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410 17 63

Basel-Landschaft · 2017-04-11 · Deutsch BL

Vollstreckung

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das begründete Vollstreckungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Darstellungen der Beschwerdegegnerin – am 10. Februar 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde vom 16. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie erweist sich zudem als ausreichend begründet. Ferner wurde der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 ebenfalls fristgerecht überwiesen. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221).

E. 2 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Der Novenausschluss ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Botschaft ZPO, S. 7379; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Es kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht und eingereicht wurde.

E. 3 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2016 sei ihm lediglich "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden. Demnach habe er nicht davon ausgehen können, dass seinerseits im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme erforderlich sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Dezember 2016. Im Wesentlichen macht er geltend, die getroffene Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 betreffe allen Weihnachtsschmuck, unabhängig der Eigentumsverhältnisse. Sollten die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Krippenfiguren dennoch zur Diskussion stehen, sei festzuhalten, dass der gesamte Weihnachtsschmuck aus der Familie des Beschwerdeführers stamme. Besagter Weihnachtsschmuck sei ihm im November 2001 von seiner Mutter geschenkt bzw. zum Gebrauch überlassen worden. In jedem Fall stehe dieser seit November 2006 zufolge Ersitzung in seinem Eigentum. Die Kinder könnten den "Familienweihnachtsschmuck" auch bei ihrem Vater geniessen. Entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin seien die Krippe und das Engelsspiel bei seinem Auszug noch vorhanden gewesen. Richtig sei, dass die Beschwerdegegnerin ihm im Gegensatz zu den Porzellanfiguren den Baumständer herausgegeben habe. Hingegen sei die Aufzählung des Umfangs des Weihnachtsschmucks in der Entscheidbegründung unvollständig. Dieser umfasse zusätzlich Kugeln, Sterne usw. "um einen 1.60 Meter hohen Weihnachtsbaum üppig zu schmücken", wobei es drei Garnituren in den Farben Rot, Blau und Silber gäbe. Weiter seien Glaskugeln, Wassertropfen, Baumspitzen und Kerzenständer vorhanden.

E. 4 Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, im Besitz weiteren "vorhandenen Weihnachtsschmucks" zu sein.

E. 5 Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört die Prüfung der Fragen, ob ein Entscheid im Sinne von Art. 335 ZPO vorliegt und ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO gegeben sind. Das heisst, ob der Entscheid rechtskräftig ist, ob das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder ob der Entscheid noch nicht rechtskräftig, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, und ob die im Entscheid berechtigte und die verpflichtete Person identisch sind mit dem Gesuchsteller bzw. dem Gesuchsgegner des Vollstreckungsgesuchs ( Lorenz Droese , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 341 N 4). Hinzu kommt die Prüfung, ob der Vollstreckungstitel liquide, das heisst genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken. Der Gegenstand der Vollstreckung muss mithin im betreffenden Titel genau umschrieben sein (vgl. dazu auch BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren (D. Staehelin , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 341 N 18; Melanie Huber , Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2016, N 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Ist ein Entscheid unklar, so ist das Vollstreckungsverfahren zu sistieren und der zu vollstreckende Titel im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens klarzustellen ( Melanie Huber , a.a.O., N 57).

E. 6 Das Vollstreckungsgericht entscheidet zudem von Amtes wegen über die konkreten Vollstreckungsmassnahmen. Es ist nicht an allfällige Parteianträge gebunden, vielmehr liegt die Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels im Ermessen des Gerichts. Das Vollstreckungsgericht hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen und dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Gian Reto Zinsli , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N 4; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 343 N 14; Melanie Huber , a.a.O., N 135, N 334 und N 341). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, was auf den zu vollstreckenden Titel vom 6. September 2016 zutrifft, so sieht Art. 343 Abs. 1 ZPO folgende Vollstreckungsmassnahmen vor: a) eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, b) eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.00, c) eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, d) eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstücks, e) eine Ersatzvornahme. Dabei können mehrere Massnahmen miteinander verbunden werden (Botschaft ZPO, S. 7385; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 343 N 15).

E. 7 Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2016 zu Recht die Vollstreckbarkeit der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 angenommen und in der Folge das Vollstreckungsgesuch des heutigen Beschwerdeführers vom 18. November 2016 teilweise gutgeheissen hat.

E. 7.1 In Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 ist zunächst festzuhalten, dass diese formell rechtskräftig ist, nachdem dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr angehoben werden kann. Fraglich ist hingegen, ob der zu vollstreckende Entscheid im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägung auch inhaltlich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt. Stellt man auf den Wortlaut des zu vollstreckenden Titels resp. der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 ab, so hat die Ehefrau dem Ehemann per Rechtskraft der Ehescheidung den vorhandenen Weihnachtsschmuck zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. Daraus geht zwar hervor, dass es sich um die Herausgabe von Weihnachtsschmuck handelt, jedoch ist in keiner Weise spezifiziert, welche Gegenstände dies umfasst. Dies hat zur Folge, dass die Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 nicht vollstreckbar ist. Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer Vollstreckbarkeit der genannten Teilvereinbarung ausgegangen bzw. hat diese unzureichend geprüft.

E. 7.2 Das Vollstreckungsurteil vom 20. Dezember 2016 stellt des Weiteren eine unzulässige materielle Abänderung des Vollstreckungstitels dar. Obschon es dem Vollstreckungsrichter erlaubt sein muss, einen vollstreckbaren Titel in einem engen Rahmen zu präzisieren, so darf er dieses inhaltlich weder ergänzen noch abändern. Zunächst wird im Vollstreckungsurteil vom 20. Dezember 2016 erwogen, dass die Holz-Krippenfiguren nicht Bestandteil der güterrechtlichen Regelung seien, da diese den beiden Kindern gehören würden (Ziffer 3.2). Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich bei der Beschwerdegegnerin weder ein Engelsspiel noch eine Krippe befinde und diese daher nicht zur Herausgabe besagter Gegenstände verpflichtet werden könne (Ziffer 3.3). Indem die Vorinstanz betreffend die Holz-Krippenfiguren, das Engelsspiel und die Krippe feststellt, dass diese nicht herauszugeben sind, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Präzisierung, sondern um eine unzulässige materielle Abänderung des zu vollstreckenden Titels vom 6. September 2016, welcher den herauszugebenden Weihnachtsschmuck nicht konkretisiert.

E. 7.3 Weiter ist festzustellen, dass der Entscheid des Vollstreckungsrichters vom 20. Dezember 2016 keine geeigneten Vollstreckungsmassnahmen anordnet. Indem er der Beschwerdeführerin lediglich die Pflicht auferlegt, dem Beschwerdeführer sämtlichen Weihnachtsschmuck, welcher sich in ihrem Besitz befinde und nicht den Kindern gehöre (Holz-Krippenfiguren), bis spätestens 3. Januar 2017 zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, wird keine im Sinne von Art. 343 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung wirksame Anordnung getroffen.

E. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz die Teilvereinbarung betreffend Scheidungskonvention vom 6. September 2016 hinsichtlich der Herausgabe des Weihnachtsschmucks zu Unrecht für vollstreckbar erklärt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers offen bleiben.

E. 8 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 104 ff. ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz jedoch abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall sind keine Parteientschädigungen beantragt worden, weshalb lediglich über die Erhebung von Gerichtskosten zu befinden ist. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsmittel durch, weshalb die Prozesskosten resp. Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei resp. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist jedoch einzig dem unzureichenden vorinstanzlichen Entscheid geschuldet, weshalb es unbillig wäre, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es erscheint daher sachgerecht, aus Billigkeitsgründen für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 wird aufgehoben und zur neuen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird diesem zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.04.2017 410 17 63 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.04.2017 410 17 63 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 11.04.2017 410 17 63

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11. April 2017 (410 17 63) Zivilprozessrecht Vollstreckung: herauszugebende Gegenstände in einer Scheidungsteilkonvention nicht hinreichend spezifiziert, um die Vollstreckung anzuordnen Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer Parteien A. ____, Beschwerdeführer gegen B. ____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Vollstreckung Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 A. Am 6. September 2016 genehmigte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die gleichentags getroffene Teilvereinbarung der Parteien betreffend Ehescheidung, wonach unter anderem die Ehefrau dem Ehemann per Rechtskraft der Ehescheidung den vorhandenen Weihnachtsschmuck zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben habe. B. Mit Gesuch vom 18. November 2016 beantragte A.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Vollstreckung der güterrechtlichen Regelung zum Weihnachtsschmuck gemäss Ziffer 5.a der Teilvereinbarung vom 6. September 2016. C. Mit Vollstreckungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 (Verfahren 170 16 3381 IV) wurde B.____ verpflichtet, A.____ sämtlichen Weihnachtsschmuck, welcher sich in ihrem Besitz befinde und nicht den Kindern gehöre (Holz-Krippenfiguren), bis spätestens am 3. Januar 2017 zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde der Gesuchsbeklagten auferlegt und jede Partei hatte für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen (Ziffer 2). D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 erhob A.____ gegen das obgenannte Vollstreckungsurteil vom 20. Dezember 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde. Er beantragte, es seien ihm die Krippenfiguren vollständig zu unbeschwertem Eigentum zu überlassen. Das gleiche gelte für den restlichen Weihnachtsschmuck, welcher ihm entgegen der am 6. September 2016 gerichtlich genehmigten Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung und dem Entscheid vom 20. Dezember 2016 bis heute nicht übergeben worden sei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids weiter eingegangen. E. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West verzichtete mit Schreiben vom 7. März 2017 auf eine Stellungnahme. F. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da diese offensichtlich verspätet sei. Für den Fall, dass dennoch auf die Beschwerde eingetreten werde, bestreite sie, im Besitz weiteren "vorhandenen Weihnachtsschmucks" zu sein. Dies sei vom Beschwerdeführer nur behauptet und nicht bewiesen. G. Mit Verfügung vom 15. März 2017 schloss der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, den Schriftenwechsel und ordnete den Entscheid aufgrund der Akten an. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Vollstreckungsentscheide zutrifft (vgl. Art. 339 Abs. 2 ZPO) – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das begründete Vollstreckungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 wurde dem Beschwerdeführer – entgegen den Darstellungen der Beschwerdegegnerin – am 10. Februar 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde vom 16. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie erweist sich zudem als ausreichend begründet. Ferner wurde der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 ebenfalls fristgerecht überwiesen. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SGS 221). 2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es geht beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Der Novenausschluss ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Botschaft ZPO, S. 7379; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 4). Es kann folglich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur das berücksichtigt werden, was bereits bei der Vorinstanz vorgebracht und eingereicht wurde. 3. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2016 sei ihm lediglich "zur Kenntnisnahme" zugestellt worden. Demnach habe er nicht davon ausgehen können, dass seinerseits im vorinstanzlichen Verfahren eine Stellungnahme erforderlich sei. Weiter moniert der Beschwerdeführer die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vom 20. Dezember 2016. Im Wesentlichen macht er geltend, die getroffene Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 betreffe allen Weihnachtsschmuck, unabhängig der Eigentumsverhältnisse. Sollten die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Krippenfiguren dennoch zur Diskussion stehen, sei festzuhalten, dass der gesamte Weihnachtsschmuck aus der Familie des Beschwerdeführers stamme. Besagter Weihnachtsschmuck sei ihm im November 2001 von seiner Mutter geschenkt bzw. zum Gebrauch überlassen worden. In jedem Fall stehe dieser seit November 2006 zufolge Ersitzung in seinem Eigentum. Die Kinder könnten den "Familienweihnachtsschmuck" auch bei ihrem Vater geniessen. Entgegen den Aussagen der Beschwerdegegnerin seien die Krippe und das Engelsspiel bei seinem Auszug noch vorhanden gewesen. Richtig sei, dass die Beschwerdegegnerin ihm im Gegensatz zu den Porzellanfiguren den Baumständer herausgegeben habe. Hingegen sei die Aufzählung des Umfangs des Weihnachtsschmucks in der Entscheidbegründung unvollständig. Dieser umfasse zusätzlich Kugeln, Sterne usw. "um einen 1.60 Meter hohen Weihnachtsbaum üppig zu schmücken", wobei es drei Garnituren in den Farben Rot, Blau und Silber gäbe. Weiter seien Glaskugeln, Wassertropfen, Baumspitzen und Kerzenständer vorhanden. 4. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdegegnerin, im Besitz weiteren "vorhandenen Weihnachtsschmucks" zu sein. 5. Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört die Prüfung der Fragen, ob ein Entscheid im Sinne von Art. 335 ZPO vorliegt und ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO gegeben sind. Das heisst, ob der Entscheid rechtskräftig ist, ob das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder ob der Entscheid noch nicht rechtskräftig, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, und ob die im Entscheid berechtigte und die verpflichtete Person identisch sind mit dem Gesuchsteller bzw. dem Gesuchsgegner des Vollstreckungsgesuchs ( Lorenz Droese , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 341 N 4). Hinzu kommt die Prüfung, ob der Vollstreckungstitel liquide, das heisst genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken. Der Gegenstand der Vollstreckung muss mithin im betreffenden Titel genau umschrieben sein (vgl. dazu auch BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren (D. Staehelin , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 341 N 18; Melanie Huber , Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2016, N 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens. Ist ein Entscheid unklar, so ist das Vollstreckungsverfahren zu sistieren und der zu vollstreckende Titel im Rahmen eines Erläuterungsverfahrens klarzustellen ( Melanie Huber , a.a.O., N 57). 6. Das Vollstreckungsgericht entscheidet zudem von Amtes wegen über die konkreten Vollstreckungsmassnahmen. Es ist nicht an allfällige Parteianträge gebunden, vielmehr liegt die Wahl des konkreten Vollstreckungsmittels im Ermessen des Gerichts. Das Vollstreckungsgericht hat die zur Durchsetzung wirksamste Anordnung zu wählen und dabei den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ( Gian Reto Zinsli , in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 343 N 4; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 343 N 14; Melanie Huber , a.a.O., N 135, N 334 und N 341). Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, was auf den zu vollstreckenden Titel vom 6. September 2016 zutrifft, so sieht Art. 343 Abs. 1 ZPO folgende Vollstreckungsmassnahmen vor: a) eine Strafdrohung nach Art. 292 StGB, b) eine Ordnungsbusse bis zu CHF 5‘000.00, c) eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1‘000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, d) eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstücks, e) eine Ersatzvornahme. Dabei können mehrere Massnahmen miteinander verbunden werden (Botschaft ZPO, S. 7385; Daniel Staehelin , a.a.O., Art. 343 N 15). 7. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 20. Dezember 2016 zu Recht die Vollstreckbarkeit der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 angenommen und in der Folge das Vollstreckungsgesuch des heutigen Beschwerdeführers vom 18. November 2016 teilweise gutgeheissen hat. 7.1 In Bezug auf die Vollstreckbarkeit der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 ist zunächst festzuhalten, dass diese formell rechtskräftig ist, nachdem dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr angehoben werden kann. Fraglich ist hingegen, ob der zu vollstreckende Entscheid im Sinne der vorstehenden rechtlichen Erwägung auch inhaltlich die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt. Stellt man auf den Wortlaut des zu vollstreckenden Titels resp. der Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 ab, so hat die Ehefrau dem Ehemann per Rechtskraft der Ehescheidung den vorhandenen Weihnachtsschmuck zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben. Daraus geht zwar hervor, dass es sich um die Herausgabe von Weihnachtsschmuck handelt, jedoch ist in keiner Weise spezifiziert, welche Gegenstände dies umfasst. Dies hat zur Folge, dass die Teilvereinbarung betreffend Ehescheidung vom 6. September 2016 nicht vollstreckbar ist. Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht von einer Vollstreckbarkeit der genannten Teilvereinbarung ausgegangen bzw. hat diese unzureichend geprüft. 7.2 Das Vollstreckungsurteil vom 20. Dezember 2016 stellt des Weiteren eine unzulässige materielle Abänderung des Vollstreckungstitels dar. Obschon es dem Vollstreckungsrichter erlaubt sein muss, einen vollstreckbaren Titel in einem engen Rahmen zu präzisieren, so darf er dieses inhaltlich weder ergänzen noch abändern. Zunächst wird im Vollstreckungsurteil vom 20. Dezember 2016 erwogen, dass die Holz-Krippenfiguren nicht Bestandteil der güterrechtlichen Regelung seien, da diese den beiden Kindern gehören würden (Ziffer 3.2). Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, dass sich bei der Beschwerdegegnerin weder ein Engelsspiel noch eine Krippe befinde und diese daher nicht zur Herausgabe besagter Gegenstände verpflichtet werden könne (Ziffer 3.3). Indem die Vorinstanz betreffend die Holz-Krippenfiguren, das Engelsspiel und die Krippe feststellt, dass diese nicht herauszugeben sind, handelt es sich nicht mehr um eine zulässige Präzisierung, sondern um eine unzulässige materielle Abänderung des zu vollstreckenden Titels vom 6. September 2016, welcher den herauszugebenden Weihnachtsschmuck nicht konkretisiert. 7.3 Weiter ist festzustellen, dass der Entscheid des Vollstreckungsrichters vom 20. Dezember 2016 keine geeigneten Vollstreckungsmassnahmen anordnet. Indem er der Beschwerdeführerin lediglich die Pflicht auferlegt, dem Beschwerdeführer sämtlichen Weihnachtsschmuck, welcher sich in ihrem Besitz befinde und nicht den Kindern gehöre (Holz-Krippenfiguren), bis spätestens 3. Januar 2017 zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, wird keine im Sinne von Art. 343 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung wirksame Anordnung getroffen. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Vorinstanz die Teilvereinbarung betreffend Scheidungskonvention vom 6. September 2016 hinsichtlich der Herausgabe des Weihnachtsschmucks zu Unrecht für vollstreckbar erklärt hat. Die vorliegende Beschwerde ist daher gutzuheissen. Vor diesem Hintergrund kann die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers offen bleiben. 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. In der Regel werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 104 ff. ZPO). Das Gericht kann von diesem Verteilungsgrundsatz jedoch abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall sind keine Parteientschädigungen beantragt worden, weshalb lediglich über die Erhebung von Gerichtskosten zu befinden ist. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Rechtsmittel durch, weshalb die Prozesskosten resp. Gerichtskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei resp. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren ist jedoch einzig dem unzureichenden vorinstanzlichen Entscheid geschuldet, weshalb es unbillig wäre, die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es erscheint daher sachgerecht, aus Billigkeitsgründen für das vorliegende Verfahren in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 20. Dezember 2016 wird aufgehoben und zur neuen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird diesem zurückerstattet. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer