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410 13 132

Basel-Landschaft · 2013-07-23 · Deutsch BL

Kostenentscheid

Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Strittig und zu prüfen ist, wie die vorinstanzlichen Prozesskosten zu verlegen sind.

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, gemäss dem E-Mail von G. vom 3. April 2013 habe der Beschwerdeführer verkündet, dass er davon ausgehe, die verlangten Unterlagen erhältlich machen zu können. F. , G. und H. hätten ihm mündlich zugesichert, diese Dokumente von ihm bzw. seinen Vater F. erhältlich machen zu können. Weil nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Dokumente dem Liquidator zugestellt worden seien. Demnach müsse hinsichtlich des Punkts des Unterliegens dem Grundsatz nach von einer Klageanerkennung ausgegangen werden. Bezüglich der Forderung liege jedoch ein Rückzug der Klage vor. Somit unterlägen beide Parteien etwa zu gleichen Teilen. Im Weiteren erschienen die Umstände und Handlungen beider Parteien zu gleichen Teilen ursächlich für die Klage gewesen zu sein. Aufgrund der besonderen Umstände und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

E. 2.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im vorliegenden Fall unterlag die Beschwerdegegnerin vollständig, weil sie die Klage zurückzog. Ein Klagerückzug hat laut Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Aufgrund des Rückzugs schreibt das Gericht gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO in einem Abschreibungsbeschluss das Verfahren ab. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet (BGer. 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2; Leumann Liebster , Zürcher Kommentar ZPO, 2010, Art. 241 N 17). Nachdem am 22. Januar 2013 die Klage zurückgezogen wurde, war das Klagverfahren beendet. Aufgrund dessen konnten nachfolgende Handlungen keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben. Deshalb steht fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal aufgrund des erwähnten E-Mails vom 3. April 2013 nicht annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe dadurch die Klage teilweise anerkannt. Vielmehr steht vorliegend fest, dass das Klagverfahren durch Klagerückzug der Beschwerdegegnerin beendet wurde mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Prozess unterlag und ihr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen waren. Ihr sind deshalb im erstinstanzlichen Verfahren die Gerichtskosten zu überbinden und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte vorliegend eine Entschädigung von CHF 8'343.– (inkl. Auslagen und Mwst.) gemäss seiner Honorarnote vom 12. Februar 2013. In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich das geltend gemachte Honorar als tarifkonform, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe festzulegen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 TO).

E. 3 Ausgangsgemäss sind im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des Streitwert und der Bedeutung der Streitsache auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Die Parteientschädigung ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 TO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Die Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'050.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'343.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen."
  2. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.07.2013 410 13 132 (410 2013 132) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.07.2013 410 13 132 (410 2013 132) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 23.07.2013 410 13 132 (410 2013 132)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 23. Juli 2013 (410 13 132) Zivilprozessrecht (Kostenverteilung bei Klagerückzug) Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A. , vertreten durch Advokat Jean-Pierre Moerlen, Brendlistrasse 41, 6074 Giswil, Beschwerdeführer gegen B. ,. vertreten durch C. , Beschwerdegegnerin Gegenstand Kostenentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Mai 2013 A. Mit Eingabe vom 2. Juni 2012 erhob die B. (nachfolgend: "Klägerin" oder "Beschwerdegegnerin") gegen A. (nachfolgend: "Beklagter" oder "Beschwerdeführer") Klage und begehrte Folgendes: "1. Es sei der Beklagte unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 ZPO im Unterlassungsfall zu verurteilen, die nachfolgend genannten Unterlagen im Original und soweit sich die Originale nicht in seinem Besitz befinden in Kopie an die Klägerin herauszugeben:

a. Kassabuch (inkl. Belege) per 31. Dezember 2010 und per 31. Dezember 2011 zur Liegenschaft D. 1, E. ; b. Aktueller Mieterspiegel für die Liegenschaft D. 1, E. ; c. Sämtliche Mietverträge zur Liegenschaft D. 1, E. ; d. Sämtliche übrigen Unterlagen zur D. 1, E. , namentlich Korrespondenzen mit Mietern‚ Behörden und Gerichten; e. Schlussabrechnungen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 zur Liegenschaft D. 1, E. ; f. Kassabuch (inkl. Belege) per 31. Dezember 2011 der Klägerin; 2. Es sei der Beklagte unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 ZPO im Unterlassungsfall zu verurteilen‚ sämtliche Schlüssel (insbesondere auch den Passepartout) zur Liegenschaft D. 1, E. , an die Klägerin herauszugeben.

3. Es sei der Beklagte zur Zahlung von CHF 10‘142.10 zzgl. Zins von 5 % ab Einreichung der Klage zu verurteilen, Mehrforderungen vorbehalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mwst.) unter Einbezug der Kosten für das Schlichtungsverfahren zu Lasten des Beklagten." B. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 zog F. als Kollektivgesellschafter der Klägerin die Klage bedingungslos zurück. C. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 schrieb der Präsident des Bezirksgerichts Liestal das Verfahren als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr von CHF 1'050.– auferlegte er den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 2). D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Jean-Pierre Moerlen, Advokat, mit Eingabe vom 17. Mai 2013 Beschwerde und begehrte, es die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es seien die gesamten Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'343.– auszurichten; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. E. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2013 beantragte Jacqueline Saladin, Advokatin, im Namen der Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. F. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 begehrte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Liquidator G. , die Kostenverlegung aufgrund der Aktenlage vorzunehmen. Erwägungen 1.1 Gegen die angefochtene Verfügung kann beim Präsidium der Abt. Zivilrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO, § 5 Abs. 1 EG ZPO). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz beträgt die Beschwerdefrist nicht zehn, sondern gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage. Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt aufgrund von Art. 321 Abs. 2 ZPO nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Die angefochtene Verfügung wurde nicht im summarischen Verfahren erlassen. Zudem stellt diese keine prozessleitende Verfügung dar. Denn die angefochtene Verfügung enthält einen Kostenspruch, in welchem darüber befunden wurde, welche Partei die Prozesskosten zu tragen hat, und schliesst damit das Verfahren ab. Sie bildet mithin keine verfahrensleitende Verfügung (KG SG BE.2012.42 vom 27. September 2012 E. 2). Da die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2013 zugestellt und die Beschwerde am 18. Mai 2013 der Post übergeben wurde, erfolgte die Beschwerde fristgerecht. Auf die im Übrigen formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2. Seit dem 8. April 2013 verfügt einzig der Liquidator G. über eine Zeichnungsberechtigung bei der Beschwerdegegnerin. Weil dieser Liquidator Jacqueline Saladin, welche im Namen der Beschwerdegegnerin die Klageantwort vom 17. Juni 2013 einreichte, keine Vollmacht erteilte, kann die von der Letzteren eingereichte Klageantwort nicht berücksichtigt werden. Vielmehr obliegt G. als alleinige Person mit einer Einzelunterschrift bei der Beschwerdegegnerin ausschliesslich die Vertretung der Letzteren. 2. Strittig und zu prüfen ist, wie die vorinstanzlichen Prozesskosten zu verlegen sind. 2.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss dem E-Mail von G. vom 3. April 2013 habe der Beschwerdeführer verkündet, dass er davon ausgehe, die verlangten Unterlagen erhältlich machen zu können. F. , G. und H. hätten ihm mündlich zugesichert, diese Dokumente von ihm bzw. seinen Vater F. erhältlich machen zu können. Weil nichts Gegenteiliges mitgeteilt worden sei, sei davon auszugehen, dass die Dokumente dem Liquidator zugestellt worden seien. Demnach müsse hinsichtlich des Punkts des Unterliegens dem Grundsatz nach von einer Klageanerkennung ausgegangen werden. Bezüglich der Forderung liege jedoch ein Rückzug der Klage vor. Somit unterlägen beide Parteien etwa zu gleichen Teilen. Im Weiteren erschienen die Umstände und Handlungen beider Parteien zu gleichen Teilen ursächlich für die Klage gewesen zu sein. Aufgrund der besonderen Umstände und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertige es sich, in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. 2.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Im vorliegenden Fall unterlag die Beschwerdegegnerin vollständig, weil sie die Klage zurückzog. Ein Klagerückzug hat laut Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Aufgrund des Rückzugs schreibt das Gericht gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO in einem Abschreibungsbeschluss das Verfahren ab. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen rein deklaratorischen Akt, weil bereits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar beendet (BGer. 4A_605/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2; Leumann Liebster , Zürcher Kommentar ZPO, 2010, Art. 241 N 17). Nachdem am 22. Januar 2013 die Klage zurückgezogen wurde, war das Klagverfahren beendet. Aufgrund dessen konnten nachfolgende Handlungen keinen Einfluss mehr auf den Ausgang des Verfahrens haben. Deshalb steht fest, dass der Präsident des Bezirksgerichts Liestal aufgrund des erwähnten E-Mails vom 3. April 2013 nicht annehmen durfte, der Beschwerdeführer habe dadurch die Klage teilweise anerkannt. Vielmehr steht vorliegend fest, dass das Klagverfahren durch Klagerückzug der Beschwerdegegnerin beendet wurde mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Prozess unterlag und ihr gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen waren. Ihr sind deshalb im erstinstanzlichen Verfahren die Gerichtskosten zu überbinden und sie ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte vorliegend eine Entschädigung von CHF 8'343.– (inkl. Auslagen und Mwst.) gemäss seiner Honorarnote vom 12. Februar 2013. In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erweist sich das geltend gemachte Honorar als tarifkonform, weshalb die Parteientschädigung in dieser Höhe festzulegen ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). 3. Ausgangsgemäss sind im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und ist diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anbetracht des Streitwert und der Bedeutung der Streitsache auf CHF 1'000.– festzulegen (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Die Parteientschädigung ist angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens auf CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 TO). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Liestal vom 6. Mai 2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: " Die Gerichtskosten des bezirksgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'050.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'343.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen." 2. Die Gerichtskosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von CHF 1'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'080.– (inkl. Auslagen und Mwst.) zu bezahlen. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber Stefan Steinemann