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410 16 427

Basel-Landschaft · 2017-03-21 · Deutsch BL

Zivilprozessrecht Keine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, eigene Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer beklagten Partei anzustellen, wenn an den Angaben der Klagpartei keine begründeten Zweifel bestehen; die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen; im summarischen oder vereinfachten Verfahren ist ausnahmsweise ein

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittels bildet das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Oktober 2016, mit welchem auf die Klage des Beschwerdeführers vom 19. März 2016 nicht eingetreten wurde. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Der vorliegende Entscheid ist nicht berufungsfähig, da der Streitwert weniger als CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die nachträgliche schriftliche Begründung des Urteils vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 17. November 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist mit Postaufgabe der Beschwerde vom 23. November 2016 am 25. November 2016 somit eingehalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer wurde verzichtet, nachdem dieser mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 auch für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat die Akten bei der Vorinstanz eingeholt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Entscheid kann in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten ergehen.

E. 2 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 ZPO N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 ZPO N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 ZPON 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 26 N 42; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 ZPO N 2). Aus der Beschwerde muss des Weiteren hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Ein Antrag in der Sache ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wird wie im vorliegenden Fall ein Endentscheid mit Beschwerde angefochten, ist allerdings wegen der Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids der Rechtsmittelinstanz (Art. 327 Ab. 3 lit. b ZPO) anzugeben, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird. Ausnahmsweise genügt ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Fällen, in welchen von vornherein ein oberinstanzlicher Endentscheid ausgeschlossen ist (STERCHI, in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 16; KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 ZPO N 31). Bei der Prüfung der Beschwerde auf diese Formalien (Begehren und Begründung) sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15).

E. 3 Für das vorstehende Beschwerdeverfahren, in welchem auch eine Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, ist zudem von Bedeutung, dass gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann. Eine zeitliche Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit ergibt sich lediglich aus dem Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 6). Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Fehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 10). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. 4.1 In seiner Beschwerdebegründung vom 23. November 2016 stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nur den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich zudem, dass es ihm um eine Neubeurteilung der Streitsache geht. Ein reformatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in der Sache selber ist vorliegend allerdings undenkbar, sollte das Kantonsgericht befinden, die Vorinstanz hätte auf die Klage eintreten müssen. Diesfalls wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere eine eingehende Parteibefragung vorzunehmen, zumal es offensichtlich an einer hinreichenden Spruchreife der Streitsache im Beschwerdeverfahren fehlt (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Antrag des Beschwerdeführers ist aus prozessrechtlicher Warte demnach nicht zu beanstanden. 4.2 Auch inhaltlich hält die Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Erfordernissen Stand; dies umso mehr, als an eine Laienbeschwerde diesbezüglich weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Dem Beschwerdeführer geht es im Hauptpunkt darum, dass die Vorinstanz nach seiner Ansicht fälschlicherweise von einer bereits beurteilten Streitsache ausgegangen sei, indem die Zivilkreisgerichtspräsidentin unbesehen gelassen habe, dass das betreffende Ersturteil an einem Verfahrensfehler (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) mangle. Dieser wiege derart schwer, dass er Anspruch auf Neubeurteilung in dieser Angelegenheit habe. Auch wird die unrechtmässige Verneinung eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses durch die Vorinstanz gerügt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz somit eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Er verzichtet zwar auf eine Wiedergabe der aus seiner Sicht relevanten gesetzlichen Bestimmungen, welche verletzt worden sein sollen. Es ist aber ohne weiteres erkennbar, dass er das Ersturteil wegen eines Verfahrensfehlers nicht akzeptieren will, mithin dieses als nichtig erachtet, weil die Vorinstanz bei korrektem Vorgehen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO weder die Vorladung zur Hauptverhandlung noch das Urteil vom 11. Dezember 2014 durch öffentliche Publikation im kantonalen Amtsblatt hätte zustellen bzw. eröffnen dürfen. Daraus ergibt sich im Weiteren die Rüge zum hier angefochtenen Urteil vom 13. Oktober 2016, nämlich dass keine abgeurteilte Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliege. Und schliesslich wird beanstandet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses für eine Neubeurteilung der Streitsache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zu Unrecht verneint habe. 4.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer an der Überprüfung eines erstinstanzlichen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat. Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer ein solches grundsätzlich nicht abzusprechen. Einzig in Bezug auf die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins fehlt es an einem rechtlich schützenswerten Interesse, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verhandlungsverschiebung nachteilig auf dessen Rechtsposition auswirkt, nachdem die Hauptverhandlung längstens stattfinden konnte. Auf den Antrag um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verhandlungsverschiebung ist deshalb nicht einzutreten. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert in verschiedener Hinsicht die Prozess- und Verhandlungsführung der Zivilkreisgerichtspräsidentin und erblickt in deren behaupteten Fehlverhalten eine Befangenheit. Mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsgesuch wäre beim betroffenen Gericht einzureichen gewesen. Sodann hätte darauf lediglich eingetreten werden können, wenn dieses unverzüglich gestellt worden wäre (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich sei der Hinweis erlaubt, dass keine Befangenheit gegeben ist, wenn ein Gericht zuungunsten einer Partei entscheidet und ihr die Entscheidungsgründe mündlich erörtert. 4.5 Auf die Beschwerde vom 23. November 2016 ist somit bis auf die vorerwähnten Ausnahmen (vgl. E. 4.3 und 4.4) einzutreten ist.

E. 5 Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Als eine dieser Prozessvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Streitsache nicht bereits durch einen anderen Entscheid rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 59 abs. 2 lit. e ZPO). Identität von Ansprüchen liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (ZINGG, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 59 ZPO N 72 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass im ersten Verfahren (150 14 1593) zwischen den vorliegenden Prozessparteien mehrere Forderungen der Vermieterin gegenüber dem ausgezogenen Mieter zu beurteilen gewesen seien, nämlich ausstehende Mietzinsen sowie Ersatz für entstandene Wiederinstandstellungskosten nach Rückgabe der Mietsache für Malerarbeiten und Endreinigung. Ohne den Streitgegenstand des zweiten Verfahrens näher zu umschreiben, hielt die Zivilkreisgerichtspräsidentin sodann fest, dass "die vorliegende Sache bereits rechtskräftig entschieden" worden sei. Implizit hat sie dabei die Identität der Streitsache in den beiden Verfahren bejaht. Der Beschwerdeführer beanstandet die Urteilsbegründung in diesem Punkt nicht, weshalb das Kantonsgericht keinen Anlass sieht, den vorinstanzlichen Entscheid zu dieser Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren zu überprüfen.

E. 6 Zur Frage, ob das Urteil vom 11. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen konnte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das erste Verfahren gesetzeskonform geführt worden sei. So habe das Zivilkreisgericht sämtliche Zustellungen an den Beschwerdeführer (Vorladung zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Entscheids im Dispositiv) in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen. Aufgrund der Angaben der damaligen Klagpartei, welche über den Wegzug der beklagten Partei ins Ausland berichtet habe, und unter Berücksichtigung des zurückgewiesenen Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung, der Schuldner sei weggezogen, sei der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt gewesen. Da keine der Parteien innert 10 Tagen seit Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt eine schriftliche Begründung verlangt habe, sei das Urteil vom 11. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zivilkreisgericht keine hinreichenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort angestellt habe. Hätte es sich im November 2014 bei der Einwohnerkontrolle seines ehemaligen Wohnortes Z. erkundigt, hätte es die Information erhalten, dass er seinen Wohnsitz nach Y._ _ verlegt habe. Aufgrund des fehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz habe er keine Kenntnis des ersten Verfahrens erhalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und zur Unwirksamkeit des ergangenen Urteils führen müsse. Unwirksam ist ein Urteil aber nur, wenn es im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben worden ist, mithin nicht rechtskräftig wurde, oder wenn es von vornherein keinerlei Wirkungen zeitigt, weil es als nichtig einzustufen ist. Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlerbehaftete Urteil als nichtig einzustufen. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheides, wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; KGEBL 410 13 300 vom 4. Februar 2014 E. 3.1 unter Bezugnahme auf BGE 132 II 21 E. 3.1). Inhaltliche Mängel haben somit nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Entscheides zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. ZINGG, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 60 ZPO N 19 und 50 ff. mit diversen Hinweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 129 I 361 E. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil 5A.45/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.5). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid stammt allerdings aus dem Jahre 2003 und wurde demnach vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung gefällt. Der damaligen staatsrechtlichen Beschwerde lag ein Fall aus dem Kanton Bern zugrunde. Zudem ist der Sachverhalt von damals auch nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar. Dort war erstellt, dass das Berner Gericht bei hinreichenden Nachforschungen hätte erkennen können, dass die betreffende Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons gewechselt hatte. Demgegenüber kann im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass sein Umzug von Z._ _ nach Y. bei einer Erkundigung bei den Einwohnerdiensten des alten Wohnortes ohne weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, liess er zunächst sowohl gegenüber der ehemaligen Wohnsitzgemeindebehörde als auch gegenüber seiner Vermieterin verlauten, dass er ins Ausland verziehen werde. Später meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle Y._ _ an. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber nicht nachgewiesen, dass die Einwohnerkontrolle Y._ den Einwohnerdienst von Z._ _ tatsächlich benachrichtigt hat. Bei den Akten liegt einzig eine sog. Meldebestätigung für Hauptwohnsitz der Stadt Y.__ vom 21. August 2014, aus welcher ein Zuzug per 1. Juni 2014 aus Z._ _ hervorgeht. Eine Mitteilung an die ehemalige Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht bewiesen. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im Erstverfahren im November 2014 bei einer Erkundigung in Z._ _ mit Sicherheit eine Auskunft über den neuen Wohnsitz erhalten hätte. Ob überhaupt und falls ja, wann genau die Gemeinde Z._ _ von der Wohnsitznahme durch den Beschwerdeführer in Y. _ Kenntnis erhalten haben könnte, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vermieterin von seinen Auswanderungsplänen berichtet hat, ohne diese später über die geänderte Sachlage zu informieren. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung eingesteht, hat er sich sogar bewusst dagegen entschieden, der Vermieterin seinen neuen Wohnsitz mitzuteilen, um auf diese Weise weiteren Diskussionen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Weg zu gehen. Durch dieses Verhalten trägt der Beschwerdeführer eine Mitverantwortung, dass er über den Prozess vor dem Zivilkreisgericht nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte. Da offenbar über allfällige Forderungen und Gegenforderungen der Parteien noch nicht abgerechnet war, hätte es auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, wenn er gegenüber seiner Vertragspartnerin für Transparenz über seine Wohnsitzsituation gesorgt hätte. Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass das Zivilkreisgericht nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, teilte er der Vermieterin zunächst mit, dass er auswandern werde. Aus der Sicht des Gerichts war diese Behauptung durch die Rückweisung der Betreibung hinreichend nachgewiesen, so dass vom Zivilkreisgericht nicht erwartet werden konnte, dass es weitere Abklärungen vornimmt. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO keine allgemeine Pflicht des Gerichts, in jedem Verfahren Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Partei anzustellen. Nur wenn begründete Zweifel an den Angaben der Klagpartei zur Wohnadresse oder zum Aufenthaltsort der beklagten Partei bestehen, ist das Gericht gehalten, sich selber bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Kommt hinzu, dass ein Betreibungsamt für den Entscheid über die Zuständigkeitsfrage, d.h. ob ein ordentlicher Betreibungsort gegeben ist, zum Wohnsitz des Betreibungsschuldners ebenfalls Abklärungen zu treffen hat (vgl. Art. 46 SchKG), weshalb sich ein Gericht, welches zeitnah zu einer gescheiterten Betreibung angerufen wird, auf Erkenntnisse aus diesen Erkundigungen verlassen darf. Daraus folgt, dass das Zivilkreisgericht auf die Angaben der Klagpartei und Beschwerdegegnerin über den Wohnsitz des Beklagten und Beschwerdeführers abstellen und auf eigene Nachforschungen verzichten durfte. Es durfte vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehen, weshalb die Publikation der Vorladung und des Urteils im kantonalen Amtsblatt gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu beanstanden ist. Mit Ablauf der Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nach 10 Tagen seit der Publikation wurde das Urteil vom 11. Dezember 2014 rechtskräftig. Eine Nichtigkeit des zivilkreisgerichtlichen Entscheids ist aus vorstehenden Gründen zu verneinen, zumal gar kein Verfahrensfehler auszumachen ist. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zutreffend auf Nichteintreten auf die Klage erkannt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 7 Nebst der Erkenntnis der abgeurteilten Sache erwog die Vorinstanz, dass es der Klage des Beschwerdeführers an einer weiteren Prozessvoraussetzung mangle. So fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an einer Neubeurteilung der Angelegenheit. Die C. AG sei für den geltend gemachten Schaden der Vermieterin aufgekommen. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2016 gemäss Protokoll auf Frage der Zivilkreisgerichtspräsidentin bestätigt, selber keinen Schaden erlitten zu haben. Gemäss Klagebewilligung vom 17. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei "die Vermieterschaft zur Zahlung eines Saldos zugunsten der Mieterschaft zu verpflichten." Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein allfälliger Anspruch bestehen soll und weshalb eine Bezifferung nicht möglich ist. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Entscheid der Vorinstanz zur Frage des fehlenden Rechtschutzinteresses konkret beanstandet. Überhaupt bleibt er in seiner Beschwerde unbestimmt und behauptet ohne konkreten Nachweis, einen Schaden erlitten zu haben. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als haltlos. Soweit der Beschwerdeführer um Schadloshaltung für angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren ersucht, kann er für sich ebenso wenig ein schützenswertes Interesse reklamieren; vielmehr hätte im Falle der Gutheissung der Klage im Kostenentscheid über die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers befunden werden müssen. Da auf die Klage nicht eingetreten werden konnte, erübrigt sich auch die Zusprechung einer solchen Entschädigung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 8 Der Verweis der Vorinstanz auf das Fristensäumnis des Beschwerdeführers für ein Revisions- oder Restitutionsverfahren im Sinne von Art. 328 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 ZPO bzw. von Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO wurde der Vollständigkeit halber angebracht. Auf den Entscheid zur Eintretensfrage hatte diese Erkenntnis keinen Einfluss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht dargetan, weshalb er der Meinung sei, die Frist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) bzw. 10 Tagen (Art, 148 Abs. 2 ZPO) seien vorliegend eingehalten gewesen.

E. 9 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr setzt, ist seine Beschwerde begründet. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin wies das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit erst an der Hauptverhandlung ab mit der Begründung des fehlenden Rechtschutzinteresses. Dabei liess sie unbeachtet, dass die Erfolgsaussichten gemäss Art. 117 lit. b ZPO aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen gewesen wären. Relevant ist demnach eine Perspektive ex ante. Nach Gesuchseinreichung eintretende Umstände fallen deshalb ausser Betracht. Unzulässig ist es, wenn das Gericht mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bis zur Beweis- oder Instruktionsverhandlung in der Hauptsache zuwartet und das Gesuch dann mit Blick auf die neu gewonnenen Erkenntnisse wegen Aussichtslosigkeit abweist (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. St. Gallen/Zürich, 2015, S. 154 f. N 368 und 371; BÜHLER, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 ZPON 253 ff.). Im vereinfachten oder summarischen Verfahren sind Konstellationen denkbar, in welchen die Beurteilung der Aussichtlosigkeit ausnahmsweise erst zusammen mit dem Kostenentscheid in der Hauptsache vorgenommen werden darf, sofern der Sachentscheid nach der Verhandlung oder einem einfachen Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahme auf Grundlage der Akten gefällt wird (BÜHLER a.a.O. N 267). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 14. Juni 2016. Die Vorinstanz entschied darüber erst an der Verhandlung vom 13. Oktober 2016. Dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Beurteilung seiner Klage fehlte, stand für das Zivilkreisgericht erst an der Hauptverhandlung fest, nachdem der Beschwerdeführer durch die Vorsitzende darüber befragt worden war, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sei und ob es zutreffe, dass die C. AG die Zahlung an die Vermieterin gemäss Urteil vom 11. Dezember 2014 vorgenommen habe, ohne ihn seither zu belangen. Aus der Beantwortung durch den Beschwerdeführer leitete die Vorinstanz erst ab, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege umfassend für das gesamte Verfahren verweigert wurde. Ein solches Vorgehen lässt sich mit dem Anspruch des Gesuchstellers auf sofortige Beurteilung seines Gesuchs nicht vereinbaren. Zudem unterliess es die Vorinstanz, die Erfolgschancen des Beschwerdeführers zu den weiteren Rechtsfragen im Prozess (Identität der Streitsache und Vorliegen einer abgeurteilten Sache bzw. allfällige Nichtigkeit des Ersturteils wegen groben Verfahrensmängeln) ex ante zu beurteilen. Wie die vorstehenden Erwägungen hierzu aufzeigen (vgl. E. 6), liegt bezüglich der angerufenen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen bestehender Verfahrensmängel auch kein Fall von Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO vor. Denn es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Gewinnaussichten aus der Perspektive bei Einreichung des Gesuchs beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Zudem gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. zum Ganzen: RÜEGG, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 117 ZPO N 18). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausser Frage steht (vgl. Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für das Jahr 2016), war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht statthaft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das zivilkreisgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist zudem auf seine Pflicht zur Nachzahlung der Gerichtskosten hinzuweisen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124 ZPO).

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) sind ohne weiteres erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist.

E. 11 Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, bis auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenerlassentscheids, überwiegend unterliegt, soweit darauf einzutreten war, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit CHF 600.00 veranschlagt (§ 9 Abs. 2 lit. b GebT). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Kosten, wiederum unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 124 ZPO, zu Lasten des Staates.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ziffer 3 des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost im Verfahren Nr. 150 16 744 I vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben und durch nachstehenden Entscheid ersetzt: Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 wird dem Kläger auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.
  2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst.
  5. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Gerichtsschreiber Roland Hofmann Rageth Clavadetscher Gegen den vorliegenden Entscheid wurde am 23. Januar 2017 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Geschäftsnummer 4D_31/2017).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.03.2017 410 16 427 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.03.2017 410 16 427 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 21.03.2017 410 16 427

Zivilprozessrecht Keine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, eigene Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer beklagten Partei anzustellen, wenn an den Angaben der Klagpartei keine begründeten Zweifel bestehen; die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen; im summarischen oder vereinfachten Verfahren ist ausnahmsweise ein

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 21. März 2017 (410 16 427) Zivilprozessrecht Keine allgemeine Pflicht des Gerichts gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO, eigene Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer beklagten Partei anzustellen, wenn an den Angaben der Klagpartei keine begründeten Zweifel bestehen; die Frage der Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 ZPO ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen; im summarischen oder vereinfachten Verfahren ist ausnahmsweise ein späterer Entscheid hierüber zusammen mit dem Kostenentscheid in der Hauptsache zulässig Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin Gegenstand Mietrecht A. Im Verfahren Nr. 150 14 1593 I des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost betreffend Miete wurde A._ _ als damaliger Beklagter unbekannten Aufenthaltes in Abwesenheit verurteilt, an die B. AG und damalige Klägerin mit Sitz in X._ _ in Gutheissung der Klage einen Betrag von CHF 2‘110.15 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 300.00 wurden dem Beklagten auferlegt und es wurde festgestellt, dass jede Partei ihre Parteikosten selbst zu tragen hat. Die Klägerin wurde ermächtigt, bei der C. AG die Herausgabe der Sicherheit im Umfang der zugesprochenen Forderung und der vorgeschossenen Gerichtskosten (insgesamt CHF 2‘410.15) aus dem Mieterdepot zu verlangen. Dieses Urteil vom 11. Dezember 2014 wurde gegenüber dem Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Basel-Landschaft Nr._ _ vom TT.MM.JJJJ eröffnet. B. Mit Gesuch vom 30. November 2015 gelangte A._ _ nunmehr als Kläger an die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten des Kantons Basel-Landschaft mit den Begehren, es sei die Vermieterschaft zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung zu verpflichten, es sei das Abnahmeprotokoll auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen und es sei die Vermieterschaft zur Zahlung eines Saldos zugunsten der Mieterschaft zu verpflichten. Die Parteien konnten sich an der Schlichtungsverhandlung nicht einigen, so dass dem Kläger am 17. März 2016 die Klagebewilligung ausgestellt wurde. Mit einer mit dem Betreff "150 14 1593 I; Berufserklärung gegen das Urteil vom 11. Dezember 2014; Wiedereröffnung des Verfahrens" versehenen Eingabe vom 19. März 2016 und unter Beilage dieser Klagebewilligung gelangte der Kläger an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Der Kläger monierte im Wesentlichen, dass das erwähnte Verfahren 150 14 1593 I mehrere Verfahrensfehler aufweise, weshalb er eine Neubeurteilung der Sache verlange. Das Zivilkreisgericht habe ihn im damaligen Verfahren als beklagte Partei mit unbekanntem Wohnsitz geführt, ohne Nachforschungen zu seinem Aufenthalt angestellt zu haben. Dadurch sei er vom Verfahren ausgeschlossen worden und habe keine Kenntnis über diesen Prozess erlangen können. Am 13. November 2014, zum Zeitpunkt der Klageinreichung beim Zivilkreisgericht durch die Gegenpartei, sei er rechtmässig bei der Einwohnerkontrolle seines neuen Wohnortes in Y. angemeldet gewesen. Es treffe zwar zu, dass er sich von seiner vormaligen Wohnsitzgemeinde Z. zunächst mit unbestimmter Adresse ins Ausland (Kenia) abgemeldet habe. Wegen gesundheitlichen Problemen habe er seine Auswanderungspläne nie verwirklichen können, weshalb er in der Folge in Y. neuen Wohnsitz begründet habe und sich im August 2014 dort in der Einwohnerkontrolle habe registrieren lassen. Z._ _ als vormalige Wohnsitzgemeinde sei über den Wohnsitzwechsel durch die Einwohnerkontrolle Y. informiert worden und habe den Wegzug von Z._ _ nach Y. rückwirkend per Juni vermerkt. Durch den unrechtmässigen Ausschluss aus dem Verfahren sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden. Das Urteil der Gerichtspräsidentin vom 11. Dezember 2014 sei inhaltlich nicht korrekt, da der Beklagten keine Forderung gegenüber dem Kläger zugestanden habe. Vielmehr habe die Mieterschaft einen Anspruch gegenüber der Vermieterin auf Bezahlung eines noch zu beziffernden Betrages. Die Beklagte beschränkte sich in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2016 darauf, auf das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost aus dem Verfahren Nr. 150 14 1593 I zu verweisen. Diese Streitsache sei für sie deshalb erledigt. C. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 trat das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost auf die Klage vom 19. März 2016 nicht ein, wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtlosigkeit ab und auferlegte diesem die Gerichtskosten. Zudem erkannte es, dass jede Partei für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen habe. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin erwog, dass es der Klage an den notwendigen Prozessvoraussetzungen fehle. Aus den Akten des Verfahrens Nr. 150 14 1593 I des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost sei zu entnehmen, dass sich die damalige Forderung der Vermieterin gegen den ausgezogenen Mieter auf noch offene Mietzinsen und Kosten für Malerarbeiten und Endreinigung gestützt habe. Die vorliegende Sache sei mit Urteil der Gerichtspräsidentin vom 11. Dezember 2014 bereits rechtskräftig entschieden worden. Auch der Kläger bestreite nicht, dass in derselben Sache mit den identischen Parteien bereits ein Urteil erfolgt sei. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln des Erstverfahrens führte die Vorinstanz aus, dass die Zustellung bzw. Eröffnung des Urteils (inkl. Vorladung zur Hauptverhandlung) unter Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; Art. 138 Abs. 1 bzw. Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO) erfolgt sei. Gemäss den Akten des Verfahrens Nr. 150 14 1593 I des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost habe die Vermieterin (Beklagte im vorliegenden Verfahren) in ihrer Klage vom 17. November 2014 ausgeführt, dass der Aufenthalt des Mieters (Kläger im vorliegenden Verfahren) aufgrund einer zwischenzeitlichen Auswanderung unbekannt sei. Der Mieter habe die Vermieterin gemäss deren Angaben im Rahmen der Auflösung des Mietverhältnisses über seine Absicht informiert, seinen Wohnsitz nach Kenia mit noch unbekannter Adresse zu verlegen. Das Betreibungsamt Basel-Landschaft habe zudem ein Betreibungsbegehren der Vermieterin am 15. Oktober 2014 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Schuldner (Mieter) von seinem bisherigen Wohnort weggezogen sei. Da der Mieter der Vermieterin nicht mitgeteilt habe, dass er von seinen Auswanderungsplänen - trotz ursprünglicher amtlicher Abmeldung nach Kenia - abgesehen habe, sei das Zivilkreisgericht im Verfahren Nr. 150 14 1593 I berechtigterweise von einem unbekannten Aufenthaltsort der damaligen Beklagtenpartei ausgegangen. Die mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt zugestellte Vorladung zur Hauptverhandlung sowie die Eröffnung des Urteils seien somit rechtmässig. Des Weiteren fehle es der Klägerschaft sowohl in wirtschaftlicher als auch in ideeller Hinsicht an einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse, nachdem die C. AG der Vermieterin den ihr zugesprochenen Betrag gemäss Urteil vom 11. Dezember 2014 bezahlt habe und bisher gegenüber dem klägerischen Mieter gemäss dessen eigenen Angaben keine Regressforderung geltend gemacht habe. Zudem sei dem Kläger vorzuhalten, dass er sich durch den bewussten Verzicht auf Mitteilung seines neuen Wohnsitzes einer allfälligen Kontaktaufnahme durch die Vermieterin entzogen habe und dadurch die von ihm verlangte Zustellung der Nebenkostenabrechnung bisher selbst verunmöglicht habe. Gegen eine Neubeurteilung der Angelegenheit im Rahmen eines Revisions- bzw. Restitutionsverfahrens (Art. 329 ZPO bzw. Art. 148 Abs. 2 ZPO) spreche, dass der Mieter spätestens seit dem 18. Dezember 2015 (Mitteilung der Mietschlichtungsstelle) vom Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 11. Dezember 2014 Kenntnis habe, weshalb die gesetzlichen Fristen für ein Revisions- bzw. Restitutionsgesuch bei Einreichung der Eingabe vom 19. März 2016 an das Zivilkreisgericht nicht eingehalten seien. In Sachen Kostenerlass begründete die Zivilkreisgerichtspräsidentin ihren abschlägigen Entscheid damit, dass die klägerischen Hauptbegehren aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses im Sinne von Art. 117 ZPO als aussichtslos zu betrachten seien. D. Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhebt A._ _ (Mieter und Kläger im zivilkreisgerichtlichen Verfahren; nachstehend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost vom 13. Oktober 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, Beschwerde und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zur Begründung führt er im Wesentlichen sinngemäss aus, dieses sei unter Missachtung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ergangen. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren beanstandet, dass das Ersturteil vom 11. Dezember 2014 im Verfahren Nr. 150 14 1593 mit Verfahrensfehlern behaftet sei. So habe es das Gericht im genannten Verfahren unterlassen, Adressnachforschungen über seinen Wohnsitz bzw. Wohnsitzwechsel anzustellen. Auf dieses Argument sei die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid vom 13. Oktober 2016 nicht eingegangen. Das Zivilkreisgericht sei lediglich zum Schluss gekommen, dass das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Liegenschaftsverwalterin der Beklagten im Oktober 2014 mitgeteilt habe, dass eine Betreibung gegen den Beschwerdeführer daran scheitere, dass er unbekannten Aufenthalts respektive ausgewandert sei. Das Gericht habe sich pflichtwidrig auf diese Angaben verlassen, ohne weitere Abklärungen zu treffen. Ein Betreibungsamt sei in erster Linie für die Vollstreckung von Geldforderungen und nicht für die einwohneramtliche Registrierung oder Adressnachforschungen zuständig, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, mindestens bei der bisherigen Wohnsitzgemeinde Z._ Erkundigungen über den Umzug des Beschwerdeführers einzuholen. Hätte sie dies auch tatsächlich getan, wäre ihr mitgeteilt worden, dass er nicht ohne Adressangabe ins Ausland, sondern nach Y._ verzogen sei. Die Eintragungen in den Registern der Einwohnerkontrollen am bisherigen und neuen Wohnort seien zum Zeitpunkt der Einleitung des Erstverfahrens durch die Vermieterin beim Zivilkreisgericht im November 2014 bereits erfolgt, was mit einer Bestätigung der Einwohnerkontrolle Y. bewiesen worden sei. Des Weiteren stellt der Beschwerdeführer eine Pflicht, wie sie die Vorinstanz festgestellt hat, in Abrede, wonach er als (ehemaliger) Mieter gegenüber der Vermieterin gehalten gewesen sei, seinen Wohnsitzwechsel bekanntzugeben. Deren Verwalterin hätte bei der Einwohnerkontrolle ebenfalls entsprechende Auskünfte erhalten, wenn sie sich denn selbst informiert hätte. Zur Frage eines schutzwürdigen Interesses führt der Beschwerdeführer aus, dass ein solches entgegen der Annahme der Vorinstanz bestehe. So sei ihm durch den Verfahrensmangel im Erstverfahren, im vorliegenden Verfahren Aufwand (Zeit und diverse Auslagen) entstanden, welchen er als Schadenersatz zurückfordere. Zudem habe er auch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Verletzung seiner Rechte. Zur Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Fristen für ein Revisions- oder Wiederherstellungsgesuch verpasst habe, führt dieser aus, dass dem nicht so sei, da er sich an die Mieterschlichtungsstelle gewandt habe. Letztendlich spiele dies aber keine Rolle, zumal die Durchführung des Erstverfahrens in seiner Abwesenheit unrechtmässig gewesen sei. Zu prüfen gäbe es auch, so der Beschwerdeführer weiter, ob die Verschiebung der zunächst auf den 8. September 2016 angesetzten Hauptverhandlung auf den 13. Oktober 2016 durch die Gerichtspräsidentin, nachdem die Beklagte ohne Nachweis behauptet habe, sie sei beim ersten Termin ferienbedingt abwesend, eine unzulässige Verfahrensverzögerung darstelle. Der Beschwerdeführer zweifelt auch die Unvoreingenommenheit der Zivilkreisgerichtspräsidentin an, indem er sinngemäss ausführt, diese habe im ersten Verfahren einen Fehler begangen, welchen sie im zweiten Verfahren nicht habe eingestehen können. Sie schiebe ihm deshalb eine vermeintliche Verpflichtung zur Mitteilung seiner Adressänderung gegenüber seiner ehemaligen Vermieterin zu, um über die bestehenden Verfahrensmängel hinwegzutäuschen. Und schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass es für die Vorinstanz keinen ersichtlichen Grund gegeben habe, sein Kostenerlassbegehren erst an der Hauptverhandlung zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptbegehren abzuweisen. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Dezember 2016 wurde die B._ _AG (Vermieterin und Beklagte im zivilkreisgerichtlichen Verfahren; nachstehend: Beschwerdegegnerin) sowie die Vorinstanz (Letztere nur fakultativ) zur Beschwerdevernehmlassung aufgefordert. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin beantragt mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge, und verweist für die Begründung auf das motivierte Urteil vom 13. Oktober 2016, während sich die Beschwerdegegnerin innert der angesetzten 30-tägigen Frist nicht vernehmen liess. Der Kantonsgerichtspräsident verfügte am 26. Januar 2017 den Schluss des Schriftenwechsels und stellte den Parteien seinen Entscheid gestützt auf die Akten in Aussicht. Erwägungen 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittels bildet das Urteil der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 13. Oktober 2016, mit welchem auf die Klage des Beschwerdeführers vom 19. März 2016 nicht eingetreten wurde. Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Entscheide sind gemäss Art. 319 lit. a ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Der vorliegende Entscheid ist nicht berufungsfähig, da der Streitwert weniger als CHF 10'000.00 beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Die nachträgliche schriftliche Begründung des Urteils vom 13. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 17. November 2016 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist mit Postaufgabe der Beschwerde vom 23. November 2016 am 25. November 2016 somit eingehalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beim Beschwerdeführer wurde verzichtet, nachdem dieser mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 auch für das Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, hat die Akten bei der Vorinstanz eingeholt (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft sachlich zuständig. Der Entscheid kann in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten ergehen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 1 ZPO), in welcher sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen hat. Ein blosser Hinweis auf die Vorakten genügt nicht (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 7378 i.V.m. 7373). Der Beschwerdeführer hat darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, § 26 N 42). Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Beschwerdeinstanz geprüft werden sollen, wobei jeder Verstoss gegen das geschriebene und ungeschriebene Recht umfasst wird. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kognition (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, N 12.68 i.V.m. N 12.40 f. und N 12.50; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 320 ZPO N 4). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts muss die Sachverhaltsfeststellung schlechthin unhaltbar, d.h. willkürlich sein (FREIBURGHAUS/AFHELDT a.a.O., Art. 320 ZPO N 5; STAUBER, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 320 ZPON 14 ff.). Der Beschwerdeführer hat darzutun, warum eine bestimmte Feststellung offensichtlich unrichtig ist (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER a.a.O., N 12.70). Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, vielmehr ist nicht darauf einzutreten (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O. § 26 N 42; KUMSCHICK, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 132 ZPO N 2). Aus der Beschwerde muss des Weiteren hervorgehen, dass die Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird. Ein Antrag in der Sache ist nicht in jedem Fall erforderlich. Wird wie im vorliegenden Fall ein Endentscheid mit Beschwerde angefochten, ist allerdings wegen der Möglichkeit eines reformatorischen Entscheids der Rechtsmittelinstanz (Art. 327 Ab. 3 lit. b ZPO) anzugeben, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid angefochten wird und welches Ziel mit der Beschwerde angestrebt wird. Ausnahmsweise genügt ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Fällen, in welchen von vornherein ein oberinstanzlicher Endentscheid ausgeschlossen ist (STERCHI, in: BE-Komm. ZPO, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 ZPO N 16; KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 321 ZPO N 31). Bei der Prüfung der Beschwerde auf diese Formalien (Begehren und Begründung) sollte die Rechtsmittelinstanz berücksichtigen, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei unvertretenen Parteien - unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben - eine grosszügige Haltung angebracht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15). 3. Für das vorstehende Beschwerdeverfahren, in welchem auch eine Verfahrensverzögerung geltend gemacht wird, ist zudem von Bedeutung, dass gemäss Art. 321 Abs. 4 ZPO gegen Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde erhoben werden kann. Eine zeitliche Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit ergibt sich lediglich aus dem Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 6). Die beschwerdeführende Partei muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung eines angefochtenen Entscheids bzw. an der Überprüfung der von ihr erhobenen Rügen haben, damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Fehlt das Rechtsschutzinteresse schon bei Einreichung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde, so ist auf das Begehren nicht einzutreten, weil eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 10). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. 4.1 In seiner Beschwerdebegründung vom 23. November 2016 stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich nur den Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Aus seinen Ausführungen ergibt sich zudem, dass es ihm um eine Neubeurteilung der Streitsache geht. Ein reformatorischer Entscheid durch die Rechtsmittelinstanz in der Sache selber ist vorliegend allerdings undenkbar, sollte das Kantonsgericht befinden, die Vorinstanz hätte auf die Klage eintreten müssen. Diesfalls wäre die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um ein Beweisverfahren durchzuführen und insbesondere eine eingehende Parteibefragung vorzunehmen, zumal es offensichtlich an einer hinreichenden Spruchreife der Streitsache im Beschwerdeverfahren fehlt (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Der Antrag des Beschwerdeführers ist aus prozessrechtlicher Warte demnach nicht zu beanstanden. 4.2 Auch inhaltlich hält die Eingabe des Beschwerdeführers den formellen Erfordernissen Stand; dies umso mehr, als an eine Laienbeschwerde diesbezüglich weniger hohe Anforderungen zu stellen sind. Dem Beschwerdeführer geht es im Hauptpunkt darum, dass die Vorinstanz nach seiner Ansicht fälschlicherweise von einer bereits beurteilten Streitsache ausgegangen sei, indem die Zivilkreisgerichtspräsidentin unbesehen gelassen habe, dass das betreffende Ersturteil an einem Verfahrensfehler (Verweigerung des rechtlichen Gehörs) mangle. Dieser wiege derart schwer, dass er Anspruch auf Neubeurteilung in dieser Angelegenheit habe. Auch wird die unrechtmässige Verneinung eines hinreichenden Rechtsschutzinteresses durch die Vorinstanz gerügt. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz somit eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Er verzichtet zwar auf eine Wiedergabe der aus seiner Sicht relevanten gesetzlichen Bestimmungen, welche verletzt worden sein sollen. Es ist aber ohne weiteres erkennbar, dass er das Ersturteil wegen eines Verfahrensfehlers nicht akzeptieren will, mithin dieses als nichtig erachtet, weil die Vorinstanz bei korrektem Vorgehen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO weder die Vorladung zur Hauptverhandlung noch das Urteil vom 11. Dezember 2014 durch öffentliche Publikation im kantonalen Amtsblatt hätte zustellen bzw. eröffnen dürfen. Daraus ergibt sich im Weiteren die Rüge zum hier angefochtenen Urteil vom 13. Oktober 2016, nämlich dass keine abgeurteilte Sache gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliege. Und schliesslich wird beanstandet, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses für eine Neubeurteilung der Streitsache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO zu Unrecht verneint habe. 4.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer an der Überprüfung eines erstinstanzlichen Entscheids ein schutzwürdiges Interesse hat. Im vorliegenden Verfahren ist dem Beschwerdeführer ein solches grundsätzlich nicht abzusprechen. Einzig in Bezug auf die Verschiebung des Hauptverhandlungstermins fehlt es an einem rechtlich schützenswerten Interesse, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verhandlungsverschiebung nachteilig auf dessen Rechtsposition auswirkt, nachdem die Hauptverhandlung längstens stattfinden konnte. Auf den Antrag um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verhandlungsverschiebung ist deshalb nicht einzutreten. 4.4 Der Beschwerdeführer moniert in verschiedener Hinsicht die Prozess- und Verhandlungsführung der Zivilkreisgerichtspräsidentin und erblickt in deren behaupteten Fehlverhalten eine Befangenheit. Mangels Zuständigkeit des Kantonsgerichts ist auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein Ausstandsgesuch wäre beim betroffenen Gericht einzureichen gewesen. Sodann hätte darauf lediglich eingetreten werden können, wenn dieses unverzüglich gestellt worden wäre (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Und schliesslich sei der Hinweis erlaubt, dass keine Befangenheit gegeben ist, wenn ein Gericht zuungunsten einer Partei entscheidet und ihr die Entscheidungsgründe mündlich erörtert. 4.5 Auf die Beschwerde vom 23. November 2016 ist somit bis auf die vorerwähnten Ausnahmen (vgl. E. 4.3 und 4.4) einzutreten ist. 5. Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Als eine dieser Prozessvoraussetzungen ist zu prüfen, ob die zu beurteilende Streitsache nicht bereits durch einen anderen Entscheid rechtskräftig entschieden worden ist (Art. 59 abs. 2 lit. e ZPO). Identität von Ansprüchen liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn ein Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (ZINGG, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 59 ZPO N 72 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass im ersten Verfahren (150 14 1593) zwischen den vorliegenden Prozessparteien mehrere Forderungen der Vermieterin gegenüber dem ausgezogenen Mieter zu beurteilen gewesen seien, nämlich ausstehende Mietzinsen sowie Ersatz für entstandene Wiederinstandstellungskosten nach Rückgabe der Mietsache für Malerarbeiten und Endreinigung. Ohne den Streitgegenstand des zweiten Verfahrens näher zu umschreiben, hielt die Zivilkreisgerichtspräsidentin sodann fest, dass "die vorliegende Sache bereits rechtskräftig entschieden" worden sei. Implizit hat sie dabei die Identität der Streitsache in den beiden Verfahren bejaht. Der Beschwerdeführer beanstandet die Urteilsbegründung in diesem Punkt nicht, weshalb das Kantonsgericht keinen Anlass sieht, den vorinstanzlichen Entscheid zu dieser Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren zu überprüfen. 6. Zur Frage, ob das Urteil vom 11. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen konnte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das erste Verfahren gesetzeskonform geführt worden sei. So habe das Zivilkreisgericht sämtliche Zustellungen an den Beschwerdeführer (Vorladung zur Hauptverhandlung und Eröffnung des Entscheids im Dispositiv) in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen. Aufgrund der Angaben der damaligen Klagpartei, welche über den Wegzug der beklagten Partei ins Ausland berichtet habe, und unter Berücksichtigung des zurückgewiesenen Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Basel-Landschaft mit der Begründung, der Schuldner sei weggezogen, sei der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt gewesen. Da keine der Parteien innert 10 Tagen seit Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt eine schriftliche Begründung verlangt habe, sei das Urteil vom 11. Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer rügt, dass das Zivilkreisgericht keine hinreichenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort angestellt habe. Hätte es sich im November 2014 bei der Einwohnerkontrolle seines ehemaligen Wohnortes Z. erkundigt, hätte es die Information erhalten, dass er seinen Wohnsitz nach Y._ _ verlegt habe. Aufgrund des fehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz habe er keine Kenntnis des ersten Verfahrens erhalten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle und zur Unwirksamkeit des ergangenen Urteils führen müsse. Unwirksam ist ein Urteil aber nur, wenn es im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufgehoben worden ist, mithin nicht rechtskräftig wurde, oder wenn es von vornherein keinerlei Wirkungen zeitigt, weil es als nichtig einzustufen ist. Allerdings ist bei weitem nicht jedes fehlerbehaftete Urteil als nichtig einzustufen. Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheides, wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; KGEBL 410 13 300 vom 4. Februar 2014 E. 3.1 unter Bezugnahme auf BGE 132 II 21 E. 3.1). Inhaltliche Mängel haben somit nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit eines Entscheides zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. ZINGG, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 60 ZPO N 19 und 50 ff. mit diversen Hinweisen). Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1 und 3.2; 129 I 361 E. 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Urteil 5A.45/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 5.2.5). Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, sind an sich heilbar und führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids. Handelt es sich jedoch um einen besonders schwer wiegenden Verstoss gegen grundlegende Parteirechte, so haben auch Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1 mit Hinweisen). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid stammt allerdings aus dem Jahre 2003 und wurde demnach vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung gefällt. Der damaligen staatsrechtlichen Beschwerde lag ein Fall aus dem Kanton Bern zugrunde. Zudem ist der Sachverhalt von damals auch nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbar. Dort war erstellt, dass das Berner Gericht bei hinreichenden Nachforschungen hätte erkennen können, dass die betreffende Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons gewechselt hatte. Demgegenüber kann im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass sein Umzug von Z._ _ nach Y. bei einer Erkundigung bei den Einwohnerdiensten des alten Wohnortes ohne weiteres hätte in Erfahrung gebracht werden können. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, liess er zunächst sowohl gegenüber der ehemaligen Wohnsitzgemeindebehörde als auch gegenüber seiner Vermieterin verlauten, dass er ins Ausland verziehen werde. Später meldete er sich bei der Einwohnerkontrolle Y._ _ an. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist aber nicht nachgewiesen, dass die Einwohnerkontrolle Y._ den Einwohnerdienst von Z._ _ tatsächlich benachrichtigt hat. Bei den Akten liegt einzig eine sog. Meldebestätigung für Hauptwohnsitz der Stadt Y.__ vom 21. August 2014, aus welcher ein Zuzug per 1. Juni 2014 aus Z._ _ hervorgeht. Eine Mitteilung an die ehemalige Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht bewiesen. Somit ist auch nicht davon auszugehen, dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost im Erstverfahren im November 2014 bei einer Erkundigung in Z._ _ mit Sicherheit eine Auskunft über den neuen Wohnsitz erhalten hätte. Ob überhaupt und falls ja, wann genau die Gemeinde Z._ _ von der Wohnsitznahme durch den Beschwerdeführer in Y. _ Kenntnis erhalten haben könnte, lässt sich anhand der Akten nicht feststellen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner ehemaligen Vermieterin von seinen Auswanderungsplänen berichtet hat, ohne diese später über die geänderte Sachlage zu informieren. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung eingesteht, hat er sich sogar bewusst dagegen entschieden, der Vermieterin seinen neuen Wohnsitz mitzuteilen, um auf diese Weise weiteren Diskussionen im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Weg zu gehen. Durch dieses Verhalten trägt der Beschwerdeführer eine Mitverantwortung, dass er über den Prozess vor dem Zivilkreisgericht nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte. Da offenbar über allfällige Forderungen und Gegenforderungen der Parteien noch nicht abgerechnet war, hätte es auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen, wenn er gegenüber seiner Vertragspartnerin für Transparenz über seine Wohnsitzsituation gesorgt hätte. Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass das Zivilkreisgericht nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen vorzunehmen. Wie der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt, teilte er der Vermieterin zunächst mit, dass er auswandern werde. Aus der Sicht des Gerichts war diese Behauptung durch die Rückweisung der Betreibung hinreichend nachgewiesen, so dass vom Zivilkreisgericht nicht erwartet werden konnte, dass es weitere Abklärungen vornimmt. Im Übrigen ergibt sich aus Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO keine allgemeine Pflicht des Gerichts, in jedem Verfahren Nachforschungen über den Wohnsitz oder Aufenthaltsort einer Partei anzustellen. Nur wenn begründete Zweifel an den Angaben der Klagpartei zur Wohnadresse oder zum Aufenthaltsort der beklagten Partei bestehen, ist das Gericht gehalten, sich selber bei den zuständigen Stellen zu erkundigen. Kommt hinzu, dass ein Betreibungsamt für den Entscheid über die Zuständigkeitsfrage, d.h. ob ein ordentlicher Betreibungsort gegeben ist, zum Wohnsitz des Betreibungsschuldners ebenfalls Abklärungen zu treffen hat (vgl. Art. 46 SchKG), weshalb sich ein Gericht, welches zeitnah zu einer gescheiterten Betreibung angerufen wird, auf Erkenntnisse aus diesen Erkundigungen verlassen darf. Daraus folgt, dass das Zivilkreisgericht auf die Angaben der Klagpartei und Beschwerdegegnerin über den Wohnsitz des Beklagten und Beschwerdeführers abstellen und auf eigene Nachforschungen verzichten durfte. Es durfte vom unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehen, weshalb die Publikation der Vorladung und des Urteils im kantonalen Amtsblatt gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht zu beanstanden ist. Mit Ablauf der Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO nach 10 Tagen seit der Publikation wurde das Urteil vom 11. Dezember 2014 rechtskräftig. Eine Nichtigkeit des zivilkreisgerichtlichen Entscheids ist aus vorstehenden Gründen zu verneinen, zumal gar kein Verfahrensfehler auszumachen ist. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zutreffend auf Nichteintreten auf die Klage erkannt hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Nebst der Erkenntnis der abgeurteilten Sache erwog die Vorinstanz, dass es der Klage des Beschwerdeführers an einer weiteren Prozessvoraussetzung mangle. So fehle es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an einer Neubeurteilung der Angelegenheit. Die C. AG sei für den geltend gemachten Schaden der Vermieterin aufgekommen. Der Beschwerdeführer hat an der Hauptverhandlung vom 13. Oktober 2016 gemäss Protokoll auf Frage der Zivilkreisgerichtspräsidentin bestätigt, selber keinen Schaden erlitten zu haben. Gemäss Klagebewilligung vom 17. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, es sei "die Vermieterschaft zur Zahlung eines Saldos zugunsten der Mieterschaft zu verpflichten." Aus den Akten der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage ein allfälliger Anspruch bestehen soll und weshalb eine Bezifferung nicht möglich ist. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Entscheid der Vorinstanz zur Frage des fehlenden Rechtschutzinteresses konkret beanstandet. Überhaupt bleibt er in seiner Beschwerde unbestimmt und behauptet ohne konkreten Nachweis, einen Schaden erlitten zu haben. Die Beschwerde erweist sich deshalb auch aus diesem Grund als haltlos. Soweit der Beschwerdeführer um Schadloshaltung für angefallenen Aufwand im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren ersucht, kann er für sich ebenso wenig ein schützenswertes Interesse reklamieren; vielmehr hätte im Falle der Gutheissung der Klage im Kostenentscheid über die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers befunden werden müssen. Da auf die Klage nicht eingetreten werden konnte, erübrigt sich auch die Zusprechung einer solchen Entschädigung. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. 8. Der Verweis der Vorinstanz auf das Fristensäumnis des Beschwerdeführers für ein Revisions- oder Restitutionsverfahren im Sinne von Art. 328 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 ZPO bzw. von Art. 148 Abs. 1 und 2 ZPO wurde der Vollständigkeit halber angebracht. Auf den Entscheid zur Eintretensfrage hatte diese Erkenntnis keinen Einfluss. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht dargetan, weshalb er der Meinung sei, die Frist von 90 Tagen (Art. 329 Abs. 1 ZPO) bzw. 10 Tagen (Art, 148 Abs. 2 ZPO) seien vorliegend eingehalten gewesen. 9. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zur Wehr setzt, ist seine Beschwerde begründet. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin wies das Kostenerlassgesuch des Beschwerdeführers wegen Aussichtslosigkeit erst an der Hauptverhandlung ab mit der Begründung des fehlenden Rechtschutzinteresses. Dabei liess sie unbeachtet, dass die Erfolgsaussichten gemäss Art. 117 lit. b ZPO aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen gewesen wären. Relevant ist demnach eine Perspektive ex ante. Nach Gesuchseinreichung eintretende Umstände fallen deshalb ausser Betracht. Unzulässig ist es, wenn das Gericht mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bis zur Beweis- oder Instruktionsverhandlung in der Hauptsache zuwartet und das Gesuch dann mit Blick auf die neu gewonnenen Erkenntnisse wegen Aussichtslosigkeit abweist (WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. St. Gallen/Zürich, 2015, S. 154 f. N 368 und 371; BÜHLER, in: BE-Komm. ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 117 ZPON 253 ff.). Im vereinfachten oder summarischen Verfahren sind Konstellationen denkbar, in welchen die Beurteilung der Aussichtlosigkeit ausnahmsweise erst zusammen mit dem Kostenentscheid in der Hauptsache vorgenommen werden darf, sofern der Sachentscheid nach der Verhandlung oder einem einfachen Schriftenwechsel ohne weitere Beweismassnahme auf Grundlage der Akten gefällt wird (BÜHLER a.a.O. N 267). Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe an das Zivilkreisgericht vom 14. Juni 2016. Die Vorinstanz entschied darüber erst an der Verhandlung vom 13. Oktober 2016. Dass dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Beurteilung seiner Klage fehlte, stand für das Zivilkreisgericht erst an der Hauptverhandlung fest, nachdem der Beschwerdeführer durch die Vorsitzende darüber befragt worden war, inwiefern ihm ein Schaden entstanden sei und ob es zutreffe, dass die C. AG die Zahlung an die Vermieterin gemäss Urteil vom 11. Dezember 2014 vorgenommen habe, ohne ihn seither zu belangen. Aus der Beantwortung durch den Beschwerdeführer leitete die Vorinstanz erst ab, dass kein Rechtsschutzinteresse bestehe, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege umfassend für das gesamte Verfahren verweigert wurde. Ein solches Vorgehen lässt sich mit dem Anspruch des Gesuchstellers auf sofortige Beurteilung seines Gesuchs nicht vereinbaren. Zudem unterliess es die Vorinstanz, die Erfolgschancen des Beschwerdeführers zu den weiteren Rechtsfragen im Prozess (Identität der Streitsache und Vorliegen einer abgeurteilten Sache bzw. allfällige Nichtigkeit des Ersturteils wegen groben Verfahrensmängeln) ex ante zu beurteilen. Wie die vorstehenden Erwägungen hierzu aufzeigen (vgl. E. 6), liegt bezüglich der angerufenen Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen bestehender Verfahrensmängel auch kein Fall von Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO vor. Denn es kann keineswegs davon gesprochen werden, dass die Gewinnaussichten aus der Perspektive bei Einreichung des Gesuchs beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Zudem gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. zum Ganzen: RÜEGG, in: BSK-ZPO, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2. Aufl., Basel 2013, Art. 117 ZPO N 18). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausser Frage steht (vgl. Berechnungsblatt der Ergänzungsleistung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau für das Jahr 2016), war die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz nicht statthaft. Die Beschwerde ist in diesem Punkt somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das zivilkreisgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist zudem auf seine Pflicht zur Nachzahlung der Gerichtskosten hinzuweisen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 124 ZPO). 10. Der Beschwerdeführer beantragt, dass ihm auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels) sind ohne weiteres erfüllt, weshalb dem Gesuch zu entsprechen ist. 11. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde, bis auf die Anfechtung des vorinstanzlichen Kostenerlassentscheids, überwiegend unterliegt, soweit darauf einzutreten war, rechtfertigt es sich, ihm die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird mit CHF 600.00 veranschlagt (§ 9 Abs. 2 lit. b GebT). Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege gehen diese Kosten, wiederum unter dem Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 124 ZPO, zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ziffer 3 des Urteils der Zivilkreisgerichtspräsidentin Basel-Landschaft Ost im Verfahren Nr. 150 16 744 I vom 13. Oktober 2016 wird aufgehoben und durch nachstehenden Entscheid ersetzt: Die Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.00 wird dem Kläger auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung zu Lasten des Staates. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. 2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt bzw. geht zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege zu Lasten des Staates. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. 5. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Präsident Gerichtsschreiber Roland Hofmann Rageth Clavadetscher Gegen den vorliegenden Entscheid wurde am 23. Januar 2017 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erhoben (Geschäftsnummer 4D_31/2017).