Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz über das Rechtshilfeersuchen des russischen Rechtsanwalts E.____ vom 4. März 2019 betreffend die Zustellung von ausländischen Schriftstücken an den Beschwerdeführer entschieden hat, ohne die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen nach HZUe65 vollständig zu überprüfen und insbesondere ohne die Einwände des Beschwerdeführers einer hinreichenden Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie es unterliess, ihn unverzüglich über den bereits am 22. März 2019 erfolgten Versand der Empfangsbestätigung und des Zustellungszeugnisses an den ersuchenden russischen Rechtsanwalt in Kenntnis zu setzen. 6.1 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist - entsprechend den Rechtsbegehren Ziffern 2b, 2c und 3 des Beschwerdeführers - die angefochtene Verfügung der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 aufzuheben und die Sache nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die rechtshilfeweise Zustellung der ausländischen Schriftstücke an den Beschwerdeführer zu verweigern, zumindest solange die Sache nicht spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist. Die Vorinstanz ist zum einen anzuhalten, das ausgestellte Zustellungszeugnis zu widerrufen und dem ersuchenden Rechtsanwalt E.____ antragsgemäss den Widerruf des ausgestellten Zustellungsnachweises ausdrücklich zu erklären. Zum anderen hat sie - unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers - die Zustellungslegitimation des ersuchenden Rechtsanwalts einer vertieften Kontrolle zu unterziehen und von diesem allenfalls einen Legitimationsnachweis für das Stellen eines Rechtshilfeersuchens nach HZUe65 zu verlangen. Soweit die Legitimation des Rechtsanwalts E.____ bejaht werden kann, hat die Vorinstanz zusätzlich zu prüfen, ob es sich bei den zuzustellenden Dokumenten um gerichtliche oder aussergerichtliche Schriftstücke nach dem HZUe65 handelt. Erst nach einer umfassenden Prüfung des Zustellungsersuchens kann je nach Prüfungsergebnis festgestellt werden, ob das Ersuchen des russischen Rechtsanwalts vom 4. März 2019 zulässig und vollstreckbar ist bzw. ob dem Ersuchen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach HZUe65 nicht entsprochen werden kann und die Zustellung an den Beschwerdeführer sowie die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses an den ersuchenden Rechtsanwalt zu verweigern ist. 6.2 Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Anträge gemäss seiner Eingabe vom 4. April 2019 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern im Rahmen seines rechtlichen Gehörs als Erstanträge auf Verweigerung der Zustellung bzw. auf Verweigerung der Ausstellung eines Zustellungszeugnisses bzw. auf Widerruf einer allenfalls bereits erfolgten Zustellungsbestätigung anzusehen seien. Zudem stellt er mit Rechtsbegehren Ziffer 2a den Antrag, es sei die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit des Zustellungsgesuches von E.____ festzustellen. Eine Feststellungsklage setzt nach Art. 88 ZPO voraus, dass der Antragsteller an der sofortigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ein erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse aufweist. Dieses so genannte Feststellungsinteresse stellt eine besondere Erscheinungsform des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und somit eine Prozessvoraussetzung dar (KGer BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 4; Weber , Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2013, Rz. 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Fortdauer dieser Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Die Unsicherheit muss durch richterliche Feststellung sofort behoben werden können und es darf dem Kläger nicht möglich sein, die Ungewissheit durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben. Die Feststellungsklage ist somit subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage (BGer-Urteil 4A_36/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; BGE 120 II 20 E. 3; KGer BL 400 19 50 vom 4. Juni 2019 E. 3.1; BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 9, 13 ff.; DIKE- ZPO/ Füllemann , 2. Aufl., 2016, Art. 88 N 12 f.). 6.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse weitgehend damit, es sei davon auszugehen, dass D.____ versuchen werde, ein Urteil aus Russland in der Schweiz zu vollstrecken. Da die Vorinstanz bereits ein Zustellungszeugnis an E.____ ausgestellt habe, verfüge D.____ bereits über eine Urkunde im Sinne vom Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. D.____ könne das Zustellungszeugnis verwenden, um eine gehörige Ladung des Beschwerdeführers im Prozess in Russland geltend zu machen. Selbst im Falle eines Widerrufs des Zustellungszeugnisses könne nicht ausgeschlossen werden, dass die D.____ trotzdem das bereits ausgestellte Zeugnis verwenden und damit ein mit dem Vollstreckungsgesuch befasstes Gericht zu täuschen versuchen werde. Auch um einen solchen potentiellen Missbrauch zu verhindern, habe der Beschwerdeführer ein eklatantes schützenswertes Interesse, dass die Unwirksamkeit der an ihn erfolgten Zustellung gerichtlich festgestellt werde. 6.4 Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 entschied die Vorinstanz, den Anträgen des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 keine Folge zu geben. Es hat sich gezeigt, dass die dagegen erhobene Beschwerde entsprechend der vorstehenden Erwägung 6.1 gutzuheissen ist. Da der Fall derzeit nicht spruchreif ist, kann die Rechtsmittelbehörde weder in der Sache selbst entscheiden noch die beantragte Unrechtmässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Zustellungsgesuches vom 4. März 2019 feststellen. Demnach kann das Rechtsbegehren Ziffer 2a zufolge eines fehlenden aktuellen Feststellungsinteresses nicht entsprochen werden. Bei einer Rückweisung und Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 in der aufzuhebenden Verfügung vom 27. Mai 2019 fälschlicherweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beurteilt worden sind. Ein erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung, dass die Anträge vom 4. April 2019 nicht als Wiedererwägungsgesuch anzusehen sind, liegt nicht vor. Insbesondere besteht für die beteiligten Parteien keine Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit des ausgestellten Zustellungszeugnisses, nachdem die Vorinstanz antragsgemäss angewiesen wird, dem ersuchenden Rechtsanwalt E.____ den Widerruf des Zustellungszeugnisses ausdrücklich zu erklären. Sollte E.____ versuchen, ein allfälliges russisches Urteil gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz zu vollstrecken, könnte sich dieser im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid und auf die Ungültigkeit des an Rechtsanwalt E.____ ausgestellten Zustellungszeugnisses berufen, um eine gehörige Ladung im russischen Verfahren bestreiten zu können. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2a ist daher nicht einzutreten.
E. 7 Es bleibt, über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des rechtshilfeweisen Zustellungsverfahrens nach HZUe65 (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b HZUe65; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2013, II.E.1.5 S. 15) ist das vorliegende Rechtsmittelverfahren - analog dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO - mit Kosten verbunden. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1‘000.00 festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Beschwerde vom 11. Juni 2019 führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2019 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieses Ergebnis sowie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rechtfertigen es, die Prozesskosten gesamthaft vom Staat tragen zu lassen, selbst wenn auf die Feststellungsbegehren Ziffern 1 und 2a des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann. Der Staat hat daher die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000.00 zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen, welche sich laut § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand bemisst. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es unterlassen, eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Der für die Ausarbeitung der Rechtsschriften und Zusammenstellung der Beilagen geschätzte Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 15 Stunden geschätzt. In Anbetracht der Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit der beiden Fälle ist ein Stundenhonorar von CHF 280.00 anzuwenden (§ 3 Abs. 1 TO). Werden zudem geschätzte Auslagen von insgesamt CHF 100.00 hinzugerechnet, ergibt dies eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 4‘300.00, welche dem Beschwerdeführer zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuern aus der Staatskasse auszurichten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, vom 27. Mai 2019 im Verfahren xyz aufgehoben.
- Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, wird angewiesen, die Zustellung im Verfahren Nr. xyz zu verweigern sowie das bereits erstellte und dem russischen Gesuchsteller übermittelte Zustellungszeugnis diesem gegenüber ausdrücklich zu widerrufen. Der Fall wird im Übrigen zur Neubeurteilung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2a wird nicht eingetreten.
- Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 geht zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘631.10 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 331.10) aus der Staatskasse zu entrichten. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2019 410 19 153 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2019 410 19 153 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 08.08.2019 410 19 153
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 8. August 2019 (410 19 153) Internationales Privatrecht Auf das Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen sind die Verfahrensbestimmungen der ZPO anwendbar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO ist auch im Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen zu wahren. Die kantonale Zentralbehörde hat das Rechtshilfeersuchen nach den Vorschriften des HZUe65 in formeller und materieller Hinsicht vollständig zu überprüfen. Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Lucius Huber, Lenz Caemmerer, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel, Beschwerdeführer gegen Kantonsgericht Basel-Landschaft , Gerichtsverwaltung, Bahnhofplatz 16, Postfach 635, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, vom 27. Mai 2019 A. A.____ ist Verwaltungsratspräsident der B.____ Holding AG und B.____ AG, beide mit Sitz in Z.____. Die zwei Gesellschaften sind Teil der B.____-Gruppe, welche zu den weltweit führenden Produzenten und Händlern von Getreide und Düngemitteln gehört. Eine der Geschäftspartnerinnen der B.____-Gruppe ist das russische Chemieunternehmen C.____ mit Sitz in Y.____, Russland. Drei Geschäftsleitungsmitglieder des russischen Chemieunternehmens gehören zu den Angeklagten im unter der Nr. 1-1/2019 geführten Strafverfahren vor dem Stadtbezirksgericht von Y.____. Ebenfalls zu den Angeklagten gehört der Schweizer Staatsangehörige A.____. Im erwähnten Strafverfahren macht die russische Gesellschaft D.____ adhäsionsweise Zivilansprüche unter anderem gegenüber A.___, der B.____ AG und der B.____ Holding AG geltend. Im vorliegenden Verfahren geht es ausschliesslich um A.____. Dieser befürchtet, bei einer allfälligen Gutheissung von Zivilansprüchen im russischen Verfahren werde D.____ das entsprechende Urteil in der Schweiz gegen ihn zu vollstrecken versuchen. B. Der russische Rechtsanwalt E.____ vertritt die Interessen von D.____. Am 4. März 2019 ersuchte dieser das Kantonsgericht Basel-Landschaft, vertreten durch die Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend Zentralbehörde oder Vorinstanz), um rechtshilfeweise Zustellung von Schriftstücken zum laufenden russischen Strafverfahren Nr. 1-1/2019 (vormals Nr. 1-53/2018) an A.____. Rechtsanwalt E.____ verwendete dabei das offizielle Gesuchsformular gemäss dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (Haager Zustellungsübereinkommen, HZUe65, SR 0.274.131). Am 14. März 2019 liess die Zentralbehörde das Zustellungsersuchen und den Bescheid über die Heranziehung als Zivilbeklagte in der Zivilklage zum Verfahren Nr. 1-1/2019 mit Anhang und Übersetzung an A.____ zustellen. Gemäss dem unterzeichneten Empfangsbestätigungsformular der Schweizerischen Post nahm dieser die aus Russland stammenden Schriftstücke am 18. März 2019 in Empfang. C. Mit Einschreiben vom 18. März 2019 erklärte A.____ "Annahmeverweigerung" und retournierte die erhaltenen Dokumente an die Zentralbehörde. In seinem Schreiben führte er im Wesentlichen und unter Hinweis auf die Vorbehalte der Schweiz zu Art. 10 lit. b und c HZUe65 aus, die Bestimmungen des Haager Zustellungsübereinkommens seien verletzt, weil das Ersuchen von privaten Anwälten einer russischen Firma und keineswegs von dem nach russischem Recht zuständigen und mit der Sache befassten Strafgericht stamme. Die angebliche Zustellung sei somit unzulässig und unwirksam. Gestützt darauf beantragte A.____, es sei kein Zustellungszeugnis auszustellen und dem russischen Gesuchsteller mitzuteilen, dass eine Zustellung in der Schweiz unzulässig und unmöglich sei. D. Die Zentralbehörde nahm das Einschreiben von A.____ vom 18. März 2019 mit der Tagespost vom 19. März 2019 entgegen. Am 22. März 2019 retournierte die Zentralbehörde die russischen Dokumente an A.____ und teilte ihm mit, die ersuchte Zustellung entspreche den Bestimmungen für eine formelle Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a HZUe65. Der Vorbehalt der Schweiz gegen Art. 10 HZUe65 richte sich gegen die direkte postalische Zustellung respektive gegen die Zustellung im direkten Behördenverkehr. Beide Formen lägen hier nicht vor. Berechtigt zur Übermittlung eines Zustellungsersuchens sei das nach dem Ursprungsstaat zuständige Gericht oder der nach diesem Recht zuständige Justizbeamte gemäss Art. 3 Abs. 1 HZUe65. Das Zustellungsersuchen sei vorliegend von einem Anwalt vorgelegt worden. Laut der englischen Übersetzung der Erklärung Russlands zu Art. 3 HZUe65, die auf der Homepage der Haager Konferenz zu finden sei, seien Anwälte nach russischem Recht hierzu berechtigt. Die an A.____ erfolgte Zustellung habe daher als erfolgt zu gelten. Die Zentralbehörde werde dem ersuchenden Anwalt ein entsprechendes Zustellungszeugnis ausstellen. E. Noch am selben Tag, am 22. März 2019, übermittelte die Zentralbehörde dem Rechtsanwalt E.____ eine Kopie seines Rechtshilfegesuchs sowie das von A.____ am 18. März 2019 unterzeichnete Empfangsbestätigungsformular der Schweizerischen Post und das Zustellungszeugnis betreffend die ausgehändigten Schriftstücke. F. A.____, mittlerweile anwaltlich vertreten, beantragte daraufhin mit Gesuch an die Zentralbehörde vom 4. April 2019, es sei die Zustellung zu verweigern und kein Zustellungszeugnis auszustellen. Zudem sei das Zustellungsersuchen des privaten Rechtsanwalts E.____ einschliesslich der zuzustellenden Dokumente an diesen zurück zu senden. Zur Begründung brachte er hauptsächlich vor, die englische Übersetzung der russischen Erklärung zu Art. 3 HZUe65 sei unvollständig. Nach russischem Recht seien Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt, einen Antrag auf Rechtshilfe zu stellen. Anwälte hätten nach dem anwendbaren russischen Recht keine solchen Befugnisse. Zudem handle es sich beim rechtshilfeweise zuzustellenden Bescheid aus Russland lediglich um einen privaten Brief von Rechtsanwalt E.____ und nicht um ein Schreiben eines Gerichts oder einer Justizbehörde. G. Da das Zustellungszeugnis bereits spediert worden war, nahm die Zentralbehörde die Eingabe vom 4. April 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen. Mit E-Mail vom 9. April 2019 fragte sie in der Folge beim russischen Justizministerium an, ob russische Rechtsanwälte gemäss der Erklärung Russlands zu Art. 3 HZUe65 legitimiert seien, als Justizbeamte eine rechtshilfeweise Zustellung an ausländische Zentralbehörden zu beantragen. Diese Anfrage der Zentralbehörde blieb unbeantwortet. H. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 erkannte die Zentralbehörde, dass trotz vorgenommenen weiteren Abklärungen nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, ob die Zustellungslegitimation vorliegend im Sinne der Argumentation des Gesuchstellers ausnahmsweise nicht vorhanden sei. Mangels Vorliegen eines offensichtlichen Rechtsmangels seien die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Ausstellung des Zustellungszeugnisses im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. d des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) nicht erfüllt. Die Zentralbehörde entschied daher, den Anträgen des Gesuchstellers vom 4. April 2019 keine Folge zu leisten. I. Gegen die Verfügung der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 11. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei festzustellen, dass die Anträge des Beschwerdeführers gemäss der Eingabe vom 4. April 2019 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern im Rahmen des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als Erstanträge auf Verweigerung der Zustellung bzw. auf Verweigerung der Ausstellung eines Zustellungszeugnisses bzw. auf Widerruf einer allenfalls bereits erfolgten Zustellungsbestätigung anzusehen sind.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2019 (Dossier xyz) sei aufzuheben und es sei die Gerichtsverwaltung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft als Zentralbehörde i.S. des Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65) anzuweisen,
a) die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit des Zustellungsgesuches von E.____ festzustellen,
b) die Zustellung zu verweigern und
c) kein Zustellungszeugnis auszustellen bzw. das bereits erstellte und dem russischen Gesuchsteller übermittelte Zustellungszeugnis diesem gegenüber ausdrücklich zu widerrufen.
3. Eventualiter sei die Sache insgesamt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen.
4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." J. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2019 ersuchte die Zentralbehörde um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie führte zusammenfassend aus, gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 habe gerade kein begründeter Anlass für eine weitere Nachforschung bestanden. Ein solcher habe sich erst mit dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 ergeben. Zu jenem Zeitpunkt sei das Zustellungszeugnis bereits ausgestellt gewesen. Die Nachforschung beim russischen Justizministerium sei erst im Zusammenhang mit der Wiedererwägung erfolgt. Aufgrund des damaligen Kenntnisstands habe sich die Zentralbehörde auf die englische Version der Erklärung Russlands zu Art. 3 HZUe65 verlassen dürfen, zumal Russisch weder Amtssprache in der Schweiz noch Konventionssprache sei. K. Am 1. Juli 2019 ging bei der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts eine E-Mail der Zentralbehörde ein. Dieser kann entnommen werden, dass die Zentralbehörde am 21. Mai 2019 das Bundesamt für Justiz ein zweites Mal in dieser Angelegenheit kontaktiert hatte, wobei das Thema des ersten Kontakts in der E-Mail unerwähnt bleibt. Beim zweiten Kontakt am 21. Mai 2019 ging es um die Frage, ob ein Zustellungsersuchen für eine Adhäsionsklage in einem russischen Strafverfahren nach dem HZUe65 zu erledigen sei. Der angeschriebene stellvertretende Leiter des Fachbereichs Rechtshilfe II (Beweiserhebung und Zustellung) antwortete am 22. Mai 2019, die Zentralbehörde habe sich direkt mit F.____ vom Fachbereich für Internationales Privatrecht in Verbindung zu setzen, da dieses für die Beantwortung der Anfrage zuständig sei. Darauf entgegnete die Zentralbehörde, F.____ werde bis zum 11. Juni 2019 abwesend sein, weshalb sie sonstwie schauen müsse, ob sie seitens des Bundesamts für Justiz Unterstützung erhalte. Am 13. Juni 2019 bestätigte F.____ nach Rückkehr aus ihrem Urlaub der Zentralbehörde per E-Mail, dass zivile Adhäsionsklagen unter das HZUe65 fallen würden. Im Weiteren stellte F.____ der Zentralbehörde das Ergebnis einer Abklärung zur Frage zu, ob russische Rechtsanwälte zur Gesuchstellung nach HZUe65 berechtigt seien bzw. ob die englische Übersetzung der Erklärung Russlands zu Art. 3 HZUe65 korrekt sei. Dem Abklärungsergebnis ging ein E-Mail-Austausch zwischen F.____ und der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vom 2. April bis 22. Mai 2019 voraus. F.____ schrieb, der Auslöser der Abklärung sei das Vorbringen eines Schweizer Rechtsanwaltes gewesen, wonach die russische Fassung der Erklärung Russlands nicht mit der englischen Fassung übereinstimmen würde. L. Die Präsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, stellte daraufhin mit Verfügung vom 4. Juli 2019 die Eingabe der Zentralbehörde vom 1. Juli 2019 an den Beschwerdeführer zur fakultativen Stellungnahme zu. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel und kündigte den Entscheid in der Sache auf Grundlage der Akten an. M. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme zur Eingabe der Zentralbehörde vom 1. Juli 2019 am 17. Juli 2019 ein. Er hielt darin an seinen Rechtsbegehren fest und stellte zudem den prozessualen Antrag, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Mai 2019 sei als Entscheid im Sinne von Art. 319 ZPO und unter Zulassung der Beschwerdegründe im Sinne von Art. 320 ZPO zu überprüfen. Im Weiteren wies er unter anderem darauf hin, auch die vom Bundesamt für Justiz angefragte Haager Konferenz für Internationales Privatrecht habe festgestellt, dass zwischen dem russischen Originaltext und der englischen Übersetzung eine Diskrepanz bestehe. Für den vorliegenden Fall sei einzig der Wortlaut des russischen Originaltextes heranzuziehen. Aus diesem ergebe sich, dass der Rechtsanwalt E.____ nicht befugt sei, ein Zustellungsersuchen im Sinne von Art. 3 HZUe65 an die Schweizer Zentralbehörden zu richten. Ohnehin liege es am Gesuchsteller E.____ darzulegen, dass er im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe. Aus dem Mailverkehr gehe klar hervor, dass die Antwort der Haager Konferenz bereits am 22. Mai 2019 vorgelegen habe, d. h. fünf Tage vor der am 27. Mai 2019 durch die Zentralbehörde erlassenen Verfügung. Obwohl die Zentralbehörde somit im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Mai 2019 allem Anschein nach gewusst habe, dass die russische Fassung allein massgebend sei und der englischen Übersetzung das wesentliche Element der "Befugnis" fehle, sei das Abklärungsergebnis aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit keinem Wort erwähnt worden. Die Ausführungen der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 seien unter den gegebenen Umständen unhaltbar. Auch wenn die Zentralbehörde - entgegen allem Anschein - die Informationen der Haager Konferenz im Zeitpunkt der Verfügung vom 27. Mai 2019 tatsächlich noch nicht gekannt haben sollte, habe sie von der ferienbezogenen Abwesenheit der zuständigen Person und von der Umleitung ihrer Anfrage an den zuständigen Fachbereich für Internationales Privatrecht gewusst. An dieser Stelle hätte die Zentralbehörde mindestens die ordentliche Bearbeitung ihrer Anfragen abwarten können und sollen und anschliessend dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewähren müssen. Stattdessen sei ihm weder in früheren Verfahrensstadien noch in Bezug auf die Antwort der Haager Konferenz rechtliches Gehör gewährt worden. Sollte die Rechtsmittelinstanz von den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht überzeugt sein, beantrage er die Einholung eines Gutachtens zur Frage, ob nach russischem Strafrecht im vorliegenden Fall ein russischer Parteianwalt zur Stellung eines Zustellungsgesuches an die Zentralbehörde nach Art. 3 Abs. 1 HZUe65 zuständig sei. Als Gutachter schlug der Beschwerdeführer das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung in Lausanne vor. N. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Juli 2019 liess die Zentralbehörde als Antwort auf die Stellungnahme der Gegenseite vom 17. Juli 2019 hauptsächlich verlauten, der eingereichte Mailverkehr vom 12. April/22. Mai 2019 (gemeint wohl: 2. April/22. Mai 2019) sei ausschliesslich zwischen dem Bundesamt für Justiz und der Haager Konferenz - ohne Einbezug der Zentralbehörde - ergangen. Es treffe nicht zu, dass die Zentralbehörde vor dem Erlass der Verfügung am 27. Mai 2019 Kenntnis von den Abklärungsergebnissen gehabt habe. Eine anderslautende Unterstellung des Beschwerdeführers werde mit Nachdruck bestritten. Vielmehr habe sie erst am 13. Juni 2019 über die Abklärungsergebnisse verfügt, so dass sie diese beim Entscheid vom 27. Mai 2019 nicht habe berücksichtigen können. Die Anfrage der Zentralbehörde an das Bundesamt für Justiz habe sich auf eine Bestätigung der Qualifikation des Adhäsionsprozesses als Zivilverfahren bezogen. Für die Beantwortung dieser Frage habe die Zentralbehörde die Rückkehr von F.____ nicht abwarten müssen. Die weitere Frage zur Zustellungslegitimation des russischen Rechtsanwaltes habe die Zentralbehörde hingegen mit F.____ telefonisch anfangs April 2019 besprochen, ohne dass in der Folge (bis zum 13. Juni 2019) seitens des Bundesamts für Justiz ein Hinweis betreffend die weiteren Abklärungen bei der Haager Konferenz ergangen sei. Gegen die Einholung eines Gutachtens habe sie keine Einwände. O. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zentralbehörde werden in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Sache entscheidrelevant sind. Erwägungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung vom 27. Mai 2019, mit welcher die Zentralbehörde erkannte, den Anträgen des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 keine Folge zu leisten. Damit lehnte sie ab, wiedererwägungsweise auf den Entscheid über die Rechtmässigkeit der Zustellung des russischen Rechtshilfeersuchens und der dazugehörenden Schriftstücke an den Beschwerdeführer sowie über die Ausstellung des entsprechenden Zustellungszeugnisses an den ersuchenden russischen Rechtsanwalt E.____ zurückzukommen. Zunächst ist zu klären, nach welchen Vorschriften sich das Rechtshilfeverfahren richtet. Dieses wird vom Verfahrensrecht des ersuchten Staates bestimmt. Gegenstand des Zustellungsersuchens ist die rechtshilfeweise Zustellung einer zivilrechtlichen Adhäsionsklage in einem laufenden russischen Strafverfahren an den Beschwerdeführer. Da es sich bei der Adhäsionsklage um eine Zivilsache handelt und zwischen dem Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen und dem Zivilrecht ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, sind die Verfahrensvorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) einschlägig, unabhängig davon, ob das Rechtshilfegesuch dem öffentlichen Recht oder Zivilrecht zugeordnet wird (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3, in: Pra 10/2016 Nr. 82 sowie ZZZ 39/2016 S. 261 ff.; BGer 4A_315/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). Die Rechtshilfe in Zivilsachen stellt eine Vollstreckungsmassnahme dar, auf welche die Artikel 335 ff. ZPO anzuwenden sind, vorbehältlich von besonderen staatsvertraglichen Bestimmungen, denen Vorrang zu geben ist (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3.1, in: Pra 10/2016 Nr. 82). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 beendet das schweizerische Rechtshilfeverfahren. Als Endentscheid kann sie nach Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO mit Beschwerde angefochten werden (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.4.1, in: Pra 10/2016 Nr. 82; BGer 4A_315/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1; ZK IPRG- Rodriguez/Weingart , 3. Aufl., 2018, Vorbemerkungen zu Art. 11 - 11c IPRG N 87). 1.2 Mangels bilateraler Staatsverträge zwischen der Schweiz und Russland über die Zustellung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Schriftstücken im Bereich des Zivil- und Handelsrechts gelangt vorliegend das Haager Zustellungsübereinkommen (HZUe65, SR 0.274.131) zur Anwendung. Sowohl die Schweiz als auch Russland sind Vertragsstaaten des HZUe65. Zivilrechtliche Adhäsionsklagen stellen trotz ihrer Geltendmachung in einem Strafverfahren eine Zivilsache dar und fallen unter das HZUe65 ( Bischof , Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 1997, § 3 Ziff. 6.3.1 S. 53). Nach Art. 2 Abs. 1 HZUe65 bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, die Gesuche nach Art. 3 bis 6 HZUe65 um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. In der Schweiz entscheidet jeder Kanton autonom, welche Behörde innerkantonal zur Vornahme dieser Handlungen zuständig ist. Im Kanton Basel-Landschaft, in welchem der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat und die beantragte Massnahme durchzuführen ist (Art. 339 Abs. 1 lit. b ZPO), ist gemäss der Liste der kantonalen Zentralbehörden für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, vertreten durch die Gerichtsverwaltung der kantonalen Gerichte, sachlich zuständig. Dieses prüft die Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen, entscheidet über deren Zulässigkeit und wirkt zugleich als Vollzugsbehörde. 1.3 Gestützt auf Art. 339 Abs. 2 ZPO ist das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO massgeblich (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.3.2, in: Pra 10/2016 Nr. 82; ZK IPRG- Rodriguez/Weingart , 3. Aufl., 2018, Vorbemerkungen zu Art. 11 -11c IPRG N 87). Die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 ist dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2019 zugestellt worden. Die 10-tägige Beschwerdefrist lief am Samstag, 8. Juni 2019, ab. Unter Berücksichtigung des Wochenendes sowie des Pfingstmontags als anerkannter Feiertag (Art. 142 Abs. 3 ZPO) endete die Rechtsmittelfrist am Dienstag, 11. Juni 2019. Die Beschwerde vom 11. Juni 2019 ist daher rechtzeitig erfolgt. Die angefochtene Verfügung der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Als unmittelbar betroffene Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Mit dieser macht er eine unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts gemäss Art. 320 ZPO geltend. Der Beschwerdeführer hat ein schutzwürdiges Interesse zu erfahren bzw. durch die Rechtsmittelbehörde prüfen zu lassen, ob die Zentralbehörde dem Zustellungsersuchen des russischen Rechtsanwalts E.____ gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen im Haager Zustellungsübereinkommen rechtmässig entsprochen hat, oder ob der Beschwerdeführer richtig gehandelt hat, indem er die Annahme der russischen Dokumente verweigert hatte. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Nach § 5 Abs. 1 lit. c EG ZPO (SGS 221) ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.4 Gemäss Art. 320 ZPO muss in der Beschwerde konkret dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist konkret darzutun, welcher Verstoss gegen das geschriebene oder ungeschriebene Recht von der Beschwerdeinstanz geprüft werden soll. Die Beschwerdeinstanz überprüft eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung mit freier Kognition. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, muss die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechthin unhaltbar, d. h. willkürlich, sein. Es ist darzulegen, warum eine bestimmte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll ( Freiburghaus/Afheldt , a.a.O., Art. 320 N 3 ff.; Stauber , in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 ff.). 1.5 Sodann sind im Beschwerdeverfahren laut Art. 326 Abs. 1 ZPO, welcher auch in einem internationalen Rechtshilfeverfahren Anwendung findet (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 1.4, in: Pra 10/2016 Nr. 82), neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, unabhängig von der Anwendbarkeit des Untersuchungs- respektive Verhandlungsgrundsatzes ( Freiburghaus/Afheldt , a.a.O., Art. 326 N 4; Steiner , Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., 2019, § 10 N 542). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Die Rechtsmittelbehörde hat folglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den ihr unterbreiteten oder ausnahmsweise von Amtes wegen erhobenen Sachverhalt nicht offensichtlich falsch gewürdigt und aufgrund dieses Sachverhalts das Recht korrekt angewendet hat. Sie ist dabei an die vorgebrachten Beschwerdegründe gebunden (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; Freiburghaus/Afheldt , a.a.O., Art. 326 N 3, 4; BK ZPO- Sterchi , 2012, Art. 326 N 1). Überprüft wird der angefochtene Entscheid einzig aufgrund der Tatsachen und Akten, welche der Vorinstanz im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bekannt waren. 1.6 Mit der unaufgeforderten Eingabe vom 1. Juli 2019 an die Rechtsmittelbehörde zeigte die Vorinstanz an, dass Abklärungen in Bezug auf die Fragen der Anwendbarkeit des HZUe65 auf Adhäsionsklagen (auf Veranlassung der Vorinstanz) sowie der Zustellungslegitimation des ersuchenden Rechtsanwalts E.____ (auf Veranlassung eines Schweizer Rechtsanwaltes) durch das Bundesamt für Justiz vorgenommen wurden. Von den Abklärungsergebnissen erhielt die Vorinstanz am 13. Juni 2019 Kenntnis, also nach Ausfertigung der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2019. Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 1. Juli 2019 mit unsignierter E-Mail und somit nicht in der von Art. 130 ZPO vorgeschriebenen Form erfolgt ist, beinhaltet die fragliche Eingabe der Vorinstanz Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Damit sind auch die gestützt auf die Eingabe vom 1. Juli 2019 erfolgten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2019 und der Vorinstanz vom 29. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren nicht massgeblich, soweit sie sich auf die Eingabe der Vorinstanz vom 1. Juli 2019 beziehen. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst im Wesentlichen geltend, die Zentralbehörde habe für eine Neubeurteilung ihres Entscheids einzig eine Wiedererwägung in Betracht gezogen, da ihrer Ansicht nach auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft (VwVG BL, SGS 175) abzustellen sei. Infolgedessen sei nach Meinung der Zentralbehörde zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsmangel im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL behaftet sei. Dieser Auffassung könne, so der Beschwerdeführer, in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Das Schweizerische Bundesgericht habe ohne Wenn und Aber festgehalten, dass sich das Verfahren für die Erledigung von internationalen Rechtshilfegesuchen in Zivilsachen durch den ersuchten Schweizer Staat nach der ZPO richte. Für die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Kantons Basel-Landschaft bestehe kein Raum. Zudem komme dem Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019 kein Verfügungscharakter zu. Darin habe die Vorinstanz die Ausstellung des Zustellungszeugnisses erst in Aussicht gestellt. Dieses Schreiben enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 sei als Antwort auf dieses Schreiben im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erfolgt. Eine Entscheidung mit Verfügungscharakter habe die Vorinstanz erst mit Verfügung vom 27. Mai 2019 getroffen. Diese unterliege der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO. Die Kognition des angerufenen Gerichts sei somit nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines schweren und offensichtlichen Rechtsmangels im Sinne von § 40 Abs. 1 lit. d VwVG BL beschränkt. Die Umdeutung der Anträge des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 als Wiedererwägungsgesuch sei unzulässig. Selbst wenn das Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019 als gültige Verfügung angesehen werden würde, dürfe dies dem Beschwerdeführer in keiner Weise zum Nachteil gereichen. 2.2 Die Zentralbehörde bringt demgegenüber hauptsächlich vor, dass die Grundsätze der Wiedererwägung nur in Bezug auf die erneute Prüfung des bereits gefällten Entscheids unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers angewendet worden seien. Für die Durchführung der Zustellung an sich sei das Zivilprozessrecht anwendbar. Die Dokumente seien nach den Regeln der Zivilprozessordnung mittels Gerichtsurkunde zugestellt worden. Die Zustellung selbst und die Ausstellung des Zustellungszeugnisses würden zusammen einen Verwaltungsakt darstellen. Das Schreiben an den Beschwerdeführer, mit dem ihm die Akten wieder retourniert worden seien, habe eine reine Information und keine eigentliche Verfügung dargestellt. Die eigentliche Zustellung sei schon vorher erfolgt und in der Folge sei das Zustellungszeugnis ausgestellt worden. Mit der Mitteilung vom 22. März 2019 sei insbesondere keine Einladung zur Stellungnahme verbunden gewesen. Die Zustellung des Rechtshilfeersuchens mittels Gerichtsurkunde an den Beschwerdeführer entspreche den Vorgaben nach Art. 138 Abs. 1 ZPO. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs der Empfängerin oder des Empfängers sei nicht vorgesehen. Auch bedürfe es keiner Einwilligung zur Zustellung. Gegen die internationale Zustellung könne sich die Empfängerin oder der Empfänger mit den Instrumenten des HZUe65 zur Wehr setzen, sofern ihr oder ihm daraus berechtigte Rügen zustehen würden. Dies habe vorliegend der Empfänger getan und die Zentralbehörde habe seine Einwendung als nicht ausreichend begründet angesehen, weshalb sie das Zustellungszeugnis ausgestellt habe. 2.3 Fakt ist, dass die Zentralbehörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2019 mitteilte, sein Einwand der fehlenden Berechtigung der übermittelnden Stelle verfange nicht. Die Zustellung habe daher als erfolgt zu gelten und sie werde dem ersuchenden Rechtsanwalt ein entsprechendes Zustellungszeugnis ausstellen. Gleichentags, am 22. März 2019, übermittelte das Sekretariat der Zentralbehörde das Empfangsbestätigungsformular der Schweizerischen Post sowie das Zustellungszeugnis dem russischen Rechtsanwalt, wobei der Beschwerdeführer unmittelbar danach nicht darüber informiert wurde. Diese unterlassene Information durch die Zentralbehörde erklärt denn auch, weshalb der Beschwerdeführer - in der falschen Vorstellung über den Sachstand - am 4. April 2019 unter anderem darum ersuchte, es sei dem russischen Rechtsanwalt kein Zustellungszeugnis auszustellen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass die Mitteilung der Zentralbehörde vom 22. März 2019 weder als Verfügung bezeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Allerdings kommt es nicht auf die Bezeichnung als Verfügung oder auf das Vorliegen einer Rechtsmittelbelehrung an, damit eine behördliche Anordnung, welche Rechte und Pflichten der Betroffenen feststellt, begründet, ändert oder aufhebt, angefochten werden kann. Bei Anwendbarkeit der Schweizerischen Zivilprozessordnung ist eine behördliche Anordnung vielmehr anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für eine Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) vorliegen. Art. 319 lit. b ZPO bezeichnet namentlich prozessleitende Verfügungen als beschwerdefähig. Solche dienen der zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Alle Entscheide, die nicht prozesserledigend sind, sondern die formelle Gestaltung und den Ablauf des Prozesses zum Gegenstand haben, sind in aller Regel prozessleitend und mit Beschwerde anfechtbar, sofern das Gesetz dieses Rechtsmittel ausdrücklich für den Einzelfall vorsieht (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO) oder wenn durch den prozessleitenden Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO; dazu BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 319 N 1; BSK ZPO- Steck/Brunner , 3. Aufl., 2017, Art. 237 N 13). 2.4 Vorliegend ist darauf abzustellen, wie der Beschwerdeführer die Mitteilung der Zentralbehörde vom 22. März 2019 nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BK ZPO- Killias , 2012, Art. 239 N 5). Der Beschwerdeführer gibt an, diese Mitteilung der Zentralbehörde als prozessinstruierend und nicht prozesserledigend verstanden zu haben, da darin die Ausstellung des Zustellungszeugnisses an den ersuchenden Rechtsanwalt E.____ erst in Aussicht gestellt worden sei. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist berechtigt, weshalb das Schreiben der Zentralbehörde vom 22. März 2019 als prozessleitende Verfügung zu qualifizieren ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 erfolgte somit sinngemäss in Ausübung seines rechtlichen Gehörs und als Antwort auf die Ankündigung der Zentralbehörde, das Zustellungszeugnis an den russischen Rechtsanwalt ausstellen zu wollen. Selbst wenn die prozessleitende Verfügung der Zentralbehörde vom 22. März 2019 bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar war, hatte dieser Umstand deshalb keine Verwirkung der Anfechtbarkeit von späteren Verfügungen zur Folge. Mit der Verfügung der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 wurde das Rechtshilfeverfahren beendet, so dass diese nach Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Kognition der Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 320 ZPO (siehe dazu vorstehende Erwägung 1.4). 2.5 Die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes finden entgegen der Annahme der Zentralbehörde, wie unter Erwägung 1.1 bereits ausgeführt, keine Anwendung auf das Rechtshilfeverfahren in Zivilsachen. Die vorliegend vielmehr geltende Schweizerische Zivilprozessordnung kennt das Institut der Wiedererwägung von Verfügungen und Entscheiden nicht (BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2). Anerkannt ist immerhin, dass gerichtliche Anordnungen wie beispielsweise prozessleitende Verfügungen bis zum Erlass des Endurteils grundsätzlich abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen, es sei denn, sie tangieren die Rechtssicherheit oder greifen in die Rechtsstellung von Parteien oder Dritten ein (dazu weitergehend BK ZPO-Frei, 2012, Art. 124 N 16 f.; Staehelin , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 124 N 3 mit Hinweisen; DIKE ZPO- Blickenstorfer , 2. Aufl., 2016, vor Art. 308 - 334 N 57). Die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 hätten demnach nicht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von § 40 Abs. 2 lit. d VwVG BL umgedeutet werden dürfen, sondern die Vorinstanz hätte - sofern die Sache spruchreif gewesen wäre - gestützt darauf einen Endentscheid nach Art. 319 lit a ZPO fällen müssen, nachdem der Beschwerdeführer das Schreiben der Zentralbehörde vom 22. März 2019 als prozessleitende Verfügung verstehen durfte. Durch die rechtzeitige Anfechtung der Verfügung vom 27. Mai 2019 mittels Beschwerde ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstanden, so dass weitergehende Ausführungen dazu mangels Rechtserheblichkeit ausbleiben können. 3.1 Entsprechend den zivilprozessualen Bestimmungen ist den verfahrensbeteiligten Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Gehörsanspruch ist selbstverständlich auch im Rahmen von internationalen Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen einzuräumen (BGer 4A_340/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2, 3.5; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, II.B. S. 6, II.E.1.2 S. 13). Dieses verfassungsmässig garantierte Recht beinhaltet unter anderem das Recht auf Replik, auf Äusserung zu Vorbringen der Gegenseite und zum Beweisergebnis, auf Anhörung vor dem Entscheid, auf Begründung des Entscheids sowie auf Akteneinsicht (BGE 124 I 49 E. 3a; BGE 96 I 321 E. 2; Sutter-Somm/Chevalier , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 5 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ausdrücklich in Art. 53 Abs. 1 ZPO verankert und im Zivilprozess allgegenwärtig. Er erfährt einzig im Rahmen der Anordnung von superprovisorischen Massnahmen eine Einschränkung, da solche ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei erlassen werden können (BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 53 N 5; Sutter-Somm/Chevalier , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 53 N 21). Im Summarverfahren, welches hier zur Anwendung gelangt, bestimmt Art. 253 ZPO, dass der Gegenpartei Gelegenheit zu geben ist, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen, bevor ein Entscheid ergeht, sofern das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Entgegen den Behauptungen der Zentralbehörde war der Beschwerdeführer berechtigt, nach Empfang der Mitteilung vom 22. März 2019 eine Stellungnahme einzureichen, selbst wenn die Mitteilung der Zentralbehörde keine Frist zur Stellungnahme vorsah. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer vor, sein Gesuch vom 4. April 2019 sei im Rahmen des rechtlichen Gehörs und als Antwort auf das Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019 erfolgt. 3.2 In der Beschwerde vom 11. Juni 2019 wird vorgebracht, der Versand der Empfangsbestätigung und des Zustellungszeugnisses an die russische Privatperson sei am selben Tag wie das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019 vorgenommen worden, ohne ihm im Rahmen seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Dies sei nicht nachvollziehbar gewesen und das Schreiben desselben Tages an den Beschwerdeführer sei zumindest diesbezüglich missverständlich und irreführend gewesen. Das Vorgehen der Vorinstanz stelle bereits in dieser Hinsicht einen schweren und offensichtlichen Rechtsmangel dar. Die Vorinstanz sei spätestens nach Eintreffen seiner Eingabe vom 4. April 2019 verpflichtet gewesen, ihm gegenüber unverzüglich Mitteilung zu machen, dass sie dem Rechtshilfegesuch bereits stattgegeben habe und seine Eingabe vom 4. April 2019 nur noch als Wiedererwägungsgesuch entgegennehmen werde. Der Beschwerdeführer hätte sich in diesem Fall direkt an die obere Instanz wenden können. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, sie habe mündlich im Rahmen eines Telefongesprächs an den Rechtsvertreter der anderen beiden involvierten Empfängerinnen - damit sind wohl die B.____ AG sowie B.____ Holding AG gemeint - mitgeteilt, dass das Zustellungszeugnis bereits ausgestellt worden sei. Angesichts der jeweils weitgehend gleichlautenden Eingaben dürfe vermutet werden, dass die Rechtsvertreter der Parteien über diesen Punkt wie über die weiteren Punkte des vorliegenden Falles einen Informationsaustausch gepflegt hätten. 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift. Voraussetzung dafür, dass die Verfahrensbeteiligten ihr Mitwirkungsrecht wahrnehmen können, sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensablauf. Aus dem Gehörsanspruch fliesst daher auch das Recht, über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGer 5A_483/2017 und 5A_484/2017 vom 6. November 2017 E. 3.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Der Gehörsanspruch garantiert dem Betroffenen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.3.2; BGE 135 I 187 E. 2.2). Die Vorbringen der in ihrer Rechtstellung Betroffenen sind sodann auch tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.4 Das rechtliche Gehör ist während der gesamten Dauer von internationalen Rechtshilfeverfahren in Zivil- und Handelssachen, die sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung richten, einzuhalten (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, II. B. S. 6). In Bezug auf Verfahren betreffend die rechtshilfeweise Zustellung von ausländischen Schriftstücken an Personen in der Schweiz nach dem HZUe65 empfiehlt das Bundesamt für Justiz in seiner Wegleitung zur internationalen Rechtshilfe in Zivilsachen, dass der Zustellungsempfänger in geeigneter Weise über sein in Art. 5 Abs. 2 HZUe65 statuiertes Recht, wonach er eine durch einfache Übergabe erfolgte Zustellung verweigern sowie eine Übersetzung in der Landessprache seiner Region verlangen kann, informiert werden soll. Das Bundesamt für Justiz schlägt vor, den Empfänger des Schriftstücks zum Zustellungszeitpunkt über sein entsprechendes Recht aufzuklären und ihm gegebenenfalls eine kurze Frist für die Ausübung dieses Rechts einzuräumen. Erfolgt die Zustellung zum Beispiel per Post, könnte der Empfänger laut dem Bundesamt für Justiz durch ein Begleitschreiben oder einen Vermerk auf dem Umschlag über sein Recht und die Möglichkeit zu dessen Ausübung informiert werden. Die Zustellung durch Gerichtsurkunde reicht allein nicht aus, um dem Empfänger zu ermöglichen, sein Recht auszuüben (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, II.E. Ziff. 1.2 S. 13). Diesen Ausführungen ist nach Ansicht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, uneingeschränkt beizupflichten. Das Rechtshilfeverfahren ist schliesslich durch einen anfechtbaren und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid abzuschliessen. 3.5 In Erledigung des Rechtshilfeersuchens vom 4. März 2019 stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 14. März 2019 das Gesuch des russischen Rechtsanwalts E.____ und die beigefügten Schriftstücke zu. Dieser begründete in seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 18. März 2019, dass er die Annahme der ihm zugestellten Dokumente wegen Verstosses gegen das HZUe65 verweigere. Mit seinen Argumenten setzte sich die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 22. März 2019 auseinander und begründete, weshalb ihrer Ansicht nach die rechtshilfeweise Zustellung der Dokumente an ihn nach den massgeblichen Bestimmungen des HZUe65 zulässig sei. Die Vorinstanz kündigte an, dem ersuchenden Rechtsanwalt ein entsprechendes Zustellungszeugnis auszustellen. Gleichentags stellte die Vorinstanz das besagte Zustellungszeugnis an den russischen Rechtsanwalt aus, ohne den Beschwerdeführer darüber unverzüglich zu informieren. Offensichtlich ging die Vorinstanz am 22. März 2019 davon aus, dass sie über das Rechtshilfeersuchen entschieden und die anschliessende Ausstellung des Zustellungszeugnisses einzig den Vollzug des Entscheids dargestellt habe, der weder begründet noch dem Beschwerdeführer separat mitzuteilen gewesen sei. Die Vorinstanz übersieht hierbei, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erlass eines schriftlich begründeten prozesserledigenden Entscheids hat, welcher bei der Rechtsmittelinstanz angefochten werden kann. Die Mitteilung der Vorinstanz vom 22. März 2019 stellt keinen prozesserledigenden Entscheid dar (dazu vorstehende Erwägung 2.4), sondern eine prozessleitende Verfügung. Damit der Beschwerdeführer seine Rechte im Verfahren wahrnehmen kann, ist er über sämtliche während des Verfahrens wesentlichen Vorgänge in Kenntnis zu setzen. Indem die Vorinstanz es unterliess, dem Beschwerdeführer unverzüglich den Versand der Empfangsbestätigung sowie des Zustellungszeugnisses an den russischen Rechtsanwalt anzuzeigen, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine bloss telefonische Mitteilung der bereits erfolgten Ausstellung des Zustellungszeugnisses genügt keineswegs, um den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu wahren, zumal laut Aussage der Vorinstanz die telefonische Mitteilung am 22. März 2019 an den Rechtsvertreter einer anderen Partei in einem anderen Rechtshilfeverfahren erfolgt sein soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt berechtigt. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren, die Vorinstanz habe dem Rechtshilfeersuchen zu Unrecht stattgegeben. Sie wende das HZUe65 falsch an, denn das Recht des Ursprungsstaates bestimme nach Art. 3 Abs. 1 HZUe65, welche Behörden zur Stellung eines Gesuches an die Zentralbehörde zuständig seien. Russland habe eine Erklärung hinsichtlich der zuständigen Behörden auf Russisch verfasst und den anderen Konventionsländern mitgeteilt. Der russische Originaltext sei auf der Webseite der Haager Konferenz abrufbar. Übersetzt auf Deutsch laute dieser: "...II. Im Rahmen ihrer Befugnisse sind die folgenden Behörden nach russischem Recht befugt, einen Antrag auf Rechtshilfe gemäss Artikel 3 der Konvention zu stellen: ... ...
- Anwälte". Nach dem massgeblichen Originaltext der Erklärung Russlands sei ein russischer Anwalt nur dann zuständig zur Stellung eines Zustellungsersuchens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HZUe65, wenn er im Rahmen seiner Befugnisse handelt. Ob dies der Fall sei, habe der ersuchende Anwalt darzutun und müsse im Einzelfall abgeklärt werden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei der Rechtsanwalt E.____ nicht befugt, ein Zustellungsersuchen an die Schweizer Zentralbehörden zu richten. Den vom russischen Rechtsanwalt vorgelegten Unterlagen könne entnommen werden, dass es im russischen Strafverfahren um Art. 159 des russischen Strafgesetzbuches (Betrug) gehe. Solche Fälle dürften gemäss Art. 30 der russischen Strafprozessordnung nur von einem Richter behandelt werden. Daher stehe die Kompetenz, die Zivilbeklagten aus dem Ausland zu laden, im vorliegenden Fall dem vorsitzenden Richter des mit der Sache befassten Stadtbezirksgerichts Y.____ zu. Das Zustellungsersuchen müsse deshalb gemäss dem im Art. 453 Abs. 3 der russischen Strafprozessordnung umschriebenen Verfahren durch das russische Justizministerium übermittelt werden. Die Vorinstanz habe sich jedoch bei der Prüfung der Zuständigkeit des Rechtsanwalts E.____ auf die ebenfalls auf der Webseite der Haager Konferenz publizierte, unvollständige englische Übersetzung der Erklärung Russlands gestützt. Bei der englischen Übersetzung fehle die wichtige Einschränkung "Im Rahmen ihrer Befugnisse", welche im Originaltext vorhanden sei. Die Vorinstanz habe die Abklärung unterlassen, ob E.____ bei der Übermittlung des Zustellungsersuchens an die Vorinstanz überhaupt im Rahmen seiner Befugnisse gehandelt habe. Zu Unrecht mache die Vorinstanz geltend, sie habe sich auf die englische Übersetzung der auf Russisch abgegebenen Erklärung der Russischen Republik verlassen dürfen, als sie das Zustellungsersuchen von E.____ auf seine Rechtmässigkeit gemäss HZUe65 überprüft habe. Denn aus der Website der Haager Konferenz ergebe sich unmissverständlich, dass die Erklärung auf Russisch den Originaltext und damit die allein massgebliche Erklärung darstelle. Dazu komme, dass die Vorinstanz aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 allen Grund gehabt habe, gemäss Art. 4 HZUe65 die Befugnisse des privaten Anwalts E.____ im Detail und unter Beachtung des Originaltextes der Erklärung Russlands zu prüfen bzw. konkrete Rückfragen an den russischen Gesuchsteller hinsichtlich seiner Befugnisse zu stellen und diesbezügliche Nachweise zu verlangen. Diese Rückfragepflicht nach Art. 4 HZUe65 sei zwingend geboten gewesen. Dass sich die Vorinstanz ihrer Pflichten nach diesen Artikeln bewusst gewesen sei, zeige die Tatsache, dass sie nach Erhalt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 eine Anfrage an das russische Justizministerium gerichtet habe. Aufgrund des Ausbleibens einer Antwort aus Russland habe die Vorinstanz die Schlussfolgerung gezogen, dass sie trotz getätigten weiteren Abklärungen nicht mit Sicherheit entscheiden könne, ob die Zustellungslegitimation vorliegend im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers nicht vorhanden gewesen sei. Bei dieser Ausgangslage hätte die Vorinstanz die Ausstellung des Zustellungszeugnisses verweigern müssen. Die Vorinstanz habe damit gegen Art. 3 und 4 HZUe65 verstossen. Das Zustellungsersuchen müsse schliesslich selbst dann abgelehnt werden, wenn die zu übermittelnden Dokumente als aussergerichtliche Schriftstücke qualifiziert würden. Denn bei diesen Dokumenten handle es sich nicht um solche, die dazu bestimmt seien, ausserhalb des Gerichtsverfahrens Rechtswirkungen zu entfalten, sondern klar und eindeutig um solche im Zusammenhang mit dem russischen Strafverfahren. Die mehr oder weniger prüfungslose Gutheissung des Zustellungsersuchens von E.____ sei somit unzulässig gewesen und stelle eine Verletzung der Vorschriften von HZUe65 dar. 4.2 In der Beschwerdeantwort bringt die Vorinstanz demgegenüber vor, im Zeitpunkt der Erledigung des Zustellungsbegehrens hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, an der Vollständigkeit und Korrektheit der russischen Erklärung zu zweifeln. Die Zustellung an den Beschwerdeführer sei erfolgt, weil gemäss der durch die Haager Konferenz publizierten Liste Anwälte nach russischem Recht zuständige Justizbeamte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HZUe65 seien. Aufgrund des damaligen Kenntnisstands habe sich die Zentralbehörde auf die englische Version der Erklärung Russlands zu Art. 3 HZUe65 verlassen dürfen. Es sei vom Beschwerdeführer (noch) nicht behauptet worden, dass die auf der Homepage der Haager Konferenz publizierte englische Fassung der Deklaration Russlands nicht korrekt oder nicht vollständig sei. Gestützt auf die Einwände des Beschwerdeführers im Schreiben vom 18. März 2019 habe kein begründeter Anlass für eine weitere Nachforschung bestanden, im Besonderen für das Einverlangen eines Legitimationsnachweises des ersuchenden Anwalts, sondern ein solcher habe sich erst mit der ausführlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 ergeben. Zu jenem Zeitpunkt sei das Zustellungszeugnis bereits ausgestellt gewesen. Es werde mit Nachdruck bestritten, dass die Vorinstanz den elementarsten Überprüfungspflichten gemäss HZUe65 nicht nachgekommen sei. Wolle der Empfänger oder die Empfängerin sich darauf berufen, dass die Zustellung nicht vorschriftsgemäss erfolgt sei, müsse er oder sie dies im materiellen Verfahren vorbringen, vorliegend im russischen Verfahren. 4.3 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, folgt der Ansicht des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat das Zustellungsersuchen nach den Vorschriften des HZUe65 in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen. Bei allfälligen Mängeln oder Zweifeln am Zustellungsersuchen hat die Vorinstanz die ersuchende Partei unverzüglich darüber zu informieren (Art. 4 HZUe65; Kostkiewicz/Rodriguez , Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 2013, N 294). Das Recht des ersuchenden Staates bestimmt, welche Behörden oder Justizbeamte nach Art. 3 Abs. 1 HZUe65 zur rechtshilfeweisen Gesuchstellung legitimiert sind. Zustellungsersuchen von Rechtsanwälten sind ungeachtet der Erklärung der Schweiz zu Art. 10 lit. b und c HZUe65 zulässig, sofern sie nach dem Recht des ersuchenden Staates zur Gesuchstellung befugt sind. Diesfalls gelten sie als Justizbeamte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HZUe65. Die Vorinstanz ist nach Prüfung der entsprechenden Deklaration Russlands - genauer gesagt gestützt auf die englische Übersetzung der russischen Erklärung zu Art. 3 HZUe65 - zum Schluss gekommen, dass Anwälte nach russischem Recht zur Stellung von Rechtshilfeersuchen befugt seien und insoweit als Justizbeamte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 HZUe65 gelten würden. Der Vorinstanz kann insofern kein Vorwurf gemacht werden, als sie im Zeitpunkt der ersten Bearbeitung des Rechtshilfeersuchens keine Veranlassung hatte, an der Vollständigkeit und Korrektheit der englischen Übersetzung der russischen Erklärung zu zweifeln. Sie hatte sich an die auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht publizierte englische Übersetzung gehalten und darauf vertraut, dass die Übersetzung dem russischen Originaltext der Erklärung entsprach. Darauf durfte sie sich grundsätzlich verlassen. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer erst im Gesuch vom 4. April 2019 auf die möglicherweise unvollständige bzw. ungenaue englische Übersetzung des russischen Originaltextes zu Art. 3 HZUe65 hinwies. Allerdings bestritt er bereits in seiner ersten Zuschrift vom 18. März 2019 die Legitimation des Rechtsanwalts E.____, rechtshilfeweise ein Zustellungsersuchen nach HZUe65 an die Zentralbehörde zu richten. Die Vorinstanz war deshalb bereits nach Kenntnisnahme der ersten Zuschrift des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 gehalten gewesen, weitere Abklärungen zur Frage der Zustellungslegitimation zu treffen und allenfalls einen Legitimationsnachweis vom ersuchenden russischen Rechtsanwalt zu verlangen, zumal der russische Originaltext der Erklärung zu Art. 3 HZUe65 die massgebliche Fassung darstellt. 4.4 Erst nach Eingang des Gesuchs vom 4. April 2019 traf die Vorinstanz weitere Abklärungen beim russischen Justizministerium sowie beim Bundesamt für Justiz, wobei diese Anfragen auf informellem Wege per E-Mail und/oder telefonisch erfolgten. Richtigerweise hätte die Zentralbehörde diese informellen Anfragen in Form von amtlichen Erkundigungen bzw. als schriftliche Auskünfte im Sinne von Art. 190 Abs. 1 ZPO bereits nach der ersten Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2019 stellen und ihm anschliessend das rechtliche Gehör gewähren müssen. Solche Beweiserhebungen sind grundsätzlich auch im Summarverfahren zulässig (Art. 254 ZPO; dazu BSK ZPO- Mazan , 3. Aufl., 2017, Art. 254 N 6). Insbesondere hätte die Vorinstanz abklären müssen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich die englische Übersetzung vom russischen Originaltext unterscheiden würde, zutreffend sei. Darüber hinaus hätte die Zentralbehörde, nachdem sie entsprechende Abklärungen beim Bundesamt für Justiz in die Wege geleitet hatte, vor dem Entscheid über die Rechtmässigkeit des Rechtshilfeersuchens auf die entsprechenden Abklärungsergebnisse warten können und müssen. Die Zentralbehörde hatte Kenntnis davon, dass die zuständige Fachperson für internationales Privatrecht beim Bundesamt für Justiz, F.____, am 11. Juni 2019 aus ihrem Urlaub zurückkehren würde. Es ist unerklärlich, weshalb die Zentralbehörde nicht auf die Abklärungsresultate von F.____ warten konnte, um diese bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigen zu können, und stattdessen am 27. Mai 2019 die angefochtene Verfügung erliess. 4.5 Im Gesuch vom 4. April 2019 wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass es sich beim zuzustellenden Dokument allenfalls um einen privaten Brief des russischen Anwalts E.____ handeln würde. Auch ohne dieses Vorbringen des Beschwerdeführers war die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes wegen zu prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Zustellung von ausländischen Schriftstücken in der Schweiz nach HZUe65 eingehalten sind. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die vom Rechtshilfeersuchen betroffene Partei sich im ausländischen materiellen Verfahren mit dem Argument zur Wehr setzen müsste, die in der Schweiz erfolgte Zustellung sei nicht gesetzeskonform erfolgt, trifft nicht zu, ist es doch gerade ihre Aufgabe, dafür zu sorgen, dass die rechtshilfeweise Zustellung von ausländischen Schriftstücken nach HZUe65 konventionskonform vorgenommen wird, ansonsten die Zustellung zu verweigern und die ersuchende Stelle darüber unverzüglich zu informieren ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 HZUe65 müssen gerichtliche sowie aussergerichtliche Schriftstücke, die von einer Behörde oder einem Justizbeamten ausgehen, auf dem Rechtshilfeweg übermittelt werden. Als gerichtliches Schriftstück gilt jedes Dokument, das sich auf ein Streitverfahren, ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder auf eine Zwangsvollstreckung an den Vermögenswerten eines Schuldners bezieht. Aussergerichtliche Schriftstücke umfassen hingegen Dokumente, die dazu bestimmt sind, ausserhalb eines Gerichtsverfahrens Rechtswirkungen zu entfalten (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2003, II.B. S. 6). Die Vorinstanz hätte somit prüfen müssen, ob das als Bescheid über die Heranziehung als Zivilbeklagte in der Zivilklage zum Verfahren Nr. 1-1/2019 (vormals Nr. 1-53/2018) bezeichnete Dokument ein gerichtliches Schriftstück ist oder ob es ein aussergerichtliches Schriftstück darstellt, welches ausserhalb des Gerichtsverfahrens Rechtswirkungen entfaltet. Diese Prüfung ist unterblieben und muss nachgeholt werden. 5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz über das Rechtshilfeersuchen des russischen Rechtsanwalts E.____ vom 4. März 2019 betreffend die Zustellung von ausländischen Schriftstücken an den Beschwerdeführer entschieden hat, ohne die Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen nach HZUe65 vollständig zu überprüfen und insbesondere ohne die Einwände des Beschwerdeführers einer hinreichenden Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus verletzte sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie es unterliess, ihn unverzüglich über den bereits am 22. März 2019 erfolgten Versand der Empfangsbestätigung und des Zustellungszeugnisses an den ersuchenden russischen Rechtsanwalt in Kenntnis zu setzen. 6.1 Den vorstehenden Erwägungen folgend ist - entsprechend den Rechtsbegehren Ziffern 2b, 2c und 3 des Beschwerdeführers - die angefochtene Verfügung der Zentralbehörde vom 27. Mai 2019 aufzuheben und die Sache nach Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die rechtshilfeweise Zustellung der ausländischen Schriftstücke an den Beschwerdeführer zu verweigern, zumindest solange die Sache nicht spruchreif im Sinne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO ist. Die Vorinstanz ist zum einen anzuhalten, das ausgestellte Zustellungszeugnis zu widerrufen und dem ersuchenden Rechtsanwalt E.____ antragsgemäss den Widerruf des ausgestellten Zustellungsnachweises ausdrücklich zu erklären. Zum anderen hat sie - unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers - die Zustellungslegitimation des ersuchenden Rechtsanwalts einer vertieften Kontrolle zu unterziehen und von diesem allenfalls einen Legitimationsnachweis für das Stellen eines Rechtshilfeersuchens nach HZUe65 zu verlangen. Soweit die Legitimation des Rechtsanwalts E.____ bejaht werden kann, hat die Vorinstanz zusätzlich zu prüfen, ob es sich bei den zuzustellenden Dokumenten um gerichtliche oder aussergerichtliche Schriftstücke nach dem HZUe65 handelt. Erst nach einer umfassenden Prüfung des Zustellungsersuchens kann je nach Prüfungsergebnis festgestellt werden, ob das Ersuchen des russischen Rechtsanwalts vom 4. März 2019 zulässig und vollstreckbar ist bzw. ob dem Ersuchen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach HZUe65 nicht entsprochen werden kann und die Zustellung an den Beschwerdeführer sowie die Ausstellung eines Zustellungszeugnisses an den ersuchenden Rechtsanwalt zu verweigern ist. 6.2 Mit Rechtsbegehren Ziffer 1 beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Anträge gemäss seiner Eingabe vom 4. April 2019 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern im Rahmen seines rechtlichen Gehörs als Erstanträge auf Verweigerung der Zustellung bzw. auf Verweigerung der Ausstellung eines Zustellungszeugnisses bzw. auf Widerruf einer allenfalls bereits erfolgten Zustellungsbestätigung anzusehen seien. Zudem stellt er mit Rechtsbegehren Ziffer 2a den Antrag, es sei die Unrechtmässigkeit und Unwirksamkeit des Zustellungsgesuches von E.____ festzustellen. Eine Feststellungsklage setzt nach Art. 88 ZPO voraus, dass der Antragsteller an der sofortigen Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses ein erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse aufweist. Dieses so genannte Feststellungsinteresse stellt eine besondere Erscheinungsform des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und somit eine Prozessvoraussetzung dar (KGer BL 400 17 122 vom 22. August 2017 E. 4; Weber , Die Feststellungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss., Basel 2013, Rz. 52). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Feststellungsinteresse vor, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Fortdauer dieser Ungewissheit dem Kläger nicht zumutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert. Die Unsicherheit muss durch richterliche Feststellung sofort behoben werden können und es darf dem Kläger nicht möglich sein, die Ungewissheit durch eine Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben. Die Feststellungsklage ist somit subsidiär zur Leistungs- oder Gestaltungsklage (BGer-Urteil 4A_36/2009 vom 27. Februar 2009 E. 3; BGE 120 II 20 E. 3; KGer BL 400 19 50 vom 4. Juni 2019 E. 3.1; BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 9, 13 ff.; DIKE- ZPO/ Füllemann , 2. Aufl., 2016, Art. 88 N 12 f.). 6.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Feststellungsinteresse weitgehend damit, es sei davon auszugehen, dass D.____ versuchen werde, ein Urteil aus Russland in der Schweiz zu vollstrecken. Da die Vorinstanz bereits ein Zustellungszeugnis an E.____ ausgestellt habe, verfüge D.____ bereits über eine Urkunde im Sinne vom Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG. D.____ könne das Zustellungszeugnis verwenden, um eine gehörige Ladung des Beschwerdeführers im Prozess in Russland geltend zu machen. Selbst im Falle eines Widerrufs des Zustellungszeugnisses könne nicht ausgeschlossen werden, dass die D.____ trotzdem das bereits ausgestellte Zeugnis verwenden und damit ein mit dem Vollstreckungsgesuch befasstes Gericht zu täuschen versuchen werde. Auch um einen solchen potentiellen Missbrauch zu verhindern, habe der Beschwerdeführer ein eklatantes schützenswertes Interesse, dass die Unwirksamkeit der an ihn erfolgten Zustellung gerichtlich festgestellt werde. 6.4 Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 entschied die Vorinstanz, den Anträgen des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 keine Folge zu geben. Es hat sich gezeigt, dass die dagegen erhobene Beschwerde entsprechend der vorstehenden Erwägung 6.1 gutzuheissen ist. Da der Fall derzeit nicht spruchreif ist, kann die Rechtsmittelbehörde weder in der Sache selbst entscheiden noch die beantragte Unrechtmässigkeit bzw. Unwirksamkeit des Zustellungsgesuches vom 4. März 2019 feststellen. Demnach kann das Rechtsbegehren Ziffer 2a zufolge eines fehlenden aktuellen Feststellungsinteresses nicht entsprochen werden. Bei einer Rückweisung und Neubeurteilung der Sache durch die Vorinstanz ist sodann unerheblich, dass die Anträge des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 in der aufzuhebenden Verfügung vom 27. Mai 2019 fälschlicherweise im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beurteilt worden sind. Ein erhebliches rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Feststellung, dass die Anträge vom 4. April 2019 nicht als Wiedererwägungsgesuch anzusehen sind, liegt nicht vor. Insbesondere besteht für die beteiligten Parteien keine Ungewissheit in Bezug auf die Gültigkeit des ausgestellten Zustellungszeugnisses, nachdem die Vorinstanz antragsgemäss angewiesen wird, dem ersuchenden Rechtsanwalt E.____ den Widerruf des Zustellungszeugnisses ausdrücklich zu erklären. Sollte E.____ versuchen, ein allfälliges russisches Urteil gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz zu vollstrecken, könnte sich dieser im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens auf den vorliegenden Beschwerdeentscheid und auf die Ungültigkeit des an Rechtsanwalt E.____ ausgestellten Zustellungszeugnisses berufen, um eine gehörige Ladung im russischen Verfahren bestreiten zu können. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2a ist daher nicht einzutreten. 7. Es bleibt, über die Verteilung und Liquidation der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des rechtshilfeweisen Zustellungsverfahrens nach HZUe65 (Art. 12 Abs. 2 lit. a und b HZUe65; Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, Wegleitung, 3. Aufl., 2013, II.E.1.5 S. 15) ist das vorliegende Rechtsmittelverfahren - analog dem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO - mit Kosten verbunden. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31) auf CHF 1‘000.00 festzulegen. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Die Beschwerde vom 11. Juni 2019 führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Mai 2019 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dieses Ergebnis sowie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz rechtfertigen es, die Prozesskosten gesamthaft vom Staat tragen zu lassen, selbst wenn auf die Feststellungsbegehren Ziffern 1 und 2a des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann. Der Staat hat daher die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 1‘000.00 zu übernehmen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen, welche sich laut § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach dem Zeitaufwand bemisst. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat es unterlassen, eine Honorarnote einzureichen, weshalb die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzulegen ist (§ 18 Abs. 1 TO). Der für die Ausarbeitung der Rechtsschriften und Zusammenstellung der Beilagen geschätzte Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 15 Stunden geschätzt. In Anbetracht der Bedeutung und rechtlichen Schwierigkeit der beiden Fälle ist ein Stundenhonorar von CHF 280.00 anzuwenden (§ 3 Abs. 1 TO). Werden zudem geschätzte Auslagen von insgesamt CHF 100.00 hinzugerechnet, ergibt dies eine Parteientschädigung von gesamthaft CHF 4‘300.00, welche dem Beschwerdeführer zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuern aus der Staatskasse auszurichten ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, vom 27. Mai 2019 im Verfahren xyz aufgehoben. 2. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Gerichtsverwaltung, wird angewiesen, die Zustellung im Verfahren Nr. xyz zu verweigern sowie das bereits erstellte und dem russischen Gesuchsteller übermittelte Zustellungszeugnis diesem gegenüber ausdrücklich zu widerrufen. Der Fall wird im Übrigen zur Neubeurteilung im Sinne der kantonsgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Auf die Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2a wird nicht eingetreten. 4. Die kantonsgerichtliche Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 geht zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘631.10 (inkl. Auslagen und inkl. MWST von CHF 331.10) aus der Staatskasse zu entrichten. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco