Forderung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 schliesst das erstinstanzliche Verfahren ab und stellt daher einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Dieser ist mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Obschon das erstinstanzliche Verfahren auf die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beschränkt wurde, bleibt der gesamte Streitgegenstand rechtshängig und bestimmt sich der Streitwert nach den gesamten Begehren, welche zuletzt vor der Vorinstanz streitig waren. Mit anderen Worten wird der Streitwert durch eine Beschränkung des Prozessstoffes nicht beeinflusst ( Rickli , Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, Rz. 387; Frey , Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. 2017, Rz. 197, mit Hinweis auf BGE 133 III 645 E. 2.3 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 308 N 41). Die Vorinstanz legte den Streitwert der gesamten rechtshängigen Streitsache in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO richtig auf CHF 1 Mio. fest (dazu nachstehende Erwägung 6.1), womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht und das angefochtene Urteil mit Berufung anfechtbar ist. Mit der am 7. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegebenen Berufung wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids am 6. Januar 2022 unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 17'500.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Die drei im Rubrum aufgeführten Erben der verstorbenen Klägerin haben die Erbschaft schriftlich angenommen und erklärt, an ihrer Stelle als Berufungskläger in das vorliegende Verfahren einzutreten. Sie sind zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Die Berufungskläger werden dabei direkt durch Advokat Christian Haidlauf vertreten, zumal das Mandat von Advokat Dr. Claude Schrank als Vertretungsbeistand von A.____ mit deren Tod erloschen ist. In ihren Berufungsschriften setzen sie sich weitgehend hinreichend konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinander und rügen sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung Sinne von Art. 310 ZPO durch die Vorinstanz (dazu nachfolgende Erwägungen 2.2 ff.). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Der Entscheid ergeht gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Folgende Bestimmungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2012 stehen im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit und der nachfolgenden Erwägungen: Art. 12 Abs. 2 AKV: Die Käuferinnen bestätigen, dass sie vor Vertragsunterzeichnung am 4. und 5. Oktober 2012 eine Pre Due Diligence, anlässlich welcher die offengelegten Dokumente gesiegelt wurden, vorgenommen zu haben. Die aus diesen Dokumenten oder in diesem Vertrag offengelegten Tatsachen gelten als bekannt, und die Käuferinnen können aus solchen Tatsachen keine Gewährleistungsansprüche ableiten. Die Rechtsvertreter der Parteien erstellen bis zum Closing gemeinsam einen Datenträger, welcher sämtliche gesiegelten Dokumente umfasst und diesem Aktienkaufvertrag als Beilage 5 beigefügt wird. Art. 12 Abs. 4 AKV: Die Verkäufer geben den Käuferinnen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt genannt ist, per Vollzugstag die nachfolgenden abschliessenden Zusicherungen ab. Die Verkäufer schliessen alle weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien ausdrücklich aus. Art. 12 Abs. 5 AKV: Sämtliche Zusicherungen und Garantien stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründete Tatsachen nicht gekannt haben. Art. 16 Abs. 1 AKV: Die Verkäufer sichern zu, dass die geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 Gesetz und stetiger Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig sind. (…) Art. 17 Abs. 1 AKV: Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte seit dem 1. Januar 2012 nach bisheriger Praxis fortgeführt und insbesondere keine Handlungen vorgenommen, die ausserhalb des bisherigen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen. Seit dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzug dieses Aktienkaufvertrags sind keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eingetreten, die nicht bekannt sind. Art. 18 Abs. 2 AKV: Die Gesellschaft hat insbesondere: (…) • keine fälligen Steuer- und Abgabeverbindlichkeiten (inkl. Ertrags- und Kapitalsteuern, Verrechnungssteuern und Stempelabgaben, Mehrwertsteuern, Quellensteuern, etc.), die per Vollzugsdatum noch nicht beglichen sind; • im Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 ausreichende spezifische Rückstellungen für alle zukünftigen Steuern und Abgaben gebildet, die nach dem pflichtgemässen Kenntnisstand der Verkäufer und der Gesellschaft auf Bemessungsperioden bis zu diesem Stichtag erhoben werden; (…) 2.2 Den materiellen Teil ihrer Berufung beginnen die Berufungskläger mit Vorbemerkungen zu den Berufungsgründen und einer Übersicht zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensablauf aus ihrer Optik. Auf diese Ausführungen der Berufungskläger ist nicht näher einzugehen, da sie sich darin nicht konkret und substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils der Vorinstanz auseinandersetzen. Im nachfolgenden Abschnitt in der Berufung rügen die Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Zusicherungen zur Vermögenslage bzw. zu den nicht bilanzierten «angefangenen Arbeiten» falsch verstanden habe. Entgegen ihrer Auffassung seien nicht bloss die in der Bilanz ausdrücklich ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» von CHF 15'515'000.00, sondern auch der Bestand der stillen Reserven von CHF 5'467'193.40, somit bilanzierte und nicht bilanzierte «angefangene Arbeiten» von insgesamt CHF 20'982'193.40 zugesichert worden. Um die Vermögenslage zu dokumentieren, sei eine Pre Due Diligence durchgeführt worden, wobei die offengelegten Dokumente auf einen Datenträger übertragen und dem AKV als Beilage 5 beigefügt worden seien. Aus der Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012, welche Bestandteil von Beilage 5 zum AKV bilde, ergebe sich für das Jahr 2011 die vorstehend beschriebene Vermögenslage. Diese gelte als bekannt und sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV und Art. 17 Abs. 1 AKV auch zugesichert worden. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den «angefangenen Arbeiten» um eine unbekannte bzw. rein kalkulierte Grösse handle. Dass die Parteien vom Bestand dieser «angefangenen Arbeiten» im zugesicherten Umfang ausgegangen seien, zeige sich anhand der Auflösung der stillen Reserven per 31. Dezember 2011. Der Bestand der «angefangenen Arbeiten» von damals CHF 7'834'552.00 habe exakt im Umfang der Auflösung der stillen Reserven von CHF 2'367'359.25 abgenommen. Würde es sich dabei lediglich um eine unbekannte bzw. von der Klägerin nachträglich kalkulierte Grösse handeln, deren konkreter Bestand im Zeitpunkt des AKV nicht abschliessend festgestanden hätte, so wäre eine auf den Rappen genaue Auflösung dieser Position mit Sicherheit nicht möglich gewesen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die nicht bilanzierten stillen Reserven weder zugesichert worden seien noch überhaupt als bestimmte Grösse hätten zugesichert werden können, sei somit aktenwidrig und falsch. Hinsichtlich der Zusicherung von ausreichenden Steuerrückstellungen für das Jahr 2011 gemäss Art. 18 Abs. 2 AKV habe sich im Jahr 2013 herausgestellt, dass den getätigten Rückstellungen von CHF 699'000.00 offene Steuerforderungen für das Jahr 2011 in Höhe von insgesamt CHF 1'358'797.00 sowie zusätzliche Steueraufwände für die Vorjahre von CHF 766.00 und CHF 326.65 gegenübergestanden hätten. Folglich seien für die Steuerverbindlichkeiten der D.____ AG bis zum Fiskaljahr 2011 in deren Bilanz per 31. Dezember 2011 um insgesamt CHF 660'890.25 zu tief zurückgestellt und ausgewiesen worden. Die Vorinstanz habe in Erwägung 26 des angefochtenen Urteils festgehalten, der Grund für die höhere Steuerbelastung habe in der Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» gelegen, welche zur Auflösung von stillen Reserven geführt und eine höhere Steuerbelastung mit sich gebracht habe. Nach Ansicht der Berufungskläger sei damit allerdings nicht hinreichend begründet, weshalb die Änderung der Bewertungsgrundsätze zu einer faktischen Auflösung der stillen Reserven geführt haben sollte. Ob eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder die Auflösung stiller Reserven für die höhere Steuerforderung ursächlich sei, sei aufgrund der vertraglichen Zusicherung des Beklagten gemäss Art. 18 Abs. 2 AKV irrelevant. Fakt sei, dass diesem Umstand bei der Festlegung der Steuerrückstellung keine Rechnung getragen worden sei, was der Beklagte in Rz. 109 seiner Duplik zu Recht auch eingestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass gemäss «pflichtgemässem Kenntnisstand des Verkäufers und der Gesellschaft» (vgl. Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 AKV) ausreichende Rückstellungen für zukünftige Steuern gebildet worden seien. Die Zusicherung in Art. 18 Abs. 2 AKV sei demnach klar verletzt worden. 2.3 Der Beklagte weist die Rügen der Berufungskläger zurück. Zu den angeblich zu tief ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteten stillen Reserven) lässt er vorbringen, dass sich vorliegend nicht die Frage stelle, wie hoch diese wirklich gewesen seien, sondern ob sich die Klägerin als Käuferin und Aktionärin mit Vertretung im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der D.____ AG angesichts von Art. 12 Abs. 5 AKV überhaupt auf eine Haftung wegen zu tief bilanzierter «angefangener Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteter stillen Reserven) berufen könne. Das Verfahren sei korrekterweise auf diese Frage beschränkt worden, weshalb die weitschweifigen und nicht substantiierten Ausführungen der Berufungskläger in Bezug auf die Höhe der «angefangenen Arbeiten» nicht zu hören seien. Die im Rahmen der Pre Due Diligence aufbereiteten Dokumente seien unter Hinweis auf Ziff. 5 Abs. 3 der Regeln der Pre Due Diligence sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 AKV in keiner Art und Weise geeignet gewesen, daraus Gewährleistungen oder Zusicherungen abzuleiten. Nicht der im Rahmen der Pre Due Diligence erstellte Zettel mit der angeblichen Höhe der «angefangenen Arbeiten», sondern die Abschlüsse der Gesellschaft seien massgebend gewesen. Die Klägerin hätte über ihren Vertreter im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG intervenieren müssen, falls sie an der Höhe der bilanzierten «angefangenen Arbeiten» Zweifel gehegt hätte. Hingegen habe sie die Jahresabschlüsse akzeptiert und an der Generalversammlung abgesegnet, weshalb es rechtsmissbräuchlich wäre, sich angesichts dieser Ausgangslage später auf zu tief bilanzierte «angefangene Arbeiten» berufen zu können. Die Ausführungen zu den «angefangenen Arbeiten» würden auch für die Steuerrückstellungen gelten. Die Vorinstanz habe das Verfahren korrekt auf die Rechtsfrage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beschränkt. Es stelle sich nicht die Frage, ob die Steuerverbindlichkeiten korrekt bilanziert worden seien, sondern ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage im AKV für eine Haftung des Beklagten bestehe, was zu verneinen sei. Ausserdem würden sich die Berufungskläger nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen. Diese habe klar zum Ausdruck gebracht, dass A.3____ in Bezug auf den Anhang zur Jahresrechnung 2011 der D.____ AG die Pflicht gehabt hätte, bei Unklarheiten oder Bedenken nachzufragen. Dasselbe habe auch für die Klägerin selbst gegolten, welche bei Abschluss des AKV Kenntnis vom entsprechenden Jahresabschluss 2011 mit Anhang gehabt habe. A.3____ und die Klägerin hätten somit mehr als nur konkrete Hinweise in Bezug auf die Auflösung von stillen Reserven gehabt und sie hätten wissen können und müssen, dass die Steuerrückstellungen allenfalls zu tief bilanziert worden seien. Die Begründung der Vorinstanz sei somit richtig und zu bestätigen. 2.4.1 Aus Sicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist einleitend festzuhalten, dass die Zulässigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensbeschränkung auf die Beurteilung der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 23. September 2021 bildete demnach die Frage, ob der Beklagte aus dem AKV gegenüber der Klägerin haftbar gemacht werden kann oder ob der Zusicherungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV und/oder Art. 29 lit. b AKV eine Haftung des Beklagten ausschliessen. Die Beweislast dafür, dass vom Beklagten im AKV haftungsbegründende Zusicherungen abgegeben wurden, welche nicht von einem Haftungsausschluss im AKV erfasst werden, tragen die Berufungskläger. Diese behaupten im vorliegenden Verfahren eine Haftung des Beklagten gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV und Art. 17 Abs. 1 AKV für zugesicherte bilanzierte «angefangene Arbeiten» von CHF 15'515'000.00 sowie für zugesicherte nicht bilanzierte «angefangene Arbeiten» als stille Reserven von CHF 5'467'193.40 per Ende 2011. Hinsichtlich des Bestands der stillen Reserven verweisen die Berufungskläger auf die im Rahmen der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente, welche als Beilage 5 Teil des AKV bilden. Dieser Auffassung der Berufungskläger ist unter Hinweis auf die zutreffende Erwägung 27 des vorinstanzlichen Urteils zu entgegnen, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV nur die in den geprüften Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Zahlen zugesichert wurden, und zwar dahingehend, dass sie Gesetz und Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig sind. Den Berufungsklägern gelingt es nicht darzutun, dass die im Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen «angefangene Arbeiten» nicht dem Gesetz und der Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen würden und unvollständig oder unrichtig seien. Während im Jahresabschluss der D.____ AG per Ende 2011 «angefangene Arbeiten» von CHF 15'515'000.00 bilanziert wurden, kann dasselbe nicht in Bezug auf die klägerseits vorgebrachten stillen Reserven von CHF 7'834'552.00 bzw. CHF 5'467'193.40 (nach Abzug der aufgelösten stillen Reserven per 31. Dezember 2011) gesagt werden. Stille Reserven werden nicht bilanziert und sind im Jahresabschluss 2011 der D.____ AG nicht ausgewiesen. Sie sind daher auch nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV zugesichert worden. Zudem hilft der Hinweis auf die im Rahmen der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente - zu diesen gehört auch die Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012 (Klagebeilage 14) - den Berufungsklägern nicht weiter, denn in Art. 12 Abs. 2 AKV hielten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass die in der Pre Due Diligence offengelegten Tatsachen als bekannt gelten und die Käuferinnen aus diesen Tatsachen keine Gewährleistungsansprüche ableiten können. Darüber hinaus ergibt sich aus Ziff. 5 Abs. 3 der Regeln zur Pre Due Diligence , dass einerseits die Verkäufer in Bezug auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der sich im Data Room befindlichen Informationen und Dokumente keine Haftung übernehmen, andererseits Gewährleistungen und Zusicherungen sich ausschliesslich aus dem definitiven und unterzeichneten Aktienkaufvertrag bzw. einem allfälligen Auktionsvertrag sowie aus ausdrücklichen, als Zusicherungen bezeichneten schriftlichen Erklärungen ergeben. Sodann hält Art. 12 Abs. 4 AKV fest, dass die im AKV gegebenen Zusicherungen abschliessend sind, womit alle weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien ausserhalb des AKV ausdrücklich ausgeschlossen sind. Folglich kann entgegen der Meinung der Berufungskläger weder aus der Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012 (Klagebeilage 14) noch aus der Liste zum «Bereinigten Jahresgewinn» vom 12. Juni 2012 (Replikbeilage 17) eine Zusicherung über die Höhe von stillen Reserven im Umfang von CHF 7'834'552.00 bzw. CHF 5'467'193.40 abgeleitet werden, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Beklagte gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV haftbar gemacht werden könnte. 2.4.2 Im Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 27 des Urteils nicht zu beanstanden, welche die stillen Reserven im vorliegendem Fall als eine per Bilanzstichtag unbekannte bzw. kalkulierte Grösse definiert hat. Die Höhe der stillen Reserven resultieren vorliegend aus einer Bewertung der «angefangenen Arbeiten» der D.____ AG, welche per Bilanzstichtag nicht vollständig fertiggestellt und/oder noch nicht vollständig abgerechnet wurden. Weder behaupten die Berufungskläger noch weisen sie nach, dass in der Vergangenheit die so bewerteten stillen Reserven per Bilanzstichtag sich in den Folgejahren zu 100% realisieren liessen. Ebenso war in Bezug auf die per Ende 2011 kalkulierten stillen Reserven unklar, ob sich diese später, d.h. bei Fakturierung der Arbeiten, im vormals kalkuliertem Umfang allesamt realisieren lassen. Der klägerischen Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin spätestens anlässlich der Pre Due Diligence vom 4. und 5. Oktober 2012 - neun Monate nach dem Bilanzstichtag und rund 2½ Monate vor Unterzeichnung des AKV vom 22. Oktober 2012 - hätte überprüfen können, ob und inwieweit die per Ende 2011 aus «angefangenen Arbeiten» gebildeten stillen Reserven realisiert werden konnten. Damit hätte sie sich ein realistisches Bild über den tatsächlichen Wert der per Bilanzstichtag 2011 angenommenen stillen Reserven machen können. Es kann demzufolge festgehalten werden, dass der Beklagte mit Art. 16 Abs. 1 AKV keine Zusicherung für vollständig realisierbare, aus «angefangenen Arbeiten» gebildeten stillen Reserven in Höhe von CHF 5'467'193.40 abgegeben hat, weshalb auch eine Haftung des Beklagten gemäss Art. 17 Abs. 1 AKV entfällt. Doch selbst wenn vom Beklagten eine solche haftungsbegründende Zusicherung über den Bestand von stillen Reserven per Ende 2011 in der behaupteten Höhe abgegeben worden wäre, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die damalige Klägerin als langjährige Aktionärin und aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat durch ihren Sohn A.3____ die Höhe der stillen Reserven per 31. Dezember 2011 kannte bzw. hätte kennen müssen, so dass diesbezüglich eine Haftung des Beklagten gestützt auf Art. 12 Abs. 5 AKV ausgeschlossen ist (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 3.3.1 ff.). 2.4.3 Hinsichtlich der gebildeten Steuerrückstellungen im Jahresabschluss 2011 der D.____ AG in Höhe von CHF 699'000.00 ist auf die zutreffenden Erwägungen 25 und 26 im angefochtenen Urteil der Vorinstanz zu verweisen, aus denen insbesondere die unbestrittenen Feststellungen hervorgehen, dass der provisorische Abschluss für das Geschäftsjahr 2011 der D.____ AG an der Sitzung des Verwaltungsrates vom 2. Mai 2012 abgegeben und an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 im Beisein von A.3____ besprochen wurde. Er hatte demnach Kenntnis über den finanziellen Zustand des Unternehmens, der «angefangenen Arbeiten» und der stillen Reserven per 31. Dezember 2011. Im Anhang zum Jahresabschluss 2011 der D.____ AG wurde ausdrücklich über die Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» sowie über die Auflösung von stillen Reserven im Umfang von CHF 2'367'359.00 informiert, womit A.3____ und die Klägerin als Aktionärin auch darüber Kenntnis hatten. Entgegen der Meinung der Berufungskläger begründete der Beklagte in Rz. 109 seiner Duplik die höhere Steuerbelastung mit der Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten». Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» bei den Steuerrückstellungen nicht berücksichtigt wurden. Dieser Umstand sowie die Auflösung der stillen Reserven waren demnach der Klägerin als damalige Aktionärin und A.3____ als deren Vertreter im Verwaltungsrat bekannt. Insofern ist die Frage, ob sich die Klägerin aufgrund ihres Wissens auf die in Art. 18 Abs. 2 AKV abgegebene Zusicherung betreffend die Bildung von ausreichenden Rückstellungen für Steuern und Abgaben, die nach dem pflichtgemässen Kenntnisstand des Beklagten und der Gesellschaft auf Bemessungsperioden bis zum Stichtag vom 31. Dezember 2011 erhoben wurden, berufen kann, um einen Haftungsanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, zu verneinen. Hätten die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 Zweifel gehabt, dass die gebildeten Steuerrückstellungen per Ende 2011 aufgrund der damals bekannten Umstände nicht ausreichend gewesen wären, hätten sie rechtzeitig intervenieren und allenfalls eine Korrektur beantragen müssen. Eine derartige Intervention ist jedoch nicht aktenkundig. Die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat hätten - wie die Vorinstanz in Erwägung 26 ihres Urteils richtig festgehalten hat - in der Erfolgsrechnung bei der Position «Steueraufwand» einen Plausibilitätscheck machen und ohne grosse Berechnungen feststellen können, dass das Verhältnis Steueraufwand zum Jahresgewinn augenfällig tiefer war als im Vorjahr. Es lagen demnach konkrete Hinweise vor, dass bei den gebildeten Steuerrückstellungen die neuen Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» nicht berücksichtigt wurden. Zudem wurde im Anhang zur Jahresrechnung 2011 klar kommuniziert, dass stille Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 aufgelöst wurden. Demzufolge lässt sich auch aus Art. 17 Abs. 1 AKV keine Haftungsgrundlage ableiten, da mit dieser Bestimmung zugesichert wurde, dass seit dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzug des AKV keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eingetreten sind, die nicht bekannt waren. Selbst wenn im Jahresabschluss 2011 tatsächlich keine ausreichenden Rückstellungen für Steuern und Abgaben gebildet wurden, war dieser Umstand der Klägerin bzw. ihrem Vertreter im Verwaltungsrat bekannt, womit der Haftungsausschluss gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV für bekannte Tatsachen greift (dazu nachfolgende Erwägungen 3.3.1 ff.). Die Berufungskläger haben aufgrund des Wissens der Klägerin bzw. von A.3____ über die finanzielle Lage und über die gebildeten Steuerrückstellungen der D.____ AG per Ende 2011 keine Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AKV nachweisen können. 2.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 2.4.1 bis 2.4.3 kann den Berufungsklägern nicht gefolgt werden, dass die Vorinstanz die behaupteten Zusicherungen zur Vermögenslage bzw. die Elemente in der Jahresrechnung 2011 der Gesellschaft falsch verstanden hätte. Die entsprechenden Rügen der Berufungskläger erweisen sich als unbegründet. 3.1 Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz sodann vor, den Zusicherungsvorbehalt gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV falsch interpretiert und in Bezug auf die geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen zu Unrecht für einschlägig erklärt zu haben. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus, bei der Vertragsauslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR habe die Vorinstanz keine Beweisabnahme vorgenommen, um den wirklichen Willen der Parteien feststellen zu können. Ihre Auslegung basiere auf einem bestenfalls unvollständigen und allemal nicht ordnungsgemäss festgestellten Sachverhalt. Nach Ansicht der Berufungskläger würden bei der Auslegung nach dem Wortlaut nur Tatsachen, welche die Käuferin effektiv gekannt habe, die Geltendmachung von Haftungsansprüchen ausschliessen. Ein normatives «Wissenmüssen» oder «Wissensollen» ergebe sich aus dem Vertragswortlaut nicht. Hätte man ein solches Verständnis zum Vertragsinhalt erheben wollen, wäre es für die Parteien ein Leichtes gewesen, den Vertragstext mit dem Passus «oder hätten kennen müssen bzw. kennen sollen» zu ergänzen. Bei der Vertragsauslegung nach der Usanz übersehe die Vorinstanz den klaren Wortlaut von Art. 200 Abs. 2 OR, aus welchem sich ergebe, dass es bei zugesicherten Eigenschaften durch den Verkäufer irrelevant sei, was der Käufer allenfalls hätte wissen müssen oder sollen. Der Beklagte habe der Klägerin ausdrücklich zugesichert, dass ausreichende Steuerrückstellungen vorgenommen worden seien und die ausgewiesene Vermögenslage den Tatsachen entspreche. Im Falle von Zusicherungen dürfe der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie hätte das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften kennen müssen oder sollen. Auch bei der Auslegung nach der Entstehungsgeschichte sei es sachlogisch, dass die Parteien eine Haftung nur für tatsächlich bekannte Tatsachen hätten ausschliessen wollen. Gemäss Ziffer 10 der Präambel im AKV hätten die Parteien mit dem Abschluss des Vertrags die im Aktionariat bestehende Pattsituation beenden wollen. Es sei einvernehmlich auf eine umfassende Due Diligence verzichtet worden, um die Geschäftsfähigkeit und -tätigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen. Aufgrund des bestehenden Informationsdefizits auf Seiten der Käufer habe sich die Klägerin mit diversen Zusicherungen abgesichert. Auch aus dieser Zielsetzung ergebe sich demnach, dass die Parteien die Haftung ausdrücklich nur auf jene Fälle ausgeschlossen hätten, in denen die Klägerin bzw. A.3____ die haftungsbegründenden Tatsachen effektiv gekannt hätten. Entgegen dem Argument der Vorinstanz habe sich bei den gerichtlichen Streitigkeiten, welche die Parteien - gemäss Ziff. 10 der Präambel des AKV - mit dem Abschluss des AKV hätten beilegen wollen, offensichtlich nur um jene Verfahren gehandelt, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hätten. Eine solche Absichtserklärung könne nicht dazu dienen, jegliche Auseinandersetzung aus dem Vertrag - einschliesslich der geltend gemachten Gewährleistungen - für die Zukunft auszuschliessen. Die Zusicherungen gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV würden bei einer Ausweitung des Wortlauts auf ein normativ-theoretisches «Wissenmüssen» und/oder «Wissensollen» ihres Sinns und Nutzens gänzlich entleert werden. Hätten die Parteien jegliche Gewährleistung ausschliessen wollen, wären keine Zusicherungen nötig gewesen. Zum selben Ergebnis komme man auch bei Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens. Selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt und ein «Wissenmüssen» der Klägerin die Gewährleistung ausschliessen würde, hätte die Klägerin nicht wissen können, dass die vom Beklagten abgegebenen Zusicherungen unzutreffend seien, zumal ihr bzw. ihrem Sohn A.3____ wichtige Informationen verweigert worden seien. Gemäss der Vorinstanz hätte sich A.3____ bei Anzeichen auf Unvollständigkeit intensiver um Informationen sowie Einblick in die Geschäftsbücher und Unterlagen bemühen müssen, unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Privatgutachten Bühler. Allerdings habe es in Bezug auf die streitgegenständlichen Themen keine Anzeichen auf Unvollständigkeit gegeben, vielmehr seien die gelieferten und zugesicherten Angaben in sich schlüssig gewesen - so schlüssig, dass auch der Revisionsstelle nichts aufgefallen sei. Selbst wenn es solche Anzeichen gegeben hätte, wäre es legitim gewesen, dem Informationsdefizit der Käufer durch entsprechende ausdrückliche Zusicherungen der Verkäufer zu begegnen, was die Parteien bekanntlich so gehandhabt hätten. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz übersehen, dass sich die nicht in der operativen Geschäftsführung tätigen Aktionäre und Verwaltungsräte immer wieder gegen den grundsätzlichen Informationsnotstand gewehrt hätten. Namentlich hätten sie - jeweils erfolglos - Informationen von den geschäftsführenden Verwaltungsräten, ferner eine Sonderprüfung sowie die Einsetzung eines neutralen Geschäftsführers und eines neuen Buchhalters verlangt. Das Bundesgericht erachte es zudem erst seit 2018 als zulässig, dass ein Verwaltungsrat Informationen einklage. Zu erwähnen sei auch, dass die Klägerin den geschäftsführenden Verwaltungsräten für das Geschäftsjahr 2011 die Décharge verweigert habe; letztere hätten sich die Décharge selbst erteilt. Letztlich hätten die nicht in das operative Geschäft involvierten Aktionärsstämme somit alles getan, um sich nähere Informationen über die Gesellschaft und den Geschäftsgang zu verschaffen. Aufgrund der Abwehrmanöver des Beklagten seien sie in ihrem Bestreben nicht erfolgreich gewesen. Die Käufer seien aber den vom Beklagten aus Art. 716a OR abgeleiteten Verpflichtungen allemal nachgekommen. Indem die Vorinstanz der Klägerin ein fiktives Wissen zurechne, setze sie sich zusätzlich in Widerspruch zur Lehre und Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass Art. 716a OR für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sei. Eine Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats würde zu einer Haftung nach Art. 754 OR führen. Werde hingegen die Geschäftsführung nach Art. 716b OR an einzelne Verwaltungsräte delegiert, so bewirke dies, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten nur diesen Personen zukommen und eine Verletzung dieser Pflichten nur zu deren Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR führen würde. Selbst wenn diese Delegation nicht zu einer Entlastung des Verwaltungsratsmitglieds der Klägerin führen würde, wären bei der Auslegung von kaufvertragsrechtlichen Zusicherungen nicht die gesellschaftsrechtlichen, sondern die kaufrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, womit die Käufer von Gesellschaftsaktien geschädigt seien, wenn sie aufgrund von unzutreffenden Zusicherungen zu viel für die Aktien bezahlt hätten. Schliesslich rechne die Vorinstanz das «Wissenkönnen» in unzulässiger Weise einseitig nur der Klägerin an. Würde hingegen das «Wissenkönnen» beiden Seiten angerechnet, würde dies zurück zur entscheidenden Frage führen, was der Beklagte zugesichert habe und dass sich diese Zusicherungen nach dem Vollzug des AKV als unzutreffend erwiesen hätten. 3.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Gegenseite und erachtet eine Beweisabnahme als nicht notwendig, da kein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien zur Frage, wie das Gewährleistungsregime zu verstehen sei, erkennbar sei. Die Vorinstanz habe das Gewährleistungsregime nach dem zur Anwendung gelangenden Vertrauensprinzip geprüft und die Parteien hätten dazu ihren Standpunkt ausführlich in den Rechtsschriften dargelegt. Die Berufungskläger würden verkennen, dass einem Verwaltungsrat das Wissen um die Positionen des Jahresabschlusses von Gesetzes wegen zugerechnet werde, unabhängig davon, ob er dieses Wissen tatsächlich gehabt habe oder nicht. Die Vorinstanz sei daher korrekterweise von der Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 5 AKV ausgegangen. Werde dem Vertreter der Klägerin im Verwaltungsrat das entsprechende Wissen zugerechnet, so erübrige sich eine Berufung auf die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nach Art. 200 Abs. 2 OR, wie es die Berufungskläger tun würden. Zudem sei Art. 200 OR dispositiver Natur und die Parteien hätten in Art. 29 lit. b AKV vereinbart, dass der Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel hafte, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, auch wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert habe. Im Weiteren sei die Behauptung der Berufungskläger falsch, wonach die Vorinstanz die Entstehungsgeschichte des AKV nicht korrekt erfasst habe und A.3____ bzw. die Klägerin von wesentlichen Informationen ferngehalten worden sein sollen. Im Rahmen der Pre Due Diligence seien der Käuferschaft sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen vorgelegt worden und die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat hätten darauf verzichtet, weitere Dokumente einzufordern oder eine weitergehende Prüfung der Geschäftsunterlagen durchzuführen. Ebenso wäre es A.3____ ein Leichtes gewesen, seine Informationsansprüche als Verwaltungsrat durchzusetzen, wenn er überhaupt davon ausgegangen wäre, dass ihm etwas vorenthalten worden sei. Die Klägerin habe selbst über viele Jahre Einsitz im Verwaltungsrat gehabt und später sei sie über ihren Sohn darin vertreten gewesen. Die Haftungsbeschränkung im AKV sei bewusst gewählt worden, um der Nähe der Käuferschaft Rechnung zu tragen. Auch die Eventualbegründung der Berufungskläger, wonach die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht habe wissen können, dass die abgegebenen Zusicherungen unzutreffend seien, laufe ins Leere. Da es sich bei den zur Diskussion stehenden Kenntnissen grundsätzlich um zwingende gesetzliche Pflichten nach Aktienrecht handle, könne sich ein Verwaltungsrat nicht darauf berufen, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er zur konkreten Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten hätte haben müssen. Eine Ausnahme könne zum Beispiel die absichtliche Täuschung darstellen, was aber hier nicht behauptet werde. Die Berufungskläger würden ein Nichtwissenkönnen konstruieren mit der Behauptung, dass klägerseits erfolglos Informationen eingefordert worden seien, eine Sonderprüfung verlangt worden sei, die Absetzung des geschäftsführenden Verwaltungsrats gefordert und ein anderer Buchhalter gewünscht worden sei. Zudem sei den geschäftsführenden Verwaltungsräten für das Geschäftsjahr 2011 keine Décharge erteilt worden. Die Vorinstanz habe jedoch richtigerweise in Erwägung 28 des Urteils aufgezeigt, dass sich A.3____ um die entsprechenden Informationen hätte kümmern müssen und ihm dies auch möglich gewesen wäre. Mitnichten seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, um ihn in einen Irrtum zu versetzen. Er sei auch nicht absichtlich und arglistig in einem solchen Irrtum bestärkt worden, sondern er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, die Geschäftsunterlagen einzusehen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Welche Kenntnis er damals wirklich gehabt habe, sei am Ende des Tages unerheblich. Ebenso spiele keine Rolle, ob konkrete Anzeichen auf Unvollständigkeit vorhanden gewesen seien. Dafür seien keinerlei Hinweise vorgelegen und es sei bis heute auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die «angefangenen Arbeiten» falsch bilanziert worden wären. Was die übrigen Organe neben A.3____ gewusst oder nicht gewusst hätten bzw. hätten wissen müssen, sei irrelevant, da keine Organhaftung geltend gemacht werde. Nicht die Organe, sondern lediglich die Verkäufer hätten Zusicherungen aus Kaufvertrag gegeben. Solange der Beklagte nicht absichtlich und arglistig getäuscht habe, was korrekterweise nicht behauptet werde, spiele grundsätzlich keine Rolle, was er gewusst habe. 3.3.1 Die Berufungskläger monieren eine falsche Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV durch die Vorinstanz. Der Bestand eines Vertrages und dessen Inhalt ist durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien zu bestimmen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Ziel der Vertragsauslegung, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (sog. tatsächlicher oder natürlicher Konsens; BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 3c ff., 8, 42). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in zweiter Linie die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normativer oder rechtlicher Konsens; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2; 4A_217/2014 vom 4. August 2014 E. 3.1; BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1 m.w.H.). Es ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGer 4A_166/2020 vom 23. Juli 2022 E. 3; 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2; 4A_152/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 m.w.H.). Sowohl bei der Auslegung nach der Willenstheorie als auch bei der Auslegung nach der Vertrauenstheorie ist zunächst von den Erklärungen selbst auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind ( Schwenzer/Fountoulakis , Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, § 27 N 35). Neben dem Wortlaut der Erklärungen kommt als Auslegungsmittel alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen, wie beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Vertragszweck oder die Verkehrssitten und Usanzen (BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 19 ff.). Es gibt keine eigentliche Hierarchie dieser Auslegungsmittel, allerdings hat der klare Wortlaut einer Erklärung den Vorrang, es sei denn, er erweist sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Der Richter darf demnach nicht beim Wortlaut stehen bleiben, insbesondere darf er die Worte nicht formalistisch oder rein grammatikalisch interpretieren. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Verbot der Buchstabenauslegung (BGer 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 4.3; BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 37 m.w.H.). Bei der Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, womit der Richter grundsätzlich solche Umstände zur Auslegung heranziehen darf, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist nur insofern zu berücksichtigen, als es Rückschlüsse auf die Willenslage zur Zeit des Vertragsschlusses zulässt (BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 29, 36 m.w.H.). 3.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall bestehen unterschiedliche Vorstellungen darüber, ob der Haftungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV nur solche Tatsachen umfasst, welche die Klägerin tatsächlich gekannt hat - so die Berufungskläger -, oder ob der Haftungsvorbehalt alle Tatsachen erfasst, welche die Klägerin - als Aktionärin oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft - tatsächlich gekannt hat oder hätte kennen müssen - so der Beklagte. Die Vorinstanz prüfte in den Erwägungen 18 ff. des angefochtenen Urteils, ob sich zur Streitfrage, wie das Gewährleistungsregime in Art. 12 Abs. 5 AKV zu verstehen ist, mit Hilfe der Willenstheorie ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststellen lasse. Aufgrund der unstreitigen Vertretung der Klägerin durch A.3____ im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG sowie im Rahmen des Aktienkaufvertrags vom 22. Oktober 2012 stellte die Vorinstanz richtig fest, dass das Wissen von A.3____ als Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser kontrollierten D.____ AG der Klägerin anzurechnen ist. In den Erwägungen 19 und 20 des angefochtenen Urteils prüfte die Vorinstanz, welches Wissen A.3____ aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser gehaltenen D.____ AG zugerechnet werden kann bzw. muss. Dabei knüpfte die Vorinstanz richtigerweise an die zwingenden aktienrechtlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gemäss Art. 716a OR an und führte hierzu aus, dass sich ein Verwaltungsrat nicht darauf berufen könne, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er nach der gesetzlichen Konzeption zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten zwingend hätte haben müssen. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrates würden insbesondere die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig seien, gehören. Ferner habe der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht zu erstellen, die Generalversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse auszuführen (Art. 716a Abs. 1 Ziffn. 3, 6). Das Rechnungswesen sei so zu organisieren, dass der Verwaltungsrat einen umfassenden - und durch stille Reserven nicht verfälschten - Einblick in die finanziellen Entwicklungen und Lage des Unternehmens erhalte, indem beispielsweise monatlich zumindest die Umsatzzahlen ermittelt würden, vorzugsweise aber auch die Kosten in dieser Periode, damit der Verwaltungsrat den Periodengewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen kenne (BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716a N 16). Die unübertragbare Verantwortung des Verwaltungsrates für den Geschäftsbericht gemäss Art. 958 Abs. 2 OR, d.h. für die Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, beinhalte vorliegend namentlich auch die angemessene Bildung von Steuerrückstellungen sowie die korrekte Erfassung der «angefangenen Arbeiten» im Jahresbericht der betreffenden Geschäftsjahre. Nach Art. 716a Abs. 2 OR dürfe der Verwaltungsrat im Bereich von Art. 716a Abs. 2 OR nur die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 OR und abschliessende Entscheidung verbleibe aber als unübertragbare Aufgaben beim Gesamtverwaltungsrat. Jene Informationen, welche ein Verwaltungsrat bzw. die von ihm Vertretenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben müsse, seien also als bekannt vorauszusetzen. In diesem Sinne sei auch Art. 12 Abs. 5 AKV zu verstehen, welche sich explizit auf die Stellung der Klägerin als Käuferin der Aktien und als im Verwaltungsrat vertretene Aktionärin beziehe. Die Klägerin habe sich das Wissen ihres Vertreters im Verwaltungsrat anrechnen zu lassen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, uneingeschränkt gefolgt werden. 3.3.3 Die Berufungskläger begründen den Haftungsanspruch mit im AKV abgegebenen Zusicherungen des Beklagten an die verstorbene Klägerin in Bezug auf angeblich zu tief ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteten stillen Reserven) und nicht ausreichend gebildeten Steuerrückstellungen im Jahresabschluss der D.____ AG per 31. Dezember 2011. Bei diesen geltend gemachten Tatsachen handelt es sich zweifellos um Elemente der Jahresrechnung, welche nach Art. 716a Abs. 1 OR im unentziehbaren und unübertragbaren Kompetenzbereich des Verwaltungsrates liegen. Es sind Informationen, welche demnach ein Mitglied des Verwaltungsrats aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben muss, um einen Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen bzw. prüfen zu können. Diese Informationen sind daher als von den Verwaltungsratsmitgliedern bekannt vorauszusetzen. Die Klägerin, welche sich ab 2008 im Verwaltungsrat der der C.____-Holding AG durch ihren Sohn A.3____ vertreten liess, hat sich das Wissen ihres Vertreters im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser gehaltenen D.____ AG anrechnen zu lassen, zumal die C.____-Holding AG als Alleinaktionärin der D.____ AG unstreitig die Kontrolle über die Willensbildung in der Generalversammlung der von ihr abhängigen D.____ AG im Sinne von Art. 963 OR hat (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen im Privatgutachten Bühler, S. 23). Insbesondere aufgrund der bereits erwähnten Umstände, dass zum einen der provisorische Jahresabschluss 2011 der D.____ AG seit dem 2. Mai 2012 dem Verwaltungsrat A.3____ bekannt war und an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 im Beisein von A.3____ besprochen wurde (vgl. Erwägung 2.4.3 hiervor) sowie zum anderen dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2022 eine Pre Due Diligence vorausgegangen war, anlässlich welcher unter anderem die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und weitere Geschäftsunterlagen zur Vermögenslage der Gesellschaft offengelegt wurden, die gemäss Art. 12 Abs. 2 AKV als bekannt gelten (vgl. Erwägung 2.4.1 hiervor), muss der Schluss gezogen werden, dass A.3____ sämtliche Informationen, die er gestützt auf Art. 716a Abs.1 OR haben musste, um unter anderem den Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang prüfen zu können, auch tatsächlich bekannt waren. Soweit A.3____ behauptet, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er aber zwingend hätte haben müssen, um seine unübertragbaren Aufgaben als Verwaltungsrat gemäss Art. 716a Abs. 1 OR erfüllen zu können, ist ihm das erforderliche Wissen anzurechnen. Entsprechend der zutreffenden Erwägung 22 des erstinstanzlichen Urteils ist somit letztlich nicht massgebend, was A.3____ tatsächlich gekannt hat, sondern was er in seiner Funktion als Verwaltungsrat zwingend hätte wissen müssen, um seinen gesetzlich zwingenden Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1 OR nachkommen zu können. Art. 12 Abs. 5 AKV ist eine kaufvertragsrechtliche Bestimmung, bei welcher die gesellschaftsrechtliche Stellung von A.3____ im Sinne einer Haftungsbeschränkung offenbar bewusst berücksichtigt wurde. Art. 12 Abs. 5 AKV durfte und musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien so verstanden werden, dass Zusicherungen und Garantien der Verkäufer unter dem Vorbehalt stehen, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt haben oder nicht hätten kennen müssen. 3.3.4 Infolgedessen kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass sich die Klägerin das Wissen bzw. «Wissenmüssen» von A.3____ hat anrechnen lassen müssen. Dies hat zur Folge, dass sich die Berufungskläger nicht auf die geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen berufen können, da es sich bei den «angefangenen Arbeiten», stillen Reserven und gebildeten Steuerrückstellungen um Tatsachen handelt, welche die Klägerin aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat durch A.3____ kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Somit ist auch der Einwand der Berufungskläger, dass dem Beklagten ebenso ein «Wissenkönnen» anzurechnen sei, verfehlt. Zudem geht der weitere Einwand der Berufungskläger, wonach die Geschäftsführung der D.____ AG nach Art. 716b OR an andere Verwaltungsräte delegiert gewesen sei und nur ihnen die entsprechenden Rechte und Pflichten zugekommen seien, insoweit ins Leere, als eine zulässige Kompetenzdelegation nach Art. 716b OR einer Ermächtigung durch die Generalversammlung in den Statuten sowie den Erlass eines Organisationsreglements bedarf, welches die Ausschusstätigkeit ordnet und die Kompetenzen der Geschäftsleitung klar festlegt (BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716a N 38 und Art. 716b N 20). Das Vorliegen eines solchen zwingend notwendigen Organisationsreglements ist jedoch weder aktenkundig noch wird die Existenz eines solchen behauptet, womit vorliegend nicht von einer zulässigen haftungsbeschränkenden Delegation von Geschäftsführungsaufgaben auszugehen ist. Im Weiteren kann sich A.3____ seiner Verantwortung als Verwaltungsrat der D.