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410 17 191

Basel-Landschaft · 2017-09-04 · Deutsch BL

Kostenentscheid/Parteientschädigung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2017, mithin gegen den Kostenentscheid im erstinstanzlichen Verfahren. Ein solcher kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den angefochtenen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und gar den Vermerk angebracht, dass dieser Entscheid bereits am Entscheidtag, d.h. am 2. Mai 2017, in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO müsse ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Aus diesem Formfehler dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Überdies habe die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin eingeräumt. Sie habe ihm diese zwar mit dem Stempel "zur Kenntnisnahme" zugestellt. Daraus habe er nicht schliessen können und müssen, dass er die Honorarnote aufforderungslos und unverzüglich habe beanstanden müssen, um sein Recht zur Stellungnahme nicht zu verwirken. Der Anspruch auf ein faires Verfahren hätte geboten, beiden Parteien die Möglichkeit zu gewähren, sich zu einzelnen Sachverhaltsmomente, zu denen auch die Honorarnote gehöre, zu äussern. Um die aufgezeigten Mängel - fehlende Rechtsmittelbelehrung, angeblich sofortiger Rechtskrafteintritt, keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote - beheben zu können, sei der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Aufgrund von Art. 238 lit. f ZPO haben End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten ( Reetz , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auf. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318, N 23). Entgegen der vorgenannten Vorschrift enthält der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung. Weil dieser Entscheid berufungsfähig gewesen ist, hat dieser zudem vor Zustellung des begründeten Entscheids und Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist nicht in Rechtskraft erwachsen können ( Zürcher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auf. 2016, Art. 59, N 37; BGer. 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.2.1). Demnach erweist sich der Vermerk, wonach der Entscheid bereits am Entscheidtag, d.h. am 2. Mai 2017, in Rechtskraft erwachsen sei, als unrichtig. Da der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält und die Rechtskraftbescheinigung unrichtig ist, steht fest, dass dessen Eröffnung mangelhaft gewesen ist. Dies hat indessen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern zeitigt lediglich dann eine Auswirkung, falls die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGer. 1C_443/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4; BGer. 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1; BGer. 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; OGer. ZH PF160015 vom 28. Juni 2016 E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und gesetzeskonform Beschwerde erhoben. Mithin ist ihm aus der dargestellten mangelhaften Eröffnung des Entscheids kein Nachteil erwachsen. Demzufolge kann dieser Entscheid weder als nichtig noch als unwirksam bezeichnet werden. 2.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Den Parteien ist daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGer. 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3; BGE 139 II 489 ff. E. 3.3; 139 I 189 ff. E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die von einer Partei eingereichte Honorarnote der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen (BGer. 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dabei kann das Gericht die Gegenpartei zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern. Es besteht indes dazu keine Verpflichtung. Da der Präsident des Zivilkreisgerichts unstrittig die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 über CHF 48‘003.84 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt hat und der Beschwerdeführer bis zur Fällung des erstinstanzlichen Entscheids genügend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur fraglichen Honorarnote gehabt hätte, kann keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör angenommen werden. An dieser Stelle sei angefügt, dass die von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung von CHF 48‘003.84 sowie die Gerichtskosten von CHF 10‘000.-- prima vista zwar als hoch erscheinen. Weil jedoch weder die Höhe dieser Parteientschädigung noch die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde beanstandet worden sind, kann die Bemessung der Prozesskosten vorliegend vom Kantonsgericht nicht überprüft werden. 2.4 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

E. 3 Abschliessend bleibt über die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht, dass vorliegend der Streitwert zwar erheblich ist, indes die zu beurteilende Sache keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat und die sich stellenden Rechtsfragen einfacher Natur gewesen sind, sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Martin Boos, in der Honorarnote vom 19. Juli 2017 in Rechnung gestellte Honorar von CHF 4‘074.30 erscheint als zu hoch. In Anbetracht der vorstehenden zur Bemessung der Gerichtskosten gemachten Ausführungen erscheinen lediglich ein Stundenansatz von CHF 280.-- sowie ein Arbeitsaufwand von fünf Stunden als angezeigt. Zu entschädigen sind überdies die geltend gemachten Kosten von CHF 10.-- sowie die Mehrwertsteuer. Demzufolge ist Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘522.80 (inkl. Auslagen und CHF 112.80 MWST) zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘522.80 (inkl. Auslagen und CHF 112.80 MWST) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2017 410 17 191 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2017 410 17 191 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 04.09.2017 410 17 191

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 4. September 2017 (410 17 191) Zivilprozessrecht Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und -bescheinigung/Rechtliches Gehör (Pflicht zur Zustellung einer Honorarnote an die Gegenpartei; jedoch keine Pflicht zur Aufforderung der Gegenpartei zur Einreichung einer Stellungnahme zur Honorarnote) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Glatthard, Waldeggstrasse 3, 3800 Interlaken, Beschwerdeführer gegen B. _____, vertreten durch Advokat Martin Boos, AMATIN AG Rechtsanwälte, Lange Gasse 15, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid/Parteientschädigung Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2017 A. A. Mit Klage vom 6. Juni 2016 begehrte A._____ (nachstehend: "Beschwerdeführer") beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, es sei der Nachlass des am 19. Februar 2014 verstorbenen C._____ sel. gerichtlich festzustellen und zu teilen; zu diesem Zweck sei der Teilungswert der Erbschaft zuzüglich der der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten; es sei die Schenkung an B._____ (nachstehend: "Beschwerdegegnerin") vom 14. Dezember 2011 über 35 Millionen Franken auf jenen Wert herabzusetzen, der ihm seinen vollen Pflichtteil des Gesamtnachlasses verschaffe; unter o/e-Kostenfolge und Nachklagevorbehalt. B. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 setzte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 7. Juli 2016 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 100‘000.--. Ein in der Folge gestelltes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wies er am 28. September 2016 ab. Eine dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Ein erneutes Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wies der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 14. Februar 2017 ab. Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erstreckte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West mehrfach, letztmals bis zum 28. Februar 2017. Den Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer innert Frist nicht. C. Der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West trat mit Entscheid vom 2. Mai 2017 auf die Klage nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtskosten von CHF 10‘000.-- auferlegte er dem Beschwerdeführer und verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 48‘003.84 (inkl. Auslagen und MWST von CHF 3‘555.84) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). D. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2017 beantragte der Beschwerdeführer Folgendes:

1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2017 vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zur eingereichten Honorarnote der Beschwerdegegnerin.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter o/e-Kostenfolge. E. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 erteilte das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Die Beschwerdegegnerin begehrte mit Stellungnahme vom 19. Juli 2017, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter seien die Beschwerdeanträge 1 und 2 abzuweisen; die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei die ausserordentlichen Kosten mit CHF 4‘074.30 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen seien. Erwägungen 1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 2. Mai 2017, mithin gegen den Kostenentscheid im erstinstanzlichen Verfahren. Ein solcher kann innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO und § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, den angefochtenen Entscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und gar den Vermerk angebracht, dass dieser Entscheid bereits am Entscheidtag, d.h. am 2. Mai 2017, in Rechtskraft erwachsen sei. Gemäss Art. 238 lit. f ZPO müsse ein Entscheid eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Aus diesem Formfehler dürfe ihm kein Nachteil erwachsen. Überdies habe die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zur Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin eingeräumt. Sie habe ihm diese zwar mit dem Stempel "zur Kenntnisnahme" zugestellt. Daraus habe er nicht schliessen können und müssen, dass er die Honorarnote aufforderungslos und unverzüglich habe beanstanden müssen, um sein Recht zur Stellungnahme nicht zu verwirken. Der Anspruch auf ein faires Verfahren hätte geboten, beiden Parteien die Möglichkeit zu gewähren, sich zu einzelnen Sachverhaltsmomente, zu denen auch die Honorarnote gehöre, zu äussern. Um die aufgezeigten Mängel - fehlende Rechtsmittelbelehrung, angeblich sofortiger Rechtskrafteintritt, keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Honorarnote - beheben zu können, sei der erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.2 Aufgrund von Art. 238 lit. f ZPO haben End- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 236 und 237 ZPO eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten ( Reetz , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auf. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308 - 318, N 23). Entgegen der vorgenannten Vorschrift enthält der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung. Weil dieser Entscheid berufungsfähig gewesen ist, hat dieser zudem vor Zustellung des begründeten Entscheids und Ablauf der 30-tägigen Berufungsfrist nicht in Rechtskraft erwachsen können ( Zürcher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 3. Auf. 2016, Art. 59, N 37; BGer. 5A_6/2016 vom 15. September 2016 E. 4.2.1). Demnach erweist sich der Vermerk, wonach der Entscheid bereits am Entscheidtag, d.h. am 2. Mai 2017, in Rechtskraft erwachsen sei, als unrichtig. Da der angefochtene Entscheid keine Rechtsmittelbelehrung enthält und die Rechtskraftbescheinigung unrichtig ist, steht fest, dass dessen Eröffnung mangelhaft gewesen ist. Dies hat indessen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht gleich die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Entscheids zur Folge, sondern zeitigt lediglich dann eine Auswirkung, falls die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist (BGer. 1C_443/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.4; BGer. 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.1; BGer. 5A_120/2012 vom 21. Juni 2012 E. 4.1; OGer. ZH PF160015 vom 28. Juni 2016 E. 2). Vorliegend hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und gesetzeskonform Beschwerde erhoben. Mithin ist ihm aus der dargestellten mangelhaften Eröffnung des Entscheids kein Nachteil erwachsen. Demzufolge kann dieser Entscheid weder als nichtig noch als unwirksam bezeichnet werden. 2.3 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO). Dieser Anspruch umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Den Parteien ist daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGer. 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3; BGE 139 II 489 ff. E. 3.3; 139 I 189 ff. E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die von einer Partei eingereichte Honorarnote der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen (BGer. 4A_29/2014 vom 7. Mai 2014 E. 3.1). Dabei kann das Gericht die Gegenpartei zur Abgabe einer Stellungnahme auffordern. Es besteht indes dazu keine Verpflichtung. Da der Präsident des Zivilkreisgerichts unstrittig die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 28. März 2017 über CHF 48‘003.84 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt hat und der Beschwerdeführer bis zur Fällung des erstinstanzlichen Entscheids genügend Zeit zur Einreichung einer Stellungnahme zur fraglichen Honorarnote gehabt hätte, kann keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör angenommen werden. An dieser Stelle sei angefügt, dass die von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin zulasten des Beschwerdeführers zugesprochene Parteientschädigung von CHF 48‘003.84 sowie die Gerichtskosten von CHF 10‘000.-- prima vista zwar als hoch erscheinen. Weil jedoch weder die Höhe dieser Parteientschädigung noch die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde beanstandet worden sind, kann die Bemessung der Prozesskosten vorliegend vom Kantonsgericht nicht überprüft werden. 2.4 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist. 3. Abschliessend bleibt über die Prozesskosten im Beschwerdeverfahren zu befinden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht, dass vorliegend der Streitwert zwar erheblich ist, indes die zu beurteilende Sache keine besonderen Schwierigkeiten geboten hat und die sich stellenden Rechtsfragen einfacher Natur gewesen sind, sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf CHF 500.-- festzusetzen (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, Advokat Martin Boos, in der Honorarnote vom 19. Juli 2017 in Rechnung gestellte Honorar von CHF 4‘074.30 erscheint als zu hoch. In Anbetracht der vorstehenden zur Bemessung der Gerichtskosten gemachten Ausführungen erscheinen lediglich ein Stundenansatz von CHF 280.-- sowie ein Arbeitsaufwand von fünf Stunden als angezeigt. Zu entschädigen sind überdies die geltend gemachten Kosten von CHF 10.-- sowie die Mehrwertsteuer. Demzufolge ist Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘522.80 (inkl. Auslagen und CHF 112.80 MWST) zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘522.80 (inkl. Auslagen und CHF 112.80 MWST) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann