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400 23 99

Basel-Landschaft · 2023-08-15 · Deutsch BL

Gerichtliches Verbot/Parzelle xxxx, GB yyyy

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 30. März 2023 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Das Verbotsverfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO bezweckt den Besitzesschutz am verfahrensgegenständlichen Grundstück und ist daher vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1), womit die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei der Festsetzung des Streitwerts des vorinstanzlich beantragten Verbots, Fussgängern das Betreten des Grundstücks Nr. xxxx im Grundbuch yyyy zu untersagen, ist der kapitalisierte zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO massgebend, so dass von einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 auszugehen ist (OGer ZH LF220043 vom 11. August 2022 E. 2.1). Die Berufung ist damit zulässig und innert der 10-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eingereicht worden. Im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Vorinstanz ausnahmsweise passivlegitimiert, wie etwa bei Rechtsverweigerungsbeschwerden oder Beschwerden bei verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege (KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 1.2; BL 400 18 32 vom 27. Februar 2018 E. 2). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 400.00 wurde fristgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts.

E. 2 Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur (vgl. Art. 318 ZPO; KGE BL 400 20 37 vom 21. April 2020 E. 1.2.1), weshalb im Berufungsverfahren ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt werden muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 7). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 34). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist (KGE BL 400 20 21 vom 10. März 2020 E. 1.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle ihrer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Die Berufung muss zudem eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), in welcher aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft erachtet wird. Um dieser Begründungspflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; 4A_142/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteiles vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGer 4A_133/2017 vom E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 8). Dasselbe gilt, wenn im angefochtenen Entscheid eine Haupt- und eine materielle Eventualbegründung enthalten ist. Hat die Vorinstanz demnach einen Nichteintretensentscheid gefällt und eine materielle Eventualbegründung aufgenommen, muss sich die Rechtsmittelklägerin mit beidem befassen (BGer 5A_43/2022 vom 13. April 2022 E. 1.3; BGE 139 II 233 E. 3.2; 136 III 534 E. 2.2). Diese Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift gelten auch bei Anwendbarkeit der eingeschränkten und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ( Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 8 m.w.H.).

E. 3 Mit der hier zu beurteilenden Berufung wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung des Gesuches vom 16. Februar 2023, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt. Damit liegen reformatorische Rechtsbegehren vor. Die Berufungsklägerin hat allerdings ihr Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzig damit begründet, dass die Vorinstanz bereits am xx. yy 2016 ein gerichtliches Verbot für das Befahren der Parzelle Nr. xxxx mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen sowie für das Parkieren von Fahrzeugen jeder Art auf der Parzelle Nr. xxxx bewilligt habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz am yy. zz 2020 ein gerichtliches Verbot für das Parkieren von Fahrzeugen auf dem angrenzenden Grundstück Nr. wwww bewilligt. Dieses Grundstück befinde sich an derselben Strasse, welche auch Gegenstand des Gesuchs vom 16. Februar 2023 sei. Die Strasse sei weder im Jahre 2016 noch im Jahre 2020 als öffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV eingeordnet worden, weshalb sich das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West damals als zuständig erachtet habe. Die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West könne sich seither nicht geändert haben. Der Entscheid sei ein Widerspruch in sich selbst. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin einzig mit den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf das Gesuch vom 16. Februar 2023 geführt haben. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf zu behaupten, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach das Gesuch mangels Glaubhaftmachung der für die Bewilligung eines gerichtlichen Verbotes vorausgesetzten bestehenden oder drohenden Besitzesstörung gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO ohnehin abzuweisen wäre, äussert sich die Berufungsklägerin hingegen nicht. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Berufungsbegründung in Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach mit dem Gesuch vom 16. Februar 2023 keine bestehende oder drohende Besitzesstörung nach Art. 258 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Berufung kann deshalb unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 2 nicht eingetreten werden.

E. 4 Auch wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz die Anwendung von zivilrechtlichen Verbotstafeln auf öffentlichen Strassen ausschliesst (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Die Strasse, für welche vorliegend das beantragte richterliche Verbot für Fussgänger gelten soll, befindet sich auf der Parzelle Nr. xxxx der Berufungsklägerin. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten (Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. vvvv sowie Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. wwww) ist die Strasse zwar nach Art und Zweck eingeschränkt, allerdings darf sie von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden, namentlich von Besuchenden des B.____-Restaurants und für die Zufahrt zum Tor xyz der C.____. Damit ist die verfahrensgegenständliche Strasse öffentlich und es dürfen einzig die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen gemäss Art. 101 Abs. 1 SSV verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 2 und 3 SVG). Beim beantragten Verbot für Fussgänger handelt es sich um das Signal Nr. 2.15 des Anhangs 2 der SSV (Art. 19 Abs. 3 SSV), welches wie erwähnt nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden dürfen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 und 3 SVG sowie nach den kantonalen Bestimmungen. Gemäss § 4 Abs. 1 SVG BL wäre die betreffende Gemeinde zuständig. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Beurteilung des Gesuchs vom 16. Februar 2023 zu Recht für unzuständig erklärt. Der Berufungsklägerin gelingt es sodann nicht, unter Hinweis auf die in den Jahren 2016 und 2020 vom selben Gericht bewilligten gerichtlichen Verbote einen Vertrauensschutz zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar richtet sich Art. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben, auch an die Organe der Rechtsanwendung und der Justiz und soll die Parteien vor missbräuchlichem Verhalten der Gerichte schützen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGer 4A_660/2011 vom 9. Februar 2022 E. 2.4.3; BGE 128 III 201 E. 1c; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 52 N 18 ff. m.w.H.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 52 N 8 f.). Allerdings unterscheiden sich einerseits die in den Jahren 2016, 2020 und hier zu beurteilenden Sachverhalte, da die jeweiligen Verbote nach Art und Zweck verschieden sind. Das richterliche Verbot vom xx. yy 2020 gilt zudem nur für die Parzelle Nr. wwww und es bleibt in sachverhaltlicher Hinsicht unklar, an welchen Orten die 2016 und 2020 bewilligten Verbotstafeln aufgestellt sind. Andererseits würde einem allfälligen Vertrauensschutz der Berufungsklägerin in die Qualifikation der Strasse als nicht öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG das überwiegendere öffentliche Interesse entgegenstehen, das Recht richtig anzuwenden und die Strasse als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG zu klassifizieren (dazu BGE 137 I 69 E. 2.3 f.; 127 II 307 E. 7a). Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aus der rechtlichen Würdigung desselben Gerichts zu den in den Jahren 2016 und 2020 bewilligten richterlichen Verboten nichts, insbesondere keinen Vertrauensschutz, für sich ableiten kann. Zusammenfassend müsste die Berufung aufgrund des vorstehend Ausgeführten abgewiesen werden, wenn auf sie eingetreten würde.

E. 5 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat folglich die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) auf CHF 400.00 festgesetzt werden, zu übernehmen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- oder Umtriebsentschädigung, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind und jede Partei für die bei ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren aufzukommen hat.

Dispositiv
  1. ://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2023 400 23 99 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2023 400 23 99 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 15.08.2023 400 23 99

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 15. August 2023 (400 23 99) Zivilprozessrecht Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen oder auf einer Haupt- und materiellen Eventualbegründung, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (E. 3). Gerichte sind für den Erlass von richterlichen Verboten für Fussgänger auf öffentlichen Strassen nicht zuständig (E. 4). Besetzung Präsident Roland Hofmann; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____ AG , vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg Hinderling, Elisabethenanlage 7, Postfach 3257, 4002 Basel, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West , Domplatz 5/7, 4144 Arlesheim, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte Gegenstand Gerichtliches Verbot/Parzelle xxxx, GB yyyy Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. März 2023 A. Mit einem an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West gerichteten Gesuch vom 16. Februar 2023 beantragte die A.____ AG, vertreten durch Advokat Dr. Hans Georg Hinderling, es sei Fussgängern ab Standort der Verkehrstafel richterlich zu verbieten, ihre Parzelle Nr. xxxx im Grundbuch yyyy zu betreten. Widerhandlungen gegen dieses richterliche Verbot seien auf Antrag mit einer Busse von bis zu CHF 2'000.00 zu bestrafen. Die Gesuchstellerin begründete ihren Antrag damit, dass sich auf ihrer Liegenschaft kein Weg für Fussgänger befinde und auch keine Möglichkeit bestehe, neben der Strasse zu laufen. Auch sei die Beleuchtung unzureichend, weshalb die Unfallgefahr in diesem Bereich deutlich erhöht sei und mittels eines Fussgängerverbots vermindert werden könne. B. Mit Entscheid vom 30. März 2023 trat der Zivilkreisgerichtspräsident auf das Gesuch nicht ein. Er begründete seinen Entscheid zusammenfassend damit, dass Strassen, welche nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen würden, gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV öffentlich seien. Vorliegend seien im Grundbuch yyyy betreffend die Parzelle Nr. xxxx ein Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der Parzelle Nr. vvvv sowie ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Parzelle Nr. wwww eingetragen. Die Benutzung der Verkehrsfläche auf der Parzelle Nr. xxxx sei zwar nach Art und Zweck eingeschränkt (Besuchende des B.____-Restaurants resp. Zufahrt zum Tor xyz der C.____), jedoch stehe sie einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung, da sie von jeder Person benutzt werden könne, die namentlich das Restaurant besuche. Die Verkehrsfläche sei somit öffentlich und falle unter Art. 5 Abs. 3 SVG, womit darauf nur die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen (Art. 101 Abs. 1 SSV) verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung (Art. 2 und 3 SVG) angebracht werden dürften. Damit habe sich die Berufungsklägerin mit ihrem Gesuch an die zuständige Behörde zu wenden (§ 3 resp. 4 SVG BL) und sei das angerufene Gericht für die Gesuchsbeurteilung unzuständig. Selbst wenn auf das Gesuch einzutreten wäre, müsste es abgewiesen werden, weil die Gesuchstellerin keine bestehende oder drohende Störung gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe. Zwar habe sie ihr Gesuch mit der Verminderung von allfälligen Unfällen begründet, jedoch habe sie nicht dargetan, ob und inwiefern eine zum Erlass eines gerichtlichen Verbots berechtigende bestehende oder drohende Besitzesstörung vorliegen würde. C. Gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 30. März 2023 erhob die A.____ AG am 21. April 2023 bei der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft Berufung mit den Anträgen, es sei der angefochtene Gerichtsentscheid aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons. Auf die Begründung der Berufung wird in der nachfolgenden Erwägung 3 eingegangen. D. Nach Eingang eines Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von CHF 400.00 reichte die Vorinstanz am 9. Mai 2023 ihre Berufungsantwort ein, in welcher sie die Abweisung der Berufung beantragte, sofern darauf eingetreten werden könne. Die Berufungsantwort wurde mit kantonsgerichtlicher Schlussverfügung vom 10. Mai 2023 an die Berufungsklägerin zur Kenntnisnahme zustellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das sog. unbedingte Replikrecht der Parteien geschlossen und der Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid des Zivilkreisgerichtspräsidenten Basel-Landschaft West vom 30. März 2023 stellt einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Das Verbotsverfahren gemäss Art. 258 ff. ZPO bezweckt den Besitzesschutz am verfahrensgegenständlichen Grundstück und ist daher vermögensrechtlicher Natur (BGer 5A_453/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 1), womit die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Bei der Festsetzung des Streitwerts des vorinstanzlich beantragten Verbots, Fussgängern das Betreten des Grundstücks Nr. xxxx im Grundbuch yyyy zu untersagen, ist der kapitalisierte zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO massgebend, so dass von einem Streitwert von mehr als CHF 10'000.00 auszugehen ist (OGer ZH LF220043 vom 11. August 2022 E. 2.1). Die Berufung ist damit zulässig und innert der 10-tägigen Berufungsfrist gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, eingereicht worden. Im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Vorinstanz ausnahmsweise passivlegitimiert, wie etwa bei Rechtsverweigerungsbeschwerden oder Beschwerden bei verweigerter unentgeltlicher Rechtspflege (KGE BL 410 20 45 vom 5. Mai 2020 E. 1.2; BL 400 18 32 vom 27. Februar 2018 E. 2). Der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren von CHF 400.00 wurde fristgerecht geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, welche im summarischen Verfahren ergangen sind, ist laut § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2. Die Berufung ist grundsätzlich reformatorischer Natur (vgl. Art. 318 ZPO; KGE BL 400 20 37 vom 21. April 2020 E. 1.2.1), weshalb im Berufungsverfahren ein reformatorisches Begehren in der Sache gestellt werden muss (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019 E. 3.4; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 7). Es genügt nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhebungsantrag und ein Antrag zur Sache in den förmlichen Rechtsbegehren gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 311 N 34). Diese Strenge ist zumindest dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsmittelkläger berufsmässig vertreten ist (KGE BL 400 20 21 vom 10. März 2020 E. 1.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle ihrer Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (BGer 4A_129/2019 vom 27. Mai 2019 E. 1.2.2). Die Berufung muss zudem eine Begründung enthalten (Art. 311 Abs. 1 ZPO), in welcher aufgezeigt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft erachtet wird. Um dieser Begründungspflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn die Berufungsklägerin auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Berufungsklägerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; 4A_142/2017 vom 3. August 2017 E. 3.1; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.1). Auf Rügen, die eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteiles vermissen lassen, ist nicht einzutreten. Von der Berufungsinstanz kann nicht erwartet werden, dass sie von sich aus in den Vorakten die Argumente zusammensucht, die zur Begründung der Berufung geeignet sein könnten (BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGer 4A_133/2017 vom E. 2.2; 133 IV 119 E. 6.3; 132 III 555 E. 3.2; Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 8). Dasselbe gilt, wenn im angefochtenen Entscheid eine Haupt- und eine materielle Eventualbegründung enthalten ist. Hat die Vorinstanz demnach einen Nichteintretensentscheid gefällt und eine materielle Eventualbegründung aufgenommen, muss sich die Rechtsmittelklägerin mit beidem befassen (BGer 5A_43/2022 vom 13. April 2022 E. 1.3; BGE 139 II 233 E. 3.2; 136 III 534 E. 2.2). Diese Anforderungen an eine Rechtsmittelschrift gelten auch bei Anwendbarkeit der eingeschränkten und uneingeschränkten Untersuchungsmaxime ( Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 311 N 8 m.w.H.). 3. Mit der hier zu beurteilenden Berufung wird die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gutheissung des Gesuches vom 16. Februar 2023, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, beantragt. Damit liegen reformatorische Rechtsbegehren vor. Die Berufungsklägerin hat allerdings ihr Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid einzig damit begründet, dass die Vorinstanz bereits am xx. yy 2016 ein gerichtliches Verbot für das Befahren der Parzelle Nr. xxxx mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen sowie für das Parkieren von Fahrzeugen jeder Art auf der Parzelle Nr. xxxx bewilligt habe. Ebenfalls habe die Vorinstanz am yy. zz 2020 ein gerichtliches Verbot für das Parkieren von Fahrzeugen auf dem angrenzenden Grundstück Nr. wwww bewilligt. Dieses Grundstück befinde sich an derselben Strasse, welche auch Gegenstand des Gesuchs vom 16. Februar 2023 sei. Die Strasse sei weder im Jahre 2016 noch im Jahre 2020 als öffentliche Strasse gemäss Art. 1 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV eingeordnet worden, weshalb sich das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West damals als zuständig erachtet habe. Die Zuständigkeit des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West könne sich seither nicht geändert haben. Der Entscheid sei ein Widerspruch in sich selbst. Mit dieser Begründung setzt sich die Berufungsklägerin einzig mit den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen auseinander, die zum Nichteintreten auf das Gesuch vom 16. Februar 2023 geführt haben. Die Berufungsklägerin beschränkt sich darauf zu behaupten, dass und weshalb die Vorinstanz auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Zur Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach das Gesuch mangels Glaubhaftmachung der für die Bewilligung eines gerichtlichen Verbotes vorausgesetzten bestehenden oder drohenden Besitzesstörung gemäss Art. 258 Abs. 2 ZPO ohnehin abzuweisen wäre, äussert sich die Berufungsklägerin hingegen nicht. Damit fehlt es an einer rechtsgenügenden Berufungsbegründung in Bezug auf die Eventualbegründung der Vorinstanz, wonach mit dem Gesuch vom 16. Februar 2023 keine bestehende oder drohende Besitzesstörung nach Art. 258 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht worden sei. Auf die Berufung kann deshalb unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 2 nicht eingetreten werden. 