Unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist in der Regel zu entscheiden, bevor die gesuchstellende Person weitere prozessuale Schritte unternimmt, die in erheblichem Mass Kosten verursachen. Wird von diesem Grundsatz der Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewichen, besteht kein selbständiger, von den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV losgelöster Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung; der gesuchstellenden Person ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch insoweit zu gewähren, als ihr infolge der verspäteten Beurteilung ihres Gesuchs ein Zusatzaufwand erwachsen ist (E. 3.2.1 f.).
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gegen Entscheide eines Präsidiums des Zivilkreisgerichts betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO, § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 [EG ZPO]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gilt auch in Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, mit denen die Prozesskostenhilfe verweigert oder entzogen wird (BGer 2D_73/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 1-2 ZPO).
E. 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 27. Januar 2026. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zugestellt. Mit der auf den 19. Februar 2026 datierten und gleichentags der Post übergebenen Beschwerde wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Überdies enthält die Beschwerde eine den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügende Begründung. Er rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend. Ausserdem ist er durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
E. 2 Für das vorinstanzliche Verfahren wurden billigkeitshalber keine Gerichtskosten erhoben. Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Verfahren Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat.
E. 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_96/2026 vom 16. April 2026 E. 4).
E. 2.1.1.1 Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die subjektive Einschätzung der gesuchstellenden Partei spielt bei der Beurteilung des Kriteriums der Aussichtslosigkeit keine Rolle. Auch wenn sich die als Laiin auftretende gesuchstellende Partei aus ihrer Sicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sieht, kann ihr Begehren aussichtslos sein. Massgeblich ist insofern eine objektivierte Betrachtungsweise (Wuffli / Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, S. 143 Rz. 407). Das Fehlen von Erfolgsaussichten kann sich aus der Sach- oder Rechtslage ergeben. Die unentgeltliche Rechtspflege wird somit verweigert, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass die geltend gemachten relevanten Tatsachen unglaubhaft sind oder nicht bewiesen werden können. Gleiches gilt, wenn das Vorgehen der gesuchstellenden Partei rechtlich von vornherein unzulässig oder rechtlich unbegründet erscheint (BGer 5A_96/2026 vom 16. April 2026 E. 5.1.1).
E. 2.1.1.2 Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; 139 III 475 E. 2.3; BGer 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2.3).
E. 2.1.2.1 Der Beizug einer Rechtsverbeiständung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als notwendig, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 4A_437/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.1). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in den persönlichen Verhältnissen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc).
E. 2.1.2.2 Das Verfahren zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist einfach und wenig formalistisch: Ein Schreiben, in dem die Parteien, der Streitgegenstand und die Anträge der antragstellenden Partei aufgeführt sind, reicht aus; es ist nicht erforderlich, die Anträge nach Ordnungsnummern aufzulisten, Beweismittel anzugeben oder gar eine rechtliche Begründung darzulegen. Die in Art. 272 ZPO vorgesehene beschränkte Untersuchungsmaxime soll es den Parteien ermöglichen, ohne anwaltliche Unterstützung vorzugehen und die mit der Hinzuziehung einer Rechtsvertretung verbundenen Kosten zu vermeiden. Im Übrigen stehen auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) – erstellt vom Bundesamt für Justiz (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZPO) – sowie auf den Websites verschiedener Kantone, darunter Basel-Landschaft, entsprechende Informationen sowie Klage- und Gesuchsformulare zur Verfügung (https://www.baselland.ch/ online-schalter; BGer 5A_706/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2). Zwar ist das Bundesgericht der Auffassung, dass sich selbst in Rechtsstreitigkeiten, die unter die vorgenannte Maxime fallen, die Hinzuziehung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als notwendig erweisen kann; allerdings muss dies durch die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Sache, durch die persönlichen Umstände der antragstellenden Person oder durch die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen erforderlich sein (BGE 122 III 392 E. 3b; BGer 4A_437/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.1; 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2; 5A_706/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; Wuffli / Fuhrer, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 178 N 426; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 62 Rz. 1.70).
E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Bezug auf die im Eheschutzgesuch vom [...] 2025 (fortan: Eheschutzgesuch) gestellten Rechtsbegehren 3-7 wegen Aussichtslosigkeit. Nachfolgend ist die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO im Zusammenhang mit den einzelnen Begehren zu beurteilen.
E. 2.2.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Rechtsbegehren 3 des Eheschutzgesuchs auf Feststellung der Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ als von vornherein aussichtslos. Sie erwog, auf das Begehren sei bereits mangels ersichtlichen schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, weil sich die Fremdplatzierung der Kinder ohnehin bereits aus den Entscheiden der KESB F._____ vom 12. Juni 2025 und vom 15. Januar 2026 ergebe. Entsprechend fehle dem genannten Begehren von Anfang an jede Erfolgsaussicht.
E. 2.2.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe nicht leicht erkennen können, dass auf das Feststellungsbegehren betreffend Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ nicht eingetreten werde. Im Eheschutzverfahren könnten nämlich ungeachtet der Rechtshängigkeit eines Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens auch die Kinderbelange geregelt werden.
E. 2.2.1.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a), welches von der klagenden Partei substanziiert darzutun ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 523 E. 5).
E. 2.2.1.4 Ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ ist nicht erkennbar, da sich die Fremdplatzierung bereits eindeutig aus den Entscheiden der KESB F._____ vom 12. Juni 2025 und vom 15. Januar 2026 ergibt. Folglich ist davon auszugehen, dass das Rechtsbegehren mangels Feststellungsinteresses aussichtslos ist. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine objektivierte Betrachtungsweise massgebend, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer das fragliche Rechtsbegehren subjektiv als erfolgsversprechend angesehen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit des Feststellungsbegehrens hätte erkennen müssen. Dem Gesagten zufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Feststellungsbegehren als aussichtslos betrachtet hat.
E. 2.2.2.1 Die Vorinstanz stufte das Rechtsbegehren 4 des Eheschutzgesuchs, wonach die Tochter D.____ nach Aufhebung der Fremdplatzierung unter ihre Obhut zu stellen sei, als von vornherein aussichtslos ein. Dies begründete sie damit, dass ihr die Regelung der Obhut angesichts der laufenden Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Fremdplatzierung, gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB entzogen sei. Ausserdem komme eine Regelung für die Zeit nach der Aufhebung der Massnahme nicht in Betracht, da der Zeitpunkt einer (allfälligen) Beendigung und die dannzumaligen Verhältnisse zurzeit unbekannt seien.
E. 2.2.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die blosse Ungewissheit über den Zeitpunkt der Aufhebung der Fremdplatzierung und die künftigen Verhältnisse im Moment der Rückplatzierung habe es der Vorinstanz nicht erlaubt, den betreffenden Antrag als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, zumal die Fremdplatzierung lediglich vorsorglich angeordnet worden sei.
E. 2.2.2.3 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie aufgrund von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB angesichts des bereits eingeleiteten Kindesschutzverfahrens nicht berechtigt war, Kindesschutzmassnahmen, namentlich betreffend die Obhut, anzuordnen. Ein aktuelles praktisches Interesse an einer Regelung der Obhut für die Tochter D.____ bestand überdies nicht. Zwar ordnete die KESB F._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2025 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lediglich vorsorglich an. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch weder substanziiert auf noch ist ersichtlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rückkehr der Tochter D.____ in die Obhut eines Elternteils oder beider Elternteile bestanden hätten. Vielmehr bestätigte die KESB F._____ mit dem Entscheid vom 15. Januar 2026 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei dieser Sachlage fehlte es von Anfang an einem aktuellen und praktischen Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einer Regelung der Obhut für die Tochter D.____. Im Weiteren steht auch das materielle Recht einem Entscheid über die Obhutszuteilung entgegen. Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuweisen oder alternierende Obhut beider Elternteile anordnen; ein Vorrang der Mutter bei der Obhutszuteilung besteht nicht. Massgebend ist in erster Linie das Kindeswohl (BGE 141 III 328 E. 5.4), wobei naturgemäss nur die Verhältnisse im Zeitpunkt einer (allfälligen) Rückplatzierung zu berücksichtigen sind. Eine vorgängige Regelung der Obhutszuteilung für den Fall einer allfälligen späteren Rückplatzierung fällt daher ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund folgt, dass die Vorinstanz das Begehren betreffend Zuteilung der Obhut der Tochter D.____ an die Ehefrau nach Aufhebung der Fremdplatzierung zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat.
E. 2.2.3.1 Die Vorinstanz bewertete das Rechtsbegehren 5 des Eheschutzgesuchs, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Tochter D.____ einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen, sobald die Fremdplatzierung aufgehoben wird, sowie das Rechtsbegehren 6 des Eheschutzgesuchs, wonach sich der Beschwerdeführer an den Kinderkosten für C.____ zu beteiligen habe, als von vornherein aussichtslos. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei bestehender Fremdplatzierung der Kinder eine Regelung des Kindesunterhalts im Eheschutzverfahren nicht möglich sei. Ebenso falle eine Regelung der Kinderbelange für die Zeit nach Aufhebung der Fremdplatzierung ausser Betracht, weil sowohl deren Zeitpunkt als auch die dannzumaligen Verhältnisse unbekannt seien.
E. 2.2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, allein schon aufgrund der von ihm im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezogenen Arbeitslosentaggelder hätte grundsätzlich ein Kindesunterhalt geschuldet gewesen sein können. Ausserdem bestehe ein eigenständiges und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Regelung des Unterhalts, selbst wenn mangels (ausreichender) Leistungsfähigkeit im Entscheidzeitpunkt kein oder nur ein reduzierter Beitrag festgesetzt werden könne. Ein entsprechender Entscheid schaffe nämlich Rechtssicherheit, indem er die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlege sowie einen Vollstreckungstitel schaffe. Er bilde zudem eine Grundlage für spätere Anpassungen bei veränderten Verhältnissen.
E. 2.2.3.3 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist somit das Kind selbst, auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB während seiner Minderjährigkeit der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat oder deren Zuteilung beantragt, berechtigt ist, diesen als Prozessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind geltend zu machen (BGE 142 III 78 E. 3.2; 136 III 365 E. 2). Ist hingegen beiden Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind behördlich fremdplatziert, besteht keine Prozessstandschaft der Eltern für das unterhaltsberechtigte Kind mehr (KGer GR ZK1 2016 105 vom 17. September 2018 E. 3.2; OGer ZH LE180059 vom 20. August 2019 E. III/A; Lötscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2016, S. 396 Rz. 934 Fn. 46). Nachdem die KESB F._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2025 den Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.____ entzog und deren Platzierung in einer Pflegefamilie anordnete, war die Ehefrau mangels Obhut nicht berechtigt, mit dem Eheschutzgesuch vom [...] 2025 vom Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Kinderkosten für die Tochter D.____ zu verlangen. Ebenso konnte sie keinen Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach Aufhebung der Fremdplatzierung geltend machen, da mangels der Regelung der Obhut für diese Zeit keineswegs feststand, ob sie als Prozessstandschafterin zur Geltendmachung entsprechender Kindesunterhaltsbeiträge berechtigt sein wird. Dasselbe gilt für den Kindesunterhalt der Tochter C.____. Der Ehefrau stand aufgrund der Fremdplatzierung auch die Obhut über die Tochter C.____ nicht zu, weshalb sie keine entsprechenden Kindesunterhaltsbeiträge vom Beschwerdeführer verlangen konnte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Begehren als aussichtslos bezeichnet hat.
E. 2.2.4.1 Die Vorinstanz wertete das Rechtsbegehren 7 des Eheschutzgesuchs, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt zu bezahlen, als aussichtslos. Sie begründete dies damit, der Ehefrau sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesucheinreichung arbeitslos gewesen sei. Er habe eine durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung (exkl. Kinderzulage) von CHF 4'048.00 [pro Monat] bezogen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit ab Gesucheinreichung grundsätzlich als leistungsfähig angesehen würde, hätte er angesichts des Vorrangs des Kindesunterhalts gleichwohl nicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet werden können. Dies gelte umso mehr, als er vom Gemeinwesen verpflichtet worden wäre, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an die Kosten der Fremdplatzierung der beiden Kinder beizutragen.
E. 2.2.4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Unterhaltsansprüche würden nicht schematisch anhand des aktuellen Erwerbsstatus, sondern gestützt auf eine umfassende Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beurteilt. Bereits aus diesem Grund sei das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Zum Zeitpunkt der Trennung habe die Ehefrau ihrer Rechtsvertretung keine Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers machen können, weshalb diese nicht habe abschätzen können, ob ein Ehegattenunterhalt geschuldet sei oder nicht.
E. 2.2.4.3 Der Unterhalt an minderjährige Kinder geht dem Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Vorrang vor dem (nach-)ehelichen Unterhalt hat einzig das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.3; Pfeiffer / Michel, Kurzkommentar ZGB, 3. Aufl. 2026, Art. 276a N 1). Zu diesem Existenzminimum gehören auch die Kosten der Fremdplatzierung (vgl. BGE 151 III 249 E. 4.1). Angesichts der bekanntermassen hohen Aufwendungen der Fremdplatzierung der beiden Töchter C.____ und D.____ ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitslosenentschädigung (exkl. Kinderzulage) von CHF 4'048.00 pro Monat offenkundig keine freien Mittel für die Leistung eines Ehegattenunterhalts verblieben sind. Der Beschwerdeführer zeigt weder substanziiert auf noch ist ersichtlich, dass sich daran bei Annahme eines den Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechenden hypothetischen Einkommens etwas ändern würde. Vor diesem Hintergrund musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass die Ehefrau angesichts des erheblichen Unterhaltsbedarfs der fremdplatzierten Töchter und des Vorrangs des Kindesunterhalts von ihm keine Unterhaltsbeiträge beanspruchen konnte. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Aussichtslosigkeit des von der Ehefrau vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ausgegangen.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz verneinte die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens betreffend Getrenntleben und des Antrags auf Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann (Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs [bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 der Eheschutzverhandlung]) sowie des Feststellungsbegehrens betreffend die fehlende Unterhaltspflicht des Ehemanns (Rechtsbegehren 3 der Eheschutzverhandlung). Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei als Beklagter zwar «unfreiwillig» in das Verfahren involviert worden und die Ehefrau sei anwaltlich vertreten gewesen, was unter dem Aspekt der Waffengleichheit grundsätzlich für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sprechen könne. Gleichwohl habe sich der Beschwerdeführer im Ergebnis bloss mit unstrittigen Begehren konfrontiert gesehen, für deren Regelung keine anwaltliche Unterstützung erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, als im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelange und das Gericht ohnehin das Recht von Amtes wegen anwende. Die Frage, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass die meisten Rechtsbegehren der Ehefrau aussichtslos und die verbleibenden unstrittig seien, stelle sich nicht und könne daher offengelassen werden. Jedenfalls hätte die konsultierte Rechtsanwältin dies im Rahmen eines Erstgesprächs ohne Weiteres erkennen und den Beschwerdeführer darauf hinweisen können und nach Auffassung des Gerichts darauf hinweisen müssen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erscheine.
E. 2.3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren auf die Feststellung des Getrenntlebens der Ehegatten, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Feststellung der fehlenden Unterhaltspflicht notwendig war. Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, es seien gewichtige Interessen betroffen. Insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Trennungszeitpunkts ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dieser einen konkreten Einfluss auf die im Eheschutzverfahren anzuordnenden Nebenfolgen hat. Zudem ist das Scheidungsgericht an den Trennungszeitpunkt gemäss dem im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid nicht gebunden (BGer 5A_83/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 4.4; 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2). Die Feststellung der unstrittigen Trennung der Ehegatten berührt jedenfalls keine besonders gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers. Auch im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren betreffend die Zuweisung der Wohnung an ihn und die Feststellung der fehlenden Unterhaltspflicht steht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Diskussion. Angesichts des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zwingend. Es liegt folglich ein Fall von relativer Schwere vor. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt unter diesen Umständen voraus, dass die gesuchstellende Partei auf sich allein gestellt, den sich dabei stellenden Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur nicht gewachsen ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass sie seit dem [...] 2025 getrennt leben und die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zuzuweisen ist. Ausserdem ist die finanzielle Lage der Ehegatten angesichts bescheidener finanzieller Verhältnisse einfach gelagert, und es steht überdies ausser Streit, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge schuldet. Unter diesen Umständen sind besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu verneinen. Demnach war es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Eine Rechtsverbeiständung könnte vorliegend deshalb nur dann angezeigt sein, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht erstmals geltend macht, er sei aufgrund der Fremdplatzierung der Kinder und der Suchtproblematik der Ehefrau sowie seiner erheblichen Verschuldung und Arbeitslosigkeit mit dem Eheschutzverfahren überfordert gewesen, ist dieses Vorbringen verspätet und aufgrund von Art. 326 ZPO unzulässig. Selbst wenn darauf einzugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Die geschilderten familiären Umstände lassen für sich allein nicht bereits auf eine relevante Beeinträchtigung bei der Führung des Eheschutzverfahrens schliessen (vgl. OGer BE ZK 23 19 et al. vom 30. Mai 2023 E. IV/17.3). Es durfte vielmehr davon ausgegangen werden, dass er angesichts der fehlenden Komplexität der Sache trotz seiner Situation in der Lage war, seine Interessen im Eheschutzverfahren zu wahren. Der Umstand, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten war, ist mit Blick auf die Waffengleichheit zwar zu berücksichtigen, führt aber für sich alleine nicht automatisch dazu, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres zu bewilligen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, welche oben dargelegt wurden und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vorliegend nicht gebieten. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsbegehren mangels Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als unbegründet angesehen hat.
E. 2.4 Nach alledem steht fest, dass die Rechtsbegehren 3-7 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 2 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung) als aussichtslos zu qualifizieren sind sowie dass für die Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung) und das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung, eine anwaltliche Unterstützung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Demzufolge bestand auf der Grundlage von Art. 117 f. ZPO kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
E. 3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung müsse vor der Durchführung kostenverursachender Prozesshandlungen beurteilt werden. Die Vorinstanz habe jedoch über das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst nach Durchführung der Verhandlung entschieden. Beabsichtige das Gericht, das Gesuch vollständig oder teilweise abzuweisen, müsse es dies den Parteien vorgängig mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.
E. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und die gesuchstellende Partei durch das zur Prüfung ihres Gesuchs gewählte Verfahren keinen Nachteil erfährt. Anders verhält es sich aber, wenn die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs weitere erhebliche Verfahrensschritte unternehmen muss. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend entscheiden, damit sich die Partei und ihre Rechtsvertretung über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Rechtspflegeanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) folgt daher, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (BGer 5A_300/2025 vom 3. Juli 2025 E. 7.2.1; 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.4.1; 5A_405/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2.5; 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_182/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1). Die gesuchstellende Person kann jedoch daraus keinen selbständigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV ableiten, einzig deshalb, weil sich das Gericht nicht an die genannten Vorgaben betreffend den Entscheidzeitpunkt gehalten hat (BGer 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2.2; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713).
E. 3.2.2 Verletzt das Gericht den dargelegten Anspruch auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Die Zivilprozessordnung äussert sich dazu nicht. Massgebend für die Rechtsfolgebestimmung ist der Zweck der Vorausbeurteilung, nämlich frühzeitig Klarheit über das Kostenrisiko zu schaffen. Durch die verspätete Beurteilung nimmt das Gericht der Partei und ihrer Rechtsvertretung die Möglichkeit, in Kenntnis eines abschlägigen Entscheids die anhängig gemachte Klage gegebenenfalls zurückzuziehen und sich dadurch weitere Aufwendungen zu ersparen. Als sachgerechte Rechtsfolge erscheint es daher angezeigt, der gesuchstellenden Partei als Ausgleich der Prozessrechtsverletzung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung insoweit zu gewähren, als ihr infolge der verspäteten Beurteilung ihres Gesuchs ein Zusatzaufwand erwachsen ist (OGer TG ZR.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 2d, in: RBOG 2021 Nr. 09; KGer FR 601 2015 64 vom 24. September 2015; VGer BE 100 2014 193 vom 11. Februar 2016 E. 5.3, in: BVR 2016 369 E. 5.3).
E. 3.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Ehefrau am [...] 2025 beim Zivilkreisgericht das Eheschutzbegehren zusammen mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Wicky Tzikas ein. Mit Eingabe vom 24. September 2025 liess die Ehefrau dem Zivilkreisgericht das gleichentags ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», die IV-Verfügung vom 15. Juli 2025 und den Entscheid der KESB F._____ vom 12. Juli 2025 zukommen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Zivilkreisgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Myriam Dannacher. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 reichte die Ehefrau dem Zivilkreisgericht die Police der Krankenversicherung H._____ für die Zeit ab 1. Mai 2025 nach. Am 27. Januar 2026 führte der Präsident des Zivilkreisgerichts die Eheschutzverhandlung durch und wies gleichentags das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Demnach hat er nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 um unentgeltliche Prozessführung entschieden, bevor mit der Eheschutzverhandlung vom 27. Januar 2026 ein weiterer Verfahrensschritt erfolgte, der für den Beschwerdeführer einen erheblichen Aufwand nach sich zog. Dadurch hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt.
E. 3.3.2 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren 3-7 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers) und von der fehlenden Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers) sowie des Rechtsbegehrens 3 des Beschwerdeführers ausging, aber den Anspruch auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt hat. Als Rechtsfolge ist der Beschwerdeführer so zu stellen, als wäre sein Gesuch innert angemessener Zeit behandelt worden. Die Advokatin Myriam Dannacher macht in ihrer Honorarnote vom 27. Januar 2026 für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 25. September 2025 bis 27. Januar 2026 ein Honorar von CHF 1'526.35 geltend (6,85 Std. à je CHF 200.00, Auslagen von CHF 42.80, MWST von CHF 113.55). Es ist davon auszugehen, dass wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung innert angemessener Zeit bzw. vor den im Zusammenhang mit der Eheschutzverhandlung vom 27. Januar 2026 angefallenen Aufwendungen entschieden und ihr den abschlägigen Entscheid umgehend zukommen lassen hätte, der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, durch einen Rückzug des Eheschutzgesuchs die in der Zeit ab dem 22. Januar 2026 für namhafte und im Hinblick auf die Eheschutzverhandlung angefallenen Aufwendungen zu vermeiden. Unter diesen Umständen wären ihr aber die Aufwendungen im Zeitraum vom 25. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 nicht ersetzt worden. Hierfür ist ihr auch durch die Beschwerdeinstanz keine Entschädigung zuzusprechen, andernfalls würde sie von der verzögerten Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz profitieren. Hingegen ist der im Zeitraum vom 22. Januar 2026 bis zum 27. Januar 2026 angefallene Aufwand ersatzfähig, soweit dieser angemessen ist. Für diese Phase hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen einen Arbeitsaufwand von 3,95 Stunden in Rechnung gestellt, was angemessen erscheint. Zum Stundensatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO]) sind ihr somit total CHF 790.00 zu vergüten. Ausserdem sind die damit zusammenhängenden Auslagen von CHF 13.70 zu ersetzen. Zudem ist ihr die Mehrwertsteuer von 8.1 % auf den steuerpflichtigen Dienstleistungen von CHF 793.00 (CHF 790.00 [Anwaltshonorar] + CHF 3.00 [eGov]) von CHF 64.25 zu entrichten. Demnach ergibt sich, dass Advokatin Myriam Dannacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt CHF 867.95 aus der Gerichtskasse auszurichten sind.
E. 4 Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sind ersatzlos aufzuheben. Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist um die folgenden Anordnungen zu ergänzen: Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsführung an den Ehemann ist seiner Rechtsbeiständin Myriam Dannacher, Advokatin, ein Honorar von CHF 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der Ehemann bleibt zur Nachzahlung der vorgenannten Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Voraussetzungen für deren Erteilung entsprechen jenen im Hauptverfahren (vgl. Art. 117 f. ZPO).
E. 5.1.2 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ihre Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren im Zeitraum vom 22. Januar 2026 bis zum 27. Januar 2026 ein Honorar von CHF 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, ist der Kanton zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in dieser Hinsicht gegenstandslos.
E. 5.1.3 Mit Blick auf die obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom [...] 2025 bis zum 15. Oktober 2025 als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren ist deshalb, soweit nicht gegenstandslos geworden, wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen.
E. 5.2.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Es handelt sich um ein Zweiparteienverfahren zwischen der Erstinstanz bzw. deren Hoheitsträger und der gesuchstellenden Partei, womit sich die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten nach Art. 106 ZPO richtet (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2; 140 III 501 E. 4.1.2). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
E. 5.2.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen resp. Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]), zur Hälfte (CHF 300.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte (CHF 300.00) der Gerichtskasse zu überbinden sind.
E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (im Umfang der Hälfte), ist der Kanton Basel-Landschaft zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung verpflichtet (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGer 4A_456/2021 et al. vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; Rüegg / Rüegg, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 121 N 1a).
E. 5.3.2 Da die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das zweitinstanzliche Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsaufwands und des mittleren Schwierigkeitsgrads erscheint ein Honorar von CHF 1'500.00 (6 Stunden zu je CHF 250.00) angemessen. Ein Auslagenersatz ist mangels detaillierter Aufwandangaben gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht zu gewähren. Hingegen ist die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, d.h. von CHF 121.50 hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich KGer BL 400 19 196 E. 10.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer die Hälfte des vollen Honorars, d.h. CHF 810.75 (exkl. Auslagen, inkl. CHF 60.75 MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.
E. 5.3.3 Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat betrifft (BGE 139 III 334 E. 4.2). Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehefrau ist mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 Abs. 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Januar 2026 werden ersatzlos aufgehoben. Die Dispositivziffer 5 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Januar 2026 wird um die folgenden Absätze ergänzt: «Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Ehemann wird seiner Rechtsbeiständin Myriam Dannacher, Advokatin, eine Entschädigung von 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Ehemann bleibt zur Nachzahlung der obgenannten Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte (CHF 300.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte (CHF 300.00) auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 300.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung.
- Der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Myriam Dannacher, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 810.75 (exkl. Auslagen, inkl. CHF 60.75 MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Gerichtsschreiber Roland Hofmann Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 2. Juni 2026 (410 26 81) Zivilprozessrecht Unentgeltliche Rechtsverbeiständung Über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist in der Regel zu entscheiden, bevor die gesuchstellende Person weitere prozessuale Schritte unternimmt, die in erheblichem Mass Kosten verursachen. Wird von diesem Grundsatz der Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewichen, besteht kein selbständiger, von den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV losgelöster Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung; der gesuchstellenden Person ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch insoweit zu gewähren, als ihr infolge der verspäteten Beurteilung ihres Gesuchs ein Zusatzaufwand erwachsen ist (E. 3.2.1 f.). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Myriam Dannacher, basleradvokat:innen, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegner Gegenstand Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Januar 2026 A. B.____ (fortan: Ehefrau) und A.____ (fortan: Ehemann oder Beschwerdeführer) heirateten am [...] 2021. Aus ihrer Ehe gingen die beiden Kinder C.____ (geboren am [...] 2022) und D.____ (geboren am [...] 2025) hervor. Die Tochter C.____ wurde nach der Geburt und anfänglicher Hospitalisation im Kinderspital direkt in eine Pflegefamilie platziert. Mit Entscheid vom 12. Juni 2025 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._____ (fortan: KESB F._____) den Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.____ und ordnete deren Platzierung bei einer Pflegefamilie an. Am [...] 2025 zog die Ehefrau aus der ehelichen Wohnung aus. B.a Am [...] 2025 stellte die Ehefrau beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (fortan: Zivilkreisgericht) die folgenden Eheschutzbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung sei dem Ehemann zuzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass die Kinder C.____ und D.____ zurzeit fremdplatziert sind.
4. Die Tochter D.____ sei unter ihre Obhut zu stellen, sobald die Fremdplatzierung aufgehoben wird.
5. Der Ehemann sei zu verpflichten, ihr für die Tochter D.____ einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen, dies, sobald die Fremdplatzierung aufgehoben wird, unter Vorbehalt der Bezifferung nach Kenntnis seiner aktuellen Einkommens-, Auslagen- und Vermögensverhältnisse.
6. Der Ehemann sei zu verpflichten, sich an den Kinderkosten für die Tochter C.____ zu beteiligen.
7. Der Ehemann sei zu verpflichten, einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt an die Ehefrau zu bezahlen, unter Vorbehalt der Bezifferung nach Kenntnis seiner aktuellen Einkommens-, Auslagen- und Vermögensverhältnisse.
8. Verfahrensantrag: Der Ehemann sei zu verpflichten, seine sämtlichen Einkommens-, Auslagen- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.
9. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Ehemanns resp. unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung an die Ehefrau mit Advokatin Wicky Tzikas. Dementsprechend sei auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. B.b Der Präsident des Zivilkreisgerichts verzichtete mit Verfügung vom 18. September 2025 auf die Einforderung eines Kostenvorschusses. B.c Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Ehemann um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Myriam Dannacher. B.d Mit Entscheid vom 15. Januar 2026 platzierte die KESB F._____ die Tochter D.____ per 28. Januar 2026 in das E.____ in G._____ um, bestätigte für die Dauer des Verfahrens den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts beider Eltern über die Tochter D.____ und räumte dem Ehemann ein wöchentliches Besuchsrecht auf dem Areal des Mutter-Kind-Zentrums E.____ ein. B.e Am 27. Januar 2026 fand die Eheschutzverhandlung statt. Der Ehemann stellte die nachstehenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem [...] 2025 getrennt leben.
2. Es sei festzustellen, dass die Kinder der Ehegatten fremdplatziert sind.
3. Es sei festzustellen, dass der Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten kann. Die Ehefrau schloss sich den Anträgen des Ehemanns an. B.f Der Präsident des Zivilkreisgerichts erkannte mit Entscheid vom 27. Januar 2026 Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit dem [...] 2025 getrennt leben.
2. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit des Ehemanns keine Unterhaltsbeiträge geschuldet sind.
3. Auf das Rechtsbegehren, wonach gerichtlich festzustellen sei, dass die Kinder der Ehegatten fremdplatziert seien, wird mangels Feststellungsinteresses nicht eingetreten.
4. Die Begehren der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.
5. Es werden billigkeitshalber keine Gerichtskosten erhoben. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. Februar 2026 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte insbesondere:
1. Es sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ihm für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin Myriam Dannacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zulasten des Staats.
3. Es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Advokatin Myriam Dannacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen. D. In seiner Vernehmlassung vom 27. Februar 2026 verlangte der Präsident des Zivilkreisgerichts die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 9. März 2026 wurde festgestellt, dass die Ehefrau innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, der Schriftenwechsel geschlossen und der Beschwerdeentscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1.1 Gegen Entscheide eines Präsidiums des Zivilkreisgerichts betreffend die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann Beschwerde beim Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO, § 5 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 23. September 2010 [EG ZPO]). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_60/2024 vom 26. August 2024 E. 3.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Unzulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel gilt auch in Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, mit denen die Prozesskostenhilfe verweigert oder entzogen wird (BGer 2D_73/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.2). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 119 Abs. 3 i.V.m. Art. 321 Abs. 1-2 ZPO). 1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts vom 27. Januar 2026. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 zugestellt. Mit der auf den 19. Februar 2026 datierten und gleichentags der Post übergebenen Beschwerde wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Überdies enthält die Beschwerde eine den rechtlichen Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO genügende Begründung. Er rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und macht damit zulässige Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO geltend. Ausserdem ist er durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Für das vorinstanzliche Verfahren wurden billigkeitshalber keine Gerichtskosten erhoben. Es stellt sich deshalb lediglich die Frage, ob der Beschwerdeführer für dieses Verfahren Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat. 2.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_96/2026 vom 16. April 2026 E. 4). 2.1.1.1 Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder die Gewinnaussichten nur wenig geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4). Die subjektive Einschätzung der gesuchstellenden Partei spielt bei der Beurteilung des Kriteriums der Aussichtslosigkeit keine Rolle. Auch wenn sich die als Laiin auftretende gesuchstellende Partei aus ihrer Sicht in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sieht, kann ihr Begehren aussichtslos sein. Massgeblich ist insofern eine objektivierte Betrachtungsweise (Wuffli / Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, S. 143 Rz. 407). Das Fehlen von Erfolgsaussichten kann sich aus der Sach- oder Rechtslage ergeben. Die unentgeltliche Rechtspflege wird somit verweigert, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass die geltend gemachten relevanten Tatsachen unglaubhaft sind oder nicht bewiesen werden können. Gleiches gilt, wenn das Vorgehen der gesuchstellenden Partei rechtlich von vornherein unzulässig oder rechtlich unbegründet erscheint (BGer 5A_96/2026 vom 16. April 2026 E. 5.1.1). 2.1.1.2 Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 142 III 138 E. 5.2; 139 III 475 E. 2.3; BGer 4A_186/2025 vom 6. Juni 2025 E. 5.2.3). 2.1.2.1 Der Beizug einer Rechtsverbeiständung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als notwendig, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 4A_437/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.1). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in den persönlichen Verhältnissen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). 2.1.2.2 Das Verfahren zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist einfach und wenig formalistisch: Ein Schreiben, in dem die Parteien, der Streitgegenstand und die Anträge der antragstellenden Partei aufgeführt sind, reicht aus; es ist nicht erforderlich, die Anträge nach Ordnungsnummern aufzulisten, Beweismittel anzugeben oder gar eine rechtliche Begründung darzulegen. Die in Art. 272 ZPO vorgesehene beschränkte Untersuchungsmaxime soll es den Parteien ermöglichen, ohne anwaltliche Unterstützung vorzugehen und die mit der Hinzuziehung einer Rechtsvertretung verbundenen Kosten zu vermeiden. Im Übrigen stehen auf der Website des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) – erstellt vom Bundesamt für Justiz (vgl. Art. 400 Abs. 2 ZPO) – sowie auf den Websites verschiedener Kantone, darunter Basel-Landschaft, entsprechende Informationen sowie Klage- und Gesuchsformulare zur Verfügung (https://www.baselland.ch/ online-schalter; BGer 5A_706/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2). Zwar ist das Bundesgericht der Auffassung, dass sich selbst in Rechtsstreitigkeiten, die unter die vorgenannte Maxime fallen, die Hinzuziehung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als notwendig erweisen kann; allerdings muss dies durch die tatsächliche und rechtliche Komplexität der Sache, durch die persönlichen Umstände der antragstellenden Person oder durch die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Interessen erforderlich sein (BGE 122 III 392 E. 3b; BGer 4A_437/2023 vom 13. Juni 2024 E. 6.1.1; 5A_588/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2.2; 5A_706/2016 vom 6. März 2017 E. 2.2; Wuffli / Fuhrer, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 178 N 426; Six, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, S. 62 Rz. 1.70). 2.2 Im angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Bezug auf die im Eheschutzgesuch vom [...] 2025 (fortan: Eheschutzgesuch) gestellten Rechtsbegehren 3-7 wegen Aussichtslosigkeit. Nachfolgend ist die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO im Zusammenhang mit den einzelnen Begehren zu beurteilen. 2.2.1.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Rechtsbegehren 3 des Eheschutzgesuchs auf Feststellung der Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ als von vornherein aussichtslos. Sie erwog, auf das Begehren sei bereits mangels ersichtlichen schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten, weil sich die Fremdplatzierung der Kinder ohnehin bereits aus den Entscheiden der KESB F._____ vom 12. Juni 2025 und vom 15. Januar 2026 ergebe. Entsprechend fehle dem genannten Begehren von Anfang an jede Erfolgsaussicht. 2.2.1.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe nicht leicht erkennen können, dass auf das Feststellungsbegehren betreffend Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ nicht eingetreten werde. Im Eheschutzverfahren könnten nämlich ungeachtet der Rechtshängigkeit eines Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens auch die Kinderbelange geregelt werden. 2.2.1.3 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Jede Feststellungsklage setzt ein Feststellungsinteresse voraus (BGE 119 II 368 E. 2a), welches von der klagenden Partei substanziiert darzutun ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein solches namentlich dann gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der klagenden Partei nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 144 III 175 E. 5; 141 III 68 E. 2.3; 136 III 523 E. 5). 2.2.1.4 Ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung der Fremdplatzierung der Kinder C.____ und D.____ ist nicht erkennbar, da sich die Fremdplatzierung bereits eindeutig aus den Entscheiden der KESB F._____ vom 12. Juni 2025 und vom 15. Januar 2026 ergibt. Folglich ist davon auszugehen, dass das Rechtsbegehren mangels Feststellungsinteresses aussichtslos ist. Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist eine objektivierte Betrachtungsweise massgebend, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer das fragliche Rechtsbegehren subjektiv als erfolgsversprechend angesehen hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer bei gebotener Sorgfalt ohne Weiteres die Aussichtslosigkeit des Feststellungsbegehrens hätte erkennen müssen. Dem Gesagten zufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Feststellungsbegehren als aussichtslos betrachtet hat. 2.2.2.1 Die Vorinstanz stufte das Rechtsbegehren 4 des Eheschutzgesuchs, wonach die Tochter D.____ nach Aufhebung der Fremdplatzierung unter ihre Obhut zu stellen sei, als von vornherein aussichtslos ein. Dies begründete sie damit, dass ihr die Regelung der Obhut angesichts der laufenden Kindesschutzmassnahmen, namentlich der Fremdplatzierung, gemäss Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB entzogen sei. Ausserdem komme eine Regelung für die Zeit nach der Aufhebung der Massnahme nicht in Betracht, da der Zeitpunkt einer (allfälligen) Beendigung und die dannzumaligen Verhältnisse zurzeit unbekannt seien. 2.2.2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die blosse Ungewissheit über den Zeitpunkt der Aufhebung der Fremdplatzierung und die künftigen Verhältnisse im Moment der Rückplatzierung habe es der Vorinstanz nicht erlaubt, den betreffenden Antrag als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen, zumal die Fremdplatzierung lediglich vorsorglich angeordnet worden sei. 2.2.2.3 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass sie aufgrund von Art. 315a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB angesichts des bereits eingeleiteten Kindesschutzverfahrens nicht berechtigt war, Kindesschutzmassnahmen, namentlich betreffend die Obhut, anzuordnen. Ein aktuelles praktisches Interesse an einer Regelung der Obhut für die Tochter D.____ bestand überdies nicht. Zwar ordnete die KESB F._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2025 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts lediglich vorsorglich an. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch weder substanziiert auf noch ist ersichtlich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine baldige Aufhebung der Fremdplatzierung und die Rückkehr der Tochter D.____ in die Obhut eines Elternteils oder beider Elternteile bestanden hätten. Vielmehr bestätigte die KESB F._____ mit dem Entscheid vom 15. Januar 2026 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Bei dieser Sachlage fehlte es von Anfang an einem aktuellen und praktischen Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einer Regelung der Obhut für die Tochter D.____. Im Weiteren steht auch das materielle Recht einem Entscheid über die Obhutszuteilung entgegen. Das Gericht kann entweder einem Elternteil die alleinige Obhut zuweisen oder alternierende Obhut beider Elternteile anordnen; ein Vorrang der Mutter bei der Obhutszuteilung besteht nicht. Massgebend ist in erster Linie das Kindeswohl (BGE 141 III 328 E. 5.4), wobei naturgemäss nur die Verhältnisse im Zeitpunkt einer (allfälligen) Rückplatzierung zu berücksichtigen sind. Eine vorgängige Regelung der Obhutszuteilung für den Fall einer allfälligen späteren Rückplatzierung fällt daher ausser Betracht. Vor diesem Hintergrund folgt, dass die Vorinstanz das Begehren betreffend Zuteilung der Obhut der Tochter D.____ an die Ehefrau nach Aufhebung der Fremdplatzierung zu Recht als aussichtslos qualifiziert hat. 2.2.3.1 Die Vorinstanz bewertete das Rechtsbegehren 5 des Eheschutzgesuchs, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, der Ehefrau für die Tochter D.____ einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Bar- und Betreuungsunterhalt zu bezahlen, sobald die Fremdplatzierung aufgehoben wird, sowie das Rechtsbegehren 6 des Eheschutzgesuchs, wonach sich der Beschwerdeführer an den Kinderkosten für C.____ zu beteiligen habe, als von vornherein aussichtslos. Zur Begründung hielt sie fest, dass bei bestehender Fremdplatzierung der Kinder eine Regelung des Kindesunterhalts im Eheschutzverfahren nicht möglich sei. Ebenso falle eine Regelung der Kinderbelange für die Zeit nach Aufhebung der Fremdplatzierung ausser Betracht, weil sowohl deren Zeitpunkt als auch die dannzumaligen Verhältnisse unbekannt seien. 2.2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, allein schon aufgrund der von ihm im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezogenen Arbeitslosentaggelder hätte grundsätzlich ein Kindesunterhalt geschuldet gewesen sein können. Ausserdem bestehe ein eigenständiges und schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Regelung des Unterhalts, selbst wenn mangels (ausreichender) Leistungsfähigkeit im Entscheidzeitpunkt kein oder nur ein reduzierter Beitrag festgesetzt werden könne. Ein entsprechender Entscheid schaffe nämlich Rechtssicherheit, indem er die gegenseitigen Rechte und Pflichten festlege sowie einen Vollstreckungstitel schaffe. Er bilde zudem eine Grundlage für spätere Anpassungen bei veränderten Verhältnissen. 2.2.3.3 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist somit das Kind selbst, auch wenn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB während seiner Minderjährigkeit der Elternteil, welcher die Obhut über das Kind innehat oder deren Zuteilung beantragt, berechtigt ist, diesen als Prozessstandschafter für das unterhaltsberechtigte Kind geltend zu machen (BGE 142 III 78 E. 3.2; 136 III 365 E. 2). Ist hingegen beiden Eltern die Obhut und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind behördlich fremdplatziert, besteht keine Prozessstandschaft der Eltern für das unterhaltsberechtigte Kind mehr (KGer GR ZK1 2016 105 vom 17. September 2018 E. 3.2; OGer ZH LE180059 vom 20. August 2019 E. III/A; Lötscher, Die Prozessstandschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2016, S. 396 Rz. 934 Fn. 46). Nachdem die KESB F._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2025 den Eltern vorsorglich für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter D.____ entzog und deren Platzierung in einer Pflegefamilie anordnete, war die Ehefrau mangels Obhut nicht berechtigt, mit dem Eheschutzgesuch vom [...] 2025 vom Beschwerdeführer eine Beteiligung an den Kinderkosten für die Tochter D.____ zu verlangen. Ebenso konnte sie keinen Unterhaltsbeitrag für die Zeit nach Aufhebung der Fremdplatzierung geltend machen, da mangels der Regelung der Obhut für diese Zeit keineswegs feststand, ob sie als Prozessstandschafterin zur Geltendmachung entsprechender Kindesunterhaltsbeiträge berechtigt sein wird. Dasselbe gilt für den Kindesunterhalt der Tochter C.____. Der Ehefrau stand aufgrund der Fremdplatzierung auch die Obhut über die Tochter C.____ nicht zu, weshalb sie keine entsprechenden Kindesunterhaltsbeiträge vom Beschwerdeführer verlangen konnte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Begehren als aussichtslos bezeichnet hat. 2.2.4.1 Die Vorinstanz wertete das Rechtsbegehren 7 des Eheschutzgesuchs, wonach der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, der Ehefrau einen angemessenen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Ehegattenunterhalt zu bezahlen, als aussichtslos. Sie begründete dies damit, der Ehefrau sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Gesucheinreichung arbeitslos gewesen sei. Er habe eine durchschnittliche Arbeitslosenentschädigung (exkl. Kinderzulage) von CHF 4'048.00 [pro Monat] bezogen. Selbst wenn der Beschwerdeführer während seiner Arbeitslosigkeit ab Gesucheinreichung grundsätzlich als leistungsfähig angesehen würde, hätte er angesichts des Vorrangs des Kindesunterhalts gleichwohl nicht zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet werden können. Dies gelte umso mehr, als er vom Gemeinwesen verpflichtet worden wäre, im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten an die Kosten der Fremdplatzierung der beiden Kinder beizutragen. 2.2.4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, Unterhaltsansprüche würden nicht schematisch anhand des aktuellen Erwerbsstatus, sondern gestützt auf eine umfassende Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beurteilt. Bereits aus diesem Grund sei das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Zum Zeitpunkt der Trennung habe die Ehefrau ihrer Rechtsvertretung keine Angaben zum Einkommen des Beschwerdeführers machen können, weshalb diese nicht habe abschätzen können, ob ein Ehegattenunterhalt geschuldet sei oder nicht. 2.2.4.3 Der Unterhalt an minderjährige Kinder geht dem Unterhalt des getrennt lebenden Ehegatten vor (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Vorrang vor dem (nach-)ehelichen Unterhalt hat einzig das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.3; Pfeiffer / Michel, Kurzkommentar ZGB, 3. Aufl. 2026, Art. 276a N 1). Zu diesem Existenzminimum gehören auch die Kosten der Fremdplatzierung (vgl. BGE 151 III 249 E. 4.1). Angesichts der bekanntermassen hohen Aufwendungen der Fremdplatzierung der beiden Töchter C.____ und D.____ ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Arbeitslosenentschädigung (exkl. Kinderzulage) von CHF 4'048.00 pro Monat offenkundig keine freien Mittel für die Leistung eines Ehegattenunterhalts verblieben sind. Der Beschwerdeführer zeigt weder substanziiert auf noch ist ersichtlich, dass sich daran bei Annahme eines den Verhältnissen des Beschwerdeführers entsprechenden hypothetischen Einkommens etwas ändern würde. Vor diesem Hintergrund musste dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer klar sein, dass die Ehefrau angesichts des erheblichen Unterhaltsbedarfs der fremdplatzierten Töchter und des Vorrangs des Kindesunterhalts von ihm keine Unterhaltsbeiträge beanspruchen konnte. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von der Aussichtslosigkeit des von der Ehefrau vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ausgegangen. 2.3.1 Die Vorinstanz verneinte die Erforderlichkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Geltendmachung des Feststellungsbegehrens betreffend Getrenntleben und des Antrags auf Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Ehemann (Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs [bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 der Eheschutzverhandlung]) sowie des Feststellungsbegehrens betreffend die fehlende Unterhaltspflicht des Ehemanns (Rechtsbegehren 3 der Eheschutzverhandlung). Sie erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei als Beklagter zwar «unfreiwillig» in das Verfahren involviert worden und die Ehefrau sei anwaltlich vertreten gewesen, was unter dem Aspekt der Waffengleichheit grundsätzlich für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung sprechen könne. Gleichwohl habe sich der Beschwerdeführer im Ergebnis bloss mit unstrittigen Begehren konfrontiert gesehen, für deren Regelung keine anwaltliche Unterstützung erforderlich sei. Dies gelte umso mehr, als im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung gelange und das Gericht ohnehin das Recht von Amtes wegen anwende. Die Frage, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer hätte erkennen können, dass die meisten Rechtsbegehren der Ehefrau aussichtslos und die verbleibenden unstrittig seien, stelle sich nicht und könne daher offengelassen werden. Jedenfalls hätte die konsultierte Rechtsanwältin dies im Rahmen eines Erstgesprächs ohne Weiteres erkennen und den Beschwerdeführer darauf hinweisen können und nach Auffassung des Gerichts darauf hinweisen müssen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erscheine. 2.3.2 Streitgegenstand bildet vorliegend, ob zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren auf die Feststellung des Getrenntlebens der Ehegatten, die Zuweisung der ehelichen Wohnung und die Feststellung der fehlenden Unterhaltspflicht notwendig war. Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, es seien gewichtige Interessen betroffen. Insbesondere hinsichtlich der Feststellung des Trennungszeitpunkts ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dieser einen konkreten Einfluss auf die im Eheschutzverfahren anzuordnenden Nebenfolgen hat. Zudem ist das Scheidungsgericht an den Trennungszeitpunkt gemäss dem im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzentscheid nicht gebunden (BGer 5A_83/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 4.4; 5P.463/2005 vom 20. März 2006 E. 3.2). Die Feststellung der unstrittigen Trennung der Ehegatten berührt jedenfalls keine besonders gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers. Auch im Zusammenhang mit den Rechtsbegehren betreffend die Zuweisung der Wohnung an ihn und die Feststellung der fehlenden Unterhaltspflicht steht kein besonders schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers zur Diskussion. Angesichts des beschränkten Untersuchungsgrundsatzes ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht zwingend. Es liegt folglich ein Fall von relativer Schwere vor. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung setzt unter diesen Umständen voraus, dass die gesuchstellende Partei auf sich allein gestellt, den sich dabei stellenden Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur nicht gewachsen ist. Daran fehlt es vorliegend. Die Ehegatten sind sich darüber einig, dass sie seit dem [...] 2025 getrennt leben und die eheliche Wohnung dem Beschwerdeführer zuzuweisen ist. Ausserdem ist die finanzielle Lage der Ehegatten angesichts bescheidener finanzieller Verhältnisse einfach gelagert, und es steht überdies ausser Streit, dass der Beschwerdeführer der Ehefrau keine Unterhaltsbeiträge schuldet. Unter diesen Umständen sind besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur zu verneinen. Demnach war es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, das Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Eine Rechtsverbeiständung könnte vorliegend deshalb nur dann angezeigt sein, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer vor Kantonsgericht erstmals geltend macht, er sei aufgrund der Fremdplatzierung der Kinder und der Suchtproblematik der Ehefrau sowie seiner erheblichen Verschuldung und Arbeitslosigkeit mit dem Eheschutzverfahren überfordert gewesen, ist dieses Vorbringen verspätet und aufgrund von Art. 326 ZPO unzulässig. Selbst wenn darauf einzugehen wäre, vermöchte ihm dies nicht zu helfen. Die geschilderten familiären Umstände lassen für sich allein nicht bereits auf eine relevante Beeinträchtigung bei der Führung des Eheschutzverfahrens schliessen (vgl. OGer BE ZK 23 19 et al. vom 30. Mai 2023 E. IV/17.3). Es durfte vielmehr davon ausgegangen werden, dass er angesichts der fehlenden Komplexität der Sache trotz seiner Situation in der Lage war, seine Interessen im Eheschutzverfahren zu wahren. Der Umstand, dass die Gegenpartei anwaltlich vertreten war, ist mit Blick auf die Waffengleichheit zwar zu berücksichtigen, führt aber für sich alleine nicht automatisch dazu, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres zu bewilligen wäre. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalles, welche oben dargelegt wurden und den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vorliegend nicht gebieten. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hinsichtlich der in Rede stehenden Rechtsbegehren mangels Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsverbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers als unbegründet angesehen hat. 2.4 Nach alledem steht fest, dass die Rechtsbegehren 3-7 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 2 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung) als aussichtslos zu qualifizieren sind sowie dass für die Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung) und das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers an der Eheschutzverhandlung, eine anwaltliche Unterstützung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht erforderlich war. Demzufolge bestand auf der Grundlage von Art. 117 f. ZPO kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. 3.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung müsse vor der Durchführung kostenverursachender Prozesshandlungen beurteilt werden. Die Vorinstanz habe jedoch über das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erst nach Durchführung der Verhandlung entschieden. Beabsichtige das Gericht, das Gesuch vollständig oder teilweise abzuweisen, müsse es dies den Parteien vorgängig mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zusammen mit dem Endentscheid bzw. im Rahmen der Kostenregelung in denjenigen Fällen nicht zu beanstanden, in denen das Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und die gesuchstellende Partei durch das zur Prüfung ihres Gesuchs gewählte Verfahren keinen Nachteil erfährt. Anders verhält es sich aber, wenn die Rechtsvertretung nach Einreichung des Gesuchs weitere erhebliche Verfahrensschritte unternehmen muss. In diesen Fällen ist es unabdingbar, dass die Behörden über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung umgehend entscheiden, damit sich die Partei und ihre Rechtsvertretung über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörden den Entscheid über das Gesuch hinausschieben, um es im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Aus dem Fairnessgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem Rechtspflegeanspruch (Art. 29 Abs. 3 BV) folgt daher, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Regel zu entscheiden ist, bevor die gesuchstellende Person weitere, in erheblichem Mass Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (BGer 5A_300/2025 vom 3. Juli 2025 E. 7.2.1; 2C_364/2023 vom 12. Juli 2024 E. 8.4.1; 5A_405/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2.5; 1C_262/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 4A_182/2018 vom 21. November 2018 E. 2.1). Die gesuchstellende Person kann jedoch daraus keinen selbständigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, losgelöst von den Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV ableiten, einzig deshalb, weil sich das Gericht nicht an die genannten Vorgaben betreffend den Entscheidzeitpunkt gehalten hat (BGer 5A_789/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 3.5.2.2; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 142 III 713). 3.2.2 Verletzt das Gericht den dargelegten Anspruch auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, so stellt sich die Frage nach den Rechtsfolgen. Die Zivilprozessordnung äussert sich dazu nicht. Massgebend für die Rechtsfolgebestimmung ist der Zweck der Vorausbeurteilung, nämlich frühzeitig Klarheit über das Kostenrisiko zu schaffen. Durch die verspätete Beurteilung nimmt das Gericht der Partei und ihrer Rechtsvertretung die Möglichkeit, in Kenntnis eines abschlägigen Entscheids die anhängig gemachte Klage gegebenenfalls zurückzuziehen und sich dadurch weitere Aufwendungen zu ersparen. Als sachgerechte Rechtsfolge erscheint es daher angezeigt, der gesuchstellenden Partei als Ausgleich der Prozessrechtsverletzung die unentgeltliche Rechtsverbeiständung insoweit zu gewähren, als ihr infolge der verspäteten Beurteilung ihres Gesuchs ein Zusatzaufwand erwachsen ist (OGer TG ZR.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 2d, in: RBOG 2021 Nr. 09; KGer FR 601 2015 64 vom 24. September 2015; VGer BE 100 2014 193 vom 11. Februar 2016 E. 5.3, in: BVR 2016 369 E. 5.3). 3.3.1 Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Ehefrau am [...] 2025 beim Zivilkreisgericht das Eheschutzbegehren zusammen mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokatin Wicky Tzikas ein. Mit Eingabe vom 24. September 2025 liess die Ehefrau dem Zivilkreisgericht das gleichentags ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege», die IV-Verfügung vom 15. Juli 2025 und den Entscheid der KESB F._____ vom 12. Juli 2025 zukommen. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 ersuchte der Beschwerdeführer beim Zivilkreisgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit Advokatin Myriam Dannacher. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 reichte die Ehefrau dem Zivilkreisgericht die Police der Krankenversicherung H._____ für die Zeit ab 1. Mai 2025 nach. Am 27. Januar 2026 führte der Präsident des Zivilkreisgerichts die Eheschutzverhandlung durch und wies gleichentags das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Demnach hat er nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 um unentgeltliche Prozessführung entschieden, bevor mit der Eheschutzverhandlung vom 27. Januar 2026 ein weiterer Verfahrensschritt erfolgte, der für den Beschwerdeführer einen erheblichen Aufwand nach sich zog. Dadurch hat er den Anspruch des Beschwerdeführers auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt. 3.3.2 Es ergibt sich, dass die Vorinstanz zwar zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren 3-7 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers) und von der fehlenden Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung hinsichtlich der Rechtsbegehren 1 und 2 des Eheschutzgesuchs (bzw. auch des Rechtsbegehrens 1 des Beschwerdeführers) sowie des Rechtsbegehrens 3 des Beschwerdeführers ausging, aber den Anspruch auf Vorausbeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verletzt hat. Als Rechtsfolge ist der Beschwerdeführer so zu stellen, als wäre sein Gesuch innert angemessener Zeit behandelt worden. Die Advokatin Myriam Dannacher macht in ihrer Honorarnote vom 27. Januar 2026 für ihre Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Zeit vom 25. September 2025 bis 27. Januar 2026 ein Honorar von CHF 1'526.35 geltend (6,85 Std. à je CHF 200.00, Auslagen von CHF 42.80, MWST von CHF 113.55). Es ist davon auszugehen, dass wenn die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung innert angemessener Zeit bzw. vor den im Zusammenhang mit der Eheschutzverhandlung vom 27. Januar 2026 angefallenen Aufwendungen entschieden und ihr den abschlägigen Entscheid umgehend zukommen lassen hätte, der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, durch einen Rückzug des Eheschutzgesuchs die in der Zeit ab dem 22. Januar 2026 für namhafte und im Hinblick auf die Eheschutzverhandlung angefallenen Aufwendungen zu vermeiden. Unter diesen Umständen wären ihr aber die Aufwendungen im Zeitraum vom 25. September 2025 bis zum 15. Oktober 2025 nicht ersetzt worden. Hierfür ist ihr auch durch die Beschwerdeinstanz keine Entschädigung zuzusprechen, andernfalls würde sie von der verzögerten Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz profitieren. Hingegen ist der im Zeitraum vom 22. Januar 2026 bis zum 27. Januar 2026 angefallene Aufwand ersatzfähig, soweit dieser angemessen ist. Für diese Phase hat die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen einen Arbeitsaufwand von 3,95 Stunden in Rechnung gestellt, was angemessen erscheint. Zum Stundensatz für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von CHF 200.00 (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 [TO]) sind ihr somit total CHF 790.00 zu vergüten. Ausserdem sind die damit zusammenhängenden Auslagen von CHF 13.70 zu ersetzen. Zudem ist ihr die Mehrwertsteuer von 8.1 % auf den steuerpflichtigen Dienstleistungen von CHF 793.00 (CHF 790.00 [Anwaltshonorar] + CHF 3.00 [eGov]) von CHF 64.25 zu entrichten. Demnach ergibt sich, dass Advokatin Myriam Dannacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren insgesamt CHF 867.95 aus der Gerichtskasse auszurichten sind. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids sind ersatzlos aufzuheben. Die Dispositivziffer 5 des angefochtenen Entscheids ist um die folgenden Anordnungen zu ergänzen: Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsführung an den Ehemann ist seiner Rechtsbeiständin Myriam Dannacher, Advokatin, ein Honorar von CHF 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Der Ehemann bleibt zur Nachzahlung der vorgenannten Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden. 5.1.1 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das zweitinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die Voraussetzungen für deren Erteilung entsprechen jenen im Hauptverfahren (vgl. Art. 117 f. ZPO). 5.1.2 Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen, als der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in teilweiser Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für ihre Bemühungen im erstinstanzlichen Verfahren im Zeitraum vom 22. Januar 2026 bis zum 27. Januar 2026 ein Honorar von CHF 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) zulasten der Gerichtskasse auszurichten ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde obsiegt, ist der Kanton zur Tragung der Prozesskosten verpflichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird in dieser Hinsicht gegenstandslos. 5.1.3 Mit Blick auf die obigen Erwägungen erweist sich die Beschwerde in Bezug auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren für den Zeitraum vom [...] 2025 bis zum 15. Oktober 2025 als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren ist deshalb, soweit nicht gegenstandslos geworden, wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. 5.2.1 Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Es handelt sich um ein Zweiparteienverfahren zwischen der Erstinstanz bzw. deren Hoheitsträger und der gesuchstellenden Partei, womit sich die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten nach Art. 106 ZPO richtet (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.2; 140 III 501 E. 4.1.2). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 5.2.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen resp. Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00 (§ 9 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 [GebT]), zur Hälfte (CHF 300.00) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zur Hälfte (CHF 300.00) der Gerichtskasse zu überbinden sind. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt (im Umfang der Hälfte), ist der Kanton Basel-Landschaft zur Ausrichtung einer vollen Parteientschädigung verpflichtet (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; BGer 4A_456/2021 et al. vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; Rüegg / Rüegg, Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 121 N 1a). 5.3.2 Da die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers für das zweitinstanzliche Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Unter Berücksichtigung des erforderlichen Arbeitsaufwands und des mittleren Schwierigkeitsgrads erscheint ein Honorar von CHF 1'500.00 (6 Stunden zu je CHF 250.00) angemessen. Ein Auslagenersatz ist mangels detaillierter Aufwandangaben gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht zu gewähren. Hingegen ist die beantragte Mehrwertsteuer von 8.1 %, d.h. von CHF 121.50 hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich KGer BL 400 19 196 E. 10.2). Entsprechend dem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer die Hälfte des vollen Honorars, d.h. CHF 810.75 (exkl. Auslagen, inkl. CHF 60.75 MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3.3 Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu, weil die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat betrifft (BGE 139 III 334 E. 4.2). Dasselbe gilt für das Beschwerdeverfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Der Ehefrau ist mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wird erkannt: ://:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 Abs. 2 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Januar 2026 werden ersatzlos aufgehoben. Die Dispositivziffer 5 des Entscheids des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 27. Januar 2026 wird um die folgenden Absätze ergänzt: «Zufolge teilweiser Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung an den Ehemann wird seiner Rechtsbeiständin Myriam Dannacher, Advokatin, eine Entschädigung von 867.95 (inkl. Auslagen und inkl. CHF 64.25 MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Ehemann bleibt zur Nachzahlung der obgenannten Anwaltskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO).» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Die Entscheidgebühr von CHF 600.00 für das Beschwerdeverfahren wird zur Hälfte (CHF 300.00) dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte (CHF 300.00) auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse einen Betrag von CHF 300.00 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung.
3. Der Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers Myriam Dannacher, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 810.75 (exkl. Auslagen, inkl. CHF 60.75 MWST) aus der Gerichtskasse ausbezahlt. Präsident Gerichtsschreiber Roland Hofmann Stefan Steinemann (Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)