Erziehungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzungen der alternierenden Obhut gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB (E. 5.4.3); Kooperationsfähigkeit bedeutet nicht nur die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten (E. 5.4.4).
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2025 400 24 265 (400 2024 265) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2025 400 24 265 (400 2024 265) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.01.2025 400 24 265 (400 2024 265)
Erziehungs-, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzungen der alternierenden Obhut gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB (E. 5.4.3); Kooperationsfähigkeit bedeutet nicht nur die Fähigkeit, den erhöhten organisatorischen und planerischen Aufwand einer alternierenden Obhut zu prästieren. Als Teilgehalt setzt die Kooperationsfähigkeit auch ein ernsthaftes Interesse am Kontakt zu den Kindern und ein Mindestmass an Verlässlichkeit voraus, getroffene Abreden oder bestehende Regelungen einzuhalten (E. 5.4.4).
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