4. Auch wenn auf die Berufung einzutreten wäre, müsste sie abgewiesen werden. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz die Anwendung von zivilrechtlichen Verbotstafeln auf öffentlichen Strassen ausschliesst (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 Abs. 3 SVG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VRV sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen, öffentlich. Die Strasse, für welche vorliegend das beantragte richterliche Verbot für Fussgänger gelten soll, befindet sich auf der Parzelle Nr. xxxx der Berufungsklägerin. Aufgrund der bestehenden Dienstbarkeiten (Zu- und Wegfahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. vvvv sowie Geh- und Fahrrecht zugunsten der benachbarten Parzelle Nr. wwww) ist die Strasse zwar nach Art und Zweck eingeschränkt, allerdings darf sie von einem unbestimmten Personenkreis benutzt werden, namentlich von Besuchenden des B.____-Restaurants und für die Zufahrt zum Tor xyz der C.____. Damit ist die verfahrensgegenständliche Strasse öffentlich und es dürfen einzig die vom Bundesrat vorgesehenen Signale und Markierungen gemäss Art. 101 Abs. 1 SSV verwendet und nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden (Art. 2 und 3 SVG). Beim beantragten Verbot für Fussgänger handelt es sich um das Signal Nr. 2.15 des Anhangs 2 der SSV (Art. 19 Abs. 3 SSV), welches wie erwähnt nur von den zuständigen Behörden oder mit deren Ermächtigung angebracht werden dürfen. Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Art. 2 und 3 SVG sowie nach den kantonalen Bestimmungen. Gemäss § 4 Abs. 1 SVG BL wäre die betreffende Gemeinde zuständig. Die Vorinstanz hat sich deshalb zur Beurteilung des Gesuchs vom 16. Februar 2023 zu Recht für unzuständig erklärt. Der Berufungsklägerin gelingt es sodann nicht, unter Hinweis auf die in den Jahren 2016 und 2020 vom selben Gericht bewilligten gerichtlichen Verbote einen Vertrauensschutz zu ihren Gunsten abzuleiten. Zwar richtet sich Art. 52 ZPO, wonach alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln haben, auch an die Organe der Rechtsanwendung und der Justiz und soll die Parteien vor missbräuchlichem Verhalten der Gerichte schützen (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGer 4A_660/2011 vom 9. Februar 2022 E. 2.4.3; BGE 128 III 201 E. 1c; BSK ZPO- Gehri , 3. Aufl., 2017, Art. 52 N 18 ff. m.w.H.; KUKO ZPO- Oberhammer/Weber , 3. Aufl., 2021, Art. 52 N 8 f.). Allerdings unterscheiden sich einerseits die in den Jahren 2016, 2020 und hier zu beurteilenden Sachverhalte, da die jeweiligen Verbote nach Art und Zweck verschieden sind. Das richterliche Verbot vom xx. yy 2020 gilt zudem nur für die Parzelle Nr. wwww und es bleibt in sachverhaltlicher Hinsicht unklar, an welchen Orten die 2016 und 2020 bewilligten Verbotstafeln aufgestellt sind. Andererseits würde einem allfälligen Vertrauensschutz der Berufungsklägerin in die Qualifikation der Strasse als nicht öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG das überwiegendere öffentliche Interesse entgegenstehen, das Recht richtig anzuwenden und die Strasse als öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des SVG zu klassifizieren (dazu BGE 137 I 69 E. 2.3 f.; 127 II 307 E. 7a). Folglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Berufungsklägerin aus der rechtlichen Würdigung desselben Gerichts zu den in den Jahren 2016 und 2020 bewilligten richterlichen Verboten nichts, insbesondere keinen Vertrauensschutz, für sich ableiten kann. Zusammenfassend müsste die Berufung aufgrund des vorstehend Ausgeführten abgewiesen werden, wenn auf sie eingetreten würde. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens entsprechend Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Berufungsklägerin aufzuerlegen. Diese hat folglich die Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. g des kantonalen Gebührentarifs (SGS 170.31) auf CHF 400.00 festgesetzt werden, zu übernehmen. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Partei- oder Umtriebsentschädigung, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen sind und jede Partei für die bei ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren aufzukommen hat. Demnach wird erkannt: ://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von CHF 400.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 400.00 verrechnet. Jede Partei hat für ihre eigenen Parteikosten aufzukommen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco