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410 19 115

Basel-Landschaft · 2019-07-02 · Deutsch BL

Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21908969

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019 ist mit Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der fragliche Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2019 zugestellt. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist lief am Sonntag, 12. Mai 2019, ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit der schriftlichen und begründeten Beschwerde vom 13. Mai 2019 ist die Einreichungsfrist gewahrt. Ebenso sind die Formvorschriften nach Art. 321 Abs. 1 ZPO erfüllt. Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2019 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 2.1 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist konkret darzutun, welcher Verstoss gegen das geschriebene oder ungeschriebene Recht von der Beschwerdeinstanz geprüft werden soll. Die Beschwerdeinstanz überprüft eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung mit freier Kognition. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, muss die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechthin unhaltbar, d. h. willkürlich, sein. Es ist darzulegen, warum eine bestimmte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.; Stauber , in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 ff.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss Ziffer 5 der mit dem Scheidungsurteil vom 16. August 2018 gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention seien die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet. Der Beschwerdegegner habe somit die Kinderzulagen, solange er diese über seinen Arbeitgeber beziehe, an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Dies sei bis zum 31. Dezember 2018 der Fall gewesen. Dem Beschwerdegegner seien jeweils zum Monatsende, auch im Dezember 2018, die Kinderzulagen mit seinem Lohn durch den Arbeitgeber ausbezahlt worden. Der Beschwerdegegner bestreite nicht, am 27. Dezember 2018 lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 an die Beschwerdeführerin geleistet zu haben. Damit habe er die Kinderzulagen von CHF 600.00, welche ihm mit seinem Lohn im Dezember 2018 ausbezahlt worden seien, pflichtwidrig nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 600.00 für die von ihm im Monat Dezember 2018 bezogenen Kinderzulagen bereits mit der Unterhaltszahlung vom 29. November 2018 vorausbezahlt habe, könne nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil vom 30. April 2019 sei deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine falsche Auslegung von Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 und eine Verletzung von Art. 80 SchKG durch die Vorinstanz, welche die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 nicht als definitiven Rechtsöffnungstitel für die vom Beschwerdegegner Ende Dezember 2018 nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderzulagen anerkannt hat. Damit macht sie eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. 2.3 Der Beschwerdegegner wendet zusammenfassend ein, die Kinder- und Erziehungszulagen seien wie der gebührende Unterhalt im Voraus zu bezahlen. Er habe die Zahlungen immer ohne Unterbrüche monatlich und jeweils im Voraus bezahlt. Die Kinderzulagen habe er immer erst mit dem Lohn jeweils am Ende des Monats erhalten, was bedeute, dass er die Kinderzulagen immer für einen Monat habe vorschiessen müssen. Gemäss Wegfallanzeige vom 12. Dezember 2018 habe ihm die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft mitgeteilt, dass er ab 1. Januar 2019 keine Kinderzulagen mehr erhalten werde und die Beschwerdeführerin diese über ihren Arbeitgeber beziehen müsse. Für die Beschwerdeführerin entstehe bei den Kinderzulagen keine Lücke, da er diese im Voraus für den Dezember 2018 bezahlt habe und der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Kinderzulagen für Januar 2019 auszahlen werde. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, per Ende Dezember 2018 seine Vorauszahlung für den Monat Januar 2019 erhalten zu haben. Folglich sei auch keine Zulage geschuldet und die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 3.1 Erhebt im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge stellen Urteilssurrogate im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (BSK-SchKG/ Staehelin , 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 24 und Art. 84 N 50). Die Scheidungskonvention der Parteien vom 16. August 2018, mit welcher sich der Beschwerdegegner gegenüber seiner damaligen Ehefrau verpflichtet hat, ihr für die drei gemeinsamen unmündigen Kinder C.____, D.____ und E.____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu leisten, wurde gemäss Ziffer 3 des in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils vom 16. August 2018 gerichtlich genehmigt. Die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sind betragsmässig festgelegt und deren Dauer bestimmt. In Bezug auf die Familienzulagen ist in Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung festgehalten: "Vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet." Solange der Beschwerdegegner die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, ist er demnach zur Weiterleitung dieser Zulagen an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Scheidungskonvention vom 16. August 2018 stellt folglich einen definitiven, auflösend bedingten Rechtsöffnungstitel für die darin vereinbarten Zahlungen dar. 3.2 Definitive Rechtsöffnung kann einzig erteilt werden, wenn das Urteil bzw. Urteilssurrogat den Schuldner zur Zahlung oder Sicherstellung einer eindeutig bestimmten oder bestimmbaren Geldleistung verpflichtet. Für Kinderzulagen, die nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, kann definitive Rechtsöffnung gewährt werden, wenn sich das Urteil bzw. Urteilssurrogat auch hierüber ausspricht. Wird nur die grundsätzliche Verpflichtung zu deren Ablieferung im Urteil bzw. Urteilssurrogat festgestellt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (BSK SchKG I- Staehelin , 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 41, 42; SchKG/BSK ZGB I- Fountoulakis , 6. Aufl., 2018, Art. 285a N 2). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters, den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht (BGE 143 III 654 E. 4.4.1, in: Pra 2018 Nr. 132 und ZBJV 155/2019 S. 359, bestätigt im BGer-Urteil 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1; KGE BL 410 18 205 vom 4. September 2018 E. 6). Sodann dürfen der Zahlungsverpflichtung keine durch Urkunden bewiesene Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der Zahlungsverpflichtung) gegenüberstehen. Ist die Zahlungsverpflichtung im Urteil bzw. Urteilssurrogat suspensiv bedingt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung liquide durch den Gläubiger nachgewiesen wird. Der Eintritt einer Resolutivbedingung, welche die Zahlungsverpflichtung des Schuldners vorläufig oder dauerhaft aufhebt, ist im Rechtsöffnungsverfahren hingegen durch den Schuldner mittels Urkunden zu beweisen. Der Urkundenbeweis entfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Resolutivbedingung anerkennt oder wenn er notorisch ist (BSK SchKG- Staehelin , Ergänzungsband, 2017, Art. 80 N 35, 45; BGE 140 III 372 E. 3.3.3; BGE 124 III 501 E. 3b). 3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Ziffer 5 der Scheidungskonvention vom 16. August 2018 die Verpflichtung des Beschwerdegegners, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche und monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 5 sind die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zusätzlich geschuldet. Die Höhe dieser zusätzlich geschuldeten Zulagen ist im Scheidungsurteil nicht erwähnt, jedoch besteht Konsens darüber, dass die vom Beschwerdegegner monatlich bezogenen und der Beschwerdeführerin zu leistenden Kinderzulagen je CHF 200.00 pro Kind betragen. Das Scheidungsurteil vom 16. August 2018 ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz am 3. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten und vom Beschwerdegegner urkundlich nachgewiesen ist sodann, dass dieser erstmals am 29. August 2018 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, indem er der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 4‘240.00 (CHF 3‘640.00 zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt CHF 600.00) als vorausbezahlten Unterhaltsbeitrag für den Monat September 2018 überwiesen hat. Am 28. September 2018 hat der Beschwerdegegner nachweislich eine zweite Zahlung von CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen für den Monat Oktober 2018 geleistet. Am 29. Oktober 2018 überwies der Beschwerdegegner CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen für den Monat November 2018. Für den Monat Dezember 2018 bezahlte er der Beschwerdeführerin am 29. November 2018 wiederum CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen. Am 27. Dezember 2018 leistete er hingegen lediglich noch CHF 3‘640.00 unter Hinweis auf die Wegfallanzeige der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018. 3.4 Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) werden die Familienzulagen jeweils am Monatsende fällig. Damit werden die Familienzulagen - darunter sind insbesondere die Kinder- und Ausbildungszulagen zu verstehen - vom Arbeitgeber in aller Regel jeweils am Monatsende zusammen mit dem Monatslohn rückwirkend für den zu Ende gehenden Monat ausbezahlt. Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend wiedergegeben. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erwogen, dass nichts gegen die Praxis des Beschwerdegegners spreche, zusammen mit dem Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 zugleich auch den Betrag der von ihm am Monatsende zu beziehenden Kinderzulagen an die Beschwerdeführerin vorauszubezahlen und diese somit vorzuschiessen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal Unterhaltsschuldner die von ihnen bezogenen Familienzulagen generell zusammen mit dem monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag leisten. Sie schiessen damit die ihnen am Monatsende ausbezahlten Familienzulagen vor. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner im Zeitraum zwischen dem 29. August 2018 und dem 27. Dezember 2018 vier monatliche Unterhaltszahlungen von jeweils CHF 4‘240.00 an die Beschwerdeführerin geleistet. In diesen Unterhaltszahlungen sind die Kinderzulagen von monatlich CHF 600.00 für September, Oktober, November und Dezember 2018 enthalten, welche er der Beschwerdeführerin jeweils im Voraus ausgerichtet hat (mit Zahlungen vom 29. August 2018, 28. September 2018, 29. Oktober 2018 sowie 29. November 2018). Damit ist der Beschwerdegegner seiner Leistungspflicht gemäss Ziffer 5 der Scheidungskonvention vom 16. August 2018 nachgekommen. Nachdem ihm für Januar 2019 keine Familienzulagen mehr ausgerichtet wurden, hat er am 27. Dezember 2018 vertragsgemäss den Betrag von CHF 3‘640.00 als Unterhaltsbeitrag für Januar 2019 an die Beschwerdeführerin vorausbezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, dass dem Beschwerdegegner die Familienzulagen für den Monat Dezember 2018 erst mit dem Lohn Ende Dezember 2018 ausgerichtet wurden. Mit der Mitteilung der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 über das Ende der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Familienzulagen per 31. Dezember 2018 hat der Beschwerdegegner den Eintritt der Resolutivbedingung im vorinstanzlichen Verfahren urkundlich nachgewiesen. Damit ist seine Pflicht zur Leistung von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Monate ab Januar 2019 aufgehoben. Gestützt auf diese Einwendung des Beschwerdegegners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zu Recht nicht bewilligt. 3.5 Die Beschwerdeführerin vergleicht den Wegfall der Ausrichtung von Kinderzulagen an den Beschwerdegegner mit einer Lohnreduktion ab 1. Januar 2019. Sie führt aus, eine solche Lohnreduktion würde erst bei der Unterhaltszahlung per Ende Januar 2019 für den Folgemonat Februar 2019 berücksichtigt, da der Unterhaltsschuldner im Dezember 2018 noch den vollen Lohn erhalten würde. Analog dazu könne der Wegfall der Kinderzulagen beim Beschwerdegegner erst für die Unterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2019 berücksichtigt werden, da ihm Ende Dezember 2018 noch Kinderzulagen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin vergisst bei diesem Vergleich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend die Unterhaltszahlungen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 16. August 2018 geschuldet sind. Das Scheidungsurteil ist am 3. September 2018 rechtskräftig geworden. Nach dem Wortlaut von Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung sind somit die vom Beschwerdegegner ab 3. September 2018 bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum vereinbarten Kinderunterhaltsbeitrag geschuldet. Der Beschwerdegegner hat jedoch bereits am 29. August 2018 den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 an die Beschwerdeführerin für den Unterhaltsmonat September 2018 bezahlt. Damit hat er die Kinderzulagen, die für September 2018 bestimmt waren und ihm erst mit dem Monatslohn Ende September 2018 ausgerichtet wurden, vorgeschossen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner für den Unterhaltsmonat Januar 2019 keine Kinderzulagen mehr an die Beschwerdeführerin überwiesen hat, zumal ihm für Januar 2019 keine solchen Zulagen mehr ausbezahlt wurden. 4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Mai 2019 abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Kostentragung ersucht diese um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO. Nach konstanter Praxis gilt eine Partei als bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen den sog. "Notgroschen" von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00, welcher für die Prozessführung nicht angetastet werden muss, nicht übersteigt (KGE BL 410 17 185 vom 8. August 2017 E. 4; KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Darüber hinaus darf der Prozess nach Art. 117 lit. b ZPO nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie nichts kostet (KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; BK- Bühler , 2012, Art. 117 N 228; ZK ZPO- Emmel , 3. Aufl., 2016, Art. 117 N 13). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für den Entscheid über die Aussichtslosigkeit vor höheren Instanzen ist grundsätzlich vom vorinstanzlichen Entscheid auszugehen. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind mithin auf Grundlage des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, der dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der gesamten erstinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen, keinesfalls aber nach Massgabe der bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenen Erfolgschancen. Eine Bindung an die Prozessprognose der Vorinstanz besteht nicht (KGE BL 410 19 20 vom 2. April 2019 E. 4.1; KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGer-Urteil 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). 4.2 Im Entscheid vom 30. April 2019 hat die Vorinstanz wiederholt erwogen, weshalb Ziffer 5 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Zahlung der vom Beschwerdegegner Ende Dezember 2018 erhaltenen Kinderzulagen von CHF 600.00 taugt. Die Vorinstanz hat mehrmals festgehalten, dass die Kinderzulagen vom Beschwerdegegner jeweils vorgeschossen und zusammen mit dem Kinderunterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Auf dieses entscheidende Sachverhaltselement geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Sie berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass der Beschwerdegegner ab Rechtskraft des Scheidungsurteils am 3. September 2018 für die Monate September 2018 bis Dezember 2018 viermal Kinderzulagen von CHF 600.00 pro Monat an die Beschwerdeführerin bezahlt hat. In ihrer Beschwerde legt sie zwar dar, dass nach Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag geschuldet sind. Sie begründet jedoch nicht, weshalb ihrer Ansicht nach die vom Beschwerdegegner geleisteten Kinderzulagen nicht als Vorauszahlungen gewürdigt werden können. Mit dem eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beabsichtigt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner ihr eine weitere Zahlung von CHF 600.00 für die von ihm Ende Dezember 2018 bezogenen Kinderzulagen überweist. Hierbei lässt die Beschwerdeführerin aber ausser Acht, dass ihr der Beschwerdegegner gestützt auf die Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 bereits vier Zahlungen von monatlich CHF 600.00 für die Kinderzulagen ausgerichtet hat, d. h. für die Monate September 2018 bis und mit Dezember 2018. Weshalb der Beschwerdegegner gestützt auf Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung ein fünftes Mal Kinderzulagen zu bezahlen hat, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Ab 1. Januar 2019 ist die Beschwerdeführerin zum Bezug von Familienzulagen über ihren Arbeitgeber berechtigt. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren als nahezu inexistent. Die Beschwerde vom 13. Mai 2019 muss infolgedessen als aussichtslos bezeichnet werden. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von CHF 225.00 für das Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Beschwerdegegner nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO antrags- und praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von CHF 225.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft 02.07.2019 410 19 115

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. Juli 2019 (410 19 115) Zivilprozessrecht Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht. Unterhaltsschuldner leisten die von ihnen bezogenen Familienzulagen in aller Regel zusammen mit dem monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag. Sie schiessen damit die ihnen am Monatsende ausbezahlten Familienzulagen vor. Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.___, vertreten durch Advokatin Claudia Stehli, substituiert durch MLaw Leslie Werne, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Beschwerdeführerin gegen B.___, Beschwerdegegner Gegenstand Definitive Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 21908969 Beschwerde gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019 (Dossier 160 19 579 IV) A. Am 20. März 2018 beantragte A.___ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21908969 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft für die von B.___ im Dezember 2018 bezogenen Kinderzulagen in der Höhe von CHF 600.00 zuzüglich Zinsen zu 5% seit 1. Januar 2019. Mit Urteil vom 30. April 2019 wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost das Rechtsöffnungsgesuch ab. Er auferlegte der Gesuchsklägerin die Gerichtskosten von CHF 150.00 und schlug die Parteikosten wett. Der Gesuchsklägerin bewilligte er die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten, wodurch die vorinstanzlichen Gerichtskosten zu Lasten des Staates gingen und der Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin, Advokatin Claudia Stehli, ein Anwaltshonorar von CHF 829.20 aus der Gerichtskasse entrichtet wurde, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). B. Mit Beschwerde vom 13. Mai 2019 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie beantragte, den angefochtenen Entscheid vom 30. April 2019 aufzuheben und ihr Gesuch um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21908969 des Betreibungsamtes Basel-Landschaft gutzuheissen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Claudia Stehli als ihre Rechtsbeiständin zu bewilligen. Demgegenüber ersuchte B.___ (nachfolgend Beschwerdegegner) in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2019 um Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. C. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 forderte die Präsidentin der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts die Beschwerdeführerin auf, sämtliche Bank- und PC-Konti per Ende April 2019 im Hinblick auf die Prüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Gleichzeitig schloss sie den Schriftenwechsel und kündigte den Beschwerdeentscheid gestützt auf die Akten an. In den nachfolgenden kantonsgerichtlichen Erwägungen werden die Begründungen der Beschwerdeparteien insoweit wiedergegeben, als sie für den Entscheid rechtlich bedeutsam sind. Erwägungen 1. Das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 30. April 2019 ist mit Beschwerde innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der fragliche Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2019 zugestellt. Die 10-tägige Rechtsmittelfrist lief am Sonntag, 12. Mai 2019, ab. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit der schriftlichen und begründeten Beschwerde vom 13. Mai 2019 ist die Einreichungsfrist gewahrt. Ebenso sind die Formvorschriften nach Art. 321 Abs. 1 ZPO erfüllt. Auf die Beschwerde vom 13. Mai 2019 ist daher einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221). 2.1 Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist konkret darzutun, welcher Verstoss gegen das geschriebene oder ungeschriebene Recht von der Beschwerdeinstanz geprüft werden soll. Die Beschwerdeinstanz überprüft eine behauptete unrichtige Rechtsanwendung mit freier Kognition. Wird eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt, muss die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz schlechthin unhaltbar, d. h. willkürlich, sein. Es ist darzulegen, warum eine bestimmte Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.; Stauber , in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 320 N 14 ff.). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, gemäss Ziffer 5 der mit dem Scheidungsurteil vom 16. August 2018 gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention seien die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag geschuldet. Der Beschwerdegegner habe somit die Kinderzulagen, solange er diese über seinen Arbeitgeber beziehe, an die Beschwerdeführerin weiterzuleiten. Dies sei bis zum 31. Dezember 2018 der Fall gewesen. Dem Beschwerdegegner seien jeweils zum Monatsende, auch im Dezember 2018, die Kinderzulagen mit seinem Lohn durch den Arbeitgeber ausbezahlt worden. Der Beschwerdegegner bestreite nicht, am 27. Dezember 2018 lediglich einen Unterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 an die Beschwerdeführerin geleistet zu haben. Damit habe er die Kinderzulagen von CHF 600.00, welche ihm mit seinem Lohn im Dezember 2018 ausbezahlt worden seien, pflichtwidrig nicht an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 600.00 für die von ihm im Monat Dezember 2018 bezogenen Kinderzulagen bereits mit der Unterhaltszahlung vom 29. November 2018 vorausbezahlt habe, könne nicht gefolgt werden. Das angefochtene Urteil vom 30. April 2019 sei deshalb aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung sei zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine falsche Auslegung von Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 und eine Verletzung von Art. 80 SchKG durch die Vorinstanz, welche die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 nicht als definitiven Rechtsöffnungstitel für die vom Beschwerdegegner Ende Dezember 2018 nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Kinderzulagen anerkannt hat. Damit macht sie eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO geltend. 2.3 Der Beschwerdegegner wendet zusammenfassend ein, die Kinder- und Erziehungszulagen seien wie der gebührende Unterhalt im Voraus zu bezahlen. Er habe die Zahlungen immer ohne Unterbrüche monatlich und jeweils im Voraus bezahlt. Die Kinderzulagen habe er immer erst mit dem Lohn jeweils am Ende des Monats erhalten, was bedeute, dass er die Kinderzulagen immer für einen Monat habe vorschiessen müssen. Gemäss Wegfallanzeige vom 12. Dezember 2018 habe ihm die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Basel-Landschaft mitgeteilt, dass er ab 1. Januar 2019 keine Kinderzulagen mehr erhalten werde und die Beschwerdeführerin diese über ihren Arbeitgeber beziehen müsse. Für die Beschwerdeführerin entstehe bei den Kinderzulagen keine Lücke, da er diese im Voraus für den Dezember 2018 bezahlt habe und der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Kinderzulagen für Januar 2019 auszahlen werde. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, per Ende Dezember 2018 seine Vorauszahlung für den Monat Januar 2019 erhalten zu haben. Folglich sei auch keine Zulage geschuldet und die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 3.1 Erhebt im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens die betriebene Person gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags durch definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht (Art. 80 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren ist von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Gerichtlich genehmigte Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge stellen Urteilssurrogate im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG dar und berechtigen zur definitiven Rechtsöffnung (BSK-SchKG/ Staehelin , 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 24 und Art. 84 N 50). Die Scheidungskonvention der Parteien vom 16. August 2018, mit welcher sich der Beschwerdegegner gegenüber seiner damaligen Ehefrau verpflichtet hat, ihr für die drei gemeinsamen unmündigen Kinder C.____, D.____ und E.____ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu leisten, wurde gemäss Ziffer 3 des in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteils vom 16. August 2018 gerichtlich genehmigt. Die geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge sind betragsmässig festgelegt und deren Dauer bestimmt. In Bezug auf die Familienzulagen ist in Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung festgehalten: "Vom Ehemann bezogene Kinder- und Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet." Solange der Beschwerdegegner die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen bezieht, ist er demnach zur Weiterleitung dieser Zulagen an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Die Scheidungskonvention vom 16. August 2018 stellt folglich einen definitiven, auflösend bedingten Rechtsöffnungstitel für die darin vereinbarten Zahlungen dar. 3.2 Definitive Rechtsöffnung kann einzig erteilt werden, wenn das Urteil bzw. Urteilssurrogat den Schuldner zur Zahlung oder Sicherstellung einer eindeutig bestimmten oder bestimmbaren Geldleistung verpflichtet. Für Kinderzulagen, die nach Art. 285a Abs. 1 ZGB zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu bezahlen sind, kann definitive Rechtsöffnung gewährt werden, wenn sich das Urteil bzw. Urteilssurrogat auch hierüber ausspricht. Wird nur die grundsätzliche Verpflichtung zu deren Ablieferung im Urteil bzw. Urteilssurrogat festgestellt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger deren Bestand und Höhe durch Urkunden nachweist (BSK SchKG I- Staehelin , 2. Aufl., 2010, Art. 80 N 41, 42; SchKG/BSK ZGB I- Fountoulakis , 6. Aufl., 2018, Art. 285a N 2). Die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Parteiwillen gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgeschlossen. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des Sachrichters, den Inhalt des gerichtlichen Vergleichs nach dem wirklichen Willen der Vertragsparteien bzw. nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters beschränkt sich auf den vollstreckungsrechtlichen Aspekt der in Betreibung gesetzten Forderung. Der Rechtsöffnungsrichter hat einzig zu prüfen, ob die Zahlungsverpflichtung des Schuldners eindeutig und endgültig aus dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs hervorgeht (BGE 143 III 654 E. 4.4.1, in: Pra 2018 Nr. 132 und ZBJV 155/2019 S. 359, bestätigt im BGer-Urteil 5A_261/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.1; KGE BL 410 18 205 vom 4. September 2018 E. 6). Sodann dürfen der Zahlungsverpflichtung keine durch Urkunden bewiesene Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung der Zahlungsverpflichtung) gegenüberstehen. Ist die Zahlungsverpflichtung im Urteil bzw. Urteilssurrogat suspensiv bedingt, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung liquide durch den Gläubiger nachgewiesen wird. Der Eintritt einer Resolutivbedingung, welche die Zahlungsverpflichtung des Schuldners vorläufig oder dauerhaft aufhebt, ist im Rechtsöffnungsverfahren hingegen durch den Schuldner mittels Urkunden zu beweisen. Der Urkundenbeweis entfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Resolutivbedingung anerkennt oder wenn er notorisch ist (BSK SchKG- Staehelin , Ergänzungsband, 2017, Art. 80 N 35, 45; BGE 140 III 372 E. 3.3.3; BGE 124 III 501 E. 3b). 3.3 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus Ziffer 5 der Scheidungskonvention vom 16. August 2018 die Verpflichtung des Beschwerdegegners, mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche und monatlich vorauszahlbare Kinderunterhaltsbeiträge an die Beschwerdeführerin zu leisten. Nach dem Wortlaut von Ziffer 5 sind die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zusätzlich geschuldet. Die Höhe dieser zusätzlich geschuldeten Zulagen ist im Scheidungsurteil nicht erwähnt, jedoch besteht Konsens darüber, dass die vom Beschwerdegegner monatlich bezogenen und der Beschwerdeführerin zu leistenden Kinderzulagen je CHF 200.00 pro Kind betragen. Das Scheidungsurteil vom 16. August 2018 ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz am 3. September 2018 in Rechtskraft erwachsen. Unbestritten und vom Beschwerdegegner urkundlich nachgewiesen ist sodann, dass dieser erstmals am 29. August 2018 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen ist, indem er der Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 4‘240.00 (CHF 3‘640.00 zuzüglich Kinderzulagen in der Höhe von insgesamt CHF 600.00) als vorausbezahlten Unterhaltsbeitrag für den Monat September 2018 überwiesen hat. Am 28. September 2018 hat der Beschwerdegegner nachweislich eine zweite Zahlung von CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen für den Monat Oktober 2018 geleistet. Am 29. Oktober 2018 überwies der Beschwerdegegner CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen für den Monat November 2018. Für den Monat Dezember 2018 bezahlte er der Beschwerdeführerin am 29. November 2018 wiederum CHF 4‘240.00 als Unterhaltsbeitrag inklusive Kinderzulagen. Am 27. Dezember 2018 leistete er hingegen lediglich noch CHF 3‘640.00 unter Hinweis auf die Wegfallanzeige der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018. 3.4 Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz vom 7. Mai 2009 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (EG FamZV) werden die Familienzulagen jeweils am Monatsende fällig. Damit werden die Familienzulagen - darunter sind insbesondere die Kinder- und Ausbildungszulagen zu verstehen - vom Arbeitgeber in aller Regel jeweils am Monatsende zusammen mit dem Monatslohn rückwirkend für den zu Ende gehenden Monat ausbezahlt. Dies hat die Vorinstanz bereits zutreffend wiedergegeben. Gestützt darauf hat die Vorinstanz erwogen, dass nichts gegen die Praxis des Beschwerdegegners spreche, zusammen mit dem Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 zugleich auch den Betrag der von ihm am Monatsende zu beziehenden Kinderzulagen an die Beschwerdeführerin vorauszubezahlen und diese somit vorzuschiessen. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden, zumal Unterhaltsschuldner die von ihnen bezogenen Familienzulagen generell zusammen mit dem monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag leisten. Sie schiessen damit die ihnen am Monatsende ausbezahlten Familienzulagen vor. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner im Zeitraum zwischen dem 29. August 2018 und dem 27. Dezember 2018 vier monatliche Unterhaltszahlungen von jeweils CHF 4‘240.00 an die Beschwerdeführerin geleistet. In diesen Unterhaltszahlungen sind die Kinderzulagen von monatlich CHF 600.00 für September, Oktober, November und Dezember 2018 enthalten, welche er der Beschwerdeführerin jeweils im Voraus ausgerichtet hat (mit Zahlungen vom 29. August 2018, 28. September 2018, 29. Oktober 2018 sowie 29. November 2018). Damit ist der Beschwerdegegner seiner Leistungspflicht gemäss Ziffer 5 der Scheidungskonvention vom 16. August 2018 nachgekommen. Nachdem ihm für Januar 2019 keine Familienzulagen mehr ausgerichtet wurden, hat er am 27. Dezember 2018 vertragsgemäss den Betrag von CHF 3‘640.00 als Unterhaltsbeitrag für Januar 2019 an die Beschwerdeführerin vorausbezahlt. Es spielt dabei keine Rolle, dass dem Beschwerdegegner die Familienzulagen für den Monat Dezember 2018 erst mit dem Lohn Ende Dezember 2018 ausgerichtet wurden. Mit der Mitteilung der SVA Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2018 über das Ende der Anspruchsberechtigung zum Bezug von Familienzulagen per 31. Dezember 2018 hat der Beschwerdegegner den Eintritt der Resolutivbedingung im vorinstanzlichen Verfahren urkundlich nachgewiesen. Damit ist seine Pflicht zur Leistung von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für die Monate ab Januar 2019 aufgehoben. Gestützt auf diese Einwendung des Beschwerdegegners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für die betriebene Forderung zu Recht nicht bewilligt. 3.5 Die Beschwerdeführerin vergleicht den Wegfall der Ausrichtung von Kinderzulagen an den Beschwerdegegner mit einer Lohnreduktion ab 1. Januar 2019. Sie führt aus, eine solche Lohnreduktion würde erst bei der Unterhaltszahlung per Ende Januar 2019 für den Folgemonat Februar 2019 berücksichtigt, da der Unterhaltsschuldner im Dezember 2018 noch den vollen Lohn erhalten würde. Analog dazu könne der Wegfall der Kinderzulagen beim Beschwerdegegner erst für die Unterhaltsbeiträge für den Monat Februar 2019 berücksichtigt werden, da ihm Ende Dezember 2018 noch Kinderzulagen ausgerichtet worden seien. Die Beschwerdeführerin vergisst bei diesem Vergleich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vorliegend die Unterhaltszahlungen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vom 16. August 2018 geschuldet sind. Das Scheidungsurteil ist am 3. September 2018 rechtskräftig geworden. Nach dem Wortlaut von Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung sind somit die vom Beschwerdegegner ab 3. September 2018 bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum vereinbarten Kinderunterhaltsbeitrag geschuldet. Der Beschwerdegegner hat jedoch bereits am 29. August 2018 den Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 3‘640.00 zuzüglich Kinderzulagen von CHF 600.00 an die Beschwerdeführerin für den Unterhaltsmonat September 2018 bezahlt. Damit hat er die Kinderzulagen, die für September 2018 bestimmt waren und ihm erst mit dem Monatslohn Ende September 2018 ausgerichtet wurden, vorgeschossen. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner für den Unterhaltsmonat Januar 2019 keine Kinderzulagen mehr an die Beschwerdeführerin überwiesen hat, zumal ihm für Januar 2019 keine solchen Zulagen mehr ausbezahlt wurden. 4.1 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom 13. Mai 2019 abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Prozesskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Kostentragung ersucht diese um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO. Nach konstanter Praxis gilt eine Partei als bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO, wenn ihr Einkommen kleiner als das um 15% des Grundbetrages und die laufende Steuerbelastung erweiterte betreibungsrechtliche Existenzminimum ist und das Vermögen den sog. "Notgroschen" von etwa CHF 20'000.00 bis maximal CHF 25'000.00, welcher für die Prozessführung nicht angetastet werden muss, nicht übersteigt (KGE BL 410 17 185 vom 8. August 2017 E. 4; KGE BL 400 13 57 vom 30. April 2013 E. 3.1). Darüber hinaus darf der Prozess nach Art. 117 lit. b ZPO nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos gelten Begehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gelten Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil der Prozess sie nichts kostet (KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5; BK- Bühler , 2012, Art. 117 N 228; ZK ZPO- Emmel , 3. Aufl., 2016, Art. 117 N 13). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Für den Entscheid über die Aussichtslosigkeit vor höheren Instanzen ist grundsätzlich vom vorinstanzlichen Entscheid auszugehen. Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels sind mithin auf Grundlage des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz, der dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Rügen sowie der gesamten erstinstanzlichen Akten und der Rechtsmittelbegründung zu beurteilen, keinesfalls aber nach Massgabe der bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens gegebenen Erfolgschancen. Eine Bindung an die Prozessprognose der Vorinstanz besteht nicht (KGE BL 410 19 20 vom 2. April 2019 E. 4.1; KGE BL 400 13 57 vom 13. April 2013 E. 4.1; BGer-Urteil 5A_417/2009 vom 31. Juli 2009 E. 2.2). 4.2 Im Entscheid vom 30. April 2019 hat die Vorinstanz wiederholt erwogen, weshalb Ziffer 5 der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung nicht als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Zahlung der vom Beschwerdegegner Ende Dezember 2018 erhaltenen Kinderzulagen von CHF 600.00 taugt. Die Vorinstanz hat mehrmals festgehalten, dass die Kinderzulagen vom Beschwerdegegner jeweils vorgeschossen und zusammen mit dem Kinderunterhaltsbeitrag an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Auf dieses entscheidende Sachverhaltselement geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Sie berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass der Beschwerdegegner ab Rechtskraft des Scheidungsurteils am 3. September 2018 für die Monate September 2018 bis Dezember 2018 viermal Kinderzulagen von CHF 600.00 pro Monat an die Beschwerdeführerin bezahlt hat. In ihrer Beschwerde legt sie zwar dar, dass nach Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung die vom Beschwerdegegner bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich zum Kinderunterhaltsbeitrag geschuldet sind. Sie begründet jedoch nicht, weshalb ihrer Ansicht nach die vom Beschwerdegegner geleisteten Kinderzulagen nicht als Vorauszahlungen gewürdigt werden können. Mit dem eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beabsichtigt die Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner ihr eine weitere Zahlung von CHF 600.00 für die von ihm Ende Dezember 2018 bezogenen Kinderzulagen überweist. Hierbei lässt die Beschwerdeführerin aber ausser Acht, dass ihr der Beschwerdegegner gestützt auf die Scheidungsvereinbarung vom 16. August 2018 bereits vier Zahlungen von monatlich CHF 600.00 für die Kinderzulagen ausgerichtet hat, d. h. für die Monate September 2018 bis und mit Dezember 2018. Weshalb der Beschwerdegegner gestützt auf Ziffer 5 der Scheidungsvereinbarung ein fünftes Mal Kinderzulagen zu bezahlen hat, erklärt die Beschwerdeführerin nicht. Ab 1. Januar 2019 ist die Beschwerdeführerin zum Bezug von Familienzulagen über ihren Arbeitgeber berechtigt. Bei dieser Ausgangslage erscheinen die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren als nahezu inexistent. Die Beschwerde vom 13. Mai 2019 muss infolgedessen als aussichtslos bezeichnet werden. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich bedürftig im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) hat die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von CHF 225.00 für das Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Beschwerdegegner nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO antrags- und praxisgemäss eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren von CHF 225.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco