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400 23 74

Basel-Landschaft · 2023-12-05 · Deutsch BL

Arbeitsstreitigkeit

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022, welcher einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit darstellt, ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 65'650.00 (vgl. Erwägung II.1 des angefochtenen Entscheids), womit der erforderliche Streitwert für eine Berufung erreicht ist. Die schriftliche Entscheidbegründung wurde den Rechtsvertretern des Berufungsklägers gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 7. Februar 2023 zugestellt. Mit der am 9. März 2023 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben Berufung wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gewährt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auch die 30-tägige Frist zur Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 2 ZPO) wurde eingehalten und ist genauso wie die danach erstatteten freiwilligen Eingaben des Berufungsklägers vom 20. September 2023 und der Berufungsbeklagten vom 29. September 2023 bei der Entscheidfindung zu beachten. Der Kostenvorschuss von CHF 5’000.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 30. März 2023 fristgerecht bezahlt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Berufungskläger macht sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 4.1 ff.). Entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten setzt sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 auseinander. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten.

E. 2 Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. November 2023 wurde das Berufungsverfahren 400 23 73, welches die Berufung des hiesigen Berufungsklägers gegen einen anderen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Oktober 2022 (Vorinstanzverfahren 150 21 1216 III) zum Gegenstand hatte, zufolge eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Berufungskläger und einer anderen klagenden ehemaligen Mitarbeiterin, Dr. E.____, als erledigt abgeschrieben. Mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens 400 23 73 ist auch der Antrag des Berufungsklägers auf Verfahrensvereinigung gegenstandslos geworden. 3.1 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf sog. unechte Noven beruft, d.h. solche, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, hat in der Berufung die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen (BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 3.2 Der Artikel in der Basler Zeitung mit dem Titel «xyz» (nachfolgend: BaZ-Artikel) ist als Beilage zum Schreiben der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vom 7. März 2023 eingereicht worden. Allerdings datiert der BaZ-Artikel vom xx. yy 2022, weshalb es sich bei diesem Artikel um ein unechtes Novum handelt und im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, zumal der BaZ-Artikel anlässlich der Hauptverhandlung vor dem vorinstanzlichen Spruchkörper thematisiert worden ist. Der Berufungskläger erklärt nicht, weshalb dieser Artikel zusammen mit dem Schreiben seiner Rechtsvertreter vom 7. März 2023 erst mit der Berufung ins Recht gelegt wurde und inwieweit der Artikel für die Urteilsfindung relevant sein könnte. Das unechte Novum darf demnach im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Artikel beachtet würde, würde dieser an der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Berufung nichts ändern. 4.1 Der Berufungskläger ist der Ansicht, er sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten nicht passivlegitimiert. Die Vorinstanz habe diesen Umstand unverständlicherweise ausser Acht gelassen. Sie habe mit nicht nachvollziehbaren Konstrukten versucht, eine Leistungspflicht des Berufungsklägers zu begründen. Dabei falle auf, dass die Vorinstanz wiederholt Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten übernommen habe, ohne sich mit dem Standpunkt des Berufungsklägers auseinanderzusetzen. Bei richtiger Rechtsanwendung und richtiger Sachverhaltsfeststellung wäre die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten niemals eine unmittelbare Vorsorgezusage in Bezug auf Zuschüsse gemacht habe, weshalb nie eine lebenslange eigene Leistungspflicht des Berufungsklägers entstanden sei. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2007 habe der Berufungskläger keine einzige Zahlung an die Berufungsbeklagte ausgerichtet, sondern die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers habe freiwillige, ausserreglementarische Beiträge an die Krankenkassenprämien und an die Mietkosten an ausgewählte ehemalige Mitarbeiter geleistet. Diese freiwilligen Leistungen seien aus den freien Mitteln des Reservefonds des Berufungsklägers finanziert worden. Die juristisch vertretene Berufungsbeklagte sei selbst stets davon ausgegangen, dass ihr behaupteter - jedoch nach wie vor bestrittener - Anspruch gegenüber den Vorsorgestiftungen bestehe und nicht gegenüber dem Berufungskläger. Dies sei durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen zuvor eine berufsvorsorgerechtliche Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds des Berufungsklägers erhoben habe, wobei die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft rechtskräftig festgestellt habe, dass kein Rechtsanspruch auf die geltend gemachten Forderungen bestehe. Wenn die Berufungsbeklagte in einem «plötzlichen Meinungsumschwung» und in offensichtlichem Widerspruch zu ihrer aktenkundigen Auffassung nun den Berufungskläger ins Recht fasse, verhalte sie sich treuwidrig. Sie sei daher nicht zu hören. Allfällige freiwillige Leistungen seitens der Vorsorgestiftungen könnten jedenfalls keine Leistungspflicht des Berufungsklägers, welcher nicht passivlegitimiert sei, begründen. 4.2 Nach Meinung der Berufungsbeklagten habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf 20 Seiten erwogen, dass und weshalb der Berufungskläger bezüglich der vorliegenden Streitsache passivlegitimiert sei. Die Berufungsbeklagte habe in der Klage und der Replik ausgeführt und belegt, weshalb die durch den Reservefonds finanzierten und von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Zuschüsse dem Berufungskläger zuzurechnen seien sowie aus welchen Gründen die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche vorab in einem kostenlosen Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegenüber der Vorsorgeeinrichtung und dem Reservefonds des Berufungsklägers geltend gemacht habe. Aus der Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts im Entscheid vom 16. April 2020, wonach der Rechtsweg nach Art. 73 BGG mangels eines Anspruchs gegen die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds nicht eröffnet sei, könne der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es habe sich keineswegs um einen «plötzlichen Meinungsumschwung» der Berufungsbeklagten gehandelt, nach dem Entscheid der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 16. April 2020 ihre Ansprüche gegen den Berufungskläger geltend zu machen. 4.3.1 Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die Frage, ob die Klägerin Trägerin des Rechts ist, das sie für sich in Anspruch nimmt, bzw. ob der Beklagte Adressat des Rechts ist, das die Klägerin gegen ihn zu haben behauptet. Hierbei handelt es sich nach herrschender Rechtsauffassung nicht um Prozessvoraussetzungen, sondern um Anspruchsvoraussetzungen. Ergibt sich aus der materiellrechtlichen Prüfung der behaupteten Ansprüche der Klägerin, dass sie gar nicht Trägerin dieser Ansprüche ist bzw. dass ihr diese nicht gegen den Beklagten zustehen, so fehlt es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation, so dass die Klage durch Sachentscheid abzuweisen ist (BGE 138 III 213 E. 2.3; 128 III 50 E. 2b; KUKO ZPO- Domej , 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 22 m.w.H.; BSK ZPO- Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 236 N 16 m.w.H.). Der Berufungskläger verneint seine Passivlegitimation und er behauptet, die Vorinstanz hätte seine fehlende Passivlegitimation nicht überprüft und nur auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten abgestellt. Dieser Meinung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Aus den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen ergibt sich klar, dass die Passivlegitimation des Berufungsklägers durch die Vorinstanz eingehend geprüft worden ist und dabei die vorgebrachten Standpunkte beider Parteien gewürdigt worden sind. Die Berufungsbeklagte macht ihre Ansprüche gegen den Berufungskläger gestützt auf eine unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers geltend. Ab Erwägung 5.1 ff. des vorinstanzlichen Entscheids wird die Kernfrage beurteilt, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zugesichert habe, ihr bis zum Lebensende die Hälfte ihrer Krankenkassenprämie zu bezahlen. Diese Frage wird von der Vorinstanz bejaht (vgl. nachfolgende Erwägungen 5.3.2.1 ff.). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auch die Einwendungen des Berufungsklägers, dass er selbst seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2007 keinerlei Zahlungen an die Berufungsbeklagte mehr entrichtet habe und ihr ab Februar 2007 nur noch freiwillige, ausserreglementarische Leistungen durch die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers ausgerichtet worden seien, einer einlässlichen rechtlichen Prüfung unterzogen. Diesbezüglich hat sie festgestellt, der Berufungskläger habe die streitgegenständlichen Krankenkassenzuschüsse an die Berufungsbeklagte nach deren Pensionierung (ab Februar 2007) von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers bis Juni 2018, jeweils zusammen mit der Altersrente, monatlich ausbezahlen lassen. Die Vorsorgeeinrichtung habe jedoch als reine Zahlstelle und damit als Erfüllungsgehilfe für die Verpflichtungen des Berufungsklägers gehandelt. Durch die personelle Verflechtung habe der Vorstand des Berufungsklägers die Willensbildung des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung beherrscht. Wer die Auszahlung der vom Berufungskläger zugesicherten Zuschüsse geleistet habe, sei letzten Endes Sache des Berufungsklägers gewesen (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägungen 16.3 f.). Damit hat die Vorinstanz richtigerweise die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung der Zuschüsse von der Erfüllung dieser Verpflichtung unterschieden (dazu nachfolgende Erwägungen 5.3.3.2 und 5.3.4.1 f.). 4.3.2 Die vorsorgerechtliche Klage der Berufungsbeklagten gegen den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers, auf welche das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf Art. 73 BVG nicht eingetreten ist (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Nr. 735 19 209/68 vom 16. April 2020), steht der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage gegen den Berufungskläger nicht im Wege. Es liegt weder eine für die Klage gegen den Berufungskläger relevante res iudicata vor, da sich der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts nur auf die mit dem vorliegenden Fall nicht identischen Verfahrensparteien erstreckt und das Vorhandensein einer unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist; noch würde ein allfälliger «plötzlicher Meinungsumschwung» der Berufungsbeklagten, welcher von dieser begründet bestritten wird, einer späteren arbeitsrechtlichen Klage gegen den Berufungskläger entgegenstehen. Sämtliche Rügen des Berufungsklägers zu ihrer Passivlegitimation, zur behaupteten einseitigen Berücksichtigung der Parteistandpunkte, zum Zahlungsfluss und zu den Zahlungsmodalitäten der Krankenkassenzuschüsse (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen 5.3.4.1 f.) sowie zur behaupteten Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Berufungskläger nach bereits erfolgter Klage gegen die Vorsorgestiftungen des Berufungsklägers erweisen sich als unberechtigt. 5.1 Auf den Seiten 10 bis 60 der Berufung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vier weitere Rügepunkte vor: Erstens habe die Vorinstanz die eingetretene Verjährung in ungerechtfertigter Weise nicht berücksichtigt. Nach Meinung der Vorinstanz habe die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 128 Abs. 1 OR in dem Zeitpunkt begonnen, in welchem die erste rückständige Zahlung fällig gewesen sei, was am 1. Juli 2018 der Fall gewesen sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch einen der wesentlichsten Aspekte des Verfahrens, nämlich dass der Berufungskläger seit der Pensionierung der Berufungsbeklagten unbestrittenermassen keinerlei Leistungen an die Berufungsbeklagte erbracht habe. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Rechtsanwendung auf den Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte im Januar 2007, d.h. vor ihrer Pensionierung, abstellen müssen. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. November 2020 sei ihr behaupteter Anspruch deshalb längst verjährt gewesen. Zweitens begründe die Vorinstanz den behaupteten Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine lebenslange Ausrichtung von Krankenkassenzuschüssen mit dem Vorliegen einer Vertrauenshaftung, ohne sich auch nur im Ansatz mit den Voraussetzungen für eine solche auseinanderzusetzen. Ausserdem seien die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung eindeutig nicht gegeben, womit die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe. Drittens habe die Vorinstanz die Beweismittel und Zeugenaussagen falsch gewürdigt, indem sie aus diesen den unhaltbaren Schluss gezogen habe, es habe eine mündliche Zusicherung des Berufungsklägers gegeben, den Mitarbeitern auch nach deren Pensionierung zeitlich unbefristete Zuschüsse in Form der streitigen Beiträge an die Krankenkassenprämien auszurichten. Eine unmittelbare Zusicherung des Berufungsklägers lasse sich jedoch aus den im Entscheid erwähnten Dokumenten gerade nicht ableiten, wobei die Vorinstanz die Schreiben von Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005 nicht berücksichtigt habe. Aus diesen gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte sowie Dr. E.____ stets von einem Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ausgegangen seien. Auch in den Zeugenaussagen von Dr. F.____, G.____ und Dr. H.____ sei die von der Vorinstanz angenommene Leistungspflicht des Berufungsklägers zur lebenslangen Ausrichtung von Krankenkassenzuschüssen nicht erkennbar. Ausserdem sei Dr. F.____ aufgrund seines enorm hohen Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens befangen und als Zeuge vollkommen ungeeignet. Seinen Aussagen käme höchstens der Stellenwert einer Parteibehauptung zu. Selbst wenn seine Zeugenaussagen beachtlich wären, würden diese keineswegs eine Leistungspflicht des Berufungsklägers begründen. Vielmehr würden die Urkundenbeweise und sämtliche Zeugenaussagen die Ansicht des Berufungsklägers bestätigen, dass die Mittel für die Vorsorge an die Vorsorgestiftungen übertragen worden seien. Es sei zwar richtig und unstrittig, dass über die Pensionierung hinaus Zuschüsse geleistet worden seien; allerdings ausschliesslich durch die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers, welche freiwillige ausserreglementarische Beiträge an die Krankenkassenprämien ausgerichtet habe, die aus den freien Mitteln des Reservefonds finanziert worden seien. Viertens missachte die Vorinstanz wiederholt die rechtliche Selbständigkeit des Berufungsklägers einerseits und der beiden Vorsorgestiftungen andererseits, womit sie erneut Recht unrichtig anwende. Die Empfehlung im versicherungstechnischen Gutachten der I.