Art. 63 und 65 ZGB; Eine Bestimmung in den Vereinsstatuten, die einem Dritten ein umfassendes Vetorecht (hier: Genehmigungsvorbehalt) gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Vereinsversammlung betreffend Statutenänderungen einräumt, verletzt die Satzungskompetenz der Vereinsversammlung und ist mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie unvereinbar. Die betreffende Statutenbestimmung ist ex tunc nichtig (E. 5.3 ff.).
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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2025 400 2024 240 (400 24 240) Bâle-Campagne Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2025 400 2024 240 (400 24 240) Basilea Campagna Kantonsgericht Abteilung Zivilrecht 28.01.2025 400 2024 240 (400 24 240)
Art. 63 und 65 ZGB; Eine Bestimmung in den Vereinsstatuten, die einem Dritten ein umfassendes Vetorecht (hier: Genehmigungsvorbehalt) gegenüber sämtlichen Beschlüssen der Vereinsversammlung betreffend Statutenänderungen einräumt, verletzt die Satzungskompetenz der Vereinsversammlung und ist mit dem Grundsatz der Vereinsautonomie unvereinbar. Die betreffende Statutenbestimmung ist ex tunc nichtig (E. 5.3 ff.).
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