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410 18 55

Basel-Landschaft · 2018-05-22 · Deutsch BL

Entscheid über Sicherheit/Abänderung Ehescheidungsurteil

Erwägungen (2 Absätze)

E. 4 Solange nicht geklärt ist, ob die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten hat und unter Berücksichtigung der seitens der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler, welche zunächst zu beheben sein werden, ist es der beklagten Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Klageantwort ausfertigen zu lassen. Die Vorinstanz ist somit in Gutheissung der Beschwerde auch in diesem Punkt anzuweisen, die betreffende Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners sowie denjenigen der Beschwerdeführerin auf Sicherheitsleistung bzw. bis zur allfälligen Bezahlung der letzteren auszusetzen. 5.1 Der Beschwerdegegner beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet dies mit seiner bereits in der Klagebegründung vom 21. August 2017 dargelegten finanziellen Situation, welche es ihm verunmögliche, für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzukommen. Zudem kündigt er an, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen. Dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" legt er kommentarlos diverse Unterlagen bei (Sammelbeilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 19. März 2018). 5.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (KGEBL 410 17 313 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_142/2015 E. 3.7; BGer 2C_683/2014 E. 3.1.1). Art. 119 Abs. 5 ZPO sieht im Weiteren ausdrücklich vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist, wobei für den Gesuchsteller hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO dieselbe Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast sowie dieselbe Mitwirkungsobliegenheit bei der Abklärung und Feststellung seiner Mittellosigkeit gelten. Daraus folgt, dass ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ungenügend ist ( Bühler , in: BE-Komm. ZPO, Bern 2012, Bd. I, Art. 119 ZPO N 137). 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners erfüllt die erwähnten gesetzlichen Anforderungen für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren weder hinsichtlich der verlangten Begründung noch in Bezug auf die umschriebene Mitwirkungsobliegenheit. Mit dem pauschalen Verweis auf seine Klagebegründung bleibt er die erforderlichen Erläuterungen über seine finanziellen Verpflichtungen und über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schuldig. Dies gilt umso mehr, als diese seitens der Beschwerdeführerin bestritten werden. Ein pauschaler Verweis auf die vorinstanzlichen Akten kann für das Glaubhaftmachen der Mittellosigkeit ausnahmsweise ausreichend sein, wenn im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wird, woraus sich die Bedürftigkeit im Einzelnen ergibt. In diesem Ausnahmefall dürfte es unter dem Aspekt der Substantiierungspflicht ausreichend sein, wenn eine gesuchstellende Partei im Rechtsmittelverfahren für die Begründung des Rechtspflegegesuchs auf diese Erwägungen verweist und für das Rechtsmittelverfahren anmerkt, dass sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen seit dem erstinstanzlichen Verfahren nichts verändert hat. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, zumal wie bereits dargelegt, keine hinreichende erstinstanzliche Begründung zum Kostenerlass vorliegt. In nicht komplexen Verhältnissen kann es auch ausreichen, das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit lückenlosen sachdienlichen Beilagen einzureichen. Die zum vorliegenden Gesuch edierten Unterlagen sind jedoch nicht lückenlos. Insbesondere wurden auch im Beschwerdeverfahren wiederum dieselben definitiven Steuerrechnungen für die Staat- und Gemeindesteuer der Jahre 2014 und 2015 und eine Seite aus der Steuererklärung ("Steuerbudget [für Eigengebrauch]") eingereicht wie schon vor erster Instanz. Aus diesen Unterlagen sind keine Angaben zur Vermögenssituation ersichtlich. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im zivilkreisgerichtlichen Verfahren bestünden zum Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf und dessen Verwendung keine Belege mehr. Die betreffenden Mittel seien jedoch zur Bezahlung von Schulden gegenüber seiner Partnerin und für Ferien in Südafrika, Neuseeland und Australien verbraucht worden. Auch diese Angaben lassen Fragen offen. Zum einen hätte der Gesuchsgegner den Erlös und die einzelnen Ausgaben zumindest beziffern können, so dass auch ohne Belege eine Plausibilitätsüberprüfung hätte vorgenommen werden können. Zum andern wird keine Begründung geliefert, weshalb eine Wiederbeschaffung der relevanten Belege unmöglich oder mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen wäre. Sodann wird behauptet, der Beschwerdegegner erziele kein eigenes Einkommen und werde vollumfänglich von seiner neuen Partnerin unterstützt. Allerdings fehlen auch hier quantitative Angaben zum Gesamtbedarf des gemeinsamen Haushaltes und dem effektiven Einkommen der Partnerin, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Aussage des Beschwerdegegners zutrifft. Wenn dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zudem davon auszugehen, dass er hauptsächlich den Haushalt besorgt, während seine Partnerin hauptzeitlich arbeitet. Wäre dem so, käme die Haushaltführung zugunsten der Konkubinatspartnerin einer entgeltlichen Dienstleistung gleich, was dem gesuchstellenden Beschwerdegegner im Kostenerlassentscheid als Einkommen anzurechnen wäre. Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren in erster Linie zufolge fehlender Begründung abzuweisen. Selbst wenn die pauschalen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort als Begründung gelten würden, wäre das Gesuch aufgrund fehlender lückenloser Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ebenfalls abzuweisen.

