Rechtsschutz in klaren Fällen
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 308 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017. Mit diesem Entscheid wurde auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten. Der Gesuchskläger klagte auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Der Streitwert für solche Klagen bemisst sich nach dem Monatslohn, welcher vorliegend weniger als CHF 10‘000.00 betrug, so dass die Streitsache dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. b ZPO). Die Beschwerde gegen Entscheide, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen. Vorliegend wurde der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 dem Gesuchskläger als Einschreiben am 26. August 2017 zugestellt. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 5. September 2017 wurde die Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Die Replik des Klägers vom 12. Oktober 2017, mit welcher er die Rügen in der Beschwerde wiederholte, erfolgte weit ausserhalb der Rechtsmittelfrist und ist daher unbeachtlich. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht von Art. 114 lit. c ZPO, der bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten vorsieht, nicht erhoben. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist nach § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2017 die Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfüllt, damit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Bei der Prüfung der Rechtsschrift berücksichtigt das Kantonsgericht in ständiger Praxis, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse formale Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch die minimalsten Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (anstelle vieler vgl. KGE 410 16 427 vom 21. März 2017 E. 4.3). 2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als juristischer Laie das Rechtsmittel offensichtlich ohne anwaltlichen Beistand selbst verfasst, weshalb die formellen Anforderungen an die Beschwerde entsprechend der dargestellten Gerichtspraxis herabzusetzen sind. Indem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. September 2017 die Frage aufwirft, ob das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vorliegend korrekt und insbesondere zu Recht unter Kostenfolgen durchgeführt wurde, bringt er zum Ausdruck, dass er den Entscheid vom 16. August 2017 für falsch hält. Wenn auch rudimentär hat sich der Kläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt und sinngemäss erklärt, weshalb der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung unrichtig ist. Die Eingabe des Gesuchsklägers vom 4. September 2017 erfüllt die minimalsten Anforderungen an ein Rechtsmittel nach Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO).
E. 3 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt , in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.; Spühler , Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017. Art. 320 N 1 f.). 4.1 Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten, da der Kläger den Kostenvorschuss von CHF 500.00 auch innert der mit Verfügung vom 27. Juli 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. Diese Rechtsfolge wurde dem Kläger mit der besagten Verfügung vorab angedroht. Die Verfügung vom 27. Juli 2017 konnte dem Kläger zwar nicht gestellt werden, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt diese - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - allerdings als zugestellt, da der Kläger mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen hat rechnen müssen. Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren, das gesamte Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden und er beanstandet den angefochtenen Entscheid sinngemäss dahingehend, dass hierfür Kosten erhoben worden seien. Er macht mithin eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. 4.2 Unter Zugrundelegung des aus den Akten ersichtlichen Prozesssachverhalts erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Als Nachfolgeinstitut des so genannten "Befehlsverfahrens", wie es verschiedene Kantone kannten, hat der Gesetzgeber in Art. 257 ZPO den sog. "Rechtsschutz in klaren Fällen" als besonderes Summarverfahren vorgesehen. Dieses Verfahren setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein klarer Fall setzt demnach zum einen voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist. In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird dazu dem Sinne nach ausgeführt, ein bestrittener Sachverhalt sei nur dann sofort beweisbar bzw. liquid, wenn er durch Urkunden oder allenfalls einen Augenschein an einem mitgebrachten Objekt bewiesen werden könne. Dagegen fielen Beweise durch Expertisen, Zeugen- sowie auch Parteiaussagen grundsätzlich ausser Betracht, da im Zweifel die Angelegenheit in einem einlässlichen Prozess auszutragen sei (BBl 2006 7352 Ziff. 5.18). Zum anderen setzt ein klarer Fall voraus, dass die Rechtslage klar ist. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Der Rechtsschutz in klaren Fällen ist nur bei Sachverhalten, die der Offizialmaxime unterstehen, und für Ehescheidungen ausgeschlossen. In allen anderen Fällen könnte das Verfahren – zumindest theoretisch – eine Alternative zum gewöhnlichen Prozess im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren darstellen. Der Anwendungsbereich von Art. 257 ZPO ist so gesehen relativ weit und kann insbesondere auch eine arbeitsrechtliche Streitigkeit erfassen. Die apodiktische Feststellung der Vorinstanz, die Streitsache sei dem Rechtsschutz in klaren Fällen grundsätzlich nicht zugänglich, ist daher verfehlt. 4.3 Art. 114 lit. c ZPO hält ausdrücklich fest, dass im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten gesprochen werden. Daraus ergibt sich selbstredend, dass auch kein Kostenvorschuss von der klagenden Partei einverlangt werden darf. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost entgegnet in der Vernehmlassung vom 28. September 2017, der Kostenvorschuss sei lediglich im Zusammenhang mit dem mutwilligen Verhalten des Klägers erhoben worden, da dieser auf ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen bestanden habe. Es ist zwar zutreffend, dass in Anwendung von Art. 115 ZPO bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden können. Dem angefochtenen Entscheid kann allerdings bloss entnommen werden, dass die Gerichtskosten des Verfahrens entsprechend der allgemeinen Kostenregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht zulässig, dass das Gericht von einem Kläger ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung - die Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden. Es würde damit ein Urteil über die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Prozessführung vorweg nehmen, welches erst gefällt werden kann, nachdem die Sache behandelt ist (vgl. etwa BGE 125 III 382 E. 2a). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und das Zustandekommen des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 an einem qualifizierten Mangel leidet. In Anbetracht des Streitwerts unterlag das Verfahren fraglos der Bestimmung von Art. 114 lit. c ZPO, weshalb sich das Einverlangen eines Kostenvorschusses, die nachfolgende Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung des Nichteintretens und schlussendlich der Entscheid vom 16. August 2017, mit welchem auf das Gesuch wegen des Ausbleibens des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, als falsch. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid wird in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufgehoben. Da die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nur die Aufhebung des Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass durch die Vorinstanz grundsätzlich eine (materielle) Beurteilung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen angezeigt ist und der Instanzenzug zu Lasten der Parteien ansonsten in unzulässiger Weise verkürzt würde, nicht möglich. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob dafür zu einer mündlichen Verhandlung geladen oder aber ein Aktenprozess durchgeführt wird. Der Fall wird zur nochmaligen Behandlung an den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zurückgewiesen. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 aufzuheben. Zumal sich die Sache heute als nicht spruchreif erweist, ist die Angelegenheit zur weiteren Instruktion und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.11.2017 410 17 292 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.11.2017 410 17 292 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.11.2017 410 17 292
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. November 2017 (410 17 292) Zivilprozessrecht Rechtsschutz in klaren Fällen/Kostenvorschuss für das Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 114 lit. c ZPO und Art. 115 ZPO) Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen B.____ AG , Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsschutz in klaren Fällen A. Mit Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen vom 19. Mai 2017 an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost verlangte A.____, dass die B.____ AG zu verpflichten sei, ihm ein wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 lud das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung. In der Folge teilte der Kläger dem Gericht mit, dass er kein Schlichtungsverfahren anhängig gemacht habe, sondern Rechtsschutz in klaren Fällen beanspruche. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 teilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost den Parteien mit, dass das Verfahren auf "Rechtsschutz in klaren Fällen" umgeschrieben werde. Die Schlichtungsverhandlung wurde abgeboten und das Gesuch vom 19. Mai 2017 der Beklagten zur Stellungnahme unterbreitet. Ausserdem wurde der Gesuchskläger aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 liess sich die Beklagte zum Gesuch vernehmen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 setzte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Gesuchskläger eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und drohte an, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, falls der Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet würde. Diese Verfügung konnte dem Gesuchskläger nicht zugestellt werden. Mit Entscheid vom 16. August 2017 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein. Die Gerichtskosten von CHF 500.00 wurden dem Gesuchskläger auferlegt und jede Partei hatte für seine eigenen Parteikosten aufzukommen. Das Gericht erwog, die Verfügung vom 27. Juli 2017 gelte als zugestellt, obwohl sie nicht abgeholt worden sei, da der Gesuchskläger mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen habe rechnen müssen. Die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses sei am 10. August 2017 abgelaufen. Nachdem der Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet worden sei, könne auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten werden. Die Gerichtskosten des Verfahrens würden entsprechend der allgemeinen Kostenregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zulasten des unterliegenden Gesuchsklägers gehen. B. Mit Beschwerde vom 4. September 2017 gelangte der Gesuchskläger an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er monierte im Wesentlichen, das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sei durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost nicht ordnungsgemäss bearbeitet worden. Er habe verlangt, dass die vormalige Arbeitgeberin unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verpflichten sei, ihm ein wahrheitsgetreues Arbeitszeugnis auszustellen. Die Verfügung vom 28. Juli 2017 sei ihm nicht zugegangen. Er anerkenne insbesondere nicht, dass ein kostenpflichtiges Verfahren durchgeführt worden sei. C. In einer einlässlichen Vernehmlassung vom 28. September 2017 fasste die Vorinstanz den Ablauf des Verfahrens zusammen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich verlangt, dass sein Gesuch vom 19. Mai 2017 als Rechtsschutz in klaren Fällen zu behandeln sei. Deshalb sei das Verfahren mit Verfügung vom 15. Juni 2017 in ein solches um Rechtsschutz in klaren Fällen umgewandelt und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt worden. Gemäss Art. 115 ZPO könnten bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden. Obwohl der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe an das Gericht den Antrag gestellt habe, es sei ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen zu eröffnen, habe man sein Gesuch in ein Schlichtungsverfahren bzgl. arbeitsrechtliche Streitigkeit umgedeutet, da die Voraussetzungen für das beantragte Verfahren offensichtlich nicht gegeben gewesen seien. Auch nach erneutem Hinweis, dass im ursprünglichen Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt werden könnte, habe der Beschwerdeführer wider besseres Wissen an seinem Antrag festgehalten, weshalb das Gericht schlussendlich das Verfahren in ein solches um Rechtsschutz in klaren Fällen umgewandelt habe. Dieses mutwillige Verhalten des Beschwerdeführers verdiene keinen Schutz, so dass ihm entgegen der Bestimmung von Art. 114 lit. c ZPO die Gerichtskosten aufzuerlegen seien. Es bleibe anzufügen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aussichtslosigkeit seines Begehrens nicht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden sei. Die Beschwerde sei daher unter o/e Kostenfolge abzuweisen. D. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 wurde die Vernehmlassung der Vorinstanz den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Auf das Einholen einer Stellungnahme bei der Beschwerdegegnerin wurde ausdrücklich verzichtet. Mit Nachtrag vom 12. Oktober 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt nochmals. Erwägungen 1. Gemäss Art. 308 ZPO sind erstinstanzliche Entscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.00 beträgt. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, steht das ausserordentliche Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen. Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017. Mit diesem Entscheid wurde auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten. Der Gesuchskläger klagte auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Der Streitwert für solche Klagen bemisst sich nach dem Monatslohn, welcher vorliegend weniger als CHF 10‘000.00 betrug, so dass die Streitsache dem Rechtsmittel der Beschwerde unterliegt. Für den Rechtsschutz in klaren Fällen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. b ZPO). Die Beschwerde gegen Entscheide, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung einzureichen. Vorliegend wurde der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 dem Gesuchskläger als Einschreiben am 26. August 2017 zugestellt. Mit der Postaufgabe der Beschwerdeschrift am 5. September 2017 wurde die Rechtsmittelfrist somit gewahrt. Die Replik des Klägers vom 12. Oktober 2017, mit welcher er die Rügen in der Beschwerde wiederholte, erfolgte weit ausserhalb der Rechtsmittelfrist und ist daher unbeachtlich. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde in Anbetracht von Art. 114 lit. c ZPO, der bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten vorsieht, nicht erhoben. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist nach § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO (SGS 221) das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid erfolgt in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Vorweg ist zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. September 2017 die Anforderungen an eine hinreichende Begründung erfüllt, damit auf sie eingetreten werden kann. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Bei der Prüfung der Rechtsschrift berücksichtigt das Kantonsgericht in ständiger Praxis, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse formale Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, entscheiden soll und als Begründung reicht es aus, wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind auch die minimalsten Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, auf ein Rechtsmittel nicht ein (anstelle vieler vgl. KGE 410 16 427 vom 21. März 2017 E. 4.3). 2.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer als juristischer Laie das Rechtsmittel offensichtlich ohne anwaltlichen Beistand selbst verfasst, weshalb die formellen Anforderungen an die Beschwerde entsprechend der dargestellten Gerichtspraxis herabzusetzen sind. Indem der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. September 2017 die Frage aufwirft, ob das Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen vorliegend korrekt und insbesondere zu Recht unter Kostenfolgen durchgeführt wurde, bringt er zum Ausdruck, dass er den Entscheid vom 16. August 2017 für falsch hält. Wenn auch rudimentär hat sich der Kläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt und sinngemäss erklärt, weshalb der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung unrichtig ist. Die Eingabe des Gesuchsklägers vom 4. September 2017 erfüllt die minimalsten Anforderungen an ein Rechtsmittel nach Art. 321 Abs. 1 ZPO, weshalb auf seine Beschwerde einzutreten ist. Soweit eine genügende Rüge vorgebracht wurde, wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). 3. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt , in: Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 ff.; Spühler , Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017. Art. 320 N 1 f.). 4.1 Die Vorinstanz ist mit dem angefochtenen Entscheid auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht eingetreten, da der Kläger den Kostenvorschuss von CHF 500.00 auch innert der mit Verfügung vom 27. Juli 2017 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte. Diese Rechtsfolge wurde dem Kläger mit der besagten Verfügung vorab angedroht. Die Verfügung vom 27. Juli 2017 konnte dem Kläger zwar nicht gestellt werden, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt diese - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - allerdings als zugestellt, da der Kläger mit der Zustellung von gerichtlichen Verfügungen hat rechnen müssen. Der Beschwerdeführer rügt im Rechtsmittelverfahren, das gesamte Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden und er beanstandet den angefochtenen Entscheid sinngemäss dahingehend, dass hierfür Kosten erhoben worden seien. Er macht mithin eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. 4.2 Unter Zugrundelegung des aus den Akten ersichtlichen Prozesssachverhalts erachtet das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, die Rügen des Beschwerdeführers als begründet. Als Nachfolgeinstitut des so genannten "Befehlsverfahrens", wie es verschiedene Kantone kannten, hat der Gesetzgeber in Art. 257 ZPO den sog. "Rechtsschutz in klaren Fällen" als besonderes Summarverfahren vorgesehen. Dieses Verfahren setzt gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (lit. a) und die Rechtslage klar ist (lit. b). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO). Ein klarer Fall setzt demnach zum einen voraus, dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist. In der Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wird dazu dem Sinne nach ausgeführt, ein bestrittener Sachverhalt sei nur dann sofort beweisbar bzw. liquid, wenn er durch Urkunden oder allenfalls einen Augenschein an einem mitgebrachten Objekt bewiesen werden könne. Dagegen fielen Beweise durch Expertisen, Zeugen- sowie auch Parteiaussagen grundsätzlich ausser Betracht, da im Zweifel die Angelegenheit in einem einlässlichen Prozess auszutragen sei (BBl 2006 7352 Ziff. 5.18). Zum anderen setzt ein klarer Fall voraus, dass die Rechtslage klar ist. Dies trifft zu, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Der Rechtsschutz in klaren Fällen ist nur bei Sachverhalten, die der Offizialmaxime unterstehen, und für Ehescheidungen ausgeschlossen. In allen anderen Fällen könnte das Verfahren – zumindest theoretisch – eine Alternative zum gewöhnlichen Prozess im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren darstellen. Der Anwendungsbereich von Art. 257 ZPO ist so gesehen relativ weit und kann insbesondere auch eine arbeitsrechtliche Streitigkeit erfassen. Die apodiktische Feststellung der Vorinstanz, die Streitsache sei dem Rechtsschutz in klaren Fällen grundsätzlich nicht zugänglich, ist daher verfehlt. 4.3 Art. 114 lit. c ZPO hält ausdrücklich fest, dass im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 keine Gerichtskosten gesprochen werden. Daraus ergibt sich selbstredend, dass auch kein Kostenvorschuss von der klagenden Partei einverlangt werden darf. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost entgegnet in der Vernehmlassung vom 28. September 2017, der Kostenvorschuss sei lediglich im Zusammenhang mit dem mutwilligen Verhalten des Klägers erhoben worden, da dieser auf ein Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen bestanden habe. Es ist zwar zutreffend, dass in Anwendung von Art. 115 ZPO bei bös- oder mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden können. Dem angefochtenen Entscheid kann allerdings bloss entnommen werden, dass die Gerichtskosten des Verfahrens entsprechend der allgemeinen Kostenregelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger auferlegt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es sodann nicht zulässig, dass das Gericht von einem Kläger ein Kostenvorschuss im Hinblick darauf verlangt, dass ihm ausnahmsweise - nämlich wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung - die Verfahrenskosten oder eine Busse auferlegt werden. Es würde damit ein Urteil über die Böswilligkeit oder Mutwilligkeit der Prozessführung vorweg nehmen, welches erst gefällt werden kann, nachdem die Sache behandelt ist (vgl. etwa BGE 125 III 382 E. 2a). Aus diesen Erwägungen erhellt, dass das Verfahren und das Zustandekommen des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 an einem qualifizierten Mangel leidet. In Anbetracht des Streitwerts unterlag das Verfahren fraglos der Bestimmung von Art. 114 lit. c ZPO, weshalb sich das Einverlangen eines Kostenvorschusses, die nachfolgende Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mit der Androhung des Nichteintretens und schlussendlich der Entscheid vom 16. August 2017, mit welchem auf das Gesuch wegen des Ausbleibens des Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, als falsch. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid wird in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO aufgehoben. Da die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels geschützt wird, kommt als Rechtsfolge nur die Aufhebung des Entscheides durch das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, in Betracht. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist vor dem Hintergrund, dass durch die Vorinstanz grundsätzlich eine (materielle) Beurteilung des Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen angezeigt ist und der Instanzenzug zu Lasten der Parteien ansonsten in unzulässiger Weise verkürzt würde, nicht möglich. Es bleibt der Vorinstanz überlassen, ob dafür zu einer mündlichen Verhandlung geladen oder aber ein Aktenprozess durchgeführt wird. Der Fall wird zur nochmaligen Behandlung an den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost zurückgewiesen. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 aufzuheben. Zumal sich die Sache heute als nicht spruchreif erweist, ist die Angelegenheit zur weiteren Instruktion und zum neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Rechtsmittelverfahren zu befinden. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, ist ihm keine Parteientschädigung auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 16. August 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es ist keine Parteientschädigung auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder