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400 25 25

Basel-Landschaft · 1964-07-10 · Deutsch BL

Altrechtliche Zahlvaterschaft; Aktivlegitimation der Klägerin nach Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB (E. 4); die Frist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ist nicht eingehalten; keine Zulassung der Klage aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB (E. 5.1 ff.).

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid vom 3. September 2024 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer Statussache betreffend Feststellung des Kindesverhältnisses (Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB). Als Rechtsmittel steht die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zur Verfügung. Da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, findet die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 wurde der Berufungsklägerin am 9. Dezember 2024 fristauslösend zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO lief die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) am 24. Januar 2025 ab. Mit Postaufgabe der Berufung am 24. Januar 2025 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten worden. Die Berufungsklägerin war im erstinstanzlichen Verfahren Klägerin und unterlag mit ihrem materiellen Hauptbegehren auf Feststellung der Vaterschaft. Sie ist damit formell und materiell beschwert und zur Berufung legitimiert (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO). Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht geleistet (Art. 98 ZPO). Mit der Berufung wird eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO gerügt, womit zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist als obere kantonale Instanz zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO, SGS 221).

E. 2 Die Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses gehört zu den Statusklagen des Abstammungsrechts. Für Vaterschaftsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO; BSK ZPO I- Mazan , 4. Aufl. 2024, Art. 295 N 5; KUKO ZPO- Stalder /VAN DE Graaf , 3. Aufl. 2021, Art. 295 N 1 f.). In Verfahren, welche Kinderbelange betreffen, findet der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung, unabhängig davon, ob das Kind mündig oder unmündig ist (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BSK ZGB- Schwenzer / Cottier , 7. Aufl. 2022, Art. 261 N 4; Art. 256 N. 15b). Dazu zählen auch Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft. Das Gericht ist folglich nicht an die Parteibehauptungen gebunden, sondern hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die rechtserheblichen Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht vollständig vorgebracht wurden. Die Offizialmaxime wirkt zudem einschränkend auf die Dispositionsmaxime, indem das Gericht gehalten ist, im Lichte der Kindesinteressen die sachlich gebotenen Anordnungen zu treffen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien sind sie nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Dies gilt insbesondere für das Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3; BSK ZPO-Mazan, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 13 m.w.H.). 3.1 Vorab ist über die prozessuale Frage der Berücksichtigung der von der Berufungsbeklagten am 4. März 2025 eingereichten Berufungsantwort zu befinden. Die Berufungsklägerin macht geltend, mit Verfügung vom 27. Februar 2025 sei der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt worden, weshalb die nachfolgend eingereichte Eingabe der Berufungsbeklagten unbeachtlich bleibe. 3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Berufungsbeklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde der Berufungsbeklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Februar 2025 zugestellt, so dass die Einreichungsfrist am 6. März 2025 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsantwort wurde am 4. März 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben, womit die Einreichungsfrist eingehalten wurde. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO genügt für die Wahrung der Frist die Übergabe an die Post spätestens am letzten Tag der Frist. Dass die Berufungsbeklagte am 25. Februar 2025 ein Fristerstreckungsgesuch stellte, welches mangels Erstreckbarkeit der gesetzlichen Berufungsantwortfrist (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) zu Recht abgewiesen wurde, ändert an der Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort nichts. Die Verfügung vom 27. Februar 2025, in welcher irrtümlich festgehalten wurde, es sei innert Frist keine Berufungsantwort eingegangen und darum werde der Schriftenwechsel geschlossen, beruht offensichtlich auf einem Versehen der Verfahrensleitung in einem Zeitpunkt, in dem der Fristenlauf noch nicht abgelaufen war. Der in jener Verfügung deklarierte Schluss des Schriftenwechsels vermochte daher die gesetzlich noch laufende Frist weder zu verkürzen noch die Partei an der Einreichung der Berufungsantwort bis zum gesetzlichen Fristablauf zu hindern. Die Berufungsantwort vom 4. März 2025 ist daher in die Entscheidfindung einzubeziehen.

E. 4 In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin zur Erhebung einer Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13a SchlT ZGB (BGE 124 III 1 E. 2; BGE 150 III 160 4.6.2) zu Recht bejaht. Die sog. Zahlvaterschaft nach altem Recht (bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesrechts am 1. Januar 1978) begründete zwar Unterhaltspflichten des Vaters, schuf aber kein rechtliches Kindesverhältnis mit erbrechtlicher Standesfolge. Mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts wurde diese Zahlvaterschaft nicht in ein volles Kindesverhältnis umgewandelt, vielmehr sah Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB für Kinder, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, ein zeitlich beschränktes Klagerecht auf Feststellung des Kindesverhältnisses vor. Die Berufungsklägerin, Jahrgang 1963, war am 1. Januar 1978 bereits 14 Jahre alt und fiel damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Übergangsbestimmung. Das Bundesgericht hat in BGE 150 III 160 E. 4.6.2 jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass Kindern mit altrechtlicher Zahlvaterschaft, die nicht von Art. 13a SchlT ZGB erfasst sind, der Weg der Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB grundsätzlich offensteht, sofern die allgemeinen materiellen und prozessualen Voraussetzungen – insbesondere jene von Art. 263 ZGB – erfüllt sind. In Anwendung von Art. 261 Abs. 2 ZGB ist vorliegend die Gemeinde B. , der letzte Wohnsitz des verstorbenen Vaters, als beklagte Partei passivlegitimiert. 5.1 Materiellrechtlich ist sodann die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin ihre Vaterschaftsklage innerhalb der Klagefrist von Art. 263 Abs. 1 ZGB erhoben hat oder ob die allenfalls verspätete Klage aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zugelassen werden kann. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die ordentliche Klagefrist von einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sei unbestrittenermassen seit Jahrzehnten abgelaufen. Die Berufungsklägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund für die Verspätung berufen. Sie habe spätestens im Rahmen ihrer Eheschliessung im September 1983 davon Kenntnis erlangt oder jedenfalls erlangen müssen, dass D. in ihrem Zivilstandsausweis nicht als ihr Vater eingetragen sei. Unter Hinweis auf BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 und die Rechtsliteratur hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Unkenntnis der Rechtslage – namentlich der Konsequenzen der fehlenden Registrierung im Zivilstandsregister für das Erbrecht – keinen wichtigen Grund darstelle. Wichtige Gründe seien restriktiv zu handhaben, zumal die Wiederherstellung der Klagefrist zeitlich unbeschränkt möglich wäre. Ebenso sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein allfälliger wichtiger Grund nur so lange beachtlich, als er das Kind tatsächlich an der Klageeinreichung hindere; falle er dahin, müsse unverzüglich gehandelt werden. Vorliegend sei spätestens mit dem Tod von D. im März 2021 für die Berufungsklägerin erkennbar gewesen, dass kein rechtliches Kindesverhältnis bestehe, nachdem sie im Erbgang nicht als gesetzliche Erbin berücksichtigt worden sei. Sie habe indessen zunächst am 1. März 2022 eine Klage nach Art. 42 ZGB auf Bereinigung des Zivilstandsregisters erhoben, welche nach Durchlaufen der kantonalen Instanzen vom Bundesgericht mit Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 abgewiesen worden sei. Spätestens nach diesem bundesgerichtlichen Entscheid hätte die Berufungsklägerin, sofern sie an der Feststellung der Vaterschaft habe festhalten wollen, unverzüglich eine Vaterschaftsklage einreichen müssen. Die erst am 16. April 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemachte Vaterschaftsklage genüge diesen Anforderungen an die Unverzüglichkeit nicht. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, das Klagerecht der Berufungsklägerin sei verwirkt und ihre Klage verspätet. 5.2 Die Berufungsklägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen diese vorinstanzliche Beurteilung. Sie bringt zunächst vor, als 20-jährige juristische Laiin habe sie anlässlich der Eheschliessung im September 1983 nicht erkennen müssen, welche rechtlichen Konsequenzen die im Zivilstandsausweis fehlende Eintragung von D. als Vater für das Kindesverhältnis und insbesondere für ihre erbrechtliche Stellung nach sich ziehe. Ihre Aufmerksamkeit habe naturgemäss auf dem persönlich bedeutsamen Akt der Eheschliessung und nicht auf der Prüfung der zivilstandsrechtlichen Dokumente gelegen. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ihr der Zivilstandsausweis überhaupt effektiv vorgelegt worden sei; jedenfalls sei nicht erstellt, dass sie den Inhalt des Ausweises in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe damals eine Gelegenheit zur Klageeinreichung schuldhaft ungenutzt verstreichen lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände habe sie darauf vertraut, dass das Zahlvaterschaftsverhältnis zu ihrem biologischen Vater eben gerade ein Vaterschaftsverhältnis nach dem heutigen Verständnis darstelle. Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz verkenne die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung. Insbesondere sei erst mit BGE 150 III 160 vom 18. März 2024 festgestellt worden, dass auch Kindern, die am 1. Januar 1978 bereits zehn Jahre gewesen seien, die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB offenstehen würde. Vor diesem Entscheid habe eine Vaterschaftsklage als aussichtslos gelten müssen, da das Bundesgericht in früheren Entscheiden das Klagerecht von Kindern mit Zahlvaterschaft als abschliessend durch Art. 13a SchlT ZGB geregelt angesehen habe. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, bereits in den 1980er-Jahren oder später eine Klage zu erheben, von der nach damaliger Praxis davon auszugehen gewesen sei, dass darauf nicht eingetreten würde. Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe Art. 263 Abs. 3 ZGB zu restriktiv ausgelegt und das Verfassungs- und Konventionsrecht unzureichend berücksichtigt. Die altrechtliche Differenzierung zwischen Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolgen führe zu einer Ungleichbehandlung ausserehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern, die mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen Gründe» in Art. 263 Abs. 3 ZGB sei grund- und menschenrechtskonform auszulegen. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe nach der Veröffentlichung von BGE 150 III 160 unverzüglich gehandelt. Der Entscheid datiere vom 18. März 2024; bereits am 16. April 2024 habe sie ihre Vaterschaftsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingereicht. Angesichts der Komplexität der Materie und der Notwendigkeit der anwaltlichen Beratung sei dieses Vorgehen als unverzüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass parallel dazu ihre Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Bundesgerichtsurteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 hängig gewesen und vom EGMR mit Urteil vom 23. Mai 2024 abgewiesen worden sei, könne ihr nicht schaden. Der EGMR habe zwar keine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK festgestellt, doch sei damit lediglich der Rechtsweg bezüglich der Registerbereinigung nach Art. 42 ZGB abgeschlossen worden. Die Vaterschaftsklage sei noch vor dieser Entscheidung eingereicht worden und jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Insgesamt ergebe sich, dass sowohl die altrechtliche Rechtslage als auch die lange Zeit unklare Praxis zu Art. 13a SchlT ZGB und Art. 263 ZGB als wichtige Gründe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu würdigen seien und die verspätete Klage deshalb zuzulassen sei. 5.3 Die Berufungsbeklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass Art. 13a SchlT ZGB das Klagerecht von Kindern mit Zahlvaterschaft grundsätzlich abschliessend regle. Die Berufungsklägerin habe bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet gehabt. Entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers könne ihr kein besonderes Übergangsklagerecht eingeräumt werden. Soweit das Bundesgericht in jüngerer Zeit die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage trotz Zahlvaterschaft offengelassen oder bejaht habe, sei dies strikt an die Einhaltung der Klagefrist nach Art. 263 ZGB geknüpft worden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Begriff der «wichtigen Gründe» restriktiv auszulegen, weil die Wiederherstellung der Klagefrist andernfalls zeitlich uferlos würde. Zudem müsse unverzüglich gehandelt werden, sobald der Hinderungsgrund weggefallen sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Spätestens anlässlich ihrer Eheschliessung im September 1983 habe sie Kenntnis davon gehabt oder haben müssen, dass in ihrem Zivilstandsausweis keine väterliche Abstammung eingetragen gewesen sei. Der Tod ihres biologischen Vaters am 1./2. März 2021 markiere einen weiteren Zeitpunkt, in dem die Berufungsklägerin über alle relevanten Tatsachen verfügt habe, da sie im Erbgang mangels eines rechtlichen Kindesverhältnisses nicht berücksichtigt worden sei. Der von der Berufungsklägerin gewählte Weg der Registerbereinigung nach Art. 42 ZGB sei nicht dazu da, die materiellen Voraussetzungen einer Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB zu umgehen. Das Bundesgericht habe im Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 klar festgehalten, dass die Feststellung der Vaterschaft nicht im Rahmen einer Klage auf Registerbereinigung erfolgen könne und für die Eintragung des Kindesverhältnisses die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin diesen Weg zunächst nicht beschritten habe, könne sie keine Entschuldigung für die verspätete Klageeinreichung ableiten. Der EGMR habe die bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 263 Abs. 3 ZGB nicht als konventionswidrig erachtet, so dass die von der Berufungsklägerin gewünschte grosszügigere Auslegung des Begriffs der wichtigen Gründe weder durch die Verfassung noch durch die EMRK geboten sei. Die Berufung sei folglich abzuweisen und die vorinstanzliche Beurteilung der Verwirkung des Klagerechts zu bestätigen. 5.4 Nach Auffassung des Kantonsgerichts vermögen die vorgebrachten Rügen der Berufungsklägerin an der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Nach Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Kind die Vaterschaftsklage grundsätzlich bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit erheben. Eine nach Ablauf dieser Frist erhobene Klage kann gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB zugelassen werden, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Als wichtige Gründe kommen namentlich in Betracht, dass dem Kind die Identität des Vaters verheimlicht wurde, die Mutter und deren Familienstand unbekannt waren, die Klägerin in entschuldbarer Weise auf das Bestehen eines anderweitigen Kindesverhältnisses vertraut hat oder sie unverschuldet keine Kenntnis von der Aufhebung eines bisherigen Kindesverhältnisses hatte (BGer 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1 f.; BGE 103 II 15 E. 4; BSK ZGB I- Schwenzer / Cottier , 7. Aufl. 2022, Art. 263 N 4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Anwendung von Art. 263 Abs. 3 ZGB restriktiv zu erfolgen, weil die Wiederherstellung der Klagefrist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt möglich ist und ansonsten die vom Gesetzgeber gewollte Rechtssicherheit unterlaufen würde (BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.2.1). Hinzu kommt, dass nach ständiger Praxis ein wichtiger Grund nur so lange Wirkung entfaltet, als er die Klageerhebung tatsächlich verhindert; fällt er dahin, hat die Klagpartei so rasch wie möglich zu handeln. Das Bundesgericht nennt hierfür regelmässig eine Reaktionsfrist von einem Monat, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGer 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 5A_518/2011 vom 22. November 2012 E. 4.1 m.w.H.; Arnet / Breitschmid / Jungo , Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 263 N 3). In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass die ordentliche Jahresfrist nach Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB längst abgelaufen war. Zugunsten der Berufungsklägerin kann zwar angenommen werden, dass sie in ihrer Kindheit und Jugend fälschlicherweise davon ausgegangen sein könnte, die Unterhaltsvereinbarung vom 8. März 1966 habe – auch ohne den erforderlichen Eintrag ins Zivilstandsregister – ein Kindesverhältnis mit Standesfolgen begründet und sie sei auch rechtlich die Tochter von D. . Doch spätestens anlässlich ihrer Eheschliessung am 16. September 1983 musste sich ihr die Frage nach ihrer väterlichen Abstammung aufdrängen. Die Eheschliessung setzt nach Art. 98 ff. ZGB die vorgängige Prüfung des Personenstandes voraus. Hierfür haben die Verlobten dem Zivilstandsamt einen aktuellen Register-auszug bzw. Zivilstandsausweis vorzulegen (BSK ZGB I- Montini / Graf - Gaiser , 7. Aufl. 2022, Art. 98 N 4). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ihr sei der Zivilstandsausweis nicht vorgelegt worden, übersieht sie, dass die Pflicht zur Vorlage des Ausweises bei ihr selbst lag. Behauptet sie ein gesetzeswidriges Vorgehen des Zivilstandsamtes, trägt sie dafür die Beweislast. Die Vorinstanz hat – ebenso wie das Regionalgericht Surselva und das Kantonsgericht Graubünden im früheren Registerbereinigungsverfahren – mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass die Klägerin damals entweder tatsächliche Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Vaterschaft erlangte oder sich dieser Umstand jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Sie hätte zumindest Anlass gehabt, die fehlende Registrierung zu hinterfragen und eine entsprechende Auskunft einzuholen. In BGer 5A_423/2016 hielt das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation fest, dass die Unkenntnis der fehlenden Eintragung der väterlichen Abstammung im Zivilstandsregister nach einer Eheschliessung nicht mehr als wichtiger Grund nach Art. 263 Abs. 3 ZGB anerkannt werden kann, wenn das Kind trotz Einsichtsmöglichkeit keine weiteren Abklärungen vornimmt. Solche Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zumutbar (BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.2.2; bestätigt im Urteil des EGMR i.S. Lavanchy c. Suisse vom 16. Dezember 2017, Nr. 69997/17, § 36). Diese Rechtsprechung ist – wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat – ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen Gründe» nach Art. 263 Abs. 3 ZGB restriktiv auszulegen ist. Indem die Berufungsklägerin im Anschluss an ihre Eheschliessung keine weiteren Nachforschungen über die fehlende Eintragung des Kindesverhältnisses im Zivilstandsregister vorgenommen und damals keine Vaterschaftsklage erhoben hat, ist dieses Verhalten als Verzicht auf das Klagerecht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, dass die Unkenntnis der Rechtslage – insbesondere der rechtlichen Folgen der fehlenden Registrierung im Zivilstandsregister für das Erbrecht – und ihr Verhalten im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. unmittelbar nach der Eheschliessung unter den gegebenen Umständen weder einen schützenswerten Vertrauenstatbestand noch einen entschuldbaren wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu begründen vermag. 5.5 Selbst wenn zugunsten der Berufungsklägerin angenommen wird, dass eine Vaterschaftsklage in den 1980er-Jahren aufgrund des damaligen Verständnisses der Zahlvaterschaft und der noch ungefestigten Rechtsprechung zu Art. 13a SchlT ZGB als praktisch aussichtslos erscheinen konnte, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Spätestens mit dem Tod ihres Vaters D. im März 2021 musste der Berufungsklägerin klar sein, dass kein rechtliches Kindesverhältnis zu ihm bestand, nachdem sie im Erbgang unbestrittenermassen nicht als Erbin berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass mit dieser Erkenntnis jeder allfällige Hinderungsgrund weggefallen war und von der Berufungsklägerin erwartet werden konnte, innert kurzer Frist die zur Klärung ihrer rechtlichen Stellung erforderlichen Schritte einzuleiten. Ihre Entscheidung, zunächst eine Klage auf Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB einzuleiten, ändert an der materiellen Rechtslage nichts. Art. 42 ZGB dient der Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Registereinträge und setzt voraus, dass der zugrunde liegende Status bereits in dem dafür vorgesehenen Verfahren – im vorliegenden Kontext mittels Vaterschaftsklage – rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Vaterschaft kann nicht im Rahmen einer Registerbereinigungsklage begründet werden (BGer 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.2.2; BGE 131 III 201 E. 1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund vermochte das Verfahren nach Art. 42 ZGB keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu begründen, der die Berufungsklägerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Vaterschaftsklage gehindert hätte. Es stand ihr vielmehr frei, spätestens parallel zur Berufung an das Kantonsgericht Graubünden oder zur Beschwerde an das Bundesgericht eine Vaterschaftsklage einzureichen. Dass sie nach Kenntnisnahme des bundesgerichtlichen Urteils 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 zuwartete und die Vaterschaftsklage erst am 16. April 2024 einreichte, genügt den Anforderungen an die nach Wegfall des Hinderungsgrundes gebotene Unverzüglichkeit nicht. 5.6 Die Berufungsklägerin vermag ihre verspätete Klageeinreichung auch nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, die Rechtslage sei erst durch BGE 150 III 160 vom 18. März 2024 geklärt worden. Zwar präzisiert dieser Entscheid die Bedeutung der altrechtlichen Zahlvaterschaft sowie die Reichweite von Art. 13a SchlT ZGB, insbesondere im erbrechtlichen Kontext, er schafft jedoch weder eine neue Anspruchsgrundlage noch ein neu eröffnetes Klagerecht für Personen, deren Verhältnis zum biologischen Vater lediglich in einer altrechtlichen Zahlvaterschaft bestand. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die Zahlvaterschaft kein rechtliches Kindesverhältnis begründete und dass ein solches weiterhin ausschliesslich durch die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsklagen – namentlich die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB – herbeizuführen ist. Bereits vor Erlass von BGE 150 III 160 hat das Bundesgericht Vaterschaftsklagen von Betroffenen mit altrechtlicher Zahlvaterschaft trotz Ablaufs der in Art. 13a SchlT ZGB vorgesehenen Fristen anhand von Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft (dazu BGE 150 III 160 E. 4.6.2, mit Hinweis auf BGer 5A_ 518/2011 vom 22. November 2012 E. 4 und 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5). Mit BGE 150 III 160 wurde mithin eine bereits bestehende Praxis bestätigt, wonach verspätete Vaterschaftsklagen unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 3 ZGB zuzulassen sind. Der Entscheid eröffnet weder eine zusätzliche Nachfrist noch begründet er einen neuen Hinderungsgrund. Die Berufungsklägerin hätte, sofern sie ihre rechtliche Stellung als Kind von D. klären wollte, bereits vor 2024 die Vaterschaftsklage erheben können bzw. müssen. Der Hinweis auf BGE 150 III 160 vermag das Zuwarten bis April 2024 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 5.7 Der Verweis der Berufungsklägerin auf Art. 8 und 14 EMRK hilft der Berufungsklägerin ebenfalls nicht weiter. Der EGMR hat im Urteil Lavanchy gegen die Schweiz (dazu E. 5.4 S. 10 hiervor) entschieden, dass die Nichtzulassung einer erst Jahrzehnte nach Ablauf der nationalen Klagefristen erhobenen Vaterschaftsklage keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, sofern die innerstaatlichen Behörden eine sorgfältige und angemessene Interessenabwägung vorgenommen haben. Die Sachlage im vorliegenden Verfahren entspricht in ihren wesentlichen Elementen jener, welche der Entscheidung des EGMR zugrunde lag: Die Berufungsklägerin hatte während vieler Jahre die Möglichkeit gehabt, rechtliche Schritte einzuleiten, hat diese Möglichkeit jedoch ungenutzt gelassen. Dem stehen die berechtigten Interessen der Rechtsnachfolger von D. sowie das allgemeine Interesse an der Rechtssicherheit und Stabilität erbrechtlicher Verhältnisse gegenüber. Unter diesen Umständen verstösst eine restriktive Anwendung von Art. 263 Abs. 3 ZGB weder gegen die Bundesverfassung noch gegen die EMRK. Die von der Berufungsklägerin angerufene Individualbeschwerde an den EGMR im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 blieb erfolglos. Der EGMR stellte ausdrücklich fest, dass weder Art. 8 noch Art. 14 EMRK verletzt wurden.

E. 6 Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 104 ff. ZPO. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen und des entstandenen Aufwands beim Kantonsgericht erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 als angemessen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Diese ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten nicht zuzusprechen, da sie keine anwaltliche Vertretung beigezogen und keine Umtriebsentschädigung beantragt hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Jede Partei hat folglich für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen.

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
  3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 5A_15/2026).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.06.2025 400 25 25 (400 2025 25) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.06.2025 400 25 25 (400 2025 25) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 17.06.2025 400 25 25 (400 2025 25)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 17. Juni 2025 (400 25 25) Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch Altrechtliche Zahlvaterschaft; Aktivlegitimation der Klägerin nach Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB (E. 4); die Frist für die Vaterschaftsklage gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ist nicht eingehalten; keine Zulassung der Klage aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB (E. 5.1 ff.). Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch Rechtsanwalt David Knecht, Erne Meier Mongiovi, Stadelhoferstrasse 33, Postfach 1005, 8024 Zürich, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Gemeinde B. , Beklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Vaterschaft Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 3. September 2024 A. A. wurde am 27. Februar 1963 als Tochter von C. und D. geboren. Zum Zeitpunkt der Geburt war C. mit E. verheiratet, welcher deshalb rechtlich als Vater des Kindes galt. Auf Klage von E. stellte das Bezirksgericht Vorderrhein mit Entscheid vom 10. Juli 1964 fest, dass A. nicht das eheliche Kind von E. ist, sondern das uneheliche Kind von C. . B. Am 10. Dezember 1964 klagten A. und C. am Bezirksgericht Vorderrhein gegen D. auf Feststellung der Vaterschaft. Das Verfahren endete mit einer Vereinbarung der Parteien am 8. März 1966. Darin anerkannte D. die Vaterschaft und verpflichtete sich zu Unterhaltszahlungen an A. . Die Vereinbarung wurde am 25. Mai 1966 von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt. D. wurde nicht als Vater von A. in das Zivilstandsregister eingetragen. A. erhielt weder das Bürgerrecht noch den Namen ihres anerkennenden Vaters. D. verstarb am 1./2. März 2021. C. Mit Eingabe vom 1. März 2022 erhob A. Klage auf Bereinigung des Personenstandsregisters nach Art. 42 ZGB beim Regionalgericht Surselva und verlangte, dass der Zivilstandsregistereintrag betreffend D. dahingehend zu ergänzen sei, dass sie (A. ) als seine Tochter eingetragen werde. Mit Entscheid vom 13. April 2022 wies das Regionalgericht Surselva die Klage ab. A. gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Graubünden, welches die Berufung mit Entscheid vom 1. September 2022 abwies. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen mit Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 ab. D. Am 16. April 2024 erhob A. beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West Vaterschaftsklage gegen die Gemeinde B. , die Behörde des letzten Wohnsitzes des Vaters. Sie verlangte die Feststellung der Vaterschaft von D. . Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2024 beantragte die Gemeinde B. sinngemäss das Nichteintreten und eventualiter die Abweisung der Klage. Nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels wies der Zivilkreisgerichtspräsident mit Entscheid vom 3. September 2024 die Klage ab, soweit er darauf eintrat. E. Mit Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 24. Januar 2025 beantragte A. (nachfolgend: Berufungsklägerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 3. September 2024 und die Feststellung, dass D. ihr Vater sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gemeinde B. (nachfolgend: Berufungsbeklagte). F. Nach Eingang des Kostenvorschusses von CHF 3’000.00 wurde die Berufungsbeklagte mit Verfügung vom 3. Februar 2025 zur Einreichung einer Berufungsantwort innert 30 Tagen aufgefordert. Ein Fristerstreckungsgesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Februar 2025 wurde mit Verfügung vom 27. Februar 2025 abgewiesen, wobei fälschlicherweise festgestellt wurde, dass innert Frist keine Berufungsantwort eingegangen war. G. In der als Stellungnahme bezeichneten Berufungsantwort vom 4. März 2025 wies die Beschwerdegegnerin auf die Rechtzeitigkeit ihrer Eingabe hin. Sie ersuchte darin um kostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme an die Berufungsklägerin zugestellt, unter Hinweis auf die freiwilligen Replikmöglichkeit nach Art. 53 ZPO. Zudem wurde erwogen, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts über die Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort zusammen mit der Hauptsache entscheiden werde. Die Berufungsklägerin beantragte am 14. März 2025 unter Hinweis auf den mit Verfügung vom 27. Februar 2025 angeordneten Schluss des Schriftenwechsels, dass die Berufungsantwort zufolge Verspätung nicht zu beachten sei. Die Berufungsbeklagte widersprach in der Eingabe vom 17. März 2025 der Berufungsklägerin. H. Die Anträge und Begründungen der Parteien werden in den nachstehenden Erwägungen zusammengefasst wiedergegeben, soweit sie für die Beurteilung der Berufung entscheiderheblich sind. Erwägungen 1. Beim angefochtenen Entscheid vom 3. September 2024 handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer Statussache betreffend Feststellung des Kindesverhältnisses (Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB). Als Rechtsmittel steht die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO zur Verfügung. Da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, findet die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO keine Anwendung. Der schriftlich begründete Entscheid der Vorinstanz vom 3. September 2024 wurde der Berufungsklägerin am 9. Dezember 2024 fristauslösend zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO lief die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) am 24. Januar 2025 ab. Mit Postaufgabe der Berufung am 24. Januar 2025 ist die Rechtsmittelfrist eingehalten worden. Die Berufungsklägerin war im erstinstanzlichen Verfahren Klägerin und unterlag mit ihrem materiellen Hauptbegehren auf Feststellung der Vaterschaft. Sie ist damit formell und materiell beschwert und zur Berufung legitimiert (Art. 59 Abs. 2 lit. a und lit. b ZPO). Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht geleistet (Art. 98 ZPO). Mit der Berufung wird eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 310 lit. a und b ZPO gerügt, womit zulässige Berufungsgründe geltend gemacht werden. Sämtliche Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist als obere kantonale Instanz zur Beurteilung der Berufung zuständig (§ 6 Abs. 1 lit. c EG ZPO, SGS 221). 2. Die Klage auf Feststellung des Kindesverhältnisses gehört zu den Statusklagen des Abstammungsrechts. Für Vaterschaftsklagen gilt das vereinfachte Verfahren (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO; BSK ZPO I- Mazan , 4. Aufl. 2024, Art. 295 N 5; KUKO ZPO- Stalder /VAN DE Graaf , 3. Aufl. 2021, Art. 295 N 1 f.). In Verfahren, welche Kinderbelange betreffen, findet der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung, unabhängig davon, ob das Kind mündig oder unmündig ist (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BSK ZGB- Schwenzer / Cottier , 7. Aufl. 2022, Art. 261 N 4; Art. 256 N. 15b). Dazu zählen auch Verfahren über die Feststellung der Vaterschaft. Das Gericht ist folglich nicht an die Parteibehauptungen gebunden, sondern hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die rechtserheblichen Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von den Parteien nicht vollständig vorgebracht wurden. Die Offizialmaxime wirkt zudem einschränkend auf die Dispositionsmaxime, indem das Gericht gehalten ist, im Lichte der Kindesinteressen die sachlich gebotenen Anordnungen zu treffen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien sind sie nicht davon entbunden, eigene Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Dies gilt insbesondere für das Berufungsverfahren (BGE 138 III 374 E. 4.3; BSK ZPO-Mazan, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 13 m.w.H.). 3.1 Vorab ist über die prozessuale Frage der Berücksichtigung der von der Berufungsbeklagten am 4. März 2025 eingereichten Berufungsantwort zu befinden. Die Berufungsklägerin macht geltend, mit Verfügung vom 27. Februar 2025 sei der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt worden, weshalb die nachfolgend eingereichte Eingabe der Berufungsbeklagten unbeachtlich bleibe. 3.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde der Berufungsbeklagten eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde der Berufungsbeklagten gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 4. Februar 2025 zugestellt, so dass die Einreichungsfrist am 6. März 2025 endete (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsantwort wurde am 4. März 2025 der Schweizerischen Post zum Versand übergeben, womit die Einreichungsfrist eingehalten wurde. Nach Art. 143 Abs. 1 ZPO genügt für die Wahrung der Frist die Übergabe an die Post spätestens am letzten Tag der Frist. Dass die Berufungsbeklagte am 25. Februar 2025 ein Fristerstreckungsgesuch stellte, welches mangels Erstreckbarkeit der gesetzlichen Berufungsantwortfrist (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) zu Recht abgewiesen wurde, ändert an der Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort nichts. Die Verfügung vom 27. Februar 2025, in welcher irrtümlich festgehalten wurde, es sei innert Frist keine Berufungsantwort eingegangen und darum werde der Schriftenwechsel geschlossen, beruht offensichtlich auf einem Versehen der Verfahrensleitung in einem Zeitpunkt, in dem der Fristenlauf noch nicht abgelaufen war. Der in jener Verfügung deklarierte Schluss des Schriftenwechsels vermochte daher die gesetzlich noch laufende Frist weder zu verkürzen noch die Partei an der Einreichung der Berufungsantwort bis zum gesetzlichen Fristablauf zu hindern. Die Berufungsantwort vom 4. März 2025 ist daher in die Entscheidfindung einzubeziehen. 4. In materiellrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin zur Erhebung einer Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13a SchlT ZGB (BGE 124 III 1 E. 2; BGE 150 III 160 4.6.2) zu Recht bejaht. Die sog. Zahlvaterschaft nach altem Recht (bis zum Inkrafttreten des neuen Kindesrechts am 1. Januar 1978) begründete zwar Unterhaltspflichten des Vaters, schuf aber kein rechtliches Kindesverhältnis mit erbrechtlicher Standesfolge. Mit Inkrafttreten des neuen Kindesrechts wurde diese Zahlvaterschaft nicht in ein volles Kindesverhältnis umgewandelt, vielmehr sah Art. 13a Abs. 1 SchlT ZGB für Kinder, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hatten, ein zeitlich beschränktes Klagerecht auf Feststellung des Kindesverhältnisses vor. Die Berufungsklägerin, Jahrgang 1963, war am 1. Januar 1978 bereits 14 Jahre alt und fiel damit nicht in den Anwendungsbereich dieser Übergangsbestimmung. Das Bundesgericht hat in BGE 150 III 160 E. 4.6.2 jedoch ausdrücklich hervorgehoben, dass Kindern mit altrechtlicher Zahlvaterschaft, die nicht von Art. 13a SchlT ZGB erfasst sind, der Weg der Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB grundsätzlich offensteht, sofern die allgemeinen materiellen und prozessualen Voraussetzungen – insbesondere jene von Art. 263 ZGB – erfüllt sind. In Anwendung von Art. 261 Abs. 2 ZGB ist vorliegend die Gemeinde B. , der letzte Wohnsitz des verstorbenen Vaters, als beklagte Partei passivlegitimiert. 5.1 Materiellrechtlich ist sodann die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin ihre Vaterschaftsklage innerhalb der Klagefrist von Art. 263 Abs. 1 ZGB erhoben hat oder ob die allenfalls verspätete Klage aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zugelassen werden kann. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, die ordentliche Klagefrist von einem Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) sei unbestrittenermassen seit Jahrzehnten abgelaufen. Die Berufungsklägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf einen wichtigen Grund für die Verspätung berufen. Sie habe spätestens im Rahmen ihrer Eheschliessung im September 1983 davon Kenntnis erlangt oder jedenfalls erlangen müssen, dass D. in ihrem Zivilstandsausweis nicht als ihr Vater eingetragen sei. Unter Hinweis auf BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 und die Rechtsliteratur hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Unkenntnis der Rechtslage – namentlich der Konsequenzen der fehlenden Registrierung im Zivilstandsregister für das Erbrecht – keinen wichtigen Grund darstelle. Wichtige Gründe seien restriktiv zu handhaben, zumal die Wiederherstellung der Klagefrist zeitlich unbeschränkt möglich wäre. Ebenso sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein allfälliger wichtiger Grund nur so lange beachtlich, als er das Kind tatsächlich an der Klageeinreichung hindere; falle er dahin, müsse unverzüglich gehandelt werden. Vorliegend sei spätestens mit dem Tod von D. im März 2021 für die Berufungsklägerin erkennbar gewesen, dass kein rechtliches Kindesverhältnis bestehe, nachdem sie im Erbgang nicht als gesetzliche Erbin berücksichtigt worden sei. Sie habe indessen zunächst am 1. März 2022 eine Klage nach Art. 42 ZGB auf Bereinigung des Zivilstandsregisters erhoben, welche nach Durchlaufen der kantonalen Instanzen vom Bundesgericht mit Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 abgewiesen worden sei. Spätestens nach diesem bundesgerichtlichen Entscheid hätte die Berufungsklägerin, sofern sie an der Feststellung der Vaterschaft habe festhalten wollen, unverzüglich eine Vaterschaftsklage einreichen müssen. Die erst am 16. April 2024 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West anhängig gemachte Vaterschaftsklage genüge diesen Anforderungen an die Unverzüglichkeit nicht. Die Vorinstanz gelangte daher zum Schluss, das Klagerecht der Berufungsklägerin sei verwirkt und ihre Klage verspätet. 5.2 Die Berufungsklägerin wendet sich in verschiedener Hinsicht gegen diese vorinstanzliche Beurteilung. Sie bringt zunächst vor, als 20-jährige juristische Laiin habe sie anlässlich der Eheschliessung im September 1983 nicht erkennen müssen, welche rechtlichen Konsequenzen die im Zivilstandsausweis fehlende Eintragung von D. als Vater für das Kindesverhältnis und insbesondere für ihre erbrechtliche Stellung nach sich ziehe. Ihre Aufmerksamkeit habe naturgemäss auf dem persönlich bedeutsamen Akt der Eheschliessung und nicht auf der Prüfung der zivilstandsrechtlichen Dokumente gelegen. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass ihr der Zivilstandsausweis überhaupt effektiv vorgelegt worden sei; jedenfalls sei nicht erstellt, dass sie den Inhalt des Ausweises in der erforderlichen Weise zur Kenntnis genommen habe. Unter diesen Umständen könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe damals eine Gelegenheit zur Klageeinreichung schuldhaft ungenutzt verstreichen lassen. In Anbetracht der gesamten Umstände habe sie darauf vertraut, dass das Zahlvaterschaftsverhältnis zu ihrem biologischen Vater eben gerade ein Vaterschaftsverhältnis nach dem heutigen Verständnis darstelle. Sodann macht die Berufungsklägerin geltend, die Vorinstanz verkenne die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung. Insbesondere sei erst mit BGE 150 III 160 vom 18. März 2024 festgestellt worden, dass auch Kindern, die am 1. Januar 1978 bereits zehn Jahre gewesen seien, die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB offenstehen würde. Vor diesem Entscheid habe eine Vaterschaftsklage als aussichtslos gelten müssen, da das Bundesgericht in früheren Entscheiden das Klagerecht von Kindern mit Zahlvaterschaft als abschliessend durch Art. 13a SchlT ZGB geregelt angesehen habe. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, bereits in den 1980er-Jahren oder später eine Klage zu erheben, von der nach damaliger Praxis davon auszugehen gewesen sei, dass darauf nicht eingetreten würde. Weiter rügt die Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe Art. 263 Abs. 3 ZGB zu restriktiv ausgelegt und das Verfassungs- und Konventionsrecht unzureichend berücksichtigt. Die altrechtliche Differenzierung zwischen Zahlvaterschaft und Vaterschaft mit Standesfolgen führe zu einer Ungleichbehandlung ausserehelicher Kinder gegenüber ehelichen Kindern, die mit dem Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK nicht vereinbar sei. Der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen Gründe» in Art. 263 Abs. 3 ZGB sei grund- und menschenrechtskonform auszulegen. Schliesslich macht die Berufungsklägerin geltend, sie habe nach der Veröffentlichung von BGE 150 III 160 unverzüglich gehandelt. Der Entscheid datiere vom 18. März 2024; bereits am 16. April 2024 habe sie ihre Vaterschaftsklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eingereicht. Angesichts der Komplexität der Materie und der Notwendigkeit der anwaltlichen Beratung sei dieses Vorgehen als unverzüglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Dass parallel dazu ihre Individualbeschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen das Bundesgerichtsurteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 hängig gewesen und vom EGMR mit Urteil vom 23. Mai 2024 abgewiesen worden sei, könne ihr nicht schaden. Der EGMR habe zwar keine Verletzung von Art. 8 und 14 EMRK festgestellt, doch sei damit lediglich der Rechtsweg bezüglich der Registerbereinigung nach Art. 42 ZGB abgeschlossen worden. Die Vaterschaftsklage sei noch vor dieser Entscheidung eingereicht worden und jedenfalls rechtzeitig erfolgt. Insgesamt ergebe sich, dass sowohl die altrechtliche Rechtslage als auch die lange Zeit unklare Praxis zu Art. 13a SchlT ZGB und Art. 263 ZGB als wichtige Gründe im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu würdigen seien und die verspätete Klage deshalb zuzulassen sei. 5.3 Die Berufungsbeklagte hält diesen Ausführungen entgegen, dass Art. 13a SchlT ZGB das Klagerecht von Kindern mit Zahlvaterschaft grundsätzlich abschliessend regle. Die Berufungsklägerin habe bei Inkrafttreten des neuen Kindesrechts das zehnte Altersjahr bereits vollendet gehabt. Entsprechend dem klaren Willen des Gesetzgebers könne ihr kein besonderes Übergangsklagerecht eingeräumt werden. Soweit das Bundesgericht in jüngerer Zeit die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage trotz Zahlvaterschaft offengelassen oder bejaht habe, sei dies strikt an die Einhaltung der Klagefrist nach Art. 263 ZGB geknüpft worden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei der Begriff der «wichtigen Gründe» restriktiv auszulegen, weil die Wiederherstellung der Klagefrist andernfalls zeitlich uferlos würde. Zudem müsse unverzüglich gehandelt werden, sobald der Hinderungsgrund weggefallen sei, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Spätestens anlässlich ihrer Eheschliessung im September 1983 habe sie Kenntnis davon gehabt oder haben müssen, dass in ihrem Zivilstandsausweis keine väterliche Abstammung eingetragen gewesen sei. Der Tod ihres biologischen Vaters am 1./2. März 2021 markiere einen weiteren Zeitpunkt, in dem die Berufungsklägerin über alle relevanten Tatsachen verfügt habe, da sie im Erbgang mangels eines rechtlichen Kindesverhältnisses nicht berücksichtigt worden sei. Der von der Berufungsklägerin gewählte Weg der Registerbereinigung nach Art. 42 ZGB sei nicht dazu da, die materiellen Voraussetzungen einer Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB zu umgehen. Das Bundesgericht habe im Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 klar festgehalten, dass die Feststellung der Vaterschaft nicht im Rahmen einer Klage auf Registerbereinigung erfolgen könne und für die Eintragung des Kindesverhältnisses die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB erforderlich sei. Aus dem Umstand, dass die Berufungsklägerin diesen Weg zunächst nicht beschritten habe, könne sie keine Entschuldigung für die verspätete Klageeinreichung ableiten. Der EGMR habe die bundesgerichtliche Praxis zur Auslegung von Art. 263 Abs. 3 ZGB nicht als konventionswidrig erachtet, so dass die von der Berufungsklägerin gewünschte grosszügigere Auslegung des Begriffs der wichtigen Gründe weder durch die Verfassung noch durch die EMRK geboten sei. Die Berufung sei folglich abzuweisen und die vorinstanzliche Beurteilung der Verwirkung des Klagerechts zu bestätigen. 5.4 Nach Auffassung des Kantonsgerichts vermögen die vorgebrachten Rügen der Berufungsklägerin an der rechtlichen Beurteilung durch die Vorinstanz nichts zu ändern. Nach Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Kind die Vaterschaftsklage grundsätzlich bis ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit erheben. Eine nach Ablauf dieser Frist erhobene Klage kann gemäss Art. 263 Abs. 3 ZGB zugelassen werden, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird. Als wichtige Gründe kommen namentlich in Betracht, dass dem Kind die Identität des Vaters verheimlicht wurde, die Mutter und deren Familienstand unbekannt waren, die Klägerin in entschuldbarer Weise auf das Bestehen eines anderweitigen Kindesverhältnisses vertraut hat oder sie unverschuldet keine Kenntnis von der Aufhebung eines bisherigen Kindesverhältnisses hatte (BGer 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1 f.; BGE 103 II 15 E. 4; BSK ZGB I- Schwenzer / Cottier , 7. Aufl. 2022, Art. 263 N 4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Anwendung von Art. 263 Abs. 3 ZGB restriktiv zu erfolgen, weil die Wiederherstellung der Klagefrist grundsätzlich zeitlich unbeschränkt möglich ist und ansonsten die vom Gesetzgeber gewollte Rechtssicherheit unterlaufen würde (BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.2.1). Hinzu kommt, dass nach ständiger Praxis ein wichtiger Grund nur so lange Wirkung entfaltet, als er die Klageerhebung tatsächlich verhindert; fällt er dahin, hat die Klagpartei so rasch wie möglich zu handeln. Das Bundesgericht nennt hierfür regelmässig eine Reaktionsfrist von einem Monat, wobei jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGer 5A_35/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 5A_518/2011 vom 22. November 2012 E. 4.1 m.w.H.; Arnet / Breitschmid / Jungo , Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 263 N 3). In zeitlicher Hinsicht ist vorliegend zunächst festzuhalten, dass die ordentliche Jahresfrist nach Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB längst abgelaufen war. Zugunsten der Berufungsklägerin kann zwar angenommen werden, dass sie in ihrer Kindheit und Jugend fälschlicherweise davon ausgegangen sein könnte, die Unterhaltsvereinbarung vom 8. März 1966 habe – auch ohne den erforderlichen Eintrag ins Zivilstandsregister – ein Kindesverhältnis mit Standesfolgen begründet und sie sei auch rechtlich die Tochter von D. . Doch spätestens anlässlich ihrer Eheschliessung am 16. September 1983 musste sich ihr die Frage nach ihrer väterlichen Abstammung aufdrängen. Die Eheschliessung setzt nach Art. 98 ff. ZGB die vorgängige Prüfung des Personenstandes voraus. Hierfür haben die Verlobten dem Zivilstandsamt einen aktuellen Register-auszug bzw. Zivilstandsausweis vorzulegen (BSK ZGB I- Montini / Graf - Gaiser , 7. Aufl. 2022, Art. 98 N 4). Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, ihr sei der Zivilstandsausweis nicht vorgelegt worden, übersieht sie, dass die Pflicht zur Vorlage des Ausweises bei ihr selbst lag. Behauptet sie ein gesetzeswidriges Vorgehen des Zivilstandsamtes, trägt sie dafür die Beweislast. Die Vorinstanz hat – ebenso wie das Regionalgericht Surselva und das Kantonsgericht Graubünden im früheren Registerbereinigungsverfahren – mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass die Klägerin damals entweder tatsächliche Kenntnis von der fehlenden Eintragung der Vaterschaft erlangte oder sich dieser Umstand jedenfalls hätte aufdrängen müssen. Sie hätte zumindest Anlass gehabt, die fehlende Registrierung zu hinterfragen und eine entsprechende Auskunft einzuholen. In BGer 5A_423/2016 hielt das Bundesgericht in einer vergleichbaren Konstellation fest, dass die Unkenntnis der fehlenden Eintragung der väterlichen Abstammung im Zivilstandsregister nach einer Eheschliessung nicht mehr als wichtiger Grund nach Art. 263 Abs. 3 ZGB anerkannt werden kann, wenn das Kind trotz Einsichtsmöglichkeit keine weiteren Abklärungen vornimmt. Solche Abklärungen sind nach der bundesgerichtlichen Praxis zumutbar (BGer 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.2.2; bestätigt im Urteil des EGMR i.S. Lavanchy c. Suisse vom 16. Dezember 2017, Nr. 69997/17, § 36). Diese Rechtsprechung ist – wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat – ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar, zumal der unbestimmte Rechtsbegriff der «wichtigen Gründe» nach Art. 263 Abs. 3 ZGB restriktiv auszulegen ist. Indem die Berufungsklägerin im Anschluss an ihre Eheschliessung keine weiteren Nachforschungen über die fehlende Eintragung des Kindesverhältnisses im Zivilstandsregister vorgenommen und damals keine Vaterschaftsklage erhoben hat, ist dieses Verhalten als Verzicht auf das Klagerecht zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht geschlossen, dass die Unkenntnis der Rechtslage – insbesondere der rechtlichen Folgen der fehlenden Registrierung im Zivilstandsregister für das Erbrecht – und ihr Verhalten im Zeitpunkt der Eheschliessung bzw. unmittelbar nach der Eheschliessung unter den gegebenen Umständen weder einen schützenswerten Vertrauenstatbestand noch einen entschuldbaren wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu begründen vermag. 5.5 Selbst wenn zugunsten der Berufungsklägerin angenommen wird, dass eine Vaterschaftsklage in den 1980er-Jahren aufgrund des damaligen Verständnisses der Zahlvaterschaft und der noch ungefestigten Rechtsprechung zu Art. 13a SchlT ZGB als praktisch aussichtslos erscheinen konnte, vermag dies an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Spätestens mit dem Tod ihres Vaters D. im März 2021 musste der Berufungsklägerin klar sein, dass kein rechtliches Kindesverhältnis zu ihm bestand, nachdem sie im Erbgang unbestrittenermassen nicht als Erbin berücksichtigt wurde. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass mit dieser Erkenntnis jeder allfällige Hinderungsgrund weggefallen war und von der Berufungsklägerin erwartet werden konnte, innert kurzer Frist die zur Klärung ihrer rechtlichen Stellung erforderlichen Schritte einzuleiten. Ihre Entscheidung, zunächst eine Klage auf Bereinigung des Zivilstandsregisters nach Art. 42 ZGB einzuleiten, ändert an der materiellen Rechtslage nichts. Art. 42 ZGB dient der Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Registereinträge und setzt voraus, dass der zugrunde liegende Status bereits in dem dafür vorgesehenen Verfahren – im vorliegenden Kontext mittels Vaterschaftsklage – rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Vaterschaft kann nicht im Rahmen einer Registerbereinigungsklage begründet werden (BGer 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 E. 3.2.2; BGE 131 III 201 E. 1.2 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund vermochte das Verfahren nach Art. 42 ZGB keinen wichtigen Grund im Sinne von Art. 263 Abs. 3 ZGB zu begründen, der die Berufungsklägerin an der rechtzeitigen Erhebung einer Vaterschaftsklage gehindert hätte. Es stand ihr vielmehr frei, spätestens parallel zur Berufung an das Kantonsgericht Graubünden oder zur Beschwerde an das Bundesgericht eine Vaterschaftsklage einzureichen. Dass sie nach Kenntnisnahme des bundesgerichtlichen Urteils 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 zuwartete und die Vaterschaftsklage erst am 16. April 2024 einreichte, genügt den Anforderungen an die nach Wegfall des Hinderungsgrundes gebotene Unverzüglichkeit nicht. 5.6 Die Berufungsklägerin vermag ihre verspätete Klageeinreichung auch nicht mit dem Hinweis zu rechtfertigen, die Rechtslage sei erst durch BGE 150 III 160 vom 18. März 2024 geklärt worden. Zwar präzisiert dieser Entscheid die Bedeutung der altrechtlichen Zahlvaterschaft sowie die Reichweite von Art. 13a SchlT ZGB, insbesondere im erbrechtlichen Kontext, er schafft jedoch weder eine neue Anspruchsgrundlage noch ein neu eröffnetes Klagerecht für Personen, deren Verhältnis zum biologischen Vater lediglich in einer altrechtlichen Zahlvaterschaft bestand. Das Bundesgericht hält ausdrücklich fest, dass die Zahlvaterschaft kein rechtliches Kindesverhältnis begründete und dass ein solches weiterhin ausschliesslich durch die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsklagen – namentlich die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ff. ZGB – herbeizuführen ist. Bereits vor Erlass von BGE 150 III 160 hat das Bundesgericht Vaterschaftsklagen von Betroffenen mit altrechtlicher Zahlvaterschaft trotz Ablaufs der in Art. 13a SchlT ZGB vorgesehenen Fristen anhand von Art. 263 Abs. 3 ZGB geprüft (dazu BGE 150 III 160 E. 4.6.2, mit Hinweis auf BGer 5A_ 518/2011 vom 22. November 2012 E. 4 und 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5). Mit BGE 150 III 160 wurde mithin eine bereits bestehende Praxis bestätigt, wonach verspätete Vaterschaftsklagen unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 3 ZGB zuzulassen sind. Der Entscheid eröffnet weder eine zusätzliche Nachfrist noch begründet er einen neuen Hinderungsgrund. Die Berufungsklägerin hätte, sofern sie ihre rechtliche Stellung als Kind von D. klären wollte, bereits vor 2024 die Vaterschaftsklage erheben können bzw. müssen. Der Hinweis auf BGE 150 III 160 vermag das Zuwarten bis April 2024 jedenfalls nicht zu rechtfertigen. 5.7 Der Verweis der Berufungsklägerin auf Art. 8 und 14 EMRK hilft der Berufungsklägerin ebenfalls nicht weiter. Der EGMR hat im Urteil Lavanchy gegen die Schweiz (dazu E. 5.4 S. 10 hiervor) entschieden, dass die Nichtzulassung einer erst Jahrzehnte nach Ablauf der nationalen Klagefristen erhobenen Vaterschaftsklage keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt, sofern die innerstaatlichen Behörden eine sorgfältige und angemessene Interessenabwägung vorgenommen haben. Die Sachlage im vorliegenden Verfahren entspricht in ihren wesentlichen Elementen jener, welche der Entscheidung des EGMR zugrunde lag: Die Berufungsklägerin hatte während vieler Jahre die Möglichkeit gehabt, rechtliche Schritte einzuleiten, hat diese Möglichkeit jedoch ungenutzt gelassen. Dem stehen die berechtigten Interessen der Rechtsnachfolger von D. sowie das allgemeine Interesse an der Rechtssicherheit und Stabilität erbrechtlicher Verhältnisse gegenüber. Unter diesen Umständen verstösst eine restriktive Anwendung von Art. 263 Abs. 3 ZGB weder gegen die Bundesverfassung noch gegen die EMRK. Die von der Berufungsklägerin angerufene Individualbeschwerde an den EGMR im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil 5A_764/2022 vom 3. Juli 2023 blieb erfolglos. Der EGMR stellte ausdrücklich fest, dass weder Art. 8 noch Art. 14 EMRK verletzt wurden. 6. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Berufung als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich nach Art. 104 ff. ZPO. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel vollständig unterliegt, hat sie die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht der Schwierigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen und des entstandenen Aufwands beim Kantonsgericht erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00 als angemessen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, SGS 170.31). Diese ist der Berufungsklägerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Berufungsbeklagten nicht zuzusprechen, da sie keine anwaltliche Vertretung beigezogen und keine Umtriebsentschädigung beantragt hat (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Jede Partei hat folglich für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten selbst. Präsidentin Susanne Afheldt Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren 5A_15/2026).