwerwiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa; zum Ganzen: BGE 129 I 361 E. 2). 2.3 Gemäss § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Solothurns vom 15. November 1970 sind Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen. Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2). Im vorliegenden Fall ist auf der Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, Nr. 2._____ vom 26. November 2018 zwar ein vom Finanzdepartment des Kantons Solothurn am 25. April 2019 ausgestellter Rechtskraftvermerk angebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, diese Verfügung je erhalten zu haben, und stellt damit deren Rechtskraft in Abrede. Der Beschwerdegegner hat weder zur Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Rechnung/Verfügung nicht erhalten, im Rahmen seines allgemeinen Replikrechts erinstanzlich Stellung genommen, noch führt er in seinem Gesuch einen Beweis an, noch ist sonst wie ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die genannte Verfügung zugestellt worden ist. Im vorliegenden Verfahren hat sich der Beschwerdegegner überhaupt nicht vernehmen lassen. Die Eröffnung dieser Verfügung an den Beschwerdeführer kann somit nicht als erfolgt gelten. Da der Beschwerdeführer nicht um den Erlass der Verfügung wusste und diese damit auch nicht anfechten konnte, liegt ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte vor, welche die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Urteils zur Folge hat. Das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 ist zufolge Nichtigkeit unbeachtlich. 2.4 Die vor erster Instanz anhängig gemachte Streitsache ist vorliegend spruchreif. Es ist deshalb auch diesbezüglich ein neuer Entschied zu fällen (vgl. Art. 318 Abs. 1 Ziff. b ZPO). Weil die Eröffnung der Verfügung des Departementssekretariats des Finanzdepartements des Kantons Solothurn, Amtsschreibereien, Nr. 2._____ vom 26. November 2018 nicht erstellt ist, fehlt es am Nachweis von deren Rechtskraft. Die Rechnung bildet somit keine vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde im Sinn von Art. 80 SchKG. Infolgedessen ist das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 abzuweisen. 3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Der Beschwerdegegner unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− aufzuerlegen ist. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil keine Partei anwaltlich vertreten ist. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Zufolge Nichtigkeit ist das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 durch folgende Anordnungen zu ersetzen: Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 wird abgewiesen. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfahren zu befinden. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 225.− festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Das Gericht kann laut Art. 107 Abs. 2 ZPO Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Im zu beurteilenden Fall erweist sich das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 als nichtig. Diese Nichtigkeit hat keine Partei zu vertreten, sondern gründet auf einem vorinstanzlichen Fehler. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich daher, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 225.− auf die Staatskasse zu nehmen. Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind überdies im zweitinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Zufolge Nichtigkeit wird das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. August 2019 durch folgende Anordnung ersetzt: "1. Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1._____ des Betreibungsamts Basel-Landschaft für eine Forderung von CHF 806.30 nebst Zins zu 3% seit dem 26. Dezember 2018, Mahngebühren von CHF 50.− und Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 80.55 wird abgewiesen.
2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von CHF 150.− wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 225.− wird auf die Staatskasse genommen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Stefan Steinemann