Forderung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 der betreffenden Bodenplatte geliefert wurde, stellt im Weiteren kein Indiz dar, dass die Rechnungsstellung fehlerhaft sein könnte, zumal die verrechneten Mengen geringer sind, als was von der Lieferantin gegenüber der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt wurde. Dass bei der Arbeitsgattung 3 irrtümlicherweise ein Stückpreis offeriert und verrechnet wurde, erscheint allein aufgrund der Massangaben des betreffenden Produkts mit freier Länge naheliegend. Wurde verrechnet, was offeriert wurde, entspricht die Rechnung der vertraglichen Abrede unter den Parteien; für den Vertragsabschluss und den vereinbarten Inhalt des Vertrags kann an dieser Stelle - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf Ziffer 4.4 der vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zumal die verrechneten Einheitspreise identisch mit der Offerte vom 1. Oktober 2019 sind, entspricht die Werklohnforderung der Berufungsbeklagten unter diesem Titel auch der Vereinbarung der Parteien. Für Rechnungsstellung nach angeblichen Richtpreisen besteht vorliegend somit kein Raum. Abgesehen vom fehlenden Beweiswert des Berichts der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 als (bestrittene) Parteibehauptung überzeugt deshalb der Vergleich mit Richtpreisen durch die Berufungskläger auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Auch die Beanstandung des verrechneten Zeitaufwands durch die Berufungskläger unter Hinweis auf das erwähnte Parteigutachten mit Richtwerten verfängt nicht, zumal die Berufungsbeklagte generell angibt, den effektiven Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Arbeitsrapporte verrechnet zu haben. Letztere liegen in Kopie im Recht. Die Originale wurden den Berufungsklägern zudem bereits mit Schreiben der Berufungsbeklagten an die Berufungskläger vom 5. Februar 2020 (Beilage 10 zur Klage vom 22. Juni 2021) zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Berufungskläger unterliessen es indessen, den durch die Unternehmerin geltend gemachte Zeitaufwand konkret und substantiiert zu bestreiten. Zusammenfassend ist weder die Rechnungsstellung der Berufungsbeklagten über Material und Zeitaufwand unter den Arbeitsgattungen 3 und 5 anzuzweifeln noch der vorinstanzliche Entscheid in diesem Zusammenhang zu beanstanden. Die Berufung ist demnach auch hier abzuweisen. 9.1 Die Berufungskläger machen sodann in ihrer Berufung unter Referenzierung auf B Ziffer 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung geltend, dass unter diversen Positionen zu viele Arbeitsstunden bzw. zu hohe und unbegründete Forderungen für angeblich geleistete Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden seien. Ein anderer als in der Offerte dargestellter Personaleinsatz sei dabei nur insofern relevant, als beispielsweise Mitarbeiter mit höherem Stundenansatz anstelle von solchen mit niedrigerem Stundenansatz und bei gleichem Aufwand eingesetzt worden seien. Die von der Vorinstanz gemachten generellen Ausführungen an dieser Stelle seien auf jeden Fall unbegründet und haltlos. 9.2 Das Zivilkreisgericht erwog an angegebener Stelle, es werde ausserdem von den Berufungsklägern moniert, es sei ein unbegründeter Mehraufwand entstanden, indem die Zusammenstellung der beteiligten Fachkräfte verändert worden sei. Ob der Unternehmer das Werk gemäss Art. 364 Abs. 2 OR persönlich auszuführen oder (lediglich) die Werkausführung persönlich zu leiten habe, hänge - soweit eine vertragliche Regelung fehle - weitgehend von den objektiven Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer das Werk nicht bloss persönlich zu leiten, sondern persönlich auszuführen habe, trage der Besteller. Aus der Offerte sei zu entnehmen, dass die Arbeiten durch «Kundengärtner» oder durch «Facharbeiter» erledigt werden sollen. Diese unbestimmten Begriffe liessen nicht auf eine bestimmte Person schliessen und es stehe in der Disposition des leitenden Unternehmers, seine Mitarbeitenden je nach Bedarf entsprechend einzusetzen. 9.3 Das Kantonsgericht sieht sich ausserstande, diese vorinstanzlichen Erwägungen anhand der zitierten Ausführungen der Berufungskläger zu überprüfen, zumal eine hinreichende inhaltliche Bezugnahme fehlt. So kommt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 364 Abs. 2 OR zum Schluss, dass für die Vereinbarung einer persönlichen Erfüllungspflicht durch bestimmte Personen oder Mitarbeitende der Berufungsbeklagten keine Anhaltspunkte bestehen. Weshalb diese vorinstanzliche Beurteilung unbegründet und haltlos sein soll, legen die Berufungskläger an dieser Stelle in ihrer Berufung nicht dar. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen. 10.1 Bei Rechnungsposition (7) Erdarbeiten sei nach Ansicht der Berufungskläger überhaupt nicht nachvollziehbar, warum Offerte und Rechnung derart voneinander abweichen würden, zumal auch in der einleitenden Beschreibung der darunterfallenden Arbeiten kein Mehr- sondern sogar ein Minderaufwand ersichtlich sei bei der Ausführung im Gegensatz zur Offertstellung. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb bei der Offerte - richtigerweise - nur von Aushub und dabei nur von 7 m
E. 3 -Mulde in Rechnung gestellt (CHF 40.00) wie auf der Rechnung der G. ____ AG. Schliesslich ist für das Kantonsgericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dieser Verwechslung der gesamte Rechnungsbetrag zur vorliegenden Arbeitsgattung «Erdarbeiten» nicht geschuldet sein soll. 11. Die Berufungskläger monierten zusammenfassend zwar zutreffend eine unpräzise Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betreffend Vorliegen von Lieferscheinen der E. ____ AG. Diese Ungenauigkeit ist allerdings nicht von Relevanz, zumal die Berufungsbeklagte die betreffenden Materiallieferungen mit Hilfe der im Recht liegenden Rechnungen der genannten Herstellerin, welche jeweils auf die Lieferscheine verweisen, nachgewiesen hat. Auch die übrigen Rügen der Berufungskläger erwiesen sich als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2022 zu bestätigen ist. 12. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich den Berufungsklägern aufzuerlegen. Zudem haben diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 17'905.55 (vgl. E. 1.1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat am 21. November 2022 mit der Berufungsantwort seine Honorarnote eingereicht, welche sich auf CHF 3'676.50 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) beläuft. Die Honorarrechnung wurde den Berufungsklägern mit Verfügung vom 22. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne dass sich diese in der Folge noch zur geltend gemachten Parteientschädigung vernehmen liessen. Zumal das nach Streitwert berechnete Honorar von CHF 3'600.00 tarifkonform und unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen erscheint sowie die Auslagen separat ausgewiesen wurden (51 Kopien à CHF 1.50), ist der Berufungsbeklagten die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 7 Abs. 1 lit d TO und § 15 Abs. 1 TO). Mangels eines entsprechenden Antrags bzw. aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsbeklagten ist auf der Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerbetrag hinzuzuschlagen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2).
Dispositiv
- ://: Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagen in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 3'676.50 (inkl. Auslagen; exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2023 400 22 217 Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2023 400 22 217 Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 07.03.2023 400 22 217
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. März 2023 (400 22 217) Obligationenrecht Forderung aus Werkvertrag (Art. 363 ff. OR); Preisabweichung zwischen Offerte und Rechnung beim sog. Einheitspreisvertrag, Beweis der Werklohnforderung (E. 4.4); Fälligkeit des Werklohnes gemäss Art. 372 OR (E. 5.3) Besetzung Präsidentin Christine Baltzer-Bader, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher Parteien A. ____, vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, Wenger Plattner, Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel, Klägerin gegen B. ____, vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beklagte und Berufungsklägerin C. ____, vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beklagter und Berufungskläger Gegenstand Forderung Berufung gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2022 A. Die Kollektivgesellschaft A. ____, mit Sitz in Y. ____ wurde im Oktober 2019 von den Ehegatten B. ____ und C. ____ für diverse Arbeiten im Garten ihrer im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft am X.____weg 4 in Y. ____ beauftragt. Dem Auftrag lag unter anderem eine Offerte vom 1. Oktober 2019 mit einem Auftragsvolumen von CHF 104'389.92 (exkl. MWSt) zugrunde, welche folgende Arbeitsgattungen enthielt: (1) Vorarbeiten, (2) Abdeckplatte Schwimmbad, (3) Belag ums Schwimmbad, (4) Natursteintreppe, (5) Belag oberhalb Natursteintreppe, (6) Winkelelemente Abschluss Parkplatz, (7) Erdarbeiten, (8) Begrünung, (9) Sichtschutz sowie (10) Bewässerung. Die Ausführung eines Teils dieser Arbeiten erfolgte zwischen 24. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019. Nicht erbracht wurden bis Ende 2019 die Leistungen unter den Positionen (6) Winkelelemente Abschluss Parkplatz, (8) Begrünung, (9) Sichtschutz sowie (10) Bewässerung. Die Weiterführung dieser ausstehenden Arbeiten war für Frühjahr 2020 geplant, was indessen nicht mehr umgesetzt wurde. Die vorläufige Schlussrechnung für die bis 5. Dezember 2019 erbrachten Leistungen datiert vom 17. Dezember 2019. Zusätzlich zu den offerierten, ausgeführten Arbeiten enthielt diese die Positionen (11) Elektrorohre, (12) Auswechseln der Stelen sowie (13) Aufheben Lichtschacht und lautete auf einen Restbetrag von insgesamt CHF 89'699.55. Nicht berücksichtigt war in diesem Betrag eine bereits erfolgte Akontozahlung der Bauherrschaft vom 10. Dezember 2019 von CHF 35'000.00. Am 23. Dezember 2019 nahmen die Ehegatten B. ____ und C. ____ zur Rechnung vom 17. Dezember 2023 per E-Mail Stellung und führten im Wesentlichen aus, die Rechnung erscheine im Vergleich zur Offerte für die zweite Etappe und in Anbetracht der Arbeiten, die durch sie selber getätigt worden seien, als hoch und es würden sich Fragen ergeben. Weiter baten sie um Zustellung der täglichen Regierapporte für die kürzlich durchgeführten Arbeiten. Sodann merkte die Bauherrschaft an, die Arbeiten seien sehr gut ausgeführt worden bis auf einen Treppenstein, welcher habe ersetzt werden müssen, da ein Stück abgebrochen sei. Die ebenso in Aussicht gestellte weitere Zahlung in Höhe von CHF 25'000.00 wurde mit Valutadatum vom 30. Dezember 2019 getätigt. Am 4. Februar 2020 leisteten die Ehegatten B. ____ und C. ____ eine letzte Teilzahlung in Höhe von CHF 10'000.00. B. Mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ersuchte die Unternehmerin die Bauherrschaft, ihr den Restwerklohn von CHF 17'905.55 innert 10 Tagen zu überweisen. Da in der Folge bei der Unternehmerin keine Zahlung einging, leitete diese, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, beim Friedensrichteramt Y. ____ ein Schlichtungsverfahren ein. Dieses verlief ergebnislos, so dass die A. ____ beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Eingabe vom 22. Juni 2021 unter Beibringung der Klagebewilligung vom 18. März 2021 gegen B. ____ und C. ____ Klage einreichen liess mit den Rechtsbegehren, es seien die Beklagten in solidarischer Verbindung zur Bezahlung von CHF 17'905.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. Dezember 2019 an die Klagpartei zu verurteilen; alles unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten ebenso in solidarischer Verbindung. Die beklagte Bauherrschaft, vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, beantragte mit Klageantwort vom 30. November 2021 die kostenfällige Klageabweisung. Mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West (nachstehend: Zivilkreisgericht, Vorinstanz oder Vorderrichter) vom 1. Juni 2022 wurde die Klage gutgeheissen und die Beklagten wurden in solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der Klägerin CHF 17'905.55 nebst 5% Zins seit dem 16. Februar 2020 zu bezahlen. Zur Begründung erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass der Klägerin der Beweis für die Auftragserteilung sowie für ihre Aufwendungen bei der Arbeitsausführung, wie in Rechnung gestellt, gelungen sei und die Beklagten mit ihren Mängelrügen nicht zu hören seien. Die vereinbarten Arbeiten seien in der Offerte mit CHF 75'169.76 exkl. MWSt beziffert worden. In Rechnung seien CHF 75'689.30 gestellt worden. Das von der Unternehmerin garantierte Kostendach mit einem Mehrbetrag von maximal von 10% des offerierten Werkpreises sei damit nicht ausgeschöpft worden. C. Gegen diesen zivilkreisgerichtlichen Entscheid vom 1. Juni 2022 erhoben B. ____ und C. ____ (nachstehend: Berufungskläger oder Berufungsklägerschaft), vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, (nachstehend: Kantonsgericht) Berufung und beantragten, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Klage vom 22. Juni 2021 abzuweisen; eventualiter sei der Erstinstanzentscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Im Weiteren stellten die Berufungskläger die Verfahrensanträge, es seien die vorinstanzlichen Akten des streitgegenständlichen Verfahrens Nr. 150 21 1626 I beizuziehen; zudem sei das Protokoll der Hauptverhandlung vom 1. Juni 2022 vor der Vorinstanz zum vorliegenden Verfahren beizuziehen und den Berufungsklägern zur Einsichtnahme zuzustellen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der berufungsbeklagten A. ____ (nachstehend: Berufungsbeklagte) der Beweis ihrer Aufwendungen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen, wenn überhaupt, höchstens im Umfang des von den Berufungsklägern bereits beglichenen Betrags gelungen sei. Mehraufwendungen würden weiterhin ausdrücklich bestritten. Weder mit den vorliegenden mangelhaften und nicht unterzeichneten Regierapporten noch mit den vorliegenden Offerten oder aber der der Offerte vom 1. Oktober 2019 widersprechenden Rechnung vom 17. Dezember 2019, geschweige denn mit den erst an der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgelegten Rechnungen und sonstigen Belegen und Ausführungen könne der von der Gegenpartei geltend gemachte Vergütungsanspruch bewiesen werden. Die Berufungskläger hätten demgegenüber mehrfach und glaubhaft aufgezeigt, dass die von der Berufungsbeklagten behaupteten und in Rechnung gestellten Forderungen so nicht bestehen könnten. Weil die Beweislast für die eingeklagte Forderung aber unbestritten bei der Berufungsbeklagten liege und diese den entsprechenden Beweis nicht habe erbringen können, hätte die Vorinstanz die Klage abweisen müssen. Weiter wäre das von der Vorinstanz genannte vereinbarte Kostendach von 10% entgegen den Ausführungen der Vorinstanz vorliegend nur relevant, wenn die Abweichungen von den vereinbarten Arbeiten und der betreffend die einzelnen Positionen geltend gemachte Mehraufwand überhaupt hätten belegt werden können. D. Die Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Damian Schai, erstattete ihre Berufungsantwort, mit welcher sie um Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungskläger in solidarischer Verbindung ersuchte, mit Eingabe vom 21. November 2022. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen ausführen, die Berufungskläger seien über weite Strecken ihrer Rügeobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen. Sie hätten es versäumt aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz jeweils Recht verletzt haben soll. Sie hätten sich auf Wiederholungen ihres Standpunkts in der Klageantwort aus dem erstinstanzlichen Verfahren beschränkt, was keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bedeute. Es bleibe dabei, dass die Berufungsbeklagte den Abschluss eines Werkvertrags mit der Gegenpartei basierend auf der Offerte vom 1. Oktober 2019 ebenso nachgewiesen habe, wie auch die Erbringung der gemäss Rechnung vom 17. Dezember 2019 aufgeführten Leistungen. Vom Gesamtrechnungsbetrag von CHF 87'909.55 hätten die Berufungskläger bis dato erst CHF 70'000.00 beglichen, weshalb die eingeklagten CHF 17'909.55 noch offen seien. Nicht ersichtlich sei sodann, weshalb ein vereinbartes Kostendach, das punktgenau eingehalten worden sei, für die Beurteilung des Falls nicht massgebend sein soll. E. Den Verfahrensanträgen der Berufungskläger auf Aktenbeizug und Zustellung des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde bereits mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2022 entsprochen. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. November 2022 wurde den Berufungsklägern die Berufungsantwort der Berufungsbeklagten samt Honorarnote vom 21. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel unter Hinweis auf das fakultative Replikrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geschlossen. Zugleich ordnete die instruierende Präsidentin der Abteilung Zivilrecht am Kantonsgericht die Zirkulation der Verfahrensakten bei der Dreierkammer an und stellte den Parteien den Berufungsentscheid auf Grundlage der Akten in Aussicht. F. Die Berufungsklägerschaft erstattete am 5. Dezember 2022 eine freiwillige Replik, hielt dabei indessen an ihren Rechtsbegehren gemäss Berufung vom 7. Oktober 2022 fest. Sie wiederholte zusammenfassend ihren Standpunkt, wonach der seitens der Berufungsbeklagten geltend gemachte Anspruch auf den in Rechnung gestellten Werklohn nicht bestehen könne, weil diese keinen hinreichenden Nachweis für die darin aufgeführten Leistungen erbracht habe. Auch die Berufungsbeklagte liess dem Kantonsgericht daraufhin am 19. Dezember 2022 eine freiwillige Rückäusserung zukommen, wobei am Antrag auf Abweisung der Berufung festgehalten wurde, soweit überhaupt auf diese eingetreten werden könne. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO Berufung erhoben werden, wobei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat das Kantonsgericht die Berufung vom 7. Oktober 2022 gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 1. Juni 2022 zu beurteilen. Mit diesem erstinstanzlichen Endentscheid bejahte die Vorinstanz den klageweise geltend gemachten Anspruch der Berufungsbeklagten gegenüber den Berufungsklägern aus Werkvertrag (Art. 363 OR) von CHF 17'909.55 nebst Verzugszins von 5% seit 16. Februar 2020 und hiess die Klage dementsprechend unter Kostenfolgen zu Lasten der Berufungskläger vollumfänglich gut. Der Streitwert im vorliegenden Prozess nach den zuletzt beim Zivilkreisgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren liegt demnach über der für eine Berufung erforderlichen Streitwertgrenze von CHF 10'000.00. Der begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 1. Juni 2022 wurde den Berufungsklägern gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 7. September 2022 zugestellt. Der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist fällt somit auf den 7. Oktober 2022. Die gleichentags bei der Post zum Versand aufgegebene Berufung erfolgte somit fristgerecht (Art. 142 f. ZPO). Die Berufungskläger rügen mit ihrer Berufung vom 7. Oktober 2022 die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz und Rechtsverletzungen im angefochtenen Entscheid, namentlich bei der Anwendung von Art. 8 ZGB in Verbindung mit Art. 363 OR sowie von Art. 372 OR und Art. 368 OR, mithin allesamt zulässige Berufungsgründe (Art. 310 ZPO). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. 1.2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Rechtsmittelinstanz hat daher stets zu untersuchen, ob die Berufung neben den formellen auch den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag. Eine Berufung ist als solche zu bezeichnen und gemäss Art. 311 ZPO schriftlich begründet einzureichen. Die ZPO erwähnt die Erforderlichkeit formeller Rechtsbegehren zwar nicht ausdrücklich, das Kantonsgericht geht aber mit der Doktrin und Rechtsprechung einig, dass die Berufung solche enthalten muss. Auch hinsichtlich der Begründung gelten bestimmte Anforderungen an eine Berufungsschrift, damit die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel eintritt. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 4A_382/2015 E. 11.3.1). Der Berufungskläger muss somit mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll ( Christoph Hurni , Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins ZBJV 156/2020, S. 71 mit Verweis auf BGer 4A_157/2015 E. 3.3). Der gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer ernsthaften Auseinandersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher in einer Berufungsschrift weder blosse Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, noch blosse Verweise in der Berufungsschrift auf die eigenen Sachdarstellungen vor der ersten Instanz. Ungenügend ist sodann bloss allgemeine formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, rechtswidrig oder willkürlich, ohne dass zugleich dargetan wird, weshalb dem nach Ansicht der Berufungskläger so sein soll. Die Rechtsmittelinstanz muss zudem nicht eigenständig nach allen denkbaren möglichen Fehlern forschen ( Reetz/Theiler in: ZPO-Kommentar, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl., 2016, Art. 311 ZPO N 36; Hungerbühler /B ucher , in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl., 2016, Art. 311 ZPO N 27). Die Berufungsbeklagte moniert in ihrer Berufungsantwort zwar, dass sich die Berufungskläger in ihrer Rechtsmitteleingabe mehrfach darauf beschränken würden, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzulegen, ohne dass sie die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz in konkreten Punkten kritisieren würden. Auch unterliessen sie es aufzuzeigen, mit welchen Erwägungen und weshalb das Zivilkreisgericht Recht verletzt haben soll. Die Berufungsbeklagte beantragte deshalb, es sei auf die Berufung nicht einzutreten. Das Kantonsgericht gelangt demgegenüber zum Schluss, dass die Berufung vom 7. Oktober 2022 den zivilprozessualen Anforderungen gemäss Art. 310 und 311 ZPO insgesamt genügt. Nach Durchsicht der vorliegend zu beurteilenden Rechtsmitteleingabe wird ersichtlich, mit welchen Punkten des angefochtenen Entscheids die Berufungskläger nicht einverstanden sind. So wird auf die einzelnen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids referenziert und der eigene Standpunkt jeweils gegenübergestellt. Inwiefern damit im Einzelnen inhaltlich auf die Erwägungen effektiv eingegangen wurde und eine Auseinandersetzung mit diesen erfolgte, um dieselben zu entkräften, ist vom Kantonsgericht bei der materiellen Beurteilung der jeweiligen Rügen zu untersuchen. Insgesamt erscheint die Begründungsdichte der Berufung ausreichend, damit die Rechtsmittelinstanz eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids vornehmen kann. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 ZPO), insbesondere auch die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, ist auf die Berufung einzutreten. 2. Die Berufungskläger hielten in ihrer Berufung einleitend fest, dass die materiellrechtlichen Erwägungen des Entscheids der Vorinstanz zu den vorliegend einschlägigen Bestimmungen des Werkvertragsrechts zutreffend seien und zu keiner Kritik Anlass geben würden. Konkret betrifft dies die Ausführungen des Vorderrichters zum Abschluss eines Werkvertrags gemäss Art. 363 OR, zur Herstellungs- und Ablieferungspflicht des Unternehmers, insbesondere zur Ablieferung trotz fehlender Werksvollendung, zu den Prüfungs- und Rügeobliegenheiten des Bestellers gemäss Art. 367 OR sowie zur Höhe der Vergütung und der Beweislast des Unternehmers für seine ausgeführten Arbeiten gemäss Art. 373 f. OR (vgl. Erwägungen unter B, Randziffern 5, 7, 9 und 11 des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 1. Juni 2022). Das Kantonsgericht hat auf diese vorinstanzlichen Erwägungen deshalb nur soweit einzugehen, als diese zu den erhobenen, nachstehend zu beurteilenden Rügen der Berufungskläger im Einzelnen relevant und gegebenenfalls zu korrigieren oder ergänzen sind. 3.1 Die Berufungskläger rügen zunächst eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das Zivilkreisgericht, indem ihr Standpunkt aus der Klageantwort im Entscheid unter B, Randziffer 3 der Erwägungen nicht korrekt wiedergegeben worden sei. So seien in dieser Rechtsschrift im vorinstanzlichen Verfahren einerseits vom Umfang her nicht offertgemäss ausgeführte Arbeiten und andererseits Mängel bei einzelnen Arbeiten geltend gemacht worden. Betreffend die ausgeführten Arbeiten sei zudem darauf hingewiesen worden, dass die vorliegenden Regierapporte und die Rechnung selbst in weiteren Punkten mangelhaft seien, sodass weder aus der einst erstellten Offerte noch aus den Regierapporten oder aber der Rechnung auf den von den Berufungsklägern geschuldeten Betrag geschlossen werden könne. Zum Umfang der Arbeiten und den Mängeln hätten sie sodann erklärt, die betreffenden Rügen in ihrer E-Mail an die Berufungsbeklagte vom 23. Dezember 2019 rechtzeitig vorgebracht zu haben. Demgegenüber sei ihr Standpunkt im angefochtenen Entscheid an angegebener Stelle nicht korrekt wiedergegeben worden. Zunächst seien die Tatsachenbehauptungen zur umfangmässig nicht offertkonform erfolgten Arbeitsausführung mit den geltend gemachten Mängeln sprachlich nicht korrekt in den Zusammenhang gebracht worden. So seien im Anschluss an die nicht offertgemäss ausgeführten Arbeiten als Beispiel die geltend gemachten Mängel am Natursteinbelag genannt worden, um dann im Anschluss an die übrigen geltend gemachten Mängel auf die noch nicht abgelaufene Mängelfrist zu verweisen. Erst danach sei auf die fehlerhafte Rechnung und die mangelhaften Regierapporte verwiesen worden. Diese Wiedergabe des Standpunkts der Berufungskläger durch den Vorderrichter sei verwirrend, unvollständig und sachfremd, weshalb dieser Sachverhalt einer Korrektur bedürfe. 3.2 Wird gemäss Art. 310 lit. b ZPO die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht, führt ein entsprechender Befund durch die Rechtsmittelinstanz nur zur Gutheissung der Berufung und Aufhebung eines angefochtenen Entscheids, wenn sich die mangelhafte Sachverhaltsermittlung auf das Ergebnis auswirkt. Demnach hat ein Rechtsmittelkläger mit seiner Berufungsbegründung stets darzutun, inwiefern und weshalb sich bei richtiger und vollständiger Sachverhaltsfeststellung am Ausgang des Verfahrens etwas ändert. Wird nebst der beanstandeten Sachverhaltsfeststellung die Entscheidrelevanz nicht aufgezeigt oder ist eine solche nicht offensichtlich, würde auch eine Bestätigung einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung im Rechtsmittelverfahren nicht zu einer Abänderung des Erstinstanzentscheids führen. Fehlt es einer Rechtsmitteleingabe an einer entsprechenden Bezugnahme zum erstinstanzlichen Entscheid, kann im Rechtsmittelverfahren die Frage, ob ein Sachverhalt durch die Vorinstanz richtig oder falsch festgestellt wurde, offenbleiben (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 279 E. 4.2). Die Berufungskläger behaupten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unter B, Randziffer 3 der Erwägungen. Diese Rüge ist indessen aus mehreren Gründen nicht zu hören. Zunächst wird in der angegebenen Erwägung des Zivilkreisgerichts nicht unmittelbar über den entscheidrelevanten Sachverhalt befunden, sondern diese erschliesst sich in der Wiedergabe des Standpunkts der Berufungskläger, ohne dass die Vorinstanz eine Würdigung der berufungsklägerischen Ausführungen vorgenommen hat. Für die Motivierung des Entscheids ist es sodann zulässig, die Argumente einer Partei einleitend zusammenzufassen. Soweit einzelne Tatsachen umstritten sind, reicht es aus, die betreffenden Parteistandpunkte bei den umstrittenen Fragen des Rechtsstreits im Detail darzulegen und zu würdigen. Diesen Vorgaben ist der Vorderrichter im vorliegend zu beurteilenden Entscheid nachgekommen. Die Zusammenfassung enthält die wesentlichen Punkte aus der Klageantwort. Dass dabei die Systematik oder Chronologie der Berufungskläger bei der Wiedergabe nicht übernommen wurde, ändert nichts daran, dass inhaltlich die wesentlichen Argumente aufgeführt wurden. Selbst wenn der Vorinstanz vorzuwerfen wäre, dass sie die Tatsachenbehauptungen der Berufungskläger unter der fraglichen Erwägung unvollständig oder unrichtig wiedergegeben hätte, änderte dies nichts daran, dass die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. Die Berufungskläger beschränken sich in ihrer Berufung in diesem Zusammenhang darauf, sich darüber zu beschweren, dass die Wiedergabe des Sachverhalts verwirrend, unvollständig und sachfremd sei. Inwiefern sich dieser angebliche Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung auf die Entscheidfindung ausgewirkt haben soll, wird hingegen nicht dargelegt. Daraus folgt, dass die betreffende Rüge der Berufungskläger in jedem Fall ins Leere zielt. 4.1 Die Berufungskläger monieren in rechtlicher Hinsicht zunächst, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie sämtliche Gartenarbeiten gemäss Offerte von der Berufungsbeklagten so angenommen hätten und auch noch weitere Arbeiten mündlich zwischen den Vertragspartner vereinbart worden seien. Demgegenüber hätten die Berufungskläger in der Klageantwort klar aufgezeigt, dass gewisse Arbeiten abweichend von der Offerte vereinbart bzw. nach Absprache gar nicht ausgeführt worden seien. Auch sei aufgezeigt worden, dass die Regierapporte mangelhaft und nie unterzeichnet worden seien, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. Die Berufungskläger führen sodann in der Berufung (S. 5 bis 7) beispielhaft an, welche Rechnungspositionen falsch seien bzw. für welche Arbeiten zu viel verrechnet worden sei. Betreffend Regierapporte sei in der Klageantwort zudem ausdrücklich festgehalten, dass diese unübersichtlich geführt, mehrfach korrigiert und abgeändert worden seien. Auch hätten sie mehrfach nicht den offerierten Leistungen entsprochen oder sie seien den Berufungsklägern nie vorgelegt und von ihnen daher auch nie unterzeichnet worden. Dies hätten sie bereits in ihrer E-Mail an die Berufungsbeklagte vom 23. Dezember 2019 moniert. Der Entscheid der Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang tatsachenwidrig, haltlos und unrechtmässig, wenn das Zivilkreisgericht davon ausgehe, dass die Arbeiten allesamt so vereinbart worden seien und anderslautende Aussagen der Berufungskläger erst nachträglich sowie im Widerspruch zur besagten E-Mail aufgestellt worden seien. Der Berufungsbeklagten sei es nicht gelungen darzulegen, ob und welche der bestrittenen Arbeiten tatsächlich vertraglich vereinbart und auch ausgeführt worden seien. Die Berufungsbeklagte sei hierfür beweispflichtig, so dass sie auch die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe. 4.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort, die Berufungskläger müssten mit ihren Ausführungen aufzeigen, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts in Erwägung Ziffer 6 des Urteils unzutreffend seien. Ihre umfangreichen Ausführungen würden sich als blosse Schilderungen des eigenen Standpunkts herausstellen, befassten sich aber nicht mit der (zutreffenden) Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Parteien einen Werkvertrag geschlossen hätten über die in Rechnung gestellten Positionen, die in der Offerte figuriert hätten, sowie über die zusätzlichen Positionen 11, 12 und 13 gemäss Rechnung. Die Vorinstanz stütze ihre Schlussfolgerung, dass ein entgeltlicher Werkvertrag geschlossen worden sei, insbesondere (auch) auf die E-Mail der Berufungskläger vom 23. Dezember 2019, mit welcher sie einerseits bestätigt hätten, dass die Arbeiten vorgenommen worden seien und andererseits, dass sie eine weitere Zahlung von CHF 25'000.00 auslösen würden. Wie die Berufungskläger vor diesem Hintergrund behaupten könnten, es sei kein (Werk-)Vertrag geschlossen worden, sei nicht nachvollziehbar und werde denn auch nicht berufungsgenügend begründet. 4.3 Das Zivilkreisgericht erwog im angefochtenen Entscheid zum Abschluss eines Werkvertrags, dieser sei mündlich erfolgt, indem die Berufungsbeklagte mit Angebot vom 1. Oktober 2019 diverse Gartenarbeiten gegen Entgelt offeriert habe, welches in der Folge von den Berufungsklägern angenommen worden sei. Die Berufungskläger hätten in der Klageantwort ausdrücklich bestätigt, dass «diverse Gartenarbeiten offeriert und von den Berufungsklägern in Auftrag gegeben wurden». In den Konditionen der Offerte sei festgehalten worden, dass zusätzliche Arbeiten, die in der Offerte nicht aufgeführt seien, «vor der Ausführung abgesprochen» würden. Die Parteien hätten demnach auch für zusätzliche Arbeiten keine Schriftlichkeit vorbehalten und es seien nach Angaben der Berufungsbeklagten auf mündliche Anfrage der Berufungskläger ergänzend die Positionen (11) Elektrorohre, (12) Auswechseln der Stelen sowie (13) Aufheben Lichtschacht ausgeführt worden. Wenn die Berufungskläger monieren würden, es habe für einige Arbeiten gar kein Werkvertrag bestanden, so seien sie nicht zu hören. Die Arbeiten seien entweder Bestandteil der angenommenen Offerte gewesen oder seien zusätzlich mündlich vereinbart worden. Die Erläuterungen der Berufungsbeklagten seien glaubhaft und es würden dem Gericht keinerlei anderslautende Anhaltspunkte vorliegen. Die Aussage der Berufungskläger sei als reine Parteibehauptung zu qualifizieren, welche im Widerspruch zur E-Mail der Beklagten vom 23. Dezember 2019 stehe und im Übrigen erst nachträglich aufgestellt worden sei. 4.4 Will eine Unternehmerin bei der Bauherrschaft einen bisher unbezahlt gebliebenen Werklohn für bestimmte Arbeiten einfordern, ist sie für die entsprechende Auftragserteilung und die Vereinbarung des Werkpreises beweispflichtig (Art. 363 OR i.V.m. Art. 8 ZGB). Das Werkvertragsrecht kennt verschiedene Arten von Entlöhnung des Unternehmers (vgl. Art. 372, 373 und 375 OR). So liegt eine Übernahme des Bauwerkes durch den Bauherrn mit Verpflichtung zur Vergütung des Unternehmers zu einem festen Preis oder Pauschalpreis vor, wenn sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Unternehmer das von ihm geschuldete Werk zu einer vertraglich fixierten Geldsumme herzustellen und abzuliefern hat. Dieser Pauschalpreis ist Höchst- und Mindestpreis zu gleich. Die vereinbarte Pauschalvergütung ist unabhängig vom Aufwand des Unternehmers und auch von den ausgeführten Leistungsmengen, was besagt, dass für die Bestimmung der geschuldeten Vergütung nicht nach Mengen abgerechnet wird (zum Ganzen: Peter Gauch , Der Werkvertrag, 6. Aufl., 2019, Rz 900 ff.). Anstatt zum Pauschalpreis kann der Unternehmer die Werkausführung auch zu Einheitspreisen übernehmen, die zum Voraus bestimmt werden. Der Einheitspreis bestimmt die Vergütung für eine bestimmte Leistung, die der Unternehmer zur Ausführung des Werkes aufbringen muss. Die für die fragliche Leistung geschuldete Vergütung ergibt sich aus der Menge der vom Unternehmer geleisteten Einheiten. Die massgebliche Menge wird je nach dem Inhalt des Vertrages entweder nach dem tatsächlichen Ausmass oder nach dem planmässig theoretischen Ausmass ermittelt ( Peter Gauch a.a.O. Rz. 915 und 917). Vom tatsächlichen Ausmass der vom Unternehmer zur Erfüllung des Vertrages geleisteten Mengeneinheiten ist das sog. Vorausmass zu unterscheiden, das die bei Vertragsabschluss (allenfalls bei Offerteinholung) zu erwartende Leistungsmenge approximativ angibt. Ein Werkvertrag, in dem für alle Leistungen oder zumindest für einen Teil davon Einheitspreise vereinbart sind, ist nach geläufiger Terminologie, die auch von der SIA-Norm 118 verwendet wird, ein «Einheitspreisvertrag». Dieser Vertrag enthält in der Regel ein vom Unternehmer mit Preisen ausgefülltes Leistungsverzeichnis, das die vom Unternehmer zu erbringende Gesamtleistung in verschiedene Einzelleistungen zerlegt. Im jeweiligen Verzeichnis sind die Einheitspreise der einzelnen Leistungspositionen mit der jeweils voraussichtlichen Menge der Leistungseinheiten zu (herausgesetzten) Positionsbeträgen multipliziert und zu einer Gesamtsumme (der Hauptsumme des Leistungsverzeichnisses) aufaddiert. Die Hauptsumme wird bisweilen auch als «Vertragssumme» oder «Vergabesumme» bezeichnet. Doch hat sie bei Einheitspreisverträgen lediglich eine indikative Bedeutung und zeigt an, auf welche Höhe sich die vom Besteller für die Ausführung des Werkes zu leistende Gesamtvergütung nach Massgabe der im Leistungsverzeichnis aufsummierten Positionsbeiträge voraussichtlich belaufen dürfte. Dass die schliesslich für das Werk geschuldete Gesamtvergütung von dieser indikativen Hauptsumme des Leistungsverzeichnisses auch (erheblich) abweichen kann, ist schon im Verzeichnis selber vorprogrammiert, da die darin enthaltenen Positionsbeträge für Einheitspreisleistungen nur auf hypothetische (voraussichtliche) Leistungsmengen abstellen ( Peter Gauch a.a.O. Rz. 927a, 931 bis 931b). Die Offerte der Berufungsbeklagten vom 1. Oktober 2019 enthielt die Arbeitsgattungen (1) Vorarbeiten, (2) Abdeckplatte Schwimmbad, (3) Belag ums Schwimmbad, (4) Natursteintreppe, (5) Belag oberhalb Natursteintreppe, (6) Winkelelemente Abschluss Parkplatz, (7) Erdarbeiten, (8) Begrünung, (9) Sichtschutz sowie (10) Bewässerung. Die einzelnen Preise sind positionsweise nach Mengen (nach Zeit, Fläche, Volumen oder Stück) und Einheitspreisen jeweils approximativ angegeben. Die Offerte enthält auf der letzten Seite sodann als Konditionen folgenden Passus: «Die Arbeiten werden nach Aufwand in Regie ausgeführt und abgerechnet. Wir bieten Ihnen ein Kostendach an: Bei Mehraufwand wird für die in der Offerte aufgeführten Arbeiten maximal 10% mehr, als in der Offerte angegeben, verrechnet. Zusätzliche und unvorhergesehene Arbeiten, die in der Offerte nicht aufgeführt sind, werden vor Ausführung abgesprochen und zusätzlich verrechnet.» Daraus folgt, dass die fragliche Offerte für die betreffenden Gartenarbeiten auf Basis eines klassischen Einheitspreisvertrags erstellt wurde. Zudem garantiert die Unternehmerin einen maximalen Preis als Obergrenze oder Kostendach, indem bei Mehraufwand für die in der Offerte aufgeführten Arbeiten maximal 10% mehr, als in der Offerte angegeben, verrechnet werde. Eine ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung oder Auftragserteilung der Bauherrschaft zur fraglichen Offerte erfolgte zwar nicht. Bekanntermassen kann eine Annahme indessen auch formfrei oder konkludent erfolgen, um einen Vertragsabschluss zu bewirken (zum Ganzen statt vieler: Corinne Zellweger-Gutknecht in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl., 2020, Art. 3 OR N 19 f.). Die Ausführung der offerierten Arbeiten erfolgte nach übereinstimmenden Parteiangaben, abgesehen von den Positionen (6) Winkelelemente Abschluss Parkplatz, (8) Begrünung, (9) Sichtschutz sowie (10) Bewässerung, zwischen 24. Oktober 2019 und 5. Dezember 2019. Die von der Berufungsbeklagten erstellte Rechnung vom 17. Dezember 2019 enthält die bis 5. Dezember 2019 geleisteten Arbeiten gemäss Offerte vom 1. Oktober 2019 (aus den erwähnten Positionen 1, 2, 3, 4, 5, 7) sowie zusätzlich die Rechnungspositionen (11) Elektrorohre, (12) Auswechseln der Stelen sowie (13) Aufheben Lichtschacht. In ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2019 nahmen die Berufungsbeklagten sodann inhaltlich zur Rechnung Stellung. Eingangs wiesen die Berufungskläger darauf hin, dass ihnen die Rechnung betragsmässig hoch erscheine im Vergleich zur Ursprungsofferte für das ganze Vorhaben, zur ersten Etappenrechnung, zur Offerte für die 2. Etappe und in Anbetracht der Vorarbeiten und Arbeiten, die sie selber oder die Fa. Weiss getätigt hätten. Um die Rechnung überprüfen zu können, baten die Berufungskläger um die täglichen Regierapporte für die kürzlich ausgeführten Arbeiten der letzten Etappe. Ebenfalls wurde um Zustellung der Rechnung für die Fremdarbeiten der Stelen (Position 12) gebeten. Im Weiteren merkten sie an, dass die Positionen 11 und 13 in Ordnung («io.») seien. Zudem bestätigten sie darin, dass die Arbeiten «im übrigen» sehr gut ausgeführt worden seien und ihnen alles gefalle, bis auf den Treppenstein, welcher habe ersetzt werden müssen. Sodann wurde eine weitere Zahlung von CHF 25'000 in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt. Diese Zahlung erfolgte gemäss den vorinstanzlichen Akten sodann am 30. Dezember 2019. Ebenso leisteten die Berufungskläger am 4. Februar 2020 eine weitere Akontozahlung in Höhe von CHF 10'000.00. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund das Zustandekommen des Werkvertrags bejahte, ist im Ergebnis aufgrund der bestehenden Indizien dafür aus der Offerte vom 1. Oktober 2019, der Rechnung vom 17. Dezember 2019, der E-Mail der Berufungskläger vom 23. Dezember 2019 sowie der geleisteten Teilzahlungen nicht zu beanstanden. Ob daraus, wie der Vorderrichter befand, ein mündlicher Vertragsschluss abgeleitet werden kann oder ob ein Vertrag durch konkludentes Verhalten der Vertragsparteien zustande kam, kann letztlich offenbleiben. So oder anders besteht im Grundsatz ein Beweis für eine Verpflichtung der Berufungskläger als Bauherrschaft, die Berufungsbeklagte als Unternehmerin für die erbrachten Leistungen zu den offerierten Einheitspreisen bzw. nach Zeitaufwand in Regie zu entschädigen, zumal die Auftragserteilung seitens der Berufungsbeklagten als Klagefundament hinreichend zivilprozessual behauptet sowie mit Hilfe von Indizienbeweisen nachgewiesen werden konnte. Im Weiteren hätte von den Berufungsklägern erwartet werden dürfen, dass sie substantiiert bestreiten, für welche einzelnen Arbeitsgattungen keine Auftragserteilung erfolgt sei, zumal aus der Rechnung vom 17. Dezember 2019 ohne weiteres ersichtlich ist, für welche Leistungen Werklohn gefordert wurde. Zudem ist auch der E-Mail vom 23. Dezember 2019 nirgends zu entnehmen, dass die Rechnung mangels Auftragserteilung in Frage gestellt wurde. Insoweit teilt das Kantonsgericht die Ansicht des Zivilkreisgerichts, der offensichtlich erst nachträglich erhobene Einwand des mangelnden Nachweises eines Auftrags durch die Berufungskläger erschöpfe sich in einer reinen Pauschalbehauptung (vgl. auch zur Frage der Behauptungs- und Substantiierungslast gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und zum Grad der Substantiierung einer behaupteten Tatsache und deren Bestreitung: Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 22 2 E. 3.2 ff.). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Berufungskläger mit der Rüge des teilweise fehlenden Nachweises eines Vertragsabschlusses nicht durchzudringen vermögen. 5.1 Die Beklagten monieren in der Berufung zur Frage der Ablieferung des Werkes, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gartenarbeiten am 5. Dezember 2019 vollendet worden seien. Auf die nicht unterzeichneten Regierapporte dürfe nicht abgestellt werden. Bereits in der E-Mail vom 23. Dezember 2019 hätten die Berufungskläger festgehalten, dass gewisse Arbeiten noch nicht ausgeführt worden seien. Auch die Berufungsbeklagte selbst habe auf ihrer Rechnung vom 17. Dezember 2019 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz ausgeführt, dass die Arbeiten gemäss Offert-Positionen 6, 8, 9 und 10 noch offen und damit nicht erledigt seien. Bis zur Rechnungsstellung hätte keinerlei Abnahme des Werks stattgefunden. Zu Unrecht sei von der Vorinstanz festgehalten worden, dass sich die Berufungskläger in der E-Mail vom 23. Dezember 2019 ausdrücklich mit der Rechnungsstellung auseinandergesetzt und mehrere Teilzahlungen geleistet hätten, so dass sie sich mit der Rechnungsstellung bzw. der Ablieferung der ausgeführten Arbeiten einverstanden erklärt hätten. Die Berufungsbeklagte geht in ihrer Berufungsantwort wie die Vorinstanz von der Vollendung per 5. Dezember 2019 aus. Dies betreffe die Positionen 1 bis 5, 7 und 11 bis 13. Sie bestreitet nicht, dass gewisse Arbeiten dannzumal noch nicht fertig gewesen seien. Es sei aber zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass gewisse Arbeiten wie die Verlegung eines Fertigrasens im kommenden Frühling geplant gewesen wären. 5.2 Die Vorinstanz erwog unter Litera B Ziffer 8 der Erwägungen, dass die Positionen 1 bis 5, 7 sowie 11 bis 13 am 5. Dezember 2019 vollendet gewesen seien. Bei den ausstehenden Arbeiten habe es sich um einen kleineren Teil der Leistungen gehandelt und es sei klar, dass diese Arbeiten erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt würden. Spätestens mit Rechnung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2019 seien die Berufungskläger ausdrücklich über die Vollendung der Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Die Berufungskläger hätten sich mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 ausdrücklich mit der Rechnung auseinandergesetzt, mehrere Teilzahlungen geleistet und sich damit mit der Rechnungsteilung bzw. der Ablieferung der ausgeführten Arbeiten als einverstanden erklärt. 5.3 Gemäss Art. 372 Abs. 1 OR hat der Besteller die Vergütung bei der Ablieferung des Werks zu zahlen. Abs. 2 der genannten Bestimmung sieht zudem vor, dass bei Verabredung der Lieferung des Werks in Teilen und Bestimmung der Vergütung nach Teilen, die Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen hat. Art. 372 OR bestimmt mit anderen Worten den Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung bei Ablieferung des Werkes. Der massgebliche Zeitpunkt tritt dabei nicht schon bei Fertigstellung, aber auch nicht erst nach der ordnungsgemässen Prüfung des abgelieferten Werkes durch den Besteller ein ( Zindel/Schott in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], 7. Aufl., 2020, Art. 372 OR N 2). Bei Bauarbeiten auf Grund und Boden des Bestellers erfolgt die Ablieferung des vollendeten Werks aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen oder stillschweigenden Mitteilung über die Vollendung. Abgeschlossen ist die Ablieferung dann, wenn der Besteller das Werk aufgrund der Mitteilung als vollendet betrachtet oder betrachten muss ( Peter Gauch a.a.O. Rz 92 f.). Der Ablieferung entspricht, vom Besteller aus betrachtet, die Abnahme des Werkes im Sinne von Art. 370 Abs. 1 und Art. 371 Abs. 1 und 2 OR. Ablieferung und Abnahme im Sinne des Gesetzes bezeichnen somit ein und denselben Vorgang, von zwei Seiten aus betrachtet ( Peter Gauch a.a.O. Rz 97). Ablieferung und Abnahme eines Werkes setzen dessen Vollendung voraus. Letztere ist erfüllt, sobald sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt sind, die der Unternehmer unter Berücksichtigung allfälliger Bestellungsänderungen zur Herstellung seines Werks schuldet, so dass das Werk des Unternehmers nach dem allenfalls durch Bestellungsänderungen modifizierten Inhalt des infrage stehenden Werkvertrags als «fertig» anzusehen ist ( Peter Gauch a.a.O. Rz 101). Fehlt zur Vollendung eine nur geringfügige Arbeit, die im Verhältnis zum ganzen Werk nebensächlich ist, so kann es schon aus diesem Grund Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller die Ablieferung damit bestreitet, dass die betreffende Arbeit noch ausstehe ( Peter Gauch a.a.O. Rz 104). Den Parteien steht es frei, bei Abschluss des Werkvertrags oder auch erst später Teilablieferungen zu vereinbaren, wodurch der Unternehmer verpflichtet oder nur berechtigt wird, das geschuldete Werk in Teilen abzuliefern ( Peter Gauch a.a.O. Rz 103). Die Ausnahme der Fälligkeit des Werklohnes vor Vollendung des Werkes gemäss Art. 372 Abs. 2 OR setzt kumulativ voraus, dass der Unternehmer nach dem Inhalt des Vertrags zu Teillieferung verpflichtet und die Vergütung nach den abzuliefernden Teilen bestimmt ist. Der Vorderrichter unterliess es zwar im angefochtenen Entscheid, diese rechtlichen Grundlagen zur Bestimmung der Fälligkeit des Werklohnes gemäss Art. 372 OR ausdrücklich zu erwähnen, ermittelte indessen gleichwohl den hierzu relevanten Sachverhalt. Dementsprechend erwog er, dass die Positionen 1 bis 5, 7 sowie 11 bis 13. am 5. Dezember 2019 vollendet gewesen seien, während unter den Parteien unstrittig gewesen sei, dass die Arbeiten unter den Positionen (6) Winkelelemente Abschluss Parkplatz, (8) Begrünung, (9) Sichtschutz sowie (10) Bewässerung erst für Frühjahr 2020 zur Ausführung vorgesehen gewesen seien. Das Zivilkreisgericht taxierte diese noch ausstehenden Arbeiten als den kleineren Teil der gesamten Vertragsleistungen der Berufungsbeklagten. Spätestens mit Rechnung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2019 seien die Berufungskläger ausdrücklich über die Vollendung der Arbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Die Berufungskläger hätten sich in ihrer E-Mail vom 23. Dezember 2019 ausdrücklich mit der Rechnung auseinandergesetzt, mehrere Teilzahlungen geleistet und sich damit mit der Rechnungsteilung bzw. der Ablieferung der ausgeführten Arbeiten als einverstanden erklärt. Dass die Berufungskläger sich mit der Ablieferung bzw. Annahme der bis Ende 2019 ausgeführten Arbeiten nach Entgegennahme der Rechnung einverstanden erklärt haben sollen, wird von diesen allerdings bestritten. Auf dieses allfällige Einverständnis kommt es allerdings nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht an. Zum einen bejahte die Vorinstanz die Fälligkeit des geforderten Werklohnes implizit mit ihrer Feststellung, dass die noch ausstehenden Arbeiten den kleineren Teil der vertraglich verabredeten Leistungen ausgemacht hätten. Die Berufungsklägerin hat diesen Befund in ihrer Berufung nicht kommentiert. Das Kantonsgericht hat diese Beurteilung des Zivilkreisgerichts somit auch nicht zu überprüfen, sondern kann sich auf die Bestätigung beschränken, dass die Fälligkeit der in Rechnung gestellten Leistungen demnach als erstellt zu gelten hat. Die Berufungskläger haben die Rechnung vom 17. Dezember 2019 bezüglich des Zeitpunkts der Zusendung bei Entgegennahme oder im Rahmen ihrer Stellungnahme mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 nicht infrage gestellt, mithin wurde das Recht der Berufungsbeklagten auf Rechnungsstellung und Einforderung ihres Werklohnes nicht angezweifelt. Sollte die vorinstanzliche Ansicht, dass der Grossteil der Arbeiten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bereits erledigt war, unzutreffend sein, wäre für die Bestimmung des Zeitpunkts der Fälligkeit des Werklohns für die bis 5. Dezember 2019 erbrachten Leistungen Art. 372 Abs. 2 OR einschlägig. Durch ihre inhaltliche Auseinandersetzung mit den in Rechnung gestellten Leistungen und den verrechneten Mengen und Preisen haben die Berufungskläger zumindest konkludent die Berechtigung der Rechnungsstellung nach Baufortschritt durch die Berufungsbeklagte akzeptiert. Die Berufung erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet. 6.1 Im Weiteren beanstanden die Berufungskläger die vorinstanzliche Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die Berufungskläger die Gartenarbeiten - abgesehen von einem Treppenstein - vorbehaltlos genehmigt und damit weitere Rügemöglichkeiten verwirkt haben sollen. Das Zivilkreisgericht verkenne, dass zu keiner Zeit eine Abnahme des Werks stattgefunden habe. Die Arbeiten seien nicht vollendet worden, so dass die Frist zur Geltendmachung von Mängeln nicht habe ablaufen können. Abgesehen vom erwähnten Treppenstein lägen zudem Mängel vor, welche bis zum Vorliegen des Gutachtens der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 trotz ordnungsgemässer Prüfung für die Berufungskläger nicht erkennbar gewesen seien. So entspreche die Verlegung der Bodenplatten und -steine nur teilweise den Regeln der Baukunst. Insbesondere seien ungeeignete Fugenkreuze verwendet worden. Ferner sei auf der teilweise überdachten Sitzplatzebene fälschlicherweise keine Feuchtigkeitssperre auf der Rückseite der Platten aufgetragen worden und es seien die Treppen auf der oberen Reihe zudem mehr zerstückelt worden als notwendig. Schliesslich seien zwei Platten der Schwimmbadumrandung in der Stärke zu Unrecht nicht kalibriert worden. Dabei handle es sich - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - offensichtlich um versteckte Mängel. Dies gelte insbesondere für die erwähnte fehlende Feuchtigkeitssperre auf der Rückseite der Sitzplatzplatten. 6.2 Die Berufungsbeklagte vertritt demgegenüber in ihrer Berufungsantwort die Ansicht, dass die Berufungskläger mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 das abgelieferte Werk genehmigt hätten. Immerhin würden diese in der fraglichen E-Mail bestätigen, dass sich die gerügten Mängel auf einen (einzigen) Treppenstein bezogen hätten. Sodann sei zwischen der Prüfungsobliegenheit des Bestellers und der Frist zur Geltendmachung der festgestellten Mängel zu unterscheiden. Die Besteller seien gemäss Art. 367 Abs. 1 OR verpflichtet, das Werk zeitnah nach Ablieferung zu prüfen. Gemäss Art. 367 Abs. 2 OR sei der Beizug von Sachverständigen zur Prüfung als Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen. Sicherlich verspätet sei eine Prüfung 2 ½ Jahre nach der Ablieferung des Werks. Abschliessend werde der Inhalt des «Gutachtens» noch einmal bestritten. Insbesondere bestritten werde, dass eine Feuchtigkeitssperre auf der Rückseite der Platten hätte aufgetragen werden müssen und dass falsche Fugenkreuze verwendet worden sein sollen. 6.3 Das Zivilkreisgericht erwog unter B Ziffer 10 seiner Erwägungen, die Berufungskläger hätten mit E-Mail vom 23. Dezember 2019 bestätigt, dass die Arbeiten «sehr gut ausgeführt worden» seien und ihnen «alles gefällt», bis auf einen Treppenstein, von welchem ein Stück abgebrochen sei. Beim zerbrochenen Treppenstein handle es sich um einen offenen Mangel, ansonsten seien die Arbeiten der Klägerin durch die Berufungskläger in der betreffenden E-Mail nicht beanstandet worden. Die verschiedenen Ausführungen und Fragen der Berufungskläger zur Rechnung stellten keine Mängelrüge dar. Allfällige spätere Behauptungen der Berufungskläger seien schon deshalb unbeachtlich, weil ein bereits genehmigtes Werk die Berufungsbeklagten von der Haftpflicht befreite (Art. 370 Abs. 1 OR). Dies gelte auch für das Parteigutachten von «D. ____» vom 1. Juni 2022, welches über anderthalb Jahre nach Vollendung der Arbeiten erstellt worden sei. Im Übrigen würden keine Hinweise auf versteckte oder verschwiegene Mängel bestehen. 6.4 Das Kantonsgericht gelangt zum selben Schluss wie die Vorinstanz, dass die seitens der Berufungskläger behaupteten Mängel unbeachtlich sind. Dass gemäss Vorinstanz von einer Ablieferung des Werkes auszugehen ist, obwohl nicht alle versprochenen Leistungen erbracht wurden, weil die noch ausstehenden Arbeiten den kleineren Teil der vertraglich verabredeten Arbeiten ausgemacht hätten, wurde bereits erwogen. Ebenso stellte das Kantonsgericht fest, dass die Berufungskläger diesen Befund des Zivilkreisgerichts unkommentiert liessen. Obwohl Ablieferung und Abnahme eines Werkes Korrelate darstellen ( Peter Gauch a.a.O. Rz 97) und grundsätzlich dessen Vollendung voraussetzen, setzen ausnahmsweise die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR in Fällen wie dem vorliegenden indessen bereits zum Zeitpunkt ein, in welchem der Grossteil der Arbeiten ausgeführt wurde. Daraus folgt, dass die Berufungskläger gehalten gewesen wären, im Nachgang zum Abschluss der Arbeiten am 5. Dezember 2019, spätestens aber nach Erhalt der Rechnung vom 17. Dezember 2019, die Gartenarbeiten der Berufungsbeklagten zu prüfen. Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller das Werk nach Ablieferung zu prüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, zur Kenntnis zu bringen (statt vieler: Heinrich Honsell , Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 10. Aufl., 2017, S. 313). Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (Art. 370 Abs. 1 OR). Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Art. 370 Abs. 2 OR). Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR). Bis wann von den Berufungsklägern nach dem üblichen Geschäftsgang im vorliegenden Fall hätte erwartet werden dürfen, dass sie die Gartenarbeiten auf allfällige Mängel hätten prüfen müssen, braucht nicht näher überprüft zu werden. Wie nachstehend dargelegt wird, erfolgte eine allfällige Mängelrüge in jedem Fall verspätet. Die Berufungskläger sind sodann auch den Nachweis schuldig geblieben, dass die Arbeiten überhaupt mangelhaft ausgeführt wurden. Das als Gutachten bezeichnete Dokument der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022, auf welches die Berufungskläger ihre Behauptungen für das Vorliegen der erwähnten angeblichen Mängel abstützen, taugt nicht zum Beweis. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten privat in Auftrag gegebene Gutachten, welche in einem hängigen Zivilprozess zu den Gerichtsakten gegeben werden, nicht als Beweismittel im Sinne von Art. 168 ZPO, weshalb diese in prozessrechtlicher Hinsicht als blosse Parteibehauptungen zu behandeln sind (exemplarisch: Urteil des Bundesgerichts [BGer] 5A_37/2021 E. 4.5 und 4A_138/2021 E. 6.3.2 jeweils mit Hinweis auf BGE 141 III 333 E. 2.5.2). Die Berufungsbeklagte hat den Bestand von Mängeln bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestritten. Die Folgen der Beweislosigkeit der behaupteten Mängel tragen demnach von vornherein die Berufungskläger. Im Weiteren haben die Berufungskläger nicht näher substantiiert, weshalb es sich bei den behaupteten Mängeln um versteckte handeln soll. Insofern trifft auch die vorinstanzliche Erwägung zu, dass keine Hinweise auf versteckte oder verschwiegene Mängel bestehen. Die Folgerung des Zivilkreisgerichts, dass mit der E-Mail vom 23. Dezember 2019 eine Genehmigung des Werks mit der Folge der Verwirkung allfälliger Mängelrechte verbunden war, ist zudem vertretbar. Abgesehen vom abgebrochenen Treppenstein wird darin über die Qualität der Arbeiten nichts Negatives angemerkt. Im Gegenteil ist die Rede davon, dass die Arbeitsausführung gefalle. Soweit die einzelnen Positionen der Rechnung in quantitativer Hinsicht betreffend die verrechneten Preise angezweifelt wurden, ist damit keine Rüge von Mängeln im Rechtssinne gemäss Art. 367 f. OR verbunden. Auch wenn in der fraglichen Mitteilung der Besteller an die Unternehmerin keine Genehmigung zu erblicken wäre, steht fest, dass Ende Dezember 2019 (nebst dem Treppenstein) keine weiteren konkreten Mängel gerügt wurden. Die später erst im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens erhobene Mängelrüge erfolgte demgegenüber rund 2 ½ Jahre nach Werkablieferung, was im Lichte von Art. 370 Abs. 1 und 2 OR offensichtlich verspätet ist. Nach einer derart langen Zeitspanne ist keine Prüfung nach dem üblichen Geschäftsgang im Sinne von Art. 367 Abs. 1 OR mehr denkbar, so dass unabhängig vom Inhalt der E-Mail vom 23. Dezember 2019 auf jeden Fall von einer stillschweigenden Genehmigung gemäss Art. 370 Abs. 2 OR auszugehen ist. Schliesslich unterlassen es die Berufungskläger vollends darzulegen, welche rechtliche Konsequenz allfällig nachgewiesene, rechtzeitig und hinreichend substantiiert geltend gemachte Mängel auf die eingeklagte Werklohnforderung der Berufungsbeklagte hätte. Daraus folgt zusammenfassend, dass der Berufung auch gegen die vorinstanzlich attestierte Verletzung der Prüfungs- und Rügeobliegenheit durch die Berufungsklägerschaft kein Erfolg beschieden ist. 7.1 Soweit die Berufungskläger die Restwerklohnforderung der Berufungsbeklagten berufungsweise bestreiten, begründen sie ihren Standpunkt unter Bezugnahme auf mehrere Rechnungspositionen. Zunächst wird die Rechnung vom 17. Dezember 2019 zur Position «Natursteintreppe» beanstandet. Die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht davon aus, dass alleine aufgrund der vorliegenden Rechnungen der E. ____ AG auf die verrechneten 43 Blockstufen geschlossen werden könne. Die Berufungsbeklagte habe diesbezüglich - und dies auch erst anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz - ausschliesslich zwei Rechnungen der E. ____ AG an die Berufungsbeklagte vom 6. und 29. November 2019 vorgelegt, auf welchen als Kundenprojekt die Berufungskläger und angebliche Liefertermine vom 4. und 29. November 2019 aufgeführt seien. Lieferscheine, woraus ersichtlich wäre, dass diese Lieferungen tatsächlich erfolgt seien und dass sie für die Berufungskläger erfolgt seien, würden nicht vorliegen, ebenso wenig ein Zahlungsbeleg für die angeblich erfolgten Lieferungen. Im Gutachten der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass auch die Prüfung der Ausmasse ergeben habe, dass maximal 41 Stück der Blockstufen hätten verrechnet werden dürfen. Die ursprüngliche Offerte vom 6. Juli 2019 habe zudem nur 35 Stück Blockstufen vorgesehen, die Offerte vom 1. Oktober 2019 dann plötzlich 42. Insofern seien also auch die Offerten nicht aufschlussreich, sondern widersprüchlich und unbeachtlich. Gemäss Gutachten seien zudem zu viele Blockstufen gekürzt worden, womit diesbezüglich auch Mängel vorliegen würden. Im angefochtenen Entscheid halte die Vorinstanz demgegenüber einerseits fälschlicherweise fest, dass die Berufungsbeklagte zu den verbauten Blockstufen Lieferscheine der E. ____ AG ins Recht gelegt habe, andererseits ziehe das Zivilkreisgericht den unzutreffenden Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden Unterlagen auf eine richtige Rechnungsstellung der Berufungsbeklagten geschlossen werden könne. Demgegenüber habe die Berufungsbeklagte 8 Blockstufen zu viel verrechnet, was einem Betrag von CHF 1'678.40 exkl. MWSt (8 Stück à CHF 209.80) entspreche. Bezüglich der zu leistenden Arbeitsstunden betreffend die Natursteintreppe sei ausserdem festzuhalten, dass in der Offerte vom 1. Oktober 2019 nur ein Betrag von CHF 4'920.00 (exkl. MwSt.) anfallen sollte, in Rechnung gestellt worden seien dann aber CHF 6'641.50 (exkl. MwSt.). Auch im Gutachten der D. ____ GmbH vom 01.07.2022 sei dazu ausdrücklich festgehalten worden, dass dieser Mehraufwand nicht erklärbar sei. 7.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Gegenpartei. Die Vorinstanz habe nach Würdigung der Beweise geschlossen, dass sie die bestellten und bezahlten 43 Treppenstufen eingebaut und verrechnet habe. Daran vermögen auch die (verspätet erfolgten) Beanstandungen im «Gutachten» nichts ändern. Die erste Offerte mit 35 offerierten Blockstufen sei nie Vertragsbestandteil geworden. Basis der Auftragserteilung durch die Berufungskläger an die Berufungsbeklagte sei die Offerte vom 1. Oktober 2019, wo im Sinne einer Schätzung 42 Stück vorgesehen worden seien. Wie die Berufungsbeklagten vor diesem Hintergrund daran festhalten könnten, nur 35 Blockstufen seien gerechtfertigt gewesen, wenn sie selbst in ihrem verspätet eingereichten, nicht massgeblichen «Gutachten» von 41 Blockstufen ausgehen würden, sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich handle es sich bei den angeblichen «Mängeln» um sichtbare Mängel, die sofort hätten gerügt werden müssen. Eine Mängelrüge nach der Genehmigung vom 23. Dezember 2019 sei unter allen Titeln verspätet. Die generellen Beanstandungen der geleisteten Stunden seien nicht zu hören, weil die Berufungsbeklagte frei gewesen sei, im Rahmen ihrer Offerte die Arbeiten nach ihrem Ermessen einzuteilen. Dies habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid entsprechend festgehalten. Die Berufungsbeklagten (recte: Berufungskläger) hätten nicht aufzuzeigen vermocht, weshalb diese Erwägung Recht verletze. 7.3 Das Zivilkreisgericht erwog in rechtlicher Hinsicht, die Parteien hätten vorliegend eine Abrechnung «nach Aufwand in Regie» vereinbart. Aus diesem Grund sei der offerierte Werklohn von CHF 104'389.92 exkl. MWST als «ungefähr bestimmter Preis» i.S.v. Art. 374 OR zu betrachten. Die Berufungsbeklagte habe demnach Anspruch auf Ersatz des nötigen Personal- und Sachaufwandes, trage jedoch die Beweislast für den entsprechenden Aufwand. Betreffend Blockstufen lägen Lieferschiene im Recht, welche belegen würden, dass von den «Luserna Grigio Gneis, Blockstufen, Oberfläche und Ansicht geflammt, 100 x 35 x 15 cm» am 4. November 2019 um 07:38 Uhr insgesamt 42 Stück und am 29. November 2019 ein weiteres Stück, in Total 43 Stück, geliefert worden seien. Vermerkt sei auf den Lieferscheinen das Kundenprojekt «B. und C. ____, X. ____weg X, Y. ____», weshalb die bestellten und gelieferten Blockstufen eindeutig den Berufungsklägern zugeordnet werden könnten. Die Rechnung sei somit diesbezüglich nicht zu bemängeln. 7.4.1 Den Berufungsklägern ist insoweit beizupflichten, dass der Vorderrichter den Sachverhalt zu den Lieferungen der insgesamt 43 Blockstufen «Luserna Grigio Gneis, Blockstufen, Oberfläche und Ansicht geflammt, 100 x 35 x 15 cm» ungenau festgestellt hat. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sind den Prozessakten keine eigentlichen Lieferscheine zu entnehmen. Die Berufungsbeklagte selber führte in ihrem Schreiben an die Berufungskläger vom 5. Februar 2020 (Beilage 10 zur Klage vom 22. Juni 2021) aus, über keine Lieferscheine mehr zu verfügen, weil sie diese üblicherweise nach Erhalt und Prüfung der betreffenden Lieferantenrechnungen entsorgen würde. Allerdings vermögen die Berufungskläger aus dieser unpräzisen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie sogleich dargelegt wird, gelingt den Berufungsbeklagten der Nachweis für die bestrittene Materiallieferung mit Hilfe der Rechnungen der E. ____ AG vom 6. und 29. November 2019, welche jeweils auf die Lieferscheine verweisen (vgl. nachstehend E. 7.4.2). 7.4.2 Wie bereits unter Ziffer 4.4 der vorstehenden Erwägungen ausgeführt, wurde die Offerte vom 1. Oktober 2019 für die darin aufgeführten Gartenarbeiten auf Basis eines klassischen Einheitspreisvertrags erstellt. Im Weiteren erfolgte auch die Auftragserteilung bzw. das Akzept nach Massgabe dieser Offerte verbunden mit der Verpflichtung der Berufungskläger als Bauherrschaft, die Berufungsbeklagte als Unternehmerin für die erbrachten Leistungen zu den offerierten Einheitspreisen bzw. nach Material- sowie Zeitaufwand in Regie zu entschädigen. Ebenso ist daran zu erinnern, dass der Vertragssumme bei Einheitspreisverträgen für die Bestimmung des Werklohns lediglich eine indikative Bedeutung zukommt, indem angezeigt wird, auf welche Höhe sich die vom Besteller für die Ausführung des Werkes zu leistende Gesamtvergütung nach Massgabe der im Leistungsverzeichnis aufsummierten Positionsbeträge voraussichtlich belaufen dürfte. Dass die schliesslich für das Werk geschuldete Gesamtvergütung von dieser indikativen Hauptsumme des Leistungsverzeichnisses auch (erheblich) abweichen kann, ist schon im Verzeichnis selber vorprogrammiert, da die darin enthaltenen Positionsbeträge für Einheitspreisleistungen nur auf hypothetische (voraussichtliche) Leistungsmengen abstellen. Die auf einer Schätzung errechneten Preise sind aus diesem Grund für die Prüfung der Angemessenheit der effektiv in Rechnung gestellten Leistungen nicht geeignet, solange der Nachweis für die gelieferten und in Rechnung gestellten Materialien und der dabei verrechnete Zeitaufwand rechtsgenüglich bewiesen werden kann. Die Einheitspreise sind einzig von Relevanz, um die Einhaltung des Kostendachs zu beurteilen. Hierbei ist wiederum auf die Summe der insgesamt verrechneten Leistungen abzustellen und diese mit der Vertragssumme der für diese Arbeitsgattungen entsprechend offerierten Preise zu vergleichen. Dass für das Kostendach jeweils einzeln nach Leistungen bzw. Arbeitsgattungen der entsprechende Vergleich zu ziehen wäre, ist dem Offertwortlaut nicht zu entnehmen. Auch wäre eine solche Auslegung realitätsfremd und wider jegliche Geschäftsübung, zumal das Kostendach dem Besteller hauptsächlich eine Sicherheit für die Einhaltung seines gesamten Baubudgets einräumen soll. Ein Vergleich der geschätzten Preise für die einzelnen Leistungen gemäss Offerte vom 1. Oktober 2019 mit den effektiv in Rechnung gestellten Positionen zeigt, dass einige Arbeiten in der Ausführung teurer, andere günstiger ausfallen. Die Vertragssumme der ausgeführten Arbeiten gemäss Offerte (Positionen 1, 2, 3, 4, 5 und 7) beträgt CHF 75'169.76. Als Werklohn für dieselben Leistungen machte die Berufungsbeklagte in ihrer Rechnung vom 17. Dezember 2019 demgegenüber CHF 75'689.30, was Mehrkosten von CHF 519.54 oder 0,7% bedeutete. Der Vergleich des geschätzten Aufwands jeder einzelnen Position mit dem jeweils effektiv verrechneten Aufwand in der Rechnung, wie dies die Berufungskläger zur Begründung der bestrittenen Positionen vornehmen, ist demnach für die Prüfung der einzelnen Teilbeträge des eingeklagten Werklohnes nicht massgebend. Vielmehr ist entscheidrelevant, ob es der Berufungsbeklagten gelingt, ihren Material- und Zeitaufwand hinreichend zu substantiieren sowie im Falle der substantiierten Bestreitung durch die Berufungskläger rechtsgenüglich zu beweisen. Die Vorinstanz erachtete den Nachweis für den Einbau der verrechneten 43 Blockstufen aufgrund der Edition der Rechnungen der E. ____ AG vom 6. und 29. November 2019 durch die Berufungsbeklagte auch nach Ansicht des Kantonsgerichts zurecht als erbracht. Aus diesen Rechnungen gehen Lieferungen für «Luserna Grigio Gneis, Blockstufen, Oberfläche und Ansicht geflammt, 100 x 35 x 15 cm» am 4. November 2019 um 07:37 Uhr bzw. 07:38 Uhr von 35 bzw. 7 Stück und am 29. November 2019 von einem zusätzlichen Stück hervor. Dass keine Lieferscheine mehr bestehen, ist beweismässig vernachlässigbar, weil die Lieferung der 43 Blockstufen aus den Rechnungen mit angegebener Lieferadresse bzw. mit aufgeführtem Kundenprojekt ««B. und C. ____, X. ____weg X, Y. ____» eindeutig hervorgeht. Dass dem Bericht der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 kein Beweiswert als Gutachten zukommt, sondern dieser als (bestrittene) Parteibehauptung zu behandeln ist, wurde bereits ausgeführt. Der Vergleich mit der in der Offerte angegebenen geschätzten Materialmenge ist rechtlich unbeachtlich. Ein Gegenbeweis dafür, dass weniger als 43 Stück verbaut worden sein sollen, wurde seitens der Berufungskläger nicht angetreten. Dies wäre indessen mit einem Augenschein, an welchem die Stufen hätten nachgezählt werden können, oder mit einer Befragung eines Mitarbeitenden der E. ____ AG grundsätzlich möglich gewesen. Zusammenfassend ist die Rechnung hinsichtlich Materialaufwand bei den verbauten Blockstufen nicht zu beanstanden und die Berufung in diesem Punkt deshalb abzuweisen. Gleiches gilt für den verrechneten Zeitaufwand zu dieser Arbeitsgattung, zumal die Berufungskläger auch hier ihre Beanstandung mit dem irrelevanten Abweichen der Rechnung zur Offerte und dem Beizug des beweisuntauglichen Berichts der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 begründen. 8.1 Die Berufungskläger beanstanden den vorinstanzlichen Entscheid in ihrer Berufung im Weiteren zur Rechnungsstellung der im Rahmen des Gartenbauprojekts verlegten Bodenplatten. So sei die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass alleine aufgrund der vorliegenden Rechnung der E. ____ AG vom 6. November 2019 auf die verrechneten Bodenplatten geschlossen werden könne. Auch für diese Materiallieferung sei kein Lieferschein aktenkundig, ebenso wenig ein Zahlungsbeleg der Berufungsbeklagten. Die Berufungsbeklagte habe an der Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren selbst eingeräumt, dass die Rechnung diesbezüglich fehlerhaft erfolgt sei, indem darauf (wie auch auf der Offerte) betreffend den Belag ums Schwimmbad fälschlicherweise von einem Stückpreis anstatt einem m2-Preis ausgegangen worden sei; dies sodann im Gegensatz zum verrechneten Betrag betreffend den Belag oberhalb der Natursteintreppe. Allerdings werde die Behauptung, dass der Stückpreis falsch und die Preisbestimmung nach Quadratmeter richtig sei, von den Berufungsklägern bestritten. Die Vorinstanz sei eine plausible Begründung schuldig geblieben, weshalb der Quadratmeterpreis korrekt sei. Betreffend Menge ergebe sich aus den Ausführungen der Gegenpartei und aus den Erwägungen der Vorinstanz eben gerade nicht, inwiefern die behauptete Bestellung und Lieferung von rund 112 m 2 Luserna Grigio Gneis Bodenplatten, 40 cm breit, 3 cm stark, freie Längen, gerechtfertigt gewesen sein sollte. So resultiere gemäss Behauptung der Berufungsbeklagten aus den angeblich zu Recht verrechneten 48 m 2 Bodenplatten für den Belag ums Schwimmbad sowie die verrechneten 45 m 2 Bodenplatten für den Belag oberhalb der Natursteintreppe als Gesamtfläche nur 93 m 2 Bodenplatten. Nur wenn noch die 19 m 2 Bodenplatten für die Abdeckplatte des Schwimmbades dazugezählt würden, ergäbe dies insgesamt 112 m 2 Bodenplatten. Betreffend die notwendige Menge an Bodenplatten sei wiederum das Gutachten der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 beizuziehen, nach welchem insgesamt lediglich also 85,7 m 2 verbaut worden seien, weshalb die Rechnung auch nur auf diese Menge/Fläche lauten sollte. Richtigerweise hätte also den Berufungsklägern unter der Position 3 und 5 für die Bodenplatten nur ein Betrag von CHF 9'307.00 (85,7 m 2 à CHF 108.60 pro m 2 ) anstelle der unter diesen Positionen für die Bodenplatten insgesamt verrechneten CHF 10'549.80 in Rechnung gestellt werden dürfen. Hinzu komme, dass die in Rechnung gestellten Arbeitsstunden massiv überhöht erscheinen würden. So führe der Gutachter aus, dass die Berufungsbeklagte für das Verlegen der 85,7 m 2 Luserna Grigio Gneis Bodenplatten Arbeiten im Umfang von rund CHF 18'000.00 in Rechnung stelle, während der Richtpreis für das Verlegen von Natursteinplatten bei rund CHF 80.00 pro m 2 liege bzw. rund CHF 6'900.00 für die verlegte Fläche ausmache. 8.2 Die Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungskläger. Sie habe die verrechneten Bodenplatten bei der E. ____ AG bestellt und diese auch bezahlt. Auf den Rechnungen seien das Lieferdatum, die Lieferzeit und der Lieferort vermerkt. Dass es einen Richtpreis zum Verlegen von Bodenplatten gebe, stelle eine blosse unsubstantiierte Parteibehauptung dar und werde bestritten. Massgeblich sei vielmehr das individuell vertraglich Vereinbarte gemäss der von den Berufungsklägern akzeptierten Offerte. Die Berufungsbeklagte habe die geleisteten Stunden entsprechend ihrem Aufwand in Rechnung gestellt und sich dabei im Rahmen der von den Berufungsklägern akzeptierten Offerte bewegt. 8.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der von der Berufungsbeklagten ins Recht gelegte Lieferschein der E. ____ AG vom 6. November 2019 belege, dass für das Kundenprojekt ««B. und C. ____, X. ____weg X, Y. ____» von den «Luserna Grigio Gneis, Bodenplatten, 40 cm breit, 3 cm stark, freie Längen, Oberfläche geflammt, Kanten gesägt» 112.07 m 2 geliefert worden seien. Daraus sei zweifelsfrei ersichtlich, dass die vorgenannten Bodenplatten in der Einheit m 2 geliefert worden seien, weshalb vorliegend auf den m 2 -Preis abzustellen sei. Weshalb Bodenplatten mit Bezeichnung «freier Länge» nach Ansicht der Berufungskläger mittels fixem Stückpreis abgerechnet werden sollten, sei nicht erkennbar. Geschuldet seien die von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellten Beträge von CHF 5'212.80 (3) bzw. CHF 5'337.00 (5). 8.4 Gemäss Rechnung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2019 wurde zur Position (3) «Belag ums Schwimmbad» unter der Rubrik Material «Bodenplatte Luserna Grigio, 40 cm breit, 3 cm dick, Längen frei, Oberfläche geflammt, Kanten gesägt Mit Fugenkreuzen» zu einem Preis von CHF 108.60 pro Stück (für 48 Stück CHF 5'212.80) verrechnet. Zur Position (5) «Belag oberhalb Natursteintreppe» wurde vom selben Materialtyp zu einem Einheitspreis von CHF 118.60 pro m 2 für insgesamt 45 m 2 ein Betrag von CHF 5'337.00 in Rechnung gestellt. Für die Lieferung und das Verlegen legte die Berufungsbeklagte die Rechnung der E. ____ AG vom 6. November 2019 ins Recht. Wenn auch hier im angefochtenen Entscheid wiederum fälschlicherweise vom Vorliegen von Lieferscheinen ausgegangen wurde, ändert dies nichts daran, dass die Rechnung der E. ____ AG vom 6. November 2019 auch hinsichtlich der verbauten Bodenplatten grundsätzlich als Beweis taugt. Es kann auf die obigen kantonsgerichtlichen Erwägungen unter den Ziffern 7.4.1 f. verwiesen werden, welche hier sinngemäss gelten. Sodann erschliesst sich dem Kantonsgericht die rechtliche Relevanz der seitens der Berufungskläger ins Feld geführten Argumente nicht. Die Rechnung der Berufungsbeklagten vom 17. Dezember 2019 korrespondiert zu den Arbeitsgattungen 3 und 5 hinsichtlich dem Materialaufwand bei den Bodenplatten sowohl bei den Einheitspreisen als auch bei der Menge mit der Offerte vom 1 Oktober 2019. Dass gemäss Rechnung der E. ____ AG vom 6. November 2019 insgesamt 112 m 2 der betreffenden Bodenplatte geliefert wurde, stellt im Weiteren kein Indiz dar, dass die Rechnungsstellung fehlerhaft sein könnte, zumal die verrechneten Mengen geringer sind, als was von der Lieferantin gegenüber der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellt wurde. Dass bei der Arbeitsgattung 3 irrtümlicherweise ein Stückpreis offeriert und verrechnet wurde, erscheint allein aufgrund der Massangaben des betreffenden Produkts mit freier Länge naheliegend. Wurde verrechnet, was offeriert wurde, entspricht die Rechnung der vertraglichen Abrede unter den Parteien; für den Vertragsabschluss und den vereinbarten Inhalt des Vertrags kann an dieser Stelle - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf Ziffer 4.4 der vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zumal die verrechneten Einheitspreise identisch mit der Offerte vom 1. Oktober 2019 sind, entspricht die Werklohnforderung der Berufungsbeklagten unter diesem Titel auch der Vereinbarung der Parteien. Für Rechnungsstellung nach angeblichen Richtpreisen besteht vorliegend somit kein Raum. Abgesehen vom fehlenden Beweiswert des Berichts der D. ____ GmbH vom 1. Juni 2022 als (bestrittene) Parteibehauptung überzeugt deshalb der Vergleich mit Richtpreisen durch die Berufungskläger auch in rechtlicher Hinsicht nicht. Auch die Beanstandung des verrechneten Zeitaufwands durch die Berufungskläger unter Hinweis auf das erwähnte Parteigutachten mit Richtwerten verfängt nicht, zumal die Berufungsbeklagte generell angibt, den effektiven Zeitaufwand aufgrund der bestehenden Arbeitsrapporte verrechnet zu haben. Letztere liegen in Kopie im Recht. Die Originale wurden den Berufungsklägern zudem bereits mit Schreiben der Berufungsbeklagten an die Berufungskläger vom 5. Februar 2020 (Beilage 10 zur Klage vom 22. Juni 2021) zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Die Berufungskläger unterliessen es indessen, den durch die Unternehmerin geltend gemachte Zeitaufwand konkret und substantiiert zu bestreiten. Zusammenfassend ist weder die Rechnungsstellung der Berufungsbeklagten über Material und Zeitaufwand unter den Arbeitsgattungen 3 und 5 anzuzweifeln noch der vorinstanzliche Entscheid in diesem Zusammenhang zu beanstanden. Die Berufung ist demnach auch hier abzuweisen. 9.1 Die Berufungskläger machen sodann in ihrer Berufung unter Referenzierung auf B Ziffer 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung geltend, dass unter diversen Positionen zu viele Arbeitsstunden bzw. zu hohe und unbegründete Forderungen für angeblich geleistete Arbeitsstunden in Rechnung gestellt worden seien. Ein anderer als in der Offerte dargestellter Personaleinsatz sei dabei nur insofern relevant, als beispielsweise Mitarbeiter mit höherem Stundenansatz anstelle von solchen mit niedrigerem Stundenansatz und bei gleichem Aufwand eingesetzt worden seien. Die von der Vorinstanz gemachten generellen Ausführungen an dieser Stelle seien auf jeden Fall unbegründet und haltlos. 9.2 Das Zivilkreisgericht erwog an angegebener Stelle, es werde ausserdem von den Berufungsklägern moniert, es sei ein unbegründeter Mehraufwand entstanden, indem die Zusammenstellung der beteiligten Fachkräfte verändert worden sei. Ob der Unternehmer das Werk gemäss Art. 364 Abs. 2 OR persönlich auszuführen oder (lediglich) die Werkausführung persönlich zu leiten habe, hänge - soweit eine vertragliche Regelung fehle - weitgehend von den objektiven Umständen des Einzelfalles ab. Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer das Werk nicht bloss persönlich zu leiten, sondern persönlich auszuführen habe, trage der Besteller. Aus der Offerte sei zu entnehmen, dass die Arbeiten durch «Kundengärtner» oder durch «Facharbeiter» erledigt werden sollen. Diese unbestimmten Begriffe liessen nicht auf eine bestimmte Person schliessen und es stehe in der Disposition des leitenden Unternehmers, seine Mitarbeitenden je nach Bedarf entsprechend einzusetzen. 9.3 Das Kantonsgericht sieht sich ausserstande, diese vorinstanzlichen Erwägungen anhand der zitierten Ausführungen der Berufungskläger zu überprüfen, zumal eine hinreichende inhaltliche Bezugnahme fehlt. So kommt die Vorinstanz in Anwendung von Art. 364 Abs. 2 OR zum Schluss, dass für die Vereinbarung einer persönlichen Erfüllungspflicht durch bestimmte Personen oder Mitarbeitende der Berufungsbeklagten keine Anhaltspunkte bestehen. Weshalb diese vorinstanzliche Beurteilung unbegründet und haltlos sein soll, legen die Berufungskläger an dieser Stelle in ihrer Berufung nicht dar. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Die Berufung ist auch diesbezüglich abzuweisen. 10.1 Bei Rechnungsposition (7) Erdarbeiten sei nach Ansicht der Berufungskläger überhaupt nicht nachvollziehbar, warum Offerte und Rechnung derart voneinander abweichen würden, zumal auch in der einleitenden Beschreibung der darunterfallenden Arbeiten kein Mehr- sondern sogar ein Minderaufwand ersichtlich sei bei der Ausführung im Gegensatz zur Offertstellung. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb bei der Offerte - richtigerweise - nur von Aushub und dabei nur von 7 m 3 zu entsorgendem Material ausgegangen worden sei, gemäss Rechnungsstellung dann aber 3 m 3 Aushub und 14 m 3 Bauschutt angefallen sein sollten, womit nicht nur die Aufteilung in Aushub und Bauschutt, sondern auch die Gesamtmenge an Entsorgungsmaterial komplett anders und viel höher ausgefallen sein soll. Betreffend den Bauschutt sei dabei zu Recht bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens in der Klageantwort vom 30. November 2021 klar festgehalten, dass dieser grösstenteils von den Berufungsklägern entsorgt worden sei. Anstatt 1 Stunde sollen sodann 4 Stunden Lieferwagen für den Abtransport nötig gewesen sein. Zudem soll mehr als das Doppelte an Wandkies und eine über doppelt so hohe Nutzungsdauer von Maschinen (Raupenbagger und Pneulader) nötig gewesen sein, als ursprünglich offeriert. Die Rechnungsstellung sei bezüglich Entsorgung, Fahrzeug, Maschinen und Material schliesslich rund doppelt so hoch ausgefallen als offeriert. Die diesbezügliche Differenz betrage CHF 1'347.05 (exkl. MwSt.) und werde bestritten. Weiter seien auch fast doppelt so viel an Arbeitsstunden verrechnet worden, als offeriert und vereinbart, indem einerseits teilweise teurere Fachkräfte eingesetzt und andererseits Fachkräfte mit rund doppelt so vielen Arbeitsstunden als vereinbart auf der Rechnung ausgewiesen worden seien. Der bezüglich der Arbeitsstunden unbegründete Mehraufwand betrage CHF 2'160.50 (exkl. MwSt.) und werde ebenso bestritten. Die Rechnungen der G. ____ AG seien überdies unübersichtlich und unvollständig (bezüglich Holz- und Beton/Platten-Abfuhr etc.) und würden die stark überschrittene Offerte in der Rechnungsstellung nicht begründen. Dazu komme, dass es sich bei den vorgelegten Belegen eben nur um Rechnungen der G. ____ Transporte AG an die Berufungsbeklagte mit dem Vermerk «Baustelle: X. ____weg X, Y. ____» und einer handschriftlichen Ergänzung «B. und C. ____» und nicht um unterschriebene Lieferscheine handle, die an sich schon keinen Beweis betreffend die den Berufungsklägern verrechneten Positionen erbringen könnten. Dies gelte erst recht in Bezug auf die verrechneten Arbeitsstunden sowie die eingesetzten Fahrzeuge und Maschinen, die aus den Rechnungen der G. ____ AG gar nicht hervorgehen würden. Bei den Erdarbeiten würden sodann nicht alle mit den auf der Rechnung vermerkten und in Rechnung gestellten Positionen übereinstimmen (so seien auf der Rechnung der G. ____ AG 2 Mulden 10 m 3 und 1 Mulde 7 m 3 sowie «7 m 3 leer abgeholt» aufgeführt, in der Rechnung an die Berufungskläger vom 17. Dezember 2019 werden jedoch 2 Mulden 7 m 3 und 1 Mulde 10 m 3 sowie eine Mulde «10 m 3 leer abgeholt» abgerechnet, dies bei einer angeblichen Liefermenge von 30 m 3 Rasenreparaturerde). Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid, dass die beiden Rechnungen betreffend das Material exakt übereinstimmten, seien also tatsachenwidrig und widerrechtlich. 10.2 Die Berufungsbeklagte entgegnet in ihrer Berufungsantwort, die Prognose zur Aushubmenge vor Baubeginn sei naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. So habe sie bei Offertstellung auf dem Grundstück der Berufungskläger mit mehr (wiederverwendbarem) Humus und weniger (zu entsorgendem) Bauschutt gerechnet. Entgegen den Ausführungen der Berufungskläger würden die eingereichten Rechnungen der G. ____ AG vom 31. Oktober, 30. November und 9. Dezember 2019 (Replikbeilage 4) den geleisteten Aufwand der Berufungsbeklagten beweisen. Um die vereinbarten Arbeiten zu erledigen, habe mehr Bauschutt ausgehoben werden müssen, was logischerweise mehr Arbeitsstunden und grössere Mengen an Füllmaterial nach sich ziehe. Im Weiteren bestreitet die Berufungsbeklagte die behauptete tatsachenwidrige Verrechnung von Mulden durch die Gegenpartei insofern, als diese nicht zum Nachteil der Berufungskläger erfolgt sei. 10.3 Das Zivilkreisgericht erwog zu den Vorarbeiten, zur Bauschuttentsorgung und zu den Erdarbeiten, dass die Berufungsbeklagte in ihrer Offerte vom 1. Oktober 2019 bei den Vorarbeiten gemäss Unterposition «Abfuhr Aushub» 7 m 3 mit entsprechender Wechselmulde, während in der Rechnung bei den Vorarbeiten gemäss Unterpositionen «Abfuhr Aushub» 3 m 3 sowie «Abfuhr Bauschutt» 14 m 3 mit zwei Wechselmulden aufgeführt ist. Anlässlich der Hauptverhandlung habe die Berufungsbeklagte erklärt, es sei bei der Offerte nicht absehbar gewesen, wie viel Bauschutt auf dem Grundstück liege. Als Beweis für den Mehraufwand habe die Berufungsbeklagte Rechnungen der G. ____ AG vom 31. Oktober 2019 und vom 30. November 2019 ins Recht gelegt, auf welchen die Baustelle «X. ____weg X, Y. ____» aufgeführt sei. Diese Rechnungen würden belegen, dass am 15. November 2019 und am 26. November 2019 jeweils 7 m 3 und am 29. November 2019 5 m 3 Bauschutt abtransportiert worden sei. Auch der Mehraufwand bei den Mitarbeitern lasse sich auf die zweifache Menge an abzutragendem Bauschutt zurückführen. Hinsichtlich der Position (7) Erdarbeiten verweise die Berufungsbeklagte neben den Regierapporten und der Rechnung auf einen Beleg der G. ____ AG vom 9. Dezember 2019, ebenfalls betreffend Baustelle «X. ____weg X, Y. ____». Aus dieser Abrechnung ergebe sich ein Materialaufwand von 5 ½ Stunden «2-Achser mit Kran 6t+Greifer», insgesamt 30 m 3 Rasenreparaturerde sowie total vier Mulden. Diese Aufwände würden in exakt gleichem Umfang in der Rechnung der Berufungsbeklagten berücksichtigt. Die Berufungskläger würden behaupten, der Bauschutt sei von ihnen selbst entsorgt worden und die Erdarbeiten seien nicht von der Berufungsbeklagten ausgeführt worden, würden dafür jedoch keinerlei Belege vorlegen. Sowohl der Mehraufwand aufgrund des Bauschutts, als auch die Erdarbeiten könnten von der Berufungsbeklagten überzeugend begründet und mit Abrechnungen belegt werden. Die Berufungskläger hingegen würden mit ihren pauschalen und widersprüchlichen Rügen nicht durchdringen. 10.4 Auch hier geht die Argumentation der Berufungskläger am Prozessthema vorbei. Dass der blosse positionsweise Vergleich zwischen Aufwand in der Offerte mit demjenigen in der Rechnung vorliegend nicht zielführend sein kann, wurde bereits erwogen, zumal das vertraglich vereinbarte Kostendach insgesamt eingehalten wurde. Dementsprechend trifft es auch nicht zu, dass gemäss Offerte ein konkreter Aufwand «vereinbart» worden sein soll. Beim Einheitspreisvertrag sind die einzelnen Preise als Schätzwerte zu interpretieren. Sodann teilt das Kantonsgericht die zivilkreisgerichtliche Beweiswürdigung zu den im Recht liegenden Rechnungen der G. ____ AG vom 31. Oktober 2019 und vom 30. November 2019, welche in Kombination mit den Arbeitsrapporten der Berufungsbeklagten als Nachweis des verrechneten Aufwands unter der fraglichen Arbeitsgattung geeignet sind. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend erklärt hat, lassen nicht unterzeichnete Rapporte nicht die Vergütungspflicht des Bestellers entfallen, sondern beschlagen die Beweisführungslast des Unternehmers (BGer 4D_44/2017 E. 3.4). Vorliegend wurden die Arbeiten unter anderem bei Ferienabwesenheit der Bauherrschaft in deren ausdrücklichem Einverständnis ausgeführt, wie den Akten entnommen werden kann und unter den Parteien unbestritten ist. Dass die Berufungskläger bei dieser Ausgangslage den nicht unterzeichneten Arbeitsrapporten generell ihre inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit abgesprochen wissen will, erscheint widersprüchlich und ist nicht nachvollziehbar. Auch hier unterlassen sie es zudem, im Einzelnen substantiiert darzulegen, welche konkreten Rapporte für welche Arbeiten inhaltlich unvollständig oder ungenügend sein sollen. Insgesamt gelingt es deshalb der Berufungsbeklagten ihren Aufwand auf für die erbrachten Erdarbeiten rechtsgenüglich nachweisen. Dass die Menge und Zusammensetzung von Aushub und die damit verbundene Lieferung von Wandkies bei Offertstellung schwierig abschätzbar ist, liegt bei Gartenarbeiten in der Natur der Sache. Dass mehr Bauschutt und weniger Humus Mehrkosten beim Abtransport für Aufwand bei Material (Mulden und Wandkies), Mannstunden und sowie Maschineneinsatzzeit zur Folge haben, erscheint sodann plausibel. Auch hier belassen es die Berufungskläger bei einer allgemeinen Bestreitung des Nachweises mit der Behauptung, es sei gemäss Offerte etwas Anderes verabredet worden, von welchem die Rechnung aufwandmässig deutlich abweiche, ohne inhaltlich auf die bestehenden Beweisurkunden Bezug zu nehmen. Wie erwähnt kommt die Berufungsbeklagte zum Nachweis des Klagefundaments zu ihrer Werklohnforderung ihrer Beweispflicht durch Edition der genannten Urkunden (Rechnungen der G. ____ AG und Regierapporte) hinreichend nach, solange die Berufungskläger diese nicht substantiiert und detailliert bestreiten. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Berufung abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen ist die Berufung zur Frage der verrechneten Mulden. Offenbar bestand eine Verwechslung, welche sich in der Rechnung jedoch sogar zu Gunsten der Berufungskläger ausgewirkt hat. Gemäss Rechnung der G. ____ AG hätten den Berufungsklägern zwei volle 10 m 3 -Mulden sowie zwei 7m 3 -Mulden (eine voll und eine leer) verrechnet werden müssen. Effektiv wurden zwei günstigere volle 7m 3 -Mulden und zwei 10 m 3 -Mulden (wovon eine leer) verrechnet. Die zwei vollen 10 m 3 -Mulden wären teurer gewesen (2x CHF 208.00 = CHF 416.00) als die verrechneten zwei 7 m 3 -Mulden (2x CHF 172.00 = CHF 344.00). Bei der leeren Mulde wurde der Preis für eine 7 m 3 -Mulde in Rechnung gestellt (CHF 40.00) wie auf der Rechnung der G. ____ AG. Schliesslich ist für das Kantonsgericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb aufgrund dieser Verwechslung der gesamte Rechnungsbetrag zur vorliegenden Arbeitsgattung «Erdarbeiten» nicht geschuldet sein soll. 11. Die Berufungskläger monierten zusammenfassend zwar zutreffend eine unpräzise Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz betreffend Vorliegen von Lieferscheinen der E. ____ AG. Diese Ungenauigkeit ist allerdings nicht von Relevanz, zumal die Berufungsbeklagte die betreffenden Materiallieferungen mit Hilfe der im Recht liegenden Rechnungen der genannten Herstellerin, welche jeweils auf die Lieferscheine verweisen, nachgewiesen hat. Auch die übrigen Rügen der Berufungskläger erwiesen sich als unbegründet, weshalb die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid vom 1. Juni 2022 zu bestätigen ist. 12. Abschliessend ist über die Verlegung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren zu entscheiden. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind deshalb vollumfänglich den Berufungsklägern aufzuerlegen. Zudem haben diese der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 96 ZPO nach der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) und nach der kantonalen Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112). Die Gebühr für den vorliegenden Rechtsmittelentscheid wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt, was aufgrund des Streitwerts in Höhe von CHF 17'905.55 (vgl. E. 1.1 hievor) und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache als angemessen erscheint (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 4 und § 3 Abs. 1 GebT). Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten hat am 21. November 2022 mit der Berufungsantwort seine Honorarnote eingereicht, welche sich auf CHF 3'676.50 (inkl. Auslagen, ohne MWSt) beläuft. Die Honorarrechnung wurde den Berufungsklägern mit Verfügung vom 22. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt, ohne dass sich diese in der Folge noch zur geltend gemachten Parteientschädigung vernehmen liessen. Zumal das nach Streitwert berechnete Honorar von CHF 3'600.00 tarifkonform und unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angemessen erscheint sowie die Auslagen separat ausgewiesen wurden (51 Kopien à CHF 1.50), ist der Berufungsbeklagten die beantragte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 7 Abs. 1 lit d TO und § 15 Abs. 1 TO). Mangels eines entsprechenden Antrags bzw. aufgrund der vermuteten Vorsteuerabzugsberechtigung der Berufungsbeklagten ist auf der Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerbetrag hinzuzuschlagen (vgl. dazu ausführlich Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 196 E. 10.2). Demnach wird erkannt: ://: Die Berufung wird abgewiesen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren von CHF 2'000.00 wird den Berufungsklägern auferlegt. Die Forderung des Staates wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Berufungskläger haben der Berufungsbeklagen in solidarischer Verbindung eine Parteientschädigung von CHF 3'676.50 (inkl. Auslagen; exkl. MWSt) zu bezahlen. Präsidentin Christine Baltzer-Bader Gerichtsschreiber Rageth Clavadetscher