E. 6 Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 13. Februar 2018 in der Sache vollumfänglich durch, weshalb sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. März 2018 eine Honorarnote eingereicht, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit dem geltend gemachten Honorar von insgesamt CHF 5‘276.35 werden 19.1 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 je Stunde zuzüglich Auslagen von CHF 124.10 und 7,7% MWSt in Rechnung gestellt. Die Berechnung nach Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren und der beanspruchte Stundenansatz sind tarifkonform (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 TO). Die Streitsache war weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex, so dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand mit einer 27-seitigen Eingabe insgesamt übermässig war. Allein die Ausführungen zu Einkommen, Bedarf, Vermögen und Schulden des Beschwerdegegners erstrecken sich über rund 11 Seiten. Das Kantonsgericht erachtet deshalb eine Honorarreduktion um ca. 40% als gerechtfertigt. Daraus folgt, dass die Parteientschädigung für einen Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von 11,5 Stunden (anstatt der in Rechnung gestellten 19,1 Stunden) zum Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 124.10 und 7,7% MWSt somit auf insgesamt CHF 3‘229.65 festzusetzen ist.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 31. Januar 2018 im Verfahren 120 17 384 II aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘229.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.05.2018 410 18 55 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.05.2018 410 18 55 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.05.2018 410 18 55

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 22. Mai 2018 (Verfahren 410 18 55) Zivilprozessrecht Sicherheitsleistung/Kaution: Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO ist im Verfahren auf Abänderung eines Scheidungsurteils nicht anwendbar Unentgeltliche Rechtspflege: Beschwerdelegitimation der Gegenpartei gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bei Gutheissung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wenn ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 ZPO gestellt wurde; Verletzung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn der Gegenpartei keine Frist mit ausdrücklicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch angesetzt wird Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Advokatur Sissach, Postgasse 9, Postfach 182, 4450 Sissach, Beschwerdeführerin gegen B. ____ , vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, Advokatur & Notariat zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Entscheid über Sicherheit/Abänderung Ehescheidungsurteil A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Sissach vom 7. Mai 2007 wurde die Ehe von A. ____ und B. ____ rechtskräftig geschieden. Gemäss Ziffer 2 der mit besagtem Scheidungsurteil genehmigten Scheidungskonvention vom 26. April 2007 wurde B. ____ verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau mit Wirkung ab Rechtskraft der Ehescheidung bis zu dessen ordentlichen Pensionierung einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 4‘060.00 zu bezahlen. Am 9. Februar 2017 erhob B. ____ (Kläger im erstinstanzlichen Verfahren) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost Klage gegen seine geschiedene Ehefrau, A. ____ (Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren), auf Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 7. Mai 2007. Mit Eingabe vom 10. November 2017 stellte die Beklagte bei der Erstinstanz einen Antrag auf Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung. Sie stützte dabei ihr Begehren auf Art. 99 Abs. 1 lit. a und c ZPO. Der Kläger habe keinen Wohnsitz in der Schweiz und schulde ihr aus früheren Verfahren insgesamt CHF 27‘068.95 an Gerichtskosten und Parteientschädigungen. Der Kläger beantragte die Abweisung des Sicherstellungsbegehrens mit der Begründung, es liege ein gesetzlicher Kautionshinderungsgrund vor. Bereits in seiner schriftlichen Klagebegründung vom 21. August 2017 hatte der Kläger zudem um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 wies der Zivilkreisgerichtspräsident Ost das Kautionsgesuch der Beklagten ab und bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege. Überdies setzte er der beklagten Partei eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort. Zur Begründung erwog der Vorderrichter im Wesentlichen, dass eine Klagpartei unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag der Beklagten für deren Parteikosten eine angemessene Sicherheit zu leisten habe, diese Möglichkeit für Scheidungsverfahren indessen gemäss Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO explizit ausgeschlossen werde. Dieser Ausschluss gelte auch für Scheidungsabänderungsprozesse, da dieselben in diesem Kontext zu den Scheidungsverfahren zu zählen seien, nachdem das Scheidungsverfahren sämtliche Artikel des zweiten Kapitels des sechsten Titels des zweiten Teils der Schweizerischen Zivilprozessordnung und demzufolge die Art. 274 ZPO bis Art. 294 ZPO und damit auch die in Art. 284 ZPO geregelten Scheidungsurteilsabänderungsverfahren umfasse. Zum Kostenerlassentscheid führte die Vorinstanz lediglich an, die Voraussetzungen nach Art. 117 ZPO seien gestützt auf die seitens des Klägers in der Klagebegründung dargelegte finanzielle Situation erfüllt. Die Rechtsmittelbelehrung dieser zivilkreisgerichtlichen Verfügung sah einzig eine Anfechtbarkeit mit Beschwerde zum abgewiesenen Kautionsantrag gemäss Dispositiv-Ziffer 1 vor. B. Mit Eingabe vom 13. Februar 2018 erhebt die Beklagte (nachstehend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Michael Blattner, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 31. Januar 2018. Er beantragt, es sei Ziffer 1 dieser Verfügung aufzuheben und es sei der Kläger (nachstehend Beschwerdegegner) zu verpflichten, für ihre Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf Abänderung des Scheidungsurteils eine angemessene Sicherheit zu leisten, mindestens jedoch eine solche von CHF 40‘000.00 bzw. in gerichtlich zu bestimmendem Umfang. Eventualiter sei Ziffer 1 dieser Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Weiteren begehrt sie an, Ziffer 2 der fraglichen Verfügung sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Schriftenwechsel bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Sicherheitsleistung und deren vollständiger Bezahlung auszusetzen und der Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort am vorinstanzlichen Verfahren vorläufig abzunehmen. Zudem sei in Aufhebung von Ziffer 3 der erwähnten Verfügung das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren abzuweisen, eventualiter sei auch diese Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtmitteleingabe im Wesentlich dahingehend, dass sie, entgegen der zivilkreisgerichtlichen Rechtsmittelbelehrung, nicht nur zur Führung der Beschwerde gegen den ablehnenden Kautionsentscheid, sondern auch gegen die Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort sowie gegen den gutheissenden Kostenerlassentscheid zu Gunsten des Beschwerdegegners legitimiert sei. In der Sache wird gerügt, die Vorinstanz habe verkannt, dass Prozesse über die Abänderung von Scheidungsurteilen im Kautionsausschlusskatalog gemäss Art. 99 Abs. 3 ZPO nicht erfasst seien. Im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege macht sie im Weiteren geltend, ihr sei das rechtliche Gehör verletzt worden, indem sie entgegen dem Wortlaut von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO, zu keiner Zeit zur Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch der Gegenpartei eingeladen worden sei. Im Hinblick auf einen reformatorischen Entscheid im Rechtsmittelverfahren äussert sie verschiedene Ungereimtheiten bei der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auf der Vermögenseite sowie zu dessen Einkommen und Bedarf, welche die Vorinstanz mit ihrer pauschalen Feststellung der (ungünstigen) finanziellen Situation ausser Acht gelassen habe. Beim Entscheid über den Antrag auf Aussetzung des vorinstanzlichen Schriftenwechsels sei zu berücksichtigen, dass vorerst auf die Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zu verzichten sei, andernfalls dem Normzweck des Sicherstellungsgedankens von Art. 99 ZPO nicht entsprochen werden könnte. Eine blosse Fristerstreckung wäre sodann weder sachgerecht noch genügend. C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 erteilte die Kantonsgerichtspräsidentin der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als Ziffer 2 der Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 31. Januar 2018 aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen werde, den Schriftenwechsel bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen. D. Die zur Stellungnahme eingeladene Vorinstanz reicht ihre Beschwerdevernehmlassung am 7. März 2018 ein. Der Zivilkreisgerichtspräsident beantragt dabei die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge, und begründet dies im Wesentlichen in Ergänzung zur angefochtenen Verfügung damit, dass eine Gegenpartei nur dann vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zwingend anzuhören sei, wenn die unentgeltliche Rechtspflege gleichzeitig auch zur Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen führe. Im vorliegenden Fall sei das Gesuch der Beschwerdeführerin um Sicherheitsleistung für ihre Parteikosten indessen nicht zufolge bewilligtem Kostenerlass, sondern ausschliesslich gestützt auf den Hinderungsgrund nach Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO abgewiesen worden. Es sei deshalb unter den gegebenen Umständen zulässig gewesen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners auch ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin zu entscheiden. E. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Thomas Christen, beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 19. März 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei dem Beschwerdegegner für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Zum Sicherstellungsersuchen führt er an, dass Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO auch im vorliegend zu beurteilenden Fall einschlägig sei, was die Vorinstanz mit Bezugnahme auf Art. 284 Abs. 3 ZPO zutreffend festgehalten habe. Darin sei keine willkürliche Rechtsanwendung zu erblicken. Im Weiteren werde eine Gehörsverletzung bestritten, da der Beschwerdeführerin nach Einreichung des Kostenerlassgesuchs durch den Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Zeit gehabt habe, sich zum Begehren um unentgeltliche Rechtspflege zu äussern. Sie habe jedoch nie den Anschein erweckt, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen zu wollen. Sodann nimmt der Beschwerdegegner zu den einzelnen in dessen Notbedarfsberechnung von der Beschwerdeführerin bestrittenen Positionen Stellung und erläutert die Umstände, weshalb er in Südafrika kein eigenes Einkommen generieren könne. Bestritten wird im Weiteren, dass mit der ausstehenden Kaution eine Aussetzung des Schriftenwechsels gerechtfertigt werden könne, was umso mehr gelten müsse, wenn bereits in der Klagebegründung ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden sei. F. Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 schloss die Kantonsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und stellte den Parteien ihren Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Zudem bestätigte sie die verfügte Aussetzung des erstinstanzlichen Schriftenwechsels im Hauptprozess. Ansonsten wurde der Beschwerde keine weitergehende aufschiebende Wirkung erteilt. Erwägungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 31. Januar 2018 im Verfahren Nr. 120 2017 364 II zwischen dem Beschwerdegegner als Kläger und der Beschwerdeführerin als Beklagte. In der Hauptsache wurde auf Unterhaltsabänderung des Scheidungsurteils geklagt. Mit besagter Verfügung wies der Vorderrichter ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Sicherstellung ihrer Parteikosten ab (Dispositiv-Ziffer 1), setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der Klageantwort (Dispositiv-Ziffer 2) und bewilligte dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 3). Die Abweisung des Kautionsantrags der Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Trotz anderslautender Rechtsmittelbelehrung der Erstinstanz, welche die Anfechtbarkeit ihrer verfahrensleitenden Verfügung auf diesen Punkt beschränkte, unterliegen auch die beiden anderen Dispositivziffern dem Rechtsmittel der Beschwerde, sofern der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 e contrario ZPO). Unter nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile fallen nicht nur solche rechtlicher, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sowie solche materieller und immaterieller Art ( Hoffmann-Novotny in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz/Hoffman-Novotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 319 ZPO N 23 ff. mit zahlreichen Beispielen). Dass für die im erstinstanzlichen Verfahren beklagte Beschwerdeführerin durch die Weiterführung des Schriftenwechsels mit Fristansetzung zur Ausarbeitung und Einreichung der Klageantwort ein gewisser Kostenaufwand verbunden ist und dadurch auch in deren Parteiposition im Verfahren eingriffen wird, ohne dass rechtskräftig feststeht, ob die Anwaltskosten sichergestellt werden, stellt einen drohenden prozessualen Nachteil dar, welcher auch nicht ohne weiteres wiedergutgemacht werden könnte. Zumal die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Gunsten des Beschwerdegegners diesen auch davor befreien würde, eine Sicherheitsleistung an die Beschwerdeführerin zu leisten (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO), muss dieser nach Ansicht des Kantonsgerichts die Möglichkeit offen stehen, einen entsprechenden für sie nachteiligen Kostenerlassentscheid gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO anfechten zu können, wenn sie, wie vorliegend erfolgt, ein Kautionsgesuch gestellt hat (im Ergebnis gleicher Meinung, zum Teil jedoch mit anderen Begründungen: Rüegg , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 122 ZPO N 1; Huber , in: DIKE-Komm.-ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrs.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 121 ZPO N 7; Bühler , in: BE-Komm. ZPO, Bern 2012, Bd. I, Art. 121 ZPO N 9; Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 367 f. N 875 f.). Daraus folgt, dass die zivilkreisgerichtliche Verfügung einer Beschwerde in ihrer Gesamtheit zugänglich ist und die Beschwerdeführerin zu deren Erhebung mit ihrer Rechtsmitteileingabe vom 13. Februar 2018 somit auch vorbehaltslos legitimiert ist. 1.2 Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen zehn Tage ab Zustellung derselben. Die vorliegend angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 5. Februar 2018 zugegangen. Die Beschwerde vom 13. Februar 2018, welche gleichentags bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, erfolgte somit fristgerecht. 1.3 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit Beschwerde unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Mit der Beschwerde vom 13. Februar 2018 wird zusammengefasst geltend gemacht, die Vorinstanz habe Art. 99 ZPO falsch ausgelegt. Zudem sei der Beschwerdeführerin vor dem Entscheid über das Begehren der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör verweigert worden. Inhaltlich wird zum Kostenerlassentscheid moniert, dass mehrere Hinweise gegen eine Mittellosigkeit sprechen würden, welchen die Vorinstanz hätte nachgehen müssen, was letztlich fälschlicherweise zu einer Bejahung einer Mittellosigkeit auf Seiten des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 117 ZPO geführt habe. Diese Rügen stellen allesamt nach Art. 320 ZPO zulässige Beschwerdegründe dar. 1.4 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Zivilkreisgerichtspräsidien ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Da im Weiteren der bei der Beschwerdeführerin erhobene Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in der Höhe von CHF 600.00 innerhalb der Frist bezahlt wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Zunächst ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz das Kautionsgesuch der Beschwerdeführerin unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine beklagte Partei die Sicherstellung der eigenen Parteikosten gegenüber der Klagpartei durchsetzen kann (vgl. Art. 99 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis auf einen bestehenden Hinderungsgrund im Sinne von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO verweigern durfte. Der Vorderrichter vertritt den Standpunkt, obwohl das Gesetz eine Klagpartei ausdrücklich nur im Scheidungsverfahren von einer allfälligen Kautionspflicht ausnehme, habe diese Bestimmung unter gesetzessystematischem Blickwinkel auch für Abänderungsprozesse zu gelten. Das Scheidungsverfahren umfasse sämtliche Artikel des zweiten Kapitels des sechsten Titels des zweiten Teils der ZPO (Art. 274 bis Art. 294 ZPO). Art. 284 ZPO über die Änderung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen sei dabei eingeschlossen. Mit diesem Hinweis interpretiert das Zivilkreisgericht den Wortlaut von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO dahingehend, dass der Ausschluss der Kautionspflicht nebst den erwähnten Scheidungsverfahren auch für Prozesse über die Abänderung des nachehelichen Unterhalts gelten müsse. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, dass der Verweis in Art. 284 Abs. 3 ZPO bei streitigen Abänderungsverfahren in erster Linie eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Scheidungsverfahren auf Klage im selben Kapitel, mithin der Art. 290 bis 294 ZPO, vorsehe. Für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs finde sich dagegen nach dem Wortlaut von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO keine Stütze. Auch werde dabei Sinn und Zweck von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO verkannt. 2.3 Das Kantonsgericht vermag sich der Sichtweise der Vorinstanz aus mehreren Gründen nicht anzuschliessen. Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO nennt ausdrücklich nur das Scheidungsverfahren, in welchem eine Sicherheitsleistung ausgeschlossen sein soll. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar und bedarf keiner Auslegung. Hätte der Gesetzgeber eine Ausdehnung auf weitere Verfahren beabsichtigt, hätte er diese auch entsprechend bezeichnet. Im Weiteren wird in Art. 284 Abs. 3 ZPO, wie die Beschwerdeführerin nach Meinung des Kantonsgerichts zutreffend bemerkt, einzig festgehalten, dass für strittige Abänderungsverfahren die Vorschriften über die Scheidungs klage analog gelten würden, womit jedoch die Bestimmungen unter demselben Titel der ZPO, also die Art. 290 ff. ZPO gemeint sind. Ein genereller gesetzlicher Verweis auf eine sinngemässe Anwendung der Bestimmungen zum Scheidungsverfahren als solchem ist darunter nicht zu verstehen. Die Vorinstanz führt in den Erwägungen der angefochtenen Erwägung zwar an, dass sich ein Autor bei der Anwendbarkeit von Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO in ähnlicher Weise wie das Zivilkreisgericht für eine Gleichsetzung von Scheidungsverfahren mit Abänderungsprozessen ausspreche. Wohl wird an angegebener Stelle ( Rüegg , in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 99 ZPO N 21) einleitend festgehalten, dass in Scheidungsverfahren nach den Art. 274-294 ZPO keine Kautionen verfügt werden könnten. Aus dem nachfolgenden Satz wird jedoch ersichtlich, dass auch der genannte Autor im Kontext mit Art. 99 ZPO ausschliesslich Scheidungsverfahren im eigentlichen Sinne vor Augen hatte, wenn er auf folgendes hinweist: "Es wäre mit der ehelichen Beistandspflicht und Unterhaltspflicht (Art. 159 Abs. 3, Art. 163 Abs. 1 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) nicht vereinbar, die Einreichung einer Scheidungsklage oder eines Rechtsmittels in einem Scheidungsprozess von der Sicherheitsleistung eines Ehegatten abhängig zu machen." Daraus ergibt sich zunächst einmal, dass Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO aus kantonsgerichtlicher Sicht keinen Interpretationsspielraum offen lässt. Der vorinstanzliche Entscheid, welcher für das vorliegend zur Diskussion stehende Abänderungsverfahren einen generellen Ausschluss für Sicherheitsleistungen aus der besagten Bestimmung ableitet, erweist sich deshalb als unzutreffend, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt führt. Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO trotz des klaren Wortlauts dieser Bestimmung als auslegungsbedürftig bezeichnet würde. Einmal ist zu beachten, dass die Sicherheitsleistung im Scheidungsverfahren ausgeschlossen wurde, um die Durchsetzung von Rechten, die einer Partei um ihrer Persönlichkeit willen zustehen, nicht durch prozessuale Hindernisse erschwert werden können ( Suter/von Holzen , in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 99 ZPO N 41; Urteil des App.Ger BS BEZ.201654 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2). Nebst dieser überzeugenden dogmatischen Erklärung gibt es sodann rechtstatsächliche Gründe, weshalb es bei Scheidungsverfahren keiner Sicherheitsleistung bedarf. In Scheidungsverfahren gilt bereits eine gegenseitige materiellrechtliche Unterstützungspflicht, welche auch die Bevorschussung von Prozesskosten umfassen kann und insoweit über die blosse Sicherheitsleistung hinausgeht ( Sterchi , in: BE-Komm. ZPO, Bern 2012, Bd. I, Art. 99 ZPO N 30). Im Abänderungsverfahren sind die Änderung des Personenstands sowie die eheliche Unterstützungspflicht kein Thema mehr. Da auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, welche für einen Ausschluss der Kautionspflicht bei Abänderungsprozessen sprechen könnten, ist der ablehnende vorinstanzliche Entscheid auch aufgrund dieser Überlegungen aufzuheben. Dem Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz kommt für die rechtliche Überprüfung eines Entscheids der Vorinstanz volle Kognition zu (Art. 310 lit. a ZPO). Der Vollständigkeit halber ist deshalb festzuhalten, dass das Argument des Beschwerdegegners, das Zivilkreisgericht habe der Beschwerdeführerin den Kautionsanspruch nicht in willkürlicher Rechtsanwendung abgesprochen, an der Sache vorbei geht. 2.4 Gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO hebt die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung der Beschwerde die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder entscheidet selbst bei Spruchreife der Sache. Spruchreife ist stets zu bejahen, wenn die Beschwerdeinstanz ohne zusätzliche Sachverhaltserhebungen entscheiden kann ( Stauber in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, Kunz/Hoffman-Novotny/Stauber [Hrsg.], Basel 2013, Art. 327 ZPO N 13). Nachdem feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Kautionshinderungsgrund besteht, kann über den Sicherstellungsanspruch im Grundsatz entschieden werden. Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO hat eine klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Der Beschwerdegegner und Kläger im erstinstanzlichen Abänderungsprozess hat seinen schweizerischen Wohnsitz in Diepflingen nach eigenen Angaben im Januar 2015 aufgegeben und ist nach Südafrika ausgewandert (Klagebegründung vom 21. August 2017, S. 6). Demnach kann festgehalten werden, dass ihn gegenüber der Beschwerdeführerin die Pflicht trifft, deren Parteikosten sicherzustellen, nachdem diese einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ob die Parteikosten schliesslich sicherzustellen sind, hängt indessen davon ab, ob der vorinstanzliche Entscheid mit welchem das Zivilkreisgericht dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, Bestand hat. Denn wer im Kostenerlass prozessiert, ist von der Pflicht zur Sicherstellung der Parteikosten der Gegenseite befreit (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Würde der Entscheid gemäss Art. 117 ZPO aufgehoben und dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege letztlich verweigert, bliebe über die Höhe der Sicherheitsleistung zu entscheiden. Hierüber hätte zunächst die Vorinstanz zu entscheiden, so dass die Sache in diesem Punkt zur allfälligen Beurteilung der Angemessenheit der beantragten Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 40‘000.00 an den Vorderrichter zurückgewiesen wird. Eine Rückweisung ist angezeigt, da den Parteien andernfalls für eine Überprüfung des Entscheids hinsichtlich der Kautionshöhe der Instanzenzug (Prinzip der "double instance") abgeschnitten würde. 3.1 Die Beschwerdeführerin moniert den Kostenerlassentscheid, da die Vorinstanz ihr in Verletzung von Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO keine Möglichkeit eingeräumt habe, zum Gesuch der Gegenpartei um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz fühlte sich gemäss ihrer Beschwerdevernehmlassung dazu befugt, ohne Stellungnahme der Beschwerdeführerin über den Kostenerlassantrag des Beschwerdegegners zu befinden, weil sie dieser den Anspruch auf Sicherheitsleistung unabhängig vom Anspruch der Gegenpartei auf unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des Ausschlusses nach Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO abgesprochen habe. Der Beschwerdegegner wies im Weiteren darauf hin, dass der Beschwerdeführerin hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege von sich aus zum betreffenden Gesuch Stellung zu nehmen. 3.2 Der zivilkreisgerichtliche Entscheid hat sich als unzutreffend erwiesen, nachdem mit vorliegendem Beschwerdeentscheid festgestellt wurde, dass Art. 99 Abs. 3 lit. b ZPO auf Abänderungsprozesse keine Anwendung findet. Wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, ist der Gegenpartei nach Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO zwingend die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Stellt die beklagte Partei ein Gesuch um Sicherstellung ihrer Parteikosten, nachdem die Klagpartei die unentgeltliche Rechtspflege anbegehrt hat, erlangt erstere im Kostenerlassverfahren Parteistellung und es ist ihr zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal ihr Recht auf Sicherstellung ihrer Parteikosten je nach Entscheid über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege beschnitten würde ( Huber , in: DIKE-Komm.-ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrs.], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 ZPO N 23 mit Hinweis auf BGE 139 III 334 E. 4.2, BGer 4A_585/2013 E. 2.1 sowie BGer 4A_366/2013 E. 3; Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 309. N 724; Bühler , in: BE-Komm. ZPO, Bern 2012, Bd. I, Art. 119 ZPO N 120 ff.). Das Kantonsgericht vertritt die Meinung, dass dieser gerichtlichen Anhörungspflicht nur hinreichend nachgekommen wird, wenn der Instruktionsrichter der betreffenden Gegenpartei ausdrücklich eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch ansetzt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die betroffene Partei ihre Verteidigungsrechte rechtzeitig vor dem Kostenerlassentscheid wahrnehmen kann. Der allgemeine Hinweis des Beschwerdegegners, dass es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, eine Stellungnahme zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, verfängt deshalb nicht. Gemäss den Akten der Vorinstanz wurde die Beschwerdeführerin ausschliesslich Frist zur Einreichung der Klageantwort gesetzt und die betreffende Frist zwei Mal erstreckt (Verfügungen des Zivilkreisgerichts vom 22. August, 25. September und 24. Oktober 2017), ohne dass eine ausdrückliche Aufforderung zur Vernehmlassung zum Kostenerlassgesuch erfolgt wäre. Wird die Einholung einer solchen Stellungnahme unterlassen, kommt dies einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich ( Emmel , in ZPO Komm., Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2016, 3. Aufl., Art. 119 ZPO N 13). Dass das Zivilkreisgericht im vorliegenden Fall ohne vorgängige Anhörung der Beschwerdeführerin entschieden hat, lässt sich demnach mit deren Gehörsanspruch nicht vereinbaren. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt eine Gehörsverletzung grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass die Angelegenheit materiell geprüft wird (BGE 135 I 187 E. 2.2, S. 190). Die Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren kommt ausnahmsweise allenfalls dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz über die gleiche Kognition wie ihre Vorinstanz verfügt (BGE 126 I 71 E. 2). Nachdem das Kantonsgericht im Beschwerdeverfahren bezüglich der Feststellung des Sachverhalts nur über eine beschränkte Kognition verfügt, ist die angefochtene Verfügung über die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und die Sache zur Fristansetzung gegenüber der Beschwerdeführerin für eine Stellungnahme zum Kostenerlassgesuch des Beschwerdegegners an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Zivilkreisgerichtspräsident wird zudem darüber zu befinden haben, ob der Entscheid in Sachen Parteikostensicherstellung bis zur rechtkräftigen Erledigung des Rechtspflegeverfahrens auszusetzen ist. Eine Sistierung empfiehlt sich, da der Ausgang des Kostenerlassverfahrens auch den Kautionsentscheid massgebend beeinflusst ( Wuffli , Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2015, S. 131 f. N 736). Bei Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Kautionsentscheid gegenstandslos, bei Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege bleibt im vorliegenden Fall über die Höhe der Kaution zu befinden. 3.3 Die Vorinstanz muss sich den Vorwurf der Gehörsverletzung in doppelter Hinsicht gefallen lassen. Nebst der unterlassenen Einräumung zur Stellungnahme erfüllt auch die Begründung der angefochtenen Verfügung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht. Wie bereits erwähnt, begnügte sich der Vorderrichter bei der Prüfung der Mittellosigkeit im Sinne vom Art. 117 ZPO mit einem pauschalen Hinweis auf die Klagebegründung und der daraus hervorgehenden finanziellen Situation des Beschwerdegegners, ohne im Einzelnen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei einzugehen. Da die Beschwerdeführerin, wie bereits erwogen wurde, beschwerdelegitimiert ist, hat sie indessen Anspruch auf eine Begründung mit hinreichender Angabe zu den Entscheidfindungsgründen, um die Erfolgsaussichten für eine allfällige Anfechtung des Kostenerlassentscheids abschätzen zu können. Mit Blick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren muss es einer Partei zudem möglich sein, sich in einer Rechtsmitteleingabe mit einem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Werden überhaupt keine oder nur rudimentäre Entscheidungsgründe angegeben, wird dies einer Partei in einem Berufungsverfahren naturgemäss verunmöglicht (exemplarisch KGEBL 400 17 135 vom 9. Mai 2017 E. 6.1). Wie der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, dürften diverse Fragen zu Einkommen und Bedarf zu klären sein. Im Weiteren wurde der Beschwerdegegner vor erster Instanz aufgefordert, unter anderem seine letzten drei definitiven Steuerveranlagungen einschliesslich Details sowie einen Beleg über die Höhe des von ihm aus dem Verkauf der vormals ehelichen Liegenschaft erzielten Nettoerlöses und den Verbleib der entsprechenden Gelder einzureichen (Verfügung des Zivilkreisgerichts vom 23. Mai 2017). Mit seiner Klagebegründung vom 21. August 2017 reichte der Beschwerdegegner stattdessen lediglich definitive Steuerrechnungen für die Staat- und Gemeindesteuer der Jahre 2014 und 2015 und eine Seite aus der Steuererklärung ("Steuerbudget [für Eigengebrauch]") ein. Zur Dokumentation des Nettoerlöses aus dem Liegenschaftsverkauf und dessen Verwendung hielt er einzig fest, dass keine Belege mehr bestünden und dieser Erlös zur Bezahlung von Schulden gegenüber seiner Partnerin und für Ferien in Südafrika, Neuseeland und Australien verbraucht worden sei. Ob aufgrund der eingereichten Steuerunterlagen und der behaupteten Verwendung des Verkaufserlöses hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass der Beschwerdegegner über kein Vermögen (mehr) verfügt, dürfte ebenso zu beurteilen sein. Für den vorliegenden Beschwerdeentscheid sind diese Fragen nicht zu beurteilen und es kann bei der Feststellung bleiben, dass der gutheissende Rechtspflegeentscheid der Vorinstanz auch wegen ungenügender Begründung aufzuheben gewesen wäre und die Angelegenheit aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehörs unabhängig von einer Anhörungspflicht gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen gewesen wäre. 4. Solange nicht geklärt ist, ob die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf Sicherstellung ihrer Parteikosten hat und unter Berücksichtigung der seitens der Vorinstanz begangenen Verfahrensfehler, welche zunächst zu beheben sein werden, ist es der beklagten Beschwerdeführerin nicht zumutbar, eine Klageantwort ausfertigen zu lassen. Die Vorinstanz ist somit in Gutheissung der Beschwerde auch in diesem Punkt anzuweisen, die betreffende Frist bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners sowie denjenigen der Beschwerdeführerin auf Sicherheitsleistung bzw. bis zur allfälligen Bezahlung der letzteren auszusetzen. 5.1 Der Beschwerdegegner beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet dies mit seiner bereits in der Klagebegründung vom 21. August 2017 dargelegten finanziellen Situation, welche es ihm verunmögliche, für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzukommen. Zudem kündigt er an, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen. Dem ausgefüllten und unterzeichneten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" legt er kommentarlos diverse Unterlagen bei (Sammelbeilage 3 zur Beschwerdeantwort vom 19. März 2018). 5.2 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Befreiung von Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Das Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (KGEBL 410 17 313 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_142/2015 E. 3.7; BGer 2C_683/2014 E. 3.1.1). Art. 119 Abs. 5 ZPO sieht im Weiteren ausdrücklich vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen ist, wobei für den Gesuchsteller hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO dieselbe Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweisführungslast sowie dieselbe Mitwirkungsobliegenheit bei der Abklärung und Feststellung seiner Mittellosigkeit gelten. Daraus folgt, dass ein pauschaler Verweis auf die Vorakten ungenügend ist ( Bühler , in: BE-Komm. ZPO, Bern 2012, Bd. I, Art. 119 ZPO N 137). 5.