____ AG, wonach die Stiftungsurkunde der Vorsorgeeinrichtung anzupassen und eine reglementarische Grundlage für die «Zusatzrenten» zu schaffen sei, weil keine Leistungsreglemente für die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds des Berufungsklägers bestanden hätten, richte sich an die beiden Vorsorgestiftungen und nicht an den Berufungskläger. Dies verkenne die Vorinstanz jedoch. Der Berufungskläger könne weder für die Vorsorgeeinrichtung noch für den Reservefonds handeln, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, allfällige Empfehlungen im Gutachten nicht umgesetzt zu haben. Schliesslich habe die Vorinstanz einen unberechtigten Durchgriff auf den Berufungskläger vorgenommen und fremde Handlungen der beiden Vorsorgestiftungen unberechtigterweise dem Berufungskläger zugerechnet, womit die Vorinstanz das Trennungsprinzip verletzt habe. Den Durchgriff habe die Vorinstanz mit der Personalunion begründet, indem der Berufungskläger die Vorsorgestiftungen gegründet und deren Organe mit Mitgliedern seines Vorstands bestellt habe. Gemäss der Vorinstanz könne den Vorsorgestiftungen dementsprechend kein eigener Wille zukommen und sämtliche Handlungen der beiden Vorsorgestiftungen seien nach Ansicht der Vorinstanz dem Berufungskläger zuzurechnen. Hierbei verkenne die Vorinstanz allerdings, dass eine Durchbrechung des Trennungsprinzips gemäss Lehre und Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen könne, namentlich wenn man sich in offensichtlich zweckwidriger und damit rechtsmissbräuchlicher Weise auf die rechtliche Selbständigkeit berufe, was hier klar nicht der Fall sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es vorliegend an einer wirtschaftlichen Identität zwischen dem Berufungskläger und den Vorsorgestiftungen fehle und dass das Vorsorgekapital entsprechend Art. 331 Abs. 1 OR in hierfür geschaffene Stiftungen ausgeschieden worden sei. Abermals wende die Vorinstanz somit Recht falsch an und stelle den relevanten Sachverhalt unrichtig fest. 5.2 Zu den vier vorstehend aufgeführten Rügen des Berufungsklägers nimmt die Berufungsbeklagte auf den Seiten 17 bis 81 Stellung. Darin begründet sie, weshalb ihrer Ansicht nach sämtliche Vorbringen des Berufungsklägers unzutreffend seien und der Entscheid der Vorinstanz insgesamt richtig und zu schützen sei. Zusammenfassend führt sie aus, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten offenkundig nicht eingetreten sei. Die erste rückständige Zahlung der Krankenkassenzuschüsse sei im Juli 2018 fällig geworden. Der Berufungskläger habe nie eine relevante Einrede der Verjährung erhoben, weil er sich dabei jeweils auf die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Zuschüsse bezogen habe, die Berufungsbeklagte hingegen Ansprüche aus der Zeit nach ihrer Pensionierung geltend mache. Die vom Reservefonds finanzierten und von der Vorsorgeeinrichtung bis Juni 2018 ausbezahlten Krankenkassenzuschüsse seien dem Berufungskläger zuzurechnen. Sollte die Verjährung bereits eingetreten sein, so wäre die Berufung darauf jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Berufungsbeklagte aufgrund der Zuschüsse, die ihr nach der Pensionierung geleistet worden seien, in ihrem Vertrauen bestärkt worden sei, dass die Zahlungen der Vorsorgeeinrichtung in Erfüllung der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers erfolgt seien. Den Anspruch auf Krankenkassenzuschüsse habe die Vorinstanz nicht gestützt auf eine Vertrauenshaftung, sondern aufgrund der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers, also einer vertraglichen Vereinbarung, bejaht. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ergebe sich die unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers auch aus den Zeugenaussagen und eingereichten Beweismitteln, namentlich aus dem Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, welches sich explizit an die Rentnerinnen und Rentnern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet habe und mit welchem diesen zugesichert worden sei, dass der Berufungskläger in Zukunft die Hälfte der Kosten der Krankenkasse des adressierten Personenkreises übernehmen werde. Die Handlungen des Reservefonds, der die Zuschussleistungen mit Hilfe der vom Berufungskläger übertragenen Mittel finanziert habe, und der Vorsorgeeinrichtung, welche ihrerseits die Zuschüsse ausbezahlt habe, seien dem Berufungskläger namentlich aufgrund der personellen Verflechtungen in den Organen des Berufungsklägers, des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung zuzurechnen. Der Berufungskläger habe dadurch seinen beherrschenden Einfluss über die Vorsorgestiftungen benutzt, um seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Berufungsbeklagten nachzukommen. Neben der Beherrschungsmöglichkeit des Berufungsklägers liege auch eine wirtschaftliche Identität vor, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Personen durch den Berufungskläger rechtsmissbräuchlich sei. 5.3.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Berufungsklägers, dass die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten bereits verjährt seien, weil richtigerweise auf den Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte im Januar 2007, d.h. kurz vor ihrer Pensionierung, abzustellen sei. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. November 2020 sei ihr behaupteter Anspruch deshalb längst verjährt gewesen. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsklägers kann das Kantonsgericht nicht folgen. Auszugehen ist von den geltend gemachten Ansprüchen der Berufungsbeklagten, welche mittels Teilklage die Leistung der unbezahlt gebliebenen Krankenkassenzuschüsse für die Periode vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 fordert. Bei den monatlichen Krankenkassenzuschüssen handelt es sich um periodische Leistungen gemäss Art. 128 Abs. 1 OR, für welche eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Nach Art. 131 Abs. 1 OR beginnt bei periodischen Leistungen die Verjährung für das Forderungsrecht mit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war. Das war vorliegend unstreitig im Juli 2018 der Fall, womit die teilklageweise geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches am 19. November 2020 nicht verjährt waren. Der Berufungskläger irrt sich, wenn er bei der Verjährungsfrage auf den Zeitpunkt seiner letzten Lohnzahlung im Januar 2007 abstellen will und dies damit begründet, dass allfällige Leistungspflichten aus dem per 31. Januar 2007 beendeten Arbeitsverhältnis entstanden seien. Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise erwogen, dass die Berufungsbeklagte keine Ansprüche geltend mache, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben würden, sondern solche für die Zeit danach. Die Berufungsbeklagte begründet ihre eingeklagten Ansprüche mit der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers, ihr lebenslänglich Krankenkassenzuschüsse auszurichten. Ob sich die Verjährungseinrede des Berufungsklägers nur auf die Zuschussleistungen während des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2007 bezieht, wie die Berufungsbeklagte vorbringt (vgl. vorstehende Erwägung 5.2), ist fraglich, kann aber hier wie die ebenfalls von der Berufungsbeklagten behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede offengelassen werden. Auch wenn die unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers während des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist und einen arbeitsrechtlichen Hintergrund hat, ändert dies nichts daran, dass die einzelnen Ansprüche auf Ausrichtung von monatlichen Krankenkassenzuschüssen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Art. 131 Abs. 1 OR knüpft hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Fälligkeits- und nicht auf den Entstehungszeitpunkt der eingeklagten Ansprüche an. Die Kritik des Berufungsklägers bezüglich der Verjährung ist unberechtigt. 5.3.2.1 Die zweite Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz das Rechtsinstitut der Vertrauenshaftung angewendet und das Vorliegen einer solchen Haftung des Berufungsklägers bejaht habe, ohne sich mit den Anspruchsvoraussetzungen auseinanderzusetzen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Begriffe Vertrauenshaftung und Vertrauensprinzip verwendet. Jedoch hat sie in den massgeblichen Entscheiderwägungen nicht etwa eine Vertrauenshaftung angenommen, sondern offensichtlich das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung gestützt auf das Vertrauensprinzip geprüft und bejaht. Kann kein tatsächlich übereinstimmender Vereinbarungswille der Parteien festgestellt werden, so sind ihre Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der anderen Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2; Schwenzer/Fountoulakis , Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 33.02 m.w.H.). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kommt es deshalb vorliegend darauf an, wie die Berufungsbeklagte die Willensäusserungen des Berufungsklägers nach den gesamten Umständen und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. In Erwägung 6 ihres Entscheids hat die Vorinstanz auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 1989 (vgl. BJM 1991, S. 140 ff.) hingewiesen und festgehalten, dass eine Arbeitnehmerin, welcher jahrelang vorbehaltlos Leistungen ausbezahlt worden seien, durch das Verhalten des Arbeitgebers aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen könne, dass hinsichtlich der Fortsetzung der Zahlungen eine stillschweigende Vereinbarung zustandegekommen sei. Die Vorinstanz hat anschliessend in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger während des mehr als 23 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses unstreitig lückenlos Krankenkassenzuschüsse an die Berufungsbeklagte ausgerichtet hat. Nach der Pensionierung sind diese Zuschüsse weiterhin lückenlos während rund 11,5 Jahren an die Berufungsbeklagte ausbezahlt worden. Aufgrund der jahrelangen ununterbrochenen Gewährung der Zuschüsse vor und nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten ist der Berufungskläger stillschweigend bzw. konkludent eine bindende Verpflichtung eingegangen, diese Zuschüsse auch nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten weiterhin auszurichten. Die Würdigung der Zeugenaussagen und weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz haben ebenfalls zum Ergebnis geführt, dass der Berufungskläger eine unmittelbare Vorsorgezusage zugunsten der Berufungsbeklagten getätigt hat (dazu nachstehende Erwägungen 5.3.3.1 ff.). Damit hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - die Pflicht des Berufungsklägers zur Ausrichtung lebenslanger Zuschussleistungen für die Krankenkasse der Berufungsbeklagten gestützt auf einen normativen Konsens zwischen den Parteien festgestellt. 5.3.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz habe die drei schriftlichen Vorbehalte des Berufungsklägers betreffend Freiwilligkeit der Sozialzulagen falsch gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Das Kantonsgericht kann sieht dies anders: In den Erwägungen 5.1 und 6 hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die Freiwilligkeitsvorbehalte des Berufungsklägers vom November 2000, November 2006 sowie November 2013 zum einen unbeachtlich sind, weil die jahrelang jeweils monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlten Zuschüsse als arbeitsvertraglich geschuldete Lohnbestandteile zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat hierzu auch auf das Schreiben des Berufungsklägers vom Oktober 2006 (ohne Tagesangabe, vgl. Klagebeilage 8) hingewiesen, mit welchem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informiert worden sind, dass aufgrund einer Umstellung der Gehalts- und Lohnabrechnungen die «automatische Übernahme von 50% der Krankenkassenbeiträge» entfalle; gleichzeitig werde aber «das Gehalt im Ausgleich individuell so angehoben, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Kostenneutralität besteht». Dieses Schreiben hat die Vorinstanz treffend dahingehend ausgelegt, dass die Krankenkassenbeiträge einen Lohnbestandteil gebildet haben (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 5.1). Zum anderen beziehen sich die Freiwilligkeitsvorbehalte nicht auf die Krankenkassenzuschüsse, da die Vorbehalte zu unbestimmt formuliert sind und darin die Krankenkassenzuschüsse nicht erwähnt werden. Ohnehin vermögen diese Vorbehalte die Leistungsverpflichtung des Berufungsklägers nicht aufzuheben, weil die Zuschüsse unstreitig und ununterbrochen während etwa 11,5 Jahren nach der per 31. Januar 2007 erfolgten Pensionierung der Berufungsbeklagten ausbezahlt worden sind. Die Vorinstanz hat hierbei die Rechtsprechung zur Ausrichtung einer Gratifikation analog angewendet, was insofern nicht zu beanstanden ist, als eine jahrzehntelange lückenlose Auszahlung der monatlichen Krankenkassenzuschüsse einen Rechtsanspruch darauf entstehen lässt (BGE 129 III 276 E. 2 f.; BGer 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph , Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 322d N 5 m.w.H.). Dementsprechend ist die Behauptung des Berufungsklägers zurückzuweisen, dass es sich jeweils um freiwillig ausbezahlte Zuschüsse gehandelt habe soll. 5.3.3.1 Auch die dritte Rüge des Berufungsklägers zur behaupteten falschen Würdigung der Zeugenaussagen und eingereichten Beweismittel ist unbegründet. Zeugenaussagen sind vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO zu beurteilen, was unter anderem bedeutet, dass die eigene persönliche Meinung des Gerichts die Entscheidungsgrundlage bildet. Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer bestimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffenheit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (KGE BL 410 17 94 vom 13. Juni 2017 E. 2ac; HGer ZH HG140207 vom 13. August 2015 E. 3.2.1.2.2.3; Hasenböhler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 157 N 5 ff.). Der Berufungskläger hat vorliegend durch sein Verhalten bei der Berufungsbeklagten in guten Treuen die konkrete Erwartung geweckt, dass sie die Krankenkassenzuschüsse auch nach ihrer Pensionierung lebenslänglich erhalten werde. Nichts anderes ergibt sich aus den Zeugenbefragungen und eingereichten Beweismitteln. Der Zeuge Dr. F.____, welcher bis 2011 jahrelang im Dienst des Berufungsklägers tätig und an dessen Willensbildung massgeblich beteiligt gewesen ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass die Zusicherung der Krankenkassenzuschüsse ein Beschluss des Berufungsklägers gewesen sei. Es habe der Philosophie der damaligen C.____ Klinik entsprochen, sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begünstigen. Da die Gehälter tief gewesen seien, sei beschlossen worden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch nach der Pensionierung die Hälfte der Krankenkassenprämien lebenslänglich zu bezahlen. Er sei im Vorstand gewesen und als Ansprechperson für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe er diesen die lebenslängliche Ausrichtung der Zuschüsse zugesichert (vgl. Protokoll S. 2; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.1). Die Zeugin G.____, Buchhalterin des Berufungsklägers, hat vor der Vorinstanz ausgesagt, es sei selbstverständlich und auch für sie klar gewesen, dass diese Zahlungen (Krankenkassenzuschüsse und Wohngeld) nach der Pensionierung weiterliefen (vgl. Protokoll S. 4; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.2). Dr. H.____ hat von 1976 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2014 als Arzt in der C.____ Klinik (bzw. beim Berufungskläger) gearbeitet und ist zeitweise Mitglied des Vorstands des Berufungsklägers und des Stiftungsrats des Reservefonds sowie Mitglied und Präsident des Stiftungsrats der Vorsorgeeinrichtung gewesen. Als Zeuge hat er vor der Vorinstanz unter anderem ausgeführt, es sei eine Stiftung errichtet worden, damit die Pensionäre weiterhin die Krankenkassenzuschüsse (und gegebenenfalls das Wohngeld) ausbezahlt erhielten. Es habe diesbezüglich zwar nichts Schriftliches gegeben, aber es seien alle davon ausgegangen, dass man damit habe rechnen können. Die Pensionäre hätten sich darauf verlassen können; es sei ein Diktum gewesen (vgl. Protokoll S. 6; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.3). In Bezug auf die Aussagen des Zeugen Dr. F.____, dem der Berufungskläger ein Eigeninteresse am Prozessausgang zuspricht, ist mit der Berufungsbeklagten festzustellen, dass sich die Vorinstanz eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt hat. Der Zeuge Dr. F.____ hat anlässlich seiner Befragung selbst zugegeben, ein eigenes Interesse am Prozessausgang zu haben (Protokoll S. 2) und im Vorfeld der Zeugenbefragung Kontakt mit der Berufungsbeklagten gehabt zu haben, wobei er ihr seine Meinung gesagt habe und nicht beeinflusst worden sei (Protokoll S. 4). All dies hat die Vorinstanz dazu bewogen, gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 14). Gleichwohl ist die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Zeugenaussagen von Dr. F.____ insbesondere deshalb glaubhaft seien, weil sie mit den Zeugenaussagen von G.____, Dr. H.____ und den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen würden. Zwischen Dr. F.____ und Dr. H.____ hat es gemäss deren Aussagen nie einen Kontakt gegeben und der letzte Kontakt zwischen dem Zeugen Dr. F.____ und der Zeugin G.____ ist im 2018, d.h. mehr als zwei Jahre vor Einleitung der vorliegenden Forderungsklage, gewesen (Protokoll S. 5). Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist unter dem Blickwinkel der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO, der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie insbesondere der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu beanstanden, zumal die vorinstanzliche Würdigung in gewissenhafter und nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden ist und keineswegs widersprüchlich oder gar willkürlich erscheint (dazu Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 157 N 5 m.w.H.). Im Übrigen ist mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht geltend macht, dass der Zeuge Dr. F.____ falsch ausgesagt hätte. 5.3.3.2 Mit dem Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, welches sich explizit «An die Rentnerinnen und Rentner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» des Berufungsklägers gerichtet hat, was sich auch aus der Anrede ergibt («Liebe Rentnerinnen und Rentner; Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter»), hat der Berufungskläger den angeschriebenen Personengruppen zugesichert, «dass die Mitgliedschaft im Kollektiv der D.____ nicht mehr zwingend ist, das heisst wir übernehmen auch die Hälfte der Kosten in Zukunft, wenn Verträge mit anderen Krankenkassen abgeschlossen und vorgelegt werden». Aufgrund dieses klaren und eindeutigen Wortlauts sowie der Zeugenaussage von Dr. F.____, dass dieses von ihm als Vorstandsmitglied des Berufungsklägers verfasste Schreiben ausdrücklich auch an die Rentnerinnen und Rentnern gerichtet gewesen ist (Protokoll S. 3), hat die Vorinstanz das Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009 treffend dahingehend ausgelegt, dass der Berufungskläger sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sämtlichen Rentnerinnen und Rentnern die Übernahme der hälftigen Krankenkassenbeiträge schriftlich zugesichert hat - mit den Worten «in Zukunft» gar zeitlich unbegrenzt (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 8.1). Dem Schreiben vom 7. Dezember 2009 kann somit - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - ein Verpflichtungswille zur Leistung der Krankenkassenzuschüsse an die Mitarbeitenden sowie an die Rentnerinnen und Rentner entnommen werden. Diese eingegangene Verpflichtung des Berufungsklägers ist von der konkreten Erfüllungshandlung - die Auszahlung der Zuschüsse - zu unterscheiden. Eine Auszahlung der Zuschüsse durch Dritte - hier durch die Vorsorgeeinrichtung - ändert nichts daran, dass sich der Berufungskläger gegenüber dem adressierten Personenkreis zur lebenslänglichen Leistung der Zuschüsse verpflichtet hat. Selbst wenn demnach der Auszahlungsmodus oder Zahlungsfluss im angefochtenen Entscheid fehlerhaft dargestellt worden sein soll - der Berufungskläger behauptet etwa, es habe entgegen der vorinstanzlichen Entscheiderwägung 8.2 keine Rechnungsstellung durch die Vorsorgeeinrichtung an den Reservefonds gegeben -, würde eine fehlerhafte Würdigung des Auszahlungsmodus oder Zahlungsflusses nichts an der eingegangenen Verpflichtung des Berufungsklägers zur lebenslangen Leistung von Zuschüssen an die Berufungsbeklagte ändern (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen 5.3.4.1 f.). Die Behauptung des Berufungsklägers, die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich Auszahlungsmodus oder Zahlungsfluss hätten kausal zu einem falschen Urteil geführt, ist unzutreffend. Die Schreiben von Frau Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005, mit welchen sie von der Vorsorgeeinrichtung unter anderem eine Zusicherung über die Ausrichtung der Zuschüsse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hatte, sind für die vorliegende Streitigkeit nicht rechtserheblich. Die beiden Schreiben und die darin enthaltenen Willenserklärungen von Dr. E.____ können der Berufungsbeklagten nicht zugerechnet werden. Im Übrigen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungsbeklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium angelastet werden kann, nur weil sie zuerst das kostenlose sozialversicherungsrechtliche Verfahren gegen die Vorsorgestiftungen angestrebt hat (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.3.2). Die Vorinstanz hat sich nur mit rechtserheblichen Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Ihr kann somit nicht vorgeworfen werden, sich in ihrem Entscheid nicht explizit zu den Schreiben von Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005 geäussert zu haben. Auch diese Rügen des Berufungsklägers zielen ins Leere. 5.3.3.3 Der E-Mail der K.____ an Dr. E.____ vom 15. September 2015 ist zu entnehmen, dass die «Zusatzrenten» - gemeint sind Krankenkassen- und Wohngeld-Zuschüsse - aus freien Reserven der Vorsorgestiftungen finanziert worden sind, wobei diese freien Reserven «zu 100% aus freiwilligen Arbeitgebereinzahlungen gebildet wurden». In der erwähnten E-Mail ist zudem ausgeführt worden, dass «diese Zusatzrente lebenslänglich bezahlt werden wird; das hierfür erforderliche Deckungskapital ist in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung zu 100% zurückgestellt (Klagebeilage 16). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als aus dieser E-Mail der K.____ vom 15. September 2015 abgeleitet werden kann, dass die Zuschüsse zeitlebens ausbezahlt werden sollten und das Kapital hierfür gesichert war. In einem späteren Schreiben der K.____ an Dr. E.____ ist wiederholt worden: «Diese Zusatzrenten gelten somit als garantiert» (Klagebeilage 17). Die Berufungsbeklagte weist ferner auf das Schreiben von Dr. L.____ vom 15. August 2018 an den Berufungskläger und den Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung hin. Darin hat Dr. L.____ als vormals begünstigter Rentner festgehalten, dass die Zuschüsse seit Jahrzenten Grundlage der Arbeitsverhältnisse gewesen seien und verbindlich sowie langfristig über die Pensionierung hinaus zugesichert worden seien (Klagebeilage 25). Mit diesem Schreiben vom 15. August 2018 hat Dr. L.____ direkt auf die schriftliche Ankündigung des Berufungsklägers vom 16. Juli 2018, die Auszahlung von Zuschüssen per sofort einzustellen, reagiert. Zu jenem Zeitpunkt ist eine klageweise Durchsetzung der seit Juli 2018 nicht mehr ausbezahlten Zuschüsse noch kein Thema gewesen. Das Schreiben von Dr. L.____ hätte von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung als weiterer Beleg dafür berücksichtigt werden können, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten, insbesondere mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 2009, ein entsprechendes Vertrauen bei den Rentnerinnen und Rentnern geschaffen hat, Zuschüsse lebenslänglich auszurichten. 5.3.3.4 In Bezug auf die Rentenmeldung der Vorsorgeeinrichtung vom 31. Dezember 2008 moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz daraus fälschlicherweise angenommen habe, dass Zuschüsse Teil der Rente der Berufungsbeklagten gewesen seien. Damit vermag der Berufungskläger nicht darzutun, dass die allenfalls fehlerhafte Interpretation der Rentenmeldung vom 31. Dezember 2008 kausal für den angefochtenen Entscheid gewesen ist. Denn bereits das Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009 und die kongruenten Zeugenaussagen erbringen zusammen den Beweis, dass der Berufungskläger eine unmittelbare Vorsorgezusage an die Berufungsbeklagte abgegeben hat. Die Rentenmeldung der Vorsorgeeinrichtung vom 31. Dezember 2008 erbringt den Nachweis, dass der Krankenkassenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Pensionierung weiterhin bezahlt worden ist. Das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach sich aus der Gesamtheit der Dokumente sowie der Zeugenaussagen der Schluss ziehen lasse, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Rahmen der unmittelbaren Vorsorgezusage die weitere Ausrichtung der Krankenkassenzuschüsse auch nach ihrer Pensionierung zugesichert hat, ist in den Entscheiderwägungen der Vorinstanz einlässlich begründet worden und das Kantonsgericht kann sich dieser Begründung insgesamt anschliessen. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche zu einem anderen Entscheid geführt hätte, vermag der Berufungskläger mit der vorgebrachten Kritik nicht darzutun. Seine dritte Rüge ist dementsprechend ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. 5.3.4.1 Der Berufungskläger macht mit seiner vierten Rüge im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die rechtliche Selbständigkeit des Berufungsklägers wiederholt missachtet. Er könne weder rechtlich noch faktisch für die Vorsorgeeinrichtung oder für den Reservefonds handeln. Eine Durchbrechung des Trennungsprinzips könne nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, namentlich beim Durchgriff, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Auch mit diesen Argumenten vermag der Berufungskläger nicht zu überzeugen und durchzudringen. Auszugehen ist von der unstreitigen Tatsache, dass der Berufungskläger im Sinne von Art. 331 Abs. 1 OR, welcher den Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Personalvorsorge gemachten Zuwendungen aus seinem Vermögen auszuscheiden und auf einen rechtlich selbständigen Träger zu übertragen, zwei Stiftungen errichtet hat, den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung. Nicht bestritten ist sodann, dass es sich beim Reservefonds um einen patronalen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 331 OR i.V.m. Art. 89a Abs. 7 ZGB handelt, dessen Vermögen ausschliesslich aus Zuwendungen des Arbeitgebers gebildet worden ist (vgl. dazu BGE 117 V 214 E. 1b), wobei der Berufungskläger jeweils die Mittel für die obligatorische sowie die weitergehende berufliche Vorsorge auf den Reservefonds übertragen hat. Der Reservefonds hat mit seinen Mitteln die Vorsorgeeinrichtung finanziert, welche jeweils die Zuschüsse unter anderem an die Berufungsbeklagte ausbezahlt hat. Der Berufungskläger behauptet, dass sich die Mittel mit deren Übertragung an den Reservefonds verselbständigt hätten, womit sie effektiv und unwiderruflich dem Zugriff des Berufungsklägers entzogen worden seien. Damit sei auch eine allfällige Leistungspflicht des Berufungsklägers an den Reservefonds übergegangen. Das Kantonsgericht kann dem Berufungskläger in Bezug auf die Zweckgebundenheit der übertragenen Stiftungsmittel zwar folgen. Allerdings schliesst dies zum einen nicht aus, dass der Berufungskläger mit seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern arbeitsvertragliche Vereinbarungen im Sinne einer unmittelbaren Vorsorgezusage geschlossen hat und diese Verpflichtung vom Berufungskläger einzuhalten ist. Zum anderen ist gestützt auf die Zeugenaussagen und eingereichten Beweismittel (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.3.3.1 ff.) erstellt, dass mit den vom Berufungskläger dem Reservefonds zur Verfügung gestellten Mitteln die unmittelbaren Vorsorgezusagen des Berufungsklägers erfüllt worden sind, wobei die Zuschussleistungen jeweils von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt worden sind. Die E-Mail der K.____ vom 15. September 2015 sowie ihre Schreiben vom 17. Dezember 2015 und 4. Juli 2016 (Klagebeilagen 16 bis 18) zeichnen zusammen mit der Aktennotiz der M.____ AG vom 7. Dezember 2004 und dem Schreiben der N.____ AG vom 12. Februar 2015 (Klagebeilagen 19 und 20) ein Gesamtbild, welches belegt, dass der Berufungskläger über die Verwendung der an den Reservefonds übertragenen Mittel verfügen konnte und auch verfügt hat. Er hat diese Mittel genutzt, um seine eigene Leistungspflicht aus den von ihm getätigten unmittelbaren Vorsorgezusagen zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen. Dem Berufungskläger gelingt es nicht nachzuweisen, dass mit der Übertragung der Mittel an den Reservefonds auch seine Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen an die pensionierten Arbeitnehmenden des Berufungsklägers übergangen sein soll. Gemäss Art. 6 Abs. 5 der Stiftungsurkunde dürfen aus dem Stiftungsvermögen keine Leistungen erbracht werden, zu denen der Berufungskläger rechtlich verpflichtet ist oder der Berufungskläger zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise ausrichtet. Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Zuschüsse, zu deren Leistung sich der Berufungskläger gegenüber den pensionierten Arbeitnehmenden verpflichtet hat, haben dem Stiftungszweck widersprochen und sind ohne reglementarische Grundlage ausbezahlt worden. Für den Reservefonds und für die Vorsorgeeinrichtung haben keine Leistungsreglemente bestanden, weshalb die I.____ AG in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2017 empfohlen hat, die Stiftungsurkunde anzupassen, um eine reglementarische Grundlage für die Zusatzrenten und eine transparente Finanzierung der Zusatzrenten zu schaffen (Klagebeilage 24; vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 15). Die empfohlenen Anpassungen sind jedoch nie erfolgt und die Zuschüsse sind bis Juni 2018 von der Vorsorgeeinrichtung an die berechtigten Destinatäre ausbezahlt worden, bis schliesslich die Stiftungsaufsicht BSABB am 9. Juli 2018 festgestellt hat, dass die Krankenkassenzuschüsse (und die Wohngelder) nicht BVG-konform gewesen sind und es sich dabei um ausserreglementarische Leistungen gehandelt hat. 5.3.4.2 Die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz halten zu Recht fest, dass der Berufungskläger gemäss Stiftungsurkunde des Reservefonds nicht nur die Kompetenz zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder hat (Replikbeilage 1), sondern auch ausnahmslos eigene Vorstandsmitglieder als Stiftungsräte des Reservefonds ernannt hat. Auch der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung ist unstreitig durch dieselben Vorstandsmitglieder des Berufungsklägers besetzt worden. Durch diese personelle Verflechtung hat der Vorstand des Berufungsklägers die Willensbildung des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung, welche mit den Mitteln des Reservefonds die Vorsorgeleistungen und Zuschüsse an die pensionierten Arbeitnehmenden des Berufungsklägers ausbezahlt hat, offensichtlich beherrscht. Das Wissen der eigenen Vorstandsmitglieder muss sich der Berufungskläger aufgrund der personellen Verflechtung anrechnen lassen. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, wonach in der vorliegenden Konstellation die formale Trennung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Vorsorgestiftungen als eigenständige juristische Personen keine Rolle spielt, zumal hier mitnichten von einem selbständigen Willen der beiden Vorsorgestiftungen gesprochen werden kann (dazu BGer 4A_340/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Eine Verletzung des Trennungsprinzips, wie es der Berufungskläger behauptet, liegt nicht vor bzw. bleibt unbewiesen. Der Berufungskläger hat mit Schreiben an die Stiftungsaufsicht BSABB vom 26. September 2018 bestätigt, dass «der Stiftungsrat des Reservefonds und der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung de facto die gleichen Personen waren» (Replikbeilage 7). Die Angestellte und Buchhalterin des Berufungsklägers, die Zeugin G.____, hat vor der Vorinstanz ausgesagt, dass sie jeweils Listen zuhanden des Reservefonds mit den an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisenden Beträgen erstellt hat, um damit die Vorsorgezusage des Berufungsklägers zu erfüllen. Gestützt auf diese Listen hat der Stiftungsrat des Reservefonds die Beschlüsse gefällt, welche Beträge vom Reservefonds an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen sind (Duplikbeilagen 16 bis 19). Folglich hat der Berufungskläger über seine Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig auch Stiftungsratsmitglieder des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen sind, die Finanzierung über den Reservefonds und die Auszahlung der Zuschüsse über die Vorsorgeeinrichtung gesteuert. Die vom Berufungskläger an den Reservefonds übertragenen Mittel sind mithin, anders als der Berufungskläger behauptet, keineswegs dem Zugriff bzw. der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen gewesen. Nachdem der Berufungskläger nicht nur die Willensbildung der beiden Vorsorgestiftungen beherrscht hat, sondern aufgrund des vorstehend Ausgeführten auch die Vorsorgestiftungen wirtschaftlich kontrolliert hat, was einer wirtschaftlichen Identität der juristischen Personen gleichkommt, ist die Geltendmachung der rechtlichen Selbständigkeit der Vorsorgestiftungen durch den Berufungskläger rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB und nicht zu hören. Auch darf aufgrund des vorstehend Ausgeführten dem Berufungskläger vorgeworfen werden, dass er durch seine Vorstandsmitglieder, die auch Stiftungsratsmitglieder des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen sind, die Empfehlungen im Gutachten I.____ AG nicht hat umsetzen lassen. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers ist schliesslich mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass die im Schreiben des Berufungsklägers vom 16. Juli 2018 betreffend die sofortige Einstellung der Zuschussleistungen (Klagebeilage 14) angekündigten Härtefallleistungen der Vorsorgestiftungen keinen gleichwertigen Ersatz für die eingestellten Zuschüsse darstellen, zumal der Berufungskläger nicht darlegt, dass die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für Härtefallleistungen erfüllen würde und Anspruch auf gleich hohe Leistungen wie die vom Berufungskläger versprochenen Zuschüsse hätte. Im Schreiben vom 16. Juli 2018 hat der Berufungskläger selbst festgestellt, dass die sofortige Einstellung der Zuschüsse «ohne Abdämpfung» erfolge. Dass dieses Schreiben vom 16. Juli 2018 vom Berufungskläger stammt, ergibt sich nach der Vorinstanz aus dem verwendeten Briefkopf. Das Schreiben ist von Dr. O.____ unterzeichnet worden, welcher Vorstandsmitglied des Berufungsklägers und gleichzeitig Stiftungsratspräsident des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen ist. Selbst wenn das Schreiben vom 16. Juli 2018 von der Vorsorgeeinrichtung stammen würde, wie seitens des Berufungsklägers vorgebracht wird, hätte dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens.

E. 6 Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte das Verhalten des Berufungsklägers während des Arbeitsverhältnisses, namentlich aufgrund des Schreibens des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, sowie sein Verhalten nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten in guten Treuen so verstehen durfte, dass der Berufungskläger den Krankenkassenzuschuss auch nach der Pensionierung lebenslänglich an die Berufungsbeklagte ausrichten wird, zumal diese Zusicherung mit ein Grund gewesen ist, weshalb die Berufungsbeklagte während des Arbeitsverhältnisses auf einen marktkonformen Lohn verzichtet hat. Ob die Zuschusszahlungen vom Berufungskläger direkt oder von der Vorsorgeeinrichtung getätigt werden, ist Sache des Berufungsklägers. Mit der Übertragung der erforderlichen Mittel an den Reservefonds ist die Verpflichtung zur Ausrichtung der Zuschüsse an die Berufungsbeklagte nicht an den Reservefons übergegangen, sondern beim Berufungskläger geblieben. Dieser hat seinen beherrschenden Einfluss auf den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung ausgeübt, um seiner Verpflichtung auf Zuschusszahlungen nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten nachzukommen. Nachdem die Zuschusszahlungen per Juli 2018 aufgrund der Intervention der Stiftungsaufsicht BSABB zufolge fehlender BVG-Konformität eingestellt worden sind, ist der Berufungskläger in Nachachtung der abgegebenen unmittelbaren Vorsorgezusage an die Berufungsbeklagte vertraglich verpflichtet, der Letzteren die teilklageweise geltend gemachten Zuschüsse für die Periode vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 nachzubezahlen, entsprechend dem korrekten Entscheid der Vorinstanz. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind und seine Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 7 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist angesichts des Streitwerts von CHF 65’650.00 auf CHF 5'000.00 festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31). Die von Amtes wegen auf ihre Tarifkonformität und Angemessenheit zu prüfende Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vom 29. September 2023 ist zum einen zurückzuweisen, da sie nach Aufwand und nicht entsprechend § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach Streitwert bemessen ist. Zum anderen erachtet das Kantonsgericht die Höhe des geltend gemachten Honorars von CHF 19'112.50 zuzüglich Auslagen von CHF 188.80 und 7,7% Mehrwertsteuer unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 lit. f TO, welcher das Grundhonorar bei einem Streitwert zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00 auf maximal CHF 10'500.00 plus allfälliger Zuschläge nach § 8 TO festlegt, als nicht tarifkonform. Namentlich erscheint die 83-seitige Berufungsantwort, welche wie die Berufung selbst einige unnötige Wiederholungen enthält, aufgrund des Streitwerts und der Bedeutung der Sache im vorliegenden Berufungsverfahren als offensichtlich unverhältnismässig im Sinne von § 9 TO. Gerechtfertigt erscheint ein interpoliertes Grundhonorar von CHF 7'000.00 nebst Zuschlägen nach § 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO von CHF 3'500.00 und nach § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 TO von CHF 2'000.00, mithin gesamthaft CHF 12'500.00, was ein Aufwand von 50 Stunden à CHF 250.00 ausmachen würde. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 188.80 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% auf den Betrag von CHF 12'688.80. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'665.85 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen.

Dispositiv
  1. ://: Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'665.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entrichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.12.2023 400 23 74 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.12.2023 400 23 74 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 05.12.2023 400 23 74

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 5. Dezember 2023 (400 23 74) Zivilprozessrecht/Obligationenrecht Versprechen des Arbeitgebers zur Leistung von lebenslangen Krankenkassenzuschüssen (unmittelbare Vorsorgezusage; E. 5.3.3.1 ff.) ; Unterscheidung zwischen der Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers und der Erfüllungshandlungen durch die Vorsorgestiftungen (E. 5.3.3.2 und 5.3.4.1 f.); keine Verletzung des Trennungsprinzips, wenn der Arbeitgeber zufolge Personalunion die Vorsorgestiftungen beherrscht und die Handlungen der Vorsorgestiftungen dem Arbeitgeber zugerechnet werden (E. 5.3.4.2). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____, vertreten durch Advokat Joël Cedric Burgunder, Stoll Schulthess Partner, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach BL, Klägerin und Berufungsbeklagte gegen Verein B.____ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philippe Nordmann, und/oder Bojan Momic, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, Postfach 633, Aeschenvorstadt 48, 4010 Basel, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Arbeitsstreitigkeit Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Oktober 2022 A. Mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21. Juli 1983 trat A.____ (nachfolgend: Klägerin oder Berufungsbeklagte) per 1. September 1983 als Ärztin in die C.____ Klinik ein, welche vom Verein B.____ betrieben wurde. Gemäss Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien einen Bruttolohn von CHF 2'368.00, wobei das Pensum der Klägerin nicht definiert war. Mit Zusatzvereinbarung vom 17. Februar 1984 verpflichtete sich die Klägerin, von Montag bis Freitag jeweils vormittags fünf Stunden zu arbeiten, wofür ein monatlicher Bruttolohn von CHF 1'817.65 vereinbart wurde. Zusätzlich verpflichtete sich die Klägerin, nachmittags über die Woche verteilt sieben Stunden bei einem Stundenlohn von CHF 18.25 zu arbeiten. Der Lohn erhöhte sich über die Jahre und betrug im letzten Jahr der Anstellung (2007) CHF 5'141.15 brutto. Per 31. Januar 2007 wurde die Klägerin, geboren am 22. Januar 1945, ordentlich pensioniert. B. Da der Lohn für eine promovierte Ärztin vergleichsweise niedrig war, richtete der Verein B.____ (nachfolgend: Beklagter oder Berufungskläger) zum Gehalt eine bedeutende Nebenleistung an die Klägerin aus, indem er ihr einen Krankenkassenzuschuss in der Höhe der Hälfte der jeweiligen Krankenkassenprämie bezahlte. Hierzu schloss der Beklagte eine kollektive Krankenversicherung für seine Arbeitnehmenden mit der D.____ ab. Der Zuschuss der hälftigen Krankenkassenprämie, welcher schriftlich nirgends festgehalten war, wurde der Klägerin während des mehr als 23 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses und auch nach ihrer Pensionierung (ab 1. Februar 2007) bis Juni 2018 lückenlos ausgerichtet. C. Am 16. Juli 2018 erfolgte ein Schreiben des Beklagten an die Klägerin mit der Information, dass man aufgrund einer Intervention der BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) «leider gezwungen» sei, den bisher monatlich ausbezahlten Krankenkassenbeitrag per sofort einzustellen. Hintergrund bildete ein Schreiben der BSABB vom 9. Juli 2018, worin festgehalten war, dass die Krankenkassenzuschüsse (und die Wohngelder, welche an andere Destinatäre ausgerichtet wurden) nicht BVG-konform seien, weshalb die sofortige Einstellung dieser Leistungen verlangt wurde. Ab Juli 2018 erhielt die Klägerin keine Krankenkassenzuschüsse mehr ausbezahlt. D. Die Klägerin wandte sich mit Schlichtungsgesuch vom 19. November 2020 an die Schlichtungsbehörde des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West. Nach dem Scheitern des Schlichtungsverfahrens reichte sie am 3. Mai 2021 unter Vorlegung der Klagebewilligung vom 25. Januar 2021 eine Teilklage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ein, mit welcher sie vom Beklagten die Zahlung von CHF 2'359.50 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit dem 15. Oktober 2018 verlangte, vorbehältlich allfälliger Mehrforderungen. In der Begründung stellte sich die Klägerin in erster Linie auf den Standpunkt, dass der Beklagte aufgrund des niedrigen Lohns ihr mündlich stets zugesichert habe, die Gehaltsnebenleistungen in Form von Krankenkassenzuschüssen auch nach der Pensionierung weiterhin zu gewähren. Damit habe der Beklagte ihr gegenüber eine unmittelbare Vorsorgezusage getätigt und sich verpflichtet, ihr die Krankenkassenzuschüsse lebenslang auszubezahlen. Mit der Teilklage machte die Klägerin die Leistung von Krankenkassenzuschüssen für die Periode vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 durch den Beklagten geltend. E. Der Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung der Teilklage. Gleichzeitig erhob er Widerklage gegen die Klägerin mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass der Beklagte keine Leistung aus einer angeblichen unmittelbaren Vorsorgezusage oder einem anderen, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden Leistungsversprechen schulde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dass die Klage und Widerklage im ordentlichen Verfahren zu behandeln und das Verfahren an den sachlich zuständigen Spruchkörper des angerufenen Gerichts zu überweisen sei. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt eine lebenslange Leistung versprochen oder eine unmittelbare Vorsorgezusage gemacht habe. Auch habe er keine über das Arbeitsverhältnis hinausgehenden Leistungen an die Klägerin erbracht. Nach der Pensionierung der Klägerin habe die Vorsorgeeinrichtung des Beklagten freiwillige Beiträge an die Krankenkassenprämien entrichtet. Diese freiwilligen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten würden keine Leistungspflicht des Beklagten begründen. Somit fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten. F. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend: Vorinstanz) die Klage gut und verpflichtete den Beklagten, CHF 2'359.50 nebst 5% Zins seit 15. Oktober 2018 an die Klägerin zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr von CHF 3'500.00 wurde dem Beklagten auferlegt, welcher zusätzlich eine Parteientschädigung von CHF 12'561.60 an die Klägerin zu entrichten hatte. Die Vorinstanz erwog zusammenfassend, dass die von der Klägerin geltend gemachten monatlichen Zuschüsse für die Krankenkasse aufgrund der lückenlosen, mehr als 23 Jahre andauernden Auszahlung als arbeitsvertraglich geschuldete Lohnbestandteile zu qualifizieren seien. Der Beklagte habe der Klägerin eine unmittelbare Vorsorgezusage gemacht und sich verpflichtet, ihr die Krankenkassenzuschüsse lebenslang auszubezahlen. Diese Zuschüsse seien der Klägerin nach deren Pensionierung bis Juni 2018 von der Vorsorgeeinrichtung des Beklagten zusammen mit der Altersrente bezahlt worden. Da für eine Vorsorgezusage keine Schriftlichkeit vorgeschrieben sei, schade das Fehlen einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung der Parteien nicht. Die vorliegenden Dokumente und die Zeugenbefragungen würden auf den klaren Willen des Beklagten hinweisen, seinen Angestellten die während des Arbeitsverhältnisses gewährten Zuschüsse auch nach der Pensionierung auszurichten. Die vorgängige Klage der Klägerin gegen die Vorsorgestiftungen des Beklagten, auf welche das Sozialversicherungsgericht nicht eingetreten sei, stehe der vorliegenden Klage gegen den Beklagten nicht im Wege. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin sei demnach zu bejahen, womit die Klage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen sei. G. Mit Berufung vom 9. März 2023 gelangte der Beklagte (nachfolgend: Berufungskläger) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit folgenden Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 26. Oktober 2022 (Dossier 150 21 1160 III) vollumfänglich aufzuheben, das heisst, es sei die Klage der Berufungsbeklagten vom 3. Mai 2021 abzuweisen und die Widerklage des Berufungsklägers vom 6. September 2021 gutzuheissen;

2. eventualiter sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 26. Oktober 2022 (Dossier 150 21 1160 III) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MwSt.) für das vorinstanzliche und das vorliegende (Berufungs-)Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten. Zusätzlich stellte der Berufungskläger den Verfahrensantrag, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022, Dossier 150 21 1216 III, zu vereinigen. H. Nach einer von beiden Parteien beantragten und vom Kantonsgericht bewilligten Sistierung des Berufungsverfahrens zwecks aussergerichtlicher Vergleichsbemühungen wurde im Nachgang zur Mitteilung der Berufungsbeklagten vom 30. Juni 2023 über das Scheitern dieser Vergleichsverhandlung mit Verfügung vom 4. Juli 2023 die Berufungsbeklagte zur Berufungsantwort innert 30 Tagen aufgefordert. I. In der Berufungsantwort vom 6. September 2023 beantragte die Berufungsbeklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hielt sie einerseits fest, dass die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem parallelen Berufungsverfahren zum zivilkreisgerichtlichen Fall 150 21 12 16 III dem Ermessen des Kantonsgerichts anheimgestellt sei. Andererseits stellte sie die Anträge, dass der mit der Berufung eingereichte Artikel der Basler Zeitung vom xx. yy 2022 aus dem Recht zu weisen und auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer Berufungsverhandlung zu verzichten sei. J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. September 2023 wurde die Berufungsantwort zur Kenntnisnahme an den Berufungskläger zugestellt, der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das unbedingte Replikrecht der Parteien geschlossen und der Entscheid der Dreierkammer auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. K. Mit freiwilligen Stellungnahmen vom 20. und 29. September 2023 liessen sich die Parteien zur jeweils letzten Eingabe der Gegenpartei vernehmen, wobei sie beide an den zuvor gestellten Rechtsbegehren und Begründungen festhielten. L. In den nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts werden die Begründungen der Parteien, soweit sie für die Beurteilung des Rechtsmittels entscheidrelevant sind, zusammengefasst und in den wesentlichen Zügen wiedergegeben. In diesem Zusammenhang wird aufgrund der sehr umfangreichen Akten des Erstinstanz- und Rechtsmittelverfahrens darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO nicht verlangt, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid so begründet wird, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Entscheidbegründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 136 I 184 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Erwägungen 1. Gegen den angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2022, welcher einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit darstellt, ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der zuletzt vor der ersten Instanz aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 65'650.00 (vgl. Erwägung II.1 des angefochtenen Entscheids), womit der erforderliche Streitwert für eine Berufung erreicht ist. Die schriftliche Entscheidbegründung wurde den Rechtsvertretern des Berufungsklägers gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 7. Februar 2023 zugestellt. Mit der am 9. März 2023 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben Berufung wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gewährt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auch die 30-tägige Frist zur Berufungsantwort (Art. 312 Abs. 2 ZPO) wurde eingehalten und ist genauso wie die danach erstatteten freiwilligen Eingaben des Berufungsklägers vom 20. September 2023 und der Berufungsbeklagten vom 29. September 2023 bei der Entscheidfindung zu beachten. Der Kostenvorschuss von CHF 5’000.00 für das Rechtsmittelverfahren wurde am 30. März 2023 fristgerecht bezahlt. Sachlich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Berufung ist gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO (SGS 221) die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Berufungskläger macht sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz und damit zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 4.1 ff.). Entgegen der Meinung der Berufungsbeklagten setzt sich der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 auseinander. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Der Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 ZPO ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten. 2. Mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 15. November 2023 wurde das Berufungsverfahren 400 23 73, welches die Berufung des hiesigen Berufungsklägers gegen einen anderen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 26. Oktober 2022 (Vorinstanzverfahren 150 21 1216 III) zum Gegenstand hatte, zufolge eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen dem Berufungskläger und einer anderen klagenden ehemaligen Mitarbeiterin, Dr. E.____, als erledigt abgeschrieben. Mit der Abschreibung des Berufungsverfahrens 400 23 73 ist auch der Antrag des Berufungsklägers auf Verfahrensvereinigung gegenstandslos geworden. 3.1 Im Berufungsverfahren werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf sog. unechte Noven beruft, d.h. solche, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren, hat in der Berufung die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz in den Prozess hat einbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 4A_508/2016 vom 16. Juni 2017 E. 4.1). Ob zulässige Noven vorgetragen werden, entscheidet die Berufungsinstanz von Amtes wegen (BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 3.2 Der Artikel in der Basler Zeitung mit dem Titel «xyz» (nachfolgend: BaZ-Artikel) ist als Beilage zum Schreiben der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vom 7. März 2023 eingereicht worden. Allerdings datiert der BaZ-Artikel vom xx. yy 2022, weshalb es sich bei diesem Artikel um ein unechtes Novum handelt und im erstinstanzlichen Verfahren hätte eingereicht werden können, zumal der BaZ-Artikel anlässlich der Hauptverhandlung vor dem vorinstanzlichen Spruchkörper thematisiert worden ist. Der Berufungskläger erklärt nicht, weshalb dieser Artikel zusammen mit dem Schreiben seiner Rechtsvertreter vom 7. März 2023 erst mit der Berufung ins Recht gelegt wurde und inwieweit der Artikel für die Urteilsfindung relevant sein könnte. Das unechte Novum darf demnach im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn der Artikel beachtet würde, würde dieser an der nachfolgenden materiellen Beurteilung der Berufung nichts ändern. 4.1 Der Berufungskläger ist der Ansicht, er sei in Bezug auf die streitgegenständlichen Ansprüche der Berufungsbeklagten nicht passivlegitimiert. Die Vorinstanz habe diesen Umstand unverständlicherweise ausser Acht gelassen. Sie habe mit nicht nachvollziehbaren Konstrukten versucht, eine Leistungspflicht des Berufungsklägers zu begründen. Dabei falle auf, dass die Vorinstanz wiederholt Parteibehauptungen der Berufungsbeklagten übernommen habe, ohne sich mit dem Standpunkt des Berufungsklägers auseinanderzusetzen. Bei richtiger Rechtsanwendung und richtiger Sachverhaltsfeststellung wäre die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten niemals eine unmittelbare Vorsorgezusage in Bezug auf Zuschüsse gemacht habe, weshalb nie eine lebenslange eigene Leistungspflicht des Berufungsklägers entstanden sei. Seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2007 habe der Berufungskläger keine einzige Zahlung an die Berufungsbeklagte ausgerichtet, sondern die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers habe freiwillige, ausserreglementarische Beiträge an die Krankenkassenprämien und an die Mietkosten an ausgewählte ehemalige Mitarbeiter geleistet. Diese freiwilligen Leistungen seien aus den freien Mitteln des Reservefonds des Berufungsklägers finanziert worden. Die juristisch vertretene Berufungsbeklagte sei selbst stets davon ausgegangen, dass ihr behaupteter - jedoch nach wie vor bestrittener - Anspruch gegenüber den Vorsorgestiftungen bestehe und nicht gegenüber dem Berufungskläger. Dies sei durch die Tatsache verdeutlicht, dass die Berufungsbeklagte hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderungen zuvor eine berufsvorsorgerechtliche Klage gegen die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds des Berufungsklägers erhoben habe, wobei die Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft rechtskräftig festgestellt habe, dass kein Rechtsanspruch auf die geltend gemachten Forderungen bestehe. Wenn die Berufungsbeklagte in einem «plötzlichen Meinungsumschwung» und in offensichtlichem Widerspruch zu ihrer aktenkundigen Auffassung nun den Berufungskläger ins Recht fasse, verhalte sie sich treuwidrig. Sie sei daher nicht zu hören. Allfällige freiwillige Leistungen seitens der Vorsorgestiftungen könnten jedenfalls keine Leistungspflicht des Berufungsklägers, welcher nicht passivlegitimiert sei, begründen. 4.2 Nach Meinung der Berufungsbeklagten habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2022 auf 20 Seiten erwogen, dass und weshalb der Berufungskläger bezüglich der vorliegenden Streitsache passivlegitimiert sei. Die Berufungsbeklagte habe in der Klage und der Replik ausgeführt und belegt, weshalb die durch den Reservefonds finanzierten und von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlten Zuschüsse dem Berufungskläger zuzurechnen seien sowie aus welchen Gründen die Berufungsbeklagte ihre Ansprüche vorab in einem kostenlosen Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, gegenüber der Vorsorgeeinrichtung und dem Reservefonds des Berufungsklägers geltend gemacht habe. Aus der Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts im Entscheid vom 16. April 2020, wonach der Rechtsweg nach Art. 73 BGG mangels eines Anspruchs gegen die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds nicht eröffnet sei, könne der Berufungskläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es habe sich keineswegs um einen «plötzlichen Meinungsumschwung» der Berufungsbeklagten gehandelt, nach dem Entscheid der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts vom 16. April 2020 ihre Ansprüche gegen den Berufungskläger geltend zu machen. 4.3.1 Die Aktiv- bzw. Passivlegitimation betrifft die Frage, ob die Klägerin Trägerin des Rechts ist, das sie für sich in Anspruch nimmt, bzw. ob der Beklagte Adressat des Rechts ist, das die Klägerin gegen ihn zu haben behauptet. Hierbei handelt es sich nach herrschender Rechtsauffassung nicht um Prozessvoraussetzungen, sondern um Anspruchsvoraussetzungen. Ergibt sich aus der materiellrechtlichen Prüfung der behaupteten Ansprüche der Klägerin, dass sie gar nicht Trägerin dieser Ansprüche ist bzw. dass ihr diese nicht gegen den Beklagten zustehen, so fehlt es an der Aktiv- bzw. Passivlegitimation, so dass die Klage durch Sachentscheid abzuweisen ist (BGE 138 III 213 E. 2.3; 128 III 50 E. 2b; KUKO ZPO- Domej , 3. Aufl., 2021, Art. 59 N 22 m.w.H.; BSK ZPO- Steck , 3. Aufl., 2017, Art. 236 N 16 m.w.H.). Der Berufungskläger verneint seine Passivlegitimation und er behauptet, die Vorinstanz hätte seine fehlende Passivlegitimation nicht überprüft und nur auf die Ausführungen der Berufungsbeklagten abgestellt. Dieser Meinung kann sich das Kantonsgericht nicht anschliessen. Aus den vorinstanzlichen Entscheiderwägungen ergibt sich klar, dass die Passivlegitimation des Berufungsklägers durch die Vorinstanz eingehend geprüft worden ist und dabei die vorgebrachten Standpunkte beider Parteien gewürdigt worden sind. Die Berufungsbeklagte macht ihre Ansprüche gegen den Berufungskläger gestützt auf eine unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers geltend. Ab Erwägung 5.1 ff. des vorinstanzlichen Entscheids wird die Kernfrage beurteilt, ob der Berufungskläger der Berufungsbeklagten zugesichert habe, ihr bis zum Lebensende die Hälfte ihrer Krankenkassenprämie zu bezahlen. Diese Frage wird von der Vorinstanz bejaht (vgl. nachfolgende Erwägungen 5.3.2.1 ff.). Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz auch die Einwendungen des Berufungsklägers, dass er selbst seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2007 keinerlei Zahlungen an die Berufungsbeklagte mehr entrichtet habe und ihr ab Februar 2007 nur noch freiwillige, ausserreglementarische Leistungen durch die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers ausgerichtet worden seien, einer einlässlichen rechtlichen Prüfung unterzogen. Diesbezüglich hat sie festgestellt, der Berufungskläger habe die streitgegenständlichen Krankenkassenzuschüsse an die Berufungsbeklagte nach deren Pensionierung (ab Februar 2007) von der Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers bis Juni 2018, jeweils zusammen mit der Altersrente, monatlich ausbezahlen lassen. Die Vorsorgeeinrichtung habe jedoch als reine Zahlstelle und damit als Erfüllungsgehilfe für die Verpflichtungen des Berufungsklägers gehandelt. Durch die personelle Verflechtung habe der Vorstand des Berufungsklägers die Willensbildung des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung beherrscht. Wer die Auszahlung der vom Berufungskläger zugesicherten Zuschüsse geleistet habe, sei letzten Endes Sache des Berufungsklägers gewesen (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägungen 16.3 f.). Damit hat die Vorinstanz richtigerweise die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Leistung der Zuschüsse von der Erfüllung dieser Verpflichtung unterschieden (dazu nachfolgende Erwägungen 5.3.3.2 und 5.3.4.1 f.). 4.3.2 Die vorsorgerechtliche Klage der Berufungsbeklagten gegen den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers, auf welche das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf Art. 73 BVG nicht eingetreten ist (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Nr. 735 19 209/68 vom 16. April 2020), steht der vorliegenden arbeitsrechtlichen Klage gegen den Berufungskläger nicht im Wege. Es liegt weder eine für die Klage gegen den Berufungskläger relevante res iudicata vor, da sich der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts nur auf die mit dem vorliegenden Fall nicht identischen Verfahrensparteien erstreckt und das Vorhandensein einer unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen ist; noch würde ein allfälliger «plötzlicher Meinungsumschwung» der Berufungsbeklagten, welcher von dieser begründet bestritten wird, einer späteren arbeitsrechtlichen Klage gegen den Berufungskläger entgegenstehen. Sämtliche Rügen des Berufungsklägers zu ihrer Passivlegitimation, zur behaupteten einseitigen Berücksichtigung der Parteistandpunkte, zum Zahlungsfluss und zu den Zahlungsmodalitäten der Krankenkassenzuschüsse (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen 5.3.4.1 f.) sowie zur behaupteten Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Berufungskläger nach bereits erfolgter Klage gegen die Vorsorgestiftungen des Berufungsklägers erweisen sich als unberechtigt. 5.1 Auf den Seiten 10 bis 60 der Berufung bringt der Berufungskläger im Wesentlichen vier weitere Rügepunkte vor: Erstens habe die Vorinstanz die eingetretene Verjährung in ungerechtfertigter Weise nicht berücksichtigt. Nach Meinung der Vorinstanz habe die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 131 Abs. 1 und Art. 128 Abs. 1 OR in dem Zeitpunkt begonnen, in welchem die erste rückständige Zahlung fällig gewesen sei, was am 1. Juli 2018 der Fall gewesen sei. Dabei verkenne die Vorinstanz jedoch einen der wesentlichsten Aspekte des Verfahrens, nämlich dass der Berufungskläger seit der Pensionierung der Berufungsbeklagten unbestrittenermassen keinerlei Leistungen an die Berufungsbeklagte erbracht habe. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Rechtsanwendung auf den Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte im Januar 2007, d.h. vor ihrer Pensionierung, abstellen müssen. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. November 2020 sei ihr behaupteter Anspruch deshalb längst verjährt gewesen. Zweitens begründe die Vorinstanz den behaupteten Anspruch der Berufungsbeklagten auf eine lebenslange Ausrichtung von Krankenkassenzuschüssen mit dem Vorliegen einer Vertrauenshaftung, ohne sich auch nur im Ansatz mit den Voraussetzungen für eine solche auseinanderzusetzen. Ausserdem seien die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung eindeutig nicht gegeben, womit die Vorinstanz das Recht falsch angewendet habe. Drittens habe die Vorinstanz die Beweismittel und Zeugenaussagen falsch gewürdigt, indem sie aus diesen den unhaltbaren Schluss gezogen habe, es habe eine mündliche Zusicherung des Berufungsklägers gegeben, den Mitarbeitern auch nach deren Pensionierung zeitlich unbefristete Zuschüsse in Form der streitigen Beiträge an die Krankenkassenprämien auszurichten. Eine unmittelbare Zusicherung des Berufungsklägers lasse sich jedoch aus den im Entscheid erwähnten Dokumenten gerade nicht ableiten, wobei die Vorinstanz die Schreiben von Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005 nicht berücksichtigt habe. Aus diesen gehe hervor, dass die Berufungsbeklagte sowie Dr. E.____ stets von einem Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung ausgegangen seien. Auch in den Zeugenaussagen von Dr. F.____, G.____ und Dr. H.____ sei die von der Vorinstanz angenommene Leistungspflicht des Berufungsklägers zur lebenslangen Ausrichtung von Krankenkassenzuschüssen nicht erkennbar. Ausserdem sei Dr. F.____ aufgrund seines enorm hohen Eigeninteresses am Ausgang des Verfahrens befangen und als Zeuge vollkommen ungeeignet. Seinen Aussagen käme höchstens der Stellenwert einer Parteibehauptung zu. Selbst wenn seine Zeugenaussagen beachtlich wären, würden diese keineswegs eine Leistungspflicht des Berufungsklägers begründen. Vielmehr würden die Urkundenbeweise und sämtliche Zeugenaussagen die Ansicht des Berufungsklägers bestätigen, dass die Mittel für die Vorsorge an die Vorsorgestiftungen übertragen worden seien. Es sei zwar richtig und unstrittig, dass über die Pensionierung hinaus Zuschüsse geleistet worden seien; allerdings ausschliesslich durch die Vorsorgeeinrichtung des Berufungsklägers, welche freiwillige ausserreglementarische Beiträge an die Krankenkassenprämien ausgerichtet habe, die aus den freien Mitteln des Reservefonds finanziert worden seien. Viertens missachte die Vorinstanz wiederholt die rechtliche Selbständigkeit des Berufungsklägers einerseits und der beiden Vorsorgestiftungen andererseits, womit sie erneut Recht unrichtig anwende. Die Empfehlung im versicherungstechnischen Gutachten der I.____ AG, wonach die Stiftungsurkunde der Vorsorgeeinrichtung anzupassen und eine reglementarische Grundlage für die «Zusatzrenten» zu schaffen sei, weil keine Leistungsreglemente für die Vorsorgeeinrichtung und den Reservefonds des Berufungsklägers bestanden hätten, richte sich an die beiden Vorsorgestiftungen und nicht an den Berufungskläger. Dies verkenne die Vorinstanz jedoch. Der Berufungskläger könne weder für die Vorsorgeeinrichtung noch für den Reservefonds handeln, weshalb ihm auch nicht vorgeworfen werden könne, allfällige Empfehlungen im Gutachten nicht umgesetzt zu haben. Schliesslich habe die Vorinstanz einen unberechtigten Durchgriff auf den Berufungskläger vorgenommen und fremde Handlungen der beiden Vorsorgestiftungen unberechtigterweise dem Berufungskläger zugerechnet, womit die Vorinstanz das Trennungsprinzip verletzt habe. Den Durchgriff habe die Vorinstanz mit der Personalunion begründet, indem der Berufungskläger die Vorsorgestiftungen gegründet und deren Organe mit Mitgliedern seines Vorstands bestellt habe. Gemäss der Vorinstanz könne den Vorsorgestiftungen dementsprechend kein eigener Wille zukommen und sämtliche Handlungen der beiden Vorsorgestiftungen seien nach Ansicht der Vorinstanz dem Berufungskläger zuzurechnen. Hierbei verkenne die Vorinstanz allerdings, dass eine Durchbrechung des Trennungsprinzips gemäss Lehre und Praxis nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen könne, namentlich wenn man sich in offensichtlich zweckwidriger und damit rechtsmissbräuchlicher Weise auf die rechtliche Selbständigkeit berufe, was hier klar nicht der Fall sei. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es vorliegend an einer wirtschaftlichen Identität zwischen dem Berufungskläger und den Vorsorgestiftungen fehle und dass das Vorsorgekapital entsprechend Art. 331 Abs. 1 OR in hierfür geschaffene Stiftungen ausgeschieden worden sei. Abermals wende die Vorinstanz somit Recht falsch an und stelle den relevanten Sachverhalt unrichtig fest. 5.2 Zu den vier vorstehend aufgeführten Rügen des Berufungsklägers nimmt die Berufungsbeklagte auf den Seiten 17 bis 81 Stellung. Darin begründet sie, weshalb ihrer Ansicht nach sämtliche Vorbringen des Berufungsklägers unzutreffend seien und der Entscheid der Vorinstanz insgesamt richtig und zu schützen sei. Zusammenfassend führt sie aus, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten offenkundig nicht eingetreten sei. Die erste rückständige Zahlung der Krankenkassenzuschüsse sei im Juli 2018 fällig geworden. Der Berufungskläger habe nie eine relevante Einrede der Verjährung erhoben, weil er sich dabei jeweils auf die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichteten Zuschüsse bezogen habe, die Berufungsbeklagte hingegen Ansprüche aus der Zeit nach ihrer Pensionierung geltend mache. Die vom Reservefonds finanzierten und von der Vorsorgeeinrichtung bis Juni 2018 ausbezahlten Krankenkassenzuschüsse seien dem Berufungskläger zuzurechnen. Sollte die Verjährung bereits eingetreten sein, so wäre die Berufung darauf jedenfalls rechtsmissbräuchlich, da die Berufungsbeklagte aufgrund der Zuschüsse, die ihr nach der Pensionierung geleistet worden seien, in ihrem Vertrauen bestärkt worden sei, dass die Zahlungen der Vorsorgeeinrichtung in Erfüllung der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers erfolgt seien. Den Anspruch auf Krankenkassenzuschüsse habe die Vorinstanz nicht gestützt auf eine Vertrauenshaftung, sondern aufgrund der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers, also einer vertraglichen Vereinbarung, bejaht. Entgegen der Meinung des Berufungsklägers ergebe sich die unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers auch aus den Zeugenaussagen und eingereichten Beweismitteln, namentlich aus dem Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, welches sich explizit an die Rentnerinnen und Rentnern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet habe und mit welchem diesen zugesichert worden sei, dass der Berufungskläger in Zukunft die Hälfte der Kosten der Krankenkasse des adressierten Personenkreises übernehmen werde. Die Handlungen des Reservefonds, der die Zuschussleistungen mit Hilfe der vom Berufungskläger übertragenen Mittel finanziert habe, und der Vorsorgeeinrichtung, welche ihrerseits die Zuschüsse ausbezahlt habe, seien dem Berufungskläger namentlich aufgrund der personellen Verflechtungen in den Organen des Berufungsklägers, des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung zuzurechnen. Der Berufungskläger habe dadurch seinen beherrschenden Einfluss über die Vorsorgestiftungen benutzt, um seinen rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Berufungsbeklagten nachzukommen. Neben der Beherrschungsmöglichkeit des Berufungsklägers liege auch eine wirtschaftliche Identität vor, so dass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Personen durch den Berufungskläger rechtsmissbräuchlich sei. 5.3.1 Zu prüfen ist zunächst die Rüge des Berufungsklägers, dass die geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten bereits verjährt seien, weil richtigerweise auf den Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung des Berufungsklägers an die Berufungsbeklagte im Januar 2007, d.h. kurz vor ihrer Pensionierung, abzustellen sei. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. November 2020 sei ihr behaupteter Anspruch deshalb längst verjährt gewesen. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsklägers kann das Kantonsgericht nicht folgen. Auszugehen ist von den geltend gemachten Ansprüchen der Berufungsbeklagten, welche mittels Teilklage die Leistung der unbezahlt gebliebenen Krankenkassenzuschüsse für die Periode vom 1. Juli 2018 bis und mit 31. Dezember 2018 fordert. Bei den monatlichen Krankenkassenzuschüssen handelt es sich um periodische Leistungen gemäss Art. 128 Abs. 1 OR, für welche eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt. Nach Art. 131 Abs. 1 OR beginnt bei periodischen Leistungen die Verjährung für das Forderungsrecht mit dem Zeitpunkt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war. Das war vorliegend unstreitig im Juli 2018 der Fall, womit die teilklageweise geltend gemachten Ansprüche der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches am 19. November 2020 nicht verjährt waren. Der Berufungskläger irrt sich, wenn er bei der Verjährungsfrage auf den Zeitpunkt seiner letzten Lohnzahlung im Januar 2007 abstellen will und dies damit begründet, dass allfällige Leistungspflichten aus dem per 31. Januar 2007 beendeten Arbeitsverhältnis entstanden seien. Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise erwogen, dass die Berufungsbeklagte keine Ansprüche geltend mache, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben würden, sondern solche für die Zeit danach. Die Berufungsbeklagte begründet ihre eingeklagten Ansprüche mit der unmittelbaren Vorsorgezusage des Berufungsklägers, ihr lebenslänglich Krankenkassenzuschüsse auszurichten. Ob sich die Verjährungseinrede des Berufungsklägers nur auf die Zuschussleistungen während des Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Januar 2007 bezieht, wie die Berufungsbeklagte vorbringt (vgl. vorstehende Erwägung 5.2), ist fraglich, kann aber hier wie die ebenfalls von der Berufungsbeklagten behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit der Verjährungseinrede offengelassen werden. Auch wenn die unmittelbare Vorsorgezusage des Berufungsklägers während des Arbeitsverhältnisses erteilt worden ist und einen arbeitsrechtlichen Hintergrund hat, ändert dies nichts daran, dass die einzelnen Ansprüche auf Ausrichtung von monatlichen Krankenkassenzuschüssen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden sind. Art. 131 Abs. 1 OR knüpft hinsichtlich des Beginns der Verjährung auf den Fälligkeits- und nicht auf den Entstehungszeitpunkt der eingeklagten Ansprüche an. Die Kritik des Berufungsklägers bezüglich der Verjährung ist unberechtigt. 5.3.2.1 Die zweite Rüge des Berufungsklägers, dass die Vorinstanz das Rechtsinstitut der Vertrauenshaftung angewendet und das Vorliegen einer solchen Haftung des Berufungsklägers bejaht habe, ohne sich mit den Anspruchsvoraussetzungen auseinanderzusetzen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Begriffe Vertrauenshaftung und Vertrauensprinzip verwendet. Jedoch hat sie in den massgeblichen Entscheiderwägungen nicht etwa eine Vertrauenshaftung angenommen, sondern offensichtlich das Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung gestützt auf das Vertrauensprinzip geprüft und bejaht. Kann kein tatsächlich übereinstimmender Vereinbarungswille der Parteien festgestellt werden, so sind ihre Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der anderen Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2; Schwenzer/Fountoulakis , Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 33.02 m.w.H.). Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip kommt es deshalb vorliegend darauf an, wie die Berufungsbeklagte die Willensäusserungen des Berufungsklägers nach den gesamten Umständen und nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste. In Erwägung 6 ihres Entscheids hat die Vorinstanz auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Januar 1989 (vgl. BJM 1991, S. 140 ff.) hingewiesen und festgehalten, dass eine Arbeitnehmerin, welcher jahrelang vorbehaltlos Leistungen ausbezahlt worden seien, durch das Verhalten des Arbeitgebers aufgrund des Vertrauensprinzips davon ausgehen könne, dass hinsichtlich der Fortsetzung der Zahlungen eine stillschweigende Vereinbarung zustandegekommen sei. Die Vorinstanz hat anschliessend in Bezug auf die vorliegende Streitigkeit zu Recht festgestellt, dass der Berufungskläger während des mehr als 23 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses unstreitig lückenlos Krankenkassenzuschüsse an die Berufungsbeklagte ausgerichtet hat. Nach der Pensionierung sind diese Zuschüsse weiterhin lückenlos während rund 11,5 Jahren an die Berufungsbeklagte ausbezahlt worden. Aufgrund der jahrelangen ununterbrochenen Gewährung der Zuschüsse vor und nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten ist der Berufungskläger stillschweigend bzw. konkludent eine bindende Verpflichtung eingegangen, diese Zuschüsse auch nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten weiterhin auszurichten. Die Würdigung der Zeugenaussagen und weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz haben ebenfalls zum Ergebnis geführt, dass der Berufungskläger eine unmittelbare Vorsorgezusage zugunsten der Berufungsbeklagten getätigt hat (dazu nachstehende Erwägungen 5.3.3.1 ff.). Damit hat die Vorinstanz - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - die Pflicht des Berufungsklägers zur Ausrichtung lebenslanger Zuschussleistungen für die Krankenkasse der Berufungsbeklagten gestützt auf einen normativen Konsens zwischen den Parteien festgestellt. 