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410 16 383

Basel-Landschaft · 2016-12-13 · Deutsch BL

Zivilprozessrecht Mitwirkungspflichten und Beweismass bezüglich Mittellosigkeit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 richtet sich gegen Ziffer 5 des Entscheids, welcher im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vom 14. Oktober 2016 erging. Der Präsident erkannte daselbst, dass das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege angebrachtermassen abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer laut Bescheinigung auf dem Rückschein (AR) der Schweizerischen Post am 19. Oktober 2016 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 31. Oktober 2016, endete. Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erhoben worden. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde praxisgemäss nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten.

E. 2 Der Beschwerdeführer lässt mit der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 einlässlich schildern, weshalb die Beschaffung von Unterlagen zu seiner Liegenschaft im Südwesten Indiens schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei. Die Wege zur Erlangung einer behördlichen Dienstleistung in Indien seien verschlungen und langwierig. Es sei dafür die Anwesenheit der betroffenen Person vor Ort erforderlich. Eine Stellvertretung zu entsenden sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse sich vor Ort begeben, wofür die finanziellen Mittel fehlen würden. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470; Steininger , in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO mit weiteren Nachweisen). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 31. Oktober 2016 mithin neue Tatsachen zu den angeblichen Erschwernissen in Indien vortragen lässt, die dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht bereits bekannt gemacht wurden, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. 3.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist indessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können. Dabei ist danach zu fragen, ob dem Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, sein Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypothekarisch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller alleine über das Grundstück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Verkauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist. 3.2 Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3), und sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (zit. Urteile 4A_645/2012 E. 3.3; 5A_451/2012 E. 2.1). Das Gesuch kann mithin mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1). 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es seine Bedürftigkeit in Anbetracht von Grundeigentum in Indien als nicht erstellt erachtete. Der Ehemann habe es versäumt, das Gericht über seine ausländische Vermögenssituation (hinreichend) zu dokumentieren. Der Ehemann lässt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen monieren, der Vorderrichter verkenne, mit welchen Schwierigkeiten die Beschaffung von Unterlagen in Indien verbunden sei. Die Anforderungen, welche von der Vorinstanz in dieser Angelegenheit dem Gesuchsteller auferlegt würden, seien unverhältnismässig. 4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vernehmlassung der Vorinstanz einig, dass der Ehemann seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sah sich zu Recht veranlasst, die Mittellosigkeit anhand des Wertes der im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft in Indien zu prüfen. Die Parteien wurden bereits nach Eingang des Eheschutzgesuchs der Ehefrau mit der ersten Verfügung vom 27. Mai 2016 aufgefordert, das Gericht insbesondere über alle ihre im In- und Ausland gelegenen Vermögenswerte umfassend zu dokumentieren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Juli 2016 sah sich der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht in der Lage, anhand der damals vorliegenden Unterlagen die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen. Alsdann wurden die Ehegatten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 nochmals angehalten, namentlich einen vollständigen Vermögensnachweis betreffend in- und ausländisches Vermögen nachzureichen. In der Folge wurde dem Ehemann die besagte Frist zur Einreichung von Unterlagen nochmals erstreckt. Während der anschliessenden Eheschutzverhandlung vom 14. Oktober 2016 wurde der Ehemann durch das Gerichtspräsidium neuerlich zum Grundeigentum in Indien befragt. Das Präsidium nahm die Angelegenheit daraufhin in Bedacht und stellte den Entscheid für die Folgewoche in Aussicht. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung gelangte der Rechtsvertreter des Ehemannes gleichentags nochmals an den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West und teilte mit, er habe noch in Erfahrung bringen können, dass dessen Eltern ihre Grundstücke bereits auf die sechs Kinder überschrieben hätten, mit jeweiligem Nutzniessungsrecht. Die damit verbundenen Verträge würden vorsehen, dass die Eltern jederzeit das Eigentum zurücknehmen könnten, sollten sie in finanzielle Not geraten. Bis zum Ableben der Eltern verbliebe den Kindern somit einzig das nackte Eigentum ohne Veräusserungsrecht. Auf dem Namen des Mandanten laute ein kleines Haus, in dem seine Mutter wohne und das dazugehörige Grundstück. Somit handle es sich beim Grundeigentum wohl um Eigengut aus der Familie des Ehemannes, das, solange seine Mutter lebe, nicht veräussert werden könne. Er habe seinem Mandanten nahe gelegt, er möge versuchen, die entsprechenden Dokumente zu besorgen. Aus der Prozessgeschichte erhellt für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass dem Ehemann die Notwendigkeit einer gehörigen Dokumentation des Gerichts zu seiner Liegenschaft in Indien gewahr werden musste. In Anbetracht der komplexen Verhältnisse mit Auslandsbezug war der Vorderrichter gehalten, auf eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers zu bestehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann heute ausdrücklich offen lassen, welche Beweismittel geeignet gewesen wären, die Mittellosigkeit des Ehemannes hinreichend zu belegen. Der Grad an Sicherheit und Intensität der gerichtlichen Überzeugung bezüglich Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Tatsachen kann selbstredend variieren. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Mittel ist von der gesuchstellenden Partei in der Regel wenigstens schlüssig darzulegen bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen (sog. Wahrscheinlichkeitsbeweis). Ob in Einzelfällen von Beweisnot das Regelbeweismass auf eine blosse Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit herabgesetzt werden kann, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer nämlich beipflichten wollte, dass die Beschaffung von Urkunden in Indien tatsächlich nicht einfach ist, durfte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West dazu gleichwohl einen minimalen Nachweis verlangen. Der Beschwerdeführer versäumte es offenkundig, vor dem angefochtenen Entscheid die in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 angeführten Erschwernisse, dem Gericht überhaupt genügend offen zu legen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein Gesuchsteller bei der blossen Behauptung der Mittelosigkeit bewenden lassen könnte und damit von jeglicher Beweisführung entbunden wäre. Unter den gegebenen Umständen war der Vorderrichter selbst im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gehalten, dem heutigen Beschwerdeführer nochmals eine Frist zur Einreichung von Unterlagen anzusetzen oder aber mit seinem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiter zuzuwarten. Der Beklagte war anwaltlich vertreten, so dass er nicht als (zivilprozessual) unbeholfen gelten konnte. Es wäre am Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewesen, die Vermögenslage zeitgerecht auszuweisen oder zumindest diesbezügliche Erschwernisse genügend wahrscheinlich zu machen und nicht nur zu behaupten. Trotz Untersuchungsmaxime und dem Grundsatz "iura novit curia" war es nicht am Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, weitere Nachforschungen anzustellen. Im Ergebnis ist der Entscheid vom 14. Oktober 2016, dem Ehemann die Mittellosigkeit abzusprechen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beklagten vom 31. Oktober 2016 ist daher abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Gerichtskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden können. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind.

E. 5 Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sammlung des Prozessstoffes für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausreichend nachgekommen und das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel in Anbetracht des Grundeigentums in Indien nicht genügend erstellt ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gleichfalls abzuweisen.

E. 6 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a GebT eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege sodann in ständiger Praxis von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16. August 2011 E. 6). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal sich die Ehefrau und Klägerin am Verfahren auch nicht beteiligte.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2016 410 16 383 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2016 410 16 383 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 13.12.2016 410 16 383

Zivilprozessrecht Mitwirkungspflichten und Beweismass bezüglich Mittellosigkeit

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 13. Dezember 2016 (410 16 383) Zivilprozessrecht Mitwirkungspflichten und Beweismass bezüglich Mittellosigkeit Besetzung Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, Hans-Huber-Strasse 15, Postfach 2232, 4002 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B. ____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege A. Mit Eingabe vom 26. Mai 2016 reichte B.____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein Gesuch auf Erlass von Eheschutzmassnahmen ein. Am 15. Juli 2016 zeigte Advokat Daniel Bäumlin dem Gericht an, dass er vom Ehemann A.____ mandatiert worden sei und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege mit amtlicher Rechtsvertretung. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Juli 2016 wurde festgestellt, dass die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben hätten. Im Weiteren wurde das Verfahren ausgestellt und eine Anhörung der Kinder angeordnet. Im Hinblick auf die Beurteilung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden die Ehegatten angehalten, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen. Im Nachgang zu einer weiteren Eheschutzverhandlung am 14. Oktober 2016 regelte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West alsdann die Modalitäten des Getrenntlebens. Das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen. Dazu erwog der Gerichtspräsident im Wesentlichen, im vorausgegangenen Eheschutzverfahren sei anhand der von der Ehefrau eingereichten Unterlagen festgestellt worden, dass der Ehemann im indischen Bundesstaat Kerala über eine bebaute Liegenschaft verfüge. In dieser Liegenschaft würden seine Familienangehörigen wohnen, welche ihm einen jährlichen Mietzins bezahlen würden. Diese Familienangehörige resp. deren Alimentierung könnten nach der hiesigen Rechtsordnung gegenüber der Gerichtskasse keinen Vorzug geniessen und die besagte Liegenschaft könne auch nicht als Kompetenzgut des Ehemannes betrachtet werden, so dass es ihm zuzumuten wäre, sie entweder zu belasten oder zu veräussern, um für die relativ bescheidenen Verfahrenskosten aufzukommen. Es sei der Allgemeinheit nicht zuzumuten, entsprechende Gelder bereitzustellen, um den Gerichtskostenanteil und die Kosten der Verbeiständung des Ehemannes zu tragen. Der Ehemann mache zwar geltend, über diese Liegenschaft zufolge Nutzniessung zugunsten seiner Mutter nicht verfügen zu können. Dabei handle es sich jedoch um eine nachgetragene Behauptung des Ehemannes, welche durch nichts unterlegt sei. B. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2016 gelangte der Ehemann, vertreten durch Advokat Daniel Bäumlin, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er liess beantragen, dass der Entscheid vom 14. Oktober 2016 betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufzuheben, dem Ehemann das erstinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die eingereichte Honorarnote zu genehmigen sei, unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung im Beschwerdeverfahren zu bewilligen, unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die persönliche Situation des Beschwerdeführers. Er sei trotz mehrfacher eingehender Erklärung und Beizug eines Dolmetschers nicht nur aus sprachlichen Gründen nicht in der Lage zu verstehen, wie er vorgehen solle, um die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Es werde sodann verkannt, mit welchen Schwierigkeiten die Beschaffung von Unterlagen in einem indischen Bundesstaat verbunden sei und ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei finanzielle Ressourcen verfüge, um die Beschaffung dieser Unterlagen zu finanzieren. Wer sich bereits in Indien aufgehalten habe, wisse, dass die Komplexität der indischen Bürokratie in jeder Hinsicht jede Vorstellungskraft übersteige. Die Wege zur Erlangung einer behördlichen Dienstleistung seien verschlungen und langwierig. Für die Erlangung von Dokumenten sei die Anwesenheit der betroffenen Person vor Ort erforderlich. Eine Stellvertretung zu entsenden sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsste sich vor Ort begeben, dafür würden die finanziellen Mittel fehlen. Die indischen Verhältnisse könnten auch nicht mit denjenigen in der Schweiz verglichen werden. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei zu verstehen, welche Schritte er konkret unternehmen, und welche Belege er in welcher Form beschaffen solle, um das Gericht von seinen Vorbringen zu überzeugen. Es schienen sowohl sprachliche Schwierigkeiten zu bestehen, als auch das Unvermögen, sich vorzustellen, welche Art von Belegen beschafft werden könnten. Es sei ihm auch nicht möglich zu erklären, was er seinen Eltern auftragen soll, um Dokumente zu beschaffen. Die Eltern würden die Originalunterlagen, sollten sie überhaupt im Besitz derselben sein, nicht aus der Hand geben. Die Anforderungen, welche von der Vorinstanz in dieser Angelegenheit dem Ehemann auferlegt würden, seien unverhältnismässig. Es bestehe kein Hinweis, dass die Eltern dem Ehemann einen Mietzins zahlen würden. Der Ehemann habe zu keinem früheren Zeitpunkt Anlass gehabt, sich zu den Vermögensverhältnissen in Indien zu äussern. Das Grundstück und die darauf stehende Liegenschaft würden den in der Landwirtschaft tätigen Eltern gehören und sei dem Beschwerdeführer in dessen nackten Eigentum übertragen worden. Die Eltern seien in der Liegenschaft wohnen geblieben. Es sei im Bundesstaat Kerala nicht davon auszugehen, dass es sich um Vermögenswerte handle, die mit Schweizer Verhältnissen vergleichbar seien. C. In der Vernehmlassung vom 11. November 2016 beantragte der vorinstanzliche Gerichtspräsident die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zwar in Anbetracht seiner finanziellen Situation in der Schweiz zweifellos hablos. Jedoch habe die Ehefrau im vorausgegangenen Eheschutzverfahren Grundeigentum des Ehemannes in Indien belegt, welches damals verschwiegen worden sei. Der Ehemann sei anschliessend aufgefordert worden, seine ausländische Vermögenssituation zu dokumentieren. Auch in Indien sei es möglich, Registerauszüge und Belege dazu anzufordern und erhältlich zu machen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargestellt, solcherlei auf dem Korrespondenzweg erfolglos versucht zu haben. Zu diesem Zwecke hätte der Beschwerdeführer nicht zwingend nach Kerala zu reisen, sondern entsprechende Unterlagen könnten auch durch Vermittlung der indischen Vertretung in der Schweiz und/oder seiner Verwandten beigebracht werden. Die Berechtigungsverhältnisse und die Grössenordnung der Werthaltigkeit des Grundeigentums wären vom Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, weil das Gericht nicht auf seine reinen Behauptungen abstellen könne. Selbst wenn dem Beschwerdeführer die Mittel für das Erwirken einer vertrauenswürdigen Übersetzung nicht verfügbar sein sollten, hätte er die betreffenden amtlichen Unterlagen zumindest in der Landessprache aufzubringen, um die Veranlassung einer solchen gegebenenfalls dem Gericht zu überlassen. D. Die Ehefrau liess sich zur Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vernehmen. Erwägungen 1. Die Beschwerde vom 31. Oktober 2016 richtet sich gegen Ziffer 5 des Entscheids, welcher im Nachgang zur Eheschutzverhandlung vom 14. Oktober 2016 erging. Der Präsident erkannte daselbst, dass das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege angebrachtermassen abgewiesen wird. Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, so kann der Entscheid gemäss Art. 121 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Beschwerde angefochten werden. Zumal über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren entschieden wird (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO), beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer laut Bescheinigung auf dem Rückschein (AR) der Schweizerischen Post am 19. Oktober 2016 zugestellt, so dass die gesetzliche Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO am Montag, 31. Oktober 2016, endete. Die Beschwerde wurde am 31. Oktober 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben und ist somit fristgerecht erhoben worden. Ein Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren wurde praxisgemäss nicht einverlangt. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide von Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO auf Grundlage der Akten. 2. Der Beschwerdeführer lässt mit der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 einlässlich schildern, weshalb die Beschaffung von Unterlagen zu seiner Liegenschaft im Südwesten Indiens schwierig, wenn nicht gar unmöglich sei. Die Wege zur Erlangung einer behördlichen Dienstleistung in Indien seien verschlungen und langwierig. Es sei dafür die Anwesenheit der betroffenen Person vor Ort erforderlich. Eine Stellvertretung zu entsenden sei nicht möglich. Der Beschwerdeführer müsse sich vor Ort begeben, wofür die finanziellen Mittel fehlen würden. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, denn es geht nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Dieses Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven ( Freiburghaus/Afheldt , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Ausschluss von Noven gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, nicht publ. in: BGE 137 III 470; Steininger , in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, N 3 zu Art. 326 ZPO mit weiteren Nachweisen). Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr im Entscheidzeitpunkt vorliegenden Akten richtig geurteilt hat. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel vom 31. Oktober 2016 mithin neue Tatsachen zu den angeblichen Erschwernissen in Indien vortragen lässt, die dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht bereits bekannt gemacht wurden, sind diese für die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu berücksichtigen. 3.1 Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Gerichtskosten. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als mittellos gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III 369 E. 4.1; 128 I 225 E. 2.5.1). Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 221 E. 5.1; 124 I 97 E. 3b mit Hinweisen). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen. Immobilien sind selbstredend als Vermögen zu berücksichtigen. Es ist indessen zu beachten, dass eine Liegenschaft, obwohl sie meist einen deutlichen Aktivenüberschuss aufweist, den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch entfallen lässt. Vielmehr ist im Einzelfall abzuklären, ob die im Grundstück gebundenen Mittel zur Prozessfinanzierung verfügbar gemacht werden können. Dabei ist danach zu fragen, ob dem Gesuchsteller grundsätzlich zugemutet werden kann, sein Grundstück im Rahmen der Möglichkeiten hypothekarisch zu belasten oder die zur Prozessfinanzierung notwendigen Mittel durch Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft zu besorgen. Letzteres setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Gesuchsteller alleine über das Grundstück verfügen kann, diesem kein Kompetenzcharakter zukommt, sich der Verkauf innert nützlicher Frist bewerkstelligen lässt und mit einem die Prozesskosten deckenden Erlös zu rechnen ist. 3.2 Laut Art. 119 Abs. 2 ZPO hat eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Insoweit trifft den Gesuchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Überdies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tatsächlich nachkommt (BGE 135 I 221 E. 5.1 mit Hinweis). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_645/2012 vom 19. März 2013 E. 3.3). Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären (Urteile des Bundesgerichts 5P.426/2002 vom 17. Januar 2003 E. 4.2 publ. in: Pra 2003 Nr. 170; 4P.316/1994 vom 19. Mai 1995, E. 4a, publ. in: AJP 1995 S. 1206). Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; zit. Urteil 4A_645/2012 E. 3.3), und sie hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit verneinen (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (zit. Urteile 4A_645/2012 E. 3.3; 5A_451/2012 E. 2.1). Das Gesuch kann mithin mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend nachkommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a; Urteile 5A_142/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.7; 2C_683/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.1.1). 4.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil es seine Bedürftigkeit in Anbetracht von Grundeigentum in Indien als nicht erstellt erachtete. Der Ehemann habe es versäumt, das Gericht über seine ausländische Vermögenssituation (hinreichend) zu dokumentieren. Der Ehemann lässt mit seiner Beschwerde im Wesentlichen monieren, der Vorderrichter verkenne, mit welchen Schwierigkeiten die Beschaffung von Unterlagen in Indien verbunden sei. Die Anforderungen, welche von der Vorinstanz in dieser Angelegenheit dem Gesuchsteller auferlegt würden, seien unverhältnismässig. 4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Vorinstanz vorbringt, verfängt nicht. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit der Vernehmlassung der Vorinstanz einig, dass der Ehemann seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht genügend nachgekommen ist. Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West sah sich zu Recht veranlasst, die Mittellosigkeit anhand des Wertes der im Eigentum des Ehemannes stehenden Liegenschaft in Indien zu prüfen. Die Parteien wurden bereits nach Eingang des Eheschutzgesuchs der Ehefrau mit der ersten Verfügung vom 27. Mai 2016 aufgefordert, das Gericht insbesondere über alle ihre im In- und Ausland gelegenen Vermögenswerte umfassend zu dokumentieren. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 18. Juli 2016 sah sich der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West nicht in der Lage, anhand der damals vorliegenden Unterlagen die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen. Alsdann wurden die Ehegatten mit Verfügung vom 18. Juli 2016 nochmals angehalten, namentlich einen vollständigen Vermögensnachweis betreffend in- und ausländisches Vermögen nachzureichen. In der Folge wurde dem Ehemann die besagte Frist zur Einreichung von Unterlagen nochmals erstreckt. Während der anschliessenden Eheschutzverhandlung vom 14. Oktober 2016 wurde der Ehemann durch das Gerichtspräsidium neuerlich zum Grundeigentum in Indien befragt. Das Präsidium nahm die Angelegenheit daraufhin in Bedacht und stellte den Entscheid für die Folgewoche in Aussicht. Im Anschluss an die Eheschutzverhandlung gelangte der Rechtsvertreter des Ehemannes gleichentags nochmals an den Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West und teilte mit, er habe noch in Erfahrung bringen können, dass dessen Eltern ihre Grundstücke bereits auf die sechs Kinder überschrieben hätten, mit jeweiligem Nutzniessungsrecht. Die damit verbundenen Verträge würden vorsehen, dass die Eltern jederzeit das Eigentum zurücknehmen könnten, sollten sie in finanzielle Not geraten. Bis zum Ableben der Eltern verbliebe den Kindern somit einzig das nackte Eigentum ohne Veräusserungsrecht. Auf dem Namen des Mandanten laute ein kleines Haus, in dem seine Mutter wohne und das dazugehörige Grundstück. Somit handle es sich beim Grundeigentum wohl um Eigengut aus der Familie des Ehemannes, das, solange seine Mutter lebe, nicht veräussert werden könne. Er habe seinem Mandanten nahe gelegt, er möge versuchen, die entsprechenden Dokumente zu besorgen. Aus der Prozessgeschichte erhellt für das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, dass dem Ehemann die Notwendigkeit einer gehörigen Dokumentation des Gerichts zu seiner Liegenschaft in Indien gewahr werden musste. In Anbetracht der komplexen Verhältnisse mit Auslandsbezug war der Vorderrichter gehalten, auf eine klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation des Gesuchstellers zu bestehen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, kann heute ausdrücklich offen lassen, welche Beweismittel geeignet gewesen wären, die Mittellosigkeit des Ehemannes hinreichend zu belegen. Der Grad an Sicherheit und Intensität der gerichtlichen Überzeugung bezüglich Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Tatsachen kann selbstredend variieren. Das Nichtvorhandensein der erforderlichen Mittel ist von der gesuchstellenden Partei in der Regel wenigstens schlüssig darzulegen bzw. als überwiegend wahrscheinlich darzustellen (sog. Wahrscheinlichkeitsbeweis). Ob in Einzelfällen von Beweisnot das Regelbeweismass auf eine blosse Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit herabgesetzt werden kann, muss vorliegend nicht beurteilt werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer nämlich beipflichten wollte, dass die Beschaffung von Urkunden in Indien tatsächlich nicht einfach ist, durfte der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West dazu gleichwohl einen minimalen Nachweis verlangen. Der Beschwerdeführer versäumte es offenkundig, vor dem angefochtenen Entscheid die in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2016 angeführten Erschwernisse, dem Gericht überhaupt genügend offen zu legen. Anders zu entscheiden hiesse, dass es ein Gesuchsteller bei der blossen Behauptung der Mittelosigkeit bewenden lassen könnte und damit von jeglicher Beweisführung entbunden wäre. Unter den gegebenen Umständen war der Vorderrichter selbst im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gehalten, dem heutigen Beschwerdeführer nochmals eine Frist zur Einreichung von Unterlagen anzusetzen oder aber mit seinem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiter zuzuwarten. Der Beklagte war anwaltlich vertreten, so dass er nicht als (zivilprozessual) unbeholfen gelten konnte. Es wäre am Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gewesen, die Vermögenslage zeitgerecht auszuweisen oder zumindest diesbezügliche Erschwernisse genügend wahrscheinlich zu machen und nicht nur zu behaupten. Trotz Untersuchungsmaxime und dem Grundsatz "iura novit curia" war es nicht am Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West, weitere Nachforschungen anzustellen. Im Ergebnis ist der Entscheid vom 14. Oktober 2016, dem Ehemann die Mittellosigkeit abzusprechen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde des Beklagten vom 31. Oktober 2016 ist daher abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Gerichtskosten auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden können. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind. 5. Der Beschwerdeführer ersucht eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren vor dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, seinen Mitwirkungsobliegenheiten bei der Sammlung des Prozessstoffes für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht ausreichend nachgekommen und das Nichtvorhandensein der erforderlichen finanziellen Mittel in Anbetracht des Grundeigentums in Indien nicht genügend erstellt ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher gleichfalls abzuweisen. 6. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Der Grundsatz der Kostenlosigkeit ist allerdings gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden erstinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6). Dieser Rechtsprechung folgend und dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird dem Beschwerdeführer gestützt auf § 9 Abs. 2 lit. a GebT eine kantonsgerichtliche Gebühr in Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Die Parteikosten werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege sodann in ständiger Praxis von jeder Partei selber getragen in der Überlegung, dass es sich beim Verfahren der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege um ein Verwaltungsverfahren handelt, bei welchem die Vernehmlassung der Gegenpartei nicht zwingend geboten und welches nicht mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Nr. 410 11 184 vom 16. August 2011 E. 6). Von den genannten Grundsätzen abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, zumal sich die Ehefrau und Klägerin am Verfahren auch nicht beteiligte. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr in Höhe von CHF 300.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es sind gegenseitig keine Parteientschädigungen auszurichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Andreas Linder