Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 1
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Da der angefochtene Entscheid eine Rechtsöffnungsangelegenheit betrifft, kann gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO keine Berufung erhoben werden. Gegen diesen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Entscheid kann jedoch laut Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist aufgrund von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO und § 5 Abs. 1 EG ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde zu erheben. Weil die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 2.1. Der Beschwerdegegner brachte vor, dass bloss ihm und der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Betreibungsverfahren Parteistellung zukomme. Die zu beurteilende Beschwerde sei jedoch nicht im Namen der Beschwerdeführerin, sondern in jenem von B. eingereicht worden und auch habe die Letztere die Rechtsbegehren im eigenen Namen und nicht in jenem der Beschwerdeführerin gestellt. B. mache an keiner Stelle geltend, dass sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin handle. Da es B. an der Aktiv- und Sachlegitimation fehle, sei die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. 2.2. Im Rubrum der Beschwerde vom 13. Februar 2013 steht: "Beschwerde Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31.01.2013 2. A. , vertreten durch B. gegen C. ". Damit brachte B. klar zum Ausdruck, dass sie lediglich als Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhob. Überdies ist zu beachten, dass B. als Beschwerdebeilage VIII eine Vollmacht vom 17. Oktober 2012 einreichte, wonach die Beschwerdeführerin ihr die Vertretungsbefugnis in der hier strittigen Angelegenheit hinsichtlich des Mietzinsrückstands des Beschwerdegegners betreffend das Mietobjekt in D. "E. " einräumte. Demzufolge steht fest, dass B. als bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin auftritt. Da somit die Beschwerdeführerin selbst die Beschwerde erhebende Partei ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde mangels der Aktiv- und Sachlegitimation von B. abzuweisen sei, als unbegründet. 3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Die Parteien gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass der zwischen ihnen am 28. Juli 1998 geschlossene Mietvertrag über ein 1 1/2-Zimmer-Studio im Hotel "E. " in D. ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Vorliegend ist zu beachten, dass mit dem Zahlungsbefehl vom 24. September 2012 die Beschwerdeführerin die Mietzinse für die Jahre 1999 bis 2011 sowie für 2012 bis zum August in Betreibung setzte. Weil für die Mietzinse von September bis November 2012, für welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte, kein Zahlungsbefehl besteht, kann hierfür vorliegend keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde für die Zeit vor dem Jahr 2008 keine Mietzinsausstände geltend macht. Aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind deshalb vorliegend Mietzinsforderungen vor diesem Zeitpunkt nicht zu beurteilen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für nachfolgende in der Beschwerde geltend gemachte Mietzinsforderungen einen gültigen Rechtsöffnungstitel besitzt: Zeit Miete in CHF 2008 7'320.00 2009 7'320.00 2010 7'320.00 2011 7'320.00 2012 (Januar bis August) 4'880.00 Total 34'160.00 3.2 Der Richter kann die provisorische Rechtsöffnung nur dann verweigern, wenn der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung kann insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner sofort glaubhaft macht, die Schuld sei durch Zahlung getilgt worden (BGer. 5A_538/2010 vom 3. November 2010 E. 5.4). 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin ordne in ihrer Zusammenstellung, welche eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR darstelle, die Zahlungen des Beschwerdegegners bis zurück zum Mietverhältnis den monatlichen Fälligkeiten zu. Sämtliche Mietzinse, welche vor dem 24. September 2007 fällig geworden seien, seien im Zeitpunkt der Betreibung verjährt gewesen. Der Beschwerdegegner habe gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung und seinen selbst ins Recht gelegten Bankkontoauszügen für nicht verjährte Mietzinsen entsprechend der nachfolgenden Berechnung gesamthaft CHF 3'750.80 mehr geleistet, als er verpflichtet gewesen wäre: Zeitraum Differenz der Zahlungen zum Soll 2007 (Oktober - Dezember) CHF - 2008 CHF (148.00) 2009 CHF (180.70) 2010 CHF (220.00) 2011 CHF (3'717.00) 2012 (bis und mit November) CHF 8'016.50 Demzufolge bestünden keine offenen Forderungen mehr und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei abzuweisen. 4.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Gegen die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zusammenstellung über die Anrechnung der vom Beschwerdegegner bezahlten Mietzinsen, erhob der Letztere Widerspruch. Denn da er geltend machte, dass entgegen dieser Berechnung die noch nicht verjährten Mietzinsforderungen bezahlt und die restlichen Mietzinsforderungen verjährt seien, anerkennte er die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zuordnung seiner Mietzinszahlungen auf die Mietzinsforderungen nicht. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht angenommen werden, dass diese Zusammenstellung eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR bildet. 4.3 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 2 OR). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Zusammenstellung (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsbegehren vom 7. November 2012) davon aus, dass nachfolgende Zahlungen des Beschwerdegegners für die Tilgung der nachstehend erwähnten Mietzinsen verwendet wurden: Mietzinsperiode Zeitpunkt der Mietzins- zahlung Betrag des bezahlten Mietzinses in CHF Jul 06 28.09.2007 610.00 Aug 06 23.11.2007 610.00 Okt 06 11.01.2008 610.00 Dez 06 26.03.2008 610.00 Jan 07 23.05.2008 610.00 Feb 07 24.07.2008 610.00 Apr 07 26.08.2008 610.00 Jun 07 21.11.2008 610.00 Jul 07 04.12.2008 610.00 Sep 07 27.01.2009 610.00 Okt 07 25.03.2009 610.00 Nov 07 05.05.2009 610.00 Dez 07 16.07.2009 610.00 Sie stellte sich demnach auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Mietzinsen keine Betreibung stattfand und diese deshalb nach Art. 87 Abs. 1 OR auf die frührer verfallenen geschuldeten Mietzinsen anzurechnen waren. 4.3.2 Die Vorinstanz rechnete auf die im Zeitpunkt der Anhebung des Betreibungsverfahrens fälligen und noch verjährten Mietzinsforderungen, mithin solche vom Oktober 2007 bis November 2012, sämtliche vom Beschwerdegegner in dieser Zeit geleisteten Zahlungen an. Sie ging somit implizit davon aus, dass, da es sich vorliegend um die erste Betreibung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner handelt, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR die Zahlungen des Beschwerdegegners vom Oktober 2007 bis November 2012 auf alle im Zeitpunkt dieser Betreibung fälligen und nicht verjährten Mietzinsforderungen anzurechnen sind. 4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR anzurechnen ist, derjenige der Anhebung des Betreibungsverfahrens oder derjenige der Leistung der Zahlung ist. 4.3.4 Art. 87 OR äussert sich nicht zum Zeitpunkt für die Anwendung der gesetzlichen Vermutung. Mithin ergibt sich die Lösung der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht aus dem Gesetz. Eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung im Zeitpunkt eines späteren Betreibungsverfahrens erscheint jedoch nicht sachgerecht. Art. 86 Abs. 1 OR billigt dem Schuldner die Entscheidung durch entsprechende Erklärung zu, auf welche unter mehreren Forderungen seine Zahlung anzurechnen ist. Die schuldnerische Erklärung kann dabei "bei der Zahlung" selbst oder aber im Voraus abgegeben werden. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird, ist somit eindeutig derjenige der Zahlung oder aber ein solcher in deren Vorfeld, zweifelsohne aber nicht ein Zeitpunkt in deren Nachgang. Art. 87 OR orientiert sich zwar am hypothetischen Willen eines umsichtigen Schuldners und ist somit in gewisser Weise eine Bestimmung zu seinem Schutze. Es geht aber zu weit, wenn die gesetzliche Vermutung derart zu Ungunsten des Gläubigers ausgelegt werden würde, dass lange Zeit nach der schuldnerischen Leistung eine Anrechnung an neuere (in der Zwischenzeit in Betreibung gesetzte) Schulden erfolgen würde und ältere - allenfalls bereits verjährte Schulden - unberücksichtigt blieben. Dem Gläubiger würde es auf diese Weise verunmöglicht, seine Forderung durch Betreibung erhältlich zu machen, da - egal welche Forderung er in Betreibung setzt - immer genau diese Forderung als durch Anrechnung einer geleisteten Zahlung als getilgt betrachtet werden müsste. Eine solche Anwendung von Art. 87 OR erschiene stossend. Als Zeitpunkt, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, ist daher der Moment der schuldnerischen Leistung und nicht jener der Anhebung des Betreibungsverfahrens zu betrachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120098-O/U vom 20. September 2012 E. 7.2.c). 4.3.5 Der Beschwerdegegner zahlte am 28. September 2007, am 23. November 2007, am 11. Januar 2008, am 26. März 2008, am 23. Mai 2008, am 24. Juli 2008, am 26. August 2008, am 21. November 2008, 4. Dezember 2008, am 27. Januar 2009, am 25. März 2009, am 5. Mai 2009 und am 16. Juli 2009 jeweils einen Mietzins von CHF 610.− an die Beschwerdeführerin. Eine Betreibung fand im Zeitpunkt deren Bezahlung nicht statt. Diese schuldnerischen Zahlungen sind somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung, wie dies die Beschwerdeführerin in der auszugsweise in E. 4.3.1 wiedergegebenen Aufstellung machte, an die früher verfallenen Mietzinsen anzurechnen. Die weiteren vom Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2008 geleisteten Mietzinszahlungen sind auf die vorliegend nicht verjährten Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurechnen. Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die nachfolgenden Zahlungen an Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurechnen sind: Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF 30.01.2008 557.00 30.06.2010 610.00 02.09.2011 553.00 29.05.2012 1'220.00 01.10.2008 515.00 24.08.2010 610.00 12.10.2011 610.00 28.06.2012 1'220.00 25.02.2009 546.00 01.10.2010 610.00 28.11.2011 610.00 26.07.2012 1'220.00 29.05.2009 552.75 05.11.2010 610.00 10.01.2012 610.00 27.08.2012 1'220.00 03.09.2009 610.00 26.11.2010 610.00 09.02.2012 610.00 26.09.2012 1'220.00 06.10.2009 610.00 28.01.2011 610.00 29.02.2012 610.00 31.10.2012 1'220.00 05.11.2009 550.55 25.03.2011 610.00 26.03.2012 610.00 27.11.2012 3'356.50 31.12.2009 610.00 29.04.2011 610.00 26.03.2012 1'000.00 26.02.2010 610.00 28.06.2011 610.00 30.03.2012 610.00 25.05.2010 610.00 28.07.2011 610.00 26.04.2012 1'220.00 Gesamttotal 29'590.80 4.3.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der hier zu beurteilenden Zeit die Bezahlung von Mietzinsen von CHF 29'590.80 durch den Beschwerdegegner als glaubhaft erscheint. Da für die Zeit vom Januar 2008 bis August 2012 insgesamt CHF 34'160.− Mieten ausstehend und in dieser Zeit Mietzinsen von CHF 29'590.80 bezahlt wurden, steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) für Mietzinsforderungen von CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Im Mehrumfang ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte im Rechtsöffnungsbegehren vom 7. November 2012 für die im Zahlungsbefehl Nr. 1. genannten CHF 16'984.85 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte sie, dass der Beschwerdegegner inzwischen Zahlungen getätigt habe. Demzufolge ist anzunehmen, dass sie die im Zahlungsbefehl nicht aufgeführten weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers vom 27. August 2012 von CHF 1'220.−, vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. November 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 7'016.50 als effektiv erfolgt anerkannte. Strittig waren somit vor der Vorinstanz Mietzinsausstände von CHF 9'968.35 (CHF 16'984.85 [Betrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren] - CHF 7'016.50 [weitere Zahlungen des Beschwerdegegners]). Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von CHF 4'569.20 und damit in etwa zur Hälfte durchdringt, ist ausgangsgemäss die für das bezirksgerichtliche Verfahren von der Vorinstanz richtig festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 300.− je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin betrieb den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 24. September 2012 für Mietzinsforderungen über CHF 16'984.85. Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist für einen Betrag von CHF 4'569.20 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung die weiteren Zahlungen vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. November 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 5'796.50 noch nicht geleistet hatte, ist davon auszugehen, dass die Betreibung im Umfang von CHF 10'365.70 (CHF 4'569.20 [Betrag der bewilligten Rechtsöffnung] + CHF 5'796.50 [Zahlungen des Beschwerdegegners nach Zahlungsbefehl]) begründet war. Weil gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren für den Zahlungsbefehl zwischen CHF 10'000.− und CHF 100'000.− gleich hoch sind, steht fest, dass der Beschwerdeführerin, auch wenn sie vom Beschwerdegegner bloss die im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung begründeten Zahlungsausstände von CHF 10'365.70 eingefordert hätte, ihr dieselben Zahlungsbefehlskosten entstanden wären wie bei der von ihr angehobenen Betreibung über CHF 16'984.85. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Betreibung des Gesuchsgegners über einen überhöhten Betrag keine unnötigen Zahlungsbefehlskosten verursachte. Folgerichtig hat der Beschwerdegegner, der zufolge seiner nicht fristgerechtgerechten Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen die in Frage stehende Betreibung veranlasste, die gesamten Zahlungsbefehlskosten zu tragen. 5.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art.48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 450.− festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) für CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.− zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 300.− wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Für das bezirksgerichtlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 450.− wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.04.2013 410 13 44 (410 2013 44) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.04.2013 410 13 44 (410 2013 44) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 18.04.2013 410 13 44 (410 2013 44)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 18. April 2013 (410 13 44) Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Provisorische Rechtsöffnung (Einrede der Tilgung) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. ,. vertreten durch B. , Beschwerdeführerin gegen C. , vertreten durch Advokatin Claudia Sigel, Malzgasse 9, Postfach 4062, 4002 Basel, Beschwerdegegner Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung in Betreibung Nr. 1. Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2013 A. Mit Zahlungsbefehl Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen vom 24. September 2012 betrieb A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) für eine Forderung von CHF 16'984.85 nebst Zins von 5% seit dem 1. August 2012. Dagegen erhob der Beschwerdegegner am 29. September 2012 Rechtsvorschlag. B. Mit Entscheid vom 31. Januar 2013 wies der Präsident des Bezirksgerichts Arlesheim das Gesuch der Beschwerdeführerin um provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte er der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von CHF 300.− und verpflichtete die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 675.− (inkl. Auslagen und MwSt. von CHF 50.−) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). C. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar 2013 Beschwerde und begehrte, es sei ihr Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen gutzuheissen; es sei die Gerichtsgebühr von CHF 300.− für das erstinstanzliche Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, eventuell sei diese den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es dem Beschwerdegegner für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. D. Mit Beschwerdeantwort vom 8. März 2013 begehrte der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen 1. Da der angefochtene Entscheid eine Rechtsöffnungsangelegenheit betrifft, kann gemäss Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO keine Berufung erhoben werden. Gegen diesen nicht berufungsfähigen erstinstanzlichen Entscheid kann jedoch laut Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist aufgrund von Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO und § 5 Abs. 1 EG ZPO innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet beim Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde zu erheben. Weil die vorliegende Beschwerde form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 2.1. Der Beschwerdegegner brachte vor, dass bloss ihm und der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Betreibungsverfahren Parteistellung zukomme. Die zu beurteilende Beschwerde sei jedoch nicht im Namen der Beschwerdeführerin, sondern in jenem von B. eingereicht worden und auch habe die Letztere die Rechtsbegehren im eigenen Namen und nicht in jenem der Beschwerdeführerin gestellt. B. mache an keiner Stelle geltend, dass sie als Vertreterin der Beschwerdeführerin handle. Da es B. an der Aktiv- und Sachlegitimation fehle, sei die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen. 2.2. Im Rubrum der Beschwerde vom 13. Februar 2013 steht: "Beschwerde Entscheid des Gerichtspräsidenten vom 31.01.2013 2. A. , vertreten durch B. gegen C. ". Damit brachte B. klar zum Ausdruck, dass sie lediglich als Vertreterin im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde erhob. Überdies ist zu beachten, dass B. als Beschwerdebeilage VIII eine Vollmacht vom 17. Oktober 2012 einreichte, wonach die Beschwerdeführerin ihr die Vertretungsbefugnis in der hier strittigen Angelegenheit hinsichtlich des Mietzinsrückstands des Beschwerdegegners betreffend das Mietobjekt in D. "E. " einräumte. Demzufolge steht fest, dass B. als bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin auftritt. Da somit die Beschwerdeführerin selbst die Beschwerde erhebende Partei ist, erweist sich die Rüge des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde mangels der Aktiv- und Sachlegitimation von B. abzuweisen sei, als unbegründet. 3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Die Parteien gehen im vorliegenden Fall übereinstimmend davon aus, dass der zwischen ihnen am 28. Juli 1998 geschlossene Mietvertrag über ein 1 1/2-Zimmer-Studio im Hotel "E. " in D. ein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Vorliegend ist zu beachten, dass mit dem Zahlungsbefehl vom 24. September 2012 die Beschwerdeführerin die Mietzinse für die Jahre 1999 bis 2011 sowie für 2012 bis zum August in Betreibung setzte. Weil für die Mietzinse von September bis November 2012, für welche die Beschwerdeführerin in der Beschwerde die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung verlangte, kein Zahlungsbefehl besteht, kann hierfür vorliegend keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde für die Zeit vor dem Jahr 2008 keine Mietzinsausstände geltend macht. Aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ZPO sind deshalb vorliegend Mietzinsforderungen vor diesem Zeitpunkt nicht zu beurteilen. Aufgrund all dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für nachfolgende in der Beschwerde geltend gemachte Mietzinsforderungen einen gültigen Rechtsöffnungstitel besitzt: Zeit Miete in CHF 2008 7'320.00 2009 7'320.00 2010 7'320.00 2011 7'320.00 2012 (Januar bis August) 4'880.00 Total 34'160.00 3.2 Der Richter kann die provisorische Rechtsöffnung nur dann verweigern, wenn der Betriebene Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Rechtsöffnung kann insbesondere dann nicht gewährt werden, wenn der Schuldner sofort glaubhaft macht, die Schuld sei durch Zahlung getilgt worden (BGer. 5A_538/2010 vom 3. November 2010 E. 5.4). 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin ordne in ihrer Zusammenstellung, welche eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR darstelle, die Zahlungen des Beschwerdegegners bis zurück zum Mietverhältnis den monatlichen Fälligkeiten zu. Sämtliche Mietzinse, welche vor dem 24. September 2007 fällig geworden seien, seien im Zeitpunkt der Betreibung verjährt gewesen. Der Beschwerdegegner habe gemäss den von der Beschwerdeführerin eingereichten Zusammenstellung und seinen selbst ins Recht gelegten Bankkontoauszügen für nicht verjährte Mietzinsen entsprechend der nachfolgenden Berechnung gesamthaft CHF 3'750.80 mehr geleistet, als er verpflichtet gewesen wäre: Zeitraum Differenz der Zahlungen zum Soll 2007 (Oktober - Dezember) CHF - 2008 CHF (148.00) 2009 CHF (180.70) 2010 CHF (220.00) 2011 CHF (3'717.00) 2012 (bis und mit November) CHF 8'016.50 Demzufolge bestünden keine offenen Forderungen mehr und das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung sei abzuweisen. 4.2 Hat der Schuldner mehrere Schulden an denselben Gläubiger zu bezahlen, so ist er berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Mangelt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Art. 86 Abs. 2 OR). Gegen die von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Zusammenstellung über die Anrechnung der vom Beschwerdegegner bezahlten Mietzinsen, erhob der Letztere Widerspruch. Denn da er geltend machte, dass entgegen dieser Berechnung die noch nicht verjährten Mietzinsforderungen bezahlt und die restlichen Mietzinsforderungen verjährt seien, anerkennte er die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zuordnung seiner Mietzinszahlungen auf die Mietzinsforderungen nicht. Entgegen der Vorinstanz kann somit nicht angenommen werden, dass diese Zusammenstellung eine Quittung im Sinn von Art. 86 Abs. 2 OR bildet. 4.3 Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, so ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR). Sind sie gleichzeitig verfallen, so findet eine verhältnismässige Anrechnung statt (Art. 87 Abs. 2 OR). 4.3.1 Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Zusammenstellung (Beilage 3 zum Rechtsöffnungsbegehren vom 7. November 2012) davon aus, dass nachfolgende Zahlungen des Beschwerdegegners für die Tilgung der nachstehend erwähnten Mietzinsen verwendet wurden: Mietzinsperiode Zeitpunkt der Mietzins- zahlung Betrag des bezahlten Mietzinses in CHF Jul 06 28.09.2007 610.00 Aug 06 23.11.2007 610.00 Okt 06 11.01.2008 610.00 Dez 06 26.03.2008 610.00 Jan 07 23.05.2008 610.00 Feb 07 24.07.2008 610.00 Apr 07 26.08.2008 610.00 Jun 07 21.11.2008 610.00 Jul 07 04.12.2008 610.00 Sep 07 27.01.2009 610.00 Okt 07 25.03.2009 610.00 Nov 07 05.05.2009 610.00 Dez 07 16.07.2009 610.00 Sie stellte sich demnach auf den Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Bezahlung der fraglichen Mietzinsen keine Betreibung stattfand und diese deshalb nach Art. 87 Abs. 1 OR auf die frührer verfallenen geschuldeten Mietzinsen anzurechnen waren. 4.3.2 Die Vorinstanz rechnete auf die im Zeitpunkt der Anhebung des Betreibungsverfahrens fälligen und noch verjährten Mietzinsforderungen, mithin solche vom Oktober 2007 bis November 2012, sämtliche vom Beschwerdegegner in dieser Zeit geleisteten Zahlungen an. Sie ging somit implizit davon aus, dass, da es sich vorliegend um die erste Betreibung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner handelt, gemäss Art. 87 Abs. 1 OR die Zahlungen des Beschwerdegegners vom Oktober 2007 bis November 2012 auf alle im Zeitpunkt dieser Betreibung fälligen und nicht verjährten Mietzinsforderungen anzurechnen sind. 4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der massgebende Zeitpunkt zur Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR anzurechnen ist, derjenige der Anhebung des Betreibungsverfahrens oder derjenige der Leistung der Zahlung ist. 4.3.4 Art. 87 OR äussert sich nicht zum Zeitpunkt für die Anwendung der gesetzlichen Vermutung. Mithin ergibt sich die Lösung der vorliegend zu beurteilenden Frage nicht aus dem Gesetz. Eine Anwendung der gesetzlichen Vermutung im Zeitpunkt eines späteren Betreibungsverfahrens erscheint jedoch nicht sachgerecht. Art. 86 Abs. 1 OR billigt dem Schuldner die Entscheidung durch entsprechende Erklärung zu, auf welche unter mehreren Forderungen seine Zahlung anzurechnen ist. Die schuldnerische Erklärung kann dabei "bei der Zahlung" selbst oder aber im Voraus abgegeben werden. Der massgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, auf welche Schuld eine Zahlung angerechnet wird, ist somit eindeutig derjenige der Zahlung oder aber ein solcher in deren Vorfeld, zweifelsohne aber nicht ein Zeitpunkt in deren Nachgang. Art. 87 OR orientiert sich zwar am hypothetischen Willen eines umsichtigen Schuldners und ist somit in gewisser Weise eine Bestimmung zu seinem Schutze. Es geht aber zu weit, wenn die gesetzliche Vermutung derart zu Ungunsten des Gläubigers ausgelegt werden würde, dass lange Zeit nach der schuldnerischen Leistung eine Anrechnung an neuere (in der Zwischenzeit in Betreibung gesetzte) Schulden erfolgen würde und ältere - allenfalls bereits verjährte Schulden - unberücksichtigt blieben. Dem Gläubiger würde es auf diese Weise verunmöglicht, seine Forderung durch Betreibung erhältlich zu machen, da - egal welche Forderung er in Betreibung setzt - immer genau diese Forderung als durch Anrechnung einer geleisteten Zahlung als getilgt betrachtet werden müsste. Eine solche Anwendung von Art. 87 OR erschiene stossend. Als Zeitpunkt, auf welche Schuld eine Zahlung anzurechnen ist, ist daher der Moment der schuldnerischen Leistung und nicht jener der Anhebung des Betreibungsverfahrens zu betrachten (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT120098-O/U vom 20. September 2012 E. 7.2.c). 4.3.5 Der Beschwerdegegner zahlte am 28. September 2007, am 23. November 2007, am 11. Januar 2008, am 26. März 2008, am 23. Mai 2008, am 24. Juli 2008, am 26. August 2008, am 21. November 2008, 4. Dezember 2008, am 27. Januar 2009, am 25. März 2009, am 5. Mai 2009 und am 16. Juli 2009 jeweils einen Mietzins von CHF 610.− an die Beschwerdeführerin. Eine Betreibung fand im Zeitpunkt deren Bezahlung nicht statt. Diese schuldnerischen Zahlungen sind somit entsprechend der gesetzlichen Vermutung, wie dies die Beschwerdeführerin in der auszugsweise in E. 4.3.1 wiedergegebenen Aufstellung machte, an die früher verfallenen Mietzinsen anzurechnen. Die weiteren vom Beschwerdegegner ab dem 1. Januar 2008 geleisteten Mietzinszahlungen sind auf die vorliegend nicht verjährten Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurechnen. Dem Gesagten zufolge ergibt sich somit, dass die nachfolgenden Zahlungen an Mietzinsen von Januar 2008 bis August 2012 anzurechnen sind: Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF Zahlungs-datum Zahlungs-betrag in CHF 30.01.2008 557.00 30.06.2010 610.00 02.09.2011 553.00 29.05.2012 1'220.00 01.10.2008 515.00 24.08.2010 610.00 12.10.2011 610.00 28.06.2012 1'220.00 25.02.2009 546.00 01.10.2010 610.00 28.11.2011 610.00 26.07.2012 1'220.00 29.05.2009 552.75 05.11.2010 610.00 10.01.2012 610.00 27.08.2012 1'220.00 03.09.2009 610.00 26.11.2010 610.00 09.02.2012 610.00 26.09.2012 1'220.00 06.10.2009 610.00 28.01.2011 610.00 29.02.2012 610.00 31.10.2012 1'220.00 05.11.2009 550.55 25.03.2011 610.00 26.03.2012 610.00 27.11.2012 3'356.50 31.12.2009 610.00 29.04.2011 610.00 26.03.2012 1'000.00 26.02.2010 610.00 28.06.2011 610.00 30.03.2012 610.00 25.05.2010 610.00 28.07.2011 610.00 26.04.2012 1'220.00 Gesamttotal 29'590.80 4.3.6 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in der hier zu beurteilenden Zeit die Bezahlung von Mietzinsen von CHF 29'590.80 durch den Beschwerdegegner als glaubhaft erscheint. Da für die Zeit vom Januar 2008 bis August 2012 insgesamt CHF 34'160.− Mieten ausstehend und in dieser Zeit Mietzinsen von CHF 29'590.80 bezahlt wurden, steht fest, dass der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) für Mietzinsforderungen von CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen ist. Im Mehrumfang ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. 5.1 Die Beschwerdeführerin verlangte im Rechtsöffnungsbegehren vom 7. November 2012 für die im Zahlungsbefehl Nr. 1. genannten CHF 16'984.85 die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anerkannte sie, dass der Beschwerdegegner inzwischen Zahlungen getätigt habe. Demzufolge ist anzunehmen, dass sie die im Zahlungsbefehl nicht aufgeführten weiteren Zahlungen des Beschwerdeführers vom 27. August 2012 von CHF 1'220.−, vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. November 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 7'016.50 als effektiv erfolgt anerkannte. Strittig waren somit vor der Vorinstanz Mietzinsausstände von CHF 9'968.35 (CHF 16'984.85 [Betrag gemäss Rechtsöffnungsbegehren] - CHF 7'016.50 [weitere Zahlungen des Beschwerdegegners]). Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im Umfang von CHF 4'569.20 und damit in etwa zur Hälfte durchdringt, ist ausgangsgemäss die für das bezirksgerichtliche Verfahren von der Vorinstanz richtig festgelegte Gerichtsgebühr von CHF 300.− je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin betrieb den Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl vom 24. September 2012 für Mietzinsforderungen über CHF 16'984.85. Gemäss dem vorliegenden Entscheid ist für einen Betrag von CHF 4'569.20 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Da der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung die weiteren Zahlungen vom 26. September 2012 von CHF 1'220.−, vom 31. Oktober 2012 von CHF 1'220.− und vom 27. November 2012 von CHF 3'356.50, d.h. von total CHF 5'796.50 noch nicht geleistet hatte, ist davon auszugehen, dass die Betreibung im Umfang von CHF 10'365.70 (CHF 4'569.20 [Betrag der bewilligten Rechtsöffnung] + CHF 5'796.50 [Zahlungen des Beschwerdegegners nach Zahlungsbefehl]) begründet war. Weil gemäss Art. 16 Abs. 1 SchKG die Gebühren für den Zahlungsbefehl zwischen CHF 10'000.− und CHF 100'000.− gleich hoch sind, steht fest, dass der Beschwerdeführerin, auch wenn sie vom Beschwerdegegner bloss die im Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung begründeten Zahlungsausstände von CHF 10'365.70 eingefordert hätte, ihr dieselben Zahlungsbefehlskosten entstanden wären wie bei der von ihr angehobenen Betreibung über CHF 16'984.85. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch die Betreibung des Gesuchsgegners über einen überhöhten Betrag keine unnötigen Zahlungsbefehlskosten verursachte. Folgerichtig hat der Beschwerdegegner, der zufolge seiner nicht fristgerechtgerechten Bezahlung der ausstehenden Mietzinsen die in Frage stehende Betreibung veranlasste, die gesamten Zahlungsbefehlskosten zu tragen. 5.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art.48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 450.− festzusetzen. Ausgangsgemäss ist diese Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte aufzuerlegen und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Arlesheim vom 31. Januar 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. 1. des Betreibungsamts Binningen (Zahlungsbefehl vom 24. September 2012) für CHF 4'569.20 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. August 2012 die provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrumfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.− zu bezahlen.
3. Die Gerichtsgebühr des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 300.− wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Für das bezirksgerichtlichen Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 450.− wird der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Stefan Steinemann