5.3.2.2 Der Berufungskläger wendet ein, die Vorinstanz habe die drei schriftlichen Vorbehalte des Berufungsklägers betreffend Freiwilligkeit der Sozialzulagen falsch gewürdigt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Das Kantonsgericht kann sieht dies anders: In den Erwägungen 5.1 und 6 hat die Vorinstanz richtig erwogen, dass die Freiwilligkeitsvorbehalte des Berufungsklägers vom November 2000, November 2006 sowie November 2013 zum einen unbeachtlich sind, weil die jahrelang jeweils monatlich zusammen mit dem Lohn ausbezahlten Zuschüsse als arbeitsvertraglich geschuldete Lohnbestandteile zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat hierzu auch auf das Schreiben des Berufungsklägers vom Oktober 2006 (ohne Tagesangabe, vgl. Klagebeilage 8) hingewiesen, mit welchem die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber informiert worden sind, dass aufgrund einer Umstellung der Gehalts- und Lohnabrechnungen die «automatische Übernahme von 50% der Krankenkassenbeiträge» entfalle; gleichzeitig werde aber «das Gehalt im Ausgleich individuell so angehoben, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Kostenneutralität besteht». Dieses Schreiben hat die Vorinstanz treffend dahingehend ausgelegt, dass die Krankenkassenbeiträge einen Lohnbestandteil gebildet haben (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 5.1). Zum anderen beziehen sich die Freiwilligkeitsvorbehalte nicht auf die Krankenkassenzuschüsse, da die Vorbehalte zu unbestimmt formuliert sind und darin die Krankenkassenzuschüsse nicht erwähnt werden. Ohnehin vermögen diese Vorbehalte die Leistungsverpflichtung des Berufungsklägers nicht aufzuheben, weil die Zuschüsse unstreitig und ununterbrochen während etwa 11,5 Jahren nach der per 31. Januar 2007 erfolgten Pensionierung der Berufungsbeklagten ausbezahlt worden sind. Die Vorinstanz hat hierbei die Rechtsprechung zur Ausrichtung einer Gratifikation analog angewendet, was insofern nicht zu beanstanden ist, als eine jahrzehntelange lückenlose Auszahlung der monatlichen Krankenkassenzuschüsse einen Rechtsanspruch darauf entstehen lässt (BGE 129 III 276 E. 2 f.; BGer 4C.244/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 2.1; Streiff/von Kaenel/Rudolph , Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Aufl., 2012, Art. 322d N 5 m.w.H.). Dementsprechend ist die Behauptung des Berufungsklägers zurückzuweisen, dass es sich jeweils um freiwillig ausbezahlte Zuschüsse gehandelt habe soll. 5.3.3.1 Auch die dritte Rüge des Berufungsklägers zur behaupteten falschen Würdigung der Zeugenaussagen und eingereichten Beweismittel ist unbegründet. Zeugenaussagen sind vom Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO zu beurteilen, was unter anderem bedeutet, dass die eigene persönliche Meinung des Gerichts die Entscheidungsgrundlage bildet. Bei der Würdigung von Aussagen ist insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit einer Person von ihrer Persönlichkeit, ihren Motiven und der Aussagesituation abhängt und damit das Mass der Zutrauenswürdigkeit einer bestimmten Person umschreibt, beurteilt sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage nach ihrem Inhalt und bezieht sich daher auf die Überzeugungskraft, Beschaffenheit und den Gehalt einer Aussage. Nach Literatur und Rechtsprechung steht weder die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person noch ihre prozessuale Stellung, sondern vielmehr die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen im Vordergrund (KGE BL 410 17 94 vom 13. Juni 2017 E. 2ac; HGer ZH HG140207 vom 13. August 2015 E. 3.2.1.2.2.3; Hasenböhler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 157 N 5 ff.). Der Berufungskläger hat vorliegend durch sein Verhalten bei der Berufungsbeklagten in guten Treuen die konkrete Erwartung geweckt, dass sie die Krankenkassenzuschüsse auch nach ihrer Pensionierung lebenslänglich erhalten werde. Nichts anderes ergibt sich aus den Zeugenbefragungen und eingereichten Beweismitteln. Der Zeuge Dr. F.____, welcher bis 2011 jahrelang im Dienst des Berufungsklägers tätig und an dessen Willensbildung massgeblich beteiligt gewesen ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren ausgesagt, dass die Zusicherung der Krankenkassenzuschüsse ein Beschluss des Berufungsklägers gewesen sei. Es habe der Philosophie der damaligen C.____ Klinik entsprochen, sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu begünstigen. Da die Gehälter tief gewesen seien, sei beschlossen worden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch nach der Pensionierung die Hälfte der Krankenkassenprämien lebenslänglich zu bezahlen. Er sei im Vorstand gewesen und als Ansprechperson für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter habe er diesen die lebenslängliche Ausrichtung der Zuschüsse zugesichert (vgl. Protokoll S. 2; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.1). Die Zeugin G.____, Buchhalterin des Berufungsklägers, hat vor der Vorinstanz ausgesagt, es sei selbstverständlich und auch für sie klar gewesen, dass diese Zahlungen (Krankenkassenzuschüsse und Wohngeld) nach der Pensionierung weiterliefen (vgl. Protokoll S. 4; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.2). Dr. H.____ hat von 1976 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2014 als Arzt in der C.____ Klinik (bzw. beim Berufungskläger) gearbeitet und ist zeitweise Mitglied des Vorstands des Berufungsklägers und des Stiftungsrats des Reservefonds sowie Mitglied und Präsident des Stiftungsrats der Vorsorgeeinrichtung gewesen. Als Zeuge hat er vor der Vorinstanz unter anderem ausgeführt, es sei eine Stiftung errichtet worden, damit die Pensionäre weiterhin die Krankenkassenzuschüsse (und gegebenenfalls das Wohngeld) ausbezahlt erhielten. Es habe diesbezüglich zwar nichts Schriftliches gegeben, aber es seien alle davon ausgegangen, dass man damit habe rechnen können. Die Pensionäre hätten sich darauf verlassen können; es sei ein Diktum gewesen (vgl. Protokoll S. 6; vorinstanzliche Entscheiderwägung 13.3). In Bezug auf die Aussagen des Zeugen Dr. F.____, dem der Berufungskläger ein Eigeninteresse am Prozessausgang zuspricht, ist mit der Berufungsbeklagten festzustellen, dass sich die Vorinstanz eingehend mit seinen Aussagen auseinandergesetzt hat. Der Zeuge Dr. F.____ hat anlässlich seiner Befragung selbst zugegeben, ein eigenes Interesse am Prozessausgang zu haben (Protokoll S. 2) und im Vorfeld der Zeugenbefragung Kontakt mit der Berufungsbeklagten gehabt zu haben, wobei er ihr seine Meinung gesagt habe und nicht beeinflusst worden sei (Protokoll S. 4). All dies hat die Vorinstanz dazu bewogen, gewisse Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen anzubringen (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 14). Gleichwohl ist die Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, dass die Zeugenaussagen von Dr. F.____ insbesondere deshalb glaubhaft seien, weil sie mit den Zeugenaussagen von G.____, Dr. H.____ und den eingereichten Beweismitteln übereinstimmen würden. Zwischen Dr. F.____ und Dr. H.____ hat es gemäss deren Aussagen nie einen Kontakt gegeben und der letzte Kontakt zwischen dem Zeugen Dr. F.____ und der Zeugin G.____ ist im 2018, d.h. mehr als zwei Jahre vor Einleitung der vorliegenden Forderungsklage, gewesen (Protokoll S. 5). Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist unter dem Blickwinkel der freien Beweiswürdigung des Gerichts nach Art. 157 ZPO, der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie insbesondere der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht zu beanstanden, zumal die vorinstanzliche Würdigung in gewissenhafter und nachvollziehbarer Weise vorgenommen worden ist und keineswegs widersprüchlich oder gar willkürlich erscheint (dazu Sutter-Somm/Seiler , Handkomm. ZPO, 2021, Art. 157 N 5 m.w.H.). Im Übrigen ist mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass der Berufungskläger nicht geltend macht, dass der Zeuge Dr. F.____ falsch ausgesagt hätte. 5.3.3.2 Mit dem Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, welches sich explizit «An die Rentnerinnen und Rentner sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» des Berufungsklägers gerichtet hat, was sich auch aus der Anrede ergibt («Liebe Rentnerinnen und Rentner; Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter»), hat der Berufungskläger den angeschriebenen Personengruppen zugesichert, «dass die Mitgliedschaft im Kollektiv der D.____ nicht mehr zwingend ist, das heisst wir übernehmen auch die Hälfte der Kosten in Zukunft, wenn Verträge mit anderen Krankenkassen abgeschlossen und vorgelegt werden». Aufgrund dieses klaren und eindeutigen Wortlauts sowie der Zeugenaussage von Dr. F.____, dass dieses von ihm als Vorstandsmitglied des Berufungsklägers verfasste Schreiben ausdrücklich auch an die Rentnerinnen und Rentnern gerichtet gewesen ist (Protokoll S. 3), hat die Vorinstanz das Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009 treffend dahingehend ausgelegt, dass der Berufungskläger sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie sämtlichen Rentnerinnen und Rentnern die Übernahme der hälftigen Krankenkassenbeiträge schriftlich zugesichert hat - mit den Worten «in Zukunft» gar zeitlich unbegrenzt (vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 8.1). Dem Schreiben vom 7. Dezember 2009 kann somit - entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers - ein Verpflichtungswille zur Leistung der Krankenkassenzuschüsse an die Mitarbeitenden sowie an die Rentnerinnen und Rentner entnommen werden. Diese eingegangene Verpflichtung des Berufungsklägers ist von der konkreten Erfüllungshandlung - die Auszahlung der Zuschüsse - zu unterscheiden. Eine Auszahlung der Zuschüsse durch Dritte - hier durch die Vorsorgeeinrichtung - ändert nichts daran, dass sich der Berufungskläger gegenüber dem adressierten Personenkreis zur lebenslänglichen Leistung der Zuschüsse verpflichtet hat. Selbst wenn demnach der Auszahlungsmodus oder Zahlungsfluss im angefochtenen Entscheid fehlerhaft dargestellt worden sein soll - der Berufungskläger behauptet etwa, es habe entgegen der vorinstanzlichen Entscheiderwägung 8.2 keine Rechnungsstellung durch die Vorsorgeeinrichtung an den Reservefonds gegeben -, würde eine fehlerhafte Würdigung des Auszahlungsmodus oder Zahlungsflusses nichts an der eingegangenen Verpflichtung des Berufungsklägers zur lebenslangen Leistung von Zuschüssen an die Berufungsbeklagte ändern (vgl. dazu auch nachstehende Erwägungen 5.3.4.1 f.). Die Behauptung des Berufungsklägers, die unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen bezüglich Auszahlungsmodus oder Zahlungsfluss hätten kausal zu einem falschen Urteil geführt, ist unzutreffend. Die Schreiben von Frau Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005, mit welchen sie von der Vorsorgeeinrichtung unter anderem eine Zusicherung über die Ausrichtung der Zuschüsse nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt hatte, sind für die vorliegende Streitigkeit nicht rechtserheblich. Die beiden Schreiben und die darin enthaltenen Willenserklärungen von Dr. E.____ können der Berufungsbeklagten nicht zugerechnet werden. Im Übrigen ist bereits erwogen worden, dass der Berufungsbeklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne eines venire contra factum proprium angelastet werden kann, nur weil sie zuerst das kostenlose sozialversicherungsrechtliche Verfahren gegen die Vorsorgestiftungen angestrebt hat (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.3.2). Die Vorinstanz hat sich nur mit rechtserheblichen Beweismitteln auseinandersetzen müssen. Ihr kann somit nicht vorgeworfen werden, sich in ihrem Entscheid nicht explizit zu den Schreiben von Dr. E.____ an die Vorsorgeeinrichtung vom 8. Juli 2005 und 26. August 2005 geäussert zu haben. Auch diese Rügen des Berufungsklägers zielen ins Leere. 5.3.3.3 Der E-Mail der K.____ an Dr. E.____ vom 15. September 2015 ist zu entnehmen, dass die «Zusatzrenten» - gemeint sind Krankenkassen- und Wohngeld-Zuschüsse - aus freien Reserven der Vorsorgestiftungen finanziert worden sind, wobei diese freien Reserven «zu 100% aus freiwilligen Arbeitgebereinzahlungen gebildet wurden». In der erwähnten E-Mail ist zudem ausgeführt worden, dass «diese Zusatzrente lebenslänglich bezahlt werden wird; das hierfür erforderliche Deckungskapital ist in der Bilanz der Vorsorgeeinrichtung zu 100% zurückgestellt (Klagebeilage 16). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als aus dieser E-Mail der K.____ vom 15. September 2015 abgeleitet werden kann, dass die Zuschüsse zeitlebens ausbezahlt werden sollten und das Kapital hierfür gesichert war. In einem späteren Schreiben der K.____ an Dr. E.____ ist wiederholt worden: «Diese Zusatzrenten gelten somit als garantiert» (Klagebeilage 17). Die Berufungsbeklagte weist ferner auf das Schreiben von Dr. L.____ vom 15. August 2018 an den Berufungskläger und den Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung hin. Darin hat Dr. L.____ als vormals begünstigter Rentner festgehalten, dass die Zuschüsse seit Jahrzenten Grundlage der Arbeitsverhältnisse gewesen seien und verbindlich sowie langfristig über die Pensionierung hinaus zugesichert worden seien (Klagebeilage 25). Mit diesem Schreiben vom 15. August 2018 hat Dr. L.____ direkt auf die schriftliche Ankündigung des Berufungsklägers vom 16. Juli 2018, die Auszahlung von Zuschüssen per sofort einzustellen, reagiert. Zu jenem Zeitpunkt ist eine klageweise Durchsetzung der seit Juli 2018 nicht mehr ausbezahlten Zuschüsse noch kein Thema gewesen. Das Schreiben von Dr. L.____ hätte von der Vorinstanz im Rahmen der Beweiswürdigung als weiterer Beleg dafür berücksichtigt werden können, dass der Berufungskläger durch sein Verhalten, insbesondere mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 2009, ein entsprechendes Vertrauen bei den Rentnerinnen und Rentnern geschaffen hat, Zuschüsse lebenslänglich auszurichten. 5.3.3.4 In Bezug auf die Rentenmeldung der Vorsorgeeinrichtung vom 31. Dezember 2008 moniert der Berufungskläger, dass die Vorinstanz daraus fälschlicherweise angenommen habe, dass Zuschüsse Teil der Rente der Berufungsbeklagten gewesen seien. Damit vermag der Berufungskläger nicht darzutun, dass die allenfalls fehlerhafte Interpretation der Rentenmeldung vom 31. Dezember 2008 kausal für den angefochtenen Entscheid gewesen ist. Denn bereits das Schreiben des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009 und die kongruenten Zeugenaussagen erbringen zusammen den Beweis, dass der Berufungskläger eine unmittelbare Vorsorgezusage an die Berufungsbeklagte abgegeben hat. Die Rentenmeldung der Vorsorgeeinrichtung vom 31. Dezember 2008 erbringt den Nachweis, dass der Krankenkassenzuschuss ab dem Zeitpunkt der Pensionierung weiterhin bezahlt worden ist. Das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach sich aus der Gesamtheit der Dokumente sowie der Zeugenaussagen der Schluss ziehen lasse, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten im Rahmen der unmittelbaren Vorsorgezusage die weitere Ausrichtung der Krankenkassenzuschüsse auch nach ihrer Pensionierung zugesichert hat, ist in den Entscheiderwägungen der Vorinstanz einlässlich begründet worden und das Kantonsgericht kann sich dieser Begründung insgesamt anschliessen. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung, welche zu einem anderen Entscheid geführt hätte, vermag der Berufungskläger mit der vorgebrachten Kritik nicht darzutun. Seine dritte Rüge ist dementsprechend ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen. 5.3.4.1 Der Berufungskläger macht mit seiner vierten Rüge im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die rechtliche Selbständigkeit des Berufungsklägers wiederholt missachtet. Er könne weder rechtlich noch faktisch für die Vorsorgeeinrichtung oder für den Reservefonds handeln. Eine Durchbrechung des Trennungsprinzips könne nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgen, namentlich beim Durchgriff, dessen Voraussetzungen hier nicht gegeben seien. Auch mit diesen Argumenten vermag der Berufungskläger nicht zu überzeugen und durchzudringen. Auszugehen ist von der unstreitigen Tatsache, dass der Berufungskläger im Sinne von Art. 331 Abs. 1 OR, welcher den Arbeitgeber verpflichtet, alle für die Personalvorsorge gemachten Zuwendungen aus seinem Vermögen auszuscheiden und auf einen rechtlich selbständigen Träger zu übertragen, zwei Stiftungen errichtet hat, den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung. Nicht bestritten ist sodann, dass es sich beim Reservefonds um einen patronalen Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 331 OR i.V.m. Art. 89a Abs. 7 ZGB handelt, dessen Vermögen ausschliesslich aus Zuwendungen des Arbeitgebers gebildet worden ist (vgl. dazu BGE 117 V 214 E. 1b), wobei der Berufungskläger jeweils die Mittel für die obligatorische sowie die weitergehende berufliche Vorsorge auf den Reservefonds übertragen hat. Der Reservefonds hat mit seinen Mitteln die Vorsorgeeinrichtung finanziert, welche jeweils die Zuschüsse unter anderem an die Berufungsbeklagte ausbezahlt hat. Der Berufungskläger behauptet, dass sich die Mittel mit deren Übertragung an den Reservefonds verselbständigt hätten, womit sie effektiv und unwiderruflich dem Zugriff des Berufungsklägers entzogen worden seien. Damit sei auch eine allfällige Leistungspflicht des Berufungsklägers an den Reservefonds übergegangen. Das Kantonsgericht kann dem Berufungskläger in Bezug auf die Zweckgebundenheit der übertragenen Stiftungsmittel zwar folgen. Allerdings schliesst dies zum einen nicht aus, dass der Berufungskläger mit seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern arbeitsvertragliche Vereinbarungen im Sinne einer unmittelbaren Vorsorgezusage geschlossen hat und diese Verpflichtung vom Berufungskläger einzuhalten ist. Zum anderen ist gestützt auf die Zeugenaussagen und eingereichten Beweismittel (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 5.3.3.1 ff.) erstellt, dass mit den vom Berufungskläger dem Reservefonds zur Verfügung gestellten Mitteln die unmittelbaren Vorsorgezusagen des Berufungsklägers erfüllt worden sind, wobei die Zuschussleistungen jeweils von der Vorsorgeeinrichtung ausbezahlt worden sind. Die E-Mail der K.____ vom 15. September 2015 sowie ihre Schreiben vom 17. Dezember 2015 und 4. Juli 2016 (Klagebeilagen 16 bis 18) zeichnen zusammen mit der Aktennotiz der M.____ AG vom 7. Dezember 2004 und dem Schreiben der N.____ AG vom 12. Februar 2015 (Klagebeilagen 19 und 20) ein Gesamtbild, welches belegt, dass der Berufungskläger über die Verwendung der an den Reservefonds übertragenen Mittel verfügen konnte und auch verfügt hat. Er hat diese Mittel genutzt, um seine eigene Leistungspflicht aus den von ihm getätigten unmittelbaren Vorsorgezusagen zu erfüllen bzw. erfüllen zu lassen. Dem Berufungskläger gelingt es nicht nachzuweisen, dass mit der Übertragung der Mittel an den Reservefonds auch seine Verpflichtung zur Leistung von Zuschüssen an die pensionierten Arbeitnehmenden des Berufungsklägers übergangen sein soll. Gemäss Art. 6 Abs. 5 der Stiftungsurkunde dürfen aus dem Stiftungsvermögen keine Leistungen erbracht werden, zu denen der Berufungskläger rechtlich verpflichtet ist oder der Berufungskläger zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise ausrichtet. Die von der Vorsorgeeinrichtung ausgerichteten Zuschüsse, zu deren Leistung sich der Berufungskläger gegenüber den pensionierten Arbeitnehmenden verpflichtet hat, haben dem Stiftungszweck widersprochen und sind ohne reglementarische Grundlage ausbezahlt worden. Für den Reservefonds und für die Vorsorgeeinrichtung haben keine Leistungsreglemente bestanden, weshalb die I.____ AG in ihrem Gutachten aus dem Jahr 2017 empfohlen hat, die Stiftungsurkunde anzupassen, um eine reglementarische Grundlage für die Zusatzrenten und eine transparente Finanzierung der Zusatzrenten zu schaffen (Klagebeilage 24; vgl. vorinstanzliche Entscheiderwägung 15). Die empfohlenen Anpassungen sind jedoch nie erfolgt und die Zuschüsse sind bis Juni 2018 von der Vorsorgeeinrichtung an die berechtigten Destinatäre ausbezahlt worden, bis schliesslich die Stiftungsaufsicht BSABB am 9. Juli 2018 festgestellt hat, dass die Krankenkassenzuschüsse (und die Wohngelder) nicht BVG-konform gewesen sind und es sich dabei um ausserreglementarische Leistungen gehandelt hat. 5.3.4.2 Die Berufungsbeklagte und die Vorinstanz halten zu Recht fest, dass der Berufungskläger gemäss Stiftungsurkunde des Reservefonds nicht nur die Kompetenz zur Ernennung der Stiftungsratsmitglieder hat (Replikbeilage 1), sondern auch ausnahmslos eigene Vorstandsmitglieder als Stiftungsräte des Reservefonds ernannt hat. Auch der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung ist unstreitig durch dieselben Vorstandsmitglieder des Berufungsklägers besetzt worden. Durch diese personelle Verflechtung hat der Vorstand des Berufungsklägers die Willensbildung des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung, welche mit den Mitteln des Reservefonds die Vorsorgeleistungen und Zuschüsse an die pensionierten Arbeitnehmenden des Berufungsklägers ausbezahlt hat, offensichtlich beherrscht. Das Wissen der eigenen Vorstandsmitglieder muss sich der Berufungskläger aufgrund der personellen Verflechtung anrechnen lassen. Das Kantonsgericht schliesst sich deshalb der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, wonach in der vorliegenden Konstellation die formale Trennung zwischen dem Berufungskläger und den beiden Vorsorgestiftungen als eigenständige juristische Personen keine Rolle spielt, zumal hier mitnichten von einem selbständigen Willen der beiden Vorsorgestiftungen gesprochen werden kann (dazu BGer 4A_340/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 5.2.1 f. m.w.H.). Eine Verletzung des Trennungsprinzips, wie es der Berufungskläger behauptet, liegt nicht vor bzw. bleibt unbewiesen. Der Berufungskläger hat mit Schreiben an die Stiftungsaufsicht BSABB vom 26. September 2018 bestätigt, dass «der Stiftungsrat des Reservefonds und der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung de facto die gleichen Personen waren» (Replikbeilage 7). Die Angestellte und Buchhalterin des Berufungsklägers, die Zeugin G.____, hat vor der Vorinstanz ausgesagt, dass sie jeweils Listen zuhanden des Reservefonds mit den an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisenden Beträgen erstellt hat, um damit die Vorsorgezusage des Berufungsklägers zu erfüllen. Gestützt auf diese Listen hat der Stiftungsrat des Reservefonds die Beschlüsse gefällt, welche Beträge vom Reservefonds an die Vorsorgeeinrichtung zu überweisen gewesen sind (Duplikbeilagen 16 bis 19). Folglich hat der Berufungskläger über seine Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig auch Stiftungsratsmitglieder des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen sind, die Finanzierung über den Reservefonds und die Auszahlung der Zuschüsse über die Vorsorgeeinrichtung gesteuert. Die vom Berufungskläger an den Reservefonds übertragenen Mittel sind mithin, anders als der Berufungskläger behauptet, keineswegs dem Zugriff bzw. der Verfügungsgewalt des Berufungsklägers entzogen gewesen. Nachdem der Berufungskläger nicht nur die Willensbildung der beiden Vorsorgestiftungen beherrscht hat, sondern aufgrund des vorstehend Ausgeführten auch die Vorsorgestiftungen wirtschaftlich kontrolliert hat, was einer wirtschaftlichen Identität der juristischen Personen gleichkommt, ist die Geltendmachung der rechtlichen Selbständigkeit der Vorsorgestiftungen durch den Berufungskläger rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB und nicht zu hören. Auch darf aufgrund des vorstehend Ausgeführten dem Berufungskläger vorgeworfen werden, dass er durch seine Vorstandsmitglieder, die auch Stiftungsratsmitglieder des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen sind, die Empfehlungen im Gutachten I.____ AG nicht hat umsetzen lassen. Entgegen den Behauptungen des Berufungsklägers ist schliesslich mit der Berufungsbeklagten festzuhalten, dass die im Schreiben des Berufungsklägers vom 16. Juli 2018 betreffend die sofortige Einstellung der Zuschussleistungen (Klagebeilage 14) angekündigten Härtefallleistungen der Vorsorgestiftungen keinen gleichwertigen Ersatz für die eingestellten Zuschüsse darstellen, zumal der Berufungskläger nicht darlegt, dass die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für Härtefallleistungen erfüllen würde und Anspruch auf gleich hohe Leistungen wie die vom Berufungskläger versprochenen Zuschüsse hätte. Im Schreiben vom 16. Juli 2018 hat der Berufungskläger selbst festgestellt, dass die sofortige Einstellung der Zuschüsse «ohne Abdämpfung» erfolge. Dass dieses Schreiben vom 16. Juli 2018 vom Berufungskläger stammt, ergibt sich nach der Vorinstanz aus dem verwendeten Briefkopf. Das Schreiben ist von Dr. O.____ unterzeichnet worden, welcher Vorstandsmitglied des Berufungsklägers und gleichzeitig Stiftungsratspräsident des Reservefonds und der Vorsorgeeinrichtung gewesen ist. Selbst wenn das Schreiben vom 16. Juli 2018 von der Vorsorgeeinrichtung stammen würde, wie seitens des Berufungsklägers vorgebracht wird, hätte dies aufgrund der vorstehenden Ausführungen keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens. 6. Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Berufungsbeklagte das Verhalten des Berufungsklägers während des Arbeitsverhältnisses, namentlich aufgrund des Schreibens des Berufungsklägers vom 7. Dezember 2009, sowie sein Verhalten nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten in guten Treuen so verstehen durfte, dass der Berufungskläger den Krankenkassenzuschuss auch nach der Pensionierung lebenslänglich an die Berufungsbeklagte ausrichten wird, zumal diese Zusicherung mit ein Grund gewesen ist, weshalb die Berufungsbeklagte während des Arbeitsverhältnisses auf einen marktkonformen Lohn verzichtet hat. Ob die Zuschusszahlungen vom Berufungskläger direkt oder von der Vorsorgeeinrichtung getätigt werden, ist Sache des Berufungsklägers. Mit der Übertragung der erforderlichen Mittel an den Reservefonds ist die Verpflichtung zur Ausrichtung der Zuschüsse an die Berufungsbeklagte nicht an den Reservefons übergegangen, sondern beim Berufungskläger geblieben. Dieser hat seinen beherrschenden Einfluss auf den Reservefonds und die Vorsorgeeinrichtung ausgeübt, um seiner Verpflichtung auf Zuschusszahlungen nach der Pensionierung der Berufungsbeklagten nachzukommen. Nachdem die Zuschusszahlungen per Juli 2018 aufgrund der Intervention der Stiftungsaufsicht BSABB zufolge fehlender BVG-Konformität eingestellt worden sind, ist der Berufungskläger in Nachachtung der abgegebenen unmittelbaren Vorsorgezusage an die Berufungsbeklagte vertraglich verpflichtet, der Letzteren die teilklageweise geltend gemachten Zuschüsse für die Periode vom 1. Juli 2018 bis 31. Dezember 2018 nachzubezahlen, entsprechend dem korrekten Entscheid der Vorinstanz. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind und seine Berufung in Bestätigung des angefochtenen Entscheids vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens wie auch eine angemessene Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist angesichts des Streitwerts von CHF 65’650.00 auf CHF 5'000.00 festzulegen (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31). Die von Amtes wegen auf ihre Tarifkonformität und Angemessenheit zu prüfende Honorarnote des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten vom 29. September 2023 ist zum einen zurückzuweisen, da sie nach Aufwand und nicht entsprechend § 2 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach Streitwert bemessen ist. Zum anderen erachtet das Kantonsgericht die Höhe des geltend gemachten Honorars von CHF 19'112.50 zuzüglich Auslagen von CHF 188.80 und 7,7% Mehrwertsteuer unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 lit. f TO, welcher das Grundhonorar bei einem Streitwert zwischen CHF 50'000.00 und CHF 100'000.00 auf maximal CHF 10'500.00 plus allfälliger Zuschläge nach § 8 TO festlegt, als nicht tarifkonform. Namentlich erscheint die 83-seitige Berufungsantwort, welche wie die Berufung selbst einige unnötige Wiederholungen enthält, aufgrund des Streitwerts und der Bedeutung der Sache im vorliegenden Berufungsverfahren als offensichtlich unverhältnismässig im Sinne von § 9 TO. Gerechtfertigt erscheint ein interpoliertes Grundhonorar von CHF 7'000.00 nebst Zuschlägen nach § 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 TO von CHF 3'500.00 und nach § 8 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 TO von CHF 2'000.00, mithin gesamthaft CHF 12'500.00, was ein Aufwand von 50 Stunden à CHF 250.00 ausmachen würde. Hinzu kommen die Auslagen von CHF 188.80 sowie die Mehrwertsteuer von 7,7% auf den Betrag von CHF 12'688.80. Der Berufungskläger ist demnach zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'665.85 für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr von CHF 5'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 verrechnet. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 13'665.85 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) zu entrichten. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco