Nichtigkeit, ev. Anfechtung von GV-Beschlüssen
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Dies gilt selbstverständlich auch im Rechtsmittelverfahren. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Gegen den angefochtenen Entscheid vom 30. August 2022, der ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO darstellt, kann Berufung erhoben werden, sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft gelten als vermögensrechtliche Streitigkeiten und ihr Streitwert bemisst sich am Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse. Dieses ist in der Regel höher als das persönliche Interesse eines klagenden Aktionärs (BGE 133 III 368 E. 1.3.2). Die Streitwertberechnung kann sich am Aktienkapital orientieren, namentlich wenn die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse anbegehrt wird (BGer 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000 E. 4b). Damit ist von einem Streitwert in der Höhe des Aktienkapitals der Gesellschaft von CHF 100'000.00 auszugehen (so auch in KGE BL 400 22 23 vom 12. April 2022 E. 1.1). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. August 2022 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 2. Dezember 2022 fristauslösend zugestellt. Unter Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Rechtsmittelfrist durch die am 17. Januar 2023 mittels IncaMail eingereichte Berufung eingehalten. Die gemäss Versandcouvert am 1. März 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Berufungsantwort wurde ebenfalls fristgerecht eingereicht, unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. Januar 2023 mit Fristansetzung zur Berufungsantwort innert 30 Tagen, welche vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten gemäss aktenkundiger Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 30. Januar 2023 zugestellt wurde. Dem Antrag in der Replik der Berufungsklägerin, wonach die Klageantwort zufolge verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Auch die Einreichungsfristen für die Erstattung der Duplik und Replik sind eingehalten worden. Die am 2. Juni 2023 eingereichte freiwillige Kurztriplik der Berufungsklägerin ist ebenso beachtlich. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 wurde fristgerecht in die Gerichtskasse einbezahlt. Die Berufungsklägerin rügt sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz, womit sie taugliche Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 2.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die von RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin eingereichte Berufung mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten. Als Begründung führt er an, dass am 13. August 2022 die ordentliche Generalversammlung der Berufungsklägerin stattgefunden habe. Unter dem Traktandum 6 (Wahlen) sei protokolliert worden, dass die bisherige Verwaltungsrätin, C.____, mit 59 Nein-Stimmen nicht mehr gewählt worden sei. An ihrer Stelle sei der Berufungsbeklagte mit 59 Ja-Stimmen zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt worden. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 habe RA Dr. Hediger im Auftrag des Berufungsbeklagten dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, RA Dr. Troxler, mitgeteilt, dass sämtliche von der Berufungsklägerin bislang erteilten Vollmachten widerrufen seien. RA Dr. Troxler sei ab sofort nicht mehr legitimiert, die Interessen der Berufungsklägerin zu vertreten. 2.2 In der Replik vom 4. April 2023 bringt RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass die Wahl des Berufungsbeklagten als Verwaltungsrat der Berufungsklägerin ein Musterbeispiel rücksichtslosen Missbrauchs der Stimmrechte gewesen sei. Auf Vorschläge der Minderheitsaktionärin C.____ sei der Berufungsbeklagte als Mehrheitsaktionär nicht eingegangen. Die betreffenden Wahlbeschlüsse seien rechtzeitig und begründetermassen angefochten worden, weshalb die Wahl des Berufungsbeklagten noch nicht rechtsbeständig und verbindlich, sondern höchstens schwebend sei. Ausserdem seien Verwaltungsratsmandate vertretungsfeindlich und somit persönlich auszuüben, soweit das Gesetz keine Ausnahme kenne. RA Dr. Hediger habe deshalb weder auftrags des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin noch auftrags von A.____ als Privatperson Vollmachten widerrufen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass RA Dr. Hediger einen Verwaltungsratsbeschluss mitgeteilt habe, kollidiere eine solche Beschlusslage mit den Regeln verbotener lnsichgeschäfte und/oder vergleichbaren Interessenkollisionen. Der Widerruf erfolge ausschliesslich im Interesse des Berufungsbeklagten. Der Vollmachtenwiderruf sei geradezu eine Benachteiligung der Berufungsklägerin, welche daran gehindert werden soll, ihre berechtigten Forderungen unabhängig von sachfremdem Einfluss durchsetzen zu können. 2.3 Der Berufungsbeklagte weist duplicando zunächst darauf hin, dass die Berufungsklägerin seine Wahl zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft sowie die Abwahl von C.____ als bisherige Verwaltungsrätin ausdrücklich anerkannt habe. Als unbestrittener Mehrheitsaktionär der Gesellschaft stehe dem Berufungsbeklagten selbstverständlich das Recht zu, C.____ als Verwaltungsrätin abzuwählen. Von einem rücksichtslosen Missbrauch seines Stimmrechtes könne keine Rede sein. Dass der GV-Beschluss vom 13. August 2022 von C.____ und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft, repräsentiert durch C.____, angefochten worden sei, spiele insofern keine Rolle, als der GV-Beschluss bis zur allfälligen Aufhebung rechtsgültig sei. Damit sei A.____ in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft befugt gewesen, die Gesellschaft zu vertreten und Vollmachten, welche zu einem früheren Zeitpunkt von der Gesellschaft erteilt worden seien, zu widerrufen. Das Schreiben von RA Dr. Hediger vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler könne nur dahingehend verstanden werden, als dass der Widerruf der Vollmachten von A.____ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Gesellschaft und daher namens der Gesellschaft erfolgt sei. Daran ändere auch das gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Strafverfahren wegen behaupteten Belastungen von Privatbezügen zum Nachteil der Gesellschaft nichts. Im Übrigen sei aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 davon auszugehen, dass auch das Bundesgericht den mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ausgesprochenen Widerruf der Vollmacht an RA Dr. Troxler geschützt hätte. Mangels rechtsgültiger Vollmacht der Berufungsklägerin ist somit auf die von RA Dr. Troxler eingereichte Berufung nicht einzutreten. 2.4 In der von RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin eingereichten Triplik wird auf den behaupteten Vollmachtenwiderruf nicht mehr Stellung bezogen. 3.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin durch RA Dr. Troxler rechtsgültig vertreten ist. Nur bei einem nicht rechtsverbindlichen Widerruf der an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten sind in einem zweiten Schritt die in der Berufung vorgebrachten Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. August 2022 zu beurteilen. Bezüglich der Vollmachtenproblematik ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder mit der Berufung noch mit der Replik oder Triplik eine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler zur Berufungserhebung für die Berufungsklägerin eingereicht wurde. In der Berufung wird festgehalten, dass RA Dr. Troxler aktenkundig bevollmächtigt sei und es wird auf die Vorakten verwiesen. Auch im vorinstanzlichen Verfahren 150 2021 291 IV wurde mit der Klageantwort der Berufungsklägerin keine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler ins Recht gelegt, sondern einzig festgehalten, dass seine Bevollmächtigung aktenkundig sei. Dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist bekannt, dass RA Dr. Troxler in der jüngsten Vergangenheit sowohl die Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten (in den Rechtsmittelverfahren 400 22 22/23 liegt eine entsprechende Vollmacht vom 7. Januar 2022 bei den Akten) als auch C.____ als Privatperson und Aktionärin der Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen die Berufungsklägerin vertreten hat (vgl. Rechtsmittelverfahren 400 22 22/23, Vollmacht vom 6. Dezember 2021 in den vorinstanzlichen Verfahrensakten 150 21 3207 II und 150 21 3237 II). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass RA Dr. Troxler auch ohne Vorliegen einer aktuellen Vollmacht für die Berufungsklägerin zur Berufungserhebung gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. August 2022 legitimiert ist. RA Dr. Troxler wurde bislang von C.____ in ihrer Funktion als Verwaltungsrätin der Gesellschaft zur Vertretung der Berufungsklägerin in rechtlichen Belangen bevollmächtigt. Es ist unbestritten, dass anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. August 2022 C.____ mit 59 Nein-Stimmen des Berufungsbeklagten nicht als Verwaltungsrätin der Gesellschaft wiedergewählt wurde. Stattdessen wurde der Berufungsbeklagte aufgrund seines Stimmanteiles von 59% als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt. Weshalb die Ausübung der Stimmrechte durch den Berufungsbeklagten rücksichtslos und missbräuchlich gewesen sein soll, wie die Berufungsklägerin behaupten lässt, wird nicht hinreichend dargetan. Insbesondere wird keine gesetzes- oder statutenwidrige Beschränkung oder gar der Entzug von Aktionärsrechten rechtsgenüglich behauptet. Es bleibt demnach unbewiesen, dass Rechte von C.____ verletzt worden seien. Dass der Mehrheitsaktionär A.____ an der Generalversammlung auf Vorschläge der Minderheitsaktionärin C.____ nicht eingegangen sein soll, begründet jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsbeklagten. 3.2 Unstreitig ist ferner, dass dieser GV-Beschluss vom 13. August 2022 fristgerecht angefochten wurde und das Anfechtungsverfahren derzeit vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West litispendent ist. Es stellt sich die Frage, welche Rechtswirkungen diese gerichtliche Anfechtung auf die Wahl des Berufungsbeklagten zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäss Ziffer 6 des GV-Beschlusses vom 13. August 2022 hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Anfechtung von aktienrechtlichen GV-Beschlüssen zur Folge, dass die betreffenden Beschlüsse resolutiv bedingt gültig bleiben und wie gültige Beschlüsse zu behandeln sind (BGE 138 III 204 E. 4.1; 122 III 279 E. 2; 110 II 387 E. 2c; BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 25; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel , Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 25 Rz. 57). Entsprechend ist der Verwaltungsrat nicht daran gehindert, die Generalversammlungsbeschlüsse bereits während der Anfechtungsfrist auszuführen. Wird für einen Beschluss die Anmeldung im Handelsregister verlangt, ist er gar zu dieser verpflichtet. Indes dürfte der Verwaltungsrat in gewissen Situationen aufgrund seiner Sorgfaltspflicht auch gehalten sein, mit dem Vollzug zuzuwarten, insbesondere dann, wenn er schon von einer eingeleiteten Anfechtungsklage Kenntnis hat (BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 26; Müller , Die Einheit der Materie bei Generalversammlungsbeschlüssen, 2021, S. 155 f.). Wird innert Frist eine Anfechtungsklage erhoben, dauert der Schwebezustand an, bis ein Gerichtsentscheid vorliegt. Erst eine gerichtliche Gutheissung der Anfechtungsklage führt zur rückwirkenden Aufhebung der betreffenden GV-Beschlüsse (BGE 138 III 204 E. 4.1; 122 III 279 E. 2; 110 II 387 E. 2c; BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 25). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der GV-Beschluss vom 13. August 2022, mit welchem C.____ als Verwaltungsrätin abgewählt und A.____ als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt wurde, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid wie ein gültiger GV-Beschluss zu behandeln ist. Der Berufungsbeklagte ist somit seit dem GV-Beschluss vom 13. August 2022 einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin. 3.3 Die Vollmachterteilung sowie der Widerruf von einmal erteilten Vollmachten, für die Aktiengesellschaft zu handeln, fällt grundsätzlich in die Kompetenz des Verwaltungsrats als Exekutivorgan einer Aktiengesellschaft (Art. 716 Abs. 1 und 2 OR; Art. 716a OR; BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716 N 9 ff. m.w.H.). RA Dr. Troxler hat unstreitig die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren 150 2021 291 IV vertreten. Liesse sich nun daraus ableiten, dass RA Dr. Troxler namens und auftrags der Berufungsklägerin auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid im Verfahren 150 2021 291 IV legitimiert wäre, auch wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt, so stellt sich die weitere Frage, ob die Bevollmächtigung von RA Dr. Troxler, für die Berufungsklägerin rechtswirksam zu handeln und diese in Gerichtsverfahren zu vertreten, mit dem Einschreiben von RA Dr. Hediger an RA Dr. Troxler vom 12. Januar 2023 rechtsgültig widerrufen wurde. Das Einschreiben lautet wie folgt: «Sehr geehrter Herr Kollege Wie Sie wissen, wurde Herr A.____ anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 13. August 2022 zum einzigen Verwaltungsrat der B.____ AG gewählt. Frau C.____ wurde nicht wiedergewählt. Damit entfällt ihre Kompetenz, die B.____ AG weiterhin zu vertreten. Auftrags des Herrn A.____ widerrufe ich hiermit sämtliche Ihnen von der B.____ AG bislang erteilten Vollmachten. Sie sind ab sofort nicht mehr legitimiert, die Interessen der B.____ AG zu vertreten. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen, kollegialen Grüssen Dr. Alex Hediger» 3.4 Seitens der Berufungsklägerin wird eingewendet, dass einerseits Verwaltungsratsmandate vertretungsfeindlich und somit persönlich auszuüben seien, sofern das Gesetz keine Ausnahme kenne. Andererseits sei A.____ nicht der Mandatar gegenüber RA Dr. Troxler. Deshalb habe RA Dr. Hediger weder auftrags des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin noch auftrags von A.____ als Privatperson Vollmachten widerrufen können. Diesen Einwendungen der Berufungsklägerin kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht folgen. Gemäss der aktienrechtlichen Kompetenzvermutung ist der Verwaltungsrat das Exekutivorgan der Gesellschaft. Die Geschäftsführung ist im Bereich seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 OR) den Aktionären entzogen. Soweit der Verwaltungsrat übertragbare Geschäftsführungsaufgaben nicht überträgt, hat er die Geschäfte der Aktiengesellschaft selbst zu führen (Art. 716 Abs. 2 i.V.m. Art. 716b OR). Als Exekutivorgan ist der Verwaltungsrat befugt, Vollmachten an Rechtsvertreter/innen für die Vertretung der Gesellschaft bei gerichtlichen Streitigkeiten zu erteilen und zu widerrufen. Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten ist kein vertretungsfeindliches (höchst-)persönliches Recht eines Verwaltungsrates. Dieser darf eine Rechtsvertretung im Sinne eines Vollzugsgehilfen beauftragen, den Entscheid des Verwaltungsrates, die dem Rechtsvertreter erteilten Mandate zu widerrufen, auszuführen. Für den Entscheid des Verwaltungsrates, bislang von der Gesellschaft erteilte Vollmachten an bestimmte Rechtsvertreter/innen zu widerrufen, ist kein GV-Beschluss erforderlich, zumal es sich beim Vollmachtenwiderruf nicht um einen wichtigen Beschluss im Sinne von Art. 704 und 704a OR handelt, bei welchem ein bestimmtes Quorum verlangt gewesen wäre. Die aktienrechtliche Kompetenzverteilung ist demnach nicht verletzt, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollzug des VR-Beschlusses an einen Rechtsvertreter delegiert wird, da dieser weisungsgebunden handelt und keine eigenen Entscheidkompetenzen hat. Im Schreiben vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler wird im ersten Absatz auf die Wahl des Berufungsbeklagten zum einzigen Verwaltungsrat der Berufungsklägerin hingewiesen und im zweiten Absatz des Schreibens werden im Auftrag des Berufungsbeklagten sämtliche an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten widerrufen. Eine Auslegung des Schreibens vom 12. Januar 2023 ergibt, dass «Auftrags des Herrn A.____ (…)» insbesondere aufgrund des ersten Absatzes im Schreiben nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Berufungsbeklagte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin RA Dr. Hediger beauftragt hat, die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten zu widerrufen. RA Dr. Troxler konnte und durfte nach Treu und Glauben dieses Schreiben nicht anders verstehen, insbesondere da der Berufungsbeklagte weder als Privatperson noch als Aktionär der Gesellschaft befugt ist, von der Gesellschaft erteilte Vollmachten zu widerrufen. Infolgedessen kann festgestellt werden, dass mit dem Einschreiben vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler die von der Berufungsklägerin an ihn bislang erteilten Vollmachten widerrufen wurden, so dass RA Dr. Troxler ab sofort nicht mehr legitimiert war, die Interessen der Gesellschaft zu vertreten. Anzumerken bleibt zum einen, dass von RA Dr. Troxler nicht behauptet wird, dieses Einschreiben habe er nicht erhalten oder erst nach Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 zur Kenntnis genommen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass RA Dr. Troxler im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 vom Widerruf der von der Berufungsklägerin an ihn erteilten Vollmachten Kenntnis hatte. Zum anderen kann ein Auftragsverhältnis jederzeit beendet werden. Es wird nicht geltend gemacht, dass der Vollmachtenwiderruf zur Unzeit erfolgt ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 die Rüge des Berufungsbeklagten, wonach RA Dr. Troxler nicht gültig bevollmächtigt gewesen sei, vorwiegend deshalb abwies, weil - anders als hier - kein Widerruf der Vollmacht geltend gemacht wurde (BGer 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 E. 1.1). 3.5 Auf Seiten der Berufungsklägerin wird ferner vorgebracht, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass RA Dr. Hediger einen Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaft mitgeteilt habe, kollidiere eine solche Beschlusslage mit den Regeln verbotener Insichgeschäfte und/oder vergleichbaren Interessenkollisionen, unter Hinweis auf BGer 4A_645/2017 vom 22. August 2018. Die in der Rechtsprechung zu Art. 718a OR entwickelten und in Art. 718b OR ergänzten Regeln würden nach Ansicht der Berufungsklägerin im Grundsatz besagen, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis nur jene Rechtsgeschäfte erfasse, welche zweckkonform seien und im Interesse der Gesellschaft liegen würden. Der Vollmachtenwiderruf sei nicht im Interesse der Gesellschaft. Durch den Widerruf würde sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitze, wenn es um pendente straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten gehe. Da der Berufungsbeklagte initial offenkundig nicht in der Lage sei, die zwingenden und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR korrekt wahrzunehmen, wäre die Berufungsklägerin somit faktisch organ- und führungslos. Eine solche Rechtslage sei durch die Organvollmacht nicht mehr gedeckt. Sowohl die Hauptlieferantin der Gesellschaft als auch die «Klägerin 2» (damit ist nach Meinung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wohl C.____ gemeint) hätten unmissverständlich kundgetan, dass sie den Berufungsbeklagten als «persona non grata» betrachten würden, mit welcher man keine persönlichen und/oder geschäftlichen Kontakte mehr pflegen werde. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kann sich auch diesen Ausführungen der Berufungsklägerin nicht anschliessen. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf BGer 4A_645/2017 vom 22. August 2018 hilft ihr nicht weiter, weil dieses Urteil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst zum Gegenstand hatte. In casu geht es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht darum, dass RA Dr. Hediger als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren auch die Berufungsklägerin vertreten würde. RA Dr. Hediger setzt einzig einen Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaft um. Im Übrigen trifft der unberechtigte Vorwurf der Doppelvertretung an RA Dr. Hediger auch auf RA Dr. Troxler zu, welcher sowohl die Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten als auch C.____ als Privatperson und Aktionärin der Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen die Berufungsklägerin vertreten hat (vgl. dazu bereits vorstehende Erwägung 3.1). Es liegt hier eine andere Konstellation vor, nämlich dass der Berufungsbeklagte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin die von dieser an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten widerrufen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein verbotenes Insichgeschäft und/oder um eine vergleichbare Interessenkollision, denn im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte einerseits von seinem Recht als Mehrheitsaktionär der Gesellschaft Gebrauch gemacht, die an der Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse anzufechten und die Nichtigkeit derselben gerichtlich feststellen zu lassen. Als gewählter einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist der Berufungsbeklagte andererseits berechtigt gewesen, in seiner Funktion als Verwaltungsrat die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten zu widerrufen, wobei davon auszugehen ist, dass er in Nachachtung von Art. 717 Abs. 1 OR sowie Art. 718a OR nach Treu und Glauben im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat (dazu nachstehende Erwägung 3.6). Von einem unzulässigen Insichgeschäft oder einer vergleichbaren Interessenkollision kann deshalb nicht die Rede sein, auch wenn der sofort wirksame Vollmachtenwiderruf vom 12. Januar 2023 letztlich zur Folge hat, dass RA Dr. Troxler im vorliegendem Verfahren keine rechtswirksamen Handlungen namens und auftrags der Berufungsklägerin mehr vornehmen darf. Wie bereits erwähnt, wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass der Vollmachtenwiderruf von RA Dr. Troxler nicht oder erst nach Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 zur Kenntnis genommen wurde und dass der Widerruf zur Unzeit erfolgt sei. 3.6 Art. 717 Abs. 1 OR hält den Grundsatz fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Zudem statuiert Art. 718a OR, dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen können, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Verletzung dieser Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen und allenfalls auch strafrechtlich relevantes Verhalten begründen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die rechtliche Würdigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Berufungsbeklagten nach Art. 706 ff. OR gegen die an der Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse. Es geht nicht um die Beurteilung der Frage, ob der Berufungsbeklagte als zwischenzeitlich gewählter einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft durch den Vollmachtenwiderruf gegenüber RA Dr. Troxler allenfalls seine Sorgfalts- bzw. Treuepflichten verletzt oder gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt haben könnte. Dafür stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere die Verantwortlichkeitsklage gegen pflichtwidrig handelnde Verwaltungsratsmitglieder nach Art. 754 OR, die Rückerstattungsklage bei nicht gerechtfertigten Leistungen an das fehlbare Verwaltungsratsmitglied oder eine ihm nahestehende Person gemäss Art. 678 Abs. 2 OR, sodann die Klage auf Erfüllung der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR bei anhaltenden Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen durch ein Verwaltungsratsmitglied, die Abberufung oder Nichtwiederwahl eines pflichtwidrig handelnden Verwaltungsratsmitglieds im Rahmen einer einzuberufenden Generalversammlung oder als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft durch Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, mittels Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR. Das behauptete sorgfalts- bzw. treuwidrige Handeln des Berufungsbeklagten gegen die Interessen der Gesellschaft ist in diesem Verfahren grundsätzlich nicht weiter zu vertiefen. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass erstens keine Konstellation gemäss Art. 718b OR vorliegt, der Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter zum Gegenstand hat. Zweitens kann in den Ausführungen der Berufungsklägerin kein sorgfalts- oder treuwidriges bzw. gegen die Gesellschaftsinteressen verstossendes Verhalten des Berufungsbeklagten, soweit er als Verwaltungsrat der Gesellschafterin handelt, erblickt werden. Namentlich hat das laufende strafrechtliche Verfahren gegen den Berufungsbeklagten grundsätzlich nichts mit dem vorliegenden Anfechtungsverfahren zu tun. Es ist nicht so, dass sich der Berufungsbeklagte bei den laufenden straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen sich selbst vertritt. Es ist entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin keine Interessenkollision beim Berufungsbeklagten auszumachen, wenn er seine Rechte als Mehrheitsaktionär (Anfechtung der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020) und als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft (Widerruf der Vollmachten gegenüber RA Dr. Troxler) unabhängig des laufenden Strafverfahrens gegen ihn wahrnimmt. Drittens kann eine Interessenkollision des Berufungsbeklagten auch nicht darin erblickt werden, dass die Hauptlieferantin der Gesellschaft und C.____ den Berufungsbeklagten als «persona non grata» betrachten und keine persönlichen bzw. geschäftlichen Kontakte mit ihm pflegen würden. Viertens liegt offensichtlich ein Konflikt unter den Aktionären der Gesellschaft vor und nicht ein solcher zwischen der Aktiengesellschaft und den handelnden Organen. A.____ und C.____ streiten sich letzten Endes um die Kontrolle über die Gesellschaft. Unter diesen Umständen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, dass der Aktionärsstreit endet und die Gesellschaft sich wieder auf das Geschäft konzentrieren kann. 3.7 Den vorstehenden Erwägungen folgend ergibt sich zusammenfassend, dass mittels Einschreiben vom 12. Januar 2023, welches durch RA Dr. Hediger im Auftrag des einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft an RA Dr. Troxler versandt wurde, die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten rechtsgültig und mit sofortiger Wirkung widerrufen wurden. RA Dr. Troxler kann keine gültige Vollmacht vorweisen, die ihn gemäss Art. 68 ZPO zur Einreichung der Berufung für die Berufungsklägerin berechtigen würde. Die Einreichung der Berufung ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Vollmacht ist kein verbesserlicher Fehler gemäss Art. 132 ZPO, zumal auch keine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler nachgereicht werden kann und die Berufungsklägerin in der vorliegenden Konstellation die Berufung auch nicht nachträglich genehmigen würde. In der Replik wurde das Fehlen einer gültigen Vollmacht bestritten und eine rechtsgültige Vollmacht wurde nicht eingereicht. Somit ergibt sich, dass mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler auf die von ihm eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann, was zum einen dazu führt, dass im Rubrum des Berufungsverfahrens RA Dr. Troxler als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zu streichen ist. Zum anderen können die materiellrechtlichen Rügen in der Berufung unbeurteilt bleiben.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten gemäss dem Verteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen, zumal bei Nichteintreten auf die Berufung die Berufungsklägerin als unterliegend gilt. In Anbetracht dessen, dass das Berufungsverfahren nicht auf die Prüfung der Eintretensformalien beschränkt wurde, somit die Berufung für den Eintretensfall auch in materiellrechtlicher Hinsicht geprüft worden wäre, erscheint eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 entsprechend § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) als angemessen. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten für seine Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach Ermessen festzulegen. Wird in casu berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht die Berufung integral, d.h. in formeller und materieller Hinsicht, zu würdigen hatte, rechtfertigt sich auf der Basis des Streitwerts von CHF 100'000.00 ein Grundhonorar zwischen CHF 6'000.00 und CHF 10'500.00 (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. f TO). Hinzu kommt ein Zuschlag für die Einreichung der Duplik (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO), womit ein Honorar von gesamthaft CHF 6'900.00 angemessen erscheint. Angesichts des erforderlich gewesenen Aufwands im Berufungsverfahren und der Bedeutung der Sache für die Parteien steht die Höhe dieses Honorars von CHF 6'900.00 keineswegs in einem offenbaren Missverhältnis zum Streitwert. Mangels Vorliegen einer Honorarnote und separatem Ausweis von Auslagen und Mehrwertsteuer gemäss §§ 15, 16 und 17 TO sind dem Berufungsbeklagten weder Auslagen zu erstatten noch eine Mehrwertsteuer auf das Grundhonorar zuzusprechen (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1).
Dispositiv
- ://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'900.00 zu leisten. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 4A_533/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.08.2023 400 23 18 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.08.2023 400 23 18 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 22.08.2023 400 23 18
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 22. August 2023 (400 23 18) Zivilprozessrecht Einreichung eines Rechtsmittels (hier Berufung) nach Widerruf der Vollmacht (Art. 68 ZPO); Gültigkeit des Widerrufs (E. 3.1 ff.) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B.____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Nichtigkeit, ev. Anfechtung von GV-Beschlüssen Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. August 2022 A. Die B.____ AG ist eine am xx. yy. 1997 gegründete und am xx. yy. 1997 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit heutigem Geschäftsdomizil an der W.____strasse 3 in X.____. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlungen auf dem Gebiet der Textilien, insbesondere im Bereich der Beschaffung und Reinigung. Ihr Aktienkapital von CHF 100'000.00 besteht aus 100 Namenaktien zu je CHF 1'000.00. Am Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr morgens, fand eine ordentliche Generalversammlung der B.____ AG für das Geschäftsjahr 2019 in den damaligen Büroräumlichkeiten des Vertreters der Beklagten, Dr. Dieter Troxler, am Wasserturmplatz 2 in 4410 Liestal, statt. B. Nach einem erfolglos durchgeführten Schlichtungsverfahren erhob A.____ am 4. Februar 2021 Klage gegen die B.____ AG mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die an der Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse nichtig seien (Ziff. 1). Eventualiter seien die anlässlich der Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse aufzuheben (Ziff. 2), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). In der Klage führte A.____ im Wesentlichen aus, dass er Eigentümer von 59 Namenaktien der B.____ AG und als solcher im Aktienbuch eingetragen sei. Als Mehrheitsaktionär sei er nicht zur Generalversammlung vom 19. September 2020 eingeladen worden. Namenaktionäre seien gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung persönlich zur Generalversammlung einzuladen. Eine Publikation im SHAB genüge klarerweise nicht. Im Rahmen der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. September 2020 habe die Verwaltungsrätin der B.____ AG, C.____, ausdrücklich bestätigt, dass A.____ nicht an die Generalversammlung eingeladen worden sei. Beschlüsse, welche an einer Generalversammlung gefasst worden seien, zu der nicht ordentlich eingeladen worden sei, würden sich rechtsprechungsgemäss als nichtig erweisen. Allenfalls seien diese im Rahmen einer Anfechtungsklage aufzuheben. C. Mit Klageantwort vom 17. Juni 2021 beantragte die B.____ AG, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde (Ziff. 1). Eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu sistieren, vorbehältlich einer weiteren Sistierung für die Dauer der strafrechtlichen Voruntersuchungen in Sachen Urkundendelikt betreffend Statutenrevision (Fassung 2013) (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Die B.____ AG stellte sich zusammenfassend auf den Standpunkt, dass die klägerischen Anträge rechtlich ungenügend substantiiert seien, weshalb auf die Klage nicht eingetreten werden könne. Im massgeblichen Aktienbuch vom 18. September 2020 sei der Kläger nicht im Aktienbuch eingetragen. Die per xx. yy. 1997 datierten Aktienzertifikate seien ungültig, weshalb sie zum Umtausch in rechtlich einwandfreie Wertschriften zurückgerufen worden seien. Der Kläger habe nie ein Eintragungsgesuch für das Aktienbuch gestellt. Die B.____ AG habe ihn deshalb nicht persönlich zur Generalversammlung einladen müssen. Massgeblich sei allein Art. 700 Abs. 1 OR. Die gültigen Statuten aus dem Jahr 2007 würden in Art. 37 Abs. 1 und 2 die Einladung mittels SHAB-Publikation erlauben. Die B.____ AG habe bekanntermassen publiziert und somit die Einladungsvoraussetzungen eingehalten. Die Statutenrevision im 2013 sei ungültig und unbeachtlich, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei am 7. Februar 2019 die Erschleichung einer Falschbeurkundung angezeigt worden. Das Strafverfahren sei noch nicht abgeschlossen und für den Fall, dass das Gericht Art. 24 der Statuten 2013 für beachtlich halte, sei das vorliegende Verfahren zu sistieren und es seien die Gesamtergebnisse der laufenden strafrechtlichen Voruntersuchung abzuwarten. D. In der Replik vom 20. September 2021 hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und nahm zur Klageantwort Stellung. Die Beklagte reichte hingegen innert Frist keine Duplik ein. Der Fall wurde anschliessend der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West überwiesen und die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 30. August 2022 geladen. E. (…) F. Mit Entscheid vom 30. August 2022 hiess die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West die Klage gut und stellte fest, dass die an der Generalversammlung der B.____ AG vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Prozesskosten wurden der unterliegenden Beklagten auferlegt. G. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid der Vorinstanz erhob die B.____ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin oder Gesellschaft) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit Eingabe vom 16. Januar 2021 (recte: 2023) Berufung mit den Anträgen, es sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen (Ziffer 1). Eventuell sei das Verfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens «i.S. Urteil des KG BL 400 22 26 und 400 21 75 vom 24. Mai 2022» zu sistieren, vorbehältlich einer weiteren Sistierung für die Dauer der strafrechtlichen Voruntersuchung «i.S. Urkundendelikt betreffend Statutenrevision (Fassung 2013)» (Ziffer 2), unter o/eo-Kostenfolge (Ziffer 3). In der Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2022 sei aktenwidrig, unvollständig begründet, das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin verletzend und materiell sowie formell willkürlich, soweit nicht auch einfache Gesetzesverstösse geltend gemacht würden. (…) H. In der Berufungsantwort vom 27. Februar 2023 stellte der Berufungsbeklagte den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2023 an Advokat Dr. Dieter Troxler habe er sämtliche von der Berufungsklägerin an ihn erteilten Vollmachten per sofort widerrufen. Damit sei die von ihm für die Berufungsklägerin eingereichte Berufung mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Recht zu weisen und auf die Berufung sei nicht einzutreten. Für den Eintretensfall sei darauf hingewiesen, dass Kernthema der Auseinandersetzung die Frage bilde, ob der Berufungsbeklagte zur Generalversammlung vom 19. September 2020 um 07.00 Uhr morgens korrekt eingeladen worden sei. Durch den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 24. Mai 2022 sei rechtskräftig entschieden worden, dass einerseits die an der Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse nichtig seien und andererseits die im Jahre 2013 beschlossenen Statuten die aktuell geltenden sein. Von einer Nichtigkeit dieser Statuten könne keine Rede seien. (….) I. Die Berufungsklägerin hielt in der Replik vom 4. April 2023 an ihren Rechtsbegehren sowie deren Begründung fest und stellte zusätzlich den Antrag, es sei die Berufungsantwort zufolge verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Sie wies darauf hin, dass ihr Sistierungsantrag, soweit dieser das bundesgerichtliche Verfahren betreffen würde, mit der Zustellung des schriftlich begründeten Urteils 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 gegenstandslos geworden sei. Das Schreiben vom 12. Januar 2023 bewirke aus mehreren Gründen keinen Widerruf der Vollmacht, namentlich weil er gegen zwingendes Recht und/oder die Regeln verbotener Insichgeschäfte bzw. vergleichbaren Interessenkollisionen verstossen würde. J. Nach Eingang der Duplik vom 24. Mai 2023, in welcher der Berufungsbeklagte ebenfalls an seinen Anträgen und deren Begründung festhielt, schloss das instruierende Präsidium der zivilrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 26. Mai 2023 den Schriftenwechsel unter Hinweis auf das sog. unbedingte Replikrecht. Sodann wies es die Beweisanträge der Parteien ab, vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheides des Spruchkörpers, und hielt zum Sistierungsantrag der Berufungsklägerin fest, dass dieser als Eventualantrag und nicht als Verfahrensantrag gestellt worden sei. Die Haupt- und Eventualanträge der Berufungsklägerin würden durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der Akten beurteilt werden. K. Am 2. Juni 2023 reichte die Berufungsklägerin eine freiwillige Triplik ein und liess sich zur Duplik und zur Verfügung vom 26. Mai 2023 vernehmen. L. Auf die Begründungen der Parteianträge wird in den nachfolgenden Erwägungen im Detail eingegangen, soweit sie für die Beurteilung der Berufung rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Dies gilt selbstverständlich auch im Rechtsmittelverfahren. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Gegen den angefochtenen Entscheid vom 30. August 2022, der ein erstinstanzlicher Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO darstellt, kann Berufung erhoben werden, sofern in vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Klagen auf Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft gelten als vermögensrechtliche Streitigkeiten und ihr Streitwert bemisst sich am Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse. Dieses ist in der Regel höher als das persönliche Interesse eines klagenden Aktionärs (BGE 133 III 368 E. 1.3.2). Die Streitwertberechnung kann sich am Aktienkapital orientieren, namentlich wenn die Aufhebung sämtlicher Beschlüsse anbegehrt wird (BGer 4C.88/2000 vom 27. Juni 2000 E. 4b). Damit ist von einem Streitwert in der Höhe des Aktienkapitals der Gesellschaft von CHF 100'000.00 auszugehen (so auch in KGE BL 400 22 23 vom 12. April 2022 E. 1.1). Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. August 2022 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Berufungsklägerin am 2. Dezember 2022 fristauslösend zugestellt. Unter Beachtung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO ist die Rechtsmittelfrist durch die am 17. Januar 2023 mittels IncaMail eingereichte Berufung eingehalten. Die gemäss Versandcouvert am 1. März 2023 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Berufungsantwort wurde ebenfalls fristgerecht eingereicht, unter Hinweis auf die Verfügung vom 24. Januar 2023 mit Fristansetzung zur Berufungsantwort innert 30 Tagen, welche vom Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten gemäss aktenkundiger Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 30. Januar 2023 zugestellt wurde. Dem Antrag in der Replik der Berufungsklägerin, wonach die Klageantwort zufolge verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen sei, kann daher nicht gefolgt werden. Auch die Einreichungsfristen für die Erstattung der Duplik und Replik sind eingehalten worden. Die am 2. Juni 2023 eingereichte freiwillige Kurztriplik der Berufungsklägerin ist ebenso beachtlich. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 wurde fristgerecht in die Gerichtskasse einbezahlt. Die Berufungsklägerin rügt sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz, womit sie taugliche Berufungsgründe nach Art. 310 ZPO geltend macht. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammer des Zivilkreisgerichts sachlich zuständig. 2.1 Der Berufungsbeklagte macht geltend, dass die von RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin eingereichte Berufung mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Recht zu weisen sei. Auf die Berufung sei somit nicht einzutreten. Als Begründung führt er an, dass am 13. August 2022 die ordentliche Generalversammlung der Berufungsklägerin stattgefunden habe. Unter dem Traktandum 6 (Wahlen) sei protokolliert worden, dass die bisherige Verwaltungsrätin, C.____, mit 59 Nein-Stimmen nicht mehr gewählt worden sei. An ihrer Stelle sei der Berufungsbeklagte mit 59 Ja-Stimmen zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt worden. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 habe RA Dr. Hediger im Auftrag des Berufungsbeklagten dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin, RA Dr. Troxler, mitgeteilt, dass sämtliche von der Berufungsklägerin bislang erteilten Vollmachten widerrufen seien. RA Dr. Troxler sei ab sofort nicht mehr legitimiert, die Interessen der Berufungsklägerin zu vertreten. 2.2 In der Replik vom 4. April 2023 bringt RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin im Wesentlichen vor, dass die Wahl des Berufungsbeklagten als Verwaltungsrat der Berufungsklägerin ein Musterbeispiel rücksichtslosen Missbrauchs der Stimmrechte gewesen sei. Auf Vorschläge der Minderheitsaktionärin C.____ sei der Berufungsbeklagte als Mehrheitsaktionär nicht eingegangen. Die betreffenden Wahlbeschlüsse seien rechtzeitig und begründetermassen angefochten worden, weshalb die Wahl des Berufungsbeklagten noch nicht rechtsbeständig und verbindlich, sondern höchstens schwebend sei. Ausserdem seien Verwaltungsratsmandate vertretungsfeindlich und somit persönlich auszuüben, soweit das Gesetz keine Ausnahme kenne. RA Dr. Hediger habe deshalb weder auftrags des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin noch auftrags von A.____ als Privatperson Vollmachten widerrufen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass RA Dr. Hediger einen Verwaltungsratsbeschluss mitgeteilt habe, kollidiere eine solche Beschlusslage mit den Regeln verbotener lnsichgeschäfte und/oder vergleichbaren Interessenkollisionen. Der Widerruf erfolge ausschliesslich im Interesse des Berufungsbeklagten. Der Vollmachtenwiderruf sei geradezu eine Benachteiligung der Berufungsklägerin, welche daran gehindert werden soll, ihre berechtigten Forderungen unabhängig von sachfremdem Einfluss durchsetzen zu können. 2.3 Der Berufungsbeklagte weist duplicando zunächst darauf hin, dass die Berufungsklägerin seine Wahl zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft sowie die Abwahl von C.____ als bisherige Verwaltungsrätin ausdrücklich anerkannt habe. Als unbestrittener Mehrheitsaktionär der Gesellschaft stehe dem Berufungsbeklagten selbstverständlich das Recht zu, C.____ als Verwaltungsrätin abzuwählen. Von einem rücksichtslosen Missbrauch seines Stimmrechtes könne keine Rede sein. Dass der GV-Beschluss vom 13. August 2022 von C.____ und vom Verwaltungsrat der Gesellschaft, repräsentiert durch C.____, angefochten worden sei, spiele insofern keine Rolle, als der GV-Beschluss bis zur allfälligen Aufhebung rechtsgültig sei. Damit sei A.____ in seiner Eigenschaft als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft befugt gewesen, die Gesellschaft zu vertreten und Vollmachten, welche zu einem früheren Zeitpunkt von der Gesellschaft erteilt worden seien, zu widerrufen. Das Schreiben von RA Dr. Hediger vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler könne nur dahingehend verstanden werden, als dass der Widerruf der Vollmachten von A.____ in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der Gesellschaft und daher namens der Gesellschaft erfolgt sei. Daran ändere auch das gegen den Berufungsbeklagten eingeleitete Strafverfahren wegen behaupteten Belastungen von Privatbezügen zum Nachteil der Gesellschaft nichts. Im Übrigen sei aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 davon auszugehen, dass auch das Bundesgericht den mit Schreiben vom 12. Januar 2023 ausgesprochenen Widerruf der Vollmacht an RA Dr. Troxler geschützt hätte. Mangels rechtsgültiger Vollmacht der Berufungsklägerin ist somit auf die von RA Dr. Troxler eingereichte Berufung nicht einzutreten. 2.4 In der von RA Dr. Troxler namens der Berufungsklägerin eingereichten Triplik wird auf den behaupteten Vollmachtenwiderruf nicht mehr Stellung bezogen. 3.1 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Berufungsklägerin durch RA Dr. Troxler rechtsgültig vertreten ist. Nur bei einem nicht rechtsverbindlichen Widerruf der an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten sind in einem zweiten Schritt die in der Berufung vorgebrachten Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 30. August 2022 zu beurteilen. Bezüglich der Vollmachtenproblematik ist zunächst darauf hinzuweisen, dass weder mit der Berufung noch mit der Replik oder Triplik eine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler zur Berufungserhebung für die Berufungsklägerin eingereicht wurde. In der Berufung wird festgehalten, dass RA Dr. Troxler aktenkundig bevollmächtigt sei und es wird auf die Vorakten verwiesen. Auch im vorinstanzlichen Verfahren 150 2021 291 IV wurde mit der Klageantwort der Berufungsklägerin keine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler ins Recht gelegt, sondern einzig festgehalten, dass seine Bevollmächtigung aktenkundig sei. Dem Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, ist bekannt, dass RA Dr. Troxler in der jüngsten Vergangenheit sowohl die Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten (in den Rechtsmittelverfahren 400 22 22/23 liegt eine entsprechende Vollmacht vom 7. Januar 2022 bei den Akten) als auch C.____ als Privatperson und Aktionärin der Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen die Berufungsklägerin vertreten hat (vgl. Rechtsmittelverfahren 400 22 22/23, Vollmacht vom 6. Dezember 2021 in den vorinstanzlichen Verfahrensakten 150 21 3207 II und 150 21 3237 II). Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass RA Dr. Troxler auch ohne Vorliegen einer aktuellen Vollmacht für die Berufungsklägerin zur Berufungserhebung gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 30. August 2022 legitimiert ist. RA Dr. Troxler wurde bislang von C.____ in ihrer Funktion als Verwaltungsrätin der Gesellschaft zur Vertretung der Berufungsklägerin in rechtlichen Belangen bevollmächtigt. Es ist unbestritten, dass anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. August 2022 C.____ mit 59 Nein-Stimmen des Berufungsbeklagten nicht als Verwaltungsrätin der Gesellschaft wiedergewählt wurde. Stattdessen wurde der Berufungsbeklagte aufgrund seines Stimmanteiles von 59% als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt. Weshalb die Ausübung der Stimmrechte durch den Berufungsbeklagten rücksichtslos und missbräuchlich gewesen sein soll, wie die Berufungsklägerin behaupten lässt, wird nicht hinreichend dargetan. Insbesondere wird keine gesetzes- oder statutenwidrige Beschränkung oder gar der Entzug von Aktionärsrechten rechtsgenüglich behauptet. Es bleibt demnach unbewiesen, dass Rechte von C.____ verletzt worden seien. Dass der Mehrheitsaktionär A.____ an der Generalversammlung auf Vorschläge der Minderheitsaktionärin C.____ nicht eingegangen sein soll, begründet jedenfalls kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsbeklagten. 3.2 Unstreitig ist ferner, dass dieser GV-Beschluss vom 13. August 2022 fristgerecht angefochten wurde und das Anfechtungsverfahren derzeit vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West litispendent ist. Es stellt sich die Frage, welche Rechtswirkungen diese gerichtliche Anfechtung auf die Wahl des Berufungsbeklagten zum einzigen Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäss Ziffer 6 des GV-Beschlusses vom 13. August 2022 hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Anfechtung von aktienrechtlichen GV-Beschlüssen zur Folge, dass die betreffenden Beschlüsse resolutiv bedingt gültig bleiben und wie gültige Beschlüsse zu behandeln sind (BGE 138 III 204 E. 4.1; 122 III 279 E. 2; 110 II 387 E. 2c; BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 25; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel , Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 25 Rz. 57). Entsprechend ist der Verwaltungsrat nicht daran gehindert, die Generalversammlungsbeschlüsse bereits während der Anfechtungsfrist auszuführen. Wird für einen Beschluss die Anmeldung im Handelsregister verlangt, ist er gar zu dieser verpflichtet. Indes dürfte der Verwaltungsrat in gewissen Situationen aufgrund seiner Sorgfaltspflicht auch gehalten sein, mit dem Vollzug zuzuwarten, insbesondere dann, wenn er schon von einer eingeleiteten Anfechtungsklage Kenntnis hat (BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 26; Müller , Die Einheit der Materie bei Generalversammlungsbeschlüssen, 2021, S. 155 f.). Wird innert Frist eine Anfechtungsklage erhoben, dauert der Schwebezustand an, bis ein Gerichtsentscheid vorliegt. Erst eine gerichtliche Gutheissung der Anfechtungsklage führt zur rückwirkenden Aufhebung der betreffenden GV-Beschlüsse (BGE 138 III 204 E. 4.1; 122 III 279 E. 2; 110 II 387 E. 2c; BSK OR II- Dubs/Truffer , 5. Aufl., 2016, Art. 706 N 25). Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass der GV-Beschluss vom 13. August 2022, mit welchem C.____ als Verwaltungsrätin abgewählt und A.____ als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt wurde, bis zu einer allfälligen Aufhebung durch einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid wie ein gültiger GV-Beschluss zu behandeln ist. Der Berufungsbeklagte ist somit seit dem GV-Beschluss vom 13. August 2022 einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin. 3.3 Die Vollmachterteilung sowie der Widerruf von einmal erteilten Vollmachten, für die Aktiengesellschaft zu handeln, fällt grundsätzlich in die Kompetenz des Verwaltungsrats als Exekutivorgan einer Aktiengesellschaft (Art. 716 Abs. 1 und 2 OR; Art. 716a OR; BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716 N 9 ff. m.w.H.). RA Dr. Troxler hat unstreitig die Berufungsklägerin im vorinstanzlichen Verfahren 150 2021 291 IV vertreten. Liesse sich nun daraus ableiten, dass RA Dr. Troxler namens und auftrags der Berufungsklägerin auch für die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den zivilkreisgerichtlichen Entscheid im Verfahren 150 2021 291 IV legitimiert wäre, auch wenn keine entsprechende Vollmacht vorliegt, so stellt sich die weitere Frage, ob die Bevollmächtigung von RA Dr. Troxler, für die Berufungsklägerin rechtswirksam zu handeln und diese in Gerichtsverfahren zu vertreten, mit dem Einschreiben von RA Dr. Hediger an RA Dr. Troxler vom 12. Januar 2023 rechtsgültig widerrufen wurde. Das Einschreiben lautet wie folgt: «Sehr geehrter Herr Kollege Wie Sie wissen, wurde Herr A.____ anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der B.____ AG vom 13. August 2022 zum einzigen Verwaltungsrat der B.____ AG gewählt. Frau C.____ wurde nicht wiedergewählt. Damit entfällt ihre Kompetenz, die B.____ AG weiterhin zu vertreten. Auftrags des Herrn A.____ widerrufe ich hiermit sämtliche Ihnen von der B.____ AG bislang erteilten Vollmachten. Sie sind ab sofort nicht mehr legitimiert, die Interessen der B.____ AG zu vertreten. Ich bitte um Kenntnisnahme und verbleibe mit freundlichen, kollegialen Grüssen Dr. Alex Hediger» 3.4 Seitens der Berufungsklägerin wird eingewendet, dass einerseits Verwaltungsratsmandate vertretungsfeindlich und somit persönlich auszuüben seien, sofern das Gesetz keine Ausnahme kenne. Andererseits sei A.____ nicht der Mandatar gegenüber RA Dr. Troxler. Deshalb habe RA Dr. Hediger weder auftrags des Verwaltungsrates der Berufungsklägerin noch auftrags von A.____ als Privatperson Vollmachten widerrufen können. Diesen Einwendungen der Berufungsklägerin kann das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, nicht folgen. Gemäss der aktienrechtlichen Kompetenzvermutung ist der Verwaltungsrat das Exekutivorgan der Gesellschaft. Die Geschäftsführung ist im Bereich seiner unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben (Art. 716a Abs. 1 OR) den Aktionären entzogen. Soweit der Verwaltungsrat übertragbare Geschäftsführungsaufgaben nicht überträgt, hat er die Geschäfte der Aktiengesellschaft selbst zu führen (Art. 716 Abs. 2 i.V.m. Art. 716b OR). Als Exekutivorgan ist der Verwaltungsrat befugt, Vollmachten an Rechtsvertreter/innen für die Vertretung der Gesellschaft bei gerichtlichen Streitigkeiten zu erteilen und zu widerrufen. Die Erteilung und der Widerruf von Vollmachten ist kein vertretungsfeindliches (höchst-)persönliches Recht eines Verwaltungsrates. Dieser darf eine Rechtsvertretung im Sinne eines Vollzugsgehilfen beauftragen, den Entscheid des Verwaltungsrates, die dem Rechtsvertreter erteilten Mandate zu widerrufen, auszuführen. Für den Entscheid des Verwaltungsrates, bislang von der Gesellschaft erteilte Vollmachten an bestimmte Rechtsvertreter/innen zu widerrufen, ist kein GV-Beschluss erforderlich, zumal es sich beim Vollmachtenwiderruf nicht um einen wichtigen Beschluss im Sinne von Art. 704 und 704a OR handelt, bei welchem ein bestimmtes Quorum verlangt gewesen wäre. Die aktienrechtliche Kompetenzverteilung ist demnach nicht verletzt, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollzug des VR-Beschlusses an einen Rechtsvertreter delegiert wird, da dieser weisungsgebunden handelt und keine eigenen Entscheidkompetenzen hat. Im Schreiben vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler wird im ersten Absatz auf die Wahl des Berufungsbeklagten zum einzigen Verwaltungsrat der Berufungsklägerin hingewiesen und im zweiten Absatz des Schreibens werden im Auftrag des Berufungsbeklagten sämtliche an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten widerrufen. Eine Auslegung des Schreibens vom 12. Januar 2023 ergibt, dass «Auftrags des Herrn A.____ (…)» insbesondere aufgrund des ersten Absatzes im Schreiben nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Berufungsbeklagte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin RA Dr. Hediger beauftragt hat, die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten zu widerrufen. RA Dr. Troxler konnte und durfte nach Treu und Glauben dieses Schreiben nicht anders verstehen, insbesondere da der Berufungsbeklagte weder als Privatperson noch als Aktionär der Gesellschaft befugt ist, von der Gesellschaft erteilte Vollmachten zu widerrufen. Infolgedessen kann festgestellt werden, dass mit dem Einschreiben vom 12. Januar 2023 an RA Dr. Troxler die von der Berufungsklägerin an ihn bislang erteilten Vollmachten widerrufen wurden, so dass RA Dr. Troxler ab sofort nicht mehr legitimiert war, die Interessen der Gesellschaft zu vertreten. Anzumerken bleibt zum einen, dass von RA Dr. Troxler nicht behauptet wird, dieses Einschreiben habe er nicht erhalten oder erst nach Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 zur Kenntnis genommen. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass RA Dr. Troxler im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 vom Widerruf der von der Berufungsklägerin an ihn erteilten Vollmachten Kenntnis hatte. Zum anderen kann ein Auftragsverhältnis jederzeit beendet werden. Es wird nicht geltend gemacht, dass der Vollmachtenwiderruf zur Unzeit erfolgt ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 die Rüge des Berufungsbeklagten, wonach RA Dr. Troxler nicht gültig bevollmächtigt gewesen sei, vorwiegend deshalb abwies, weil - anders als hier - kein Widerruf der Vollmacht geltend gemacht wurde (BGer 4A_369/2023 vom 7. Februar 2023 E. 1.1). 3.5 Auf Seiten der Berufungsklägerin wird ferner vorgebracht, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass RA Dr. Hediger einen Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaft mitgeteilt habe, kollidiere eine solche Beschlusslage mit den Regeln verbotener Insichgeschäfte und/oder vergleichbaren Interessenkollisionen, unter Hinweis auf BGer 4A_645/2017 vom 22. August 2018. Die in der Rechtsprechung zu Art. 718a OR entwickelten und in Art. 718b OR ergänzten Regeln würden nach Ansicht der Berufungsklägerin im Grundsatz besagen, dass die organschaftliche Vertretungsbefugnis nur jene Rechtsgeschäfte erfasse, welche zweckkonform seien und im Interesse der Gesellschaft liegen würden. Der Vollmachtenwiderruf sei nicht im Interesse der Gesellschaft. Durch den Widerruf würde sich ergeben, dass der Berufungsbeklagte auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitze, wenn es um pendente straf- und zivilrechtliche Angelegenheiten gehe. Da der Berufungsbeklagte initial offenkundig nicht in der Lage sei, die zwingenden und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a OR korrekt wahrzunehmen, wäre die Berufungsklägerin somit faktisch organ- und führungslos. Eine solche Rechtslage sei durch die Organvollmacht nicht mehr gedeckt. Sowohl die Hauptlieferantin der Gesellschaft als auch die «Klägerin 2» (damit ist nach Meinung des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wohl C.____ gemeint) hätten unmissverständlich kundgetan, dass sie den Berufungsbeklagten als «persona non grata» betrachten würden, mit welcher man keine persönlichen und/oder geschäftlichen Kontakte mehr pflegen werde. Das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, kann sich auch diesen Ausführungen der Berufungsklägerin nicht anschliessen. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf BGer 4A_645/2017 vom 22. August 2018 hilft ihr nicht weiter, weil dieses Urteil das Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst zum Gegenstand hatte. In casu geht es entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht darum, dass RA Dr. Hediger als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten im vorliegenden Verfahren auch die Berufungsklägerin vertreten würde. RA Dr. Hediger setzt einzig einen Verwaltungsratsbeschluss der Gesellschaft um. Im Übrigen trifft der unberechtigte Vorwurf der Doppelvertretung an RA Dr. Hediger auch auf RA Dr. Troxler zu, welcher sowohl die Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen den Berufungsbeklagten als auch C.____ als Privatperson und Aktionärin der Berufungsklägerin in Gerichtsverfahren gegen die Berufungsklägerin vertreten hat (vgl. dazu bereits vorstehende Erwägung 3.1). Es liegt hier eine andere Konstellation vor, nämlich dass der Berufungsbeklagte in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Berufungsklägerin die von dieser an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten widerrufen hat. Dabei handelt es sich nicht um ein verbotenes Insichgeschäft und/oder um eine vergleichbare Interessenkollision, denn im vorliegenden Verfahren hat der Berufungsbeklagte einerseits von seinem Recht als Mehrheitsaktionär der Gesellschaft Gebrauch gemacht, die an der Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse anzufechten und die Nichtigkeit derselben gerichtlich feststellen zu lassen. Als gewählter einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist der Berufungsbeklagte andererseits berechtigt gewesen, in seiner Funktion als Verwaltungsrat die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten zu widerrufen, wobei davon auszugehen ist, dass er in Nachachtung von Art. 717 Abs. 1 OR sowie Art. 718a OR nach Treu und Glauben im Interesse der Gesellschaft gehandelt hat (dazu nachstehende Erwägung 3.6). Von einem unzulässigen Insichgeschäft oder einer vergleichbaren Interessenkollision kann deshalb nicht die Rede sein, auch wenn der sofort wirksame Vollmachtenwiderruf vom 12. Januar 2023 letztlich zur Folge hat, dass RA Dr. Troxler im vorliegendem Verfahren keine rechtswirksamen Handlungen namens und auftrags der Berufungsklägerin mehr vornehmen darf. Wie bereits erwähnt, wird vorliegend nicht geltend gemacht, dass der Vollmachtenwiderruf von RA Dr. Troxler nicht oder erst nach Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 zur Kenntnis genommen wurde und dass der Widerruf zur Unzeit erfolgt sei. 3.6 Art. 717 Abs. 1 OR hält den Grundsatz fest, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren müssen. Zudem statuiert Art. 718a OR, dass die zur Vertretung befugten Personen im Namen der Gesellschaft alle Rechtshandlungen vornehmen können, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann. Eine Verletzung dieser Sorgfalts- und Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen und allenfalls auch strafrechtlich relevantes Verhalten begründen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um die rechtliche Würdigung der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage des Berufungsbeklagten nach Art. 706 ff. OR gegen die an der Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse. Es geht nicht um die Beurteilung der Frage, ob der Berufungsbeklagte als zwischenzeitlich gewählter einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft durch den Vollmachtenwiderruf gegenüber RA Dr. Troxler allenfalls seine Sorgfalts- bzw. Treuepflichten verletzt oder gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt haben könnte. Dafür stehen andere Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere die Verantwortlichkeitsklage gegen pflichtwidrig handelnde Verwaltungsratsmitglieder nach Art. 754 OR, die Rückerstattungsklage bei nicht gerechtfertigten Leistungen an das fehlbare Verwaltungsratsmitglied oder eine ihm nahestehende Person gemäss Art. 678 Abs. 2 OR, sodann die Klage auf Erfüllung der Sorgfalts- und Treuepflicht nach Art. 717 Abs. 1 OR bei anhaltenden Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen durch ein Verwaltungsratsmitglied, die Abberufung oder Nichtwiederwahl eines pflichtwidrig handelnden Verwaltungsratsmitglieds im Rahmen einer einzuberufenden Generalversammlung oder als ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft durch Aktionäre, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, mittels Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR. Das behauptete sorgfalts- bzw. treuwidrige Handeln des Berufungsbeklagten gegen die Interessen der Gesellschaft ist in diesem Verfahren grundsätzlich nicht weiter zu vertiefen. Immerhin kann aber festgehalten werden, dass erstens keine Konstellation gemäss Art. 718b OR vorliegt, der Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter zum Gegenstand hat. Zweitens kann in den Ausführungen der Berufungsklägerin kein sorgfalts- oder treuwidriges bzw. gegen die Gesellschaftsinteressen verstossendes Verhalten des Berufungsbeklagten, soweit er als Verwaltungsrat der Gesellschafterin handelt, erblickt werden. Namentlich hat das laufende strafrechtliche Verfahren gegen den Berufungsbeklagten grundsätzlich nichts mit dem vorliegenden Anfechtungsverfahren zu tun. Es ist nicht so, dass sich der Berufungsbeklagte bei den laufenden straf- und zivilrechtlichen Verfahren gegen sich selbst vertritt. Es ist entgegen den Behauptungen der Berufungsklägerin keine Interessenkollision beim Berufungsbeklagten auszumachen, wenn er seine Rechte als Mehrheitsaktionär (Anfechtung der GV-Beschlüsse vom 19. September 2020) und als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft (Widerruf der Vollmachten gegenüber RA Dr. Troxler) unabhängig des laufenden Strafverfahrens gegen ihn wahrnimmt. Drittens kann eine Interessenkollision des Berufungsbeklagten auch nicht darin erblickt werden, dass die Hauptlieferantin der Gesellschaft und C.____ den Berufungsbeklagten als «persona non grata» betrachten und keine persönlichen bzw. geschäftlichen Kontakte mit ihm pflegen würden. Viertens liegt offensichtlich ein Konflikt unter den Aktionären der Gesellschaft vor und nicht ein solcher zwischen der Aktiengesellschaft und den handelnden Organen. A.____ und C.____ streiten sich letzten Endes um die Kontrolle über die Gesellschaft. Unter diesen Umständen kann es im Interesse der Gesellschaft sein, dass der Aktionärsstreit endet und die Gesellschaft sich wieder auf das Geschäft konzentrieren kann. 3.7 Den vorstehenden Erwägungen folgend ergibt sich zusammenfassend, dass mittels Einschreiben vom 12. Januar 2023, welches durch RA Dr. Hediger im Auftrag des einzigen Verwaltungsrats der Gesellschaft an RA Dr. Troxler versandt wurde, die von der Gesellschaft an RA Dr. Troxler erteilten Vollmachten rechtsgültig und mit sofortiger Wirkung widerrufen wurden. RA Dr. Troxler kann keine gültige Vollmacht vorweisen, die ihn gemäss Art. 68 ZPO zur Einreichung der Berufung für die Berufungsklägerin berechtigen würde. Die Einreichung der Berufung ohne Vorliegen einer rechtsgültigen Vollmacht ist kein verbesserlicher Fehler gemäss Art. 132 ZPO, zumal auch keine Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler nachgereicht werden kann und die Berufungsklägerin in der vorliegenden Konstellation die Berufung auch nicht nachträglich genehmigen würde. In der Replik wurde das Fehlen einer gültigen Vollmacht bestritten und eine rechtsgültige Vollmacht wurde nicht eingereicht. Somit ergibt sich, dass mangels Vorliegen einer gültigen Vollmacht zu Gunsten von RA Dr. Troxler auf die von ihm eingereichte Berufung nicht eingetreten werden kann, was zum einen dazu führt, dass im Rubrum des Berufungsverfahrens RA Dr. Troxler als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin zu streichen ist. Zum anderen können die materiellrechtlichen Rügen in der Berufung unbeurteilt bleiben. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Prozesskosten gemäss dem Verteilungsgrundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO der Berufungsklägerin aufzuerlegen, zumal bei Nichteintreten auf die Berufung die Berufungsklägerin als unterliegend gilt. In Anbetracht dessen, dass das Berufungsverfahren nicht auf die Prüfung der Eintretensformalien beschränkt wurde, somit die Berufung für den Eintretensfall auch in materiellrechtlicher Hinsicht geprüft worden wäre, erscheint eine Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.00 entsprechend § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) als angemessen. Nachdem der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten für seine Mandatstätigkeit im zweitinstanzlichen Verfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung gemäss § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) nach Ermessen festzulegen. Wird in casu berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten aus anwaltlicher Sorgfaltspflicht die Berufung integral, d.h. in formeller und materieller Hinsicht, zu würdigen hatte, rechtfertigt sich auf der Basis des Streitwerts von CHF 100'000.00 ein Grundhonorar zwischen CHF 6'000.00 und CHF 10'500.00 (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. f TO). Hinzu kommt ein Zuschlag für die Einreichung der Duplik (§ 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TO), womit ein Honorar von gesamthaft CHF 6'900.00 angemessen erscheint. Angesichts des erforderlich gewesenen Aufwands im Berufungsverfahren und der Bedeutung der Sache für die Parteien steht die Höhe dieses Honorars von CHF 6'900.00 keineswegs in einem offenbaren Missverhältnis zum Streitwert. Mangels Vorliegen einer Honorarnote und separatem Ausweis von Auslagen und Mehrwertsteuer gemäss §§ 15, 16 und 17 TO sind dem Berufungsbeklagten weder Auslagen zu erstatten noch eine Mehrwertsteuer auf das Grundhonorar zuzusprechen (KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Demnach wird erkannt: ://: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Die Entscheidgebühr von CHF 6'000.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'900.00 zu leisten. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde eingereicht (Verfahren Nr. 4A_533/2023).