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410 16 231

Basel-Landschaft · 2016-09-06 · Deutsch BL

Zivilprozessrecht Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 25. Mai 2016 im Verfahren 120 15 2495 II des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend eine Scheidungsklage. Sofern eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 25. Mai 2016 wurde der Klägerin laut Eintrag auf dem Rückschein am 2. Juni 2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. Juli 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten.

E. 2 Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 230 ZPO; Spühler , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO).

E. 3 Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 schrieb der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die Scheidungsklage der Ehefrau zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wurde der Klägerin auferlegt. Ausserdem wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'944.30 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. In der Begründung erwog das Gericht im Wesentlichen, ein Abrücken von der Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sei nicht gerechtfertigt, allein weil es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle. Die Ehefrau habe das Scheidungsverfahren eingeleitet und danach parteiautonom beendet. Sie habe nicht geltend gemacht, dass dem Ehemann eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, welche sich kostenmässig auswirke. Die Ehefrau moniere in allgemeiner Weise, dass in der Honorarnote des Rechtsbeistands des Ehemannes ausserhalb des Verfahrens angefallene Kosten enthalten seien. Aus den Rechnungsdetails lasse sich entnehmen, dass 2 ½ Stunden aufgewendet worden seien, bevor der Ehemann die Scheidungsunterlagen dem Rechtsbeistand habe zukommen lassen. Deshalb sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine gegenüber der Honorarnote gekürzte Parteientschädigung von CHF 5'944.30 auszurichten. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie habe die Kostennote des Rechtsbeistandes, die der Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. April 2016 beigelegt gewesen sei, nicht erhalten. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich ein umfassendes Bild über den rechtserheblichen Sachverhalt, konkret die anwaltlichen Bemühungen der Gegenseite, zu machen. Dies wäre allerdings eine Voraussetzung gewesen, um sich substantiiert zu den wesentlichen Punkten der Kostenverlegung äussern zu können. Der Kostenentscheid leide dadurch an einem wesentlichen Mangel und sei dementsprechend aufzuheben. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, ob der Entscheid der Vorinstanz anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 139 II 489 E. 3.3; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.2/2.3.3, 484 E. 2.1-2.4; 137 I 195 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Vorliegend lässt sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. April 2016 auch die Honorarnote vom 13. April 2016 zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die fragliche Honorarnote nicht vorgelegen haben sollte, erweist sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als nicht gravierend: Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Eingabe vom 13. April 2016 des heutigen Beschwerdegegners zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge die Gelegenheit wahr, sich einlässlich zu den Kostenfolgen nach dem Rückzug der Scheidungsklage zu äussern. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, die allenfalls fehlende Honorarnote beim Gericht zu verlangen. Der Eingabe vom 13. April 2016 liess sich entnehmen, dass der Ehemann in Ziff. 2 seiner Anträge ausdrücklich die Genehmigung seiner Honorarnote verlangte. Im Übrigen kann die nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, nachdem sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einlässlich zur Sache äussern konnte. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzusehen, da eine solche Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an einem beförderlichen Abschluss des Verfahrens nicht zu vereinbaren wären. 5.1 In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine falsche Ausübung des Ermessens bei der Verteilung der Prozesskosten vor. Die ausschliessliche Anwendung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO sei stossend. Durch den Kostenentscheid der Vorinstanz trage die Beschwerdeführerin die alleinige Last für das Scheitern der Vermittlungsgespräche. Ein derartiges Vorgehen sei weder sachgerecht noch fair. Zudem widerspreche es der herrschenden Lehre. In Berücksichtigung der relativ kurzen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass noch keine Partei verpflichtet worden sei, eine ausführlich begründete Rechtsschrift einzureichen, sei nicht einzusehen, weshalb vom sonst üblichen Prinzip der Hälfteteilung für familienrechtliche Verfahren im Rahmen der Ermessensausübung abgewichen werden solle. Die anwaltlichen Bemühungen seien bis zum Rückzug der unbegründeten Scheidungsklage im Wesentlichen auf Basis von intensiv geführten Vergleichsgesprächen erfolgt. Hierzu sei der Beschwerdegegner jedoch nicht verpflichtet worden, vielmehr sei es offenbar auch in seinem Bestreben gelegen, eine Einigung zu erreichen. Dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien, könne nicht allein der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. In Anwendung der Erkenntnisse zur Entstehungsgeschichte von Art. 106 und Art. 107 ZPO widerspreche es dem Willen des Gesetzgebers, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden von einer unterliegenden und obsiegenden Partei zu sprechen, wenn sich die Parteien zum Ziel gesetzt hätten, eine Einigung mittels Ausarbeitung einer Konvention zu erreichen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Gesetzgeber in einer durchaus ähnlichen Ausgangslage - konkret dem Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren - eben gerade diese Kostenverlegung gemäss Obsiegen und Unterliegen aus Billigkeitsgründen habe vermeiden wollen. Würden die Prozesskosten bei dieser Konstellation gleichwohl nach Art. 106 ZPO veranlagt, werde den besonderen Umständen in der spezifischen Verfahrenskonstellation nicht Rechnung getragen. 5.2 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf mithin sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint ( Reetz/Theiler , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird. 5.3 Im vorliegenden Fall kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nach Einsichtnahme in die Akten zum Schluss, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt bzw. unbestritten, als dass die Klägerin das Scheidungsverfahren selber eingeleitet und letztlich auch wieder parteiautonom beendet hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiedergibt, ist Art. 107 ZPO nach seinem klaren Wortlaut eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten beim Klagerückzug grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die Ehefrau und Beschwerdeführerin vermag den entsprechenden Motiven aus dem Leitentscheid des Bundesgerichts 139 III 358 E. 3 nichts Wesentliches entgegen zu halten. Im besagten Entscheid setzte sich das Bundesgericht einlässlich mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen und den Materialien auseinander, wie das "Kann" im Ingress zu Art. 107 ZPO zu verstehen ist und welches das Verhältnis zu Art. 106 ZPO ist. Es hielt fest, soweit ersichtlich, äussere sich die Lehre jedoch nicht, wie es sich im Speziellen bei Rückzug einer Scheidungsklage verhalte und auch den Materialien lasse sich dazu nichts Entscheidendes entnehmen. Letztlich kam das Bundesgericht zum Schluss, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge bei einem Rückzug der Scheidungsklage ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei die fragliche Konstellation weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch lasse sie sich mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mittlerweile wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 11 und 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3). Die Ehefrau versäumt es, sich mit der angeführten Rechtsprechung auseinander zu setzen und verweist lediglich auf abweichende Lehrmeinungen hin. Allein aus diesen Lehrmeinungen folgt nicht, dass es im vorliegenden Fall qualifiziert falsch ist, die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. In der Folge macht die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausreichend deutlich, inwiefern ihr Ehemann unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hätte. Die Ehefrau liess am 24. Juli 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine zwar unbegründete, aber doch in Bezug auf die Rechtbegehren und Beweismittel gehaltvolle Scheidungsklage einreichen, welche zudem eine Vielzahl von Beilagen umfasste. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit dem Rechtsvertreter des Ehemannes einig, dass sich das Verfahren – insbesondere in güterrechtlicher Hinsicht – als anspruchsvoll präsentierte. Bereits im Hinblick auf eine Einigungsverhandlung war der Ehemann gehalten, sich der Angelegenheit gehörig anzunehmen. Auch ein allfälliger Zeitaufwand, welcher im Zusammenhang mit den (aussergerichtlich) geführten Vergleichsbemühungen angefallen ist, fällt nicht unter Art. 108 ZPO. Die Honorarnote von Advokat Trüeb erweist sich zwar als hoch, aber doch als vertretbar. Der Zeitaufwand wird durch die Deservitenkarte schlüssig und nachvollziehbar ausgewiesen und der Stundeansatz von CHF 250.00 ist allemal massvoll. Zur Höhe der Gerichtsgebühr wurden keine Einwände vorgebracht, weshalb diese zu bestätigen ist. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West im Entscheid vom 25. Mai 2016 somit als zutreffend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 6 Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind wiederum die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Rechtsbeistand des Beschwerdegegners versäumte es, eine Honorarrechnung einzureichen, so dass seine Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von fünf Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen, zumal der Beschwerdegegner mit der Sache bereits bestens vertraut ist. Im Weiteren sind geschätzte Auslagen von pauschal CHF 30.00 vertretbar. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und 8% MWST von CHF 102.40 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘382.40 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.09.2016 410 16 231 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.09.2016 410 16 231 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.09.2016 410 16 231

Zivilprozessrecht Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. September 2016 (410 16 231) Zivilprozessrecht Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage Besetzung Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder Parteien A. ____, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden, Beschwerdeführerin gegen Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner B. ____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Kostenentscheid / Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 25. Mai 2016 (Kammer II) A. A.____ und B.____ heirateten am 9. September 1999. Seit dem 1. Juli 2012 leben sie getrennt. Mit Eingabe vom 23. Juli 2015 liess A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB gegen B.____ anhängig machen. Am 26. Januar 2016 fand die Einigungsverhandlung vor dem Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West statt. In der Folge wurde das Verfahren auf Begehren der Parteien für Vergleichsgespräche sistiert. Mit Eingabe vom 30. März 2016 zog die Ehefrau anschliessend die Scheidungsklage zurück, worauf den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2016 in Aussicht gestellt wurde, dass ohne Gegenbericht bei der Verfahrensabschreibung die Gerichtskosten den Ehegatten je hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen würden. Mit Eingabe vom 13. April 2016 beantragte der Ehemann, die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der Ehefrau aufzuerlegen. Gleichzeitig reichte er eine Honorarnote über CHF 6'619.30 ein. In der Stellungnahme vom 4. Mai 2016 hielt die Ehefrau am Antrag fest, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen. B. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 schrieb der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West den Fall zufolge Klagrückzugs von den Geschäftstraktanden als erledigt ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wurde der Klägerin auferlegt. Zudem wurde diese verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'944.30 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. In der Begründung erwog das Gericht im Wesentlichen, in Anbetracht dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regle und es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handle, seien die Kosten bei Rückzug der Scheidungsklage grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge ein Abrücken von dieser Regelung nicht zu rechtfertigen. Vorliegend habe die Ehefrau das Scheidungsverfahren eingeleitet und danach wieder parteiautonom beendet. Dass dem Ehemann für den einen oder anderen Entscheid der Ehefrau eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, die sich kostenmässig auswirken müsste, werde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Die Ehefrau moniere in allgemeiner Weise, dass in der Honorarnote des Rechtsbeistands des Ehemannes ausserhalb des Verfahrens angefallene Kosten enthalten seien. Aus den Rechnungsdetails lasse sich entnehmen, dass 2 ½ Stunden aufgewendet worden seien, bevor der Ehemann die Scheidungsunterlagen dem Rechtsbeistand habe zukommen lassen. Für diesen Zeitaufwand bestehe kein Anspruch auf Parteientschädigung. Dass weitere Bemühungen nicht im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren gestanden seien, werde von der Gegenpartei nicht substantiiert bestritten. Folglich sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine gegenüber der Honorarnote um 2 ½ Stunden gekürzte Parteientschädigung von CHF 5'944.30 zu entrichten. C. Mit Beschwerde vom 1. Juli 2016 gelangte A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Berger, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Sie liess beantragen, dass der Kostenentscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 25. Mai 2016 aufzuheben und ein neuer Kostenentscheid zu fällen sei, wonach die Gerichtskosten halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen werden. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 plus 8% MWST zu bezahlen. Subeventualiter seien die Akten zur Neufestsetzung des Kostenentscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerdeführerin trug zusammengefasst vor, die Kostennote des Beschwerdegegners habe ihr im Zeitpunkt der Stellungnahme vom 4. Mai 2016 nicht vorgelegen. Da ihr kein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht gewährt worden sei, leide der Entscheid infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs an einem wesentlichen Mangel. Im Weiteren sei der Rückzug der Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt erfolgt, indem lediglich eine unbegründete Scheidungsklage vorgelegen habe und die bis dahin angefallenen Prozesskosten auf intensiv geführten Vergleichsverhandlungen beruht hätten. Die anwaltlichen Bemühungen zum Zeitpunkt des Rückzugs der Klage würden sich im Wesentlichen auf freiwillig geführte Vergleichsgespräche stützen. Durch den Kostenentscheid müsste die Beschwerdeführerin die alleinigen Konsequenzen für das Scheitern dieser Vermittlungsgespräche tragen und sei dadurch schlechter gestellt, als wenn sie als Partei in einem Scheidungsverfahren in der Sache vollumfänglich unterliege. Das Risiko des Scheiterns von Vergleichsgesprächen sei von beiden Parteien in gleichem Masse zu tragen, andernfalls eine Partei von der anderen Partei aus Kostengründen zum Vergleich gezwungen werden könnte. Der Entscheid der Beschwerdeführerin den Status "verheiratet" beibehalten zu wollen, dürfe nicht bestraft werden. Nach der herrschenden Lehre erfolge die Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich nach Ermessen im Sinne von Art. 107 ZPO. Eine Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip rufe diejenige Sinnwidrigkeit hervor, die der Gesetzgeber durch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO habe vermeiden wollen. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, nach gescheiterten Vergleichsgesprächen in familienrechtlichen Verfahren, die Prozesskosten vollumfänglich der klagerückziehenden Partei zu übertragen. D. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2016 hielt der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West dafür, dass die Beschwerde abzuweisen sei. In Ergänzung zur Begründung des Entscheids vom 25. Mai 2016 führte er an, wenn die Ehefrau die Honorarnote nicht erhalten haben sollte, hätte sie umgehend reagieren und beim Gericht diese Honorarnote nachverlangen können und müssen. Auf den Beizug einer in einer Prozessschrift erwähnten Beilage zu verzichten und anschliessend deren Nichterhalt als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen, stelle eine Verletzung von Treu und Glauben im Verfahren dar. Der angefochtene Kostenentscheid stehe sodann im Einklang mit der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin setze sich mit dem im angefochtenen Entscheid zitierten Bundesgerichtsurteil in keiner Weise auseinander und weise bloss auf abweichende Lehrmeinungen hin. E. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2016 beantragte der Ehemann und Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, dass die Begehren der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen seien, alles unter o/e Kostenfolge. Auf die diesbezügliche Begründung ist in den Erwägungen zurückzukommen, soweit dies notwendig ist. Erwägungen 1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenentscheid vom 25. Mai 2016 im Verfahren 120 15 2495 II des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend eine Scheidungsklage. Sofern eine Partei nur den Kostenpunkt anfechten will, steht ihr gemäss Art. 110 ZPO - unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten - lediglich die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zur Verfügung. In diesem Fall wird die anfechtende Partei also auf das grundsätzlich subsidiäre, beschränkte und ausserordentliche Rechtsmittel verwiesen. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 321 Abs. 1 ZPO dreissig Tage. Die schriftliche Begründung des Entscheids vom 25. Mai 2016 wurde der Klägerin laut Eintrag auf dem Rückschein am 2. Juni 2016 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 1. Juli 2016 zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, der Schweizerischen Post übergeben, womit die Beschwerdefrist gewahrt wurde. Der Kostenvorschuss von CHF 500.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde rechtzeitig geleistet, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Gemäss § 5 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Zivilkreisgerichtspräsidien das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts zuständig. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten. 2. Gemäss Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde einerseits die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und andererseits die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Dabei spielt es keine Rolle, ob Bundesrecht oder kantonales Recht falsch angewendet wurde; auch nicht, ob es sich dabei um einen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fehler der Vorinstanz handelt. Zu erwähnen sind insbesondere die fehlerhafte Anwendung der Zivilprozessordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit sog. freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei "offensichtlich unrichtig" gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus/Afheldt , in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 230 ZPO; Spühler , Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 1 f. zu Art. 320 ZPO). 3. Mit Entscheid vom 25. Mai 2016 schrieb der Zivilkreisgerichtspräsident Basel-Landschaft West die Scheidungsklage der Ehefrau zufolge Klagerückzugs als erledigt ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 600.00 wurde der Klägerin auferlegt. Ausserdem wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'944.30 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. In der Begründung erwog das Gericht im Wesentlichen, ein Abrücken von der Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sei nicht gerechtfertigt, allein weil es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle. Die Ehefrau habe das Scheidungsverfahren eingeleitet und danach parteiautonom beendet. Sie habe nicht geltend gemacht, dass dem Ehemann eine Mitverantwortung zuzuordnen wäre, welche sich kostenmässig auswirke. Die Ehefrau moniere in allgemeiner Weise, dass in der Honorarnote des Rechtsbeistands des Ehemannes ausserhalb des Verfahrens angefallene Kosten enthalten seien. Aus den Rechnungsdetails lasse sich entnehmen, dass 2 ½ Stunden aufgewendet worden seien, bevor der Ehemann die Scheidungsunterlagen dem Rechtsbeistand habe zukommen lassen. Deshalb sei die Ehefrau zu verpflichten, dem Ehemann eine gegenüber der Honorarnote gekürzte Parteientschädigung von CHF 5'944.30 auszurichten. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie habe die Kostennote des Rechtsbeistandes, die der Eingabe des Beschwerdegegners vom 13. April 2016 beigelegt gewesen sei, nicht erhalten. Sie habe daher keine Möglichkeit gehabt, sich ein umfassendes Bild über den rechtserheblichen Sachverhalt, konkret die anwaltlichen Bemühungen der Gegenseite, zu machen. Dies wäre allerdings eine Voraussetzung gewesen, um sich substantiiert zu den wesentlichen Punkten der Kostenverlegung äussern zu können. Der Kostenentscheid leide dadurch an einem wesentlichen Mangel und sei dementsprechend aufzuheben. In diesem Zusammenhang sei unbedeutend, ob der Entscheid der Vorinstanz anders ausgefallen wäre, wenn der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt worden wäre. 4.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist auch grundrechtlich gewährleistet (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er umfasst namentlich das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (BGE 139 II 489 E. 3.3; 139 I 189 E. 3.2; 138 I 154 E. 2.3.2/2.3.3, 484 E. 2.1-2.4; 137 I 195 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2). 4.3 Vorliegend lässt sich den Akten der Vorinstanz nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführerin mit der Verfügung vom 19. April 2016 auch die Honorarnote vom 13. April 2016 zur Stellungnahme unterbreitet wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführerin die fragliche Honorarnote nicht vorgelegen haben sollte, erweist sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz als nicht gravierend: Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Eingabe vom 13. April 2016 des heutigen Beschwerdegegners zugestellt. Die Beschwerdeführerin nahm in der Folge die Gelegenheit wahr, sich einlässlich zu den Kostenfolgen nach dem Rückzug der Scheidungsklage zu äussern. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, die allenfalls fehlende Honorarnote beim Gericht zu verlangen. Der Eingabe vom 13. April 2016 liess sich entnehmen, dass der Ehemann in Ziff. 2 seiner Anträge ausdrücklich die Genehmigung seiner Honorarnote verlangte. Im Übrigen kann die nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, nachdem sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, einlässlich zur Sache äussern konnte. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzusehen, da eine solche Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der Parteien an einem beförderlichen Abschluss des Verfahrens nicht zu vereinbaren wären. 5.1 In materieller Hinsicht wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine falsche Ausübung des Ermessens bei der Verteilung der Prozesskosten vor. Die ausschliessliche Anwendung der allgemeinen Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 ZPO sei stossend. Durch den Kostenentscheid der Vorinstanz trage die Beschwerdeführerin die alleinige Last für das Scheitern der Vermittlungsgespräche. Ein derartiges Vorgehen sei weder sachgerecht noch fair. Zudem widerspreche es der herrschenden Lehre. In Berücksichtigung der relativ kurzen Verfahrensdauer und der Tatsache, dass noch keine Partei verpflichtet worden sei, eine ausführlich begründete Rechtsschrift einzureichen, sei nicht einzusehen, weshalb vom sonst üblichen Prinzip der Hälfteteilung für familienrechtliche Verfahren im Rahmen der Ermessensausübung abgewichen werden solle. Die anwaltlichen Bemühungen seien bis zum Rückzug der unbegründeten Scheidungsklage im Wesentlichen auf Basis von intensiv geführten Vergleichsgesprächen erfolgt. Hierzu sei der Beschwerdegegner jedoch nicht verpflichtet worden, vielmehr sei es offenbar auch in seinem Bestreben gelegen, eine Einigung zu erreichen. Dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien, könne nicht allein der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. In Anwendung der Erkenntnisse zur Entstehungsgeschichte von Art. 106 und Art. 107 ZPO widerspreche es dem Willen des Gesetzgebers, in einem Sachverhalt wie dem vorliegenden von einer unterliegenden und obsiegenden Partei zu sprechen, wenn sich die Parteien zum Ziel gesetzt hätten, eine Einigung mittels Ausarbeitung einer Konvention zu erreichen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Gesetzgeber in einer durchaus ähnlichen Ausgangslage - konkret dem Verfahren der Scheidung auf gemeinsames Begehren - eben gerade diese Kostenverlegung gemäss Obsiegen und Unterliegen aus Billigkeitsgründen habe vermeiden wollen. Würden die Prozesskosten bei dieser Konstellation gleichwohl nach Art. 106 ZPO veranlagt, werde den besonderen Umständen in der spezifischen Verfahrenskonstellation nicht Rechnung getragen. 5.2 Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Angemessenheit der Verteilung der Prozesskosten auferlegt sich das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, regelmässig eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet allerdings ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, darf mithin sein Ermessen gegebenenfalls an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen, die freie Überprüfungsbefugnis hindert es jedoch nicht daran, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Der Vorinstanz kann somit die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen werden. Einzugreifen ist erst bei einer unangemessenen Entscheidung. Dabei ist Unangemessenheit dann gegeben, wenn ein gerichtlicher Entscheid - welcher innerhalb des gerichtlichen Ermessenspielraums liegt und zudem in Ausübung des dem Gericht zukommenden Ermessensspielraums getroffen wurde - auf sachlichen Kriterien beruht, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint ( Reetz/Theiler , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N 36 zu Art. 310 ZPO). Die erwähnte Zurückhaltung bei der Überprüfung der Angemessenheit darf jedenfalls nicht so weit gehen, dass erst bei Ermessenüberschreitungen eingegriffen würde, also dann, wenn die Bandbreite zulässiger Ermessensentscheide nach oben oder nach unten verlassen wird. 5.3 Im vorliegenden Fall kommt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, nach Einsichtnahme in die Akten zum Schluss, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt bzw. unbestritten, als dass die Klägerin das Scheidungsverfahren selber eingeleitet und letztlich auch wieder parteiautonom beendet hat. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann. Dies ist unter anderem in familienrechtlichen Verfahren der Fall (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiedergibt, ist Art. 107 ZPO nach seinem klaren Wortlaut eine "Kann"-Bestimmung. Das Gericht verfügt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will. Angesichts dessen, dass das Gesetz die Kostenverteilung bei Klagerückzug ausdrücklich in Art. 106 Abs. 1 ZPO regelt und dass es sich bei Art. 107 ZPO um eine blosse "Kann"-Bestimmung handelt, ist deshalb davon auszugehen, dass die Kosten beim Klagerückzug grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind. Die Ehefrau und Beschwerdeführerin vermag den entsprechenden Motiven aus dem Leitentscheid des Bundesgerichts 139 III 358 E. 3 nichts Wesentliches entgegen zu halten. Im besagten Entscheid setzte sich das Bundesgericht einlässlich mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen und den Materialien auseinander, wie das "Kann" im Ingress zu Art. 107 ZPO zu verstehen ist und welches das Verhältnis zu Art. 106 ZPO ist. Es hielt fest, soweit ersichtlich, äussere sich die Lehre jedoch nicht, wie es sich im Speziellen bei Rückzug einer Scheidungsklage verhalte und auch den Materialien lasse sich dazu nichts Entscheidendes entnehmen. Letztlich kam das Bundesgericht zum Schluss, die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handle, vermöge bei einem Rückzug der Scheidungsklage ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Insbesondere sei die fragliche Konstellation weder mit einem durch materielles Urteil abgeschlossenen Scheidungsverfahren vergleichbar, bei dem es allenfalls schwierig sei, von unterliegender und obsiegender Partei zu sprechen, noch lasse sie sich mit einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vergleichen, wo die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens von den Ehegatten gemeinsam veranlasst werde. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht mittlerweile wiederholt bestätigt (vgl. etwa Urteile 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 11 und 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.3). Die Ehefrau versäumt es, sich mit der angeführten Rechtsprechung auseinander zu setzen und verweist lediglich auf abweichende Lehrmeinungen hin. Allein aus diesen Lehrmeinungen folgt nicht, dass es im vorliegenden Fall qualifiziert falsch ist, die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. In der Folge macht die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ausreichend deutlich, inwiefern ihr Ehemann unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hätte. Die Ehefrau liess am 24. Juli 2015 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine zwar unbegründete, aber doch in Bezug auf die Rechtbegehren und Beweismittel gehaltvolle Scheidungsklage einreichen, welche zudem eine Vielzahl von Beilagen umfasste. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, geht mit dem Rechtsvertreter des Ehemannes einig, dass sich das Verfahren – insbesondere in güterrechtlicher Hinsicht – als anspruchsvoll präsentierte. Bereits im Hinblick auf eine Einigungsverhandlung war der Ehemann gehalten, sich der Angelegenheit gehörig anzunehmen. Auch ein allfälliger Zeitaufwand, welcher im Zusammenhang mit den (aussergerichtlich) geführten Vergleichsbemühungen angefallen ist, fällt nicht unter Art. 108 ZPO. Die Honorarnote von Advokat Trüeb erweist sich zwar als hoch, aber doch als vertretbar. Der Zeitaufwand wird durch die Deservitenkarte schlüssig und nachvollziehbar ausgewiesen und der Stundeansatz von CHF 250.00 ist allemal massvoll. Zur Höhe der Gerichtsgebühr wurden keine Einwände vorgebracht, weshalb diese zu bestätigen ist. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West im Entscheid vom 25. Mai 2016 somit als zutreffend. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Abschliessend ist noch über die Verlegung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind wiederum die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gelten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin somit für die Prozesskosten aufzukommen. Eine Anwendung von Art. 107 ZPO, der ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen und die Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen erlaubt, ist nicht angebracht. Die Entscheidgebühr wird in Anwendung von § 9 Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (SGS 170.31; Gebührentarif) auf pauschal CHF 500.00 festgelegt. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin der Gegenpartei eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. Der Rechtsbeistand des Beschwerdegegners versäumte es, eine Honorarrechnung einzureichen, so dass seine Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen ist (vgl. § 18 Abs. 1 Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte; TO; SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erscheint eine Parteientschädigung nach Zeitaufwand im Umfang von fünf Stunden zu einem mittleren Ansatz von CHF 250.00 als angemessen, zumal der Beschwerdegegner mit der Sache bereits bestens vertraut ist. Im Weiteren sind geschätzte Auslagen von pauschal CHF 30.00 vertretbar. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 1‘250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00 und 8% MWST von CHF 102.40 zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 1‘382.40 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer Gerichtsschreiber Andreas Linder