____ AG nicht dadurch entziehen, dass er Informationsdefizite oder einen Informationsnotstand auf seiner Seite behauptet, die er erfolglos durchzusetzen versucht habe. Es ist nicht erwiesen, dass er in Bezug auf die hier geltend gemachten haftungsbegründeten Tatsachen nicht oder ungenügend informiert worden wäre, zumal im Rahmen der Pre Due Diligence die letzten Jahresabschlüsse der D.____ AG sowie weitere Unterlagen zur Vermögenslage der Gesellschaft offengelegt wurden. Eine unzureichende Information ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Revisionsgesellschaft den Jahresabschluss 2011 der D.____ AG für in sich schlüssig erachtet hat, zumal im Anhang zur Jahresrechnung 2011 klar kommuniziert wurde, dass die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» bei den gebildeten Steuerrückstellungen nicht berücksichtigt und stille Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 aufgelöst wurden (dazu vorstehende Erwägung 2.4.3). Eine absichtliche Täuschung durch den Beklagten wird klägerseits nicht behauptet und bewiesen. Wäre A.3____ der Ansicht gewesen, unvollständig informiert worden zu sein, hätte er sich als Verwaltungsrat - aber auch als Vertreter der Klägerin im Rahmen des Aktienkaufvertrags - rechtzeitig darum bemühen müssen, zu diesen Informationen zu gelangen. Insbesondere wäre es bei dem behaupteten Informationsdefizit angezeigt gewesen, eine vollständige Due Diligence durchzuführen. Die klägerische Behauptung, dass die Parteien gemeinsam auf eine umfassende Due Diligence verzichtet hätten, weil ansonsten keine Führung der Gesellschaft mehr möglich gewesen wäre und die Parteien die fehlende Due Diligence mit entsprechenden Zusicherungen ersetzt hätten, ist bestritten worden und unbewiesen geblieben. Werden auf Seiten der Klägerschaft die gesetzlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten nicht genutzt, kann sie sich später nicht damit entlasten, dass sie gewisse Informationen nicht gehabt hätte. Vielmehr hat die Klägerschaft die Konsequenzen eines allfälligen Nichtwissens zu tragen, indem ihr das Wissen zugerechnet wird, welches sie hätte haben müssen. Die gesetzlichen Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten des Verwaltungsrates waren im 2012 bereits vorhanden und entstanden nicht erst im 2018, als das Bundesgericht mit BGE 144 III 100 bestätigte, dass die aus Art. 715a OR fliessenden Informationsrechte vom Verwaltungsrat klageweise durchgesetzt werden können. 3.3.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Klägerin das Wissen bzw. «Wissenmüssen» von A.3____ anrechnen lassen muss, ergibt sich auch aus der systematischen Zuordnung von Art. 12 Abs. 5 AKV, welcher als letzter Absatz von Art. 12 AKV die Haftungsbeschränkung bezüglich vertraglicher Zusicherungen regelt, auf die in Art. 12 Abs. 1 AKV verwiesen wird. Absatz 2 von Art. 12 AKV hält wie erwähnt fest, dass die an der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente als bekannt gelten, Absatz 3 schliesst Zusicherungen für künftige Ereignisse aus, auf welche die Verkäufer keinen Einfluss mehr haben, und mit Absatz 4 werden die Zusicherungen, die sich nicht aus dem AKV ergeben, als die einzig massgebenden erklärt. Art. 12 Abs. 5 AKV begrenzt die Haftung der Verkäufer für Zusicherungen, welche die Käufer aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder aber «durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft» nicht gekannt haben. Auch die Systematik spricht dafür, dass einerseits A.3____ alle offengelegten Dokumente in der Pre Due Diligence gekannt hat - bzw. aufgrund seiner Verwaltungsratsfunktion hätte kennen müssen, soweit er Nichtwissen behaupten würde - und andererseits das Wissen bzw. Wissenmüssen von A.3____ der Klägerin zugerechnet wird. Zum selben Auslegungsergebnis gelangt man bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des AKV. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich in Erwägung 21 ihres Urteils auf Ziffer 10 der Präambel im AKV, in welcher festgehalten ist, dass die Vertragsparteien mittels dieses AKV bezweckt hätten, zum einen die im Aktionariat der Gesellschaft vorherrschende Pattsituation zu beenden, indem 250 Aktien der Gesellschaft von den Verkäufern an die Käuferinnen verkauft und übertragen würden, und zum anderen die damals hängigen gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien beizulegen. Nach Ansicht der Vorinstanz würde es daher keinen Sinn machen, wenn sich die Käuferinnen später - d.h. nach Abschluss des AKV - auf (vermeintliche) Mängel berufen könnten, die ihnen aufgrund ihrer Stellung als Aktionäre oder als durch im Verwaltungsrat Vertretene bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Mit Art. 12 Abs. 5 AKV wollten die Vertragsparteien die Pattsituation und die jahrelangen Streitigkeiten abschliessend beenden und die Möglichkeiten einschränken, weitere Gerichtsverfahren gestützt auf Tatsachen zu führen, welche den Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Die Haftungsbeschränkung gemäss dem vorstehenden Auslegungsergebnis nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Vertragszweck und der Entstehungsgeschichte entspricht ferner einer Vertragsauslegung nach den Verkehrssitten und der Usanz im Geschäftsverkehr: Wer gemäss dem Grundgedanken der Haftungsregelung von Art. 200 OR den Mangel bei Vertragsabschluss kennt oder ihn doch hätte erkennen können, erscheint nicht schutzwürdig, wenn er die Sache vorbehaltlos angenommen hat. Diesfalls gilt eine Genehmigungsfiktion (BSK OR I- Honsell , 7. Aufl., 2020, Art. 200 N 1). Es kann sodann nicht als unüblich bezeichnet werden, wenn im Rahmen von Aktienverkäufen zwischen Verwaltungsräten oder zwischen Aktionären und Verwaltungsräten aufgrund des auf beiden Seiten vorhandenen Wissens über das betreffende Unternehmen vereinbart wird, dass die Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel haften, welche die Käufer bei Vertragsabschluss kannten oder hätten kennen müssen. Eine solche Haftungsbeschränkung ist aufgrund der dispositiven Natur von Art. 200 OR (BSK OR I- Honsell , 7. Aufl., 2020, Art. 200 N 5) zulässig. 3.3.6 Zusammenfassend ist das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, welche den Zusicherungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV bezüglich der klägerseits geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen für anwendbar erklärt hat, aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dabei - anders als die Prozessparteien vorbringen - den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestützt auf die Willenstheorie und die üblichen Auslegungsmittel ermittelt. Einer zusätzlichen Beweisabnahme, wie dies klägerseits gefordert wird, bedarf es vorliegend nicht. Die Berufungskläger erklären auch nicht, welche Beweisabnahme ihrer Ansicht nach notwendig gewesen wäre, um den wirklichen Willen der Parteien feststellen zu können. Mit der Haftungsbeschränkung in Art. 12 Abs. 5 AKV vereinbarten die Parteien übereinstimmend, dass sich die Käufer bei Geltendmachung eines Anspruchs aus vertraglichen Zusicherungen nicht nachträglich auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannte Tatsachen berufen können. Der Zusicherungsvorbehalt erstreckt sich nicht nur auf Tatsachen, welche den Käufern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nach Durchführung der Pre Due Diligence effektiv bekannt waren, sondern auch auf solche Tatsachen, welche die Käufer aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder ihrer Vertretung im Verwaltungsrat hätten kennen müssen. Selbst wenn aber kein übereinstimmender Wille der Parteien in Bezug auf das Gewährleistungsregime im AKV ermittelt werden könnte und eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip erforderlich wäre, würde das Auslegungsergebnis gleich bleiben. Der Beklagte durfte und musste aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Art. 12 Abs. 5 AKV in guten Treuen so verstehen, dass die Haftungsbeschränkung auf diejenigen haftungsbegründenden Tatsachen anwendbar ist, welche den Käufern aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder ihrer Vertretung im Verwaltungsrat bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Damit sind die Rügen der Berufungskläger hinsichtlich der behaupteten falschen Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV abzuweisen. 4.1 Die Berufungskläger kritisieren im Weiteren die Auslegung von Art. 29 lit. b AKV durch die Vorinstanz. Art. 29 AKV lautet wie folgt: Art. 29 Haftungsbeschränkung betreffend Zusicherungen Die Haftung der Verkäufer für Verletzungen von Zusicherungen gemäss Art. 13 ff. oder sonstigen Vertragsverletzungen ist wie folgt beschränkt:
a) Der einzelne Anspruch des Käufers muss den Betrag von CHF 50'000 übersteigen. Der Anspruch der Käuferinnen aus sämtlichen Fällen von Gewährleistung ist auf den Betrag von insgesamt CHF 2'000'000.00 beschränkt. Die Verkäufer haften den Käuferinnen solidarisch.
b) Die Ersatzpflicht der Verkäufer reduziert sich um den Betrag, welcher von Drittpersonen (z.B. haftpflichtigen Drittpersonen oder Versicherungen) an die Gesellschaft zu leisten ist. Die Haftpflicht ist beschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Schaden oder Verlust hätte vermeiden können. 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass eine Haftpflicht des Beklagten gestützt auf Art. 29 lit. b AKV ohnehin ausgeschlossen sei, da die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den von ihr geltend gemachten Schaden ohne Weiteres hätte vermeiden können. Die Berufungskläger monieren eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 29 lit. b AKV und führen zusammenfassend an, dass die Zusicherungen und Garantien aus dem AKV unter dem Vorbehalt der aktiven und tatsächlichen Kenntnis der Käufer stehen würden. Ein reines «Kennenmüssen» sei aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erfasst. In Art. 29 lit. b AKV werde lediglich die Haftung der Verkäufer beschränkt, welche aus Verletzungen von Zusicherungen resultiere. Damit eine solche Haftung entstehen könne, müsse der Vertrag sachlogisch immerhin abgeschlossen und vollzogen worden sein. Art. 29 AKV beziehe sich ohnehin auf ganz anders gelagerte Sachverhalte, als dies die Vorinstanz annehme, und betreffe einzig und allein die Schadenminderungspflicht des Käufers nach Vollzug des AKV. Auf die von den Verkäufern per Vertragsschluss abgegebenen Zusicherungen habe Art. 29 AKV keinen Einfluss. Auch der systematische Aufbau des Aktienkaufvertrags, insbesondere Art. 12 Abs. 4 AKV, zeige, dass die Zusicherungen ihre Wirkung erst per Vollzugstag entfaltet hätten. Folglich könne sich vor Vollzug des AKV keine Haftpflicht der Verkäufer ergeben. Spiegelbildlich hätten auch die Käufer keine Schadenminderungspflicht gestützt auf Zusicherungen gehabt. Die Vorinstanz versuche zu Unrecht, aus dem vorvertraglichen Verhalten der Klägerin eine Sorgfaltspflichtverletzung abzuleiten. Selbst wenn das vorvertragliche Verhalten im Hinblick auf Art. 29 AKV relevant wäre, liesse sich aus dem von der Vorinstanz beschriebenen Sachverhalt nichts zu Lasten der Klägerin ableiten. Diese habe den Jahresabschluss 2011 und die daraus hervorgehenden Zahlen sowie die aus der Pre Due Diligence offengelegten Zahlen gekannt. Sie habe aber nicht die hinter diesen Zahlen stehenden tatsächlichen Fakten, die effektiven Zahlen und die Abweichungen davon gekannt. Sie habe sich von den Verkäufern Zusicherungen geben lassen, genau weil sie dieses Wissen nicht gehabt habe und auch nicht habe haben können. Die Vorinstanz werfe der Klägerin vor, keine umfassende Due Diligence vorgenommen und auf diese Weise ihre aus Art. 29 lit. b AKV fliessende Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht der Käufer könne aber einzig Vorgänge nach dem Vollzug des AKV betreffen. Zudem habe weder von Gesetzes wegen noch aus dem AKV oder aus einer anderen Parteiabrede eine Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence bestanden. Eine langwierige Due Diligence hätte die Führung der Gesellschaft verunmöglicht, weshalb die fehlende umfassende Due Diligence durch entsprechende Zusicherungen ersetzt worden sei. Es sei unzulässig, der Klägerin über ihren als Verwaltungsrat amtenden Sohn gestützt auf Art. 716a OR ein normatives «Wissenmüssen» bezüglich beliebiger Tatbestände anzurechnen. Insbesondere mache es sich die Vorinstanz in ihrer Erwägung 26 zu leicht, dass aufgrund der Neubewertung von «angefangenen Arbeiten» sowie der Auflösung von stillen Reserven und dem Steueraufwand erkennbar gewesen wäre, dass die zurückgestellten Steuern zu tief bemessen gewesen wären. Die Auflösung von stillen Reserven würde zunächst zu einem Ertrag führen, nicht jedoch zwingend zu einem höheren Gewinn und höheren Steuern, da auch immer die Auflösung von Rückstellungen und die Verrechnung von Verlusten miteinzubeziehen seien. Der Klägerin und/oder ihrem Sohn könne weder eine Verletzung der Schadensminderungspflicht noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 4.3 Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Gegenseite und beantragt, den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Art. 29 lit. b AKV sei auch auf Sachverhalte vor dem Vollzug des AKV anwendbar. Es sei schleierhaft, weshalb sich die Bestimmung ausschliesslich auf Verhaltensweisen nach dem Vollzug beziehen sollte. Der Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig und gebe den Willen der Parteien unmissverständlich wieder, welche genau solche Fälle hätten ausschliessen wollen, in denen die Käufer nachträglich einen Schaden geltend machen würden, den sie bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätten vermeiden können. Als Verwaltungsrat hätte A.3____ unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, falls etwas in den Jahresabschlüssen nicht korrekt gewesen wäre. Es habe eine Pre Due Diligence stattgefunden. A.3____ habe den finanziellen Zustand der Gesellschaft gekannt und sei in sämtliche Beratungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Abschluss eingebunden gewesen. Art. 29 lit. b AKV erfasse auch das «Kennenmüssen» und dieses Wissen hätten sich die Berufungskläger anzurechnen. Nicht relevant sei schliesslich auch ein angeblicher Schaden der Klägerin. Diese habe den Verkaufspreis anhand der ihr zur Verfügung liegenden Unterlagen und Informationen definiert. Eine externe Unternehmensbewertung liege nicht vor. Selbst wenn ungenügende Zusicherungen gegeben worden sein sollten, was nicht bewiesen sei, mangle es an der notwendigen Kausalität für einen klägerischen Schaden. 4.4.1 Aus Sicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, welche sich der Meinung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten anschliesst, geht die Argumentation der Berufungskläger fehl. Es ist unzutreffend, dass sich Art. 29 lit. b AKV nicht auf Sachverhalte beziehen kann, die vor Vollzug des AKV stattgefunden haben. Gemäss dieser Klausel ist die Haftung der Verkäufer für Verletzungen von Zusicherungen nach Art. 13 ff. AKV ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Schaden oder Verlust hätte vermeiden können. Der klare Wortlaut dieser Klausel schliesst Sachverhalte vor dem Vollzug des AKV keineswegs aus. Entsprechend kann sich die Schadenminderungspflicht der Käufer aus Umständen vor dem Vollzug des AKV ergeben, zum Beispiel aus ihr bekannten Sachverhalten, aus denen später ein Schaden oder Verlust hätte entstehen können oder entstanden ist. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nach dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung der Klausel diese nur so ausgelegt werden kann, dass die Haftung der Verkäufer für alle Verhaltensweisen - vor oder nach dem Vollzug des AKV - ausgeschlossen wird, für welche die Käufer aufgrund von abgegebenen Zusicherungen einen Schaden geltend machen, den sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermeiden können. Mit Unterzeichnung des AKV wurden die Zusicherungen und die Haftungsbeschränkungen für die Parteien verbindlich. Demzufolge war es primär im Interesse der Käufer, sich mittels der Pre Due Diligence und allenfalls einer weitergehenden Due Diligence ein solch umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu verschaffen, dass allfällige Unklarheiten oder Informationsdefizite der Käufer zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geklärt und beseitigt werden. Die Klägerseite weist wie erwähnt nicht nach, dass es ihr verwehrt worden sei, eine umfassende Due Diligence durchzuführen. Die Klägerseite trug insofern das Geschäftsrisiko der Haftungsbeschränkung bzw. des Haftungsausschlusses der Verkäufer gemäss Art. 29 lit. b AKV für allfällige Verletzungen von Zusicherungen gemäss Art. 13 ff. AKV, aus denen ein behaupteter Schaden oder Verlust entstanden ist, den die Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätten vermeiden können. Es ist unbestritten, dass A.3____ Kenntnis vom provisorischen Jahresabschluss 2011 der D.____ AG hatte und dieser Abschluss an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 besprochen wurde. Sodann muss insbesondere aufgrund der durchgeführten Pre Due Diligence davon ausgegangen werden, dass A.3____ Kenntnis von der damaligen finanziellen Lage der Gesellschaft hatte, namentlich vom Stand der «angefangenen Arbeiten» und der stillen Reserven. Infolge der Mitteilung im Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 der D.____ AG war A.3____ zweifellos über die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» und die Auflösung von stillen Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 informiert. Ferner waren ihm die getätigten Steuerrückstellungen von CHF 699'000.00 unstreitig bekannt. Für den Fall, dass A.3____ die Steuerrückstellungen von CHF 699'000.00 zu tief erschienen wären - insbesondere angesichts der geänderten Bewertungsgrundsätze zu den «angefangenen Arbeiten» und der aufgelösten Reserven per Ende 2011 -, hätte er sich diesbezüglich im Verwaltungsrat Gehör verschaffen und eine allfällige Korrektur des Betrags verlangen und durchsetzen müssen. Eine solche Intervention von A.3____ zu den gebildeten Steuerrückstellungen ist jedoch nicht aktenkundig und wird klägerseitig auch nicht dargetan. Konkrete Anzeichen dafür, dass A.3____ relevante Informationen zur finanziellen Lage der Gesellschaft vorenthalten worden seien, die er sich mit seinen Möglichkeiten als Verwaltungsrat nicht hätte beschaffen können, sind unbewiesen geblieben. Soweit demnach von der Klägerseite vorgebracht wird, dass ein «Kennenmüssen» von Art. 29 lit. b AKV nicht erfasst sei und dieses auch nicht der Klägerin angerechnet werden dürfe, ist die Klägerseite unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV, welche analog für die Auslegung von Art. 29 lit. b AKV gelten, nicht zu hören. Selbst wenn der Beklagte Zusicherungen verletzt hätte, könnte dieser aufgrund der klägerseits nicht eingehaltenen Sorgfaltspflicht sowie der Schadenminderungspflicht nicht haftbar gemacht werden, zumal eine absichtliche Täuschung des Beklagten nicht behauptet und bewiesen wird. Im Übrigen ist klägerseits weder ein Vermögensschaden im rechtlichen Sinn noch der für eine Haftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen einem angeblichen Schaden und einer dem Beklagten zurechenbaren schädigenden Handlung nachgewiesen. 4.4.2 Als Ergebnis zu den vorstehenden Erwägungen 3.1 bis 4.4.1 lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz die fraglichen Vertragsklauseln von Art. 12 Abs. 5 und Art. 29 lit. b AKV in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR korrekt angewendet hat. Eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht dargetan und die diesbezüglichen Rügen der Berufungskläger sind abzuweisen. 5.1 Nebst der Frage nach der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beurteilte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auch die negative Feststellungswiderklage des Beklagten. Dabei bejahte die Vorinstanz das Feststellungsinteresse des Beklagten zur Erhebung der negativen Feststellungswiderklage. Zur Begründung führte sie an, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 147 III 345 eine Praxisänderung darstelle, welche jedoch erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren sowie nach dem ursprünglich angesetzten Verhandlungstermin erfolgt sei. In der vorliegenden Konstellation sei daher das Feststellungsinteresse des Beklagten zu bejahen und auf die negative Feststellungsklage einzutreten. 5.2 Die Berufungskläger kritisieren, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 345 keine Praxisänderung vorgenommen habe. Selbst wenn eine Praxisänderung vorliegen würde, müsste sie auf dieses Verfahren zur Anwendung gelangen. Der Beklagte lässt demgegenüber vorbringen, dass er seit Jahren von der Klägerin aufgrund des AKV in Beschlag genommen werde. Unter anderem habe sie ihn betrieben und behauptet, er schulde ihr je nach Lesart CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio. Somit liege auch nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis ein taugliches Feststellungsinteresse vor. Die Vorinstanz sei korrekterweise auf die Widerklage eingetreten und habe diese zu Recht gutgeheissen. 5.3.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungskläger als berechtigt. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob die Klägerin eine echte Teilklage, mit welcher sie einen quantitativen Teil (CHF 350'445.10 zuzüglich Verzugszinsen) einer behaupteten Gesamtforderung geltend machte. Die Geltendmachung des Restanspruches behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor. Sowohl ihre Teilforderung als auch die Gesamtforderung wurden mit der Verletzung von im AKV abgegebenen Zusicherungen betreffend den Bestand der «angefangenen Arbeiten», der stillen Reserven und der gebildeten Steuerrückstellungen per Ende 2011 durch den Beklagten begründet. Der eingeklagten Teilforderung sowie der behaupteten Gesamtforderung der Klägerin lag also derselbe Sachverhalt mit den behaupteten spezifizierten Vertragsverletzungen durch den Beklagten zugrunde. Wird das Klagebegehren im Rahmen einer Teilklage einzig betragsmässig beschränkt, darf das Gericht dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt überhaupt keine Forderung zusteht. Mit anderen Worten hat es vor Abweisung einer echten Teilklage die gesamte von der klagenden Partei behauptete Forderung zu prüfen. Das Feststellungsinteresse der beklagten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs der klagenden Partei ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung eine unzumutbare Rechtsungewissheit beseitigen kann und Leistungs- oder Gestaltungsklagen keinen gleichwertigen Rechtsschutz bieten (BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 9 ff.; Droese , Res iudicata ius facit, Habil. Bern 2015, S. 345). Dies wäre bei einer allfälligen Gutheissung der Teilklage der Fall, nicht jedoch bei Abweisung derselben, weil Letzterer eine Rechtskraftwirkung (res iudicata) für weitere Teilklagen in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt mit den behaupteten spezifizierten Vertragsverletzungen zukommt. Nachdem vorliegend die Abweisung der echten Teilklage bei deren Rechtskraft ausschliesst, dass die Berufungskläger später einen weiteren Teilbetrag aus der behaupteten Gesamtforderung gegen den Beklagten gestützt auf denselben Lebenssachverhalt mit den spezifizierten Vertragsverletzungen einklagen kann, liegt beim Beklagten hinsichtlich der behaupteten Restforderung aus demselben Lebenssachverhalt und aufgrund der behaupteten Vertragsverletzungen keine unzumutbare Ungewissheit mehr vor, unabhängig davon, ob klägerseitig eine Gesamtforderung von CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio. gegen den Beklagten behauptet wird. Eine Ungewissheit ist auch nicht aufgrund einer eingeleiteten Betreibung zum selben Sachverhalt anzunehmen, zumal in den Akten einzig die Betreibung gegen den Beklagten vom 2. Dezember 2014 betreffend Gewährleistungsansprüche aus dem fraglichen AKV dokumentiert ist, welche die Klägerin mit Schreiben an das zuständige Betreibungsamt vom 8. Dezember 2014 vorbehaltlos zurückgezogen hatte. Weitere gegen den Beklagten gerichtete Betreibungen im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen aus dem AKV vom 22. Oktober 2012 sind nicht aktenkundig. Demgemäss ist kein Feststellungsinteresse des Beklagten bezüglich der negativen Feststellungwiderklage auszumachen (vgl. dazu BGE 147 III 345 E. 6.4.2, 6.5; Wohlgemuth/Bundi , BGer 4A_449/2020: Res iudicata-Wirkung bei Teilklagen, in: AJP 2021, Heft 7, S. 956 ff.; Boog , Echte Teilklage im vereinfachten Verfahren und negative Feststellungswiderklage [unter Berücksichtigung von BGE 143 III 506], in: Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, 2018, N 83). 5.3.2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts pflichtet zudem den Berufungsklägern bei, dass die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 345 auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung hat das Bundesgericht in seinem erwähnten Entscheid keine Praxisänderung vorgenommen, sondern seine bisherige Praxis zur Zulässigkeit von negativen Feststellungswiderklagen als Reaktion auf eingereichte Teilklagen bestätigt und präzisiert. Eine neue Rechtsprechung wäre ausserdem grundsätzlich unmittelbar nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsentscheids 147 III 345 vom 23. März 2021 auf alle dannzumal hängigen Fälle anzuwenden (dazu BGE 142 V 551 E. 4.1; BGer 2C_199/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.5; OGer ZH LA180013 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit müssen Behörden die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 125 II 152 E. 4c m.w.H.). Da die Vorinstanz den vorliegenden Streitfall am 23. September 2021 beurteilte, musste sie die im Urteilszeitpunkt bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung bringen bzw. ernsthafte Gründe dartun, weshalb sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht. Die Begründung der Vorinstanz, dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots nicht anzuwenden sei, kann nicht geschützt werden, zumal vorliegend von gar keiner Änderung der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist. Gerade das Gebot der Rechtssicherheit sowie die Rechtsgleichheit verlangen es, dass die im Urteilszeitpunkt bekannte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung angewendet wird. Zudem liegt kein Fall einer Rückwirkung des Rechts bzw. der Rechtsprechung vor, da zum massgebenden Urteilszeitpunkt die betreffende Rechtsprechung bereits bekannt war. Unter Hinweis auf die oben dargestellte klare Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ausserdem der Meinung des Beklagten nicht anschliessen, welcher sinngemäss eine Ungewissheit aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Betreibung sowie bezüglich der geltend gemachten Gesamtforderung von CHF 1 Mio. bzw. CHF 2 Mio. behauptet (vgl. vorstehende Erwägung 5.3.1), die eine Feststellung des Nichtbestands des behaupteten Gesamtanspruches der Berufungskläger aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2012 rechtfertigen würde. Wird die echte Teilklage der Berufungskläger abgewiesen, besteht im Rahmen desselben Lebenssachverhaltes und der behaupteten Gewährleistungsansprüche aus dem AKV kein weiterer Anspruch der Berufungskläger. Weder die zurückgezogene Betreibung gegen den Beklagten vom Dezember 2014 noch die Höhe des klägerseits behaupteten Gesamtanspruches, sei es CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio., lassen die Rechtslage unklar oder ungewiss erscheinen. 5.3.3 Mangels eines Feststellungsinteresses des Beklagten hätte die Vorinstanz richtigerweise gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht auf seine negative Feststellungswiderklage eintreten dürfen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 ist demzufolge aufzuheben und es ist stattdessen in Gutheissung des Berufungsbegehrens Ziffer 4 sowie in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO reformatorisch festzuhalten, dass auf die Widerklage des Berufungsbeklagten nicht eingetreten wird. 6.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten zu befinden. Weicht die zweite Instanz in ihrem Entscheid vom erstinstanzlichen Urteil ab, hat sie auch über die erstinstanzlichen Kosten zu befinden. Dies dient der Prozessökonomie, da die erste Instanz so nicht noch einmal separat über die Prozesskosten entscheiden muss (BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 318 N 11). Das Nichteintreten auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten vom 14. November 2017 und die entsprechende reformatorische Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 23. September 2021 führen dazu, dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid von der zweiten Instanz neu beurteilt werden muss. Hinsichtlich des Streitwerts ist zunächst auf Art. 94 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach sich der Streitwert von Klage und Widerklage nach dem höheren Rechtsbegehren bestimmt. Sodann hält Art. 94 Abs. 2 ZPO fest, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen sind, sofern sich die beiden Klagen nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend würde eine Gutheissung der echten Teilklage zwangsläufig zur Abweisung der negativen Feststellungswiderklage führen, wodurch sich Teilklage und Widerklage gegenseitig ausschliessen. Eine Zusammenrechnung der entsprechenden Streitwerte entfällt, so dass sich der Streitwert von Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten ebenfalls nach dem höheren Rechtsbegehren gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bestimmt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren teilklageweise eine Forderung in Höhe von CHF 350'445.10 geltend machte und der Beklagte widerklageweise um Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Gesamtforderung ersuchte, die er unter Hinweis auf die Haftungsobergrenze in Art. 29 lit. a AKV mit CHF 2 Mio. bezifferte. Die Vorinstanz folgte allerdings der klägerischen Meinung, wonach der AKV zwei separate Kaufverträge über je 125 Aktien enthalte und der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene AKV auf einen Halbanteil der Haftungsobergrenze, mithin auf CHF 1 Mio., beschränkt sei. Auf dieser Aussage wurde die Klägerin behaftet und der Streitwert der negativen Feststellungswiderklage wurde von der Vorinstanz korrekt auf CHF 1 Mio. festgelegt. 6.2 Das Nichteintreten auf die negative Feststellungswiderklage hat zur Folge, dass keine Partei vollständig obsiegt und auch der Beklagte nach Art. 106 Abs. 2 ZPO anteilsmässig für die Prozesskosten aufzukommen hat. Allerdings erscheint es in der vorliegenden Konstellation als nicht gerechtfertigt, die Prozesskosten unter den Parteien im Verhältnis zu ihrem streitwertmässigen Anteil am Obsiegen bzw. Unterliegen zu verteilen. Ein solcher Verteilungsansatz würde dazu führen, dass die Berufungskläger etwas mehr als einen Drittel und der Beklagte etwas weniger als zwei Drittel der gestützt auf den Streitwert von CHF 1 Mio. zu ermittelnden Prozesskosten übernehmen müssten, was angesichts der abgewiesenen Teilklage der Berufungskläger (mit Rechtskraftwirkung auf ihren behaupteten Gesamtanspruch) und des Nichteintretens auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten mangels eines Feststellungsinteresses nicht sachgerecht wäre. Ebenso wenig ist aufgrund der Konnexität der sich gegenseitig ausschliessenden Teilklage und Widerklage je eine separate Kostenverteilung vorzunehmen (so Jenny , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 106 N 11), zumal hier nicht eine klassische Widerklage, sondern eine negative Feststellungswiderklage zu beurteilen war. Vielmehr sind vorliegend die Prozesskosten analog dem Kostenentscheid im Verfahren BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 zu verteilen, bei dem das Bundesgericht zu beurteilen hatte, ob die Beteiligung der beklagten Partei an den Prozesskosten im Umfang von 1/10 des Gesamtstreitwerts mit Art. 106 Abs. 2 ZPO vereinbar war. Die klagende Partei war dabei mit ihrer Leistungsklage in Höhe von rund USD 2,4 Mio. nicht durchgedrungen und die beklagte Partei, auf deren negative Feststellungswiderklage die kantonale Instanz mangels eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten war, wurde wie erwähnt zur ermessensweisen Übernahme von 1/10 der Prozesskosten verpflichtet. Das Bundesgericht schützte diese Kostenverteilung durch die kantonale Instanz unter anderem mit der Begründung, dass das negative Feststellungsbegehren nicht die Qualität einer Widerklage mit einem selbständigen Wert aufgewiesen habe (BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4). Diese Begründung des Bundesgerichts lässt sich auf die vorliegende Konstellation übertragen, bei welcher auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten mangels eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht eingetreten wird. Die anteilsmässige Übernahme der erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 1/10 durch den Beklagten und im Umfang von 9/10 durch die Klägerseite erachtet die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auch im vorliegend zu beurteilenden Fall für sachgerecht. Die Dispositivziffer 3 Abs. 1 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ist dementsprechend abzuändern. 6.3 Dieser Verteilschlüssel ist zunächst im Rahmen der Verlegung der Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzuwenden, wobei das von der Vorinstanz aufgrund des Streitwerts von CHF 1 Mio. und der Anzahl Parteieingaben ermittelte Grundhonorar von CHF 70'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 lit. j der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) zuzüglich zweier Zuschläge von insgesamt CHF 28'000.00 nach § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 5 TO nicht zu beanstanden ist. Auf die vom Beklagten eingereichte Honorarberechnung kann nicht abgestellt werden, da er dabei von einem unrichtigen Streitwert von CHF 2,35 Mio. ausgegangen ist. Die vorinstanzlich ermittelte Parteientschädigung von CHF 98'000.00 ist sowohl der Klagpartei als auch dem Beklagten anzurechnen, so dass angesichts des Verfahrensausganges und der erwähnten Kostenverlegung - also nach Verrechnung der jeweiligen Prozesskostenanteile von 90% und 10% - die Klagpartei dem Beklagten 80% der ihm zustehenden Parteientschädigung zu leisten hat, mithin CHF 78'400.00. 6.4 Was die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens betrifft, erscheint es aufgrund der grösstenteils abgewiesenen und lediglich in Bezug auf die Beurteilung der negativen Feststellungswiderklage gutgeheissenen Berufung als angemessen und sachgerecht, die Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auch zweitinstanzlich zur Übernahme von 9/10 der Prozesskosten zu verpflichten. Dementsprechend hat der Beklagte 1/10 der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Für Endentscheide mit einem Streitwert von mehr als CHF 100'000.00 sind nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) Gerichtsgebühren zwischen CHF 2'000.00 und CHF 30'000.00 zu erheben. Die Festlegung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelbehörde, welche dabei sind die Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 3 GebT zu berücksichtigen hat. Angesichts des Streitwerts von CHF 1 Mio. und der entsprechend grossen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache für die Parteien, der nicht unerheblichen Schwierigkeit des Falles sowie des im Vergleich mit durchschnittlichen Fällen hohen Zeitbedarfs der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs auf CHF 17’500.00 festgesetzt. Davon haben die Berufungskläger CHF 15'750.00 und der Berufungsbeklagte CHF 1'750.00 zu übernehmen. 6.5 Hinsichtlich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren haben die Rechtsvertreter der Parteien darauf verzichtet, Honorarnoten einzureichen, weshalb die Parteientschädigungen von Amtes wegen nach Ermessen zu ermitteln sind (§ 18 Abs. 1 TO). Laut § 10 TO bemisst sich das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen gemäss § 6 ff. TO und beträgt für die Erstattung einer Rechtsschrift bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge nach § 8 TO. Gestützt darauf setzt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung auf CHF 70'000.00 pro Partei je für die eingereichte Rechtsschrift einschliesslich eines Zuschlags von 20% je für die freiwillige Replik im Berufungsverfahren fest. Aufgrund dessen, dass insbesondere die Berufung und die Berufungsantwort über weite Strecken Ausführungen enthalten, welche die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hatten, rechtfertigt sich jedoch in Anwendung von § 10 TO eine Reduktion der soeben erwähnten Parteientschädigung um 25%, womit beiden Parteien eine Entschädigung von je CHF 52'500.00 für das Berufungsverfahren angerechnet werden kann. Ein Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer sind mangels Geltendmachung entsprechend §§ 15 bis 17 TO nicht geschuldet (KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Nachdem die Berufungskläger ausgangsgemäss 90% und der Berufungsbeklagte 10% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu übernehmen haben, sind die Berufungskläger - nach Verrechnung der jeweiligen Kostenanteile - zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 42'000.00 an den Beklagten zu verpflichten. Somit wird erkannt: ://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird zum einen die Dispositivziffer 1 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 bestätigt, zum anderen werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Zivilkreisgerichts aufgehoben und durch folgende Dispositivziffern 2 und 3 ersetzt:
E. 2 Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
E. 3 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 (ohne schriftliche Begründung) bzw. CHF 30'000.00 (mit schriftlicher Begründung) werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 78'400.00 zu bezahlen. Die Entscheidgebühr von CHF 17'500.00 für das Berufungsverfahren wird zu 9/10 den Berufungsklägern und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Berufungsbeklagte schuldet den Berufungsklägern CHF 1'750.00. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'000.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (Verfahren 4A_211/2023).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.12.2022 400 22 44 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.12.2022 400 22 44 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 06.12.2022 400 22 44
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 6. Dezember 2022 (400 22 44) Zivilprozessrecht/Obligationenrecht Bei einer Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten bleibt der gesamte Streitgegenstand rechtshängig und bestimmt sich der Streitwert nach den gesamten Begehren, welche zuletzt vor der Vorinstanz streitig waren (E. 1); Auslegung von Haftungsklauseln im Aktienkaufvertrag nach Art. 18 Abs. 1 OR (E. 3.1 ff. und 4.1 ff.); Zulässigkeit einer negativen Feststellungswiderklage im Rahmen einer echten Teilklage (E. 5.1 ff.). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien Erben der A.____ : 1. A.1____, 2. A.2____, 3. A.3____, alle vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Kläger und Berufungskläger gegen B.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels, Marktgasse 40, Postfach 9, 4310 Rheinfelden, Beklagter und Berufungsbeklagter Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 A. A.____ und B.____ waren - zusammen mit anderen Personen - Aktionäre der C.____-Holding AG. Diese ist ihrerseits Alleinaktionärin der D.____ AG, welche ein Gipsergeschäft betreibt. B.____ war Verwaltungsratspräsident und E.____ geschäftsführender Verwaltungsrat der D.____ AG. Zudem war B.____ Mitglied des Verwaltungsrates der C.____-Holding AG. A.____ war vom xx. yy 2004 bis xx. yy 2012 ebenfalls als Verwaltungsrätin der C.____-Holding AG im Handelsregister eingetragen. Im Einverständnis der Parteien nahm für sie ab 2008 ihr Sohn A.3____ als ihr Vertreter im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG Einsitz. A.3____ war ausserdem ab 2008 Verwaltungsrat der D.____ AG, wobei er als sogenannter stiller Verwaltungsrat nicht im Handelsregister der beiden Gesellschaften eingetragen war. B. Am 22. Oktober 2012 schlossen die Aktionäre C.____-Holding AG einen Aktienkaufvertrag, mit welchem A.____ - handelnd durch ihren Sohn A.3____ - von B.____ 125 Namenaktien der C.____-Holding AG erwarb. Zuvor, am 4. und 5. Oktober 2012, wurde eine Pre Due Diligence durchgeführt. Der Aktienkaufvertrag (nachfolgend auch als «AKV» bezeichnet) wurde am xy. Dezember 2012 vollzogen. Während B.____ per xx. yy 2012 als Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und per xx. yy 2013 als Verwaltungsrat der D.____ AG ausschied, wurde A.3____ am xx. yy 2012 in das Handelsregister der beiden Gesellschaften als Verwaltungsrat eingetragen. C. Nach einem ergebnislos gebliebenen Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt Lausen/Liestal erhob A.____ (nachfolgend Klägerin) am 2. Juni 2017 Teilklage gegen B.____ (nachfolgend Beklagter) beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost. Die Klägerin beantragte, es sei der Beklagte unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu seinen Lasten zu verurteilen, der C.____-Holding AG einen Betrag von CHF 350'445.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2014 zu bezahlen, vorbehältlich Mehr- und Nachforderungen. Zur Begründung machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass in der Bilanz per 31. Dezember 2011 der D.____ AG die Steuerverbindlichkeiten bis Ende 2011 um insgesamt CHF 660'890.25 zu tief ausgewiesen worden seien. Dieser Betrag hätte deshalb im 2012 in der Erfolgsrechnung der D.____ AG als ausserordentlicher Aufwand belastet werden müssen. Es liege daher eine Verletzung der vom Beklagten in Art. 18 Abs. 2 des AKV abgegebenen Zusicherung vor, für welche der Beklagte entschädigungspflichtig werde. Weiter seien die mit dem Betrag von insgesamt CHF 20'982'193.40 angegebenen «angefangenen Arbeiten» der D.____ AG nicht in diesem Umfang vorhanden gewesen. Eine Nachkalkulation bzw. Nachprüfung der Klägerin habe ergeben, dass lediglich «angefangene Arbeiten» in Höhe von CHF 17'191'885.17 vorhanden gewesen seien. Die vom Beklagten im AKV zugesicherte Vermögenslage bezüglich der «angefangenen Arbeiten» der D.____ AG per 31. Dezember 2011 sei nicht korrekt gewesen, womit eine Verletzung der in Art. 12, 16 und 17 des AKV abgegebenen Zusicherung vorliege, für welche der Beklagte entschädigungspflichtig werde. D. Mit Klageantwort und Widerklage vom 14. November 2017 beantragte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Teilklage und widerklageweise die Feststellung, dass der Beklagte und Widerkläger der Klägerin und Widerbeklagten aus dem AKV nichts schulde und aus diesem Vertrag auch keine Zahlungen an die C.____-Holding AG zu leisten habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten. Zur Begründung seiner Begehren führte er hauptsächlich an, dass sich die Klägerin nicht auf vertragliche Zusicherungen und Garantien des Beklagten aus Art. 12 Abs. 5 AKV berufen könne, da es sich bei den angeblich zu tief bilanzierten Steuerrückstellungen und angeblich zu hoch ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» um Tatsachen handle, welche die Klägerin aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat der D.____ AG durch ihren Sohn A.3____ gekannt habe oder hätte kennen müssen. Zudem sei die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 29 lit. b AKV anwendbar. Die Klägerin bzw. ihr Sohn A.3____ hätten den angeblichen Schaden im Sinne der besagten Vertragsklausel ohne Weiteres vermeiden können, indem A.3____ Informations- und Einsichtsrecht als Mitglied des Verwaltungsrates der betroffenen Gesellschaften ausgeübt hätte, so wie es gesetzlich vorgesehen sei. Eine Haftung des Beklagten entfalle somit auch nach Art. 29 lit. b AKV. E. Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, in welchem beide Prozessparteien an ihren Rechtsbegehren festhielten, schloss das Zivilkreisgerichtspräsidium mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 den Schriftenwechsel und beschränkte das Verfahren auf die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten. Die auf den 5. November 2020 angesetzte Hauptverhandlung musste kurzerhand abgeboten werden, da die damals 92-jährige Klägerin inzwischen urteilsunfähig geworden war und für sie eine Vertretung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal eingesetzt werden musste. Mit Entscheid vom 9. April 2021 wurde Advokat Dr. Claude Schrank zum Vertretungsbeistand der Klägerin ernannt. F. Am 23. September 2021 entschied die Dreierkammer des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost nach Durchführung der Hauptverhandlung, an welcher beide Seiten an ihren Anträgen und Standpunkten festhielten, die Klage abzuweisen (Dispositivziffer 1) und in Gutheissung der Widerklage festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aus dem AKV vom 22. Oktober 2012 nichts schulde und aus diesem Vertrag auch keine Zahlungen an die C.____-Holding AG zu leisten habe (Dispositivziffer 2). Ausgangsgemäss wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 20'000.00 (ohne schriftliche Begründung) bzw. CHF 30'000.00 (mit schriftlicher Begründung) der Klägerin auferlegt und diese hatte dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 98'000.00 zu bezahlen (Dispositivziffer 3). G. Gegen den schriftlich begründeten Entscheid der zivilkreisgerichtlichen Dreierkammer erhob die Klägerin am 7. Februar 2022 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mit folgenden Anträgen:
1. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 (Dossier Nr. 150 17 1139 III) sei aufzuheben.
2. Die Klage sei insoweit gutzuheissen, als die grundsätzliche Haftbarkeit des Berufungsbeklagten bejaht und die Angelegenheit (Klage und Widerklage) zur weiteren materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit in Bezug auf die Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei für den Fall der Verneinung der grundsätzlichen Haftbarkeit des Berufungsbeklagten auf dessen Widerklage nicht einzutreten resp. diese abzuweisen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren. H. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses von CHF 17’500.00 für das Rechtsmittelverfahren reichte der Beklagte am 17. März 2022 seine Berufungsantwort ein, mit welcher er die vollumfängliche Abweisung der Berufung und Bestätigung des zivilkreisgerichtlichen Urteils vom 23. September 2021 beantragte, sofern auf die Berufung eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. März 2022 wurde die Berufungsantwort der Berufungsklägerin zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien auf ihr unbedingtes Replikrecht verwiesen, welches innert 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung auszuüben sei. J. Mit Eingabe an die Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts vom 21. März 2022 gab Advokat Christian Haidlauf bekannt, dass die Klägerin am 14. März 2022 verstorben sei, weswegen er um einstweilige Sistierung des Berufungsverfahrens ersuchte. Zudem beantragte er die Aufhebung der bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen für die verstorbene Klägerin, eventualiter die Anweisung zuhanden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal, dass die bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen aufgehoben würden. Daraufhin ordnete das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 22. März 2022 die einstweilige Sistierung des Verfahrens an und Advokat Christian Haidlauf wurde aufgefordert, der Rechtsmittelinstanz umgehend mitzuteilen, wer gegebenenfalls als Erbe in das vorliegende Verfahren eintrete. Auf den Antrag auf Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen für die verstorbene Klägerin bzw. auf richterliche Anweisung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Liestal, die entsprechenden Massnahmen aufzuheben, wurde nicht eingetreten. Sodann erwog das zweitinstanzliche Gerichtspräsidium am 28. März 2022 auf Antrag des Rechtsvertreters der verstorbenen Klägerin, dass während der Sistierung des Rechtsmittelverfahrens das freiwillige Replikrecht nicht wahrzunehmen sei, jedoch eine allfällige Stellungnahme bei Wiederaufnahme des Verfahrens unaufgefordert und zeitnah im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einzureichen sei. K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 gab Advokat Christian Haidlauf bekannt, dass die verstorbene Klägerin drei Nachkommen als ihre einzigen Erben hinterlassen habe, nämlich A.1____, A.2____ und A.3____. Alle drei Erben hätten sich entschieden, die Erbschaft anzunehmen und anstelle der verstorbenen Klägerin in das vorliegende Verfahren einzutreten. Als Vertreter der drei Erben beantragte Advokat Christian Haidlauf die Aufhebung der Sistierung und Weiterführung des Verfahrens mit den drei Erben anstelle der verstorbenen Klägerin. Gleichzeitig reichte er für die Erben der verstorbenen Klägerin eine freiwillige Replik zur Berufungsantwort vom 17. März 2022 ein. L. Am 1. November 2022 liess das zweitinstanzliche Gerichtspräsidium die Eingabe vom 31. Oktober 2022 dem Beklagten zugehen und verfügte die Fortführung des Verfahrens sowie den Eintritt der drei Erben in das Berufungsverfahren anstelle der verstorbenen Klägerin. Mit Zuschrift vom 17. November 2022 nahm der Beklagte duplicando auf die Replik der Gegenseite Stellung. M. In den nachfolgenden Erwägungen werden die Anträge und Begründungen der Berufungsparteien zusammengefasst wiedergegeben, sofern sie für den Berufungsentscheid rechtserheblich sind. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) verlangt nicht, dass sich das urteilende Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen oder bestätigen muss. Vielmehr genügt es, wenn der Entscheid derart begründet ist, dass er gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 und 136 I 184 E. 2.2.1, je mit Hinweisen). Die verstorbene A.____ wird nachfolgend als Klägerin, ihre Erben als Berufungskläger und B.____ als Beklagter bezeichnet. Erwägungen 1. Das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 schliesst das erstinstanzliche Verfahren ab und stellt daher einen erstinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Dieser ist mit Berufung anfechtbar, sofern der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Obschon das erstinstanzliche Verfahren auf die Beurteilung der Frage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beschränkt wurde, bleibt der gesamte Streitgegenstand rechtshängig und bestimmt sich der Streitwert nach den gesamten Begehren, welche zuletzt vor der Vorinstanz streitig waren. Mit anderen Worten wird der Streitwert durch eine Beschränkung des Prozessstoffes nicht beeinflusst ( Rickli , Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. 2014, Rz. 387; Frey , Grundsätze der Streitwertbestimmung, Diss. 2017, Rz. 197, mit Hinweis auf BGE 133 III 645 E. 2.3 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG; Reetz/Theiler , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 308 N 41). Die Vorinstanz legte den Streitwert der gesamten rechtshängigen Streitsache in Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO richtig auf CHF 1 Mio. fest (dazu nachstehende Erwägung 6.1), womit die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 erreicht und das angefochtene Urteil mit Berufung anfechtbar ist. Mit der am 7. Februar 2022 bei der Schweizerischen Post zum Versand aufgegebenen Berufung wurde die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids am 6. Januar 2022 unter Berücksichtigung des fristverlängernden Wochenendes gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren in Höhe von CHF 17'500.00 wurde ebenfalls fristgerecht geleistet. Die drei im Rubrum aufgeführten Erben der verstorbenen Klägerin haben die Erbschaft schriftlich angenommen und erklärt, an ihrer Stelle als Berufungskläger in das vorliegende Verfahren einzutreten. Sie sind zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Die Berufungskläger werden dabei direkt durch Advokat Christian Haidlauf vertreten, zumal das Mandat von Advokat Dr. Claude Schrank als Vertretungsbeistand von A.____ mit deren Tod erloschen ist. In ihren Berufungsschriften setzen sie sich weitgehend hinreichend konkret mit dem angefochtenen Urteil auseinander und rügen sowohl eine unrichtige Rechtsanwendung als auch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung Sinne von Art. 310 ZPO durch die Vorinstanz (dazu nachfolgende Erwägungen 2.2 ff.). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SGS 221) ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig. Der Entscheid ergeht gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. 2.1 Folgende Bestimmungen aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2012 stehen im Zentrum der vorliegenden Streitigkeit und der nachfolgenden Erwägungen: Art. 12 Abs. 2 AKV: Die Käuferinnen bestätigen, dass sie vor Vertragsunterzeichnung am 4. und 5. Oktober 2012 eine Pre Due Diligence, anlässlich welcher die offengelegten Dokumente gesiegelt wurden, vorgenommen zu haben. Die aus diesen Dokumenten oder in diesem Vertrag offengelegten Tatsachen gelten als bekannt, und die Käuferinnen können aus solchen Tatsachen keine Gewährleistungsansprüche ableiten. Die Rechtsvertreter der Parteien erstellen bis zum Closing gemeinsam einen Datenträger, welcher sämtliche gesiegelten Dokumente umfasst und diesem Aktienkaufvertrag als Beilage 5 beigefügt wird. Art. 12 Abs. 4 AKV: Die Verkäufer geben den Käuferinnen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich ein anderer Zeitpunkt genannt ist, per Vollzugstag die nachfolgenden abschliessenden Zusicherungen ab. Die Verkäufer schliessen alle weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien ausdrücklich aus. Art. 12 Abs. 5 AKV: Sämtliche Zusicherungen und Garantien stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründete Tatsachen nicht gekannt haben. Art. 16 Abs. 1 AKV: Die Verkäufer sichern zu, dass die geprüften Jahresabschlüsse der Gesellschaft per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 Gesetz und stetiger Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig sind. (…) Art. 17 Abs. 1 AKV: Die Gesellschaft hat ihre Geschäfte seit dem 1. Januar 2012 nach bisheriger Praxis fortgeführt und insbesondere keine Handlungen vorgenommen, die ausserhalb des bisherigen, gewöhnlichen Geschäftsbetriebs liegen. Seit dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzug dieses Aktienkaufvertrags sind keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eingetreten, die nicht bekannt sind. Art. 18 Abs. 2 AKV: Die Gesellschaft hat insbesondere: (…) • keine fälligen Steuer- und Abgabeverbindlichkeiten (inkl. Ertrags- und Kapitalsteuern, Verrechnungssteuern und Stempelabgaben, Mehrwertsteuern, Quellensteuern, etc.), die per Vollzugsdatum noch nicht beglichen sind; • im Jahresabschluss per 31. Dezember 2011 ausreichende spezifische Rückstellungen für alle zukünftigen Steuern und Abgaben gebildet, die nach dem pflichtgemässen Kenntnisstand der Verkäufer und der Gesellschaft auf Bemessungsperioden bis zu diesem Stichtag erhoben werden; (…) 2.2 Den materiellen Teil ihrer Berufung beginnen die Berufungskläger mit Vorbemerkungen zu den Berufungsgründen und einer Übersicht zum Sachverhalt und bisherigen Verfahrensablauf aus ihrer Optik. Auf diese Ausführungen der Berufungskläger ist nicht näher einzugehen, da sie sich darin nicht konkret und substantiiert mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils der Vorinstanz auseinandersetzen. Im nachfolgenden Abschnitt in der Berufung rügen die Berufungskläger, dass die Vorinstanz die Zusicherungen zur Vermögenslage bzw. zu den nicht bilanzierten «angefangenen Arbeiten» falsch verstanden habe. Entgegen ihrer Auffassung seien nicht bloss die in der Bilanz ausdrücklich ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» von CHF 15'515'000.00, sondern auch der Bestand der stillen Reserven von CHF 5'467'193.40, somit bilanzierte und nicht bilanzierte «angefangene Arbeiten» von insgesamt CHF 20'982'193.40 zugesichert worden. Um die Vermögenslage zu dokumentieren, sei eine Pre Due Diligence durchgeführt worden, wobei die offengelegten Dokumente auf einen Datenträger übertragen und dem AKV als Beilage 5 beigefügt worden seien. Aus der Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012, welche Bestandteil von Beilage 5 zum AKV bilde, ergebe sich für das Jahr 2011 die vorstehend beschriebene Vermögenslage. Diese gelte als bekannt und sei gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV und Art. 17 Abs. 1 AKV auch zugesichert worden. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich bei den «angefangenen Arbeiten» um eine unbekannte bzw. rein kalkulierte Grösse handle. Dass die Parteien vom Bestand dieser «angefangenen Arbeiten» im zugesicherten Umfang ausgegangen seien, zeige sich anhand der Auflösung der stillen Reserven per 31. Dezember 2011. Der Bestand der «angefangenen Arbeiten» von damals CHF 7'834'552.00 habe exakt im Umfang der Auflösung der stillen Reserven von CHF 2'367'359.25 abgenommen. Würde es sich dabei lediglich um eine unbekannte bzw. von der Klägerin nachträglich kalkulierte Grösse handeln, deren konkreter Bestand im Zeitpunkt des AKV nicht abschliessend festgestanden hätte, so wäre eine auf den Rappen genaue Auflösung dieser Position mit Sicherheit nicht möglich gewesen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die nicht bilanzierten stillen Reserven weder zugesichert worden seien noch überhaupt als bestimmte Grösse hätten zugesichert werden können, sei somit aktenwidrig und falsch. Hinsichtlich der Zusicherung von ausreichenden Steuerrückstellungen für das Jahr 2011 gemäss Art. 18 Abs. 2 AKV habe sich im Jahr 2013 herausgestellt, dass den getätigten Rückstellungen von CHF 699'000.00 offene Steuerforderungen für das Jahr 2011 in Höhe von insgesamt CHF 1'358'797.00 sowie zusätzliche Steueraufwände für die Vorjahre von CHF 766.00 und CHF 326.65 gegenübergestanden hätten. Folglich seien für die Steuerverbindlichkeiten der D.____ AG bis zum Fiskaljahr 2011 in deren Bilanz per 31. Dezember 2011 um insgesamt CHF 660'890.25 zu tief zurückgestellt und ausgewiesen worden. Die Vorinstanz habe in Erwägung 26 des angefochtenen Urteils festgehalten, der Grund für die höhere Steuerbelastung habe in der Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» gelegen, welche zur Auflösung von stillen Reserven geführt und eine höhere Steuerbelastung mit sich gebracht habe. Nach Ansicht der Berufungskläger sei damit allerdings nicht hinreichend begründet, weshalb die Änderung der Bewertungsgrundsätze zu einer faktischen Auflösung der stillen Reserven geführt haben sollte. Ob eine Änderung der Bewertungsgrundsätze oder die Auflösung stiller Reserven für die höhere Steuerforderung ursächlich sei, sei aufgrund der vertraglichen Zusicherung des Beklagten gemäss Art. 18 Abs. 2 AKV irrelevant. Fakt sei, dass diesem Umstand bei der Festlegung der Steuerrückstellung keine Rechnung getragen worden sei, was der Beklagte in Rz. 109 seiner Duplik zu Recht auch eingestanden habe. Vor diesem Hintergrund könne keine Rede davon sein, dass gemäss «pflichtgemässem Kenntnisstand des Verkäufers und der Gesellschaft» (vgl. Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 AKV) ausreichende Rückstellungen für zukünftige Steuern gebildet worden seien. Die Zusicherung in Art. 18 Abs. 2 AKV sei demnach klar verletzt worden. 2.3 Der Beklagte weist die Rügen der Berufungskläger zurück. Zu den angeblich zu tief ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteten stillen Reserven) lässt er vorbringen, dass sich vorliegend nicht die Frage stelle, wie hoch diese wirklich gewesen seien, sondern ob sich die Klägerin als Käuferin und Aktionärin mit Vertretung im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der D.____ AG angesichts von Art. 12 Abs. 5 AKV überhaupt auf eine Haftung wegen zu tief bilanzierter «angefangener Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteter stillen Reserven) berufen könne. Das Verfahren sei korrekterweise auf diese Frage beschränkt worden, weshalb die weitschweifigen und nicht substantiierten Ausführungen der Berufungskläger in Bezug auf die Höhe der «angefangenen Arbeiten» nicht zu hören seien. Die im Rahmen der Pre Due Diligence aufbereiteten Dokumente seien unter Hinweis auf Ziff. 5 Abs. 3 der Regeln der Pre Due Diligence sowie Art. 12 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 4 AKV in keiner Art und Weise geeignet gewesen, daraus Gewährleistungen oder Zusicherungen abzuleiten. Nicht der im Rahmen der Pre Due Diligence erstellte Zettel mit der angeblichen Höhe der «angefangenen Arbeiten», sondern die Abschlüsse der Gesellschaft seien massgebend gewesen. Die Klägerin hätte über ihren Vertreter im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG intervenieren müssen, falls sie an der Höhe der bilanzierten «angefangenen Arbeiten» Zweifel gehegt hätte. Hingegen habe sie die Jahresabschlüsse akzeptiert und an der Generalversammlung abgesegnet, weshalb es rechtsmissbräuchlich wäre, sich angesichts dieser Ausgangslage später auf zu tief bilanzierte «angefangene Arbeiten» berufen zu können. Die Ausführungen zu den «angefangenen Arbeiten» würden auch für die Steuerrückstellungen gelten. Die Vorinstanz habe das Verfahren korrekt auf die Rechtsfrage der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beschränkt. Es stelle sich nicht die Frage, ob die Steuerverbindlichkeiten korrekt bilanziert worden seien, sondern ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage im AKV für eine Haftung des Beklagten bestehe, was zu verneinen sei. Ausserdem würden sich die Berufungskläger nicht ausreichend mit der Begründung der Vorinstanz auseinandersetzen. Diese habe klar zum Ausdruck gebracht, dass A.3____ in Bezug auf den Anhang zur Jahresrechnung 2011 der D.____ AG die Pflicht gehabt hätte, bei Unklarheiten oder Bedenken nachzufragen. Dasselbe habe auch für die Klägerin selbst gegolten, welche bei Abschluss des AKV Kenntnis vom entsprechenden Jahresabschluss 2011 mit Anhang gehabt habe. A.3____ und die Klägerin hätten somit mehr als nur konkrete Hinweise in Bezug auf die Auflösung von stillen Reserven gehabt und sie hätten wissen können und müssen, dass die Steuerrückstellungen allenfalls zu tief bilanziert worden seien. Die Begründung der Vorinstanz sei somit richtig und zu bestätigen. 2.4.1 Aus Sicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ist einleitend festzuhalten, dass die Zulässigkeit der vorinstanzlichen Verfahrensbeschränkung auf die Beurteilung der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten von den Parteien nicht in Frage gestellt wird. Gegenstand des angefochtenen Urteils der Vorinstanz vom 23. September 2021 bildete demnach die Frage, ob der Beklagte aus dem AKV gegenüber der Klägerin haftbar gemacht werden kann oder ob der Zusicherungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV und/oder Art. 29 lit. b AKV eine Haftung des Beklagten ausschliessen. Die Beweislast dafür, dass vom Beklagten im AKV haftungsbegründende Zusicherungen abgegeben wurden, welche nicht von einem Haftungsausschluss im AKV erfasst werden, tragen die Berufungskläger. Diese behaupten im vorliegenden Verfahren eine Haftung des Beklagten gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV und Art. 17 Abs. 1 AKV für zugesicherte bilanzierte «angefangene Arbeiten» von CHF 15'515'000.00 sowie für zugesicherte nicht bilanzierte «angefangene Arbeiten» als stille Reserven von CHF 5'467'193.40 per Ende 2011. Hinsichtlich des Bestands der stillen Reserven verweisen die Berufungskläger auf die im Rahmen der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente, welche als Beilage 5 Teil des AKV bilden. Dieser Auffassung der Berufungskläger ist unter Hinweis auf die zutreffende Erwägung 27 des vorinstanzlichen Urteils zu entgegnen, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV nur die in den geprüften Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2010 und 31. Dezember 2011 ausgewiesenen Zahlen zugesichert wurden, und zwar dahingehend, dass sie Gesetz und Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen und zum jeweiligen Bilanzstichtag vollständig und richtig sind. Den Berufungsklägern gelingt es nicht darzutun, dass die im Jahresabschluss 2011 ausgewiesenen «angefangene Arbeiten» nicht dem Gesetz und der Rechnungslegungspraxis der Gesellschaft entsprechen würden und unvollständig oder unrichtig seien. Während im Jahresabschluss der D.____ AG per Ende 2011 «angefangene Arbeiten» von CHF 15'515'000.00 bilanziert wurden, kann dasselbe nicht in Bezug auf die klägerseits vorgebrachten stillen Reserven von CHF 7'834'552.00 bzw. CHF 5'467'193.40 (nach Abzug der aufgelösten stillen Reserven per 31. Dezember 2011) gesagt werden. Stille Reserven werden nicht bilanziert und sind im Jahresabschluss 2011 der D.____ AG nicht ausgewiesen. Sie sind daher auch nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 AKV zugesichert worden. Zudem hilft der Hinweis auf die im Rahmen der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente - zu diesen gehört auch die Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012 (Klagebeilage 14) - den Berufungsklägern nicht weiter, denn in Art. 12 Abs. 2 AKV hielten die Vertragsparteien ausdrücklich fest, dass die in der Pre Due Diligence offengelegten Tatsachen als bekannt gelten und die Käuferinnen aus diesen Tatsachen keine Gewährleistungsansprüche ableiten können. Darüber hinaus ergibt sich aus Ziff. 5 Abs. 3 der Regeln zur Pre Due Diligence , dass einerseits die Verkäufer in Bezug auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der sich im Data Room befindlichen Informationen und Dokumente keine Haftung übernehmen, andererseits Gewährleistungen und Zusicherungen sich ausschliesslich aus dem definitiven und unterzeichneten Aktienkaufvertrag bzw. einem allfälligen Auktionsvertrag sowie aus ausdrücklichen, als Zusicherungen bezeichneten schriftlichen Erklärungen ergeben. Sodann hält Art. 12 Abs. 4 AKV fest, dass die im AKV gegebenen Zusicherungen abschliessend sind, womit alle weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und Garantien ausserhalb des AKV ausdrücklich ausgeschlossen sind. Folglich kann entgegen der Meinung der Berufungskläger weder aus der Liste «Angefangene Arbeiten» bzw. «Bereinigter Jahresgewinn» vom 3. Oktober 2012 (Klagebeilage 14) noch aus der Liste zum «Bereinigten Jahresgewinn» vom 12. Juni 2012 (Replikbeilage 17) eine Zusicherung über die Höhe von stillen Reserven im Umfang von CHF 7'834'552.00 bzw. CHF 5'467'193.40 abgeleitet werden, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Beklagte gestützt auf Art. 16 Abs. 1 AKV haftbar gemacht werden könnte. 2.4.2 Im Weiteren sind die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 27 des Urteils nicht zu beanstanden, welche die stillen Reserven im vorliegendem Fall als eine per Bilanzstichtag unbekannte bzw. kalkulierte Grösse definiert hat. Die Höhe der stillen Reserven resultieren vorliegend aus einer Bewertung der «angefangenen Arbeiten» der D.____ AG, welche per Bilanzstichtag nicht vollständig fertiggestellt und/oder noch nicht vollständig abgerechnet wurden. Weder behaupten die Berufungskläger noch weisen sie nach, dass in der Vergangenheit die so bewerteten stillen Reserven per Bilanzstichtag sich in den Folgejahren zu 100% realisieren liessen. Ebenso war in Bezug auf die per Ende 2011 kalkulierten stillen Reserven unklar, ob sich diese später, d.h. bei Fakturierung der Arbeiten, im vormals kalkuliertem Umfang allesamt realisieren lassen. Der klägerischen Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die Klägerin spätestens anlässlich der Pre Due Diligence vom 4. und 5. Oktober 2012 - neun Monate nach dem Bilanzstichtag und rund 2½ Monate vor Unterzeichnung des AKV vom 22. Oktober 2012 - hätte überprüfen können, ob und inwieweit die per Ende 2011 aus «angefangenen Arbeiten» gebildeten stillen Reserven realisiert werden konnten. Damit hätte sie sich ein realistisches Bild über den tatsächlichen Wert der per Bilanzstichtag 2011 angenommenen stillen Reserven machen können. Es kann demzufolge festgehalten werden, dass der Beklagte mit Art. 16 Abs. 1 AKV keine Zusicherung für vollständig realisierbare, aus «angefangenen Arbeiten» gebildeten stillen Reserven in Höhe von CHF 5'467'193.40 abgegeben hat, weshalb auch eine Haftung des Beklagten gemäss Art. 17 Abs. 1 AKV entfällt. Doch selbst wenn vom Beklagten eine solche haftungsbegründende Zusicherung über den Bestand von stillen Reserven per Ende 2011 in der behaupteten Höhe abgegeben worden wäre, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die damalige Klägerin als langjährige Aktionärin und aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat durch ihren Sohn A.3____ die Höhe der stillen Reserven per 31. Dezember 2011 kannte bzw. hätte kennen müssen, so dass diesbezüglich eine Haftung des Beklagten gestützt auf Art. 12 Abs. 5 AKV ausgeschlossen ist (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen 3.3.1 ff.). 2.4.3 Hinsichtlich der gebildeten Steuerrückstellungen im Jahresabschluss 2011 der D.____ AG in Höhe von CHF 699'000.00 ist auf die zutreffenden Erwägungen 25 und 26 im angefochtenen Urteil der Vorinstanz zu verweisen, aus denen insbesondere die unbestrittenen Feststellungen hervorgehen, dass der provisorische Abschluss für das Geschäftsjahr 2011 der D.____ AG an der Sitzung des Verwaltungsrates vom 2. Mai 2012 abgegeben und an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 im Beisein von A.3____ besprochen wurde. Er hatte demnach Kenntnis über den finanziellen Zustand des Unternehmens, der «angefangenen Arbeiten» und der stillen Reserven per 31. Dezember 2011. Im Anhang zum Jahresabschluss 2011 der D.____ AG wurde ausdrücklich über die Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» sowie über die Auflösung von stillen Reserven im Umfang von CHF 2'367'359.00 informiert, womit A.3____ und die Klägerin als Aktionärin auch darüber Kenntnis hatten. Entgegen der Meinung der Berufungskläger begründete der Beklagte in Rz. 109 seiner Duplik die höhere Steuerbelastung mit der Änderung der Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten». Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» bei den Steuerrückstellungen nicht berücksichtigt wurden. Dieser Umstand sowie die Auflösung der stillen Reserven waren demnach der Klägerin als damalige Aktionärin und A.3____ als deren Vertreter im Verwaltungsrat bekannt. Insofern ist die Frage, ob sich die Klägerin aufgrund ihres Wissens auf die in Art. 18 Abs. 2 AKV abgegebene Zusicherung betreffend die Bildung von ausreichenden Rückstellungen für Steuern und Abgaben, die nach dem pflichtgemässen Kenntnisstand des Beklagten und der Gesellschaft auf Bemessungsperioden bis zum Stichtag vom 31. Dezember 2011 erhoben wurden, berufen kann, um einen Haftungsanspruch gegen den Beklagten geltend zu machen, zu verneinen. Hätten die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 Zweifel gehabt, dass die gebildeten Steuerrückstellungen per Ende 2011 aufgrund der damals bekannten Umstände nicht ausreichend gewesen wären, hätten sie rechtzeitig intervenieren und allenfalls eine Korrektur beantragen müssen. Eine derartige Intervention ist jedoch nicht aktenkundig. Die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat hätten - wie die Vorinstanz in Erwägung 26 ihres Urteils richtig festgehalten hat - in der Erfolgsrechnung bei der Position «Steueraufwand» einen Plausibilitätscheck machen und ohne grosse Berechnungen feststellen können, dass das Verhältnis Steueraufwand zum Jahresgewinn augenfällig tiefer war als im Vorjahr. Es lagen demnach konkrete Hinweise vor, dass bei den gebildeten Steuerrückstellungen die neuen Bewertungsgrundsätze bei den «angefangenen Arbeiten» nicht berücksichtigt wurden. Zudem wurde im Anhang zur Jahresrechnung 2011 klar kommuniziert, dass stille Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 aufgelöst wurden. Demzufolge lässt sich auch aus Art. 17 Abs. 1 AKV keine Haftungsgrundlage ableiten, da mit dieser Bestimmung zugesichert wurde, dass seit dem 1. Januar 2012 bis zum Vollzug des AKV keine wesentlichen Verschlechterungen der Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft eingetreten sind, die nicht bekannt waren. Selbst wenn im Jahresabschluss 2011 tatsächlich keine ausreichenden Rückstellungen für Steuern und Abgaben gebildet wurden, war dieser Umstand der Klägerin bzw. ihrem Vertreter im Verwaltungsrat bekannt, womit der Haftungsausschluss gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV für bekannte Tatsachen greift (dazu nachfolgende Erwägungen 3.3.1 ff.). Die Berufungskläger haben aufgrund des Wissens der Klägerin bzw. von A.3____ über die finanzielle Lage und über die gebildeten Steuerrückstellungen der D.____ AG per Ende 2011 keine Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AKV nachweisen können. 2.4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen 2.4.1 bis 2.4.3 kann den Berufungsklägern nicht gefolgt werden, dass die Vorinstanz die behaupteten Zusicherungen zur Vermögenslage bzw. die Elemente in der Jahresrechnung 2011 der Gesellschaft falsch verstanden hätte. Die entsprechenden Rügen der Berufungskläger erweisen sich als unbegründet. 3.1 Die Berufungskläger werfen der Vorinstanz sodann vor, den Zusicherungsvorbehalt gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV falsch interpretiert und in Bezug auf die geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen zu Unrecht für einschlägig erklärt zu haben. Hierzu führen sie im Wesentlichen aus, bei der Vertragsauslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR habe die Vorinstanz keine Beweisabnahme vorgenommen, um den wirklichen Willen der Parteien feststellen zu können. Ihre Auslegung basiere auf einem bestenfalls unvollständigen und allemal nicht ordnungsgemäss festgestellten Sachverhalt. Nach Ansicht der Berufungskläger würden bei der Auslegung nach dem Wortlaut nur Tatsachen, welche die Käuferin effektiv gekannt habe, die Geltendmachung von Haftungsansprüchen ausschliessen. Ein normatives «Wissenmüssen» oder «Wissensollen» ergebe sich aus dem Vertragswortlaut nicht. Hätte man ein solches Verständnis zum Vertragsinhalt erheben wollen, wäre es für die Parteien ein Leichtes gewesen, den Vertragstext mit dem Passus «oder hätten kennen müssen bzw. kennen sollen» zu ergänzen. Bei der Vertragsauslegung nach der Usanz übersehe die Vorinstanz den klaren Wortlaut von Art. 200 Abs. 2 OR, aus welchem sich ergebe, dass es bei zugesicherten Eigenschaften durch den Verkäufer irrelevant sei, was der Käufer allenfalls hätte wissen müssen oder sollen. Der Beklagte habe der Klägerin ausdrücklich zugesichert, dass ausreichende Steuerrückstellungen vorgenommen worden seien und die ausgewiesene Vermögenslage den Tatsachen entspreche. Im Falle von Zusicherungen dürfe der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie hätte das Fehlen der zugesicherten Eigenschaften kennen müssen oder sollen. Auch bei der Auslegung nach der Entstehungsgeschichte sei es sachlogisch, dass die Parteien eine Haftung nur für tatsächlich bekannte Tatsachen hätten ausschliessen wollen. Gemäss Ziffer 10 der Präambel im AKV hätten die Parteien mit dem Abschluss des Vertrags die im Aktionariat bestehende Pattsituation beenden wollen. Es sei einvernehmlich auf eine umfassende Due Diligence verzichtet worden, um die Geschäftsfähigkeit und -tätigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen. Aufgrund des bestehenden Informationsdefizits auf Seiten der Käufer habe sich die Klägerin mit diversen Zusicherungen abgesichert. Auch aus dieser Zielsetzung ergebe sich demnach, dass die Parteien die Haftung ausdrücklich nur auf jene Fälle ausgeschlossen hätten, in denen die Klägerin bzw. A.3____ die haftungsbegründenden Tatsachen effektiv gekannt hätten. Entgegen dem Argument der Vorinstanz habe sich bei den gerichtlichen Streitigkeiten, welche die Parteien - gemäss Ziff. 10 der Präambel des AKV - mit dem Abschluss des AKV hätten beilegen wollen, offensichtlich nur um jene Verfahren gehandelt, welche im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hätten. Eine solche Absichtserklärung könne nicht dazu dienen, jegliche Auseinandersetzung aus dem Vertrag - einschliesslich der geltend gemachten Gewährleistungen - für die Zukunft auszuschliessen. Die Zusicherungen gemäss Art. 12 Abs. 5 AKV würden bei einer Ausweitung des Wortlauts auf ein normativ-theoretisches «Wissenmüssen» und/oder «Wissensollen» ihres Sinns und Nutzens gänzlich entleert werden. Hätten die Parteien jegliche Gewährleistung ausschliessen wollen, wären keine Zusicherungen nötig gewesen. Zum selben Ergebnis komme man auch bei Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens. Selbst wenn der Argumentation der Vorinstanz gefolgt und ein «Wissenmüssen» der Klägerin die Gewährleistung ausschliessen würde, hätte die Klägerin nicht wissen können, dass die vom Beklagten abgegebenen Zusicherungen unzutreffend seien, zumal ihr bzw. ihrem Sohn A.3____ wichtige Informationen verweigert worden seien. Gemäss der Vorinstanz hätte sich A.3____ bei Anzeichen auf Unvollständigkeit intensiver um Informationen sowie Einblick in die Geschäftsbücher und Unterlagen bemühen müssen, unter Hinweis auf entsprechende Ausführungen im Privatgutachten Bühler. Allerdings habe es in Bezug auf die streitgegenständlichen Themen keine Anzeichen auf Unvollständigkeit gegeben, vielmehr seien die gelieferten und zugesicherten Angaben in sich schlüssig gewesen - so schlüssig, dass auch der Revisionsstelle nichts aufgefallen sei. Selbst wenn es solche Anzeichen gegeben hätte, wäre es legitim gewesen, dem Informationsdefizit der Käufer durch entsprechende ausdrückliche Zusicherungen der Verkäufer zu begegnen, was die Parteien bekanntlich so gehandhabt hätten. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz übersehen, dass sich die nicht in der operativen Geschäftsführung tätigen Aktionäre und Verwaltungsräte immer wieder gegen den grundsätzlichen Informationsnotstand gewehrt hätten. Namentlich hätten sie - jeweils erfolglos - Informationen von den geschäftsführenden Verwaltungsräten, ferner eine Sonderprüfung sowie die Einsetzung eines neutralen Geschäftsführers und eines neuen Buchhalters verlangt. Das Bundesgericht erachte es zudem erst seit 2018 als zulässig, dass ein Verwaltungsrat Informationen einklage. Zu erwähnen sei auch, dass die Klägerin den geschäftsführenden Verwaltungsräten für das Geschäftsjahr 2011 die Décharge verweigert habe; letztere hätten sich die Décharge selbst erteilt. Letztlich hätten die nicht in das operative Geschäft involvierten Aktionärsstämme somit alles getan, um sich nähere Informationen über die Gesellschaft und den Geschäftsgang zu verschaffen. Aufgrund der Abwehrmanöver des Beklagten seien sie in ihrem Bestreben nicht erfolgreich gewesen. Die Käufer seien aber den vom Beklagten aus Art. 716a OR abgeleiteten Verpflichtungen allemal nachgekommen. Indem die Vorinstanz der Klägerin ein fiktives Wissen zurechne, setze sie sich zusätzlich in Widerspruch zur Lehre und Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei juristischen Personen. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass Art. 716a OR für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung sei. Eine Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats würde zu einer Haftung nach Art. 754 OR führen. Werde hingegen die Geschäftsführung nach Art. 716b OR an einzelne Verwaltungsräte delegiert, so bewirke dies, dass die entsprechenden Rechte und Pflichten nur diesen Personen zukommen und eine Verletzung dieser Pflichten nur zu deren Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR führen würde. Selbst wenn diese Delegation nicht zu einer Entlastung des Verwaltungsratsmitglieds der Klägerin führen würde, wären bei der Auslegung von kaufvertragsrechtlichen Zusicherungen nicht die gesellschaftsrechtlichen, sondern die kaufrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, womit die Käufer von Gesellschaftsaktien geschädigt seien, wenn sie aufgrund von unzutreffenden Zusicherungen zu viel für die Aktien bezahlt hätten. Schliesslich rechne die Vorinstanz das «Wissenkönnen» in unzulässiger Weise einseitig nur der Klägerin an. Würde hingegen das «Wissenkönnen» beiden Seiten angerechnet, würde dies zurück zur entscheidenden Frage führen, was der Beklagte zugesichert habe und dass sich diese Zusicherungen nach dem Vollzug des AKV als unzutreffend erwiesen hätten. 3.2 Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Gegenseite und erachtet eine Beweisabnahme als nicht notwendig, da kein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien zur Frage, wie das Gewährleistungsregime zu verstehen sei, erkennbar sei. Die Vorinstanz habe das Gewährleistungsregime nach dem zur Anwendung gelangenden Vertrauensprinzip geprüft und die Parteien hätten dazu ihren Standpunkt ausführlich in den Rechtsschriften dargelegt. Die Berufungskläger würden verkennen, dass einem Verwaltungsrat das Wissen um die Positionen des Jahresabschlusses von Gesetzes wegen zugerechnet werde, unabhängig davon, ob er dieses Wissen tatsächlich gehabt habe oder nicht. Die Vorinstanz sei daher korrekterweise von der Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 5 AKV ausgegangen. Werde dem Vertreter der Klägerin im Verwaltungsrat das entsprechende Wissen zugerechnet, so erübrige sich eine Berufung auf die Haftung des Verkäufers für zugesicherte Eigenschaften nach Art. 200 Abs. 2 OR, wie es die Berufungskläger tun würden. Zudem sei Art. 200 OR dispositiver Natur und die Parteien hätten in Art. 29 lit. b AKV vereinbart, dass der Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel hafte, die der Käufer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerksamkeit hätte kennen sollen, auch wenn er deren Nichtvorhandensein zugesichert habe. Im Weiteren sei die Behauptung der Berufungskläger falsch, wonach die Vorinstanz die Entstehungsgeschichte des AKV nicht korrekt erfasst habe und A.3____ bzw. die Klägerin von wesentlichen Informationen ferngehalten worden sein sollen. Im Rahmen der Pre Due Diligence seien der Käuferschaft sämtliche geschäftsrelevanten Unterlagen vorgelegt worden und die Klägerin bzw. ihr Vertreter im Verwaltungsrat hätten darauf verzichtet, weitere Dokumente einzufordern oder eine weitergehende Prüfung der Geschäftsunterlagen durchzuführen. Ebenso wäre es A.3____ ein Leichtes gewesen, seine Informationsansprüche als Verwaltungsrat durchzusetzen, wenn er überhaupt davon ausgegangen wäre, dass ihm etwas vorenthalten worden sei. Die Klägerin habe selbst über viele Jahre Einsitz im Verwaltungsrat gehabt und später sei sie über ihren Sohn darin vertreten gewesen. Die Haftungsbeschränkung im AKV sei bewusst gewählt worden, um der Nähe der Käuferschaft Rechnung zu tragen. Auch die Eventualbegründung der Berufungskläger, wonach die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht habe wissen können, dass die abgegebenen Zusicherungen unzutreffend seien, laufe ins Leere. Da es sich bei den zur Diskussion stehenden Kenntnissen grundsätzlich um zwingende gesetzliche Pflichten nach Aktienrecht handle, könne sich ein Verwaltungsrat nicht darauf berufen, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er zur konkreten Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten hätte haben müssen. Eine Ausnahme könne zum Beispiel die absichtliche Täuschung darstellen, was aber hier nicht behauptet werde. Die Berufungskläger würden ein Nichtwissenkönnen konstruieren mit der Behauptung, dass klägerseits erfolglos Informationen eingefordert worden seien, eine Sonderprüfung verlangt worden sei, die Absetzung des geschäftsführenden Verwaltungsrats gefordert und ein anderer Buchhalter gewünscht worden sei. Zudem sei den geschäftsführenden Verwaltungsräten für das Geschäftsjahr 2011 keine Décharge erteilt worden. Die Vorinstanz habe jedoch richtigerweise in Erwägung 28 des Urteils aufgezeigt, dass sich A.3____ um die entsprechenden Informationen hätte kümmern müssen und ihm dies auch möglich gewesen wäre. Mitnichten seien ihm falsche Tatsachen vorgespiegelt worden, um ihn in einen Irrtum zu versetzen. Er sei auch nicht absichtlich und arglistig in einem solchen Irrtum bestärkt worden, sondern er habe mehrfach Gelegenheit gehabt, die Geschäftsunterlagen einzusehen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Welche Kenntnis er damals wirklich gehabt habe, sei am Ende des Tages unerheblich. Ebenso spiele keine Rolle, ob konkrete Anzeichen auf Unvollständigkeit vorhanden gewesen seien. Dafür seien keinerlei Hinweise vorgelegen und es sei bis heute auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass die «angefangenen Arbeiten» falsch bilanziert worden wären. Was die übrigen Organe neben A.3____ gewusst oder nicht gewusst hätten bzw. hätten wissen müssen, sei irrelevant, da keine Organhaftung geltend gemacht werde. Nicht die Organe, sondern lediglich die Verkäufer hätten Zusicherungen aus Kaufvertrag gegeben. Solange der Beklagte nicht absichtlich und arglistig getäuscht habe, was korrekterweise nicht behauptet werde, spiele grundsätzlich keine Rolle, was er gewusst habe. 3.3.1 Die Berufungskläger monieren eine falsche Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV durch die Vorinstanz. Der Bestand eines Vertrages und dessen Inhalt ist durch Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsparteien zu bestimmen (Art. 18 Abs. 1 OR). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Ziel der Vertragsauslegung, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (sog. tatsächlicher oder natürlicher Konsens; BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 3c ff., 8, 42). Bleibt eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens in zweiter Linie die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normativer oder rechtlicher Konsens; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2; 4A_217/2014 vom 4. August 2014 E. 3.1; BGE 144 III 43 E. 3.3; 138 III 659 E. 4.2.1 m.w.H.). Es ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (BGer 4A_166/2020 vom 23. Juli 2022 E. 3; 4A_535/2019 vom 27. April 2020 E. 4.2.2; 4A_152/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.1 m.w.H.). Sowohl bei der Auslegung nach der Willenstheorie als auch bei der Auslegung nach der Vertrauenstheorie ist zunächst von den Erklärungen selbst auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind ( Schwenzer/Fountoulakis , Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, § 27 N 35). Neben dem Wortlaut der Erklärungen kommt als Auslegungsmittel alles in Betracht, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Vertragsabschluss beizutragen, wie beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Vertrags, die Begleitumstände, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Vertragszweck oder die Verkehrssitten und Usanzen (BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 19 ff.). Es gibt keine eigentliche Hierarchie dieser Auslegungsmittel, allerdings hat der klare Wortlaut einer Erklärung den Vorrang, es sei denn, er erweist sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder weiteren Umständen als nur scheinbar klar. Der Richter darf demnach nicht beim Wortlaut stehen bleiben, insbesondere darf er die Worte nicht formalistisch oder rein grammatikalisch interpretieren. Man spricht in diesem Zusammenhang vom Verbot der Buchstabenauslegung (BGer 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 4.3; BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 37 m.w.H.). Bei der Auslegung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, womit der Richter grundsätzlich solche Umstände zur Auslegung heranziehen darf, aus denen sich Schlüsse auf die seinerzeitige Willenslage ziehen lassen. Das Verhalten nach Vertragsschluss ist nur insofern zu berücksichtigen, als es Rückschlüsse auf die Willenslage zur Zeit des Vertragsschlusses zulässt (BSK OR I- Wiegand , 7. Aufl., 2020, Art. 18 N 29, 36 m.w.H.). 3.3.2 Im vorliegend zu beurteilenden Fall bestehen unterschiedliche Vorstellungen darüber, ob der Haftungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV nur solche Tatsachen umfasst, welche die Klägerin tatsächlich gekannt hat - so die Berufungskläger -, oder ob der Haftungsvorbehalt alle Tatsachen erfasst, welche die Klägerin - als Aktionärin oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft - tatsächlich gekannt hat oder hätte kennen müssen - so der Beklagte. Die Vorinstanz prüfte in den Erwägungen 18 ff. des angefochtenen Urteils, ob sich zur Streitfrage, wie das Gewährleistungsregime in Art. 12 Abs. 5 AKV zu verstehen ist, mit Hilfe der Willenstheorie ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststellen lasse. Aufgrund der unstreitigen Vertretung der Klägerin durch A.3____ im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG sowie im Rahmen des Aktienkaufvertrags vom 22. Oktober 2012 stellte die Vorinstanz richtig fest, dass das Wissen von A.3____ als Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser kontrollierten D.____ AG der Klägerin anzurechnen ist. In den Erwägungen 19 und 20 des angefochtenen Urteils prüfte die Vorinstanz, welches Wissen A.3____ aufgrund seiner Funktion als Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser gehaltenen D.____ AG zugerechnet werden kann bzw. muss. Dabei knüpfte die Vorinstanz richtigerweise an die zwingenden aktienrechtlichen Pflichten eines Verwaltungsrats gemäss Art. 716a OR an und führte hierzu aus, dass sich ein Verwaltungsrat nicht darauf berufen könne, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er nach der gesetzlichen Konzeption zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten zwingend hätte haben müssen. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrates würden insbesondere die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig seien, gehören. Ferner habe der Verwaltungsrat den Geschäftsbericht zu erstellen, die Generalversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse auszuführen (Art. 716a Abs. 1 Ziffn. 3, 6). Das Rechnungswesen sei so zu organisieren, dass der Verwaltungsrat einen umfassenden - und durch stille Reserven nicht verfälschten - Einblick in die finanziellen Entwicklungen und Lage des Unternehmens erhalte, indem beispielsweise monatlich zumindest die Umsatzzahlen ermittelt würden, vorzugsweise aber auch die Kosten in dieser Periode, damit der Verwaltungsrat den Periodengewinn vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen kenne (BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716a N 16). Die unübertragbare Verantwortung des Verwaltungsrates für den Geschäftsbericht gemäss Art. 958 Abs. 2 OR, d.h. für die Jahresrechnung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, beinhalte vorliegend namentlich auch die angemessene Bildung von Steuerrückstellungen sowie die korrekte Erfassung der «angefangenen Arbeiten» im Jahresbericht der betreffenden Geschäftsjahre. Nach Art. 716a Abs. 2 OR dürfe der Verwaltungsrat im Bereich von Art. 716a Abs. 2 OR nur die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen übertragen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten nach Art. 716a Abs. 1 OR und abschliessende Entscheidung verbleibe aber als unübertragbare Aufgaben beim Gesamtverwaltungsrat. Jene Informationen, welche ein Verwaltungsrat bzw. die von ihm Vertretenen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben müsse, seien also als bekannt vorauszusetzen. In diesem Sinne sei auch Art. 12 Abs. 5 AKV zu verstehen, welche sich explizit auf die Stellung der Klägerin als Käuferin der Aktien und als im Verwaltungsrat vertretene Aktionärin beziehe. Die Klägerin habe sich das Wissen ihres Vertreters im Verwaltungsrat anrechnen zu lassen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nach Ansicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, uneingeschränkt gefolgt werden. 3.3.3 Die Berufungskläger begründen den Haftungsanspruch mit im AKV abgegebenen Zusicherungen des Beklagten an die verstorbene Klägerin in Bezug auf angeblich zu tief ausgewiesenen «angefangenen Arbeiten» (bzw. zu hoch bewerteten stillen Reserven) und nicht ausreichend gebildeten Steuerrückstellungen im Jahresabschluss der D.____ AG per 31. Dezember 2011. Bei diesen geltend gemachten Tatsachen handelt es sich zweifellos um Elemente der Jahresrechnung, welche nach Art. 716a Abs. 1 OR im unentziehbaren und unübertragbaren Kompetenzbereich des Verwaltungsrates liegen. Es sind Informationen, welche demnach ein Mitglied des Verwaltungsrats aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen haben muss, um einen Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang erstellen bzw. prüfen zu können. Diese Informationen sind daher als von den Verwaltungsratsmitgliedern bekannt vorauszusetzen. Die Klägerin, welche sich ab 2008 im Verwaltungsrat der der C.____-Holding AG durch ihren Sohn A.3____ vertreten liess, hat sich das Wissen ihres Vertreters im Verwaltungsrat der C.____-Holding AG und der von dieser gehaltenen D.____ AG anrechnen zu lassen, zumal die C.____-Holding AG als Alleinaktionärin der D.____ AG unstreitig die Kontrolle über die Willensbildung in der Generalversammlung der von ihr abhängigen D.____ AG im Sinne von Art. 963 OR hat (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen im Privatgutachten Bühler, S. 23). Insbesondere aufgrund der bereits erwähnten Umstände, dass zum einen der provisorische Jahresabschluss 2011 der D.____ AG seit dem 2. Mai 2012 dem Verwaltungsrat A.3____ bekannt war und an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 im Beisein von A.3____ besprochen wurde (vgl. Erwägung 2.4.3 hiervor) sowie zum anderen dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2022 eine Pre Due Diligence vorausgegangen war, anlässlich welcher unter anderem die Jahresabschlüsse der Gesellschaft und weitere Geschäftsunterlagen zur Vermögenslage der Gesellschaft offengelegt wurden, die gemäss Art. 12 Abs. 2 AKV als bekannt gelten (vgl. Erwägung 2.4.1 hiervor), muss der Schluss gezogen werden, dass A.3____ sämtliche Informationen, die er gestützt auf Art. 716a Abs.1 OR haben musste, um unter anderem den Jahresabschluss mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang prüfen zu können, auch tatsächlich bekannt waren. Soweit A.3____ behauptet, gewisse Informationen nicht gehabt zu haben, die er aber zwingend hätte haben müssen, um seine unübertragbaren Aufgaben als Verwaltungsrat gemäss Art. 716a Abs. 1 OR erfüllen zu können, ist ihm das erforderliche Wissen anzurechnen. Entsprechend der zutreffenden Erwägung 22 des erstinstanzlichen Urteils ist somit letztlich nicht massgebend, was A.3____ tatsächlich gekannt hat, sondern was er in seiner Funktion als Verwaltungsrat zwingend hätte wissen müssen, um seinen gesetzlich zwingenden Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1 OR nachkommen zu können. Art. 12 Abs. 5 AKV ist eine kaufvertragsrechtliche Bestimmung, bei welcher die gesellschaftsrechtliche Stellung von A.3____ im Sinne einer Haftungsbeschränkung offenbar bewusst berücksichtigt wurde. Art. 12 Abs. 5 AKV durfte und musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von den Vertragsparteien so verstanden werden, dass Zusicherungen und Garantien der Verkäufer unter dem Vorbehalt stehen, dass die Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft allfällige haftungsbegründende Tatsachen nicht gekannt haben oder nicht hätten kennen müssen. 3.3.4 Infolgedessen kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass sich die Klägerin das Wissen bzw. «Wissenmüssen» von A.3____ hat anrechnen lassen müssen. Dies hat zur Folge, dass sich die Berufungskläger nicht auf die geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen berufen können, da es sich bei den «angefangenen Arbeiten», stillen Reserven und gebildeten Steuerrückstellungen um Tatsachen handelt, welche die Klägerin aufgrund ihrer Vertretung im Verwaltungsrat durch A.3____ kannte oder zumindest hätte kennen müssen. Somit ist auch der Einwand der Berufungskläger, dass dem Beklagten ebenso ein «Wissenkönnen» anzurechnen sei, verfehlt. Zudem geht der weitere Einwand der Berufungskläger, wonach die Geschäftsführung der D.____ AG nach Art. 716b OR an andere Verwaltungsräte delegiert gewesen sei und nur ihnen die entsprechenden Rechte und Pflichten zugekommen seien, insoweit ins Leere, als eine zulässige Kompetenzdelegation nach Art. 716b OR einer Ermächtigung durch die Generalversammlung in den Statuten sowie den Erlass eines Organisationsreglements bedarf, welches die Ausschusstätigkeit ordnet und die Kompetenzen der Geschäftsleitung klar festlegt (BSK OR II- Watter/Roth Pellanda , 5. Aufl., 2016, Art. 716a N 38 und Art. 716b N 20). Das Vorliegen eines solchen zwingend notwendigen Organisationsreglements ist jedoch weder aktenkundig noch wird die Existenz eines solchen behauptet, womit vorliegend nicht von einer zulässigen haftungsbeschränkenden Delegation von Geschäftsführungsaufgaben auszugehen ist. Im Weiteren kann sich A.3____ seiner Verantwortung als Verwaltungsrat der D.____ AG nicht dadurch entziehen, dass er Informationsdefizite oder einen Informationsnotstand auf seiner Seite behauptet, die er erfolglos durchzusetzen versucht habe. Es ist nicht erwiesen, dass er in Bezug auf die hier geltend gemachten haftungsbegründeten Tatsachen nicht oder ungenügend informiert worden wäre, zumal im Rahmen der Pre Due Diligence die letzten Jahresabschlüsse der D.____ AG sowie weitere Unterlagen zur Vermögenslage der Gesellschaft offengelegt wurden. Eine unzureichende Information ist auch deshalb nicht ersichtlich, weil die Revisionsgesellschaft den Jahresabschluss 2011 der D.____ AG für in sich schlüssig erachtet hat, zumal im Anhang zur Jahresrechnung 2011 klar kommuniziert wurde, dass die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» bei den gebildeten Steuerrückstellungen nicht berücksichtigt und stille Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 aufgelöst wurden (dazu vorstehende Erwägung 2.4.3). Eine absichtliche Täuschung durch den Beklagten wird klägerseits nicht behauptet und bewiesen. Wäre A.3____ der Ansicht gewesen, unvollständig informiert worden zu sein, hätte er sich als Verwaltungsrat - aber auch als Vertreter der Klägerin im Rahmen des Aktienkaufvertrags - rechtzeitig darum bemühen müssen, zu diesen Informationen zu gelangen. Insbesondere wäre es bei dem behaupteten Informationsdefizit angezeigt gewesen, eine vollständige Due Diligence durchzuführen. Die klägerische Behauptung, dass die Parteien gemeinsam auf eine umfassende Due Diligence verzichtet hätten, weil ansonsten keine Führung der Gesellschaft mehr möglich gewesen wäre und die Parteien die fehlende Due Diligence mit entsprechenden Zusicherungen ersetzt hätten, ist bestritten worden und unbewiesen geblieben. Werden auf Seiten der Klägerschaft die gesetzlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten nicht genutzt, kann sie sich später nicht damit entlasten, dass sie gewisse Informationen nicht gehabt hätte. Vielmehr hat die Klägerschaft die Konsequenzen eines allfälligen Nichtwissens zu tragen, indem ihr das Wissen zugerechnet wird, welches sie hätte haben müssen. Die gesetzlichen Hilfsmittel zur Durchsetzung von Auskunfts- und Einsichtsrechten des Verwaltungsrates waren im 2012 bereits vorhanden und entstanden nicht erst im 2018, als das Bundesgericht mit BGE 144 III 100 bestätigte, dass die aus Art. 715a OR fliessenden Informationsrechte vom Verwaltungsrat klageweise durchgesetzt werden können. 3.3.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich die Klägerin das Wissen bzw. «Wissenmüssen» von A.3____ anrechnen lassen muss, ergibt sich auch aus der systematischen Zuordnung von Art. 12 Abs. 5 AKV, welcher als letzter Absatz von Art. 12 AKV die Haftungsbeschränkung bezüglich vertraglicher Zusicherungen regelt, auf die in Art. 12 Abs. 1 AKV verwiesen wird. Absatz 2 von Art. 12 AKV hält wie erwähnt fest, dass die an der Pre Due Diligence offengelegten Dokumente als bekannt gelten, Absatz 3 schliesst Zusicherungen für künftige Ereignisse aus, auf welche die Verkäufer keinen Einfluss mehr haben, und mit Absatz 4 werden die Zusicherungen, die sich nicht aus dem AKV ergeben, als die einzig massgebenden erklärt. Art. 12 Abs. 5 AKV begrenzt die Haftung der Verkäufer für Zusicherungen, welche die Käufer aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder aber «durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft» nicht gekannt haben. Auch die Systematik spricht dafür, dass einerseits A.3____ alle offengelegten Dokumente in der Pre Due Diligence gekannt hat - bzw. aufgrund seiner Verwaltungsratsfunktion hätte kennen müssen, soweit er Nichtwissen behaupten würde - und andererseits das Wissen bzw. Wissenmüssen von A.3____ der Klägerin zugerechnet wird. Zum selben Auslegungsergebnis gelangt man bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV nach dem Zweck und der Entstehungsgeschichte des AKV. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich in Erwägung 21 ihres Urteils auf Ziffer 10 der Präambel im AKV, in welcher festgehalten ist, dass die Vertragsparteien mittels dieses AKV bezweckt hätten, zum einen die im Aktionariat der Gesellschaft vorherrschende Pattsituation zu beenden, indem 250 Aktien der Gesellschaft von den Verkäufern an die Käuferinnen verkauft und übertragen würden, und zum anderen die damals hängigen gerichtlichen Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien beizulegen. Nach Ansicht der Vorinstanz würde es daher keinen Sinn machen, wenn sich die Käuferinnen später - d.h. nach Abschluss des AKV - auf (vermeintliche) Mängel berufen könnten, die ihnen aufgrund ihrer Stellung als Aktionäre oder als durch im Verwaltungsrat Vertretene bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Mit Art. 12 Abs. 5 AKV wollten die Vertragsparteien die Pattsituation und die jahrelangen Streitigkeiten abschliessend beenden und die Möglichkeiten einschränken, weitere Gerichtsverfahren gestützt auf Tatsachen zu führen, welche den Käuferinnen als Aktionäre oder durch ihre Vertretung im Verwaltungsrat der Gesellschaft bekannt waren oder zumindest hätten bekannt sein müssen. Die Haftungsbeschränkung gemäss dem vorstehenden Auslegungsergebnis nach dem Wortlaut, der Systematik, dem Vertragszweck und der Entstehungsgeschichte entspricht ferner einer Vertragsauslegung nach den Verkehrssitten und der Usanz im Geschäftsverkehr: Wer gemäss dem Grundgedanken der Haftungsregelung von Art. 200 OR den Mangel bei Vertragsabschluss kennt oder ihn doch hätte erkennen können, erscheint nicht schutzwürdig, wenn er die Sache vorbehaltlos angenommen hat. Diesfalls gilt eine Genehmigungsfiktion (BSK OR I- Honsell , 7. Aufl., 2020, Art. 200 N 1). Es kann sodann nicht als unüblich bezeichnet werden, wenn im Rahmen von Aktienverkäufen zwischen Verwaltungsräten oder zwischen Aktionären und Verwaltungsräten aufgrund des auf beiden Seiten vorhandenen Wissens über das betreffende Unternehmen vereinbart wird, dass die Verkäufer auch bei zugesicherten Eigenschaften nicht für Mängel haften, welche die Käufer bei Vertragsabschluss kannten oder hätten kennen müssen. Eine solche Haftungsbeschränkung ist aufgrund der dispositiven Natur von Art. 200 OR (BSK OR I- Honsell , 7. Aufl., 2020, Art. 200 N 5) zulässig. 3.3.6 Zusammenfassend ist das Auslegungsergebnis der Vorinstanz, welche den Zusicherungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 5 AKV bezüglich der klägerseits geltend gemachten haftungsbegründenden Tatsachen für anwendbar erklärt hat, aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat dabei - anders als die Prozessparteien vorbringen - den übereinstimmenden wirklichen Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gestützt auf die Willenstheorie und die üblichen Auslegungsmittel ermittelt. Einer zusätzlichen Beweisabnahme, wie dies klägerseits gefordert wird, bedarf es vorliegend nicht. Die Berufungskläger erklären auch nicht, welche Beweisabnahme ihrer Ansicht nach notwendig gewesen wäre, um den wirklichen Willen der Parteien feststellen zu können. Mit der Haftungsbeschränkung in Art. 12 Abs. 5 AKV vereinbarten die Parteien übereinstimmend, dass sich die Käufer bei Geltendmachung eines Anspruchs aus vertraglichen Zusicherungen nicht nachträglich auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bekannte Tatsachen berufen können. Der Zusicherungsvorbehalt erstreckt sich nicht nur auf Tatsachen, welche den Käufern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nach Durchführung der Pre Due Diligence effektiv bekannt waren, sondern auch auf solche Tatsachen, welche die Käufer aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder ihrer Vertretung im Verwaltungsrat hätten kennen müssen. Selbst wenn aber kein übereinstimmender Wille der Parteien in Bezug auf das Gewährleistungsregime im AKV ermittelt werden könnte und eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip erforderlich wäre, würde das Auslegungsergebnis gleich bleiben. Der Beklagte durfte und musste aufgrund der vorstehenden Ausführungen den Art. 12 Abs. 5 AKV in guten Treuen so verstehen, dass die Haftungsbeschränkung auf diejenigen haftungsbegründenden Tatsachen anwendbar ist, welche den Käufern aufgrund ihrer Aktionärsstellung oder ihrer Vertretung im Verwaltungsrat bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Damit sind die Rügen der Berufungskläger hinsichtlich der behaupteten falschen Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV abzuweisen. 4.1 Die Berufungskläger kritisieren im Weiteren die Auslegung von Art. 29 lit. b AKV durch die Vorinstanz. Art. 29 AKV lautet wie folgt: Art. 29 Haftungsbeschränkung betreffend Zusicherungen Die Haftung der Verkäufer für Verletzungen von Zusicherungen gemäss Art. 13 ff. oder sonstigen Vertragsverletzungen ist wie folgt beschränkt:
a) Der einzelne Anspruch des Käufers muss den Betrag von CHF 50'000 übersteigen. Der Anspruch der Käuferinnen aus sämtlichen Fällen von Gewährleistung ist auf den Betrag von insgesamt CHF 2'000'000.00 beschränkt. Die Verkäufer haften den Käuferinnen solidarisch.
b) Die Ersatzpflicht der Verkäufer reduziert sich um den Betrag, welcher von Drittpersonen (z.B. haftpflichtigen Drittpersonen oder Versicherungen) an die Gesellschaft zu leisten ist. Die Haftpflicht ist beschränkt bzw. ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Schaden oder Verlust hätte vermeiden können. 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, dass eine Haftpflicht des Beklagten gestützt auf Art. 29 lit. b AKV ohnehin ausgeschlossen sei, da die Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den von ihr geltend gemachten Schaden ohne Weiteres hätte vermeiden können. Die Berufungskläger monieren eine falsche Auslegung und Anwendung von Art. 29 lit. b AKV und führen zusammenfassend an, dass die Zusicherungen und Garantien aus dem AKV unter dem Vorbehalt der aktiven und tatsächlichen Kenntnis der Käufer stehen würden. Ein reines «Kennenmüssen» sei aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erfasst. In Art. 29 lit. b AKV werde lediglich die Haftung der Verkäufer beschränkt, welche aus Verletzungen von Zusicherungen resultiere. Damit eine solche Haftung entstehen könne, müsse der Vertrag sachlogisch immerhin abgeschlossen und vollzogen worden sein. Art. 29 AKV beziehe sich ohnehin auf ganz anders gelagerte Sachverhalte, als dies die Vorinstanz annehme, und betreffe einzig und allein die Schadenminderungspflicht des Käufers nach Vollzug des AKV. Auf die von den Verkäufern per Vertragsschluss abgegebenen Zusicherungen habe Art. 29 AKV keinen Einfluss. Auch der systematische Aufbau des Aktienkaufvertrags, insbesondere Art. 12 Abs. 4 AKV, zeige, dass die Zusicherungen ihre Wirkung erst per Vollzugstag entfaltet hätten. Folglich könne sich vor Vollzug des AKV keine Haftpflicht der Verkäufer ergeben. Spiegelbildlich hätten auch die Käufer keine Schadenminderungspflicht gestützt auf Zusicherungen gehabt. Die Vorinstanz versuche zu Unrecht, aus dem vorvertraglichen Verhalten der Klägerin eine Sorgfaltspflichtverletzung abzuleiten. Selbst wenn das vorvertragliche Verhalten im Hinblick auf Art. 29 AKV relevant wäre, liesse sich aus dem von der Vorinstanz beschriebenen Sachverhalt nichts zu Lasten der Klägerin ableiten. Diese habe den Jahresabschluss 2011 und die daraus hervorgehenden Zahlen sowie die aus der Pre Due Diligence offengelegten Zahlen gekannt. Sie habe aber nicht die hinter diesen Zahlen stehenden tatsächlichen Fakten, die effektiven Zahlen und die Abweichungen davon gekannt. Sie habe sich von den Verkäufern Zusicherungen geben lassen, genau weil sie dieses Wissen nicht gehabt habe und auch nicht habe haben können. Die Vorinstanz werfe der Klägerin vor, keine umfassende Due Diligence vorgenommen und auf diese Weise ihre aus Art. 29 lit. b AKV fliessende Sorgfaltspflicht verletzt zu haben. Die Sorgfalts- und Schadensminderungspflicht der Käufer könne aber einzig Vorgänge nach dem Vollzug des AKV betreffen. Zudem habe weder von Gesetzes wegen noch aus dem AKV oder aus einer anderen Parteiabrede eine Verpflichtung zur Durchführung einer Due Diligence bestanden. Eine langwierige Due Diligence hätte die Führung der Gesellschaft verunmöglicht, weshalb die fehlende umfassende Due Diligence durch entsprechende Zusicherungen ersetzt worden sei. Es sei unzulässig, der Klägerin über ihren als Verwaltungsrat amtenden Sohn gestützt auf Art. 716a OR ein normatives «Wissenmüssen» bezüglich beliebiger Tatbestände anzurechnen. Insbesondere mache es sich die Vorinstanz in ihrer Erwägung 26 zu leicht, dass aufgrund der Neubewertung von «angefangenen Arbeiten» sowie der Auflösung von stillen Reserven und dem Steueraufwand erkennbar gewesen wäre, dass die zurückgestellten Steuern zu tief bemessen gewesen wären. Die Auflösung von stillen Reserven würde zunächst zu einem Ertrag führen, nicht jedoch zwingend zu einem höheren Gewinn und höheren Steuern, da auch immer die Auflösung von Rückstellungen und die Verrechnung von Verlusten miteinzubeziehen seien. Der Klägerin und/oder ihrem Sohn könne weder eine Verletzung der Schadensminderungspflicht noch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. 4.3 Der Beklagte bestreitet die Ausführungen der Gegenseite und beantragt, den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen. Art. 29 lit. b AKV sei auch auf Sachverhalte vor dem Vollzug des AKV anwendbar. Es sei schleierhaft, weshalb sich die Bestimmung ausschliesslich auf Verhaltensweisen nach dem Vollzug beziehen sollte. Der Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig und gebe den Willen der Parteien unmissverständlich wieder, welche genau solche Fälle hätten ausschliessen wollen, in denen die Käufer nachträglich einen Schaden geltend machen würden, den sie bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätten vermeiden können. Als Verwaltungsrat hätte A.3____ unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt erkennen müssen, falls etwas in den Jahresabschlüssen nicht korrekt gewesen wäre. Es habe eine Pre Due Diligence stattgefunden. A.3____ habe den finanziellen Zustand der Gesellschaft gekannt und sei in sämtliche Beratungen im Zusammenhang mit dem massgebenden Abschluss eingebunden gewesen. Art. 29 lit. b AKV erfasse auch das «Kennenmüssen» und dieses Wissen hätten sich die Berufungskläger anzurechnen. Nicht relevant sei schliesslich auch ein angeblicher Schaden der Klägerin. Diese habe den Verkaufspreis anhand der ihr zur Verfügung liegenden Unterlagen und Informationen definiert. Eine externe Unternehmensbewertung liege nicht vor. Selbst wenn ungenügende Zusicherungen gegeben worden sein sollten, was nicht bewiesen sei, mangle es an der notwendigen Kausalität für einen klägerischen Schaden. 4.4.1 Aus Sicht der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, welche sich der Meinung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten anschliesst, geht die Argumentation der Berufungskläger fehl. Es ist unzutreffend, dass sich Art. 29 lit. b AKV nicht auf Sachverhalte beziehen kann, die vor Vollzug des AKV stattgefunden haben. Gemäss dieser Klausel ist die Haftung der Verkäufer für Verletzungen von Zusicherungen nach Art. 13 ff. AKV ausgeschlossen, wenn und soweit der Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt den Schaden oder Verlust hätte vermeiden können. Der klare Wortlaut dieser Klausel schliesst Sachverhalte vor dem Vollzug des AKV keineswegs aus. Entsprechend kann sich die Schadenminderungspflicht der Käufer aus Umständen vor dem Vollzug des AKV ergeben, zum Beispiel aus ihr bekannten Sachverhalten, aus denen später ein Schaden oder Verlust hätte entstehen können oder entstanden ist. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nach dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung der Klausel diese nur so ausgelegt werden kann, dass die Haftung der Verkäufer für alle Verhaltensweisen - vor oder nach dem Vollzug des AKV - ausgeschlossen wird, für welche die Käufer aufgrund von abgegebenen Zusicherungen einen Schaden geltend machen, den sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermeiden können. Mit Unterzeichnung des AKV wurden die Zusicherungen und die Haftungsbeschränkungen für die Parteien verbindlich. Demzufolge war es primär im Interesse der Käufer, sich mittels der Pre Due Diligence und allenfalls einer weitergehenden Due Diligence ein solch umfassendes Bild über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu verschaffen, dass allfällige Unklarheiten oder Informationsdefizite der Käufer zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft geklärt und beseitigt werden. Die Klägerseite weist wie erwähnt nicht nach, dass es ihr verwehrt worden sei, eine umfassende Due Diligence durchzuführen. Die Klägerseite trug insofern das Geschäftsrisiko der Haftungsbeschränkung bzw. des Haftungsausschlusses der Verkäufer gemäss Art. 29 lit. b AKV für allfällige Verletzungen von Zusicherungen gemäss Art. 13 ff. AKV, aus denen ein behaupteter Schaden oder Verlust entstanden ist, den die Käufer bei Anwendung gebotener Sorgfalt hätten vermeiden können. Es ist unbestritten, dass A.3____ Kenntnis vom provisorischen Jahresabschluss 2011 der D.____ AG hatte und dieser Abschluss an der Verwaltungsratssitzung vom 5. Juni 2012 besprochen wurde. Sodann muss insbesondere aufgrund der durchgeführten Pre Due Diligence davon ausgegangen werden, dass A.3____ Kenntnis von der damaligen finanziellen Lage der Gesellschaft hatte, namentlich vom Stand der «angefangenen Arbeiten» und der stillen Reserven. Infolge der Mitteilung im Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2011 der D.____ AG war A.3____ zweifellos über die Neubewertung der «angefangenen Arbeiten» und die Auflösung von stillen Reserven in Höhe von CHF 2'367'359.00 informiert. Ferner waren ihm die getätigten Steuerrückstellungen von CHF 699'000.00 unstreitig bekannt. Für den Fall, dass A.3____ die Steuerrückstellungen von CHF 699'000.00 zu tief erschienen wären - insbesondere angesichts der geänderten Bewertungsgrundsätze zu den «angefangenen Arbeiten» und der aufgelösten Reserven per Ende 2011 -, hätte er sich diesbezüglich im Verwaltungsrat Gehör verschaffen und eine allfällige Korrektur des Betrags verlangen und durchsetzen müssen. Eine solche Intervention von A.3____ zu den gebildeten Steuerrückstellungen ist jedoch nicht aktenkundig und wird klägerseitig auch nicht dargetan. Konkrete Anzeichen dafür, dass A.3____ relevante Informationen zur finanziellen Lage der Gesellschaft vorenthalten worden seien, die er sich mit seinen Möglichkeiten als Verwaltungsrat nicht hätte beschaffen können, sind unbewiesen geblieben. Soweit demnach von der Klägerseite vorgebracht wird, dass ein «Kennenmüssen» von Art. 29 lit. b AKV nicht erfasst sei und dieses auch nicht der Klägerin angerechnet werden dürfe, ist die Klägerseite unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Auslegung von Art. 12 Abs. 5 AKV, welche analog für die Auslegung von Art. 29 lit. b AKV gelten, nicht zu hören. Selbst wenn der Beklagte Zusicherungen verletzt hätte, könnte dieser aufgrund der klägerseits nicht eingehaltenen Sorgfaltspflicht sowie der Schadenminderungspflicht nicht haftbar gemacht werden, zumal eine absichtliche Täuschung des Beklagten nicht behauptet und bewiesen wird. Im Übrigen ist klägerseits weder ein Vermögensschaden im rechtlichen Sinn noch der für eine Haftung notwendige Kausalzusammenhang zwischen einem angeblichen Schaden und einer dem Beklagten zurechenbaren schädigenden Handlung nachgewiesen. 4.4.2 Als Ergebnis zu den vorstehenden Erwägungen 3.1 bis 4.4.1 lässt sich festhalten, dass die Vorinstanz die fraglichen Vertragsklauseln von Art. 12 Abs. 5 und Art. 29 lit. b AKV in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR korrekt angewendet hat. Eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht dargetan und die diesbezüglichen Rügen der Berufungskläger sind abzuweisen. 5.1 Nebst der Frage nach der grundsätzlichen Haftbarkeit des Beklagten beurteilte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auch die negative Feststellungswiderklage des Beklagten. Dabei bejahte die Vorinstanz das Feststellungsinteresse des Beklagten zur Erhebung der negativen Feststellungswiderklage. Zur Begründung führte sie an, dass die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss BGE 147 III 345 eine Praxisänderung darstelle, welche jedoch erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im vorinstanzlichen Verfahren sowie nach dem ursprünglich angesetzten Verhandlungstermin erfolgt sei. In der vorliegenden Konstellation sei daher das Feststellungsinteresse des Beklagten zu bejahen und auf die negative Feststellungsklage einzutreten. 5.2 Die Berufungskläger kritisieren, dass das Bundesgericht in BGE 147 III 345 keine Praxisänderung vorgenommen habe. Selbst wenn eine Praxisänderung vorliegen würde, müsste sie auf dieses Verfahren zur Anwendung gelangen. Der Beklagte lässt demgegenüber vorbringen, dass er seit Jahren von der Klägerin aufgrund des AKV in Beschlag genommen werde. Unter anderem habe sie ihn betrieben und behauptet, er schulde ihr je nach Lesart CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio. Somit liege auch nach der neuen bundesgerichtlichen Praxis ein taugliches Feststellungsinteresse vor. Die Vorinstanz sei korrekterweise auf die Widerklage eingetreten und habe diese zu Recht gutgeheissen. 5.3.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, erachtet die Rüge der Berufungskläger als berechtigt. Im vorinstanzlichen Verfahren erhob die Klägerin eine echte Teilklage, mit welcher sie einen quantitativen Teil (CHF 350'445.10 zuzüglich Verzugszinsen) einer behaupteten Gesamtforderung geltend machte. Die Geltendmachung des Restanspruches behielt sich die Klägerin ausdrücklich vor. Sowohl ihre Teilforderung als auch die Gesamtforderung wurden mit der Verletzung von im AKV abgegebenen Zusicherungen betreffend den Bestand der «angefangenen Arbeiten», der stillen Reserven und der gebildeten Steuerrückstellungen per Ende 2011 durch den Beklagten begründet. Der eingeklagten Teilforderung sowie der behaupteten Gesamtforderung der Klägerin lag also derselbe Sachverhalt mit den behaupteten spezifizierten Vertragsverletzungen durch den Beklagten zugrunde. Wird das Klagebegehren im Rahmen einer Teilklage einzig betragsmässig beschränkt, darf das Gericht dieses nur abweisen, wenn es zur Erkenntnis gelangt, dass der klagenden Partei aus dem behaupteten Sachverhalt überhaupt keine Forderung zusteht. Mit anderen Worten hat es vor Abweisung einer echten Teilklage die gesamte von der klagenden Partei behauptete Forderung zu prüfen. Das Feststellungsinteresse der beklagten Partei auf Feststellung des Nichtbestehens des gesamten Anspruchs der klagenden Partei ist nur gegeben, wenn die gerichtliche Feststellung eine unzumutbare Rechtsungewissheit beseitigen kann und Leistungs- oder Gestaltungsklagen keinen gleichwertigen Rechtsschutz bieten (BSK ZPO- Weber , 3. Aufl., 2017, Art. 88 N 9 ff.; Droese , Res iudicata ius facit, Habil. Bern 2015, S. 345). Dies wäre bei einer allfälligen Gutheissung der Teilklage der Fall, nicht jedoch bei Abweisung derselben, weil Letzterer eine Rechtskraftwirkung (res iudicata) für weitere Teilklagen in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt mit den behaupteten spezifizierten Vertragsverletzungen zukommt. Nachdem vorliegend die Abweisung der echten Teilklage bei deren Rechtskraft ausschliesst, dass die Berufungskläger später einen weiteren Teilbetrag aus der behaupteten Gesamtforderung gegen den Beklagten gestützt auf denselben Lebenssachverhalt mit den spezifizierten Vertragsverletzungen einklagen kann, liegt beim Beklagten hinsichtlich der behaupteten Restforderung aus demselben Lebenssachverhalt und aufgrund der behaupteten Vertragsverletzungen keine unzumutbare Ungewissheit mehr vor, unabhängig davon, ob klägerseitig eine Gesamtforderung von CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio. gegen den Beklagten behauptet wird. Eine Ungewissheit ist auch nicht aufgrund einer eingeleiteten Betreibung zum selben Sachverhalt anzunehmen, zumal in den Akten einzig die Betreibung gegen den Beklagten vom 2. Dezember 2014 betreffend Gewährleistungsansprüche aus dem fraglichen AKV dokumentiert ist, welche die Klägerin mit Schreiben an das zuständige Betreibungsamt vom 8. Dezember 2014 vorbehaltlos zurückgezogen hatte. Weitere gegen den Beklagten gerichtete Betreibungen im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen aus dem AKV vom 22. Oktober 2012 sind nicht aktenkundig. Demgemäss ist kein Feststellungsinteresse des Beklagten bezüglich der negativen Feststellungwiderklage auszumachen (vgl. dazu BGE 147 III 345 E. 6.4.2, 6.5; Wohlgemuth/Bundi , BGer 4A_449/2020: Res iudicata-Wirkung bei Teilklagen, in: AJP 2021, Heft 7, S. 956 ff.; Boog , Echte Teilklage im vereinfachten Verfahren und negative Feststellungswiderklage [unter Berücksichtigung von BGE 143 III 506], in: Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, 2018, N 83). 5.3.2 Die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts pflichtet zudem den Berufungsklägern bei, dass die vorstehend dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 147 III 345 auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung hat das Bundesgericht in seinem erwähnten Entscheid keine Praxisänderung vorgenommen, sondern seine bisherige Praxis zur Zulässigkeit von negativen Feststellungswiderklagen als Reaktion auf eingereichte Teilklagen bestätigt und präzisiert. Eine neue Rechtsprechung wäre ausserdem grundsätzlich unmittelbar nach Veröffentlichung des Bundesgerichtsentscheids 147 III 345 vom 23. März 2021 auf alle dannzumal hängigen Fälle anzuwenden (dazu BGE 142 V 551 E. 4.1; BGer 2C_199/2017 vom 12. Juli 2018 E. 3.5; OGer ZH LA180013 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit müssen Behörden die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten (BGE 146 I 105 E. 5.2.2; 125 II 152 E. 4c m.w.H.). Da die Vorinstanz den vorliegenden Streitfall am 23. September 2021 beurteilte, musste sie die im Urteilszeitpunkt bekannte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anwendung bringen bzw. ernsthafte Gründe dartun, weshalb sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht. Die Begründung der Vorinstanz, dass diese höchstrichterliche Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots nicht anzuwenden sei, kann nicht geschützt werden, zumal vorliegend von gar keiner Änderung der bundesgerichtlichen Praxis auszugehen ist. Gerade das Gebot der Rechtssicherheit sowie die Rechtsgleichheit verlangen es, dass die im Urteilszeitpunkt bekannte aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung angewendet wird. Zudem liegt kein Fall einer Rückwirkung des Rechts bzw. der Rechtsprechung vor, da zum massgebenden Urteilszeitpunkt die betreffende Rechtsprechung bereits bekannt war. Unter Hinweis auf die oben dargestellte klare Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, ausserdem der Meinung des Beklagten nicht anschliessen, welcher sinngemäss eine Ungewissheit aufgrund der gegen ihn eingeleiteten Betreibung sowie bezüglich der geltend gemachten Gesamtforderung von CHF 1 Mio. bzw. CHF 2 Mio. behauptet (vgl. vorstehende Erwägung 5.3.1), die eine Feststellung des Nichtbestands des behaupteten Gesamtanspruches der Berufungskläger aus dem Aktienkaufvertrag vom 22. Oktober 2012 rechtfertigen würde. Wird die echte Teilklage der Berufungskläger abgewiesen, besteht im Rahmen desselben Lebenssachverhaltes und der behaupteten Gewährleistungsansprüche aus dem AKV kein weiterer Anspruch der Berufungskläger. Weder die zurückgezogene Betreibung gegen den Beklagten vom Dezember 2014 noch die Höhe des klägerseits behaupteten Gesamtanspruches, sei es CHF 1 Mio. oder CHF 2 Mio., lassen die Rechtslage unklar oder ungewiss erscheinen. 5.3.3 Mangels eines Feststellungsinteresses des Beklagten hätte die Vorinstanz richtigerweise gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO nicht auf seine negative Feststellungswiderklage eintreten dürfen. Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 ist demzufolge aufzuheben und es ist stattdessen in Gutheissung des Berufungsbegehrens Ziffer 4 sowie in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO reformatorisch festzuhalten, dass auf die Widerklage des Berufungsbeklagten nicht eingetreten wird. 6.1 Abschliessend ist über die Verteilung und Liquidation der erst- und zweitinstanzlichen Prozesskosten zu befinden. Weicht die zweite Instanz in ihrem Entscheid vom erstinstanzlichen Urteil ab, hat sie auch über die erstinstanzlichen Kosten zu befinden. Dies dient der Prozessökonomie, da die erste Instanz so nicht noch einmal separat über die Prozesskosten entscheiden muss (BSK ZPO- Spühler , 3. Aufl., 2017, Art. 318 N 11). Das Nichteintreten auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten vom 14. November 2017 und die entsprechende reformatorische Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils vom 23. September 2021 führen dazu, dass auch der vorinstanzliche Kostenentscheid von der zweiten Instanz neu beurteilt werden muss. Hinsichtlich des Streitwerts ist zunächst auf Art. 94 Abs. 1 ZPO zu verweisen, wonach sich der Streitwert von Klage und Widerklage nach dem höheren Rechtsbegehren bestimmt. Sodann hält Art. 94 Abs. 2 ZPO fest, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten zusammenzurechnen sind, sofern sich die beiden Klagen nicht gegenseitig ausschliessen. Vorliegend würde eine Gutheissung der echten Teilklage zwangsläufig zur Abweisung der negativen Feststellungswiderklage führen, wodurch sich Teilklage und Widerklage gegenseitig ausschliessen. Eine Zusammenrechnung der entsprechenden Streitwerte entfällt, so dass sich der Streitwert von Klage und Widerklage zur Bestimmung der Prozesskosten ebenfalls nach dem höheren Rechtsbegehren gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO bestimmt. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren teilklageweise eine Forderung in Höhe von CHF 350'445.10 geltend machte und der Beklagte widerklageweise um Feststellung des Nichtbestehens der behaupteten Gesamtforderung ersuchte, die er unter Hinweis auf die Haftungsobergrenze in Art. 29 lit. a AKV mit CHF 2 Mio. bezifferte. Die Vorinstanz folgte allerdings der klägerischen Meinung, wonach der AKV zwei separate Kaufverträge über je 125 Aktien enthalte und der zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossene AKV auf einen Halbanteil der Haftungsobergrenze, mithin auf CHF 1 Mio., beschränkt sei. Auf dieser Aussage wurde die Klägerin behaftet und der Streitwert der negativen Feststellungswiderklage wurde von der Vorinstanz korrekt auf CHF 1 Mio. festgelegt. 6.2 Das Nichteintreten auf die negative Feststellungswiderklage hat zur Folge, dass keine Partei vollständig obsiegt und auch der Beklagte nach Art. 106 Abs. 2 ZPO anteilsmässig für die Prozesskosten aufzukommen hat. Allerdings erscheint es in der vorliegenden Konstellation als nicht gerechtfertigt, die Prozesskosten unter den Parteien im Verhältnis zu ihrem streitwertmässigen Anteil am Obsiegen bzw. Unterliegen zu verteilen. Ein solcher Verteilungsansatz würde dazu führen, dass die Berufungskläger etwas mehr als einen Drittel und der Beklagte etwas weniger als zwei Drittel der gestützt auf den Streitwert von CHF 1 Mio. zu ermittelnden Prozesskosten übernehmen müssten, was angesichts der abgewiesenen Teilklage der Berufungskläger (mit Rechtskraftwirkung auf ihren behaupteten Gesamtanspruch) und des Nichteintretens auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten mangels eines Feststellungsinteresses nicht sachgerecht wäre. Ebenso wenig ist aufgrund der Konnexität der sich gegenseitig ausschliessenden Teilklage und Widerklage je eine separate Kostenverteilung vorzunehmen (so Jenny , in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., 2016, Art. 106 N 11), zumal hier nicht eine klassische Widerklage, sondern eine negative Feststellungswiderklage zu beurteilen war. Vielmehr sind vorliegend die Prozesskosten analog dem Kostenentscheid im Verfahren BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 zu verteilen, bei dem das Bundesgericht zu beurteilen hatte, ob die Beteiligung der beklagten Partei an den Prozesskosten im Umfang von 1/10 des Gesamtstreitwerts mit Art. 106 Abs. 2 ZPO vereinbar war. Die klagende Partei war dabei mit ihrer Leistungsklage in Höhe von rund USD 2,4 Mio. nicht durchgedrungen und die beklagte Partei, auf deren negative Feststellungswiderklage die kantonale Instanz mangels eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten war, wurde wie erwähnt zur ermessensweisen Übernahme von 1/10 der Prozesskosten verpflichtet. Das Bundesgericht schützte diese Kostenverteilung durch die kantonale Instanz unter anderem mit der Begründung, dass das negative Feststellungsbegehren nicht die Qualität einer Widerklage mit einem selbständigen Wert aufgewiesen habe (BGer 4A_80/2013 vom 30. Juli 2013 E. 6.4). Diese Begründung des Bundesgerichts lässt sich auf die vorliegende Konstellation übertragen, bei welcher auf die negative Feststellungswiderklage des Beklagten mangels eines entsprechenden Feststellungsinteresses nicht eingetreten wird. Die anteilsmässige Übernahme der erstinstanzlichen Prozesskosten im Umfang von 1/10 durch den Beklagten und im Umfang von 9/10 durch die Klägerseite erachtet die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auch im vorliegend zu beurteilenden Fall für sachgerecht. Die Dispositivziffer 3 Abs. 1 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz ist dementsprechend abzuändern. 6.3 Dieser Verteilschlüssel ist zunächst im Rahmen der Verlegung der Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens anzuwenden, wobei das von der Vorinstanz aufgrund des Streitwerts von CHF 1 Mio. und der Anzahl Parteieingaben ermittelte Grundhonorar von CHF 70'000.00 gemäss § 7 Abs. 1 lit. j der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) zuzüglich zweier Zuschläge von insgesamt CHF 28'000.00 nach § 8 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 und 5 TO nicht zu beanstanden ist. Auf die vom Beklagten eingereichte Honorarberechnung kann nicht abgestellt werden, da er dabei von einem unrichtigen Streitwert von CHF 2,35 Mio. ausgegangen ist. Die vorinstanzlich ermittelte Parteientschädigung von CHF 98'000.00 ist sowohl der Klagpartei als auch dem Beklagten anzurechnen, so dass angesichts des Verfahrensausganges und der erwähnten Kostenverlegung - also nach Verrechnung der jeweiligen Prozesskostenanteile von 90% und 10% - die Klagpartei dem Beklagten 80% der ihm zustehenden Parteientschädigung zu leisten hat, mithin CHF 78'400.00. 6.4 Was die Verlegung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens betrifft, erscheint es aufgrund der grösstenteils abgewiesenen und lediglich in Bezug auf die Beurteilung der negativen Feststellungswiderklage gutgeheissenen Berufung als angemessen und sachgerecht, die Berufungskläger in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auch zweitinstanzlich zur Übernahme von 9/10 der Prozesskosten zu verpflichten. Dementsprechend hat der Beklagte 1/10 der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu übernehmen. Für Endentscheide mit einem Streitwert von mehr als CHF 100'000.00 sind nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) Gerichtsgebühren zwischen CHF 2'000.00 und CHF 30'000.00 zu erheben. Die Festlegung der konkreten Höhe der Gerichtsgebühren liegt im pflichtgemässen Ermessen der Rechtsmittelbehörde, welche dabei sind die Grundsätze der Gebührenbemessung nach § 3 GebT zu berücksichtigen hat. Angesichts des Streitwerts von CHF 1 Mio. und der entsprechend grossen wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache für die Parteien, der nicht unerheblichen Schwierigkeit des Falles sowie des im Vergleich mit durchschnittlichen Fällen hohen Zeitbedarfs der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wird die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen des kantonalen Gebührentarifs auf CHF 17’500.00 festgesetzt. Davon haben die Berufungskläger CHF 15'750.00 und der Berufungsbeklagte CHF 1'750.00 zu übernehmen. 6.5 Hinsichtlich der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren haben die Rechtsvertreter der Parteien darauf verzichtet, Honorarnoten einzureichen, weshalb die Parteientschädigungen von Amtes wegen nach Ermessen zu ermitteln sind (§ 18 Abs. 1 TO). Laut § 10 TO bemisst sich das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen gemäss § 6 ff. TO und beträgt für die Erstattung einer Rechtsschrift bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge nach § 8 TO. Gestützt darauf setzt die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, die Parteientschädigung auf CHF 70'000.00 pro Partei je für die eingereichte Rechtsschrift einschliesslich eines Zuschlags von 20% je für die freiwillige Replik im Berufungsverfahren fest. Aufgrund dessen, dass insbesondere die Berufung und die Berufungsantwort über weite Strecken Ausführungen enthalten, welche die Parteien bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemacht hatten, rechtfertigt sich jedoch in Anwendung von § 10 TO eine Reduktion der soeben erwähnten Parteientschädigung um 25%, womit beiden Parteien eine Entschädigung von je CHF 52'500.00 für das Berufungsverfahren angerechnet werden kann. Ein Auslagenersatz sowie die Mehrwertsteuer sind mangels Geltendmachung entsprechend §§ 15 bis 17 TO nicht geschuldet (KGer BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10; 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Nachdem die Berufungskläger ausgangsgemäss 90% und der Berufungsbeklagte 10% der zweitinstanzlichen Parteikosten zu übernehmen haben, sind die Berufungskläger - nach Verrechnung der jeweiligen Kostenanteile - zur Leistung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 42'000.00 an den Beklagten zu verpflichten. Somit wird erkannt: ://: Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss wird zum einen die Dispositivziffer 1 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 23. September 2021 bestätigt, zum anderen werden die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Zivilkreisgerichts aufgehoben und durch folgende Dispositivziffern 2 und 3 ersetzt:
2. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 sowie die Gerichtsgebühr von CHF 20'000.00 (ohne schriftliche Begründung) bzw. CHF 30'000.00 (mit schriftlicher Begründung) werden zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten auferlegt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 78'400.00 zu bezahlen. Die Entscheidgebühr von CHF 17'500.00 für das Berufungsverfahren wird zu 9/10 den Berufungsklägern und zu 1/10 dem Berufungsbeklagten auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 17'500.00 verrechnet. Der Berufungsbeklagte schuldet den Berufungsklägern CHF 1'750.00. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 42'000.00 zu bezahlen. Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht erhoben (Verfahren 4A_211/2023).