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400 22 266

Basel-Landschaft · 2022-12-13 · Deutsch BL

Vorsorgliche Massnahmen

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar. Die Streitsache, die Forderung des Berufungsklägers zur Herausgabe des Originalprotokolls der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 13. August 2022, ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Den erstinstanzlichen Honorarnoten der Parteien ist zu entnehmen, dass sie beide von einem Streitwert von mindestens CHF 50'000.00 ausgehen, da sie erstinstanzlich ein Grundhonorar von CHF 6'000.00 entsprechend § 7 Abs. 1 lit. f der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) für sich geltend gemacht haben. Diese Annahme erscheint nicht offensichtlich unrichtig, zumal der klagende Berufungskläger über zumindest 59 von 100 Namen-aktien der Berufungsbeklagten mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 verfügt und das Aktienkapital der Gesellschaft CHF 100'000.00 beträgt. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 für eine Berufung ist zweifellos erreicht. Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren zu beurteilen, womit die Frist zur Erhebung einer Berufung zehn Tage seit Zustellung des angefochtenen Entscheids beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 wurde dem Berufungskläger am 16. Dezember 2022 fristauslösend zugestellt. Die Einreichungsfrist endete damit am 26. Dezember 2022 und verlängerte sich angesichts des bundesrechtlich anerkannten Feiertages auf den 27. Dezember 2022 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Postaufgabe der Berufung am 27. Dezember 2022 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 wurde ebenfalls rechtzeitig geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Es ist zu prüfen, ob das eingereichte Rechtsmittel den Anforderungen an eine Berufung genügt. Eine Berufung muss zum einen hinreichend bestimmte Berufungsanträge respektive Rechtsbegehren enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Zum anderen ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich die berufungsführende Partei mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Berufungsinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes hat die Berufungsklägerin darzutun, warum eine bestimmte Feststellung unrichtig ist. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Im Fall von Laienbeschwerden sind die formellen Anforderungen an die Beschwerde weniger streng zu handhaben als bei anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. BGer 2C_363/2020, E. 2.2 vom 25. Mai 2020). Erfüllt eine Berufung die genannten Anforderungen nicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (KGE BL 400 20 133 vom 7. Juli 2020 E. 1.4; 400 13 80 vom 10. Juni 2013 E. 2 m.w.H.). 2.2 In der Berufung vom 27. Dezember 2022 werden genügend bestimmte Rechtsbegehren gestellt. Als Grund für die Berufung wird zumindest implizit eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und damit ein zulässiger Berufungsgrund gemäss Art. 310 lit. a ZPO geltend gemacht. Auf den Seiten 3 und 4 der Berufung wird behauptet, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren nach Art. 261 ZPO nicht gegeben seien, offensichtlich nicht haltbar sei. In der Folge wiederholt der Berufungskläger weitestgehend seine Darlegungen, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich jedoch konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Der Berufungskläger unterlässt es im Detail zu erklären, welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig seien und aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine Rechtsverletzung vorliegen würde. Die Wiederholung von eigenen Standpunkten aus dem erstinstanzlichen Verfahren ohne genaue Bezugnahme auf Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ohne hinreichende Begründung, weshalb eine konkrete Feststellung der Vorinstanz das Recht verletzen würde, genügt den Substantiierungserfordernissen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik. Auf die Berufung kann folglich nicht eingetreten werden. 3.1 Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung eintreten würde, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag einer Partei die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b; sog. Verfügungsgrund; KGE BL 410 21 199 vom 27. Juli 2021 E. 1.2). Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die beantragten Massnahmen im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Gegenpartei verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (KGE BL 430 20 284 vom 9. März 2021 E. 2.1; BSK ZPO- Sprecher , 3. Aufl., 2017, Art. 261 N 10). Entsprechend ihrem Zweck setzen die vorsorglichen Massnahmen einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für welche die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutz bedarf. Die gesuchstellende Partei muss demnach neben ihrem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund auch die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachebzw. Nachteilsprognose zu treffen (KGE BL 430 20 284 vom 9. März 2021 E. 2.1.1; BSK ZPO- Sprecher , 3. Aufl., 2017, Art. 261 N 12 ff., 38; KUKO ZPO- Kofmel Ehren

- ZELLER, 3. Aufl., 2021, Art. 261 N 6, 9 m.w.H.). 3.2 Dem Berufungskläger gelingt es erstens nicht, das Vorliegen eines ihm zustehenden materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur gegen die Berufungsklägerin darzulegen. Er verweist weder auf Gesetzesartikel noch auf einschlägige Gerichtsentscheide, aus welchen sich ergeben würde, dass er einen einklagbaren Anspruch auf die Aushändigung des Originalprotokolls der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 13. August 2022 habe. Auch wenn er Mehrheitsaktionär der Berufungsbeklagten ist, hat er analog Art. 702 Abs. 3 OR grundsätzlich nur ein Recht auf Einsicht in das Protokoll, soweit diese Einsichtnahme für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist; ein Recht auf Aushändigung einer vollen Kopie des Protokolls oder des Originalprotokolls besteht jedoch nicht (vgl. auch Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids; Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 Rz 195; BGE 132 III 71 E. 1.1 m.w.H.). Ebenso legt der Berufungskläger nicht glaubhaft dar, welche gesetzliche Bestimmung ihm nach seiner allfälligen Wahl als neuer und einziger Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten das Recht auf Aushändigung des Originalprotokolls verleiht. Zweitens äussert sich der Berufungskläger nicht zur Frage, wer den von ihm behaupteten Herausgabeanspruch verletzt hat bzw. von wem die Verletzung zu befürchten ist. Es bleibt unklar, ob sich der behauptete Herausgabeanspruch gegen die Gesellschaft selber oder gegen C. , welche nicht Partei des vorliegenden Massnahmeverfahrens ist, richtet. Drittens genügt der Hinweis des Berufungsklägers, dass er ohne Aushändigung des Originalprotokolls die dringend benötigte Handlungsfähigkeit als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten nicht erhalten würde, für die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils keineswegs. Die zusätzliche Begründung in der Berufung vom 27. Dezember 2022, wonach C.

– solange sie im Handelsregister als Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten eingetragen bleibe – nach aussen für die Berufungsbeklagte auftreten und für Letztere Geschäfte abschliessen könne, die nicht im Interesse der Berufungsbeklagten oder des Mehrheitsaktionärs sein könnten, stellt ein Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und darf aufgrund des verspäteten Vorbringens im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. Doch selbst bei Berücksichtigung dieses Novums liegen keine Anzeichen vor, dass C. kurz davor wäre, als Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten Geschäfte abzuschliessen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, welche den Interessen der Gesellschaft widersprechen würden. Viertens würde eine Gutheissung des vorsorglichen Massnahmebegehrens dem Berufungskläger nicht nur vorläufigen, sondern sogleich definitiven Rechtsschutz gewähren. Nach Aushändigung des Originalprotokolls der Generalversammlung vom 13. August 2022 würde der Berufungskläger umgehend die Mutation im Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten beim Handelsregisteramt anmelden. Eine Prosequierung des vorläufig erteilten Rechtschutzes würde sich demnach erübrigen, was dem Zweck des vorsorglichen Massnahmenverfahrens nicht entsprechen würde. Der Berufungskläger macht denn auch keinen zu prosequierenden Hauptsachenanspruch geltend. Eine Klage in der Hauptsache, wie sie in Art. 263 ZPO erwähnt wird, respektive eine richterliche Frist zur Einreichung einer solchen Klage, wäre demzufolge obsolet. Fünftens hat sich der Berufungskläger auch nicht zur Verhältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme geäussert. Demzufolge wäre der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 zu bestätigen und die Berufung wie erwähnt abzuweisen, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf sie eintreten würde.

E. 4 Was die Frage der gültigen Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren anbelangt, so kommt dem Schreiben vom 12. Januar 2023, mit welchem der Rechtsvertreter des Berufungsklägers im Auftrag seines Mandanten sämtliche Vollmachten der Berufungsbeklagten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler widerrufen hat, nicht die Qualität eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten zu. Das Schreiben vom 12. Januar 2023 ist demnach nicht geeignet, eine von der Berufungsbeklagten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler erteilte Vollmacht zu widerrufen. Ob ein vom Berufungskläger als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten getroffener Beschluss betreffend Widerruf der an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler erteilten Vollmachten angesichts der hängigen Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 2022 gültig und durchsetzbar wäre, braucht hier nicht beurteilt zu werden.

E. 5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Berufungskläger als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei zu bezeichnen, weshalb er gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (GebT, 170.31) wird die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt und dem Berufungskläger auferlegt. Zusätzlich hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch die Berufungsbeklagte ist ihre Parteientschädigung durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (Art. 18 Abs. 1 TO). Die Parteientschädigung bemisst sich in Prozessen betreffend vorsorgliche Verfügungen nach Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Vorliegend erscheint ein Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten von maximal zehn Arbeitsstunden für das Rechtsmittelverfahren angemessen zu sein, zumal ein grosser Teil der zweitinstanzlichen Eingaben der Berufungsbeklagten weitschweifig und für die Beurteilung der Berufung nicht erforderlich sind. Der Stundenansatz von CHF 300.00, welcher bereits die Vorinstanz als angemessen betrachtet hat, liegt im Rahmen von § 3 Abs. 1 TO und ist angesichts der Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person gerechtfertigt. Bei fehlender Honorarnote ist weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuerabgabe geschuldet (KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungskläger hat demnach der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet.
  3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.03.2023 400 22 266 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.03.2023 400 22 266 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 14.03.2023 400 22 266

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 14. März 2023 (400 22 266) Zivilprozessrecht Formelle Anforderungen an eine Berufung (E. 2.1 f.); Voraussetzungen für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren nach Art. 261 ff. ZPO (E. 3.1 f.) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader; Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco Parteien A. , vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Gesuchskläger und Berufungskläger gegen B. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter M. Troxler, Advokatur zum Wasserturm, Leierweg 265, 4497 Rünenberg, Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 13. Dezember 2022 A. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 wies die Präsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch von A. vom 6. Oktober 2022 ab und auferlegte ihm ausgangsgemäss die Prozesskosten. A. hatte beantragt, dass die Gesuchsbeklagte B. AG ihm innert fünf Tagen das original unterzeichnete Protokoll der Generalversammlung vom 13. August 2022 zuzustellen habe. Für den Fall der Zuwiderhandlung sei das Handelsregisteramt Basel-Landschaft anzuweisen, die gemäss Ziffer 6 des Protokolls der ordentlichen Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 13. August 2022 beschlossenen Mutationen im Verwaltungsrat im Handelsregister einzutragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsbeklagten. Die Zivilkreisgerichtspräsidentin begründete ihren Abweisungsentscheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen würden. A. habe nicht konkret vorgebracht, auf welchen materiellen Anspruch zivilrechtlicher Natur er sich stütze. Es sei nicht ersichtlich, dass er als Mehrheitsaktionär der Berufungsbeklagten ein Recht auf Aushändigung des Originalprotokolls habe. Es bleibe unklar, welche Ansprüche zwischen welchen natürlichen oder juristischen Personen bestehen würden. Zudem fehle es an der Nennung eines konkreten Nachteils, den er erleide und der die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme rechtfertigen würde. Die erforderliche Dringlichkeit sei mit dem Hinweis auf die «dringend benötigte Handlungsfähigkeit als Verwaltungsrat» ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Schliesslich benenne der Gesuchskläger die Rechtsfolge, auf welche der Hauptsachenanspruch laute, nicht. Mit der Herausgabe des original unterzeichneten Protokolls sei die Angelegenheit definitiv erledigt; eine angeordnete Massnahme könne danach nicht mehr aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Die Vornahme einer Eintragung in das Handelsregister, welche wieder aufgehoben respektive gelöscht werden könne, werde mit der beantragten Massnahme gerade nicht verlangt. Der Gesuchskläger könne demgemäss den von ihm verlangten Rechtsschutz nicht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erreichen. B. Mit Berufung vom 27. Dezember 2022 gelangte A. (nachfolgend Berufungskläger) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Er beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 13. Dezember 2022 sei aufzuheben und die Anträge gemäss seinem Gesuch vom 6. Oktober 2022 seien gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Der Berufungskläger begründete seine Berufung zusammenfassend damit, dass er mit einem Aktienanteil von zumindest 59 % unbestritten Mehrheitsaktionär der Berufungsbeklagten sei. An der ordentlichen Generalversammlung vom 13. Dezember [recte: August] 2022 sei unter dem Traktandum 6 (Wahlen) protokolliert worden, dass die bisherige Verwaltungsrätin, C. , nicht wiedergewählt worden sei. An ihrer Stelle sei der Berufungskläger zum Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten gewählt worden. Er sei nun faktisch neuer und einziger Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten und habe einen rechtlichen Anspruch darauf, dass er als solcher im Handelsregister eingetragen werde. Zur Anmeldung der entsprechenden Mutationen im Handelsregister sei nicht die abgewählte Verwaltungsrätin, sondern einzig der Berufungskläger als neu gewählter Verwaltungsrat befugt. Die Anmeldung beim Handelsregisteramt setze indessen die Vorlage des beantragten unterzeichneten Protokolls im Original voraus. Auch wenn ein Handelsregistereintrag nur «deklaratorische Wirkung» habe, erweise sich der jetzige Zustand als offensichtlich rechtswidrig, da die nicht wiedergewählte Verwaltungsrätin nach aussen weiterhin für die Berufungsbeklagte auftreten und Geschäfte abschliessen könne, die weder im Interesse der Berufungsbeklagten noch insbesondere des Berufungsklägers als neu gewählter Verwaltungsrat und Mehrheitsaktionär der Berufungsbeklagten seien. Die Dringlichkeit und der drohende Nachteil, der durch die Nichtumsetzung der am 13. August 2022 getroffenen Beschlüsse entstehe, sei damit genügend glaubhaft gemacht und die beantragte vorsorgliche Verfügung sei offensichtlich das einzige Mittel, welches dem Berufungskläger zur Verfügung stehe, um diesem offensichtlich rechtswidrigen Zustand ein Ende zu setzen. C. Nach Eingang des einverlangten Kostenvorschusses für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 reichte die Berufungsbeklagte am 25. Januar 2023 ihre Berufungsantwort ein, mit welcher sie die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragte, soweit auf diese eingetreten werde. Sie brachte in der Begründung hauptsächlich vor, dass das vom Berufungskläger Verlangte weder formell noch materiell korrekt begründet sei. Das Verlangte könne prozessrechtlich gar keine vorsorgliche Massnahme sein, da eine Prosequierung von vornherein entfalle, was seitens des Berufungsklägers nicht bestritten werde. Welche Gefahr oder welcher Nachteil dem Berufungskläger drohen würde, weil sein Mandat noch nicht im Handelsregister eingetragen sei, habe er weder erstinstanzlich noch in seiner Berufung schlüssig begründet. Ein Anspruch auf Aushändigung des Originalprotokolls oder einer vollen Kopie bestehe nicht. Solange C. als einzige Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten im Handelsregister eingetragen sei, sei nur sie anmeldeberechtigt. Im Weiteren äusserte sich die Berufungsbeklagte materiell-rechtlich zu den Wahlergebnissen an der Generalversammlung vom 13. August 2022 und legte dar, weshalb ihrer Ansicht nach C. als Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten geradezu verpflichtet gewesen sei (und noch sei), im Interesse der Berufungsbeklagten die Wahl des Berufungsklägers an der Generalversammlung vom 13. August 2022 anzufechten. Sie verwies hierzu unter anderem auf ein laufendes Strafuntersuchungsverfahren gegen den Berufungskläger. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2023 wurde die Berufungsantwort vom 25. Januar 2023 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt, auf die Möglichkeit der freiwilligen Replik gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hingewiesen und der Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, auf Grundlage der Akten in Aussicht gestellt. E. In seiner freiwilligen Replik vom 9. Februar 2023 wies der Berufungskläger als Reaktion zur Berufungsantwort der Gegenseite insbesondere darauf hin, dass eine allfällige Anfechtung der Beschlüsse vom 13. August 2022 mangels aufschiebender Wirkung nichts an der von ihm vorgebrachten Sachlage ändern würde. Der Berufungskläger habe zudem mit Schreiben vom 12. Januar 2023 die von C. namens der Berufungsbeklagten erteilten Vollmachten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler widerrufen. Dieser sei damit seit dem 12. Januar 2023 nicht mehr berechtigt, die Interessen der Berufungsbeklagten zu vertreten, womit die Berufungsantwort vom 26. [recte: 25.] Januar 2023 aus dem Recht zu weisen sei. Die Ausführungen in seiner Berufungsbegründung hätten daher als unbestritten zu gelten. F. Mit freiwilliger Duplik vom 14. Februar 2023 nahm die Berufungsbeklagte detailliert zur freiwilligen Replik vom 9. Februar 2023 Stellung. Sie brachte unter anderem vor, dass ein Eintrag des Berufungsklägers im Handelsregister der Berufungsbeklagten trotz hängiger Anfechtungsklage dem handelsregisterlichen Wahrheitsgebot widersprechen würde, ungeachtet einer aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage. Der Eintrag des Berufungsklägers im Handelsregister wäre täuschend, weil er mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen würde. Mit dem Schreiben vom 12. Januar 2023 sei im Übrigen kein Widerruf der Vollmachten der Berufungsbeklagten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler erfolgt. G. Die vorstehenden Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren werden insoweit in den nachfolgenden Erwägungen des Kantonsgerichts, Abteilung Zivilrecht, wiedergegeben, als sie für den Berufungsentscheid rechtserheblich sind. Erwägungen 1. Der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 stellt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO dar. Die Streitsache, die Forderung des Berufungsklägers zur Herausgabe des Originalprotokolls der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 13. August 2022, ist vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird grundsätzlich durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt. Lautet dieses nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO). Den erstinstanzlichen Honorarnoten der Parteien ist zu entnehmen, dass sie beide von einem Streitwert von mindestens CHF 50'000.00 ausgehen, da sie erstinstanzlich ein Grundhonorar von CHF 6'000.00 entsprechend § 7 Abs. 1 lit. f der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) für sich geltend gemacht haben. Diese Annahme erscheint nicht offensichtlich unrichtig, zumal der klagende Berufungskläger über zumindest 59 von 100 Namen-aktien der Berufungsbeklagten mit einem Nominalwert von je CHF 1'000.00 verfügt und das Aktienkapital der Gesellschaft CHF 100'000.00 beträgt. Die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 für eine Berufung ist zweifellos erreicht. Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 248 lit. d ZPO im summarischen Verfahren zu beurteilen, womit die Frist zur Erhebung einer Berufung zehn Tage seit Zustellung des angefochtenen Entscheids beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 wurde dem Berufungskläger am 16. Dezember 2022 fristauslösend zugestellt. Die Einreichungsfrist endete damit am 26. Dezember 2022 und verlängerte sich angesichts des bundesrechtlich anerkannten Feiertages auf den 27. Dezember 2022 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit Postaufgabe der Berufung am 27. Dezember 2022 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Der Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren von CHF 1'000.00 wurde ebenfalls rechtzeitig geleistet. Zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Präsidien der Zivilkreisgerichte Basel-Landschaft, die im summarischen Verfahren ergangen sind, ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. 2.1 Es ist zu prüfen, ob das eingereichte Rechtsmittel den Anforderungen an eine Berufung genügt. Eine Berufung muss zum einen hinreichend bestimmte Berufungsanträge respektive Rechtsbegehren enthalten. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Zum anderen ist in der Berufungsbegründung darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss. Gemäss Art. 310 ZPO können mit der Berufung die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Hierzu ist es notwendig, dass sich die berufungsführende Partei mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung soll dargetan werden, welche unrichtigen Rechtsanwendungen von der Berufungsinstanz geprüft werden sollen. Bei der Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes hat die Berufungsklägerin darzutun, warum eine bestimmte Feststellung unrichtig ist. Bei mangelhaften Begründungen ist keine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 ZPO anzusetzen, andernfalls die gesetzlich vorgesehene Berufungsfrist unterlaufen werden könnte. Im Fall von Laienbeschwerden sind die formellen Anforderungen an die Beschwerde weniger streng zu handhaben als bei anwaltlich vertretenen Parteien (vgl. BGer 2C_363/2020, E. 2.2 vom 25. Mai 2020). Erfüllt eine Berufung die genannten Anforderungen nicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (KGE BL 400 20 133 vom 7. Juli 2020 E. 1.4; 400 13 80 vom 10. Juni 2013 E. 2 m.w.H.). 2.2 In der Berufung vom 27. Dezember 2022 werden genügend bestimmte Rechtsbegehren gestellt. Als Grund für die Berufung wird zumindest implizit eine falsche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und damit ein zulässiger Berufungsgrund gemäss Art. 310 lit. a ZPO geltend gemacht. Auf den Seiten 3 und 4 der Berufung wird behauptet, dass die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Voraussetzungen für ein vorsorgliches Massnahmeverfahren nach Art. 261 ZPO nicht gegeben seien, offensichtlich nicht haltbar sei. In der Folge wiederholt der Berufungskläger weitestgehend seine Darlegungen, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, ohne sich jedoch konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Der Berufungskläger unterlässt es im Detail zu erklären, welche Erwägungen im angefochtenen Entscheid unrichtig seien und aus welchen Gründen seiner Meinung nach eine Rechtsverletzung vorliegen würde. Die Wiederholung von eigenen Standpunkten aus dem erstinstanzlichen Verfahren ohne genaue Bezugnahme auf Erwägungen im angefochtenen Entscheid und ohne hinreichende Begründung, weshalb eine konkrete Feststellung der Vorinstanz das Recht verletzen würde, genügt den Substantiierungserfordernissen an eine Rechtsmittelschrift nicht. Die vorliegende Berufung erschöpft sich grösstenteils in appellatorischer Kritik. Auf die Berufung kann folglich nicht eingetreten werden. 3.1 Selbst wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf die Berufung eintreten würde, müsste sie abgewiesen werden. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht auf Antrag einer Partei die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist (lit. a; sog. Verfügungsanspruch) und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b; sog. Verfügungsgrund; KGE BL 410 21 199 vom 27. Juli 2021 E. 1.2). Für die Anordnung solcher Massnahmen muss eine zeitliche Dringlichkeit bestehen. Zudem müssen die beantragten Massnahmen im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in die Rechte der Gegenpartei verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (KGE BL 430 20 284 vom 9. März 2021 E. 2.1; BSK ZPO- Sprecher , 3. Aufl., 2017, Art. 261 N 10). Entsprechend ihrem Zweck setzen die vorsorglichen Massnahmen einen zivilrechtlichen Anspruch der gesuchstellenden Partei voraus, für welche die gesuchstellende Partei vorläufigen Rechtsschutz bedarf. Die gesuchstellende Partei muss demnach neben ihrem Verfügungsanspruch und dem Verfügungsgrund auch die Begründetheit ihres materiellen Hauptbegehrens glaubhaft machen. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Es ist daher eine Hauptsachebzw. Nachteilsprognose zu treffen (KGE BL 430 20 284 vom 9. März 2021 E. 2.1.1; BSK ZPO- Sprecher , 3. Aufl., 2017, Art. 261 N 12 ff., 38; KUKO ZPO- Kofmel Ehren

- ZELLER, 3. Aufl., 2021, Art. 261 N 6, 9 m.w.H.). 3.2 Dem Berufungskläger gelingt es erstens nicht, das Vorliegen eines ihm zustehenden materiellen Anspruchs zivilrechtlicher Natur gegen die Berufungsklägerin darzulegen. Er verweist weder auf Gesetzesartikel noch auf einschlägige Gerichtsentscheide, aus welchen sich ergeben würde, dass er einen einklagbaren Anspruch auf die Aushändigung des Originalprotokolls der Generalversammlung der Berufungsbeklagten vom 13. August 2022 habe. Auch wenn er Mehrheitsaktionär der Berufungsbeklagten ist, hat er analog Art. 702 Abs. 3 OR grundsätzlich nur ein Recht auf Einsicht in das Protokoll, soweit diese Einsichtnahme für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist; ein Recht auf Aushändigung einer vollen Kopie des Protokolls oder des Originalprotokolls besteht jedoch nicht (vgl. auch Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids; Böckli , Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., 2009, § 12 Rz 195; BGE 132 III 71 E. 1.1 m.w.H.). Ebenso legt der Berufungskläger nicht glaubhaft dar, welche gesetzliche Bestimmung ihm nach seiner allfälligen Wahl als neuer und einziger Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten das Recht auf Aushändigung des Originalprotokolls verleiht. Zweitens äussert sich der Berufungskläger nicht zur Frage, wer den von ihm behaupteten Herausgabeanspruch verletzt hat bzw. von wem die Verletzung zu befürchten ist. Es bleibt unklar, ob sich der behauptete Herausgabeanspruch gegen die Gesellschaft selber oder gegen C. , welche nicht Partei des vorliegenden Massnahmeverfahrens ist, richtet. Drittens genügt der Hinweis des Berufungsklägers, dass er ohne Aushändigung des Originalprotokolls die dringend benötigte Handlungsfähigkeit als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten nicht erhalten würde, für die Glaubhaftmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils keineswegs. Die zusätzliche Begründung in der Berufung vom 27. Dezember 2022, wonach C.

– solange sie im Handelsregister als Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten eingetragen bleibe – nach aussen für die Berufungsbeklagte auftreten und für Letztere Geschäfte abschliessen könne, die nicht im Interesse der Berufungsbeklagten oder des Mehrheitsaktionärs sein könnten, stellt ein Novum gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO dar und darf aufgrund des verspäteten Vorbringens im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden. Doch selbst bei Berücksichtigung dieses Novums liegen keine Anzeichen vor, dass C. kurz davor wäre, als Verwaltungsrätin der Berufungsbeklagten Geschäfte abzuschliessen oder sonstige Handlungen vorzunehmen, welche den Interessen der Gesellschaft widersprechen würden. Viertens würde eine Gutheissung des vorsorglichen Massnahmebegehrens dem Berufungskläger nicht nur vorläufigen, sondern sogleich definitiven Rechtsschutz gewähren. Nach Aushändigung des Originalprotokolls der Generalversammlung vom 13. August 2022 würde der Berufungskläger umgehend die Mutation im Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten beim Handelsregisteramt anmelden. Eine Prosequierung des vorläufig erteilten Rechtschutzes würde sich demnach erübrigen, was dem Zweck des vorsorglichen Massnahmenverfahrens nicht entsprechen würde. Der Berufungskläger macht denn auch keinen zu prosequierenden Hauptsachenanspruch geltend. Eine Klage in der Hauptsache, wie sie in Art. 263 ZPO erwähnt wird, respektive eine richterliche Frist zur Einreichung einer solchen Klage, wäre demzufolge obsolet. Fünftens hat sich der Berufungskläger auch nicht zur Verhältnismässigkeit der beantragten vorsorglichen Massnahme geäussert. Demzufolge wäre der angefochtene Entscheid der Zivilkreisgerichtspräsidentin vom 13. Dezember 2022 zu bestätigen und die Berufung wie erwähnt abzuweisen, wenn das Kantonsgericht, Abteilung Zivilrecht, auf sie eintreten würde. 4. Was die Frage der gültigen Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten im vorliegenden Berufungsverfahren anbelangt, so kommt dem Schreiben vom 12. Januar 2023, mit welchem der Rechtsvertreter des Berufungsklägers im Auftrag seines Mandanten sämtliche Vollmachten der Berufungsbeklagten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler widerrufen hat, nicht die Qualität eines Beschlusses des Verwaltungsrates der Berufungsbeklagten zu. Das Schreiben vom 12. Januar 2023 ist demnach nicht geeignet, eine von der Berufungsbeklagten an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler erteilte Vollmacht zu widerrufen. Ob ein vom Berufungskläger als Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten getroffener Beschluss betreffend Widerruf der an Rechtsanwalt Dr. Dieter Troxler erteilten Vollmachten angesichts der hängigen Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Generalversammlung vom 13. August 2022 gültig und durchsetzbar wäre, braucht hier nicht beurteilt zu werden. 5. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Berufungskläger als im Rechtsmittelverfahren unterliegende Partei zu bezeichnen, weshalb er gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat. Die Prozesskosten setzen sich aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs (GebT, 170.31) wird die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 1‘000.00 festgelegt und dem Berufungskläger auferlegt. Zusätzlich hat er der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu leisten. Mangels Einreichung einer Honorarnote durch die Berufungsbeklagte ist ihre Parteientschädigung durch das Gericht von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (Art. 18 Abs. 1 TO). Die Parteientschädigung bemisst sich in Prozessen betreffend vorsorgliche Verfügungen nach Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Vorliegend erscheint ein Aufwand des Rechtsvertreters der Berufungsbeklagten von maximal zehn Arbeitsstunden für das Rechtsmittelverfahren angemessen zu sein, zumal ein grosser Teil der zweitinstanzlichen Eingaben der Berufungsbeklagten weitschweifig und für die Beurteilung der Berufung nicht erforderlich sind. Der Stundenansatz von CHF 300.00, welcher bereits die Vorinstanz als angemessen betrachtet hat, liegt im Rahmen von § 3 Abs. 1 TO und ist angesichts der Bedeutung der vorliegenden Streitigkeit, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen bzw. auftraggebenden Person gerechtfertigt. Bei fehlender Honorarnote ist weder ein Auslagenersatz noch der Ersatz einer allfälligen Mehrwertsteuerabgabe geschuldet (KGE BL 400 19 237 vom 3. Dezember 2019 E. 9.1). Der Berufungskläger hat demnach der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'000.00 für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 für das Berufungsverfahren wird dem Berufungskläger auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Giuseppe Di Marco