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdegegners erfüllt die erwähnten gesetzlichen Anforderungen für das vorliegende kantonsgerichtliche Verfahren weder hinsichtlich der verlangten Begründung noch in Bezug auf die umschriebene Mitwirkungsobliegenheit. Mit dem pauschalen Verweis auf seine Klagebegründung bleibt er die erforderlichen Erläuterungen über seine finanziellen Verpflichtungen und über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse schuldig. Dies gilt umso mehr, als diese seitens der Beschwerdeführerin bestritten werden. Ein pauschaler Verweis auf die vorinstanzlichen Akten kann für das Glaubhaftmachen der Mittellosigkeit ausnahmsweise ausreichend sein, wenn im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wird, woraus sich die Bedürftigkeit im Einzelnen ergibt. In diesem Ausnahmefall dürfte es unter dem Aspekt der Substantiierungspflicht ausreichend sein, wenn eine gesuchstellende Partei im Rechtsmittelverfahren für die Begründung des Rechtspflegegesuchs auf diese Erwägungen verweist und für das Rechtsmittelverfahren anmerkt, dass sich in den wirtschaftlichen Verhältnissen seit dem erstinstanzlichen Verfahren nichts verändert hat. Dieser Ausnahmefall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, zumal wie bereits dargelegt, keine hinreichende erstinstanzliche Begründung zum Kostenerlass vorliegt. In nicht komplexen Verhältnissen kann es auch ausreichen, das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit lückenlosen sachdienlichen Beilagen einzureichen. Die zum vorliegenden Gesuch edierten Unterlagen sind jedoch nicht lückenlos. Insbesondere wurden auch im Beschwerdeverfahren wiederum dieselben definitiven Steuerrechnungen für die Staat- und Gemeindesteuer der Jahre 2014 und 2015 und eine Seite aus der Steuererklärung ("Steuerbudget [für Eigengebrauch]") eingereicht wie schon vor erster Instanz. Aus diesen Unterlagen sind keine Angaben zur Vermögenssituation ersichtlich. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners im zivilkreisgerichtlichen Verfahren bestünden zum Nettoerlös aus dem Liegenschaftsverkauf und dessen Verwendung keine Belege mehr. Die betreffenden Mittel seien jedoch zur Bezahlung von Schulden gegenüber seiner Partnerin und für Ferien in Südafrika, Neuseeland und Australien verbraucht worden. Auch diese Angaben lassen Fragen offen. Zum einen hätte der Gesuchsgegner den Erlös und die einzelnen Ausgaben zumindest beziffern können, so dass auch ohne Belege eine Plausibilitätsüberprüfung hätte vorgenommen werden können. Zum andern wird keine Begründung geliefert, weshalb eine Wiederbeschaffung der relevanten Belege unmöglich oder mit unverhältnismässig grossem Aufwand verbunden gewesen wäre. Sodann wird behauptet, der Beschwerdegegner erziele kein eigenes Einkommen und werde vollumfänglich von seiner neuen Partnerin unterstützt. Allerdings fehlen auch hier quantitative Angaben zum Gesamtbedarf des gemeinsamen Haushaltes und dem effektiven Einkommen der Partnerin, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Aussage des Beschwerdegegners zutrifft. Wenn dieser keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist zudem davon auszugehen, dass er hauptsächlich den Haushalt besorgt, während seine Partnerin hauptzeitlich arbeitet. Wäre dem so, käme die Haushaltführung zugunsten der Konkubinatspartnerin einer entgeltlichen Dienstleistung gleich, was dem gesuchstellenden Beschwerdegegner im Kostenerlassentscheid als Einkommen anzurechnen wäre. Zusammenfassend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren in erster Linie zufolge fehlender Begründung abzuweisen. Selbst wenn die pauschalen Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort als Begründung gelten würden, wäre das Gesuch aufgrund fehlender lückenloser Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners ebenfalls abzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 13. Februar 2018 in der Sache vollumfänglich durch, weshalb sowohl die Gerichts- als auch die Anwaltskosten dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.00 festgelegt (§ 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31). Die Parteientschädigung ist gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO gestützt auf die kantonale Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) festzusetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 27. März 2018 eine Honorarnote eingereicht, welche dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit dem geltend gemachten Honorar von insgesamt CHF 5‘276.35 werden 19.1 Stunden zu einem Ansatz von CHF 250.00 je Stunde zuzüglich Auslagen von CHF 124.10 und 7,7% MWSt in Rechnung gestellt. Die Berechnung nach Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren und der beanspruchte Stundenansatz sind tarifkonform (§§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 TO). Die Streitsache war weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex, so dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin betriebene Aufwand mit einer 27-seitigen Eingabe insgesamt übermässig war. Allein die Ausführungen zu Einkommen, Bedarf, Vermögen und Schulden des Beschwerdegegners erstrecken sich über rund 11 Seiten. Das Kantonsgericht erachtet deshalb eine Honorarreduktion um ca. 40% als gerechtfertigt. Daraus folgt, dass die Parteientschädigung für einen Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin von 11,5 Stunden (anstatt der in Rechnung gestellten 19,1 Stunden) zum Ansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 124.10 und 7,7% MWSt somit auf insgesamt CHF 3‘229.65 festzusetzen ist. Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zivilkreisgerichtspräsidenten Ost vom 31. Januar 2018 im Verfahren 120 17 384 II aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘229.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher