Vollstreckung
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Vollstreckungsentscheide gemäss Art. 339 Abs. 2 ZPO zutrifft – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das begründete Vollstreckungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde vom 8. Mai 2017 ist somit rechtzeitig erfolgt. Ferner wurde der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.00 mit Valutadatum vom 16. Mai 2017 ebenfalls fristgerecht überwiesen. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO). Der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.
E. 2 Ob die Rechtsmitteleingabe den formellen und inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag, hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist darzulegen, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Aus der Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folgt wesensnotwendig auch die Pflicht der beschwerdeführenden Partei, konkrete Anträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis so zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann (BGer 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015, E. 1.1; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheld , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 ff. zu Art. 321; Karl Spühler , Basler Kommentar ZPO, N 4 ff. zu Art. 321). Bei mangelhaften Begehren oder Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Peter REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 50 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318). Bei der Prüfung der Rechtsschrift hat die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge ( Freiburghaus/Afheld , a.a.O., N 15 zu Art. 321).
E. 3 Im vorliegenden Fall beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne auszuführen, wie im Falle eines reformatorischen Urteils durch die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden wäre, so dass das formale Rechtsbegehren für sich als ungenügend zu qualifizieren ist. Hingegen geht aus der Beschwerdebegründung unzweifelhaft hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren für ein Nichteintreten bzw. eine Abweisung des Vollstreckungsbegehrens ausspricht, womit sich das Hauptbegehren der vorliegenden Beschwerde insgesamt als genügend erweist. Die Beschwerde ist zudem ausreichend begründet. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 4 Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Vereinbarung der Parteien vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 betreffend Erbteilung von der Vorinstanz im Entscheid vom 25. April 2017 zu Recht als vollstreckbar eingestuft und in der Folge der Nachlass des verstorbenen Erblassers D.____ entsprechend geteilt worden ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht insofern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, als es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um ein Urteilssurrogat handle, das als Gestaltungs- und Feststellungsurteil der Vollstreckung nicht zugänglich sei, da der angestrebte Zweck bereits erreicht und der Rechtsschutz verwirklicht sei (Beschwerde Ziffer 3). Des Weiteren habe es der Eingabe der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 an einem Vollstreckungsbegehren gefehlt, weshalb wiederum eine neue und gleichlautende Erbteilungsklage eingereicht worden sei und damit eine abgeurteilte Sache vorliege, die ein Eintreten verboten hätte (Beschwerde Ziffer 4). 5.2 Das Vorliegen einer abgeurteilten Sache resp. die Sperrwirkung einer res iudicata prüft das Kantonsgericht als Rechtsfrage mit freier Kognition ( Freiburghaus/Afheld , a.a.O., N 3 f. zu Art. 320). Aus der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft folgt das Verbot an jedes spätere Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.1; BGE 121 III 474 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität des Streitgegenstands im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klagebegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst, dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). 5.3 Im angefochtenen Entscheid vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Eingabe der Kläger vom 26. Januar 2017 sei als Vollstreckungsgesuch und nicht als erneute Erbteilungsklage zu qualifizieren, weshalb keine abgeurteilte Sache vorliege resp. auf das Vollstreckungsgesuch einzutreten sei (Erwägung 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Zu Recht wenden die Beschwerdegegner ein, man habe sich in der getroffenen Vereinbarung nur über die Grundzüge der Erbteilung geeinigt und der angestrebte Zweck der Erbteilung sei noch nicht vollständig erreicht (Beschwerdeantwort Ziffer 5). Nach der Rechtsaufassung des Kantonsgerichts hat im Zeitpunkt des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. März 2016 keine res iudicata vorgelegen, da das eigentliche Ziel der Erbteilung ein vollstreckbares Urteil ist, das die Teilung und Verteilung der Erbschaftsbestandteile ermöglicht ( Peter Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher , Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 604 N 4). Indem die ursprünglich beabsichtigte konsensuale Teilung der Erbschaft nicht (mehr) möglich gewesen ist, hat nach wie vor ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Parteien hinsichtlich der Höhe des Nachlasses bestanden. Dieses Feststellungsinteresse ist auch nicht durch den Abschluss der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 untergegangen, da das eigentliche Ziel der Erbteilung noch nicht erreicht wurde. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, den Nachlass anhand des abgeschlossenen Vergleichs zu teilen, ist die erneute Erbteilungsklage nicht mehr von der materiellen Rechtskraft des Vergleichs bzw. dem entsprechenden Abschreibungsentscheid erfasst, zumal die Sperrwirkung der res iudicata hinsichtlich eines strittigen Anspruchs nur insoweit besteht, wie er im Vorprozess aufgrund der damals vorliegenden Tatsachen beurteilt worden ist. Treten zwischenzeitlich neue entscheidrelevante Tatsachen hinzu, ist neu zu entscheiden (BGer 4A_508/2010 E. 2.1; Alexander Zürcher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 49). Nachdem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs weder die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Nachlassliegenschaft noch die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Nachlassliegenschaft entstandenen Kosten bestimmbar gewesen sind, mithin die eigentliche Bestimmung der Höhe des Nachlasses nicht Teil der Vereinbarung geworden ist, kann in Bezug auf das Begehren um Feststellung der Höhe des Nachlasses nicht vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin lässt monieren, mangels Nachweis der Vollstreckbarkeit hätte die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 abweisen müssen (Beschwerde Ziffer 5). Darüber hinaus sei der Vergleich vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 mit der Bedingung unterzeichnet worden, dass sie eine detaillierte Kostenzusammenstellung über die Zahlungen der Beschwerdegegner erhalte. Mit Stellungnahme vom 14. März 2017 habe sie dargelegt, dass diese Bedingung nicht eingetreten sei und sich die Erbangelegenheit daher als unabgerechnet präsentiere. Diesen Einwand habe die Vorinstanz lediglich unter Verweis auf Erwägungen in einem anderen Urteil verworfen, was einen eklatanten Verstoss gegen die Begründungspflicht darstelle (Beschwerde Ziffer 6). 6.2 Das Vollstreckungsgericht hat die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört die Prüfung der Frage, ob ein Entscheid im Sinne von Art. 335 ZPO vorliegt und ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO gegeben sind. Das heisst, ob der Entscheid rechtskräftig ist, ob das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder ob der Entscheid noch nicht rechtskräftig, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, und ob die im Entscheid berechtigte und die verpflichtete Person identisch sind mit dem Gesuchsteller bzw. dem Gesuchsgegner des Vollstreckungsgesuchs ( Lorenz Droese , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 341 N 4). Hinzu kommt die Prüfung, ob der Vollstreckungstitel liquide, das heisst genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken. Der Gegenstand der Vollstreckung muss mithin im betreffenden Titel genau umschrieben sein (vgl. dazu auch BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren ( Daniel Staehelin , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 341 N 18; Melanie Huber , Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2016, N 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens ( Huber , a.a.O., N 57). 6.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fragliche Vereinbarung für vollstreckbar erachtet und in der Folge in unzulässiger Weise die umstrittene Höhe des Nachlasses selber festgestellt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 legt zwar im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung die jeweiligen Erbquoten der Parteien (Ziffer 1 der Vereinbarung), die Ansprüche der Parteien gegenüber dem Nachlass (Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung) sowie den Mindestverkaufspreis betreffend den Verkauf der Nachlassliegenschaft und die entsprechenden Modalitäten fest (Ziffer 5 der Vereinbarung). Nicht geregelt bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbar gewesen ist jedoch die tatsächliche Höhe des Nachlasses (vgl. vorne Erwägung 5.3). Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Stellungnahme der Klagepartei vom 30. März 2017 und den beigefügten Unterlagen davon auszugehen, dass die von der Beklagten verlangte Auflistung erstellt und der Beklagten zugestellt worden sei. Die Ausführungen der Kläger, wonach der Nachlass des verstorbenen Erblassers D.____ mindestens CHF 696‘015.40 betrage, seien von der Beklagten unbestritten und erschienen aufgrund der von den Klägern am 26. Januar 2017 eingereichten Beilagen Nummer 4 und 5 als glaubhaft, weshalb aktuell von einem teilbaren Nachlass in dieser Höhe auszugehen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits in der Stellungnahme vom 14. März 2017 die Höhe des Nachlasses bestritten habe, erweist sich als zutreffend. Sie bestreitet daneben auch die Höhe der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in Abzug zu bringenden Kosten und damit gleichzeitig die von Advokat und Notar F.____, der als Zahl- und Treuhandstelle aus dem Verkauf der Liegenschaft fungiert, erstellte Abrechnung der Treuhandstelle per 31. Dezember 2015 (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017, Ziffer 4). Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Höhe des Nachlasses unbestritten sei, nicht nachvollziehbar (vgl. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). Dies umso mehr, als die in der Abrechnung von F.____ erwähnten Positionen nicht alle ohne Weiteres nachvollziehbar sind und die darin erwähnten Belege der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Somit steht fest, dass im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Vollstreckung der Erbteilungsvereinbarung die dafür wesentliche Höhe des Nachlasses weder bestimmt noch bestimmbar war (vgl. dazu Lionel Harald Seeberger , Die richterliche Erbteilung, 2. Auflage 1993, S. 65; Christian Brückner/Thomas Weibel , Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, N 216). Nachdem für die Vollstreckbarkeit vorausgesetzt ist, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig, direkt und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel hervorzugehen hat und keine inhaltliche Abänderung oder Ergänzung des Entscheids zulässig ist, hat entgegen der Vorinstanz kein vollstreckbarer Titel vorgelegen ( Staehelin , a.a.O., N 18 zu Art. 341; Huber a.a.O, N 57). Daraus folgt, dass die durch die Vorinstanz vollstreckte Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids einer Vollstreckung nicht zugänglich war. Dieselben Gründe stehen auch einer allfälligen Ersatzvornahme entgegen. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz die vorliegend strittige Höhe des Nachlasses und die damit zusammenhängende Erbteilung zu Unrecht und in einem dafür nicht vorgesehenen Verfahren (unrichtig) bestimmt und anschliessend vollstreckt. Damit erweisen sich auch die von der Vorinstanz erlassenen gerichtlichen Anweisungen als falsch (angefochtener Entscheid Ziffer 2a bis c). 6.4 Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Vollstreckungsbegehren eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass auf das Vollstreckungsgesuch vom 26. Januar 2017 nicht eingetreten wird. Da die Höhe des Nachlasses nicht bestimmbar war resp. zu keinem Zeitpunkt bestimmt worden war, hätte sodann auf die am 15. Juni 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereichte Klage betreffend Erbteilung eingetreten werden müssen, womit sich der am 17. März 2016 ergangene – mittlerweile in Rechtskraft erwachsene – Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Verfahren Nr. 130 15 1243 I) als falsch erweist.
E. 7 Fällt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen reformatorischen Entscheid so ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die vorinstanzlichen Prozesskosten neu zu entscheiden.
E. 7.1 Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach Art. 106 ZPO entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess zu verteilen. Das Gericht kann jedoch nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von den allgemeinen Regeln der Kostenverteilung abweichen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen (Botschaft ZPO, S. 7296). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint ( Viktor Rüegg/Michael Rüegg , Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 106 N 1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen.
E. 7.2 Der vorinstanzliche Kostenentscheid auferlegt der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 und verpflichtet sie darüber hinaus, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 4‘649.70 zu bezahlen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 nicht einzutreten ist, womit diese nach Art. 106 ZPO grundsätzlich unterliegen und ihnen die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Daneben gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Vollstreckungsverfahren dem unzutreffenden Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 17. März 2016 und dem darin enthaltenen Verweis, die Vereinbarung sei stattdessen nach Art. 335 ff. ZPO zu vollstrecken gewesen, geschuldet ist. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin seit jeher auf den Standpunkt gestellt, es würde eine res iudicata vorliegen, und hat faktisch ein rechtliches Vakuum erzeugt, aufgrund dessen sowohl die Feststellung der umstrittenen Höhe des Nachlasses als auch die Vollstreckung der Vereinbarung bis heute ausgeblieben sind. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint es daher angebracht, den vorinstanzlichen Kostenentschied dahingehend abzuändern, dass in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr aus Billigkeitsgründen zu verzichten ist. Darüber hinaus hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner wäre in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles unbillig. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zu Lasten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ist in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen ( Willi Fischer , Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010 , Art. 107 N 18 ; Hans Schmid , Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 15; BGE 139 III 471 E. 3.3 e contrario; BGE 140 III 501 E. 4). Die Parteien haben somit für das vorinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten und haben ihre Kosten jeweils selber zu tragen.
E. 8 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Wie bereits im reformierten erstinstanzlichen Kostenentscheid ist aus denselben Gründen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten (vgl. dazu die Begründung in der vorstehenden Erwägung 7.2). Dies gilt für das Beschwerdeverfahren umso mehr, als die Aufhebung und Reformation des angefochtenen Entscheids nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin zurückgehen, sondern in Anwendung von Art. 57 ZPO erfolgen. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner wäre in Anbetracht der konkreten Umstände daher ebenfalls unbillig. Nachdem – wie aufgezeigt – kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse besteht (vgl. Erwägung 7.2), hat jede Partei ihre Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selber zu tragen.
Dispositiv
- Auf das Vollstreckungsbegehren vom 26. Januar 2017 wird nicht eingetreten.
- Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
- Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. II. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird verzichtet. III. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.07.2017 410 17 154 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.07.2017 410 17 154 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.07.2017 410 17 154
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. Juli 2017 (410 17 154) Zivilprozessrecht Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Entscheids Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin gegen B. ____, vertreten durch Advokat Marco Giavarini, Blumenrain 20, 4001 Basel, Beschwerdegegner C. ____, vertreten durch Advokat Marco Giavarini, Blumenrain 20, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin Gegenstand Vollstreckung Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 A. Im Rahmen des Erbteilungsverfahrens des am 18. Oktober 2012 verstorbenen Erblassers D.____ vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost (Verfahren Nr. L30 14 339 III) schlossen dessen Erben B.____ und C.____ (nachfolgend Kläger und Beschwerdegegner), vertreten durch Advokat lic. iur. Marco Giavarini, mit der Erbin A.____ (nachfolgend Beklagte und Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Dr. Felix Liatowitsch, am 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 eine Vereinbarung, in welcher festgehalten wurde, dass die vorgenannten Parteien Erben des am 18. Oktober 2012 verstorbenen Erblassers D.____ seien und C.____ und B.____ mit einer Quote von ⅜ und A.____ zu ¼ am Nachlass partizipieren sollten (Ziffer 1). C.____ und B.____ anerkannten eine Darlehensforderung von A.____ gegenüber dem Nachlass des Erblassers in der Höhe von CHF 133‘000.00, die nach dem Verkauf der Liegenschaft aus den Nachlassaktiven zu begleichen sei. A.____ verzichtete gemäss Vereinbarung auf weitergehende Forderungen gegenüber dem Nachlass (Ziffer 2). Für die von B.____ vorgeschossenen Kosten im Zusammenhang mit dem Erbgang anerkannten die Parteien eine ihm zustehende Forderung gegenüber dem Nachlass in der Höhe von CHF 18‘929.70 per 3. März 2014, erklärten sich mit der Begleichung dieser Forderung aus den Nachlasskonten einverstanden und verpflichteten sich, die in diesem Zusammenhang notwendigen Erklärungen abzugeben (Ziffer 3). A.____ verzichtete unwiderruflich auf das ihr testamentarisch eingeräumte lebenslängliche und unentgeltliche Wohnrecht in der Liegenschaft X.____weg 45 in E.____ (Ziffer 4), und die Parteien kamen überein, die Nachlassliegenschaft am X.____weg 45 in E.____ so schnell als möglich zu einem Mindestverkaufswert von CHF 970‘000.00 an einen Dritten zu verkaufen (Ziffer 5). Die Parteien hielten weiter fest, dass nach dem Verkauf der Nachlassliegenschaft und der Begleichung sämtlicher damit verbundenen Kosten sämtliche noch gegenüber dem Nachlass bestehenden Forderungen zu reglieren seien und das danach verbleibende Nettonachlassvermögen unter den Parteien nach Massgabe ihrer Erbquote zu teilen und auszubezahlen sei (Ziffer 5 zweiter Absatz). Nach Unterzeichnung der Vereinbarung sei das Verfahren L30 14 339 III vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost infolge aussergerichtlichen Vergleichs als erledigt abzuschreiben, ferner seien die Gerichtsgebühren sowie Gebühren der Schlichtungsverhandlung vom 19. Dezember 2013 von den Parteien je hälftig zu tragen, und jede Partei habe für ihre eigenen Anwaltskosten aufzukommen (Ziffer 6). Nach Vollzug sämtlicher Punkte der vorliegenden Vereinbarung seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt (Ziffer 7). In der Folge schrieb das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost das Verfahren L30 14 339 III mit Verfügung vom 9. Mai 2014 zufolge Vergleichs als erledigt ab. B. Mit Klage betreffend Erbteilung an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost vom 15. Juni 2015 (Verfahren Nr. 130 15 1243 I) liessen C.____ und B.____ geltend machen, A.____ würde sich trotz der erzielten Einigung weigern, der Erbteilung zuzustimmen. Nach dem Verkauf der Nachlassliegenschaft könne die Erbteilung zwischen den Parteien nunmehr stattfinden, und da man sich bereits über die Grundzüge der Erbteilung geeinigt habe, müsse lediglich noch gemäss den in der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 getroffenen Regeln vollzogen werden. Mit Klageantwort vom 28. Oktober 2015 liess A.____ dagegen halten, über die Teilung des Nachlasses sei bereits rechtskräftig geurteilt worden, weshalb aufgrund des Vorliegens einer res iudicata auf die Klage nicht einzutreten sei. Zudem habe sie den Vergleich unter der aufschiebenden und nicht eingetretenen Bedingung unterzeichnet, dass sie eine detailliert begründete Kostenzusammenstellung über die von den Klägern vorgenommenen Zahlungen erhalte. Sie vermute, dass der Nachlass um CHF 49‘930.54 höher sei. Mit Entscheid vom 17. März 2016 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf die Klage vom 15. Juni 2015 betreffend Erbteilung nicht ein und auferlegte die Gerichtsgebühr von CHF 10‘000.00, resp. CHF 15‘000.00 bei schriftlicher Begründung, den Klägern, welche überdies dazu verpflichtet wurden, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 21‘600.00 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, obwohl die Begehren nicht wörtlich den Anträgen im Erstverfahren entsprechen würden, liege ein identischer Streitgegenstand vor. Die Gültigkeit des Vergleichs und die Rechtskraft sowie Vollstreckbarkeit der Vereinbarung würden vom Vorbehalt, den die Beklagte angebracht habe, nicht betroffen, da ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vorgelegen habe. Da sich die Beklagte der Teilung des Nachlasses widersetze, hätten die Kläger die Vollstreckung gemäss Art. 336 ZPO beantragen müssen. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 ersuchten die Kläger das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost um Vollstreckung des Vergleichs vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 betreffend Erbteilung. Die Beklagte liess mit Stellungnahme vom 20. Februar 2017 wiederum beantragen, dass unter o/e Kostenfolge auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Mit Vollstreckungsurteil vom 25. April 2017 stellte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost fest, dass der Nachlass des verstorbenen D.____ mindestens CHF 696‘015.40 betrage, verteilte diesen entsprechend der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 und erliess die für den Vollzug erforderlichen gerichtlichen Anweisungen. Die Gerichtskosten von CHF 600.00 wurden der Beklagten auferlegt, welche darüber hinaus dazu verpflichtet wurde, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 4‘649.70 zu bezahlen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Eingabe der Kläger vom 26. Januar 2017 sei als taugliches Vollstreckungsgesuch zu qualifizieren und mit dem am 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 geschlossenen Vergleich liege ein formell rechtskräftiger und vollstreckbarer Titel vor. Von der Beklagten unbestritten seien die Ausführungen der Kläger, wonach der Nachlass des verstorbenen Erblassers D.____ aktuell mindestens CHF 696‘015.40 betrage. Diese Zahl erscheine zudem aufgrund der eingereichten Beilagen als glaubhaft, weshalb aktuell von einem teilbaren Nachlass in der Höhe von CHF 696‘015.40 auszugehen sei. Auf die weitere Begründung dieses Entscheids sowie der nachfolgenden Parteieingaben ist, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheids zurückzukommen. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Marco Albrecht, gegen das vorgenannte Vollstreckungsurteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 25. April 2017 sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 nicht um ein Vollstreckungsgesuch, sondern um eine erneute Erbteilungsklage handle, weshalb das Vorliegen einer abgeurteilten Sache ein Eintreten verboten hätte. Zudem stehe der zur Vollstreckung beantragte Vergleich unter aufschiebender Bedingung. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil sich die den Parteien zugewiesenen Guthaben mangels einer detaillierten Kostenzusammenstellung noch massiv verändern könnten. E. Mit Verfügung des instruierenden Kantonsgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. Mai 2017 wurde der Beschwerde vorläufig, mindestens bis zum Vorliegen der Beschwerdeantwort, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. F. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017 beantragten die Beschwerdegegner, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen und die der Beschwerde vorläufig erteilte aufschiebende Wirkung sei wieder abzuerkennen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte aufschiebende Bedingung sei nicht Gegenstand des Vergleichs geworden und somit im Zusammenhang mit der Vollstreckung irrelevant. Im Rahmen des abgeschlossenen Vergleichs habe man sich nur über die Grundzüge der Erbteilung geeinigt und deren Vollzug bis nach dem Verkauf der Nachlassliegenschaft aufgeschoben, weshalb dieser einer Vollstreckung zugänglich sei, zumal mit dem Abschluss des Vergleichs der Zweck der Erbteilung noch nicht vollständig erreicht worden sei. Die angebliche Bedingung, unter welcher die Beschwerdeführerin den Vergleich unterzeichnet habe, sei im Gegensatz zum übrigen Inhalt des Vergleichs nicht vom Konsens der Parteien erfasst, weshalb diese im Zusammenhang mit der Vollstreckung unbeachtlich sei. In der Vollstreckungsklage vom 26. Januar 2017 habe man Rechenschaft über sämtliche Kontobewegungen auf dem Nachlasskonto ab Rechtskraft des Vergleichs abgelegt und die vor Abschluss des Vergleichs erfolgten Zahlungen seien vom Vergleich erfasst. Da sämtliche Ausführungen der Vollstreckungsklage von der Beschwerdeführerin unbestritten seien, sei davon auszugehen, dass sie Kontobewegungen auf dem Nachlasskonto sowie den von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Nachlass-Saldo als richtig anerkenne. G. Das instruierende Kantonsgerichtspräsidium Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, verfügte am 1. Juni 2016, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bis zum Beschwerdeentscheid aufrecht erhalten bleibe, schloss den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den Entscheid des Präsidiums aufgrund der Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Vollstreckungsentscheide sind nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. a ZPO), weshalb gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheide, die im summarischen Verfahren ergangen sind – was auf Vollstreckungsentscheide gemäss Art. 339 Abs. 2 ZPO zutrifft – innert 10 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Das begründete Vollstreckungsurteil des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin am 28. April 2017 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde vom 8. Mai 2017 ist somit rechtzeitig erfolgt. Ferner wurde der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1‘000.00 mit Valutadatum vom 16. Mai 2017 ebenfalls fristgerecht überwiesen. Die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums ergibt sich aus § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO). Der Entscheid ergeht gestützt auf Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Ob die Rechtsmitteleingabe den formellen und inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag, hat das Kantonsgericht von Amtes wegen zu prüfen. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Sie hat Beschwerdeanträge resp. Rechtsbegehren zu enthalten. Das heisst, es ist darzulegen, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Aus der Begründungspflicht gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO folgt wesensnotwendig auch die Pflicht der beschwerdeführenden Partei, konkrete Anträge zu stellen, aus welchen hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Das Rechtsbegehren ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis so zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann (BGer 4A_611/2014 vom 26. Februar 2015, E. 1.1; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheld , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 12 ff. zu Art. 321; Karl Spühler , Basler Kommentar ZPO, N 4 ff. zu Art. 321). Bei mangelhaften Begehren oder Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Peter REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 50 zu Vorbemerkungen zu Art. 308-318). Bei der Prüfung der Rechtsschrift hat die Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während bei unvertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung angebracht erscheint, rechtfertigt sich bei anwaltlicher Vertretung durchaus eine gewisse Strenge ( Freiburghaus/Afheld , a.a.O., N 15 zu Art. 321). 3. Im vorliegenden Fall beantragt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne auszuführen, wie im Falle eines reformatorischen Urteils durch die Rechtsmittelinstanz zu entscheiden wäre, so dass das formale Rechtsbegehren für sich als ungenügend zu qualifizieren ist. Hingegen geht aus der Beschwerdebegründung unzweifelhaft hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren für ein Nichteintreten bzw. eine Abweisung des Vollstreckungsbegehrens ausspricht, womit sich das Hauptbegehren der vorliegenden Beschwerde insgesamt als genügend erweist. Die Beschwerde ist zudem ausreichend begründet. Nachdem sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 4. Strittig und im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob die Vereinbarung der Parteien vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 betreffend Erbteilung von der Vorinstanz im Entscheid vom 25. April 2017 zu Recht als vollstreckbar eingestuft und in der Folge der Nachlass des verstorbenen Erblassers D.____ entsprechend geteilt worden ist. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht insofern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend, als es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um ein Urteilssurrogat handle, das als Gestaltungs- und Feststellungsurteil der Vollstreckung nicht zugänglich sei, da der angestrebte Zweck bereits erreicht und der Rechtsschutz verwirklicht sei (Beschwerde Ziffer 3). Des Weiteren habe es der Eingabe der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 an einem Vollstreckungsbegehren gefehlt, weshalb wiederum eine neue und gleichlautende Erbteilungsklage eingereicht worden sei und damit eine abgeurteilte Sache vorliege, die ein Eintreten verboten hätte (Beschwerde Ziffer 4). 5.2 Das Vorliegen einer abgeurteilten Sache resp. die Sperrwirkung einer res iudicata prüft das Kantonsgericht als Rechtsfrage mit freier Kognition ( Freiburghaus/Afheld , a.a.O., N 3 f. zu Art. 320). Aus der negativen Wirkung der materiellen Rechtskraft folgt das Verbot an jedes spätere Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (BGE 142 III 210 E. 2.1; BGE 139 III 126 E. 3.1; BGE 121 III 474 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität des Streitgegenstands im Hinblick auf die negative Wirkung der materiellen Rechtskraft nach den prozessualen Ansprüchen in den Klagebegehren und dem behaupteten Lebenssachverhalt, das heisst, dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen. Dabei ist der Begriff der Anspruchsidentität nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; BGE 136 III 123 E. 4.3.1). 5.3 Im angefochtenen Entscheid vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Eingabe der Kläger vom 26. Januar 2017 sei als Vollstreckungsgesuch und nicht als erneute Erbteilungsklage zu qualifizieren, weshalb keine abgeurteilte Sache vorliege resp. auf das Vollstreckungsgesuch einzutreten sei (Erwägung 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Zu Recht wenden die Beschwerdegegner ein, man habe sich in der getroffenen Vereinbarung nur über die Grundzüge der Erbteilung geeinigt und der angestrebte Zweck der Erbteilung sei noch nicht vollständig erreicht (Beschwerdeantwort Ziffer 5). Nach der Rechtsaufassung des Kantonsgerichts hat im Zeitpunkt des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 17. März 2016 keine res iudicata vorgelegen, da das eigentliche Ziel der Erbteilung ein vollstreckbares Urteil ist, das die Teilung und Verteilung der Erbschaftsbestandteile ermöglicht ( Peter Schaufelberger/Katrin Keller Lüscher , Basler Kommentar ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 604 N 4). Indem die ursprünglich beabsichtigte konsensuale Teilung der Erbschaft nicht (mehr) möglich gewesen ist, hat nach wie vor ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Parteien hinsichtlich der Höhe des Nachlasses bestanden. Dieses Feststellungsinteresse ist auch nicht durch den Abschluss der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 untergegangen, da das eigentliche Ziel der Erbteilung noch nicht erreicht wurde. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, den Nachlass anhand des abgeschlossenen Vergleichs zu teilen, ist die erneute Erbteilungsklage nicht mehr von der materiellen Rechtskraft des Vergleichs bzw. dem entsprechenden Abschreibungsentscheid erfasst, zumal die Sperrwirkung der res iudicata hinsichtlich eines strittigen Anspruchs nur insoweit besteht, wie er im Vorprozess aufgrund der damals vorliegenden Tatsachen beurteilt worden ist. Treten zwischenzeitlich neue entscheidrelevante Tatsachen hinzu, ist neu zu entscheiden (BGer 4A_508/2010 E. 2.1; Alexander Zürcher , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl. 2016, Art. 59 N 49). Nachdem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs weder die Höhe des Erlöses aus dem Verkauf der Nachlassliegenschaft noch die im Zusammenhang mit dem Verkauf der Nachlassliegenschaft entstandenen Kosten bestimmbar gewesen sind, mithin die eigentliche Bestimmung der Höhe des Nachlasses nicht Teil der Vereinbarung geworden ist, kann in Bezug auf das Begehren um Feststellung der Höhe des Nachlasses nicht vom Vorliegen einer res iudicata ausgegangen werden. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit der Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 vorgelegen haben. Die Beschwerdeführerin lässt monieren, mangels Nachweis der Vollstreckbarkeit hätte die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 abweisen müssen (Beschwerde Ziffer 5). Darüber hinaus sei der Vergleich vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 mit der Bedingung unterzeichnet worden, dass sie eine detaillierte Kostenzusammenstellung über die Zahlungen der Beschwerdegegner erhalte. Mit Stellungnahme vom 14. März 2017 habe sie dargelegt, dass diese Bedingung nicht eingetreten sei und sich die Erbangelegenheit daher als unabgerechnet präsentiere. Diesen Einwand habe die Vorinstanz lediglich unter Verweis auf Erwägungen in einem anderen Urteil verworfen, was einen eklatanten Verstoss gegen die Begründungspflicht darstelle (Beschwerde Ziffer 6). 6.2 Das Vollstreckungsgericht hat die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 341 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört die Prüfung der Frage, ob ein Entscheid im Sinne von Art. 335 ZPO vorliegt und ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO gegeben sind. Das heisst, ob der Entscheid rechtskräftig ist, ob das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat oder ob der Entscheid noch nicht rechtskräftig, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt wurde, und ob die im Entscheid berechtigte und die verpflichtete Person identisch sind mit dem Gesuchsteller bzw. dem Gesuchsgegner des Vollstreckungsgesuchs ( Lorenz Droese , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 341 N 4). Hinzu kommt die Prüfung, ob der Vollstreckungstitel liquide, das heisst genügend klar formuliert ist, um ihn zu vollstrecken. Der Gegenstand der Vollstreckung muss mithin im betreffenden Titel genau umschrieben sein (vgl. dazu auch BGer 5P.118/2001 vom 25. Mai 2001 E. 2b). Dazu kann das Gericht den Vollstreckungstitel auslegen, jedoch ist die Kompetenz des Gerichts insofern begrenzt, als es nicht befugt ist, diesen zu ergänzen oder zu präzisieren ( Daniel Staehelin , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 341 N 18; Melanie Huber , Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Dissertation, Zürich/St. Gallen 2016, N 57 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist vielmehr Aufgabe des Erkenntnisverfahrens ( Huber , a.a.O., N 57). 6.3 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fragliche Vereinbarung für vollstreckbar erachtet und in der Folge in unzulässiger Weise die umstrittene Höhe des Nachlasses selber festgestellt. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 legt zwar im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung die jeweiligen Erbquoten der Parteien (Ziffer 1 der Vereinbarung), die Ansprüche der Parteien gegenüber dem Nachlass (Ziffer 2 und 3 der Vereinbarung) sowie den Mindestverkaufspreis betreffend den Verkauf der Nachlassliegenschaft und die entsprechenden Modalitäten fest (Ziffer 5 der Vereinbarung). Nicht geregelt bzw. zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbar gewesen ist jedoch die tatsächliche Höhe des Nachlasses (vgl. vorne Erwägung 5.3). Die Vorinstanz stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei aufgrund der Stellungnahme der Klagepartei vom 30. März 2017 und den beigefügten Unterlagen davon auszugehen, dass die von der Beklagten verlangte Auflistung erstellt und der Beklagten zugestellt worden sei. Die Ausführungen der Kläger, wonach der Nachlass des verstorbenen Erblassers D.____ mindestens CHF 696‘015.40 betrage, seien von der Beklagten unbestritten und erschienen aufgrund der von den Klägern am 26. Januar 2017 eingereichten Beilagen Nummer 4 und 5 als glaubhaft, weshalb aktuell von einem teilbaren Nachlass in dieser Höhe auszugehen sei. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bereits in der Stellungnahme vom 14. März 2017 die Höhe des Nachlasses bestritten habe, erweist sich als zutreffend. Sie bestreitet daneben auch die Höhe der im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in Abzug zu bringenden Kosten und damit gleichzeitig die von Advokat und Notar F.____, der als Zahl- und Treuhandstelle aus dem Verkauf der Liegenschaft fungiert, erstellte Abrechnung der Treuhandstelle per 31. Dezember 2015 (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 14. März 2017, Ziffer 4). Folglich ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Höhe des Nachlasses unbestritten sei, nicht nachvollziehbar (vgl. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils). Dies umso mehr, als die in der Abrechnung von F.____ erwähnten Positionen nicht alle ohne Weiteres nachvollziehbar sind und die darin erwähnten Belege der Vorinstanz nicht vorgelegen haben. Somit steht fest, dass im vorinstanzlichen Verfahren betreffend Vollstreckung der Erbteilungsvereinbarung die dafür wesentliche Höhe des Nachlasses weder bestimmt noch bestimmbar war (vgl. dazu Lionel Harald Seeberger , Die richterliche Erbteilung, 2. Auflage 1993, S. 65; Christian Brückner/Thomas Weibel , Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, N 216). Nachdem für die Vollstreckbarkeit vorausgesetzt ist, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig, direkt und unmissverständlich aus dem Vollstreckungstitel hervorzugehen hat und keine inhaltliche Abänderung oder Ergänzung des Entscheids zulässig ist, hat entgegen der Vorinstanz kein vollstreckbarer Titel vorgelegen ( Staehelin , a.a.O., N 18 zu Art. 341; Huber a.a.O, N 57). Daraus folgt, dass die durch die Vorinstanz vollstreckte Vereinbarung vom 25. April 2014 bzw. 2. Mai 2014 zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids einer Vollstreckung nicht zugänglich war. Dieselben Gründe stehen auch einer allfälligen Ersatzvornahme entgegen. Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz die vorliegend strittige Höhe des Nachlasses und die damit zusammenhängende Erbteilung zu Unrecht und in einem dafür nicht vorgesehenen Verfahren (unrichtig) bestimmt und anschliessend vollstreckt. Damit erweisen sich auch die von der Vorinstanz erlassenen gerichtlichen Anweisungen als falsch (angefochtener Entscheid Ziffer 2a bis c). 6.4 Dementsprechend ist die Vorinstanz zu Unrecht auf das Vollstreckungsbegehren eingetreten. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass auf das Vollstreckungsgesuch vom 26. Januar 2017 nicht eingetreten wird. Da die Höhe des Nachlasses nicht bestimmbar war resp. zu keinem Zeitpunkt bestimmt worden war, hätte sodann auf die am 15. Juni 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost eingereichte Klage betreffend Erbteilung eingetreten werden müssen, womit sich der am 17. März 2016 ergangene – mittlerweile in Rechtskraft erwachsene – Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost (Verfahren Nr. 130 15 1243 I) als falsch erweist. 7. Fällt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einen reformatorischen Entscheid so ist gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die vorinstanzlichen Prozesskosten neu zu entscheiden. 7.1 Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach Art. 106 ZPO entsprechend dem Erfolg der Parteien im Prozess zu verteilen. Das Gericht kann jedoch nach Art. 107 Abs. 1 ZPO von den allgemeinen Regeln der Kostenverteilung abweichen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen (Botschaft ZPO, S. 7296). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint ( Viktor Rüegg/Michael Rüegg , Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 106 N 1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO kann dabei insbesondere von der Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, welche dies als unbillig erscheinen lassen. 7.2 Der vorinstanzliche Kostenentscheid auferlegt der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 600.00 und verpflichtet sie darüber hinaus, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von CHF 4‘649.70 zu bezahlen. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass auf das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegner vom 26. Januar 2017 nicht einzutreten ist, womit diese nach Art. 106 ZPO grundsätzlich unterliegen und ihnen die Prozesskosten aufzuerlegen sind. Daneben gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass das vorinstanzliche Vollstreckungsverfahren dem unzutreffenden Nichteintretensentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 17. März 2016 und dem darin enthaltenen Verweis, die Vereinbarung sei stattdessen nach Art. 335 ff. ZPO zu vollstrecken gewesen, geschuldet ist. Des Weiteren hat sich die Beschwerdeführerin seit jeher auf den Standpunkt gestellt, es würde eine res iudicata vorliegen, und hat faktisch ein rechtliches Vakuum erzeugt, aufgrund dessen sowohl die Feststellung der umstrittenen Höhe des Nachlasses als auch die Vollstreckung der Vereinbarung bis heute ausgeblieben sind. In Anbetracht der konkreten Umstände des vorliegenden Falles erscheint es daher angebracht, den vorinstanzlichen Kostenentschied dahingehend abzuändern, dass in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr aus Billigkeitsgründen zu verzichten ist. Darüber hinaus hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner wäre in Anbetracht der konkreten Umstände des Falles unbillig. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse bzw. zu Lasten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost ist in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ausgeschlossen ( Willi Fischer , Stämpflis Handkommentar ZPO, 2010 , Art. 107 N 18 ; Hans Schmid , Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 15; BGE 139 III 471 E. 3.3 e contrario; BGE 140 III 501 E. 4). Die Parteien haben somit für das vorinstanzliche Verfahren keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Parteikosten und haben ihre Kosten jeweils selber zu tragen. 8. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren zu befinden. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Wie bereits im reformierten erstinstanzlichen Kostenentscheid ist aus denselben Gründen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten (vgl. dazu die Begründung in der vorstehenden Erwägung 7.2). Dies gilt für das Beschwerdeverfahren umso mehr, als die Aufhebung und Reformation des angefochtenen Entscheids nicht auf die Rügen der Beschwerdeführerin zurückgehen, sondern in Anwendung von Art. 57 ZPO erfolgen. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegner wäre in Anbetracht der konkreten Umstände daher ebenfalls unbillig. Nachdem – wie aufgezeigt – kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung aus der Staatskasse besteht (vgl. Erwägung 7.2), hat jede Partei ihre Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selber zu tragen. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 25. April 2017 wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und durch folgenden Entscheid ersetzt:
1. Auf das Vollstreckungsbegehren vom 26. Januar 2017 wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. II. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das kantonsgerichtliche Verfahren wird verzichtet. III. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin i.V. Fanni Widmer